TE Vwgh Erkenntnis 2004/4/29 2000/09/0051

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Veröffentlicht am 29.04.2004
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §48 Abs1;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Mag. DI Markus Petrowsky, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Rainergasse 3, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 22. November 1999, Zl. 29/25-DOK/98, betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 28. August 1996 wurde gegen den in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beschwerdeführer gemäß § 123 Abs. 1 i.V.m. § 132 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) ein Disziplinarverfahren eingeleitet und zugleich gemäß § 124 Abs. 1 BDG 1979 beschlossen, in der Sache eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer dadurch seine Dienstpflichten nach den §§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 48 Abs. 1 BDG 1979 verletzt habe, dass er, obwohl ihm die Teilnahme mit Schreiben der Sektion VI des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 3. April 1996 untersagt worden sei, in der Zeit vom 15. April 1996 bis zum 19. April 1996 die Veranstaltung IRPA 9 (International Congress on Radiation Protection) besucht habe.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach der Aktenlage am 29. August 1996 zugestellt und blieb von ihm unbekämpft.

Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 18. Februar 1997 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen der gegen ihn im Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss erhobenen Vorwürfe gemäß § 52 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 126 Abs. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von 15 Prozent eines Monatsbezuges verhängt.

Auf Grund der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde dieses Disziplinarerkenntnis mit Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 24. Juli 1997 gemäß § 66 Abs. 2 AVG i.V.m. § 105 BDG 1979 behoben und die Disziplinarsache zur Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gegen den Beschwerdeführer mit Disziplinarerkenntnis vom 13. März 1998 (verkündet am 25. Februar 1998) neuerlich gemäß § 92 Abs. 1 Z. 2 i. V.m. § 126 Abs. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von 15 Prozent eines Monatsbezuges verhängt.

Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Disziplinarerkenntnis vom 22. November 1999 gemäß § 66 Abs. 4 AVG i. V.m. § 105 BDG 1979 keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten habe:

"H ist schuldig, in der Zeit vom 15. April 1996 bis zum 19. April 1996, 12.00 Uhr, als Beamter des Arbeitsinspektorates für den 2. Aufsichtsbezirk in Wien ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen zu sein.

H hat dadurch gegen die Vorschrift des § 48 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, nämlich die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung iSd § 91 BDG 1979 schuldhaft begangen.

Über ihn wird gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von S 7.149,30 (das entspricht 519,56 Euro) verhängt.

Dem Beschuldigten aufzuerlegende Verfahrenskosten sind im Berufungsverfahren nicht erwachsen."

Der Spruch des angefochtenen Bescheides sowie eine Zusammenfassung seiner Begründung wurde am Ende der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer und seinem Verteidiger am 22. November 1999 verkündet. Eine schriftliche Ausfertigung des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer am 14. Februar 2000 zugestellt.

In der Begründung führt die belangte Behörde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges sowie der anzuwendenden Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Teilnahme des Beschwerdeführers am IRPA-Kongress 9 beim Zentralarbeitsinspektorat, der Sektion VI des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gelegen sei, weil es sich, was der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung vom 22. November 1999 eingeräumt habe, um eine "externe" Veranstaltung im Sinne des vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Rundschreibens (derselben Sektion) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 10. Mai 1994, Zl. 68.060/4-3a/94, gehandelt habe, also um einen Kongress, der nicht vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales, sondern von einem privaten Veranstalter organisiert worden sei. Abgesehen davon sei keine Dienstreise vorgelegen, bei welcher keine Kosten entstanden wären, weil für die Teilnahme an diesem Kongress eine Kongressgebühr in der Höhe von etwa S 7.000,-- angefallen sei. Daher sei die Zuständigkeit des Amtsleiters des Arbeitsinspektorates für den 2. Aufsichtsbezirk zur Bewilligung der Teilnahme des Beschwerdeführers an dem besagten Kongress nicht gegeben gewesen. Dafür, dass der Amtsvorstand dessen ungeachtet eine Genehmigung dieser Teilnahme ausdrücklich oder konkludent erteilt hätte, hätten im Disziplinarverfahren im Übrigen keine Anhaltspunkte gefunden werden können. Die Sektion VI des BMAS habe mit Erledigung vom 7. März 1996 keine Genehmigung erteilt. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung erhobene "Beschwerde" vom 15. März 1996 habe - unabhängig von der Frage, ob die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die genannte Entscheidung rechtlich überhaupt möglich gewesen sei - jedenfalls keine aufschiebende Wirkung gehabt. Die Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst sei somit nicht gerechtfertigt und daher jedenfalls rechtswidrig gewesen.

