TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/29 W289 2281857-1

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Veröffentlicht am 29.11.2023
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Entscheidungsdatum

29.11.2023

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs2
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W289 2281857-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geboren am XXXX StA. Usbekistan, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2023, Zl. XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ), geboren am römisch 40 StA. Usbekistan, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2023, Zl. römisch 40 , und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft bis 14.11.2023, 11:15 Uhr, wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft bis 14.11.2023, 11:15 Uhr, wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 14.11.2023 wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft seit 14.11.2023, 11:15 Uhr, für rechtswidrig erklärt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 14.11.2023 wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft seit 14.11.2023, 11:15 Uhr, für rechtswidrig erklärt.

III. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch drei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

V. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.römisch fünf. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 13.11.2023 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.

Mit Schreiben vom 24.11.2023, am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangt, erhob der BF durch seine im Spruch ausgewiesene Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA sowie gegen die bisherige und weitere Anhaltung in Schubhaft.

Das BFA legte am 27.11.2023 den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme an das BVwG.

Dem BF wurde im Wege seiner Vertretung Parteiengehör zur Stellungnahme gewährt.

Am 28.11.2023 übermittelte der BF im Wege seiner Vertretung eine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahren:

1.1.1. Der BF, ein Staatsangehöriger von Usbekistan, reiste unbestimmten Datums in das österreichische Bundesgebiet ein. Er wurde erstmals am 09.05.2023 von der LPD XXXX in XXXX im Zuge einer Fahrzeugkontrolle beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten. Dabei führte er einen usbekischen Führerschein und Reisepass mit, die sichergestellt wurden. Der LPD gegenüber gab der BF die Adresse XXXX , als Kontakt- und Zustelladresse an (vgl. XXXX ). Am 19.06.2023 wurde dem BF an die obige Adresse eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme postalisch via RSb zugeschickt, auf die der BF nicht reagierte.1.1.1. Der BF, ein Staatsangehöriger von Usbekistan, reiste unbestimmten Datums in das österreichische Bundesgebiet ein. Er wurde erstmals am 09.05.2023 von der LPD römisch 40 in römisch 40 im Zuge einer Fahrzeugkontrolle beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten. Dabei führte er einen usbekischen Führerschein und Reisepass mit, die sichergestellt wurden. Der LPD gegenüber gab der BF die Adresse römisch 40 , als Kontakt- und Zustelladresse an vergleiche römisch 40 ). Am 19.06.2023 wurde dem BF an die obige Adresse eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme postalisch via RSb zugeschickt, auf die der BF nicht reagierte.

1.1.2. Mit Bescheid des BFA vom 18.08.2023, Zl. XXXX , wurde dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung nach Usbekistan für zulässig erklärt, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt, einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (vgl. XXXX ). Diese Entscheidung wurde am 21.09.2023 rechtskräftig.1.1.2. Mit Bescheid des BFA vom 18.08.2023, Zl. römisch 40 , wurde dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung nach Usbekistan für zulässig erklärt, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt, einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen vergleiche römisch 40 ). Diese Entscheidung wurde am 21.09.2023 rechtskräftig.

1.1.3. Aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA vom 21.09.2023 wurde von Seiten der LPD XXXX mehrfach versucht, den BF an der von ihm angegebenen Adresse festzunehmen. Dabei konnte an der angegebenen Adresse jedoch niemand angetroffen, vielmehr festgestellt werden, dass der BF sich nicht an der angegebenen Wohnadresse aufhält (vgl. XXXX ).1.1.3. Aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA vom 21.09.2023 wurde von Seiten der LPD römisch 40 mehrfach versucht, den BF an der von ihm angegebenen Adresse festzunehmen. Dabei konnte an der angegebenen Adresse jedoch niemand angetroffen, vielmehr festgestellt werden, dass der BF sich nicht an der angegebenen Wohnadresse aufhält vergleiche römisch 40 ).

1.1.4. Am 13.11.2023 fand eine Schwerpunktaktion des XXXX statt, an welcher ein BFA-Beamter und mehrere Beamte der Bundespolizei und der Finanzpolizei teilnahmen. Im Zuge dieser Schwerpunktaktion wurden auch Kontrollen auf Baustellen durchgeführt, wobei bei einer der Baustellen sieben usbekische Staatsangehörige, darunter auch der BF, während ihrer Mittagspause, jedoch in Arbeitskleidung, wahrgenommen und einer finanz- und fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen wurden (vgl. XXXX ).1.1.4. Am 13.11.2023 fand eine Schwerpunktaktion des römisch 40 statt, an welcher ein BFA-Beamter und mehrere Beamte der Bundespolizei und der Finanzpolizei teilnahmen. Im Zuge dieser Schwerpunktaktion wurden auch Kontrollen auf Baustellen durchgeführt, wobei bei einer der Baustellen sieben usbekische Staatsangehörige, darunter auch der BF, während ihrer Mittagspause, jedoch in Arbeitskleidung, wahrgenommen und einer finanz- und fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen wurden vergleiche römisch 40 ).

1.1.5. Im Auftrag des anwesenden BFA-Organs wurden die Genannten, darunter auch der BF, am 13.11.2023, 12:40 Uhr, vorübergehend festgenommen und die weitere Amtshandlung in die Polizeiinspektion XXXX verlagert (vgl. XXXX ).1.1.5. Im Auftrag des anwesenden BFA-Organs wurden die Genannten, darunter auch der BF, am 13.11.2023, 12:40 Uhr, vorübergehend festgenommen und die weitere Amtshandlung in die Polizeiinspektion römisch 40 verlagert vergleiche römisch 40 ).

