TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/29 W289 2276666-6

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Veröffentlicht am 29.12.2023
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Entscheidungsdatum

29.12.2023

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §77
FPG §80
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 77 heute
  2. FPG § 77 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 77 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 77 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 77 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 77 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 80 heute
  2. FPG § 80 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 80 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 80 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 80 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 80 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. FPG § 80 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch


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W289 2276666-6/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ), StA. Indien, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl römisch 40 zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. Indien, zu Recht:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 27.12.2023 legte das Bundesamt für Fremdenwesen- und Asyl (im Folgenden: BFA) dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Akten gemäß § 22 Abs. 4 BFA-VG zur verfahrensgegenständlichen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor. Am 28.12.2023 übermittelte das BFA eine Stellungnahme anlässlich der Aktenvorlage.Mit Schreiben vom 27.12.2023 legte das Bundesamt für Fremdenwesen- und Asyl (im Folgenden: BFA) dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Akten gemäß Paragraph 22, Absatz 4, BFA-VG zur verfahrensgegenständlichen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor. Am 28.12.2023 übermittelte das BFA eine Stellungnahme anlässlich der Aktenvorlage.

In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA vom 28.12.2023 gewährt und die Rechtsberatung hierüber informiert. Es wurde weder eine Vollmacht übermittelt noch eine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahren

1.1.1. Der BF, nach seinen Angaben ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 14.11.2012 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2012 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der BF aus Österreich ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs am 12.12.2012 in Rechtskraft.

1.1.2. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Bei einer Einvernahme durch eine Landespolizeidirektion gab er am 13.02.2013 an, dass er wisse, dass er nach Indien ausreisen müsse, er jedoch noch keine Vorbereitungen für seine Ausreise getroffen habe. Er könne auch nicht nach Indien zurückkehren. Er habe zwar einen Reisepass besessen, jedoch sei ihm dieser vom Schlepper abgenommen worden. Im Zuge einer neuerlichen Einvernahme am 04.10.2017 durch das BFA gab der BF an, dass er noch nie bei der Vertretungsbehörde gewesen sei, um ein Reisedokument zu erlangen. Bei einer neuerlichen Einvernahme am 06.01.2021 gab er vor dem Bundesamt wiederum an, dass er vor ca. zwei Jahren bei der indischen Botschaft gewesen sei, im Jahr 2020 aber nicht dort gewesen sei, um nachzufragen.

1.1.3. Am 16.04.2021 wurde der BF nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung festgenommen und ab 18.04.2021 in Untersuchungshaft angehalten. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 04.11.2021 wurde er zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

1.1.4. Mit Bescheid des BFA vom 04.02.2022 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist und keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt. Gleichzeitig wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2022 als unbegründet abgewiesen.

1.1.5. Am 14.04.2023 wurde der BF bedingt aus der Strafhaft entlassen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt, wo er bis 23.04.2023 in Verwaltungsstrafhaft angehalten wurde.

1.1.6. Bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 16.04.2023 gab der BF im Wesentlichen an, dass er keinen Reisepass besitze, da ihm dieser vom Schlepper abgenommen worden sei. Bei der indischen Botschaft sei er nie gewesen, da er keine Zeit dazu gehabt habe. Er sei seiner Ausreiseverpflichtung auch nicht nachgekommen, da er Probleme in Indien habe. An seiner im Melderegister zuletzt aufscheinenden Adresse habe er sich nur einen Tag aufgehalten. Wer in jener Wohnung wohne, in der er sich zuletzt aufgehalten habe, wisse er nicht. Einen Schlüssel zu dieser Wohnung habe er nicht, dieser befinde sich zu Hause. Vom derzeitigen Hauptmieter dieser Wohnung kenne er nur den Spitznamen. Im Bundesgebiet habe er keine Familienangehörigen. Seine Familie lebe in Indien, seine Eltern seien verstorben und seine Schwester lebe in XXXX . In Österreich habe er als Zeitungszusteller gearbeitet. An einer schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit leide er nicht. Er nehme eine Tablette pro Tag wegen seiner – ehemaligen – Suchtgiftabhängigkeit ein.1.1.6. Bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 16.04.2023 gab der BF im Wesentlichen an, dass er keinen Reisepass besitze, da ihm dieser vom Schlepper abgenommen worden sei. Bei der indischen Botschaft sei er nie gewesen, da er keine Zeit dazu gehabt habe. Er sei seiner Ausreiseverpflichtung auch nicht nachgekommen, da er Probleme in Indien habe. An seiner im Melderegister zuletzt aufscheinenden Adresse habe er sich nur einen Tag aufgehalten. Wer in jener Wohnung wohne, in der er sich zuletzt aufgehalten habe, wisse er nicht. Einen Schlüssel zu dieser Wohnung habe er nicht, dieser befinde sich zu Hause. Vom derzeitigen Hauptmieter dieser Wohnung kenne er nur den Spitznamen. Im Bundesgebiet habe er keine Familienangehörigen. Seine Familie lebe in Indien, seine Eltern seien verstorben und seine Schwester lebe in römisch 40 . In Österreich habe er als Zeitungszusteller gearbeitet. An einer schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit leide er nicht. Er nehme eine Tablette pro Tag wegen seiner – ehemaligen – Suchtgiftabhängigkeit ein.

