Entscheidungsdatum
06.12.2023Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
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L519 2261078-2/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) vom 28.11.2023, Zl. VW-000709,1288894406-232388816, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. KLEIN, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) vom 28.11.2023, Zl. VW-000709,1288894406-232388816, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. KLEIN, beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vorverfahren
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ist Staatsangehöriger der Türkei, Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe und Moslem. Nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge in Österreich brachte der BF am 10.11.2021 den ersten Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ist Staatsangehöriger der Türkei, Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe und Moslem. Nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge in Österreich brachte der BF am 10.11.2021 den ersten Antrag auf internationalen Schutz ein.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 12.09.2022, Zl. 1288894406/211706998, gem. der §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Weiter wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und wurde festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gem. § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 12.09.2022, Zl. 1288894406/211706998, gem. der Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Weiter wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und wurde festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt.
I.2. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2023, L524 2261078-1/8E als unbegründet abgewiesen. römisch eins.2. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2023, L524 2261078-1/8E als unbegründet abgewiesen.
Mit Beschluss des VfGH vom 18.09.2023, E 2529/2023-5, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das oa. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts abgelehnt und dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. Diese ist sohin beim VwGH anhängig, eine aufschiebende Wirkung wurde bis dato nicht zuerkannt.
Die Entscheidung wurde folgerichtig mit 21.04.2023 rechtskräftig. Seiner Ausreiseverpflichtung kam der BF nicht nach.
I.3. Am 16.10.2022 und 31.10.2022 wurde der BF durch die Finanzpolizei bei der Schwarzarbeit in einem Kebap-Laden in Gleisdorf betreten.römisch eins.3. Am 16.10.2022 und 31.10.2022 wurde der BF durch die Finanzpolizei bei der Schwarzarbeit in einem Kebap-Laden in Gleisdorf betreten.
I.4. Vom BFA wurde am 29.09.2023 ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs 3 Z 3 BFA-VG erlassen. römisch eins.4. Vom BFA wurde am 29.09.2023 ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassen.
Der BF wurde bei einer fremdenrechtlichen Personenkontrolle am 11.10.2023 angetroffen und festgenommen. Er wurde in das PAZ Graz verbracht.
I.5. Am 12.10.2023 brachte der BF abermals einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Rahmen der Erstbefragung teilte er zusammengefasst mit, dass mehrere Verfahren gegen ihn in der Türkei laufen und ihm sein Anwalt zur Flucht riet. römisch eins.5. Am 12.10.2023 brachte der BF abermals einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Rahmen der Erstbefragung teilte er zusammengefasst mit, dass mehrere Verfahren gegen ihn in der Türkei laufen und ihm sein Anwalt zur Flucht riet.
Der BF wurde am 18.10.2023 in das Anhaltezentrum Vordernberg verbracht.
I.6. Am 31.10.2023 wurden der BF vom BFA, EAST West, im AHZ Vordernberg niederschriftlich einvernommen. Zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung teilte er mit, dass er aufgrund zwei neuer Akten aus dem Jahr 2022 verurteilt worden wäre. Diese Verurteilungen wegen der Teilnahme an einer Demonstrationen 2014 hätten mit dem Erstverfahren nichts zu tun. Die Urteile wären erst jetzt gefällt worden, weil die Akten unter Geheimhaltung standen. römisch eins.6. Am 31.10.2023 wurden der BF vom BFA, EAST West, im AHZ Vordernberg niederschriftlich einvernommen. Zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung teilte er mit, dass er aufgrund zwei neuer Akten aus dem Jahr 2022 verurteilt worden wäre. Diese Verurteilungen wegen der Teilnahme an einer Demonstrationen 2014 hätten mit dem Erstverfahren nichts zu tun. Die Urteile wären erst jetzt gefällt worden, weil die Akten unter Geheimhaltung standen.
Ein weiteres Mal wurde der BF am 28.11.2023 einvernommen. Dabei wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, den Folgeantrag gem. § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben. Ein weiteres Mal wurde der BF am 28.11.2023 einvernommen. Dabei wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, den Folgeantrag gem. Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben.
