Entscheidungsdatum
20.12.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
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G301 2279114-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Venezuela, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 26.09.2023, Zl. XXXX , betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Venezuela, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 26.09.2023, Zl. römisch 40 , betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit den folgenden Maßgaben als unbegründet abgewiesen:
1. Der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wird aufgehoben.1. Der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird aufgehoben.
2. Die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung stützt sich auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG.2. Die in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Salzburg, vom 26.09.2023, der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) zugestellt am 26.09.2023, wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Venezuela festgestellt (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Salzburg, vom 26.09.2023, der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) zugestellt am 26.09.2023, wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Venezuela festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Mit dem am 03.10.2023 beim BFA, RD Salzburg, eingebrachten und mit „3.10.2022“ offenbar irrtümlich datierten Schriftsatz (gemeint wohl: „03.10.2023“) erhob die BF durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den angeführten Bescheid in vollem Umfang.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 06.10.2023 vom BFA vorgelegt.
Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 10.10.2023, G301 2279114-1/5Z, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung von Amts wegen nicht zuerkannt.Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 10.10.2023, G301 2279114-1/5Z, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung von Amts wegen nicht zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF ist Staatsangehörige der Bolivarischen Republik Venezuela und verfügt über einen am 21.10.2021 ausgestellten und bis 20.10.2031 gültigen biometrischen venezolanischen Reisepass.
Die BF verließ Venezuela am 18.01.2023 und reiste am 19.01.2023 auf dem Luftweg in Spanien ein. Von dort reiste sie am 12.09.2023 wiederum auf dem Luftweg über den Flughafen XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein. Eigenen Angaben zufolge reiste sie, ohne dazu nähere Ausführungen zu tätigen, von Österreich aus weiter nach Kroatien. Am 16.09.2023 versuchte die BF auf dem Landweg über den Grenzübergang XXXX in Deutschland einzureisen, wobei ihr die Einreise von der deutschen Bundespolizei verweigert und sie nach Österreich zurückgeführt wurde. Hier wurde die BF aufgrund des Verdachts des unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß § 39 FPG festgenommen. Die BF verließ Venezuela am 18.01.2023 und reiste am 19.01.2023 auf dem Luftweg in Spanien ein. Von dort reiste sie am 12.09.2023 wiederum auf dem Luftweg über den Flughafen römisch 40 in das österreichische Bundesgebiet ein. Eigenen Angaben zufolge reiste sie, ohne dazu nähere Ausführungen zu tätigen, von Österreich aus weiter nach Kroatien. Am 16.09.2023 versuchte die BF auf dem Landweg über den Grenzübergang römisch 40 in Deutschland einzureisen, wobei ihr die Einreise von der deutschen Bundespolizei verweigert und sie nach Österreich zurückgeführt wurde. Hier wurde die BF aufgrund des Verdachts des unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß Paragraph 39, FPG festgenommen.
Mit Mandatsbescheid des BFA vom 17.09.2023, Zl. XXXX , wurde über die BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die BF befand sich von 17.09.2023 bis zu ihrer Ausreise am 13.10.2023 im XXXX in Schubhaft.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 17.09.2023, Zl. römisch 40 , wurde über die BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die BF befand sich von 17.09.2023 bis zu ihrer Ausreise am 13.10.2023 im römisch 40 in Schubhaft.
Die BF stellte am 06.10.2023 – nach Durchführung eines Rückkehrberatungsgesprächs – einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach Venezuela. Mit Schreiben des BFA vom 06.10.2023 wurde dieser Antrag im Umfang einer organisatorischen Unterstützung und Heimreisekosten (ggf. Zusatzkosten) genehmigt; die Ausreise habe unverzüglich zu erfolgen, die Zustimmung zur unterstützten freiwilligen Rückkehr gelte jedoch längstens bis 05.12.2023.
Am 13.10.2023 reiste die BF vom Flughafen XXXX freiwillig aus Österreich aus. Bei ihrer Ausreise wurde sie von Mitarbeitern der BBU bis zum Gate am Flughafen XXXX begleitet. Bei einer Zwischenlandung in Istanbul (Türkei) trat die BF jedoch den Weiterflug nach Caracas (Venezuela) nicht an und tauchte unter. Wo sich die BF derzeit aufhält, ist nicht bekannt. Am 13.10.2023 reiste die BF vom Flughafen römisch 40 freiwillig aus Österreich aus. Bei ihrer Ausreise wurde sie von Mitarbeitern der BBU bis zum Gate am Flughafen römisch 40 begleitet. Bei einer Zwischenlandung in Istanbul (Türkei) trat die BF jedoch den Weiterflug nach Caracas (Venezuela) nicht an und tauchte unter. Wo sich die BF derzeit aufhält, ist nicht bekannt.
Die BF verfügt in Spanien über keinen Aufenthaltstitel und keine sonstige Berechtigung zum dortigen Aufenthalt. In Spanien ist auch kein Asylverfahren anhängig.
Die BF konnte in Österreich keine ausreichenden Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nachweisen.
Die BF verfügt in Österreich über keine familiären und keine berücksichtigungswürdigen privaten Bindungen. Eigenen Angaben zufolge unterhält die BF eine Beziehung zu einem in Spanien lebenden und dort aufenthaltsberechtigten venezolanischen Staatsangehörigen.
Anhaltspunkte für eine berücksichtigungswürdige Integration der BF in Österreich, etwa in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht, liegen nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, eindeutigen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht substanziiert entgegengetreten und auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet. Mit der vorliegenden Beschwerde wird im Wesentlichen nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde bekämpft.
