Entscheidungsdatum
21.11.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W257 2274290-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Stögerer Reisinger Rechtsanwälte OG, Mariahilfer Straße 76/2/23, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 27.04.2023, Zl. 2023-0.276.625, betreffend Nachzahlung einer Gehaltsdifferenz zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Stögerer Reisinger Rechtsanwälte OG, Mariahilfer Straße 76/2/23, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 27.04.2023, Zl. 2023-0.276.625, betreffend Nachzahlung einer Gehaltsdifferenz zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 25.10.2022 beantragte der Beschwerdeführer, ein zu diesem Zeitpunkt bereits in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund stehender Beamter, zuletzt zugeteilt dem Bundesministerium für Finanzen, im Wege seines Rechtsvertreters die Nachzahlung einer Gehaltsdifferenz zwischen dem Arbeitsplatz an den er ernannt wurde und den Arbeitsplatz den er in der Zeit zwischen den XXXX 2019 bis XXXX 2021 tatsächlich ausgeübt habe. Der Antrag wurde mit Schreiben vom 30.11.2022 betragsmäßig ergänzt, indem insgesamt EUR XXXX begehrt wurden.Mit Schreiben vom 25.10.2022 beantragte der Beschwerdeführer, ein zu diesem Zeitpunkt bereits in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund stehender Beamter, zuletzt zugeteilt dem Bundesministerium für Finanzen, im Wege seines Rechtsvertreters die Nachzahlung einer Gehaltsdifferenz zwischen dem Arbeitsplatz an den er ernannt wurde und den Arbeitsplatz den er in der Zeit zwischen den römisch 40 2019 bis römisch 40 2021 tatsächlich ausgeübt habe. Der Antrag wurde mit Schreiben vom 30.11.2022 betragsmäßig ergänzt, indem insgesamt EUR römisch 40 begehrt wurden.
Der Beschwerdeführer wäre XXXX des XXXX gewesen. Mit Ablauf des XXXX 2019 sei die XXXX in den Ruhestand getreten, weswegen der Beschwerdeführer die Leitung des Gerichts übernommen habe. Diese nunmehr vakant gewordene Stelle hätte spätestens ein Monat nach dem Ruhestand der Leiterin erfolgen müssen. Tatsächlich wäre diese Stelle allerdings erst am XXXX 2021 ausgeschrieben worden und schließlich am XXXX 2021 durch den neuen XXXX besetzt worden. Mit diesem Datum wäre der Beschwerdeführer auch in den Ruhestand übergetreten. Nachdem der Beschwerdeführer tatsächlich die Funktion des XXXX bzw der XXXX ausgeübt habe, stehe ihm auch das Gehalt dieser Funktion zu, so der Beschwerdeführer in dem verfahrensleitenden Antrag. Der Beschwerdeführer wäre römisch 40 des römisch 40 gewesen. Mit Ablauf des römisch 40 2019 sei die römisch 40 in den Ruhestand getreten, weswegen der Beschwerdeführer die Leitung des Gerichts übernommen habe. Diese nunmehr vakant gewordene Stelle hätte spätestens ein Monat nach dem Ruhestand der Leiterin erfolgen müssen. Tatsächlich wäre diese Stelle allerdings erst am römisch 40 2021 ausgeschrieben worden und schließlich am römisch 40 2021 durch den neuen römisch 40 besetzt worden. Mit diesem Datum wäre der Beschwerdeführer auch in den Ruhestand übergetreten. Nachdem der Beschwerdeführer tatsächlich die Funktion des römisch 40 bzw der römisch 40 ausgeübt habe, stehe ihm auch das Gehalt dieser Funktion zu, so der Beschwerdeführer in dem verfahrensleitenden Antrag.
Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antrag nach Einräumung eines Parteiengehörs abgewiesen. Die belangte Behörde führte darin aus, dass der Antrag mangels gesetzlicher Grundlage im Gehaltsgesetz nicht genehmigt werden hätte können.
