TE Bvwg Beschluss 2023/11/15 W240 2274688-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.11.2023
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Entscheidungsdatum

15.11.2023

Norm

AsylG 2005 §35
AsylG 2005 §35 Abs1
AsylG 2005 §35 Abs4
AsylG 2005 §35 Abs5
AsylG 2005 §60 Abs2 Z1
AsylG 2005 §60 Abs2 Z2
AsylG 2005 §60 Abs2 Z3
B-VG Art133 Abs4
FPG §11
FPG §11a
VwGVG §28 Abs3
VwGVG §9
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
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  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
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  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
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  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
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  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 60 heute
  2. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 60 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  7. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 60 heute
  2. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 60 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  7. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 60 heute
  2. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 60 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  7. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 11 heute
  2. FPG § 11 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 11 gültig von 01.09.2018 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. FPG § 11a heute
  2. FPG § 11a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013

Spruch


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W240 2274688-1/9E

B E S C H L U S S
B E S C H L U S S ,

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , StA Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 04.04.2023, Zl. Damaskus-OB/KONS/0554/2022, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von römisch 40 , StA Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 04.04.2023, Zl. Damaskus-OB/KONS/0554/2022, beschlossen:

A)       Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. ,


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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, stellten am 05.07.2021 schriftlich und am 23.11.2021 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, stellten am 05.07.2021 schriftlich und am 23.11.2021 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG.

Als Bezugsperson wurde der Ehegatte der Beschwerdeführerin, XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, namhaft gemacht, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch BFA) vom 09.04.2021, Zl. 1270055007/201027368, der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt wurde. Im schriftlichen Antrag wurde angegeben, dass die Ehe zur Bezugsperson vor dessen Flucht geschlossen worden sei.Als Bezugsperson wurde der Ehegatte der Beschwerdeführerin, römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Syrien, namhaft gemacht, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch BFA) vom 09.04.2021, Zl. 1270055007/201027368, der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt wurde. Im schriftlichen Antrag wurde angegeben, dass die Ehe zur Bezugsperson vor dessen Flucht geschlossen worden sei.

Dem Antrag der Beschwerdeführerin waren folgende Dokumente beigelegt:

-        Kopie des syrischen Reisepasses der Beschwerdeführerin

-        Auszug aus dem Personenstandsregister betreffend die Beschwerdeführerin (in Deutsch und Arabisch)

-        Geburtsurkunde (in Deutsch und Arabisch)

-        Auszug aus dem Familienstandesregister syrischer Bürger (in Deutsch und Arabisch)

-        Heiratsurkunde enthaltend das „Datum des Vertrages: XXXX 2019“ (in Deutsch und Arabisch)- Heiratsurkunde enthaltend das „Datum des Vertrages: römisch 40 2019“ (in Deutsch und Arabisch)

-        Gerichtsbeschluss vom XXXX 2020 über die Bestätigung der Eheschließung (in Deutsch und Arabisch)- Gerichtsbeschluss vom römisch 40 2020 über die Bestätigung der Eheschließung (in Deutsch und Arabisch)

-        Eheschließungsvertrag vom XXXX 2019 (in Deutsch und Arabisch)- Eheschließungsvertrag vom römisch 40 2019 (in Deutsch und Arabisch)

-        Übersetzung des Familienbuches

-        Übersetzung des Personalausweises der Beschwerdeführerin

-        Aufenthaltsbescheinigung

-        Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG der Bezugsperson- Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG der Bezugsperson

-        Bescheid des BFA vom 09.04.2021

-        Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) betreffend die Bezugsperson

2. Die ÖB Damaskus leitete den Antrag der Beschwerdeführerin am 09.04.2021 an das BFA weiter. Im beiliegenden Schreiben wurde auf die Einschätzung des Dokumentenberaters hingewiesen, wonach der auf dem Originaldokument der Heiratsurkunde angebrachte Stempel sowie die Unterschrift des syrischen Außenministeriums vor der Personalisierung angebracht worden seien. Zudem wurde angemerkt, dass Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin vorliegen würden, wonach es möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erhalten. Dies sei auch entgegen der wahren Tatsachen und widerrechtlich zu erlangen. Aus Sicht der ÖB Damaskus könne keinesfalls vom behaupteten Familienverhältnis ausgegangen werden.

3. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 08.03.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor der Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige iSd
§ 35 Abs 5 AsylG sei.
3. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 08.03.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor der Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige iSd , Paragraph 35, Absatz 5, AsylG sei.

In der beiliegenden Stellungnahme vom 06.03.2023 wurde – nach Anführung aller herangezogenen Beweismittel – ausgeführt, dass die Bezugsperson Syrien im Sommer 2020 verlassen und am 20.10.2020 einen Asylantrag in Österreich gestellt habe. Diesem Antrag auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sei entsprochen worden. Bei der Bezugsperson handle es sich um einen Cousin der Beschwerdeführerin. Die Familieneigenschaft müsse eindeutig und unzweifelhaft feststehen, damit eine Zuerkennung eines Status im Familienverfahren als wahrscheinlich angesehen werden könne. Gegenständlich sei die Eheschließung in Syrien nicht vollzogen worden. Die Beschwerdeführerin habe gemäß den vorgelegten Dokumenten nach erfolgter Asylantragstellung die Anerkennung der Eheschließung mit einem Verwandten beantragt, wobei die ÖB Damaskus berechtigte Zweifel an der Echtheit der Heiratsurkunde feststellte. Die Ehe habe nicht bereits vor der Einreise der Bezugsperson bestanden.