Die auf Grund der vorliegenden Akten in Zusammenschau mit dem Vorbringen in der Beschwerde getroffenen Feststellungen werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die Feststellungen zur Ausreise der BF aus Venezuela am 18.01.2023 sowie zur Einreise in Spanien am 19.01.2023 und in Österreich am 12.09.2023, zu ihrem jeweiligen Aufenthalt sowie zu ihrer Weiterreise nach Kroatien stützen sich auf die eigenen glaubhaften Angaben der BF in der niederschriftlichen Einvernahme vom 16.09.2023 und der schriftlichen Stellungnahme vom 19.09.2023 (Verwaltungsakt, AS 95 und 151) sowie auf die Eintragungen im venezolanischen Reisepass der BF, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind (Grenzkontrollstempel über die Ausreise aus Venezuela am 18.01.2023 und über die Einreise über einen spanischen Flughafen am 19.01.2023; Verwaltungsakt AS 123). Die Feststellungen zur versuchten unrechtmäßigen Einreise der BF in Deutschland am 16.09.2023 und zur Einreiseverweigerung durch die deutsche Bundespolizei stützen sich auf die unbestritten gebliebenen Feststellungen im Bescheid sowie auf entsprechende im Verwaltungsakt einliegende Dokumente (Einreiseverweigerung, Bundesrepublik Deutschland, Bundespolizeidirektion München vom 16.09.2023, Verwaltungsakt AS 127).
Die Feststellungen zur Festnahme der BF in Österreich sowie zu ihrer Anhaltung in Schubhaft beruhen auf den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid.
Die Feststellung zum Antrag auf und zur Genehmigung der unterstützten freiwilligen Rückkehr stützt sich auf die im Gerichtsakt einliegenden Mitteilungen (OZ 3 und 4).
Die Feststellung zur tatsächlich erfolgten freiwilligen Ausreise der BF aus Österreich über den Flughafen XXXX am 13.10.2023 beruht auf der dem BVwG vom BFA am 23.10.2023 vorgelegten undatierten „Ausreisebestätigung – Freiwillige Ausreise“ der BBU Rückkehrberatung und Services (OZ 6) und auf der dem BVwG vom BFA am 31.10.2023 vorgelegten Bestätigung („Nachweis über die erfolgte Ausreise“ mit abgebildetem Grenzkontrollstempel, OZ 7). Aus dem zuvor erwähnten undatierten Schreiben „Ausreisebestätigung – Freiwillige Ausreise“ der BBU geht hervor, dass die BF durch Mitarbeiter der BBU bis zum Gate am Flughafen XXXX begleitet worden sei, sie jedoch den Weiterflug von Istanbul nach Venezuela nicht angetreten habe. Auf diesbezügliche Nachfrage des BVwG wurde dieser Umstand seitens der BBU Rückkehrberatung und Services nochmals schriftlich bestätigt.Die Feststellung zur tatsächlich erfolgten freiwilligen Ausreise der BF aus Österreich über den Flughafen römisch 40 am 13.10.2023 beruht auf der dem BVwG vom BFA am 23.10.2023 vorgelegten undatierten „Ausreisebestätigung – Freiwillige Ausreise“ der BBU Rückkehrberatung und Services (OZ 6) und auf der dem BVwG vom BFA am 31.10.2023 vorgelegten Bestätigung („Nachweis über die erfolgte Ausreise“ mit abgebildetem Grenzkontrollstempel, OZ 7). Aus dem zuvor erwähnten undatierten Schreiben „Ausreisebestätigung – Freiwillige Ausreise“ der BBU geht hervor, dass die BF durch Mitarbeiter der BBU bis zum Gate am Flughafen römisch 40 begleitet worden sei, sie jedoch den Weiterflug von Istanbul nach Venezuela nicht angetreten habe. Auf diesbezügliche Nachfrage des BVwG wurde dieser Umstand seitens der BBU Rückkehrberatung und Services nochmals schriftlich bestätigt.
Die Feststellungen, dass die BF über keinen aufrechten Aufenthaltstitel und über keine eine sonstige Berechtigung zum Aufenthalt in Spanien verfügt und dort auch kein Asylverfahren anhängig ist, stützt sich auf nachfolgende Erwägungen:
Die Angaben der BF im Verfahren vor dem BFA, wonach sie in Spanien einen Asylantrag gestellt habe und in Barcelona wohnhaft sei, haben sich nach eingeleiteter Recherche des BFA nicht bestätigt. Eine seitens des BFA zunächst im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung der BF durchgeführte Anfrage in der EURODAC-Datenbank am 16.09.2023 verlief negativ (Verwaltungsakt, AS 45). Das Erhebungsersuchen des BFA an das Polizeikooperationszentrum XXXX vom 16.09.2023 hinsichtlich des fremdenrechtlichen Status der BF in Spanien führte zum Ergebnis, dass ihre Daten in den Datenbanken der zuständigen spanischen Behörden (Fremdendatei, Führerschein, kriminalpolizeiliche Evidenz) nicht aufscheinen. Die BF sei lediglich bei ihrer Einreise von Venezuela am Flughafen XXXX – jedoch ohne zeitliche Angaben oder gespeicherter Dokumente – registriert worden (Verwaltungsakt, AS 59, 89). Das BFA hat – trotz dieser Ergebnisse – auch ein Konsultationsverfahren mit dem Mitgliedstaat Spanien am 17.09.2023 zur Feststellung der Zuständigkeit für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz (Dublin-Verfahren) eingeleitet. Mit Schreiben des „Oficina de asilo y refugio, Servicio de aplicación del reglamento de Dublín“ in Madrid vom 26.09.2023 wurde eine Zuständigkeit Spaniens hinsichtlich eines Asylverfahrens sowie eine Übernahme der BF abgelehnt, da in Spanien keine die BF betreffende Daten vorliegen (Verwaltungsakt, AS 161, 163). Darüber hinaus hat auch die BF selbst keine Nachweise für das Bestehen einer Aufenthaltsberechtigung oder eines laufenden Asyl- oder sonstigen Fremdenrechtsverfahrens in Spanien beigebracht. In der Beschwerde vom 03.10.2023 korrigierte die BF zunächst, dass sie sich in einem laufenden Aufenthaltsberechtigungsverfahren – nicht jedoch in einem Asylverfahren – in Spanien befinden würde. Dieser Irrtum sei einer fehlerhaften Übersetzung geschuldet. Weiters erklärte die BF in der Beschwerde, dass sie der festen Überzeugung sei, dass sie in Spanien mit ihrem Lebensgefährten einen Aufenthaltstitel