Dagegen wurde vollinhaltlich Beschwerde erhoben, indem ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer vom XXXX 2019 bis zum XXXX 2021 tatsächlich den höher bewertenden Arbeitsplatz ausgeübt habe. Dieser höher bewertende Arbeitsplatz wäre in dieser Zeit unbesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer wäre daher kein Stellvertreter dieser höheren Planstelle gewesen, sondern – weil diese tatsächlich unbesetzt gewesen wäre – hätte er diesen Arbeitsplatz vollinhaltlich ausgeübt und verlange daher die Gehaltsdifferenz. Dagegen wurde vollinhaltlich Beschwerde erhoben, indem ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer vom römisch 40 2019 bis zum römisch 40 2021 tatsächlich den höher bewertenden Arbeitsplatz ausgeübt habe. Dieser höher bewertende Arbeitsplatz wäre in dieser Zeit unbesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer wäre daher kein Stellvertreter dieser höheren Planstelle gewesen, sondern – weil diese tatsächlich unbesetzt gewesen wäre – hätte er diesen Arbeitsplatz vollinhaltlich ausgeübt und verlange daher die Gehaltsdifferenz.
Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit einem Vorlageschreiben am 28.06.2023 vorgelegt wurde entsprechend der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen. Nachdem im Vorlageschreiben inhaltlich Ausführungen enthalten waren, wurde dieses dem rechtsfreundlich vertretenden Beschwerdeführer zur Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben, zugesandt. Eine Stellungnahme langte nicht ein.
Am 20.11.2023 wurde eine mündliche Verhandlung vorgenommen, indem der Beschwerdeführer zusammengefasst vorbrachte, dass die Behörde spätestens ein Monat nach dem Ruhestand der XXXX des Gerichts die Ausschreibung hätte beginnen müssen. Das Gesetz sehe keine Regelung für die Untätigkeit der Behörde hinsichtlich des Ausschreibungsverfahrens vor und wäre daher eine Lücke vorhanden. In seinem Fall hätte er zwei Jahre die Leitung übernommen und wäre seit dem XXXX 2020 zudem mit der Leitung des Gerichts betraut worden. Die Behörde argumentierte wiederholt, dass keine gesetzliche Grundlage zur Bezahlung der Gehaltsdifferenz vorliegen würde. Am 20.11.2023 wurde eine mündliche Verhandlung vorgenommen, indem der Beschwerdeführer zusammengefasst vorbrachte, dass die Behörde spätestens ein Monat nach dem Ruhestand der römisch 40 des Gerichts die Ausschreibung hätte beginnen müssen. Das Gesetz sehe keine Regelung für die Untätigkeit der Behörde hinsichtlich des Ausschreibungsverfahrens vor und wäre daher eine Lücke vorhanden. In seinem Fall hätte er zwei Jahre die Leitung übernommen und wäre seit dem römisch 40 2020 zudem mit der Leitung des Gerichts betraut worden. Die Behörde argumentierte wiederholt, dass keine gesetzliche Grundlage zur Bezahlung der Gehaltsdifferenz vorliegen würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
II.1.1. Der beamtete Beschwerdeführer befindet sich seit dem XXXX 2021 in einem Ruhestandsverhältnis zum Bund. Er war bis dorthin XXXX . Die Leiterin dieser Dienststelle trat mit XXXX 2019 in den Ruhestand, woraufhin der Beschwerdeführer die Aufgaben der Leitung übernahm. Mit Wirkung vom XXXX 2020 wurde der Beschwerdeführer seitens der Dienstbehörde bis zur Ernennung einer Präsidentin/eines Präsidenten vorübergehend mit der Leitungsfunktion betraut. Der Beschwerdeführer leitete das XXXX bis zum Ablauf des XXXX 2021. In dieser Zeit war der Arbeitsplatz XXXX unbesetzt. Diese Stelle wurde mit XXXX 2021 besetzt. Mit diesem Datum trat der Beschwerdeführer auch in den Ruhestand über.römisch zwei.1.1. Der beamtete Beschwerdeführer befindet sich seit dem römisch 40 2021 in einem Ruhestandsverhältnis zum Bund. Er war bis dorthin römisch 40 . Die Leiterin dieser Dienststelle trat mit römisch 40 2019 in den Ruhestand, woraufhin der Beschwerdeführer die Aufgaben der Leitung übernahm. Mit Wirkung vom römisch 40 2020 wurde der Beschwerdeführer seitens der Dienstbehörde bis zur Ernennung einer Präsidentin/eines Präsidenten vorübergehend mit der Leitungsfunktion betraut. Der Beschwerdeführer leitete das römisch 40 bis zum Ablauf des römisch 40 2021. In dieser Zeit war der Arbeitsplatz römisch 40 unbesetzt. Diese Stelle wurde mit römisch 40 2021 besetzt. Mit diesem Datum trat der Beschwerdeführer auch in den Ruhestand über.
