Entscheidungsdatum
06.12.2023Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
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W288 2274265-1/55E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HÄFELE über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Gambia (alias XXXX , geb. XXXX , StA. Gambia; XXXX , geb. XXXX , StA. unbekannt; XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX ; XXXX , geb. XXXX , StA. Gambia, XXXX , geb. XXXX , StA. Gambia; XXXX , geb. XXXX , StA. Gambia), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen - BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2023, Zl. XXXX und die Anhaltung in Schubhaft seit 12.05.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HÄFELE über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Gambia (alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Gambia; römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. unbekannt; römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. römisch 40 ; römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Gambia, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Gambia; römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Gambia), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen - BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2023, Zl. römisch 40 und die Anhaltung in Schubhaft seit 12.05.2023, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 und Abs. 6 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 6, FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen. römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 12.05.2023, dem Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) am selben Tag zugestellt, wurde über den BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde seither in Schubhaft angehalten.1. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 12.05.2023, dem Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) am selben Tag zugestellt, wurde über den BF die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde seither in Schubhaft angehalten.
2. Mit Schreiben vom 27.06.2023, beim Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge: BVwG) eingebracht am 28.06.2023, erhob der BF durch seine im Spruch genannte Vertretung Beschwerde gegen den die Schubhafthaft anordnenden Bescheid des BFA vom 12.05.2023 und die (fortgesetzte) Anhaltung des BF in Schubhaft und beantragte, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts, die Behebung des angefochtenen Bescheides und den Ausspruch, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgte, auszusprechen dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorliegen und schließlich der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.
3. Nach entsprechender Aufforderung durch das BVwG übermittelte das BFA noch am 28.06.2023 die Verwaltungsakte. Am 29.06.2023 erstattete das BFA zudem eine mit 28.06.2023 datierte Stellungnahme zur eingebrachten Beschwerde, in welcher beantragt wurde die Beschwerde als unbegründet ab- bzw. als unzulässig zurückzuweisen und auszusprechen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen sowie den BF zum Ersatz näher bezeichneter Kosten zu verpflichten. In der Stellungnahme wurde auf ein am 27.05.2023 erstattetes amtsärztliches Gutachten hingewiesen.
4. Am 30.06.2023 übermittelte die Sanitätsstelle des Polizeianhaltezentrums (in weiterer Folge: PAZ) über Aufforderung durch das BVwG den Gesundheitsakt des BF.
5. Am 30.06.2023 erfragte das BVwG beim Bezirksgericht Josefstadt den aktuellen Stand des eingeleiteten Verfahrens zur Bestellung einer Erwachsenenvertretung.
6. Am 02.07.2023 wurde der BF nach Gambia abgeschoben.
7. Mit Stellungnahme vom 03.07.2023 brachte die rechtliche Vertretung des BF im Wesentlichen vor, dass es sich bei dem „amtsärztlichen Gutachten“ nicht um ein Gutachten iSd höchstgerichtlichen Rechtsprechung handle. Zudem sei der BF nicht einsichts-, partei- und prozessfähig.
8. Nach erfolgter Akteneinsicht übermittelte die rechtliche Vertretung des BF am 21.07.2023 eine weitere Stellungnahme, worin im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass keine Verzögerungsabsicht im Sinne des § 76 Abs. 6 FPG gegeben sei. Ferner wurde erneut auf die fehlende Prozessfähigkeit des BF hingewiesen.8. Nach erfolgter Akteneinsicht übermittelte die rechtliche Vertretung des BF am 21.07.2023 eine weitere Stellungnahme, worin im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass keine Verzögerungsabsicht im Sinne des Paragraph 76, Absatz 6, FPG gegeben sei. Ferner wurde erneut auf die fehlende Prozessfähigkeit des BF hingewiesen.
9. Auf telefonische Rückfrage durch das BVwG am 05.12.2023 teilte das Bezirksgericht Josefstadt mit, dass das Verfahren zur Bestellung einer Erwachsenenvertretung mit 14.07.2023 eingestellt wurde. Am selben Tag übermittelte das BFA auf Ersuchen des BVwG zudem den Bescheid vom 05.07.2023 mit welchem der vom BF im Stande der Schubhaft gestellte Antrag auf internationalen Schutz vom 15.06.2023 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum bisherigen Verfahren:
1.1.1. Nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der BF am 21.05.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Sein erstes Asylverfahren musste zunächst aufgrund des unbekannten Aufenthalts des BF eingestellt werden, weil sich der BF seinem Verfahren entzog und untertauchte. Der BF verfügte im Zeitraum vom 24.06.2015 bis 12.08.2016 über keine behördliche Meldeadresse im Bundesgebiet.
Er reiste nach Deutschland aus und wurde in weiterer Folge am 23.02.2016 von Deutschland nach Österreich rücküberstellt. Er reiste abermals nach Deutschland und wurde am 11.08.2016 neuerlich nach Österreich rücküberstellt. In Deutschland hat der BF mehrere Alias-Identitäten angegeben, u.a. XXXX , geb. XXXX und als Staatsangehörigkeit XXXX .Er reiste nach Deutschland aus und wurde in weiterer Folge am 23.02.2016 von Deutschland nach Österreich rücküberstellt. Er reiste abermals nach Deutschland und wurde am 11.08.2016 neuerlich nach Österreich rücküberstellt. In Deutschland hat der BF mehrere Alias-Identitäten angegeben, u.a. römisch 40 , geb. römisch 40 und als Staatsangehörigkeit römisch 40 .
1.1.2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 15.05.2017, Zl. XXXX , wurde der BF wegen gefährlicher Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt.1.1.2. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 15.05.2017, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen gefährlicher Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt.
1.1.3. Im Zeitraum vom 13.10.2017 bis 02.07.2018 verfügte der BF neuerlich über keine behördliche Meldeadresse im Bundesgebiet.
1.1.4. Nach Fortsetzung des Asylverfahrens fanden am 30.08.2018 und 06.12.2018 niederschriftliche Einvernahmen des BF vor dem BFA statt. Mit Bescheid des BFA vom 21.01.2019 wurde der Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen, ihm in Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Gambia zulässig ist, einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen ihn auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das BVwG mit Erkenntnis vom 23.05.2019, Zl. XXXX , hinsichtlich das verhängte Einreiseverbotes statt, setzte dieses auf die Dauer von 2 Jahren herab und wies die Beschwerde im Übrigen als unbegründet ab.1.1.4. Nach Fortsetzung des Asylverfahrens fanden am 30.08.2018 und 06.12.2018 niederschriftliche Einvernahmen des BF vor dem BFA statt. Mit Bescheid des BFA vom 21.01.2019 wurde der Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen, ihm in Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Gambia zulässig ist, einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen ihn auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das BVwG mit Erkenntnis vom 23.05.2019, Zl. römisch 40 , hinsichtlich das verhängte Einreiseverbotes statt, setzte dieses auf die Dauer von 2 Jahren herab und wies die Beschwerde im Übrigen als unbegründet ab.
1.1.5. Am 14.08.2019 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Am 26.08.2019 wurde der BF vom BFA hierzu niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 18.09.2019 wurde sein Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 21.10.2019, Zl. XXXX als unbegründet ab. Eine behördliche Meldeadresse im Bundesgebiet bestand im Zeitraum vom 21.08.2019 bis 15.10.2019 nicht. Er entzog sich seinem Verfahren und tauchte unter.1.1.5. Am 14.08.2019 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Am 26.08.2019 wurde der BF vom BFA hierzu niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 18.09.2019 wurde sein Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 21.10.2019, Zl. römisch 40 als unbegründet ab. Eine behördliche Meldeadresse im Bundesgebiet bestand im Zeitraum vom 21.08.2019 bis 15.10.2019 nicht. Er entzog sich seinem Verfahren und tauchte unter.
1.1.6. Der BF verfügte im Zeitraum vom 07.01.2020 bis 27.03.2021 abermals über keine behördliche Meldeadresse im Bundesgebiet. Der BF hielt sich im Verborgenen.
Der BF reiste unbekannten Datums in die Schweiz und stellte dort am 10.02.2020 einen Asylantrag. Österreich stimmte am 19.02.2020 der Rückübernahme des BF zu. Eine behördliche Überstellung nach Österreich fand jedoch nicht statt. Er entzog sich der Überstellung und kehrte selbstständig nach Österreich zurück, wo er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen wurde.
1.1.6. Am 27.03.2021 stellte der BF seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 20.04.2021 wurde auch dieser Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 05.07.2021, Zl. XXXX , wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.1.6. Am 27.03.2021 stellte der BF seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 20.04.2021 wurde auch dieser Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 05.07.2021, Zl. römisch 40 , wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
1.1.7. Im Zeitraum vom 27.08.2022 bis 25.11.2022 verfügte der BF wiederum über keine behördliche Meldeadresse im Bundesgebiet. Der BF hielt sich abermals im Verborgenen.
1.1.8. Am 25.01.2023 stellte der BF gemäß § 55 Abs. 1 AsylG einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.1.1.8. Am 25.01.2023 stellte der BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK.
