Entscheidungsdatum
15.12.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
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G308 2281948-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2023, Zahl XXXX , betreffend die Erlassung eines Einreiseverbotes, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2023, Zahl römisch 40 , betreffend die Erlassung eines Einreiseverbotes, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf ein (1) Jahr herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 21.09.2023 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 iVm. § 40 BFA-VG im Bundesgebiet wegen des Verdachts der Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit (Schwarzarbeit) festgenommen und in weiterer Folge über ihn die Schubhaft verhängt.1. Am 21.09.2023 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG im Bundesgebiet wegen des Verdachts der Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit (Schwarzarbeit) festgenommen und in weiterer Folge über ihn die Schubhaft verhängt.
Bereits am 28.09.2023 reiste der Beschwerdeführer nach entsprechender Zustimmung des Bundesamtes freiwillig auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina aus.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark Außenstelle Leoben, vom 09.10.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 9 BFA-VG iVm. § 52 Abs. 1 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.) und gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 7 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark Außenstelle Leoben, vom 09.10.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits im Jänner 2023 in das Bundesgebiet eingereist sei und hier über ein bis 06.10.2023 gültiges Visum D verfüge. Er sei am 21.09.2023 von der Finanzpolizei bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit betreten worden, für welche er weder eine Arbeitserlaubnis des Arbeitsmarktservice habe vorlegen können noch über einen Krankenversicherungsschutz verfügt habe. Noch am selben Tag sei der Beschwerdeführer festgenommen und in der Folge das gegenständliche Verfahren durch das Bundesamt eingeleitet worden. Am 28.09.2023 sei der Beschwerdeführer bereits freiwillig nach Bosnien und Herzegowina ausgereist. Er verfüge im Bundesgebiet über keine Angehörigen oder sonstige intensive soziale Bindungen. Besondere Integrationsverstärkende Momente hätten nicht festgestellt werden können. Weiters sei der Beschwerdeführer am 22.09.2023 seitens der Polizei nach § 22 Abs. 1 Z 1 MeldeG und § 120 Abs. 1a FPG angezeigt worden. Der Beschwerdeführer erfülle gegenständlich durch die Betretung der Finanzpolizei bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren. Außerdem verfüge er nicht über die notwendigen Unterhaltsmittel. Dass § 53 Abs. 2 Z 6 FPG mittlerweile durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden sei, ändere nichts an dem Umstand, dass die Mittellosigkeit im Zuge einer Gefährdungsprognose berücksichtig werden könne. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziere, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährde und sei die Gefährdungsannahme beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt. Das Einreiseverbot in der verhängten Dauer sei geeignet und erforderlich, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hinreichend zu begegnen und darüber hinaus auch verhältnismäßig.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits im Jänner 2023 in das Bundesgebiet eingereist sei und hier über ein bis 06.10.2023 gültiges Visum D verfüge. Er sei am 21.09.2023 von der Finanzpolizei bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit betreten worden, für welche er weder eine Arbeitserlaubnis des Arbeitsmarktservice habe vorlegen können noch über einen Krankenversicherungsschutz verfügt habe. Noch am selben Tag sei der Beschwerdeführer festgenommen und in der Folge das gegenständliche Verfahren durch das Bundesamt eingeleitet worden. Am 28.09.2023 sei der Beschwerdeführer bereits freiwillig nach Bosnien und Herzegowina ausgereist. Er verfüge im Bundesgebiet über keine Angehörigen oder sonstige intensive soziale Bindungen. Besondere Integrationsverstärkende Momente hätten nicht festgestellt werden können. Weiters sei der Beschwerdeführer am 22.09.2023 seitens der Polizei nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, MeldeG und Paragraph 120, Absatz eins a, FPG angezeigt worden. Der Beschwerdeführer erfülle gegenständlich durch die Betretung der Finanzpolizei bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren. Außerdem verfüge er nicht über die notwendigen Unterhaltsmittel. Dass Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG mittlerweile durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden sei, ändere nichts an dem Umstand, dass die Mittellosigkeit im Zuge einer Gefährdungsprognose berücksichtig werden könne. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziere, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährde und sei die Gefährdungsannahme beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt. Das Einreiseverbot in der verhängten Dauer sei geeignet und erforderlich, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hinreichend zu begegnen und darüber hinaus auch verhältnismäßig.
Mit Verfahrensanordnung vom 12.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.Mit Verfahrensanordnung vom 12.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.
Der gegenständliche Bescheid und die Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustG am 12.10.2023 zugestellt und weiters in Bosnien-Herzegowina mittels internationalem Rückschein am 19.10.2023. Der Bescheid wurde zudem der bevollmächtigten Rechtsvertretung per E-Mail am 24.10.2023 zugestellt.Der gegenständliche Bescheid und die Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustG am 12.10.2023 zugestellt und weiters in Bosnien-Herzegowina mittels internationalem Rückschein am 19.10.2023. Der Bescheid wurde zudem der bevollmächtigten Rechtsvertretung per E-Mail am 24.10.2023 zugestellt.
3. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 21.11.2023, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde ausschließlich gegen das mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gegen ihn erlassene Einreiseverbot. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und Spruchpunkt III. (Einreiseverbot) zur Gänze aufheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen; in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen.3. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 21.11.2023, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde ausschließlich gegen das mit Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gegen ihn erlassene Einreiseverbot. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und Spruchpunkt römisch drei. (Einreiseverbot) zur Gänze aufheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen; in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Jänner 2023 in das Bundesgebiet eingereist und verfüge über ein gültiges Visum für „Deutschland“ [sic!] bis 06.10.2023. Er habe in Bosnien acht Jahre die Schule und eine dreijährige Tischlerlehre absolviert, sei geschieden und für drei minderjährige Kinder sorgepflichtig, die bei der Mutter leben und von ihm monatlich mit EUR 600,00 unterstützt werden würden. In Österreich habe er mit seiner Freundin im gemeinsamen Haushalt gelebt. Am 21.09.2023 sei der Beschwerdeführer im Zuge eines Einstellungsgespräches bei einer Kontrolle durch die Finanzpolizei angetroffen und in weiterer Folge einvernommen worden. Er habe bei seiner Festnahme keine Arbeitskleidung getragen, sondern normale Alltagskleidung. Noch am selben Tag sei der Beschwerdeführer festgenommen, in Schubhaft genommen und der gegenständliche Bescheid gegen ihn erlassen worden. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt seine Identität verschleiert und sich um eine ehestmögliche Ausreise aus dem Bundesgebiet bemüht. Er sei zudem unbescholten und sei auch noch nie gegen ihn ein Einreiseverbot verhängt worden. Er sei am 28.09.2023 freiwillig nach Bosnien ausgereist, wo er sich seither aufhalte. Das Bundesamt habe keine individuelle Gefährdungsprognose durchgeführt und sich nur auf allgemeine Ausführungen betreffend eine vermeintliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer beschränkt. Es sei auch unberücksichtigt geblieben, dass sich der Beschwerdeführer mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten (Ausübung einer Beschäftigung ohne Bewilligung) nicht selbst strafbar gemacht habe. Dennoch habe das Bundesamt bei der Verhängung des gegenständlichen Einreiseverbotes von drei Jahren die mögliche Höchstdauer von fünf Jahren sehr großzügig ausgeschöpft. Die Erlassung eines dreijährigen Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer erweise sich – unter Anführung konkreter Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes - jedenfalls als unverhältnismäßig.
4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 27.11.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer führt die oben im Spruch angeführte Identität. Er ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina (vgl. aktenkundige Kopie des bosnischen Reisepasses, AS 73; Fremdenregisterauszug vom 27.11.2023). 1.1. Der Beschwerdeführer führt die oben im Spruch angeführte Identität. Er ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina vergleiche aktenkundige Kopie des bosnischen Reisepasses, AS 73; Fremdenregisterauszug vom 27.11.2023).
Er reiste erstmals im Jahr 2020 in das Bundesgebiet ein (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 21.09.2023, AS 86/SIM). Ihm wurden im Bundesgebiet bisher nachfolgende Visa erteilt (vgl. Fremdenregisterauszug vom 27.11.2023):Er reiste erstmals im Jahr 2020 in das Bundesgebiet ein vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 21.09.2023, AS 86/SIM). Ihm wurden im Bundesgebiet bisher nachfolgende Visa erteilt vergleiche Fremdenregisterauszug vom 27.11.2023):
- Visum C für Saisoniers – Dauer 65 Tage – gültig von 28.07.2020 bis 30.09.2020;
- Visum D für Saisoniers – Dauer 92 Tage – gültig von 01.10.2020 bis 31.12.2020;
- Visum C für Saisoniers – Dauer 61 Tage – gültig von 01.02.2021 bis 02.04.2021;
- Visum C für Saisoniers – Dauer 90 Tage – gültig von 14.06.2021 bis 13.09.2021;
- Visum D für Saisoniers – Dauer 17 Tage – gültig von 14.09.2021 bis 30.09.2021;
- Visum D für Saisoniers – Dauer 92 Tage – gültig von 01.10.2021 bis 31.12.2021;
