Entscheidungsdatum
16.11.2023Norm
AlVG §11Spruch
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W228 2263997-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Kurt SCHEBESTA sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer über den Antrag von Mag. XXXX , SVNR: XXXX , auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 20.10.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Kurt SCHEBESTA sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer über den Antrag von Mag. römisch 40 , SVNR: römisch 40 , auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 20.10.2023 zu Recht erkannt:
A)
Der Antrag wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Mattersburg (im Folgenden: AMS) vom 11.07.2022 wurde ausgesprochen, dass Mag. XXXX (im Folgenden: Antragstellerin) gemäß § 11 AlVG für den Zeitraum 11.05.2022 bis 07.06.2022 kein Arbeitslosengeld erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin ihr Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Mattersburg (im Folgenden: AMS) vom 11.07.2022 wurde ausgesprochen, dass Mag. römisch 40 (im Folgenden: Antragstellerin) gemäß Paragraph 11, AlVG für den Zeitraum 11.05.2022 bis 07.06.2022 kein Arbeitslosengeld erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin ihr Dienstverhältnis bei der römisch 40 GmbH während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Antargstellerin mit Schreiben vom 31.07.2022 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sie ihre Mutter pflege und deshalb nur eine Teilzeitbeschäftigung suche. Bei ihrer Einstellung bei der XXXX GmbH sei ihr versprochen worden, dass sie in Wiener Neustadt arbeiten werde. Nur ausnahmsweise sollte sie tageweise Vertretung in Mödling machen. Das Versprechen sei nicht eingehalten worden. Nach einer Woche habe sie den Dienstplan erhalten, wonach sie täglich 140 Kilometer pro Tag nach Mödling fahren musste. Bei einer 20-Stunden-Beschäftigiung sei es unzumutbar drei Stunden täglich zu fahren, auch im Hinblick auf die aktuellen Benzinpreise. Der Standort in Mödling sei mit öffentlichen Verkehrsmitteln schwer zu erreichen. Die Firma habe keine Fahrtkosten übernehmen wollen. All dies sei ihr bei der Einstellung verschwiegen worden und habe sie aus diesen Gründen schließlich gekündigt.Gegen diesen Bescheid erhob die Antargstellerin mit Schreiben vom 31.07.2022 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sie ihre Mutter pflege und deshalb nur eine Teilzeitbeschäftigung suche. Bei ihrer Einstellung bei der römisch 40 GmbH sei ihr versprochen worden, dass sie in Wiener Neustadt arbeiten werde. Nur ausnahmsweise sollte sie tageweise Vertretung in Mödling machen. Das Versprechen sei nicht eingehalten worden. Nach einer Woche habe sie den Dienstplan erhalten, wonach sie täglich 140 Kilometer pro Tag nach Mödling fahren musste. Bei einer 20-Stunden-Beschäftigiung sei es unzumutbar drei Stunden täglich zu fahren, auch im Hinblick auf die aktuellen Benzinpreise. Der Standort in Mödling sei mit öffentlichen Verkehrsmitteln schwer zu erreichen. Die Firma habe keine Fahrtkosten übernehmen wollen. All dies sei ihr bei der Einstellung verschwiegen worden und habe sie aus diesen Gründen schließlich gekündigt.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 07.11.2022 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Antragstellerin ihr Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH in der Probezeit selbst gelöst habe und stelle dies eine freiwillige Beendigung der Beschäftigung dar. Es seien keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des § 11 Abs. 2 AlVG gegeben.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 07.11.2022 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Antragstellerin ihr Dienstverhältnis bei der römisch 40 GmbH in der Probezeit selbst gelöst habe und stelle dies eine freiwillige Beendigung der Beschäftigung dar. Es seien keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AlVG gegeben.
Mit Schreiben vom 22.11.2022 stellte die Antragstellerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage, in welchem sie näher auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung einging.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 12.12.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 12.12.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Am 09.02.2023 übermittelte die XXXX GmbH – nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – eine Urkundenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht.Am 09.02.2023 übermittelte die römisch 40 GmbH – nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – eine Urkundenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
Am 23.05.2023 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Antragstellerin sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.
