Entscheidungsdatum
07.12.2023Norm
AsylG 2005 §57Spruch
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W212 2273009-1/4E
W212 2273009-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Eva SINGER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2022, Zl. 1317891900-222403176: römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Eva SINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2022, Zl. 1317891900-222403176:
A) Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.11.2022 wird als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva SINGER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2023, Zl. 1317891900-222403176, zu Recht: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva SINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2023, Zl. 1317891900-222403176, zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 VwGVG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 33, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Afghanistans, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 02.08.2022 infolge des Versuchs der Einlösung eines gefälschten Rezeptes in einer Apotheke festgenommen wurde. Aufgrund seines durch Drogen beeinflussten Zustandes konnte eine Einvernahme des Beschwerdeführers erst am folgenden Tag durchgeführt werden. In seiner am 03.08.2022 im Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er vor zweieinhalb Wochen von Schweden kommend über Deutschland (wo er laut EURODAC-Treffermeldung am 19.07.2022 um internationalen Schutz angesucht hatte) nach Österreich gereist sei, weil seine Frau und seine Kinder hier leben würden. In Schweden habe er einen positiven Asylbescheid erhalten. Er leide an vielen Krankheiten und könne dies durch Befunde belegen. Über finanzielle Mittel verfüge er nicht.
Dem Beschwerdeführer wurde am 03.08.2022 eine schriftliche Information über die beabsichtigte Anordnung zur Außerlandesbringung ausgefolgt, die auch die Aufforderung enthielt, gemäß § 52 Abs. 6 FPG in jenes Land auszureisen, in dem er aufenthaltsberechtigt sei und dies der Behörde nachzuweisen. Die Übernahme dieses Schreibens bestätigte er durch seine Unterschrift. Dem Beschwerdeführer wurde am 03.08.2022 eine schriftliche Information über die beabsichtigte Anordnung zur Außerlandesbringung ausgefolgt, die auch die Aufforderung enthielt, gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG in jenes Land auszureisen, in dem er aufenthaltsberechtigt sei und dies der Behörde nachzuweisen. Die Übernahme dieses Schreibens bestätigte er durch seine Unterschrift.
Eine vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeholte Auskunft des Polizeikooperationszentrums XXXX (Dänemark) ergab, dass der Beschwerdeführer in Schweden eine gültige Aufenthaltserlaubnis hat. Informiert wurde zudem darüber, dass der Beschwerdeführer in Schweden wegen verschiedener Straftaten verurteilt worden sei und daher national gesucht werde; auch in Deutschland werde nach ihm wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie von der Ausländerbehörde jeweils national gefahndet.Eine vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeholte Auskunft des Polizeikooperationszentrums römisch 40 (Dänemark) ergab, dass der Beschwerdeführer in Schweden eine gültige Aufenthaltserlaubnis hat. Informiert wurde zudem darüber, dass der Beschwerdeführer in Schweden wegen verschiedener Straftaten verurteilt worden sei und daher national gesucht werde; auch in Deutschland werde nach ihm wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie von der Ausländerbehörde jeweils national gefahndet.
Mit Schreiben vom 25.08.2022 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer vom Ergebnis einer stattgefundenen Beweisaufnahme; zugleich wurden ihm Länderberichte zu Schweden und Deutschland übermittelt. Jenes Schreiben wurde an die Meldeadresse des Beschwerdeführers übermittelt. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte nicht ein.
Am 24.09.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes, einen Diebstahl, eine Urkundenunterdrückung und eine Entfremdung unbarer Zahlungsmittel begangen zu haben, zur Anzeige gebracht.
Am 13.11.2022 wurde er wegen des Verdachtes, ein E-Bike im Wert von EUR 1.990,- gestohlen zu haben, zur Anzeige gebracht.
2. Mit Bescheid vom 22.11.2022 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 3 FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Schweden zulässig ist (Spruchpunkt II.).2. Mit Bescheid vom 22.11.2022 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 3, FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Schweden zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend hielt das Bundesamt fest, dass der Beschwerdeführer in Schweden aufenthaltsberechtigt sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in Österreich verheiratet sei und hier zwei Kinder habe. Er sei in Österreich nicht zum Aufenthalt berechtigt und ginge hier keiner Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer sei mit seinem Reisepass und einer gültigen schwedischen Aufenthaltsberechtigung nach Österreich gereist, er sei jedoch seit seiner Einreise bereits zweimal wegen der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen zur Anzeige gebracht worden, verfüge nicht über die Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes und habe selbst angegeben, dass sein Aufenthalt nicht touristischen Zwecken diene. Zudem habe der Beschwerdeführer die zulässige Dauer eines sichtvermerkfreien Aufenthaltes bereits erheblich überschritten. In Schweden drohe dem Beschwerdeführer keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Bestrafung.
Das Bundesamt verfügte zunächst die Zustellung dieser Erledigung an die (damals) aufrechte Meldeadresse des Beschwerdeführers. Da der Beschwerdeführer dort nicht angetroffen wurde, erfolgte die Hinterlegung bei der Post, wo das Schriftstück ab 24.11.2022 zur Abholung auflag. Eine Behebung erfolgte nicht.
Am 06.12.2022 erfolgte die amtliche Abmeldung der im ZMR erfassten Hauptwohnsitzmeldung des Beschwerdeführers.
Am 19.12.2022 beurkundete das BFA gemäß § 8 iVm § 23 Abs. 2 ZustG die Hinterlegung des Bescheides vom 22.11.2022 im Akt ohne vorangehenden Zustellversuch. Am 19.12.2022 beurkundete das BFA gemäß Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, ZustG die Hinterlegung des Bescheides vom 22.11.2022 im Akt ohne vorangehenden Zustellversuch.
Mit Schreiben eines Landesgerichtes vom 16.01.2023 wurde das Bundesamt über die gegen den Beschwerdeführer am 13.01.2023 wegen des Verdachtes nach §§ 123, 129 Abs. 1 Z 1 und Z 3, 130 Abs. 1 erster Fall und Abs. 2 zweiter Fall, 241e StGB § 15 StGB verhängte Untersuchungshaft verständigt. Mit Schreiben eines Landesgerichtes vom 16.01.2023 wurde das Bundesamt über die gegen den Beschwerdeführer am 13.01.2023 wegen des Verdachtes nach Paragraphen 123, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, 130, Absatz eins, erster Fall und Absatz 2, zweiter Fall, 241e StGB Paragraph 15, StGB verhängte Untersuchungshaft verständigt.
3. Mit Schreiben vom 06.03.2023 brachte der Beschwerdeführer durch seine nunmehr bevollmächtigte Vertretung in Bezug auf den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2022 einen „Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides“ sowie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wegen Versäumung der Beschwerdefrist ein. Zugleich wurde gegen den Bescheid vom 22.11.2022 eine Beschwerde im vollen Umfang eingebracht.