Dazu führte er aus, dass er nicht in die Türkei zurückkönne, weil ihm eine 18-jährige Haftstrafe erwarte. Von der rechtsfreundlichen Vertetung wurde ergänzend angemerkt, dass bei den nunmehrigen Angaben, samt der vorgelegten Dokumente es sich jedenfalls um einen neuen Sachverhalt handelt, dem asylrechtliche Relevanz zukommt, zu Mal der BF aufgrund der Geltendmachung seiner Rechte gegen die türkische Polizei nicht nur einer willkürlichen Anzeige ausgesetzt war, sondern auch zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe in Abwesenheit rechtskräftig verurteilt wurde. Daher ist eine Inhaltliche Entscheidung in der gegenständlichen Sache unumgänglich und der faktische Abschiebeschutz ist jedenfalls zuzuerkennen.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme 28.11.2023 wurde vom BFA der nunmehr verfahrensgegenständliche mündliche Bescheid verkündet, mit dem der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben wurde.Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme 28.11.2023 wurde vom BFA der nunmehr verfahrensgegenständliche mündliche Bescheid verkündet, mit dem der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben wurde.
Vom BFA wurden dabei unter anderm folgende Feststellungen gestroffen:
Die Identität des BF steht fest. Er ist türkischer Staatsangehöriger, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und sunnitischer Moslem. Er hat in der Türkei gelebt und gearbeitet. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Der BF ist in Österreich unbescholten.
Der BF ist am linken Auge erblindet, leidet ansonst jedoch an keiner schweren, lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung oder sonstigen schweren Beeinträchtigung, die eine Überstellung nicht zumutbar mache.
Am 10.11.2021 brachte der BF erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 12.09.2022 abgewiesen. Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2023 als unbegründet abgewiesen, in weiterer Folge wurde die Behandlung der Beschwerde vom VfGH mit Beschluss vom 18.09.2023 abgewiesen und an den VwGH abgetreten. Eine aufschiebende Wirkung wurde bis dato vom VwGH nicht zuerkannt.
Die Entscheidung des BFA erwuchs sohin mit 21.04.2023 in Rechtkraft. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung bis daton nicht nach und stellte neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Zeitpunkt der Einvernahme waren keine psychischen Krankheitssymptome erkennbar und ergab sich auch keine schwere, lebensbedrohliche Erkrankung. Diesbezüglich Atteste oder Befunde wurden nicht in Vorlage gebracht. Der BF hat kein geregeltes Einkommen und bestreitet seinen Lebenunterhalt aus Zuwendungen von seinem Bruder. Der BF ist und war nicht legal erwerbstätig.
Im neuerlichen Asylverfahren wurden keine asylrelevanten Gründe vorgebracht bzw. ergab sich kein neuer objektiver Sachverhalt und wird dieser Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Im Bundesgebiet lebt ein Bruder mit dessen Gattin. Der Bruder finanziert den Aufenthalt des BF in Österreich.
Rechtlich ging das BFA davon aus, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG vorliegen, weshalb der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde.Rechtlich ging das BFA davon aus, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG vorliegen, weshalb der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungenrömisch zwei.1. Feststellungen
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass in der Türkei von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der Herkunftsstaat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der türkischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Menschenrechtslage davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf den BF ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Türkei die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer bietet.
