TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/23 W291 2281403-1

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Veröffentlicht am 23.11.2023
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Entscheidungsdatum

23.11.2023

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W291 2281403-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. RIEDLER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2023, Zl XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 06.11.2023 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. RIEDLER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2023, Zl römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 06.11.2023 zu Recht:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch zwei. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen. römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 06.11.2023 wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft verhängt. Dem BF wurde am 06.11.2023, 11:10 Uhr, der Bescheid übergeben. 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 06.11.2023 wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: BF) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft verhängt. Dem BF wurde am 06.11.2023, 11:10 Uhr, der Bescheid übergeben.

2. Mit Bescheid vom 08.11.2023 des BFA wurde der Bescheid vom 06.11.2023 gemäß § 62 Abs. 4 AVG insofern berichtigt als auf den Seiten 4-7 die korrekte Niederschrift eingefügt wurde. Der Begründung ist zu entnehmen, dass die falsche Niederschrift in den Bescheid hineinkopiert worden sei. 2. Mit Bescheid vom 08.11.2023 des BFA wurde der Bescheid vom 06.11.2023 gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG insofern berichtigt als auf den Seiten 4-7 die korrekte Niederschrift eingefügt wurde. Der Begründung ist zu entnehmen, dass die falsche Niederschrift in den Bescheid hineinkopiert worden sei.

3. Am 16.11.2023 brachte der BF eine Schubhaftbeschwerde (außerhalb der Amtsstunden) beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein. Diese richtete sich gegen den Bescheid „vom 08.11.2023“, mit dem über den BF „gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG“ die Schubhaft verhängt worden sei. 3. Am 16.11.2023 brachte der BF eine Schubhaftbeschwerde (außerhalb der Amtsstunden) beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein. Diese richtete sich gegen den Bescheid „vom 08.11.2023“, mit dem über den BF „gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG“ die Schubhaft verhängt worden sei.

4. Der durch die BBU GmbH vertretenen BF wurde mit Mängelbehebungsauftrag vom 17.11.2023 aufgefordert, sein Begehren dahingehend zu konkretisieren, welcher Bescheid angefochten wird. Begründend wurde ausgeführt, dass die eingebrachte Beschwerde vom 16.11.2023 der Bestimmung des § 9 VwGVG nicht gerecht wurde. Der BF wurde darauf hingewiesen, dass sollte der Mangel innerhalb der Verbesserungsfrist nicht oder nicht vollständig behoben werden, die Beschwerde gemäß §§ 9 Abs 1 Z 1 iVm 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG zurückzuweisen ist. Dem BF wurde aufgetragen, die Beschwerde bis Montag, 20.11.2023, 10:00 Uhr, iSd § 9 Abs. 1 VwGVG zu verbessern. 4. Der durch die BBU GmbH vertretenen BF wurde mit Mängelbehebungsauftrag vom 17.11.2023 aufgefordert, sein Begehren dahingehend zu konkretisieren, welcher Bescheid angefochten wird. Begründend wurde ausgeführt, dass die eingebrachte Beschwerde vom 16.11.2023 der Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG nicht gerecht wurde. Der BF wurde darauf hingewiesen, dass sollte der Mangel innerhalb der Verbesserungsfrist nicht oder nicht vollständig behoben werden, die Beschwerde gemäß Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 17 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen ist. Dem BF wurde aufgetragen, die Beschwerde bis Montag, 20.11.2023, 10:00 Uhr, iSd Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG zu verbessern.

5. Der BF kam dem Mängelbehebungsauftrag fristgerecht nach und brachte am 20.11.2023 eine verbesserte Beschwerde ein, mit der er den Bescheid vom 06.11.2023, mit dem über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft verhängt wurde, bekämpfte. 5. Der BF kam dem Mängelbehebungsauftrag fristgerecht nach und brachte am 20.11.2023 eine verbesserte Beschwerde ein, mit der er den Bescheid vom 06.11.2023, mit dem über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft verhängt wurde, bekämpfte.

4. In weiterer Folge wurde dem BF Parteiengehör zur vom BFA abgegebenen Stellungnahme gewährt.

5. Der BF gab dazu am 21.11.2023 eine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Bisheriges Verfahren:

Der BF war vom 17.01.2013 bis 25.09.014 in XXXX gemeldet (ZMR-Auszug).Der BF war vom 17.01.2013 bis 25.09.014 in römisch 40 gemeldet (ZMR-Auszug).

Danach war der BF vom 06.11.2014 bis 23.06.2015 in XXXX behördlich gemeldet (ZMR-Auszug).Danach war der BF vom 06.11.2014 bis 23.06.2015 in römisch 40 behördlich gemeldet (ZMR-Auszug).

Vom 23.06.2015 bis 21.02.2016 war der BF in XXXX behördlich gemeldet (ZMR-Auszug).Vom 23.06.2015 bis 21.02.2016 war der BF in römisch 40 behördlich gemeldet (ZMR-Auszug).

Der BF war bis 25.11.2015 im Besitz eines Aufenthaltstitels (AS 2).

