TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/22 W170 2272465-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.12.2023
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Entscheidungsdatum

22.12.2023

Norm

BDG 1979 §117 Abs1
BDG 1979 §284 Abs115
BDG 1979 §48 Abs1
BDG 1979 §51 Abs1
BDG 1979 §91
BDG 1979 §92 Abs1 Z2
BDG 1979 §93
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 117 heute
  2. BDG 1979 § 117 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 117 gültig von 01.01.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 117 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  5. BDG 1979 § 117 gültig von 01.09.1988 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  6. BDG 1979 § 117 gültig von 01.01.1980 bis 31.08.1988
  1. BDG 1979 § 284 heute
  2. BDG 1979 § 284 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2026
  3. BDG 1979 § 284 gültig von 30.12.2025 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  4. BDG 1979 § 284 gültig von 25.07.2025 bis 29.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  5. BDG 1979 § 284 gültig von 01.07.2025 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  6. BDG 1979 § 284 gültig von 10.10.2024 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  7. BDG 1979 § 284 gültig von 05.07.2024 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2024
  8. BDG 1979 § 284 gültig von 25.02.2023 bis 04.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2023
  9. BDG 1979 § 284 gültig von 01.01.2023 bis 24.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  10. BDG 1979 § 284 gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  11. BDG 1979 § 284 gültig von 29.07.2022 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  12. BDG 1979 § 284 gültig von 31.12.2021 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  13. BDG 1979 § 284 gültig von 27.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2021
  14. BDG 1979 § 284 gültig von 24.12.2020 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  15. BDG 1979 § 284 gültig von 07.08.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  16. BDG 1979 § 284 gültig von 05.04.2020 bis 06.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  17. BDG 1979 § 284 gültig von 22.03.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  18. BDG 1979 § 284 gültig von 28.12.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  19. BDG 1979 § 284 gültig von 09.07.2019 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  20. BDG 1979 § 284 gültig von 25.04.2019 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2019
  21. BDG 1979 § 284 gültig von 26.03.2019 bis 24.04.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2019
  22. BDG 1979 § 284 gültig von 23.12.2018 bis 25.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  23. BDG 1979 § 284 gültig von 15.08.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  24. BDG 1979 § 284 gültig von 18.05.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  25. BDG 1979 § 284 gültig von 17.05.2018 bis 17.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  26. BDG 1979 § 284 gültig von 29.12.2017 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  27. BDG 1979 § 284 gültig von 16.09.2017 bis 28.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  28. BDG 1979 § 284 gültig von 01.08.2017 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2017
  29. BDG 1979 § 284 gültig von 31.12.2016 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  30. BDG 1979 § 284 gültig von 31.07.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  31. BDG 1979 § 284 gültig von 09.07.2016 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2016
  32. BDG 1979 § 284 gültig von 09.06.2016 bis 08.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2016
  33. BDG 1979 § 284 gültig von 29.12.2015 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  34. BDG 1979 § 284 gültig von 18.06.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  35. BDG 1979 § 284 gültig von 12.02.2015 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  36. BDG 1979 § 284 gültig von 28.12.2013 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  37. BDG 1979 § 284 gültig von 01.09.2013 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  38. BDG 1979 § 284 gültig von 29.12.2012 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  39. BDG 1979 § 284 gültig von 15.06.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2012
  40. BDG 1979 § 284 gültig von 24.05.2012 bis 14.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  41. BDG 1979 § 284 gültig von 25.04.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  42. BDG 1979 § 284 gültig von 29.12.2011 bis 24.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  43. BDG 1979 § 284 gültig von 31.12.2010 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  44. BDG 1979 § 284 gültig von 31.08.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  45. BDG 1979 § 284 gültig von 19.08.2010 bis 30.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  46. BDG 1979 § 284 gültig von 31.12.2009 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  47. BDG 1979 § 284 gültig von 31.12.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  48. BDG 1979 § 284 gültig von 30.12.2008 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  49. BDG 1979 § 284 gültig von 01.01.2008 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  50. BDG 1979 § 284 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  51. BDG 1979 § 284 gültig von 01.08.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  52. BDG 1979 § 284 gültig von 28.07.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2006
  53. BDG 1979 § 284 gültig von 25.07.2006 bis 27.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2006
  54. BDG 1979 § 284 gültig von 24.06.2006 bis 24.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  55. BDG 1979 § 284 gültig von 31.12.2005 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  56. BDG 1979 § 284 gültig von 10.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  57. BDG 1979 § 284 gültig von 31.12.2004 bis 09.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  58. BDG 1979 § 284 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
  59. BDG 1979 § 284 gültig von 16.12.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  60. BDG 1979 § 284 gültig von 31.12.2003 bis 15.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  61. BDG 1979 § 284 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  62. BDG 1979 § 284 gültig von 15.08.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2003
  63. BDG 1979 § 284 gültig von 15.02.2003 bis 14.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2003
  64. BDG 1979 § 284 gültig von 10.08.2002 bis 14.02.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  65. BDG 1979 § 284 gültig von 29.05.2002 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  66. BDG 1979 § 284 gültig von 29.12.2001 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001
  67. BDG 1979 § 284 gültig von 01.08.2001 bis 28.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  68. BDG 1979 § 284 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  69. BDG 1979 § 284 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  70. BDG 1979 § 284 gültig von 30.12.2000 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  71. BDG 1979 § 284 gültig von 08.09.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2000
  72. BDG 1979 § 284 gültig von 12.08.2000 bis 07.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  73. BDG 1979 § 284 gültig von 12.08.2000 bis 11.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  74. BDG 1979 § 284 gültig von 14.01.2000 bis 11.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  75. BDG 1979 § 284 gültig von 01.09.1999 bis 13.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/1999
  76. BDG 1979 § 284 gültig von 01.09.1999 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/1999
  77. BDG 1979 § 284 gültig von 01.09.1999 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  1. BDG 1979 § 48 heute
  2. BDG 1979 § 48 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 48 gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2019 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 48 gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. BDG 1979 § 48 gültig von 25.05.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  7. BDG 1979 § 48 gültig von 28.12.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  8. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2008 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  9. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BDG 1979 § 48 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W170 2272465-1/31E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von KontrInsp. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Moritz POTT, gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch (Spruchpunkt I.) im Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 23.02.2023, Zl. 2023-0.078.003, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht (weitere Partei: Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Inneres):Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von KontrInsp. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Moritz POTT, gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch (Spruchpunkt römisch eins.) im Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 23.02.2023, Zl. 2023-0.078.003, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht (weitere Partei: Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Inneres):

A)

I. In teilweiser Abweisung und teilweise Stattgebung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 23.02.2023, Zl. 2023-0.078.003, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG geändert. Dieser lautet:römisch eins. In teilweiser Abweisung und teilweise Stattgebung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch eins. des Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 23.02.2023, Zl. 2023-0.078.003, gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG geändert. Dieser lautet:

„KontrInsp. XXXX ist „KontrInsp. römisch 40 ist

schuldig,

1.       er hat am 28.01.2020, gegen 16.30 Uhr, vorsätzlich und ohne dienstliche Notwendigkeit, insbesondere, ohne den Streifendienst wahrzunehmen oder sich im Home-Office befunden zu haben, die Polizeiinspektion XXXX verlassen, um den von ihm für die Fahrt in den Dienst verwendeten privaten Allrad-BMW gegen den zu Hause befindlichen Polo zu tauschen, und ist erst gegen 19.00 Uhr zur Polizeiinspektion XXXX zurückgekehrt, obwohl er bis 19.00 Uhr Dienst gehabt hätte und hat damit die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden nicht eingehalten, obwohl er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend war und somit vorsätzlich eine Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 48 Abs. 1, 91 BDG begangen und1. er hat am 28.01.2020, gegen 16.30 Uhr, vorsätzlich und ohne dienstliche Notwendigkeit, insbesondere, ohne den Streifendienst wahrzunehmen oder sich im Home-Office befunden zu haben, die Polizeiinspektion römisch 40 verlassen, um den von ihm für die Fahrt in den Dienst verwendeten privaten Allrad-BMW gegen den zu Hause befindlichen Polo zu tauschen, und ist erst gegen 19.00 Uhr zur Polizeiinspektion römisch 40 zurückgekehrt, obwohl er bis 19.00 Uhr Dienst gehabt hätte und hat damit die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden nicht eingehalten, obwohl er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend war und somit vorsätzlich eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraphen 48, Absatz eins, 91, BDG begangen und

2.       er war am 31.03.2020, zwischen 11.30 Uhr und 19.00 Uhr, vorsätzlich weder in der Polizeiinspektion XXXX noch im Außendienst noch im Home-Office und hat somit, da er von 07.00 Uhr bis 23.00 Uhr Dienst gehabt hätte, die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden nicht eingehalten, obwohl er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend war und somit vorsätzlich eine Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 48 Abs. 1, 91 BDG begangen.2. er war am 31.03.2020, zwischen 11.30 Uhr und 19.00 Uhr, vorsätzlich weder in der Polizeiinspektion römisch 40 noch im Außendienst noch im Home-Office und hat somit, da er von 07.00 Uhr bis 23.00 Uhr Dienst gehabt hätte, die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden nicht eingehalten, obwohl er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend war und somit vorsätzlich eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraphen 48, Absatz eins, 91, BDG begangen.

Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wird gegen KontrInsp. XXXX gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe eines Monatsbezuges ausgesprochen.Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wird gegen KontrInsp. römisch 40 gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe eines Monatsbezuges ausgesprochen.

Von den darüberhinausgehenden Vorwürfen im Spruchpunkt I. des gegenständlichen Disziplinarerkenntnisses wird KontrInsp. XXXX Von den darüberhinausgehenden Vorwürfen im Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Disziplinarerkenntnisses wird KontrInsp. römisch 40

freigesprochen.“

II. Gemäß §§ 117 Abs. 1 BDG (BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2022), 284 Abs. 115 BDG, 17 VwGVG hat KontrInsp. XXXX keine Kosten des Verfahrens zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraphen 117, Absatz eins, BDG Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,), 284 Absatz 115, BDG, 17 VwGVG hat KontrInsp. römisch 40 keine Kosten des Verfahrens zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist Exekutivbeamter der LPD Salzburg in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, er ist dienstführender Beamter im Rang eines Kontrollinspektors.1.1. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ist Exekutivbeamter der LPD Salzburg in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, er ist dienstführender Beamter im Rang eines Kontrollinspektors.

Der Beschwerdeführer ist auf die Planstelle des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX ernannt, derzeit aber der Polizeiinspektion XXXX dienstzugeteilt und mit Unterbrechungen seit März 2023 im Krankenstand. Er wird mit Ablauf des 31.12.2023 in den Ruhestand treten.Der Beschwerdeführer ist auf die Planstelle des Kommandanten der Polizeiinspektion römisch 40 ernannt, derzeit aber der Polizeiinspektion römisch 40 dienstzugeteilt und mit Unterbrechungen seit März 2023 im Krankenstand. Er wird mit Ablauf des 31.12.2023 in den Ruhestand treten.

Besoldungsrechtlich ist der Beschwerdeführer in der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 5, Funktionsstufe 4, Gehaltsstufe DAZ eingereiht sei und hatte im Februar 2023 (Monat der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde vom 23.02.2023, Zl. 2023-0.078.003) einen Grundbezug in der Höhe von € 3.673,90, Funktionszulage in der Höhe von € 818,30 und Exekutivdienstzulage in der Höhe von € 111,40, jeweils brutto, erhalten habe.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet, er hat eine minderjährige Tochter, für die er sorgepflichtig ist, sonst sind keine Alimente zu bezahlen. Er hat als Vermögen gemeinsam mit seiner Gattin ein Einfamilienhaus; er hat Schulden in der Höhe von € 20.000,- für das Haus. Fixkosten fallen im Monat € 1.300,- für das Haus an, es handelt sich hierbei um die Kreditrate.

1.2. Dem Beschwerdeführer wurde im Jahr 2013 das Exekutivdienstzeichen verliehen, er ist strafrechtlich unbescholten.

Mit Disziplinarverfügung der Landespolizeidirektion Salzburg vom 09.03.2018, PAD/17/00063179/1990/005/AA; wurde gegen den Beschwerdeführer ein Verweis verhängt, weil er entgegen der geltenden Vorschriften zum Dienstsport, LPD-Auftrag vom 22.01.2016, P6/1152/2016, im Jahr 2017 mehr Sportstunden während der Dienstzeit konsumiert habe, als ihm nach Absolvierung eines positiven Fitness-Checks zugestanden seien; es seien statt 40 Stunden mit Stichtag 24.10.2017 bereits 53 Stunden konsumiert worden. Auch habe der Beschwerdeführer entgegen der geltenden Vorschriften zur Elektronischen Diensterfassung in der Eintragung vom 17.05.2017, EDD Nr. 00231/2017, einen „Verkehrsunfall mit Sachschaden“ als Output eingetragen, obwohl diese Leistung nicht erbracht worden und keine Berichterstattung an die Bezirksverwaltungsbehörde notwendig gewesen sei. Die Disziplinarverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.Mit Disziplinarverfügung der Landespolizeidirektion Salzburg vom 09.03.2018, PAD/17/00063179/1990/005/AA; wurde gegen den Beschwerdeführer ein Verweis verhängt, weil er entgegen der geltenden Vorschriften zum Dienstsport, LPD-Auftrag vom 22.01.2016, P6/1152/2016, im Jahr 2017 mehr Sportstunden während der Dienstzeit konsumiert habe, als ihm nach Absolvierung eines positiven Fitness-Checks zugestanden seien; es seien statt 40 Stunden mit Stichtag 24.10.2017 bereits 53 Stunden konsumiert worden. Auch habe der Beschwerdeführer entgegen der geltenden Vorschriften zur Elektronischen Diensterfassung in der Eintragung vom 17.05.2017, EDD Nr. 00231 aus 2017,, einen „Verkehrsunfall mit Sachschaden“ als Output eingetragen, obwohl diese Leistung nicht erbracht worden und keine Berichterstattung an die Bezirksverwaltungsbehörde notwendig gewesen sei. Die Disziplinarverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit schriftlicher Belehrung des Bezirkspolizeikommandanten des Bezirkspolizeikommandos St. Johann im Pongau vom 04.01.2020, ohne Zahl, wurde der Beschwerdeführer belehrt, die ihm nach §§ 43 und 45 BDG obliegenden Dienstpflichten in Zukunft gewissenhaft zu beachten und zu befolgen, weil er am 01.10.2020, gegen 12.00 Uhr, im Dienst, in Uniform und in Begleitung einer Mitarbeiterin beim Betreten des XXXX in XXXX im XXXX keinen Mund-Nasenschutz getragen habe, obwohl dies gemäß der geltender Rechtslage (COVID-Verordnungen) obligat gewesen wäre und diesen auch nicht aufgesetzt habe, als er vom Wirt hiezu aufgefordert worden sei.Mit schriftlicher Belehrung des Bezirkspolizeikommandanten des Bezirkspolizeikommandos St. Johann im Pongau vom 04.01.2020, ohne Zahl, wurde der Beschwerdeführer belehrt, die ihm nach Paragraphen 43 und 45 BDG obliegenden Dienstpflichten in Zukunft gewissenhaft zu beachten und zu befolgen, weil er am 01.10.2020, gegen 12.00 Uhr, im Dienst, in Uniform und in Begleitung einer Mitarbeiterin beim Betreten des römisch 40 in römisch 40 im römisch 40 keinen Mund-Nasenschutz getragen habe, obwohl dies gemäß der geltender Rechtslage (COVID-Verordnungen) obligat gewesen wäre und diesen auch nicht aufgesetzt habe, als er vom Wirt hiezu aufgefordert worden sei.

Im Disziplinarverfahren bestritt der Beschwerdeführer diesen Vorfall, er habe lediglich am Weg vom Tisch zum Salatbuffet und zurück keine Maske getragen.

1.3. Der (im gegenständliche Verfahren ergangene) Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) vom 28.01.2022, 2021-0.375.117, in der Fassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.04.2022, W170 2253202-1/3E, lautet (soweit relevant): „Gegen KontrInsp. XXXX wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, 91, 123 BDG wegen des Verdachtes,1.3. Der (im gegenständliche Verfahren ergangene) Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) vom 28.01.2022, 2021-0.375.117, in der Fassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.04.2022, W170 2253202-1/3E, lautet (soweit relevant): „Gegen KontrInsp. römisch 40 wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 2 VwGVG, 91, 123 BDG wegen des Verdachtes,

1.       er habe am 28.01.2021 gegen 16:30 Uhr, spätestens um 17:15 Uhr, die Polizeiinspektion XXXX verlassen und seinen Dienst beendet, obwohl er bis 19:00 Uhr Plandienst zu verrichten gehabt hätte und dieses vorzeitige Dienstende in der Folge auch nicht in der elektronischen Dienstdokumentation eingetragen;1. er habe am 28.01.2021 gegen 16:30 Uhr, spätestens um 17:15 Uhr, die Polizeiinspektion römisch 40 verlassen und seinen Dienst beendet, obwohl er bis 19:00 Uhr Plandienst zu verrichten gehabt hätte und dieses vorzeitige Dienstende in der Folge auch nicht in der elektronischen Dienstdokumentation eingetragen;

2.       er habe am 15.02.2021 kurz vor 18:00 Uhr die Polizeiinspektion XXXX verlassen und seinen Dienst beendet, obwohl er bis 23:00 Uhr Plandienst zu verrichten gehabt hätte und dieses vorzeitige Dienstende in der Folge auch nicht sofort in der elektronischen Dienstdokumentation eingetragen;2. er habe am 15.02.2021 kurz vor 18:00 Uhr die Polizeiinspektion römisch 40 verlassen und seinen Dienst beendet, obwohl er bis 23:00 Uhr Plandienst zu verrichten gehabt hätte und dieses vorzeitige Dienstende in der Folge auch nicht sofort in der elektronischen Dienstdokumentation eingetragen;

3.       er habe am 16.02.2021 in der elektronischen Dienstdokumentation vom 15.02.2021 für die Zeit von 18:00 bis 23:00 Uhr Pflegefreistellung eingetragen, jedoch nicht unverzüglich eine diesbezügliche Erklärung über die Pflegefreistellung dem BPK übermittelt;

4.       er habe seinen für 17.03.2020 geplanten Dienst, nämlich von 05:00 Uhr bis 07:00 Uhr Plandienst, von 07:00 Uhr bis 11:00 Uhr Journaldienst und von 11:00 Uhr bis 21:00 Uhr wieder Plandienst,

a.       ohne Begründung auf 16.03.2020, nämlich von 05:00 Uhr bis 07:00 Uhr Plandienst, von 07:00 Uhr bis 11:00 Uhr Journaldienst und von 11:00 Uhr bis 21:00 Uhr wieder Plandienst, umgeplant und in der Folge

b.       am 17.03.2020 von 11:30 bis 19:30 Uhr einen Dienst auf Plusstunden durchgeführt;

5.       er habe am 28.03.2020 für die Zeit 07:00 bis 11:00 Uhr Plusstunden mit der Begründung „Dienstplan April fertiggestellt“ verrichtet und abgerechnet, ohne dass diese Stunden notwendig gewesen wären;

6.       er habe seinen am 31.03.2020 von 07:00 Uhr bis 23:00 Uhr geplanten Dienst unentschuldigt nicht angetreten aber am 01.04.2021 dennoch seine elektronische Dienstdokumentation für 31.03.2020 mit der dort dokumentierten Leistung genehmigt;

7.       er habe am 26.05.2020 an der Sektorstreifenbesprechung in XXXX in der Zeit von 09:00 bis 11:00 Uhr teilgenommen und im Anschluss, also gegen 11:00 Uhr, seinen bis 19:00 Uhr geplanten Dienst beendet, ohne dafür Minusstunden in der elektronischen Dienstdokumentation zu vermerken; 7. er habe am 26.05.2020 an der Sektorstreifenbesprechung in römisch 40 in der Zeit von 09:00 bis 11:00 Uhr teilgenommen und im Anschluss, also gegen 11:00 Uhr, seinen bis 19:00 Uhr geplanten Dienst beendet, ohne dafür Minusstunden in der elektronischen Dienstdokumentation zu vermerken;

8.       er sei am 25.06.2020, ab 09:00 Uhr, nicht mehr in der Dienststelle gewesen, obwohl sein Dienst bis 23:00 Uhr geplant gewesen sei, sondern habe stattdessen mit dem ausgeliehenen Maserati seines Schwagers eine Spritztour unternommen, und erst ab 19:00 Uhr Minusstunden eingetragen;

9.       er sei am 29.06.2020, nach 12:00 Uhr, nicht mehr in der Dienststelle gewesen, obwohl sein Dienst bis 15:00 Uhr geplant gewesen sei, sondern habe stattdessen mit dem ausgeliehenen Maserati seines Schwagers eine Spritztour unternommen, ohne dafür Minusstunden in der elektronischen Dienstdokumentation zu vermerken,

ein Disziplinarverfahren eingeleitet, da

1.       durch die unter 1. bis 3. und 6. bis 9. geschilderten Verhaltensweisen der Verdacht besteht, dass KontrInsp. XXXX entgegen seiner Dienstpflicht gemäß § 48 Abs. 1 BDG nicht die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden eingehalten habe, obwohl er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen sei, 1. durch die unter 1. bis 3. und 6. bis 9. geschilderten Verhaltensweisen der Verdacht besteht, dass KontrInsp. römisch 40 entgegen seiner Dienstpflicht gemäß Paragraph 48, Absatz eins, BDG nicht die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden eingehalten habe, obwohl er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen sei,

