Entscheidungsdatum
06.12.2023Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
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W112 2282258-1/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA BULGARIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2023, Zl. XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA BULGARIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2023, Zl. römisch 40 , und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,2 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,2 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer verbüßte zuletzt bis 22.11.2023 eine Strafhaft in der Justizanstalt XXXX . 1. Der Beschwerdeführer verbüßte zuletzt bis 22.11.2023 eine Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 .
Bei seiner Entlassung aus der Strafhaft wurde er im Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) festgenommen, diesem vorgeführt und am 22.11.2023 einvernommen. In der Einvernahme gab er im Wesentlichen an, seit 14 Jahren im Bundesgebiet zu leben. Er habe früher nicht gewusst, dass er sich anmelden müsse und habe schwarzgearbeitet. Er habe als Eisenbieger gearbeitet und sei vor seiner Verhaftung beim AMS gewesen. Er habe vor seiner Festnahme in XXXX Unterkunft genommen und mit XXXX , StA SERBIEN, gewohnt. Er habe alles bezahlt. Sie habe ihn nicht anmelden wollen. Daher sei er obdachlos gemeldet gewesen. Sie habe ihn auch öfters rausgeschmissen. Er habe ihr seine Dokumente geben müssen, damit er dortbleiben habe können. Sie habe die Dokumente im Safe aufbewahrt. Sie habe ihn im Gefängnis nicht besucht. Seit er in Haft sei, gebe es keinen Kontakt mehr. Auf die Frage, ob er über eine Anmeldebescheinigung verfüge, gab er an, dass er davon nichts wisse; das Bundesamt hielt ihm vor, dass das Verfahren durch das Magistrat der Stadt WIEN – XXXX eingestellt worden sei. Befragt zu seinen Familienangehörigen gab er an, dass seine Eltern schon verstorben seien. Seine Brüder seien verstorben, von seiner Schwester wisse er nichts. Er sei geschieden und habe eine erwachsene Tochter in ITALIEN und eine minderjährige in MAZEDONIEN. Sein Sohn sei vor 2,5 Jahren verstorben. Befragt nach einer legalen Beschäftigung im Bundesgebiet gab er an, dass er wieder bei der alten Firma anfangen könne, wo er als Eisenbieger gearbeitet habe. Befragt, warum er im Bundesgebiet immer wieder straffällig geworden sei, gab er an, dass er die Dokumente nicht gestohlen, sondern gefunden habe. Er habe sie trotzdem verwendet. Die Frage, ob er an einer schweren bzw. lebensbedrohlichen Krankheit leide, verneinte er. Das Bundesamt teilte ihm mit, dass beabsichtigt sei, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen und dass er im Anschluss an die Einvernahme entlassen werde, daraufhin erwiderte der Beschwerdeführer, dass er das sehr bedaure. Bei seiner Entlassung aus der Strafhaft wurde er im Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) festgenommen, diesem vorgeführt und am 22.11.2023 einvernommen. In der Einvernahme gab er im Wesentlichen an, seit 14 Jahren im Bundesgebiet zu leben. Er habe früher nicht gewusst, dass er sich anmelden müsse und habe schwarzgearbeitet. Er habe als Eisenbieger gearbeitet und sei vor seiner Verhaftung beim AMS gewesen. Er habe vor seiner Festnahme in römisch 40 Unterkunft genommen und mit römisch 40 , StA SERBIEN, gewohnt. Er habe alles bezahlt. Sie habe ihn nicht anmelden wollen. Daher sei er obdachlos gemeldet gewesen. Sie habe ihn auch öfters rausgeschmissen. Er habe ihr seine Dokumente geben müssen, damit er dortbleiben habe können. Sie habe die Dokumente im Safe aufbewahrt. Sie habe ihn im Gefängnis nicht besucht. Seit er in Haft sei, gebe es keinen Kontakt mehr. Auf die Frage, ob er über eine Anmeldebescheinigung verfüge, gab er an, dass er davon nichts wisse; das Bundesamt hielt ihm vor, dass das Verfahren durch das Magistrat der Stadt WIEN – römisch 40 eingestellt worden sei. Befragt zu seinen Familienangehörigen gab er an, dass seine Eltern schon verstorben seien. Seine Brüder seien verstorben, von seiner Schwester wisse er nichts. Er sei geschieden und habe eine erwachsene Tochter in ITALIEN und eine minderjährige in MAZEDONIEN. Sein Sohn sei vor 2,5 Jahren verstorben. Befragt nach einer legalen Beschäftigung im Bundesgebiet gab er an, dass er wieder bei der alten Firma anfangen könne, wo er als Eisenbieger gearbeitet habe. Befragt, warum er im Bundesgebiet immer wieder straffällig geworden sei, gab er an, dass er die Dokumente nicht gestohlen, sondern gefunden habe. Er habe sie trotzdem verwendet. Die Frage, ob er an einer schweren bzw. lebensbedrohlichen Krankheit leide, verneinte er. Das Bundesamt teilte ihm mit, dass beabsichtigt sei, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen und dass er im Anschluss an die Einvernahme entlassen werde, daraufhin erwiderte der Beschwerdeführer, dass er das sehr bedaure.
Mit Bescheid vom 22.11.2023 erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot, erteilte ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub und erkannte der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Dieser Bescheid wurde ihm am 22.11.2023 um 15:45 Uhr durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Unter einem wurde er in den Sprachen Deutsch und BULGARISCH über die unverzügliche Verpflichtung zur Ausreise und die Verpflichtung, ein Reisedokument von seiner Vertretungsbehörde einzuholen, belehrt. Unter anderem wurde er über die Möglichkeit der unterstützten freiwilligen Rückkehr informiert.Mit Bescheid vom 22.11.2023 erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot, erteilte ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub und erkannte der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Dieser Bescheid wurde ihm am 22.11.2023 um 15:45 Uhr durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Unter einem wurde er in den Sprachen Deutsch und BULGARISCH über die unverzügliche Verpflichtung zur Ausreise und die Verpflichtung, ein Reisedokument von seiner Vertretungsbehörde einzuholen, belehrt. Unter anderem wurde er über die Möglichkeit der unterstützten freiwilligen Rückkehr informiert.
Nach der Zustellung des Bescheides und der erkennungsdienstlichen Behandlung wurde er am 22.11.2023 um 16:00 Uhr aus der Festnahme entlassen.
2. Der Beschwerdeführer wies seine Ausreise nach BULGARIEN nicht nach. Er begründete auch keine Meldeadresse im Bundesgebiet.
Er wurde am 27.11.2023 um 17:44 Uhr im Zuge einer „Vorweihnachtsstreife“ in WIEN XXXX polizeilich betreten, da er dort lautstark schrie und bereits den Unmut vieler Passanten auf sich gezogen hatte. Der Beschwerdeführer wurde auf der Polizeiinspektion XXXX identifiziert. Er wurde am 27.11.2023 um 17:44 Uhr im Zuge einer „Vorweihnachtsstreife“ in WIEN römisch 40 polizeilich betreten, da er dort lautstark schrie und bereits den Unmut vieler Passanten auf sich gezogen hatte. Der Beschwerdeführer wurde auf der Polizeiinspektion römisch 40 identifiziert.
Das Bundesamt erließ am selben Tag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG einen Festnahmeauftrag wegen geplanter Anordnung der Abschiebung: Gegen den Beschwerdeführer sei seit 22.11.2023 ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und er komme seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Eine Abschiebung könne zeitnah organisiert werden. Der Beschwerdeführer sei ins Polizeianhaltezentrum XXXX einzuliefern und seine Effekten seien mitzuführen. Das Bundesamt erließ am selben Tag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG einen Festnahmeauftrag wegen geplanter Anordnung der Abschiebung: Gegen den Beschwerdeführer sei seit 22.11.2023 ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und er komme seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Eine Abschiebung könne zeitnah organisiert werden. Der Beschwerdeführer sei ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 einzuliefern und seine Effekten seien mitzuführen.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nahmen den Beschwerdeführer im Anschluss um 18:20 Uhr fest und lieferten ihn um 19:59 Uhr ins Polizeianhaltezentrum XXXX ein.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nahmen den Beschwerdeführer im Anschluss um 18:20 Uhr fest und lieferten ihn um 19:59 Uhr ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 ein.
Am 28.11.2023 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache BULGARISCH niederschriftlich ein. Die Einvernahme gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
„LA: Nennen Sie Ihren vollen Namen und Geburtsdatum:
VP: XXXX .VP: römisch 40 .
LA: Sind Sie gesund und können Sie der Einvernahme folgen?
VP: Ja.
LA: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten, wenn ja seit wann?
VP: Nein, ich werde nicht rechtsfreundlich vertreten.
LA: Wo befindet sich Ihr Reisepass bzw. Personalausweis?
VP: Meine Ausweise befinden sich alle im XXXX . Bei XXXX , meiner Ex-Partnerin (laut ZMR gemeldet, Anm.). Ich habe 6 oder 7 Jahre mit ihr gemeinsam dort gewohnt. Von SEPT. 2022 war ich in der XXXX und ab NOV. 2023 bin ich nach XXXX im Gefängnis verlegt worden.VP: Meine Ausweise befinden sich alle im römisch 40 . Bei römisch 40 , meiner Ex-Partnerin (laut ZMR gemeldet, Anmerkung Ich habe 6 oder 7 Jahre mit ihr gemeinsam dort gewohnt. Von SEPT. 2022 war ich in der römisch 40 und ab NOV. 2023 bin ich nach römisch 40 im Gefängnis verlegt worden.
LA: Haben Sie Möglichkeit an diesen Reisepass zu kommen?
VP: Ich habe mit meiner Ex-Partnerin seitdem ich im Gefängnis war keinen Kontakt mehr. Ich selbst habe keine Kontaktdaten von ihr, ich könnte aber selbst zur Wohnung gehen, habe allerdings keine Schlüssel mehr.
LA: Haben Sie Ihren Namen/Identität im Laufe Ihres Lebens jemals geändert?
VP: Nein.
LA: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetsch? Haben Sie Einwände?
VP: Sehr gut, ich verstehe alles und habe keine Einwände.
Aktueller Stand des Ermittlungsverfahrens:
Sie wurden am 27.11.2023 um 17:44 in XXXX einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Im Zuge der Amtshandlung wurde Ihre Identität durch Abfragen undEKIS-Priorierung geklärt, und festgestellt, dass gegen Sie ein Aufenthaltsverbot gem. § 67 Abs 1 und 2 FPG besteht und wurde Ihr unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt. Nach Rücksprache mit dem BFA-Journal wurden Sie am 27.11.2023 um 18:20 gem. § 34/3/3 BFAVG festgenommen und in das PAZ HG überstellt.Sie wurden am 27.11.2023 um 17:44 in römisch 40 einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Im Zuge der Amtshandlung wurde Ihre Identität durch Abfragen undEKIS-Priorierung geklärt, und festgestellt, dass gegen Sie ein Aufenthaltsverbot gem. Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG besteht und wurde Ihr unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt. Nach Rücksprache mit dem BFA-Journal wurden Sie am 27.11.2023 um 18:20 gem. Paragraph 34 /, 3 /, 3, BFAVG festgenommen und in das PAZ HG überstellt.
Sie sind derzeit behördlich nicht gemeldet und besteht gegen Sie aufgrund Ihrer Straffälligkeiten ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot, das mit 22.11.2023 durchsetzbar wurde. Aufgrund des Sachverhaltes ist Ihr unrechtmäßiger Aufenthalt erwiesen. Gegen Sie soll ein Auftrag zur Abschiebung gem. § 46 FPG erlassen werden.Sie sind derzeit behördlich nicht gemeldet und besteht gegen Sie aufgrund Ihrer Straffälligkeiten ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot, das mit 22.11.2023 durchsetzbar wurde. Aufgrund des Sachverhaltes ist Ihr unrechtmäßiger Aufenthalt erwiesen. Gegen Sie soll ein Auftrag zur Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG erlassen werden.
LA: Sind die Angaben soweit korrekt? Möchten Sie etwas hinzufügen?
VP: Es stimmt alles. Sobald ich meinen Reisepass habe, wäre ich bereit sofort auszureisen. Meine Ex-Partnerin ist bereits in der Pension, sie sollte immer zu Hause sein.
LA: Haben Sie schon irgendwelche Schritte gesetzt um auszureisen.
VP: Ich war schon bei der Adresse von meiner Ex-Partnerin und habe vorgestern gegen 11:00 versucht meinen Reisepass zu holen.
LA: Wann, wie und warum sind Sie in das Bundesgebiet eingereist?
VP: Ich bin seit 12 Jahren durchgehend in WIEN, ich habe hier immer gearbeitet.
LA: Was war der Zweck der Einreise?
VP: Ich bin hierhergekommen um zu arbeiten. Ich bin direkt aus BULGARIEN hierhergekommen.
LA: Sind Sie seit dem gegen Sie erlassenen Aufenthaltsverbot im Bundesgebiet verblieben oder ausgereist?
VP: Ich bin im Bundesgebiet verblieben.
LA: Wieso haben Sie das gegen Sie bestehende Aufenthaltsverbot missachtet?
VP: Nur, weil ich meinen Reisepass noch nicht bekommen habe.
LA: Wie rechtfertigen Sie die Missachtung Ihres Aufenthaltsverbotes und Ihren weiteren Verbleib im Bundesgebiet?
VP: Ich wollte nur so schnell wie möglich ausreisen, ich hätte es immer wieder probiert meinen Reisepass einzuholen. Sobald ich meinen Reisepass habe, bin ich sofort weg.
LA: Was haben Sie gestern am XXXX gemacht?LA: Was haben Sie gestern am römisch 40 gemacht?
VP: Am XXXX war ich nur spazieren.VP: Am römisch 40 war ich nur spazieren.
LA: Wo nehmen Sie Unterkunft in Österreich?
VP: Die letzten Tage war ich in der Josefstädter Straße, ich habe vor dem Eingang von der Einrichtung XXXX geschlafen. Von dort habe ich auch einen Meldezettel.VP: Die letzten Tage war ich in der Josefstädter Straße, ich habe vor dem Eingang von der Einrichtung römisch 40 geschlafen. Von dort habe ich auch einen Meldezettel.
LA: Laut ZMR-Anfrage sind Sie dort nicht gemeldet.
VP: Ich war vor dem Gefängnis dort gemeldet.
LA: Wo haben Sie von 22.11.-27.11. geschlafen?
VP: Die letzten 5 Tage war ich obdachlos, ich habe mich nicht um eine Meldeadresse gekümmert.
LA: Hätten Sie eine Möglichkeit sich an einer Adresse zu melden?
VP: Ich hätte auch die Möglichkeit für ein paar Tage im Hotel zu schlafen.
LA: Warum sind Sie nicht gemeldet?
VP: Ich war eigentlich darauf eingestellt meinen Reisepass gleich zu bekommen und gleich auszureisen.
Belehrung:
Belehrung Meldegesetz:
(Meldegesetz 1991, Fassung vom 20.12.2017)
LA: Gehen oder gingen Sie einer Beschäftigung nach?
VP: Ich arbeite jetzt nicht, ich habe grundsätzlich durchgängig gearbeitet. Ich war bei XXXX dann bei XXXX . Ich habe bis ich im Gefängnis war, durchgängig in Österreich gearbeitet. (AJWeb Anfrage bestätigt angemeldete Erwerbstätigkeiten, Anm.)VP: Ich arbeite jetzt nicht, ich habe grundsätzlich durchgängig gearbeitet. Ich war bei römisch 40 dann bei römisch 40 . Ich habe bis ich im Gefängnis war, durchgängig in Österreich gearbeitet. (AJWeb Anfrage bestätigt angemeldete Erwerbstätigkeiten, Anm.)
LA: Verfügen Sie über einen aufrechten Krankenversicherungsschutz in Österreich?
VP: Ich habe eine E-Card, zahle aber keine Beiträge.
LA: Wie finanzieren Sie sich Ihren Aufenthalt?
VP: Ich habe im Gefängnis gearbeitet, wie ich rausgekommen bin, habe ich 700€ bekommen, vom Finanzamt habe ich auch noch einen „Jahresausgleich“ erhalten. Ich habe eine Bankomatkarte, weiß aber nicht ob ich da noch Geld darauf habe. Jetzt habe ich im Moment 0€, wenn ich rauskomme, würde ich meinen Ex-Chef anrufen, da sind noch Rechnungen offen.
