Entscheidungsdatum
16.01.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
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I405 2184682-3/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleitungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.12.2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleitungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.12.2023, zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 19.05.2022 gemäß § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG zurückgewiesen wird.A) römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 19.05.2022 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen wird.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird teilweise Folge gegeben und die Dauer des Einreiseverbotes auf 5 Jahre reduziert.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird teilweise Folge gegeben und die Dauer des Einreiseverbotes auf 5 Jahre reduziert.
III. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch drei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und stellte am 22.11.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bescheid vom 16.01.2018, Zl. 1096054608/151610675, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde, BFA) den Antrag des BF sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.). Ihm wurde eine Frist von 14 Tagen für seine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).2. Bescheid vom 16.01.2018, Zl. 1096054608/151610675, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde, BFA) den Antrag des BF sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Ihm wurde eine Frist von 14 Tagen für seine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
3. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2020, Zl. I415 2184682-1/9E, als unbegründet abgewiesen, zumal das Bundesverwaltungsgericht das Fluchtvorbringen des BF wie das BFA als nicht glaubhaft erachtete. Der angefochtene Bescheid erwuchs mit selbigem Datum in Rechtskraft.
4. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.06.2018, Zl. zu XXXX , wurde der BF wegen Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, welche zur Gänze unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig seit selbigem Tag, verurteilt. 4. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 13.06.2018, Zl. zu römisch 40 , wurde der BF wegen Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, welche zur Gänze unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig seit selbigem Tag, verurteilt.
5. Eine weitere strafgerichtliche Verurteilung in Zusammenhang mit Suchtgiftdelinquenz, aufgrund derer er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt wurde, erfuhr der BF seitens des Landesgerichtes XXXX zu XXXX am 31.08.2020, rechtskräftig seit selbigem Tag.5. Eine weitere strafgerichtliche Verurteilung in Zusammenhang mit Suchtgiftdelinquenz, aufgrund derer er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt wurde, erfuhr der BF seitens des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 am 31.08.2020, rechtskräftig seit selbigem Tag.
6. Bei der belangten Behörde einlangend mit 24.09.2020 stellte der BF einen ersten Antrag auf Zuerkennung eines humanitären Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK nach § 55 Abs 2 AsylG, welchen er mit seiner Integrationsverfestigung begründete. Zudem beantragte er die Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses nach § 4 Abs 1 Z 2 und Z 3 AsylG-DV. 6. Bei der belangten Behörde einlangend mit 24.09.2020 stellte der BF einen ersten Antrag auf Zuerkennung eines humanitären Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG, welchen er mit seiner Integrationsverfestigung begründete. Zudem beantragte er die Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, AsylG-DV.
7. Mit Verbesserungsauftrag vom 10.08.2020 trug die belangte Behörde dem BF auf, eine ausführliche schriftliche Begründung des Antrages in deutscher Sprache, ein gültiges Reisedokument samt vollständiger Kopie desselben sowie weitere Urkunden und Nachweise binnen Vierwochenfrist ab Zustellung in Original und Kopie in Vorlage zu bringen. Dieser Verbesserungsauftrag blieb unbeantwortet und langte auch kein Zustellnachweis ein.
8. Am 28.01.2021 wurde dem BF neuerlich ein Verbesserungsauftrag erteilt und ihm aufgetragen, binnen einer vierwöchigen Frist ab Zustellung des Schreibens ein gültiges Reisedokument, die Geburtsurkunde oder ein gleichzuhaltendes Dokument sowie ein Lichtbild vorzulegen. In einem weiteren Schreiben wurde der BF durch das BFA zudem vom Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich einer beabsichtigten Zurückweisung bzw. eventuellen Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK, eventuell in Verbindung mit einem Einreiseerbot bzw. der beabsichtigten Abweisung seines Antrages auf Heilung des Mangels informiert. Ihm wurde dazu eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt. 8. Am 28.01.2021 wurde dem BF neuerlich ein Verbesserungsauftrag erteilt und ihm aufgetragen, binnen einer vierwöchigen Frist ab Zustellung des Schreibens ein gültiges Reisedokument, die Geburtsurkunde oder ein gleichzuhaltendes Dokument sowie ein Lichtbild vorzulegen. In einem weiteren Schreiben wurde der BF durch das BFA zudem vom Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich einer beabsichtigten Zurückweisung bzw. eventuellen Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK, eventuell in Verbindung mit einem Einreiseerbot bzw. der beabsichtigten Abweisung seines Antrages auf Heilung des Mangels informiert. Ihm wurde dazu eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.
9. Mit 25.02.2021 langte schließlich eine Stellungnahme des BF ein, in welcher dieser ausführte, die belangte Behörde möge von der beabsichtigten Erlassung der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot absehen, da sich seine asylberechtigte Lebensgefährtin und sein Sohn im Bundesgebiet befinden würden. Für seinen Sohn sei er überdies aufgrund eines gerichtlichen Vergleiches unterhaltspflichtig und liege somit auch ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK vor. Davon abgesehen sei es ihm weder zumutbar noch möglich, das von der Behörde verlangte Dokument seitens der nigerianischen Botschaft ausstellen zu lassen. Er ersuche daher, von der beabsichtigten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem Einreiseverbot abzusehen und das Verfahren hierzu zur Gänze einzustellen. 9. Mit 25.02.2021 langte schließlich eine Stellungnahme des BF ein, in welcher dieser ausführte, die belangte Behörde möge von der beabsichtigten Erlassung der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot absehen, da sich seine asylberechtigte Lebensgefährtin und sein Sohn im Bundesgebiet befinden würden. Für seinen Sohn sei er überdies aufgrund eines gerichtlichen Vergleiches unterhaltspflichtig und liege somit auch ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor. Davon abgesehen sei es ihm weder zumutbar noch möglich, das von der Behörde verlangte Dokument seitens der nigerianischen Botschaft ausstellen zu lassen. Er ersuche daher, von der beabsichtigten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem Einreiseverbot abzusehen und das Verfahren hierzu zur Gänze einzustellen.
10. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.04.2021, Zl. 1096054608/200917039, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), sein Antrag auf Mängelheilung vom 24.09.2020 abgewiesen (Spruchpunkt II.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.) sowie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). 10. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.04.2021, Zl. 1096054608/200917039, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), sein Antrag auf Mängelheilung vom 24.09.2020 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.) sowie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).
11. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend führte der BF darin aus, dass er über ein Familienleben in Österreich verfüge, weshalb sein Aufenthalt zu bewilligen sei und das Einreiseverbot zu beheben sei. Unzulässig sei auch der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, denn deren Vollzug würde sein Recht auf Familienleben und jenes seines Kindes verletzen.
12. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.06.2021 zu GZ I413 2184682-2/3Z wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
13. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.07.2021 wurde die Beschwerde des BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.07.2021, Zl. I413 2184682-2/22E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“. 13. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.07.2021 wurde die Beschwerde des BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.07.2021, Zl. I413 2184682-2/22E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“.
14. Am 19.05.2022 stellte der BF den gegenständlichen zweiten Antrag auf Zuerkennung eines humanitären Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK nach § 55 Abs 2 AsylG, welchen er mit seinem Familienleben bzw. der Geburt seiner Tochter am 08.01.2022 begründete, was von der Rechtskraft der letzten Rückkehrentscheidung nicht umfasst sei und somit eine Neuprüfung erfordere. Zudem beantragte er die Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses nach § 4 Abs 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV. 14. Am 19.05.2022 stellte der BF den gegenständlichen zweiten Antrag auf Zuerkennung eines humanitären Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG, welchen er mit seinem Familienleben bzw. der Geburt seiner Tochter am 08.01.2022 begründete, was von der Rechtskraft der letzten Rückkehrentscheidung nicht umfasst sei und somit eine Neuprüfung erfordere. Zudem beantragte er die Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV.
15. Mit Verbesserungsauftrag vom 23.05.2022 trug die belangte Behörde dem BF auf, eine ausführliche schriftliche Begründung des Antrages in deutscher Sprache, ein gültiges Reisedokument samt vollständiger Kopie desselben sowie weitere Urkunden und Nachweise binnen Vierwochenfrist ab Zustellung in Original und Kopie in Vorlage zu bringen. Dieser Verbesserungsauftrag blieb unbeantwortet, obwohl der BF diesen übernommen hat.
16. Mit Schreiben vom 24.11.2022 wurde der BF durch das BFA vom Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich einer beabsichtigten Zurückweisung bzw. eventuellen Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK, eventuell in Verbindung mit einem Einreiseerbot bzw. der beabsichtigten Abweisung seines Antrages auf Heilung des Mangels informiert. Zudem wurden dem BF Fragen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen gestellt und er aufgefordert, diese entsprechend zu beantworten. Ihm wurde dazu eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt. 16. Mit Schreiben vom 24.11.2022 wurde der BF durch das BFA vom Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich einer beabsichtigten Zurückweisung bzw. eventuellen Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK, eventuell in Verbindung mit einem Einreiseerbot bzw. der beabsichtigten Abweisung seines Antrages auf Heilung des Mangels informiert. Zudem wurden dem BF Fragen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen gestellt und er aufgefordert, diese entsprechend zu beantworten. Ihm wurde dazu eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.
17. Am 09.12.2022 langte eine entsprechende Stellungnahme des BF bei der belangten Behörde ein, worin der BF sein bisheriges Vorbringen wiederholte und den Antrag auf Einvernahme seiner Lebensgefährtin stellte. Der BF hätte nun eine gemeinsame Tochter mit seiner asylberechtigten Lebensgefährtin und lebe mit diesen und dem Sohn seiner Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt. Seine Lebensgefährtin sei auf die Unterstützung des BF bei der Pflege, Betreuung und Kindererziehung angewiesen, insbesondere da der Sohn seiner Lebensgefährtin besondere Bedürfnisse aufweise und seine Lebensgefährtin mit einem weiteren, wenige Monate alten Kind überfordert wäre. Die belangte Behörde möge von der beabsichtigten Erlassung der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot absehen, da ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK vorliege, weshalb auch dem Heilungsantrag gem. § Abs. 1 Z 2 AsylG-DV stattzugeben und dem BF der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen sei. 17. Am 09.12.2022 langte eine entsprechende Stellungnahme des BF bei der belangten Behörde ein, worin der BF sein bisheriges Vorbringen wiederholte und den Antrag auf Einvernahme seiner Lebensgefährtin stellte. Der BF hätte nun eine gemeinsame Tochter mit seiner asylberechtigten Lebensgefährtin und lebe mit diesen und dem Sohn seiner Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt. Seine Lebensgefährtin sei auf die Unterstützung des BF bei der Pflege, Betreuung und Kindererziehung angewiesen, insbesondere da der Sohn seiner Lebensgefährtin besondere Bedürfnisse aufweise und seine Lebensgefährtin mit einem weiteren, wenige Monate alten Kind überfordert wäre. Die belangte Behörde möge von der beabsichtigten Erlassung der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot absehen, da ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliege, weshalb auch dem Heilungsantrag gem. Paragraph Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV stattzugeben und dem BF der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen sei.
18. Mit weiterem Schreiben vom 10.07.2023 wurde der BF erneut aufgefordert, Fragen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen zu beantworten. Ihm wurde dazu eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt. Eine entsprechende Stellungnahme seitens des BF langte trotz nachweislicher Zustellung bei der belangten Behörde nicht ein.
19. Der BF wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 02.08.2023, Zl. XXXX , wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetzt gem. § 27 (1) Z 1 1.2. Fall SMG § 27 (2a) 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten rechtskräftig verurteilt. 19. Der BF wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 02.08.2023, Zl. römisch 40 , wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetzt gem. Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 1.2. Fall SMG Paragraph 27, (2a) 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten rechtskräftig verurteilt.
20. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.09.2023, Zl. 1096054608-221656445, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK vom 19.05.2022 gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.), ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), sein Antrag auf Mängelheilung vom 19.05.2022 abgewiesen (Spruchpunkt V.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). 20. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.09.2023, Zl. 1096054608-221656445, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 19.05.2022 gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sein Antrag auf Mängelheilung vom 19.05.2022 abgewiesen (Spruchpunkt römisch fünf.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).
21. Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 14.10.2023 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften.
22. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 24.10.2023 (eingelangt am 30.10.2023) wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
23. Am 06.12.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF per Videokonferenz teilnahm. Im Beisein seiner Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch wurde der BF u.a. zu seiner Identität, den persönlichen Lebensumständen, zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat sowie zu seinem Leben in Österreich ausführlich befragt. Auch die Lebensgefährtin des BF wurde per Videokonferenz als Zeugin befragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF:
Der volljährige BF ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er ist der Volksgruppe der Esan zugehörig und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht fest.
Der BF stellte am 22.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2018, Zl. 1096054608/151610675, sowie mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2020, Zl. I415 2184682-1/9E, rechtskräftig negativ entschieden wurde. Seiner aus der rechtskräftigen Entscheidung erwachsenen Ausreiseverpflichtung kam der BF nicht nach und ist er seitdem unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Sein am 24.09.2020 gestellter Antrag auf Zuerkennung eines humanitären Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK nach § 55 Abs 2 AsylG und sein Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses nach § 4 Abs 1 Z 2 und Z 3 AsylG-DV wurden mit Bescheid des BFA vom 26.04.2021, Zl. 1096054608/200917039 sowie mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.07.2021, Zl. I413 2184682-2/22E rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen. Sein am 24.09.2020 gestellter Antrag auf Zuerkennung eines humanitären Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG und sein Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, AsylG-DV wurden mit Bescheid des BFA vom 26.04.2021, Zl. 1096054608/200917039 sowie mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.07.2021, Zl. I413 2184682-2/22E rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen.
Der BF ist gesund. Er leidet an keinen Krankheiten oder Gebrechen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Er ist auch arbeitsfähig.
In seiner Heimat Nigeria besuchte er mehrere Jahre lang die Schule und hat seinen Ausführungen zufolge bis zu seiner Ausreise als LKW-Fahrer gearbeitet. Aufgrund seiner Ausbildung hat er eine Chance, am nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
Im Bundesgebiet führt der BF ein schützenswertes Familienleben. Er ist in einer Beziehung mit der in Österreich lebenden nigerianischen Staatsangehörigen XXXX , mit welcher er eine gemeinsame Tochter namens XXXX , geb. XXXX hat. Er ist seit dem 25.06.2020 an derselben melderechtlichen Adresse mit Hauptwohnsitz wie seine Lebensgefährtin, ihre gemeinsame Tochter und der minderjährige Sohn namens XXXX , geb. XXXX seiner Lebensgefährtin aus einer Vorbeziehung erfasst, er hat sich jedoch im Zeitraum vom 14.07.2020 bis 03.02.2021 in Haft befunden bzw. befindet er sich seit dem 20.06.2023 erneut in Haft. Die Lebensgefährtin des BF besucht ihn regelmäßig im Gefängnis, fallweise auch mit ihrer gemeinsamen Tochter. Mit dem Sohn seiner Lebensgefährtin hat der BF telefonischen Kontakt. Der BF leistet keine Unterhaltszahlungen.Im Bundesgebiet führt der BF ein schützenswertes Familienleben. Er ist in einer Beziehung mit der in Österreich lebenden nigerianischen Staatsangehörigen römisch 40 , mit welcher er eine gemeinsame Tochter namens römisch 40 , geb. römisch 40 hat. Er ist seit dem 25.06.2020 an derselben melderechtlichen Adresse mit Hauptwohnsitz wie seine Lebensgefährtin, ihre gemeinsame Tochter und der minderjährige Sohn namens römisch 40 , geb. römisch 40 seiner Lebensgefährtin aus einer Vorbeziehung erfasst, er hat sich jedoch im Zeitraum vom 14.07.2020 bis 03.02.2021 in Haft befunden bzw. befindet er sich seit dem 20.06.2023 erneut in Haft. Die Lebensgefährtin des BF besucht ihn regelmäßig im Gefängnis, fallweise auch mit ihrer gemeinsamen Tochter. Mit dem Sohn seiner Lebensgefährtin hat der BF telefonischen Kontakt. Der BF leistet keine Unterhaltszahlungen.
Die Lebensgefährtin und Tochter des BF sowie der Sohn seiner Lebensgefährtin verfügen über einen Konventionsreisepass der Republik Österreich. Beim minderjährigen Sohn seiner Lebensgefährtin zeigt sich eine erhebliche Verzögerung in der Sprachentwicklung und Verzögerungen in der gesamten kognitiven Entwicklung. Dessen leiblicher Vater ist XXXX , welchen auch eine entsprechende Unterhaltspflicht an die XXXX Kinder- und Jugendhilfe in der Höhe von monatlich EUR 120,-- trifft. Das Kontaktrecht zwischen dem leiblichen Vater und seinem Sohn wurde zuletzt mit Beschluss des BG Hernals zur Zl. 30 Ps 45/191 neu geregelt, wonach der persönliche Kontakt ab dem 1.7.2023 alle 14 Tage stattfindet. Die Lebensgefährtin und Tochter des BF sowie der Sohn seiner Lebensgefährtin verfügen über einen Konventionsreisepass der Republik Österreich. Beim minderjährigen Sohn seiner Lebensgefährtin zeigt sich eine erhebliche Verzögerung in der Sprachentwicklung und Verzögerungen in der gesamten kognitiven Entwicklung. Dessen leiblicher Vater ist römisch 40 , welchen auch eine entsprechende Unterhaltspflicht an die römisch 40 Kinder- und Jugendhilfe in der Höhe von monatlich EUR 120,-- trifft. Das Kontaktrecht zwischen dem leiblichen Vater und seinem Sohn wurde zuletzt mit Beschluss des BG Hernals zur Zl. 30 Ps 45/191 neu geregelt, wonach der persönliche Kontakt ab dem 1.7.2023 alle 14 Tage stattfindet.
Der BF übernahm im Zuge des Zusammenlebens mit seiner Lebensgefährtin, ihrem Sohn und der gemeinsamen Tochter gewisse Fürsorgetätigkeiten wie Kindergartenabholungen, Zähneputzen oder Waschen dieser Kinder. Im Hinblick auf das Kindeswohl ist die Anwesenheit des BF im Bundesgebiet für die gedeihliche Entwicklung der Kinder nicht erforderlich und kann eine Beziehung über Urlaube oder soziale Medien trotz Abwesenheit des BF über mehrere Monate hinweg eine förderliche Entwicklung des Kindeswohls bestimmen.
Ansonsten verfügt der BF im Bundesgebiet über keine weiteren maßgeblichen privaten oder familiären Beziehungen. Ein Freundes- bzw. Bekanntenkreis im Bundesgebiet ist gegeben. Nach wie vor sind die Geschwister sowie der Vater des BF in Nigeria aufhältig, wobei der BF jedenfalls mit seinen Geschwistern telefonischen Kontakt pflegt.
Der BF trat in Österreich drei Mal strafgerichtlich in Erscheinung:
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.06.2018 zu XXXX , rechtskräftig seit selbigem Tag, erfuhr der BF seine erste strafgerichtliche Verurteilung im Bundesgebiet. Dabei wurde er für schuldig befunden, Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.06.2018 zu römisch 40 , rechtskräftig seit selbigem Tag, erfuhr der BF seine erste strafgerichtliche Verurteilung im Bundesgebiet. Dabei wurde er für schuldig befunden,
I./ vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut (enthaltend Delta-9-THC und THCA) überlassen bzw. überlassen versucht zu haben und zwar römisch eins./ vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut (enthaltend Delta-9-THC und THCA) überlassen bzw. überlassen versucht zu haben und zwar
1./ am 27.08.2016 in XXXX gewerbsmäßig auf öffentlichen Verkehrsflächen, nämlich am stark frequentierten Lerchenfeldergürtel Höhe Nr. 22, öffentlich gegen Entgelt überlassen zu haben, und zwar 1./ am 27.08.2016 in römisch 40 gewerbsmäßig auf öffentlichen Verkehrsflächen, nämlich am stark frequentierten Lerchenfeldergürtel Höhe Nr. 22, öffentlich gegen Entgelt überlassen zu haben, und zwar
a) an D. I. G zwei Baggies mit insgesamt 1,7 Gramm bto. Cannabiskraut durch gewinnbringenden Verkauf zu einem Preis von EUR 20,--;a) an D. römisch eins. G zwei Baggies mit insgesamt 1,7 Gramm bto. Cannabiskraut durch gewinnbringenden Verkauf zu einem Preis von EUR 20,--;
b) M. S. K. ein Baggy mit insgesamt 0,8 Gramm bto. Cannabiskraut durch gewinnbringenden Verkauf zu einem Preis von EUR 10,--.
2./ am 06.02.2016 in XXXX ca. 4 Gramm THC-haltiges Cannabiskraut dem S. H. ein Säckchen durch gewinnbringenden Verkauf, nämlich EUR 10,-- überlassen zu haben.2./ am 06.02.2016 in römisch 40 ca. 4 Gramm THC-haltiges Cannabiskraut dem S. H. ein Säckchen durch gewinnbringenden Verkauf, nämlich EUR 10,-- überlassen zu haben.
