TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/12 W122 2270105-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.12.2023
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Entscheidungsdatum

12.12.2023

Norm

BDG 1979 §44
BDG 1979 §52
B-VG Art133 Abs4
DSG §1
DSG §24
DSG §4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. DSG Art. 2 § 4 heute
  2. DSG Art. 2 § 4 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. DSG Art. 2 § 4 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2018
  4. DSG Art. 2 § 4 gültig von 25.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017
  5. DSG Art. 2 § 4 gültig von 01.01.2010 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009
  6. DSG Art. 2 § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009

Spruch


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W 122 2270105-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die BeschwerdeXXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Martin DERCSALY, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 13.03.2023, Zl. XXXX , betreffend die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 52 BDG zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die BeschwerdeXXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Martin DERCSALY, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 13.03.2023, Zl. römisch 40 , betreffend die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung gemäß Paragraph 52, BDG zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer steht als Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

2.       Mit Schriftsatz vom 08.09.2022 stellte er umfangreiche Feststellungsanträge (s. unten).

3.       Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Feststellungsanträge des Beschwerdeführers zurück- bzw. abgewiesen.

4.       Mit Schriftsatz vom 04.04.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1) bis 9) des Bescheids.

5.       Mit Schriftsatz vom 13.04.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

6.       Mit Schriftsatz vom 24.10.2023 brachte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag ein.

7.       Mit verfahrensleitender Anordnung vom 08.11.2023, Fr 2023/12/0025-2, hat der Verwaltungsgerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht eine Frist von drei Monaten gesetzt, die Entscheidung zu erlassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht als Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist einer Justizanstalt zur Dienstleistung zugewiesen. Seine Dienstbehörde ist die Bundesministerin für Justiz.

Der Beschwerdeführ befand sich von 09.12.2016 bis 09.02.2017 und von 20.04.2021 bis 30.09.2021 im Krankenstand.

Die Dienstbehörde des Beschwerdeführers ersuchte die Justizanstalt aufgrund einer Unfallmeldung seitens des Beschwerdeführers samt Diagnose eines Arztes, ihn umgehend unter Mitnahme der vorhandenen Befunde wegen Antimonbelastung einer fachärztlichen Untersuchung zuzuführen. Die Justizanstalt kam diesem Ersuchen mit Dienstauftrag vom 12.12.2016 nach. Der Beschwerdeführer nahm den Untersuchungstermin am 29.12.2016 wahr und remonstrierte dagegen nicht.

Der Leiter der Justizanstalt ordnete darauffolgend mit Dienstauftrag vom 10.01.2017 den Beschwerdeführer zur Kontrolluntersuchung an. Der Beschwerdeführer nahm den Untersuchungstermin am 23.01.2017 wahr und remonstrierte dagegen nicht.

Die Anordnung erfolgte aufgrund einer an die Leiter der Justizanstalten gerichteten, generellen Anordnung der Dienstbehörde vom 16.05.2008, wonach die Dienststellenleiter im Personalbereich der Justizanstalten die ärztliche Untersuchung bei Vorliegen der Voraussetzungen anzuordnen und der Dienstbehörde hierüber zu berichten haben.

Gegen den Dienstreiseauftrag des Leiters der Justizanstalt vom 09.08.2021 erhob der Beschwerdeführer Remonstration, in der er monierte, der Leiter der Justizanstalt sei für die Erteilung dieser Weisung ein unzuständiges Organ. Die Weisung wurde seitens der Dienstbehörde nicht schriftlich wiederholt, sondern der angesetzte Untersuchungstermin storniert und dementsprechend kein ärztliches Gutachten erstellt.