- Visum D für Saisoniers – Dauer 54 Tage – gültig von 01.01.2022 bis 23.02.2022;
- Visum C für Saisoniers – Dauer 88 Tage – gültig von 15.02.2022 bis 14.05.2022;
- Visum D für Saisoniers – Dauer 92 Tage – gültig von 15.05.2022 bis 14.08.2022;
- Visum C für Saisoniers – Dauer 52 Tage – gültig von 24.08.2022 bis 14.10.2022;
- Visum D für Saisoniers – Dauer 27 Tage – gültig von 15.10.2022 bis 10.11.2022;
- Visum C für Saisoniers – Dauer 64 Tage – gültig von 16.01.2023 bis 21.03.2023;
- Visum D für Saisoniers – gültig von 17.04.2023 bis 06.10.2023;
Der Beschwerdeführer ging in Österreich bisher nachfolgenden sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nach, die sich allesamt in den Zeiträumen gültiger Visa als Saisonier befinden (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 21.09.2023, AS 17 ff/EAM; Fremdenregisterauszug vom 27.11.2023):Der Beschwerdeführer ging in Österreich bisher nachfolgenden sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nach, die sich allesamt in den Zeiträumen gültiger Visa als Saisonier befinden vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 21.09.2023, AS 17 ff/EAM; Fremdenregisterauszug vom 27.11.2023):
- 10.08.2020 bis 22.12.2020 Arbeiter Holzschlägerung
- 04.02.2021 bis 02.04.2021 Arbeiter Holzschlägerung
- 22.06.2021 bis 21.07.2021 Arbeiter
- 01.09.2021 bis 05.11.2021 Arbeiter Holzschlägerung
- 25.11.2021 bis 24.12.2021 Arbeiter
- 10.03.2022 bis 10.11.2022 Arbeiter
- 23.01.2023 bis 21.03.2023 Arbeiter Holzschlägerung
- 07.04.2023 bis 14.07.2023 Arbeiter Holzschlägerung
Er weist zudem im Bundesgebiet nachfolgende Wohnsitzmeldungen auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 27.11.2023):Er weist zudem im Bundesgebiet nachfolgende Wohnsitzmeldungen auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 27.11.2023):
- 10.07.2020 bis 10.07.2020 Hauptwohnsitz
- 10.07.2020 bis 23.12.2020 Nebenwohnsitz
- 18.01.2021 bis 18.03.2021 Nebenwohnsitz
- 23.03.2021 bis 26.04.2021 Nebenwohnsitz
- 28.06.2021 bis 24.08.2021 Nebenwohnsitz
- 24.08.2021 bis 08.11.2021 Nebenwohnsitz
- 02.12.2021 bis 12.12.2021 Nebenwohnsitz
- 03.01.2023 bis 24.07.2023 Nebenwohnsitz
- 21.09.2023 bis 27.09.2023 Hauptwohnsitz Anhaltezentrum
Abgesehen von den festgestellten Visa verfügte der Beschwerdeführer weder über eine Aufenthaltsberechtigung oder eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung im Bundesgebiet. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass er über eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union verfügt (vgl. Fremdenregisterauszug vom 27.11.2023).Abgesehen von den festgestellten Visa verfügte der Beschwerdeführer weder über eine Aufenthaltsberechtigung oder eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung im Bundesgebiet. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass er über eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union verfügt vergleiche Fremdenregisterauszug vom 27.11.2023).
Der Beschwerdeführer ist in Bosnien und Herzegowina geboren und aufgewachsen. Er hat dort acht Jahre eine Schule und drei Jahre eine Lehre zum Tischler absolviert, aber nicht als Tischler gearbeitet. Er ist geschieden und hat aus erster Ehe drei minderjährige Kinder, die bei der Kindesmutter in Bosnien und Herzegowina leben. Er ist für diese sorgepflichtig und leistet monatlich EUR 600,00 an Unterhaltszahlungen. Er hat Schulden für einen Kredit von etwa EUR 5.000,00. In Österreich ist der Beschwerdeführer seit zwei Jahren mit der bosnischen Staatsangehörigen XXXX liiert und hat bei dieser ohne Anmeldung ab 24.07.2023 Unterkunft genommen (vgl. Beschwerde, AS 136/EAM; Niederschrift Bundesamt vom 21.09.2023, AS 87 f/SIM).Der Beschwerdeführer ist in Bosnien und Herzegowina geboren und aufgewachsen. Er hat dort acht Jahre eine Schule und drei Jahre eine Lehre zum Tischler absolviert, aber nicht als Tischler gearbeitet. Er ist geschieden und hat aus erster Ehe drei minderjährige Kinder, die bei der Kindesmutter in Bosnien und Herzegowina leben. Er ist für diese sorgepflichtig und leistet monatlich EUR 600,00 an Unterhaltszahlungen. Er hat Schulden für einen Kredit von etwa EUR 5.000,00. In Österreich ist der Beschwerdeführer seit zwei Jahren mit der bosnischen Staatsangehörigen römisch 40 liiert und hat bei dieser ohne Anmeldung ab 24.07.2023 Unterkunft genommen vergleiche Beschwerde, AS 136/EAM; Niederschrift Bundesamt vom 21.09.2023, AS 87 f/SIM).
