Art. 1 RStDG

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Richter, Staatsanwälte und Richteramtsanwärter anzuwenden.

(2) Auf die Richter des Verwaltungsgerichtshofes sind die in § 7 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10, angeführten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß in den §§ 65, 66 und 168 die Worte „des Obersten Gerichtshofes“ durch die Worte „des Verwaltungsgerichtshofes“ ersetzt werden.

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 1 RStDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 RStDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

5 Entscheidungen zu Art. 1 RStDG


Entscheidungen zu § artikel1 RStDG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 1 RStDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 1 RStDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Art. 8 RStDG
Art. 2 RStDG