erhalten würde und den Termin bei der spanischen Einwanderungsbehörde wegen der Verhängung der Schubhaft in Österreich verpasst habe (Beschwerde, S. 3). Dies lässt den Schluss zu, dass die BF im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung jedenfalls nicht über einen Aufenthaltstitel in Spanien verfügt hat, zumal sie das auch nicht konkret behauptete. Die Rechtsvertretung reichte dem BVwG am 31.10.2023 zum Nachweis des rechtmäßigen Aufenthalts der BF in Spanien lediglich zwei in katalanischer Sprache verfasste Dokumente nach (OZ 8): Zum einen wurde ein „Certificat d´Empadronament“ vom 31.03.2023 vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass die BF im Einwohnermelderegister der darin genannten Gemeinde Kataloniens eingetragen sei; zum anderen ein Schreiben des Katalanischen Gesundheitsdienstes („Servei Català de la Salut“) vom 02.05.2023, wonach sich die BF im Gesundheitssystem von Katalonien („Sistema de Salut de Catalunya“) angemeldet habe. Diese vorgelegten Dokumente bestätigen ihrem Inhalt nach aber kein Bestehen eines Aufenthaltsrechts. Vor diesem Hintergrund war daher im Ergebnis davon auszugehen, dass die BF über keine Berechtigung zum Aufenthalt in Spanien verfügtDie Angaben der BF im Verfahren vor dem BFA, wonach sie in Spanien einen Asylantrag gestellt habe und in Barcelona wohnhaft sei, haben sich nach eingeleiteter Recherche des BFA nicht bestätigt. Eine seitens des BFA zunächst im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung der BF durchgeführte Anfrage in der EURODAC-Datenbank am 16.09.2023 verlief negativ (Verwaltungsakt, AS 45). Das Erhebungsersuchen des BFA an das Polizeikooperationszentrum römisch 40 vom 16.09.2023 hinsichtlich des fremdenrechtlichen Status der BF in Spanien führte zum Ergebnis, dass ihre Daten in den Datenbanken der zuständigen spanischen Behörden (Fremdendatei, Führerschein, kriminalpolizeiliche Evidenz) nicht aufscheinen. Die BF sei lediglich bei ihrer Einreise von Venezuela am Flughafen römisch 40 – jedoch ohne zeitliche Angaben oder gespeicherter Dokumente – registriert worden (Verwaltungsakt, AS 59, 89). Das BFA hat – trotz dieser Ergebnisse – auch ein Konsultationsverfahren mit dem Mitgliedstaat Spanien am 17.09.2023 zur Feststellung der Zuständigkeit für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz (Dublin-Verfahren) eingeleitet. Mit Schreiben des „Oficina de asilo y refugio, Servicio de aplicación del reglamento de Dublín“ in Madrid vom 26.09.2023 wurde eine Zuständigkeit Spaniens hinsichtlich eines Asylverfahrens sowie eine Übernahme der BF abgelehnt, da in Spanien keine die BF betreffende Daten vorliegen (Verwaltungsakt, AS 161, 163). Darüber hinaus hat auch die BF selbst keine Nachweise für das Bestehen einer Aufenthaltsberechtigung oder eines laufenden Asyl- oder sonstigen Fremdenrechtsverfahrens in Spanien beigebracht. In der Beschwerde vom 03.10.2023 korrigierte die BF zunächst, dass sie sich in einem laufenden Aufenthaltsberechtigungsverfahren – nicht jedoch in einem Asylverfahren – in Spanien befinden würde. Dieser Irrtum sei einer fehlerhaften Übersetzung geschuldet. Weiters erklärte die BF in der Beschwerde, dass sie der festen Überzeugung sei, dass sie in Spanien mit ihrem Lebensgefährten einen Aufenthaltstitel erhalten würde und den Termin bei der spanischen Einwanderungsbehörde wegen der Verhängung der Schubhaft in Österreich verpasst habe (Beschwerde, S. 3). Dies lässt den Schluss zu, dass die BF im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung jedenfalls nicht über einen Aufenthaltstitel in Spanien verfügt hat, zumal sie das auch nicht konkret behauptete. Die Rechtsvertretung reichte dem BVwG am 31.10.2023 zum Nachweis des rechtmäßigen Aufenthalts der BF in Spanien lediglich zwei in katalanischer Sprache verfasste Dokumente nach (OZ 8): Zum einen wurde ein „Certificat d´Empadronament“ vom 31.03.2023 vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass die BF im Einwohnermelderegister der darin genannten Gemeinde Kataloniens eingetragen sei; zum anderen ein Schreiben des Katalanischen Gesundheitsdienstes („Servei Català de la Salut“) vom 02.05.2023, wonach sich die BF im Gesundheitssystem von Katalonien („Sistema de Salut de Catalunya“) angemeldet habe. Diese vorgelegten Dokumente bestätigen ihrem Inhalt nach aber kein Bestehen eines Aufenthaltsrechts. Vor diesem Hintergrund war daher im Ergebnis davon auszugehen, dass die BF über keine Berechtigung zum Aufenthalt in Spanien verfügt
Die Feststellung, dass die BF in Österreich über keine ausreichenden Mittel zur Deckung ihres Lebensunterhaltes verfügt, stützt sich auf die insoweit unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Die BF erklärte in der niederschriftlichen Einvernahme vom 16.09.2023, dass sie über Bargeld in Höhe von 349,77 Euro und auf ihrem Bankkonto über 500 Euro verfüge, auf die sie jedoch von Österreich aus nicht zugreifen könne. Die BF war auch nicht in der Lage, ihre freiwillige Rückkehr nach Venezuela durch eigene Mittel zu finanzieren, sondern war auf österreichische Unterstützungsleistungen (Organisatorische Unterstützung, Übernahme der Heimreisekosten, ggf. Zusatzkosten; siehe OZ 3) angewiesen. In der Beschwerde hat sie diesbezüglich zwar vorgebracht, dass sie sehr wohl in der Lage gewesen wäre, mit Hilfe ihres Lebensgefährten ihre freiwillige Rückkehr nach Venezuela (und später nach Spanien) zu finanzieren. Diese Aussage bestätigende Nachweise legte die BF jedoch nicht vor. Insgesamt betrachtet ist es der BF mangels Nachweisen nicht gelungen, die vom BFA festgestellte Mittellosigkeit zu entkräften.