1.1.6. Im Rahmen der auf der Polizeiinspektion am 13.11.2023 weiter durchgeführten Amtshandlung wurde hinsichtlich zwei der sieben Personen die Festnahme aufgehoben. Hinsichtlich der verbliebenen 5 Personen, darunter der BF, wurden vom anwesenden BFA-Organ noch auf der Polizeiinspektion Schubhaftbescheide erstellt, ausgedruckt und unterschrieben und diese sodann den in den Arrestzellen befindlichen Festgenommenen persönlich ausgefolgt (vgl. XXXX ).1.1.6. Im Rahmen der auf der Polizeiinspektion am 13.11.2023 weiter durchgeführten Amtshandlung wurde hinsichtlich zwei der sieben Personen die Festnahme aufgehoben. Hinsichtlich der verbliebenen 5 Personen, darunter der BF, wurden vom anwesenden BFA-Organ noch auf der Polizeiinspektion Schubhaftbescheide erstellt, ausgedruckt und unterschrieben und diese sodann den in den Arrestzellen befindlichen Festgenommenen persönlich ausgefolgt vergleiche römisch 40 ).

1.1.7. Mit dem gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid des BFA vom 13.11.2023, Zl. XXXX , wurde über dem BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet (vgl. XXXX Dieser samt Verfahrensanordnung zur Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rechtsberatung wurden dem BF in einer ihm verständlichen Sprache persönlich am 13.11.2023 ausgefolgt (vgl. XXXX ).1.1.7. Mit dem gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid des BFA vom 13.11.2023, Zl. römisch 40 , wurde über dem BF die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet vergleiche römisch 40 Dieser samt Verfahrensanordnung zur Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rechtsberatung wurden dem BF in einer ihm verständlichen Sprache persönlich am 13.11.2023 ausgefolgt vergleiche römisch 40 ).

1.1.8. Der BF wurde in weiterer Folge von der Polizeiinspektion XXXX in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt (vgl. XXXX ). Die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft erfolgt seit dessen Direkteinlieferung am 13.11.2023, 17:02 Uhr, im PAZ XXXX (vgl. XXXX ).1.1.8. Der BF wurde in weiterer Folge von der Polizeiinspektion römisch 40 in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt vergleiche römisch 40 ). Die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft erfolgt seit dessen Direkteinlieferung am 13.11.2023, 17:02 Uhr, im PAZ römisch 40 vergleiche römisch 40 ).

1.1.9. Der BF wurde sodann am 14.11.2023 niederschriftlich vom BFA einvernommen (vgl. XXXX ). Hierbei gab er im Wesentlichen an, seit ca. 2 Jahren in Österreich zu sein. In Usbekistan sei er arbeitslos gewesen und sei seine finanzielle Lage mit 2 kleinen Kindern sehr schwer gewesen. Er sei aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist. Seine älteste Tochter habe er bei seiner Schwiegermutter gelassen. Mit seiner Frau sei er nach Österreich, wo sie ein Kind bekommen habe. Vor fünf Monaten sei seine Frau mit dem Kind nach Usbekistan ausgereist, während der BF zum Zwecke der Arbeit hiergeblieben sei. Er arbeite auf Baustellen und habe auf einer Baustelle in XXXX gewohnt. Er habe 150 Euro. Er wolle legal in Österreich bleiben, weshalb er eine Aufenthaltsgenehmigung benötige. Er wisse aber nicht, wie das gehe, sondern nur, dass er um Asyl ansuchen könne. Seine Angehörigen, nämlich die beiden Kinder, seine Frau und seine Eltern, seien in Usbekistan. Früher habe er in der XXXX gewohnt, jetzt wohne er aber nirgends und besitze auch nichts. Dem BF wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn nach Usbekistan abzuschieben, weshalb er in Schubhaft genommen worden sei. Daraufhin erklärte der BF gegenüber dem Einvernahmeleiter, um Asyl ansuchen zu wollen.1.1.9. Der BF wurde sodann am 14.11.2023 niederschriftlich vom BFA einvernommen vergleiche römisch 40 ). Hierbei gab er im Wesentlichen an, seit ca. 2 Jahren in Österreich zu sein. In Usbekistan sei er arbeitslos gewesen und sei seine finanzielle Lage mit 2 kleinen Kindern sehr schwer gewesen. Er sei aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist. Seine älteste Tochter habe er bei seiner Schwiegermutter gelassen. Mit seiner Frau sei er nach Österreich, wo sie ein Kind bekommen habe. Vor fünf Monaten sei seine Frau mit dem Kind nach Usbekistan ausgereist, während der BF zum Zwecke der Arbeit hiergeblieben sei. Er arbeite auf Baustellen und habe auf einer Baustelle in römisch 40 gewohnt. Er habe 150 Euro. Er wolle legal in Österreich bleiben, weshalb er eine Aufenthaltsgenehmigung benötige. Er wisse aber nicht, wie das gehe, sondern nur, dass er um Asyl ansuchen könne. Seine Angehörigen, nämlich die beiden Kinder, seine Frau und seine Eltern, seien in Usbekistan. Früher habe er in der römisch 40 gewohnt, jetzt wohne er aber nirgends und besitze auch nichts. Dem BF wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn nach Usbekistan abzuschieben, weshalb er in Schubhaft genommen worden sei. Daraufhin erklärte der BF gegenüber dem Einvernahmeleiter, um Asyl ansuchen zu wollen.

1.1.10. Das Bundesamt hielt in einem Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG fest, dass Gründe zur Annahme vorlägen, dass der BF den Asylantrag zur Verzögerung seiner Abschiebung stelle, weshalb die Schubhaft aufrechterhalten werde. Dieser Aktenvermerk wurde dem BF am 14.11.2023 zur Kenntnis gebracht.1.1.10. Das Bundesamt hielt in einem Aktenvermerk gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG fest, dass Gründe zur Annahme vorlägen, dass der BF den Asylantrag zur Verzögerung seiner Abschiebung stelle, weshalb die Schubhaft aufrechterhalten werde. Dieser Aktenvermerk wurde dem BF am 14.11.2023 zur Kenntnis gebracht.