1.1.9. Am 11.05.2023 wurde der BF XXXX von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Personenkontrolle unterzogen. Die dabei durchgeführten Abfragen ergaben, dass gegen den BF ein aufrechtes Einreiseverbot und eine Rückkehrentscheidung besteht. Der BF gab gegenüber den Beamten an, dass er in XXXX auf der Straße schlafe und seit ca. einer Woche an seiner Meldeadresse in Linz nicht mehr wohnhaft sei. Nach Rücksprache mit dem Journaldienst des BFA wurde der BF festgenommen und ins PAZ überstellt. 1.1.9. Am 11.05.2023 wurde der BF römisch 40 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Personenkontrolle unterzogen. Die dabei durchgeführten Abfragen ergaben, dass gegen den BF ein aufrechtes Einreiseverbot und eine Rückkehrentscheidung besteht. Der BF gab gegenüber den Beamten an, dass er in römisch 40 auf der Straße schlafe und seit ca. einer Woche an seiner Meldeadresse in Linz nicht mehr wohnhaft sei. Nach Rücksprache mit dem Journaldienst des BFA wurde der BF festgenommen und ins PAZ überstellt.
1.1.10. Am 12.05.2023 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er ua. an derzeit sehr krank zu sein und sich auch einige Male übergeben zu haben, er aber die Fragen verstehe und die Einvernahme machen könne. Späterhin gab er an, an Kopfschmerzen zu leiden. Die Frage, was sich seit seiner letzten inhaltlichen Entscheidung maßgeblich an seinem Privat- oder Familienleben geändert habe, beantwortete er mit nein, er sei eine sehr isolierte Person. Hernach machte der BF diverse widersprüchliche Angaben zu seiner Aufenthaltsdauer und seinem Familienstand, insb. zu einer in Frankreich aufhältigen Ehefrau und Kindern. In Österreich habe er keine Familienangehörigen. Er habe keine Unterkunft und sei obdachlos. Befragt danach, weshalb er nicht mehr an seiner Meldeadresse aufhältig sei, gab er an, dass das nur eine Adresse, wo er sich gemeldet habe sei, er dort eine Zeit lang gelebt habe, jetzt dort aber wieder andere Leute wohnen. Weiterhin gab er an, nicht zu arbeiten, jedoch auf der Straße Zeitungen zu verkaufen. Er verfüge über keinerlei Ersparnisse oder Barmittel. Er erklärte nicht nach Gambia, sondern nach Frankreich zu wollen.
1.1.11. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 12.05.2023, dem BF am selben Tag persönlich ausgefolgt, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1.1.11. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 12.05.2023, dem BF am selben Tag persönlich ausgefolgt, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
1.1.12. Mit Bescheid des BFA vom 17.05.2023 wurde der Antrag des BF gemäß § 55 Abs. 1 AsylG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK abgewiesen. Der Bescheid wurde der Vertretung des BF am 23.05.2023 zugestellt. Der Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.1.1.12. Mit Bescheid des BFA vom 17.05.2023 wurde der Antrag des BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK abgewiesen. Der Bescheid wurde der Vertretung des BF am 23.05.2023 zugestellt. Der Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.1.13. Mit Schreiben vom 16.05.2023 regte die rechtliche Vertretung des BF beim Bezirksgericht Josefstadt die Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den BF an.
1.1.14. Am 06.06.2023 wurde dem BF die Information über seine bevorstehende Abschiebung persönlich ausgefolgt. Darin wurde ihm mitgeteilt, dass seine Abschiebung für den 02.07.2023 festgelegt ist.
1.1.15. Am 15.06.2023 stellte der BF im Stande der Schubhaft seinen inzwischen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag führte er an, dass sich an seinen alten Fluchtgründen nichts geändert habe und diese weiterhin aufrecht seien. Mit begründetem Aktenvermerk des BFA vom 15.06.2023 wurde die Schubhaft über den BF gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten. Mit Bescheid des BFA vom 20.06.2023 wurde gemäß § 12a Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG nicht vorliegen und dem BF der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 nicht zuerkannt. Der Bescheid wurde dem BF am 20.06.2023 persönlich ausgefolgt; er verweigerte die Unterschrift bei der Übernahme dieses Bescheides.1.1.15. Am 15.06.2023 stellte der BF im Stande der Schubhaft seinen inzwischen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag führte er an, dass sich an seinen alten Fluchtgründen nichts geändert habe und diese weiterhin aufrecht seien. Mit begründetem Aktenvermerk des BFA vom 15.06.2023 wurde die Schubhaft über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. Mit Bescheid des BFA vom 20.06.2023 wurde gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG nicht vorliegen und dem BF der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, nicht zuerkannt. Der Bescheid wurde dem BF am 20.06.2023 persönlich ausgefolgt; er verweigerte die Unterschrift bei der Übernahme dieses Bescheides.
1.1.16. Am 28.06.2023 brachte der BF durch die ihm Spruch genannte Vertretung die gegenständliche Schubhaftbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
1.1.17. Am 02.07.2023 wurde der BF nach Gambia abgeschoben.
1.1.18. Mit Bescheid des BFA vom 05.07.2023 wurde der vom BF am 15.06.2023 im Stande der Schubhaft gestellte vierte Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Der Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.1.1.18. Mit Bescheid des BFA vom 05.07.2023 wurde der vom BF am 15.06.2023 im Stande der Schubhaft gestellte vierte Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Der Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.1.19. Mit 14.07.2023 wurde das Verfahren zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters vom Bezirksgericht Josefstadt eingestellt.
1.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
1.2.1. Der BF führt die im Spruch genannten Identitätsdaten. Der BF ist volljährig und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist gambischer Staatsangehöriger. Der BF ist und war weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
1.2.2. Der BF wurde von 12.05.2023 bis 02.07.2023 durchgehend in Schubhaft angehalten.
1.2.3. Der BF war sowohl im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft als auch während seiner Anhaltung haftfähig. Insbesondere war der BF auch prozess- und handlungsfähig. Die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen lagen beim BF nicht vor. Der BF hatte in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:
1.3.1. Der BF entzog sich bereits seinem ersten Asylverfahren und tauchte unter. Auch seinem zweiten Asylverfahren entzog er sich durch Untertauchen.
1.3.2. Gegen den BF lag eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Seinem am 15.06.2023 im Stande der Schubhaft gestellten Antrag auf internationalen Schutz kam kein faktischer Abschiebeschutz zu.
1.3.3. Der BF reiste wiederholt in andere EWR-Staaten weiter und entzog sich so dem Zugriff durch die Behörden.
1.3.4. Der BF stellte mehrfach unbegründete Anträge auf internationalen Schutz, wodurch er seine Abschiebung verzögerte. Insbesondere seinen am 15.06.2023 gestellten (vierten) Antrag auf internationalen Schutz stellte er zum ausschließlichen Zweck, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme zu verzögern.
1.3.5. Der BF hielt die Meldevorschriften jahrelang nicht ein. So verfügte er etwa in den Zeiträumen von 24.06.2015 bis 12.08.2016 (415 Tage), von 13.10.2017 bis 02.07.2018 (262 Tage), von 21.08.2019 bis 15.10.2019 (55 Tage), von 07.01.2020 bis 27.03.2021 (441 Tage), von 26.08.2022 bis 25.11.2022 (91 Tage) über keine behördliche Meldung im Bundesgebiet. Er tauchte unter und hielt sich vor den Behörden im Verborgenen. Dadurch erschwerte er seine Außerlandesbringung erheblich. Auch seine (noch) aktuelle Meldeadresse diente zuletzt lediglich der Scheinmeldung. Er nahm dort keine Unterkunft mehr und begab sich in die Obdachlosigkeit.
1.3.6. Der BF weist in Österreich folgende strafgerichtliche Verurteilung auf:
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 15.05.2017, Zl. XXXX , wurde der BF wegen gefährlicher Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt. Er drohte einer anderen Person mit „i fuck you, i kill you“.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 15.05.2017, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen gefährlicher Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt. Er drohte einer anderen Person mit „i fuck you, i kill you“.
1.3.7. Der BF verfügte in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz. Der BF hatte in Österreich keine Familienangehörigen und verfügte er in Österreich über keine nennenswerten sozialen Kontakte. Verfestigte soziale Bindungen bestanden in Österreich nicht. Der BF ging in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügte über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung.
1.3.8. Der BF achtete die österreichische Rechtsordnung nicht, war nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Er war nicht bereit, freiwillig nach Gambia zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wäre der BF untergetaucht und hätte sich vor den Behörden verborgen gehalten bzw. sich in ein anderes Land abgesetzt, um sich einer Abschiebung nach Gambia zu entziehen.
