Entscheidungsdatum
01.12.2023Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
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G307 2276541-3/11E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 17.11.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Usbekistan, vertreten durch den Verein SUARA in 1160 Wien, gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX .2023, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.11.2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Usbekistan, vertreten durch den Verein SUARA in 1160 Wien, gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 .2023, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.11.2023, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuspruch von Kostenersatz wird abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuspruch von Kostenersatz wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX .2023 um 16:20 Uhr auf Höhe XXXX in XXXX einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle unterzogen, wobei er sich mit einem tschechischen Führerschein auswies. Dieser wurde nach einer Wohnsitzüberprüfung, die negativ verlief, gemäß § 39 Abs. 3 BFA-VG sichergestellt. 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am römisch 40 .2023 um 16:20 Uhr auf Höhe römisch 40 in römisch 40 einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle unterzogen, wobei er sich mit einem tschechischen Führerschein auswies. Dieser wurde nach einer Wohnsitzüberprüfung, die negativ verlief, gemäß Paragraph 39, Absatz 3, BFA-VG sichergestellt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) erließ gegen den BF am XXXX .2023 einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nahmen ihn am XXXX .2023 um 17:21 Uhr auf Grund dieses Festnahmeauftrages gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG fest.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) erließ gegen den BF am römisch 40 .2023 einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nahmen ihn am römisch 40 .2023 um 17:21 Uhr auf Grund dieses Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG fest.
Am XXXX .2021 um 19:34 Uhr wurde der BF ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert, wobei er am XXXX .2023 einen (weiteren) Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes stellte. Am römisch 40 .2021 um 19:34 Uhr wurde der BF ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert, wobei er am römisch 40 .2023 einen (weiteren) Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes stellte.
Mit Aktenvermerk vom 07.08.2023, dem BF zugestellt durch persönliche Übernahme am 07.08.2023, dessen wesentlicher Teil in einer dem BF verständlichen Sprache gehalten war, hielt das BFA dessen Anhaltung gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrecht, weil er den erwähnten Antrag aus dessen Sicht zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hatte. Mit Aktenvermerk vom 07.08.2023, dem BF zugestellt durch persönliche Übernahme am 07.08.2023, dessen wesentlicher Teil in einer dem BF verständlichen Sprache gehalten war, hielt das BFA dessen Anhaltung gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrecht, weil er den erwähnten Antrag aus dessen Sicht zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hatte.
2. Mit Mandatsbescheid vom XXXX .2023, welcher dem BF am XXXX .2023 um 13:30 Uhr durch persönliche Ausfolgung und seinem damaligen rechtsfreundlichen Vertreter am selben Tag um 12:59 Uhr zugestellt worden war, verhängte das BFA über diesen gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.2. Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 .2023, welcher dem BF am römisch 40 .2023 um 13:30 Uhr durch persönliche Ausfolgung und seinem damaligen rechtsfreundlichen Vertreter am selben Tag um 12:59 Uhr zugestellt worden war, verhängte das BFA über diesen gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.
3. Mit Prognoseentscheidung vom 08.08.2023 entschied das BFA, ein Folgeasylantragsverfahren zu führen. Am 11.08.2023 ersuchte das BFA Tschechien um Bekanntgabe von Informationen zur Person des BF, insbesondere der Frage, ob er in dort aufenthaltsberechtigt sei. Mit einem auf § 28 As. 2 AsylG basierenden Schreiben vom 11.08.2023, dem BF zugestellt durch Ausfolgung am selben Tag, teilte das BFA dem BF mit, dass es Dublin-Konsultationen mit Tschechien führe und die 20-Tages-Frist für eine Verfahrenszulassung in seinem Verfahren nicht mehr gelte.3. Mit Prognoseentscheidung vom 08.08.2023 entschied das BFA, ein Folgeasylantragsverfahren zu führen. Am 11.08.2023 ersuchte das BFA Tschechien um Bekanntgabe von Informationen zur Person des BF, insbesondere der Frage, ob er in dort aufenthaltsberechtigt sei. Mit einem auf Paragraph 28, As. 2 AsylG basierenden Schreiben vom 11.08.2023, dem BF zugestellt durch Ausfolgung am selben Tag, teilte das BFA dem BF mit, dass es Dublin-Konsultationen mit Tschechien führe und die 20-Tages-Frist für eine Verfahrenszulassung in seinem Verfahren nicht mehr gelte.
4. Mit Schriftsatz vom 11.08.2023 erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter (RV) Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die weitere Anhaltung in Schubhaft.4. Mit Schriftsatz vom 11.08.2023 erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter Regierungsvorlage Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die weitere Anhaltung in Schubhaft.
5. In der Folge teilte das BFA dem Verwaltungsgericht mit, es sei seitens der Regionaldirektion XXXX am 17.08.2023 die Durchführung der Einvernahme des BF im Asylverfahren sowie beabsichtigt, am selben Tag das Verfahren mittels Bescheid abzuschließen.5. In der Folge teilte das BFA dem Verwaltungsgericht mit, es sei seitens der Regionaldirektion römisch 40 am 17.08.2023 die Durchführung der Einvernahme des BF im Asylverfahren sowie beabsichtigt, am selben Tag das Verfahren mittels Bescheid abzuschließen.
6. Die unter I.1.4. erwähnte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 17.08.2023, zu Zahl W112 2276541-1/31E als unbegründet abgewiesen und die Fortsetzung der Schubhaft für zulässig erklärt. 6. Die unter römisch eins.1.4. erwähnte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 17.08.2023, zu Zahl W112 2276541-1/31E als unbegründet abgewiesen und die Fortsetzung der Schubhaft für zulässig erklärt.
7. Der mit 27.09.2023 datierte und am 02.10.2023 beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eingelangte Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen (gemeint wohl: ordentlichen Revision, weil eine solche im besagten Erkenntnis zugelassen wurde) wurde vom VwGH am 04.10.2023 zuständigkeitshalber an das BVwG weitergeleitet.
8. Mit Beschluss des BVwG vom 09.10.2023, Zahl W112 2276541-1/40E, wurde der genannte Antrag gemäß § 61 Abs. 2 VwGG zurückgewiesen.8. Mit Beschluss des BVwG vom 09.10.2023, Zahl W112 2276541-1/40E, wurde der genannte Antrag gemäß Paragraph 61, Absatz 2, VwGG zurückgewiesen.
9. Mit Schreiben vom 27.09.2023 erhob der BF durch die nunmehrige – im Spruch angeführte Rechtsvertretung – zum zweiten Mal Beschwerde, dieses Mal gegen die Anhaltung in Schubhaft ab dem XXXX .2023.9. Mit Schreiben vom 27.09.2023 erhob der BF durch die nunmehrige – im Spruch angeführte Rechtsvertretung – zum zweiten Mal Beschwerde, dieses Mal gegen die Anhaltung in Schubhaft ab dem römisch 40 .2023.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.10.2023, in welcher die Beschwerde abermals als unbegründet abgewiesen und die Fortsetzung der Schubhaft für zulässig erklärt wurde, begehrte die RV eine schriftliche Ausfertigung dieser Entscheidung. Dieses, mit 23.10.2023 datierte Erkenntnis, Zahl G309 2276541-2/18E, wurde der RV am 10.11.2023 zugestellt. Bis dato wurde dagegen kein Rechtsmittel an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erhoben.Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.10.2023, in welcher die Beschwerde abermals als unbegründet abgewiesen und die Fortsetzung der Schubhaft für zulässig erklärt wurde, begehrte die Regierungsvorlage eine schriftliche Ausfertigung dieser Entscheidung. Dieses, mit 23.10.2023 datierte Erkenntnis, Zahl G309 2276541-2/18E, wurde der Regierungsvorlage am 10.11.2023 zugestellt. Bis dato wurde dagegen kein Rechtsmittel an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erhoben.
10. In dem nunmehr geführten, dritten Verfahren, erhob der BF durch seine RV mit Schreiben vom 14.11.2023 Beschwerde gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft seit dem XXXX .2023. Konkret wurde darin begehrt, das BVwG möge die Haft ab diesem Zeitpunkt für rechtswidrig erklären, eine mündliche Verhandlung anberaumen sowie die „Stempelgebühren“, den pauschalierten Schriftsatz- und allenfalls Verhandlungsaufwand erstatten.10. In dem nunmehr geführten, dritten Verfahren, erhob der BF durch seine Regierungsvorlage mit Schreiben vom 14.11.2023 Beschwerde gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft seit dem römisch 40 .2023. Konkret wurde darin begehrt, das BVwG möge die Haft ab diesem Zeitpunkt für rechtswidrig erklären, eine mündliche Verhandlung anberaumen sowie die „Stempelgebühren“, den pauschalierten Schriftsatz- und allenfalls Verhandlungsaufwand erstatten.
11. Am 17.11.2023 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, sein Rechtsvertreter und ein Vertreter der belangten Behörde (via Zoom) teilnahmen sowie eine Dolmetscherin der Sprache Russisch beigezogen wurde.
Am Ende der Verhandlung wurde die im Spruch angeführte Entscheidung mündlich verkündet und begehrte der RV sogleich deren schriftliche Ausfertigung.Am Ende der Verhandlung wurde die im Spruch angeführte Entscheidung mündlich verkündet und begehrte der Regierungsvorlage sogleich deren schriftliche Ausfertigung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist usbekischer Staatsangehöriger und verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union.
