Entscheidungsdatum
07.02.2024Norm
ADV §1Spruch
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W296 2281520-1/25E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Andreas KLEINBICHLER von Dr. Ragossnig & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 19.12.2023 und 01.02.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Andreas KLEINBICHLER von Dr. Ragossnig & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 19.12.2023 und 01.02.2024 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:
„Vizeleutnant (Vzlt) XXXX ist schuldig, er hat am XXXX gegen XXXX während der Ausübung seines Journaldienstes als Offizier vom Tag (OvT) der GABLENZ-Kaserne in 8054 Graz gegenüber dem eingeteilten Fahrer vom Dienst (FvD), dem Gefreiten XXXX , sinngemäß die Aussage getätigt, dieser solle ihm nicht zu nahe kommen und er solle an den Vorfall in Wiener Neustadt denken, womit Vzlt XXXX auf einen weithin bekannten Vorfall anspielte, bei dem am XXXX ein Grundwehrdiener von einem Vorgesetzten in einer Notwehrsituation getötet worden war.„Vizeleutnant (Vzlt) römisch 40 ist schuldig, er hat am römisch 40 gegen römisch 40 während der Ausübung seines Journaldienstes als Offizier vom Tag (OvT) der GABLENZ-Kaserne in 8054 Graz gegenüber dem eingeteilten Fahrer vom Dienst (FvD), dem Gefreiten römisch 40 , sinngemäß die Aussage getätigt, dieser solle ihm nicht zu nahe kommen und er solle an den Vorfall in Wiener Neustadt denken, womit Vzlt römisch 40 auf einen weithin bekannten Vorfall anspielte, bei dem am römisch 40 ein Grundwehrdiener von einem Vorgesetzten in einer Notwehrsituation getötet worden war.
Durch dieses Verhalten hat Vzlt XXXX schuldhaft gegen die Bestimmung des § 43a BDG 1979, wonach Beamtinnen und Beamte als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen sowie im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen haben, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind, verstoßen.Durch dieses Verhalten hat Vzlt römisch 40 schuldhaft gegen die Bestimmung des Paragraph 43 a, BDG 1979, wonach Beamtinnen und Beamte als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen sowie im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen haben, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind, verstoßen.
Vzlt XXXX hat dadurch eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl. Nr. 2 (in Folge: HDG 2014), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 207/2022, begangen.Vzlt römisch 40 hat dadurch eine Pflichtverletzung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl. Nr. 2 (in Folge: HDG 2014), zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2022,, begangen.
[…]“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird auf dem Arbeitsplatz „Kommandant XXXX in der XXXX der XXXX & Dienstbetrieb des Militärkommandos Steiermark“ verwendet.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird auf dem Arbeitsplatz „Kommandant römisch 40 in der römisch 40 der römisch 40 & Dienstbetrieb des Militärkommandos Steiermark“ verwendet.
2. Mit Schreiben des Einheitskommandanten vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass gegen ihn gemäß § 61 HDG 2014 ein Disziplinarverfahren eingeleitet werde. Er stehe im Verdacht, am XXXX im Wachlokal der Kaserne Gablenz in Ausübung seines Journaldienstes als OvT gegenüber dem FvD gedroht zu haben, seine Waffe zu verwenden. Weiters hätten die befragten Zeugen angegeben, er habe gegenüber dem FvD die Worte „Komm mir nicht zu nahe, sonst gibt es noch einen Toten wie in Wiener Neustadt“ geäußert. Er stehe folglich im Verdacht, gegen seine allgemeinen Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 2 BDG verstoßen zu haben.2. Mit Schreiben des Einheitskommandanten vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass gegen ihn gemäß Paragraph 61, HDG 2014 ein Disziplinarverfahren eingeleitet werde. Er stehe im Verdacht, am römisch 40 im Wachlokal der Kaserne Gablenz in Ausübung seines Journaldienstes als OvT gegenüber dem FvD gedroht zu haben, seine Waffe zu verwenden. Weiters hätten die befragten Zeugen angegeben, er habe gegenüber dem FvD die Worte „Komm mir nicht zu nahe, sonst gibt es noch einen Toten wie in Wiener Neustadt“ geäußert. Er stehe folglich im Verdacht, gegen seine allgemeinen Dienstpflichten gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG verstoßen zu haben.
3. Mit Schreiben vom XXXX erstattete der Einheitskommandant eine Meldung zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an den Militärkommandanten als Disziplinarvorgesetzten, da der Beschwerdeführer nicht geständig sei.3. Mit Schreiben vom römisch 40 erstattete der Einheitskommandant eine Meldung zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an den Militärkommandanten als Disziplinarvorgesetzten, da der Beschwerdeführer nicht geständig sei.
4. Mit Disziplinaranzeige des Militärkommandanten als Disziplinarvorgesetztem vom XXXX wurde eine dem Beschwerdeführer angelastete Dienstpflichtverletzung gemäß § 4 Abs. 1 ADV zur Anzeige gebracht. Darin wurde der im Schreiben des Einheitskommandanten vom XXXX dargelegte Sachverhalt wiedergegeben und zudem ausgeführt, dass es bereits in der Vergangenheit zu diversen Zwischenfällen rund um den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit unangebrachtem Verhalten – vor allem gegenüber Grundwehrdienern im Rahmen seines Dienstes als OvT (z.B. Beschimpfungen, am Boden schlafen lassen) – gekommen sei. Aus diesem Grund seien Dienstunfähigkeitsuntersuchungen beantragt worden, sodass er zwischenzeitlich nicht dienstfähig und von November XXXX bis März XXXX eingeschränkt dienstfähig gewesen sei. In diesem Zeitraum habe es die Vorgabe gegeben, dem Beschwerdeführer keine besondere Führungsverantwortung gegenüber Grundwehrdienern zuzumuten, weshalb er in diesem Zeitraum auch nicht zu Journaldiensten als OvT eingeteilt worden sei. Der Beschwerdeführer weise disziplinäre, nicht jedoch gerichtliche Vorstrafen auf. Der der gegenständlichen Disziplinaranzeige zugrundeliegende Sachverhalt sei bei der Staatsanwaltschaft Graz zur Anzeige gebracht worden.4. Mit Disziplinaranzeige des Militärkommandanten als Disziplinarvorgesetztem vom römisch 40 wurde eine dem Beschwerdeführer angelastete Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ADV zur Anzeige gebracht. Darin wurde der im Schreiben des Einheitskommandanten vom römisch 40 dargelegte Sachverhalt wiedergegeben und zudem ausgeführt, dass es bereits in der Vergangenheit zu diversen Zwischenfällen rund um den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit unangebrachtem Verhalten – vor allem gegenüber Grundwehrdienern im Rahmen seines Dienstes als OvT (z.B. Beschimpfungen, am Boden schlafen lassen) – gekommen sei. Aus diesem Grund seien Dienstunfähigkeitsuntersuchungen beantragt worden, sodass er zwischenzeitlich nicht dienstfähig und von November römisch 40 bis März römisch 40 eingeschränkt dienstfähig gewesen sei. In diesem Zeitraum habe es die Vorgabe gegeben, dem Beschwerdeführer keine besondere Führungsverantwortung gegenüber Grundwehrdienern zuzumuten, weshalb er in diesem Zeitraum auch nicht zu Journaldiensten als OvT eingeteilt worden sei. Der Beschwerdeführer weise disziplinäre, nicht jedoch gerichtliche Vorstrafen auf. Der der gegenständlichen Disziplinaranzeige zugrundeliegende Sachverhalt sei bei der Staatsanwaltschaft Graz zur Anzeige gebracht worden.
5. Mit dem Bescheid vom XXXX , am XXXX in Rechtskraft erwachsen, leitete die Bundesdisziplinarbehörde gem. § 72 Abs. 2 HDG 2014 ein Senatsverfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Es bestehe der Verdacht, er habe am XXXX während der Ausübung seines Journaldienstes als OvT dem eingeteilten FvD gedroht, seine Waffe zu verwenden, indem er „komm mir nicht zu nahe, sonst gibt es noch einen Toten wie in Wiener Neustadt“ gesagt habe, wodurch er gegen § 43 Abs. 1 und/oder § 43 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 HDG 2014 begangen habe.5. Mit dem Bescheid vom römisch 40 , am römisch 40 in Rechtskraft erwachsen, leitete die Bundesdisziplinarbehörde gem. Paragraph 72, Absatz 2, HDG 2014 ein Senatsverfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Es bestehe der Verdacht, er habe am römisch 40 während der Ausübung seines Journaldienstes als OvT dem eingeteilten FvD gedroht, seine Waffe zu verwenden, indem er „komm mir nicht zu nahe, sonst gibt es noch einen Toten wie in Wiener Neustadt“ gesagt habe, wodurch er gegen Paragraph 43, Absatz eins, und/oder Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, HDG 2014 begangen habe.
Begründend wurde auf die Einleitung des Disziplinarverfahrens durch den Einheitskommandanten vom XXXX sowie auf die Disziplinaranzeige vom XXXX Bezug genommen und überdies im Wesentlichen ausgeführt, wer einem Untergebenen gefährlich drohe, stehe im begründeten Verdacht, seine Dienstpflichten zu verletzen. Es wäre dem Beschwerdeführer trotz Schwerhörigkeit zumutbar gewesen, eine Wortwahl zu ergreifen, die nicht das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erschüttere. Ob der betroffene Grundwehrdiener subjektiv Angst empfunden habe, sei nicht von Bedeutung. Es komme vielmehr auf den objektiven Gehalt der Aussage an. Der Sachverhalt sei in einer mündlichen Verhandlung zu klären. Es könne kein Einstellungsgrund gemäß § 62 Abs. 3 HDG 2014 festgestellt werden und es sei keine Verjährung gemäß § 3 Abs. 1 HDG 2014 eingetreten. Für die Einleitung des Verfahrens reiche der Verdacht des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung aus.Begründend wurde auf die Einleitung des Disziplinarverfahrens durch den Einheitskommandanten vom römisch 40 sowie auf die Disziplinaranzeige vom römisch 40 Bezug genommen und überdies im Wesentlichen ausgeführt, wer einem Untergebenen gefährlich drohe, stehe im begründeten Verdacht, seine Dienstpflichten zu verletzen. Es wäre dem Beschwerdeführer trotz Schwerhörigkeit zumutbar gewesen, eine Wortwahl zu ergreifen, die nicht das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erschüttere. Ob der betroffene Grundwehrdiener subjektiv Angst empfunden habe, sei nicht von Bedeutung. Es komme vielmehr auf den objektiven Gehalt der Aussage an. Der Sachverhalt sei in einer mündlichen Verhandlung zu klären. Es könne kein Einstellungsgrund gemäß Paragraph 62, Absatz 3, HDG 2014 festgestellt werden und es sei keine Verjährung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, HDG 2014 eingetreten. Für die Einleitung des Verfahrens reiche der Verdacht des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung aus.
6. Mit Schreiben vom XXXX teilte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung mit, er fühle sich hinsichtlich des gegen ihn erhobenen Vorwurfes nicht schuldig. Er habe den Anzeiger weder in Furcht und Unruhe versetzt, noch habe er ihm drohen wollen. Er habe lediglich mehrmals die Einhaltung des Mindestabstandes eingefordert und darauf hingewiesen, dass der Vorfall in Wiener Neustadt durch Einhaltung des Mindestabstandes womöglich verhindert werden können hätte. Der genaue Wortlaut sei dem Beschwerdeführer aufgrund der lange vergangenen Zeit nicht mehr bekannt. Es habe sich lediglich um eine Warnung gehandelt. Darüber hinaus habe die Staatsanwaltschaft Graz keinen Strafantrag gestellt oder Anklage erhoben und es würden erst nach Durchführung einer Einvernahme weitere Schritte gesetzt werden können. Der Beschwerdeführer könne überdies der Disziplinarverhandlung nicht beiwohnen, da er sich im Krankenstand befinde und an einem Erschöpfungssyndrom leide.6. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung mit, er fühle sich hinsichtlich des gegen ihn erhobenen Vorwurfes nicht schuldig. Er habe den Anzeiger weder in Furcht und Unruhe versetzt, noch habe er ihm drohen wollen. Er habe lediglich mehrmals die Einhaltung des Mindestabstandes eingefordert und darauf hingewiesen, dass der Vorfall in Wiener Neustadt durch Einhaltung des Mindestabstandes womöglich verhindert werden können hätte. Der genaue Wortlaut sei dem Beschwerdeführer aufgrund der lange vergangenen Zeit nicht mehr bekannt. Es habe sich lediglich um eine Warnung gehandelt. Darüber hinaus habe die Staatsanwaltschaft Graz keinen Strafantrag gestellt oder Anklage erhoben und es würden erst nach Durchführung einer Einvernahme weitere Schritte gesetzt werden können. Der Beschwerdeführer könne überdies der Disziplinarverhandlung nicht beiwohnen, da er sich im Krankenstand befinde und an einem Erschöpfungssyndrom leide.
7. Am XXXX wurde vor der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers, jedoch in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung durchgeführt. Im Zuge der Verhandlung wurden der Militärkommandant und der betroffene Grundwehrdiener als Zeugen einvernommen.7. Am römisch 40 wurde vor der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers, jedoch in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung durchgeführt. Im Zuge der Verhandlung wurden der Militärkommandant und der betroffene Grundwehrdiener als Zeugen einvernommen.
8. Mit Schreiben vom XXXX , zugestellt am XXXX , teilte die Staatsanwaltschaft Graz mit, dass das gegen den Beschwerdeführer geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt worden sei. Bei objektiv nicht eindeutigem Drohungsgehalt der Äußerung des Beschwerdeführers habe eine vom Gesetz geforderte Absichtlichkeit, den betroffenen Grundwehrdiener in Furcht und Unruhe zu versetzen, nicht erkannt werden können und es liege auch keine entwürdigende Behandlung iSd § 35 MilStG vor. Es habe sich offensichtlich um ein Missverständnis aufgrund der Gehöreinschränkung des Beschwerdeführers gehandelt.8. Mit Schreiben vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , teilte die Staatsanwaltschaft Graz mit, dass das gegen den Beschwerdeführer geführte Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt worden sei. Bei objektiv nicht eindeutigem Drohungsgehalt der Äußerung des Beschwerdeführers habe eine vom Gesetz geforderte Absichtlichkeit, den betroffenen Grundwehrdiener in Furcht und Unruhe zu versetzen, nicht erkannt werden können und es liege auch keine entwürdigende Behandlung iSd Paragraph 35, MilStG vor. Es habe sich offensichtlich um ein Missverständnis aufgrund der Gehöreinschränkung des Beschwerdeführers gehandelt.
9. Mit Schreiben vom XXXX gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab. Darin führte er im Wesentlichen aus, Fragen nach schlechtem Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber Grundwehrdienern seien unzulässig und vorverurteilend, da diesbezügliche Disziplinarstrafen getilgt seien und bei der Beurteilung unerheblich seien. Weiters habe die Staatsanwaltschaft Graz das gegen den Beschwerdeführer geführte Ermittlungsverfahren eingestellt, da die vom Gesetz geforderte Absichtlichkeit, den Grundwehrdiener in Furcht und Unruhe zu versetzen, nicht erkannten werden können habe. Auch liege demnach keine entwürdigende Behandlung iSd § 35 MilStG vor, was von der belangten Behörde beweiswürdigend zu verwerten sei. Der Zeugenaussage des Militärkommandanten zufolge pflege der Beschwerdeführer zwar einen schroffen Umgangston, seine Leistungen seien jedoch fachlich sehr gut, genau und korrekt. Im Jahr XXXX habe er einen Ministerrapport beantragt, da er unter anderem eine Ungleichbehandlung von Zeitsoldaten, den aus seiner Sicht sorglosen Umgang mit persönlichen Patientendaten und -bezeichnungen sowie eine Problematik im Zusammenhang mit Diensttauglichkeitsuntersuchungen besprechen wollen habe. Dies zeige, dass der Beschwerdeführer sich vorbildlich und respektvoll für seine Kameraden einsetze. Er setze sich nicht bloß für den Kader, sondern auch für die Rekrut:innen und deren Ausbildung ein. Zudem sei der Beschwerdeführer entgegen der tendenziösen Angaben des Militärkommandanten nicht aus dem sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatz abgezogen worden, sondern dieser habe durch Zeitablauf mit XXXX geendet. Zu dem Gerücht, der Beschwerdeführer habe einen Kollegen mit einem Schuss ins Knie bedroht, habe der Militärkommandant selbst angegeben, dass es diesbezüglich keine Verfolgungsmeldungen gegeben habe, was er jedoch tendenziös formuliert habe. In Bezug auf den gegenständlichen Vorfall sei verwunderlich, weshalb der betroffene Grundwehrdiener nicht umgehend, sondern erst Tage danach eine Meldung gemacht habe. Der besagte Grundwehrdiener habe sich bei seiner Zeugenaussage überwiegend auf Hörensagen bezogen, ohne eigene Wahrnehmungen gehabt zu haben. Zur Äußerung des Beschwerdeführers sei auszuführen, dass mündliche Äußerungen generell eher unbedacht oder unreflektiert getätigt werden würden als schriftliche Äußerungen und es seien der Zusammenhang und die persönliche Betroffenheit zu berücksichtigen. Die Äußerung des Beschwerdeführers sei nicht diskriminierend oder grundrechtswidrig und ihr wohne kein Nachteil für das Ansehen des österreichischen Bundesheeres oder für die Dienstverrichtung inne. Auch könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Aussage vorsätzlich oder in einer vorwerfbaren Art und Weise getätigt habe. Zudem sei das Anführen von Beispielen – in jenem Fall anhand des Vorfalls in Wiener Neustadt – zur Wissensvermittlung notwendig. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers sei auszuführen, dass er Schulden in Höhe von € XXXX habe und diese in monatlichen Raten in Höhe von € XXXX tilge.9. Mit Schreiben vom römisch 40 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab. Darin führte er im Wesentlichen aus, Fragen nach schlechtem Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber Grundwehrdienern seien unzulässig und vorverurteilend, da diesbezügliche Disziplinarstrafen getilgt seien und bei der Beurteilung unerheblich seien. Weiters habe die Staatsanwaltschaft Graz das gegen den Beschwerdeführer geführte Ermittlungsverfahren eingestellt, da die vom Gesetz geforderte Absichtlichkeit, den Grundwehrdiener in Furcht und Unruhe zu versetzen, nicht erkannten werden können habe. Auch liege demnach keine entwürdigende Behandlung iSd Paragraph 35, MilStG vor, was von der belangten Behörde beweiswürdigend zu verwerten sei. Der Zeugenaussage des Militärkommandanten zufolge pflege der Beschwerdeführer zwar einen schroffen Umgangston, seine Leistungen seien jedoch fachlich sehr gut, genau und korrekt. Im Jahr römisch 40 habe er einen Ministerrapport beantragt, da er unter anderem eine Ungleichbehandlung von Zeitsoldaten, den aus seiner Sicht sorglosen Umgang mit persönlichen Patientendaten und -bezeichnungen sowie eine Problematik im Zusammenhang mit Diensttauglichkeitsuntersuchungen besprechen wollen habe. Dies zeige, dass der Beschwerdeführer sich vorbildlich und respektvoll für seine Kameraden einsetze. Er setze sich nicht bloß für den Kader, sondern auch für die Rekrut:innen und deren Ausbildung ein. Zudem sei der Beschwerdeführer entgegen der tendenziösen Angaben des Militärkommandanten nicht aus dem sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatz abgezogen worden, sondern dieser habe durch Zeitablauf mit römisch 40 geendet. Zu dem Gerücht, der Beschwerdeführer habe einen Kollegen mit einem Schuss ins Knie bedroht, habe der Militärkommandant selbst angegeben, dass es diesbezüglich keine Verfolgungsmeldungen gegeben habe, was er jedoch tendenziös formuliert habe. In Bezug auf den gegenständlichen Vorfall sei verwunderlich, weshalb der betroffene Grundwehrdiener nicht umgehend, sondern erst Tage danach eine Meldung gemacht habe. Der besagte Grundwehrdiener habe sich bei seiner Zeugenaussage überwiegend auf Hörensagen bezogen, ohne eigene Wahrnehmungen gehabt zu haben. Zur Äußerung des Beschwerdeführers sei auszuführen, dass mündliche Äußerungen generell eher unbedacht oder unreflektiert getätigt werden würden als schriftliche Äußerungen und es seien der Zusammenhang und die persönliche Betroffenheit zu berücksichtigen. Die Äußerung des Beschwerdeführers sei nicht diskriminierend oder grundrechtswidrig und ihr wohne kein Nachteil für das Ansehen des österreichischen Bundesheeres oder für die Dienstverrichtung inne. Auch könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Aussage vorsätzlich oder in einer vorwerfbaren Art und Weise getätigt habe. Zudem sei das Anführen von Beispielen – in jenem Fall anhand des Vorfalls in Wiener Neustadt – zur Wissensvermittlung notwendig. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers sei auszuführen, dass er Schulden in Höhe von € römisch 40 habe und diese in monatlichen Raten in Höhe von € römisch 40 tilge.
10. Mit Schreiben vom XXXX teilte der Beschwerdeführer mit, dass er einer allfälligen weiteren Disziplinarverhandlung nicht beiwohnen könne. Er habe seine Sicht in der Stellungnahme vom XXXX dargelegt und betone erneut, dass seine Äußerung dazu gedacht gewesen sei, die Einhaltung von Pflichten anhand eines Lehrbeispiels zu bewirken. Der Beschwerdeführer habe keine Handlung gesetzt, die mit einer Disziplinarstrafe zu ahnden sei, und das Nennen des Lehrbeispiels sei im Zusammenhang mit dem Einhalten des Mindestabstandes durch Waffenträger wirkungsvoll gewesen.10. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er einer allfälligen weiteren Disziplinarverhandlung nicht beiwohnen könne. Er habe seine Sicht in der Stellungnahme vom römisch 40 dargelegt und betone erneut, dass seine Äußerung dazu gedacht gewesen sei, die Einhaltung von Pflichten anhand eines Lehrbeispiels zu bewirken. Der Beschwerdeführer habe keine Handlung gesetzt, die mit einer Disziplinarstrafe zu ahnden sei, und das Nennen des Lehrbeispiels sei im Zusammenhang mit dem Einhalten des Mindestabstandes durch Waffenträger wirkungsvoll gewesen.
11. Mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom XXXX , zugestellt am XXXX , wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 51 Z 3 HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € XXXX verhängt. Weiters wurde entschieden, dass der Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs. 1 HDG 2014 einen Kostenbeitrag in Höhe von € XXXX zu leisten habe. Zudem wurde gemäß § 77 Abs. 4 HDG 2014 die Abstattung der Geldstrafe in 6 Monatsraten zu je € XXXX verfügt.11. Mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 51, Ziffer 3, HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € römisch 40 verhängt. Weiters wurde entschieden, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, Absatz eins, HDG 2014 einen Kostenbeitrag in Höhe von € römisch 40 zu leisten habe. Zudem wurde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, HDG 2014 die Abstattung der Geldstrafe in 6 Monatsraten zu je € römisch 40 verfügt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am XXXX während der Ausübung seines Journaldienstes als OvT einer Kaserne gegenüber dem eingeteilten FvD sinngemäß „komm mir nicht zu nahe, sonst gibt es noch einen Toten wie in Wiener Neustadt“ gesagt, wodurch er schuldhaft gegen § 43 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen und eine Dienstverletzung gemäß § 2 Abs. 1 HDG 2014 begangen habe. Aufgrund des Beweisverfahrens und des Tatsachengeständnisses des Beschwerdeführers stehe fest, dass er die im Spruch genannte Äußerung getätigt habe, wobei der exakte Wortlaut nicht mehr feststellbar sei. Sein Verhalten sei überschießend gewesen und er hätte sich in Bezug auf seine Schwerhörigkeit medizinisch untersuchen und Hörgeräte verschreiben lassen können. Die Reaktion des Grundwehrdieners, wegen Verständigungsschwierigkeiten ein paar Schritte näher zu treten, entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Der Beschwerdeführer hätte daraufhin auf die Einhaltung des „Drei-Schritte-Abstandes“ bestehen müssen. Stattdessen habe er diese Situation unsachlich mit einem Vorfall, bei dem ein Grundwehrdiener einen OvT lebensbedrohend angegriffen habe, woraufhin dieser vom OvT in gerechtfertigter Notwehr getötet worden sei, vermengt.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am römisch 40 während der Ausübung seines Journaldienstes als OvT einer Kaserne gegenüber dem eingeteilten FvD sinngemäß „komm mir nicht zu nahe, sonst gibt es noch einen Toten wie in Wiener Neustadt“ gesagt, wodurch er schuldhaft gegen Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 verstoßen und eine Dienstverletzung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, HDG 2014 begangen habe. Aufgrund des Beweisverfahrens und des Tatsachengeständnisses des Beschwerdeführers stehe fest, dass er die im Spruch genannte Äußerung getätigt habe, wobei der exakte Wortlaut nicht mehr feststellbar sei. Sein Verhalten sei überschießend gewesen und er hätte sich in Bezug auf seine Schwerhörigkeit medizinisch untersuchen und Hörgeräte verschreiben lassen können. Die Reaktion des Grundwehrdieners, wegen Verständigungsschwierigkeiten ein paar Schritte näher zu treten, entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Der Beschwerdeführer hätte daraufhin auf die Einhaltung des „Drei-Schritte-Abstandes“ bestehen müssen. Stattdessen habe er diese Situation unsachlich mit einem Vorfall, bei dem ein Grundwehrdiener einen OvT lebensbedrohend angegriffen habe, woraufhin dieser vom OvT in gerechtfertigter Notwehr getötet worden sei, vermengt.