1.1.11. Am 24.11.2023 brachte der BF die gegenständliche Schubhaftbeschwerde ein.

1.1.12. Das BFA legte am 27.11.2023 den Verwaltungsakt vor und gab eine Stellungnahme an das BVwG ab, in der es zum Stand eines allfälligen Asylverfahrens im Wesentlichen mitteilte, dass der BF am 14.11.2023 niederschriftlich einvernommen worden sei und gegenüber dem Organ des BFA einen Asylantrag gestellt habe, der aufgrund Unzuständigkeit an die Organe des PAZ XXXX weitergeleitet worden sei. Bis zum heutigen Tag sei kein (weiterer) Antrag auf internationalen Schutz anhängig, diesbezüglich sei auch die BBU im Zuge der Übermittlung der Verfahrensanordnung hingewiesen worden und habe eine Abklärung versprochen, ob der BF den Antrag zurückgezogen hätte.1.1.12. Das BFA legte am 27.11.2023 den Verwaltungsakt vor und gab eine Stellungnahme an das BVwG ab, in der es zum Stand eines allfälligen Asylverfahrens im Wesentlichen mitteilte, dass der BF am 14.11.2023 niederschriftlich einvernommen worden sei und gegenüber dem Organ des BFA einen Asylantrag gestellt habe, der aufgrund Unzuständigkeit an die Organe des PAZ römisch 40 weitergeleitet worden sei. Bis zum heutigen Tag sei kein (weiterer) Antrag auf internationalen Schutz anhängig, diesbezüglich sei auch die BBU im Zuge der Übermittlung der Verfahrensanordnung hingewiesen worden und habe eine Abklärung versprochen, ob der BF den Antrag zurückgezogen hätte.

1.1.13. Die Stellungnahme des Bundesamtes wurde im Rahmen des Parteiengehörs an den BF übermittelt, der im Wege seines Rechtsvertreters dazu am 28.11.2023 eine ergänzende Stellungnahme abgab, in der er im Wesentlichen vorbrachte, dass der BF am 14.11.2023 einen Asylantrag gestellt habe, dass diesbezüglich jedoch noch keine Erstbefragung stattgefunden habe. Schon alleine aus diesem Grund sei die Schubhaft unverhältnismäßig. Der BF sei zudem bereit, freiwillig auszureisen und habe bereits die BBU kontaktiert und liege der Reisepass ohnehin vor. Es liege keine Fluchtgefahr vor. Der BF habe seinem Rechtsvertreter gegenüber erklärt, den Schubhaftbescheid erst nach der Einvernahme am 14.11.2023 erhalten zu haben. Eine Zustellung am 13.11.2023 sei nach telefonischer Nachfrage weder in der Polizeiinspektion noch im Polizeianhaltezentrum aktenkundig gewesen. Ohne aktenkundiger Zustellung sei davon auszugehen, dass eine Zustellung nicht am 13.11.2023 erfolgt sei.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

1.2.1. Der volljährige BF ist nicht österreichischer Staatsangehöriger, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist usbekischer Staatsangehöriger. Er ist weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtigter. Seine Identität steht fest. Der BF ist in Österreich unbescholten.

1.2.2. Der BF ist gesund und haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen bei dem BF vor. Er hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

1.2.3. Der BF wird seit 13.11.2023 auf Grundlage des hier angefochtenen Bescheides zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung durchgehend in Schubhaft angehalten.

1.2.4. Festgestellt wird, dass der BF am 14.11.2023 während seiner Einvernahme durch das Bundesamt einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes war bei dieser Einvernahme nicht anwesend. Seit der Beendigung der Einvernahme am 14.11.2023 fand weder eine Erstbefragung des BF im Asylverfahren statt noch wurden vom Bundesamt weitere Schritte im Verfahren zur Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gesetzt.

1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit

1.3.1. Der BF reiste unbestimmten Datums in das österreichische Bundesgebiet ein und hielt sich ohne Meldung nach dem Meldegesetz und ohne die Fremdenbehörde von seinem Aufenthalt in Kenntnis zu setzen in Österreich auf. Er hat sich damit einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen bzw. an diesem Verfahren nicht mitgewirkt. Er wurde erstmals am 09.05.2023 von der LPD XXXX im Zuge einer Fahrzeugkontrolle beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten.1.3.1. Der BF reiste unbestimmten Datums in das österreichische Bundesgebiet ein und hielt sich ohne Meldung nach dem Meldegesetz und ohne die Fremdenbehörde von seinem Aufenthalt in Kenntnis zu setzen in Österreich auf. Er hat sich damit einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen bzw. an diesem Verfahren nicht mitgewirkt. Er wurde erstmals am 09.05.2023 von der LPD römisch 40 im Zuge einer Fahrzeugkontrolle beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten.

1.3.2. Mit Bescheid des BFA vom 18.08.2023 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung wurde am 21.09.2023 rechtskräftig.

1.3.3. Am 13.11.2023 fand eine XXXX Schwerpunktaktion statt, an welcher ein BFA-Beamter und mehrere Beamte der Bundespolizei und der Finanzpolizei teilnahmen. Im Zuge dieser Schwerpunktaktion wurden auch Kontrollen auf Baustellen durchgeführt, wobei bei einer der Baustellen sieben usbekische Staatsangehörige, darunter auch der BF, während ihrer Mittagspause, jedoch in Arbeitskleidung, wahrgenommen und einer finanz- und fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen wurden (vgl. XXXX ).1.3.3. Am 13.11.2023 fand eine römisch 40 Schwerpunktaktion statt, an welcher ein BFA-Beamter und mehrere Beamte der Bundespolizei und der Finanzpolizei teilnahmen. Im Zuge dieser Schwerpunktaktion wurden auch Kontrollen auf Baustellen durchgeführt, wobei bei einer der Baustellen sieben usbekische Staatsangehörige, darunter auch der BF, während ihrer Mittagspause, jedoch in Arbeitskleidung, wahrgenommen und einer finanz- und fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen wurden vergleiche römisch 40 ).

1.3.4. Der BF hielt sich ausschließlich zum Zwecke der unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit in Österreich auf.

1.3.5. Der BF hat in Österreich keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte. Er geht keiner legalen Beschäftigung nach und hat keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Er hat keinen gesicherten Wohnsitz. Der BF nächtigte, mit Ausnahme eines vorübergehenden unangemeldeten Aufenthaltes, an seinem Arbeitsort, an dem er sich aufhielt, um unrechtmäßig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

1.3.6. Der BF weist in Österreich keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum bisherigen Verfahren

Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht genommen wurde zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister.