1.2. Dem BF wurde von Frankreich ein von XXXX .2016 bis XXXX .2016 gültiges Schengenvisum ausgestellt, mit dem er nach Österreich einreiste und hier am XXXX .2016 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes stellte. Er beabsichtigte sein Asylverfahren nicht in Frankreich, sondern in Österreich zu führen, wo sein Bruder (aus damaliger Sicht) bereits seit zwei Jahren lebte. Das BFA wies diesen Antrag mit Bescheid vom 31.01.2017 wegen Zuständigkeit Frankreichs gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, stellte gemäß § 61 Abs. 2 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Frankreich zulässig sei und ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung des BF nach Frankreich an. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde, der das BVwG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannte. Mit Erkenntnis vom 13.10.2017, dem BF zugestellt zu Handen seines damaligen Vertreters, wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Diese Entscheidung blieb unangefochten.1.2. Dem BF wurde von Frankreich ein von römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016 gültiges Schengenvisum ausgestellt, mit dem er nach Österreich einreiste und hier am römisch 40 .2016 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes stellte. Er beabsichtigte sein Asylverfahren nicht in Frankreich, sondern in Österreich zu führen, wo sein Bruder (aus damaliger Sicht) bereits seit zwei Jahren lebte. Das BFA wies diesen Antrag mit Bescheid vom 31.01.2017 wegen Zuständigkeit Frankreichs gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, stellte gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG fest, dass seine Abschiebung nach Frankreich zulässig sei und ordnete gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung des BF nach Frankreich an. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde, der das BVwG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannte. Mit Erkenntnis vom 13.10.2017, dem BF zugestellt zu Handen seines damaligen Vertreters, wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Diese Entscheidung blieb unangefochten.
1.3. Während dieses Asylverfahrens war der Beschwerdeführer in Grundversorgungsquartieren in XXXX , XXXX und XXXX untergebracht und ab 12.12.2016 bei seinem Bruder XXXX in XXXX , XXXX gemeldet, bis er am 02.03.2017 behördlich und am 26.04.2017 wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet wurde, weshalb sich die Überstellungsfrist nach Frankreich bis Mai 2018 verlängerte.1.3. Während dieses Asylverfahrens war der Beschwerdeführer in Grundversorgungsquartieren in römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 untergebracht und ab 12.12.2016 bei seinem Bruder römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 gemeldet, bis er am 02.03.2017 behördlich und am 26.04.2017 wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet wurde, weshalb sich die Überstellungsfrist nach Frankreich bis Mai 2018 verlängerte.
1.4. Der BF verließ Österreich nach dem 03.03.2017 und kehrte nach Usbekistan zurück. Von dort reiste er im Mai 2018 wieder aus und hielt sich ab 03.06.2018 wieder in Österreich auf. Am 06.06.2018 legte Rechtsanwalt Mag. Wolfgang Auner, etabliert in Leoben, Vollmacht, ersuchte um Abstandnahme von der Erlassung fremdenrechtlicher Maßnahmen, und sicherte zu, der BF werde sich dem fremdenrechtlichen Verfahren nicht entziehen.
1.5. Am XXXX .2018 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf Erteilung internationalen Schutzes und war ab 12.09.2018 wieder bei seinem Bruder „ XXXX “ gemeldet. Das BFA verhängte mit Verfahrensanordnung vom XXXX .2018, dem BF zugestellt an seiner Meldeadresse durch persönliche Ausfolgung, gegen diesen gemäß § 15a AsylG 2005 iVm § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 eine Meldeverpflichtung. Der BF kam diesem Gebot von 21.09.2018 bis 24.02.2019 und der Ladung zur Einvernahme am 18.12.2018 nach. Grundversorgung bezog er wieder ab dem 26.02.2019, er war in den Grundversorgungsquartieren XXXX und XXXX gemeldet. Ab 04.03.2019 bezog der BF keine Grundversorgung mehr. 1.5. Am römisch 40 .2018 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf Erteilung internationalen Schutzes und war ab 12.09.2018 wieder bei seinem Bruder „ römisch 40 “ gemeldet. Das BFA verhängte mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 .2018, dem BF zugestellt an seiner Meldeadresse durch persönliche Ausfolgung, gegen diesen gemäß Paragraph 15 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 eine Meldeverpflichtung. Der BF kam diesem Gebot von 21.09.2018 bis 24.02.2019 und der Ladung zur Einvernahme am 18.12.2018 nach. Grundversorgung bezog er wieder ab dem 26.02.2019, er war in den Grundversorgungsquartieren römisch 40 und römisch 40 gemeldet. Ab 04.03.2019 bezog der BF keine Grundversorgung mehr.
1.6. Am 06.03.2019 begründete er eine Meldeadresse in XXXX in der XXXX . Dabei handelte es sich um eine private Adresse und kein Grundversorgungsquartier. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX .2019 beabsichtigte das Bundesamt daher, wie auch wegen der Verlegung des Wohnsitzes gemäß § 15a Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 eine neue Meldeverpflichtung über den BF zu verhängen. Der erste diesbezügliche Zustellversuch am 13.03.2019 blieb erfolglos, die Wohnungstür war versperrt und es konnten auch keine Geräusche aus der Wohnung wahrgenommen werden, ein Verständigungszettel wurde an der Wohnadresse hinterlegt. Der zweite Zustellversuch am 16.03.2019 blieb ebenso erfolglos. Dabei war die Wohnungstür geschlossen, aber nicht versperrt. Die Wohnung war vollständig leergeräumt, es handelte sich um eine Scheinadresse, der Nachbar hatte den BF nie gesehen. Diese Meldeadresse wurde amtlich abgemeldet. 1.6. Am 06.03.2019 begründete er eine Meldeadresse in römisch 40 in der römisch 40 . Dabei handelte es sich um eine private Adresse und kein Grundversorgungsquartier. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 .2019 beabsichtigte das Bundesamt daher, wie auch wegen der Verlegung des Wohnsitzes gemäß Paragraph 15 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 eine neue Meldeverpflichtung über den BF zu verhängen. Der erste diesbezügliche Zustellversuch am 13.03.2019 blieb erfolglos, die Wohnungstür war versperrt und es konnten auch keine Geräusche aus der Wohnung wahrgenommen werden, ein Verständigungszettel wurde an der Wohnadresse hinterlegt. Der zweite Zustellversuch am 16.03.2019 blieb ebenso erfolglos. Dabei war die Wohnungstür geschlossen, aber nicht versperrt. Die Wohnung war vollständig leergeräumt, es handelte sich um eine Scheinadresse, der Nachbar hatte den BF nie gesehen. Diese Meldeadresse wurde amtlich abgemeldet.
1.7. Mit Bescheid vom 20.03.2019 wies das BFA seinen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes vom 06.09.2018 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Usbekistan ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Usbekistan zulässig sei, erkannte der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab und räumte dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Dieser Bescheid wurde ihm am 22.03.2019 durch Hinterlegung im Akt zugestellt und die Hinterlegung ausgehängt. Rechtsanwalt Mag. AUNER wurde er nicht zugestellt. Beschwerde gegen diesen Bescheid erhob der BF nicht. Der Bescheid vom 20.03.2019 wurde ihm nicht an seiner Meldeadresse zugestellt, weil der BF untergetaucht und in Kenntnis seines Verfahrens unbekannten Aufenthalts war.
1.8. Der BF hält sich seit 2018 durchgehend im Bundesgebiet auf, wurde von seinem Bruder unterstützt und bestritt den Lebensunterhalt im Übrigen durch Schwarzarbeit. Er lebte ab 2019 unangemeldet in der XXXX in XXXX und suchte die Botschaft seines Heimatstaates zwecks Ausstellung eines (Ersatz)reisedokuments nicht auf, weil er nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren wollte. Am 27.10.2020 begründete der BF eine Meldeadresse in der XXXX in XXXX .1.8. Der BF hält sich seit 2018 durchgehend im Bundesgebiet auf, wurde von seinem Bruder unterstützt und bestritt den Lebensunterhalt im Übrigen durch Schwarzarbeit. Er lebte ab 2019 unangemeldet in der römisch 40 in römisch 40 und suchte die Botschaft seines Heimatstaates zwecks Ausstellung eines (Ersatz)reisedokuments nicht auf, weil er nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren wollte. Am 27.10.2020 begründete der BF eine Meldeadresse in der römisch 40 in römisch 40 .
1.9. Am XXXX .2021 wurde der BF im Zuge einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle in XXXX von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten, der er sich durch Weglaufen zu entziehen versuchte. Er wurde gestellt, einer Personenkontrolle unterzogen, bei der er sich mit einem am 15.01.2020 ausgestellten tschechischen Führerschein auswies, anschließend festgenommen und dessen Führerschein sichergestellt wurde. 1.9. Am römisch 40 .2021 wurde der BF im Zuge einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle in römisch 40 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten, der er sich durch Weglaufen zu entziehen versuchte. Er wurde gestellt, einer Personenkontrolle unterzogen, bei der er sich mit einem am 15.01.2020 ausgestellten tschechischen Führerschein auswies, anschließend festgenommen und dessen Führerschein sichergestellt wurde.
1.10. Am XXXX .2021 wurde der BF vor der belangten Behörde einvernommen und gab dort an, nicht vertreten zu sein. Eine neue Vollmacht legte er ebenso wenig vor. Mit Mandatsbescheid vom XXXX .2021, dem BF durch persönliche Ausfolgung am XXXX .2021 zugestellt, verhängte das Bundesamt über diesen das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung zur Sicherung der Abschiebung. Im Anschluss wurde der BF aus der Anhaltung entlassen.1.10. Am römisch 40 .2021 wurde der BF vor der belangten Behörde einvernommen und gab dort an, nicht vertreten zu sein. Eine neue Vollmacht legte er ebenso wenig vor. Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 .2021, dem BF durch persönliche Ausfolgung am römisch 40 .2021 zugestellt, verhängte das Bundesamt über diesen das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung zur Sicherung der Abschiebung. Im Anschluss wurde der BF aus der Anhaltung entlassen.