Am 08.09.2023 wurde eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahm. Die Antragstellerin ist nicht erschienen. Im Zuge der Verhandlung wurden Mag. XXXX sowie XXXX als Zeuginnen einvernommen.Am 08.09.2023 wurde eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahm. Die Antragstellerin ist nicht erschienen. Im Zuge der Verhandlung wurden Mag. römisch 40 sowie römisch 40 als Zeuginnen einvernommen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 06.10.2023, W228 2263997-1/28E, die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 06.10.2023, W228 2263997-1/28E, die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
Am 20.10.2023 übermittelte die Antragstellerin einen mit selbem Tag datierten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die unentschuldigte Versäumung der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 08.09.2023. In diesem Antrag wurde ausgeführt, dass sie an einem psychischen Ausnahmezustand mit kognitiven Beeinträchtigungen nach dem Tod ihrer Mutter im Juli 2023 leide. Ein Befund eines Psychiaters, eine Krankmeldung und eine Information über die Verlängerung des Krankenstandes seien per E-Mail übermittelt worden. Sie habe sich darüber hinaus am 15.08.2023 und am 31.08.2023 telefonisch entschuldigt. Aufgrund der Offizialmaxime seine nicht-fristgebundene Anbringen, wie jene per E-Mail zu berücksichtigen. Im Kopf aller Schriftstücke des BVwG sei die Emailadresse „einlaufstelle@bvwg.gv.at“ angeführt gewesen. Dazu sei auszuführen, dass durch die Nennung der Emailadresse eine Irreführung stattfinde. Es gebe keinen Anlass sich auf der Webseite des Bundesverwaltungsgerichts, wo im Übrigen unter „Kontakt“ auch die E-Mailadresse angeführt sei, über die zulässigen Einbringungsformen zu erkundigen. Zudem habe die Referentin im Telefonat vom 27.08.2023 den Eingang des Mails samt Befund bestätigt und nicht darauf hingewiesen, dass Entschuldigungen nicht per E-Mail erfolgen dürfen. Daher sei die Manuduktionspflicht verletzt worden. Weiters sei aus § 21 Abs. 6 BVwGG abzuleiten, dass den darin genannten Parteienvertretern im Falle der Einbringung per E-Mail ein Verbesserungsauftrag zu erteilen sei, und dies als verfassungswidrig angesehen werde, wenn sie bei ihren Eingaben keinen Verbesserungsauftrag erhalte und rege sie deshalb einen Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfungsantrag an. Weiters wurde auf divergierende Judikatur innerhalb des BVwG betreffend die Entscheidung des Vizepräsidenten bzw. interimistischen Präsidenten vom 20.04.2020, W195 2230080-1/4E, verwiesen. Es sei mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar, dass es vom Richter abhängig sei, ob man einen Verbesserungsauftrag erhalte oder nicht. Aus dem Kurzbefund vom 16.10.2023 ergäbe sich, dass sie verhandlungsunfähig gewesen sei und ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis vorliege. Es sei ihr ein Rechtsnachteil entstanden, da sie kein weiteres Vorbringen bzw. Beweisanträge erstatten und keine Fragen an die Zeugen stellen konnte. Sie sei in eventu von einem Rechtsirrtum aufgrund von einer ordnungsgemäßen Entschuldigung bzw. vom Vorliegen eines Entschuldigungsgrundes ausgegangen, welcher keinesfalls auf grober Fahrlässigkeit beruhe. Sie ersuchte um ihre Einvernahme sowie Beiziehung mehrerer Sachverständiger.Am 20.10.2023 übermittelte die Antragstellerin einen mit selbem Tag datierten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die unentschuldigte Versäumung der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 08.09.2023. In diesem Antrag wurde ausgeführt, dass sie an einem psychischen Ausnahmezustand mit kognitiven Beeinträchtigungen nach dem Tod ihrer Mutter im Juli 2023 leide. Ein Befund eines Psychiaters, eine Krankmeldung und eine Information über die Verlängerung des Krankenstandes seien per E-Mail übermittelt worden. Sie habe sich darüber hinaus am 15.08.2023 und am 31.08.2023 telefonisch entschuldigt. Aufgrund der Offizialmaxime seine nicht-fristgebundene Anbringen, wie jene per E-Mail zu berücksichtigen. Im Kopf aller Schriftstücke des BVwG sei die Emailadresse „einlaufstelle@bvwg.gv.at“ angeführt gewesen. Dazu sei auszuführen, dass durch die Nennung der Emailadresse eine Irreführung stattfinde. Es gebe keinen