Zum Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung wurde ausgeführt, dass der Bescheid vom 22.11.2022 laut Auskunft der belangten Behörde am 24.11.2022 durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Diese Zustellung sei jedoch unwirksam. Voraussetzung für die Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 1 ZustG sei das Vorliegen einer Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG. Eine Wohnung iSd § 2 Z 4 ZustG werde durch das Faktum des regelmäßigen Bewohntwerdens begründet. Eine Eintragung im ZMR habe lediglich Indizwirkung, bilde aber keinen vollen Beweis für das Vorliegen einer Abgabestelle. Im vorliegenden Fall habe das BFA den Bescheid zwar an die im ZMR eingetragene Adresse des Beschwerdeführers zugestellt; jedoch sei der Beschwerdeführer an dieser Wohnadresse niemals aufhältig gewesen. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Lebensgefährtin (Ehefrau nach islamischem Recht) und deren gemeinsamen Kindern seit 2019/2020 bis November 2022 stets nur an einer Adresse gelebt; an dieser Adresse sei die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor behördlich gemeldet, auch der gemeinsame Mietvertrag des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin laute auf diese Adresse. Im Zuge eines Termins des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin im Jahr 2019/2020 bei der zuständigen Meldebehörde sei beim Ausfüllen des Meldezettels ein Fehler passiert, welchen der Beschwerdeführer auch gegenüber Meldebeamten bekanntgegeben habe. Diese hätten ihm die Korrektur des Fehlers zugesichert. Bis heute sei jedoch noch keine Korrektur im ZMR durch die Meldebehörde veranlasst worden. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt an der Hinterlegungs-Adresse gewohnt, weshalb er den verfahrensgegenständlichen Bescheid nie physisch erhalten habe. An der Hinterlegungsadresse sei zu keinem Zeitpunkt eine Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG vorgelegen. Dass der Beschwerdeführer es unterlassen habe, die Änderung der Abgabestelle mitzuteilen, sei unerheblich. Dem Beschwerdeführer habe der Bescheid daher nie rechtswirksam zugestellt werden können, weshalb er nunmehr um Zustellung an seine aktuelle Adresse in einer Justizanstalt ersuche. Zum Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung wurde ausgeführt, dass der Bescheid vom 22.11.2022 laut Auskunft der belangten Behörde am 24.11.2022 durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Diese Zustellung sei jedoch unwirksam. Voraussetzung für die Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZustG sei das Vorliegen einer Abgabestelle iSd Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG. Eine Wohnung iSd Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG werde durch das Faktum des regelmäßigen Bewohntwerdens begründet. Eine Eintragung im ZMR habe lediglich Indizwirkung, bilde aber keinen vollen Beweis für das Vorliegen einer Abgabestelle. Im vorliegenden Fall habe das BFA den Bescheid zwar an die im ZMR eingetragene Adresse des Beschwerdeführers zugestellt; jedoch sei der Beschwerdeführer an dieser Wohnadresse niemals aufhältig gewesen. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Lebensgefährtin (Ehefrau nach islamischem Recht) und deren gemeinsamen Kindern seit 2019 aus 2020, bis November 2022 stets nur an einer Adresse gelebt; an dieser Adresse sei die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor behördlich gemeldet, auch der gemeinsame Mietvertrag des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin laute auf diese Adresse. Im Zuge eines Termins des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin im Jahr 2019 aus 2020, bei der zuständigen Meldebehörde sei beim Ausfüllen des Meldezettels ein Fehler passiert, welchen der Beschwerdeführer auch gegenüber Meldebeamten bekanntgegeben habe. Diese hätten ihm die Korrektur des Fehlers zugesichert. Bis heute sei jedoch noch keine Korrektur im ZMR durch die Meldebehörde veranlasst worden. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt an der Hinterlegungs-Adresse gewohnt, weshalb er den verfahrensgegenständlichen Bescheid nie physisch erhalten habe. An der Hinterlegungsadresse sei zu keinem Zeitpunkt eine Abgabestelle iSd Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG vorgelegen. Dass der Beschwerdeführer es unterlassen habe, die Änderung der Abgabestelle mitzuteilen, sei unerheblich. Dem Beschwerdeführer habe der Bescheid daher nie rechtswirksam zugestellt werden können, weshalb er nunmehr um Zustellung an seine aktuelle Adresse in einer Justizanstalt ersuche.
Den – für den Fall, dass die Behörde/das Gericht der Ansicht sei, dass die Zustellung des Bescheides rechtswirksam erfolgt sei, eventualiter gestellten – Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete der Beschwerdeführer der Sache nach damit, dass die Versäumung der Beschwerdefrist auf einem unabwendbaren bzw. unvorhergesehenen Ereignis beruht habe. Der Beschwerdeführer habe als rechts- und sprachunkundige Person darauf vertraut, dass die Korrektur des von ihm nachträglich bemerkten Fehlers bei der im ZMR eingetragenen Adresse durch das zuständige Meldeamt erfolgen werde, was jedoch nie geschehen sei. Dem Beschwerdeführer sei die unterbliebene nachträgliche Korrektur der Meldeadresse im ZMR nicht aufgefallen. Da er auch „normale“ Post an die korrekte Adresse zugestellt bekommen habe, sei ihm nicht aufgefallen, dass er innerhalb der letzten zwei Jahre keine regulären behördlichen oder gerichtlichen Dokumente an die reale Wohnadresse zugestellt bekommen habe. Zudem sei der Beschwerdeführer bereits Anfang November 2022 von XXXX nach XXXX gezogen, weil er psychische Probleme gehabt habe sowie aufgrund von Streitigkeiten mit seiner Lebensgefährtin. Der Beschwerdeführer sei dann bis zur Untersuchungshaft-Inhaftierung am 13.01.2023 in XXXX verblieben, sei jedoch in dieser Zeit in XXXX nicht behördlich gemeldet gewesen; er habe abwechselnd bei Bekannten oder in Parks geschlafen, habe in dieser Zeit also keinen festen Wohnsitz gehabt. Seit Anfang November 2022 sei er sohin nicht mehr an seiner richtigen Adresse in XXXX aufhältig gewesen. Aufgrund des nicht korrigierten Fehlers im ZMR hätten weder der Beschwerdeführer noch seine Lebensgefährtin zum damaligen Zeitpunkt Kenntnis vom verfahrensgegenständlichen Bescheid und dessen Zustellung/Hinterlegung erlangt. Der Beschwerdeführer habe zufällig von seinem Verfahrenshilfeanwalt im Strafverfahren erfahren, dass es die BBU gebe, die bei der Beratung in fremdenrechtlichen Angelegenheiten unterstützen könne. Am 20.02.2023 sei der Beschwerdeführer dann durch den zuständigen Rechtsberater in der Justizanstalt besucht worden. Im Zuge des Erstberatungsgespräches habe er erstmals erfahren, dass gegen ihn ein Bescheid erlassen worden sei, es prinzipiell die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung gebe, er die Beschwerdefrist bereits versäumt habe und sein Verfahren nach Ansicht der Behörde seit 03.01.2023 rechtskräftig beendet sei. Der rechts- und sprachunkundige Beschwerdeführer habe sich keinesfalls eine auffallende Sorglosigkeit im Umgang mit Behörden und Gerichten vorzuwerfen. Er habe den damaligen Fehler betreffend seine Meldeadresse bemerkt und habe die Meldebehörde nachträglich im Rahmen eines neuerlichen Besuchs darauf hingewiesen. Die damals anwesenden Meldebeamten hätten dem Beschwerdeführer zugesichert, den Fehler zu korrigieren. Die bis dato unterbliebene Korrektur sei dem Beschwerdeführer nicht aufgefallen, weil er rechts- und sprachunkundig sei und zudem mit dem österreichischen Behördenwesen nicht ausreichend vertraut sei. Durch die genannten Umstände sei es zu einer unvorhergesehenen Situation gekommen. Den Beschwerdeführer treffe kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden. Der Beschwerdeführer habe erstmals bei der Erstberatung durch die BBU am 20.02.2023 Kenntnis vom verfahrensgegenständlichen Bescheid erlangt, vom konkreten Inhalt des Bescheides habe er jedoch erst in einem Folgetermin am 27.02.2022 erfahren. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei daher fristgerecht eingebracht worden. Da dem Beschwerdeführer aufgrund der rechtskräftigen und damit durchsetzbar gewordenen Anordnung zur Außerlandesbringung und der möglichen Abschiebung nach Schweden ein unverhältnismäßiger Nachteil drohen würde, werde beantragt, dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Den – für den Fall, dass die Behörde/das Gericht der Ansicht sei, dass die Zustellung des Bescheides rechtswirksam erfolgt sei, eventualiter gestellten – Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete der Beschwerdeführer der Sache nach damit, dass die Versäumung der Beschwerdefrist auf einem unabwendbaren bzw. unvorhergesehenen Ereignis beruht habe. Der Beschwerdeführer habe als rechts- und sprachunkundige Person darauf vertraut, dass die Korrektur des von ihm nachträglich bemerkten Fehlers bei der im ZMR eingetragenen Adresse durch das zuständige Meldeamt erfolgen werde, was jedoch nie geschehen sei. Dem Beschwerdeführer sei die unterbliebene nachträgliche Korrektur der Meldeadresse im ZMR nicht aufgefallen. Da er auch „normale“ Post an die korrekte Adresse zugestellt bekommen habe, sei ihm nicht aufgefallen, dass er innerhalb der letzten zwei Jahre keine regulären behördlichen oder gerichtlichen Dokumente an die reale Wohnadresse zugestellt bekommen habe. Zudem sei der Beschwerdeführer bereits Anfang November 2022 von römisch 40 nach römisch 40 gezogen, weil er psychische Probleme gehabt habe sowie aufgrund von Streitigkeiten mit seiner Lebensgefährtin. Der Beschwerdeführer sei dann bis zur Untersuchungshaft-Inhaftierung am 13.01.2023 in römisch 40 verblieben, sei jedoch in dieser Zeit in römisch 40 nicht behördlich gemeldet gewesen; er habe abwechselnd bei Bekannten oder in Parks geschlafen, habe in dieser Zeit also keinen festen Wohnsitz gehabt. Seit Anfang November 2022 sei er sohin nicht mehr an seiner richtigen Adresse in römisch 40 aufhältig gewesen. Aufgrund des nicht korrigierten Fehlers im ZMR hätten weder der Beschwerdeführer noch seine Lebensgefährtin zum damaligen Zeitpunkt Kenntnis vom verfahrensgegenständlichen Bescheid und dessen Zustellung/Hinterlegung erlangt. Der Beschwerdeführer habe zufällig von seinem Verfahrenshilfeanwalt im Strafverfahren erfahren, dass es die BBU gebe, die bei der Beratung in fremdenrechtlichen Angelegenheiten unterstützen könne. Am 20.02.2023 sei der Beschwerdeführer dann durch den zuständigen Rechtsberater in der Justizanstalt besucht worden. Im Zuge des Erstberatungsgespräches habe er erstmals erfahren, dass gegen ihn ein Bescheid erlassen worden sei, es prinzipiell die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung gebe, er die Beschwerdefrist bereits versäumt habe und sein Verfahren nach Ansicht der Behörde seit 03.01.2023 rechtskräftig beendet sei. Der rechts- und sprachunkundige Beschwerdeführer habe sich keinesfalls eine auffallende Sorglosigkeit im Umgang mit Behörden und Gerichten vorzuwerfen. Er habe den damaligen Fehler betreffend seine Meldeadresse bemerkt und habe die Meldebehörde nachträglich im Rahmen eines neuerlichen Besuchs darauf hingewiesen. Die damals anwesenden Meldebeamten hätten dem Beschwerdeführer zugesichert, den Fehler zu korrigieren. Die bis dato unterbliebene Korrektur sei dem Beschwerdeführer nicht aufgefallen, weil er rechts- und sprachunkundig sei und zudem mit dem österreichischen Behördenwesen nicht ausreichend vertraut sei. Durch die genannten Umstände sei es zu einer unvorhergesehenen Situation gekommen. Den Beschwerdeführer treffe kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden. Der Beschwerdeführer habe erstmals bei der Erstberatung durch die BBU am 20.02.2023 Kenntnis vom verfahrensgegenständlichen Bescheid erlangt, vom konkreten Inhalt des Bescheides habe er jedoch erst in einem Folgetermin am 27.02.2022 erfahren. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei daher fristgerecht eingebracht worden. Da dem Beschwerdeführer aufgrund der rechtskräftigen und damit durchsetzbar gewordenen Anordnung zur Außerlandesbringung und der möglichen Abschiebung nach Schweden ein unverhältnismäßiger Nachteil drohen würde, werde beantragt, dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2023 wurde der Beschwerdeführer zur Bekanntgabe aufgefordert, in welchen Zeiträumen er sich seit dem 02.06.2020 (Anmeldung in XXXX ) in Schweden bzw. Deutschland aufgehalten habe und wann er Österreich zuletzt verlassen habe. Weiters wurde er zur Vorlage der Geburtsurkunde seiner (angeblichen) Kinder und eines Nachweises seiner Obsorge sowie zur Bekanntgabe der Schritte, die er gesetzt habe, um seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren, aufgefordert. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2023 wurde der Beschwerdeführer zur Bekanntgabe aufgefordert, in welchen Zeiträumen er sich seit dem 02.06.2020 (Anmeldung in römisch 40 ) in Schweden bzw. Deutschland aufgehalten habe und wann er Österreich zuletzt verlassen habe. Weiters wurde er zur Vorlage der Geburtsurkunde seiner (angeblichen) Kinder und eines Nachweises seiner Obsorge sowie zur Bekanntgabe der Schritte, die er gesetzt habe, um seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren, aufgefordert.
Mit Schreiben vom 13.04.2023 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er mit Unterbrechungen bereits seit dem Jahr 2018 im Bundesgebiet aufhältig sei. Seit 02.06.2020 sei er drei- bis viermal in Schweden aufhältig gewesen, könne sich aber an die konkreten Daten nicht mehr erinnern. In Deutschland sei er seit 02.06.2020 nie längerfristig aufhältig gewesen und habe sich dort stets nur auf Durchreise befunden. Er sei dort lediglich einmal aufgegriffen worden. Bei den vom Beschwerdeführer genannten Kindern handle es sich um die Tochter der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers aus erster Ehe, die de facto, nicht jedoch von Gesetzes wegen, seine Stieftochter sei, sowie um den gemeinsamen leiblichen Sohn. Vorgelegt wurden die Geburtsurkunden der Kinder sowie das Ergebnis eines Vaterschaftstests.
4. Mit Bescheid vom 28.04.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 06.03.2023 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ab. 4. Mit Bescheid vom 28.04.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 06.03.2023 gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ab.
Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass der Bescheid vom 22.11.2022 gemäß § 8 iVm § 23 ZustG ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sich um eine Berichtigung der Meldeadresse bei der Meldebehörde bemüht habe. Er habe ein einziges Mal, als er unter Drogeneinfluss gestanden sei, die Adresse „ XXXX 13“ genannt. Hingegen habe er im Zuge von Anzeigen gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mehrfach die Adresse „ XXXX 3“ genannt. Im Zuge einer Aufenthaltsermittlung für die Justizbehörde habe er angegeben, an der Adresse „ XXXX 3“ aufhältig und postalisch erreichbar zu sein. Seinen Verzug nach XXXX bzw. die Aufgabe seiner Unterkunft Anfang November 2022 habe er der Behörde trotz des gegen ihn laufenden Verfahrens nicht mitgeteilt. Der Beschwerdeführer habe sich seit seiner Anmeldung an der Adresse „ XXXX 3“ mehrfach für längere Zeit im Ausland aufgehalten und habe keine Ab- bzw. bei einer Rückkehr Neuanmeldung nach dem Meldegesetz durchgeführt. Der Beschwerdeführer habe im Umgang mit seiner Meldeadresse auffallend sorglos gehandelt. Der Beschwerdeführer habe, nachdem er persönlich von der Einleitung eines vom BFA geführten Verfahrens Kenntnis erlangt habe, durch kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten.Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass der Bescheid vom 22.11.2022 gemäß Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sich um eine Berichtigung der Meldeadresse bei der Meldebehörde bemüht habe. Er habe ein einziges Mal, als er unter Drogeneinfluss gestanden sei, die Adresse „ römisch 40 13“ genannt. Hingegen habe er im Zuge von Anzeigen gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mehrfach die Adresse „ römisch 40 3“ genannt. Im Zuge einer Aufenthaltsermittlung für die Justizbehörde habe er angegeben, an der Adresse „ römisch 40 3“ aufhältig und postalisch erreichbar zu sein. Seinen Verzug nach römisch 40 bzw. die Aufgabe seiner Unterkunft Anfang November 2022 habe er der Behörde trotz des gegen ihn laufenden Verfahrens nicht mitgeteilt. Der Beschwerdeführer habe sich seit seiner Anmeldung an der Adresse „ römisch 40 3“ mehrfach für längere Zeit im Ausland aufgehalten und habe keine Ab- bzw. bei einer Rückkehr Neuanmeldung nach dem Meldegesetz durchgeführt. Der Beschwerdeführer habe im Umgang mit seiner Meldeadresse auffallend sorglos gehandelt. Der Beschwerdeführer habe, nachdem er persönlich von der Einleitung eines vom BFA geführten Verfahrens Kenntnis erlangt habe, durch kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 25.05.2023 durch die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde, in der zusammengefasst ausgeführt wird, dass die Behörde bei ihrer Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Umgang mit seiner Meldepflicht auffallend sorglos gehandelt habe, die sich aus dem bisherigen Verfahrensakt ergebende, zumindest leichtgradig vorliegende psychische Beeinträchtigung sowie dessen langjährigen Drogenkonsum nicht ausreichend gewürdigt habe. Die Behörde