Der BF war vom 05.04.2016 bis 14.10.2016 in XXXX behördlich gemeldet (ZMR-Auszug).Der BF war vom 05.04.2016 bis 14.10.2016 in römisch 40 behördlich gemeldet (ZMR-Auszug).

Vom 16.03.2017 bis 25.09.2017 war der BF in XXXX behördlich gemeldet (ZMR-Auszug).Vom 16.03.2017 bis 25.09.2017 war der BF in römisch 40 behördlich gemeldet (ZMR-Auszug).

Der BF wurde am 08.01.2021 durch Beamte der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX angetroffen und einer Personenkontrolle unterzogen. Sein Reisepass wurde sichergestellt (AS 14).Der BF wurde am 08.01.2021 durch Beamte der Landespolizeidirektion (LPD) römisch 40 angetroffen und einer Personenkontrolle unterzogen. Sein Reisepass wurde sichergestellt (AS 14).

Am 17.02.2022 wurde der BF durch Beamte der LPD XXXX angetroffen und einer Personenkontrolle unterzogen. Der BF wurde festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) überstellt (AS 48).Am 17.02.2022 wurde der BF durch Beamte der LPD römisch 40 angetroffen und einer Personenkontrolle unterzogen. Der BF wurde festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) überstellt (AS 48).

Der BF wurde am 18.02.2022 niederschriftlich einvernommen (AS 65). Der BF wurde im Anschluss entlassen (AS 73).

Vom 28.03.2022 bis 07.09.2022 war der BF in XXXX behördlich gemeldet (ZMR-Auszug).Vom 28.03.2022 bis 07.09.2022 war der BF in römisch 40 behördlich gemeldet (ZMR-Auszug).

Laut Bericht vom 01.06.2022 der LPD XXXX wurde mehrmals versucht, den BF an der Meldeadresse ( XXXX ) anzutreffen, jedoch ohne Erfolg (AS 91). Der BF wurde amtlich abgemeldet (AS 106).Laut Bericht vom 01.06.2022 der LPD römisch 40 wurde mehrmals versucht, den BF an der Meldeadresse ( römisch 40 ) anzutreffen, jedoch ohne Erfolg (AS 91). Der BF wurde amtlich abgemeldet (AS 106).

Am 02.11.2022 wurde durch das BFA eine Wohnsitzüberprüfung an der Adresse: XXXX angeordnet (AS 136).Am 02.11.2022 wurde durch das BFA eine Wohnsitzüberprüfung an der Adresse: römisch 40 angeordnet (AS 136).

Laut Bericht der LPD XXXX vom 13.12.2022 konnte der BF nicht angetroffen werden (AS 126).Laut Bericht der LPD römisch 40 vom 13.12.2022 konnte der BF nicht angetroffen werden (AS 126).

Seit dem 15.02.2023 ist der BF in XXXX behördlich gemeldet.Seit dem 15.02.2023 ist der BF in römisch 40 behördlich gemeldet.

Am 23.03.2023 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 1 Z 1 siebter Fall SMG sowie des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon drei Monat unbedingt, rechtskräftig verurteilt (AS 143).Am 23.03.2023 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, siebter Fall SMG sowie des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon drei Monat unbedingt, rechtskräftig verurteilt (AS 143).

Der BF wurde am 13.07.2023 festgenommen und am gleichen Tag in eine Justizanstalt eingeliefert (AS 154).

Gegen den BF wurde am 14.07.2023 ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erlassen (AS 160).Gegen den BF wurde am 14.07.2023 ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen (AS 160).

Mit Schreiben vom 18.07.2023 (zugestellt am 25.07.2023) wurde dem BF die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und somit Parteiengehör gewährt. Der BF hatte die Möglichkeit zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot innerhalb von 10 Tagen Stellung zu nehmen (AS 167). Dieser Möglichkeit kam er nach (AS 163).Mit Schreiben vom 18.07.2023 (zugestellt am 25.07.2023) wurde dem BF die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und somit Parteiengehör gewährt. Der BF hatte die Möglichkeit zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot innerhalb von 10 Tagen Stellung zu nehmen (AS 167). Dieser Möglichkeit kam er nach (AS 163).

Der BF wurde am 13.10.2023 bedingt aus der Strafhaft entlassen und aufgrund offener Verwaltungsstrafen in ein PAZ überstellt (AS 157, Anhaltedatei).

Der BF befand sich vom 13.10.2023 bis 05.11.2023 in Verwaltungsstrafhaft und von 05.11.2023 bis 06.11.2023 in Verwaltungsverwahrungshaft.

Am 03.11.2023 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF (AS 198).

Mit Bescheid des BFA vom 06.11.2023 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft verhängt. Dem BF wurde am 06.11.2023, 11:10 Uhr, der Bescheid übergeben. Der BF befindet sich seitdem in Schubhaft (AS 195; 241; Anhaltedatei).Mit Bescheid des BFA vom 06.11.2023 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft verhängt. Dem BF wurde am 06.11.2023, 11:10 Uhr, der Bescheid übergeben. Der BF befindet sich seitdem in Schubhaft (AS 195; 241; Anhaltedatei).