4. Mit Schreiben der ÖB Damaskus vom 10.03.2023 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das BFA nach Prüfung mitgeteilt habe, die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten sei nicht wahrscheinlich, wobei auf die beiliegende Stellungnahme und Mitteilung des BFA vom 08.03.2023 verwiesen wurde. Es wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von zwei Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

5. In der fristgerecht eingebrachten Stellungnahme vom 24.03.2023 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung vor, es gehe aus dem vorgelegten Dokument, nämlich dem Beschluss des Justizministeriums vom XXXX 2020 samt Bestätigung über die Eheschließung hervor, dass die Eintragung der Eheschließung von der BF am XXXX 2020 beim Scharia-Gericht in Qamishli beantragt worden sei und somit etwa zwei Wochen nach dem Antrag auf internationalen Schutz der Bezugsperson in Österreich. Der Dokumentberater habe darauf hingewiesen, dass seiner Einschätzung nach zwei Stempel vor der Personalisierung auf der Heiratsurkunde angebracht worden seien. Dazu wurde ausgeführt, dass die Bezugsperson am 20.10.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Es sei richtig, dass der Beschluss des Justizministeriums zur Eintragung der Eheschließung am XXXX 2020 verkündet worden sei und mit XXXX 2020 in Rechtskraft erwachsen sei. Aus eben diesen gehe ebenso hervor, dass der Vertreter der BF den Antrag zu gerichtlichen Bestätigung und Eintragung am XXXX 2020 eingebracht habe. 5. In der fristgerecht eingebrachten Stellungnahme vom 24.03.2023 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung vor, es gehe aus dem vorgelegten Dokument, nämlich dem Beschluss des Justizministeriums vom römisch 40 2020 samt Bestätigung über die Eheschließung hervor, dass die Eintragung der Eheschließung von der BF am römisch 40 2020 beim Scharia-Gericht in Qamishli beantragt worden sei und somit etwa zwei Wochen nach dem Antrag auf internationalen Schutz der Bezugsperson in Österreich. Der Dokumentberater habe darauf hingewiesen, dass seiner Einschätzung nach zwei Stempel vor der Personalisierung auf der Heiratsurkunde angebracht worden seien. Dazu wurde ausgeführt, dass die Bezugsperson am 20.10.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Es sei richtig, dass der Beschluss des Justizministeriums zur Eintragung der Eheschließung am römisch 40 2020 verkündet worden sei und mit römisch 40 2020 in Rechtskraft erwachsen sei. Aus eben diesen gehe ebenso hervor, dass der Vertreter der BF den Antrag zu gerichtlichen Bestätigung und Eintragung am römisch 40 2020 eingebracht habe.

Im Akt befinden sich chronologisch eingeordnet elf Fotos, die die Hochzeitsfeierlichkeiten der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson zeigen sollen nach der Stellungnahme vom 24.03.2023 ein. Als Datum der Eheschließung werde im selben Dokument als XXXX .2019 angeführt. Darüber hinaus gehe der XXXX .2019 als Datum der Eheschließung ebenso aus der vorgelegten Heiratsurkunde als auch aus dem vorgelegten Familienbuch übereinstimmend hervor. Somit habe die Eheschließung – wie von der BF und der Bezugsperson angeführt – vor der Einreise der Bezugsperson in Österreich statt. Nachregistrierte Ehen in Syrien seien ab Eheschließung rückwirkend gültig und würden keinen Verstoßt gegen ordre public auch bei Registrierung in Abwesenheit darstellen (vgl. VwGH vom 06.09.2018 zur Zahl Ra 2018/18/0094). Die Behörde habe allgemein ausgeführt, dass Urkunden aus Syrien bedenklich seien. Im gegenständlichen Fall führe die Behörde lediglich an, dass auf die „Einschätzung des Dokumentenberaters hingewiesen werde, wonach der auf dem Originaldokument der Heiratsurkunde angebrachte Stempel- sowie die Unterschrift des syrischen Außenministeriums vor der Personalisierung angebracht worden seien. Die Behörde hab es verabsäumt anzuführen, ob es sich bei dem Hinweis bzw. diesem dieser Einschätzung um eine verfahrensrelevante Information handle. Unklar sei, was diese Einschätzung bedeute, nämlich, ob es eine Zusatzinformation sei oder einfach nur eine Auffälligkeit oder ob es sich um ein starkes Indiz für eine bedenkliche Urkunde handle, weshalb zu diesem Punkt keine fundierte Stellungnahme abgegeben werden könne. Darüber hinaus gebe es mehrere Dokumente, die die Eheschließung belegen würden. Ob diese ebenso entsprechend – gegebenenfalls in einer Gesamtschau – gewürdigt worden seien, gehe aus der Stellungnahme nicht hervor. Ein bloß allgemeiner Verdacht genüge nicht, um im Verfahren vorgelegten Urkunden generell den Beweiswert abzusprechen. Die Eheschließung habe demnach vor der Einreise der Bezugsperson in Österreich stattgefunden und es handle sich bei der BF um eine Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG. Im Akt befinden sich chronologisch eingeordnet elf Fotos, die die Hochzeitsfeierlichkeiten der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson zeigen sollen nach der Stellungnahme vom 24.03.2023 ein. Als Datum der Eheschließung werde im selben Dokument als römisch 40 .2019 angeführt. Darüber hinaus gehe der römisch 40 .2019 als Datum der Eheschließung ebenso aus der vorgelegten Heiratsurkunde als auch aus dem vorgelegten Familienbuch übereinstimmend hervor. Somit habe die Eheschließung – wie von der BF und der Bezugsperson angeführt – vor der Einreise der Bezugsperson in Österreich statt. Nachregistrierte Ehen in Syrien seien ab Eheschließung rückwirkend gültig und würden keinen Verstoßt gegen ordre public auch bei Registrierung in Abwesenheit darstellen vergleiche VwGH vom 06.09.2018 zur Zahl Ra 2018/18/0094). Die Behörde habe allgemein ausgeführt, dass Urkunden aus Syrien bedenklich seien. Im gegenständlichen Fall führe die Behörde lediglich an, dass auf die „Einschätzung des Dokumentenberaters hingewiesen werde, wonach der auf dem Originaldokument der Heiratsurkunde angebrachte Stempel- sowie die Unterschrift des syrischen Außenministeriums vor der Personalisierung angebracht worden seien. Die Behörde hab es verabsäumt anzuführen, ob es sich bei dem Hinweis bzw. diesem dieser Einschätzung um eine verfahrensrelevante Information handle. Unklar sei, was diese Einschätzung bedeute, nämlich, ob es eine Zusatzinformation sei oder einfach nur eine Auffälligkeit oder ob es sich um ein starkes Indiz für eine bedenkliche Urkunde handle, weshalb zu diesem Punkt keine fundierte Stellungnahme abgegeben werden könne. Darüber hinaus gebe es mehrere Dokumente, die die Eheschließung belegen würden. Ob diese ebenso entsprechend – gegebenenfalls in einer Gesamtschau – gewürdigt worden seien, gehe aus der Stellungnahme nicht hervor. Ein bloß allgemeiner Verdacht genüge nicht, um im Verfahren vorgelegten Urkunden generell den Beweiswert abzusprechen. Die Eheschließung habe demnach vor der Einreise der Bezugsperson in Österreich stattgefunden und es handle sich bei der BF um eine Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG.