habe hierzu keine Auskünfte oder Gutachten eingeholt, um das konkrete Aussageverhalten des Beschwerdeführers gegenüber Polizeiorganen und Behörden/Gerichten adäquat zu würdigen. Ihre Feststellung, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung nie zur Korrektur des Fehlers seiner Meldeadresse bei der Meldebehörde vorstellig geworden sei, stütze die Behörde lediglich auf eine einseitige Behauptung des Magistrats XXXX , ohne dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben zu haben, diese Aussagen im Rahmen einer persönlichen Einvernahme zu entkräften. Überhaupt sei der Beschwerdeführer zu keinem der beiden Bescheide persönlich einvernommen worden, wodurch auch sein Parteiengehör verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt an der Adresse (mit der Hausnummer 3/3) gewohnt, an die der Bescheid vom 22.11.2022 durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Es sei an dieser Adresse daher nie eine Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG vorgelegen. Dass es der Beschwerdeführer unterlassen habe, die Änderung der Abgabestelle mitzuteilen oder der Behörde womöglich eine falsche Abgabestelle bekanntgegeben habe, sei für diese Beurteilung aus rechtlicher Sicht unerheblich. Ebenso, ob den Beschwerdeführer oder die Meldebehörde ein Verschulden daran getroffen habe, dass im ZMR eine falsche Wohnadresse eingetragen worden sei. Die versäumte Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle habe die Behörde unter Umständen zu einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 8 ZustG berechtigt. Die Behörde sei jedoch fälschlicherweise weiterhin vom Vorliegen einer Abgabestelle an der Hinterlegungsadresse ausgegangen. Dem Beschwerdeführer habe daher der Bescheid vom 22.11.2022 nie rechtlich wirksam zugestellt werden können. Der erste Bescheid sei frühestes mit erstmaliger physischer Übergabe an den Beschwerdeführer durch einen Rechtsberater der BBU im Zuge des Termins zur Bescheidberatung/Folgeberatung in der Justizanstalt am 27.02.2023 wirksam zugestellt worden. Für den Fall, dass das Gericht der Ansicht sei, dass die Zustellung des Bescheides rechtlich wirksam gewesen sei, sei in eventu mit Schriftsatz vom 06.03.2023 ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt worden. 5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 25.05.2023 durch die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde, in der zusammengefasst ausgeführt wird, dass die Behörde bei ihrer Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Umgang mit seiner Meldepflicht auffallend sorglos gehandelt habe, die sich aus dem bisherigen Verfahrensakt ergebende, zumindest leichtgradig vorliegende psychische Beeinträchtigung sowie dessen langjährigen Drogenkonsum nicht ausreichend gewürdigt habe. Die Behörde habe hierzu keine Auskünfte oder Gutachten eingeholt, um das konkrete Aussageverhalten des Beschwerdeführers gegenüber Polizeiorganen und Behörden/Gerichten adäquat zu würdigen. Ihre Feststellung, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung nie zur Korrektur des Fehlers seiner Meldeadresse bei der Meldebehörde vorstellig geworden sei, stütze die Behörde lediglich auf eine einseitige Behauptung des Magistrats römisch 40 , ohne dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben zu haben, diese Aussagen im Rahmen einer persönlichen Einvernahme zu entkräften. Überhaupt sei der Beschwerdeführer zu keinem der beiden Bescheide persönlich einvernommen worden, wodurch auch sein Parteiengehör verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt an der Adresse (mit der Hausnummer 3/3) gewohnt, an die der Bescheid vom 22.11.2022 durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Es sei an dieser Adresse daher nie eine Abgabestelle iSd Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG vorgelegen. Dass es der Beschwerdeführer unterlassen habe, die Änderung der Abgabestelle mitzuteilen oder der Behörde womöglich eine falsche Abgabestelle bekanntgegeben habe, sei für diese Beurteilung aus rechtlicher Sicht unerheblich. Ebenso, ob den Beschwerdeführer oder die Meldebehörde ein Verschulden daran getroffen habe, dass im ZMR eine falsche Wohnadresse eingetragen worden sei. Die versäumte Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle habe die Behörde unter Umständen zu einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 8, ZustG berechtigt. Die Behörde sei jedoch fälschlicherweise weiterhin vom Vorliegen einer Abgabestelle an der Hinterlegungsadresse ausgegangen. Dem Beschwerdeführer habe daher der Bescheid vom 22.11.2022 nie rechtlich wirksam zugestellt werden können. Der erste Bescheid sei frühestes mit erstmaliger physischer Übergabe an den Beschwerdeführer durch einen Rechtsberater der BBU im Zuge des Termins zur Bescheidberatung/Folgeberatung in der Justizanstalt am 27.02.2023 wirksam zugestellt worden. Für den Fall, dass das Gericht der Ansicht sei, dass die Zustellung des Bescheides rechtlich wirksam gewesen sei, sei in eventu mit Schriftsatz vom 06.03.2023 ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger Afghanistans und führt die im Erkenntniskopf ersichtlichen Personalien. Seine Muttersprache ist Dari. Er verfügte im Bundesgebiet nie über ein Aufenthaltsrecht und stellte keinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gültige Aufenthaltserlaubnis in Schweden.
Dem Zentralen Melderegister sind folgende Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu entnehmen:
? 13.01.2023 bis 22.05.2023: Hauptwohnsitz XXXX (Justizanstalt)? 13.01.2023 bis 22.05.2023: Hauptwohnsitz römisch 40 (Justizanstalt)
? 02.06.2020 bis 06.12.2022: Hauptwohnsitz XXXX ? 02.06.2020 bis 06.12.2022: Hauptwohnsitz römisch 40
? 24.06.2019 bis 02.06.2019 bis 02.06.2020: Hauptwohnsitz XXXX ? 24.06.2019 bis 02.06.2019 bis 02.06.2020: Hauptwohnsitz römisch 40
1.2. Mit Bescheid vom 22.11.2022 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 61 Abs. 1 Z 3 FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Schweden zulässig ist.1.2. Mit Bescheid vom 22.11.2022 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 3, FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Schweden zulässig ist.
Die Zustellung jenes Bescheides wurde zunächst an die zu diesem Zeitpunkt aufrechte Meldeadresse des Beschwerdeführers XXXX verfügt. Am 23.11.2022 wurde der Bescheid beim Postamt zur Abholung ab dem nächsten Werktag hinterlegt. Eine Behebung des Schriftstücks erfolgte nicht. Die Zustellung jenes Bescheides wurde zunächst an die zu diesem Zeitpunkt aufrechte Meldeadresse des Beschwerdeführers römisch 40 verfügt. Am 23.11.2022 wurde der Bescheid beim Postamt zur Abholung ab dem nächsten Werktag hinterlegt. Eine Behebung des Schriftstücks erfolgte nicht.
Tatsächlich war der Beschwerdeführer nie an der Adresse XXXX wohnhaft, sondern er lebte gemeinsam mit seiner (damaligen) Lebensgefährtin (Ehefrau nach islamischem Recht) in einer Mietwohnung an der Adresse XXXX . Dem Beschwerdeführer war bekannt, dass es bei der Eintragung der Adresse im Zentralen Melderegister zu einem Fehler bezüglich der Hausnummer gekommen war. Dass er Bemühungen unternahm, diesen Fehler zu berichtigen, kann nicht festgestellt werden. Tatsächlich war der Beschwerdeführer nie an der Adresse römisch 40 wohnhaft, sondern er lebte gemeinsam mit seiner (damaligen) Lebensgefährtin (Ehefrau nach islamischem Recht) in einer Mietwohnung an der Adresse römisch 40 . Dem Beschwerdeführer war bekannt, dass es bei der Eintragung der Adresse im Zentralen Melderegister zu einem Fehler bezüglich der Hausnummer gekommen war. Dass er Bemühungen unternahm, diesen Fehler zu berichtigen, kann nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer hat seinen (tatsächlichen) Wohnsitz an der Adresse XXXX Anfang November 2022 aufgegeben und zog nach XXXX , wo er in der Folge bis zu seiner Festnahme am 13.01.2023 ohne behördliche Meldung aufhältig war. Die Änderung seiner Abgabestelle gab er gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bekannt. Ihm war bekannt, dass vor dem Bundesamt ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme anhängig ist. Mit 06.12.2022 erfolgte seine amtliche Abmeldung hinsichtlich der Adresse XXXX . Der Beschwerdeführer hat seinen (tatsächlichen) Wohnsitz an der Adresse römisch 40 Anfang November 2022 aufgegeben und zog nach römisch 40 , wo er in der Folge bis zu seiner Festnahme am 13.01.2023 ohne behördliche Meldung aufhältig war. Die Änderung seiner Abgabestelle gab er gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bekannt. Ihm war bekannt, dass vor dem Bundesamt ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme anhängig ist. Mit 06.12.2022 erfolgte seine amtliche Abmeldung hinsichtlich der Adresse römisch 40 .