LA: Wie stellen Sie sich seine Zukunft in Hinsicht Finanzen, Job und Aufenthalt vor?
VP: Ich habe keine Angst vor Arbeit, und würde sofort in DEUTSCHLAND arbeiten.
LA: Wo wohnen Sie in BULGARIEN?
VP: In BULGARIEN habe ich eine Freundin, dort kann ich jederzeit hin. Sie würde mich jederzeit wieder nehmen. Sie lebt in Bez. XXXX , im Dorf XXXX . Sie heißt XXXX , Ihren Familiennamen kenne ich nicht.VP: In BULGARIEN habe ich eine Freundin, dort kann ich jederzeit hin. Sie würde mich jederzeit wieder nehmen. Sie lebt in Bez. römisch 40 , im Dorf römisch 40 . Sie heißt römisch 40 , Ihren Familiennamen kenne ich nicht.
LA: Über wie viel Barmittel /Ersparnisse verfügen Sie und woher stammen diese?
VP: 0€.
LA: Wie lautet Ihr Familienstand?
VP: Ich bin geschieden, mit meiner Ex-Frau habe ich zwei Töchter. Eine Tochter ist 27, sie lebt in ITALIEN, die andere ist 24 Jahre alt, sie lebt in MAZEDONIEN. Wir haben über Facebook Kontakt, aber seit ich im Gefängnis war, haben wir nicht mehr voneinander gehört.
LA: Wie viele Kinder haben Sie?
VP: Meine 2 Töchter.
LA: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?
VP: Ich habe keine Familie in Österreich.
LA: Wie ist Ihr Gesundheitszustand? Diagnosen / laufende Behandlungen /Medikamenteneinnahme?
VP: Mir geht es gut, ich nehme ab und zu Beruhigungsmittel aber sonst keine Medikamente.
LA: Werden Sie in Ihrer Heimat strafrechtlich oder politisch verfolgt?
VP: Nein.
LA: Seit wann sind Ihre Dokumente bei Ihrer Ex-Partnerin im 3. Bezirk?
VP: Sie waren vor meinem Gefängnisaufenthalt schon dort.
LA: Sie sind ohne Dokumente in Haft überstellt worden?
VP: Die Polizei hat mich dort verhaftet. Die Polizei hat mir nicht gesagt, dass ich etwas mitnehmen sollte.
LA: Es erscheint unglaubwürdig, dass Sie so ohne Dokumente verhaftet wurden.
VP: Ich habe meinen Sozialarbeiter auch gesagt, dass ich meine Dokumente haben möchte, es wurde aber nichts unternommen.
LA: Warum haben Sie sich nicht Ersatzreisedokumente beschafft?
VP: Ich wollte einfach meinen Reisepass holen.
Ihre Argumentation scheint der ha. Behörde unglaubwürdig und sind als Schutzbehauptungen zu werten.
Entscheidung:
In Zusammenschau mit der Tatsache, dass Sie sich bis dato den österreichischen Behörden entzogen haben, unstet aufhältig und zuletzt meldeamtlich nicht registriert waren sowie in der Vergangenheit nicht vertrauenswürdiges Verhalten gezeigt haben (Verletzung der Meldepflicht, Unterdrückung Ihres Reisepasses, Schutzbehauptungen gegenüber den Behörden usw..), geht das Bundesamt davon aus, dass Sie dem österreichischen Rechtsstaat weiterhin ablehnend gegenüberstehen und sich dem Verfahren Durchsetzung und Effektuierung Ausreiseentscheidung entziehen bzw. dieses umgehen und zu behindern versuchen.
In Ihren Fall bedeutet das:
Gegen Sie besteht ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot und Sie sind unbekannten Aufenthaltes ohne Meldung und mittellos im Bundesgebiet aufgegriffen worden. Aufgrund von der Fluchtgefahr wird daher im Anschluss über Ihre Person die Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Ziffer 2 FPG verhängt und werden Sie nach BULGARIEN abgeschoben.Gegen Sie besteht ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot und Sie sind unbekannten Aufenthaltes ohne Meldung und mittellos im Bundesgebiet aufgegriffen worden. Aufgrund von der Fluchtgefahr wird daher im Anschluss über Ihre Person die Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 FPG verhängt und werden Sie nach BULGARIEN abgeschoben.
Es wird mir mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständig werden wird. Es wird mir eine Organisation zugewiesen und erfolgt eine Verständigung in schriftlicher Form, welche Organisation mich kontaktieren wird. Es ist daher zur Sicherung der Abschiebung beabsichtigt, gegen mich die Schubhaft zu verhängen.
Der Schubbescheid wird mir persönlich in der Haft zugestellt.
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft gemäß dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft gemäß dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.
Gemäß § 82 FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetzangehalten wurden.Gemäß Paragraph 82, FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetzangehalten wurden.
Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie bis zur Realisierung der Abschiebung weiterhin in Haft verbleiben und in das PAZ rücküberstellt werden.
LA: Möchten Sie eine Stellungnahme dazu abgeben?
VP: Nein, es ist in Ordnung.
Belehrung § 120 Abs. 1a FPG. Hermann Bahr Anzeige LPDBelehrung Paragraph 120, Absatz eins a, FPG. Hermann Bahr Anzeige LPD
Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs. 1a FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion WIEN, AFA 2 –Fremdenpolizei ( XXXX WIEN, XXXX ) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung. Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich mit der Übermittlung gegenständlicher Niederschrift an die Fremdenpolizei einverstanden.Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion WIEN, AFA 2 –Fremdenpolizei ( römisch 40 WIEN, römisch 40 ) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung. Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich mit der Übermittlung gegenständlicher Niederschrift an die Fremdenpolizei einverstanden.
LA: Es wurde bereits eine Anzeige gelegt. Sind Sie mit dieser Vorgehensweise einverstanden?
VP: Ja.
LA: Haben sie alles verstanden? Wollen sie noch etwas hinzufügen?
VP: Ich habe alles verstanden, und nicht mehr hinzuzufügen.
LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen?
VP: Ja ich habe alles verstanden.
LA: Haben Sie Effekten einzuholen?
VP: Ich habe zwei Taschen im 10. BEZIRK in einem Keller, eine genaue Adresse habe ich nicht.
(Info wird an LPD weitergeleitet, Anm.)
LA: Gibt es noch Unklarheiten, haben Sie noch Fragen?
VP: Nein.
LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und haben Sie danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.“
Die Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer rückübersetzt und von ihm unterschrieben.
Der Beschwerdeführer unterschrieb auch den Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates.
3. Mit Mandatsbescheid vom 28.11.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 14:55 Uhr, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG.3. Mit Mandatsbescheid vom 28.11.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 14:55 Uhr, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG.
Das Bundesamt gründete den angefochtenen Mandatsbescheid auf folgende Feststellungen:
„Zu Ihrer Person:
- Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger, somit Fremder.
- Sie sind BULGARISCHER Staatsangehöriger, somit EU-Bürger.
- Ihre Identität steht fest.
- Sie sind gesund, haft- und abschiebefähig.
Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
- Sie halten sich rechtswidrig in Österreich auf.
- Gegen Sie besteht ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 FPG.- Gegen Sie besteht ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG.
- Sie sind wissentlich rechtswidrig in Österreich verblieben.
Zu Ihrem bisherigen Verhalten:
- Es besteht gegen Sie ein[…] durchsetzbares Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 FPG.- Es besteht gegen Sie ein[…] durchsetzbares Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG.
- Sie sind wissentlich rechtswidrig in Österreich verblieben und sind nach Eintritt der Durchsetzbarkeit nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist.
- Sie führen keinen gemeldeten Wohnsitz und gestalten Ihren Aufenthalt im Verborgenen. Sie widersetzen sich beharrlich Ihrer Ausreiseverpflichtung und besteht die akute Gefahr, dass Sie im Falle der Entlassung wieder in die Verborgenheit abtauchen.
- Sie sind nicht vertrauenswürdig und streben mit allen Mitteln einen rechtswidrigen Verbleib im Bundesgebiet an.
- Sie sind derzeit nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses, mit welchem Ihre Abschiebung umgehend vorgenommen werden kann/wird und wird ein Ersatzreisedokument beantragt.
- Sie sind in keiner Weise in Österreich integriert oder können keine relevanten Integrationsleistungen vorweisen. Sie wurden durch die Beamten der LPD der Obdachlosenszene zugehörig wahrgenommen.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
- Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben.
- Es besteht in keiner Weise eine Integration in Österreich.“
Die Feststellungen gründete das Bundesamt auf Folgende Beweiswürdigung:
„Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes, Zahl: […] sowie den polizeilichen Wahrnehmungen.
Ihre Identität steht fest, da Sie über Personaldokumente verfügten. Sie führen derzeit keinen gültigen Reisepass mit sich.
Ihre rechtliche Position in Österreich ist durch den unwiderlegbaren Akteninhalt nachgewiesen.
Ihre aktuelle Wohnsituation ist durch das Zentrale Melderegister und Ihre eigenen Angaben nachgewiesen. Sie gehören laut Wahrnehmung der Beamten der LPD augenscheinlich der Obdachlosenszene an und sind unsteten Aufenthalts. Daraus resultiert jedenfalls eine fehlende Greifbarkeit. Aufgrund Ihrer Mittellosigkeit (gar kein Geld) resultiert auch, dass Sie das Bundesgebiet gar nicht selbstständig verlassen können, da Ihnen dafür offensichtlich die Mittel fehlen.
Sie wurden bei der Aufnahme im PAZ untersucht und wurde Ihre Haftfähigkeit festgestellt. Ihre Abschiebefähigkeit steht derzeit nicht zur Diskussion und wird diese auch noch durch den Amtsarzt des PAZ überprüft werden. Jedenfalls wurde bei der Aufnahme im PAZ Ihre Haftfähigkeit festgestellt.
Ihr Verhalten entspricht dem Verhalten eines illegalen Fremden, der sich mit aller Macht versucht dem behördlichen Zugriff zu entziehen und der die bestehenden Einwanderungs- und Aufenthaltsvorschriften beharrlich missachtet. Sie sind nur auf Ihren persönlichen Vorteil aus und kümmern sich nicht um die Gesetze.
Sie stellen weiterhin eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar und ist die Sicherungsmaßnahme in Form der Schubhaft aufgrund des oben angeführten Sachverhalts zwingend erforderlich.“
Begründend führte das Bundesamt u.a. Folgendes aus:
„Aufgrund […] begangener Betrugs- und Fälschungshandlungen, Diebstahl und Körperverletzung sowie Widerstand gegen die Staatsgewalt, wurden Sie viermal im Bundesgebiet rechtskräftig verurteilt. Unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten ist eine baldige Durchsetzung einer Abschiebung im öffentlichen Interesse und überwiegt dieses den Schutz Ihrer persönlichen Freiheit.
Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Kriterien: 1, 3 und 9
Gegen Sie besteht ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot. Sie sind wissentlich rechtswidrig in Österreich verblieben. Sie haben bisher im Verfahren nicht mitgewirkt und kein Interesse gezeigt, indem Sie weder eine Stellungnahme abgegeben haben, noch den Kontakt zur ha. Behörde gesucht haben, noch eine Zustelladresse bekannt gegeben haben (Zustellung musste durch persönliche Übergabe nach Anhaltung im PAZ HG erfolgen).
Sie führen in Österreich keinen festen oder gemeldeten Wohnsitz, sind unsteten Aufenthalts und agieren im Verborgenen. Sie sind augenscheinlich der Obdachlosenszene zugehörig. Ihr bisheriges Verhalten hat eindeutig gezeigt, dass Sie nicht vertrauenswürdig und nicht ausreisewillig sind.
Sie wissen um die Rechtswidrigkeit Ihres Aufenthalts und ignorieren die bestehende Rechtslage vehement. Sie müssen als „unbelehrbar“ und „beratungsresistent“ bezeichnet werden.
Sie sind in Österreich weder beruflich noch familiär oder sozial integriert oder verankert. Sie haben keine relevanten Angehörigen oder Verwandten in Österreich. Ihre Familie befindet sich in der Heimat. Sie haben keine Barmittel und sind mittellos.
Eine Fluchtgefahr liegt somit begründet vor.
Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, da Ihnen bewusst war, dass Sie zur Ausreise verpflichtet sind. Sie wissen um Ihr bestehendes Aufenthaltsverbot, ignorieren dies aber und reisen nicht aus Österreich aus. Ihre Aussagen, das Bundesgebiet ehest bald verlassen zu wollen, entbehren jeglicher Grundlage und sind als reine Schutzbehauptungen zu werten. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung nachkommen würden und tatsächlich Schritte in die Wege leiten würden, um an die dafür notwendigen Reisedokumente zu kommen. Es wird von ha. Seite ein HZ-Verfahren eingeleitet und Aufgrund der vorliegenden Reisepassdaten ist mit einer raschen Abwicklung des Verfahrens zu rechnen Ihre Abschiebung ist daher möglich.
Sie sind daher als unkooperativ und nicht ausreisewillig zu werten. Ihre derzeitige „Wohn- und Aufenthaltssituation“ (obdachlos) begründet keine ausreichende Greifbarkeit. Sie sind aufgrund Ihrer fehlenden Anknüpfungspunkte in Österreich sehr mobil und können Ihren Aufenthaltsort rasch verlegen. Sie verbleiben illegal in Österreich, um hier strafbares Verhalten zu setzen. Es muss Ihnen bewusst sein, dass ein solches Verhalten nur in einer Schubhaft enden kann. Der Behörde bleibt zur Realisierung Ihrer Abschiebung nur die Anordnung der Schubhaft, da Sie bisher nicht greifbar waren und auch nicht ersichtlich ist, warum sich dieser Umstand ändern sollte.
Ihre Anhaltung in Haft wird wenige Wochen betragen, da nach Erhalt der Ersatzdokumente umgehend Ihre Abschiebung durchgeführt werden kann. Für Ihre Abschiebung wird umgehend ein Flug in die Heimat gebucht werden, welcher aktuell ohne größere Wartezeiten realisierbar ist. Eine Anhaltung von etwa maximal wenigen Wochen in Haft ist in Anbetracht Ihres bisherigen Verhaltens jedenfalls verhältnismäßig.
Die Schubhaft ist somit als verhältnismäßig anzusehen.
Die Sicherung der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Eine finanzielle Sicherheitsleistung ist in Ihrem Fall nicht sinnvoll, weil Sie keinen Betrag erlegen könnten, der in Anbetracht Ihres bisherigen Verhaltens ausreichend zur Sicherung des Verfahrens bzw. zur Sicherung der Abschiebung wäre. Eine Sicherheitsleistung würde Sie nicht am (neuerlichen) Untertauchen hindern. Sie sind zudem mittellos und haben keinerlei Finanz- oder Barmittel, die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung kommt somit a priori nicht in Betracht. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Eine finanzielle Sicherheitsleistung ist in Ihrem Fall nicht sinnvoll, weil Sie keinen Betrag erlegen könnten, der in Anbetracht Ihres bisherigen Verhaltens ausreichend zur Sicherung des Verfahrens bzw. zur Sicherung der Abschiebung wäre. Eine Sicherheitsleistung würde Sie nicht am (neuerlichen) Untertauchen hindern. Sie sind zudem mittellos und haben keinerlei Finanz- oder Barmittel, die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung kommt somit a priori nicht in Betracht.
Auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Eine Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten würde in Ihrem Fall keinerlei Sinn ergeben. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass eine Adresse bei Ihnen keinerlei Greifbarkeit begründet bzw. Sie nicht gewillt sind behördliche Anordnungen zu befolgen. Eine periodische Meldeverpflichtung ist ebenso wenig sinnvoll, da Sie sich bisher auch als wenig vertrauenswürdig erwiesen haben. Sie waren zudem sehr unkooperativ und laut und haben bei der Klärung des Sachverhalts nur mangelhaft mitgewirkt. Keine Meldeverpflichtung und keine Anordnung der Unterkunftnahme können in Ihrem Fall mit der erforderlichen Sicherheit den Erfolg garantieren. Das gelindere Mittel kann in Ihrem Fall zu keinem gesicherten Erfolg führen. Sie würden das gelindere Mittel nur dazu nutzen, um unterzutauchen und weiterhin rechtswidrig in Österreich zu verbleiben. Sie haben bisher kein Verhalten an den Tag gelegt, welches die Anordnung eines gelinderen Mittels rechtfertigen würde. Es darf abschließend auf die bisherigen Ausführungen und Begründungen oben verwiesen werden.
Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels kann in Ihren Fall nicht das Auslangen gefunden werden.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Durch den Amtsarzt des PAZ wurde Ihre Haftfähigkeit festgestellt. Auch Ihre Abschiebefähigkeit steht derzeit außer Zweifel, jedoch werden Sie vor der Abschiebung auch noch amtsärztlich diesbezüglich untersucht werden. Es konnten keine Umstände festgestellt oder von Ihnen behauptet werden, die eine Haftfähigkeit in Frage stellen würden.
Es liegen keine Gründe einer Haftunfähigkeit vor.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.“
4. Am 29.11.2023 und 30.11.2023 wurde der Beschwerdeführer von der ihm beigegebenen Rechtsberaterin, der er am 29.11.2023 Vollmacht erteilte, beraten.
Am 29.11.2023 wurde der Beschwerdeführer rückkehrberaten und gab dabei an, ausreisewillig zu sein. Einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr stellte er nicht.
Am 01.12.2023 wurde der Beschwerdeführer ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt.Am 01.12.2023 wurde der Beschwerdeführer ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt.
5. Mit Schriftsatz vom 30.11.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin als Vertreterin Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ab 15.03.2022 und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts anberaumen, aussprechen, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit dem 28.11.2023 rechtswidrig gewesen sei, aussprechen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen.
Zum Sachverhalt führte die Beschwerde Folgendes aus:
„Der BF ist seit 22.03.2016 im Bundesgebiet gemeldet. Bis zu einer Verhaftung am 21.09.2022 lautete seine gemeldete Adresse auf eine Obdachloseneinrichtung der XXXX im XXXX . WIENER BEZIRK. Über die Jahre ging der BF mehreren kurzen Beschäftigungen nach, eine Anmeldebescheinigung wurde ihm nicht ausgestellt.„Der BF ist seit 22.03.2016 im Bundesgebiet gemeldet. Bis zu einer Verhaftung am 21.09.2022 lautete seine gemeldete Adresse auf eine Obdachloseneinrichtung der römisch 40 im römisch 40 . WIENER BEZIRK. Über die Jahre ging der BF mehreren kurzen Beschäftigungen nach, eine Anmeldebescheinigung wurde ihm nicht ausgestellt.
Insgesamt wurde der Klient viermal im Bundesgebiet verurteilt. Zuletzt befand sich der BF in Strafhaft von 21.09.2022 – 22.11.2023, sohin insgesamt 14 Monate. In Folge wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und vom BFA zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG einvernommen im Stande der Festnahme. Der BF wurde danach auf freien Fuß entlassen.Insgesamt wurde der Klient viermal im Bundesgebiet verurteilt. Zuletzt befand sich der BF in Strafhaft von 21.09.2022 – 22.11.2023, sohin insgesamt 14 Monate. In Folge wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und vom BFA zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, FPG einvernommen im Stande der Festnahme. Der BF wurde danach auf freien Fuß entlassen.
Am 27.11.2023, fünf Tage nach seiner Entlassung wurde der BF einer Polizeikontrolle unterzogen. Der BF wurde erneut festgenommen und mittels Direkteinlieferung in das PAZ HG verbracht.
Zahlreiche Dokumente des BF, beispielsweise seine Bankomatkarte oder sein weiterhin gültiger Reisepass, befinden sich bei einer Freundin XXXX . Der BF gab im Zuge seiner Einvernahme zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bereits an, dass er ihr seine Dokumente gab, um bei ihr wohnhaft sein zu können. Seine Dokumente seien bei ihr im Safe aufbewahrt (vgl. S. 3 des Bescheides zu VZ: 221892845).Zahlreiche Dokumente des BF, beispielsweise seine Bankomatkarte oder sein weiterhin gültiger Reisepass, befinden sich bei einer Freundin römisch 40 . Der BF gab im Zuge seiner Einvernahme zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bereits an, dass er ihr seine Dokumente gab, um bei ihr wohnhaft sein zu können. Seine Dokumente seien bei ihr im Safe aufbewahrt vergleiche S. 3 des Bescheides zu VZ: 221892845).
Zur Verhängung der Schubhaft wurde der Beschwerdeführer nicht nochmals einvernommen.
Obwohl der BF als EU-Staatsbürger im Besitz eines gültigen Reisepasses ist, wurde seine Abschiebung nach BULGARIEN nicht bereits innerhalb der 14 Monate andauernden Strafhaft durch die Behörde organisiert. Der BF wurde entlassen aus der Strafhaft am 22.11.2023 und wenige Tage später wieder festgenommen und die Schubhaft über ihn verhängt.“
Die Rechtswidrigkeit der Schubhaft begründete die Beschwerde wie folgt:
„Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens
Das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren war grob mangelhaft, da diese ihrer nach §§ 37, 39 Abs 2 AVG bestehenden und in § 18 Abs 1 AsylG konkretisierten Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen ist. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen.Das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren war grob mangelhaft, da diese ihrer nach Paragraphen 37, 39, Absatz 2, AVG bestehenden und in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG konkretisierten Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen.
Hätte die Behörde ihre Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erfüllt, so hätte die Behörde insbesondere korrekte Feststellungen getroffen und nicht die Schubhaft über den BF verhängt.
Der BF ist BULGARISCHER Staatsangehöriger und im Besitz eines gültigen Reisepasses. Er gab gegenüber der Behörde in der niederschriftlichen Einvernahme zu Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowohl die Adresse bekannt, in der sich seine Dokumente befinden als auch den Namen der Frau, die diese im Safe in der Wohnung aufbewahrt. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum der BF nicht schon nach seiner Entlassung aus der Strafhaft bereits nach BULGARIEN abgeschoben werden konnte, bzw. nun auch in Schubhaft genommen wurde und weiterhin in dieser angehalten wird.
Der BF wurde nicht eigens zur Schubhaft einvernommen. Die Behörde stellt unrichtigerweise fest, dass der BF nicht im Besitz eines Reisepasses sei (vgl. S. 3 des Mandatsbescheides). Hätte die Behörde den Beschwerdeführer hierzu gefragt, bzw. das eigens angeeignete Wissen aus dem Verfahren zur aufenthaltsbeendenden Maßnahme entsprechend berücksichtigt, hätte der Reisepass des BF sichergestellt und seine sofortige Abschiebung nach BULGARIEN angeordnet werden können.Der BF wurde nicht eigens zur Schubhaft einvernommen. Die Behörde stellt unrichtigerweise fest, dass der BF nicht im Besitz eines Reisepasses sei vergleiche S. 3 des Mandatsbescheides). Hätte die Behörde den Beschwerdeführer hierzu gefragt, bzw. das eigens angeeignete Wissen aus dem Verfahren zur aufenthaltsbeendenden Maßnahme entsprechend berücksichtigt, hätte der Reisepass des BF sichergestellt und seine sofortige Abschiebung nach BULGARIEN angeordnet werden können.
Der Behörde ist vorzuwerfen, kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt zu haben. Eine Schubhaft, welche im Übrigen nur „ultima ratio“ verhängt werden kann, hätte unterbleiben können und müssen, wenn die Behörde die vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen entsprechend berücksichtigt hätte.
[…] Nichtvorliegen von Fluchtgefahr, Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft
[…]
Die Behörde stützt ihre Annahmen teilweise auf Feststellungen, die aktenwidrig sind (fehlende Reisedokumente). Der VwGH u.a. hat bei Vorliegen aktenwidriger Feststellungen einen wesentlichen Begründungsmangel angenommen (vgl VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007). Überdies wurde der Sachverhalt von der Behörde unrichtig rechtlich beurteilt. Überdies wurden wesentliche Umstände nicht berücksichtigt und notwendige Ermittlungen (Befragung des BF nach seinem Reisepass, Nachforschen bei der von ihm genannten Adresse) nicht getätigt.Die Behörde stützt ihre Annahmen teilweise auf Feststellungen, die aktenwidrig sind (fehlende Reisedokumente). Der VwGH u.a. hat bei Vorliegen aktenwidriger Feststellungen einen wesentlichen Begründungsmangel angenommen vergleiche VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007). Überdies wurde der Sachverhalt von der Behörde unrichtig rechtlich beurteilt. Überdies wurden wesentliche Umstände nicht berücksichtigt und notwendige Ermittlungen (Befragung des BF nach seinem Reisepass, Nachforschen bei der von ihm genannten Adresse) nicht getätigt.
Das BVwG möge daher aussprechen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen.
Auch was die Anwendbarkeit gelinderer Mittel betrifft, ist die Begründung im Bescheid mangelhaft. Die belangte Behörde muss sich – in für die nachfolgende Rechtsverfolgung erkennbarer Art und Weise – mit der Frage, ob gelindere Mittel zur Sicherung des Verfahrens ausreichen – auseinanderzusetzen (vgl VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0229). Eine nachvollziehbare Auseinandersetzung ist jedoch nicht erfolgt. Wesentliche Umstände wurden auch hier nicht berücksichtigt. Im Fall des BF wäre insbesondere das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung in Frage gekommen.Auch was die Anwendbarkeit gelinderer Mittel betrifft, ist die Begründung im Bescheid mangelhaft. Die belangte Behörde muss sich – in für die nachfolgende Rechtsverfolgung erkennbarer Art und Weise – mit der Frage, ob gelindere Mittel zur Sicherung des Verfahrens ausreichen – auseinanderzusetzen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0229). Eine nachvollziehbare Auseinandersetzung ist jedoch nicht erfolgt. Wesentliche Umstände wurden auch hier nicht berücksichtigt. Im Fall des BF wäre insbesondere das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung in Frage gekommen.
Der BF ist bereit mit Behörden zu kooperieren und würde insbesondere einer periodischen Meldeverpflichtung bis zur Rückkehr nach TUNESIEN Folge leisten. Er ist auch bereit, eine finanzielle Sicherheitsleistung zu hinterlegen.“
Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, werde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes beantragt. Gemäß Art. 47 Abs. 2 GRC habe jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG könne eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Im Übrigen gelte § 24 VwGVG. Der VwGH habe im Zuge der Auslegung der Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ die folgenden Kriterien erarbeitet:Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, werde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes beantragt. Gemäß Artikel 47, Absatz 2, GRC habe jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG könne eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Im Übrigen gelte Paragraph 24, VwGVG. Der VwGH habe im Zuge der Auslegung der Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ die folgenden Kriterien erarbeitet:
Zweck einer Verhandlung vor dem BVwG sei nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007, mwN). Dies gelte […] insbesondere dann, wenn sich die Rechtslage während des Verfahrens in einem entscheidungswesentlichen Punkt ändere, sich daraus eine Rechtsfrage ergebe, die im bisherigen Verfahren noch nicht erörtert worden sei und zu der die beschwerdeführende Partei noch keine Gelegenheit zu einer Äußerung gehabt habe (VwGH 1.8.2018, Ra 2018/06/0021 (so auch VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007).Zweck einer Verhandlung vor dem BVwG sei nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen vergleiche VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007, mwN). Dies gelte […] insbesondere dann, wenn sich die Rechtslage während des Verfahrens in einem entscheidungswesentlichen Punkt ändere, sich daraus eine Rechtsfrage ergebe, die im bisherigen Verfahren noch nicht erörtert worden sei und zu der die beschwerdeführende Partei noch keine Gelegenheit zu einer Äußerung gehabt habe (VwGH 1.8.2018, Ra 2018/06/0021 (so auch VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007).
Für die Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach § 76 FPG sei eine Eingabengebühr nach § 2 Abs. 1 der BuLVwG-Eingabengebührverordnung (€ 30,00) zu entrichten. Dabei entstehe die Gebührenschuld nach § 1 Abs. 2 BuLVwG Eingabengebührverordnung mit der Einbringung der Beschwerde. Zwar sei im Katalog der ersatzfähigen Aufwendungen (§ 35 Abs. 4 VwGVG) diese Gebühr nicht ausdrücklich angeführt, doch gehe der VwGH in seiner Rechtsprechung vom 28.05.2020 zu Ra 2019/21/0336 davon aus, dass die Eingabegebühr nach wie vor als ersatzfähig anzusehen sei, zumal es sich dabei letztlich im Sinn des § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG auch nur um besondere „Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat“ handle. (so jedenfalls im Ergebnis auch D. Ennöckl, in Raschauer/Wessely [Hrsg], VwGVG2 § 35 Rz 5, und darauf verweisend Reisner, in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² [2017], § 35 VwGVG Rz 20).“Für die Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach Paragraph 76, FPG sei eine Eingabengebühr nach Paragraph 2, Absatz eins, der BuLVwG-Eingabengebührverordnung (€ 30,00) zu entrichten. Dabei entstehe die Gebührenschuld nach Paragraph eins, Absatz 2, BuLVwG Eingabengebührverordnung mit der Einbringung der Beschwerde. Zwar sei im Katalog der ersatzfähigen Aufwendungen (Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG) diese Gebühr nicht ausdrücklich angeführt, doch gehe der VwGH in seiner Rechtsprechung vom 28.05.2020 zu Ra 2019/21/0336 davon aus, dass die Eingabegebühr nach wie vor als ersatzfähig anzusehen sei, zumal es sich dabei letztlich im Sinn des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG auch nur um besondere „Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat“ handle. (so jedenfalls im Ergebnis auch D. Ennöckl, in Raschauer/Wessely [Hrsg], VwGVG2 Paragraph 35, Rz 5, und darauf verweisend Reisner, in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² [2017], Paragraph 35, VwGVG Rz 20).“
Die Beschwerde übermittelte seine Vertreterin am 01.12.2023 nach Ende der Amtsstunden per ERV an das Bundesverwaltungsgericht.
Unter einem stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, dem ein am 28.11.2023 unterfertigtes Vermögensbekenntnis beilag, in dem er zu seinen Wohnverhältnissen nur angab, derzeit im Polizeianhaltezentrum XXXX zu sein, die Rubrik Einkommen mit dem Zusatz „erwartet eine Zahlung vom Finanzamt, wohl Rückzahlung von Steuereinmalzahlung, Höhe unbekannt“ durchstrich, die Rubriken Vermögen (inkl. Der Rubrik Giro- und Gehaltskonto und Bargeld) und Schulden sowie Unterhaltsansprüche und –pflichten durchstrich. Dass ihm bei der Entlassung aus der Justizanstalt XXXX am 22.11.2023 € 1.178,88 ausgezahlt worden waren, gab er nicht an.Unter einem stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, dem ein am 28.11.2023 unterfertigtes Vermögensbekenntnis beilag, in dem er zu seinen Wohnverhältnissen nur angab, derzeit im Polizeianhaltezentrum römisch 40 zu sein, die Rubrik Einkommen mit dem Zusatz „erwartet eine Zahlung vom Finanzamt, wohl Rückzahlung von Steuereinmalzahlung, Höhe unbekannt“ durchstrich, die Rubriken Vermögen (inkl. Der Rubrik Giro- und Gehaltskonto und Bargeld) und Schulden sowie Unterhaltsansprüche und –pflichten durchstrich. Dass ihm bei der Entlassung aus der Justizanstalt römisch 40 am 22.11.2023 € 1.178,88 ausgezahlt worden waren, gab er nicht an.
6. Das Bundesamt erstattete am 04.12.2023 eine Stellungnahme, in der es beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, gemäß § 83 Abs. 4 FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten iHd Ersatzes für Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand (falls eine Verhandlung stattfinde und ein Vertreter des Bundesamtes teilnehme) verpflichten.6. Das Bundesamt erstattete am 04.12.2023 eine Stellungnahme, in der es beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten iHd Ersatzes für Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand (falls eine Verhandlung stattfinde und ein Vertreter des Bundesamtes teilnehme) verpflichten.
