Entscheidungsdatum
22.12.2023Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
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W250 2282406-2/14E
W250 2282406-2/14E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 20.12.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 20.12.2023, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 06.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 27.10.2015 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2017 abgewiesen.
2. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 20.12.2017 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.06.2018 vollinhaltlich zurückgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt. Es wurde abermals eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht eingeräumt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2018 abgewiesen.
3. Nachdem der BF seiner Ausreiseverpflichtung wiederum nicht nachkam, stellte er am 12.09.2019 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.12.2019 vollinhaltlich zurückgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt. Es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2020 abgewiesen.
4. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nach, leistete Ladungsbescheiden im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates keine Folge und stellte am 01.12.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Asylgesetz 2005 – AsylG, der mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesamtes vom 28.03.2023 zurückgewiesen wurde.4. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nach, leistete Ladungsbescheiden im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates keine Folge und stellte am 01.12.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Asylgesetz 2005 – AsylG, der mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesamtes vom 28.03.2023 zurückgewiesen wurde.
5. Am 27.11.2023 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen, festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt.
6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.11.2023 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.11.2023 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
7. Am 06.12.2023 erhob der BF Beschwerde gegen seine Anhaltung in Schubhaft ab 06.12.2023, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2023 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen.
8. Am 15.12.2023 wurde der BF einer Delegation der nigerianischen Vertretungsbehörde vorgeführt. Da der BF behauptete über eine Arbeitsbewilligung in Österreich zu verfügen, erachtet die Vertretungsbehörde weitere interne Erhebungen sowie die Rücksprache mit dem Rechtsvertreter des BF für erforderlich.
9. Am 20.12.2023 erhob der BF Beschwerde gegen seine Anhaltung in Schubhaft ab 20.12.2023. Er brachte im Wesentlichen vor, dass im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.2023 ausgeführt werde, dass der BF für den Vorführtermin vor der Delegation der nigerianischen Botschaft am 15.12.2023 vorgemerkt worden sei. Es sei bei positiver Identifizierung mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates innerhalb von zwei Wochen zu rechnen, Abschiebungen nach Nigeria fänden regelmäßig statt und die Abschiebung des BF sei aktuell maßgeblich wahrscheinlich. Der BF sei am 01.12.2022 sowie am 15.12.2023 der nigerianischen Botschaft vorgeführt worden, ein Heimreisezertifikat habe für ihn jedoch nicht erlangt werden können. Der BF habe zwar am 01.12.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt, doch habe dieser Antrag keinen Hinderungsgrund zur Erlangung eines Heimreisezertifikates sowie der Abschiebung dargestellt. Der BF gehe daher davon aus, dass es auch bei der letzten Vorführung zu keiner positiven Identifizierung gekommen sei und die zeitnahe Ausstellung eines Heimreisezertifikates sowie seine Abschiebung weder möglich noch maßgeblich wahrscheinlich seien. Die Behörde sei verpflichtet, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Der BF befinde sich nunmehr seit fast vier Wochen in Schubhaft. Bislang habe die Behörde bis auf die Vorführung am 15.12.2023 keine Schritte gesetzt, dass die Schubhaft so kurz als möglich dauere. Der BF habe keine Handlungen gesetzt, um die Abschiebung zu verzögern oder das Verfahren zu behindern. Am 20.12.2023 habe eine Charter-Abschiebung nach Nigeria stattgefunden. Da sich der BF seit 28.11.2023 in Schubhaft befinde und mehrmals der nigerianischen Delegation zwecks Identifizierung bzw. Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorgeführt worden sei, sei es der Behörde zumutbar und möglich gewesen, den BF am 20.12.2023 abzuschieben. Dennoch befinde sich der BF nach wie vor in Schubhaft.
Bei seiner Einvernahme habe er vorgebracht, dass er sowohl Räumlichkeiten habe um dort zu wohnen und auch familiäre und soziale Anknüpfungen in Österreich habe. Der BF halte sich seit beinahe zehn Jahren in Österreich auf und sei davon auszugehen, dass er über tiefgehende Verankerung im Bundesgebiet verfüge.
Wenn ihm vorgehalten werde, dass er sich nicht an seiner Meldeadresse aufhalte, so führe er dazu aus, dass er seit langer Zeit keinen Lichtbildausweis besitze, sodass seine Ummeldung bei der zuständigen Behörde nicht möglich sei. Er habe daher seine Meldeadresse aufrecht erhalten und habe so an den bisherigen Verfahren mitwirken und den Termin bei der nigerianischen Botschaft am 01.12.2022 wahrnehmen können.
Bei einer Entlassung aus der Schubhaft könne der BF an einer in der Beschwerde genannten Adresse wohnen.
Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Anhaltung in Schubhaft seit dem 20.12.2023 als rechtswidrig festzustellen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und dem BF Kostenersatz zuzusprechen.
10. Das Bundesamt legte am 20.12.2023 den Verwaltungsakt vor und gab am 21.12.2023 bekannt, dass keine Stellungnahme abgegeben wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang
Der unter I.1. bis I.10. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.1. bis römisch eins.10. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
1.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
1.2.1. Der BF ist ein volljähriger nigerianischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2.2. Der BF leidet an keinen Krankheiten. Er ist gesund und haftfähig.
1.2.3. Der BF wird seit 28.11.2023 in Schubhaft angehalten.
1.2.4. Der BF gab am 01.12.2022 vor einer Delegation der nigerianischen Vertretungsbehörde an, dass er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in Österreich gestellt habe. Die Botschaft ersuchte um erneute Ladung des BF, damit er beweisen könne, dass er den Antrag gestellt habe. Den weiteren Ladungen kam der BF nicht nach.
Am 15.12.2023 wurde der BF neuerlich einer Delegation der nigerianischen Vertretungsbehörde vorgeführt. Dabei gab er an, dass er über eine Arbeitsbewilligung verfüge. Die Botschaft erachtet daher weitere Erhebungen für erforderlich und wird diesbezüglich den Rechtsvertreter des BF kontaktieren.
