Entscheidungsdatum
18.12.2023Norm
AsylG 2005 §10Spruch
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L516 2115868-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2023, Zahl 1050973406-200050531, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2023, Zahl 1050973406-200050531, zu Recht:
A)
I. römisch eins.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 7 AsylG ersatzlos aufgehoben. Dem Beschwerdeführer kommt weiterhin der Status eines Asylberechtigten zu.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 7, AsylG ersatzlos aufgehoben. Dem Beschwerdeführer kommt weiterhin der Status eines Asylberechtigten zu.
II. römisch zwei.
Die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides werden gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 57 AsylG, §§ 46, 52, 53 und 55 FPG ersatzlos behoben.Die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG, Paragraphen 46, 52, 53 und 55 FPG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erkannte mit angefochtenem Bescheid vom 10.07.2023 dem Beschwerdeführer (I.) den Status des Asylberechtigten, der ihm vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.06.2016, L508 2115868-1/2E, zuerkannt worden war, unter Bezugnahme auf § 7 Abs 1 Z 2 AsylG ab und stellte gemäß § 7 Abs 4 AsylG fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Das BFA erkannte unter einem dem Beschwerdeführer (II.) gleichzeitig den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 Z 2 AsylG nicht zu, erteilte (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ (IV.) gemäß § 10 Abs 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 3 FPG, stellte (V.) fest, dass die Abschiebung gemäß § 46 nach Pakistan zulässig sei, sprach (VI.) aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage und erließ (VII.) gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erkannte mit angefochtenem Bescheid vom 10.07.2023 dem Beschwerdeführer (römisch eins.) den Status des Asylberechtigten, der ihm vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.06.2016, L508 2115868-1/2E, zuerkannt worden war, unter Bezugnahme auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Das BFA erkannte unter einem dem Beschwerdeführer (römisch zwei.) gleichzeitig den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht zu, erteilte (römisch drei.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch vier.) gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG, stellte (römisch fünf.) fest, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, nach Pakistan zulässig sei, sprach (römisch sechs.) aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage und erließ (römisch sieben.) gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot.
Gegen diesen Bescheid vom 10.07.2023 richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.
1. Sachverhaltsfeststellungen
[regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; EB=Erstbefragung; EV=Einvernahme; VS=Verhandlungsschrift; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ON=Ordnungsnummer des strafrechtlichen Gerichtsaktes]
1.1 Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2016, L508 2115868-1/2E
Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensgemeinschaft an und stammt aus Belutschistan. Er reiste im Jänner 2015 im Alter von 15 Jahren als unbegleiteter Minderjähriger in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesverwaltungsgericht erkannte dem Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren mit Erkenntnis vom 03.06.2016, L508 2115868-1/2E, den Status des Asylberechtigten zu und stellte fest, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukomme, nachdem zuvor bereits das BFA dem Beschwerdeführer erstinstanzlich den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hatte.
Das Bundesverwaltungsgericht traf in seiner Entscheidung vom 03.06.2016 insbesondere die folgenden Länderfeststellungen (BVwG 06.03.2016, L508 2115868-1/2E S 6ff; Hervorhebungen im Orginal):
„1.1. Regionale Problemzone Belutschistan
Belutschistan umfasst 31 Distrikte. Die Einwohnerzahl beläuft sich auf ca. 8 Millionen. Mehrere nationalistische Gruppen greifen zu Terror um eine Unabhängigkeit zu erreichen (BAA 6.2013). Seit 2004 kämpfen Rebellen für politische Autonomie und größere Anteile an den Einnahmen aus der Öl- und Erdgasförderung in der rohstoffreichen Gegend. Auch Islamistengruppen sind in der Region aktiv (DW 11.4.2015)
In den letzten Jahrzehnten kam es in Belutschistan zu mehreren großen Aufständen, die allesamt von der Regierung in Islamabad brutal zerschlagen wurden. Obwohl die Region reich an Bodenschätzen ist, gehört die Bevölkerung zu den ärmsten Pakistans. Eine stabile Infrastruktur ist kaum vorhanden, genauso wenig wie Stromzufuhr und sauberes Trinkwasser. Achtundachtzig Prozent der Belutschen leben unterhalb der Armutsgrenze. Während die Bodenschätze ausgebeutet werden, wird anderweitig kaum investiert. Lediglich der Sicherheitssektor boomt (Q 28.5.2015).
Belutschistan zählt zu den kritischen Regionen Pakistans, besonders die belutschischen Gebiete in Belutschistan sind stark unsicher, während die paschtunisch besiedelten etwas sicherer sind. Belutschistan ist seit Jahren ein Unruheherd nationalistischer Rebellen und interkonfessioneller Gewalt (BAA 6.2013).
Aufständische und separatistische Kräfte greifen regelmäßig Infrastruktureinrichtungen und Armeekräfte an und verüben Sprengstoffanschläge. Armee und Luftwaffe gehen gegen die Aufständischen vor. Im Grenzgebiet zu Iran operieren sunnitische anti-iranische Aufständische. Auch Aktivitäten afghanischer und pakistanischer Taliban werden in Belutschistan beobachtet. Daneben kommt es zu religiös motivierten Anschlägen, denen v. a. Schiiten zum Opfer fallen. In Quetta richten sich die Anschläge vielfach gegen die Volksgruppe der Hazaras (AA 9.11.2015).
2014 war in Bezug auf die Anzahl der Opfer von Terrorvorfällen Belutschistan die Region die am meisten von Gewalt betroffen war. 341 Angriffe mit 375 Todesopfern wurden für 2014 von PIPS aufgezeichnet. Die Zahl der Angriffe sank um 28 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. 306 dieser Angriffe wurden von belutschischen aufständischen Gruppierungen, hauptsächlich Baloch Republican Army (BRA), Balochistan Liberation Army (BLA), Lashkar-e-Balochistan, United Baloch Army (UBA) and Baloch Liberation Front (BLF), ausgeführt (PIPS 4.1.2015).
Quetta, die provinzielle Hauptstadt, war am meisten von Angriffen der Aufständischen betroffen, mit 71 Angriffen wobei 111 Menschen getötet wurden.
Besonderes Ziel in Belutschistan ist die schiitische Hazara-Minderheit, an der sich mehrere Kategorien des Terrors kreuzen (BAA 6.2013). Bei 15 sektiererisch motivierten Angriffen starben 86 Menschen, die meisten davon Hazaras. 68 Hazaras wurden bei fünf sektiererisch motivierten Angriffen getötet (PIPS 4.1.2015).
Nach den nationalen Wahlen nominierte der neue Premierminister Nawaz Sharif den belutschischen Nationalisten Dr. Abdul Malik Baloch von der Nationalpartei zum Chief Minister von Belutschistan, obwohl die PML-N in der Provinzversammlung von Belutschistan in den Wahlen die Mehrheit erringen konnte. Die Ernennung wird als wichtiger Schritt der Stabilisierungsbemühungen von Nawaz Sharif angesehen (BAA 6.2013).
Quellen: […]
1.2. Hazara
Besonderes Ziel in Belutschistan ist die schiitische Hazara-Minderheit, an der sich mehrere Kategorien des Terrors kreuzen (BAA 6.2013; vgl. auch: AA 23.47.2015). Hazara sind eine ethnische Minderheit unter den Schiiten. Bei ihnen kommt zu der religiösen Zugehörigkeit zu einer Minderheit die ethnische hinzu. Sie leben Großteils in Belutschistan und sprechen Dari, die Bevölkerungsgruppe stammt ursprünglich aus Afghanistan (Murad Ullah 1.-2.10.2012; vgl. auch: EASO 8.2015).Besonderes Ziel in Belutschistan ist die schiitische Hazara-Minderheit, an der sich mehrere Kategorien des Terrors kreuzen (BAA 6.2013; vergleiche auch: AA 23.47.2015). Hazara sind eine ethnische Minderheit unter den Schiiten. Bei ihnen kommt zu der religiösen Zugehörigkeit zu einer Minderheit die ethnische hinzu. Sie leben Großteils in Belutschistan und sprechen Dari, die Bevölkerungsgruppe stammt ursprünglich aus Afghanistan (Murad Ullah 1.-2.10.2012; vergleiche auch: EASO 8.2015).
Vor einem Jahrhundert flohen die Vorfahren der heutigen Hazara vor der Armut und Unterdrückung aus Afghanistan nach Quetta, damals eine britische Garnisonsstadt. Die hazarische Gemeinde in Quetta blühte, wurde aber zum Ziel radikaler sunnitischer Gruppen (RFE/RL 4.10.2011). Ungefähr 500.000 Hazara leben in Quetta (Dawn 11.1.2013a; vgl. auch: BFA 10.2014, EASO 8.2015). Verbreitete Belästigung, Diskriminierung und Tötung veranlasste einige Mitglieder der Hazara-Gemeinde in Quetta das Land zu verlassen. Human Rights Watch berichtet, dass über 500 Hazara seit 2008 getötet wurden (USDOS 14.10.2015). In Quetta und anderen Teilen Belutschistans fielen 2014 dutzende Menschen, die der Hazara-Minderheit angehörten, Anschlägen zum Opfer. In vielen Fällen übernahm die bewaffnete Gruppe Lashkar-e-Jhangvi die Verantwortung dafür und erklärte zur Begründung, die Hazara seien Schiiten (AI 25.2.2015).Vor einem Jahrhundert flohen die Vorfahren der heutigen Hazara vor der Armut und Unterdrückung aus Afghanistan nach Quetta, damals eine britische Garnisonsstadt. Die hazarische Gemeinde in Quetta blühte, wurde aber zum Ziel radikaler sunnitischer Gruppen (RFE/RL 4.10.2011). Ungefähr 500.000 Hazara leben in Quetta (Dawn 11.1.2013a; vergleiche auch: BFA 10.2014, EASO 8.2015). Verbreitete Belästigung, Diskriminierung und Tötung veranlasste einige Mitglieder der Hazara-Gemeinde in Quetta das Land zu verlassen. Human Rights Watch berichtet, dass über 500 Hazara seit 2008 getötet wurden (USDOS 14.10.2015). In Quetta und anderen Teilen Belutschistans fielen 2014 dutzende Menschen, die der Hazara-Minderheit angehörten, Anschlägen zum Opfer. In vielen Fällen übernahm die bewaffnete Gruppe Lashkar-e-Jhangvi die Verantwortung dafür und erklärte zur Begründung, die Hazara seien Schiiten (AI 25.2.2015).
Sunnitische extremistische Bewaffnete attackieren in Quetta methodisch Angehörige der Hazara. Getötet wurden Geschäftsinhaber in ihren Geschäften oder Studenten beim Cricketspiel, viele bei Tageslicht und ohne dass sich die Täter unkenntlich machten. Es gab keine Verhaftungen, was schwere Vorwürfe gegen die Regierung hervorruft. Hauptdrahtzieher ist die Lashkar-e-Jhangvi. Die Hazara sind ein leichtes Ziel für Gewalt gegen die Schia, da sie sich im Erscheinungsbild unterscheiden. Die Angstkampagne hat viele Hazara gezwungen sich in ethnische Enklaven am Rande der Stadt zurückzuziehen, wo bewaffnete Männer an Straßenecken Wache halten (NYT 3.12.2012; vgl. auch: HRW 6.2014, BFA 10.2014).Sunnitische extremistische Bewaffnete attackieren in Quetta methodisch Angehörige der Hazara. Getötet wurden Geschäftsinhaber in ihren Geschäften oder Studenten beim Cricketspiel, viele bei Tageslicht und ohne dass sich die Täter unkenntlich machten. Es gab keine Verhaftungen, was schwere Vorwürfe gegen die Regierung hervorruft. Hauptdrahtzieher ist die Lashkar-e-Jhangvi. Die Hazara sind ein leichtes Ziel für Gewalt gegen die Schia, da sie sich im Erscheinungsbild unterscheiden. Die Angstkampagne hat viele Hazara gezwungen sich in ethnische Enklaven am Rande der Stadt zurückzuziehen, wo bewaffnete Männer an Straßenecken Wache halten (NYT 3.12.2012; vergleiche auch: HRW 6.2014, BFA 10.2014).
Die Lashkar-e-Jhangvi ist eine lokal orientierte Terror-Gruppe, ihre Zielsetzung auf Schiiten richtet sich vor allem gegen Hazara. Die Gewalt wird auch als Mittel eingesetzt, um die Hazara vom Land zu vertreiben. Sie sind Opfer regionaler Gewalt, von Revierkämpfen, sektiererischer Gewalt gegen Schiiten, nationalistischer Gewalt von belutschischen Terrorgruppen gegen Nicht-Belutschen und des Islamismus (BAA 6.2013). Human Rights Watch erwähnt in seinem Jahresbericht, dass die Lashkar-e-Jhangvi weiterhin Angriffe auf schiitische Hazara in Belutschistan im Jahr 2014 verübt habe. Der Regierung sei es, teilweise aufgrund von Sympathien für die Gruppe innerhalb der Sicherheitskräfte, nicht gelungen, Verdächtige erfolgreich strafrechtlich zu verfolgen und zu inhaftieren (HRW 29.1.2015).“
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung gelangte das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung jener Länderfeststellungen zu folgendem Ergebnis (BVwG 06.03.2016, L508 2115868-1/2E S 12, 13):
„Ausgehend von den Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, die Hazara würden in Quetta seitens sunnitisch extremistischer Bewaffneter systematisch attackiert und es würde ein Klima der Straflosigkeit herrschen, sowie der Beurteilung des Bundesamtes, dem Beschwerdeführer sei im Falle der Rückkehr seine Lebensgrundlage entzogen und sei er in Pakistan aufgrund der schwierigen Sicherheitssituation einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 3 EMRK ausgesetzt, muss von der Wohlbegründetheit der Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara ausgegangen werden, auch wenn die Handlungen sich bislang nicht konkret gegen seine Person gerichtet haben.