Der Beschwerdeführer sei nicht mit der gebotenen Korrektheit mit dem Grundwehrdiener umgegangen und habe bei diesem ein objektiv nachvollziehbares schlechtes Gefühl hinterlassen. Der Beschwerdeführer habe den Grundwehrdiener nicht schikanös oder in einer die Menschenwürde verletzenden Art behandelt und ihm werde geglaubt, dass er diesen nicht in Furcht und Unruhe versetzen wollen habe. Allerdings habe er seine Dienstpflicht, seine Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu zu besorgen, verletzt. Dies habe er ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden. Ein „Vertrauensbruch“ iSd § 43 Abs. 2 BDG 1979 liege jedoch nicht vor. Die einschlägigen getilgten Disziplinarstrafen des Beschwerdeführers seien in spezialpräventiver Hinsicht bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Dass der Beschwerdeführer pädagogisch auf den Grundwehrdiener einwirken wollen habe, sei eine Schutzbehauptung. Die objektive Schwere der Pflichtverletzung sei im mittelschweren Bereich einzustufen und in spezialpräventiver Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals – in den Jahren XXXX , XXXX und zweimal im Jahr XXXX – wegen inkorrekten Umgangs mit Grundwehrdienern disziplinär zur Verantwortung gezogen worden sei, ohne dass dies zu einer nachhaltigen Verhaltensänderung geführt habe. Die Bestrafung sei generalpräventiv geboten. Als erschwerend wurde die Vorbildwirkung des Beschwerdeführers als OvT gewertet. Als mildernd seien seine disziplinäre Unbescholtenheit und seine sehr gute fachliche Beurteilung zu werten. Das Tatsachengeständnis des Beschwerdeführers sei mangels Einsicht nicht als mildernd anzusehen. Die Geldstrafe sei unumgänglich sowie schuld- und tatangemessen.Der Beschwerdeführer sei nicht mit der gebotenen Korrektheit mit dem Grundwehrdiener umgegangen und habe bei diesem ein objektiv nachvollziehbares schlechtes Gefühl hinterlassen. Der Beschwerdeführer habe den Grundwehrdiener nicht schikanös oder in einer die Menschenwürde verletzenden Art behandelt und ihm werde geglaubt, dass er diesen nicht in Furcht und Unruhe versetzen wollen habe. Allerdings habe er seine Dienstpflicht, seine Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu zu besorgen, verletzt. Dies habe er ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden. Ein „Vertrauensbruch“ iSd Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 liege jedoch nicht vor. Die einschlägigen getilgten Disziplinarstrafen des Beschwerdeführers seien in spezialpräventiver Hinsicht bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Dass der Beschwerdeführer pädagogisch auf den Grundwehrdiener einwirken wollen habe, sei eine Schutzbehauptung. Die objektive Schwere der Pflichtverletzung sei im mittelschweren Bereich einzustufen und in spezialpräventiver Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals – in den Jahren römisch 40 , römisch 40 und zweimal im Jahr römisch 40 – wegen inkorrekten Umgangs mit Grundwehrdienern disziplinär zur Verantwortung gezogen worden sei, ohne dass dies zu einer nachhaltigen Verhaltensänderung geführt habe. Die Bestrafung sei generalpräventiv geboten. Als erschwerend wurde die Vorbildwirkung des Beschwerdeführers als OvT gewertet. Als mildernd seien seine disziplinäre Unbescholtenheit und seine sehr gute fachliche Beurteilung zu werten. Das Tatsachengeständnis des Beschwerdeführers sei mangels Einsicht nicht als mildernd anzusehen. Die Geldstrafe sei unumgänglich sowie schuld- und tatangemessen.
12. Gegen das Disziplinarerkenntnis vom XXXX brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht eine zulässige Beschwerde vom XXXX (eingelangt am XXXX ) ein. In dieser führte er im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe über den Sachverhalt hinaus überschießend eine tendenzielle Sichtweise zulasten des Beschwerdeführers eingenommen. Die mangelhaften Feststellungen würden sich nicht mit dem Erkenntnisspruch decken. Das Disziplinarerkenntnis sei unschlüssig und widersprüchlich aufgebaut. Die belangte Behörde habe festgestellt, dass der exakte Wortlaut der Äußerung des Beschwerdeführers nicht feststellbar sei, sodass nicht nachvollziehbar sei, wie die belangte Behörde zu der im Spruch genannten, tendenziösen Wortfolge gelangt sei. Weiters sei die belangte Behörde ohne Beweisergebnisse von einer Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Der Beschwerdeführer habe am Tag des Vorfalls kein Hörgerät getragen, da er die Schwelle der Schwerhörigkeit noch nicht überschritten habe. Er habe sich damit sehr wohl beschäftigt. Wäre das Tragen eines Hörgeräts tatsächlich angebracht gewesen, hätten die Vorgesetzten des Beschwerdeführers ihm diesbezüglich eine Weisung erteilen müssen. Die Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers sei im gegenständlichen Verfahren zudem nicht relevant.12. Gegen das Disziplinarerkenntnis vom römisch 40 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht eine zulässige Beschwerde vom römisch 40 (eingelangt am römisch 40 ) ein. In dieser führte er im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe über den Sachverhalt hinaus überschießend eine tendenzielle Sichtweise zulasten des Beschwerdeführers eingenommen. Die mangelhaften Feststellungen würden sich nicht mit dem Erkenntnisspruch decken. Das Disziplinarerkenntnis sei unschlüssig und widersprüchlich aufgebaut. Die belangte Behörde habe festgestellt, dass der exakte Wortlaut der Äußerung des Beschwerdeführers nicht feststellbar sei, sodass nicht nachvollziehbar sei, wie die belangte Behörde zu der im Spruch genannten, tendenziösen Wortfolge gelangt sei. Weiters sei die belangte Behörde ohne Beweisergebnisse von einer Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Der Beschwerdeführer habe am Tag des Vorfalls kein Hörgerät getragen, da er die Schwelle der Schwerhörigkeit noch nicht überschritten habe. Er habe sich damit sehr wohl beschäftigt. Wäre das Tragen eines Hörgeräts tatsächlich angebracht gewesen, hätten die Vorgesetzten des Beschwerdeführers ihm diesbezüglich eine Weisung erteilen müssen. Die Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers sei im gegenständlichen Verfahren zudem nicht relevant.
Die Ausführung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer hätte auf die Einhaltung des Drei-Schritte-Abstands bestehen müssen, widerspreche den Beweisergebnissen, da er gerade dies laut Angaben des Grundwehrdieners getan habe. Ob der Beschwerdeführer beim Grundwehrdiener ein objektiv nachvollziehbares schlechtes Gefühl hinterlassen habe, sei irrelevant. Dass der Beschwerdeführer den Grundwehrdiener laut der belangten Behörde nicht schikanös oder in einer die Menschenwürde verletzenden Art und Weise behandelt habe, widerspreche dem Schuldspruch. Da der Wortlaut der Äußerung des Beschwerdeführers nicht feststellbar sei, sei die Qualifizierung als rechtswidrig nicht gerechtfertigt. Der Annahme, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass der Grundwehrdiener ein nicht geladenes Gewehr am Rücken getragen habe, sei entgegenzuhalten, dass gerade eine solche Annahme zum tragischen Ereignis in Wiener Neustadt geführt habe. Auf Basis der Feststellungen hätte kein Schuld- und Strafausspruch erfolgen dürfen. Zudem sei die Bestrafung insofern weder tat- noch schuldangemessen, als nicht sämtliche Milderungsgründe berücksichtigt worden seien und Belastendes verwertet worden sei, das nicht verwertet werden dürfen hätte. Es sei ein Verweis auszusprechen gewesen.
13. Mit Schreiben vom XXXX (eingelangt am XXXX ) übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt.13. Mit Schreiben vom römisch 40 (eingelangt am römisch 40 ) übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt.
14. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, binnen einer Frist von zwei Wochen ein ärztliches Attest bzw. einen Befund bezüglich seines Hörvermögens bzw. seiner Schwerhörigkeit vorzulegen.14. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, binnen einer Frist von zwei Wochen ein ärztliches Attest bzw. einen Befund bezüglich seines Hörvermögens bzw. seiner Schwerhörigkeit vorzulegen.
15. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde den Parteien mitgeteilt, welche Personen als Zeugen geladen werden würden. Weiters wurde ihnen aufgetragen, allfällige weitere Zeugen namhaft zu machen. Dem Disziplinaranwalt wurde aufgetragen, die Zustelladressen näher bezeichneter Zeugen bekanntzugeben. Darüber hinaus wurde auf die zu beachtenden Vorgaben bei Akteneinsicht hingewiesen.15. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde den Parteien mitgeteilt, welche Personen als Zeugen geladen werden würden. Weiters wurde ihnen aufgetragen, allfällige weitere Zeugen namhaft zu machen. Dem Disziplinaranwalt wurde aufgetragen, die Zustelladressen näher bezeichneter Zeugen bekanntzugeben. Darüber hinaus wurde auf die zu beachtenden Vorgaben bei Akteneinsicht hingewiesen.
16. Mit Schreiben vom XXXX teilte der Beschwerdeführer mit, dass er seit dem Jahr XXXX wegen seiner Schlecht- bzw. Schwerhörigkeit in einem therapeutischen Setting sei. In den Jahren XXXX und XXXX sei diagnostiziert worden, dass der Schwellenwert bezüglich der Notwendigkeit eines Hörgeräts noch nicht überschritten worden sei. Bei der letzten Untersuchung im November XXXX sei hingegen diagnostiziert worden, dass der Schwellenwert inzwischen überschritten sei. Weitere Untersuchungen seien nicht möglich gewesen und mangels Wahrnehmung einer signifikanten Verschlechterung des Hörvermögens durch den Beschwerdeführer als nicht notwendig empfunden worden.16. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er seit dem Jahr römisch 40 wegen seiner Schlecht- bzw. Schwerhörigkeit in einem therapeutischen Setting sei. In den Jahren römisch 40 und römisch 40 sei diagnostiziert worden, dass der Schwellenwert bezüglich der Notwendigkeit eines Hörgeräts noch nicht überschritten worden sei. Bei der letzten Untersuchung im November römisch 40 sei hingegen diagnostiziert worden, dass der Schwellenwert inzwischen überschritten sei. Weitere Untersuchungen seien nicht möglich gewesen und mangels Wahrnehmung einer signifikanten Verschlechterung des Hörvermögens durch den Beschwerdeführer als nicht notwendig empfunden worden.
Dem Schreiben legte der Beschwerdeführer Ergebnisse von Hörmessungen vom XXXX , vom XXXX und vom XXXX bei.Dem Schreiben legte der Beschwerdeführer Ergebnisse von Hörmessungen vom römisch 40 , vom römisch 40 und vom römisch 40 bei.
17. Mit Schreiben des Disziplinaranwalts vom XXXX wurden die ladungsfähigen Adressen der näher bezeichneten Zeugen bekanntgegeben.17. Mit Schreiben des Disziplinaranwalts vom römisch 40 wurden die ladungsfähigen Adressen der näher bezeichneten Zeugen bekanntgegeben.
18. Mit Parteiengehör vom XXXX wurde dem Disziplinaranwalt die Möglichkeit gegeben, binnen Frist zu den Ergebnissen der Hörmessungen beim Beschwerdeführer vom XXXX , vom XXXX und vom XXXX Stellung zu nehmen.18. Mit Parteiengehör vom römisch 40 wurde dem Disziplinaranwalt die Möglichkeit gegeben, binnen Frist zu den Ergebnissen der Hörmessungen beim Beschwerdeführer vom römisch 40 , vom römisch 40 und vom römisch 40 Stellung zu nehmen.
19. Am XXXX wurde die Dienstbehörde des Beschwerdeführers vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, das Führungsblatt des Beschwerdeführers vorzulegen.19. Am römisch 40 wurde die Dienstbehörde des Beschwerdeführers vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, das Führungsblatt des Beschwerdeführers vorzulegen.
20. Die Dienstbehörde des Beschwerdeführers teilte dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX mit, dass in der gegenständlichen Rechtssache noch kein Führungsblatt angelegt worden sei bzw. über den Beschwerdeführer keine aktuellen Führungsblätter vorliegen würden und ergänzend, dass das letzte Führungsblatt aus dem Jahr XXXX stamme und daher nach Heeresdisziplinargesetz bereits verjährt sei.20. Die Dienstbehörde des Beschwerdeführers teilte dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 mit, dass in der gegenständlichen Rechtssache noch kein Führungsblatt angelegt worden sei bzw. über den Beschwerdeführer keine aktuellen Führungsblätter vorliegen würden und ergänzend, dass das letzte Führungsblatt aus dem Jahr römisch 40 stamme und daher nach Heeresdisziplinargesetz bereits verjährt sei.
21. Der Disziplinaranwalt gab binnen der ihm seitens des Bundesverwaltungsgerichtes gewährten Frist zu den Befunden iVm dem Hörvermögen des Beschwerdeführers keine Stellungnahme ab.21. Der Disziplinaranwalt gab binnen der ihm seitens des Bundesverwaltungsgerichtes gewährten Frist zu den Befunden in Verbindung mit dem Hörvermögen des Beschwerdeführers keine Stellungnahme ab.
22. Mit Schreiben vom XXXX legte der Disziplinaranwalt Auszüge aus dem Personalakt des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit Anerkennungen (im weiten Sinne) seitens des Dienstgebers vor. Demnach erhielt der Beschwerdeführer am XXXX eine Belohnung in der Höhe von € XXXX im Rahmen der Rekrut:innenausbildung, am XXXX auf Antrag seines Kommandanten bzw. Vorgesetzten eine Belohnung in der Höhe von € XXXX und am XXXX eine Belohnung in der Höhe von € XXXX abermals im Rahmen der Rekrut:innenausbildung.22. Mit Schreiben vom römisch 40 legte der Disziplinaranwalt Auszüge aus dem Personalakt des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit Anerkennungen (im weiten Sinne) seitens des Dienstgebers vor. Demnach erhielt der Beschwerdeführer am römisch 40 eine Belohnung in der Höhe von € römisch 40 im Rahmen der Rekrut:innenausbildung, am römisch 40 auf Antrag seines Kommandanten bzw. Vorgesetzten eine Belohnung in der Höhe von € römisch 40 und am römisch 40 eine Belohnung in der Höhe von € römisch 40 abermals im Rahmen der Rekrut:innenausbildung.
23. Mit Parteiengehör vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Möglichkeit gegeben, zu den Anerkennungsakten des Dienstgebers Stellung zu nehmen.23. Mit Parteiengehör vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Möglichkeit gegeben, zu den Anerkennungsakten des Dienstgebers Stellung zu nehmen.
24. Am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer binnen Frist eine Stellungnahme des Inhalts, es sei zusätzlich zu jenen seitens des Dienstgebers vorgelegten eine Belohnung am XXXX über einen Geldbetrag in der Höhe von € XXXX an ihn für seine Ausbildungstätigkeiten in der Rekrut:innenausbildung ausbezahlt worden. Insgesamt seien an ihn folglich vier Belohnungen in den Jahren XXXX , XXXX und zweimal XXXX ausbezahlt worden, wobei ihm im Jahr XXXX insgesamt € XXXX zugesprochen worden seien. 24. Am römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer binnen Frist eine Stellungnahme des Inhalts, es sei zusätzlich zu jenen seitens des Dienstgebers vorgelegten eine Belohnung am römisch 40 über einen Geldbetrag in der Höhe von € römisch 40 an ihn für seine Ausbildungstätigkeiten in der Rekrut:innenausbildung ausbezahlt worden. Insgesamt seien an ihn folglich vier Belohnungen in den Jahren römisch 40 , römisch 40 und zweimal römisch 40 ausbezahlt worden, wobei ihm im Jahr römisch 40 insgesamt € römisch 40 zugesprochen worden seien.
Zu den weiteren Fragen aus der mündlichen Beschwerdeverhandlung sei wie folgt Stellung zu nehmen:
a. Gegenüber seiner leiblichen Tochter sei der Beschwerdeführer nicht mehr unterhaltsverpflichtet, zumal diese bereits selbsterhaltungsfähig sei. Die Berücksichtigung einer möglichen Unterhaltspflicht sei dahingehend nicht bedingt.
b. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt und diese verfüge über kein eigenes Einkommen, weswegen die gesamten Haushaltsführungskosten und sonstige Lebens(erhaltungs)kosten durch ihn alleine zu tragen seien. Aufgrund des evidenten monatlichen Einkommens finde der Beschwerdeführer gerade noch das Auslangen. Darüber hinaus sei er für die Erhaltung eines Schrebergartens verantwortlich, was wiederum eine Kostenbelastung darstelle. Dieser Schrebergarten sei für die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und ihn selbst ein Ort der Erholung. Auch die Gartengestaltung sei ein Hobby des Beschwerdeführers, weswegen er diesen Garten mit viel Liebe betreuen würde.
c. Der FvD halte sich entweder im XXXX und zwar in zwei dezidierten Zimmern mit den Zimmernummern XXXX und/oder XXXX auf. Ferner gebe es auch einen Aufenthaltsbereich im Objekt XXXX .c. Der FvD halte sich entweder im römisch 40 und zwar in zwei dezidierten Zimmern mit den Zimmernummern römisch 40 und/oder römisch 40 auf. Ferner gebe es auch einen Aufenthaltsbereich im Objekt römisch 40 .
d. Die Erreichbarkeit des FvD habe aus mehrerlei Gründen gewährleistet zu sein, da es zum Beispiel, wenn der Fahrer mit einem Heereskraftfahrzeug außerhalb der Kaserne unterwegs sei, öfters vorkomme, dass plötzlich notwendig gewordene weitere Fahrten durchzuführen seien, weswegen der FvD während seiner Fahrten auch erreichbar zu sein habe, damit ihm neue Befehle erteilt werden können. Damit sollten einerseits unnötige Verzögerungen und Leerfahrten verhindert und andererseits Zeit eingespart werden. Die Erreichbarkeit sei ferner notwendig, damit man den FvD nicht immer wieder zu Fuß von seinem Aufenthaltsort holen müsse, um ihm einen Befehl zu erteilen. Diese Vorgehensweise sei üblich und stelle keine Besonderheit dar. Auch die Weitergabe der privaten Handynummer sei üblich.
e. Warum er im Zusammenhang mit der erfolgten Führerscheinabnahme derart alkoholisiert gewesen sei, dass ihm die Lenkerberechtigung abgenommen worden sei, könne kurzerhand mit einer Verkettung unglücklicher Umstände erklärt werden. Dieser Tag sei ein besonders heißer Sommertag gewesen, er habe im Schrebergarten diverse Gartentätigkeiten entfaltet und daher zwei bis drei Bier getrunken. Nach Beendigung der Tätigkeiten hätten diverse Nachbarn den Beschwerdeführer völlig unvermittelt besucht und ihn zum Bleiben überredet. In geselliger Runde (nach verrichteter Arbeit) habe der Beschwerdeführer noch weitere zwei bis drei Bier konsumiert. Zu diesem Zeitpunkt habe er den Entschluss gefasst, im Schrebergarten zu nächtigen, da seine Unterkunft mit der notwendigen Infrastruktur ausgestattet sei. Sohin habe er nicht mehr vorgehabt, mit dem Auto nach Hause zu fahren. Zum Zeitpunkt dieser Entschlussfassung habe er jedoch darauf vergessen, dass er um sechs Uhr morgens am nächsten Tag seinen Dienst anzutreten habe und seine hierfür notwendige Dienstbekleidung zu Hause verwahrt gewesen sei. Daher habe er notwendigerweise nach Hause fahren müssen. Aufgrund der Hitze und der Nichteinnahme einer festen Nahrung sei es dann zum evidenten Alkoholisierungsgrad gekommen, wobei der Beschwerdeführer niemals gedacht bzw. das Gefühl gehabt habe, fahruntauglich zu sein. Dieser Vorfall tue dem Beschwerdeführer sehr leid, zumal er nicht nur ein korrekter Mensch sei, sondern sich zu derartigen Verhaltensweisen allgemein nicht hinreißen lasse.
Der Beschwerdeführer biete dem Bundesverwaltungsgericht im Zuge der am XXXX stattfindenden mündlichen Beschwerdeverhandlung hierzu nähere Ausführungen an und er werde Dementsprechendes vortragen.Der Beschwerdeführer biete dem Bundesverwaltungsgericht im Zuge der am römisch 40 stattfindenden mündlichen Beschwerdeverhandlung hierzu nähere Ausführungen an und er werde Dementsprechendes vortragen.
25. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom XXXX wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes am XXXX der belangten Behörde und dem Disziplinaranwalt als Parteien des Verfahrens im Rahmen eines Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt.25. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom römisch 40 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes am römisch 40 der belangten Behörde und dem Disziplinaranwalt als Parteien des Verfahrens im Rahmen eines Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt.
26. Am XXXX langte die Stellungnahme der belangten Behörde aufgrund des gewährten Parteiengehörs ein. Inhaltlich ging sie auf die Vorgaben der Belohnungen im Streitkräftekommando nach ihrem Wissensstand ein und verwies darauf, dass sie keine Einsicht in das Personalinformationssystem des Bundesministeriums für Landesverteidigung habe. Daneben erläuterte sie noch die Verjährungsregelungen des HDG 2014. Mit dem Schreiben der belangten Behörde wurde auch der Beschwerdeführer und der Disziplinaranwalt beteilt. 26. Am römisch 40 langte die Stellungnahme der belangten Behörde aufgrund des gewährten Parteiengehörs ein. Inhaltlich ging sie auf die Vorgaben der Belohnungen im Streitkräftekommando nach ihrem Wissensstand ein und verwies darauf, dass sie keine Einsicht in das Personalinformationssystem des Bundesministeriums für Landesverteidigung habe. Daneben erläuterte sie noch die Verjährungsregelungen des HDG 2014. Mit dem Schreiben der belangten Behörde wurde auch der Beschwerdeführer und der Disziplinaranwalt beteilt.
27. Seitens des Disziplinaranwalts langte keine Stellungnahme zum am XXXX gewährten Parteiengehör ein.27. Seitens des Disziplinaranwalts langte keine Stellungnahme zum am römisch 40 gewährten Parteiengehör ein.
28. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX und am XXXX öffentliche mündliche Verhandlungen durch, in welchen die relevanten Sachverhalts- und Rechtsfragen mit dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung erörtert wurden. Der Beschwerdeführer war am XXXX trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht, jedoch bei der Verhandlung am XXXX anwesend.28. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 und am römisch 40 öffentliche mündliche Verhandlungen durch, in welchen die relevanten Sachverhalts- und Rechtsfragen mit dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung erörtert wurden. Der Beschwerdeführer war am römisch 40 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht, jedoch bei der Verhandlung am römisch 40 anwesend.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter I. dargestellte unstrittige Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.Der unter römisch eins. dargestellte unstrittige Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.
1.1. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer steht in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird auf dem Arbeitsplatz „Kommandant XXXX in der XXXX der XXXX & Dienstbetrieb des Militärkommandos Steiermark“ verwendet. Sein Dienstort ist die Gablenz-Kaserne in 8054 Graz. Die Einstufung des Beschwerdeführers gestaltet sich zum Entscheidungszeitpunkt wie folgt: Verwendungsgruppe M BUO, Funktionsgruppe XXXX , Gehaltsstufe XXXX ( XXXX ). Das monatliche Bruttoeinkommen des Beschwerdeführers beträgt € XXXX . Er hat keine Funktion in der Personalvertretung inne.Der Beschwerdeführer steht in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird auf dem Arbeitsplatz „Kommandant römisch 40 in der römisch 40 der römisch 40 & Dienstbetrieb des Militärkommandos Steiermark“ verwendet. Sein Dienstort ist die Gablenz-Kaserne in 8054 Graz. Die Einstufung des Beschwerdeführers gestaltet sich zum Entscheidungszeitpunkt wie folgt: Verwendungsgruppe M BUO, Funktionsgruppe römisch 40 , Gehaltsstufe römisch 40 ( römisch 40 ). Das monatliche Bruttoeinkommen des Beschwerdeführers beträgt € römisch 40 . Er hat keine Funktion in der Personalvertretung inne.
Der Beschwerdeführer lebt in einer Lebensgemeinschaft und hat keine Sorgepflichten. Seine Lebenspartnerin verfügt nicht über ein eigenes Einkommen. Er hat Schulden in Höhe von € XXXX , die er in monatlichen Raten in Höhe von € XXXX ,- tilgt, leistet zudem einen Gehaltsvorschuss in monatlichen Raten in Höhe von € XXXX ab und verfügt über einen Fond in der (durchschnittlichen) Höhe von € XXXX . Zudem hat er einen Schrebergarten zu erhalten.Der Beschwerdeführer lebt in einer Lebensgemeinschaft und hat keine Sorgepflichten. Seine Lebenspartnerin verfügt nicht über ein eigenes Einkommen. Er hat Schulden in Höhe von € römisch 40 , die er in monatlichen Raten in Höhe von € römisch 40 ,- tilgt, leistet zudem einen Gehaltsvorschuss in monatlichen Raten in Höhe von € römisch 40 ab und verfügt über einen Fond in der (durchschnittlichen) Höhe von € römisch 40 . Zudem hat er einen Schrebergarten zu erhalten.