1.3.9. Der BF wurde bereits im Rahmen eines Besuchs der Delegation der gambischen Vertretungsbehörde (London) in XXXX im Zeitraum von 04. bis 06.04.2023 identifiziert und wurde die Zustimmung der gambischen Vertretungsbehörde (London) zur Ausstellung eines HRZ bereits mit 13.04.2023 erteilt. Ein HRZ wurde in weiterer Folge auch ausgestellt und das Original, nach vorhergehender elektronischer Übermittlung einer Kopie, postalisch aus London nach Österreich übermittelt. Die begleitete Abschiebung des BF nach Gambia konnte sodann für den 02.07.2023 organisiert werden und fand an diesem Tag seine Abschiebung nach Gambia auch statt.1.3.9. Der BF wurde bereits im Rahmen eines Besuchs der Delegation der gambischen Vertretungsbehörde (London) in römisch 40 im Zeitraum von 04. bis 06.04.2023 identifiziert und wurde die Zustimmung der gambischen Vertretungsbehörde (London) zur Ausstellung eines HRZ bereits mit 13.04.2023 erteilt. Ein HRZ wurde in weiterer Folge auch ausgestellt und das Original, nach vorhergehender elektronischer Übermittlung einer Kopie, postalisch aus London nach Österreich übermittelt. Die begleitete Abschiebung des BF nach Gambia konnte sodann für den 02.07.2023 organisiert werden und fand an diesem Tag seine Abschiebung nach Gambia auch statt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die am 28.06.2023 vorgelegten Akten des BFA und den Akt des BVwG das Schubhaftverfahren des BF betreffend, in die Akten des BVwG zu den Zln. XXXX und XXXX die bisherigen Asylverfahren des BF betreffend, durch Einsichtnahme in die im ggstdl. Beschwerdeverfahren eingebrachte Stellungnahme des BFA vom 28.06.2023, in den Beschwerdeschriftsatz und die Stellungnahmen des BF selbst und in den vorgelegten Gesundheitsakt samt einliegenden amtsärztlichen Gutachten, weiterhin durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem, die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die am 28.06.2023 vorgelegten Akten des BFA und den Akt des BVwG das Schubhaftverfahren des BF betreffend, in die Akten des BVwG zu den Zln. römisch 40 und römisch 40 die bisherigen Asylverfahren des BF betreffend, durch Einsichtnahme in die im ggstdl. Beschwerdeverfahren eingebrachte Stellungnahme des BFA vom 28.06.2023, in den Beschwerdeschriftsatz und die Stellungnahmen des BF selbst und in den vorgelegten Gesundheitsakt samt einliegenden amtsärztlichen Gutachten, weiterhin durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem, die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
2.1. Zum bisherigen Verfahren:
Der Verfahrensgang und die unter Pkt. 1.1. getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich nachvollziehbar aus den zuvor genannten Akten des BFA und des BVwG, dem unbedenklichen Mandatsbescheid des BFA vom 20.06.2023, sowie der gleichfalls unbedenklichen Stellungnahme des BFA vom 28.06.2023, aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, in das Zentrale Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.
2.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.2.1. Die Feststellungen zur (Verfahrens-)Identität des BF beruhen auf seinen Angaben im Asylverfahren, seinen Angaben im Verfahren vor dem BFA, insb. bei seiner Einvernahme am 12.05.2023, sowie dem Umstand, dass der BF von der gambischen Vertretungsbehörde identifiziert und von dieser ein HRZ für den BF ausgestellt wurde. Aufgrund seiner Angaben bestehen keine Zweifel über seine Volljährigkeit und Staatsangehörigkeit. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt und der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister ebenso wenig wie dafür, dass er Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist. Wie sich aus der Durchsicht der eingangs angeführten Verwaltungs- und Gerichtsakten und der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister ergibt, wurde sein erster Antrag auf internationalen Schutz vom 21.05.2015 mit Bescheid des BFA vom 21.01.2019 vollinhaltlich abgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das BVwG mit rechtskräftigen Erkenntnis vom 23.05.2019 nur im Punkt des verhängten Einreiseverbotes statt, reduzierte dieses auf die Dauer von 2 Jahren und wies die Beschwerde im Übrigen ab. Seine beiden weiteren Asylanträge vom 14.08.2019 und 27.03.2021 wies das BFA mit Bescheiden vom 18.09.2019 und 20.04.2021 wegen entschiedener Sache zurück, was das BVwG mit den rechtskräftigen Erkenntnissen vom 21.10.2019 und vom 05.07.2021 jeweils bestätigte. Seinem im Stande der Schubhaft gestellten vierten Antrag auf internationaler Schutz vom 15.06.2023 kam ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu und wurde ein solcher vom BFA mit Bescheid vom 20.06.2023 auch nicht zuerkannt (siehe dazu auch noch weiter unten). Auch dieses Verfahren wurde zwischenzeitig mit Bescheid des BFA vom 05.07.2023 beendet, indem der Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.
2.2.2. Dass der BF von 12.05.2023 bis 02.07.2023 in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, dem dort samt Übernahmebestätigung einliegenden Mandatsbescheid sowie aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres in Zusammenschau mit dem vorliegenden Abschiebebericht.
2.2.3. Im Verfahren haben sich keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, dass der BF haftunfähig, prozessunfähig oder handlungsunfähig gewesen wäre. Daran vermochte auch die von der rechtlichen Vertretung des BF an das Bezirksgericht Josefstadt gerichtete Anregung über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den BF nichts zu ändern.
Tatsächlich zeigte sich der BF entsprechend dem „polizeiamtsärztlichem Gutachten“ vom 12.05.2023 als haftfähig und zeigten sich insbesondere auch keine Anhaltspunkte für eine Prozess- oder Handlungsunfähigkeit beim BF. Maßnahmen wie etwa eine psychiatrische Behandlung bei weiterer Anhaltung, waren nicht indiziert. Grund hierfür waren normale Vitalwerte, sowie sein psychischer Zustand. So habe sich der BF wach, orientiert und mit geordnetem Gedankenablauf gezeigt. Sein Verhalten sei situativ angepasst gewesen, dies ohne dabei psychomotorische Erregungen zu zeigen. Halluzinationen, Wahnideen, selbstverletzendes Verhalten und eine Tendenz zur Selbst- oder Fremdgefährdung seien nicht zu erkennen gewesen. Auch aus einer weiteren „polizeiamtsärztlichen Untersuchung“, konkret vom 27.05.2023, welche aufgrund der Anregung der Bestellung einer Erwachsenenvertretung für den BF beim Bezirksgericht Josefstadt erfolgte (AS 155), ging keine Haft- oder Prozessfähigkeit hervor. Der BF habe sich klinisch und neurologisch, abgesehen von einem manchmal gezeigten Zittern der rechten Hand, welches bei Ablenkung unterblieb, unauffällig und kooperativ gezeigt und habe gerichtete Angaben gegeben. Zusätzliche Begutachtungen durch Psychiater, zuletzt vom 23.05.2023 seien ebenfalls ohne Hinweis auf eine fehlende Einsichtsfähigkeit, Partei- oder Prozessfähigkeit geblieben.
Soweit seitens der rechtlichen Vertretung des BF angeführt wird, dass herangezogener Arzt lediglich Polizeiamtsarzt sei und weder Amtssachverständiger für die Erstellung psychologischer psychiatrischer Gutachten, noch durch das Gericht zur vorliegenden „Befunds- und Gutachtenerhebung“ beeidet worden sei und es sich bei dem von ihm erstellten „polizeiamtsärztlichen Gutachten“ um kein Gutachten im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung handle ist dem folgendes entgegenzuhalten:
Das Tätigkeitsfeld eines Polizeiamtsarztes im Polizeianhaltezentrum, auch wenn dieser nicht Facharzt für Psychiatrie ist, erstreckt sich gerade auch auf die Beurteilung der Haftfähigkeit, mithin auch auf die Zurechnungsfähigkeit eines Schubhäftlings. Hierbei ist der Polizeiamtsarzt lediglich bei unklaren psychischen Zuständen des Untersuchten gehalten, nötigenfalls ein fachärztliches Gutachten einzuholen (vgl. § 7 Abs. 5a AnhO). Ein pauschales Absprechen ärztlicher Qualifikationen und Anmaßung von medizinischen Diagnosen ohne jegliche fundierte Untermauerung oder fachspezifischer Kenntnisse seitens der rechtlichen Vertretung ist vor diesem Hintergrund daher jedenfalls geringer zu gewichten, als die fachliche Einschätzung eines studierten Mediziners, in Ausübung seiner Fähigkeiten, Kompetenzen und insbesondere in Ausübung seines regulären Tätigkeitsfeldes.Das Tätigkeitsfeld eines Polizeiamtsarztes im Polizeianhaltezentrum, auch wenn dieser nicht Facharzt für Psychiatrie ist, erstreckt sich gerade auch auf die Beurteilung der Haftfähigkeit, mithin auch auf die Zurechnungsfähigkeit eines Schubhäftlings. Hierbei ist der Polizeiamtsarzt lediglich bei unklaren psychischen Zuständen des Untersuchten gehalten, nötigenfalls ein fachärztliches Gutachten einzuholen vergleiche Paragraph 7, Absatz 5 a, AnhO). Ein pauschales Absprechen ärztlicher Qualifikationen und Anmaßung von medizinischen Diagnosen ohne jegliche fundierte Untermauerung oder fachspezifischer Kenntnisse seitens der rechtlichen Vertretung ist vor diesem Hintergrund daher jedenfalls geringer zu gewichten, als die fachliche Einschätzung eines studierten Mediziners, in Ausübung seiner Fähigkeiten, Kompetenzen und insbesondere in Ausübung seines regulären Tätigkeitsfeldes.