Da im Verwaltungsakt keine Hinweise auf das tatsächliche Vorliegen einer Arbeitsbewilligung vorliegen und der BF bei seinem Antrag gemäß § 56 AsylG eine nigerianische Geburtsurkunde sowie eine Herkunftsbescheinigung vorgelegt hat, ist nach Durchführung der von der Vertretungsbehörde beabsichtigten Erhebungen von einer Identifizierung des BF und der Zustimmung der Vertretungsbehörde zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF auszugehen. Heimreisezertifikate werden von der nigerianischen Vertretungsbehörde regelmäßig ausgestellt und es finden auch regelmäßig Abschiebungen nach Nigeria statt.Da im Verwaltungsakt keine Hinweise auf das tatsächliche Vorliegen einer Arbeitsbewilligung vorliegen und der BF bei seinem Antrag gemäß Paragraph 56, AsylG eine nigerianische Geburtsurkunde sowie eine Herkunftsbescheinigung vorgelegt hat, ist nach Durchführung der von der Vertretungsbehörde beabsichtigten Erhebungen von einer Identifizierung des BF und der Zustimmung der Vertretungsbehörde zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF auszugehen. Heimreisezertifikate werden von der nigerianischen Vertretungsbehörde regelmäßig ausgestellt und es finden auch regelmäßig Abschiebungen nach Nigeria statt.
1.3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr
1.3.1. Der BF leistete in seinen Asylverfahren Ladungen des Bundesamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes wiederholt keine Folge und entzog sich seinen Asylverfahren durch Untertauchen.
1.3.2. Der BF leistete mehreren Bescheiden, mit denen ihm die Verpflichtung zur Mitwirkung am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gemäß § 46 Abs. 2a FPG auferlegt worden ist, keine Folge. Er kam auch Ladungen zu Terminen mit der Delegation der nigerianischen Vertretungsbehörde am 15.12.2022, 19.01.2023, 03.02.2023 und 17.02.2023 nicht nach. Er behinderte damit die Erlangung eines Heimreisezertifikates und damit seine Abschiebung.1.3.2. Der BF leistete mehreren Bescheiden, mit denen ihm die Verpflichtung zur Mitwirkung am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG auferlegt worden ist, keine Folge. Er kam auch Ladungen zu Terminen mit der Delegation der nigerianischen Vertretungsbehörde am 15.12.2022, 19.01.2023, 03.02.2023 und 17.02.2023 nicht nach. Er behinderte damit die Erlangung eines Heimreisezertifikates und damit seine Abschiebung.
1.3.3. Der BF hielt sich an seiner letzten Meldeadresse nicht auf. Seinen tatsächlichen Aufenthaltsort teilte er dem Bundesamt nicht mit.
1.3.4. Gegen den BF liegt eine durchsetzbare, durchführbare und rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.
1.3.5. Der BF stellte am 20.12.2017 und am 12.09.2019 Folgeanträge auf internationalen Schutz. Im Zeitpunkt beider Anträge bestand jeweils eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.
1.3.6. Der BF machte am 15.12.2023 falsche Angaben vor der nigerianischen Vertretungsbehörde, da er behauptete, über eine Arbeitsbewilligung zu verfügen, die ihm tatsächlich jedoch nicht zukommt.
1.4. Familiäre und soziale Komponente
1.4.1. In Österreich befindet sich die Tochter des BF, die bei der Kindesmutter lebt. Sowohl die Tochter des BF als auch die Kindesmutter sind nigerianische Staatsangehörige und zur Ausreise verpflichtet. Dem BF kommt die Obsorge über seine Tochter nicht zu, er lebt mit ihr nicht in einem gemeinsamen Haushalt und leistet keine Alimente. Der BF sieht seine Tochter ca. ein Mal pro Monat. Weitere familiäre Anknüpfungspunkte hat der BF in Österreich nicht.
1.4.2. Der BF hat in Österreich soziale Kontakte.
1.4.3. Der BF geht in Österreich keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nach, über Vermögen verfügt der BF nicht.
1.4.4. Der BF verfügt über keine eigene gesicherte Wohnmöglichkeit. Er hat die Möglichkeit an einer in der Beschwerde genannten Adresse Unterkunft zu nehmen und dort eine Meldeadresse zu erlangen.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Akt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerden des BF in seinen Asylverfahren sowie im Schubhaftverfahren betreffend. Einsicht genommen wurde in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister.
2.1. Zum Verfahrensgang
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungs- sowie aus den oben genannten Gerichtsakten.
2.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
2.2.1. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie seiner nigerianischen Geburtsurkunde. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Da die Anträge des BF auf internationalen Schutz rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen wurden konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist. Seine Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister.
2.2.2. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt am 28.11.2023, wonach er gesund sei. Auch dem Verwaltungsakt sind keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF zu entnehmen, diesbezüglich wurde auch in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet. Auch aus der Anhaltedatei ergeben sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF.
2.2.3. Dass der BF seit 28.11.2023 in Schubhaft angehalten wird ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei.
2.2.4. Die Feststellungen zu den Angaben des BF vor der nigerianischen Vertretungsbehörde am 01.12.2022 beruhen auf der Stellungnahme des Bundesamtes vom 07.12.2023, welche im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde des BF seine Anhaltung in Schubhaft ab 06.12.2023 betreffend, einliegt.
Die Feststellungen zu den Angaben des BF vor der nigerianischen Vertretungsbehörde am 15.12.2023 beruhen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Protokoll dieses Termines. Darin ist auch die weitere Vorgehensweise der Botschaft Nigerias vermerkt, sodass die entsprechenden Feststellungen getroffenen werden konnten.
Da sich aus dem Verwaltungsakt keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass der BF über eine Arbeitsbewilligung verfügt, im Verwaltungsakt jedoch Kopien der nigerianischen Geburtsurkunde des BF sowie einer Herkunftsbescheinigung einliegen, ist davon auszugehen, dass er als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert wird und die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates erteilt wird.
Dass die nigerianische Vertretungsbehörde grundsätzliche Heimreisezertifikate ausstellt und Abschiebungen nach Nigeria stattfinden ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 07.12.2023, die im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde des BF seine Anhaltung in Schubhaft ab 06.12.2023 betreffend, einliegt.