Die getroffenen Feststellungen zur erfolgten Festnahme des BF und der sodann in die Polizeiinspektion XXXX verlagerten Amtshandlung ergeben sich nachvollziehbar bereits aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bericht der Landespolizeidirektion vom 13.11.2023. Dass hinsichtlich der fünf festgenommenen Personen, darunter auch der BF selbst, noch auf der Polizeiinspektion vom anwesenden Organwalter des Bundesamtes Schubhaftbescheide erstellt, ausgedruckt, unterschrieben und diese sodann den in den Arrestzellen befindlichen Festgenommenen persönlich ausgefolgt wurden, ergibt sich aus der im Akt einliegenden unbedenklichen Stellungnahme der Landespolizeidirektion vom 25.11.2023. Diese Angaben decken sich auch mit der im Verwaltungsakt einliegenden, vom BF selbst am 13.11.2023 unterfertigten Übernahmebestätigung zum Schubhaftbescheid und der VAO in Zusammenschau mit den Eintragungen in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. In der Anhaltedatei ist ersichtlich, dass der BF am 13.11.2023, 12:40 Uhr, festgenommen, am 13.11.2023, 15:30 Uhr, in Schubhaft genommen und am 13.11.2023, 17:02 Uhr ins Polizeianhaltezentrum überstellt wurde. Der BF befand sich daher bei seiner Überstellung ins Polizeianhaltezentrum bereits in Schubhaft. Die getroffenen Feststellungen zur erfolgten Festnahme des BF und der sodann in die Polizeiinspektion römisch 40 verlagerten Amtshandlung ergeben sich nachvollziehbar bereits aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bericht der Landespolizeidirektion vom 13.11.2023. Dass hinsichtlich der fünf festgenommenen Personen, darunter auch der BF selbst, noch auf der Polizeiinspektion vom anwesenden Organwalter des Bundesamtes Schubhaftbescheide erstellt, ausgedruckt, unterschrieben und diese sodann den in den Arrestzellen befindlichen Festgenommenen persönlich ausgefolgt wurden, ergibt sich aus der im Akt einliegenden unbedenklichen Stellungnahme der Landespolizeidirektion vom 25.11.2023. Diese Angaben decken sich auch mit der im Verwaltungsakt einliegenden, vom BF selbst am 13.11.2023 unterfertigten Übernahmebestätigung zum Schubhaftbescheid und der VAO in Zusammenschau mit den Eintragungen in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. In der Anhaltedatei ist ersichtlich, dass der BF am 13.11.2023, 12:40 Uhr, festgenommen, am 13.11.2023, 15:30 Uhr, in Schubhaft genommen und am 13.11.2023, 17:02 Uhr ins Polizeianhaltezentrum überstellt wurde. Der BF befand sich daher bei seiner Überstellung ins Polizeianhaltezentrum bereits in Schubhaft.

Insofern der BF in der Beschwerde monierte, dass er bereits am 13.11.2023 in Schubhaft genommen worden sei, obwohl ihm der Bescheid erst nach seiner Einvernahme durch das BFA am 14.11.2023 zu den Effekten gelegt worden sei, ist somit erneut darauf hinzuweisen, dass Im Verwaltungsakt zwei Übernahmebestätigungen des BF einliegen. Zum einen handelt es sich dabei um die Übernahmebestätigung den Bescheid vom 13.11.2013 samt diesbezüglicher Verfahrensanordnung betreffend und zum anderen um die Bestätigung der Zustellung des Aktenvermerks gemäß § 76 Abs. 6 FPG vom 14.11.2023. Dass über den BF am 13.11.2023 vor seiner Überstellung in das PAZ Schubhaft angeordnet wurde, ergibt sich dabei, wie dargelegt, aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 27.11.2023 sowie aus einer im Verwaltungsakt einliegenden Stellungnahme einer Landespolizeidirektion vom 25.11.2023. Daraus ergibt sich insbesondere auch, dass der Schubhaftbescheid am 13.11.2023 von einem Organwalter des Bundesamtes in der Polizeiinspektion, in der der BF angehalten wurde, generiert und dem BF übergeben wurde. Dabei wurde auch die Übergabebestätigung unterschrieben. Dieser Sachverhalt wird auch durch die vom BF in der Stellungnahme vom 28.11.2023 übermittelten Schriftstücke gestützt, da sowohl der Schubhaftbescheid vom 13.11.2023 als auch die Übernahmebestätigung des Schubhaftbescheides sowie der diesbezüglichen Verfahrensanordnung die Unterschrift jenes Organwalters des Bundesamtes aufweisen, der die Schubhaft am 13.11.2023 über den BF angeordnet hat. Auch aus der Anhaltedatei ergibt sich, dass der BF am 13.11.2023 in das Polizeianhaltezentrum eingeliefert wurde, als bereits Schubhaft über ihn angeordnet worden war, da kein weiterer Haftstatus in der Anhaltedatei aufscheint. Insofern der BF in der Beschwerde monierte, dass er bereits am 13.11.2023 in Schubhaft genommen worden sei, obwohl ihm der Bescheid erst nach seiner Einvernahme durch das BFA am 14.11.2023 zu den Effekten gelegt worden sei, ist somit erneut darauf hinzuweisen, dass Im Verwaltungsakt zwei Übernahmebestätigungen des BF einliegen. Zum einen handelt es sich dabei um die Übernahmebestätigung den Bescheid vom 13.11.2013 samt diesbezüglicher Verfahrensanordnung betreffend und zum anderen um die Bestätigung der Zustellung des Aktenvermerks gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG vom 14.11.2023. Dass über den BF am 13.11.2023 vor seiner Überstellung in das PAZ Schubhaft angeordnet wurde, ergibt sich dabei, wie dargelegt, aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 27.11.2023 sowie aus einer im Verwaltungsakt einliegenden Stellungnahme einer Landespolizeidirektion vom 25.11.2023. Daraus ergibt sich insbesondere auch, dass der Schubhaftbescheid am 13.11.2023 von einem Organwalter des Bundesamtes in der Polizeiinspektion, in der der BF angehalten wurde, generiert und dem BF übergeben wurde. Dabei wurde auch die Übergabebestätigung unterschrieben. Dieser Sachverhalt wird auch durch die vom BF in der Stellungnahme vom 28.11.2023 übermittelten Schriftstücke gestützt, da sowohl der Schubhaftbescheid vom 13.11.2023 als auch die Übernahmebestätigung des Schubhaftbescheides sowie der diesbezüglichen Verfahrensanordnung die Unterschrift jenes Organwalters des Bundesamtes aufweisen, der die Schubhaft am 13.11.2023 über den BF angeordnet hat. Auch aus der Anhaltedatei ergibt sich, dass der BF am 13.11.2023 in das Polizeianhaltezentrum eingeliefert wurde, als bereits Schubhaft über ihn angeordnet worden war, da kein weiterer Haftstatus in der Anhaltedatei aufscheint.