1.11. Das Bundesamt leitete das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF am 11.10.2021 ein, verpflichtete ihn zur Inanspruchnahme einer Rückkehrberatung und lud ihn mit Schreiben vom 29.10.2021 zur Einvernahme am 12.11.2021. Da diese mit dem Vermerk „nicht behoben“ an das BFA retourniert worden war, wurde dem BF die diesbezügliche Ladung am 18.11.2021 durch Hinterlegung zugestellt. Der BF leistete dieser Ladung nicht Folge. Ebenso wenig kam er der Melde- und der Verpflichtung nach, eine Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen.
1.12. Mit Bescheid vom 12.11.2021 erteilte das Bundesamt dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Usbekistan zulässig sei, erkannte der Rückkehrentscheidung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab und gewährte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise. Es verhängte zudem darin ein dreijähriges Einreiseverbot gegen ihn. Dieser Bescheid wurde ihm am 29.11.2021 durch Hinterlegung im Akt zugestellt, nachdem die Polizei zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten mehrfach an seiner Meldeadresse in XXXX Nachschau gehalten hatte, die Wohnungstüre aber trotz mehrmaligen lautstarken Klopfens nie geöffnet wurde und sich auch sonst keine Hinweise ergaben, dass sich jemand in der Wohnung befinde. Die Mieterin der Nachbarwohnung teilte gegenüber den einschreitenden Beamten mit, sie habe keine neuen Bewohner wahrgenommen und die Wohnung ihres Wissens leer stehe. Laut dem Eigentümer der Wohnung war die Wohnung seit September oder Dezember (2021) unbenutzt und sollte durch eine Maklerin neu vermittelt bzw. verkauft werden, den BF kenne er nicht und wisse nicht, wo er sich aufhalte. Der BF hatte seinen Wohnsitz in der XXXX sohin aufgegeben, behielt diese Anschrift als Scheinmeldeadresse, war unbekannten Aufenthalts und wurde amtlich abgemeldet.1.12. Mit Bescheid vom 12.11.2021 erteilte das Bundesamt dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Usbekistan zulässig sei, erkannte der Rückkehrentscheidung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab und gewährte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise. Es verhängte zudem darin ein dreijähriges Einreiseverbot gegen ihn. Dieser Bescheid wurde ihm am 29.11.2021 durch Hinterlegung im Akt zugestellt, nachdem die Polizei zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten mehrfach an seiner Meldeadresse in römisch 40 Nachschau gehalten hatte, die Wohnungstüre aber trotz mehrmaligen lautstarken Klopfens nie geöffnet wurde und sich auch sonst keine Hinweise ergaben, dass sich jemand in der Wohnung befinde. Die Mieterin der Nachbarwohnung teilte gegenüber den einschreitenden Beamten mit, sie habe keine neuen Bewohner wahrgenommen und die Wohnung ihres Wissens leer stehe. Laut dem Eigentümer der Wohnung war die Wohnung seit September oder Dezember (2021) unbenutzt und sollte durch eine Maklerin neu vermittelt bzw. verkauft werden, den BF kenne er nicht und wisse nicht, wo er sich aufhalte. Der BF hatte seinen Wohnsitz in der römisch 40 sohin aufgegeben, behielt diese Anschrift als Scheinmeldeadresse, war unbekannten Aufenthalts und wurde amtlich abgemeldet.
1.13. Der BF lebte sohin unangemeldet im Bundesgebiet, seine Gattin und seine beiden Kinder kehrten nach Usbekistan zurück, wo sich auch zwei seiner Brüder eine Schwester und sein Vater aufhalten. Er besaß die Schlüssel seines Freundes „ XXXX “, dessen Nachnamen er nicht angab, finanziell unterstützt wurde er von seinem Bruder XXXX , davon abgesehen half er Personen, die ihn dafür bezahlten, mit Gelegenheitsarbeiten. Dokumente brachte er – abgesehen vom tschechischen Führerschein – keine in Vorlage. 1.13. Der BF lebte sohin unangemeldet im Bundesgebiet, seine Gattin und seine beiden Kinder kehrten nach Usbekistan zurück, wo sich auch zwei seiner Brüder eine Schwester und sein Vater aufhalten. Er besaß die Schlüssel seines Freundes „ römisch 40 “, dessen Nachnamen er nicht angab, finanziell unterstützt wurde er von seinem Bruder römisch 40 , davon abgesehen half er Personen, die ihn dafür bezahlten, mit Gelegenheitsarbeiten. Dokumente brachte er – abgesehen vom tschechischen Führerschein – keine in Vorlage.
1.14. Zuletzt wurde der BF am XXXX .2023 in XXXX polizeilich betreten. Dabei gab er als Wohnadresse seine alte Meldeadresse " XXXX “ an, bei der Wohnsitzerhebung räumte er ein, keinen Schlüssel für diese Wohnung zu haben und, dass es nicht stimme, an der Adresse „ XXXX “ zu wohnen; er schlafe auf der Straße. Der BF wurde am selben Tag um 17:20 Uhr auf Grund des Festnahmeauftrages des BFA vom XXXX .2023 gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert.1.14. Zuletzt wurde der BF am römisch 40 .2023 in römisch 40 polizeilich betreten. Dabei gab er als Wohnadresse seine alte Meldeadresse " römisch 40 “ an, bei der Wohnsitzerhebung räumte er ein, keinen Schlüssel für diese Wohnung zu haben und, dass es nicht stimme, an der Adresse „ römisch 40 “ zu wohnen; er schlafe auf der Straße. Der BF wurde am selben Tag um 17:20 Uhr auf Grund des Festnahmeauftrages des BFA vom römisch 40 .2023 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert.
1.15. Am XXXX .2023 wurde der BF niederschriftlich einvernommen, stellte dabei nach Vorhalt des Formblatts zur Beantragung eines Heimreisezertifikates und Belehrung über die Mitwirkungspflicht, nachdem er angegeben hatte, nicht damit einverstanden zu sein, nach Usbekistan abgeschoben zu werden, abermals einen Asylantrag und gab an, keine neuen Fluchtgründe zu haben.1.15. Am römisch 40 .2023 wurde der BF niederschriftlich einvernommen, stellte dabei nach Vorhalt des Formblatts zur Beantragung eines Heimreisezertifikates und Belehrung über die Mitwirkungspflicht, nachdem er angegeben hatte, nicht damit einverstanden zu sein, nach Usbekistan abgeschoben zu werden, abermals einen Asylantrag und gab an, keine neuen Fluchtgründe zu haben.
1.16. Das BFA hielt die Festnahme mit Aktenvermerk vom XXXX .2023, dem BF zugestellt am selben Tag, durch persönliche Ausfolgung, gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrecht.1.16. Das BFA hielt die Festnahme mit Aktenvermerk vom römisch 40 .2023, dem BF zugestellt am selben Tag, durch persönliche Ausfolgung, gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrecht.
1.17. Mit Bescheid vom 22.08.2023 wurde dieser Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, (Spruchpunkt I.). und gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 6 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). 1.17. Mit Bescheid vom 22.08.2023 wurde dieser Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, (Spruchpunkt römisch eins.). und gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 6 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 19.09.2023 Beschwerde, welche mit Erkenntnis des BVwG vom 17.10.2023, Zahl W168 2278297-1/5E, als unbegründet abgewiesen wurde. Gegen diese Entscheidung wurde bis dato kein außerordentliches Rechtsmittel an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erhoben.
1.18. Sowohl die am 11.08.2023 (Erkenntnis des BVwG vom 17.08.2023, Zahl W168 2276541-1/31E) als auch die am 27.09.2023 (Erkenntnis des BVwG vom 23.10.2023 (Datum der schriftlichen Ausfertigung des am 04.10.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses; Zahl G309 2276541-2/18E) erhobene Schubhaftbeschwerde wurden als unbegründet abgewiesen und die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft für verhältnismäßig erklärt.
Gegen das erste Schubhafterkenntnis ist die Erhebung eines außerordentlichen Rechtsmittels nicht mehr zulässig, weil der BF sowohl die nach Zustellung des dahingehenden Erkenntnisses offen gestandene 6-Wochen-Frist ungenutzt verstrichen ließ, als auch gegen den gemäß § 61 Abs. 2 VwGG ergangenen Beschluss, mit dem der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Erhebung einer ordentlichen Revision an den VwGH zurückgewiesen wurde, nicht (mehr) anfechtbar ist.Gegen das erste Schubhafterkenntnis ist die Erhebung eines außerordentlichen Rechtsmittels nicht mehr zulässig, weil der BF sowohl die nach Zustellung des dahingehenden Erkenntnisses offen gestandene 6-Wochen-Frist ungenutzt verstrichen ließ, als auch gegen den gemäß Paragraph 61, Absatz 2, VwGG ergangenen Beschluss, mit dem der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Erhebung einer ordentlichen Revision an den VwGH zurückgewiesen wurde, nicht (mehr) anfechtbar ist.
Was die Entscheidung vom 23.10.2023 (2. Schubhaftverfahren) betrifft, so wurde bis dato auch gegen diese kein Rechtsmittel an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eingebracht.