Dass die Übergriffe nicht überall in der gleichen Intensität erfolgen, mag zutreffen, würde aber nur dann zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen, wenn vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen wäre. Der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative stünde aber im vorliegenden Fall die bereits erfolgte Gewährung von subsidiärem Schutz entgegen, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme einer inländischen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0011, und vom 25. März 2015, Ra 2014/20/0022).Dass die Übergriffe nicht überall in der gleichen Intensität erfolgen, mag zutreffen, würde aber nur dann zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen, wenn vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen wäre. Der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative stünde aber im vorliegenden Fall die bereits erfolgte Gewährung von subsidiärem Schutz entgegen, weil Paragraph 11, AsylG 2005 die Annahme einer inländischen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0011, und vom 25. März 2015, Ra 2014/20/0022).
Im vorliegenden Fall ergibt sich bei Zugrundelegung der Angaben des BF und obiger Sachverhaltsdarstellung, dass der BF aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit bei seiner Rückkehr in sein Heimatland Gefahr läuft, asylrelevant verfolgt zu werden.“
1.2 Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
Beim Beschwerdeführer wurden folgende psychiatrische Erkrankungen diagnostiziert:
1. undifferenzierten Schizophrenie (ICD-10: F20.3)
2. Traumafolgestörungen (ICD-10: F43.9)
3. emotional-instabiler Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3),
4. Hyper-sexualisierung (ICD-10: F52.7),
5. Status post Cannabisabusus abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10: F12.1)
6. Zustand nach akuter vorübergehender psychotischer Störung (ICD-10: F23.9)
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 31.05.2022 in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher in der Justizanstalt XXXX im Maßnahmenvollzug und wird dort umfassend medizinisch, medikamentös und therapeutisch behandelt. (Befund und Gutachten im Rahmen der durchgeführten Hauptverhandlung vom 20.11.2020 (AS 267 ff); Forensische Stellungnahme vom 12.09.2022 mit Verweis auf Sachverständigengutachten vom 04.04.2022 (AS 159); ZMR)Der Beschwerdeführer befindet sich seit 31.05.2022 in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher in der Justizanstalt römisch 40 im Maßnahmenvollzug und wird dort umfassend medizinisch, medikamentös und therapeutisch behandelt. (Befund und Gutachten im Rahmen der durchgeführten Hauptverhandlung vom 20.11.2020 (AS 267 ff); Forensische Stellungnahme vom 12.09.2022 mit Verweis auf Sachverständigengutachten vom 04.04.2022 (AS 159); ZMR)
1.3 Zu Verwandtschaftlichen Beziehungen in Pakistan
Die Eltern des Beschwerdeführers sind verstorben. Der minderjährige Bruder des Beschwerdeführers lebt beim Großvater des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat weder zum Bruder noch zum Großvater Kontakt. Von anderen Verwandten in Pakistan ist ihm nichts bekannt. (NS EV 09.06.2023 S 2, 3/AS 207, 209; BFA Bescheid 10.07.2023 S 12, 128)
1.4 Strafrechtliche Verurteilungen
Das Strafregister der Republik Österreich weist insgesamt die drei folgenden Verurteilungen auf:
1.4 1 Der Beschwerdeführer wurde mit einem seit 17.01.2020 rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 13.01.2020 wegen einer zuletzt am 23.10.2020 begangenen Tat wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß § 84 Abs 1 StGB sowie wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Es handelt sich dabei um eine Tat als „Junger Erwachsener“. (SA; Urteil LG 13.01.2020 (AS 229 ff)).1.4 1 Der Beschwerdeführer wurde mit einem seit 17.01.2020 rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 13.01.2020 wegen einer zuletzt am 23.10.2020 begangenen Tat wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß Paragraph 84, Absatz eins, StGB sowie wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß Paragraph 125, StGB zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Es handelt sich dabei um eine Tat als „Junger Erwachsener“. (SA; Urteil LG 13.01.2020 (AS 229 ff)).
1.4.2 Der Beschwerdeführer wurde mit einem seit 07.08.2020 rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Bezirksgerichtes vom 03.08.2020 wegen einer zuletzt am 21.03.2020 begangenen Tat wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung gemäß § 218 Abs 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Es handelt sich dabei um eine Tat als „Junger Erwachsener“. (SA; Urteil BG 03.08.2020 (AS 245 ff)).1.4.2 Der Beschwerdeführer wurde mit einem seit 07.08.2020 rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Bezirksgerichtes vom 03.08.2020 wegen einer zuletzt am 21.03.2020 begangenen Tat wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung gemäß Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Es handelt sich dabei um eine Tat als „Junger Erwachsener“. (SA; Urteil BG 03.08.2020 (AS 245 ff)).
1.4.3 Der Beschwerdeführer wurde mit einem seit 24.11.2020 rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 20.11.2020 wegen einer zuletzt am 21.07.2020 gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, da er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, Taten begangen hat, die ihm außer diesem Zustand als das Verbrechen der schweren Nötigung gemäß § 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB sowie die Vergehen der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs 1 und 2 StGB zuzurechnen wären und mit einem ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe, nämlich mit Freiheitsstrafen von 6 Monaten bis zu 5 Jahren bzw bis zu 3 Jahren bedroht sind. Es handelt sich dabei um Taten als „Junger Erwachsener“. (SA; Urteil LG 20.11.2020 (AS 253 ff))1.4.3 Der Beschwerdeführer wurde mit einem seit 24.11.2020 rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 20.11.2020 wegen einer zuletzt am 21.07.2020 gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, da er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, Taten begangen hat, die ihm außer diesem Zustand als das Verbrechen der schweren Nötigung gemäß Paragraph 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB sowie die Vergehen der gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB zuzurechnen wären und mit einem ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe, nämlich mit Freiheitsstrafen von 6 Monaten bis zu 5 Jahren bzw bis zu 3 Jahren bedroht sind. Es handelt sich dabei um Taten als „Junger Erwachsener“. (SA; Urteil LG 20.11.2020 (AS 253 ff))
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 31.05.2022 in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher in der Justizanstalt XXXX im Maßnahmenvollzug. (Forensische Stellungnahme (AS 159); ZMR)Der Beschwerdeführer befindet sich seit 31.05.2022 in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher in der Justizanstalt römisch 40 im Maßnahmenvollzug. (Forensische Stellungnahme (AS 159); ZMR)
1.5 Keine grundlegende, dauerhafte und nachhaltige Änderung der Lage im Herkunftsstaat nach Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2016, L508 2115868-1/2E
Im Vergleich zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2016, L508 2115868-1/2E, hat sich die Lage in Pakistan, soweit sie für den Beschwerdeführer relevant ist, bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht grundlegend, dauerhaft und nachhaltig geändert.
1.6 Zur aktuellen Lage in Pakistan
HAZARA IN PAKISTAN
Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS, Version 6, 20.07.2023
Hazara
Hazara sind eine ethnische Gruppe mongolisch-turkischer Abstammung mit persischer Sprache. Die meisten praktizieren den schiitischen Islam, einige wenige sind Sunniten. Hazara unterscheiden sich von anderen Schiiten in Pakistan durch ihre Sprache und ihre Gesichtszüge (MRGI 6.2019; vgl. UKHO 7.2022). Die Zahl der Hazara in Pakistan wird auf 600.000 bis eine Million Menschen geschätzt, von denen ungefähr eine halbe Million in Quetta, der Provinzhauptstadt Belutschistans, lebt (UKHO 7.2022; vgl. AA 8.8.2022). Innerhalb Quettas leben Hazara aufgrund der Sicherheitslage vor allem in zwei Enklaven, Hazara Town und Mariabad. Hazara-Gemeinschaften finden sich auch in anderen Teilen des Landes, in nennenswerter Größe z.B. in Karatschi, Lahore und Islamabad. Hazara in ländlichen Gebieten sprechen häufig einen persischen Dialekt namens Hazaragi, in den Städten sprechen sie auch andere Sprachen wie Urdu, Standard-Persisch oder Englisch (UKHO 7.2022).Hazara sind eine ethnische Gruppe mongolisch-turkischer Abstammung mit persischer Sprache. Die meisten praktizieren den schiitischen Islam, einige wenige sind Sunniten. Hazara unterscheiden sich von anderen Schiiten in Pakistan durch ihre Sprache und ihre Gesichtszüge (MRGI 6.2019; vergleiche UKHO 7.2022). Die Zahl der Hazara in Pakistan wird auf 600.000 bis eine Million Menschen geschätzt, von denen ungefähr eine halbe Million in Quetta, der Provinzhauptstadt Belutschistans, lebt (UKHO 7.2022; vergleiche AA 8.8.2022). Innerhalb Quettas leben Hazara aufgrund der Sicherheitslage vor allem in zwei Enklaven, Hazara Town und Mariabad. Hazara-Gemeinschaften finden sich auch in anderen Teilen des Landes, in nennenswerter Größe z.B. in Karatschi, Lahore und Islamabad. Hazara in ländlichen Gebieten sprechen häufig einen persischen Dialekt namens Hazaragi, in den Städten sprechen sie auch andere Sprachen wie Urdu, Standard-Persisch oder Englisch (UKHO 7.2022).
Die schiitische Hazara-Gemeinde in Belutschistan ist aufgrund ihrer zentralasiatischen Abstammung leicht zu identifizieren und war jahrelang in besonderem Maße Opfer anti-schiitischer Anschläge (AA 8.8.2022). Laut offiziellen Angaben des belutschischen Innenministeriums wurden von Anfang 2012 bis Ende 2017 509 Hazara bei inter-konfessionellen Anschlägen, vor allem in Quetta getötet. Zur Gewährleistung der Sicherheit wurden dauerhaft Kontingente verschiedener militärischer Einheiten für Hazara-Enklaven sowie für häufig von ihnen genutzte Routen abgestellt und Patrouillen und Checkpoints eingerichtet. Seit 2014 gab es keine größeren Anschläge mehr, kleinere allerdings (NCHR 2.2018). Außerhalb Belutschistans gab es seit 2014 keine Anschläge auf Hazara (DFAT 25.1.2022; vgl. UKHO 7.2022). In der Summe liegt das Gewalt-Niveau gegen Hazara heute deutlich niedriger als vor 2015 (AA 8.8.2022).Die schiitische Hazara-Gemeinde in Belutschistan ist aufgrund ihrer zentralasiatischen Abstammung leicht zu identifizieren und war jahrelang in besonderem Maße Opfer anti-schiitischer Anschläge (AA 8.8.2022). Laut offiziellen Angaben des belutschischen Innenministeriums wurden von Anfang 2012 bis Ende 2017 509 Hazara bei inter-konfessionellen Anschlägen, vor allem in Quetta getötet. Zur Gewährleistung der Sicherheit wurden dauerhaft Kontingente verschiedener militärischer Einheiten für Hazara-Enklaven sowie für häufig von ihnen genutzte Routen abgestellt und Patrouillen und Checkpoints eingerichtet. Seit 2014 gab es keine größeren Anschläge mehr, kleinere allerdings (NCHR 2.2018). Außerhalb Belutschistans gab es seit 2014 keine Anschläge auf Hazara (DFAT 25.1.2022; vergleiche UKHO 7.2022). In der Summe liegt das Gewalt-Niveau gegen Hazara heute deutlich niedriger als vor 2015 (AA 8.8.2022).
Für das Jahr 2019 berichtete PIPS von 32 Todesopfern bei Anschlägen gegen Schiiten, davon seien die meisten Hazara gewesen (PIPS 5.1.2020). CRSS zählte 2019 24 Hazara als Anschlagsopfer (CRSS 28.1.2020). Die Menschenrechtsorganisation HRCP berichtete für das Jahr 2020 von vier Angriffen auf Hazara (HRCP 2021). Weder das Sicherheitsanalyseinstitut PIPS (PIPS 15.6.2021) noch das Forschungszentrum CRSS listen für das Jahr 2020 Anschläge auf Hazara (CRSS 10.2.2021). Nach einem längeren Zeitraum relativer Ruhe kamen im Jänner 2021 bei einem Anschlag auf Bergbauarbeiter der Hazara in Belutschistan elf Hazara ums Leben (AlJazeera 3.1.2021). Sowohl PIPS (PIPS 17.1.2022) als auch CRSS führen diesen Anschlag als einzigen Anschlag gegen Hazara im Jahr 2021 an (CRSS 18.5.2022). Für 2022 führt PIPS einen anscheinend gegen Hazara motivierten Anschlag auf ein Geschäft in Quetta an. Dabei wurden drei Menschen getötet, darunter ein Hazara (PIPS 11.1.2023).
Die Behörden sorgen für Sicherheit bei schiitischen religiösen Prozessionen, beschränken die öffentlichen Gottesdienste jedoch auf die Hazara-Enklaven (USDOS 20.3.2023). In den Enklaven gewährleistet der Staat die Sicherheit durch Checkpoints und Durchsuchungen bei Ein- und Austritt (DFAT 25.1.2022). Vertreter der Hazara beklagen allerdings andererseits, dass die Sicherheitsmaßnahmen zu einer Gettoisierung ihrer Viertel führen, und dies wiederum zu wirtschaftlicher Ausbeutung. Konsumgüter sind in den Enklaven zu überhöhten Preisen erhältlich. Die Sorge um die Sicherheit hindert Hazara daran, sich außerhalb der Enklaven frei zu bewegen. Die Möglichkeiten, Arbeit zu finden oder eine höhere Bildung zu erlangen, sind erheblich eingeschränkt (USDOS 20.3.2023).
