TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/23 W169 2260754-2

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Veröffentlicht am 23.11.2023
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Entscheidungsdatum

23.11.2023

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AVG §68
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W169 2181962-3/16E
W169 2181975-3/16E
W169 2181971-3/13E
W169 2260754-2/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK
W169 2181962-3/16E, W169 2181975-3/16E, W169 2181971-3/13E, W169 2260754-2/12E, IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , und 4.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Gambia, 3.) und 4.) gesetzlich vertreten durch ihre Mutter 1.), alle vertreten durch Legal Focus, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2023, Zlen. 1.) 1133621506-230675614, 2.) 1133621005-230675690, 3.) 1133621103-230675711 und 4.) 1218947306-230675720, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.10.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Gambia, 3.) und 4.) gesetzlich vertreten durch ihre Mutter 1.), alle vertreten durch Legal Focus, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2023, Zlen. 1.) 1133621506-230675614, 2.) 1133621005-230675690, 3.) 1133621103-230675711 und 4.) 1218947306-230675720, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.10.2023, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. – V. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 68 AVG, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 52 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. – römisch fünf. der angefochtenen Bescheide werden gemäß Paragraph 68, AVG, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.römisch zwei. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch sechs. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

III. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt VII. der angefochtenen Bescheide wird gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 insoweit stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf ein Jahr herabgesetzt wird.römisch drei. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch sieben. der angefochtenen Bescheide wird gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, insoweit stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf ein Jahr herabgesetzt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren:

1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers. Sie sind Staatsangehörige von Gambia.

2. Die Erstbeschwerdeführerin, die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin stellten nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.10.2016 Anträge auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin begründete diese in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag damit, dass ihr Ehemann in einer Autofabrik gearbeitet habe, welche Regierungsfahrzeuge hergestellt habe. Eines Tages seien maskierte Polizisten gekommen, um ihren Ehemann abzuholen, da ihm vorgeworfen worden sei, Fahrzeuge manipuliert zu haben. Man habe sie und ihren Ehemann geschlagen und ihre ganze Familie sei mit dem Tod bedroht worden. Am 16.07.2016 sei dann ihr Ehemann spurlos verschwunden und die Polizei habe sie danach noch zweimal mit dem Umbringen bedroht. Daraufhin habe ihre Schwester ihr geholfen, Gambia zu verlassen. Mit Reisepässen, die nicht ihre eigenen gewesen seien, sei die Erstbeschwerdeführerin mit ihren zwei Töchtern (der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin) in Begleitung ihre Schwagers über Istanbul nach Wien geflogen.

3. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.10.2017 gab die Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund zu Protokoll, dass ihr Ehemann in Gambia nicht für ein Unternehmen, sondern als Selbständiger Autos repariert habe. Während sie geschlafen habe, seien maskierte, unbekannte Personen gekommen und hätten ihren Mann gezwungen mitzugehen. Seither habe die Erstbeschwerdeführerin nichts mehr von ihm gehört. Sie sei deswegen zwei Tage nach dem Vorfall mit ihren Töchtern ausgereist.

4. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2017 wurden die Anträge der Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Gambia festgestellt (Spruchpunkt V.) und schließlich gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2017 wurden die Anträge der Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Gambia festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) und schließlich gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

5. Gegen diese Bescheide erhoben die Erstbeschwerdeführerin, die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin fristgerecht Beschwerden wegen mangelhafter Verfahrensführung und inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

6. Am 01.02.2019 stellte die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin des in Österreich nachgeborenen Viertbeschwerdeführers für diesen einen schriftlichen Antrag auf internationalen Schutz, wobei angeführt wurde, dass er keine eigenen Gründe für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des Status des subsidiär Schutzberechtigen habe.

7. Mit unangefochten gebliebenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2019 wurde auch der Antrag des Vierbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Gambia festgestellt (Spruchpunkt V.) und schließlich gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).7. Mit unangefochten gebliebenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2019 wurde auch der Antrag des Vierbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Gambia festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) und schließlich gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

8. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.11.2020 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29.01.2021 die Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin gegen die Bescheide vom 28.11.2017 als unbegründet ab.

9. Am 18.02.2022 stellten die Beschwerdeführer Anträge auf Ausstellung einer Karte für Gelduldete gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG, da ihre Abschiebung aus tatsächlichen, nicht von ihnen zu vertretenden Gründen unmöglich sei. Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2022 gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Die hiergegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2023 als unbegründet abgewiesen.9. Am 18.02.2022 stellten die Beschwerdeführer Anträge auf Ausstellung einer Karte für Gelduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, da ihre Abschiebung aus tatsächlichen, nicht von ihnen zu vertretenden Gründen unmöglich sei. Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2022 gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Die hiergegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2023 als unbegründet abgewiesen.

2. Gegenständliches Verfahren:

1. Die Beschwerdeführer stellten am 04.04.2023 die gegenständlichen Folgeanträge auf internationalen Schutz, zu welchen die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurden.

Die Erstbeschwerdeführerin gab zum Grund der neuerlichen Antragstellung zu Protokoll, dass sie in Österreich ohne Ehemann schwanger geworden sei. Ihr Sohn, der Viertbeschwerdeführer, sei in Österreich ohne rechtmäßige Ehe auf die Welt gekommen. Das sei in Gambia tabu und verboten. Sie würde viele Probleme bekommen, wenn sie nach Gambia zurückkehre. Die Lage in Gambia wäre auch für ihre Tochter gefährlich. Sie wolle sich und ihre Familie schützen und beantrage deshalb erneut Asyl, um in Österreich bleiben zu können. Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat habe die Erstbeschwerdeführerin Angst um ihr Leben und jenes ihrer Familie. Die Änderungen der Situation bzw. ihrer Fluchtgründe seien ihr seit ihrer Schwangerschaft bekannt.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass sie mit zwölf Jahren nach Österreich gekommen sei. Sie habe Deutsch gelernt und besuche hier die Schule. Sie denke, dass sie sich gut in die österreichische Gesellschaft integriert habe. Sie denke fortschrittlich und modern. Sie könne in der veralteten und strenggläubigen Gesellschaft in Gambia nicht mehr leben. Deshalb wolle sie in Österreich bleiben. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst vor der Gesellschaft in Gambia. Ihr Leben wäre eventuell in Gefahr. Die Änderungen der Situation bzw. ihrer Fluchtgründe seien ihr bekannt, seit sie 18 Jahre alt sei.

2. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG 2005 vom 13.04.2023 wurden die Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über die beabsichtigte Zurückweisung ihrer Folgeanträge auf internationalen Schutz in Kenntnis gesetzt.2. Mit Verfahrensanordnungen gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG 2005 vom 13.04.2023 wurden die Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über die beabsichtigte Zurückweisung ihrer Folgeanträge auf internationalen Schutz in Kenntnis gesetzt.

3. Anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.05.2023 gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie mit zwei Kindern (der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin) nach Österreich gekommen sei. Der Vater ihres Sohnes (des Viertbeschwerdeführers) habe sie angelogen. Er habe sie nach seiner Geburt verlassen. Sie könne jetzt nicht zurück nach Gambia, weil der Vater des Viertbeschwerdeführers nicht dabei wäre. Bei ihnen in Gambia sei das nicht akzeptabel. Sie sei eine muslimische Frau und in ihrer Gesellschaft sie es nicht erlaubt, dass man ein Kind bekomme, ohne dass es einen Vater gebe. Sie würde in der Gesellschaft verstoßen werden. Auf Nachfrage habe sie nur einmal mit dem Vater des Viertbeschwerdeführers geschlafen und ihn verständigt, als sie schwanger geworden sei. Er habe ihr gesagt, dass er nichts mit ihr zu tun haben wolle. Dieses Problem habe sie bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in ihrem ersten Asylverfahren angeführt. Nachgefragt würden zudem die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin beschnitten werden, wenn sie nach Gambia zurückmüssten. Auch dies habe sie bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht.

Zu ihren Lebensumständen in Österreich gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie – abgesehen von ihren Kindern – keine weitere Verwandtschaft oder sonstigen Angehörigen in Österreich oder Europa habe. Sie habe bislang nicht gearbeitet. Sie habe Deutschkurse auf dem Niveau A1/1 und A1/2 absolviert. An einer Prüfung habe sie nicht teilgenommen, da sie krank gewesen sei. Die Zweitbeschwerdeführerin besuche eine Handelsakademie, die Drittbeschwerdeführerin die Volksschule und der Viertbeschwerdeführer den Kindergarten. Ihre Kinder würden alle schon sehr gut Deutsch sprechen.

Die Zweitbeschwerdeführerin wiederholte im Rahmen ihrer eigenen Einvernahme, dass sie einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle, weil sie im Alter von zwölf Jahren nach Österreich gekommen sei und hier in die Schule gehe. Sie spreche schon sehr gut Deutsch. Sie glaube, dass sie sich hier gut integriert habe, und sie denke fortschrittlich und modern. Sie werde sich in der Gesellschaft in Gambia nicht mehr zurechtfinden. Sie wolle hier in Österreich bleiben. Auf Vorhalt der Absicht, den gegenständlichen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie Angst habe, genauso wie die Drittbeschwerdeführerin in Gambia beschnitten zu werden.

Die Zweitbeschwerdeführerin führte weiter aus, dass sie hier eine Handelsschule besuche. Es gehe ihr in der Schule gut und sie habe Freunde, mit denen sie sich in ihrer Freizeit treffe. Sie wolle den Schulabschluss und gerne die Ausbildung zur Krankenschwester machen. Außer ihrer Mutter und ihren Geschwistern habe sie keine Verwandten oder Angehörigen in Österreich oder Europa. Sie habe auch keinen Kontakt zu ihrem Vater, seit sie in Österreich sei.

Im Rahmen der Einvernahmen wurden für die Zweitbeschwerdeführerin Schulzeugnisse, das Zeugnis über eine bestandene Pflichtschulabschlussprüfung sowie ein Bericht einer klinischen Psychologin und ebenso für die Drittbeschwerdeführerin Schulzeugnisse und ein klinisch-psychologischer Bericht vorgelegt.

4. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Folgeanträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten sowie des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Gambia festgestellt (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und schließlich gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen die Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt VII.).4. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Folgeanträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten sowie des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Gambia festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und schließlich gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen die Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

5. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden, in welchen ausgeführt wurde, dass die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin in Österreich sozialisiert worden seien. Sie hätten in Gambia nichts zu tun und würden über keine Kontakte dorthin verfügen. Der Viertbeschwerdeführer sei in Österreich geboren und habe sein Vater – soweit es der Erstbeschwerdeführerin bekannt sei – zumindest einen Aufenthaltstitel in Österreich. Dem Viertbeschwerdeführer stehe gesetzlich ein Unterhalt zu, welcher nicht geleistet werde und welcher noch nicht behördlich oder gerichtlich durchgesetzt worden sei.

6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.08.2023 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

7. Nachdem weder die Beschwerdeführer noch ihre Rechtsvertretung zu einer für den 26.09.2023 angesetzten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erschienen, weil sie – wie nachträglich bekanntgegeben – auf den Termin vergessen hätten, wurde am 20.10.2023 in Anwesenheit der Beschwerdeführer und ihrer Rechtsvertretung eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin ausführlich zu den Fluchtgründen, Rückkehrbefürchtungen und Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer in Österreich befragt wurden (s. Verhandlungsprotokoll). Im Rahmen der Verhandlung legten sie die Geburtsurkunde des Viertbeschwerdeführers (Beilage ./A), eine Bestätigung der Teilnahme der Erstbeschwerdeführerin an einem Deutschkurs auf dem Niveau A1 (Beilage ./B) sowie ein Konvolut an Schulunterlagen der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin (Beilage ./C) vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin, der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers. Es steht nur die Identität des Viertbeschwerdeführers fest.

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Gambia und gehören der Religionsgemeinschaft der Muslime sowie der Volksgruppe der Mandinka an. Sie stammen aus der Metropolregion der gambischen Hauptstadt Banjul. Die Beschwerdeführer beherrschen – jeweils altersentsprechend – ihre Muttersprache Mandinka, welche sie im Familienverband sprechen, sowie Englisch. Die Erstbeschwerdeführerin hat in Gambia sechs Jahre die Schule besucht. Die Zweitbeschwerdeführerin hat dort bis zu ihrer Ausreise ebenso sechs Jahre die Grundschule besucht.

Die Eltern und die Geschwister der Erstbeschwerdeführerin leben nach wie vor in Gambia. Darüber hinaus lebt eine weitere erwachsene Tochter der Erstbeschwerdeführerin bei einer Freundin in Gambia und es besteht regelmäßiger Kontakt der Beschwerdeführer zu ihnen.

Die Erstbeschwerdeführerin, die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin reisten im Oktober 2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und halten sich seither durchgängig hier auf. Sie stellten am 28.10.2016 Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2017 unter Ausspruch einer Rückkehrentscheidung abgewiesen wurden. Die hiergegen eingebrachten Beschwerden wurden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.11.2020 mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2021 als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag auf internationalen Schutz des in Österreich nachgeborenen und durchgängig hier aufhältigen Viertbeschwerdeführers vom 01.02.2019 wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2019 unter Ausspruch einer Rückkehrentscheidung abgewiesen.