II.1.2. Der Beschwerdeführer wurde nicht auf die Planstelle des Präsidenten bzw der Präsidenten des XXXX ernannt. römisch zwei.1.2. Der Beschwerdeführer wurde nicht auf die Planstelle des Präsidenten bzw der Präsidenten des römisch 40 ernannt.
2. Beweiswürdigung:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts und der mündlichen Verhandlung am 20.11.2023.
3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des XXXX ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des römisch 40 ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
II.3.2. Zu Spruchpunkt A: römisch zwei.3.2. Zu Spruchpunkt A:
II. 3.2.1. Gem. § 5 Abs. 4 des XXXX ist die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident neben ihrer Aufgabe in der Justizverwaltung auch in der Rechtsprechung tätig. Damit ist der Vizepräsidentin auch Richter eines Verwaltungsgerichts gem Art 129 B-VG und Richter im Sinne des § 66 Abs. 1 RStDG. Die Bestimmungen des Beamten – Dienstrechtsgesetz, insbesondere die für Beamten der allgemeinen Verwaltung vorgesehene Funktionszulage gem § 30 GehG 1956 oder die Verwendungszulage gem § 34 GehG 1956, finden daher keine Anwendung. römisch zwei. 3.2.1. Gem. Paragraph 5, Absatz 4, des römisch 40 ist die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident neben ihrer Aufgabe in der Justizverwaltung auch in der Rechtsprechung tätig. Damit ist der Vizepräsidentin auch Richter eines Verwaltungsgerichts gem Artikel 129, B-VG und Richter im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, RStDG. Die Bestimmungen des Beamten – Dienstrechtsgesetz, insbesondere die für Beamten der allgemeinen Verwaltung vorgesehene Funktionszulage gem Paragraph 30, GehG 1956 oder die Verwendungszulage gem Paragraph 34, GehG 1956, finden daher keine Anwendung.
Dem Präsidenten bzw der Präsidentin des XXXX gebührt ein festes Gehalt im Betrag des § 66 Abs. 1 Z 4 RStDG. Dem Vizepräsidenten bzw der Vizepräsidentin des XXXX gebührt kein festes Gehalt, sondern wird sein bzw ihr Gehalt in der Gehaltsgruppe R1c (sh dazu § 210 RStDG) durch die Beträge der Tabelle in § 66 Abs. 1 RStDG bestimmt. Neben diesem Gehalt gebührt ihm bzw ihr eine ruhegenussfähige Dienstzulage in der Betragshöhe des § 68 Z 9 RStDG. Mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen gelten mit dem Gehalt als abgegolten. Eine ähnliche Bestimmung wie in §§ 30 oder 34 GehG 1956 ist dem RStDG daher nicht zu entnehmen. Dem Präsidenten bzw der Präsidentin des römisch 40 gebührt ein festes Gehalt im Betrag des Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer 4, RStDG. Dem Vizepräsidenten bzw der Vizepräsidentin des römisch 40 gebührt kein festes Gehalt, sondern wird sein bzw ihr Gehalt in der Gehaltsgruppe R1c (sh dazu Paragraph 210, RStDG) durch die Beträge der Tabelle in Paragraph 66, Absatz eins, RStDG bestimmt. Neben diesem Gehalt gebührt ihm bzw ihr eine ruhegenussfähige Dienstzulage in der Betragshöhe des Paragraph 68, Ziffer 9, RStDG. Mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen gelten mit dem Gehalt als abgegolten. Eine ähnliche Bestimmung wie in Paragraphen 30, oder 34 GehG 1956 ist dem RStDG daher nicht zu entnehmen.
Die Präsidentin oder der Präsident leitet gem § 5 Abs. 1 XXXX das XXXX , vertritt es nach außen, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal aus und führt die Justizverwaltungsgeschäfte. Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert, wird sie oder er gem § 5 abs. 3 leg cit von der Vizepräsidentin oder vom Vizepräsidenten [...] vertreten. [...] Dies gilt auch dann, wenn die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten unbesetzt ist.Die Präsidentin oder der Präsident leitet gem Paragraph 5, Absatz eins, römisch 40 das römisch 40 , vertritt es nach außen, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal aus und führt die Justizverwaltungsgeschäfte. Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert, wird sie oder er gem Paragraph 5, abs. 3 leg cit von der Vizepräsidentin oder vom Vizepräsidenten [...] vertreten. [...] Dies gilt auch dann, wenn die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten unbesetzt ist.
