Entscheidungsdatum
16.01.2024Norm
AsylG 2005 §11Spruch
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W289 2278233-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. Syrien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Säumnisbeschwerde) betreffend den am 16.11.2022 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. Syrien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Säumnisbeschwerde) betreffend den am 16.11.2022 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2024, zu Recht:
A)
Dem Antrag auf internationalen Schutz vom 16.11.2022 wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Antrag auf internationalen Schutz vom 16.11.2022 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 16.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte eine Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei welcher der Beschwerdeführer vorbrachte, er sei in Syrien zum Militärdienst einberufen worden und habe das Land aus Angst um sein Leben verlassen. Am selben Tag erfolgte die Zulassung des Verfahrens durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Traiskirchen (vgl. XXXX ).1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 16.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte eine Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei welcher der Beschwerdeführer vorbrachte, er sei in Syrien zum Militärdienst einberufen worden und habe das Land aus Angst um sein Leben verlassen. Am selben Tag erfolgte die Zulassung des Verfahrens durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Traiskirchen vergleiche römisch 40 ).
2. Am 21.11.2022 langte der Akt des Beschwerdeführers bei der Regionaldirektion Oberösterreich ein (vgl. XXXX ). Am 20.12.2022 wurde der Akt des Beschwerdeführers gemäß dem Erlass über die Geschäftsfalleinteilung vom BFA zuständigkeitshalber abgetreten. Als Grund wurde die Wohnsitzzuständigkeit genannt und vermerkt, dass keine ZMR Adresse bzw. kein Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers vorhanden sei (vgl. XXXX ).2. Am 21.11.2022 langte der Akt des Beschwerdeführers bei der Regionaldirektion Oberösterreich ein vergleiche römisch 40 ). Am 20.12.2022 wurde der Akt des Beschwerdeführers gemäß dem Erlass über die Geschäftsfalleinteilung vom BFA zuständigkeitshalber abgetreten. Als Grund wurde die Wohnsitzzuständigkeit genannt und vermerkt, dass keine ZMR Adresse bzw. kein Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers vorhanden sei vergleiche römisch 40 ).
3. Am 23.07.2023 wandte sich der Beschwerdeführer per Mail an das BFA, mit der Bitte um einen baldigen Interviewtermin, da er bereits seit acht Monaten in Österreich sei und bis jetzt noch keine Auskunft bekommen habe (vgl. XXXX ). Mit Mail vom 24.07.2023 informierte das BFA den Beschwerdeführer darüber, dass ihm bezugnehmend auf seine Anfrage mitgeteilt werden könne, dass er in den nächsten drei Wochen eine Ladung für eine asylrechtliche Einvernahme per Post mittels RSa erhalten werde (vgl. XXXX ). Mit Mail vom 25.08.2023 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an das BFA und brachte vor, seit mindestens neun Monaten in Österreich zu sein und noch keinen Termin erhalten zu haben. Das BFA antwortete dem Beschwerdeführer mit einem Standardschreiben, wonach sein Anliegen schnellstmöglich bearbeitet werde und bei Bedarf mit ihm in Kontakt getreten werde (vgl. XXXX ).3. Am 23.07.2023 wandte sich der Beschwerdeführer per Mail an das BFA, mit der Bitte um einen baldigen Interviewtermin, da er bereits seit acht Monaten in Österreich sei und bis jetzt noch keine Auskunft bekommen habe vergleiche römisch 40 ). Mit Mail vom 24.07.2023 informierte das BFA den Beschwerdeführer darüber, dass ihm bezugnehmend auf seine Anfrage mitgeteilt werden könne, dass er in den nächsten drei Wochen eine Ladung für eine asylrechtliche Einvernahme per Post mittels RSa erhalten werde vergleiche römisch 40 ). Mit Mail vom 25.08.2023 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an das BFA und brachte vor, seit mindestens neun Monaten in Österreich zu sein und noch keinen Termin erhalten zu haben. Das BFA antwortete dem Beschwerdeführer mit einem Standardschreiben, wonach sein Anliegen schnellstmöglich bearbeitet werde und bei Bedarf mit ihm in Kontakt getreten werde vergleiche römisch 40 ).
4. Der Beschwerdeführer legte einen medizinischen Befundbericht vom 16.08.2023 vor, wonach er sich in psychologischer Behandlung befinde und an einer XXXX leide, weshalb eine Psychotherapie in der Muttersprache sowie eine Verlaufskontrolle empfohlen würden (vgl. XXXX ).4. Der Beschwerdeführer legte einen medizinischen Befundbericht vom 16.08.2023 vor, wonach er sich in psychologischer Behandlung befinde und an einer römisch 40 leide, weshalb eine Psychotherapie in der Muttersprache sowie eine Verlaufskontrolle empfohlen würden vergleiche römisch 40 ).
5. Am 15.09.2023 erhob der Beschwerdeführer beim BFA das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht der Behörde. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am 16.11.2022 sei die gesetzliche Frist von sechs Monaten zur Entscheidung verstrichen und habe das BFA nicht innerhalb dieser entschieden. Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und dem Beschwerdeführer internationalen Schutz zuerkennen. In Kopie wurde die Erstbefragung vom 16.11.2022 vorgelegt (vgl. XXXX ).5. Am 15.09.2023 erhob der Beschwerdeführer beim BFA das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht der Behörde. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am 16.11.2022 sei die gesetzliche Frist von sechs Monaten zur Entscheidung verstrichen und habe das BFA nicht innerhalb dieser entschieden. Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und dem Beschwerdeführer internationalen Schutz zuerkennen. In Kopie wurde die Erstbefragung vom 16.11.2022 vorgelegt vergleiche römisch 40 ).
6. Mit Beschwerdevorlage vom 15.09.2023, eingelangt beim BVwG am 20.09.2023, wurde die Säumnisbeschwerde von der Regionaldirektion Steiermark des BFA dem BVwG unter Anschluss des Verwaltungsaktes übermittelt.
7. Das BFA übermittelte mit der Säumnisbeschwerdevorlage eine Stellungnahme zur Verfahrensverzögerung und der Frage eines überwiegenden Verschuldens von Seiten der Behörde. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Einhaltung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist aufgrund des starken Anstieges der Antragstellungen im Bereich des Asylrechtes ab dem zweiten Halbjahr 2021, wobei im Jahr 2022 neue Höchstwerte erzielt worden seien, trotz organisatorischen Umstrukturierungen und Personalaufstockungen nicht in allen Verfahren möglich gewesen sei. Die belangte Behörde sei einer mit dem Jahr 2015 vergleichbaren außergewöhnlichen Belastungssituation iSd Rechtsprechung des VwGH ausgesetzt, sodass kein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde an der Verzögerung vorliege (vgl. XXXX ). 7. Das BFA übermittelte mit der Säumnisbeschwerdevorlage eine Stellungnahme zur Verfahrensverzögerung und der Frage eines überwiegenden Verschuldens von Seiten der Behörde. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Einhaltung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist aufgrund des starken Anstieges der Antragstellungen im Bereich des Asylrechtes ab dem zweiten Halbjahr 2021, wobei im Jahr 2022 neue Höchstwerte erzielt worden seien, trotz organisatorischen Umstrukturierungen und Personalaufstockungen nicht in allen Verfahren möglich gewesen sei. Die belangte Behörde sei einer mit dem Jahr 2015 vergleichbaren außergewöhnlichen Belastungssituation iSd Rechtsprechung des VwGH ausgesetzt, sodass kein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde an der Verzögerung vorliege vergleiche römisch 40 ).
8. Mit Schreiben vom 13.10.2023 übermittelte das BVwG dem Beschwerdeführer die dem Verfahren zu Grunde gelegten Beweismittel zum Parteiengehör, im Speziellen die als „Argumentation in Säumnisverfahren“ vom 01.09.2023 bezeichnete Stellungnahme des BFA sowie die online einsehbaren Asylstatistiken des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: BMI) und gewährte eine angemessene Frist zur Stellungnahme.
9. Mit Eingabe vom 26.10.2023, eingelangt am 27.10.2023, übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die durchschnittliche Verfahrensdauer 2022 nur 3,5 Monate betragen habe und von Jänner bis September 2023 um 42% weniger Asylanträge angefallen seien als im Vergleichszeitraum 2022. Der Beschwerdeführer sei XXXX alt und komme aus einer vom syrischen Regime gehaltenen Stadt. Er sei der einzige erwachsene Sohn der Familie, doch könnten frühere Ausnahmen vom Wehrdienst immer weniger in Anspruch genommen werden. Bei einer Rückkehr fürchte er, von der syrischen Armee, die in seiner Herkunftsstadt - in der auch iranische Milizen und die Hisbollah militärisch operieren würden - an der Macht sei, zum Militärdienst rekrutiert zu werden, was er ablehne. Ihm drohe eine Verfolgung aufgrund unterstellter oppositioneller politischer Gesinnung. In gleichartigen Fällen sei vom BFA ohne großen zeitlichen Aufwand Asyl zuerkannt worden. Es würde daher eine nicht zu entschuldigende Säumigkeit der Behörde vorliegen (vgl. XXXX ).9. Mit Eingabe vom 26.10.2023, eingelangt am 27.10.2023, übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die durchschnittliche Verfahrensdauer 2022 nur 3,5 Monate betragen habe und von Jänner bis September 2023 um 42% weniger Asylanträge angefallen seien als im Vergleichszeitraum 2022. Der Beschwerdeführer sei römisch 40 alt und komme aus einer vom syrischen Regime gehaltenen Stadt. Er sei der einzige erwachsene Sohn der Familie, doch könnten frühere Ausnahmen vom Wehrdienst immer weniger in Anspruch genommen werden. Bei einer Rückkehr fürchte er, von der syrischen Armee, die in seiner Herkunftsstadt - in der auch iranische Milizen und die Hisbollah militärisch operieren würden - an der Macht sei, zum Militärdienst rekrutiert zu werden, was er ablehne. Ihm drohe eine Verfolgung aufgrund unterstellter oppositioneller politischer Gesinnung. In gleichartigen Fällen sei vom BFA ohne großen zeitlichen Aufwand Asyl zuerkannt worden. Es würde daher eine nicht zu entschuldigende Säumigkeit der Behörde vorliegen vergleiche römisch 40 ).
10. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 09.01.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch persönlich einvernommen wurde. Es nahm entschuldigt kein Vertreter des BFA an der Verhandlung teil. Im Rahmen der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer insbesondere ausführlich zu seiner Identität, seiner Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinen Familienverhältnissen und seinem Leben in Syrien, seinen Fluchtgründen sowie seinem Leben in Österreich befragt. Dem Beschwerdeführer wurde eingangs zudem die Möglichkeit gegeben, in die ins Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Berichte und Asylstatistiken des BMI sowie die Stellungnahme des BMI vom 28.02.2023 zu Säumnisbeschwerden gegen das BFA Einsicht zu nehmen und eine Stellungnahme abzugeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht:
1.1.1. Zum Verfahren des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer stellte am 16.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Noch am selben Tag fand eine Erstbefragung statt und sein Verfahren wurde mit Anordnung des Bundesamtes zugelassen. Seither wurden seitens der belangten Behörde keine Verfahrensschritte zur Erledigung des Antrages mehr gesetzt.
Die Entscheidungsfrist der Behörde endete am 16.05.2023. Am 15.09.2023, somit zehn Monate nach Antragstellung, erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde. Sein Antrag vom 16.11.2022 wurde bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt. Das BFA hat den Beschwerdeführer bislang, somit innerhalb eines Jahres, nicht niederschriftlich zu seinem Antrag einvernommen. Die durchschnittliche Dauer von Asylverfahren im Jahr 2022 betrug 3,5 Monate, im Jahr 2023 mit Stand Oktober 5,5 Monate. Das gegenständliche Verfahren weicht mit zehn Monaten bis zur Säumnisbeschwerde und mit insgesamt bereits über 12 vergangenen Monaten erheblich davon ab.
Der Akt des Beschwerdeführers wurde innerhalb des Jahres 2023 vom BFA intern mehrfach zuständigkeitshalber abgetreten und neu zugeteilt. Am 21.11.2022 langte der Akt des Beschwerdeführers bei der Regionaldirektion Oberösterreich ein. Am 20.12.2022 wurde der Akt des Beschwerdeführers gemäß dem Erlass über die Geschäftsfalleinteilung vom BFA zuständigkeitshalber abgetreten. Als Grund wurde die Wohnsitzzuständigkeit genannt und vermerkt, dass keine ZMR Adresse bzw. kein Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers vorhanden sei. Zuletzt war die Regionaldirektion Steiermark des BFA für den Akt des Beschwerdeführers zuständig.
Dass die Behörde bemüht gewesen wäre, das Verfahren zügig zu betreiben, ergibt sich daraus nicht. Vielmehr deutet dies auf ein Organisationsverschulden der Behörde - wie etwa eine fehlerhafte oder ungleichmäßige Verteilung der Verfahren auf die Regionaldirektionen - hin.
Trotz der mehrmaligen Anfragen des Beschwerdeführers (am 23.07.2023 sowie am 25.08.2023) betreffend einen Termin für seine niederschriftliche Einvernahme vor der Behörde, erhielt er seit seinem Antrag auf internationalen Schutz am 16.11.2022 keinen Termin zur Einvernahme. Dem Beschwerdeführer wurde vom BFA zwar ein baldiger Einvernahmetermin zugesichert, was jedoch nicht eingehalten wurde. Auf die zweite Anfrage des Beschwerdeführers wurde gar nicht mehr inhaltlich geantwortet (vgl. XXXX ).Trotz der mehrmaligen Anfragen des Beschwerdeführers (am 23.07.2023 sowie am 25.08.2023) betreffend einen Termin für seine niederschriftliche Einvernahme vor der Behörde, erhielt er seit seinem Antrag auf internationalen Schutz am 16.11.2022 keinen Termin zur Einvernahme. Dem Beschwerdeführer wurde vom BFA zwar ein baldiger Einvernahmetermin zugesichert, was jedoch nicht eingehalten wurde. Auf die zweite Anfrage des Beschwerdeführers wurde gar nicht mehr inhaltlich geantwortet vergleiche römisch 40 ).
Es sind seitens des Beschwerdeführers keine Hinweise für Verhaltensweisen oder Umstände hervorgekommen, die ausschlaggebend zur gegenständlichen Verzögerung oder Verschleppung des erstinstanzlichen Verfahrens geführt oder beigetragen hätten. Den Beschwerdeführer trifft an der Verfahrensverzögerung kein Verschulden. Dem Beschwerdeführer wurde zwar am 16.11.2022 das Quartier in Oberösterreich zugewiesen und eine Frist zum Einfinden mit 19.11.2022 gesetzt (vgl. XXXX ) und fand er sich nicht bei dem Quartier ein, sondern war zunächst von 01.12.2022 bis 21.02.2023 Obdachlos gemeldet. Seit 21.02.2023 ist der Beschwerdeführer aber durchgehend im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet und somit für die Behörde greifbar gewesen (vgl. XXXX ). Ab diesem Zeitpunkt hätte ihm somit jederzeit eine Ladung zur Einvernahme zugestellt werden können.Es sind seitens des Beschwerdeführers keine Hinweise für Verhaltensweisen oder Umstände hervorgekommen, die ausschlaggebend zur gegenständlichen Verzögerung oder Verschleppung des erstinstanzlichen Verfahrens geführt oder beigetragen hätten. Den Beschwerdeführer trifft an der Verfahrensverzögerung kein Verschulden. Dem Beschwerdeführer wurde zwar am 16.11.2022 das Quartier in Oberösterreich zugewiesen und eine Frist zum Einfinden mit 19.11.2022 gesetzt vergleiche römisch 40 ) und fand er sich nicht bei dem Quartier ein, sondern war zunächst von 01.12.2022 bis 21.02.2023 Obdachlos gemeldet. Seit 21.02.2023 ist der Beschwerdeführer aber durchgehend im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet und somit für die Behörde greifbar gewesen vergleiche römisch 40 ). Ab diesem Zeitpunkt hätte ihm somit jederzeit eine Ladung zur Einvernahme zugestellt werden können.
1.1.2. Zu den Gründen für die Verzögerung der zeitgerechten Erledigung:
Aktuell liegt keine Überlastung des gesamten BFA und keine zu 2015/2016 vergleichbare Situation vor. Dies ergibt sich aus den folgenden Überlegungen:Aktuell liegt keine Überlastung des gesamten BFA und keine zu 2015 aus 2016, vergleichbare Situation vor. Dies ergibt sich aus den folgenden Überlegungen:
1.1.2.1. Die aktuelle Anzahl der Anträge auf internationalen Schutz und offener Verfahren lässt sich nicht mit 2015/2016 vergleichen. Von Jänner bis Dezember 2022 wurden in Österreich insgesamt zwar 112.272 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, wovon aber ca. 42.500 Verfahren eingestellt oder ausgesetzt wurden. Im Jahr 2015 wurden insgesamt 88.340 Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Beim BFA waren per 31.12.2015 ganze 73.444 Verfahren offen. Mit 31.12.2022 waren beim Bundesamt eindeutig weniger, nämlich 44.384 Verfahren offen. Im Jahr 2021 blieben in der ersten Instanz etwa 20.000 Verfahren offen. Trotz der kontinuierlich steigenden Antragszahlen seit dem Sommer 2021, der Rekordwerte im Jahr 2022 und der daraus resultierenden hohen Zahl an offenen Verfahren, ist es nicht geboten, die Rechtsprechung des VwGH zur Ausnahmesituation im Jahr 2015 auf die aktuelle Lage zu übertragen, denn es wurde eine große Zahl an offener Verfahren eingestellt und waren zum Jahresende 2022 deutlich weniger Verfahren offen (44.384) als zum Jahresende 2015 (73.444).1.1.2.1. Die aktuelle Anzahl der Anträge auf internationalen Schutz und offener Verfahren lässt sich nicht mit 2015 aus 2016, vergleichen. Von Jänner bis Dezember 2022 wurden in Österreich insgesamt zwar 112.272 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, wovon aber ca. 42.500 Verfahren eingestellt oder ausgesetzt wurden. Im Jahr 2015 wurden insgesamt 88.340 Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Beim BFA waren per 31.12.2015 ganze 73.444 Verfahren offen. Mit 31.12.2022 waren beim Bundesamt eindeutig weniger, nämlich 44.384 Verfahren offen. Im Jahr 2021 blieben in der ersten Instanz etwa 20.000 Verfahren offen. Trotz der kontinuierlich steigenden Antragszahlen seit dem Sommer 2021, der Rekordwerte im Jahr 2022 und der daraus resultierenden hohen Zahl an offenen Verfahren, ist es nicht geboten, die Rechtsprechung des VwGH zur Ausnahmesituation im Jahr 2015 auf die aktuelle Lage zu übertragen, denn es wurde eine große Zahl an offener Verfahren eingestellt und waren zum Jahresende 2022 deutlich weniger Verfahren offen (44.384) als zum Jahresende 2015 (73.444).
Im gegenständlichen Verfahren ist das Jahr 2023 wesentlich, da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz am 16.11.2022 gestellt wurde und bis heute nicht entschieden ist. Mit Stichtag am 01.08.2023 bestand beim BFA ein Rückstau von rund 27.065 offenen Asylverfahren (vgl. XXXX ), somit eindeutig weniger als zum Jahresende 2015 (73.444).Im gegenständlichen Verfahren ist das Jahr 2023 wesentlich, da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz am 16.11.2022 gestellt wurde und bis heute nicht entschieden ist. Mit Stichtag am 01.08.2023 bestand beim BFA ein Rückstau von rund 27.065 offenen Asylverfahren vergleiche römisch 40 ), somit eindeutig weniger als zum Jahresende 2015 (73.444).
Zum 16.05.2023, somit zum Fristende der sechsmonatigen Entscheidungsfrist des BFA aufgrund des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz vom 16.11.2022, waren mit Stand Juni 2023, 35.763 Verfahren offen (vgl. XXXX ).Zum 16.05.2023, somit zum Fristende der sechsmonatigen Entscheidungsfrist des BFA aufgrund des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz vom 16.11.2022, waren mit Stand Juni 2023, 35.763 Verfahren offen vergleiche römisch 40 ).
Im ersten bis dritten Quartal 2023 wurden 43.748 Asylanträge gestellt (vgl. XXXX ).Im ersten bis dritten Quartal 2023 wurden 43.748 Asylanträge gestellt vergleiche römisch 40 ).
1.1.2.2. Im ersten Halbjahr 2022 betrug die erstinstanzliche Verfahrensdauer durchschnittlich 3,2 Monate, im gesamten Jahresdurchschnitt 3,5 Monate. Im Vergleich dazu betrug die durchschnittliche Verfahrensdauer bei Asylverfahren beim Bundesamt im ersten Quartal 2016 noch 7,4 Monate, stieg bis zum dritten Quartal 2018 auf 21,6 Monate und lag im vierten Quartal 2021 noch bei 3,9 Monaten, wobei der Mittelwert aller vier Quartale im Jahr 2021 rund 4,3 Monate ergab. Durchschnittlich wurden im Jahr 2022 Asylverfahren somit innerhalb von 3,5 Monaten erledigt. Diese Verfahrensdauer war seit Jahren nicht so niedrig (vgl. XXXX ). Aus der Detailstatistik der BFA Kennzahlen für das erste bis dritte Quartal 2023 ergibt sich mit Stand Oktober 2023, dass im bisherigen Jahr 2023 die Verfahrensdauer der erstinstanzlichen Bescheide im arithmetischen Mittel 5,5 Monate beträgt (vgl. XXXX ). Somit liegt auch im gegenständlich wesentlichen Jahr, die durchschnittliche Verfahrensdauer (zumindest bis Oktober 2023) vor dem BFA, mit 5,5 Monaten unter der Entscheidungsfrist von sechs Monaten. Im konkreten Einzelfall hat das BFA seit der Antragstellung des Beschwerdeführers am 16.11.2022 samt Erstbefragung keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt und er wurde innerhalb von zehn Monaten bis zur Säumnisbeschwerdeerhebung am 15.09.2023 noch nicht einmal niederschriftlich einvernommen.1.1.2.2. Im ersten Halbjahr 2022 betrug die erstinstanzliche Verfahrensdauer durchschnittlich 3,2 Monate, im gesamten Jahresdurchschnitt 3,5 Monate. Im Vergleich dazu betrug die durchschnittliche Verfahrensdauer bei Asylverfahren beim Bundesamt im ersten Quartal 2016 noch 7,4 Monate, stieg bis zum dritten Quartal 2018 auf 21,6 Monate und lag im vierten Quartal 2021 noch bei 3,9 Monaten, wobei der Mittelwert aller vier Quartale im Jahr 2021 rund 4,3 Monate ergab. Durchschnittlich wurden im Jahr 2022 Asylverfahren somit innerhalb von 3,5 Monaten erledigt. Diese Verfahrensdauer war seit Jahren nicht so niedrig vergleiche römisch 40 ). Aus der Detailstatistik der BFA Kennzahlen für das erste bis dritte Quartal 2023 ergibt sich mit Stand Oktober 2023, dass im bisherigen Jahr 2023 die Verfahrensdauer der erstinstanzlichen Bescheide im arithmetischen Mittel 5,5 Monate beträgt vergleiche römisch 40 ). Somit liegt auch im gegenständlich wesentlichen Jahr, die durchschnittliche Verfahrensdauer (zumindest bis Oktober 2023) vor dem BFA, mit 5,5 Monaten unter der Entscheidungsfrist von sechs Monaten. Im konkreten Einzelfall hat das BFA seit der Antragstellung des Beschwerdeführers am 16.11.2022 samt Erstbefragung keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt und er wurde innerhalb von zehn Monaten bis zur Säumnisbeschwerdeerhebung am 15.09.2023 noch nicht einmal niederschriftlich einvernommen.
1.1.2.3. Das BFA hat es unterlassen, vergleichbare entsprechende Gegenmaßnahmen wie die Aufstockung zusätzlichen Personals zu ergreifen. Das BFA hatte 2014 massiv Personal aufgestockt, was aktuell nicht in vergleichbarer Weise geschehen ist.
Entsprechend den Feststellungen im Erkenntnis des VwGH vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, Rn 21, hat das BFA damals als erste Maßnahmen 2014 insgesamt 206 neue Mitarbeiter angestellt. Im Sommer 2021 wurden von Seiten des BFA auf den bereits bemerkbaren deutlichen Anstieg bei den Asylanträgen erste personelle Maßnahmen gesetzt, um die Verfahrensdauer weiterhin möglichst kurz zu halten, indem verfahrensführende Referentinnen und Referenten aus dem fremdenrechtlichen Bereich verstärkt für die Bearbeitung von Asylverfahren eingesetzt wurden.
Die aktuelle Situation ist damit nicht vergleichbar. Ende Februar 2022 wurden 47 Planstellen auf Ebene der verfahrensführenden ReferentInnen sowie 15 VerwaltungspraktikantInnen bewilligt (vgl. XXXX ). Im August 2022 nahmen die ersten MitarbeiterInnen ihre Arbeit im BFA auf und das Personalpaket im Umfang von insgesamt 62 Neuaufnahmen konnte bis zum Ende des Jahres 2022 umgesetzt werden. Für das Jahr 2023 wurden personelle Maßnahmen zur Bewältigung des enormen Arbeitsaufkommens durch das BFA gesetzt. Bis zur Jahresmitte des Jahres 2023 wurden Maßnahmen zu einer Personalaufstockung um weitere 39 MitarbeiterInnen umgesetzt (vgl. XXXX ). Die aktuelle Situation ist damit nicht vergleichbar. Ende Februar 2022 wurden 47 Planstellen auf Ebene der verfahrensführenden ReferentInnen sowie 15 VerwaltungspraktikantInnen bewilligt vergleiche römisch 40 ). Im August 2022 nahmen die ersten MitarbeiterInnen ihre Arbeit im BFA auf und das Personalpaket im Umfang von insgesamt 62 Neuaufnahmen konnte bis zum Ende des Jahres 2022 umgesetzt werden. Für das Jahr 2023 wurden personelle Maßnahmen zur Bewältigung des enormen Arbeitsaufkommens durch das BFA gesetzt. Bis zur Jahresmitte des Jahres 2023 wurden Maßnahmen zu einer Personalaufstockung um weitere 39 MitarbeiterInnen umgesetzt vergleiche römisch 40 ).
Mit Stichtag 01.07.2021 waren in den unterschiedlichen Organisationseinheiten des BFA in Summe 452 Referentinnen und Referenten tätig, davon waren 410 ausschließlich verfahrensführend. Mit Stichtag 01.07.2022 waren in den unterschiedlichen Organisationseinheiten des BFA in Summe 458 Referentinnen und Referenten tätig, davon waren 416 ausschließlich verfahrensführend. Der Personalstand des BFA umfasste Ende des Jahres 2022 bereits 1.121 Personen und beträgt mit Stand Anfang August 2023 bereits 1.148 Personen (vgl. XXXX ). Es ist nicht ersichtlich, dass mit der auf Grund der außergewöhnlichen Belastungssituation des Jahres 2015 einhergegangenen Personalaufstockung nicht auch aktuell ein Personalstand vorliegt, der in der Lage sein müsste, auch die nunmehrige Belastungssituation zu bewältigen. Zudem wurde seit 2021 das Personal nicht in vergleichbarer Weise zu 2014 aufgestockt, sodass nicht von einer Ausnahmesituation gesprochen werden kann.Mit Stichtag 01.07.2021 waren in den unterschiedlichen Organisationseinheiten des BFA in Summe 452 Referentinnen und Referenten tätig, davon waren 410 ausschließlich verfahrensführend. Mit Stichtag 01.07.2022 waren in den unterschiedlichen Organisationseinheiten des BFA in Summe 458 Referentinnen und Referenten tätig, davon waren 416 ausschließlich verfahrensführend. Der Personalstand des BFA umfasste Ende des Jahres 2022 bereits 1.121 Personen und beträgt mit Stand Anfang August 2023 bereits 1.148 Personen vergleiche römisch 40 ). Es ist nicht ersichtlich, dass mit der auf Grund der außergewöhnlichen Belastungssituation des Jahres 2015 einhergegangenen Personalaufstockung nicht auch aktuell ein Personalstand vorliegt, der in der Lage sein müsste, auch die nunmehrige Belastungssituation zu bewältigen. Zudem wurde seit 2021 das Personal nicht in vergleichbarer Weise zu 2014 aufgestockt, sodass nicht von einer Ausnahmesituation gesprochen werden kann.
1.1.2.4. Es ist im Vergleich zu 2015/2016 zu keiner Verlängerung der Entscheidungsfrist gekommen. Damals wurde die Entscheidungsfrist von 6 auf 15 Monate verlängert, aktuell gilt die sechsmonatige Entscheidungsfrist.1.1.2.4. Es ist im Vergleich zu 2015 aus 2016, zu keiner Verlängerung der Entscheidungsfrist gekommen. Damals wurde die Entscheidungsfrist von 6 auf 15 Monate verlängert, aktuell gilt die sechsmonatige Entscheidungsfrist.
1.1.2.5. Trotz weiterer Herausforderungen ist nicht zu erkennen, dass das BFA insgesamt überlastet und die aktuelle Situation mit jener von 2015/2016 zu vergleichen wäre.1.1.2.5. Trotz weiterer Herausforderungen ist nicht zu erkennen, dass das BFA insgesamt überlastet und die aktuelle Situation mit jener von 2015 aus 2016, zu vergleichen wäre.
Das BFA befasste sich im Jahr 2022 mit mehr als 39.000 Dublin-Konsultationen und ist auch zur Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes-Bund zuständig.