Mit Bescheid vom 08.11.2023 des BFA wurde der Bescheid vom 06.11.2023 gemäß § 62 Abs. 4 AVG insofern berichtigt als auf den Seiten 4-7 die korrekte Niederschrift eingefügt wurde. Der Begründung ist zu entnehmen, dass die falsche Niederschrift in den Bescheid hineinkopiert worden sei (OZ 4).Mit Bescheid vom 08.11.2023 des BFA wurde der Bescheid vom 06.11.2023 gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG insofern berichtigt als auf den Seiten 4-7 die korrekte Niederschrift eingefügt wurde. Der Begründung ist zu entnehmen, dass die falsche Niederschrift in den Bescheid hineinkopiert worden sei (OZ 4).

Mit Bescheid vom 08.11.2023 wurde dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt, es wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zudem wurde ein Einreiseverbot in der Höhe von 7 Jahren erlassen (AS 244; Anhaltedatei).Mit Bescheid vom 08.11.2023 wurde dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt, es wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zudem wurde ein Einreiseverbot in der Höhe von 7 Jahren erlassen (AS 244; Anhaltedatei).

1.2. Weitere Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

1.2.1. Der BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht. Er ist türkischer Staatsangehöriger. Der BF ist volljährig.

1.2.2. Der BF war sowohl zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme als auch während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig. Er ist auch weiterhin haftfähig. Er ist grundsätzlich gesund. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

1.2.3. Der BF weist Folgende strafgerichtliche Verurteilung vom 23.03.2023 auf:

Der BF ist schuldig, er hat in XXXX Der BF ist schuldig, er hat in römisch 40

I./ vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Crystal Meth (beinhaltend zumindest 76,11 % Methamphetamin), anderen römisch eins./ vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Crystal Meth (beinhaltend zumindest 76,11 % Methamphetamin), anderen

A./ überlassen und zwar

1./ der BF und eine andere Person im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich zumindest 108 Gramm, und zwar1./ der BF und eine andere Person im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich zumindest 108 Gramm, und zwar

a./ zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkten an (…) bei zwei Übergaben insgesamt 1 Gramm für 100,-- Euro;

b./ im Zeitraum Jänner 2022 bis 4. Mai 2022 an (…) bei zwei Übergaben insgesamt 20 Gramm für 90,-- Euro/Gramm;

c./ im Zeitraum Juni 2022 bis September 2022 an (…) bei mehreren Übergaben insgesamt 4 Gramm für 100,-- Euro/Gramm;

d./ im Juli 2022 an (…) eine noch festzustellende Menge für 40,-- Euro;

e./ von Jänner 2022 bis 16. September 2022 an nicht mehr festzustellende Abnehmer 83 Gramm um einen Preis von zumindest EUR 65,-- pro Gramm;

B./ angeboten und zwar der BF im Zeitpunkt zwischen August 2022 und September 2022 einer Person eine nicht mehr festzustellende Menge für 50,-- Euro;

II./ der BF mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, nachstehende Personen durch Vorspiegelung, er verkaufte ihnen echtes Crystal Meth, sohin durch Täuschung über Tatschen, zur Übergabe nachstehender Geldbeträge, mithin zu einer Handlung verleitet, die diese in Höhe der gezahlten Geldbeträge am Vermögen schädigte, und zwarrömisch zwei./ der BF mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, nachstehende Personen durch Vorspiegelung, er verkaufte ihnen echtes Crystal Meth, sohin durch Täuschung über Tatschen, zur Übergabe nachstehender Geldbeträge, mithin zu einer Handlung verleitet, die diese in Höhe der gezahlten Geldbeträge am Vermögen schädigte, und zwar

A./ am 17. April 2022 (…) zur Übergabe von 50,-- Euro;

B./ im August 2022 (…) zur Übergabe von 30,-- Euro.

Der BF hat hierdurch

Zu Punkt I./A./ das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG;Zu Punkt römisch eins./A./ das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG;

Zu Punkt I./B./ das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 siebenter Fall SMG;Zu Punkt römisch eins./B./ das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, siebenter Fall SMG;

Zu Punkt II./ das Vergehen des Betruges nach § 146 StGB begangen.Zu Punkt römisch zwei./ das Vergehen des Betruges nach Paragraph 146, StGB begangen.

Der BF wurde zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zwölf Monaten bedingt, rechtskräftig verurteilt.

Als mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel sowie das überschießende Geständnis bei der Strafbemessung berücksichtigt; erschwerend das mehrfache Übersteigen der Grenzmenge zu I./A./, das Gewinnstreben zu I./A./, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen.Als mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel sowie das überschießende Geständnis bei der Strafbemessung berücksichtigt; erschwerend das mehrfache Übersteigen der Grenzmenge zu römisch eins./A./, das Gewinnstreben zu römisch eins./A./, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen.