Anlass sich auf der Webseite des Bundesverwaltungsgerichts, wo im Übrigen unter „Kontakt“ auch die E-Mailadresse angeführt sei, über die zulässigen Einbringungsformen zu erkundigen. Zudem habe die Referentin im Telefonat vom 27.08.2023 den Eingang des Mails samt Befund bestätigt und nicht darauf hingewiesen, dass Entschuldigungen nicht per E-Mail erfolgen dürfen. Daher sei die Manuduktionspflicht verletzt worden. Weiters sei aus Paragraph 21, Absatz 6, BVwGG abzuleiten, dass den darin genannten Parteienvertretern im Falle der Einbringung per E-Mail ein Verbesserungsauftrag zu erteilen sei, und dies als verfassungswidrig angesehen werde, wenn sie bei ihren Eingaben keinen Verbesserungsauftrag erhalte und rege sie deshalb einen Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfungsantrag an. Weiters wurde auf divergierende Judikatur innerhalb des BVwG betreffend die Entscheidung des Vizepräsidenten bzw. interimistischen Präsidenten vom 20.04.2020, W195 2230080-1/4E, verwiesen. Es sei mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar, dass es vom Richter abhängig sei, ob man einen Verbesserungsauftrag erhalte oder nicht. Aus dem Kurzbefund vom 16.10.2023 ergäbe sich, dass sie verhandlungsunfähig gewesen sei und ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis vorliege. Es sei ihr ein Rechtsnachteil entstanden, da sie kein weiteres Vorbringen bzw. Beweisanträge erstatten und keine Fragen an die Zeugen stellen konnte. Sie sei in eventu von einem Rechtsirrtum aufgrund von einer ordnungsgemäßen Entschuldigung bzw. vom Vorliegen eines Entschuldigungsgrundes ausgegangen, welcher keinesfalls auf grober Fahrlässigkeit beruhe. Sie ersuchte um ihre Einvernahme sowie Beiziehung mehrerer Sachverständiger.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
In sämtlichen aktenkundigen Schreiben des BVwG an die Antragstellerin ist jeweils in der Kopfzeile die Emailadresse „einlaufstelle@bvwg.gv.at“ angegeben.
Deswegen übermittelte die Antragstellerin am 05.05.2023, am 22.05.2023, am 27.08.2023, und am 02.10.2023 ein E-Mail sowie am 31.08.2023 mehrere E-Mails an das Bundesverwaltungsgericht. E-Mail ist jedoch keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV). Die Emails wurden daher beim Bundesverwaltungsgericht nicht rechtswirksam eingebracht. Es wurde daher im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.10.2023, mit welchem die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, auf die Ausführungen in diesem Email nicht eingegangen.
Die Antragstellerin brachte nach der Mail vom 05.05.2023 (Ordnungszahl 9 des Verfahrens W228 2263997-1) und einem Anruf bei der Referentin der Gerichtsabteilung, in welchem ihr mitgeteilt wurde, den „den Antrag bitte auch per Post [zu] schicken“ einen Verfahrenshilfeantrag beim Bundesverwaltungsgericht per Post ein, welcher zur darauffolgenden Ordnungszahl protokolliert und mit Beschluss vom 11.05.2023, W228 2263997-1/11Z, zurückgewiesen wurde. Tragender Grund war die fehlende Vorlage der Ablehnung des Rechtsschutzersuchens durch die Arbeiterkammer.
Am 20.10.2023 übermittelte die Antragstellerin einen mit selbem Tag datierten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die unentschuldigte Versäumung der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 08.09.2023.
Der beiliegende Kurzbefund vom 16.10.2023 lautete: „[…] Obgenannte Patientin kommt heute erneut in die Ordination. Zuletzt war sie am 23.08 und 25.09 hier. Es findet sich eine langjährige Behandlung in der Ordination bei einer rezidivierend depressiven Störung. Aufgrund eines Todesfalls im engeren Familienkreis kommt es seit Juli zu einer anhaltenden Aggravierung der depressiven Symptomatik mit erheblichen Einbussen, auch im Bereich der Kognition, da vor allem im Bereich der Auffassung und Konzentration. Die von der Patientin angeführte Unmöglichkeit intermittierend ihre Interessen zu vertreten, auch vor Gericht und behördlichen Wegen nachzukommen, ist aufgrund des dztg. Zustandes fachärztlich nachvollziehbar. Diagnose: rez. Depr. Erkrankung, derzeit mittelgradig. Eine fortführende Krankschreibung wird empfohlen. […]“
2. Beweiswürdigung:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt der beiden Gerichtsakten W228 2263997-1 und W228 2263997-2.