Somit lässt sich auch das Vorbringen, dass dem Rechtsvertreter des BF sowohl in der Polizeiinspektion als auch im Polizeianhaltezentrum mitgeteilt worden sei, dass eine Zustellung des Schubhaftbescheides weder in der Polizeiinspektion noch im Polizeianhaltezentrum aktenkundig sei, mit dem vom Bundesamt geschilderten Verfahrensgang in Einklang bringen. Da die Zustellung des Schubhaftbescheides direkt durch das Bundesamt erfolgte, war ein Zustellersuchen weder an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der Polizeiinspektion noch im Polizeianhaltezentrum erforderlich, sodass es nachvollziehbar ist, dass weder bei der Polizeiinspektion noch im Polizeianhaltezentrum eine Dokumentation der Zustellung des Schubhaftbescheides erfolgt ist. Es konnte daher insgesamt festgestellt werden, dass dem BF am 13.11.2023 der Schubhaftbescheid und am 14.11.2023 der Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG zugestellt worden sind.Somit lässt sich auch das Vorbringen, dass dem Rechtsvertreter des BF sowohl in der Polizeiinspektion als auch im Polizeianhaltezentrum mitgeteilt worden sei, dass eine Zustellung des Schubhaftbescheides weder in der Polizeiinspektion noch im Polizeianhaltezentrum aktenkundig sei, mit dem vom Bundesamt geschilderten Verfahrensgang in Einklang bringen. Da die Zustellung des Schubhaftbescheides direkt durch das Bundesamt erfolgte, war ein Zustellersuchen weder an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der Polizeiinspektion noch im Polizeianhaltezentrum erforderlich, sodass es nachvollziehbar ist, dass weder bei der Polizeiinspektion noch im Polizeianhaltezentrum eine Dokumentation der Zustellung des Schubhaftbescheides erfolgt ist. Es konnte daher insgesamt festgestellt werden, dass dem BF am 13.11.2023 der Schubhaftbescheid und am 14.11.2023 der Aktenvermerk gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG zugestellt worden sind.

2.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

2.2.1. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Dass der BF in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, ergibt sich ebengleich aus den Verwaltungsakten. Da über den Antrag des BF auf internationalen Schutz bisher nicht entschieden wurde bzw. er gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bisher keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist. Dass die Identität feststeht, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Reisepasskopie. Seine Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.

2.2.2. Im Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des BF zum Entscheidungszeitpunkt und wurden solche auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Auch aus der Anhaltedatei ergeben sich keine Anhaltspunkte auf gesundheitliche Beschwerden des BF. Es konnte daher festgestellt werden, dass der BF gesund und haftfähig ist.

2.2.3. Dass der BF seit 13.11.2023 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und dem dort samt Übernahmebestätigung einliegenden Bescheid des BFA vom 13.11.2023 sowie aus der aktuellen Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

2.2.4. Dass der BF am 14.11.2023 im Zuge seiner Einvernahme durch das Bundesamt um internationalen Schutz ersuchte und dass bei dieser Einvernahme ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht anwesend war, ergibt sich aus der am 14.11.2023 diesbezüglich aufgenommenen Niederschrift. Dass seit dem Ende der Einvernahme des BF am 14.11.2023 weder Verfahrensschritte im Asylverfahren noch im Verfahren zur Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gesetzt wurden, ergibt sich aus dem vom Bundesamt übermittelten Verwaltungsakt sowie aus der Stellungnahme vom 27.11.2023. Dem Verwaltungsakt sind seit dem Ende der Befragung des BF am 14.11.2023 – abgesehen vom Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG – keine weiteren Verfahrensschritte zu entnehmen. Ein weiteres behördliches Handeln wurde auch in der Stellungnahme vom 27.11.2023 nicht behauptet.2.2.4. Dass der BF am 14.11.2023 im Zuge seiner Einvernahme durch das Bundesamt um internationalen Schutz ersuchte und dass bei dieser Einvernahme ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht anwesend war, ergibt sich aus der am 14.11.2023 diesbezüglich aufgenommenen Niederschrift. Dass seit dem Ende der Einvernahme des BF am 14.11.2023 weder Verfahrensschritte im Asylverfahren noch im Verfahren zur Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gesetzt wurden, ergibt sich aus dem vom Bundesamt übermittelten Verwaltungsakt sowie aus der Stellungnahme vom 27.11.2023. Dem Verwaltungsakt sind seit dem Ende der Befragung des BF am 14.11.2023 – abgesehen vom Aktenvermerk gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG – keine weiteren Verfahrensschritte zu entnehmen. Ein weiteres behördliches Handeln wurde auch in der Stellungnahme vom 27.11.2023 nicht behauptet.

2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit

2.3.1. Die Feststellungen zum erstmaligen Aufgriff des BF im Bundesgebiet am 09.05.2023 beruhen auf dem Verwaltungsakt, insbesondere dem XXXX . Dass der BF bis zu seiner Inschubhaftnahme über keine Meldung verfügte, ergibt sich bereits aus einer Einsichtnahme in das ZMR. Er gab auch in seiner Einvernahme am 14.11.2023 an, dass er über derzeit keinen Wohnsitz in Österreich verfügt, sondern auf der Baustelle nächtigte, auf der er arbeitete. Insgesamt konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass sich der BF dem Zugriff der Fremdenbehörde und damit einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen und damit an diesem Verfahren auch nicht mitgewirkt hat.2.3.1. Die Feststellungen zum erstmaligen Aufgriff des BF im Bundesgebiet am 09.05.2023 beruhen auf dem Verwaltungsakt, insbesondere dem römisch 40 . Dass der BF bis zu seiner Inschubhaftnahme über keine Meldung verfügte, ergibt sich bereits aus einer Einsichtnahme in das ZMR. Er gab auch in seiner Einvernahme am 14.11.2023 an, dass er über derzeit keinen Wohnsitz in Österreich verfügt, sondern auf der Baustelle nächtigte, auf der er arbeitete. Insgesamt konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass sich der BF dem Zugriff der Fremdenbehörde und damit einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen und damit an diesem Verfahren auch nicht mitgewirkt hat.