Der BF ist türkischer Staatsangehöriger, Kurde und sunnitischer Moslem. Er ist ledig und kinderlos. Der BF wurde im Landkreis XXXX in der Provinz XXXX in Südostanatolien geboren, wuchs dort auf und lebte dort mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise. Der BF besuchte acht Jahre die Grundschule und war danach als Maurer beruflich tätig. Er spricht Kurmandschi auf muttersprachlichem Niveau und Türkisch. Seine Mutter, acht Schwestern und zwei Brüder leben nach wie vor an verschiedenen Adressen im Landkreis XXXX in der Provinz XXXX und in der Provinz XXXX . Seine Angehörigen gehen zur Bestreitung des Lebensunterhalts einer Erwerbstätigkeit nach. Er steht mit seinen Familienangehörigen in Kontakt.Der BF ist türkischer Staatsangehöriger, Kurde und sunnitischer Moslem. Er ist ledig und kinderlos. Der BF wurde im Landkreis römisch 40 in der Provinz römisch 40 in Südostanatolien geboren, wuchs dort auf und lebte dort mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise. Der BF besuchte acht Jahre die Grundschule und war danach als Maurer beruflich tätig. Er spricht Kurmandschi auf muttersprachlichem Niveau und Türkisch. Seine Mutter, acht Schwestern und zwei Brüder leben nach wie vor an verschiedenen Adressen im Landkreis römisch 40 in der Provinz römisch 40 und in der Provinz römisch 40 . Seine Angehörigen gehen zur Bestreitung des Lebensunterhalts einer Erwerbstätigkeit nach. Er steht mit seinen Familienangehörigen in Kontakt.
Der BF ist auf dem linken Auge erblindet, ansonsten gesund und benötigt keine Medikamente. Schwere, lebensbedrohliche Erkrankungen waren nicht feststellbar und wurden auch nicht behauptet.
Der BF stammt aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der BF keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es dem BF auch vor dem Verlassen des Herkunftsstaates möglich, dort sein Leben zu meistern.
In Österreich hält sich ein Bruder des BF auf, der ihn finanziell unterstützt. Der BF absolvierte einen Deutschkurs, jedoch keine Prüfung. Er ist nicht berufstätig und kein Mitglied in einem Verein oder Organisation und leistet keine ehrenamtlichen Tätigkeiten. Einstellungszusagen oder Patenschaftserklärungen wurden nicht vorgelegt, er verfügt über gewöhnliche soziale Kontakte. Eine besondere gesellschaftliche Integration ist nicht ansatzweise feststellbar.
Der BF wurde am 16.10.2022 und 31.10.2022 durch die Finanzpolizei bei illegalen beruflichen Tätigkeiten in einem Kebap-Laden in Gleisdorf betreten.
Der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 12.09.2022, Zl. 1288894406/211706998, gem. der §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Weiter wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und wurde festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gem. § 46 FPG zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt. Der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 12.09.2022, Zl. 1288894406/211706998, gem. der Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Weiter wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und wurde festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2023, L524 2261078-1/8E als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des VfGH vom 18.09.2023, E 2529/2023-5, abgelehnt und dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. Diese ist sohin beim VwGH anhängig, eine aufschiebende Wirkung wurde bis dato nicht zuerkannt.
Die Rechtskraft dieser Entscheidung trat mit 21.04.2023 ein.
Der BF kam seiner, aufgrund der im Erstverfahren rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung, gesetzlichen Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes bis dato beharrlich nicht nach, sondern setzte er vielmehr seinen Aufenthalt nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise rechtswidrigerweise fort. Mit der abermaligen Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz soll die Effektuierung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei im Wesentlichen gleich gebliebenem Sachverhalt offensichtlich vereitelt oder zumindest verzögert und erschwert werden.
Aus den nun vorgelegten, gerichtlichen Schriftstücken (lediglich in Kopie) und dem Vorbringen des BF hinsichtlich eines Vorfalles bei einer Demonstration im Jahr 2014 kann kein neuer Sachverhalt, bzw. glaubhafter Kern festgestellt werden. So ist beispielsweise dem Urteil des Vollzugsgerichts XXXX vom 15.06.2022 lediglich eine Haftdauer zu entnehmen. Es ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Straftat der BF tatsächlich verurteilt wurde. Aus den nun vorgelegten, gerichtlichen Schriftstücken (lediglich in Kopie) und dem Vorbringen des BF hinsichtlich eines Vorfalles bei einer Demonstration im Jahr 2014 kann kein neuer Sachverhalt, bzw. glaubhafter Kern festgestellt werden. So ist beispielsweise dem Urteil des Vollzugsgerichts römisch 40 vom 15.06.2022 lediglich eine Haftdauer zu entnehmen. Es ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Straftat der BF tatsächlich verurteilt wurde.