Das Aussehen der Kopfzeile der Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes mit Angabe der E-Mailadresse entspricht (wie auch bei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes) dem, im Anhang zur Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes befindlichen, Formularbuch.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
§ 33 VwGVG lautet: Paragraph 33, VwGVG lautet:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
„(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen (3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“
Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z. B. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann.
Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z. B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).
Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z. B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z. B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136).
Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung jedenfalls dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist.
Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegige Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).
Im gegenständlichen Fall wird vorgebracht, dass der Antragstellerin die Bestimmung des § 1 Abs. 1 BVwG-EVV nicht bekannt gewesen sei. Hinzu komme, dass die Antragstellerin zumindest zweimal mit dem Bundesverwaltungsgericht telefoniert habe um abzuklären, ob alles Erforderliche vorliege. Seitens der Referentin sei ihr mindestens einmal der Eingang bestätigt worden und sei ein Hinweis, dass der Inhalt als nicht eingebracht gewertet werde, nicht erfolgt.Im gegenständlichen Fall wird vorgebracht, dass der Antragstellerin die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV nicht bekannt gewesen sei. Hinzu komme, dass die Antragstellerin zumindest zweimal mit dem Bundesverwaltungsgericht telefoniert habe um abzuklären, ob alles Erforderliche vorliege. Seitens der Referentin sei ihr mindestens einmal der Eingang bestätigt worden und sei ein Hinweis, dass der Inhalt als nicht eingebracht gewertet werde, nicht erfolgt.
Dem Vorbringen, wonach der Antragstellerin die Bestimmung des § 1 Abs. 1 BVwG-EVV nicht bekannt gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass alle Personen die zulässigen Einbringungswege zwecks formgerechter Einbringung leicht über die Homepage des Bundesverwaltungsgerichts ermitteln können (https://www.bvwg.gv.at/service/einbringung/elektron_einbringung_start.html). Eine elektronische Einbringung wäre außerdem via Web Upload mittels Formblatt möglich; es ist daher eine Einbringungsmöglichkeit für elektronische Signaturen gegeben. Lediglich der unsichere Übermittlungsweg via E-Mail ist gesetzlich unzulässig, wie übrigens beim VwGH auch (siehe § 1 Abs. 1 VwGH-EVV).Dem Vorbringen, wonach der Antragstellerin die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV nicht bekannt gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass alle Personen die zulässigen Einbringungswege zwecks formgerechter Einbringung leicht über die Homepage des Bundesverwaltungsgerichts ermitteln können (https://www.bvwg.gv.at/service/einbringung/elektron_einbringung_start.html). Eine elektronische Einbringung wäre außerdem via Web Upload mittels Formblatt möglich; es ist daher eine Einbringungsmöglichkeit für elektronische Signaturen gegeben. Lediglich der unsichere Übermittlungsweg via E-Mail ist gesetzlich unzulässig, wie übrigens beim VwGH auch (siehe Paragraph eins, Absatz eins, VwGH-EVV).