2.3.2. Die Feststellungen zu der mit Bescheid vom 18.08.2023 erlassenen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot beruhen auf dem Verwaltungsakt.

2.3.3. Die Feststellungen zur XXXX Schwerpunktaktion ergeben sich aus dem XXXX .2.3.3. Die Feststellungen zur römisch 40 Schwerpunktaktion ergeben sich aus dem römisch 40 .

2.3.4. Dass sich der BF ausschließlich zum Zweck der unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit in Österreich aufhält, ergibt sich aus seinen Angaben in seiner Einvernahme vom 14.11.2023. Dabei gab er an, dass er aus Usbekistan ausgereist sei, da er dort arbeitslos gewesen und seine finanzielle Lage mit 2 kleinen Kindern sehr schwer gewesen sei. Seine älteste Tochter habe er bei seiner Schwiegermutter gelassen. Mit seiner Frau sei er nach Österreich, wo sie ein Kind bekommen habe. Vor fünf Monaten sei seine Frau mit dem Kind nach Usbekistan ausgereist, während der BF zum Zwecke der Arbeit hiergeblieben sei. Er arbeite unrechtmäßig auf Baustellen und habe auf einer Baustelle in XXXX gewohnt. 2.3.4. Dass sich der BF ausschließlich zum Zweck der unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit in Österreich aufhält, ergibt sich aus seinen Angaben in seiner Einvernahme vom 14.11.2023. Dabei gab er an, dass er aus Usbekistan ausgereist sei, da er dort arbeitslos gewesen und seine finanzielle Lage mit 2 kleinen Kindern sehr schwer gewesen sei. Seine älteste Tochter habe er bei seiner Schwiegermutter gelassen. Mit seiner Frau sei er nach Österreich, wo sie ein Kind bekommen habe. Vor fünf Monaten sei seine Frau mit dem Kind nach Usbekistan ausgereist, während der BF zum Zwecke der Arbeit hiergeblieben sei. Er arbeite unrechtmäßig auf Baustellen und habe auf einer Baustelle in römisch 40 gewohnt.

2.3.5. Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Anknüpfungspunkten des BF in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den Angaben des BF am vor dem Bundesamt sowie aus seinen Angaben in der Beschwerde. Dass sich seine Familie in Usbekistan aufhält und er in Österreich bisher von der Schwarzarbeit lebte, hat er selbst im Rahmen der Einvernahme am 14.11.2023 beim BFA angegeben. Ebenfalls ergibt sich daraus, dass er über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt. Diese Umstände wurden vom BF auch in der Beschwerde und Stellungnahme nicht bestritten.

2.3.6. Dass der BF strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft bis 14.11.2023, 11:15 Uhr3.1. Zu A) römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft bis 14.11.2023, 11:15 Uhr

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:

Schubhaft (FPG)


„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
, „§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“

Gelinderes Mittel (FPG)

„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1.         in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2.         sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3.         eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,, 1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder, 3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“

Dauer der Schubhaft (FPG)

„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1.         drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2.         sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,, 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;, 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1.         die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2.         eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3.         der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4.         die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,, 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder, 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden., (5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen

Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den
Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen., (5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den

Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen

Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon

unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier
unberührt., (6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier

Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls dieWochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die

amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft

anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“

Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie)

„Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“

Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie)

„Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)

(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf. 

(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
a.         mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,
b.         Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Nach § 76 Abs. 6 FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).Nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).

Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404). Gemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Gemäß § 80 Abs. 5 FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten.Gemäß Paragraph 80, Absatz 5, FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten.

3.1.3. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.3. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

3.1.4. Das Bundesamt hat am 13.11.2023 über den BF Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde hat der BF vor Anordnung der Schubhaft keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weshalb das Bundesamt die Schubhaft auf den Tatbestand des § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG stützen konnte.3.1.4. Das Bundesamt hat am 13.11.2023 über den BF Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde hat der BF vor Anordnung der Schubhaft keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weshalb das Bundesamt die Schubhaft auf den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stützen konnte.

3.1.5. Im angefochtenen Bescheid argumentiert die belangte Behörde, es liege auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vor.3.1.5. Im angefochtenen Bescheid argumentiert die belangte Behörde, es liege auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vor.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat sich nicht an Meldevorschriften gehalten, hat sich seinem Verfahren bzw. Behörden bereits entzogen und ist untergetaucht. Festzuhalten ist, dass der BF zudem, abgesehen von seiner nunmehrigen Unterbringung in der Schubhaftanstalt, über keine Meldeadresse im Bundesgebiet verfügte, an der er sich tatsächlich aufgehalten hätte. Dadurch wirkte er am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mit und behinderte seine Abschiebung, weshalb das BFA im angefochtenen Bescheid zu Recht von der Erfüllung des Tatbestandes des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ausging.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat sich nicht an Meldevorschriften gehalten, hat sich seinem Verfahren bzw. Behörden bereits entzogen und ist untergetaucht. Festzuhalten ist, dass der BF zudem, abgesehen von seiner nunmehrigen Unterbringung in der Schubhaftanstalt, über keine Meldeadresse im Bundesgebiet verfügte, an der er sich tatsächlich aufgehalten hätte. Dadurch wirkte er am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mit und behinderte seine Abschiebung, weshalb das BFA im angefochtenen Bescheid zu Recht von der Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ausging.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung bereits durch Untertauchen behindert hat, ging das Bundesamt daher insgesamt auch zu Recht von der Erfüllung des Tatbestandes des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG aus.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung bereits durch Untertauchen behindert hat, ging das Bundesamt daher insgesamt auch zu Recht von der Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG aus.