Der Ausbruch des Ukraine-Krieges mit rund 90.000 Vertriebenen, die von Mitte März bis zum Jahresende 2022 zu registrieren waren und deren Aufenthaltsrecht durch das BFA mittels Ausweisen für Vertriebene gemäß § 62 AsylG 2005 zu dokumentieren war, stellte die Behörde zwar vor unvorhersehbare Herausforderungen. Im Jahr 2022 wurden durch das BFA insgesamt rund 86.700 Ausweise für Vertriebene ausgestellt und zusätzlich Feststellungsbescheide im Falle des Nicht-Vorliegens der Voraussetzungen erlassen. Im Jahr 2023 wurde mit Stichtag 23.08.2023 insgesamt rund 80.000 Ausweise für Vertriebene ausgestellt (vgl. XXXX ). Im Zeitraum 01.01.2023 bis 30.09.2023 wurden 12.908 Personen gemäß Vertriebenen-VO Ukraine erfasst (vgl. XXXX ). Im Zuge der Ausstellung dieser Ausweise ist zwar ein Mindeststandard an Qualität einzuhalten und durchaus ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, zumal die Behörde für die Ausstellung der Ausweise für Vertriebene das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen und für den Fall ihres Nicht-Vorliegens einen Feststellungsbescheid zu erlassen hat. Eine daraus resultierende Gesamtüberforderung des BFA für das Jahr 2023 kann hieraus aber nicht abgeleitet werden.Der Ausbruch des Ukraine-Krieges mit rund 90.000 Vertriebenen, die von Mitte März bis zum Jahresende 2022 zu registrieren waren und deren Aufenthaltsrecht durch das BFA mittels Ausweisen für Vertriebene gemäß Paragraph 62, AsylG 2005 zu dokumentieren war, stellte die Behörde zwar vor unvorhersehbare Herausforderungen. Im Jahr 2022 wurden durch das BFA insgesamt rund 86.700 Ausweise für Vertriebene ausgestellt und zusätzlich Feststellungsbescheide im Falle des Nicht-Vorliegens der Voraussetzungen erlassen. Im Jahr 2023 wurde mit Stichtag 23.08.2023 insgesamt rund 80.000 Ausweise für Vertriebene ausgestellt vergleiche römisch 40 ). Im Zeitraum 01.01.2023 bis 30.09.2023 wurden 12.908 Personen gemäß Vertriebenen-VO Ukraine erfasst vergleiche römisch 40 ). Im Zuge der Ausstellung dieser Ausweise ist zwar ein Mindeststandard an Qualität einzuhalten und durchaus ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, zumal die Behörde für die Ausstellung der Ausweise für Vertriebene das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen und für den Fall ihres Nicht-Vorliegens einen Feststellungsbescheid zu erlassen hat. Eine daraus resultierende Gesamtüberforderung des BFA für das Jahr 2023 kann hieraus aber nicht abgeleitet werden.
1.1.2.6. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass eine mit 2015/16 vergleichbare Situation vorliegt. Eine auf erhöhte Antragszahlen zurückzuführende allgemeine Überlastung des BFA liegt somit nicht vor. Das Nichteinhalten der Entscheidungsfrist ist im konkreten Verfahren auf ein Organisationsverschulden der Behörde - etwa eine ungleichmäßige Verteilung der Verfahren auf die Regionaldirektionen - zurückzuführen, da es dem BFA in den meisten anderen Fällen (durchschnittliche Verfahrensdauer 2023: 5,5 Monate) möglich war, fristgerecht zu entscheiden. Dies spricht nicht für eine generelle Überlastung des BFA, sondern wenn, dann allenfalls für die Überlastung einer Organisationseinheit, die aber durch innerbehördliche Umverteilung bzw. Umschichtungen des Arbeitsanfalles gemildert werden könnte, was zu einer gleichmäßigeren Auslastung führen könnte.
1.2. Zum Beschwerdeführer:
1.2.1. Zu seiner Person:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer spricht Arabisch als Muttersprache. Er ist ledig und hat keine Kinder (vgl. XXXX ). Der Beschwerdeführer besuchte in Syrien XXXX Jahre lang die Grundschule und schloss diese ab. Er meldete sich sodann an einer Universität an, hat jedoch nicht aktiv studiert. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2021 aus seiner Heimatstadt in die Türkei aus und hielt sich ungefähr XXXX Monate dort und sodann mehrere Monate in Griechenland (vgl. EURODAC-Treffer GR2 am XXXX ) auf, ehe er illegal in das österreichische Bundesgebiet einreiste und am 16.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte (vgl. XXXX ).Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer spricht Arabisch als Muttersprache. Er ist ledig und hat keine Kinder vergleiche römisch 40 ). Der Beschwerdeführer besuchte in Syrien römisch 40 Jahre lang die Grundschule und schloss diese ab. Er meldete sich sodann an einer Universität an, hat jedoch nicht aktiv studiert. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2021 aus seiner Heimatstadt in die Türkei aus und hielt sich ungefähr römisch 40 Monate dort und sodann mehrere Monate in Griechenland vergleiche EURODAC-Treffer GR2 am römisch 40 ) auf, ehe er illegal in das österreichische Bundesgebiet einreiste und am 16.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte vergleiche römisch 40 ).
Der Beschwerdeführer wurde im Gouvernement und der gleichnamigen Stadt XXXX geboren.Der Beschwerdeführer wurde im Gouvernement und der gleichnamigen Stadt römisch 40 geboren.
Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, die Stadt XXXX , liegt im westlichen Teil des gleichnamigen Gouvernements - westlich des Euphrat - und befindet sich unter der Kontrolle des syrischen Regimes. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, die Stadt römisch 40 , liegt im westlichen Teil des gleichnamigen Gouvernements - westlich des Euphrat - und befindet sich unter der Kontrolle des syrischen Regimes.
Die Familie des Beschwerdeführers besteht aus Vater, Mutter, XXXX Brüder und eine Schwester, die nach wie vor im Heimatort leben (vgl. XXXX ).Die Familie des Beschwerdeführers besteht aus Vater, Mutter, römisch 40 Brüder und eine Schwester, die nach wie vor im Heimatort leben vergleiche römisch 40 ).
Der Beschwerdeführer ist gesund und nimmt keine Medikamente ein.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, die Stadt XXXX , liegt im westlichen Teil des gleichnamigen Gouvernements - westlich des Euphrat - und befindet sich unter der Kontrolle des syrischen Regimes. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, die Stadt römisch 40 , liegt im westlichen Teil des gleichnamigen Gouvernements - westlich des Euphrat - und befindet sich unter der Kontrolle des syrischen Regimes.
Der Beschwerdeführer ist XXXX Jahre alt, wehrdienstfähig und wehrpflichtig.Der Beschwerdeführer ist römisch 40 Jahre alt, wehrdienstfähig und wehrpflichtig.
Er hat seinen Wehrdienst in Syrien nicht abgeleistet. Er hat im Alter von XXXX Jahren ein Wehrdienstbuch erhalten. Aufgrund seiner Schulbildung bzw. des Einschreibens eines Studiums erhielt er einen Aufschub vom Wehrdienst, der bereits abgelaufen ist. Der Beschwerdeführer hat einen Einberufungsbefehl erhalten, wonach er sich vor dem XXXX bei der Rekrutierungsstelle einfinden soll.Er hat seinen Wehrdienst in Syrien nicht abgeleistet. Er hat im Alter von römisch 40 Jahren ein Wehrdienstbuch erhalten. Aufgrund seiner Schulbildung bzw. des Einschreibens eines Studiums erhielt er einen Aufschub vom Wehrdienst, der bereits abgelaufen ist. Der Beschwerdeführer hat einen Einberufungsbefehl erhalten, wonach er sich vor dem römisch 40 bei der Rekrutierungsstelle einfinden soll.
Er reiste im Jahr 2021 im Alter von XXXX Jahren aus Syrien aus. Seit seiner Ausreise hielt er sich nicht mehr in Syrien auf (vgl. XXXX ). Er würde bei einer Rückkehr als Regimegegner angesehen werden.Er reiste im Jahr 2021 im Alter von römisch 40 Jahren aus Syrien aus. Seit seiner Ausreise hielt er sich nicht mehr in Syrien auf vergleiche römisch 40 ). Er würde bei einer Rückkehr als Regimegegner angesehen werden.
Er lehnt einen Militärdienst bei der syrischen Armee ab. Der Beschwerdeführer vertritt eine politische Gesinnung, die in Opposition zum aktuellen syrischen Machthaber steht und verheimlicht diese auch nicht.
Zur Bedrohung bei einer Rückkehr:
Die Ausreise des Beschwerdeführers und die dadurch bewirkte Entziehung vor seinem Militärdienst wird vom syrischen Regime als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung gesehen. Der Beschwerdeführer lehnt einen Militärdienst bei der syrischen Armee zweifelsohne ab.
Bei einer Rückkehr in seine Heimatregion besteht für den Beschwerdeführer ein erhebliches Risiko, wegen oppositioneller Gesinnung vom syrischen Regime verfolgt zu werden. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich unter der Kontrolle des syrischen Regimes.
Bei einer Rückkehr nach Syrien läuft der Beschwerdeführer Gefahr, Gewalthandlungen, erheblichen Eingriffen in seine Unversehrtheit und/oder gravierenden Bedrohungen ausgesetzt zu sein. Es besteht das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer am Grenzübergang bzw. an den Flughäfen oder einem der Checkpoints oder in seinem Herkunftsort, der unter der Kontrolle des syrischen Regimes steht, verhaftet und dem Militärdienst der syrischen Armee zugeführt wird. Die Militärpolizei verhaftet in Gebieten unter der Kontrolle der Regierung Männer, die für den Wehrdienst gesucht werden. Im Falle einer Rückkehr besteht für den Beschwerdeführer die reale Gefahr, durch das syrische Regime wegen der Ausreise und damit einhergehenden Wehrdienstverweigerung verhaftet zu werden und zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft zu werden, die mit der Anwendung von Folter verbunden wäre. Die Regierung betrachtet Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens.
Die Bedrohung geht vom syrischen Regime, somit vom Staat selbst, aus und ist aktuell.
Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung.
Gründe, nach denen ein Ausschluss des Beschwerdeführers hinsichtlich der Gewährung des Status eines Asylberechtigten zu erfolgen hat, liegen im Verfahren nicht vor.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
Im Verfahren wurden folgende Quellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers herangezogen:
? Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, aus dem Country of Origin - Content Management System (COI-CMS) - Syrien, Version 9 vom 17.07.2023
? Die EUAA Country Guidance (ehemals EASO Leitlinien) zu Syrien vom Februar 2023
? Die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen 6. aktualisierte Fassung, März 2021
? Die Karte betreffend die Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, unter https://syria.liveuamap.com/
? Themenbericht der Staatendokumentation: Syrien – Grenzübergänge, Version 1 vom 25.10.2023
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 9 vom 17.07.2023, wiedergegeben:
1.3.1. Politische Lage
„Letzte Änderung: 10.07.2023
(…) Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum November 2022-März 2023] nicht wesentlich verändert (AA 29.3.2023). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Der Machtanspruch des syrischen Regimes wurde in den Gebieten unter seiner Kontrolle nicht grundlegend angefochten, nicht zuletzt aufgrund der anhaltenden substanziellen militärischen Unterstützung Russlands bzw. Irans und Iran-naher Kräfte. Allerdings gelang es dem Regime nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol in diesen Gebieten durchzusetzen. Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht (AA 29.3.2023). Der von den Vereinten Nationen geleitete Friedensprozess, einschließlich des Verfassungsausschusses, hat 2022 keine Fortschritte gemacht (HRW 12.1.2023; vgl. AA 29.3.2023). (…)“(…) Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum November 2022-März 2023] nicht wesentlich verändert (AA 29.3.2023). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Der Machtanspruch des syrischen Regimes wurde in den Gebieten unter seiner Kontrolle nicht grundlegend angefochten, nicht zuletzt aufgrund der anhaltenden substanziellen militärischen Unterstützung Russlands bzw. Irans und Iran-naher Kräfte. Allerdings gelang es dem Regime nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol in diesen Gebieten durchzusetzen. Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht (AA 29.3.2023). Der von den Vereinten Nationen geleitete Friedensprozess, einschließlich des Verfassungsausschusses, hat 2022 keine Fortschritte gemacht (HRW 12.1.2023; vergleiche AA 29.3.2023). (…)“
1.3.2. Sicherheitslage
„Letzte Änderung: 11.07.2023
Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022).
Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse
Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023).
Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 70 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 29.3.2023). (…)
Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). (…)
Die CoI stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). (…)
Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind während des Jahres im Land in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20.3.2023) [Anm.: zu israelischen und amerikanischen Militäraktionen siehe u.a. Unterkapitel Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet und Unterkapitel Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien]. Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Irans unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah. Wenngleich offene Quellen seit August 2022 den Abzug militärischer Infrastruktur (insb. Luftabwehrsystem S-300) vermelden, lassen sich Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die russische Einsatzfähigkeit in Syrien bislang nicht substantiieren. Die Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) behauptet, dass Russland syrische Söldner u.a. aus den Streitkräften für den Kampfeinsatz in der Ukraine abwirbt. Unter Bezug auf syrische Militärangehörige sowie Familien der Söldner spricht STJ von 300 syrischen Kämpfern, die im Zeitraum Juni bis September 2022 nach Russland oder Ukraine verlegt worden seien. Mehrere von ihnen seien laut einer unbestätigten Mitteilung der rekrutierenden al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services, welche der russischen Wagner-Gruppe zugeschrieben wird, gefallen (AA 29.3.2023). Russland hatte noch z.B. im Oktober 2022 seine Luftangriffe in der Provinz Idlib verstärkt (ICG 10.2022). (…)
Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime derzeit nicht ab. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und der ihr nahestehenden bewaffneten Gruppierungen und in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) und in einigen Fällen auch des syrischen Regimes (AA 29.11.2021).
(…) Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. […]“
1.3.2.1. Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet
„Letzte Änderung: 13.07.2023
Dem sogenannten Islamischen Staat (IS) war es nach Kämpfen mit der Nusra-Front und gegnerischen arabischen Stämmen im Juli 2014 gelungen, die Provinz Deir ez-Zor fast vollständig einzunehmen. 2017 führte die syrische Armee mit Unterstützung Russlands und Irans größere Militäroperationen durch, die zur Rückeroberung der Stadt Deir ez-Zor führten. Bis Ende 2017 verlor der IS den größten Teil seines Territoriums auf der Westseite des Euphrat. Auf der östlichen Seite des Flusses waren die Syrian Democratic Forces (SDF) bis Anfang 2019 in heftige Kämpfe mit dem IS verwickelt. Der IS kontrollierte damals noch ein kleines Stück Land nahe der syrisch-irakischen Grenze (EASO 5.2020). Im März 2019 wurde das letzte vom IS gehaltene Gebiet, das Dorf Baghouz, von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) eingenommen (EASO 5.2020; vgl. DZ 24.3.2019) (…).Dem sogenannten Islamischen Staat (IS) war es nach Kämpfen mit der Nusra-Front und gegnerischen arabischen Stämmen im Juli 2014 gelungen, die Provinz Deir ez-Zor fast vollständig einzunehmen. 2017 führte die syrische Armee mit Unterstützung Russlands und Irans größere Militäroperationen durch, die zur Rückeroberung der Stadt Deir ez-Zor führten. Bis Ende 2017 verlor der IS den größten Teil seines Territoriums auf der Westseite des Euphrat. Auf der östlichen Seite des Flusses waren die Syrian Democratic Forces (SDF) bis Anfang 2019 in heftige Kämpfe mit dem IS verwickelt. Der IS kontrollierte damals noch ein kleines Stück Land nahe der syrisch-irakischen Grenze (EASO 5.2020). Im März 2019 wurde das letzte vom IS gehaltene Gebiet, das Dorf Baghouz, von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) eingenommen (EASO 5.2020; vergleiche DZ 24.3.2019) (…).
Das Gouvernement Deir ez-Zor ist grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt. Der westliche Teil des Gouvernements - d.h. vor allem die Gebiete westlich des Euphrat - wird von der syrischen Regierung und ihren iranischen und russischen Verbündeten kontrolliert. Dieses Gebiet umfasst die wichtigsten Städte (Deir Ez-Zor, Mayadin und Al-Bukamal) und die logistische Route, die die von der Regierung kontrollierten Gebiete mit der syrisch-irakischen Grenze verbindet. Der östliche Teil des Gouvernements - die meisten Gebiete östlich des Euphrat - wird von den kurdisch dominierten SDF und ihren Verbündeten in der US-geführten Koalition kontrolliert (EUAA 9.2022; vgl. JfS 12.1.2021). Da die SDF ihre Einflusssphären in der Region von der östlichen Seite her bis zum Euphrat ausdehnten, ist das al-Omar-Feld nun als die größte US-Militärbasis in Syrien bekannt. Das Feld im Osten von Deir ez-Zor ist das größte Ölfeld in Syrien (Enab 23.9.2022; vgl. EUAA 9.2022).Das Gouvernement Deir ez-Zor ist grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt. Der westliche Teil des Gouvernements - d.h. vor allem die Gebiete westlich des Euphrat - wird von der syrischen Regierung und ihren iranischen und russischen Verbündeten kontrolliert. Dieses Gebiet umfasst die wichtigsten Städte (Deir Ez-Zor, Mayadin und Al-Bukamal) und die logistische Route, die die von der Regierung kontrollierten Gebiete mit der syrisch-irakischen Grenze verbindet. Der östliche Teil des Gouvernements - die meisten Gebiete östlich des Euphrat - wird von den kurdisch dominierten SDF und ihren Verbündeten in der US-geführten Koalition kontrolliert (EUAA 9.2022; vergleiche JfS 12.1.2021). Da die SDF ihre Einflusssphären in der Region von der östlichen Seite her bis zum Euphrat ausdehnten, ist das al-Omar-Feld nun als die größte US-Militärbasis in Syrien bekannt. Das Feld im Osten von Deir ez-Zor ist das größte Ölfeld in Syrien (Enab 23.9.2022; vergleiche EUAA 9.2022).
Der Euphrat markierte bisher die Grenze zwischen dem russischen und dem US-Einflussgebiet im Bürgerkriegsland Syrien. Westlich des Flusses besitzt Russland die Lufthoheit und unterstützt mit seinen Kampfjets die eigenen Truppen in Syrien und die Armee von Machthaber Bashar al-Assad. Östlich des Stroms herrschten bisher die USA und ihre kurdischen Partner. Doch diese Abmachung bröckelt, weil Russland den militärischen Druck auf die USA in Syrien erhöht, um die Amerikaner aus dem Land zu drängen. Washington schickt nun zusätzliche Kampfflugzeuge (Die Presse 22.6.2023).
Die Bemühungen der Regierung Syriens in den 2017 vom IS zurückeroberten Gebieten die Kontrolle zu übernehmen, sind begrenzt, was der lokalen regierungsfreundlichen Miliz, den Nationalen Verteidigungskräften (NDF - National Defence Forces), freie Hand ließ und zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen führte, darunter Plünderungen und die gewaltsame Aneignung von zivilem Eigentum (WI 4.9.2020). Das vom Regime kontrollierte Deir ez-Zor wird von einem komplizierten Geflecht lokaler und anderer Sicherheitskräfte überwacht, von denen viele auch wichtige soziale und wirtschaftliche Funktionen in ihren Städten erfüllen. Stammesmilizen, die mit den NDF verbündet sind, Geheimdienstoffiziere und ihre Milizen, Freiwillige und Wehrpflichtige der Republikanischen Garde sowie der syrischen Armee (Syrische Arabische Armee -SAA) sowie eine Vielzahl ausländischer und syrischer Milizen, die unter anderem mit Iran verbündet sind, bemannen Außenposten und verwalten Städte im gesamten Gouvernement. Die Spannungen zwischen den lokalen Sicherheitskräften und der von Damaskus aus kommandierten SAA haben in den Jahren nach der Befreiung der Provinz vom IS stetig zugenommen (MEI 19.4.2021). Nach März 2019 ist die Präsenz der syrischen Regierung in den westlichen Teilen des Gouvernements Deir Ez-Zor begrenzt geblieben, was zu einer iranisch-russischen Konkurrenz um Ressourcen und Land führte (WI 4.9.2020).
Das Gebiet von Deir ez-Zor galt im Jahr 2019 als Kerngebiet der IS-Aktivität in Syrien, vor allem die Gebiete im Süden von Bosaira in Richtung Diban (BBC 27.10.2019). Der IS konnte im Jahr 2020 seinen Aufstand und seine klandestinen Operationen geringer Intensität in Zentralsyrien ausweiten und hat im ganzen Land Hochburgen und Zufluchtsorte errichtet, auch in der ostsyrischen Wüste und im von den SDF kontrollierten Teil von Deir ez-Zor (ICCT 28.6.2022). Die IS-Bewegung hat vor allem in der Wüstenregion Badia entlang der syrischen-irakischen Grenze wieder zugenommen, was Experten zu Folge zu weiteren IS-Angriffen im Nordosten Syriens führen könnte. Der IS bedroht nach wie vor fast alle Parteien in Syrien. Die Spannungen zwischen den verschiedenen Fraktionen im syrischen Konflikt und das fragile Sicherheitsumfeld haben es dem IS ermöglicht, zu wachsen und sich durch die verschiedenen Kontrollgebiete zu bewegen (CC 3.11.2022; vgl. NI 8.8.2022). Die Wüste ist gebirgig und dünn besiedelt, und es hat keine systematische, anhaltende Militär- und Sicherheitskampagne gegeben, um die Kämpfer aufzuspüren, und aus diesen unmöglich zu kontrollierenden Gebieten zu vertreiben (NI 8.8.2022). In den Jahren 2020 und 2021 wurden regelmäßige Aktivitäten von Schläferzellen in den von den SDF kontrollierten Gebieten gemeldet, wobei sich die Sicherheitslage um Deir ez-Zor und in den Gebieten um Shaddadi verschlechtert hat (ICCT 28.6.2022). Das Tal des mittleren Euphrat und die Wüstengebiete im Gouvernement Deir ez-Zor werden als IS-Unterstützungsgebiet beschrieben, das seine Mitglieder nutzen können, um Sicherheitsoperationen zu umgehen und Waffen, Ausrüstung und Personal über die syrisch-irakische Grenze zu bringen (USDOD 3.11.2020). Für den Zeitraum Juli bis September 2022 sind z. B. eine Reihe von sicherheitsrelevanten Vorfällen mit dem IS im Gouvernement Deir ez-Zor verzeichnet.Das Gebiet von Deir ez-Zor galt im Jahr 2019 als Kerngebiet der IS-Aktivität in Syrien, vor allem die Gebiete im Süden von Bosaira in Richtung Diban (BBC 27.10.2019). Der IS konnte im Jahr 2020 seinen Aufstand und seine klandestinen Operationen geringer Intensität in Zentralsyrien ausweiten und hat im ganzen Land Hochburgen und Zufluchtsorte errichtet, auch in der ostsyrischen Wüste und im von den SDF kontrollierten Teil von Deir ez-Zor (ICCT 28.6.2022). Die IS-Bewegung hat vor allem in der Wüstenregion Badia entlang der syrischen-irakischen Grenze wieder zugenommen, was Experten zu Folge zu weiteren IS-Angriffen im Nordosten Syriens führen könnte. Der IS bedroht nach wie vor fast alle Parteien in Syrien. Die Spannungen zwischen den verschiedenen Fraktionen im syrischen Konflikt und das fragile Sicherheitsumfeld haben es dem IS ermöglicht, zu wachsen und sich durch die verschiedenen Kontrollgebiete zu bewegen (CC 3.11.2022; vergleiche NI 8.8.2022). Die Wüste ist gebirgig und dünn besiedelt, und es hat keine systematische, anhaltende Militär- und Sicherheitskampagne gegeben, um die Kämpfer aufzuspüren, und aus diesen unmöglich zu kontrollierenden Gebieten zu vertreiben (NI 8.8.2022). In den Jahren 2020 und 2021 wurden regelmäßige Aktivitäten von Schläferzellen in den von den SDF kontrollierten Gebieten gemeldet, wobei sich die Sicherheitslage um Deir ez-Zor und in den Gebieten um Shaddadi verschlechtert hat (ICCT 28.6.2022). Das Tal des mittleren Euphrat und die Wüstengebiete im Gouvernement Deir ez-Zor werden als IS-Unterstützungsgebiet beschrieben, das seine Mitglieder nutzen können, um Sicherheitsoperationen zu umgehen und Waffen, Ausrüstung und Personal über die syrisch-irakische Grenze zu bringen (USDOD 3.11.2020). Für den Zeitraum Juli bis September 2022 sind z. B. eine Reihe von sicherheitsrelevanten Vorfällen mit dem IS im Gouvernement Deir ez-Zor verzeichnet.
Der IS nutzt die Gebiete in der syrischen Wüste im Gouvernement Deir ez-Zor als sicheren Zufluchtsort und als Basis für Angriffe auf die Streitkräfte der Regierung und die SDF (UNSC 3.2.2021) sowie auf iranische Milizen und russische Streitkräfte. Auch wurde von Angriffen auf Arbeiter der Ölfelder in Deir ez-Zor berichtet (AM 29.12.2021). Die Sicherheitslage in Deir ez-Zor wird demnach durch Angriffe des IS gegen Regierungstruppen (NPA 13.11.2021; vgl. Asharq 30.8.2021) beeinträchtigt, sowie auch durch Angriffe des IS auf die SDF bzw. durch Operationen der SDF gegen den IS, z.T. unter Beteiligung von US-Streitkräften (MEMO 29.12.2021; vgl. K24 23.9.2021, BAMF 20.12.2021, USDOD 3.11.2021). Die Beeinträchtigung resultiert auch aus den mit dem Iran zusammenhängenden Sicherheitsvorfällen (hauptsächlich US-amerikanische und israelische Luftangriffe) in den von der Regierung Syriens kontrollierten Teilen des Gouvernements (AnA 13.1.2021; vgl. ACLED 13.10.2021, AC 18.5.2021, EUAA 9.2022). Im April und Mai 2021 kam es in Deir ez-Zor zu zahlreichen Tötungen, die häufig auf IS-Aktivitäten zurückgeführt wurden (EUAA 9.2022; vgl. UNSC 17.6.2021). Die SDF führten mehrere Razzien gegen den IS durch, die sich sowohl auf das nördliche und nordöstliche als auch auf das östliche und nordwestliche Umland von Deir ez-Zor konzentrierten (EUAA 9.2022; vgl. ANHA 11.5.2021). Auch für das erste Halbjahr 2022 registrierte der UN-Sicherheitsrat eine Konzentration von IS-Aktivitäten im Gouvernement Deir ez-Zor (EUAA 9.2022). Der Osten des Gouvernements gilt als das Gebiet, in dem die Autorität der SDF am schwächsten ist (EUAA 9.2022). Im dritten Quartal 2022 gab es einen Rückgang an offiziellen Meldungen bezüglich Sicherheitsvorfällen in Zusammenhang mit dem IS - 144 sicherheitsrelevante Ereignisse statt 185 im vorherigen Quartal. Allerdings wurden im September 2022 61 IS-bezogene Konfliktereignisse gemeldet, verglichen mit 34 im Juli 2022, was darauf hindeutet, dass die IS-Aktivität weiter zunehmen könnte, wenn sie nicht kontrolliert wird. Analysten argumentieren, dass sich die Gruppe ohne kontinuierliche militärische Gegenmaßnahmen neu formieren wird (CC 3.11.2022).Der IS nutzt die Gebiete in der syrischen Wüste im Gouvernement Deir ez-Zor als sicheren Zufluchtsort und als Basis für Angriffe auf die Streitkräfte der Regierung und die SDF (UNSC 3.2.2021) sowie auf iranische Milizen und russische Streitkräfte. Auch wurde von Angriffen auf Arbeiter der Ölfelder in Deir ez-Zor berichtet (AM 29.12.2021). Die Sicherheitslage in Deir ez-Zor wird demnach durch Angriffe des IS gegen Regierungstruppen (NPA 13.11.2021; vergleiche Asharq 30.8.2021) beeinträchtigt, sowie auch durch Angriffe des IS auf die SDF bzw. durch Operationen der SDF gegen den IS, z.T. unter Beteiligung von US-Streitkräften (MEMO 29.12.2021; vergleiche K24 23.9.2021, BAMF 20.12.2021, USDOD 3.11.2021). Die Beeinträchtigung resultiert auch aus den mit dem Iran zusammenhängenden Sicherheitsvorfällen (hauptsächlich US-amerikanische und israelische Luftangriffe) in den von der Regierung Syriens kontrollierten Teilen des Gouvernements (AnA 13.1.2021; vergleiche ACLED 13.10.2021, AC 18.5.2021, EUAA 9.2022). Im April und Mai 2021 kam es in Deir ez-Zor zu zahlreichen Tötungen, die häufig auf IS-Aktivitäten zurückgeführt wurden (EUAA 9.2022; vergleiche UNSC 17.6.2021). Die SDF führten mehrere Razzien gegen den IS durch, die sich sowohl auf das nördliche und nordöstliche als auch auf das östliche und nordwestliche Umland von Deir ez-Zor konzentrierten (EUAA 9.2022; vergleiche ANHA 11.5.2021). Auch für das erste Halbjahr 2022 registrierte der UN-Sicherheitsrat eine Konzentration von IS-Aktivitäten im Gouvernement Deir ez-Zor (EUAA 9.2022). Der Osten des Gouvernements gilt als das Gebiet, in dem die Autorität der SDF am schwächsten ist (EUAA 9.2022). Im dritten Quartal 2022 gab es einen Rückgang an offiziellen Meldungen bezüglich Sicherheitsvorfällen in Zusammenhang mit dem IS - 144 sicherheitsrelevante Ereignisse statt 185 im vorherigen Quartal. Allerdings wurden im September 2022 61 IS-bezogene Konfliktereignisse gemeldet, verglichen mit 34 im Juli 2022, was darauf hindeutet, dass die IS-Aktivität weiter zunehmen könnte, wenn sie nicht kontrolliert wird. Analysten argumentieren, dass sich die Gruppe ohne kontinuierliche militärische Gegenmaßnahmen neu formieren wird (CC 3.11.2022).
Der IS hat großteils darauf verzichtet, die Verantwortung für seine Angriffe zu übernehmen, und widersprüchliche Berichte erschweren die Verifizierung von IS-Aktivitäten (CC 5.8.2022). Dass der IS nach wie vor eine Bedrohung darstellt, und darüber hinaus auch die Gefahr besteht, dass er nun besser in der Lage sein könnte, größere Operationen durchzuführen oder die Dynamik seiner Angriffe zu erhöhen, zeigt sich auch in Zusammenhang mit dem Sina'a-Anschlag vom Januar 2022 (ICCT 28.6.2022).