Aufgrund der Untersuchungen des Beschwerdeführers erstellte der untersuchende Arzt in der Folge ein ärztliches Gutachten. Aus diesem ergibt sich nach Wiedergabe von Anamnese, Befundaufnahme und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Befundberichte die Diagnose einer Antimonvergiftung des Beschwerdeführers, die mit einer Dienstfähigkeit zum Untersuchungszeitpunkt nicht vereinbar ist.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung,

1. dass der Beschwerdeführer in seinen subjektiven-dienstlichen Rechten verletzt wird, wenn die Dienstbehörde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 14.07.2022 (auf näher umschriebene Auskünfte) nicht nachkommt, zurückgewiesen;

2. dass die Dienstbehörde den Beschwerdeführer in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, wenn sie jedwede anderen Personen, insbesondere Ärzte auffordert, ihr Gesundheitsdaten, die über die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Dienstbehörde notwendigen medizinischen bzw. fachärztlichen Leistungskalküle hinausgehen, insbesondere Diagnosen des Antragsstellers zu übermitteln, zurückgewesen;

3. dass die Dienstbehörde den Beschwerdeführer in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, wenn sie jedwede anderen Personen, insbesondere Ärzte auffordert, ihr Gesundheitsdaten, die über die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Dienstbehörde notwendigen medizinischen bzw. fachärztlichen Leistungskalküle hinausgehen, insbesondere Diagnosen des Beschwerdeführers zu übermitteln, solange (1.) der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, (2.) die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktionen verboten ist, und (3.) jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen, zurückgewiesen;

4. dass die Speicherung bzw. die Aufbewahrung von Gesundheitsdaten, die über die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Dienstbehörde notwendigen medizinischen bzw. fachärztlichen Leistungskalküle hinausgehen, insbesondere von Diagnosen des Beschwerdeführers in den von der Dienstbehörde geführten Aufzeichnungen, insbesondere im Personalakt den Beschwerdeführer in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, zurückgewiesen;

5. dass die Speicherung bzw. die Aufbewahrung von Gesundheitsdaten, die über die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Dienstbehörde notwendigen medizinischen bzw. fachärztlichen Leistungskalküle hinausgehen, insbesondere von Diagnosen des Beschwerdeführers in den von der Dienstbehörde geführten Aufzeichnungen, insbesondere im Personalakt den Beschwerdeführer in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, solange (1.) der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, (2.) die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktionen verboten ist und (3.) jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen, zurückgewiesen;

6. dass der Beschwerdeführer die Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht befolgen muss, weil ihre Befolgung strafgesetzliche Vorschriften verletzen würde, solange der Arzt die Gesundheitsdaten des Beschwerdeführers, die über die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Dienstbehörde notwendigen medizinischen bzw. fachärztlichen Leistungskalküle hinausgehen, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat, abgewiesen;

7. dass der Beschwerdeführer die Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht befolgen muss, weil ihre Befolgung strafgesetzliche Vorschriften verletzen würde, solange der Arzt die Gesundheitsdaten des Beschwerdeführers, die über die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Dienstbehörde notwendigen medizinischen bzw. fachärztlichen Leistungskalküle hinausgehen, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat, solange (1.) der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, (2.) die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktionen verboten ist und (3.) jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen, abgewiesen;

8. dass die Befolgung der Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers zählt, solange der Arzt die Gesundheitsdaten des Beschwerdeführers, die über die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Dienstbehörde notwendigen medizinischen bzw. fachärztlichen Leistungskalküle hinausgehen, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat, abgewiesen;

9. dass die Befolgung der Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers zählt, solange der Arzt die Gesundheitsdaten des Beschwerdeführers, die über die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Dienstbehörde notwendigen medizinischen bzw. fachärztlichen Leistungskalküle hinausgehen, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat, solange (1.) der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, (2.) die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktionen verboten ist und (3.) jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen, abgewiesen.

10. (…) [unangefochten geblieben]

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.1. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1) bis 5) des angefochtenen Bescheids kann die Verhandlung entfallen, da die diesbezüglichen, das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Anträge des Beschwerdeführers zurückzuweisen sind. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1) bis 5) des angefochtenen Bescheids kann die Verhandlung entfallen, da die diesbezüglichen, das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Anträge des Beschwerdeführers zurückzuweisen sind. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Da sich der Sachverhalt hinsichtlich der Spruchpunkte 6) bis 9) des angefochtenen Bescheids im vorliegenden Fall aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. 