1.19. Der BF ist gesund und benötigt keine ärztliche Behandlung.
1.20. Es ist davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft erneut im Bundesgebiet untertauchen würde. Er verfügt über mehrere soziale Kontakte im Bundesgebiet, bei denen er wohnen kann darunter etwa „ XXXX “ und XXXX , es ist jedoch anzunehmen, dass er sich an keiner der Behörde bekannten Adresse aufhalten und seinen Wohnsitz anmelden würde. Der BF verschleiert sein Umfeld, ging in Freiheit der „Schwarzarbeit“ nach, führte die Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Bezug auf seine wahren Aufenthaltsorte mehrmals in die Irrre und war bis dato nicht legal erwerbstätig. Er hat keinen festen Wohnsitz im Bundesgebiet. Seine Gattin und seine Kinder sind nach Usbekistan zurückgekehrt; abgesehen von seinem – zumindest im Zeitpunkt der Entscheidung über die erste Schubhaftbeschwerde – ebenfalls unrechtmäßig aufhältigen Bruder und dessen Familie, die sich bis dato auch der Abschiebung entzogen, hat er keine Angehörigen Bundesgebiet.1.20. Es ist davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft erneut im Bundesgebiet untertauchen würde. Er verfügt über mehrere soziale Kontakte im Bundesgebiet, bei denen er wohnen kann darunter etwa „ römisch 40 “ und römisch 40 , es ist jedoch anzunehmen, dass er sich an keiner der Behörde bekannten Adresse aufhalten und seinen Wohnsitz anmelden würde. Der BF verschleiert sein Umfeld, ging in Freiheit der „Schwarzarbeit“ nach, führte die Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Bezug auf seine wahren Aufenthaltsorte mehrmals in die Irrre und war bis dato nicht legal erwerbstätig. Er hat keinen festen Wohnsitz im Bundesgebiet. Seine Gattin und seine Kinder sind nach Usbekistan zurückgekehrt; abgesehen von seinem – zumindest im Zeitpunkt der Entscheidung über die erste Schubhaftbeschwerde – ebenfalls unrechtmäßig aufhältigen Bruder und dessen Familie, die sich bis dato auch der Abschiebung entzogen, hat er keine Angehörigen Bundesgebiet.
1.21. Zu den Zustellvorgängen und Rechtsvertretungen in den vorangegangenen Verfahren:
Am 06.06.2018 wurde – wie bereits oben festgehalten – von RA Mag. Wolfgang Auner in Leoben für den BF eine Vollmacht vorgelegt und gebeten, von der Vornahme fremdenrechtlicher Maßnahmen Abstand zu nehmen. Dabei führte der damalige Rechtsbeistand explizit an, dass die Vertretung in „außen bezeichneter Verwaltungsrechtssache“ erfolge, gemeint war damit das fremdenrechtliche Verfahren zur Durchsetzung der Ausreisentscheidung. Ferner teilte der seinerzeitige RV mit, dem BF sei eine Kopie ausgefolgt worden. Am 06.06.2018 wurde – wie bereits oben festgehalten – von RA Mag. Wolfgang Auner in Leoben für den BF eine Vollmacht vorgelegt und gebeten, von der Vornahme fremdenrechtlicher Maßnahmen Abstand zu nehmen. Dabei führte der damalige Rechtsbeistand explizit an, dass die Vertretung in „außen bezeichneter Verwaltungsrechtssache“ erfolge, gemeint war damit das fremdenrechtliche Verfahren zur Durchsetzung der Ausreisentscheidung. Ferner teilte der seinerzeitige Regierungsvorlage mit, dem BF sei eine Kopie ausgefolgt worden.
Am XXXX .2018 stellte der BF einen Folgeantrag auf Erteilung internationalen Schutzes. In der Erstbefragung (siehe Seite 509 des Schubhaftaktes) gab er im Folgeverfahren an, durch RA Auner vertreten zu sein, die Kopie der Vollmacht aber nicht bei sich zu haben. Durch Mag. Auner wurde während dieses Verfahrens (Verfahrenszahl XXXX ) dem BFA keine Vollmacht vorgelegt und trat er auch nicht in anderer Form mit der Behörde in Kontakt. Zudem wurde seitens des BF keine neue Vollmacht in Vorlage gebracht. Am römisch 40 .2018 stellte der BF einen Folgeantrag auf Erteilung internationalen Schutzes. In der Erstbefragung (siehe Seite 509 des Schubhaftaktes) gab er im Folgeverfahren an, durch RA Auner vertreten zu sein, die Kopie der Vollmacht aber nicht bei sich zu haben. Durch Mag. Auner wurde während dieses Verfahrens (Verfahrenszahl römisch 40 ) dem BFA keine Vollmacht vorgelegt und trat er auch nicht in anderer Form mit der Behörde in Kontakt. Zudem wurde seitens des BF keine neue Vollmacht in Vorlage gebracht.
1.22. Die Abschiebung des BF ist mit XXXX .2023 geplant. Es gibt keine Hinweise auf dahingehende Hindernisse oder eine schlechte Kooperation mit den usbekischen Behörden.1.22. Die Abschiebung des BF ist mit römisch 40 .2023 geplant. Es gibt keine Hinweise auf dahingehende Hindernisse oder eine schlechte Kooperation mit den usbekischen Behörden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität des BF basieren abgesehen von der divergierenden Transkription des Nachnamens ( XXXX bzw. XXXX ) und das widersprüchliche Geburtsdatum ( XXXX .1993 bzw. XXXX .1993) auf den gleichbleibenden Angaben des BF; dass er abgesehen von seiner angestammten – auch eine andere Staatsbürgerschaft besitzt – hat er auch nie behauptet.Die Feststellungen zur Identität des BF basieren abgesehen von der divergierenden Transkription des Nachnamens ( römisch 40 bzw. römisch 40 ) und das widersprüchliche Geburtsdatum ( römisch 40 .1993 bzw. römisch 40 .1993) auf den gleichbleibenden Angaben des BF; dass er abgesehen von seiner angestammten – auch eine andere Staatsbürgerschaft besitzt – hat er auch nie behauptet.
Die Feststellungen zum vormaligen Besitz des Schengenvisums, zum Asylantrag vom XXXX .2016 sowie dem diesbezüglichen Verfahren gründen – auch betreffend das Untertauchen und die Verlängerung der Überstellungsfrist – auf dem Inhalt des Erkenntnisses vom 13.10.2017 und den zugrundeliegenden Verwaltungs- und Gerichtakten.Die Feststellungen zum vormaligen Besitz des Schengenvisums, zum Asylantrag vom römisch 40 .2016 sowie dem diesbezüglichen Verfahren gründen – auch betreffend das Untertauchen und die Verlängerung der Überstellungsfrist – auf dem Inhalt des Erkenntnisses vom 13.10.2017 und den zugrundeliegenden Verwaltungs- und Gerichtakten.
Die Feststellungen zur vormaligen Unterbringung des BF in der Grundversorgung und seinen Meldeadressen ergeben sich aus dem Inhalt der Auszüge aus dem GVS und ZMR.
Die Feststellungen zur Einreise am 03.06.2018, zur Asylantragstellung vom XXXX .2018 sowie zum diesbezüglichen Verfahren basieren auf dem Inhalt des Bescheides vom 20.03.2019 samt Zustellnachweis sowie den Niederschriften der Erstbefragung vom 06.09.2018 und der Einvernahme am 18.12.2018 sowie den zugrundeliegenden Verwaltungs- und Gerichtakten.Die Feststellungen zur Einreise am 03.06.2018, zur Asylantragstellung vom römisch 40 .2018 sowie zum diesbezüglichen Verfahren basieren auf dem Inhalt des Bescheides vom 20.03.2019 samt Zustellnachweis sowie den Niederschriften der Erstbefragung vom 06.09.2018 und der Einvernahme am 18.12.2018 sowie den zugrundeliegenden Verwaltungs- und Gerichtakten.
Dass es sich bei der Adresse des BF in XXXX um kein Grundversorgungsquartier handelt, steht auf Grund des GVS-Auszuges und des Inhalts des Verwaltungsaktes fest. Er wurde dort nicht 2018 hinverwiesen, sondern begründete diese private Meldeadresse 2019. Seine Aufenthaltsberechtigungskarte wurde ihm nicht 2019 in XXXX zugestellt, sondern bereits am 18.12.2018 ausgefolgt, als er noch nicht in dort gemeldet war. An dieser Adresse hatte der BF keinen Unterkunftgeber und stand die Wohnung leer. Eine Information des Unterkunftsgebers über eine Hinterlegung war daher gar nicht möglich. Da die dem BF an seiner Meldeadresse zugestellte Ladung an das Bundesamt retourniert wurde, hätte eine Zustellung an seine Meldeadresse nicht erfolgreich sein können. Der BF verfügte damals über einen rechtsfreundlichen Vertreter mit Zustellvollmacht und musste daher nicht mit Zustellungen an seiner vormaligen Meldeadresse rechnen.Dass es sich bei der Adresse des BF in römisch 40 um kein Grundversorgungsquartier handelt, steht auf Grund des GVS-Auszuges und des Inhalts des Verwaltungsaktes fest. Er wurde dort nicht 2018 hinverwiesen, sondern begründete diese private Meldeadresse 2019. Seine Aufenthaltsberechtigungskarte wurde ihm nicht 2019 in römisch 40 zugestellt, sondern bereits am 18.12.2018 ausgefolgt, als er noch nicht in dort gemeldet war. An dieser Adresse hatte der BF keinen Unterkunftgeber und stand die Wohnung leer. Eine Information des Unterkunftsgebers über eine Hinterlegung war daher gar nicht möglich. Da die dem BF an seiner Meldeadresse zugestellte Ladung an das Bundesamt retourniert wurde, hätte eine Zustellung an seine Meldeadresse nicht erfolgreich sein können. Der BF verfügte damals über einen rechtsfreundlichen Vertreter mit Zustellvollmacht und musste daher nicht mit Zustellungen an seiner vormaligen Meldeadresse rechnen.