Wenn sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Verschuldensfrage darauf berufe, er sei davon ausgegangen, sein bei der Sektion VI des BMAS erhobenes Rechtsmittel habe aufschiebende Wirkung gehabt, so erscheine diese Rechtfertigung schon deshalb unglaubwürdig, weil der Beschwerdeführer gleichzeitig behaupte, das zur Entscheidung über seinen Antrag zuständige Organ sei der Amtsleiter des Arbeitsinspektorates für den 2. Aufsichtsbezirk gewesen. Dass dieser ihm die Teilnahme an der Veranstaltung vor Beginn des Kongresses genehmigt habe, habe der Beschwerdeführer aber nicht einmal behauptet. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass dem Beschwerdeführer entgegen seinen Beteuerungen klar gewesen sei, dass er keine Bewilligung dafür gehabt habe, ab Montag, dem 15. April 1996, von seiner Dienststelle fern zu bleiben. Diese Einschätzung der Verantwortung des Beschwerdeführers habe auch nicht durch den Umstand entkräftet werden können, dass im Disziplinarverfahren nicht nachgewiesen habe werden können, dass der Beschwerdeführer vor Kongressbeginn am 15. April 1996 Kenntnis von der Ablehnung seiner Beschwerde durch die Sektion VI des BMAS vom 3. April 1996 erlangt habe. Denn selbst wenn man rechtsirrtümlich davon ausginge, dass die negative Entscheidung des BMAS durch die Beschwerde in ihrer Maßgeblichkeit beeinträchtigt worden wäre, hätte der Beschwerdeführer noch immer nicht über die Bewilligung seines - nach eigenem Vorbringen angeblich zuständigen - Vorgesetzten verfügt.

Mit seinem Vorbringen, er habe am ersten Kongresstag am Weg zur Tagung einen Mitarbeiter des Zentralarbeitsinspektorates getroffen, der seiner Freude Ausdruck gegeben hätte, ihn auf dem Kongress zu sehen, woraus der Beschwerdeführer geschlossen hätte, seiner Beschwerde sei nunmehr Folge gegeben worden, vermöge der Beschwerdeführer schon deshalb nichts für seinen Standpunkt zu gewinnen, weil dieser Mitarbeiter nur zur Abgabe von fachlichen Stellungnahmen zu Dienstreise-Anträgen zuständig, nicht aber diesbezüglich entscheidungsbefugter Organwalter gewesen sei, was dem Beschwerdeführer auch bekannt gewesen sei. Auf Grund der im Disziplinarverfahren durchgeführten Ermittlungen, insbesondere der Zeugeneinvernahme des Amtsleiters der Dienststelle des Beschwerdeführers, sei davon auszugehen, dass nach dem Wissensstand des Beschwerdeführers seit der ersten Nichtgenehmigung seiner Teilnahme an dem Kongress keine anders lautende Entscheidung der zuständigen Stelle ergangen sei. Spätestens am Donnerstag, den 18. April 1996, sei der Beschwerdeführer auch durch seine Ehegattin darüber informiert gewesen, dass laut telefonischer Benachrichtigung durch den Amtsleiter des Arbeitsinspektorates für den 2. Aufsichtsbezirk seiner Beschwerde gegen die Nicht-Genehmigung seiner Dienstreise nicht stattgegeben worden sei.

Es sei daher kein rechtfertigender Grund für die Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst vorgelegen, weshalb der Tatbestand einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 48 Abs. 1 BDG 1979 verwirklicht worden sei. Ob dem Dienstgeber durch das Fernbleiben des Beamten von seiner Dienststelle Nachteile entstanden seien oder nicht, sei für die Verwirklichung dieses Tatbestandes ohne rechtliche Bedeutung. Nach dem klinischpsychologischen Sachverständigengutachten vom 1. Februar 1999 sei auch die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben gewesen, weshalb er im Sinne des § 91 BDG 1979 schuldhaft gehandelt habe.

