TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/14 G306 2278492-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.11.2023
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Entscheidungsdatum

14.11.2023

Norm

AVG §57 Abs1
BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G306 2278492-2/14E

Schriftliche Ausfertigung des am 30.10.2023 mündlich verkündeten Erkenntnis

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung des XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias geb. XXXX , StA.: MAROKKO alias Algerien IFAZahl/ Verfahrenszahl: Zl. XXXX in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias geb. römisch 40 , StA.: MAROKKO alias Algerien IFAZahl/ Verfahrenszahl: Zl. römisch 40 in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2023 zu Recht erkannt:

A)       Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Forstsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.A) Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Forstsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am XXXX .2021 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Der Beschwerdeführer (BF) reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am römisch 40 .2021 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen.

Der BF gab sich bei dieser Kontrolle mit der Identität XXXX , geb. XXXX , Algerien, aus. Der BF verfügte über keinen Aufenthaltstitel und über keine Reisedokumente. Der BF gab sich bei dieser Kontrolle mit der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , Algerien, aus. Der BF verfügte über keinen Aufenthaltstitel und über keine Reisedokumente.

Der BF ist nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der BF ist nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.

Mit dieser zuvor angeführten falschen Identität wurde der BF am XXXX .2022 vom LG XXXX Zahl XXXX wegen Verbrechen nach dem SMG zu einer 2-jährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Aus der Strafhaft wurde der BF am XXXX .2023 bedingt entlassen. Mit dieser zuvor angeführten falschen Identität wurde der BF am römisch 40 .2022 vom LG römisch 40 Zahl römisch 40 wegen Verbrechen nach dem SMG zu einer 2-jährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Aus der Strafhaft wurde der BF am römisch 40 .2023 bedingt entlassen.

Der BF wurde nach der Entlassung aus der Strafhaft in Schubhaft genommen und befindet sich seit XXXX .2023, 19:00 Uhr, durchgehend in dieser. Der BF wurde nach der Entlassung aus der Strafhaft in Schubhaft genommen und befindet sich seit römisch 40 .2023, 19:00 Uhr, durchgehend in dieser.

Der BF legte dagegen keine Schubhaftbeschwerde ein.

Am 02.10.2023 erfolgte die erste Aktenvorlage zur Vornahme der Prüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG. Mit mündlichem Erkenntnis vom 02.10.2023, Zahl G305 2278492-1/17E wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Am 02.10.2023 erfolgte die erste Aktenvorlage zur Vornahme der Prüfung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG. Mit mündlichem Erkenntnis vom 02.10.2023, Zahl G305 2278492-1/17E wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Am 27.10.2023 (3 Tage vor Fristenablauf !!!) wurde der gegenständliche Verfahrensakt zur Vornahme der II. Prüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt. Mit mündlichem verkündeten Erkenntnis vom 30.10.2023, wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Am 27.10.2023 (3 Tage vor Fristenablauf !!!) wurde der gegenständliche Verfahrensakt zur Vornahme der römisch zwei. Prüfung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt. Mit mündlichem verkündeten Erkenntnis vom 30.10.2023, wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Am 31.10.2023 langte am BVwG seitens der Rechtsvertretung BBU, der Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 30.10.2023 mündlich verkündeten Erkenntnis (OZ 11).

Feststellungen:

Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und ließ sich hier illegal nieder.

Der BF finanzierte sich seinen Aufenthalt im Bundesgebiet durch Suchtgifthandel. Er wurde dafür zu einer 2-jährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.

Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe bis zur seiner Entlassung am XXXX .2023. Der BF wurde nach der Entlassung in Schubhaft genommen und befindet sich seither in dieser. Der BF ist haftfähig.Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe bis zur seiner Entlassung am römisch 40 .2023. Der BF wurde nach der Entlassung in Schubhaft genommen und befindet sich seither in dieser. Der BF ist haftfähig.

Der BF stellte im Bundesgebiet bereits einen unbegründeten Asylantrag und wurde dieser bereits rechtskräftig negativ beschieden. Es wurde gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung samt 7-jährigen Einreiseverbot erlassen. Eine erhobene Beschwerde dagegen wurde vom BVwG als unbegründet abgewiesen.