II. 3.2.2. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass ihm der Differenzbetrag gebührt, weil er die unbesetzte Stelle tatsächlich im Beantragungszeitraum ausgeübt hat, ist zuerst einmal festzustellen, dass nach den ihn treffenden Bestimmungen des RStDG eine solche nicht vorgesehen ist. Diese Tatsache wurde auch in der mündlichen Verhandlung einhellig festgestellt (sh Seite 4 der gerichtlichen Niederschrift am 20.11.2023).römisch zwei. 3.2.2. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass ihm der Differenzbetrag gebührt, weil er die unbesetzte Stelle tatsächlich im Beantragungszeitraum ausgeübt hat, ist zuerst einmal festzustellen, dass nach den ihn treffenden Bestimmungen des RStDG eine solche nicht vorgesehen ist. Diese Tatsache wurde auch in der mündlichen Verhandlung einhellig festgestellt (sh Seite 4 der gerichtlichen Niederschrift am 20.11.2023).
II. 3.2.3. Der Beschwerdeführer führt aus, dass kein klassischer Vertretungsfall vorgelegen hätte. Die Behörde wäre in dem Ausschreibungsverfahren zur Bestellung der Präsidentin bzw des Präsidenten säumig gewesen, wodurch der Beschwerdeführer zwei Jahre lang die Leitung übernommen hat. Dieser Sachverhalt war im Verfahren unbestritten. Das Gesetz siehe keine gehaltsmäßige Regelung für diesen Fall vor, weswegen eine Lücke vorhanden wäre. römisch zwei. 3.2.3. Der Beschwerdeführer führt aus, dass kein klassischer Vertretungsfall vorgelegen hätte. Die Behörde wäre in dem Ausschreibungsverfahren zur Bestellung der Präsidentin bzw des Präsidenten säumig gewesen, wodurch der Beschwerdeführer zwei Jahre lang die Leitung übernommen hat. Dieser Sachverhalt war im Verfahren unbestritten. Das Gesetz siehe keine gehaltsmäßige Regelung für diesen Fall vor, weswegen eine Lücke vorhanden wäre.
Diesen Aspekt kann das Gericht nicht folgen. § 5 Abs. 3 XXXX bestimmt: Diesen Aspekt kann das Gericht nicht folgen. Paragraph 5, Absatz 3, römisch 40 bestimmt:
„Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert, wird sie oder er von der Vizepräsidentin oder vom Vizepräsidenten, wenn auch diese oder dieser verhindert ist, von den nach der Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen hiezu berufenen Richterinnen und Richtern in ihrem oder seinem gesamten Wirkungsbereich vertreten. [...] Dies gilt auch dann, wenn die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten unbesetzt ist.“
Das bedeutet, dass der Gesetzgeber sehr wohl aus organisationsrechtlicher Sicht den Fall geregelt hat. Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als dass gem § 207 Abs. 2 letzter Satz RStDG die Ausschreibung der vakanten Planstelle der Präsidentin bzw des Präsidenten „[..] spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Planstelle“ vorzunehmen ist, der Gesetzgeber jedoch bei Unterlassen dieser Frist keine weiteren Rechtsfolgen vorsah. Das Fehlen einer weiteren Regelung in § 207 Abs. 2 RStDG lässt jedoch nicht auf eine planwidrige Lücke schließen. Der Gesetzgeber hat offenbar eine weitere Regelung bewusst unterlassen um eine Selbstbindung zu verhindern. Eine Lückenschließung durch Analogie kommt daher schon wegen des Fehlens einer planwidrigen Lücke nicht in Frage, zudem eine Lückenschließung im XXXX lediglich dazu führt, dass aus organisationsrechtlicher Sicht die Frage der Ausschreibung bei Säumigkeit der ausschreibenden Dienststelle weiter geregelt werden würde. Damit wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, begehrt er ja aus gehaltsrechtlicher Sicht (und nicht aus organisationsrechtlicher Sicht) eine Gleichstellung zwischen ihm und dem festen Gehalt eines Präsidenten bzw einer Präsidentin. Eine Lücke kann auch nicht aus dem Fehlen einer den Bestimmungen ähnlich wie in § 30 oder § 34 GehG 1956 angenommen werden. Das Gehalt eines Richters bzw Richterin – welche auch die Justizverwaltungsangelegenheiten zu besorgen haben – ist zeitlich und mengenmäßig mit dem Gehalt abgegolten.Das bedeutet, dass der Gesetzgeber sehr wohl aus organisationsrechtlicher Sicht den Fall geregelt hat. Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als dass gem Paragraph 207, Absatz 2, letzter Satz RStDG die Ausschreibung der vakanten Planstelle der Präsidentin bzw des Präsidenten „[..] spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Planstelle“ vorzunehmen ist, der Gesetzgeber jedoch bei Unterlassen dieser Frist keine weiteren Rechtsfolgen vorsah. Das Fehlen einer weiteren Regelung in Paragraph 207, Absatz 2, RStDG lässt jedoch nicht auf eine planwidrige Lücke schließen. Der Gesetzgeber hat offenbar eine weitere Regelung bewusst unterlassen um eine Selbstbindung zu verhindern. Eine Lückenschließung durch Analogie kommt daher schon wegen des Fehlens einer planwidrigen Lücke nicht in Frage, zudem eine Lückenschließung im römisch 40 lediglich dazu führt, dass aus organisationsrechtlicher Sicht die Frage der Ausschreibung bei Säumigkeit der ausschreibenden Dienststelle weiter geregelt werden würde. Damit wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, begehrt er ja aus gehaltsrechtlicher Sicht (und nicht aus organisationsrechtlicher Sicht) eine Gleichstellung zwischen ihm und dem festen Gehalt eines Präsidenten bzw einer Präsidentin. Eine Lücke kann auch nicht aus dem Fehlen einer den Bestimmungen ähnlich wie in Paragraph 30, oder Paragraph 34, GehG 1956 angenommen werden. Das Gehalt eines Richters bzw Richterin – welche auch die Justizverwaltungsangelegenheiten zu besorgen haben – ist zeitlich und mengenmäßig mit dem Gehalt abgegolten.
II. 3.2.4. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass er keinen Präsidenten bzw Präsidentin zu vertreten hatte und deswegen die Regelung des § 5 Abs. 3 XXXX nicht zur Anwendung gelangt, ist dem entgegenzuhalten, dass nach § 5 Abs. 3 letzter Satz leg cit, die Vertretung auch dann vorzunehmen ist, wenn die Stelle des Präsidenten bzw Präsidenten unbesetzt ist. Der Beschwerdeführer vertrat daher auf der Grundlage des § 5 Abs. 3 letzter Satz die unbesetzte Arbeitsstelle des Präsidenten oder Präsidentin. römisch zwei. 3.2.4. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass er keinen Präsidenten bzw Präsidentin zu vertreten hatte und deswegen die Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, römisch 40 nicht zur Anwendung gelangt, ist dem entgegenzuhalten, dass nach Paragraph 5, Absatz 3, letzter Satz leg cit, die Vertretung auch dann vorzunehmen ist, wenn die Stelle des Präsidenten bzw Präsidenten unbesetzt ist. Der Beschwerdeführer vertrat daher auf der Grundlage des Paragraph 5, Absatz 3, letzter Satz die unbesetzte Arbeitsstelle des Präsidenten oder Präsidentin.
II. 3.2.5. Ein besoldungsrechtlicher Anspruch setzt grundsätzlich eine besoldungsrechtliche Rechtsvorschrift voraus. Für den Anspruch eines Richters auf Abgeltung regelmäßiger Mehrbelastungen, kommen weder die bereicherungsrechtlichen Regelungen des ABGB noch nach der dienstrechtlichen Stellung des Richters (keine Dienstzeit) und der Art seiner Tätigkeit (geistige Leistungen) § 16 GehG und § 18 GehG (Überstundenvergütung; Mehrleistungszulage) in Betracht. § 19 GehG scheidet im Beschwerdefall schon deshalb aus, weil er keinen mit dem Begehren des Beschwerdeführers geltend gemachten Rechtsanspruch auf geldwerte Leistungen einräumt. Auch das RStDG selbst enthält keine derartige besoldungsrechtliche Norm (Hinweis E 14.6.1995, 95/12/0051). Sowohl das RDG als auch das GehG enthalten ein abgeschlossenes System besoldungsrechtlicher Ansprüche (VwGH am 24.11.2022, Ra 2021/12/0024). römisch zwei. 3.2.5. Ein besoldungsrechtlicher Anspruch setzt grundsätzlich eine besoldungsrechtliche Rechtsvorschrift voraus. Für den Anspruch eines Richters auf Abgeltung regelmäßiger Mehrbelastungen, kommen weder die bereicherungsrechtlichen Regelungen des ABGB noch nach der dienstrechtlichen Stellung des Richters (keine Dienstzeit) und der Art seiner Tätigkeit (geistige Leistungen) Paragraph 16, GehG und Paragraph 18, GehG (Überstundenvergütung; Mehrleistungszulage) in Betracht. Paragraph 19, GehG scheidet im Beschwerdefall schon deshalb aus, weil er keinen mit dem Begehren des Beschwerdeführers geltend gemachten Rechtsanspruch auf geldwerte Leistungen einräumt. Auch das RStDG selbst enthält keine derartige besoldungsrechtliche Norm (Hinweis E 14.6.1995, 95/12/0051). Sowohl das RDG als auch das GehG enthalten ein abgeschlossenes System besoldungsrechtlicher Ansprüche (VwGH am 24.11.2022, Ra 2021/12/0024).
