Entscheidungsdatum
19.12.2023Norm
BFA-VG §21 Abs5Spruch
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W242 2226902-3/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter über die Maßnahmenbeschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch Maga. Doris EINWALLNER, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Schönbrunner Straße 26/3, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Abschiebung am XXXX 2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter über die Maßnahmenbeschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Maga. Doris EINWALLNER, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Schönbrunner Straße 26/3, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Abschiebung am römisch 40 2023, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die am XXXX 2023 erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers wird gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 und 3 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme rechtmäßig war.römisch eins. Die Beschwerde gegen die am römisch 40 2023 erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers wird gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme rechtmäßig war.
II. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte nach unrechtmäßiger Einreise am XXXX 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte nach unrechtmäßiger Einreise am römisch 40 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom XXXX 2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Türkei zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom römisch 40 2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 2018, gekürzte Ausfertigung vom XXXX 2019, schriftliche Ausfertigung vom XXXX 2020, GZ: XXXX , als unbegründet abgewiesen.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 2018, gekürzte Ausfertigung vom römisch 40 2019, schriftliche Ausfertigung vom römisch 40 2020, GZ: römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.
4. Mit Schreiben vom XXXX 2019 brachte der BF durch seinen RV einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und einen Antrag gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG beim Bundesverwaltungsgericht ein.4. Mit Schreiben vom römisch 40 2019 brachte der BF durch seinen Regierungsvorlage einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und einen Antrag gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5. Am XXXX 2019 stellte der BF beim Magistrat der Stadt Wien MA 35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“.5. Am römisch 40 2019 stellte der BF beim Magistrat der Stadt Wien MA 35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“.
6. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom XXXX 2019 wurde dem BF mitgeteilt, dass er gemäß §52a Abs. 2 BFA-VG verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum XXXX 2019 in Anspruch zu nehmen. Am XXXX 2019 fanden weiters niederschriftliche Einvernahmen des BF und seiner damaligen Ehefrau vor dem BFA statt. Der BF gab an, er habe einen Reisepass zu Hause, woraufhin er aufgefordert wurde, diesen innerhalb einer Woche vorzulegen. Der BF wurde auch darüber belehrt, dass er zur Ausreise verpflichtet sei und er ansonsten abgeschoben werde, sobald dies faktisch möglich sei. Er wurde weiters darüber informiert, dass aufgrund der fehlenden Personaldokumente ein HRZ-Verfahren mit seiner Vertretungsbehörde einzuleiten sein werde.6. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom römisch 40 2019 wurde dem BF mitgeteilt, dass er gemäß §52a Absatz 2, BFA-VG verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum römisch 40 2019 in Anspruch zu nehmen. Am römisch 40 2019 fanden weiters niederschriftliche Einvernahmen des BF und seiner damaligen Ehefrau vor dem BFA statt. Der BF gab an, er habe einen Reisepass zu Hause, woraufhin er aufgefordert wurde, diesen innerhalb einer Woche vorzulegen. Der BF wurde auch darüber belehrt, dass er zur Ausreise verpflichtet sei und er ansonsten abgeschoben werde, sobald dies faktisch möglich sei. Er wurde weiters darüber informiert, dass aufgrund der fehlenden Personaldokumente ein HRZ-Verfahren mit seiner Vertretungsbehörde einzuleiten sein werde.
7. Mit Bescheid des BFA vom XXXX 2019 wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, seinen aktenkundigen Reisepass bis zum XXXX 2020 dem BFA vorzulegen.7. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 2019 wurde dem BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, seinen aktenkundigen Reisepass bis zum römisch 40 2020 dem BFA vorzulegen.
8. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom XXXX 2019 wurde dem BF mitgeteilt, dass er gemäß §52a Abs. 2 BFA-VG verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum XXXX 2020 in Anspruch zu nehmen.8. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom römisch 40 2019 wurde dem BF mitgeteilt, dass er gemäß §52a Absatz 2, BFA-VG verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum römisch 40 2020 in Anspruch zu nehmen.
9. Gegen den Bescheid des BFA vom XXXX 2019 brachte der BF durch seinen RV eine Beschwerde ein und stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid samt Verfahrensanordnung bis zum Vorliegen einer Entscheidung über den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ersatzlos beheben, in eventu das (Rückkehr)Verfahren bis zum Vorliegen einer Entscheidung über den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als "Familienangehöriger" gemäß § 2 Abs 1 Z 9 NAG unterbrechen, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 55, 57 AsylG erteilen in eventu die Frist zur Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgespräches samt freiwilliger Ausreise sowie die Durchsetzung der Rückkehrentscheidung aufgrund besonderer Umstände gem. § 55 FPG einmalig um 12 Monate verlängern sowie der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkennen.9. Gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 2019 brachte der BF durch seinen Regierungsvorlage eine Beschwerde ein und stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid samt Verfahrensanordnung bis zum Vorliegen einer Entscheidung über den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ersatzlos beheben, in eventu das (Rückkehr)Verfahren bis zum Vorliegen einer Entscheidung über den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als "Familienangehöriger" gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG unterbrechen, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 55, 57, AsylG erteilen in eventu die Frist zur Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgespräches samt freiwilliger Ausreise sowie die Durchsetzung der Rückkehrentscheidung aufgrund besonderer Umstände gem. Paragraph 55, FPG einmalig um 12 Monate verlängern sowie der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
10. Das Bundesverwaltungsgericht wies den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschluss vom XXXX 2020 gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 33 Abs. 1 VwGVG zurück (GZ: XXXX ).10. Das Bundesverwaltungsgericht wies den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschluss vom römisch 40 2020 gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG zurück (GZ: römisch 40 ).
11. Am XXXX 2020 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ mit Bescheid vom Magistrat der Stadt Wien MA 35 (Zl. XXXX ) abgewiesen.11. Am römisch 40 2020 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ mit Bescheid vom Magistrat der Stadt Wien MA 35 (Zl. römisch 40 ) abgewiesen.
12. Am XXXX 2021 wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien MA 35 ab (GZ: XXXX ).12. Am römisch 40 2021 wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien MA 35 ab (GZ: römisch 40 ).
13. Mit Schreiben vom XXXX 2021 verständigte das BFA den BF über das Ergebnis einer Beweisaufnahme und räumte ihm eine 14-tägige Frist zur Stellungnahme ein. In dem Schreiben wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise am XXXX 2018 abgelaufen sei und der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, sondern rechtswidrig im Bundesgebiet verblieben sei. Er sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und habe weder seinen Reisepass noch etwaige andere Personendokumente vorgelegt.13. Mit Schreiben vom römisch 40 2021 verständigte das BFA den BF über das Ergebnis einer Beweisaufnahme und räumte ihm eine 14-tägige Frist zur Stellungnahme ein. In dem Schreiben wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise am römisch 40 2018 abgelaufen sei und der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, sondern rechtswidrig im Bundesgebiet verblieben sei. Er sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und habe weder seinen Reisepass noch etwaige andere Personendokumente vorgelegt.
14. Der BF brachte durch seine RV eine mit XXXX 2021 datierte Stellungnahme beim BFA ein, wonach der BF über ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB1/80 verfüge, weshalb das Verfahren einzustellen sei. Selbst wenn der BF nicht unter das Assoziierungsabkommen mit der Türkei falle, sei aufgrund des seit Erlassung der Rückkehrentscheidung maßgeblich geänderten Sachverhaltes eine neuerliche Beurteilung der Zulässigkeit gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmen.14. Der BF brachte durch seine Regierungsvorlage eine mit römisch 40 2021 datierte Stellungnahme beim BFA ein, wonach der BF über ein Aufenthaltsrecht nach Artikel 6, ARB1/80 verfüge, weshalb das Verfahren einzustellen sei. Selbst wenn der BF nicht unter das Assoziierungsabkommen mit der Türkei falle, sei aufgrund des seit Erlassung der Rückkehrentscheidung maßgeblich geänderten Sachverhaltes eine neuerliche Beurteilung der Zulässigkeit gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmen.
15. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom XXXX 2019 mit Erkenntnis vom XXXX 2021 (GZ: XXXX ) gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 46 FPG als unbegründet ab und die Anträge in dieser Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurück.15. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom römisch 40 2019 mit Erkenntnis vom römisch 40 2021 (GZ: römisch 40 ) gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG als unbegründet ab und die Anträge in dieser Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurück.
16. Mit Bescheid des BFA vom XXXX 2021 wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, einen Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Türkei am XXXX 2022 wahrzunehmen.16. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 2021 wurde dem BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, einen Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Türkei am römisch 40 2022 wahrzunehmen.
17. Mit Schreiben vom XXXX 2022 teilte der BF dem BFA durch seine RV mit, dass er den Interviewtermin krankheitsbedingt nicht wahrnehmen könne. Weiters habe er kürzlich eine auf Dauer und rechtmäßig in Österreich niedergelassene türkische Staatsangehörige geheiratet, mit welcher er im gemeinsamen Haushalt lebe. Daher liege ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vor und die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung sei neuerlich zu prüfen.17. Mit Schreiben vom römisch 40 2022 teilte der BF dem BFA durch seine Regierungsvorlage mit, dass er den Interviewtermin krankheitsbedingt nicht wahrnehmen könne. Weiters habe er kürzlich eine auf Dauer und rechtmäßig in Österreich niedergelassene türkische Staatsangehörige geheiratet, mit welcher er im gemeinsamen Haushalt lebe. Daher liege ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vor und die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung sei neuerlich zu prüfen.
18. Mit Bescheid des BFA vom XXXX 2022 wurde der BF zu einer Einvernahme hinsichtlich seines Aufenthaltes und seiner Ausreise geladen.18. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 2022 wurde der BF zu einer Einvernahme hinsichtlich seines Aufenthaltes und seiner Ausreise geladen.
19. Am XXXX 2022 wurde der BF vor dem BFA unter Beiziehung eines Dolmetschers für die türkische Sprache und in Anwesenheit der RV des BF im Verfahren zur Durchsetzung und Effektuierung der Ausreiseentscheidung einvernommen. Der BF gab an, dass er zu Hause einen Reisepass habe. Er habe sich nicht um eine freiwillige Rückkehr bzw Ausreise bemüht, weil er nicht ausreisen habe wollen. Er wolle weiterhin nicht ausreisen, weil seine Gattin und sein Leben hier seien. Er befürchte, dass er, wenn er freiwillig ausreise, zu lange von seiner Gattin getrennt sein werde, wenn die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu lange dauern würde. Dem BF wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn nach Erhalt eines Ersatzreisedokumentes für seine Person in seine Heimat abzuschieben, falls er seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachkomme.19. Am römisch 40 2022 wurde der BF vor dem BFA unter Beiziehung eines Dolmetschers für die türkische Sprache und in Anwesenheit der Regierungsvorlage des BF im Verfahren zur Durchsetzung und Effektuierung der Ausreiseentscheidung einvernommen. Der BF gab an, dass er zu Hause einen Reisepass habe. Er habe sich nicht um eine freiwillige Rückkehr bzw Ausreise bemüht, weil er nicht ausreisen habe wollen. Er wolle weiterhin nicht ausreisen, weil seine Gattin und sein Leben hier seien. Er befürchte, dass er, wenn er freiwillig ausreise, zu lange von seiner Gattin getrennt sein werde, wenn die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu lange dauern würde. Dem BF wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn nach Erhalt eines Ersatzreisedokumentes für seine Person in seine Heimat abzuschieben, falls er seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachkomme.
20. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX 2022 wurde dem BF mitgeteilt, dass er gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum XXXX 2022 in Anspruch zu nehmen.20. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 2022 wurde dem BF mitgeteilt, dass er gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum römisch 40 2022 in Anspruch zu nehmen.
21. Das Rückkehrberatungsgespräch mit der BBU GmbH fand am XXXX 2022 statt. Dabei wurde schriftlich festgehalten, dass der BF aufgrund privater Gründe nicht rückkehrwillig sei.21. Das Rückkehrberatungsgespräch mit der BBU GmbH fand am römisch 40 2022 statt. Dabei wurde schriftlich festgehalten, dass der BF aufgrund privater Gründe nicht rückkehrwillig sei.
22. Der BF brachte durch seine RV am XXXX 2022 eine Stellungnahme beim BFA ein und beantragte darin die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.22. Der BF brachte durch seine Regierungsvorlage am römisch 40 2022 eine Stellungnahme beim BFA ein und beantragte darin die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.
