Entscheidungsdatum
12.12.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
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W260 2193490-1/71E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Mag. Susanne SINGER, Rechtsanwältin in 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2018, Zl. 1100097601-152048827, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Mag. Susanne SINGER, Rechtsanwältin in 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2018, Zl. 1100097601-152048827, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und VIII. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch acht. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., VII. und IX. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch sieben. und römisch neun. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese werden ersatzlos behoben.
III. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt V. wird dahingehend stattgegeben, dass dieser zu lauten hat: "Gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG ist die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan nicht zulässig.“römisch drei. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch fünf. wird dahingehend stattgegeben, dass dieser zu lauten hat: "Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG ist die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan nicht zulässig.“
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“) reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 22.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1. römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführer“) reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 22.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.12.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari zusammengefasst an, er wäre afghanischer Staatsangehöriger, würde der Volksgruppe der Tadschiken angehören, wäre sunnitischer Moslem und würde aus der Provinz Kabul stammen. Die Mutter, zwei Brüder und zwei Schwestern würden in Afghanistan leben. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe Afghanistan wegen des Krieges und der Taliban verlassen, welche sein Dorf besetzt hätten und seine Familie nicht in Ruhe leben ließen. Befragt, was er im Fall einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätten, gab er an, sein Leben sei in Gefahr.
3. Ein vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „belangte Behörde“) in Auftrag gegebenes Gutachten zur Altersfeststellung des Beschwerdeführers vom 13.06.2016 hat ergeben, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung am 21.06.2016 ein Mindestalter von 17,9 Jahren vorlag.
4. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 07.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die belangte Behörde feststellt hat, dass der Beschwerdeführer spätestens am 28.07.1998 geboren wurde.
5. Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde der Beschwerdeführer am 25.01.2018 von der belangten Behörde im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer legte zwei Deutschkursbestätigungen, einen Drohbrief (Kopie), einen afghanischen Haftbefehl und einen afghanischen Festnahmeauftrag (beide im Original) vor. Er gab zusammengefasst an, dass er gesund wäre und bestätigte, wie in der Erstbefragung ausgeführt, seine Volksgruppenzugehörigkeit, seine Religionszugehörigkeit und seine Herkunftsprovinz. Er hätte sechs Jahre lang die Schule besucht. Der Beschwerdeführer hätte über einen Zeitraum von 2 Jahren täglich 1-2 Stunden in der Landwirtschaft seiner Familie gearbeitet. Für den Lebensunterhalt wäre sein Vater aufgekommen und seine Familie hätte auch von der Landwirtschaft gelebt. Außer seiner Mutter und seinen vier Geschwistern, würden noch zwei Onkeln väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits in Kabul leben. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer erstmals zusammengefasst an, dass in seinem Dorf die Taliban geherrscht hätten. Die Taliban wären stets in der Nacht ins Dorf gekommen und hätten auch die Schule angezündet. Da sein Vater für die Regierung gearbeitet habe, hätten die Taliban ihn und seine Familie mit dem Tode bedroht. Es habe Krieg in seinem Dorf geherrscht, weshalb er mit seiner Familie zu seinem Onkel nach Kabul Stadt gezogen sei. In Kabul Stadt habe er einen Freund kennen gelernt, der ihn zu einem Büro brachte. Dort seien den beiden Bibeln gegeben worden, die sei in drei Moscheen verteilen sollten. Dies hätte er gemacht, sei dabei aber von Leuten erkannt worden, die die Regierung informiert hätten. Die Regierung habe in der Folge gegen den Beschwerdeführer und seinen Freund einen Haftbefehl ausgestellt, weshalb er keine andere Möglichkeit gehabt habe als das Land zu verlassen. Den Drohbrief habe er im Jahr 1394 (2015) in einer Moschee bekommen, er habe ihn aber nicht lesen können, weshalb sein jüngerer Onkel ihm den Brief vorgelesen habe. Bei einer Rückkehr würde er umgebracht werden, weil die Leute mitbekommen hätten, dass er gegen den Glauben gearbeitet habe. Aufgrund des Haftbefehls müsse er zudem ins Gefängnis gehen.
6. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 25.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit verloren habe.
7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.03.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 57 AsylG 2005 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.). Die belangte Behörde stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.). Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 03.10.2017 verloren haben (Spruchpunkt VIII.). Gegen den Beschwerdeführer wurde ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.). 7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.03.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.). Die belangte Behörde stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.). Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 03.10.2017 verloren haben (Spruchpunkt römisch acht.). Gegen den Beschwerdeführer wurde ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch neun.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe, wonach er von den Taliban mit dem Tod bedroht werde und die afghanische Regierung ihn aufgrund der Verteilung von Bibeln in einer Moschee mittels Drohbriefen und Haftbefehlen verfolge, nicht habe glaubhaft machen können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Er könne sich in seiner Heimat in Kabul niederlassen. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, welches einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.
8. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er in der Einvernahme vor dem BFA die Wahrheit gesagt habe, ihm aufgrund der Verteilung von Bibeln in Moscheen der Tod drohe und er darüber hinaus als Angehöriger eines Regierungsmitarbeiters (sein Vater sei Polizist gewesen) ein „high risk target“ darstelle. Weiters führte er an, dass eine Rückkehr nach Afghanistan im Allgemeinen und Kabul im Speziellen eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde und ihm deshalb zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Darüber hinaus sei die Rückkehrentscheidung in Hinblick auf Art 2 und 3 EMRK nicht zumutbar und das Einreiseverbot zu hoch bemessen. Letztlich ersuchte er auch um die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. 8. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er in der Einvernahme vor dem BFA die Wahrheit gesagt habe, ihm aufgrund der Verteilung von Bibeln in Moscheen der Tod drohe und er darüber hinaus als Angehöriger eines Regierungsmitarbeiters (sein Vater sei Polizist gewesen) ein „high risk target“ darstelle. Weiters führte er an, dass eine Rückkehr nach Afghanistan im Allgemeinen und Kabul im Speziellen eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde und ihm deshalb zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Darüber hinaus sei die Rückkehrentscheidung in Hinblick auf Artikel 2 und 3 EMRK nicht zumutbar und das Einreiseverbot zu hoch bemessen. Letztlich ersuchte er auch um die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
9. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 25.04.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
10. Mit Teilerkenntnis vom 27.04.2018 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu, weil eine Verletzung in den nach Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechten nicht mit der erforderlichen Sicherheit von vornherein ausgeschlossen werden könne. Das Teilerkenntnis hinsichtlich Spruchpunkt VI. wurde rechtskräftig.10. Mit Teilerkenntnis vom 27.04.2018 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu, weil eine Verletzung in den nach Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechten nicht mit der erforderlichen Sicherheit von vornherein ausgeschlossen werden könne. Das Teilerkenntnis hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. wurde rechtskräftig.
11. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 28.09.2017 (Rechtskraft: 03.10.2017), 037 HV 99/2017k, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG und § 27 (2a) 2. Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.11. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 28.09.2017 (Rechtskraft: 03.10.2017), 037 HV 99/2017k, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2) SMG und Paragraph 27, (2a) 2. Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.
12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.09.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seines Vertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Dari zu seinen Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat und zu seiner Situation in Österreich befragt. Ein Vertreter der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen.
Der Beschwerdeführer legte diverse Integrationsunterlagen vor, die als Beilage ./I zum Verhandlungsprotokoll genommen wurden. Der erkennende Richter räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von vier Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
13. In der Stellungnahme vom 10.09.2018 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Religionsfreiheit in Afghanistan nur für Anhänger anderer Religionen, jedoch nicht für Muslime gelte und dass Apostasie (wozu auch die Konversion gehöre) in Afghanistan mit dem Tode bestraft werden könne. Zwar sei der Beschwerdeführer kein Apostat, doch würde ihm dies vom afghanischen Staat unterstellt werden, was eine asylrelevante Verfolgung begründe. Hinsichtlich des Gutachtens von Mag. Karl MAHRINGER brachte der Beschwerdeführer vor, dass Mag. MAHRINGER von mehreren Experten vorgeworfen werde, nicht wissenschaftlich zu arbeiten und das Landesgericht für Zivilrechtssachen in Wien diesbezüglich ein Überprüfungsverfahren eingeleitet habe.
Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.
14. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 06.11.2018 (Rechtskraft: 06.11.2018), 033 HV 80/2018p, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2a) 2. Fall SMG und § 15 StGB sowie §§ 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG, zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.14. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 06.11.2018 (Rechtskraft: 06.11.2018), 033 HV 80/2018p, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2a) 2. Fall SMG und Paragraph 15, StGB sowie Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2) SMG, zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
15. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 19.05.2020, 33 HV 26/20z, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 28a (1) 5. Fall SMG; §§ 28 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 2. Fall teils 7. Fall, teils Abs. 2a 1. Fall SMG; §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall teils Abs 2 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.15. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 19.05.2020, 33 HV 26/20z, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 28 a, (1) 5. Fall SMG; Paragraphen 28, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer 2, Fall teils 7. Fall, teils Absatz 2 a, 1. Fall SMG; Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall teils Absatz 2, SMG, zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.
16. Das Bundesverwaltungsgericht brachte gegenüber den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 02.06.2020 das aktualisierte Länderinformationsblatt zu Afghanistan vom 13.11.2019 samt Kurzinformation vom 18.05.2020, eine auszugsweise Übersetzung der EASO Country Guidance Afghanistan, Juni 2018, Seiten 21-25 und Seiten 98-109 sowie die EASO Country Guidance: Afghanistan vom Juni 2019 in das Verfahren ein und räumte eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen Wochen ein. Weiters wurde der Beschwerdeführer in diesem Schreiben aufgefordert etwaige aktuelle Integrationsunterlagen, sowie etwaige Krankenunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.
Weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer gaben eine Stellungnahme ab.
17. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.08.2020, GZ. W260 2193490-1/35E, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. und VIII. bis IX. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen (I.). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. wurde dahingehend stattgegeben, dass dieser zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“17. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.08.2020, GZ. W260 2193490-1/35E, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. und römisch acht. bis römisch neun. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen (römisch eins.). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. wurde dahingehend stattgegeben, dass dieser zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“
18. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 07.10.2020, E 3290/2020-5, ablehnte und sie über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 06.11.2020, E 3290/2020-7, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
19. In der Folge wurde außerordentliche Revision eingebracht, die zu ihrer Zulässigkeit zunächst Begründungsmängel des Bundesverwaltungsgerichts in Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass er als Familienangehöriger eines Regierungsmitarbeiters (sein Vater sei Polizist gewesen) ein „high value [risk] target“ darstellen würde, geltend macht.
20. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 10.06.2022, 13 HV 8/22h, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 15 StGB, §§ 83 (1) iVm 84 (5) Z 1 StGB, §§ 83 (1) iVm 84 (5) Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.20. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 10.06.2022, 13 HV 8/22h, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15, StGB, Paragraphen 83, (1) in Verbindung mit 84 (5) Ziffer eins, StGB, Paragraphen 83, (1) in Verbindung mit 84 (5) Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
21. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.07.2023, Ra 2021/14/0001-10, wurde das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.08.2020 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
22. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.10.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
Der von der Justizanstalt vorgeführte Beschwerdeführer wurde im Beisein seiner nunmehr anwaltlichen Vertreterin und eines Dolmetschers für die Sprache Dari zu seinen Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat und zu seiner Situation in Österreich befragt. Ein Vertreter der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen.
Das Bundesverwaltungsgericht legte im Rahmen der Verhandlung die aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan, genauer das Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation, Version 10, Stand 28.09.2023 und die UNHCR Leitlinien zum Internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen, Februar 2022, vor und brachte diese ins Verfahren ein. Der erkennende Richter räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von drei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Nachreichung der etwaig relevanten medizinischen Unterlagen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zur Nachreichung der aus seiner Sicht relevanten Unterlagen von drei Wochen gewährt.
23. Mit Schreiben vom 25.10.2023 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er nur eine Infomaske über die Arbeitsverhältnisse vorlegen könne. Unterlagen über allfällige medizinische bzw. psychologische Behandlungen besitze er nicht. Er sei nach seiner Haftentlassung wieder im Asylheim in Altenfelden untergekommen, wo er versorgt, aber auch im Hinblick auf die Wiedereingliederung und Arbeitssuche betreut werde.
24. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der belangten Behörde am 30.10.2023 die Verhandlungsniederschrift und die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25.10.2023.
25. Mit E-Mail vom 03.11.2023 gab die belangte Behörde bekannt, dass aufgrund interner Überlastung die Behebung des Erkenntnisses zu W260 2193490-1 durch den VwGH übersehen worden sei. Demzufolge sei das Bundesverwaltungsgericht nicht über die Stellung eines Folgeantrages vom 07.04.2022 informiert worden.
26. Mit Schreiben vom 08.11.2023 übermittelte die belangte Behörde den Folgeantrag/ Beschwerdeergänzung. Dem vorgelegten Folgeverfahren ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 07.04.2022 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Am 16.05.2023 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, in der JA Stein in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari, niederschriftlich einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 .
Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an.
Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Er spricht zudem Paschtu sowie Deutsch auf dem Niveau A1. Er ist gesund, ledig und kinderlos.
Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Kabul, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen zwei Brüdern und zwei Schwestern auf. 2015 verstarb sein Vater bei einer Explosion. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Kabul, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen zwei Brüdern und zwei Schwestern auf. 2015 verstarb sein Vater bei einer Explosion.
Etwa acht Monate vor seiner Ausreise aus Afghanistan, die im September 2015 erfolgte, übersiedelte er mit seiner Familie zu einem Onkel väterlicherseits in Karte Parwan, einem Stadtteil von Kabul.
Der Beschwerdeführer besuchte sechs Jahre lang die Schule. Der Beschwerdeführer erlernte keinen Beruf. Der Beschwerdeführer half etwa 2 Jahre in der Landwirtschaft seiner Familie aus und verrichtete über einen Zeitraum von acht Monaten kleinere Hilfsdienste in der Mechanikerwerkstatt seines Onkels.
Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.
Der Beschwerdeführer reiste 2015 aus Afghanistan aus und gelangte über den Iran, die Türkei, Griechenland, weitere Staaten und Slowenien nach Österreich, wo er illegal einreiste.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer stellte am 22.12.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Der Beschwerdeführer wurde weder von den Taliban entführt noch festgehalten oder von diesen bedroht. Der Beschwerdeführer hatte keinen Kontakt zu den Taliban, er wird von diesen auch nicht gesucht.
Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.
Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan keine CDs, keine Bibeln und auch kein anderes Material mit christlichen Inhalten verteilt. Der Beschwerdeführer wuchs als Angehöriger der muslimischen Religion sunnitischer Ausrichtung auf, er ist derzeit auch sunnitischer Moslem. Er ist bisher nicht zum Christentum konvertiert oder vom islamischen Glauben abgefallen. Er tritt auch nicht spezifisch gegen den Islam oder gar religionsfeindlich auf.
Der Beschwerdeführer hat keine Verhaltensweisen verinnerlicht, die bei einer Rückkehr nach Afghanistan als Glaubensabfall gewertet werden würde.
Dem Beschwerdeführer droht in Afghanistan aufgrund eines auch nur unterstellten Abfalles vom islamischen Glauben keine Gefahr der physischen oder psychischen Gewalt.
Der Beschwerdeführer war in Afghanistan nicht wegen seiner Eigenschaft als Familienangehöriger einer Person, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft verbunden ist, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützt, verfolgt.
Dem Beschwerdeführer droht in Afghanistan als Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken keine Gefahr der physischen oder psychischen Gewalt.
Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat keiner psychischen oder physischen Gewalt aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt, noch hat er eine solche, im Falle seiner Rückkehr, zu befürchten.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen.
1.3. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit Dezember 2015 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 22.12.2015 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig.
Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf Niveau A1.
Der Beschwerdeführer lebt – auch nach der Haftentlassung – von der Grundversorgung, er ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt über keine verbindliche Arbeitszusage.
Er arbeitete vor seiner Haft ein- bis zweimal wöchentlich ehrenamtlich bei der Gemeinde Marchtrenk.
Der Beschwerdeführer konnte in Österreich Freundschaften zu Mitgliedern seiner Gemeinde knüpfen. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen, wie Ehefrau oder Kinder in Österreich.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende Verurteilungen auf:
Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 28.09.2017 (Rechtskraft: 03.10.2017), 037 HV 99/2017k, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG und § 27 (2a) 2. Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 28.09.2017 (Rechtskraft: 03.10.2017), 037 HV 99/2017k, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2) SMG und Paragraph 27, (2a) 2. Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 06.11.2018 (Rechtskraft: 06.11.2018), 033 HV 80/2018p, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2a) 2. Fall SMG und § 15 StGB sowie §§ 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG, zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 06.11.2018 (Rechtskraft: 06.11.2018), 033 HV 80/2018p, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2a) 2. Fall SMG und Paragraph 15, StGB sowie Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2) SMG, zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 19.05.2020, 33 HV 26/20z, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß §§ 28a (1) 5. Fall SMG; §§ 28 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 2. Fall teils 7. Fall, teils Abs. 2a 1. Fall SMG; §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall teils Abs. 2 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 19.05.2020, 33 HV 26/20z, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraphen 28 a, (1) 5. Fall SMG; Paragraphen 28, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer 2, Fall teils 7. Fall, teils Absatz 2 a, 1. Fall SMG; Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall teils Absatz 2, SMG, zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.
Bei der Strafzumessung als mildernd gewertet wurde sein umfassendes Geständnis, und dass er teilweise ein junger Erwachsener war. Als erschwerend wurde gewertet, dass er zwei einschlägige Vorverurteilungen hat, der rasche Rückfall und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen.
Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 10.06.2022, 13 HV 8/22h, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1 iVm 84 Abs. 5 Z 1 StGB und wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung gemäß § 15 StGB, §§ 83 Abs. 1 iVm 84 Abs. 5 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 10.06.2022, 13 HV 8/22h, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 83, Absatz eins, in Verbindung mit 84 Absatz 5, Ziffer eins, StGB und wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung gemäß Paragraph 15, StGB, Paragraphen 83, Absatz eins, in Verbindung mit 84 Absatz 5, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Bei der Strafzumessung als mildernd gewertet wurde, dass die Tat teilweise beim Versuch geblieben ist. Als erschwerend wurde gewertet, dass mehrere strafbarer Handlungen begangen wurden (§ 33 Abs. 1 Z 2 StGB), dass es drei Verurteilungen wegen Taten auf derselben schädlichen Neigung gibt (§ 33 Abs. 1 Z 2 StGB), der rasche Rückfall (zirka 2,5 Monate nach bedingter Entlassung), die Begehung während Probezeit der bedingten Entlassung und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 StGB (Rückfallsverschärfung).Bei der Strafzumessung als mildernd gewertet wurde, dass die Tat teilweise beim Versuch geblieben ist. Als erschwerend wurde gewertet, dass mehrere strafbarer Handlungen begangen wurden (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB), dass es drei Verurteilungen wegen Taten auf derselben schädlichen Neigung gibt (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB), der rasche Rückfall (zirka 2,5 Monate nach bedingter Entlassung), die Begehung während Probezeit der bedingten Entlassung und das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz eins, StGB (Rückfallsverschärfung).
Der Beschwerdeführer wurde am 16.10.2023 aus der Haft entlassen, wohnt seither in einem Asylheim und ist auf Arbeitssuche.
1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
In Afghanistan herrscht aufgrund des innerstaatlichen Konfliktes und der Machtübernahme durch die Taliban eine allgemeine prekäre Sicherheits- und Menschenrechtslage, mit der willkürliche Gewalt einhergeht.
Dem Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund dieser aktuellen Gewaltsituation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.
Die Sicherheitslage bezieht sich sowohl auf die Heimatprovinz des Beschwerdeführers als auch auf die bisher als sicher geltenden Großstädte, inklusive der Hauptstadt Kabul, da diese mittlerweile ebenfalls von den Taliban eingenommen wurden.
Es besteht für den Beschwerdeführer derzeit keine Möglichkeit Kabul zu erreichen.
1.5. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat
Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Version 10, Stand 28.09.2023 (LIB)
UNHCR Leitlinien zum Internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen, Februar 2023 (UNHCR)
1.5.1. Politische Lage
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“, den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweisen bestimmen.
Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei.
Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer. Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus.
Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung. Innerhalb weniger Wochen kündigten die Taliban „Interims"- Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst. Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte. Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten, wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben. Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft.
Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden.
Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura.
Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete und Abdul Salam Hanafi der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war. Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt.
Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes als Innenminister und Amir Khan Mattaqi als Außenminister welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte. Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob, dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde. Auch hohe Beamte auf subnationaler Ebene, darunter Provinzgouverneure, Polizeichefs, Abteilungsleiter, Bürgermeister und Distriktgouverneure, wurden in weiterer Folge ernannt.
Nach ihrer Machtübernahme kündigten hochrangige Taliban-Führer eine weitreichende Generalamnestie an, die Repressalien für Handlungen vor der Machtübernahme durch die Taliban untersagte, auch gegen Beamte und andere Personen, die mit der Regierung vor dem 15.8.2021 in Verbindung standen. Es wird jedoch berichtet, dass diese Amnestie nicht konsequent eingehalten wurde, und es kam zu willkürlichen Verhaftungen, gezielten Tötungen und Angriffen auf ehemalige afghanische Regierungsmitarbeiter.
Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt. Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte, was Experten als ein Zeichen für eine Spaltung der Gruppe in Bezug auf die künftige Ausrichtung der Herrschaft in Afghanistan bezeichnen. Seitdem sind die Mädchenbildung und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von „duellierenden Machtzentren“ zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte. Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad- hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist.
In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eidal-Fitr sagte Haiba- tullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet habe, und „die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung“ seien dabei, zu Ende zu gehen.
Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mudschahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt.
Bisher hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt, dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent. Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder, unter anderem Iran, Türkei, Pakistan, Russland, China und Kazakhstan, entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen.
Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban, Khan Muttaqi mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (OPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan.
1.5.2. Sicherheitslage
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen. Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert).
UNAMA registrierte zwischen dem 15.08.2021 und dem 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote. Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban) 5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote gab. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert.
Ende 2022 und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab. Die Nationale Widerstandsfront, die Afghanische Freiheitsfront und die Bewegung zur Befreiung Afghanistans (ehemals Afghanische Befreiungsfront) bekannten sich zu Anschlägen in den Provinzen Helmand, Kabul, Kandahar, Kapisa, Nangarhar, Nuristan und Panjsher.
Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch, darunter am 11.4.2023 eine Operation gegen die Afghanische Freiheitsfront im Bezirk Salang in der Provinz Parwan, bei der Berichten zufolge acht Oppositionskämpfer getötet wurden.
Die Vereinten Nationen berichten, dass Afghanistan nach wie vor ein Ort von globaler Bedeutung für den Terrorismus ist, da etwa 20 terroristische Gruppen in dem Land operieren. Es wird vermutet, dass das Ziel dieser Terrorgruppen darin besteht, ihren jeweiligen Einfluss in der Region zu verbreiten und theokratische Quasi-Staatsgebilde zu errichten. Die Grenzen zwischen Mitgliedern von Al-Qaida und mit ihr verbundenen Gruppen, einschließlichTTP (Teh- reek-e Taliban Pakistan), und ISKP (Islamic State Khorasan Province) sind zuweilen fließend, wobei sich Einzelpersonen manchmal mit mehr als einer Gruppe identifizieren und die Tendenz besteht, sich der dominierenden oder aufsteigenden Macht zuzuwenden.
Hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt, so nahmen die im Lauf des Jahres 2022 und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 wieder ab. Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara. Die Taliban¬Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar.
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragten an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien.
Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist.
1.5.3. Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten
Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen, wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände. Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben. Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten.
Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte, während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde. Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben.
1.5.4. Provinzen und Städte
Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern leben ca. 34,3 bis 39,2 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich aktuell weitgehend unter der Kontrolle der Taliban und grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km).
1.5.4.1. Kabul Stadt
Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und verfügt über eine geschätzte Einwohnerzahl zwischen 4,589.000 und ca. 4,801.200 Personen. Die Stadt ist aufgeteilt in 22 Bezirke und verfügt über einen internationalen Flughafen, der sich im 15 Stadt¬Bezirk befindet. Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus. Die wichtigsten ethnischen Gruppen in Kabul-Stadt sind Hazara, Tadschiken, Paschtunen, Kutschi und Qizilbash. Die Einwohner arbeiten hauptsächlich in der Wirtschaft, der Landwirtschaft, im öffentlichen Dienst, als Facharbeiter und als Tagelöhner.
Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen
2022
Es gibt Berichte über zahlreiche Hausdurchsuchungen und Verhaftungen durch die Taliban in Kabul im ersten Quartal 2022. Im Februar starteten die Taliban mit mehreren unangekündigten Hausdurchsuchungen in Kabul, um - nach Angaben der Taliban - mutmaßliche Kriminelle und Terroristen aufzuspüren und für mehr Sicherheit in der Hauptstadt zu sorgen. Ein Professor einer Universität gab zum Beispiel an, dass Mitglieder der Taliban sein Haus durchsucht und seine Frau und Tochter geschlagen hätten und ein weiterer Professor, der die Taliban kritisierte, verschwand Anfang März. Eine im Monat zuvor verschwundene afghanisch-kanadische Entwicklungshelferin, die in Kabul eine humanitäre Organisation leitet, wurde Anfang März aus der Haft der Taliban entlassen. Es wurde keine Anklage seitens der Taliban gegen sie erhoben.
Am 11.2.2022 verschwanden zehn Frauen, während andere Quellen erklärten, dass bis zu 29 Frauen und ihre Familien Anfang des Monats aus einem sicheren Haus in Kabul verschwanden.
Am 3.4.2022 starben bei einer Explosion in Kabuls größtem Devisenmarkt Sarai Shazadaa eine Person und bis zu 20 Personen wurden verletzt. Die Handgranate soll von einem Räuber gezündet worden sein.
Am 29.4.2022 wurden in einer sunnitischen Moschee mindestens zehn Menschen bei einem Anschlag getötet, der offenbar auf Mitglieder der Minderheit der Sufi-Gemeinschaft abzielte, die gerade Rituale durchführten.
Am 25.5.2022 starben bei einem Bombenangriff auf eine schiitische Moschee bis zu sechs Menschen und 18 weitere wurden verletzt.
Am 18.6.2022 griff der Islamische Staat Provinz Khorasan (ISKP) einen Sikh-Tempel an.
Ende Juli wurde der Al-Qaida-Führer Ayman al-Zawahiri durch einen US-Drohnenangriff getötet.
Im August kam es zu einer Reihe von Angriffen durch den ISKP in Kabul. Am 8.8.2022 beispielsweise wurden bei einem Bombenanschlag auf eine schiitische Moschee in Kabul mindestens acht Menschen getötet. In der Vorwoche führten die Sicherheitskräfte der Taliban eine Razzia in einer ISKP-Zelle in der afghanischen Hauptstadt durch, bei der sie vier Kämpfer töteten und einen weiteren bei dem anschließenden Feuergefecht gefangen nahmen. Die Taliban sagten in einer Erklärung nach der Razzia, dass der ISKP „Anschläge auf unsere schiitischen Landsleute während der laufenden Muharram-Rituale" planten. Am 11.8.2022 wurde ein prominenter afghanischer Geistlicher bei einem Selbstmordanschlag durch den ISKP getötet. Und am 18.8.2022 kam es zu einem weiteren Anschlag auf eine Moschee in Kabul, bei dem mindestens 21 Personen getötet und 33 verletzt wurden. Auch hier war ein prominenter afghanischer Geistlicher unter den Opfern.
Am 5.9.2022 kam es zu einem Selbstmordanschlag auf die russische Botschaft. Der ISKP beanspruchte den Anschlag für sich.
Am 11.9.2022 kam es zu zwei Bombenanschlägen im von Hazara besiedelten Westen von Kabul, wobei mindestens 16 Personen verletzt wurden. Am 21.9.2022 kam es zu einem Anschlag auf ein Lokal, wobei drei Menschen getötet wurden und am 23.9.2022 wurden bei einem Anschlag auf die Wazir Akbar Khan-Moschee sieben Menschen getötet.
Am 30.9.2022 kam es zu einem Selbstmordanschlag auf eine Bildungseinrichtung, bei der mehr als 50 Menschen (davon 46 Mädchen) getötet und 110 verletzt wurden.
Am 5.10.2022 kam es zu einem weiteren Anschlag auf eine Moschee, diesmal auf dem Gelände des Innenministeriums der Taliban, bei dem laut Medienberichten vier Menschen getötet und bis zu 25 verletzt wurden. Am 8.10.2022 detonierte ein Sprengsatz neben einem Minibus, der drei Menschen verletzte.
Am 22.10.2022 haben die Taliban eine Zelle des ISKP ausgehoben, dabei gab es mehrere Explosionen und Schusswechsel. Sechs Mitglieder des ISKP wurden dabei getötet. Nach Angaben der Taliban waren sie an den Anschlägen auf die Wazir Akbar Khan-Moschee und die Bildungseinrichtung im September beteiligt.
Am 23.11.2022 wurden in einer Moschee in Kabul sechs Menschen erschossen. Nach Angaben der Taliban handelte es sich um einen privaten Konflikt.
Am 2.12.2022 gab es einen Angriff auf den Leiter der pakistanischen Botschaft in Kabul. Dabei wurde sein Bodyguard verletzt. Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag. Am selben Tag wurde die unter der Leitung von Gulbuddin Hekmatyar stehende Parteizentrale der Hezb-e Islami in Kabul attackiert. Zwei Angreifer sowie eine unbestimmte Anzahl von Sicherheitsleuten wurden dabei getötet. Niemand bekannte sich zu der Tat.
Bei einem Selbstmordanschlag am 12.12.2022 durch den ISKP auf ein Hotel, das vor allem von chinesischen Reisenden frequentiert wird, wurden drei Menschen getötet und 18 weitere verletzt.
2023
Bei einer Explosion außerhalb des Militärflughafens von Kabul wurden am 1.1.2023 mehrere Menschen getötet oder verletzt. Nach Angaben der Taliban war für den Angriff der ISKP verantwortlich. Am 5.1.2023 kam es zu Razzien in Kabul und Nimroz, die gegen die Verantwortlichen der Attacke gerichtet waren. Acht ISKP-Mitglieder wurden getötet und neun Weitere verhaftet.
Am 11.1.2023 starben mindestens zehn Menschen bei einer Explosion nahe dem Außenministerium der Taliban. Der ISKP übernahm die Verantwortung für den Angriff.
Im Februar 2023 gaben die Taliban bekannt, dass sie am 13.2.2023 und am 27.2.2023 Razzien in ISKP-Verstecken in Kabul durchgeführt und mehrere Mitglieder der militanten Gruppe sowie zwei wichtige Kommandanten des Islamischen Staates getötet hätten.
Am 23.2.2023 wurden bei einem Bombenanschlag in Kabul nach Angaben lokaler Quellen ein Taliban-Kommandeur getötet und vier Menschen verletzt.
Am 21.3.2023 haben die Taliban nach eigenen Angaben ein ISKP-Versteck in Kabul ausgehoben und dabei drei ISKP-Mitglieder getötet.
Nach Angaben der Taliban-Behörden wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Außenministerium am 27.3.2023 in Kabul mindestens sechs Menschen getötet und zahlreiche weitere verletzt. Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (VOA 27.3.2023).
1.5.4.2. Ost-Afghanistan
Der Osten Afghanistans grenzt an Pakistan und ist ein wichtiger Teil des paschtunischen Heimatlandes, dessen Stammeseinfluss sich bis nach Westpakistan erstreckt. Jalalabad, die Hauptstadt der Provinz Nangarhar, liegt auf halbem Weg zwischen Torkham (Ende des Khyber-Passes und Kabul/Grenze zu Pakistan) und ist die wichtigste afghanische Stadt im Osten und gilt als das Tor nach Afghanistan vom Khyber-Pass aus. Berge und Täler (oft sehr abgelegen) dominieren die Region.
Der Osten Afghanistans grenzt an Pakistan und ist ein wichtiger Teil des paschtunischen Heimatlandes, dessen Stammeseinfluss sich bis nach Westpakistan erstreckt. Jalalabad, die Hauptstadt der Provinz Nangarhar, liegt auf halbem Weg zwischen Torkham (Ende des Khyber-Passes und Kabul/Grenze zu Pakistan) und ist die wichtigste afghanische Stadt im Osten und gilt als das Tor nach Afghanistan vom Khyber-Pass aus. Berge und Täler (oft sehr abgelegen) dominieren die Region.
Zur Provinz Kabul gehören: Bagrami, ChaharAsyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e- Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara, Surubi/Surobi/Sarobi.
2022
Am 19.1.2022 wurden ein Kommandeur der Taliban, sein Sohn und drei Zivilisten im Osten der Provinz Kunar erschossen.
Bei zwei Luftangriffen der pakistanischen Streitkräfte entlang der Grenze zu Afghanistan wurden am 16.4.2022 in den Provinzen Kunar und Khost mindestens 47 Menschen getötet und 22 verletzt, hauptsächlich Frauen und Kinder.
Am 20.6.2022 wurden in Nangarhar zwei Zivilisten getötet und 23 verletzt, als ein Fahrzeug, das einen Taliban-Distriktvertreter transportierte, auf einem belebten Markt explodierte. Fünf Taliban-Mitglieder wurden ebenfalls verletzt.
Am 22.6.2022 ereignete sich in den Provinzen Paktika und Khost ein Erdbeben der Stärke 5,9, das schätzungsweise 770 Todesopfer und etwa 1.500 Verletzte forderte.
Am 2.7.2022 explodierte in Nangarhar eine Granate in einem islamischen Seminar, es wurden mindestens acht Personen verletzt.
Im August wurde von Zusammenstößen zwischen den Taliban und der National Resistance Front (NRF) in Khost (8am 13.8.2022) und Kapisa berichtet.
Am 10.10.2022 kam es in der Hauptstadt von Laghman zu einem Angriff auf Sicherheitskräfte der Taliban, bei denen auch Zivilisten verletzt wurden.
Am 6.12.2022 ereignete sich in der Stadt Jalalabad in Nangarhar eine Explosion, bei der bis zu zehn Zivilisten verletzt wurden.
2023
Die NRF behauptete, am 24.1.2023 in der Provinz Kapisa drei Taliban-Kämpfer getötet und zwei weitere verletzt zu haben.
Die AFF gab bekannt, dass drei Taliban-Mitglieder getötet und vier weitere verwundet wurden, nachdem sie am 8.5.2023 einen Raketenangriff auf das Gouverneursbüro der Taliban in Mahmud-i-Raqi, der Hauptstadt der Provinz Kapisa, verübt hatten. Ein Sprecher der Taliban in Kapisa wies jedoch die Behauptungen der AFF zurück.
1.5.5. Rechtsschutz/ Justiz
Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia. Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten. Dies ist nach wie vor der Fall, auch wenn die Taliban seit ihrer Machtübernahme versucht haben, einige lokale Streitbeilegungspraktiken zu kontrollieren.
Nachdem sie die gewählte Regierung im August 2021 abgesetzt hatten, übernahmen die Taliban die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft. Viele Richter wurden aus ihren Ämtern entlassen und Angehörige des Islamischen Emirats Afghanistan (IEA) mit unterschiedlichem Hintergrund praktizieren nun Rechtsstaatlichkeit. Es wurden ein Justizminister und ein Oberster Richter und Leiter des Obersten Gerichtshofs durch die Taliban ernannt. Am 16.12.2021 erließ die Taliban-Führung ein Dekret zur Ernennung von 32 Direktoren, Abteilungsleitern, Richtern und anderen wichtigen Beamten im Zusammenhang mit dem Obersten Gerichtshof. Am 25.12.2021 wurde ein Generalstaatsanwalt ernannt, der sich zur Rechenschaftspflicht und Unabhängigkeit seines Amts nach der Scharia verpflichtet.
Im Jahr 2022 setzt sich die Umstellung des Justizwesens und des Rechtsrahmens der ehemaligen Republik weiter fort, wobei Bedenken hinsichtlich der vorherrschenden Unklarheit über die anwendbaren Gesetze bestehen. Am 21.8.2022 wies der Taliban-Generalstaatsanwalt die Staatsanwälte an, laufende Ermittlungen an Taliban-Gerichte zu übertragen; der stellvertretende Oberste Richter für die Verwaltung des Obersten Gerichtshofs gab an, dass die Richter auch Ermittlungsaufgaben nach dem Scharia-Recht übernehmen würden. Diese Maßnahme führt zu einer höheren Arbeitsbelastung der Gerichte, zu Verzögerungen bei Gerichtsverfahren und zu einer Verlängerung der ohnehin schon langen Untersuchungshaftzeiten. Angesichts der damit einhergehenden Zunahme der Gefangenenpopulation und eines Ersuchens des Büros für Gefängnisverwaltung im Juni 2022 wies Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Ende September 2022 den Obersten Gerichtshof an, Richtergruppen für jede Provinz zu ernennen, um die Prüfung der Fälle von Untersuchungshäftlingen zu beschleunigen.
Die Zulassung von Strafverteidigern ist noch nicht abgeschlossen, und Frauen sind nach wie vor von diesem Verfahren ausgeschlossen. Das Taliban-Justizministerium teilte mit, dass bis zum 10.11.2022 1.275 von 1.332 geprüften Anwälten die Anforderungen erfüllt hätten und 947 eine neue Zulassung erhalten hätten, während vor August 2021 schätzungsweise 6.000 Strafverteidiger, darunter 1.500 Frauen, praktiziert hatten. Nach Angaben der Taliban-Justizbehörden haben die Gerichte über 13.000 Fälle verhandelt, und bei den Justizministerien im ganzen Land sind 97.700 Zivilklagen eingegangen, von denen seit August 2021 nur 2.339 von Gerichten bearbeitet wurden.
Gesetze aus der Zeit vor der Machtergreifung sollen nach Angaben der Taliban-Führung weiterhin gelten, unterliegen aber einem Islamvorbehalt (d. h., sie werden auf die Vereinbarkeit mit dem islamischen Recht überprüft); sie werden in der Praxis nicht oder nur in Teilen angewendet. So wird u. a. in von Taliban veröffentlichten Dekreten darauf Bezug genommen. Die Gerichte und Staatsanwaltschaften wurden mit den Taliban nahestehenden Rechtsgelehrten besetzt, die weder die Voraussetzungen noch das Ziel haben, die Gesetze aus der Zeit vor der Machtergreifung anzuwenden. Hinzu kommen die teilweise beschränkten Durchgriffsmöglichkeiten der Taliban-Regierung in Kabul auf die Verwaltungen und Sicherheitskräfte der Provinz- und Distriktebene. Umfang und Qualität des repressiven Verhaltens der Taliban gegen die Bevölkerung hängt deswegen stark von individuellen und lokalen Umständen ab. Sowohl das afghanische Zivilgesetzbuch wie auch das schiitische Personenstandsrecht sind nominell weiterhin in Kraft, auch wenn es Änderungen gibt. Während beispielsweise Fälle des schiitischen Personenstandsrechts früher von den Gerichten der Regierung behandelt wurden, verweisen die Taliban diese Fälle an die schiitischen Religionsämter, die unabhängig und nicht von der Regierung geleitet werden.
Nach Angaben eines in Afghanistan praktizierenden Rechtsanwaltes stellt sich die Lage der Gesetze in Afghanistan als schwierig und uneinheitlich dar. Auch wenn die Taliban stets behaupteten, dass die afghanischen Gesetze unislamisch wären, so haben sie nicht im Detail erklärt, welche Bestimmungen welcher Gesetze gegen die Grundsätze der Scharia verstoßen würden. Sie haben weder erklärt, dass alle früheren Gesetze nicht mehr gelten, noch dass diese weiterhin in Kraft sind und gelten. Auch in der Praxis gibt es unterschiedliche Standards in den verschiedenen Instanzen. Einige Gerichte wenden die früheren Gesetze, einschließlich des Zivilgesetzbuches an, andere wiederum nicht
Aus verschiedenen Provinzen gibt es anhaltende, im Einzelfall nur schwer verifizierbare Berichte über öffentliche Strafmaßnahmen, die auch Körperstrafen wie Steinigung und Auspeitschung einschließen. Vereinzelt kommt es auch zur Zurschaustellung von Kriminellen sowie Personen, die den moralischen Vorstellungen der Taliban zuwiderhandeln (keine Teilnahme am Gebet, Vorwurf des Ehebruchs). Auf nationaler Ebene wurde im April 2022 erstmals eine Körperstrafe (Peitschenhiebe) wegen Drogen- und Alkohol-Konsums durch den Obersten Gerichtshof verhängt. Das von den Taliban neu-gegründete Ministerium für die Förderung von Tugend und Verhinderung von Laster (sog. Tugendministerium) spielt mit quasi-polizeilichen Befugnissen eine besondere Rolle bei der Einschränkung von zahlreichen Persönlichkeitsrechten im Alltag. Am 7.12.2022 kam es zur ersten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan.
1.5.6. Sicherheitsbehörden
Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben begonnen, ihre bisherigen Miliz-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte zu übertragen. Dieser Prozess ist noch nicht abgeschlossen. Im Bereich der Streitkräfte kündigte Armeechef Qari Fasihuddin im November 2021 den Aufbau einer 150.000 Mann starken Armee inkl. Freiwilliger an; andere Mitglieder der Taliban-Regierung haben sich für eine kleinere Berufsarmee ausgesprochen. Es zeichnet sich ab, dass die Taliban mit Ausnahme der Luftwaffe (hier sollen laut afghanischen Presseangaben fast die Hälfte der ehemaligen Soldaten zurückgekehrt sein) von den bisherigen Kräften nur vereinzelt Fachpersonal übernehmen wollen. Der Geheimdienst, ein Nachrichtendienst, der früher als „National Directorate of Security" (NDS) bekannt war, wurde dem Innenministerium der Taliban unterstellt. Das Innenministerium der Taliban-Regierung hat wiederholt angekündigt, Polizisten, u. a. im Bereich der Verkehrspolizei, zu übernehmen.
Die Institutionalisierung des Sicherheitsapparats nahm im Jahr 2022 zu. Ende August berichteten die Vereinten Nationen, dass 150.000 Armeeangehörige und fast 200.000 Polizisten in Afghanistan rekrutiert worden seien. Sprecher des Taliban-Innenministeriums gaben die Größe der Armee im August mit 100.000 bis 150.000 bzw. im Oktober mit 150.000 Mann an, mit weiterem Ausbaupotenzial.