Zum bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet ist festzustellen, dass der BF bisher noch nie einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, hier über keine verwandtschaftlichen Verhältnisse verfügt. Darüber hinaus verfügt er weder über wirtschaftliche noch über tiefgreifende soziale Kontakte in Österreich. Das Weitern verfügt der BF über keine finanziellen Mittel um seinen Aufenthalt – außer durch begehen von strafbaren Handlungen – finanzieren zu können.

Der BF ist nicht bereit in seine Heimat zurückzukehren. Er hielt sich in Österreich illegal und im Untergrund auf und beging strafbaren Handlungen nach dem SMG.

Der BF wurde bereits von den marokkanischen Behörden als ihr Staatsangehöriger identifiziert und die Ausstellung eines HRZ zugesichert. Der BF wird am XXXX 2023, 14:00 Uhr der marokkanischen Botschaft neuerlich vorgeführt sodass der BF am XXXX .2023 nach Marokko abgeschoben werden kann. Der BF wurde bereits von den marokkanischen Behörden als ihr Staatsangehöriger identifiziert und die Ausstellung eines HRZ zugesichert. Der BF wird am römisch 40 2023, 14:00 Uhr der marokkanischen Botschaft neuerlich vorgeführt sodass der BF am römisch 40 .2023 nach Marokko abgeschoben werden kann.

Das BFA leitete am 16.06.2023 bereits ein Verfahren zur Erlangung eines HRZs ein. Am 27.07.2023 wurde der Antrag der marokkanischen Botschaft übergeben. Am 30.08.2023 erfolgte eine Übergabe in Rabat.

Zum Entscheidungszeitpunkt liegt die Zustimmung zur HRZ Ausstellung sowie der Abschiebetermin für den XXXX .2023 vor.Zum Entscheidungszeitpunkt liegt die Zustimmung zur HRZ Ausstellung sowie der Abschiebetermin für den römisch 40 .2023 vor.

Beweiswürdigung:

Die Identität des BF stand aufgrund des Umstandes, dass er in Europa unter verschiedenen Identitäten auftrat und keine Unterlagen vorlegte, welche seine Identität nachweisen, nicht fest. Der BF verwendete absichtlich diverse falsche Identitäten (Angaben bei der Festnahme am XXXX .2021 XXXX zu heißen am XXXX geboren zu sein sowie aus Algerien zu stammen, Vorlage OZ 1). Die Identität des BF stand aufgrund des Umstandes, dass er in Europa unter verschiedenen Identitäten auftrat und keine Unterlagen vorlegte, welche seine Identität nachweisen, nicht fest. Der BF verwendete absichtlich diverse falsche Identitäten (Angaben bei der Festnahme am römisch 40 .2021 römisch 40 zu heißen am römisch 40 geboren zu sein sowie aus Algerien zu stammen, Vorlage OZ 1).

Die belangte Behörde leitete am 16.06.2023 – nach rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens – ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreiszertifikates (HRZ) ein. Eine Identifizierung und Zustimmung der Botschaft zur Ausstellung eines HRZ erfolgte am 26.09.2023 (siehe Vorlage und Stellungnahme des BFA vom 25.10.2023, OZ 2).

Das der BF am XXXX .2023 um 14:00 Uhr nochmals der marokkanischen Botschaft vorgeführt werden muss, ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt – Stellungnahme zur Vorlage OZ 2. Das der BF am römisch 40 .2023 um 14:00 Uhr nochmals der marokkanischen Botschaft vorgeführt werden muss, ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt – Stellungnahme zur Vorlage OZ 2.

Eine Flugbuchung für die Abschiebung am XXXX .2023 – Flugbuchung, Flugnummer und Uhrzeit - ergibt sich aus der Vorlage zu gegenständlichen Vorlage zur amtswegigen Schubhaftüberprüfung vom XXXX .2023, OZ 1. Eine Flugbuchung für die Abschiebung am römisch 40 .2023 – Flugbuchung, Flugnummer und Uhrzeit - ergibt sich aus der Vorlage zu gegenständlichen Vorlage zur amtswegigen Schubhaftüberprüfung vom römisch 40 .2023, OZ 1.