3./ am 27.06.2016 in XXXX gewerbsmäßig auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich am stark frequentierten Lerchenfeldergürtel Höhe Nr. 22, öffentlich gegen Entgelt überlassen versucht zu haben, und zwar drei Baggies mit 20,4 Gramm Cannabiskraut, indem er diese zum unmittelbaren Weiterverkauf an mehrere Suchtgiftabnehmer bereithielt, wobei es jedoch beim Versuch blieb, weil er nach Begehung unter der Punkt A.I./ beschriebenen strafbaren Handlungen angehalten wurde;3./ am 27.06.2016 in römisch 40 gewerbsmäßig auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich am stark frequentierten Lerchenfeldergürtel Höhe Nr. 22, öffentlich gegen Entgelt überlassen versucht zu haben, und zwar drei Baggies mit 20,4 Gramm Cannabiskraut, indem er diese zum unmittelbaren Weiterverkauf an mehrere Suchtgiftabnehmer bereithielt, wobei es jedoch beim Versuch blieb, weil er nach Begehung unter der Punkt A.I./ beschriebenen strafbaren Handlungen angehalten wurde;
C. II./ in XXXX erworben und besessen zu haben und zwar 1./ am 07.12.2015, nämlich 3,4 Gramm; 2./ am 06.02.2016, nämlich 4 Gramm; 3./ am 11.3.2016, nämlich 3,1 Gramm; 4./ am 30.05.2016, nämlich 1,1 Gramm; 5./ in einem nicht mehr festzustellenden Zeitraum bis zum 27.05.2016; 6./ am 25.04.2017 in 1160 Wien vorschriftswidrig eine Kugel Kokain (1,0 Gramm brutto, Wirkstoff: Cocain), somit ein Suchtgift für den persönlichen Gebrauch erworben und besessen zu haben.C. römisch zwei./ in römisch 40 erworben und besessen zu haben und zwar 1./ am 07.12.2015, nämlich 3,4 Gramm; 2./ am 06.02.2016, nämlich 4 Gramm; 3./ am 11.3.2016, nämlich 3,1 Gramm; 4./ am 30.05.2016, nämlich 1,1 Gramm; 5./ in einem nicht mehr festzustellenden Zeitraum bis zum 27.05.2016; 6./ am 25.04.2017 in 1160 Wien vorschriftswidrig eine Kugel Kokain (1,0 Gramm brutto, Wirkstoff: Cocain), somit ein Suchtgift für den persönlichen Gebrauch erworben und besessen zu haben.
Hierdurch hat der BF zu I./1-3 die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 2a und Abs 3 SMG und § 15 SMG sowie zu Punkt II./1-6 die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG begangen, weswegen er zu einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe, die zur Gänze unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt wurde. Mildernd wurde dabei das reumütige, umfassende Geständnis, das Alter unter 21 Jahren und der bisher ordentliche Lebenswandel, erschwerend hingegen der lange Deliktszeitrau sowie die zahlreichen Tatwiederholungen berücksichtigt. Hierdurch hat der BF zu römisch eins./1-3 die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2 a und Absatz 3, SMG und Paragraph 15, SMG sowie zu Punkt römisch zwei./1-6 die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG begangen, weswegen er zu einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe, die zur Gänze unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt wurde. Mildernd wurde dabei das reumütige, umfassende Geständnis, das Alter unter 21 Jahren und der bisher ordentliche Lebenswandel, erschwerend hingegen der lange Deliktszeitrau sowie die zahlreichen Tatwiederholungen berücksichtigt.
Schließlich wurde der BF noch ein weiteres Mal in Zusammenhang mit Suchtgiftdelinquenz seitens des Landesgerichtes XXXX verurteilt. Mit Urteil vom 31.08.2020, rechtskräftig seit selbigem Tag, wurde er dabei zu XXXX für schuldig befunden, am 14.07.2020 in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar 22 Kugeln Kokain (Wirkstoff Cocain) mit einer Gesamtmenge von 6,5 Gramm bto. noch auszuforschenden Suchtgiftabnehmern durch gewinnbringenden Verkauf an einem allgemein zugänglichen Ort, und zwar im Bereich der U-Bahn-Station Margaretengürtel öffentlich, wobei dies jedenfalls von mehr als 30 Personen wahrzunehmen war, gegen Entgelt überlassen versucht zu haben, wobei er bei Ansichtigwerden der Polizeibeamten den Suchtgifthandel abbrach, in eine Straßenbahn Linie 5 flüchtete und für Beamte sichtbar das Suchtgift schluckte. Hierdurch hat er das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 15 StGB, 27 Abs 2a SMG begangen, weswegen er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten verurteilt wurde. Als mildernd erachtete das Strafgericht das reumütige Geständnis, erschwerend hingegen wurde die Tatbegehung während offener Probezeit gewertet. Im Zuge des Urteiles erging weiters der Beschluss, vom Widerruf der zu XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen und eine Probezeit von fünf Jahren zu verhängen. Schließlich wurde der BF noch ein weiteres Mal in Zusammenhang mit Suchtgiftdelinquenz seitens des Landesgerichtes römisch 40 verurteilt. Mit Urteil vom 31.08.2020, rechtskräftig seit selbigem Tag, wurde er dabei zu römisch 40 für schuldig befunden, am 14.07.2020 in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar 22 Kugeln Kokain (Wirkstoff Cocain) mit einer Gesamtmenge von 6,5 Gramm bto. noch auszuforschenden Suchtgiftabnehmern durch gewinnbringenden Verkauf an einem allgemein zugänglichen Ort, und zwar im Bereich der U-Bahn-Station Margaretengürtel öffentlich, wobei dies jedenfalls von mehr als 30 Personen wahrzunehmen war, gegen Entgelt überlassen versucht zu haben, wobei er bei Ansichtigwerden der Polizeibeamten den Suchtgifthandel abbrach, in eine Straßenbahn Linie 5 flüchtete und für Beamte sichtbar das Suchtgift schluckte. Hierdurch hat er das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraphen 15, StGB, 27 Absatz 2 a, SMG begangen, weswegen er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten verurteilt wurde. Als mildernd erachtete das Strafgericht das reumütige Geständnis, erschwerend hingegen wurde die Tatbegehung während offener Probezeit gewertet. Im Zuge des Urteiles erging weiters der Beschluss, vom Widerruf der zu römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen und eine Probezeit von fünf Jahren zu verhängen.
Am 03.02.2021 wurde der BF seitens des Landesgerichtes XXXX zu XXXX bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen, wobei eine Probezeit von drei Jahren festgesetzt wurde. Am 03.02.2021 wurde der BF seitens des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen, wobei eine Probezeit von drei Jahren festgesetzt wurde.
Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 02.08.2023, Zl. XXXX , erneut wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetzt rechtskräftig verurteilt. Dabei wurde er schuldig befunden, in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 75,14 % Cocain, Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 02.08.2023, Zl. römisch 40 , erneut wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetzt rechtskräftig verurteilt. Dabei wurde er schuldig befunden, in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 75,14 % Cocain,
A./ im Bereich der U-Bahn-Station M., somit in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, öffentlich, nämlich für zumindest 10 Personen wahrnehmbar, anderen gegen Entgelt überlassen, und zwar
(…)
II./ O.E. zu nicht näher feststellbaren Zeitpunkten vor dem 20.06.2023 dem abgesondert verfolgten A.I.D. zwei Kugeln mit einem nicht mehr festzustellenden Gesamtgewicht um 20,00 Euro; römisch zwei./ O.E. zu nicht näher feststellbaren Zeitpunkten vor dem 20.06.2023 dem abgesondert verfolgten A.I.D. zwei Kugeln mit einem nicht mehr festzustellenden Gesamtgewicht um 20,00 Euro;
B./ erworben und besessen, und zwar am 20.06.2023
(…)
II./ O.E. 33 Kugeln zu insgesamt 11,8 Gramm brutto. römisch zwei./ O.E. 33 Kugeln zu insgesamt 11,8 Gramm brutto.
Hierdurch hat der BF die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG, das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG begangen, weswegen er zu einer 14-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Mildernd wurde dabei das reumütige Geständnis, die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von drei Vergehen, die zwei einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung während zweier offener Probezeiten berücksichtigt. Hierdurch hat der BF die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG, das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG begangen, weswegen er zu einer 14-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Mildernd wurde dabei das reumütige Geständnis, die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von drei Vergehen, die zwei einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung während zweier offener Probezeiten berücksichtigt.
Der BF weist keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ging zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet einer legalen Beschäftigung nach, brachte im Vorverfahren eine mit 22.09.2020 datierte Einstellungszusage in Vorlage. Vor seiner Inhaftierung lebte er von den Sozialhilfeleistungen seiner Lebensgefährtin XXXX . Der BF weist keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ging zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet einer legalen Beschäftigung nach, brachte im Vorverfahren eine mit 22.09.2020 datierte Einstellungszusage in Vorlage. Vor seiner Inhaftierung lebte er von den Sozialhilfeleistungen seiner Lebensgefährtin römisch 40 .
Der BF hat trotz Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 23.05.2022 samt Hinweis, dass ansonsten eine Zurück- bzw. Abweisung seines Antrages mangels Mitwirkung erfolgen wird, kein nigerianisches Reisedokument vorgelegt und sich nicht aus Eigenem bei der nigerianischen Botschaft um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht. Weder hat er ein nigerianisches Konsulat noch die nigerianische Botschaft aufgesucht, um ein Reisedokument zu erhalten, obwohl ihm dies insbesondere unter Berücksichtigung der vorhandenen Geburtsurkunde möglich und zumutbar gewesen wäre. Er wurde nicht daran gehindert, ein Reisedokument zu beantragen. Durch sein Verhalten verletzte er damit seine Mitwirkungspflicht und konnten in Zusammenschau keine außerhalb der Sphäre des BF liegenden Gründe festgestellt werden, die seine Abschiebung aus dem Bundesgebiet unmöglich erscheinen ließen.
1.2. Zu einer Rückkehrgefährdung des BF:
Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der BF verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der BF ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der BF verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Nigeria eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der BF ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
Der BF wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Zur allgemeinen Lage in Nigeria werden nachstehende Passagen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria (Stand: 05.07.2023, Version 9) zitiert:
Politische Lage
Letzte Änderung 2023-07-05 14:03
Nigeria ist eine Bundesrepublik mit einem präsidialen Regierungssystem (AA 30.5.2023; vgl. ÖB 9.2022). Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist der Präsident der Republik (ÖB 9.2022; vgl. AA 24.11.2022), der für vier Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident führt den Vorsitz der von ihm ernannten Bundesregierung (Federal Executive Council) (ÖB 9.2022).Nigeria ist eine Bundesrepublik mit einem präsidialen Regierungssystem (AA 30.5.2023; vergleiche ÖB 9.2022). Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist der Präsident der Republik (ÖB 9.2022; vergleiche AA 24.11.2022), der für vier Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident führt den Vorsitz der von ihm ernannten Bundesregierung (Federal Executive Council) (ÖB 9.2022).
Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und das Federal Capital Territory (FCT, Abuja) (ÖB 9.2022; vgl. AA 24.11.2022) mit insgesamt 774 LGAs (Local Government Areas, dt. Bezirke) unterteilt (AA 22.2.2022). Jeder der 36 Bundesstaaten wird von einer Regierung unter der Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs (State Governor) geführt (AA 24.11.2022; vgl. ÖB 9.2022). Polizei und Justiz werden vom Bund kontrolliert (AA 24.11.2022).Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und das Federal Capital Territory (FCT, Abuja) (ÖB 9.2022; vergleiche AA 24.11.2022) mit insgesamt 774 LGAs (Local Government Areas, dt. Bezirke) unterteilt (AA 22.2.2022). Jeder der 36 Bundesstaaten wird von einer Regierung unter der Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs (State Governor) geführt (AA 24.11.2022; vergleiche ÖB 9.2022). Polizei und Justiz werden vom Bund kontrolliert (AA 24.11.2022).
Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Elemente eines demokratischen Rechtsstaates, einschließlich eines Grundrechtskataloges, und orientiert sich insgesamt am US-Präsidialsystem. Einem starken Präsidenten und einem Vizepräsidenten stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber. In der Verfassungswirklichkeit dominiert die Exekutive in Gestalt des direkt gewählten Präsidenten und der ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die Justiz ist der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen ausgesetzt (AA 24.11.2022).
Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich meist an Führungspersonen und machtstrategischen Gesichtspunkten. Parteien werden primär als Zweckbündnisse zur Erlangung von Macht angesehen. Politische Führungskräfte wechseln die Partei, wenn sie andernorts bessere Erfolgschancen sehen. Entsprechend repräsentiert keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung (AA 24.11.2022). Gewählte Amtsträger setzen im Allgemeinen ihre Politik um. Ihre Fähigkeit, dies zu tun, wird jedoch durch Faktoren wie Korruption, parteipolitische Konflikte und schlechte Kontrolle über Gebiete, in denen militante Gruppen aktiv sind (FH 13.4.2023).
Am 29.5.2023 trat Staatspräsident Tinubu sein Amt nach seiner Wahl im Februar 2023 an (AA 30.5.2023). Bola Tinubu von der regierenden APC (All Progressives Congress) erlangte gemäß Wahlkommission 8,8 Millionen Stimmen, Atiku Abubakar von der größten Oppositionspartei PDP (Peoples Democratic Party) erhielt laut Wahlkommission 6,9 Millionen Stimmen, Peter Obi von der LP (Labour-Partei) 6,1 Millionen. Letzterer wurde vor allem von jüngeren Nigerianern gewählt (KAS 5.4.2023; vgl. FAZ 1.3.2023).Am 29.5.2023 trat Staatspräsident Tinubu sein Amt nach seiner Wahl im Februar 2023 an (AA 30.5.2023). Bola Tinubu von der regierenden APC (All Progressives Congress) erlangte gemäß Wahlkommission 8,8 Millionen Stimmen, Atiku Abubakar von der größten Oppositionspartei PDP (Peoples Democratic Party) erhielt laut Wahlkommission 6,9 Millionen Stimmen, Peter Obi von der LP (Labour-Partei) 6,1 Millionen. Letzterer wurde vor allem von jüngeren Nigerianern gewählt (KAS 5.4.2023; vergleiche FAZ 1.3.2023).
Die Partei des Gewinners der Präsidentschaftswahl, APC, konnte auch die Wahlen zur Nationalversammlung im Februar 2023 für sich entscheiden. Damit bleibt der APC in den beiden Kammern des Parlaments mit 55 von 109 Sitzen im Senat und 159 von 360 Sitzen im Repräsentantenhaus stärkste Kraft. Die größte Oppositionspartei PDP kam auf 107 Sitze im Repräsentantenhaus und 33 Sitze im Senat. Damit stellen die beiden größten Parteien des Landes 80 Prozent des Senats und knapp 74 Prozent des Repräsentantenhauses (KAS 5.4.2023). Die größte Oppositionspartei, die PDP, hatte von 1999-2015 durchgehend den Präsidenten gestellt. Die PDP stellt eine starke Opposition für die APC dar und bleibt v. a. im Süden und Südosten des Landes die treibende politische Kraft (AA 22.2.2022).
Drei Wochen nach den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen fanden im März 2023 Gouverneurs- und Landesparlamentswahlen statt. Ergebnisse: APC 15, PDP 9, LP 1, NNPP 1 (Gouverneure) (KAS 5.4.2023; vgl. PT 21.3.2023). Damit werden die beiden Parteien voraussichtlich zumindest auf Landesebene ihre politische Dominanz auch gegenüber der auf nationaler Ebene erstarkten LP behalten (KAS 5.4.2023; vgl. PT 21.3.2023)Drei Wochen nach den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen fanden im März 2023 Gouverneurs- und Landesparlamentswahlen statt. Ergebnisse: APC 15, PDP 9, LP 1, NNPP 1 (Gouverneure) (KAS 5.4.2023; vergleiche PT 21.3.2023). Damit werden die beiden Parteien voraussichtlich zumindest auf Landesebene ihre politische Dominanz auch gegenüber der auf nationaler Ebene erstarkten LP behalten (KAS 5.4.2023; vergleiche PT 21.3.2023)
Ein neues Wahlgesetz "Electoral Act 2022" diente als rechtliche Grundlage der Wahlen 2023 (PT 27.9.2022).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2023): Nigeria: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/nigeria-node/innenpolitik/205844, Zugriff 29.6.2023
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Januar 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068657/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Januar_2022%29%2C_22.02.2022.pdf, Zugriff 3.10.2022
? BBC - BBC News (26.2.2019): Nigeria Presidential Elections Results 2019, https://www.bbc.co.uk/news/resources/idt-f0b25208-4a1d-4068-a204-940cbe88d1d3, Zugriff 24.10.2022
? FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (1.3.2023): Umstrittener Wahlsieg für Bola Tinubu, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/nigeria-bola-tinubu-gewinnt-praesidentenwahl-18713667.html, Zugriff 29.6.2023
? FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090190.html, Zugriff 15.5.2023
? KAS - Konrad Adenauer Stiftung (5.4.2023): Nigeria hat gewählt, https://www.kas.de/de/laenderberichte/detail/-/content/nigeria-hat-gewaehlt, Zugriff 29.6.2023
? ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022
? PT - Premium Times Nigeria (21.3.2023): 2023 General Elections - Gubernatorial & State House of Assembly, https://www.premiumtimesng.com/2023-elections-gubernatorial, Zugriff 29.6.2023
? PT - Premium Times Nigeria (27.9.2022): Key issues that will shape Nigeria’s 2023 elections – Report, https://www.premiumtimesng.com/news/headlines/556316-key-issues-that-will-shape-nigerias-2023-elections-report.html, Zugriff 25.10.2022
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2023-07-05 14:49
Nigeria sieht sich mit einer beispiellosen Welle unterschiedlicher, sich überschneidender Sicherheitskrisen konfrontiert. Fast jeder Teil des Landes ist aktuell von Gewalt und Kriminalität betroffen. Zu den landesweiten und regionsunspezifischen Bedrohungen gehören: (Kindes)Entführungen, Raub, Klein- und Cyberkriminalität, Verbrechen, Terrorismus/Aufstände, Auseinandersetzungen zwischen den Volksgruppen, Landstreitigkeiten, Ausbruch von Krankheiten, Proteste und Demonstrationen. In jüngster Zeit konnte eine Eskalation von einigen Konflikten beobachtet werden: So löste Nigeria mit April 2022 den Irak mit den meisten vom sog. Islamischen Staat (IS) beanspruchten Attentaten ab (ÖB 9.2022). Entführungen und interkommunale Gewalt kommen in allen Regionen Nigerias vor (UKFCDO 22.6.2023a).
Politische Kundgebungen, Proteste und gewalttätige Demonstrationen können im ganzen Land unangekündigt stattfinden (UKFCDO 22.6.2023a). Beim Jahrestag der #EndSARS Proteste (Demonstrationen, die nach einem Massaker am 20.10.2020, wobei zwölf Menschen zu Tode kamen, zur Auflösung der für Gewaltanwendung gegen und Tötung von Zivilisten bekannten Spezialeinheit SARS - Special Anti-Robbery Squad führten) am 22.10.2022 wurden erneute Demonstrationen nicht zum Ort des damaligen Massakers durchgelassen (RANE 27.10.2022). [Anm.: Die Einheit wurde nach dem Massaker nicht faktisch aufgelöst, sondern in SWAT (Special Weapons and Tactics Team) umbenannt (EASO 6.2021).]
Im Nordwesten des Landes ist organisierte Bandenkriminalität präsent, v. a. in den Bundesstaaten Zamfara, Katsina und Kaduna. Bei schweren Überfällen auf Dörfer werden dabei regelmäßig Zivilisten getötet, verschleppt und vertrieben (AA 24.11.2022; vgl. EASO 6.2021). Der Nordwesten Nigerias (Bundesstaaten: Kaduna, Kano, Jigawa, Kebbi, Sokoto, Zamfara) erlebt einen komplexen, multidimensionalen Konflikt, den verschiedene Banden und ethnische Milizen gegen die Regierung führen. Die Zahl an Todesopfern im Nordwesten übersteigt mittlerweile jene im Nordosten (Stand 2021) (ÖB 9.2022). Zudem haben sich die Aktivitäten der Islamisten von den nordöstlichen Staaten in die nordwestlichen Bundesstaaten ausgeweitet (EASO 6.2021).Im Nordwesten des Landes ist organisierte Bandenkriminalität präsent, v. a. in den Bundesstaaten Zamfara, Katsina und Kaduna. Bei schweren Überfällen auf Dörfer werden dabei regelmäßig Zivilisten getötet, verschleppt und vertrieben (AA 24.11.2022; vergleiche EASO 6.2021). Der Nordwesten Nigerias (Bundesstaaten: Kaduna, Kano, Jigawa, Kebbi, Sokoto, Zamfara) erlebt einen komplexen, multidimensionalen Konflikt, den verschiedene Banden und ethnische Milizen gegen die Regierung führen. Die Zahl an Todesopfern im Nordwesten übersteigt mittlerweile jene im Nordosten (Stand 2021) (ÖB 9.2022). Zudem haben sich die Aktivitäten der Islamisten von den nordöstlichen Staaten in die nordwestlichen Bundesstaaten ausgeweitet (EASO 6.2021).