1.1.7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.04.2023 wurde über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 24.04.2023 zugestellt. Seither wird er in Schubhaft angehalten.

1.1.8. Am 18.08.2023 wurde der BF neuerlich vom Bundesamt im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates einvernommen, wobei ihm insbesondere vorgehalten wurde, dass die indische Vertretungsbehörde mitgeteilt habe, dass die vom BF angegebenen Identitätsdaten falsch seien. Der BF gab dazu an, dass er die Wahrheit gesagt habe, weitere Daten habe er nicht.

1.1.9. In einem Rückkehrberatungsgespräch am 14.11.2023 gab der BF an, dass er nach Indien zurückkehren wolle. Am 17.11.2023 langte im Wege der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH eine Kopie des Reisepasses des BF beim Bundesamt ein. Am 26.11.2023 wurde der BF vom Bundesamt einvernommen. Dabei gab er an, dass er XXXX heiße und am XXXX geboren worden sei. Er habe falsche Identitätsdaten angegeben, da er falsch beraten worden sei. Seinen Reisepass habe er vor fünf oder sechs Jahren in Österreich verloren. Die Kopie seines Reisepasses habe er von seiner in XXXX lebenden Schwester erhalten. Er wolle nunmehr nach Indien ausreisen, da sein Vater gesundheitliche Probleme habe.1.1.9. In einem Rückkehrberatungsgespräch am 14.11.2023 gab der BF an, dass er nach Indien zurückkehren wolle. Am 17.11.2023 langte im Wege der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH eine Kopie des Reisepasses des BF beim Bundesamt ein. Am 26.11.2023 wurde der BF vom Bundesamt einvernommen. Dabei gab er an, dass er römisch 40 heiße und am römisch 40 geboren worden sei. Er habe falsche Identitätsdaten angegeben, da er falsch beraten worden sei. Seinen Reisepass habe er vor fünf oder sechs Jahren in Österreich verloren. Die Kopie seines Reisepasses habe er von seiner in römisch 40 lebenden Schwester erhalten. Er wolle nunmehr nach Indien ausreisen, da sein Vater gesundheitliche Probleme habe.

1.1.10. Mit Erkenntnissen vom 23.08.2023, 18.09.2023, 16.10.2023, 10.11.2023 und 06.12.2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht jeweils fest, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung verhältnismäßig war.