Im Zuge des Höhepunkts der Gewalt zwischen 2011 und 2015 zogen sich viele - auch hochrangige - Hazara aus staatlichen Anstellungen zurück. Die meisten Betreiber von Geschäften zogen sich ebenfalls in die Enklaven zurück. Dennoch bestreitet weiterhin ein großer Teil der Hazara sein Einkommen im staatlichen Dienst. Die meisten anderen betreiben kleinere Geschäfte oder sind im Bereich der ungelernten Arbeit tätig. In beiden Enklaven pendeln Hazara auch täglich für ihre Arbeit. Nicht-Hazara stellen allerdings häufig keine Hazara ein, weil sie fürchten, dass ihre Präsenz sie ebenfalls Gewalt aussetzen könnte. Die Enklaven sind gut organisiert, das Bildungsniveau ist im belutschischen Durchschnitt fortschrittlich, ein großer Teil der Bewohner gehört der Mittelklasse oder unteren Mittelklasse an (CREID 12.2020; vgl. UKHO 7.2022). Andere Quellen beschreiben die ökonomische Lage der Bevölkerung als prekär (BAMF 5.2020) bzw. untere Einkommensklasse (JMH 2023).Im Zuge des Höhepunkts der Gewalt zwischen 2011 und 2015 zogen sich viele - auch hochrangige - Hazara aus staatlichen Anstellungen zurück. Die meisten Betreiber von Geschäften zogen sich ebenfalls in die Enklaven zurück. Dennoch bestreitet weiterhin ein großer Teil der Hazara sein Einkommen im staatlichen Dienst. Die meisten anderen betreiben kleinere Geschäfte oder sind im Bereich der ungelernten Arbeit tätig. In beiden Enklaven pendeln Hazara auch täglich für ihre Arbeit. Nicht-Hazara stellen allerdings häufig keine Hazara ein, weil sie fürchten, dass ihre Präsenz sie ebenfalls Gewalt aussetzen könnte. Die Enklaven sind gut organisiert, das Bildungsniveau ist im belutschischen Durchschnitt fortschrittlich, ein großer Teil der Bewohner gehört der Mittelklasse oder unteren Mittelklasse an (CREID 12.2020; vergleiche UKHO 7.2022). Andere Quellen beschreiben die ökonomische Lage der Bevölkerung als prekär (BAMF 5.2020) bzw. untere Einkommensklasse (JMH 2023).
Viele Hazara bieten ihre Dienstleistungen innerhalb der Enklave an. Grundlegende medizinische und andere Dienstleistungen sind in den Enklaven vorhanden. Die Möglichkeiten für eine höhere Ausbildung sind allerdings beschränkt. Schulen sind innerhalb der Enklaven angesiedelt (DFAT 25.1.2022). Auch höhere Schulen sind in den Enklaven vorhanden, allerdings gibt es in Quetta nur drei öffentliche Universitäten und aufgrund der Anschläge auf Busse mit Hazara-Studenten in den Jahren 2012/13 besuchen viele Hazara diese nicht mehr (CREID 12.2020). Eine kleine Anzahl an reicheren Hazara schickt ihre Kinder an Universitäten in Lahore oder Islamabad, wo sie sich sicherer fühlen, viele andere streben aus Sicherheitsbedenken keine Universitätsbildung mehr an (DFAT 25.1.2022).
Im Zuge der COVID-19-Pandemie wurden die Enklaven der Hazara bereits vor den allgemeinen Lockdowns abgeriegelt, da man vermutet hatte, dass das Virus dort weiter verbreitet ist (UKHO 7.2022). In Hassreden wurde Hazara vorgeworfen, das Virus von Pilgerreisen aus dem Iran eingeschleppt zu haben (HRCP 2021; vgl. UKHO 7.2022). Hazara wurden in Quetta als Überträger des Virus stigmatisiert und bereits vor der Abriegelung der Enklaven wurden viele durch Arbeitgeber außerhalb der Enklaven - auch im staatlichen Bereich - aufgefordert, nicht zur Arbeit zu kommen (IDS 3.2021; vgl. UKHO 7.2022). Im Zuge der COVID-19-Pandemie wurden die Enklaven der Hazara bereits vor den allgemeinen Lockdowns abgeriegelt, da man vermutet hatte, dass das Virus dort weiter verbreitet ist (UKHO 7.2022). In Hassreden wurde Hazara vorgeworfen, das Virus von Pilgerreisen aus dem Iran eingeschleppt zu haben (HRCP 2021; vergleiche UKHO 7.2022). Hazara wurden in Quetta als Überträger des Virus stigmatisiert und bereits vor der Abriegelung der Enklaven wurden viele durch Arbeitgeber außerhalb der Enklaven - auch im staatlichen Bereich - aufgefordert, nicht zur Arbeit zu kommen (IDS 3.2021; vergleiche UKHO 7.2022).
Einige Hazara geben an, dass sie von Behörden bei der Ausstellung von Personalausweisen und Pässen diskriminieren werden (USDOS 20.3.2023). Sie müssen Berichten zufolge nachweisen, dass sie Staatsbürger und keine afghanischen Flüchtlinge sind (UKHO 7.2022). Außerdem beklagen Hazara Belästigungen bei den Checkpoints und Kontrollen durch die Sicherheitskräfte (CREID 12.2020; vgl. UKHO 7.2022). Des Weiteren berichten sie nach der Ankunft von afghanischen Hazara-Flüchtlingen von verstärkter Überwachung (USDOS 20.3.2023). Laut einer Analyse des UNHCR gehört ein überproportional hoher Anteil der seit der Machtübernahme der Taliban neuankommenden Flüchtlinge aus Afghanistan der Hazara-Minderheit an (PIPS 17.1.2022). Einige Hazara geben an, dass sie von Behörden bei der Ausstellung von Personalausweisen und Pässen diskriminieren werden (USDOS 20.3.2023). Sie müssen Berichten zufolge nachweisen, dass sie Staatsbürger und keine afghanischen Flüchtlinge sind (UKHO 7.2022). Außerdem beklagen Hazara Belästigungen bei den Checkpoints und Kontrollen durch die Sicherheitskräfte (CREID 12.2020; vergleiche UKHO 7.2022). Des Weiteren berichten sie nach der Ankunft von afghanischen Hazara-Flüchtlingen von verstärkter Überwachung (USDOS 20.3.2023). Laut einer Analyse des UNHCR gehört ein überproportional hoher Anteil der seit der Machtübernahme der Taliban neuankommenden Flüchtlinge aus Afghanistan der Hazara-Minderheit an (PIPS 17.1.2022).
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Pakistan: Situation der Hazara in Quetta, 09.11.2023
Situation der Hazara in Pakistan
Angehörige der Hazara werden im ganzen Land Opfer von Anschlägen und Diskriminierungen. Laut US Department of State (USDOS) verüben bewaffnete sektiererische Gruppen wie Tehreek-e Taliban Pakistan, Sipah-e-Sahaba Pakistan und der Islamische Staat gewalttätige Übergriffe gegen religiöse Minderheiten. Zu den Zielen dieser Angriffe gehören schiitische Muslim*innen, insbesondere die Gemeinschaft der Hazara. Gemäss den UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutzbedarf von Mitgliedern religiöser Minderheiten aus Pakistan vom Januar 2017 sind Schiit*innen einschliesslich Hazara das Hauptziel sektiererischer Anschläge in Pakistan. Für diese Anschläge verantwortlich sind militante sunnitische Gruppierungen, welche Schiit*innen als Häretiker*innen, Ungläubige oder Apostat*innen betrachten, welche es ihrer Auffassung zu Folge mit dem Tod zu bestrafen gelte. Solche Gruppierungen können gemäss in den UNHCR Richtlinien ungestraft handeln.
Angehörige der Hazara werden im ganzen Land Opfer von Anschlägen und Diskriminierungen. Laut US Department of State (USDOS) verüben bewaffnete sektiererische Gruppen wie Tehreek-e Taliban Pakistan, Sipah-e-Sahaba Pakistan und der Islamische Staat gewalttätige Übergriffe gegen religiöse Minderheiten. Zu den Zielen dieser Angriffe gehören schiitische Muslim*innen, insbesondere die Gemeinschaft der Hazara. Gemäss den UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutzbedarf von Mitgliedern religiöser Minderheiten aus Pakistan vom Januar 2017 sind Schiit*innen einschliesslich Hazara das Hauptziel sektiererischer Anschläge in Pakistan. Für diese Anschläge verantwortlich sind militante sunnitische Gruppierungen, welche Schiit*innen als Häretiker*innen, Ungläubige oder Apostat*innen betrachten, welche es ihrer Auffassung zu Folge mit dem Tod zu bestrafen gelte. Solche Gruppierungen können gemäss in den UNHCR Richtlinien ungestraft handeln. ,
Sicherheitslage der Hazara in Quetta
Gefahr von tödlichen Angriffen auf Hazara in Quetta bleibt hoch. Landinfo schreibt in seiner Anfragebeantwortung unter Bezugnahme auf die Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) im Juni 2021, dass die Hazara in Baluchistan seit langem in hohem Masse von Gewalt bedroht sind. USDOS berichtet im Mai 2023 übereinstimmend, dass sektiererische Gewalt in Baluchistan allgegenwärtig ist und besonders die Hazara Gemeinschaft in Quetta Opfer von gewalttätigen Anschlägen, gezielten Tötungen und Selbstmordattentaten werden. Gemäss Landinfo finden die meisten sektiererischen Tötungen von Hazara in Quetta statt und die meisten sektiererischen Tötungen in Belutschistan betreffen ethnische Hazara. Nach Angaben der HRCP wurden zwischen 2004 und 2018 mehr als 2000 Hazara getötet. In den Jahren 2012 bis 2017 wurden Human Rights Watch zufolge mehr als 600 Hazara bei « terroristischen Vorfällen» oder militanten Angriffen in Quetta verletzt. Der stellvertretende Generalinspektor von Quetta legte dem Gericht im Mai 2018 einen Bericht vor, wonach in den vorhergehenden sechs Jahren 399 Schiit*innen, 36 Sunnit*innen und 29 Personen aus der Hazara-Gemeinschaft getötet wurden. Während die sektiererische Gewalt im Jahr 2013 einen Höhepunkt erreichte, machte Landinfo einen leichten Rückgang terroristischer Gewalt für den Zeitraum zwischen 2017 und 2018 aus. Gleichzeitig meldete das Centre for Research and Security Studies (CRSS), dass zwischen 2013 und 2018 in Quetta 298 Hazara infolge sektiererischer Gewalt getötet wurden. Gemäss HRCP bleibt die sektiererische Gewalt in der Provinz Baluchistan ein drängendes Problem. Auch ACCORD schreibt im März 2021 mit Verweisen auf den 2020 veröffentlichten Bericht des Pakistan Institute for Peace Studies (PIPS), dass die Bedrohung durch sektiererische Gewalt gegen die schiitische Hazara-Gemeinschaft in Baluchistan allgegenwärtig ist. Im April 2019 wurden bei einer Explosion auf einem von Hazara frequentierten Gemüsemarkt 20 Menschen getötet, darunter zehn Hazara. Gemäss einem Bericht der Dawn, wurden bei einem Anschlag des Islamischen Staates südöstlich von Quetta im Januar 2021 elf Bergarbeiter, alles Hazara, brutal getötet. CRSS schreibt in seinem Jahresbericht, dass sich die Zahl der Todesopfer und der Verletzten durch terroristische Gewalttaten in Pakistan seit 2021 wieder deutlich steigt und dass die Provinz Baluchistan eine der am stärksten betroffenen Provinzen ist.
Medienschaffende und Frauen in Baluchistan getötet. Gemäss HRCP sind im Jahr 2021 auch Medienschaffende erneut Opfer von Gewalt geworden. In zwei Fällen wurden Journalisten in Baluchistan durch Schüsse und eine Bombenexplosion getötet, wobei sich die Balochistan Liberation Army (BLA) zu Letzterem bekannte, da der Getötete angeblich für die pakistanischen Sicherheitskräfte gearbeitet habe. Im Jahr 2021 meldete die Aurat-Stiftung die Tötung von 57 Frauen. Darüber hinaus wurden im Laufe des Jahres 47 Fälle von Ehrenmord gemeldet.