Im Nordosten hat sich die Sicherheitslage nach zeitweiliger Verbesserung (2015-2017) seit 2018 weiter verschlechtert (AA 24.11.2022). Angriffe erfolgen vorwiegend durch Boko Haram sowie ISWAP [Islamischer Staat Westafrika Provinz] in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa, aber es gab auch bedeutende Anschläge in Gombe, Kano, Kaduna, Plateau, Bauchi und Taraba (UKFCDO 22.6.2023b).
Der seit Jahrzehnten schwelende und immer wieder aufflammende Konflikt zwischen Hirten und Bauern im sog. „Middle Belt“ in Zentralnigeria um knapper werdende Ressourcen dauert weiter an (AA 24.11.2022; vgl. FH 13.4.2023). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 24.11.2022). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 24.11.2022; vgl. EASO 6.2021). Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden bereits tausende Menschen getötet sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB 9.2022).Der seit Jahrzehnten schwelende und immer wieder aufflammende Konflikt zwischen Hirten und Bauern im sog. „Middle Belt“ in Zentralnigeria um knapper werdende Ressourcen dauert weiter an (AA 24.11.2022; vergleiche FH 13.4.2023). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 24.11.2022). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 24.11.2022; vergleiche EASO 6.2021). Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden bereits tausende Menschen getötet sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB 9.2022).
Die Lage im Südosten des Landes („Biafra“) bleibt latent konfliktanfällig. In Nigeria selbst haben die Auseinandersetzungen zwischen Regierung und der seit 2017 als „terroristische Vereinigung“ verbotenen IPOB (Indigenous People of Biafra) zugenommen (AA 24.11.2022). In der letzten Zeit hat es dort eine Anzahl von Angriffen gegeben (UKFCDO 22.6.2023c). Im Niger-Delta (Zentrum der Erdöl- und Erdgasindustrie) klagt die dortige Bevölkerung über massive, auch durch internationale Ölförderkonzerne verursachte, Umweltdegradation, jahrzehntelange Benachteiligung, kaum vorhandene Infrastruktur oder Bildungseinrichtungen und Korruption (AA 24.11.2022).
Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In allen Regionen können unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser, gesellschaftlicher oder ethnischer Art. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die "Operation Restore Peace" in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. In den nördlichen bzw. nordwestlichen Bundesstaaten, insbesondere im Grenzgebiet zu Niger, kommt es verstärkt zu Entführungen und schweren Gewaltakten, deren Urheberschaft nicht eindeutig ist, die aber unter Umständen ebenfalls terroristischen Gruppen zuzuschreiben sind. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen (AA 2.6.2023). Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In allen Regionen können unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser, gesellschaftlicher oder ethnischer "Art". Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die "Operation Restore Peace" in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. In den nördlichen bzw. nordwestlichen Bundesstaaten, insbesondere im Grenzgebiet zu Niger, kommt es verstärkt zu Entführungen und schweren Gewaltakten, deren Urheberschaft nicht eindeutig ist, die aber unter Umständen ebenfalls terroristischen Gruppen zuzuschreiben sind. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen (AA 2.6.2023).
Das Risiko terroristischer Angriffe hat sich durch im Jahr 2022 erfolgte Attacken des ISWAP im Federal Capital Territory (FCT) erhöht (UKFCDO 22.6.2023b).
In der Zeitspanne Mai 2022 bis Mai 2023 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Borno (2.139), Zamfara (851), Kaduna (671), Niger (625). Folgende Bundesstaaten stechen mit einer niedrigen Zahl hervor: Ekiti (8), Jigawa (8), Gombe (11) (CFR 6.2023). Intensive Unsicherheit und Gewalt haben seit 2018 in Nigeria Bestand bzw. haben diese zugenommen (EASO 6.2021).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.6.2023): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5, 29.6.2023
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023
? CFR - Council on Foreign Relations (6.2023): Nigeria Security Tracker, https://www.cfr.org/nigeria/nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 29.6.2023
? EASO - European Asylum Support Office (6.2021): Nigeria - Security Situation Version 1.1, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053722/2021_06_EASO_COI_Report_Nigeria_Security_situation.pdf, Zugriff 3.10.2022
? FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090190.html, Zugriff 15.5.2023
? ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022
? RANE Worldview (27.10.2022): Two Years After the 'Lekki Massacre,' Police Brutality Still Looms Large Over Nigerian Elections, kostenpflichtiger Thinktank, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf, https://worldview.stratfor.com/article/two-years-after-lekki-massacre-police-brutality-still-looms-large-over-nigerian-elections?id=743c2bc617&e=43cabd063c&uuid=6937d4b7-893f-49da-915f-228fcd1e0261&mc_cid=04da2dd08c&mc_eid=43cabd063c,Zugriff 10.11.2022
? UKFCDO - United Kingdom Foreign, Commonwealth & Development Office [Großbritannien] (22.6.2023a): Foreign travel advice - Nigeria - Summary, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 4.7.2023
? UKFCDO - United Kingdom Foreign, Commonwealth & Development Office [Großbritannien] (22.6.2023b): Foreign travel advice - Nigeria - Terrorism, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria/terrorism, Zugriff 4.7.2023
? UKFCDO - United Kingdom Foreign, Commonwealth & Development Office [Großbritannien] (22.6.2023c): Foreign travel advice - Nigeria - Safety and Security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria/safety-and-security, Zugriff 4.7.2023
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2023-07-05 15:10
Die 1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog (AA 24.11.2022; vgl. ÖB 9.2022). Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen (AA 24.11.2022). Seit Amtsantritt der Zivilregierung im Jahr 1999 hat sich die Menschenrechtssituation zwar verbessert (Freilassung politischer Gefangener, relative Presse- und Meinungsfreiheit, nur vereinzelte Vollstreckung der Todesstrafe) (ÖB 9.2022), doch bleibt die Umsetzung der eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen in vielen Bereichen deutlich hinter internationalen Standards zurück (AA 24.11.2022) und viele Probleme bleiben ungelöst, wie etwa Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, die Scharia-Rechtspraxis, Entführungen und Geiselnahmen sowie das Problem des Frauen- und Kinderhandels. Zudem ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert und besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte und bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption auch im Sicherheitsapparat und der Justiz wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (ÖB 9.2022).Die 1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog (AA 24.11.2022; vergleiche ÖB 9.2022). Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen (AA 24.11.2022). Seit Amtsantritt der Zivilregierung im Jahr 1999 hat sich die Menschenrechtssituation zwar verbessert (Freilassung politischer Gefangener, relative Presse- und Meinungsfreiheit, nur vereinzelte Vollstreckung der Todesstrafe) (ÖB 9.2022), doch bleibt die Umsetzung der eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen in vielen Bereichen deutlich hinter internationalen Standards zurück (AA 24.11.2022) und viele Probleme bleiben ungelöst, wie etwa Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, die Scharia-Rechtspraxis, Entführungen und Geiselnahmen sowie das Problem des Frauen- und Kinderhandels. Zudem ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert und besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte und bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption auch im Sicherheitsapparat und der Justiz wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (ÖB 9.2022).
Zu den schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gehören glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige und willkürliche Tötungen durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; gewaltsames Verschwindenlassen durch die Regierung, Terroristen und kriminelle Gruppen; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung und terroristische Gruppen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 13.4.2023, AI 28.3.2023); harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Misshandlungen in einem Konflikt, einschließlich Tötungen, Entführungen und Folter von Zivilisten (USDOS 20.3.2023); schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Drohungen gegen Journalisten und die Existenz von Verleumdungsgesetzen; Eingriffe in die friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 13.4.2023, AI 28.3.2023); schwerwiegende Korruption in der Regierung; fehlende Ermittlungen und Rechenschaftspflicht bei geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf häusliche und intime Partnergewalt, sexuelle Gewalt, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, weibliche Genitalverstümmelung/-beschneidung und andere schädliche Praktiken; Gewaltverbrechen, die sich gegen Angehörige nationaler/rassischer/ethnischer Minderheiten richten (USDOS 20.3.2023); das Vorhandensein oder die Anwendung von Gesetzen, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 13.4.2023); und das Vorhandensein der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 20.3.2023). Frauen sind allgegenwärtiger Diskriminierung ausgesetzt (FH 13.4.2023).Zu den schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gehören glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige und willkürliche Tötungen durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; gewaltsames Verschwindenlassen durch die Regierung, Terroristen und kriminelle Gruppen; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung und terroristische Gruppen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 13.4.2023, AI 28.3.2023); harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Misshandlungen in einem Konflikt, einschließlich Tötungen, Entführungen und Folter von Zivilisten (USDOS 20.3.2023); schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Drohungen gegen Journalisten und die Existenz von Verleumdungsgesetzen; Eingriffe in die friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 13.4.2023, AI 28.3.2023); schwerwiegende Korruption in der Regierung; fehlende Ermittlungen und Rechenschaftspflicht bei geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf häusliche und intime Partnergewalt, sexuelle Gewalt, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, weibliche Genitalverstümmelung/-beschneidung und andere schädliche Praktiken; Gewaltverbrechen, die sich gegen Angehörige nationaler/rassischer/ethnischer Minderheiten richten (USDOS 20.3.2023); das Vorhandensein oder die Anwendung von Gesetzen, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 13.4.2023); und das Vorhandensein der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 20.3.2023). Frauen sind allgegenwärtiger Diskriminierung ausgesetzt (FH 13.4.2023).
Die in den Jahren 2000/2001 eingeführten, strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia in zwölf nördlichen Bundesstaaten führten zu Amputations- und Steinigungsurteilen. Die wenigen Steinigungsurteile wurden jedoch jeweils von einer höheren Instanz aufgehoben; auch Amputationsstrafen wurden in den vergangenen Jahren nicht vollstreckt (USDOS 20.3.2023). Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts wurden in den frühen 2000er-Jahren drei Amputationsurteile vollstreckt, weitere Vollstreckungen sind nicht bekannt geworden (AA 24.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Die Dunkelziffer liegt ggf. höher, da Scharia-Gerichte Vollstreckungen nicht systematisch dokumentieren (AA 24.11.2022). Im Juni verurteilte ein Scharia-Gericht im Bundesstaat Bauchi einen Mann zu 30 Peitschenhieben, weil er einen elektrischen Ventilator aus einer Moschee gestohlen hatte (USDOS 20.3.2023).Die in den Jahren 2000 aus 2001, eingeführten, strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia in zwölf nördlichen Bundesstaaten führten zu Amputations- und Steinigungsurteilen. Die wenigen Steinigungsurteile wurden jedoch jeweils von einer höheren Instanz aufgehoben; auch Amputationsstrafen wurden in den vergangenen Jahren nicht vollstreckt (USDOS 20.3.2023). Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts wurden in den frühen 2000er-Jahren drei Amputationsurteile vollstreckt, weitere Vollstreckungen sind nicht bekannt geworden (AA 24.11.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Die Dunkelziffer liegt ggf. höher, da Scharia-Gerichte Vollstreckungen nicht systematisch dokumentieren (AA 24.11.2022). Im Juni verurteilte ein Scharia-Gericht im Bundesstaat Bauchi einen Mann zu 30 Peitschenhieben, weil er einen elektrischen Ventilator aus einer Moschee gestohlen hatte (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023
? AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Nigeria 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089579.html, Zugriff 16.5.2023
? FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090190.html, Zugriff 15.5.2023
? ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022
? USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089140.html, Zugriff 15.5.2023
Grundversorgung
Letzte Änderung 2023-07-05 15:52
Nigeria ist als bevölkerungsreichstes Land Afrikas mit geschätzten mehr als 218 Millionen Einwohnern neben Ägypten und Südafrika eine der größten Volkswirtschaften des Kontinents (ÖB 9.2022). Vor einigen Jahren zog das westafrikanische Land in puncto Wirtschaftsleistung an Südafrika vorbei. Trotz der zahlreichen Herausforderungen ist das Land ein vielversprechender Wirtschaftsstandort. Neben Öl und Gas spielen der Handel und vermehrt der Konsumgüterbereich eine Rolle. Alleine aufgrund seiner Bevölkerungsgröße ist Nigeria ein interessanter Verbrauchermarkt - die Vereinten Nationen gehen von einer Verdoppelung der Einwohnerzahl auf 400 Millionen bis zum Jahr 2050 aus (ABG 2.2023).
Für den Zeitraum von 2023 bis 2025 wird ein durchschnittliches jährliches Wirtschaftswachstum von 2,9 Prozent prognostiziert, das nur geringfügig über der geschätzten Bevölkerungswachstumsrate von 2,4 Prozent liegt. Das Wachstum wird vermutlich von Dienstleistungen, Handel und dem verarbeitenden Gewerbe getragen werden. Die Abwärtsrisiken für diese Wachstumsaussichten haben sich verschärft, wobei die meisten Risiken von der Innenpolitik, der anhaltend niedrigen (wenn auch in letzter Zeit steigenden) Ölproduktion und der Knappheit an Devisen und lokaler Währung ausgehen (WB 31.3.2023). 2021 erreichte die nigerianische Wirtschaft vor allem aufgrund der deutlich gestiegenen Ölpreise und der fortschreitenden Erholung des privaten Sektors ein deutlich über den Erwartungen des IWF liegendes reales Wachstum von 3,4 Prozent. Damit gelang nach sechs Jahren wirtschaftlichen Wachstums, welches durchgehend niedriger als das Bevölkerungswachstum war, eine Trendumkehr. Im Jahr 2022, dem letzten Regierungsjahr des betagten Präsidenten und Ex-Generals Buhari, schwächte sich die wirtschaftliche Entwicklung allerdings - u. a. aufgrund der von der Zentralbank im letzten Quartal verursachten Banknoten-Knappheit - bereits wieder auf 3,1 Prozent ab (WKO 15.6.2023).
Nigeria leidet, ebenso wie andere ressourcenreiche Entwicklungsländer, unter dem sogenannten Erdöl-Fluch. Dieser hat in den letzten 40 Jahren zur Vernachlässigung vieler anderer Wirtschaftszweige geführt und die Importabhängigkeit des Landes in vielen Bereichen sehr groß werden lassen. Der Erdölsektor erwirtschaftet über 95 Prozent der Exporteinnahmen und über 60 Prozent der Staatseinnahmen Nigerias. Er stagnierte während der letzten Jahre jedoch in seiner Entwicklung und trägt lediglich ca. acht Prozent zum BIP bei. Die große Abhängigkeit von Erdöl und Erdgas im Bereich des Exports und damit der Einnahme von Devisen war die grundlegende Ursache der nigerianischen Wirtschaftskrisen der Jahre 2016, 2017 und 2020. Gleichzeitig stellt der Import von raffinierten Erdölprodukten den größten Ausgabeposten bei den Importen dar. Dies ist einerseits durch die mangelnde Funktionstüchtigkeit der vier großen staatlichen nigerianischen Raffinerien zu erklären, andererseits aber auch dadurch, dass die Stromversorgung von Produktionsbetrieben und Infrastruktureinrichtungen sowie von wohlhabenderen Haushalten zum Großteil auf den Betrieb von Dieselgeneratoren beruht. Eine deutliche Verbesserung der Situation sollte sich aus den Ergebnissen der Turn-Around-Wartungsarbeiten an den großen staatlichen Raffinerien sowie aus der Inbetriebnahme der weltgrößten Einstrang-Ölraffinerie durch die private Dangote Group ergeben (ÖB 9.2022).
Die Verarmung des Großteils der nigerianischen Bevölkerung wird sich fortsetzen. Das Fehlen wirtschaftlicher Chancen bei gleichzeitig hohem Bevölkerungswachstum gilt als Hauptantrieb für Migration. Sozio-ökonomisch betrachtet gehören die Migranten eher zur wachsenden gebildeten unteren Mittelklasse und kommen oft aus Städten des Südens und Südwestens Nigerias (vor allem aus dem Bundesstaat Edo). Dort gibt es seit Jahrzehnten eine hohe Mobilität landwirtschaftlicher Arbeitskräfte, Schmuggel- und Menschenhandelsnetzwerke, eine prekäre Arbeitssituation und kaum Aussicht für Jugendliche, das angestrebte Lebensziel zu verwirklichen. Sozio-kulturelle Zwänge sowie ein von sozialen Medien falsches kolportiertes Bild von Europa sind weitere Push-Faktoren (ÖB 9.2022).
Stärken der nigerianischen Wirtschaft: Reiche Erdöl- und Gasvorkommen; relativ breit aufgestellte Industrie in Lagos; größter Verbrauchermarkt Afrikas mit mehr als 210 Millionen Einwohnern; großer Pool an motivierten Arbeitskräften. Schwächen: schlechte Infrastruktur; Korruption und Vetternwirtschaft in der öffentlichen Verwaltung; hohe Standortkosten und steigende Sicherheitskosten; Großteil der Bevölkerung mit rückläufiger Kaufkraft (ABG 2.2023). Nigeria verfügt durch in den 1950er bzw. 1970er-Jahren entdeckte umfangreiche Öl- und Gasvorkommen, großteils noch unerschlossene Bodenschätze, eine ausreichende Agrarbasis, ein relativ günstiges Klima und fruchtbare Böden, eine vergleichsweise gut ausgebaute, jedoch unzureichend instandgehaltene Infrastruktur und einen Binnenmarkt von mehr als 200 Millionen Menschen über deutlich bessere Entwicklungschancen als die meisten anderen Staaten Westafrikas (ÖB 9.2022).
Nigeria ist im Bereich der Landwirtschaft keineswegs autark, sondern auf Importe, vor allem von Reis, angewiesen. Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertriebenenbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram und ISWAP, herrschen lang andauernde Hungerperioden in den nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten (ÖB 9.2022). Die Inflation bei Lebensmitteln in Nigeria erreichte im Juli 2022 22 Prozent und verursachte große Probleme, da die Familien darum kämpfen, sich Lebensmittel leisten zu können. Im Juni 2022 gab die Bundesregierung bekannt, dass 2 Millionen Haushalte von ihrem Conditional Cash Transfer (CCT) Programm profitieren (HRW 12.1.2023).
Die Ungleichheit in Bezug auf Einkommen und Chancen ist nach wie vor groß und hat sich negativ auf die Armutsbekämpfung ausgewirkt. Der Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten ist eine der Hauptursachen für die hohe Armut, die regionale Ungleichheit und die sozialen und politischen Unruhen. Auch die hohe Inflation hat das Wohlergehen der Haushalte beeinträchtigt, und die Preissteigerungen in den Jahren 2020-2022 haben mehr Nigerianer in die Armut getrieben (WB 31.3.2023). Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt. Etwa 60 Prozent der geschätzten 200 Millionen Menschen leben in absoluter Armut (BS 23.2.2022). Gemäß Schätzungen der Weltbank leben ca. 40 Prozent der Bevölkerung unter der Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar pro Tag, 30 Prozent (ca 70 Millionen Menschen) in extremer Armut (ÖB 9.2022). Nach Schätzungen der Weltbank leben über 95 Millionen Nigerianer in Armut und müssen mit etwa 1,90 US-Dollar pro Tag auskommen. Eine Untersuchung von Human Rights Watch aus dem Jahr 2021 ergab, dass Nigeria über kein funktionierendes Sozialschutzsystem verfügt, das die Bürger vor wirtschaftlichen Schocks schützt (HRW 12.1.2023).
Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) die Arbeitslosigkeit betreffend stammen aus dem 4. Quartal 2020. Demnach waren Ende 2020 56,1 Prozent der arbeitsfähigen nigerianischen Bevölkerung entweder arbeitslos (33,3 Prozent) oder unterbeschäftigt (22,8 Prozent). Damit hat sich die Arbeitslosigkeit laut offiziellen Daten innerhalb von fünf Jahren mehr als vervierfacht. Zumindest jeder zweite erwerbsfähige nigerianische Bürger ist völlig ohne Arbeit oder unterbeschäftigt (ÖB 9.2022; vgl. WKO 6.2023). Laut NBS sind mit Stand Juni 2023 immer noch die Zahlen aus Q4 2020 die aktuellsten. Die Arbeitslosigkeit lag im Q4 2020 bei 33,3 Prozent (NBS 2023). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 9.2022; vgl. BS 23.2.2022).Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) die Arbeitslosigkeit betreffend stammen aus dem 4. Quartal 2020. Demnach waren Ende 2020 56,1 Prozent der arbeitsfähigen nigerianischen Bevölkerung entweder arbeitslos (33,3 Prozent) oder unterbeschäftigt (22,8 Prozent). Damit hat sich die Arbeitslosigkeit laut offiziellen Daten innerhalb von fünf Jahren mehr als vervierfacht. Zumindest jeder zweite erwerbsfähige nigerianische Bürger ist völlig ohne Arbeit oder unterbeschäftigt (ÖB 9.2022; vergleiche WKO 6.2023). Laut NBS sind mit Stand Juni 2023 immer noch die Zahlen aus Q4 2020 die aktuellsten. Die Arbeitslosigkeit lag im Q4 2020 bei 33,3 Prozent (NBS 2023). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 9.2022; vergleiche BS 23.2.2022).
Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Eine immer noch geringe Anzahl von Nigerianern (acht Millionen) ist im Pensionssystem (Contributory Pension Scheme) registriert (BS 23.2.2022).
Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige (ÖB 9.2022). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BS 23.2.2022). Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 9.2022).
Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Die Nahrungsmittelkrise infolge der russischen Invasion in der Ukraine treibt die Getreidepreise beträchtlich in die Höhe (ÖB 9.2022).
Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "mini-farming" eine Möglichkeit, selbstständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und "grasscutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbstständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden zehn Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB 10.2021).
Dass mit dem Amtsantritt von Bola Tinubu Ende Mai 2023 tatsächlich eine sehr andere und deutlich wirtschaftsorientierte, aktivere Regierungsperiode begonnen hat, bewies Tinubu indem er bereits am Tag seines Amtsantritts die Subvention des Benzinpreises, ein jahrzehntealtes Goldenes Kalb der nigerianischen Politik, ersatzlos abschaffte, wobei es ihm gleichzeitig durch das Einschalten der Justiz gelang, zumindest vorläufig Massenproteste zu verhindern. Auch die Suspendierung sowie Verhaftung des unter Präsident Buhari geradezu allmächtigen Nationalbankgouverneurs Godwin Emefiele und das offizielle Floaten [Anm.: Die Bildung und Entwicklung der Wechselkurse wird den Marktkräften überlassen. Das bedeutet flexible Wechselkurse ohne staatliche Intervention]der nigerianischen Währung ließen aufhorchen und hat gezeigt, dass in Abuja nunmehr ein völlig neuer Regierungsstil herrscht (WKO 15.6.2023).
Infolge massiver Überschwemmungen im September und Oktober 2022 sind nach Einschätzung der Vereinten Nationen (UN) in Nigeria mittlerweile mehr als 2,5 Millionen Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen. Dazu zählen demnach 1,5 Millionen Kinder, die durch sich ausbreitende Krankheiten, Hunger oder Ertrinken bedroht sind. Es handelt sich um die schlimmsten Überflutungen der vergangenen zehn Jahre. 34 der insgesamt 36 Bundesstaaten sind von den Überschwemmungen betroffen. Mehr als 600 Menschen sind ums Leben gekommen, mehr als 200.000 Einwohnerinnen und Einwohner haben ihr Zuhause verloren (TS 22.10.2022). Extreme Wetterereignisse wie Überschwemmungen und Hitze haben an Intensität und Häufigkeit zugenommen, insbesondere in den nördlichen Teilen des Landes. Diese Klimarisiken haben bereits zu einem Rückgang der Pro-Kopf-Nahrungsmittelproduktion beigetragen, sodass der Anteil der Bevölkerung, der von Unterernährung betroffen ist, von 6,5 Prozent im Jahr 2004 auf 12,7 Prozent im Jahr 2020 gestiegen ist (WB 31.3.2023).
Im Nordosten Nigerias benötigen UN-Angaben vom 28.6.2023 zufolge rund sechs Millionen Menschen humanitäre Hilfe. In den Bundesstaaten Borno, Adamawa und Yobe sind 4,3 Millionen Menschen in den kommenden Monaten unmittelbar von Hunger bedroht. 700.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut von lebensgefährlicher Unterernährung bedroht – doppelt so viele wie 2022 und viermal so viele wie 2021. Ursachen sind die schwierige Wirtschaftslage Nigerias mit hoher Inflation und die jahrelange Sicherheitskrise aufgrund der Bedrohungslage durch die islamistischen Gruppierungen Boko Haram und Islamic State West Africa Province (ISWAP). Die Unsicherheit hindert viele Menschen daran, Landwirtschaft zu betreiben oder ein Einkommen zu erzielen. Das UN-Nothilfeprogramm hat die Weltgemeinschaft dazu aufgefordert, eingeplante Hilfsgelder auszuzahlen (BAMF 4.7.2023).
Quellen:
? ABG - Africa Business Guide (2.2023): Länderprofil Wirtschaft in Nigeria, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/nigeria, Zugriff 27.6.2023
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (4.7.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw27-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 5.7.2023
? BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 - Nigeria Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_NGA.pdf , Zugriff 3.10.2022
? HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085483.html, Zugriff 18.1.2023
? NBS - National Bureau of Statistics [Nigeria] (2023): Homepage, https://www.nigerianstat.gov.ng/, Zugriff 17.1.2023
? ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022
? ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 4.10.2022
? TS - Tagesschau / NDR (22.10.2022): Überschwemmungen in Nigeria - 2,5 Millionen Menschen brauchen humanitäre Hilfe, https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/nigeria-ueberschwemmungen-un-101.html, Zugriff 9.11.2022
? WB - World Bank (31.3.2023): Nigeria - Overview, https://www.worldbank.org/en/country/nigeria/overview, Zugrifff 27.6.2023
? WKO - Wirtschaftskammer Österreich (15.6.2023): Nigeria: Wirtschaftslage, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-nigerianische-wirtschaft.html, Zugriff 27.6.2023
? WKO - Wirtschaftskammer Österreich (6.2023): Wirtschaftsbericht Nigeria, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/nigeria-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 27.6.2023
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2023-07-05 16:23
Nigeria verfügt über ein pluralistisches Gesundheitssystem, in dem die Gesundheitsfürsorge gemeinsam vom öffentlichen und privaten Sektor sowie durch moderne und traditionelle Systeme erbracht wird. Die Verwaltung des nationalen Gesundheitssystems ist dezentralisiert in einem dreistufigen System zwischen Bundes-, Landes- und Lokalregierungen (EUAA 4.2022). Die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten in Nigeria sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor hat sich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Trotzdem ist die Gesundheitsversorgung - vor allem auf dem Land - mangelhaft (AA 24.11.2022). Die Bundesregierung gibt weniger für Gesundheit und Bildung aus als fast jedes andere Land der Welt (0,6 Prozent des BIP für Gesundheit) (ÖB 9.2022).
Obwohl die durchschnittliche Lebenserwartung bei der Geburt gestiegen ist (54,7 Jahre laut Human Development Report 2020), hat die Verbesserung des Zugangs zu einer angemessenen Gesundheitsversorgung in Nigeria keine hohe Priorität. Aufgrund von Konflikten, Terroranschlägen, sozioökonomischen Bedingungen, Unterernährung, Klimawandel, Zugang zu Wasser, sanitären Einrichtungen und Hygiene gibt es nach wie vor große Unterschiede im Gesundheitszustand zwischen den Bundesstaaten und geopolitischen Zonen (ÖB 9.2022).
Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern (z. B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard (AA 24.11.2022).
Wie die meisten afrikanischen Länder leidet auch Nigeria unter einem kritischen Mangel an Fachkräften beim Gesundheitspersonal (HRH). Obwohl das Land einen der größten Bestände an Gesundheitspersonal hat, ist die Dichte an Ärzten, Krankenschwestern und Hebammen unzureichend (1,95 pro 1.000). Nach Schätzungen der Weltbank kamen im Jahr 2018 etwa 0,4 Ärzte auf 1.000 Einwohner während die Zahl der Krankenschwestern und Hebammen im Jahr 2019 auf 1,5 pro 1.000 Einwohner geschätzt wurde. Weitere Herausforderungen im Bereich der Humanressourcen sind die ungleiche Verteilung des Gesundheitspersonals auf die Bundesstaaten, Finanzierungslücken und Abwanderung von qualifiziertem Gesundheitspersonal in andere Länder (EUAA 4.2022).
Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen (AA 24.11.2022). Es gibt so gut wie keine Dienste für die psychische Gesundheit (ÖB 9.2022). Im ambulanten Bereich gibt es in Einzelfällen in den größeren Städten qualifizierte Psychiater, die nicht einweisungspflichtige Patienten mit klassischen Psychosen und Persönlichkeitsstörungen behandeln können (AA 24.11.2022). Es gibt weniger als 300 Psychiater für eine Bevölkerung von mehr als 200 Millionen Menschen, und angesichts der geringen Kenntnisse über psychische Störungen in der Primärversorgung sind die Familien in den ländlichen Gebieten auf sich allein gestellt, wenn es darum geht, ihre betroffenen Familienmitglieder zu versorgen. Auch die Zahlen für psychosoziale Fachkräfte sind niedrig, denn die Gesamtzahl der Fachkräfte im Bereich der psychischen Gesundheit liegt bei 0,9 pro 100.000 Einwohner, aufgeschlüsselt (jeweils pro 100.000 Einwohner) in 0,70 Krankenschwestern, 0,02 Psychologen, 0,10 Psychiater, 0,04 Sozialarbeiter und 0,01 Ergotherapeuten (EUAA 4.2022). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an. Die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team des Krankenhauses direkt am Flughafen sollten im Einzelfall vorher erfragt werden. Die Behandlungskosten sind je nach Schwere der Krankheit unterschiedlich (AA 24.11.2022).
Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch im informellen Sektor (AA 24.11.2022). Die Krankenversicherung hat in Nigeria, was die prozentuale Abdeckung der Bevölkerung angeht, kaum an der Oberfläche gekratzt. 97 Prozent der nigerianischen Bevölkerung sind in keiner Weise krankenversichert (Dataphyte 24.12.2021). Die drei Prozent der Bevölkerung (Dataphyte 24.12.2021; vgl. TL 11.2022) im Alter von 15-49 Jahren (TL 11.2022), die krankenversichert sind, werden durch die Krankenversicherung der Arbeitnehmer abgedeckt. Von diesen drei Prozent sind 56,7 Prozent Männer und 43,3 Prozent Frauen. Der Zugang zu einer erschwinglichen Gesundheitsversorgung bleibt für die meisten Nigerianer unerreichbar, insbesondere für diejenigen, die keine formelle Beschäftigung haben. Trotz der Einführung verschiedener Krankenversicherungsprogramme ist es dem National Health Insurance Scheme (NHIS) nicht gelungen, diejenigen zu erfassen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Die kumulierte Deckungsrate dieser anderen Programme lag bei weniger als einem Prozent der Krankenversicherten. Die Alternative zur Krankenversicherung sind enorme individuelle Ausgaben für die Gesundheit, und im Jahr 2018 war Nigeria das Land mit den dritthöchsten privat getätigten Ausgaben für die Gesundheit. 76,6 Prozent der Gesundheitsausgaben in dem Land wurden aus eigener Tasche bezahlt (Dataphyte 24.12.2021).Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch im informellen Sektor (AA 24.11.2022). Die Krankenversicherung hat in Nigeria, was die prozentuale Abdeckung der Bevölkerung angeht, kaum an der Oberfläche gekratzt. 97 Prozent der nigerianischen Bevölkerung sind in keiner Weise krankenversichert (Dataphyte 24.12.2021). Die drei Prozent der Bevölkerung (Dataphyte 24.12.2021; vergleiche TL 11.2022) im Alter von 15-49 Jahren (TL 11.2022), die krankenversichert sind, werden durch die Krankenversicherung der Arbeitnehmer abgedeckt. Von diesen drei Prozent sind 56,7 Prozent Männer und 43,3 Prozent Frauen. Der Zugang zu einer erschwinglichen Gesundheitsversorgung bleibt für die meisten Nigerianer unerreichbar, insbesondere für diejenigen, die keine formelle Beschäftigung haben. Trotz der Einführung verschiedener Krankenversicherungsprogramme ist es dem National Health Insurance Scheme (NHIS) nicht gelungen, diejenigen zu erfassen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Die kumulierte Deckungsrate dieser anderen Programme lag bei weniger als einem Prozent der Krankenversicherten. Die Alternative zur Krankenversicherung sind enorme individuelle Ausgaben für die Gesundheit, und im Jahr 2018 war Nigeria das Land mit den dritthöchsten privat getätigten Ausgaben für die Gesundheit. 76,6 Prozent der Gesundheitsausgaben in dem Land wurden aus eigener Tasche bezahlt (Dataphyte 24.12.2021).
Apotheken und in geringerem Maße private Kliniken verfügen über essenzielle Medikamente. Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Für Medikamente muss man selbst aufkommen. Das Preisniveau ist insgesamt uneinheitlich, selbst Generika können bisweilen durchaus teurer als in, zum Beispiel, deutschen Apotheken sein (AA 24.11.2022). Die Kosten medizinischer Behandlung und Medikamente müssen im Regelfall selbst getragen werden; die Kosten für Medikamente sind hoch und für die meisten Nigerianer unerschwinglich. Medikamente gegen einige weitverbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖB 9.2022). Gemäß einer weiteren Quelle werden Medikamente für sogenannte vorrangige Krankheiten in staatlichen Gesundheitseinrichtungen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter antiretrovirale Medikamente sowie Medikamente gegen Tuberkulose und multiresistente Tuberkulose. Probleme in der Versorgungskette haben zur Bildung informeller Arzneimittelmärkte geführt. Die Medikamentenpreise variieren in den nördlichen und südlichen Regionen; sie sind im Norden höher, weil die Verteilung von den südlichen Häfen in die nördlichen Regionen kostenintensiver ist (EUAA 4.2022).
Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte vertrieben werden (bis zu 25 Prozent aller verkauften Medikamente), die nur eingeschränkt wirken (AA 24.11.2022). Der unerlaubte Verkauf von Medikamenten und die schlechte Qualität von gefälschten Arzneimitteln sind weitere große Herausforderungen (ÖB 9.2022).
Gerade im ländlichen Bereich werden „herbalists“ und traditionelle Heiler aufgesucht (ÖB 9.2022).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023
? Dataphyte (24.12.2021): Health Insurance in Nigeria - Only 3% of Nigerians are Covered, https://www.dataphyte.com/latest-reports/development/health-insurance-in-nigeria-only-3-of-nigerians-are-covered/, Zugriff 21.10.2022
? EUAA - European Union Agency for Asylum (4.2022): Report on medical care (political context; economy; socio-cultural features; organisation of the health system; healthcare human resources; pharmaceutical sector; patient pathways; insurance; cost; treatments; mental healthcare; selected medicines price list), https://www.ecoi.net/en/file/local/2071828/2022_04_EUAA_MedCOI_Report_Nigeria.pdf, Zugriff 21.10.2022
? TL - The Lancet (11.2022): Nigeria's mandatory health insurance and the march towards universal health coverage, https://www.thelancet.com/journals/langlo/article/PIIS2214-109X(22)00369-2/fulltext, Zugriff 28.6.2023
? ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022
Rückkehr
Letzte Änderung 2023-01-26 09:23
Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 9.2022).Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 9.2022).
Die Österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JRO) gemeinsam mit FRONTEX und anderen EU-Mitgliedstaaten. Nach der COVID-19 bedingten Suspendierung der Repatriierungsflüge wurden diese im März 2022 wieder aufgenommen und Landegenehmigungen erteilt (ÖB 9.2022).
Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 24.11.2022). Die Rückgeführten verlassen nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung durch die nigerianischen Behörden das Flughafengebäude und steigen zumeist in ein Taxi oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann aufgrund von fehlenden Erfahrungen jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden zu gewärtigen haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 9.2022).
Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten (AA 24.11.2022). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets "overstay" angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 9.2022).
Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, sodass z. B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne Weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure betreiben Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. IOM ist ebenfalls in Abuja und Lagos vertreten. Gleichermaßen haben im Herbst 2018 in Lagos, Abuja und Benin City Migrationsberatungszentren der GIZ ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten (AA 24.11.2022).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023
? ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022
Dokumente, Staatsbürgerschaft, Meldewesen
Letzte Änderung 2023-07-05 17:53
In der National Identity Database (NID), einer Datenbank für nigerianische und ausländische Personen, die in Nigeria wohnhaft sind, sind Zeitungsberichten zufolge etwa 10-15 Prozent der Bevölkerung registriert [Anm.: Bei einer geschätzten Einwohnerzahl von 210 Millionen wären das 21 bis 31,5 Millionen Menschen] (AA 24.11.2022). Gemäß anderen Angaben hat sich die Anzahl der registrierten Personen 2021 und 2022 stark erhöht, es sind inzwischen (Stand 28.11.2022) 92,63 Millionen Menschen registriert. Im Zuge dieser Registrierung wird die National Identity Number (NIN) vergeben. Die Registrierung erfolgt durch die National Identity Management Commission (NIMC). In Nigeria gibt es keine Ausweispflicht, und es werden in der Praxis keine Bußgelder verhängt, wenn jemand keinen Ausweis bei sich trägt (MBZ 1.2023). Wird die Vorlage einer Geburtsurkunde verlangt, so leisten zwei Personen für den Antragsteller eine eidesstattliche Erklärung („Affidavit“), die die Geburt bezeugt, wann auch immer diese stattgefunden haben mag. Lediglich darauf basierend wird eine Geburtsurkunde ausgestellt und in weiterer Folge sämtliche anderen Dokumente, auch der neue biometrische Reisepass (ÖB 9.2022).
Die NIN ist Voraussetzung für den Erhalt von Dokumenten. Die NIN muss laut Gesetz bei der Beantragung verschiedener Dokumente, z. B. eines Reisepasses oder eines Führerscheins, angegeben. In der Praxis wird die NIN nur bei der Beantragung eines "erweiterten elektronischen Reisepasses" verlangt. Die NIN wird auch für den Zugang zu verschiedenen öffentlichen und privaten Dienstleistungen, wie z. B. die Eröffnung eines Bankkontos, die Eintragung von Grundbesitz oder der Zugang zu Gesundheitsversorgung benötigt (MBZ 1.2023).
Mit der Einführung des biometrischen Passes im Jahr 2007 haben die Behörden einen wichtigen Schritt unternommen, die Dokumentensicherheit zu erhöhen. Es sind auch so gut wie keine gefälschten nigerianischen Pässe im Umlauf, da es keinerlei Problem darstellt, einen echten Pass unter Vorlage gefälschter Dokumente oder Verwendung falscher Daten zu erhalten. Es ist aufgrund des nicht vorhandenen Meldewesens, verbreiteter Korruption in den Passbehörden sowie Falschangaben der Antragsteller ohne Weiteres möglich, einen nigerianischen Reisepass zu erhalten, der zwar echt, aber inhaltlich falsch ist (AA 24.11.2022). Mangels eines geordneten staatlichen Personenstandwesens ist die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten durch nigerianische Behörden mit einem großen Aufwand verbunden. Angesichts der in Nigeria allgemein nicht gegebenen Dokumentensicherheit ist die bloß formale Bestätigung der Echtheit einer Unterschrift oder eines Siegels eines nigerianischen Ministeriums nicht dazu geeignet, eine Beglaubigung unter Einhaltung der gesetzlichen notariellen Sorgfaltspflicht und im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen vorzunehmen (ÖB 9.2022).
Gefälschte Dokumente (Geburts- und Heiratsurkunden, Zeugnisse von Schulen und Universitäten etc.) sind in Lagos und anderen Städten ohne Schwierigkeiten zu erwerben. Sie sind professionell gemacht und von echten Dokumenten kaum zu unterscheiden. Inhaltlich unwahre, aber von den zuständigen Behörden ausgestellte (Gefälligkeits-)Bescheinigungen sowie Gefälligkeitsurteile in Familiensachen kommen vor. Fälschungstypische Fehler sind dabei in der Natur der Sache nicht immer aufzeigbar. Vorgelegte angebliche Fahndungsersuchen nigerianischer Sicherheitsbehörden sind in der Form oft fehlerhaft oder enthalten falsche Darstellungen behördlicher Zuständigkeiten und sind dadurch als Fälschungen zu erkennen. Aufrufe von Kirchengemeinden – z. B. genannten Asylbewerbern Zuflucht und Schutz zu gewähren – sind oft gefälscht (AA 24.11.2022). Trotz Maßnahmen zur Bekämpfung der Dokumentenfälschung, wie der Einführung des Nationalen Identitätsmanagementsystems und der Erfassung biometrischer Daten in der Datenbank, ist Dokumentenfälschung in Nigeria immer noch weit verbreitet. Zu den häufig gefälschten Dokumenten gehören Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Pässe und internationale Führerscheine. In Nigeria gibt es mehrere Unternehmen und Privatpersonen, die leicht und kostengünstig gefälschte Dokumente ausstellen, die unter anderem für die Beantragung von Pässen verwendet werden (MBZ 1.2023).
Kinder leiten ihre Staatsbürgerschaft von ihren Eltern ab (USDOS 20.3.2023). Geburten werden insbesondere im ländlichen Raum, in dem mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt, kaum registriert (ÖB 9.2022). Es gibt keine Vorschrift zur Registrierung von Geburten. Der Großteil der Geburten wird nicht registriert; Daten zeigen, dass landesweit nur bei 42 Prozent der Kinder unter fünf Jahren die Geburt ordnungsgemäß registriert ist (USDOS 12.4.2022).