Die Beschwerdeführer stellten am 18.02.2022 Anträge auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG, welche mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2022 abgewiesen wurden. Die dagegen eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2023 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführer haben es nicht unternommen, bei der für sie zuständigen ausländischen Vertretungsbehörde Reisedokumente einzuholen. Sie haben ebenso wenig vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Formblätter zur Erlangung von Heimreisezertifikaten ausgefüllt oder unterschrieben.Die Beschwerdeführer stellten am 18.02.2022 Anträge auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, welche mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2022 abgewiesen wurden. Die dagegen eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2023 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführer haben es nicht unternommen, bei der für sie zuständigen ausländischen Vertretungsbehörde Reisedokumente einzuholen. Sie haben ebenso wenig vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Formblätter zur Erlangung von Heimreisezertifikaten ausgefüllt oder unterschrieben.

Seit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2019 bzw. dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2021 ist kein geänderter Sachverhalt bezüglich der vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen und der Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer eingetreten.

Die Beschwerdeführer sind gesund.

Die Erstbeschwerdeführerin, die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin haben keine Verwandten oder Angehörigen in Österreich oder Europa. Zum Vater des Viertbeschwerdeführers besteht seit der Schwangerschaft der Erstbeschwerdeführerin kein Kontakt. Der Vater des Viertbeschwerdeführers ist ein gambischer Staatsangehöriger und war eine Kurzzeitbekanntschaft der Erstbeschwerdeführerin. Ihr ist nichts Näheres über ihn bekannt.

Die Erstbeschwerdeführerin hat Deutschkurse auf dem Niveau A1 besucht, hat keine Deutschprüfung abgelegt und spricht dementsprechend Deutsch nur auf sehr elementarem Niveau. Sie hat eine österreichische Freundin. Sie ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Sie geht keiner Erwerbstätigkeit nach.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat in Österreich bis Mitte 2018 ohne Leistungsbeurteilung die siebente und achte Schulstufe an einer Neuen Mittelschule besucht. Die neunte Schulstufe an einer Polytechnischen Schule schloss sie nach einer Wiederholung im Schuljahr 2019/20 positiv ab. Nach Besuch eines Pflichtschulabschlusslehrgangs seit Februar 2020 bestand sie im Juni 2021 die externe Pflichtschulabschlussprüfung. Im Prüfungsgebiet Deutsch wurde sie mit einem Genügend, in Englisch mit einem Befriedigend, in Mathematik mit einem Genügend, in Gesundheit und Soziales mit einem Befriedigend und in Natur und Technik mit einem Sehr gut beurteilt. Sie hat in diesem Rahmen an einer Berufsorientierung teilgenommen. Danach erhielt sie ein „START Stipendium für engagierte Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund“. Die Zweitbeschwerdeführerin schloss anschließend die neunte Schulstufe an einer Handelsschule im Schuljahr 2021/22 nicht positiv ab und wiederholte diese im Schuljahr 2022/23, besucht die Schule jedoch seit April 2023 aufgrund einer Verlegung in eine andere staatliche Betreuungseinrichtung der Grundversorgung nicht mehr. Die Zweitbeschwerdeführerin spricht fließend deutsch. Sie hat an ihrem früheren Schulstandort Freunde, mit denen sie zusammen gelernt hat. Sie hat in Österreich zwei Jahre lang Basketball gespielt. Sie ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Sie geht keiner Erwerbstätigkeit nach.

Die Drittbeschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2019/20 die Vorschulstufe als außerordentliche Schülerin. In den folgenden Schuljahren 2020/21, 2021/22 und 2022/23 absolvierte sie die ersten drei Schulstufen der Volksschule. Derzeit besucht sie die vierte Schulstufe. Sie beherrscht die deutsche Sprache altersadäquat. Sie hat Freunde, mit denen sie in ihrer Freizeit spielt.

Der Viertbeschwerdeführer besuchte in Österreich ein Jahr lang den Kindergarten. Er beherrscht seinem jungen Alter entsprechend die deutsche Sprache und hat keine besonderen persönlichen Anknüpfungspunkte zur österreichischen Gesellschaft.

Die Beschwerdeführer leben von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgehalten:

1. Sicherheitslage

Das staatliche Gewaltmonopol ist im gesamten Staatsgebiet gewährleistet. Es gibt keine Gruppen, die die staatliche Integrität in Frage stellen (BS 29.4.2020). Gambia blieb bisher von terroristischen Anschlägen verschont (AA 18.6.2020). Das Risiko von Entführungen, sporadischen bewaffneten Angriffen und Raubüberfällen durch Casamance-Rebellen im Süden des Landes nimmt weiter ab. Die Kriminalitätsrate in Gambia ist relativ niedrig (Garda 5.4.2019; vgl. BS 29.4.2020). Gambia wird zunehmend zu einem Transitland für Geldwäsche und den Handel mit Waffen, Drogen, Diamanten und gestohlenen Gütern (Garda 5.4.2019). Demonstrationen und Proteste finden inzwischen wieder häufiger statt. Am 26.1.2020 kam es bei einer Demonstration in Kanifing/Serrekunda zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften (AA 18.6.2020).Das staatliche Gewaltmonopol ist im gesamten Staatsgebiet gewährleistet. Es gibt keine Gruppen, die die staatliche Integrität in Frage stellen (BS 29.4.2020). Gambia blieb bisher von terroristischen Anschlägen verschont (AA 18.6.2020). Das Risiko von Entführungen, sporadischen bewaffneten Angriffen und Raubüberfällen durch Casamance-Rebellen im Süden des Landes nimmt weiter ab. Die Kriminalitätsrate in Gambia ist relativ niedrig (Garda 5.4.2019; vergleiche BS 29.4.2020). Gambia wird zunehmend zu einem Transitland für Geldwäsche und den Handel mit Waffen, Drogen, Diamanten und gestohlenen Gütern (Garda 5.4.2019). Demonstrationen und Proteste finden inzwischen wieder häufiger statt. Am 26.1.2020 kam es bei einer Demonstration in Kanifing/Serrekunda zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften (AA 18.6.2020).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (5.6.2020): Gambia: Reise- und Sicherheitshinweise

-        BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Gambia

-        Garda World (5.4.2019): Gambia Country Report

2. Allgemeine Menschenrechtslage

Der neue Präsident Adama Barrow machte deutlich, dass ein vorrangiges Ziel der neuen Regierung darin bestehen würde, die Achtung der Menschenrechte zu gewährleisten (EASO 12.2017). Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen gehören: harte und potenziell lebensbedrohliche Haftbedingungen; mangelnde Rechenschaftspflicht in Fällen von Gewalt gegen Mädchen und Frauen, einschließlich Vergewaltigung und weit verbreiteter weiblicher Genitalverstümmelung; Menschenhandel; und die Kriminalisierung einvernehmlichen gleichgeschlechtlichen Sexualverhaltens zwischen Erwachsenen, obwohl das Gesetz nicht durchgesetzt wird (USDOS 11.3.2020).

Die Grundrechte, einschließlich der Versammlungs-, Vereinigungs- und Meinungsfreiheit, haben sich seit dem Amtsantritt von Präsidenten Barrow verbessert, aber die Konsolidierung der Rechtsstaatlichkeit geht nur langsam voran (FH 4.3.2020). Mitglieder des Jammeh-Regimes werden nicht systematisch verfolgt (EASO 12.2017; vgl. VA 19.6.2020).Die Grundrechte, einschließlich der Versammlungs-, Vereinigungs- und Meinungsfreiheit, haben sich seit dem Amtsantritt von Präsidenten Barrow verbessert, aber die Konsolidierung der Rechtsstaatlichkeit geht nur langsam voran (FH 4.3.2020). Mitglieder des Jammeh-Regimes werden nicht systematisch verfolgt (EASO 12.2017; vergleiche VA 19.6.2020).

Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit werden durch die Verfassung garantiert und seit Amtsübernahme der Regierung durch Barrow werden diese staatlicherseits respektiert und gewährleistet (AA 5.8.2019; vgl. FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020). Die neue Regierung unternahm mehrere bedeutende Anstrengungen, um ein günstigeres Umfeld für die Meinungsfreiheit zu schaffen. Die Verfassung und das Gesetz sehen die Meinungsfreiheit, auch für die Presse, vor, und die Regierung respektierte dieses Recht (HRW 18.1.2018; vgl. ÖB 12.2019). Die Selbstzensur ist zurückgegangen und mehr Menschen ergreifen den Beruf des Journalisten. Journalisten kehren vermehrt aus dem Exil zurück (FH 4.3.2020; vgl. AI 22.2.2018, ÖB 12.2019). Dennoch bleiben restriktive Mediengesetze zumindest am Papier erhalten und es gibt vereinzelte Berichte über Verhaftungen und Polizeiübergriffe gegen Journalisten (FH 4.3.2020; vgl. JA 26.1.2020, AN 28.1.2020). Radioprogramme, Nachrichten-Websites und Fernsehsender sind in Gambia online zugänglich. Internationale Sender wie die BBC, Voice of America und Nachrichten-Websites aus der Diaspora, die der Regierung Jammeh sehr kritisch gegenüberstanden, bleiben eine wichtige Informationsquelle (EASO 12.2017).Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit werden durch die Verfassung garantiert und seit Amtsübernahme der Regierung durch Barrow werden diese staatlicherseits respektiert und gewährleistet (AA 5.8.2019; vergleiche FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020). Die neue Regierung unternahm mehrere bedeutende Anstrengungen, um ein günstigeres Umfeld für die Meinungsfreiheit zu schaffen. Die Verfassung und das Gesetz sehen die Meinungsfreiheit, auch für die Presse, vor, und die Regierung respektierte dieses Recht (HRW 18.1.2018; vergleiche ÖB 12.2019). Die Selbstzensur ist zurückgegangen und mehr Menschen ergreifen den Beruf des Journalisten. Journalisten kehren vermehrt aus dem Exil zurück (FH 4.3.2020; vergleiche AI 22.2.2018, ÖB 12.2019). Dennoch bleiben restriktive Mediengesetze zumindest am Papier erhalten und es gibt vereinzelte Berichte über Verhaftungen und Polizeiübergriffe gegen Journalisten (FH 4.3.2020; vergleiche JA 26.1.2020, AN 28.1.2020). Radioprogramme, Nachrichten-Websites und Fernsehsender sind in Gambia online zugänglich. Internationale Sender wie die BBC, Voice of America und Nachrichten-Websites aus der Diaspora, die der Regierung Jammeh sehr kritisch gegenüberstanden, bleiben eine wichtige Informationsquelle (EASO 12.2017).

Die gesetzlichen Regelungen aus der Jammeh-Ära, welche die Pressefreiheit stark eingeschränkt haben, wurden im Mai 2018 vom Obersten Gerichthof weitestgehend für verfassungswidrig erklärt. Die Barrow-Regierung hat das Gesetz seit Amtsantritt nicht angewendet. Seit dem Regierungswechsel liegen auch keine Hinweise auf Einschränkungen der Medienfreiheit vor. Die Regierung sucht den Austausch mit Journalisten und der „Gambia Press Union“. In Kooperation mit der Menschenrechts-NGO Article 19 erarbeitet die Regierung aktuell ein neues Mediengesetz (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019). Für öffentliche Versammlungen muss eine Genehmigung vom Generalinspektor der Polizei eingeholt werden (FH 4.3.2020). Die Regierung verpflichtete sich zur Reform mehrerer repressiver Mediengesetze (AI 22.2.2018).Die gesetzlichen Regelungen aus der Jammeh-Ära, welche die Pressefreiheit stark eingeschränkt haben, wurden im Mai 2018 vom Obersten Gerichthof weitestgehend für verfassungswidrig erklärt. Die Barrow-Regierung hat das Gesetz seit Amtsantritt nicht angewendet. Seit dem Regierungswechsel liegen auch keine Hinweise auf Einschränkungen der Medienfreiheit vor. Die Regierung sucht den Austausch mit Journalisten und der „Gambia Press Union“. In Kooperation mit der Menschenrechts-NGO Article 19 erarbeitet die Regierung aktuell ein neues Mediengesetz (AA 5.8.2019; vergleiche ÖB 12.2019). Für öffentliche Versammlungen muss eine Genehmigung vom Generalinspektor der Polizei eingeholt werden (FH 4.3.2020). Die Regierung verpflichtete sich zur Reform mehrerer repressiver Mediengesetze (AI 22.2.2018).

Im Juli 2019 wurden bei größeren Protesten in Serrekunda und Brikama zahlreiche Personen nach einem Einschreiten der Polizei verletzt und verhaftet (FH 4.3.2020). Im Zuge von Protestveranstaltungen gegen Präsident Barrow im Jänner 2020 wurden ca. hundert Personen verhaftet, einige Medienunternehmen gesperrt und die Oppositionsgruppe „Three Years Jotna“ verboten. Bei der Auflösung der Demonstrationen wurde Tränengas eingesetzt (AN 27.1.2020, AN 28.1.2020, JA 26.1.2020).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019)

-        AN - AfricaNews (27.1.2020): Gambia govt bans protests, silences critical media

-        AN - AfricaNews (28.1.2020): Unpacking Gambia's three-year pact: Constitution vs. Coalition MoU

-        EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus

-        FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - The Gambia

-        JA - Jeune Afrique (26.1.2020): Gambie : le gouvernement durcit le ton face à la contestation anti-présidentielle

-        ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia

-        USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia

-        VA - Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft Dakar in Gambia (19.6.2020): Antwortschreiben, per E-Mail

3. Ethnische Minderheiten

In Gambia leben zahlreiche westafrikanischen Ethnien (AA 5.8.2019) und viele Gambier sind gemischter ethnischer Herkunft (EASO 12.2017). Der Volkszählung aus dem Jahr 2017 zufolge hat Gambia 2.051.363 Einwohner. 34% gehören der Volksgruppe der Mandinka an, 22,4% den Fula/Fulbe, 12,6% den Wolof, 10,7% den Jola/Diola, 6,6% den Serahuli, 3,2% den Serer, 2,1% der Manjago, 1% der Bambara u.a. (CIA 10.6.2020). Die Amtssprache ist Englisch, die wichtigsten Umgangssprachen sind Mandinka, Wolof, Diola und Fula (CIA 10.6.2020).