Den Wahrnehmungen des die Untersuchung vornehmenden Polizeiarztes kommt allein schon auf Grund seines Berufsstandes ein erhöhter Beweiswert zu. Als Arzt verfügt er nicht nur über medizinisch fundierte Fachkenntnisse, sondern ist Sachverständiger im Sinne des §§ 52 ff AVG. Bei Sachverständigen im Sinne des AVG handelt es sich nämlich um Personen mit besonderer Fachkunde, was gerade bei einem Mediziner zweifelsohne der Fall ist. Wo sich ein Solcher dieses besondere fachliche Wissen angeeignet hat, ist unerheblich (VwGH vom 28. Februar 2013, 2012/07/0114 sowie VwGH vom 21.06.2017, 2017/03/0016). Somit kann diesem durchaus die Fähigkeit unterstellt werden, festzustellen, ob jemand haftfähig, mithin zurechnungsfähig ist, oder nicht. Zumindest hätten ihm Anzeichen hierfür auffallen müssen, zumal gegenständliche Thematik, wie bereits dargelegt, Teil seines regulären Tätigkeitsfeldes darstellt. Den Wahrnehmungen des die Untersuchung vornehmenden Polizeiarztes kommt allein schon auf Grund seines Berufsstandes ein erhöhter Beweiswert zu. Als Arzt verfügt er nicht nur über medizinisch fundierte Fachkenntnisse, sondern ist Sachverständiger im Sinne des Paragraphen 52, ff AVG. Bei Sachverständigen im Sinne des AVG handelt es sich nämlich um Personen mit besonderer Fachkunde, was gerade bei einem Mediziner zweifelsohne der Fall ist. Wo sich ein Solcher dieses besondere fachliche Wissen angeeignet hat, ist unerheblich (VwGH vom 28. Februar 2013, 2012/07/0114 sowie VwGH vom 21.06.2017, 2017/03/0016). Somit kann diesem durchaus die Fähigkeit unterstellt werden, festzustellen, ob jemand haftfähig, mithin zurechnungsfähig ist, oder nicht. Zumindest hätten ihm Anzeichen hierfür auffallen müssen, zumal gegenständliche Thematik, wie bereits dargelegt, Teil seines regulären Tätigkeitsfeldes darstellt.
Soweit daher in der Stellungnahme des BF vom 03.07.2023 ausgeführt wurde, dass es sich beim Amtsarzt der XXXX nicht um einen Amtssachverständigen handle, ist festzuhalten, dass sich dies unter Heranziehung der §§ 7, 10 AnhO, § 41 ÄrzteG und des § 52 AVG als verfehlt erweist. Bei Polizeiamtsärzten handelt es sich um der Behörde beigegebene Personen, die über ein abgeschlossenes Medizinstudium verfügen, und zumindest Allgemeinmediziner, wenn nicht sogar Fachärzte sind. Dabei kommt ihnen in ihrer Tätigkeit, die Rolle von Amtssachverständigen zu, dementsprechend auch die grundsätzliche Kompetenz zur Erstellung von Gutachten.Soweit daher in der Stellungnahme des BF vom 03.07.2023 ausgeführt wurde, dass es sich beim Amtsarzt der römisch 40 nicht um einen Amtssachverständigen handle, ist festzuhalten, dass sich dies unter Heranziehung der Paragraphen 7, 10, AnhO, Paragraph 41, ÄrzteG und des Paragraph 52, AVG als verfehlt erweist. Bei Polizeiamtsärzten handelt es sich um der Behörde beigegebene Personen, die über ein abgeschlossenes Medizinstudium verfügen, und zumindest Allgemeinmediziner, wenn nicht sogar Fachärzte sind. Dabei kommt ihnen in ihrer Tätigkeit, die Rolle von Amtssachverständigen zu, dementsprechend auch die grundsätzliche Kompetenz zur Erstellung von Gutachten.
Im Rahmen seines Tätigkeitsfeldes führte der Polizeiamtsarzt dabei schlüssig und nachvollziehbar aus, weshalb beim BF weder eine Haft- noch eine Prozess- oder Handlungsunfähigkeit zu erkennen waren. Hierbei bediente sich der Polizeiamtsarzt nicht nur seiner eigenen fachlichen Einschätzung, sondern berücksichtigte dabei auch die fachärztlichen Begutachtungen durch den psychiatrischen Dienst im Polizeianhaltezentrum, welche, wie dargestellt, ebenso keine Hinweise auf eine fehlende Einsichts-, Partei- oder Prozessfähigkeit ergeben haben. Dies deckt sich insoweit auch mit den weiteren in Vorlage gebrachten Gesundheitsunterlagen, insbesondere der vorgelegten Krankenkartei, als daraus hervorgeht, dass sich der BF während seiner Anhaltung in Schubhaft unter ständiger ärztlicher Aufsicht befunden und insbesondere auch psychiatrische Betreuung erhalten hat. Somit konnte bereits vor Ort durchwegs eine eingehende Kontrolle des Gesundheitszustandes des BF sichergestellt werden und auf etwaige Veränderungen seines Gesundheitszustandes ohne jedwede Verzögerung eingegangen werden. Dies jedoch ohne dass dabei Anzeichen einer fehlenden Haft- oder Prozessfähigkeit aufgekommen wären.
Der Einwand der rechtlichen Vertretung, dass es sich beim „polizeiamtsärztlichen Gutachten“ um kein Gutachten im Sinne höchstgerichtlicher Rechtsprechung handle ist dabei schon deshalb unerheblich, weil diese ungeachtet der „Qualität“ eines Gutachtens jedenfalls ein sonstiges Beweismittel darstellt, welches im Rahmen der freien Beweiswürdigung vom Gericht zu berücksichtigen war.
Hierbei gelangt das erkennende Gericht aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen zur Überzeugung, dass beim BF weder im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft, noch während seiner Anhaltung eine Haftunfähigkeit oder eine Prozess- und Handlungsunfähigkeit vorlagen. An dieser Stelle sei auch noch darauf hingewiesen, dass das Bezirksgericht Josefstadt – wie eine aktuelle telefonische Auskunft hierzu ergibt (OZ 53) - das Verfahren zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters mit 14.07.2023 eingestellt hat.
Folglich waren die Feststellungen zu treffen, dass der BF sowohl im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft als auch während seiner Anhaltung haftfähig war, sowie auch die prozess- und handlungsfähig des BF gegeben waren. Gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen die der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft entgegengestanden wären, sind somit nicht hervorgekommen. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung erhielt, ist unzweifelhaft und belegt auch der vorgelegte Krankenakt, dass er diese auch erhielt. Dem diesbezüglichen zuwiderlaufende Vorbringen der rechtlichen Vertretung war daher nicht zu folgen.
2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:
2.3.1. Dass sich der BF bereits seinem ersten Asylverfahren durch Untertauchen entzog, ergibt sich einerseits aus der Einsicht in das Melderegister und andererseits aus der Verfahrensdokumentation zu diesem Verfahren. Daraus geht hervor, dass der BF, nachdem er am 21.05.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte, bereits ab dem 24.06.2015 (bis 12.08.2016) über keine behördliche Meldeadresse mehr verfügte. Der BF trat erst wieder für die Behörden in Erscheinung, als diese aufgrund von Rückübernahmeersuchen von seinem illegalen Aufenthalt in Deutschland erfahren haben. Sein Verfahren konnte sodann erst fortgesetzt werden, nachdem der BF, gleich zweimal, nämlich am 23.02.2016 und neuerlich am 12.08.2016, von Deutschland an Österreich rücküberstellt wurde. Auch, dass er sich seinem zweiten Asylverfahren durch Untertauchen entzogen hat, ergibt bereits die Einsicht in das Zentrale Melderegister. So verfügte der BF, kurz bevor sein zweites Asylverfahren mit Bescheid des BFA vom 18.09.2019 abgeschlossen und bis kurz bevor das dazu geführte Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis des BVwG vom 21.10.2019 abgeschlossen wurde, im Zeitraum von 21.08.2019 bis 15.10.2019 über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet. Er hielt sich also für die Behörden abermals nicht greifbar.
