TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/19 W195 2208415-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.12.2023
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Entscheidungsdatum

19.12.2023

Norm

AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §9
BFA-VG §9 Abs1
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W195 2208415-2/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2021, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.07.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2021, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.07.2021 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch gegen den Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. und IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, reiste am 13.08.2012 mit einem „Visum D“ in Österreich ein. Seine Aufenthaltsbewilligung „Selbstständiger“ war vom 12.05.2012 bis zum 12.06.2013 gültig. Der am 10.06.2013 gestellter Verlängerungsantrag wurde letztlich mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22.03.2016 abgewiesen.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, reiste am 13.08.2012 mit einem „Visum D“ in Österreich ein. Seine Aufenthaltsbewilligung „Selbstständiger“ war vom 12.05.2012 bis zum 12.06.2013 gültig. Der am 10.06.2013 gestellter Verlängerungsantrag wurde letztlich mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22.03.2016 abgewiesen.

Am 30.03.2015 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens mit zwei Einvernahmen wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) mit Bescheid vom 21.09.2018, den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).römisch eins.2. Nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens mit zwei Einvernahmen wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) mit Bescheid vom 21.09.2018, den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Darüber hinaus wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, der BF habe eine Verfolgung in Bangladesch nicht glaubhaft machen können, weswegen dem BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, drohe. Unter Berücksichtigung der individuellen (persönlichen) Umstände des BF sei nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Situation gerate, weswegen auch keine Anhaltspunkte für die Gewährung subsidiären Schutzes vorliegen würden. Ebenso wenig lägen Anhaltspunkte für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vor und zudem würden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens gegenüber den privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, weswegen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Die Abschiebung des BF sei als zulässig zu bewerten.

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Mit Erkenntnis des BVwG vom 05.07.2019, GZ. XXXX wurde die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides als unbegründet abgewiesen. Die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des Bescheides wurden dahingehend abgeändert, dass dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 mit Gültigkeit bis 31.05.2020 erteilt wurde, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ab 01.06.2020 erlassen wurde, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Bangladesch ab 01.06.2020 zulässig sei und eine Frist von 14 Tagen ab der Verpflichtung zur Rückkehr, somit ab 01.06.2020, für die freiwillige Ausreise festgelegt wurde. römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Mit Erkenntnis des BVwG vom 05.07.2019, GZ. römisch 40 wurde die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des bekämpften Bescheides als unbegründet abgewiesen. Die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des Bescheides wurden dahingehend abgeändert, dass dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 mit Gültigkeit bis 31.05.2020 erteilt wurde, gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ab 01.06.2020 erlassen wurde, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesch ab 01.06.2020 zulässig sei und eine Frist von 14 Tagen ab der Verpflichtung zur Rückkehr, somit ab 01.06.2020, für die freiwillige Ausreise festgelegt wurde.

I.4. Am 28.05.2020 stellte der BF einen Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ gemäß § 59 AsylG 2005.römisch eins.4. Am 28.05.2020 stellte der BF einen Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 59, AsylG 2005.

Zum Beweis seiner Identität legte der BF einen von der bengalischen Botschaft in XXXX am XXXX ausgestellten bengalischer Reisepasses, Nr. XXXX , gültig bis XXXX , vor.Zum Beweis seiner Identität legte der BF einen von der bengalischen Botschaft in römisch 40 am römisch 40 ausgestellten bengalischer Reisepasses, Nr. römisch 40 , gültig bis römisch 40 , vor.

I.5. Der gegen die Entscheidung des BVwG vom 05.07.2019 erhobenen Revision gab der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) mit Erkenntnis vom 24.06.2020, XXXX insoweit statt, als er das unter I.3. dargestellte Erkenntnis soweit eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob.römisch eins.5. Der gegen die Entscheidung des BVwG vom 05.07.2019 erhobenen Revision gab der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) mit Erkenntnis vom 24.06.2020, römisch 40 insoweit statt, als er das unter römisch eins.3. dargestellte Erkenntnis soweit eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob.

I.6. Im Zuge einer Einvernahme vor der belangten Behörde am 03.07.2020 wurde der BF in Anwesenheit seines rechtsfreundlichen Vertreters eingehend befragt. Der BF legte eingangs ein Zeugnis zur Integrationsprüfung B1 vom 22.11.2019, einen Bescheid des AMS vom 12.06.2020 sowie die Gehaltsabrechnungen von drei Monaten vor. römisch eins.6. Im Zuge einer Einvernahme vor der belangten Behörde am 03.07.2020 wurde der BF in Anwesenheit seines rechtsfreundlichen Vertreters eingehend befragt. Der BF legte eingangs ein Zeugnis zur Integrationsprüfung B1 vom 22.11.2019, einen Bescheid des AMS vom 12.06.2020 sowie die Gehaltsabrechnungen von drei Monaten vor.

