TE Bvwg Erkenntnis 2024/2/16 G307 2281516-1

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Veröffentlicht am 16.02.2024
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Entscheidungsdatum

16.02.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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G307 2281516-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , StA.: Rumänien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen in 1020 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2023, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.02.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Rumänien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen in 1020 Wien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2023, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.02.2024, zu Recht erkannt:

A)       Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), weist im Jahr 2007 eine erstmalige Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.

2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes (im Folgenden: BG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2023, in Rechtkraft erwachsen am XXXX .2023, wurde die BF wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes (im Folgenden: BG) römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2023, in Rechtkraft erwachsen am römisch 40 .2023, wurde die BF wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

3. Am XXXX .2023 wurde die BF wegen des Verdachtes des Vergehens des Diebstahls festgenommen und in eine Justizanstalt (im Folgenden: JA) eingeliefert.3. Am römisch 40 .2023 wurde die BF wegen des Verdachtes des Vergehens des Diebstahls festgenommen und in eine Justizanstalt (im Folgenden: JA) eingeliefert.

4. Mit Parteiengehör vom 14.06.2023 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) die BF über die beabsichtigte Verhängung eines Aufenthaltsverbotes und gab ihr die Möglichkeit, binnen einer Frist von zehn Tagen ab Zustellung des Schreibens dazu Stellung zu nehmen.

5. Mit Schreiben vom 24.07.2023 gab die BF dahingehend eine Stellungnahme ab.

6. Mit Urteil des Landesgerichtes (LG) XXXX , Zahl XXXX vom XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2023, wurde die BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 15, 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.6. Mit Urteil des Landesgerichtes (LG) römisch 40 , Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2023, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2023, wurde die BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß Paragraphen 15, 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.

7. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom 15.09.2023, von der BF übernommen am 21.09.2023, wurde dieser mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, gegen sie ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Diesbezüglich wurde ihr die Möglichkeit gegeben, binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zu ihrem Privat- und Familienverhältnissen eine Stellungnahme abzugeben.

8. Am 21.09.2023 brachte die BF eine Stellungnahme ein.

9. Am 24.10.2023 fand die niederschriftliche Einvernahme der BF durch ein Organ des BFA statt.


10. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der BF zugestellt am 06.11.2023, wurde gegen die BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und der BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).
, 10. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der BF zugestellt am 06.11.2023, wurde gegen die BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und der BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

11. Mit am 15.11.2023 beim BFA eingebrachten Schreiben erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch genannten Bescheides beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). 11. Mit am 15.11.2023 beim BFA eingebrachten Schreiben erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch genannten Bescheides beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabzusetzen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

12. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 16.11.2023 vorgelegt und langten am 20.11.2023 ein.

13. Am 02.02.2024 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die BF und ihre Rechtsvertretung teilnahmen, sowie eine Dolmetscherin der Sprache Rumänisch beigezogen wurde. Das BFA gab einen Teilnahmeverzicht ab. Ein Freund der BF wurde als Zeuge befragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist rumänische Staatsangehörige. Ihre Muttersprache ist Rumänisch. Die BF konnte die ihr in der mündlichen Verhandlung auf Deutsch gestellten Fragen teils bruchstückhaft beantworten.

Die BF ist ledig, gesund und arbeitsfähig und nimmt keine Medikamente ein.

Sie wurde in Rumänien geboren und besuchte dort acht Jahre lang die Schule. Eine weitere Schul- und auch die Berufsausbildung blieb der BF versagt, weil sie von ihren Eltern als Kind misshandelt wurde.

Sie weist im Jahr 2007 erstmals eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf und hielt sich seither – teilweise zusammengerechnet mehrere Jahre – in Frankreich, Italien, Deutschland und Rumänien auf, ehe sie wieder – zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt – nach Österreich zurückkehrte.

Am 17.08.2021 stellte die BF bei der zuständigen NAG Behörde einen Antrag auf Erteilung einer Anmeldebescheinigung, welcher bisher unerledigt blieb.