23. Am XXXX 2022 wurde dem BF gemäß § 39 Abs. 3 BFA-VG eine Bestätigung der Sicherstellung seines türkischen Reisepasses, gültig von XXXX 2015 bis XXXX 2025, vom BFA ausgestellt.23. Am römisch 40 2022 wurde dem BF gemäß Paragraph 39, Absatz 3, BFA-VG eine Bestätigung der Sicherstellung seines türkischen Reisepasses, gültig von römisch 40 2015 bis römisch 40 2025, vom BFA ausgestellt.
24. Der BF brachte am XXXX .2022 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG beim BFA ein. Weiters wurden eine Antragsbegründung und die erforderlichen Unterlagen eingebracht.24. Der BF brachte am römisch 40 .2022 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG beim BFA ein. Weiters wurden eine Antragsbegründung und die erforderlichen Unterlagen eingebracht.
25. Am XXXX 2023 fand vor dem BFA eine niederschriftliche Zeugeneinvernahme der Ehefrau des BF statt.25. Am römisch 40 2023 fand vor dem BFA eine niederschriftliche Zeugeneinvernahme der Ehefrau des BF statt.
26. Am XXXX 2023 fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme des BF betreffend seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels statt.26. Am römisch 40 2023 fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme des BF betreffend seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels statt.
27. Der BF brachte durch seine RV am XXXX 2023 eine Stellungnahme beim BFA ein27. Der BF brachte durch seine Regierungsvorlage am römisch 40 2023 eine Stellungnahme beim BFA ein
28. Mit Bescheid des BFA vom XXXX 2023 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom XXXX 2022 gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).28. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 2023 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom römisch 40 2022 gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).
29. Mit Aktenvermerk des BFA vom XXXX 2023 wurde festgehalten, dass die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung durchsetzbar und durchführbar sowie aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG die Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Infolgedessen wurde für die Abschiebung des BF in die Türkei auf dem Luftweg der XXXX 2023 terminiert.29. Mit Aktenvermerk des BFA vom römisch 40 2023 wurde festgehalten, dass die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung durchsetzbar und durchführbar sowie aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG die Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Infolgedessen wurde für die Abschiebung des BF in die Türkei auf dem Luftweg der römisch 40 2023 terminiert.
30. Am XXXX 2023 erließ das BFA einen Abschiebeauftrag, wonach der BF am XXXX 2023 auf dem Luftweg in die Türkei abgeschoben werden soll, und einen Durchsuchungsauftrag gemäß § 35 Abs. 1 BFA-VG betreffend die Wohnung des BF sowie gegen den BF einen Festnahmeauftrag zum Zwecke der Abschiebung gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Dieser wurde mit der am XXXX 2023 um XXXX Uhr erfolgten Festnahme des BF an seinem gemeldeten Wohnsitz in XXXX , durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 34 Abs. 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG in Vollzug gesetzt. Gleichzeitig wurde dem BF ein – sowohl in deutscher als auch in türkischer Sprache verfasstes – Schreiben des BFA vom XXXX 2023 ausgehändigt, in dem er über die bevorstehende Abschiebung am XXXX 2023 in Kenntnis gesetzt wurde.30. Am römisch 40 2023 erließ das BFA einen Abschiebeauftrag, wonach der BF am römisch 40 2023 auf dem Luftweg in die Türkei abgeschoben werden soll, und einen Durchsuchungsauftrag gemäß Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG betreffend die Wohnung des BF sowie gegen den BF einen Festnahmeauftrag zum Zwecke der Abschiebung gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG. Dieser wurde mit der am römisch 40 2023 um römisch 40 Uhr erfolgten Festnahme des BF an seinem gemeldeten Wohnsitz in römisch 40 , durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 34, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Vollzug gesetzt. Gleichzeitig wurde dem BF ein – sowohl in deutscher als auch in türkischer Sprache verfasstes – Schreiben des BFA vom römisch 40 2023 ausgehändigt, in dem er über die bevorstehende Abschiebung am römisch 40 2023 in Kenntnis gesetzt wurde.
31. Am XXXX 2023 brachte der BF durch seine RV eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht ein.31. Am römisch 40 2023 brachte der BF durch seine Regierungsvorlage eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht ein.
32. Am XXXX 2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht die verfahrensgegenständliche Beschwerde des BF gegen seine Abschiebung am XXXX 2023 ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass im Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung vom XXXX 2018 die Ehe des BF noch nicht bestanden habe. Der BF habe einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG gestellt und weitere Nachweise zur Integration vorgelegt. Ohne über diesen Antrag abgesprochen zu haben, sei der BF am XXXX 2023 in die Türkei abgeschoben worden. Der Bescheid, mit dem der Antrag gemäß § 55 AsylG abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei, sei der RV des BF am Tag der Abschiebung per Fax zugestellt worden. Darin sei die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt worden. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt worden. Am XXXX 2023 sei der RV des BF per Post neuerlich ein Bescheid der belangten Behörde mit demselben Inhalt, jedoch mit einem früheren Ausstellungsdatum und von einer anderen Sachbearbeiterin gefertigt, zugestellt worden. Entgegen dieser Bescheide sei der BF schon vor Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise in die Türkei abgeschoben worden. Die Voraussetzungen für eine Abschiebung lägen im Fall des BF nicht vor. Eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung sei nicht vorgelegen. Seit Rechtskraft der Entscheidung vom XXXX 2018, mit der eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei, seien bis zur Abschiebung fast fünf Jahre verstrichen und habe sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt maßgeblich verändert. In solchen Konstellationen sei die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung nach der Judikatur des VwGH neuerlich zu prüfen. Die belangte Behörde habe die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung folglich auch neuerlich geprüft und mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen. Sie habe dem BF jedoch eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen gewährt, die im Zeitpunkt der Abschiebung noch nicht abgelaufen gewesen sei. Der BF habe am Verfahren stets mitgewirkt, sei ordnungsgemäß an seiner Meldeanschrift aufhältig gewesen und sei von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dort anzutreffen gewesen. Er habe sich dem Verfahren nicht entzogen, sondern den Ladungen Folge geleistet. Zur freiwilligen Ausreise sei der BF vor seiner Festnahme und Abschiebung nicht aufgefordert worden. Vielmehr habe er trotz Nachfrage monatelang keine Rückmeldung seitens der belangten Behörde erhalten.32. Am römisch 40 2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht die verfahrensgegenständliche Beschwerde des BF gegen seine Abschiebung am römisch 40 2023 ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass im Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung vom römisch 40 2018 die Ehe des BF noch nicht bestanden habe. Der BF habe einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG gestellt und weitere Nachweise zur Integration vorgelegt. Ohne über diesen Antrag abgesprochen zu haben, sei der BF am römisch 40 2023 in die Türkei abgeschoben worden. Der Bescheid, mit dem der Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei, sei der Regierungsvorlage des BF am Tag der Abschiebung per Fax zugestellt worden. Darin sei die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt worden. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt worden. Am römisch 40 2023 sei der Regierungsvorlage des BF per Post neuerlich ein Bescheid der belangten Behörde mit demselben Inhalt, jedoch mit einem früheren Ausstellungsdatum und von einer anderen Sachbearbeiterin gefertigt, zugestellt worden. Entgegen dieser Bescheide sei der BF schon vor Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise in die Türkei abgeschoben worden. Die Voraussetzungen für eine Abschiebung lägen im Fall des BF nicht vor. Eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung sei nicht vorgelegen. Seit Rechtskraft der Entscheidung vom römisch 40 2018, mit der eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei, seien bis zur Abschiebung fast fünf Jahre verstrichen und habe sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt maßgeblich verändert. In solchen Konstellationen sei die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung nach der Judikatur des VwGH neuerlich zu prüfen. Die belangte Behörde habe die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung folglich auch neuerlich geprüft und mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen. Sie habe dem BF jedoch eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen gewährt, die im Zeitpunkt der Abschiebung noch nicht abgelaufen gewesen sei. Der BF habe am Verfahren stets mitgewirkt, sei ordnungsgemäß an seiner Meldeanschrift aufhältig gewesen und sei von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dort anzutreffen gewesen. Er habe sich dem Verfahren nicht entzogen, sondern den Ladungen Folge geleistet. Zur freiwilligen Ausreise sei der BF vor seiner Festnahme und Abschiebung nicht aufgefordert worden. Vielmehr habe er trotz Nachfrage monatelang keine Rückmeldung seitens der belangten Behörde erhalten.
33. Am XXXX 2023 übermittelte das BFA eine Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass der unrechtmäßige Aufenthalt des BF im Bundesgebiet unstrittig sei. Die Rückkehrentscheidung sei seit dem XXXX 2018 rechtskräftig, der BF sei seiner Ausreiseverpflichtung jedoch zu keinem Zeitpunkt nachgekommen. Der gültige Reisepass des BF sei am XXXX 2022 sichergestellt worden. Der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom XXXX 2022 sei mit Bescheid vom XXXX 2023 (zugestellt an die RV des BF am XXXX 2023 via Fax) abgewiesen worden. Weiters sei eine Rückkehrentscheidung erlassen und ausgesprochen worden, dass die Abschiebung des BF in die Türkei zulässig sei. Am XXXX 2023 sei ein Festnahme- und Durchsuchungsauftrag zum Zwecke der Abschiebung erlassen worden, der am XXXX 2023 vollzogen worden sei. Alle Formalitäten, wie Abschiebeauftrag, Aktenvermerk für die Zulässigkeit der Abschiebung und Information über die bevorstehende Abschiebung seien eingehalten worden. Der BF sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, sondern sei im Bundesgebiet verblieben, habe geheiratet, als er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein habe müssen, und sei einer unerlaubten Beschäftigung nachgegangen. Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" sei von der NAG-Behörde abgewiesen worden und der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gebe dem BF kein Aufenthaltsrecht. Abgesehen von der Heirat habe sich im Vergleich zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2018 keine maßgebliche Sachverhaltsänderung ergeben. Daher sei eine Rückkehrentscheidung nach wie vor aufrecht und durchsetzbar gewesen. Ein Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK stelle gemäß § 58 Abs. 13 AsylG kein Bleiberecht dar. Im Verfahren ATB seien die Gründe nach Art. 8 EMRK geprüft worden und es sei eine Entscheidung zu Ungunsten des BF getroffen worden. Daher hätte die Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2018 tatsächlich vollstreckt werden können. Die getroffene Entscheidung im Verfahren ATB hemme die Vollstreckung dieser Rückkehrentscheidung nicht, da die damalige Rückkehrentscheidung durch die nochmalige Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht derogiert worden sei. Die formelle Gewährung einer Ausreisefrist stelle kein Hindernis für die Vollstreckung einer bestehenden durchführbaren Rückkehrentscheidung dar. In der Niederschrift vom XXXX 2023 sei dem BF im Beisein der rechtsfreundlichen Vertreterin vor Augen geführt worden, dass sich der BF illegal einer Ausreiseverpflichtung zum Trotz im Bundesgebiet aufhalte und keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehe. Aus den Antworten des BF sei zu schließen, dass der BF nicht bereit gewesen wäre, freiwillig auszureisen und die Behörde habe die Rückführung zwangsweise organisieren müssen. Im Rahmen der Rückkehrberatung sei versucht worden, den BF im Jahr 2019 bzw. 2022 dazu zu bewegen, freiwillig in die Türkei zurückzukehren, der BF habe sich jedoch geweigert.33. Am römisch 40 2023 übermittelte das BFA eine Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass der unrechtmäßige Aufenthalt des BF im Bundesgebiet unstrittig sei. Die Rückkehrentscheidung sei seit dem römisch 40 2018 rechtskräftig, der BF sei seiner Ausreiseverpflichtung jedoch zu keinem Zeitpunkt nachgekommen. Der gültige Reisepass des BF sei am römisch 40 2022 sichergestellt worden. Der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom römisch 40 2022 sei mit Bescheid vom römisch 40 2023 (zugestellt an die Regierungsvorlage des BF am römisch 40 2023 via Fax) abgewiesen worden. Weiters sei eine Rückkehrentscheidung erlassen und ausgesprochen worden, dass die Abschiebung des BF in die Türkei zulässig sei. Am römisch 40 2023 sei ein Festnahme- und Durchsuchungsauftrag zum Zwecke der Abschiebung erlassen worden, der am römisch 40 2023 vollzogen worden sei. Alle Formalitäten, wie Abschiebeauftrag, Aktenvermerk für die Zulässigkeit der Abschiebung und Information über die bevorstehende Abschiebung seien eingehalten worden. Der BF sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, sondern sei im Bundesgebiet verblieben, habe geheiratet, als er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein habe müssen, und sei einer unerlaubten Beschäftigung nachgegangen. Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" sei von der NAG-Behörde abgewiesen worden und der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gebe dem BF kein Aufenthaltsrecht. Abgesehen von der Heirat habe sich im Vergleich zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2018 keine maßgebliche Sachverhaltsänderung ergeben. Daher sei eine Rückkehrentscheidung nach wie vor aufrecht und durchsetzbar gewesen. Ein Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK stelle gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG kein Bleiberecht dar. Im Verfahren ATB seien die Gründe nach Artikel 8, EMRK geprüft worden und es sei eine Entscheidung zu Ungunsten des BF getroffen worden. Daher hätte die Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2018 tatsächlich vollstreckt werden können. Die getroffene Entscheidung im Verfahren ATB hemme die Vollstreckung dieser Rückkehrentscheidung nicht, da die damalige Rückkehrentscheidung durch die nochmalige Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht derogiert worden sei. Die formelle Gewährung einer Ausreisefrist stelle kein Hindernis für die Vollstreckung einer bestehenden durchführbaren Rückkehrentscheidung dar. In der Niederschrift vom römisch 40 2023 sei dem BF im Beisein der rechtsfreundlichen Vertreterin vor Augen geführt worden, dass sich der BF illegal einer Ausreiseverpflichtung zum Trotz im Bundesgebiet aufhalte und keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehe. Aus den Antworten des BF sei zu schließen, dass der BF nicht bereit gewesen wäre, freiwillig auszureisen und die Behörde habe die Rückführung zwangsweise organisieren müssen. Im Rahmen der Rückkehrberatung sei versucht worden, den BF im Jahr 2019 bzw. 2022 dazu zu bewegen, freiwillig in die Türkei zurückzukehren, der BF habe sich jedoch geweigert.