Am 19.12.2022 beurkundete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Hinterlegung des Bescheides vom 22.11.2022 im Akt ohne vorhergehenden Zustellversuch gemäß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 ZustG, da der Beschwerdeführer an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war, eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte und auch aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers eine Verständigung gemäß § 23 Abs. 3 ZustG als nicht zweckmäßig erschien.Am 19.12.2022 beurkundete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Hinterlegung des Bescheides vom 22.11.2022 im Akt ohne vorhergehenden Zustellversuch gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG, da der Beschwerdeführer an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war, eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte und auch aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers eine Verständigung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustG als nicht zweckmäßig erschien.
Das hinterlegte Dokument galt mit Ende dieses Tages als rechtswirksam zugestellt. Die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen begann mit diesem Datum zu laufen.
Der Bescheid erwuchs mit Ablauf des 02.01.2023 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer brachte seine Beschwerde gegen den bezeichneten Bescheid durch seinen Vertreter am 06.03.2023 beim BFA ein.
1.3. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden körperlichen oder psychischen Erkrankungen.
Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das den Beschwerdeführer an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert hätte, liegt nicht vor. Es trifft den Beschwerdeführer ein Verschulden an der Versäumung, bei dem es sich nicht nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und dem fehlenden Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet sowie der Aufenthaltserlaubnis in Schweden ergeben sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu den behördlichen Meldungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet lassen sich einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister entnehmen.
2.2. Die Feststellungen betreffend den Bescheid der belangten Behörde vom 22.11.2021 sowie die verfügte Zustellung bzw. versuchte Zustellung ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt (vgl. insbesondere Rückschein AS 149; Beurkundung der Hinterlegung im Akt, AS 151). Aus dem Zustelldatum und der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist ergibt sich der Ablauf der Beschwerdefrist am 02.01.2023.2.2. Die Feststellungen betreffend den Bescheid der belangten Behörde vom 22.11.2021 sowie die verfügte Zustellung bzw. versuchte Zustellung ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt vergleiche insbesondere Rückschein AS 149; Beurkundung der Hinterlegung im Akt, AS 151). Aus dem Zustelldatum und der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist ergibt sich der Ablauf der Beschwerdefrist am 02.01.2023.
2.3. Dass der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gewesen ist, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn führt, ergibt sich aus dem Umstand, dass er am 03.08.2022 über Auftrag des Bundesamtes niederschriftlich einvernommen wurde und laut den vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid anschließend ein Schreiben ausgehändigt erhielt, in dem er über das gegen ihn geführte Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme informiert wurde. Die Übernahme dieses Schreibens bestätigte der Beschwerdeführer durch seine Unterschrift (AS 103). Der Beschwerdeführer bestritt nicht, dass er über das anhängige Verfahren beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Kenntnis gewesen ist.
2.4. Aufgrund der konsistenten Ausführungen des Beschwerdeführers im Verfahren ist davon auszugehen, dass bei der Eintragung seiner Wohnadresse im Zentralen Melderegister ein Fehler unterlaufen ist und die Hausnummer unkorrekt eingetragen wurde. Angesichts des gleichbleibenden Vorbringens des Beschwerdeführers, nie an der im ZMR eingetragenen Adresse gelebt zu haben, der Ähnlichkeit der Adressen, die sich lediglich geringfügig durch die Hausnummer (3 bzw. 13) unterscheiden, des vorgelegten Mietvertrages lautend auf die Anschrift mit der Hausnummer 13 (AS 29 ff), sowie der Angabe der Meldebehörde, dass der Meldezettel „unleserlich“ ausgefüllt gewesen sei (AS 207), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nie in der Wohnung mit der Adresse XXXX , sondern – gemeinsam mit seiner damaligen Lebensgefährtin – in der Wohnung mit der Anschrift XXXX gewohnt hat. 2.4. Aufgrund der konsistenten Ausführungen des Beschwerdeführers im Verfahren ist davon auszugehen, dass bei der Eintragung seiner Wohnadresse im Zentralen Melderegister ein Fehler unterlaufen ist und die Hausnummer unkorrekt eingetragen wurde. Angesichts des gleichbleibenden Vorbringens des Beschwerdeführers, nie an der im ZMR eingetragenen Adresse gelebt zu haben, der Ähnlichkeit der Adressen, die sich lediglich geringfügig durch die Hausnummer (3 bzw. 13) unterscheiden, des vorgelegten Mietvertrages lautend auf die Anschrift mit der Hausnummer 13 (AS 29 ff), sowie der Angabe der Meldebehörde, dass der Meldezettel „unleserlich“ ausgefüllt gewesen sei (AS 207), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nie in der Wohnung mit der Adresse römisch 40 , sondern – gemeinsam mit seiner damaligen Lebensgefährtin – in der Wohnung mit der Anschrift römisch 40 gewohnt hat.
Dass dem Beschwerdeführer die fehlerhafte Eintragung im ZMR bekannt gewesen ist, ergibt sich aus seinen eigenen Ausführungen im gegenständlichen Verfahren (vgl. zB AS 6, 8, 10 f, 248). Nicht glaubwürdig ist jedoch seine Aussage, dass er deshalb erneut bei der Meldebehörde vorgesprochen habe, um eine Korrektur des Fehlers zu veranlassen. Der Beschwerdeführer hat keine Unterlagen vorgelegt, die dies belegen würden und auch nicht konkret ausgeführt, wann er die Behörde aufgesucht habe. Zudem teilte die zuständige Meldebehörde auf eine dahingehende Rückfrage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nachvollziehbar mit, dass in einem Fall, in dem ein Bürger mit dem Ersuchen um Korrektur der Meldedaten vorstellig wird, die Behörde dieses Anliegen prüfe und eine Korrektur der Meldedaten durchführe. Ein solches Ersuchen um Korrektur der Meldedaten durch den Beschwerdeführer habe jedoch nicht nachvollzogen werden können (AS 207). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Anhaltspunkte, um diese Auskunft in Zweifel zu ziehen. Dass dem Beschwerdeführer die fehlerhafte Eintragung im ZMR bekannt gewesen ist, ergibt sich aus seinen eigenen Ausführungen im gegenständlichen Verfahren vergleiche zB AS 6, 8, 10 f, 248). Nicht glaubwürdig ist jedoch seine Aussage, dass er deshalb erneut bei der Meldebehörde vorgesprochen habe, um eine Korrektur des Fehlers zu veranlassen. Der Beschwerdeführer hat keine Unterlagen vorgelegt, die dies belegen würden und auch nicht konkret ausgeführt, wann er die Behörde aufgesucht habe. Zudem teilte die zuständige Meldebehörde auf eine dahingehende Rückfrage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nachvollziehbar mit, dass in einem Fall, in dem ein Bürger mit dem Ersuchen um Korrektur der Meldedaten vorstellig wird, die Behörde dieses Anliegen prüfe und eine Korrektur der Meldedaten durchführe. Ein solches Ersuchen um Korrektur der Meldedaten durch den Beschwerdeführer habe jedoch nicht nachvollzogen werden können (AS 207). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Anhaltspunkte, um diese Auskunft in Zweifel zu ziehen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen tatsächlichen Wohnsitz in XXXX Anfang November 2022 (endgültig) aufgegeben hat, ergibt sich aus den ausdrücklichen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Er brachte vor, dass er infolge psychischer Probleme und eines Streits mit seiner (damaligen) Lebensgefährtin endgültig aus der Wohnung ausgezogen sei und sich von XXXX nach XXXX begeben habe, wo er in der Folge an unterschiedlichen Orten genächtigt habe. Dass er die Aufgabe seiner Abgabestelle in XXXX und seinen Umzug nach XXXX nicht meldete bzw. auch keine Obdachlosenmeldung vornahm, ist dem Zentralen Melderegister und dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes unzweifelhaft zu entnehmen. Der Beschwerdeführer selbst behauptete zu keinem Zeitpunkt, die Änderung seiner Abgabestelle (Aufgabe der Abgabestelle in XXXX und folgende Obdachlosigkeit) gegenüber dem Bundesamt bekanntgegeben zu haben. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen tatsächlichen Wohnsitz in römisch 40 Anfang November 2022 (endgültig) aufgegeben hat, ergibt sich aus den ausdrücklichen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Er brachte vor, dass er infolge psychischer Probleme und eines Streits mit seiner (damaligen) Lebensgefährtin endgültig aus der Wohnung ausgezogen sei und sich von römisch 40 nach römisch 40 begeben habe, wo er in der Folge an unterschiedlichen Orten genächtigt habe. Dass er die Aufgabe seiner Abgabestelle in römisch 40 und seinen Umzug nach römisch 40 nicht meldete bzw. auch keine Obdachlosenmeldung vornahm, ist dem Zentralen Melderegister und dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes unzweifelhaft zu entnehmen. Der Beschwerdeführer selbst behauptete zu keinem Zeitpunkt, die Änderung seiner Abgabestelle (Aufgabe der Abgabestelle in römisch 40 und folgende Obdachlosigkeit) gegenüber dem Bundesamt bekanntgegeben zu haben.