Die Feststellungen zum Fehlen familiärer und privater Bindungen der BF in Österreich und zum Nichtvorliegen von konkreten Anhaltspunkten für die Annahme einer Integration der BF in Österreich beruhen auf den unbestritten gebliebenen Feststellungen im Bescheid.
Die Feststellung zu ihrer in Spanien bestehenden Beziehung zu einem venezolanischen Staatsangehörigen stützt sich auf ihre eigenen Angaben im Verfahren vor dem BFA und in der Beschwerde. Das BFA hat diese Angaben im angefochtenen Bescheid als unglaubwürdig beurteilt, ohne dies jedoch ausreichend zu begründen. Da sie ihren in Spanien lebenden Lebensgefährten im Verfahren mehrmals auch namentlich bezeichnet hat, dessen Adresse nannte (z.B. in der schriftlichen Stellungnahme vom 19.09.2023) und in der Beschwerde sogar dessen zeugenschaftliche Einvernahme beantragt hat, erscheinen diese Angaben durchaus glaubhaft.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat und Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen:
Die belangte Behörde hat im Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, gestützt, gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat Venezuela festgestellt sowie einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Die belangte Behörde hat im Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, gestützt, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat Venezuela festgestellt sowie einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Ziffer eins,) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Ziffer 2,).
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.Gemäß Artikel 20, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.
Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung, VO (EU) 2018/1806, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung, VO (EU) 2018 aus 1806,, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
Gemäß Art. 11 Abs. 1 Schengener Grenzkodex werden die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt. Ist das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen, so können gemäß Art. 12 Abs. 1 Schengener Grenzkodex die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzung hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt. Gemäß Art. 12 Abs. 2 Schengener Grenzkodex kann diese Annahme vom Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat.Gemäß Artikel 11, Absatz eins, Schengener Grenzkodex werden die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt. Ist das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen, so können gemäß Artikel 12, Absatz eins, Schengener Grenzkodex die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzung hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt. Gemäß Artikel 12, Absatz 2, Schengener Grenzkodex kann diese Annahme vom Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat.
Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:
Die BF ist Staatsangehörige der Bolivarischen Republik Venezuela und als solche Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Als Inhaberin eines gültigen biometrischen venezolanischen Reisepasses ist die BF nach Maßgabe des Anhanges II zu Art. 4 Abs. 1 Visumpflicht-Verordnung, VO (EU) 2018/1806, für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit. Die BF ist Staatsangehörige der Bolivarischen Republik Venezuela und als solche Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Als Inhaberin eines gültigen biometrischen venezolanischen Reisepasses ist die BF nach Maßgabe des Anhanges römisch zwei zu Artikel 4, Absatz eins, Visumpflicht-Verordnung, VO (EU) 2018 aus 1806,, für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit.
Die Einreise kann aus beruflichen Gründen, zu Studien- oder sonstigen Ausbildungszwecken, für touristische oder private Reisen, aufgrund von Reisen zu politischen, wissenschaftlichen, kulturellen, sportlichen oder religiösen Veranstaltungen oder aus anderen Gründen erfolgen.