Die Feststellung zur Meldeverpflichtung vom XXXX .2018 ist den AS 35 ff in dem zu W168 2276541-1 geführten Verfahren, zu deren Befolgung auf den AS 251 f., die zur Meldeverpflichtung vom XXXX .2019 den AS 139 ff dieses Verfahrens zu entnehmen, insbesondere dem in der Stellungnahme wiedergegebenen Bericht der Landespolizeidirektion XXXX und betreffend die erfolgte amtliche Abmeldung auf dem Auszug aus dem ZMR.Die Feststellung zur Meldeverpflichtung vom römisch 40 .2018 ist den AS 35 ff in dem zu W168 2276541-1 geführten Verfahren, zu deren Befolgung auf den AS 251 f., die zur Meldeverpflichtung vom römisch 40 .2019 den AS 139 ff dieses Verfahrens zu entnehmen, insbesondere dem in der Stellungnahme wiedergegebenen Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 und betreffend die erfolgte amtliche Abmeldung auf dem Auszug aus dem ZMR.
Die Feststellungen zu den Lebensumständen des BF zwischen 2019 und 2021 gründen auf seinen Angaben in der Einvernahme am 09.10.2021. Dass der BF seit 2019 unangemeldet in XXXX , lebte, steht auf Grund der im Verfahren zu GZ W168 2276541-1 abgegebenen Stellungnahme fest. Dass er diesen Wohnsitz aufgab und die Meldeadresse als Scheinmeldeadresse behielt, nachdem sie den Behörden bekannt geworden war, folgt dem Inhalt des in diesem Akt einliegenden Polizeiberichtes. Soweit der BF in der zitierten Stellungnahme angab, er könne nicht nachvollziehen, warum ihm die Behörde die Meldeverpflichtung in XXXX und nicht in der XXXX zuzustellen versucht habe, ist hervorzuheben, dass er 2019 in XXXX , an der Adresse XXXX hingegen erst ab 2020 gemeldet war.Die Feststellungen zu den Lebensumständen des BF zwischen 2019 und 2021 gründen auf seinen Angaben in der Einvernahme am 09.10.2021. Dass der BF seit 2019 unangemeldet in römisch 40 , lebte, steht auf Grund der im Verfahren zu GZ W168 2276541-1 abgegebenen Stellungnahme fest. Dass er diesen Wohnsitz aufgab und die Meldeadresse als Scheinmeldeadresse behielt, nachdem sie den Behörden bekannt geworden war, folgt dem Inhalt des in diesem Akt einliegenden Polizeiberichtes. Soweit der BF in der zitierten Stellungnahme angab, er könne nicht nachvollziehen, warum ihm die Behörde die Meldeverpflichtung in römisch 40 und nicht in der römisch 40 zuzustellen versucht habe, ist hervorzuheben, dass er 2019 in römisch 40 , an der Adresse römisch 40 hingegen erst ab 2020 gemeldet war.
Die Feststellungen zur Festnahme am XXXX .2021 sind aus dem Anhalteprotokoll, der Anzeige und der Bestätigung der Sicherstellung, der Niederschrift vom XXXX .2021 und dem Entlassungsschein vom XXXX .2021 in dem zu W168 2276541-1 geführten Verfahren ersichtlich.Die Feststellungen zur Festnahme am römisch 40 .2021 sind aus dem Anhalteprotokoll, der Anzeige und der Bestätigung der Sicherstellung, der Niederschrift vom römisch 40 .2021 und dem Entlassungsschein vom römisch 40 .2021 in dem zu W168 2276541-1 geführten Verfahren ersichtlich.
Die Feststellungen zur Anordnung des gelinderen Mittels gründen auf dem Mandatsbescheid vom XXXX .2021, AS 25, samt Zustellnachweis, AS 45, und Verfahrensanordnung samt Zustellnachweis, AS 57 f, die zur Ladung auf dem Schriftsatz AS 71 und dem Rückschein AS 177, die zur Rückkehrberatung auf der Mitteilung AS 147, die zur Nichtbefolgung des gelinderen Mittels auf dem Aktenvermerk AS 163 in dem zu W168 2276541-1 geführten Verfahren.Die Feststellungen zur Anordnung des gelinderen Mittels gründen auf dem Mandatsbescheid vom römisch 40 .2021, AS 25, samt Zustellnachweis, AS 45, und Verfahrensanordnung samt Zustellnachweis, AS 57 f, die zur Ladung auf dem Schriftsatz AS 71 und dem Rückschein AS 177, die zur Rückkehrberatung auf der Mitteilung AS 147, die zur Nichtbefolgung des gelinderen Mittels auf dem Aktenvermerk AS 163 in dem zu W168 2276541-1 geführten Verfahren.
Die Feststellungen zum Bescheid vom 12.11.2021 ergeben sich aus den AS 85 ff., zum Zustellnachweis auf AS 169, zur Hauserhebung auf dem Polizeibericht AS 173 f., zur amtlichen Abmeldung auf dem ZMR in dem zu W168 2276541-1 geführten Verfahren.
Die Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des BF zwischen 2021 und 2023 gründen auf seinen Angaben in der Einvernahme am 07.08.2023. Dass er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet und sein soziales Umfeld verschleiert sowie der Umstand, dass er die Behörden und Polizei diesbezüglich in die Irre geführt hat, steht fest, weil er bei der ursprünglichen Wohnsitzerhebung zunächst eine falsche Adresse nannte, dann unzutreffend angab, auf der Straße zu leben, sodann, dass die Schlüssel in seinem Besitz „ XXXX “ gehörten, dessen vollen Namen er nicht angeben könne. In der aktuellen Beschwerde gab er an, er könne bei seinem Freund XXXX wohnen, während er in der Einvernahme anlässlich seiner Anhaltung am XXXX .2023 angab (siehe auch W168 2276541-1), er könne bei seinem Bruder wohnen, wobei er dort gleichzeitig hervorhob, mit seinem Bruder nur zu telefonieren, nicht zu wissen, wo er wohne, und, dass sein Bruder ihm nur helfen werde, eine Adresse an einem anderen Ort zu begründen. Während er in der besagten Einvernahme angab, sein Bruder unterstütze ihn finanziell, gab er in der Beschwerde in dem zu W168 2276541-1 geführten Verfahren an, sein Freund XXXX würde ihn finanziell unterstützen. Die Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des BF zwischen 2021 und 2023 gründen auf seinen Angaben in der Einvernahme am 07.08.2023. Dass er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet und sein soziales Umfeld verschleiert sowie der Umstand, dass er die Behörden und Polizei diesbezüglich in die Irre geführt hat, steht fest, weil er bei der ursprünglichen Wohnsitzerhebung zunächst eine falsche Adresse nannte, dann unzutreffend angab, auf der Straße zu leben, sodann, dass die Schlüssel in seinem Besitz „ römisch 40 “ gehörten, dessen vollen Namen er nicht angeben könne. In der aktuellen Beschwerde gab er an, er könne bei seinem Freund römisch 40 wohnen, während er in der Einvernahme anlässlich seiner Anhaltung am römisch 40 .2023 angab (siehe auch W168 2276541-1), er könne bei seinem Bruder wohnen, wobei er dort gleichzeitig hervorhob, mit seinem Bruder nur zu telefonieren, nicht zu wissen, wo er wohne, und, dass sein Bruder ihm nur helfen werde, eine Adresse an einem anderen Ort zu begründen. Während er in der besagten Einvernahme angab, sein Bruder unterstütze ihn finanziell, gab er in der Beschwerde in dem zu W168 2276541-1 geführten Verfahren an, sein Freund römisch 40 würde ihn finanziell unterstützen.
Die Feststellungen zum Bruder des BF gründen auf dem Inhalt des Erkenntnisses des BVwG vom 17.08.2023, Zahl W168 2276541-1, und den diesbezüglichen Auszügen aus dem ZMR und IZR.
Die Feststellungen zur Festnahme am XXXX .2023 sind dem Anhalteprotokoll, der Anzeige und der Bestätigung der Sicherstellung, dem Festnahmeauftrag vom XXXX .2023, der Niederschrift vom XXXX .2023 und dem Auszug aus der Anhaltedatei entnehmbar.Die Feststellungen zur Festnahme am römisch 40 .2023 sind dem Anhalteprotokoll, der Anzeige und der Bestätigung der Sicherstellung, dem Festnahmeauftrag vom römisch 40 .2023, der Niederschrift vom römisch 40 .2023 und dem Auszug aus der Anhaltedatei entnehmbar.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF sind den Angaben des BF in seiner Einvernahme am 07.08.2023 und jenen in der Verhandlung am 17.11.2023 geschuldet, welche mit den im Rahmen dieses Verfahrens am 17.11.2023 vorgelegten medizinischen Aufzeichnungen des AHZ XXXX in Einklang zu bringen sind. Aus diesen ergeben sich zwar Medikamenteneinnahmen (die letzte erfolgte am 10.11.2023), die jedoch keinen Rückschluss auf eine dauerhafte Erkrankung des BF zulassen.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF sind den Angaben des BF in seiner Einvernahme am 07.08.2023 und jenen in der Verhandlung am 17.11.2023 geschuldet, welche mit den im Rahmen dieses Verfahrens am 17.11.2023 vorgelegten medizinischen Aufzeichnungen des AHZ römisch 40 in Einklang zu bringen sind. Aus diesen ergeben sich zwar Medikamenteneinnahmen (die letzte erfolgte am 10.11.2023), die jedoch keinen Rückschluss auf eine dauerhafte Erkrankung des BF zulassen.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang gründen auf den im Verfahren zu W168 2276541-1 wie jenen im zweiten und gegenständlichen Verfahren übermittelten Aktenteilen.