Das der BF bereits über die bevorstehende Abschiebung für den XXXX .2023 informiert wurde ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Informationsschreiben vom 17.10.2023, welches vom BF am selben Tag nachweislich übernommen wurde. Das der BF bereits über die bevorstehende Abschiebung für den römisch 40 .2023 informiert wurde ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Informationsschreiben vom 17.10.2023, welches vom BF am selben Tag nachweislich übernommen wurde.

Das abgeschlossene Asylverfahren sowie die bestehende Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot beruht auf dem im Akt einliegenden Bericht zum SAS AFIS Abgleich.

Dass der BF haftfähig ist, wurde bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.10.2023, Zahl G305 2278492-1 zur ersten Schubhaftüberprüfungfestgestellt. In einem aktuellen Auszug aus der Anhaltedatei scheinen dazu keine widersprüchlichen Eintragungen auf. In der mündlichen Verhandlung gab der BF an, ein Drogenproblem zu haben und dass er aufgrund der 5-monatigen Haft, auch Herzprobleme habe. Einen ärztlichen Nachweis dafür blieb der BF schuldig. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der BF die 14-tägige Arztkontrolle am XXXX .2023, XXXX .2023, XXXX .2023 sowie am XXXX .2023 verweigerte – siehe Anhaltedatei. Dass der BF haftfähig ist, wurde bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.10.2023, Zahl G305 2278492-1 zur ersten Schubhaftüberprüfungfestgestellt. In einem aktuellen Auszug aus der Anhaltedatei scheinen dazu keine widersprüchlichen Eintragungen auf. In der mündlichen Verhandlung gab der BF an, ein Drogenproblem zu haben und dass er aufgrund der 5-monatigen Haft, auch Herzprobleme habe. Einen ärztlichen Nachweis dafür blieb der BF schuldig. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der BF die 14-tägige Arztkontrolle am römisch 40 .2023, römisch 40 .2023, römisch 40 .2023 sowie am römisch 40 .2023 verweigerte – siehe Anhaltedatei.

Der Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und die seither andauernde Schubhaft beruht und einem Auszug aus der Anhaltedatei.

Dass der BF nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, beruht auf seiner Einvernahme bei der ersten Schubhaftüberprüfung vom 02.10.2023 sowie wie in der gegenständlichen, wo er immer wieder angab, nicht nach Marokko rückkehren zu wollen.

Die Feststellungen zur mangelnden sozialen-, privaten- und wirtschaftlichen Verbundenheit zum Bundesgebiet beruht darauf, dass der BF bisher im Bundesgebiet weder einen gemeldeten Wohnsitz hatte und hier zu keiner Zeit einer legalen Erwerbstätigkeit nachging (Auszug aus dem ZMR sowie Sozialversicherungsauszug).

Die strafrechtliche Verurteilung ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug.

Dass der BF bislang nicht an der Identifizierung seiner Person mitgewirkt hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass er bislang keine Unterlagen oder Dokumente, welche seine Identität bestätigt hätten, vorgelegt hat.

Rechtliche Beurteilung:

§ 76 FPG, Schubhaft, lautet:Paragraph 76, FPG, Schubhaft, lautet:

(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

§ 77 FPG, Gelinderes Mittel, lautet:Paragraph 77, FPG, Gelinderes Mittel, lautet:

(1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.(1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.

§ 80 FPG, Dauer der Schubhaft, lautet:Paragraph 80, FPG, Dauer der Schubhaft, lautet:

(1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich

1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder

4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

§ 22a BFA-VG, Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft, lautet:Paragraph 22 a, BFA-VG, Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft, lautet:

(1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

Gegenständlichen bedeutet dies Folgendes:

Die gegenständliche amtswegige Schubhaftüberprüfung hat keine wesentlichen Änderungen der Sachlage bezüglich des BF ergeben, welches nicht schon im Erkenntnis des BVwG vom 02.10.2023, G305 2278492-1 berücksichtigt wurde.