Der Beschwerdeführer erhielt am XXXX eine Belohnung in der Höhe von € XXXX und am XXXX eine Belohnung in der Höhe von € XXXX jeweils im Rahmen der Rekrut:innenausbildung, am XXXX auf Antrag seines Kommandanten bzw. Vorgesetzten eine Belohnung in der Höhe von € XXXX und am XXXX eine Belohnung in der Höhe von € XXXX abermals im Rahmen der Rekrut:innenausbildung. Seit dem Jahr XXXX erhielt er weder weitere Belohnungen noch Belobigungen oder Anerkennungen (im weitesten Sinne) seitens des Dienstgebers.Der Beschwerdeführer erhielt am römisch 40 eine Belohnung in der Höhe von € römisch 40 und am römisch 40 eine Belohnung in der Höhe von € römisch 40 jeweils im Rahmen der Rekrut:innenausbildung, am römisch 40 auf Antrag seines Kommandanten bzw. Vorgesetzten eine Belohnung in der Höhe von € römisch 40 und am römisch 40 eine Belohnung in der Höhe von € römisch 40 abermals im Rahmen der Rekrut:innenausbildung. Seit dem Jahr römisch 40 erhielt er weder weitere Belohnungen noch Belobigungen oder Anerkennungen (im weitesten Sinne) seitens des Dienstgebers.
Der Beschwerdeführer hat XXXX das erste Mal bereits gemerkt, dass er schlechter hört und hat sich in den Jahren XXXX und XXXX am Gehör untersuchen lassen, wobei eine eingeschränkte Gehörfunktion festgestellt wurde. Die Notwendigkeit der Verwendung eines Hörgeräts war in diesem Zeitraum angesichts der Untersuchungsergebnisse allerdings noch nicht indiziert. Bei der nächsten Untersuchung im November XXXX wurde hingegen festgestellt, dass die Gehörfunktion des Beschwerdeführers sich inzwischen derart verschlechtert hatte, dass ein Hörgerät für notwendig befunden wurde. Zum Entscheidungszeitpunkt wurde dem Beschwerdeführer noch kein Hörgerät verschrieben, jedoch die nächste Kontrolle bei einer Fachärztin oder einem Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde für Mai XXXX terminisiert.Der Beschwerdeführer hat römisch 40 das erste Mal bereits gemerkt, dass er schlechter hört und hat sich in den Jahren römisch 40 und römisch 40 am Gehör untersuchen lassen, wobei eine eingeschränkte Gehörfunktion festgestellt wurde. Die Notwendigkeit der Verwendung eines Hörgeräts war in diesem Zeitraum angesichts der Untersuchungsergebnisse allerdings noch nicht indiziert. Bei der nächsten Untersuchung im November römisch 40 wurde hingegen festgestellt, dass die Gehörfunktion des Beschwerdeführers sich inzwischen derart verschlechtert hatte, dass ein Hörgerät für notwendig befunden wurde. Zum Entscheidungszeitpunkt wurde dem Beschwerdeführer noch kein Hörgerät verschrieben, jedoch die nächste Kontrolle bei einer Fachärztin oder einem Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde für Mai römisch 40 terminisiert.
Am XXXX erhielt der Beschwerdeführer wegen seine Umgangstons eine Belehrung von seinem Einheitskommandanten. Im Dezember XXXX erhielt der Beschwerdeführer eine weitere Belehrung aufgrund der Beschwerde eines Rekruten bezüglich ungebührlichen Verhaltens. Am XXXX erhielt er nachweislich eine Ermahnung, da er sich in respektloser, herablassender und fremdenfeindlicher Art gegenüber zwei Grundwehrdienern verhalten hatte. Konkret hatte er zu den zwei Grundwehrdienern gesagt, diese würden Menschen töten, weil sie Marihuana geraucht hätten, dass sie Buschmenschen seien und dass der Beschwerdeführer sich von keinem Höheren oder Gleichrangingen etwas sagen lassen müsse bzw. dass die Rekruten einfach Abschaum seien, welchen er am liebsten vernichten würde. Am XXXX wurde die Disziplinarstrafe des Verweises über den Beschwerdeführer verhängt, da er sich am XXXX im Wachlokal der Gablenz-Kaserne gegenüber dem als Fahrer vom Dienst eingeteilten Rekruten als Vorgesetzter ungerecht und nicht rücksichtsvoll verhalten hatte. Konkret hatte er mit dem betreffenden Rekruten zu schreien begonnen und ihn der versuchten Körperverletzung bezichtigt, weil der Rekrut seiner Ansicht nach den Sicherheitsabstand nicht eingehalten habe, wobei sein Disziplinarvorgesetzter angemerkt hatte, dass sowohl er als auch der Rekrut eine FFP2-Maske getragen hatten. Der Beschwerdeführer hatte sein Verhalten auch damit bekräftigt, dass seine Tochter Risikopatientin sei, und dem Rekruten die Frage gestellt, ob dieser seine Tochter umbringen wolle. Zudem hatte er dem Rekruten mitgeteilt, dass er ihn niederstechen könne und das eine reine Notwehrmaßnahme sei. Am XXXX wurde die Disziplinarstrafe der Geldbuße über den Beschwerdeführer verhängt, da er den Chargen vom Tag der ABC-Kompanie angewiesen hatte, die Nachtruhe auf einer Matratze am Boden im Gang zu verbringen, da zwei Kanzleien der ABC-Kompanie nicht versperrt gewesen seien und dieser Rekrut diese hätte bewachen sollen. Laut dem Vorgesetzten des Beschwerdeführers hätte es jedoch ein Alternativverhalten gegeben, da er als OvT Zugang zum Alarmschlüsselkasten gehabt habe, worin der Schlüssel für die zwei Kanzleien gewesen sei, sodass man diese hätte versperren können. Es wäre somit nicht notwendig gewesen, diesen Rekruten so zu behandeln. Diese Disziplinarstrafen sind disziplinarrechtlich getilgt.Am römisch 40 erhielt der Beschwerdeführer wegen seine Umgangstons eine Belehrung von seinem Einheitskommandanten. Im Dezember römisch 40 erhielt der Beschwerdeführer eine weitere Belehrung aufgrund der Beschwerde eines Rekruten bezüglich ungebührlichen Verhaltens. Am römisch 40 erhielt er nachweislich eine Ermahnung, da er sich in respektloser, herablassender und fremdenfeindlicher Art gegenüber zwei Grundwehrdienern verhalten hatte. Konkret hatte er zu den zwei Grundwehrdienern gesagt, diese würden Menschen töten, weil sie Marihuana geraucht hätten, dass sie Buschmenschen seien und dass der Beschwerdeführer sich von keinem Höheren oder Gleichrangingen etwas sagen lassen müsse bzw. dass die Rekruten einfach Abschaum seien, welchen er am liebsten vernichten würde. Am römisch 40 wurde die Disziplinarstrafe des Verweises über den Beschwerdeführer verhängt, da er sich am römisch 40 im Wachlokal der Gablenz-Kaserne gegenüber dem als Fahrer vom Dienst eingeteilten Rekruten als Vorgesetzter ungerecht und nicht rücksichtsvoll verhalten hatte. Konkret hatte er mit dem betreffenden Rekruten zu schreien begonnen und ihn der versuchten Körperverletzung bezichtigt, weil der Rekrut seiner Ansicht nach den Sicherheitsabstand nicht eingehalten habe, wobei sein Disziplinarvorgesetzter angemerkt hatte, dass sowohl er als auch der Rekrut eine FFP2-Maske getragen hatten. Der Beschwerdeführer hatte sein Verhalten auch damit bekräftigt, dass seine Tochter Risikopatientin sei, und dem Rekruten die Frage gestellt, ob dieser seine Tochter umbringen wolle. Zudem hatte er dem Rekruten mitgeteilt, dass er ihn niederstechen könne und das eine reine Notwehrmaßnahme sei. Am römisch 40 wurde die Disziplinarstrafe der Geldbuße über den Beschwerdeführer verhängt, da er den Chargen vom Tag der ABC-Kompanie angewiesen hatte, die Nachtruhe auf einer Matratze am Boden im Gang zu verbringen, da zwei Kanzleien der ABC-Kompanie nicht versperrt gewesen seien und dieser Rekrut diese hätte bewachen sollen. Laut dem Vorgesetzten des Beschwerdeführers hätte es jedoch ein Alternativverhalten gegeben, da er als OvT Zugang zum Alarmschlüsselkasten gehabt habe, worin der Schlüssel für die zwei Kanzleien gewesen sei, sodass man diese hätte versperren können. Es wäre somit nicht notwendig gewesen, diesen Rekruten so zu behandeln. Diese Disziplinarstrafen sind disziplinarrechtlich getilgt.
1.2. Zum verfahrensgegenständlichen Vorfall:
Am XXXX versah der Beschwerdeführer seinen Journaldienst als OvT in der Gablenz-Kaserne in 8054 Graz. Er fragte den Grundwehrdiener, der an diesem Tag als FvD seinen Dienst versah, zwecks permanenter Erreichbarkeit nach seiner privaten Telefonnummer. Da er die Antwort des Grundwehrdieners auch nach mehrmaligem Nachfragen akustisch nicht verstand, trat dieser näher an den Beschwerdeführer heran, um sich verständlich zu machen. Daraufhin sagte der Beschwerdeführer zum Grundwehrdiener sinngemäß, er solle ihm nicht näherkommen und er solle an den Vorfall in Wiener Neustadt denken. Am römisch 40 versah der Beschwerdeführer seinen Journaldienst als OvT in der Gablenz-Kaserne in 8054 Graz. Er fragte den Grundwehrdiener, der an diesem Tag als FvD seinen Dienst versah, zwecks permanenter Erreichbarkeit nach seiner privaten Telefonnummer. Da er die Antwort des Grundwehrdieners auch nach mehrmaligem Nachfragen akustisch nicht verstand, trat dieser näher an den Beschwerdeführer heran, um sich verständlich zu machen. Daraufhin sagte der Beschwerdeführer zum Grundwehrdiener sinngemäß, er solle ihm nicht näherkommen und er solle an den Vorfall in Wiener Neustadt denken.
Diese Äußerung tätigte der Beschwerdeführer vorsätzlich und er bezog sich damit auf einen Vorfall, bei dem am XXXX in einer Kaserne in Wiener Neustadt ein Grundwehrdiener einen OvT lebensbedrohend angegriffen hatte, woraufhin dieser vom OvT in Notwehr getötet worden war (siehe Bundesheer - Aktuell - Wachsoldat in Flugfeld-Kaserne getötet (bmlv.gv.at), abgerufen am 07.02.2024). Er hatte seine Hand dabei nicht an seiner Schusswaffe. Der genaue Wortlaut der Äußerung des Beschwerdeführers steht nicht fest. Fest steht jedoch, dass seine Äußerung aus Sicht eines objektiven Empfängers dahingehend aufzufassen war, dass er damit implizierte, er würde seine Schusswaffe gegen den Grundwehrdiener einsetzen, sofern dieser den geforderten Abstand nicht einhalte. Der Beschwerdeführer fühlte sich vom Grundwehrdiener allerdings nicht bedroht, da er als OvT aufgrund der üblichen Dienstausübung davon ausging, dass der Rekrut seine ungeladene Waffe am Rücken trug, während der Beschwerdeführer seine geladene Waffe am Gurt trug. Sohin war seine Reaktion auf eine Geste des Entgegenkommens seitens des betroffenen Grundwehrdieners aufgrund der verminderten Hörfähigkeit des Beschwerdeführers, welche mittlerweile attestiert ist und diesem zum Vorfallszeitpunkt laut seinen Angaben im Ermittlungsverfahren und laut seiner Rechtsvertretung auch bekannt war, überzogen und sozial inadäquat und sie wirkte in dieser Schärfe bzw. Ausführung auch entsprechend auf den betroffenen Rekruten.Diese Äußerung tätigte der Beschwerdeführer vorsätzlich und er bezog sich damit auf einen Vorfall, bei dem am römisch 40 in einer Kaserne in Wiener Neustadt ein Grundwehrdiener einen OvT lebensbedrohend angegriffen hatte, woraufhin dieser vom OvT in Notwehr getötet worden war (siehe Bundesheer - Aktuell - Wachsoldat in Flugfeld-Kaserne getötet (bmlv.gv.at), abgerufen am 07.02.2024). Er hatte seine Hand dabei nicht an seiner Schusswaffe. Der genaue Wortlaut der Äußerung des Beschwerdeführers steht nicht fest. Fest steht jedoch, dass seine Äußerung aus Sicht eines objektiven Empfängers dahingehend aufzufassen war, dass er damit implizierte, er würde seine Schusswaffe gegen den Grundwehrdiener einsetzen, sofern dieser den geforderten Abstand nicht einhalte. Der Beschwerdeführer fühlte sich vom Grundwehrdiener allerdings nicht bedroht, da er als OvT aufgrund der üblichen Dienstausübung davon ausging, dass der Rekrut seine ungeladene Waffe am Rücken trug, während der Beschwerdeführer seine geladene Waffe am Gurt trug. Sohin war seine Reaktion auf eine Geste des Entgegenkommens seitens des betroffenen Grundwehrdieners aufgrund der verminderten Hörfähigkeit des Beschwerdeführers, welche mittlerweile attestiert ist und diesem zum Vorfallszeitpunkt laut seinen Angaben im Ermittlungsverfahren und laut seiner Rechtsvertretung auch bekannt war, überzogen und sozial inadäquat und sie wirkte in dieser Schärfe bzw. Ausführung auch entsprechend auf den betroffenen Rekruten.
Am Folgetag meldete der Grundwehrdiener den Vorfall bei seinem Zugkommandanten, Vizeleutnant (Vzlt) XXXX . Am XXXX wurde durch den Einheitskommandanten, Hauptmann (Hptm) XXXX , ein Kommandantenverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet. Am XXXX erstattete der Einheitskommandant mangels Geständnis des Beschwerdeführers Meldung an den Militärkommandanten als Disziplinarvorgesetzten. Am XXXX erstattete der Militärkommandant Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer an die Bundesdisziplinarbehörde. Mit Bescheid vom XXXX , am XXXX in Rechtskraft erwachsen, leitete die belangte Behörde ein Senatsverfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Die mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde fand am XXXX statt. Mit Disziplinarerkenntnis vom XXXX , zugestellt am XXXX , wurde über den Beschwerdeführer die im Verfahrensgang dargelegte Disziplinarstrafe verhängt. Gegen das Disziplinarerkenntnis vom XXXX erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX (eingelangt am XXXX ) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen Schuld und Strafe.Am Folgetag meldete der Grundwehrdiener den Vorfall bei seinem Zugkommandanten, Vizeleutnant (Vzlt) römisch 40 . Am römisch 40 wurde durch den Einheitskommandanten, Hauptmann (Hptm) römisch 40 , ein Kommandantenverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet. Am römisch 40 erstattete der Einheitskommandant mangels Geständnis des Beschwerdeführers Meldung an den Militärkommandanten als Disziplinarvorgesetzten. Am römisch 40 erstattete der Militärkommandant Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer an die Bundesdisziplinarbehörde. Mit Bescheid vom römisch 40 , am römisch 40 in Rechtskraft erwachsen, leitete die belangte Behörde ein Senatsverfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Die mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde fand am römisch 40 statt. Mit Disziplinarerkenntnis vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer die im Verfahrensgang dargelegte Disziplinarstrafe verhängt. Gegen das Disziplinarerkenntnis vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 (eingelangt am römisch 40 ) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen Schuld und Strafe.
Hinsichtlich des gegenständlichen Vorfalls wurde außerdem eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Graz erstattet. In weiterer Folge stellte die Staatsanwaltschaft Graz das Verfahren gegen den Beschwerdeführer jedoch ein, was der belangten Behörde mit Schreiben vom XXXX , zugestellt am XXXX , mitgeteilt wurde.Hinsichtlich des gegenständlichen Vorfalls wurde außerdem eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Graz erstattet. In weiterer Folge stellte die Staatsanwaltschaft Graz das Verfahren gegen den Beschwerdeführer jedoch ein, was der belangten Behörde mit Schreiben vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , mitgeteilt wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang beruhen auf dem unstrittigen Akteninhalt.
2.1. Zu den Feststellungen bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis, dem der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht entgegengetreten ist, in Zusammenschau mit den Ermittlungsergebnissen, der Stellungnahme seiner Rechtsvertretung vom XXXX bzw. im Zuge der mündlichen Verhandlungen vom XXXX , seiner Stellungnahme vom XXXX und den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlungen vom XXXX (AS XXXX Verhandlungsschrift der Bundesdisziplinarbehörde, XXXX ; VS vom XXXX ; VS vom XXXX ).Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis, dem der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht entgegengetreten ist, in Zusammenschau mit den Ermittlungsergebnissen, der Stellungnahme seiner Rechtsvertretung vom römisch 40 bzw. im Zuge der mündlichen Verhandlungen vom römisch 40 , seiner Stellungnahme vom römisch 40 und den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlungen vom römisch 40 (AS römisch 40 Verhandlungsschrift der Bundesdisziplinarbehörde, römisch 40 ; VS vom römisch 40 ; VS vom römisch 40 ).
Die Feststellungen zu den Belohnungen, Belobigungen und Anerkennungsschreiben stützen sich einerseits auf den Angaben des Disziplinaranwaltes in der mündlichen Verhandlung am XXXX , weiters auf dessen Vorlage vom XXXX , die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom XXXX und die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom XXXX (VS vom 19.12.2023: XXXX ; VS vom XXXX ).Die Feststellungen zu den Belohnungen, Belobigungen und Anerkennungsschreiben stützen sich einerseits auf den Angaben des Disziplinaranwaltes in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 , weiters auf dessen Vorlage vom römisch 40 , die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom römisch 40 und die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 (VS vom 19.12.2023: römisch 40 ; VS vom römisch 40 ).
Die Feststellungen bezüglich der seit XXXX vom Beschwerdeführer bemerkten Probleme in seiner Gehörfunktion und seiner diesbezüglichen Untersuchungen stützen sich auf die Ausführungen in seiner Beschwerde, auf seine Stellungnahme vom XXXX , auf die der Stellungnahme beigelegten Ergebnisse von Hörmessungen vom XXXX , vom XXXX und vom XXXX sowie auf die Angaben seiner Rechtsvertretung vor der Bundesdisziplinarbehörde am XXXX und auf seine eigenen Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 01.02.2024 (AS XXXX ; VS vom 19.12.2023: XXXX ; VS vom 01.02.2024: XXXX ).Die Feststellungen bezüglich der seit römisch 40 vom Beschwerdeführer bemerkten Probleme in seiner Gehörfunktion und seiner diesbezüglichen Untersuchungen stützen sich auf die Ausführungen in seiner Beschwerde, auf seine Stellungnahme vom römisch 40 , auf die der Stellungnahme beigelegten Ergebnisse von Hörmessungen vom römisch 40 , vom römisch 40 und vom römisch 40 sowie auf die Angaben seiner Rechtsvertretung vor der Bundesdisziplinarbehörde am römisch 40 und auf seine eigenen Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 01.02.2024 (AS römisch 40 ; VS vom 19.12.2023: römisch 40 ; VS vom 01.02.2024: römisch 40 ).
Die Feststellungen zu den disziplinarrechtlich getilgten Vorstrafen des Beschwerdeführers basieren einerseits auf dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis, dem der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde diesbezüglich lediglich insofern entgegentrat, als diese Vorstrafen nicht zu berücksichtigen seien, da sie bereits getilgt seien, andererseits auf der Aussage seines Disziplinarvorgesetzten in der mündlichen Verhandlung am XXXX und auf den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 01.02.2024 ( XXXX ; VS vom 19.12.2023: XXXX ; VS vom 01.02.204, XXXX ).Die Feststellungen zu den disziplinarrechtlich getilgten Vorstrafen des Beschwerdeführers basieren einerseits auf dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis, dem der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde diesbezüglich lediglich insofern entgegentrat, als diese Vorstrafen nicht zu berücksichtigen seien, da sie bereits getilgt seien, andererseits auf der Aussage seines Disziplinarvorgesetzten in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 und auf den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 01.02.2024 ( römisch 40 ; VS vom 19.12.2023: römisch 40 ; VS vom 01.02.204, römisch 40 ).
2.2. Zu den Feststellungen bezüglich des verfahrensgegenständlichen Vorfalls:
Die Feststellungen zum gegenständlichen Vorfall basieren auf dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugen im Ermittlungsverfahren und im Zuge der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.12.2023 und 01.02.2024 ( XXXX ; VS vom 19.12.2023: S XXXX ; VS vom 01.02.2024: XXXX ).Die Feststellungen zum gegenständlichen Vorfall basieren auf dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugen im Ermittlungsverfahren und im Zuge der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.12.2023 und 01.02.2024 ( römisch 40 ; VS vom 19.12.2023: S römisch 40 ; VS vom 01.02.2024: römisch 40 ).
Der genaue Wortlaut der Äußerung des Beschwerdeführers war nicht feststellbar, da keiner der bei dem Vorfall Anwesenden den Wortlaut im Zuge des Verfahrens exakt wiedergeben konnte. Aus den im Wesentlichen übereinstimmenden diesbezüglichen Aussagen vor allem des betroffenen Grundwehrdieners XXXX , des Zeugen XXXX , welcher zum Zeitpunkt der Aussage neben dem Adressaten der Worte gestanden hatte, aber auch aus den Angaben des Beschwerdeführers am XXXX vor der Ermittlungsbehörde, seines Rechtsvertreters im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.12.2023 und des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.02.24 ergibt sich jedoch unzweifelhaft der sinngemäße Inhalt der Aussage des Beschwerdeführers. Lediglich bezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführer suggeriert hat, es gebe womöglich „einen Toten“ wie in Wiener Neustadt, gingen die Angaben der beim Vorfall Anwesenden auseinander. So gab der betroffene Grundwehrdieners XXXX an, der Beschwerdeführer habe auf einen Toten Bezug genommen (VS vom 19.12.2023: XXXX ), wohingegen der Beschwerdeführer aussagte, er habe dies nicht getan, könne sich aber auch nicht exakt daran erinnern (VS vom 01.02.2024: XXXX ), während der ebenfalls anwesende Zeuge XXXX angab, er wolle es nicht zu 100 % verneinen, könne sich aber nicht daran erinnern, dass der Beschwerdeführer einen Toten erwähnt habe (VS vom 01.02.2024: XXXX ). Bezüglich der Aussage des Zeugen XXXX ist indes auszuführen, dass dieser in der mündlichen Verhandlung vorausgeschickt hat, er könne sich an den Vorfall nicht mehr erinnern, zumal er einen 24-Stunden-Dienst an einem Feiertag hinter sich gehabt hatte und nur noch ans Heimgehen gedacht habe (VS vom 01.02.2024: XXXX ). Auch aus seiner Aussage ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer auf den Vorfall in Wiener Neustadt angespielt hatte, wenn auch aus Sicht des Zeugen XXXX nur indirekt, sowie dass er etwas auf belehrende und herabschauende Weise gesagt hatte, dass auch dem Zeugen XXXX unangenehm gewesen sei (VS vom 01.02.2024: XXXX ). Zudem ist auf seine Aussage vom XXXX zu verweisen, in welcher er beim Militärkommando zu Protokoll gegeben hatte, dass „der Vzlt XXXX eine Bemerkung fallen gelassen hatte, die mit dem toten Wachsoldaten in Wr. Neustadt zusammenhing“ ( XXXX ).Der genaue Wortlaut der Äußerung des Beschwerdeführers war nicht feststellbar, da keiner der bei dem Vorfall Anwesenden den Wortlaut im Zuge des Verfahrens exakt wiedergeben konnte. Aus den im Wesentlichen übereinstimmenden diesbezüglichen Aussagen vor allem des betroffenen Grundwehrdieners römisch 40 , des Zeugen römisch 40 , welcher zum Zeitpunkt der Aussage neben dem Adressaten der Worte gestanden hatte, aber auch aus den Angaben des Beschwerdeführers am römisch 40 vor der Ermittlungsbehörde, seines Rechtsvertreters im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.12.2023 und des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.02.24 ergibt sich jedoch unzweifelhaft der sinngemäße Inhalt der Aussage des Beschwerdeführers. Lediglich bezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführer suggeriert hat, es gebe womöglich „einen Toten“ wie in Wiener Neustadt, gingen die Angaben der beim Vorfall Anwesenden auseinander. So gab der betroffene Grundwehrdieners römisch 40 an, der Beschwerdeführer habe auf einen Toten Bezug genommen (VS vom 19.12.2023: römisch 40 ), wohingegen der Beschwerdeführer aussagte, er habe dies nicht getan, könne sich aber auch nicht exakt daran erinnern (VS vom 01.02.2024: römisch 40 ), während der ebenfalls anwesende Zeuge römisch 40 angab, er wolle es nicht zu 100 % verneinen, könne sich aber nicht daran erinnern, dass der Beschwerdeführer einen Toten erwähnt habe (VS vom 01.02.2024: römisch 40 ). Bezüglich der Aussage des Zeugen römisch 40 ist indes auszuführen, dass dieser in der mündlichen Verhandlung vorausgeschickt hat, er könne sich an den Vorfall nicht mehr erinnern, zumal er einen 24-Stunden-Dienst an einem Feiertag hinter sich gehabt hatte und nur noch ans Heimgehen gedacht habe (VS vom 01.02.2024: römisch 40 ). Auch aus seiner Aussage ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer auf den Vorfall in Wiener Neustadt angespielt hatte, wenn auch aus Sicht des Zeugen römisch 40 nur indirekt, sowie dass er etwas auf belehrende und herabschauende Weise gesagt hatte, dass auch dem Zeugen römisch 40 unangenehm gewesen sei (VS vom 01.02.2024: römisch 40 ). Zudem ist auf seine Aussage vom römisch 40 zu verweisen, in welcher er beim Militärkommando zu Protokoll gegeben hatte, dass „der Vzlt römisch 40 eine Bemerkung fallen gelassen hatte, die mit dem toten Wachsoldaten in Wr. Neustadt zusammenhing“ ( römisch 40 ).