1.2.4. In Österreich leben sein Bruder samt seiner Familie, seine Lebensgefährtin sowie weitschichtige Verwandte. Der BF hat keine Kinder und ist geschieden. Der BF verfügte bis in das Jahr 2015 über einen Aufenthaltstitel. Der BF ging in der Vergangenheit legaler Arbeitstätigkeit nach. Seit Ablauf dieses Aufenthaltstitels hat er zeitweise eine illegale Tätigkeit verrichtet. Der BF verfügt aktuell über kein Geld und hat im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme über 80,-- verfügt. Der BF war vom 25.09.2017 bis 18.02.2022 sowie zwischen dem 08.09.2022 und 15.02.2023 nicht behördlich gemeldet. Er hat im Zeitraum 25.09.2017 bis 18.02.2022 bei Freunden, bei seiner Freundin und seinem Bruder gewohnt. Auf Vorhalt, dass er sich nach drei Tagen behördlich anmelden müsse, er unbekannten Aufenthalt und für die Behörde nicht greifbar war, gab der BF an: „Sie wollten nicht, dass ich mich bei ihnen anmelde. ...“

Der BF gab in der Einvernahme vom 03.11.2023 an, über eine Unterkunftsmöglichkeit bei seiner Freundin zu verfügen.

Der BF hat keinerlei relevanten Bindungen zum österreichischen Bundesgebiet, welche ihn an einem Untertauchen hindern würden.

Der BF könnte bei seiner Freundin wohnen und sein Bruder könnte den BF bis zur Ausreise des BF finanziell unterstützen.

1.2.5. Der BF war vom 26.09.2017 bis 18.02.2022 sowie zwischen dem 08.09.2022 und 15.02.2023 nicht behördlich gemeldet, er war unbekannten Aufenthalts und für die Behörde nicht greifbar. Es wurde mehrmals in der Vergangenheit versucht, den BF an seiner Meldeadresse anzutreffen, jedoch ohne Erfolg.

1.2.6. Das BFA verfügt über einen abgelaufenen Reisepass. Abschiebungen in die Türkei sind auch mit einem abgelaufenen Reisepass möglich.

1.2.7. Das BFA hat vor, den BF so schnell als möglich außer Landes zu bringen, wobei aktuell die Durchführbarkeit des Bescheides vom 08.11.2023 abgewartet wird.

2. Beweiswürdigung

2.1. Zum bisherigen Verfahren:

Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich auf die unbedenklichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid, denen nicht substantiiert entgegengetreten wurde sowie einer Einsichtnahme in den vorgelegten Akt.

2.2. Weitere Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

2.2.1. Gegenständlich sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen sollte. Die Feststellungen, dass er türkischer Staatsbürger und volljährig ist, gründen sich auf die unbedenklichen Angaben im Bescheid.

2.2.2 Die Feststellung, dass der BF im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme haftfähig war, steht mit den Ausführungen im angefochtenen Bescheid im Einklang, die vom BF nicht substantiiert bestritten wurden. Substantiierte Anhaltpunkte, dass der BF nicht mehr haftfähig sein sollte bzw. während der Anhaltung nicht haftfähig sein hätte sollen, sind nicht hervorgekommen. Der BF gab in der niederschriftlichen Einvernahme am 03.11.2023 unbedenklich an, dass er gesund sei, weshalb die diesbezügliche Feststellung getroffen werden konnte. Dass seitdem Änderungen eingetreten wären, ist nicht hervorgekommen. Dass der BF in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung hat, ist unzweifelhaft.

2.2.3. Die Feststellung zu 1.2.3. gründen auf eine Einsichtnahme in das strafgerichtliche Urteil.

2.2.4. Dass der BF über einen Bruder samt seiner Familie, seine Lebensgefährtin sowie weitschichtige Verwandte in Österreich verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben (Einvernahme vom 03.11.2023 S. 8). Auch dass er geschieden ist und keine Kinder hat, gründet auf seine diesbezüglich unbedenklichen Angaben (Einvernahme vom 03.11.2023 S. 8). Dass der BF früher legaler Arbeit nachging, ergibt sich aus einen diesbezüglichen Auszug und dem Umstand, dass der BF, wie vom BFA dem Bescheid unbedenklich zugrunde gelegt wurde, bis zum Jahr 2015 über einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügte (siehe dazu AS 2). Dass seitdem seine Beschäftigungen unrechtmäßig erfolgten, kann bereits dem Bescheid unbedenklich entnommen werden. Dass der BF nach 2015 über einen Aufenthaltstitel verfügt haben sollte, ist nicht hervorgekommen. Die Feststellungen zu seiner finanziellen Situation gründen sich auf einen Auszug aus der Anhaltedatei. Die Feststellung betreffend die Verletzung des Meldegesetzes gründet sich auf eine Einsichtnahme in einem ZMR-Auszug. Dass der BF im genannten Zeitraum bei Freunden, seiner Freundin und seinem Bruder wohnte, gründet sich auf seine Angaben im Zuge der Einvernahme vom 03.11.2023 (Einvernahme vom 03.11.2023 S. 5). Auch die Angabe, dass diese Personen nicht wollten, dass sich der BF bei ihnen anmeldet, gründet sich auf seine im Zuge dessen gemachten Angaben (Einvernahme vom 03.11.2023 S. 5). Dass er angab, bei seiner Freundin Unterkunft nehmen zu können, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben (Einvernahme vom 03.11.2023 S. 6). Der BF verfügt zwar über Angehörige in Bundesgebiet, jedoch legte das BFA dem Bescheid zugrunde, dass er keinerlei relevante Bindungen zum österreichischen Bundesgebiet habe, welche ihn an einem Untertauchen hindern würden. Das BFA stützte sich beweiswürdigend auf die Angaben des BF in der Einvernahme vom 03.11.2023. Der BF gab in der Einvernahme auf die Frage, warum er vom 25.09.2017 bis 18.02.2022 nicht behördlich gemeldet gewesen sei, an, dass er bei Freunden, bei seiner Freundin und bei seinem Bruder gewohnt habe. Auf Vorhalt, dass er sich nach drei Tagen behördlich anmelden müsse, er sei unbekannten Aufenthalt und für die Behörde nicht greifbar gewesen, gab er an, dass sie nicht gewollten hätten, dass er sich bei ihnen anmelde. Dazu ist festzuhalten, dass der BF bereits in der Vergangenheit bei seinen Angehörigen Unterkunft nahm, ihn diese aber nicht vom Untertauchen bewahren konnten. Das Gericht schließt sich daher der Feststellung des BFA an.