Festgestellt wird, dass sich das Vorbringen des BF neuerlich auf einen Vorfall aus dem Jahr 2014 bezieht. Festgestellt wird weiters, dass der BF nicht konkret bekanntgeben kann, wann ihm die gerichtlichen Dokumente (Kopien) tatsächlich zukamen.
Bereits im ersten Verfahren brachte der BF, hinsichtlich eines türkischen Gerichtsverfahrens wegen einer Teilnahme an einer Demonstration im Jahr 2014, lediglich Kopien in Vorlage. Auch wurde seinerzeit nicht angezweifelt, dass der BF als Folge eines von ihm in diesem Zusammenhang angestrengten Gerichtsverfahrens einen Eintrag im türkischen Vorstrafenregister erhielt. Auffallend wurde bereits im Erkenntnis des BVwG vom 20.04.2023 beurteilt, dass den Verfahrensunterlagen weder die Identität noch das Motiv des/r Täter(s) hinreichend feststellbar waren. In aller Deutlichkeit wurde im genannten Erkenntnsi auch bereits festgehalten, dass sich der BF seit dem Vorfall im Jahr 2014 noch bis September 2021 in der Türkei aufhielt und dort in Ruhe und ohne irgendwelcher Probleme lebte und auch seiner Arbeit nachging.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie aus dem Gerichtsakt.
Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag und den amtswegigen Ermittlungen ergibt sich kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat blieb im Wesentlichen in Bezug auf den BF gleich.
Der BF hat nunmehr im Anhaltezentrum Vordernberg aus dem Stande der Schubhaft, den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Wenn der BF nun vorbringt, in der Türkei würden ihn im Fall einer Rückkehr 18 Jahre und 54 Monate Haft erwarten, ist dies für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, wurden vom BF diesbezüglich nur kopierte Unterlagen in Vorlage gebracht. Auch erwähnt der BF mit keinem Wort, weshalb ihm in der Türkei eine derart hohe Freiheitsstrafe drohen sollte. Auch dem nun, lediglich in Kopie, vorgelegten Urteil des Vollzugsgerichts XXXX vom 15.06.2022 ist lediglich die Haftdauer zu entnehmen. Es ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Straftat der BF tatsächlich verurteilt wurde. Ein derart anspruchsloses Urteil ist auch für, grundsätzlich rechtsstaatliche Urteile der Türkei, mehr als merkwürdig. Wenn der BF nun vorbringt, in der Türkei würden ihn im Fall einer Rückkehr 18 Jahre und 54 Monate Haft erwarten, ist dies für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, wurden vom BF diesbezüglich nur kopierte Unterlagen in Vorlage gebracht. Auch erwähnt der BF mit keinem Wort, weshalb ihm in der Türkei eine derart hohe Freiheitsstrafe drohen sollte. Auch dem nun, lediglich in Kopie, vorgelegten Urteil des Vollzugsgerichts römisch 40 vom 15.06.2022 ist lediglich die Haftdauer zu entnehmen. Es ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Straftat der BF tatsächlich verurteilt wurde. Ein derart anspruchsloses Urteil ist auch für, grundsätzlich rechtsstaatliche Urteile der Türkei, mehr als merkwürdig.