Eine diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis besteht nicht (AA 5.8.2019; vgl. BS 29.4.2020). Gambia ist durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB 12.2019; vgl. USDOS 10.6.2020, BS 29.4.2020). Es gibt jedoch Anzeichen, dass die gambische Politik vermehrt ethnisiert wird und Konflikte zwischen der ethnischen Gruppe der Mandinka und anderer Gruppen häufiger werden (FH 4.3.2020). Präsident Barrow ist Mitglied der größten ethnischen Gruppe, der Mandinka. Ex-Präsident Jammeh stammt aus der ethnischen Gruppe der Jola (EASO 12.2017).Eine diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis besteht nicht (AA 5.8.2019; vergleiche BS 29.4.2020). Gambia ist durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB 12.2019; vergleiche USDOS 10.6.2020, BS 29.4.2020). Es gibt jedoch Anzeichen, dass die gambische Politik vermehrt ethnisiert wird und Konflikte zwischen der ethnischen Gruppe der Mandinka und anderer Gruppen häufiger werden (FH 4.3.2020). Präsident Barrow ist Mitglied der größten ethnischen Gruppe, der Mandinka. Ex-Präsident Jammeh stammt aus der ethnischen Gruppe der Jola (EASO 12.2017).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019)

-        BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Gambia

-        CIA - Central Intelligence Agency (10.6.2019): The World Factbook - Gambia, The - People and Society

-        EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus

-        FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - The Gambia

-        ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia

-        USDOS - U.S. Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom - The Gambia

4. Frauen und Kinder

Die Verfassung sieht die Gleichstellung aller Personen vor dem Gesetz vor (USDOS 11.3.2020). Gemäß Art. 28 der gambischen Verfassung sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Dieser Grundsatz erfährt jedoch durch Gesetzgebung, religiöse Traditionen und allgemeine gesellschaftliche Verhältnisse Einschränkungen. Frauen sind im politischen und wirtschaftlichen Leben unterrepräsentiert, auch weil sie häufig ein geringeres Bildungsniveau aufweisen als Männer (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019). Nur 10,3% der Parlamentsabgeordneten sind Frauen (ÖB 12.2019; vgl. EASO 12.2017). Der neue Verfassungsentwurf sieht die Entsendung von zwei Frauen pro Region ins Parlament vor (ÖB 12.2019).Die Verfassung sieht die Gleichstellung aller Personen vor dem Gesetz vor (USDOS 11.3.2020). Gemäß Artikel 28, der gambischen Verfassung sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Dieser Grundsatz erfährt jedoch durch Gesetzgebung, religiöse Traditionen und allgemeine gesellschaftliche Verhältnisse Einschränkungen. Frauen sind im politischen und wirtschaftlichen Leben unterrepräsentiert, auch weil sie häufig ein geringeres Bildungsniveau aufweisen als Männer (AA 5.8.2019; vergleiche ÖB 12.2019). Nur 10,3% der Parlamentsabgeordneten sind Frauen (ÖB 12.2019; vergleiche EASO 12.2017). Der neue Verfassungsentwurf sieht die Entsendung von zwei Frauen pro Region ins Parlament vor (ÖB 12.2019).

Vergewaltigung und häusliche Gewalt sind illegal, aber weit verbreitet (FH 4.3.2020; vgl. AA 5.8.2019, ÖB 12.2019), trotz des „National Plan of action on gender-based violence 2013 - 2017“, mit dem die Regierung versucht, Gewalt gegen Frauen zu senken. Auch Vergewaltigung in der Ehe kommt vor und ist nicht kriminalisiert (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019). Es gibt keine effektiven Beschwerdemechanismen für Gewalt gegen Frauen, was sich in einer niedrigen Verfolgungsrate und unzureichender Unterstützung von Opfern auswirkt (AA 5.8.2019).Vergewaltigung und häusliche Gewalt sind illegal, aber weit verbreitet (FH 4.3.2020; vergleiche AA 5.8.2019, ÖB 12.2019), trotz des „National Plan of action on gender-based violence 2013 - 2017“, mit dem die Regierung versucht, Gewalt gegen Frauen zu senken. Auch Vergewaltigung in der Ehe kommt vor und ist nicht kriminalisiert (AA 5.8.2019; vergleiche ÖB 12.2019). Es gibt keine effektiven Beschwerdemechanismen für Gewalt gegen Frauen, was sich in einer niedrigen Verfolgungsrate und unzureichender Unterstützung von Opfern auswirkt (AA 5.8.2019).

Art. 33 der Verfassung lässt Diskriminierung in so zentralen Bereichen wie Adoption, Heirat, Scheidung und Erbe zu und nimmt zudem Stammes- und Gewohnheitsrecht vom Schutz vor Diskriminierung aus. In Gambia gilt dadurch für bestimmte Volksgruppen bspw. das Scharia-Recht, welches gerade hinsichtlich des Erbrechtes und der Anzahl der erlaubten Ehepartner Frauen benachteiligt (AA 5.8.2019). Es gibt keine Gesetze, die Polygamie oder Leviratsehe verbieten (in denen eine Witwe mit dem jüngeren Bruder ihres Ehepartners verheiratet ist) (FH 4.3.2020).Artikel 33, der Verfassung lässt Diskriminierung in so zentralen Bereichen wie Adoption, Heirat, Scheidung und Erbe zu und nimmt zudem Stammes- und Gewohnheitsrecht vom Schutz vor Diskriminierung aus. In Gambia gilt dadurch für bestimmte Volksgruppen bspw. das Scharia-Recht, welches gerade hinsichtlich des Erbrechtes und der Anzahl der erlaubten Ehepartner Frauen benachteiligt (AA 5.8.2019). Es gibt keine Gesetze, die Polygamie oder Leviratsehe verbieten (in denen eine Witwe mit dem jüngeren Bruder ihres Ehepartners verheiratet ist) (FH 4.3.2020).

Das gambische Recht bietet formellen Schutz der Eigentumsrechte, obwohl die Scharia Bestimmungen über Familienrecht und Erbschaft die Diskriminierung von Frauen erleichtern können. Frauen haben weniger Zugang zu Hochschulbildung, Justiz und Beschäftigung als Männer (FH 4.3.2020). Die Beschäftigung im formalen Sektor steht für Frauen mit denselben Gehältern wie für Männer offen. Es gibt keine gesetzliche Diskriminierung in der Beschäftigung, Zugang zu Krediten, Besitz und Führung eines Unternehmens sowie bei Wohnen oder Bildung (USDOS 11.3.2020).

Weibliche Genitalverstümmelung (FGM) ist seit 2015 verboten, bleibt aber weiterhin ein Problem (AI 22.2.2018; vgl. AA 5.8.2019; EASO 12.2017; FH 4.3.2020; USDOS 11.3.2020, ÖB 12.2019). Es gibt eine Lücke im Gesetzestext, die genutzt werden kann, um das Gesetz zu umgehen: Der Gesetzestext verbietet nicht ausdrücklich das Schneiden, welches beispielsweise im Senegal durchgeführt wird (EASO 12.2017). Jede Person, die trotz des Verbots FGM durchführt, beantragt, anregt, fördert oder Werkzeuge für das Verfahren bereitstellt, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und/oder einer Geldstrafe von 50.000 Dalasi (rund 1.000 Euro) bestraft. Jede Person, die von FGM weiß und das verbotene Verfahren nicht meldet, muss 10.000 Dalasi zahlen. Eine lebenslange Freiheitsstrafe gilt für jeden, der eine FGM vornimmt, die zum Tod des betreffenden Mädchens führt (EASO 12.2017; vgl. ÖB 12.2019). Der Staat arbeitet mit zivilgesellschaftlichen Organisationen, Anwälten, Frauengruppen und der Polizei zusammen, um mehr Bewusstsein und Wissen zu vermitteln. In der gebildeten Gesellschaftsschicht ist weibliche Genitalverstümmelung nach Regierungsangaben kaum verbreitet (AA 5.8.2019). Die Häufigkeit von FGM-Praktiken ist unter den verschiedenen Ethnien unterschiedlich (97,8% der Serahule; 96,7% der Mandinka/Jahanka; 12.5% unter Wolof bzw. 18,1% unter Manjago) (ÖB 12.2019).Weibliche Genitalverstümmelung (FGM) ist seit 2015 verboten, bleibt aber weiterhin ein Problem (AI 22.2.2018; vergleiche AA 5.8.2019; EASO 12.2017; FH 4.3.2020; USDOS 11.3.2020, ÖB 12.2019). Es gibt eine Lücke im Gesetzestext, die genutzt werden kann, um das Gesetz zu umgehen: Der Gesetzestext verbietet nicht ausdrücklich das Schneiden, welches beispielsweise im Senegal durchgeführt wird (EASO 12.2017). Jede Person, die trotz des Verbots FGM durchführt, beantragt, anregt, fördert oder Werkzeuge für das Verfahren bereitstellt, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und/oder einer Geldstrafe von 50.000 Dalasi (rund 1.000 Euro) bestraft. Jede Person, die von FGM weiß und das verbotene Verfahren nicht meldet, muss 10.000 Dalasi zahlen. Eine lebenslange Freiheitsstrafe gilt für jeden, der eine FGM vornimmt, die zum Tod des betreffenden Mädchens führt (EASO 12.2017; vergleiche ÖB 12.2019). Der Staat arbeitet mit zivilgesellschaftlichen Organisationen, Anwälten, Frauengruppen und der Polizei zusammen, um mehr Bewusstsein und Wissen zu vermitteln. In der gebildeten Gesellschaftsschicht ist weibliche Genitalverstümmelung nach Regierungsangaben kaum verbreitet (AA 5.8.2019). Die Häufigkeit von FGM-Praktiken ist unter den verschiedenen Ethnien unterschiedlich (97,8% der Serahule; 96,7% der Mandinka/Jahanka; 12.5% unter Wolof bzw. 18,1% unter Manjago) (ÖB 12.2019).

FGM bleibt weit verbreitet, da ein Beharren auf dieser „Tradition“ eine wirkliche Verbesserung verhindert (AA 5.8.2019; vgl. EASO 12.2017). Statistiken zeigen, dass FGM im Kindesalter erfolgt, wobei 55% der Frauen angaben, dass sie vor dem Alter von fünf Jahren beschnitten wurden, und 28%, zwischen fünf und neun Jahren. Weitere 7% gaben an, dass sie im Alter von zehn bis 14 Jahren beschnitten wurden. FGM tritt in ländlichen Regionen (79% der Frauen im Alter von 15-49 Jahren) häufiger auf als in urbanen Gebieten (72%) (EASO 12.2017).FGM bleibt weit verbreitet, da ein Beharren auf dieser „Tradition“ eine wirkliche Verbesserung verhindert (AA 5.8.2019; vergleiche EASO 12.2017). Statistiken zeigen, dass FGM im Kindesalter erfolgt, wobei 55% der Frauen angaben, dass sie vor dem Alter von fünf Jahren beschnitten wurden, und 28%, zwischen fünf und neun Jahren. Weitere 7% gaben an, dass sie im Alter von zehn bis 14 Jahren beschnitten wurden. FGM tritt in ländlichen Regionen (79% der Frauen im Alter von 15-49 Jahren) häufiger auf als in urbanen Gebieten (72%) (EASO 12.2017).

Die Verfassung und das Gesetz schreiben eine obligatorische, gebührenfreie Ausbildung durch die Sekundarstufe vor. Im Rahmen des gebührenfreien Bildungsplans müssen Familien jedoch oft für Bücher, Uniformen, Mittagessen, Schulgeld und Prüfungsgebühren zahlen. Schätzungsweise 75% der Kinder im Grundschulalter sind an Grundschulen eingeschrieben (USDOS 11.3.2020). Mit dem „Children‘s Act“ wurde 2005 eine umfangreiche Gesetzgebung erlassen, die Kinderrechte und deren Durchsetzung regelt (AA 5.8.2019). Der dem Gesundheitsministerium angegliederte „Social Welfare Service“, der in allen Fragen von Kinderrechten bzw. Kindeswohlverletzungen eingeschaltet werden kann, ist gut organisiert und geht seiner Aufgabe gewissenhaft nach (AA 5.8.2019).

Die Ehe von Kindern unter 18 Jahren ist illegal (USDOS 11.3.2020 vgl. AA 5.8.2019). Zwangsheirat von Kindern unter 18 Jahren wird mit bis zu 20 Jahren Freiheitsentzug geahndet (ÖB 12.2019). Etwa 34% der Mädchen unter 18 Jahren und 10% unter dem Alter von 15 Jahren sind verheiratet (USDOS 11.3.2020 vgl. AA 5.8.2019). Bisher hat es keine Strafverfolgungen wegen Kinderehe gegeben. Stattdessen ist das Department of Social Welfare aktiv geworden und hat Lösungen zum Wohle des Kindes gesucht (ÖB 12.2019).Die Ehe von Kindern unter 18 Jahren ist illegal (USDOS 11.3.2020 vergleiche AA 5.8.2019). Zwangsheirat von Kindern unter 18 Jahren wird mit bis zu 20 Jahren Freiheitsentzug geahndet (ÖB 12.2019). Etwa 34% der Mädchen unter 18 Jahren und 10% unter dem Alter von 15 Jahren sind verheiratet (USDOS 11.3.2020 vergleiche AA 5.8.2019). Bisher hat es keine Strafverfolgungen wegen Kinderehe gegeben. Stattdessen ist das Department of Social Welfare aktiv geworden und hat Lösungen zum Wohle des Kindes gesucht (ÖB 12.2019).