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.    Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2.1.  Zu den Spruchpunkten 1) bis 5) des angefochtenen Bescheides:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf ein Verwaltungsgericht aufgrund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen meritorisch über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 17.12.2019, Ra 2017/04/0141; 13.10.2020, Ra 2019/15/0036).

Es ist daher im vorliegenden Fall hinsichtlich der Spruchpunkte 1) bis 5) des angefochtenen Bescheides ausschließlich zu beurteilen, ob die Zurückweisung der Feststellungsanträge zu Recht erfolgt ist.

Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nur dann zulässig, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder, wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens zu entscheiden ist (VwGH 23.09.2021, Ra 2020/16/0125; 10.06.2020, Ra 2018/13/0190; 28.01.2013, 2012/12/0050).

Unzulässig sind auch abstrakt gehaltene zukunftsgerichtete Feststellungsanträge, die einem Rechtsgutachten nahekommen, für die Partei des Verwaltungsverfahrens aber mit der Gefahr einer Selbstbindung der Behörde verbunden sind (VwGH 24.09.2015, Ra 2015/07/0119; 20.02.2014, 2011/07/0089; 16.09.2013, 2012/12/0139; 28.03.2008, 2005/12/0011).

Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (VwGH vom 31.03.2006, 2005/12/0161 mwN). Darüber hinaus kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen noch über ihre Auslegung und über das Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen in einem Feststellungsverfahren spruchmäßig entscheiden. Auch die rechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes kann nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein (VwGH 30.03.2004, 2002/06/0199; 24.09.2015, Ra 2015/07/0119; 14.12.2007, 2007/05/0220).

Das Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, BGBl. I Nr. 165/1999, (Datenschutzgesetz – DSG) lautet auszugsweise wie folgt: Das Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, (Datenschutzgesetz – DSG) lautet auszugsweise wie folgt:

„Artikel 1 (Verfassungsbestimmung)

Grundrecht auf Datenschutz

§ 1.
(1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.
Paragraph eins,, (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.

[…]

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. (2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

[…]

Artikel 2

1. Hauptstück

[…]

Anwendungsbereich und Durchführungsbestimmung

§ 4. (1) Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und dieses Bundesgesetzes gelten für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, soweit nicht die spezifischeren Bestimmungen des 3. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes vorgehen. […]Paragraph 4, (1) Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, (im Folgenden: DSGVO) und dieses Bundesgesetzes gelten für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, soweit nicht die spezifischeren Bestimmungen des 3. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes vorgehen. […]

§ 24 (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt. […]“Paragraph 24, (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt. […]“

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus wie folgt:

Verstöße gegen das Datenschutzrecht sind – wie auch die belangte Behörde richtigerweise ausführte – in einem gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach dem DSG geltend zu machen, nämlich im Rahmen einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde gemäß § 24 DSG. Verstöße gegen das Datenschutzrecht sind – wie auch die belangte Behörde richtigerweise ausführte – in einem gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach dem DSG geltend zu machen, nämlich im Rahmen einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde gemäß Paragraph 24, DSG.

Auch die Verletzung dienstrechtlicher Normen kann zu Verstößen gegen das Datenschutzrecht führen, die aber ebenfalls im Rahmen einer Datenschutzbeschwerde zu berücksichtigen sind. Die Erlassung abgesonderter Entscheidungen ist in Ansehung von Begründungselementen, die in gesetzlich vorgezeichneten oder auf Grund der hierzu ergangenen Rechtsprechung als zulässig angesehenen Feststellungsverfahren von Bedeutung sind – auch vor dem Hintergrund in diesem Zusammenhang bedeutsamer dienstrechtlicher Bestimmungen – unzulässig (vgl. hierzu VwGH 28.01.2013, 2012/12/0050). Auch die Verletzung dienstrechtlicher Normen kann zu Verstößen gegen das Datenschutzrecht führen, die aber ebenfalls im Rahmen einer Datenschutzbeschwerde zu berücksichtigen sind. Die Erlassung abgesonderter Entscheidungen ist in Ansehung von Begründungselementen, die in gesetzlich vorgezeichneten oder auf Grund der hierzu ergangenen Rechtsprechung als zulässig angesehenen Feststellungsverfahren von Bedeutung sind – auch vor dem Hintergrund in diesem Zusammenhang bedeutsamer dienstrechtlicher Bestimmungen – unzulässig vergleiche hierzu VwGH 28.01.2013, 2012/12/0050).