I.7. Mit Erkenntnis des BVwG vom 19.10.2020, GZ. XXXX , wurden die Spruchpunkte IV., V. und VI. des Bescheides der belangten Behörde vom 21.09.2018 behoben.römisch eins.7. Mit Erkenntnis des BVwG vom 19.10.2020, GZ. römisch 40 , wurden die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des Bescheides der belangten Behörde vom 21.09.2018 behoben.

I.8. In weiterer Folge teilte die belangte Behörde dem BF am 23.03.2021 mit, dass beabsichtigt sei, den Verlängerungsantrag gemäß §§ 57 iVm 59 AsylG 2005 abzuweisen sowie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG iVm einem Einreiseverbot zu erlassen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass sich aus dem Erkenntnis des VwGH klar ergebe, dass die Erteilungsvoraussetzungen des Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 evident nicht vorliegen würden und eine Verlängerung des Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ daher unbegründet sei.römisch eins.8. In weiterer Folge teilte die belangte Behörde dem BF am 23.03.2021 mit, dass beabsichtigt sei, den Verlängerungsantrag gemäß Paragraphen 57, in Verbindung mit 59 AsylG 2005 abzuweisen sowie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass sich aus dem Erkenntnis des VwGH klar ergebe, dass die Erteilungsvoraussetzungen des Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 evident nicht vorliegen würden und eine Verlängerung des Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ daher unbegründet sei.

I.9. In der Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des BF führte dieser dazu aus, dass die belangte Behörde weder gegen die Erteilung des Aufenthaltstitels noch gegen die Behebung der Rückkehrentscheidung durch das BVwG ein Rechtsmittel ergriffen hätte. Es sei nicht nachvollziehbar, in wie weit sich die Situation gegenüber früher geändert habe. Der BF sei selbsterhaltungsfähig, habe den Lehrabschluss als Systemgastronom abgeschlossen und arbeite in einem Cafe in Wien. Er spiele in der österreichischen XXXX , habe einen großen Freundeskreis und spreche Deutsch auf dem Niveau B1. Es sei daher von einer gelungenen Integration auszugehen.römisch eins.9. In der Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des BF führte dieser dazu aus, dass die belangte Behörde weder gegen die Erteilung des Aufenthaltstitels noch gegen die Behebung der Rückkehrentscheidung durch das BVwG ein Rechtsmittel ergriffen hätte. Es sei nicht nachvollziehbar, in wie weit sich die Situation gegenüber früher geändert habe. Der BF sei selbsterhaltungsfähig, habe den Lehrabschluss als Systemgastronom abgeschlossen und arbeite in einem Cafe in Wien. Er spiele in der österreichischen römisch 40 , habe einen großen Freundeskreis und spreche Deutsch auf dem Niveau B1. Es sei daher von einer gelungenen Integration auszugehen.

I.10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.05.2021, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf Verlängerung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ sowie der Antrag auf „Umstieg auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß NAG vom 28.05.2020 gemäß § 59 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bangladesch wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt (Spruchpunkt III.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt IV.).römisch eins.10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.05.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Verlängerung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ sowie der Antrag auf „Umstieg auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß NAG vom 28.05.2020 gemäß Paragraph 59, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesch wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges festgehalten, dass hinsichtlich des BF weder ein Verfahren zur Gewährleistung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen noch zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel, vorlägen. Der Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 sei seinerzeit mit Gültigkeit bis 31.05.2020 erteilt worden. Aus dem Erkenntnis des VwGH vom 24.06.2020 ginge hervor, dass ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 evident nicht vorliege, sodass ein Aufenthaltstitel „besonderer Schutz“ gemäß § 59 AsylG 2005 nicht zu verlängern sei. Der BF verfüge weder in Österreich noch in einem anderen Mitgliedstaat der EU über eine Aufenthaltsberechtigung oder eine Niederlassungsbewilligung und befände sich somit zu Unrecht im Bundesgebiet. Weiters habe der BF keine familiären Bindungen zu Österreich und habe auch kein schützenswertes Familienleben. Er sei angestellt und habe 2018 eine Lehre als Systemgastronomiefachmann absolviert. Der BF sei jedoch in Österreich unter Berücksichtigung der Dauer seines Aufenthaltes nicht derart integriert, als dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre. Es bestünde kein Privatleben, welches derart schützenswert wäre, als dass es zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehen würde. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF würde neutral bewertet werden.Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges festgehalten, dass hinsichtlich des BF weder ein Verfahren zur Gewährleistung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen noch zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel, vorlägen. Der Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 sei seinerzeit mit Gültigkeit bis 31.05.2020 erteilt worden. Aus dem Erkenntnis des VwGH vom 24.06.2020 ginge hervor, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 evident nicht vorliege, sodass ein Aufenthaltstitel „besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 59, AsylG 2005 nicht zu verlängern sei. Der BF verfüge weder in Österreich noch in einem anderen Mitgliedstaat der EU über eine Aufenthaltsberechtigung oder eine Niederlassungsbewilligung und befände sich somit zu Unrecht im Bundesgebiet. Weiters habe der BF keine familiären Bindungen zu Österreich und habe auch kein schützenswertes Familienleben. Er sei angestellt und habe 2018 eine Lehre als Systemgastronomiefachmann absolviert. Der BF sei jedoch in Österreich unter Berücksichtigung der Dauer seines Aufenthaltes nicht derart integriert, als dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre. Es bestünde kein Privatleben, welches derart schützenswert wäre, als dass es zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehen würde. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF würde neutral bewertet werden.

Hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat wurde auf den aktuellen Länderinformationsbericht Bezug genommen.

Hinsichtlich der Bindung des BF zum Heimatstaat führte die belangte Behörde aus, dass der BF zu Verwandten, Freunden und Bekannten im Herkunftsstaat Kontakt pflegen könne.

Es sei somit eine Rückkehrentscheidung zu treffen, da keine Gefährdung des BF im Herkunftsstaat gegeben sei. Der BF werde weder strafrechtlich, politisch oder privat verfolgt, es sei ihm zumutbar nach Bangladesch zurückzukehren. Besondere Umstände, die eine Änderung der 14-Tages-Frist für die Ausreiseverpflichtung rechtfertigen würden, seien nicht hervorgekommen.

I.11. Mit Schriftsatz vom 01.06.2021 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht eine Beschwerde an das BVwG.römisch eins.11. Mit Schriftsatz vom 01.06.2021 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht eine Beschwerde an das BVwG.

In der Beschwerde wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die belangte Behörde kein Rechtsmittel gegen die seinerzeitige Erteilung des Aufenthaltstitels und die Behebung der Rückkehrentscheidung erhoben habe. Die belangte Behörde habe den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur unvollständig erhoben und sei eine gesetzeskonforme Begründung unterblieben. Unter Hinweis auf die Selbsterhaltungsfähigkeit des BF, seiner sportlichen Aktivitäten und seine Sprachkenntnisse seien diese Aspekte nicht ausreichend gewürdigt worden.

Darüber hinaus befände sich der BF seit durchgehend neun Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet. Die Begründung der belangten Behörde sei auch in diesem Punkt nicht nachvollziehbar.

I.12. Mit Schreiben vom 14.06.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG zur Entscheidung vor.römisch eins.12. Mit Schreiben vom 14.06.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG zur Entscheidung vor.

I.13. Mit der Ladung zur Verhandlung vor dem BVwG wurden dem BF das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bangladesch, Stand Juni 2021, zur allfälligen Stellungnahme bis längstens im Rahmen der für den 29.07.2021 angesetzten mündlichen Beschwerdeverhandlung, übermittelt. römisch eins.13. Mit der Ladung zur Verhandlung vor dem BVwG wurden dem BF das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bangladesch, Stand Juni 2021, zur allfälligen Stellungnahme bis längstens im Rahmen der für den 29.07.2021 angesetzten mündlichen Beschwerdeverhandlung, übermittelt.

I.14. Am 29.07.2021 führte das BVwG in Anwesenheit des BF, eines Dolmetschers für die Sprache Bengali und des rechtsfreundlichen Vertreters des BF eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. römisch eins.14. Am 29.07.2021 führte das BVwG in Anwesenheit des BF, eines Dolmetschers für die Sprache Bengali und des rechtsfreundlichen Vertreters des BF eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch.

Der BF legte keine neuen Unterlagen oder Beweismittel in der Verhandlung vor; die zuvor vom Rechtsanwalt am 26.07.2021 vorgelegten Urkunden (AMS, Beschäftigungsbewilligung, Lohnzettel Mai, Juni 2021, Empfehlungsschreiben Arbeitgeber und sonstige Personen) wurden als Aktenbestandteile in die Verhandlung einbezogen.

Auf richterliche Befragung gab der BF an, dass er bei guter Gesundheit sei.

Er habe Kontakt zu seiner Familie (Mutter, zwei Brüder, eine Schwester) in Bangladesch, und zwar 3 bis 4 Mal pro Woche. Der Familie ginge es finanziell eher schlecht, der BF spare deshalb Geld und schicke dieses seiner Mutter. In Österreich habe er keine Verwandten, keine Kinder und lebe auch in keiner Beziehung.

Zu seiner Schul- und Berufsausbildung befragt, gab der BF an, dass er nach seiner Schul- und Collegeausbildung einige Semester an einer Universität in Bangladesch absolviert habe. In Österreich habe er drei Jahre lang die Berufsschule besucht, welche er auch abgeschlossen habe. Derzeit sei er mit Genehmigung des AMS als Küchenhilfe berufstätig und verdiene ca. € 1.600 brutto. Er habe den Deutschkurs Niveau B1 abgeschlossen, wohne in einer Mietwohnung und habe erst kürzlich den Vertrag um drei Jahre verlängert. An Miete zahle er € 500,- inkl. Stromrechnung. Abzüglich der Lebenshaltungskosten würde er sich ca. € 200 pro Monat sparen können.