Im Oktober 2022 wurden mehrere Sicherheitskommissionen eingesetzt, darunter eine Reformkommission des Taliban-Innenministeriums mit neun Unterausschüssen, die Mitarbeiter mit kriminellem Hintergrund ausschließen sollen, sowie eine Kommission für die Einstufung von Militärangehörigen, die den „Dschihad"- und Bildungshintergrund von Armeeangehörigen bewerten soll. Bereits im März gab eine von den Taliban eingerichtete „Säuberungskommission" bekannt, dass insgesamt ca. 4.000 Taliban-Kämpfer aufgrund krimineller Aktivitäten, Verbindungen zum Islamischen Staat Provinz Khorasan (ISKP) oder anderen Vergehen entlassen wurden. Darüber hinaus wurden mindestens 52 Ernennungen in den Taliban-Sicherheitsministerien bekannt gegeben, bei denen es sich größtenteils um Umbesetzungen handelte, darunter vier stellvertretende Minister, ein neuer Luftwaffenkommandeur, sieben Korpskommandeure und 13 Provinzpolizeichefs; 27 Ernennungen im Verteidigungsbereich, die am 26.10.2022 bekannt gegeben wurden, folgten auf den Besuch des Taliban-Verteidigungsministers Yaqoob in Kandahar.
Mitglieder der ehemaligen Streitkräfte
Die Taliban haben offiziell eine „Generalamnestie" für Angehörige der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräfte angekündigt . Hochrangige Taliban, auch das Oberhaupt der Bewegung, EmirHaibatullah Akhundzada, haben die Taliban-Kämpfer wiederholt zur Einhaltung der Amnestie aufgefordert und angeordnet, von Vergeltungsmaßnahmen abzusehen. Während zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen bislang nicht nachgewiesen werden konnten, berichten Menschenrechtsorganisationen allerdings über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Diese Fälle lassen sich zumindest teilweise eindeutig Taliban-Sicherheitskräften zuordnen. Inwieweit diese Taten politisch angeordnet wurden, ist nicht zu verifizieren. Sie wurden aber durch die Taliban-Regierung trotz gegenteiliger Aussagen mindestens toleriert bzw. nicht juristisch verfolgt. Die Vereinten Nationen haben bis Mitte Februar 2022 130 Fälle geprüft und die Vorwürfe gegenüber den Taliban für begründet befunden, in denen Angehörige der ehemaligen Sicherheitskräfte und Regierung ermordet wurden. Bei rund 100 dieser Fälle handelt es sich um extralegale Hinrichtungen, die Taliban-Kräften zugeordnet werden konnten. Laut einer im April erschienenen Medienrecherche der New York Times konnten seit August 2021 ca. 500 Fälle verifiziert werden, in denen Angehörige der ehemaligen Regierung verschleppt, gefoltert oder ermordet wurden bzw. weiterhin verschwunden sind. UNAMA und Human Rights Watch (HRW) halten diese Untersuchung für glaubwürdig.
1.5.7. Allgemeine Menschrechtslage
Die Verfassung der afghanischen Republik von 2004 ist zwar formell nicht aufgehoben worden, besteht jedoch nur noch auf dem Papier. Im September 2022 betonte der Taliban-Justizminister, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei. Eine neue oder angepasste Verfassung existiert bislang nicht. Nach wie vor ist unklar, ob die von Taliban-Außenminister Amir Khan Mottaqi im Februar 2022 angekündigte Reformkommission etabliert wurde. Die in der Vergangenheit von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban-Regierung, wenn überhaupt, nur sehr eingeschränkt anerkannt; es wird ein Islamvorbehalt geltend gemacht, wonach islamisches Recht im Falle einer Normenkollision Vorrang hat.
Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt.
Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln. Es gibt jedoch Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen. Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Auch von gezielten Tötungen wird berichtet.
Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Weiterhin berichten Menschenrechtsorganisationen von Rache- und Willkürakten im familiären Kontext - also gegenüber Familienmitgliedern oder zwischen Stämmen/Ethnien, bei denen die Täter den Taliban nahestehen oder Taliban sind. Darauf angesprochen, weisen Taliban-Vertreter den Vorwurf systematischer Gewalt zurück und verweisen wiederholt auf Auseinandersetzungen im familiären Umfeld. Eine nachprüfbare Strafverfolgung findet in der Regel nicht statt.
Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition und es gibt auch Berichte über Todesopfer bei Protesten.
1.5.8. Religion
Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 10 bis 15% der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha'i und Christen machen weniger als 0,3% der Bevölkerung aus. Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen. Die Zahl der Ahmadiyya-Muslime im Land geht in die Hunderte.
Es existieren keine verlässlichen Schätzungen zur Größe der hauptsächlich in Kabul und Kandahar ansässigen Baha’i-Gemeinschaft in Afghanistan. Im Mai 2007 befand der Oberste Gerichtshof, dass der Glaube der Baha’i eine Abweichung vom Islam und eine Form der Blasphemie sei. Auch wurden alle Muslime, die den Baha’i-Glauben annehmen, zu Abtrünnigen erklärt.
Baha’i gelten (vielen) Muslimen als Ungläubige, nicht (immer) jedoch als Konvertiten und wurden keines dieser beiden Vergehen angeklagt. Baha’i wie auch Christen leben weiterhin in ständiger Angst vor Enttarnung und zögern, ihre religiöse Identität zu offenbaren.
Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Nach Angaben der US-Kommission für internationale Religionsfreiheit (USCIRF) sind Angehörige religiöser
Gruppen auch weiterhin stark von Verfolgung durch die Taliban bedroht. Ende 2021 haben auch Salafisten, die wie die Taliban Sunniten sind, jedoch der wahhabitischen Schule angehören (RFE/RL 22.10.2021), die Taliban beschuldigt, ihre Gotteshäuser zu schließen und ihre Mitglieder zu verhaften bzw. zu töten. Trotz stän¬diger Versprechungen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, war die Taliban-De-facto-Regierung nicht in der Lage, religiöse Minderheiten vor Angriffen des Islamischen Staates Provinz Khorasan (ISKP) zu schützen und ihnen Sicherheit zu bieten. Während einige religiöse Minderheiten vom Aussterben bedroht sind, müssen andere aus Angst vor Repressalien ihren Glauben im Verborgenen ausüben. Obwohl sich die Taliban öffentlich zu Wandel und Inklusion bekennen, regieren sie Afghanistan weiterhin auf ähnliche Weise wie von 1996 bis 2001.
In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 19.1.2022) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten. Laut Meldungen vom 21.11.2022 haben die Taliban angekündigt, sich dem Thema für die Freitagspredigten in den Moscheen verstärkt zu widmen. Kein Vorbeter hat in Zukunft das Recht, eine Rede nach eigenem Ermessen zu halten, der Inhalt der Predigten soll mit der Ideologie der Taliban in Einklang stehen.
1.5.8.1. Apostasie, Konversion
Es liegen keine zuverlässigen Schätzungen zur Anzahl der Christen in Afghanistan vor, jedoch liegen Schätzungen, wonach sich etwa 10.000 bis 12.000 Christen im Land befinden. Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt.
Der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion ist nach der vor Gericht geltenden Hanafi- Rechtsschule Apostasie. Wenn die Person ihren Übertritt vom Islam nicht innerhalb von drei Tagen widerruft, wird sie wegen Abtrünnigkeit bestraft. Proselytenmacherei, also der Versuch Muslime zu einer anderen Religion zu bekehren, ist nach der hanafitischen Rechtsschule, die vor Gericht gilt, ebenfalls illegal. Diejenigen, die der Proselytenmacherei beschuldigt werden, werden mit der gleichen Strafe belegt wie diejenigen, die vom Islam konvertieren.
Vor der Machtübernahme durch die Taliban berichteten christliche Vertreter, dass die öffentliche Meinung, wie sie in den sozialen Medien und anderswo zum Ausdruck kam, Konvertiten zum Christentum und der Idee christlicher Missionierung weiterhin feindselig gegenüberstand. Sie berichteten von Druck und Drohungen, vor allem vonseiten der Familie, dem Christentum abzuschwören und zum Islam zurückzukehren. Sie sagten, dass Christen aus Angst vor gesellschaftlicher Diskriminierung und Verfolgung weiterhin allein oder in kleinen Gemeinden, manchmal mit zehn oder weniger Personen, in Privathäusern beteten. Die Daten, Zeiten und Orte dieser Gottesdienste wurden häufig geändert, um nicht entdeckt zu werden. Öffentliche christliche Kirchen gibt es weiterhin nicht. Nach der Machtübernahme durch die Taliban berichten Christen über Razzien der Taliban in den Häusern christlicher Konvertiten, selbst nachdem diese aus dem Land geflohen oder ausgezogen waren. Christliche Quellen gaben an, dass die Machtübernahme durch die Taliban intolerante Verwandte ermutigt, ihnen Gewalt anzudrohen und die Konvertiten zu verraten, falls sie das Christentum weiter praktizierten. Führende Vertreter der christlichen Bevölkerung Afghanistans haben ihre tiefe Sorge um die Sicherheit und das Wohlergehen ihrer Gemeinschaft geäußert. Organisationen wie International Christian Concern und Open Doors USA berichten, dass die Christen in Afghanistan extrem bedroht sind und die Taliban von Tür zu Tür gehen, um sie aufzuspüren und jeden zu identifizieren, der vom Islam konvertiert ist. Nach Angaben der Nichtregierungsorganisation International Christian Concern hat die Angst vor Bestrafung dazu geführt, dass sich christliche Konvertiten immer mehr verstecken.
1.5.9. Ethnische Gruppen
In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 und 38,3 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht, da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden.
Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (32-42%), Tadschiken (ca. 27%), Hazara (ca. 9-20%) und Usbeken (ca. 9%), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2%).
Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen.
Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert. So gibt es in der Taliban-Regierung z. B. nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Minderheit sowie lediglich einen Vertreter der Hazara.
Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Aber selbst auf lokaler Ebene werden Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban¬Mitgliedern vorbehalten sind. So waren zum Beispiel am 20.12.2021 alle 34 Provinzgouverneure überwiegend Paschtunen, während andere ethnische Gruppen kaum vertreten waren. Darüber hinaus lässt sich keine klare, systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen, solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren.
Tadschiken
Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan. Sie machen etwa 27 bis 30% der afghanischen Bevölkerung aus. Sie üben einen bedeutenden politischen Einfluss in Afghanistan aus und stellen den Großteil der afghanischen Elite, die über ein beträchtliches Vermögen innerhalb der Gemeinschaft verfügt. Aufgrund dieses Reichtums und ihres Bildungsniveaus üben sie einen bedeutenden politischen Einfluss in Afghanistan aus. Während sie in der vor-sowjetischen Ära hauptsächlich in den Städten, in und um Kabul und in der bergigen Region Badakhshan im Nordosten siedelten, leben sie heute in verschiedenen Gebieten im ganzen Land, allerdings hauptsächlich im Norden, Nordosten und Westen Afghanistans.
Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stam-mesorganisation. Heute werden unter dem Terminus täjik - „Tadschike" - fast alle dari/persisch sprechenden Personen Afghanistans, mit Ausnahme der Hazara, zusammengefasst.
1.5.10. Grundversorgung und Wirtschaft
Obwohl die letzten 20 Jahre vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 einem afghanischen Wirtschaftsexperten zufolge „eine goldene Zeit" für das Wirtschaftswachstum in Afghanistan waren, konnten die Milliarden an US-Dollar, die Afghanistan aus dem Ausland erhielt, nicht nachhaltig eingesetzt werden. Gründe dafür waren vor allem Unsicherheit, Dürren und die weitverbreitete Korruption, die auch weitere Investitionen in Afghanistan verhinderten.
Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage massiv, was vor allem auch mit der Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder zusammenhängt. Die humanitäre Lage bleibt aufgrund der Wirtschaftskrise, der Folgen der COVID-19-Pandemie und der Dürren der vergangenen Jahre extrem angespannt. Die Weltbank rechnete für 2022 mit einem Einbruch des Bruttosozialprodukts um ein Drittel im Vergleich zum Vorjahr. Im Zuge der Wirtschaftskrise droht eine Verarmung der urbanen Mittelschicht. Viele Angestellte des öffentlichen Dienstes haben ihre Arbeit verloren. Tätigkeiten, die mit der internationalen Präsenz im Land verbunden waren, sind weggefallen. Während die Gesamtinflation von ihrem Höchststand im Juli 2022 bis Februar 2023 gesunken ist, bleibt das Preisniveau weiterhin hoch. Die extremen Winter führen zu einem
Rückgang der Landwirtschaft, des Baugewerbes und der damit verbundenen Tätigkeiten. Infolgedessen ist die Beschäftigung von qualifizierten und ungelernten Arbeitskräften im Winter zurückgegangen, was darauf hinweist, dass afghanische Familien angesichts des Verlusts von Arbeitsplätzen und Geschäftsmöglichkeiten weiterhin unter erheblichem Druck stehen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Aus einer Studie des United Nations Development Programme (UNDP) geht hervor, dass mehr als drei Viertel der afghanischen Bevölkerung im Jahr 2022 Lebensmittel oder Geld für den Kauf von Lebensmitteln liehen und den Rest, wenn überhaupt, für die grundlegende Gesundheitsversorgung und tertiäre Grundbedürfnisse ausgaben. Während im Jahr 2020 41% der Haushalte keine Bewältigungsmechanismen anwenden mussten, um die sozioökonomischen Härten zu bewältigen, benötigten im Jahr 2022 nur 8% der afghanischen Haushalte keine Bewältigungsstrategien. Da nur begrenzte Bewältigungsmechanismen zur Verfügung stehen, sehen sich viele Afghanen gezwungen, ihren Konsum (einschließlich der Nahrungsmittel) einzuschränken, hohe Kredite aufzunehmen, zu betteln oder extreme Maßnahmen ergreifen, um zu überleben. Während einige ihre Häuser, ihr Land oder Vermögenswerte verkaufen, sehen sich andere gezwungen, ihre Kinder arbeiten zu schicken oder junge Töchter zu verheiraten. Laut einem Bericht von Save the Children aus dem Jahr 2022 sind bis zu einem Fünftel der Familien in Afghanistan dazu gezwungen, ihre Kinder zur Arbeit zu schicken, was bedeuten würde, dass, wenn jede dieser betroffenen Familien auch nur ein Kind zur Arbeit schickt, mehr als eine Million Kinder im Land von Kinderarbeit betroffen wären. Es wird vermutet, dass die Zahl der Kinderarbeiter mit der Verschlechterung der wirtschaftlichen und humanitären Lage in Afghanistan noch steigen wird.
Auch im Jahr 2022 hielten die meisten Geberländer die Kürzungen der Einkommenshilfen und der Löhne für Beschäftigte aufrecht, die für die Gesundheitsversorgung, das Bildungswesen und andere wichtige Dienstleistungen zuständig sind. Die daraus resultierenden weitverbreiteten Lohneinbußen fielen mit steigenden Preisen für Lebensmittel, Treibstoff und andere wichtige Güter zusammen. Auch die landwirtschaftliche Produktion ging im Jahr 2022 aufgrund der anhaltenden Dürre und des fehlenden Zugangs zu Düngemitteln, Treibstoff und anderen landwirtschaftlichen Betriebsmitteln zurück.
Frauen und Mädchen sind unverhältnismäßig stark von der Krise betroffen und sehen sich größeren Hindernissen bei der Beschaffung von Nahrungsmitteln, medizinischer Versorgung und finanziellen Mitteln gegenüber. Die Politik der Taliban, Frauen von den meisten bezahlten Tätigkeiten auszuschließen, hat die Situation noch verschlimmert, vor allem für Haushalte, in denen Frauen die einzigen oder wichtigsten Lohnempfängerinnen waren. In den Fällen, in denen die Taliban Frauen die Arbeit erlaubten, wurde dies durch repressive Auflagen fast unmöglich gemacht, wie z. B., dass Frauen von einem männlichen Familienmitglied zur Arbeit begleitet werden und dort während des gesamten Arbeitstages beaufsichtigt werden müssen.
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im Dezember 2022 in Kabul durchgeführten Studie gaben 90% der Befragten an, Schwierigkeiten bei der Deckung der Grundbedürfnisse zu haben.
Eine weitere Studie, die im Januar 2023 vom Assessment Capacities Project (ACAPS) in der Provinz Kabul durchgeführt wurde, ergab, dass die Haushalte sowohl in den ländlichen als auch in den städtischen Gebieten Kabuls Schwierigkeiten hatten, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Als dringendste Probleme nannten die Haushalte unsichere Lebensmittelversorgung und unzureichende Kleidung für die Wintersaison.
1.5.10.1. Armut und Lebensmittelknappheit
Afghanistan gehört zu den Ländern mit der weltweit höchsten Prävalenz von unzureichender Ernährung. Der Hunger ist in erster Linie auf die Wirtschaftskrise zurückzuführen, die Afghanistan seit August 2021 erfasst hat. Hinzu kommen jahrzehntelange Konflikte, Klimaschocks und starke Einschränkungen der Rechte von Frauen und Mädchen auf Arbeit und Hochschulbildung.
In den letzten Jahren hat die akute Ernährungsunsicherheit immer mehr zugenommen. Die IPC (Integrated Food Security Phase Classification)-Analyse im Oktober 2022 ergab, dass sich 46% der Bevölkerung in der IPC-Phase 3 oder darüber befanden, was in etwa dem Wert der gleichen Saison im Jahr 2021 entspricht. Allerdings ist eine allmähliche Verschiebung der Ursachen für den Bedarf an humanitärer Hilfe im Ernährungsbereich festzustellen: Im Jahr 2022 waren Dürren und wirtschaftliche Gründe die von den Haushalten am häufigsten gemeldeten Ursachen, während im Jahr 2021 Konflikte und COVID-19 die wichtigsten Ursachen waren.
Dank der anhaltenden humanitären Hilfe konnte die Gesamtzahl der von Ernährungsunsicherheit betroffenen Menschen in Afghanistan von 20 Millionen während der Wintersaison inzwischen reduziert werden. Nach Angaben von IPC leiden mit April 2023 rund 17,2 Millionen Afghanen (ca. 40% der Bevölkerung) unter einem hohen Maß an akuter Ernährungsunsicherheit, die als Krise oder Notfall (IPC-Phase 3 oder 4) eingestuft wird. Darunter befinden sich fast 3,4 Millionen Menschen (rund 8%), die sich in einer Notsituation (IPC-Phase 4) befinden und von Ernährungsunsicherheit betroffen sind. Zwischen Mai und Oktober 2023 wird eine leichte saisonale Verbesserung erwartet, wobei die Zahl der Menschen, die sich in IPC-Phase 3 (Krise) oder darüber befinden, wahrscheinlich auf etwa 15,3 Millionen zurückgehen wird, darunter knapp 2,8 Millionen Menschen, die sich in einer Notlage (IPC-Phase 4) befinden.
Nach dem dritten Dürrejahr in Folge in Afghanistan wird für 2023 ein Weizendefizit von 30-35 % erwartet. Die Prognosen deuten zwar darauf hin, dass sich die Weizenproduktion im Vergleich zu den Vorjahren insgesamt verbessern wird, aber die westlichen Provinzen werden wahrscheinlich weiterhin unterdurchschnittliche Ernten einfahren.
Die Lebensmittelpreise sind seit der Machtübernahme durch die Taliban gestiegen, was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkt. Der afghanische Lebensmittelmarkt ist stark von einer kleinen Zahl von Akteuren besetzt, was ihn sehr anfällig für Preisschocks auf dem internationalen Markt macht. Steigen die Lebensmittelpreise, hat dies erhebliche Auswirkungen auf Haushalte, kleine Unternehmen und das gesamtwirtschaftliche Wachstum im Land. Die weltweiten Getreidepreise sind seit ihrem Höchststand im Mai 2022 weiter gesunken, blieben aber im Vergleich zu 2021 auf einem hohen Niveau, das weit unter den Mitte 2022 beobachteten Höchstpreisen liegt. Die Preise für die kasachischen Weizenexporte, die das wichtigste Grundnahrungsmittel für Afghanistan sind, haben sich seit ihrem Höchststand im Juni 2022 stabilisiert. Die nationalen Weizenmehlpreise sind zwar weiter gesunken, liegen aber immer noch 20% höher als im August 2021.
Laut dem vierteljährlichen Update der Weltbank zur Ernährungssicherheit in Afghanistan ist die Inflation bei Nahrungsmitteln weiter zurückgegangen, und zwar von 26 % im Juni 2022 auf 3,2 % im Januar 2023, und auch die Preise für grundlegende Haushaltsartikel sind im Jahresvergleich gesunken. Während die Kaufkraft der Haushalte aufgrund des insgesamt höheren Preisniveaus im Vergleich zum August 2021 geschwächt wurde, deutet der jüngste deflationäre Trend bei den Preisen für grundlegende Haushaltsartikel auf eine positive Entwicklung hin.
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 3,6% der Befragten an, dass sie in der Lage seien, ihre Familien ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 53% der Befragten in Herat, 26% in Balkh und 12% in Kabul gaben an, sie könnten es sich nicht leisten, ihre Familien ausreichend zu ernähren. Ebenso gaben 33% der Befragten in Herat und Balkh und 57% der Befragten in Kabul an, dass sie kaum in der Lage sind, ihre Familien ausreichend zu ernähren. In der ein Jahr später durchgeführten Studie von ATR Consulting in Kabul gaben ca. 53% der Befragten an, dass sie kaum in der Lage sind, die Familie mit ausreichend Lebensmitteln zu versorgen.