6. Nach Übermittlung der Stellungnahme teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.04.2023 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrechterhalten bleibe. Es wurde weiters ausgeführt, es sei völlig unglaubhaft, dass keinerlei Fotos von der Eheschließung existieren würden. Es sei anzunehmen, dass die BF und ihr Cousin, der angebliche Ehemann, eine gewisse „Nähe“ vorweisen, ein gemeinsames Familienleben vor der Ausreise der Bezugsperson habe jedoch weder bewiesen noch glaubhaft gemacht werden können. Ein Nachzug unter dem Aspekt des Art. 8 EMRK sei daher nicht erforderlich.6. Nach Übermittlung der Stellungnahme teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.04.2023 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrechterhalten bleibe. Es wurde weiters ausgeführt, es sei völlig unglaubhaft, dass keinerlei Fotos von der Eheschließung existieren würden. Es sei anzunehmen, dass die BF und ihr Cousin, der angebliche Ehemann, eine gewisse „Nähe“ vorweisen, ein gemeinsames Familienleben vor der Ausreise der Bezugsperson habe jedoch weder bewiesen noch glaubhaft gemacht werden können. Ein Nachzug unter dem Aspekt des Artikel 8, EMRK sei daher nicht erforderlich.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.04.2023 wies die ÖB Damaskus den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 mit der Begründung ab, dass die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb die BF keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei (§ 35 Abs. 5 AsylG).7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.04.2023 wies die ÖB Damaskus den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit der Begründung ab, dass die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb die BF keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG).

8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in welcher zunächst auf das bisherige Vorbringen verwiesen wurde. Es wurde weiters darauf verwiesen, es werde in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass durch die Botschaft rückgemeldet worden sei, es sei völlig unglaubhaft, wenn vorgebracht werde, dass eine damals 16jährige Beschwerdeführerin ihren Cousin 2019 traditionell geehelicht hätte und fortan bei dessen Familie gelebt hätte und dennoch keine Fotos von der Eheschließung existieren würden. Dies sei bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung der BF nicht vorgehalten worden. Das BFA sowie die Botschaft hätten die BF nicht aufgefordert, Fotos vorzulegen, daraus ergebe sich, dass die Existenz von Hochzeitsfotos verneint werde. Es sei jedoch jedenfalls aktenwidrig und verletzte das Recht auf Parteiengehör. Die von der Behörde erwähnten Fotos seien vorgelegt. Die Eheschließung habe demnach vor der Einreise der Bezugsperson in Österreich stattgefunden und es handle sich bei der BF jedenfalls um eine Familienangehörige gem.
§ 35 Abs. 5 AsylG.
8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in welcher zunächst auf das bisherige Vorbringen verwiesen wurde. Es wurde weiters darauf verwiesen, es werde in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass durch die Botschaft rückgemeldet worden sei, es sei völlig unglaubhaft, wenn vorgebracht werde, dass eine damals 16jährige Beschwerdeführerin ihren Cousin 2019 traditionell geehelicht hätte und fortan bei dessen Familie gelebt hätte und dennoch keine Fotos von der Eheschließung existieren würden. Dies sei bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung der BF nicht vorgehalten worden. Das BFA sowie die Botschaft hätten die BF nicht aufgefordert, Fotos vorzulegen, daraus ergebe sich, dass die Existenz von Hochzeitsfotos verneint werde. Es sei jedoch jedenfalls aktenwidrig und verletzte das Recht auf Parteiengehör. Die von der Behörde erwähnten Fotos seien vorgelegt. Die Eheschließung habe demnach vor der Einreise der Bezugsperson in Österreich stattgefunden und es handle sich bei der BF jedenfalls um eine Familienangehörige gem. , Paragraph 35, Absatz 5, AsylG.

9. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 03.07.2023 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde am 06.07.2023 samt Verwaltungsakt übermittelt.
9. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 03.07.2023 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde am 06.07.2023 samt Verwaltungsakt übermittelt.,

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.