1.1.11. Am 27.12.2023 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt neuerlich gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht zur nunmehr verfahrensgegenständlichen gerichtlichen Überprüfung vor und teilte in der am 28.12.2023 übermittelten Stellungnahme im Wesentlichen mit, dass weiterhin Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vorlägen. Der BF sei nicht vertrauenswürdig, da er bereits seit dem Jahr 2012 konsequent falsche Angaben zu seiner Identität mache. Durch dieses Verhalten habe er seine Abschiebung erschwert bzw. bisher verhindert. Am 17.11.2023 sei beim BFA eine Kopie eines Reisepasses eingelangt, von dem der BF behaupte, dass es sich um eine Kopie seines im Jahr 2016 abgelaufenen Reisepasses handle. Es sei keinerlei soziales Netz beim BF vorhanden, das ihn vom Untertauchen bewahren könne. Er habe zwar über eine Meldeadresse verfügt, sich jedoch in einer anderen Wohnung aufgehalten. Bisher sei er auch nicht in der Lage gewesen, eine gesicherte Wohnmöglichkeit glaubhaft zu machen. Zuletzt sei am 30.11.2023 vom BFA um die Ausstellung eines HRZ bei der indischen Botschaft gebeten worden. Am 28.12.2023 sei seitens des BFA an die HRZ-Abteilung des BFA um Urgenz bei der Botschaft gebeten worden. Aufgrund der Feiertage könne sich diese nun verschieben, da sonst immer monatlich urgiert werde. Sobald ein HRZ ausgestellt werde, könne der BF entweder per Flug oder Charter schnellstmöglich abgeschoben werden. Einzelrückführungen nach Indien per Flugzeug fänden mehrmals wöchentlich statt.1.1.11. Am 27.12.2023 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt neuerlich gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht zur nunmehr verfahrensgegenständlichen gerichtlichen Überprüfung vor und teilte in der am 28.12.2023 übermittelten Stellungnahme im Wesentlichen mit, dass weiterhin Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vorlägen. Der BF sei nicht vertrauenswürdig, da er bereits seit dem Jahr 2012 konsequent falsche Angaben zu seiner Identität mache. Durch dieses Verhalten habe er seine Abschiebung erschwert bzw. bisher verhindert. Am 17.11.2023 sei beim BFA eine Kopie eines Reisepasses eingelangt, von dem der BF behaupte, dass es sich um eine Kopie seines im Jahr 2016 abgelaufenen Reisepasses handle. Es sei keinerlei soziales Netz beim BF vorhanden, das ihn vom Untertauchen bewahren könne. Er habe zwar über eine Meldeadresse verfügt, sich jedoch in einer anderen Wohnung aufgehalten. Bisher sei er auch nicht in der Lage gewesen, eine gesicherte Wohnmöglichkeit glaubhaft zu machen. Zuletzt sei am 30.11.2023 vom BFA um die Ausstellung eines HRZ bei der indischen Botschaft gebeten worden. Am 28.12.2023 sei seitens des BFA an die HRZ-Abteilung des BFA um Urgenz bei der Botschaft gebeten worden. Aufgrund der Feiertage könne sich diese nun verschieben, da sonst immer monatlich urgiert werde. Sobald ein HRZ ausgestellt werde, könne der BF entweder per Flug oder Charter schnellstmöglich abgeschoben werden. Einzelrückführungen nach Indien per Flugzeug fänden mehrmals wöchentlich statt.

1.1.12. Die Stellungnahme des Bundesamtes wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Er gab dazu keine Stellungnahme ab.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

1.2.1. Der BF hat keine Originaldokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt. Er gibt an, ein volljähriger Staatsangehöriger Indiens zu sein. Seine Identität steht nicht fest. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

1.2.2. Der BF wird seit 24.04.2023 in Schubhaft angehalten. Zuletzt wurde die Verhältnismäßigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2023 überprüft. Die Frist zur gegenständlichen Überprüfung der Schubhaft endet am 03.01.2024.

1.2.3. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit

1.3.1. Der BF reiste bereits im Jahr 2012 unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 14.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit am 12.12.2012 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Er kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und hielt sich seither unrechtmäßig in Österreich auf. Ein Reisedokument oder identitätsbezeugende Dokumente legte der BF bisher nicht vor, obwohl er mit einem gültigen indischen Reisepass seinen Herkunftsstaat verlassen hat und seinen Reisepass vor fünf bzw. sechs Jahren in Österreich verloren hat. Der BF unternahm bisher keinerlei Bemühungen, bei der indischen Vertretungsbehörde ein Reisedokument zu erlangen. Er machte in Österreich bisher falsche Angaben zu seiner Identität. Er täuschte dadurch sowohl die Asylbehörden, die Fremdenbehörden, Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch das Strafgericht über seine Identität. Am 17.11.2023 langte beim Bundesamt die Kopie eines Dokumentes ein, von dem der BF behauptet, dass es sich um eine Kopie seines im Jahr 2016 abgelaufenen Reisepasses handelt.

1.3.2. Der BF verfügte vor seiner Festnahme im April 2021 zwar über eine Meldeadresse, hielt sich an dieser jedoch nicht auf, sondern bewohnte eine Wohnung an einer Adresse, an der er nicht gemeldet war.

1.3.3. Mit Bescheid des BFA vom 04.02.2022 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2022 abgewiesen. Es liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

1.3.4. Der BF befand sich von 29.10.2023 bis 19.11.2023 im Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen.

1.3.5. Der BF verfügt in Österreich weder über familiäre noch über nennenswerte soziale Bindungen. Er war zwar nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet, hielt sich jedoch in einer Wohnung an einer anderen Adresse auf. Den Namen des Hauptmieters dieser Wohnung kennt der BF nicht. Einer legalen Erwerbstätigkeit ging der BF nicht nach, sondern war unrechtmäßig erwerbstätig. Über Vermögen verfügt der BF nicht.

1.3.6. Der BF weist in Österreich folgende strafgerichtliche Verteilung auf:

Mit Urteil eines Landesgerichts vom 04.11.2021, rechtskräftig am 09.11.2021, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 4 Z 3 Suchtmittelgesetz – SMG sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichts vom 04.11.2021, rechtskräftig am 09.11.2021, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, Suchtmittelgesetz – SMG sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.