2.       durch die unter 1. bis 3. und 6. bis 9. geschilderten Verhaltensweisen der Verdacht besteht, dass KontrInsp. XXXX entgegen seiner Dienstpflicht gemäß § 44 Abs. 1 BDG, nicht die Weisungen seiner Vorgesetzten befolgt zu haben, nämlich hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 1. bis 3. und 6. bis 9. den Auftrag der Landespolizeidirektion vom 08.07.2013, ZI. P4/15941/2011-Kern, über die ordnungsgemäße Eintragung in der elektronischen Dienstdokumentation, hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 8. die Weisung in der Dienstbesprechung vom 23.10.2017 (Protokoll ZI. P4/874/2017-Lai) über die ab 4 Minusstunden des Inspektionskommandanten Stunden notwendige Meldung an das Bezirkspolizeikommando und hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 3. die schriftliche Weisung des Bezirkspolizeikommandanten vom 09.02.2017 hinsichtlich der Vorgangsweise bei Dienststellenleiter betreffende Pflegefreistellung und 2. durch die unter 1. bis 3. und 6. bis 9. geschilderten Verhaltensweisen der Verdacht besteht, dass KontrInsp. römisch 40 entgegen seiner Dienstpflicht gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG, nicht die Weisungen seiner Vorgesetzten befolgt zu haben, nämlich hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 1. bis 3. und 6. bis 9. den Auftrag der Landespolizeidirektion vom 08.07.2013, ZI. P4/15941/2011-Kern, über die ordnungsgemäße Eintragung in der elektronischen Dienstdokumentation, hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 8. die Weisung in der Dienstbesprechung vom 23.10.2017 (Protokoll ZI. P4/874/2017-Lai) über die ab 4 Minusstunden des Inspektionskommandanten Stunden notwendige Meldung an das Bezirkspolizeikommando und hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 3. die schriftliche Weisung des Bezirkspolizeikommandanten vom 09.02.2017 hinsichtlich der Vorgangsweise bei Dienststellenleiter betreffende Pflegefreistellung und

3.       hinsichtlich der unter 4. und 5. dargestellten Verhaltensweise der Verdacht besteht, dass KontrInsp. XXXX entgegen seiner Dienstpflicht gemäß § 43 Abs. 1 BDG seine dienstlichen Aufgaben nicht unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu besorgt habe.“3. hinsichtlich der unter 4. und 5. dargestellten Verhaltensweise der Verdacht besteht, dass KontrInsp. römisch 40 entgegen seiner Dienstpflicht gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG seine dienstlichen Aufgaben nicht unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu besorgt habe.“

Das den Einleitungsbeschluss ersetzende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.04.2022, W170 2253202-1/3E, wurde dem im Spruch bezeichneten Vertreter des Beschwerdeführers am 20.04.2022, dem Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Inneres (in Folge: Disziplinaranwalt) am 22.04.2022 und der Behörde am 25.04.2022 zugestellt, das Erkenntnis befindet sich im Rechtsbestand.

Mit Spruchpunkt I. des Disziplinarerkenntnis der Behörde vom 23.02.2023, Zl. 2023-0.078.003, wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen Mit Spruchpunkt römisch eins. des Disziplinarerkenntnis der Behörde vom 23.02.2023, Zl. 2023-0.078.003, wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen

1. am 28.01.2021 gegen 16:30 Uhr, spätestens um 17:15 Uhr, die Polizeiinspektion XXXX verlassen und seinen Dienst beendet zu haben, obwohl er bis 19:00 Uhr Plandienst zu verrichten gehabt hätte und dieses vorzeitige Dienstende in der Folge auch nicht in der elektronischen Dienstdokumentation (EDD) eingetragen zu haben und dadurch seine Dienstpflichten nach §§ 48 Abs. 1, 44 BDG iVm. mit dem Auftrag der LPD Salzburg vom 08.07.2013, /l. P4/15941/2011-Kern, über die ordnungsgemäße Eintragung in der elektronischen Dienstdokumentation (EDD) und § 43 Abs. 1 und 2 BDG iVm. § 91 BDG schuldhaft verletzt zu haben; 1. am 28.01.2021 gegen 16:30 Uhr, spätestens um 17:15 Uhr, die Polizeiinspektion römisch 40 verlassen und seinen Dienst beendet zu haben, obwohl er bis 19:00 Uhr Plandienst zu verrichten gehabt hätte und dieses vorzeitige Dienstende in der Folge auch nicht in der elektronischen Dienstdokumentation (EDD) eingetragen zu haben und dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraphen 48, Absatz eins, 44, BDG in Verbindung mit mit dem Auftrag der LPD Salzburg vom 08.07.2013, /l. P4/15941/2011-Kern, über die ordnungsgemäße Eintragung in der elektronischen Dienstdokumentation (EDD) und Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG in Verbindung mit Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt zu haben;

2. am 16.02.2021 in seiner Freizeit auf die Dienststelle gefahren zu sein und in der elektronischen Dienstdokumentation vom 15.02.2021 für die Zeit von 18.00 bis 23.00 Uhr Pflegefreistellung eingetragen zu haben, jedoch nicht unverzüglich eine diesbezügliche Erklärung über die Pflegefreistellung dem BPK übermittelt und dadurch seine Dienstpflichten nach § 44 Abs. 1 BDG iVm. mit der schriftlichen Weisung des Bezirkspolizeikommandanten vom 09.02.2017 hinsichtlich der Vorgangsweise beim Dienststellenleiter betreffend Pflegefreistellung iVm. § 91 BDG schuldhaft verletzt zu haben; 2. am 16.02.2021 in seiner Freizeit auf die Dienststelle gefahren zu sein und in der elektronischen Dienstdokumentation vom 15.02.2021 für die Zeit von 18.00 bis 23.00 Uhr Pflegefreistellung eingetragen zu haben, jedoch nicht unverzüglich eine diesbezügliche Erklärung über die Pflegefreistellung dem BPK übermittelt und dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG in Verbindung mit mit der schriftlichen Weisung des Bezirkspolizeikommandanten vom 09.02.2017 hinsichtlich der Vorgangsweise beim Dienststellenleiter betreffend Pflegefreistellung in Verbindung mit Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt zu haben;

3. am 28.03.2020 für die Zeit 07:00 bis 11:00 Uhr Plusstunden mit der Begründung „Dienstplan April fertiggestellt" verrichtet und abgerechnet zu haben, ohne dass diese Stunden notwendig gewesen wären und dadurch seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 BDG iVm. § 91 BDG schuldhaft verletzt zu haben; 3. am 28.03.2020 für die Zeit 07:00 bis 11:00 Uhr Plusstunden mit der Begründung „Dienstplan April fertiggestellt" verrichtet und abgerechnet zu haben, ohne dass diese Stunden notwendig gewesen wären und dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG in Verbindung mit Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt zu haben;

4. seinen am 31.03.2020 von 07:00 bis 23:00 Uhr geplanten Dienst unentschuldigt nicht angetreten zu haben, am 01.04.2021 dennoch seine EDD für 31.03.2020 mit der dort dokumentierten Leistung genehmigt zu haben und dadurch seine Dienstpflichten nach §§ 48 Abs. 1 und 43 Abs. 1 BDG iVm. § 91 BDG schuldhaft verletzt zu haben und 4. seinen am 31.03.2020 von 07:00 bis 23:00 Uhr geplanten Dienst unentschuldigt nicht angetreten zu haben, am 01.04.2021 dennoch seine EDD für 31.03.2020 mit der dort dokumentierten Leistung genehmigt zu haben und dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraphen 48, Absatz eins und 43 Absatz eins, BDG in Verbindung mit Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt zu haben und

5. am 25.06.2020 ab 09:00 Uhr nicht mehr auf der Dienststelle gewesen zu sein, obwohl sein Dienst bis 23:00 Uhr geplant gewesen sei, sondern stattdessen mit dem ausgeliehenen Maserati seines Schwagers eine Spritztour unternommen zu haben und erst ab 19:00 Uhr Minusstunden eingetragen und dadurch seine Dienstpflichten nach §§ 48 Abs 1 und 43 Abs 1 und 2 BDG iVm § 91 BDG schuldhaft verletzt zu haben. 5. am 25.06.2020 ab 09:00 Uhr nicht mehr auf der Dienststelle gewesen zu sein, obwohl sein Dienst bis 23:00 Uhr geplant gewesen sei, sondern stattdessen mit dem ausgeliehenen Maserati seines Schwagers eine Spritztour unternommen zu haben und erst ab 19:00 Uhr Minusstunden eingetragen und dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraphen 48, Absatz eins und 43 Absatz eins und 2 BDG in Verbindung mit Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt zu haben.

Deshalb wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 4.650,- verhängt, von den übrigen Vorwürfen wurde der Beschwerdeführer (im Spruchpunkt II. des Disziplinarerkenntnisses) freigesprochen. Im Spruchpunkt III. wurden dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten auferlegt.Deshalb wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 4.650,- verhängt, von den übrigen Vorwürfen wurde der Beschwerdeführer (im Spruchpunkt römisch zwei. des Disziplinarerkenntnisses) freigesprochen. Im Spruchpunkt römisch drei. wurden dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten auferlegt.

Das gegenständliche Disziplinarerkenntnis wurde am 24.02.2023 dem Disziplinaranwalt und am 27.02.2023 dem im Spruch bezeichneten Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt.

Gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Disziplinarerkenntnisses wurde vom Beschwerdeführer Beschwerde erhoben, eine Beschwerde des Disziplinaranwaltes liegt nicht vor. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Disziplinarerkenntnisses wurde vom Beschwerdeführer Beschwerde erhoben, eine Beschwerde des Disziplinaranwaltes liegt nicht vor.

1.4. Mit Urteil des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 21.10.2022, 62 U 122/22m, wurde der Beschwerdeführer vom gegen ihn mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 02.08.2022 erhobenen Vorwurf, er habe im Zeitraum März 2020 bis Februar 2021 in mehreren Angriffen die Landespolizeidirektion Salzburg durch Täuschung über Tatsachen, nämlich der Täuschung über tatsächlich geleistete Arbeitszeit bzw. Stunden, zur Bezahlung der nicht geleisteten Arbeitszeit bzw. Stunden veranlasst, um sich zu bereichern und den Staat in einem bislang unbekannten, jedoch EUR 5.000,- nicht übersteigenden Betrag, zu schädigen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen, weil sich kein Schuldbeweis habe finden lassen. Eine weitergehende Begründung ist dem Urteil nicht zu entnehmen.1.4. Mit Urteil des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 21.10.2022, 62 U 122/22m, wurde der Beschwerdeführer vom gegen ihn mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 02.08.2022 erhobenen Vorwurf, er habe im Zeitraum März 2020 bis Februar 2021 in mehreren Angriffen die Landespolizeidirektion Salzburg durch Täuschung über Tatsachen, nämlich der Täuschung über tatsächlich geleistete Arbeitszeit bzw. Stunden, zur Bezahlung der nicht geleisteten Arbeitszeit bzw. Stunden veranlasst, um sich zu bereichern und den Staat in einem bislang unbekannten, jedoch EUR 5.000,- nicht übersteigenden Betrag, zu schädigen, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen, weil sich kein Schuldbeweis habe finden lassen. Eine weitergehende Begründung ist dem Urteil nicht zu entnehmen.

1.5. Am 28.01.2021 war der Dienst des Beschwerdeführers laut Dienstplan von 07.00 bis 19.00 Uhr geplant, von 16.30 Uhr bis 19.00 Uhr ist im Dienstvollzug für den Beschwerdeführer die Aufgabe Führung, Koordination – Leitung, Einsatzplanung und Einsatzleitung mit dem Vermerk Genehmigungen im PAD und EDD durchgeführt; Dienstpost bearbeitet eingetragen. Diese Aufgaben sind in den Räumlichkeiten der jeweiligen Polizeiinspektion durchzuführen.

Am 28.01.2020 hat es im Bereich XXXX massiv geschneit. Am 28.01.2020 hat es im Bereich römisch 40 massiv geschneit.

Am Nachmittag des 28.01.2020 hat die Ehegattin des Beschwerdeführers diesen angerufen und gesagt, sie habe noch einen beruflichen Weg zu erledigen habe, traue sich aber mit dem zuhause befindlichen Polo wegen des Schneefalls nicht zu fahren. Daraufhin hat der Beschwerdeführer angeboten, den in der Garage der Polizeiinspektion XXXX befindlichen privaten Allrad-BMW, mit dem der Beschwerdeführer an diesem Tag in den Dienst gefahren ist, gegen den Polo zu tauschen. Gegen 16:30 Uhr hat der Beschwerdeführer dann die Polizeiinspektion XXXX verlassen und ist mit seinem privaten Allrad-BMW Richtung seines nahen, aber knapp außerhalb des Rayons der Polizeiinspektion XXXX liegenden Wohnhauses gefahren, um den privaten Allrad-BMW seiner Frau zur Verfügung zu stellen und mit dem zweiten Fahrzeug der Familie, einem Polo, wieder in die Polizeiinspektion XXXX zurückzukehren. Allerdings ist der Beschwerdeführer – wie schon in der Früh – am Heimweg mit dem BMW im Schnee hängen geblieben, weil er einem entgegenkommenden PKW ausweichen musste. Erst gegen 18.00 Uhr ist es dem Beschwerdeführer mit Hilfe anderer Personen gelungen, das Fahrzeug wieder freizubekommen. Daraufhin ist der Beschwerdeführer nach Hause gefahren, hat sich umgezogen und hat seine nassen Uniformteile – von Hemd und Hose, die er zu Hause gelassen hat – abgesehen, wieder in die Polizeiinspektion XXXX verbracht, wo er sie zum Trocknen aufgehängt hat. Dort ist der Beschwerdeführer kurz vor 19.00 Uhr eingetroffen.Am Nachmittag des 28.01.2020 hat die Ehegattin des Beschwerdeführers diesen angerufen und gesagt, sie habe noch einen beruflichen Weg zu erledigen habe, traue sich aber mit dem zuhause befindlichen Polo wegen des Schneefalls nicht zu fahren. Daraufhin hat der Beschwerdeführer angeboten, den in der Garage der Polizeiinspektion römisch 40 befindlichen privaten Allrad-BMW, mit dem der Beschwerdeführer an diesem Tag in den Dienst gefahren ist, gegen den Polo zu tauschen. Gegen 16:30 Uhr hat der Beschwerdeführer dann die Polizeiinspektion römisch 40 verlassen und ist mit seinem privaten Allrad-BMW Richtung seines nahen, aber knapp außerhalb des Rayons der Polizeiinspektion römisch 40 liegenden Wohnhauses gefahren, um den privaten Allrad-BMW seiner Frau zur Verfügung zu stellen und mit dem zweiten Fahrzeug der Familie, einem Polo, wieder in die Polizeiinspektion römisch 40 zurückzukehren. Allerdings ist der Beschwerdeführer – wie schon in der Früh – am Heimweg mit dem BMW im Schnee hängen geblieben, weil er einem entgegenkommenden PKW ausweichen musste. Erst gegen 18.00 Uhr ist es dem Beschwerdeführer mit Hilfe anderer Personen gelungen, das Fahrzeug wieder freizubekommen. Daraufhin ist der Beschwerdeführer nach Hause gefahren, hat sich umgezogen und hat seine nassen Uniformteile – von Hemd und Hose, die er zu Hause gelassen hat – abgesehen, wieder in die Polizeiinspektion römisch 40 verbracht, wo er sie zum Trocknen aufgehängt hat. Dort ist der Beschwerdeführer kurz vor 19.00 Uhr eingetroffen.

Durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers und die des ebenfalls vom Dienst abgetretenen GrInsp. XXXX musste die nunmehr alleine in der Polizeiinspektion XXXX verbliebene RevInsp. XXXX Unterstützung von der Polizeiinspektion XXXX anfordern, um einen Einsatz – die Schlichtung eines Familienstreits einer amtsbekannten Familie – zu erledigen. Durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers und die des ebenfalls vom Dienst abgetretenen GrInsp. römisch 40 musste die nunmehr alleine in der Polizeiinspektion römisch 40 verbliebene RevInsp. römisch 40 Unterstützung von der Polizeiinspektion römisch 40 anfordern, um einen Einsatz – die Schlichtung eines Familienstreits einer amtsbekannten Familie – zu erledigen.

Am 31.01.2021 hat der Beschwerdeführer den elektronischen Dienstvollzug genehmigt, ohne seine Abwesenheit von der Polizeiinspektion XXXX zu vermerken. Am 31.01.2021 hat der Beschwerdeführer den elektronischen Dienstvollzug genehmigt, ohne seine Abwesenheit von der Polizeiinspektion römisch 40 zu vermerken.

1.6. Am 15.02.2021 war der Dienst des Beschwerdeführers laut Dienstplan von 07.00 bis 23.00 Uhr geplant, von 18.00 Uhr bis 23.00 Uhr war im Dienstvollzug für den Beschwerdeführer ursprünglich die Aufgabe Führung, Koordination – Leitung, Einsatzplanung und Einsatzleitung eingetragen. Am 16.02.2021 kam der Beschwerdeführer in seiner Freizeit in die Polizeiinspektion XXXX und änderte die Eintragung für den 15.02.2021, 18.00 Uhr bis 23.00 Uhr auf „AdHoc – Abwesenheit“; im Dienstvollzug ist für diese Zeit Pflegefreistellung 1 – Frau erkrankt vermerkt.1.6. Am 15.02.2021 war der Dienst des Beschwerdeführers laut Dienstplan von 07.00 bis 23.00 Uhr geplant, von 18.00 Uhr bis 23.00 Uhr war im Dienstvollzug für den Beschwerdeführer ursprünglich die Aufgabe Führung, Koordination – Leitung, Einsatzplanung und Einsatzleitung eingetragen. Am 16.02.2021 kam der Beschwerdeführer in seiner Freizeit in die Polizeiinspektion römisch 40 und änderte die Eintragung für den 15.02.2021, 18.00 Uhr bis 23.00 Uhr auf „AdHoc – Abwesenheit“; im Dienstvollzug ist für diese Zeit Pflegefreistellung 1 – Frau erkrankt vermerkt.

Im Dienstplan des Februar 2021 war als nächster Dienst des Beschwerdeführers nach dem 15.02.2021 der 19.02.2021 eingeteilt.

Als der Beschwerdeführer am 15.02.2021, nachdem er um 18.00 Uhr vom Dienst abgetreten war, zu Hause ankam, fand er seine Ehegattin vor, die an diesem Tag das dritte Mal eine XXXX -Diagnose erhalten hatte. Sowohl die Ehefrau als auch der Beschwerdeführer waren durch diese Diagnose schwer belastet, der Beschwerdeführer hat am 15.02.2021 nicht daran gedacht, seinen Pflegeurlaub unmittelbar dem Bezirkspolizeikommandanten, dem die Krankengeschichte der Ehefrau im Wesentlichen bekannt war, zu melden. Als der Beschwerdeführer am 15.02.2021, nachdem er um 18.00 Uhr vom Dienst abgetreten war, zu Hause ankam, fand er seine Ehegattin vor, die an diesem Tag das dritte Mal eine römisch 40 -Diagnose erhalten hatte. Sowohl die Ehefrau als auch der Beschwerdeführer waren durch diese Diagnose schwer belastet, der Beschwerdeführer hat am 15.02.2021 nicht daran gedacht, seinen Pflegeurlaub unmittelbar dem Bezirkspolizeikommandanten, dem die Krankengeschichte der Ehefrau im Wesentlichen bekannt war, zu melden.

Als sich der Beschwerdeführer am 19.02.2021 wieder im Dienst befand, wurde er vom Bezirkspolizeikommandanten aufgefordert, eine entsprechende Meldung zu verfassen. Der Beschwerdeführer schrieb daraufhin am 19.02.2021, 20.19 Uhr, ein E-Mail an das Postfach des Bezirkspolizeikommandos St. Johann mit dem Betreff „Meldung Pflegefreistellung“ und folgendem Inhalt: „Ich melde, dass ich am Mo, 15.02.2021 wegen einer Erkrankung meiner Frau von 18:00 bis 23:00 Uhr Pflegefreistellung konsumiert habe. mfg […]“

Mit E-Mail vom 09.02.2017 wurde vom Bezirkspolizeikommando St. Johann im Pongau, das dem Beschwerdeführer als Inspektionskommandant der Polizeiinspektion XXXX direkt vorgesetzt war, folgende Weisung – soweit relevant – erteilt: „ […] 3. Pflegefreistellung: Gesamte Erledigung durch Dienststellenleiter, nur die Dienststellenleiter melden Pflegefreistellung mit Erklärung dem BPK. […]Mit E-Mail vom 09.02.2017 wurde vom Bezirkspolizeikommando St. Johann im Pongau, das dem Beschwerdeführer als Inspektionskommandant der Polizeiinspektion römisch 40 direkt vorgesetzt war, folgende Weisung – soweit relevant – erteilt: „ […] 3. Pflegefreistellung: Gesamte Erledigung durch Dienststellenleiter, nur die Dienststellenleiter melden Pflegefreistellung mit Erklärung dem BPK. […]

1.7. Am 28.03.2020 war laut Dienstplan kein Dienst des Beschwerdeführers geplant, von 07.00 Uhr bis 10.00 Uhr sind im Dienstvollzug Plusstunden für den Beschwerdeführer eingetragen, er hat laut Dienstvollzug in dieser Zeit die Aufgabe Führung, Koordination – Personalmanagement (Dienstplanung/Abrechnung) durchgeführt; im Dienstvollzug ist die Anmerkung „Dienstplan April fertiggestellt, vorhersehbare MDL etc. ans BPK übermittelt“ eingetragen.