1.5.10.2. Wohnung und Lebenserhaltungskosten
Wohnkosten sind eine der größten Pro-Kopf-Ausgaben in Afghanistan. Gemäß einer Umfrage von IOM Afghanistan bei 15 Unternehmen und fünf IOM-Mitarbeitern, gibt eine afghanische Familie, die in einem städtischen Gebiet lebt, im Durchschnitt 28% ihres monatlichen Einkommens für Wohnen aus. In den Häusern fehlt es oft an grundlegenden Einrichtungen wie einer Wasserleitung im Haus, einem Bad mit warmem Wasser sowie Kühl- und Heizsystemen. Stadtwohnungen sind im Allgemeinen besser ausgestattet und daher teurer.
Die afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News hat bei Immobilienhändlern in den Kabuler Stadtteilen Shahr-i-Naw, Khoshal Khan und Qasaba Informationen über Kauf- und Verkaufspreise sowie Mietkosten eingeholt. Demnach sind Mietpreise für Häuser und Grundstücke nach dem Regierungswechsel im vergangenen Jahr um 60% gesunken. In letzter Zeit sind die Preise jedoch wieder um 50% gestiegen. So lag die Miete für eine Dreizimmerwohnung vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 je nach Stadtteil zwischen 8.0AFN und 35.200 AFN. In den ersten Tagen des Talibanregimes sank der Preis auf zwischen 4.250 AFN und 25.400 AFN und mit September 2022 liegt der Preis zwischen 5.000 AFN und 19.800 AFN. Ein afghanischer Wirtschaftsexperte gab an, dass zwar die Preise für Wohnungen und Autos seit der Machtübernahme durch die Taliban stark gesunken wären, jedoch gleichzeitig auch die Kaufkraft der Menschen erheblich gesunken ist.
In einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen und von ATR Consulting im November 2021 durchgeführten Studie gaben die meisten der Befragten in Herat (66%) und Mazar-e Sharif (63 %) an, in einer eigenen Wohnung/einem eigenen Haus zu leben, während weniger als 50 % der Befragten in Kabul angaben, in einer eigenen Wohnung/einem eigenen Haus zu leben. Von jenen, die Miete bezahlten, gaben 54,3% der Befragten in Kabul, 48,4% in Balkh und 8,7% in Herat an, dass sie 5.000 bis 10.000 AFN pro Monat Miete zahlten. In Kabul mieteten 41,3% der Befragten Wohnungen/Häuser für weniger als 5.000 AFN pro Monat, in Herat 91,3% und in Balkh 48,4 %. Nur 4,3% der Befragten in Kabul mieteten Immobilien zwischen 10.000 und 20.0 AFN, während kein Befragter in Herat und Balkh mehr als 10.000 AFN für Miete zahlte.
Laut der Studie, die ATR Consulting im Dezember 2022 in Kabul durchführte, leben ca. 58% der Befragten in Mietwohngen bzw. -häusern, während der Rest Hausbesitzer sind. Von den Befragten die in einer Mietwohnung leben, bezahlen ca. 60% weniger als 5.000 AFN im Monat an Miete und ca. 33% zwischen 5.000 und 10.000 AFN.
1.5.10.3. Arbeitsmarkt
Nach Angaben von IOM nimmt die Höhe und Häufigkeit des Einkommens ab, und es gibt keine Anzeichen für eine Umkehrung dieser Entwicklung. Die
Hauptgründe für die Schwäche des Arbeitsmarktes sind der Rückgang der Kaufkraft, die Sanktionen gegen Afghanistan, die Schließung der Bankensysteme und die Steuerpolitik der Taliban. Laut einer von IOM Afghanistan zwischen September und Oktober 2022 durchgeführten Arbeitsmarktbewertung gibt es neben diesen Faktoren noch weitere, weniger sichtbare Faktoren, deren Auswirkungen auf die lokale Wirtschaft jedoch als ebenso groß eingeschätzt werden. Diese sind beispielsweise der Wegfall des früheren Regierungspersonals aus den staatlichen Einrichtungen oder das Verbot für Mitarbeiterinnen, ihren Arbeitsplatz aufzusuchen. Ein afghanischer Wirtschaftsexperte schätzte im Sommer 2022, dass seit der Machtübernahme der Taliban etwa eine Million Menschen ihre Arbeit verloren haben, während nach Schätzungen der International Labour Organization (ILO) die Zahl der Beschäftigten im vierten Quartal 2022 um 450.000 niedriger liegen als im zweiten Quartal 2021, also vor der Machtübernahme der Taliban. Nach einer leichten Erholung unmittelbar nach dem ersten Schock stagnierte die Beschäftigung im vierten Quartal 2022 auf niedrigem Niveau. Ab März 2023 gab es einen Anstieg der Beschäftigungsmöglichkeiten sowohl für qualifizierte als auch für ungelernte Arbeitskräfte, nachdem das Angebot in den Wintermonaten saisonbedingt zurückgegangen war. Die Verfügbarkeit von Arbeit für beide Kategorien war im Mai und Juni 2023 besser als in den gleichen Monaten des Jahres 2022. Die günstigen Wetterbedingungen im Jahr 2023 haben zu besseren Ernten und Einkommen geführt, was sich positiv auf die Nachfrage nach Arbeitskräften für beide Kategorien in der Landwirtschaft und im nicht-landwirtschaftlichen Sektor auswirkte. Infolgedessen hat sich die Verfügbarkeit von Arbeit, insbesondere für ungelernte Arbeitskräfte, verbessert.
Nach Angaben von IOM erhält ein Tagelöhner in Afghanistan mit Stand Oktober 2022 ca. 350 AFN für einen achtstündigen Arbeitstag. Im September 2020 und März 2021 war der Tageslohn eines ungelernten Arbeiters ca. 439 AFN. In Kabul, Mazar-e Sharif und Herat sind die Löhne für Tagelöhner ähnlich hoch, die Häufigkeit der Arbeit kann jedoch unterschiedlich sein. Ein Tagelöhner in Kabul kann etwa vier- bis fünfmal pro Woche Arbeit finden, während ein Tagelöhner in Herat und Mazar-e Sharif nur maximal dreimal pro Woche Arbeit findet. Die Befragten einer Umfrage von IOM gaben an, dass die meisten Tagelöhner auf Baustellen arbeiten. In Kabul, Herat und Mazar-e Sharif ist der Bau von neuen Häusern deutlich zurückgegangen. Da der Bau von Häusern erhebliche Auswirkungen auf andere Berufe hat, wie z. B. Zimmerleute, Installateure und Metallarbeiter, sind auch einige andere Sektoren von diesem Trend stark betroffen. Der monatliche Mindestlohn in Afghanistan beträgt 5.000 AFN für Staatsbedienstete. In der Privatwirtschaft gibt es keinen Mindestlohn, da das afghanische Arbeitsgesetz über Mindestlöhne derzeit nicht in Kraft ist.
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie mit 300 Befragten gaben 58,3% der Befragten an, keine Arbeit zu haben oder bereits längere Zeit arbeitslos zu sein (Männer:
35,3 %, Frauen: 81,3 %). Was die Art der Beschäftigung betrifft, so gaben 62 % der Befragten an, entweder ständig oder gelegentlich eine Vollzeitstelle zu haben, während 25 % eine Teilzeitstelle hatten, 9% als Tagelöhner arbeiteten und 2% mehrere Teilzeit- oder Saisonstellen hatten. Die Mehrheit der Befragten (89,1%) gaben an, ein Einkommensniveau von weniger als 10.000 AFN pro Monat zu haben. 8,7% der Befragten gaben an, ein Einkommensniveau zwischen 10.000 und 20.000 AFN pro Monat zu haben, und 2,2% stuften sich auf ein höheres Niveau zwischen 20.0 und 50.000 AFN pro Monat ein.
1.5.11. Medizinische Versorgung
Nach Angaben der World Health Organisation (WHO) und des International Committee of the Red Cross (ICRC) steht das afghanische Gesundheitssystem nach der Machtübernahme der Taliban und dem Rückzug der Hilfe der westlichen Staaten am Rande des Zusammenbruchs. Die allgemeine humanitäre Krise schränkt die Kapazität des Gesundheitswesens und der Gesundheitsdienste erheblich ein. Wegen unzureichender Finanzierung und Infrastruktur sowie hohen Kosten, unterbesetzten medizinischen Einrichtungen und einem Mangel an Medikamenten und Vorräten, haben derzeit rund 13 Millionen Menschen in Afghanistan keinen Zugang zu medizinischer Versorgung, wodurch sie einem hohen Risiko von Unterernährung und Krankheitsausbrüchen ausgesetzt sind. Die Gefährdung von Frauen und Mädchen hat sich weiter verschärft, da sie aufgrund des Verbots der Bildung und der Teilnahme am Erwerbsleben mit größeren Hindernissen beim Zugang zur Gesundheitsversorgung konfrontiert sind.
In den öffentlichen Krankenhäusern, die unter direkter Aufsicht der afghanischen Regierung stehen, sind seit dem Regimewechsel sowohl die Qualität der Versorgung als auch die Zahl der Mitarbeiter erheblich zurückgegangen. Ärzte und Krankenschwestern arbeiten länger und Gehälter werden häufig nicht gezahlt, weshalb viele Mitarbeiter das Land verlassen haben. Die Kapazi¬tät des Gesundheitspersonals im öffentlichen Sektor ist gering, auch aufgrund der Einschränkungen von Frauen im Hinblick auf Beschäftigung und Bewegungsfreiheit. Die südlichen, östlichen und westlichen Regionen Afghanistans verfügen noch über eine ausreichende medizinische Versorgung, da die Krankenhäuser in diesen Regionen von IOM (südliche und westliche Regionen) und der Transkulturellen Psychosozialen Organisation Health Net (TPO) (östliche Regionen) unterstützt werden. In den zentralen und nördlichen Provinzen fehlt es an finanziellen Mitteln und die Leistungen sind unzureichend. Die größten Engpässe in der medizinischen Versorgung bestehen derzeit bei PSA (Persönliche Schutzausrüstung), Sauerstoff, anderen medizinischen Dienstleistungen sowie Blutkonserven. Ebenso konzentrieren sich die am besten qualifizierten Gesundheitsfachkräfte in den Städten und den gut ausgestatteten Provinzen. Gleichzeitig können Bevölkerungsverschiebungen und die Abwanderung in städtische Zentren die bestehenden Gesundheitsdienste in städtischen Gebieten überlasten. Obwohl es in den städtischen Zentren zahlreiche Gesundheitseinrichtungen gibt, gab die städtische Bevölkerung häufig an, dass Medikamente oder Behandlungen für sie zu teuer seien.
Am 25.12.2022 erließ das Wirtschaftsministerium der Taliban einen Erlass, der Mitarbeiterinnen von internationalen NGOs die Arbeit verbot, was jedoch nicht für den Gesundheitssektor gilt, und das Gesundheitsministerium der Taliban hat den NGOs im Gesundheitssektor geraten, ihre Dienste wieder aufzunehmen. In weiterer Folge haben mit dem 28.12.2022 14 Organisationen die Bereitstellung von Gesundheitsdiensten vorübergehend eingestellt. Aufgrund der Aussetzung des Betriebs der Gesundheitspartner werden rund 1,5 Millionen Menschen keinen oder nur eingeschränkten Zugang zu lebenswichtigen Gesundheitsdiensten. Davon betroffen sind auch gemeindenahe Aktivitäten z. B. MHTs, Gesundheitserziehung/-sensibilisierung, MHPSS, MCH, während die von weiblichem Personal durchgeführten Schulungs- und Aufsichtsmaßnahmen eingestellt wurden.
In Afghanistan gibt es Ausbrüche von Infektionskrankheiten wie Masern, akute wässrige Diarrhöe (AWD), Dengue-Fieber, Cholera, Malaria, Polio und Keuchhusten, die das ohnehin fragile Gesundheitssystem zusätzlich belasten. Infektionskrankheiten wie AWD und Cholera sind die Folge von und ein Katalysator für schlechte humanitäre Bedingungen, einschließlich schlechter sanitärer Einrichtungen, Wasserqualität und -menge, Unterernährung, geringerer Schulbesuch, schlechter Gesundheitszustand und geringeres Einkommen. Besonders betroffen sind Kinder in ländlichen Haushalten, was teilweise auf Unterschiede in der sanitären Infrastruktur zurückgeführt werden kann.
Aufgrund der zunehmenden Ernährungsunsicherheit hat die Mangelernährung in Afghanistan im Jahr 2022 stark zugenommen, auch die Fälle von Unterernährung bei Kindern unter fünf Jahren. In diesem Jahr wurden mehr als 46.000 Kinder mit Komplikationen eingeliefert, das ist die höchste Zahl der letzten drei Jahre und ein Anstieg um 46% gegenüber 2021. Allein im Dezember 2022 wurden 3.010 unterernährte Kinder mit medizinischen Komplikationen in von der WHO unterstützten Zentren aufgenommen und behandelt. UNICEF schätzte, dass im Jahr 2023 voraussichtlich rund 2,3 Millionen Kinder von akuter Unterernährung betroffen sein und 875.000 von ihnen wegen schwerer akuter Unterernährung behandlungsbedürftig sein werden.
Auch die in Afghanistan häufig vorkommenden Stromausfälle stellen eine Gefahr für die medizinische Versorgung dar. Afghanistan importiert nach wie vor 80% seines Stroms aus den zentralasiatischen Nachbarländern und Iran, was das Land insbesondere in den kalten Wintermonaten anfällig für weitreichende Stromengpässe macht. Für Krankenhäuser und Kliniken kann die Stromversorgung den Unterschied zwischen Leben und Tod bedeuten. Die Mitarbeiter des Gesundheitswesens bemühen sich, die Stromversorgung aufrechtzuerhalten, angefangen bei den Kühlschränken für lebensrettende Medikamente bis hin zu den Brutkästen für Frühgeborene, bei denen ein Temperaturabfall drastische Auswirkungen auf die Gesundheit der Neugeborenen haben kann. Privatkliniken mussten Tausende von Dollar in Generatoren und Sonnenkollektoren investieren, um zu gewährleisten, dass die Patientenversorgung nicht durch die Stromausfälle beeinträchtigt wird. Sie sind im Vorteil, da sie die Kosten für die zusätzliche Ausrüstung auf die Gebühren für wohlhabendere Patienten aufschlagen können. Staatliche Krankenhäuser, die allen Patienten eine kostenlose Behandlung anbieten, haben kaum einen solchen Spielraum.
1.5.12. Rückkehrer
Nach Angaben von UNHCR sind zwischen Jänner und August 2023 8.029 afghanische Flüchtlinge nach Afghanistan zurückgekehrt (95% aus Pakistan, 4% aus Iran und 1% aus anderen Ländern). Die Zahl der Rückkehrer in den ersten sieben Monaten des Jahres 2023 ist fünfmal so hoch wie die Zahl der Rückkehrer im gleichen Zeitraum des Jahres 2022 und die Gesamtzahl der Rückkehrer im Jahr 2022 (6.424). Als Hauptgründe für die Rückkehr aus Iran und Pakistan nannten die Rückkehrer die Lebenshaltungskosten und den Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten in den Aufnahmeländern, die verbesserte Sicherheitslage in Afghanistan und die Wiedervereinigung mit der Familie. Im Jahr 2023 kehrten 57% der Flüchtlinge in fünf Provinzen zurück: Kabul (21%), Kunduz (13%), Kandahar (10%), Nangarhar (7%) und Jawzjan (6 %). Außerdem hielten sich 72 % der Rückkehrer seit mehr als zehn Jahren im Asylland auf und 25% wurden im Asylland geboren.
Eine Studie von IOM, bei der Afghanen interviewt wurden, die zwischen Jänner 2018 und Juli 2021 aus der Türkei oder der EU nach Afghanistan zurückkehrten, berichtet, dass die Rückkehrer weiterhin mit erheblichen wirtschaftlichen und ernährungsbedingten Herausforderungen konfrontiert sind. Der größte Anteil der Befragten (45%) gab an, arbeitslos zu sein, während 40% sagten, sie arbeiteten für einen Tageslohn und fast 90% der Befragten gaben an, dass sich ihre wirtschaftliche Situation im ersten Halbjahr 2022 verschlechtert habe.
Afghanistan war bereits vor der Machtübernahme der Taliban eines der ärmsten Länder der Welt. Die durch die Folgen der COVID-19-Pandemie und anhaltende Dürreperioden bereits angespannte Wirtschaft ist in Folge der Machtübernahme der Taliban kollabiert. Rückkehrende dürften nur in Einzelfällen über die notwendigen sozialen und familiären Netzwerke verfügen, um die desolaten wirtschaftlichen Umstände abzufedern.
IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. Das Reintegrations- und Entwicklungshilfeprojekt (RADA), welches 2017 ins Leben gerufen wurde, hat das Ziel, „eine geordnete, sichere, regelmäßige und verantwortungsvolle Migration und Mobilität von Menschen zu erleichtern, unter anderem durch die Umsetzung geplanter und gut verwalteter Maßnahmen". Es unterstützt Gemeinden mit einer hohen Anzahl an Rückkehrern durch Projekte wie den Bau von Bewässerungskanälen. Die Beratungstätigkeit des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) durch IOM wurde mit der Machtübernahme der Taliban eingestellt. Auch ist die Bereitstellung von sofortiger Aufnahmeunterstützung am Flughafen Kabul derzeit ausgesetzt.IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. Das Reintegrations- und Entwicklungshilfeprojekt (RADA), welches 2017 ins Leben gerufen wurde, hat das Ziel, „eine geordnete, sichere, regelmäßige und verantwortungsvolle Migration und Mobilität von Menschen zu erleichtern, unter anderem durch die Umsetzung geplanter und gut verwalteter Maßnahmen". Es unterstützt Gemeinden mit einer hohen Anzahl an Rückkehrern durch Projekte wie den Bau von Bewässerungskanälen. Die Beratungstätigkeit des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) durch IOM wurde mit der Machtübernahme der Taliban eingestellt. Auch ist die Bereitstellung von sofortiger Aufnahmeunterstützung am Flughafen Kabul derzeit ausgesetzt.
Am 30.8.2021 gab Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid in einem Interview an, dass viele aus Angst aufgrund von Propaganda aus Afghanistan ausgereist wären und die Taliban nicht glücklich darüber seien, dass Menschen Afghanistan verlassen, obwohl jeder, der über Dokumente verfüge, zur Ausreise berechtigt sein sollte. Auf die Frage, ob afghanische Asylwerber in Deutschland oder Österreich mit abgelehnten Asylanträgen, die möglicherweise auch Straftaten begangen haben, wieder aufgenommen würden, antwortete Mujahid, dass sie aufgenommen würden, wenn sie abgeschoben und einem Gericht zur Entscheidung über das weitere Vorgehen vorgeführt würden. Es war nicht klar, ob sich Mujahid mit dieser Aussage auf Rückkehrer im Allgemeinen oder nur auf Rückkehrer bezog, die Straftaten begangen haben. Nach Einschätzung von UNAMA besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde.
Die Taliban haben am 16.3.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier. Die Taliban-Regierung trifft widersprüchliche Aussagen darüber, ob es den Rückkehrern gestattet sein wird, sich politisch zu engagieren.
Einem afghanischen Menschenrechtsexperten zufolge gab es unter Taliban-Sympathisanten und einigen Taliban-Segmenten ein negatives Bild von Afghanen, die Afghanistan verlassen hatten. Menschen, die Afghanistan verlassen hatten, würden als Personen angesehen, die keine islamischen Werte vertraten oder auf der Flucht vor Dingen seien, die sie getan haben. Auf der anderen Seite haben die Taliban den Pässen für afghanische Arbeiter, die im Ausland arbeiten, Vorrang eingeräumt, da dies ein Einkommen für das Land bedeuten würde. Auf einer Ebene mögen die Taliban also den wirtschaftlichen Aspekt verstehen, aber sie wissen auch, dass viele derjenigen Afghanen, die ins Ausland gehen, nicht mit ihnen einverstanden sind. Ein afghanischer Rechtsprofessor beschrieb zwei Darstellungen der Taliban über Personen, die Afghanistan verlassen, um in westlichen Ländern zu leben. Einerseits jene, die Afghanistan aufgrund von Armut, nicht aus Angst vor den Taliban, verlassen und auf eine bessere wirtschaftliche Lage in westlichen Ländern hoffen. Die andere Darstellung bezog sich auf die „Eliten" die das Land verließen. Sie würden nicht als „Afghanen", sondern als korrupte „Marionetten" der „Besatzung" angesehen, die sich gegen die Bevölkerung stellten. Dieses Narrativ könnte beispielsweise auch Aktivisten, Medienschaffende und Intellektuelle einschließen und nicht nur ehemalige Regierungsbeamte. Der Quelle zufolge sagten die Taliban oft, dass ein „guter Muslim" nicht gehen würde und dass viele, die in den Westen gingen, nicht „gut genug als Muslime" seien. Zwei Anthropologen an der Zayed-Universität [Anm.: öffentliche Universität mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten], beschrieben ein ähnliches Narrativ, nämlich dass Menschen, die das Land verlassen wollen, nicht als „die richtige Art von Mensch" bzw. nicht als „gute Muslime" wahrgenommen werden. Sie unterschieden jedoch die seit Langem bestehende Tradition der paschtunischen Männer, ins Ausland zu gehen, um dort zu arbeiten, von anderen Afghanen, die weggehen und sich in nicht-muslimischen Ländern aufhalten - was nicht „der richtige Weg" sei. Sie erklärten ferner, dass in ländlichen paschtunischen Gebieten eine Person, die nach Europa oder in die USA gehen will, im Allgemeinen mit Misstrauen betrachtet wird, ebenso wie Personen mit westlichen Kontakten.