Die Verheiratung von Minderjährigen wird vor allem im dörflichen Umfeld unter Berufung auf islamische Gesetze praktiziert (AA 5.8.2019). Eine Informationskampagne durch die Regierung soll vor allem im ländlichen Raum die Bevölkerung für das Gesetz sensibilisieren (USDOS 11.3.2020). Das Gesetz sieht eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren wegen sexueller Ausbeutung von Kindern und fünf Jahre wegen Beteiligung an Kinderpornografie vor. Das Mindestalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr liegt bei 18 Jahren (USDOS 11.3.2020).

Kinderarbeit bleibt, vor allem zur Unterstützung im familiären Bereich, weit verbreitet (AA 5.8.2019). Obwohl Kinderarbeit und Zwangsarbeit illegal sind, sind einige Frauen und Kinder dem Sexhandel und der häuslichen Sklaverei ausgesetzt. Die Regierung hat in jüngster Zeit verstärkte Anstrengungen unternommen, um gegen den Menschenhandel vorzugehen, unter anderem durch die Schulung von Sicherheitsbeamten und Grenzschutzbeamten zur Identifizierung von Opfern und durch die Bereitstellung besserer Dienstleistungen für die Betroffenen; jedoch waren die Erfolge bescheiden (FH 4.3.2020; vgl. ÖB 12.2019).Kinderarbeit bleibt, vor allem zur Unterstützung im familiären Bereich, weit verbreitet (AA 5.8.2019). Obwohl Kinderarbeit und Zwangsarbeit illegal sind, sind einige Frauen und Kinder dem Sexhandel und der häuslichen Sklaverei ausgesetzt. Die Regierung hat in jüngster Zeit verstärkte Anstrengungen unternommen, um gegen den Menschenhandel vorzugehen, unter anderem durch die Schulung von Sicherheitsbeamten und Grenzschutzbeamten zur Identifizierung von Opfern und durch die Bereitstellung besserer Dienstleistungen für die Betroffenen; jedoch waren die Erfolge bescheiden (FH 4.3.2020; vergleiche ÖB 12.2019).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019)

-        EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus

-        FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – The Gambia

-        ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia

-        USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia

5. Grundversorgung

Gambia ist im internationalen Vergleich eines der ärmsten und am wenigsten entwickelten Länder der Welt. Lediglich ein Drittel der Bevölkerung verfügt über eine garantierte Ernährungssicherheit. Laut Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) waren zwischen 2014 und 2016 über 200.000 Gambier gezwungen, sich auf humanitäre Hilfe zu verlassen (EASO 12.2017). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist v.a. in ländlichen Gegenden nur beschränkt gewährleistet (EASO 12.2017). Die wirtschaftliche Situation verbesserte sich für die meisten Gambier auch nach dem Regierungswechsel nicht, die Preise für Grundnahrungsmittel sind gestiegen (KAS 24.1.2020).

Zwar betrug das Wirtschaftswachstum 2019 offiziell 6%, doch bleibt die Lebenswirklichkeit der Bevölkerungsmehrheit äußerst schwierig. Die Inflation stieg auf knapp 7% und allein 80% des Haushalts 2020 dürften in die Schuldentilgung fließen. Für dringend notwendige Investitionen in das marode Bildungs- und Gesundheitssystem bleibt wenig Spielraum. Auch die Energieversorgung bleibt problematisch und der 2018 verabschiedete Entwicklungsplan konnte die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bisher nicht verbessern (KAS 24.1.2020).

Die Arbeitslosigkeit ist nach europäischer Berechnung hoch, doch gibt es keine verlässlichen Zahlen. Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor. Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen (ÖB 12.2019).

Zudem ist die Landwirtschaft anfällig für Überschwemmungen und Dürren (EASO 12.2017; vgl. ÖB 12.2019). Die schlechte landwirtschaftliche Ernte führte 2016/2017 zu Ausfällen (KAS 16.5.2018; vgl. ÖB 12.2019). Der Landwirtschaftssektor ist nicht vielfältig genug aufgestellt, 91% der Landbevölkerung sind Kleinbauern, mehrheitlich durch Subsistenzwirtschaft geprägt. Das Land ist stark importabhängig, praktisch alle Güter des täglichen Gebrauchs werden importiert. Die Preise sind entsprechend hoch (KAS 16.5.2018; vgl. ÖB 12.2019).Zudem ist die Landwirtschaft anfällig für Überschwemmungen und Dürren (EASO 12.2017; vergleiche ÖB 12.2019). Die schlechte landwirtschaftliche Ernte führte 2016 aus 2017, zu Ausfällen (KAS 16.5.2018; vergleiche ÖB 12.2019). Der Landwirtschaftssektor ist nicht vielfältig genug aufgestellt, 91% der Landbevölkerung sind Kleinbauern, mehrheitlich durch Subsistenzwirtschaft geprägt. Das Land ist stark importabhängig, praktisch alle Güter des täglichen Gebrauchs werden importiert. Die Preise sind entsprechend hoch (KAS 16.5.2018; vergleiche ÖB 12.2019).

Negativ wirkte sich auch die politische Krise des Jahres 2017 aus. Der Länderbericht des Internationalen Währungsfonds schätzt, dass die Tourismuseinnahmen im ersten Quartal 2017 aufgrund der politischen Turbulenzen um rund ein Drittel (8,8 Mio. USD) gesunken sind (EASO 12.2017) und sich nur zögerlich erholten (KAS 16.5.2018). Die Überweisungen (Geldtransfers) von Auswanderern in ihr Heimatland werden auf rund 10% des BIP geschätzt. Im internationalen Handel haben China und Indien die EU (insbesondere Frankreich und Großbritannien) als Hauptexporteur teilweise abgelöst (EASO 12.2017).

Eine zerstörte Wirtschaft, ausgebeutete Staatsressourcen, eine ineffiziente Infrastruktur, enorme soziale Herausforderungen sowie ein Mangel an Möglichkeiten für die junge Bevölkerung waren die Rahmenbedingungen, unter denen Barrow seine Präsidentschaft angetreten hat (KAS 16.5.2018). Als Jammeh Anfang 2017 ins Exil nach Äquatorialguinea ging, nahm er Vermögenswerte mit unbekanntem Wert mit (EASO 12.2017). Der systematische Diebstahl von Staatseigentum wurde rückwirkend seit 2014 auf 4% des BIP jährlich geschätzt (KAS 16.5.2018).

Das Land ist auf finanzielle Unterstützung aus dem Ausland angewiesen. Nach Angaben der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) machten die Hilfen ausländischer Geber 2013 11% des BIP aus (EASO 12.2017). Ausländische Geber versprachen der Barrow-Regierung finanzielle Unterstützung unter der Bedingung, dass die Entwicklung der Demokratie gefördert und die Menschenrechte geachtet werden (EASO 12.2017).

Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden nicht lebenswichtige Handels- und andere Aktivitäten, die mit der lokalen Wirtschaft verbunden sind, aber dazu neigen, große Menschenmengen anzuziehen, bis auf weiteres untersagt, was den Lebensunterhalt zahlreicher Personen gefährdet (APA 2.4.2020). Die Regierung stellte 14,7 Millionen US-Dollar zur Verfügung, um Haushalte mit Grundnahrungsmitteln (u.A. Reis, Öl, Zucker) zu versorgen (Gentilini et al 12.6.2020: 185).

Quellen:

-        APA - Agence de Presse Africaine (2.4.2020): Gambia: Livelihoods affected by anti-COVID-19 restrictions

-        EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus

-        Gentilini, Ugo; Mohamed Almenfi, Pamela Dale, Ana Veronica Lopez, Ingrid Veronica Mujica, Rodrigo Quintana, Usama Zafar (12.6.2020): Social Protection and Jobs Responses to COVID-19: A Real-Time Review of Country Measures - “Living paper” version 11 (June 12, 2020)

-        KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (16.5.2018): Ein Jahr Demokratie in Gambia

-        KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (24.1.2020): „Too small to fail“? - Gambias Demokratisierungsprozess – zwischen Fortschritt und Frustration

-        ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia

6. Sozialleistungen

Das soziale Sicherheitsnetz Gambias ist schwach. Alterspensionen stehen nur einem kleinen Prozentsatz der Bevölkerung zur Verfügung (Personen mit mehr als zehn Jahren Beschäftigung in einer staatlichen Einrichtung oder einer teilnehmenden privaten Einrichtung) und werden vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer finanziert. Andere Sozialleistungen wie Entschädigung für Arbeitsunfälle, Arbeitslosenversicherung oder Mutterschutz stehen entweder gar nicht oder nur einem kleinen Teil der Bevölkerung zur Verfügung. Soweit vorhanden, handelt es sich überwiegend um vom Arbeitgeber finanzierte Barzahlungen (BS 29.4.2020; vgl. USSSA 9.2019).Das soziale Sicherheitsnetz Gambias ist schwach. Alterspensionen stehen nur einem kleinen Prozentsatz der Bevölkerung zur Verfügung (Personen mit mehr als zehn Jahren Beschäftigung in einer staatlichen Einrichtung oder einer teilnehmenden privaten Einrichtung) und werden vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer finanziert. Andere Sozialleistungen wie Entschädigung für Arbeitsunfälle, Arbeitslosenversicherung oder Mutterschutz stehen entweder gar nicht oder nur einem kleinen Teil der Bevölkerung zur Verfügung. Soweit vorhanden, handelt es sich überwiegend um vom Arbeitgeber finanzierte Barzahlungen (BS 29.4.2020; vergleiche USSSA 9.2019).

Das staatliche „Social Welfare Service“ bietet für bedürftige Frauen und Kinder Unterbringung, Nahrung und Kleidung. Nach Angaben der Weltbank sind knapp 40% der Kinder unter 5 Jahren akut unterernährt. Sozialhilferegelungen etc. bestehen nicht (AA 5.8.2019).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019)

-        BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Gambia

-        USSSA - United States Social Security Administrazion (9.2019): Social Security Programs Throughout the World: Africa, 2019 - Gambia

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

Das Familienverhältnis der Beschwerdeführer zueinander ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Mangels Vorlage von unbedenklichen nationalen Identitätsdokumenten steht die Identität der Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin nicht fest. Aufgrund seiner österreichischen Geburtsurkunde konnte aber die Identität des Viertbeschwerdeführers festgestellt werden.

Die Feststellungen zur Staats-, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer sowie zu ihrer Herkunft, Sprachkenntnis und Schulbildung in Gambia folgen den durchwegs plausiblen und gleichbleibenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin.

Ebenso brachte die Erstbeschwerdeführerin stets vor, in ihrer Heimat ihre Mutter, Geschwister sowie eine weitere volljährige Tochter, welche bei einer Freundin lebe, zu haben. Während sie in ihrem Erstverfahren noch behauptete, dass ihr Vater verstorben sei (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5 zu I405 2181962-1/16Z), sagte sie in der gegenständlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.10.2023 aus, dass auch ihr Vater noch in Gambia lebe (Verhandlungsprotokoll S. 9). Da nicht einzusehen ist, weshalb die Erstbeschwerdeführerin ausdrücklich angeben sollte, dass ihr Vater noch am Leben sei, wenn er doch seit Jahren tot wäre, ist davon auszugehen, dass sie im Erstverfahren Falschangaben tätigte und ihr Vater somit tatsächlich noch in Gambia lebt. Umgekehrt gaben sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch die Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung des Erstverfahrens am 19.11.2020 zu Protokoll, dass regelmäßiger Kontakt zur in Gambia verbliebenen Tochter der Erstbeschwerdeführerin bzw. Schwester der Zweitbeschwerdeführerin bestehe (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 6 und 16 f zu I405 2181962-1/16Z), behaupteten nun aber in der gegenständlichen mündlichen Verhandlung, dass kein Kontakt bestehe bzw. schon seit der Ausreise aus Gambia kein Kontakt mehr bestanden habe (Verhandlungsprotokoll S. 9 f und 17). Diesem Bestreben der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren, jeglichen Kontakt nach Gambia zu verneinen, ist aufgrund dieses offenkundigen Widerspruchs daher nicht zu folgen.Ebenso brachte die Erstbeschwerdeführerin stets vor, in ihrer Heimat ihre Mutter, Geschwister sowie eine weitere volljährige Tochter, welche bei einer Freundin lebe, zu haben. Während sie in ihrem Erstverfahren noch behauptete, dass ihr Vater verstorben sei vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 5 zu I405 2181962-1/16Z), sagte sie in der gegenständlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.10.2023 aus, dass auch ihr Vater noch in Gambia lebe (Verhandlungsprotokoll S. 9). Da nicht einzusehen ist, weshalb die Erstbeschwerdeführerin ausdrücklich angeben sollte, dass ihr Vater noch am Leben sei, wenn er doch seit Jahren tot wäre, ist davon auszugehen, dass sie im Erstverfahren Falschangaben tätigte und ihr Vater somit tatsächlich noch in Gambia lebt. Umgekehrt gaben sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch die Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung des Erstverfahrens am 19.11.2020 zu Protokoll, dass regelmäßiger Kontakt zur in Gambia verbliebenen Tochter der Erstbeschwerdeführerin bzw. Schwester der Zweitbeschwerdeführerin bestehe vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 6 und 16 f zu I405 2181962-1/16Z), behaupteten nun aber in der gegenständlichen mündlichen Verhandlung, dass kein Kontakt bestehe bzw. schon seit der Ausreise aus Gambia kein Kontakt mehr bestanden habe (Verhandlungsprotokoll S. 9 f und 17). Diesem Bestreben der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren, jeglichen Kontakt nach Gambia zu verneinen, ist aufgrund dieses offenkundigen Widerspruchs daher nicht zu folgen.