Im Hinblick auf seine angespannte finanzielle Situation fasste der BF den Entschluss, durch Handel mit Heroin eine fortlaufende Einnahme zu lukrieren. Er handelte dabei nicht vorwiegend deshalb, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.

In einem Zeitraum von XXXX 2019 bis XXXX .2021 überließ der BF wiederholt Heroin, insbesondere auch während seiner Tätigkeit als Zeitungszusteller, an andere Personen und lukrierte durch die Suchtgiftverkäufe Einnahmen von insgesamt 22.915,-- Euro.In einem Zeitraum von römisch 40 2019 bis römisch 40 .2021 überließ der BF wiederholt Heroin, insbesondere auch während seiner Tätigkeit als Zeitungszusteller, an andere Personen und lukrierte durch die Suchtgiftverkäufe Einnahmen von insgesamt 22.915,-- Euro.

1.3.7. Ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF wurde im Jahr 2013 eingeleitet. Entsprechende Formulare wurden auch in den Jahren 2017 und 2021 an die indische Vertretungsbehörde übermittelt. Am 13.04.2023 wurde der BF erstmals der indischen Vertretungsbehörde vorgeführt. Da der BF bisher über mehr als zehn Jahre falsche Angaben zu seiner Identität gemacht und keinerlei identitätsbezeugende Dokumente vorgelegt hat, war seine Identifizierung bislang nicht möglich.

Am 17.11.2023 hat der BF die Kopie eines Reisepasses vorgelegt, von der er behauptet, dass es sich um die Kopie seines Reisepasses handelt.

Gemäß Art. 11 Abs. 3 des am 01.09.2023 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität bemüht sich die ersuchte Vertragspartei innerhalb von längstens 45 Tagen mitzuteilen, ob die Staatsangehörigkeit jener Person, von der eine Kopie des – abgelaufenen – Reisepasses übermittelt wurde, zufriedenstellend abschließend nachgewiesen wurde.Gemäß Artikel 11, Absatz 3, des am 01.09.2023 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität bemüht sich die ersuchte Vertragspartei innerhalb von längstens 45 Tagen mitzuteilen, ob die Staatsangehörigkeit jener Person, von der eine Kopie des – abgelaufenen – Reisepasses übermittelt wurde, zufriedenstellend abschließend nachgewiesen wurde.

Die indische Vertretungsbehörde stellt grundsätzlich Heimreisezertifikate aus und es finden auch Abschiebungen nach Indien statt. Zuletzt ist am 30.11.2023 vom BFA um die Ausstellung eines HRZ bei der indischen Botschaft gebeten worden. Am 28.12.2023 wurde seitens des BFA an die zuständige HRZ-Abteilung um Urgenz bei der Botschaft gebeten. Aufgrund der Feiertage kann sich diese nun verschieben, da sonst immer monatlich urgiert wird. Sobald ein HRZ ausgestellt wird, kann der BF entweder per Flug oder Charter schnellstmöglich abgeschoben werden. Einzelrückführungen nach Indien per Flugzeug finden mehrmals wöchentlich statt. Eine Abschiebung des BF nach Indien erscheint daher möglich.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum bisherigen Verfahren

Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich insbesondere auf die unbedenklichen Ausführungen in der Stellungnahme des BFA anlässlich der gegenständlichen Aktenvorlage, denen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Zudem stützen sich die Feststellungen auf eine Einsichtnahme in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.02.2022 sowie das bisherige Schubhaftverfahren betreffend und eine Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

Der Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.

2.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

2.2.1. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der BF bisher keine Originaldokumente vorgelegt hat, die seine Angaben zu seiner Identität bescheinigen. Er führte in sämtlichen im Verwaltungsakt dokumentierten Einvernahmen aus, dass er über keine Dokumente verfüge, insbesondere gab er zuletzt am 26.11.2023 vor dem Bundesamt an, dass er seinen Reisepass vor fünf bzw. sechs Jahren verloren habe. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da sein Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen wurde, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist.

2.2.2. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 24.04.2023 ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Dass die Anhaltung des BF in Schubhaft zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2023 überprüft wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Gerichtsakt.

2.2.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf den Eintragungen in der Anhaltedatei und auf dem Verwaltungsakt, dem keine Anhaltspunkte auf wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF zu entnehmen sind. Es konnte daher festgestellt werden, dass keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beschwerden vorliegen. Dass der BF Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.