Zu A) Stattgebung der Beschwerden und Zurückverweisung:

Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

„§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1.       einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2.       einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3.       einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7). 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3.       gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4.       dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4)      Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. (4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)      Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. (5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6)      Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1.       auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2.       auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3.       im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ ,

§ 35 AsylG 2005: Paragraph 35, AsylG 2005:

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

„§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger „§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger

Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen. Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2)      Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4. (2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt. (2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3)      Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten. (3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4)      Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn (4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1.       gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9), 1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),

2.       das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und 2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und

3.       im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60,

Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“

§ 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)

Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

„§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter

Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen

Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der

Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.“ Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.“

(2)      Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3)      Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4)      Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben. (4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5)      Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat. (5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6)      Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer

Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7)      Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde. (7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8)      Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9)      Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. (9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen. Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2)      Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3)      Sämtliche  Auslagen  der     belangten  Vertretungsbehörde  und     des

Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG. Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4)      Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt. (4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 §26 FPG lautet:

„§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ „§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“

§ 13 Abs. 4 BFA-VG lautet: Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG lautet:

„Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.“ § 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet wie folgt: „Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.“ Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG lautet wie folgt:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.       der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.       die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ (3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG ausgeführt: Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ausgeführt:

„Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Ekenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.“ „Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach Paragraph 28, VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Ekenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.“

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassens des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN sowie VfSlg. 14.421/1996 und 15.743/2000). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassens des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, mwN sowie VfSlg. 14.421 aus 1996, und 15.743 aus 2000,).

Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu § 39 AVG). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu Paragraph 39, AVG).

Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Die BF gibt an, die Ehefrau des als Bezugsperson angeführten XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, zu sein, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2021, Zl. 1270055007/201027368, der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt wurde. Dem Antrag der Beschwerdeführerin waren zahlreiche Dokumente zum Nachweis der Eheschließung angeschlossen. Die BF gibt an, die Ehefrau des als Bezugsperson angeführten römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Syrien, zu sein, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2021, Zl. 1270055007/201027368, der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt wurde. Dem Antrag der Beschwerdeführerin waren zahlreiche Dokumente zum Nachweis der Eheschließung angeschlossen.

Die ÖB Damaskus leitete den Antrag der Beschwerdeführerin am 09.04.2021 an das BFA weiter. Im beiliegenden Schreiben wurde auf die Einschätzung des Dokumentenberaters hingewiesen, wonach der auf dem Originaldokument der Heiratsurkunde angebrachte Stempel sowie die Unterschrift des syrischen Außenministeriums vor der Personalisierung angebracht worden seien. Zudem wurde angemerkt, dass Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin vorliegen würden, wonach es möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erhalten. Dies sei auch entgegen der wahren Tatsachen und widerrechtlich zu erlangen. Aus Sicht der ÖB Damaskus könne keinesfalls vom behaupteten Familienverhältnis ausgegangen werden.

In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 08.03.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor der Einreise der Bezugsperson bestanden habe. In der beiliegenden Stellungnahme vom 06.03.2023 wurde insbesondere ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe gemäß den vorgelegten Dokumenten nach erfolgter Asylantragstellung die Anerkennung der Eheschließung mit einem Verwandten beantragt, wobei die ÖB Damaskus berechtigte Zweifel an der Echtheit der Heiratsurkunde feststellte. Die Ehe habe laut Einschätzung des Bundesamtes nicht bereits vor der Einreise der Bezugsperson bestanden.In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 08.03.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor der Einreise der Bezugsperson bestanden habe. In der beiliegenden Stellungnahme vom 06.03.2023 wurde insbesondere ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe gemäß den vorgelegten Dokumenten nach erfolgter Asylantragstellung die Anerkennung der Eheschließung mit einem Verwandten beantragt, wobei die ÖB Damaskus berechtigte Zweifel an der Echtheit der Heiratsurkunde feststellte. Die Ehe habe laut Einschätzung des Bundesamtes nicht bereits vor der Einreise der Bezugsperson bestanden.

Die mit 24.03.2023 datierte Stellungahme der Beschwerdeführerin vermochte an der Ansicht des Bundesamtes nichts zu ändern; die Behörde blieb bei ihrer negativen Prognose.

In der Folge verweigerte die ÖB Damaskus mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.04.2023 die Erteilung des Einreisetitels gem. § 26 FPG iVm § 35 AsylG. In der Folge verweigerte die ÖB Damaskus mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.04.2023 die Erteilung des Einreisetitels gem. Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG.

Hiezu ist Folgendes festzuhalten:

Die ÖB Damaskus leitete den Antrag der Beschwerdeführerin am 09.04.2021 an das BFA weiter. Im beiliegenden Schreiben wurde auf die Einschätzung des Dokumentenberaters zu den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen hingewiesen, wonach der auf dem Originaldokument der Heiratsurkunde angebrachte Stempel sowie die Unterschrift des syrischen Außenministeriums vor der Personalisierung angebracht worden seien. Dieser Umstand wurde nicht weiters erläutert und erscheint daher auch nicht nachvollziehbar. Zudem wurde allgemein angemerkt, dass Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin vorliegen würden, wonach es möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erhalten. Dies sei auch entgegen der wahren Tatsachen und widerrechtlich zu erlangen, weshalb aus Sicht der ÖB Damaskus keinesfalls vom behaupteten Familienverhältnis ausgegangen werden könne.

Im Hinblick auf die seitens der Behörde nur sehr allgemein geäußerten Bedenken an den vorgelegten Unterlagen und den nicht nachvollziehbar dargestellten Schlussfolgerungen des Dokumentenberaters an der Eheschließung vor Einreise aufgrund der vorgelegten Unterlagen, ist vorweg festzuhalten, dass diese Ausführungen alleine die Ablehnung des Einreiseantrages nicht zu begründen vermögen.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass sich die Behörde mit dem Familienleben zwischen der BF und der Bezugsperson insgesamt nicht auseinandergesetzt hat.

Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich, dass sich das Bundesamt bzw. die ÖB Damaskus insgesamt nicht hinreichend mit den in den gegenständlichen erstatteten Ausführungen auseinandergesetzt hat, bzw. auch nicht, welche Voraussetzungen und Rechtswirkungen eine nachträgliche Eheregistrierung hat oder diese etwa grundsätzlich der österreichischen Werteordnung widersprechen würde.

In der fristgerecht eingebrachten Stellungnahme vom 24.03.2023 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung vor, es gehe aus dem vorgelegten Dokument, nämlich dem Beschluss des Justizministeriums vom XXXX 2020 samt Bestätigung über die Eheschließung hervor, dass die Eintragung der Eheschließung von der BF am XXXX 2020 beim Scharia-Gericht in Qamishli beantragt worden sei und somit etwa zwei Wochen nach dem Antrag auf internationalen Schutz der Bezugsperson in Österreich. Der Dokumentberater habe darauf hingewiesen, dass seiner Einschätzung nach zwei Stempel vor der Personalisierung auf der Heiratsurkunde angebracht worden seien. Dazu wurde ausgeführt, dass die Bezugsperson am 20.10.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Es sei richtig, dass der Beschluss des Justizministeriums zur Eintragung der Eheschließung am XXXX 2020 verkündet worden sei und mit XXXX 2020 in Rechtskraft erwachsen sei. Aus eben diesen gehe ebenso hervor, dass der Vertreter der BF den Antrag zu gerichtlichen Bestätigung und Eintragung am XXXX 2020 eingebracht habe. In der fristgerecht eingebrachten Stellungnahme vom 24.03.2023 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung vor, es gehe aus dem vorgelegten Dokument, nämlich dem Beschluss des Justizministeriums vom römisch 40 2020 samt Bestätigung über die Eheschließung hervor, dass die Eintragung der Eheschließung von der BF am römisch 40 2020 beim Scharia-Gericht in Qamishli beantragt worden sei und somit etwa zwei Wochen nach dem Antrag auf internationalen Schutz der Bezugsperson in Österreich. Der Dokumentberater habe darauf hingewiesen, dass seiner Einschätzung nach zwei Stempel vor der Personalisierung auf der Heiratsurkunde angebracht worden seien. Dazu wurde ausgeführt, dass die Bezugsperson am 20.10.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Es sei richtig, dass der Beschluss des Justizministeriums zur Eintragung der Eheschließung am römisch 40 2020 verkündet worden sei und mit römisch 40 2020 in Rechtskraft erwachsen sei. Aus eben diesen gehe ebenso hervor, dass der Vertreter der BF den Antrag zu gerichtlichen Bestätigung und Eintragung am römisch 40 2020 eingebracht habe.

Im Akt befinden sich chronologisch eingeordnet nach der Stellungnahme vom 24.03.2023 elf Fotos, die die Hochzeitsfeierlichkeiten der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson zeigen sollen. Als Datum der Eheschließung werde im selben Dokument als XXXX 2019 angeführt. Darüber hinaus gehe der XXXX 2019 als Datum der Eheschließung ebenso aus der vorgelegten Heiratsurkunde als auch aus dem vorgelegten Familienbuch übereinstimmend hervor. Es wurde darauf hingewiesen, dass somit die Eheschließung – wie von der BF und der Bezugsperson angeführt – vor der Einreise der Bezugsperson in Österreich stattgefunden hat. Nachregistrierte Ehen in Syrien seien ab Eheschließung rückwirkend gültig und würden keinen Verstoßt gegen ordre public auch bei Registrierung in Abwesenheit darstellen (vgl. VwGH vom 06.09.2018 zur Zahl Ra 2018/18/0094). Die Behörde habe allgemein ausgeführt, dass Urkunden aus Syrien bedenklich seien. Im gegenständlichen Fall führe die Behörde lediglich an, dass auf die „Einschätzung des Dokumentenberaters hingewiesen werde, wonach der auf dem Originaldokument der Heiratsurkunde angebrachte Stempel- sowie die Unterschrift des syrischen Außenministeriums vor der Personalisierung angebracht worden seien. Es wurde zurecht darauf hingewiesen, dass es die Behörde verabsäumt habe anzuführen, ob es sich bei dem Hinweis bzw. diesem dieser Einschätzung um eine verfahrensrelevante Information handle. Unklar sei, was diese Einschätzung bedeute, nämlich, ob es eine Zusatzinformation sei oder einfach nur eine Auffälligkeit oder ob es sich um ein starkes Indiz für eine bedenkliche Urkunde handle, weshalb zu diesem Punkt keine fundierte Stellungnahme abgegeben werden könne. Darüber hinaus gebe es mehrere Dokumente, die die Eheschließung belegen würden. Ob diese ebenso entsprechend – gegebenenfalls in einer Gesamtschau – gewürdigt worden seien, gehe aus der Stellungnahme nicht hervor. Ein bloß allgemeiner Verdacht genüge nicht, um im Verfahren vorgelegten Urkunden generell den Beweiswert abzusprechen. Die Eheschließung habe demnach vor der Einreise der Bezugsperson in Österreich stattgefunden und es handle sich bei der BF um eine Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG. Im Akt befinden sich chronologisch eingeordnet nach der Stellungnahme vom 24.03.2023 elf Fotos, die die Hochzeitsfeierlichkeiten der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson zeigen sollen. Als Datum der Eheschließung werde im selben Dokument als römisch 40 2019 angeführt. Darüber hinaus gehe der römisch 40 2019 als Datum der Eheschließung ebenso aus der vorgelegten Heiratsurkunde als auch aus dem vorgelegten Familienbuch übereinstimmend hervor. Es wurde darauf hingewiesen, dass somit die Eheschließung – wie von der BF und der Bezugsperson angeführt – vor der Einreise der Bezugsperson in Österreich stattgefunden hat. Nachregistrierte Ehen in Syrien seien ab Eheschließung rückwirkend gültig und würden keinen Verstoßt gegen ordre public auch bei Registrierung in Abwesenheit darstellen vergleiche VwGH vom 06.09.2018 zur Zahl Ra 2018/18/0094). Die Behörde habe allgemein ausgeführt, dass Urkunden aus Syrien bedenklich seien. Im gegenständlichen Fall führe die Behörde lediglich an, dass auf die „Einschätzung des Dokumentenberaters hingewiesen werde, wonach der auf dem Originaldokument der Heiratsurkunde angebrachte Stempel- sowie die Unterschrift des syrischen Außenministeriums vor der Personalisierung angebracht worden seien. Es wurde zurecht darauf hingewiesen, dass es die Behörde verabsäumt habe anzuführen, ob es sich bei dem Hinweis bzw. diesem dieser Einschätzung um eine verfahrensrelevante Information handle. Unklar sei, was diese Einschätzung bedeute, nämlich, ob es eine Zusatzinformation sei oder einfach nur eine Auffälligkeit oder ob es sich um ein starkes Indiz für eine bedenkliche Urkunde handle, weshalb zu diesem Punkt keine fundierte Stellungnahme abgegeben werden könne. Darüber hinaus gebe es mehrere Dokumente, die die Eheschließung belegen würden. Ob diese ebenso entsprechend – gegebenenfalls in einer Gesamtschau – gewürdigt worden seien, gehe aus der Stellungnahme nicht hervor. Ein bloß allgemeiner Verdacht genüge nicht, um im Verfahren vorgelegten Urkunden generell den Beweiswert abzusprechen. Die Eheschließung habe demnach vor der Einreise der Bezugsperson in Österreich stattgefunden und es handle sich bei der BF um eine Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG.