Gefahr von tödlichen Angriffen auf Hazara in Quetta bleibt hoch. Landinfo schreibt in seiner Anfragebeantwortung unter Bezugnahme auf die Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) im Juni 2021, dass die Hazara in Baluchistan seit langem in hohem Masse von Gewalt bedroht sind. USDOS berichtet im Mai 2023 übereinstimmend, dass sektiererische Gewalt in Baluchistan allgegenwärtig ist und besonders die Hazara Gemeinschaft in Quetta Opfer von gewalttätigen Anschlägen, gezielten Tötungen und Selbstmordattentaten werden. Gemäss Landinfo finden die meisten sektiererischen Tötungen von Hazara in Quetta statt und die meisten sektiererischen Tötungen in Belutschistan betreffen ethnische Hazara. Nach Angaben der HRCP wurden zwischen 2004 und 2018 mehr als 2000 Hazara getötet. In den Jahren 2012 bis 2017 wurden Human Rights Watch zufolge mehr als 600 Hazara bei « terroristischen Vorfällen» oder militanten Angriffen in Quetta verletzt. Der stellvertretende Generalinspektor von Quetta legte dem Gericht im Mai 2018 einen Bericht vor, wonach in den vorhergehenden sechs Jahren 399 Schiit*innen, 36 Sunnit*innen und 29 Personen aus der Hazara-Gemeinschaft getötet wurden. Während die sektiererische Gewalt im Jahr 2013 einen Höhepunkt erreichte, machte Landinfo einen leichten Rückgang terroristischer Gewalt für den Zeitraum zwischen 2017 und 2018 aus. Gleichzeitig meldete das Centre for Research and Security Studies (CRSS), dass zwischen 2013 und 2018 in Quetta 298 Hazara infolge sektiererischer Gewalt getötet wurden. Gemäss HRCP bleibt die sektiererische Gewalt in der Provinz Baluchistan ein drängendes Problem. Auch ACCORD schreibt im März 2021 mit Verweisen auf den 2020 veröffentlichten Bericht des Pakistan Institute for Peace Studies (PIPS), dass die Bedrohung durch sektiererische Gewalt gegen die schiitische Hazara-Gemeinschaft in Baluchistan allgegenwärtig ist. Im April 2019 wurden bei einer Explosion auf einem von Hazara frequentierten Gemüsemarkt 20 Menschen getötet, darunter zehn Hazara. Gemäss einem Bericht der Dawn, wurden bei einem Anschlag des Islamischen Staates südöstlich von Quetta im Januar 2021 elf Bergarbeiter, alles Hazara, brutal getötet. CRSS schreibt in seinem Jahresbericht, dass sich die Zahl der Todesopfer und der Verletzten durch terroristische Gewalttaten in Pakistan seit 2021 wieder deutlich steigt und dass die Provinz Baluchistan eine der am stärksten betroffenen Provinzen ist. , Medienschaffende und Frauen in Baluchistan getötet. Gemäss HRCP sind im Jahr 2021 auch Medienschaffende erneut Opfer von Gewalt geworden. In zwei Fällen wurden Journalisten in Baluchistan durch Schüsse und eine Bombenexplosion getötet, wobei sich die Balochistan Liberation Army (BLA) zu Letzterem bekannte, da der Getötete angeblich für die pakistanischen Sicherheitskräfte gearbeitet habe. Im Jahr 2021 meldete die Aurat-Stiftung die Tötung von 57 Frauen. Darüber hinaus wurden im Laufe des Jahres 47 Fälle von Ehrenmord gemeldet. ,
Behandlung der Hazara durch die Behörden
Korruption auf allen Ebenen ist in Pakistan äusserst ausgeprägt und bleibt ungestraft, ethnische Minderheiten besonders stark betroffen. USDOS spricht in seinem Jahresreport 2022 von allgegenwärtiger Korruption in Pakistans Politik und Verwaltung. Beamte würden sich korrupter Praktiken auf allen Ebenen schuldig machen und verschiedene Politiker und Inhaber öffentlicher Ämter sind mit Korruptionsvorwürfen konfrontiert, darunter Bestechung, Erpressung, Vetternwirtschaft, Klientelismus, Bestechung und Veruntreuung. Obwohl das Gesetz strafrechtliche Sanktionen für offizielle Korruption vorsieht, bleiben Korruption und Fehlverhalten von Sicherheitsdiensten oft ungestraft. Gemäss dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International nimmt Pakistan den Platz 140 von 180 Plätzen ein und laut einer Umfrage von Pakistan Today ist die Polizei die korrupteste Institution des Landes. USDOS nimmt zudem Bezug auf Berichte, denen zufolge die Polizei Personen festnahm, um Schmiergelder für ihre Freilassung zu erpressen, oder Angehörige von gesuchten Personen festhielt, damit sich diese der Polizei ergeben. Ethnische Minderheiten, Staatenlose, Afghan*innen und Schutzsuchende im Land, die keine offiziellen Ausweispapiere besitzen, berichteten von willkürlichen Festnahmen, Bestechungsforderungen und Schikanen durch die Polizeibehörden. Es gab auch Berichte, dass die Polizei, einschließlich der Beamten der Bundespolizei (einer Behörde für Grenzkontrolle, strafrechtliche Ermittlungen, Spionageabwehr und Sicherheit), Verhaftungen vornahm, um Bestechungsgelder zu erhalten.
Hazara in Baluchistan bei Grenzkontrollen schikaniert. Während Landinfo keine Informationen darauf vorliegen, dass die Hazaras bei Reisen in und aus der Provinz Baluchistan anderen Kontrollen unterworfen wären als die übrige Bevölkerung, schreibt das australische Departement for Foreign Affairs and Trade (DFAT) unter Berufung auf lokale Quellen, dass die Grenztruppen Hazara an den Kontrollpunkten routinemässige schikanieren.
Korruption auf allen Ebenen ist in Pakistan äusserst ausgeprägt und bleibt ungestraft, ethnische Minderheiten besonders stark betroffen. USDOS spricht in seinem Jahresreport 2022 von allgegenwärtiger Korruption in Pakistans Politik und Verwaltung. Beamte würden sich korrupter Praktiken auf allen Ebenen schuldig machen und verschiedene Politiker und Inhaber öffentlicher Ämter sind mit Korruptionsvorwürfen konfrontiert, darunter Bestechung, Erpressung, Vetternwirtschaft, Klientelismus, Bestechung und Veruntreuung. Obwohl das Gesetz strafrechtliche Sanktionen für offizielle Korruption vorsieht, bleiben Korruption und Fehlverhalten von Sicherheitsdiensten oft ungestraft. Gemäss dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International nimmt Pakistan den Platz 140 von 180 Plätzen ein und laut einer Umfrage von Pakistan Today ist die Polizei die korrupteste Institution des Landes. USDOS nimmt zudem Bezug auf Berichte, denen zufolge die Polizei Personen festnahm, um Schmiergelder für ihre Freilassung zu erpressen, oder Angehörige von gesuchten Personen festhielt, damit sich diese der Polizei ergeben. Ethnische Minderheiten, Staatenlose, Afghan*innen und Schutzsuchende im Land, die keine offiziellen Ausweispapiere besitzen, berichteten von willkürlichen Festnahmen, Bestechungsforderungen und Schikanen durch die Polizeibehörden. Es gab auch Berichte, dass die Polizei, einschließlich der Beamten der Bundespolizei (einer Behörde für Grenzkontrolle, strafrechtliche Ermittlungen, Spionageabwehr und Sicherheit), Verhaftungen vornahm, um Bestechungsgelder zu erhalten. , Hazara in Baluchistan bei Grenzkontrollen schikaniert. Während Landinfo keine Informationen darauf vorliegen, dass die Hazaras bei Reisen in und aus der Provinz Baluchistan anderen Kontrollen unterworfen wären als die übrige Bevölkerung, schreibt das australische Departement for Foreign Affairs and Trade (DFAT) unter Berufung auf lokale Quellen, dass die Grenztruppen Hazara an den Kontrollpunkten routinemässige schikanieren. ,
Zugang zu Erwerbsarbeit, Bildung und Gesundheitswesen
Ghettoisierung der Hazara in Quetta, Zugang zu Bildung, Arbeit und Teilhabe am öffentlichen Leben stark eingeschränkt. Gemäss Minority Rights Group International (MRG) und DFAT lebt die Mehrheit der pakistanischen Hazara – etwa 500'000 Personen – in den zwei Enklaven Hazara Town und Mariabad in der Stadt Quetta. In diesem Zusammenhang berichtet MRG von einer Ghettoisierung der Hazara-Gemeinschaft in Hazara Town und Alamdar Road, wodurch deren Bewegungsfreiheit, aber auch der Zugang zu Bildung und Erwerbstätigkeit stark eingeschränkt ist. Obwohl es in diesen Gemeinschaften Schulen gibt, ist gemäss DFAT der Zugang zu höherer Bildung ausserhalb der Enklaven stark eingeschränkt und studierende Hazara berichteten gegenüber HRCP, dass sich Hazara in der Stadt Quetta nur unter Lebensgefahr bewegen könnten. Die HRCP bezeichnet die Situation der Hazara als höchst prekär, da grundlegende Menschenrechte, wie das Recht auf Leben, Bewegungsfreiheit und das Recht den Lebensunterhalt zu verdienen, nicht garantiert sind.
Beschränkter Zugang zu medizinischen Behandlungen. DFAT berichtet, dass die medizinischen Behandlungen in den Enklaven auf ein Minimum beschränkt sind. Personen, die es sich leisten können, lassen sich in Karachi medizinisch versorgen. Andere müssen die Spitäler in Quetta ausserhalb der Enklaven aufsuchen, wo sie in Vergangenheit mehrfach angegriffen wurden. Das Institute for Development Studies (IDS) verweist in einem Bericht vom Juni 2021 auf mehrere Fälle, in denen Angehörigen der Hazara grundlegende medizinische Leistungen in öffentlichen und privaten Spitälern verwehrt wurden, oder dass sich Hazara «verkleiden» mussten, um medizinische Behandlungen zu bekommen. Eine im Januar 2023 veröffentlichte wissenschaftliche Studie zur psychischen Gesundheit der Hazara in Pakistan zeigt auf, dass die Angst vor Übergriffen und Diskriminierung, Beschäftigungs - und Bildungsprobleme sowie Sorgen bezüglich Finanzen und Ernährungssicherheit mit einem erhöhten Risiko für psychische Gesundheitsstörungen einhergehen, insbesondere für Frauen und Arbeitslose. Ein Artikel im Journal of Political Studies von 2021 bestätigt, dass körperliche und psychische Gesundheitsprobleme nicht behandelt werden, weil der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für Hazara nicht gewährleistet ist.
Ghettoisierung der Hazara in Quetta, Zugang zu Bildung, Arbeit und Teilhabe am öffentlichen Leben stark eingeschränkt. Gemäss Minority Rights Group International (MRG) und DFAT lebt die Mehrheit der pakistanischen Hazara – etwa 500'000 Personen – in den zwei Enklaven Hazara Town und Mariabad in der Stadt Quetta. In diesem Zusammenhang berichtet MRG von einer Ghettoisierung der Hazara-Gemeinschaft in Hazara Town und Alamdar Road, wodurch deren Bewegungsfreiheit, aber auch der Zugang zu Bildung und Erwerbstätigkeit stark eingeschränkt ist. Obwohl es in diesen Gemeinschaften Schulen gibt, ist gemäss DFAT der Zugang zu höherer Bildung ausserhalb der Enklaven stark eingeschränkt und studierende Hazara berichteten gegenüber HRCP, dass sich Hazara in der Stadt Quetta nur unter Lebensgefahr bewegen könnten. Die HRCP bezeichnet die Situation der Hazara als höchst prekär, da grundlegende Menschenrechte, wie das Recht auf Leben, Bewegungsfreiheit und das Recht den Lebensunterhalt zu verdienen, nicht garantiert sind. , Beschränkter Zugang zu medizinischen Behandlungen. DFAT berichtet, dass die medizinischen Behandlungen in den Enklaven auf ein Minimum beschränkt sind. Personen, die es sich leisten können, lassen sich in Karachi medizinisch versorgen. Andere müssen die Spitäler in Quetta ausserhalb der Enklaven aufsuchen, wo sie in Vergangenheit mehrfach angegriffen wurden. Das Institute for Development Studies (IDS) verweist in einem Bericht vom Juni 2021 auf mehrere Fälle, in denen Angehörigen der Hazara grundlegende medizinische Leistungen in öffentlichen und privaten Spitälern verwehrt wurden, oder dass sich Hazara «verkleiden» mussten, um medizinische Behandlungen zu bekommen. Eine im Januar 2023 veröffentlichte wissenschaftliche Studie zur psychischen Gesundheit der Hazara in Pakistan zeigt auf, dass die Angst vor Übergriffen und Diskriminierung, Beschäftigungs - und Bildungsprobleme sowie Sorgen bezüglich Finanzen und Ernährungssicherheit mit einem erhöhten Risiko für psychische Gesundheitsstörungen einhergehen, insbesondere für Frauen und Arbeitslose. Ein Artikel im Journal of Political Studies von 2021 bestätigt, dass körperliche und psychische Gesundheitsprobleme nicht behandelt werden, weil der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für Hazara nicht gewährleistet ist. ,
Staatlicher Schutz
Staatlicher Schutz für die Hazara Gemeinschaft ist unzureichend, Straffreiheit für Angreifende auf Hazara. Gemäss DFAT ist die pakistanische Regierung für die Sicherheit in den Hazara Enklaven zuständig, einschliesslich Fahrzeugkontrollen und Durchsuchungen bei der Ein -und Ausreise. Laut der Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) benötigen Hazara wegen der Gefahr ethnisch-religiös motivierter Gewalt zudem eine bewaffnete Eskorte, um den Markt in Quetta zu besuchen und dort Lebensmittel und andere Dinge zu kaufen. Landinfo stellt fest, dass die Polizei und das Frontier Corps den Hazara, welche die Enklaven in Quetta verlassen, zwar Schutz bieten sollen, dieser Schutz jedoch nur sehr begrenzt ist. ACCORD berichtet im März 2021, dass trotz den zehn Kontrollposten und 19 Frontier Corps Einheiten in den beiden wichtigsten schiitischen Hazara-Siedlungen von Quetta in nur fünf Jahren über 500 Hazara getötet und 627 verletzt wurden. Nach den verheerenden Anschlägen im Jahr 2013 verurteilte der Vorsitzende der HRCP die Versäumnisse der Behörden, gegen militante Organisationen vorzugehen, die sich offen zu den Anschlägen auf die Hazara-Gemeinschaft bekannten. Gemäss einem Bericht von Dawn im Mai 2018, kritisierte der Rechtsanwalt Ifikhar Ali im Zusammenhang mit Attacken auf die Hazara-Gemeinschaft in Quetta, die pakistanische Regierung: Sie habe es unterlassen, den 2013 entwickelten Sicherheitsplan umzusetzen; seit 20 Jahren gebe es gezielte Morde an der ethnischen Minderheit, ohne dass auch nur eine einzige Verhaftung vorgenommen worden wäre. Auch Amnesty International beklagt nach dem Bombenattentat auf den Markt im April 2019, dass die staatlichen Sicherheitsbehörden entgegen ihren Versprechungen zu wenig tun, um die Hazara-Gemeinschaft ausserhalb der Enklaven zu schützen. Nach dem Attentat auf die Bergarbeiter ausserhalb von Quetta im Januar 2021 protestierten Hunderte Angehörige der Hazara-Gemeinschaft gegen die Gewalt und weigerten sich, die Getöteten zu begraben, bis die Regierung ihren Forderungen nach mehr Schutz nachkommt. Die Autor*innen der 2023 publizierten Studie schreiben, dass die Gewalt gegen Hazara zwar hauptsächlich von sunnitischen extremistischen Gruppen wie die Lashkar-e-Jhangvi und ethno-nationalistische Aufstandsgruppen der Belutschen ausgeht; sie betonen aber auch die Untätigkeit des Staates und seine Unfähigkeit, die Täter strafrechtlich zu verfolgen und schätzen die Regierung somit als mitschuldig an der Gewalt gegen die Hazara ein.