In der Stellungnahme führte es Folgendes aus:
„Der Beschwerdeführer (Bf.) reiste zu einem der Behörde nicht bekannten Zeitpunkt nach Österreich ein und meldete im Zeitraum 22.03.2016-11.11.2016 einen Hauptwohnsitz in Österreich. In den Zeiträumen 27.03.2018-28.06.2018 und 29.01.2019-04.02.2019 meldete er Nebenwohnsitze, in den Zeiträumen 27.03.2018-28.06.2018, 21.06.2019-17.10.2019, 22.06.2021-16.06.2022 und 22.07.2022-22.09.2022 war er obdachlos gemeldet.
Sein Verfahren zum Antrag vom 20.03.2017 auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung wurde von der MA35 mit 16.10.2017 eingestellt.
Er war zeitweise erwerbstätig, wobei seine Arbeitsverhältnisse oft lediglich ein paar Tage bis wenige Wochen dauerten.
Er trat mehrfach strafrechtlich in Erscheinung:
- BG XXXX 010 U 79/2017v vom 02.10.2017, § 15 StGB § 127 StGB, Geldstrafe von 30 Tags zu je 10,00 EUR (300,00 EUR) im NEF 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe- BG römisch 40 010 U 79/2017v vom 02.10.2017, Paragraph 15, StGB Paragraph 127, StGB, Geldstrafe von 30 Tags zu je 10,00 EUR (300,00 EUR) im NEF 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
- LG f. Strafsachen XXXX 042 HV 79/2018w vom 20.07.2022, § 127 StGB § 15 StGB, § 229 (1) StGB, § 241e (1) StGB, § 107 (1) StGB, § 148a (1) StGB, Freiheitsstrafe 9 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre- LG f. Strafsachen römisch 40 042 HV 79/2018w vom 20.07.2022, Paragraph 127, StGB Paragraph 15, StGB, Paragraph 229, (1) StGB, Paragraph 241 e, (1) StGB, Paragraph 107, (1) StGB, Paragraph 148 a, (1) StGB, Freiheitsstrafe 9 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
- LG f. Strafsachen XXXX 084 HV 101/2022w vom 02.11.2022, § 15 StGB § 269 (1) 3. Fall StGB, § 15 StGB §§ 83 (1), 84 (2) StGB, § 83 (1) StGB, Freiheitsstrafe 16 Monate, davon Freiheitsstrafe 11 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre + Verlängerung der Probezeit auf 5 Jahre zu LG f. Strafsachen XXXX 042 HV 79/2018w vom 20.07.2022- LG f. Strafsachen römisch 40 084 HV 101/2022w vom 02.11.2022, Paragraph 15, StGB Paragraph 269, (1) 3. Fall StGB, Paragraph 15, StGB Paragraphen 83, (1), 84 (2) StGB, Paragraph 83, (1) StGB, Freiheitsstrafe 16 Monate, davon Freiheitsstrafe 11 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre + Verlängerung der Probezeit auf 5 Jahre zu LG f. Strafsachen römisch 40 042 HV 79/2018w vom 20.07.2022
- LG f. Strafsachen XXXX 017 HV 166/2022m vom 23.01.2023, § 241e (1) StGB, §§ 127, 129 (1) Z 3 zweiter Fall StGB, § 148a (1) (3) StGB, Freiheitsstrafe 8 Monate + Widerruf der bedingten Nachsicht zu 042 HV 79/2018w- LG f. Strafsachen römisch 40 017 HV 166/2022m vom 23.01.2023, Paragraph 241 e, (1) StGB, Paragraphen 127, 129, (1) Ziffer 3, zweiter Fall StGB, Paragraph 148 a, (1) (3) StGB, Freiheitsstrafe 8 Monate + Widerruf der bedingten Nachsicht zu 042 HV 79/2018w
In den Zeiträumen 16.06.2022-20.07.2022 und 22.09.2022-22.11.2023 befand sich der Bf. in Haft.
Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23.09.2022 wurde dem Bf. mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, gegen ihn ein[…] Aufenthaltsverbot und in eventu einen Schubhaftbescheid zu erlassen. Ihm wurde schriftliches Parteiengehör gewährt und eine Frist von 10 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Dieses Schriftstück wurde am 06.10.2022 zugestellt.
Vom Bf. wurde keine Stellungnahme abgegeben.
Nach der Haftentlassung am 22.11.2023 wurde der Bf. zum BFA verbracht und niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen angab, dass er gesund und geschieden sei. Seine Eltern und Brüder wären verstorben, er habe noch eine Schwester, von der er nichts wisse, und eine Tochter in ITALIEN und eine Tochter in MAZEDONIEN. Er wäre seit 14 Jahren im Bundesgebiet aufhältig und habe früher schwarzgearbeitet. Vor seiner Inhaftierung habe er in XXXX bei einer SERBISCHEN Staatsangehörigen unangemeldet Unterkunft genommen, die ihn nicht anmelden wollte, ihn öfters rausgeschmissen habe, und hätte er ihr seine Dokumente geben müssen. Sie habe ihn nicht in der Haft besucht und gebe es seit seiner Inhaftierung keinen Kontakt mehr. Nach der Haftentlassung am 22.11.2023 wurde der Bf. zum BFA verbracht und niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen angab, dass er gesund und geschieden sei. Seine Eltern und Brüder wären verstorben, er habe noch eine Schwester, von der er nichts wisse, und eine Tochter in ITALIEN und eine Tochter in MAZEDONIEN. Er wäre seit 14 Jahren im Bundesgebiet aufhältig und habe früher schwarzgearbeitet. Vor seiner Inhaftierung habe er in römisch 40 bei einer SERBISCHEN Staatsangehörigen unangemeldet Unterkunft genommen, die ihn nicht anmelden wollte, ihn öfters rausgeschmissen habe, und hätte er ihr seine Dokumente geben müssen. Sie habe ihn nicht in der Haft besucht und gebe es seit seiner Inhaftierung keinen Kontakt mehr.
Es wurde dem Bf. noch einmal zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen und wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Er drückte lediglich sein Bedauern aus und bezog sonst keine Stellung.
Mit Bescheid vom 22.11.2023 wurde gegen den Bf. ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, kein Durchsetzungsaufschub erteilt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt.
Dieser Bescheid wurde vom Bf. am 22.11.2023 persönlich übernommen und wurde er anschließend zur unverzüglichen Ausreise entlassen.
Am 27.11.2023 wurde der Bf. von Beamten der LPD XXXX in XXXX lautstark schreiend aufgegriffen. Nach Rücksprache mit dem BFA-Journaldienst wurde er festgenommen und ins PAZ XXXX verbracht.Am 27.11.2023 wurde der Bf. von Beamten der LPD römisch 40 in römisch 40 lautstark schreiend aufgegriffen. Nach Rücksprache mit dem BFA-Journaldienst wurde er festgenommen und ins PAZ römisch 40 verbracht.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 28.11.2023 gab der Bf. Im Wesentlichen an, dass sich seine Ausweise bei seiner Ex-Partnerin in XXXX befinden, zu der er seit seiner Inhaftierung keinen Kontakt mehr habe und habe er auch keine Kontaktdaten von ihr. Einen Schlüssel für die Wohnung habe er auch nicht, er habe aber zuvor versucht, dort seinen Reisepass zu holen. Sobald er seinen Reisepass habe, wäre er bereit, sofort auszureisen. In BULGARIEN habe er eine Freundin, zu der er jederzeit hinfahren könne.Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 28.11.2023 gab der Bf. Im Wesentlichen an, dass sich seine Ausweise bei seiner Ex-Partnerin in römisch 40 befinden, zu der er seit seiner Inhaftierung keinen Kontakt mehr habe und habe er auch keine Kontaktdaten von ihr. Einen Schlüssel für die Wohnung habe er auch nicht, er habe aber zuvor versucht, dort seinen Reisepass zu holen. Sobald er seinen Reisepass habe, wäre er bereit, sofort auszureisen. In BULGARIEN habe er eine Freundin, zu der er jederzeit hinfahren könne.
Im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme wurde gegen den Bf. zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet und ein Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes in Form eines Heimreisezertifikates gestartet.
Eine freiwillige Ausreise nach BULGARIEN hat der Bf. bis dato nicht beantragt und verfügt er auch über kein entsprechendes Reisedokument bzw. ist dieses für ihn nicht greifbar.
Er verfügt nicht über ausreichende Geldmittel und kam daher auch keine Hinterlegung eines Sicherstellungsbetrages in Frage. Er verfügte beim Aufgriff über keine Barmittel und wusste auch nicht, ob auf seinem Konto überhaupt ein Guthaben besteht.
Die Verhängung des Gelinderen Mittels kam für den Bf. nicht in Betracht, da er bereits in der Vergangenheit mehrfach untergetaucht war, der Behörde seinen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben hat, und sich über lange Zeiträume im Verborgenen aufgehalten hat. Zudem nutzte er seinen Aufenthalt dazu, um Straftaten zu begehen. Es musste daher aufgrund des Vorverhaltens davon ausgegangen werden, dass sich der Bf. nun im Angesicht der bevorstehenden Abschiebung nach BULGARIEN durch Untertauchen abermals dem Zugriff der Behörde entziehen, wieder straffällig wird, und auch einer Meldeverpflichtung nicht nachkommen wird.
Daher musste von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen werden und wurde als ultima ratio über den Bf. zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet.
Vom Bf. wurden in den Vorverfahren zu keiner Zeit gesundheitliche Beeinträchtigungen behauptet., er nimmt lediglich manchmal BERUHIGUNGSMITTEL.
Es gab keinerlei Anzeichen für eine allfällige Haftunfähigkeit, und kann ihm auch im Stande der Schubhaft adäquate medizinische Hilfe geboten werden, sollte sich sein Gesundheitszustand verschlechtern. Zudem ist im PAZ HG eine Sanitätsstelle eingerichtet, jeder Häftling wird innerhalb von 24 Stunden dem Amtsarzt vorgeführt und besteht für den
Bf. auch die Möglichkeit zusätzlich auf eigenen Wunsch dem Amtsarzt vorgeführt zu werden. Der Bf. wurde für den 05.12.2023 um 10:00 Uhr zur BULGARISCHEN Botschaft zwecks Interviews im Zusammenhang mit der Anforderung eines Heimreisezertifikates bestellt, und wird er vom PAZ HG dahin ausgeführt.
Es ist beabsichtigt, den Bf. unmittelbar nach Erlangung eines Heimreisezertifikates nach BULGARIEN abzuschieben.
Zur Beschwerdeschrift der BBU wären noch folgende Punkte anzumerken:
Warum von der BBU die Anordnung der Schubhaft nicht nachvollziehbar ist, ist etwas befremdlich, da der Bf. am 22.11.2023 mit dem Auftrag der unverzüglichen Ausreise entlassen wurde. Diesem Auftrag ist er nicht nachgekommen. Das BFA forciert möglichst die Freiwilligkeit bei Ausreisen und nur bei Verweigerung dieser oder in speziellen Fällen erfolgt die Außerlandesbringung zwangsweise. Der Bf. hat seine Ausreiseverpflichtung missachtet und hat sich im Verborgenen im Bundesgebiet aufgehalten.
Dass keine Einvernahme zur Schubhaft stattgefunden haben soll, ist ebenso wenig nachvollziehbar, da der Bf. am 22.11.2023 und am 28.11.2023 niederschriftlich einvernommen wurde. Zudem handelt es sich beim Schubhaftbescheid um einen Mandatsbescheid, der auch ohne vorhergehende Einvernahme erlassen werden kann.
Dass der Bf. nicht im Besitz eines Reisepasses ist, wurde von diesem sowohl am 22.11.2023 als auch am 28.11.2023 angegeben. Er mag vielleicht rechtlich der Besitzer sein, aber der Inhaber ist seine offensichtlich nicht erreichbare Ex-Partnerin. Der Bf. Verfügt über keinerlei Kontaktdaten seiner Ex-Partnerin, über keinen Schlüssel zur Wohnung, und hat lt. eigenen Angaben bereits erfolglos versucht, an seinen Reisepass zu gelangen. Wie es dann die Behörde rechtstreu schaffen sollte, den Reisepass aus einer verschlossenen Wohnung, wo nicht geöffnet wird, herauszuholen, wurde von der BBU allerdings nicht dargelegt.
Weiters ist nicht nachvollziehbar, warum der Bf. nach „TUNESIEN“ zurückkehren sollte.“
7. Das Bundesverwaltungsgericht stellte eine Anfrage an die Direktion des Bundesamtes für Rückkehrvorbereitung zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer. Dieses führte Folgendes aus:
„Ihre Anfrage betreffend XXXX kann folgendermaßen beantwortet werden:„Ihre Anfrage betreffend römisch 40 kann folgendermaßen beantwortet werden:
- Wann ist mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu rechnen?
o Der BF wird am 05.12.2023, um 10:00 Uhr der BULGARISCHEN Botschaft zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vorgeführt. Das ausgestellte Heimreisezertifikat wird am 06.12.2023 abgeholt werden.
- Wann ist mit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach BULGARIEN zu rechnen?
o Der Flug wird ab 07.12.2023 gebucht werden.“
Mit Schriftsätzen vom 04.12.2023 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Stellungnahme des Bundesamtes und zur Anfragebeantwortung der Direktion des Bundesamtes für Rückkehrvorbereitung ein und trug dem Beschwerdeführer auf, den Beschwerdeumfang klarzustellen – in welchem Zeitraum er die Anhaltung anficht und ob er auch den Mandatsbescheid vom 28.12.2023 oder nur die Anhaltung in Schubhaft anficht –, da der Beschwerdeführer mit dem Beschwerdeschriftsatz vom 30.11.2023 Beschwerde gegen die „Anhaltung in Schubhaft ab 15.03.2022 und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft“, die „mit Bescheid vom 28.11.2023“ angeordnet worden sei erhob und die Rechtswidrigerklärung der Schubhaft seit dem 28.11.2023 und die Nichtfortsetzung der Schubhaft beantragte. Inhaltlich wandte sich der Beschwerdeschriftsatz vom 30.11.2023 jedoch gegen den Schubhaftbescheid und brachte keine Umstände betreffend die Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft vor, die nach der Erlassung des Bescheides eingetreten sind.
Am 05.12.2023 langten die polizeiamtsärztlichen Unterlagen des Beschwerdeführers ein. Laut polizeiamtsärztlichem Gutachten vom 28.11.2023 ist der Beschwerdeführer uneingeschränkt haftfähig. Laut Krankenblatt nimmt der Beschwerdeführer ein krampflösendes Medikament und ein Antidepressivum sowie ein Magnesiumpräparat. Er hatte ab 30.11.2023 einen bakteriellen Infekt und wurde aus diesem Grund behandelt, ebenso wegen Rückenschmerzen. Zudem leidet er an Asthma. Laut Befund und Gutachten vom 05.12.2023 werde der Beschwerdeführer wegen Asthma, Depression und Kreuzschmerzen seit Haftantritt behandelt, seine Vitalparameter seien in Ordnung. Physisch habe er keine Einschränkungen, psychisch sei er ebenfalls unauffällig. Er sei weiterhin haftfähig.
8. Am 05.12.2023 suchte der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin um Fristerstreckung für das Parteiengehör an, da der Beschwerdeführer bereits aus dem Polizeianhaltezentrum entlassen worden sei und es sich um keinen Fristakt mehr handle. Der Vertreterin wurde mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer ausweislich der Anhaltedatei und Rückfrage im Polizeianhaltezentrum weiterhin in Schubhaft befinde – er werde nur gerade der BULGARISCHEN Botschaft vorgeführt – und dem Antrag auf Fristerstreckung daher nicht Folge gegeben.
Mit Schriftsatz vom selben Tag stellte der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin richtig, dass er Beschwerde sowohl gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 28.11.2023, mit dem dieses über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet habe, als auch gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers seit dem 28.11.2023 erhebe bzw. mit Schriftsatz vom 01.12.2023 (gemeint wohl: 30.11.2023) erhoben habe.