Als Reaktion auf einen Angriff durch eine Drohne iranischer Machart mit einem Toten auf einen US-Stützpunkt in al-Hassakah führten US-Streitkräfte im März 2023 mehrere Gegenschläge auf Stellungen pro-iranischer Gruppen in den Städten Deir ez-Zour, Abu Kamal und Majadin in der Provinz Deir ez-Zour durch. Ein weiterer (pro-)iranischer Angriff zielte auf eine US-Stellung beim Ölfeld al-Omar (TAZ 24.3.2023). Laut US-Angaben starben bei den US-Luftschlägen insgesamt 19 Personen (Ha'aretz 4.4.2023). (…)“
1.3.3. Folter und unmenschliche Behandlung
„Letzte Änderung: 14.07.2023
Im März 2022 wurde ein neues Gesetz gegen Folter verabschiedet (HRW 12.1.2023). Das Gesetz Nr. 16 von 2022 sieht Strafen von drei Jahren Haft bis hin zur Todesstrafe vor (OSS 18.1.2023b). Die Todesstrafe gilt für Folter mit Todesfolge oder in Verbindung mit einer Vergewaltigung (HRW 12.1.2023). Eine lebenslange Strafe ist für Fälle vorgesehen, in welchen Kinder oder Menschen mit Beeinträchtigungen gefoltert wurden oder das Opfer einen permanenten Schaden davonträgt (OSS 18.1.2023b). Das Gesetz verbietet auch das Anordnen von Folter durch Behörden (HRW 12.1.2023). Es weist jedoch wichtige Lücken auf, und die Anwendung bleibt unklar. So werden keine Organisationen genannt, auf welche das Gesetz angewendet werden soll. Verschiedene Teile des Sicherheitsapparats einschließlich der Zollbehörden sowie die Streitkräfte sind de facto weiterhin von Strafverfolgung ausgenommen (OSS 18.1.2023), was durch Dekrete gedeckt ist (OSS 1.10.2017b, STJ 12.7.2022) - ebenso wie Gefängnisse (OSS 18.1.2023b). Dort wurden und werden Zehntausende gefoltert (OSS 18.1.2023b, FH 9.3.2023), und zahlreiche Menschen starben in der Haft oder man ließ sie "verschwinden" (FH 9.3.2023). SNHR kritisiert unter anderem, dass das Gesetz keine Folterstraftaten, die vor seinem Erlass begangen wurden, umfasst, keinen Bezug auf grausame Haftbedingungen nimmt und andere Gesetze, welche Angehörigen der vier Geheimdienste Straffreiheit gewähren, weiterhin in Kraft bleiben (SNHR 26.6.2022). Weitere NGOs kritisieren außerdem, dass das Gesetz keine konkreten Schutzmaßnahmen für Zeugen oder Überlebende von Folter sowie keine Wiedergutmachungen vorsieht, und zwar weder für frühere Folteropfer noch für die Angehörigen im Falle des Todes. Auch beinhaltet das Gesetz keine Präventionsmaßnahmen, die ergriffen werden könnten, um Folter in Haftanstalten und Gefängnissen zukünftig zu verhindern (AI 31.3.2022).
Der Einsatz von Folter, des Verschwindenlassens und schlechter Bedingungen in den Gefängnissen ist keine Neuheit seit Ausbruch des Konflikts, sondern war bereits seit der Ära von Hafez al-Assad Routinepraxis verschiedener Geheimdienst- und Sicherheitsapparate in Syrien (SHRC 24.1.2019). Folter bleibt eine der meisten schweren Menschenrechtsverletzungen durch die syrische Regierung und ist breit dokumentiert (STJ 12.7.2022). Die Gefängnisse sind stark überfüllt, es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung u. a., sodass die Zustände insgesamt lebensbedrohlich sind. Die Regierung hält weiterhin Tausende Personen ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt („incommunicado“) fest (USDOS 20.3.2023).
Medien und Menschenrechtsgruppen gehen von der systematischen Anwendung von Folter in insgesamt 27 Einrichtungen aus, die sich alle in der Nähe der bevölkerungsreichen Städte im westlichen Syrien befinden: Zehn nahe Damaskus, jeweils vier nahe Homs, Latakia und Idlib, drei nahe Dara‘a und zwei nahe Aleppo. Es muss davon ausgegangen werden, dass Folter auch in weiteren Einrichtungen in bevölkerungsärmeren Landesteilen verübt wird (AA 29.3.2023). In jedem Dorf und jeder Stadt gibt es Haft- bzw. Verhörzentren für die ersten Befragungen und Untersuchungen nach einer Verhaftung. Diese werden von den Sicherheits- und Nachrichtendiensten oder auch regierungstreuen Milizen kontrolliert. Meist werden Festgenommene in ein größeres Untersuchungszentrum in der Provinz oder nach Damaskus und schließlich in ein Militär- oder ziviles Gefängnis gebracht, wo sie verschiedenen Formen von Folter unterworfen werden (SHRC 24.1.2019). Auch in den Krankenhäusern Harasta Military Hospital, Mezzeh Military Hospital 601 und Tishreen Military Hospital werden Gefangene gefoltert. Laut Berichten von NGOs gibt es zudem zahlreiche informelle Hafteinrichtungen in umgebauten Militärbasen, Schulen, Stadien und anderen unbekannten Lokalitäten. So sollen inhaftierte Demonstranten in leerstehenden Fabriken und Lagerhäusern ohne angemessene sanitäre Einrichtungen festgehalten werden (USDOS 20.3.2023).
Laut Einschätzung des Auswärtigen Amtes unterliegen Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren oder als regimekritisch wahrgenommen werden, einem besonders hohen Folterrisiko (AA 29.3.2023). Menschenrechtsaktivisten, die Commission of Inquiry für Syrien der UN (COI) und lokale NGOs berichten von Tausenden glaubwürdigen Fällen, in denen die Behörden des Regimes Folter, Missbrauch und Misshandlungen zur Bestrafung wahrgenommener Oppositioneller einsetzen, auch bei Verhören - eine systematische Praxis des Regimes, die während des gesamten Konflikts und bereits vor 2011 dokumentiert wurde (USDOS 12.4.2022). Die willkürlichen Festnahmen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen durch syrische Sicherheitskräfte und regierungsfreundliche Milizen betreffen auch Kinder, Menschen mit Beeinträchtigungen, RückkehrerInnen und Personen aus wiedereroberten Gebieten, die "Versöhnungsabkommen" unterzeichnet haben (HRW 12.1.2023). Auch sexueller Missbrauch einschließlich Vergewaltigungen von Frauen, Männern und Kindern wird verübt (USDOS 20.3.2023), wobei die jüngsten Betroffenen erst elf Jahre alt waren (HRW 13.1.2022). Daneben sind zahllose Fälle dokumentiert, in denen Familienmitglieder, nicht selten Frauen oder Kinder, oder auch Nachbarn für vom Regime als vermeintliche Mitwisser oder für vermeintliche Verbrechen anderer inhaftiert und gefoltert werden. Solche Kollektivhaft wird Berichten zufolge in einigen Fällen auch angewendet, wenn vom Regime als feindlich angesehene Personen Zuflucht im Ausland gesucht haben (AA 29.3.2023; vgl. bzgl. eines konkreten Falls Üngör 15.12.2021). Das Europäische Zentrum für Verfassungs- und Menschenrechte kam zu dem Schluss, dass Einzelpersonen zwar häufig gefoltert wurden, um Informationen zu erhalten, der Hauptzweck der Anwendung von Folter durch das Regime während der Verhöre jedoch darin bestand, die Gefangenen zu terrorisieren und zu demütigen (USDOS 12.4.2022). Laut Einschätzung des Auswärtigen Amtes unterliegen Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren oder als regimekritisch wahrgenommen werden, einem besonders hohen Folterrisiko (AA 29.3.2023). Menschenrechtsaktivisten, die Commission of Inquiry für Syrien der UN (COI) und lokale NGOs berichten von Tausenden glaubwürdigen Fällen, in denen die Behörden des Regimes Folter, Missbrauch und Misshandlungen zur Bestrafung wahrgenommener Oppositioneller einsetzen, auch bei Verhören - eine systematische Praxis des Regimes, die während des gesamten Konflikts und bereits vor 2011 dokumentiert wurde (USDOS 12.4.2022). Die willkürlichen Festnahmen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen durch syrische Sicherheitskräfte und regierungsfreundliche Milizen betreffen auch Kinder, Menschen mit Beeinträchtigungen, RückkehrerInnen und Personen aus wiedereroberten Gebieten, die "Versöhnungsabkommen" unterzeichnet haben (HRW 12.1.2023). Auch sexueller Missbrauch einschließlich Vergewaltigungen von Frauen, Männern und Kindern wird verübt (USDOS 20.3.2023), wobei die jüngsten Betroffenen erst elf Jahre alt waren (HRW 13.1.2022). Daneben sind zahllose Fälle dokumentiert, in denen Familienmitglieder, nicht selten Frauen oder Kinder, oder auch Nachbarn für vom Regime als vermeintliche Mitwisser oder für vermeintliche Verbrechen anderer inhaftiert und gefoltert werden. Solche Kollektivhaft wird Berichten zufolge in einigen Fällen auch angewendet, wenn vom Regime als feindlich angesehene Personen Zuflucht im Ausland gesucht haben (AA 29.3.2023; vergleiche bzgl. eines konkreten Falls Üngör 15.12.2021). Das Europäische Zentrum für Verfassungs- und Menschenrechte kam zu dem Schluss, dass Einzelpersonen zwar häufig gefoltert wurden, um Informationen zu erhalten, der Hauptzweck der Anwendung von Folter durch das Regime während der Verhöre jedoch darin bestand, die Gefangenen zu terrorisieren und zu demütigen (USDOS 12.4.2022).
Nach glaubhaften Berichten Entlassener verschwinden immer wieder Häftlinge, die zur medizinischen Versorgung in die Krankenhaus-Abteilungen der Vollzugsanstalten überstellt werden. Immer wieder kommt es zu Todesfällen bei Inhaftierten. Untersuchungen zu Todesursachen sind angesichts des beschränkten Zugangs kaum möglich, da das Regime selbst in der Regel keine Angaben zu Todesfällen in Folge von Gewaltanwendung macht, sondern zumeist unspezifische Todesursachen wie Herzversagen, Schlaganfall und Ähnliches anführt (AA 29.3.2023). Dem Syrian Network for Human Rights (SNHR) zufolge beträgt die Gesamtzahl der durch Folter seitens der syrischen Regierung seit März 2011 verstorbenen Personen mit Stand Juni 2022 14.464 Menschen, darunter 174 Kinder und 75 Frauen (SNHR 26.6.2022). Neben gewaltsamen Todesursachen ist jedoch eine hohe Anzahl der Todesfälle nach Berichten der CoI auf die desolaten Haftbedingungen zurückzuführen (AA 29.3.2023). (…)
Die meisten der im Jahr 2020 bekannt gegebenen Todesfälle betreffen Inhaftierte aus den vergangenen neun Gegenwärtig können sich der einzelne Bürger und die einzelne Bürgerin in keiner Weise gegen die staatlichen Willkürakte zur Wehr setzen. Bis zur Vorführung vor einem Richter können nach Inhaftierung mehrere Monate vergehen, in dieser Zeit besteht in der Regel keinerlei Kontakt zu Familienangehörigen oder Anwälten. Bereits vor März 2011 gab es glaubhafte Hinweise, dass Personen, die sich über die Behandlung durch Sicherheitskräfte beschwerten, Gefahr liefen, dafür strafrechtlich verfolgt bzw. wiederholt selbst Opfer solcher Praktiken zu werden (AA 29.3.2023). (…) […]“
1.3.4. Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen
1.3.4.1. Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst
„Letzte Änderung: 14.07.2023
Rechtliche Bestimmungen
Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 29.3.2023). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die 25. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 29.3.2023). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die 25. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023).
Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind (ÖB Damaskus 12.2022).
Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB Damaskus 12.2022).
Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 29.3.2023). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.3.2023; vgl. ICWA 24.5.2022).Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 29.3.2023). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.3.2023; vergleiche ICWA 24.5.2022).
Männliche Nachkommen palästinensischer Flüchtlinge, die zwischen 1948 und 1956 nach Syrien kamen und als solche bei der General Administration for Palestinian Arab Refugees (GAPAR) registriert sind (NMFA 5.2022), bzw. palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht (AA 13.11.2018; vgl. Action PAL 3.1.2023, ACCORD 21.9.2022). Ihren Wehrdienst leisten sie für gewöhnlich in einer Unterabteilung der syrischen Armee, die den Namen Palästinensische Befreiungsarmee trägt: Palestinian Liberation Army (PLA) (BAMF 2.2023, (AA 13.11.2018; vgl. ACCORD 21.9.2022). Es konnten keine Quellen gefunden werden, die angeben, dass Palästinenser vom Reservedienst ausgeschlossen seien (ACCORD 21.9.2022; vgl. BAMF 2.2023).Männliche Nachkommen palästinensischer Flüchtlinge, die zwischen 1948 und 1956 nach Syrien kamen und als solche bei der General Administration for Palestinian Arab Refugees (GAPAR) registriert sind (NMFA 5.2022), bzw. palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht (AA 13.11.2018; vergleiche Action PAL 3.1.2023, ACCORD 21.9.2022). Ihren Wehrdienst leisten sie für gewöhnlich in einer Unterabteilung der syrischen Armee, die den Namen Palästinensische Befreiungsarmee trägt: Palestinian Liberation Army (PLA) (BAMF 2.2023, (AA 13.11.2018; vergleiche ACCORD 21.9.2022). Es konnten keine Quellen gefunden werden, die angeben, dass Palästinenser vom Reservedienst ausgeschlossen seien (ACCORD 21.9.2022; vergleiche BAMF 2.2023).
Frauen können als Berufssoldatinnen dem syrischen Militär beitreten. Dies kommt in der Praxis tatsächlich vor, doch stoßen die Familien oft auf kulturelle Hindernisse, wenn sie ihren weiblichen Verwandten erlauben, in einem so männlichen Umfeld zu arbeiten. Dem Vernehmen nach ist es in der Praxis häufiger, dass Frauen in niedrigeren Büropositionen arbeiten als in bewaffneten oder leitenden Funktionen. Eine Quelle erklärt dies damit, dass Syrien eine männlich geprägte Gesellschaft ist, in der Männer nicht gerne Befehle von Frauen befolgen (NMFA 5.2022).
Die syrische Regierung hat im Jahr 2016 begonnen, irreguläre Milizen im begrenzten Ausmaß in die regulären Streitkräfte zu integrieren (CMEC 12.12.2018). Mit Stand Mai 2023 werden die regulären syrischen Streitkräfte immer noch von zahlreichen regierungsfreundlichen Milizen unterstützt (CIA 9.5.2023). Frauen sind auch regierungsfreundlichen Milizen beigetreten. In den Reihen der National Defence Forces (NDF) dienen ca. 1.000 bis 1.500 Frauen, eine vergleichsweise geringe Anzahl. Die Frauen sind an bestimmten Kontrollpunkten der Regierung präsent, insbesondere in konservativen Gebieten, um Durchsuchungen von Frauen durchzuführen (FIS 14.12.2018).
Die Umsetzung
Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017).
Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vgl. AA 29.3.2022), wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 5.2022).Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vergleiche AA 29.3.2022), wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 5.2022).
Seit März 2020 hat es in Syrien keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien waren im Grunde genommen eingefroren. Nach dem Ausbruch von COVID-19 und der Einstellung größerer Militäroperationen in Syrien Anfang 2020 verlangsamten sich Berichten zufolge die militärischen Rekrutierungsmaßnahmen der SAA. Die SAA berief jedoch regelmäßig neue Wehrpflichtige und Reservisten ein. Im Oktober 2021 wurde ein Rundschreiben herausgegeben, in dem die Einberufung von männlichen Syrern im wehrpflichtigen Alter angekündigt wurde. Auch in den wiedereroberten Gebieten müssen Männer im wehrpflichtigen Alter den Militärdienst ableisten (EUAA 9.2022). Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch (AA 29.3.2023).
Rekrutierungspraxis
Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA 29.3.2023; vgl. NMFA 5.2022), wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt (NMFA 5.2022; vgl. NLM 29.11.2022). Im September 2022 wurde beispielsweise von der Errichtung eines mobilen Checkpoints im Gouvernement Dara'a berichtet, an dem mehrere Wehrpflichtige festgenommen wurden (SO 12.9.2022). In Homs führte die Militärpolizei gemäß einem Bericht aus dem Jahr 2020 stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 6.3.2020). Im Jänner 2023 wurde berichtet, dass Kontrollpunkte in Homs eine wichtige Einnahmequelle der Vierten Division seien (EB 17.1.2023).Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA 29.3.2023; vergleiche NMFA 5.2022), wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt (NMFA 5.2022; vergleiche NLM 29.11.2022). Im September 2022 wurde beispielsweise von der Errichtung eines mobilen Checkpoints im Gouvernement Dara'a berichtet, an dem mehrere Wehrpflichtige festgenommen wurden (SO 12.9.2022). In Homs führte die Militärpolizei gemäß einem Bericht aus dem Jahr 2020 stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 6.3.2020). Im Jänner 2023 wurde berichtet, dass Kontrollpunkte in Homs eine wichtige Einnahmequelle der Vierten Division seien (EB 17.1.2023).
Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Lokale Medien berichteten, dass die Sicherheitskräfte der Regierung während der Fußballweltmeisterschaft der Herren 2022 mehrere Cafés, Restaurants und öffentliche Plätze in Damaskus stürmten, wo sich Menschen versammelt hatten, um die Spiele zu sehen, und Dutzende junger Männer zur Zwangsrekrutierung festnahmen (USDOS 20.3.2023).
Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vgl. ICG 9.5.2022, EB 6.3.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Das Gesetz verbietet allerdings die Publikation jeglicher Informationen über die Streitkräfte (USDOS 20.3.2023).Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vergleiche ICG 9.5.2022, EB 6.3.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Das Gesetz verbietet allerdings die Publikation jeglicher Informationen über die Streitkräfte (USDOS 20.3.2023).
Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht (STDOK 8.2017). Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017; vgl. FIS 14.12.2018). Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS 14.12.2018).Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht (STDOK 8.2017). Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017; vergleiche FIS 14.12.2018). Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS 14.12.2018).
Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 5.2020). Anfang April 2023 wurde beispielsweise von verstärkten Patrouillen der Regierungsstreitkräfte im Osten Dara'as berichtet, um Personen aufzugreifen, die zum Militär- und Reservedienst verpflichtet sind (ETANA 4.4.2023). Glaubhaften Berichten zufolge gab es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (AA 4.12.2020).
Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte (EASO 4.2021), berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt (ÖB Damaskus 12.2022; vgl. EASO 4.2021). Da die Zusammensetzung der syrisch-arabischen Armee ein Spiegelbild der syrischen Bevölkerung ist, sind ihre Wehrpflichtigen mehrheitlich sunnitische Araber, die vom Regime laut einer Quelle als "Kanonenfutter" im Krieg eingesetzt wurden. Die sunnitisch-arabischen Soldaten waren (ebenso wie die alawitischen Soldaten und andere) gezwungen, den größeren Teil der revoltierenden sunnitisch-arabischen Bevölkerung zu unterdrücken. Der Krieg forderte unter den alawitischen Soldaten bezüglich der Anzahl der Todesopfer einen hohen Tribut, wobei die Eliteeinheiten der SAA, die Nachrichtendienste und die Shabiha-Milizen stark alawitisch dominiert waren (Al-Majalla 15.3.2023).Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte (EASO 4.2021), berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt (ÖB Damaskus 12.2022; vergleiche EASO 4.2021). Da die Zusammensetzung der syrisch-arabischen Armee ein Spiegelbild der syrischen Bevölkerung ist, sind ihre Wehrpflichtigen mehrheitlich sunnitische Araber, die vom Regime laut einer Quelle als "Kanonenfutter" im Krieg eingesetzt wurden. Die sunnitisch-arabischen Soldaten waren (ebenso wie die alawitischen Soldaten und andere) gezwungen, den größeren Teil der revoltierenden sunnitisch-arabischen Bevölkerung zu unterdrücken. Der Krieg forderte unter den alawitischen Soldaten bezüglich der Anzahl der Todesopfer einen hohen Tribut, wobei die Eliteeinheiten der SAA, die Nachrichtendienste und die Shabiha-Milizen stark alawitisch dominiert waren (Al-Majalla 15.3.2023).
Im Rahmen sog. lokaler "Versöhnungsabkommen" in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Sowohl in Ost-Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben (AA 29.3.2023).
Rekrutierung von Personen aus Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle
Nach dem Abkommen zwischen den Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung Mitte Oktober 2019, das die Stationierung von Truppen der syrischen Regierung in zuvor kurdisch kontrollierten Gebieten vorsah, wurde berichtet, dass syrische Kurden aus dem Gebiet in den Irak geflohen sind, weil sie Angst hatten, in die SAA eingezogen zu werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Absolvierung des "Wehrdiensts" gemäß der "Demokratischen Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria (AANES)] befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. In Qamishli und al-Hassakah tragen diese die Bezeichnung "Sicherheitsquadrate" (Al-Morabat Al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden. Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven bzw. "Sicherheitsquadraten" auseinander - auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven, welche die Enklaven betreten (DIS 6.2022). Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Selbstverwaltung dort rekrutieren kann, wo sie im "Sicherheitsquadrat" im Zentrum der Gouvernements präsent ist, wie z. B. in Qamishli oder in Deir ez-Zor (Rechtsexperte 14.9.2022). Ein befragter Militärexperte gab dagegen an, dass die syrische Regierung grundsätzlich Zugriff auf die Wehrpflichtigen in den Gebieten unter der Kontrolle der PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat] hat, diese aber als illoyal ansieht und daher gar nicht versucht, sie zu rekrutieren (BMLV 12.10.2022). Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin- und herbewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite [z.B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o.ä.] anerkennt (EB 15.8.2022).
Das Gouvernement Idlib befindet sich außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung, die dort keine Personen einberufen kann (Rechtsexperte 14.9.2022), mit Ausnahme einiger südwestlicher Sub-Distrikte (Nahias) des Gouvernements, die unter Regierungskontrolle stehen (ACLED 1.12.2022; vgl. Liveuamap 17.5.2023). Die syrische Regierung kontrolliert jedoch die Melderegister des Gouvernements Idlib (das von der syrischen Regierung in das Gouvernement Hama verlegt wurde), was es ihr ermöglicht, auf die Personenstandsdaten junger Männer, die das Rekrutierungsalter erreicht haben, zuzugreifen, um sie für die Ableistung des Militärdienstes auf die Liste der "Gesuchten" zu setzen. Das erleichtert ihre Verhaftung zur Rekrutierung, wenn sie das Gouvernement Idlib in Richtung der Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung verlassen (Rechtsexperte 14.9.2022).Das Gouvernement Idlib befindet sich außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung, die dort keine Personen einberufen kann (Rechtsexperte 14.9.2022), mit Ausnahme einiger südwestlicher Sub-Distrikte (Nahias) des Gouvernements, die unter Regierungskontrolle stehen (ACLED 1.12.2022; vergleiche Liveuamap 17.5.2023). Die syrische Regierung kontrolliert jedoch die Melderegister des Gouvernements Idlib (das von der syrischen Regierung in das Gouvernement Hama verlegt wurde), was es ihr ermöglicht, auf die Personenstandsdaten junger Männer, die das Rekrutierungsalter erreicht haben, zuzugreifen, um sie für die Ableistung des Militärdienstes auf die Liste der "Gesuchten" zu setzen. Das erleichtert ihre Verhaftung zur Rekrutierung, wenn sie das Gouvernement Idlib in Richtung der Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung verlassen (Rechtsexperte 14.9.2022).
Die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army, SNA) ist die zweitgrößte Oppositionspartei, die sich auf das Gouvernement Aleppo konzentriert. Sie wird von der Türkei unterstützt und besteht aus mehreren Fraktionen der Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army, FSA). Sie spielt nach wie vor eine wichtige Rolle in Nordsyrien, wird aber von politischen Analysten bisweilen als türkischer Stellvertreter gebrandmarkt. Die SNA hat die Kontrolle über die von der Türkei gehaltenen Gebiete (Afrin und Jarabulus) in Syrien und wird von der Türkei geschützt. Die syrische Regierung unterhält keine Präsenz in den von der Türkei gehaltenen Gebieten und kann keine Personen aus diesen Gebieten für die Armee rekrutieren, es sei denn, sie kommen in Gebiete, die von der syrischen Regierung kontrolliert werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Auch mit Stand Februar 2023 hat die syrische Armee laut einem von ACCORD befragten Syrienexperten keine Zugriffsmöglichkeit auf wehrdienstpflichtige Personen in Jarabulus (ACCORD 20.3.2023).
Reservedienst
Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z. B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung) (STDOK 8.2017). Reservisten können laut Gesetz bis zum Alter von 42 Jahren mehrfach zum Militärdienst eingezogen werden. Die syrischen Behörden ziehen weiterhin Reservisten ein (NMFA 5.2022). Die Behörden berufen vornehmlich Männer bis 27 ein, während ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise nach oben angehoben, sodass auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen wurden bzw. Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen können (ÖB Damaskus 12.2022). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen Über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien. Gemäß anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (DIS 5.2020). Das niederländische Außenministerium berichtet unter Berufung auf vertrauliche Quellen, dass Männer über 42 Jahre, die ihren Wehrdienst abgeleistet hatten, Gefahr laufen, verhaftet zu werden, um sie zum Reservedienst zu bewegen. Männer, auch solche über 42 Jahren, werden vor allem in Gebieten, die zuvor eine Zeit lang nicht unter der Kontrolle der Behörden standen, als Reservisten eingezogen. Dies soll eine Form der Vergeltung oder Bestrafung sein. Personen, die als Reservisten gesucht werden, versuchen, sich dem Militärdienst durch Bestechung zu entziehen oder falsche Bescheinigungen zu erhalten, gemäß derer sie bei inoffiziellen Streitkräften, wie etwa regierungsfreundlichen Milizen, dienen (NMFA 5.2022).
Rekrutierungsbedarf und partielle Demobilisierung
Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen (DIS 10.2019). Mit der COVID-19-Pandemie und der Beendigung umfangreicher Militäroperationen im Nordwesten Syriens im Jahr 2020 haben sich die groß angelegten militärischen Rekrutierungskampagnen der syrischen Regierung in den von ihr kontrollierten Gebieten jedoch verlangsamt (COAR 28.1.2021), und im Jahr 2021 hat die syrische Regierung damit begonnen, Soldaten mit entsprechender Dienstzeit abrüsten zu lassen. Nichtsdestotrotz wird die syrische Armee auch weiterhin an der Wehrpflicht festhalten, nicht nur zur Aufrechterhaltung des laufenden Dienstbetriebs, sondern auch, um eingeschränkt militärisch operativ sein zu können. Ein neuerliches "Hochfahren" dieses Systems scheint derzeit [Anm.: Stand 16.9.2022] nicht wahrscheinlich, kann aber vom Regime bei Notwendigkeit jederzeit wieder umgesetzt werden (BMLV 12.10.2022).
In Syrien besteht seit 2011 de facto eine unbefristete Wehrpflicht (AA 29.3.2023), nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte. Als die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren (DIS 5.2020). Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte, und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Zuletzt erließ der syrische Präsident einen ab Oktober 2022 geltenden Verwaltungserlass mit Blick auf die unteren Ebenen der Militärhierarchie, der die Beibehaltung und Einberufung von bestimmten Offizieren und Reserveoffiziersanwärtern, die für den obligatorischen Militärdienst gemeldet sind, beendete. Bestimmte Offiziere und Offiziersanwärter, die in der Wehrpflicht stehen, sind zu demobilisieren, und bestimmte Unteroffiziere und Reservisten dürfen nicht mehr weiterbeschäftigt oder erneut einberufen werden (TIMEP 17.10.2022; vgl. SANA 27.8.2022). Ziel dieser Beschlüsse ist es, Hochschulabsolventen wie Ärzte und Ingenieure dazu zu bewegen, im Land zu bleiben (TIMEP 17.10.2022). Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020, vgl. NMFA 5.2022).In Syrien besteht seit 2011 de facto eine unbefristete Wehrpflicht (AA 29.3.2023), nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte. Als die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren (DIS 5.2020). Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte, und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Zuletzt erließ der syrische Präsident einen ab Oktober 2022 geltenden Verwaltungserlass mit Blick auf die unteren Ebenen der Militärhierarchie, der die Beibehaltung und Einberufung von bestimmten Offizieren und Reserveoffiziersanwärtern, die für den obligatorischen Militärdienst gemeldet sind, beendete. Bestimmte Offiziere und Offiziersanwärter, die in der Wehrpflicht stehen, sind zu demobilisieren, und bestimmte Unteroffiziere und Reservisten dürfen nicht mehr weiterbeschäftigt oder erneut einberufen werden (TIMEP 17.10.2022; vergleiche SANA 27.8.2022). Ziel dieser Beschlüsse ist es, Hochschulabsolventen wie Ärzte und Ingenieure dazu zu bewegen, im Land zu bleiben (TIMEP 17.10.2022). Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020, vergleiche NMFA 5.2022).
Einsatz von Rekruten im Kampf
Grundsätzlich vermeidet es die syrische Armee, neu ausgebildete Rekruten zu Kampfeinsätzen heranzuziehen, jedoch können diese aufgrund der asymmetrischen Art der Kriegsführung mit seinen Hinterhalten und Anschlägen, wie zuletzt beispielsweise in Dara'a, trotzdem in Kampfhandlungen verwickelt werden (BMLV 12.10.2022). Neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen sollen in der Vergangenheit an die vorderste Front geschickt worden sein (AA 29.3.2023). Alle Eingezogenen können dagegen laut EUAA (European Union Agency for Asylum) unter Berufung auf einen Herkunftsländerbericht vom April 2021 potenziell an die Front abkommandiert werden. Ihr Einsatz hängt vom Bedarf der Armee für Truppen sowie von den individuellen Qualifikationen der Eingezogenen und ihrem Hintergrund oder ihrer Kampferfahrung ab. Eingezogene Männer aus "versöhnten" Gebieten werden disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für ihre Illoyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt. Reservisten werden in (vergleichsweise) kleinerer Zahl an die Front geschickt (EUAA 2.2023). […]“
1.3.4.2. Befreiung (…)
„Letzte Änderung 14.07.2023 (…)
Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche (DIS 5.2020; vgl. FIS 14.12.2018), manche Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen (DIS 5.2020). Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, in der Praxis gibt es jedoch mittlerweile mehr Beschränkungen [als vor dem Konflikt] und es ist unklar, wie die entsprechenden Gesetze derzeit umgesetzt werden (FIS 14.12.2018). Das Risiko der Willkür ist immer gegeben (STDOK 8.2017; vgl. DRC/DIS 8.2017). […]“Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche (DIS 5.2020; vergleiche FIS 14.12.2018), manche Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen (DIS 5.2020). Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, in der Praxis gibt es jedoch mittlerweile mehr Beschränkungen [als vor dem Konflikt] und es ist unklar, wie die entsprechenden Gesetze derzeit umgesetzt werden (FIS 14.12.2018). Das Risiko der Willkür ist immer gegeben (STDOK 8.2017; vergleiche DRC/DIS 8.2017). […]“
1.3.4.3. Wehrdienstverweigerung / Desertion
„Letzte Änderung 17.07.2023
Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme, Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter (DIS 5.2020). Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten Zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt und vergleichsweise wenige wurden nach diesem Zeitpunkt deswegen verhaftet (Landinfo 3.1.2018).