1.5.13. Auszug aus den UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen, Stand: Februar 2023
Einleitung
Diese Leitlinien ersetzen die Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen, Februar 2022.
Die afghanische Zivilbevölkerung ist weiterhin schwerwiegend von der Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Krise im Land betroffen. Bis zum Ende des Jahres 2022 wurde über eine Intensivierung der Aktivitäten von bewaffneten Oppositionsgruppen berichtet, wobei die UN Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) 22 bewaffnete Gruppierungen verzeichnete, die nach eigenen Angaben in 11 der insgesamt 34 afghanischen Provinzen agierten. Zwischen dem 17. August und dem 13. November 2022 verzeichneten die Vereinten Nationen 1.587 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Anstieg um 23% gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2021. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen waren Kabul, Herat und Kandahar. Insgesamt wurden 530 zivile Opfer verzeichnet (124 getötete und 406 verwundete Zivilpersonen).
Die De-facto-Behörden der Taliban haben Berichten zufolge schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen begangen, darunter extralegale Tötungen, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Folter und andere Formen von Misshandlungen. Zusätzlich haben die De-facto-Behörden der afghanischen Bevölkerung Einschränkungen ihrer Rechte auf Meinungs-, Meinungsäußerungs- und Versammlungsfreiheit auferlegt, welche die internationalen menschenrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans verletzen. Die zunehmende Beschneidung der Menschenrechte von afghanischen Frauen und Mädchen durch die De-facto-Behörden wurde weitreichend verurteilt.
Afghanistan begegnet signifikanten ökonomischen Herausforderungen und einer schwerwiegenden humanitären Krise. Nach Schätzungen der Weltbank ist die afghanische Wirtschaft in den Jahren 2021 bis 2022 um insgesamt 30-35% geschrumpft. Während die Weltbank für den Zeitraum 2023-2024 ein Wachstum des Bruttoinlandsproduktes um 2-2,4% prognostiziert, warnt sie zugleich, dass dies angesichts des hohen Bevölkerungswachstums nicht zu einer Verbesserung des Pro-Kopf-Einkommens führen wird. Über 90% der afghanischen Bevölkerung leiden Schätzungen zufolge unter Nahrungsunsicherheit, wobei 19,9 Mio. Afghaninnen und Afghanen unter akuter Nahrungsunsicherheit leiden. Im Oktober 2022 berichtete UNDP, dass nun fast die gesamte afghanische Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze lebt.
Mit Stand 30. Juni 2022 waren konfliktbedingt ungefähr 3,4 Mio. Afghaninnen und Afghanen innerhalb des Landes vertrieben, während es schätzungsweise im Jahr 2022 32.424 neue Binnenvertriebene gab. Ebenfalls mit Stand 30. Juni 2022 betrug die Zahl der afghanischen Flüchtlinge weltweit ca. 2,84 Mio. Eine geschätzte Zahl von 232.306 Binnenvertriebenen kehrte im Jahr 2022 in ihre Heimatorte zurück, während 6.424 afghanische Flüchtlinge im Jahr 2022 freiwillig nach Afghanistan zurückkehrten.
Internationaler Schutzbedarf
UNHCR ruft weiterhin alle Staaten dazu auf, der aus Afghanistan fliehenden Zivilbevölkerung Zugang zu ihrem Staatsgebiet zu gewähren, das Recht, Asyl zu suchen, zu garantieren und die Einhaltung des Non-Refoulement-Grundsatzes durchgehend sicherzustellen. UNHCR ruft die Staaten dazu auf, Ankommende, die internationalen Schutz suchen, zu registrieren und allen Betroffenen Nachweise über ihre Registrierung auszustellen.
Alle Anträge auf internationalen Schutz von afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan sollten in fairen und effizienten Verfahren im Einklang mit internationalem und regionalem Flüchtlingsrecht sowie anderen relevanten rechtlichen Standards behandelt werden.
Die noch nie dagewesene humanitäre Krise in Afghanistan, darf nicht über die Situation weitverbreiteter Bedrohungen von Menschenrechten hinwegtäuschen. Personen, die aus Afghanistan fliehen, werden möglichweise zunächst ihre dringendsten Überlebensbedürfnisse als Fluchtgrund benennen. Dies sollte einer gründlichen Prüfung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender jedoch nicht entgegenstehen. Unter Verweis auf die geteilte Beweislast ruft UNHCR Entscheidungsträgerinnen und -träger dazu auf, sicherzustellen, dass Asylsuchende die Möglichkeit erhalten, ihre Fluchtgründe vollständig und vollumfänglich vorzutragen, einschließlich einer möglichen Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr.
[…]
Interne Flucht- oder Neuansiedelungsalternative
Angesichts der Unbeständigkeit der Situation in ganz Afghanistan sowie der ernsten wirtschaftlichen und humanitären Situation im Land, hält UNHCR es nicht für angemessen, afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan internationalen Schutz unter Verweis auf eine interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative zu verwehren.
[…]
Veränderte Umstände als Grund für neue Anträge oder Folgeanträge oder als Basis für Sur Place Ansprüche
UNHCR ruft die Aufnahmeländer auch dazu auf, sicherzustellen, dass afghanische Schutzsuchende, die ihre Anträge vor dem 15. August 2021 gestellt, aber bis dahin noch keine Entscheidung erhalten haben, zusätzliche Informationen vorbringen können, um ihre Anträge im Lichte der veränderten Umstände in Afghanistan und einem möglicherweise daraus resultierenden neuen oder erhöhten Risiko zu unterstützen. Gleichermaßen ruft UNHCR die Staaten dazu auf, sicherzustellen, dass Afghaninnen und Afghanen, die sich bereits vor dem 15. August 2021 außerhalb Afghanistans befunden haben, aber bis dahin keinen Asylantrag stellen mussten, einen sur place Asylantrag basierend auf den neuen Risiken, denen sie aufgrund der veränderten Umstände in Afghanistan ausgesetzt sein könnten, stellen können.
UNHCR ruft die Aufnahmeländer zudem dazu auf, sicherzustellen, dass Afghaninnen und Afghanen, deren Anträge auf internationalen Schutz vor dem 15. August 2021 abgelehnt wurden, einen neuen Antrag oder einen Folgeantrag auf der Grundlage stellen können, dass die gegenwärtige Situation in Afghanistan eine Veränderung der Umstände darstellt, die einen internationalen Schutzbedarf als Flüchtling oder in anderer Weise begründen könnte.
Angesichts der Vorrangigkeit der Genfer Flüchtlingskonvention ruft UNHCR die Aufnahmeländer dazu auf, Afghaninnen und Afghanen, die vor dem 15. August 2021 komplementäre Schutzformen erhalten haben – darunter auch der subsidiäre Schutz nach Unionsrecht –, welche im Hinblick auf den rechtlichen Status und den Zugang zu Rechten nicht gleichwertig mit dem Flüchtlingsschutz sind, eine neue Antragstellung auf Gewährung des Flüchtlingsstatus im Lichte der veränderten Umstände in Afghanistan zu erlauben.
[…]
Empfehlung eines Abschiebestopps
Aufgrund der volatilen Situation in Afghanistan, die noch für einige Zeit unsicher bleiben kann, sowie der weitreichenden humanitären Notlage im Land, fordert UNHCR die Staaten weiterhin dazu auf, zwangsweise Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichem Aufenthalt in Afghanistan auszusetzen – auch für jene, deren Asylanträge abgelehnt wurden. Die Aussetzung von zwangsweisen Rückführungen stellt eine Mindestanforderung dar, die bestehen bleiben muss, bis sich die Sicherheit, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechtslage in Afghanistan signifikant verbessert haben, sodass eine Rückkehr in Sicherheit und Würde von Personen, bei denen kein internationaler Schutzbedarf festgestellt wurde, gewährleistet werden kann.
In Übereinstimmung mit den Zusagen der Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen im Rahmen des Globalen Flüchtlingsforums, die Verantwortung für den internationalen Flüchtlingsschutz gerecht aufzuteilen, hält UNHCR es nicht für angemessen, afghanische Staatsangehörige und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan zwangsweise in Länder in der Region zurückzuführen, da Länder wie der Iran und Pakistan derzeit beträchtliche Zahlen an Afghaninnen und Afghanen beherbergen und jahrzehntelang großzügig die überwiegende Mehrheit der Gesamtzahl afghanischer Flüchtlinge weltweit aufgenommen haben.
UNHCR erkennt das individuelle Menschenrecht an, in das eigene Herkunftsland zurückzukehren. Jede von UNHCR erbrachte Hilfeleistung von Flüchtlingen bei der Rückkehr nach Afghanistan hat das Ziel, Personen zu unterstützen, die bei vollumfänglicher Information über die Situation in ihren Herkunftsorten oder anderen Orten ihrer Wahl die Entscheidung für eine freiwillige Rückkehr getroffen haben. Alle Aktivitäten von UNHCR bei der Unterstützung freiwilliger Rückkehr nach Afghanistan, einschließlich Bemühungen für eine nachhaltige Reintegration von Rückkehrenden und Binnenvertriebenen in Afghanistan, sollten im Hinblick auf solche Personen, die in den Aufnahmeländern internationalen Schutz beantragt haben, nicht als eine Einschätzung von UNHCR bezüglich der Sicherheitslage und sonstigen Situation in Afghanistan betrachtet werden. Bei freiwilliger Rückkehr und zwangsweisen Rückführungen handelt es sich um Verfahren von grundsätzlich unterschiedlichem Charakter, die unterschiedliche Verantwortlichkeiten verschiedener Akteure nach sich ziehen.
UNHCR wird die Situation in Afghanistan weiterhin beobachten, um den internationalen Schutzbedarf, der sich aus der aktuellen Situation ergibt, zu prüfen.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt und durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Lebenslauf, seinem Aufwachsen sowie seine familiäre Situation in Afghanistan, seiner Schulbildung und seiner fehlenden Berufserfahrung gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Die Feststellung zur Sozialisierung des Beschwerdeführers nach den afghanischen Gepflogenheiten, ergibt sich daraus, dass er in Afghanistan mit seiner afghanischen Familie aufgewachsen ist. Er hat seine ersten 17 Lebensjahre dort verbracht, ist dort zur Schule gegangen und hat in der Landwirtschaft sowie in einer Werkstatt gearbeitet.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2018 (AS 245).
Im Rahmen der aktuellen Verhandlung am 05.10.2023 gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm psychisch sehr schlecht gehe und er diesbezüglich in ärztlicher Behandlung stehe. Er nehme regelmäßig Tabletten (vgl. S 10 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 05.10.2023). Es handle sich dabei um Beruhigungstabletten und Schlaftabletten (vgl. S 12 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 05.10.2023). Er habe medizinische Unterlagen über seinen Gesundheitszustand, habe diese aber heute nicht mit. Die Tabletten habe er in der JA Stein bekommen. Er habe monatlich ein Gespräch mit einem Psychologen (vgl. S 13 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 05.10.2023). Dem Beschwerdeführer wurde daher eine Frist zur Nachreichung der medizinischen Unterlagen über seinen Gesundheitszustand gewährt (vgl. S 15 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 05.10.2023). Im Rahmen der aktuellen Verhandlung am 05.10.2023 gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm psychisch sehr schlecht gehe und er diesbezüglich in ärztlicher Behandlung stehe. Er nehme regelmäßig Tabletten vergleiche S 10 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 05.10.2023). Es handle sich dabei um Beruhigungstabletten und Schlaftabletten vergleiche S 12 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 05.10.2023). Er habe medizinische Unterlagen über seinen Gesundheitszustand, habe diese aber heute nicht mit. Die Tabletten habe er in der JA Stein bekommen. Er habe monatlich ein Gespräch mit einem Psychologen vergleiche S 13 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 05.10.2023). Dem Beschwerdeführer wurde daher eine Frist zur Nachreichung der medizinischen Unterlagen über seinen Gesundheitszustand gewährt vergleiche S 15 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 05.10.2023).
Mit Schreiben vom 25.10.2023 gab der Beschwerdeführer aber bekannt, dass er keine Unterlagen über allfällige medizinische bzw. psychologische Behandlungen besitze. Der Beschwerdeführer konnte daher nicht nachweisen, dass er tatsächlich erkrankt ist und in medizinischer Behandlung steht.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
2.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes minderjährig war.
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderlich und die Dichte dieses Vorbringens kann nicht mit "normalen Maßstäben" gemessen werden. Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist entsprechend diesen höchstgerichtlichen Vorgaben eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung erforderlich (Ra 2018/18/0150).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung, dies insbesondere im Hinblick auf die Schilderung der Fluchtgeschichte bedarf (etwa VwGH 24.09.2014, Ra 2014/19/0020). Dies bedeutet allerdings nicht, dass jegliche Angaben eines Minderjährigen als wahr anzusehen sind.
2.2.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 145/2017, (in der Folge: AsylG 2005) liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.2.2.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, (in der Folge: AsylG 2005) liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Das Asylverfahren bietet, wie der VwGH erst jüngst in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Das Asylverfahren bietet, wie der VwGH erst jüngst in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Mit der Glaubhaftmachung ist demnach die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).Mit der Glaubhaftmachung ist demnach die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).
Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.
Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss - unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten - genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht
aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss - unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten - genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht, aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
2.2.3. Der Beschwerdeführer gab als Fluchtgründe im Wesentlichen an, dass er von den Taliban mit dem Tode bedroht, weil sein Vater von den Taliban ermordet worden sei und er in einem an seinen Vater gerichteten Drohbrief ebenfalls namentlich genannt werde. Darüber hinaus werde er aufgrund der Verteilung von Bibeln in drei Moscheen auch von den afghanischen Behörden mittels Drohbriefen und Haftbefehlen verfolgt.
Bereits die belangte Behörde wertete das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine asylrelevante Verfolgungsgefahr als nicht schlüssig und nachvollziehbar, sowie als nicht genügend substantiiert. Der Beschwerdeführer war aus Sicht der belangten Behörde nicht in der Lage, konkret und detailliert über seine Erlebnisse zu sprechen und hat sich bei seinem Vorbringen auch in wesentlichen Punkten immer wieder in Widersprüche verwickelt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens verstärkte sich der Eindruck der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers noch, da er auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage war, eine derzeitige, ihn selbst betreffende asylrelevante Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsstaat aufzuzeigen.
2.2.4. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass es zwischen den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung und der Einvernahme bei der belangten Behörde gravierende Widersprüche gibt bzw. der Beschwerdeführer sein späteres Fluchtvorbringen in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt hat. In der Erstbefragung gab er nämlich lediglich an, er hätte Afghanistan wegen des Krieges und der Taliban verlassen (vgl. AS 17). Das Gericht würdigt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erstbefragung noch minderjährig war. Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung auch nicht, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061).2.2.4. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass es zwischen den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung und der Einvernahme bei der belangten Behörde gravierende Widersprüche gibt bzw. der Beschwerdeführer sein späteres Fluchtvorbringen in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt hat. In der Erstbefragung gab er nämlich lediglich an, er hätte Afghanistan wegen des Krieges und der Taliban verlassen vergleiche AS 17). Das Gericht würdigt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erstbefragung noch minderjährig war. Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung auch nicht, dass gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061).
Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG jedoch nicht.Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert Paragraph 19, Absatz eins, AsylG jedoch nicht.
Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Es ist davon auszugehen, dass jemand, der von der afghanischen Regierung verfolgt wird, bereits in der Erstbefragung zumindest kurz davon berichtet, zumal der entsprechende Haftbefehl unmittelbarer Anlass für die Ausreise gewesen sei (AS 249). Der Beschwerdeführer hat in der Erstbefragung aber mit keinem Wort die Verteilung von Bibeln oder eine Verfolgung durch die afghanischen Behörden erwähnt.
In der mündlichen Verhandlung am 02.09.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass die Niederschriften im Rahmen der Erstbefragung und vor dem Bundesamt nicht rückübersetzt worden seien. Dem Vorhalt, dass er mit seiner Unterschrift auf der Niederschrift vor der belangten Behörde, die Richtigkeit und Vollständigkeit einer erfolgten Rückübersetzung bestätigt habe, konnte er nicht schlüssig entgegentreten (NS mündl. VH vom 03.09.2018, S. 19).
Dem Beschwerdeführer wurde auch bereits die Erstbefragung rückübersetzt und er hat mit seiner Unterschrift bestätigt, alles verstanden zu haben (vgl. AS 19). Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Dolmetscher ein Interesse daran gehabt hat, den Beschwerdeführer einzuschüchtern oder falsch zu übersetzen. Dem Beschwerdeführer wurde auch bereits die Erstbefragung rückübersetzt und er hat mit seiner Unterschrift bestätigt, alles verstanden zu haben vergleiche AS 19). Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Dolmetscher ein Interesse daran gehabt hat, den Beschwerdeführer einzuschüchtern oder falsch zu übersetzen.
Dies verstärkt den Eindruck, dass der Beschwerdeführer zunächst gemachte Angaben später in Zweifel zieht, wenn dies seinem persönlichen Vorteil dient, und schadet damit seiner Glaubwürdigkeit. Aus Sicht des erkennenden Richters sind die Angaben des Beschwerdeführers, weshalb er seine Fluchtgründe in der Erstbefragung nicht erwähnt hat, als Schutzbehauptung zu werten.
Dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung seinen späteren Fluchtgrund nicht erwähnt hat, muss ihm daher – auch in Anbetracht seiner damaligen Minderjährigkeit und den Ausführungen zur Beweiskraft der Erstbefragung – zu Last gelegt werden und mindert seine Glaubwürdigkeit.
2.2.5. Der Beschwerdeführer hat sein Fluchtvorbringen, dass er Bibeln in mehreren Moscheen der Nachbarschaft verteilt hätte, zwar zum Teil detailliert beschreiben können. So konnte er etwa die Namen der drei Moscheen nennen; diese Angaben waren sowohl in der Niederschrift vor der belangten Behörde als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gleichlautend (AS 247; NS der mündl. VH vom 03.09.2018, S. 21). Allerdings konnte der Beschwerdeführer auf genauere Nachfrage weder in der Befragung vor der belangten Behörde noch in der mündlichen Verhandlung genauere Angaben zum Büro machen, von dem er die Bibeln bezogen habe. So konnte der Beschwerdeführer weder angeben, wem das Büro gehörte, noch genauere Angaben zu Ausgestaltung und Art des Büros machen. Auch konnte er nicht sagen, von wem dieses Büro geleitet wird oder für wen die Personen dort arbeiteten (AS 249; NS der mündl. VH vom 03.09.2018, S. 7-8). Darüber hinaus konnte er zwar die Namen der drei Moscheen nennen, in denen er Bibeln verteilt habe, allerdings nicht den Namen der Moschee in der Nähe seines Wohnortes, die er regelmäßig zum Freitagsgebet besucht habe (NS der mündl. VH vom 03.09.2018, S. 13).
Es ist wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer zwar die Namen aller drei Moscheen, die er einmalig besucht habe, nach mehreren Jahren noch nennen kann, er sich aber an den Namen der Moschee, die er mehrmals selbst zum Freitagsgebet besucht habe, nicht mehr erinnern könne. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er zur Zeit der Bibelverteilung nicht habe lesen können (NS der mündl. VH vom 03.09.2018, S. 20) und deshalb die Titel der Bücher nicht erkannt habe. Auf Nachfrage, ob er nach sechs Jahren Schule tatsächlich nicht lesen könne, antwortete er, dass er zwar auf Farsi habe lesen können aber nicht in die Bücher hineinsehen habe dürfen. Er habe aber auch das Deckblatt nicht gelesen (NS der mündl. VH vom 03.09.2018, S. 20-21). Später wiederum gab er an, dass er eine Liste mit den Namen der drei Moscheen bekommen habe, in denen er die Bücher verteilen solle (NS der mündl. VH vom 03.09.2018, S. 22). Auf Vorhalt, wie er denn die Liste habe lesen können, gab er an, dass sein Freund die Liste gelesen habe (NS der mündl. VH vom 03.09.2018, S. 24).
Das Vorbringen hinsichtlich der Verteilung von Bibeln enthält zahlreiche Ungereimtheiten. In Summe konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er die Vorfälle tatsächlich selbst erlebt hat.
2.2.6. Bezüglich der Bedrohung durch die Taliban gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde an, nicht persönlich bedroht worden zu sein (AS 247).