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer keinerlei Angehörige im Bundesgebiet oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 21.09.2023, AS 88/SIM).Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer keinerlei Angehörige im Bundesgebiet oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 21.09.2023, AS 88/SIM).
Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet sich in Bosnien und Herzegowina. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer abgesehen von seiner Freundin und seiner Arbeit als Saisonier über keine maßgeblichen persönlichen, familiären oder sonstigen Bindungen. Maßgebliche Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 21.09.2023, AS 86/SIM).Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 21.09.2023, AS 86/SIM).
1.2. Zum Verhalten des Beschwerdeführers:
1.2.1. Am 21.09.2023 zwischen 09:50 Uhr und 11:30 Uhr fand seitens der Finanzpolizei – Amt für Betrugsbekämpfung – eine Kontrolle einer Baustelle am XXXX in XXXX statt, bei welcher von den Kontrollorganen drei Personen, darunter auch der Beschwerdeführer, beim Beseitigen von Schutt und Erde aus den Kellerräumlichkeiten beobachtet wurden. Daraufhin wurde die Kontrolle nach § 89 Abs. 3 EStG angemeldet und füllten die drei Personen, darunter auch der Beschwerdeführer, ein Personenblatt in bosnischer Sprache aus. Der Beschwerdeführer war zum Betretungszeitpunkt in Österreich nicht zur Sozialversicherung gemeldet und hatte auch keine aufrechte behördliche Genehmigung für seine Tätigkeit in Österreich (vgl. Bericht der Finanzpolizei, AS 51 ff/SIM; Niederschrift Bundesamt vom 21.09.2023, AS 87/SIM).1.2.1. Am 21.09.2023 zwischen 09:50 Uhr und 11:30 Uhr fand seitens der Finanzpolizei – Amt für Betrugsbekämpfung – eine Kontrolle einer Baustelle am römisch 40 in römisch 40 statt, bei welcher von den Kontrollorganen drei Personen, darunter auch der Beschwerdeführer, beim Beseitigen von Schutt und Erde aus den Kellerräumlichkeiten beobachtet wurden. Daraufhin wurde die Kontrolle nach Paragraph 89, Absatz 3, EStG angemeldet und füllten die drei Personen, darunter auch der Beschwerdeführer, ein Personenblatt in bosnischer Sprache aus. Der Beschwerdeführer war zum Betretungszeitpunkt in Österreich nicht zur Sozialversicherung gemeldet und hatte auch keine aufrechte behördliche Genehmigung für seine Tätigkeit in Österreich vergleiche Bericht der Finanzpolizei, AS 51 ff/SIM; Niederschrift Bundesamt vom 21.09.2023, AS 87/SIM).
Der Beschwerdeführer war dabei seit 15.09.2023 auf der Baustelle als Arbeiter beschäftigt und hat mit den beiden anderen Arbeitern Erdreich aus dem Keller (Garageneinfahrt) des sich in Sanierung befindlichen Hauses gebracht. Vereinbart war ein Stundenlohn von EUR 10,00, der Beschwerdeführer erhielt jedoch bis zur Kontrolle durch die Finanzpolizei keine Auszahlung (vgl. Niederschrift Finanzpolizei mit dem Auftraggeber, AS 57 ff/SIM).Der Beschwerdeführer war dabei seit 15.09.2023 auf der Baustelle als Arbeiter beschäftigt und hat mit den beiden anderen Arbeitern Erdreich aus dem Keller (Garageneinfahrt) des sich in Sanierung befindlichen Hauses gebracht. Vereinbart war ein Stundenlohn von EUR 10,00, der Beschwerdeführer erhielt jedoch bis zur Kontrolle durch die Finanzpolizei keine Auszahlung vergleiche Niederschrift Finanzpolizei mit dem Auftraggeber, AS 57 ff/SIM).
1.2.2. Aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 21.09.2023 wurde der Beschwerdeführer sodann festgenommen (vgl. AS 65 f/SIM) und vor dem Bundesamt zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Prüfung von Sicherungsmaßnahmen am 21.09.2023 niederschriftlich einvernommen (vgl. AS 85 ff/SIM). Im Anschluss daran wurde über den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet (vgl. AS 91 ff/SIM).1.2.2. Aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 21.09.2023 wurde der Beschwerdeführer sodann festgenommen vergleiche AS 65 f/SIM) und vor dem Bundesamt zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Prüfung von Sicherungsmaßnahmen am 21.09.2023 niederschriftlich einvernommen vergleiche AS 85 ff/SIM). Im Anschluss daran wurde über den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet vergleiche AS 91 ff/SIM).