Es ist nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer am 28.03.2020 Plusstunden erbracht und verrechnet hat, obwohl dies nicht notwendig gewesen wäre, da es zu den Aufgaben des Beschwerdeführers als Inspektionskommandant der Polizeiinspektion XXXX gehört hat, den Dienstplan für den nächsten Monat – hier April 2020 – bis zum 27. oder 28. des Vormonats an das Bezirkspolizeikommando St. Johann im Pongau zur Kontrolle und Genehmigung zu übermitteln und die hiefür und für die Bearbeitung der Dienstpost benötigte Zeit nicht vollkommen außer Verhältnis zu den erbrachten und verrechneten drei Arbeitsstunden steht.Es ist nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer am 28.03.2020 Plusstunden erbracht und verrechnet hat, obwohl dies nicht notwendig gewesen wäre, da es zu den Aufgaben des Beschwerdeführers als Inspektionskommandant der Polizeiinspektion römisch 40 gehört hat, den Dienstplan für den nächsten Monat – hier April 2020 – bis zum 27. oder 28. des Vormonats an das Bezirkspolizeikommando St. Johann im Pongau zur Kontrolle und Genehmigung zu übermitteln und die hiefür und für die Bearbeitung der Dienstpost benötigte Zeit nicht vollkommen außer Verhältnis zu den erbrachten und verrechneten drei Arbeitsstunden steht.

1.8. Am 31.03.2020 war der Dienst des Beschwerdeführers laut Dienstplan von 07.00 bis 23.00 Uhr geplant, von 07.00 Uhr bis 13.30 Uhr ist im Dienstvollzug für den Beschwerdeführer die Aufgabe Führung, Koordination – Personalmanagement (Dienstplanung/Abrechnung) mit dem Vermerk „Erl. div. Dienststellenleiterarbeiten“ und von 13.30 Uhr bis 23.00 Uhr die Aufgabe Führung, Koordination – Leitung, Einsatzplanung und Einsatzleitung mit dem Vermerk „Koordinierung betr. Quarantäne-Einrichtungen XXXX ab 1.4. etc.“ eingetragen. Der Dienstvollzug wurde vom Beschwerdeführer am 01.04.2020 genehmigt. 1.8. Am 31.03.2020 war der Dienst des Beschwerdeführers laut Dienstplan von 07.00 bis 23.00 Uhr geplant, von 07.00 Uhr bis 13.30 Uhr ist im Dienstvollzug für den Beschwerdeführer die Aufgabe Führung, Koordination – Personalmanagement (Dienstplanung/Abrechnung) mit dem Vermerk „Erl. div. Dienststellenleiterarbeiten“ und von 13.30 Uhr bis 23.00 Uhr die Aufgabe Führung, Koordination – Leitung, Einsatzplanung und Einsatzleitung mit dem Vermerk „Koordinierung betr. Quarantäne-Einrichtungen römisch 40 ab 1.4. etc.“ eingetragen. Der Dienstvollzug wurde vom Beschwerdeführer am 01.04.2020 genehmigt.

Neben dem Beschwerdeführer war im Dienstplan am 31.03.2020 lediglich RevInsp. XXXX von 07.00 Uhr bis 03.00 Uhr des Folgetages zum Dienst, von 03.00 Uhr bis 07.00 Uhr zum Journaldienst eingeteilt. Laut dem Dienstvollzug erfüllte RevInsp. XXXX von 07.00 Uhr bis 08.30 Uhr die Aufgabe einer sicherheitspolizeilichen Streife, von 08.30 Uhr bis 10.30 Uhr die Aufgabe administrativer Leistungen, nämlich die Übergabe von Fahrzeug und Funkgeräten, von 10.30 Uhr bis 11.30 Uhr die Aufgabe einer sicherheitspolizeilichen Streife, von 11.30 Uhr bis 19.00 Uhr die Aufgabe Führung, Koordination – Leitung, Einsatzplanung und Einsatzleitung mit der Anmerkung „Koordination der Quarantäne Maßnahmen (Absperrungen, Beschilderung u etc.) durchgeführt, Annahme von unzähligen Anrufen bzgl. Quarantäne.“, von 19.00 Uhr bis 19.30 Uhr die Aufgabe einer sicherheitspolizeilichen Streife, von 21.00 bis 00.00 Uhr die Aufgabe von Krim-Ermittlungsleistungen und von 00.00 Uhr bis 03.00 Uhr die Aufgabe einer sicherheitspolizeilichen Streife. Auch dieser vom Dienstvollzug des Beschwerdeführers abgesondert geführte Dienstvollzug wurde vom Beschwerdeführer am 01.04.2020 genehmigt.Neben dem Beschwerdeführer war im Dienstplan am 31.03.2020 lediglich RevInsp. römisch 40 von 07.00 Uhr bis 03.00 Uhr des Folgetages zum Dienst, von 03.00 Uhr bis 07.00 Uhr zum Journaldienst eingeteilt. Laut dem Dienstvollzug erfüllte RevInsp. römisch 40 von 07.00 Uhr bis 08.30 Uhr die Aufgabe einer sicherheitspolizeilichen Streife, von 08.30 Uhr bis 10.30 Uhr die Aufgabe administrativer Leistungen, nämlich die Übergabe von Fahrzeug und Funkgeräten, von 10.30 Uhr bis 11.30 Uhr die Aufgabe einer sicherheitspolizeilichen Streife, von 11.30 Uhr bis 19.00 Uhr die Aufgabe Führung, Koordination – Leitung, Einsatzplanung und Einsatzleitung mit der Anmerkung „Koordination der Quarantäne Maßnahmen (Absperrungen, Beschilderung u etc.) durchgeführt, Annahme von unzähligen Anrufen bzgl. Quarantäne.“, von 19.00 Uhr bis 19.30 Uhr die Aufgabe einer sicherheitspolizeilichen Streife, von 21.00 bis 00.00 Uhr die Aufgabe von Krim-Ermittlungsleistungen und von 00.00 Uhr bis 03.00 Uhr die Aufgabe einer sicherheitspolizeilichen Streife. Auch dieser vom Dienstvollzug des Beschwerdeführers abgesondert geführte Dienstvollzug wurde vom Beschwerdeführer am 01.04.2020 genehmigt.

Es ist nicht mehr mit hinreichender Sicherheit feststellbar, ob der Beschwerdeführer am 31.03.2020, um 07.00 Uhr seinen Dienst in der Polizeiinspektion XXXX angetreten und bis 11.30 Uhr absolviert hat oder nicht. Es ist nicht mehr mit hinreichender Sicherheit feststellbar, ob der Beschwerdeführer am 31.03.2020, um 07.00 Uhr seinen Dienst in der Polizeiinspektion römisch 40 angetreten und bis 11.30 Uhr absolviert hat oder nicht.

Jedenfalls war der Beschwerdeführer von 11.30 Uhr bis 19.00 Uhr weder in der Polizeiinspektion XXXX noch im Außendienst. Er hat nicht (mehr) seinen Dienst versehen. Der Beschwerdeführer ist auch nicht in die Polizeiinspektion XXXX gekommen, nachdem er von RevInsp. XXXX verständigt worden war, dass ab 01.04.2020 über XXXX eine Quarantäne verhängt wird und die entsprechenden Maßnahmen zu veranlassen sind. Jedenfalls war der Beschwerdeführer von 11.30 Uhr bis 19.00 Uhr weder in der Polizeiinspektion römisch 40 noch im Außendienst. Er hat nicht (mehr) seinen Dienst versehen. Der Beschwerdeführer ist auch nicht in die Polizeiinspektion römisch 40 gekommen, nachdem er von RevInsp. römisch 40 verständigt worden war, dass ab 01.04.2020 über römisch 40 eine Quarantäne verhängt wird und die entsprechenden Maßnahmen zu veranlassen sind.

Es ist nicht mehr mit hinreichender Sicherheit feststellbar, ob der Beschwerdeführer am 31.03.2020, von 19.00 Uhr bis 23.00 Uhr seinen Dienst in der Polizeiinspektion XXXX angetreten und absolviert hat oder nicht.Es ist nicht mehr mit hinreichender Sicherheit feststellbar, ob der Beschwerdeführer am 31.03.2020, von 19.00 Uhr bis 23.00 Uhr seinen Dienst in der Polizeiinspektion römisch 40 angetreten und absolviert hat oder nicht.

Der Beschwerdeführer befand sich am 31.03.2020 auch nicht im Home-Office.

1.9. Am 25.06.2020 war der Dienst des Beschwerdeführers laut Dienstplan von 07.00 bis 23.00 Uhr geplant, von 07.00 Uhr bis 11.00 Uhr als Journaldienst. Am 25.06.2020 ist im Dienstvollzug für den Beschwerdeführer vom 07.00 Uhr bis 07.30 Uhr die Aufgabe Administrative Leistung – administrative Tätigkeit mit dem Vermerk „Eingelangte Dienstpost bearbeitet; Dienstbesprechung durchgeführt; Diensteinteilung vorgenommen“ (gemeinsam mit GrInsp. XXXX und RevInsp. XXXX ), von 07.30 Uhr bis 19.00 Uhr die Aufgabe Führung, Koordination – Personalmanagement (Dienstplanung/Abrechnung) mit dem Vermerk „Juli-Dienstplan und sonstige Terminarbeiten erledigt“ und von 19.00 Uhr bis 23.00 Uhr eine AdHoc-Abwesenheit eingetragen. Der Dienstvollzug wurde vom Beschwerdeführer am 28.06.2020 genehmigt.1.9. Am 25.06.2020 war der Dienst des Beschwerdeführers laut Dienstplan von 07.00 bis 23.00 Uhr geplant, von 07.00 Uhr bis 11.00 Uhr als Journaldienst. Am 25.06.2020 ist im Dienstvollzug für den Beschwerdeführer vom 07.00 Uhr bis 07.30 Uhr die Aufgabe Administrative Leistung – administrative Tätigkeit mit dem Vermerk „Eingelangte Dienstpost bearbeitet; Dienstbesprechung durchgeführt; Diensteinteilung vorgenommen“ (gemeinsam mit GrInsp. römisch 40 und RevInsp. römisch 40 ), von 07.30 Uhr bis 19.00 Uhr die Aufgabe Führung, Koordination – Personalmanagement (Dienstplanung/Abrechnung) mit dem Vermerk „Juli-Dienstplan und sonstige Terminarbeiten erledigt“ und von 19.00 Uhr bis 23.00 Uhr eine AdHoc-Abwesenheit eingetragen. Der Dienstvollzug wurde vom Beschwerdeführer am 28.06.2020 genehmigt.

Im Zweifel kann nicht mehr festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am 25.06.2020 ab 09.00 Uhr nicht in der Polizeiinspektion XXXX gewesen ist. Es kann im Zweifel auch nicht festgestellt werden, dass er stattdessen mit dem Maserati seines Schwagers eine Spritztour unternommen hat.Im Zweifel kann nicht mehr festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am 25.06.2020 ab 09.00 Uhr nicht in der Polizeiinspektion römisch 40 gewesen ist. Es kann im Zweifel auch nicht festgestellt werden, dass er stattdessen mit dem Maserati seines Schwagers eine Spritztour unternommen hat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht, die hinsichtlich der dienstlichen Daten der Aktenlage und ansonsten während des Verfahrens gleichartig waren und denen die Parteien auch nicht entgegengetreten sind.

2.2. Hinsichtlich der Feststellungen unter 1.2. ist

?        bezüglich der Verleihung des Exekutivdienstzeichens auf die in der Verhandlung unwidersprochen vorgehaltene Aktenlage;

?        bezüglich der strafrechtlichen Unbescholtenheit auf eine zeitnahe eingeholte Strafregisterauskunft;

?        bezüglich der Disziplinarverfügung der Landespolizeidirektion Salzburg vom 09.03.2018, PAD/17/00063179/1990/005/AA, und deren Rechtskraft auf die in der Verhandlung erläuterte unwidersprochene Aktenlage und

?        bezüglich der schriftlichen Belehrung des Bezirkspolizeikommandanten des Bezirkspolizeikommandos St. Johann im Pongau vom 04.01.2020, ohne Zahl, gegen den Beschwerdeführer auf die in der Verhandlung erläuterte unwidersprochene Aktenlage sowie bezüglich der diesbezüglichen Verantwortung auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht

zu verweisen.

2.3. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich aus der unstrittigen, in der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen Aktenlage.

2.4. Die Feststellungen zu 1.4. gründen sich auf den vom Bezirksgericht St. Johann im Pongau eingeholten, in das Verfahren eingebrachten Strafakt, insbesondere auf den Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 21.10.2022, 62 U 122/22m; dieser Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung wurde unwidersprochen in die mündliche Verhandlung eingebracht.

Nähere Feststellungen sind dem Protokollsvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung nicht zu entnehmen.

Daher entfaltet das gegenständliche Urteil keine Bindungswirkung, da nur feststeht, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten keinen Betrug begangen hat, die ihm vorgehaltenen Dienstpflichtverletzungen aber andere Voraussetzungen – insbesondere keine Bereicherungsabsicht – haben und zu den relevanten Voraussetzungen keine Feststellungen im Urteil zu finden sind.

2.5. Hinsichtlich der folgenden Ausführungen zur Beweiswürdigung hinsichtlich der vorgehaltenen Tathandlungen ist einleitend auf die Bewertung der Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen einzugehen.

Zum Zeugen AbtInsp. XXXX (in Folge: XXXX ) ist auszuführen, dass dieser durch die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer etwas zu gewinnen hatte (und auch gewonnen hat), nämlich die – wenn auch derzeit nur vorübergehende – Betrauung mit der Funktion des Inspektionskommandanten der Polizeiinspektion XXXX . Dies für sich ist aber noch kein Grund, seiner Aussage weniger Gewicht zuzumessen, weil es zu den Aufgaben eines Stellvertreters gehört, Fehlentwicklungen aufzuzeigen. Auch ist XXXX hinsichtlich dieser Fehlentwicklungen aus für das Bundesverwaltungsgericht unerklärlichen Gründen mehr oder weniger alleine gelassen worden; tätig wurde lediglich die Landespolizeidirektion. Der Bezirkspolizeikommandant wurde vor dieser Disziplinarsache nur und nur insoweit tätig, nachdem man sich bei der Landespolizeidirektion gegen den Beschwerdeführer beschwert hat. Dass es aber – so man unterstellt, dass der Beschwerdeführer, wie von seinen Mitarbeitern ausgesagt, regelmäßig die Dienstzeiten nicht eingehalten hat – keine Kontrollen der vorgesetzten Stellen gab, sondern man die Mitarbeiter in die Situation brachte, gegen den Beschwerdeführer auch diesbezüglich aussagen zu müssen, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Bedenkt man aber den Umstand, dass XXXX durch die Verfolgung etwas zu gewinnen hatte und andererseits diese betrieben hat, fällt dann doch auf, dass dieser das Verhalten des Beschwerdeführers mit Argusaugen beobachtet, zusammengetragen und dokumentiert hat; auch hat er den Beschwerdeführer in einem schlechten Licht dastehen lassen, siehe hier etwa den Vergleich der Angaben, wie lange man für die Endkontrolle der Diensteinteilung benötige. Während Obstlt. XXXX (in Folge: XXXX ) von einer Stunde, während der Coronazeit länger, spricht, spricht XXXX von lediglich von fünf bis zehn Minuten. Dies scheint für den erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichts absolut lebensfremd zu sein, wenn man wirklich die Notizen der Wünsche der Mitarbeiter – auch wenn es nur wenige sind –, die Aufträge vorgesetzter Stellen und die Vereinbarungen hinsichtlich der Sektorstreifen mit den anderen Polizeiinspektionen kontrolliert, Urlaube berücksichtigt und die gesetzlichen Vorgaben zu den Arbeitsstunden überprüft, selbst wenn der Dienstplan grundsätzlich schon steht. Auch fällt etwa in der Stellungnahme des RevInsp. XXXX (in Folge: XXXX ) auf, dass diese offenbar im Rahmen einer „Einvernahme“ durch XXXX entstanden ist, zumal hier im Punkt „Dienstzeit“ vier von fünf Punkte über „Vorhalt XXXX “ ergänzt wurden. Dies ist insoweit relevant, weil es nicht Aufgabe des XXXX war, die allfälligen Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers zu ermitteln, sondern er lediglich über einen allfälligen Verdacht dem Vorgesetzten des Beschwerdeführers Bericht zu erstatten gehabt hätte. Darüber hinaus ist das persönliche Verhältnis zwischen XXXX und dem Beschwerdeführer offenbar erheblich beeinträchtigt, wie sich insbesondere auch aus der Stellungnahme des XXXX vom 07.04.2021 (Oz 1 – 93 ff) ergibt. Insgesamt wiegt daher die Aussage des XXXX s, ohne ihm eine vorsätzliche Falschaussage zu unterstellen, leichter als die Aussagen der anderen Zeugen und Zeuginnen.Zum Zeugen AbtInsp. römisch 40 (in Folge: römisch 40 ) ist auszuführen, dass dieser durch die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer etwas zu gewinnen hatte (und auch gewonnen hat), nämlich die – wenn auch derzeit nur vorübergehende – Betrauung mit der Funktion des Inspektionskommandanten der Polizeiinspektion römisch 40 . Dies für sich ist aber noch kein Grund, seiner Aussage weniger Gewicht zuzumessen, weil es zu den Aufgaben eines Stellvertreters gehört, Fehlentwicklungen aufzuzeigen. Auch ist römisch 40 hinsichtlich dieser Fehlentwicklungen aus für das Bundesverwaltungsgericht unerklärlichen Gründen mehr oder weniger alleine gelassen worden; tätig wurde lediglich die Landespolizeidirektion. Der Bezirkspolizeikommandant wurde vor dieser Disziplinarsache nur und nur insoweit tätig, nachdem man sich bei der Landespolizeidirektion gegen den Beschwerdeführer beschwert hat. Dass es aber – so man unterstellt, dass der Beschwerdeführer, wie von seinen Mitarbeitern ausgesagt, regelmäßig die Dienstzeiten nicht eingehalten hat – keine Kontrollen der vorgesetzten Stellen gab, sondern man die Mitarbeiter in die Situation brachte, gegen den Beschwerdeführer auch diesbezüglich aussagen zu müssen, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Bedenkt man aber den Umstand, dass römisch 40 durch die Verfolgung etwas zu gewinnen hatte und andererseits diese betrieben hat, fällt dann doch auf, dass dieser das Verhalten des Beschwerdeführers mit Argusaugen beobachtet, zusammengetragen und dokumentiert hat; auch hat er den Beschwerdeführer in einem schlechten Licht dastehen lassen, siehe hier etwa den Vergleich der Angaben, wie lange man für die Endkontrolle der Diensteinteilung benötige. Während Obstlt. römisch 40 (in Folge: römisch 40 ) von einer Stunde, während der Coronazeit länger, spricht, spricht römisch 40 von lediglich von fünf bis zehn Minuten. Dies scheint für den erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichts absolut lebensfremd zu sein, wenn man wirklich die Notizen der Wünsche der Mitarbeiter – auch wenn es nur wenige sind –, die Aufträge vorgesetzter Stellen und die Vereinbarungen hinsichtlich der Sektorstreifen mit den anderen Polizeiinspektionen kontrolliert, Urlaube berücksichtigt und die gesetzlichen Vorgaben zu den Arbeitsstunden überprüft, selbst wenn der Dienstplan grundsätzlich schon steht. Auch fällt etwa in der Stellungnahme des RevInsp. römisch 40 (in Folge: römisch 40 ) auf, dass diese offenbar im Rahmen einer „Einvernahme“ durch römisch 40 entstanden ist, zumal hier im Punkt „Dienstzeit“ vier von fünf Punkte über „Vorhalt römisch 40 “ ergänzt wurden. Dies ist insoweit relevant, weil es nicht Aufgabe des römisch 40 war, die allfälligen Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers zu ermitteln, sondern er lediglich über einen allfälligen Verdacht dem Vorgesetzten des Beschwerdeführers Bericht zu erstatten gehabt hätte. Darüber hinaus ist das persönliche Verhältnis zwischen römisch 40 und dem Beschwerdeführer offenbar erheblich beeinträchtigt, wie sich insbesondere auch aus der Stellungnahme des römisch 40 vom 07.04.2021 (Oz 1 – 93 ff) ergibt. Insgesamt wiegt daher die Aussage des römisch 40 s, ohne ihm eine vorsätzliche Falschaussage zu unterstellen, leichter als die Aussagen der anderen Zeugen und Zeuginnen.