BEHANDLUNG PSYCHISCHER ERKRANKUNGEN IN PAKISTAN
Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS, Version 6, 20.07.2023
Medizinische Versorgung
[…]
Psychische Gesundheit gilt in Pakistan als Tabu (Sehat Kajani 25.10.2022). Kulturell bedingt werden psychische Probleme im Allgemeinen als Werk übernatürlicher Kräfte oder als göttliche Strafe gesehen, was zu Stigmatisierung und zu Hürden beim Zugang zur Versorgung führt. Religiöse oder spirituelle Heiler sind meist der erste Ansprechpartner auf der Suche nach Hilfe (PMHC 2022; vgl. Borgen 2022, Sehat Kajani 25.10.2022). Der Zugang zu psychiatrischen Fachkräften ist minimal (Borgen 2022).Psychische Gesundheit gilt in Pakistan als Tabu (Sehat Kajani 25.10.2022). Kulturell bedingt werden psychische Probleme im Allgemeinen als Werk übernatürlicher Kräfte oder als göttliche Strafe gesehen, was zu Stigmatisierung und zu Hürden beim Zugang zur Versorgung führt. Religiöse oder spirituelle Heiler sind meist der erste Ansprechpartner auf der Suche nach Hilfe (PMHC 2022; vergleiche Borgen 2022, Sehat Kajani 25.10.2022). Der Zugang zu psychiatrischen Fachkräften ist minimal (Borgen 2022).
Der WHO Mental Health Atlas 2020 gibt für Pakistan die Zahl der psychiatrischen Krankenhäuser mit elf, der psychiatrischen Abteilungen in allgemeinen Krankenhäusern mit 800, der stationären Einrichtungen speziell für Kinder mit drei und der Einrichtungen, die stationär auf Gemeindeebene arbeiten, mit 578 an. Außerdem erfasst die WHO 3.729 ambulante Einrichtungen, die an Krankenhäuser angeschlossen sind und 624, die auf Gemeindeebene arbeiten. Des Weiteren beziffert sie die Zahl der Psychiater mit 300, der Psychologen mit 100, des psychologischen Gesundheitspersonals mit 200 und der Sozialarbeiter mit psychologischer Ausbildung mit 600 (WHO 15.4.2022).
Laut einer Lancet Studie gibt es 96 Drogenrehablitationseinrichtungen, die sich in mehreren Teilen des Landes befinden. Diese sind meist stationär. 30.000 Patienten pro Jahr werden behandelt. Nur ein kleiner Teil des tatsächlichen Bedarfs wird allerdings damit abgedeckt; die Wartelisten sind lang. Es gibt dabei auch kostenfreie Programme (Lancet 24.2.2023). Die Pakistan Mental Health Coalition berichtet, dass in drei Zentren eine kostenfreie Drogenrehabilitation angeboten wird (PMHC 2022).
Die meisten Dienstleistungen der psychischen Gesundheit müssen selbst bezahlt werden (PMHC 2022). Psychische Gesundheitsdienstleistungen werden als Luxus angesehen. Die Nachwirkungen der COVID-19-Pandemie und der Flut von 2022 haben die Lage der psychischen Gesundheit weiter verschlechtert (Sehat Kajani 25.10.2022). Die COVID-19-Pandemie hat allerdings auch zu einem breiten Angebot an kostenfreien Telefon-Hotlines geführt, die durch verschiedene Geberorganisationen finanziert werden und darauf abzielen, mehr Menschen Zugang zu psychischer Versorgung zu bieten. Eine durchgängige Planung fehlt allerdings. Davon abgesehen wird jegliche Behandlung und Rehabilitation über Spitäler im tertiären Sektor abgewickelt, auf primärer Versorgungsebene müssen diese erst integriert werden (PMHC 2022).
ACCORD Anfragebeantwortung zu Pakistan: Lage von Personen mit psychischen Erkrankungen [a-11252] vom 30. April 2020:
Allgemeiner Überblick: psychiatrische Versorgung in Pakistan, gesellschaftliche Wahrnehmung und Deutungsmuster von psychischen Erkrankungen
Ein Artikel von BBC News vom September 2016 berichtet unter Bezugnahme auf Schätzungen der Non-Profit-Organisation Pakistan Association for Mental Health, dass über 15 Millionen PakistanerInnen an einer psychischen Krankheit leiden würden. Der Artikel fährt fort, dass in dem Land mit circa 180 Millionen EinwohnerInnen nur fünf von der Regierung betriebene psychiatrische Spitäler zur Verfügung stünden und weniger als 300 qualifizierte PsychiaterInnen praktizieren würden.
Die englischsprachige pakistanische Tageszeitung Dawn zitiert in einem bereits 2014 erschienenen Artikel zum Thema Vernachlässigung psychisch Erkrankter Zahlen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und geht davon aus, dass zehn bis 16 Prozent der Bevölkerung Pakistans von psychischen Erkrankungen betroffen seien, die große Mehrheit davon Frauen. Es gebe nur 400 PsychiaterInnen und fünf psychiatrische Spitäler, was ein alarmierendes Verhältnis von einem oder einer PsychiaterIn pro 500.000 EinwohnerInnen ergebe.
Detaillierte Informationen zur Situation des pakistanischen Gesundheitssystems im Hinblick auf psychische Erkrankungen finden sich in einem bereits 2009 von der WHO und dem pakistanischen Gesundheitsministerium herausgegebenen Bericht:
WHO – World Health Organisation, Ministry of Health Pakistan: WHO-AIMS Report on Mental Health System in Pakistan, 2009. https://www.who.int/mental_health/pakistan_who_aims_report.pdf
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) veröffentlichte am 17. Juni 2018 eine Schnellrecherche zum Thema Zugang zu psychiatrischer Versorgung in Pakistan:
SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe: Pakistan: Zugang zu psychiatrischer Versorgung, 27. Juni 2018
https://www.ecoi.net/en/file/local/2018164/180627-pak-soins-psychiatriques-d.pdf
In einem Beitrag des Routledge Handbook of Psychiatry in Asia zu Pakistan, das 2016 herausgegeben wurde, beruft sich der Autor Rizwan Taj auf eine Quelle aus dem Jahr 2004 und beschreibt, dass in der pakistanischen Gesellschaft, verstärkt durch den Glauben traditioneller Wunderheiler („faith healers“), weithin angenommen werde, dass psychische Erkrankungen durch übernatürliche Kräfte wie Inbesitznahme durch Geister oder durch eine Prüfung Gottes verursacht würden. Familien von Betroffenen würden normalerweise als erstes religiöse Heiler aufsuchen. PakistanerInnen würden großes Vertrauen in religiöse Heiler und die von ihnen verwendeten koranischen Texte haben, was die Heiler in eine mächtige Position bringen würde, den Menschen bei der Lösung ihrer psychologischen Probleme zu helfen. Die traditionellen Heiler würden Talismane verwenden und sie den Familien der PatientInnen geben. Der Autor berichtet von einer Studie aus dem Jahr 2000, die ergeben habe, dass Heiler („faith healers“) eine Klassifizierung verwenden würden, die auf der Unterscheidung nach den unterschiedlichen mystischen Ursachen einer Störung basiere, wie etwa die Verursachung der Störung durch einen bösen Fluch („saya“), durch die Besessenheit von einem bösen Geist („jinn“) oder einer Hexe („churail“).
The News on Sunday ist ein wöchentlich erscheinendes Magazin der englischsprachigen pakistanischen Tageszeitung The News International. The News on Sunday veröffentlichte am 16. Februar 2020 einen Artikel zum Thema Mythen über psychische Gesundheit, in dem es heißt, dass psychische Erkrankungen oft mit übernatürlichen Kräften wie Hexerei, Besessenheit und schwarzer Magie assoziiert würden. Es gebe viele Mythen über psychisch Erkrankte. So würden etwa Menschen mit Psychosen gemieden, weil sie für gewalttätig gehalten würden. Es werde auch geglaubt, dass psychische Störungen ansteckend seien, in dem Sinn, dass der im Patienten befindliche böse Geist auch mit diesem interagierende Personen plagen könne. Viele Menschen würden das Gefühl haben, dass Schreine die beste Chance auf Genesung von einer solchen Erkrankung bieten würden. Nachdem ein funktionierendes formelles Gesundheitswesen fehle, würden traditionelle spirituelle Heiler in Pakistan das Sagen haben. Gemeinhin bekannt als Baba, Pir oder Sufi, seien die spirituellen Heiler in der Gemeinschaft sehr angesehen. Sie würden in ihren Residenzen, Kliniken, Schreinen oder Moscheen praktizieren und psychische Erkrankungen mit Besessenheit von bösen Geistern oder von Feinden ausgehende magische Einflüssen erklären.
Stigmatisierung durch die Gesellschaft, schädigende Praktiken, Wunderheiler, religiöse Aspekte
Der oben erwähnte BBC Artikel vom September 2016 berichtet, dass in konservativen Regionen oft schon dem bloßen Sprechen über psychische Erkrankungen ein soziales Stigma anhafte und psychische Erkrankungen als Charakterschwäche abgetan würden. Der Artikel zitiert einen Psychiater eines Privatspitals in Lahore, der beschreibt, dass die pakistanische Gesellschaft versuchen würde, Personen, die unter einer psychischen Erkrankung leiden, herabzuwürdigen, indem Betroffene entfremdet („alienated“) oder lächerlich gemacht würden. Der Psychiater erklärt weiter, dass auch die, die es sich leisten könnten, Hilfe zu suchen, Angst haben würden zuzugeben, dass sie leiden würden. Für entmachtete Arme gebe es keine Hoffnung außer auf Heilige und Aberglauben zurückzugreifen.
Der Artikel schildert weiters das Beispiel eines zwanzigjährigen Mannes mit psychischer Erkrankung, der nach der Erzählung seiner Mutter zwei Jahre lang immer wieder fortgelaufen sei und sie ihm immer nachlaufen habe müssen. Er sei durch die Straßen gezogen und die Kinder hätten ihn mit Steinen beworfen, das habe sie nicht mehr mitansehen können. Sie hätten kein Geld gehabt, um Medikamente für seine Behandlung zu bezahlen, als ihnen jemand erzählt habe, dass es nahe der Stadt Burewala, in der Provinz Punjab, einen Baba gebe, zu dem sie ihren Sohn bringen sollten. Dort würde er angekettet werden und wenn es ihm besser ginge, würde Gott die Ketten lösen, sie würden sich von selbst lösen. Die Eltern hätten ihren psychisch kranken Sohn zu diesem alten Schrein im Punjab gebracht, wo er nun [zum Zeitpunkt der Recherche der BBC, Anmerkung ACCORD] an einen alten Baum angekettet sei.
Der Artikel fährt fort, dass hunderte psychisch Kranke aus verarmten Familien ihr Leben an Bäume gekettet und auf Heilung wartend in diesem Schrein verbringen würden. In einer Gesellschaft, in der eine psychische Erkrankung oft nicht anerkannt und häufig verhöhnt werde, würde der Schrein laut den Familien einen Zufluchtsort bieten. Psychiatrische ExpertInnen würden sagen, dass die meisten Menschen, die zu dem Schrein gebracht würden, an diagnostizierbaren und behandelbaren Krankheiten leiden würden, aber dass die Familien, die hierher kämen kein Geld haben würden, um Zugang zu einer Behandlung zu bekommen, oder es ihnen am dafür nötigen Bewusstsein fehle.
Der Wächter des Schreins würde die Lebensbedingung im Schrein gegen Anschuldigungen, dass sie zu brutal wären, verteidigen, setzt der BBC-Artikel fort. Er wird mit den Worten zitiert, dass die Betroffenen Essen und einen Platz zum Schlafen erhalten würden und man ansonsten für die Verrückten („insane“) nichts tun könne. Der Wächter beteuert, dass er einige wundersame Heilungen mit eigenen Augen gesehen habe, die Ketten würden sich automatisch öffnen, wenn die PatientInnen geheilt seien. Sie müssten aufgrund des Schwurs gegenüber Sufi Baba auf Matten schlafen und auf dem Boden sitzen. Die Zahl der „Patienten“ habe sich in den letzten Jahren verdoppelt.