Zur Ausstellung von Reisepässen von nigerianischen Staatsbürgern in Wien: Die Botschaft stellt gemäß E-Mail Auskunft nigerianischen Staatsbürgern mit Wohnsitz in Wien Pässe aus. Die detaillierten Anforderungen für die Ausstellung von Reisepässen und alle anderen konsularischen Dienstleistungen können über die offizielle Website der Botschaft unter http://www.nigeriaembassyvienna.com/consular/ abgerufen werden (NBW 26.4.2022). Aus der angegebenen Webpage der nigerianischen Botschaft in Wien geht hervor, dass kein Dokument über die Meldung oder Wohnadresse benötigt wird. Es ist somit davon auszugehen, dass nigerianischen Staatsbürgern unabhängig von ihrem Wohnsitz Pässe ausgestellt werden (NBW o.D.).
Nach der nigerianischen Verfassung vom 5.5.1999 soll der Verzicht auf die nigerianische Staatsangehörigkeit nach Artikel 29 durch Abgabe einer formgebundenen Verzichtserklärung und durch die anschließende Registrierung des Verzichtes eintreten (AA 24.11.2022). Demzufolge ist die einzig zuständige Behörde betreffend Zurücklegung der nigerianischen Staatsangehörigkeit das nigerianische Innenministerium. Bei Genehmigung eines derartigen Antrages stellt das nigerianische Innenministerium ein „Certificate of Renunciation“ aus. Allfällige Bestätigungen nigerianischer Vertretungsbehörden über das erfolgte Ausscheiden aus dem nigerianischen Staatsverband entfalten folglich keine Rechtswirkung (BMEIA 7.8.2019; vgl. BMEIA 8.5.2020). Die genaue Vorgehensweise zur Zurücklegung lautet:
Der Antragsteller richtet ein Schreiben an den „Permanent Secretary, Federal Ministry of Interior, Abuja“. Dem Schreiben sind folgende Dokumente beizufügen:Nach der nigerianischen Verfassung vom 5.5.1999 soll der Verzicht auf die nigerianische Staatsangehörigkeit nach Artikel 29 durch Abgabe einer formgebundenen Verzichtserklärung und durch die anschließende Registrierung des Verzichtes eintreten (AA 24.11.2022). Demzufolge ist die einzig zuständige Behörde betreffend Zurücklegung der nigerianischen Staatsangehörigkeit das nigerianische Innenministerium. Bei Genehmigung eines derartigen Antrages stellt das nigerianische Innenministerium ein „Certificate of Renunciation“ aus. Allfällige Bestätigungen nigerianischer Vertretungsbehörden über das erfolgte Ausscheiden aus dem nigerianischen Staatsverband entfalten folglich keine Rechtswirkung (BMEIA 7.8.2019; vergleiche BMEIA 8.5.2020). Die genaue Vorgehensweise zur Zurücklegung lautet:, Der Antragsteller richtet ein Schreiben an den „Permanent Secretary, Federal Ministry of Interior, Abuja“. Dem Schreiben sind folgende Dokumente beizufügen:
? Antrag (siehe z. B. Webseite der nigerianischen Botschaft Berlin unter: https://nigeriaembassygermany.org/Forms---Fees.htm)
? Lichtbild
? Geburtsurkunde
? Die ersten fünf Seiten des nigerianischen Reisepasses (inklusive der Datenseite)
? Eidesstattliche Erklärung des Antragstellers, wonach dieser die nigerianische Staatsangehörigkeit zurücklegen möchte.
? Erklärung der zuständigen österreichischen Einbürgerungsbehörde, dass bei Zurücklegung der nigerianischen Staatsangehörigkeit, die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden kann.
? Abstammungsurkunde der örtlichen Landesregierung mit einem weiteren Lichtbild
? Bestätigung des „Sekretärs“ der entsprechenden nigerianischen Landesregierung.
Gleichzeitig mit der persönlichen Antragstellung z. B. bei der zuständigen nigerianischen Botschaft, muss auch eine Antragstellung online erfolgen. Dazu muss sich der Antragsteller auf der Webpage des nigerianischen Innenministeriums registrieren (https://ecitibiz.interior.gov.ng/account/Register/) und der Antrag samt Beilagen muss auf die Webpage hochgeladen werden.
Die Konsulargebühren betragen:
- 30.000 Naira Antragsgebühr (zahlbar bei Antragstellung)
- 50.000 Naira Genehmigungsgebühr (zahlbar bei Genehmigung) (ÖB 15.5.2019)Gleichzeitig mit der persönlichen Antragstellung z. B. bei der zuständigen nigerianischen Botschaft, muss auch eine Antragstellung online erfolgen. Dazu muss sich der Antragsteller auf der Webpage des nigerianischen Innenministeriums registrieren (https://ecitibiz.interior.gov.ng/account/Register/) und der Antrag samt Beilagen muss auf die Webpage hochgeladen werden., Die Konsulargebühren betragen:, - 30.000 Naira Antragsgebühr (zahlbar bei Antragstellung), - 50.000 Naira Genehmigungsgebühr (zahlbar bei Genehmigung) (ÖB 15.5.2019)
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023
? BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (8.5.2020): Nigeria, Staatsbürgerschaft: Anfrage der MA 35 zu Entlassungsverfahren, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf.
? BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (7.8.2019): Nigeria, Ausscheiden aus dem nigerianischen Staatsverband, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf.
? MBZ - Ministry of Foreign Affairs of the Netherlands [Niederlande] (1.2023): Country of origin information report Nigeria, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/directives/2023/01/31/general-country-of-origin-information-report-nigeria-january-2023/Country+of+Origin+Information+Report+Nigeria+January+2023.pdf, Zugriff 5.7.2023
? NBW - Nigerianische Botschaft Wien [Nigeria] (26.4.2022): Antwort der nigerianischen Botschaft, übermittelt via E-Mail vom 26.4.2022, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf.
? NBW - Nigerianische Botschaft in Wien [Nigeria] (o.D.): Konsularische Informationen, http://www.nigeriaembassyvienna.com/consular/, Zugriff 24.10.2022
? ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022
? ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (15.5.2019): STB; Prüfung Staatsbürgerschaft, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf.
? USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089140.html, Zugriff 15.5.2023
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Beschwerde und in den angefochtenen Bescheid, in den vorgelegten Verwaltungsakt, das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.06.2018 zu XXXX , das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 31.08.2020 zu XXXX , das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 02.08.2023, Zl. XXXX und in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zum Herkunftsstaat Nigeria des BF. Des Weiteren wurde der Akt I415 2184682-1 und I413 2184682-2 betreffend den BF sowie der Akt I405 1421230-2 betreffend XXXX samt den dort einliegenden Urkunden eingeholt und zum Akteninhalt des gegenständlichen Verfahrens erklärt. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und der Grundversorgung wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Beschwerde und in den angefochtenen Bescheid, in den vorgelegten Verwaltungsakt, das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.06.2018 zu römisch 40 , das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 31.08.2020 zu römisch 40 , das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 02.08.2023, Zl. römisch 40 und in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zum Herkunftsstaat Nigeria des BF. Des Weiteren wurde der Akt I415 2184682-1 und I413 2184682-2 betreffend den BF sowie der Akt I405 1421230-2 betreffend römisch 40 samt den dort einliegenden Urkunden eingeholt und zum Akteninhalt des gegenständlichen Verfahrens erklärt. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und der Grundversorgung wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Außerdem wurden der BF sowie seine Lebensgefährtin im Rahmen der mündlichen Verhandlung als Partei bzw. Zeugin befragt und die aktuelle Lage in Nigeria erörtert.
2.1. Zum Verfahrensgang
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes samt Vorakt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes samt Vorakt.
2.2. Zur Person des BF:
Die Identität bzw. Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit des BF wurden bereits im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts zur Zl. I413 2184682-2 festgestellt. Auch wurden im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts zur Zl. I415 2184682-1 Feststellungen zur Volksgruppen- und Glaubenszugehörigkeit getroffen, welche der BF auch vor der erkennenden Richterin neuerlich bestätigte (Protokoll vom 06.12.2023, S 4).
Die Feststellungen zum bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren und zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über den ersten Antrag des BF auf Zuerkennung eines humanitären Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK nach § 55 Abs 2 AsylG ergeben sich aus den Verwaltungsakten der belangten Behörde, aus den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahren Zl. I415 2184682-1 und I413 2184682-2, auf welchen im Zuge der mündlichen Verhandlung verwiesen und welcher mit dem BF erörtert wurde (Protokoll vom 06.12.2023, S 3). Darüber hinaus weist auch der Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zur Person des BF entsprechende Eintragungen auf. Aufgrund des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gestaltet sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet als unrechtmäßig. Hinsichtlich des Nichtnachkommens seiner Ausreiseverpflichtung führte der BF dazu befragt selbst aus, Österreich nicht verlassen zu haben (Protokoll vom 06.12.2023, S 13) und in der Folge somit seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen zu sein.Die Feststellungen zum bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren und zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über den ersten Antrag des BF auf Zuerkennung eines humanitären Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ergeben sich aus den Verwaltungsakten der belangten Behörde, aus den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahren Zl. I415 2184682-1 und I413 2184682-2, auf welchen im Zuge der mündlichen Verhandlung verwiesen und welcher mit dem BF erörtert wurde (Protokoll vom 06.12.2023, S 3). Darüber hinaus weist auch der Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zur Person des BF entsprechende Eintragungen auf. Aufgrund des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gestaltet sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet als unrechtmäßig. Hinsichtlich des Nichtnachkommens seiner Ausreiseverpflichtung führte der BF dazu befragt selbst aus, Österreich nicht verlassen zu haben (Protokoll vom 06.12.2023, S 13) und in der Folge somit seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen zu sein.
Die Feststellungen zum Familienstand und der gemeinsamen Tochter mit seiner Lebensgefährtin ergeben sich aus der vorliegenden Geburtsurkunde seiner Tochter sowie den Angaben des BF und seiner Lebensgefährtin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 06.12.2023. Eine zivilrechtliche Ehe liegt nicht vor, weshalb die Feststellung zur Lebensgemeinschaft getroffen wurde.
Der Umstand, dass der BF gesund ist, basiert (zuletzt) auf seinen Ausführungen im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher er vermeinte, dass es ihm gut gehe und er weder an chronischen Krankheiten noch an anderen Leiden oder Gebrechen leide (Protokoll vom 06.12.2023, S 13), zudem waren weder dem gegenständlichen Akt noch dem Gerichtsakt zu Zl. I413 2184682-2/2 Hinweise zum Vorliegen lebensbedrohlicher Krankheiten zu entnehmen. Aufgrund des Gesundheitszustandes war in der Folge auf die Arbeitsfähigkeit des BF zu schließen.
Die Feststellungen zum Schulbesuch und der Berufserfahrung des BF gründen sich auf seinen Angaben im gegenständlichen Verfahren, im Zuge seines Asylverfahrens zur Zl. I415 2184682-1 und des ersten Verfahrens über den ersten Antrag des BF auf Zuerkennung eines humanitären Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK nach § 55 Abs 2 AsylG zur Zl. I413 2184682-2. Die Feststellungen zum Schulbesuch und der Berufserfahrung des BF gründen sich auf seinen Angaben im gegenständlichen Verfahren, im Zuge seines Asylverfahrens zur Zl. I415 2184682-1 und des ersten Verfahrens über den ersten Antrag des BF auf Zuerkennung eines humanitären Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG zur Zl. I413 2184682-2.
Sowohl der BF als auch die Zeugin XXXX gaben im Zuge der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Richterin übereinstimmend an, seit etwa vier Jahren eine Beziehung zu führen, wobei auch der Auszug aus dem Zentralen Melderegister zur Person des BF, welcher ab dem 25.06.2020 denselben Hauptwohnsitz wie XXXX bekundet, die Schilderungen zu bestätigen vermag. Die nigerianische Staatsbürgerschaft der XXXX und des Minderjährigen XXXX sowie der minderjährigen XXXX ist in deren Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister dokumentiert, ebenso der Umstand, dass diese über einen Konventionsreisepass der Republik Österreich verfügen. Sowohl der BF als auch die Zeugin römisch 40 gaben im Zuge der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Richterin übereinstimmend an, seit etwa vier Jahren eine Beziehung zu führen, wobei auch der Auszug aus dem Zentralen Melderegister zur Person des BF, welcher ab dem 25.06.2020 denselben Hauptwohnsitz wie römisch 40 bekundet, die Schilderungen zu bestätigen vermag. Die nigerianische Staatsbürgerschaft der römisch 40 und des Minderjährigen römisch 40 sowie der minderjährigen römisch 40 ist in deren Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister dokumentiert, ebenso der Umstand, dass diese über einen Konventionsreisepass der Republik Österreich verfügen.
Die Feststellungen zur Verzögerung in der Sprachentwicklung und Verzögerungen in der gesamten kognitiven Entwicklung des minderjährigen XXXX ergeben sich aus dem Vorverfahren über den ersten Antrag des BF auf Zuerkennung eines humanitären Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK nach § 55 Abs 2 AsylG zur Zl. I413 2184682-2. Die Feststellungen zu dessen Vater XXXX , dessen Unterhaltspflicht sowie Kontaktrecht ergeben sich ebenfalls aus dem Verfahren zur Zl. I413 2184682-2 sowie dem von der Kindesmutter vorgelegten Beschluss des BG XXXX zur Zl. XXXX . Die Feststellungen zur Verzögerung in der Sprachentwicklung und Verzögerungen in der gesamten kognitiven Entwicklung des minderjährigen römisch 40 ergeben sich aus dem Vorverfahren über den ersten Antrag des BF auf Zuerkennung eines humanitären Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG zur Zl. I413 2184682-2. Die Feststellungen zu dessen Vater römisch 40 , dessen Unterhaltspflicht sowie Kontaktrecht ergeben sich ebenfalls aus dem Verfahren zur Zl. I413 2184682-2 sowie dem von der Kindesmutter vorgelegten Beschluss des BG römisch 40 zur Zl. römisch 40 .
Hinsichtlich des Nichtleistens von Unterhaltszahlungen seitens des BF bleibt auf die übereinstimmenden Darlegungen des BF und der XXXX im Zuge der mündlichen Verhandlung zu verweisen (Protokoll vom 06.12.2023, S 8 und S 12). Hinsichtlich des Nichtleistens von Unterhaltszahlungen seitens des BF bleibt auf die übereinstimmenden Darlegungen des BF und der römisch 40 im Zuge der mündlichen Verhandlung zu verweisen (Protokoll vom 06.12.2023, S 8 und S 12).
Die Feststellung, wonach der BF seit dem 25.06.2020 am selben Hauptwohnsitz wie XXXX und XXXX melderechtlich erfasst ist, basiert auf den jeweiligen amtswegig eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister. Jenem des BF ist des Weiteren sein Haftaufenthalt im Zeitraum vom 14.07.2020 bis 03.02.2021 und seit dem 20.06.2023 zu entnehmen. Die Feststellung, wonach der BF seit dem 25.06.2020 am selben Hauptwohnsitz wie römisch 40 und römisch 40 melderechtlich erfasst ist, basiert auf den jeweiligen amtswegig eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister. Jenem des BF ist des Weiteren sein Haftaufenthalt im Zeitraum vom 14.07.2020 bis 03.02.2021 und seit dem 20.06.2023 zu entnehmen.
Die Feststellung, wonach das Kindeswohl es nicht erfordert, dass der BF physisch im Bundesgebiet anwesend ist, ergibt sich aus dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zl. I413 2184682-2, worauf auszugsweise verwiesen wird:
„(…) Der Sachverständige führte zweifelsfrei und vom Beschwerdeführer nicht bestritten aus, dass das aus entwicklungspsychologischer Sicht die Anwesenheit des Beschwerdeführers für ein Neugeborenes nicht notwendig ist. Das Kindeswohl erfordert es nach seiner Aussage auch nicht, dass der Kindesvater physisch im Bundesgebiet anwesend ist. Für eine gedeihliche Vater-Kind-Beziehung ist Qualität ausschlaggebend, nicht Quantität, sodass eine Beziehung des Kindes zum Kindesvater auch durch Urlaube und soziale Medien eine förderliche Entwicklung des Kindeswohls bestimmen kann. Diesen Darlegungen des Sachverständigen Mag. Dr. XXXX , welche dem Beschwerdeführer übersetzt und erklärt wurden, nahm der Beschwerdeführer hin, ohne weitere Fragen oder eine Stellungnahme abzugeben, obwohl er hierzu vom erkennenden Richter ausdrücklich angeleitet worden war. Nach Auffassung des erkennenden Richters sind die Ausführungen des Sachverständigen, der ein anerkannter Experte für Kinderpsychologie ist und vielfach von Familiengerichten zur Klärung des Kindeswohls beigezogen wird, nachvollziehbar und lebensnah. Dass nicht die Quantität, sondern die Qualität für eine förderliche Entwicklung des Kindeswohls von Bedeutung ist, ist dem erkennenden Richter auch aus eigener Erfahrung einleuchtend und plausibel, zumal der erkennende Richter selbst beruflich mehrere Jahre im Ausland, ua in den USA verbracht hat und von seinen Kindern getrennt leben musste, ohne dass das Kindeswohl gelitten hätte. Es erscheint zutreffend, wenn der Sachverständige auch die Beispiele von Soldaten, Polizisten und Bauarbeiter anführt, welche über Monate hinweg Tätigkeiten im Ausland nachgehen, ohne dass ein Kind Schaden in der Entwicklung nimmt (Protokoll vom 12.07.2021, S 15). Aus dem Blickwinkel des Kindeswohls muss auch in Erwägung gezogen werden, dass der Beschwerdeführer zu keinen Unterhaltsleistungen fähig ist und auch aus diesem Blickwinkel für die Entwicklung eines werdenden Kindes nicht von Bedeutung ist.“„(…) Der Sachverständige führte zweifelsfrei und vom Beschwerdeführer nicht bestritten aus, dass das aus entwicklungspsychologischer Sicht die Anwesenheit des Beschwerdeführers für ein Neugeborenes nicht notwendig ist. Das Kindeswohl erfordert es nach seiner Aussage auch nicht, dass der Kindesvater physisch im Bundesgebiet anwesend ist. Für eine gedeihliche Vater-Kind-Beziehung ist Qualität ausschlaggebend, nicht Quantität, sodass eine Beziehung des Kindes zum Kindesvater auch durch Urlaube und soziale Medien eine förderliche Entwicklung des Kindeswohls bestimmen kann. Diesen Darlegungen des Sachverständigen Mag. Dr. römisch 40 , welche dem Beschwerdeführer übersetzt und erklärt wurden, nahm der Beschwerdeführer hin, ohne weitere Fragen oder eine Stellungnahme abzugeben, obwohl er hierzu vom erkennenden Richter ausdrücklich angeleitet worden war. Nach Auffassung des erkennenden Richters sind die Ausführungen des Sachverständigen, der ein anerkannter Experte für Kinderpsychologie ist und vielfach von Familiengerichten zur Klärung des Kindeswohls beigezogen wird, nachvollziehbar und lebensnah. Dass nicht die Quantität, sondern die Qualität für eine förderliche Entwicklung des Kindeswohls von Bedeutung ist, ist dem erkennenden Richter auch aus eigener Erfahrung einleuchtend und plausibel, zumal der erkennende Richter selbst beruflich mehrere Jahre im Ausland, ua in den USA verbracht hat und von seinen Kindern getrennt leben musste, ohne dass das Kindeswohl gelitten hätte. Es erscheint zutreffend, wenn der Sachverständige auch die Beispiele von Soldaten, Polizisten und Bauarbeiter anführt, welche über Monate hinweg Tätigkeiten im Ausland nachgehen, ohne dass ein Kind Schaden in der Entwicklung nimmt (Protokoll vom 12.07.2021, S 15). Aus dem Blickwinkel des Kindeswohls muss auch in Erwägung gezogen werden, dass der Beschwerdeführer zu keinen Unterhaltsleistungen fähig ist und auch aus diesem Blickwinkel für die Entwicklung eines werdenden Kindes nicht von Bedeutung ist.“
Dass der BF über keine weiteren Verwandte im Bundesverfügt, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 06.12.2023. Die Feststellung zu seinem Bekanntenkreis in Österreich sowie seinem Kontakt zu seinen Geschwistern in Nigeria ergibt sich ebenfalls aus den bisherigen Angaben des BF und aus dem Umstand des mehrjährigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet.
Die Feststellungen zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen samt Milderungs- und Erschwernisgründen ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteilen, zudem sind die Verurteilungen des BF auch in einem Strafregisterauszug zu seiner Person ersichtlich.
Die Feststellung, wonach der BF keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht aufweist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er lediglich regelmäßig die Kirche besucht, er weder Mitglied in einem Verein oder einer Organisation ist, er noch sonstige Kurse besucht sowie seine Deutschkenntnisse sich in Anbetracht seiner mehrjährigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet auf einem äußerst niedrigen Niveau bewegen, wie dies auch aus dem Verhandlungsprotokollen zu entnehmen ist (Protokoll vom 06.12.2023,S 13, Protokoll vom 12.07.2021, S 18).
Wie sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des BF ergibt, ist dieser im Bundesgebiet auch noch zu keinem Zeitpunkt einer legalen beruflichen Tätigkeit nachgegangen. In Zusammenhang mit dem Nichtbezug von Leistungen aus der Grundversorgung bleibt auf den diesbezüglichen Grundversorgungsauszug zu seiner Person zu verweisen. Die Feststellung, wonach der BF von seiner Lebensgefährtin finanziert wurde beruht auf den Angaben des BF und seiner Lebensgefährtin. Ausgehend von diesen Feststellungen war auch die Feststellung zur mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit des BF zu treffen.