2.3.2. Dass gegen den BF eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, ergibt sich aus dem mit Erkenntnis des BVwG vom 23.05.2019 rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren des BF in Zusammenschau mit den weiteren zum BF geführten Verfahren. Aus der Einsicht in die Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten dieser Verfahren sowie in das Zentrale Fremdenregister geht hervor, dass mit dem zum ersten Antrag auf internationalen Schutz ergangenen Bescheid des BFA vom 21.01.2019 gegen den BF ua. eine Rückkehrentscheidung iVm einem auf die Dauer von 5 Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen wurde. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das BVwG mit Erkenntnis vom 23.05.2019 nur insoweit statt, als das Einreiseverbot auf die Dauer von 2 Jahren herabgesetzt wurde; im Übrigen wurde die Beschwerde, sohin auch hinsichtlich der ergangenen Rückkehrentscheidung, als unbegründet abgewiesen. Die beiden am 14.08.2019 und 27.03.2021 gestellten Folgeanträge wurden jeweils mit Bescheiden des BFA vom 18.09.2019 und 20.04.2021 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, was das BVwG durch die mit Erkenntnissen vom 21.10.2019 und 05.07.2021 erfolgte Abweisung der jeweiligen dagegen erhobenen Beschwerden auch rechtskräftig bestätigte. Zwar stellte der BF am 15.06.2023 im Stande der Schubhaft einen weiteren, seinen bereits vierten Antrag auf internationalen Schutz, doch geschah dies erst, nachdem er am 06.06.2023 – wie sich etwa aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres ergibt – nachweislich über seine geplante Abschiebung am 02.07.2023 informiert wurde, weshalb dem binnen 18 Tagen vor Abschiebung im Stande der Schubhaft gestellten Antrag schon aufgrund der gesetzlichen Kriterien des § 12a Abs. 4 AsylG kein faktischer Abschiebeschutz zukam und ein solcher vom BFA mit Bescheid vom 20.06.2023 gemäß § 12a Abs. 4 AsylG auch nicht zuerkannt wurde. Die mit Bescheid des BFA vom 21.01.2019 erlassene und vom BVwG mit Erkenntnis vom 23.05.2019 sodann bestätigte Rückkehrentscheidung war folglich nicht nur rechtskräftig, sondern auch durchsetzbar und durchführbar.2.3.2. Dass gegen den BF eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, ergibt sich aus dem mit Erkenntnis des BVwG vom 23.05.2019 rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren des BF in Zusammenschau mit den weiteren zum BF geführten Verfahren. Aus der Einsicht in die Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten dieser Verfahren sowie in das Zentrale Fremdenregister geht hervor, dass mit dem zum ersten Antrag auf internationalen Schutz ergangenen Bescheid des BFA vom 21.01.2019 gegen den BF ua. eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 5 Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen wurde. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das BVwG mit Erkenntnis vom 23.05.2019 nur insoweit statt, als das Einreiseverbot auf die Dauer von 2 Jahren herabgesetzt wurde; im Übrigen wurde die Beschwerde, sohin auch hinsichtlich der ergangenen Rückkehrentscheidung, als unbegründet abgewiesen. Die beiden am 14.08.2019 und 27.03.2021 gestellten Folgeanträge wurden jeweils mit Bescheiden des BFA vom 18.09.2019 und 20.04.2021 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, was das BVwG durch die mit Erkenntnissen vom 21.10.2019 und 05.07.2021 erfolgte Abweisung der jeweiligen dagegen erhobenen Beschwerden auch rechtskräftig bestätigte. Zwar stellte der BF am 15.06.2023 im Stande der Schubhaft einen weiteren, seinen bereits vierten Antrag auf internationalen Schutz, doch geschah dies erst, nachdem er am 06.06.2023 – wie sich etwa aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres ergibt – nachweislich über seine geplante Abschiebung am 02.07.2023 informiert wurde, weshalb dem binnen 18 Tagen vor Abschiebung im Stande der Schubhaft gestellten Antrag schon aufgrund der gesetzlichen Kriterien des Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG kein faktischer Abschiebeschutz zukam und ein solcher vom BFA mit Bescheid vom 20.06.2023 gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG auch nicht zuerkannt wurde. Die mit Bescheid des BFA vom 21.01.2019 erlassene und vom BVwG mit Erkenntnis vom 23.05.2019 sodann bestätigte Rückkehrentscheidung war folglich nicht nur rechtskräftig, sondern auch durchsetzbar und durchführbar.
2.3.3. Das der BF wiederholt in andere EWR-Staaten reiste und sich so dem Zugriff der Behörden entzog ergibt sich nachvollziehbar aus der Zusammenschau der vorliegende Verwaltungsakt mit der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister. Hierbei ist zunächst neuerlich auf die bereits erfolgten Ausführungen zu verweisen, wonach sich der BF bereits seinem Asylverfahren entzogen hat (Pkt. 2.3.1.). Aus der Verfahrensdokumentation geht klar hervor, dass der BF zumindest zwei Mal unrechtmäßig in die Bundesrepublik Deutschland weiterreiste und von den deutschen Behörden am 23.02.2016 und am 11.08.2016 an Österreich rücküberstellt werden musste. Erst durch die erfolgte Rücküberstellung erhielten die österreichischen Behörden wieder Zugriff auf den BF. Aus den dazu vorgelegten Unterlagen in Zusammenschau mit den Eintragungen des Zentralen Fremdenregisters ergibt sich des Weiteren, dass der BF unbekannten Datums in die Schweiz reiste, dort am 10.02.2020 einen Asylantrag stellte und Österreich auf Ersuchen der Schweiz am 19.02.2020 der Rückübernahme des BF zustimmte. Diese konnte jedoch nicht stattfinden, da sich der BF der Rücküberstellung entzog; er reiste selbständig nach Österreich zurück.
2.3.4. Dass der BF mehrfach unbegründete Anträge auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich schon daraus, dass sämtliche bisher rechtskräftig abgeschlossene Verfahren – wie oben schon dargelegt (siehe Pkte. 2.2.1. und 2.3.3.) – entweder als unbegründet ab- oder zurückgewiesen und dies jeweils auch vom BVwG bestätigt wurde. Hierbei ist anzumerken, dass der BF dabei auch kein besonderes Interesse an den geführten Verfahren zeigte, sondern es wiederholt vorgezogen hat, sich diesen Verfahren zu entziehen (vgl. Pkt. 2.3.1.), um seinen Aufenthalt im Verborgenen fortzusetzen. Dadurch verzögerte der BF nicht nur die Verfahrensführung, sondern letztlich auch seine Außerlandesbringung, weshalb die Feststellung entsprechend zu treffen war. 2.3.4. Dass der BF mehrfach unbegründete Anträge auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich schon daraus, dass sämtliche bisher rechtskräftig abgeschlossene Verfahren – wie oben schon dargelegt (siehe Pkte. 2.2.1. und 2.3.3.) – entweder als unbegründet ab- oder zurückgewiesen und dies jeweils auch vom BVwG bestätigt wurde. Hierbei ist anzumerken, dass der BF dabei auch kein besonderes Interesse an den geführten Verfahren zeigte, sondern es wiederholt vorgezogen hat, sich diesen Verfahren zu entziehen vergleiche Pkt. 2.3.1.), um seinen Aufenthalt im Verborgenen fortzusetzen. Dadurch verzögerte der BF nicht nur die Verfahrensführung, sondern letztlich auch seine Außerlandesbringung, weshalb die Feststellung entsprechend zu treffen war.
Der BF hatte überdies mit Abschluss seines letzten Asylverfahrens ausreichend Zeit einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, was er jedoch unterließ. Vielmehr stellte er seinen Folgeantrag vom 15.06.2023 erst im Stande der Schubhaft, nachdem ihm seine ausweglose Situation hinsichtlich der für ihn greifbaren Abschiebung bewusst war, in der Hoffnung ebenselbe dadurch zu verhindern. Schon der Zeitpunkt der Antragstellung spricht daher klar für missbräuchliche Absicht seiner Antragstellung. Dass die Antragstellung ausschließlich zum missbräuchlichen Zweck erfolgte, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, sohin seine Abschiebung nach Gambia zu verhindern bzw. zu vereiteln bzw. zu verzögern, offenbart sich dabei auch dadurch, dass er in Bewusstsein darum, dass schon sein letztes Asylverfahren wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, sich darauf beschränkte, dass sich an seinen alten Fluchtgründen nichts geändert habe und diese weiterhin aufrecht seien. Lediglich hob der BF hervor, dass die gambische Regierung Häftlinge rekrutiere um ihn hier in Europa umzubringen. Entsprechendes Vorbringen wurde bereits in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 26.08.2019 sinngemäß erstattet, als er im Wesentlichen angab in Österreich von Gambiern, Nigerianern und auch Somaliern bedroht zu sein, die von der gambischen Regierung beauftragt worden seien. Im Falle seiner Rückkehr erwarte ihn in Gambia der Tod (vgl. BFA-Niederschrift vom 26.08.2019, S. 6). Hierbei handelt es sich im Kern um dasselbe Vorbringen, da in beiden Fällen die gambische Regierung vermeintlich Personen beauftragt habe, für den Tod des BF zu sorgen. Das Gericht erachtet somit den Folgeantrag als einzig und allein in Verzögerungsabsicht gestellt, welcher seine Abschiebung verhindern oder zumindest verzögern hätte sollen. Der BF hatte überdies mit Abschluss seines letzten Asylverfahrens ausreichend Zeit einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, was er jedoch unterließ. Vielmehr stellte er seinen Folgeantrag vom 15.06.2023 erst im Stande der Schubhaft, nachdem ihm seine ausweglose Situation hinsichtlich der für ihn greifbaren Abschiebung bewusst war, in der Hoffnung ebenselbe dadurch zu verhindern. Schon der Zeitpunkt der Antragstellung spricht daher klar für missbräuchliche Absicht seiner Antragstellung. Dass die Antragstellung ausschließlich zum missbräuchlichen Zweck erfolgte, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, sohin seine Abschiebung nach Gambia zu verhindern bzw. zu vereiteln bzw. zu verzögern, offenbart sich dabei auch dadurch, dass er in Bewusstsein darum, dass schon sein letztes Asylverfahren wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, sich darauf beschränkte, dass sich an seinen alten Fluchtgründen nichts geändert habe und diese weiterhin aufrecht seien. Lediglich hob der BF hervor, dass die gambische Regierung Häftlinge rekrutiere um ihn hier in Europa umzubringen. Entsprechendes Vorbringen wurde bereits in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 26.08.2019 sinngemäß erstattet, als er im Wesentlichen angab in Österreich von Gambiern, Nigerianern und auch Somaliern bedroht zu sein, die von der gambischen Regierung beauftragt worden seien. Im Falle seiner Rückkehr erwarte ihn in Gambia der Tod vergleiche BFA-Niederschrift vom 26.08.2019, S. 6). Hierbei handelt es sich im Kern um dasselbe Vorbringen, da in beiden Fällen die gambische Regierung vermeintlich Personen beauftragt habe, für den Tod des BF zu sorgen. Das Gericht erachtet somit den Folgeantrag als einzig und allein in Verzögerungsabsicht gestellt, welcher seine Abschiebung verhindern oder zumindest verzögern hätte sollen.