34. Mit Schreiben vom XXXX 2023 wurde der RV des BF die Stellungnahme des BFA übermittelt und eine Frist für die Übermittlung einer Stellungnahme bis XXXX 2023, XXXX Uhr gewährt.34. Mit Schreiben vom römisch 40 2023 wurde der Regierungsvorlage des BF die Stellungnahme des BFA übermittelt und eine Frist für die Übermittlung einer Stellungnahme bis römisch 40 2023, römisch 40 Uhr gewährt.
35. Am XXXX 2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der RV des BF ein, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestanden habe, welche die Abschiebung des BF zulässig gemacht hätte. Die Änderungen im Familienleben des BF, zunächst die Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen, dann die Eheschließung mit einer auf Dauer niedergelassenen Drittstaatsangehörigen (der aktuellen Ehefrau), aber auch die Aufenthaltsdauer, die erworbenen Sprachkenntnisse und die nachgewiesene berufliche Integration, würden in ihrer Gesamtschau Umstände darstellen, die eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK nicht ausgeschlossen erscheinen ließen. Folglich habe die Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2018 schon aus diesem Grund ihre Wirksamkeit verloren. Eine aktuelle, durchsetzbare Rückkehrentscheidung habe nicht vorgelegen. Der BF habe schon mehrfach die Gründe für seinen Verbleib in Österreich aufgezeigt. Die im XXXX 2018 erlassene Rückkehrentscheidung sei vom BVwG im XXXX 2018 mit mündlich verkündetem Erkenntnis bestätigt worden. Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses sei jedoch erst im Jahr 2020 erfolgt. Dies sei nicht dem BF anzulasten. Dieser habe gegen das Erkenntnis die Revision und/oder Beschwerde erheben wollen und habe daher die schriftliche Ausfertigung abgewartet. Nachdem der BF jedoch zwischenzeitig eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet habe, sei ihm nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung von seiner damaligen Rechtsvertretung die Auskunft erteilt worden, dass nun keine Revision oder Beschwerde mehr erforderlich sei, da er einen Aufenthaltstitel erhalten könne. Der Antrag sei abgewiesen worden, der BF habe als juristischer Laie jedoch auf die Richtigkeit der Auskunft seines Rechtsvertreters vertrauen dürfen. Dass der BF nach Erlassung der Rückkehrentscheidung im Jahr 2018 nicht ausgereist sei, sei aus den angeführten Gründen nachvollziehbar. Die belangte Behörde habe in dieser Zeit auch keinerlei Schritte gesetzt, um die Rückkehrentscheidung zu effektuieren. Der BF wäre nach Abschluss des Verfahrens bzw im Fall einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise bereit gewesen. Eine solche sei im Zeitpunkt der Abschiebung jedoch nicht vorgelegen. Die belangte Behörde habe den Antrag des BF nach § 55 AsylG zwar abgewiesen und erneut eine Rückkehrentscheidung erlassen, gleichzeitig jedoch eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise nach Rechtskraft des Bescheides gewährt. Der Bescheid sei jedoch erst nach der Abschiebung des BF zugestellt worden und nicht in Rechtskraft erwachsen.35. Am römisch 40 2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der Regierungsvorlage des BF ein, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestanden habe, welche die Abschiebung des BF zulässig gemacht hätte. Die Änderungen im Familienleben des BF, zunächst die Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen, dann die Eheschließung mit einer auf Dauer niedergelassenen Drittstaatsangehörigen (der aktuellen Ehefrau), aber auch die Aufenthaltsdauer, die erworbenen Sprachkenntnisse und die nachgewiesene berufliche Integration, würden in ihrer Gesamtschau Umstände darstellen, die eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK nicht ausgeschlossen erscheinen ließen. Folglich habe die Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2018 schon aus diesem Grund ihre Wirksamkeit verloren. Eine aktuelle, durchsetzbare Rückkehrentscheidung habe nicht vorgelegen. Der BF habe schon mehrfach die Gründe für seinen Verbleib in Österreich aufgezeigt. Die im römisch 40 2018 erlassene Rückkehrentscheidung sei vom BVwG im römisch 40 2018 mit mündlich verkündetem Erkenntnis bestätigt worden. Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses sei jedoch erst im Jahr 2020 erfolgt. Dies sei nicht dem BF anzulasten. Dieser habe gegen das Erkenntnis die Revision und/oder Beschwerde erheben wollen und habe daher die schriftliche Ausfertigung abgewartet. Nachdem der BF jedoch zwischenzeitig eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet habe, sei ihm nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung von seiner damaligen Rechtsvertretung die Auskunft erteilt worden, dass nun keine Revision oder Beschwerde mehr erforderlich sei, da er einen Aufenthaltstitel erhalten könne. Der Antrag sei abgewiesen worden, der BF habe als juristischer Laie jedoch auf die Richtigkeit der Auskunft seines Rechtsvertreters vertrauen dürfen. Dass der BF nach Erlassung der Rückkehrentscheidung im Jahr 2018 nicht ausgereist sei, sei aus den angeführten Gründen nachvollziehbar. Die belangte Behörde habe in dieser Zeit auch keinerlei Schritte gesetzt, um die Rückkehrentscheidung zu effektuieren. Der BF wäre nach Abschluss des Verfahrens bzw im Fall einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise bereit gewesen. Eine solche sei im Zeitpunkt der Abschiebung jedoch nicht vorgelegen. Die belangte Behörde habe den Antrag des BF nach Paragraph 55, AsylG zwar abgewiesen und erneut eine Rückkehrentscheidung erlassen, gleichzeitig jedoch eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise nach Rechtskraft des Bescheides gewährt. Der Bescheid sei jedoch erst nach der Abschiebung des BF zugestellt worden und nicht in Rechtskraft erwachsen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der BF, ein volljähriger Staatsangehöriger der Türkei, am XXXX 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom XXXX 2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Türkei zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 2018, gekürzte Ausfertigung vom XXXX 2019, schriftliche Ausfertigung vom XXXX 2020, GZ: XXXX , als unbegründet abgewiesen. Die Frist zur freiwilligen Ausreise endete am XXXX .2018.Nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der BF, ein volljähriger Staatsangehöriger der Türkei, am römisch 40 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 2018, gekürzte Ausfertigung vom römisch 40 2019, schriftliche Ausfertigung vom römisch 40 2020, GZ: römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Die Frist zur freiwilligen Ausreise endete am römisch 40 .2018.
Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet.
Am XXXX 2019 fand eine Einvernahme des BF vor dem BFA, in welcher er auf seine Ausreiseverpflichtung hingewiesen und darüber informiert wurde, dass aufgrund der fehlenden Personaldokumente ein HRZ-Verfahren mit seiner Vertretungsbehörde einzuleiten sein werde. Der BF gab an, dass er einen Reisepass zu Hause habe. Er wurde aufgefordert, diesen binnen einer Woche vorzulegen. Das BFA belehrte ihn darüber, dass er, wenn er nicht freiwillig ausreise, abgeschoben werde, sobald dies faktisch möglich sei.Am römisch 40 2019 fand eine Einvernahme des BF vor dem BFA, in welcher er auf seine Ausreiseverpflichtung hingewiesen und darüber informiert wurde, dass aufgrund der fehlenden Personaldokumente ein HRZ-Verfahren mit seiner Vertretungsbehörde einzuleiten sein werde. Der BF gab an, dass er einen Reisepass zu Hause habe. Er wurde aufgefordert, diesen binnen einer Woche vorzulegen. Das BFA belehrte ihn darüber, dass er, wenn er nicht freiwillig ausreise, abgeschoben werde, sobald dies faktisch möglich sei.
Der BF kam seiner Ausreisverpflichtung weiterhin nicht nach.
Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom XXXX 2019, XXXX 2019 und XXXX 2022 wurde dem BF aufgetragen, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Ein Rückkehrberatungsgespräch mit der BBU GmbH fand am XXXX 2022 statt. Dabei wurde schriftlich festgehalten, dass der BF aufgrund privater Gründe nicht rückkehrwillig sei.Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom römisch 40 2019, römisch 40 2019 und römisch 40 2022 wurde dem BF aufgetragen, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Ein Rückkehrberatungsgespräch mit der BBU GmbH fand am römisch 40 2022 statt. Dabei wurde schriftlich festgehalten, dass der BF aufgrund privater Gründe nicht rückkehrwillig sei.
Mit Bescheid des BFA vom XXXX 2019 wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, seinen aktenkundigen Reisepass bis zum XXXX 2020 dem BFA vorzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom XXXX 2019 mit Erkenntnis vom XXXX 2021 (GZ: XXXX ) gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 46 FPG als unbegründet ab.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 2019 wurde dem BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, seinen aktenkundigen Reisepass bis zum römisch 40 2020 dem BFA vorzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom römisch 40 2019 mit Erkenntnis vom römisch 40 2021 (GZ: römisch 40 ) gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG als unbegründet ab.
Mit Schreiben vom XXXX 2021 verständigte das BFA den BF über das Ergebnis einer Beweisaufnahme und führte darin zusammengefasst aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise am XXXX 2018 abgelaufen sei und der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, sondern rechtswidrig im Bundesgebiet verblieben sei. Er sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und habe weder seinen Reisepass noch etwaige andere Personendokumente vorgelegt.Mit Schreiben vom römisch 40 2021 verständigte das BFA den BF über das Ergebnis einer Beweisaufnahme und führte darin zusammengefasst aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise am römisch 40 2018 abgelaufen sei und der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, sondern rechtswidrig im Bundesgebiet verblieben sei. Er sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und habe weder seinen Reisepass noch etwaige andere Personendokumente vorgelegt.
Mit Bescheid des BFA vom XXXX 2021 wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, einen Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Türkei am XXXX 2022 wahrzunehmen.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 2021 wurde dem BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, einen Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Türkei am römisch 40 2022 wahrzunehmen.
Mit Schreiben vom XXXX 2022 teilte der BF dem BFA durch seine RV mit, dass er den Interviewtermin krankheitsbedingt nicht wahrnehmen könne. Weiters habe er kürzlich eine auf Dauer und rechtmäßig in Österreich niedergelassene türkische Staatsangehörige geheiratet, mit welcher er im gemeinsamen Haushalt lebe. Daher liege ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vor und die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung sei neuerlich zu prüfen.Mit Schreiben vom römisch 40 2022 teilte der BF dem BFA durch seine Regierungsvorlage mit, dass er den Interviewtermin krankheitsbedingt nicht wahrnehmen könne. Weiters habe er kürzlich eine auf Dauer und rechtmäßig in Österreich niedergelassene türkische Staatsangehörige geheiratet, mit welcher er im gemeinsamen Haushalt lebe. Daher liege ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vor und die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung sei neuerlich zu prüfen.