1.2.3. Am 22.09.2023 wurde der Beschwerdeführer zudem seitens der Polizei bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft wegen Verletzung des Meldegesetzes (§ 22 Abs. 1 Z 1 MeldeG iVm. § 3 Abs. 1 MeldeG) zur Anzeige gebracht, weil er seit 24.07.2023 bei einer näher angeführten Adresse einer in Österreich wohnenden Freundin einen Hauptwohnsitz genommen und es zumindest bis 21.09.2023 unterlassen hat, sich beim zuständigen Meldeamt anzumelden, obwohl er dazu binnen drei Tagen nach Unterkunftnahme verpflichtet sei (vgl. AS 3 ff/EAM; Niederschrift Bundesamt vom 21.09.2023, AS 87/SIM).1.2.3. Am 22.09.2023 wurde der Beschwerdeführer zudem seitens der Polizei bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft wegen Verletzung des Meldegesetzes (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, MeldeG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, MeldeG) zur Anzeige gebracht, weil er seit 24.07.2023 bei einer näher angeführten Adresse einer in Österreich wohnenden Freundin einen Hauptwohnsitz genommen und es zumindest bis 21.09.2023 unterlassen hat, sich beim zuständigen Meldeamt anzumelden, obwohl er dazu binnen drei Tagen nach Unterkunftnahme verpflichtet sei vergleiche AS 3 ff/EAM; Niederschrift Bundesamt vom 21.09.2023, AS 87/SIM).
1.2.4. Noch am 22.09.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf freiwillige Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina, welche seitens des Bundesamtes mit Schreiben vom 25.09.2023 genehmigt wurde (vgl. AS 123 ff/SIM). 1.2.4. Noch am 22.09.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf freiwillige Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina, welche seitens des Bundesamtes mit Schreiben vom 25.09.2023 genehmigt wurde vergleiche AS 123 ff/SIM).
Er wurde am 28.09.2022 aus der Schubhaft entlassen und reiste in der Folge unmittelbar freiwillig auf dem Luftweg nach Bosnien und Herzegowina aus (vgl. Entlassungsschein, AS 137/SIM; Ausreisebestätigung, AS 153/SIM; Fremdenregisterauszug vom 27.11.2023).Er wurde am 28.09.2022 aus der Schubhaft entlassen und reiste in der Folge unmittelbar freiwillig auf dem Luftweg nach Bosnien und Herzegowina aus vergleiche Entlassungsschein, AS 137/SIM; Ausreisebestätigung, AS 153/SIM; Fremdenregisterauszug vom 27.11.2023).
1.2.5. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (vgl. Strafregisterauszug vom 27.11.2023).1.2.5. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten vergleiche Strafregisterauszug vom 27.11.2023).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Aktenkundig sind darüber hinaus eine Kopie des bosnischen Reisepasses des Beschwerdeführers, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters zur Person des Beschwerdeführers Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bereits seit 15.09.2023 auf der Baustelle als Arbeiter beschäftigt und ein Stundenlohn von EUR 10,00 vereinbart gewesen ist, ergibt sich aus dem Bericht der Finanzpolizei sowie aus den Angaben des Auftraggebers in der Niederschrift vor der Finanzpolizei am 21.09.2023. Es ist nicht erkennbar, inwiefern diese Angaben nicht der Wahrheit entsprechen sollten, zumal sich der Auftraggeber dadurch möglicherweise einer Bestrafung nach dem AuslBG und dem ASVG ausgesetzt hat. Demgegenüber erweisen sich daher die unsubstanziierten Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt am 21.09.2023 und auch in der gegenständlichen Beschwerde, wonach er an diesem Tag erstmals auf der Baustelle gewesen sei, sich dort erst zehn Minuten aufgehalten und eine Bezahlung bzw. die Bedingungen seiner Beschäftigung erst hätte vereinbaren wollen (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 21.09.2023, AS 87/SIM) als unglaubwürdige Schutzbehauptung.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bereits seit 15.09.2023 auf der Baustelle als Arbeiter beschäftigt und ein Stundenlohn von EUR 10,00 vereinbart gewesen ist, ergibt sich aus dem Bericht der Finanzpolizei sowie aus den Angaben des Auftraggebers in der Niederschrift vor der Finanzpolizei am 21.09.2023. Es ist nicht erkennbar, inwiefern diese Angaben nicht der Wahrheit entsprechen sollten, zumal sich der Auftraggeber dadurch möglicherweise einer Bestrafung nach dem AuslBG und dem ASVG ausgesetzt hat. Demgegenüber erweisen sich daher die unsubstanziierten Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt am 21.09.2023 und auch in der gegenständlichen Beschwerde, wonach er an diesem Tag erstmals auf der Baustelle gewesen sei, sich dort erst zehn Minuten aufgehalten und eine Bezahlung bzw. die Bedingungen seiner Beschäftigung erst hätte vereinbaren wollen vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 21.09.2023, AS 87/SIM) als unglaubwürdige Schutzbehauptung.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer weder vor dem Bundesamt in der niederschriftlichen Einvernahme noch in seiner Beschwerde konkret bestritten, dass er in Österreich der Schwarzarbeit nachgegangen ist.