Dass das BVwG im Falle der Entlassung aus der Schubhaft von einem Untertauchen des BF ausgeht, ergibt sich aus dessen Vorverhalten und ist ferner dem Umstand geschuldet, dass er gegenüber Polizei und Behörde seinen Aufenthaltsort verschleierte. Dass er mehrere soziale Kontakte im Bundesgebiet pflegt, in deren Rahmen er auch Unterkunft nehmen kann und sein soziales Umfeld ebenfalls verschleiert, steht auf Grund seiner – vor allem im Zuge des ersten Schubhaftverfahrens festgestellten – Angaben fest, die Annahme, dass er sich aber an keiner der Behörde bekannten Adresse aufhalten und seinen Wohnsitz nicht anmelden werde, auf Grund seines Vorverhaltens. Dass der BF nicht legal erwerbstätig ist und war, ergibt sich aus dem Inhalt des auf seinen Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges wie seiner Aussage, er helfe Personen und werde dafür bezahlt (Schwarzarbeit). Dass er keinen festen Wohnsitz im Bundesgebiet hat, steht auf Grund seiner Angaben fest und deckt sich mit dem Datenbestand des ZMR. Die Feststellungen zu seinen Angehörigen gründen auf seinen Angaben, betreffend seinen Bruder auf dem IZR-Auszug und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zur Oz 31E, Zahl W168 2276541-1.
Die Beendigung des aktuellen Asylverfahrens mit negativem Ausgang für den BF wie der Ausgang des ersten Schubhaftverfahrens ohne die Möglichkeit einer Erhebung eines Rechtsmittels im zuletzt erwähnten Verfahren folgt den dahingehenden Aktenlagen in den Verfahren W168 2276541-1 (Schubhaft) und W168 2278297-1 (jüngstes Asylverfahren). Ebenso ergibt sich aus dem Verfahren G309 2276541-2 (2. Schubhaftverfahren), dass dort (noch) kein außerordentliches Rechtsmittel gegen die schriftliche Ausfertigung erhoben wurde.
Der Abschiebetermin am XXXX .2023 und das Faktum, dass es keine Probleme in der diesbezüglichen Kooperation mit Usbekistan gibt, folgt den Angaben des Behördenvertreters in der Verhandlung am 17.11.2023 und deckt sich mit dem Inhalt der Oz 7.Der Abschiebetermin am römisch 40 .2023 und das Faktum, dass es keine Probleme in der diesbezüglichen Kooperation mit Usbekistan gibt, folgt den Angaben des Behördenvertreters in der Verhandlung am 17.11.2023 und deckt sich mit dem Inhalt der Oz 7.
Zu den – in der aktuellen Beschwerde monierten – Zustellmängeln wird auf die im Akt einliegende Stellungnahme des Behördenvertreters verwiesen, wonach am 06.06.2018 durch RA Mag. Wolfgang Auner eine Vollmacht vorgewiesen und dabei explizit angeführt wurde, dass die Vertretung in „außen bezeichneter Verwaltungsrechtssache“ erfolge somit bezogen auf das fremdenrechtliche Verfahren zur Durchsetzung der Ausreisentscheidung. Ferner wurde darin hervorgehoben, dass dem BF eine Kopie davon ausgefolgt worden sei. In der Erstbefragung im Folgeverfahren gab der BF an, (S. 509 des Schubhaftaktes) durch RA Auner vertreten zu sein, er habe jedoch keine Kopie der Vollmacht bei sich. Damit kann der BF nur jene Kopie vom 06.06.2018 gemeint haben, die nicht für das Asylverfahren gegolten habe. Seitens Mag. Auner wurde während des gesamten zur BFA-Zahl XXXX geführten Verfahrens keine Vollmacht gelegt und trat auch mit der belangten Behörde nicht in Kontakt. Seitens des BF wurde dort ebensowenig eine neue Vollmacht in Vorlage gebracht. Zu den – in der aktuellen Beschwerde monierten – Zustellmängeln wird auf die im Akt einliegende Stellungnahme des Behördenvertreters verwiesen, wonach am 06.06.2018 durch RA Mag. Wolfgang Auner eine Vollmacht vorgewiesen und dabei explizit angeführt wurde, dass die Vertretung in „außen bezeichneter Verwaltungsrechtssache“ erfolge somit bezogen auf das fremdenrechtliche Verfahren zur Durchsetzung der Ausreisentscheidung. Ferner wurde darin hervorgehoben, dass dem BF eine Kopie davon ausgefolgt worden sei. In der Erstbefragung im Folgeverfahren gab der BF an, (S. 509 des Schubhaftaktes) durch RA Auner vertreten zu sein, er habe jedoch keine Kopie der Vollmacht bei sich. Damit kann der BF nur jene Kopie vom 06.06.2018 gemeint haben, die nicht für das Asylverfahren gegolten habe. Seitens Mag. Auner wurde während des gesamten zur BFA-Zahl römisch 40 geführten Verfahrens keine Vollmacht gelegt und trat auch mit der belangten Behörde nicht in Kontakt. Seitens des BF wurde dort ebensowenig eine neue Vollmacht in Vorlage gebracht.
Aus dem BFA-Akt, Verfahrenszahl XXXX ist auf AS 227 die Vollmacht mit originärem Zugang vom 06.06.2018 um 13:47 Uhr ersichtlich (Fax). Aus dem BFA-Akt, Verfahrenszahl römisch 40 ist auf AS 227 die Vollmacht mit originärem Zugang vom 06.06.2018 um 13:47 Uhr ersichtlich (Fax).
In Bezug auf die Rückkehrentscheidung, insbesondere deren rechtmäßige Zustellung und den Scheinmeldungen ist auf folgende AS des vorhin erwähnten Aktes zu verweisen:
- AS 85 – 141: Bescheid über die Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot vom 12.11.2021
- AS 163: Aktenvermerk vom 29.11.2021, BF kommt der Meldeverpflichtung nicht nach.
- AS 165: ZMR Auszug, keine Meldung, Wohnadresse zuletzt bis zum 16.11.2021
- AS 177: Bescheid wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt und der Beginn der Abholfrist war am 18.11.2021. Der Bescheid kam am 22.12.2021 als nicht behoben zurück.
- AS 169: Bescheid wurde im Akt gem. § 23 ZustG am 29.11.2021 hinterlegt - AS 169: Bescheid wurde im Akt gem. Paragraph 23, ZustG am 29.11.2021 hinterlegt
- AS 171 – 175: Bericht der LPD XXXX über die Scheinmeldung vom 29.12.2021, Wohnung steht seit 27.09.2021 leer.- AS 171 – 175: Bericht der LPD römisch 40 über die Scheinmeldung vom 29.12.2021, Wohnung steht seit 27.09.2021 leer.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, außer, der Fremde befindet sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. 1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, außer, der Fremde befindet sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder worden ist (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet worden ist (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder worden ist (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet worden ist (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
4. Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid die Anhaltung in Schubhaft seit 04.10.2023:
Der BF ist kein österreichischer Staatsbürger, sondern ein volljähriger Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich. Die Beschwerde verkennt, dass gegen den BF 2021 eine Rückkehrentscheidung mit einem auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen wurde. Der BF ist kein österreichischer Staatsbürger, sondern ein volljähriger Fremder iSd Paragraph 76, Absatz eins, FPG. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich. Die Beschwerde verkennt, dass gegen den BF 2021 eine Rückkehrentscheidung mit einem auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen wurde.
Dieses wurde ihm rechtswirksam durch Hinterlegung im Akt zugestellt, weil seine Meldeanschrift in der XXXX in XXXX zu diesem Zeitpunkt bereits eine Scheinmeldeadresse war, an welcher der BF amtlich abgemeldet wurde und er in diesem Verfahren 2021 keinen Vertreter mit Zustellvollmacht hatte. Diese Rückkehrentscheidung erwuchs sohin in Rechtskraft. Selbst wenn – wie in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung am 17.11.2023 argumentiert – der Bescheid seinem Inhalt nach rechtswidrig gewesen wäre, änderte dies nichts an dessen Rechtsbestand. So sind – wie bereits mehrfach angeführt – gegen den BF seit 28.12.2021 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot aufrecht, wobei der zugrundeliegende Bescheid zuvor ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Rückkehrentscheidung zusammen mit dem Einreiseverbot nicht hätte ergehen dürfen, weil der BF zu diesem Zeitpunkt vermeintlich noch Asylwerber gewesen sein soll, zumal gegen den besagten Bescheid kein Rechtsmittel ergriffen wurde und nicht mehr ergriffen werden kann. Daher gehören die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot unabhängig davon, ob der Bescheid im zweiten Asylverfahren des BF zu der VZ: XXXX ordnungsgemäß zugestellt wurde, dem Rechtsbestand an.Dieses wurde ihm rechtswirksam durch Hinterlegung im Akt zugestellt, weil seine Meldeanschrift in der römisch 40 in römisch 40 zu diesem Zeitpunkt bereits eine Scheinmeldeadresse war, an welcher der BF amtlich abgemeldet wurde und er in diesem Verfahren 2021 keinen Vertreter mit Zustellvollmacht hatte. Diese Rückkehrentscheidung erwuchs sohin in Rechtskraft. Selbst wenn – wie in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung am 17.11.2023 argumentiert – der Bescheid seinem Inhalt nach rechtswidrig gewesen wäre, änderte dies nichts an dessen Rechtsbestand. So sind – wie bereits mehrfach angeführt – gegen den BF seit 28.12.2021 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot aufrecht, wobei der zugrundeliegende Bescheid zuvor ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Rückkehrentscheidung zusammen mit dem Einreiseverbot nicht hätte ergehen dürfen, weil der BF zu diesem Zeitpunkt vermeintlich noch Asylwerber gewesen sein soll, zumal gegen den besagten Bescheid kein Rechtsmittel ergriffen wurde und nicht mehr ergriffen werden kann. Daher gehören die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot unabhängig davon, ob der Bescheid im zweiten Asylverfahren des BF zu der VZ: römisch 40 ordnungsgemäß zugestellt wurde, dem Rechtsbestand an.
