§ 213 RStDG

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist mit Ausnahme des 5. Teils die die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerinnen und Bundesministern betraut.

(2) Mit der Vollziehung des 5. Teils dieses Bundesgesetzes ist in Angelegenheiten des Bundesverwaltungsgerichtes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz und in Angelegenheiten des Bundesfinanzgerichtes die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen betraut.

In Kraft seit 29.01.2020 bis 31.12.9999
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