Im Übrigen stehen auch die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF einer maßgeblichen bzw. nachhaltigen Integration entgegen.
Obgleich dem BF im Zuge des Verbesserungsauftrages seitens der belangten Behörde wie im vorangegangenen Verfahren auch im gegenständlichen Verfahren aufgetragen wurde, ein gültiges Reisedokument vorzulegen und er zugleich darauf hingewiesen wurde, dass bei einem Nichtnachkommen des Verbesserungsauftrages der Antrag zurückgewiesen wird, kam er dieser Aufforderung abermals nicht nach. Insofern er hierzu in der mündlichen Verhandlung am 06.12.2023 ausführt, zwecks Erlangung eines Reisedokuments sich öfters an die nigerianische Botschaft gewandt zu haben, wird diesen Angaben die Glaubwürdigkeit abgesprochen. So führte er zunächst an, mehrmals bei der Botschaft gewesen zu sein, revidierte dann diese Angabe dahingehend, lediglich einmal bei der Botschaft gewesen zu sein und auch eine Bestätigung darüber bekommen zu haben, wonach ihm kein Dokument ausgestellt werde (Protokoll vom 06.12.2023, S 4). Wäre er tatsächlich bei der Botschaft gewesen und wäre ihm eine Bestätigung ausgestellt worden, wäre zu erwarten gewesen, dass er diese vorlegt, was jedoch nicht geschah. Zudem gab die Lebensgefährtin des BF im Widerspruch zu den Angaben des BF an, dass es sich dabei nicht um ein Schreiben der Botschaft handeln würde, sondern um jenes ihres Rechtsanwalts (siehe Protokoll vom 06.12.2023, S 7). Somit ist davon auszugehen, dass der BF nie die nigerianische Botschaft aufgesucht hat, um ein Reisedokument zu erlangen. Vielmehr deuten seine weiteren Angaben daraufhin, dass er dies bewusst vermieden hat, um seine mögliche Abschiebung zu vereiteln, wie dies etwa seinen folgenden Angaben in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen ist (Protokoll vom 06.12.2023, S 4):
„RI: Haben Sie sich um Erlangung eines Dokumentes bemüht? Was haben Sie unternommen, wann zuletzt?
BF: Ja, ich habe es oft versucht, aber sie haben mir keines gegeben. Ich habe hier um Asyl angesucht, aber es wurde negativ entschieden.
RI: Die Frage hat sich auf Dokumente aus Nigeria bezogen.
BF: Ich bin nicht in Nigeria, ich bin in Österreich. Ich bin schon sehr lange hier, meine Familie ist hier. Wie soll ich also ein nigerianisches Dokument bekommen, ich bin fast mein ganzes Leben hier. Eigentlich sollten wir gar nicht mehr über Nigeria sprechen.
(…)
RI: Wie oft haben Sie sich an die Botschaft gewandt? Sie sagten ja, Sie haben es die letzten beiden Jahre oft versucht.
BF: Ich war einmal dort. Sie sagten, dass es nicht möglich sei und so bin ich nicht mehr hingegangen. Ich bin nicht mehr in Nigeria, es geht hier nicht um Nigeria.
RI: Ich stelle diese Fragen, weil sie für die Verhandlung relevant sind.
BF: Sie sind die Personen, die mir helfen können. Ich habe hier ein Baby und eine Familie. Ich hatte niemals Familie in Nigeria. Das ist das erste Mal, dass ich eine Familie habe. Ich will nicht über Nigeria sprechen, weil mir in Nigeria nie jemand geholfen hat.“
Zumal der BF entsprechend seinen weiteren Darlegungen auch nicht von jemanden dabei gehindert wurde, ein Reisedokument zu beantragen, lag damit die Nichtbeantragung des Reisedokuments ausschließlich in seiner eigenen Sphäre begründet. Aufgrund der soeben dargelegten Erwägungen war daher festzustellen, dass der BF seine Mitwirkungspflicht verletzt hat.
2.3. Zur individuellen Rückkehrsituation des BF:
Vorab bleibt festzuhalten, dass das Asylverfahren des BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu I415 2184682-1/9E vom 30.04.2020 rechtskräftig negativ entschieden wurde. Bereits aus diesem geht hervor, dass der BF in Nigeria keiner asylrelevanten Verfolgung und auch keiner wie auch immer gearteten existenziellen Bedrohung ausgesetzt war bzw. sein wird und seine Rückkehr nach Nigeria weder eine Verletzung von Art 2, Art 3 oder auch der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten, noch, dass diese ihm als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Vorab bleibt festzuhalten, dass das Asylverfahren des BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu I415 2184682-1/9E vom 30.04.2020 rechtskräftig negativ entschieden wurde. Bereits aus diesem geht hervor, dass der BF in Nigeria keiner asylrelevanten Verfolgung und auch keiner wie auch immer gearteten existenziellen Bedrohung ausgesetzt war bzw. sein wird und seine Rückkehr nach Nigeria weder eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten, noch, dass diese ihm als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Auch im Zuge der mündlichen Verhandlung am 06.12.2023 vermochte der BF keinerlei Gründe darzulegen, welche gegen seine Rückkehr nach Nigeria in Anschlag zu bringen wären. Er gab hierzu implizit lediglich an, dass er nicht nach Nigeria zurückwolle, weil er in Österreich eine Familie habe.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass es in einzelnen Bereichen des Herkunftsstaates zu Gewaltausbrüchen kommt, jedoch ist nach den Länderfeststellungen Nigeria kein klassisches Bürgerkriegsland. Ein bewaffneter innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Konflikt besteht demnach nicht, sodass eine Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr aufgrund solcher Konflikte ausgeschlossen werden kann. Generell stellt die allgemein herrschende Situation in Nigeria keine Bedrohung im Sinne des Art 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar und wird auch entsprechend den Länderfeststellungen selbst eine alleinstehende Person, die nach Nigeria zurückgeführt wird und dort in keinem privaten Verband Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass es in einzelnen Bereichen des Herkunftsstaates zu Gewaltausbrüchen kommt, jedoch ist nach den Länderfeststellungen Nigeria kein klassisches Bürgerkriegsland. Ein bewaffneter innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Konflikt besteht demnach nicht, sodass eine Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr aufgrund solcher Konflikte ausgeschlossen werden kann. Generell stellt die allgemein herrschende Situation in Nigeria keine Bedrohung im Sinne des Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar und wird auch entsprechend den Länderfeststellungen selbst eine alleinstehende Person, die nach Nigeria zurückgeführt wird und dort in keinem privaten Verband Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet.
Beim gesunden, ledigen und arbeitsfähigen BF sind im Zuge des Verfahrens auch keine besonderen Vulnerabilitäten hervorgekommen, welche es zu berücksichtigen gäbe. Fallgegenständlich leben zudem auch Familienmitglieder des BF in Nigeria, mit denen den BF auch nach wie vor in Kontakt steht und an welche er sich im Falle einer Rückkehr wenden könnte. Dessen ungeachtet besteht für ihn die Möglichkeit, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus kann der BF seine existenziellen Grundbedürfnisse auch aus selbständiger Arbeit sichern. Gegenständlich ist damit jedenfalls davon auszugehen, dass sich der BF in Nigeria wird ansiedeln können und eine (in Nigeria vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte auch sichergestellte) Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung stehen wird (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen unter Punkt II. 1.3.). Beim gesunden, ledigen und arbeitsfähigen BF sind im Zuge des Verfahrens auch keine besonderen Vulnerabilitäten hervorgekommen, welche es zu berücksichtigen gäbe. Fallgegenständlich leben zudem auch Familienmitglieder des BF in Nigeria, mit denen den BF auch nach wie vor in Kontakt steht und an welche er sich im Falle einer Rückkehr wenden könnte. Dessen ungeachtet besteht für ihn die Möglichkeit, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus kann der BF seine existenziellen Grundbedürfnisse auch aus selbständiger Arbeit sichern. Gegenständlich ist damit jedenfalls davon auszugehen, dass sich der BF in Nigeria wird ansiedeln können und eine (in Nigeria vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte auch sichergestellte) Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung stehen wird vergleiche dazu insbesondere die Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 1.3.).
Aus einer Zusammenschau der zitierten Quellen ergibt sich sohin eine Sicherheitslage, die es einer Person wie dem BF erlaubt, in Nigeria relativ unbehelligt zu leben, ohne zwingend damit rechnen zu müssen, Opfer von Verfolgung, willkürlicher Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen zu werden.
2.4. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria vom 05.07.2023 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der BF trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.
Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 2 Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Gemäß § 2 Abs 4 Z 10 FPG gilt ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist, als Drittstaatsangehöriger.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG gilt ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist, als Drittstaatsangehöriger.
Der BF als Staatsangehöriger von Nigeria ist Drittstaatsangehöriger und folglich Fremder iSd. soeben angeführten Bestimmung.
A) Zur Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK und zur Abweisung des Antrages auf Mängelheilung (Spruchpunkt I. und V. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK und zur Abweisung des Antrages auf Mängelheilung (Spruchpunkt römisch eins. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1 Rechtslage
§ 4 AsylG-DV (BGBl II Nr 448/2005 idF BGBl II Nr 40/2020) besagt:Paragraph 4, AsylG-DV Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 448 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 40 aus 2020,) besagt:
(1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs 5, 6 und 12 AsylG zulassen:(1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG zulassen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK oder2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zu der durch das VwGVG neu geschaffenen Rechtslage ausgesprochen (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152- 0153; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 16.09.2015, Ra 2015/22/0082-0083; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115), dass - wenn die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat - das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist, dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Zu überprüfen war daher nur, ob die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK" gemäß § 55 Abs 2 AsylG ("Aufenthaltsberechtigung") zu Recht zurückgewiesen hat.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zu der durch das VwGVG neu geschaffenen Rechtslage ausgesprochen vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152- 0153; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 16.09.2015, Ra 2015/22/0082-0083; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115), dass - wenn die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat - das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist, dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Zu überprüfen war daher nur, ob die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK" gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ("Aufenthaltsberechtigung") zu Recht zurückgewiesen hat.
Gemäß § 8 Abs 1 AsylG-DV sind folgende Urkunden und Nachweise im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels anzuschließen:Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV sind folgende Urkunden und Nachweise im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels anzuschließen:
1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs 1 Z 2 und 3 NAG);1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;3. Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,;
4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
Die vom BF beantragte „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 55 Abs 2 AsylG ist dabei explizit in § 3 Abs 2 Z 2 AsylG-DV genannt.Die vom BF beantragte „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ist dabei explizit in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG-DV genannt.
§ 58 Abs 11 AsylG (BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 110/2021) lautet wie folgt:Paragraph 58, Absatz 11, AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 110 aus 2021,) lautet wie folgt:
Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs 4) ohne weiteres einzustellen oder1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Fallgegenständlich wurde seitens der belangten Behörde sowohl Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 gemäß § 55 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch sein Antrag auf Mängelheilung vom 19.05.2022 gemäß § 4 Abs 1 Z 2 und Z 3 iVm § 8 AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt V.).Fallgegenständlich wurde seitens der belangten Behörde sowohl Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, gemäß Paragraph 55, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch sein Antrag auf Mängelheilung vom 19.05.2022 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt römisch fünf.).
Zur Heilung nach § 4 Abs 1 Z 2 AsylG-DV hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 MRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist. Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs 1 Z 2 AsylG-DV die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs 1 Z 2 AsylG-DV stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG zu erteilen ist. Daraus folgt auch, dass bei einem Antrag nach § 55 AsylG in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs 1 AsylG-DV in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Z 2 der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168 mit Hinweis auf VwGH 15.09 2016, Ra 2016/21/0187 und VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).Zur Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, MRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist. Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach Paragraph 55, AsylG zu erteilen ist. Daraus folgt auch, dass bei einem Antrag nach Paragraph 55, AsylG in Bezug auf die Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Ziffer 2, der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168 mit Hinweis auf VwGH 15.09 2016, Ra 2016/21/0187 und VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).
Wie unter Punkt 3.2. noch aufgezeigt wird, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG und somit die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 Z 2 AsylG-DV jedoch fallgegenständlich nicht vor.Wie unter Punkt 3.2. noch aufgezeigt wird, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG und somit die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV jedoch fallgegenständlich nicht vor.
Gemäß § 4 Abs 1 Z 3 AsylG-DV kann schließlich noch die Behörde auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 leg. cit. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise auch dann zulassen, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV kann schließlich noch die Behörde auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, leg. cit. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise auch dann zulassen, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Fallgegenständlich brachte der BF im Rahmen seiner Antragstellung entgegen den Anforderungen in § 8 Abs 1 AsylG-DV kein gültiges Reisedokument in Vorlage. Obgleich dem BF im Zuge des Verbesserungsauftrages seitens der belangten Behörde sowohl im vorangegangenen Verfahren als auch im gegenständlichen Verfahren aufgetragen wurde, ein gültiges Reisedokument vorzulegen und er zugleich darauf hingewiesen wurde, dass bei einem Nichtnachkommen des Verbesserungsauftrages der Antrag zurückgewiesen wird, kam er dieser Aufforderung abermals nicht nach. Insofern er hierzu in der mündlichen Verhandlung ausführt, zwecks Erlangung eines Reisedokuments sich öfters an die nigerianische Botschaft gewandt zu haben, werden diesen Angaben die Glaubwürdigkeit abgesprochen. So führte er zunächst an, mehrmals bei der Botschaft gewesen zu sein, revidierte dann diese Angabe jedoch dahingehend, lediglich einmal bei der Botschaft gewesen zu sein und auch eine Bestätigung darüber bekommen zu haben, wonach ihm kein Dokument ausgestellt werde (Protokoll vom 06.12.2023, S 4). Wäre er tatsächlich bei der Botschaft gewesen und wäre ihm eine Bestätigung ausgestellt worden, wäre zu erwarten gewesen, dass er diese auch vorlegt, was jedoch nicht geschah. Zudem gab die Lebensgefährtin des BF im Widerspruch zu den Angaben des BF an, dass es sich dabei nicht um ein Schreiben der Botschaft handeln würde, sondern um jenes ihres Rechtsanwalts (siehe Protokoll vom 06.12.2023, S 7). Somit ist davon auszugehen, dass der BF nie die nigerianische Botschaft aufgesucht hat, um ein Reisedokument zu erlangen. Vielmehr deuten seine weiteren Angaben daraufhin, dass er dies bewusst vermieden hat, um seine mögliche Abschiebung zu vereiteln, wie dies etwa seinen folgenden Angaben in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen ist (Protokoll vom 06.12.2023, S 4). Fallgegenständlich brachte der BF im Rahmen seiner Antragstellung entgegen den Anforderungen in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV kein gültiges Reisedokument in Vorlage. Obgleich dem BF im Zuge des Verbesserungsauftrages seitens der belangten Behörde sowohl im vorangegangenen Verfahren als auch im gegenständlichen Verfahren aufgetragen wurde, ein gültiges Reisedokument vorzulegen und er zugleich darauf hingewiesen wurde, dass bei einem Nichtnachkommen des Verbesserungsauftrages der Antrag zurückgewiesen wird, kam er dieser Aufforderung abermals nicht nach. Insofern er hierzu in der mündlichen Verhandlung ausführt, zwecks Erlangung eines Reisedokuments sich öfters an die nigerianische Botschaft gewandt zu haben, werden diesen Angaben die Glaubwürdigkeit abgesprochen. So führte er zunächst an, mehrmals bei der Botschaft gewesen zu sein, revidierte dann diese Angabe jedoch dahingehend, lediglich einmal bei der Botschaft gewesen zu sein und auch eine Bestätigung darüber bekommen zu haben, wonach ihm kein Dokument ausgestellt werde (Protokoll vom 06.12.2023, S 4). Wäre er tatsächlich bei der Botschaft gewesen und wäre ihm eine Bestätigung ausgestellt worden, wäre zu erwarten gewesen, dass er diese auch vorlegt, was jedoch nicht geschah. Zudem gab die Lebensgefährtin des BF im Widerspruch zu den Angaben des BF an, dass es sich dabei nicht um ein Schreiben der Botschaft handeln würde, sondern um jenes ihres Rechtsanwalts (siehe Protokoll vom 06.12.2023, S 7). Somit ist davon auszugehen, dass der BF nie die nigerianische Botschaft aufgesucht hat, um ein Reisedokument zu erlangen. Vielmehr deuten seine weiteren Angaben daraufhin, dass er dies bewusst vermieden hat, um seine mögliche Abschiebung zu vereiteln, wie dies etwa seinen folgenden Angaben in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen ist (Protokoll vom 06.12.2023, S 4).
„RI: Haben Sie sich um Erlangung eines Dokumentes bemüht? Was haben Sie unternommen, wann zuletzt?
BF: Ja, ich habe es oft versucht, aber sie haben mir keines gegeben. Ich habe hier um Asyl angesucht, aber es wurde negativ entschieden.
RI: Die Frage hat sich auf Dokumente aus Nigeria bezogen.
BF: Ich bin nicht in Nigeria, ich bin in Österreich. Ich bin schon sehr lange hier, meine Familie ist hier. Wie soll ich also ein nigerianisches Dokument bekommen, ich bin fast mein ganzes Leben hier. Eigentlich sollten wir gar nicht mehr über Nigeria sprechen.
(…)
RI: Wie oft haben Sie sich an die Botschaft gewandt? Sie sagten ja, Sie haben es die letzten beiden Jahre oft versucht.
BF: Ich war einmal dort. Sie sagten, dass es nicht möglich sei und so bin ich nicht mehr hingegangen. Ich bin nicht mehr in Nigeria, es geht hier nicht um Nigeria.
RI: Ich stelle diese Fragen, weil sie für die Verhandlung relevant sind.
BF: Sie sind die Personen, die mir helfen können. Ich habe hier ein Baby und eine Familie. Ich hatte niemals Familie in Nigeria. Das ist das erste Mal, dass ich eine Familie habe. Ich will nicht über Nigeria sprechen, weil mir in Nigeria nie jemand geholfen hat.“
Zumal der BF entsprechend seinen weiteren Darlegungen auch nicht von jemanden dabei gehindert wurde, ein Reisedokument zu beantragen, lag damit die Nichtbeantragung des Reisedokuments ausschließlich in seiner eigenen Sphäre begründet.
Es waren daher keine außerhalb der Sphäre des BF liegende Gründe festzustellen, sondern scheiterte die Ausstellung eines Reisedokuments ausschließlich am BF selbst.
Der Antrag des BF auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise war demnach auch gemäß § 4 Abs 1 Z 3 iVm § 8 Abs 1 AsylG-DV abzuweisen, da ihm ob der obigen Ausführungen die Beschaffung eines Reisedokuments weder nachweislich unmöglich noch unzumutbar war.Der Antrag des BF auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise war demnach auch gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV abzuweisen, da ihm ob der obigen Ausführungen die Beschaffung eines Reisedokuments weder nachweislich unmöglich noch unzumutbar war.
Wie § 58 Abs 11 AsylG überdies zum Ausdruck bringt, treffen einen Drittstaatsangehörigen im Antragsverfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "allgemeine Mitwirkungspflichten", unter welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die in § 8 Abs 1 AsylG-DV angeordnete Vorlage von Identitätsurkunden wie etwa eines gültigen Reisedokuments sowie einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokuments zu subsumieren ist (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039). Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses grundsätzlich, wenn es nicht zu einer Heilung nach § 4 AsylG-DV zu kommen hat, eine auf § 58 Abs 11 Z 2 AsylG gestützte Zurückweisung rechtfertigt (vgl. VwGH, 04.03.2020, Ra 2019/21/0214 und VwGH, 19.09.2019, Ra 2019/21/0103, mwN). Wie Paragraph 58, Absatz 11, AsylG überdies zum Ausdruck bringt, treffen einen Drittstaatsangehörigen im Antragsverfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "allgemeine Mitwirkungspflichten", unter welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV angeordnete Vorlage von Identitätsurkunden wie etwa eines gültigen Reisedokuments sowie einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokuments zu subsumieren ist vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039). Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses grundsätzlich, wenn es nicht zu einer Heilung nach Paragraph 4, AsylG-DV zu kommen hat, eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG gestützte Zurückweisung rechtfertigt vergleiche VwGH, 04.03.2020, Ra 2019/21/0214 und VwGH, 19.09.2019, Ra 2019/21/0103, mwN).
Die Nichtvorlage des betreffenden Dokuments unter den obgenannten Umständen stellt somit – angesichts der rechtmäßigen Abweisung des Mängelheilungsantrages – eine Verletzung der allgemeinen Mitwirkungspflicht des BF dar und rechtfertigt eine auf § 58 Abs 11 Z 2 AsylG gestützte, zurückweisende Entscheidung.Die Nichtvorlage des betreffenden Dokuments unter den obgenannten Umständen stellt somit – angesichts der rechtmäßigen Abweisung des Mängelheilungsantrages – eine Verletzung der allgemeinen Mitwirkungspflicht des BF dar und rechtfertigt eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG gestützte, zurückweisende Entscheidung.