Dazu befragt teilte der BF dem BFA mit „2014 habe ich bei der Polizei gegen einen Polizisten Anzeige erstattet, 5 oder 6 Polizisten haben dann mich beschuldigt, dass ich eine Falschaussage gemacht habe“. Neben dem Urteil des Vollzugsgerichts XXXX vom 15.06.2022 ist auch den anderen vom BF vorgelegten Schriftstücken diesbezüglich nichts Entscheidendes zu entnehmen und handelt es sich dabei auch nicht um Urteile, sondern großteils um Anordnungen zu Durchsuchungen und Beschlagnahmen. Als Grund dafür wird die Propaganda für eine bewaffnete Terrororganisation ausgeführt. Auch widerspricht sich der BF massiv, wenn er befragt wird, seit wann ihm diese gerichtlichen Schriftstücke bekannt sind. So führt er vor dem BFA aus, dass diese seinem Bruder vom türkischen Rechtsanwalt am 29.09.2023 übergeben worden wären. Tatsächlich handelt es sich zwischen Ende September und der Einvernahme vor dem BFA am 31.10.2023 annähernd um fünf Wochen. Der BF weicht dann in der Einvernahme jedoch mehrfach von diesem Zeitraum ab und gibt noch zwei weitere Varianten bekannt. So wären die Schriftstücke seinem Bruder jetzt vor sechs oder auch vor sieben Wochen übergeben worden. Im Zuge der Erzählung erwähnt er noch eine dritte Version, welche beinhaltet, dass ihm sein Bruder erst zwei Wochen vor dem 31.10.2023 von den Dokumenten erzählte hätte. Zu den massiv konträren Zeitangaben, zwischen zwei und sieben Wochen vor dem 31.10.2023 befragt, teilte er verschwommen mit, dass er erst den Inhalt der Akten abwarten wollte. Dazu bleibt festzuhalten, dass zwei Wochen ohnehin nicht in Frage kommen können, weil der BF dann bereits vier Tage davor den gegenständlichen Antrag gestellt hätte. Fünf, sechs oder sieben Wochen würden diesbezüglich reichen, fraglich bleibt dann, warum der BF erst zwei, bzw. drei oder vier Wochen nach Bekanntwerden der gerichtlichen Dokumente bis zum 12.10.2023 wartete um seinen Folgeantrag zu stellen. Selbstverständlich würde der BF sofort bei Bekanntwerden neuer Tatschachen, sohin im Zeitraum von Mitte bis Ende September, einen Antrag auf internationalen Schutz stellen. Auch stellte er den Antrag nicht bei seiner Festnahme am 11.10.2023, sondern erst einen Tag später im Stande der Schubhaft. Selbstveständlich hat die Stellung des Folgeantrages lediglich den Zweck, die Abschiebung zu vereiteln oder zumindest zu verzögern. Dazu befragt teilte der BF dem BFA mit „2014 habe ich bei der Polizei gegen einen Polizisten Anzeige erstattet, 5 oder 6 Polizisten haben dann mich beschuldigt, dass ich eine Falschaussage gemacht habe“. Neben dem Urteil des Vollzugsgerichts römisch 40 vom 15.06.2022 ist auch den anderen vom BF vorgelegten Schriftstücken diesbezüglich nichts Entscheidendes zu entnehmen und handelt es sich dabei auch nicht um Urteile, sondern großteils um Anordnungen zu Durchsuchungen und Beschlagnahmen. Als Grund dafür wird die Propaganda für eine bewaffnete Terrororganisation ausgeführt. Auch widerspricht sich der BF massiv, wenn er befragt wird, seit wann ihm diese gerichtlichen Schriftstücke bekannt sind. So führt er vor dem BFA aus, dass diese seinem Bruder vom türkischen Rechtsanwalt am 29.09.2023 übergeben worden wären. Tatsächlich handelt es sich zwischen Ende September und der Einvernahme vor dem BFA am 31.10.2023 annähernd um fünf Wochen. Der BF weicht dann in der Einvernahme jedoch mehrfach von diesem Zeitraum ab und gibt noch zwei weitere Varianten bekannt. So wären die Schriftstücke seinem Bruder jetzt vor sechs oder auch vor sieben Wochen übergeben worden. Im Zuge der Erzählung erwähnt er noch eine dritte Version, welche beinhaltet, dass ihm sein Bruder erst zwei Wochen vor dem 31.10.2023 von den Dokumenten erzählte hätte. Zu den massiv konträren Zeitangaben, zwischen zwei und sieben Wochen vor dem 31.10.2023 befragt, teilte er verschwommen mit, dass er erst den Inhalt der Akten abwarten wollte. Dazu bleibt festzuhalten, dass zwei Wochen ohnehin nicht in Frage kommen können, weil der BF dann bereits vier Tage davor den gegenständlichen Antrag gestellt hätte. Fünf, sechs oder sieben Wochen würden diesbezüglich reichen, fraglich bleibt dann, warum der BF erst zwei, bzw. drei oder vier Wochen nach Bekanntwerden der gerichtlichen Dokumente bis zum 12.10.2023 wartete um seinen Folgeantrag zu stellen. Selbstverständlich würde der BF sofort bei Bekanntwerden neuer Tatschachen, sohin im Zeitraum von Mitte bis Ende September, einen Antrag auf internationalen Schutz stellen. Auch stellte er den Antrag nicht bei seiner Festnahme am 11.10.2023, sondern erst einen Tag später im Stande der Schubhaft. Selbstveständlich hat die Stellung des Folgeantrages lediglich den Zweck, die Abschiebung zu vereiteln oder zumindest zu verzögern.