Der BF brachte im Beschwerdeverfahren zudem vor, dass er bei seiner Freundin wohnen könnte und sein Bruder den BF bis zur Ausreise des BF finanziell unterstützen könnte. Das Verwaltungsgericht legt dieses Vorbringen seiner Entscheidung zugrunde, ohne dessen Richtigkeit überprüft zu haben.

2.2.5. Dass der BF in den genannten Zeiträumen nicht gemeldet war, gründet auf einen ZMR-Auszug. Der BF war daher unbekannten Aufenthaltes und nicht greifbar. Das BFA legte bereits dem Bescheid zugrunde, dass mehrmals versucht wurde, den BF an seiner Meldeadresse anzutreffen, jedoch ohne Erfolg (S. 3 des Bescheides). Im Bericht dazu findet sich unbedenklich, dass zu verschiedensten Tages- und Nachtzeiten versucht worden sei, den BF anzutreffen (AS 91). Das Gericht konnte daher die diesbezügliche Feststellung treffen.

2.2.6. Die Feststellungen zu 1.2.6. gründen sich auf die unbedenkliche Stellungnahme des BFA, der nicht substantiiert entgegengetreten wurde.

2.2.7. Die Feststellungen zu 1.2.7. gründen sich ebenso auf die diesbezüglich unbedenkliche Stellungnahme des BFA.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:

§§, 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten auszugsweise:

Schubhaft (FPG)

§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

Gelinderes Mittel (FPG)

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1.         in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2.         sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2.         eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,, 1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder, 2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.

Dauer der Schubhaft (FPG)

§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1.         drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2.         sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
Paragraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann., (2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,, 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;, 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1.         die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2.         eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3.         der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4.         die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,, 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder, 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(…)

Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher ein Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der haftfähige BF ist volljährig.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher ein Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der haftfähige BF ist volljährig.

Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängt.Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängt.

Gegenständlich stützt sich die belangte Behörde bei Schubhaftsanordnung auf Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG. Dem BFA ist zuzustimmen, dass Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf beim BF bei Schubhaftanordnung gegeben waren. Gegenständlich stützt sich die belangte Behörde bei Schubhaftsanordnung auf Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG. Dem BFA ist zuzustimmen, dass Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf beim BF bei Schubhaftanordnung gegeben waren.