In der Einvernahme vor der belangten Behörde vom 25.01.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater vor vier Jahren bei einer Explosion verstorben wäre, sohin im Jahr 2014 (AS 246). Der Drohbrief, den der Beschwerdeführer am selben Tag vorlegte und der an seinen Vater gerichtet ist, datiert allerdings auf den 25.08.1394 was dem 16.11.2015 im gregorianischen Kalender entspricht. Mit diesem Widerspruch konfrontiert sprach der Beschwerdeführer zuerst davon, dass es einen zweiten Drohbrief an ihn persönlich gegeben habe. Auf Nachfrage erklärte er, dass es sich bei diesem zweiten Brief um einen Drohbrief von den afghanischen Behörden handeln würde. Er verbesserte sich anschließend dahingehend, dass es sich um einen Haftbefehl handle (AS 248-249). Den Widerspruch, wieso sein bereits im Jahr 2014 getöteter Vater am 16.11.2015 einen Drohbrief von den Taliban erhalten habe, in dem auch der Beschwerdeführer namentlich bedroht werde, vermochte der Beschwerdeführer damit aber nicht aufzuklären.
Bezüglich des ebenso vorgelegten Haftbefehls der afghanischen Polizei, der auf den 7.9.1394 (18.12.2015) datiert ist, gab der Beschwerdeführer an, diesen bereits im 7. Monat des 1394 (entspricht etwa Oktober 2015) erhalten und daraufhin das Land verlassen zu haben. (AS 249) Er hätte den Haftbefehl damit also 2 Monate vor dessen Unterfertigung erhalten, was nicht plausibel ist. Wenig später gab der Beschwerdeführer an, dass er das Land verlassen habe, bevor er den Haftbefehl erhalten habe; auf Nachfrage sagte er aus, dass er erst nach der Kenntnis des Haftbefehls ausgereist sei, um sich unmittelbar darauf erneut zu korrigieren und anzugeben, dass er das Land verlassen und dann erst mitbekommen habe, dass ein Haftbefehl gekommen sei (AS 250). In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gab der Beschwerdeführer demgegenüber auf Nachfrage wieder an, dass er den Entschluss zur Ausreise nach dem Festnahmebefehl gefasst habe (NS mündl. VH vom 03.09.2018, S. 22). Er konkretisierte dies auch dahingehend, dass er fünf Tage, nachdem er von der Erlassung des Festnahmebefehls erfahren habe, aus Afghanistan ausgereist sei (NS mündl. VH vom 03.09.2018, S. 23). In seiner Erstbefragung, die am 23.12.2015 stattfand, gab der Beschwerdeführer darüber hinaus zweimal an, dass er 3 Monate zuvor das Land verlassen habe, sohin im September 2015 (AS 13).
Auf dem Haftbefehl ist keinerlei amtliches Siegel oder sonstiges amtliches Erkennungszeichen angebracht. Der belangten Behörde ist daher zuzustimmen, wenn sie zum Schluss kommt, dass es sich bei den vorgelegten afghanischen Dokumenten um keine Originale und der Beschwerdeführer aufgrund dieser Dokumente keiner Verfolgung durch staatliche Organe in Afghanistan ausgesetzt ist.
Das Vorbringen hinsichtlich der Bedrohung durch die Taliban sowie jener durch die afghanische Polizei enthält zahlreiche Ungereimtheiten. Mehrmals widersprach sich der Beschwerdeführer in seinen zeitlichen Angaben selbst; die auf den vorgelegten Dokumenten notierten Datumsangaben sind mit den Aussagen des Beschwerdeführers unter zeitlichen Gesichtspunkten nicht in Einklang zu bringen.
Auch die Angaben des Beschwerdeführers in der aktuellen Beschwerdeverhandlung am 05.10.2023 ändern nichts an dieser Einschätzung.
Auf Vorhalt des erkennenden Richters, dass er in der letzten mündlichen Verhandlung (S. 18) ein Foto des Ausweises seines Vaters am Handy vorgezeigt hat, auf dem die Vorderseite erkennbar ist und befragt, ob es mittlerweile auch ein Foto der Rückseite des Polizeiausweises gäbe, sagte der Beschwerdeführer, dass er aktuell kein Foto habe. Er könne nähere Unterlagen zu seinem Vater demnächst vorlegen. Er könne seinen Cousin kontaktieren und dieser könne das irgendwie schicken. Er könne dies in sechs Wochen, maximal zwei Monaten vorlegen. Auf Nachfrage, ob sein Cousin das Foto gespeichert habe, sagte der Beschwerdeführer, er könne die Vorderseite des Dokumentes schnell vorlegen. Auf Vorhalt, dass die Vorderseite bereits vorliege, entgegnete der Beschwerdeführer nur, das könne er in den nächsten zwei Wochen vorlegen (vgl. S 6 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 05.10.2023).Auf Vorhalt des erkennenden Richters, dass er in der letzten mündlichen Verhandlung (S. 18) ein Foto des Ausweises seines Vaters am Handy vorgezeigt hat, auf dem die Vorderseite erkennbar ist und befragt, ob es mittlerweile auch ein Foto der Rückseite des Polizeiausweises gäbe, sagte der Beschwerdeführer, dass er aktuell kein Foto habe. Er könne nähere Unterlagen zu seinem Vater demnächst vorlegen. Er könne seinen Cousin kontaktieren und dieser könne das irgendwie schicken. Er könne dies in sechs Wochen, maximal zwei Monaten vorlegen. Auf Nachfrage, ob sein Cousin das Foto gespeichert habe, sagte der Beschwerdeführer, er könne die Vorderseite des Dokumentes schnell vorlegen. Auf Vorhalt, dass die Vorderseite bereits vorliege, entgegnete der Beschwerdeführer nur, das könne er in den nächsten zwei Wochen vorlegen vergleiche S 6 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 05.10.2023).
Der Beschwerdeführer legte aber bis dato keine neuen Beweismittel vor, auch nicht im Rahmen seines Schreibens vom 25.10.2023.
Der Beschwerdeführer konnte mit seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung vom 05.10.2023 auch nicht glaubhaft machen, dass ihm in Afghanistan eine Verfolgung aufgrund seiner Eigenschaft als Angehöriger seines Vaters droht bzw. er eine solche Verfolgung bereits erlitten hat.
Er gab an, dass sich seit seiner letzten Verhandlung viel geändert habe. Inzwischen seien die Taliban an der Macht und er habe gehört, dass seine Kernfamilie aktuell in Pakistan lebe. Seit er in Haft sei, wäre der Kontakt zu seiner Kernfamilie abgebrochen. Beim letzten Telefonat habe ihm sein Cousin erzählt, dass die Taliban mehrmals zu ihnen nach Hause gekommen wären, das Haus durchsucht und nach dem Beschwerdeführer und seinem Vater gefragt haben. Auf Nachfrage, warum die Taliban nach seinem Vater, der seinen Angaben zufolge bereits 2015 verstorben sei, gefragt haben sollen, sagte der Beschwerdeführer, er wisse es nicht. Aber aktuell und auch damals, nachdem die Taliban an die Macht gekommen seien, werden damalige Regierungsbedienstete gesucht, diskriminiert und getötet. Sein Cousin sei vor ihrem Haus erschossen worden, weil sie Tadschiken seien und mit der damaligen Regierung gemeinsam gearbeitet haben. Es handle sich dabei nicht um den Cousin, mit dem er zuletzt telefoniert habe (vgl. S 5 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 05.10.2023).Er gab an, dass sich seit seiner letzten Verhandlung viel geändert habe. Inzwischen seien die Taliban an der Macht und er habe gehört, dass seine Kernfamilie aktuell in Pakistan lebe. Seit er in Haft sei, wäre der Kontakt zu seiner Kernfamilie abgebrochen. Beim letzten Telefonat habe ihm sein Cousin erzählt, dass die Taliban mehrmals zu ihnen nach Hause gekommen wären, das Haus durchsucht und nach dem Beschwerdeführer und seinem Vater gefragt haben. Auf Nachfrage, warum die Taliban nach seinem Vater, der seinen Angaben zufolge bereits 2015 verstorben sei, gefragt haben sollen, sagte der Beschwerdeführer, er wisse es nicht. Aber aktuell und auch damals, nachdem die Taliban an die Macht gekommen seien, werden damalige Regierungsbedienstete gesucht, diskriminiert und getötet. Sein Cousin sei vor ihrem Haus erschossen worden, weil sie Tadschiken seien und mit der damaligen Regierung gemeinsam gearbeitet haben. Es handle sich dabei nicht um den Cousin, mit dem er zuletzt telefoniert habe vergleiche S 5 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 05.10.2023).
Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater – wie bereits in der letzten Verhandlung angegeben – 2015 verstorben sei. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, möglichst detailliert die Funktion seines verstorbenen Vaters bei der Polizei zu schildern.
Er entgegnete, dass er sich nicht mehr erinnern könne. Der Vater wäre Offizier beim afghanischen Innenministerium gewesen und wäre bei einem Anschlag gezielt getötet worden. Es sei amtsbekannt, dass die Taliban in der Zwischenzeit an die Macht gekommen seien und die Volksgruppe der Tadschiken, zu der er gehöre, werde diskriminiert. Die Taliban wären mehrmals bei ihnen zu Hause gewesen. Sie hätten seine kranke Mutter mit dem Kolben eines Gewehrs geschlagen. Dies sei ein paar Monate nach der Machtübernahme der Taliban gewesen. Die Familie sei drei bis fünf Monate nach der Machtübernahme der Taliban ausgereist. Seine Schwester hätte die Schule nicht mehr besuchen dürfen, es würde keine Arbeit geben (vgl. S 7 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 05.10.2023).Er entgegnete, dass er sich nicht mehr erinnern könne. Der Vater wäre Offizier beim afghanischen Innenministerium gewesen und wäre bei einem Anschlag gezielt getötet worden. Es sei amtsbekannt, dass die Taliban in der Zwischenzeit an die Macht gekommen seien und die Volksgruppe der Tadschiken, zu der er gehöre, werde diskriminiert. Die Taliban wären mehrmals bei ihnen zu Hause gewesen. Sie hätten seine kranke Mutter mit dem Kolben eines Gewehrs geschlagen. Dies sei ein paar Monate nach der Machtübernahme der Taliban gewesen. Die Familie sei drei bis fünf Monate nach der Machtübernahme der Taliban ausgereist. Seine Schwester hätte die Schule nicht mehr besuchen dürfen, es würde keine Arbeit geben vergleiche S 7 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 05.10.2023).
Diese Aussagen des Beschwerdeführers machen deutlich, dass er seine aktuellen Fluchtgründe weniger auf die Ermordung seines Vaters, als auf die allgemein schlechte Lage in Afghanistan, die Machtübernahme durch der Taliban und seine Volksgruppenzugehörigkeit stützt.
In der Verhandlung wurde hinsichtlich des vorgelegten Polizeiausweises (OZ 12) erörtert, dass dieser bis 20.12.2016 gültig war, als Rang des Vaters „Oberleutnant“ und als Ausstellungsort „Innenministerium“ angeführt ist (vgl. S 8 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 05.10.2023). In der Verhandlung wurde hinsichtlich des vorgelegten Polizeiausweises (OZ 12) erörtert, dass dieser bis 20.12.2016 gültig war, als Rang des Vaters „Oberleutnant“ und als Ausstellungsort „Innenministerium“ angeführt ist vergleiche S 8 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 05.10.2023).
Hinsichtlich des vorgelegten Drohbriefes übersetzte der Dolmetscher, dass das Datum auf dem Schreiben der 20.08.1394 / 25.08.1394 ist und dies dem 11.11.2015 oder 16.11.2015 entspricht. Das genaue Datum sei aufgrund der vorgelegten Kopie nicht gut erkennbar. Der Name des Vaters sei erkennbar, er lautet XXXX . Es steht, „dass sie als Kommandant bei der afghanischen Nationalpolizei tätig sind. Sie müssen ihre Tätigkeit sofort abbrechen, sonst werden sie oder ein Mitglied ihrer Familie mit dem Tode verurteilt bzw. getötet. Speziell ihr ältester Sohn wird vernichtet.“ Ein Name des Sohnes steht nicht dabei. Hinsichtlich des vorgelegten Drohbriefes übersetzte der Dolmetscher, dass das Datum auf dem Schreiben der 20.08.1394 / 25.08.1394 ist und dies dem 11.11.2015 oder 16.11.2015 entspricht. Das genaue Datum sei aufgrund der vorgelegten Kopie nicht gut erkennbar. Der Name des Vaters sei erkennbar, er lautet römisch 40 . Es steht, „dass sie als Kommandant bei der afghanischen Nationalpolizei tätig sind. Sie müssen ihre Tätigkeit sofort abbrechen, sonst werden sie oder ein Mitglied ihrer Familie mit dem Tode verurteilt bzw. getötet. Speziell ihr ältester Sohn wird vernichtet.“ Ein Name des Sohnes steht nicht dabei.
Der Drohbrief ist an den Vater des Beschwerdeführers gerichtet. Befragt, ob der Drohbrief seinen Vater erreicht habe, als er noch am Leben gewesen sei, oder nachdem er schon verstorben sei, sagte der Beschwerdeführer, er wisse es nicht, er nehme an, dass es danach gewesen sei (vgl. S 8 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 05.10.2023).Der Drohbrief ist an den Vater des Beschwerdeführers gerichtet. Befragt, ob der Drohbrief seinen Vater erreicht habe, als er noch am Leben gewesen sei, oder nachdem er schon verstorben sei, sagte der Beschwerdeführer, er wisse es nicht, er nehme an, dass es danach gewesen sei vergleiche S 8 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 05.10.2023).
Der erkennende Richter hielt daraufhin fest, dass der Vater des Beschwerdeführers durch die vorgebrachte Ermordung bzw. Tötung, oder wie er im Vorverfahren gesagt habe, Bombenanschlag, im Jahr 2015 ums Leben gekommen sei.
Er habe dadurch, auch in Entsprechung des Drohbriefes, seine Tätigkeit für die Polizei eingestellt, aus welchen Gründen auch immer. Der Beschwerdeführer wurde gebeten zu erklären, warum ihm Vergeltungsmaßnahmen seitens der Taliban weiterhin drohen würden, wenn sein Vater schon tot sei. Er sagte dazu lediglich, dass er es nicht sagen könne. Wie bekannt herrsche in Afghanistan seit langem Krieg und Unruhe. Speziell seit die Taliban an der Macht seien, werden damalige Regierungsbeamte gesucht und diskriminiert (vgl. S 8f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 05.10.2023).Er habe dadurch, auch in Entsprechung des Drohbriefes, seine Tätigkeit für die Polizei eingestellt, aus welchen Gründen auch immer. Der Beschwerdeführer wurde gebeten zu erklären, warum ihm Vergeltungsmaßnahmen seitens der Taliban weiterhin drohen würden, wenn sein Vater schon tot sei. Er sagte dazu lediglich, dass er es nicht sagen könne. Wie bekannt herrsche in Afghanistan seit langem Krieg und Unruhe. Speziell seit die Taliban an der Macht seien, werden damalige Regierungsbeamte gesucht und diskriminiert vergleiche S 8f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 05.10.2023).
Der Beschwerdeführer konnte mit diesen Angaben nicht glaubhaft machen, dass er nach der Ermordung seines Vaters, mit der die Tätigkeit des Vaters für die Regierung jedenfalls beendet wurde und somit den „Wünschen“ der Taliban – wenn man den Drohbriefen Glauben schenkt – jedenfalls entsprochen wurde und daher keine Gefahr mehr für den Beschwerdeführer besteht.
Selbst wenn es in Afghanistan daher in einzelnen Fällen zu Angriffen auf „Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen“ kommt bzw. diese Personen einem Risikoprofil laut UNHCR unterliegen, so gilt dies nicht für den Beschwerdeführer.
Der Verwaltungsgerichthof legt in seiner Entscheidung Ra 2021/14/0001-10 dar, dass in den Richtlinien des UNHCR davon gesprochen wird, dass regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge Familienangehörige von Personen mit den angeführten Profilen als Vergeltungsmaßnahme und gemäß dem Prinzip der Sippenhaft angegriffen haben. Insbesondere seien Verwandte, darunter Frauen und Kinder, von Regierungsmitarbeitern und Angehörige der afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte Opfer von Schikanen, Entführung, Gewalt und Tötung geworden (vgl. S. 54 der UNHCR-Richtlinien; vgl. VwGH 2.6.2022, Ra 2021/01/0419).Der Verwaltungsgerichthof legt in seiner Entscheidung Ra 2021/14/0001-10 dar, dass in den Richtlinien des UNHCR davon gesprochen wird, dass regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge Familienangehörige von Personen mit den angeführten Profilen als Vergeltungsmaßnahme und gemäß dem Prinzip der Sippenhaft angegriffen haben. Insbesondere seien Verwandte, darunter Frauen und Kinder, von Regierungsmitarbeitern und Angehörige der afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte Opfer von Schikanen, Entführung, Gewalt und Tötung geworden vergleiche S. 54 der UNHCR-Richtlinien; vergleiche VwGH 2.6.2022, Ra 2021/01/0419).
Dazu ist auszuführen, dass – wie dargelegt – der Vater des Beschwerdeführers bereits 2015 verstorben ist und daher jedenfalls seit 2015 nicht mehr für die Regierung arbeitet.
Eine Schikane, Entführung, oder Tötung des Beschwerdeführers mit dem Ziel, den Vater des Beschwerdeführers zu einer Beendigung seiner Tätigkeit für die Regierung zu bewegen, ist daher nicht mehr sinnvoll und würde von den Taliban auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht durchgeführt werden.
Auch mit seinen Angaben im Folgeverfahren (Folgeantrag vom 07.04.2022), die als Beschwerdeergänzung zu beurteilen sind, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er in Afghanistan asylrelevant verfolgt wird. Er stützte sein Vorbringen auf seine bisherigen Angaben (bezüglich der Tätigkeit seines verstorbenen Vaters). In der Erstbefragung kündigte er an, im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde weitere Beweismittel vorzulegen. Dieser Ankündigung kam er aber in der Einvernahme am 16.05.2023 nicht nach (vgl. AS 57 des Folgeverfahrens).Auch mit seinen Angaben im Folgeverfahren (Folgeantrag vom 07.04.2022), die als Beschwerdeergänzung zu beurteilen sind, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er in Afghanistan asylrelevant verfolgt wird. Er stützte sein Vorbringen auf seine bisherigen Angaben (bezüglich der Tätigkeit seines verstorbenen Vaters). In der Erstbefragung kündigte er an, im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde weitere Beweismittel vorzulegen. Dieser Ankündigung kam er aber in der Einvernahme am 16.05.2023 nicht nach vergleiche AS 57 des Folgeverfahrens).
2.2.7. In der Beschwerde vom 05.10.2023 bringt der Beschwerdeführer vor, dass er der Volksgruppe der Tadschiken angehöre und diese Volksgruppe in Afghanistan verfolgt werde (vgl. S 5 und 7 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 05.10.2023). Konkrete Vorfälle macht er nicht geltend. 2.2.7. In der Beschwerde vom 05.10.2023 bringt der Beschwerdeführer vor, dass er der Volksgruppe der Tadschiken angehöre und diese Volksgruppe in Afghanistan verfolgt werde vergleiche S 5 und 7 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 05.10.2023). Konkrete Vorfälle macht er nicht geltend.
Den Länderberichten ist nicht zu entnehmen, dass Tadschiken asylrelevant verfolgt werden. Vielmehr ist den Länderberichten zu entnehmen, dass die Volksgruppe der Tadschiken die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan ist. Sie machen etwa 27 bis 30% der afghanischen Bevölkerung aus. Sie üben einen bedeutenden politischen Einfluss in Afghanistan aus und stellen den Großteil der afghanischen Elite, die über ein beträchtliches Vermögen innerhalb der Gemeinschaft verfügt. Aufgrund dieses Reichtums und ihres Bildungsniveaus üben sie einen bedeutenden politischen Einfluss in Afghanistan aus.
2.2.8. Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren ergibt sich, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden konnte und nicht maßgeblich wahrscheinlich ist.
Es konnte weder eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen bei einer Rückkehr für wahrscheinlich erscheinen lassen.
2.3. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen Deutschkenntnissen, seinen fehlenden familiären oder engen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich, stützen sich auf die Aktenlage, auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellung zu den gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister und die übermittelten Urteilsausfertigungen.
2.4. Zu den Feststellungen zur Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell.
Das Bundesverwaltungsgericht hat demgemäß die aktuellsten Länderinformationen mit Stand 28.09.2023 zur Entscheidungsfindung herangezogen.
Diese Informationen sind allgemein zugänglich und waren auch Gegenstand umfangreicher medialer Berichterstattung, weswegen auf eine gesonderte Übermittlung dieser Informationen an die Parteien dieses Verfahrens im Rahmen des Parteiengehörs verzichtet wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
3.1.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.1. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:
„Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn, 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder, 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
…“
3.1.2. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.2. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.1.3. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan keine Bibeln verteilt. Der Beschwerdeführer konnte auch keine Bedrohung durch die Taliban oder eine staatliche Verfolgung glaubhaft machen. Da der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall sich nicht ereignet hat, droht dem Beschwerdeführer aus diesem Grund auch keine Bedrohung durch private Verfolger, durch die Taliban oder durch staatliche Stellen in Afghanistan. Es liegt beim Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor.
3.1.4. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er in Afghanistan wegen seiner Eigenschaft als Familienangehöriger einer Person, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft verbunden ist, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützt, verfolgt wird.