Die BF reiste am 19.01.2023 über den Flughafen XXXX in Spanien und damit in den Schengen-Raum ein, ohne jedoch über eine Berechtigung für einen die visumfreie Dauer übersteigenden Aufenthalt zu verfügen. Am 12.09.2023 reiste die BF von Spanien kommend auf dem Luftweg über den Flughafen XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein. Eigenen Angaben zufolge reiste sie von Österreich aus weiter nach Kroatien. Am 16.09.2023 versuchte die BF von Österreich aus, auf dem Landweg nach Deutschland einzureisen. Bei diesem Einreiseversuch wurde jedoch im Zuge einer grenzpolizeilichen Einreisekontrolle festgestellt, dass die BF zwar im Besitz eines gültigen venezolanischen Reisepasses sei, dieser jedoch weder Einreisestempel noch Visa enthalten würde. Die BF wurde in der Folge nach erfolgter Rückführung von Deutschland nach Österreich festgenommen und bis zu ihrer Ausreise in Schubhaft angehalten. Die BF hatte die visumfreie Zeit im Schengener-Gebiet (90 Tage nach der letzten Einreise) zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung bei weitem überschritten, zumal die BF über keine Berechtigung zu einem weiteren Aufenthalt in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat verfügt hat. Der unrechtmäßige Aufenthalt der BF im Schengen-Raum wurde auch in der Beschwerde nicht bestritten. Es wurde lediglich vorgebracht, dass sie sich ursprünglich nicht unrechtmäßig in Spanien aufgehalten habe und sie sich dort in einem laufenden „Aufenthaltsberechtigungsverfahren“ befinden würde.Die BF reiste am 19.01.2023 über den Flughafen römisch 40 in Spanien und damit in den Schengen-Raum ein, ohne jedoch über eine Berechtigung für einen die visumfreie Dauer übersteigenden Aufenthalt zu verfügen. Am 12.09.2023 reiste die BF von Spanien kommend auf dem Luftweg über den Flughafen römisch 40 in das österreichische Bundesgebiet ein. Eigenen Angaben zufolge reiste sie von Österreich aus weiter nach Kroatien. Am 16.09.2023 versuchte die BF von Österreich aus, auf dem Landweg nach Deutschland einzureisen. Bei diesem Einreiseversuch wurde jedoch im Zuge einer grenzpolizeilichen Einreisekontrolle festgestellt, dass die BF zwar im Besitz eines gültigen venezolanischen Reisepasses sei, dieser jedoch weder Einreisestempel noch Visa enthalten würde. Die BF wurde in der Folge nach erfolgter Rückführung von Deutschland nach Österreich festgenommen und bis zu ihrer Ausreise in Schubhaft angehalten. Die BF hatte die visumfreie Zeit im Schengener-Gebiet (90 Tage nach der letzten Einreise) zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung bei weitem überschritten, zumal die BF über keine Berechtigung zu einem weiteren Aufenthalt in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat verfügt hat. Der unrechtmäßige Aufenthalt der BF im Schengen-Raum wurde auch in der Beschwerde nicht bestritten. Es wurde lediglich vorgebracht, dass sie sich ursprünglich nicht unrechtmäßig in Spanien aufgehalten habe und sie sich dort in einem laufenden „Aufenthaltsberechtigungsverfahren“ befinden würde.
Zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung im angefochtenen Bescheid war die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts somit schon längere Zeit abgelaufen.
Die belangte Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass sich die BF zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung mangels Erfüllung der Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Sie hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.Die belangte Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass sich die BF zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung mangels Erfüllung der Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Sie hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt.
Mit der vorliegenden Entscheidung ist nunmehr aber der geänderte Umstand zu berücksichtigen, dass sich die BF seit 13.10.2023 nicht mehr in Österreich aufhält. Im Fall einer während des Beschwerdeverfahrens erfolgten Ausreise ist die Sache erstmals unter dem Blickwinkel des § 52 Abs. 1 Z 2 FPG zu beurteilen und allenfalls die Beschwerde mit Bezugnahme auf diese Bestimmung abzuweisen, zumal eine Erstreckung der Anordnung des § 21 Abs. 5 BFA-VG auf Entscheidungen über Beschwerden gegen eine Rückkehrentscheidung (jedenfalls nach § 52 Abs. 1 FPG) nicht in Frage kommt (siehe VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz 12 und 21).Mit der vorliegenden Entscheidung ist nunmehr aber der geänderte Umstand zu berücksichtigen, dass sich die BF seit 13.10.2023 nicht mehr in Österreich aufhält. Im Fall einer während des Beschwerdeverfahrens erfolgten Ausreise ist die Sache erstmals unter dem Blickwinkel des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu beurteilen und allenfalls die Beschwerde mit Bezugnahme auf diese Bestimmung abzuweisen, zumal eine Erstreckung der Anordnung des Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG auf Entscheidungen über Beschwerden gegen eine Rückkehrentscheidung (jedenfalls nach Paragraph 52, Absatz eins, FPG) nicht in Frage kommt (siehe VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz 12 und 21).
Seit der erfolgten Ausreise der BF findet die gegenständliche Rückkehrentscheidung daher in § 52 Abs. 1 Z 2 FPG ihre weitere Rechtsgrundlage, zumal das Rückkehrentscheidungsverfahren ohnehin schon vor der Ausreise und daher jedenfalls vor Ablauf der in § 52 Abs. 1 Z 2 FPG vorgesehenen Frist (binnen sechs Wochen ab Ausreise) eingeleitet wurde.Seit der erfolgten Ausreise der BF findet die gegenständliche Rückkehrentscheidung daher in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG ihre weitere Rechtsgrundlage, zumal das Rückkehrentscheidungsverfahren ohnehin schon vor der Ausreise und daher jedenfalls vor Ablauf der in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG vorgesehenen Frist (binnen sechs Wochen ab Ausreise) eingeleitet wurde.
In der Beschwerde wurde die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die belangte Behörde die privaten und familiären Anknüpfungspunkte der BF in EU-Mitgliedstaaten – konkret die Beziehung zu ihrem in Spanien lebenden Lebensgefährten – nicht berücksichtigt habe.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.
Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. (vgl. VwGH 15.12.2015, ZI. Ra 2015/19/0247).Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. vergleiche VwGH 15.12.2015, ZI. Ra 2015/19/0247).
Die BF verfügt in Österreich über keine familiären und keine privaten Bindungen und auch sonst liegen schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration in Österreich vor.
Allerdings verfügt die BF über private und familiäre Bindungen in Spanien, wo eigenen Angaben zufolge ihr Lebensgefährte lebt.
Was das Vorbringen in der Beschwerde anbelangt, wonach die belangte Behörde die familiären Anknüpfungspunkte der BF in Spanien bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht berücksichtigt habe, ist wesentlich der Umstand entgegenzuhalten, dass die BF in Spanien bislang über keinen aufrechten Aufenthaltstitel verfügt und auch keinen Nachweis über das Bestehen eines Aufenthaltsrechts in Spanien erbracht hat.