2.3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf
2.3.1. Dass der BF in seinen Asylverfahren behördlichen und gerichtlichen Ladungen wiederholt keine Folge leistete, ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten zu den Asylverfahren des BF und den hierzu geführten Gerichtsakten sowie den dazu vorliegenden Berichten einer Landespolizeidirektion (LPD). Auch in den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes zu seinen Asylverfahren wird dabei mehrfach darauf hingewiesen, dass der BF Ladungen keine Folge leistete. Aus dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten ergibt sich, dass der BF bereits in seinem ersten Asylverfahren einer Ladung zur Einvernahme vor dem Bundesamt am 29.09.2015 keine Folge leistete und dieser unentschuldigt fernblieb. Dieses Verhalten setzte er auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht fort und erschien zur anberaumten mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht. Vielmehr legte seine damalige Vertretung nach Erhalt der Ladung die Vollmacht zurück, da der BF keinen weiteren Kontakt mehr zu dieser unterhielt. Eine – neben der erfolgten Zustellung an seine damalige Vertretung – ebenso versuchte Zustellung an den BF an seiner damaligen Meldeadresse durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes blieb erfolglos. Aus dem diesbezüglichen Bericht einer Landespolizeidirektion vom 19.11.2017 ergibt sich, dass sich der BF nicht sich an seiner Meldeadresse aufhielt. In seinem zweiten Asylverfahren erfolgte am 07.01.2018 und 08.01.2018 eine behördliche Nachschau an der damaligen Meldeadresse des BF. Diese führte laut Bericht einer Landespolizeidirektion vom 22.01.2018 zum Ergebnis, dass sich der BF dort nur ab und an aufhielt woraufhin die amtliche Abmeldung des BF eingeleitet wurde. Der BF kam auch den behördlichen Ladungen zu den Einvernahmen am 16.01.2018 und am 07.02.2018 unentschuldigt nicht nach. Auch der dem damaligen Rechtsvertreter zugestellten Ladung zur Einvernahme am 15.05.2018 und der eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme zum Parteiengehör bis zu diesem Datum wurde keine Folge geleistet. Weder wurde eine Stellungnahme erstattet, noch erschienen der BF oder sein Rechtsvertreter zur Einvernahme. In seinem dritten Asylverfahren leistete der BF zunächst der Ladung für die am 19.09.2019 vorgesehene Einvernahme keine Folge, obwohl er die Ladung persönlich übernommen hatte. Eine versuchte Zustellung einer Ladung zur Einvernahme am 12.11.2019 an den BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der damaligen Meldeadresse des BF blieb entsprechend dem Bericht einer Landespolizeidirektion vom 22.10.2019 erfolglos und wurde eine Verständigung über die Hinterlegung auf der Polizeiinspektion an der Eingangstür zurückgelassen, woraufhin der Wohnungsmieter bei der Polizeiinspektion erschien und mitteilte, dass der BF seit ca. einer Woche nicht mehr an dieser Adresse wohnhaft sei und den Beamten eine Telefonnummer des BF bekanntgab. Erst nach mehrmaligen Versuchen konnte der BF von den Beamten telefonisch erreicht werden und wurde ihm sodann am 22.10.2019 die Ladung auf der Polizeiinspektion persönlich ausgefolgt. Gegenüber den Beamten leugnete er, dass die Meldeadresse nicht sein Hauptwohnsitz sei. Auch dieser Ladung leistete der BF entsprechend dem Verwaltungsakt keine Folge.
2.3.2. Dass der BF mehrere Mitwirkungsbescheide zum Zwecke der Erlangung eines Ersatzreisedokuments missachtete und diesen Ladungsbescheiden keine Folge leistete, ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Darin ist etwa dokumentiert, dass der damaligen Vertretung des BF der Mitwirkungsbescheid des Bundesamtes vom 29.08.2022, mit welchem der BF zu einem Interviewtermin bei der nigerianischen Delegation am 08.09.2022 geladen wurde, am 01.09.2023 zugestellt wurde und der BF der Ladung keine Folge leistete. Zudem ergibt sich aus dem Bericht einer Landespolizeidirektion vom 08.09.2022, dass durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versucht wurde den Bescheid an der Meldeadresse des BF zuzustellen, was jedoch misslang und der Bescheid daher am 30.08.2022 bei der Polizeiinspektion hinterlegt wurde. Bei den sodann durchgeführten Kontrollen an der Meldeadresse des BF öffnete schließlich am 07.09.2022 ein Untermieter die Tür, welcher gegenüber den Beamten angab, seit Monatsbeginn dort zu wohnen, er den BF nicht kenne und auch nicht gesehen habe. Am 08.09.2022 erschien der BF entsprechend dem Aktenvermerk einer Landespolizeidirektion vom 08.09.2022 bei der Polizeiinspektion und nahm den Bescheid persönlich entgegen. Auch dem weiteren Mitwirkungsbescheid des Bundesamtes vom 16.09.2022 für den Delegationstermin am 22.09.2022, welcher der damaligen Vertretung des BF am 20.09.2022 zugestellt wurde, kam der BF unentschuldigt nicht nach. Auch dem Mitwirkungsbescheid des BFA vom 07.11.2022 für den Delegationstermin am 17.11.2022 kam der BF unentschuldigt nicht nach, obwohl dieser der damaligen Rechtsvertretung am 10.11.2022 zugestellt worden war. Zwar war auf der ersten Seite dieses Bescheides aufgrund eines Tippfehlers als Termin der 17.03.2022 vermerkt, aus dem weiteren Bescheid, insbesondere bereits aus dem im weiteren Spruch konkret angeführten Termin, der Zeit und der Adresse, war jedoch zweifelsfrei zu erkennen an welchem Tag der BF zu erscheinen hatte. Durch sein Verhalten entzog er sich dem Zugriff der Behörden daher mehrfach und behinderte das Führen ihn betreffender fremdenrechtlicher Verfahren, insbesondere jenes zur Erlangung eines Heimreisezertifikates.
Dass der BF Ladungen zur Delegation der nigerianischen Vertretungsbehörde für 15.12.2022, 19.01.2023, 03.02.2023 und 17.02.2023 nicht nachkam, ergibt sich aus den Stellungnahmen des Bundesamtes vom 07.12.2023, die im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde des BF gegen seine Anhaltung ab 06.12.2023 betreffend einliegen. In diesem Beschwerdeverfahren hatte der BF die Möglichkeit, zu den nicht befolgten Ladungen Stellung zu nehmen, er führte dazu jedoch lediglich aus, aus welchen Gründen er den Mitwirkungsbescheid für den Termin am 17.11.2022 nicht befolgt hat.