Das BFA legte zu Recht zugrunde, dass mehrmals versucht worden ist, den BF an seiner Meldeadresse anzutreffen, jedoch ohne Erfolg. Zudem ergibt sich aus dem Bescheid, dass er vom 25.09.2017 bis 18.02.2022, und somit mehrere Jahre, nicht behördlich gemeldet gewesen ist. Er war unbekannten Aufenthalts und für die Behörde nicht greifbar (Z 1). Der BF verfügt zwar über Angehörige im Bundesgebiet, jedoch legte das BFA zutreffend dem Bescheid zugrunde, dass er zudem keinerlei relevante Bindungen zum österreichischen Bundesgebiet hat, welche ihn an einem Untertauchen hindern würden. Dem ist aus folgenden Gründen beizupflichten: Der BF war vom 25.09.2017 bis 18.02.2022 sowie zwischen dem 08.09.2022 und 15.02.2023 nicht behördlich gemeldet. Er hat im Zeitraum 25.09.2017 bis 18.02.2022 bei Freunden, bei seiner Freundin und seinem Bruder gewohnt, war dort jedoch nicht behördlich gemeldet. Diese Personen haben den BF daher auch in der Vergangenheit, und zwar über mehrere Jahre hinweg, nicht vom Untertauchen abhalten können. Der BF ging zudem ab 25.11.2015 immer wieder unrechtmäßigen Beschäftigungen nach. Auch verfügte er nicht über ausreichende Barmittel. Ein gesicherter Wohnsitz liegt aufgrund des Untertauchens in der Vergangenheit, trotz der Unterkunftsmöglichkeit bei seiner Freundin, nicht vor. In einer Gesamtbetrachtung sind daher auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung der Fremden in Österreich hervorgekommen (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337) (Z 9).Das BFA legte zu Recht zugrunde, dass mehrmals versucht worden ist, den BF an seiner Meldeadresse anzutreffen, jedoch ohne Erfolg. Zudem ergibt sich aus dem Bescheid, dass er vom 25.09.2017 bis 18.02.2022, und somit mehrere Jahre, nicht behördlich gemeldet gewesen ist. Er war unbekannten Aufenthalts und für die Behörde nicht greifbar (Ziffer eins,). Der BF verfügt zwar über Angehörige im Bundesgebiet, jedoch legte das BFA zutreffend dem Bescheid zugrunde, dass er zudem keinerlei relevante Bindungen zum österreichischen Bundesgebiet hat, welche ihn an einem Untertauchen hindern würden. Dem ist aus folgenden Gründen beizupflichten: Der BF war vom 25.09.2017 bis 18.02.2022 sowie zwischen dem 08.09.2022 und 15.02.2023 nicht behördlich gemeldet. Er hat im Zeitraum 25.09.2017 bis 18.02.2022 bei Freunden, bei seiner Freundin und seinem Bruder gewohnt, war dort jedoch nicht behördlich gemeldet. Diese Personen haben den BF daher auch in der Vergangenheit, und zwar über mehrere Jahre hinweg, nicht vom Untertauchen abhalten können. Der BF ging zudem ab 25.11.2015 immer wieder unrechtmäßigen Beschäftigungen nach. Auch verfügte er nicht über ausreichende Barmittel. Ein gesicherter Wohnsitz liegt aufgrund des Untertauchens in der Vergangenheit, trotz der Unterkunftsmöglichkeit bei seiner Freundin, nicht vor. In einer Gesamtbetrachtung sind daher auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung der Fremden in Österreich hervorgekommen vergleiche VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337) (Ziffer 9,).

Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Die BF verfügt nicht über einen festen Wohnsitz und eine legale Beschäftigung. Er verfügt aber über Angehörige im Bundesgebiet. Das BFA legte dem Bescheid auch zugrunde, dass gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wird. Das BFA hat auch wenige Tage nach Schubhaftverhängung die aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen. Auch ist im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass der Reisepass des BF sichergestellt wurde. Vor diesem Hintergrund kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es im Bescheid ausführt, dass seine Abschiebung zeitnah nach Rechtskraft in die Türkei stattfinden kann. Das BFA hat daher auf eine besonders kurze Anhaltung in Schubhaft hingewirkt.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Diesbezüglich nahm das BFA auf seine rechtskräftige Verurteilung wegen Suchtmitteldelikten Bezug. Das BFA ging insbesondere aufgrund seines in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens, nämlich der Begehung von Suchtgiftdelikten, um einen Vermögensvorteil zu erlangen, iVm seinen tristen wirtschaftlichen Verhältnissen von einer Wiederholungsgefahr aus. Aufgrund dessen wird das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung verstärkt. Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Diesbezüglich nahm das BFA auf seine rechtskräftige Verurteilung wegen Suchtmitteldelikten Bezug. Das BFA ging insbesondere aufgrund seines in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens, nämlich der Begehung von Suchtgiftdelikten, um einen Vermögensvorteil zu erlangen, in Verbindung mit seinen tristen wirtschaftlichen Verhältnissen von einer Wiederholungsgefahr aus. Aufgrund dessen wird das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung verstärkt.

Dem BFA ist daher auch zuzustimmen, dass die Verhältnismäßigkeit im hier maßgeblichen Zeitraum vorlag. Auch sind keine substantiierten Hinweise hervorgekommen, dass die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes der BF unverhältnismäßig sein hätte sollen.

Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck, wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Dem BFA kann nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass im Fall des BF eine finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht kam. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, konnte im Fall der BF nicht das Auslangen gefunden werden. Diesbezüglich hat das BFA zu Recht ins Treffen geführt, dass in der Vergangenheit mehrmals durch Beamte einer LPD versucht worden ist, den BF anzutreffen, jedoch ohne Erfolg. Dem BFA kann nicht entgegengetreten werden, wenn es aufgrund seines Verhaltens davon ausgeht, dass er nach Entlassung erneut untertauchen würde und für die Behörden wieder nicht greifbar ist. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck, wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Dem BFA kann nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass im Fall des BF eine finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht kam. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, konnte im Fall der BF nicht das Auslangen gefunden werden. Diesbezüglich hat das BFA zu Recht ins Treffen geführt, dass in der Vergangenheit mehrmals durch Beamte einer LPD versucht worden ist, den BF anzutreffen, jedoch ohne Erfolg. Dem BFA kann nicht entgegengetreten werden, wenn es aufgrund seines Verhaltens davon ausgeht, dass er nach Entlassung erneut untertauchen würde und für die Behörden wieder nicht greifbar ist.