Der BF ist nach wie vor nicht bereit nach Marokko auszureisen. Der BF ist nicht bereit die rechtskräftige Entscheidung seines Asylantrags und damit verbundenen Rückkehrentscheidung samt 7-jährigem Einreiseverbot zu akzeptieren. Der BF will nach wie vor in Österreich verbleiben. Der BF hat seit 2019 in Österreich als U-Boot gelebt, hielt sich im Verborgenen auf und finanzierte seinen Lebensunterhalt mit dem Drogenverkauf.

Der BF lebte bis 2019 in Italien, wo sich nach wie vor – angeblich seine Freundin samt dem mj Kind - aufhält. Familienangehörige leben laut eigenen Aussagen des BF in Spanien.

Das Gericht geht weiterhin von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 FPG aus (der BF wirkt an der Rückführung nicht mit und weigert sich in sein Heimatland zurückzukehren, aufgrund dessen, dass der BF bis 2019 in Italien lebte, dort sich weiterhin seine Freundin und das gemeinsame Kind aufhält, ist damit zu rechnen, dass der BF nach einer Freilassung versuchen wird, wieder illegal nach Italien zu reisen. Der BF gab selbst an, die letzten Jahre immer wieder illegal zwischen Österreich und Italien gereist zu sein – siehe Angaben Niederschrift 02.10.2023.Das Gericht geht weiterhin von Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus (der BF wirkt an der Rückführung nicht mit und weigert sich in sein Heimatland zurückzukehren, aufgrund dessen, dass der BF bis 2019 in Italien lebte, dort sich weiterhin seine Freundin und das gemeinsame Kind aufhält, ist damit zu rechnen, dass der BF nach einer Freilassung versuchen wird, wieder illegal nach Italien zu reisen. Der BF gab selbst an, die letzten Jahre immer wieder illegal zwischen Österreich und Italien gereist zu sein – siehe Angaben Niederschrift 02.10.2023.

Gegenständlich liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF vor. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ist in Zusammenschau mit seinem unkooperativen Verhalten daher insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG weiterhin erfüllt.Gegenständlich liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF vor. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ist in Zusammenschau mit seinem unkooperativen Verhalten daher insgesamt der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG weiterhin erfüllt.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt im Inland über keine sozialen, beruflichen oder familiären Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF verfügt auch nicht über einen gesicherten Wohnsitz im Bundesgebiet. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt im Inland über keine sozialen, beruflichen oder familiären Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF verfügt auch nicht über einen gesicherten Wohnsitz im Bundesgebiet.

Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. Der BF erwies sich in der Vergangenheit auch als höchst mobil, indem er durch mehrere europäische Staaten reiste und sich mit unterschiedlichen Identitäten ausgab. Der BF gab selbst an, dass er bereits im Jahr 2019 illegal nach Österreich reiste und hier auf der Straße lebte, keine Wohnsitzmeldung vornahm. Der BF hielt sich zuvor auch in Italien illegal auf, kümmerte sich dort nie um eine Legalisierung und stellte in Italien auch keinen Asylantrag. Nachdem die Freundin in Italien schwanger wurde und die Probleme begannen, entschloss der BF illegal nach Österreich zu reisen, hielt sich in Anschluss hier illegal auf und kehrte auch immer wieder illegal nach Italien zurück (siehe eigene Angaben Verhandlungsniederschrift vom 02.10.2023 vor dem BVwG). Die Gefahr des Untertauchens ist beim BF daher jedenfalls zu bejahen.

Der BF weiß nun auch, dass seine Abschiebung für den XXXX .2023 geplant und bereits gebucht ist. Der BF weiß nun auch, dass seine Abschiebung für den römisch 40 .2023 geplant und bereits gebucht ist.