Am XXXX 2022 wurde der BF vor dem BFA unter Beiziehung eines Dolmetschers für die türkische Sprache und in Anwesenheit der RV des BF im Verfahren zur Durchsetzung und Effektuierung der Ausreiseentscheidung einvernommen.Am römisch 40 2022 wurde der BF vor dem BFA unter Beiziehung eines Dolmetschers für die türkische Sprache und in Anwesenheit der Regierungsvorlage des BF im Verfahren zur Durchsetzung und Effektuierung der Ausreiseentscheidung einvernommen.
Der BF stellte am XXXX 2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG.Der BF stellte am römisch 40 2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG.
Am XXXX 2023 wurde die Ehefrau des BF und am XXXX 2023 der BF vom BFA hinsichtlich des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG niederschriftlich einvernommen und zum Privat- und Familienleben befragt. Am Ende der Einvernahme wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abzuweisen und in eventu mit einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu verbinden.Am römisch 40 2023 wurde die Ehefrau des BF und am römisch 40 2023 der BF vom BFA hinsichtlich des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG niederschriftlich einvernommen und zum Privat- und Familienleben befragt. Am Ende der Einvernahme wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abzuweisen und in eventu mit einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu verbinden.
Mit Bescheid des BFA vom XXXX 2023 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom XXXX 2022 gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 2023 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom römisch 40 2022 gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).
Am XXXX 2023 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG gegen den BF zum Zwecke seiner Abschiebung. Den Festnahmeauftrag begründete das BFA damit, dass für den BF ein Abschiebetermin für den XXXX 2023, um XXXX Uhr, nach Ankara, Türkei, bestehe und gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliege. Dieser wurde mit der am XXXX 2023 um XXXX Uhr erfolgten Festnahme des BF an seinem gemeldeten Wohnsitz in XXXX , durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 34 Abs. 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG in Vollzug gesetzt. Gleichzeitig wurde dem BF ein – sowohl in deutscher als auch in türkischer Sprache verfasstes – Schreiben des BFA vom XXXX 2023 ausgehändigt, in dem er über die bevorstehende Abschiebung am XXXX 2023 in Kenntnis gesetzt wurde.Am römisch 40 2023 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG gegen den BF zum Zwecke seiner Abschiebung. Den Festnahmeauftrag begründete das BFA damit, dass für den BF ein Abschiebetermin für den römisch 40 2023, um römisch 40 Uhr, nach Ankara, Türkei, bestehe und gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliege. Dieser wurde mit der am römisch 40 2023 um römisch 40 Uhr erfolgten Festnahme des BF an seinem gemeldeten Wohnsitz in römisch 40 , durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 34, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Vollzug gesetzt. Gleichzeitig wurde dem BF ein – sowohl in deutscher als auch in türkischer Sprache verfasstes – Schreiben des BFA vom römisch 40 2023 ausgehändigt, in dem er über die bevorstehende Abschiebung am römisch 40 2023 in Kenntnis gesetzt wurde.
Gegen den BF besteht seit XXXX 2018 eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung. Diese Rückkehrentscheidung war auch im Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung des BF weiterhin wirksam: Der BF hielt sich seither unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und kam seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach. Der BF war von XXXX 2019 bis zur Scheidung am XXXX 2021 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Weiterhin bestehende enge Bindungen zu seiner früheren Ehefrau konnten nicht festgestellt werden. Der BF verfügt in Österreich jedoch über familiäre Anknüpfungspunkte. Er lernte seine nunmehrige Ehefrau, die in Österreich über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" verfügt, Anfang des Jahres 2021 kennen und heiratete diese am XXXX 2022. Der BF und seine Ehegattin lebten in einem gemeinsamen Haushalt. Als der BF seine Gattin kennenlernte, musste er von einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ausgehen und sich seines unrechtmäßigen Aufenthaltes bewusst sein. Auch ein Bruder und eine Schwester des BF halten sich im Bundesgebiet auf. Der BF hat keine Kinder. Der BF bezog während seines Aufenthaltes in Österreich teilweise Grundversorgung und war teilweise erwerbstätig. Die ÖSD-Prüfung A2 hat der BF am XXXX 2017 gut bestanden. In der Zeit von XXXX 2018 bis XXXX 2018 besuchte der BF den VHS Kurs Deutsch A2 mit den Spezialisierungsmodulen Gesundheit und Soziales, Handwerk und Technik sowie Berufsorientierung. Im Jahr 2023 nahm er an einem Deutschkurs B1 mit Prüfungsvorbereitung teil. Der BF war Vereinsspieler bei den Fußballklubs S.C. Gradiš?e und RB. Austria XVII. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Der BF reiste rechtswidrig ins Bundesgebiet ein und hält sich seit November 2016 in Österreich auf. Der BF verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat, wurde dort sozialisiert und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Er hat weiterhin Kontakt mit mehreren in der Türkei lebenden Familienangehörigen, und zwar mit seiner Mutter und seinen Geschwistern. Die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des BF liegt nicht in einer dem BFA zurechenbaren überlangen Verzögerung begründet. Die Beurteilungsgrundlagen haben sich seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2018 nicht maßgeblich zu Gunsten des BF geändert.Gegen den BF besteht seit römisch 40 2018 eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung. Diese Rückkehrentscheidung war auch im Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung des BF weiterhin wirksam: Der BF hielt sich seither unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und kam seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach. Der BF war von römisch 40 2019 bis zur Scheidung am römisch 40 2021 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Weiterhin bestehende enge Bindungen zu seiner früheren Ehefrau konnten nicht festgestellt werden. Der BF verfügt in Österreich jedoch über familiäre Anknüpfungspunkte. Er lernte seine nunmehrige Ehefrau, die in Österreich über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" verfügt, Anfang des Jahres 2021 kennen und heiratete diese am römisch 40 2022. Der BF und seine Ehegattin lebten in einem gemeinsamen Haushalt. Als der BF seine Gattin kennenlernte, musste er von einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ausgehen und sich seines unrechtmäßigen Aufenthaltes bewusst sein. Auch ein Bruder und eine Schwester des BF halten sich im Bundesgebiet auf. Der BF hat keine Kinder. Der BF bezog während seines Aufenthaltes in Österreich teilweise Grundversorgung und war teilweise erwerbstätig. Die ÖSD-Prüfung A2 hat der BF am römisch 40 2017 gut bestanden. In der Zeit von römisch 40 2018 bis römisch 40 2018 besuchte der BF den VHS Kurs Deutsch A2 mit den Spezialisierungsmodulen Gesundheit und Soziales, Handwerk und Technik sowie Berufsorientierung. Im Jahr 2023 nahm er an einem Deutschkurs B1 mit Prüfungsvorbereitung teil. Der BF war Vereinsspieler bei den Fußballklubs S.C. Gradiš?e und RB. Austria römisch siebzehn. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Der BF reiste rechtswidrig ins Bundesgebiet ein und hält sich seit November 2016 in Österreich auf. Der BF verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat, wurde dort sozialisiert und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Er hat weiterhin Kontakt mit mehreren in der Türkei lebenden Familienangehörigen, und zwar mit seiner Mutter und seinen Geschwistern. Die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des BF liegt nicht in einer dem BFA zurechenbaren überlangen Verzögerung begründet. Die Beurteilungsgrundlagen haben sich seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2018 nicht maßgeblich zu Gunsten des BF geändert.
Der BF befand sich nach seiner Festnahme am XXXX 2023, XXXX Uhr, bis zu seiner Abschiebung am XXXX 2023, XXXX Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft.Der BF befand sich nach seiner Festnahme am römisch 40 2023, römisch 40 Uhr, bis zu seiner Abschiebung am römisch 40 2023, römisch 40 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft.
Die Abschiebung des BF in die Türkei stellte keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 oder 8 EMRK oder von Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte dar und war für ihn als Zivilperson nicht mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden.Die Abschiebung des BF in die Türkei stellte keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, oder 8 EMRK oder von Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte dar und war für ihn als Zivilperson nicht mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, in den Gerichtsakt betreffend das Asylverfahren des BF ( XXXX ), in den Gerichtsakt betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ( XXXX ) in den Gerichtsakt XXXX und in den gegenständlichen Gerichtsakt, insbesondere durch Einsichtnahme in die Beschwerde, die Stellungnahmen des BF und des BFA und die weiteren vom BF eingebrachten Unterlagen sowie das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister, das GVS-Informationssystem und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, in den Gerichtsakt betreffend das Asylverfahren des BF ( römisch 40 ), in den Gerichtsakt betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ( römisch 40 ) in den Gerichtsakt römisch 40 und in den gegenständlichen Gerichtsakt, insbesondere durch Einsichtnahme in die Beschwerde, die Stellungnahmen des BF und des BFA und die weiteren vom BF eingebrachten Unterlagen sowie das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister, das GVS-Informationssystem und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
Dass es sich beim BF um einen volljährigen Staatsangehörigen der Türkei handelt, ergibt sich aus den Angaben des BF im Verfahren sowie den vorliegenden Dokumenten. Die Feststellungen zur Asylantragstellung des BF nach unrechtmäßiger Einreise ins Bundesgebiet, zum Bescheid des BFA, mit dem der Asylantrag des BF abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung für zulässig erklärt wurde sowie zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde abgewiesen wurde, ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt betreffend das Asylverfahren des BF. Dem BF wurde eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt. Da das Erkenntnis am XXXX 2018 rechtskräftig wurde, begann die Frist am XXXX 2018 zu laufen und endete am XXXX 2018.Dass es sich beim BF um einen volljährigen Staatsangehörigen der Türkei handelt, ergibt sich aus den Angaben des BF im Verfahren sowie den vorliegenden Dokumenten. Die Feststellungen zur Asylantragstellung des BF nach unrechtmäßiger Einreise ins Bundesgebiet, zum Bescheid des BFA, mit dem der Asylantrag des BF abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung für zulässig erklärt wurde sowie zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde abgewiesen wurde, ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt betreffend das Asylverfahren des BF. Dem BF wurde eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt. Da das Erkenntnis am römisch 40 2018 rechtskräftig wurde, begann die Frist am römisch 40 2018 zu laufen und endete am römisch 40 2018.
Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, sondern unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb, ergibt sich aus dem gesamten Akt.
Die Feststellungen zur Einvernahme des BF vor dem BFA am XXXX 2019 beruhen auf der Niederschrift der Einvernahme (Fremdenakt, AS 21 ff).Die Feststellungen zur Einvernahme des BF vor dem BFA am römisch 40 2019 beruhen auf der Niederschrift der Einvernahme (Fremdenakt, AS 21 ff).
Die Feststellung, dass dem BF mit Verfahrensanordnungen vom XXXX 2019, XXXX .2019 und XXXX 2022 aufgetragen wurde, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt (Fremdenakt, AS 17, 38, 177). Aufgrund des im Akt aufliegenden Rückkehrberatungsprotokolls steht fest, dass am XXXX 2022 ein Rückkehrberatungsgespräch mit der BBU GmbH stattfand und der BF aufgrund privater Gründe nicht rückkehrwillig war (Fremdenakt, AS 186 f).Die Feststellung, dass dem BF mit Verfahrensanordnungen vom römisch 40 2019, römisch 40 .2019 und römisch 40 2022 aufgetragen wurde, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt (Fremdenakt, AS 17, 38, 177). Aufgrund des im Akt aufliegenden Rückkehrberatungsprotokolls steht fest, dass am römisch 40 2022 ein Rückkehrberatungsgespräch mit der BBU GmbH stattfand und der BF aufgrund privater Gründe nicht rückkehrwillig war (Fremdenakt, AS 186 f).
Es steht fest, dass dem BF mit Bescheid vom XXXX 2019 gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen wurde, seinen aktenkundigen Reisepass bis zum XXXX 2020 dem BFA vorzulegen, weil dieser Bescheid im Akt aufliegt (Fremdenakt, AS 30 ff). Dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis abwies, konnte aufgrund einer Einsichtnahme in den diesbezüglichen Gerichtsakt ( XXXX ) festgestellt werden.Es steht fest, dass dem BF mit Bescheid vom römisch 40 2019 gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen wurde, seinen aktenkundigen Reisepass bis zum römisch 40 2020 dem BFA vorzulegen, weil dieser Bescheid im Akt aufliegt (Fremdenakt, AS 30 ff). Dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis abwies, konnte aufgrund einer Einsichtnahme in den diesbezüglichen Gerichtsakt ( römisch 40 ) festgestellt werden.