XXXX hingegen hat bei seiner Aussage den Eindruck hinterlassen, unabhängig von der Wirkung im Verfahren, die Wahrheit zu sagen. Insbesondere, dass er die (aus seiner Sicht) verspätete Meldung der Konsumation des Pflegeurlaubs durch den Beschwerdeführer alleine als keinen Grund für ein Disziplinarverfahren sehe (Niederschrift der Tagsatzung vom 10.10.2023, S. 19), dass er die Notwendigkeit der Kontaktaufnahme mit Gewerbetreibenden bestätigte, obwohl ihm klar sein musste, dass dies dem Beschwerdeführer gegebenenfalls im Verfahren nützen könnte und seine nachvollziehbaren Ausführungen hinsichtlich der Zeit, die man für die Endkontrolle des Dienstplans brauche (Niederschrift der Tagsatzung vom 10.10.2023, S. 20) machen ihn neben der Strafbarkeit einer allfälligen Falschaussage zu einem gewichtigen Zeugen. römisch 40 hingegen hat bei seiner Aussage den Eindruck hinterlassen, unabhängig von der Wirkung im Verfahren, die Wahrheit zu sagen. Insbesondere, dass er die (aus seiner Sicht) verspätete Meldung der Konsumation des Pflegeurlaubs durch den Beschwerdeführer alleine als keinen Grund für ein Disziplinarverfahren sehe (Niederschrift der Tagsatzung vom 10.10.2023, S. 19), dass er die Notwendigkeit der Kontaktaufnahme mit Gewerbetreibenden bestätigte, obwohl ihm klar sein musste, dass dies dem Beschwerdeführer gegebenenfalls im Verfahren nützen könnte und seine nachvollziehbaren Ausführungen hinsichtlich der Zeit, die man für die Endkontrolle des Dienstplans brauche (Niederschrift der Tagsatzung vom 10.10.2023, S. 20) machen ihn neben der Strafbarkeit einer allfälligen Falschaussage zu einem gewichtigen Zeugen.

Einleitend ist zu GrInsp. XXXX (in Folge: XXXX ) auszuführen, dass dieser am 28.01.2021 selbst verfrüht vom Dienst abgetreten ist, diesbezüglich aber bereits disziplinär bestraft sowie das Strafverfahren durch eine Diversion erledigt wurde und daher kein Grund für eine diesbezügliche Falschaussage besteht. XXXX hat vor Gericht ebenfalls den Eindruck eines ernsthaften, ehrlichen Zeugen vermittelt, zumal dieser im Laufe des Verfahrens seine Aussage nicht in wesentlichen Punkte geändert hat. Auch ist kein persönlicher Groll zwischen XXXX und dem Beschwerdeführer zu erkennen oder behauptet worden. Darüber hinaus steht der Zeuge unter Wahrheitspflicht und ist kein Grund zu erkennen, warum dieser nicht die Wahrheit sagen sollte. XXXX ist daher ein gewichtiger Zeuge. Einleitend ist zu GrInsp. römisch 40 (in Folge: römisch 40 ) auszuführen, dass dieser am 28.01.2021 selbst verfrüht vom Dienst abgetreten ist, diesbezüglich aber bereits disziplinär bestraft sowie das Strafverfahren durch eine Diversion erledigt wurde und daher kein Grund für eine diesbezügliche Falschaussage besteht. römisch 40 hat vor Gericht ebenfalls den Eindruck eines ernsthaften, ehrlichen Zeugen vermittelt, zumal dieser im Laufe des Verfahrens seine Aussage nicht in wesentlichen Punkte geändert hat. Auch ist kein persönlicher Groll zwischen römisch 40 und dem Beschwerdeführer zu erkennen oder behauptet worden. Darüber hinaus steht der Zeuge unter Wahrheitspflicht und ist kein Grund zu erkennen, warum dieser nicht die Wahrheit sagen sollte. römisch 40 ist daher ein gewichtiger Zeuge.

RevInsp XXXX (in Folge: XXXX ) war die einzige im Dienst befindliche Beamtin der Polizeiinspektion XXXX , deren Verhalten am 28.01.2021 keinen Grund für ein disziplinäres Vorgehen gegeben hat. Die Angaben der XXXX sind im Laufe des Verfahrens gleichbleibend, sie gab auch immer an, was sie nicht wisse (siehe etwa die Ausführungen, nach denen XXXX den Beschwerdeführer zwar in einem Maserati habe fahren sehen, aber den Tag eben nicht mehr angeben könne – Stellungnahme XXXX , 11.04.2021, S. 1). Ob XXXX sich beim Beschwerdeführer über den dachdeckenden XXXX beschwert hat oder nicht, ist nicht Gegenstand des gegenständlichen Disziplinarverfahrens. Es ist auch nicht nachvollziehbar, wie eine möglicherweise vergessene Äußerung bzw. ein möglicherweise vergessener Anruf die Glaubwürdigkeit der XXXX beeinträchtigen sollte, zumal diese regelmäßig angegeben hat, was sie nicht mehr wisse. Daher waren Ermittlungen in diese Richtung auch nicht notwendig und der entsprechende Beweisantrag abzuweisen. Darüber hinaus steht die Zeugin unter Wahrheitspflicht und ist kein Grund zu erkennen, warum diese nicht die Wahrheit sagen sollte. XXXX ist daher eine gewichtige Zeugin.RevInsp römisch 40 (in Folge: römisch 40 ) war die einzige im Dienst befindliche Beamtin der Polizeiinspektion römisch 40 , deren Verhalten am 28.01.2021 keinen Grund für ein disziplinäres Vorgehen gegeben hat. Die Angaben der römisch 40 sind im Laufe des Verfahrens gleichbleibend, sie gab auch immer an, was sie nicht wisse (siehe etwa die Ausführungen, nach denen römisch 40 den Beschwerdeführer zwar in einem Maserati habe fahren sehen, aber den Tag eben nicht mehr angeben könne – Stellungnahme römisch 40 , 11.04.2021, S. 1). Ob römisch 40 sich beim Beschwerdeführer über den dachdeckenden römisch 40 beschwert hat oder nicht, ist nicht Gegenstand des gegenständlichen Disziplinarverfahrens. Es ist auch nicht nachvollziehbar, wie eine möglicherweise vergessene Äußerung bzw. ein möglicherweise vergessener Anruf die Glaubwürdigkeit der römisch 40 beeinträchtigen sollte, zumal diese regelmäßig angegeben hat, was sie nicht mehr wisse. Daher waren Ermittlungen in diese Richtung auch nicht notwendig und der entsprechende Beweisantrag abzuweisen. Darüber hinaus steht die Zeugin unter Wahrheitspflicht und ist kein Grund zu erkennen, warum diese nicht die Wahrheit sagen sollte. römisch 40 ist daher eine gewichtige Zeugin.

XXXX hat vor Gericht den Eindruck eines ehrlichen, ernsthaften Zeugen vermittelt, er hat im Laufe des Verfahrens seine Aussage nicht in wesentlichen Punkten geändert und auch gesagt, was er nicht (mehr) weiß. Auch ist kein persönlicher Groll zwischen XXXX und dem Beschwerdeführer behauptet worden oder zu erkennen. Schließlich steht auch dieser Zeuge unter Wahrheitspflicht und ist kein Grund zu erkennen, warum dieser nicht die Wahrheit sagen sollte. XXXX ist daher ein gewichtiger Zeuge. römisch 40 hat vor Gericht den Eindruck eines ehrlichen, ernsthaften Zeugen vermittelt, er hat im Laufe des Verfahrens seine Aussage nicht in wesentlichen Punkten geändert und auch gesagt, was er nicht (mehr) weiß. Auch ist kein persönlicher Groll zwischen römisch 40 und dem Beschwerdeführer behauptet worden oder zu erkennen. Schließlich steht auch dieser Zeuge unter Wahrheitspflicht und ist kein Grund zu erkennen, warum dieser nicht die Wahrheit sagen sollte. römisch 40 ist daher ein gewichtiger Zeuge.

Anders ist die Sache bei XXXX (in Folge: XXXX ). Dieser wurde am 23.01.2023 vor der Behörde einvernommen und gab an, dass er den Beschwerdeführer am 31.03.2020 vor der Polizeiinspektion XXXX gesehen habe und der Beschwerdeführer am Nachmittag desselben Tages bei XXXX im Cafe gewesen sei, er wisse aber jeweils nicht mehr, ob der Beschwerdeführer in zivil oder in Uniform gewesen sei. Am 10.10.2023 – also zeitlich nach der Einvernahme am 23.01.2023 – gab XXXX an, den Beschwerdeführer am 31.03.2020 zwischen 09.00 Uhr und 10.00 Uhr in Uniform vor der Polizeiinspektion XXXX gesehen zu haben; am Nachmittag dieses Tages, vermutlich nach 15.00 Uhr, sei der Beschwerdeführer dann ins Büro des XXXX gekommen, er habe wieder Uniform getragen. Es wäre für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar, wenn XXXX ein Detail im Laufe der Zeit vergessen hätte, nicht nachvollziehbar ist es allerdings – wenn er nur sein Gedächtnis abgerufen hätte – dass der Zeuge nunmehr ein neues Detail nennen kann, das er zuvor trotz ausdrücklicher Nachfrage nicht dartun hat können; XXXX , der den Beschwerdeführer auch schon seit Jahrzehnten kennt, auch wenn er eine Freundschaft verneint, konnte über ausdrücklichen Vorhalt diesen Widerspruch auch nicht erklären (Niederschrift der Tagsatzung vom 10.10.2023, S. 30). Daran ändert auch seine Stellungnahme vom 13.10.2023 – unbeschadet dessen, das diese mit E-Mail eingebracht wurde und daher unbeachtlich ist (siehe § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV) – nichts. Da dieser Widerspruch noch dazu den einzigen Vorfall betrifft, zu dem XXXX eine Wahrnehmung habe, ist dieser hinsichtlich dieses Vorfalls absolut unglaubwürdig. Anders ist die Sache bei römisch 40 (in Folge: römisch 40 ). Dieser wurde am 23.01.2023 vor der Behörde einvernommen und gab an, dass er den Beschwerdeführer am 31.03.2020 vor der Polizeiinspektion römisch 40 gesehen habe und der Beschwerdeführer am Nachmittag desselben Tages bei römisch 40 im Cafe gewesen sei, er wisse aber jeweils nicht mehr, ob der Beschwerdeführer in zivil oder in Uniform gewesen sei. Am 10.10.2023 – also zeitlich nach der Einvernahme am 23.01.2023 – gab römisch 40 an, den Beschwerdeführer am 31.03.2020 zwischen 09.00 Uhr und 10.00 Uhr in Uniform vor der Polizeiinspektion römisch 40 gesehen zu haben; am Nachmittag dieses Tages, vermutlich nach 15.00 Uhr, sei der Beschwerdeführer dann ins Büro des römisch 40 gekommen, er habe wieder Uniform getragen. Es wäre für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar, wenn römisch 40 ein Detail im Laufe der Zeit vergessen hätte, nicht nachvollziehbar ist es allerdings – wenn er nur sein Gedächtnis abgerufen hätte – dass der Zeuge nunmehr ein neues Detail nennen kann, das er zuvor trotz ausdrücklicher Nachfrage nicht dartun hat können; römisch 40 , der den Beschwerdeführer auch schon seit Jahrzehnten kennt, auch wenn er eine Freundschaft verneint, konnte über ausdrücklichen Vorhalt diesen Widerspruch auch nicht erklären (Niederschrift der Tagsatzung vom 10.10.2023, S. 30). Daran ändert auch seine Stellungnahme vom 13.10.2023 – unbeschadet dessen, das diese mit E-Mail eingebracht wurde und daher unbeachtlich ist (siehe Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV) – nichts. Da dieser Widerspruch noch dazu den einzigen Vorfall betrifft, zu dem römisch 40 eine Wahrnehmung habe, ist dieser hinsichtlich dieses Vorfalls absolut unglaubwürdig.

Hinsichtlich der Zeugin XXXX (in Folge: XXXX ), der Ehegattin des Beschwerdeführers, können nähere Ausführungen unterbleiben, weil diese nur zum Vorfall vom 28.01.2021 Relevantes ausgesagt hat und hier das Gericht der Verantwortung des Beschwerdeführers folgt. Hinsichtlich der Zeugin römisch 40 (in Folge: römisch 40 ), der Ehegattin des Beschwerdeführers, können nähere Ausführungen unterbleiben, weil diese nur zum Vorfall vom 28.01.2021 Relevantes ausgesagt hat und hier das Gericht der Verantwortung des Beschwerdeführers folgt.

Schließlich bleibt der Beschwerdeführer. Dieser steht nicht unter Wahrheitspflicht, hat sich teilweise der Aussage entschlagen und hat ein erhebliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. Auch weisen die Angaben des Beschwerdeführers relevante Widersprüche auf. So hat er vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgesagt, am 28.01.2021, nachdem sein Auto freigekommen sei, nach Hause gefahren zu sein und sich dort umgezogen zu haben, dann habe er die nassen Sachen in seine Kanzlei in der Polizeiinspektion XXXX gebracht, während er in der Stellungnahme vom 29.03.2021, S. 4 (Oz 1-106), angegeben hat, um ca. 18.35 völlig durchnässt wieder zur Polizeiinspektion XXXX gefahren zu sein. In der Beschwerde hat der Beschwerdeführer angeführt, dass es „tatsächlich unrichtig“ sei, dass er „am 16.02.2021 auf die Dienststelle gefahren sei und seine Dienstzeiten für 15.02.21 eingetragen habe.“ (Beschwerde, S. 5, 1. Satz unter 2.) während er vor dem Bundesverwaltungsgericht dies nicht bestritten hat, zumal er am 16.02.2021, um 08.10 Uhr, den Dienstvollzug des 15.02.2021 selbst genehmigt hat. In der Beschwerde wird weiters eingestanden, dass der Beschwerdeführer am 25.06.2020 mit dem Maserati seines Schwagers gefahren ist (Beschwerde, S. 8, 1. Absatz) während er dies vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich und dezidiert bestritt (Niederschrift der Tagsatzung vom 10.10.2023, S. 13). Die Aussagen des Beschwerdeführers sind daher nicht glaubhaft.Schließlich bleibt der Beschwerdeführer. Dieser steht nicht unter Wahrheitspflicht, hat sich teilweise der Aussage entschlagen und hat ein erhebliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. Auch weisen die Angaben des Beschwerdeführers relevante Widersprüche auf. So hat er vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgesagt, am 28.01.2021, nachdem sein Auto freigekommen sei, nach Hause gefahren zu sein und sich dort umgezogen zu haben, dann habe er die nassen Sachen in seine Kanzlei in der Polizeiinspektion römisch 40 gebracht, während er in der Stellungnahme vom 29.03.2021, S. 4 (Oz 1-106), angegeben hat, um ca. 18.35 völlig durchnässt wieder zur Polizeiinspektion römisch 40 gefahren zu sein. In der Beschwerde hat der Beschwerdeführer angeführt, dass es „tatsächlich unrichtig“ sei, dass er „am 16.02.2021 auf die Dienststelle gefahren sei und seine Dienstzeiten für 15.02.21 eingetragen habe.“ (Beschwerde, S. 5, 1. Satz unter 2.) während er vor dem Bundesverwaltungsgericht dies nicht bestritten hat, zumal er am 16.02.2021, um 08.10 Uhr, den Dienstvollzug des 15.02.2021 selbst genehmigt hat. In der Beschwerde wird weiters eingestanden, dass der Beschwerdeführer am 25.06.2020 mit dem Maserati seines Schwagers gefahren ist (Beschwerde, S. 8, 1. Absatz) während er dies vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich und dezidiert bestritt (Niederschrift der Tagsatzung vom 10.10.2023, S. 13). Die Aussagen des Beschwerdeführers sind daher nicht glaubhaft.

2.6. Das Bundesverwaltungsgericht vertritt die Ansicht, dass die Anträge, die der Beschwerdeführer vor der Behörde gestellt hat, sich nicht „von selbst“ auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht übertragen, zumal die Anträge vom 30.11.2022 „zum Beweise dafür, dass der Beschuldigte […] keine diszipinarrechtlich relevanten Handlungen gesetzt hat“ gestellt wurden. Unbeschadet der eine Abweisung nach sich ziehenden Unbestimmtheit des Beweisthemas wurde der Beschwerdeführer von der Behörde auch in einigen Punkten freigesprochen, sodass nicht klar ist, ob sich diese Beweisanträge nicht sowieso erledigt haben.

Die in der Beschwerde beantragte Einvernahme des KontrInsp. XXXX erübrigt sich im Hinblick auf den Freispruch zum sich auf den 28.03.2020 beziehenden Vorwurf.Die in der Beschwerde beantragte Einvernahme des KontrInsp. römisch 40 erübrigt sich im Hinblick auf den Freispruch zum sich auf den 28.03.2020 beziehenden Vorwurf.

Zu den Beweisanträgen des Beschwerdeführers bzw. seines Vertreters vom 17.07.2023 ist darauf hinzuweisen, dass diese kein Beweisthema beinhaltet haben. Soweit in dieser Stellungnahme auf eine im Strafverfahren erstattete verwiesen wird, gilt hier das gleiche.

In der am 10.08.2023 eingebrachte Stellungnahme vom 09.08.2023 wurde einerseits die Einvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers beantragt; dem ist das Verwaltungsgericht nachgekommen. Ebenso wurden die Zeugen XXXX und XXXX vom Verwaltungsgericht einvernommen sowie das Strafurteil beigeschafft und in das Verfahren eingeführt. Ob der Beschwerdeführer am 28.01.2021, um 06.30 Uhr, im Schnee steckengeblieben ist oder nicht, ist nicht verfahrensgegenständlich und wurde im Wesentlichen auch festgestellt. Der entsprechende Beweisantrag ist daher abzuweisen. Die Bedeutung der Einvernahme des Insp. XXXX erschließt sich für das Verwaltungsgericht weder aus dem Antrag noch aus dem Akt, da er bei keiner der dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Dienstpflichtverletzungen dabei war bzw. dies nicht einmal behauptet wird. In seiner Allgemeinheit hinsichtlich des Beweisthemas („Was die Einvernahme des beantragten Insp. XXXX anlangt, so ist festzuhalten, dass hier es auch gilt, die Gesamtumstände einer Abklärung zuzuführen, insbesondere auch vor dem Hintergrund, da Anzeigen erstattet wurden und mit welcher Art und Weise hier vorgegangen wurde.“) kann der Antrag nur als unzulässig betrachtet werden, da weder dargelegt wird, welche „Gesamtumstände“ genau gemeint sind noch wie deren Abklärung verfahrensrelevant sein könnte. Die Verlesung der Stellungnahmen und Protokolle aus dem Strafakt des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau ist gesetzlich nicht vorgesehen; Stellungnahmen sind vor der Behörde oder dem Verwaltungsgericht zu erstatten und Aussagen vor der Behörde oder dem Verwaltungsgericht aufzunehmen, hier steht es den Parteien ja offen, den Zeugen Widersprüche zu früheren Aussagen vorzuhalten. Durch den Freispruch hinsichtlich des Vorwurfes der nicht rechtzeitigen Meldung der Konsumation des Pflegeurlaubs erübrigte sich auch die Einvernahme der Tochter des Beschwerdeführers, wie am 09.08.2023 beantragt.In der am 10.08.2023 eingebrachte Stellungnahme vom 09.08.2023 wurde einerseits die Einvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers beantragt; dem ist das Verwaltungsgericht nachgekommen. Ebenso wurden die Zeugen römisch 40 und römisch 40 vom Verwaltungsgericht einvernommen sowie das Strafurteil beigeschafft und in das Verfahren eingeführt. Ob der Beschwerdeführer am 28.01.2021, um 06.30 Uhr, im Schnee steckengeblieben ist oder nicht, ist nicht verfahrensgegenständlich und wurde im Wesentlichen auch festgestellt. Der entsprechende Beweisantrag ist daher abzuweisen. Die Bedeutung der Einvernahme des Insp. römisch 40 erschließt sich für das Verwaltungsgericht weder aus dem Antrag noch aus dem Akt, da er bei keiner der dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Dienstpflichtverletzungen dabei war bzw. dies nicht einmal behauptet wird. In seiner Allgemeinheit hinsichtlich des Beweisthemas („Was die Einvernahme des beantragten Insp. römisch 40 anlangt, so ist festzuhalten, dass hier es auch gilt, die Gesamtumstände einer Abklärung zuzuführen, insbesondere auch vor dem Hintergrund, da Anzeigen erstattet wurden und mit welcher Art und Weise hier vorgegangen wurde.“) kann der Antrag nur als unzulässig betrachtet werden, da weder dargelegt wird, welche „Gesamtumstände“ genau gemeint sind noch wie deren Abklärung verfahrensrelevant sein könnte. Die Verlesung der Stellungnahmen und Protokolle aus dem Strafakt des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau ist gesetzlich nicht vorgesehen; Stellungnahmen sind vor der Behörde oder dem Verwaltungsgericht zu erstatten und Aussagen vor der Behörde oder dem Verwaltungsgericht aufzunehmen, hier steht es den Parteien ja offen, den Zeugen Widersprüche zu früheren Aussagen vorzuhalten. Durch den Freispruch hinsichtlich des Vorwurfes der nicht rechtzeitigen Meldung der Konsumation des Pflegeurlaubs erübrigte sich auch die Einvernahme der Tochter des Beschwerdeführers, wie am 09.08.2023 beantragt.