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der BF seinen Lebensunterhalt in Österreich durch Drogenverkauf finanziert hat hier als Dealer fungierte und dafür bereits zu einer 2-jährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Es ist daher auch davon auszugehen, da er in der gegenständlichen mündlichen Verhandlung selbst angab, dass er dringend eine Drogentherapie benötige, dass der BF, sollte er auf freien Fuß kommen, wieder durch Drogenverkauf seinen eigenen Drogenkonsum bzw. seinen Lebensunterhalt damit finanzieren würde.

Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.

Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Wie bereits ausgeführt, ist der BF ist in Österreich weder sozial noch familiär verankert. Er hat keine maßgeblichen familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte und hat auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.

Der BF wird seit XXXX .2023 in Schubhaft angehalten. Da die Abschiebung des BF – laut Angaben der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2023 sowie 30.10.2023 – bereits am XXXX .2023 stattfindet und die Ausstellung des HRZ bereits durch die marokkanischen Botschaft zugesichert wurde, der Flug ist bereits gebucht und die Vorführung des BF zur marokkansichen Botschaft am XXXX .2023, um 14:00 Uhr, laut belangte Behörde, seit Mai 2023, nur pro Former ist – siehe Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2023 – ist die Anhaltung zum Entscheidungszeitpunkt recht.- und verhältnismäßig. Der BF wird seit römisch 40 .2023 in Schubhaft angehalten. Da die Abschiebung des BF – laut Angaben der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2023 sowie 30.10.2023 – bereits am römisch 40 .2023 stattfindet und die Ausstellung des HRZ bereits durch die marokkanischen Botschaft zugesichert wurde, der Flug ist bereits gebucht und die Vorführung des BF zur marokkansichen Botschaft am römisch 40 .2023, um 14:00 Uhr, laut belangte Behörde, seit Mai 2023, nur pro Former ist – siehe Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2023 – ist die Anhaltung zum Entscheidungszeitpunkt recht.- und verhältnismäßig.

Der Zweck der Schubhaft kann auch weiterhin nicht durch Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden, zumal der BF weder über finanzielle Mittel noch über eine gesicherte Unterkunft verfügt. Aufgrund des unkooperativen Verhaltens des BF ist auch nicht davon auszugehen, dass er in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft nehmen wird, um dort seine Abschiebung abzuwarten. Insgesamt ist vom BF somit nicht zu erwarten, dass gelindere Mittel ausreichen würden, um den BF dazu zu bestimmen, sich der Behörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Verfügung zu halten.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht.

Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG spruchgemäß festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG spruchgemäß festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

Ex post Betrachtung:

Der BF wurde am XXXX .2023, um 14:00 Uhr der marokkanischen Botschaft vorgeführt. Der BF hatte bei diesem Termin einen Asthmaspray mit und gab gegenüber dem marokkanischen Botschafter an, seit seiner Haft Herzschmerzen zu haben. Daraufhin verlangte der Botschafter ein ärztliches Gutachten und sicherte die Ausstellung eines HRZ zu. Eine ärztliche Untersuchung fand statt und ist nunmehr die Abschiebung des BF für den XXXX .2023 gebucht. Die Zusicherung der Ausstellung eines HRZ für den BF durch die marokkanische Botschaft liegt bereits vor (Schreiben des BFA per Mail am 10.11.2023, OZ 12). Der BF wurde am römisch 40 .2023, um 14:00 Uhr der marokkanischen Botschaft vorgeführt. Der BF hatte bei diesem Termin einen Asthmaspray mit und gab gegenüber dem marokkanischen Botschafter an, seit seiner Haft Herzschmerzen zu haben. Daraufhin verlangte der Botschafter ein ärztliches Gutachten und sicherte die Ausstellung eines HRZ zu. Eine ärztliche Untersuchung fand statt und ist nunmehr die Abschiebung des BF für den römisch 40 .2023 gebucht. Die Zusicherung der Ausstellung eines HRZ für den BF durch die marokkanische Botschaft liegt bereits vor (Schreiben des BFA per Mail am 10.11.2023, OZ 12).

Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua., und E 4 aus 2014,.

Schlagworte

Abschiebung Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Identität illegale Einreise Meldeverpflichtung Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G306.2278492.2.00

Im RIS seit

12.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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