Nach Übermittlung der Stellungnahme teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.04.2023 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrechterhalten bleibe. Es wurde weiters ausgeführt, es sei völlig unglaubhaft, dass keinerlei Fotos von der Eheschließung existieren würden. Es sei anzunehmen, dass die BF und ihr Cousin, der angebliche Ehemann, eine gewisse „Nähe“ vorweisen, ein gemeinsames Familienleben vor der Ausreise der Bezugsperson habe jedoch weder bewiesen noch glaubhaft gemacht werden können. Ein Nachzug unter dem Aspekt des Art. 8 EMRK sei daher nicht erforderlich. Der Umstand, dass das BFA behauptet, es wären keine Fotos über die Hochzeit vorgelegt worden, kann im gegenständlichen Fall vor dem Hintergrund der im Akt einliegenden elf Fotos über die (behauptete) Eheschließung nicht nachvollzogen werden. Nach Übermittlung der Stellungnahme teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.04.2023 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrechterhalten bleibe. Es wurde weiters ausgeführt, es sei völlig unglaubhaft, dass keinerlei Fotos von der Eheschließung existieren würden. Es sei anzunehmen, dass die BF und ihr Cousin, der angebliche Ehemann, eine gewisse „Nähe“ vorweisen, ein gemeinsames Familienleben vor der Ausreise der Bezugsperson habe jedoch weder bewiesen noch glaubhaft gemacht werden können. Ein Nachzug unter dem Aspekt des Artikel 8, EMRK sei daher nicht erforderlich. Der Umstand, dass das BFA behauptet, es wären keine Fotos über die Hochzeit vorgelegt worden, kann im gegenständlichen Fall vor dem Hintergrund der im Akt einliegenden elf Fotos über die (behauptete) Eheschließung nicht nachvollzogen werden.

Gegen nunmehr angefochtenen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in welcher zunächst auf das bisherige Vorbringen verwiesen wurde. Es wurde weiters darauf verwiesen, es werde in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass durch die Botschaft rückgemeldet worden sei, es sei völlig unglaubhaft, wenn vorgebracht werde, dass eine damals 16jährige Beschwerdeführerin ihren Cousin 2019 traditionell geehelicht hätte und fortan bei dessen Familie gelebt hätte und dennoch keine Fotos von der Eheschließung existieren würden. Dies sei bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung der BF nicht vorgehalten worden. Das BFA sowie die Botschaft hätten die BF nicht aufgefordert, Fotos vorzulegen, daraus ergebe sich, dass die Existenz von Hochzeitsfotos verneint werde. Es sei jedoch jedenfalls aktenwidrig und verletzte das Recht auf Parteiengehör. Die von der Behörde erwähnten Fotos seien vorgelegt. Die Eheschließung habe demnach vor der Einreise der Bezugsperson in Österreich stattgefunden und es handle sich bei der BF jedenfalls um eine Familienangehörige gem.
§ 35 Abs. 5 AsylG.
Gegen nunmehr angefochtenen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in welcher zunächst auf das bisherige Vorbringen verwiesen wurde. Es wurde weiters darauf verwiesen, es werde in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass durch die Botschaft rückgemeldet worden sei, es sei völlig unglaubhaft, wenn vorgebracht werde, dass eine damals 16jährige Beschwerdeführerin ihren Cousin 2019 traditionell geehelicht hätte und fortan bei dessen Familie gelebt hätte und dennoch keine Fotos von der Eheschließung existieren würden. Dies sei bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung der BF nicht vorgehalten worden. Das BFA sowie die Botschaft hätten die BF nicht aufgefordert, Fotos vorzulegen, daraus ergebe sich, dass die Existenz von Hochzeitsfotos verneint werde. Es sei jedoch jedenfalls aktenwidrig und verletzte das Recht auf Parteiengehör. Die von der Behörde erwähnten Fotos seien vorgelegt. Die Eheschließung habe demnach vor der Einreise der Bezugsperson in Österreich stattgefunden und es handle sich bei der BF jedenfalls um eine Familienangehörige gem. , Paragraph 35, Absatz 5, AsylG.