Somit besteht für das BVwG kein Zweifel, dass der im Stande der Schubhaft eingebrachte Folgeantrag vom 15.06.2023 aus verfahrenstaktischer Hinsicht zur Verschleppung des Verfahrens bzw. zur Vereitelung der schon greifbaren Abschiebung gestellt wurde. Gestützt wird dies auch durch den Umstand, dass das BFA dem Folgeantrag mit Bescheid vom 20.06.2023 gemäß § 12a Abs. 4 AsylG auch keinen faktischen Abschiebeschutz zuerkannt hat, was jedoch geschehen wäre, wenn von einem begründeten Folgeantrag auszugehen gewesen wäre. Das erkennende Gericht gelangt daher – wie schon das BFA in ihrem Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG – zur Auffassung, dass der vom BF am 15.06.2023 im Stande der Schubhaft gestellte Folgeantrag ausschließlich dem Zweck dienen sollte die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern. Soweit in der Stellungnahme vom 21.07.2023 vorgebracht wurde, dass eine Verzögerungsabsicht des BF wegen seines Gesundheitszustandes gar nicht gegeben sein habe können war dem daher nicht zu folgen und wird im Übrigen auf die Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand verwiesen (Siehe Pkt. 2.2.3). An dieser Stelle sei zudem nochmals darauf hingewiesen, dass sein Folgeantrag vom 15.06.2023 schließlich mit Bescheid des BFA vom 05.07.2023 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.Somit besteht für das BVwG kein Zweifel, dass der im Stande der Schubhaft eingebrachte Folgeantrag vom 15.06.2023 aus verfahrenstaktischer Hinsicht zur Verschleppung des Verfahrens bzw. zur Vereitelung der schon greifbaren Abschiebung gestellt wurde. Gestützt wird dies auch durch den Umstand, dass das BFA dem Folgeantrag mit Bescheid vom 20.06.2023 gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG auch keinen faktischen Abschiebeschutz zuerkannt hat, was jedoch geschehen wäre, wenn von einem begründeten Folgeantrag auszugehen gewesen wäre. Das erkennende Gericht gelangt daher – wie schon das BFA in ihrem Aktenvermerk gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG – zur Auffassung, dass der vom BF am 15.06.2023 im Stande der Schubhaft gestellte Folgeantrag ausschließlich dem Zweck dienen sollte die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern. Soweit in der Stellungnahme vom 21.07.2023 vorgebracht wurde, dass eine Verzögerungsabsicht des BF wegen seines Gesundheitszustandes gar nicht gegeben sein habe können war dem daher nicht zu folgen und wird im Übrigen auf die Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand verwiesen (Siehe Pkt. 2.2.3). An dieser Stelle sei zudem nochmals darauf hingewiesen, dass sein Folgeantrag vom 15.06.2023 schließlich mit Bescheid des BFA vom 05.07.2023 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.
2.3.5. Dass der BF die Meldevorschriften jahrelang nicht einhielt, untertauchte und sich im Verborgenen hielt, ergibt sich nachvollziehbar bereits aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Daraus wird ersichtlich, dass der BF über beträchtliche Zeiten (siehe die Zeitangaben in den Feststellungen) hinweg über keine Meldeadresse im Bundesgebiet verfügte und sein Aufenthalt unbekannt war. Dass auch seine aktuelle Meldeadresse zuletzt lediglich der Scheinmeldung diente, ergibt sich einerseits aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Anhalteprotokoll vom 11.05.2023 und den daraus ersichtlichen Angaben gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei seiner Festnahme, wonach er obdachlos sei und in XXXX auf der Straße schlafe sowie andererseits aus seinen Angaben im Rahmen der Einvernahme durch das BFA am 12.05.2023, wo der BF auf entsprechende Nachfrage selbst angegeben hat, dass seine Meldeadresse nur eine Adresse sei, wo er sich gemeldet habe, er dort eine Zeit lang gelebt habe, jetzt dort aber wieder andere Leute seien.2.3.5. Dass der BF die Meldevorschriften jahrelang nicht einhielt, untertauchte und sich im Verborgenen hielt, ergibt sich nachvollziehbar bereits aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Daraus wird ersichtlich, dass der BF über beträchtliche Zeiten (siehe die Zeitangaben in den Feststellungen) hinweg über keine Meldeadresse im Bundesgebiet verfügte und sein Aufenthalt unbekannt war. Dass auch seine aktuelle Meldeadresse zuletzt lediglich der Scheinmeldung diente, ergibt sich einerseits aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Anhalteprotokoll vom 11.05.2023 und den daraus ersichtlichen Angaben gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei seiner Festnahme, wonach er obdachlos sei und in römisch 40 auf der Straße schlafe sowie andererseits aus seinen Angaben im Rahmen der Einvernahme durch das BFA am 12.05.2023, wo der BF auf entsprechende Nachfrage selbst angegeben hat, dass seine Meldeadresse nur eine Adresse sei, wo er sich gemeldet habe, er dort eine Zeit lang gelebt habe, jetzt dort aber wieder andere Leute seien.
2.3.6. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF in Österreich ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister und dem im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteil (gekürzte Ausfertigung).
2.3.7. Dass der BF über keine Familienangehörigen in Österreich und keine nennenswerten sozialen Anknüpfungspunkte verfügt, ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 12.05.2023. Vor dem BFA gab er an, dass er keine Familienangehörigen in Österreich habe. Es gelang dem BF daher nicht verfestigte soziale Bindungen aufzuzeigen. Soweit von ihm – wie schon vor dem BFA – in Abkehr seiner Angaben in sämtlichen bisherigen Verfahren – ausführte in Frankreich eine Ehefrau und ein Kind zu haben sowie einen Aufenthaltstitel zu besitzen, war das schon deshalb als Schutzbehauptung zu werten, da weder aus den amtlichen Auszügen eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung hervorgeht, noch er sonst eine etwaige Eheschließung belegen konnte. Die Feststellungen zur mangelnden legalen Erwerbstätigkeit und den fehlenden finanziellen Mitteln zur Existenzsicherung ergeben sich ebenso aus seinen Angaben bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 12.05.2023. Auch aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich keine Barmittel (0,-- EUR) oder sonstige relevanten Vermögenswerte.
2.3.8. Die Feststellungen zur mangelnden Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie der mangelnden Kooperationsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit ergeben sich aus dem zuvor dargestellten Gesamtverhalten des BF. Die mangelnde Rückkehrwilligkeit ergibt sich nebst seinem Vorverhalten, auch aus seinen eigenen Angaben bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 12.05.2023, wo dieser angab nach Frankreich und nicht nach Gambia zu wollen. Dass der BF daher gewillt gewesen wäre sich kooperativ zu verhalten und an seiner Abschiebung mitzuwirken, war vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen. Das Gericht gelangt daher zur Überzeugung, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft untergetaucht und sich vor den Behörden verborgen gehalten hätte bzw. sich in ein anderes Land abgesetzt hätte, um seiner Abschiebung zu entgehen.
2.3.9. Dass der BF bereits im Rahmen eines Besuchs der Delegation der gambischen Vertretungsbehörde (London) in XXXX im Zeitraum von 04. bis 06.04.2023 identifiziert wurde und die Zustimmung der gambischen Vertretungsbehörde (London) zur Ausstellung eines HRZ bereits mit 13.04.2023 erteilt wurde, ergibt sich aus der Verfahrensdokumentation der vorgelegten Verwaltungsakten. Das BFA konnte folglich bereits bei Anordnung der Schubhaft von einer möglichen Abschiebung des BF ausgehen. Das BFA konnte sodann auch eine begleitete Abschiebung des BF bereits für den 02.07.2023 organisieren und konnte der BF am 02.07.2023 auch erfolgreich abgeschoben werden.2.3.9. Dass der BF bereits im Rahmen eines Besuchs der Delegation der gambischen Vertretungsbehörde (London) in römisch 40 im Zeitraum von 04. bis 06.04.2023 identifiziert wurde und die Zustimmung der gambischen Vertretungsbehörde (London) zur Ausstellung eines HRZ bereits mit 13.04.2023 erteilt wurde, ergibt sich aus der Verfahrensdokumentation der vorgelegten Verwaltungsakten. Das BFA konnte folglich bereits bei Anordnung der Schubhaft von einer möglichen Abschiebung des BF ausgehen. Das BFA konnte sodann auch eine begleitete Abschiebung des BF bereits für den 02.07.2023 organisieren und konnte der BF am 02.07.2023 auch erfolgreich abgeschoben werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft:3.1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft:
3.1.1. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 2 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Art. 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:3.1.1. Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 2, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Artikel 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:
„Schubhaft (FPG)
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. (2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
„Gelinderes Mittel (FPG)
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,, 1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder, 2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“
„Dauer der Schubhaft (FPG)
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann., (2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,, 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;, 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,, 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder, 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
[…]“
„Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)
§ 22a (2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.Paragraph 22 a, (2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.“
„Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie)
Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2, (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.