In seiner Freizeit trainiere der BF in einem Verein für XXXX die dortigen Kinder. Er selbst spiele ebenfalls, wenn auch nicht mehr in der Bundesliga. In seiner Freizeit trainiere der BF in einem Verein für römisch 40 die dortigen Kinder. Er selbst spiele ebenfalls, wenn auch nicht mehr in der Bundesliga.

Zu seiner Antragstellung befragt, gab der BF an, dass er den Antrag nach § 57 AsylG 2005 gestellt habe, da ihm dies so geraten worden sei. Die belangte Behörde habe ihm dies als geeignete Vorgangsweise nahegelegt.Zu seiner Antragstellung befragt, gab der BF an, dass er den Antrag nach Paragraph 57, AsylG 2005 gestellt habe, da ihm dies so geraten worden sei. Die belangte Behörde habe ihm dies als geeignete Vorgangsweise nahegelegt.

Für den Fall, dass er nach Bangladesch zurückkehren müsste, würde er seine alten Probleme, nämlich Falschanzeigen und Verfolgung, erwarten. Vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF wurde in diesem Zusammenhang unter Verweis auf die Länderberichte auf die „desaströse Sicherheitslage“ in Bangladesch hingewiesen.

In weiterer Folge wurde der vom BF namhaft gemachte Zeuge unter Wahrheitspflicht befragt. Einleitend gab dieser an, dass er der Arbeitgeber des BF sei.

In weiterer Folge lobte der Zeuge den BF als bestens integriert, sozialeingebunden, motiviert und fleißig. Der BF würde seit fast vier Jahren in seinem Betrieb arbeiten und es habe noch nie Probleme mit ihm gegeben. Er sei im Kollegenkreis sehr anerkannt, erledige seine Aufgaben zu „100 %“ und habe ein hohes Interesse an Fortbildung.

I.15. Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.08.2021, GZ. W195 2208415-2/8E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.15. Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.08.2021, GZ. W195 2208415-2/8E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF seit 2012 im Bundesgebiet befinde und sein Aufenthalt nicht geduldet sei. Er sei nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 würden daher nicht vorliegen, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet worden sei. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten sei auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 erfolgt und sei auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus den früheren Verfahren ersichtlich sei. Der BF halte sich zwar seit einigen Jahren im Bundesgebiet auf und es sei ihm zuzugestehen, dass ihm eine berufliche Integration (im Sinne eines Abschlusses der Berufsschule sowie Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1) durchaus gelungen sei. Daraus lasse sich jedoch unter Berücksichtigung der Dauer der Anwesenheit im Bundesgebiet keine „außergewöhnliche Integration“ ableiten. Eine Rückkehr nach Bangladesch sei zumutbar, da nach den Länderberichten der gut ausgebildete BF sicherlich in seinem Herkunftsstaat einen Beruf ergreifen könne und er auch ein soziales und familiäres Umfeld vorfinde. Es sei daher davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukomme, in den Hintergrund treten würden. Daher seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nicht gegeben. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat wurde damit begründet, dass keine Umstände vorliegen würden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Bangladesch iSd § 50 FPG ergebe.Begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF seit 2012 im Bundesgebiet befinde und sein Aufenthalt nicht geduldet sei. Er sei nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 würden daher nicht vorliegen, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet worden sei. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten sei auch nicht gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 erfolgt und sei auch keine Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen, wie aus den früheren Verfahren ersichtlich sei. Der BF halte sich zwar seit einigen Jahren im Bundesgebiet auf und es sei ihm zuzugestehen, dass ihm eine berufliche Integration (im Sinne eines Abschlusses der Berufsschule sowie Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1) durchaus gelungen sei. Daraus lasse sich jedoch unter Berücksichtigung der Dauer der Anwesenheit im Bundesgebiet keine „außergewöhnliche Integration“ ableiten. Eine Rückkehr nach Bangladesch sei zumutbar, da nach den Länderberichten der gut ausgebildete BF sicherlich in seinem Herkunftsstaat einen Beruf ergreifen könne und er auch ein soziales und familiäres Umfeld vorfinde. Es sei daher davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukomme, in den Hintergrund treten würden. Daher seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nicht gegeben. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat wurde damit begründet, dass keine Umstände vorliegen würden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Bangladesch iSd Paragraph 50, FPG ergebe.

I.16. Mit Schriftsatz vom 15.09.2021 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht das Rechtsmittel der (außerordentlichen) Revision an den VwGH und beantragte dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.römisch eins.16. Mit Schriftsatz vom 15.09.2021 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht das Rechtsmittel der (außerordentlichen) Revision an den VwGH und beantragte dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

I.17. Mit Beschluss des VwGH vom 05.10.2021, Ra 2021/17/0160-5, wurde der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.17. Mit Beschluss des VwGH vom 05.10.2021, Ra 2021/17/0160-5, wurde der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