Die Persönlichkeit des Beschwerdeführers ist für das gegenständliche Verfahren nicht relevant, sondern, ob dieser die angelasteten Taten gesetzt hat oder nicht; dementsprechend sind diesbezügliche Beweisanträge abzuweisen.

Die Einvernahmen von XXXX sowie von XXXX waren nach der Tagsatzung vom 10.10.2023, S. 20, irrelevant, weil das Vorbringen des Beschwerdeführers zum 28.01.2021 der Entscheidung zu Grunde gelegt wird. Die Einvernahmen von römisch 40 sowie von römisch 40 waren nach der Tagsatzung vom 10.10.2023, S. 20, irrelevant, weil das Vorbringen des Beschwerdeführers zum 28.01.2021 der Entscheidung zu Grunde gelegt wird.

Hinsichtlich des Antrags des Vertreters des Beschwerdeführers, die Tochter des Beschwerdeführers einzuvernehmen, ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer weder vorgehalten wurde, am 15.02.2021 den Pflegeurlaub ungerechtfertigt konsumiert zu haben noch am 28.01.2021 mit nasser Kleidung wieder in die Polizeiinspektion XXXX gefahren zu sein; die diesbezüglichen Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers könnte seine Tochter auch nicht ausräumen, weil es sich eben um Widersprüche in seinen Aussagen handelt. Da der Beschwerdeführer darüber hinaus hinsichtlich des Vorwurfs, seinen Pflegeurlaub zu spät gemeldet zu haben, freigesprochen wird, ist der Antrag auf Einvernahme seiner Tochter abzuweisen. Hinsichtlich des Antrags des Vertreters des Beschwerdeführers, die Tochter des Beschwerdeführers einzuvernehmen, ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer weder vorgehalten wurde, am 15.02.2021 den Pflegeurlaub ungerechtfertigt konsumiert zu haben noch am 28.01.2021 mit nasser Kleidung wieder in die Polizeiinspektion römisch 40 gefahren zu sein; die diesbezüglichen Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers könnte seine Tochter auch nicht ausräumen, weil es sich eben um Widersprüche in seinen Aussagen handelt. Da der Beschwerdeführer darüber hinaus hinsichtlich des Vorwurfs, seinen Pflegeurlaub zu spät gemeldet zu haben, freigesprochen wird, ist der Antrag auf Einvernahme seiner Tochter abzuweisen.

2.7. Hinsichtlich der Feststellungen unter 1.5. zum Dienstplan für den 28.01.2021 sowie zu den Eintragungen im und der Genehmigung des Dienstvollzuges ist auf die in das Verfahren eingebrachten, den Parteien unwidersprochen vorgehaltenen entsprechenden Dokumente – nämlich den Ausdruck des Dienstplanes (Anlage 7 zur Tagsatzung vom 10.10.2023) und den am 17.02.2021 ausgedruckten Dienstvollzug (Anlage 8 zur Tagsatzung vom 10.10.2023) – zu verweisen.

Hinsichtlich des Ablaufs des Nachmittags des 28.01.2021, soweit dieser unter 1.5. festgestellt wurde, ist im Wesentlichen auf die Aussagen des Beschwerdeführers, die mit denen seiner im Zeugenstand vernommenen Gattin in Einklang zu bringen sind, zu verweisen. Diese sind in Wahrheit auch mit den Aussagen der Zeugin XXXX – diese sei gegen 16.30 Uhr wieder in die Polizeiinspektion XXXX eingerückt und habe den Beschwerdeführer dann nicht mehr gesehen und habe diese gegen 18.45 Uhr wieder verlassen, um den Einsatz hinsichtlich des Familienstreits wahrzunehmen – und der des Zeugen XXXX – auch dieser gab an, wieder gegen 16.30 Uhr in die Polizeiinspektion XXXX eingerückt zu sein – in Einklang zu bringen. Auch hat XXXX ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gegen 19.00 Uhr von ihr unbemerkt hätte zurückkehren können, weil sie sich im Außendienst befunden habe. Ob der Beschwerdeführer sich zu Hause oder in der Polizeiinspektion XXXX umgezogen hat, ob er in der Polizeiinspektion XXXX seine nasse Kleidung zum Trocken aufgehängt hat usw., ist für die gegenständliche Entscheidung zwar nicht relevant, es ist aber nicht zu sehen, warum hier nicht den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin XXXX , jeweils vor dem Bundesverwaltungsgericht, zu glauben sein soll. Hinsichtlich des Ablaufs des Nachmittags des 28.01.2021, soweit dieser unter 1.5. festgestellt wurde, ist im Wesentlichen auf die Aussagen des Beschwerdeführers, die mit denen seiner im Zeugenstand vernommenen Gattin in Einklang zu bringen sind, zu verweisen. Diese sind in Wahrheit auch mit den Aussagen der Zeugin römisch 40 – diese sei gegen 16.30 Uhr wieder in die Polizeiinspektion römisch 40 eingerückt und habe den Beschwerdeführer dann nicht mehr gesehen und habe diese gegen 18.45 Uhr wieder verlassen, um den Einsatz hinsichtlich des Familienstreits wahrzunehmen – und der des Zeugen römisch 40 – auch dieser gab an, wieder gegen 16.30 Uhr in die Polizeiinspektion römisch 40 eingerückt zu sein – in Einklang zu bringen. Auch hat römisch 40 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gegen 19.00 Uhr von ihr unbemerkt hätte zurückkehren können, weil sie sich im Außendienst befunden habe. Ob der Beschwerdeführer sich zu Hause oder in der Polizeiinspektion römisch 40 umgezogen hat, ob er in der Polizeiinspektion römisch 40 seine nasse Kleidung zum Trocken aufgehängt hat usw., ist für die gegenständliche Entscheidung zwar nicht relevant, es ist aber nicht zu sehen, warum hier nicht den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin römisch 40 , jeweils vor dem Bundesverwaltungsgericht, zu glauben sein soll.

Dass XXXX früher vom Dienst abgetreten ist, hat dieser eingestanden, dass durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers und des XXXX die nunmehr alleine in der Polizeiinspektion XXXX zurückgebliebene XXXX Unterstützung von der Polizeiinspektion XXXX anfordern musste, um einen Einsatz – die Schlichtung eines Familienstreits einer amtsbekannten Familie – zu erledigen, hat diese gleichbleibend und unter Wahrheitszwang im Verfahren ausgesagt und ist daher glaubwürdig.Dass römisch 40 früher vom Dienst abgetreten ist, hat dieser eingestanden, dass durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers und des römisch 40 die nunmehr alleine in der Polizeiinspektion römisch 40 zurückgebliebene römisch 40 Unterstützung von der Polizeiinspektion römisch 40 anfordern musste, um einen Einsatz – die Schlichtung eines Familienstreits einer amtsbekannten Familie – zu erledigen, hat diese gleichbleibend und unter Wahrheitszwang im Verfahren ausgesagt und ist daher glaubwürdig.

2.8. Hinsichtlich der Feststellungen unter 1.6. zum Dienstplan für den 15.02.2021 sowie zu den Eintragungen im und der Genehmigung des Dienstvollzuges ist auf die in das Verfahren eingebrachten, den Parteien unwidersprochen vorgehaltenen entsprechenden Dokumente – nämlich den Ausdruck des Dienstplanes (Anlage 7 zur Tagsatzung vom 10.10.2023) und den am 17.02.2021 ausgedruckten Dienstvollzug (Anlage 9 zur Tagsatzung vom 10.10.2023) – und die darauf angebrachten handschriftlichen Vermerke zu verweisen.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer am 15.02.2021 nach seiner Rückkehr nach Hause vorgefundenen Situation, die dadurch entstandene psychische Belastung der Ehefrau und des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich des Umstandes, dass der Beschwerdeführer am 15.02.2021 nicht daran gedacht hat, seinen Pflegeurlaub unmittelbar dem Bezirkspolizeikommandanten zu melden, ist auf die im Verfahren gleichbleibende, mit der Aussage der Zeugin XXXX vor der Behörde korrespondierende Aussage des Beschwerdeführers zu verweisen.Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer am 15.02.2021 nach seiner Rückkehr nach Hause vorgefundenen Situation, die dadurch entstandene psychische Belastung der Ehefrau und des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich des Umstandes, dass der Beschwerdeführer am 15.02.2021 nicht daran gedacht hat, seinen Pflegeurlaub unmittelbar dem Bezirkspolizeikommandanten zu melden, ist auf die im Verfahren gleichbleibende, mit der Aussage der Zeugin römisch 40 vor der Behörde korrespondierende Aussage des Beschwerdeführers zu verweisen.

Dass dem Zeugen XXXX die Krankengeschichte der Ehefrau des Beschwerdeführers im Wesentlichen bekannt ist, hat dieser selbst ausgesagt.Dass dem Zeugen römisch 40 die Krankengeschichte der Ehefrau des Beschwerdeführers im Wesentlichen bekannt ist, hat dieser selbst ausgesagt.

Dass der Beschwerdeführer am 19.02.2021 nach einer entsprechenden Aufforderung des Zeugen XXXX die Meldung verfasst hat, ergibt sich aus den korrespondierenden Aussagen des genannten Zeugen und des Beschwerdeführers sowie aus der in das Verfahren eingeführten, mittels E-Mails erfolgten Meldung des Beschwerdeführers, die naturgemäß auch deren Inhalt beweist. Dass der Beschwerdeführer am 19.02.2021 nach einer entsprechenden Aufforderung des Zeugen römisch 40 die Meldung verfasst hat, ergibt sich aus den korrespondierenden Aussagen des genannten Zeugen und des Beschwerdeführers sowie aus der in das Verfahren eingeführten, mittels E-Mails erfolgten Meldung des Beschwerdeführers, die naturgemäß auch deren Inhalt beweist.

Der Inhalt der gegenständlichen, mit E-Mail vom 09.02.2017 erteilten Weisung des Bezirkspolizeikommandos St. Johann im Pongau ergibt sich aus diesem, in das Verfahren eingeführtem E-Mail.

2.9. Hinsichtlich der Feststellungen unter 1.7. zum Dienstplan für den 28.03.2020 (Achtung, im Akt finden sich zwei Dienstpläne für März 2020, der auf OZ 1 – 125 f befindliche Dienstplan ist der ab 12.03.2020 gültige; siehe Vermerk „Neu, 12.03.“) sowie zu den Eintragungen im Dienstvollzug ist auf die in das Verfahren eingebrachten, den Parteien unwidersprochen vorgehaltenen entsprechenden Dokumente – nämlich den Ausdruck des Dienstplanes (Anlage 7 zur Tagsatzung vom 10.10.2023) und den am 09.04.2021 ausgedruckten Dienstvollzug (Anlage 12 zur Tagsatzung vom 10.10.2023) – zu verweisen.

Dass der Beschwerdeführer die Stunden wirklich erbracht hat, ergibt sich aus seiner Aussage und dem Umstand, dass er seinen eigenen Dienstvollzug am 28.03.2020 um 09.56 Uhr – also vier Minuten vor Dienstende – selbst genehmigt hat.

Dass nicht feststellbar ist, dass der Beschwerdeführer die am 28.03.2020 erbrachten Plusstunden nicht gebraucht hat, um den Dienstplan endzukontrollieren und die Dienstpost zu bearbeiten, ergibt sich einerseits daraus, dass die jedenfalls benötigte Dauer der Kontrolle des Dienstplans nur sehr schwer festzustellen ist; der Zeuge XXXX gibt an, für die Kontrolle eines fertig erstellten Dienstplans – dass dieser am 27.03.2020 bereits fertig gewesen sei, ist unstrittig – fünf bis zehn Minuten zu brauchen, der Zeuge XXXX wiederum schätzt, dass eine genaue Kontrolle eines Dienstplans einer Polizeiinspektion in der Größe der Polizeiinspektion XXXX etwa eine Stunde dauere, in der COVID-19 Zeit sei die Kontrolle noch schwieriger gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht hält die Ausführungen von XXXX für untertrieben, zumal eine echte Kontrolle – wurden alle Wünsche der Mitarbeiter/innen berücksichtigt, sind alle Vorgaben erfüllt, … – wohl jedenfalls mehr als zehn Minuten dauern würde. Das Bundesverwaltungsgericht unterstellt daher grundsätzlich die Ausführungen von XXXX , verkennt aber nicht, dass dieser die Dienstpläne in seiner Funktion gröber kontrolliert (siehe S. 19 der Niederschrift der Tagsatzung vom 10.10.2023) und daher in der Funktion des Beschwerdeführers die Kontrolle – so sie genau erfolgt – etwas länger dauern würde. Weiters hat der Zeuge XXXX auch auf die besonderen Herausforderungen für die Dienstplanung während der COVID-19 Pandemie hingewiesen, diese sind ebenso in Anschlag zu bringen wie der Eindruck den das Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer gewinnen konnte. Auf Grund dieses Eindrucks – der Beschwerdeführer wirkte durchaus weitschweifiger als der Zeuge XXXX – ist nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer am 28.03.2020 Plusstunden erbracht und verrechnet hat, obwohl dies nicht notwendig gewesen wäre, um den Dienstplan für April 2020 zu kontrollieren und an das Bezirkspolizeikommando St. Johann im Pongau zur Kontrolle zu übermitteln sowie die allenfalls geringe Dienstpost zu bearbeiten.Dass nicht feststellbar ist, dass der Beschwerdeführer die am 28.03.2020 erbrachten Plusstunden nicht gebraucht hat, um den Dienstplan endzukontrollieren und die Dienstpost zu bearbeiten, ergibt sich einerseits daraus, dass die jedenfalls benötigte Dauer der Kontrolle des Dienstplans nur sehr schwer festzustellen ist; der Zeuge römisch 40 gibt an, für die Kontrolle eines fertig erstellten Dienstplans – dass dieser am 27.03.2020 bereits fertig gewesen sei, ist unstrittig – fünf bis zehn Minuten zu brauchen, der Zeuge römisch 40 wiederum schätzt, dass eine genaue Kontrolle eines Dienstplans einer Polizeiinspektion in der Größe der Polizeiinspektion römisch 40 etwa eine Stunde dauere, in der COVID-19 Zeit sei die Kontrolle noch schwieriger gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht hält die Ausführungen von römisch 40 für untertrieben, zumal eine echte Kontrolle – wurden alle Wünsche der Mitarbeiter/innen berücksichtigt, sind alle Vorgaben erfüllt, … – wohl jedenfalls mehr als zehn Minuten dauern würde. Das Bundesverwaltungsgericht unterstellt daher grundsätzlich die Ausführungen von römisch 40 , verkennt aber nicht, dass dieser die Dienstpläne in seiner Funktion gröber kontrolliert (siehe S. 19 der Niederschrift der Tagsatzung vom 10.10.2023) und daher in der Funktion des Beschwerdeführers die Kontrolle – so sie genau erfolgt – etwas länger dauern würde. Weiters hat der Zeuge römisch 40 auch auf die besonderen Herausforderungen für die Dienstplanung während der COVID-19 Pandemie hingewiesen, diese sind ebenso in Anschlag zu bringen wie der Eindruck den das Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer gewinnen konnte. Auf Grund dieses Eindrucks – der Beschwerdeführer wirkte durchaus weitschweifiger als der Zeuge römisch 40 – ist nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer am 28.03.2020 Plusstunden erbracht und verrechnet hat, obwohl dies nicht notwendig gewesen wäre, um den Dienstplan für April 2020 zu kontrollieren und an das Bezirkspolizeikommando St. Johann im Pongau zur Kontrolle zu übermitteln sowie die allenfalls geringe Dienstpost zu bearbeiten.

2.10. Hinsichtlich der Feststellungen unter 1.8. zum Dienstplan für den 31.03.2020 (Achtung, im Akt finden sich zwei Dienstpläne für März 2020, der auf OZ 1 – 125 f befindliche Dienstplan ist der ab 12.03.2020 gültige; siehe Vermerk „Neu, 12.03.“) sowie zu den Eintragungen in den beiden Dienstvollzug-Aufstellungen ist auf die in das Verfahren eingebrachten, den Parteien unwidersprochen vorgehaltenen entsprechenden Dokumente – nämlich den Ausdruck des Dienstplanes (Anlage 7 zur Tagsatzung vom 10.10.2023) und den am 09.04.2021 ausgedruckten Aufstellungen des Dienstvollzugs (Anlagen 12 und 13 zur Tagsatzung vom 10.10.2023) – zu verweisen.

Dass nicht mehr mit hinreichender Sicherheit feststellbar ist, ob der Beschwerdeführer am 31.03.2020, um 07.00 Uhr seinen Dienst in der Polizeiinspektion XXXX angetreten und bis 11.30 Uhr absolviert hat, ist dem Umstand zuzuschreiben, dass sich XXXX , der den Dienst um 07.00 Uhr angetreten hat, bis 11.30 Uhr durchgehend im Außendienst befand und es nicht mit hinreichender Sicherheit feststeht, ob dieser den allenfalls anwesenden Beschwerdeführer in der kurzen Zeit, in der sich beide in der Polizeiinspektion XXXX befunden hätten, einfach nicht gesehen hat. Im Zweifel kann diese Feststellung daher nicht erfolgen, zumal kein anderer Beamter im Dienst war. Dass nicht mehr mit hinreichender Sicherheit feststellbar ist, ob der Beschwerdeführer am 31.03.2020, um 07.00 Uhr seinen Dienst in der Polizeiinspektion römisch 40 angetreten und bis 11.30 Uhr absolviert hat, ist dem Umstand zuzuschreiben, dass sich römisch 40 , der den Dienst um 07.00 Uhr angetreten hat, bis 11.30 Uhr durchgehend im Außendienst befand und es nicht mit hinreichender Sicherheit feststeht, ob dieser den allenfalls anwesenden Beschwerdeführer in der kurzen Zeit, in der sich beide in der Polizeiinspektion römisch 40 befunden hätten, einfach nicht gesehen hat. Im Zweifel kann diese Feststellung daher nicht erfolgen, zumal kein anderer Beamter im Dienst war.

Dass der Beschwerdeführer von 11.30 Uhr bis 19.00 Uhr weder in der Polizeiinspektion XXXX noch im Außendienst war, ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers sowie aus dem vom Beschwerdeführer selbst im Nachhinein genehmigten Dienstvollzug. Nach diesem Dienstvollzug hat der Beschwerdeführer den ganzen Tag Führungsleistungen erbracht, trotzdem musste XXXX seiner glaubhaften (siehe 2.5.) Aussage nach ab Mittag die ab 01.04.2020 geltende Quarantäne selbst organisieren und hat den Beschwerdeführer telefonisch auch erst nach zahlreichen Versuchen erreicht. Gerade wenn aber eine Quarantäne zu organisieren und zahlreiche Anrufe aus der Bevölkerung zu beantworten sind, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, wäre er anwesend gewesen, zu XXXX gekommen und diesem geholfen hätte. Daher steht fest, dass der Beschwerdeführer jedenfalls ab 11.30 Uhr – dem Zeitpunkt des Einrückens des XXXX – nicht (mehr) seinen Dienst versehen hat und – auch hier der Aussage des XXXX folgend – auch nicht in die Polizeiinspektion XXXX gekommen ist, nachdem er von XXXX verständigt worden war. Daran ändert weder die Zusicherung des Beschwerdeführers, am 31.03.2021 im Dienst gewesen zu sein noch die Aussage von XXXX etwas, da beide – wie unter 2.5. dargelegt – nicht glaubhaft sind und kein Grund zu sehen ist, warum XXXX die Unwahrheit gesagt haben soll.Dass der Beschwerdeführer von 11.30 Uhr bis 19.00 Uhr weder in der Polizeiinspektion römisch 40 noch im Außendienst war, ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers sowie aus dem vom Beschwerdeführer selbst im Nachhinein genehmigten Dienstvollzug. Nach diesem Dienstvollzug hat der Beschwerdeführer den ganzen Tag Führungsleistungen erbracht, trotzdem musste römisch 40 seiner glaubhaften (siehe 2.5.) Aussage nach ab Mittag die ab 01.04.2020 geltende Quarantäne selbst organisieren und hat den Beschwerdeführer telefonisch auch erst nach zahlreichen Versuchen erreicht. Gerade wenn aber eine Quarantäne zu organisieren und zahlreiche Anrufe aus der Bevölkerung zu beantworten sind, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, wäre er anwesend gewesen, zu römisch 40 gekommen und diesem geholfen hätte. Daher steht fest, dass der Beschwerdeführer jedenfalls ab 11.30 Uhr – dem Zeitpunkt des Einrückens des römisch 40 – nicht (mehr) seinen Dienst versehen hat und – auch hier der Aussage des römisch 40 folgend – auch nicht in die Polizeiinspektion römisch 40 gekommen ist, nachdem er von römisch 40 verständigt worden war. Daran ändert weder die Zusicherung des Beschwerdeführers, am 31.03.2021 im Dienst gewesen zu sein noch die Aussage von römisch 40 etwas, da beide – wie unter 2.5. dargelegt – nicht glaubhaft sind und kein Grund zu sehen ist, warum römisch 40 die Unwahrheit gesagt haben soll.