2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit

2.3.1. Die Feststellungen zu dem bereits im Jahr 2012 gestellten Antrag auf internationalen Schutz des BF beruhen auf dem Verwaltungsakt sowie auf dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.02.2022 betreffend. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich überdies, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist. Dies bestätigte der BF auch in seiner Einvernahme am 14.04.2023, in der er angab, dass er wegen seiner Probleme in Indien seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkomme. Dass der BF mit einem gültigen Reisepass aus Indien ausreiste, gab er mehrfach in seinen bisherigen Einvernahmen an (Einvernahme durch eine Landespolizeidirektion am 13.02.2013, Einvernahmen durch das Bundesamt am 04.10.2017, 08.01.2021 und 14.04.2023). Vorgelegt hat er ein Reisedokument jedoch bisher nie, was er auch in sämtlichen angeführten Einvernahmen bestätigte. Zuletzt gab er in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 26.11.2023 an, dass er seinen Reisepass vor fünf oder sechs Jahren in Österreich verloren habe. Dass er bisher keine Bemühungen unternahm, um selbstständig ein Reisedokument zu erlangen, gab der BF insbesondere in seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 14.04.2023 an, indem er ausführte, dass er nie bei der Botschaft gewesen sei. In seiner Einvernahme vom 26.11.2023 gab er dazu an, dass er keine Dokumente besitze, mit denen er bei der Vertretungsbehörde ein Reisedokument beantragen könne. Dass der BF bisher falsche Angaben zu seiner Identität machte, räumte er selbst im Rahmen seiner Einvernahme am 26.11.2023 vor dem Bundesamt ein. Er sei diesbezüglich falsch beraten worden. Am 17.11.2023 langte beim Bundesamt die Kopie eines im Jahr 2016 abgelaufenen Reisepasses ein, von dem der BF behauptet, dass es sich um seinen – in Österreich verloren gegangenen – Reisepass handelt.

2.3.2. Laut Zentralem Melderegister war der BF von 19.11.2019 bis 26.07.2021 an der Adresse XXXX gemeldet. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.04.2023 gab er jedoch an, dass er vor seiner Festnahme im April 2021 an der Adresse XXXX gewohnt habe. Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteil ergibt sich auch, dass an der vom BF genannten Adresse eine Hausdurchsuchung stattfand, die zur Festnahme des BF führte. Daraus folgt die Feststellung, dass der BF vor seiner Festnahme im April 2021 somit zwar über eine Meldeadresse verfügte, sich an dieser jedoch nicht aufhielt, sondern eine Wohnung an einer Adresse bewohnte, an der er nicht gemeldet war.2.3.2. Laut Zentralem Melderegister war der BF von 19.11.2019 bis 26.07.2021 an der Adresse römisch 40 gemeldet. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.04.2023 gab er jedoch an, dass er vor seiner Festnahme im April 2021 an der Adresse römisch 40 gewohnt habe. Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteil ergibt sich auch, dass an der vom BF genannten Adresse eine Hausdurchsuchung stattfand, die zur Festnahme des BF führte. Daraus folgt die Feststellung, dass der BF vor seiner Festnahme im April 2021 somit zwar über eine Meldeadresse verfügte, sich an dieser jedoch nicht aufhielt, sondern eine Wohnung an einer Adresse bewohnte, an der er nicht gemeldet war.

2.3.3. Die Feststellungen zur der mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.02.2022 erlassenen Rückkehrentscheidung, die mit einem auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbot verbunden wurde, beruhen auf dem Verwaltungsakt und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen diesen Bescheid betreffend.

2.3.4. Die Feststellungen zum Hungerstreik des BF beruhen auf dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei.

2.3.5. Die Feststellungen zu den mangelnden familiären und sozialen Anknüpfungspunkten des BF in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt am 14.04.2023. Dass er über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt steht insofern fest, als der BF in der Einvernahme nicht in der Lage war, den Namen jener Person zu nennen, bei der er vor seiner Festnahme im April 2021 gewohnt hat. Darüber hinaus gab der BF an, dass er nicht wisse, wer derzeit an dieser Adresse wohne. Dass er unrechtmäßig erwerbstätig war, ergibt sich insbesondere aus seinen Angaben am 14.04.2023, wonach er als Zeitungszusteller gearbeitet habe. Diese Angaben stimmen auch mit den vom Strafgericht im Urteil vom 04.11.2021 getroffenen Feststellungen überein. Dass er über kein Vermögen verfügt, ergibt sich aus der Anhaltedatei.

2.3.6. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF ergeben sich aus dem Strafregister und aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteil.