Dass der BF darüber informiert wurde, dass die Frist für die freiwillige Ausreise am XXXX 2018 abgelaufen ist und er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, sondern rechtswidrig im Bundesgebiet verblieben ist sowie, dass er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist und er weder seinen Reisepass noch etwaige andere Personendokumente vorgelegt hat, steht aufgrund der Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme vom XXXX 2021 fest (Asylakt, AS 297 ff).Dass der BF darüber informiert wurde, dass die Frist für die freiwillige Ausreise am römisch 40 2018 abgelaufen ist und er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, sondern rechtswidrig im Bundesgebiet verblieben ist sowie, dass er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist und er weder seinen Reisepass noch etwaige andere Personendokumente vorgelegt hat, steht aufgrund der Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme vom römisch 40 2021 fest (Asylakt, AS 297 ff).
Die Feststellung, dass dem BF mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen wurde, einen Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Türkei am XXXX .2022 wahrzunehmen, beruht auf dem diesbezüglichen im Akt aufliegenden Bescheid (Fremdenakt, AS 64 ff). Das Schreiben des BF vom XXXX 2022, in dem er dem BFA mitteilte, dass er den Interviewtermin krankheitsbedingt nicht wahrnehmen könne und er kürzlich eine auf Dauer und rechtmäßig in Österreich niedergelassene türkische Staatsangehörige geheiratet habe, mit welcher er im gemeinsamen Haushalt lebe, liegt im Verwaltungsakt auf (Fremdenakt, AS 123 f).Die Feststellung, dass dem BF mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen wurde, einen Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Türkei am römisch 40 .2022 wahrzunehmen, beruht auf dem diesbezüglichen im Akt aufliegenden Bescheid (Fremdenakt, AS 64 ff). Das Schreiben des BF vom römisch 40 2022, in dem er dem BFA mitteilte, dass er den Interviewtermin krankheitsbedingt nicht wahrnehmen könne und er kürzlich eine auf Dauer und rechtmäßig in Österreich niedergelassene türkische Staatsangehörige geheiratet habe, mit welcher er im gemeinsamen Haushalt lebe, liegt im Verwaltungsakt auf (Fremdenakt, AS 123 f).
Die Feststellungen zur Einvernahme des BF vor dem BFA am XXXX 2022 beruhen auf der Niederschrift der Einvernahme (Fremdenakt, AS 167 ff).Die Feststellungen zur Einvernahme des BF vor dem BFA am römisch 40 2022 beruhen auf der Niederschrift der Einvernahme (Fremdenakt, AS 167 ff).
Dass der BF am XXXX 2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG stellte, steht aufgrund des im Verwaltungsakt befindlichen Antrages und der beigelegten Unterlagen fest (Fremdenakt, AS 195 ff).Dass der BF am römisch 40 2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG stellte, steht aufgrund des im Verwaltungsakt befindlichen Antrages und der beigelegten Unterlagen fest (Fremdenakt, AS 195 ff).
Die Feststellungen betreffend die Einvernahmen der Ehefrau des BF am XXXX 2023 und des BF am XXXX 2023 vor dem BFA beruhen auf den Niederschriften der Einvernahmen (Fremdenakt, AS 247 ff; AS 266 ff). Daraus ergibt sich auch, dass dem BF mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abzuweisen und in eventu mit einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu verbinden.Die Feststellungen betreffend die Einvernahmen der Ehefrau des BF am römisch 40 2023 und des BF am römisch 40 2023 vor dem BFA beruhen auf den Niederschriften der Einvernahmen (Fremdenakt, AS 247 ff; AS 266 ff). Daraus ergibt sich auch, dass dem BF mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abzuweisen und in eventu mit einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu verbinden.
Dass mit Bescheid des BFA vom XXXX 2023 der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom XXXX 2022 gemäß § 55 AsylG abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt wurde, dass eine Abschiebung in die Türkei zulässig ist und ausgesprochen wurde, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt, steht aufgrund des vorliegenden Bescheides fest (Fremdenakt, AS 287).Dass mit Bescheid des BFA vom römisch 40 2023 der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom römisch 40 2022 gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt wurde, dass eine Abschiebung in die Türkei zulässig ist und ausgesprochen wurde, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt, steht aufgrund des vorliegenden Bescheides fest (Fremdenakt, AS 287).
Die Feststellungen zum Festnahmeauftrag, zur Festnahme und zum Informationsschreiben über die bevorstehende Abschiebung ergeben sich aus dem aktenkundigen Festnahmeauftrag (Fremdenakt, AS 309), der Information über die bevorstehende Abschiebung, deren Erhalt der BF am XXXX 2023 um XXXX Uhr eigenhändig unterschrieb (Fremdenakt, AS 322 f) sowie der Meldung über die Festnahme der Landespolizeidirektion vom XXXX 2023 (Fremdenakt, AS 324 f).Die Feststellungen zum Festnahmeauftrag, zur Festnahme und zum Informationsschreiben über die bevorstehende Abschiebung ergeben sich aus dem aktenkundigen Festnahmeauftrag (Fremdenakt, AS 309), der Information über die bevorstehende Abschiebung, deren Erhalt der BF am römisch 40 2023 um römisch 40 Uhr eigenhändig unterschrieb (Fremdenakt, AS 322 f) sowie der Meldung über die Festnahme der Landespolizeidirektion vom römisch 40 2023 (Fremdenakt, AS 324 f).
Dass gegen den BF seit XXXX 2018 eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung besteht, ergibt sich aus dem bereits oben angeführten – am XXXX 2018 mündlich verkündeten – Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, mit welchem die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom XXXX 2018, mit dem ua. der Asylantrag des BF abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, abgewiesen wurde. Dass sich der BF seit Ende 2018 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt und seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nachkam, ergibt sich bereits aus der Verfahrensdokumentation der vorliegenden Verwaltungsakten. Wie schon oben dargelegt, kam er, nachdem die Frist zu seiner freiwilligen Ausreise am XXXX 2018 abgelaufen war, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Auch nachdem er vom BFA im Rahmen der Einvernahme am XXXX 2019 hinsichtlich seiner Ausreiseverpflichtung und einer ihm andernfalls drohenden Abschiebung neuerlich belehrt wurde, verblieb er unrechtmäßig im Bundesgebiet (Fremdenakt, AS 21 ff), wobei er auch bei seinem am XXXX 2022 durchgeführten Rückkehrberatungsgespräch weiterhin kein Interesse an einer Ausreise zeigte. Der BF gab im Rahmen der Einvernahme am XXXX 2019 an, dass er einen Reisepass zu Hause habe, woraufhin er aufgefordert wurde, diesen binnen einer Woche vorzulegen (Fremdenakt, AS 23). Mit Bescheid des BFA vom XXXX 2019 wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, seinen aktenkundigen Reisepass bis zum XXXX 2020 dem BFA vorzulegen (Fremdenakt, AS 30 ff). Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde des BF gegen diesen Bescheid mit Erkenntnis vom XXXX 2021 als unbegründet ab. Der Reisepass konnte aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt fehlenden Mitwirkung des BF jedoch erst am XXXX 2022 sichergestellt werden (Fremdenakt, AS 194). Der BF gab auch im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am XXXX 2022 an, dass er sich nicht um eine freiwillige Rückkehr bzw. Ausreise bemüht habe, weil er nicht ausreisen habe wollen (Fremdenakt, AS 170). Wenn in der Stellungnahme vom XXXX 2023 vorgebracht wird, dass der BF nach Abschluss des Verfahrens bzw im Fall einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise bereit gewesen wäre, so ist darauf hinzuweisen, dass der BF die Frage, ob er zur freiwilligen Ausreise bereit sei, wiederholt verneint hat (Fremdenakt, AS 172, 186, 269) und vor seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG bereits sein Asylverfahren sowie ein Verfahren nach dem NAG rechtskräftig abgeschlossen wurden und der BF weiterhin keinerlei Schritte für eine freiwillige Ausreise fasste. Auch seinen Mitwirkungspflichten entsprach der BF nur zum Teil. Wie bereits dargelegt, legte er etwa seinen Reisepass über Jahre hinweg nicht vor. Der Zeitraum, in dem seine frühere Ehe aufrecht war, konnte aufgrund der vorgelegten Heiratsurkunde (Fremdenakt, AS 53) und des Scheidungsbeschlusses (Fremdenakt, AS 103) festgestellt werden. Es wurde kein Vorbringen erbracht, dass auf eine weiterhin bestehende enge Bindung hindeuten würde. Dass sich eine Schwester und ein Bruder des BF im Bundesgebiet aufhalten, wurde bereits im Rahmen des Asylverfahrens des BF festgestellt und wurde vom BF auch glaubhaft bei seiner Einvernahme vor dem BFA am XXXX 2022 angegeben (Fremdenakt, AS 171). Sowohl der BF als auch seine aktuelle Ehegattin gaben in Einvernahmen vor dem BFA an, dass sie sich Anfang des Jahres 2021 kennengelernt hätten (Fremdenakt, AS 171, 247 f). Dass die Hochzeit am XXXX 2022 stattfand, ergibt sich aus der Heiratsurkunde (Fremdenakt, AS 208). Aufgrund der Vorlage einer Kopie der Aufenthaltsberechtigung seiner Ehegattin steht fest, dass diese über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" verfügt (Fremdenakt, AS 210). Die Feststellung, dass der BF und seine Ehefrau im gemeinsamen Haushalt lebten, ergibt sich aus den Angaben der beiden (Fremdenakt, AS 171, 247 f) sowie aus einem ZMR-Auszug. Dass der BF sich seines unrechtmäßigen Aufenthaltes bewusst sein musste, als er seine Gattin kennenlernte, und er von einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ausgehen musste, steht fest, weil die Rückkehrentscheidung seit XXXX 2018 rechtskräftig ist und dem BF, wie bereits ausgeführt, mehrmals mitgeteilt wurde, dass eine Außerlandesbringung geplant sei. Dass der BF Leistungen aus der Grundversorgung bezog, steht aufgrund eines GVS-Auszuges fest und seine beruflichen Tätigkeiten in Österreich ergeben sich aus dem vorgelegten Sozialversicherungsdatenauszug (Fremdenakt, AS 206 ff). Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen ergeben sich aus den Zertifikaten A2 (Fremdenakt, AS 214 ff) sowie aus der Terminübersicht und der Zahlungsbestätigung betreffend den Deutschkurs B1 mit Prüfungsvorbereitung (Fremdenakt, AS 258 f). Dass der BF Vereinsfußball spielte steht aufgrund der Bestätigungen der Vereine fest (Fremdenakt, AS 102, 220). Die strafgerichtliche Unbescholtenheit konnte aufgrund eines Strafregisterauszuges festgestellt werden. Die Feststellungen zur Einreise des BF und zu seinen Bindungen zum Herkunftsstaat und seinem dortigen Leben vor seiner Ausreise ergeben sich aus den Akten zum Asylverfahren des BF. Dass der BF Kontakt zu in der Türkei aufhältigen Familienangehörigen hat, steht aufgrund seiner Angaben und jener seiner Ehefrau in den Einvernahmen vor dem BFA fest (Fremdenakt, AS 172, 248, 269). Wie bereits dargelegt musste sich der BF, als sein Familienleben sowie sein soziales Netz in Österreich entstanden, seines unrechtmäßigen Aufenthaltes bewusst sein. Seit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung legte der BF keine weiteren Deutschprüfungen ab. Erst im Jahr 2023 nahm er an einem Deutschkurs B1 teil. Die vom BF ausgeübten Erwerbstätigkeiten waren lediglich teilweise aufgrund seiner früheren Ehe zu einer österreichischen Staatsbürgerin rechtmäßig. In Anbetracht dieser Umstände war die Feststellung zu treffen, dass sich die Beurteilungsgrundlagen seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2018 nicht maßgeblich zu Gunsten des BF geändert haben und diese Rückkehrentscheidung weiterhin wirksam ist.Dass gegen den BF seit römisch 40 2018 eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung besteht, ergibt sich aus dem bereits oben angeführten – am römisch 40 2018 mündlich verkündeten – Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, mit welchem die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 2018, mit dem ua. der Asylantrag des BF abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, abgewiesen wurde. Dass sich der BF seit Ende 2018 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt und seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nachkam, ergibt sich bereits aus der Verfahrensdokumentation der vorliegenden Verwaltungsakten. Wie schon oben dargelegt, kam er, nachdem die Frist zu seiner freiwilligen Ausreise am römisch 40 2018 abgelaufen war, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Auch nachdem er vom BFA im Rahmen der Einvernahme am römisch 40 2019 hinsichtlich seiner Ausreiseverpflichtung und einer ihm andernfalls drohenden Abschiebung neuerlich belehrt wurde, verblieb er unrechtmäßig im Bundesgebiet (Fremdenakt, AS 21 ff), wobei er auch bei seinem am römisch 40 2022 durchgeführten Rückkehrberatungsgespräch weiterhin kein Interesse an einer Ausreise zeigte. Der BF gab im Rahmen der Einvernahme am römisch 40 2019 an, dass er einen Reisepass zu Hause habe, woraufhin er aufgefordert wurde, diesen binnen einer Woche vorzulegen (Fremdenakt, AS 23). Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 2019 wurde dem BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, seinen aktenkundigen Reisepass bis zum römisch 40 2020 dem BFA vorzulegen (Fremdenakt, AS 30 ff). Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde des BF gegen diesen Bescheid mit Erkenntnis vom römisch 40 2021 als unbegründet ab. Der Reisepass konnte aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt fehlenden Mitwirkung des BF jedoch erst am römisch 40 2022 sichergestellt werden (Fremdenakt, AS 194). Der BF gab auch im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 2022 an, dass er sich nicht um eine freiwillige Rückkehr bzw. Ausreise bemüht habe, weil er nicht ausreisen habe wollen (Fremdenakt, AS 170). Wenn in der Stellungnahme vom römisch 40 2023 vorgebracht wird, dass der BF nach Abschluss des Verfahrens bzw im Fall einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise bereit gewesen wäre, so ist darauf hinzuweisen, dass der BF die Frage, ob er zur freiwilligen Ausreise bereit sei, wiederholt verneint hat (Fremdenakt, AS 172, 186, 269) und vor seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG bereits sein Asylverfahren sowie ein Verfahren nach dem NAG rechtskräftig abgeschlossen wurden und der BF weiterhin keinerlei Schritte für eine freiwillige Ausreise fasste. Auch seinen Mitwirkungspflichten entsprach der BF nur zum Teil. Wie bereits dargelegt, legte er etwa seinen Reisepass über Jahre hinweg nicht vor. Der Zeitraum, in dem seine frühere Ehe aufrecht war, konnte aufgrund der vorgelegten Heiratsurkunde (Fremdenakt, AS 53) und des Scheidungsbeschlusses (Fremdenakt, AS 103) festgestellt werden. Es wurde kein Vorbringen erbracht, dass auf eine weiterhin bestehende enge Bindung hindeuten würde. Dass sich eine Schwester und ein Bruder des BF im Bundesgebiet aufhalten, wurde bereits im Rahmen des Asylverfahrens des BF festgestellt und wurde vom BF auch glaubhaft bei seiner Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 2022 angegeben (Fremdenakt, AS 171). Sowohl der BF als auch seine aktuelle Ehegattin gaben in Einvernahmen vor dem BFA an, dass sie sich Anfang des Jahres 2021 kennengelernt hätten (Fremdenakt, AS 171, 247 f). Dass die Hochzeit am römisch 40 2022 stattfand, ergibt sich aus der Heiratsurkunde (Fremdenakt, AS 208). Aufgrund der Vorlage einer Kopie der Aufenthaltsberechtigung seiner Ehegattin steht fest, dass diese über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" verfügt (Fremdenakt, AS 210). Die Feststellung, dass der BF und seine Ehefrau im gemeinsamen Haushalt lebten, ergibt sich aus den Angaben der beiden (Fremdenakt, AS 171, 247 f) sowie aus einem ZMR-Auszug. Dass der BF sich seines unrechtmäßigen Aufenthaltes bewusst sein musste, als er seine Gattin kennenlernte, und er von einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ausgehen musste, steht fest, weil die Rückkehrentscheidung seit römisch 40 2018 rechtskräftig ist und dem BF, wie bereits ausgeführt, mehrmals mitgeteilt wurde, dass eine Außerlandesbringung geplant sei. Dass der BF Leistungen aus der Grundversorgung bezog, steht aufgrund eines GVS-Auszuges fest und seine beruflichen Tätigkeiten in Österreich ergeben sich aus dem vorgelegten Sozialversicherungsdatenauszug (Fremdenakt, AS 206 ff). Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen ergeben sich aus den Zertifikaten A2 (Fremdenakt, AS 214 ff) sowie aus der Terminübersicht und der Zahlungsbestätigung betreffend den Deutschkurs B1 mit Prüfungsvorbereitung (Fremdenakt, AS 258 f). Dass der BF Vereinsfußball spielte steht aufgrund der Bestätigungen der Vereine fest (Fremdenakt, AS 102, 220). Die strafgerichtliche Unbescholtenheit konnte aufgrund eines Strafregisterauszuges festgestellt werden. Die Feststellungen zur Einreise des BF und zu seinen Bindungen zum Herkunftsstaat und seinem dortigen Leben vor seiner Ausreise ergeben sich aus den Akten zum Asylverfahren des BF. Dass der BF Kontakt zu in der Türkei aufhältigen Familienangehörigen hat, steht aufgrund seiner Angaben und jener seiner Ehefrau in den Einvernahmen vor dem BFA fest (Fremdenakt, AS 172, 248, 269). Wie bereits dargelegt musste sich der BF, als sein Familienleben sowie sein soziales Netz in Österreich entstanden, seines unrechtmäßigen Aufenthaltes bewusst sein. Seit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung legte der BF keine weiteren Deutschprüfungen ab. Erst im Jahr 2023 nahm er an einem Deutschkurs B1 teil. Die vom BF ausgeübten Erwerbstätigkeiten waren lediglich teilweise aufgrund seiner früheren Ehe zu einer österreichischen Staatsbürgerin rechtmäßig. In Anbetracht dieser Umstände war die Feststellung zu treffen, dass sich die Beurteilungsgrundlagen seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2018 nicht maßgeblich zu Gunsten des BF geändert haben und diese Rückkehrentscheidung weiterhin wirksam ist.
Die Feststellung, dass der BF von seiner Festnahme am XXXX 2023, XXXX Uhr, bis zu seiner Abschiebung am XXXX 2023, XXXX Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten wurde, lässt sich zweifelsfrei der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres entnehmen.Die Feststellung, dass der BF von seiner Festnahme am römisch 40 2023, römisch 40 Uhr, bis zu seiner Abschiebung am römisch 40 2023, römisch 40 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten wurde, lässt sich zweifelsfrei der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres entnehmen.
In der Beschwerde wurde nichts zu einer potentiellen EMRK-Verletzung vorgebracht und es haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, wonach hinsichtlich des BF eine derartige Gefahr droht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Verfahrensrecht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
Zu A)
3.2. Spruchpunkt I. (Abschiebung):3.2. Spruchpunkt römisch eins. (Abschiebung):
3.2.1. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen lauten:
Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lauten:
§ 7 (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet überParagraph 7, (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2.5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2,
(2) Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.(2) Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.
§ 46 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:Paragraph 46, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:
§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46, (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.
(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.(2b) Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.
(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.(4) Liegen bei Angehörigen (Paragraph 72, StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(7) Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (§§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.(7) Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (Paragraphen eins und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.
3.2.2. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“) gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 – 47 BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. 3.2.2. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“) gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (Paragraphen 34, – 47 BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Abschiebung des BF; das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Prüfung der Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG gegen die Abschiebung des BF zuständig. Das BFA ist im gegenständlichen Verfahren die belangte Behörde.Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Abschiebung des BF; das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Prüfung der Beschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG gegen die Abschiebung des BF zuständig. Das BFA ist im gegenständlichen Verfahren die belangte Behörde.
3.2.3. Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes unter bestimmten Voraussetzungen zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung).3.2.3. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes unter bestimmten Voraussetzungen zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung).
Das abweisende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem die Rückkehrentscheidung des BFA bestätigt wurde, erwuchs mit der mündlichen Verkündung am XXXX 2018 in Rechtskraft, wodurch diese Rückkehrentscheidung grundsätzlich durchsetzbar und durchführbar wurde.Das abweisende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem die Rückkehrentscheidung des BFA bestätigt wurde, erwuchs mit der mündlichen Verkündung am römisch 40 2018 in Rechtskraft, wodurch diese Rückkehrentscheidung grundsätzlich durchsetzbar und durchführbar wurde.
Eine Rückkehrentscheidung verliert jedoch ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK (nunmehr iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben (vgl. etwa VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093; 20.10.2016, Ra 2015/21/0091).Eine Rückkehrentscheidung verliert jedoch ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK (nunmehr in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben vergleiche etwa VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093; 20.10.2016, Ra 2015/21/0091).
In der Beschwerde wird hiezu vorgebracht, dass seit Rechtskraft der Entscheidung fast fünf Jahre verstrichen seien und sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt maßgeblich geändert habe. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung sei in einer solchen Konstellation neuerlich zu prüfen. Ohne über den Antrag nach § 55 AsylG abgesprochen zu haben, sei der BF während des laufenden Verfahrens am XXXX 2023 in die Türkei abgeschoben worden. Dem BF sei im Zuge der Festnahme lediglich ein Informationsblatt ausgefolgt worden, aus dem hervorgehe, dass er aufgrund einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung abgeschoben werde. Der Bescheid, mit dem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt worden sei, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei, sei der ausgewiesenen Rechtsanwältin erst am Tag der Abschiebung per Fax zugestellt worden. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt worden und die aufschiebende Wirkung sei nicht aberkannt worden. Am XXXX 2023 sei der ausgewiesenen Rechtsanwältin per Post neuerlich ein Bescheid der belangten Behörde mit demselben Inhalt zugestellt worden, allerdings von einer anderen Sachbearbeiterin gefertigt und mit dem Ausstellungsdatum XXXX 2023. Entgegen dieser Bescheide sei der BF vor Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise abgeschoben worden. Die Voraussetzungen für eine Abschiebung hätten nicht vorgelegen. Die belangte Behörde habe die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung im Verfahren über den Antrag nach § 55 AsylG zwar neuerlich geprüft und wieder eine Rückkehrentscheidung erlassen, sie habe dem BF jedoch gleichzeitig eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft gewährt. Diese Frist sei im Zeitpunkt der Abschiebung noch nicht abgelaufen gewesen. Der BF habe stets am Verfahren mitgewirkt, sei ordnungsgemäß an seiner Meldeanschrift aufhältig gewesen und hätte von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dort angetroffen werden können. Er habe sich dem Verfahren nicht entzogen und den Ladungen Folge geleistet. Zur freiwilligen Ausreise sei der BF vor seiner Festnahme und Abschiebung nicht aufgefordert worden, vielmehr habe er monatelang keine Rückmeldung seitens der Behörde erhalten. Die Maßnahme sei rechtswidrig, weil weder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorhanden gewesen sei noch die sonstigen Voraussetzungen für die Abschiebung des BF in die Türkei erfüllt gewesen seien.In der Beschwerde wird hiezu vorgebracht, dass seit Rechtskraft der Entscheidung fast fünf Jahre verstrichen seien und sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt maßgeblich geändert habe. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung sei in einer solchen Konstellation neuerlich zu prüfen. Ohne über den Antrag nach Paragraph 55, AsylG abgesprochen zu haben, sei der BF während des laufenden Verfahrens am römisch 40 2023 in die Türkei abgeschoben worden. Dem BF sei im Zuge der Festnahme lediglich ein Informationsblatt ausgefolgt worden, aus dem hervorgehe, dass er aufgrund einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung abgeschoben werde. Der Bescheid, mit dem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt worden sei, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei, sei der ausgewiesenen Rechtsanwältin erst am Tag der Abschiebung per Fax zugestellt worden. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt worden und die aufschiebende Wirkung sei nicht aberkannt worden. Am römisch 40 2023 sei der ausgewiesenen Rechtsanwältin per Post neuerlich ein Bescheid der belangten Behörde mit demselben Inhalt zugestellt worden, allerdings von einer anderen Sachbearbeiterin gefertigt und mit dem Ausstellungsdatum römisch 40 2023. Entgegen dieser Bescheide sei der BF vor Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise abgeschoben worden. Die Voraussetzungen für eine Abschiebung hätten nicht vorgelegen. Die belangte Behörde habe die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung im Verfahren über den Antrag nach Paragraph 55, AsylG zwar neuerlich geprüft und wieder eine Rückkehrentscheidung erlassen, sie habe dem BF jedoch gleichzeitig eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft gewährt. Diese Frist sei im Zeitpunkt der Abschiebung noch nicht abgelaufen gewesen. Der BF habe stets am Verfahren mitgewirkt, sei ordnungsgemäß an seiner Meldeanschrift aufhältig gewesen und hätte von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dort angetroffen werden können. Er habe sich dem Verfahren nicht entzogen und den Ladungen Folge geleistet. Zur freiwilligen Ausreise sei der BF vor seiner Festnahme und Abschiebung nicht aufgefordert worden, vielmehr habe er monatelang keine Rückmeldung seitens der Behörde erhalten. Die Maßnahme sei rechtswidrig, weil weder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorhanden gewesen sei noch die sonstigen Voraussetzungen für die Abschiebung des BF in die Türkei erfüllt gewesen seien.