Auch muss in aller Deutlichkeit noch hinsichtlich des türkischen Gerichtsverfahrens wegen einer Teilnahme an einer Demonstration im Jahr 2014 festgehalten werden, dass dies bereits im Erkenntnis des BVwG vom 20.04.2023 hinreichend beurteilt wurde. Auch im abgeschlossenen Verfahren wurde festgehalten, dass aus den vom BF vorgelegten türkischen Verfahrensunterlagen weder die Identität noch das Motiv des/r Täter(s) hinreichend feststellbar waren. Zudem handelte es sich auch damals nur um Kopien. Ferner wurde nicht angezweifelt, dass der BF als Folge eines von ihm in diesem Zusammenhang angestrengten Gerichtsverfahrens einen Eintrag im türkischen Vorstrafenregister erhielt. Ebenfalls wurde festgestellt, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass sich der BF noch jahrelang in der Türkei aufhielt und dort in aller Ruhe seinen Lebensmittelpunkt hatte.
Zudem kann auch aus den Stellungnahmen der rechtsfreundlichen Vertretung, erst RA Dr. SCHIFFNER und gegenwärtig von RA Mag. KLEIN kein neuer Sachverhalt abgeleitet werden, vielmehr erinnern diese Schriftsätze an die seinerzeitige Beschwerdeschrift im – bereits abgeschlossenen – ersten Verfahren.
Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass es hier mangels glaubhaften Kerns des neuen Vorbringens auch zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen ist, und es wird auf die Begründung im Vorverfahren (Erster Antrag) verwiesen.
Liegen neue Umstände vor, so müssen sie auch erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass internationaler Schutz zuzuerkennen ist (vgl. Art. 40 Abs. 3 Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34). Ein neues Vorbringen muss somit einen glaubhaften Kern haben und wesentlich und relevant sein (vgl. etwa VwGH 21.8.2020, Ra 2020/18/0157, Rn. 16; 23.6.2021, Ra 2021/18/0087, Rn. 14; 19.2.2009, 2008/01/0344, Punkt 2.3.).Liegen neue Umstände vor, so müssen sie auch erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass internationaler Schutz zuzuerkennen ist vergleiche Artikel 40, Absatz 3, Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34). Ein neues Vorbringen muss somit einen glaubhaften Kern haben und wesentlich und relevant sein vergleiche etwa VwGH 21.8.2020, Ra 2020/18/0157, Rn. 16; 23.6.2021, Ra 2021/18/0087, Rn. 14; 19.2.2009, 2008/01/0344, Punkt 2.3.).
- Betreffend die Feststellungen zum Privat- und Familienleben:
Die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben ergeben sich aus der Aktenlage bzw. den Angaben des BF.
Über die Rückkehrentscheidung in die Türkei wurde nach einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände bereits im ersten Asylverfahren abgesprochen und diese für zulässig erklärt. Da seither keine Änderung des Privat- und Familienlebens in Österreich vorgebracht wurde, kann eine Rückkehr in das Heimatland daher auch in diesem Verfahren keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen. Über die Rückkehrentscheidung in die Türkei wurde nach einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände bereits im ersten Asylverfahren abgesprochen und diese für zulässig erklärt. Da seither keine Änderung des Privat- und Familienlebens in Österreich vorgebracht wurde, kann eine Rückkehr in das Heimatland daher auch in diesem Verfahren keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellen.