Dass nicht mehr mit hinreichender Sicherheit feststellbar ist, ob der Beschwerdeführer am 31.03.2020, von 19.00 Uhr bis 23.00 Uhr seinen Dienst in der Polizeiinspektion XXXX angetreten und absolviert hat, ist dem Umstand zuzurechnen, dass XXXX sich bis 19:30 Uhr und ab 21.00 Uhr im Außendienst befunden hat und – nunmehr waren die Quarantänemaßnahmen organisiert – es denkbar ist, dass XXXX nicht bemerkt hat, dass sich der Beschwerdeführer in der Polizeiinspektion XXXX befindet.Dass nicht mehr mit hinreichender Sicherheit feststellbar ist, ob der Beschwerdeführer am 31.03.2020, von 19.00 Uhr bis 23.00 Uhr seinen Dienst in der Polizeiinspektion römisch 40 angetreten und absolviert hat, ist dem Umstand zuzurechnen, dass römisch 40 sich bis 19:30 Uhr und ab 21.00 Uhr im Außendienst befunden hat und – nunmehr waren die Quarantänemaßnahmen organisiert – es denkbar ist, dass römisch 40 nicht bemerkt hat, dass sich der Beschwerdeführer in der Polizeiinspektion römisch 40 befindet.

Dass sich der Beschwerdeführer am 31.03.2020 auch nicht im Home-Office befand, hat er selbst ausgesagt (siehe Niederschrift der Verhandlung vor der Behörde am 22.05.2023, S. 11, bzw. Oz 3 – 11).

2.11. Hinsichtlich der Feststellungen zu 1.9. ist darauf hinzuweisen, dass XXXX niemals konkret angegeben hat, dass der Beschwerdeführer am 25.06.2020 mit dem Maserati unterwegs gewesen sei, obwohl er Dienst gehabt habe (siehe deren Persönliche Stellungnahme vom 11.04.2021, S. 1, 3. Abs. von unten; Niederschrift der Verhandlung vor der Behörde am 22.05.2023, S. 31 bzw. Oz 3 – 31), auch wenn sie angegeben hat, den Beschwerdeführer im Juni 2020 immer wieder mit dem Maserati fahrend wahrgenommen zu haben.2.11. Hinsichtlich der Feststellungen zu 1.9. ist darauf hinzuweisen, dass römisch 40 niemals konkret angegeben hat, dass der Beschwerdeführer am 25.06.2020 mit dem Maserati unterwegs gewesen sei, obwohl er Dienst gehabt habe (siehe deren Persönliche Stellungnahme vom 11.04.2021, S. 1, 3. Abs. von unten; Niederschrift der Verhandlung vor der Behörde am 22.05.2023, S. 31 bzw. Oz 3 – 31), auch wenn sie angegeben hat, den Beschwerdeführer im Juni 2020 immer wieder mit dem Maserati fahrend wahrgenommen zu haben.

XXXX hingegen hat in seiner Persönlichen Stellungnahme vom 13.04.2021 angegeben, dass er am 25.06.2020 – gemeinsam mit XXXX – im Zuge der Streifenfahrt mehrmals auf den Maserati fahrenden Beschwerdeführer getroffen sei. XXXX hatte am 25.06.2020 nur bis 19.00 Uhr Dienst, wie sich aus dem entsprechenden Dienstplan bzw. Dienstvollzug ergibt. Am 07.04.2021 wurde XXXX hiezu nicht befragt. Auch vor der Behörde am 22.05.2023 bestätigte der Zeuge XXXX , dass er den Beschwerdeführer am 25.06.2020 am frühen Nachmittag mit dem Maserati gesehen habe, auch wenn er nicht mehr sagen konnte, ob er ihm mehrmals entgegengekommen sei. Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht führte XXXX aus, den Beschwerdeführer einmal während der Dienstzeit im Maserati fahrend wahrgenommen, sich gewundert und es XXXX gemeldet zu haben; hier sei XXXX dabei gewesen, das Datum wisse er nunmehr nicht mehr. römisch 40 hingegen hat in seiner Persönlichen Stellungnahme vom 13.04.2021 angegeben, dass er am 25.06.2020 – gemeinsam mit römisch 40 – im Zuge der Streifenfahrt mehrmals auf den Maserati fahrenden Beschwerdeführer getroffen sei. römisch 40 hatte am 25.06.2020 nur bis 19.00 Uhr Dienst, wie sich aus dem entsprechenden Dienstplan bzw. Dienstvollzug ergibt. Am 07.04.2021 wurde römisch 40 hiezu nicht befragt. Auch vor der Behörde am 22.05.2023 bestätigte der Zeuge römisch 40 , dass er den Beschwerdeführer am 25.06.2020 am frühen Nachmittag mit dem Maserati gesehen habe, auch wenn er nicht mehr sagen konnte, ob er ihm mehrmals entgegengekommen sei. Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht führte römisch 40 aus, den Beschwerdeführer einmal während der Dienstzeit im Maserati fahrend wahrgenommen, sich gewundert und es römisch 40 gemeldet zu haben; hier sei römisch 40 dabei gewesen, das Datum wisse er nunmehr nicht mehr.

XXXX wiederum hat dazu keine eigene Wahrnehmung, diesbezüglich habe er nur die Meldung von XXXX und XXXX in seiner persönlichen Stellungnahme verwertet. römisch 40 wiederum hat dazu keine eigene Wahrnehmung, diesbezüglich habe er nur die Meldung von römisch 40 und römisch 40 in seiner persönlichen Stellungnahme verwertet.

Der Beschwerdeführer bestritt, während der Dienstzeit mit einem Maserati gefahren zu sein, auch wenn ihm ein solcher zur Verfügung gestanden wäre; wenn hätte er mit dem Wagen nur Jause geholt oder sei zur Sektorstreifenbesprechung gefahren, da die Polizeiinspektion XXXX im Sommer nur über ein Dienst-KFZ verfügt habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte geklärt werden, dass am 25.06.2020 keine Sektorstreifenbesprechung stattgefunden hat, da diese laut dem Dienstplan für den Juni 2020 bereits am Vortag stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer bestritt, während der Dienstzeit mit einem Maserati gefahren zu sein, auch wenn ihm ein solcher zur Verfügung gestanden wäre; wenn hätte er mit dem Wagen nur Jause geholt oder sei zur Sektorstreifenbesprechung gefahren, da die Polizeiinspektion römisch 40 im Sommer nur über ein Dienst-KFZ verfügt habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte geklärt werden, dass am 25.06.2020 keine Sektorstreifenbesprechung stattgefunden hat, da diese laut dem Dienstplan für den Juni 2020 bereits am Vortag stattgefunden hat.

Es bleibt also die Aussage von XXXX und das Bestreiten durch den Beschwerdeführer, das es abzuwägen gilt. Hiezu ist anzumerken, dass es nicht verwundert, dass XXXX im Laufe der Zeit immer mehr Details vergisst, zumal seine Aussage im Laufe der Zeit nicht widersprüchlich, sondern nur ungenauer wurde. Zur Behauptung, XXXX habe zu Beginn von mehrmaligen Treffen, später nur mehr von einem gesprochen, ist etwa anzuführen, dass XXXX vor der Behörde am 22.05.2023 etwa ausgesagt hat, den Beschwerdeführer am 25.06.2020 am frühen Nachmittag mit dem Maserati gesehen habe, auch wenn er nicht mehr sagen konnte, ob er ihm mehrmals entgegengekommen sei. Hier liegt kein Widerspruch zu früheren Aussagen vor, sondern wird die Aussage des Zeugen im Laufe der Zeit nur ungenauer.Es bleibt also die Aussage von römisch 40 und das Bestreiten durch den Beschwerdeführer, das es abzuwägen gilt. Hiezu ist anzumerken, dass es nicht verwundert, dass römisch 40 im Laufe der Zeit immer mehr Details vergisst, zumal seine Aussage im Laufe der Zeit nicht widersprüchlich, sondern nur ungenauer wurde. Zur Behauptung, römisch 40 habe zu Beginn von mehrmaligen Treffen, später nur mehr von einem gesprochen, ist etwa anzuführen, dass römisch 40 vor der Behörde am 22.05.2023 etwa ausgesagt hat, den Beschwerdeführer am 25.06.2020 am frühen Nachmittag mit dem Maserati gesehen habe, auch wenn er nicht mehr sagen konnte, ob er ihm mehrmals entgegengekommen sei. Hier liegt kein Widerspruch zu früheren Aussagen vor, sondern wird die Aussage des Zeugen im Laufe der Zeit nur ungenauer.

Allerdings hat XXXX am 13.04.2021 erstmals angegeben, den Beschwerdeführer am 25.06.2020 in der Dienstzeit mit dem Maserati herumfahren gesehen zu haben. In derselben Stellungnahme führt XXXX an, zu den Vorfällen mit dem Beschwerdeführer keine genauen Daten nennen zu können, da er keine Aufzeichnungen geführt habe. Trotzdem sei XXXX der 25.06.2020 in Erinnerung geblieben, ohne dass – etwa im Gegensatz zum 28.01.2021, wo er früher vom Dienst abgetreten ist und bestraft wurde oder im Gegensatz zum 31.03.2020, wo sich XXXX aufgrund der zu organisierenden Quarantäne an die Abwesenheit des Beschwerdeführers erinnern kann – nachvollziehbar ist, warum XXXX , ohne Aufzeichnungen geführt zu haben, gerade der 25.06.2020 in Erinnerung geblieben ist. Im Zweifel ist daher die gegenständliche Feststellung zu den Vorfällen des 25.06.2020 zu treffen.Allerdings hat römisch 40 am 13.04.2021 erstmals angegeben, den Beschwerdeführer am 25.06.2020 in der Dienstzeit mit dem Maserati herumfahren gesehen zu haben. In derselben Stellungnahme führt römisch 40 an, zu den Vorfällen mit dem Beschwerdeführer keine genauen Daten nennen zu können, da er keine Aufzeichnungen geführt habe. Trotzdem sei römisch 40 der 25.06.2020 in Erinnerung geblieben, ohne dass – etwa im Gegensatz zum 28.01.2021, wo er früher vom Dienst abgetreten ist und bestraft wurde oder im Gegensatz zum 31.03.2020, wo sich römisch 40 aufgrund der zu organisierenden Quarantäne an die Abwesenheit des Beschwerdeführers erinnern kann – nachvollziehbar ist, warum römisch 40 , ohne Aufzeichnungen geführt zu haben, gerade der 25.06.2020 in Erinnerung geblieben ist. Im Zweifel ist daher die gegenständliche Feststellung zu den Vorfällen des 25.06.2020 zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Frage, ob das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers disziplinarrechtlich strafbar ist:

3.1.1. Disziplinarrechtlich strafbar ist ein Verhalten, das gegen die dienstrechtlich normierten Pflichten eines Beamten verstößt. Damit über dieses Verhalten im Rahmen eines Disziplinarerkenntnisses oder des im Falle einer Entscheidung über eine Beschwerde an dessen Stelle tretenden Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032) entschieden werden kann, muss dieses nicht nur tatbestandsmäßig sein, sondern es muss hinsichtlich des Verhaltens ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sein und es darf hinsichtlich des Verhaltens keine Verjährung eingetreten sein.

3.1.2. Hinsichtlich der Vorwürfe im Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 23.02.2023, Zl. 2023-0.078.003, zu 2., 3. und 5. liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts keine nachweisbaren Dienstpflichtverletzungen vor. Dies wird in Folge näher zu begründen sein.

3.1.3. Hinsichtlich des Spruchpunktes 2. wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 15.02.2021 für die Zeit von 18.00 Uhr bis 23.00 Uhr Pflegefreistellung eingetragen zu haben, eine diesbezügliche Erklärung über die Pflegefreistellung jedoch nicht unverzüglich dem Bezirkspolizeikommandanten übermittelt zu haben.

Festgestellt wurde, dass der Dienst des Beschwerdeführers am 15.02.2021 laut Dienstplan von 07.00 bis 23.00 Uhr geplant war, von 18.00 Uhr bis 23.00 Uhr war im Dienstvollzug für den Beschwerdeführer ursprünglich die Aufgabe Führung, Koordination – Leitung, Einsatzplanung und Einsatzleitung eingetragen, jedoch kam der Beschwerdeführer am 16.02.2021 in seiner Freizeit in die Polizeiinspektion XXXX und änderte die Eintragung für den 15.02.2021, 18.00 Uhr bis 23.00 Uhr auf „AdHoc – Abwesenheit“; im Dienstvollzug ist für diese Zeit Pflegefreistellung 1 – Frau erkrankt vermerkt, da er am 15.02.2021, nachdem er um 18.00 Uhr vom Dienst abgetreten und zu Hause angekommen war, seine Ehegattin vorgefunden hat, die an diesem Tag das dritte Mal eine XXXX -Diagnose erhalten hatte. Sowohl die Ehefrau als auch der Beschwerdeführer waren durch diese Diagnose schwer belastet, der Beschwerdeführer hat am 15.02.2021 nicht daran gedacht, seinen Pflegeurlaub unmittelbar dem Bezirkspolizeikommandanten, dem die Krankengeschichte der Ehefrau im Wesentlichen bekannt war, zu melden. Im Dienstplan des Februar 2021 war als nächster Dienst des Beschwerdeführers nach dem 15.02.2021 der 19.02.2021 eingeteilt. Am 19.02.2021 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirkspolizeikommandanten aufgefordert, eine entsprechende Meldung zu verfassen. Der Beschwerdeführer schrieb daraufhin am 19.02.2021, 20.19 Uhr, ein E-Mail an das Postfach des Bezirkspolizeikommandos St. Johann mit dem Betreff „Meldung Pflegefreistellung“ und folgendem Inhalt: „Ich melde, dass ich am Mo, 15.02.2021 wegen einer Erkrankung meiner Frau von 18:00 bis 23:00 Uhr Pflegefreistellung konsumiert habe. mfg […]“ Mit E-Mail vom 09.02.2017 wurde vom Bezirkspolizeikommando St. Johann im Pongau, das dem Beschwerdeführer als Inspektionskommandant der Polizeiinspektion XXXX direkt vorgesetzt war, folgende Weisung – soweit relevant – erteilt: „ […] 3. Pflegefreistellung: Gesamte Erledigung durch Dienststellenleiter, nur die Dienststellenleiter melden Pflegefreistellung mit Erklärung dem BPK. […]“.Festgestellt wurde, dass der Dienst des Beschwerdeführers am 15.02.2021 laut Dienstplan von 07.00 bis 23.00 Uhr geplant war, von 18.00 Uhr bis 23.00 Uhr war im Dienstvollzug für den Beschwerdeführer ursprünglich die Aufgabe Führung, Koordination – Leitung, Einsatzplanung und Einsatzleitung eingetragen, jedoch kam der Beschwerdeführer am 16.02.2021 in seiner Freizeit in die Polizeiinspektion römisch 40 und änderte die Eintragung für den 15.02.2021, 18.00 Uhr bis 23.00 Uhr auf „AdHoc – Abwesenheit“; im Dienstvollzug ist für diese Zeit Pflegefreistellung 1 – Frau erkrankt vermerkt, da er am 15.02.2021, nachdem er um 18.00 Uhr vom Dienst abgetreten und zu Hause angekommen war, seine Ehegattin vorgefunden hat, die an diesem Tag das dritte Mal eine römisch 40 -Diagnose erhalten hatte. Sowohl die Ehefrau als auch der Beschwerdeführer waren durch diese Diagnose schwer belastet, der Beschwerdeführer hat am 15.02.2021 nicht daran gedacht, seinen Pflegeurlaub unmittelbar dem Bezirkspolizeikommandanten, dem die Krankengeschichte der Ehefrau im Wesentlichen bekannt war, zu melden. Im Dienstplan des Februar 2021 war als nächster Dienst des Beschwerdeführers nach dem 15.02.2021 der 19.02.2021 eingeteilt. Am 19.02.2021 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirkspolizeikommandanten aufgefordert, eine entsprechende Meldung zu verfassen. Der Beschwerdeführer schrieb daraufhin am 19.02.2021, 20.19 Uhr, ein E-Mail an das Postfach des Bezirkspolizeikommandos St. Johann mit dem Betreff „Meldung Pflegefreistellung“ und folgendem Inhalt: „Ich melde, dass ich am Mo, 15.02.2021 wegen einer Erkrankung meiner Frau von 18:00 bis 23:00 Uhr Pflegefreistellung konsumiert habe. mfg […]“ Mit E-Mail vom 09.02.2017 wurde vom Bezirkspolizeikommando St. Johann im Pongau, das dem Beschwerdeführer als Inspektionskommandant der Polizeiinspektion römisch 40 direkt vorgesetzt war, folgende Weisung – soweit relevant – erteilt: „ […] 3. Pflegefreistellung: Gesamte Erledigung durch Dienststellenleiter, nur die Dienststellenleiter melden Pflegefreistellung mit Erklärung dem BPK. […]“.

Es ist der schriftlichen Weisung des Bezirkspolizeikommandanten vom 09.02.2017 hinsichtlich der Vorgangsweise bei Dienststellenleiter betreffende Pflegefreistellung – nur diese wurde im Einleitungsbeschluss herangezogen, um den Weisungsverstoß zu begründen – nicht zu entnehmen, dass die Meldung unverzüglich zu erfolgen hat; der Beschwerdeführer hat die Meldung im nächsten Dienst nachgeholt, es kann daher kein Verstoß gegen die gegenständliche Weisung erkannt werden und ist der Beschwerdeführer hinsichtlich dieses Vorwurfes freizusprechen, zumal ja auch sein unmittelbarer Vorgesetzter angegeben hatte, alleine wegen dieser Sache kein Disziplinarverfahren führen zu wollen.

3.1.4. Hinsichtlich des Spruchpunktes 3. wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 28.03.2020 für die Zeit 07:00 bis 11:00 Uhr Plusstunden mit der Begründung „Dienstplan April fertiggestellt" verrichtet und abgerechnet zu haben, ohne dass diese Stunden notwendig gewesen wären und dadurch seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 BDG iVm. § 91 BDG schuldhaft verletzt zu haben.3.1.4. Hinsichtlich des Spruchpunktes 3. wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 28.03.2020 für die Zeit 07:00 bis 11:00 Uhr Plusstunden mit der Begründung „Dienstplan April fertiggestellt" verrichtet und abgerechnet zu haben, ohne dass diese Stunden notwendig gewesen wären und dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG in Verbindung mit Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt zu haben.

Festgestellt wurde, dass am 28.03.2020 zwar laut Dienstplan kein Dienst des Beschwerdeführers geplant war, von 07.00 Uhr bis 10.00 Uhr jedoch im Dienstvollzug Plusstunden für den Beschwerdeführer eingetragen waren und er laut Dienstvollzug in dieser Zeit die Aufgabe Führung, Koordination – Personalmanagement (Dienstplanung/Abrechnung) durchgeführt hat; im Dienstvollzug ist die Anmerkung „Dienstplan April fertiggestellt, vorhersehbare MDL etc. ans BPK übermittelt“ eingetragen. Weiters wurde festgestellt, dass nicht feststellbar ist, dass der Beschwerdeführer am 28.03.2020 Plusstunden erbracht und verrechnet hat, obwohl dies nicht notwendig gewesen wäre, da es zu den Aufgaben des Beschwerdeführers als Inspektionskommandant der Polizeiinspektion XXXX gehört hat, den Dienstplan für den nächsten Monat – hier April 2020 – bis zum 27. oder 28. des Vormonats an das Bezirkspolizeikommando St. Johann im Pongau zur Kontrolle und Genehmigung zu übermitteln und die hiefür und für die Bearbeitung der Dienstpost benötigte Zeit nicht vollkommen außer Verhältnis zu den erbrachten und verrechneten drei Arbeitsstunden steht.Festgestellt wurde, dass am 28.03.2020 zwar laut Dienstplan kein Dienst des Beschwerdeführers geplant war, von 07.00 Uhr bis 10.00 Uhr jedoch im Dienstvollzug Plusstunden für den Beschwerdeführer eingetragen waren und er laut Dienstvollzug in dieser Zeit die Aufgabe Führung, Koordination – Personalmanagement (Dienstplanung/Abrechnung) durchgeführt hat; im Dienstvollzug ist die Anmerkung „Dienstplan April fertiggestellt, vorhersehbare MDL etc. ans BPK übermittelt“ eingetragen. Weiters wurde festgestellt, dass nicht feststellbar ist, dass der Beschwerdeführer am 28.03.2020 Plusstunden erbracht und verrechnet hat, obwohl dies nicht notwendig gewesen wäre, da es zu den Aufgaben des Beschwerdeführers als Inspektionskommandant der Polizeiinspektion römisch 40 gehört hat, den Dienstplan für den nächsten Monat – hier April 2020 – bis zum 27. oder 28. des Vormonats an das Bezirkspolizeikommando St. Johann im Pongau zur Kontrolle und Genehmigung zu übermitteln und die hiefür und für die Bearbeitung der Dienstpost benötigte Zeit nicht vollkommen außer Verhältnis zu den erbrachten und verrechneten drei Arbeitsstunden steht.