Die Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2018 ist jedoch entgegen den Ausführungen in der Beschwerde und Stellungnahme des BF noch aufrecht:
Zwar ist der Beschwerde zuzugestehen, dass eine Rückkehrentscheidung – wie bereits ausgeführt – ihre Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben. Im gegenständlichen Fall haben sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK jedoch nicht so maßgeblich zu Gunsten des BF geändert, dass seine privaten Interessen am Verbleib in Österreich nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen überwogen hätten:Zwar ist der Beschwerde zuzugestehen, dass eine Rückkehrentscheidung – wie bereits ausgeführt – ihre Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben. Im gegenständlichen Fall haben sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK jedoch nicht so maßgeblich zu Gunsten des BF geändert, dass seine privaten Interessen am Verbleib in Österreich nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen überwogen hätten:
So ist zunächst im Hinblick auf die Art und Dauer seines bisherigen Aufenthalts und der Frage, ob der bisherige Aufenthalt des BF rechtswidrig war (§ 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG) darauf hinzuweisen, dass der BF sich lediglich während der Dauer seines Asylverfahrens vorübergehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Seit dem rechtskräftigen negativen Abschluss seines Asylverfahrens mit dem mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX 2018 und dem Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise, sohin bis zu seiner Abschiebung fast fünf Jahre lang, hielt sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Während seines Aufenthaltes war der BF nur zum Teil – aufgrund der Ehe zu seiner früheren Ehefrau, die österreichische Staatsbürgerin ist, – rechtmäßig beschäftigt. Seine Ausreiseverpflichtung missachtete der BF beharrlich. An der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes vermag dabei auch der von ihm gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG nichts zu ändern, zumal Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen. Hiebei ist auch anzumerken, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegenstehen (§ 58 Abs. 13 AsylG 2005; siehe dazu auch noch weiter unten). Im Hinblick auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben und der Schutzwürdigkeit des Privatlebens (§ 9 Abs. 2 Z 2 und 3 BFA-VG) liegen beim BF Anknüpfungspunkte hinsichtlich seiner Ehefrau, mit der er zuletzt bis zu seiner Festnahme fast zwei Jahre lang im gemeinsamen Haushalt lebte, sowie seines Bruders und seiner Schwester vor. Der BF hat keine Kinder und Abhängigkeitsverhältnisse zu den im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen des BF sind nicht erkennbar. Der BF spielt Vereinsfußball und er verfügt über einen gewissen Freundes- und Bekanntenkreis, wobei nicht festgestellt werden konnte, dass aufgrund der Intensität dieser Beziehungen ein schützenswertes Privatleben vorliegt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung im Jahr 2018 privaten und familiären Bindungen des BF zu einem Zeitpunkt entstanden sind, als er sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste. Das gilt insbesondere auch für seine Ehe, denn er lernte seine Ehefrau erst Anfang des Jahres 2021, und somit mehr als zwei Jahre nachdem die Rückkehrentscheidung in Rechtskraft erwuchs, kennen. Der BF verblieb trotz der aufrechten Rückkehrentscheidung in Österreich und heiratete seine Ehegattin zu einem Zeitpunkt als er sich bereits unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Er konnte somit nicht darauf vertrauen, dass die künftige Führung eines gemeinsamen Familienlebens möglich sein würde. In diesem Sinne entschied auch der VwGH, dass bei einer Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person zu beachten ist, dass dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste (vgl. VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235; in diesem Sinn auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). Die eingegangene Ehe ist nur unwesentlich zugunsten des Fremden zu Buche zu schlagen, wenn die aus der Eheschließung resultierenden persönlichen Interessen zu einer Zeit geschaffen wurden, als sich der Fremde unrechtmäßig in Österreich aufhielt und sie mangels Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung auch nicht mit einem Verbleiben im Bundesgebiet rechnen durfte (vgl. VwGH 13.03.1997, Ra 96/18/0151). Das Gewicht des durch eine Rückkehr in den Herkunftsstaat beeinträchtigten Familien- und Privatlebens wird somit durch die Tatsache, dass sich der BF zum Zeitpunkt der Entstehung des Familienlebens nicht darauf verlassen konnte, dieses in Österreich künftig fortführen zu können, erheblich gemindert. Zudem sind im hg. Entscheidungszeitpunkt auch keine gemeinsamen Kinder vorhanden und sind im gegenständlichen Fall keine außergewöhnlichen Umstände, wie beispielsweise etwa besondere Notlagen oder Pflegebedürftigkeiten, etc., gegeben. Eine existentiell notwendige Abhängigkeit des BF von seiner Ehegattin (oder umgekehrt) kann nicht erkannt werden. Sowohl der BF als auch seine Ehefrau sind arbeitsfähig und können einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Der BF hat in der Türkei auch soziale Anknüpfungspunkte und könnte von seiner Familie unterstützt werden. Es ist dem BF möglich und zumutbar, seine familiären und privaten Beziehungen, insbesondere zu seiner Ehefrau, im Wege moderner Kommunikationsmittel oder nach einer legalen Wiedereinreise weiterzuführen. Hinsichtlich des Grades an Integration (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG) ist anzumerken, dass der BF zwar für einen Fußballverein als Spieler tätig ist, aber ansonsten in keinen, allenfalls gemeinnützigen, Organisation aktiv ist. Der BF absolvierte bereits am XXXX 2017 eine Deutschprüfung A2, nahm aber erst im Jahr 2023 an einem Prüfungsvorbereitungskurs B1 teil. Er war nur vorübergehend aufgrund seiner Ehe zu seiner früheren Ehefrau legal erwerbstätig. Während seines Aufenthaltes nahm er zunächst Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch und war zuletzt ohne eine Beschäftigungsbewilligung erwerbstätig und ging somit keiner legalen Beschäftigung nach. Eine vertiefte Integration, die geeignet wäre eine maßgebliche Sachverhaltsänderung darzutun, ist nicht erkennbar und ist, aufgrund der beharrlichen Missachtung aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen, davon auszugehen, dass der BF die österreichische Werteordnung nicht verinnerlicht hat. Der BF verfügt in der Türkei weiterhin über Familienangehörige und hatte mit diesen auch während seines Aufenthaltes in Österreich Kontakt. Er ging im Herkunftsstaat zur Schule und wurde dort sozialisiert. Er verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens in der Türkei. Der BF ist in Österreich zwar strafgerichtlich unbescholten (§ 9 Abs. 2 Z 6 BFA-VG), er ignoriert jedoch seit Jahren das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens. Der BF beging somit Verstöße gegen die öffentliche Ordnung (§ 9 Abs. 2 Z 7 BFA-VG). Die privaten und familiären Verhältnisse des BF entstanden zu einem Zeitpunkt, als ihm sein unsicherer Aufenthalt längst bewusst war (§ 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG) und die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des BF ist nicht den Behörden zurechenbar (§ 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG).So ist zunächst im Hinblick auf die Art und Dauer seines bisherigen Aufenthalts und der Frage, ob der bisherige Aufenthalt des BF rechtswidrig war (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG) darauf hinzuweisen, dass der BF sich lediglich während der Dauer seines Asylverfahrens vorübergehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Seit dem rechtskräftigen negativen Abschluss seines Asylverfahrens mit dem mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 2018 und dem Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise, sohin bis zu seiner Abschiebung fast fünf Jahre lang, hielt sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Während seines Aufenthaltes war der BF nur zum Teil – aufgrund der Ehe zu seiner früheren Ehefrau, die österreichische Staatsbürgerin ist, – rechtmäßig beschäftigt. Seine Ausreiseverpflichtung missachtete der BF beharrlich. An der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes vermag dabei auch der von ihm gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG nichts zu ändern, zumal Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen. Hiebei ist auch anzumerken, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegenstehen (Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005; siehe dazu auch noch weiter unten). Im Hinblick auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben und der Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 BFA-VG) liegen beim BF Anknüpfungspunkte hinsichtlich seiner Ehefrau, mit der er zuletzt bis zu seiner Festnahme fast zwei Jahre lang im gemeinsamen Haushalt lebte, sowie seines Bruders und seiner Schwester vor. Der BF hat keine Kinder und Abhängigkeitsverhältnisse zu den im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen des BF sind nicht erkennbar. Der BF spielt Vereinsfußball und er verfügt über einen gewissen Freundes- und Bekanntenkreis, wobei nicht festgestellt werden konnte, dass aufgrund der Intensität dieser Beziehungen ein schützenswertes Privatleben vorliegt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung im Jahr 2018 privaten und familiären Bindungen des BF zu einem Zeitpunkt entstanden sind, als er sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste. Das gilt insbesondere auch für seine Ehe, denn er lernte seine Ehefrau erst Anfang des Jahres 2021, und somit mehr als zwei Jahre nachdem die Rückkehrentscheidung in Rechtskraft erwuchs, kennen. Der BF verblieb trotz der aufrechten Rückkehrentscheidung in Österreich und heiratete seine Ehegattin zu einem Zeitpunkt als er sich bereits unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Er konnte somit nicht darauf vertrauen, dass die künftige Führung eines gemeinsamen Familienlebens möglich sein würde. In diesem Sinne entschied auch der VwGH, dass bei einer Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person zu beachten ist, dass dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste vergleiche VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235; in diesem Sinn auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). Die eingegangene Ehe ist nur unwesentlich zugunsten des Fremden zu Buche zu schlagen, wenn die aus der Eheschließung resultierenden persönlichen Interessen zu einer Zeit geschaffen wurden, als sich der Fremde unrechtmäßig in Österreich aufhielt und sie mangels Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung auch nicht mit einem Verbleiben im Bundesgebiet rechnen durfte vergleiche VwGH 13.03.1997, Ra 96/18/0151). Das Gewicht des durch eine Rückkehr in den Herkunftsstaat beeinträchtigten Familien- und Privatlebens wird somit durch die Tatsache, dass sich der BF zum Zeitpunkt der Entstehung des Familienlebens nicht darauf verlassen konnte, dieses in Österreich künftig fortführen zu können, erheblich gemindert. Zudem sind im hg. Entscheidungszeitpunkt auch keine gemeinsamen Kinder vorhanden und sind im gegenständlichen Fall keine außergewöhnlichen Umstände, wie beispielsweise etwa besondere Notlagen oder Pflegebedürftigkeiten, etc., gegeben. Eine existentiell notwendige Abhängigkeit des BF von seiner Ehegattin (oder umgekehrt) kann nicht erkannt werden. Sowohl der BF als auch seine Ehefrau sind arbeitsfähig und können einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Der BF hat in der Türkei auch soziale Anknüpfungspunkte und könnte von seiner Familie unterstützt werden. Es ist dem BF möglich und zumutbar, seine familiären und privaten Beziehungen, insbesondere zu seiner Ehefrau, im Wege moderner Kommunikationsmittel oder nach einer legalen Wiedereinreise weiterzuführen. Hinsichtlich des Grades an Integration (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG) ist anzumerken, dass der BF zwar für einen Fußballverein als Spieler tätig ist, aber ansonsten in keinen, allenfalls gemeinnützigen, Organisation aktiv ist. Der BF absolvierte bereits am römisch 40 2017 eine Deutschprüfung A2, nahm aber erst im Jahr 2023 an einem Prüfungsvorbereitungskurs B1 teil. Er war nur vorübergehend aufgrund seiner Ehe zu seiner früheren Ehefrau legal erwerbstätig. Während seines Aufenthaltes nahm er zunächst Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch und war zuletzt ohne eine Beschäftigungsbewilligung erwerbstätig und ging somit keiner legalen Beschäftigung nach. Eine vertiefte Integration, die geeignet wäre eine maßgebliche Sachverhaltsänderung darzutun, ist nicht erkennbar und ist, aufgrund der beharrlichen Missachtung aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen, davon auszugehen, dass der BF die österreichische Werteordnung nicht verinnerlicht hat. Der BF verfügt in der Türkei weiterhin über Familienangehörige und hatte mit diesen auch während seines Aufenthaltes in Österreich Kontakt. Er ging im Herkunftsstaat zur Schule und wurde dort sozialisiert. Er verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens in der Türkei. Der BF ist in Österreich zwar strafgerichtlich unbescholten (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG), er ignoriert jedoch seit Jahren das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens. Der BF beging somit Verstöße gegen die öffentliche Ordnung (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 7, BFA-VG). Die privaten und familiären Verhältnisse des BF entstanden zu einem Zeitpunkt, als ihm sein unsicherer Aufenthalt längst bewusst war (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG) und die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des BF ist nicht den Behörden zurechenbar (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG).
Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187), bei einer Aufenthaltsdauer von fünf bis zehn Jahren steigern sich die Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet je näher die Aufenthaltsdauer an zehn Jahre heranrückt. Der BF hielt sich zwar fast sieben Jahre im Bundesgebiet auf, er musste sich jedoch seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung knapp fünf Jahre lang seines unrechtmäßigen Aufenthaltes bewusst sein.Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187), bei einer Aufenthaltsdauer von fünf bis zehn Jahren steigern sich die Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet je näher die Aufenthaltsdauer an zehn Jahre heranrückt. Der BF hielt sich zwar fast sieben Jahre im Bundesgebiet auf, er musste sich jedoch seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung knapp fünf Jahre lang seines unrechtmäßigen Aufenthaltes bewusst sein.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insbesondere in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insbesondere in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Die vom BF hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens sowie seiner Integration ins Treffen geführten – seit 2018 geänderten – Sachverhaltselemente führen nach der Auffassung des erkennenden Richters in einer Gesamtbetrachtung nicht dazu, dass beim BF eine relevante Sachverhaltsänderung im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK vorliegt. Trotz Vorliegens einiger privater bzw. familiärer Bindungen sowie integrativer Schritte waren in einer Gesamtsicht die öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung, insbesondere auch an einem geordneten Fremdenwesen, weiterhin höher zu bewerten als seine privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich.Die vom BF hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens sowie seiner Integration ins Treffen geführten – seit 2018 geänderten – Sachverhaltselemente führen nach der Auffassung des erkennenden Richters in einer Gesamtbetrachtung nicht dazu, dass beim BF eine relevante Sachverhaltsänderung im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK vorliegt. Trotz Vorliegens einiger privater bzw. familiärer Bindungen sowie integrativer Schritte waren in einer Gesamtsicht die öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung, insbesondere auch an einem geordneten Fremdenwesen, weiterhin höher zu bewerten als seine privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich.
Nach der Rechtsprechung des VwGH führt die bloße Erforderlichkeit einer Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK noch nicht dazu, dass die Rückkehrentscheidung schon wirkungslos wird. Dies wäre erst dann der Fall, wenn die Neubeurteilung tatsächlich durchgeführt worden wäre und zum Ergebnis geführt hätte, dass die privaten Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung überwiegen; wenn sich die Situation also so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist und die Rückkehrentscheidung damit gemäß § 60 Abs. 3 FrPolG 2005 gegenstandslos wird (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2015/21/0091, Ro 2015/21/0031) oder dass zumindest gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 die vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung festzustellen ist (VwGH 25.03.2021, Ra 2020/21/0285 mwN, VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093).Nach der Rechtsprechung des VwGH führt die bloße Erforderlichkeit einer Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK noch nicht dazu, dass die Rückkehrentscheidung schon wirkungslos wird. Dies wäre erst dann der Fall, wenn die Neubeurteilung tatsächlich durchgeführt worden wäre und zum Ergebnis geführt hätte, dass die privaten Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung überwiegen; wenn sich die Situation also so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist und die Rückkehrentscheidung damit gemäß Paragraph 60, Absatz 3, FrPolG 2005 gegenstandslos wird vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2015/21/0091, Ro 2015/21/0031) oder dass zumindest gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 die vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung festzustellen ist (VwGH 25.03.2021, Ra 2020/21/0285 mwN, VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093).
Wie dargelegt überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Außerlandesbringung weiterhin die privaten Interessen des BF. Zu dieser Auffassung gelangte im Ergebnis auch das BFA in seinem Bescheid vom XXXX 2023, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen und eine neuerliche Rückkehrentscheidung erlassen wurde.Wie dargelegt überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Außerlandesbringung weiterhin die privaten Interessen des BF. Zu dieser Auffassung gelangte im Ergebnis auch das BFA in seinem Bescheid vom römisch 40 2023, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen und eine neuerliche Rückkehrentscheidung erlassen wurde.
Aus den genannten Gründen geht der erkennende Richter davon aus, dass im vorliegenden Fall eine maßgebliche Änderung der Beurteilungsgrundlagen nicht eingetreten ist und die Rückkehrentscheidung nicht gegenstandslos geworden ist. Daher war mit Blick auf die gegenständliche Abschiebung des BF von der weiterhin aufrechten Wirksamkeit der seit dem Jahr 2018 rechtskräftigen Rückkehrentscheidung auszugehen.
Hiebei sei auch darauf hingewiesen, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegenstehen. Der Antrag als solcher ändert daher nichts an der Durchsetzbarkeit einer bestehenden – gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 als Rückkehrentscheidung geltenden – Ausweisung. Wird durch die Erlassung einer mit einer erstinstanzlichen Antragszurückweisung verbundenen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FrPolG 2005 ein neuer Titel für die Abschiebung geschaffen, kommt weiterhin die bestehende Ausweisung als mögliche Grundlage für eine Abschiebung in Betracht. Aus § 16 Abs. 5 BFA-VG 2014 ergibt sich nämlich, dass eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (ua) nach § 55 AsylG 2005 kein Aufenthalts- und Bleiberecht begründet und der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegensteht (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354).Hiebei sei auch darauf hingewiesen, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegenstehen. Der Antrag als solcher ändert daher nichts an der Durchsetzbarkeit einer bestehenden – gemäß Paragraph 75, Absatz 23, AsylG 2005 als Rückkehrentscheidung geltenden – Ausweisung. Wird durch die Erlassung einer mit einer erstinstanzlichen Antragszurückweisung verbundenen Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FrPolG 2005 ein neuer Titel für die Abschiebung geschaffen, kommt weiterhin die bestehende Ausweisung als mögliche Grundlage für eine Abschiebung in Betracht. Aus Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG 2014 ergibt sich nämlich, dass eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (ua) nach Paragraph 55, AsylG 2005 kein Aufenthalts- und Bleiberecht begründet und der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegensteht (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354).
3.2.4. Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung kommt es nach § 46 Abs. 1 FPG nicht nur auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Entscheidung, sondern auch auf die Erfüllung einer in den Z 1 bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen an. Überdies sieht die Bestimmung bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vor, sondern stellt die Abschiebung in behördliches Ermessen (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0020; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist die Behörde nicht auf die vorgebrachten Gründe beschränkt. Eine Abschiebung darf im Fall eines gestellten Antrages auf internationalen Schutz bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 12a Abs. 4 AsylG 2005 nicht stattfinden (vgl. VwGH 26.06.2014, 2013/21/0253).3.2.4. Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung kommt es nach Paragraph 46, Absatz eins, FPG nicht nur auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Entscheidung, sondern auch auf die Erfüllung einer in den Ziffer eins bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen an. Überdies sieht die Bestimmung bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vor, sondern stellt die Abschiebung in behördliches Ermessen (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0020; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist die Behörde nicht auf die vorgebrachten Gründe beschränkt. Eine Abschiebung darf im Fall eines gestellten Antrages auf internationalen Schutz bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 nicht stattfinden vergleiche VwGH 26.06.2014, 2013/21/0253).
Im gegenständlichen Fall war der BF seit der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX 2018 zur Ausreise verpflichtet, kam dieser Verpflichtung aber nicht nach. Das BFA ging auch zutreffend davon aus, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde, zumal er von sich aus keinerlei Schritte unternahm, um seine freiwillige Ausreise zu organisieren. Er hielt sich bereits seit Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, ohne der ihm bekannten Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Auch bei seinem Rückkehrberatungsgespräch am XXXX 2022 erklärte der BF, dass er nicht ausreisen wolle. Die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 2 und 3 FPG lagen daher vor.Im gegenständlichen Fall war der BF seit der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 2018 zur Ausreise verpflichtet, kam dieser Verpflichtung aber nicht nach. Das BFA ging auch zutreffend davon aus, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde, zumal er von sich aus keinerlei Schritte unternahm, um seine freiwillige Ausreise zu organisieren. Er hielt sich bereits seit Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, ohne der ihm bekannten Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Auch bei seinem Rückkehrberatungsgespräch am römisch 40 2022 erklärte der BF, dass er nicht ausreisen wolle. Die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 FPG lagen daher vor.
Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Paragraph 50, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht (vgl. VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht vergleiche VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336).
Im verfahrensgegenständlichen Fall kann nicht angenommen werden, dass der BF durch die Abschiebung in die Türkei einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt war, sodass die Abschiebung eine Verletzung von Art. 2 oder Art 3 EMRK bedeuten würde.Im verfahrensgegenständlichen Fall kann nicht angenommen werden, dass der BF durch die Abschiebung in die Türkei einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt war, sodass die Abschiebung eine Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK bedeuten würde.
Die Beschwerde führt zu einer möglichen EMRK Verletzung nichts aus und eine solche konnte auch amtswegig nicht erkannt werden.
3.2.5. Da im Zeitpunkt der Abschiebung eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam und das BFA zu Recht davon ausging, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde sowie die Abschiebung verhältnismäßig war, war die Beschwerde gegen die Abschiebung des BF am XXXX 2023 als unbegründet abzuweisen.3.2.5. Da im Zeitpunkt der Abschiebung eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam und das BFA zu Recht davon ausging, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde sowie die Abschiebung verhältnismäßig war, war die Beschwerde gegen die Abschiebung des BF am römisch 40 2023 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Spruchpunkt II. und III. (Kostenersatz):3.3. Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. (Kostenersatz):
§ 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:
§ 35 (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Paragraph 35, (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.(3a) Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
§ 1 VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lautet:Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lautet:
§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:Paragraph eins, Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Es gibt keine Inhaltserfordernisse oder Formvorgaben für einen Kostenantrag. Der Antrag muss so genau gehalten sein, dass erkennbar wird, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird. Aufgrund der Pauschalierung der Kostenbeträge durch die VwG-AufwErsV ist es ausreichend, diesbezüglich schlichtweg den Ersatz bzw. Zuspruch des Pauschalbetrages zu begehren. Reisekosten und Barauslagen müssen jedoch genau beziffert und belegt werden (VwGH vom 09.09.2003, 2002/01/0360).
Wird ausdrücklich weniger begehrt als gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).Wird ausdrücklich weniger begehrt als gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).
Im gegenständlichen Verfahren wurden sowohl vom BF als auch vom BFA Anträge auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV); sohin insgesamt EUR 426,20.Im gegenständlichen Verfahren wurden sowohl vom BF als auch vom BFA Anträge auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV); sohin insgesamt EUR 426,20.
Dem BF gebührt als unterlegener Partei gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hingegen kein Kostenersatz.Dem BF gebührt als unterlegener Partei gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hingegen kein Kostenersatz.
3.4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde samt Stellungnahme geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Eine weitere Klärung der Rechtssache ist durch eine mündliche Verhandlung nicht zu erwarten.Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde samt Stellungnahme geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Eine weitere Klärung der Rechtssache ist durch eine mündliche Verhandlung nicht zu erwarten.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist.
Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Abschiebung aufenthaltsbeendende Maßnahme Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufrechte Rückkehrentscheidung Außerlandesbringung rechtmäßig Ausreiseverpflichtung Befehls- und Zwangsgewalt illegaler Aufenthalt Kostenersatz Kostentragung mangelnde Ausreisewilligkeit Maßnahmenbeschwerde Privat- und Familienleben Rechtsanschauung des VwGH Verhältnismäßigkeit VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W242.2226902.3.00Im RIS seit
12.02.2024Zuletzt aktualisiert am
12.02.2024