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben vor dem Bundesamt in der niederschriftlichen Einvernahme am 21.09.2023 sowie dem ergänzenden Vorbringen in der Beschwerde.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben vor dem Bundesamt und in der Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Im gegenständlichen Fall wurde ausschließlich und ausdrücklich gegen das im angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt III. erlassene Einreiseverbot Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides, somit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina jeweils in Rechtskraft.Im gegenständlichen Fall wurde ausschließlich und ausdrücklich gegen das im angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt römisch drei. erlassene Einreiseverbot Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides, somit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina jeweils in Rechtskraft.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):
3.3.1. Rechtsgrundlagen:
Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
[…]
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise:
„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
[…]
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
[…]“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:, 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,, 4. der Grad der Integration,, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
3.3.2. Im konkreten Fall ergibt sich daraus:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Er hielt sich im Ergebnis aufgrund der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, ohne über einen entsprechenden Aufenthaltstitel und/oder Beschäftigungsbewilligung zu verfügen rechtswidrig im Bundesgebiet auf, obwohl er grundsätzlich über ein gültiges Visum D für Saisoniers bis 06.10.2023 verfügte.
Der Beschwerdeführer wurde am 21.09.2023 betreten und am selben Tag das verwaltungsbehördliche Verfahren vor dem Bundesamt eingeleitet. Der Beschwerdeführer reiste bereits am 28.09.2023 freiwillig aus, sodass das Bundesamt gegen ihn gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erließ, die auch nicht bekämpft wurde.Der Beschwerdeführer wurde am 21.09.2023 betreten und am selben Tag das verwaltungsbehördliche Verfahren vor dem Bundesamt eingeleitet. Der Beschwerdeführer reiste bereits am 28.09.2023 freiwillig aus, sodass das Bundesamt gegen ihn gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erließ, die auch nicht bekämpft wurde.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei der – unter anderem bei der Erstellung der für ein Einreiseverbot zu treffenden – Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 17 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei der – unter anderem bei der Erstellung der für ein Einreiseverbot zu treffenden – Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 17 mwN).
Die Z 1 bis 9 in § 53 Abs. 2 FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026).Die Ziffer eins bis 9 in Paragraph 53, Absatz 2, FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026).
Das Bundesamt hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 2 Z 7 FPG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer in Österreich bei der Ausübung von „Schwarzarbeit“ von Organen der Polizei betreten worden ist.Das Bundesamt hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer in Österreich bei der Ausübung von „Schwarzarbeit“ von Organen der Polizei betreten worden ist.
Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer beginnend ab 2020 immer wieder Visa als Saisonier (Holzarbeiter) ausgestellt wurden und er als solcher auch sozialversichert erwerbstätig gewesen ist bzw. sich die Sozialversicherungszeiten jedenfalls mit den dem Beschwerdeführer erteilten Visa decken. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sehr genau über die Bedingungen und Befristungen seines Aufenthalts in Österreich bzw. insbesondere hinsichtlich der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet informiert gewesen ist und ihm bewusst war, dass er hinsichtlich der Arbeit auf der Baustelle weder über eine Beschäftigungsbewilligung verfügt noch über einen Aufenthaltstitel, der ihm die Aufnahme einer solchen Beschäftigung ohne Bewilligung ermöglicht hätte. Vor dem Hintergrund der vorhandenen Wohnsitzmeldungen kann auch nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst hat, dass er seine Wohnsitznahme in Österreich melden muss. Jeder Fremde unterliegt der Verpflichtung, sich im Aufnahmestaat über die entsprechenden Rechtsvorschriften für den Aufenthalt und eine Arbeitsaufnahme kundig zu machen und ist kein Grund ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer dies nicht zugemutet hätte werden können; Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass er sich bewusst nicht bei den Behörden gemeldet hat. Auch hat der Beschwerdeführer gar nicht bestritten, hier eine illegale Arbeit ausgeübt zu haben, er behauptet dabei jedoch in nicht tragfähiger Weise, sich nur diesen einen Tag auf der Baustelle aufgehalten zu haben (und das nur für zehn Minuten). Diesbezüglich wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Beweiswürdigung verwiesen.