Die Feststellungen zur Einreise in das österreichische Bundesgebiet und zum ersten Asylverfahren der Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin beruhen auf dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2021, I405 2181962-1/18E, I405 2181975-1/14E und I405 2181971-1/13E.

Die das Asylverfahren des Viertbeschwerdeführers treffenden Feststellungen ergeben sich aus dem gleichfalls unstrittigen Akteninhalt, insbesondere dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2019, Zl. 1218947306-190116493.

Die Feststellungen zum Verfahren über einen Antrag auf Duldung der Beschwerdeführer folgen schließlich dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2023, Zlen. W192 2181962-2/3E, W192 2181975-2/3E, W192 2181971-2/3E und W192 2260754-1/3E.

Die Beschwerdeführer brachten in ihren gegenständlichen Folgeanträgen auf internationalen Schutz keine neuen Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen vor. Sie stützten sich auch im gegenständlichen Verfahren auf den unverändert vorgebrachten Grund ihrer Ausreise aus Gambia, nämlich einer Bedrohung aufgrund der Tätigkeit des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin, sowie desweiteren der ebenso gleichbleibend vorgebrachten Gefahr einer zwangsweisen Beschneidung der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin und einer Verstoßung der Beschwerdeführer aufgrund der unehelichen Geburt des Viertbeschwerdeführers im Falle einer Rückkehr, welche – wie die Erstbeschwerdeführerin in der gegenständlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.05.2023 selbst zugestand – schon im Rahmen des Erstverfahrens geltend gemacht wurden. Über diesen Sachverhalt wurde bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2021 – bzw. auch mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2019 –rechtskräftig abgesprochen. Auch ist keine Änderung bzw. Verschlechterung der allgemeinen Umstände in Gambia seit diesem Zeitpunkt hervorgekommen.

Die Erstbeschwerdeführerin bestätigte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass sie und ihre Kinder gesund seien. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegten Berichten einer klinischen Psychologin betreffend die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin.

Die Erstbeschwerdeführerin gab stets an, dass die Beschwerdeführer keine Verwandtschaft oder Angehörigen in Österreich und Europa haben. Ebenso führte sie sowohl im gegenständlichen als auch im Vorverfahren aus, mit dem Vater des Viertbeschwerdeführers seit ihrer Schwangerschaft keinen Kontakt zu haben und nichts Näheres über ihn zu wissen, zumal sie ihn erst kurz vor ihrer Schwangerschaft kennengelernt habe.

Die weiteren Feststellungen zu den Lebensumständen der Beschwerdeführer in Österreich folgen ihren Angaben in der gegenständlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und den darin vorgelegten schulischen Unterlagen (Beilagen ./A bis ./C). Die erkennende Richterin konnte sich in der mündlichen Verhandlung selbst ein Bild von den nur sehr elementaren Deutschkenntnissen der Erstbeschwerdeführerin einerseits und der fließenden Beherrschung der deutschen Sprache durch die Zweitbeschwerdeführerin andererseits machen.

Dass die Beschwerdeführer von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung leben, hat die Erstbeschwerdeführerin selbst angegeben und ergibt sich auch aus Auszügen aus dem Grundversorgungssystem.

Die Feststellung der strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführer beruht auf Auszügen aus dem österreichischen Strafregister bzw. der Strafunmündigkeit der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers.

2.2. Zu den Feststellungen zur Situation in Gambia:

Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in Gambia ergeben sich aus den in angefochtenen Bescheiden herangezogenen Länderberichten, die dieser Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Gambia ergeben und denen von den Beschwerdeführern nicht substantiiert entgegengetreten wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zum Spruchteil A)

3.1. Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

„Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). „Entschiedene Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235).

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN).Dem geänderten Sachverhalt muss Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

Die Beschwerdeführer behaupteten im gegenständlichen Verfahren ein solches Fortbestehen ihrer bereits im Vorverfahren angegebenen Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen – nämlich eine Bedrohung aufgrund der Tätigkeit des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin, eine drohende Beschneidung der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin, sowie eine Verstoßung der Familie aufgrund der unehelichen Geburt des Viertbeschwerdeführers – und brachten insoweit keinen neuen Sachverhalt vor, sondern bekräftige lediglich einen Sachverhalt, über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde.

Da sich somit insoweit weder die Sach- noch die Rechtslage seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2021 bzw. dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2019 geändert hat, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die gegenständlichen Folgeanträge hinsichtlich des Status der Asylberechtigten zu Recht nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.Da sich somit insoweit weder die Sach- noch die Rechtslage seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2021 bzw. dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2019 geändert hat, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die gegenständlichen Folgeanträge hinsichtlich des Status der Asylberechtigten zu Recht nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück.

3.2. Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:3.2. Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide:

Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).

Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2021 wurde ausgeführt, dass sich keine Anhaltspunkte ergeben hätten, dass der Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Gambia die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Aufgrund der Erwerbsfähigkeit der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin sowie der familiären Anknüpfungspunkte in Gambia – nämlich jedenfalls der Schwestern, Freunde und der volljährigen, in Gambia verbliebenen Tochter der Erstbeschwerdeführerin – würde es nicht zu einer existentiellen Gefährdung in Gambia kommen, zumal die Zweitbeschwerdeführerin respektive die genannten familiären Anknüpfungspunkte Unterstützung bei der Betreuung der Kinder der Erstbeschwerdeführerin bieten könnten. Es sei daher kein Grund ersichtlich, aus dem sie ihren Lebensunterhalt nach ihrer Rückkehr nicht durch die Aufnahme einer adäquaten Hilfstätigkeit oder Gelegenheitsarbeiten bestreiten könnten bzw. sie nicht eine staatliche oder private Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen könnten. Eine besondere Gefährdung der Kinder der Erstbeschwerdeführerin habe sich ebenso wenig ergeben. Die obligatorische und gebührenfreie Schulbildung sei gesetzlich vorgesehen, sodass ein Zugang zur Schulbildung bestehe.Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2021 wurde ausgeführt, dass sich keine Anhaltspunkte ergeben hätten, dass der Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Gambia die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Aufgrund der Erwerbsfähigkeit der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin sowie der familiären Anknüpfungspunkte in Gambia – nämlich jedenfalls der Schwestern, Freunde und der volljährigen, in Gambia verbliebenen Tochter der Erstbeschwerdeführerin – würde es nicht zu einer existentiellen Gefährdung in Gambia kommen, zumal die Zweitbeschwerdeführerin respektive die genannten familiären Anknüpfungspunkte Unterstützung bei der Betreuung der Kinder der Erstbeschwerdeführerin bieten könnten. Es sei daher kein Grund ersichtlich, aus dem sie ihren Lebensunterhalt nach ihrer Rückkehr nicht durch die Aufnahme einer adäquaten Hilfstätigkeit oder Gelegenheitsarbeiten bestreiten könnten bzw. sie nicht eine staatliche oder private Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen könnten. Eine besondere Gefährdung der Kinder der Erstbeschwerdeführerin habe sich ebenso wenig ergeben. Die obligatorische und gebührenfreie Schulbildung sei gesetzlich vorgesehen, sodass ein Zugang zur Schulbildung bestehe.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kam in seinem den Viertbeschwerdeführer betreffenden Bescheid vom 20.02.2019 ebenso zum Schluss, dass dieser bei einer Rückkehr im Familienverband in keine existenzbedrohende Notlage geraten würde.

Im gegenständlichen Verfahren wurde weder eine Änderung dieses Sachverhalts behauptet noch wurden neue Länderberichte über den Herkunftsstaat der Beschwerdeführer eingebracht. Zumal die Zweitbeschwerdeführerin inzwischen einen Pflichtschulabschluss erreicht hat und volljährig wurde, kann nunmehr auch sie durch eine Erwerbstätigkeit zur Sicherung der Existenzgrundlage der Beschwerdeführer in Gambia beitragen. Der Drittbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer steht der Schulbesuch in Gambia (weiterhin) offen. Sohin hat sich die Lage im Herkunftsstaat nicht maßgeblich verändert bzw. verschlechtert.

Mangels maßgeblich veränderter Sach- oder Rechtslage wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Folgeanträge der Beschwerdeführer auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten zu Recht nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.Mangels maßgeblich veränderter Sach- oder Rechtslage wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Folgeanträge der Beschwerdeführer auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten zu Recht nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück.

3.3. Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte III., IV. und V. der angefochtenen Bescheide:3.3. Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. der angefochtenen Bescheide:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, wobei dies auch nie konkret behauptet wurde.Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, wobei dies auch nie konkret behauptet wurde.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Beschwerdeführer sind keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.Die Beschwerdeführer sind keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung ist es auch erforderlich, sich mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl auseinanderzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind bei einer Rückkehrentscheidung, von der Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen der Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat, als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaates sprechen und ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden.Bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung ist es auch erforderlich, sich mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl auseinanderzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind bei einer Rückkehrentscheidung, von der Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen der Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat, als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaates sprechen und ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass in Bezug auf das Kindeswohl die in § 138 ABGB genannten Kriterien als Orientierungsmaßstab dienen. Dabei ist allerdings darauf Bedacht zu nehmen, dass die Bestimmungen des § 138 ABGB in einem anderen Kontext stehen. Es kann daher insbesondere nicht unberücksichtigt bleiben, dass bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht allein auf die privaten und familiären Interessen des Minderjährigen abzustellen ist, sondern auch den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – insbesondere gegen im Bundesgebiet aufhältige Fremde, denen nach für sie negativen Abschluss von Asylverfahren kein Aufenthaltsrecht mehr zukommt – maßgeblicher Stellenwert zukommt. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen. Bei Heranziehen der in § 138 ABGB enthaltenen Kriterien als Orientierungsmaßstab ist auf die Eigenart der im Rahmen verwaltungsrechtlicher Entscheidungen zu treffenden Beurteilung Bedacht zu nehmen. So kann angesichts der im Rahmen der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzunehmenden Prüfung nach § 9 BFA-VG, die eine Abwägung der widerstreitenden öffentlichen Interessen mit den familiären und privaten Interessen des Fremden erfordert, dem bloßen Wunsch eines Fremden, im Bundesgebiet bleiben zu wollen, keine vorrangige Bedeutung beigemessen werden. Das hat auch in jenem Fall Platz zu greifen, in dem der Fremde noch minderjährig ist, sodass etwa dem in § 138 Z 5 ABGB zum Ausdruck kommenden und – im Rahmen des Kindschaftsrechts – im Besonderen auf die Bedürfnisse des Kindes in Bezug auf sein Verhältnis zu den Obsorge- und Kontaktberechtigten abstellenden Gedanken bei der Interessenabwägung grundsätzlich kein erhöhter Stellenwert beizulegen ist.Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass in Bezug auf das Kindeswohl die in Paragraph 138, ABGB genannten Kriterien als Orientierungsmaßstab dienen. Dabei ist allerdings darauf Bedacht zu nehmen, dass die Bestimmungen des Paragraph 138, ABGB in einem anderen Kontext stehen. Es kann daher insbesondere nicht unberücksichtigt bleiben, dass bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht allein auf die privaten und familiären Interessen des Minderjährigen abzustellen ist, sondern auch den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – insbesondere gegen im Bundesgebiet aufhältige Fremde, denen nach für sie negativen Abschluss von Asylverfahren kein Aufenthaltsrecht mehr zukommt – maßgeblicher Stellenwert zukommt. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen. Bei Heranziehen der in Paragraph 138, ABGB enthaltenen Kriterien als Orientierungsmaßstab ist auf die Eigenart der im Rahmen verwaltungsrechtlicher Entscheidungen zu treffenden Beurteilung Bedacht zu nehmen. So kann angesichts der im Rahmen der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzunehmenden Prüfung nach Paragraph 9, BFA-VG, die eine Abwägung der widerstreitenden öffentlichen Interessen mit den familiären und privaten Interessen des Fremden erfordert, dem bloßen Wunsch eines Fremden, im Bundesgebiet bleiben zu wollen, keine vorrangige Bedeutung beigemessen werden. Das hat auch in jenem Fall Platz zu greifen, in dem der Fremde noch minderjährig ist, sodass etwa dem in Paragraph 138, Ziffer 5, ABGB zum Ausdruck kommenden und – im Rahmen des Kindschaftsrechts – im Besonderen auf die Bedürfnisse des Kindes in Bezug auf sein Verhältnis zu den Obsorge- und Kontaktberechtigten abstellenden Gedanken bei der Interessenabwägung grundsätzlich kein erhöhter Stellenwert beizulegen ist.

Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (s. zu alledem VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125, Rn. 30 ff, mwN).Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (s. zu alledem VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125, Rn. 30 ff, mwN).

Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.