I.18. Mit Entscheidung des VwGH vom 10.08.2023, Ra 2021/17/0160-8, wurde die Revision, soweit sie sich gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 und einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gerichtet hat, mit Beschluss zurückgewiesen. Im Übrigen wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.römisch eins.18. Mit Entscheidung des VwGH vom 10.08.2023, Ra 2021/17/0160-8, wurde die Revision, soweit sie sich gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 und einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gerichtet hat, mit Beschluss zurückgewiesen. Im Übrigen wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass angesichts der im Zeitpunkt der Entscheidung über neunjährigen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich das BVwG zu Unrecht eine „außergewöhnliche Integration“ des BF als notwendig erachtet habe. Auch sei die Interessenabwägung aufgrund der Integration und privaten Bindungen des BF in Österreich in unvertretbarer Weise vorgenommen worden. So habe das BVwG nicht im ausreichenden Maße berücksichtigt, dass der langjährige Inlandsaufenthalt des BF überwiegend rechtmäßig gewesen war. Auch habe der BF die Zeit seines Aufenthaltes genutzt, um sich in Österreich zu integrieren: So spreche er Deutsch auf Niveau B1 und habe in Österreich erfolgreich eine Lehre absolviert. Zudem könne er eine durchgehende Beschäftigung als Koch aufweisen und habe sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Es sei jedenfalls von einer nicht zu vernachlässigenden sozialen und beruflichen Integration des unbescholtenen BF im Verlauf seines langjährigen, überwiegend rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich auszugehen. Folglich hätte das BVwG den privaten Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich den Vorrang geben müssen.

I.19. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs langte am 25.08.2023 beim BVwG ein.römisch eins.19. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs langte am 25.08.2023 beim BVwG ein.

I.20. Auf Ersuchen des BVwG wurden vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF mit Schriftsatz vom 23.11.2023 aktuelle Integrationsnachweise vorgelegt (Gehaltsabrechnungen für einen Zeitraum von Jänner 2023 bis September 2023, diverse Empfehlungsschreiben hinsichtlich der Integrationsbemühungen des BF, ein Dienstzeugnis des Arbeitgebers des BF vom 20.11.2023). Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass der BF weiterhin die Tätigkeit als Hilfskoch in einem Café ausübt und ein monatliches Gehalt von über € 2.000,00 brutto bezieht. römisch eins.20. Auf Ersuchen des BVwG wurden vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF mit Schriftsatz vom 23.11.2023 aktuelle Integrationsnachweise vorgelegt (Gehaltsabrechnungen für einen Zeitraum von Jänner 2023 bis September 2023, diverse Empfehlungsschreiben hinsichtlich der Integrationsbemühungen des BF, ein Dienstzeugnis des Arbeitgebers des BF vom 20.11.2023). Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass der BF weiterhin die Tätigkeit als Hilfskoch in einem Café ausübt und ein monatliches Gehalt von über € 2.000,00 brutto bezieht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das BVwG geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

Zur Person des BF, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensumständen in Österreich:

Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch und der Volksgruppe der Bengalen sowie der moslemischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Seine Muttersprache ist Bengali. Er trägt den im Spruch genannten Namen und ist am XXXX geboren. Seine Identität steht auf der Grundlage eines gültigen bengalischen Reisepasses, ausgestellt am XXXX , gültig bis XXXX , fest.Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch und der Volksgruppe der Bengalen sowie der moslemischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Seine Muttersprache ist Bengali. Er trägt den im Spruch genannten Namen und ist am römisch 40 geboren. Seine Identität steht auf der Grundlage eines gültigen bengalischen Reisepasses, ausgestellt am römisch 40 , gültig bis römisch 40 , fest.

Der BF ist in Bangladesch geboren und aufgewachsen und hat vor der Ausreise dort gelebt. Er hat in seinem Herkunftsland eine Schulausbildung erfahren und professionell Sport ( XXXX ) betrieben. Der BF ist in Bangladesch geboren und aufgewachsen und hat vor der Ausreise dort gelebt. Er hat in seinem Herkunftsland eine Schulausbildung erfahren und professionell Sport ( römisch 40 ) betrieben.

Der BF reiste am 13.08.2012 mit einem „Visum D“ in Österreich ein. Seine Aufenthaltsbewilligung „Selbstständiger“ war vom 12.05.2012 bis zum 12.06.2013 gültig. Ein am 10.06.2013 gestellter Verlängerungsantrag wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22.03.2016 abgewiesen. Am 30.03.2015 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Seit seiner Einreise nach Österreich hat der BF das Bundesgebiet nicht verlassen.

Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Der BF hat in Österreich keine Verwandten und keine Beziehung. In Bangladesch halten sich die Mutter, eine Schwester und zwei Brüder des BF auf, zu denen mehrmals wöchentlich Kontakt besteht.

Der BF ist nicht in die staatliche Grundversorgung einbezogen. Der BF arbeitet als Hilfskoch und verdient monatlich über € 2.000 brutto. An Kosten hat er ca. € 500 für Miete und € 900 für Lebenshaltung zu verzeichnen. Der BF hat eine Lehre zum Systemgastronomiefachmann erfolgreich absolviert und sprich Deutsch, zertifiziert auf dem Niveau B1 (samt Integrationsprüfung).

