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(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Richter, Staatsanwälte und Richteramtsanwärter anzuwenden.
(2) Auf die Richter des Verwaltungsgerichtshofes sind die in § 7 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10, angeführten Bestimmungen des Richterdienstgesetzesdieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß in den §§ 65, 66 und 168 die Worte “„des Obersten Gerichtshofes”“ durch die Worte “„des Verwaltungsgerichtshofes”“ ersetzt werden.
(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Richter, Staatsanwälte und Richteramtsanwärter anzuwenden.
(2) Auf die Richter des Verwaltungsgerichtshofes sind die in § 7 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10, angeführten Bestimmungen des Richterdienstgesetzesdieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß in den §§ 65, 66 und 168 die Worte “„des Obersten Gerichtshofes”“ durch die Worte “„des Verwaltungsgerichtshofes”“ ersetzt werden.