2.3.3. Dass sich der BF nicht an seiner Meldeadresse aufhielt, er seinen tatsächlichen Aufenthaltsort dem Bundesamt nicht bekannt gab und er trotz aufrechter behördlicher Meldeadressen für die Behörden wiederholt nicht greifbar war, ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister in Zusammenschau mit der Verfahrensdokumention zu den Zustellversuchen an den BF, insbesondere aus den hierzu vorliegenden Berichten und Anzeigen der LPD (vgl. dazu bereits die Beweiswürdigung unter Pkt. 2.3.1. und 2.3.2.) und den eigenen Angaben des BF vor dem Bundesamt am 28.11.2023. So geht zwar aus dem Zentralen Melderegister hervor, dass der BF stets über eine Meldeadresse verfügte, insbesondere aus den vorliegenden Berichten der LPD ergibt sich jedoch auch, dass er an diesen widerholt nicht anzutreffen war und er sich, wie die Erhebungen ergaben, sich gar nicht, nicht mehr oder nicht regelmäßig dort aufhielt. So geht etwa aus dem LPD-Bericht vom 22.01.2018 hervor, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der damaligen Meldeadresse des BF am 07.01.2018 und 08.01.2018 eine behördliche Nachschau durchführten, wobei der Hauptmieter der Wohnung angetroffen wurde und gegenüber den Beamten angab, dass der BF bei seiner Freundin wohne und er sich nur hie und da einmal dort aufhalte. Eine aktuelle Adresse wollte der Hauptmieter den Beamten nicht bekanntgeben. Da der BF offensichtlich nicht an der Adresse wohnte, also eine bloße Scheinmeldung bestand, wurde von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die amtliche Abmeldung mittels Anzeigenlegung veranlasst. Aus einem weiteren LPD-Bericht vom 22.10.2019 geht hervor, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.10.2019 an der damaligen Meldeadresse des BF erfolglos versuchten ihm eine Ladung zur Einvernahme vor dem Bundesamt zuzustellen und eine Verständigung über die Hinterlegung auf der Polizeiinspektion an der Eingangstüre hinterließen. Der Mieter der Wohnung erschien daraufhin bei der Polizeiinspektion und erklärte den Beamten, dass der BF seit ca. einer Woche nicht mehr bei ihm wohne und gab den Beamten die Telefonnummer des BF bekannt. Nachdem der BF telefonisch erreicht werden konnte, erschien er auf der Polizeiinspektion, übernahm die Ladung und leugnete, dass die Meldeadresse nicht mehr sein Hauptwohnsitz sei. Bereits an dieser Stelle sei angemerkt, dass sich diese Aussage – wie sich auch anhand der eigenen Angaben des BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 28.11.2023 zeigt (siehe dazu weiter unten) – als bloße Schutzbehauptung erweist. Es ist kein vernünftiger Grund zu erkennen, weshalb gerade der eigentliche Mieter gegenüber den Beamten die Unwahrheit gesagt haben sollte. Wie sich weiterhin aus dem LPD-Bericht vom 08.09.2022 ergibt, führten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.09.2022 eine Kontrolle an der Meldeadresse des BF durch, da die versuchte Zustellung eines Mitwirkungsbescheides des Bundesamtes vom 30.08.2022 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolglos verlief. Ein Untermieter öffnete die Tür und gab gegenüber den Beamten an, dass er seit Monatsbeginn dort wohne, er den BF nicht kenne und auch nie gesehen habe. Daraus ergibt sich, dass der BF seine Meldeadressen nur zum Schein gebrauchte und er dort für die Behörden nicht greifbar war. Dies wird auch durch seine eigenen Angaben bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 28.11.2023 verdeutlicht, wo er selber angab, dass er seit dem Jahr 2017 im XXXX wohne, die Adresse jedoch nicht kenne, er an seiner Meldeadresse nicht wohne und dort auch niemals gewohnt habe. Es war daher auch die Feststellung zu treffen, dass es sich insbesondere bei seiner letzten Meldeadresse um eine bloße Scheinmeldung handelte. Dazu führt der BF in seiner Beschwerde selbst aus, dass ihm nicht möglich gewesen sei, sich an seiner tatsächlichen Adresse zu melden, dass er an seiner Meldeadresse jedoch für das Bundesamt erreichbar gewesen sei, was sich daran zeige, dass er dem Ladungstermin zur nigerianischen Vertretungsbehörde am 01.12.2022 nachgekommen sei. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, darzulegen, dass der BF an seiner Meldeadresse erreichbar war, da der Mitwirkungsbescheid vom 18.11.2022, mit dem der BF für den 01.12.2022 geladen wurde, ausschließlich an die damalige Rechtsvertreterin des BF zugestellt wurde und das Bundesamt keinen Versuch unternahm, diesen Bescheid dem BF an seiner Meldeadresse zuzustellen.2.3.3. Dass sich der BF nicht an seiner Meldeadresse aufhielt, er seinen tatsächlichen Aufenthaltsort dem Bundesamt nicht bekannt gab und er trotz aufrechter behördlicher Meldeadressen für die Behörden wiederholt nicht greifbar war, ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister in Zusammenschau mit der Verfahrensdokumention zu den Zustellversuchen an den BF, insbesondere aus den hierzu vorliegenden Berichten und Anzeigen der LPD vergleiche dazu bereits die Beweiswürdigung unter Pkt. 2.3.1. und 2.3.2.) und den eigenen Angaben des BF vor dem Bundesamt am 28.11.2023. So geht zwar aus dem Zentralen Melderegister hervor, dass der BF stets über eine Meldeadresse verfügte, insbesondere aus den vorliegenden Berichten der LPD ergibt sich jedoch auch, dass er an diesen widerholt nicht anzutreffen war und er sich, wie die Erhebungen ergaben, sich gar nicht, nicht mehr oder nicht regelmäßig dort aufhielt. So geht etwa aus dem LPD-Bericht vom 22.01.2018 hervor, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der damaligen Meldeadresse des BF am 07.01.2018 und 08.01.2018 eine behördliche Nachschau durchführten, wobei der Hauptmieter der Wohnung angetroffen wurde und gegenüber den Beamten angab, dass der BF bei seiner Freundin wohne und er sich nur hie und da einmal dort aufhalte. Eine aktuelle Adresse wollte der Hauptmieter den Beamten nicht bekanntgeben. Da der BF offensichtlich nicht an der Adresse wohnte, also eine bloße Scheinmeldung bestand, wurde von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die amtliche Abmeldung mittels Anzeigenlegung veranlasst. Aus einem weiteren LPD-Bericht vom 22.10.2019 geht hervor, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.10.2019 an der damaligen Meldeadresse des BF erfolglos versuchten ihm eine Ladung zur Einvernahme vor dem Bundesamt zuzustellen und eine Verständigung über die Hinterlegung