In seiner Freizeit spielt der BF XXXX in einem Verein und trainiert dort auch ehrenamtlich die Kindermannschaften. Er ist in Österreich sozial integriert und verfügt über zahlreiche freundschaftliche Kontakte auch zu österreichischen Staatsbürgern.In seiner Freizeit spielt der BF römisch 40 in einem Verein und trainiert dort auch ehrenamtlich die Kindermannschaften. Er ist in Österreich sozial integriert und verfügt über zahlreiche freundschaftliche Kontakte auch zu österreichischen Staatsbürgern.

Der BF ist gesund und strafrechtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere in den angefochtenen Bescheid, in die Beschwerde sowie in die im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten integrationsbescheinigenden Unterlagen und durch die Verhandlung vor dem BVwG am 29.07.2021. römisch zwei.2.1. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere in den angefochtenen Bescheid, in die Beschwerde sowie in die im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten integrationsbescheinigenden Unterlagen und durch die Verhandlung vor dem BVwG am 29.07.2021.

Hinsichtlich der Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF sowie zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und seiner Muttersprache wird den bereits im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen aus früheren Verfahren sowie nunmehr der belangten Behörde gefolgt, an denen sich im Verfahren vor dem BVwG keine Zweifel ergeben haben, zumal diese Feststellungen, die auf den im Verfahren in der Erstbefragung gemachten eigenen Angaben des BF gründen, im vorliegenden Beschwerdeschriftsatz auch nicht beanstandet wurden.

Die Identität des BF konnte seitens des BVwG auf der Grundlage des vorgelegten gültigen Reisepasses des BF festgestellt werden.

Die Feststellungen zur Herkunft des BF, seiner absolvierten Ausbildung, seinem Familienstand und seinen in Bangladesch aufhältigen Familienangehörigen legte ebenso bereits die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid zu Grunde, diese decken sich mit dem vom BF im Verfahren getätigten Angaben und wurden im Beschwerdeschriftsatz auch nicht bestritten.

Die legale Einreise des BF ist aktenkundig. Dass der BF nicht in die staatliche Grundversorgung einbezogen und er strafrechtlich unbescholten ist, geht aus einer Einsichtnahme in die österreichischen amtlichen Register (Grundversorgungs-Informationssystem, Fremdeninformationssystem, Zentrales Melderegister, Strafregister) hervor. Dass der BF mit seinen in Bangladesch aufhältigen Verwandten wöchentlich mehrmaligen Kontakt hat, ergibt sich aus der Aussage des BF in der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG.

Die Feststellungen zur beruflichen Situation des BF und des daraus resultierenden regelmäßigen Einkommens aus einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit, das über der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG liegt, ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des BF sowie des Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und den damit übereinstimmenden vorgelegten Unterlagen (v.a. Zeugnis über die bestandene Lehrabschlussprüfung zum Systemgastronomen, Gehaltsabrechnungen für einen Zeitraum von Jänner 2023 bis September 2023, Dienstzeugnis des Arbeitgebers vom 20.11.2023). Die Feststellungen zur Wohnsituation des BF ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung und dem sich im Akt befindlichem Mietvertrag.Die Feststellungen zur beruflichen Situation des BF und des daraus resultierenden regelmäßigen Einkommens aus einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit, das über der Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG liegt, ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des BF sowie des Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und den damit übereinstimmenden vorgelegten Unterlagen (v.a. Zeugnis über die bestandene Lehrabschlussprüfung zum Systemgastronomen, Gehaltsabrechnungen für einen Zeitraum von Jänner 2023 bis September 2023, Dienstzeugnis des Arbeitgebers vom 20.11.2023). Die Feststellungen zur Wohnsituation des BF ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung und dem sich im Akt befindlichem Mietvertrag.

Die Feststellungen hinsichtlich der Deutschkenntnisse des BF beruhen auf der eigenen Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung sowie auf den diesbezüglich im Verfahren vorgelegten Unterlagen (v.a. B1-Zeugnis über die bestandene Deutschprüfung auf B1-Niveau).

Die Feststellungen zu den Freizeitaktivitäten und der sozialen Integration des BF ergeben sich aus seinen schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben in der mündlichen Verhandlung und den damit übereinstimmenden vorgelegten integrationsbescheinigenden Unterlagen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF gründen ebenso auf dessen eigenen Angaben vor dem BVwG. Im Laufe des Verfahrens wurden keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt, die gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF nachweisen würden.

Die Feststellung, dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einer vom BVwG eingeholten Strafregisterauskunft, den eigenen Angaben des BF und dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.Gemäß Artikel 129, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.    Zu A) Entscheidung in der Sache:

3.2.1.  Zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und Erteilung eines Aufenthaltstitels:

3.2.1.1. Das AsylG 2005 regelt in seinem 7. Hauptstück die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie das Verfahren zur Erteilung derselben. Die darin enthaltenen Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:

„Arten und Form der Aufenthaltstitel

§ 54. (1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:
1.         „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,
2.         „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
3.         „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
Paragraph 54, (1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:, 1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,, 2. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,, 3. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

(2) Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.(2) Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar.