Eine nachvollziehbare Begründung für gegenständliche Entscheidung findet sich in einer Gesamtbetrachtung nicht. Es ist aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes erkennbar, dass eine konkrete und nähere Auseinandersetzung mit den konkreten Verfahren erstatteten Vorbringen, bzw. insbesondere auch eine Überprüfung des tatsächlichen Bestehens eines Familienlebens im Herkunftsstaat gänzlich unterblieben ist.

Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde auch die Beschwerdeausführungen (insbesondere auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Fotos und Beweismittel) der BF in das Verfahren einzubeziehen, zu würdigen und das Ergebnis ihrer Prüfung nachvollziehbar darzulegen haben.

Betreffend das Vorliegen eines rechtlich relevanten Ehe- bzw Familienlebens ist grundsätzlich Folgendes auszuführen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH erlischt bei einer umständehalber – etwa im Zuge einer Flucht – erfolgten Trennung das Familienband der Ehegatten nicht automatisch; das Eheband ist daher bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung von Art 8 EMRK zu berücksichtigen (VwGH 27.6.2017, Ra 2016/18/0277 u.a.). Nach EGMR 28.5.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali v. UK, kann die in der Eheschließung enthaltene Absichtserklärung das faktische Zusammenleben ersetzen, mit der Folge, dass die eheliche Beziehung auch dann, wenn sie noch nicht voll zur Entfaltung gekommen ist, als Familienleben geschützt ist. Wurde das Zusammenleben nämlich durch die Flucht oder diese auslösende Ereignisse vereitelt, muss dennoch davon ausgegangen werden, dass ein Familienleben existiert. Ansonsten ist eine gewisse Nähe der Angehörigen zueinander nötig (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar, K.18 zu
§ 34 AsylG).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH erlischt bei einer umständehalber – etwa im Zuge einer Flucht – erfolgten Trennung das Familienband der Ehegatten nicht automatisch; das Eheband ist daher bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen (VwGH 27.6.2017, Ra 2016/18/0277 u.a.). Nach EGMR 28.5.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali v. UK, kann die in der Eheschließung enthaltene Absichtserklärung das faktische Zusammenleben ersetzen, mit der Folge, dass die eheliche Beziehung auch dann, wenn sie noch nicht voll zur Entfaltung gekommen ist, als Familienleben geschützt ist. Wurde das Zusammenleben nämlich durch die Flucht oder diese auslösende Ereignisse vereitelt, muss dennoch davon ausgegangen werden, dass ein Familienleben existiert. Ansonsten ist eine gewisse Nähe der Angehörigen zueinander nötig vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar, K.18 zu , Paragraph 34, AsylG).

Für die Qualifikation der Betroffenen als Familienangehörige iSd § 35 Abs 5 AsylG 2005 ist nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht erforderlich, dass die Ehe eine bestimmte Dauer aufweisen müsste. Die Beurteilung der Frage, ob die angestrebte Erteilung des Status des Asylberechtigten der Fortsetzung des Familienlebens dient, anhand weiterer Faktoren zu beurteilen, ob ein maßgebliches tatsächliches familiäres Verhältnis im Sinne des Art 8 EMRK vor der Flucht der Bezugsperson bestanden hat. Das Abstellen auf den Umstand, dass aufgrund der vorgelegten Dokumente – und dies nicht nachvollziehbar - zum Zeitpunkt des Asylantrages der Bezugsperson bestanden habe, ist in der vorliegenden Konstellation nicht als einziges Kriterium für eine abschlägige Entscheidung heranzuziehen. Für die Qualifikation der Betroffenen als Familienangehörige iSd Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ist nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht erforderlich, dass die Ehe eine bestimmte Dauer aufweisen müsste. Die Beurteilung der Frage, ob die angestrebte Erteilung des Status des Asylberechtigten der Fortsetzung des Familienlebens dient, anhand weiterer Faktoren zu beurteilen, ob ein maßgebliches tatsächliches familiäres Verhältnis im Sinne des Artikel 8, EMRK vor der Flucht der Bezugsperson bestanden hat. Das Abstellen auf den Umstand, dass aufgrund der vorgelegten Dokumente – und dies nicht nachvollziehbar - zum Zeitpunkt des Asylantrages der Bezugsperson bestanden habe, ist in der vorliegenden Konstellation nicht als einziges Kriterium für eine abschlägige Entscheidung heranzuziehen.

Was die Frage  der     Beurteilung  der     Rechtsgültigkeit einer Eheschließung von Drittstaatsangehörigen im Ausland betrifft, so entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ausländisches Recht keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage darstellt, welche in einem – grundsätzlich amtswegigen – Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht, soweit dies erforderlich ist (z.B. VwGH, 27.06.2017, Ra 2016/18/0277; 19.03.2009, 2007/01/0633).

Betreffend einer auch rückwirkenden Gültigkeit einer traditionell geschlossenen syrischen Ehe und deren nachfolgenden Registrierung ist ergänzend auf das Erkenntnis des VwGH vom 25.10.2018, Ra 2017/20/0513 bis 0514, mit Hinweisen auf die bisherige Judikatur (vgl. auch VwGH 6.09.2018, Ra 2018/18/0094 zu verweisen und diese Rechtsprechung wird betreffend nach Abklärung der konkreten Umstände des gegenständlichen Verfahrens in der hinkünftigen Entscheidung mitzuberücksichtigen sein. Betreffend einer auch rückwirkenden Gültigkeit einer traditionell geschlossenen syrischen Ehe und deren nachfolgenden Registrierung ist ergänzend auf das Erkenntnis des VwGH vom 25.10.2018, Ra 2017/20/0513 bis 0514, mit Hinweisen auf die bisherige Judikatur vergleiche auch VwGH 6.09.2018, Ra 2018/18/0094 zu verweisen und diese Rechtsprechung wird betreffend nach Abklärung der konkreten Umstände des gegenständlichen Verfahrens in der hinkünftigen Entscheidung mitzuberücksichtigen sein.