In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (AA 29.3.2023).
Der verpflichtende Militärdienst führt weiterhin zu einer Abwanderung junger syrischer Männer, die vielleicht nie mehr in ihr Land zurückkehren werden (ICWA 24.5.2022). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.3.2023).
Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern
In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Ob die Entrichtung einer "Befreiungsgebühr" wirklich dazu führt, dass man nicht eingezogen wird, hängt vom Profil der Person ab. Dabei sind junge, sunnitische Männer im wehrfähigen Alter am stärksten im Verdacht der Behörden, aber sogar aus Regimesicht untadelige Personen wurden oft verhaftet (Üngör 15.12.2021). Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen (Khaddour 24.12.2021). Der Syrien-Experte Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt "ihr Land zu verteidigen". Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann. Hinzu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit "gerettet" haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (Balanche 13.12.2021).
Gesetzliche Lage
Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (AA 29.3.2023; vgl. Rechtsexperte 14.9.2022). Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Artikel 98 -, 99, ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (AA 29.3.2023; vergleiche Rechtsexperte 14.9.2022).
Desertion wird von Soldaten begangen, die bereits einer Militäreinheit beigetreten sind, während Wehrdienstverweigerung in den meisten Fällen von Zivilisten begangen wird, die der Einberufung zum Wehrdienst nicht gefolgt sind. Desertion wird meist härter bestraft als Wehrdienstverweigerung. Das Militärstrafgesetzbuch unterscheidet zwischen "interner Desertion" (farar dakhelee) und "externer Desertion" (farar kharejee). Interne Desertion in Friedenszeiten wird begangen, wenn sich der Soldat sechs Tage lang unerlaubt von seiner militärischen Einheit entfernt. Ein Soldat, der noch keine drei Monate im Dienst ist, gilt jedoch erst nach einem vollen Monat unerlaubter Abwesenheit als Deserteur. Interne Desertion liegt außerdem vor, wenn der reisende Soldat trotz Ablauf seines Urlaubs nicht innerhalb von 15 Tagen nach dem für seine Ankunft oder Rückkehr festgelegten Datum zu seiner militärischen Einheit zurückgekehrt ist (Artikel 100/1/b des Militärstrafgesetzbuchs). Interne Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft, und wenn es sich bei dem Deserteur um einen Offizier oder einen Berufsunteroffizier handelt, kann er zusätzlich zu der vorgenannten Strafe mit Entlassung bestraft werden (Artikel 100/2). In Kriegszeiten können die oben genannten Fristen auf ein Drittel verkürzt und die Strafe verdoppelt werden (Artikel 100/4). Eine externe Desertion in Friedenszeiten liegt vor, wenn der Soldat ohne Erlaubnis die syrischen Grenzen überschreitet und seine Militäreinheit verlässt, um sich ins Ausland zu begeben. Der betreffende Soldat wird in Friedenszeiten nach Ablauf von drei Tagen seit seiner illegalen Abwesenheit und in Kriegszeiten nach einem Tag als Deserteur betrachtet (Artikel 101/1) (Rechtsexperte 14.9.2022). Externe Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft (Artikel 101/2) (Rechtsexperte 14.9.2022; vgl. AA 29.3.2023). Die Haftstrafen können sich bei Vorliegen bestimmter Umstände noch erhöhen (z. B. Desertion während des Dienstes, Mitnahme von Ausrüstung) (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Todesstrafe ist gemäß Art. 102 bei Überlaufen zum Feind und gemäß Art. 105 bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen (AA 29.3.2023).Desertion wird von Soldaten begangen, die bereits einer Militäreinheit beigetreten sind, während Wehrdienstverweigerung in den meisten Fällen von Zivilisten begangen wird, die der Einberufung zum Wehrdienst nicht gefolgt sind. Desertion wird meist härter bestraft als Wehrdienstverweigerung. Das Militärstrafgesetzbuch unterscheidet zwischen "interner Desertion" (farar dakhelee) und "externer Desertion" (farar kharejee). Interne Desertion in Friedenszeiten wird begangen, wenn sich der Soldat sechs Tage lang unerlaubt von seiner militärischen Einheit entfernt. Ein Soldat, der noch keine drei Monate im Dienst ist, gilt jedoch erst nach einem vollen Monat unerlaubter Abwesenheit als Deserteur. Interne Desertion liegt außerdem vor, wenn der reisende Soldat trotz Ablauf seines Urlaubs nicht innerhalb von 15 Tagen nach dem für seine Ankunft oder Rückkehr festgelegten Datum zu seiner militärischen Einheit zurückgekehrt ist (Artikel 100/1/b des Militärstrafgesetzbuchs). Interne Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft, und wenn es sich bei dem Deserteur um einen Offizier oder einen Berufsunteroffizier handelt, kann er zusätzlich zu der vorgenannten Strafe mit Entlassung bestraft werden (Artikel 100/2). In Kriegszeiten können die oben genannten Fristen auf ein Drittel verkürzt und die Strafe verdoppelt werden (Artikel 100/4). Eine externe Desertion in Friedenszeiten liegt vor, wenn der Soldat ohne Erlaubnis die syrischen Grenzen überschreitet und seine Militäreinheit verlässt, um sich ins Ausland zu begeben. Der betreffende Soldat wird in Friedenszeiten nach Ablauf von drei Tagen seit seiner illegalen Abwesenheit und in Kriegszeiten nach einem Tag als Deserteur betrachtet (Artikel 101/1) (Rechtsexperte 14.9.2022). Externe Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft (Artikel 101/2) (Rechtsexperte 14.9.2022; vergleiche AA 29.3.2023). Die Haftstrafen können sich bei Vorliegen bestimmter Umstände noch erhöhen (z. B. Desertion während des Dienstes, Mitnahme von Ausrüstung) (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Todesstrafe ist gemäß Artikel 102, bei Überlaufen zum Feind und gemäß Artikel 105, bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen (AA 29.3.2023).
Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vgl. DIS 5.2020).Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vergleiche DIS 5.2020).
Syrische Männer im wehrpflichtigen Alter können sich nach syrischem Recht durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freikaufen. Diese Regelung findet jedoch nur auf Syrer Anwendung, die außerhalb Syriens leben (AA 29.3.2023). Das syrische Wehrpflichtgesetz (Art. 97) ermöglicht es, das Vermögen von Männern zu beschlagnahmen, die sich bis zum Erreichen des 43. Lebensjahres (Altersgrenze zur Einberufung) der Wehrpflicht entzogen haben und sich weigern, ein Wehrersatzgeld in Höhe von 8.000 USD zu entrichten. Das Gesetz erlaubt die Beschlagnahme des Vermögens nicht nur von Männern, die nicht im Militär gedient haben, sondern auch von deren unmittelbaren Familienangehörigen, einschließlich Ehefrauen und Kindern (AA 29.3.2023; vgl. Rechtsexperte 14.9.2022). (…)Syrische Männer im wehrpflichtigen Alter können sich nach syrischem Recht durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freikaufen. Diese Regelung findet jedoch nur auf Syrer Anwendung, die außerhalb Syriens leben (AA 29.3.2023). Das syrische Wehrpflichtgesetz (Artikel 97,) ermöglicht es, das Vermögen von Männern zu beschlagnahmen, die sich bis zum Erreichen des 43. Lebensjahres (Altersgrenze zur Einberufung) der Wehrpflicht entzogen haben und sich weigern, ein Wehrersatzgeld in Höhe von 8.000 USD zu entrichten. Das Gesetz erlaubt die Beschlagnahme des Vermögens nicht nur von Männern, die nicht im Militär gedient haben, sondern auch von deren unmittelbaren Familienangehörigen, einschließlich Ehefrauen und Kindern (AA 29.3.2023; vergleiche Rechtsexperte 14.9.2022). (…)
Handhabung
Die Gesetzesbestimmungen werden nicht konsistent umgesetzt (Landinfo 3.1.2018), und die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen (Rechtsexperte 14.9.2022). Manche Quellen geben an, dass Betroffene sofort (DIS 5.2020; vgl. Landinfo 3.1.2018) oder nach einer kurzen Haftstrafe (einige Tage bis Wochen) eingezogen werden, sofern sie in keinerlei Oppositionsaktivitäten involviert waren (DIS 5.2022). Andere geben an, dass Wehrdienstverweigerer von einem der Nachrichtendienste aufgegriffen und gefoltert oder "verschwindengelassen" werden können. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018).Die Gesetzesbestimmungen werden nicht konsistent umgesetzt (Landinfo 3.1.2018), und die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen (Rechtsexperte 14.9.2022). Manche Quellen geben an, dass Betroffene sofort (DIS 5.2020; vergleiche Landinfo 3.1.2018) oder nach einer kurzen Haftstrafe (einige Tage bis Wochen) eingezogen werden, sofern sie in keinerlei Oppositionsaktivitäten involviert waren (DIS 5.2022). Andere geben an, dass Wehrdienstverweigerer von einem der Nachrichtendienste aufgegriffen und gefoltert oder "verschwindengelassen" werden können. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018).
Es gibt verschiedene Meinungen darüber, ob Wehrdienstpflichtige zurzeit sofort eingezogen, oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen werden: Laut Balanche ist der Bedarf an Soldaten weiterhin hoch genug, dass man wahrscheinlich nicht inhaftiert, sondern mit mangelhafter oder ohne Ausbildung direkt an die Front geschickt wird (Balanche 13.12.2021). Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. Während vor ein paar Jahren Wehrdienstverweigerer bei Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt wurden (als "Kanonenfutter"), werden Wehrdienstverweigerer derzeit laut U?ur Üngör wahrscheinlich zuerst verhaftet. Seit die aktivsten Kampfgebiete sich beruhigt haben, kann das Regime es sich wieder leisten, Leute zu inhaftieren (Gefängnis bedeutet immer auch Folter, Wehrdienstverweigerer würden hier genauso behandelt wie andere Inhaftierte oder sogar schlechter). Selbst für privilegierte Personen mit guten Verbindungen zum Regime ist es nicht möglich, als Wehrdienstverweigerer nach Syrien zurückzukommen - es müsste erst jemand vom Geheimdienst seinen Namen von der Liste gesuchter Personen löschen. Auch nach der Einberufung ist davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerer in der Armee unmenschliche Behandlung erfahren werden (Üngör 15.12.2021). Laut Kheder Khaddour würde man als Wehrdienstverweigerer wahrscheinlich ein paar Wochen inhaftiert und danach in die Armee eingezogen (Khaddour 24.12.2021).
Es gibt jedoch Fälle von militärischer Desertion, die dem Militärgericht übergeben werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt (DIS 5.2020). Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von "high profile"-Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020).
Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen berichtete im zweiten Halbjahr 2022 weiterhin von willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen durch die Regierungskräfte, darunter auch von Personen, die sich zuvor mit der Regierung "ausgesöhnt" hatten. Andere wurden vor der am 21.12.2022 angekündigten Amnestie für Verbrechen der "internen und externen Desertion vom Militärdienst" aufgrund von Tatbeständen im Zusammenhang mit der Wehrpflicht inhaftiert (UNHRC 7.2.2023).
"Versöhnungsabkommen" und Rückkehr von Wehrpflichtigen
Im Rahmen sog. lokaler „Versöhnungsabkommen“ in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus dem Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Ein Monitoring durch die Vereinten Nationen oder andere Akteure zur Situation der Rückkehrer ist nicht möglich, da vielerorts kein Zugang für sie besteht; viele möchten darüber hinaus nicht als Flüchtlinge identifiziert werden. Sowohl in Ost-Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben. Neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen sollen in der Vergangenheit an die vorderste Front geschickt worden sein (AA 29.3.2023). Einzelne Personen in Aleppo berichteten, dass sie durch die Teilnahme am "Versöhnungsprozess" einem größeren Risiko ausgesetzt wären, bei späteren Interaktionen mit Sicherheitsbeamten verhaftet und erpresst zu werden. Selbst für diejenigen, die nicht im Verdacht stehen, sich an oppositionellen Aktivitäten zu beteiligen, ist das Risiko der Einberufung eine große Abschreckung, um zurückzukehren (ICG 9.5.2022). Zudem sind in den "versöhnten Gebieten" Männer im entsprechenden Alter auch mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert (FIS 14.12.2018).
In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten viele Deserteure und Überläufer, denen durch die "Versöhnungsabkommen" Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (DIS 5.2020). Human Rights Watch (HRW) berichtete 2021 vom Fall eines Deserteurs, der nach seiner Rückkehr zuerst inhaftiert und nach Abschluss eines "Versöhnungsabkommens" zur Armee eingezogen wurde, wo er nach Angaben einer Angehörigen aufgrund seiner vorherigen Desertion gefoltert und misshandelt wurde (HRW 20.10.2021).
Aufgrund der fehlenden Überwachung durch internationale Organisationen ist unklar, wie systematisch und weit verbreitet staatliche Übergriffe auf Rückkehrer sind. Die Tatsache, dass der zuständige Beamte am Grenzübergang oder in der örtlichen Sicherheitsdienststelle die Befugnis hat, seine eigene Entscheidung über den einzelnen Rückkehrer zu treffen, trägt dazu bei, dass es hierbei kein klares Muster gibt (DIS 5.2022). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Glaubwürdige Berichte über Einzelschicksale legen nahe, dass auch eine zuvor ausgesprochene Garantie des Regimes, auf Vollzug der Wehrpflicht bzw. Strafverfolgung aufgrund von Wehrentzug, etwa im Rahmen sogenannter "Versöhnungsabkommen" zu verzichten, keinen effektiven Schutz vor Zwangsrekrutierung bietet (AA 29.3.2023).
Einem Experten sind hingegen keine Berichte von Wehrdienstverweigerern bekannt, die aus dem Ausland in Gebiete unter Regierungskontrolle zurückgekehrt sind. Ihm zufolge kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, was in so einem Fall passieren würde. Laut dem Experten wäre es aber "wahnsinnig", als Wehrdienstverweigerer aus Europa ohne Sicherheitsbestätigung und politische Kontakte zurückzukommen. Wenn keine "Befreiungsgebühr" bezahlt wurde, müssen zurückgekehrte Wehrdienstverweigerer ihren Wehrdienst ableisten. Wer die Befreiungsgebühr entrichtet hat und offiziell vom Wehrdienst befreit ist, wird nicht eingezogen (Balanche 13.12.2021). (…) […]“
1.3.5. Bewegungsfreiheit: Ein- und Ausreise, Situation an Grenzübergängen
„Letzte Änderung: 13.07.2023
Die syrische Regierung kann die Ausstellung von Reisepässen oder anderen wichtigen Dokumenten aufgrund der politischen Einstellung einer Person, deren Verbindung zu oppositionellen Gruppen oder der Verbindung zu einem von der Opposition dominierten geografischen Gebiet verweigern. Die Kosten für einen Reisepass von 800 bis 2.000 USD macht diesen für viele unerschwinglich. Das syrische Regime hat zudem Erfordernisse für Ausreisegenehmigungen eingeführt. Die Regierung verbietet durchgängig die Ausreise von Mitgliedern der Opposition oder Personen, die als solche wahrgenommen werden oder mit diesen oder mit Oppositionsgebieten in Verbindung stehen. Deshalb zögern diese sowie ihre Familien, eine Ausreise zu versuchen, aus Angst vor Angriffen/Übergriffen und Festnahmen an den Flughäfen und Grenzübergängen. Auch JournalistInnen und MenschenrechtsaktivistInnen sowie Personen, die sich in der Zivilgesellschaft engagieren, sowie deren Familien und Personen mit Verbindungen zu ihnen werden oft mit einem Ausreiseverbot belegt. Viele Personen erfahren erst von einem Ausreiseverbot, wenn ihnen die Ausreise verweigert wird. Berichten zufolge verhängt das Regime Reiseverbote ohne Erklärung oder explizite Nennung der Dauer. Erhalten AktivistInnen oder JournalistInnen eine Ausreiseerlaubnis, so werden sie bei ihrer Rückkehr verhört (USDOS 20.3.2023). Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten, und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (AA 29.3.2023).
Flüchtlingsbewegungen finden in die angrenzenden Nachbarländer statt. Die Grenzen sind zum Teil für den Personenverkehr geschlossen, bzw. können ohne Vorankündigung kurzfristig geschlossen werden, und eine Ausreise aus Syrien unmöglich machen (AA 16.5.2023). Das Regime schließt regelmäßig den Flughafen von Damaskus sowie Grenzübergänge und begründet dies mit Gewalt, bzw. drohender Gewalt (USDOS 20.3.2023). (…). Im Anschluss an israelische Luftschläge auf die Flughäfen Aleppo und Damaskus musste der Flugverkehr teilweise für mehrere Wochen eingestellt werden (AA 29.3.2023).
Die auf Grund von COVID-19 verhängten Sperren der Grenzübergänge vom regierungskontrollierten Teil in den Libanon, nach Jordanien (Nasib) und in den Irak (Al-Boukamal) für den Personenverkehr wurden zwischenzeitig aufgehoben. Neue Einschränkungen seitens des Libanon sind mehr der Vermeidung illegaler Migration aus Syrien in den Libanon als COVID-Maßnahmen geschuldet. Der libanesische Druck zur freiwilligen Rückkehr einer wachsenden Zahl syrischer Flüchtlinge steigt. Die Grenzen zwischen der Türkei und den syrischen kurdisch besetzten Gebieten sind geschlossen; zum Irak hin sind diese durchlässiger (ÖB Damaskus 12.2022). (…)
Minderjährige Kinder können nicht ohne schriftliche Genehmigung ihres Vaters ins Ausland reisen, selbst wenn sie sich in Begleitung ihrer Mutter befinden (STDOK 8.2017). Außerdem gibt es ein Gesetz, das Ehemännern erlaubt, ihren Ehefrauen per Antrag an das Innenministerium die Ausreise aus Syrien zu verbieten, auch wenn Frauen, die älter als 18 Jahre sind, eigentlich das Recht haben, ohne die Zustimmung männlicher Angehöriger zu verreisen (USDOS 20.3.2023).
Einige in Syrien aufhältige PalästinenserInnen brauchen für eine legale Ausreise aus Syrien eine Genehmigung und müssen sich zusätzlich einer weiteren Sicherheitskontrolle unterziehen. Dies hängt jedoch von ihrem rechtlichen Status in Syrien ab (STDOK 8.2017). (…)
Rückkehr
Die Regierung erlaubt SyrerInnen, die im Ausland leben, ihre abgelaufenen Reisepässe an den Konsulaten zu erneuern. Viele SyrerInnen, die aus Syrien geflohen sind, zögern jedoch, die Konsulate zu betreten, aus Angst, dass dies zu Repressalien gegen Familienangehörige in Syrien führen könnte (USDOS 20.3.2023). (…)
Die Behandlung von Einreisenden nach Syrien ist stark vom Einzelfall abhängig, über den genauen Kenntnisstand der syrischen Behörden gibt es keine gesicherten Kenntnisse. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die syrischen Nachrichtendienste über allfällige exilpolitische Tätigkeiten informiert sind, ebenso ist von vorhandenen 'black lists' betreffend Regimegegner immer wieder die Rede. Je nach Sachlage kann es aber (z.B. aufgrund von Desertion oder Wehrdienstverweigerung oder früherer politischer Tätigkeit) durchaus zu Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden kommen. Seit 1.8.2020 wurde – bedingt durch den Devisenmangel – bei Wiedereinreise ein Zwangsumtausch von 100 USD pro Person zu dem von der Regierung festgelegten Wechselkurs eingeführt. Damit einher geht ein Kursverlust gegenüber Umtausch zum Marktkurs von mittlerweile bereits mehr als 50 % (ÖB Damaskus 12.2022).
Auch länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z. B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen. Z.B. müssen deutsche männliche Staatsangehörige, die nach syrischer Rechtsauffassung auch die syrische Staatsangehörigkeit besitzen, sowie syrische Staatsangehörige mit Aufenthaltstitel in Deutschland auch bei nur besuchsweiser Einreise damit rechnen, zum Militärdienst eingezogen oder zur Zahlung eines Geldbetrages zur Freistellung vom Militärdienst gezwungen zu werden. Eine vorab eingeholte Reisegenehmigung der syrischen Botschaft stellt keinen verlässlichen Schutz vor Zwangsmaßnahmen seitens des syrischen Regimes dar. Auch aus Landesteilen, die aktuell nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehen, sind Fälle zwangsweiser Rekrutierung bekannt (AA 16.5.2023). Die Dokumentation von Einzelfällen zeigt immer wieder, dass es insbesondere auch bei aus dem Ausland Zurückkehrenden trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. In nur wenigen Fällen werden Betroffene in reguläre Haftanstalten oder an die Justiz überstellt (AA 29.3.2023).
Es ist nicht Standard, dass SyrerInnen bei der legalen Ein- und Ausreise nach ihren Login-Daten für ihre Konten für soziale Medien gefragt werden, aber für Einzelfälle kann das nicht ausgeschlossen werden, z. B. wenn jemand - aus welchem Grund auch immer - auf dem Flughafen das Interesse der Behörden bei der Ausreise - erweckt (NMFA 5.2022). (…)
Durch das Fehlen klarer Informationen über das Prozedere für eine Rückkehr, durch das Zurückhalten der Gründe für die Ablehnung einer Rückkehr, bzw. durch das Fehlen einer Einspruchsmöglichkeit enthält die syrische Regierung ihren BürgerInnen im Ausland das Recht auf Einreise in ihr eigenes Land vor (UNCOI 7.2.2023). (…)“
1.3.6. Rückkehr
„Letzte Änderung: 12.07.2023
Die UNO konstatiert im Bericht der von ihr eingesetzten Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (COI) vom 7.2.2023 landesweit schwere Verstöße gegen die Menschenrechte sowie das humanitäre Völkerrecht durch verschiedene Akteure, welche Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen darstellen könnten, und sieht keine Erfüllung der Voraussetzungen für nachhaltige, würdige Rückkehr von Flüchtlingen gegeben (UNCOI 7.2.2023). Eine UNHCR-Umfrage im Jahr 2022 unter syrischen Flüchtlingen in Ägypten, Libanon, Jordanien und Irak ergab, dass nur 1,7 Prozent der Befragten eine Rückkehr in den nächsten 12 Monaten vorhatten. Gleichzeitig steigt durch die diplomatische Normalisierung zwischen Syrien und der Arabischen Liga in manchen Staaten der Druck auf die Flüchtlinge, trotz der für sie unsicheren Lage nach Syrien zurückzukehren (CNN 10.5.2023).
Seit 2011 waren 12,3 Millionen Menschen in Syrien gezwungen, zu flüchten - 6,7 Millionen sind aktuell laut OCHA (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) Binnenvertriebene (HRW 12.1.2022) RückkehrerInnen nach Syrien müssen laut Human Rights Watch mit einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen rechnen, von willkürlicher Verhaftung, Folter, Verschwindenlassen (HRW 12.1.2023, vgl. Al Jazeera 17.5.2023) bis hin zu Schikanen durch die syrischen Behörden (HRW 12.1.2023). Immer wieder sind Rückkehrende, insbesondere – aber nicht nur – solche, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind oder auch nur als solche erachtet werden, erneuter Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt. Fehlende Rechtsstaatlichkeit und allgegenwärtige staatliche Willkür führen dazu, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Menschenrechtsorganisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert, oder eingeschüchtert wurden. Zuletzt dokumentierten Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) unabhängig voneinander in ihren jeweiligen Berichten von September bzw. Oktober 2021 Einzelfälle schwerwiegendster Menschenrechtsverletzungen von Regimekräften an Rückkehrenden, die sich an verschiedenen Orten in den Regimegebieten, einschließlich der Hauptstadt Damaskus, ereignet haben sollen. Diese Berichte umfassen Fälle von sexualisierter Gewalt, willkürlichen und ungesetzlichen Inhaftierungen, Folter und Misshandlungen bis hin zu Verschwindenlassen und mutmaßlichen Tötungen von Inhaftierten. Die Dokumentation von Einzelfällen – insbesondere auch bei Rückkehrenden – zeigt nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes, dass es trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. Willkürliche Verhaftungen gehen primär von Polizei, Geheimdiensten und staatlich organisierten Milizen aus. Jeder Geheimdienst führt eigene Fahndungslisten, es findet keine zuverlässige und für Betroffene verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt (AA 29.11.2021). Seit 2011 waren 12,3 Millionen Menschen in Syrien gezwungen, zu flüchten - 6,7 Millionen sind aktuell laut OCHA (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) Binnenvertriebene (HRW 12.1.2022) RückkehrerInnen nach Syrien müssen laut Human Rights Watch mit einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen rechnen, von willkürlicher Verhaftung, Folter, Verschwindenlassen (HRW 12.1.2023, vergleiche Al Jazeera 17.5.2023) bis hin zu Schikanen durch die syrischen Behörden (HRW 12.1.2023). Immer wieder sind Rückkehrende, insbesondere – aber nicht nur – solche, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind oder auch nur als solche erachtet werden, erneuter Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt. Fehlende Rechtsstaatlichkeit und allgegenwärtige staatliche Willkür führen dazu, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Menschenrechtsorganisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert, oder eingeschüchtert wurden. Zuletzt dokumentierten Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) unabhängig voneinander in ihren jeweiligen Berichten von September bzw. Oktober 2021 Einzelfälle schwerwiegendster Menschenrechtsverletzungen von Regimekräften an Rückkehrenden, die sich an verschiedenen Orten in den Regimegebieten, einschließlich der Hauptstadt Damaskus, ereignet haben sollen. Diese Berichte umfassen Fälle von sexualisierter Gewalt, willkürlichen und ungesetzlichen Inhaftierungen, Folter und Misshandlungen bis hin zu Verschwindenlassen und mutmaßlichen Tötungen von Inhaftierten. Die Dokumentation von Einzelfällen – insbesondere auch bei Rückkehrenden – zeigt nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes, dass es trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. Willkürliche Verhaftungen gehen primär von Polizei, Geheimdiensten und staatlich organisierten Milizen aus. Jeder Geheimdienst führt eigene Fahndungslisten, es findet keine zuverlässige und für Betroffene verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt (AA 29.11.2021).
Darüber hinaus können belastbare Aussagen oder Prognosen zu Rückkehrfragen nach geografischen Kriterien laut Auswärtigem Amt weiterhin nicht getroffen werden. Insbesondere für die Gebiete unter Kontrolle des Regimes, einschließlich vermeintlich friedlicherer Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie in der Hauptstadt Damaskus, gilt unverändert, dass eine belastbare Einschätzung der individuellen Gefährdungslage aufgrund des dortigen Herrschaftssystems, seiner teilweise rivalisierenden Geheimdienste sowie regimenaher Milizen ohne umfassende zentrale Steuerung nicht möglich ist (AA 29.3.2023).
Laut UNHCR sind von 2016 bis Ende 2020 170.000 Flüchtlinge (40.000 2020 gegenüber 95.000 im Jahr 2019) zurückgekehrt, der Gutteil davon aus dem Libanon und Jordanien (2019: 30.000), wobei die libanesischen Behörden weit höhere Zahlen nennen (bis 2019: 187.000 rückkehrende Flüchtlinge). COVID-bedingt kam die Rückkehr 2020 zum Erliegen. Die Rückkehr von Flüchtlingen wird durch den Libanon und die Türkei mit erheblichem politischem Druck verfolgt. Als ein Argument für ihre Militäroperationen führt die Türkei auch die Rückführung von Flüchtlingen in die von der Türkei kontrollierten Gebiete an. Die Rückkehrbewegungen aus Europa sind sehr niedrig. Eine von Russland Mitte November 2020 initiierte Konferenz zur Flüchtlingsrückkehr in Damaskus (Follow-up 2021 sowie 2022), an der weder westliche noch viele Länder der Region teilnahmen, vermochte an diesen Trends nichts zu ändern (ÖB Damaskus 12.2022).
Laut Vereinten Nationen (u.a. UNHCR) sind die Bedingungen für eine nachhaltige Flüchtlingsrückkehr in großem Umfang derzeit nicht gegeben (ÖB Damaskus 12.2022).
Hindernisse für die Rückkehr
Rückkehrende sind auch Human Rights Watch zufolge mit wirtschaftlicher Not konfrontiert wie der fehlenden Möglichkeit, sich Grundnahrungsmittel leisten zu können. Die meisten finden ihre Heime ganz oder teilweise zerstört vor, und können sich die Renovierung nicht leisten. Die syrische Regierung leistet keine Hilfe bei der Wiederinstandsetzung von Unterkünften (HRW 12.1.2023). (…)
Laut einer Erhebung der Syrian Association for Citizen's Dignity (SACD) ist für 58 Prozent aller befragten Flüchtlinge die Abschaffung der Zwangsrekrutierung die wichtigste Bedingung für die Rückkehr in ihre Heimat (AA 4.12.2020). Nach Einschätzung von Human Rights Watch nutzt das Regime Schlupflöcher in den Amnestiedekreten aus, um Rückkehrer unmittelbar nach der Einreise wieder auf Einberufungslisten zu setzen. Amnesty International dokumentierte Fälle von Rückkehrern, die aufgrund der Wehrpflicht zunächst festgenommen und nach Freilassung unmittelbar zum Militärdienst eingezogen wurden (AA 29.11.2021).