Die Erstbeschwerdeführerin, die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin haben keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Der Viertbeschwerdeführer wurde zwar in Österreich als Kind der Erstbeschwerdeführerin und eines gambischen Staatsangehörigen geboren, doch ist der Erstbeschwerdeführerin nichts Weiteres über diesen bekannt, da es sich bei diesem um eine Kurzzeitbekanntschaft handelte und sie seit ihrer Schwangerschaft keinen Kontakt mehr zu ihm hat. Da die Erstbeschwerdeführerin bereits das (damalige) Aufenthaltsrecht des Vaters des Viertbeschwerdeführers nicht benennen konnte, kann noch nicht einmal mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sich dieser zum aktuellen Zeitpunkt in Österreich aufhält. Der inzwischen knapp fünfjährige Viertbeschwerdeführer selbst hat dementsprechend nie Kontakt zu seinem Vater gehabt. Damit führte der Viertbeschwerdeführer aber auch nie ein Familienleben mit seinem Vater und besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass sich dies im Falle eines Verbleibes in Österreich in absehbarer Zukunft ändern könnte. Da sich die erlassene Rückkehrentscheidung zudem gegen alle Beschwerdeführer richtet, führt sie zu keinem Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer untereinander. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Schutz des Familienlebens.

Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).

Die Erstbeschwerdeführerin, die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin reisten im Oktober 2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und halten sich seither – somit seit nun sieben Jahren – hier auf. Ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz wurden im November 2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und im Jänner 2021 letztinstanzlich vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen und Rückkehrentscheidungen gegen sie ausgesprochen. An die Höchstgerichte gestellte Verfahrenshilfeanträge blieben erfolglos. Der für den im Dezember 2018 in Österreich nachgeborenen Viertbeschwerdeführer im Februar 2019 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde noch im selben Monat vom Bundesamt unter Ausspruch einer Rückkehrentscheidung abgewiesen, wobei dieser Bescheid unbekämpft blieb. Die Beschwerdeführer waren somit mit Februar 2021 ausreisepflichtig, kamen dieser Obliegenheit jedoch nicht nach, sondern stellten im Februar 2022 Anträge auf Ausstellung einer Karte für Geduldete. Diese Anträge waren jedoch gänzlich aussichtslos, da die Beschwerdeführer weder selbst etwas unternommen hatten, um Reisedokumente einzuholen, noch sie an einem amtswegigen Verfahren zur Erlangung von Heimreisezertifikaten mitwirkten, weshalb dementsprechend die Anträge mit Bescheiden des Bundesamtes vom Mai 2022 und letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom Jänner 2023 abgewiesen wurden. Offenkundig versuchten die Beschwerdeführer entgegen ihrer Ausreisepflicht ihren Aufenthalt in Österreich zu verlängern, weshalb sie in weiterer Folge im April 2023 die gegenständlichen Folgeanträge auf internationalen Schutz stellten, die sich aber auf keinen neuen Sachverhalt stützten, sondern in denen lediglich ein bereits im Vorverfahren erstattetes Vorbringen wiederholt wurde. Daraus ergibt sich, dass die Bedeutung des inzwischen siebenjährigen Aufenthalts der Beschwerdeführer in Österreich stark relativiert ist. Zwar nahm das asylrechtliche Erstverfahren – wie auch im damaligen abschließenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zugestanden wurde – einen längeren Lauf, der nicht den Beschwerdeführern anzulasten ist, doch kam das Gericht damals dennoch zum Ergebnis der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Seit diesem Zeitpunkt wären die Beschwerdeführer zur Ausreise verpflichtet gewesen und wäre dem auch nichts Maßgebliches entgegengestanden. Dass sie dennoch im Bundesgebiet verblieben und versuchten, ihren Aufenthalt durch weitere – und zwar offenkundig unbegründete – Anträge zu prolongieren, muss in einer Abwägung den Beschwerdeführern angelastet werden. Die Verfahren über ihre seither gestellten Anträge wurden zügig abgeschlossen, weshalb der inzwischen verstrichene Aufenthaltszeitraum nicht in einer Behördensäumnis begründet liegt. Der Dauer des seit Abschluss des Erstverfahrens um mehr als zweieinhalb Jahre verlängerten Aufenthalts in Österreich kommt damit keine erhebliche Bedeutung zu, sodass auch die Gesamtaufenthaltsdauer von sieben Jahren maßgeblich relativiert ist. Auch der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung nämlich davon aus, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, ob eine erlangte Integration im Rahmen eines einzigen Verfahrens erreicht wurde, oder auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basiert (VfGH 12.06.2010, U614/10). Dieser Vorhalt trifft in erster Linie die Erstbeschwerdeführerin. Der Drittbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer, welche noch Kinder sind, aber auch der erst volljährig gewordenen Zweitbeschwerdeführerin kann dies zwar nicht in dem Maß angelastet werden, wie der obsorgeberechtigten Erstbeschwerdeführerin, doch muss das Bewusstsein der Erstbeschwerdeführerin über die Unsicherheit ihres Aufenthaltes dennoch – geringer gewichtet – auch auf ihre Kinder durchschlagen (VfGH 10.03.2011, B1565/10 ua; VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044). Mit Blick auf die Zweitbeschwerdeführerin ist hierbei – wie beweiswürdigend erwähnt – anzumerken, dass auch sie im gegenständlichen Verfahren eine unwahre Aussage machte, sie nämlich entgegen ihres bisherigen Vorbringens die Behauptung aufstellte, seit ihrer Ausreise keinen Kontakt nach Gambia gehabt zu haben. Der Zweitbeschwerdeführerin muss ihr Aufenthaltsstatus daher entsprechend ihrer fortschreitenden geistigen Reife inzwischen durchaus bewusst sein, andernfalls sie eine derartige Aussage wohl nicht tätigen würde.

Die Erstbeschwerdeführerin konnte keine bedeutende Integration in Österreich für sich geltend machen. Sie hat lediglich Deutschkurse auf dem Niveau A1 besucht, keine Deutschprüfung abgelegt, verfügt demgemäß nur über sehr elementare Deutschkenntnisse und ist folglich sprachlich nicht integriert. Ebensowenig ist sie sozial integriert, da sie weder eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben noch besondere freundschaftliche Beziehungen vorbrachte. Mangels Erwerbstätigkeit ist sie beruflich nicht integriert. Es sind damit – auch nach siebenjährigem Aufenthalt – keine relevanten Umstände im Privatleben der Erstbeschwerdeführerin hervorgekommen, die der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würden. Umgekehrt hat die Erstbeschwerdeführerin den weitaus größten Teil ihres Lebens in ihrem Herkunftsstaat Gambia verbracht, wo sie sozialisiert wurde und wohin weiterhin regelmäßiger Kontakt besteht, wodurch keine Rede davon sein kann, dass sie aus Gambia entwurzelt wäre.

Die 19-jährige Zweitbeschwerdeführerin wiederum ist aufgrund ihrer fließenden Beherrschung des Deutschen sprachlich jedenfalls in Österreich integriert. Sie besuchte seit ihrer Einreise in Österreich die Schule, weshalb jedenfalls davon ausgegangen werden kann, dass sie dadurch Freundschaften geschlossen hat. Bemerkt wird jedoch, dass die Zweitbeschwerdeführerin weder im gegenständlichen noch im Erstverfahren Unterstützungsschreiben oder Ähnliches von Freunden bzw. Freundinnen vorlegte, obwohl dies erfahrungsgemäß bei entsprechend starken Anknüpfungspunkten zu erwarten gewesen wäre, sodass intensive freundschaftliche Beziehungen nicht feststellbar waren. Sie brachte in der gegenständlichen mündlichen Verhandlung letztlich auch nur vor, dass sie mit ihnen gemeinsam gelernt hat. Dies mag auch darin begründet sein, dass die Zweitbeschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes dreimal die Schule bzw. den Schultyp wechselte – nämlich zwei Jahre eine Neuen Mittelschule, zwei Jahre eine Polytechnischen Schule und knapp zwei Jahre eine Handelsschule besuchte – und durch die Wiederholung von Schulstufen inzwischen deutlich älter als ihre Mitschüler und Mitschülerinnen ist. Mangels sonstig hervorgekommener Teilnahme am gesellschaftlichen Leben etwa in Vereinen kann daher gesagt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin zwar altersentsprechend durch ihren Schulbesuch durchaus soziale Kontakte geknüpft hat und sich sozial integriert hat, gleichwohl jedoch keine tiefgreifende soziale Verankerung hervorgekommen ist. Darüber hinaus ist miteinzubeziehen, dass die Zweitbeschwerdeführerin die Pflichtschulabschlussprüfung Mitte 2021 erst nach Abschluss ihres ersten Asylverfahrens absolvierte und ebenso ihren folgenden Besuch einer Handelsschule während eines unrechtmäßigen Aufenthaltes bei einer aufrechten Ausreiseverpflichtung begann, was ihr aufgrund ihres fortschreitenden Alters und der sich damit weiter entwickelnden geistigen Reife zunehmend selbst bewusst sein musste. Auch wenn die schwierige Ausgangslage der Zweitbeschwerdeführerin an dieser Stelle keineswegs verkannt werden soll, bewegen sich ihre schulischen Leistungen darüber hinaus nicht auf einem besonderen oder gar herausragenden Niveau, sondern musste sie mehrmals Schulstufen wiederholen. Dass die Zweitbeschwerdeführerin im Übrigen nicht beruflich integriert ist, liegt in ihrem jungen Alter begründet und ist ihr daher nicht vorzuwerfen. Insgesamt weist die Zweitbeschwerdeführerin damit durchaus eine sprachliche und soziale Integration auf, die schon allein aufgrund ihres Schulbesuchs erwartbar ist und die jedenfalls beachtlich ist, da sie damit einen nicht unerheblichen Teil ihrer jugendlichen Sozialisierung in Österreich erfuhr. Diese Integration weist aber keine darüberhinausgehenden Momente auf, die auf eine besondere Verfestigung in der österreichischen Gesellschaft schließen lassen, und ist zuletzt erst nach Abschluss ihres ersten Asylverfahrens und trotz einer Ausreiseverpflichtung und eines unrechtmäßigen Aufenthaltes, welche ihr – wie schon weiter oben ausgeführt – vorzuhalten sind, zumal diese Umstände zunehmend in ihr eigenes Bewusstsein getreten sein müssen, entstanden. Die seit Abschluss des Erstverfahrens weitergehenden integrationsbegründenden Tatbestände sind daher in ihrer Bedeutung relativiert. Auch davor war die Zweitbeschwerdeführerin nur aufgrund eines unsicheren Aufenthaltsrechts als Asylwerberin hier wohnhaft. Im Weiteren ist darauf einzugehen, dass die Zweitbeschwerdeführerin trotz allem die ersten zwölf Jahre ihres Lebens in ihrem Herkunftsstaat Gambia verbrachte, dort sechs Jahre die Schule besuchte und sie daher dort ebenso sozialisiert wurde, weshalb sie folglich mit der Kultur und den Gepflogenheiten in ihrer Heimat grundsätzlich vertraut ist. Sie beherrscht durch ihre Muttersprache Mandinka, in welcher die Beschwerdeführer weiterhin untereinander kommunizieren, die wichtigste Verkehrssprache und mit Englisch auch die Amtssprache von Gambia. Sie brach nie den Kontakt nach Gambia ab, sondern steht weiterhin in regelmäßigem telefonischen Austausch insbesondere mit ihrer dort verbliebenen älteren Schwester. Bemerkt wird auch, dass die Zweitbeschwerdeführerin in der gegenständlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit einem traditionellen dunkelgrünen Kopftuch auftrat. Mag nun also der siebenjährige Aufenthalt der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich einen nicht unwesentlichen Teil ihres Lebens darstellen, mag sie dadurch hier auch eine zusätzliche Sozialisierung erfahren haben und mag sie auch nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter (vgl. EGMR 26.01.1999, Sarumi gg. Vereinigtes Königreich) sein, so kann aufgrund der eben genannten Umstände aber gleichwohl nicht davon ausgegangen werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin sich während ihres Aufenthaltes in Österreich derart von ihrem Herkunftsstaat entfremdet hätte, dass sie sich dort nicht mehr zurechtfinden würde. Vielmehr zeigt sich, dass die Zweitbeschwerdeführerin dennoch ihre Beziehungen zu ihrem Herkunftsstaat nicht abbrechen ließ. Sicherlich würde eine Rückkehr nach Gambia für sie mit anfänglichen Schwierigkeiten verbunden sein, doch könnte sie sich dort in der Umgebung ihrer Angehörigen nach einer Eingewöhnungsphase wiedereingliedern, freundschaftliche Kontakte aufbauen und dort auch eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, verfügt sie doch nunmehr – anders als noch zum Schluss des Erstverfahrens – zudem über einen Schulabschluss (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt auch VwGH 16.06.2021, Ra 2020/18/0457, Rn. 20 ff). Dass bei gegebenen wirtschaftlichen Möglichkeiten der Lebensstandard der Zweitbeschwerdeführerin in Gambia womöglich niedriger ist als in Österreich, ist nicht von Relevanz. Die 19-jährige Zweitbeschwerdeführerin wiederum ist aufgrund ihrer fließenden Beherrschung des Deutschen sprachlich jedenfalls in Österreich integriert. Sie besuchte seit ihrer Einreise in Österreich die Schule, weshalb jedenfalls davon ausgegangen werden kann, dass sie dadurch Freundschaften geschlossen hat. Bemerkt wird jedoch, dass die Zweitbeschwerdeführerin weder im gegenständlichen noch im Erstverfahren Unterstützungsschreiben oder Ähnliches von Freunden bzw. Freundinnen vorlegte, obwohl dies erfahrungsgemäß bei entsprechend starken Anknüpfungspunkten zu erwarten gewesen wäre, sodass intensive freundschaftliche Beziehungen nicht feststellbar waren. Sie brachte in der gegenständlichen mündlichen Verhandlung letztlich auch nur vor, dass sie mit ihnen gemeinsam gelernt hat. Dies mag auch darin begründet sein, dass die Zweitbeschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes dreimal die Schule bzw. den Schultyp wechselte – nämlich zwei Jahre eine Neuen Mittelschule, zwei Jahre eine Polytechnischen Schule und knapp zwei Jahre eine Handelsschule besuchte – und durch die Wiederholung von Schulstufen inzwischen deutlich älter als ihre Mitschüler und Mitschülerinnen ist. Mangels sonstig hervorgekommener Teilnahme am gesellschaftlichen Leben etwa in Vereinen kann daher gesagt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin zwar altersentsprechend durch ihren Schulbesuch durchaus soziale Kontakte geknüpft hat und sich sozial integriert hat, gleichwohl jedoch keine tiefgreifende soziale Verankerung hervorgekommen ist. Darüber hinaus ist miteinzubeziehen, dass die Zweitbeschwerdeführerin die Pflichtschulabschlussprüfung Mitte 2021 erst nach Abschluss ihres ersten Asylverfahrens absolvierte und ebenso ihren folgenden Besuch einer Handelsschule während eines unrechtmäßigen Aufenthaltes bei einer aufrechten Ausreiseverpflichtung begann, was ihr aufgrund ihres fortschreitenden Alters und der sich damit weiter entwickelnden geistigen Reife zunehmend selbst bewusst sein musste. Auch wenn die schwierige Ausgangslage der Zweitbeschwerdeführerin an dieser Stelle keineswegs verkannt werden soll, bewegen sich ihre schulischen Leistungen darüber hinaus nicht auf einem besonderen oder gar herausragenden Niveau, sondern musste sie mehrmals Schulstufen wiederholen. Dass die Zweitbeschwerdeführerin im Übrigen nicht beruflich integriert ist, liegt in ihrem jungen Alter begründet und ist ihr daher nicht vorzuwerfen. Insgesamt weist die Zweitbeschwerdeführerin damit durchaus eine sprachliche und soziale Integration auf, die schon allein aufgrund ihres Schulbesuchs erwartbar ist und die jedenfalls beachtlich ist, da sie damit einen nicht unerheblichen Teil ihrer jugendlichen Sozialisierung in Österreich erfuhr. Diese Integration weist aber keine darüberhinausgehenden Momente auf, die auf eine besondere Verfestigung in der österreichischen Gesellschaft schließen lassen, und ist zuletzt erst nach Abschluss ihres ersten Asylverfahrens und trotz einer Ausreiseverpflichtung und eines unrechtmäßigen Aufenthaltes, welche ihr – wie schon weiter oben ausgeführt – vorzuhalten sind, zumal diese Umstände zunehmend in ihr eigenes Bewusstsein getreten sein müssen, entstanden. Die seit Abschluss des Erstverfahrens weitergehenden integrationsbegründenden Tatbestände sind daher in ihrer Bedeutung relativiert. Auch davor war die Zweitbeschwerdeführerin nur aufgrund eines unsicheren Aufenthaltsrechts als Asylwerberin hier wohnhaft. Im Weiteren ist darauf einzugehen, dass die Zweitbeschwerdeführerin trotz allem die ersten zwölf Jahre ihres Lebens in ihrem Herkunftsstaat Gambia verbrachte, dort sechs Jahre die Schule besuchte und sie daher dort ebenso sozialisiert wurde, weshalb sie folglich mit der Kultur und den Gepflogenheiten in ihrer Heimat grundsätzlich vertraut ist. Sie beherrscht durch ihre Muttersprache Mandinka, in welcher die Beschwerdeführer weiterhin untereinander kommunizieren, die wichtigste Verkehrssprache und mit Englisch auch die Amtssprache von Gambia. Sie brach nie den Kontakt nach Gambia ab, sondern steht weiterhin in regelmäßigem telefonischen Austausch insbesondere mit ihrer dort verbliebenen älteren Schwester. Bemerkt wird auch, dass die Zweitbeschwerdeführerin in der gegenständlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit einem traditionellen dunkelgrünen Kopftuch auftrat. Mag nun also der siebenjährige Aufenthalt der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich einen nicht unwesentlichen Teil ihres Lebens darstellen, mag sie dadurch hier auch eine zusätzliche Sozialisierung erfahren haben und mag sie auch nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter vergleiche EGMR 26.01.1999, Sarumi gg. Vereinigtes Königreich) sein, so kann aufgrund der eben genannten Umstände aber gleichwohl nicht davon ausgegangen werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin sich während ihres Aufenthaltes in Österreich derart von ihrem Herkunftsstaat entfremdet hätte, dass sie sich dort nicht mehr zurechtfinden würde. Vielmehr zeigt sich, dass die Zweitbeschwerdeführerin dennoch ihre Beziehungen zu ihrem Herkunftsstaat nicht abbrechen ließ. Sicherlich würde eine Rückkehr nach Gambia für sie mit anfänglichen Schwierigkeiten verbunden sein, doch könnte sie sich dort in der Umgebung ihrer Angehörigen nach einer Eingewöhnungsphase wiedereingliedern, freundschaftliche Kontakte aufbauen und dort auch eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, verfügt sie doch nunmehr – anders als noch zum Schluss des Erstverfahrens – zudem über einen Schulabschluss vergleiche zu einem ähnlichen Sachverhalt auch VwGH 16.06.2021, Ra 2020/18/0457, Rn. 20 ff). Dass bei gegebenen wirtschaftlichen Möglichkeiten der Lebensstandard der Zweitbeschwerdeführerin in Gambia womöglich niedriger ist als in Österreich, ist nicht von Relevanz.

