§ 207 RStDG Ernennung der Richterinnen und Richter

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Zur Richterin oder zum Richter des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts kann nur ernannt werden, wer

1.

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

2.

das Studium des österreichischen Rechts (§ 2a) abgeschlossen hat,

3.

zumindest über eine fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügt und

4.

für die mit der Ausübung der Tätigkeit einer Richterin oder eines Richters des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesfinanzgerichts verbundenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist.

5.

Abweichend von Z 2 und 3 müssen die Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichts ein einschlägiges Hochschulstudium, das dem Studium des österreichischen Rechts (§ 2a) in qualitativer und quantitativer Hinsicht entspricht, abgeschlossen haben und über eine fünfjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen.

(2) Vor der Ernennung der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten ist die betreffende Planstelle von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, vor der Ernennung einer Richterin oder eines Richters von der Präsidentin oder vom Präsidenten zur allgemeinen Bewerbung auszuschreiben. Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Planstelle zu erfolgen.

(3) Die Ausschreibung ist auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen. Die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.

(4) Spätere Ernennungen gemäß § 25 Abs. 1 können bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 erfolgen, wenn die Richterin oder der Richter des Bundesverwaltungs- oder des Bundesfinanzgerichtes, eines Landesverwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtshofes eine tatsächliche Dienstzeit von fünf Jahren als Richterin oder Richter zurückgelegt hat. Die in § 72 Abs. 5 angeführten Zeiten sind nicht einzurechnen.

In Kraft seit 29.01.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 207 RStDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 207 RStDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

5 Entscheidungen zu § 207 RStDG


Entscheidungen zu § 207 RStDG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 207 RStDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 207 RStDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 206 RStDG
§ 208 RStDG