Die hier zu prüfende Schubhaft stellte daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorgelegen sind und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Festgehalten wird, dass der BF in der verbesserten Beschwerde nunmehr klargestellt hat, dass sich seine Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.11.2023 richtet. Dazu wird angemerkt, dass die Einheit von berichtigtem Bescheid und Berichtigung bewirkt, dass die Verwaltungsgerichte ihrem Verfahren den angefochtenen Bescheid in der Fassung der Berichtigung zugrunde zu legen haben, auch wenn der Berichtigungsbescheid nicht angefochten wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Rz 68 (Stand 01.03.2023, rdb.at).Festgehalten wird, dass der BF in der verbesserten Beschwerde nunmehr klargestellt hat, dass sich seine Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.11.2023 richtet. Dazu wird angemerkt, dass die Einheit von berichtigtem Bescheid und Berichtigung bewirkt, dass die Verwaltungsgerichte ihrem Verfahren den angefochtenen Bescheid in der Fassung der Berichtigung zugrunde zu legen haben, auch wenn der Berichtigungsbescheid nicht angefochten wurde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62, Rz 68 (Stand 01.03.2023, rdb.at).

3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt II. – Fortsetzungsausspruch3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch zwei. – Fortsetzungsausspruch

§§ 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet auszugsweise:Paragraphen 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet auszugsweise:

Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1.         er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2.         er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3.         gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Paragraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn, 1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,, 2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder, 3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(…)

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der BF ist weithin haftfähig. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG ist als Prüfungsmaßstab heranzuziehen.Der BF ist weithin haftfähig. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist als Prüfungsmaßstab heranzuziehen.

Gegenständlich liegt auch weiterhin Fluchtgefahr, und zwar auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG, vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Der BF lebte mehrere Jahre im Verborgenen. Auch auf seiner Meldeadresse war er für die Behörde in der Vergangenheit nicht greifbar (Z 1). Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, in Verbindung mit dem Leben im Verborgenen ist somit auch Z 3 erfüllt (Z 3). Der BF kann seit dem Jahr 2015 mangels Aufenthaltstitels keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen. Er verfügt aktuell auch nicht über ausreichende Barmittel. Er war mehrere Jahre in Österreich nicht gemeldet. Nicht verkannt wird, dass der BF über einen Bruder, eine Lebensgefährtin sowie sonstige Verwandte in Österreich verfügt. Diese konnten den BF aber auch in der Vergangenheit nicht vom Untertauchen bewahren. Vielmehr nahm er im Zeitraum, in dem er in Österreich nicht gemeldet war, bei diesen Personen Unterkunft. Die vorgeberachte Wohnmöglichkeit steht daher der Annahme einer Fluchtgefahr nach der Z 9 insgesamt nicht entgegen. In einer Gesamtbetrachtung liegt keine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung der Fremden in Österreich vor (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337) (Z 9). Die vorgebrachte Unterstützungsmöglichkeit durch den Bruder steht einer Annahme einer Fluchtgefahr nach der Z 9 ebenso wenig entgegen. Gegenständlich liegt auch weiterhin Fluchtgefahr, und zwar auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG, vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Der BF lebte mehrere Jahre im Verborgenen. Auch auf seiner Meldeadresse war er für die Behörde in der Vergangenheit nicht greifbar (Ziffer eins,). Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, in Verbindung mit dem Leben im Verborgenen ist somit auch Ziffer 3, erfüllt (Ziffer 3,). Der BF kann seit dem Jahr 2015 mangels Aufenthaltstitels keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen. Er verfügt aktuell auch nicht über ausreichende Barmittel. Er war mehrere Jahre in Österreich nicht gemeldet. Nicht verkannt wird, dass der BF über einen Bruder, eine Lebensgefährtin sowie sonstige Verwandte in Österreich verfügt. Diese konnten den BF aber auch in der Vergangenheit nicht vom Untertauchen bewahren. Vielmehr nahm er im Zeitraum, in dem er in Österreich nicht gemeldet war, bei diesen Personen Unterkunft. Die vorgeberachte Wohnmöglichkeit steht daher der Annahme einer Fluchtgefahr nach der Ziffer 9, insgesamt nicht entgegen. In einer Gesamtbetrachtung liegt keine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung der Fremden in Österreich vor vergleiche VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337) (Ziffer 9,). Die vorgebrachte Unterstützungsmöglichkeit durch den Bruder steht einer Annahme einer Fluchtgefahr nach der Ziffer 9, ebenso wenig entgegen.

Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung ihrer persönlichen Freiheit abzuwägen.

