Art. 3 RStDG

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Richteramtsanwärter sind die Bundesbeamten im richterlichen Vorbereitungsdienst.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Vorschriften für die Richteramtsanwärter enthält, sind die für die Richter geltenden Vorschriften auf die Richteramtsanwärter anzuwenden; ausgenommen von einer sinngemäßen Anwendung sind jedoch insbesondere die §§ 25 Abs. 3 und 4, 29, 31 Abs. 2 und 3, 32, 33, 36 bis 49, 51 bis 56, 60, 70, 76b, 76e, 76f, 77 und 82 bis 99.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)

In Kraft seit 24.12.2020 bis 31.12.9999
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