Zum Argument des Beschwerdeführers, dass er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht bestraft worden wäre, sei folgendes angemerkt:
Zwar ist es gemäß § 19 leg.cit. zufolge der Arbeitgeber, der eine Beschäftigungsbewilligung einzuholen hat und richten sich die entsprechenden Strafbestimmungen an die beschäftigenden Unternehmen, nach Ansicht der erkennenden Richterin kann jedoch auch der Beschwerdeführer – selbst wenn dieser nicht belangt wurde – nicht gänzlich aus der Verantwortung entlassen werden, zumal in § 3 leg. cit. auch klar geregelt ist, dass ein Ausländer eine Stelle nur antreten darf, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde. Von einem Fremden muss, wie bereits ausgeführt, erwartet werden, dass er sich über die Voraussetzungen für einen Arbeitsantritt kundig macht. Auch wenn keine Bestrafung des unerlaubt Beschäftigten nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erfolgt, so fällt eine Übertretung dennoch aus fremdenrechtlicher Sicht grundsätzlich negativ ins Gewicht. Zwar ist es gemäß Paragraph 19, leg.cit. zufolge der Arbeitgeber, der eine Beschäftigungsbewilligung einzuholen hat und richten sich die entsprechenden Strafbestimmungen an die beschäftigenden Unternehmen, nach Ansicht der erkennenden Richterin kann jedoch auch der Beschwerdeführer – selbst wenn dieser nicht belangt wurde – nicht gänzlich aus der Verantwortung entlassen werden, zumal in Paragraph 3, leg. cit. auch klar geregelt ist, dass ein Ausländer eine Stelle nur antreten darf, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde. Von einem Fremden muss, wie bereits ausgeführt, erwartet werden, dass er sich über die Voraussetzungen für einen Arbeitsantritt kundig macht. Auch wenn keine Bestrafung des unerlaubt Beschäftigten nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erfolgt, so fällt eine Übertretung dennoch aus fremdenrechtlicher Sicht grundsätzlich negativ ins Gewicht.
Dazu tritt, dass der Beschwerdeführer bei der Ausübung einer nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit auf einer Baustelle von Organen der Finanzpolizei betreten wurde und diese bereits mehrere Tage, beginnend ab 15.09.2023 zu einem Stundenlohn von EUR 10,00 ausgeübt hat, wobei er bis zur Betretung keine Bezahlung erhalten hat.
Damit ist der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG jedenfalls erfüllt.Damit ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG jedenfalls erfüllt.
Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG 2005 auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH vom 25.05.2021, Ra 2019/21/0402, mit Verweis auf VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN).Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG 2005 auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt vergleiche VwGH vom 25.05.2021, Ra 2019/21/0402, mit Verweis auf VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN).
Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z 7 FPG 2005. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (vgl. VwGH vom 25.05.2021, Ra 2019/21/0402, mit Verweis auf zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 idF vor dem FrÄG 2011 ergangenem Judikat des VwGH vom 21.06.2012, 2011/23/0146, mwN).Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG 2005. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen vergleiche VwGH vom 25.05.2021, Ra 2019/21/0402, mit Verweis auf zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 8, in der Fassung vor dem FrÄG 2011 ergangenem Judikat des VwGH vom 21.06.2012, 2011/23/0146, mwN).
Ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtlicher Bewilligung ausgeübten Erwerbstätigkeit stellen eine Gefährdung öffentlicher Interessen dar (vgl. VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/21/0371).Ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtlicher Bewilligung ausgeübten Erwerbstätigkeit stellen eine Gefährdung öffentlicher Interessen dar vergleiche VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/21/0371).
Der Beschwerdeführer hat im konkreten Fall diese Gefahr durch die unbestrittene Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit und des dadurch im Ergebnis auch rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet bereits verwirklicht und hätte – wäre er nicht von der Polizei bei der Ausübung der Schwarzarbeit betreten worden – wohl auch auf nicht absehbare Zeit sein Verhalten fortgesetzt, zumal er eigentlich bereits als Saisonarbeiter erwerbstätig war und offensichtlich ein zusätzliches Einkommen benötigt hat.
Aufgrund der gewählten Vorgangsweise des Beschwerdeführers ist von vorsätzlichem Handeln auszugehen. Sein Verhalten zeigt doch klar, dass er nicht davor zurückschreckt, sich über die Rechtsordnungen der betroffenen Staaten hinwegzusetzen, um seine persönlichen Ziele zu verwirklichen.
Es kann daher dem Bundesamt nicht entgegengetreten werden, wenn es vor diesem Hintergrund und dem aufgezeigten Fehlverhalten des Beschwerdeführers auch künftig eine Wiederholungsgefahr und somit eine weitere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben ansah.
Das Bundesamt ist insgesamt zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG ausgegangen. Das Bundesamt ist insgesamt zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG ausgegangen.