Der BF verfügt auch über kein Aufenthaltsrecht für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Er war daher zur Ausreise verpflichtet, kam seiner Ausreiseverpflichtung aber nicht nach.
Des Weiteren wurde der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer ordentlichen Revision mit Beschluss des BVwG vom 09.10.2023, in dem zu Zahl W 112 2276541-1/40E geführten (ersten) Schubhaftverfahren gemäß § 61 Abs. 2 VwGG zurückgewiesen. Hinsichtlich dieser Entscheidung ist die Erhebung eines außerordentlichen Rechtsmittels mehr zulässig und möglich, sodass gegen das zugrundeliegende Erkenntnis auch keine Revision mehr an den VwGH mehr angestrebt werden kann.Des Weiteren wurde der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer ordentlichen Revision mit Beschluss des BVwG vom 09.10.2023, in dem zu Zahl W 112 2276541-1/40E geführten (ersten) Schubhaftverfahren gemäß Paragraph 61, Absatz 2, VwGG zurückgewiesen. Hinsichtlich dieser Entscheidung ist die Erhebung eines außerordentlichen Rechtsmittels mehr zulässig und möglich, sodass gegen das zugrundeliegende Erkenntnis auch keine Revision mehr an den VwGH mehr angestrebt werden kann.
Die Schubhaft darf gemäß § 76 Abs. 2 FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 2), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 3). Die Schubhaft darf gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer 2,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 3,).
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten, dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten, dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.
Nach der Festnahme des BF am XXXX .2023 durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG auf Grund des Festnahmeauftrages des BFA vom selben Tag, stellte er am XXXX .2023 im Zuge einer Einvernahme einen (weiteren) Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes aus dem Stande der Anhaltung. Dieses Verfahren ist – wie oben festgestellt – mit Erkenntnis des BVwG vom 17.10.2023 – zu Ungunsten des BF beendet. Ein Rechtsmittel an den VfGH oder VwGH wurde (bis dato) nicht erhoben.Nach der Festnahme des BF am römisch 40 .2023 durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG auf Grund des Festnahmeauftrages des BFA vom selben Tag, stellte er am römisch 40 .2023 im Zuge einer Einvernahme einen (weiteren) Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes aus dem Stande der Anhaltung. Dieses Verfahren ist – wie oben festgestellt – mit Erkenntnis des BVwG vom 17.10.2023 – zu Ungunsten des BF beendet. Ein Rechtsmittel an den VfGH oder VwGH wurde (bis dato) nicht erhoben.
Nach § 76 Abs. 6 FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116; vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204).Nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116; vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204).
In Bezug auf die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. § 76 Abs. 6 FPG bedarf es zumindest einer Grobprüfung der Motive für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen. Insoweit ist eine inhaltliche Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen (vgl. VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011). In Bezug auf die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FPG bedarf es zumindest einer Grobprüfung der Motive für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen. Insoweit ist eine inhaltliche Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen vergleiche VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011).
Diese Beurteilung kann aber auch auf Basis einer ausreichenden Aktenlage, insbesondere auch aufgrund der Angaben bei der Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz, erfolgen. Dabei darf vor allem auch berücksichtigt werden, ob der Fremde schon vor seiner Festnahme und vor der Anhaltung in Schubhaft Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Indizien für eine solche Missbrauchsabsicht können somit insbesondere sein, dass es keine Rechtfertigung dafür gibt, den Antrag trotz früherer Gelegenheit erst zu diesem (späten) Zeitpunkt zu stellen oder dass die Begründung des Antrags ihn von vornherein aussichtslos erscheinen lässt oder dass im Falle der wiederholten Antragstellung keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen – wobei diese auch unter dem Gesichtspunkt der (weiteren) Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen sind (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204) – ins Treffen geführt werden (VwGH 18.02.2021, Ra 2021/21/0025).Diese Beurteilung kann aber auch auf Basis einer ausreichenden Aktenlage, insbesondere auch aufgrund der Angaben bei der Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz, erfolgen. Dabei darf vor allem auch berücksichtigt werden, ob der Fremde schon vor seiner Festnahme und vor der Anhaltung in Schubhaft Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Indizien für eine solche Missbrauchsabsicht können somit insbesondere sein, dass es keine Rechtfertigung dafür gibt, den Antrag trotz früherer Gelegenheit erst zu diesem (späten) Zeitpunkt zu stellen oder dass die Begründung des Antrags ihn von vornherein aussichtslos erscheinen lässt oder dass im Falle der wiederholten Antragstellung keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen – wobei diese auch unter dem Gesichtspunkt der (weiteren) Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen sind vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204) – ins Treffen geführt werden (VwGH 18.02.2021, Ra 2021/21/0025).
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten, der dem Fremden zur Kenntnis zu bringen ist, in einer ihm verständlichen Sprache die Mitteilung über die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Grunde des § 76 Abs. 6 FPG zu enthalten hat und überdies nachvollziehbar zu begründen ist (VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0076).Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten, der dem Fremden zur Kenntnis zu bringen ist, in einer ihm verständlichen Sprache die Mitteilung über die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Grunde des Paragraph 76, Absatz 6, FPG zu enthalten hat und überdies nachvollziehbar zu begründen ist (VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0076).
Die Bestimmung des § 40 Abs. 5 BFA-VG, welche der Aufrechterhaltung einer schon in Vollzug befindlichen Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder Z 3 BFA-VG gegenüber einem Fremden dient, der durch Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nach seiner Festnahme zum Asylwerber wurde, findet grundsätzlich in der Aufnahme-RL Deckung. Die Bestimmung des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG, welche der Aufrechterhaltung einer schon in Vollzug befindlichen Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder Ziffer 3, BFA-VG gegenüber einem Fremden dient, der durch Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nach seiner Festnahme zum Asylwerber wurde, findet grundsätzlich in der Aufnahme-RL Deckung.
Einerseits ist nämlich davon auszugehen, dass der Vollzug eines in § 40 Abs. 5 BFA-VG genannten Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG eine Maßnahme zur Vorbereitung der Umsetzung einer (fallbezogen bei Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides allerdings noch nicht vorliegenden) Rückkehrentscheidung darstellt und andererseits knüpft § 40 Abs. 5 BFA-VG an die Absicht an, diese Umsetzung zu verzögern. § 40 Abs. 5 BFA-VG erfasst damit Antragsteller, die sich „zur Vorbereitung [ihrer] Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft“ befinden und bei denen „berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass [sie] den Antrag auf internationalen Schutz nur [stellen], um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln“. Insoweit wird mit § 40 Abs. 5 BFA-VG also die Anordnung des Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL abgebildet. Somit können auch die zur gleichfalls diese Richtlinienbestimmung umsetzenden Norm des § 76 Abs. 6 FPG angestellten Überlegungen des VwGH (vgl. VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009; VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204; VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0116) auf die in § 40 Abs. 5 BFA-VG geregelte Konstellation übertragen werden (VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0003).Einerseits ist nämlich davon auszugehen, dass der Vollzug eines in Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG genannten Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG eine Maßnahme zur Vorbereitung der Umsetzung einer (fallbezogen bei Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides allerdings noch nicht vorliegenden) Rückkehrentscheidung darstellt und andererseits knüpft Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG an die Absicht an, diese Umsetzung zu verzögern. Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG erfasst damit Antragsteller, die sich „zur Vorbereitung [ihrer] Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft“ befinden und bei denen „berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass [sie] den Antrag auf internationalen Schutz nur [stellen], um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln“. Insoweit wird mit Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG also die Anordnung des Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL abgebildet. Somit können auch die zur gleichfalls diese Richtlinienbestimmung umsetzenden Norm des Paragraph 76, Absatz 6, FPG angestellten Überlegungen des VwGH vergleiche VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009; VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204; VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0116) auf die in Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG geregelte Konstellation übertragen werden (VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0003).