Es ist daher im Ergebnis der belangten Behörde zuzustimmen, dass der Antrag dem Grunde nach abzuweisen ist. Es mangelt schlichtweg an einer gesetzlichen Grundlage. Es ist – wie oben ausgeführt – auch keine gesetzliche Lücke vorhanden. Weder aus dem Aspekt des Fehlens einer weiteren Regelung im Falle der Säumigkeit der vorgesehenen Frist in § 207 Abs. 3 letzter Satz RStDG, noch aus dem Aspekt, dass es an einer ähnlichen Bestimmung wie für Beamte der allgemeinen Verwaltung (§ 30 oder § 34 GehG 1956) im RStDG mangelt, lässt sich eine Lücke erschließen. Das Gegenteil ist der Fall, denn die Regelung des § 5 Abs. 3 XXXX lässt gerade erkennen, dass er an eine Vertretungsregelung sehr wohl gedacht hat. Dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX 2021 mit Wirkung von XXXX 2021 bis zur Ernennung einer Präsidentin/eines Präsidenten des XXXX vorübergehend mit dieser Funktion betraut wurde, ändert auch nichts daran, dass keine Lücke gesehen wird. Es ist daher im Ergebnis der belangten Behörde zuzustimmen, dass der Antrag dem Grunde nach abzuweisen ist. Es mangelt schlichtweg an einer gesetzlichen Grundlage. Es ist – wie oben ausgeführt – auch keine gesetzliche Lücke vorhanden. Weder aus dem Aspekt des Fehlens einer weiteren Regelung im Falle der Säumigkeit der vorgesehenen Frist in Paragraph 207, Absatz 3, letzter Satz RStDG, noch aus dem Aspekt, dass es an einer ähnlichen Bestimmung wie für Beamte der allgemeinen Verwaltung (Paragraph 30, oder Paragraph 34, GehG 1956) im RStDG mangelt, lässt sich eine Lücke erschließen. Das Gegenteil ist der Fall, denn die Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, römisch 40 lässt gerade erkennen, dass er an eine Vertretungsregelung sehr wohl gedacht hat. Dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 2021 mit Wirkung von römisch 40 2021 bis zur Ernennung einer Präsidentin/eines Präsidenten des römisch 40 vorübergehend mit dieser Funktion betraut wurde, ändert auch nichts daran, dass keine Lücke gesehen wird.
II. 3.2.6. Es besteht keine gesetzliche Grundlage im RStDG (ähnlich wie einer Ergänzungszulage oder Verwendungszulage), sodass mangels gesetzlicher Grundlage der Antrag dem Grunde nach (die Höhe war daher nicht weiter von Relevanz) abzuweisen war. römisch zwei. 3.2.6. Es besteht keine gesetzliche Grundlage im RStDG (ähnlich wie einer Ergänzungszulage oder Verwendungszulage), sodass mangels gesetzlicher Grundlage der Antrag dem Grunde nach (die Höhe war daher nicht weiter von Relevanz) abzuweisen war.
II.3.2. Zu Spruchpunkt B:römisch zwei.3.2. Zu Spruchpunkt B:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Arbeitsplatz Differenzbetrag Gehaltsnachzahlung gesetzliche Grundlage Leitungsfunktion Nachzahlungsantrag Ruhestandsbeamter Vertretung vorübergehende BetrauungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W257.2274290.1.00Im RIS seit
04.01.2024Zuletzt aktualisiert am
04.01.2024