Als weiteren Tatbestand führt das Bundesamt § 76 Abs. 3 Z 9 FPG an. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Als weiteren Tatbestand führt das Bundesamt Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG an. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).

Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, der ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Der BF verfügt im Inland über keine familiären Beziehungen und bestehen keine relevanten verfestigten sonstigen sozialen Beziehungen. Weiterhin geht der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine ausreichenden Barmittel zur Existenzsicherung. Auch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt er nicht. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen, ist das Bundesamt zu Recht auch unter Berücksichtigung der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr ausgegangen.Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, der ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Der BF verfügt im Inland über keine familiären Beziehungen und bestehen keine relevanten verfestigten sonstigen sozialen Beziehungen. Weiterhin geht der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine ausreichenden Barmittel zur Existenzsicherung. Auch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt er nicht. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen, ist das Bundesamt zu Recht auch unter Berücksichtigung der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr ausgegangen.

Unter Zugrundelegung der in § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG genannten Kriterien ist das Bundesamt unter Berücksichtigung des Verhaltens des BF somit zu Recht vom Vorliegen einer Fluchtgefahr und des entsprechenden Sicherungsbedarfes ausgegangen.Unter Zugrundelegung der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG genannten Kriterien ist das Bundesamt unter Berücksichtigung des Verhaltens des BF somit zu Recht vom Vorliegen einer Fluchtgefahr und des entsprechenden Sicherungsbedarfes ausgegangen.

3.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Auf Grund der familiären und sozialen Situation des BF war die Anordnung der Schubhaft verhältnismäßig, da der BF in Österreich über keine engen familiären oder substanziellen sozialen Verbindungen verfügt. Insgesamt kam den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Er hält sich nur im Bundesgebiet auf, um unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten nachzugehen.

Auch der Gesundheitszustand des BF steht der Anhaltung in Schubhaft nicht entgegen.

Die Schubhaft erfüllte im Zeitpunkt ihrer Anordnung daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit.

3.1.7. Ein gelinderes Mittel kam zu Recht nicht zur Anwendung, da auf Grund des Verhaltens des BF vor Anordnung der Schubhaft nicht damit zu rechnen war, dass er diesem nachkommen werde.

Durch seinen unangemeldeten Aufenthalt in Österreich und das Untertauchen während seines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie dem Umstand der Ausübung von Schwarzarbeit zeigte der BF, dass er sich dem Verfahren nicht zur Verfügung halten würde.

Die hier zu prüfende Schubhaft stellte daher bis zur Beendigung der Einvernahme am 14.11.2023 eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte.

3.1.8. Dem Beschwerdevorbringen, wonach im Schubhaftbescheid auf die Einvernahme des BF hingewiesen worden wäre und Feststellungen erfolgt seien, die auf der Einvernahme des BF fußten (siehe nur: keinen ordentlichen Wohnsitz, keine Integration) bzw. viele Begründungsteile leer gelassen worden seien und die Haft de facto unbegründet sei, ist entgegenzuhalten, dass der Bescheid sehr wohl nachvollziehbar begründet wurde. Der angefochtene Bescheid wurde am 13.11.2023 zwar ohne vorhergehende Einvernahme des BF erlassen, die vom Bundesamt in diesem Bescheid getroffenen Feststellungen wurden jedoch vom BF in seiner Einvernahme am 14.11.2023 bestätigt.

Im Übrigen ist auf die Judikatur des VwGH vom 19.11.2020, Ra 2020/21/0004, zu verweisen, wonach wenn der Schubhaftbescheid entsprechend der Vorgabe des § 76 Abs. 4 FrPolG 2005 im Mandatsverfahren erlassen wurde, also definitionsgemäß "ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren" (vgl. § 57 Abs. 1 AVG), dieser (nur) dann rechtswidrig wäre, wenn es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht nicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122); sei es, weil die im Schubhaftbescheid genannten Gründe iSd. § 76 Abs. 3 FrPolG 2005 die Schubhaft nicht zu tragen vermochten, sei es, weil die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder tatsachenwidrigen Annahmen beruhten. Im Übrigen ist auf die Judikatur des VwGH vom 19.11.2020, Ra 2020/21/0004, zu verweisen, wonach wenn der Schubhaftbescheid entsprechend der Vorgabe des Paragraph 76, Absatz 4, FrPolG 2005 im Mandatsverfahren erlassen wurde, also definitionsgemäß "ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren" vergleiche Paragraph 57, Absatz eins, AVG), dieser (nur) dann rechtswidrig wäre, wenn es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht nicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122); sei es, weil die im Schubhaftbescheid genannten Gründe iSd. Paragraph 76, Absatz 3, FrPolG 2005 die Schubhaft nicht zu tragen vermochten, sei es, weil die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder tatsachenwidrigen Annahmen beruhten.

Im hier zu beurteilenden Schubhaftbescheid liegen weder tatsachenwidrige Feststellungen vor noch sind die entscheidungswesentlichen Gründe unschlüssig begründet. Der angefochtene Bescheid ist daher insgesamt nicht rechtswidrig.

3.1.9. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft bis 14.11.2023, 11:15 Uhr, war daher gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abzuweisen.3.1.9. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft bis 14.11.2023, 11:15 Uhr, war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu A) II. – Anhaltung in Schubhaft ab 14.11.2023, 11:15 Uhr3.2. Zu A) römisch zwei. – Anhaltung in Schubhaft ab 14.11.2023, 11:15 Uhr

Zunächst ist festzuhalten, dass der BF am 14.11.2023 während seiner Einvernahme durch das Bundesamt die Absicht äußerte, einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen.

Hierzu ist festzuhalten, dass gemäß § 17 Abs. 1 Asylgesetz 2005 – AsylG ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt ist, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung ersucht. Ersucht ein Fremder vor einer Behörde im Inland, die nicht in §17 Abs. 1 AsylG genannt ist, um internationalen Schutz, hat diese Behörde gemäß § 17 Abs. 5 AsylG die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde oder das nächste Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen.Hierzu ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Asylgesetz 2005 – AsylG ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt ist, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung ersucht. Ersucht ein Fremder vor einer Behörde im Inland, die nicht in §17 Absatz eins, AsylG genannt ist, um internationalen Schutz, hat diese Behörde gemäß Paragraph 17, Absatz 5, AsylG die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde oder das nächste Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen.