Insoweit sich die BF somit auf das Bestehen eines Privat- und Familienlebens in Spanien beruft, ist maßgeblich entgegenzuhalten, dass sie sich somit auch dort stets ihres unsicheren Aufenthaltsstatus als Drittstaatsangehöriger bewusst gewesen sein musste.
Im Fall einer Rückkehr der BF von Österreich nach Spanien wäre ihr dortiger Aufenthalt somit weiterhin unrechtmäßig, zumal die BF keine Umstände vorbrachte, weshalb unbeachtlich dessen dennoch von einem legalen Aufenthaltsstatus in Spanien auszugehen gewesen wäre, insbesondere auch vor dem Hintergrund der gegensätzlichen Auskunft des Polizeikooperationszentrums in XXXX .Im Fall einer Rückkehr der BF von Österreich nach Spanien wäre ihr dortiger Aufenthalt somit weiterhin unrechtmäßig, zumal die BF keine Umstände vorbrachte, weshalb unbeachtlich dessen dennoch von einem legalen Aufenthaltsstatus in Spanien auszugehen gewesen wäre, insbesondere auch vor dem Hintergrund der gegensätzlichen Auskunft des Polizeikooperationszentrums in römisch 40 .
Ein durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erfolgender Eingriff in das in Spanien gegebenenfalls bestehende Privat- und Familienleben der BF erweist sich jedoch nach Abwägung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles, insbesondere des Fehlens eines Aufenthaltstitels in Spanien, jedenfalls als verhältnismäßig und daher auch als gerechtfertigt.
Letztlich konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass die BF, etwa auf Grund ihres längeren Aufenthalts außerhalb des Herkunftsstaates, überhaupt nicht mehr in der Lage sein könnte, sich in Venezuela wieder zurechtzufinden, zumal sie ein dahingehendes Vorbringen nicht erstattete. Die BF hat den Großteil ihrer bisherigen Lebenszeit in ihrem Herkunftsstaat verbracht, und wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit bereits ausgeübten Tätigkeiten oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.
Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder private Bindungen der BF in Österreich oder in Spanien das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung (auf Dauer oder vorübergehend) unzulässig erscheinen ließen.Im Lichte dieser nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder private Bindungen der BF in Österreich oder in Spanien das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung (auf Dauer oder vorübergehend) unzulässig erscheinen ließen.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Venezuela unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, ZI. Ra 2015/21/0119).Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Venezuela unzulässig wäre vergleiche VwGH 16.12.2015, ZI. Ra 2015/21/0119).
Die BF hat Österreich zwar am 13.10.2023 freiwillig auf dem Luftweg verlassen, kehrte aber nicht nach Venezuela zurück, sondern ist bei einer Zwischenlandung in Istanbul (Türkei) untergetaucht.
Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.
Ein Ausspruch in Bezug auf § 57 AsylG 2005 hat seine Grundlage in § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005, wonach das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des BVwG über die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde befand sich der BF allerdings nicht mehr im Bundesgebiet, weshalb die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 weggefallen ist. Die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 hat daher zu entfallen (siehe VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz 23).Ein Ausspruch in Bezug auf Paragraph 57, AsylG 2005 hat seine Grundlage in Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005, wonach das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des BVwG über die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde befand sich der BF allerdings nicht mehr im Bundesgebiet, weshalb die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 weggefallen ist. Die in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 hat daher zu entfallen (siehe VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz 23).
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat vorliegen, war die Beschwerde mit den im Spruch angeführten Maßgaben, und zwar Aufhebung des Spruchpunktes I. und neue Rechtsgrundlage der Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides, gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG und Abs. 9 FPG als unbegründet abzuweisen.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat vorliegen, war die Beschwerde mit den im Spruch angeführten Maßgaben, und zwar Aufhebung des Spruchpunktes römisch eins. und neue Rechtsgrundlage der Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides, gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG und Absatz 9, FPG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt VI. betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 10.10.2023 abgesprochen, indem die Beschwerde dagegen als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung auch nicht von Amts wegen zuerkannt wurde.Über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch sechs. betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 10.10.2023 abgesprochen, indem die Beschwerde dagegen als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung auch nicht von Amts wegen zuerkannt wurde.
Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
Da die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erfolgte, war auch eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht einzuräumen.
Da die BF am 13.10.2023 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist ist, war eine maßgebliche Relevanz (Beschwer) hier nicht mehr gegeben.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zum Einreiseverbot:
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der DrittstaatsangehörigeGemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)6. Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.Gemäß Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:
Die belangte Behörde hat das gegenständliche und auf die Dauer von zwei Jahren befristete Einreiseverbot im angefochtenen Bescheid auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 FPG (Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit) gestützt, ohne dabei auf einen der demonstrativ aufgezählten Tatbestände der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG Bezug zu nehmen. Die Dauer des Einreiseverbotes von zwei Jahren wurde im Wesentlichen mit dem rechtwidrigen Aufenthalt der BF im Bundesgebiet bzw. im Schengen-Raum durch Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer, ihrer hohen Mobilität innerhalb des Schengen-Raums und ihrer Einreise in diese Staaten ohne die erforderlichen finanziellen Mittel, begründet. Des Weiteren habe sie gegen das Fremdenpolizeigesetz und das Meldegesetz verstoßen und habe sie insgesamt die Rechts- und Werteordnung missachtet. Ihr Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.Die belangte Behörde hat das gegenständliche und auf die Dauer von zwei Jahren befristete Einreiseverbot im angefochtenen Bescheid auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG (Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit) gestützt, ohne dabei auf einen der demonstrativ aufgezählten Tatbestände der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG Bezug zu nehmen. Die Dauer des Einreiseverbotes von zwei Jahren wurde im Wesentlichen mit dem rechtwidrigen Aufenthalt der BF im Bundesgebiet bzw. im Schengen-Raum durch Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer, ihrer hohen Mobilität innerhalb des Schengen-Raums und ihrer Einreise in diese Staaten ohne die erforderlichen finanziellen Mittel, begründet. Des Weiteren habe sie gegen das Fremdenpolizeigesetz und das Meldegesetz verstoßen und habe sie insgesamt die Rechts- und Werteordnung missachtet. Ihr Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.