2.3.7. Aus den im Verwaltungsakt einliegenden Formblättern im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ergeben sich die Feststellungen zu den vor der Anhaltung des BF in Strafhaft erfolgten Bemühungen, ein Heimreisezertifikat für den BF zu erlangen. Er wurde während seiner Anhaltung in Strafhaft schließlich am 13.04.2023 der indischen Vertretungsbehörde vorgeführt. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates konnte bislang nicht zum Erfolg führen, da der BF über mehr als zehn Jahre konsequent falsche Angaben zu seiner Identität gemacht hat – dies räumte er auch in seiner Einvernahme am 26.11.2023 vor dem Bundesamt ein. Da aus dem Verwaltungsakt hervorgeht, dass der BF am 17.11.2023 die Kopie eines Reisepasses vorgelegt hat, von dem er in der Einvernahme am 26.11.2023 behauptete, dass es sich um eine Kopie jenes Reisepasses handle, den er vor fünf bis sechs Jahren in Österreich verloren habe, konnte die Feststellung getroffen werden, dass auf Grund des mit Indien abgeschlossenen Rückführungsabkommens innerhalb einer Frist von 45 Tagen die Mitteilung zu erwarten ist, ob die Staatsangehörigkeit des BF geklärt werden konnte.

Dass die indische Vertretungsbehörde grundsätzlich Heimreisezertifikate ausstellt und Abschiebungen nach Indien stattfinden, ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 28.12.2023 und stimmt mit dem notorischen Amtswissen überein. Überdies ergibt sich aus der Stellungnahme, dass die Ausstellung des HRZ vom BFA urgiert wurde. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass eine Abschiebung des BF grundsätzlich möglich erscheint.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) – Fortsetzungsausspruch

3.1.1. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:3.1.1. Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:

Schubhaft (FPG)


„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
, „§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“

Gelinderes Mittel (FPG)

„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1.         in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2.         sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3.         eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,, 1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder, 3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“

Dauer der Schubhaft (FPG)

„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1.         drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2.         sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,, 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;, 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1.         die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2.         eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3.         der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4.         die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,, 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder, 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden., (5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen

Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den
Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen., (5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den

Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen

Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon

unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier
unberührt., (6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier

Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls dieWochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die

amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft

anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“

Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)

„§ 22a (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“„§ 22a (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“

Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie)

„Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“

Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie)

„Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)

(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf. 

(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
a.         mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,
b.         Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).Gemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).

3.1.3. §22a Abs. 4 bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer seit 24.04.2023 in Schubhaft angehalten wird.3.1.3. §22a Absatz 4, bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer seit 24.04.2023 in Schubhaft angehalten wird.

3.1.4. Der haftfähige BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.3.1.4. Der haftfähige BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.

3.1.5. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.3.1.5. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.

3.1.6. Fallgegenständlich geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.3.1.6. Fallgegenständlich geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus.

Dabei ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Obwohl der BF im Besitz eines indischen Reisepasses war, hat er der Fremdenbehörde seit dem Jahr 2012 kein Reisedokument vorgelegt. Erst am 17.11.2023 langte beim Bundesamt die Kopie eines Reisepasses ein, von dem der BF behauptet, dass es sich um die Kopie seines im Jahr 2016 abgelaufenen Reisepasses handle. Der BF machte auch seit dem Jahr 2012 konsequent falsche Angaben zu seiner Identität. Durch dieses Verhalten hat er seine Abschiebung erschwert bzw. bisher verhindert. Darüber hinaus verfügte er zwar über eine Meldeadresse in Österreich, an der er sich jedoch nicht tatsächlich aufhielt. Es ist daher insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.Dabei ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Obwohl der BF im Besitz eines indischen Reisepasses war, hat er der Fremdenbehörde seit dem Jahr 2012 kein Reisedokument vorgelegt. Erst am 17.11.2023 langte beim Bundesamt die Kopie eines Reisepasses ein, von dem der BF behauptet, dass es sich um die Kopie seines im Jahr 2016 abgelaufenen Reisepasses handle. Der BF machte auch seit dem Jahr 2012 konsequent falsche Angaben zu seiner Identität. Durch dieses Verhalten hat er seine Abschiebung erschwert bzw. bisher verhindert. Darüber hinaus verfügte er zwar über eine Meldeadresse in Österreich, an der er sich jedoch nicht tatsächlich aufhielt. Es ist daher insgesamt der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung erschwert hat, ist insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung erschwert hat, ist insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF verfügt im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Der BF verfügte zwar über eine Meldeadresse, hielt sich jedoch in einer anderen Wohnung auf und war bisher nicht in der Lage, eine gesicherte Wohnmöglichkeit glaubhaft zu machen. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt.Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF verfügt im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Der BF verfügte zwar über eine Meldeadresse, hielt sich jedoch in einer anderen Wohnung auf und war bisher nicht in der Lage, eine gesicherte Wohnmöglichkeit glaubhaft zu machen. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt.

Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben, zumal der BF an seiner Meldeadresse nicht aufhältig war und über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren Behörden und Gerichte über seine tatsächliche Identität getäuscht hat.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben, zumal der BF an seiner Meldeadresse nicht aufhältig war und über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren Behörden und Gerichte über seine tatsächliche Identität getäuscht hat.

3.1.7. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Der BF ist in Österreich weder sozial noch familiär verankert. Er hat keine Verwandten oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Der BF wurde wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Er handelte über einen Zeitraum von XXXX 2019 bis XXXX 2021 mit Heroin und erzielte dabei Einnahme von insgesamt 22.915,-- Euro. Im strafgerichtlichen Urteil wird ausdrücklich festgehalten, dass der BF zwar als Zeitungszusteller arbeitete, jedoch durch den Handel mit Heroin eine fortlaufende Einnahme lukrieren wollte, die nicht vorwiegend dazu diente, Suchtmittel für seinen persönlichen Gebrauch oder die Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.Der BF wurde wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Er handelte über einen Zeitraum von römisch 40 2019 bis römisch 40 2021 mit Heroin und erzielte dabei Einnahme von insgesamt 22.915,-- Euro. Im strafgerichtlichen Urteil wird ausdrücklich festgehalten, dass der BF zwar als Zeitungszusteller arbeitete, jedoch durch den Handel mit Heroin eine fortlaufende Einnahme lukrieren wollte, die nicht vorwiegend dazu diente, Suchtmittel für seinen persönlichen Gebrauch oder die Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.

Gerade an der Verhinderung von Drogendelikten besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse, dem der BF durch die Tatbegehung in einem Zeitraum von XXXX 2019 bis XXXX 2021 massiv zuwidergehandelt hat. Es ist auch auf die mit der Suchtgiftkriminalität im Allgemeinen verbundene große Wiederholungsgefahr hinzuweisen, von der auch im vorliegenden Fall angesichts der Mittellosigkeit des BF auszugehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554).Gerade an der Verhinderung von Drogendelikten besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse, dem der BF durch die Tatbegehung in einem Zeitraum von römisch 40 2019 bis römisch 40 2021 massiv zuwidergehandelt hat. Es ist auch auf die mit der Suchtgiftkriminalität im Allgemeinen verbundene große Wiederholungsgefahr hinzuweisen, von der auch im vorliegenden Fall angesichts der Mittellosigkeit des BF auszugehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554).

Auf Grund der Mittellosigkeit des BF ist daher davon auszugehen, dass er auch künftig Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz – insbesondere das Verbrechen des Suchtgifthandels – begehen wird, sodass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährdet und ein besonders hohes öffentliches Interesse an der baldigen Außerlandesbringung des BF besteht.

Das öffentliche Interesse an der gesicherten Außerlandesbringung des BF überwiegt daher den Schutz seiner persönlichen Freiheit bei weitem.

Der BF wird seit 24.04.2023 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist insbesondere auf seine mangelnde Mitwirkung im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zurückzuführen, da er durch die Angabe von falschen Identitätsdaten für einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren die Erlangung eines Heimreisezertifikates verhindert hat. Verzögerungen, die in der Sphäre des Bundesamtes liegen, sind nicht zu erkennen. Der BF ist für seine noch immer andauernde Anhaltung in Schubhaft daher selbst verantwortlich. Da die Feststellung seiner Identität bisher nicht möglich war, kann er gemäß § 80 Abs. 4 Z 1 FPG für höchstens 18 Monate in Schubhaft angehalten werden.Der BF wird seit 24.04.2023 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist insbesondere auf seine mangelnde Mitwirkung im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zurückzuführen, da er durch die Angabe von falschen Identitätsdaten für einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren die Erlangung eines Heimreisezertifikates verhindert hat. Verzögerungen, die in der Sphäre des Bundesamtes liegen, sind nicht zu erkennen. Der BF ist für seine noch immer andauernde Anhaltung in Schubhaft daher selbst verantwortlich. Da die Feststellung seiner Identität bisher nicht möglich war, kann er gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG für höchstens 18 Monate in Schubhaft angehalten werden.