[…]“
„Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie)
Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15, (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
[…]
(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,
b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
[…]“
3.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280).
Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).
In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH 20.02.2014, 2013/21/0178).
Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).
Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).
3.1.3. Der volljährige BF besaß und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er war daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er war weder Asyl- noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb auch die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.1.3. Der volljährige BF besaß und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er war daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er war weder Asyl- noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb auch die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.
3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung des BF angeordnet. Mit einer Abschiebung des BF war im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft insofern zu rechnen, als eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag und bereits die Zustimmung für die Ausstellung eines HRZ für den BF erlangt worden war.
Der BF stellte sodann am 15.06.2023 im Stande der Schubhaft einen weiteren – seinen inzwischen vierten – Antrag auf internationalen Schutz, wobei die Schubhaft über den BF mit begründetem Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten wurde. Der BF stellte sodann am 15.06.2023 im Stande der Schubhaft einen weiteren – seinen inzwischen vierten – Antrag auf internationalen Schutz, wobei die Schubhaft über den BF mit begründetem Aktenvermerk gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten wurde.
Im vorliegenden Fall lagen berechtigte Gründe für die Annahme einer Absicht, dass der Antrag des BF ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, vor. Diesbezüglich ist auf das Verhalten des BF zu verweisen. Der BF stellte bereits mehrere unbegründete Anträge auf internationalen Schutz, zeigte schon an diesen Verfahren kein besonderes Interesse und zog es vor sich diesen zu entziehen. Nachdem sein letzter Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 27.03.2021 zurückgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom 05.07.2021 abgewiesen wurde, stellte er über einen erheblichen Zeitraum hinweg keinen weiteren Antrag auf internationalen Schutz mehr. Diesen stellte er auch nicht im Rahmen seiner Festnahme am 11.05.2023 im Vorfeld seiner Inschubhaftnahme, sondern erst am 15.06.2023, nachdem er bereits am 06.06.2023 über seine bevorstehende Abschiebung informiert wurde. Der BF hatte daher bei tatsächlich gegebener Verfolgung in seinem Heimatland bereits ausreichend Gelegenheit einen entsprechenden Antrag einzubringen, was er jedoch unterließ. Diese Tatsache zählt nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit § 76 Abs. 6 FPG umgesetzt wird, ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Im vorliegenden Fall spricht daher der Zeitpunkt der Antragstellung und der Umstand, dass der BF bereits früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht. Zudem beschränkte er sich bei seinen Fluchtgründen, im Wissen um die bereits erfolgte rechtskräftige Zurückweisung seines letzten Antrags auf internationalen Schutz, im Wesentlichen darauf, dass sich an seinen alten Fluchtgründen nichts geändert habe und diese weiterhin aufrecht seien, was ebenso für die Missbrauchsabsicht seiner Antragstellung spricht (vgl. dazu insbesondere die Beweiswürdigung unter Pkt. 2.3.4.). Jedenfalls liegen keine nachvollziehbaren Gründe dahingehenden vor, weshalb der BF bei tatsächlicher Befürchtung einer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht bereits früher einen solchen Antrag stellte. Das erkennende Gericht kommt daher zur Ansicht, dass im vorliegenden Fall berechtigte Gründe für die Annahme bestanden, dass der Antrag ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die weitere Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung war daher rechtlich geboten, da auch die weiteren Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft, wie hernach dargelegt, ebenfalls vorlagen. Im vorliegenden Fall lagen berechtigte Gründe für die Annahme einer Absicht, dass der Antrag des BF ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, vor. Diesbezüglich ist auf das Verhalten des BF zu verweisen. Der BF stellte bereits mehrere unbegründete Anträge auf internationalen Schutz, zeigte schon an diesen Verfahren kein besonderes Interesse und zog es vor sich diesen zu entziehen. Nachdem sein letzter Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 27.03.2021 zurückgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom 05.07.2021 abgewiesen wurde, stellte er über einen erheblichen Zeitraum hinweg keinen weiteren Antrag auf internationalen Schutz mehr. Diesen stellte er auch nicht im Rahmen seiner Festnahme am 11.05.2023 im Vorfeld seiner Inschubhaftnahme, sondern erst am 15.06.2023, nachdem er bereits am 06.06.2023 über seine bevorstehende Abschiebung informiert wurde. Der BF hatte daher bei tatsächlich gegebener Verfolgung in seinem Heimatland bereits ausreichend Gelegenheit einen entsprechenden Antrag einzubringen, was er jedoch unterließ. Diese Tatsache zählt nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG umgesetzt wird, ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Im vorliegenden Fall spricht daher der Zeitpunkt der Antragstellung und der Umstand, dass der BF bereits früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht. Zudem beschränkte er sich bei seinen Fluchtgründen, im Wissen um die bereits erfolgte rechtskräftige Zurückweisung seines letzten Antrags auf internationalen Schutz, im Wesentlichen darauf, dass sich an seinen alten Fluchtgründen nichts geändert habe und diese weiterhin aufrecht seien, was ebenso für die Missbrauchsabsicht seiner Antragstellung spricht vergleiche dazu insbesondere die Beweiswürdigung unter Pkt. 2.3.4.). Jedenfalls liegen keine nachvollziehbaren Gründe dahingehenden vor, weshalb der BF bei tatsächlicher Befürchtung einer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht bereits früher einen solchen Antrag stellte. Das erkennende Gericht kommt daher zur Ansicht, dass im vorliegenden Fall berechtigte Gründe für die Annahme bestanden, dass der Antrag ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die weitere Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung war daher rechtlich geboten, da auch die weiteren Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft, wie hernach dargelegt, ebenfalls vorlagen.
In diesem Zusammenhang sei noch angemerkt, dass auch nach dem Stellen dieses Antrags auf internationalen Schutz weiterhin eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, zumal dem am 15.06.2023, erst nach Bekanntgabe des vorgesehenen Abschiebetermins, im Stande der Schubhaft gestellten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 12a Abs. 3 AsylG kein faktischer Abschiebeschutz zukam und dieser vom BFA mit Bescheid vom 20.06.2023 auch nicht zuerkannt wurde. Sein im Stande der Schubhaft gestellter Antrag auf internationaler Schutz wurde zwischenzeitig zudem mit Bescheid des BFA vom 05.07.2023 wegen entschiedener Sache rechtskräftig zurückgewiesen.In diesem Zusammenhang sei noch angemerkt, dass auch nach dem Stellen dieses Antrags auf internationalen Schutz weiterhin eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, zumal dem am 15.06.2023, erst nach Bekanntgabe des vorgesehenen Abschiebetermins, im Stande der Schubhaft gestellten Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG kein faktischer Abschiebeschutz zukam und dieser vom BFA mit Bescheid vom 20.06.2023 auch nicht zuerkannt wurde. Sein im Stande der Schubhaft gestellter Antrag auf internationaler Schutz wurde zwischenzeitig zudem mit Bescheid des BFA vom 05.07.2023 wegen entschiedener Sache rechtskräftig zurückgewiesen.
3.1.5. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, ging das BFA auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr aus.3.1.5. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, ging das BFA auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr aus.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF stellte mehrere unbegründete Asylanträge und entzog sich den Verfahren gleich mehrfach durch untertauchen. Er hielt sich jahrelang ohne Meldeadresse im Bundesgebiet auf und entzog sich dem Zugriff der Behörden auch, indem er in andere Mitgliedstaaten weiterreiste. Er hielt sich vor den Behörden also wiederholt und über beträchtliche Zeiträume hinweg im Verborgenen. Der BF hat dadurch seine Abschiebung gleich mehrfach erheblich erschwert bzw. versuchte diese zu umgehen oder zu behindern. Er hat damit insgesamt den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG deutlich erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF stellte mehrere unbegründete Asylanträge und entzog sich den Verfahren gleich mehrfach durch untertauchen. Er hielt sich jahrelang ohne Meldeadresse im Bundesgebiet auf und entzog sich dem Zugriff der Behörden auch, indem er in andere Mitgliedstaaten weiterreiste. Er hielt sich vor den Behörden also wiederholt und über beträchtliche Zeiträume hinweg im Verborgenen. Der BF hat dadurch seine Abschiebung gleich mehrfach erheblich erschwert bzw. versuchte diese zu umgehen oder zu behindern. Er hat damit insgesamt den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG deutlich erfüllt.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Wie oben ausgeführt, lag sowohl im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft als auch während seiner Anhaltung eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Zudem entzog sich der BF wiederholt seinen Asylverfahren. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF seine Abschiebung durch jahrelanges Untertauchen erschwerte bzw. versuchte diese zu umgehen, war insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Wie oben ausgeführt, lag sowohl im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft als auch während seiner Anhaltung eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Zudem entzog sich der BF wiederholt seinen Asylverfahren. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF seine Abschiebung durch jahrelanges Untertauchen erschwerte bzw. versuchte diese zu umgehen, war insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF verfügte in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Auch über nennenswerte, substanzielle soziale Kontakte bzw. Anknüpfungspunkte verfügte er in Österreich nicht. Der BF ging in Österreich keiner legalen beruflichen Tätigkeiten nach und verfügt weder über ausreichendes Vermögen zur Existenzsicherung noch über einen gesicherten Wohnsitz. Es war daher auch unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z 9 FPG genannten Kriterien vom Vorliegen der Fluchtgefahr auszugehen. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF verfügte in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Auch über nennenswerte, substanzielle soziale Kontakte bzw. Anknüpfungspunkte verfügte er in Österreich nicht. Der BF ging in Österreich keiner legalen beruflichen Tätigkeiten nach und verfügt weder über ausreichendes Vermögen zur Existenzsicherung noch über einen gesicherten Wohnsitz. Es war daher auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG genannten Kriterien vom Vorliegen der Fluchtgefahr auszugehen.