Im Rahmen des Parteiengehörs replizierte der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin auf die Stellungnahme des Bundesamtes, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bereits angegeben habe, dass seine Dokumente bei seiner Freundin XXXX , bei ihr im Safe aufbewahrt seien. Wäre die Behörde ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht pflichtgemäß nachgekommen, hätte sie sie zumindest zeugenschaftlich laden und einvernehmen müssen. Im Rahmen dessen hätte der Reisepass des Beschwerdeführers beigeschafft werden könne. Es gehe weder aus dem Mandatsbescheid noch klar aus der Stellungnahme des Bundesamtes hervor, ob tatsächlich gesetzt worden seien, um die notwendigen Dokumente – den Reisepass des Beschwerdeführers – von Amts wegen beizuschaffen, zumal der Behörde die Adresse bekannt gewesen sei.Im Rahmen des Parteiengehörs replizierte der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin auf die Stellungnahme des Bundesamtes, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bereits angegeben habe, dass seine Dokumente bei seiner Freundin römisch 40 , bei ihr im Safe aufbewahrt seien. Wäre die Behörde ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht pflichtgemäß nachgekommen, hätte sie sie zumindest zeugenschaftlich laden und einvernehmen müssen. Im Rahmen dessen hätte der Reisepass des Beschwerdeführers beigeschafft werden könne. Es gehe weder aus dem Mandatsbescheid noch klar aus der Stellungnahme des Bundesamtes hervor, ob tatsächlich gesetzt worden seien, um die notwendigen Dokumente – den Reisepass des Beschwerdeführers – von Amts wegen beizuschaffen, zumal der Behörde die Adresse bekannt gewesen sei.
9. Die Stellungnahme wurde dem Bundesamt zur Kenntnis gebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist 49 Jahre alt und BULGARISCHER Staatsangehöriger. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger.
Es kann nicht festgestellt werden, seit wann sich der Beschwerdeführer in Österreich aufhält, jedenfalls aber seit OKTOBER 2015. Es kann nicht festgestellt werden, in welchem Umfang der Beschwerdeführer schwarzarbeitete. Der Beschwerdeführer arbeitete weder bei XXXX noch bei XXXX . Er war in folgenden Zeiträumen bei folgenden Unternehmen sozialversichert erwerbstätig:Es kann nicht festgestellt werden, seit wann sich der Beschwerdeführer in Österreich aufhält, jedenfalls aber seit OKTOBER 2015. Es kann nicht festgestellt werden, in welchem Umfang der Beschwerdeführer schwarzarbeitete. Der Beschwerdeführer arbeitete weder bei römisch 40 noch bei römisch 40 . Er war in folgenden Zeiträumen bei folgenden Unternehmen sozialversichert erwerbstätig:
Der Beschwerdeführer arbeitete von OKTOBER bis DEZEMBER 2015, von JÄNNER bis APRIL 2016 und von AUGUST bis SEPTEMBER 2016 geringfügig für die XXXX Bau- und Handels GmbH in XXXX , von MAI bis JULI 2016 arbeitete er dort Vollzeit.Der Beschwerdeführer arbeitete von OKTOBER bis DEZEMBER 2015, von JÄNNER bis APRIL 2016 und von AUGUST bis SEPTEMBER 2016 geringfügig für die römisch 40 Bau- und Handels GmbH in römisch 40 , von MAI bis JULI 2016 arbeitete er dort Vollzeit.
Er verfügte von MÄRZ bis NOVEMBER 2016 über eine Meldeadresse in XXXX . Bis dahin und danach verfügt er über keine Meldeadresse im Bundesgebiet. Er verfügte von MÄRZ bis NOVEMBER 2016 über eine Meldeadresse in römisch 40 . Bis dahin und danach verfügt er über keine Meldeadresse im Bundesgebiet.
Das Verfahren über seinen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung stellte das Magistrat der Stadt XXXX – XXXX – am 16.10.2017 ein. Eine Anmeldebescheinigung wurde ihm nie ausgestellt.Das Verfahren über seinen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung stellte das Magistrat der Stadt römisch 40 – römisch 40 – am 16.10.2017 ein. Eine Anmeldebescheinigung wurde ihm nie ausgestellt.
Mit Abwesenheitsurteil vom 02.12.2017 verurteilte das Bezirksgericht XXXX den Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je € 10, für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen, wobei kein Umstand erschwerend, das Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit und dass es beim Versuch blieb mildernd gewertet wurde.Mit Abwesenheitsurteil vom 02.12.2017 verurteilte das Bezirksgericht römisch 40 den Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je € 10, für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen, wobei kein Umstand erschwerend, das Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit und dass es beim Versuch blieb mildernd gewertet wurde.
Der Beschwerdeführer hat am 28.01.2017 in XXXX fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Parfums im Gesamtwert von € 43,90 Verfügungsberechtigten der Fa. XXXX mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Parfums in seiner Kleidung verstecke und so die Kasse ohne zu bezahlen passierte, wobei der Sicherheitsalarm ausgelöst und er sodann von einer Angestellten angehalten wurde.Der Beschwerdeführer hat am 28.01.2017 in römisch 40 fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Parfums im Gesamtwert von € 43,90 Verfügungsberechtigten der Fa. römisch 40 mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Parfums in seiner Kleidung verstecke und so die Kasse ohne zu bezahlen passierte, wobei der Sicherheitsalarm ausgelöst und er sodann von einer Angestellten angehalten wurde.
Von 27.03.2018 bis 28.06.2018 war der Beschwerdeführer bei XXXX an der Adresse XXXX , obdachlos gemeldet, von 29.01.2019 bis 04.02.2019 mit einem Nebenwohnsitz gemeldet und von 06.06.2019 bis 12.06.2019 hauptwohnsitzgemeldet; dazwischen verfügte er über keine Meldeadresse im Bundesgebiet.Von 27.03.2018 bis 28.06.2018 war der Beschwerdeführer bei römisch 40 an der Adresse römisch 40 , obdachlos gemeldet, von 29.01.2019 bis 04.02.2019 mit einem Nebenwohnsitz gemeldet und von 06.06.2019 bis 12.06.2019 hauptwohnsitzgemeldet; dazwischen verfügte er über keine Meldeadresse im Bundesgebiet.
Am 03.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein BULGARISCHER Reisepass ausgestellt; dieser war bis 03.09.2023 gültig.
Von NOVEMBER 2016 bis JÄNNER 2018 arbeitete er für XXXX in XXXX . Von FEBRUAR bis MÄRZ 2018 arbeitete er für XXXX Engineering GmbH in WIEN XXXX . Nach einem Tag für die XXXX Hoch- und Tiefbau GmbH im MÄRZ 2018 arbeitete er im APRIL 2018 für die XXXX GmbH, danach von APRIL bis JUNI 2018 für die XXXX GmbH und von JULI bis AUGUST 2018 für die XXXX GmbH in XXXX . Im OKTOBER und DEZEMBER 2018 sowie von JÄNNER bis AUGUST 2019 arbeitete er für die XXXX GmbH in XXXX . Dazwischen arbeitete er von NOVEMBER bis DEZEMBER 2018 bei der XXXX in XXXX . Von NOVEMBER 2016 bis JÄNNER 2018 arbeitete er für römisch 40 in römisch 40 . Von FEBRUAR bis MÄRZ 2018 arbeitete er für römisch 40 Engineering GmbH in WIEN römisch 40 . Nach einem Tag für die römisch 40 Hoch- und Tiefbau GmbH im MÄRZ 2018 arbeitete er im APRIL 2018 für die römisch 40 GmbH, danach von APRIL bis JUNI 2018 für die römisch 40 GmbH und von JULI bis AUGUST 2018 für die römisch 40 GmbH in römisch 40 . Im OKTOBER und DEZEMBER 2018 sowie von JÄNNER bis AUGUST 2019 arbeitete er für die römisch 40 GmbH in römisch 40 . Dazwischen arbeitete er von NOVEMBER bis DEZEMBER 2018 bei der römisch 40 in römisch 40 .
Von 21.06.2019 bis 17.10.2019 war der Beschwerdeführer beim XXXX obdachlos gemeldet. Danach verfügte er über keine Meldeadresse.Von 21.06.2019 bis 17.10.2019 war der Beschwerdeführer beim römisch 40 obdachlos gemeldet. Danach verfügte er über keine Meldeadresse.
Bis ca. 2020 hatte der Beschwerdeführer eine Beziehung mit XXXX .Bis ca. 2020 hatte der Beschwerdeführer eine Beziehung mit römisch 40 .
Von AUGUST bis DEZEMBER 2019, von JÄNNER bis MÄRZ 2020 und von APRIL bis SEPTEMBER 2020 arbeitete der Beschwerdeführer bei XXXX , von SEPTEMBER bis OKTOBER 2020 bei XXXX . Von OKTOBER bis NOVEMBER 2020 arbeitete der Beschwerdeführer bei XXXX OG in XXXX . Von JÄNNER bis APRIL 2021 arbeitete er bei XXXX . Von APRIL bis JUNI 2021 arbeitete der Beschwerdeführer bei XXXX Bau- und Handels GmbH in XXXX . Von AUGUST bis DEZEMBER 2019, von JÄNNER bis MÄRZ 2020 und von APRIL bis SEPTEMBER 2020 arbeitete der Beschwerdeführer bei römisch 40 , von SEPTEMBER bis OKTOBER 2020 bei römisch 40 . Von OKTOBER bis NOVEMBER 2020 arbeitete der Beschwerdeführer bei römisch 40 OG in römisch 40 . Von JÄNNER bis APRIL 2021 arbeitete er bei römisch 40 . Von APRIL bis JUNI 2021 arbeitete der Beschwerdeführer bei römisch 40 Bau- und Handels GmbH in römisch 40 .
In diesem Zeitraum war er nicht gemeldet. Von 22.06.2021 bis 16.06.2022 war der Beschwerdeführer beim XXXX in XXXX obdachlosgemeldet. Dessenungeachtet lebte er unangemeldet bei seiner ehemaligen Lebensgefährtin XXXX .In diesem Zeitraum war er nicht gemeldet. Von 22.06.2021 bis 16.06.2022 war der Beschwerdeführer beim römisch 40 in römisch 40 obdachlosgemeldet. Dessenungeachtet lebte er unangemeldet bei seiner ehemaligen Lebensgefährtin römisch 40 .
Von JULI 2021 bis AUGUST 2021 arbeitete er bei XXXX GmbH in XXXX . Von OKTOBER bis DEZEMBER 2021 und von JÄNNER 2022 bis JUNI 2022 arbeitete der Beschwerdeführer bei XXXX Bau GmbH in XXXX ; dazwischen bezog er Arbeitslosengeld. Von JULI 2021 bis AUGUST 2021 arbeitete er bei römisch 40 GmbH in römisch 40 . Von OKTOBER bis DEZEMBER 2021 und von JÄNNER 2022 bis JUNI 2022 arbeitete der Beschwerdeführer bei römisch 40 Bau GmbH in römisch 40 ; dazwischen bezog er Arbeitslosengeld.
Ab 16.06.2022 befand sich der Beschwerdeführer in Haft. Mit Urteil vom 20.07.2022 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen WIEN den Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Urkundenunterdrückung, betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs und gefährlicher Drohung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, die auf eine Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mildernd wurde das reumütige Geständnis gewertet, erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die einschlägige Vorstrafe.
Der Beschwerdeführer hat in WIEN vor dem 14.07.2018 einer Frau eine Damengeldbörse sowie Bargeld iHv € 5 weggenommen, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Er hat am 14.07.2018 der XXXX zwei Packungen Batterien im Gesamtwert von € 25,98 wegzunehmen versucht, indem er sie in seiner Kleidung verbarg und nicht bezahlte, wobei er von einer Angestellten beobachtet wurde. Er hat am 21.09.2019 versucht, der Fr. LIDL diverse Waren im Gesamtwert von € 18,15 wegzunehmen, indem er diese in seiner Jacke versteckte und den Kassenbereich ohne zu zahlen passierte, wobei er beobachtet wurde. Er versuchte am 12.05.2018 der Fa. XXXX Bekleidungsartikel und Lebensmittel im Gesamtwert von € 26,43 wegzunehmen, indem er sie in einem mitgeführten Rucksack verbarg und die Kassenzone ohne Bezahlung des ausständigen Warenbetrages passierte. Er verschaffte sich fremde unbare Zahlungsmittel zweier Frauen vor dem 14.07.2018 mit dem Vorsatz, sich durch diese im Rechtsverkehr unrechtmäßig zu bereichern. Er unterdrückte Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, nämlich drei E-Cards und zwei RUMÄNISCHE Reisepässe. Er schädigte eine Frau am 14.07.2018 mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, iHv € 13,52 am Vermögen, indem er beim Unternehmen XXXX an der Bankomatkasse mittels kontaktlosem Bezahlen bezahlte und dadurch das Ergebnis einer automationsgestützten Datenverarbeitung durch Einwirken auf den Ablauf des Verarbeitungsvorganges beeinflusste. Er bedrohte eine Frau am 14.08.2021 in WIEN gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihr sagte: „Ich schlag dich, du alte Hure“, wobei er ein Küchenmesser mit dem Griff von oben nach unten in der Hand hielt und Stichbewegungen gegen sie ausführte.Der Beschwerdeführer hat in WIEN vor dem 14.07.2018 einer Frau eine Damengeldbörse sowie Bargeld iHv € 5 weggenommen, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Er hat am 14.07.2018 der römisch 40 zwei Packungen Batterien im Gesamtwert von € 25,98 wegzunehmen versucht, indem er sie in seiner Kleidung verbarg und nicht bezahlte, wobei er von einer Angestellten beobachtet wurde. Er hat am 21.09.2019 versucht, der Fr. LIDL diverse Waren im Gesamtwert von € 18,15 wegzunehmen, indem er diese in seiner Jacke versteckte und den Kassenbereich ohne zu zahlen passierte, wobei er beobachtet wurde. Er versuchte am 12.05.2018 der Fa. römisch 40 Bekleidungsartikel und Lebensmittel im Gesamtwert von € 26,43 wegzunehmen, indem er sie in einem mitgeführten Rucksack verbarg und die Kassenzone ohne Bezahlung des ausständigen Warenbetrages passierte. Er verschaffte sich fremde unbare Zahlungsmittel zweier Frauen vor dem 14.07.2018 mit dem Vorsatz, sich durch diese im Rechtsverkehr unrechtmäßig zu bereichern. Er unterdrückte Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, nämlich drei E-Cards und zwei RUMÄNISCHE Reisepässe. Er schädigte eine Frau am 14.07.2018 mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, iHv € 13,52 am Vermögen, indem er beim Unternehmen römisch 40 an der Bankomatkasse mittels kontaktlosem Bezahlen bezahlte und dadurch das Ergebnis einer automationsgestützten Datenverarbeitung durch Einwirken auf den Ablauf des Verarbeitungsvorganges beeinflusste. Er bedrohte eine Frau am 14.08.2021 in WIEN gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihr sagte: „Ich schlag dich, du alte Hure“, wobei er ein Küchenmesser mit dem Griff von oben nach unten in der Hand hielt und Stichbewegungen gegen sie ausführte.
Am 20.07.2022 wurde der Beschwerdeführer enthaftet und begründete am 22.07.2022 eine Obdachlosenmeldeadresse beim Verein XXXX . Dessen ungeachtet lebte er bei seiner ehemaligen Lebensgefährtin XXXX . Am 21.09.2022 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Am 20.07.2022 wurde der Beschwerdeführer enthaftet und begründete am 22.07.2022 eine Obdachlosenmeldeadresse beim Verein römisch 40 . Dessen ungeachtet lebte er bei seiner ehemaligen Lebensgefährtin römisch 40 . Am 21.09.2022 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt.
Mit Urteil vom 02.11.2022 verurteilte ihn das Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen Körperverletzung, versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt und versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, wobei elf Monate auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von drei Vergehen und eine einschlägige Vorstrafe gewertet, mildernd, dass es teilweise beim Versuch blieb.Mit Urteil vom 02.11.2022 verurteilte ihn das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen Körperverletzung, versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt und versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, wobei elf Monate auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von drei Vergehen und eine einschlägige Vorstrafe gewertet, mildernd, dass es teilweise beim Versuch blieb.