3.1.5. Dem Beschwerdeführer droht in Afghanistan als Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken keine Gefahr der physischen oder psychischen Gewalt.
3.1.6. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen.
3.1.7. Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung.
3.1.8. Die Beschwerde war in diesem Spruchpunkt als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten 3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
3.2.1. § 8 AsylG lautet auszugsweise:3.2.1. Paragraph 8, AsylG lautet auszugsweise:
„Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.…“(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.…“
§ 9 AsylG lautet auszugsweise:Paragraph 9, AsylG lautet auszugsweise:
„Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9, (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.…“In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.…“
3.2.2. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.3.2.2. Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 08.09.2016, Zl. 2016/20/0063).Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 08.09.2016, Zl. 2016/20/0063).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Rn 35).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Rn 35).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131).
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offensteht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, leg.cit.) offensteht.
Nach § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes verweist in Art. 10 zur Anforderung an die Prüfung von Anträgen gleichrangig auf die Heranziehung von Quellen wie EASO und UNHCR.Die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes verweist in Artikel 10, zur Anforderung an die Prüfung von Anträgen gleichrangig auf die Heranziehung von Quellen wie EASO und UNHCR.
Nach dem „Leitfaden zur Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Afghanistan“ von UNHCR vom November 2018 beinhaltet die Prüfung, ob eine Person in einem bestimmten Gebiet sicher vor Verfolgung oder schwerem Schaden ist bzw. dieses Gebiet sicher, legal und praktisch erreichbar ist – dh die Relevanzprüfung (vgl auch VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0118) – zunächst die Frage, ob das betreffende Gebiet unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Kräfte steht. In ähnlicher Weise führt EASO im „Practical guide on the application of the internal protection alternative“ vom Juli 2021 aus, dass in aktiven Konfliktregionen grundsätzlich keine Ansiedlungsmöglichkeit besteht; neben der Existenz von aktiven Konflikten ist auch die Volatilität der Lage relevant.Nach dem „Leitfaden zur Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Afghanistan“ von UNHCR vom November 2018 beinhaltet die Prüfung, ob eine Person in einem bestimmten Gebiet sicher vor Verfolgung oder schwerem Schaden ist bzw. dieses Gebiet sicher, legal und praktisch erreichbar ist – dh die Relevanzprüfung vergleiche auch VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0118) – zunächst die Frage, ob das betreffende Gebiet unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Kräfte steht. In ähnlicher Weise führt EASO im „Practical guide on the application of the internal protection alternative“ vom Juli 2021 aus, dass in aktiven Konfliktregionen grundsätzlich keine Ansiedlungsmöglichkeit besteht; neben der Existenz von aktiven Konflikten ist auch die Volatilität der Lage relevant.
3.2.3. Dem Beschwerdeführer ist eine Rückkehr in seine Heimatprovinz Kabul nicht möglich, da ihm aufgrund der willkürlichen Gewalt, bereits aufgrund seiner bloßen Anwesenheit droht Opfer eines Gewaltaktes zu werden.
Die Taliban verfügen seit dem Regierungsumsturz im August 2021 über die faktische Kontrolle über (fast) ganz Afghanistan.
Dies umfasst auch die bisher als relativ sicher geltenden Großstädte, inklusive der Hauptstadt Kabul. Die Taliban haben zwar in der Zwischenzeit die Kampfhandlungen für beendet erklärt und eine neue Regierung präsentiert, doch herrscht im Rahmen des innerstaatlichen Konflikts in ganz Afghanistan derzeit eine instabile Sicherheits- und Menschenrechtslage und willkürliche Gewalt.
Aufgrund dieser extreme Gefahrenlage kann daher nicht mehr vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden.
UNHCR äußert in den aktuellen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom Februar 2023, dass es UNHCR angesichts der Unbeständigkeit der Situation in ganz Afghanistan sowie der ernsten wirtschaftlichen und humanitären Situation im Land, für nicht angemessen hält, afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan internationalen Schutz unter Verweis auf eine interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative zu verwehren.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist den UNHCR-Richtlinien besondere Beachtung zu schenken (s. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533; 22.11.2016, Ra 2016/20/0259, mwN; 08.08.2017, Ra 2017/19/0118; zur „Indizwirkung“ vgl. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103 bis 0106, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist den UNHCR-Richtlinien besondere Beachtung zu schenken (s. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533; 22.11.2016, Ra 2016/20/0259, mwN; 08.08.2017, Ra 2017/19/0118; zur „Indizwirkung“ vergleiche VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103 bis 0106, mwN).
Aus einer Gesamtschau der Umstände ergibt sich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es liegen aufgrund der derzeitigen in Afghanistan herrschenden Umstände exzeptionellen Gründe vor, die einer Abschiebung entgegenstehen.
Dem Beschwerdeführer wäre daher an sich der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
3.2.4. Gemäß § 8 Abs. 3a erster Satz AsylG 2005 hat jedoch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu unterbleiben, wenn ein Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F GFK genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder rechtskräftig wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) verurteilt wurde (Z 3). Nach § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG 2005 ist diesfalls - somit soweit die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen und der Antrag nicht aus den Gründen nach § 8 Abs. 3 AsylG 2005 (Vorhandensein einer innerstaatliche Fluchtalternative) oder § 8 Abs. 6 AsylG 2005 (Nichtfeststellbarkeit des Herkunftsstaates) abzuweisen ist - die Abweisung in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Abschiebung des Fremden aus den genannten Gründen in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist. Gem. § 8 Abs. 3a dritter Satz AsylG 2005 gilt dies sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.3.2.4. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, erster Satz AsylG 2005 hat jedoch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu unterbleiben, wenn ein Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F GFK genannten Gründe vorliegt (Ziffer eins,), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 2,) oder rechtskräftig wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) verurteilt wurde (Ziffer 3,). Nach Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz AsylG 2005 ist diesfalls - somit soweit die Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen und der Antrag nicht aus den Gründen nach Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 (Vorhandensein einer innerstaatliche Fluchtalternative) oder Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 (Nichtfeststellbarkeit des Herkunftsstaates) abzuweisen ist - die Abweisung in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Abschiebung des Fremden aus den genannten Gründen in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist. Gem. Paragraph 8, Absatz 3 a, dritter Satz AsylG 2005 gilt dies sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
3.2.5. Zum Aberkennungsgrund des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005:3.2.5. Zum Aberkennungsgrund des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005:
Der Beschwerdeführer wurde seit dem Jahr 2017 insgesamt vier Mal rechtskräftig verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 28.09.2017 (Rechtskraft: 03.10.2017), 037 HV 99/2017k, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG und § 27 (2a) 2. Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 28.09.2017 (Rechtskraft: 03.10.2017), 037 HV 99/2017k, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2) SMG und Paragraph 27, (2a) 2. Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 06.11.2018 (Rechtskraft: 06.11.2018), 033 HV 80/2018p, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2a) 2. Fall SMG und § 15 StGB sowie §§ 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG, zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 06.11.2018 (Rechtskraft: 06.11.2018), 033 HV 80/2018p, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2a) 2. Fall SMG und Paragraph 15, StGB sowie Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2) SMG, zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 19.05.2020, 33 HV 26/20z, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß §§ 28a (1) 5. Fall SMG; §§ 28 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 2. Fall teils 7. Fall, teils Abs. 2a 1. Fall SMG; §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall teils Abs. 2 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 19.05.2020, 33 HV 26/20z, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraphen 28 a, (1) 5. Fall SMG; Paragraphen 28, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer 2, Fall teils 7. Fall, teils Absatz 2 a, 1. Fall SMG; Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall teils Absatz 2, SMG, zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 10.06.2022, 13 HV 8/22h, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1 iVm 84 Abs. 5 Z 1 StGB und wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung gemäß § 15 StGB, §§ 83 Abs. 1 iVm 84 Abs. 5 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 10.06.2022, 13 HV 8/22h, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 83, Absatz eins, in Verbindung mit 84 Absatz 5, Ziffer eins, StGB und wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung gemäß Paragraph 15, StGB, Paragraphen 83, Absatz eins, in Verbindung mit 84 Absatz 5, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Das Delikt des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 SMG weist eine Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auf, sodass es sich um ein Verbrechen gemäß § 17 StGB handelt.Das Delikt des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG weist eine Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auf, sodass es sich um ein Verbrechen gemäß Paragraph 17, StGB handelt.
Das Delikt der schweren Körperverletzung gem. § 84 Abs. 5 StGB weist eine Strafdrohung von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe auf. Für die § 84 Abs. 4 und 5 StGB ist nämlich eine Freiheitsstrafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorgesehen, sodass es sich um Verbrechen handelt (vgl. Burgstallter/ Schütz in Höpfel/ Ratz, WK2 StGB § 84 (Stand 1.4.2021, rdb.at).Das Delikt der schweren Körperverletzung gem. Paragraph 84, Absatz 5, StGB weist eine Strafdrohung von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe auf. Für die Paragraph 84, Absatz 4 und 5 StGB ist nämlich eine Freiheitsstrafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorgesehen, sodass es sich um Verbrechen handelt vergleiche Burgstallter/ Schütz in Höpfel/ Ratz, WK2 StGB Paragraph 84, (Stand 1.4.2021, rdb.at).
Bei den Straftaten, die den letzten beiden Verurteilungen zugrunde liegen, handelt es sich daher um Verbrechen gemäß § 17 StGB.Bei den Straftaten, die den letzten beiden Verurteilungen zugrunde liegen, handelt es sich daher um Verbrechen gemäß Paragraph 17, StGB.
Der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist somit erfüllt.Der Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist somit erfüllt.
Während nach der älteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Falle des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 lediglich auf das Vorliegen einer Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinne des § 17 StGB abzustellen und keine Einzelfallprüfung vorzunehmen war (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2015/20/0047; VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155; VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246), hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295, erstmals festgehalten, dass vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-369/17, Ahmed, und der nunmehr klargestellten Rechtslage die bisherige Rechtsprechung des VwGH, wonach bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten ist. Vielmehr ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 - welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit b der Statusrichtlinie umsetzt - jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat (vgl. EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, Rn 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht.Während nach der älteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Falle des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 lediglich auf das Vorliegen einer Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinne des Paragraph 17, StGB abzustellen und keine Einzelfallprüfung vorzunehmen war vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2015/20/0047; VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155; VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246), hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295, erstmals festgehalten, dass vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-369/17, Ahmed, und der nunmehr klargestellten Rechtslage die bisherige Rechtsprechung des VwGH, wonach bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten ist. Vielmehr ist bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 - welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie umsetzt - jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat vergleiche EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, Rn 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht.
Ein ähnlicher Tenor findet sich in VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005:
Eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 kann nicht allein darauf gestützt werden, dass der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 kann nicht allein darauf gestützt werden, dass der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist.
Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018, Ra 2018/18/0295, vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, näher erläutert hat, ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen.Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018, Ra 2018/18/0295, vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, näher erläutert hat, ist bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen.
Zur Auslegung des Art. 17 Abs. 1 lit b der Statusrichtlinie kann auf die Ausführungen zu Art. 12 Abs. 2 lit b der Statusrichtlinie verwiesen werden. Bei der Beurteilung, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne der Statusrichtlinie vorliegt, wozu etwa auch Drogenhandel und gefährliche Körperverletzung zu zählen sind, können als Richtschnur die folgenden Kriterien herangezogen werden, wobei jedes dieser Kriterien für sich genommen oder in Kombination mit anderen zu dem Schluss führen kann, dass es sich um eine „schwere“ Straftat im Sinne von Artikel 12 Abs. 2 lit b handelt (siehe dazu EASO, Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie [Richtlinie 2011/95/EU], S 31 f iVm S 50 ff) Zur Auslegung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie kann auf die Ausführungen zu Artikel 12, Absatz 2, Litera b, der Statusrichtlinie verwiesen werden. Bei der Beurteilung, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne der Statusrichtlinie vorliegt, wozu etwa auch Drogenhandel und gefährliche Körperverletzung zu zählen sind, können als Richtschnur die folgenden Kriterien herangezogen werden, wobei jedes dieser Kriterien für sich genommen oder in Kombination mit anderen zu dem Schluss führen kann, dass es sich um eine „schwere“ Straftat im Sinne von Artikel 12 Absatz 2, Litera b, handelt (siehe dazu EASO, Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie [Richtlinie 2011/95/EU], S 31 f in Verbindung mit S 50 ff)
? die Art der Tat: Hier geht es unter anderem um das Ausmaß an Gewalt, die Vorgehensweise, den eventuellen Einsatz einer tödlichen Waffe usw.;
? die Bestrafung: Hier könnte auf die Höchststrafe abgehoben werden, die bei einer Verurteilung zu erwarten wäre, oder auf die Länge der Strafe, die tatsächlich verhängt wurde;
? der tatsächliche Schaden: Hier muss der tatsächliche Schaden beurteilt werden, der entweder der Person/dem Opfer oder an der Sache entsteht;
? die Form des Verfahrens, mit dem die Straftat geahndet wird: Bei diesem Kriterium müssen die anzuwendenden Verfahrensnormen betrachtet werden, z. B. die Frage, ob die Tat als Vergehen oder als Straftat gilt.
Allerdings ist nach VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001, eine Prognose, ob infolge jener Handlungen, derentwegen ein Fremder rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, auch eine von ihm ausgehende Gefahr besteht, nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht vorzunehmen. Es ist von § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 (ebenso wie nach Art. 17 Abs. 1 lit b Statusrichtlinie) nicht gefordert, über die Einzelfallprüfung im genannten Sinn hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen.Allerdings ist nach VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001, eine Prognose, ob infolge jener Handlungen, derentwegen ein Fremder rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, auch eine von ihm ausgehende Gefahr besteht, nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht vorzunehmen. Es ist von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 (ebenso wie nach Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie) nicht gefordert, über die Einzelfallprüfung im genannten Sinn hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen.
Rechtlich folgt daraus:
Wie oben festgestellt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 19.05.2020, 33 HV 26/20z, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß §§ 28a (1) 5. Fall SMG; §§ 28 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 2. Fall teils 7. Fall, teils Abs. 2a 1. Fall SMG; §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall teils Abs. 2 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.Wie oben festgestellt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 19.05.2020, 33 HV 26/20z, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraphen 28 a, (1) 5. Fall SMG; Paragraphen 28, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer 2, Fall teils 7. Fall, teils Absatz 2 a, 1. Fall SMG; Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall teils Absatz 2, SMG, zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.
Nach dem Schuldspruch hat der Beschwerdeführer im Jahr 2018, sowie nach seiner Haftentlassung am 10.07.2019 im Zeitraum von Anfang August 2019 bis zu seiner Festnahme am 23.01.2020 in Linz in zahlreichen Fällen vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen gewinnbringend überlassen, erworben und besessen und gegen Entgelt anderen angeboten, teils auch zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen.
Bei der Strafzumessung als mildernd gewertet wurde sein umfassendes Geständnis, und dass er teilweise ein junger Erwachsener war.
Als erschwerend wurde gewertet, dass er zwei einschlägige Vorverurteilungen hat, der rasche Rückfall und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen.
Für das Bundesverwaltungsgericht besteht keinerlei Zweifel daran, dass es sich bei der seitens des Beschwerdeführers begangenen Tat um eine "schwere Straftat" im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit b der Statusrichtlinie handelt, zumal Drogenhandel auch darunter fällt.Für das Bundesverwaltungsgericht besteht keinerlei Zweifel daran, dass es sich bei der seitens des Beschwerdeführers begangenen Tat um eine "schwere Straftat" im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie handelt, zumal Drogenhandel auch darunter fällt.
Mit einem weiteren Urteil des Landesgerichtes Linz vom 10.06.2022, 13 HV 8/22h, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1 iVm 84 Abs. 5 Z 1 StGB und wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung gemäß § 15 StGB, §§ 83 Abs. 1 iVm 84 Abs. 5 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.Mit einem weiteren Urteil des Landesgerichtes Linz vom 10.06.2022, 13 HV 8/22h, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 83, Absatz eins, in Verbindung mit 84 Absatz 5, Ziffer eins, StGB und wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung gemäß Paragraph 15, StGB, Paragraphen 83, Absatz eins, in Verbindung mit 84 Absatz 5, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Nach dem Schuldspruch verletzte der Beschwerdeführer am 21.06.2021 zusammen mit einem Mitangeklagten und mindestens zwei weiteren Personen in verabredeter Verbindung die zwei Opfer, wobei es bei einem Opfer mangels Verletzung sowie erfolgreicher Flucht beim Versuch geblieben ist.
Das zweite Opfer erlitt durch eine Stichführung in den linken Hals-Brustkorbbereich, sowie mehrmalige Stichführung in den rechten Unterschenkel jeweils mit einem Butterfly-Messer mit einer Klingenlänge von 10cm, eine akut lebensgefährliche Stichverletzung im Hals-Brustkorb-Bereich mit Durchtrennung der linken Unterschlüsselbeinvene, sowie drei Stichwunden im rechten Unterschenkel mit Verletzung der rückwärtigen Beingefäße und einen damit verbundenen massiven Blutverlust.
In den Strafbemessungsgründen wurde explizit festgehalten, dass mehrere strafbare Handlungen begangen wurden (§ 33 Abs. 1 Z 2 StGB), dass es drei Verurteilungen wegen Taten auf derselben schädlichen Neigung gibt (§ 33 Abs. 1 Z 2 StGB) und dass auch der rasche Rückfall (zirka 2,5 Monate nach bedingter Entlassung), die Begehung während Probezeit der bedingten Entlassung und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 StGB (Rückfallsverschärfung) erschwerend anzusehen sind. In den Strafbemessungsgründen wurde explizit festgehalten, dass mehrere strafbare Handlungen begangen wurden (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB), dass es drei Verurteilungen wegen Taten auf derselben schädlichen Neigung gibt (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) und dass auch der rasche Rückfall (zirka 2,5 Monate nach bedingter Entlassung), die Begehung während Probezeit der bedingten Entlassung und das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz eins, StGB (Rückfallsverschärfung) erschwerend anzusehen sind.
An dieser Einschätzung mag auch der Umstand nichts ändern, dass es bei der Strafzumessung als mildernd gewertet wurde, dass die Tat teilweise beim Versuch geblieben ist.
Ebenso mag daran nichts zu ändern, dass in der Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche festgehalten wird, dass nach den bisherigen Verfahrensergebnissen alleiniger Verursacher der Verletzungen der „Zweitangeklagte“ ist und keine Verletzungshandlungen des Beschwerdeführers bzw. der Einsatz eines Messers feststehen. Die Verabredung zum Tatplan habe nur eine (einfache) Körperverletzung umfasst.
In der gekürzten Urteilsausfertigung wird auch begründet, weshalb ein diversionelles Vorgehen nach §§ 198, 199 StPO nicht möglich ist. Die ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände begründet fallbezogen bereits eine schwere Schuld, weil ein hoher Gesinnungsunwert (Verwerflichkeit der inneren Einstellung des Angeklagten), der Handlungsunwert (mit erheblicher Intensität ausgeführte Tatbegehensweise) und Erfolgsunwert (massive Tatfolgen) gegeben ist. Zudem stehen fallbezogen spezialpräventive Überlegungen entgegen, weil der Beschwerdeführer nicht einmal eine bedingte Unrechtseinsicht oder eine partielle Verantwortungsübernahme gezeigt hat und der Beschwerdeführer bereits mehrfach oder kurz zurückliegend einschlägig kriminell in Erscheinung getreten ist.In der gekürzten Urteilsausfertigung wird auch begründet, weshalb ein diversionelles Vorgehen nach Paragraphen 198, 199, StPO nicht möglich ist. Die ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände begründet fallbezogen bereits eine schwere Schuld, weil ein hoher Gesinnungsunwert (Verwerflichkeit der inneren Einstellung des Angeklagten), der Handlungsunwert (mit erheblicher Intensität ausgeführte Tatbegehensweise) und Erfolgsunwert (massive Tatfolgen) gegeben ist. Zudem stehen fallbezogen spezialpräventive Überlegungen entgegen, weil der Beschwerdeführer nicht einmal eine bedingte Unrechtseinsicht oder eine partielle Verantwortungsübernahme gezeigt hat und der Beschwerdeführer bereits mehrfach oder kurz zurückliegend einschlägig kriminell in Erscheinung getreten ist.
In der Beschwerdeverhandlung am 05.10.2023 hielt der erkennende Richter dem Beschwerdeführer seine Aussage aus der letzten Verhandlung (S. 16, Erörterung des damaligen Drogendeliktes) vor.
Damals hat er gesagt, er mache nichts mehr.
Nun sei er aber wieder rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden.
Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er sich schäme. Er hätte vor seiner Festnahme bei den drei anderen Personen gewohnt, die Alkoholiker gewesen seien. Er wäre arbeitslos gewesen und es wäre ihm schlecht gegangen. Im Park hätte er schlechte Personen kennengelernt, sei erneut abgerutscht und hätte wieder konsumiert. Er bitte um Entschuldigung. Aktuell wäre er wieder sauber. Er wäre kein großer Dealer. Er hätte zu Beginn nur selbst konsumiert und später kein Geld gehabt. Daher hätte er handeln müssen.