auf der Polizeiinspektion an der Eingangstüre hinterließen. Der Mieter der Wohnung erschien daraufhin bei der Polizeiinspektion und erklärte den Beamten, dass der BF seit ca. einer Woche nicht mehr bei ihm wohne und gab den Beamten die Telefonnummer des BF bekannt. Nachdem der BF telefonisch erreicht werden konnte, erschien er auf der Polizeiinspektion, übernahm die Ladung und leugnete, dass die Meldeadresse nicht mehr sein Hauptwohnsitz sei. Bereits an dieser Stelle sei angemerkt, dass sich diese Aussage – wie sich auch anhand der eigenen Angaben des BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 28.11.2023 zeigt (siehe dazu weiter unten) – als bloße Schutzbehauptung erweist. Es ist kein vernünftiger Grund zu erkennen, weshalb gerade der eigentliche Mieter gegenüber den Beamten die Unwahrheit gesagt haben sollte. Wie sich weiterhin aus dem LPD-Bericht vom 08.09.2022 ergibt, führten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.09.2022 eine Kontrolle an der Meldeadresse des BF durch, da die versuchte Zustellung eines Mitwirkungsbescheides des Bundesamtes vom 30.08.2022 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolglos verlief. Ein Untermieter öffnete die Tür und gab gegenüber den Beamten an, dass er seit Monatsbeginn dort wohne, er den BF nicht kenne und auch nie gesehen habe. Daraus ergibt sich, dass der BF seine Meldeadressen nur zum Schein gebrauchte und er dort für die Behörden nicht greifbar war. Dies wird auch durch seine eigenen Angaben bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 28.11.2023 verdeutlicht, wo er selber angab, dass er seit dem Jahr 2017 im römisch 40 wohne, die Adresse jedoch nicht kenne, er an seiner Meldeadresse nicht wohne und dort auch niemals gewohnt habe. Es war daher auch die Feststellung zu treffen, dass es sich insbesondere bei seiner letzten Meldeadresse um eine bloße Scheinmeldung handelte. Dazu führt der BF in seiner Beschwerde selbst aus, dass ihm nicht möglich gewesen sei, sich an seiner tatsächlichen Adresse zu melden, dass er an seiner Meldeadresse jedoch für das Bundesamt erreichbar gewesen sei, was sich daran zeige, dass er dem Ladungstermin zur nigerianischen Vertretungsbehörde am 01.12.2022 nachgekommen sei. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, darzulegen, dass der BF an seiner Meldeadresse erreichbar war, da der Mitwirkungsbescheid vom 18.11.2022, mit dem der BF für den 01.12.2022 geladen wurde, ausschließlich an die damalige Rechtsvertreterin des BF zugestellt wurde und das Bundesamt keinen Versuch unternahm, diesen Bescheid dem BF an seiner Meldeadresse zuzustellen.
Dass der BF erst im Zuge einer zufälligen Kontrolle aufgegriffen werden konnte, ergibt sich gerade auch aus den Umständen die zu seiner Festnahme geführt haben. Aus der in den Verwaltungsakten einliegenden LPD-Anzeige vom 28.11.2023 und dem Anhalteprotokoll vom selben Tag geht hervor, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes diese Wohnung wegen der beabsichtigten Festnahme einer dort gemeldeten anderen Person aufsuchten, wobei im Rahmen der durchgeführten Wohnungsdurchsuchung ein Zimmer versperrt war, welches der BF sodann auf Aufforderung hin, öffnete. Lediglich aufgrund dieses zufälligen Antreffens wurde der BF für die Behörden greifbar. Soweit in der Beschwerde zum mangelnden Aufenthalt des BF an seiner Meldeadresse ausgeführt wird, dass der BF seit langer Zeit keinen Lichtbildausweis besitze, welcher ihm eine Ummeldung ermöglicht hätte und er aufgrund der gesetzlichen Meldeverpflichtungen und der notwendigen postalischen Erreichbarkeit seine Meldung aufrechterhielt, ist dem – abgesehen davon, dass es dem BF anzulasten ist, wenn er sich nicht selbst mit den Behörden in Verbindung setzt, um für einen solchen Fall Vorsorge zu treffen – entgegenzuhalten, dass sich der BF bei seinem Aufgreifen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer Verfahrenskarte nach § 50 AsyIG legitimierte.Dass der BF erst im Zuge einer zufälligen Kontrolle aufgegriffen werden konnte, ergibt sich gerade auch aus den Umständen die zu seiner Festnahme geführt haben. Aus der in den Verwaltungsakten einliegenden LPD-Anzeige vom 28.11.2023 und dem Anhalteprotokoll vom selben Tag geht hervor, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes diese Wohnung wegen der beabsichtigten Festnahme einer dort gemeldeten anderen Person aufsuchten, wobei im Rahmen der durchgeführten Wohnungsdurchsuchung ein Zimmer versperrt war, welches der BF sodann auf Aufforderung hin, öffnete. Lediglich aufgrund dieses zufälligen Antreffens wurde der BF für die Behörden greifbar. Soweit in der Beschwerde zum mangelnden Aufenthalt des BF an seiner Meldeadresse ausgeführt wird, dass der BF seit langer Zeit keinen Lichtbildausweis besitze, welcher ihm eine Ummeldung ermöglicht hätte und er aufgrund der gesetzlichen Meldeverpflichtungen und der notwendigen postalischen Erreichbarkeit seine Meldung aufrechterhielt, ist dem – abgesehen davon, dass es dem BF anzulasten ist, wenn er sich nicht selbst mit den Behörden in Verbindung setzt, um für einen solchen Fall Vorsorge zu treffen – entgegenzuhalten, dass sich der BF bei seinem Aufgreifen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer Verfahrenskarte nach Paragraph 50, AsyIG legitimierte.
2.3.4. Dass gegen den BF eine durchsetzbare, durchführbare und rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, ergibt sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 09.12.2019 betreffend sowie dem diesbezüglich vom Bundesamt vorgelegten Verwaltungsakt.
2.3.5. Dass im Zeitpunkt der Stellung der Folgeanträge auf internationalen Schutz vom 20.12.2017 und 12.09.2019 jeweils durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlagen ergibt sich aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes vom 27.10.2015 und 25.06.2018 betreffend. Im Zeitpunkt des Asylfolgeantrags vom 20.12.2017 war die mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.10.2015 erlassene Rückkehrentscheidung nach Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2017 in Rechtskraft erwachsen. Als der BF am 12.09.2019 seinen zweiten Asylfolgeantrag in Österreich stellte lag die mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.06.2018 erlassene Rückkehrentscheidung – die diesbezügliche Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2018 abgewiesen – vor.