[…]

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1.         dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2.         der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
Paragraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn, 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und, 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1.         wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2.         zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3.         wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,, 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder, 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

[…]

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1.         der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2.         der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3.         einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4.         einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5.         ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Paragraph 58, (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn, 1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,, 2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,, 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,, 4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder, 5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

[…]

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.

[…]“

Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise wie folgt:

„Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1.         nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2.         nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
Paragraph 52, (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich, 1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder, 2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1.         dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2.         dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3.         ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4.         ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn, 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,, 2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,, 3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder, 4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

[…]

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

[...]“

§ 9 BFA-VG lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 9, BFA-VG lautet auszugsweise wie folgt:

„Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

[…]“

3.2.1.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.1.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; Verwaltungsgerichtshof – VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; Verwaltungsgerichtshof – VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der VwGH feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der VwGH feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Wie bereits oben festgestellt wurde, leben keine Verwandten oder Familienangehörigen des BF in Österreich. Ein Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist daher zu verneinen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme kann aber in das Privatleben des BF eingreifen.Wie bereits oben festgestellt wurde, leben keine Verwandten oder Familienangehörigen des BF in Österreich. Ein Eingriff in das von Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben ist daher zu verneinen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme kann aber in das Privatleben des BF eingreifen.

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541).

Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. […] (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. […] (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).

Nach ständiger Judikatur des VwGH zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. etwa VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 mwN). Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, 2013/22/0242).Nach ständiger Judikatur des VwGH zur Interessenabwägung gemäß Artikel 8, EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche etwa VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 mwN). Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, 2013/22/0242).

Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E 18. Oktober 2012, 2010/22/0136; E 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. E 23. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. E 18. März 2014, 2013/22/0129; E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. E 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. E, 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365).Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden vergleiche E 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E 18. Oktober 2012, 2010/22/0136; E 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung vergleiche E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage vergleiche E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse vergleiche E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen vergleiche E 23. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben vergleiche E 18. März 2014, 2013/22/0129; E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben vergleiche E 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten vergleiche E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss vergleiche E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich vergleiche E, 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins vergleiche E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365).

Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 10. November 2015, Ra 2015/19/0001; B 3.September 2015, Ra 2015/21/0121; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG, E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. B 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. E 31. Jänner 2013, 2012/23/0006).Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 10. November 2015, Ra 2015/19/0001; B 3.September 2015, Ra 2015/21/0121; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG, E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung vergleiche B 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren vergleiche E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche E 31. Jänner 2013, 2012/23/0006).

Überdies hat der VwGH festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Auch der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden-, und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfSlg. 19.086/2010 mwH).Überdies hat der VwGH festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Auch der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden-, und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfSlg. 19.086 aus 2010, mwH).

Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während des unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 253). Allerdings ist der Umstand zur berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war (Hinweis E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 11. November 2013, 2013/22/0072).Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während des unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist vergleiche E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 253). Allerdings ist der Umstand zur berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war (Hinweis E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 11. November 2013, 2013/22/0072).

Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 01.07.2009, U992/08 bzw. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699).Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfGH 01.07.2009, U992/08 bzw. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699).

Der BF hält sich gegenständlich seit 2012, sohin schon über elf Jahre lang im Bundesgebiet auf, wodurch die obengenannte höchstgerichtliche Judikatur zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten nunmehr Anwendung findet, da diese Dauer bereits überschritten wird. Sein Aufenthalt war überwiegend rechtmäßig und die Zeit seines Aufenthalts hat der BF dazu genutzt, um sich in Österreich sozial und beruflich zu integrieren. Er hat erfolgreich eine Lehre als Systemgastronomiefachmann absolviert und spricht Deutsch, zertifiziert auf dem Niveau B1.

Derzeit arbeitet der BF als Hilfskoch und verdient über € 2.000,00 brutto im Monat. Ein vorliegendes Dienstzeugnis seines Arbeitgebers dokumentiert herausragende berufliche Leistungen. Der BF ist unverheiratet, hat keine Beziehung und auch keine Verwandten in Österreich. Seine Familie (Mutter, Geschwister) leben in Bangladesch. Jedoch verfügt der BF in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis, wie aus den zahlreichen vorgelegten Empfehlungsschreiben hervorgeht. Die fortlaufende Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten als XXXX unterstreicht ebenso die soziale Integration. In Anbetracht der sehr langen Aufenthaltsdauer treten im Übrigen auch die noch bestehenden Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat zurück.Derzeit arbeitet der BF als Hilfskoch und verdient über € 2.000,00 brutto im Monat. Ein vorliegendes Dienstzeugnis seines Arbeitgebers dokumentiert herausragende berufliche Leistungen. Der BF ist unverheiratet, hat keine Beziehung und auch keine Verwandten in Österreich. Seine Familie (Mutter, Geschwister) leben in Bangladesch. Jedoch verfügt der BF in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis, wie aus den zahlreichen vorgelegten Empfehlungsschreiben hervorgeht. Die fortlaufende Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten als römisch 40 unterstreicht ebenso die soziale Integration. In Anbetracht der sehr langen Aufenthaltsdauer treten im Übrigen auch die noch bestehenden Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat zurück.