Die knapp elfjährige Drittbeschwerdeführerin wurde in Österreich eingeschult und besucht derzeit die vierte Klasse der Volksschule. Durch die Verlegung in eine andere staatliche Betreuungseinrichtung im April 2023 und einer folgenden polizeilichen Wegweisung im September 2023 musste sie dabei in eine neue Schule wechseln. Sie hat – wie sich auch aus der schriftlichen Erläuterung ihrer Benotung ergibt – ihrem Alter entsprechende Deutschkenntnisse erworben und entsprechende freundschaftliche Anknüpfungspunkte gefunden. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Drittbeschwerdeführerin durch ihre schulische Integration in Österreich eine beginnende Sozialisierung erfahren hat. Gleichzeitig gilt aber auch für sie, dass – wenn auch in geringerem Maße, als dies bei der Erstbeschwerdeführerin und abgestuft bei der Zweitbeschwerdeführerin der Fall ist – relativierend abzuwägen ist, dass diese Integration und Sozialisation in den letzten zweieinhalb Jahren trotz eines abgeschlossenen Asylverfahrens und einer bestehenden Ausreiseverpflichtung stattfand bzw. auch schon davor auf einem unsicheren Aufenthaltsstatus basierte. Die Drittbeschwerdeführerin hat zwar mehr als die Hälfte ihres Lebens in Österreich verbracht und bislang nur hier die Schule besucht, wurde aber in ihrem Herkunftsstaat Gambia geboren, verbrachte rund die ersten vier Lebensjahre dort und beherrscht gleichfalls ihre Muttersprache Mandinka sowie – wie die Erstbeschwerdeführerin angab – Englisch. Da im Alter der Drittbeschwerdeführerin weiterhin die familiären Bezugspunkte bestimmend sind und sie in einem gambischen Familienverband aufwächst sowie davon auszugehen ist, dass – wie ihre Mutter und ihre ältere Schwester – auch sie Kontakt zu Angehörigen im Herkunftsstaat hat, werden ihr auch die kulturellen Gepflogenheiten Gambias nicht völlig fremd sein. Zudem ist die knapp elfjährige Drittbeschwerdeführerin anpassungsfähig (vgl. nochmals EGMR, Sarumi gg. Vereinigtes Königreich). Dabei ist nicht von einer bestimmten, stets gleichbleibenden Altersgrenze auszugehen, bis zu deren Erreichen Anpassungsfähigkeit vorliegt, sondern ist auf die individuellen Umstände einzugehen. Diese zeigen hier, dass die Drittbeschwerdeführerin nicht ausschließlich in die österreichische Gesellschaft sozialisiert wurde, sondern auch die genannten Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat aufweist. Sie verbleibt bei einer Rückkehr in ihrem Familienverband, welchem noch die hauptsächliche Bedeutung in ihren Beziehungen zukommt, und sie verfügt in Gambia über weitere, ihr bekannte Anknüpfungspunkte. Auch für österreichische Kinder ist der Wechsel von der Volksschule in einen neuen Schultyp – wie er auch bei der Drittbeschwerdeführerin im Falle eines Verbleibes im Bundesgebiet kurz bevorstünde – vielfach mit dem Aufbau eines neuen Freundeskreises verbunden und sind Kinder im Alter der Drittbeschwerdeführerin typischerweise offen für neue Freundschaften. Demnach spricht aber auch kaum etwas dagegen, dass sie bei einer Rückkehr nach Gambia und den Übertritt in das dortige Schulsystem neue Freundschaften knüpfen könnte. Konkrete Hinweise dafür, dass ihr der Wechsel ins gambische Curriculum nicht gelingen könnte, sind nicht hervorgekommen. In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Drittbeschwerdeführerin sowohl die wichtigste Verkehrssprache als auch die Amtssprache Gambias beherrscht, somit also auch die Unterrichtssprache. Insoweit von keiner weiteren Relevanz ist, dass der Drittbeschwerdeführerin in Österreich womöglich ein besseres Bildungssystem als in Gambia offenstünde, da sie jedenfalls gebührenfreien Zugang zu diesem hat (VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0156, Rn. 38). Auch sonst ist die Existenz der Drittbeschwerdeführerin in Gambia durch ihre dortigen Anknüpfungspunkte und die Erwerbsfähigkeit der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin gesichert. Davon wurde – bei damals nur angenommener Arbeitstätigkeit der Erstbeschwerdeführerin aufgrund des noch jüngeren Alters der Zweitbeschwerdeführerin – bereits im das Erstverfahren abschließenden Erkenntnis ausgegangen. In Gesamtbetrachtung dieser Umstände ist daher im Falle einer Rückkehr von keiner maßgeblichen Verletzung des Kindeswohls der Drittbeschwerdeführerin und von einer Möglichkeit der Wiedereingliederung in die Gesellschaft Gambias auszugehen. Anzumerken ist, dass aufgrund der Befragung der Erstbeschwerdeführerin zu den maßgeblichen Umständen und den insoweit vorgelegten Unterlagen eine zusätzliche Vernehmung der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zehnjährigen Drittbeschwerdeführerin nicht notwendig erschien.Die knapp elfjährige Drittbeschwerdeführerin wurde in Österreich eingeschult und besucht derzeit die vierte Klasse der Volksschule. Durch die Verlegung in eine andere staatliche Betreuungseinrichtung im April 2023 und einer folgenden polizeilichen Wegweisung im September 2023 musste sie dabei in eine neue Schule wechseln. Sie hat – wie sich auch aus der schriftlichen Erläuterung ihrer Benotung ergibt – ihrem Alter entsprechende Deutschkenntnisse erworben und entsprechende freundschaftliche Anknüpfungspunkte gefunden. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Drittbeschwerdeführerin durch ihre schulische Integration in Österreich eine beginnende Sozialisierung erfahren hat. Gleichzeitig gilt aber auch für sie, dass – wenn auch in geringerem Maße, als dies bei der Erstbeschwerdeführerin und abgestuft bei der Zweitbeschwerdeführerin der Fall ist – relativierend abzuwägen ist, dass diese Integration und Sozialisation in den letzten zweieinhalb Jahren trotz eines abgeschlossenen Asylverfahrens und einer bestehenden Ausreiseverpflichtung stattfand bzw. auch schon davor auf einem unsicheren Aufenthaltsstatus basierte. Die Drittbeschwerdeführerin hat zwar mehr als die Hälfte ihres Lebens in Österreich verbracht und bislang nur hier die Schule besucht, wurde aber in ihrem Herkunftsstaat Gambia geboren, verbrachte rund die ersten vier Lebensjahre dort und beherrscht gleichfalls ihre Muttersprache Mandinka sowie – wie die Erstbeschwerdeführerin angab – Englisch. Da im Alter der Drittbeschwerdeführerin weiterhin die familiären Bezugspunkte bestimmend sind und sie in einem gambischen Familienverband aufwächst sowie davon auszugehen ist, dass – wie ihre Mutter und ihre ältere Schwester – auch sie Kontakt zu Angehörigen im Herkunftsstaat hat, werden ihr auch die kulturellen Gepflogenheiten Gambias nicht völlig fremd sein. Zudem ist die knapp elfjährige Drittbeschwerdeführerin anpassungsfähig vergleiche nochmals EGMR, Sarumi gg. Vereinigtes Königreich). Dabei ist nicht von einer bestimmten, stets gleichbleibenden Altersgrenze auszugehen, bis zu deren Erreichen Anpassungsfähigkeit vorliegt, sondern ist auf die individuellen Umstände einzugehen. Diese zeigen hier, dass die Drittbeschwerdeführerin nicht ausschließlich in die österreichische Gesellschaft sozialisiert wurde, sondern auch die genannten Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat aufweist. Sie verbleibt bei einer Rückkehr in ihrem Familienverband, welchem noch die hauptsächliche Bedeutung in ihren Beziehungen zukommt, und sie verfügt in Gambia über weitere, ihr bekannte Anknüpfungspunkte. Auch für österreichische Kinder ist der Wechsel von der Volksschule in einen neuen Schultyp – wie er auch bei der Drittbeschwerdeführerin im Falle eines Verbleibes im Bundesgebiet kurz bevorstünde – vielfach mit dem Aufbau eines neuen Freundeskreises verbunden und sind Kinder im Alter der Drittbeschwerdeführerin typischerweise offen für neue Freundschaften. Demnach spricht aber auch kaum etwas dagegen, dass sie bei einer Rückkehr nach Gambia und den Übertritt in das dortige Schulsystem neue Freundschaften knüpfen könnte. Konkrete Hinweise dafür, dass ihr der Wechsel ins gambische Curriculum nicht gelingen könnte, sind nicht hervorgekommen. In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Drittbeschwerdeführerin sowohl die wichtigste Verkehrssprache als auch die Amtssprache Gambias beherrscht, somit also auch die Unterrichtssprache. Insoweit von keiner weiteren Relevanz ist, dass der Drittbeschwerdeführerin in Österreich womöglich ein besseres Bildungssystem als in Gambia offenstünde, da sie jedenfalls gebührenfreien Zugang zu diesem hat (VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0156, Rn. 38). Auch sonst ist die Existenz der Drittbeschwerdeführerin in Gambia durch ihre dortigen Anknüpfungspunkte und die Erwerbsfähigkeit der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin gesichert. Davon wurde – bei damals nur angenommener Arbeitstätigkeit der Erstbeschwerdeführerin aufgrund des noch jüngeren Alters der Zweitbeschwerdeführerin – bereits im das Erstverfahren abschließenden Erkenntnis ausgegangen. In Gesamtbetrachtung dieser Umstände ist daher im Falle einer Rückkehr von keiner maßgeblichen Verletzung des Kindeswohls der Drittbeschwerdeführerin und von einer Möglichkeit der Wiedereingliederung in die Gesellschaft Gambias auszugehen. Anzumerken ist, dass aufgrund der Befragung der Erstbeschwerdeführerin zu den maßgeblichen Umständen und den insoweit vorgelegten Unterlagen eine zusätzliche Vernehmung der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zehnjährigen Drittbeschwerdeführerin nicht notwendig erschien.