Die BF begründet die Beschwerde hinsichtlich der Erlassung des Einreiseverbotes im Wesentlichen damit, dass sie unbescholten sei, sich ursprünglich auch rechtmäßig in Spanien aufgehalten habe und sich dort in einem laufenden Aufenthaltsberechtigungsverfahren befinden würde. Die belangte Behörde habe es unterlassen, eine individualisierte Gefährlichkeitsprognose zu treffen, eine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes der BF vorzunehmen und die von der BF ausgehende Gefährdung im erforderlichen Ausmaß zu prüfen. Die BF stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die belangte Behörde habe zudem auch das Privat- und Familienleben der BF in Spanien – dort lebe ihr Lebensgefährte, aber auch zahlreiche Freunde – nicht berücksichtigt. Das Einreiseverbot sei somit zu beheben, zumindest aber deren Dauer zu reduzieren oder dieses ausschließlich auf Österreich einzuschränken.
Das erkennende Gericht schließt sich im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde an, wonach die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes im gegenständlichen Fall vorliegen. Die Beschwerde erweist sich aus den folgenden Erwägungen als unbegründet:
§ 53 Abs. 2 FPG 2005 enthält in seinen Z 1 bis 9 eine Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Verwirklichung insbesondere anzunehmen ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Im Hinblick auf den demonstrativen Charakter dieser Tatbestände entspricht es der Judikatur des VwGH, dass sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellation ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher – nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall – ein Einreiseverbot zu verhängen ist (vgl. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436; VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104, mwN).Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 enthält in seinen Ziffer eins bis 9 eine Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Verwirklichung insbesondere anzunehmen ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Im Hinblick auf den demonstrativen Charakter dieser Tatbestände entspricht es der Judikatur des VwGH, dass sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellation ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher – nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall – ein Einreiseverbot zu verhängen ist vergleiche VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436; VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104, mwN).
Im gegenständlichen Fall, hielt die BF die Bedingungen und Befristungen des visumfreien Aufenthalts in Österreich bzw. in den Schengener-Vertragsstaaten nicht ein und hat die zulässige Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum erheblich überschritten, wodurch sie gegen Unionsrecht sowie gegen nationale fremden- und aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat. So reiste die BF zwischen mehreren EU-Mitgliedstaaten ohne Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen und ohne entsprechende Aufenthaltsberechtigungen umher (von Spanien nach Österreich, von dort weiter nach Kroatien und wieder zurück nach Österreich sowie versuchte Einreise in Deutschland). Des Weiteren hat sie gegen Verpflichtungen aus dem Meldegesetz verstoßen.
Besonders schwer wiegt nunmehr der – nach Bescheiderlassung eingetretene – Umstand, dass die BF, trotz eines von ihr gestellten Antrages auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach Venezuela, der ihr auch unter Zusage einer organisatorischen Unterstützung und Übernahme der Heimreisekosten genehmigt wurde, nicht in ihren Herkunftsstaat Venezuela zurückkehrte. So verließ die BF Österreich zwar am 13.10.2023 auf dem Luftweg, trat aber bei einer Zwischenlandung in Istanbul (Türkei) den Weiterflug nach Caracas nicht an. Vielmehr nutzte sie diese Gelegenheit, um unterzutauchen. Dieses Verhalten zeigt sehr deutlich, dass die BF keinesfalls vertrauenswürdig ist und bei ihr weiterhin keine Bereitschaft besteht, sich an geltende Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu halten.
Das BVwG verkennt nicht, dass die BF in Österreich unbescholten und gegen sie weder eine gerichtliche noch eine verwaltungsbehördliche rechtskräftige Bestrafung vorliegt. Dennoch liegt aufgrund des zuvor aufgezeigten Verhaltens der BF (unrechtmäßiger Aufenthalt in Zusammenschau mit dem Vortäuschen einer Rückkehrwilligkeit in ihren Herkunftsstaat) eine hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegende Konstellation und Gefährdung durch ihren weiteren Aufenthalt für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit vor. Auch wenn es bisher (noch) zu keiner rechtskräftigen Bestrafung nach dem FPG gekommen ist, wurde bereits eine Anzeige aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF gemäß § 120 Abs. 1a FPG iVm. § 31 FPG erstattet (Tatbestand der Z 3 des § 53 Abs. 2 FPG). Das BVwG verkennt nicht, dass die BF in Österreich unbescholten und gegen sie weder eine gerichtliche noch eine verwaltungsbehördliche rechtskräftige Bestrafung vorliegt. Dennoch liegt aufgrund des zuvor aufgezeigten Verhaltens der BF (unrechtmäßiger Aufenthalt in Zusammenschau mit dem Vortäuschen einer Rückkehrwilligkeit in ihren Herkunftsstaat) eine hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegende Konstellation und Gefährdung durch ihren weiteren Aufenthalt für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit vor. Auch wenn es bisher (noch) zu keiner rechtskräftigen Bestrafung nach dem FPG gekommen ist, wurde bereits eine Anzeige aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 31, FPG erstattet (Tatbestand der Ziffer 3, des Paragraph 53, Absatz 2, FPG).