Die laut Experteneinschätzung katastrophale wirtschaftliche Lage ist ein großes Hindernis für die Rückkehr: Es gibt wenige Jobs, und die Bezahlung ist schlecht (Balanche 13.12.2021). Neben sicherheitsrelevanten und politischen Überlegungen der syrischen Regierung dürfte die Limitierung der Rückkehr auch dem Fehlen der notwendigen Infrastruktur und Unterkünfte geschuldet sein (ÖB 1.10.2021). (…)
Es ist wichtig, dass die Rückkehrer an ihren Herkunftsort zurückkehren, weil sie dann Zugang zu einem sozialen Netzwerk und/oder ihrem Stamm haben. Diejenigen, die aus dem Ausland in ein Gebiet ziehen, aus dem sie nicht stammen, verfügen nicht über ein solches Sicherheitsnetz (NMFA 7.2019). So berichtet UNHCR von einer 'sehr begrenzten' und 'abnehmenden' Zahl an Rückkehrern über die Jahre. Im 1. Quartal 2022 kehrten demnach insgesamt 22.052 Personen an ihre Herkunftsorte zurück. Hierbei handelte es sich allerdings zu 94 Prozent um Rückkehrer innerhalb Syriens (UNHCR 6.2022). Insgesamt ging im Jahr 2022 laut UN-Einschätzung die Bereitschaft zu einer Rückkehr zurück, und zwar aufgrund von Sicherheitsbedenken der Flüchtlinge. Stattdessen steigt demnach die Zahl der SyrerInnen, welche versuchen, Europa zu erreichen, wie beispielsweise das Bootsunglück vom 22.9.2022 mit 99 Toten zeigte. In diesem Zusammenhang wird Vorwürfen über die willkürliche Verhaftung mehrerer männlicher Überlebender durch die syrische Polizei und den Militärnachrichtendienst nachgegangen (UNCOI 7.2.2023).
Während die syrischen Behörden auf internationaler Ebene öffentlich eine Rückkehr befürworten, fehlen syrischen Flüchtlingen, im Ausland arbeitenden SyrerInnen und Binnenflüchtlingen, die ins Regierungsgebiet zurückkehren wollen, klare Informationen für die Bedingungen und Zuständigkeiten für eine Rückkehr sowie bezüglich einer Einspruchsmöglichkeit gegen eine Rückkehrverweigerung (UNCOI 7.2.2023) (…)“
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht:
2.1.1. Zum Verfahren des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen hinsichtlich der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz und der Zulassung des Verfahrens ergeben sich aus der Aktenlage (vgl. XXXX ). Die Feststellungen hinsichtlich der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz und der Zulassung des Verfahrens ergeben sich aus der Aktenlage vergleiche römisch 40 ).
Die Nichterledigung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfrist und die Erhebung der Säumnisbeschwerde ergeben sich ebenfalls aus der unstrittigen Aktenlage. Selbiges gilt für das Nichtvorliegen eines Verschuldens des Beschwerdeführers an der Verfahrensverzögerung.
Die Feststellungen zu den mehrmaligen Abtretungen des Aktes des Beschwerdeführers gemäß dem Erlass über die Geschäftsfalleinteilung vom BFA ergeben sich aus den diesbezüglich im Akt einliegenden Vermerken (vgl. XXXX ). Die Feststellungen zu den mehrmaligen Abtretungen des Aktes des Beschwerdeführers gemäß dem Erlass über die Geschäftsfalleinteilung vom BFA ergeben sich aus den diesbezüglich im Akt einliegenden Vermerken vergleiche römisch 40 ).
Die Feststellungen zu den mehrmaligen Anfragen des Beschwerdeführers betreffend einen Termin für seine niederschriftliche Einvernahme vor der Behörde und den Antworten der Behörde darauf ergeben sich aus den im Akt einliegenden E-Mails (vgl. XXXX ).Die Feststellungen zu den mehrmaligen Anfragen des Beschwerdeführers betreffend einen Termin für seine niederschriftliche Einvernahme vor der Behörde und den Antworten der Behörde darauf ergeben sich aus den im Akt einliegenden E-Mails vergleiche römisch 40 ).
Die Feststellung betreffend die Quartierszuweisung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akt (vgl. XXXX ). Dass der Beschwerdeführer von 01.12.2022 bis 21.02.2023 Obdachlos gemeldet war, er aber seit 21.02.2023 durchgehend im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet und somit für die Behörde greifbar gewesen ist, ergibt sich aus dem vorliegenden aktuellen im Akt einliegenden Melderegisterauszug. Dass kein Verschulden des Beschwerdeführers an der Verfahrensverzögerung vorliegt, ergibt sich daraus, dass er seit 21.02.2023 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet war und dem Beschwerdeführer eine Ladung zur Einvernahme somit ab diesem Zeitpunkt jederzeit hätte zugestellt werden können. Zudem hat der Beschwerdeführer mehrmals nachgefragt und um einen Termin zur Einvernahme gebeten (vgl. XXXX ).Die Feststellung betreffend die Quartierszuweisung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akt vergleiche römisch 40 ). Dass der Beschwerdeführer von 01.12.2022 bis 21.02.2023 Obdachlos gemeldet war, er aber seit 21.02.2023 durchgehend im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet und somit für die Behörde greifbar gewesen ist, ergibt sich aus dem vorliegenden aktuellen im Akt einliegenden Melderegisterauszug. Dass kein Verschulden des Beschwerdeführers an der Verfahrensverzögerung vorliegt, ergibt sich daraus, dass er seit 21.02.2023 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet war und dem Beschwerdeführer eine Ladung zur Einvernahme somit ab diesem Zeitpunkt jederzeit hätte zugestellt werden können. Zudem hat der Beschwerdeführer mehrmals nachgefragt und um einen Termin zur Einvernahme gebeten vergleiche römisch 40 ).
2.1.2. Zu den Gründen für die Verzögerung der zeitgerechten Erledigung:
2.1.2.1. Die aktuelle Anzahl der Anträge auf internationalen Schutz und offener Verfahren ergibt sich primär durch Einsicht in die Asylstatistiken des BMI für die Jahre 2021, 2022 sowie für das Jahr 2023 (vgl. XXXX XXXX XXXX ). Als weitere Grundlage wurde die Stellungahme des BMI vom 28.02.2023 zu Säumnisbeschwerden gegen das BFA zu u.a. dem Verfahren XXXX in das Verfahren eingebracht und herangezogen.2.1.2.1. Die aktuelle Anzahl der Anträge auf internationalen Schutz und offener Verfahren ergibt sich primär durch Einsicht in die Asylstatistiken des BMI für die Jahre 2021, 2022 sowie für das Jahr 2023 vergleiche römisch 40 römisch 40 römisch 40 ). Als weitere Grundlage wurde die Stellungahme des BMI vom 28.02.2023 zu Säumnisbeschwerden gegen das BFA zu u.a. dem Verfahren römisch 40 in das Verfahren eingebracht und herangezogen.
Der VwGH hielt kürzlich betreffend eine Säumnisbeschwerde und der Frage, ob die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen sei, fest, dass eine Tatsache „offenkundig“ im Sinn des § 45 Abs. 1 AVG dann ist, wenn sie entweder „allgemein bekannt“ („notorisch“) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch „bei der Behörde offenkundig“ („amtsbekannt“) geworden ist. Die Behörde (das Verwaltungsgericht) hat die Annahme, dass ein der Entscheidung zugrunde gelegter Sachverhalt offenkundig (§ 45 Abs. 1 AVG) ist, zu begründen. Den Parteien ist Gelegenheit zur Stellungnahme darüber zu geben, was der Behörde amtsbekannt erscheint. Erst auf dieser Grundlage ist eine Überprüfung der Richtigkeit der Sachverhaltsannahmen für die Parteien und den Verwaltungsgerichtshof möglich. Allein der Umstand, dass das Verwaltungsgericht einen bestimmten Sachverhalt als „notorisch“ erachtet, genügt daher den Anforderungen an ein mängelfreies Verfahren nicht (vgl. VwGH vom 27.06.2023, Ra 2023/20/0152, Rz 27 sowie zum Ganzen VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0085 bis 0092, mwN). Allein die Zugänglichkeit von Berichten im Internet führt nicht dazu, dass davon gesprochen werden könnte, die anhand solcher Quellen festgestellten Tatsachen wären als allgemein bekannt anzusehen (vgl. VwGH vom 27.06.2023, Ra 2023/20/0152, Rz 28). In Anbetracht dieser kürzlich ergangenen Entscheidung des VwGH (vgl. VwGH vom 27.06.2023, Ra 2023/20/0152, Rz 28) wurden die Asylstatistiken des BMI allesamt ins Verfahren eingebracht und den Parteien die Möglichkeit gewährt, dazu Stellung zu nehmen.Der VwGH hielt kürzlich betreffend eine Säumnisbeschwerde und der Frage, ob die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen sei, fest, dass eine Tatsache „offenkundig“ im Sinn des Paragraph 45, Absatz eins, AVG dann ist, wenn sie entweder „allgemein bekannt“ („notorisch“) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch „bei der Behörde offenkundig“ („amtsbekannt“) geworden ist. Die Behörde (das Verwaltungsgericht) hat die Annahme, dass ein der Entscheidung zugrunde gelegter Sachverhalt offenkundig (Paragraph 45, Absatz eins, AVG) ist, zu begründen. Den Parteien ist Gelegenheit zur Stellungnahme darüber zu geben, was der Behörde amtsbekannt erscheint. Erst auf dieser Grundlage ist eine Überprüfung der Richtigkeit der Sachverhaltsannahmen für die Parteien und den Verwaltungsgerichtshof möglich. Allein der Umstand, dass das Verwaltungsgericht einen bestimmten Sachverhalt als „notorisch“ erachtet, genügt daher den Anforderungen an ein mängelfreies Verfahren nicht vergleiche VwGH vom 27.06.2023, Ra 2023/20/0152, Rz 27 sowie zum Ganzen VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0085 bis 0092, mwN). Allein die Zugänglichkeit von Berichten im Internet führt nicht dazu, dass davon gesprochen werden könnte, die anhand solcher Quellen festgestellten Tatsachen wären als allgemein bekannt anzusehen vergleiche VwGH vom 27.06.2023, Ra 2023/20/0152, Rz 28). In Anbetracht dieser kürzlich ergangenen Entscheidung des VwGH vergleiche VwGH vom 27.06.2023, Ra 2023/20/0152, Rz 28) wurden die Asylstatistiken des BMI allesamt ins Verfahren eingebracht und den Parteien die Möglichkeit gewährt, dazu Stellung zu nehmen.
Im gegenständlichen Verfahren wurde als Entscheidungsgrundlage außerdem die vom BFA am 15.09.2023 vorgelegte Stellungnahme, eingelangt beim BVwG am 20.09.2023, herangezogen, in der das BFA vorbringt, dass die Einhaltung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist aufgrund des starken Anstieges der Antragstellungen im Bereich des Asylrechtes ab dem zweiten Halbjahr 2021, wobei im Jahr 2022 neue Höchstwerte erzielt worden seien, trotz organisatorischer Umstrukturierungen und Personalaufstockungen nicht in allen Verfahren möglich gewesen sei (vgl. XXXX ). Im gegenständlichen Verfahren wurde als Entscheidungsgrundlage außerdem die vom BFA am 15.09.2023 vorgelegte Stellungnahme, eingelangt beim BVwG am 20.09.2023, herangezogen, in der das BFA vorbringt, dass die Einhaltung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist aufgrund des starken Anstieges der Antragstellungen im Bereich des Asylrechtes ab dem zweiten Halbjahr 2021, wobei im Jahr 2022 neue Höchstwerte erzielt worden seien, trotz organisatorischer Umstrukturierungen und Personalaufstockungen nicht in allen Verfahren möglich gewesen sei vergleiche römisch 40 ).
In der Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde vorgebracht, die durchschnittliche Verfahrensdauer vor dem BFA habe im Jahr 2022 trotz des sehr hohen Anfalls nur 3,5 Monate betragen. Von Jänner bis September 2023 seien um 42 % weniger Asylanträge angefallen als im Vergleichszeitraum des Jahres 2022 und sei aus der Asylstatistik 2023 zu erkennen, dass auch im Jahr 2023 eine durchschnittliche Verfahrensdauer von unter sechs Monaten erreicht werden könne (vgl. XXXX ).In der Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde vorgebracht, die durchschnittliche Verfahrensdauer vor dem BFA habe im Jahr 2022 trotz des sehr hohen Anfalls nur 3,5 Monate betragen. Von Jänner bis September 2023 seien um 42 % weniger Asylanträge angefallen als im Vergleichszeitraum des Jahres 2022 und sei aus der Asylstatistik 2023 zu erkennen, dass auch im Jahr 2023 eine durchschnittliche Verfahrensdauer von unter sechs Monaten erreicht werden könne vergleiche römisch 40 ).
Der Asylstatistik lassen sich die Zahlen der offenen Asylverfahren entnehmen und dass bis Juni 2023 insgesamt 22.990 Anträge gestellt wurden (vgl. XXXX ). Im ersten bis dritten Quartal 2023 wurden 43.748 Asylanträge gestellt (vgl. XXXX ).Der Asylstatistik lassen sich die Zahlen der offenen Asylverfahren entnehmen und dass bis Juni 2023 insgesamt 22.990 Anträge gestellt wurden vergleiche römisch 40 ). Im ersten bis dritten Quartal 2023 wurden 43.748 Asylanträge gestellt vergleiche römisch 40 ).
2.1.2.2. Aus der vorgelegten Stellungnahme des BFA ergibt sich die Verfahrensdauer für Verfahren auf internationalen Schutz im Jahr 2022 (vgl. XXXX ). Aus der Detailstatistik der BFA Kennzahlen für das erste bis dritte Quartal 2023 ergibt sich mit Stand Oktober 2023, dass im bis dahin vergangenen Jahr 2023 die Verfahrensdauer vor dem BFA im arithmetischen Mittel 5,5 Monate betrug. Somit liegt auch im gegenständlich wesentlichen Jahr die durchschnittliche Verfahrensdauer (zumindest bis Oktober 2023) vor dem BFA mit 5,5 Monaten unter der Entscheidungsfrist von sechs Monaten. Es ist somit insgesamt nicht nachvollziehbar, weshalb das BFA im gegenständlichen Fall - seit der Antragstellung des Beschwerdeführers am 16.11.2022 und der im Zuge dessen erfolgten Erstbefragung - keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt hat und der Beschwerdeführer innerhalb von zehn Monaten bis zur Säumnisbeschwerdeerhebung am 15.09.2023 nicht einmal niederschriftlich einvernommen wurde.2.1.2.2. Aus der vorgelegten Stellungnahme des BFA ergibt sich die Verfahrensdauer für Verfahren auf internationalen Schutz im Jahr 2022 vergleiche römisch 40 ). Aus der Detailstatistik der BFA Kennzahlen für das erste bis dritte Quartal 2023 ergibt sich mit Stand Oktober 2023, dass im bis dahin vergangenen Jahr 2023 die Verfahrensdauer vor dem BFA im arithmetischen Mittel 5,5 Monate betrug. Somit liegt auch im gegenständlich wesentlichen Jahr die durchschnittliche Verfahrensdauer (zumindest bis Oktober 2023) vor dem BFA mit 5,5 Monaten unter der Entscheidungsfrist von sechs Monaten. Es ist somit insgesamt nicht nachvollziehbar, weshalb das BFA im gegenständlichen Fall - seit der Antragstellung des Beschwerdeführers am 16.11.2022 und der im Zuge dessen erfolgten Erstbefragung - keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt hat und der Beschwerdeführer innerhalb von zehn Monaten bis zur Säumnisbeschwerdeerhebung am 15.09.2023 nicht einmal niederschriftlich einvernommen wurde.
2.1.2.3. Die Zahlen neuer MitarbeiterInnen im Jahr 2022 und bis zur Jahresmitte des Jahres 2023 ergeben sich ebenfalls aus der Stellungnahme des BFA (vgl. XXXX ). Entsprechend den Feststellungen im VwGH Erkenntnis hat das BFA damals als erste Maßnahmen 2014 insgesamt 206 neue Mitarbeiter angestellt (vgl. VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, Rn 21).2.1.2.3. Die Zahlen neuer MitarbeiterInnen im Jahr 2022 und bis zur Jahresmitte des Jahres 2023 ergeben sich ebenfalls aus der Stellungnahme des BFA vergleiche römisch 40 ). Entsprechend den Feststellungen im VwGH Erkenntnis hat das BFA damals als erste Maßnahmen 2014 insgesamt 206 neue Mitarbeiter angestellt vergleiche VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, Rn 21).
In der Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde vorgebracht, das BFA gestehe selbst zu, dass ihm für das gesamtösterreichische BFA aufgrund des Mehranfalls 2022 47 Planstellen und 15 Praktikantenstellen zusätzlich sowie 2023 weitere 39 Mitarbeiter bewilligt worden seien, zudem sei Personal umgeschichtet worden (vgl. XXXX ). In der Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde vorgebracht, das BFA gestehe selbst zu, dass ihm für das gesamtösterreichische BFA aufgrund des Mehranfalls 2022 47 Planstellen und 15 Praktikantenstellen zusätzlich sowie 2023 weitere 39 Mitarbeiter bewilligt worden seien, zudem sei Personal umgeschichtet worden vergleiche römisch 40 ).
Einsicht genommen wurde, wie bereits dargelegt, auch in die Stellungahme des BMI vom 28.02.2023 zu Säumnisbeschwerden gegen das BFA u.a. zum Verfahren XXXX (im Folgenden: Stellungnahme BMI vom 28.02.2023). Aus dieser ergibt sich, dass die Mitarbeiteraufstockung des BFA im Jahr 2021 begonnen hat und auch im Jahr 2022 fortgeführt wurde, jedoch nicht mit den Jahren 2014 und folgend vergleichbar ist.Einsicht genommen wurde, wie bereits dargelegt, auch in die Stellungahme des BMI vom 28.02.2023 zu Säumnisbeschwerden gegen das BFA u.a. zum Verfahren römisch 40 (im Folgenden: Stellungnahme BMI vom 28.02.2023). Aus dieser ergibt sich, dass die Mitarbeiteraufstockung des BFA im Jahr 2021 begonnen hat und auch im Jahr 2022 fortgeführt wurde, jedoch nicht mit den Jahren 2014 und folgend vergleichbar ist.
2.1.2.4. In der Stellungnahme des BMI vom 28.02.2023 sowie in der im gegenständlichen Verfahren vom BFA eingebrachten Stellungnahme wird nicht darauf eingegangen, warum die Möglichkeit der Verlängerung der Entscheidungsfrist wie im Jahr 2015 nicht wahrgenommen wurde. Das Unterbleiben der Fristverlängerung ist ein Indiz dafür, dass aktuell keine mit 2015/2016 vergleichbare Situation vorliegt. Zum damaligen Zeitpunkt ging der Gesetzgeber davon aus, dass infolge des starken Zustroms Schutzsuchender im Jahr 2015 "eine Entscheidung innerhalb von sechs Monaten nicht gewährleistet werden kann" und hat deshalb die Verlängerung der Entscheidungsfrist auf 15 Monate für geboten erachtet. Es wurde die Änderung des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 24/2016, am 20. Mai 2016 im Bundesgesetzblatt kundgemacht, in dessen § 19 folgender Absatz 6 angefügt wurde:2.1.2.4. In der Stellungnahme des BMI vom 28.02.2023 sowie in der im gegenständlichen Verfahren vom BFA eingebrachten Stellungnahme wird nicht darauf eingegangen, warum die Möglichkeit der Verlängerung der Entscheidungsfrist wie im Jahr 2015 nicht wahrgenommen wurde. Das Unterbleiben der Fristverlängerung ist ein Indiz dafür, dass aktuell keine mit 2015 aus 2016, vergleichbare Situation vorliegt. Zum damaligen Zeitpunkt ging der Gesetzgeber davon aus, dass infolge des starken Zustroms Schutzsuchender im Jahr 2015 "eine Entscheidung innerhalb von sechs Monaten nicht gewährleistet werden kann" und hat deshalb die Verlängerung der Entscheidungsfrist auf 15 Monate für geboten erachtet. Es wurde die Änderung des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, am 20. Mai 2016 im Bundesgesetzblatt kundgemacht, in dessen Paragraph 19, folgender Absatz 6 angefügt wurde:
"(6) Das Bundesverwaltungsgericht kann in einem Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) das Bundesamt mit der Einvernahme des Asylwerbers beauftragen.""(6) Das Bundesverwaltungsgericht kann in einem Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) das Bundesamt mit der Einvernahme des Asylwerbers beauftragen."
Weiters wurde in § 22 folgender Absatz 1 eingefügt:Weiters wurde in Paragraph 22, folgender Absatz 1 eingefügt:
"(1) Abweichend von § 73 Abs. 1 AVG ist über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden". Gemäß dem neu eingefügten Abs. 15 des § 73 AsylG 2005 treten diese Änderungen mit 1. Juni 2016 in Kraft und tritt der neue § 22 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft.“ (vgl. VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, Rn 22)"(1) Abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG ist über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden". Gemäß dem neu eingefügten Absatz 15, des Paragraph 73, AsylG 2005 treten diese Änderungen mit 1. Juni 2016 in Kraft und tritt der neue Paragraph 22, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft.“ vergleiche VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, Rn 22)
Eine derartige Fristverlängerung liegt momentan jedoch nicht vor, weshalb davon auszugehen ist, dass die jetzige Situation nicht mit jener aus 2015/2016 vergleichbar ist (vgl. hierzu insbesondere das rezente Erkenntnis des VwGH vom 20.12.2023, Ra 2023/20/0228, Rn 14).Eine derartige Fristverlängerung liegt momentan jedoch nicht vor, weshalb davon auszugehen ist, dass die jetzige Situation nicht mit jener aus 2015 aus 2016, vergleichbar ist vergleiche hierzu insbesondere das rezente Erkenntnis des VwGH vom 20.12.2023, Ra 2023/20/0228, Rn 14).
2.1.2.5. Es konnte somit festgestellt werden, dass trotz weiterer Herausforderungen nicht zu erkennen ist, dass das BFA insgesamt überlastet wäre und die aktuelle Situation mit jener von 2015/2016 zu vergleichen wäre (vgl. VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0228, Rn 14).2.1.2.5. Es konnte somit festgestellt werden, dass trotz weiterer Herausforderungen nicht zu erkennen ist, dass das BFA insgesamt überlastet wäre und die aktuelle Situation mit jener von 2015 aus 2016, zu vergleichen wäre vergleiche VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0228, Rn 14).
Der Stellungnahme des BMI vom 28.02.2023 ist im Zusammenhang mit der Ukraine-Krise zu entnehmen, dass mit der Aktivierung der Massenzustrom-Richtlinie auf EU-Ebene und der nationalen Umsetzung durch die Vertriebenen-Verordnung eine völlig neue Rechtsgrundlage geschaffen wurde und es daher für das BFA zu Beginn des Ukraine-Krieges notwendig war, völlig neue Prozesse und Strukturen zu schaffen, um Vertriebenen aus der Ukraine rasch und unbürokratisch Schutz zu gewähren und in jedem Einzelfall auch mögliche Ausschlussgründe vom vorübergehenden Aufenthaltsrecht zu prüfen. Auch waren umfangreiche technische Umprogrammierungen notwendig, um die Druckaufträge für den Ausweis für Vertriebene an die Österreichische Staatsdruckerei (ÖSD) übermitteln zu können und den Betroffenen damit rasch Zugang zum Arbeitsmarkt und zu weiteren wichtigen Lebensbereichen zu ermöglichen. Insgesamt wurden im Jahr 2022 90.994 Personen gemäß der Vertriebenen-Verordnung von der Exekutive registriert und stellte das BFA nach einem Ermittlungsverfahren in der Folge 86.737 Ausweise für Vertriebene nach der Vertriebenen-VO aus, indem es die Druckaufträge an die ÖSD zur Produktion der Ausweise für Vertriebene übermittelte (vgl. XXXX ).Der Stellungnahme des BMI vom 28.02.2023 ist im Zusammenhang mit der Ukraine-Krise zu entnehmen, dass mit der Aktivierung der Massenzustrom-Richtlinie auf EU-Ebene und der nationalen Umsetzung durch die Vertriebenen-Verordnung eine völlig neue Rechtsgrundlage geschaffen wurde und es daher für das BFA zu Beginn des Ukraine-Krieges notwendig war, völlig neue Prozesse und Strukturen zu schaffen, um Vertriebenen aus der Ukraine rasch und unbürokratisch Schutz zu gewähren und in jedem Einzelfall auch mögliche Ausschlussgründe vom vorübergehenden Aufenthaltsrecht zu prüfen. Auch waren umfangreiche technische Umprogrammierungen notwendig, um die Druckaufträge für den Ausweis für Vertriebene an die Österreichische Staatsdruckerei (ÖSD) übermitteln zu können und den Betroffenen damit rasch Zugang zum Arbeitsmarkt und zu weiteren wichtigen Lebensbereichen zu ermöglichen. Insgesamt wurden im Jahr 2022 90.994 Personen gemäß der Vertriebenen-Verordnung von der Exekutive registriert und stellte das BFA nach einem Ermittlungsverfahren in der Folge 86.737 Ausweise für Vertriebene nach der Vertriebenen-VO aus, indem es die Druckaufträge an die ÖSD zur Produktion der Ausweise für Vertriebene übermittelte vergleiche römisch 40 ).
Die festgestellten Zahlen betreffend den Ausbruch des Ukraine-Krieges mit rund 90.000 Vertriebenen, die von Mitte März bis zum Jahresende 2022 zu registrieren waren und deren Aufenthaltsrecht durch das BFA mittels Ausweisen für Vertriebene gemäß § 62 AsylG 2005 zu dokumentieren war, ergeben sich aus der Stellungnahme des BFA, Stand 01.09.2023. Im Jahr 2022 wurden durch das BFA insgesamt rund 86.700 Ausweise für Vertriebene ausgestellt und zusätzlich Feststellungsbescheide im Falle des Nicht-Vorliegens der Voraussetzungen erlassen. 2023 wurden demnach mit Stichtag 23.08.2023 insgesamt rund 80.000 Ausweise für Vertriebene ausgestellt. Die aktuellen Zahlen zum Jahr 2023, nämlich, dass im Zeitraum 01.01.2023 bis 30.09.2023 bereits 12.908 Personen gemäß Vertriebenen-VO Ukraine erfasst wurden, ergeben sich aus der Statistik des Bundesministeriums für Inneres (vgl. XXXX ).Die festgestellten Zahlen betreffend den Ausbruch des Ukraine-Krieges mit rund 90.000 Vertriebenen, die von Mitte März bis zum Jahresende 2022 zu registrieren waren und deren Aufenthaltsrecht durch das BFA mittels Ausweisen für Vertriebene gemäß Paragraph 62, AsylG 2005 zu dokumentieren war, ergeben sich aus der Stellungnahme des BFA, Stand 01.09.2023. Im Jahr 2022 wurden durch das BFA insgesamt rund 86.700 Ausweise für Vertriebene ausgestellt und zusätzlich Feststellungsbescheide im Falle des Nicht-Vorliegens der Voraussetzungen erlassen. 2023 wurden demnach mit Stichtag 23.08.2023 insgesamt rund 80.000 Ausweise für Vertriebene ausgestellt. Die aktuellen Zahlen zum Jahr 2023, nämlich, dass im Zeitraum 01.01.2023 bis 30.09.2023 bereits 12.908 Personen gemäß Vertriebenen-VO Ukraine erfasst wurden, ergeben sich aus der Statistik des Bundesministeriums für Inneres vergleiche römisch 40 ).
Im Zuge der Ausstellung dieser Ausweise ist zwar ein Mindeststandard an Qualität einzuhalten und durchaus ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, zumal die Behörde für die Ausstellung der Ausweise für Vertriebene das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen und für den Fall ihres Nicht-Vorliegens einen Feststellungsbescheid zu erlassen hat. Eine daraus resultierende Gesamtüberforderung des BFA für das Jahr 2023 kann aber ebenfalls nicht abgeleitet werden. Insbesondere deshalb, weil neben der Ausstellung dieser Ausweise im Jahr 2023 bis Oktober die Verfahrensdauer für Asylverfahren 5,5 Monate betrug.
Die hinzukommenden relevanten Zahlen zu den Dublin-Verfahren ergeben sich aus der Asylstatistik des BMI zu den wesentlichen Eckdaten des BFA zum 1. bis 4. Quartal 2022 (vgl. XXXX ). Dementsprechend befasste sich das BFA im Jahr 2022 mit mehr als 39.000 Dublin-Konsultationen.Die hinzukommenden relevanten Zahlen zu den Dublin-Verfahren ergeben sich aus der Asylstatistik des BMI zu den wesentlichen Eckdaten des BFA zum 1. bis 4. Quartal 2022 vergleiche römisch 40 ). Dementsprechend befasste sich das BFA im Jahr 2022 mit mehr als 39.000 Dublin-Konsultationen.
Daneben ist das BFA auch zur Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes-Bund zuständig (siehe § 3 Abs. 1 Z 4 BFA-G). Auch in diesem Rechtsbereich hatte das BFA entsprechend der Stellungnahme des BMI zahlreiche Verfahren zu führen beziehungsweise in Korrelation zu den hohen Antragszahlen entsprechende gesteigerte und vielfach unaufschiebbare Leistungen zu erbringen. In der Stellungahme des BMI vom 28.02.2023 wird ausgeführt, dass die sehr hohen Antragszahlen dazu führten, dass die Grundversorgungsstellen sowohl des Bundes als auch der Länder in Bezug auf die Aufnahmekapazitäten nicht immer sogleich flexibel reagieren konnten, sodass hier Verzögerungen in der Verfahrensführung eintreten konnten (vgl. XXXX ). Daneben ist das BFA auch zur Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes-Bund zuständig (siehe Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-G). Auch in diesem Rechtsbereich hatte das BFA entsprechend der Stellungnahme des BMI zahlreiche Verfahren zu führen beziehungsweise in Korrelation zu den hohen Antragszahlen entsprechende gesteigerte und vielfach unaufschiebbare Leistungen zu erbringen. In der Stellungahme des BMI vom 28.02.2023 wird ausgeführt, dass die sehr hohen Antragszahlen dazu führten, dass die Grundversorgungsstellen sowohl des Bundes als auch der Länder in Bezug auf die Aufnahmekapazitäten nicht immer sogleich flexibel reagieren konnten, sodass hier Verzögerungen in der Verfahrensführung eintreten konnten vergleiche römisch 40 ).