Der Beschwerdeführer hat am 21.09.2022 in XXXX am Körper verletzt, indem er u.a. mit seinen Fäusten wiederholt gegen den Oberkörper und das Gesicht einschlug, wodurch diese eine Rissquetschwunde an der Lippe und Schwellungen im Bereich beider Augen erlitt. Er versuchte zwei Beamte durch Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern, nämlich die Sachverhaltsklärung und seine nachfolgende Festnahme zu verhindern, indem er einem Beamten einen Faustschlag zu versetzen versuchte und versuchtem, diesen Beamten während und wegen der Vollziehung seiner Aufgaben am Körper zu verletzen.Der Beschwerdeführer hat am 21.09.2022 in römisch 40 am Körper verletzt, indem er u.a. mit seinen Fäusten wiederholt gegen den Oberkörper und das Gesicht einschlug, wodurch diese eine Rissquetschwunde an der Lippe und Schwellungen im Bereich beider Augen erlitt. Er versuchte zwei Beamte durch Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern, nämlich die Sachverhaltsklärung und seine nachfolgende Festnahme zu verhindern, indem er einem Beamten einen Faustschlag zu versetzen versuchte und versuchtem, diesen Beamten während und wegen der Vollziehung seiner Aufgaben am Körper zu verletzen.
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer am 21.09.2022 in der Wohnung der XXXX kam, mit der er bis ungefähr 2020 eine Beziehung hatte. Dass diese ihn nicht in die Wohnung lassen wollte und er seinen Eintritt in die Wohnung gegen den Willen der XXXX durch Anwendung von Gewalt erzwungen hätte, konnte nicht festgestellt werden. In der Wohnung kam es sodann zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Beschwerdeführer XXXX u.a. mit seinen Fäusten wiederholt ins Gesicht schlug, wodurch diese verletzt wurde. Was genau und unter welchen Umständen der Beschwerdeführer zu XXXX im Rahmen der Auseinandersetzung sagte, konnte nicht festgestellt werden, insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass er ihr drohte und sich dabei gar eines Messers bediente. XXXX gelang es dann, über ihre Tochter die Polizei zu verständigen und aus der Wohnung zu flüchten. Als die Polizei kurze Zeit später eintraf, sicherten zwei Beamte den Beschwerdeführer vor der Wohnung am Boden, wo er während der Sachverhaltsaufklärung sitzen sollte. Der Beschwerdeführer zeigte sich jedoch zunehmend aggressiv. Als es ihm gelang aufzustehen, drehte er sich zu einem der Beamten und holte mit geballter Faust zum Schlag aus und begann, den Schlag auch auszuführen. Der Beamte konnte allerdings zurückweichen und die beiden ebenfalls anwesenden Beamten konnten durch ihr sofortiges Einschreiten das weitere Ausführen des Schlages unterbinden. Der Beschwerdeführer war dabei zwar erheblich alkoholisiert, aber dennoch imstande, das Unrecht seines Handelns einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer am 21.09.2022 in der Wohnung der römisch 40 kam, mit der er bis ungefähr 2020 eine Beziehung hatte. Dass diese ihn nicht in die Wohnung lassen wollte und er seinen Eintritt in die Wohnung gegen den Willen der römisch 40 durch Anwendung von Gewalt erzwungen hätte, konnte nicht festgestellt werden. In der Wohnung kam es sodann zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Beschwerdeführer römisch 40 u.a. mit seinen Fäusten wiederholt ins Gesicht schlug, wodurch diese verletzt wurde. Was genau und unter welchen Umständen der Beschwerdeführer zu römisch 40 im Rahmen der Auseinandersetzung sagte, konnte nicht festgestellt werden, insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass er ihr drohte und sich dabei gar eines Messers bediente. römisch 40 gelang es dann, über ihre Tochter die Polizei zu verständigen und aus der Wohnung zu flüchten. Als die Polizei kurze Zeit später eintraf, sicherten zwei Beamte den Beschwerdeführer vor der Wohnung am Boden, wo er während der Sachverhaltsaufklärung sitzen sollte. Der Beschwerdeführer zeigte sich jedoch zunehmend aggressiv. Als es ihm gelang aufzustehen, drehte er sich zu einem der Beamten und holte mit geballter Faust zum Schlag aus und begann, den Schlag auch auszuführen. Der Beamte konnte allerdings zurückweichen und die beiden ebenfalls anwesenden Beamten konnten durch ihr sofortiges Einschreiten das weitere Ausführen des Schlages unterbinden. Der Beschwerdeführer war dabei zwar erheblich alkoholisiert, aber dennoch imstande, das Unrecht seines Handelns einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Der Beschwerdeführer wurde mit demselben Urteil mangels Schuldbeweises freigesprochen vom Vorwurf, am 21.09.2022 in WIEN den Eintritt in die Wohnung der XXXX mit Gewalt erzwungen zu haben, indem er einen Fuß in den Türrahmen stellte, mehrfach mit Fäusten auf die Tür einschlug und diese schließlich zur Gänze aufdrückte, wobei er gegen die dort befindliche XXXX Gewalt zu üben beabsichtigte, und vom Vorwurf, XXXX gefährlich bedroht zu haben, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar während er auf sie einschlug mit zumindest einer Verletzung am Körper, indem er ihr gegenüber sinngemäß angab, er werde ihre Mutter sowie ihre Kinder ficken und sie umbringen, und danach mit dem Tod bedrohte, indem er ihr gegenüber sinngemäß angab, er schärfe das Messer, um sie und die Kinder umzubringen, wobei er zur Untermauerung seiner Drohung ein Küchenmesser in der Hand hielt.Der Beschwerdeführer wurde mit demselben Urteil mangels Schuldbeweises freigesprochen vom Vorwurf, am 21.09.2022 in WIEN den Eintritt in die Wohnung der römisch 40 mit Gewalt erzwungen zu haben, indem er einen Fuß in den Türrahmen stellte, mehrfach mit Fäusten auf die Tür einschlug und diese schließlich zur Gänze aufdrückte, wobei er gegen die dort befindliche römisch 40 Gewalt zu üben beabsichtigte, und vom Vorwurf, römisch 40 gefährlich bedroht zu haben, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar während er auf sie einschlug mit zumindest einer Verletzung am Körper, indem er ihr gegenüber sinngemäß angab, er werde ihre Mutter sowie ihre Kinder ficken und sie umbringen, und danach mit dem Tod bedrohte, indem er ihr gegenüber sinngemäß angab, er schärfe das Messer, um sie und die Kinder umzubringen, wobei er zur Untermauerung seiner Drohung ein Küchenmesser in der Hand hielt.
Mit Urteil vom 23.01.2023 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX den Beschwerdeführer wegen Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs und Einbruchsdiebstahls zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von acht Monaten. Mildernd wurde das teilweise reumütige Geständnis und dass es teilweise beim Versuch blieb gewertet, erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall, das Zusammentreffen von mehreren Vergehen und die mehrfache Tatbegehung gewertet. Mit Urteil vom 23.01.2023 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 den Beschwerdeführer wegen Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs und Einbruchsdiebstahls zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von acht Monaten. Mildernd wurde das teilweise reumütige Geständnis und dass es teilweise beim Versuch blieb gewertet, erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall, das Zusammentreffen von mehreren Vergehen und die mehrfache Tatbegehung gewertet.
Der Beschwerdeführer hat am 25.08.2022 in WIEN ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen durfte, nämlich die Bankomatkarte einer Frau mit dem Vorsatz verschafft, dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde. Er hat mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, diese Frau dadurch am Vermögen geschädigt, dass er das Ergebnis der automationsgestützten Datenverarbeitung durch die unrechtmäßige Eingabe von Daten beeinflusste, indem er mit der entfremdeten Bankomatkarte Zahlungen mittels NFC tätigte, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein, und zwar zwei Abbuchungen bei GUTES GEBRAUCHTES iHv € 25 und eine Abbuchung in der APOTHEKE XXXX iHv € 6,90. Er hat in acht Angriffen fremde bewegliche Sachen, nämlich Zigaretten in einem Gesamtwert von € 92,20 Gewahrsamsträgern der Trafik mit dem Zigarettenautomaten XXXX TRAFIK mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er zur Ausführung der Tat die Sperrvorrichtung des Automaten mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, nämlich der entfremdeten Bankomatkarte, öffnete. Das Gericht widerrief die mit Urteil vom 20.07.2022 gewährte bedingte Strafnachsicht.Der Beschwerdeführer hat am 25.08.2022 in WIEN ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen durfte, nämlich die Bankomatkarte einer Frau mit dem Vorsatz verschafft, dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde. Er hat mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, diese Frau dadurch am Vermögen geschädigt, dass er das Ergebnis der automationsgestützten Datenverarbeitung durch die unrechtmäßige Eingabe von Daten beeinflusste, indem er mit der entfremdeten Bankomatkarte Zahlungen mittels NFC tätigte, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein, und zwar zwei Abbuchungen bei GUTES GEBRAUCHTES iHv € 25 und eine Abbuchung in der APOTHEKE römisch 40 iHv € 6,90. Er hat in acht Angriffen fremde bewegliche Sachen, nämlich Zigaretten in einem Gesamtwert von € 92,20 Gewahrsamsträgern der Trafik mit dem Zigarettenautomaten römisch 40 TRAFIK mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er zur Ausführung der Tat die Sperrvorrichtung des Automaten mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, nämlich der entfremdeten Bankomatkarte, öffnete. Das Gericht widerrief die mit Urteil vom 20.07.2022 gewährte bedingte Strafnachsicht.
Der Beschwerdeführer wurde mangels Schuldbeweises freigesprochen von der Anklage, er habe am 16.06.2022 eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, nämlich einen totalgefälschten BULGARISCHEN Führerschein mit der Dokumentennummer XXXX lautend auf XXXX , im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich dem Beweis einer Tatsache, nämlich seiner Identität gebraucht, indem er sich anlässlich einer Kontrolle durch Beamte der Polizeiinspektion XXXX mit diesem Dokument auswies. Weiters wurde er freigesprochen vom Vorwurf, er habe fremdes Gut, das er gefunden hatte oder das ihm durch Irrtum oder sonst durch sein Zutun in seinen Gewahrsam geraten war, mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Geldbörse einer Frau an sich nahm, die diese zuvor verloren hatte und Urkunden, über die er nicht oder nicht allein verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt habe, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, nämlich die in der Geldbörde befindliche E-Card, XXXX -Vorteilskarte 66, die XXXX Jahreskarte, eine XXXX -Karte und eine XXXX -Karte.Der Beschwerdeführer wurde mangels Schuldbeweises freigesprochen von der Anklage, er habe am 16.06.2022 eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, nämlich einen totalgefälschten BULGARISCHEN Führerschein mit der Dokumentennummer römisch 40 lautend auf römisch 40 , im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich dem Beweis einer Tatsache, nämlich seiner Identität gebraucht, indem er sich anlässlich einer Kontrolle durch Beamte der Polizeiinspektion römisch 40 mit diesem Dokument auswies. Weiters wurde er freigesprochen vom Vorwurf, er habe fremdes Gut, das er gefunden hatte oder das ihm durch Irrtum oder sonst durch sein Zutun in seinen Gewahrsam geraten war, mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Geldbörse einer Frau an sich nahm, die diese zuvor verloren hatte und Urkunden, über die er nicht oder nicht allein verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt habe, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, nämlich die in der Geldbörde befindliche E-Card, römisch 40 -Vorteilskarte 66, die römisch 40 Jahreskarte, eine römisch 40 -Karte und eine römisch 40 -Karte.
Das Bundesamt erließ am 23.09.2022 einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer, zu vollziehen bei Entlassung aus der Strafhaft, und räumte ihm mit Schriftsatz vom selben Tag Parteiengehör zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein. Dazu erstattete der Beschwerdeführer am 11.10.2022 eine handschriftliche Stellungnahme.
Am 22.11.2023 wurde der Beschwerdeführer nach Verbüßen von 2/3 der Strafhaft bedingt entlassen. Dabei wurden ihm von der Justizanstalt XXXX € 1.178,88 ausgezahlt.Am 22.11.2023 wurde der Beschwerdeführer nach Verbüßen von 2/3 der Strafhaft bedingt entlassen. Dabei wurden ihm von der Justizanstalt römisch 40 € 1.178,88 ausgezahlt.
Auf Grund des Festnahmeauftrags des Bundesamtes wurde er festgenommen, dem Bundesamt vorgeführt und niederschriftliche einvernommen. Mit Bescheid vom 22.11.2023 erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot, erteilte ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub und erkannte der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Dieser Bescheid wurde ihm am 22.11.2023 um 15:45 Uhr durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Unter einem wurde er in den Sprachen Deutsch und BULGARISCH über die unverzügliche Verpflichtung zur Ausreise und die Verpflichtung, ein Reisedokument von seiner Vertretungsbehörde einzuholen, belehrt. Unter anderem wurde er über die Möglichkeit der unterstützten freiwilligen Rückkehr informiert. Nach der Zustellung des Bescheides und der erkennungsdienstlichen Behandlung wurde er am 22.11.2023 um 16:00 Uhr aus der Festnahme entlassen.Auf Grund des Festnahmeauftrags des Bundesamtes wurde er festgenommen, dem Bundesamt vorgeführt und niederschriftliche einvernommen. Mit Bescheid vom 22.11.2023 erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot, erteilte ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub und erkannte der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Dieser Bescheid wurde ihm am 22.11.2023 um 15:45 Uhr durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Unter einem wurde er in den Sprachen Deutsch und BULGARISCH über die unverzügliche Verpflichtung zur Ausreise und die Verpflichtung, ein Reisedokument von seiner Vertretungsbehörde einzuholen, belehrt. Unter anderem wurde er über die Möglichkeit der unterstützten freiwilligen Rückkehr informiert. Nach der Zustellung des Bescheides und der erkennungsdienstlichen Behandlung wurde er am 22.11.2023 um 16:00 Uhr aus der Festnahme entlassen.
Der Beschwerdeführer kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach. Es kann nicht festgestellt werden, dass er ausreisewillig ist.
Der Beschwerdeführer wandte sich nicht an die Konsularabteilung der BULGARISCHEN BOTSCHAFT um einen neuen BULGARISCHEN Reisepass ausgestellt zu bekommen, oder ein anderes Reisedokument zur Rückkehr nach BULGARIEN zu erlangen, obwohl er mit Zustellung des Bescheides betreffend das Aufenthaltsverbot am 22.11.2023 dazu aufgefordert worden war.
Er begründete auch keine Meldeadresse im Bundesgebiet, sondern hielt sich unangemeldet im Verborgenen auf. Seine Effekten befinden sich in einem Keller in XXXX , deren Adresse er nicht bekannt gibt, ebensowenig seinen Aufenthaltsort nach der Entlassung am 22.11.2023. Es kann nicht festgestellt werden, dass er im oder vor dem XXXX nächtigte.Er begründete auch keine Meldeadresse im Bundesgebiet, sondern hielt sich unangemeldet im Verborgenen auf. Seine Effekten befinden sich in einem Keller in römisch 40 , deren Adresse er nicht bekannt gibt, ebensowenig seinen Aufenthaltsort nach der Entlassung am 22.11.2023. Es kann nicht festgestellt werden, dass er im oder vor dem römisch 40 nächtigte.
Der Beschwerdeführer verschleiert seine Vermögensverhältnisse; es kann nicht festgestellt werden, ob und über welche finanziellen Mittel der Beschwerdeführer verfügt. Der Beschwerdeführer ist nicht bereit, eine Sicherheitsleistung als gelinderes Mittel zu hinterlegen.
Der Beschwerdeführer wurde am 27.11.2023 um 17:44 Uhr im Zuge einer „Vorweihnachtsstreife“ in XXXX polizeilich betreten, da er dort lautstark schrie und bereits den Unmut vieler Passanten auf sich gezogen hatte. Er wurde auf festgenommen und am folgenden Tag dem Bundesamt vorgeführt und von diesem einvernommen. Der Beschwerdeführer unterschrieb dabei auch den Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates.Der Beschwerdeführer wurde am 27.11.2023 um 17:44 Uhr im Zuge einer „Vorweihnachtsstreife“ in römisch 40 polizeilich betreten, da er dort lautstark schrie und bereits den Unmut vieler Passanten auf sich gezogen hatte. Er wurde auf festgenommen und am folgenden Tag dem Bundesamt vorgeführt und von diesem einvernommen. Der Beschwerdeführer unterschrieb dabei auch den Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates.
Das Bundesamt lud XXXX nicht. Weder war dies notwendig, noch tunlich.Das Bundesamt lud römisch 40 nicht. Weder war dies notwendig, noch tunlich.