Bei der Einvernahme des BF am 14.11.2023 war kein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes anwesend. Das Bundesamt ist auch keine Sicherheitsbehörde im Sinne des § 17 Abs. 1 AsylG. Das Bundesamt hielt zwar im Anschluss an die Einvernahme des BF am 14.11.2023 in einem Aktenvermerk die Gründe fest, weshalb davon ausgegangen werde, dass der Asylantrag in Verzögerungsabsicht gestellt worden sei und stellte diesen Aktenvermerk dem BF auch zu, doch lagen mangels gestelltem Antrag auf internationalen Schutz die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Schubhaft im Sinne des § 76 Abs. 6 FPG zum damaligen Zeitpunkt nicht vor. Der BF wurde daher auch nach seiner Einvernahme am 14.11.2023 gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG in Schubhaft angehalten.Bei der Einvernahme des BF am 14.11.2023 war kein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes anwesend. Das Bundesamt ist auch keine Sicherheitsbehörde im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, AsylG. Das Bundesamt hielt zwar im Anschluss an die Einvernahme des BF am 14.11.2023 in einem Aktenvermerk die Gründe fest, weshalb davon ausgegangen werde, dass der Asylantrag in Verzögerungsabsicht gestellt worden sei und stellte diesen Aktenvermerk dem BF auch zu, doch lagen mangels gestelltem Antrag auf internationalen Schutz die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Schubhaft im Sinne des Paragraph 76, Absatz 6, FPG zum damaligen Zeitpunkt nicht vor. Der BF wurde daher auch nach seiner Einvernahme am 14.11.2023 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Schubhaft angehalten.

Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist das Bundesamt zudem verpflichtet, auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hinzuwirken. Nach der Einvernahme des BF am 14.11.2023 erfolgten jedoch keine weiteren Handlungen im Verfahren zur Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Das Beschwerdeverfahren hat ergeben, dass der BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bislang keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Diesen Umstand hat das Bundesamt erst im Verfahren auf Grund der Schubhaftbeschwerde vom 24.11.2023 erhoben, weshalb insgesamt nicht darauf hingewirkt wurde, dass die Anhaltung des BF in Schubhaft so kurz als möglich erfolgt.Gemäß Paragraph 80, Absatz eins, FPG ist das Bundesamt zudem verpflichtet, auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hinzuwirken. Nach der Einvernahme des BF am 14.11.2023 erfolgten jedoch keine weiteren Handlungen im Verfahren zur Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Das Beschwerdeverfahren hat ergeben, dass der BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bislang keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Diesen Umstand hat das Bundesamt erst im Verfahren auf Grund der Schubhaftbeschwerde vom 24.11.2023 erhoben, weshalb insgesamt nicht darauf hingewirkt wurde, dass die Anhaltung des BF in Schubhaft so kurz als möglich erfolgt.

Die Anhaltung des BF in Schubhaft erweist sich daher ab der Beendigung seiner Einvernahme am 14.11.2023 als unverhältnismäßig.

Der Beschwerde gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft war daher ab 14.11.2023, 11:15 Uhr, gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattzugeben und die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 14.11.2023, 11:15 Uhr, für rechtswidrig zu erklären.Der Beschwerde gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft war daher ab 14.11.2023, 11:15 Uhr, gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattzugeben und die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 14.11.2023, 11:15 Uhr, für rechtswidrig zu erklären.

3.3. Zu A) III. – Fortsetzungsausspruch3.3. Zu A) römisch drei. – Fortsetzungsausspruch

3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.3.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).

3.3.2. Da das Bundesamt entgegen § 80 Abs. 1 FPG nicht auf eine möglichst kurze Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft hingewirkt hat, erweist sich seine weitere Anhaltung als nicht verhältnismäßig.3.3.2. Da das Bundesamt entgegen Paragraph 80, Absatz eins, FPG nicht auf eine möglichst kurze Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft hingewirkt hat, erweist sich seine weitere Anhaltung als nicht verhältnismäßig.

3.3.3. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.3.3.3. Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

3.4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

3.5. Zu A) IV. - V. – Kostenersatz3.5. Zu A) römisch vier. - römisch fünf. – Kostenersatz

3.5.1. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:3.5.1. Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:

Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG)

„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1.         die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2.         die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3.         die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:, 1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,, 2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie, 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)

„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1.         Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei   737,60 Euro
2.         Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei  922,00 Euro
3.         Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei  57,40 Euro
4.         Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei  368,80 Euro
5.         Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:, 1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro, 2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro , 3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro, 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro, 5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

(…)“

3.5.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.5.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

3.5.3. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das Bundesamt beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 1, 3 und 5 VwGVG zum Ersatz des Schriftsatzaufwandes und eines allfälligen Verhandlungsaufwandes sowie des Vorlageaufwandes zu verpflichten.3.5.3. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das Bundesamt beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 3 und 5 VwGVG zum Ersatz des Schriftsatzaufwandes und eines allfälligen Verhandlungsaufwandes sowie des Vorlageaufwandes zu verpflichten.

Der BF beantragte im Falle des Obsiegens den Kostenersatz der Eingabengebühr iHv 30,00 Euro und Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang.

3.5.4. Der BF und das Bundesamt sind auf Grund der teilweisen Stattgebung der Beschwerde jeweils zum Teil obsiegende und zum Teil unterlegene Partei. Ein „teilweises“ Obsiegen ist vom Gesetzgeber jedoch nicht vorgesehen worden. Den Parteien gebührt als jeweils (teilweise) unterlegene Partei daher kein Kostenersatz.

3.6. Zu B) – Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Asylantragstellung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft illegaler Aufenthalt Kostenersatz Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung Schubhaft Schwarzarbeit Sicherungsbedarf Teilstattgebung Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit Verzögerung Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W289.2281857.1.00

Im RIS seit

20.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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