Trotz des Fehlens familiärer Bindungen in Österreich, ist jedenfalls von einer nicht zu vernachlässigenden sozialen und beruflichen Integration des unbescholtenen BF im Verlauf seines langjährigen, überwiegend rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich auszugehen.

Durch die Bemühungen des BF, sich durch die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit die Mittel zu seinem Unterhalt zu beschaffen, unabhängig von der Unterstützung durch die öffentliche Hand zu sein sowie die deutsche Sprache zu beherrschen, hat er zum Ausdruck gebracht, dass er seine Integration hier in Österreich intensiv betreibt und auch bereits von einem ausreichenden Grad an Integration ausgegangen werden kann.

Festzuhalten ist auch, dass der BF über die gesamte Zeit hindurch unbescholten geblieben und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, wobei die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag (vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).Festzuhalten ist auch, dass der BF über die gesamte Zeit hindurch unbescholten geblieben und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, wobei die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag vergleiche VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).

Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa Verfassungsgerichtshof – VfGH 01.07.2009, U992/08 bzw. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22.02.2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26.03.2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005).Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa Verfassungsgerichtshof – VfGH 01.07.2009, U992/08 bzw. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen vergleiche VwGH 22.02.2005, 2003/21/0096; vergleiche ferner VwGH 26.03.2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457 aus 2005,).

Von einem Fehlen jeglicher Integration und dem Vorliegen eines dahingehenden Ausnahmefalls, welcher eine Rückkehrentscheidung nach einem derart langjährigen Aufenthalt laut oben zitierter höchstgerichtlicher Rechtsprechung als zulässig erscheinen lassen würde, kann im Falle des BF, wie oben aufgezeigt, nicht die Rede sein. Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privatlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privatlebens des BF im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, war in Erledigung der Beschwerde die angefochtene Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch für auf Dauer unzulässig zu erklären.Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privatlebens des BF im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, war in Erledigung der Beschwerde die angefochtene Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch für auf Dauer unzulässig zu erklären.

3.2.1.3. Zur Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005:3.2.1.3. Zur Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005:

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:

1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt;

2. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;

3. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ übertitelte § 55 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., lautet wie folgt: Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ übertitelte Paragraph 55, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., lautet wie folgt:

„(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1.       dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2.       der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. (2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. (2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“

Der BF wies die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf dem Niveau B1 und zu Werte- und Orientierungswissen am 22.11.2019 nach. Damit erfüllt der BF gemäß § 12 IntG das Modul 2 der Integrationsprüfung. Gemäß § 9 Abs. 4 IntG beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 das Modul 1 der Integrationsprüfung. Der BF wies die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf dem Niveau B1 und zu Werte- und Orientierungswissen am 22.11.2019 nach. Damit erfüllt der BF gemäß Paragraph 12, IntG das Modul 2 der Integrationsprüfung. Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, IntG beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 das Modul 1 der Integrationsprüfung.

Ein Beschäftigungsverhältnis gilt gemäß § 5 Abs. 2 ASVG als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € (BGBl. II Nr. 459/2022 für 2023: 500,91 €) gebührt. Der Beschwerdeführer übt, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus. Aus den in das Verfahren eingebrachten Beweismitteln zu dieser ausgeübten Erwerbstätigkeit und den damit übereinstimmenden glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, geht zweifelsfrei hervor, dass mit deren Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze erreicht (und überschritten) wird.Ein Beschäftigungsverhältnis gilt gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 500,91 €) gebührt. Der Beschwerdeführer übt, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus. Aus den in das Verfahren eingebrachten Beweismitteln zu dieser ausgeübten Erwerbstätigkeit und den damit übereinstimmenden glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, geht zweifelsfrei hervor, dass mit deren Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze erreicht (und überschritten) wird.

Der BF arbeitet derzeit als Hilfskoch und erzielt ein monatliches Bruttoeinkommen von über € 2.000,00. Im Entscheidungszeitpunkt übt der BF daher auch eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.

Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im gegenständlichen Fallgegeben sind, ist dem BF der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen.Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 im gegenständlichen Fallgegeben sind, ist dem BF der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen.

Die belangte Behörde hat dem BF den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen und der BF hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Die belangte Behörde hat dem BF den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen und der BF hat hieran gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses waren die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkte III. und IV.) ersatzlos zu beheben. Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses waren die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier.) ersatzlos zu beheben.

3.3.    Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Deutschkenntnisse Ersatzentscheidung Erwerbstätigkeit Integration Interessenabwägung Privatleben Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Selbsterhaltungsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W195.2208415.2.00

Im RIS seit

17.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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