Mit Mandatsbescheid vom 28.11.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 14:55 Uhr, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG.Mit Mandatsbescheid vom 28.11.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 14:55 Uhr, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG.
Seither wird der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten, die im Polizeianhaltezentrum XXXX , seit 01.12.2023 XXXX vollzogen wird. Er gab bei der Rückkehrberatung zwar an, rückkehrwillig zu sein; einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr stellte er jedoch nicht.Seither wird der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten, die im Polizeianhaltezentrum römisch 40 , seit 01.12.2023 römisch 40 vollzogen wird. Er gab bei der Rückkehrberatung zwar an, rückkehrwillig zu sein; einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr stellte er jedoch nicht.
Der Beschwerdeführer war bei Schubhaftverhängung haftfähig und ist dies weiterhin. Er wird während der Anhaltung in Schubhaft wegen Depression, Asthma und eines bakteriellen Infekts und Kreuzschmerzen behandelt.
Der Beschwerdeführer wurde am 05.12.2023 der BULGARISCHEN Botschaft zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vorgeführt. Dieses kann ab 06.12.2023 abgeholt werden. Der Flug für die Abschiebung kann ab 07.12.2023 gebucht werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers gründen auf der im Akt erliegenden Kopie seines abgelaufenen Reisepasses, die mit seinen Angaben in Einklang stehen. Auf diesen und dem IZR-Auszug gründet auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht österreichsicher Staatsbürger ist.
Der Beschwerdeführer gibt divergierend an, seit 12 Jahren (sohin seit 2011) bzw. 14 Jahren (sohin seit 2009) in Österreich aufhältig zu sein. Erstmals über eine Meldeadresse verfügt er 2015. Es kann daher nicht festgestellt werden, wann vor 2015 der Beschwerdeführer nach Österreich zog. Glaubhaft ist, dass er sich seither in Österreich aufhält, auch wenn er über lange Zeiträume über keine Meldeadressen verfügte, zumal er im Bundesgebiet erwerbstätig war.
Der Beschwerdeführer gibt an, bei XXXX und XXXX gearbeitet zu haben; dies steht jedoch mit seinem Sozialversicherungsauszug nicht in Einklang; es kann daher nicht festgestellt werden, dass er für diese Unternehmen arbeitete. Die Feststellungen zu den Zeiträumen und Arbeitgebern betreffend seine sozialversicherte Tätigkeit gründen auf dem Sozialversicherungsauszug. Der Beschwerdeführer gab an, auch schwarz gearbeitet zu haben. Da er nicht angab, wann und wo er schwarzgearbeitet hatte, kann dies auch nicht festgestellt werden.Der Beschwerdeführer gibt an, bei römisch 40 und römisch 40 gearbeitet zu haben; dies steht jedoch mit seinem Sozialversicherungsauszug nicht in Einklang; es kann daher nicht festgestellt werden, dass er für diese Unternehmen arbeitete. Die Feststellungen zu den Zeiträumen und Arbeitgebern betreffend seine sozialversicherte Tätigkeit gründen auf dem Sozialversicherungsauszug. Der Beschwerdeführer gab an, auch schwarz gearbeitet zu haben. Da er nicht angab, wann und wo er schwarzgearbeitet hatte, kann dies auch nicht festgestellt werden.
Die Feststellungen zu den Meldeadressen gründen auf dem ZMR-Auszug, die Feststellung zur Einstellung des Verfahrens über die Erteilung einer Anmeldebescheinigung auf dem IZR-Auszug; daher steht auch fest, dass ihm nie eine Anmeldebescheinigung ausgestellt wurde – dies behauptete der Beschwerdeführer auch nicht.
Die Feststellungen zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers gründen auf den im Akt erliegenden Urteilen, die in den Verfahren des Beschwerdeführers ergingen.
Die Feststellungen zum Reisepass des Beschwerdeführers gründen auf der im Akt erliegenden Passkopie.
Dass der Beschwerdeführer nur bis ca. 2020 eine Beziehung mit XXXX hatte, steht auf Grund des Urteils vom 02.11.2022 fest. Dass er bis zu Haftantritt dennoch bei ihr lebte, gründet auf seinen Angaben. Dass er sie seit Haftbeginn nicht mehr sah, ihre Kontaktdaten nicht hat und keinen Schlüssel für ihre Wohnung, steht auf Grund seiner Angaben fest und mit dem Umstand, dass er eine Straftat gegen sie verübte, in Einklang. Dass der Beschwerdeführer nur bis ca. 2020 eine Beziehung mit römisch 40 hatte, steht auf Grund des Urteils vom 02.11.2022 fest. Dass er bis zu Haftantritt dennoch bei ihr lebte, gründet auf seinen Angaben. Dass er sie seit Haftbeginn nicht mehr sah, ihre Kontaktdaten nicht hat und keinen Schlüssel für ihre Wohnung, steht auf Grund seiner Angaben fest und mit dem Umstand, dass er eine Straftat gegen sie verübte, in Einklang.
Die Feststellungen zum Vollzug der Strafhaft gründen auf der Vollzugsinformation und stehen mit dem ZMR-Auszug in Einklang. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass er während der Strafhaft arbeitete, stehen mit der Auszahlung von € 1178,88 bei Haftentlassung laut seinem Häftlingskonto in Einklang, auch wenn der Beschwerdeführer angibt, nur € 700 ausgezahlt bekommen zu haben.
Die Feststellungen zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots gründen auf dem vorliegenden Akt. Es trifft daher nicht zu, dass sich der Beschwerdeführer an diesem Verfahren – das jedoch zur Gänze geführt wurde, während der Beschwerdeführer festgenommen oder in Strafhaft war – nicht beteiligte.
Die Feststellungen zur Festnahme am 22.11.2023 und Enthaftung am selben Tag gründen auf dem vorliegenden Akt.
Dass der Beschwerdeführer nach der Enthaftung am 22.11.2023 nicht ausreiste, steht fest, weil er seine Ausreise nicht nachwies; es entspricht auch seinen Angaben, dass er im Bundesgebiet blieb.
Es kann nicht festgestellt werden, dass er ausreisewillig ist, da er nach der Enthaftung am 22.11.2023 nicht ausreiste. Obwohl er bei der Rückkehrberatung im Stande der Schubhaft angab, ausreisewillig zu sein, stellte er auch keinen Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise; dass er auf freiem Fuß Rückkehrberatung in Anspruch nahm, kann nicht festgestellt werden, da er dies nicht behauptete und trotz Anforderung der Rückkehrberatungsprotokolle auch nur das Rückkehrberatungsprotokoll vom 29.11.2023 vorgelegt wurde. Zudem hätte der Beschwerdeführer bei einem Antrag gemäß § 133a StVG bereits zur Verbüßung der Hälfte der Strafe bei der Ausreise in den Herkunftsstaat aus der Strafhaft entlassen werden können, nicht erst nach Verbüßen von 2/3 der Haft.Es kann nicht festgestellt werden, dass er ausreisewillig ist, da er nach der Enthaftung am 22.11.2023 nicht ausreiste. Obwohl er bei der Rückkehrberatung im Stande der Schubhaft angab, ausreisewillig zu sein, stellte er auch keinen Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise; dass er auf freiem Fuß Rückkehrberatung in Anspruch nahm, kann nicht festgestellt werden, da er dies nicht behauptete und trotz Anforderung der Rückkehrberatungsprotokolle auch nur das Rückkehrberatungsprotokoll vom 29.11.2023 vorgelegt wurde. Zudem hätte der Beschwerdeführer bei einem Antrag gemäß Paragraph 133 a, StVG bereits zur Verbüßung der Hälfte der Strafe bei der Ausreise in den Herkunftsstaat aus der Strafhaft entlassen werden können, nicht erst nach Verbüßen von 2/3 der Haft.
Dass er sich an die BULGARISCHE Vertretungsbehörde gewandt hätte, um einen Reisepass ausgestellt zu bekommen, behauptete der Beschwerdeführer nicht; dies kann auch nicht festgestellt werden. Dass er über die Verpflichtung, ein Reisedokument von seiner Vertretungsbehörde einzuholen und unverzüglich auszureisen am 22.11.2023 belehrt wurde, steht auf Grund der ihm ausgefolgten Informationsblätter laut Akteninhalt fest. Stattdessen gab der Beschwerdeführer an, er habe versucht, seinen Reisepass, von dem auf Grund der Dokumentenkopie jedoch entgegen dem Beschwerdevorbringen feststeht, dass er während seiner Anhaltung in Strafhaft ablief, von XXXX , die er am 21.09.2022 am Körper verletzt hatte, zu bekommen. Das diesbezügliche gesteigerte Vorbringen ist nicht glaubhaft: Während er zunächst angab, er habe keine Kontaktdaten des Opfers XXXX , er könne aber selbst zur Wohnung gehen, allerdings habe er keinen Schlüssel mehr, seine Ex-Partnerin sei schon in Pension und sollte immer zu Hause sein, gab er später an, er sei schon bei ihrer Adresse gewesen und habe versucht seinen Pass zu holen, später, er hätte es immer wieder probiert, seinen Reisepass einzuholen, wenn er ihn habe, werde er sofort ausreisen. Ungeachtet dieses Vorbringens konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbarerweise darauf bauen, dass Fr. XXXX ihm helfen würde, nachdem er eine Straftat gegen sie verübt hatte. Das Bundesamt ging zutreffend davon aus, dass es sich bei diesem Vorbringen um eine Schutzbehauptung handelte.Dass er sich an die BULGARISCHE Vertretungsbehörde gewandt hätte, um einen Reisepass ausgestellt zu bekommen, behauptete der Beschwerdeführer nicht; dies kann auch nicht festgestellt werden. Dass er über die Verpflichtung, ein Reisedokument von seiner Vertretungsbehörde einzuholen und unverzüglich auszureisen am 22.11.2023 belehrt wurde, steht auf Grund der ihm ausgefolgten Informationsblätter laut Akteninhalt fest. Stattdessen gab der Beschwerdeführer an, er habe versucht, seinen Reisepass, von dem auf Grund der Dokumentenkopie jedoch entgegen dem Beschwerdevorbringen feststeht, dass er während seiner Anhaltung in Strafhaft ablief, von römisch 40 , die er am 21.09.2022 am Körper verletzt hatte, zu bekommen. Das diesbezügliche gesteigerte Vorbringen ist nicht glaubhaft: Während er zunächst angab, er habe keine Kontaktdaten des Opfers römisch 40 , er könne aber selbst zur Wohnung gehen, allerdings habe er keinen Schlüssel mehr, seine Ex-Partnerin sei schon in Pension und sollte immer zu Hause sein, gab er später an, er sei schon bei ihrer Adresse gewesen und habe versucht seinen Pass zu holen, später, er hätte es immer wieder probiert, seinen Reisepass einzuholen, wenn er ihn habe, werde er sofort ausreisen. Ungeachtet dieses Vorbringens konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbarerweise darauf bauen, dass Fr. römisch 40 ihm helfen würde, nachdem er eine Straftat gegen sie verübt hatte. Das Bundesamt ging zutreffend davon aus, dass es sich bei diesem Vorbringen um eine Schutzbehauptung handelte.
Dass sich der Beschwerdeführer nach der Enthaftung am 22.11.2023 unangemeldet im Verborgenen aufhielt, steht fest, weil er über keine Meldeadresse verfügte. Dass er sich nur nicht meldete, weil er darauf eingestellt gewesen sei, gleich seinen Reisepass zu bekommen und gleich auszureisen, ist nicht glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer, wie bereits dargetan, nicht vernünftigerweise darauf hoffen durfte, dass Fr. XXXX ihn, nachdem er eine Straftat gegen sie verübt hatte, unterstützen würde. Hinzu kommt, dass er dem Bundesamt gegenüber den Ort verschleierte, an dem er seine Effekten aufbewahrte. Er gab nur an, diese seien in einem Keller in XXXX . Da der Beschwerdeführer aber diese Adresse finden muss, um an seine Effekten zu gelangen und bereits langjährig in Österreich aufhältig ist, ist nicht glaubhaft, dass er dem Bundesamt gegenüber die Adresse nicht angeben konnte; vielmehr verschleiert er seinen Aufenthaltsort. Dass er die letzten Tage im XXXX nächtigte, kann nicht festgestellt werden, da es sich dabei um ein Tageszentrum handelt. Dass er davor nächtigte, kann nicht festgestellt werden, da sich das Tageszentrum in der U-Bahnstation am XXXX befindet und der Beschwerdeführer selbst angab, er habe auch die Möglichkeit, für ein paar Tage im Hotel zu schlafen. Hinzu kommt, dass er angab, er habe „von dort … auch einen Meldezettel.“ Jedoch war er dort zuletzt vor der Verhängung der Haft gemeldet, seinen Angaben zufolge im Übrigen jedoch, obwohl er anderswo lebte und diesen Wohnsitz nicht anmeldete.Dass sich der Beschwerdeführer nach der Enthaftung am 22.11.2023 unangemeldet im Verborgenen aufhielt, steht fest, weil er über keine Meldeadresse verfügte. Dass er sich nur nicht meldete, weil er darauf eingestellt gewesen sei, gleich seinen Reisepass zu bekommen und gleich auszureisen, ist nicht glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer, wie bereits dargetan, nicht vernünftigerweise darauf hoffen durfte, dass Fr. römisch 40 ihn, nachdem er eine Straftat gegen sie verübt hatte, unterstützen würde. Hinzu kommt, dass er dem Bundesamt gegenüber den Ort verschleierte, an dem er seine Effekten aufbewahrte. Er gab nur an, diese seien in einem Keller in römisch 40 . Da der Beschwerdeführer aber diese Adresse finden muss, um an seine Effekten zu gelangen und bereits langjährig in Österreich aufhältig ist, ist nicht glaubhaft, dass er dem Bundesamt gegenüber die Adresse nicht angeben konnte; vielmehr verschleiert er seinen Aufenthaltsort. Dass er die letzten Tage im römisch 40 nächtigte, kann nicht festgestellt werden, da es sich dabei um ein Tageszentrum handelt. Dass er davor nächtigte, kann nicht festgestellt werden, da sich das Tageszentrum in der U-Bahnstation am römisch 40 befindet und der Beschwerdeführer selbst angab, er habe auch die Möglichkeit, für ein paar Tage im Hotel zu schlafen. Hinzu kommt, dass er angab, er habe „von dort … auch einen Meldezettel.“ Jedoch war er dort zuletzt vor der Verhängung der Haft gemeldet, seinen Angaben zufolge im Übrigen jedoch, obwohl er anderswo lebte und diesen Wohnsitz nicht anmeldete.
Da der Beschwerdeführer divergierende und nicht glaubhafte Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen macht, kann im Widerspruch zu seinem Beschwerdevorbringen nicht festgestellt werden, dass er bereit ist, eine finanzielle Sicherheitsleistung zu hinterlegen. Während der Beschwerdeführer im eidesstattlichen Vermögensbekenntnis vom 28.11.2023 angab, er erwarte eine Zahlung vom Finanzamt, wohl eine Rückzahlung von Steuerzahlungen, Höhe unbekannt (obwohl er laut Akt eine Finanzstrafe verbüßte), und die übrigen Rubriken, auch betreffend Bargeld, durchstrich, gab er in der Einvernahme am selben Tag an, bei der Entlassung aus dem Gefängnis € 700 bekommen zu haben – laut Häftlingskonto waren es € 1.178,88 – und auch für einige Tage in einem Hotel schlafen zu können, andererseits gab er an, er habe Barmittel in der Höhe von € 0 und er wisse nicht, ober er noch Geld auf seiner Bankomatkarte habe. Die Rubrik „Bank- bzw. Girokonto“ hatte er im Verfahrenshilfeantrag aber ebenso durchgestrichen; eine Bankomatkarte setzt jedoch ein Konto voraus. Im Gegensatz zu den Feststellungen des Bundesamts kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mittellos ist, vielmehr kann auf Grund der divergierenden Angaben des Beschwerdeführers und seinem mit dem Häftlingskonto und seinem Vorbringen nicht in Einklang zu bringenden Vermögensbekenntnisses nicht festgestellt werden, ob und über welche finanziellen Mittel der Beschwerdeführer verfügt und es steht fest, dass er dies dem Bundesamt gegenüber verschleiert.