Der knapp fünfjährige Viertbeschwerdeführer schließlich wurde zwar in Österreich geboren und war demnach noch nie in Gambia, verfügte hier aber ebenso wenig wie die anderen Beschwerdeführer je über einen sicheren Aufenthaltsstatus und ist in Hinblick auf sein junges Alter jedenfalls noch anpassungsfähig. Seine Sozialisation hat gerade erst begonnen (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067), weshalb der Bezug zur eigenen (gambischen) Familie noch von eminenter Bedeutung für ihn ist. Er kann – in einem seinem Alter entsprechend Ausmaß – nicht nur deutsch reden, sondern beherrscht aus den schon wiederholt genannten Gründen auch Mandinka und Englisch und damit die Sprachen Gambias. Er hat hier lediglich ein Jahr den Kindergarten besucht und ist noch nicht schulpflichtig. Das bedeutet auch, dass der Viertbeschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Gambia dort die Schule von Beginn an regulär besuchen würde und somit mit anderen gambischen Kindern gleichgestellt wäre. Mag man auch annehmen, dass die Lebensumstände in Gambia für den Viertbeschwerdeführer anfänglich ungewohnt wären, so bestehen doch keine relevanten Bedenken, dass bei einer Rückkehr im Familienverband und bestehenden familiären Anknüpfungspunkten in Gambia sowie der Möglichkeit der Eingewöhnung in die Lebensumstände vor Ort vor Schulbeginn eine solche Rückkehr keine maßgebliche Gefährdung seines Kindeswohles bedeutet. Unter diesen Umständen ist keine maßgebliche Gefährdung seines psychischen Wohlbefindens zu erwarten und stünden ihm bei einer Rückkehr dieselben Entwicklungsmöglichkeiten offen wie anderen gambischen Kindern auch. Dass die Entwicklungsbedingungen in Gambia womöglich nicht jenen in Österreich ebenbürtig sind, begründet für sich genommen keine Gefährdung des Kindeswohles, sondern gehören die Eltern und deren sozio-ökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (OGH 08.07.2003, 4 Ob 146/03d; 2 Ob 197/03i). Prekäre oder sonst intolerable Umstände in Gambia – insbesondere auch Kinder betreffend –, die ein anderes Ergebnis nach sich ziehen würden, sind im Verfahren nämlich nicht hervorgekommen.

In Betrachtung all dieser Erwägungsgründe ist daher davon auszugehen, dass den Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet zwar durchaus ein gewisses Gewicht beizumessen ist, sie aber gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Wie schon ausgeführt, werden diese öffentlichen Interessen gerade dadurch erhöht, dass die Beschwerdeführer entgegen ihrer Verpflichtung nach Abschluss des ersten Asylverfahrens grundlos in Österreich verblieben und versuchten – vorwerfbar vor allen Dingen der Erstbeschwerdeführerin, objektiv in geringerem Ausmaß zurechenbar aber auch der Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer – durch weitere Anträge ihren Aufenthalt zu prolongieren und so einen Aufenthaltsstatus durch Zeitablauf zu erlangen, obwohl einer Ausreise nichts entgegenstünde. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Eine (positive) Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist in dieser Konstellation die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz und es kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Eine (positive) Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist in dieser Konstellation die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz und es kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).

Infolge der Zurückweisung der Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz war somit die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Gambia festzustellen. Im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.Infolge der Zurückweisung der Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz war somit die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Gambia festzustellen. Im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.

Es waren daher auch die Beschwerden gegen die Spruchpunkte III., IV. und V. der angefochtenen Bescheide abzuweisen.Es waren daher auch die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. der angefochtenen Bescheide abzuweisen.

3.4. Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide:3.4. Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch sechs. der angefochtenen Bescheide:

Unter dem Titel „Frist für die freiwillige Ausreise“ normiert § 55 FPG:Unter dem Titel „Frist für die freiwillige Ausreise“ normiert Paragraph 55, FPG:

„(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.„(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.“(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.“

Da die belangte Behörde die gegenständlichen Folgeanträge auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG zurückwies, gewährte sie nach § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte aber mit Beschluss vom 01.08.2023 den dagegen eingebrachten Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu, weshalb im Weiteren nun eine Frist zur freiwilligen Ausreise festzulegen ist (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Stand: 15.01.2016, § 55, K9).Da die belangte Behörde die gegenständlichen Folgeanträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG zurückwies, gewährte sie nach Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte aber mit Beschluss vom 01.08.2023 den dagegen eingebrachten Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu, weshalb im Weiteren nun eine Frist zur freiwilligen Ausreise festzulegen ist (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Stand: 15.01.2016, Paragraph 55,, K9).

Da keine besonderen Umstände nachgewiesen und kein Ausreisetermin bekanntgegeben wurden, ist – in Stattgebung der Beschwerden gegen Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide – die Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Abs. 2 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festzusetzen (vgl. auch VwGH 16.06.2021, Ra 2020/18/0457, Rn. 32 ff).Da keine besonderen Umstände nachgewiesen und kein Ausreisetermin bekanntgegeben wurden, ist – in Stattgebung der Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch sechs. der angefochtenen Bescheide – die Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festzusetzen vergleiche auch VwGH 16.06.2021, Ra 2020/18/0457, Rn. 32 ff).

3.5. Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt VII. der angefochtenen Bescheide:3.5. Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch sieben. der angefochtenen Bescheide:

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Nach Abs. 2 leg.cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Nach Absatz 2, leg.cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Die Z 1 bis 9 in § 53 Abs. 2 FPG stellen einen Katalog dar, der (lediglich) demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/21/0026).Die Ziffer eins bis 9 in Paragraph 53, Absatz 2, FPG stellen einen Katalog dar, der (lediglich) demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/21/0026).

Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

Festzuhalten ist, dass die belangte Behörde bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbotes die Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit insbesondere darauf stützte, dass die Beschwerdeführer nach Erlassung des bundesverwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses vom 29.01.2021 ihrer damit verbundenen Ausreiseverpflichtung nicht nachkamen, sondern im Bundesgebiet verblieben und zunächst Anträge auf Duldung und nunmehr am 04.04.2023 Folgeanträge auf internationalen Schutz stellten, die jeweils unbegründet waren. Darüber hinaus führte das Bundesamt generalpräventive Überlegungen an.

In Hinblick darauf, dass es den Beschwerdeführern durchaus möglich gewesen wäre, nach Abschluss des Erstverfahrens entsprechend ihrer damit einhergehenden Verpflichtung die Ausreise in ihren Herkunftsstaat Gambia anzutreten, sie aber stattdessen zunächst unbegründete Anträge auf Ausstellung einer Duldungskarte und sodann ebenso unbegründete Folgeanträge auf internationalen Schutz stellten, die offenkundig lediglich darauf zielten, ihre Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet zu verlängern, ist der belangten Behörde darin zuzustimmen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet, da sie sich wiederholt fremdenrechtlichen Normen widersetzten. Die Beschwerdeführer haben dadurch gezeigt, dass sie nicht gewillt sind, sich an die Rechtsordnung zu halten. Dieser Vorwurf trifft zwar in erster Linie die Erstbeschwerdeführerin, ist aber – wie schon unter Punkt II.3.3. ausgeführt – objektiv auch der Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer zuzurechnen.In Hinblick darauf, dass es den Beschwerdeführern durchaus möglich gewesen wäre, nach Abschluss des Erstverfahrens entsprechend ihrer damit einhergehenden Verpflichtung die Ausreise in ihren Herkunftsstaat Gambia anzutreten, sie aber stattdessen zunächst unbegründete Anträge auf Ausstellung einer Duldungskarte und sodann ebenso unbegründete Folgeanträge auf internationalen Schutz stellten, die offenkundig lediglich darauf zielten, ihre Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet zu verlängern, ist der belangten Behörde darin zuzustimmen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet, da sie sich wiederholt fremdenrechtlichen Normen widersetzten. Die Beschwerdeführer haben dadurch gezeigt, dass sie nicht gewillt sind, sich an die Rechtsordnung zu halten. Dieser Vorwurf trifft zwar in erster Linie die Erstbeschwerdeführerin, ist aber – wie schon unter Punkt römisch zwei.3.3. ausgeführt – objektiv auch der Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer zuzurechnen.

Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des den 2. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 bildenden § 61 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, nunmehr § 9 BFA-VG, („Schutz des Privat- und Familienlebens“). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des den 2. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 bildenden Paragraph 61, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011, nunmehr Paragraph 9, BFA-VG, („Schutz des Privat- und Familienlebens“). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).

Wie unter Punkt II.3.3. bereits ausführlich dargelegt wurde, verfügen die Beschwerdeführer über kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet. Es bestehen auch keine Anknüpfungspunkte zu einem anderen Vertragsstaat des Schengener Übereinkommens.Wie unter Punkt römisch zwei.3.3. bereits ausführlich dargelegt wurde, verfügen die Beschwerdeführer über kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet. Es bestehen auch keine Anknüpfungspunkte zu einem anderen Vertragsstaat des Schengener Übereinkommens.

Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VwGH 31.08.2006, 2006/21/0140), welcher durch das Verhalten der Beschwerdeführer – wie bereits erörtert – erheblich beeinträchtigt wurde. Die von den Beschwerdeführern dargestellten persönlichen Interessen haben kein Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse gleichgehalten werden könnte.Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VwGH 31.08.2006, 2006/21/0140), welcher durch das Verhalten der Beschwerdeführer – wie bereits erörtert – erheblich beeinträchtigt wurde. Die von den Beschwerdeführern dargestellten persönlichen Interessen haben kein Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse gleichgehalten werden könnte.

Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des dargelegten Fehlverhaltens der Beschwerdeführer letzterem der Vorrang einzuräumen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des dargelegten Fehlverhaltens der Beschwerdeführer letzterem der Vorrang einzuräumen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Die von der belangten Behörde festgelegte Dauer des Einreiseverbotes von zwei Jahren war in Hinblick auf das Gesamtverhalten der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt, aus dem sich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergibt, aber auf ein Jahr herabzusetzen, da die vom Bundesamt angeführten generalpräventiven Überlegungen zur Erlassung eines Einreiseverbotes nicht zulässig sind. Unter zusätzlicher Beachtung der verringerten Zurechenbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin und insbesondere der Drittbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer ist daher mit einem auf ein Jahr bemessenen Einreiseverbot das Auslangen zu finden.

Den Beschwerden gegen Spruchpunkt VII. der angefochtenen Bescheide war daher insoweit stattzugeben, dass das auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegründete Einreiseverbot auf ein Jahr befristet ist.Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch sieben. der angefochtenen Bescheide war daher insoweit stattzugeben, dass das auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegründete Einreiseverbot auf ein Jahr befristet ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

anpassungsfähiges Alter Ausreiseverpflichtung Deutschkenntnisse Einreiseverbot entschiedene Sache Folgeantrag Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Herabsetzung Integration Interessenabwägung kein geänderter Sachverhalt Kindeswohl Minderjährigkeit öffentliche Interessen Prozesshindernis der entschiedenen Sache rechtswidriger Aufenthalt res iudicata Rückkehrentscheidung Schulbesuch Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W169.2260754.2.01

Im RIS seit

06.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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