Damit erweist sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. und I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet und war gemäß § 28 Abs 2 VwGVG mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gem. § 58 Abs 11 Z 2 AsylG zurückzuweisen war. Damit erweist sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. und römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet und war gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückzuweisen war.
3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1 Rechtslage
Gemäß § 10 Abs 3 AsylG ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 leg.cit. abgewiesen wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs 9 Z 1 bis 3 AsylG vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, leg.cit. abgewiesen wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG vorliegt.
Gemäß § 52 Abs 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.
Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Fallgegenständlich liegt keiner der Fälle des § 58 Abs 9 Z 1 bis 3 AsylG vor, sodass die Bestimmung des § 10 Abs 3 AsylG und in der Folge auch § 52 Abs 3 FPG zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vom BFA zu Recht zur Anwendung gebracht wurde.Fallgegenständlich liegt keiner der Fälle des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG vor, sodass die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und in der Folge auch Paragraph 52, Absatz 3, FPG zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vom BFA zu Recht zur Anwendung gebracht wurde.
Der Begriff des Familienlebens in Art 8 EMRK umfasst jedenfalls die Beziehung von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten und schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).Der Begriff des Familienlebens in Artikel 8, EMRK umfasst jedenfalls die Beziehung von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten und schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Zweifellos führt der BF mit der nigerianischen Staatsangehörigen XXXX seit etwa vier Jahren eine Beziehung und lebte bis zu seiner erneuten Inhaftierung am 20.06.2023 gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn XXXX und der gemeinsamen Tochter XXXX in einem gemeinsamen Haushalt. Seit seiner Inhaftierung wird er von seiner Lebensgefährtin regelmäßig besucht, gelegentlich auch von seiner Tochter. Mit dem Sohn seiner Lebensgefährtin besteht telefonischer Kontakt. Zweifellos führt der BF mit der nigerianischen Staatsangehörigen römisch 40 seit etwa vier Jahren eine Beziehung und lebte bis zu seiner erneuten Inhaftierung am 20.06.2023 gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn römisch 40 und der gemeinsamen Tochter römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt. Seit seiner Inhaftierung wird er von seiner Lebensgefährtin regelmäßig besucht, gelegentlich auch von seiner Tochter. Mit dem Sohn seiner Lebensgefährtin besteht telefonischer Kontakt.
Es gilt daher nun, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des BF und den öffentlichen Interessen durchzuführen.
Fallgegenständlich erscheint insbesondere berücksichtigenswert, dass sowohl dem BF als auch seiner Lebensgefährtin ob des rechtskräftigen negativen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2020 zu I415 2184682-1/9E bei Aufnahme ihrer Beziehung vor etwa vier Jahren Umstand bewusst sein musste, dass sich der Aufenthalt des BF als unrechtmäßig erweist. Die Beziehung wurde somit zu einem Zeitpunkt aufgenommen, zu welchem der unsichere Aufenthaltsstatus bzw. die negative Entscheidung bereits bekannt gewesen war. Vor diesem Hintergrund bleibt auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK nicht akzeptiert werden müsse, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. zuletzt zB VwGH 03.05.2021, Ra 2021/01/0141; VwGH 15.04.2021, Ra 2021/20/0103; VwGH 220.01.2021, Ra 2020/20/0426 mwN). Nicht zuletzt wirkt auch maßgeblich relativierend, dass sich der BF im Zeitraum vom 14.07.2020 bis 03.02.2021 in Haft befunden hat bzw. sich seit dem 20.06.2023 erneut in Haft, was jedenfalls eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kontaktes zu seiner Lebensgefährtin, ihrem Sohn und der gemeinsamen Tochter und daran anknüpfend zur Intensität des gemeinsamen Zusammenlebens zur Folge hat. So besteht zur Lebensgefährtin und Tochter des BF lediglich ein persönlicher Kontakt über Tischbesuche im Gefängnis, zum Sohn seiner Lebensgefährtin hat der BF hingegen lediglich telefonischen Kontakt. Fallgegenständlich erscheint insbesondere berücksichtigenswert, dass sowohl dem BF als auch seiner Lebensgefährtin ob des rechtskräftigen negativen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2020 zu I415 2184682-1/9E bei Aufnahme ihrer Beziehung vor etwa vier Jahren Umstand bewusst sein musste, dass sich der Aufenthalt des BF als unrechtmäßig erweist. Die Beziehung wurde somit zu einem Zeitpunkt aufgenommen, zu welchem der unsichere Aufenthaltsstatus bzw. die negative Entscheidung bereits bekannt gewesen war. Vor diesem Hintergrund bleibt auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht akzeptiert werden müsse, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen vergleiche zuletzt zB VwGH 03.05.2021, Ra 2021/01/0141; VwGH 15.04.2021, Ra 2021/20/0103; VwGH 220.01.2021, Ra 2020/20/0426 mwN). Nicht zuletzt wirkt auch maßgeblich relativierend, dass sich der BF im Zeitraum vom 14.07.2020 bis 03.02.2021 in Haft befunden hat bzw. sich seit dem 20.06.2023 erneut in Haft, was jedenfalls eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kontaktes zu seiner Lebensgefährtin, ihrem Sohn und der gemeinsamen Tochter und daran anknüpfend zur Intensität des gemeinsamen Zusammenlebens zur Folge hat. So besteht zur Lebensgefährtin und Tochter des BF lediglich ein persönlicher Kontakt über Tischbesuche im Gefängnis, zum Sohn seiner Lebensgefährtin hat der BF hingegen lediglich telefonischen Kontakt.
Hinsichtlich seiner Tochter und des Sohnes seiner Lebensgefährtin bleibt an dieser Stelle – wie bereits unter Punkt II. 1.1. und II. 2.2. ausführlich dargelegt – festzuhalten, dass eine Rückführung des BF keine besonderen Auswirkungen auf das Kindeswohl der Minderjährigen hat und eine Anwesenheit und ein persönlicher Kontakt des BF für deren persönliche Entwicklung nicht notwendig ist und eine Beziehung über Urlaube oder soziale Medien trotz Abwesenheit des BF über mehrere Monate hinweg eine förderliche Entwicklung des Kindeswohls bestimmen kann, wie es auch aus kinderpsychologischer Sicht die Beispiele von Soldaten, Polizisten und Bauarbeiter belegen. Zudem ist hinsichtlich des Sohnes seiner Lebensgefährtin ist anzumerken, dass dessen Vater im Bundesgebiet aufhältig ist und Kontakt zu seinem Sohn hat und dieser, nicht der BF, für den Unterhalt seines Sohnes aufkommt. Hinsichtlich seiner Tochter und des Sohnes seiner Lebensgefährtin bleibt an dieser Stelle – wie bereits unter Punkt römisch zwei. 1.1. und römisch zwei. 2.2. ausführlich dargelegt – festzuhalten, dass eine Rückführung des BF keine besonderen Auswirkungen auf das Kindeswohl der Minderjährigen hat und eine Anwesenheit und ein persönlicher Kontakt des BF für deren persönliche Entwicklung nicht notwendig ist und eine Beziehung über Urlaube oder soziale Medien trotz Abwesenheit des BF über mehrere Monate hinweg eine förderliche Entwicklung des Kindeswohls bestimmen kann, wie es auch aus kinderpsychologischer Sicht die Beispiele von Soldaten, Polizisten und Bauarbeiter belegen. Zudem ist hinsichtlich des Sohnes seiner Lebensgefährtin ist anzumerken, dass dessen Vater im Bundesgebiet aufhältig ist und Kontakt zu seinem Sohn hat und dieser, nicht der BF, für den Unterhalt seines Sohnes aufkommt.
Aus dem Blickwinkel des Kindeswohls ist auch beachtlich, dass der BF ein mehrfach vorbestrafter Straftäter ist und gerade Suchtgiftdelikte einen negativen Effekt auf die Gesellschaft und damit auch auf Kinder haben. Es kann daher aus dem Blickwinkel des Kindeswohls sogar geboten sein, dass der Kontakt mit dem BF zur Verhinderung, dass das Kind in schlechte Gesellschaft gerät, unterbunden wird, nicht zuletzt, weil eine positive Gefährdungsprognose beim BF aufgrund seiner Inhaftierung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich ist.
Es ist auch unbestritten, dass der BF während Zusammenlebens mit seiner Lebensgefährtin, deren Sohn und der gemeinsamen Tochter im gemeinsamen Haushalt in die Betreuung der Kinder involviert war. Allerdings war es seiner Lebensgefährtin bereits in der Vergangenheit während der Inhaftierung des BF und ist auch nunmehr seit Juni 2023 möglich, die Betreuung der Kinder alleine, wenn auch unter erhöhtem Aufwand, zu bewerkstelligen. Zudem kommt, dass auch aus dem Blickwinkel der Unterhaltsleistung aufgrund der völligen Mittellosigkeit des BF kein substantieller Beitrag seitens des BF zu erwarten ist, womit aus dem Blickwinkel des Kindeswohls, das auch die materielle Versorgung eines Kindes durch den Kindesvater umfasst, die Anwesenheit des BF in Österreich für die minderjährigen Kinder unerheblich ist. Die Lebensgefährtin des BF, deren Sohn und die gemeinsame Tochter mit dem BF sind in finanzieller Hinsicht nicht auf die Anwesenheit des BF im Bundesgebiet angewiesen, da die Lebensgefährtin selbst mittels Sozialleistungsbezug ihren eigenen Lebensunterhalt und den ihrer Kinder zu decken vermag, zumal der BF selbst nicht arbeitet und auch keine Unterhaltszahlungen leistet.
Wenn aber selbst in einem Fall, in dem eine Trennung von einem Elternteil eine Traumatisierung mit sich bringt, bedeutet eine solche laut EGMR angesichts mehrfacher Verurteilungen wegen schwerwiegender Vergehen keine Verletzung von Art 8 EMRK (vgl. den bereits erwähnten Fall Sarközi und Mahran gegen Österreich), was auch gegenständlich der ist und daher ein Eingriff im Sinne einer Rückkehrentscheidung als verhältnismäßig anzusehen ist. Wenn aber selbst in einem Fall, in dem eine Trennung von einem Elternteil eine Traumatisierung mit sich bringt, bedeutet eine solche laut EGMR angesichts mehrfacher Verurteilungen wegen schwerwiegender Vergehen keine Verletzung von Artikel 8, EMRK vergleiche den bereits erwähnten Fall Sarközi und Mahran gegen Österreich), was auch gegenständlich der ist und daher ein Eingriff im Sinne einer Rückkehrentscheidung als verhältnismäßig anzusehen ist.
Des Weiteren gilt zu berücksichtigen, dass auch nach der Rechtsprechung des EGMR sich ein Beschwerdeführer im Kontext des Art 8 MRK nicht auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin und die Geburt eines Kindes aus dieser Beziehung berufen kann, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war (VwGH 10.03.2021, Ra 2021/19/0060 mit Hinweis auf VwGH 28.2.2020, Ra 2019/14/0545 mwN; VwGH 14.10.2019, Ra 2019/18/0396 mwN; VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0187 und EGMR 16.4.2013, Udeh/Schweiz, 12020/09, Z 50; siehe auch VwGH 21.12.2020, Ra 2020/14/0518; VwGH 05.08.2020, Ra 2020/14/0199). So bleibt - neuerlich - darauf hinzuweisen, dass sowohl dem BF als auch seiner Lebensgefährtin die rechtskräftige, negative Entscheidung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bekannt sein musste und sich der Aufenthalt des BF zur Zeitpunkt der Aufnahme der Beziehung als unrechtmäßig gestaltete. Dessen ungeachtet intensivierten sie das Familienleben weiter. Das Verhalten des BF und seiner Lebensgefährtin lässt damit den Rückschluss darauf zu, dass diese bereit waren, ein Familienleben im Bundesgebiet zu begründen und in Kauf zu nehmen, dass das gemeinsame das Kind – zumindest fallweise – ohne den BF aufwachsen würde, weshalb der Aufbau dieses Familien- und Privatlebens in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EGMR in der Folge nur sehr abgeschwächte Integrationsrelevanz entfalten kann.Des Weiteren gilt zu berücksichtigen, dass auch nach der Rechtsprechung des EGMR sich ein Beschwerdeführer im Kontext des Artikel 8, MRK nicht auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin und die Geburt eines Kindes aus dieser Beziehung berufen kann, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war (VwGH 10.03.2021, Ra 2021/19/0060 mit Hinweis auf VwGH 28.2.2020, Ra 2019/14/0545 mwN; VwGH 14.10.2019, Ra 2019/18/0396 mwN; VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0187 und EGMR 16.4.2013, Udeh/Schweiz, 12020/09, Ziffer 50,; siehe auch VwGH 21.12.2020, Ra 2020/14/0518; VwGH 05.08.2020, Ra 2020/14/0199). So bleibt - neuerlich - darauf hinzuweisen, dass sowohl dem BF als auch seiner Lebensgefährtin die rechtskräftige, negative Entscheidung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bekannt sein musste und sich der Aufenthalt des BF zur Zeitpunkt der Aufnahme der Beziehung als unrechtmäßig gestaltete. Dessen ungeachtet intensivierten sie das Familienleben weiter. Das Verhalten des BF und seiner Lebensgefährtin lässt damit den Rückschluss darauf zu, dass diese bereit waren, ein Familienleben im Bundesgebiet zu begründen und in Kauf zu nehmen, dass das gemeinsame das Kind – zumindest fallweise – ohne den BF aufwachsen würde, weshalb der Aufbau dieses Familien- und Privatlebens in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EGMR in der Folge nur sehr abgeschwächte Integrationsrelevanz entfalten kann.
Neben dem – wenig intensiv ausgeprägten – Familienleben des BF gilt es des Weiteren, einen etwaigen Eingriff in das Privatleben desselben zu prüfen. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). In Zusammenhang mit der bisherigen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich gilt festzuhalten, dass der BF seit zumindest 22.11.2015 im Bundesgebiet – somit bis dato acht Jahre – aufhältig ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, ausführt, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“, und selbst noch einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212 mit Hinweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; VwGH 10.05. 2016, Ra 2015/22/0158 und VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031), ist die Aufenthaltsdauer der BF wohl zwar nicht als sehr kurz, aber auch nicht als besonders lange zu bewerten. Von der in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgerichtshofs entwickelten Judikatur, die bei einem über zehnjährigen Aufenthalt (sofern diese Dauer nicht durch gewisse Umstände relativiert wird) regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich ausgeht, ist die Länge des Aufenthalts der BF nicht zu vergleichen. Relativierend wirkt dabei zudem, dass der BF knapp eineinhalb Jahre seines Aufenthaltes in Haftanstalten verbracht hat bzw. verbringt. Sohin ist die Aufenthaltsdauer des BF nicht als so lange zu bewerten, dass diese sein Interesse am Verbleib in Österreich zum Überwiegen bringen würde oder die Aufenthaltsdauer in ihrer Gesamtheit hinreichende Privatinteressen am Verbleib maßgeblich aufwerten könnte, insbesondere auch unter Berücksichtig dessen, dass sich selbst eine Aufenthaltsdauer von etwa acht Jahren nicht als so außergewöhnlich erweist, dass deshalb ein direkt aus Art 8 EMRK abgeleitetes Aufenthaltsrecht zugestanden werden müsse (vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162).Neben dem – wenig intensiv ausgeprägten – Familienleben des BF gilt es des Weiteren, einen etwaigen Eingriff in das Privatleben desselben zu prüfen. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). In Zusammenhang mit der bisherigen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich gilt festzuhalten, dass der BF seit zumindest 22.11.2015 im Bundesgebiet – somit bis dato acht Jahre – aufhältig ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen vergleiche VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, ausführt, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“, und selbst noch einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212 mit Hinweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; VwGH 10.05. 2016, Ra 2015/22/0158 und VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031), ist die Aufenthaltsdauer der BF wohl zwar nicht als sehr kurz, aber auch nicht als besonders lange zu bewerten. Von der in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgerichtshofs entwickelten Judikatur, die bei einem über zehnjährigen Aufenthalt (sofern diese Dauer nicht durch gewisse Umstände relativiert wird) regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich ausgeht, ist die Länge des Aufenthalts der BF nicht zu vergleichen. Relativierend wirkt dabei zudem, dass der BF knapp eineinhalb Jahre seines Aufenthaltes in Haftanstalten verbracht hat bzw. verbringt. Sohin ist die Aufenthaltsdauer des BF nicht als so lange zu bewerten, dass diese sein Interesse am Verbleib in Österreich zum Überwiegen bringen würde oder die Aufenthaltsdauer in ihrer Gesamtheit hinreichende Privatinteressen am Verbleib maßgeblich aufwerten könnte, insbesondere auch unter Berücksichtig dessen, dass sich selbst eine Aufenthaltsdauer von etwa acht Jahren nicht als so außergewöhnlich erweist, dass deshalb ein direkt aus Artikel 8, EMRK abgeleitetes Aufenthaltsrecht zugestanden werden müsse vergleiche VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162).
In Zusammenhang mit dem Grad der Integration bleibt festzuhalten, dass sich die Deutschkenntnisse des BF entsprechend den Feststellungen unter Punkt II. 1.1. auf einem sehr geringen Niveau bewegen und er nicht in der Lage war, selbst einfache Fragen in der deutschen Sprache zu beantworten. Zwar gilt es, seine regelmäßigen Kirchenbesuche sowie den Umstand, dass er Freundschaften im Bundesgebiet geschlossen hat, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, doch hat auch nicht außer Acht zu bleiben, dass sich davon abgesehen keine weiteren Integrationsmomente des BF ergeben haben. Zwar kann noch die Einstellungszusage desselben als Anhaltspunkt für eine Integration in einem gewissen Ausmaß in Anschlag gebracht werden (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005), doch gilt hinsichtlich dieser festzuhalten, dass selbige vom Bestehen einer Arbeitserlaubnis aufschiebend bedingt abhängig gemacht und zudem bereits vor geraumer Zeit, nämlich vor mehr als drei Jahren, ausgestellt wurde. Generell ging der BF bis dato im Bundesgebiet noch zu keinem Zeitpunkt einer legalen beruflichen Tätigkeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig, vielmehr lebte er von den Sozialhilfeleistungen seiner Lebensgefährtin und verschaffte sich einen Zuverdienst durch die gelegentliche Vornahme von Schwarzarbeitstätigkeiten sowie zuletzt den Handel mit Suchmitteln. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass an der Verhinderung von Schwarzarbeit ein großes öffentliches Interesse besteht (VwGH vom 27.04.2000, 2000/02/0088). In Zusammenhang mit dem Grad der Integration bleibt festzuhalten, dass sich die Deutschkenntnisse des BF entsprechend den Feststellungen unter Punkt römisch zwei. 1.1. auf einem sehr geringen Niveau bewegen und er nicht in der Lage war, selbst einfache Fragen in der deutschen Sprache zu beantworten. Zwar gilt es, seine regelmäßigen Kirchenbesuche sowie den Umstand, dass er Freundschaften im Bundesgebiet geschlossen hat, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, doch hat auch nicht außer Acht zu bleiben, dass sich davon abgesehen keine weiteren Integrationsmomente des BF ergeben haben. Zwar kann noch die Einstellungszusage desselben als Anhaltspunkt für eine Integration in einem gewissen Ausmaß in Anschlag gebracht werden vergleiche VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005), doch gilt hinsichtlich dieser festzuhalten, dass selbige vom Bestehen einer Arbeitserlaubnis aufschiebend bedingt abhängig gemacht und zudem bereits vor geraumer Zeit, nämlich vor mehr als drei Jahren, ausgestellt wurde. Generell ging der BF bis dato im Bundesgebiet noch zu keinem Zeitpunkt einer legalen beruflichen Tätigkeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig, vielmehr lebte er von den Sozialhilfeleistungen seiner Lebensgefährtin und verschaffte sich einen Zuverdienst durch die gelegentliche Vornahme von Schwarzarbeitstätigkeiten sowie zuletzt den Handel mit Suchmitteln. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass an der Verhinderung von Schwarzarbeit ein großes öffentliches Interesse besteht (VwGH vom 27.04.2000, 2000/02/0088).
Zudem gilt es, die drei durchaus gewichtigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF zu berücksichtigen, welche auch zugleich eine Überprüfung in Hinblick auf das gegen den BF in der Dauer von fünf Jahren verhängte Einreiseverbot erfahren.
Der BF wurde wiederholt in Zusammenhang mit Suchtgiftdelinquenz straffällig. Gerade diese stellt – auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben – ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und besteht an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse (VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014).