Ein unrechtmäßiger Aufenthalt allein rechtfertigt noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125; VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von § 53 Abs. 2 FPG erfasst, was jedenfalls auch von Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192, VwGH 22.03.2023, Ra 2021/18/0100).Ein unrechtmäßiger Aufenthalt allein rechtfertigt noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125; VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von Paragraph 53, Absatz 2, FPG erfasst, was jedenfalls auch von Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192, VwGH 22.03.2023, Ra 2021/18/0100).
Gegenständlich liegt im bisher gezeigten Verhalten der BF und im Nichtnachkommen ihrer Rückkehrverpflichtung eine qualifizierte Verletzung ihrer Ausreisverpflichtung vor. So täuschte sie durch die Stellung eines Antrages auf freiwillige Ausreise österreichische Behörden, beanspruchte zur Finanzierung ihrer Reise staatliche Mittel (Übernahme der Heimreisekosten) und nutzte schließlich die sich ihr bietende erste Gelegenheit, um unterzutauchen und nicht in ihren Herkunftsstaat Venezuela zurückkehren zu müssen.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Es kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie vor diesem Hintergrund und dem aufgezeigten Fehlverhalten der BF auch künftig eine Wiederholungsgefahr und Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben ansah.
Vielmehr hat sich diese vom BFA getroffene Prognose zu der von der BF ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung, durch das Nichtnachkommen ihrer Rückkehrverpflichtung, dem Vortäuschen falscher Tatsachen, ihrem „Untertauchen“ und ihrer Vertrauensunwürdigkeit geradezu bestätigt. Aufgrund des dargelegten Sachverhalts kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die BF nunmehr ihre illegalen Reisebewegungen fortsetzen wird, um etwa wieder nach Spanien zu gelangen.
Der Aufenthalt der BF gefährdet durch ihr zuvor aufgezeigtes Verhalten – über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus – jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zum Schutz des Fremdenwesens.
Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) kommt ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 09.03.2003, Zl. 2002/18/0293).Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) kommt ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 09.03.2003, Zl. 2002/18/0293).
Die Verhängung eines Einreiseverbotes dem Grunde nach ist daher im Lichte der öffentlichen Interessen zur Wahrung eines geordneten Fremdenwesens erforderlich, um die BF an ihren illegalen Reisebewegungen ohne entsprechende Aufenthaltsberechtigungen im Schengen-Raum zu hindern.
Letztlich ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, zumal in § 53 Abs. 2 und 3 FPG in Bezug auf die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Letztlich ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, zumal in Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG in Bezug auf die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots die Abwägung nach Artikel 8, EMRK angesprochen wird vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).
Im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK gebotenen Abwägung, welche die belangte Behörde bereits im Zusammenhang mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorgenommen hat, hat sich allerdings nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene familiäre oder private Bindungen in Österreich bzw. in Spanien das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden.Im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK gebotenen Abwägung, welche die belangte Behörde bereits im Zusammenhang mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorgenommen hat, hat sich allerdings nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene familiäre oder private Bindungen in Österreich bzw. in Spanien das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden.
Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit, ihren Lebensgefährten in Spanien zu besuchen, ist im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen.
Es kann daher der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und anderer in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und anderer in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannter öffentlicher Interessen ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen ist Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff „Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten“ auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem gemäß § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011, somit iSd. Art. 11 Abs. 1 iVm. Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021). Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037).Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind vergleiche die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen ist Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff „Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten“ auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011, somit iSd. Artikel 11, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 6, Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021). Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037).
Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 FPG kann für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG kann für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Die Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von zwei Jahren steht – bei einem grundsätzlich zulässigen Höchstausmaß von fünf Jahren – in angemessener und daher rechtlich vertretbarer Relation zur Art und Schwere des hier festgestellten Fehlverhaltens der BF, insbesondere ihrer zur Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung erfolgte unrechtmäßige Einreise und Aufenthalt in mehreren Staaten des Schengen-Raums, ihre hohe Mobilität im Gebiet der Schengener Vertragsstaaten, die Nichtbeachtung der für die Einreise und den Aufenthalt regelnden Bestimmungen, ihrer Vertrauensunwürdigkeit durch das Vortäuschen einer Rückkehrwilligkeit, der Weigerung ihrer Rückkehrverpflichtung nachzukommen und ihrem Untertauchen. Im vorliegenden Fall wird eine Dauer von zwei Jahren zugleich auch als ausreichend erachtet, um in diesem Zeitraum eine nachhaltige Besserung des Verhaltens und der persönlichen Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken und vor allem Gefährdungen der öffentlichen Ordnung durch das Verhalten der BF zu verhindern. Eine Herabsetzung des Einreiseverbotes erschiene hingegen unter Berücksichtigung des bereits dargestellten Gesamtfehlverhaltens der BF und des sich daraus weiterhin ergebenden Gefährdungspotenzials als völlig unangemessen.
Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).
Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 als unbegründet abzuweisen.Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, als unbegründet abzuweisen.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018-9).
Es konnte daher – trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde – gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG sowie gemäß § 9 Abs. 5 FPG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die BF, die sich nicht mehr im Bundesgebiet befindet, nicht zur Einreise in Österreich berechtigt ist.Es konnte daher – trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde – gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG sowie gemäß Paragraph 9, Absatz 5, FPG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die BF, die sich nicht mehr im Bundesgebiet befindet, nicht zur Einreise in Österreich berechtigt ist.
3.5. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltstitel Behebung der Entscheidung individuelle Verhältnisse mangelnder Anknüpfungspunkt Rückkehrentscheidung strafrechtliche Verurteilung VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G301.2279114.1.01Im RIS seit
23.01.2024Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024