Da nunmehr neue vom BF bekannt gegebene Identitätsdaten in Indien überprüft werden und diesbezüglich die Kopie eines Reisedokumentes vorliegt, ist zu erwarten, dass die indische Vertretungsbehörde innerhalb von 45 Tagen bekanntgeben wird, ob der BF identifiziert werden konnte. Zuletzt ist am 30.11.2023 vom BFA um die Ausstellung eines HRZ bei der indischen Botschaft gebeten worden. Am 28.12.2023 wurde seitens des BFA an die zuständige HRZ-Abteilung um Urgenz bei der Botschaft gebeten. Aufgrund der Feiertage kann sich diese verschieben, da sonst immer monatlich urgiert wird. Sobald ein HRZ ausgestellt wird, kann der BF entweder per Flug oder Charter schnellstmöglich abgeschoben werden.

Das erkennende Gericht geht somit davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.

3.1.8. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Der BF verfügte zwar über eine Meldeadresse, war jedoch nicht an dieser aufhältig. Dass beim BF auch keinerlei Kooperationsbereitschaft vorliegt, zeigt sich insbesondere daran, dass er mehrfach behauptet hat, sich um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht zu haben, diese Bemühungen jedoch nicht tatsächlich stattgefunden haben. Vielmehr machte er seit mehr als zehn Jahren konsequent falsche Angaben zu seiner Identität. Zu beachten ist dabei auch, dass sich der BF seit mittlerweile mehr als zehn Jahren unrechtmäßig in Österreich aufhält und zur Finanzierung dieses Aufenthaltes auch vor der Begehung eines Verbrechens nicht zurückschreckte und jahrelang mit Heroin handelte. Beim BF liegt daher keinerlei Vertrauenswürdigkeit vor, die jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Anwendung eines gelinderen Mittels ist. Daran vermag auch die im Rückkehrberatungsgespräch am 14.11.2023 vom BF geäußerte Bereitschaft, nach Indien ausreisen zu wollen, nichts zu ändern. Der BF führte als Begründung seiner Ausreisebereitschaft zudem an, dass sein Vater gesundheitliche Probleme habe. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass der BF in seiner Einvernahme am 16.04.2023 vor dem Bundesamt noch angab, dass seine Eltern verstorben seien. Auch aus der von ihm vorgelegten Kopie ergibt sich kein Nachweis, dass es sich dabei tatsächlich um eine Kopie seines Reisepasses handelt. Die Anordnung eines gelinderen Mittels ist daher unter Berücksichtigung des vom BF seit mehr als zehn Jahren gezeigten Verhaltens, das auf die Verhinderung seiner Abschiebung ausgerichtet war, weiterhin keinesfalls ausreichend, um den Sicherungszweck zu erfüllen und kommt daher auch weiterhin nicht in Betracht.3.1.8. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Der BF verfügte zwar über eine Meldeadresse, war jedoch nicht an dieser aufhältig. Dass beim BF auch keinerlei Kooperationsbereitschaft vorliegt, zeigt sich insbesondere daran, dass er mehrfach behauptet hat, sich um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht zu haben, diese Bemühungen jedoch nicht tatsächlich stattgefunden haben. Vielmehr machte er seit mehr als zehn Jahren konsequent falsche Angaben zu seiner Identität. Zu beachten ist dabei auch, dass sich der BF seit mittlerweile mehr als zehn Jahren unrechtmäßig in Österreich aufhält und zur Finanzierung dieses Aufenthaltes auch vor der Begehung eines Verbrechens nicht zurückschreckte und jahrelang mit Heroin handelte. Beim BF liegt daher keinerlei Vertrauenswürdigkeit vor, die jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Anwendung eines gelinderen Mittels ist. Daran vermag auch die im Rückkehrberatungsgespräch am 14.11.2023 vom BF geäußerte Bereitschaft, nach Indien ausreisen zu wollen, nichts zu ändern. Der BF führte als Begründung seiner Ausreisebereitschaft zudem an, dass sein Vater gesundheitliche Probleme habe. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass der BF in seiner Einvernahme am 16.04.2023 vor dem Bundesamt noch angab, dass seine Eltern verstorben seien. Auch aus der von ihm vorgelegten Kopie ergibt sich kein Nachweis, dass es sich dabei tatsächlich um eine Kopie seines Reisepasses handelt. Die Anordnung eines gelinderen Mittels ist daher unter Berücksichtigung des vom BF seit mehr als zehn Jahren gezeigten Verhaltens, das auf die Verhinderung seiner Abschiebung ausgerichtet war, weiterhin keinesfalls ausreichend, um den Sicherungszweck zu erfüllen und kommt daher auch weiterhin nicht in Betracht.

3.1.9. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

3.1.10. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Es konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat.

3.2. Zu B) – Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Ausreiseverpflichtung Einreiseverbot falsche Angaben Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Identität illegale Einreise öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W289.2276666.6.00

Im RIS seit

18.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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