Die Feststellungen zur Festnahme am 27.11.2023 und zur Verhängung der Schubhaft am 28.11.2023 gründen auf dem vorliegenden Akt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen steht auf Grund der im Akt erliegenden, vom Beschwerdeführer unterfertigten Niederschrift fest, dass der Beschwerdeführer am 28.11.2023 zur Verhängung der Schubhaft einvernommen wurde.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen war es nicht notwendig, XXXX zu laden, da der Reisepass des Beschwerdeführers, der sich seinem Vorbringen zufolge bei ihr befand, bereits abgelaufen war, wie auf Grund der Passkopie feststand. Hinzu kommt, dass die Beschwerde nicht dartut, was eine Ladung von Fr. XXXX als Zeugin bewirkt hätte. Es war auch nicht tunlich, da deine Vorführung vor die BULGARISCHE Botschaft innerhalb einer Woche organisiert wurde und die Ladung von XXXX zum Bundesamt mit postalischer Zustellung und hinreichender Vorbereitungszeit auch nicht zu einer Beschleunigung geführt hätte. Dabei braucht nicht mehr darauf eingegangen zu werden, ob ihr dies vor dem Hintergrund der der Verurteilung des Beschwerdeführers am 21.09.2022 zugrundeliegenden Taten zu ihrem Nachteil überhaupt zumutbar gewesen wäre.Entgegen dem Beschwerdevorbringen war es nicht notwendig, römisch 40 zu laden, da der Reisepass des Beschwerdeführers, der sich seinem Vorbringen zufolge bei ihr befand, bereits abgelaufen war, wie auf Grund der Passkopie feststand. Hinzu kommt, dass die Beschwerde nicht dartut, was eine Ladung von Fr. römisch 40 als Zeugin bewirkt hätte. Es war auch nicht tunlich, da deine Vorführung vor die BULGARISCHE Botschaft innerhalb einer Woche organisiert wurde und die Ladung von römisch 40 zum Bundesamt mit postalischer Zustellung und hinreichender Vorbereitungszeit auch nicht zu einer Beschleunigung geführt hätte. Dabei braucht nicht mehr darauf eingegangen zu werden, ob ihr dies vor dem Hintergrund der der Verurteilung des Beschwerdeführers am 21.09.2022 zugrundeliegenden Taten zu ihrem Nachteil überhaupt zumutbar gewesen wäre.
Die Feststellungen zum Vollzug der Schubhaft gründen auf dem Auszug aus der Anhaltedatei. Im Widerspruch zum telefonischen Vorbringen der Vertreterin des Beschwerdeführers beim Antrag auf Fristerstreckung steht fest, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers aufrecht ist; die Anhaltung wurde durch die Vorführung vor die BULGARISCHE Vertretungsbehörde nicht unterbrochen.
Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates und zur Organisation der Abschiebung gründen auf der Anfragebeantwortung der Direktion des Bundesamtes für Rückkehrvorbereitung.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen auf dem polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 28.11.2023, dem Krankenblatt und Befund und Gutachten des Polizeiamtsarztes vom 05.12.2023.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, außer, der Fremde befindet sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. 1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, außer, der Fremde befindet sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder worden ist (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet worden ist (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder worden ist (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet worden ist (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A.I.) Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 28.11.2023 und die Anhaltung in Schubhaft seit 28.11.2023
1. Fremde können gemäß § 76 Abs. 1 FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.1. Fremde können gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger, sondern BULGARISCHER Staatsangehöriger, sohin Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG; er ist volljährig. Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger, sondern BULGARISCHER Staatsangehöriger, sohin Fremder iSd Paragraph 76, Absatz eins, FPG; er ist volljährig.
Er ist Unionsbürger. Das Bundesamt erließ mit Bescheid vom 22.11.2023 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen ihn und räumte ihm keinen Durchführungsaufschub ein. Der Beschwerde gegen diesen Bescheid erkannte es die aufschiebende Wirkung ab. Der Bescheid war sohin mit seiner Zustellung am 22.11.2023 durchführbar und der Beschwerdeführer sohin nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt, sondern zur Ausreise verpflichtet. Er kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.
2. Die Schubhaft darf gemäß § 76 Abs. 2 FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 2), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 3). Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.2. Die Schubhaft darf gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer 2,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 3,). Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
Da gegen den Beschwerdeführer eine durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt und er zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen wurde, verhängte das Bundesamt die Schubhaft zutreffend gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung.Da gegen den Beschwerdeführer eine durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt und er zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen wurde, verhängte das Bundesamt die Schubhaft zutreffend gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung.
3. Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß § 76 Abs. 3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).3. Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind (Ziffer eins a,); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,).
Das Bundesamt gründete den angefochtenen Bescheid insgesamt zutreffend auf § 76 Abs. 3 Z 1 FPG, wonach bei der Prüfung von Fluchtgefahr zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert:Das Bundesamt gründete den angefochtenen Bescheid insgesamt zutreffend auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, wonach bei der Prüfung von Fluchtgefahr zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert:
Der Beschwerdeführer wurde am 22.11.2023 nach der Zustellung des Aufenthaltsverbots zur unverzüglichen Ausreise aus dem Stande der Festnahme entlassen. Er kam jedoch der Ausreiseverpflichtung nicht nach, kam trotz Belehrung über die Verpflichtung, ein Reisedokument bei seiner Vertretungsbehörde zu beantragten nicht nach und hielt sich unangemeldet im Verborgenen auf.
Das Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG begründete das Bundesamt nicht; diese Bestimmung bezieht sich nur auf die Mitwirkung am Asylverfahren. Gegen den Beschwerdeführer wurde jedoch ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots geführt und an diesem wirkte er – entgegen den Feststellungen des Bundesamts – mit.Das Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG begründete das Bundesamt nicht; diese Bestimmung bezieht sich nur auf die Mitwirkung am Asylverfahren. Gegen den Beschwerdeführer wurde jedoch ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots geführt und an diesem wirkte er – entgegen den Feststellungen des Bundesamts – mit.
Das Bundesamt gründete den angefochtenen Bescheid auch insgesamt zutreffend auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach bei der Prüfung von Fluchtgefahr zu berücksichtigen ist, ob der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes der Annahme von Fluchtgefahr entgegensteht. Dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall:Das Bundesamt gründete den angefochtenen Bescheid auch insgesamt zutreffend auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG, wonach bei der Prüfung von Fluchtgefahr zu berücksichtigen ist, ob der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes der Annahme von Fluchtgefahr entgegensteht. Dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall:
Die Angehörigen des Beschwerdeführers leben nicht im Bundesgebiet; die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin endete 2020 und sie wurde am 21.09.2022 Opfer des Beschwerdeführers; er hat keinen Schlüssel mehr zu ihrer Wohnung und keine Kontaktdaten, sohin jedenfalls auch keinen Wohnsitz mehr bei ihr. Er verfügt infolge Verbüßens der Strafhaft über keinen Dienstgeber mehr und hat infolge Ausreiseverpflichtung keinen Zugang mehr zum Arbeitsmarkt. Der Beschwerdeführer hält sich seit der Entlassung am 22.11.2023 unangemeldet im Verborgenen auf und verfügte vor der Inhaftnahme am 21.09.2022 über eine Obdachlosenmeldeadresse, meldete aber bereits damals trotz aufrechten Aufenthaltsrechts seinen Wohnsitz nicht an und lebte im Verborgenen.
Das Bundesamt gründete den angefochtenen Bescheid daher zutreffend auf das Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG.Das Bundesamt gründete den angefochtenen Bescheid daher zutreffend auf das Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG.
4. Es ist daher zu prüfen, ob mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden kann und muss:
§ 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.Paragraph 77, Absatz 3, FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.
Da der Beschwerdeführer seine Vermögensverhältnisse verschleiert, kommt die Hinterlegung einer angemessenen finanziellen Sicherheit beim Bundesamt nicht in Betracht. Da der Beschwerdeführer bereits bei aufrechtem Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet langjährig über keine Meldeadresse verfügte bzw. seinen Wohnsitz nicht meldete bzw. zum Schein Obdachlosenmeldeadressen begründete und unangemeldet im Bundesgebiet aufhältig war, kann mit der Verhängung einer Meldeverpflichtung und der angeordneten Unterkunftnahme nicht das Auslangen gefunden werden.
Dem Bundesamt ist daher nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausgeht, dass mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden kann.
5. Die Anhaltung in Schubhaft ist auch verhältnismäßig:
Die Beschwerde stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen Reisepasses sei und die Adresse bekannt gegeben habe, an der sich seine Dokumente befinden, auch den Namen der Frau, die diese Dokumente im Safe ihrer Wohnung aufbewahre. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer nicht schon nach seiner Entlassung aus der Strafhaft nach BULGARIEN abgeschoben werden habe können.
Damit verkennt die Beschwerde bereits einerseits, dass der Reisepass des Beschwerdeführers abgelaufen und sohin nicht mehr gültig ist, und andererseits, dass er eben nicht im Besitz des Reisepasses war, sondern angab, dass sich dieser im Safe einer Frau befinde. Diesbezüglich verkennt die Beschwerde weiters, dass es sich bei dieser Frau um das Opfer der vom Beschwerdeführer am 21.09.2022 begangenen Straftat handelt, weswegen er sich in Strafhaft befand, er die aktuellen Kontaktdaten von ihr nicht hatte und seit dem 21.09.2022 keinen Kontant mehr mit ihr hatte. Er war verpflichtet, einen Reisepass bei der BULGARISCHEN Vertretungsbehörde einzuholen und kam dieser Verpflichtung nicht nach.
Soweit sich die Beschwerde darauf stützt, dass der Beschwerdeführer bis 22.11.2023 in Strafhaft war und Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft rügt, verkennt sie, dass über den Beschwerdeführer am 22.11.2023 nicht die Schubhaft verhängt wurde, sondern dieser enthaftet und zur unverzüglichen Ausreise aufgefordert wurde. Die Schubhaft wurde erst am 28.11.2023 verhängt, nachdem der Beschwerdeführer der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, sondern im Bundesgebiet untergetaucht war. Das Vorbingen, das Bundesamt hätte ihn gleich bei Haftende am 22.11.2023 abschieben müssen (weshalb die nunmehrige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig sei), geht sichtlich von mehr Fluchtgefahr aus, als das Bundesamt am 22.11.2023 (das davon ausging, dass mit der Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise auf freiem Fuß das Auslangeng gefunden werden könne).
Das Bundesamt führt das Verfahren rasch: Der Beschwerdeführer wird am 05.12.2023 – sohin innerhalb einer Woche nach Schubhaftverhängung – der BULGARISCHEN Vertretung vorgeführt, mit der Ausstellung des Heimreisezertifikates ist am 06.12.2023 zu rechnen, der Flug für die Rückkehr kann ab 07.12.2023 gebucht werden. Mit der Effektuierung der Außerlandesbringung ist daher trotz der Notwendigkeit der Führung eines Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates innerhalb weniger Tage zu rechnen.
Da die Beschwerde verkennt, dass auch eine Ladung des Opfers der Straftat vom 21.09.2022 als Zeugin – ungeachtet der Fragen, wozu und der Zumutbarkeit – mangels E-Mailadresse oder anderer Möglichkeiten postalisch und unter zumindest minimaler Vorbereitungszeit nicht zu einer schnelleren Verfahrensführung geführt hätte, ist dem Bundesamt nicht entgegenzutreten, wenn es ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates führte.
Der Beschwerdeführer leidet an Asthma und einem bakteriellen Infekt, Depression und Kreuzschmerzen, war und ist aber haftfähig und wird in der Schubhaft behandelt.
Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist gemäß § 76 Abs. 2a FPG auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Auf Grund der Delinquenz des Beschwerdeführers, die sich seit 2017 auf verhältnismäßig kleine, aber eine Vielzahl von Vermögensdelikten bezieht, die in vier Urteilen mündeten, wobei sich der Beschwerdeführer durch die Verurteilungen, die Geldstrafe und eine bedingte Freiheitsstrafe nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten ließ, obwohl der Beschwerdeführer sozialversichert erwerbstätig war, zu denen 2022 auch noch Gewaltdelikte gegen seine ehemalige Lebensgefährtin und einen einschreitenden Beamten sowie Widerstand gegen die Staatsgewalt kamen, ohne dass eine Wohlverhaltensperiode nachfolgte, da der Beschwerdeführer bis NOVEMBER 2023 die Strafhaft verbüßte, ist die Anhaltung des Beschwerdeführers verhältnismäßig, dies vor allem deshalb, weil mit einer kurzen Anhaltedauer zu rechnen ist.
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft ist daher abzuweisen.
Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch
Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 FPG liegen weiterhin vor: Der Beschwerdeführer ist weiterhin Fremder, das Aufenthaltsverbot weiter durchführbar. Es liegt auch weiterhin Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG vor. Die Anhaltung in Schubhaft ist daher weiterhin notwendig, mit der Anwendung gelinderer Mittel kann weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden.Die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2, FPG liegen weiterhin vor: Der Beschwerdeführer ist weiterhin Fremder, das Aufenthaltsverbot weiter durchführbar. Es liegt auch weiterhin Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG vor. Die Anhaltung in Schubhaft ist daher weiterhin notwendig, mit der Anwendung gelinderer Mittel kann weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden.
Die Anhaltung ist auch weiterhin verhältnismäßig: Der Beschwerdeführer ist weiterhin gesund und das Verfahren wird effizient geführt, da mit der Abschiebung innerhalb kurzer Zeit ab 07.12.2023 zu rechnen ist.
Die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft liegen daher vor.
Zu A.III. und A.IV.) Anträge auf Kostenersatz
1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.
3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hatte (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands haben gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. 3. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hatte (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands haben gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die belangte Behörde beantragte rechtzeitig den Ersatz von Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand.
§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40, die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80, die Hohe des Verhandlungsaufwandes der Behörde als obsiegende Partei mit € 461. Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40, die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80, die Hohe des Verhandlungsaufwandes der Behörde als obsiegende Partei mit € 461.
Da eine mündliche Verhandlung entfallen konnte, hat der Beschwerdeführer dem Bundesamt Kosten für Schriftsatz- und Vorlageaufwand iHv € 426,2 zu ersetzen.
4. Der Abspruch über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird einer getrennten Entscheidung vorbehalten.
Abgesehen von der Eingabegebühr sind in diesem Verfahren keine Barauslagen angefallen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Z 3).Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Ziffer 3,).
Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, begründet diesen Antrag aber nicht, sondern gibt nur die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Rechtsgespräch wieder. Weder hat sich während des Verfahrens die Rechtslage geändert, noch wurden Rechtsfragen aufgeworfen, die bisher im Verfahren nicht erörtert wurden.
Der Sachverhalt im Übrigen bereits auf Grund der Aktenlage fest und wurde in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten: Diese verkennt vielmehr, dass es sich bei XXXX , die der Beschwerde zufolge den Reisepass des Beschwerdeführers hat, um das Opfer des Beschwerdeführers nach dem Strafurteil vom 02.11.2022 handelt, dass das Vorbringen, diese Frau habe seinen Pass, bedeutet, dass sich sein Pass eben nicht in seinem Besitz befindet und dass dieser Pass abgelaufen ist – der Beschwerdeführer sohin ohne Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes nicht abgeschoben werden kann. Der Sachverhalt im Übrigen bereits auf Grund der Aktenlage fest und wurde in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten: Diese verkennt vielmehr, dass es sich bei römisch 40 , die der Beschwerde zufolge den Reisepass des Beschwerdeführers hat, um das Opfer des Beschwerdeführers nach dem Strafurteil vom 02.11.2022 handelt, dass das Vorbringen, diese Frau habe seinen Pass, bedeutet, dass sich sein Pass eben nicht in seinem Besitz befindet und dass dieser Pass abgelaufen ist – der Beschwerdeführer sohin ohne Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes nicht abgeschoben werden kann.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abschiebung Aufenthaltsverbot Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Gesundheitszustand Kostenersatz Meldepflicht öffentliche Interessen Schubhaft Schwarzarbeit Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Unionsbürger Verhältnismäßigkeit WohnsitzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W112.2282258.1.00Im RIS seit
08.02.2024Zuletzt aktualisiert am
08.02.2024