Zudem lässt auch das Verhalten des BF, trotz rechtskräftiger negativer Entscheidung unrechtmäßig weiterhin im Bundesgebiet zu verbleiben und den daraus erwachsenen Ausreiseverpflichtungen nicht nachzukommen, den Schluss darauf zu, dass er der österreichischen Rechtsordnung generell nicht viel Bedeutung zumisst, insbesondere, da ihm entsprechend seinen Ausführungen sehr wohl bewusst war, dass sich sein Aufenthalt als unrechtmäßig gestaltet. Neben diesen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und der Verhinderung von strafbaren Handlungen stehen dem allenfalls bestehenden Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich damit weiters öffentliche Interessen daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig bzw. unrechtmäßig aufhältig sind auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf ein Bleiberecht berufen, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise, durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages oder durch Verbleiben im Bundesgebiet erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl. auch VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf ein Bleiberecht berufen, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise, durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages oder durch Verbleiben im Bundesgebiet erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vergleiche auch VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).
Selbst unter Berücksichtigung, dass die Lebensgefährtin des BF, ihr Sohn aus einer Vorbeziehung sowie das gemeinsame Kind mit dem BF in Österreich verbleiben, ist nach Abwägung der sich widerstreitenden Interessen entsprechend den obigen Ausführungen im Zuge einer Gesamtbetrachtung im konkreten Fall nicht mehr von einem Überwiegen der privaten bzw. familiären Interessen des BF auszugehen und hat dieser Einbußen in seinem nach Art 8 gewährleisteten Recht auf ein Privat- und Familienleben hinzunehmen. Selbst unter Berücksichtigung, dass die Lebensgefährtin des BF, ihr Sohn aus einer Vorbeziehung sowie das gemeinsame Kind mit dem BF in Österreich verbleiben, ist nach Abwägung der sich widerstreitenden Interessen entsprechend den obigen Ausführungen im Zuge einer Gesamtbetrachtung im konkreten Fall nicht mehr von einem Überwiegen der privaten bzw. familiären Interessen des BF auszugehen und hat dieser Einbußen in seinem nach Artikel 8, gewährleisteten Recht auf ein Privat- und Familienleben hinzunehmen.
Bei der Interessenabwägung nach Art 8 EMRK ist unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0135). In dieser Hinsicht ist auszuführen, dass der BF in Nigeria sozialisiert wurde und dort eine mehrjährige Schulbildung erfahren hat, womit auch entsprechende Sprachkenntnisse einhergehen. Ob des Umstandes, dass es sich beim BF um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, kann angenommen werden, dass er in der Lage ist, sich seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeitsleistung zu erwirtschaften. Überdies leben auch die Geschwister des BF in Nigeria, zu welchen dieser in Kontakt steht. Letztlich besteht kein Zweifel daran, dass sich der BF in die dortige Gesellschaft letztlich problemlos wieder eingliedern können wird. Es sind im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen, dass der BF infolge des langjährigen Aufenthalts im Ausland der Kultur seines Herkunftsstaates so weit entrückt wäre, dass eine Reintegration in die Gesellschaft des Herkunftsstaates nicht mehr möglich oder zumutbar wäre.Bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK ist unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0135). In dieser Hinsicht ist auszuführen, dass der BF in Nigeria sozialisiert wurde und dort eine mehrjährige Schulbildung erfahren hat, womit auch entsprechende Sprachkenntnisse einhergehen. Ob des Umstandes, dass es sich beim BF um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, kann angenommen werden, dass er in der Lage ist, sich seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeitsleistung zu erwirtschaften. Überdies leben auch die Geschwister des BF in Nigeria, zu welchen dieser in Kontakt steht. Letztlich besteht kein Zweifel daran, dass sich der BF in die dortige Gesellschaft letztlich problemlos wieder eingliedern können wird. Es sind im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen, dass der BF infolge des langjährigen Aufenthalts im Ausland der Kultur seines Herkunftsstaates so weit entrückt wäre, dass eine Reintegration in die Gesellschaft des Herkunftsstaates nicht mehr möglich oder zumutbar wäre.
Es sind – unter der Schwelle des Art 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des jungen und gesunden BF, welcher – wie bereits im obigen Absatz erwähnt – zudem über ein familiäres Netzwerk in Form seiner Geschwister in Nigeria verfügt, nicht vor.Es sind – unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des jungen und gesunden BF, welcher – wie bereits im obigen Absatz erwähnt – zudem über ein familiäres Netzwerk in Form seiner Geschwister in Nigeria verfügt, nicht vor.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.
Die Beschwerde war daher hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.
3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Rechtslage
Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2020, Zl. I415 2184682/9E wurde festgestellt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria keine Gefährdung seiner Person bzw. eine Verletzung seiner in Art 2 oder 3 EMRK geschützten Rechte mit sich bringen wird.Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2020, Zl. I415 2184682/9E wurde festgestellt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria keine Gefährdung seiner Person bzw. eine Verletzung seiner in Artikel 2, oder 3 EMRK geschützten Rechte mit sich bringen wird.
Eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung machte der BF auch im gegenständlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt geltend, wobei er bis zuletzt im Zuge der mündlichen Verhandlung keinerlei Gründe darzulegen vermochte, welche gegen seine Rückkehr nach Nigeria in Anschlag zu bringen wären. Wie bereits unter Punkt II. 2.3. dargelegt, gab er diesbezüglich lediglich an, dass er nicht nach Nigeria zurückwolle, weil er in Österreich eine Familie habe. Eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung machte der BF auch im gegenständlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt geltend, wobei er bis zuletzt im Zuge der mündlichen Verhandlung keinerlei Gründe darzulegen vermochte, welche gegen seine Rückkehr nach Nigeria in Anschlag zu bringen wären. Wie bereits unter Punkt römisch zwei. 2.3. dargelegt, gab er diesbezüglich lediglich an, dass er nicht nach Nigeria zurückwolle, weil er in Österreich eine Familie habe.
Generell stellt die allgemein herrschende Situation in Nigeria keine Bedrohung im Sinne des Art 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar und wird auch entsprechend den Länderfeststellungen selbst eine alleinstehende Person, die nach Nigeria zurückgeführt wird und dort in keinem privaten Verband Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet. Generell stellt die allgemein herrschende Situation in Nigeria keine Bedrohung im Sinne des Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar und wird auch entsprechend den Länderfeststellungen selbst eine alleinstehende Person, die nach Nigeria zurückgeführt wird und dort in keinem privaten Verband Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet.
Es ist letztlich im Zuge einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass sich der gesunde, arbeitsfähige Beschwerdeführer in Nigeria wird ansiedeln können und eine (in Nigeria vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte auch sichergestellte) Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung stehen wird. Fallgegenständlich leben zudem auch Familienmitglieder des BF in Nigeria, mit denen den BF auch nach wie vor in Kontakt steht und an welche er sich im Falle einer Rückkehr wenden könnte. Zudem ist es ihm unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus kann der BF seine existenziellen Grundbedürfnisse auch aus selbständiger Arbeit sichern. Es ergibt sich damit insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Nigeria zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Es ist letztlich im Zuge einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass sich der gesunde, arbeitsfähige Beschwerdeführer in Nigeria wird ansiedeln können und eine (in Nigeria vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte auch sichergestellte) Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung stehen wird. Fallgegenständlich leben zudem auch Familienmitglieder des BF in Nigeria, mit denen den BF auch nach wie vor in Kontakt steht und an welche er sich im Falle einer Rückkehr wenden könnte. Zudem ist es ihm unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus kann der BF seine existenziellen Grundbedürfnisse auch aus selbständiger Arbeit sichern. Es ergibt sich damit insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Nigeria zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.
3.4. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):
3.4.1. Rechtslage:
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis. 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5, bis. 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn , 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; , 2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist; , 3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;, 4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist; , 5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; , 6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);, 7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder , 8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder , 9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall:
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der BF wurde während seines Aufenthaltes in Österreich im Zeitraum 2018 bis 2023 insgesamt dreimal rechtskräftig wegen Vergehen nach dem StGB oder dem SMG verurteilt, zuletzt im Jahr 2023 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetzt, wobei allen drei Verurteilungen (SMG-Delikte) eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende strafbare Handlung zugrunde lag (§ 53 Abs. 3 Z 1 letzter Fall). Die belangte Behörde hat daher das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt.Der BF wurde während seines Aufenthaltes in Österreich im Zeitraum 2018 bis 2023 insgesamt dreimal rechtskräftig wegen Vergehen nach dem StGB oder dem SMG verurteilt, zuletzt im Jahr 2023 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetzt, wobei allen drei Verurteilungen (SMG-Delikte) eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende strafbare Handlung zugrunde lag (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, letzter Fall). Die belangte Behörde hat daher das Einreiseverbot zu Recht auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt.
Mit seiner jüngsten Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom 02.08.2023 wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten überschritt der BF hierbei die von § 53 Abs. 3 Z 1 FPG geforderte Tatsache einer Verurteilung zu einer einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten knapp um das Fünffache. Auch mit seiner zweiten Verurteilung vom 31.08.2020 wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten überschritt er die Grenze des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG um das Dreifache. Damit liegen die zuvor genannten Voraussetzungen mehrfach vor, was sich auch auf die Dauer eines Einreiseverbots auswirkt. Dass der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG verwirklicht ist, wurde vom BF auch nicht bestritten. Mit seiner jüngsten Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 vom 02.08.2023 wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten überschritt der BF hierbei die von Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG geforderte Tatsache einer Verurteilung zu einer einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten knapp um das Fünffache. Auch mit seiner zweiten Verurteilung vom 31.08.2020 wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten überschritt er die Grenze des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG um das Dreifache. Damit liegen die zuvor genannten Voraussetzungen mehrfach vor, was sich auch auf die Dauer eines Einreiseverbots auswirkt. Dass der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG verwirklicht ist, wurde vom BF auch nicht bestritten.
Für die belangte Behörde bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG (arg: „kann“) von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde (vgl. VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN).Für die belangte Behörde bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG (arg: „kann“) von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde vergleiche VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Ansehung der strafrechtswidrigen Delinquenz des BF bereits das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität (vgl. VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0270) und am Schutz der körperlichen Integrität anderer Personen (vgl. VwGH 19.10.2004, 2001/21/0191) betont.Der Verwaltungsgerichtshof hat in Ansehung der strafrechtswidrigen Delinquenz des BF bereits das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität vergleiche VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0270) und am Schutz der körperlichen Integrität anderer Personen vergleiche VwGH 19.10.2004, 2001/21/0191) betont.
Die wiederholte Tatbegehung in den letzten fünf Jahren im Suchtmittelbereich indiziert seine hohe Rückfallsneigung. Die der zweiten und dritten Verurteilung zugrundeliegende Taten beging er zudem während offener Probezeiten.
In Anbetracht des Umstandes, dass der BF bereits kurze Zeit nach seiner Ankunft bzw. Asylantragstellung – nämlich entsprechend den Feststellungen unter Punkt II. 1.1. innerhalb von weniger als einem Monat – unter Berücksichtigung eines langen Deliktzeitraums und zahlreichen Tatwiederholungen in Österreich in Zusammenhang mit Suchtgiftdelinquenz strafgerichtlich in Erscheinung getreten ist und er binnen zweier offener Probezeiten auch ungeachtet seiner Beziehung zu XXXX und der Geburt seiner Tochter erneut wegen denselben Verstößen gegen das SMG verurteilt wurde, zeigt sich ein Persönlichkeitsbild des BF mit hoher krimineller Energie, das einer günstigen Gefährdungsprognose abträglich ist, insbesondere, da der BF auch negative körperliche und seelische Folgen der Drogenkonsumenten in Kauf genommen hat.In Anbetracht des Umstandes, dass der BF bereits kurze Zeit nach seiner Ankunft bzw. Asylantragstellung – nämlich entsprechend den Feststellungen unter Punkt römisch zwei. 1.1. innerhalb von weniger als einem Monat – unter Berücksichtigung eines langen Deliktzeitraums und zahlreichen Tatwiederholungen in Österreich in Zusammenhang mit Suchtgiftdelinquenz strafgerichtlich in Erscheinung getreten ist und er binnen zweier offener Probezeiten auch ungeachtet seiner Beziehung zu römisch 40 und der Geburt seiner Tochter erneut wegen denselben Verstößen gegen das SMG verurteilt wurde, zeigt sich ein Persönlichkeitsbild des BF mit hoher krimineller Energie, das einer günstigen Gefährdungsprognose abträglich ist, insbesondere, da der BF auch negative körperliche und seelische Folgen der Drogenkonsumenten in Kauf genommen hat.
Dabei gilt in Hinblick auf die vorzunehmende Gefährdungsprognose festzuhalten, dass ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich erst - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - daran gemessen werden kann, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276 mit Hinweis auf VwGH 22.05. 2014, Ra 2014/21/0014), was im gegenständlichen Fall unterbleiben kann, da der BF sich in Haft befindet und noch kein Wohlverhalten in Freiheit vorliegt. Zudem lassen die Angaben des BF erkennen, dass er finanzielle Engpässe mit dem Verkauf von Suchtgift zu bewältigen und sein strafbares Verhalten dahingehend auch noch zu relativeren bzw. bagatellisieren versucht, wie dies seinen Angaben im vorigen Verfahren zur Zl. I413 2184682-2 und im gegenständlichen Verfahren in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 06.12.2023, S 12-14 und Protokoll vom 12.07.2021, S 20).) zu entnehmen ist. Dieser Versuch des BF, seine Taten durch einen finanziellen Aspekt zu rechtfertigen, erweckt nicht den Eindruck, dass dieser tatsächlich ein entsprechendes Unrechtsbewusstsein hinsichtlich seiner Tat entwickelt hat. Auch die Ausführungen seiner Lebensgefährtin, welche ebenfalls darauf hinwies, dass der BF die Straftaten aus finanziellen Gründen begangen hätte und er sich ändern würde, wenn er eine Arbeit hätte und die Familie unterstützen könne, kann vor diesem Hintergrund nicht überzeugen. Das Risiko einer etwaigen Wiederholung wird unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der BF keiner legalen Arbeit nachging, keine Leistungen aus der Grundversorgung bezog und von den Sozialhilfeleistungen seiner Lebensgefährtin lebte, was auch nach seiner Haftentlassung der Fall sein wird, vielmehr noch weiter erhöht.
Zudem lässt auch das Verhalten des BF, trotz rechtskräftiger negativer Entscheidung unrechtmäßig weiterhin im Bundesgebiet zu verbleiben und den daraus erwachsenen Ausreiseverpflichtungen nicht nachzukommen, den Schluss darauf zu, dass er der österreichischen Rechtsordnung generell nicht viel Bedeutung zumisst, insbesondere, da ihm entsprechend seinen Ausführungen sehr wohl bewusst war, dass sich sein Aufenthalt als unrechtmäßig gestaltet.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der BF bei seiner jüngsten Verurteilung ein Teilgeständnis ablegte, welches sowie auch die Sicherstellung des Suchtmittels mildernd bei der Strafbemessung berücksichtigt wurde. Jedoch wirkten sich das Zusammentreffen von drei Vergehen, die zwei einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung während zweier offener Probezeiten erschwerend auf die Strafbemessung aus. Insbesondere ist im Hinblick auf das strafrechtswidrige Fehlverhalten des BF erneut hervorzuheben, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204, mwN; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110).Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der BF bei seiner jüngsten Verurteilung ein Teilgeständnis ablegte, welches sowie auch die Sicherstellung des Suchtmittels mildernd bei der Strafbemessung berücksichtigt wurde. Jedoch wirkten sich das Zusammentreffen von drei Vergehen, die zwei einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung während zweier offener Probezeiten erschwerend auf die Strafbemessung aus. Insbesondere ist im Hinblick auf das strafrechtswidrige Fehlverhalten des BF erneut hervorzuheben, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204, mwN; vergleiche auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,).
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine von ihm ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden. Die Verhängung eines Einreiseverbotes erscheint daher gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung nicht in Betracht kam.
Es kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging.
Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte befristete Dauer des Einreiseverbots von 8 Jahren als nicht angemessen:
Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen.
Das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF ist, wie zuvor bereits ausgeführt jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Der BF wurde insgesamt drei Mal strafgerichtlich verurteilt. Betrachtet man nun die vom BF begangenen Straftaten, so wurde bei der ersten Verurteilung die Freiheitsstrafen zur Gänze nachgesehen. Erst bei der zweiten und letzten Verurteilung erachtete das Strafgericht eine unbedingte Freiheitsstrafe bzw. Inhaftierung des BF für erforderlich. Des Weiteren wurde der vom Strafgericht angewandte Strafrahmen bei den letzten Verurteilungen nicht ausgeschöpft, sondern bewegt sich die letzte Verurteilung trotz der einschlägigen Vorstrafen und Tatumstände bei einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten knapp über der Hälfte des Strafrahmens (bis zu zwei Jahre gemäß § 27 Abs. 2a SMG), was bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes entsprechend zu werten ist, vom BFA jedoch nicht erkennbar berücksichtigt wurde.Das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF ist, wie zuvor bereits ausgeführt jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Der BF wurde insgesamt drei Mal strafgerichtlich verurteilt. Betrachtet man nun die vom BF begangenen Straftaten, so wurde bei der ersten Verurteilung die Freiheitsstrafen zur Gänze nachgesehen. Erst bei der zweiten und letzten Verurteilung erachtete das Strafgericht eine unbedingte Freiheitsstrafe bzw. Inhaftierung des BF für erforderlich. Des Weiteren wurde der vom Strafgericht angewandte Strafrahmen bei den letzten Verurteilungen nicht ausgeschöpft, sondern bewegt sich die letzte Verurteilung trotz der einschlägigen Vorstrafen und Tatumstände bei einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten knapp über der Hälfte des Strafrahmens (bis zu zwei Jahre gemäß Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG), was bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes entsprechend zu werten ist, vom BFA jedoch nicht erkennbar berücksichtigt wurde.
Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots müssen auch familiäre und private Bindungen des BF berücksichtigt werden. Dahingehend ist konkret zu berücksichtigen, dass die Lebensgefährtin, deren Sohn aus einer Vorbeziehung und die mit ihr gemeinsame Tochter des BF im Bundesgebiet leben. Obwohl die Intensität des Familienlebens angesichts der vom BF begangenen Straftaten und der dadurch von ihm hervorgerufenen Trennung von seiner Lebensgefährtin, deren Sohn und der mit ihr gemeinsamen Tochter nicht geeignet war, von einer Rückkehrentscheidung bzw. der Verhängung eines Einreiseverbots gänzlich abzusehen, ist dieser Umstand dennoch bei der Bemessung des Einreiseverbots zu berücksichtigen.
Es wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass der BF mehrfach und mitunter schwerwiegend gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen hat. Dennoch scheint ein 8-jähriges Einreiseverbot im Fall des BF aufgrund seiner familiären Beziehungen in Österreich und der konkret von ihm begangenen Straftaten und deren Sanktionen überschießend.
Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des BF eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als fünf Jahre als nicht angemessen und erscheint diese Dauer notwendig, um ihm das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen und von einem Wegfall der Gefährdung ausgehen zu können. Eine weitere Reduktion war auch bei Berücksichtigung der familiären Interessen des BF nicht möglich. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Trennung von seinen Familienangehörigen hat der BF zugunsten öffentlicher Interesse an der Verhinderung von schweren Delikten und einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen. Überdies erscheint dieser Zeitraum auch insoweit als angemessen, als der BF diesen Zeitraum zur nachhaltigen Besserung seines Verhaltens nutzen kann und sich die Dauer des Einreiseverbotes daran orientiert, dass diese Änderung über einen längeren Zeitraum besteht.
Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß in angemessener Weise auf fünf Jahre herabzusetzen und der Beschwerde nur insoweit Folge zu geben.
3.5. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.5. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht ua eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. Hierunter fallen neben Verfahren, in denen einer Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukam, auch die Verfahren, in denen das BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt hat und in denen jeweils keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG erfolgt ist.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht ua eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Hierunter fallen neben Verfahren, in denen einer Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukam, auch die Verfahren, in denen das BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt hat und in denen jeweils keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG erfolgt ist.
Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit Spruchpunkt VII. einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung – zu Recht, wie in der Folge auszuführen sein wird – aberkannt.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit Spruchpunkt römisch sieben. einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung – zu Recht, wie in der Folge auszuführen sein wird – aberkannt.
Richtigerweise hat daher die belangte Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Richtigerweise hat daher die belangte Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sechs. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.
3.6. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):3.6. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides):
Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil „die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist“.Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil „die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist“.
Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt (vgl. dazu die Ausführungen zur Verhängung des Einreiseverbotes unter Punkt 3.4.), da vom BF eine gravierende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, sodass das Bundesamt der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Es lag für das Bundesamt auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.Die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt vergleiche dazu die Ausführungen zur Verhängung des Einreiseverbotes unter Punkt 3.4.), da vom BF eine gravierende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, sodass das Bundesamt der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Es lag für das Bundesamt auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.
Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.
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Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Abschiebung Angemessenheit Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufrechte Rückkehrentscheidung aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreiseverpflichtung Einreiseverbot rechtmäßig freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Haft Haftstrafe illegaler Aufenthalt Integration Interessenabwägung Mitwirkungspflicht mündliche Verhandlung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Reisedokument Rückkehrentscheidung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Vergehen Verhältnismäßigkeit Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:I405.2184682.3.00Im RIS seit
12.03.2024Zuletzt aktualisiert am
12.03.2024