Dass der bezugnehmende Ort vom Adressaten der Worte, XXXX , vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst mit „Wien“ angegeben wurde (VS vom 19.12.2023: XXXX ), tut nichts zur Sache, da der Beschwerdeführer, aber auch sein Rechtsvertreter und auch die einvernommenen Zeugen mehrmals im Verfahren zu Protokoll gegeben haben, der Beschwerdeführer habe „Wiener Neustadt“ erwähnt ( XXXX .Dass der bezugnehmende Ort vom Adressaten der Worte, römisch 40 , vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst mit „Wien“ angegeben wurde (VS vom 19.12.2023: römisch 40 ), tut nichts zur Sache, da der Beschwerdeführer, aber auch sein Rechtsvertreter und auch die einvernommenen Zeugen mehrmals im Verfahren zu Protokoll gegeben haben, der Beschwerdeführer habe „Wiener Neustadt“ erwähnt ( römisch 40 .
Dass der Beschwerdeführer die Aussage zumindest vorsätzlich iSd § 5 Abs. 1 StGB (dolus eventualis) tätigte, ist evident, da ihm nicht nur die Über-/Unterordnung zwischen ihm und den Adressaten seiner Worte und somit seine Übermacht bewusst war, sondern er auch ernstlich in Kauf nahm, dass er seinem Gegenüber nicht mit Achtung begegnen und mit seinem Verhalten somit nicht zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beitragen würde. Es ist der Bundesdisziplinarbehörde beizupflichten, wenn sie in ihrem Erkenntnis darlegt, dass Grundwehrdiener keine Soldaten seien, die dem österreichischen Bundesheer aufgrund eines Dienstverhältnisses angehören würden, sowie dass Rekruten einen wertvollen Dienst für ihre Heimat Österreich leisten und einen korrekten und höflichen Umgangston durch die ihnen vorgesetzten Berufssoldaten verdienen würden. In diesem Zusammenhang wird schon vorab nicht nur auf die gesetzliche Vorgabe des BDG 1979 in dessen § 43a, sondern, wenngleich nicht spruchgegenständlich, auf die ADV, auf den ressorteigenen Erlass aus dem Jahr 2018 mit dem Titel „Verhaltensnormen für Soldatinnen und Soldaten“, auf den Bundesverhaltenskodex „Die VerANTWORTung liegt bei mir – EINE FRAGE DER ETHIK" aus dem Jahr 2020 und auf den ressorteigenen Verhaltenskodex aus dem Jahr 2019 verwiesen, welche unter den Punkten 3.2.4. bis 3.2.7. zitiert und unter Punkt 3.3.5 näher erläutert werden. Dass der Beschwerdeführer die Aussage zumindest vorsätzlich iSd Paragraph 5, Absatz eins, StGB (dolus eventualis) tätigte, ist evident, da ihm nicht nur die Über-/Unterordnung zwischen ihm und den Adressaten seiner Worte und somit seine Übermacht bewusst war, sondern er auch ernstlich in Kauf nahm, dass er seinem Gegenüber nicht mit Achtung begegnen und mit seinem Verhalten somit nicht zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beitragen würde. Es ist der Bundesdisziplinarbehörde beizupflichten, wenn sie in ihrem Erkenntnis darlegt, dass Grundwehrdiener keine Soldaten seien, die dem österreichischen Bundesheer aufgrund eines Dienstverhältnisses angehören würden, sowie dass Rekruten einen wertvollen Dienst für ihre Heimat Österreich leisten und einen korrekten und höflichen Umgangston durch die ihnen vorgesetzten Berufssoldaten verdienen würden. In diesem Zusammenhang wird schon vorab nicht nur auf die gesetzliche Vorgabe des BDG 1979 in dessen Paragraph 43 a,, sondern, wenngleich nicht spruchgegenständlich, auf die ADV, auf den ressorteigenen Erlass aus dem Jahr 2018 mit dem Titel „Verhaltensnormen für Soldatinnen und Soldaten“, auf den Bundesverhaltenskodex „Die VerANTWORTung liegt bei mir – EINE FRAGE DER ETHIK" aus dem Jahr 2020 und auf den ressorteigenen Verhaltenskodex aus dem Jahr 2019 verwiesen, welche unter den Punkten 3.2.4. bis 3.2.7. zitiert und unter Punkt 3.3.5 näher erläutert werden.
Der Beschwerdeführer gab selbst zu Protokoll, er hätte als OvT angenommen, dass der betroffene Rekrut entsprechend den Vorgaben eine ungeladene Waffe am Rücken trug, während der Beschwerdeführer selbst entsprechend der Dienstanweisung für OvT eine geladene Waffe am Gürtel trug („Pistole 80 mit gefülltem Magazin (17 Stk. S-Patr/P08) – Zustand: GELADEN“, XXXX ), sodass ihm schon aufgrund dieser Tatsache eine Überlegenheit bekannt war bzw. er keine Angst vor dem Grundwehrdiener verspüren musste und auch nicht verspürte, wie sein Rechtsvertreter und er selbst vor dem Bundesverwaltungsgericht auch zugaben, zumal der Adressat der Worte keine Anstalten machte, die (ungeladene) Waffe in irgendeiner Form einzusetzen bzw. dies der Beschwerdeführer auch wusste (VS vom 19.12.2023: XXXX ; VS vom 01.02.2024: XXXX ).Der Beschwerdeführer gab selbst zu Protokoll, er hätte als OvT angenommen, dass der betroffene Rekrut entsprechend den Vorgaben eine ungeladene Waffe am Rücken trug, während der Beschwerdeführer selbst entsprechend der Dienstanweisung für OvT eine geladene Waffe am Gürtel trug („Pistole 80 mit gefülltem Magazin (17 Stk. S-Patr/P08) – Zustand: GELADEN“, römisch 40 ), sodass ihm schon aufgrund dieser Tatsache eine Überlegenheit bekannt war bzw. er keine Angst vor dem Grundwehrdiener verspüren musste und auch nicht verspürte, wie sein Rechtsvertreter und er selbst vor dem Bundesverwaltungsgericht auch zugaben, zumal der Adressat der Worte keine Anstalten machte, die (ungeladene) Waffe in irgendeiner Form einzusetzen bzw. dies der Beschwerdeführer auch wusste (VS vom 19.12.2023: römisch 40 ; VS vom 01.02.2024: römisch 40 ).
Es hätte jedenfalls nicht des in seiner Dramatik unverhältnismäßigen Vorhalts eines – noch dazu mangels Vorliegen derselben oder zumindest ähnlichen Voraussetzungen unpassenden bzw. fehl gewählten – traurigen Ereignisses in der Geschichte des österreichischen Bundesheeres bedurft, um auf den – in Gesamtschau betrachtet – untergeordnet relevanten Mindestabstand hinzuweisen. Das Verhalten des Beschwerdeführers diente einzig und allein dazu, dem Grundwehrdiener die eigene Vormachtstellung aufzuzeigen, und keinesfalls dazu, diesem edukatorisch Wertvolles beizubringen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe den Vorfall in Wiener Neustadt, der aufgrund der diesbezüglichen Medienberichterstattung als gerichtsnotorisch anzusehen ist, lediglich als Lehrbeispiel erwähnt, ist folglich als nicht glaubwürdige Schutzbehauptung anzusehen, weil die verfahrensgegenständliche Situation in keinem Aspekt der Situation am XXXX in Wiener Neustadt entsprach, da dort ein Grundwehrdiener zunächst auf andere Rekruten und sodann auf einen OvT losgegangen war, wohingegen der Grundwehrdiener im gegenständlichen Fall aufgrunddessen, da der Beschwerdeführer die Antwort auf seine Frage nach der privaten Telefonnummer des Grundwehrdieners nicht verstanden hatte, sich dem Beschwerdeführer näherte, um seine Antwort zu wiederholen. Hier gilt zudem abermals festzuhalten, dass der betroffene Grundwehrdiener sein ungeladenes Sturmgewehr vorschriftmäßig am Rücken trug und keine Anstalten machte, die Waffe zu repetieren bzw. zu verwenden. Der Beschwerdeführer hatte somit keinen Anlass, sich als OvT wie in der Situation in Wiener Neustadt bedroht zu fühlen bzw. fühlte sich auch laut seinen eigenen Angaben nicht bedroht. Den Vorhalt einer Extremsituation mit Todesfolge gegenüber einem Rekruten nachträglich als edukatorische Maßnahme darzustellen, ist nicht nur unglaubhaft, sondern kommt – sogar bei Wahrunterstellung einer vermeintlichen „Lehrtätigkeit“ – einem Exzess gleich, welcher in der verfahrensgegenständlichen Situation nicht geboten erschien.Es hätte jedenfalls nicht des in seiner Dramatik unverhältnismäßigen Vorhalts eines – noch dazu mangels Vorliegen derselben oder zumindest ähnlichen Voraussetzungen unpassenden bzw. fehl gewählten – traurigen Ereignisses in der Geschichte des österreichischen Bundesheeres bedurft, um auf den – in Gesamtschau betrachtet – untergeordnet relevanten Mindestabstand hinzuweisen. Das Verhalten des Beschwerdeführers diente einzig und allein dazu, dem Grundwehrdiener die eigene Vormachtstellung aufzuzeigen, und keinesfalls dazu, diesem edukatorisch Wertvolles beizubringen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe den Vorfall in Wiener Neustadt, der aufgrund der diesbezüglichen Medienberichterstattung als gerichtsnotorisch anzusehen ist, lediglich als Lehrbeispiel erwähnt, ist folglich als nicht glaubwürdige Schutzbehauptung anzusehen, weil die verfahrensgegenständliche Situation in keinem Aspekt der Situation am römisch 40 in Wiener Neustadt entsprach, da dort ein Grundwehrdiener zunächst auf andere Rekruten und sodann auf einen OvT losgegangen war, wohingegen der Grundwehrdiener im gegenständlichen Fall aufgrunddessen, da der Beschwerdeführer die Antwort auf seine Frage nach der privaten Telefonnummer des Grundwehrdieners nicht verstanden hatte, sich dem Beschwerdeführer näherte, um seine Antwort zu wiederholen. Hier gilt zudem abermals festzuhalten, dass der betroffene Grundwehrdiener sein ungeladenes Sturmgewehr vorschriftmäßig am Rücken trug und keine Anstalten machte, die Waffe zu repetieren bzw. zu verwenden. Der Beschwerdeführer hatte somit keinen Anlass, sich als OvT wie in der Situation in Wiener Neustadt bedroht zu fühlen bzw. fühlte sich auch laut seinen eigenen Angaben nicht bedroht. Den Vorhalt einer Extremsituation mit Todesfolge gegenüber einem Rekruten nachträglich als edukatorische Maßnahme darzustellen, ist nicht nur unglaubhaft, sondern kommt – sogar bei Wahrunterstellung einer vermeintlichen „Lehrtätigkeit“ – einem Exzess gleich, welcher in der verfahrensgegenständlichen Situation nicht geboten erschien.
Unabhängig davon, wie die Aussage aus Sicht des Beschwerdeführers folglich intendiert war, konnte sie aufgrund ihres objektiven Inhalts von den Umstehenden bzw. von einem objektiven Empfänger zweifellos nur so aufgefasst werden, dass der Beschwerdeführer damit suggerierte, er werde seine Waffe gegen den Grundwehrdiener einsetzen, sofern dieser sich nicht von ihm entferne. Selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer nicht vorhatte, seine Waffe tatsächlich gegen den Grundwehrdiener einzusetzen und ihn lediglich belehren wollte, läuft der Sinngehalt seiner Aussage darauf hinaus, dass dieser zufolge sogar eine verhältnismäßig geringfügige Verfehlung wie die Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Mindestabstandes eine Reaktion mit tödlicher Waffengewalt nach sich ziehen könnte, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Anlass zur Annahme hatte, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr darstellte.
Wenngleich zu konstatieren ist, dass im militärischen Kontext ob der Aufgabenstellung ein etwas „strengerer“ Ton zu gelten hat, gilt es jedoch und vor allem den verwendeten Worten bzw. Wortfolgen in Zusammenschau mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine geladene Waffe bei sich trug, besonderes Augenmerk zu schenken. Worte bzw. Wortfolgen eines Berufssoldaten gegenüber einem Grundwehrdiener haben in Verbindung mit der Tatsache der Bewaffnung des Berufssoldaten formalrichtig und korrekt zu sein. Die Befragung anderer Berufssoldaten durch das Bundesverwaltungsgericht als Zeugen, welche sich aufgrund ihres Dienstverhältnisses dauerhaft im militärischen Umfeld bewegen, aber auch der Rekruten, die während der Zeit ihres Präsenzdienstes mehrere Berufssoldaten als Führungskräfte erleben, ergab, dass die vom Beschwerdeführer gewählte Aussage in Zusammenhang mit einem toten Grundwehrdiener aufgrund dessen persönlichen Unbehagens wegen Unterschreitung eines vermeintlichen Abstandes durch einen Grundwehrdiener überschießend, nicht mehr zeitgerecht und damit deplatziert war (VS vom 19.12.2023: XXXX ), zumal der Beschwerdeführer selbst eine geladene Waffe bei sich hatte, sodass dieser Umstand in Kombination mit dem Sinngehalt seiner Aussage die Grenze des achtungsvollen Umgangs überschritt und bei seinem (unbewaffneten) Gegenüber verständlicherweise Unbehagen bzw. Entsetzen ausgelöst hatte, zumal diesem die Vorschrift des Mindestabstandes nicht bekannt, respektive bewusst war (VS vom 19.12.2023: XXXX ).Wenngleich zu konstatieren ist, dass im militärischen Kontext ob der Aufgabenstellung ein etwas „strengerer“ Ton zu gelten hat, gilt es jedoch und vor allem den verwendeten Worten bzw. Wortfolgen in Zusammenschau mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine geladene Waffe bei sich trug, besonderes Augenmerk zu schenken. Worte bzw. Wortfolgen eines Berufssoldaten gegenüber einem Grundwehrdiener haben in Verbindung mit der Tatsache der Bewaffnung des Berufssoldaten formalrichtig und korrekt zu sein. Die Befragung anderer Berufssoldaten durch das Bundesverwaltungsgericht als Zeugen, welche sich aufgrund ihres Dienstverhältnisses dauerhaft im militärischen Umfeld bewegen, aber auch der Rekruten, die während der Zeit ihres Präsenzdienstes mehrere Berufssoldaten als Führungskräfte erleben, ergab, dass die vom Beschwerdeführer gewählte Aussage in Zusammenhang mit einem toten Grundwehrdiener aufgrund dessen persönlichen Unbehagens wegen Unterschreitung eines vermeintlichen Abstandes durch einen Grundwehrdiener überschießend, nicht mehr zeitgerecht und damit deplatziert war (VS vom 19.12.2023: römisch 40 ), zumal der Beschwerdeführer selbst eine geladene Waffe bei sich hatte, sodass dieser Umstand in Kombination mit dem Sinngehalt seiner Aussage die Grenze des achtungsvollen Umgangs überschritt und bei seinem (unbewaffneten) Gegenüber verständlicherweise Unbehagen bzw. Entsetzen ausgelöst hatte, zumal diesem die Vorschrift des Mindestabstandes nicht bekannt, respektive bewusst war (VS vom 19.12.2023: römisch 40 ).
Auch gaben die befragten Berufsoffiziere vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll, dass es den Mindestabstand bzw. eine Anordnung hierzu „gegenwärtig glaublich nicht mehr gebe“ (VS vom 19.12.2023: XXXX ). Eine amtswegige Nachschau in der „Verordnung der Bundesregierung vom 9. Jänner 1979 über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV)“ normiert diesbezüglich nichts; in Randziffer 74 der „Dienstvorschrift für das Bundesheer – Allgemeiner Exerzierdienst“ findet sich folgende Passage: „Vor Meldungen oder Gesprächen nimmt der Soldat drei Schritte vor dem Vorgesetzten bzw. Ranghöheren die Grundstellung ein und salutiert. Nach Beendigung der Meldung oder des Gespräches leistet er erneut den Gruß und tritt mit einer Kehrtwendung und Appellschritt ab.“, was der betroffene Grundwehrdiener auch laut Aussage des Beschwerdeführers eingehalten hatte, da der Rekrut zu Beginn des Vorfalls etwa drei Meter vor dem Beschwerdeführer vorschriftgemäß Stellung bezogen hatte, um sich zu melden und vom OvT (dem Beschwerdeführer) in den Dienst gestellt zu werden (VS vom 01.02.2024: XXXX ). In der „Dienstvorschrift für das Bundesheer – Wachdienst“ wird lediglich auf die Dienstvorschrift für das Bundesheer – Allgemeiner Exerzierdienst verwiesen ( XXXX ) und die Veröffentlichung: „Soldat – Leitfaden für den Dienst im österreichischen Bundesheer“, letzte Version aus 2020/21“, die jedoch nur, wie der Namen schon sagt, ein Leitfaden für Soldaten und mangels Veröffentlichung keine ordentlich kundgemachte Verordnung des Bundesministeriums für Landesverteidigung ist, inkludiert die zitierte Information aus der genannten Randziffer der Dienstvorschrift für das Bundesheer – Allgemeiner Exerzierdienst, (siehe XXXX von soldat_2020_21.pdf (jgb18.at), abgerufen am 07.02.2024).Auch gaben die befragten Berufsoffiziere vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll, dass es den Mindestabstand bzw. eine Anordnung hierzu „gegenwärtig glaublich nicht mehr gebe“ (VS vom 19.12.2023: römisch 40 ). Eine amtswegige Nachschau in der „Verordnung der Bundesregierung vom 9. Jänner 1979 über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV)“ normiert diesbezüglich nichts; in Randziffer 74 der „Dienstvorschrift für das Bundesheer – Allgemeiner Exerzierdienst“ findet sich folgende Passage: „Vor Meldungen oder Gesprächen nimmt der Soldat drei Schritte vor dem Vorgesetzten bzw. Ranghöheren die Grundstellung ein und salutiert. Nach Beendigung der Meldung oder des Gespräches leistet er erneut den Gruß und tritt mit einer Kehrtwendung und Appellschritt ab.“, was der betroffene Grundwehrdiener auch laut Aussage des Beschwerdeführers eingehalten hatte, da der Rekrut zu Beginn des Vorfalls etwa drei Meter vor dem Beschwerdeführer vorschriftgemäß Stellung bezogen hatte, um sich zu melden und vom OvT (dem Beschwerdeführer) in den Dienst gestellt zu werden (VS vom 01.02.2024: römisch 40 ). In der „Dienstvorschrift für das Bundesheer – Wachdienst“ wird lediglich auf die Dienstvorschrift für das Bundesheer – Allgemeiner Exerzierdienst verwiesen ( römisch 40 ) und die Veröffentlichung: „Soldat – Leitfaden für den Dienst im österreichischen Bundesheer“, letzte Version aus 2020/21“, die jedoch nur, wie der Namen schon sagt, ein Leitfaden für Soldaten und mangels Veröffentlichung keine ordentlich kundgemachte Verordnung des Bundesministeriums für Landesverteidigung ist, inkludiert die zitierte Information aus der genannten Randziffer der Dienstvorschrift für das Bundesheer – Allgemeiner Exerzierdienst, (siehe römisch 40 von soldat_2020_21.pdf (jgb18.at), abgerufen am 07.02.2024).
Zudem führte der Disziplinaranwalt in der mündlichen Verhandlung am XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, es sei aufgrund der Zeitknappheit im Rahmen der Grundausbildung möglich, dass in gewissen Themen nicht „so intensiv ausgebildet werden könne“; der Adressat des Beschwerdeführers sei zum Vorfallszeitpunkt Kraftfahrer gewesen und habe eine lediglich vierwöchige Grundausbildung absolviert, für die früher elf Wochen veranschlagt worden seien. Es sei eine beachtliche Problematik, dass den Grundwehrdienern somit in kurzer Zeit sehr viel beigebracht werden müsse, sei es in der Handhabung der Waffe, sei es in Bezug auf den Exerzierdienst oder die ABC-Abwehr, aber auch hinsichtlich des Wachdienstes, da unmittelbar nach der Grundausbildung, sohin nach vier Wochen, die Auf- bzw. Zuteilung der Grundwehrdiener stattfände. Die zahlreichen Ausbildungen seien somit extrem komprimiert und die Kraftfahrerausbildung sei eine „etwas lockerere“, da der Fokus auf dem Kraftfahren und nicht auf dem Exerzieren liege, weswegen diese Formalia eher links liegen gelassen würden (VS vom 19.12.2023: XXXX ). Aus diesem Grund ist schlusszufolgern, dass dem betroffenen Grundwehrdiener der vermeintlich einzuhaltende Mindestabstand nicht bekannt bzw. bewusst war.Zudem führte der Disziplinaranwalt in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, es sei aufgrund der Zeitknappheit im Rahmen der Grundausbildung möglich, dass in gewissen Themen nicht „so intensiv ausgebildet werden könne“; der Adressat des Beschwerdeführers sei zum Vorfallszeitpunkt Kraftfahrer gewesen und habe eine lediglich vierwöchige Grundausbildung absolviert, für die früher elf Wochen veranschlagt worden seien. Es sei eine beachtliche Problematik, dass den Grundwehrdienern somit in kurzer Zeit sehr viel beigebracht werden müsse, sei es in der Handhabung der Waffe, sei es in Bezug auf den Exerzierdienst oder die ABC-Abwehr, aber auch hinsichtlich des Wachdienstes, da unmittelbar nach der Grundausbildung, sohin nach vier Wochen, die Auf- bzw. Zuteilung der Grundwehrdiener stattfände. Die zahlreichen Ausbildungen seien somit extrem komprimiert und die Kraftfahrerausbildung sei eine „etwas lockerere“, da der Fokus auf dem Kraftfahren und nicht auf dem Exerzieren liege, weswegen diese Formalia eher links liegen gelassen würden (VS vom 19.12.2023: römisch 40 ). Aus diesem Grund ist schlusszufolgern, dass dem betroffenen Grundwehrdiener der vermeintlich einzuhaltende Mindestabstand nicht bekannt bzw. bewusst war.
Die Feststellungen zum Disziplinarverfahren sowie zur Strafanzeige und zur Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Graz beruhen auf dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt ( XXXX ). Zur rechtlichen Beurteilung siehe Punkt 3.3.6.1.Die Feststellungen zum Disziplinarverfahren sowie zur Strafanzeige und zur Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Graz beruhen auf dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt ( römisch 40 ). Zur rechtlichen Beurteilung siehe Punkt 3.3.6.1.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 75 HDG 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden über Beschwerden gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit der Beförderung und Degradierung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, und gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde, sofern der Disziplinaranwalt die Beschwerde erhoben hat.Gemäß Paragraph 75, HDG 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden über Beschwerden gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit der Beförderung und Degradierung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, und gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde, sofern der Disziplinaranwalt die Beschwerde erhoben hat.
Da folglich in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Über diese Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen drei Monaten jeweils ab deren Vorlage bei diesem Gericht, zu entscheiden.
Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
3.2. Zu A)
3.2.1. Die hier maßgebliche Bestimmung des Wehrgesetzes 2001 idgF (WG 2001) lautet wie folgt:
„Geltung bestimmter Vorschriften
§ 46. (1) Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gelten die wehrrechtlichen Vorschriften nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.“Paragraph 46, (1) Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gelten die wehrrechtlichen Vorschriften nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.“
3.2.2. Die hier maßgebliche Bestimmung der Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer idgF (ADV) lautet wie folgt:
„Geltungsbereich
§ 1. Die Allgemeinen Dienstvorschriften gelten für alle Soldaten. Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gelten die Allgemeinen Dienstvorschriften jedoch nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.“Paragraph eins, Die Allgemeinen Dienstvorschriften gelten für alle Soldaten. Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gelten die Allgemeinen Dienstvorschriften jedoch nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.“
Wenn auch mangels Subsidiarität für die gegenständliche Rechtssache nicht maßgeblich, so normiert die ADV weiters:
„Pflichten des Vorgesetzten
Verhalten gegenüber Untergebenen
§ 4. (1) Der Vorgesetzte hat seinen Untergebenen ein Vorbild soldatischer Haltung und Pflichterfüllung zu sein. Er hat sich seinen Untergebenen gegenüber stets gerecht, fürsorglich und rücksichtsvoll zu verhalten und alles zu unterlassen, was ihre Menschenwürde verletzen könnte.Paragraph 4, (1) Der Vorgesetzte hat seinen Untergebenen ein Vorbild soldatischer Haltung und Pflichterfüllung zu sein. Er hat sich seinen Untergebenen gegenüber stets gerecht, fürsorglich und rücksichtsvoll zu verhalten und alles zu unterlassen, was ihre Menschenwürde verletzen könnte.
(2) Der Vorgesetzte hat, soweit nicht dienstliche Erfordernisse entgegenstehen, dafür zu sorgen, daß seine Untergebenen soweit wie möglich die Notwendigkeit der ihnen erteilten Befehle einsehen können.
Dienstaufsicht
(3) Der Vorgesetzte ist verpflichtet, seine Untergebenen durch ständige Überwachung des Dienstbetriebes zur sachgerechten Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten und sie vor vermeidbarem Schaden zu bewahren.