Es ist auch darauf hinzuweisen, dass sich kein Hinweis ergibt, dass der Beschwerdeführer am 28.03.2020 bis 11.00 Uhr Plusstunden verrechnet hat.

Weiters konnte aber auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am 28.03.2020 die verrechneten Plusstunden nur geleistet hat, um diese verrechnen zu können und diese für die Kontrolle des Dienstplans nicht notwendig gewesen wären, zumal eben eine Mangelleistung nur dann disziplinär relevant ist, wenn diese sich nicht im unteren Bereich einer vertretbaren Leistung, sondern eben noch darunter befindet. Dies ist hier nicht der Fall, es war nicht festzustellen, dass der Beschwerdeführer, während er sich im Dienst befand und Plusstunden verrechnete, nichts oder nur so wenig gemacht hat, sodass eine disziplinäre Relevanz erreicht werden würde. Daher ist er von diesem Vorwurf freizusprechen.

3.1.5. Hinsichtlich des Spruchpunktes 5. wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 25.06.2020 ab 09:00 Uhr nicht mehr auf der Dienststelle gewesen zu sein, obwohl sein Dienst bis 23:00 Uhr geplant war, sondern stattdessen mit dem ausgeliehenen Maserati seines Schwagers eine Spritztour unternommen und erst ab 19:00 Uhr Minusstunden eingetragen zu haben.

Allerdings kann – wenn auch im Zweifel – nicht mehr festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer (gerade) am 25.06.2020 ab 09.00 Uhr nicht mehr in der Polizeiinspektion XXXX gewesen ist, sondern mit dem Maserati seines Schwagers eine Spritztour unternommen hat.Allerdings kann – wenn auch im Zweifel – nicht mehr festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer (gerade) am 25.06.2020 ab 09.00 Uhr nicht mehr in der Polizeiinspektion römisch 40 gewesen ist, sondern mit dem Maserati seines Schwagers eine Spritztour unternommen hat.

Daher ist der Beschwerdeführer im Zweifel von diesem Vorwurf freizusprechen.

3.1.6. Zur Frage der Einleitung des Verfahrens hinsichtlich der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen:

Einleitend ist daher zu prüfen, ob hinsichtlich des im Disziplinarerkenntnis bestraften Verhaltens ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, da – wie schon oben ausgeführt – im Disziplinarerkenntnis bzw. im Spruch des nunmehrigen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts nur über Sachverhalte, hinsichtlich derer ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, entschieden werden darf (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007).

Im Einleitungsbeschluss der Behörde, vom 28.01.2022, 2021-0.375.117, in der Fassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.04.2022, W170 2253202-1/3E, wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Schuldsprüche zu 1. und 4. vorgeworfen, dass (im Einleitungsbeschluss 1.) er am 28.01.2021 gegen 16:30 Uhr, spätestens um 17:15 Uhr, die Polizeiinspektion XXXX verlassen und seinen Dienst beendet habe, obwohl er bis 19:00 Uhr Plandienst zu verrichten gehabt hätte und dieses vorzeitige Dienstende in der Folge auch nicht in der elektronischen Dienstdokumentation eingetragen habe und (im Einleitungsbeschluss 6.) er seinen am 31.03.2020 von 07:00 Uhr bis 23:00 Uhr geplanten Dienst unentschuldigt nicht angetreten aber am 01.04.2021 dennoch seine elektronische Dienstdokumentation für 31.03.2020 mit der dort dokumentierten Leistung genehmigt habe.Im Einleitungsbeschluss der Behörde, vom 28.01.2022, 2021-0.375.117, in der Fassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.04.2022, W170 2253202-1/3E, wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Schuldsprüche zu 1. und 4. vorgeworfen, dass (im Einleitungsbeschluss 1.) er am 28.01.2021 gegen 16:30 Uhr, spätestens um 17:15 Uhr, die Polizeiinspektion römisch 40 verlassen und seinen Dienst beendet habe, obwohl er bis 19:00 Uhr Plandienst zu verrichten gehabt hätte und dieses vorzeitige Dienstende in der Folge auch nicht in der elektronischen Dienstdokumentation eingetragen habe und (im Einleitungsbeschluss 6.) er seinen am 31.03.2020 von 07:00 Uhr bis 23:00 Uhr geplanten Dienst unentschuldigt nicht angetreten aber am 01.04.2021 dennoch seine elektronische Dienstdokumentation für 31.03.2020 mit der dort dokumentierten Leistung genehmigt habe.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet werde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Dies bedeutet nichts anderes, als dass zum Schutz des Disziplinarbeschuldigten nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens und des Disziplinarerkenntnisses sein kann, was nicht bereits im Einleitungsbeschluss Gegenstand des gegen den Beamten erhobenen Vorwurfs gewesen ist. Das bedeutet aber keineswegs, dass nicht auch weniger im Disziplinarerkenntnis enthalten sein kann, als (noch) im Einleitungsbeschluss Gegenstand des erhobenen Vorwurfs war, ist doch zumindest denkbar, dass sich Verdachtsmomente, die einen Einleitungsbeschluss noch rechtfertigten, sich durch zwischenzeitige Erhebungen als unbegründet erwiesen und daher fallen gelassen wurden (siehe zum Verhältnis Einleitungsbeschluss und Verhandlungsbeschluss VwGH 15.12.1999, 98/09/0195 sowie VwGH 09.09.1997, 95/09/0243; zum LDG 1984: VwGH 29.08.1996, 94/09/0230, 0244; VwGH 01.07.1998, 97/09/0189; VwGH 01.07.1998, 97/09/0095, 0110).

Daher umfasst die Einleitung (auch) den Schuldspruch im gegenständlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu 2., obwohl dieser ein „weniger“ zum Spruchpunkt 6. des Einleitungsbeschlusses der Behörde vom 28.01.2022, 2021-0.375.117, in der Fassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.04.2022, W170 2253202-1/3E, darstellt. Die Einleitung zum Schuldspruch im gegenständlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu 1. im Spruchpunkt 1. des Einleitungsbeschlusses der Behörde vom 28.01.2022, 2021-0.375.117, in der Fassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.04.2022, W170 2253202-1/3E, deckt sich im Wesentlichen. Daher wurde entsprechend eingeleitet.

3.1.7. Bereits bei Erlassung des durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfbaren Einleitungsbeschlusses war die Frage der Verjährung zu beurteilen und kann daher nicht neuerlich aufgeworfen werden (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0050; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0113; VwGH 14.11.2002, 2001/09/0008; VwGH 17.11.1994, 94/09/0112; VwGH 27.04.1989, 88/09/0004). Im gegenständlichen Verfahren wurde durch die belangte Behörde mit Einleitungsbeschluss vom 28.01.2022, 2021-0.375.117, in der Fassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.04.2022, W170 2253202-1/3E, ein ausreichend konkreter Einleitungsbeschluss erlassen, Verfolgungsverjährung nach § 94 Abs. 1 BDG kommt daher nicht in Betracht.3.1.7. Bereits bei Erlassung des durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfbaren Einleitungsbeschlusses war die Frage der Verjährung zu beurteilen und kann daher nicht neuerlich aufgeworfen werden (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0050; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0113; VwGH 14.11.2002, 2001/09/0008; VwGH 17.11.1994, 94/09/0112; VwGH 27.04.1989, 88/09/0004). Im gegenständlichen Verfahren wurde durch die belangte Behörde mit Einleitungsbeschluss vom 28.01.2022, 2021-0.375.117, in der Fassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.04.2022, W170 2253202-1/3E, ein ausreichend konkreter Einleitungsbeschluss erlassen, Verfolgungsverjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, BDG kommt daher nicht in Betracht.

Zu betrachten bleibt daher lediglich die Frist des § 94 Abs. 1a BDG, nach der drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden darf. Seit der Erlassung des Einleitungsbeschlusses der Behörde vom 28.01.2022, 2021-0.375.117, in der Fassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.04.2022, W170 2253202-1/3E, sind aber – selbst unter Außerachtlassung allfälliger Hemmungen – keine zwei Jahre vergangen, Verjährung nach § 94 Abs. 1a BDG liegt daher jedenfalls nicht vor.Zu betrachten bleibt daher lediglich die Frist des Paragraph 94, Absatz eins a, BDG, nach der drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden darf. Seit der Erlassung des Einleitungsbeschlusses der Behörde vom 28.01.2022, 2021-0.375.117, in der Fassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.04.2022, W170 2253202-1/3E, sind aber – selbst unter Außerachtlassung allfälliger Hemmungen – keine zwei Jahre vergangen, Verjährung nach Paragraph 94, Absatz eins a, BDG liegt daher jedenfalls nicht vor.

3.1.8. Zu den Schuldsprüchen im gegenständlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts:

Mangels erkennbarer Abweichung knüpft das BDG bei den von ihm nicht definierten Deliktselementen (tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes menschliches Verhalten) am Begriffsverständnis des Allgemeinen Teils des StGB an (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 21 ff; VwGH 21.02.2001, Zl. 99/09/0126). Unter Schuld ist dabei die "Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin liegende zu missbilligende Gesinnung des Täters" zu verstehen, die drei Komponenten umfasst: a) das biologische Schuldelement, d.h. der Täter muss voll zurechnungsfähig sein; b) das psychologische Schuldelement, d.h. der Täter muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben und c) das normative Schuldelement, d.h. dem Täter muss zugemutet werden können, dass er sich rechtmäßig verhält (vgl. Kucsko-Stadlmayer, aaO, S 31). Diese angeführten Elemente sind Voraussetzung für eine disziplinäre Strafbarkeit eines Verhaltens; fehlt auch nur eines dieser Elemente, so darf eine Strafe nicht verhängt werden. Liegt etwa ein (sachlicher oder persönlicher) Strafausschließungsgrund vor, hat die Tat bzw. der Täter straflos zu bleiben (vgl. Kucsko-Stadlmayer, aaO, S 44) (VwGH 23.05.2013, 2012/09/0110).Mangels erkennbarer Abweichung knüpft das BDG bei den von ihm nicht definierten Deliktselementen (tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes menschliches Verhalten) am Begriffsverständnis des Allgemeinen Teils des StGB an (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 21 ff; VwGH 21.02.2001, Zl. 99/09/0126). Unter Schuld ist dabei die "Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin liegende zu missbilligende Gesinnung des Täters" zu verstehen, die drei Komponenten umfasst: a) das biologische Schuldelement, d.h. der Täter muss voll zurechnungsfähig sein; b) das psychologische Schuldelement, d.h. der Täter muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben und c) das normative Schuldelement, d.h. dem Täter muss zugemutet werden können, dass er sich rechtmäßig verhält vergleiche Kucsko-Stadlmayer, aaO, S 31). Diese angeführten Elemente sind Voraussetzung für eine disziplinäre Strafbarkeit eines Verhaltens; fehlt auch nur eines dieser Elemente, so darf eine Strafe nicht verhängt werden. Liegt etwa ein (sachlicher oder persönlicher) Strafausschließungsgrund vor, hat die Tat bzw. der Täter straflos zu bleiben vergleiche Kucsko-Stadlmayer, aaO, S 44) (VwGH 23.05.2013, 2012/09/0110).

Anders als im gerichtlichen Strafrecht oder im Verwaltungsstrafrecht ist das in den Straftatbeständen des Disziplinarrechts der Beamten normierte strafbare Verhalten nicht in einem Typenstrafrecht genau umschrieben, sondern durch die Normierung von allgemeinen und besonderen Dienstpflichten nur auf relativ unbestimmte Weise festgelegt (VwGH 06.11.2012, 2010/09/0041).

Gemäß § 48 Abs. 1 1. Satz BDG hat der Beamte die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.Gemäß Paragraph 48, Absatz eins, 1. Satz BDG hat der Beamte die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.

Gemäß § 51 Abs. 1 BDG hat der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, BDG hat der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.

Dass auch eine zwischenzeitige Abwesenheit vom Dienst entgegen des Dienstplanes § 48 Abs. 1 BDG zu unterstellen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof schon ausgesprochen (VwGH 16.10.2008, 2006/09/0180). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Beamter die Dienststunden einzuhalten hat. Die Rechtsstellung des Beamten bringt es mit sich, dass er gewissenhaft und pünktlich seinen Dienst versieht und seine Arbeitskraft vorbehaltlos in den Dienst des Staates und der Öffentlichkeit stellt. Die Einhaltung der Arbeitszeit zählt zu den schwer wiegenden Interessen der Verwaltung (VwGH 03.09.2002, 99/09/0118; VwGH 31.05.2012, 2011/09/0211). Der Beamte hat seinen Dienst nach dem Dienstplan grundsätzlich auf dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz während der Dienstzeit zu leisten (VwGH 29.04.2004, 2000/09/0051). Auch ist eine zumindest bedingt vorsätzliche, eigenmächtige (unerlaubte) Abwesenheit vom Dienst grundsätzlich nicht als geringfügig zu werten (VwGH 04.09.2003, 2000/09/0111).Dass auch eine zwischenzeitige Abwesenheit vom Dienst entgegen des Dienstplanes Paragraph 48, Absatz eins, BDG zu unterstellen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof schon ausgesprochen (VwGH 16.10.2008, 2006/09/0180). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Beamter die Dienststunden einzuhalten hat. Die Rechtsstellung des Beamten bringt es mit sich, dass er gewissenhaft und pünktlich seinen Dienst versieht und seine Arbeitskraft vorbehaltlos in den Dienst des Staates und der Öffentlichkeit stellt. Die Einhaltung der Arbeitszeit zählt zu den schwer wiegenden Interessen der Verwaltung (VwGH 03.09.2002, 99/09/0118; VwGH 31.05.2012, 2011/09/0211). Der Beamte hat seinen Dienst nach dem Dienstplan grundsätzlich auf dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz während der Dienstzeit zu leisten (VwGH 29.04.2004, 2000/09/0051). Auch ist eine zumindest bedingt vorsätzliche, eigenmächtige (unerlaubte) Abwesenheit vom Dienst grundsätzlich nicht als geringfügig zu werten (VwGH 04.09.2003, 2000/09/0111).

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer in der Einleitung – der Disziplinaranzeige folgend – nur die Nichtbeachtung der Dienstzeit, nicht aber die Meldung an den Vorgesetzten hinsichtlich seiner Abwesenheit vorgeworfen wurde.

Es ist also nur zu klären, ob der Beschwerdeführer die Dienstzeiten eingehalten hat; dass er, nachdem er die Dienstzeiten nicht eingehalten hat, dieses rechtswidrige Verhalten nicht im Dienstvollzug protokolliert hat, ist als straflose Nachtat zu sehen. Der Zwang, sein rechtswidriges Verhalten zu protokollieren, würde gegen das Selbstbezichtigungsverbot verstoßen (siehe dazu VwGH 13.12.1990, 90/09/0152; VwGH 27.06.2012, 2011/12/0172). Hinsichtlich dieser falschen Protokollierungen ist der Beschwerdeführer daher freizusprechen.

3.1.9. Allerdings hat der Beschwerdeführer am 28.01.2020, gegen 16.30 Uhr, seinen Arbeitsplatz, die Polizeiinspektion XXXX , verlassen und ist mit seinem privaten Allrad-BMW Richtung seines nahen, aber knapp außerhalb des Rayons der Polizeiinspektion XXXX liegenden Wohnhauses gefahren, um den privaten Allrad-BMW seiner Frau zur Verfügung zu stellen und mit dem zweiten Fahrzeug der Familie, einem Polo, wieder in die Polizeiinspektion XXXX zurückzukehren, da es stark geschneit hat und seine Frau noch eine berufliche Fahrt zu erledigen gehabt hat. Allerdings ist der Beschwerdeführer – wie schon in der Früh – am Heimweg mit dem BMW im Schnee hängen geblieben, weil er einem entgegenkommenden PKW ausweichen musste. Erst gegen 18.00 Uhr ist es dem Beschwerdeführer mit Hilfe anderer Personen gelungen, das Fahrzeug wieder freizubekommen. Daraufhin ist der Beschwerdeführer nach Hause gefahren, hat sich umgezogen und hat seine nassen Uniformteile – von Hemd und Hose, die er zu Hause gelassen hat – abgesehen, wieder in die Polizeiinspektion XXXX verbracht, wo er sie zum Trocknen aufgehängt hat. Dort ist der Beschwerdeführer kurz vor 19.00 Uhr eingetroffen.3.1.9. Allerdings hat der Beschwerdeführer am 28.01.2020, gegen 16.30 Uhr, seinen Arbeitsplatz, die Polizeiinspektion römisch 40 , verlassen und ist mit seinem privaten Allrad-BMW Richtung seines nahen, aber knapp außerhalb des Rayons der Polizeiinspektion römisch 40 liegenden Wohnhauses gefahren, um den privaten Allrad-BMW seiner Frau zur Verfügung zu stellen und mit dem zweiten Fahrzeug der Familie, einem Polo, wieder in die Polizeiinspektion römisch 40 zurückzukehren, da es stark geschneit hat und seine Frau noch eine berufliche Fahrt zu erledigen gehabt hat. Allerdings ist der Beschwerdeführer – wie schon in der Früh – am Heimweg mit dem BMW im Schnee hängen geblieben, weil er einem entgegenkommenden PKW ausweichen musste. Erst gegen 18.00 Uhr ist es dem Beschwerdeführer mit Hilfe anderer Personen gelungen, das Fahrzeug wieder freizubekommen. Daraufhin ist der Beschwerdeführer nach Hause gefahren, hat sich umgezogen und hat seine nassen Uniformteile – von Hemd und Hose, die er zu Hause gelassen hat – abgesehen, wieder in die Polizeiinspektion römisch 40 verbracht, wo er sie zum Trocknen aufgehängt hat. Dort ist der Beschwerdeführer kurz vor 19.00 Uhr eingetroffen.

Am 28.01.2021 war der Dienst des Beschwerdeführers laut Dienstplan von 07.00 bis 19.00 Uhr geplant, von 16.30 Uhr bis 19.00 Uhr ist im Dienstvollzug für den Beschwerdeführer die Aufgabe Führung, Koordination – Leitung, Einsatzplanung und Einsatzleitung mit dem Vermerk Genehmigungen im PAD und EDD durchgeführt; Dienstpost bearbeitet eingetragen. Diese Aufgaben sind in den Räumlichkeiten der jeweiligen Polizeiinspektion durchzuführen.

Daher hat der Beschwerdeführer seinen Dienstplan nicht eingehalten, da er am 28.01.2021, gegen 16.30 Uhr, ohne in den Außendienst zu gehen – die folgende Fahrt hatte alleine private und keine dienstlichen Gründe – vorsätzlich seinen Arbeitsplatz verlassen hat. Dem Beschwerdeführer war auch klar, dass er sich während des gesamten Vorgangs, bis zur Rückkehr zur Dienststelle weder in der Dienststelle noch im Außendienst befand, denn auch die Bergung seines Fahrzeugs waren rein private Interessen.

Auch kommt dem Beschwerdeführer kein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund zu Gute, weil er seiner Frau das für das Wetter „bessere“ Fahrzeug habe bringen wollen, da seiner Frau die Möglichkeit offenstand, entweder die berufliche Fahrt ausfallen zu lassen oder etwa mit einem Taxi zu erledigen, zumal der Beschwerdeführer ja den Tausch der Fahrzeuge nur angeboten hat, soweit er „dienstlich möglich“ sei.

Durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers und des ebenfalls vom Dienst abgetretenen GrInsp. XXXX musste die nunmehr alleine in der Polizeiinspektion XXXX zurückgebliebene RevInsp XXXX Unterstützung von der Polizeiinspektion XXXX anfordern, um einen Einsatz – die Schlichtung eines Familienstreits einer amtsbekannten Familie – zu erledigen. Durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers und des ebenfalls vom Dienst abgetretenen GrInsp. römisch 40 musste die nunmehr alleine in der Polizeiinspektion römisch 40 zurückgebliebene RevInsp römisch 40 Unterstützung von der Polizeiinspektion römisch 40 anfordern, um einen Einsatz – die Schlichtung eines Familienstreits einer amtsbekannten Familie – zu erledigen.

Daher stellt das gegenständliche Verhalten am 28.01.2021 einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Dienstpflichten des Beschwerdeführers nach § 48 Abs. 1 BDG dar, da er die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden nicht eingehalten hat, obwohl er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend war.Daher stellt das gegenständliche Verhalten am 28.01.2021 einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Dienstpflichten des Beschwerdeführers nach Paragraph 48, Absatz eins, BDG dar, da er die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden nicht eingehalten hat, obwohl er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend war.

