TE Bvwg Beschluss 2024/1/29 W161 2284435-1

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Veröffentlicht am 29.01.2024
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Entscheidungsdatum

29.01.2024

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §16 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. BFA-VG § 16 heute
  2. BFA-VG § 16 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 16 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 16 gültig von 17.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2017
  5. BFA-VG § 16 gültig von 21.05.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. BFA-VG § 16 gültig von 01.04.2016 bis 20.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2016
  7. BFA-VG § 16 gültig von 20.07.2015 bis 31.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 16 gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 61 gültig von 01.10.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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W161 2284435-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2023, Zl. XXXX , beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2023, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, nach eigenen Angaben ein Staatsangehöriger von Marokko, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.01.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist.

Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 25.01.2023 mittels Hinterlegung gem. § 23 Abs. 3 ZustellG zugestellt.Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 25.01.2023 mittels Hinterlegung gem. Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG zugestellt.

Am 19.11.2023 wurde der Beschwerdeführer bei einer neuerlichen illegalen Einreise in das Bundesgebiet aufgegriffen, am selben Tag vor dem BFA, RD XXXX niederschriftlich einvernommen und wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.11.2023 über ihn gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs.1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Außerlandesbringung verhängt. Am 19.11.2023 wurde der Beschwerdeführer bei einer neuerlichen illegalen Einreise in das Bundesgebiet aufgegriffen, am selben Tag vor dem BFA, RD römisch 40 niederschriftlich einvernommen und wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.11.2023 über ihn gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Außerlandesbringung verhängt.

Am 23.11.2023 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Aktenvermerk vom 23.11.2023 wurde festgestellt, dass diesem ein faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 1 AsylG nicht zukommt. Mit Aktenvermerk vom 23.11.2023 wurde festgestellt, dass diesem ein faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG nicht zukommt.

Am 05.12.2023 wurde mittels E-Mail ein im Namen des Beschwerdeführers abgefasster Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Beschwerde eingebracht.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2023 zu Zl. XXXX wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2023 zu Zl. römisch 40 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei).

Begründend wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe bereits am 19.11.2023 im Zuge der Einvernahme vor der RD XXXX nachweislich Kenntnis über den verfahrensabschließenden Bescheid vom 20.01.2023 erhalten. Sohin sei die Frist zur Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand von zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses mit Ablauf des 03.12.2023 verstrichen und sei der am 05.12.2023 eingebrachte Antrag als verspätet zurückzuweisen. Angesichts dessen, dass der Beschwerde deren Beschwerdefrist der Antragsteller versäumt habe, keine aufschiebende Wirkung zugekommen sei, bestehe ein öffentliches Interesse daran, dass dieser Bescheid unbeschadet des Wiedereinsetzungsantrags vollzogen werden könne. Dem gegenüber trete das Interesse des Beschwerdeführers an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zum Wiedereinsetzungsantrag zurück. Begründend wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe bereits am 19.11.2023 im Zuge der Einvernahme vor der RD römisch 40 nachweislich Kenntnis über den verfahrensabschließenden Bescheid vom 20.01.2023 erhalten. Sohin sei die Frist zur Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand von zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses mit Ablauf des 03.12.2023 verstrichen und sei der am 05.12.2023 eingebrachte Antrag als verspätet zurückzuweisen. Angesichts dessen, dass der Beschwerde deren Beschwerdefrist der Antragsteller versäumt habe, keine aufschiebende Wirkung zugekommen sei, bestehe ein öffentliches Interesse daran, dass dieser Bescheid unbeschadet des Wiedereinsetzungsantrags vollzogen werden könne. Dem gegenüber trete das Interesse des Beschwerdeführers an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zum Wiedereinsetzungsantrag zurück.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer wurde am 13.12.2023 nach Bulgarien überstellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der angefochtene Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 25.01.2023 durch amtliche Hinterlegung wirksam zugestellt. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist keine wirksame Beschwerde eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt des Bundesamtes und wurden von der beschwerdeführenden Partei, nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

3.1. Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.3.1. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.

Gegenständlich liegt ein Fall des § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG ("Dem Bundesamt obliegt die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG.") vor, da es sich bei der Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG eindeutig um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG handelt und beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde in einem solchen Fall gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG zwei Wochen.Gegenständlich liegt ein Fall des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG ("Dem Bundesamt obliegt die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG.") vor, da es sich bei der Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG eindeutig um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG handelt und beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde in einem solchen Fall gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG zwei Wochen.

3.2. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.3.2. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

3.3. Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass der im Spruch genannte Bescheid dem Beschwerdeführer am 25.01.2023 zugestellt und sohin rechtswirksam erlassen worden war.

Nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG iVm §§ 32 Abs. 2 und 33 Abs. 1 AVG hat im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist, auf die im Übrigen auch mittels korrekter Rechtsmittelbelehrung im Bescheid hingewiesen wurde, am 25.01.2023 (Mittwoch) begonnen und mit Ablauf des 08.02.2023 (Mittwoch) geendet. Nach Maßgabe des Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz BFA-VG in Verbindung mit Paragraphen 32, Absatz 2 und 33 Absatz eins, AVG hat im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist, auf die im Übrigen auch mittels korrekter Rechtsmittelbelehrung im Bescheid hingewiesen wurde, am 25.01.2023 (Mittwoch) begonnen und mit Ablauf des 08.02.2023 (Mittwoch) geendet.

Da die gegenständliche Beschwerde erst am 05.12.2023 eingebracht wurde und sohin erst nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingelangt ist, war die Beschwerde gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.
Da die gegenständliche Beschwerde erst am 05.12.2023 eingebracht wurde und sohin erst nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingelangt ist, war die Beschwerde gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.,

3.4. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
3.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.,

Da im vorliegenden Fall die Beschwerde wegen Verspätung zurückzuweisen ist, kann eine Verhandlung entfallen. Ebenso konnte die Übermittlung eines Verspätungsvorhaltes entfallen, da sämtliche Gründe für die verspätete Einbringung der Beschwerde bereits im gleichzeitig eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dargetan wurden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Hinterlegung Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W161.2284435.1.00

Im RIS seit

08.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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