Wenn die Antragstellerin vorbringt, dass sie seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht darauf hingewiesen worden sei, dass der Inhalt der Mails als nicht eingebracht gewertet werde, so ist dazu auf die Entscheidung des VwGH vom 11.10.2011, 2008/05/0156, zu verweisen, in welcher ausgeführt wird: „Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt (vgl. dazu das zur BAO ergangene, insoweit aber einschlägige E vom 28. Mai 2009, 2009/16/0031, mwH, sowie das E vom 22. Juli 1999, 99/12/0061), ist die Behörde auch nicht gehalten, im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (vgl. dazu den ebenfalls zur BAO ergangenen, insoweit einschlägigen B vom 28. Juni 2007, 2005/16/0186). Daran würde im Übrigen auch eine allfällige Verletzung der Manuduktionspflicht nach § 13a AVG (hier: betreffend die Übermittlungsart der Vorstellung) nichts zu ändern vermögen (Hinweis E vom 29. Jänner 1991, 90/04/0256).“ Im gegenständlichen Fall wurden Eingaben der Antragstellerin per Email, sohin auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg, beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, sodass das Bundesverwaltungsgericht nicht gehalten war, einen Verbesserungsauftrag zu erteilen.Wenn die Antragstellerin vorbringt, dass sie seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht darauf hingewiesen worden sei, dass der Inhalt der Mails als nicht eingebracht gewertet werde, so ist dazu auf die Entscheidung des VwGH vom 11.10.2011, 2008/05/0156, zu verweisen, in welcher ausgeführt wird: „Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt vergleiche dazu das zur BAO ergangene, insoweit aber einschlägige E vom 28. Mai 2009, 2009/16/0031, mwH, sowie das E vom 22. Juli 1999, 99/12/0061), ist die Behörde auch nicht gehalten, im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist vergleiche dazu den ebenfalls zur BAO ergangenen, insoweit einschlägigen B vom 28. Juni 2007, 2005/16/0186). Daran würde im Übrigen auch eine allfällige Verletzung der Manuduktionspflicht nach Paragraph 13 a, AVG (hier: betreffend die Übermittlungsart der Vorstellung) nichts zu ändern vermögen (Hinweis E vom 29. Jänner 1991, 90/04/0256).“ Im gegenständlichen Fall wurden Eingaben der Antragstellerin per Email, sohin auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg, beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, sodass das Bundesverwaltungsgericht nicht gehalten war, einen Verbesserungsauftrag zu erteilen.
Soweit vorgebracht wird, dass seitens der Referentin kein Hinweis erfolgt ist, dass der Inhalt der Mails als nicht eingebracht gewertet werde, so ist grundsätzlich auf die Ausführungen des VwGH zu verweisen, dass eine allfällige Verletzung der Manuduktionspflicht am Ergebnis nichts zu ändern vermag. Fallgegenständlich ist aber weiters darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin zumindest einmalig darauf hingewiesen wurde, dass eine Einbringung per Mail nicht ausreichend ist, und zwar im Telefonat vom 05.05.2023 mit der Referentin der Gerichtsabteilung betreffend den Verfahrenshilfeantrag.
Die Antragstellerin bringt vor, seitens der Referentin eine telefonische Bestätigung über den Zugang von E-Mails erhalten zu haben. Dies ist ein gleichgelagerter Sachverhalt zur Entscheidung des VwGH vom 25.05.2022, Geschäftszahl Ra 2021/19/0484, in der dort von der Einlaufstelle des BVwG bestätigt wurde, die per E-Mail übermittelte Eingabe erhalten zu haben. Dies führte in der zitierten Entscheidung nicht zum Erfolg.
Hinsichtlich des Vorbringens, wonach in allen aktenkundigen Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts im Briefkopf eine Emailadresse angeführt sei und dies suggeriere bzw. irreführe, dass elektronische Post via Email akzeptiert werde, ist – wie oben bereits ausgeführt wurde - abermals darauf hinzuweisen, dass die zulässigen Einbringungswege leicht über die Homepage des Bundesverwaltungsgerichts zu ermitteln sind.