Der BF stellte den besagten Antrag am XXXX .2023 bei Vorliegen einer rechtskräftigen und mit einem auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung aus dem Stande der Festnahme nach der Belehrung über die Mitwirkungspflicht bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates ausschließlich zur Vereitelung bzw. Verzögerung der Abschiebung, weil er ihn nur auf seine alten Fluchtgründe stützte, die im Verfahren seines Bruders bereits als nicht glaubhaft erkannt wurden (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204). Der BF war spätestens mit der Festnahme 2021 und der Verhängung des gelinderen Mittels davon in Kenntnis, dass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden waren und hätte den nunmehrigen Asylantrag daher bereits vor zwei Jahren stellen können, hielt sich aber auf freiem Fuß im Verborgenen auf, kooperierte mit den Behörden nicht und entzog sich beharrlich dem gelinderen Mittel.Der BF stellte den besagten Antrag am römisch 40 .2023 bei Vorliegen einer rechtskräftigen und mit einem auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung aus dem Stande der Festnahme nach der Belehrung über die Mitwirkungspflicht bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates ausschließlich zur Vereitelung bzw. Verzögerung der Abschiebung, weil er ihn nur auf seine alten Fluchtgründe stützte, die im Verfahren seines Bruders bereits als nicht glaubhaft erkannt wurden vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204). Der BF war spätestens mit der Festnahme 2021 und der Verhängung des gelinderen Mittels davon in Kenntnis, dass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden waren und hätte den nunmehrigen Asylantrag daher bereits vor zwei Jahren stellen können, hielt sich aber auf freiem Fuß im Verborgenen auf, kooperierte mit den Behörden nicht und entzog sich beharrlich dem gelinderen Mittel.
Der Aktenvermerk des Bundesamtes gemäß § 40 Abs. 5 FPG wurde dem BF zugestellt, war betreffend die Hauptaussage in einer Sprache verfasst, der der BF mächtig ist und gründete sich darauf, dass der BF keine neuen Fluchtgründe vorgebracht hatte. Er erfüllte sohin seine Rechtsschutzfunktion.Der Aktenvermerk des Bundesamtes gemäß Paragraph 40, Absatz 5, FPG wurde dem BF zugestellt, war betreffend die Hauptaussage in einer Sprache verfasst, der der BF mächtig ist und gründete sich darauf, dass der BF keine neuen Fluchtgründe vorgebracht hatte. Er erfüllte sohin seine Rechtsschutzfunktion.
Das Bundesamt stützte den Bescheid zutreffend auf § 76 Abs. 3 Z 1 FPG, wonach bei der Prüfung von Fluchtgefahr zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert: Das Bundesamt stützte den Bescheid zutreffend auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, wonach bei der Prüfung von Fluchtgefahr zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert:
Der BF verfügte bis zum 16.11.2021 an der Meldeadresse XXXX über eine Scheinmeldeadresse, nach deren amtlicher Abmeldung über keine Meldeadresse mehr und hielt sich im Verborgenen in Österreich auf, weshalb ihm die Rückkehrentscheidung 2021 durch Hinterlegung im Akt zugestellt wurde. Bereits zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser angeblichen Wohnadresse in seiner Einvernahme vom 09.10.2021 hat sich der BF jedenfalls dort nicht mehr aufgehalten, wie die Erhebungen des Stadtpolizeikommandos XXXX ergeben haben. Aus diesem Grund entfaltete die Zustellung durch Hinterlegung im Akt die Rechtswirkung.Der BF verfügte bis zum 16.11.2021 an der Meldeadresse römisch 40 über eine Scheinmeldeadresse, nach deren amtlicher Abmeldung über keine Meldeadresse mehr und hielt sich im Verborgenen in Österreich auf, weshalb ihm die Rückkehrentscheidung 2021 durch Hinterlegung im Akt zugestellt wurde. Bereits zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser angeblichen Wohnadresse in seiner Einvernahme vom 09.10.2021 hat sich der BF jedenfalls dort nicht mehr aufgehalten, wie die Erhebungen des Stadtpolizeikommandos römisch 40 ergeben haben. Aus diesem Grund entfaltete die Zustellung durch Hinterlegung im Akt die Rechtswirkung.
Da die Gattin und die Kinder des BF 2022 nach Usbekistan zurückkehrten und nicht mehr im Bundesgebiet leben, ist auch keine Änderung im Verhältnis zur Rückkehrentscheidung 2021 zu erkennen, auf Grund derer die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nunmehr rechtswidrig wäre.
Es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind (Z 1a), ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).Es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind (Ziffer eins a,), ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,).
Mit Mandatsbescheid verhängte das Bundesamt über den BF 2021 das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung. Dieser wurde ihm zu eigenen Handen im Anschluss an seine Einvernahme zugestellt. Der BF entzog sich dem über ihn 2021 rechtskräftig verhängten gelinderen Mittel, indem er diesem nie nachkam und war seither bis zur Festnahme unbekannten Aufenthalts.
Dem BFA ist daher in seiner Ansicht nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausgeht, dass mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden kann. Dies trifft auch vor dem Hintergrund des Asylfolgeantrages zu, weil der BF bereits 2019 die Versorgung in der Grundversorgung ausschlug, eine Scheinmeldeadresse begründete und bis 2021 unangemeldet an der Adresse XXXX lebte, die er aufgab, nachdem sie den Behörden bekannt war, jedoch als Scheinmeldeadresse behielt.Dem BFA ist daher in seiner Ansicht nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausgeht, dass mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden kann. Dies trifft auch vor dem Hintergrund des Asylfolgeantrages zu, weil der BF bereits 2019 die Versorgung in der Grundversorgung ausschlug, eine Scheinmeldeadresse begründete und bis 2021 unangemeldet an der Adresse römisch 40 lebte, die er aufgab, nachdem sie den Behörden bekannt war, jedoch als Scheinmeldeadresse behielt.
Auf Grund des langjährigen Vorverhaltens des BF, der Scheinmeldeadressen, dem Aufenthalt im Verborgenen, sowohl im Asylverfahren, als auch nach der Festnahme 2021, des Umstandes, dass er sich bereits der Anordnung der Außerlandesbringung nach Frankreich nach der Asylantragstellung 2016 entzogen hat, ebenso dem gelinderen Mittel – kann, auch wenn er in Österreich unbescholten ist – mit der Anwendung gelinderer Mittel zur Sicherung des Verfahrens keinesfalls das Auslangen gefunden werden.
Die Anhaltung in Schubhaft seit dem XXXX .2023 erweist sich auch als verhältnismäßig: Die Anhaltung in Schubhaft seit dem römisch 40 .2023 erweist sich auch als verhältnismäßig:
Das Bundesamt führt das Verfahren rasch, der BF wurde einvernommen und ist auch bereits eine negative Entscheidung hinsichtlich des Asylfolgeantrages ergangen, die bis dato (noch) nicht bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts angefochten wurde.
Zur weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft:
Der Zeitpunkt der Abschiebung in den Herkunftsstaat Usbekistan ist mit 02.12.2023 fixiert. Im Zusammenhalt mit dem oben ausführlich geschilderten Vorverhalten des BF gestaltet sich somit die weitere Anhaltung des BF in Haft als absolut gerechtfertigt.
Die in § 80 Abs. 5 FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von 6 Monaten wurde zum Entscheidungszeitpunkt nicht überschritten und wird aller Voraussicht nach auch nicht von Bedeutung sein (siehe Abschiebetermin).Die in Paragraph 80, Absatz 5, FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von 6 Monaten wurde zum Entscheidungszeitpunkt nicht überschritten und wird aller Voraussicht nach auch nicht von Bedeutung sein (siehe Abschiebetermin).
Die oben dargelegten Gründe für die Verhängung der Schubhaft liegen auch zum Zeitpunkt der Entscheidung unverändert vor. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wie im Spruch angeführt zu entscheiden. Die Schubhaft kann daher fortgesetzt werden.Die oben dargelegten Gründe für die Verhängung der Schubhaft liegen auch zum Zeitpunkt der Entscheidung unverändert vor. Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wie im Spruch angeführt zu entscheiden. Die Schubhaft kann daher fortgesetzt werden.
Zu den Kosten:
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Der mit "Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" betitelte § 35 VwGVG lautet:Der mit "Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet:
"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei."§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."
Es war daher spruchgemäß der beschwerdeführenden Partei als unterlegener Partei der zu leistende Aufwandersatz (mit Verhandlungsaufwand) in der Gesamthöhe von 887,20 Euro aufzuerlegen (Spruchpunkt III.).Es war daher spruchgemäß der beschwerdeführenden Partei als unterlegener Partei der zu leistende Aufwandersatz (mit Verhandlungsaufwand) in der Gesamthöhe von 887,20 Euro aufzuerlegen (Spruchpunkt römisch drei.).
Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abzuweisen, da sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt (Spruchpunkt IV.).Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abzuweisen, da sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt (Spruchpunkt römisch vier.).
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil keine Rechtsprechung dazu vorliegt, welche Auswirkungen eine während eines Asylverfahrens erlassene Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot und der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat verbunden ist und das Ergebnis des Asylverfahrens vorwegnimmt und daher rechtswidrig (VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0138; 04.08.2016, Ra 2016/21/0162) aber in Rechtskraft erwachsen ist, auf das im Zeitpunkt seiner Erlassung anhängige Asylverfahren sowie danach gestellte Anträge auf internationalen Schutz, dies auch im Hinblick auf § 40 Abs. 5 BFA-VG, hat.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil keine Rechtsprechung dazu vorliegt, welche Auswirkungen eine während eines Asylverfahrens erlassene Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot und der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat verbunden ist und das Ergebnis des Asylverfahrens vorwegnimmt und daher rechtswidrig (VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0138; 04.08.2016, Ra 2016/21/0162) aber in Rechtskraft erwachsen ist, auf das im Zeitpunkt seiner Erlassung anhängige Asylverfahren sowie danach gestellte Anträge auf internationalen Schutz, dies auch im Hinblick auf Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG, hat.
Schlagworte
Abschiebung Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Identität illegale Einreise Kostenersatz Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Verfahrenshilfeantrag VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G307.2276541.3.00Im RIS seit
06.02.2024Zuletzt aktualisiert am
06.02.2024