Der Argumentation des Beschwerdeführers, dass seine Bezugnahme auf die DSGVO die dienstrechtliche Streitigkeit nicht in eine datenschutzrechtliche Streitigkeit überführe und er vielmehr die Verletzung von dienstrechtlichen Normen rüge, ist daher nicht zu folgen.

Abgesehen davon handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer gestellten Feststellungsanträgen, dass die Dienstbehörde den Beschwerdeführer in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, wenn sie jedwede anderen Personen, insbesondere Ärzte, auffordert, ihr Gesundheitsdaten, insbesondere Diagnosen des Beschwerdeführers zu übermitteln, um allgemein gehaltene Anträge ohne Bezugnahme auf den konkreten Sachverhalt („jedwede anderen Personen, insbesondere Ärzte“; „Gesundheitsdaten, … insbesondere Diagnosen des Antragstellers“), womit die beantragten Feststellungen eine abstrakte, einem Rechtsgutachten nahekommende, für die Partei des Verwaltungsverfahrens aber mit der Gefahr einer Selbstbindung der Behörde verbundene Feststellung im Sinne der obigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darstellen würde und damit ebenso wie der Feststellungsantrag auf Verletzung in subjektiv dienstlichen Rechten mangels Auskunftserteilung auch aus diesem Grund unzulässig sind.

Zudem begehrte der Beschwerdeführer den – ebenfalls unzulässigen – Abspruch über das Nichtbestehen einer normativen Beschränkung des Zugriffs auf den unbedingt notwendigen Personenkreis und des Zugriffs ausschließlich zur Erfüllung der behördlichen Pflichten sowie damit zusammenhängend auch unzulässige Feststellungen rechtserheblicher Tatsachen (Zugriff nicht nur durch den unbedingt erforderlichen Personenkreis und nicht nur zur Erfüllung der behördlichen Pflichten, Nichtnachvollziehbarkeit der Verarbeitung durch nicht manipulierbare technische Einrichtungen). Die bescheidmäßige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist jedoch nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig. Eine solche besteht konkret nicht.

Die belangte Behörde hat die Feststellungsanträge gemäß der Spruchpunkte 1) bis 5) daher zu Recht zurückgewiesen.

3.2.2.  Zu den Spruchpunkten 5) bis 9) des angefochtenen Bescheides:

Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzung zur Erlassung eines Feststellungsbescheids bejaht der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Weisungen ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheids.

Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, das heißt, ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt – also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt –, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Weisungen besteht jedoch bloß dann, wenn durch eine Weisung die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0018; 20.11.2018, Ro 2018/12/0016). Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, das heißt, ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Artikel 20, Absatz eins, dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt – also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt –, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Weisungen besteht jedoch bloß dann, wenn durch eine Weisung die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0018; 20.11.2018, Ro 2018/12/0016).

Beide oben angeführten Feststellungen sind auch im Falle eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens zulässig, wenn dies einer Klarstellung für die Zukunft dient, was etwa dann der Fall ist, wenn die bescheidmäßige Feststellung der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dient (VwGH 28.04.2021, Ra 2020/12/0029; 23.07.2020, Ra 2019/12/0072).

Ein Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers ist daher konkret zu bejahen, da zukünftige Anordnungen von Untersuchungen gemäß § 52 BDG nicht ausgeschlossen werden können. Ein Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers ist daher konkret zu bejahen, da zukünftige Anordnungen von Untersuchungen gemäß Paragraph 52, BDG nicht ausgeschlossen werden können.

Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann der Beamte die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Gemäß Absatz 2, leg. cit. kann der Beamte die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

Hält der Beamte eine Weisung eines vorgesetzten Beamten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er gemäß Abs. 3 leg. cit., wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.Hält der Beamte eine Weisung eines vorgesetzten Beamten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er gemäß Absatz 3, leg. cit., wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen in der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er nach § 51 Abs. 2 BDG seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt. Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen in der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er nach Paragraph 51, Absatz 2, BDG seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.

Gemäß § 52 Abs. 2 BDG hat sich der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, BDG hat sich der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen.

§ 52 Abs. 2 BDG ermächtigt die Dienstbehörde (und verpflichtet sie nach dem dritten Satz auch) den Gesundheitszustand des unter Berufung auf eine Krankheit abwesenden Beamten durch eine ärztliche Untersuchung überprüfen zu lassen. Damit soll es der Dienstbehörde ermöglicht werden, die von ihr zu entscheidende Rechtfrage der Dienstfähigkeit, deren Lösung zur Klärung des maßgebenden Sachverhalts im Regelfall die Heranziehung entsprechender medizinischer Sachverständiger erforderlich macht, zu klären und die jeweils nach dem Prüfungsergebnis allenfalls gebotenen dienstrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen (vgl. VwGH 29.03.2012, 2011/12/0095). Paragraph 52, Absatz 2, BDG ermächtigt die Dienstbehörde (und verpflichtet sie nach dem dritten Satz auch) den Gesundheitszustand des unter Berufung auf eine Krankheit abwesenden Beamten durch eine ärztliche Untersuchung überprüfen zu lassen. Damit soll es der Dienstbehörde ermöglicht werden, die von ihr zu entscheidende Rechtfrage der Dienstfähigkeit, deren Lösung zur Klärung des maßgebenden Sachverhalts im Regelfall die Heranziehung entsprechender medizinischer Sachverständiger erforderlich macht, zu klären und die jeweils nach dem Prüfungsergebnis allenfalls gebotenen dienstrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen vergleiche VwGH 29.03.2012, 2011/12/0095).

Nicht der ärztliche Sachverständige hat die Dienstunfähigkeit festzustellen, sondern die zur Lösung von Rechtsfragen berufene Dienstbehörde (VwGH 21.02.2001, 2000/12/0216; 21.03.2001, 96/12/0050; 13.12.2007, 2005/09/0130).

Die ärztliche Untersuchung dient der Feststellung der Dienstfähigkeit des Beamten (vgl. VwGH 24.01.2019, Ra 2018/09/0210) und ist eine solche Anordnung als Weisung zu qualifizieren (VwGH 12.12.2008, 2007/12/0047), die gegenständlich durch das Schreiben des Dienststellenleiters vom 26.04.2021 erfolgte. Die ärztliche Untersuchung dient der Feststellung der Dienstfähigkeit des Beamten vergleiche VwGH 24.01.2019, Ra 2018/09/0210) und ist eine solche Anordnung als Weisung zu qualifizieren (VwGH 12.12.2008, 2007/12/0047), die gegenständlich durch das Schreiben des Dienststellenleiters vom 26.04.2021 erfolgte.

Ausgehend davon trifft den Beamten gemäß § 51 Abs. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 BDG die Pflicht, bei der im Regelfall notwendigen Erhebung der Krankengeschichte (Anamnese) mitzuwirken und dem ärztlichen Sachverständigen die Unterlagen (beispielsweise Befundberichte) vorzulegen und die Informationen zu geben, die er für die Gutachtenserstellung benötigt (VwGH 06.10.2020, Ra 2020/09/0050). Ausgehend davon trifft den Beamten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, BDG die Pflicht, bei der im Regelfall notwendigen Erhebung der Krankengeschichte (Anamnese) mitzuwirken und dem ärztlichen Sachverständigen die Unterlagen (beispielsweise Befundberichte) vorzulegen und die Informationen zu geben, die er für die Gutachtenserstellung benötigt (VwGH 06.10.2020, Ra 2020/09/0050).