Bei der Bemessung der verhängten Disziplinarstrafe sei einerseits berücksichtigt worden, dass das Vorliegen einer potenziellen Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers im Tatzeitraum im Sinne einer hypomanischen Phase, welche vor allem seine Fähigkeit zur Kritik gegenüber seinem eigenen Verhalten herabgesetzt habe und als schuldmindernd zu werten sei, nicht ausgeschlossen werden könne und dass die inkriminierte Vorgangsweise des Beschwerdeführers nunmehr ausschließlich dem § 48 Abs. 1 BDG 1979 unterstellt werde. Der Beschwerdeführer sei jedoch völlig uneinsichtig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid zunächst deswegen für rechtswidrig, weil das gegen ihn geführte Disziplinarverfahren im Grunde des § 94 Abs. 1a BDG 1979 i.d.G. BGBl. Nr. 61/1997, in Kraft getreten am 1. Juli 1997, verjährt sei. Damit zeigt der Beschwerdeführer jedoch deswegen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil die angeführte Vorschrift gemäß § 243 Abs. 6 BDG 1979 auf die am 30. Juni 1997 anhängigen Disziplinarverfahren in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung des BDG 1979 und sohin § 94 Abs. 1a BDG 1979 im Beschwerdefall nicht anzuwenden ist.

Gemäß § 91 BDG 1979 ist der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach diesem Abschnitt (d.h. dem 9. Abschnitt des BDG 1979) zur Verantwortung zu ziehen.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer das Fernbleiben vom Dienst in der Zeit vom 15. April 1996 bis zum 19. April 1996, 12.00 Uhr, zur Last gelegt. Gemäß § 48 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 hat der Beamte "die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist". Dies bedeutet, dass der Beamte seinen Dienst nach dem Dienstplan grundsätzlich auf dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz während der Dienstzeit zu leisten hat.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er in dem im angefochtenen Bescheid dargestellten Zeitraum auf seinem Arbeitsplatz als Beamter des Arbeitsinspektorates für den

2. Aufsichtsbezirk in Wien nicht anwesend gewesen ist. Er meint aber, er habe sowohl das Zentralarbeitsinspektorat, als auch seinen unmittelbaren Vorgesetzten über seine Teilnahme an dem angeführten Kongress auf eigene Kosten informiert und es sei ihm von keiner Seite mitgeteilt worden, dass dies nicht gestattet würde, vielmehr sei er davon ausgegangen, dass nur die diesbezüglichen Kosten allenfalls nicht übernommen würden, zumal im Schreiben des Zentralarbeitsinspektorates (Teil des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales) vom 7. März 1996 auf die "sehr angespannte budgetäre Lage" hingewiesen worden sei. Auch sein unmittelbarer Vorgesetzter habe in der Verhandlung vor der belangten Behörde angegeben, nichts gegen die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Tagung gehabt zu haben. Er habe sogar zu verrichtende Kommissionen abgesagt, um dem Beschwerdeführer die Tagungsteilnahme zu ermöglichen.

Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil ihn - wie die belangte Behörde schlüssig dargelegt hat - klar sein musste, dass seine Teilnahme an der gegenständlichen Tagung und damit seine Abwesenheit vom Dienst nur auf Grund einer vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilten Genehmigung zulässig wäre. Dass eine solche Genehmigung nicht vorlag, musste dem Beschwerdeführer schon deswegen bewusst sein, weil er selbst gegen die abschlägige Entscheidung vom 7. März 1996, mit dem seinem Dienstreiseantrag "auf Grund der derzeit sehr angespannten budgetären Lage" keine Folge gegeben wurde, "Beschwerde" erhoben hat, und am Kongress ohne eine weitere Entscheidung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales oder auch nur seiner Dienststelle abzuwarten, mit der seine Teilnahme an der Tagung genehmigt worden wäre, teilgenommen hat.

Auch soweit der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig hält, weil das ihm vorgeworfene Verhalten im Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 28. August 1996 nicht ausreichend präzise umschrieben sei, zeigt er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. In diesem Bescheid ist nämlich eine ausreichend konkrete Umschreibung des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens und auch die rechtliche Qualifikation dieses Verhaltens als Verstoß gegen § 48 Abs. 1 BDG 1979 enthalten.

Auch mit dem Vorwurf, die belangte Behörde habe einige von ihm namhaft gemachte Zeugen nicht einvernommen, wird keine Rechtswidrigkeit des zur Erlassung des angefochtenen Bescheides führenden Disziplinarverfahrens vor der belangten Behörde erwiesen, weil die Relevanz der von ihm behaupteten Verfahrensmängel nicht ersichtlich ist. Auch in den diesbezüglichen Beweisanträgen des Beschwerdeführers vom 15. September 1999 wird nämlich nicht behauptet, die Tagungsteilnahme des Beschwerdeführers und seine Abwesenheit vom Dienst wäre durch einen Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales oder durch den Leiter der Dienststelle des Beschwerdeführers ausdrücklich genehmigt worden.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 29. April 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000090051.X00

Im RIS seit

03.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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