3.1.10. Am 31.03.2020 war der Dienst des Beschwerdeführers laut Dienstplan von 07.00 bis 23.00 Uhr geplant, von 07.00 Uhr bis 13.30 Uhr ist im Dienstvollzug für den Beschwerdeführer die Aufgabe Führung, Koordination – Personalmanagement (Dienstplanung/Abrechnung) mit dem Vermerk „Erl. div. Dienststellenleiterarbeiten“ und von 13.30 Uhr bis 23.00 Uhr die Aufgabe Führung, Koordination – Leitung, Einsatzplanung und Einsatzleitung mit dem Vermerk „Koordinierung betr. Quarantäne-Einrichtungen XXXX ab 1.4. etc.“ eingetragen. Der Dienstvollzug wurde vom Beschwerdeführer am 01.04.2020 genehmigt. 3.1.10. Am 31.03.2020 war der Dienst des Beschwerdeführers laut Dienstplan von 07.00 bis 23.00 Uhr geplant, von 07.00 Uhr bis 13.30 Uhr ist im Dienstvollzug für den Beschwerdeführer die Aufgabe Führung, Koordination – Personalmanagement (Dienstplanung/Abrechnung) mit dem Vermerk „Erl. div. Dienststellenleiterarbeiten“ und von 13.30 Uhr bis 23.00 Uhr die Aufgabe Führung, Koordination – Leitung, Einsatzplanung und Einsatzleitung mit dem Vermerk „Koordinierung betr. Quarantäne-Einrichtungen römisch 40 ab 1.4. etc.“ eingetragen. Der Dienstvollzug wurde vom Beschwerdeführer am 01.04.2020 genehmigt.

Es ist zwar nicht mehr mit hinreichender Sicherheit feststellbar, ob der Beschwerdeführer am 31.03.2020, um 07.00 Uhr seinen Dienst in der Polizeiinspektion XXXX angetreten und bis 11.30 Uhr absolviert hat oder nicht, jedenfalls war der Beschwerdeführer von 11.30 Uhr bis 19.00 Uhr weder in der Polizeiinspektion XXXX noch im Außendienst noch hat er Homeoffice wahrgenommen, sondern er hat, jedenfalls in dieser Zeit, nicht seinen Dienst versehen und ist auch nicht in die Polizeiinspektion XXXX gekommen, nachdem er von RevInsp. XXXX verständigt worden war, dass ab 01.04.2020 über XXXX eine Quarantäne verhängt wird und die entsprechenden Maßnahmen zu veranlassen sind. Schließlich ist wieder nicht mehr mit hinreichender Sicherheit feststellbar, ob der Beschwerdeführer am 31.03.2020, von 19.00 Uhr bis 23.00 Uhr seinen Dienst in der Polizeiinspektion XXXX angetreten und absolviert hat oder nicht.Es ist zwar nicht mehr mit hinreichender Sicherheit feststellbar, ob der Beschwerdeführer am 31.03.2020, um 07.00 Uhr seinen Dienst in der Polizeiinspektion römisch 40 angetreten und bis 11.30 Uhr absolviert hat oder nicht, jedenfalls war der Beschwerdeführer von 11.30 Uhr bis 19.00 Uhr weder in der Polizeiinspektion römisch 40 noch im Außendienst noch hat er Homeoffice wahrgenommen, sondern er hat, jedenfalls in dieser Zeit, nicht seinen Dienst versehen und ist auch nicht in die Polizeiinspektion römisch 40 gekommen, nachdem er von RevInsp. römisch 40 verständigt worden war, dass ab 01.04.2020 über römisch 40 eine Quarantäne verhängt wird und die entsprechenden Maßnahmen zu veranlassen sind. Schließlich ist wieder nicht mehr mit hinreichender Sicherheit feststellbar, ob der Beschwerdeführer am 31.03.2020, von 19.00 Uhr bis 23.00 Uhr seinen Dienst in der Polizeiinspektion römisch 40 angetreten und absolviert hat oder nicht.

Daher hat der Beschwerdeführer seinen Dienstplan nicht eingehalten, da er am 31.03.2020, jedenfalls zwischen 11.30 Uhr und 19.00 Uhr, ohne in den Außendienst zu gehen oder Homeoffice wahrzunehmen, nicht an seinen Arbeitsplatz anwesend war. Das wusste der Beschwerdeführer, er wusste auch, dass er Dienst zu versehen hatte.

Daher stellt das gegenständliche Verhalten am 31.03.2020, zwischen 11.30 Uhr und 19.00 Uhr einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Dienstpflichten des Beschwerdeführers nach § 48 Abs. 1 BDG dar, da er die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden nicht eingehalten hat, obwohl er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend war. Hinsichtlich der darüberhinausgehenden Zeiträume am 31.03.2020 ist der Beschwerdeführer hingegen freizusprechen.Daher stellt das gegenständliche Verhalten am 31.03.2020, zwischen 11.30 Uhr und 19.00 Uhr einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Dienstpflichten des Beschwerdeführers nach Paragraph 48, Absatz eins, BDG dar, da er die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden nicht eingehalten hat, obwohl er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend war. Hinsichtlich der darüberhinausgehenden Zeiträume am 31.03.2020 ist der Beschwerdeführer hingegen freizusprechen.

3.2. Zur Strafbemessung:

3.2.1. Gemäß § 92 Abs. 1 BDG sind Disziplinarstrafen (1.) der Verweis, (2.) die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs, (3.) die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen, (4.) die Entlassung.3.2.1. Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, BDG sind Disziplinarstrafen (1.) der Verweis, (2.) die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs, (3.) die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen, (4.) die Entlassung.

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 92 Abs. 2 BDG ist (auch) im Falle einer Geldbuße von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten zum Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde gebührt; das bedeutet, dass jedenfalls (selbst wenn der Beamte inzwischen im Ruhestand wäre) der Aktivbezug – der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde nicht im Ruhestand – und die zu diesem Zeitpunkt gebührenden Monatsbezüge für die Höhe der Disziplinarstrafe heranzuziehen sind.Gemäß Paragraph 92, Absatz 2, BDG ist (auch) im Falle einer Geldbuße von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten zum Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde gebührt; das bedeutet, dass jedenfalls (selbst wenn der Beamte inzwischen im Ruhestand wäre) der Aktivbezug – der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde nicht im Ruhestand – und die zu diesem Zeitpunkt gebührenden Monatsbezüge für die Höhe der Disziplinarstrafe heranzuziehen sind.

Gemäß § 93 Abs. 2 BDG ist, hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, der ausgesprochen hat, dass nach § 93 Abs. 2 BDG die Strafe nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, die weiteren Dienstpflichtverletzungen sind als Erschwerungsgrund im Sinne des § 33 Abs. 1 Z 1 StGB zu werten. Einzelne Aspekte der Tathandlungen, die bereits den disziplinären Vorwurf bildeten, und daher bei der Verhängung der Disziplinarstrafe berücksichtigt wurden, können hingegen nicht nochmals als eigene Erschwerungsgründe gewertet werden. Auch im Disziplinarverfahren darf ein bereits die Dienstpflichtverletzung ausmachendes Tatbestandsmerkmal bei der Strafbemessung nicht nochmals als erschwerender oder als mildernder Umstand gewertet werden. So können die Umstände, die bereits bei der Bemessung der Disziplinarstrafe verwertet wurden, nicht abermals als besondere Erschwerungsgründe berücksichtigt werden (VwGH 25.09.2019, Ra 2019/09/0062).Gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BDG ist, hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, der ausgesprochen hat, dass nach Paragraph 93, Absatz 2, BDG die Strafe nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, die weiteren Dienstpflichtverletzungen sind als Erschwerungsgrund im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu werten. Einzelne Aspekte der Tathandlungen, die bereits den disziplinären Vorwurf bildeten, und daher bei der Verhängung der Disziplinarstrafe berücksichtigt wurden, können hingegen nicht nochmals als eigene Erschwerungsgründe gewertet werden. Auch im Disziplinarverfahren darf ein bereits die Dienstpflichtverletzung ausmachendes Tatbestandsmerkmal bei der Strafbemessung nicht nochmals als erschwerender oder als mildernder Umstand gewertet werden. So können die Umstände, die bereits bei der Bemessung der Disziplinarstrafe verwertet wurden, nicht abermals als besondere Erschwerungsgründe berücksichtigt werden (VwGH 25.09.2019, Ra 2019/09/0062).

3.2.2. Im gegenständlichen Fall ist die Behörde davon ausgegangen, dass die „führende Dienstpflichtverletzung“ „im § 48 BDG“ erkannt werde; einerseits teilt das Verwaltungsgericht diese Ansicht und andererseits wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich beider Dienstpflichtverletzungen nach § 48 BDG verurteilt. Die schwerwiegendste Dienstpflichtverletzung ist sein Verhalten am 31.03.2020, einerseits, weil die Abwesenheit länger dauerte und andererseits, weil er trotz Kontaktaufnahme durch XXXX nicht sofort zur Dienststelle kam. 3.2.2. Im gegenständlichen Fall ist die Behörde davon ausgegangen, dass die „führende Dienstpflichtverletzung“ „im Paragraph 48, BDG“ erkannt werde; einerseits teilt das Verwaltungsgericht diese Ansicht und andererseits wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich beider Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 48, BDG verurteilt. Die schwerwiegendste Dienstpflichtverletzung ist sein Verhalten am 31.03.2020, einerseits, weil die Abwesenheit länger dauerte und andererseits, weil er trotz Kontaktaufnahme durch römisch 40 nicht sofort zur Dienststelle kam.

Aus spezialpräventiver Sicht ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich offenbar trotz der Vorstrafe durch die Disziplinarverfügung der Landespolizeidirektion Salzburg vom 09.03.2018, PAD/17/00063179/1990/005/AA, und obwohl er von seinen Kollegen auf die mangelnde Einhaltung der Dienstzeiten angesprochen wurde, nicht hat abschrecken lassen, die gegenständliche (schwerwiegendste) Dienstpflichtverletzung zu begehen.

Die anstehende Versetzung in den Ruhestand schließt nicht von vornherein und in jedem Fall die spezialpräventive Bedeutung einer über einen Beamten des Ruhestandes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung (vgl § 133 BDG 1979) verhängten Disziplinarstrafe aus: Zu einem stellt nämlich § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 auf die Abhaltung des Beamten von der Verletzung der Dienstpflichten schlechthin ab, schränkt also nicht auf die Wiederholungsgefahr oder die Möglichkeit der Begehung zumindest gleichartiger Dienstpflichtverletzungen ein, zum anderen treffen auch den Beamten des Ruhestandes (der Ruhestand beendet – wie sich aus § 20 BDG 1979 schlüssig ableiten lässt – nicht das Dienstverhältnis) Pflichten, deren (gröbliche) Verletzung disziplinär zu ahnden ist (VwGH 21.05.1992, 92/09/0014; VwGH 05.09.2013, 2013/09/0076). Gegenständlich wird der Beschwerdeführer aber eben diese Dienstpflicht ab 01.01.2024 nicht mehr verletzen können und sind die Dienstpflichtverletzungen, zu denen der Beschwerdeführer neigt, ab 01.01.2024 nicht mehr möglich. Daher ist die Spezialprävention ein wenig herabgesetzt und nicht mehr besonders schwerwiegend.Die anstehende Versetzung in den Ruhestand schließt nicht von vornherein und in jedem Fall die spezialpräventive Bedeutung einer über einen Beamten des Ruhestandes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung vergleiche Paragraph 133, BDG 1979) verhängten Disziplinarstrafe aus: Zu einem stellt nämlich Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 auf die Abhaltung des Beamten von der Verletzung der Dienstpflichten schlechthin ab, schränkt also nicht auf die Wiederholungsgefahr oder die Möglichkeit der Begehung zumindest gleichartiger Dienstpflichtverletzungen ein, zum anderen treffen auch den Beamten des Ruhestandes (der Ruhestand beendet – wie sich aus Paragraph 20, BDG 1979 schlüssig ableiten lässt – nicht das Dienstverhältnis) Pflichten, deren (gröbliche) Verletzung disziplinär zu ahnden ist (VwGH 21.05.1992, 92/09/0014; VwGH 05.09.2013, 2013/09/0076). Gegenständlich wird der Beschwerdeführer aber eben diese Dienstpflicht ab 01.01.2024 nicht mehr verletzen können und sind die Dienstpflichtverletzungen, zu denen der Beschwerdeführer neigt, ab 01.01.2024 nicht mehr möglich. Daher ist die Spezialprävention ein wenig herabgesetzt und nicht mehr besonders schwerwiegend.

Aus generalpräventiver Sicht ist darauf hinzuweisen, dass Beamten im Allgemeinen die Dienstzeiten einzuhalten haben und dies – im Falle der vorsätzlichen Missachtung – durch eine empfindliche Disziplinarstrafe vor Augen zu führen ist. Dies gilt noch mehr für Polizeibeamte, da diese durch ihre Art der Dienstleistung schwerer zu kontrollieren sind. Daher sind die generalpräventiven Gründe sehr schwerwiegend.

Insgesamt ist daher der Strafrahmen durch die Herabsetzung der spezialpräventiven Gründe mit einer hohen Geldbuße bis zu einer mittelhohen Geldstrafe zu bemessen; hier liegt daher (zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt) ein Ermessensfehler der Behörde vor und hat das Bundesverwaltungsgericht die Strafe ohne Bindung an den Spruch durch die Ausübung des eigenen Ermessens selbst zu bemessen, wobei das Verschlechterungsverbot zu beachten ist.

3.2.3. Mildernd ist weder das Geständnis noch der bisher ordentliche Lebenswandel zu werden.

Ersteres deswegen, weil die Aussage des Beschwerdeführers weder zur Sachverhaltsklärung notwendig waren – hinsichtlich des 28.10.2021 liegen die Aussagen von von XXXX und XXXX vor, hinsichtlich des 31.03.2020 hat der Beschwerdeführer den Sachverhalt bestritten – noch ein reuiges Geständnis vorliegt, zumal der Beschwerdeführer sich hinsichtlich der relevanten Anschuldigungspunkte für nicht schuldig erklärt hat.Ersteres deswegen, weil die Aussage des Beschwerdeführers weder zur Sachverhaltsklärung notwendig waren – hinsichtlich des 28.10.2021 liegen die Aussagen von von römisch 40 und römisch 40 vor, hinsichtlich des 31.03.2020 hat der Beschwerdeführer den Sachverhalt bestritten – noch ein reuiges Geständnis vorliegt, zumal der Beschwerdeführer sich hinsichtlich der relevanten Anschuldigungspunkte für nicht schuldig erklärt hat.

Letzteres deswegen, weil der Beschwerdeführer zwar schon am 09.03.2018 mit der Disziplinarverfügung bestraft worden ist, aber bereits am 31.03.2020 die nächste Dienstpflichtverletzung begangen hat. Gemäß § 121 Abs. 2 BDG darf die erfolgte Bestrafung – hier mit der Disziplinarverfügung vom 09.03.2018 – in einem weiteren Disziplinarverfahren (nur) nicht berücksichtigt werden, wenn der Beamte innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen. Dies ist aber hier der Fall, da die erste der nun zu bestrafenden Dienstpflichtverletzungen bereits wieder am 31.03.2020 erfolgte. Letzteres deswegen, weil der Beschwerdeführer zwar schon am 09.03.2018 mit der Disziplinarverfügung bestraft worden ist, aber bereits am 31.03.2020 die nächste Dienstpflichtverletzung begangen hat. Gemäß Paragraph 121, Absatz 2, BDG darf die erfolgte Bestrafung – hier mit der Disziplinarverfügung vom 09.03.2018 – in einem weiteren Disziplinarverfahren (nur) nicht berücksichtigt werden, wenn der Beamte innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen. Dies ist aber hier der Fall, da die erste der nun zu bestrafenden Dienstpflichtverletzungen bereits wieder am 31.03.2020 erfolgte.

Mangels eines ordentlichen Lebenswandels – der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 2 StGB (bisheriger ordentlicher Lebenswandel) entspricht im Disziplinarrecht dem Milderungsgrund der bisher korrekten Diensterfüllung und positiven Dienstbeurteilung sowie den Beamten vor der Dienstpflichtverletzung zuteil gewordenen Belobigungen (VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007) – ist die Verleihung des Exekutivdienstzeichens im Jahr 2013 nur ein wenig gewichtiger Milderungsgrund. Andere Milderungsgründe sind nicht zu sehen.Mangels eines ordentlichen Lebenswandels – der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (bisheriger ordentlicher Lebenswandel) entspricht im Disziplinarrecht dem Milderungsgrund der bisher korrekten Diensterfüllung und positiven Dienstbeurteilung sowie den Beamten vor der Dienstpflichtverletzung zuteil gewordenen Belobigungen (VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007) – ist die Verleihung des Exekutivdienstzeichens im Jahr 2013 nur ein wenig gewichtiger Milderungsgrund. Andere Milderungsgründe sind nicht zu sehen.

Hingegen ist die zweite, gegen die gleiche Dienstpflicht verstoßende Dienstpflichtverletzung, die einschlägige Vorstrafe mittels der Disziplinarverfügung der Landespolizeidirektion Salzburg vom 09.03.2018, PAD/17/00063179/1990/005/AA, sowie die Vorbildfunktion als Inspektionskommandant während der Begehung der Dienstpflichtverletzungen als Erschwernisgrund zu werten.

3.2.4. Daher ist eine Geldbuße in der Höhe eines Monatsgehaltes – gemessen zum Zeitpunkt der Verkündung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses – die (nach unten hingesehen) gerade noch angemessene, nicht zu geringe Disziplinarstrafe für die schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers, die auch die nunmehr erfolgten Freisprüche berücksichtigt.

Es ist nicht zu sehen, dass diese für den Beschwerdeführer, der immerhin die Hälfte eines Eigentumshauses im Eigentum hat, wirtschaftlich nicht tragbar sein soll, zumal sich die Beschwerde nur gegen Schuldspruch und Strafausspruch, nicht aber gegen den (somit in Rechtskraft erwachsenen) Ausspruch nach § 127 Abs. 2 BDG gerichtet hat.Es ist nicht zu sehen, dass diese für den Beschwerdeführer, der immerhin die Hälfte eines Eigentumshauses im Eigentum hat, wirtschaftlich nicht tragbar sein soll, zumal sich die Beschwerde nur gegen Schuldspruch und Strafausspruch, nicht aber gegen den (somit in Rechtskraft erwachsenen) Ausspruch nach Paragraph 127, Absatz 2, BDG gerichtet hat.

3.5. Zum Kostenausspruch:

Gemäß Gemäß §§ 117 Abs. 1 BDG (BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2022), 284 Abs. 115 BDG, 17 VwGVG ist, wird über den Beamten vom Bundesverwaltungsgericht eine Disziplinarstrafe verhängt, im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen.Gemäß Gemäß Paragraphen 117, Absatz eins, BDG Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,), 284 Absatz 115, BDG, 17 VwGVG ist, wird über den Beamten vom Bundesverwaltungsgericht eine Disziplinarstrafe verhängt, im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zum einen aus dem klaren Wortlaut des § 17 VwGVG, dass auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG auch jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte; die Anwendbarkeit des § 117 BDG in Disziplinarverfahren kann ebenso wenig zweifelhaft sein (VwGH 22.05.2019, Ro 2019/09/0002). Daher ist § 117 BDG auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anwendbar.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zum einen aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 17, VwGVG, dass auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG auch jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte; die Anwendbarkeit des Paragraph 117, BDG in Disziplinarverfahren kann ebenso wenig zweifelhaft sein (VwGH 22.05.2019, Ro 2019/09/0002). Daher ist Paragraph 117, BDG auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anwendbar.

Gegenständlich waren zwar sechs Zeugen in zwei Tagsatzungen zu hören, die meisten haben aber keine Kostennote gelegt. Es wird daher auch im Sinne der Verfahrensökonomie darauf verzichtet, dem Beschwerdeführer den Ersatz von Verfahrenskosten aufzutragen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Gegenständlich stellen sich vor allem Fragen der Beweiswürdigung, die einer Revision nur zugänglich sind, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (VwGH 29.11.2017, Ra 2015/04/0014); das kann das Verwaltungsgericht (naturgemäß) nicht erkennen. Selbiges gilt für die Strafbemessung (zum VStG: VwGH 08.03.2021, Ra 2019/17/0096).

Das Vorliegen der Dienstpflichtverletzungen ist für das Bundesverwaltungsgericht unzweifelhaft, ergibt sich aus dem Gesetz und der unter A) zitierten Rechtsprechung.

Daher ist die Revision nicht zulässig.

Schlagworte

Abwesenheit vom Dienst Dienstpflichtverletzung Dienstplan Dienstzeit Disziplinarerkenntnis Disziplinarstrafe Disziplinarverfahren Exekutivdienst Geldstrafe Generalprävention öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Pflegefreistellung Spezialprävention Spruchpunkt - Abänderung Strafbemessung Teilfreisprüche Teilstattgebung Verfahrenskosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W170.2272465.1.00

Im RIS seit

23.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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