Ausübung der Dienstaufsicht
(4) Die Dienstaufsicht ist vom Vorgesetzten grundsätzlich persönlich wahrzunehmen. Ist dies wegen Umfang oder Art des Dienstes, wegen besonderer örtlicher Verhältnisse oder wegen der Stärke der ihm unterstellten Truppe ausgeschlossen, so hat er die Dienstaufsicht im Wege von Zwischenvorgesetzten auszuüben.
Maßnahmen im Rahmen der Dienstaufsicht
(5) Der Vorgesetzte hat durch Lob und Anerkennung das Interesse der Soldaten am Dienst, ihre Leistungsbereitschaft und ihr Verantwortungsgefühl zu stärken.
(6) Stellt der Vorgesetzte Mängel oder Übelstände fest, so hat er unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung des vorschriftsmäßigen Zustandes zu treffen.
Soziale Betreuung
(7) Sucht ein Soldat in außerdienstlichen Angelegenheiten, insbesondere bei Schwierigkeiten im sozialen Bereich, Rat und Hilfe bei seinem Vorgesetzten, so hat ihm dieser nach besten Kräften beizustehen. Ist der Vorgesetzte nicht in der Lage, die erbetene Unterstützung zu gewähren, oder wünscht der Soldat die Unterstützung des Betreuungsreferenten, so ist er an diesen zu verweisen.“
3.2.3. Die hier maßgebliche Bestimmung der Dienstvorschrift für das Bundesheer – Allgemeiner Exerzierdienst, gF: S92011/33-Vor/2019, VersNr. 7610-10004-1019 aus Oktober 2019, lautet wie folgt:
„74 Vor Meldungen oder Gesprächen nimmt der Soldat drei Schritte vor dem Vorgesetzten bzw. Ranghöheren die Grundstellung ein und salutiert.
Nach Beendigung der Meldung oder des Gespräches leistet er erneut den Gruß und tritt mit einer Kehrtwendung und Appellschritt ab.“
3.2.4. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG 2014) idgF lauten wie folgt:
„Pflichtverletzungen
§ 2. (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegenParagraph 2, (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen
1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder
2. gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder
3. einer im Miliz- oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zulässt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.
[…]
(4) Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die §§ 5 und 6 sowie die §§ 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden.(4) Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die Paragraphen 5 und 6 sowie die Paragraphen 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden.
[…]
Strafbemessung und Schuldspruch ohne Strafe
§ 6. (1) Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigenParagraph 6, (1) Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen
1. die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und
2. die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.
[…]
Führungsblätter und Aufbewahrung der Akten
§ 8. (1) Nach Eintritt der Rechtskraft einer Disziplinarverfügung oder eines Disziplinarerkenntnisses oder eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen solche sind in einem Führungsblatt festzuhaltenParagraph 8, (1) Nach Eintritt der Rechtskraft einer Disziplinarverfügung oder eines Disziplinarerkenntnisses oder eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen solche sind in einem Führungsblatt festzuhalten
1. die Pflichtverletzung,
2. die verhängte Disziplinarstrafe oder ein Schuldspruch ohne Strafe und
3. der Zeitpunkt der Rechtskraft der zugrunde liegenden Entscheidung.
Dem Führungsblatt ist eine Kopie einer besonderen Niederschrift oder einer schriftlichen Entscheidung beizuschließen.
(2) Das Führungsblatt ist zu vernichten nach Vollstreckung der verhängten Disziplinarstrafe, frühestens jedoch nach Ablauf
1. eines Jahres oder,
2. sofern eine strengere Disziplinarstrafe als eine Geldbuße verhängt wurde, von drei Jahren
ab Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses oder eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen solche. Dies gilt nicht für Führungsblätter, in denen die Disziplinarstrafe der Entlassung festgehalten wurde.
(3) Nach Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss eines Disziplinarverfahrens sind die Akten über dieses Verfahren unter Verschluss aufzubewahren.
[…]
Ordentliche Rechtsmittel
§ 35. (1) Ein Einspruch gegen eine Disziplinarverfügung oder eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist von der Partei bei der Disziplinarbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Ein Einspruch ist schriftlich oder mündlich, eine Beschwerde nur schriftlich einzubringen. Die Einbringungsfrist beginnt für jede Partei im Falle
1. der ausschließlich mündlichen Erlassung des Bescheides mit dessen Verkündung und
2. der schriftlichen Ausfertigung eines mündlichen Bescheides oder der schriftlichen Erlassung eines Bescheides mit der an die Partei erfolgten Zustellung.Paragraph 35, (1) Ein Einspruch gegen eine Disziplinarverfügung oder eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist von der Partei bei der Disziplinarbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Ein Einspruch ist schriftlich oder mündlich, eine Beschwerde nur schriftlich einzubringen. Die Einbringungsfrist beginnt für jede Partei im Falle, 1. der ausschließlich mündlichen Erlassung des Bescheides mit dessen Verkündung und, 2. der schriftlichen Ausfertigung eines mündlichen Bescheides oder der schriftlichen Erlassung eines Bescheides mit der an die Partei erfolgten Zustellung.
(2) Auf Grund einer ausschließlich vom Beschuldigten oder zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf keine strengere Strafe verhängt werden als in der angefochtenen Entscheidung.
(3) In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung jederzeit an Stelle der belangten Behörde eintreten. Dies gilt nicht in Verfahren gegen Entscheidungen der Bundesdisziplinarbehörde.
[…]
Kosten und Gebühren
§ 38. (1) Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind vom Bund zu tragen. Wurde im Senatsverfahren oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde eine Geldbuße oder eine Geldstrafe verhängt, so hat der Bestrafte dem Bund einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 vH der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 360 € zu leisten.Paragraph 38, (1) Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind vom Bund zu tragen. Wurde im Senatsverfahren oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde eine Geldbuße oder eine Geldstrafe verhängt, so hat der Bestrafte dem Bund einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 vH der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 360 € zu leisten.
[…]
Disziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst leisten
Arten der Strafen
§ 51. Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sindParagraph 51, Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind
1. der Verweis,
2. die Geldbuße,
3. die Geldstrafe und
4. a) bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung und
b) bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.
Geldbuße und Geldstrafe
§ 52. (1) Die Geldbuße ist höchstens mit 15 vH, die Geldstrafe mindestens mit einem höheren Betrag als 15 vH, höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.Paragraph 52, (1) Die Geldbuße ist höchstens mit 15 vH, die Geldstrafe mindestens mit einem höheren Betrag als 15 vH, höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.
(2) Die Bemessungsgrundlage wird durch die Dienstbezüge des Beschuldigten im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarbehörde gebildet. Als Dienstbezüge gelten
1. bei Beamten der nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, gebührende Monatsbezug,1. bei Beamten der nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, gebührende Monatsbezug,
2. bei Vertragsbediensteten das nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, gebührende Monatsentgelt samt jenen Zulagen, die bei Beamten als Teil des Monatsbezuges gelten, und2. bei Vertragsbediensteten das nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86, gebührende Monatsentgelt samt jenen Zulagen, die bei Beamten als Teil des Monatsbezuges gelten, und
3. bei Soldaten, die Präsenzdienst leisten, das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Monatsprämie und die Pauschalentschädigung nach dem Heeresgebührengesetz 2001.
Allfällige Kürzungen der Dienstbezüge sind nicht zu berücksichtigen.
(3) Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage maßgebend ist im Kommandantenverfahren der Zeitpunkt der Entscheidungsverkündung, bei schriftlicher Entscheidung der Zeitpunkt der Unterfertigung und im Senatsverfahren jener der Beschlussfassung. Gebühren dem Bestraften die Dienstbezüge im maßgebenden Monat nicht für den vollen Monat, so gilt das Dreißigfache der für den maßgebenden Tag gebührenden Dienstbezüge als Bemessungsgrundlage. Gebühren im jeweiligen Wehrdienst für den maßgebenden Monat oder Tag keine Dienstbezüge, so sind die Dienstbezüge im letzten vorangegangenen Monat oder Tag dieser Wehrdienstleistung, für den ein solcher Anspruch bestand, heranzuziehen. Ist auch auf diese Weise keine Bemessungsgrundlage ermittelbar, so sind hiefür als fiktive Dienstbezüge jene Geldleistungen heranzuziehen, die dem Bestraften im Falle eines Anspruches auf Dienstbezüge gebührt hätten
1. im maßgebenden Monat oder Tag oder,
2. sofern solche Bezüge nicht feststellbar sind, im letzten vorangegangenen Monat oder Tag, für den solche Bezüge ermittelt werden können.
(4) Wird eine Pflichtverletzung während eines Zeitraumes begangen, für den ein Anspruch besteht auf
1. ein Einsatzmonatsgeld nach § 3 Abs. 2 HGG 2001 oder1. ein Einsatzmonatsgeld nach Paragraph 3, Absatz 2, HGG 2001 oder
2. eine Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz (EZG), BGBl. Nr. 423/1992, oder2. eine Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz (EZG), Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1992,, oder
3. eine Auslandszulage nach dem Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, für eine Dienstleistung im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz,3. eine Auslandszulage nach dem Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999,, für eine Dienstleistung im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz,
so sind diese Geldleistungen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Dies gilt auch, wenn eine Entscheidung betreffend eine solche Pflichtverletzung erst nach Beendigung des jeweiligen Anspruches getroffen wird.
[…]
Durchführung des ordentlichen Verfahrens
§ 62. Paragraph 62,
[…]
(3) Das Verfahren ist durch die Disziplinarkommandanten formlos einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.(3) Das Verfahren ist durch die Disziplinarkommandanten formlos einzustellen, wenn, 1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder, 2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder, 3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder, 4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.
[…]
Einleitung des Verfahrens
§ 72. (1) Die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde hat die Disziplinaranzeige dem zuständigen Senat zur Entscheidung darüber zuzuweisen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Die hiefür notwendigen Erhebungen sind auf Verlangen des Senatsvorsitzenden vom Disziplinarvorgesetzten des Verdächtigen durchzuführen oder zu veranlassen.Paragraph 72, (1) Die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde hat die Disziplinaranzeige dem zuständigen Senat zur Entscheidung darüber zuzuweisen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Die hiefür notwendigen Erhebungen sind auf Verlangen des Senatsvorsitzenden vom Disziplinarvorgesetzten des Verdächtigen durchzuführen oder zu veranlassen.
(2) Ist nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat der Senat
1. einen Einleitungsbeschluss zu erlassen oder,
2. sofern ein Einstellungsgrund nach § 62 Abs. 3 vorliegt, das Verfahren mit Beschluss einzustellen.(2) Ist nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat der Senat, 1. einen Einleitungsbeschluss zu erlassen oder,, 2. sofern ein Einstellungsgrund nach Paragraph 62, Absatz 3, vorliegt, das Verfahren mit Beschluss einzustellen.
[…]
Hereinbringung von Verpflichtungen zu Geldleistungen
§ 77. […]Paragraph 77, […]
(4) Die Abstattung von Geldleistungen kann unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bestraften auf dessen Antrag oder von Amts wegen in höchstens 36 Monatsraten bewilligt werden. Die Entscheidung über die Ratenbewilligung ist nach Möglichkeit in die Entscheidung im Disziplinarverfahren aufzunehmen. Ansonsten entscheidet nach Rechtskraft dieser Entscheidung das Heerespersonalamt über die Ratenbewilligung. Eine Ratenbewilligung tritt außer Kraft, wenn der Bestrafte mit einer Rate im Verzug ist.“
3.2.5. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 idgF (BDG 1979) lauten wie folgt:
„Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
[…]
Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)
§ 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.“Paragraph 43 a, Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.“
3.2.6. Wenn auch nicht in der gegenständlichen Rechtssache zugrunde gelegt, so lauten die maßgeblichen Bestimmungen des Erlasses des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 18.12.2017 „3. Verhaltensnormen für Soldatinnen und Soldaten“, GZ S93105/19-MFW/2017, kundgemacht am 10.01.2018 im Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums für Landesverteidigung, Jahrgang 2018, informativer Weise:3.2.6. Wenn auch nicht in der gegenständlichen Rechtssache zugrunde gelegt, so lauten die maßgeblichen Bestimmungen des Erlasses des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 18.12.2017 „3. Verhaltensnormen für Soldatinnen und Soldaten“, GZ S93105/19-MFW/2017, kundgemacht am 10.01.2018 im Verlautbarungsblatt römisch eins des Bundesministeriums für Landesverteidigung, Jahrgang 2018, informativer Weise:
„I. ALLGEMEINES
Soldatinnen und Soldaten repräsentieren als Bürger in Uniform den Staat. Sie bestimmen durch ihr korrektes Auftreten in Uniform, insbesondere durch Aussehen, Haltung, Umgangsformen und Sprache sowie durch Leistungsfähigkeit das Bild des Österreichischen Bundesheeres in der Öffentlichkeit und prägen das Bild Österreichs im Ausland mit.
Große Teile der Bevölkerung ziehen aus dem Erscheinungsbild Rückschlüsse auf die militärische Disziplin und damit auf die Einsatzbereitschaft des Österreichischen Bundesheeres. Daraus ergeben sich Grenzen in Bezug auf modische Entwicklungen. Unterschiedliche Regelungen für Soldatinnen und Soldaten (zB bei Haartracht, Kosmetik etc.) berücksichtigen jedoch die wirklichkeitsgerechte Gestaltung des Dienstbetriebes.
Ordnung und Disziplin sind nicht Selbstzweck, sondern Voraussetzung für die Auftragserfüllung im Frieden und im Einsatz. Die formale Ordnung ist Ausdruck der inneren Haltung jeder bzw. jedes Einzelnen und der Armee. Sie bestimmt Abläufe im Dienst, in Ausbildung und im Einsatz.
Das Leben in einer militärischen Gemeinschaft verlangt bewusste Einordnung in die Erfordernisse des Dienstes, oft auch unter Hintanstellung persönlicher Interessen, Wünsche und Bedürfnisse, sowie Inkaufnahme von Strapazen, Unannehmlichkeiten, Entbehrungen und sonstigen Härten.
Die Verhaltensnormen sind im speziellen Wesen des Militärs begründet und sind allgemein anerkannte, als verbindlich geltende Regelungen für das Zusammenleben sowie allgemeine Verhalten von Soldatinnen und Soldaten. Soldatisches Verhalten soll aber auch jene gesellschaftspolitischen Entwicklungen berücksichtigen, die für eine moderne und attraktive Armee sinnvoll und zweckmäßig erscheinen.
Kapitel II. Regeln für das Verhalten im Einzelnen:Kapitel römisch zwei. Regeln für das Verhalten im Einzelnen:
[…]
3. Umgangston und gegenseitiges Verhalten:
Im Sinne eines guten Betriebsklimas haben alle ihren Umgangston und die sonstige Art der dienstlichen Kommunikation auf nachfolgende Gebote auszurichten:
- Achtung und Respekt vor der Würde des Menschen;
- Höflichkeit und Korrektheit in den Umgangsformen und der Ausdrucksweise.“
3.2.7. Wenn auch nicht der gegenständlichen Rechtssache zugrunde gelegt, so lautet ein Exzerpt aus dem Verhaltenskodex des Bundes vom 18.11.2020 „Die VerANTWORTung liegt bei mir – EINE FRAGE DER ETHIK“ (S 40ff) informativer Weise:
„WERTE VERTRETEN, VORBILD SEIN
Als Führungskraft habe ich VerANTWORTung gegenüber meiner Organisation, gegenüber meinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und gegenüber der Allgemeinheit. Ich bekenne mich als Führungskraft insbesondere zu den allgemeinen Verhaltensgrundsätzen Rechtsstaatlichkeit und Loyalität, Transparenz, Objektivität und faire Behandlung, Integrität sowie Verantwortlichkeit. Ich bin meinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein Vorbild im Umsetzen dieser allgemeinen Verhaltensgrundsätze und im Einhalten von Regeln.
[…]
3. Ich vertraue auf die Fähigkeiten und Kenntnisse meiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, fördere sie und gebe ihnen Unterstützung und Anleitung bei der konkreten Umsetzung unserer Verhaltensgrundsätze.
[…]
5. Ich gewährleiste im Rahmen meiner Dienst- und Fachaufsicht die Einhaltung der bestehenden Gesetze und Vorschriften.
[…]
7. Ich setze im Rahmen meiner VerANTWORTung sowohl geeignete Maßnahmen zum Schutz meiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als auch notwendige Sanktionen zum Schutz der Organisation.
8. Auf korrekte und klare Kommunikations- und Umgangsformen achte ich bei mir selbst und bei meinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, fördere sie und begegne ihnen mit Wertschätzung.
9. Ich treffe transparente und nachvollziehbare Entscheidungen.“
3.2.8. Wenn auch nicht der gegenständlichen Rechtssache zugrunde gelegt, so lautet ein Exzerpt aus dem Verhaltenskodex des Bundesministeriums für Landesverteidigung aus dem Jahr 2019 (S 37ff) informativer Weise:
„Mobbing
Achtungsvoller Umgang
Mitarbeiter und Vorgesetzte haben sich untereinander achtungsvoll zu begegnen, einen respektvollen Kommunikationsstil zu pflegen und jeder verletzenden und diskriminierenden Verhaltensweise entgegenzuwirken.
Mobbing kann auf allen Ebenen vorkommen. Es kann sowohl zwischen Kollegen oder Kameraden passieren, als auch von vorgesetzten Personen (Bossing) und unterstellten Mitarbeitern (Staffing) ausgehen. Mobbing kann im persönlichen Umgang ebenso wie auch bei der Nutzung von sozialen Medien (z.B. Facebook) oder Messenger-Diensten (z.B. WhatsApp) auftreten.
Beispiele
Von Mobbing umfasst sind zum Beispiel:
? Die Einschränkung der Kommunikations- und Mitteilungsfähigkeit einer Person (z.B. durch ständiges Unterbrechen, Anschreien, lautes Schimpfen, mündliche oder schriftliche Drohungen, abwertende Gesten)
[…]
? Sonstige Verhaltensweisen, welche die dienstliche Zusammenarbeit und den Betriebsfrieden ernstlich stören
[…]
Maßnahmen gegen Mobbing
Eine der wichtigsten Maßnahmen gegen Mobbing ist nicht wegzusehen, sondern selbst rechtzeitig einzuschreiten, klare Grenzen zu ziehen und das Gespräch zu suchen. Der Vorgesetzte hat aufgrund seiner Fürsorgepflicht eine besondere Verantwortung gegenüber Betroffenen und muss bei jedem (Verdacht auf) Mobbing eingreifen.
Eine erste Anlaufstelle im BMLV ist der Helpline-Service des Heerespsychologischen Dienstes. Dieser ist rund um die Uhr unter der Telefonnummer 050201/99/1656 erreichbar.
Weitere Informationen über Mobbing und Maßnahmen gegen Mobbing sowie das Muster für ein Mobbingtagebuch sind in der Broschüre „Mobbingschutz und Mobbinghilfe“ des BMLV zu finden.
[…]
Als Vorbild vorangehen
Vorbildwirkung
Als Angehöriger des BMLV hat jeder Mitarbeiter in seinem Verhalten sowohl gegenüber den Kollegen und Kameraden als auch nach außen hin Vorbildwirkung.
[…]
Führungskräfte tragen dabei eine besondere Verantwortung sowohl gegenüber den Mitarbeitern als auch gegenüber dem Dienstgeber. Vorgesetzte sind für viele Mitarbeiter eine Orientierungsgröße und haben daher spezielle Vorbildwirkung. Sie werden auch in erhöhtem Maße von der Öffentlichkeit wahrgenommen. Deshalb sollen Führungskräfte genau darauf achten, welche Einstellung, Werte und Haltung sie vermitteln.
Pflichten des Vorgesetzten
Jeder Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Dabei hat er seine Mitarbeiter anzuleiten und seine Vorbildfunktion wahrzunehmen. Fehler, Missstände und jede unkorrekte Verwaltungsführung sind sofort abzustellen. Der Vorgesetzte hat seine Mitarbeiter in allen Belangen ihres dienstlichen Fortkommens zu fördern und zu unterstützen. Er hat darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter in Funktionen eingesetzt werden, die ihrer Eignung entsprechen.
Grundsätze der Mitarbeiterführung
Eine gute Führungskraft hält sich an die nachfolgenden Grundsätze und schafft so eine effektive Arbeitsumgebung sowie ein angenehmes Betriebsklima.
Führungskräfte
• gehen mit Vorbildwirkung voran – dienstlich und auf persönlicher Ebene,
• pflegen eine offene, eindeutige und sachliche Kommunikation,
• achten auf einen respektvollen und wertschätzenden Umgang,
• motivieren und fördern die Mitarbeiter und erkennen ihre Leistungen an,
• stehen auch in schwierigen Situationen zu ihren Mitarbeitern,
• geben ihren Mitarbeitern Unterstützung und Anleitung,
• setzen geeignete Kontrollmaßnahmen zum Schutz ihrer Mitarbeiter,
• treffen transparente und nachvollziehbare Entscheidungen und
• geben konstruktives Feedback“
3.3. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:
3.3.1. Zu den Einstellungsgründen des §§ 72 Abs. 2 Z 2 iVm 62 Abs. 3 HDG 2014:3.3.1. Zu den Einstellungsgründen des Paragraphen 72, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit 62 Absatz 3, HDG 2014:
Die Fallvarianten der Einstellungsgründe des §§ 72 Abs. 2 Z 2 iVm 62 Abs. 3 HDG 2014 wurden weder vorgebracht noch sind sie bei der amtswegigen Prüfung zu Tage getreten und nichts weist darauf hin, dass die Strafbarkeit mangels Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgeschlossen ist.Die Fallvarianten der Einstellungsgründe des Paragraphen 72, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit 62 Absatz 3, HDG 2014 wurden weder vorgebracht noch sind sie bei der amtswegigen Prüfung zu Tage getreten und nichts weist darauf hin, dass die Strafbarkeit mangels Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgeschlossen ist.
Zudem kann der höchstgerichtlichen Judikatur entnommen werden, dass iVm der Einstellung eines Disziplinarverfahrens unter anderem auch zu prüfen ist, ob die Verhängung einer Disziplinarstrafe aus generalpräventiven Erwägungen geboten ist, was in der gegenständlichen Rechtssache, wie noch erläutert werden wird, der Fall ist.Zudem kann der höchstgerichtlichen Judikatur entnommen werden, dass in Verbindung mit der Einstellung eines Disziplinarverfahrens unter anderem auch zu prüfen ist, ob die Verhängung einer Disziplinarstrafe aus generalpräventiven Erwägungen geboten ist, was in der gegenständlichen Rechtssache, wie noch erläutert werden wird, der Fall ist.
3.3.2. Zur Subsidiarität des WG 2001 und der ADV zum BDG 1979:
Wie die Bundesdisziplinarbehörde in ihrem Erkenntnis richtigerweise ausgeführt hat, normieren § 46 Abs. 1 WG 2001 und § 1 zweiter Satz ADV die subsidiäre Geltung der genannten Normen im Verhältnis zu dienstrechtlichen Vorschriften. Diese Bestimmungen stehen daher für diese Personengruppe – worunter auch Berufsoffiziere zu subsumieren sind – unter einem „Gesetzesvorbehalt": Sie gelten nur, wenn in anderen gesetzlichen Dienstvorschriften „nicht anderes bestimmt ist". Insbesondere das BDG 1979 ist darunter zu subsumieren (vgl. VwGH 26.11.1992, 92/09/0169), sodass die ADV im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung kommen.Wie die Bundesdisziplinarbehörde in ihrem Erkenntnis richtigerweise ausgeführt hat, normieren Paragraph 46, Absatz eins, WG 2001 und Paragraph eins, zweiter Satz ADV die subsidiäre Geltung der genannten Normen im Verhältnis zu dienstrechtlichen Vorschriften. Diese Bestimmungen stehen daher für diese Personengruppe – worunter auch Berufsoffiziere zu subsumieren sind – unter einem „Gesetzesvorbehalt": Sie gelten nur, wenn in anderen gesetzlichen Dienstvorschriften „nicht anderes bestimmt ist". Insbesondere das BDG 1979 ist darunter zu subsumieren vergleiche VwGH 26.11.1992, 92/09/0169), sodass die ADV im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung kommen.
3.3.3. Zum Verbot der reformatio in peius:
Weiters ist festzuhalten, dass der Disziplinaranwalt keine Beschwerde erhoben hat, sodass die Regelung des § 35 Abs. 2 HDG 2014 und das darin normierte Verbot der reformatio in peius zu tragen kommt.Weiters ist festzuhalten, dass der Disziplinaranwalt keine Beschwerde erhoben hat, sodass die Regelung des Paragraph 35, Absatz 2, HDG 2014 und das darin normierte Verbot der reformatio in peius zu tragen kommt.
3.3.4. Zu den dem Disziplinarerkenntnis zugrunde gelegten Normen:
Die belangte Behörde hat das Verhalten des Beschwerdeführers im angefochtenen Disziplinarerkenntnis als Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 BDG 1979 bewertet, nicht jedoch als Verletzung von § 43 Abs. 2 BDG 1979, da der dafür geforderte Vertrauensbruch nicht vorliege. Eine Subsumierung unter § 43a BDG 1979 wurde von der belangten Behörde, soweit aus dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis ersichtlich, nicht in Erwägung gezogen.Die belangte Behörde hat das Verhalten des Beschwerdeführers im angefochtenen Disziplinarerkenntnis als Verletzung seiner Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 bewertet, nicht jedoch als Verletzung von Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, da der dafür geforderte Vertrauensbruch nicht vorliege. Eine Subsumierung unter Paragraph 43 a, BDG 1979 wurde von der belangten Behörde, soweit aus dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis ersichtlich, nicht in Erwägung gezogen.