2.5. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keinen schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankungen leidet, beruht darauf, dass er im gesamten Verfahren weder medizinischen Unterlagen vorlegte, denen sich eine konkrete Diagnose entnehmen ließe, noch brachte er konkret vor, an welcher Erkrankung bzw. Symptomatik er leide.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil I. A) – Verfahren W212 2273009-1Zu Spruchteil römisch eins. A) – Verfahren W212 2273009-1
3.1. Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22.11.2022:
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA betrug gemäß § 16 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 BFA-VG zwei Wochen.Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA betrug gemäß Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG zwei Wochen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG) idF BGBl. I 205/2022 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 205 aus 2022, lauten:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
[…]
3. „Zustelladresse“: eine Abgabestelle (Z 4) oder elektronische Zustelladresse (Z 5);3. „Zustelladresse“: eine Abgabestelle (Ziffer 4,) oder elektronische Zustelladresse (Ziffer 5,);
4. „Abgabestelle“: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort; […]
[…]
Änderung der Abgabestelle
§ 8. (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.Paragraph 8, (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
[…]
Hinterlegung ohne Zustellversuch
§ 23. (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.Paragraph 23, (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
(2) Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.
(4) Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.“
Gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz AVG sind Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, schriftlich einzubringen. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz AVG sind Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, schriftlich einzubringen.
Gemäß § 13 Abs. 2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postlaufs werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, das heißt, dass die Beschwerde dem Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2004] 130 ff).Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postlaufs werden gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, das heißt, dass die Beschwerde dem Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben wird vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2004] 130 ff).
Gemäß § 2 Z 4 ZustG stellt (u.a.) die Wohnung oder sonstige Unterkunft eine Abgabestelle dar, an der ein Dokument gemäß § 13 Abs. 1 ZustG dem Empfänger zugestellt werden darf. Als "Wohnung" iSd. § 2 Z 4 ZustG sind Räumlichkeiten zu verstehen, die im Zeitpunkt der Zustellung dem Empfänger tatsächlich als Unterkunft in der Art eines Heimes dienen, Räumlichkeiten also, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er gewöhnlich zu nächtigen oder sich sonst aufzuhalten pflegt. Eine "sonstige Unterkunft" iSd genannten Bestimmung liegt vor, wenn sich der Empfänger in Räumlichkeiten aufhält, die nicht das sind, was nach den allgemeinen Lebensgewohnheiten als Wohnung zu betrachten ist, selbst wenn der Aufenthalt nicht ständig, sondern nur vorübergehend ist, also nicht, wie dies bei Wohnungen der Fall ist, auf Dauer angelegt ist. Stets muss es sich um Räumlichkeiten handeln, die als Wohnungsersatz in Betracht kommen können und die dem Unterkommen dienen, wie z.B. Unterkünfte in Pensionen, Hotels oder Heimen (so z.B. Studenten- oder Seniorenheimen), Pendlerwohngelegenheiten, ein Wohnwagen sowie Unterkünfte für Asylwerber in Lagern oder Betreuungsstellen. Bei einem nur vorübergehenden Aufenthalt bedarf es einer gewissen – hinsichtlich der Mindestdauer von den Umständen des Einzelfalles abhängigen – zeitlichen Verfestigung (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0446, mwN). Eine Meldung nach dem Meldegesetz ist für das Vorliegen einer Abgabestelle nicht ausschlaggebend (vgl. VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0037, mwN). Die Eintragung einer bestimmten Anschrift als Hauptwohnsitz im Melderegister hat zwar Indizwirkung, bietet aber keinen Beweis für eine Wohnadresse (vgl. VwGH 13.10.2016, Ra 2015/08/0213). Gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG stellt (u.a.) die Wohnung oder sonstige Unterkunft eine Abgabestelle dar, an der ein Dokument gemäß Paragraph 13, Absatz eins, ZustG dem Empfänger zugestellt werden darf. Als "Wohnung" iSd. Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG sind Räumlichkeiten zu verstehen, die im Zeitpunkt der Zustellung dem Empfänger tatsächlich als Unterkunft in der Art eines Heimes dienen, Räumlichkeiten also, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er gewöhnlich zu nächtigen oder sich sonst aufzuhalten pflegt. Eine "sonstige Unterkunft" iSd genannten Bestimmung liegt vor, wenn sich der Empfänger in Räumlichkeiten aufhält, die nicht das sind, was nach den allgemeinen Lebensgewohnheiten als Wohnung zu betrachten ist, selbst wenn der Aufenthalt nicht ständig, sondern nur vorübergehend ist, also nicht, wie dies bei Wohnungen der Fall ist, auf Dauer angelegt ist. Stets muss es sich um Räumlichkeiten handeln, die als Wohnungsersatz in Betracht kommen können und die dem Unterkommen dienen, wie z.B. Unterkünfte in Pensionen, Hotels oder Heimen (so z.B. Studenten- oder Seniorenheimen), Pendlerwohngelegenheiten, ein Wohnwagen sowie Unterkünfte für Asylwerber in Lagern oder Betreuungsstellen. Bei einem nur vorübergehenden Aufenthalt bedarf es einer gewissen – hinsichtlich der Mindestdauer von den Umständen des Einzelfalles abhängigen – zeitlichen Verfestigung vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0446, mwN). Eine Meldung nach dem Meldegesetz ist für das Vorliegen einer Abgabestelle nicht ausschlaggebend vergleiche VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0037, mwN). Die Eintragung einer bestimmten Anschrift als Hauptwohnsitz im Melderegister hat zwar Indizwirkung, bietet aber keinen Beweis für eine Wohnadresse vergleiche VwGH 13.10.2016, Ra 2015/08/0213).
Die Eigenschaft eines Ortes als Abgabestelle geht (erst) verloren, wenn die Nahebeziehung des Empfängers zu ihm auf Dauer oder doch für einen so langen Zeitraum erlischt, dass nach den Gepflogenheiten des Lebens das Warten auf eine Rückkehr in angemessener Zeit nicht zumutbar ist (vgl. etwa VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0137, mwN).Die Eigenschaft eines Ortes als Abgabestelle geht (erst) verloren, wenn die Nahebeziehung des Empfängers zu ihm auf Dauer oder doch für einen so langen Zeitraum erlischt, dass nach den Gepflogenheiten des Lebens das Warten auf eine Rückkehr in angemessener Zeit nicht zumutbar ist vergleiche etwa VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0137, mwN).
Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:
Die (versuchte) Zustellung des Bescheides des BFA vom 22.11.2022 ist zunächst an jene Adresse erfolgt, an welcher der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch gemeldet war.
Der Beschwerdeführer vertritt im nunmehrigen Verfahren die Auffassung, dass eine rechtswirksame Zustellung des Bescheides nicht bewirkt wurde, weil bei der Eintragung seiner Anschrift im Zentralen Melderegister ein Fehler unterlaufen sei und er tatsächlich nie an der im Zentralen Melderegister eingetragenen Adresse, sondern an einer geringfügig abweichenden Adresse gewohnt habe. Wie festgestellt, ist davon auszugehen, dass dieser Irrtum bei der Eintragung im ZMR tatsächlich unterlaufen ist.