2.3.6. Dass der BF am 15.12.2023 vor der nigerianischen Delegation eine Arbeitsbewilligung vorbrachte, die ihm tatsächlich nicht zukommt, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dem keinerlei Anhaltspunkte auf das tatsächliche Vorliegen einer derartigen Bewilligung zu entnehmen sind. Diesbezüglich erstattete der BF auch in seinem Schubhaftverfahren kein Vorbringen.
2.4. Familiäre und soziale Komponente
2.4.1. Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten des BF im Bundesgebiet beruhen auf seinen Angaben vor dem Bundesamt am 28.11.2023.
Dass der BF in Österreich über eine Tochter verfügt, welche bei der Kindesmutter lebt, der BF nicht zur Obsorge berechtigt ist, er in keinem gemeinsamen Haushalt mit dieser lebt und auch keine Alimente zahlt, gab der BF selbst bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 28.11.2023 an. Diese Angaben decken sich auch mit den Feststellungen in den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes in den Beschwerdeverfahren der Tochter des BF sowie der Kindesmutter. Daraus ergibt sich insgesamt, dass der BF nur eingeschränkt Kontakt zu seiner Tochter hat und geht aus den Gerichtsakten die Tochter des BF und die Kindesmutter betreffend auch hervor, dass die Tochter des BF und die Kindesmutter selbst zur Ausreise verpflichtet sind.
2.4.2. Da sich der BF seit dem Jahr 2014 in Österreich aufhält, konnte festgestellt werden, dass er in Österreich soziale Kontakte hat. Ein konkretes Vorbringen zu tiefgreifenden sozialen Beziehungen wurde nicht erstattet.
2.4.3. Dass der BF in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht und über keine ausreichenden Barmittel oder sonstigen Vermögenswerte zur Existenzsicherung verfügt ergibt sich aus seinen eigenen Angaben vor dem Bundesamt am 28.11.2023. Er selbst gab an, nie gearbeitet zu haben, lediglich Augustin-Zeitungen zu verkaufen und Leuten gelegentlich beim Umzug zu helfen und kein Geld zu haben. Dabei ergeben sich auch aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres keine zur Existenzsicherung ausreichenden Barmittel oder sonstige Vermögenswerte.
2.4.4. Dass der BF über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt, ergibt sich aus der Einsicht in das Melderegister und seinen eigenen Angaben vor dem Bundesamt am 28.11.2023. Der BF ist an seiner Meldeadresse nicht wohnhaft, es handelt sich dabei lediglich um eine Scheinmeldung. Er selbst gab an, bereits seit 2017 XXXX zu wohnen, konnte jedoch eine konkrete Adresse nicht benennen. 2.4.4. Dass der BF über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt, ergibt sich aus der Einsicht in das Melderegister und seinen eigenen Angaben vor dem Bundesamt am 28.11.2023. Der BF ist an seiner Meldeadresse nicht wohnhaft, es handelt sich dabei lediglich um eine Scheinmeldung. Er selbst gab an, bereits seit 2017 römisch 40 zu wohnen, konnte jedoch eine konkrete Adresse nicht benennen.
Die Feststellungen zu der in der Beschwerde vom 20.12.2023 vorgebrachten Wohnmöglichkeit beruhen auf den in der Beschwerde gemachten Angaben.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt I. – Anhaltung in Schubhaft seit 20.12.20233.1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch eins. – Anhaltung in Schubhaft seit 20.12.2023
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
§ 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG. Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt. Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
3.1.2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.
3.1.3. Im vorliegenden Fall wird der BF zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Dass eine Abschiebung des BF grundsätzlich möglich ist, stand bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft fest, da eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung sowie die nigerianische Geburtsurkunde des BF in Kopie vorlagen.
3.1.4. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 1a, 3, 5 und 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr vorliegt.3.1.4. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, eins a, 3, 5 und 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr vorliegt.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF war an seinen Meldeadressen für die Behörden wiederholt nicht greifbar. So besteht auch seine aktuelle Meldeadresse nur zum Schein, er nahm dort keinen Wohnsitz, tauchte unter und hielt sich vor den Behörden im Verborgenen. Ladungen der Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts leistete der BF ebenso wiederholt keine Folge. Er behinderte bzw. verzögerte dadurch das Führen fremdenrechtlicher Verfahren, insbesondere auch seine Abschiebung erheblich. Es ist daher der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF war an seinen Meldeadressen für die Behörden wiederholt nicht greifbar. So besteht auch seine aktuelle Meldeadresse nur zum Schein, er nahm dort keinen Wohnsitz, tauchte unter und hielt sich vor den Behörden im Verborgenen. Ladungen der Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts leistete der BF ebenso wiederholt keine Folge. Er behinderte bzw. verzögerte dadurch das Führen fremdenrechtlicher Verfahren, insbesondere auch seine Abschiebung erheblich. Es ist daher der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 1a FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind. Der BF kam wiederholt Ladungsbescheiden im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates – insbesondere den Bescheiden vom 29.08.2022 und 16.09.2022 – nicht nach. Er hat daher den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1a FPG erfüllt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins a, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind. Der BF kam wiederholt Ladungsbescheiden im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates – insbesondere den Bescheiden vom 29.08.2022 und 16.09.2022 – nicht nach. Er hat daher den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins a, FPG erfüllt.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Bereits in seinen Asylverfahren war der BF für das Bundesamt und auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht greifbar, kam Ladungen nicht nach und tauchte unter. Er entzog sich damit bereits seinen Asylverfahren. Davon abgesehen, besteht gegen den BF – wie oben dargestellt – eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF seine Abschiebung durch sein Verhalten, insbesondere sein Untertauchen, erheblich verzögert bzw. behindert hat, ist insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG in mehrfacher Hinsicht erfüllt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Bereits in seinen Asylverfahren war der BF für das Bundesamt und auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht greifbar, kam Ladungen nicht nach und tauchte unter. Er entzog sich damit bereits seinen Asylverfahren. Davon abgesehen, besteht gegen den BF – wie oben dargestellt – eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF seine Abschiebung durch sein Verhalten, insbesondere sein Untertauchen, erheblich verzögert bzw. behindert hat, ist insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG in mehrfacher Hinsicht erfüllt.
Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 5 FPG auch zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Der BF stellte am 20.12.2017 und am 12.09.2019 Folgeanträge auf internationalen Schutz. Beide Male lag im Zeitpunkt der Antragstellung eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Es ist daher auch im Sinne des § 76 Abs. 3 Z. 5 FPG von Fluchtgefahr auszugehen.Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG auch zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Der BF stellte am 20.12.2017 und am 12.09.2019 Folgeanträge auf internationalen Schutz. Beide Male lag im Zeitpunkt der Antragstellung eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Es ist daher auch im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG von Fluchtgefahr auszugehen.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG sind bei der Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG sind bei der Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.
Es ist zwar davon auszugehen, dass der BF soziale Kontakte in Österreich hat, über verfestigte soziale Bindungen verfügt er in Österreich jedoch nicht. Er hat zwar in Österreich eine selbst nach Nigeria ausreisepflichtige Tochter, diese lebt jedoch bei der ebenso nach Nigeria ausreisepflichtigen Mutter des BF. Ein gemeinsamer Haushalt besteht nicht, der BF zahlt keinen Unterhalt und es besteht nur eingeschränkt Kontakt. Auch über aufrechte familiäre Beziehungen verfügt der BF nicht. Der BF geht und ging in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt weder über Barmittel oder sonstige Vermögenswerte zur Existenzsicherung noch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz.
Soweit in der Beschwerde pauschal in den Raum gestellt wird, dass der BF tiefgehend im Bundesgebiet verankert sei, so ist anzumerken, dass im Fall des BF eine solche Verankerung gerade nicht hervorgekommen ist. Selbst beim BF anzunehmende soziale Anknüpfungspunkte reichen nicht aus, um das Vorliegen von Fluchtgefahr in seinem Fall zu vermindern. Der BF hielt sich bereits – trotz des Bestehens einer Meldeadresse – vor den Behörden im Verborgenen, indem er dort keinen Wohnsitz begründete und unangemeldet Unterkunft an anderer Stelle nahm. Das vom BF gezeigte Verhalten des Untertauchens zielte darauf ab, seine Abschiebung zu behindern bzw. zu verzögern. Es ist daher davon auszugehen, dass er bei Entlassung aus der Anhaltung in Schubhaft neuerlich untertauchen wird und sein soziales Umfeld – wie schon in der Vergangenheit – nicht ausreicht, um den BF vom Untertauchen und vor einer Umgehung seiner Abschiebung abzuhalten.
Auch die in der Beschwerde vorgebrachte Wohnmöglichkeit ist nicht geeignet, die bestehende Fluchtgefahr auch nur geringfügig zu vermindern. Der BF hatte bereits in der Vergangenheit die Möglichkeit, sich eine Wohnmöglichkeit zu beschaffen. Er hielt jedoch trotzdem eine Meldeadresse aufrecht, an der er für die Behörde nicht erreichbar war, und gab dem Bundesamt bis zuletzt seine tatsächliche Wohnadresse nicht bekannt.
Es liegen daher insgesamt keine Umstände im Sinne des § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG vor, die gegen eine Fluchtgefahr sprechen.Es liegen daher insgesamt keine Umstände im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vor, die gegen eine Fluchtgefahr sprechen.
3.1.5. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.
Der BF kam mehrere Jahre seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, er stellte mehrere Anträge auf internationalen Schutz, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren, und entzog sich diesen Verfahren durch Untertauchen. Auch seinen letzten Aufenthaltsort in Österreich gab er bisher nicht bekannt. Im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates kam der BF mehrfach seiner mit Bescheid angeordneten Mitwirkungsverpflichtung nicht nach und machte am 15.12.2023 vor der nigerianischen Vertretungsbehörde unrichtige Angaben zum Vorliegen einer Arbeitsbewilligung.
In Österreich lebt zwar die Tochter des BF, doch kommt ihm die Obsorge über das Kind nicht zu, der BF leistet keine Unterhaltszahlungen und er hat nur selten Kontakt zu seinem Kind. Über weitere familiäre oder enge soziale Anknüpfungspunkte verfügt er in Österreich nicht. Auch einer legalen beruflichen Tätigkeit ging er in Österreich bisher nicht nach und verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.
Es ist daher insgesamt von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen.
3.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Auf Grund der familiären und sozialen Situation des BF ist seine Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig. In Österreich lebt zwar das minderjährige Kind des BF, doch ist er nicht obsorgeberechtigt und hat nur im Rahmen von Besuchskontakten selten Kontakt zu seinem Kind. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung.
Auch der Gesundheitszustand des BF steht der Anhaltung in Schubhaft nicht entgegen.
Das Bundesamt ist seiner Verpflichtung auf eine möglichst kurze Dauer der Anhaltung in Schubhaft hinzuwirken nachgekommen, da der BF an dem der Anordnung der Schubhaft folgenden Vorführungstermin der nigerianischen Vertretungsbehörde vorgeführt wurde.
Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass sich die Anhaltung des BF in Schubhaft ab 20.12.2023 als unverhältnismäßig erweise, da der BF an diesem Tag nicht im Rahmen einer erfolgten Charterabschiebung nach Nigeria abgeschoben worden sei, wird folgendes ausgeführt:
Entsprechend der Stellungnahme des Bundesamtes vom 07.12.2023 ist mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates innerhalb von zwei Wochen ab positiver Identifizierung zu rechnen. Unter Berücksichtigung dieses Zeitrahmens wäre eine Abschiebung des BF am 20.12.2023 selbst dann nicht erfolgt, wenn im Zuge seiner Vorführung vor die nigerianische Vertretungsbehörde am 15.12.2023 die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates erfolgt wäre. Da der BF jedoch vor der nigerianischen Vertretungsbehörde behauptete, er verfüge über eine Arbeitsbewilligung sind weitere Erhebungen der Vertretungsbehörde erforderlich. Das Vorbringen in der Beschwerde, das Bundesamt habe nicht auf eine möglichst kurze Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft hingewirkt, ist daher nicht nachvollziehbar, ergibt sich das Erfordernis der weiteren Erhebungen doch aus den Angaben des BF vor der nigerianischen Botschaft.
Auch das Vorbringen, dem Bundesamt sei es seit dem Botschaftstermin des BF am 01.12.2022 nicht gelungen, ein Heimreisezertifikat zu erlangen, geht ins Leere, da der BF mehrmals zu weiteren Terminen vor die Botschaft geladen wurde, jedoch die Ladungen nicht befolgte.