3.3.5. Zu § 43a BDG 1979:3.3.5. Zu Paragraph 43 a, BDG 1979:
Zum Gebot des achtungsvollen Umgangs (Mobbingverbot) gemäß § 43a BDA 1979 kann auf folgende höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden:Zum Gebot des achtungsvollen Umgangs (Mobbingverbot) gemäß Paragraph 43 a, BDA 1979 kann auf folgende höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden:
Um Mobbing hinkünftig zielsicher und schnell unterbinden und ahnden zu können, um die Informiertheit und Bewusstseinsbildung unter den Bediensteten zum Thema 'Mobbing' zu fördern, aber auch um gegenüber den Bediensteten klarzustellen, dass es sich bei einem derartigen Verhalten um eine Dienstpflichtverletzung handelt, sieht der neue § 43a BDG eine eindeutig formulierte Verpflichtung der Bediensteten zum achtungs- und respektvollen Umgang miteinander vor. Mit der Textierung dieser Bestimmung wird - um eine überschießende Ahndung von zwischenmenschlichem Fehlverhalten hintanzuhalten - an die ständige Rechtsprechung des VwGH angeknüpft, der zufolge nicht jede spontane Gemütsäußerung etwa einer oder einem Vorgesetzten gegenüber 'auf die Goldwaage gelegt' wird (vgl. E 11. Dezember 1985, 85/09/0223; E 4. September 1989, 89/09/0076) und disziplinarrechtliche Folgen nach sich zieht. Nur dann, wenn 'die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt' oder die dienstliche Zusammenarbeit und damit der Betriebsfriede 'ernstlich gestört' wird (vgl. E 11. Dezember 1985, 85/09/0223; E 16. Oktober 2001, 2001/09/0096), ist das Verhalten disziplinarrechtlich zu ahnden. Dies ist auch dann der Fall, wenn Verhaltensweisen gesetzt werden, die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, beleidigend oder anstößig sind. Der Begriff 'Diskriminierung' umfasst somit auch die Schaffung feindseliger oder demütigender Arbeitsbedingungen (VwGH 25.01.2013, 2012/09/0154).Um Mobbing hinkünftig zielsicher und schnell unterbinden und ahnden zu können, um die Informiertheit und Bewusstseinsbildung unter den Bediensteten zum Thema 'Mobbing' zu fördern, aber auch um gegenüber den Bediensteten klarzustellen, dass es sich bei einem derartigen Verhalten um eine Dienstpflichtverletzung handelt, sieht der neue Paragraph 43 a, BDG eine eindeutig formulierte Verpflichtung der Bediensteten zum achtungs- und respektvollen Umgang miteinander vor. Mit der Textierung dieser Bestimmung wird - um eine überschießende Ahndung von zwischenmenschlichem Fehlverhalten hintanzuhalten - an die ständige Rechtsprechung des VwGH angeknüpft, der zufolge nicht jede spontane Gemütsäußerung etwa einer oder einem Vorgesetzten gegenüber 'auf die Goldwaage gelegt' wird vergleiche E 11. Dezember 1985, 85/09/0223; E 4. September 1989, 89/09/0076) und disziplinarrechtliche Folgen nach sich zieht. Nur dann, wenn 'die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt' oder die dienstliche Zusammenarbeit und damit der Betriebsfriede 'ernstlich gestört' wird vergleiche E 11. Dezember 1985, 85/09/0223; E 16. Oktober 2001, 2001/09/0096), ist das Verhalten disziplinarrechtlich zu ahnden. Dies ist auch dann der Fall, wenn Verhaltensweisen gesetzt werden, die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, beleidigend oder anstößig sind. Der Begriff 'Diskriminierung' umfasst somit auch die Schaffung feindseliger oder demütigender Arbeitsbedingungen (VwGH 25.01.2013, 2012/09/0154).
Grundsätzlich ist zu fordern, dass sich eine vorgetragene Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Disziplinarrechtlich ergibt sich die diesbezügliche Grenze (die auch gegen verfassungsrechtliche Grundrechte, wie das der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art 13 StGG bzw. Art 10 EMRK wirkt, Hinweis E VfGH 14.12.1994, B 1400/92) vor allem aus der Bestimmung des § 43 Abs. 2 BDG 1979 (VwGH 24.02.2011, 2009/09/0184).Grundsätzlich ist zu fordern, dass sich eine vorgetragene Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Disziplinarrechtlich ergibt sich die diesbezügliche Grenze (die auch gegen verfassungsrechtliche Grundrechte, wie das der Meinungsäußerungsfreiheit nach Artikel 13, StGG bzw. Artikel 10, EMRK wirkt, Hinweis E VfGH 14.12.1994, B 1400/92) vor allem aus der Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 (VwGH 24.02.2011, 2009/09/0184).
Die durch § 43 Abs. 2 BDG 1979 gezogene Schranke im Verhalten gegenüber Kollegen und Vorgesetzten ist durch Vorwürfe gegenüber einem Vorgesetzten betreffend eines "Schürens von Intrigen" und der "Hinterhältigkeit" überschritten. Mit diesen - in schriftlicher Form gegenüber einer übergeordneten Dienstbehörde gemachten - auch persönlich abwertenden (beleidigenden) Vorwürfen der "Hinterhältigkeit" und "Intrige" verstößt ein Beamter ungeachtet der Frage der Richtigkeit der allenfalls hinter solchen Anschuldigungen stehenden Vorwürfe gegen § 43 Abs. 2 BDG 1979 (VwGH 19.10.1995, 94/09/0024).Die durch Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 gezogene Schranke im Verhalten gegenüber Kollegen und Vorgesetzten ist durch Vorwürfe gegenüber einem Vorgesetzten betreffend eines "Schürens von Intrigen" und der "Hinterhältigkeit" überschritten. Mit diesen - in schriftlicher Form gegenüber einer übergeordneten Dienstbehörde gemachten - auch persönlich abwertenden (beleidigenden) Vorwürfen der "Hinterhältigkeit" und "Intrige" verstößt ein Beamter ungeachtet der Frage der Richtigkeit der allenfalls hinter solchen Anschuldigungen stehenden Vorwürfe gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 (VwGH 19.10.1995, 94/09/0024).
Nicht jede unpassende Äußerung (gegenüber einem Vorgesetzten) ist schon eine Dienstpflichtverletzung. Es sind die Bedingungen des Einzelfalles entscheidend. An spontane mündliche Äußerungen sind geringere Anforderungen zu stellen als an schriftliche; einer verständlichen Erregung ist billigenderweise Rechnung zu tragen (VwGH 11.12.1985, SlgNF 11.966A).
Auch von einem Beamten in begreiflicher Erregung kann die Beobachtung eines respektvollen Umgangstones erwartet werden. Seine Vorgesetzte mit dem abschätzig zu verstehenden Wort "Tussi" zu belegen, widerspricht dem gebotenen respektvollen kollegialen Umgang (VwGH 16.10.2008, 2006/09/0180).
Gemäß § 43a BDG 1979 haben Mitarbeiter einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang untereinander Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die die menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.Gemäß Paragraph 43 a, BDG 1979 haben Mitarbeiter einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang untereinander Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die die menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
Seit Inkrafttreten des § 43a BDG 1979 werden diese Verhaltensweisen, die davor durch § 43 Abs. 2 BDG 1979 erfasst waren, nunmehr durch die speziellere Norm des § 43a BDG 1979 pönalisiert. Die Rechtsprechung des VwGH zu einschlägigen Verhaltensweisen, die früher unter § 43 Abs. 2 BDG 1979 zu subsumieren waren, kann jedoch weiterhin angewendet werden.Seit Inkrafttreten des Paragraph 43 a, BDG 1979 werden diese Verhaltensweisen, die davor durch Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 erfasst waren, nunmehr durch die speziellere Norm des Paragraph 43 a, BDG 1979 pönalisiert. Die Rechtsprechung des VwGH zu einschlägigen Verhaltensweisen, die früher unter Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 zu subsumieren waren, kann jedoch weiterhin angewendet werden.
Gemäß § 43 Abs. 2 BDG haben Beamte in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dies bedeutet die Verpflichtung zur Pflege eines Kommunikationsstils, der nach allgemeiner Auffassung menschlich "respektvoll" ist. Im Spannungsfeld zum Recht auf freie Meinungsäußerung, ist nicht jede unglückliche zwischenmenschliche Äußerung disziplinär zu ahnden, doch ist bei verbalen Ausschreitungen, Beschimpfungen, Verspottungen, Lächerlichmachen, auf deren Gewicht abzustellen. Spontane mündliche Äußerungen im dienstlichen Umgang dürfen nicht auf die Goldwaage gelegt werden. Die Grenze zur Pflichtwidrigkeit ist erreicht, wenn die menschliche Würde eines Kollegen/Kameraden oder Vorgesetzten verletzt oder der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit anderweitig ernstlich gestört werden (vgl. Kucsko/Stadlmayer, Disziplinarrecht, 4. Auflage, 209 ff und die oben zitierten Entscheidungen des VwGH).Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG haben Beamte in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dies bedeutet die Verpflichtung zur Pflege eines Kommunikationsstils, der nach allgemeiner Auffassung menschlich "respektvoll" ist. Im Spannungsfeld zum Recht auf freie Meinungsäußerung, ist nicht jede unglückliche zwischenmenschliche Äußerung disziplinär zu ahnden, doch ist bei verbalen Ausschreitungen, Beschimpfungen, Verspottungen, Lächerlichmachen, auf deren Gewicht abzustellen. Spontane mündliche Äußerungen im dienstlichen Umgang dürfen nicht auf die Goldwaage gelegt werden. Die Grenze zur Pflichtwidrigkeit ist erreicht, wenn die menschliche Würde eines Kollegen/Kameraden oder Vorgesetzten verletzt oder der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit anderweitig ernstlich gestört werden vergleiche Kucsko/Stadlmayer, Disziplinarrecht, 4. Auflage, 209 ff und die oben zitierten Entscheidungen des VwGH).
Verstöße gegen das Gebot, einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen, die nicht als Mobbing oder Belästigung zu qualifizieren sind, werden vom VwGH weiterhin unter § 43 Abs. 2 und nicht unter § 43a subsumiert, auch wenn sowohl die – weit gefasste und Mobbing gar nicht explizit erwähnende – Textierung des § 43a als auch die Bezugnahme auf die Rsp zu § 43 Abs. 2 in den ErläutRV dafür zu sprechen scheinen, dass die speziellere Norm des § 43a dem § 43 Abs. 2 nicht nur in Mobbingfällen, sondern immer dann vorgeht, wenn das Verhalten des Beamten gegenüber Kollegen und Vorgesetzten betroffen ist (Julcher/Kneihs in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 43a BDG Rz 7).Verstöße gegen das Gebot, einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen, die nicht als Mobbing oder Belästigung zu qualifizieren sind, werden vom VwGH weiterhin unter Paragraph 43, Absatz 2 und nicht unter Paragraph 43 a, subsumiert, auch wenn sowohl die – weit gefasste und Mobbing gar nicht explizit erwähnende – Textierung des Paragraph 43 a, als auch die Bezugnahme auf die Rsp zu Paragraph 43, Absatz 2, in den ErläutRV dafür zu sprechen scheinen, dass die speziellere Norm des Paragraph 43 a, dem Paragraph 43, Absatz 2, nicht nur in Mobbingfällen, sondern immer dann vorgeht, wenn das Verhalten des Beamten gegenüber Kollegen und Vorgesetzten betroffen ist (Julcher/Kneihs in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 43 a, BDG Rz 7).
Aus diesem Grund war das Verhalten des Beschwerdeführers unter die lex specialis des § 43a BDG 1979 zu subsumieren. Hinsichtlich der Maßgabe des Bundesverwaltungsgerichtes zum Spruch ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach im Einleitungsbeschluss unter anderem gemäß § 123 Abs. 2 BDG 1979 auch die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen sind. Das heißt, dass im Spruch des Einleitungsbeschlusses auch der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumption unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Insbesondere ist auch klarzustellen, welche Dienstpflichten der Beschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird, wobei die endgültige rechtliche Subsumption dem das Disziplinarverfahren beendenden Erkenntnis der Disziplinarkommission – die an die rechtliche Würdigung im Einleitungsbeschluss nicht gebunden ist – vorbehalten bleibt (VwGH vom 31.01.2022, Ra 2020/09/0011) und für den Spruch in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung einzige Bedingung ist, dass der Einleitungsbeschluss von seinem sachlichen Inhalt her gesehen nicht überschritten wird (VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/09/0095, mwN).Aus diesem Grund war das Verhalten des Beschwerdeführers unter die lex specialis des Paragraph 43 a, BDG 1979 zu subsumieren. Hinsichtlich der Maßgabe des Bundesverwaltungsgerichtes zum Spruch ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach im Einleitungsbeschluss unter anderem gemäß Paragraph 123, Absatz 2, BDG 1979 auch die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen sind. Das heißt, dass im Spruch des Einleitungsbeschlusses auch der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumption unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Insbesondere ist auch klarzustellen, welche Dienstpflichten der Beschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird, wobei die endgültige rechtliche Subsumption dem das Disziplinarverfahren beendenden Erkenntnis der Disziplinarkommission – die an die rechtliche Würdigung im Einleitungsbeschluss nicht gebunden ist – vorbehalten bleibt (VwGH vom 31.01.2022, Ra 2020/09/0011) und für den Spruch in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung einzige Bedingung ist, dass der Einleitungsbeschluss von seinem sachlichen Inhalt her gesehen nicht überschritten wird (VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/09/0095, mwN).
Obgleich kein Weisungsverstoß geltend gemacht wurde und die ADV im materiellen Sinne in der gegenständlichen Rechtssache wegen Subsidiarität nicht zur Anwendung gelangt, sei in diesem Zusammenhang (dennoch) auf § 4 Abs. 1 ADV hingewiesen, der normiert, dass der Vorgesetzte seinen Untergebenen ein Vorbild soldatischer Haltung und Pflichterfüllung zu sein hat. Zudem hat sich der Vorgesetzte seinen Untergebenen gegenüber stets gerecht, fürsorglich und rücksichtsvoll zu verhalten und alles zu unterlassen, was ihre Menschenwürde verletzen könnte. In diese Richtung sind auch die zitierten Normen des Erlasses des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 18.12.2017, GZ S93105/19-MFW/2017, des – auch das allgemeine Verhalten einer Führungskraft betreffenden – Verhaltenskodex des Bundes vom 18.11.2020 und des ressortspezifischen Verhaltenskodex aus dem Jahr 2019 zu sehen, welche untergesetzliche Präzisierungen des für den Bundesdienst allgemein geltenden § 43a BDG 1979 darstellen und die keiner weiteren Ausführungen bedürfen, da der Grundgedanke dieser zentralen Norm des Bundesdienstes anhand der höchstgerichtlichen Judikatur ausführlich releviert wurde.Obgleich kein Weisungsverstoß geltend gemacht wurde und die ADV im materiellen Sinne in der gegenständlichen Rechtssache wegen Subsidiarität nicht zur Anwendung gelangt, sei in diesem Zusammenhang (dennoch) auf Paragraph 4, Absatz eins, ADV hingewiesen, der normiert, dass der Vorgesetzte seinen Untergebenen ein Vorbild soldatischer Haltung und Pflichterfüllung zu sein hat. Zudem hat sich der Vorgesetzte seinen Untergebenen gegenüber stets gerecht, fürsorglich und rücksichtsvoll zu verhalten und alles zu unterlassen, was ihre Menschenwürde verletzen könnte. In diese Richtung sind auch die zitierten Normen des Erlasses des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 18.12.2017, GZ S93105/19-MFW/2017, des – auch das allgemeine Verhalten einer Führungskraft betreffenden – Verhaltenskodex des Bundes vom 18.11.2020 und des ressortspezifischen Verhaltenskodex aus dem Jahr 2019 zu sehen, welche untergesetzliche Präzisierungen des für den Bundesdienst allgemein geltenden Paragraph 43 a, BDG 1979 darstellen und die keiner weiteren Ausführungen bedürfen, da der Grundgedanke dieser zentralen Norm des Bundesdienstes anhand der höchstgerichtlichen Judikatur ausführlich releviert wurde.
3.3.6. Zum verfahrensgegenständlichen Vorfall:
3.3.6.1. Zur Bindungswirkung an die Einstellung seitens der Staatsanwaltschaft und zum disziplinären Überhang:
Die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 190 Z 2 StPO, weil aus Sicht der Staatsanwaltschaft kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung […] bestand, hindert die Behörde nicht, über den der Einstellung des Ermittlungsverfahrens zugrundeliegenden Sachverhalt ein eigenständiges Ermittlungsverfahren und eigene Beweiswürdigungserwägungen vorzunehmen. Vielmehr hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) eine eigenständige Beurteilung des Sachverhalts auf Basis eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens vorzunehmen (VwGH vom 06.07.2020, Ra 2019/01/0426).Die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO, weil aus Sicht der Staatsanwaltschaft kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung […] bestand, hindert die Behörde nicht, über den der Einstellung des Ermittlungsverfahrens zugrundeliegenden Sachverhalt ein eigenständiges Ermittlungsverfahren und eigene Beweiswürdigungserwägungen vorzunehmen. Vielmehr hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) eine eigenständige Beurteilung des Sachverhalts auf Basis eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens vorzunehmen (VwGH vom 06.07.2020, Ra 2019/01/0426).
Vorweg ist aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes und der zitierten Judikatur festzuhalten, dass die Einstellung des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft für das gegenständliche Verfahren insofern nicht von Relevanz ist, als sein Verhalten gem. §§ 91ff BDG 1979 unabhängig von der strafrechtlichen Einordnung dahingehend zu beurteilen ist, ob eine Dienstpflichtverletzung vorliegt. Diesbezüglich ist auf § 95 BDG 1979 zu verweisen, welcher in Abs. 1 von einer strafgerichtlichen Verurteilung – und nicht von einer Einstellung – spricht und im letzten Satz des Abs. 1 den sog. „disziplinären Überhang“ normiert. Abs. 2 der leg.cit. normiert dezidiert lediglich die Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes und ebenfalls nicht die Bindung an eine Einstellung seitens der Staatsanwaltschaft.Vorweg ist aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes und der zitierten Judikatur festzuhalten, dass die Einstellung des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft für das gegenständliche Verfahren insofern nicht von Relevanz ist, als sein Verhalten gem. Paragraphen 91 f, f, BDG 1979 unabhängig von der strafrechtlichen Einordnung dahingehend zu beurteilen ist, ob eine Dienstpflichtverletzung vorliegt. Diesbezüglich ist auf Paragraph 95, BDG 1979 zu verweisen, welcher in Absatz eins, von einer strafgerichtlichen Verurteilung – und nicht von einer Einstellung – spricht und im letzten Satz des Absatz eins, den sog. „disziplinären Überhang“ normiert. Absatz 2, der leg.cit. normiert dezidiert lediglich die Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes und ebenfalls nicht die Bindung an eine Einstellung seitens der Staatsanwaltschaft.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der „Gefährlichen Drohung“ gem. § 107 des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), StF: BGBl. Nr. 60/1974, idgF, um ein Vorsatzdelikt handelt, bei welchem die höchste Form des Vorsatzes, die Absichtlichkeit („dolus directus“), vorliegen muss; das bedeutet, es muss dem Täter geradezu darauf ankommen, das Opfer in einen Zustand der Furcht oder Unruhe zu versetzen. Offenbar lag nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Graz keine Absichtlichkeit beim Beschwerdeführer vor bzw. konnte diese nicht als erwiesen angedacht werden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der „Gefährlichen Drohung“ gem. Paragraph 107, des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, idgF, um ein Vorsatzdelikt handelt, bei welchem die höchste Form des Vorsatzes, die Absichtlichkeit („dolus directus“), vorliegen muss; das bedeutet, es muss dem Täter geradezu darauf ankommen, das Opfer in einen Zustand der Furcht oder Unruhe zu versetzen. Offenbar lag nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Graz keine Absichtlichkeit beim Beschwerdeführer vor bzw. konnte diese nicht als erwiesen angedacht werden.
Siehe zudem zum disziplinären Überhang insbesondere den Stammrechtssatz des VwGH vom 18.04.2002, Zl. 2000/09/0176, hier sogar iZm einer Verwaltungs- oder gerichtlichen Strafe:
„Der für die disziplinäre Verfolgung wesentliche Gesichtspunkt, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, wird bei der Verhängung von Verwaltungsstrafen oder einer gerichtlichen Strafe in keiner Weise berücksichtigt, da das Verhalten in diesen Verfahren nur an jenen Maßstäben zu messen ist, die für alle Normunterworfenen zu gelten haben. Daraus folgt aber, dass die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Verurteilung in jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des im § 43 Abs. 2 BDG 1979 geregelten Tatbestandsmerkmales des "Vertrauens der Allgemeinheit" beinhaltet, den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck, den Beamten an die ihm auf Grund seines Beamtenstatus obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht miterfüllen und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf den betreffenden Beamten entfalten kann (vgl. die bei Schwabl/Chilf, Disziplinarrecht2, auf S. 126 referierte hg. Judikatur, sowie Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten2, S. 45).“. „Der für die disziplinäre Verfolgung wesentliche Gesichtspunkt, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, wird bei der Verhängung von Verwaltungsstrafen oder einer gerichtlichen Strafe in keiner Weise berücksichtigt, da das Verhalten in diesen Verfahren nur an jenen Maßstäben zu messen ist, die für alle Normunterworfenen zu gelten haben. Daraus folgt aber, dass die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Verurteilung in jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des im Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 geregelten Tatbestandsmerkmales des "Vertrauens der Allgemeinheit" beinhaltet, den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck, den Beamten an die ihm auf Grund seines Beamtenstatus obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht miterfüllen und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf den betreffenden Beamten entfalten kann vergleiche die bei Schwabl/Chilf, Disziplinarrecht2, auf S. 126 referierte hg. Judikatur, sowie Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten2, S. 45).“.
In der gegenständlichen Rechtssache liegt folglich keine Bindungswirkung an die Einstellung seitens der Staatsanwaltschaft, jedoch sehr wohl ein disziplinärer Überhang vor.
3.3.6.2. Telos des Strafrechtes versus Telos des Disziplinarrechtes:
Zunächst darf auf das Telos des Disziplinarrechtes, welches unter dem vorangegangenen Punkt schon beim disziplinären Überhang und auch im Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde ( XXXX ) releviert wurde, verwiesen werden: Die §§ 91ff BDG 1979 sind Teil des Dienstrechtes, sohin des Arbeitsrechtes von Bediensteten in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen der Republik Österreich. Dieser Berufsstand unterliegt einem besonderen Standesrecht und das Disziplinarecht dient dazu, die Beamtinnen und Beamten an dieses zu „erinnern“ und das Ansehen dieses Standes bzw. die Funktionsfähigkeit und die Integrität des Beamtenrechts aufrechtzuerhalten („Ordnungsfunktion“).Zunächst darf auf das Telos des Disziplinarrechtes, welches unter dem vorangegangenen Punkt schon beim disziplinären Überhang und auch im Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde ( römisch 40 ) releviert wurde, verwiesen werden: Die Paragraphen 91 f, f, BDG 1979 sind Teil des Dienstrechtes, sohin des Arbeitsrechtes von Bediensteten in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen der Republik Österreich. Dieser Berufsstand unterliegt einem besonderen Standesrecht und das Disziplinarecht dient dazu, die Beamtinnen und Beamten an dieses zu „erinnern“ und das Ansehen dieses Standes bzw. die Funktionsfähigkeit und die Integrität des Beamtenrechts aufrechtzuerhalten („Ordnungsfunktion“).
Das Strafrecht hingegen verfolgt ein gänzlich anderes Telos, respektive einen anderen Ansatz: Zweck des Strafrechts ist es nämlich, diejenigen Rechtsgüter zu schützen, deren Erhaltung für ein geordnetes Zusammenleben der Menschen unerlässlich ist und deren Verletzung den Rechtsfrieden innerhalb einer sozialen Gemeinschaft besonders stark gefährden würde.
Standesrecht und Strafrecht verfolgen sohin völlig unterschiedliche Ziele und es ist unzulässig, die Erwägungen, welche Rechtsgültigkeit für die Beurteilung eines Sachverhaltes unter dem Gesichtspunkt des Strafrechtes haben und – wie im gegenständlichen Fall - zur Einstellung führten, eins zu eins auf die Beurteilung desselben Sachverhaltes unter dem Gesichtspunkt des Disziplinarrechtes zu übertragen.
3.3.6.3. Zum Vorfall vom XXXX im engeren Sinne:3.3.6.3. Zum Vorfall vom römisch 40 im engeren Sinne:
Mit seiner sinngemäßen Äußerung, der betroffene Grundwehrdiener solle ihm nicht näherkommen, wobei er auf den Vorfall in Wiener Neustadt verwies, implizierte der Beschwerdeführer dem Sinngehalt seiner Aussage nach, wenn auch nicht notwendigerweise mit einer entsprechenden Absicht, er werde gegen den Grundwehrdiener Waffengewalt einsetzen, sofern dieser den Mindestabstand nicht einhalte. Es liegt auf der Hand, dass der Beschwerdeführer damit eine feindselige Gesprächsatmosphäre geschaffen hat, die in keinem Verhältnis zur allfälligen Missachtung des Mindestabstandes durch den Grundwehrdiener stand, zumal es nach allgemeiner Lebenserfahrung nachvollziehbar ist, an eine Person näher heranzutreten, wenn diese eine Aussage akustisch nicht zu verstehen vermag. Dem Einwand des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe den Wortlaut seiner Äußerung nicht genau festgestellt und eine tendenziöse Formulierung angenommen, ist entgegenzuhalten, dass aus den Beweisergebnissen jedenfalls der Sinngehalt seiner Äußerung hervorgegangen ist, sodass die diesbezügliche Annahme der belangten Behörde im Wesentlichen nicht unzutreffend ist, mag auch nicht feststehen, dass der Beschwerdeführer explizit einen Toten erwähnte.