Auf die im Verfahren aufgeworfene Frage, auf welche Weise die Eintragung der falschen Hausnummer im ZMR zustande gekommen ist bzw. ob der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde artikuliert hat, dass er tatsächlich an der Anschrift XXXX wohnt (sodass diese der Behörde allenfalls als Abgabestelle bekannt sein hätte können), kommt es jedoch im vorliegenden Fall nicht an, denn der Beschwerdeführer hat ausdrücklich festgehalten, dass er seinen (tatsächlichen) Wohnsitz in XXXX bereits Anfang November 2022 – sohin jedenfalls vor Ausfertigung des mit 22.11.2022 datierten Bescheides – endgültig aufgegeben hatte und nach XXXX gezogen war. Daraus folgt, dass im fraglichen Zeitraum keine Abgabestelle des Beschwerdeführers in XXXX mehr vorgelegen ist. Die verfügte Zustellung des Bescheides an die damals aufrechte Wohnsitzmeldung an die Adresse XXXX konnte – wie vom Beschwerdeführer zutreffend aufgezeigt – von vorneherein keine wirksame Zustellung bewirken, da es sich dabei nie um eine Abgabestelle des Beschwerdeführers gehandelt haben dürfte (vgl. zur bloßen Indizwirkung von Eintragungen im Zentralen Melderegister VwGH 25.03.2010, 2010/21/0007; 28.03.2014, 2013/02/0061; 13.11.2018, Ra 2018/21/0064; 25.05.2020, 25.05.2020, Ra 2018/19/0708). Jedoch hätte auch eine im gleichen Zeitraum an die vom Beschwerdeführer bezeichnete tatsächliche Wohnadresse mit der Hausnummer 13/3 keine wirksame Zustellung bewirkt, zumal der Beschwerdeführer bereits vor dem Zustellversuch und der Hinterlegung des Bescheides aus der Unterkunft an dieser Adresse ausgezogen ist. Daher kam auch diese Unterkunft nicht (mehr) als Abgabestelle im Sinn des § 2 Z 4 ZustG in Betracht (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2018/19/0708).Auf die im Verfahren aufgeworfene Frage, auf welche Weise die Eintragung der falschen Hausnummer im ZMR zustande gekommen ist bzw. ob der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde artikuliert hat, dass er tatsächlich an der Anschrift römisch 40 wohnt (sodass diese der Behörde allenfalls als Abgabestelle bekannt sein hätte können), kommt es jedoch im vorliegenden Fall nicht an, denn der Beschwerdeführer hat ausdrücklich festgehalten, dass er seinen (tatsächlichen) Wohnsitz in römisch 40 bereits Anfang November 2022 – sohin jedenfalls vor Ausfertigung des mit 22.11.2022 datierten Bescheides – endgültig aufgegeben hatte und nach römisch 40 gezogen war. Daraus folgt, dass im fraglichen Zeitraum keine Abgabestelle des Beschwerdeführers in römisch 40 mehr vorgelegen ist. Die verfügte Zustellung des Bescheides an die damals aufrechte Wohnsitzmeldung an die Adresse römisch 40 konnte – wie vom Beschwerdeführer zutreffend aufgezeigt – von vorneherein keine wirksame Zustellung bewirken, da es sich dabei nie um eine Abgabestelle des Beschwerdeführers gehandelt haben dürfte vergleiche zur bloßen Indizwirkung von Eintragungen im Zentralen Melderegister VwGH 25.03.2010, 2010/21/0007; 28.03.2014, 2013/02/0061; 13.11.2018, Ra 2018/21/0064; 25.05.2020, 25.05.2020, Ra 2018/19/0708). Jedoch hätte auch eine im gleichen Zeitraum an die vom Beschwerdeführer bezeichnete tatsächliche Wohnadresse mit der Hausnummer 13/3 keine wirksame Zustellung bewirkt, zumal der Beschwerdeführer bereits vor dem Zustellversuch und der Hinterlegung des Bescheides aus der Unterkunft an dieser Adresse ausgezogen ist. Daher kam auch diese Unterkunft nicht (mehr) als Abgabestelle im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG in Betracht vergleiche VwGH 25.05.2020, Ra 2018/19/0708).
Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen (§ 8 Abs. 1 ZustG).Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen (Paragraph 8, Absatz eins, ZustG).
Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß § 8 Abs. 2 ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Wie angesprochen, hat der Beschwerdeführer – der vom beim BFA anhängigen Verfahren zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Kenntnis war – seine Abgabestelle in XXXX Anfang November 2022 endgültig aufgegeben und zog laut eigenen Aussagen nach XXXX , wo er in der Folge ohne behördliche Meldung bei unterschiedlichen Bekannten genächtigt habe bzw. obdachlos gewesen sei. Der Beschwerdeführer tauchte somit Anfang November 2022 unter und war – während des anhängigen Verfahrens zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – unbekannten Aufenthalts. Am 06.12.2022 erfolgte seine amtliche Abmeldung. Wie angesprochen, hat der Beschwerdeführer – der vom beim BFA anhängigen Verfahren zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Kenntnis war – seine Abgabestelle in römisch 40 Anfang November 2022 endgültig aufgegeben und zog laut eigenen Aussagen nach römisch 40 , wo er in der Folge ohne behördliche Meldung bei unterschiedlichen Bekannten genächtigt habe bzw. obdachlos gewesen sei. Der Beschwerdeführer tauchte somit Anfang November 2022 unter und war – während des anhängigen Verfahrens zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – unbekannten Aufenthalts. Am 06.12.2022 erfolgte seine amtliche Abmeldung.
Der Beschwerdeführer hat somit die unverzügliche Mitteilung der Änderung seiner Abgabestelle unterlassen, wobei auch die Aufgabe einer Abgabestelle (selbst bei anschließender Obdachlosigkeit) eine solche Änderung darstellt (vgl. VwGH 11.06.2015, Ra 2014/20/0184, mwN). Der Beschwerdeführer hat somit die unverzügliche Mitteilung der Änderung seiner Abgabestelle unterlassen, wobei auch die Aufgabe einer Abgabestelle (selbst bei anschließender Obdachlosigkeit) eine solche Änderung darstellt vergleiche VwGH 11.06.2015, Ra 2014/20/0184, mwN).
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Behörde eine Abgabestelle des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum ohne Schwierigkeiten hätte feststellen können, zumal er selbst angab, dass er in diesem Zeitraum über keinen festen Wohnsitz verfügt habe und seinen Wohnsitz in XXXX aufgrund eines Streits mit seiner Lebensgefährtin verlassen habe, sodass auch nicht anzunehmen ist, dass Erhebungen seines Aufenthaltes bei seiner Lebensgefährtin ohne Schwierigkeiten zur Feststellung einer Abgabestelle hätten führen können.Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Behörde eine Abgabestelle des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum ohne Schwierigkeiten hätte feststellen können, zumal er selbst angab, dass er in diesem Zeitraum über keinen festen Wohnsitz verfügt habe und seinen Wohnsitz in römisch 40 aufgrund eines Streits mit seiner Lebensgefährtin verlassen habe, sodass auch nicht anzunehmen ist, dass Erhebungen seines Aufenthaltes bei seiner Lebensgefährtin ohne Schwierigkeiten zur Feststellung einer Abgabestelle hätten führen können.
Mangels aufrechter Meldeadresse erfolgte am 19.12.2022 die Zustellung des angefochtenen Bescheides durch Hinterlegung im Akt, wodurch der Beginn der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist an diesem Tag ausgelöst wurde. Die Frist endete somit am 02.01.2023 um 24:00 Uhr, sodass der Bescheid nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen ist. Die mit Schriftsatz am 06.03.2023 eingebrachte Beschwerde ist somit verspätet eingebracht worden.
Die Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen kann, wenn – wie gegenständlich – die Beschwerde zurückzuweisen ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen kann, wenn – wie gegenständlich – die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Zu Spruchteil II. A) – Verfahren W212 2273009-2Zu Spruchteil römisch zwei. A) – Verfahren W212 2273009-2
3.2. Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.04.2023, womit der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand abgewiesen wurde:
§ 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 33, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise wie folgt:
„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33, (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(…)
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen(3) In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(…)
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen. An den im Antrag vorgebrachten Grund bleibt die Partei gebunden (vgl. VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223). Der Wiedereinsetzungswerber hat die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechendes Vorbringen voraussetzt (vgl. VwGH 16.12.2009, 2009/12/0031).Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen. An den im Antrag vorgebrachten Grund bleibt die Partei gebunden vergleiche VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223). Der Wiedereinsetzungswerber hat die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechendes Vorbringen voraussetzt vergleiche VwGH 16.12.2009, 2009/12/0031).
Das Gericht ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist dem Gericht verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Wiedereinsetzungswerber nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen (vgl. VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134).Das Gericht ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist dem Gericht verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Wiedereinsetzungswerber nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen vergleiche VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134).