Die BF verfügt zwar über familiäre Anknüpfungspunkte, weist jedoch keine legale berufliche Verwurzelung sowie keinen festen Wohnsitz in Österreich auf. Das BFA verfügt über einen abgelaufenen Reisepass. Abschiebungen in die Türkei sind auch mit einem abgelaufenen Reisepass möglich. Das BFA hat vor, den BF so schnell als möglich außer Landes zu bringen, wobei aktuell noch die Durchführbarkeit des Bescheides abgewartet wird. Im Entscheidungszeitpunkt ist eine Abschiebung in naher Zukunft – innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer - daher ausreichend wahrscheinlich. Der BF befindet sich zudem erst seit dem 06.11.2023 und daher weniger als drei Wochen in Schubhaft. Das BFA ist daher seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Anhaltung in Schubhaft hinzuwirken, nachgekommen. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Auch sind keine substantiierten Hinweise hervorgekommen, dass die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes der BF unverhältnismäßig sein sollte. Das Gericht geht daher bereits unabhängig von seiner Verurteilung davon aus, dass gegenständlich eine Verhältnismäßigkeit vorliegt.

Zudem ist jedoch gemäß § 76 Abs. 2a FPG im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.Zudem ist jedoch gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Der BF wurde wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften sowie des Vergehens des Betruges zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Der BF handelte über einen Zeitraum von Jänner 2022 bis September 2022 mit Crystal Meth. Das Gericht verkennt nicht, dass der bisherige ordentliche Lebenswandel und das überschießende Geständnis als mildernd bei der Strafbemessung berücksichtigt wurden. Aus den Erschwerungsgründen, nämlich das mehrfache Übersteigen der Grenzmenge und das Gewinnstreben sowie das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen, wird jedoch die Schwere der Tat deutlich.

Gerade an der Verhinderung von Drogendelikten besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse, dem der BF durch die Tatbegehung in einem Zeitraum von Jänner 2022 bis September 2022 massiv zuwidergehandelt hat. Es ist auch auf die mit der Suchtgiftkriminalität im Allgemeinen verbundene große Wiederholungsgefahr hinzuweisen, von der auch im vorliegenden Fall angesichts der Mittellosigkeit des BF auszugehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554).

Es ist daher davon auszugehen, dass der BF auch künftig Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz – insbesondere das Verbrechen des Suchtgifthandels – begehen wird, sodass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährdet und ein besonders hohes öffentliches Interesse an der baldigen Außerlandesbringung des BF besteht. Ein Wohlverhalten in Freiheit kann mangels Leben in Freiheit nicht erkannt werden.

Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des von der BF in der Vergangenheit gezeigten nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens (jahrelanges Leben im Verborgenen und Untertauchen) nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Die Wohnmöglichkeit und die Unterstützungsmöglichkeit erweisen sich daher als nicht entscheidungsrelevant. Soweit der BF ausführt, dass er bereit sei, mit den Behörden zu kooperieren und der Anordnung eines gelinderen Mittels Folge leisten würde, ist ihm sein jahrelanges gesetztes Verhalten (Untertauchen) entgegenzuhalten. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des von der BF in der Vergangenheit gezeigten nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens (jahrelanges Leben im Verborgenen und Untertauchen) nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Die Wohnmöglichkeit und die Unterstützungsmöglichkeit erweisen sich daher als nicht entscheidungsrelevant. Soweit der BF ausführt, dass er bereit sei, mit den Behörden zu kooperieren und der Anordnung eines gelinderen Mittels Folge leisten würde, ist ihm sein jahrelanges gesetztes Verhalten (Untertauchen) entgegenzuhalten.

In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist.

Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Schließlich wird angemerkt, dass gegenständlich ein Verbesserungsauftrag erging. Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Die Entscheidungsfrist wurde daher gehemmt. Schließlich wird angemerkt, dass gegenständlich ein Verbesserungsauftrag erging. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Die Entscheidungsfrist wurde daher gehemmt.

3.3. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt III. und IV. 3.3. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier.

Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGVG)

§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
Paragraph 35, (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei., (2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1.         die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2.         die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3.         die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:, 1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,, 2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie, 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)

§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1.         Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei   737,60 Euro
2.         Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei  922,00 Euro
3.         Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei   57,40 Euro
4.         Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei   368,80 Euro
5.         Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei  461,00 Euro
Paragraph eins, Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:, 1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro, 2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro , 3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro, 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro, 5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

(…)

Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV) sowie Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV), daher insgesamt EUR 426,20.Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) sowie Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV), daher insgesamt EUR 426,20.

Dem BF gebührt als unterlegene Partei gemäß § 35 VwGVG kein Kostenersatz. Der Antrag des BF war daher abzuweisen.Dem BF gebührt als unterlegene Partei gemäß Paragraph 35, VwGVG kein Kostenersatz. Der Antrag des BF war daher abzuweisen.

3.4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

In gegenständlicher Angelegenheit konnte eine mündliche Beschwerdeverhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt ausreichend geklärt war. Schriftliches Parteiengehör wurde gewährt. Das Verwaltungsgericht hat als wahr unterstellt, dass der BF in der Wohnung der Freundin wohnen kann und, dass der BF bis zu seiner Ausreise finanziell unterstützt werden kann. Eine diesbezüglich gesonderte Erörterung in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte daher unterbleiben.

3.5. Zu Spruchteil B.

Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Kostenersatz öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W291.2281403.1.00

Im RIS seit

20.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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