Zwar ist vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur zu berücksichtigen, dass an spontan getätigte, mündliche Äußerungen bezüglich der Angemessenheit ein niedrigerer Maßstab anzulegen und nicht jedes im Affekt getätigte Wort auf die Goldwaage zu legen ist. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer die Schwelle der Angemessenheit mit seiner aggressiven Äußerung jedoch deutlich überschritten. Es ist kein Grund ersichtlich, aus dem ein Verweis auf einen Vorfall, bei dem ein Angriff eines Grundwehrdieners im Rahmen einer Notwehrsituation mit tödlichem Ausgang abgewehrt wurde, angemessen oder gar notwendig gewesen sein sollte, um die bloße Einhaltung des Mindestabstandes zu gewährleisten. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als OvT gegenüber den Grundwehrdienern eine Vorbildfunktion zukommt, der er durch seine jede Verhältnismäßigkeit vermissen lassende Äußerung nicht gerecht geworden ist (siehe zur Vorbildfunktion auch VwGH vom 15.07.2020, Ra 2020/09/0028 mwN).
Hinsichtlich der Einordnung des Verhaltens des Beschwerdeführers als Verletzung von § 43 Abs. 2 oder § 43a BDG 1979 ist im Hinblick auf die obigen Ausführungen erläuternd anzumerken, dass der VwGH Verhalten, das gegen das Gebot des achtungsvollen Umgangs verstößt, aber kein Mobbing darstellt, zwar grundsätzlich unter § 43 Abs. 2 BDG 1979 subsumiert, in der Judikatur und in der auf die gegenständliche Norm Bezug nehmenden Fachliteratur wird § 43a BDG 1979 aufgrund des Wortlauts und der Gesetzesmaterialien jedoch weit ausgelegt. Es fällt demnach nicht nur systematisches, über einen längeren Zeitraum gesetztes Verhalten darunter, vielmehr können auch vereinzelte Beschimpfungen oder Äußerungen eine Verletzung des „achtungsvollen Umgangs“ nach § 43a BDG 1979 darstellen (vgl. BVwG 17.10.2016, W208 2012350-3; S 8 des Leitfadens zur Mobbingprävention des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom Oktober 2022; abgerufen am 07.02.2024, Information im GÖD - Magazin 01/2017, ebenfalls abgerufen am 07.02.2024: „Achtungsvoller Umgang statt Mobbing“ mit folgender Passage: „§ 43a (BDG 1979) bezieht sich damit nicht nur auf systematisches Mobbing, sondern auf jede Verletzung der Verpflichtung zum achtungsvollen Umgang der Bediensteten untereinander“).Hinsichtlich der Einordnung des Verhaltens des Beschwerdeführers als Verletzung von Paragraph 43, Absatz 2, oder Paragraph 43 a, BDG 1979 ist im Hinblick auf die obigen Ausführungen erläuternd anzumerken, dass der VwGH Verhalten, das gegen das Gebot des achtungsvollen Umgangs verstößt, aber kein Mobbing darstellt, zwar grundsätzlich unter Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 subsumiert, in der Judikatur und in der auf die gegenständliche Norm Bezug nehmenden Fachliteratur wird Paragraph 43 a, BDG 1979 aufgrund des Wortlauts und der Gesetzesmaterialien jedoch weit ausgelegt. Es fällt demnach nicht nur systematisches, über einen längeren Zeitraum gesetztes Verhalten darunter, vielmehr können auch vereinzelte Beschimpfungen oder Äußerungen eine Verletzung des „achtungsvollen Umgangs“ nach Paragraph 43 a, BDG 1979 darstellen vergleiche BVwG 17.10.2016, W208 2012350-3; S 8 des Leitfadens zur Mobbingprävention des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom Oktober 2022; abgerufen am 07.02.2024, Information im GÖD - Magazin 01 aus 2017,, ebenfalls abgerufen am 07.02.2024: „Achtungsvoller Umgang statt Mobbing“ mit folgender Passage: „§ 43a (BDG 1979) bezieht sich damit nicht nur auf systematisches Mobbing, sondern auf jede Verletzung der Verpflichtung zum achtungsvollen Umgang der Bediensteten untereinander“).
Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer jedenfalls schuldhaft gehandelt hat. Dass beim Bundesheer grundsätzlich ein „eher rauer“ Umgangston herrschen und der Beschwerdeführer seine Äußerung subjektiv für angebracht gehalten haben mag, ist diesbezüglich nicht von Belang.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, welche besagt, es stelle für die disziplinäre Verantwortlichkeit eines Beamten keine Voraussetzung dar, dass er "im subjektiven Wissen gegen eine Dienstpflicht verstößt", eine derartige Wissentlichkeit sei nicht Voraussetzung für die disziplinarrechtliche Haftung des Beamten […], vielmehr reicht schuldhaftes, also auch Verhalten mit dolus eventualis oder auch nur fahrlässiges Verhalten aus, um als "schuldhaft" […] zu gelten (VwGH vom 19.03.2014, Ro 2014/09/0019).
Das Gebot des achtungsvollen Umgangs gehört zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers und wurde in einem eigenen Erlass seines Ressorts, des Bundesministeriums für Landesverteidigung, in einem Verhaltenskodex des Bundes und in einem ressortspezifischen Verhaltenskodex präzisiert. Es war dem Beschwerdeführer zweifellos bewusst, dass seine nach außen hin jedenfalls als feindselig aufzufassende Äußerung mit den genannten Vorgaben nicht im Einklang stehen würde, weswegen jedenfalls dolus eventualis vorlag. Das Vorliegen allfälliger Rechtsfertigungs- oder Entschuldigungsgründe ist im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen.
3.4. Zur Strafbemessung:
Wenngleich zum BDG 1979 kommentiert, gelten die Ausführungen von Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage unstrittig auch für die gleichlautenden Bestimmungen des HDG 2014:
„Als Maß für die Höhe der Strafe normiert § 93 Abs. 1 BDG zunächst grundsätzlich die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Da gem. § 91 BDG 1979 nur schuldhafte Pflichtverletzungen strafbar sind, kann daher auch nur die Schuld das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der ‚Schwere' der Dienstpflichtverletzung sein; dies ist eine konsequente Folge des Schuldprinzips. Das Ausmaß der Schuld wird zwar wesentlich auch durch das objektive Gewicht, dh den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung (Verletzung dienstlicher Interessen) konstituiert; dieser darf für die Strafbemessung jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als er in den Schuldvorwurf miteinbezogen werden kann. Lange Zeit hatte dagegen der VwGH den Begriff der ‚Schwere' der Dienstpflichtverletzung überwiegend im Sinne einer objektiven Schwere verstanden. Primär maßgeblich sei die ‚Bedeutung der verletzten Pflicht' sowie ‚in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird'. Betont wurde, es gehe ‚anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen', hier darum, ‚einen ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten und wiederherzustellen' und ‚die Sauberkeit und Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren“ (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, Seite 103f).„Als Maß für die Höhe der Strafe normiert Paragraph 93, Absatz eins, BDG zunächst grundsätzlich die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Da gem. Paragraph 91, BDG 1979 nur schuldhafte Pflichtverletzungen strafbar sind, kann daher auch nur die Schuld das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der ‚Schwere' der Dienstpflichtverletzung sein; dies ist eine konsequente Folge des Schuldprinzips. Das Ausmaß der Schuld wird zwar wesentlich auch durch das objektive Gewicht, dh den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung (Verletzung dienstlicher Interessen) konstituiert; dieser darf für die Strafbemessung jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als er in den Schuldvorwurf miteinbezogen werden kann. Lange Zeit hatte dagegen der VwGH den Begriff der ‚Schwere' der Dienstpflichtverletzung überwiegend im Sinne einer objektiven Schwere verstanden. Primär maßgeblich sei die ‚Bedeutung der verletzten Pflicht' sowie ‚in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird'. Betont wurde, es gehe ‚anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen', hier darum, ‚einen ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten und wiederherzustellen' und ‚die Sauberkeit und Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren“ (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, Seite 103f).
Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist gem. § 6 Abs. 1 HDG 2014 zu prüfen, welche konkrete Strafhöhe erforderlich ist, um einerseits den Täter von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) und andererseits auch um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken (Generalprävention). Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist gem. Paragraph 6, Absatz eins, HDG 2014 zu prüfen, welche konkrete Strafhöhe erforderlich ist, um einerseits den Täter von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) und andererseits auch um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken (Generalprävention).
Ferner sind gem. § 6 Abs. 1 Z 1 HDG 2014 nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände, sohin die Erschwerungs- und Milderungsgründe iSd §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer – insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat – so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).Ferner sind gem. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, HDG 2014 nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände, sohin die Erschwerungs- und Milderungsgründe iSd Paragraphen 33, ff StGB zu berücksichtigen. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer – insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat – so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).
Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe (§§ 91 ff BDG 1979) handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel (§ 92 Abs. 1 leg cit) und gegebenenfalls (im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar. Hiebei sind Beurteilungen betreffend die Persönlichkeit des Beschuldigten, sein vergangenes und zukünftiges Verhalten zu treffen (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe (Paragraphen 91, ff BDG 1979) handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel (Paragraph 92, Absatz eins, leg cit) und gegebenenfalls (im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar. Hiebei sind Beurteilungen betreffend die Persönlichkeit des Beschuldigten, sein vergangenes und zukünftiges Verhalten zu treffen (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).
Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe nach § 93 BDG ist – auch – eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. E 12.11.2013, 2013/09/0027). Bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nach dem BDG handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache iSd Art. 130 Abs. 3 B-VG. Das VwG darf, wenn es zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung kommt, vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen. Jedoch ist das VwG bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Weiters ist zu bedenken, dass das VwG im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG 2014 (Art. 130 Abs. 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen hat (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe nach Paragraph 93, BDG ist – auch – eine Ermessensentscheidung zu treffen vergleiche E 12.11.2013, 2013/09/0027). Bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nach dem BDG handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache iSd Artikel 130, Absatz 3, B-VG. Das VwG darf, wenn es zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung kommt, vor dem Hintergrund des Artikel 130, Absatz 3, B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen. Jedoch ist das VwG bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Weiters ist zu bedenken, dass das VwG im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 (Artikel 130, Absatz 4, B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen hat (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).
Im gegenständlichen Fall ging die belangte Behörde von einer vorsätzlichen Tatbegehung und von einer mittleren Schwere der Dienstpflichtverletzung aus. Bezüglich der Strafbemessung wurde ausgeführt, dass die Strafhöhe aus spezialpräventiven Gründen im Hinblick auf die getilgten disziplinarrechtlichen Vorstrafen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit unangemessenem Verhalten gegenüber Grundwehrdienern sowie aus generalpräventiven Gründen angemessen sei. Als Erschwerungsgrund wurde die Vorbildwirkung des Beschwerdeführers als OvT gewertet. Als Milderungsgründe wurden die disziplinäre Unbescholtenheit und die sehr gute fachliche Beurteilung des Beschwerdeführers berücksichtigt. Das Tatsachengeständnis des Beschwerdeführers wurde mangels Einsicht nicht als Milderungsgrund angesehen.
3.4.1. Zur Spezial- und Generalprävention im konkreten Fall:
Hinsichtlich der Spezialprävention ist auszuführen, dass getilgte Vorstrafen zwar nicht als Erschwerungsgründe gewertet werden dürfen (vgl. Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 33 Rz 6), wohl aber bei der Prognose des zukünftigen Verhaltens des Beschwerdeführers in spezialpräventiver Hinsicht zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 19.3.2014, 2013/09/0179). Hier ist insbesondere auf die Aussage des Zeugen Brigadier (Bgdr) Mag. XXXX schon vor der Bundesdisziplinarbehörde zu verweisen, bei welcher dieser zu Protokoll gab, dass der Beschwerdeführer sein Fehlverhalten gegenüber Grundwehrdienern nicht einsehen würde und der Meinung sei, immer alles richtig zu machen, sowie, dass seitens des Dienstgebers nach mehreren erfolglosen disziplinären Maßnahmen eine Verwendungsänderung in den Verwaltungsbereich angestrebt werden würde ( XXXX ). Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht vermeinte Bgdr Mag. XXXX , welcher der disziplinärer Vorgesetzte des Beschwerdeführers ist, dieser habe ihm gegenüber noch nie Reue gezeigt; man habe eher den Eindruck, der Beschwerdeführer glaube, alles richtig zu machen. Auf Seiten des Dienstgebers habe man auf der Ebene des Disziplinarkommandanten versucht, den Stufenbau des Disziplinarverfahrens vom gelindesten bis zum höchsten Mittel (Geldbuße) einzuhalten. Nachdem jedoch ein neuerlicher Fall aufgetreten sei, habe man unter Berücksichtigung der „Vorgeschichte“ des Beschwerdeführers (i.e.: Belehrung im Jahr XXXX , abermals eine Belehrung im Jahr XXXX , eine Ermahnung im Jahr XXXX sowie im Jahr XXXX Disziplinarerkenntnisse mit einem Verweis und einer Geldbuße) Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet, da der Disziplinarkommandant sich am Ende der Möglichkeiten gesehen habe (VS vom 19.12.2023: XXXX ).Hinsichtlich der Spezialprävention ist auszuführen, dass getilgte Vorstrafen zwar nicht als Erschwerungsgründe gewertet werden dürfen vergleiche Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 33, Rz 6), wohl aber bei der Prognose des zukünftigen Verhaltens des Beschwerdeführers in spezialpräventiver Hinsicht zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 19.3.2014, 2013/09/0179). Hier ist insbesondere auf die Aussage des Zeugen Brigadier (Bgdr) Mag. römisch 40 schon vor der Bundesdisziplinarbehörde zu verweisen, bei welcher dieser zu Protokoll gab, dass der Beschwerdeführer sein Fehlverhalten gegenüber Grundwehrdienern nicht einsehen würde und der Meinung sei, immer alles richtig zu machen, sowie, dass seitens des Dienstgebers nach mehreren erfolglosen disziplinären Maßnahmen eine Verwendungsänderung in den Verwaltungsbereich angestrebt werden würde ( römisch 40 ). Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht vermeinte Bgdr Mag. römisch 40 , welcher der disziplinärer Vorgesetzte des Beschwerdeführers ist, dieser habe ihm gegenüber noch nie Reue gezeigt; man habe eher den Eindruck, der Beschwerdeführer glaube, alles richtig zu machen. Auf Seiten des Dienstgebers habe man auf der Ebene des Disziplinarkommandanten versucht, den Stufenbau des Disziplinarverfahrens vom gelindesten bis zum höchsten Mittel (Geldbuße) einzuhalten. Nachdem jedoch ein neuerlicher Fall aufgetreten sei, habe man unter Berücksichtigung der „Vorgeschichte“ des Beschwerdeführers (i.e.: Belehrung im Jahr römisch 40 , abermals eine Belehrung im Jahr römisch 40 , eine Ermahnung im Jahr römisch 40 sowie im Jahr römisch 40 Disziplinarerkenntnisse mit einem Verweis und einer Geldbuße) Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet, da der Disziplinarkommandant sich am Ende der Möglichkeiten gesehen habe (VS vom 19.12.2023: römisch 40 ).
Die Einschätzung des Zeugen XXXX vermag insofern zu überzeugen, als der Beschwerdeführer sich auch im Zuge des Verfahrens keineswegs einsichtig gezeigt hat, wenngleich sein Rechtsvertreter in dessen Schlussplädoyer vermeinte, es gelte in jedem Fall zu berücksichtigen, dass das gegenwärtige Verfahren, nämlich die Einvernahme des Beschwerdeführers vom XXXX , so auch die in weiterer Folge geführten Verhandlungen vor der Bundesdisziplinarbehörde und dem Bundesverwaltungsgericht, eine Wirkung beim Beschwerdeführer hinterlassen hätten und er - zusammengefasst - sein Handeln in Zukunft danach ausrichten würde (VS vom 01.02.2024: XXXX .). Vielmehr spielte nämlich der Beschwerdeführer den gegenständlichen Vorfall durchwegs im gesamten Verfahren herunter. So gab er bei der Beschuldigtenvernehmung am XXXX an, er habe dem Vorfall wenig bis gar keine Bedeutung beigemessen ( XXXX ) und vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er an, er bekenne sich nicht schuldig und lediglich teilweise hinsichtlich des Ablaufs des Geschehens tatsachengeständig (VS vom 01.02.2024: XXXX ). Er bestand sogar weiterhin darauf, dass er seine Aussage für angemessen halte und dass er den betroffenen Grundwehrdiener lediglich belehren habe wollen (VS vom 01.02.2024: XXXX ). Obgleich das Fehlen eines reumütigen Geständnisses nicht als Erschwerungsgrund zu werten ist (13 Os 78/07f; 15 Os 124/11s; 12 Os 27/12f = JBl 2013, 126 mit Anm Tipold und wN), spielt ein Mangel an Einsicht wie im gegenständlichen Fall doch zweifellos eine nicht unwesentliche Rolle im Zusammenhang mit spezialpräventiven Überlegungen, da in diesem Fall davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer in Zukunft ähnliche Aussagen tätigen würde, wenn ihm der Unrechtsgehalt seines Handelns nicht mit einer angemessenen Strafe vor Augen geführt wird.Die Einschätzung des Zeugen römisch 40 vermag insofern zu überzeugen, als der Beschwerdeführer sich auch im Zuge des Verfahrens keineswegs einsichtig gezeigt hat, wenngleich sein Rechtsvertreter in dessen Schlussplädoyer vermeinte, es gelte in jedem Fall zu berücksichtigen, dass das gegenwärtige Verfahren, nämlich die Einvernahme des Beschwerdeführers vom römisch 40 , so auch die in weiterer Folge geführten Verhandlungen vor der Bundesdisziplinarbehörde und dem Bundesverwaltungsgericht, eine Wirkung beim Beschwerdeführer hinterlassen hätten und er - zusammengefasst - sein Handeln in Zukunft danach ausrichten würde (VS vom 01.02.2024: römisch 40 .). Vielmehr spielte nämlich der Beschwerdeführer den gegenständlichen Vorfall durchwegs im gesamten Verfahren herunter. So gab er bei der Beschuldigtenvernehmung am römisch 40 an, er habe dem Vorfall wenig bis gar keine Bedeutung beigemessen ( römisch 40 ) und vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er an, er bekenne sich nicht schuldig und lediglich teilweise hinsichtlich des Ablaufs des Geschehens tatsachengeständig (VS vom 01.02.2024: römisch 40 ). Er bestand sogar weiterhin darauf, dass er seine Aussage für angemessen halte und dass er den betroffenen Grundwehrdiener lediglich belehren habe wollen (VS vom 01.02.2024: römisch 40 ). Obgleich das Fehlen eines reumütigen Geständnisses nicht als Erschwerungsgrund zu werten ist (13 Os 78/07f; 15 Os 124/11s; 12 Os 27/12f = JBl 2013, 126 mit Anmerkung Tipold und wN), spielt ein Mangel an Einsicht wie im gegenständlichen Fall doch zweifellos eine nicht unwesentliche Rolle im Zusammenhang mit spezialpräventiven Überlegungen, da in diesem Fall davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer in Zukunft ähnliche Aussagen tätigen würde, wenn ihm der Unrechtsgehalt seines Handelns nicht mit einer angemessenen Strafe vor Augen geführt wird.
Es war daher im gesamten gegenständlichen Verfahren offensichtlich, dass der Beschwerdeführer betreffend seinen Umgang mit Grundwehrdienern und vor allem betreffend den konkreten Vorfall am XXXX nicht einsichtig geworden ist und es liegt auf der Hand, dass dem Beschwerdeführer im konkreten Fall vor dem Hintergrund seiner erst wenige Jahre zurückliegenden Disziplinarstrafen im Zusammenhang mit seinem Umgang mit Grundwehrdienern durch die Höhe der Strafe vor Augen zu führen ist, dass der achtungsvolle Umgang mit Grundwehrdienern zu seinen Dienstpflichten gehört und wiederholte Verstöße gegen diese Dienstpflicht nicht folgenlos hingenommen werden können.Es war daher im gesamten gegenständlichen Verfahren offensichtlich, dass der Beschwerdeführer betreffend seinen Umgang mit Grundwehrdienern und vor allem betreffend den konkreten Vorfall am römisch 40 nicht einsichtig geworden ist und es liegt auf der Hand, dass dem Beschwerdeführer im konkreten Fall vor dem Hintergrund seiner erst wenige Jahre zurückliegenden Disziplinarstrafen im Zusammenhang mit seinem Umgang mit Grundwehrdienern durch die Höhe der Strafe vor Augen zu führen ist, dass der achtungsvolle Umgang mit Grundwehrdienern zu seinen Dienstpflichten gehört und wiederholte Verstöße gegen diese Dienstpflicht nicht folgenlos hingenommen werden können.
Dies liegt auch aufgrund der bisher über den Beschwerdeführer verhängten (wenngleich inzwischen getilgten) Disziplinarstrafen nahe. Die Vorfälle, die diesen Vorstrafen zugrunde liegen, zeigen, dass der Beschwerdeführer sich bereits mehrmals auf unangemessene, herabwürdigende Weise gegenüber Grundwehrdienern geäußert hat. Da er dies im gegenständlichen Fall erneut getan hat, ist davon auszugehen, dass es bei dem Beschwerdeführer bislang trotz seiner Vorstrafen bislang nicht zu einem Sinneswandel bezüglich des angemessenen Umgangs mit Grundwehrdienern gekommen ist. Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass das Strafmaß der Vorstrafen des Beschwerdeführers sich sukzessive gesteigert hat und zuletzt eine Geldbuße umfasst hat. Bei der Strafbemessung ist somit darauf Bedacht zu nehmen, dass mit dem Strafmaß der Vorstrafen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht das Auslangen gefunden werden konnte, um ihn zu einer entsprechenden Verhaltensänderung zu bewegen. Aus spezialpräventiver Sicht erscheint somit eine Disziplinarstrafe in Form einer Geldstrafe als erforderlich.
Eine angemessene Bestrafung ist offenkundig auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um die allgemeine Einhaltung des Gebots des achtungsvollen Umgangs von Berufs(unter)offizieren gegenüber Grundwehrdienern zu gewährleisten. Gerade im Hinblick auf den beim Bundesheer gemeinhin herrschenden „raueren Umgangston“ gilt es zu betonen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall die Grenze des Angemessenen durch den (mangels Parallelität verfehlten) Verweis auf einen Vorfall, in welchem ein Grundwehrdiener zu Tode kam, überschritten hat und derartige Aussagen nicht mit allfälligen Gepflogenheiten beim Bundesheer zu rechtfertigen sind. Auch ist mit der gegenständlichen Disziplinarstrafe aufzuzeigen, dass Aussagen wie jene des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit einem Toten nicht als belehrende Maßnahme geeignet oder auch bloß zulässig sind und daher von Ausbildern beim Bundesheer generell von derlei Äußerungen Abstand zu nehmen ist.
3.4.2. Allgemeines zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen:
Wie bereits erwähnt, hat das Bundesverwaltungsgericht im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG (Art. 130 Abs. 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. VwGH 25.09.2019, Ra 2019/099/0062 und VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).Wie bereits erwähnt, hat das Bundesverwaltungsgericht im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG (Artikel 130, Absatz 4, B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen vergleiche VwGH 25.09.2019, Ra 2019/099/0062 und VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).
Die Schuld des Täters ist die Grundlage der Strafbemessung (§ 32 Abs. 1 StGB). Es sind die Erschwerungsgründe (§ 33 StGB) und Milderungsgründe (§ 34 StGB), soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte (§ 32 Abs. 2 StGB). Gemäß § 32 Abs. 3 StGB ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.Die Schuld des Täters ist die Grundlage der Strafbemessung (Paragraph 32, Absatz eins, StGB). Es sind die Erschwerungsgründe (Paragraph 33, StGB) und Milderungsgründe (Paragraph 34, StGB), soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte (Paragraph 32, Absatz 2, StGB). Gemäß Paragraph 32, Absatz 3, StGB ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
3.4.2.1. Zu den einzelnen Erschwerungs- und Milderungsgründen:
3.4.2.1.1. Zu den Erschwerungsgründen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz lediglich eine demonstrative Aufzählung von Erschwerungsgründen beinhaltet (vgl. Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 33 Rz 1), weswegen die Bundesdisziplinarbehörde zutreffend ausgeführt hat, dass der Beschwerdeführer, wenngleich nicht als dezidierter Erschwerungsgrund im StGB genannt, gegen die Vorbildwirkung, die er als Unteroffizier gegenüber dem Grundwehrdiener gehabt hätte, verstoßen hatte. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz lediglich eine demonstrative Aufzählung von Erschwerungsgründen beinhaltet vergleiche Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 33, Rz 1), weswegen die Bundesdisziplinarbehörde zutreffend ausgeführt hat, dass der Beschwerdeführer, wenngleich nicht als dezidierter Erschwerungsgrund im StGB genannt, gegen die Vorbildwirkung, die er als Unteroffizier gegenüber dem Grundwehrdiener gehabt hätte, verstoßen hatte.