Umgelegt auf den konkreten Fall ergibt sich hieraus wie folgt:

Der Argumentation des Beschwerdeführers, dass er die Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht befolgen muss, da sie gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, ist nicht zu folgen.

Einerseits führt der Beschwerdeführer nicht aus, inwiefern er durch die Befolgung dieser Weisung gegen Strafgesetze verstoßen würde bzw. – da er die Weisung befolgte – verstoßen hat. Aus der Beschwerde ist auch nicht erkennbar, inwiefern der Leiter der Justizanstalt Amtsmissbrauch begangen haben bzw. der Tatbestand des § 302 StGB – wie vom Beschwerdeführer behauptet – erfüllt sein könnte, sondern beschränken sich die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers lediglich darauf, dass der Tatbestand objektiv erfüllt sei, da die Weisung von einem Beamten in Vollziehung der Gesetze erteilt worden sei. Weshalb sich der Beschwerdeführer durch die Befolgung der Weisung strafbar mache – oder der Dienststellenleiter durch Erteilung der Weisung –, erschließt sich daraus nicht. Bereits aus objektiver Sicht ergibt sich kein Tatbestand gemäß § 302 StGB. Die Erfüllung des subjektiven Tatbestands wird vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Einerseits führt der Beschwerdeführer nicht aus, inwiefern er durch die Befolgung dieser Weisung gegen Strafgesetze verstoßen würde bzw. – da er die Weisung befolgte – verstoßen hat. Aus der Beschwerde ist auch nicht erkennbar, inwiefern der Leiter der Justizanstalt Amtsmissbrauch begangen haben bzw. der Tatbestand des Paragraph 302, StGB – wie vom Beschwerdeführer behauptet – erfüllt sein könnte, sondern beschränken sich die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers lediglich darauf, dass der Tatbestand objektiv erfüllt sei, da die Weisung von einem Beamten in Vollziehung der Gesetze erteilt worden sei. Weshalb sich der Beschwerdeführer durch die Befolgung der Weisung strafbar mache – oder der Dienststellenleiter durch Erteilung der Weisung –, erschließt sich daraus nicht. Bereits aus objektiver Sicht ergibt sich kein Tatbestand gemäß Paragraph 302, StGB. Die Erfüllung des subjektiven Tatbestands wird vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet.

Auch im Übrigen ist keine Rechtswidrigkeit der Weisung erkennbar. § 44 Abs. 3 BDG räumt nach seinem unmissverständlichen Wortlaut dem Beamten die Remonstrationsmöglichkeit vor Befolgung der Weisung ein. Wird die vom Vorgesetzten erteilte Weisung befolgt, kommt die Remonstration als Rechtsbehelf zur Klärung der Zweifel betreffend die Gesetzwidrigkeit – jedenfalls im Regelfall – nicht mehr in Frage (VwGH 20.11.2018, Ro 2018/12/0016). Auch im Übrigen ist keine Rechtswidrigkeit der Weisung erkennbar. Paragraph 44, Absatz 3, BDG räumt nach seinem unmissverständlichen Wortlaut dem Beamten die Remonstrationsmöglichkeit vor Befolgung der Weisung ein. Wird die vom Vorgesetzten erteilte Weisung befolgt, kommt die Remonstration als Rechtsbehelf zur Klärung der Zweifel betreffend die Gesetzwidrigkeit – jedenfalls im Regelfall – nicht mehr in Frage (VwGH 20.11.2018, Ro 2018/12/0016).

Eine Befolgungspflicht der Weisung, sich infolge Krankheit ärztlich untersuchen zu lassen, bestünde dann nicht, wenn die Weisung nach Remonstration im Sinne des § 44 Abs. 3 BDG nicht schriftlich wiederholt wurde. Eine Befolgungspflicht der Weisung, sich infolge Krankheit ärztlich untersuchen zu lassen, bestünde dann nicht, wenn die Weisung nach Remonstration im Sinne des Paragraph 44, Absatz 3, BDG nicht schriftlich wiederholt wurde.

Dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die gegenständliche Weisung von seinem Remonstrationsrecht Gebrauch gemacht hätte, wurde weder in der Beschwerde behauptet noch ist dies sonst aus dem Akt ersichtlich. Die angeordnete ärztliche Untersuchung wurde durchgeführt, womit der Beschwerdeführer die Weisung befolgte.

Der Beschwerdeführer argumentierte in seiner Beschwerde dahingehend, dass die schriftliche Weisung, sich einer Untersuchung gemäß § 52 BDG zu unterziehen, nicht von der belangten Behörde, sondern vom Leiter der Justizanstalt und damit einem unzuständigen Organ erfolgte. § 52 BDG normiere – im Gegensatz zu anderen Bestimmungen im BDG – die diesbezügliche Kompetenz explizit nicht des Vorgesetzten, sondern der Dienstbehörde.Der Beschwerdeführer argumentierte in seiner Beschwerde dahingehend, dass die schriftliche Weisung, sich einer Untersuchung gemäß Paragraph 52, BDG zu unterziehen, nicht von der belangten Behörde, sondern vom Leiter der Justizanstalt und damit einem unzuständigen Organ erfolgte. Paragraph 52, BDG normiere – im Gegensatz zu anderen Bestimmungen im BDG – die diesbezügliche Kompetenz explizit nicht des Vorgesetzten, sondern der Dienstbehörde.

Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Der Leiter der Justizanstalt war konkret zur Weisung gemäß § 52 BDG berechtigt und hat gegenüber dem Beschwerdeführer die Funktion eines Vorgesetzten im Sinne des § 44. Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Der Leiter der Justizanstalt war konkret zur Weisung gemäß Paragraph 52, BDG berechtigt und hat gegenüber dem Beschwerdeführer die Funktion eines Vorgesetzten im Sinne des Paragraph 44,

Die Anordnung der ärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers durch den Dienststellenleiter erfolgte aufgrund der zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum aufrechten generellen Anordnung der Dienstbehörde vom 16.05.2008, wonach die Dienststellenleiter im Personalbereich der Justizanstalten die ärztliche Untersuchung bei Vorliegen der Voraussetzungen anzuordnen und der Dienstbehörde hierüber zu berichten haben, im Einvernehmen mit der Dienstbehörde bzw. wurde das Gutachten damit auf Ersuchen der belangten Behörde vom Leiter der Justizanstalt eingeholt (vgl. hierzu VwGH 02.05.2001, 95/12/0047). Die Anordnung der ärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers durch den Dienststellenleiter erfolgte aufgrund der zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum aufrechten generellen Anordnung der Dienstbehörde vom 16.05.2008, wonach die Dienststellenleiter im Personalbereich der Justizanstalten die ärztliche Untersuchung bei Vorliegen der Voraussetzungen anzuordnen und der Dienstbehörde hierüber zu berichten haben, im Einvernehmen mit der Dienstbehörde bzw. wurde das Gutachten damit auf Ersuchen der belangten Behörde vom Leiter der Justizanstalt eingeholt vergleiche hierzu VwGH 02.05.2001, 95/12/0047).

Auch ein willkürliches Vorgehen der belangten Behörde bzw. des Dienststellenleiters, welches einer Befolgungspflicht der Weisung entgegenstehen würde (VwGH 17.10.2008, 2007/12/0049), ist vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur und der Rechtslage nicht zu erkennen.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde liegt u.a. in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt, dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (VwGH 23.10.2002, 2001/12/0057).

Die Weisung an den Beschwerdeführer, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen bzw. die Einholung eines Sachverständigengutachtens (samt Diagnosen) ist notwendige Voraussetzung dafür, dass die Dienstbehörde die – ihr allein zur Beurteilung obliegende – Rechtsfrage der Dienstfähigkeit beurteilen oder auch allfällige (weiterführende) Maßnahmen, wie etwa eine Ruhestandsversetzung, in die Wege leiten kann und daher zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich.