Das BFA ist daher insgesamt zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen und hat dies im angefochtenen Bescheid auch ausreichend unter Berücksichtigung des vom BF gezeigten Verhaltens begründet. Dem Beschwerdevorbringen, dass keine Fluchtgefahr bestanden habe, war daher nicht zu folgen. Im Fall des BF war jedenfalls Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG gegeben.Das BFA ist daher insgesamt zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen und hat dies im angefochtenen Bescheid auch ausreichend unter Berücksichtigung des vom BF gezeigten Verhaltens begründet. Dem Beschwerdevorbringen, dass keine Fluchtgefahr bestanden habe, war daher nicht zu folgen. Im Fall des BF war jedenfalls Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG gegeben.
3.1.6. Auch was den Sicherungsbedarf betrifft, ist dem BFA zuzustimmen, dass ein solcher gegeben war.
Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der BF hatte insbesondere durch jahrelanges Untertauchen seine Abschiebung erschwert bzw. diese zu umgehen versucht. Familiäre oder substanzielle soziale Bindungen bestanden in Österreich ebensowenig wie ein gesicherter Wohnsitz oder eine legale Erwerbstätigkeit. Es war beim BF daher insgesamt auch von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen.
Das BFA ging daher zu Recht vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch – wie schon ausgeführt – von Fluchtgefahr aus.
3.1.7. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Der BF hielt sich vor Anordnung der Schubhaft wiederholt, sogar über Jahre hinweg, unangemeldet in Österreich auf. Seine letzte Meldeadresse diente lediglich als Scheinmeldung, obwohl er sich dort nicht mehr aufhielt. Über familiäre oder substanzielle soziale Bindungen verfügte er in Österreich ebensowenig wie über einen gesicherten Wohnsitz oder eine berufliche Verankerung in Form einer legalen Erwerbstätigkeit. Weiterhin wurde der BF straffällig, was im Zuge der Prüfung der Verhältnismäßigkeit gemäß § 76 Abs. 2a FPG ebenso zu berücksichtigen war, zumal er sich der gefährlichen Drohung gegen die körperliche Unversehrtheit schuldig machte; einem Rechtsgut welchem die Österreichische Rechtsordnung einen besonderen Stellenwert einräumt. Durch die gegen den BF rechtskräftig bestehende aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF, klar erkennen. Dem gegenüber wogen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF. Der BF hielt sich vor Anordnung der Schubhaft wiederholt, sogar über Jahre hinweg, unangemeldet in Österreich auf. Seine letzte Meldeadresse diente lediglich als Scheinmeldung, obwohl er sich dort nicht mehr aufhielt. Über familiäre oder substanzielle soziale Bindungen verfügte er in Österreich ebensowenig wie über einen gesicherten Wohnsitz oder eine berufliche Verankerung in Form einer legalen Erwerbstätigkeit. Weiterhin wurde der BF straffällig, was im Zuge der Prüfung der Verhältnismäßigkeit gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ebenso zu berücksichtigen war, zumal er sich der gefährlichen Drohung gegen die körperliche Unversehrtheit schuldig machte; einem Rechtsgut welchem die Österreichische Rechtsordnung einen besonderen Stellenwert einräumt. Durch die gegen den BF rechtskräftig bestehende aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF, klar erkennen. Dem gegenüber wogen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF.
Die Berücksichtigung der Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit bestanden insgesamt somit nicht in einem Ausmaß, dass diese im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten des BF zu beeinflussen ausreichend waren.
Weiterhin sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervorgekommen die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegengestanden wären. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt war. Der BF unterlag bei seiner Anhaltung in Schubhaft zudem einer medizinischen Kontrolle. Hinsichtlich der hierzu getätigten Darstellungen der rechtlichen Vertretung des BF darf auf entsprechende Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen werden. Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass der BF prozessunfähig gewesen wäre (siehe dazu die Beweiswürdigung unter Pkt. 2.2.3.).
Aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das BFA seiner Verpflichtung iSd § 80 Abs. 1 FPG auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken nicht nachgekommen wäre. Aufgrund der vorliegenden Identifizierung des BF und der Zusage zur HRZ-Ausstellung durch die gambische Vertretungsbehörde konnte sodann auch ein HRZ für den BF ausgestellt werden, welches postalisch aus London nach Österreich geschickt wurde. Das BFA organisierte bereits für den 02.07.2023 die begleitete Abschiebung des BF nach Gambia und fand diese sodann auch statt. Die Abschiebung des BF konnte daher bereits innerhalb einer Anhaltedauer von 52 Tagen bewirkt werden.Aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das BFA seiner Verpflichtung iSd Paragraph 80, Absatz eins, FPG auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken nicht nachgekommen wäre. Aufgrund der vorliegenden Identifizierung des BF und der Zusage zur HRZ-Ausstellung durch die gambische Vertretungsbehörde konnte sodann auch ein HRZ für den BF ausgestellt werden, welches postalisch aus London nach Österreich geschickt wurde. Das BFA organisierte bereits für den 02.07.2023 die begleitete Abschiebung des BF nach Gambia und fand diese sodann auch statt. Die Abschiebung des BF konnte daher bereits innerhalb einer Anhaltedauer von 52 Tagen bewirkt werden.
Die angeordnete Schubhaft erfüllte dahingehend auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit.
3.1.8. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel beim BF nicht in Betracht kam. Der BF hatte auf Grund seines jahrelangen Untertauchens seine Abschiebung erfolgreich behindert und zeigte sich auch nicht kooperativ, an einer Außerlandesbringung mitzuwirken. Es lagen beim BF daher weder Vertrauenswürdigkeit noch Kooperationsbereitschaft vor, die jedoch Voraussetzung für die Möglichkeit der Anordnung eines gelinderen Mittels gewesen wären. 3.1.8. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel beim BF nicht in Betracht kam. Der BF hatte auf Grund seines jahrelangen Untertauchens seine Abschiebung erfolgreich behindert und zeigte sich auch nicht kooperativ, an einer Außerlandesbringung mitzuwirken. Es lagen beim BF daher weder Vertrauenswürdigkeit noch Kooperationsbereitschaft vor, die jedoch Voraussetzung für die Möglichkeit der Anordnung eines gelinderen Mittels gewesen wären.
Sein bis zuletzt gezeigtes Verhalten legte die Anordnung eines gelinderen Mittels nicht nahe. Abgesehen von dem von ihm gezeigten Verhalten, das ausschließlich darauf gerichtet war, seine Abschiebung zu umgehen, hatte der BF auch zuletzt noch durch das Stellen eines missbräuchlichen Antrags auf internationalen Schutz versucht seine Abschiebung zu verhindern. Der BF setzte daher auch in Schubhaft seine Bemühungen, seine Abschiebung zu verhindern, aktiv fort, weshalb davon auszugehen war, dass er bei einer Entlassung aus der Schubhaft neuerlich untertauchen werde, oder wie von ihm ausgeführt, sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben werde, um sich neuerlich dem Zugriff der Behörde zu entziehen.
Mit einem gelinderen Mittel konnte beim BF somit nicht das Auslangen gefunden werden.
3.1.9. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte somit eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.
Die Beschwerde war daher gemäß § § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 und Abs. 6 FPG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 6, FPG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte III. und IV. – Kostenentscheidung:3.2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – Kostenentscheidung:
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen den Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV), Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz für den Verhandlungsaufwand in Höhe von EUR 461,00 (§ 1 Z 5 VwG-AufwErsV); sohin insgesamt EUR 426,20.Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen den Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV), Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV) und Kostenersatz für den Verhandlungsaufwand in Höhe von EUR 461,00 (Paragraph eins, Ziffer 5, VwG-AufwErsV); sohin insgesamt EUR 426,20.
Dem BF gebührt als unterlegene Partei gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG kein Kostenersatz.Dem BF gebührt als unterlegene Partei gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz.
3.3. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde und Stellungnahmen geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde und Stellungnahmen geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
Aus der Aktenlage haben sich zudem für das erkennende Gericht keine Zweifel an der Haft- und Prozessfähigkeit ergeben. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich. Zu sämtlichen relevanten Ermittlungsergebnissen wurde zudem Parteiengehör gewährt.
3.4. Zu Spruchteil B) – (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Abschiebung Fluchtgefahr Folgeantrag Identität illegale Einreise Kostenersatz Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen Vereitelung VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W288.2274265.1.00Im RIS seit
20.12.2023Zuletzt aktualisiert am
20.12.2023