Im Hinblick auf die gemäß § 80 Abs. 4 Z. 1 FPG mögliche Anhaltedauer von 18 Monaten erscheint die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 28.11.2023 auch nicht unverhältnismäßig, zumal der letzte Vorführungstermin des BF erst ca. eine Woche zurückliegt und daher die Dauer der weiteren Erhebungen der Vertretungsbehörde zum Entscheidungszeitpunkt keinesfalls als unverhältnismäßig lange zu bewerten sind. Da sich im Verwaltungsakt keine Hinweise auf das tatsächliche Vorliegen einer Arbeitsbewilligung des BF finden und seine nigerianische Geburtsurkunde zumindest in Kopie vorliegt, ist eine Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates nach Abschluss der Erhebungen der nigerianischen Vertretungsbehörde sehr wahrscheinlich.Im Hinblick auf die gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG mögliche Anhaltedauer von 18 Monaten erscheint die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 28.11.2023 auch nicht unverhältnismäßig, zumal der letzte Vorführungstermin des BF erst ca. eine Woche zurückliegt und daher die Dauer der weiteren Erhebungen der Vertretungsbehörde zum Entscheidungszeitpunkt keinesfalls als unverhältnismäßig lange zu bewerten sind. Da sich im Verwaltungsakt keine Hinweise auf das tatsächliche Vorliegen einer Arbeitsbewilligung des BF finden und seine nigerianische Geburtsurkunde zumindest in Kopie vorliegt, ist eine Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates nach Abschluss der Erhebungen der nigerianischen Vertretungsbehörde sehr wahrscheinlich.
Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher auch ab 20.12.2023 das Kriterium der Verhältnismäßigkeit.
3.1.7. Ein gelinderes Mittel kann den Sicherungszweck – nämlich die Sicherung der Abschiebung – nicht erfüllen, da auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF nicht damit zu rechnen ist, dass er diesem nachkommen werde.
Der BF kommt seit mehreren Jahren seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte mehrere Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, die rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen wurden. Der BF entzog sich mehrfach seinen Asylverfahren durch Untertauchen und wohnte auch zuletzt an einer anderen Adresse als seiner Meldeadresse. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 28.11.2023 nannte er seine tatsächliche Wohnadresse nicht. In der Beschwerde führt er zwar aus, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, sich an einer neuen Adresse zu melden, da er über keinen Ausweis verfügt habe. Da der BF jedoch dem Bundesamt – unabhängig von der Meldung nach dem Meldegesetz – seinen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben hat, zeigt sich insgesamt, dass er die Fremdenbehörde bewusst über seinen tatsächlichen Wohnort getäuscht hat. Der BF kam mehrfach im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates Ladungsbescheiden nicht nach und behinderte so seine Abschiebung. Am 15.12.2023 gab er vor der nigerianischen Vertretungsbehörde an, zur Arbeitsaufnahme in Österreich berechtigt zu sein, obwohl ihm eine derartige Berechtigung tatsächlich nicht zukommt. Der BF zeigte sich in einer Rückkehrberatung am 01.12.2023 als nicht rückkehrwillig und unterstreicht durch seine falschen Angaben vor der Vertretungsbehörde sein unkooperatives Verhalten, das alleine darauf gerichtet ist, seinen – mittlerweile jahrelangen – unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen.
Der BF zeigt durch dieses Verhalten, dass er nicht bereit ist, die fremdenrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Es liegt daher ingesamt beim BF keinerlei Vertrauenswürdigkeit vor, die jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung eines gelinderen Mittels ist.
Dem Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne das Auslangen gefunden werden, da er eine konkrete Wohnmöglichkeit habe, war nicht zu folgen. Der BF war bereits vor seinem Aufgriff am 27.11.2023 in der Lage, sich eine Wohnmöglichkeit zu beschaffen. So gab er in der Einvernahme vom 28.11.2023 an, dass er bereits seit dem Jahr 2017 an einer anderen Adresse wohne als jenen, an denen er gemeldet war. Auf Grund des mittlerweile jahrelangen Verhaltens des BF, das darauf gerichtet war, seine Abschiebung zu verhindern, kommt die Anordnung eines gelinderen Mittels mangels Vertrauenswürdigkeit des BF nicht in Betracht.
Die hier zu prüfende Schubhaft stellt insgesamt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.
3.1.8. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 20.12.2023 war gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abzuweisen.3.1.8. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 20.12.2023 war gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abzuweisen.
3.2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt II. – Fortsetzungsausspruch3.2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch zwei. – Fortsetzungsausspruch
3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).
Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
3.2.2. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft seit 20.12.2023 besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 1a, 3, 5 und 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr vorliegt.3.2.2. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft seit 20.12.2023 besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, eins a, 3, 5 und 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr vorliegt.
3.2.3. Aus den oben zu Spruchpunkt I. dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Auf Grund des bereits fortgeschrittenen Verfahrens ist unter Berücksichtigung des mehrfachen Untertauchens des BF keinesfalls zu erwarten, dass er einem gelinderen Mittel tatsächlich nachkommen würde.3.2.3. Aus den oben zu Spruchpunkt römisch eins. dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Auf Grund des bereits fortgeschrittenen Verfahrens ist unter Berücksichtigung des mehrfachen Untertauchens des BF keinesfalls zu erwarten, dass er einem gelinderen Mittel tatsächlich nachkommen würde.
3.2.4. Die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal das Bundesamt die Vorführung des BF vor die nigerianische Vertretungsbehörde am 15.12.2023 veranlasst hat und die Angaben des BF nunmehr von der nigerianischen Vertretungsbehörde überprüft werden. Da eine Kopie der nigerianischen Geburtsurkunde des BF vorliegt und er entgegen seinen Angaben vor der Vertretungsbehörde über keine Arbeitsbewilligung in Österreich verfügt, ist die positive Identifizierung des BF und die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die nigerianische Vertretungsbehörde sehr wahrscheinlich.
3.2.5. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 3 Z. 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.2.5. Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
3.4. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte III. und IV. – Kostenersatz3.4. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz
3.4.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.4.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
3.4.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.4.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 20.12.2023 Beschwerde erhoben. Der BF beantragte auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen. Der BF hat einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt.Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 20.12.2023 Beschwerde erhoben. Der BF beantragte auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen. Der BF hat einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt.
3.4.3. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde sowie der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen, obsiegende Partei. Dem BF gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. Das Bundesamt hat einen Kostenersatz nicht beantragt.
3.5. Zu Spruchteil B) – Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Kostenersatz Mittellosigkeit Mitwirkungspflicht öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W250.2282406.2.00Im RIS seit
12.01.2024Zuletzt aktualisiert am
12.01.2024