Insgesamt ist aber zusammenfassend nicht davon auszugehen, dass eine mit 2015/16 vergleichbare Situation vorliegt. Eine auf erhöhte Antragszahlen zurückzuführende allgemeine Überlastung des BFA liegt somit nicht vor, sondern ist das fehlende Einhalten der Entscheidungsfrist in einzelnen Verfahren, wie auch im gegenständlichen, auf ein Organisationsverschulden der Behörde - wie etwa eine ungleichmäßige Verteilung der Verfahren auf die Regionaldirektionen - zurückzuführen, da es dem BFA in den meisten anderen Fällen (durchschnittliche Verfahrensdauer 2022: 3,5 Monate und durchschnittliche Verfahrensdauer bis Oktober 2023: 5,5 Monate) möglich war, fristgerecht zu entscheiden.
Es ist darauf hinzuweisen, dass bei Säumnisbeschwerden die Frage, ob die belangte Behörde an der Nichteinhaltung der Erledigungsfrist ein Verschulden trifft, der Einzelfallbeurteilung durch das Verwaltungsgericht obliegt (VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).
Eine unverschuldete Verzögerung liegt laut Rechtsprechung des VwGH (VwGH 14.09.2016, Ra 2016/18/0127) schließlich nicht vor, wenn die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Behörde (BFA) bereits vor jenem Zeitpunkt ablief, zu dem das BFA mit einem "explosionsartigen Anstieg der Zahl der Anträge auf internationalen Schutz" konfrontiert war, der es ihm erschwert habe, seine Entscheidungen fristgerecht zu treffen. Die Entscheidungsfrist lief im gegenständlichen Fall am 16.05.2023 ab. Zum Zeitpunkt der Beantragung des Beschwerdeführers von internationalem Schutz am 16.11.2022 war der Höhepunkt der Antragszahlen von 2022 bereits auf 11.970 herabgesunken. Trotz der kontinuierlich steigenden Antragszahlen seit dem Sommer 2021, der Rekordwerte im Jahr 2022 und der daraus resultierenden hohen Zahl an offenen Verfahren, ist gegenständlich nicht die Rechtsprechung des VwGH zur Ausnahmesituation im Jahr 2015 auf die aktuelle Lage zu übertragen, denn es wurde eine große Zahl an offener Verfahren eingestellt und waren zum Jahresende 2022 deutlich weniger Verfahren offen (44.384) als zum Jahresende 2015 (73.444) (vgl. VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0228, Rn 14).Eine unverschuldete Verzögerung liegt laut Rechtsprechung des VwGH (VwGH 14.09.2016, Ra 2016/18/0127) schließlich nicht vor, wenn die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Behörde (BFA) bereits vor jenem Zeitpunkt ablief, zu dem das BFA mit einem "explosionsartigen Anstieg der Zahl der Anträge auf internationalen Schutz" konfrontiert war, der es ihm erschwert habe, seine Entscheidungen fristgerecht zu treffen. Die Entscheidungsfrist lief im gegenständlichen Fall am 16.05.2023 ab. Zum Zeitpunkt der Beantragung des Beschwerdeführers von internationalem Schutz am 16.11.2022 war der Höhepunkt der Antragszahlen von 2022 bereits auf 11.970 herabgesunken. Trotz der kontinuierlich steigenden Antragszahlen seit dem Sommer 2021, der Rekordwerte im Jahr 2022 und der daraus resultierenden hohen Zahl an offenen Verfahren, ist gegenständlich nicht die Rechtsprechung des VwGH zur Ausnahmesituation im Jahr 2015 auf die aktuelle Lage zu übertragen, denn es wurde eine große Zahl an offener Verfahren eingestellt und waren zum Jahresende 2022 deutlich weniger Verfahren offen (44.384) als zum Jahresende 2015 (73.444) vergleiche VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0228, Rn 14).
Es konnte somit festgestellt werden, dass - trotz der Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg, den zusätzlichen Dublin-Konsultationsverfahren sowie der hohen Anzahl an Antragsstellern und der Tatsache, dass das BFA bereits Anfang 2021 Maßnahmen gesetzt hat, um die personellen Ressourcen aufzustocken -, nicht von einer vergleichbaren Situation zu 2015/2016 und auch von keiner Gesamtüberlastung des BFA auszugehen ist. Die Belastungen aus den Jahren 2015/16 wurden vom Verwaltungsgerichtshof damals als derart exzeptionell anerkannt, dass die Abweisung von Säumnisbeschwerden durch das BVwG gerechtfertigt war. Hervorzuheben ist neuerlich die aktuell durchschnittliche Verfahrensdauer von 5,5 Monaten und die Tatsache, dass die Entscheidungsfrist der Behörde vom Gesetzgeber von 6 Monaten nicht verlängert wurde, weshalb insgesamt nicht von einer allgemeinen Überlastung des BFA auszugehen ist, sondern ein Organisationsverschulden des BFA festgestellt werden musste.Es konnte somit festgestellt werden, dass - trotz der Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg, den zusätzlichen Dublin-Konsultationsverfahren sowie der hohen Anzahl an Antragsstellern und der Tatsache, dass das BFA bereits Anfang 2021 Maßnahmen gesetzt hat, um die personellen Ressourcen aufzustocken -, nicht von einer vergleichbaren Situation zu 2015 aus 2016, und auch von keiner Gesamtüberlastung des BFA auszugehen ist. Die Belastungen aus den Jahren 2015/16 wurden vom Verwaltungsgerichtshof damals als derart exzeptionell anerkannt, dass die Abweisung von Säumnisbeschwerden durch das BVwG gerechtfertigt war. Hervorzuheben ist neuerlich die aktuell durchschnittliche Verfahrensdauer von 5,5 Monaten und die Tatsache, dass die Entscheidungsfrist der Behörde vom Gesetzgeber von 6 Monaten nicht verlängert wurde, weshalb insgesamt nicht von einer allgemeinen Überlastung des BFA auszugehen ist, sondern ein Organisationsverschulden des BFA festgestellt werden musste.
2.2. Zu den zum Beschwerdeführer getroffenen Feststellungen:
2.2.1. Zu seiner Person:
Die einzelnen Feststellungen beruhen auf den jeweils in der Klammer angeführten Beweismitteln. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und dem letzten Aufenthaltsort des Beschwerdeführers stützen sich auf seine diesbezüglich gleichlautenden Angaben im Verfahren sowie insbesondere glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 09.01.2023. Dass die richtige Schreibweise des Vornamens des Beschwerdeführers XXXX lautet, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie der vorgelegten Kopie seines Familienbuchauszuges und der diesbezüglich erfolgten Übersetzung durch die in der Verhandlung anwesende Dolmetscherin.Die einzelnen Feststellungen beruhen auf den jeweils in der Klammer angeführten Beweismitteln. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und dem letzten Aufenthaltsort des Beschwerdeführers stützen sich auf seine diesbezüglich gleichlautenden Angaben im Verfahren sowie insbesondere glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 09.01.2023. Dass die richtige Schreibweise des Vornamens des Beschwerdeführers römisch 40 lautet, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie der vorgelegten Kopie seines Familienbuchauszuges und der diesbezüglich erfolgten Übersetzung durch die in der Verhandlung anwesende Dolmetscherin.
Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinem Familienstand, seinem Leben in Syrien und der Türkei bzw. Griechenland und seiner Familie in Syrien, ergeben sich aus einem Vergleich der Angaben des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung und den damit im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben in der mündlichen Verhandlung beim BVwG am 09.01.2023. Dass er im Jahr 2021 aus Syrien ausgereist ist und in der Türkei war, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der Verhandlung beim BVwG. Dass er sich darüber hinaus einige Monate in Griechenland aufgehalten hat, ergibt sich aus den Angaben in der Erstbefragung und dem im IZR ersichtlichen EURODAC-Treffer hinsichtlich Griechenland, der auch bereits in der Erstbefragung festgestellt wurde. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglich übereinstimmenden Angaben in der Erstbefragung und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sind aus seinen Angaben vor dem BVwG abzuleiten. Der Beschwerdeführer legte zwar im Verfahren einen medizinischen Befundbericht vom 16.08.2023 vor, wonach er sich in psychologischer Behandlung befinde und an einer XXXX leide, weshalb eine Psychotherapie in der Muttersprache sowie eine Verlaufskontrolle empfohlen wurden. In der mündlichen Verhandlung gab er hierzu befragt jedoch an, dass er gesund ist und es ihm mittlerweile gut geht.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sind aus seinen Angaben vor dem BVwG abzuleiten. Der Beschwerdeführer legte zwar im Verfahren einen medizinischen Befundbericht vom 16.08.2023 vor, wonach er sich in psychologischer Behandlung befinde und an einer römisch 40 leide, weshalb eine Psychotherapie in der Muttersprache sowie eine Verlaufskontrolle empfohlen wurden. In der mündlichen Verhandlung gab er hierzu befragt jedoch an, dass er gesund ist und es ihm mittlerweile gut geht.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (vgl. XXXX ).Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister vergleiche römisch 40 ).
Die Feststellung, dass der Heimatort des Beschwerdeführers, die Stadt XXXX , sich im westlichen Teil des gleichnamigen Gouvernements - westlich des Euphrat - und unter der Kontrolle des syrischen Regimes befindet, ergibt sich aus den herangezogenen Länderberichten sowie einer aktuellen Nachschau unter https://syria.liveuamap.com und den hierzu übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.Die Feststellung, dass der Heimatort des Beschwerdeführers, die Stadt römisch 40 , sich im westlichen Teil des gleichnamigen Gouvernements - westlich des Euphrat - und unter der Kontrolle des syrischen Regimes befindet, ergibt sich aus den herangezogenen Länderberichten sowie einer aktuellen Nachschau unter https://syria.liveuamap.com und den hierzu übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
Demnach ist das Gouvernement XXXX grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt. Der westliche Teil des Gouvernements - d.h. vor allem die Gebiete westlich des Euphrat - wird von der syrischen Regierung und ihren iranischen und russischen Verbündeten kontrolliert. Dieses Gebiet umfasst die wichtigsten Städte ( XXXX ) und die logistische Route, die die von der Regierung kontrollierten Gebiete mit der syrisch-irakischen Grenze verbindet. Der östliche Teil des Gouvernements - die meisten Gebiete östlich des Euphrat - wird von den kurdisch dominierten SDF und ihren Verbündeten in der US-geführten Koalition kontrolliert. Da die SDF ihre Einflusssphären in der Region von der östlichen Seite her bis zum Euphrat ausdehnten, ist das al-Omar-Feld nun als die größte US-Militärbasis in Syrien bekannt. Das Feld im Osten von XXXX ist das größte Ölfeld in Syrien (vgl. XXXX ).Demnach ist das Gouvernement römisch 40 grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt. Der westliche Teil des Gouvernements - d.h. vor allem die Gebiete westlich des Euphrat - wird von der syrischen Regierung und ihren iranischen und russischen Verbündeten kontrolliert. Dieses Gebiet umfasst die wichtigsten Städte ( römisch 40 ) und die logistische Route, die die von der Regierung kontrollierten Gebiete mit der syrisch-irakischen Grenze verbindet. Der östliche Teil des Gouvernements - die meisten Gebiete östlich des Euphrat - wird von den kurdisch dominierten SDF und ihren Verbündeten in der US-geführten Koalition kontrolliert. Da die SDF ihre Einflusssphären in der Region von der östlichen Seite her bis zum Euphrat ausdehnten, ist das al-Omar-Feld nun als die größte US-Militärbasis in Syrien bekannt. Das Feld im Osten von römisch 40 ist das größte Ölfeld in Syrien vergleiche römisch 40 ).
2.2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Das Alter des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen im Verfahren vorgelegten Dokumenten und seinen diesbezüglich durchwegs gleichlautenden Angaben. Auch die belangte Behörde stellte das Alter des Beschwerdeführers nicht in Frage.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen verpflichtenden Wehrdienst in Syrien bislang noch nicht abgeleistet hat, ergibt sich aus seinem dahingehend gleichlautenden und glaubhaften Vorbringen. Insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer glaubhaft an, seinen Wehrdienst in Syrien noch nicht abgeleistet zu haben, vielmehr Aufschübe aufgrund seiner Schulbildung bzw. sodann aufgrund seines Anmeldens für eine Universität erhalten zu haben, bevor er ausgereist ist (vgl. XXXX ).Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen verpflichtenden Wehrdienst in Syrien bislang noch nicht abgeleistet hat, ergibt sich aus seinem dahingehend gleichlautenden und glaubhaften Vorbringen. Insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer glaubhaft an, seinen Wehrdienst in Syrien noch nicht abgeleistet zu haben, vielmehr Aufschübe aufgrund seiner Schulbildung bzw. sodann aufgrund seines Anmeldens für eine Universität erhalten zu haben, bevor er ausgereist ist vergleiche römisch 40 ).
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer eine Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime droht, ergibt sich aus seinem diesbezüglich glaubhaften und gleichlautenden Vorbringen, das er auch in der mündlichen Verhandlung glaubhaft wiederholte (vgl. XXXX ). Der Beschwerdeführer brachte bereits in seiner Erstbefragung vor, zum Militärdienst einberufen worden zu sein und Angst um sein Leben zu haben. Dieses Vorbringen wiederholte er auch mit Stellungnahme vom 26.10.2023. Insbesondere legte er in der Verhandlung glaubhaft dar, dass er bereits einen Einberufungsbefehl erhalten hat, dem er jedoch nicht Folge leistete, sondern vielmehr vor Ablauf seines Aufschubes aus Syrien ausreiste. Dabei ist insbesondere hervorzuheben, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu der Abholung seines Wehrbuches, seiner folgenden Anmeldung bei Universität zum Zwecke des Erhalts eines Aufschubes sowie des Erhalts eines Einberufungsbefehls glaubhaft waren und mit den vorliegenden Länderinformationen im Einklang stehen (vgl. II. 1.3.4.2. Befreiung). Dabei ist der Vollständigkeit auszuführen, dass das syrische Wehrdienstgesetz zwar vorsieht, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche, manche Regierungsangestellte und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, in der Praxis gibt es jedoch mittlerweile mehr Beschränkungen [als vor dem Konflikt] und es ist unklar, wie die entsprechenden Gesetze derzeit umgesetzt werden. Das Risiko der Willkür ist immer gegeben (vgl. II. 1.3.4.2. Befreiung). Es besteht somit, wie dargelegt, ein hohes Risiko und ist es sehr wahrscheinlich, dass der XXXX Jahre alte Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zum Militärdienst des syrischen Regimes eingezogen wird, da entsprechend den Länderinformationen ein hoher Grad an Willkür herrscht. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer eine Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime droht, ergibt sich aus seinem diesbezüglich glaubhaften und gleichlautenden Vorbringen, das er auch in der mündlichen Verhandlung glaubhaft wiederholte vergleiche römisch 40 ). Der Beschwerdeführer brachte bereits in seiner Erstbefragung vor, zum Militärdienst einberufen worden zu sein und Angst um sein Leben zu haben. Dieses Vorbringen wiederholte er auch mit Stellungnahme vom 26.10.2023. Insbesondere legte er in der Verhandlung glaubhaft dar, dass er bereits einen Einberufungsbefehl erhalten hat, dem er jedoch nicht Folge leistete, sondern vielmehr vor Ablauf seines Aufschubes aus Syrien ausreiste. Dabei ist insbesondere hervorzuheben, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu der Abholung seines Wehrbuches, seiner folgenden Anmeldung bei Universität zum Zwecke des Erhalts eines Aufschubes sowie des Erhalts eines Einberufungsbefehls glaubhaft waren und mit den vorliegenden Länderinformationen im Einklang stehen vergleiche römisch zwei. 1.3.4.2. Befreiung). Dabei ist der Vollständigkeit auszuführen, dass das syrische Wehrdienstgesetz zwar vorsieht, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche, manche Regierungsangestellte und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, in der Praxis gibt es jedoch mittlerweile mehr Beschränkungen [als vor dem Konflikt] und es ist unklar, wie die entsprechenden Gesetze derzeit umgesetzt werden. Das Risiko der Willkür ist immer gegeben vergleiche römisch zwei. 1.3.4.2. Befreiung). Es besteht somit, wie dargelegt, ein hohes Risiko und ist es sehr wahrscheinlich, dass der römisch 40 Jahre alte Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zum Militärdienst des syrischen Regimes eingezogen wird, da entsprechend den Länderinformationen ein hoher Grad an Willkür herrscht.
Der Beschwerdeführer brachte in der Verhandlung glaubhaft vor, dass ihm aufgrund seines Alters der Einzug in den Militärdienst droht, da er den Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat und er sich im wehrdienstfähigen Alter befindet und er trotz Einberufungsbefehls geflohen ist. Er schilderte sodann glaubhaft, dass er es ablehnt, für das syrische Regime zu kämpfen. Er will an keinen verbrecherischen Militäraktionen teilnehmen (vgl. XXXX . Der Beschwerdeführer brachte in der Verhandlung glaubhaft vor, dass ihm aufgrund seines Alters der Einzug in den Militärdienst droht, da er den Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat und er sich im wehrdienstfähigen Alter befindet und er trotz Einberufungsbefehls geflohen ist. Er schilderte sodann glaubhaft, dass er es ablehnt, für das syrische Regime zu kämpfen. Er will an keinen verbrecherischen Militäraktionen teilnehmen vergleiche römisch 40 .
Hierzu ist insbesondere festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers Deckung in den aktuellen Länderinformationen findet zumal für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend ist. Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. In letzter Zeit mehren sich jedoch auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt. Neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen sollen in der Vergangenheit an die vorderste Front geschickt worden sein (vgl. II.1.3.4.1.).Hierzu ist insbesondere festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers Deckung in den aktuellen Länderinformationen findet zumal für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend ist. Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. In letzter Zeit mehren sich jedoch auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt. Neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen sollen in der Vergangenheit an die vorderste Front geschickt worden sein vergleiche römisch zwei.1.3.4.1.).
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sich durch seine Ausreise seinem Militärdienst entzogen hat und bei einer Rückkehr als Regimegegner angesehen würde, ergibt sich aus seinem glaubhaften Vorbringen und den damit übereinstimmenden Länderinformationen. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren glaubhaft und gleichlautend vor, einen Militärdienst bei der syrischen Armee abzulehnen (vgl. XXXX ). Er legte somit insgesamt glaubhaft und widerspruchsfrei dar, nicht im Militär des syrischen Regimes kämpfen zu wollen. Er schilderte insbesondere auch glaubhaft, weshalb er sich gegen den syrischen Machthaber ausspricht. So brachte er insgesamt zum Ausdruck, dass er den Umgang des syrischen Militärs mit Zivilpersonen sowie die vom syrischen Militär verübten Verbrechen gegen die Menschlichkeit ablehnt und sich deshalb weigert, an den Kämpfen des syrischen Militärs teilzunehmen. Er wolle auf keiner Seite des Konfliktes kämpfen und weder töten noch getötet werden. Zudem schilderte er, gegen das syrische Regime zu sein und dessen Angriffe auf die Zivilbevölkerung zutiefst abzulehnen. Der Beschwerdeführer brachte damit glaubhaft zum Ausdruck, eine politische Gesinnung zu vertreten, die in Opposition zum aktuellen syrischen Machthaber steht und verheimlicht diese auch nicht.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sich durch seine Ausreise seinem Militärdienst entzogen hat und bei einer Rückkehr als Regimegegner angesehen würde, ergibt sich aus seinem glaubhaften Vorbringen und den damit übereinstimmenden Länderinformationen. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren glaubhaft und gleichlautend vor, einen Militärdienst bei der syrischen Armee abzulehnen vergleiche römisch 40 ). Er legte somit insgesamt glaubhaft und widerspruchsfrei dar, nicht im Militär des syrischen Regimes kämpfen zu wollen. Er schilderte insbesondere auch glaubhaft, weshalb er sich gegen den syrischen Machthaber ausspricht. So brachte er insgesamt zum Ausdruck, dass er den Umgang des syrischen Militärs mit Zivilpersonen sowie die vom syrischen Militär verübten Verbrechen gegen die Menschlichkeit ablehnt und sich deshalb weigert, an den Kämpfen des syrischen Militärs teilzunehmen. Er wolle auf keiner Seite des Konfliktes kämpfen und weder töten noch getötet werden. Zudem schilderte er, gegen das syrische Regime zu sein und dessen Angriffe auf die Zivilbevölkerung zutiefst abzulehnen. Der Beschwerdeführer brachte damit glaubhaft zum Ausdruck, eine politische Gesinnung zu vertreten, die in Opposition zum aktuellen syrischen Machthaber steht und verheimlicht diese auch nicht.
Insgesamt stellt sich das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Verfolgung in Syrien aufgrund der Wehrpflicht als widerspruchsfrei, nachvollziehbar und gleichlautend dar. So besteht für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr die Gefahr, (erneut) zum Wehrdienst einberufen zu werden, was dieser ablehnt. Der Beschwerdeführer, der bisher noch keinen Wehrdienst in Syrien abgeleistet hat, hat sich durch die Ausreise einer aktuellen Einberufung entzogen und würde bei einer Rückkehr und Weigerung der Teilnahme am Wehrdienst daher als Regimegegner angesehen werden.
Es entstand beim erkennenden Richter nicht der Eindruck, es könnte sich bei der Bedrohung aufgrund einer Einberufung um eine einstudierte Fluchtgeschichte handeln. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers war aus den soeben angestellten Erwägungen insgesamt ausreichend substantiiert und schlüssig und hat sich auch vor dem Hintergrund der in den Länderfeststellungen zu Syrien enthaltenen Ausführungen (vgl. II.1.3.) als nachvollziehbar und plausibel erwiesen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers über die aktuelle Bedrohung der Wehrdienstrekrutierung in seiner Herkunftsregion deckt sich auch mit den Länderinformationen zu Syrien (vgl. dazu genauer II.1.3.4.).Es entstand beim erkennenden Richter nicht der Eindruck, es könnte sich bei der Bedrohung aufgrund einer Einberufung um eine einstudierte Fluchtgeschichte handeln. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers war aus den soeben angestellten Erwägungen insgesamt ausreichend substantiiert und schlüssig und hat sich auch vor dem Hintergrund der in den Länderfeststellungen zu Syrien enthaltenen Ausführungen vergleiche römisch zwei.1.3.) als nachvollziehbar und plausibel erwiesen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers über die aktuelle Bedrohung der Wehrdienstrekrutierung in seiner Herkunftsregion deckt sich auch mit den Länderinformationen zu Syrien vergleiche dazu genauer römisch zwei.1.3.4.).
So ist den Länderberichten insbesondere zu entnehmen, dass Personen bei ihrer Einreise an der Grenzübergangsstelle (Landgrenze, Flughafen) untersucht werden, um festzustellen, ob sie im Zusammenhang mit sicherheitsbezogenen Vorfällen (wie Straftaten, tatsächliche oder vermeintliche regierungsfeindliche Aktivitäten oder Ansichten, Kontakte zu politischen Oppositionellen im Ausland, Einberufung etc.) gesucht werden. Dabei wird gleichzeitig auch überprüft, ob Männer im wehrfähigen Alter ihren Wehrdienst bereits geleistet haben. Junge Männer werden den Länderberichten zufolge an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert, wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (vgl. II.1.3.4.1.).So ist den Länderberichten insbesondere zu entnehmen, dass Personen bei ihrer Einreise an der Grenzübergangsstelle (Landgrenze, Flughafen) untersucht werden, um festzustellen, ob sie im Zusammenhang mit sicherheitsbezogenen Vorfällen (wie Straftaten, tatsächliche oder vermeintliche regierungsfeindliche Aktivitäten oder Ansichten, Kontakte zu politischen Oppositionellen im Ausland, Einberufung etc.) gesucht werden. Dabei wird gleichzeitig auch überprüft, ob Männer im wehrfähigen Alter ihren Wehrdienst bereits geleistet haben. Junge Männer werden den Länderberichten zufolge an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert, wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden vergleiche römisch zwei.1.3.4.1.).
Bei einer Rückkehr nach Syrien läuft der Beschwerdeführer somit Gefahr, Gewalthandlungen, erheblichen Eingriffen in seine Unversehrtheit und/oder gravierenden Bedrohungen durch das syrische Regime ausgesetzt zu sein. Es ergibt sich aus den Länderfeststellungen (vgl. oben II.1.3.4.), dass dem Beschwerdeführer, im Falle der Weigerung den Wehrdienst in der syrischen Armee abzuleisten, zumindest eine mit Folter verbundene Gefängnisstrafe droht. Neben anderen Personengruppen sind insbesondere auch Wehrdienstverweigerer bzw. Deserteure Ziel der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung der syrischen Regierung (vgl. II.1.3.4.3.).Bei einer Rückkehr nach Syrien läuft der Beschwerdeführer somit Gefahr, Gewalthandlungen, erheblichen Eingriffen in seine Unversehrtheit und/oder gravierenden Bedrohungen durch das syrische Regime ausgesetzt zu sein. Es ergibt sich aus den Länderfeststellungen vergleiche oben römisch zwei.1.3.4.), dass dem Beschwerdeführer, im Falle der Weigerung den Wehrdienst in der syrischen Armee abzuleisten, zumindest eine mit Folter verbundene Gefängnisstrafe droht. Neben anderen Personengruppen sind insbesondere auch Wehrdienstverweigerer bzw. Deserteure Ziel der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung der syrischen Regierung vergleiche römisch zwei.1.3.4.3.).
Entsprechend dem Länderinformationsblatt (vgl. oben Punkt II.1.3.4.3.) ist es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Wehrdienstentzug wird entsprechend der aktuellen Länderinformationen gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht. Die Gesetzesbestimmungen werden nicht konsistent umgesetzt und die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen. Manche Quellen geben an, dass Betroffene sofort oder nach einer kurzen Haftstrafe (einige Tage bis Wochen) eingezogen werden, sofern sie in keinerlei Oppositionsaktivitäten involviert waren. Andere geben an, dass Wehrdienstverweigerer von einem der Nachrichtendienste aufgegriffen und gefoltert oder "verschwindengelassen" werden können. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab. Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. Während vor ein paar Jahren Wehrdienstverweigerer bei Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt wurden (als "Kanonenfutter"), werden Wehrdienstverweigerer derzeit wahrscheinlich zuerst verhaftet (vgl. II.1.3.4.3.).Entsprechend dem Länderinformationsblatt vergleiche oben Punkt römisch zwei.1.3.4.3.) ist es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Wehrdienstentzug wird entsprechend der aktuellen Länderinformationen gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Artikel 98 -, 99, ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht. Die Gesetzesbestimmungen werden nicht konsistent umgesetzt und die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen. Manche Quellen geben an, dass Betroffene sofort oder nach einer kurzen Haftstrafe (einige Tage bis Wochen) eingezogen werden, sofern sie in keinerlei Oppositionsaktivitäten involviert waren. Andere geben an, dass Wehrdienstverweigerer von einem der Nachrichtendienste aufgegriffen und gefoltert oder "verschwindengelassen" werden können. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab. Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. Während vor ein paar Jahren Wehrdienstverweigerer bei Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt wurden (als "Kanonenfutter"), werden Wehrdienstverweigerer derzeit wahrscheinlich zuerst verhaftet vergleiche römisch zwei.1.3.4.3.).
Die Bedrohung des Beschwerdeführers, zum Wehrdienst rekrutiert zu werden, geht in diesem Fall vom syrischen Regime, somit vom Staat selbst, aus. Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass es im syrischen Bürgerkrieg zu - durch staatliche Stellen zu verantwortende - Menschenrechtsverletzungen kommt. Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen. Die UNO konstatiert im Bericht der von ihr eingesetzten Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (COI) vom 7.2.2023, landesweit schwere Verstöße gegen die Menschenrechte sowie das humanitäre Völkerrecht durch verschiedene Akteure, welche Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen darstellen könnten, und sieht keine Erfüllung der Voraussetzungen für nachhaltige, würdige Rückkehr von Flüchtlingen gegeben (vgl.II.1.3.6.).
Bei einer Rückkehr nach Syrien läuft der Beschwerdeführer somit Gefahr, Gewalthandlungen, erheblichen Eingriffen in seine Unversehrtheit und/oder gravierenden Bedrohungen durch das syrische Regime ausgesetzt zu sein, weshalb die entsprechende Feststellung getroffen werden konnte.
Im Falle einer Rückkehr besteht für den Beschwerdeführer daher die Gefahr, insbesondere bereits bei seiner Einreise am Grenzkontrollposten verhaftet und aufgrund der Wehrdienstverweigerung sowie Ausreise verhaftet zu werden und zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft zu werden, die mit der Anwendung von Folter verbunden wäre.
Angesichts dieser Ausführungen konnte von einer Auseinandersetzung mit den übrigen Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers, die in der Verhandlung vorgebracht wurden, insbesondere jenen, er würde aufgrund (seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie) seines Vaters bzw. Onkels vom syrischen Regime als oppositionell betrachtet und verfolgt werden, abgesehen werden (vgl. XXXX ). Angesichts dieser Ausführungen konnte von einer Auseinandersetzung mit den übrigen Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers, die in der Verhandlung vorgebracht wurden, insbesondere jenen, er würde aufgrund (seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie) seines Vaters bzw. Onkels vom syrischen Regime als oppositionell betrachtet und verfolgt werden, abgesehen werden vergleiche römisch 40 ).
Die Feststellung, dass keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Syrien für den Beschwerdeführer besteht, ergibt sich daraus, dass § 11 AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016). Den Länderberichten ist aber zu entnehmen, dass die (Sicherheits-)Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist. Vor diesem Hintergrund wird es vorliegend im Rahmen der zu treffenden Gefahrenprognose als maßgeblich wahrscheinlich angesehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien – etwa in seinen Heimatort oder andere Landesteile – infolge des Bürgerkrieges landesweit dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bis hin zu erheblichen Eingriffen in seine psychische oder physische Unversehrtheit ausgesetzt sein würde. Wenngleich der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, so ist in einer Zusammenschau der sich aus den Länderberichten ergebenden volatilen Sicherheitssituation nämlich zu erkennen, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Syrien ohne unbillige Härten nicht möglich ist. Insgesamt ist derzeit nicht von einer im Hinblick auf Art. 2 und 3 EMRK zumutbaren Rückkehrsituation auszugehen. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnte somit festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben wären, weshalb auch eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Syrien für den Beschwerdeführer nicht besteht.Die Feststellung, dass keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Syrien für den Beschwerdeführer besteht, ergibt sich daraus, dass Paragraph 11, AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind vergleiche VwGH vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016). Den Länderberichten ist aber zu entnehmen, dass die (Sicherheits-)Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist. Vor diesem Hintergrund wird es vorliegend im Rahmen der zu treffenden Gefahrenprognose als maßgeblich wahrscheinlich angesehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien – etwa in seinen Heimatort oder andere Landesteile – infolge des Bürgerkrieges landesweit dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bis hin zu erheblichen Eingriffen in seine psychische oder physische Unversehrtheit ausgesetzt sein würde. Wenngleich der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, so ist in einer Zusammenschau der sich aus den Länderberichten ergebenden volatilen Sicherheitssituation nämlich zu erkennen, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Syrien ohne unbillige Härten nicht möglich ist. Insgesamt ist derzeit nicht von einer im Hinblick auf Artikel 2 und 3 EMRK zumutbaren Rückkehrsituation auszugehen. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnte somit festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben wären, weshalb auch eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Syrien für den Beschwerdeführer nicht besteht.