Auf Vorhalt der letzten Verurteilung (schwere Körperverletzung am 21.06.2021) und dass er laut Strafakt zum damaligen Zeitpunkt nicht unter Drogen gestanden hätte, sagte der Beschwerdeführer, er wäre nur dabei gewesen. Die anderen hätten die Körperverletzung begangen. Er schwöre, dass er nichts Falsches gemacht habe. Er wäre zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen. Er hätte kein Messer benutzt. Auf Vorhalt, dass er strafverschärfend verurteilt worden sei, weil er zweieinhalb Monate nach der bedingten Entlassung rückfällig geworden sei, gab er an, dass ihm damals bewusst gewesen sei, was bedingte Entlassung bedeute. Aus seiner Inhaftierung habe er eine Lehre gezogen. Er werde so etwas nicht mehr machen. Er würde derzeit auch keine Drogen nehmen. Er möchte auch eine Drogentherapie machen. Nach seiner Haftentlassung möchte er zu seiner Freundin nach Linz ziehen und bei McDonalds arbeiten. Er hätte bereits eine Arbeitsstelle gefunden (vgl. S 10ff Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 05.10.2023).Auf Vorhalt der letzten Verurteilung (schwere Körperverletzung am 21.06.2021) und dass er laut Strafakt zum damaligen Zeitpunkt nicht unter Drogen gestanden hätte, sagte der Beschwerdeführer, er wäre nur dabei gewesen. Die anderen hätten die Körperverletzung begangen. Er schwöre, dass er nichts Falsches gemacht habe. Er wäre zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen. Er hätte kein Messer benutzt. Auf Vorhalt, dass er strafverschärfend verurteilt worden sei, weil er zweieinhalb Monate nach der bedingten Entlassung rückfällig geworden sei, gab er an, dass ihm damals bewusst gewesen sei, was bedingte Entlassung bedeute. Aus seiner Inhaftierung habe er eine Lehre gezogen. Er werde so etwas nicht mehr machen. Er würde derzeit auch keine Drogen nehmen. Er möchte auch eine Drogentherapie machen. Nach seiner Haftentlassung möchte er zu seiner Freundin nach Linz ziehen und bei McDonalds arbeiten. Er hätte bereits eine Arbeitsstelle gefunden vergleiche S 10ff Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 05.10.2023).
Der Beschwerdeführer wurde am 16.10.2023 aus der Haft entlassen, wohnt seither in einem Asylheim und ist auf Arbeitssuche.
Insgesamt ist daher aus Sicht des erkennenden Gerichtes Folgendes relevant:
Der Beschwerdeführer wurde in den letzten Jahren (2017, 2018, 2020 und 2022) vier Mal strafgerichtlich verurteilt. Die letzten zwei Verurteilungen erfolgten wegen eines Verbrechens im Sinne des § 17 StGB, wobei es sich bei der seitens des Beschwerdeführers begangenen Tat, die zur vorletzten Verurteilung geführt hat, jedenfalls um eine "schwere Straftat" im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit b der Statusrichtlinie handelt, zumal Drogenhandel auch darunter fällt.Der Beschwerdeführer wurde in den letzten Jahren (2017, 2018, 2020 und 2022) vier Mal strafgerichtlich verurteilt. Die letzten zwei Verurteilungen erfolgten wegen eines Verbrechens im Sinne des Paragraph 17, StGB, wobei es sich bei der seitens des Beschwerdeführers begangenen Tat, die zur vorletzten Verurteilung geführt hat, jedenfalls um eine "schwere Straftat" im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie handelt, zumal Drogenhandel auch darunter fällt.
Der Beschwerdeführer war – wie auch dem letzten Strafurteil zu entnehmen ist – nicht einsichtig.
Bereits in der ersten Beschwerdeverhandlung vom 03.09.2018 (nach der ersten strafgerichtlichen Verurteilung) gab der Beschwerdeführer an, es hätte ein Missverständnis gegeben. Er wäre bei Admiral gewesen und beim Rausgehen hätte ihn die Polizei kontrolliert und fotografiert. Sie haben ihm vorgeworfen, dass er einem anderen Jungen Marihuana verkauft habe. Auf Vorhalt, dass es kein Missverständnis, sondern eine strafrechtliche Verurteilung gewesen sei, sagte der Beschwerdeführer, er mache nichts mehr, er gehe nicht mehr nach Linz (vgl. S 15f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 03.09.2018).Bereits in der ersten Beschwerdeverhandlung vom 03.09.2018 (nach der ersten strafgerichtlichen Verurteilung) gab der Beschwerdeführer an, es hätte ein Missverständnis gegeben. Er wäre bei Admiral gewesen und beim Rausgehen hätte ihn die Polizei kontrolliert und fotografiert. Sie haben ihm vorgeworfen, dass er einem anderen Jungen Marihuana verkauft habe. Auf Vorhalt, dass es kein Missverständnis, sondern eine strafrechtliche Verurteilung gewesen sei, sagte der Beschwerdeführer, er mache nichts mehr, er gehe nicht mehr nach Linz vergleiche S 15f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 03.09.2018).
Trotz dieser Beteuerungen kam es zu weiteren, schwerwiegenderen Straftaten.
In der Beschwerdeverhandlung am 05.10.2023 gab er zwar an, dass er seine Taten bereue. Einsichtig war er aber nicht. Vielmehr versuchte er die Schuld bei anderen zu finden (seine Mitbewohner, die Alkoholiker waren; er hätte Personen kennengelernt, die einen schlechten Einfluss auf ihn gehabt hätten; er hätte dealen müssen, weil er Geld gebraucht hätte usw.)
Auch hinsichtlich der letzten Straftat (schwere Körperverletzung am 21.06.2021) schob er die Schuld wieder auf andere. Er wäre nur dabei gewesen. Die anderen hätten die Körperverletzung begangen. Er wäre zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen.
Der Beschwerdeführer stand bei der letzten Straftat nicht unter Drogen.
Er hat somit in vollem Bewusstsein an einer verabredeten Schlägerei teilgenommen, bei der er damit rechnen musste, dass die „Gegner“ schwere Verletzungen davontragen.
Zudem ist ihm damals bewusst gewesen, was bedingte Entlassung bedeutet (siehe seine Aussage in der Beschwerdeverhandlung am 05.10.2023) und war er dennoch kurz nach seiner bedingten Entlassung an einer Straftat beteiligt.
Dem Beschwerdeführer muss daher zur Last gelegt werden, dass er aus seinen Verurteilungen nichts gelernt hat, er die Straftaten nicht bereut und immer wieder strafrechtlich in Erscheinung tritt.
Auch wenn – wie oben dargelegt – von § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 (ebenso wie nach Art. 17 Abs. 1 lit b Statusrichtlinie) nicht gefordert wird, über die Einzelfallprüfung im genannten Sinn hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen, so ist in Anbetracht der ausgeführten vier Verurteilungen und seinem Verhalten, nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft strafrechtlich wohlverhält.Auch wenn – wie oben dargelegt – von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 (ebenso wie nach Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie) nicht gefordert wird, über die Einzelfallprüfung im genannten Sinn hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen, so ist in Anbetracht der ausgeführten vier Verurteilungen und seinem Verhalten, nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft strafrechtlich wohlverhält.
Der Beschwerdeführer hat somit den Aberkennungsgrund des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 verwirklicht, weshalb er von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgeschlossen ist.Der Beschwerdeführer hat somit den Aberkennungsgrund des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 verwirklicht, weshalb er von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgeschlossen ist.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides – Unzulässigkeit der Abschiebung 3.3. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides – Unzulässigkeit der Abschiebung
3.3.1. §§ 52 Abs. 9 und 50 FPG lauten auszugsweise wie folgt:3.3.1. Paragraphen 52, Absatz 9 und 50 FPG lauten auszugsweise wie folgt:
„Rückkehrentscheidung
§ 52 …Paragraph 52, …
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
…
Verbot der Abschiebung
§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Paragraph 50, (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). (2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
…“
3.3.2. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 FPG entsprechen jenen des § 8 Abs. 1 AsylG. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG entsprechen jenen des § 3 Abs. 1 AsylG. 3.3.2. Die Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz eins, FPG entsprechen jenen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG. Die Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz 2, FPG entsprechen jenen des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG.
Das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bejaht. Das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bejaht.
Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist daher unzulässig.
3.3.3. Der Beschwerde war in diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher stattzugeben.
3.4. Zu Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet 3.4. Zu Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet
Gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.
Das Recht des Asylwerbers zum Aufenthalt im Bundesgebiet geht gemäß § 13 Abs. 2 AsylG 2005 verloren, wenn dieser straffällig geworden ist (Z 1), gegen ihn wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist (Z 2), gegen ihn Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO) (Z 3) oder er bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist (Z 4). Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.Das Recht des Asylwerbers zum Aufenthalt im Bundesgebiet geht gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 verloren, wenn dieser straffällig geworden ist (Ziffer eins,), gegen ihn wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist (Ziffer 2,), gegen ihn Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff StPO) (Ziffer 3,) oder er bei der Begehung eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) auf frischer Tat betreten worden ist (Ziffer 4,). Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Ziffer 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (Paragraphen 198, ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.
Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Abs. 2 verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu (§ 13 Abs. 3 AsylG 2005).Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Absatz 2, verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) zu (Paragraph 13, Absatz 3, AsylG 2005).
Gemäß § 13 Abs. 4 AsylG 2005 hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AsylG 2005 hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen.
In § 13 Abs. 2 AsylG 2005 sind die Gründe, welche zum Verlust des Aufenthaltsrechts nach § 13 Abs. 1 AsylG 2005 führen taxativ aufgezählt (EBRV 1803 BlgNR 24.GP). Nach dieser Bestimmung führt es zum Verlust des Aufenthaltsrechts, wenn der Antragsteller rechtskräftig aufgrund einer Straftat verurteilt wurde sowie in bestimmten Fällen einer (qualifizierten) Verdächtigung einer strafbaren Handlung (Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft bezüglich der Tat, deren Begehung nur mit Vorsatz möglich ist, Verhängung der Untersuchungshaft, Betreten auf frischer Tat bei einem Verbrechen; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 13 AsylG K10). Der Verlust des Aufenthaltsrechts tritt in diesen Fällen ex lege ein (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, aaO, § 13 AsylG K11). Der Verlust des Aufenthaltsrechts wird durch Verfahrensanordnung mitgeteilt. Im verfahrensabschließenden Bescheid hat das Bundesamt deklarativ über einen allenfalls erfolgten Verlust des Aufenthaltsrechts abzusprechen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, aaO, § 13 AsylG K 15).In Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 sind die Gründe, welche zum Verlust des Aufenthaltsrechts nach Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 führen taxativ aufgezählt (EBRV 1803 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode Nach dieser Bestimmung führt es zum Verlust des Aufenthaltsrechts, wenn der Antragsteller rechtskräftig aufgrund einer Straftat verurteilt wurde sowie in bestimmten Fällen einer (qualifizierten) Verdächtigung einer strafbaren Handlung (Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft bezüglich der Tat, deren Begehung nur mit Vorsatz möglich ist, Verhängung der Untersuchungshaft, Betreten auf frischer Tat bei einem Verbrechen; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 13, AsylG K10). Der Verlust des Aufenthaltsrechts tritt in diesen Fällen ex lege ein (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, aaO, Paragraph 13, AsylG K11). Der Verlust des Aufenthaltsrechts wird durch Verfahrensanordnung mitgeteilt. Im verfahrensabschließenden Bescheid hat das Bundesamt deklarativ über einen allenfalls erfolgten Verlust des Aufenthaltsrechts abzusprechen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, aaO, Paragraph 13, AsylG K 15).
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 28.09.2017 (Rechtskraft: 03.10.2017), 037 HV 99/2017k, gemäß §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG und § 27 (2a) 2. Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Damit ist der Tatbestand des § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 erfüllt. Der Beschwerdeführer hat seinen Aufenthalt gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem Eintritt der Rechtskraft verloren. Die Verfahrensanordnung wurde ihm am 25.01.2018 ausgehändigt (AS 255). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 28.09.2017 (Rechtskraft: 03.10.2017), 037 HV 99/2017k, gemäß Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2) SMG und Paragraph 27, (2a) 2. Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Damit ist der Tatbestand des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 erfüllt. Der Beschwerdeführer hat seinen Aufenthalt gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 mit dem Eintritt der Rechtskraft verloren. Die Verfahrensanordnung wurde ihm am 25.01.2018 ausgehändigt (AS 255).
Der Aufenthalt ist nicht wiederaufgelebt. Der Beschwerdeführer, der sich im Bundesgebiet nur aufgrund des Aufenthalts nach § 13 Abs. 1 AsylG 2005 aufhält, verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Damit erfolgte der Ausspruch des Bundesamtes über den Verlust des Aufenthaltsrechts zu Recht.Der Aufenthalt ist nicht wiederaufgelebt. Der Beschwerdeführer, der sich im Bundesgebiet nur aufgrund des Aufenthalts nach Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 aufhält, verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Damit erfolgte der Ausspruch des Bundesamtes über den Verlust des Aufenthaltsrechts zu Recht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zur Behebung der Spruchpunkte III., IV., VII. und IX. des angefochtenen Bescheides3.5. Zur Behebung der Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch sieben. und römisch neun. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 hat, sofern ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist, eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 hat, sofern ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen ist, eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Nunmehr hat der EuGH in seinem Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zu den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie festgehalten, dass ein Mitgliedstaat einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht nach Art. 8 dieser Richtlinie abschieben darf, ohne dass zuvor eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen unter Beachtung der durch diese Richtlinie eingeführten materiellen und prozessualen Garantien erlassen wurde (Rn. 48). Nunmehr hat der EuGH in seinem Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zu den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie festgehalten, dass ein Mitgliedstaat einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht nach Artikel 8, dieser Richtlinie abschieben darf, ohne dass zuvor eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen unter Beachtung der durch diese Richtlinie eingeführten materiellen und prozessualen Garantien erlassen wurde (Rn. 48).
Art. 5 Rückführungsrichtlinie, der eine für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie geltende allgemeine Regel darstellt, verpflichtet aber zudem die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten, der als Grundrecht in Art. 18 GRC iVm Art. 33 GFK sowie in Art. 19 Abs. 2 GRC gewährleistet ist. Dies gilt (u.a. auch) dann, wenn diese Behörde nach Anhörung des Betroffenen beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (Rn. 49 des Urteils C-663/21).Artikel 5, Rückführungsrichtlinie, der eine für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie geltende allgemeine Regel darstellt, verpflichtet aber zudem die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten, der als Grundrecht in Artikel 18, GRC in Verbindung mit Artikel 33, GFK sowie in Artikel 19, Absatz 2, GRC gewährleistet ist. Dies gilt (u.a. auch) dann, wenn diese Behörde nach Anhörung des Betroffenen beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (Rn. 49 des Urteils C-663/21).
Aufgrund dessen ist der EuGH im genannten Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zum Ergebnis gelangt, dass Art. 5 Rückführungsrichtlinie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (Spruchpunkt 2. dieses Urteils).Aufgrund dessen ist der EuGH im genannten Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zum Ergebnis gelangt, dass Artikel 5, Rückführungsrichtlinie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (Spruchpunkt 2. dieses Urteils).
Anschließend an dieses Urteil des EuGH führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, aus, dass der eindeutige Wortlaut des § 8 Abs. 3a sowie des § 9 Abs. 2 AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich sei. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt (vgl. zu den Grenzen einer unionsrechtskonformen Interpretation, insbesondere dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf, VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Anschließend an dieses Urteil des EuGH führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, aus, dass der eindeutige Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 3 a, sowie des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich sei. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt vergleiche zu den Grenzen einer unionsrechtskonformen Interpretation, insbesondere dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf, VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN).
Der VwGH erkannte weiters, dass belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, für diese Konstellation verdrängt wird. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen (vgl. VwGH 08.03.2022, Ro 2019/15/0184, mwN; vgl. zur Verpflichtung, eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung, die gegen das Unionsrecht verstößt, unangewendet zu lassen, etwa auch VwGH 11.01.2023, Ra 2022/12/0143, mwN). Der VwGH erkannte weiters, dass belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, für diese Konstellation verdrängt wird. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen vergleiche VwGH 08.03.2022, Ro 2019/15/0184, mwN; vergleiche zur Verpflichtung, eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung, die gegen das Unionsrecht verstößt, unangewendet zu lassen, etwa auch VwGH 11.01.2023, Ra 2022/12/0143, mwN).
Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen.
Gegenständlich wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat weiterhin eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen bzw. für ihn als Zivilperson in seinem Herkunftsstaat eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde, weshalb unter 3.3. ausgesprochen wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht zulässig sei. Gegenständlich wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat weiterhin eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen bzw. für ihn als Zivilperson in seinem Herkunftsstaat eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde, weshalb unter 3.3. ausgesprochen wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht zulässig sei.
Angesichts der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-663/21 vom 06.07.2023 in Zusammenschau mit der diesbezüglichen Entscheidung des VwGH vom 25.07.2023 zu Ra 2021/20/0246-21 war es in der vorliegenden Konstellation, in der festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht zulässig sei, nicht statthaft, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Der nunmehrigen Rechtsprechung des VwGH folgend, entspricht es der - unter Bedachtnahme auf unionsrechtliche Vorgaben als maßgeblich anzusehenden - Rechtslage, dass mit der Entscheidung, mit der eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, auch jene behördlichen Aussprüche aufzuheben sind, mit denen weitere rechtlich davon abhängende Anordnungen getroffen wurden.
Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Davon, dass dieser aufgrund § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und § 9 Abs. 2 AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vgl. zum Regelfall VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre (vgl. auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen. Davon, dass dieser aufgrund Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vergleiche zum Regelfall VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre vergleiche auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass ein von Amts wegen zu tätigender Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht zu erfolgen hat, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung von vornherein überhaupt unterbleibt, weil eine solche auf unbestimmte Zeit - etwa wie hier, wenn dem das Verbot des Refoulements entgegen steht - nicht zulässig ist (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, Rn 120). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass ein von Amts wegen zu tätigender Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu erfolgen hat, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung von vornherein überhaupt unterbleibt, weil eine solche auf unbestimmte Zeit - etwa wie hier, wenn dem das Verbot des Refoulements entgegen steht - nicht zulässig ist (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, Rn 120).
Die Spruchpunkte III., IV., VII. und IX. des angefochtenen Bescheides waren daher ersatzlos zu beheben.Die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch sieben. und römisch neun. des angefochtenen Bescheides waren daher ersatzlos zu beheben.
3.6. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides – aufschiebende Wirkung der Beschwerde 3.6. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides – aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass der gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides erhobenen Beschwerde bereits mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2018, GZ. W260 2193490-1/3Z, stattgegeben wurde, Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wurde und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass der gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides erhobenen Beschwerde bereits mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2018, GZ. W260 2193490-1/3Z, stattgegeben wurde, Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wurde und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
3.7. Zum Folgeantrag des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer stellte am 07.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Ein Folgeantrag ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.Ein Folgeantrag ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.
Gemäß § 17 Abs. 8 AsylG wird ein Antrag auf internationalen Schutz, der während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens ein gestellt oder eingebracht wird, im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens mitbehandelt. Ein diesfalls gestellter schriftlicher Antrag auf internationalen Schutz gilt als Beschwerdeergänzung; das Bundesamt hat diesen Antrag unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.Gemäß Paragraph 17, Absatz 8, AsylG wird ein Antrag auf internationalen Schutz, der während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens ein gestellt oder eingebracht wird, im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens mitbehandelt. Ein diesfalls gestellter schriftlicher Antrag auf internationalen Schutz gilt als Beschwerdeergänzung; das Bundesamt hat diesen Antrag unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.
Der weitere Antrag eines Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wird daher vom Gesetz im Sinne einer Beschwerdeergänzung zum Erstantrag umgedeutet (vgl. VwGH 25.06.2020, Ra 2019/18/0237).Der weitere Antrag eines Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wird daher vom Gesetz im Sinne einer Beschwerdeergänzung zum Erstantrag umgedeutet vergleiche VwGH 25.06.2020, Ra 2019/18/0237).
Die belangte Behörde ist dieser Vorschrift nachgekommen und hat den Folgeantrag und den Verwaltungsakt am 08.11.2023 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
Inhaltliche Neuerungen bzw. Änderungen ergeben sich – wie beweiswürdigend dargelegt – daraus nicht, zumal dieser auch vor der weiteren mündlichen Beschwerdeverhandlung gestellt worden ist.
Da der Folgeantrag somit ex lege als Beschwerdeergänzung gilt, liegt kein „Antrag“ mehr vor und ist darüber nicht gesondert abzusprechen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2 Abschiebungshindernis Abschiebungsschutz Asylausschlussgrund aufenthaltsbeendende Maßnahme Aufenthaltsrecht Ausreise Behebung der Entscheidung Beschwerdeergänzung Einreiseverbot aufgehoben Ersatzentscheidung ersatzlose Teilbehebung EuGH Folgeantrag Frist Glaubwürdigkeit Körperverletzung mangelnde Asylrelevanz non-refoulement Prüfung private Verfolgung Rechtsanschauung des VwGH religiöse Gründe Rückkehrentscheidung behoben Rückkehrsituation schwere Straftat Sicherheitslage soziale Gruppe staatliche Verfolgung Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Taliban Unionsrecht unzulässige Abschiebung Verfolgungsgefahr VerlusttatbeständeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W260.2193490.1.00Im RIS seit
09.01.2024Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024