Zu den weiteren Erschwerungsgründen ist auszuführen, dass die Erschwerungsgründe des § 33 Abs. 1 Z 1, 3 bis 6, 8 StGB nicht vorliegen und auch von der belangten Behörde nicht behauptet wurden, weswegen nicht näher darauf eingegangen wird.Zu den weiteren Erschwerungsgründen ist auszuführen, dass die Erschwerungsgründe des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, 3 bis 6, 8 StGB nicht vorliegen und auch von der belangten Behörde nicht behauptet wurden, weswegen nicht näher darauf eingegangen wird.
Zum Erschwerungsgrund des § 33 Abs. 1 Z 2 ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren XXXX , XXXX und zweimal XXXX disziplinarrechtlich behandelt wurde, diese Strafen jedoch gem. § 8 Abs. 2 HDG 2014 getilgt sind und bei der Strafbemessung gem. § 78 Abs. 2 HDG 2014 nicht erschwerend herangezogen werden dürfen.Zum Erschwerungsgrund des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren römisch 40 , römisch 40 und zweimal römisch 40 disziplinarrechtlich behandelt wurde, diese Strafen jedoch gem. Paragraph 8, Absatz 2, HDG 2014 getilgt sind und bei der Strafbemessung gem. Paragraph 78, Absatz 2, HDG 2014 nicht erschwerend herangezogen werden dürfen.
Die Erschwerungsgründe des § 33 Abs. 2 StGB liegen nicht vor und insbesondere betreffend Z 6 ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, welche besagt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Anwendung von Gewalt oder (gefährlicher) Drohung unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe strenger sanktioniert werden solle. Als „Waffe“ ist im Kontext der Bestimmung zur Strafbemessung – wie in § 143 StGB – eine solche im funktionalen Sinn zu verstehen (OGH vom 29.06.2023, 11Os16/22w; 12Os77/22y; 15Os41/23b; 14Os52/23p). Da im gegenständlichen Fall jedoch das Strafverfahren eingestellt wurde, sohin keine gerichtlich strafbare Handlung vorgelegen ist und nicht erwiesen werden konnte, dass der Beschwerdeführer an seine Waffe griff, liegt dieser Erschwerungsgrund nicht vor.Die Erschwerungsgründe des Paragraph 33, Absatz 2, StGB liegen nicht vor und insbesondere betreffend Ziffer 6, ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, welche besagt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Anwendung von Gewalt oder (gefährlicher) Drohung unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe strenger sanktioniert werden solle. Als „Waffe“ ist im Kontext der Bestimmung zur Strafbemessung – wie in Paragraph 143, StGB – eine solche im funktionalen Sinn zu verstehen (OGH vom 29.06.2023, 11Os16/22w; 12Os77/22y; 15Os41/23b; 14Os52/23p). Da im gegenständlichen Fall jedoch das Strafverfahren eingestellt wurde, sohin keine gerichtlich strafbare Handlung vorgelegen ist und nicht erwiesen werden konnte, dass der Beschwerdeführer an seine Waffe griff, liegt dieser Erschwerungsgrund nicht vor.
3.4.2.1.2. Zu den Milderungsgründen:
Zu den Milderungsgründen ist auszuführen, dass diese in § 34 StGB ebenfalls lediglich demonstrativ aufgezählt werden (Ebner in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34, Rz 1), wobei in der gegenständlichen Rechtssache die Milderungsgründe des § 34 Abs. 1 Z 1, Z 3 bis 6, Z 9, 10 bis 14, 16 und 19 StGB weder vorgebracht wurden, noch bei einer amtswegigen Prüfung zutage getreten sind, weswegen sie nicht weiter releviert werden.Zu den Milderungsgründen ist auszuführen, dass diese in Paragraph 34, StGB ebenfalls lediglich demonstrativ aufgezählt werden (Ebner in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 34,, Rz 1), wobei in der gegenständlichen Rechtssache die Milderungsgründe des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 3 bis 6, Ziffer 9, 10 bis 14, 16 und 19 StGB weder vorgebracht wurden, noch bei einer amtswegigen Prüfung zutage getreten sind, weswegen sie nicht weiter releviert werden.
Hinsichtlich der als vorliegend angenommenen Milderungsgründe (disziplinäre Unbescholtenheit, sehr gute fachliche Beurteilung) gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 StGB ist auszuführen, dass die (wenn auch getilgten) disziplinarrechtlichen Vorstrafen des Beschwerdeführers der Annahme dieser Milderungsgründe entgegenstehen. Tatsächlich sind allfällige getilgte Vorstrafen auch in Bezug auf den Milderungsgrund des „ordentlichen Lebenswandels“ gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 StGB zu berücksichtigen und eine „gute Dienstbeschreibung“ vermag diesen Milderungsgrund nicht zu begründen (vgl. VwGH 19.03.2014, 2013/09/0179). Überdies ist die Korrektheit der Dienstführung des Beschwerdeführers insofern infragezustellen, als er zwar ausgehend von den diesbezüglich einhelligen Aussagen der befragten Zeugen penibel auf die Einhaltung gewisser Regeln wie etwa des Mindestabstandes besteht, andere Vorschriften wie etwa jene bezüglich des angemessenen Umgangs mit anderen Bediensteten jedoch bereits mehrmals missachtet hat (VS vom 19.12.2023: XXXX ). Auch sein Alkoholkonsum, der zu einer Abnahme seines Führerscheins am XXXX führte und auch am Folgetag im Dienst noch nicht völlig abgeklungen sein dürfte, da der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst vorrechnete, er hätte nach der üblichen Berechnungsformel hinsichtlich des Abbaus von Alkohol im Blut mit ca. 0,4‰ den Dienst am XXXX angetreten XXXX , der (Alkoholkonsum) zudem etwa in der Beschuldigteneinvernahme vom XXXX XXXX , wenn auch nicht beeinträchtigend, auffiel, steht der Annahme einer durchwegs vorbildlichen Dienstausübung entgegen. Die fälschliche Annahme von Milderungsgründen durch die belangte Behörde kann dem Beschwerdeführer aufgrund des Verbots der reformatio in peius im Disziplinarverfahren gemäß § 35 Abs. 2 HDG 2014 jedoch nicht zum Nachteil gereichen.Hinsichtlich der als vorliegend angenommenen Milderungsgründe (disziplinäre Unbescholtenheit, sehr gute fachliche Beurteilung) gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB ist auszuführen, dass die (wenn auch getilgten) disziplinarrechtlichen Vorstrafen des Beschwerdeführers der Annahme dieser Milderungsgründe entgegenstehen. Tatsächlich sind allfällige getilgte Vorstrafen auch in Bezug auf den Milderungsgrund des „ordentlichen Lebenswandels“ gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB zu berücksichtigen und eine „gute Dienstbeschreibung“ vermag diesen Milderungsgrund nicht zu begründen vergleiche VwGH 19.03.2014, 2013/09/0179). Überdies ist die Korrektheit der Dienstführung des Beschwerdeführers insofern infragezustellen, als er zwar ausgehend von den diesbezüglich einhelligen Aussagen der befragten Zeugen penibel auf die Einhaltung gewisser Regeln wie etwa des Mindestabstandes besteht, andere Vorschriften wie etwa jene bezüglich des angemessenen Umgangs mit anderen Bediensteten jedoch bereits mehrmals missachtet hat (VS vom 19.12.2023: römisch 40 ). Auch sein Alkoholkonsum, der zu einer Abnahme seines Führerscheins am römisch 40 führte und auch am Folgetag im Dienst noch nicht völlig abgeklungen sein dürfte, da der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst vorrechnete, er hätte nach der üblichen Berechnungsformel hinsichtlich des Abbaus von Alkohol im Blut mit ca. 0,4‰ den Dienst am römisch 40 angetreten römisch 40 , der (Alkoholkonsum) zudem etwa in der Beschuldigteneinvernahme vom römisch 40 römisch 40 , wenn auch nicht beeinträchtigend, auffiel, steht der Annahme einer durchwegs vorbildlichen Dienstausübung entgegen. Die fälschliche Annahme von Milderungsgründen durch die belangte Behörde kann dem Beschwerdeführer aufgrund des Verbots der reformatio in peius im Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 35, Absatz 2, HDG 2014 jedoch nicht zum Nachteil gereichen.
Der Milderungsgrund der Unbesonnenheit gemäß § 34 Abs. 1 Z 7 StGB bedingt nach der VwGH-Judikatur, dass der Täter aus einer augenblicklichen Eingebung heraus eine Tat begeht, folglich spontan und ohne zu überlegen (VwGH 17.07.2023, Ra 2023/02/0046). Dieser dem Affekt nachempfundenen Terminologie steht diametral das überzogene Verhalten des Beschwerdeführers in der Vorfallssituation entgegen, in welchem dieser auf die Hilfestellung des betroffenen Grundwehrdieners, der aufgrund der Hörprobleme des Beschwerdeführers den Abstand zwischen diesem und ihm verringert hatte, um ihm abermals seine private Telefonnummer zwecks Erreichbarkeit mitzuteilen.Der Milderungsgrund der Unbesonnenheit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 7, StGB bedingt nach der VwGH-Judikatur, dass der Täter aus einer augenblicklichen Eingebung heraus eine Tat begeht, folglich spontan und ohne zu überlegen (VwGH 17.07.2023, Ra 2023/02/0046). Dieser dem Affekt nachempfundenen Terminologie steht diametral das überzogene Verhalten des Beschwerdeführers in der Vorfallssituation entgegen, in welchem dieser auf die Hilfestellung des betroffenen Grundwehrdieners, der aufgrund der Hörprobleme des Beschwerdeführers den Abstand zwischen diesem und ihm verringert hatte, um ihm abermals seine private Telefonnummer zwecks Erreichbarkeit mitzuteilen.
Der Milderungsgrund der allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung gemäß § 34 Abs. 1 Z 8 StGB liegt aus denselben Erwägungen ebenfalls nicht vor, da die Reaktion des Beschwerdeführers auf eine relativ nichtige Aktion des Zeugen XXXX erfahrungsgemäß und im Lichte der Betrachtungsweise eines durchschnittlichen Maßmenschen nicht als „allgemein begreiflich“ bewertet werden kann (siehe auch VwGH vom 18.09.2008, 2007/09/0320, in welchem das Höchstgericht sogar provokantes Verhalten eines Schubhäftlings in den Hintergrund in diesem Sinne (be)wertete, da ein solches Verhalten zum normalen Risikobereich des dortigen Beschwerdeführers zählte).Der Milderungsgrund der allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 8, StGB liegt aus denselben Erwägungen ebenfalls nicht vor, da die Reaktion des Beschwerdeführers auf eine relativ nichtige Aktion des Zeugen römisch 40 erfahrungsgemäß und im Lichte der Betrachtungsweise eines durchschnittlichen Maßmenschen nicht als „allgemein begreiflich“ bewertet werden kann (siehe auch VwGH vom 18.09.2008, 2007/09/0320, in welchem das Höchstgericht sogar provokantes Verhalten eines Schubhäftlings in den Hintergrund in diesem Sinne (be)wertete, da ein solches Verhalten zum normalen Risikobereich des dortigen Beschwerdeführers zählte).
Zum Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 15 StGB ist auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer weder ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern; er selber sagte schon bei seiner Beschuldigtenvernehmung am XXXX aus, dass er dem ganzen Vorfall wenig bis gar keine Bedeutung beigemessen hatte XXXX , und gab vor dem Bundesverwaltungsgericht an, sich bei dem Adressaten seines Ausspruchs, dem betroffenen Grundwehrdiener, wegen des Vorfalls auch nicht entschuldigt oder eine Aussprache gesucht zu haben, was dieser bestätigte XXXX .Zum Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 15, StGB ist auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer weder ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern; er selber sagte schon bei seiner Beschuldigtenvernehmung am römisch 40 aus, dass er dem ganzen Vorfall wenig bis gar keine Bedeutung beigemessen hatte römisch 40 , und gab vor dem Bundesverwaltungsgericht an, sich bei dem Adressaten seines Ausspruchs, dem betroffenen Grundwehrdiener, wegen des Vorfalls auch nicht entschuldigt oder eine Aussprache gesucht zu haben, was dieser bestätigte römisch 40 .
Auch liegt der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 17 StGB nicht vor, da der Beschwerdeführer im Zuge des Disziplinarverfahrens keine Schuldeinsicht (und Reue) gezeigt hat und ganz generell anzumerken ist, dass er mit seinen Angaben keinen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet hat und er vor allem den Vorfall herunterzuspielen versuchte XXXX . Ein bloßes „Tatsachengeständnis“, das die subjektive Tatseite nicht umfasst, ist jedoch nicht als Milderungsgrund zu werten (Tipold in Leukauf/Steininger, StGB4 § 34 Rz 26).Auch liegt der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB nicht vor, da der Beschwerdeführer im Zuge des Disziplinarverfahrens keine Schuldeinsicht (und Reue) gezeigt hat und ganz generell anzumerken ist, dass er mit seinen Angaben keinen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet hat und er vor allem den Vorfall herunterzuspielen versuchte römisch 40 . Ein bloßes „Tatsachengeständnis“, das die subjektive Tatseite nicht umfasst, ist jedoch nicht als Milderungsgrund zu werten (Tipold in Leukauf/Steininger, StGB4 Paragraph 34, Rz 26).
Der Milderungsgrund des Wohlverhaltens (seit der Dienstpflichtverletzung) gemäß § 34 Abs. 1 Z 18 StGB ist nicht gegeben, da dem Beschwerdeführer, wie schon releviert, am XXXX aufgrund von starker Alkoholisierung (relevanter Messwert: 1,46‰ Alkohol in der Atemluft) der private Führerschein abgenommen wurde und bei ihm am XXXX gegen XXXX nach Angaben des Leiters der Beschuldigteneinvernahme, Vzlt XXXX , starker Geruch nach alkoholischen Getränken wahrgenommen werden konnte, wenngleich keine Beeinträchtigung gegeben gewesen wäre ( XXXX ). Weiters ist darauf zu verweisen, dass nach der Judikatur des VwGH für das Vorliegen von Wohlverhalten nach der Straftat auch ein bis zur Verkündung des beim VwGH angefochtenen Bescheides vergangener Zeitraum von ungefähr vier Jahren nicht genügt (VwGH 25.05.2007, 2006/02/0322), das Nichtbegehen neuer Straftaten für sich genommen nicht mildernd wirken kann (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2020/02/0145 bzw. VwGH 24.3.2004, 2001/09/0163), ebenso wie das Nichtbegehen neuer Dienstpflichtverletzungen für sich genommen nicht mildernd wirken kann (VwGH 16.09.2009, 2009/09/0014). Der Milderungsgrund des Wohlverhaltens (seit der Dienstpflichtverletzung) gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 18, StGB ist nicht gegeben, da dem Beschwerdeführer, wie schon releviert, am römisch 40 aufgrund von starker Alkoholisierung (relevanter Messwert: 1,46‰ Alkohol in der Atemluft) der private Führerschein abgenommen wurde und bei ihm am römisch 40 gegen römisch 40 nach Angaben des Leiters der Beschuldigteneinvernahme, Vzlt römisch 40 , starker Geruch nach alkoholischen Getränken wahrgenommen werden konnte, wenngleich keine Beeinträchtigung gegeben gewesen wäre ( römisch 40 ). Weiters ist darauf zu verweisen, dass nach der Judikatur des VwGH für das Vorliegen von Wohlverhalten nach der Straftat auch ein bis zur Verkündung des beim VwGH angefochtenen Bescheides vergangener Zeitraum von ungefähr vier Jahren nicht genügt (VwGH 25.05.2007, 2006/02/0322), das Nichtbegehen neuer Straftaten für sich genommen nicht mildernd wirken kann vergleiche VwGH 16.02.2021, Ra 2020/02/0145 bzw. VwGH 24.3.2004, 2001/09/0163), ebenso wie das Nichtbegehen neuer Dienstpflichtverletzungen für sich genommen nicht mildernd wirken kann (VwGH 16.09.2009, 2009/09/0014).
Bezüglich des Milderungsgrundes der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer nach § 34 Abs. 2 StGB ist festzuhalten, dass dieser nicht näher definiert ist und einer Einzelfallbeurteilung unterliegt. Bei dieser sind Umfang und Schwierigkeit des Falles, die Art der Verfahrensführung durch die Strafverfolgungsbehörden sowie das Verhalten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Der Zeitpunkt der Kenntnis des Beschuldigten darüber, dass gegen ihn wegen des Verdachtes einer Straftat Ermittlungen mit dem Ziel strafrechtlicher Verfolgung geführt werden, bestimmt den Beginn der hierbei relevanten Verfahrensdauer. Beendet ist das Verfahren mit der Entscheidung letzter Instanz. Auf das Verschulden von Staatsorganen kommt es dabei nicht an und es muss auch keine Verletzung von Art. 6 EMRK vorliegen. Die unverhältnismäßige Verfahrensdauer darf nicht auf einen Grund zurückzuführen sein, der vom Beschuldigten oder seinem Verteidiger zu vertreten ist, wobei die Wahrnehmung von Verteidigungsrechten nicht als dem Beschuldigten anzulastende Verzögerung zu werten ist (Ebner in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Rz 43, 48, 52, 54). Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des Umstandes, dass das Disziplinarverfahren mit Einleitungsbeschluss vom XXXX , GZ XXXX , eingeleitet wurde und somit eine Verfahrensdauer von insgesamt weniger als sieben Monaten vorliegt, ist nicht vom Vorliegen des Milderungsgrundes der überlangen Verfahrensdauer auszugehen.Bezüglich des Milderungsgrundes der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer nach Paragraph 34, Absatz 2, StGB ist festzuhalten, dass dieser nicht näher definiert ist und einer Einzelfallbeurteilung unterliegt. Bei dieser sind Umfang und Schwierigkeit des Falles, die Art der Verfahrensführung durch die Strafverfolgungsbehörden sowie das Verhalten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Der Zeitpunkt der Kenntnis des Beschuldigten darüber, dass gegen ihn wegen des Verdachtes einer Straftat Ermittlungen mit dem Ziel strafrechtlicher Verfolgung geführt werden, bestimmt den Beginn der hierbei relevanten Verfahrensdauer. Beendet ist das Verfahren mit der Entscheidung letzter Instanz. Auf das Verschulden von Staatsorganen kommt es dabei nicht an und es muss auch keine Verletzung von Artikel 6, EMRK vorliegen. Die unverhältnismäßige Verfahrensdauer darf nicht auf einen Grund zurückzuführen sein, der vom Beschuldigten oder seinem Verteidiger zu vertreten ist, wobei die Wahrnehmung von Verteidigungsrechten nicht als dem Beschuldigten anzulastende Verzögerung zu werten ist (Ebner in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 34, Rz 43, 48, 52, 54). Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des Umstandes, dass das Disziplinarverfahren mit Einleitungsbeschluss vom römisch 40 , GZ römisch 40 , eingeleitet wurde und somit eine Verfahrensdauer von insgesamt weniger als sieben Monaten vorliegt, ist nicht vom Vorliegen des Milderungsgrundes der überlangen Verfahrensdauer auszugehen.
Dass die belangte Behörde Erschwerungsgründe zu Unrecht angenommen oder weitere Milderungsgründe zu Unrecht unbeachtet gelassen habe, konnte der Beschwerdeführer somit nicht überzeugend darlegen und dies ist auch nicht bei einer amtswegigen Prüfung zu Tage getreten.
3.5. Zu den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gem. § 6 Abs. 1 Z 2 HDG 2014:3.5. Zu den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gem. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, HDG 2014:
In Anbetracht der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von € XXXX und ein Fond in der durchschnittlichen Höhe von € XXXX , keine Sorgepflichten, monatliche Kosten in Höhe von € XXXX zur Tilgung von Schulden in Höhe von € XXXX bzw. monatliche Raten in Höhe von € XXXX zur Tilgung eines Gehaltsvorschusses) kann auch nicht von einer überhöhten Strafe ausgegangen werden. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Geldstrafe ohne Gefährdung seines notwendigen Lebensunterhalts tragen können wird, zumal im angefochtenen Disziplinarerkenntnis auch vom Amts wegen eine Ratenzahlung nach § 77 Abs. 4 HDG 2014 festgesetzt wurde. In Anbetracht der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von € römisch 40 und ein Fond in der durchschnittlichen Höhe von € römisch 40 , keine Sorgepflichten, monatliche Kosten in Höhe von € römisch 40 zur Tilgung von Schulden in Höhe von € römisch 40 bzw. monatliche Raten in Höhe von € römisch 40 zur Tilgung eines Gehaltsvorschusses) kann auch nicht von einer überhöhten Strafe ausgegangen werden. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Geldstrafe ohne Gefährdung seines notwendigen Lebensunterhalts tragen können wird, zumal im angefochtenen Disziplinarerkenntnis auch vom Amts wegen eine Ratenzahlung nach Paragraph 77, Absatz 4, HDG 2014 festgesetzt wurde.
3.6. Zur Strafhöhe:
Gemäß § 52 Abs. 1 HDG 2014 muss eine nach diesem Gesetz verhängte Geldstrafe mindestens 15 vH und höchstens 350 vH der Bemessungsgrundlage betragen. Gemäß § 52 Abs. 2 HDG 2014 wird die Bemessungsgrundlage durch die Dienstbezüge des Beschuldigten im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarbehörde gebildet. Als Dienstbezüge gelten gemäß Z 1 leg.cit. bei Beamten der nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, gebührende Monatsbezug. Die Obergrenze beträgt im gegenständlichen Fall im Hinblick auf den Monatsbezug des Beschwerdeführers folglich rund € XXXX , wohingegen die Untergrenze € XXXX beträgt.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, HDG 2014 muss eine nach diesem Gesetz verhängte Geldstrafe mindestens 15 vH und höchstens 350 vH der Bemessungsgrundlage betragen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, HDG 2014 wird die Bemessungsgrundlage durch die Dienstbezüge des Beschuldigten im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarbehörde gebildet. Als Dienstbezüge gelten gemäß Ziffer eins, leg.cit. bei Beamten der nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, gebührende Monatsbezug. Die Obergrenze beträgt im gegenständlichen Fall im Hinblick auf den Monatsbezug des Beschwerdeführers folglich rund € römisch 40 , wohingegen die Untergrenze € römisch 40 beträgt.
Die von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis verhängte Geldstrafe ist mit einem Ausmaß von 16% der Bemessungsgrundlage sogar im unteren Bereich des heranzuziehenden Strafrahmens gemäß § 52 Abs. 1 HDG 2014 anzusiedeln. Es kann im Hinblick auf die dargelegten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie auf die Ihm im angefochtenen Disziplinarerkenntnis gewährte Ratenzahlung auch nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Strafhöhe eine Gefährdung seines Lebensunterhalts zu befürchten hätte. Angesichts der vorliegenden Erschwerungs- und Milderungsgründe sowie der spezial- und generalpräventiven Überlegungen kann nicht erkannt werden, dass die belangte Behörde das ihr bei der Strafbemessung zukommende Ermessen gesetzwidrig ausgeübt oder gar den gesetzlich vorgegebenen Strafrahmen überschritten hat, sodass der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur folgend kein Raum für eine Korrektur seitens des Bundesverwaltungsgerichtes vorlag bzw. von Nöten war. Die von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis verhängte Geldstrafe ist mit einem Ausmaß von 16% der Bemessungsgrundlage sogar im unteren Bereich des heranzuziehenden Strafrahmens gemäß Paragraph 52, Absatz eins, HDG 2014 anzusiedeln. Es kann im Hinblick auf die dargelegten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie auf die Ihm im angefochtenen Disziplinarerkenntnis gewährte Ratenzahlung auch nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Strafhöhe eine Gefährdung seines Lebensunterhalts zu befürchten hätte. Angesichts der vorliegenden Erschwerungs- und Milderungsgründe sowie der spezial- und generalpräventiven Überlegungen kann nicht erkannt werden, dass die belangte Behörde das ihr bei der Strafbemessung zukommende Ermessen gesetzwidrig ausgeübt oder gar den gesetzlich vorgegebenen Strafrahmen überschritten hat, sodass der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur folgend kein Raum für eine Korrektur seitens des Bundesverwaltungsgerichtes vorlag bzw. von Nöten war.
3.7. Kostenbeitrag:
Die Kostenbeteiligung von 10 vH der verhängten Strafe (hier: € 60,-) ergibt sich aus § 38 Abs. 1 2. Satz HDG 2014.Die Kostenbeteiligung von 10 vH der verhängten Strafe (hier: € 60,-) ergibt sich aus Paragraph 38, Absatz eins, 2. Satz HDG 2014.
3.8. Conclusio:
Die Beschwerde gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom XXXX , Zl. XXXX , war daher abzuweisen, der Spruch jedoch im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 28.11.2022, Ro 2022/09/0003, umzuformulieren bzw. die lex specialis des § 43a BDG 1979 als zugrunde liegende Norm heranzuziehen, weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Abweisung mit gegenständlicher Maßgabe erfolgte und spruchgemäß zu entscheiden war. Die Beschwerde gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , war daher abzuweisen, der Spruch jedoch im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 28.11.2022, Ro 2022/09/0003, umzuformulieren bzw. die lex specialis des Paragraph 43 a, BDG 1979 als zugrunde liegende Norm heranzuziehen, weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Abweisung mit gegenständlicher Maßgabe erfolgte und spruchgemäß zu entscheiden war.
3.8. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
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ECLI:AT:BVWG:2024:W296.2281520.1.00Im RIS seit
05.04.2024Zuletzt aktualisiert am
05.04.2024