Der Wiedereinsetzungswerber hat im Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist sachverhaltsbezogenes Vorbringen zu erstatten und auszuführen, weswegen ihm an der Versäumung der Frist kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft (vgl. VwGH 21.12.1999, 97/19/0217).Der Wiedereinsetzungswerber hat im Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist sachverhaltsbezogenes Vorbringen zu erstatten und auszuführen, weswegen ihm an der Versäumung der Frist kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft vergleiche VwGH 21.12.1999, 97/19/0217).
Nach der Rechtsprechung des VwGH kann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis auch in einem inneren, psychischen Geschehen, daher auch in einem Vergessen oder Versehen liegen (vgl. VwGH 13.12.2011, 2010/22/0179, mwN).Nach der Rechtsprechung des VwGH kann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis auch in einem inneren, psychischen Geschehen, daher auch in einem Vergessen oder Versehen liegen vergleiche VwGH 13.12.2011, 2010/22/0179, mwN).
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z.B. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann.
Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z.B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).
Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z.B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z.B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136).
Der VwGH hat festgehalten, dass Parteien nicht auffallend sorglos handeln dürfen, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihnen nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht lassen dürfen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist ein fallbezogener Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (vgl. VwGH 18.01.2017, Ra 2016/22/0096, Rn. 12, mwN).Der VwGH hat festgehalten, dass Parteien nicht auffallend sorglos handeln dürfen, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihnen nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht lassen dürfen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist ein fallbezogener Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt vergleiche VwGH 18.01.2017, Ra 2016/22/0096, Rn. 12, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner Judikatur wiederholt (vgl. zu alldem VwGH 28.01.2003, 2002/18/0291) fest, dass mangelnde Sprachkenntnisse als solche ohne Hinzutritt besonderer, hier nicht behaupteter Umstände keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellen. Einem in Haft befindlichen Fremden fehlt die Dispositionsfähigkeit nicht soweit, dass er allein deswegen zur Wahrung der Rechtsmittelfrist außer Stande wäre (vgl. VwGH 28.01.2003, 99/18/0320). Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner Judikatur wiederholt vergleiche zu alldem VwGH 28.01.2003, 2002/18/0291) fest, dass mangelnde Sprachkenntnisse als solche ohne Hinzutritt besonderer, hier nicht behaupteter Umstände keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellen. Einem in Haft befindlichen Fremden fehlt die Dispositionsfähigkeit nicht soweit, dass er allein deswegen zur Wahrung der Rechtsmittelfrist außer Stande wäre vergleiche VwGH 28.01.2003, 99/18/0320).
§ 33 Abs. 4 VwGVG ist verfassungskonform die Bedeutung zuzumessen, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, von dieser, und über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden ist (VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG ist verfassungskonform die Bedeutung zuzumessen, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, von dieser, und über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden ist (VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).
Die belangte Behörde war somit zuständig, über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden, weil dieser dort unter einem mit der Beschwerde gegen den Bescheid gestellt wurde.
Die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages erfolgte zu Recht:
Die Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides erfolgte am 19.12.2022 durch Hinterlegung im Akt ohne vorangehenden Zustellungsversuch gemäß § 8 iVm § 23 ZustG. Die zweiwöchige Beschwerdefrist begann somit mit dem 19.12.2022 zu laufen. Sie endete mit Ablauf des 02.01.2023. Die am 06.03.2023 eingebrachte Beschwerde war somit verspätet. Die Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides erfolgte am 19.12.2022 durch Hinterlegung im Akt ohne vorangehenden Zustellungsversuch gemäß Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG. Die zweiwöchige Beschwerdefrist begann somit mit dem 19.12.2022 zu laufen. Sie endete mit Ablauf des 02.01.2023. Die am 06.03.2023 eingebrachte Beschwerde war somit verspätet.
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis am Einbringen einer rechtzeitigen Beschwerde gehindert worden zu sein, zudem ist ihm ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten:
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Wesentlichen damit begründet, dass es bei der Erfassung der Meldeadresse des Beschwerdeführers im ZMR zu einem Fehler bei der Hausnummer gekommen sei, sodass die Zustellung des Bescheides an diese Adresse – mangels Vorliegen einer Abgabestelle iSd ZustG – nie wirksam geworden sei. Der Beschwerdeführer beantragte daher zunächst die Zustellung des Bescheides und eventualiter die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Meldebehörde um Korrektur des unterlaufenen Fehlers bei der im ZMR eingetragenen Hausnummer ersucht und darauf vertraut habe, dass die Behörde die Korrektur vornehmen werde. Dass dies tatsächlich nicht geschehen sei, sei ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis, an dem den Beschwerdeführer kein Verschulden treffe.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis aufzuzeigen, das ihn von der fristgerechten Einbringung einer Beschwerde abgehalten hätte. Die Frage der fehlerhaften Eintragung im Zentralen Melderegister erwies sich nämlich als nicht kausal für die Versäumung der Beschwerdefrist, zumal (wie zuvor aufgezeigt) keine rechtswirksame Zustellung an die damals aufrechte Meldeadresse erfolgte, sondern die Zustellung tatsächlich erst durch die am 19.12.2022 bekundete Hiterlegung im Akt rechtswirksam wurde.
Wie zuvor aufgezeigt, war dem Beschwerdeführer bekannt, dass es bei der Eintragung seiner Meldeadresse im ZMR zu einem Fehler gekommen war, er konnte jedoch nicht glaubhaft machen, dass er sich um die Korrektur dieses Fehlers (erfolglos) bemüht hatte. Folglich konnte er auch nicht darauf vertrauen, dass behördliche Zustellungen fortan an die Adresse mit der Hausnummer 13/3 gerichtet werden würden. Dessen ungeachtet handelte er auffallend sorglos, indem er seine Abgabestelle an dieser Adresse aufgab, ohne das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über diesen Umstand in Kenntnis zu setzen oder eine Anmeldung eines neuen Wohnsitzes bzw. eine Obdachlosenmeldung vorzunehmen.
Der Beschwerdeführer wusste, dass ein aufrechtes Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angängig war und er daher für die belangte Behörde zur Verfügung stehen musste. Ihn treffen diesbezügliche Melde- und Mitwirkungsverpflichtungen, die der Beschwerdeführer verletzte. Bis zu seiner Festnahme und Verhängung der Untersuchungshaft am 13.01.2023 war eine Abgabestelle bzw. der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht bekannt. Nach Entlassung aus der Haft tauchte der Beschwerdeführer neuerlich unter.
Es ist im Antrag auch in keiner Weise argumentiert worden, dass die Verletzung der Meldevorschriften aufgrund eines besonderen Umstandes, der unvorhersehbar oder unabwendbar wäre oder einen minderen Grad des Versehens darstellen würde, passiert wäre. Unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit – insbesondere hinsichtlich der Melde- und Mitwirkungspflichten – während eines laufenden Verfahrens ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht dem Verfahren in Österreich durch Untertauchen bzw. Verletzung seiner Melde- und Mitwirkungspflichten entzogen hätte.
Da somit kein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis vorliegt und der Beschwerdeführer im Verkehr mit Behörden die für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat, hat er somit keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist sind daher nicht erfüllt.
Die Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages war daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 leg. cit. folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 leg. cit. festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG befasst. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, leg. cit. folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, leg. cit. festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.
Zu Spruchteilen I. B) und II.B) Unzulässigkeit der Revision: Zu Spruchteilen römisch eins. B) und römisch zwei.B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich vielmehr auf die im vorliegenden Fall auf die ständige, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gestützt und diese Entscheidung damit begründet. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich vielmehr auf die im vorliegenden Fall auf die ständige, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gestützt und diese Entscheidung damit begründet.
Ob im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung einer Frist geführt hat bzw. ob der Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt wurde, obliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG; eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (VwGH 22.03.2016, Ra 2016/02/0049, unter Hinweis auf VwGH 08.06.2015, Ra 2015/08/0005).Ob im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung einer Frist geführt hat bzw. ob der Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt wurde, obliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG; eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (VwGH 22.03.2016, Ra 2016/02/0049, unter Hinweis auf VwGH 08.06.2015, Ra 2015/08/0005).
Schlagworte
Abgabestelle Fristversäumung Hinterlegung Meldepflicht Mitwirkungspflicht Rechtsmittelfrist Sorgfaltspflicht unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis Verschulden Verspätung Wiedereinsetzung Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung Zustellung Zustellung durch HinterlegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W212.2273009.2.00Im RIS seit
09.01.2024Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024