Im Zeitraum November bis Dezember 2015 führten Nashi Khan et al. eine Studie durch, für die 38 Personen mit der Diagnose einer schweren depressiven Störung in Pakistan untersucht wurden. Die Studie, die Unterschiede aufgrund des sozialen Geschlechts („gender“) im Hinblick auf Diskriminierung und Stigmatisierung bei PatientInnen in Pakistan untersucht, ergab, dass unter den StudienteilnehmerInnen sowohl Männer als auch Frauen in hohem Maße aufgrund ihrer psychischen Erkrankung stigmatisiert und diskriminiert würden. Frauen würden jedoch im Vergleich zu Männern ein signifikant höheres Maß an internalisierter Stigmatisierung erfahren, insbesondere in den Bereichen Diskriminierungserfahrung und sozialer Rückzug.
Der bereits oben zitierte Artikel des Wochenmagazins The News on Sunday vom Februar 2020 berichtet, dass Familien psychische Erkrankungen oft verheimlichen würden, um die PatientInnen vor negativer Stereotypisierung zu schützen. Es werde oft berichtet, dass Betroffene als Teil einer Therapie körperlich verletzt würden. Auch Massenmedien würden psychische Erkrankungen stigmatisieren. Verstörende Enthüllungen über spirituelle Heiler in Live-Sendungen würden die Probleme bei der Behandlung von psychischen Störungen übertreiben.
Umgang von Institutionen/staatlichen Stellen mit psychisch Erkrankten
Der englischsprachige Nachrichtensender Al Jazeera America veröffentlichte im Oktober 2015 einen Artikel, der vom problematischen Umgang Pakistans mit psychisch Erkrankten handelt. Darin wird erläutert, dass im Jahr 2001 der bis dahin gültige und noch aus Zeiten der britischen Kolonialherrschaft stammende Lunacy Act des Jahres 1912 durch die Verordnung zur psychischen Gesundheit („The Mental Health Ordinance 2001“, MHO) ersetzt worden sei (Al Jazeera America, 7. Oktober 2015). In einem Bericht der pakistanischen Regierung an den Ausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD) vom 31. März 2020 stellt die pakistanische Regierung dar, dass die Verordnung auf bessere Versorgung, Behandlung und Rehabilitation abziele, indem Gemeinden mobilisiert und ermutigt würden. Durch die Verordnung sei die Bundesbehörde für psychische Gesundheit dafür verantwortlich, die Behandlung von Personen mit psychischen Störungen, die Dauer der Festsetzung („detention“) von Personen mit psychischen Störungen zu regeln, Gerichtsverfahren für die Ernennung eines Vormunds der Person vorzusehen und Vorkehrungen zu treffen, damit grundlegende Menschenrechte von Personen mit psychischen Erkrankungen geschützt würden.Umgang von Institutionen/staatlichen Stellen mit psychisch Erkrankten, Der englischsprachige Nachrichtensender Al Jazeera America veröffentlichte im Oktober 2015 einen Artikel, der vom problematischen Umgang Pakistans mit psychisch Erkrankten handelt. Darin wird erläutert, dass im Jahr 2001 der bis dahin gültige und noch aus Zeiten der britischen Kolonialherrschaft stammende Lunacy Act des Jahres 1912 durch die Verordnung zur psychischen Gesundheit („The Mental Health Ordinance 2001“, MHO) ersetzt worden sei (Al Jazeera America, 7. Oktober 2015). In einem Bericht der pakistanischen Regierung an den Ausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD) vom 31. März 2020 stellt die pakistanische Regierung dar, dass die Verordnung auf bessere Versorgung, Behandlung und Rehabilitation abziele, indem Gemeinden mobilisiert und ermutigt würden. Durch die Verordnung sei die Bundesbehörde für psychische Gesundheit dafür verantwortlich, die Behandlung von Personen mit psychischen Störungen, die Dauer der Festsetzung („detention“) von Personen mit psychischen Störungen zu regeln, Gerichtsverfahren für die Ernennung eines Vormunds der Person vorzusehen und Vorkehrungen zu treffen, damit grundlegende Menschenrechte von Personen mit psychischen Erkrankungen geschützt würden.
Al Jazeera America bringt in dem bereits erwähnten Artikel vom Oktober 2015 vor, dass die neue Verordnung zwar eine große Verbesserung zum rechtlichen Vorgänger von 1912 darstelle, aber nur schlecht implementiert sei. Außerdem müsse die Verordnung zur psychischen Gesundheit abgeändert werden, um sicherzustellen, dass Behörden die psychische Gesundheit von Angeklagten sowie von bereits Verurteilten untersuchen würden, um damit von der WHO festgelegten internationalen Standards zu genügen.
Laut einem Onlinebeitrag der international tätigen Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) vom 29. November 2018 seien in Pakistan viele Personen mit schweren psychischen Erkrankungen zum Tode verurteilt worden. Der Beitrag schildert das Beispiel eines 50-jährigen Gefängnisinsassen, der seit über 17 Jahren inhaftiert sei. Seine Exekution, die für November 2017 angesetzt gewesen war, sei aufgehoben worden, da ein medizinischer Ausschuss festgestellt habe, dass er an chronischer Schizophrenie leide. Der 50-Jährige sei einer von vielen in der Todeszelle sitzenden Gefangenen mit psychosozialen Behinderungen. Im April 2018 habe der Oberste Gerichtshof Pakistans die Todesurteile von zwei weiteren Inhaftierten mit psychosozialen Behinderungen untersucht, wobei der Oberste Richter angemerkt habe, dass er aus Gründen der Vernunft und des Gefühls („sensibility“) nicht glaube, dass eine psychisch kranke Person hingerichtet werden solle. Die beiden betroffenen Personen würden laut HRW weiterhin in der Todeszelle sein. Einer dieser beiden Fälle betreffe eine der wenigen Frauen, die in Pakistan zum Tode verurteilt seien. Laut ihren Anwälten soll sie seit 12 Jahren nicht mehr gesprochen haben und weder essen noch trinken oder auf andere Weise ohne Hilfe für sich selbst sorgen können. Sie sei bereits seit 29 Jahren im Gefängnis.
Die internationale Menschenrechtsorganisation Amnesty International (AI) veröffentlichte am 21. Dezember 2016 einen Bericht zum Missbrauch der Blasphemie-Gesetze. Nachforschungen für diesen Bericht haben laut AI ergeben, dass Personen mit psychischen Behinderungen einem besonderen Risiko ausgesetzt seien, der Blasphemie angeklagt zu werden. Beispielhaft führt der Bericht den Fall eines 14-jährigen, christlichen Mädchens mit Lernschwäche an, das im Jahr 2012 verhaftet und wegen Gotteslästerung angeklagt worden sei, nachdem ein muslimischer Geistlicher behauptet habe, sie habe Seiten des Koran verbrannt. Das Gericht habe den Fall aufgrund fehlender Beweise aufgehoben.
2. Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den Verwaltungsverfahrensakt des BFA sowie auf die Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt.
2.1 Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2016, L508 2115868-1/2E (oben 1.1)
Die Feststellungen zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Begründung des Bundesverwaltungsgerichtes ergeben sich aus dem Erkenntnis vom 03.06.2016, L508 2115868-1/2E.
2.2 Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (oben 1.2)
Die Feststellungen zu den diagnostizierten psychiatrischen Erkrankungen und der aktuellen medizinischen, medikamentösen und therapeutischen Behandlung beruhen auf dem im Rahmen der durchgeführten Hauptverhandlung des Landesgerichtes am 20.11.2020 erstattetem Befund und Gutachten des medizinischen Sachverständigen, auf die sich bereits das BFA bei seiner Entscheidung gestützt hat, sowie auf der nachfolgenden Forensischen Stellungnahme des ärztlichen Leiters der Justizanstalt XXXX vom 12.09.2022 und dem darin angeführten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 04.04.2022. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer aktuell nach wie vor im Maßnahmenvollzug befindet ergibt sich aus dem Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht von den gemäß §§ 30 f BFA-VG mitteilungspflichtigen Behörden bisher nicht über eine diesbezügliche Änderung informiert wurde, in Verbindung mit der aktuellen Eintragung im ZMR. (Befund und Gutachten von Univ.-Prof. Dr. XXXX im Rahmen der durchgeführten Hauptverhandlung (AS 267 ff); Forensische Stellungnahme vom 12.09.2022 mit Verweis auf Sachverständigengutachten vom 04.04.2022 (AS 159); ZMR)Die Feststellungen zu den diagnostizierten psychiatrischen Erkrankungen und der aktuellen medizinischen, medikamentösen und therapeutischen Behandlung beruhen auf dem im Rahmen der durchgeführten Hauptverhandlung des Landesgerichtes am 20.11.2020 erstattetem Befund und Gutachten des medizinischen Sachverständigen, auf die sich bereits das BFA bei seiner Entscheidung gestützt hat, sowie auf der nachfolgenden Forensischen Stellungnahme des ärztlichen Leiters der Justizanstalt römisch 40 vom 12.09.2022 und dem darin angeführten Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 04.04.2022. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer aktuell nach wie vor im Maßnahmenvollzug befindet ergibt sich aus dem Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht von den gemäß Paragraphen 30, f BFA-VG mitteilungspflichtigen Behörden bisher nicht über eine diesbezügliche Änderung informiert wurde, in Verbindung mit der aktuellen Eintragung im ZMR. (Befund und Gutachten von Univ.-Prof. Dr. römisch 40 im Rahmen der durchgeführten Hauptverhandlung (AS 267 ff); Forensische Stellungnahme vom 12.09.2022 mit Verweis auf Sachverständigengutachten vom 04.04.2022 (AS 159); ZMR)
2.3 Zu Verwandtschaftlichen Beziehungen in Pakistan (oben 1.3)
Die Feststellungen, wonach die Eltern des Beschwerdeführers verstorben sind und nur der minderjährige Bruder des Beschwerdeführers beim Großvater mütterlicherseits lebt und der Beschwerdeführers weder zum Bruder noch zum Großvater Kontakt ergeben sich aus den dazu widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA, die vom BFA seiner Entscheidung zugrunde gelegt und nicht für unglaubhaft erachtet wurden. (NS EV 09.06.2023 S 2, 3/AS 207, 209; BFA Bescheid 10.07.2023 S 12, 128)
2.4 Zu den strafrechtlichen Verurteilungen (oben 1.4)
Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen beruhen auf den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich und den dazu ergangenen Strafgerichtsurteilen, die sich im Verwaltungsakt des BFA befinden. (SA; AS 229ff) Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer aktuell nach wie vor im Maßnahmenvollzug befindet ergibt sich aus dem Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht von den gemäß §§ 30 f BFA-VG mitteilungspflichtigen Behörden bisher nicht über eine diesbezügliche Änderung informiert wurde, in Verbindung mit der aktuellen Eintragung im ZMR. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen beruhen auf den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich und den dazu ergangenen Strafgerichtsurteilen, die sich im Verwaltungsakt des BFA befinden. (SA; AS 229ff) Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer aktuell nach wie vor im Maßnahmenvollzug befindet ergibt sich aus dem Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht von den gemäß Paragraphen 30, f BFA-VG mitteilungspflichtigen Behörden bisher nicht über eine diesbezügliche Änderung informiert wurde, in Verbindung mit der aktuellen Eintragung im ZMR.
2.5 Dazu, dass keine nachhaltige, dauerhafte und grundlegende Änderung der Lage im Herkunftsstaat nach Erlassung des Erkenntnisses vom 03.06.2016 eingetreten ist (oben 1.5)
Die Feststellung, dass sich die die Lage in Pakistan, soweit sie für den Beschwerdeführer relevant ist, im Vergleich zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2016, L508 2115868-1/2E, bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht grundlegend, dauerhaft und nachhaltig geändert hat, war aufgrund der folgenden Erwägungen zu treffen:
2.5.1 Soweit das BFA die Änderung der Lage in Pakistan damit begründet, dass laut dem vom BFA herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 12.04.2023 ungefähr 600.000 bis eine Million Hazara in Pakistan leben und davon eine halbe Million in Quetta (BFA Bescheid 10.07.2023 S 129), zeigt das BFA damit tatsächlich keine Änderung zur Lage im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses vom 03.06.2016 auf, in dem bereits festgestellt wurde, dass rund 500.000 Hazara in Quetta leben (siehe oben 1.1).
2.5.2 Entgegen der Annahme des BFA im angefochtenen Bescheid ist aus den aktuellen Länderinformationen keine „Normalisierung“ der Situation der Hazara „seit nunmehr acht Jahren“ und – trotz der in Jahren 2011 bis 2015 noch schlechteren Lage – auch keine nachhaltige, dauerhafte und grundlegende Verbesserung der Lage für Hazara ableitbar.
So zeigt sich aus den Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS, Version 6, 20.07.2023 sowie der jüngsten Länderanalyse der Schweizerische Flüchtlingshilfe, Pakistan: Situation der Hazara in Quetta, 09.11.2023 (im Detail dazu oben 1.6), dass nach wie vor Angehörige der Hazara im ganzen Land Opfer von Anschlägen und Diskriminierungen werden, die Gefahr von tödlichen Angriffen auf Hazara auch in Quetta hoch bleibt, Hazara in Baluchistan bei Grenzkontrollen schikaniert werden, noch immer eine Ghettoisierung der Hazara in Quetta besteht und der Zugang zu Bildung, Arbeit und Teilhabe am öffentlichen Leben sowie zu medizinischen Behandlungen stark eingeschränkt ist und staatlicher Schutz für die Hazara Gemeinschaft nach wie vor unzureichend ist und Straffreiheit für Angreifende auf Hazara besteht.