Darüber hinaus dient gem. § 24 der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes das Formularbuch „zum Zweck und zur Wahrung der Einheitlichkeit des Erscheinungsbildes des Bundesverwaltungsgerichtes nach innen und nach außen.“ Sowohl das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes als auch die Entscheidungen desselbigen halten dieses Corporate Design ein. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es auch Kommunikation, wie z.B. Presseanfragen, Evidenzanfragen, etc., mit dem Bundesverwaltungsgericht gibt, die nicht durch die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV) geregelt ist und per Email abgewickelt wird. Aus diesem Grund ist es sehr wohl plausibel, dass in Schriftstücken des Bundesverwaltungsgerichts eine Emailadresse im, alle Schriftstücke umfassenden, Corporate Design an- und vorgegeben wird und somit auf allen Schriftstücken eine Emailadresse in der Kopfzeile aufscheint. Zudem hat der VwGH wiederholt das Thema der Einbringung per Mail behandelt und ist davon auszugehen, dass dabei sicher auch die jeweiligen Erledigungen des BVwG die Kopfzeile aus dem Formularbuch trugen.Darüber hinaus dient gem. Paragraph 24, der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes das Formularbuch „zum Zweck und zur Wahrung der Einheitlichkeit des Erscheinungsbildes des Bundesverwaltungsgerichtes nach innen und nach außen.“ Sowohl das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes als auch die Entscheidungen desselbigen halten dieses Corporate Design ein. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es auch Kommunikation, wie z.B. Presseanfragen, Evidenzanfragen, etc., mit dem Bundesverwaltungsgericht gibt, die nicht durch die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV) geregelt ist und per Email abgewickelt wird. Aus diesem Grund ist es sehr wohl plausibel, dass in Schriftstücken des Bundesverwaltungsgerichts eine Emailadresse im, alle Schriftstücke umfassenden, Corporate Design an- und vorgegeben wird und somit auf allen Schriftstücken eine Emailadresse in der Kopfzeile aufscheint. Zudem hat der VwGH wiederholt das Thema der Einbringung per Mail behandelt und ist davon auszugehen, dass dabei sicher auch die jeweiligen Erledigungen des BVwG die Kopfzeile aus dem Formularbuch trugen.
Die Beschwerdeführerin vermeint aus § 21 Abs. 6 BVwGG sei abzuleiten, dass den darin genannten Parteienvertretern im Falle der Einbringung per E-Mail ein Verbesserungsauftrag zu erteilen sei, und es als verfassungswidrig anzusehen sei, wenn sie bei ihren Eingaben keinen Verbesserungsauftrag erhalte. Dieses Vorbringen entspricht jedoch nicht der Rechtslage. Auch Eingaben von Rechtsvertretern per E-Mail sind nicht zu verbessern, wie die Entscheidung des VwGH vom 19.04.2023, Geschäftszahl Ra 2022/14/0322, zeigt, bei welcher die hier zeichnende Gerichtsabteilung übersehen hatte, dass die Eingabe des Rechtsvertreters per E-Mail erfolgte und die Entscheidung des BVwG aus diesem Grunde behoben wurde. Auch die Ablehnung des VfGH vom 12.06.2018, E 1822/2018, bestätigt die Sicht des erkennenden Richters mit folgendem Wortlaut: „[…] § 1 Abs. 1 BVwG-EVV legt fest, auf welche Weise Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nach Maßgabe technischer Möglichkeiten elektronisch eingebracht werden können. Er entspricht seiner gesetzlichen Grundlage im § 21 Abs. 3 BVwGG. § 21 Abs. 6 BVwGG verpflichtet nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unter anderem Rechtsanwälte zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr und legt fest, dass ein Verstoß gegen diese Vorschrift wie ein Formmangel, der zu verbessern ist, behandelt wird. § 21 Abs. 6 BVwGG legt aber nicht fest, auf welche Weise Schriftsätze grundsätzlich eingebracht werden können. […]“ Somit kann es zu keiner verfassungswidrigen Ungleichbehandlung kommen und würde gerade die Erteilung eines Verbesserungsauftrages zu einer solchen Ungleichbehandlung erst führen.Die Beschwerdeführerin vermeint aus Paragraph 21, Absatz 6, BVwGG sei abzuleiten, dass den darin genannten Parteienvertretern im Falle der Einbringung per E-Mail ein Verbesserungsauftrag zu erteilen sei, und es als verfassungswidrig anzusehen sei, wenn sie bei ihren Eingaben keinen Verbesserungsauftrag erhalte. Dieses Vorbringen entspricht jedoch nicht der Rechtslage. Auch Eingaben von Rechtsvertretern per E-Mail sind nicht zu verbessern, wie die Entscheidung des VwGH vom 19.04.2023, Geschäftszahl Ra 2022/14/0322, zeigt, bei welcher die hier zeichnende Gerichtsabteilung übersehen hatte, dass die Eingabe des Rechtsvertreters per E-Mail erfolgte und die Entscheidung des BVwG aus diesem Grunde behoben wurde. Auch die Ablehnung des VfGH vom 12.06.2018, E 1822 aus 2018,, bestätigt die Sicht des erkennenden Richters mit folgendem Wortlaut: „[…] Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV legt fest, auf welche Weise Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nach Maßgabe technischer Möglichkeiten elektronisch eingebracht werden können. Er entspricht seiner gesetzlichen Grundlage im Paragraph 21, Absatz 3, BVwGG. Paragraph 21, Absatz 6, BVwGG verpflichtet nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unter anderem Rechtsanwälte zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr und legt fest, dass ein Verstoß gegen diese Vorschrift wie ein Formmangel, der zu verbessern ist, behandelt wird. Paragraph 21, Absatz 6, BVwGG legt aber nicht fest, auf welche Weise Schriftsätze grundsätzlich eingebracht werden können. […]“ Somit kann es zu keiner verfassungswidrigen Ungleichbehandlung kommen und würde gerade die Erteilung eines Verbesserungsauftrages zu einer solchen Ungleichbehandlung erst führen.