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen (vgl. oben II.1.3.), insbesondere auf das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, aus dem Country of Origin - Content Management System (COI-CMS) – Syrien, Version 9 vom 17.07.2023. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen vergleiche oben römisch zwei.1.3.), insbesondere auf das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, aus dem Country of Origin - Content Management System (COI-CMS) – Syrien, Version 9 vom 17.07.2023. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Stattgabe der Säumnisbeschwerde:
3.1.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass in der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ein ausdrücklicher Abspruch, dass der Säumnisbeschwerde stattgegeben werde, auch wenn ein solcher Abspruch regelmäßig keine Verletzung in subjektiven Rechten bewirkt, nicht vorzunehmen ist (vgl. VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075 [VwSlg. 19.130/A]). Es ist hinreichend, aber mit Blick auf die Pflicht zur Begründung von nicht bloß verfahrensleitenden Entscheidungen gemäß § 29 Abs. 1 VwGVG 2014 auch geboten, jene Gründe, die dazu geführt haben, dass das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit bejaht, in der Begründung jener Entscheidung, mit der über die Verwaltungsangelegenheit abgesprochen wird, offenzulegen. Auch dies unterliegt nämlich - unter den Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG - der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH vom 27.05.2015, Ra 2015/19/0075, RS 8).3.1.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass in der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ein ausdrücklicher Abspruch, dass der Säumnisbeschwerde stattgegeben werde, auch wenn ein solcher Abspruch regelmäßig keine Verletzung in subjektiven Rechten bewirkt, nicht vorzunehmen ist vergleiche VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075 [VwSlg. 19.130/A]). Es ist hinreichend, aber mit Blick auf die Pflicht zur Begründung von nicht bloß verfahrensleitenden Entscheidungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG 2014 auch geboten, jene Gründe, die dazu geführt haben, dass das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit bejaht, in der Begründung jener Entscheidung, mit der über die Verwaltungsangelegenheit abgesprochen wird, offenzulegen. Auch dies unterliegt nämlich - unter den Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG - der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH vom 27.05.2015, Ra 2015/19/0075, RS 8).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 73 Abs. 1 1. Satz 1. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, 1. Satz 1. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Da auch in den einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen – weder das AsylG 2005 noch das BFA-VG kennen in Bezug auf eine Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz wie im gegenständlichen Verfahren („Normalverfahren“) Sonderfristen – keine andere hier anzuwendende Entscheidungsfrist vorzufinden ist, ist das BFA verpflichtet, in einem durch einen Antrag auf internationalen Schutz eingeleiteten Verfahren binnen sechs Monaten nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung – hier der Antrag auf internationalen Schutz – bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung – hier der Antrag auf internationalen Schutz – bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Anders als in § 73 Abs. 2 AVG hat der Gesetzgeber, um diesen Zweck zu erreichen, im VwGVG nicht festgelegt, dass schon mit der Antragstellung die Zuständigkeit, die fragliche Sache zu erledigen, auf das angerufene Verwaltungsgericht übergeht. Vielmehr räumt § 16 Abs. 1 VwGVG der Verwaltungsbehörde von Gesetzes wegen die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen, ohne dass es erforderlich wäre, dass ihr dafür vom Verwaltungsgericht ausdrücklich eine Frist eingeräumt werden müsste. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen (§ 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG). Schon daraus ergibt sich, dass nach dem VwGVG die Zuständigkeit, in der fraglichen Verwaltungssache zu entscheiden, nicht schon allein dann auf das Verwaltungsgericht übergeht, wenn sich die Säumnisbeschwerde als zulässig und im Sinn des § 8 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG begründet darstellt (vgl. VwGH vom 27.05.2015, Ra 2015/19/0075, RS 1).Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Anders als in Paragraph 73, Absatz 2, AVG hat der Gesetzgeber, um diesen Zweck zu erreichen, im VwGVG nicht festgelegt, dass schon mit der Antragstellung die Zuständigkeit, die fragliche Sache zu erledigen, auf das angerufene Verwaltungsgericht übergeht. Vielmehr räumt Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG der Verwaltungsbehörde von Gesetzes wegen die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen, ohne dass es erforderlich wäre, dass ihr dafür vom Verwaltungsgericht ausdrücklich eine Frist eingeräumt werden müsste. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen (Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG). Schon daraus ergibt sich, dass nach dem VwGVG die Zuständigkeit, in der fraglichen Verwaltungssache zu entscheiden, nicht schon allein dann auf das Verwaltungsgericht übergeht, wenn sich die Säumnisbeschwerde als zulässig und im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG begründet darstellt vergleiche VwGH vom 27.05.2015, Ra 2015/19/0075, RS 1).
§ 28 Abs. 7 VwGVG räumt dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit ein, sich bei Vorliegen einer Säumnisbeschwerde im Rahmen der Erledigung der Verwaltungssache vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken und der Behörde aufzutragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der damit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. § 28 Abs. 7 VwGVG begründet nicht die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes. Vielmehr setzt die Anwendung dieser Bestimmung voraus, dass dem Verwaltungsgericht (bereits) die Zuständigkeit zukommt, über die Verwaltungssache zu entscheiden (vgl. VwGH vom 27.05.2015, Ra 2015/19/0075, RS 2).Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG räumt dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit ein, sich bei Vorliegen einer Säumnisbeschwerde im Rahmen der Erledigung der Verwaltungssache vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken und der Behörde aufzutragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der damit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG begründet nicht die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes. Vielmehr setzt die Anwendung dieser Bestimmung voraus, dass dem Verwaltungsgericht (bereits) die Zuständigkeit zukommt, über die Verwaltungssache zu entscheiden vergleiche VwGH vom 27.05.2015, Ra 2015/19/0075, RS 2).
3.1.2. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom Beschwerdeführer am 16.11.2022 gestellt. Die belangte Behörde traf demnach eine Pflicht zur Entscheidung innerhalb von sechs Monaten, somit bis zum 16.05.2023. Noch am 16.11.2022 fand eine Erstbefragung statt und wurde das Verfahren mit Anordnung des Bundesamtes zugelassen. Seither wurden seitens der belangten Behörde keine Verfahrensschritte zur Erledigung des Antrages mehr gesetzt, der Akt wurde aber intern mehrmals neu zugeteilt.
Die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Behörde endete am 16.05.2023. Am 15.09.2023 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde, die sechsmonatige Entscheidungsfrist war zu diesem Zeitpunkt bereits um vier Monate überschritten. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 16.11.2022 wurde bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt. Es liegt somit jedenfalls eine Säumnis der belangten Behörde vor. Die Frist ist im gegenständlichen Verfahren abgelaufen und die Säumnisbeschwerde daher zulässig. Mit Schriftsatz vom 15.09.2023 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG, die vorgelegt wurde und am 20.09.2023 beim BVwG eingelangt ist. Die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache ist daher mit Einlangen am 20.09.2023 von Gesetzes wegen auf das BVwG übergegangen.Die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Behörde endete am 16.05.2023. Am 15.09.2023 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde, die sechsmonatige Entscheidungsfrist war zu diesem Zeitpunkt bereits um vier Monate überschritten. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 16.11.2022 wurde bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt. Es liegt somit jedenfalls eine Säumnis der belangten Behörde vor. Die Frist ist im gegenständlichen Verfahren abgelaufen und die Säumnisbeschwerde daher zulässig. Mit Schriftsatz vom 15.09.2023 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG, die vorgelegt wurde und am 20.09.2023 beim BVwG eingelangt ist. Die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache ist daher mit Einlangen am 20.09.2023 von Gesetzes wegen auf das BVwG übergegangen.
3.1.3. Gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG ist die Beschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. 3.1.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG ist die Beschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung ist dann anzunehmen, wenn die Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei (vgl. VwGH 22.12.2010, 2009/06/134; VwGH 18.11.2003, 2003/05/0115) – ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers ist im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht hervorgekommen – oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde (vgl. VwGH 26.9.2011, 2009/10/0266); etwa, wenn die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. VwGH 26.1.2012, 2008/07/0036). In der Abwägung des Verschuldens der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde genügt ein „überwiegendes“ Verschulden der Behörde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 8 VwGVG, Anm. 9, mwH.).Ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung ist dann anzunehmen, wenn die Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei vergleiche VwGH 22.12.2010, 2009/06/134; VwGH 18.11.2003, 2003/05/0115) – ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers ist im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht hervorgekommen – oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde vergleiche VwGH 26.9.2011, 2009/10/0266); etwa, wenn die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche VwGH 26.1.2012, 2008/07/0036). In der Abwägung des Verschuldens der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde genügt ein „überwiegendes“ Verschulden der Behörde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Paragraph 8, VwGVG, Anmerkung 9, mwH.).
Grundsätzlich haben Behörden dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist (vgl. VwGH vom 26.01.2012, Zl. 2008/07/0036; vgl. zur Pflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auch die Möglichkeiten innerbehördlicher (Umverteilung-)Maßnahmen auszuschöpfen, das Erkenntnis des VwGH vom 20.10.2016, Zl. Ra 2016/21/0252).Grundsätzlich haben Behörden dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist vergleiche VwGH vom 26.01.2012, Zl. 2008/07/0036; vergleiche zur Pflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auch die Möglichkeiten innerbehördlicher (Umverteilung-)Maßnahmen auszuschöpfen, das Erkenntnis des VwGH vom 20.10.2016, Zl. Ra 2016/21/0252).
Zur Verletzung der Entscheidungspflicht hat der VwGH bereits in der Vergangenheit wiederholt festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG bzw. nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063). Der VwGH hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087, mwN). Weiters hat der VwGH ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann (VwGH 18.04.1979, 2877/78, mwN). Grundsätzlich haben Behörden dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist (vgl. etwa VwGH 25.04.2019, Ra 2019/07/0035 mwN.).Zur Verletzung der Entscheidungspflicht hat der VwGH bereits in der Vergangenheit wiederholt festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG bzw. nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063). Der VwGH hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087, mwN). Weiters hat der VwGH ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann (VwGH 18.04.1979, 2877/78, mwN). Grundsätzlich haben Behörden dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist vergleiche etwa VwGH 25.04.2019, Ra 2019/07/0035 mwN.).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Behörde kein überwiegendes Verschulden vorzuwerfen, wenn sie bemüht war, das Verfahren zügig zu betreiben, insbesondere nicht grundlos zuwartet, sondern etwa durchgehend mit den Sachverständigen und der beschwerdeführenden Partei in Kontakt ist, auf die Dringlichkeit des Verfahrens hinweist und Stellungnahmen urgiert sowie organisatorische Vorkehrungen für die Abwicklung dieses Verfahrens trifft, indem sie konkrete Aufträge an die Amtssachverständigen zur Erstellung von für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen erteilt und mit den Sachverständigen sachlich begründete Termine vereinbart (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087).
Zur Frage der „unüberwindlichen Hindernisse“ hat der VwGH ausgesprochen, dass der Umstand allein, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, nicht ausreicht, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses auszugehen (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087). Es ist Aufgabe der Behörde, mit Sachverständigen und anderen in das Verfahren Involvierten sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Nichteinhaltung entsprechende Schritte zu setzen (VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145).
Der Beschwerdeführer stellte am 16.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Noch am selben Tag fand eine Erstbefragung statt und sein Verfahren wurde mit Anordnung des Bundesamtes zugelassen. Seither wurden seitens der belangten Behörde, keine Verfahrensschritte zur Erledigung des Antrages mehr gesetzt.
Die Entscheidungsfrist der Behörde endete am 16.05.2023. Am 15.09.2023, somit zehn Monate nach Antragstellung, erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde. Sein Antrag vom 16.11.2022 wurde bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt. Das BFA hat den Beschwerdeführer bislang, somit innerhalb eines Jahres nicht niederschriftlich zu seinem Antrag einvernommen. Die durchschnittliche Dauer von Asylverfahren im Jahr 2022 betrug 3,5 Monate, im Jahr 2023 mit Stand Oktober 5,5 Monate. Das gegenständliche Verfahren weicht mit zehn Monaten bis zur Säumnisbeschwerde und mit insgesamt bereits über 12 vergangenen Monaten enorm davon ab.
Der Akt des Beschwerdeführers wurde innerhalb des Jahres 2023 vom BFA intern mehrfach zuständigkeitshalber abgetreten und neu zugeteilt. Am 21.11.2022 langte der Akt des Beschwerdeführers bei der Regionaldirektion Oberösterreich ein. Am 20.12.2022 wurde der Akt des Beschwerdeführers gemäß dem Erlass über die Geschäftsfalleinteilung vom BFA zuständigkeitshalber abgetreten. Als Grund wurde die Wohnsitzzuständigkeit genannt und vermerkt, dass keine ZMR Adresse bzw. kein Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers vorhanden sei. Zuletzt war die Regionaldirektion Steiermark des BFA für den Akt des Beschwerdeführers zuständig.
Dass die Behörde bemüht war, das Verfahren zügig zu betreiben, ergibt sich daraus nicht. Vielmehr deutet dies auf ein Organisationsverschulden der Behörde - wie etwa eine fehlerhafte oder ungleichmäßige Verteilung der Verfahren auf die Regionaldirektionen - hin.
Betreffend das Verschulden des BFA wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, er sei XXXX Jahre alt und ihm drohe in seiner Herkunftsregion, die unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehe, die Einziehung zum Wehrdienst, was der Beschwerdeführer ablehne und weshalb er bei einer Rückkehr eine Verfolgung aufgrund unterstellter oppositioneller politischer Gesinnung befürchte. Die Entscheidung des BFA sei daher auch nicht mit zeitraubenden Recherchen oder anderen Schwierigkeiten verbunden, die eine Verzögerung gerechtfertigt hätten. In gleichartigen Fällen sei vom BFA ohne großen zeitlichen Aufwand Asyl zuerkannt worden. Es würde daher eine nicht zu entschuldigende Säumigkeit der Behörde vorliegen.Betreffend das Verschulden des BFA wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, er sei römisch 40 Jahre alt und ihm drohe in seiner Herkunftsregion, die unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehe, die Einziehung zum Wehrdienst, was der Beschwerdeführer ablehne und weshalb er bei einer Rückkehr eine Verfolgung aufgrund unterstellter oppositioneller politischer Gesinnung befürchte. Die Entscheidung des BFA sei daher auch nicht mit zeitraubenden Recherchen oder anderen Schwierigkeiten verbunden, die eine Verzögerung gerechtfertigt hätten. In gleichartigen Fällen sei vom BFA ohne großen zeitlichen Aufwand Asyl zuerkannt worden. Es würde daher eine nicht zu entschuldigende Säumigkeit der Behörde vorliegen.
Trotz der mehrmaligen Anfragen des Beschwerdeführers betreffend einen Termin für seine niederschriftliche Einvernahme vor der Behörde, erhielt er seit seinem Antrag auf internationalen Schutz am 16.11.2022 keinen Termin zur Einvernahme. Der Beschwerdeführer wurde vom BFA zunächst mit einem baldigen Einvernahme Termin vertröstet, was jedoch nicht eingehalten wurde. Auf die zweite Anfrage des Beschwerdeführers wurde gar nicht mehr inhaltlich geantwortet (vgl. XXXX ).Trotz der mehrmaligen Anfragen des Beschwerdeführers betreffend einen Termin für seine niederschriftliche Einvernahme vor der Behörde, erhielt er seit seinem Antrag auf internationalen Schutz am 16.11.2022 keinen Termin zur Einvernahme. Der Beschwerdeführer wurde vom BFA zunächst mit einem baldigen Einvernahme Termin vertröstet, was jedoch nicht eingehalten wurde. Auf die zweite Anfrage des Beschwerdeführers wurde gar nicht mehr inhaltlich geantwortet vergleiche römisch 40 ).
Es sind seitens des Beschwerdeführers keine Hinweise für Verhaltensweisen oder Umstände hervorgekommen, die ausschlaggebend zur gegenständlichen Verzögerung oder Verschleppung des erstinstanzlichen Verfahrens geführt oder beigetragen hätten. Den Beschwerdeführer trifft an der Verfahrensverzögerung, wie festgestellt, kein Verschulden. Seit 21.02.2023 war er durchgehend im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet und hätte ihm eine Ladung zur Einvernahme ab diesem Zeitpunkt jederzeit zugestellt werden können.
3.1.4. Im vorliegenden Fall übermittelte das Bundesamt mit der Beschwerdevorlage eine Stellungnahme, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die Behörde 2022 einer mit dem Jahr 2015 vergleichbaren außergewöhnlichen Belastungssituation iSd Rechtsprechung des VwGH ausgesetzt gewesen sei, wobei die Asylantragswerte jene aus dem Jahr 2015 übertreffen würden und mit dem Ausbruch des Ukrainekrieges von Mitte März bis zum Jahresende 2022 zusätzlich 90.000 Vertriebene zu registrieren und mit Aufenthaltsdokumenten auszustatten gewesen seien. Es sei zwar zusätzliches Personal eingesetzt worden, jedoch aufgrund intensiver Schulungen der neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erst eine zeitverzögerte Wirkung eingetreten. Die Einhaltung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist sei trotz organisatorischer Umstrukturierungen und Personalaufstockungen nicht in allen Verfahren möglich gewesen.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden Dokumente, darunter gerichtsbekannte, umfassende Stellungnahmen sowie detailliertes Statistikmaterial zur Frage des überwiegenden Verschuldens des Bundesamtes an der Säumnis erörtert.
3.1.5. Die Ausnahmesituation ab dem Jahr 2015 veranlasste den VwGH in seiner Entscheidung vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, zu der Feststellung, dass die Abarbeitung der aus den hohen Asylantragszahlen im Jahr 2015 resultierenden zahlreichen offenen Verfahren jahrelange Arbeit in Anspruch nehmen werde und dass ein erneuter Zustrom Schutzsuchender den bestehenden Rückstau an Asylverfahren weiter verstärken würde.
Im Jahr 2015 wurden rund 90.000 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, womit sich die Asylantragszahl im Vergleich zum Vorjahr verdreifacht hat. Insbesondere im zweiten Halbjahr 2015 betrug die Anzahl der Anträge pro Monat oftmals deutlich über 10.000. Unbeschadet einer Personalaufstockung um 206 neue Mitarbeiter, hatte sich aufgrund des starken Zustroms Schutzsuchender im Jahr 2015 die Anzahl an offenen Verfahren mehr als verdoppelt (31.000 offene Asylverfahren zu Beginn des Jahres 2015 im Vergleich zu 80.000 offenen Asylverfahren Ende Februar 2016). Die enorm hohe Zahl an offenen Verfahren stellte – so der VwGH – eine extreme Belastungssituation dar, die sich in ihrer Exzeptionalität von herkömmlichen Überlastungszuständen grundlegend unterscheide. In einer derartigen Situation könne sich die Einhaltung von gesetzlichen Entscheidungsfristen als schwierig erweisen, zumal die Behörde im Hinblick auf ihre Verpflichtung, durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung zu gewährleisten, in dieser Ausnahmesituation zwangsläufig an ihre Grenzen stoßen müsse. Im Ergebnis seien nach Ansicht des VwGH mit dieser außergewöhnlichen Belastungssituation im Rahmen der Verschuldensbeurteilung hinreichende Gründe für das Vorliegen unüberwindlicher Hindernisse dargelegt worden und die Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist alleine auf diese Belastungssituation zurückzuführen gewesen.
Eine unverschuldete Verzögerung liegt laut Rechtsprechung des VwGH nicht vor, wenn die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Behörde (BFA) bereits vor jenem Zeitpunkt ablief, zu dem das BFA mit einem "explosionsartigen Anstieg der Zahl der Anträge auf internationalen Schutz" konfrontiert war, der es ihm erschwert habe, seine Entscheidungen fristgerecht zu treffen. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von jenen, in denen in der Rechtsprechung des VwGH ein überwiegendes Verschulden des BFA an der Säumnis verneint wurde, weil diese allein auf eine durch den massiven Zustrom von Schutzsuchenden in der jüngeren Vergangenheit bewirkte Ausnahmesituation zurückzuführen war (VwGH 14.09.2016 Ra 2016/18/0127; Hinweis E vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004, und B vom 29.07.2016, Ro 2016/18/0004).
3.1.6. Aktuell liegt keine Überlastung des gesamten BFA und keine zu 2015/2016 vergleichbare Situation vor. Die aktuelle Anzahl der Asylanträge und offener Verfahren lässt sich, wie festgestellt, nicht mit 2015/2016 vergleichen. Im gegenständlichen Verfahren ist das Jahr 2023 wesentlich, da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz am 16.11.2022 gestellt wurde und bis heute nicht entschieden ist. Mit Stichtag am 01.08.2023 bestand beim BFA ein Rückstau von rund 27.065 offenen Asylverfahren, somit eindeutig weniger als zum Jahresende 2015 (73.444). Zum 16.05.2023 (Fristende der gegenständlichen sechsmonatigen Entscheidungsfrist des BFA) waren mit Stand Juni 2023, 35.763 Verfahren offen. Im ersten bis dritten Quartal 2023 wurden 43.748 Asylanträge gestellt.3.1.6. Aktuell liegt keine Überlastung des gesamten BFA und keine zu 2015 aus 2016, vergleichbare Situation vor. Die aktuelle Anzahl der Asylanträge und offener Verfahren lässt sich, wie festgestellt, nicht mit 2015 aus 2016, vergleichen. Im gegenständlichen Verfahren ist das Jahr 2023 wesentlich, da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz am 16.11.2022 gestellt wurde und bis heute nicht entschieden ist. Mit Stichtag am 01.08.2023 bestand beim BFA ein Rückstau von rund 27.065 offenen Asylverfahren, somit eindeutig weniger als zum Jahresende 2015 (73.444). Zum 16.05.2023 (Fristende der gegenständlichen sechsmonatigen Entscheidungsfrist des BFA) waren mit Stand Juni 2023, 35.763 Verfahren offen. Im ersten bis dritten Quartal 2023 wurden 43.748 Asylanträge gestellt.
Aus den ins Verfahren eingeführten Beweismitteln geht hervor, dass die durchschnittliche erstinstanzliche Verfahrensdauer im ersten Halbjahr 2022 durchschnittlich 3,2 Monate und im gesamten Jahr 2022 rund 3,5 Monate betrug. Im Vergleich dazu betrug die durchschnittliche Verfahrensdauer bei Asylverfahren beim Bundesamt im ersten Quartal 2016 noch 7,4 Monate, stieg bis zum dritten Quartal 2018 auf 21,6 Monate und lag im vierten Quartal 2021 noch bei 3,9 Monaten, wobei der Mittelwert aller vier Quartale im Jahr 2021 rund 4,3 Monate ergab. Durchschnittlich wurden im Jahr 2022 Asylverfahren somit innerhalb von 3,5 Monaten erledigt. Diese Verfahrensdauer war seit Jahren nicht so niedrig (vgl. XXXX ). Aus der Detailstatistik der BFA Kennzahlen für das erste bis dritte Quartal 2023 ergibt sich mit Stand Oktober 2023, dass im bisherigen Jahr 2023 die Verfahrensdauer vor dem BFA im arithmetischen Mittel 5,5 Monate betrug. Somit liegt auch im gegenständlich wesentlichen Jahr, die durchschnittliche Verfahrensdauer (zumindest bis Oktober 2023) vor dem BFA mit 5,5 Monaten unter der Entscheidungsfrist von sechs Monaten. Es ist somit insgesamt nicht nachvollziehbar, weshalb im gegenständlichen Fall das BFA seit der Antragstellung des Beschwerdeführers und Erstbefragung am 16.11.2022 keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt hat und der Beschwerdeführer innerhalb von zehn Monaten bis zur Säumnisbeschwerdeerhebung am 15.09.2023 noch nicht einmal niederschriftlich einvernommen wurde. Aus den ins Verfahren eingeführten Beweismitteln geht hervor, dass die durchschnittliche erstinstanzliche Verfahrensdauer im ersten Halbjahr 2022 durchschnittlich 3,2 Monate und im gesamten Jahr 2022 rund 3,5 Monate betrug. Im Vergleich dazu betrug die durchschnittliche Verfahrensdauer bei Asylverfahren beim Bundesamt im ersten Quartal 2016 noch 7,4 Monate, stieg bis zum dritten Quartal 2018 auf 21,6 Monate und lag im vierten Quartal 2021 noch bei 3,9 Monaten, wobei der Mittelwert aller vier Quartale im Jahr 2021 rund 4,3 Monate ergab. Durchschnittlich wurden im Jahr 2022 Asylverfahren somit innerhalb von 3,5 Monaten erledigt. Diese Verfahrensdauer war seit Jahren nicht so niedrig vergleiche römisch 40 ). Aus der Detailstatistik der BFA Kennzahlen für das erste bis dritte Quartal 2023 ergibt sich mit Stand Oktober 2023, dass im bisherigen Jahr 2023 die Verfahrensdauer vor dem BFA im arithmetischen Mittel 5,5 Monate betrug. Somit liegt auch im gegenständlich wesentlichen Jahr, die durchschnittliche Verfahrensdauer (zumindest bis Oktober 2023) vor dem BFA mit 5,5 Monaten unter der Entscheidungsfrist von sechs Monaten. Es ist somit insgesamt nicht nachvollziehbar, weshalb im gegenständlichen Fall das BFA seit der Antragstellung des Beschwerdeführers und Erstbefragung am 16.11.2022 keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt hat und der Beschwerdeführer innerhalb von zehn Monaten bis zur Säumnisbeschwerdeerhebung am 15.09.2023 noch nicht einmal niederschriftlich einvernommen wurde.
Das BFA hat es aktuell unterlassen, mit 2014 vergleichbare entsprechende Gegenmaßnahmen wie die Aufstockung zusätzlichen Personals zu ergreifen. Das BFA hatte 2014 massiv das Personal aufgestockt, was aktuell nicht in vergleichbarer Weise geschehen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass mit der auf Grund der außergewöhnlichen Belastungssituation des Jahres 2015 einhergegangenen Personalaufstockung nicht auch aktuell ein Personalstand vorliegt, der in der Lage sein müsste, auch die nunmehrige Belastungssituation zu bewältigen.
Es ist im Vergleich zu 2015/2016 zu keiner Verlängerung der Entscheidungsfrist gekommen. Damals wurde die Entscheidungsfrist vom Gesetzgeber von 6 auf 15 Monate verlängert, aktuell gilt die sechsmonatige Entscheidungsfrist. Mit der am 01.06.2016 in Kraft getretenen Novelle, BGBl. I Nr. 24/2016, wurde – befristet bis 31.05.2018 – in § 22 AsylG 2005 ein neuer Abs. 1 eingefügt, wonach aufgrund der Belastungssituation des BFA über einen Antrag auf internationalen Schutz abweichend von § 73 Abs. 1 AVG längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden ist. Der Gesetzgeber hat im gegenständlich relevanten Zeitraum eine solche Fristverlängerung (etwa in § 22 AsylG 2005) jedoch nicht vorgenommen, woraus zu schließen ist, dass auch der Gesetzgeber derzeit davon ausgeht, dass die Erledigung eines Antrages auf internationalen Schutz grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten zu erfolgen hat und die Gesamtbelastungssituation des BFA nicht als ein ausreichender Grund für das Vorliegen eines unüberwindlichen, im Sinne des § 8 VwGVG iVm § 73 Abs. 1 AVG einer fristgerechten Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz entgegenstehenden Hindernisses gewertet werden kann. Würde eine hohe Belastungssituation der Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ein behördliches Verschulden ausschließen, würde dies im Ergebnis bedeuten, dass in jenen Verfahren, in denen der Antrag während der Zeit eines sog. „Massenzustromes Asylsuchender“ eingebracht wurde, für die Behörde überhaupt keine Entscheidungsfrist und somit für einen solchen Antragsteller kein Schutz vor Säumnis bestünde (VwGH vom 22.06.2017. Ra 2017/20/0133, Rz 12).Es ist im Vergleich zu 2015 aus 2016, zu keiner Verlängerung der Entscheidungsfrist gekommen. Damals wurde die Entscheidungsfrist vom Gesetzgeber von 6 auf 15 Monate verlängert, aktuell gilt die sechsmonatige Entscheidungsfrist. Mit der am 01.06.2016 in Kraft getretenen Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, wurde – befristet bis 31.05.2018 – in Paragraph 22, AsylG 2005 ein neuer Absatz eins, eingefügt, wonach aufgrund der Belastungssituation des BFA über einen Antrag auf internationalen Schutz abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden ist. Der Gesetzgeber hat im gegenständlich relevanten Zeitraum eine solche Fristverlängerung (etwa in Paragraph 22, AsylG 2005) jedoch nicht vorgenommen, woraus zu schließen ist, dass auch der Gesetzgeber derzeit davon ausgeht, dass die Erledigung eines Antrages auf internationalen Schutz grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten zu erfolgen hat und die Gesamtbelastungssituation des BFA nicht als ein ausreichender Grund für das Vorliegen eines unüberwindlichen, im Sinne des Paragraph 8, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, AVG einer fristgerechten Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz entgegenstehenden Hindernisses gewertet werden kann. Würde eine hohe Belastungssituation der Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ein behördliches Verschulden ausschließen, würde dies im Ergebnis bedeuten, dass in jenen Verfahren, in denen der Antrag während der Zeit eines sog. „Massenzustromes Asylsuchender“ eingebracht wurde, für die Behörde überhaupt keine Entscheidungsfrist und somit für einen solchen Antragsteller kein Schutz vor Säumnis bestünde (VwGH vom 22.06.2017. Ra 2017/20/0133, Rz 12).