Soweit das BFA darauf verweist, dass es „in Belutschistan zwar noch Terroranschläge [gibt], diese richten sich jedoch gegen die Sicherheitskräfte.“ (BFA Bescheid 10.07.2023 S 128) lässt das BFA die weiteren Länderinformationen unberücksichtigt, wonach Hazara nach wie vor Opfer von sektiererischer Gewalt werden und es gerade in den letzten Jahren wieder zu einer Zunahme der Zahl von verletzten und getöteten Hazara gekommen ist, wie sich aus dem folgenden Ausschnitt der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 09.11.2023 ergibt (siehe oben 1.6; Fettdruck im Original, Unterstreichung hinzugefügt):
„Angehörige der Hazara werden im ganzen Land Opfer von Anschlägen und Diskriminierungen. Laut US Department of State (USDOS) verüben bewaffnete sektiererische Gruppen wie Tehreek-e Taliban Pakistan, Sipah-e-Sahaba Pakistan und der Islamische Staat gewalttätige Übergriffe gegen religiöse Minderheiten. Zu den Zielen dieser Angriffe gehören schiitische Muslim*innen, insbesondere die Gemeinschaft der Hazara. Gemäss den UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutzbedarf von Mitgliedern religiöser Minderheiten aus Pakistan vom Januar 2017 sind Schiit*innen einschliesslich Hazara das Hauptziel sektiererischer Anschläge in Pakistan. Für diese Anschläge verantwortlich sind militante sunnitische Gruppierungen, welche Schiit*innen als Häretiker*innen, Ungläubige oder Apostat*innen betrachten, welche es ihrer Auffassung zu Folge mit dem Tod zu bestrafen gelte. Solche Gruppierungen können gemäss in den UNHCR Richtlinien ungestraft handeln.
[…]
Landinfo schreibt in seiner Anfragebeantwortung unter Bezugnahme auf die Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) im Juni 2021, dass die Hazara in Baluchistan seit langem in hohem Masse von Gewalt bedroht sind. USDOS berichtet im Mai 2023 übereinstimmend, dass sektiererische Gewalt in Baluchistan allgegenwärtig ist und besonders die Hazara Gemeinschaft in Quetta Opfer von gewalttätigen Anschlägen, gezielten Tötungen und Selbstmordattentaten werden. Gemäss Landinfo finden die meisten sektiererischen Tötungen von Hazara in Quetta statt und die meisten sektiererischen Tötungen in Belutschistan betreffen ethnische Hazara. Nach Angaben der HRCP wurden zwischen 2004 und 2018 mehr als 2000 Hazara getötet. In den Jahren 2012 bis 2017 wurden Human Rights Watch zufolge mehr als 600 Hazara bei « terroristischen Vorfällen» oder militanten Angriffen in Quetta verletzt. Der stellvertretende Generalinspektor von Quetta legte dem Gericht im Mai 2018 einen Bericht vor, wonach in den vorhergehenden sechs Jahren 399 Schiit*innen, 36 Sunnit*innen und 29 Personen aus der Hazara-Gemeinschaft getötet wurden. Während die sektiererische Gewalt im Jahr 2013 einen Höhepunkt erreichte, machte Landinfo einen leichten Rückgang terroristischer Gewalt für den Zeitraum zwischen 2017 und 2018 aus. Gleichzeitig meldete das Centre for Research and Security Studies (CRSS), dass zwischen 2013 und 2018 in Quetta 298 Hazara infolge sektiererischer Gewalt getötet wurden. Gemäss HRCP bleibt die sektiererische Gewalt in der Provinz Baluchistan ein drängendes Problem. Auch ACCORD schreibt im März 2021 mit Verweisen auf den 2020 veröffentlichten Bericht des Pakistan Institute for Peace Studies (PIPS), dass die Bedrohung durch sektiererische Gewalt gegen die schiitische Hazara-Gemeinschaft in Baluchistan allgegenwärtig ist. Im April 2019 wurden bei einer Explosion auf einem von Hazara frequentierten Gemüsemarkt 20 Menschen getötet, darunter zehn Hazara. Gemäss einem Bericht der Dawn, wurden bei einem Anschlag des Islamischen Staates südöstlich von Quetta im Januar 2021 elf Bergarbeiter, alles Hazara, brutal getötet. CRSS schreibt in seinem Jahresbericht, dass sich die Zahl der Todesopfer und der Verletzten durch terroristische Gewalttaten in Pakistan seit 2021 wieder deutlich steigt und dass die Provinz Baluchistan eine der am stärksten betroffenen Provinzen ist.“
Zusammengefasst zeigt sich als Ergebnis der hier getroffenen Ausführungen, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine „Normalisierung“ und insbesondere nachhaltige, dauerhafte und grundlegende Änderung der Lage im Herkunftsstaat nach Erlassung des Erkenntnisses vom 03.06.2016 eingetreten ist.
2.6 Zur aktuellen Lage in Pakistan (oben 1.6)
Die Feststellungen zur aktuellen Lage der Hazara in Pakistan ergeben sich aus dem aktuellen Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS, Version 6, vom 20.07.2023 sowie der Auskunft der SFH-Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu Pakistan: Situation der Hazara in Quetta vom 09.11.2023. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe berücksichtigt dabei Berichte unter anderem von Landinfo, einer Organisationseinheit der Norwegischen Einwanderungsbehörde, des US Department of State, des Centre for Research and Security Studies, einem unabhängigen pakistanischen Think Tank, der Human Rights Commission of Pakistan, des Australian Government – Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT), ACCORD, und anderen staatlichen und nichtstaatlichen Stellen.
Die Feststellungen zur Behandlung psychiatrischer Erkrankungen in Pakistan ergeben sich aus dem aktuellen Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS, Version 6, vom 20.07.2023 sowie aus der ACCORD-Anfragebeantwortung zu Pakistan: Lage von Personen mit psychischen Erkrankungen [a-11252] von ACCORD vom 30.04.2020, sowie aus der Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Pakistan: Zugang zu psychiatrischer Versorgung vom 27.06.2018.
Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Schlüssigkeit der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben in diesen Berichten zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Spruchpunkt ISpruchpunkt römisch eins
Ersatzlose Behebung der Aberkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides; § 7 AsylG; Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK)Ersatzlose Behebung der Aberkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides; Paragraph 7, AsylG; Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK)
3.1. Soweit die Beschwerde zusammengefasst einwendet, dass das BFA das Verfahren nicht innerhalb eines Monats nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung eingeleitet wurde und zudem die mit der Verurteilung vom 20.11.2020 verordnete Unterbringung im Maßnahmenvollzug mangels Tatvorsatz nicht unter die Legaldefinition der Straffälligkeit des § 2 Abs 3 AsylG fällt, und deshalb eine Aberkennung nicht zulässig sei (Beschwerde S 6), verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg, aus folgendem Grund:3.1. Soweit die Beschwerde zusammengefasst einwendet, dass das BFA das Verfahren nicht innerhalb eines Monats nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung eingeleitet wurde und zudem die mit der Verurteilung vom 20.11.2020 verordnete Unterbringung im Maßnahmenvollzug mangels Tatvorsatz nicht unter die Legaldefinition der Straffälligkeit des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG fällt, und deshalb eine Aberkennung nicht zulässig sei (Beschwerde S 6), verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg, aus folgendem Grund:
Mit dem bereits seit 17.01.2020 rechtskräftige Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 13.01.2020 wegen einer zuletzt am 23.10.2020 begangenen Tat wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß § 84 Abs 1 StGB sowie wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB, mit dem der Beschwerdeführer zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt wurde, ist zunächst die Voraussetzung der Straffälligkeit iSd § 2 Abs 3 Z 1 und § 7 Abs 3 AsylG grundsätzlich erfüllt. Auch steht gemäß § 7 Abs 2 Satz 3 AsylG ein Überschreiten der Frist zur Einleitung und Entscheidung eines Aberkennungsverfahrens einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen.Mit dem bereits seit 17.01.2020 rechtskräftige Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 13.01.2020 wegen einer zuletzt am 23.10.2020 begangenen Tat wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß Paragraph 84, Absatz eins, StGB sowie wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß Paragraph 125, StGB, mit dem der Beschwerdeführer zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt wurde, ist zunächst die Voraussetzung der Straffälligkeit iSd Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 7, Absatz 3, AsylG grundsätzlich erfüllt. Auch steht gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Satz 3 AsylG ein Überschreiten der Frist zur Einleitung und Entscheidung eines Aberkennungsverfahrens einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen.
Der entsprechende Einwand der Beschwerde erweist sich daher als unberechtigt.
Kein Vorliegen eines Endigungsgrundes (§ 7 Abs 1 Z 2 AsylG)Kein Vorliegen eines Endigungsgrundes (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG)
Keine grundlegende, dauerhafte und nachhaltige Änderung der Lage im Herkunftsstaat; zusätzlich psychiatrisch behandlungsbedürftige Erkrankung des Beschwerdeführers (Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK)Keine grundlegende, dauerhafte und nachhaltige Änderung der Lage im Herkunftsstaat; zusätzlich psychiatrisch behandlungsbedürftige Erkrankung des Beschwerdeführers (Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK)
3.2 Bereits das BFA hat im angefochtenen Bescheid auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die Änderungen im Herkunftsstaat nachhaltig sein müssen und nicht bloß von vorübergehender Natur (BFA Bescheid 10.07.2023 S 135).
Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK sieht vor, dass die Flüchtlingseigenschaft auch wegen objektiver – im Gegensatz zu den in Z 1 bis 4 angeführten subjektiven – Umstände enden kann und stellt damit auf grundlegende geänderte Umstände im Herkunftsstaat ab, wobei auch auf die Zumutbarkeit im Einzelfall abzustellen ist. Die Beurteilung einer Änderung im Herkunftsstaat hat unter Berücksichtigung einer Reihe von Kriterien zu erfolgen. So muss diese Änderung grundlegend (etwa das Ende von Kampfhandlungen, grundlegende politische Änderungen etc.) und dauerhaft (ein angemessener Beobachtungszeitraum muss dazu abgewartet werden) sein, aber auch die tatsächliche Wiederherstellung des Schutzes im Herkunftsstaat bewirken (vgl. Putzer, Leitfaden Asylrecht (2011) Rz 155-158).Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK sieht vor, dass die Flüchtlingseigenschaft auch wegen objektiver – im Gegensatz zu den in Ziffer eins bis 4 angeführten subjektiven – Umstände enden kann und stellt damit auf grundlegende geänderte Umstände im Herkunftsstaat ab, wobei auch auf die Zumutbarkeit im Einzelfall abzustellen ist. Die Beurteilung einer Änderung im Herkunftsstaat hat unter Berücksichtigung einer Reihe von Kriterien zu erfolgen. So muss diese Änderung grundlegend (etwa das Ende von Kampfhandlungen, grundlegende politische Änderungen etc.) und dauerhaft (ein angemessener Beobachtungszeitraum muss dazu abgewartet werden) sein, aber auch die tatsächliche Wiederherstellung des Schutzes im Herkunftsstaat bewirken vergleiche Putzer, Leitfaden Asylrecht (2011) Rz 155-158).
Eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd Art 1 Abschn C Z 5 FlKonv mit sich brachten, reicht nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen. (vgl VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002; 22.04.1999, 98/20/0567)Eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd Artikel eins, Abschn C Ziffer 5, FlKonv mit sich brachten, reicht nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen. vergleiche VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002; 22.04.1999, 98/20/0567)
Die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsland (aus der sich der Verlust der zunächst gegebenen Flüchtlingseigenschaft ergeben soll) setzt eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraus, für deren Beurteilung es in der Regel einen längeren Beobachtungszeitraum bedarf (VwGH 01.03.2007, 2003/20/0111)
3.3 UNHCR führt in seinen RICHTLINIEN ZUM INTERNATIONALEN SCHUTZ: ZUM INTERNATIONALEN SCHUTZ: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge („Wegfall der Umstände“-Klauseln) vom 10. Februar 2003 unter anderem insbesondere aus:
„6. Bei der Auslegung der Beendigungsklauseln muss man sich vergegenwärtigen, dass der Flüchtlingsschutz umfassende, dauerhafte Lösungen zum Ziel hat und dieser Anspruch Gegenstand und Zweck der Klauseln prägt. Zahlreiche Beschlüsse des Exekutivkomitees bekräftigen, dass die Genfer Flüchtlingskonvention und die Grundsätze des Flüchtlingsschutzes dauerhafte Lösungen für Flüchtlinge anstreben.6 Dementsprechend sollte die Anwendung der Beendigungsklauseln eine dauerhafte Lösung zum Ziel haben. Die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft sollte daher nicht dazu führen, dass Personen mit unsicherem Aufenthaltsstatus in einem Aufnahmeland leben müssen. Sie sollte ebenso wenig dazu führen, dass Personen zur Rückkehr in instabile Verhältnisse gezwungen sind, da dies die Wahrscheinlichkeit einer dauerhaften Lösung verringern würde und darüber hinaus zusätzliche oder erneute Instabilität in anderenfalls sich bessernden Verhältnissen verursachen könnte, was die Gefahr neuer Flüchtlingsströme erhöhen würde. Die Berücksichtigung dieser Überlegungen gewährleistet, dass Flüchtlinge nicht unfreiwillig in Verhältnisse zurückkehren müssen, die möglicherweise zu einer neuerlichen Flucht und der Notwendigkeit der Flüchtlingsanerkennung führen. Daher gilt der Grundsatz, dass sich die Verhältnisse im Herkunftsland grundlegend und dauerhaft geändert haben müssen, bevor die Beendigungsklausel angewendet werden kann. 7. Die Beendigung nach Artikel 1 C (5) und 1 C (6) erfordert keine Zustimmung oder freiwillige Handlung des Flüchtlings. Mit der Beendigung der Flüchtlingseigenschaft erlöschen die Rechte, die sich aus der Flüchtlingseigenschaft ergeben. Dies kann die Rückkehr der Person in ihr Herkunftsland mit sich bringen und dazu führen, dass der Flüchtling Familie, soziales Umfeld und Arbeit in der Gemeinschaft zurücklassen muss, in der er sich niedergelassen hat. Daher kann eine voreilige oder unzureichend begründete Anwendung der Beendigungsklauseln ernsthafte Konsequenzen haben. Aus diesem Grund ist es angebracht, die Klauseln restriktiv auszulegen und sicherzustellen, dass das Verfahren zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines Beendigungsgrundes gerecht, klar und transparent ist.“
3.4 Zum gegenständlichen Fall
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt (oben 1.5 iVm 1.6 und 2.5) und unter Berücksichtigung der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der zitierten UNHCR Richtlinien ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt entgegen der Ansicht des BFA keine „Normalisierung“ und insbesondere nachhaltige, dauerhafte und grundlegende Änderung der Lage im Herkunftsstaat nach Erlassung des Erkenntnisses vom 03.06.2016 eingetreten.Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt (oben 1.5 in Verbindung mit 1.6 und 2.5) und unter Berücksichtigung der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der zitierten UNHCR Richtlinien ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt entgegen der Ansicht des BFA keine „Normalisierung“ und insbesondere nachhaltige, dauerhafte und grundlegende Änderung der Lage im Herkunftsstaat nach Erlassung des Erkenntnisses vom 03.06.2016 eingetreten.