Da die Antragstellerin auf eine Divergenz in der Judikatur des BVwG hinweist, ist darauf zu replizieren, dass eine Divergenz innerhalb des BVwG eine Revisionszulässigkeit nicht zu begründen vermag, sondern lediglich ein Abweichen von höchstgerichtlicher Judikatur. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass 2020 die Entscheidung des VwGH vom 19.04.2023, Geschäftszahl Ra 2022/14/0322, noch nicht ergangen war.
Hinsichtlich des Kurzbefundes ist exemplarisch auf die Entscheidung des VwGH vom 09.11.2021, Geschäftszahl Ra 2021/19/0195, zu verweisen, in der ausgeführt wird: „[…] Nach der hg. Rechtsprechung erfüllt eine krankheitsbedingte Säumnis die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt hat oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterlassen der fristwahrenden Handlung als auf einem Versehen bloß minderen Grades beruhend zu beurteilen ist (vgl. VwGH 23.9.2014, Ra 2014/01/0070, mwN). Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegenzuwirken (vgl. VwGH 29.1.2018, Ra 2017/04/0133). […]“ Der Befund legt zwar „Einbussen“ bei der BF dar, eine völlige Dispositionsunfähigkeit wird aber nicht bescheinigt. Es wird insbesondere nicht dargelegt, dass die BF nicht in der Lage war, via Arbeiterkammer eine Rechtsvertretung für die zweite Verhandlung zu organisieren und dies, obwohl schon der Verfahrenshilfebeschluss den Hinweis auf die Rechtsschutzmöglichkeit der Arbeiterkammer enthält. Hinsichtlich des Kurzbefundes ist exemplarisch auf die Entscheidung des VwGH vom 09.11.2021, Geschäftszahl Ra 2021/19/0195, zu verweisen, in der ausgeführt wird: „[…] Nach der hg. Rechtsprechung erfüllt eine krankheitsbedingte Säumnis die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt hat oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterlassen der fristwahrenden Handlung als auf einem Versehen bloß minderen Grades beruhend zu beurteilen ist vergleiche VwGH 23.9.2014, Ra 2014/01/0070, mwN). Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegenzuwirken vergleiche VwGH 29.1.2018, Ra 2017/04/0133). […]“ Der Befund legt zwar „Einbussen“ bei der BF dar, eine völlige Dispositionsunfähigkeit wird aber nicht bescheinigt. Es wird insbesondere nicht dargelegt, dass die BF nicht in der Lage war, via Arbeiterkammer eine Rechtsvertretung für die zweite Verhandlung zu organisieren und dies, obwohl schon der Verfahrenshilfebeschluss den Hinweis auf die Rechtsschutzmöglichkeit der Arbeiterkammer enthält.
Zudem sei abschließend erwähnt, dass der Antragstellerin auch im Wege der Arbeiterkammer die Erforschung der zulässigen Einbringungswege beim BVwG möglich gewesen wäre.
Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Zusammenhalt mit dem festgestellten Sachverhalt ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall von einem minderen Grad des Versehens nicht gesprochen werden kann.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war somit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 VwGVG abzuweisen und somit auch implizit alle anderen gestellten Anträge.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war somit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abzuweisen und somit auch implizit alle anderen gestellten Anträge.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Erkenntnis hält sich an die zitierte Judikatur des VwGH zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie des VwGH (und VfGH) zur BVwG-EVV. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellte sich nicht.
Schlagworte
E - Mail Manuduktionspflicht mündliche Verhandlung Voraussetzungen WiedereinsetzungsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W228.2263997.2.00Im RIS seit
18.12.2023Zuletzt aktualisiert am
18.12.2023