Nach dem klaren Gesetzeswortlaut muss der Beamte durch seine Krankheit verhindert sein, seinen Dienst zu versehen. Ob eine Erkrankung die Dienstunfähigkeit des Beamten nach sich zieht, ist nach der Lage des konkreten Falles von den Dienstbehörden zu beurteilen und dann gegeben, wenn der Beamte wegen konkret bei ihm gegebener Folgen einer Erkrankung den an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen nicht entsprechen kann. Daher kommt es darauf an, worin die Tätigkeiten bestehen, deren Ausübung angesichts der seinerzeitigen tatsächlichen Verwendung zu den Dienstpflichten des Beamten gehörten, und welche Tätigkeiten bei seinem Gesundheitszustand zumutbar waren. Die Gegenüberstellung dieser beiden Gruppen ermöglicht erst die der Behörde obliegende Lösung der Rechtsfrage, ob ein ausreichender Entschuldigungsgrund für ein eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst bestanden hat oder nicht (VwGH 24.04.2002, 98/12/0171).

Die einem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen sowie die Schlüssigkeit des Gutachtens sind kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 30.01.2017, Ro 2014/12/0010, mwN; 12.10.2004, 2003/05/0019). Die einem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen sowie die Schlüssigkeit des Gutachtens sind kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen vergleiche VwGH 30.01.2017, Ro 2014/12/0010, mwN; 12.10.2004, 2003/05/0019).

Dies setzt aber notwendigerweise voraus, dass der Dienstbehörde das (gesamte) Gutachten vorliegt und ist – wie vom Beschwerdeführer gefordert – eine bloße Bestätigung des Sachverständigen, ob Dienstfähigkeit, teilweise Dienstunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, jedenfalls nicht ausreichend, um diesen Anforderungen nachkommen zu können (siehe hierzu auch VwGH 17.02.1993, 91/12/0165, wonach die Dienstbehörde, wenn sie sich nicht mit den als ungenügend empfundenen ärztlichen Bescheinigungen begnügt, ein Sachverständigengutachten einzuholen hat, welches einer Schlüssigkeitsüberprüfung standhält).

Eine solche Prüfung wäre bei einer bloßen Übermittlung des Ergebnisses des Gutachtens faktisch unmöglich, weshalb der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach § 52 BDG lediglich die ärztliche Untersuchung eines Beamten unter den dortigen Voraussetzungen anordnet, nicht aber auch die Mitteilung der dabei erhobenen oder dem Arzt vorgelegten Diagnosen, nicht gefolgt werden kann. Ein willkürliches Vorgehen ist daher nicht zu erkennen.Eine solche Prüfung wäre bei einer bloßen Übermittlung des Ergebnisses des Gutachtens faktisch unmöglich, weshalb der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach Paragraph 52, BDG lediglich die ärztliche Untersuchung eines Beamten unter den dortigen Voraussetzungen anordnet, nicht aber auch die Mitteilung der dabei erhobenen oder dem Arzt vorgelegten Diagnosen, nicht gefolgt werden kann. Ein willkürliches Vorgehen ist daher nicht zu erkennen.

Die belangte Behörde hat die Feststellungsanträge hinsichtlich der Spruchpunkte 5) bis 9) des angefochtenen Bescheids daher zu Recht abgewiesen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. etwa zu im Wesentlichen gleichlautenden Anträgen VwGH vom 28.09.2023, Ra 2022/12/0144; 15.06.2023, Ra 2022/12/0165); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche etwa zu im Wesentlichen gleichlautenden Anträgen VwGH vom 28.09.2023, Ra 2022/12/0144; 15.06.2023, Ra 2022/12/0165); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

ärztliche Untersuchung Befolgung einer Weisung Datenschutz Datenübermittlung Dienstbehörde Dienstfähigkeit Dienstpflicht Feststellungsantrag Feststellungsbescheid Feststellungsinteresse Gesundheitsdaten Gesundheitszustand Gutachten Justizwachebeamter Krankenstand öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis subsidiärer Rechtsbehelf Weisung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W122.2270105.1.00

Im RIS seit

03.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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