- betreffend die Lage im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen objektiven Zusammenstellungen und Auskünften der österreichischen Staatendokumentation bzw. dem Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese aufgrund der sich nicht wesentlich geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Die von Amts wegen berücksichtigte Ländersituation brachte keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervor. Den Länderfeststellungen zur Türkei ist der BF nicht substanziell entgegengetreten bzw. zeigte er auch keinerlei Interesse daran. Diese Feststellungen stammen aus verschiedenen verlässlichen, aktuellen und unbedenklichen Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Im Ergebnis konnte der BF sohin keinen Sachverhalt glaubhaft dartun, auf Grund dessen die Behörde Zweifel an den vorliegenden Informationen, welche auf verschiedenen und objektiven Quellen basieren, hegen hätte müssen.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass beim BF auch keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde.Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass beim BF auch keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würde.
Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass mangels Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vorbringens des BF zu den behaupteten Rückkehrhindernissen bereits der vorausgehende Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen wurde. Ebenso ging die Behörde davon aus, dass keine sonstigen Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat bestehen und aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellen. Hiermit steht rechtskräftig fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat Türkei keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für den BF als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt und ergaben sich diesbezüglich auch keine relevanten Änderungen.Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass mangels Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vorbringens des BF zu den behaupteten Rückkehrhindernissen bereits der vorausgehende Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen wurde. Ebenso ging die Behörde davon aus, dass keine sonstigen Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat bestehen und aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellen. Hiermit steht rechtskräftig fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat Türkei keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für den BF als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt und ergaben sich diesbezüglich auch keine relevanten Änderungen.
In Bezug auf die individuelle Lage des BF im Herkunftsstaat bzw. in Bezug auf die privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet ist im Lichte der oa. Ausführungen von keiner maßgeblichen Änderung seit der letztmaligen inhaltlichen und in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung auszugehen.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist und ergibt sich hieraus im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist und ergibt sich hieraus im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchteil A)
Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet:Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte Paragraph 12 a, AsylG 2005 idgF lautet:
„(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn„(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt und
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,
2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Paragraph 58, Absatz 2, FPG) und
3. darüber hinaus
a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird.
Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.
(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn(4) In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.
(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.(5) Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."(6) Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG und Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes " betitelte § 22 BFA-VG lautet:Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes " betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet:
"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist vergleiche Paragraph 18, AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraph 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist.
Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR 24. GP 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/00900)Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 220 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/00900)
Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12, a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:
Im gegenständlichen Fall liegt eine aufrechte, rechtskräftige und durchführbare Rückkehrentscheidung vor.
Es ist auch, wie oben dargelegt, davon auszugehen, dass der nunmehrige Antrag des BF auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird, zumal sich weder in der Sach- noch in der Rechtslage im Vergleich zu jenem Verfahren, in dem letztmalig inhaltlich entschieden wurde, eine relevante Änderung ergeben hat. Dem nunmehrigen Vorbringen des BF kann kein glaubhafter Kern entnommen werden und ist es nicht geeignet zu einer anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus zu führen (VwGH 27.2.2022, Ra 2021/01/0417).
Bereits im Vorverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass der BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im aktuellen Verfahren kam nichts hervor, was eine maßgebliche Änderung der relevanten Umstände in diesem Punkt indizieren und nunmehr gegen die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmungen sprechen würde. Bereits im Vorverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass der BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im aktuellen Verfahren kam nichts hervor, was eine maßgebliche Änderung der relevanten Umstände in diesem Punkt indizieren und nunmehr gegen die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmungen sprechen würde.
Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass kein schützenswertes Privat- oder Familienleben des BF in Österreich feststellbar ist. An den privaten und familiären Verhältnissen hat sich seit der letztmals rechtskräftigen Entscheidung in Bezug auf Art. 8 EMRK nichts rechtlich Relevantes geändert.Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass kein schützenswertes Privat- oder Familienleben des BF in Österreich feststellbar ist. An den privaten und familiären Verhältnissen hat sich seit der letztmals rechtskräftigen Entscheidung in Bezug auf Artikel 8, EMRK nichts rechtlich Relevantes geändert.
Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhaltes im Sinne der oa. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
- Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [Anm.: in einem anderen Erk. 2, 5 Jahre] zwischen der rechtskräftigen [damals] Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/I/087 dar (Hinweis E 22. Juli 2011, 2011/22/0138; E 9. September 2013, 2013/22/0215). - Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [Anm.: in einem anderen Erk. 2, 5 Jahre] zwischen der rechtskräftigen [damals] Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 44 b, NAG 2005 in der Fassung vor 2012/I/087 dar (Hinweis E 22. Juli 2011, 2011/22/0138; E 9. September 2013, 2013/22/0215).
- Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Art 8 MRK nach sich ziehen (vgl. E 10. Dezember 2013, 2013/22/0362; E 29. Mai 2013, 2011/22/0013). - Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Artikel 8, MRK nach sich ziehen vergleiche E 10. Dezember 2013, 2013/22/0362; E 29. Mai 2013, 2011/22/0013).
- Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. E 13. Oktober 2011, 2011/22/0065). - Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche E 13. Oktober 2011, 2011/22/0065).
- Er. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Art. 8 MRK relevante Integration dargelegt (vgl. E 22. Juli 2011, 2011/22/0112). - Er. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Artikel 8, MRK relevante Integration dargelegt vergleiche E 22. Juli 2011, 2011/22/0112).
- Erk. vom 30.7.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen (vgl. E 11. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217).- Erk. vom 30.7.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen vergleiche E 11. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217).
Im gegenständlichen Fall traten seit der letztmaligen inhaltlichen und in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung keine Änderungen ein, welche die von der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur umrissenen Grenzen überschreiten würden und ist somit nach wie vor von keinen privaten oder familiären Umständen auszugehen, welche einer Neubeurteilung nach der letztmaligen rechtskräftigen Entscheidung hierüber bedürften.
Das ho. Gericht geht davon aus, dass eine zeitnahe Abschiebung in den Herkunftsstaat als aussichtsreich anzusehen ist und die gegenständliche Antragstellung offensichtlich rechtsmissbräuchlich erfolgte.
Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, stellt sich der mündlich verkündete Bescheid der belangten Behörde als rechtmäßig dar. Da insgesamt die Voraussetzung des Paragraph 12, a Absatz 2, Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, stellt sich der mündlich verkündete Bescheid der belangten Behörde als rechtmäßig dar.
Im Lichte der getroffenen Ausführungen geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Behörde im Lichte des § 12a Abs. 2 AsylG von Ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat und diese Frage keiner weiteren Prüfung durch das Gericht zugänglich ist (vgl. Art. 130 Abs. 3 B-VG).Im Lichte der getroffenen Ausführungen geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Behörde im Lichte des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG von Ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat und diese Frage keiner weiteren Prüfung durch das Gericht zugänglich ist vergleiche Artikel 130, Absatz 3, B-VG).
Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 BFA-VG wegen hinreichender Klärung der Sach- und Rechtslage unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gem. Paragraph 22, Absatz eins, Satz 2 BFA-VG wegen hinreichender Klärung der Sach- und Rechtslage unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Beschluss entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Rechtes auf ein Privat- und Familienlebens bzw. des Vorliegens einer res iudicata iSd Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte, im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur bzw. des eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmung.Aus den dem gegenständlichen Beschluss entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechtes auf ein Privat- und Familienlebens bzw. des Vorliegens einer res iudicata iSd Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte, im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur bzw. des eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmung.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung entschiedene Sache faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag kein geänderter Sachverhalt Privat- und FamilienlebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L519.2261078.2.00Im RIS seit
08.01.2024Zuletzt aktualisiert am
08.01.2024