Trotz weiterer Herausforderungen, wie dem Ausbruch des Ukraine-Krieges mit rund 90.000 Vertriebenen, die von Mitte März bis zum Jahresende 2022 durch das BFA zu registrieren waren und der mehr als 39.000 Dublin-Konsultationen mit denen sich das BFA im Jahr 2022 befasste, sowie der Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes-Bund ist nicht zu erkennen, dass das BFA insgesamt überlastet wäre und die aktuelle Situation mit jener von 2015/2016 zu vergleichen ist.Trotz weiterer Herausforderungen, wie dem Ausbruch des Ukraine-Krieges mit rund 90.000 Vertriebenen, die von Mitte März bis zum Jahresende 2022 durch das BFA zu registrieren waren und der mehr als 39.000 Dublin-Konsultationen mit denen sich das BFA im Jahr 2022 befasste, sowie der Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes-Bund ist nicht zu erkennen, dass das BFA insgesamt überlastet wäre und die aktuelle Situation mit jener von 2015 aus 2016, zu vergleichen ist.
3.1.7. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass eine mit 2015/16 vergleichbare Situation vorliegt. Eine auf erhöhte Antragszahlen zurückzuführende allgemeine Überlastung des BFA liegt somit nicht vor, sondern ist das Nichteinhalten der Entscheidungsfrist in einzelnen Verfahren, wie auch im gegenständlichen, auf ein Organisationsverschulden der Behörde, wie etwa eine ungleichmäßige Verteilung der Verfahren auf die Regionaldirektionen zurückzuführen, da es dem BFA in den meisten anderen Fällen (durchschnittliche Verfahrensdauer 2022: 3,5 Monate und bis Oktober 2023: 5,5 Monate) möglich war, fristgerecht zu entscheiden. Dies spricht nicht für eine generelle Überlastung des BFA, sondern wenn, dann allenfalls für die Überlastung einer Organisationseinheit, die aber durch innerbehördliche Umverteilung bzw. Umschichtungen des Arbeitsanfalles gemildert werden könnte, was wiederum zu einer gleichmäßigeren Auslastung führen könnte. Es stellt sich die Frage, weshalb keine innerbehördlichen Umverteilungsmaßnahmen getroffen wurden, sofern gerade die im vorliegenden Fall befasste Regionaldirektion mit der Abwicklung der Fälle überlastet gewesen sein soll (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0252).3.1.7. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass eine mit 2015/16 vergleichbare Situation vorliegt. Eine auf erhöhte Antragszahlen zurückzuführende allgemeine Überlastung des BFA liegt somit nicht vor, sondern ist das Nichteinhalten der Entscheidungsfrist in einzelnen Verfahren, wie auch im gegenständlichen, auf ein Organisationsverschulden der Behörde, wie etwa eine ungleichmäßige Verteilung der Verfahren auf die Regionaldirektionen zurückzuführen, da es dem BFA in den meisten anderen Fällen (durchschnittliche Verfahrensdauer 2022: 3,5 Monate und bis Oktober 2023: 5,5 Monate) möglich war, fristgerecht zu entscheiden. Dies spricht nicht für eine generelle Überlastung des BFA, sondern wenn, dann allenfalls für die Überlastung einer Organisationseinheit, die aber durch innerbehördliche Umverteilung bzw. Umschichtungen des Arbeitsanfalles gemildert werden könnte, was wiederum zu einer gleichmäßigeren Auslastung führen könnte. Es stellt sich die Frage, weshalb keine innerbehördlichen Umverteilungsmaßnahmen getroffen wurden, sofern gerade die im vorliegenden Fall befasste Regionaldirektion mit der Abwicklung der Fälle überlastet gewesen sein soll vergleiche das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0252).
Da weder die statistischen Zusammenhänge per se eine extreme, exzeptionelle Belastungssituation im Sinne einer völligen Überlastung des Bundesamtes erkennen ließen, welche einer zeitgerechten Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers vom 16.11.2022 bis zum Fristende am 16.05.2023 im Sinne der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur zwingend entgegengestanden wären, auch vom Gesetzgeber offenbar ein derartige generelle Situation wie 2015 nicht erkannt wurde, und zudem auch das Bundesamt darüber hinaus keine Gründe nennen konnte, war der Säumnisbeschwerde im Ergebnis stattzugeben (vgl. dazu auch aktuell VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0228, Rn 14).Da weder die statistischen Zusammenhänge per se eine extreme, exzeptionelle Belastungssituation im Sinne einer völligen Überlastung des Bundesamtes erkennen ließen, welche einer zeitgerechten Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers vom 16.11.2022 bis zum Fristende am 16.05.2023 im Sinne der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur zwingend entgegengestanden wären, auch vom Gesetzgeber offenbar ein derartige generelle Situation wie 2015 nicht erkannt wurde, und zudem auch das Bundesamt darüber hinaus keine Gründe nennen konnte, war der Säumnisbeschwerde im Ergebnis stattzugeben vergleiche dazu auch aktuell VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0228, Rn 14).
Das Bundesamt, welches alleine Auskunft darüber geben kann, weshalb es säumig ist, ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen und konnte daher vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht zu einem etwaigen Verschulden befragt werden. Insbesondere war die belangte Behörde mangels Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, darzulegen, weshalb keine allfälligen Umverteilungsmaßnahmen vorgenommen worden sind.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf Grund einer Säumnisbeschwerde nicht als Beschwerdeinstanz, sondern anstelle der untätigen Behörde (vgl. VwSlg. 9950 A/1979; VfSlg. 10.488/1985). Ist auf diese Weise - von Gesetzes wegen - die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen und ist die Säumnisbeschwerde nicht abzuweisen, so hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Im vorliegenden Fall war die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers nicht abzuweisen, die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag in der Sache selbst ist somit auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf Grund einer Säumnisbeschwerde nicht als Beschwerdeinstanz, sondern anstelle der untätigen Behörde vergleiche VwSlg. 9950 A/1979; VfSlg. 10.488 aus 1985,). Ist auf diese Weise - von Gesetzes wegen - die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen und ist die Säumnisbeschwerde nicht abzuweisen, so hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Im vorliegenden Fall war die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers nicht abzuweisen, die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag in der Sache selbst ist somit auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
3.2. Zur Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen.
Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 10.04.2020, Ra 2019/19/0415, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 10.04.2020, Ra 2019/19/0415, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden grundsätzlich daran zu messen ist, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die revisionswerbenden Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0126, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden grundsätzlich daran zu messen ist, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die revisionswerbenden Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben vergleiche VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0126, mwN).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).
Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).
Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer „internen Flucht- oder Schutzalternative“ (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Aufgrund der oben dargestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, eine ihm drohende Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen.
3.2.2. Zur vorgebrachten Bedrohung:
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt vor dem Hintergrund der oben festgestellten Berichtslage zur Situation in Syrien, dass der Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist. Der im Beschwerdefall festgestellte Sachverhalt lässt erkennen, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers begründet ist.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei der gegenüber dem Beschwerdeführer bestehenden Verfolgungsgefahr um eine solche aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung.
In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird ausgeführt, dass drohende Bestrafung wegen der Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatz dann zur Asylgewährung führen könne, wenn dem jeweiligen Asylwerber eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werde (siehe etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt darüber hinaus ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen – etwa gegen die Zivilbevölkerung – auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009). Dies ist auch in Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/95/EU ausdrücklich festgehalten. Daher wäre eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird ausgeführt, dass drohende Bestrafung wegen der Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatz dann zur Asylgewährung führen könne, wenn dem jeweiligen Asylwerber eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werde (siehe etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt darüber hinaus ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen – etwa gegen die Zivilbevölkerung – auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009). Dies ist auch in Artikel 9, Absatz 2, Litera e, der Richtlinie 2011/95/EU ausdrücklich festgehalten. Daher wäre eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn. 19, mwN). Würde der Wehrdienst dazu zwingen, an völkerrechtswidrigen Militäraktionen teilzunehmen, kann auch schon eine Bestrafung mit einer „bloßen“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn. 19, mwN). Würde der Wehrdienst dazu zwingen, an völkerrechtswidrigen Militäraktionen teilzunehmen, kann auch schon eine Bestrafung mit einer „bloßen“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274).
Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der - generellen - Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrundeliegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben wäre (vgl. VwGH 14.09.2016, Ra 2016/18/0085; 14.12.2004, 2001/20/0692).Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der - generellen - Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrundeliegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben wäre vergleiche VwGH 14.09.2016, Ra 2016/18/0085; 14.12.2004, 2001/20/0692).
Wie der VwGH kürzlich erneut festlegte (vgl. VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, Rz 28), kommen alle Verfolgungshandlungen gegen Wehrdienstverweigerer - im Lichte des Unionsrechts - insbesondere solche nach Art. 9 Abs. 2 lit. b, c und e Statusrichtlinie in Betracht, also etwa eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung des Wehrdienstverweigerers (Art. 9 Abs. 2 lit. c) oder eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 fallen (Art. 9 Abs. 2 lit. e); Letzteres betrifft u.a. Fälle, in denen der Militärdienst die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen würde, einschließlich solcher, in denen der Asylwerber nur mittelbar an der Begehung solcher Verbrechen beteiligt wäre, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass er durch die Ausübung seiner Funktionen eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde (EuGH 26.2.2015, C-472/13, Rs. Shepherd). Hätte der Wehrpflichtige seinen Militärdienst im Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs abzuleisten, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Statusrichtlinie durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist, so besteht nach den Ausführungen des EuGH eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass ein Wehrpflichtiger unabhängig von seinem - allenfalls noch nicht bekannten - Einsatzgebiet dazu veranlasst sein würde, unmittelbar oder mittelbar an der Begehung der betreffenden Verbrechen teilzunehmen (EuGH 19.11.2020, C-238/19, Rs. EZ).Wie der VwGH kürzlich erneut festlegte vergleiche VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, Rz 28), kommen alle Verfolgungshandlungen gegen Wehrdienstverweigerer - im Lichte des Unionsrechts - insbesondere solche nach Artikel 9, Absatz 2, Litera b, c und e Statusrichtlinie in Betracht, also etwa eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung des Wehrdienstverweigerers (Artikel 9, Absatz 2, Litera c,) oder eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikel 12, Absatz 2, fallen (Artikel 9, Absatz 2, Litera e,); Letzteres betrifft u.a. Fälle, in denen der Militärdienst die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen würde, einschließlich solcher, in denen der Asylwerber nur mittelbar an der Begehung solcher Verbrechen beteiligt wäre, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass er durch die Ausübung seiner Funktionen eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde (EuGH 26.2.2015, C-472/13, Rs. Shepherd). Hätte der Wehrpflichtige seinen Militärdienst im Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs abzuleisten, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne von Artikel 12, Absatz 2, Statusrichtlinie durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist, so besteht nach den Ausführungen des EuGH eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass ein Wehrpflichtiger unabhängig von seinem - allenfalls noch nicht bekannten - Einsatzgebiet dazu veranlasst sein würde, unmittelbar oder mittelbar an der Begehung der betreffenden Verbrechen teilzunehmen (EuGH 19.11.2020, C-238/19, Rs. EZ).
Selbst die Bejahung von Verfolgungshandlungen der geschilderten Art erübrigt es nicht, das Bestehen einer Verknüpfung zwischen (zumindest) einem der in Art. 10 Statusrichtlinie bzw. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Verfolgungsgründe und den Verfolgungshandlungen individuell zu prüfen. Wie der EuGH bereits klargestellt hat, ist die Verweigerung des Militärdienstes in vielen Fällen Ausdruck politischer Überzeugungen (sei es, dass sie in der Ablehnung jeglicher Anwendung militärischer Gewalt oder in der Opposition zur Politik oder den Methoden der Behörden des Herkunftslandes bestehen), religiöser Überzeugungen oder sie hat ihren Grund in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. In diesen Konstellationen können die Verfolgungshandlungen aufgrund der Verweigerung des Wehrdienstes den einschlägigen Verfolgungsgründen zugeordnet werden (vgl. VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, Rz 29f.).Selbst die Bejahung von Verfolgungshandlungen der geschilderten Art erübrigt es nicht, das Bestehen einer Verknüpfung zwischen (zumindest) einem der in Artikel 10, Statusrichtlinie bzw. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Verfolgungsgründe und den Verfolgungshandlungen individuell zu prüfen. Wie der EuGH bereits klargestellt hat, ist die Verweigerung des Militärdienstes in vielen Fällen Ausdruck politischer Überzeugungen (sei es, dass sie in der Ablehnung jeglicher Anwendung militärischer Gewalt oder in der Opposition zur Politik oder den Methoden der Behörden des Herkunftslandes bestehen), religiöser Überzeugungen oder sie hat ihren Grund in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. In diesen Konstellationen können die Verfolgungshandlungen aufgrund der Verweigerung des Wehrdienstes den einschlägigen Verfolgungsgründen zugeordnet werden vergleiche VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, Rz 29f.).
In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die (bloße) Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung darstellt, sondern nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen kann (vgl. VwGH am 04.07.2023, Ra 2023/18/0108 Rz 32, VwGH 7.1.2021, Ra 2020/18/0491, mwN).In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die (bloße) Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung darstellt, sondern nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen kann vergleiche VwGH am 04.07.2023, Ra 2023/18/0108 Rz 32, VwGH 7.1.2021, Ra 2020/18/0491, mwN).
Die Plausibilität der Verknüpfung zwischen der Verfolgungshandlung und den Verfolgungsgründen ist nach Auffassung des EuGH von den zuständigen nationalen Behörden in Anbetracht sämtlicher vom Asylwerber (oder der Asylwerberin) vorgetragenen Anhaltspunkte zu prüfen. Dabei spricht zwar eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 lit. e Statusrichtlinie genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 Statusrichtlinie genannten Gründe in Zusammenhang steht. Dies entbindet die Asylbehörde bzw. das nachprüfende BVwG aber nicht von der erforderlichen Plausibilitätsprüfung (EuGH Rs. EZ vgl. dazu auch jüngst deutsches BVerwG, 19.1.2023, 1 C 22.21, u.a. Rn. 48 ff).Die Plausibilität der Verknüpfung zwischen der Verfolgungshandlung und den Verfolgungsgründen ist nach Auffassung des EuGH von den zuständigen nationalen Behörden in Anbetracht sämtlicher vom Asylwerber (oder der Asylwerberin) vorgetragenen Anhaltspunkte zu prüfen. Dabei spricht zwar eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Artikel 9, Absatz 2, Litera e, Statusrichtlinie genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in Artikel 10, Statusrichtlinie genannten Gründe in Zusammenhang steht. Dies entbindet die Asylbehörde bzw. das nachprüfende BVwG aber nicht von der erforderlichen Plausibilitätsprüfung (EuGH Rs. EZ vergleiche dazu auch jüngst deutsches BVerwG, 19.1.2023, 1 C 22.21, u.a. Rn. 48 ff).
Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer durch die Ausreise aus Syrien seinem (auch aktuell) drohenden Militärdienst entzogen und würde daher bei einer Rückkehr und Weigerung an der Teilnahme am Militärdienst als Regimegegner angesehen werden. Er lehnt einen Militärdienst bei der syrischen Armee ab und vertritt eine politische Gesinnung, die in Opposition zum aktuellen syrischen Machthaber steht. Er macht aus seiner Gesinnung kein Geheimnis und tut diese öffentlich kund. Aktuell besteht bei einer Rückkehr aufgrund des Alters des Beschwerdeführers von XXXX Jahren die sehr wahrscheinliche Gefahr, dass er (erneut) zum Wehrdienst des syrischen Regimes einberufen wird, was er ablehnt. Es besteht fallgegenständlich somit der vom VwGH geforderte Konnex der Verfolgungshandlung mit einem der fünf in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Konventionsgründe, da die Wehrdienstverweigerung der Ausdruck der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers ist und ihm aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung eine oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt werden würde (vgl. VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, Rz 27).Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer durch die Ausreise aus Syrien seinem (auch aktuell) drohenden Militärdienst entzogen und würde daher bei einer Rückkehr und Weigerung an der Teilnahme am Militärdienst als Regimegegner angesehen werden. Er lehnt einen Militärdienst bei der syrischen Armee ab und vertritt eine politische Gesinnung, die in Opposition zum aktuellen syrischen Machthaber steht. Er macht aus seiner Gesinnung kein Geheimnis und tut diese öffentlich kund. Aktuell besteht bei einer Rückkehr aufgrund des Alters des Beschwerdeführers von römisch 40 Jahren die sehr wahrscheinliche Gefahr, dass er (erneut) zum Wehrdienst des syrischen Regimes einberufen wird, was er ablehnt. Es besteht fallgegenständlich somit der vom VwGH geforderte Konnex der Verfolgungshandlung mit einem der fünf in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Konventionsgründe, da die Wehrdienstverweigerung der Ausdruck der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers ist und ihm aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung eine oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt werden würde vergleiche VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, Rz 27).
Damit liegt im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer zukünftig drohende Bestrafung wegen "Wehrdienstverweigerung" als (drohender) Eingriff von erheblicher Intensität eine asylrelevante Verfolgung vor, weil die Bestrafung in Zusammenhang mit einem Konventionsgrund, nämlich mit dem der (zumindest unterstellten) "politischen Gesinnung", steht.
Zudem erfüllt der Beschwerdeführer auch ein ausdrückliches Risikoprofil (Wehrpflichtverweigerer und daraus resultierende unterstellte Gesinnung) der Erwägungen des UNHCR zum Schutzbedarf von Personen, die aus Syrien fliehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Richtlinien von UNHCR Indizwirkung zu bzw. ist ihnen besondere Beachtung zu schenken (vgl. vgl. VwGH 01.02.2022, Ra 2021/19/0056, Rn. 13, VwGH 05.03.2020, Ra 2018/19/0686; VwGH 13.02.2020, Ra 2019/19/0278). Der Beschwerdeführer erfüllt auch ein zweites Risikoprofil, nämlich jenes von Zivilpersonen (insbesondere Männer und Jungen im kampffähigen Alter) aus derzeit oder ehemals von der Opposition (bzw. dem IS) kontrollierten Gebieten. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, die Stadt XXXX , war lange Zeit ein umkämpftes Gebiet und befindet sich erst seit Ende 2017 wieder unter der Kontrolle des syrischen Regimes.Zudem erfüllt der Beschwerdeführer auch ein ausdrückliches Risikoprofil (Wehrpflichtverweigerer und daraus resultierende unterstellte Gesinnung) der Erwägungen des UNHCR zum Schutzbedarf von Personen, die aus Syrien fliehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Richtlinien von UNHCR Indizwirkung zu bzw. ist ihnen besondere Beachtung zu schenken vergleiche vergleiche VwGH 01.02.2022, Ra 2021/19/0056, Rn. 13, VwGH 05.03.2020, Ra 2018/19/0686; VwGH 13.02.2020, Ra 2019/19/0278). Der Beschwerdeführer erfüllt auch ein zweites Risikoprofil, nämlich jenes von Zivilpersonen (insbesondere Männer und Jungen im kampffähigen Alter) aus derzeit oder ehemals von der Opposition (bzw. dem IS) kontrollierten Gebieten. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, die Stadt römisch 40 , war lange Zeit ein umkämpftes Gebiet und befindet sich erst seit Ende 2017 wieder unter der Kontrolle des syrischen Regimes.
Es ist fallgegenständlich sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr und Einreise nach Syrien dem Wehrdienst zugeführt wird (vgl. dazu oben II.1.2.2.). Zu beachten ist dabei auch die Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548), wonach es für die Frage eines möglichen Asylanspruchs entscheidend ist, ob einem Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat angesichts des in den Länderfeststellungen ausgewiesenen erhöhten Rekrutierungsdrucks der syrischen Armee und der besonderen Gefährdung von einreisenden Männern im wehrfähigen Alter mit maßgebender Wahrscheinlichkeit eine Einziehung zum Wehrdienst droht; siehe zuletzt auch EuGH 19.11.2020, C-238/19, wonach im Kontext des Bürgerkriegs in Syrien eine starke Vermutung dafür spricht, dass die Weigerung, dort Militärdienst zu leisten, mit einem Grund in Zusammenhang steht, der einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen kann.Es ist fallgegenständlich sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr und Einreise nach Syrien dem Wehrdienst zugeführt wird vergleiche dazu oben römisch zwei.1.2.2.). Zu beachten ist dabei auch die Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548), wonach es für die Frage eines möglichen Asylanspruchs entscheidend ist, ob einem Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat angesichts des in den Länderfeststellungen ausgewiesenen erhöhten Rekrutierungsdrucks der syrischen Armee und der besonderen Gefährdung von einreisenden Männern im wehrfähigen Alter mit maßgebender Wahrscheinlichkeit eine Einziehung zum Wehrdienst droht; siehe zuletzt auch EuGH 19.11.2020, C-238/19, wonach im Kontext des Bürgerkriegs in Syrien eine starke Vermutung dafür spricht, dass die Weigerung, dort Militärdienst zu leisten, mit einem Grund in Zusammenhang steht, der einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen kann.
Angesichts dessen kann dem Beschwerdeführer nicht etwa entgegengehalten werden, dass seine Furcht vor Verfolgung nicht wohlbegründet wäre. Vielmehr würde sich eine Person in der Situation des Beschwerdeführers, der sich dem Militärdienst durch die Ausreise aus Syrien entzogen hat, im Alter von XXXX Jahren vor einer Rückkehr nach Syrien und der Einreise - verbunden mit einem drohenden Kontakt zu dem syrischen Regime - fürchten.Angesichts dessen kann dem Beschwerdeführer nicht etwa entgegengehalten werden, dass seine Furcht vor Verfolgung nicht wohlbegründet wäre. Vielmehr würde sich eine Person in der Situation des Beschwerdeführers, der sich dem Militärdienst durch die Ausreise aus Syrien entzogen hat, im Alter von römisch 40 Jahren vor einer Rückkehr nach Syrien und der Einreise - verbunden mit einem drohenden Kontakt zu dem syrischen Regime - fürchten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass die schutzsuchende Person in der Vergangenheit bereits verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung für sich genommen nicht hinreichend. Entscheidend ist vielmehr, dass der schutzsuchenden Person im Zeitpunkt der Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in der GFK bzw. in Art. 10 Statusrichtlinie genannten fünf Verfolgungsgründe drohen würde (vgl. VwGH am 04.07.2023, Ra 2023/18/0108 Rz 16, mit Verweis auf VwGH 3.5.2016, Ra 2015/18/0212; VwGH 7.3.2023, Ra 2022/18/0284, mwN). Der VwGH stellte bereits mehrfach fest, dass sich das BVwG mit der zum Entscheidungszeitpunkt herrschenden Einberufungssituation in Syrien auseinandersetzen muss (vgl. VwGH 03.05.2022, Ra 2021/18/0250-8). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass die schutzsuchende Person in der Vergangenheit bereits verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung für sich genommen nicht hinreichend. Entscheidend ist vielmehr, dass der schutzsuchenden Person im Zeitpunkt der Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in der GFK bzw. in Artikel 10, Statusrichtlinie genannten fünf Verfolgungsgründe drohen würde vergleiche VwGH am 04.07.2023, Ra 2023/18/0108 Rz 16, mit Verweis auf VwGH 3.5.2016, Ra 2015/18/0212; VwGH 7.3.2023, Ra 2022/18/0284, mwN). Der VwGH stellte bereits mehrfach fest, dass sich das BVwG mit der zum Entscheidungszeitpunkt herrschenden Einberufungssituation in Syrien auseinandersetzen muss vergleiche VwGH 03.05.2022, Ra 2021/18/0250-8).
Fallgegenständlich war somit zu bewerten, ob dem Beschwerdeführer aktuell bei einer Rückkehr Gefahr droht und eine Prognose abzugeben. Im vorliegenden Fall droht dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr aufgrund des noch nicht abgeleisteten Wehrdienstes und seines Alters bei Grenzübertritt nach Syrien die (erneute) Einziehung zum Wehrdienst, im Rahmen dessen er zu völkerrechtswidrigen Maßnahmen, wie Angriffen auf die Zivilbevölkerung, gezwungen wäre. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers stellen sich schon aufgrund der, dieser Entscheidung zugrundeliegenden, aktuellen Länderinformationen vom 17.07.2023 als aktuell dar. Der Beschwerdeführer ist XXXX Jahre alt und droht ihm aktuell die oben dargelegte Gefahr einer Verfolgung.Fallgegenständlich war somit zu bewerten, ob dem Beschwerdeführer aktuell bei einer Rückkehr Gefahr droht und eine Prognose abzugeben. Im vorliegenden Fall droht dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr aufgrund des noch nicht abgeleisteten Wehrdienstes und seines Alters bei Grenzübertritt nach Syrien die (erneute) Einziehung zum Wehrdienst, im Rahmen dessen er zu völkerrechtswidrigen Maßnahmen, wie Angriffen auf die Zivilbevölkerung, gezwungen wäre. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers stellen sich schon aufgrund der, dieser Entscheidung zugrundeliegenden, aktuellen Länderinformationen vom 17.07.2023 als aktuell dar. Der Beschwerdeführer ist römisch 40 Jahre alt und droht ihm aktuell die oben dargelegte Gefahr einer Verfolgung.
Bei einer Rückkehr nach Syrien läuft der Beschwerdeführer somit Gefahr, Gewalthandlungen, erheblichen Eingriffen in seine Unversehrtheit und/oder gravierenden Bedrohungen durch das syrische Regime ausgesetzt zu sein. Ihm droht aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung Verfolgung iSd Art. A Abschnitt A Z 2 GFK.Bei einer Rückkehr nach Syrien läuft der Beschwerdeführer somit Gefahr, Gewalthandlungen, erheblichen Eingriffen in seine Unversehrtheit und/oder gravierenden Bedrohungen durch das syrische Regime ausgesetzt zu sein. Ihm droht aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung Verfolgung iSd "Art". A Abschnitt A Ziffer 2, GFK.
Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den syrischen Staat ist auszuschließen, da die geschilderte Bedrohung vom syrischen Regime selbst ausgeht. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; § 11 AsylG 2005 erlaubt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016). Den Länderberichten ist aber zu entnehmen, dass die (Sicherheits-)Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist. Vor diesem Hintergrund wird es vorliegend im Rahmen der zu treffenden Gefahrenprognose (vgl. VwGH 19.11.2015, mHa VwGH 31.03.2005, 2005/20/0095 und VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582) als maßgeblich wahrscheinlich angesehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien – etwa in seinen Heimatort oder andere Landesteile – infolge des Bürgerkrieges landesweit dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bis hin zu erheblichen Eingriffen in seine psychische oder physische Unversehrtheit ausgesetzt sein würde. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben wären, weshalb auch eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Syrien für den Beschwerdeführer nicht besteht. Wenngleich der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, so ist in einer Zusammenschau der sich aus den Länderberichten ergebenden volatilen Sicherheitssituation nämlich zu erkennen, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Syrien ohne unbillige Härten nicht möglich ist. Insgesamt ist derzeit nicht von einer im Hinblick auf Art. 2 und 3 EMRK zumutbaren Rückkehrsituation auszugehen.Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den syrischen Staat ist auszuschließen, da die geschilderte Bedrohung vom syrischen Regime selbst ausgeht. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; Paragraph 11, AsylG 2005 erlaubt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind vergleiche VwGH vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016). Den Länderberichten ist aber zu entnehmen, dass die (Sicherheits-)Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist. Vor diesem Hintergrund wird es vorliegend im Rahmen der zu treffenden Gefahrenprognose vergleiche VwGH 19.11.2015, mHa VwGH 31.03.2005, 2005/20/0095 und VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582) als maßgeblich wahrscheinlich angesehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien – etwa in seinen Heimatort oder andere Landesteile – infolge des Bürgerkrieges landesweit dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bis hin zu erheblichen Eingriffen in seine psychische oder physische Unversehrtheit ausgesetzt sein würde. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben wären, weshalb auch eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Syrien für den Beschwerdeführer nicht besteht. Wenngleich der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, so ist in einer Zusammenschau der sich aus den Länderberichten ergebenden volatilen Sicherheitssituation nämlich zu erkennen, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Syrien ohne unbillige Härten nicht möglich ist. Insgesamt ist derzeit nicht von einer im Hinblick auf Artikel 2 und 3 EMRK zumutbaren Rückkehrsituation auszugehen.
Ein Abweisungsgrund gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 liegt im konkreten Fall somit nicht vor, da dem Beschwerdeführer – wie gezeigt – keine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht und dieser keinen Asylausschlussgrund gesetzt hat.Ein Abweisungsgrund gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 liegt im konkreten Fall somit nicht vor, da dem Beschwerdeführer – wie gezeigt – keine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht und dieser keinen Asylausschlussgrund gesetzt hat.
Dem Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers war daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Diese Entscheidung war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers war daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Diese Entscheidung war gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 16.11.2022, somit nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. im konkreten Fall zur Anwendung kommen.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 16.11.2022, somit nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit") gemäß Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. im konkreten Fall zur Anwendung kommen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Anhand der erörterten Zahlen und getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die derzeitige Situation mit jener von 2015/16, in welcher der Verwaltungsgerichtshof die Abweisung von Säumnisbeschwerden billigte (VwGH 10.11.2016, Ro 2016/20/0004), nicht vergleichbar ist (vgl. hierzu VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0228, Rn 14; 20.12.2023, Ra 2023/20/0498, Rn 13).Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Anhand der erörterten Zahlen und getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die derzeitige Situation mit jener von 2015/16, in welcher der Verwaltungsgerichtshof die Abweisung von Säumnisbeschwerden billigte (VwGH 10.11.2016, Ro 2016/20/0004), nicht vergleichbar ist vergleiche hierzu VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0228, Rn 14; 20.12.2023, Ra 2023/20/0498, Rn 13).
Schlagworte
Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Entscheidungsfrist Entscheidungspflicht Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft Fristversäumnis durch Behörde Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit inländische Schutzalternative innerstaatliche Fluchtalternative Militärdienst mündliche Verhandlung politische Gesinnung Säumnisbeschwerde unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Verletzung der Entscheidungspflicht völkerrechtswidrige Militäraktion Wehrdienstverweigerung Wehrpflicht wohlbegründete Furcht ZwangsrekrutierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W289.2278233.1.00Im RIS seit
20.02.2024Zuletzt aktualisiert am
20.02.2024