3.4.1 So zeigt sich aus den Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS, Version 6, 20.07.2023 sowie der jüngsten Länderanalyse der Schweizerische Flüchtlingshilfe, Pakistan: Situation der Hazara in Quetta, 09.11.2023 (im Detail dazu oben 1.6), dass nach wie vor Angehörige der Hazara im ganzen Land Opfer von Anschlägen und Diskriminierungen werden, die Gefahr von tödlichen Angriffen auf Hazara auch in Quetta hoch bleibt, Hazara in Baluchistan bei Grenzkontrollen schikaniert werden, noch immer eine Ghettoisierung der Hazara in Quetta besteht und der Zugang zu Bildung, Arbeit und Teilhabe am öffentlichen Leben sowie zu medizinischen Behandlungen stark eingeschränkt ist und staatlicher Schutz für die Hazara Gemeinschaft nach wie vor unzureichend ist und Straffreiheit für Angreifende auf Hazara besteht. Hazara werden nach wie vor Opfer von sektiererischer Gewalt und es ist gerade in den letzten Jahren wieder zu einer Zunahme der Zahl von verletzten und getöteten Hazara gekommen, wie sich aus dem folgenden Ausschnitt der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 09.11.2023 ergibt (siehe oben 1.6; Fettdruck im Original, Unterstreichung hinzugefügt):
„Angehörige der Hazara werden im ganzen Land Opfer von Anschlägen und Diskriminierungen. Laut US Department of State (USDOS) verüben bewaffnete sektiererische Gruppen wie Tehreek-e Taliban Pakistan, Sipah-e-Sahaba Pakistan und der Islamische Staat gewalttätige Übergriffe gegen religiöse Minderheiten. Zu den Zielen dieser Angriffe gehören schiitische Muslim*innen, insbesondere die Gemeinschaft der Hazara. Gemäss den UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutzbedarf von Mitgliedern religiöser Minderheiten aus Pakistan vom Januar 2017 sind Schiit*innen einschliesslich Hazara das Hauptziel sektiererischer Anschläge in Pakistan. Für diese Anschläge verantwortlich sind militante sunnitische Gruppierungen, welche Schiit*innen als Häretiker*innen, Ungläubige oder Apostat*innen betrachten, welche es ihrer Auffassung zu Folge mit dem Tod zu bestrafen gelte. Solche Gruppierungen können gemäss in den UNHCR Richtlinien ungestraft handeln.
[…]
Landinfo schreibt in seiner Anfragebeantwortung unter Bezugnahme auf die Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) im Juni 2021, dass die Hazara in Baluchistan seit langem in hohem Masse von Gewalt bedroht sind. USDOS berichtet im Mai 2023 übereinstimmend, dass sektiererische Gewalt in Baluchistan allgegenwärtig ist und besonders die Hazara Gemeinschaft in Quetta Opfer von gewalttätigen Anschlägen, gezielten Tötungen und Selbstmordattentaten werden. Gemäss Landinfo finden die meisten sektiererischen Tötungen von Hazara in Quetta statt und die meisten sektiererischen Tötungen in Belutschistan betreffen ethnische Hazara. Nach Angaben der HRCP wurden zwischen 2004 und 2018 mehr als 2000 Hazara getötet. In den Jahren 2012 bis 2017 wurden Human Rights Watch zufolge mehr als 600 Hazara bei « terroristischen Vorfällen» oder militanten Angriffen in Quetta verletzt. Der stellvertretende Generalinspektor von Quetta legte dem Gericht im Mai 2018 einen Bericht vor, wonach in den vorhergehenden sechs Jahren 399 Schiit*innen, 36 Sunnit*innen und 29 Personen aus der Hazara-Gemeinschaft getötet wurden. Während die sektiererische Gewalt im Jahr 2013 einen Höhepunkt erreichte, machte Landinfo einen leichten Rückgang terroristischer Gewalt für den Zeitraum zwischen 2017 und 2018 aus. Gleichzeitig meldete das Centre for Research and Security Studies (CRSS), dass zwischen 2013 und 2018 in Quetta 298 Hazara infolge sektiererischer Gewalt getötet wurden. Gemäss HRCP bleibt die sektiererische Gewalt in der Provinz Baluchistan ein drängendes Problem. Auch ACCORD schreibt im März 2021 mit Verweisen auf den 2020 veröffentlichten Bericht des Pakistan Institute for Peace Studies (PIPS), dass die Bedrohung durch sektiererische Gewalt gegen die schiitische Hazara-Gemeinschaft in Baluchistan allgegenwärtig ist. Im April 2019 wurden bei einer Explosion auf einem von Hazara frequentierten Gemüsemarkt 20 Menschen getötet, darunter zehn Hazara. Gemäss einem Bericht der Dawn, wurden bei einem Anschlag des Islamischen Staates südöstlich von Quetta im Januar 2021 elf Bergarbeiter, alles Hazara, brutal getötet. CRSS schreibt in seinem Jahresbericht, dass sich die Zahl der Todesopfer und der Verletzten durch terroristische Gewalttaten in Pakistan seit 2021 wieder deutlich steigt und dass die Provinz Baluchistan eine der am stärksten betroffenen Provinzen ist.“
3.4.2 Das BFA hat das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative angenommen, ohne jedoch das Vorliegen der Voraussetzungen dafür konkret geprüft zu haben. Das BFA hat es insbesondere unterlassen, sich mit den beim Beschwerdeführer diagnostizierten und psychiatrisch behandlungsbedürftigen Erkrankungen zu befassen und konkret dazulegen, wo in Pakistan dem Beschwerdeführer eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen würde.
Laut dem festgestellten Sachverhalt wurden beim Beschwerdeführer folgende psychiatrische Erkrankungen diagnostiziert: undifferenzierten Schizophrenie (ICD-10: F20.3), Traumafolgestörungen (ICD-10: F43.9), emotional-instabiler Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3), Hyper-sexualisierung (ICD-10: F52.7), Status post Cannabisabusus abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10: F12.1) und Zustand nach akuter vorübergehender psychotischer Störung (ICD-10: F23.9). Der Beschwerdeführer wird deshalb auch aktuell medizinisch, medikamentös und therapeutisch behandelt.
Laut den getroffenen Länderfeststellungen zu Pakistan (im Detail oben 1.6) bietet nur eine begrenzte Zahl staatlicher Krankenhäuser psychiatrische Versorgung und die Behandlung von psychischen Erkrankungen nach wie vor nicht in ausreichendem Maße stattfindet. Auf Grund des akuten Mangels an psychosozialen Fachkräften und des relativ geringen Bewusstseinsstandes für psychische Gesundheit, lässt sich die Mehrheit der psychiatrischen Patienten von traditionellen "Wunderheilern" und religiösen Heilern behandeln. Das Stigma, das mit psychischen Störungen verbunden ist, und die Diskriminierung von Patienten und deren Familie hält Personen davon ab, Dienstleistungen der psychischen Gesundheitsvorsorge in Anspruch zu nehmen. Von der Regierung Pakistans wird Schizophrenie nicht als psychische Krankheit anerkannt. Viele an Schizophrenie erkrankte Personen würden ausgestoßen und erniedrigt und ließen sich nicht behandeln. In weiten Teilen der Gesellschaft wird angenommen, dass psychische Erkrankungen durch übernatürliche Kräfte verursacht würden und zur Behandlung auf traditionelle Wunderheiler vertraut. In den öffentlichen Spitälern wird am häufigsten medikamentös oder mit Elektroschocks behandelt. Zwar ist die Behandlung von paranoider Schizophrenie in den beiden großen Städten Peschawar und Islamabad grundsätzlich möglich, um korrekt und insbesondere langfristig behandelt werden zu können, muss man jedoch in private Psychiatriespitäler oder -kliniken gehen, bei denen die Preise sehr viel höher sind. Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen.
Fallbezogen verfügt der im Alter von 15 Jahren ausgereiste Beschwerdeführer in Pakistan auch über kein finanzielles, familiäres oder soziales Netz, auf das er zurückgreifen könnte. Zu seinem minderjährigen Bruder und einem Großvater hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt, er weiß auch nicht, wo sich diese genau aufhalten. Von anderen Verwandten ist ihm nichts bekannt.
Vor diesem Hintergrund und der festgestellten Ländersituation, wonach viele an Schizophrenie erkrankte Personen ausgestoßen und erniedrigt werden und in weiten Teilen der Gesellschaft angenommen wird, dass psychische Erkrankungen durch übernatürliche Kräfte verursacht würden und zur Behandlung auf traditionelle Wunderheiler vertraut wird, fehlt dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit ein stabiles soziales und familiäres Netz, der Beschwerdeführer wäre daher auf sich völlig allein gestellt. Es ist – im vorliegenden Fall – dem Beschwerdeführer daher insgesamt faktisch und finanziell nicht möglich, in Pakistan die erforderliche psychosoziale und psychiatrische Behandlung zu erhalten, sodass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine rasche und maßgebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes die Folge sein würde.
Die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Pakistan kommt im gegenständlichen Fall daher entgegen der Ansicht des BFA nicht in Frage, zumal die Situation des Beschwerdeführers überall in seinem Heimatland dieselbe wäre und er daher in ganz Pakistan keinen Zugang zu der erforderlichen psychosozialen, psychologischen und psychiatrischen Behandlung erhalten würde.
3.4.3 Zusammengefasst zeigt sich als Ergebnis der hier getroffenen Ausführungen, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine „Normalisierung“ und insbesondere nachhaltige, dauerhafte und grundlegende Änderung der Lage im Herkunftsstaat nach Erlassung des Erkenntnisses vom 03.06.2016 eingetreten ist.
3.5 Fallbezogen liegt somit keine grundlegende, dauerhafte und nachhaltige Änderung der Lage im Herkunftsstaat und weiterhin keine innerstaatliche Fluchtalternative vor und damit auch nicht die für die Erfüllung des Tatbestandes des Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK notwendigen Voraussetzungen.3.5 Fallbezogen liegt somit keine grundlegende, dauerhafte und nachhaltige Änderung der Lage im Herkunftsstaat und weiterhin keine innerstaatliche Fluchtalternative vor und damit auch nicht die für die Erfüllung des Tatbestandes des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK notwendigen Voraussetzungen.
Kein Hinweis auf das Vorliegen weiterer Ausschluss- und Endigungsgründe
3.6 Andere Endigungs- und Ausschlussgründe liegen ebenso nicht vor und wurden vom BFA auch nicht geltend gemacht.
Ergebnis
3.7 Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten erweist sich im Falle des Beschwerdeführers als unzulässig. Es wird daher spruchgemäß Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben. Dem Beschwerdeführer kommt weiterhin der Status eines Asylberechtigten zu.3.7 Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten erweist sich im Falle des Beschwerdeführers als unzulässig. Es wird daher spruchgemäß Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben. Dem Beschwerdeführer kommt weiterhin der Status eines Asylberechtigten zu.
Spruchpunkt IISpruchpunkt römisch zwei
Ersatzlose Behebung der übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides (§ 28 Abs 2 VwGVG iVm § 57 AsylG, §§ 46, 52, 53 und 55 FPG)Ersatzlose Behebung der übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG, Paragraphen 46, 52, 53 und 55 FPG)
3.8 Aufgrund dieses Ergebnisses liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides mangels einer gesetzlichen Grundlage dafür nicht mehr vor, weshalb diese ebenso ersatzlos aufgehoben werden.
Zu B)
Revision
3.9 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.
3.10 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten aktuelle Länderfeststellungen Bescheidbehebung ersatzlose Behebung Gesundheitszustand innerstaatliche Fluchtalternative kein geänderter Sachverhalt Maßnahmenvollzug psychiatrische Erkrankung Sicherheitslage Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Volksgruppenzugehörigkeit VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L516.2115868.2.00Im RIS seit
11.01.2024Zuletzt aktualisiert am
11.01.2024