Im gegenständlichen Verfahren hat es die Behörde unterlassen, die erforderlichen Ermittlungen zu den Umständen der Ehe anzustellen und konkrete Feststellungen zur Rechtsgültigkeit dieser Ehe zu treffen.

Feststellungen, ob und weshalb eine Eheschließung nach islamischem Ritus – von deren Vorliegen die Behörde auszugehen scheint - keine bereits vor der Einreise der Bezugsperson gültige Ehe gewesen sein soll, sind fallgegenständlich zur Gänze unterblieben. Es fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit den rechtlichen Voraussetzungen einer staatlich anerkannten Ehe in Syrien im Allgemeinen, sowie – die seit vielen Jahren fehlende staatliche Strukturen berücksichtigend – den dortigen Gepflogenheiten und der dortigen behördlichen Anwendungspraxis. Ebenso zu der Frage, ob es zwingend einen gemeinsamen Haushalt bzw. ein gemeinsames Familienleben ieS zwischen den Partnern geben muss, um als gültige Ehe angesehen werden zu können.

Im fortgesetzten Verfahren werden daher etwa auch geeignete Ermittlungen zu den einschlägigen syrischen Rechtsvorschriften einschließlich der dortigen Gepflogenheiten und der Anwendungspraxis in Bezug auf Eheschließungen und die Voraussetzungen ihrer Anerkennung bzw. Gültigkeit – wie etwa durch Zugriff auf Informationen der Staatendokumentation – allfällig anzustellen und entsprechende Feststellungen zu treffen sein.

Auch wird allgemein abzuklären sein wie im gegenständlichen Verfahren vorgelegte syrische Dokumente auf deren amtlichen Charakter überprüft und verfiziert werden können. Weiters wird hinsichtlich der Valididät der auf solcherart vorgelegten Schreiben vermerkten Daten ebenso allgemein abzuklären sein, inwieweit dieserart Angaben einer faktischen Überprüfung unterzogen werden können. Erst nach Vornahme solcherart Abklärungen und Ermittlungen können sodann die inhaltliche Richtigkeit der hierin verzeichneten Angaben, deren Validität, sowie die Rechtsgültigkeit einer in Syrien traditionell geschlossenen Ehe (allfällig auch ohne Begründung eines gemeinsamen Haushaltes) – und damit die Familienangehörigeneigenschaft der BF iSd § 35 Abs. 5 AsylG 2005 – auch bei einer Nachregistrierung einer Ehe einer validen Beurteilung unterzogen werden und verfahrensgegenständlich beurteilt werden. Auch wird allgemein abzuklären sein wie im gegenständlichen Verfahren vorgelegte syrische Dokumente auf deren amtlichen Charakter überprüft und verfiziert werden können. Weiters wird hinsichtlich der Valididät der auf solcherart vorgelegten Schreiben vermerkten Daten ebenso allgemein abzuklären sein, inwieweit dieserart Angaben einer faktischen Überprüfung unterzogen werden können. Erst nach Vornahme solcherart Abklärungen und Ermittlungen können sodann die inhaltliche Richtigkeit der hierin verzeichneten Angaben, deren Validität, sowie die Rechtsgültigkeit einer in Syrien traditionell geschlossenen Ehe (allfällig auch ohne Begründung eines gemeinsamen Haushaltes) – und damit die Familienangehörigeneigenschaft der BF iSd Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 – auch bei einer Nachregistrierung einer Ehe einer validen Beurteilung unterzogen werden und verfahrensgegenständlich beurteilt werden.

Diesbezüglich weitere Ermittlungen, wie etwa eine zeugenschaftliche (Parallel)einvernahme der BF oder auch der Bezugsperson haben insgesamt nicht stattgefunden. Im Zuge einer solchen hätten allfällige Widersprüche und Unklarheiten geklärt bzw. ausgeräumt werden können. Diesbezügliche Ermittlungen werden somit im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein und die Bezugsperson etwa wird mit den entsprechenden Ausführungen der BF (und vice versa) zu konfrontieren sein.

Die Behörde hat in Hinblick auf diese verfahrenswesentliche Frage sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt erschließlich offenkundig jedoch hinreichende Ermittlungstätigkeit unterlassen und sohin den maßgeblichen Sachverhalt nicht (zur Gänze) erhoben und nicht einer wie erforderlich gesamtheitlichen Würdigung zugrunde gelegt.

Gravierende, zur Kassation iSd § 28 Abs. 3 VwGVG berechtigende Ermittlungslücken iSd vorstehend wieder gegebenen höchstgerichtlichen Judikatur liegen demnach gegenständlich vor. Gravierende, zur Kassation iSd Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG berechtigende Ermittlungslücken iSd vorstehend wieder gegebenen höchstgerichtlichen Judikatur liegen demnach gegenständlich vor.

Ergänzend ist durch das Bundesverwaltungsgericht auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hinzuweisen, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Ergänzend ist durch das Bundesverwaltungsgericht auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hinzuweisen, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Beschwerdevorentscheidung Einkommensnachweis Einreisetitel Ermittlungspflicht Familienangehöriger finanzielle Mittel Kassation Lebensunterhalt mangelnde Sachverhaltsfeststellung österreichische Botschaft Parteiengehör Voraussetzungen Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W240.2274688.1.00

Im RIS seit

14.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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