3.3.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich bzw. im Schengen-Raum darstellt. 3.3.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich bzw. im Schengen-Raum darstellt.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über gemeldete Nebenwohnsitze, meldete aber keinen Hauptwohnsitz, obwohl er dazu verpflichtet gewesen ist. Er verfügte zwar über ein gültiges Visum D als Saisonier und war auch als solcher zur Sozialversicherung gemeldet, verfügte aber über keinen sonstigen Aufenthaltstitel oder kein sonstiges Aufenthaltsrecht, dass ihm auch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf der gegenständlichen Baustelle ermöglicht hätte. Er ist in Österreich seit rund zwei Jahren mit einer bosnischen Staatsangehörigen liiert, bei der er auch ab 24.07.2023 bis zu seiner Betretung am 21.09.2023 wohnte. Die Beziehung zur hier lebenden Freundin relativiert sich schon erheblich dadurch, dass diese ihm den unangemeldeten Aufenthalt im Inland ermöglichte. Darüber hinaus hat er weder in Österreich noch der Europäischen Union familiäre Bindungen. Die drei minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers leben bei seiner Ex-Frau in Bosnien und Herzegowina, wo der Beschwerdeführer bis 2020 ausschließlich lebte und auch zwischen den ihm gewährten Visa in Österreich immer wieder zurückkehrte. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet sich jedenfalls in Bosnien und Herzegowina.
Im Übrigen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). Im Übrigen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).
Nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls überwiegt und daher durch das angeordnete Einreiseverbot eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt bzw. eine solche als verhältnismäßig anzusehen ist.Nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls überwiegt und daher durch das angeordnete Einreiseverbot eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt bzw. eine solche als verhältnismäßig anzusehen ist.
3.3.4. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die Dauer des vom Bundesamt verhängten Einreiseverbotes von drei Jahren als nicht angemessen:
Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 Z 7 FPG kann für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG kann für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zum Schutz des Fremdenwesens zuwidergelaufen.
Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) kommt ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 09.03.2003, Zl. 2002/18/0293).Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) kommt ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 09.03.2003, Zl. 2002/18/0293).
Die Erlassung eines auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbotes durch das Bundesamt steht jedoch bei Abwägung sämtlicher Umstände nicht in angemessener Relation.
So war maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht strafgerichtlich verurteilt worden ist und zum Entscheidungszeitpunkt offensichtlich auch noch keine rechtskräftige Verwaltungsstrafe wegen § 22 MeldeG vorliegt. Der Beschwerdeführer hat zwar im Ergebnis versucht, die Schwere seiner Verfehlung abzumildern, indem er angab, er habe sich den ersten Tag auf der Baustelle aufgehalten, was – wie schon ausgeführt – nicht den Tatsachen entsprach, er hat jedoch darüber hinaus am Verfahren mitgewirkt, sich um eine ehestmögliche Ausreise gekümmert und diese auch selbst finanziert. So war maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht strafgerichtlich verurteilt worden ist und zum Entscheidungszeitpunkt offensichtlich auch noch keine rechtskräftige Verwaltungsstrafe wegen Paragraph 22, MeldeG vorliegt. Der Beschwerdeführer hat zwar im Ergebnis versucht, die Schwere seiner Verfehlung abzumildern, indem er angab, er habe sich den ersten Tag auf der Baustelle aufgehalten, was – wie schon ausgeführt – nicht den Tatsachen entsprach, er hat jedoch darüber hinaus am Verfahren mitgewirkt, sich um eine ehestmögliche Ausreise gekümmert und diese auch selbst finanziert.
Weiters ist aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers erkennbar, dass er aufgrund der vielen erteilten Visa als Saisonier doch bemüht war bzw. ist, seinen Aufenthalt bzw. die Ausübung seiner Erwerbstätigkeit in Österreich zu legalisieren.
Vor diesem Hintergrund war daher das Einreiseverbot auf die Dauer von einem Jahr herabzusetzten, zumal es sich um die bisher erste und einzige derartige Verfehlung des Beschwerdeführers gehandelt hat.
Es hat sich auch nicht ergeben, dass familiäre oder private Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich oder im Schengen-Raum das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit die Freundin in Österreich zu besuchen, ist im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen, zumal diese selbst bosnische Staatsangehörige ist und es ihr zugemutet werden kann, den Beschwerdeführer in Bosnien zu besuchen.
Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß in angemessener Weise auf ein (1) Jahr herabzusetzen und der Beschwerde nur insoweit Folge zu geben.
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.
Eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Einreiseverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme zudem selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, zumal sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Bundesgebiet befindet und nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt ist, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte.Eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Einreiseverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme zudem selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, zumal sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Bundesgebiet befindet und nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt ist, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung eines Einreiseverbotes sowie zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung eines Einreiseverbotes sowie zur Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
Schlagworte
Einreiseverbot Herabsetzung Interessenabwägung Milderungsgründe öffentliche Interessen Pandemie Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Voraussetzungen Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G308.2281948.1.00Im RIS seit
23.01.2024Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024