1.2. Die BF weist in Österreich folgende Wohnsitzmeldungen auf:

?        14.09.2007 – 28.11.2007 Hauptwohnsitz

?        29.11.2007 – 06.04.2008 Lücke

?        07.04.2008 – 17.07.2008 Nebenwohnsitz

?        18.07.2008 – 09.09.2009 Lücke

?        10.09.2009 – 12.10.2009 Nebenwohnsitz

?        24.09.2009 – 12.10.2009 Nebenwohnsitz

?        12.10.2009 – 11.11.2009 Hauptwohnsitz

?        12.11.2009 – 07.11.2010 Lücke

?        08.11.2010 – 09.12.2010 Hauptwohnsitz

?        10.12.2010 – 06.02.2011 Lücke

?        07.02.2011 – 01.03.2011 Nebenwohnsitz

?        02.03.2011 – 16.03.2011 Lücke

?        17.03.2011 – 28.04.2011 Hauptwohnsitz

?        29.04.2011 – 25.09.2011 Lücke

?        26.09.2011 – 03.11.2011 Nebenwohnsitz

?        03.11.2011 – 14.11.2011 Hauptwohnsitz

?        15.11.2011 – 21.05.2012 Lücke

?        22.05.2012 – 25.09.2012 Obdachlos

?        26.09.2012 – 06.12.2012 Lücke

?        07.12.2012 – 16.04.2013 Hauptwohnsitz

?        17.04.2013 – 23.04.2013 Lücke

?        24.04.2013 – 13.05.2013 Nebenwohnsitz

?        14.05.2013 – 14.05.2013 Lücke

?        15.05.2013 – 13.08.2013 Nebenwohnsitz

?        13.06.2013 – 19.06.2013 Nebenwohnsitz

?        14.08.2013 – 11.03.2018 Lücke

?        12.03.2018 – 12.09.2018 Hauptwohnsitz

?        26.04.2018 – 04.06.2018 Nebenwohnsitz

?        21.06.2018 – 12.07.2018 Nebenwohnsitz

?        13.09.2018 – 10.02.2019 Lücke

?        11.02.2019 – 02.08.2019 Hauptwohnsitz

?        03.08.2019 – 21.10.2019 Lücke

?        22.10.2019 – 16.12.2019 Hauptwohnsitz

?        17.12.2019 – 29.01.2020 Lücke

?        30.01.2020 – 05.04.2022 Hauptwohnsitz

?        05.04.2022 – 05.05.2022 Obdachlos

?        06.05.2022 – 23.11.2022 Lücke

?        24.11.2022 – 26.06.2023 Hauptwohnsitz

?        19.05.2023 – 03.08.2023 Nebenwohnsitz

?         XXXX .2023 – XXXX .2023 Nebenwohnsitz Justizanstalt XXXX ? römisch 40 .2023 – römisch 40 .2023 Nebenwohnsitz Justizanstalt römisch 40

?         XXXX .2023 – XXXX .2023 Nebenwohnsitz Justizanstalt XXXX ? römisch 40 .2023 – römisch 40 .2023 Nebenwohnsitz Justizanstalt römisch 40

?         XXXX .2023 – laufend   Hauptwohnsitz Justizanstalt XXXX ? römisch 40 .2023 – laufend Hauptwohnsitz Justizanstalt römisch 40

1.3. Aus dem Sozialversicherungsauszug der BF ergeben sich nachfolgende Versicherungszeiten:

?        25.04.2018 – 23.05.2018 Arbeiterin (29 Tage)

?        24.05.2018 – 17.05.2021 Lücke

?        18.05.2021 – 11.08.2021 Arbeiterin (86 Tage)

?        12.08.2021 – 07.09.2021 Lücke

?        06.09.2021 – 01.12.2021 Arbeiterin (87 Tage)

?        02.12.2021 – 17.01.2022 Lücke

?        18.01.2022 – 28.01.2022 Arbeiterin (11 Tage)

?        29.01.2022 – 28.02.2022 Lücke

?        01.03.2022 – 03.03.2022 Arbeiterin (3 Tage)

?        04.03.2022 – 13.03.2022 Lücke

?        14.03.2022 – 20.04.2022 geringfügig beschäftigte Arbeiterin (38 Tage)

?        21.04.2022 – 22.05.2022 Lücke

?        23.05.2022 – 25.05.2022 Arbeiterin (3 Tage)

?        26.05.2022 – 20.06.2022 Lücke

?        21.06.2022 – 08.07.2022 Arbeiterin (18 Tage)

?        09.07.2022 – 12.07.2022 Lücke

?        13.07.2022 – 16.07.2022 Arbeiterin (4 Tage)

?        17.07.2022 – 29.07.2022 Lücke

?        30.07.2022 – 03.08.2022 Arbeiterin (4 Tage)

?        04.08.2022 – 18.08.2022 Lücke

?        19.08.2022 – 19.08.2022 Arbeiterin (1 Tag)

?        20.08.2022 – 16.10.2022 Lücke

?        17.10.2022 – 31.10.2022 Arbeiterin (15 Tage)

?        01.11.2022 – 18.03.2023 Lücke

?        19.03.2023 – 31.05.2023 geringfügig beschäftigte Arbeiterin (74 Tage)

Die BF war sohin im Zeitraum April 2018 bis Mai 2023 (5 Jahre und 1 Monat) insgesamt nur 373 Tage (1 Jahr und 8 Tage) erwerbstätig.

1.4. Im Bundesgebiet weist die BF folgende Verurteilungen auf:

1.       Am XXXX .2023 wurde die BF vom Bezirksgericht (BG) XXXX , zu Zahl XXXX , in Rechtkraft erwachsen am XXXX .2023, wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.1. Am römisch 40 .2023 wurde die BF vom Bezirksgericht (BG) römisch 40 , zu Zahl römisch 40 , in Rechtkraft erwachsen am römisch 40 .2023, wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

Die BF wurde darin für schuldig befunden, sie habe am XXXX .2023 eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine 30 ml Parfümflasche im Wert von € 69,90, Verfügungsberechtigten eines Geschäfts mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie dieses in ihrer Jackentasche verbarg und das Geschäft ohne Bezahlung der Ware verließ.Die BF wurde darin für schuldig befunden, sie habe am römisch 40 .2023 eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine 30 ml Parfümflasche im Wert von € 69,90, Verfügungsberechtigten eines Geschäfts mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie dieses in ihrer Jackentasche verbarg und das Geschäft ohne Bezahlung der Ware verließ.

Als mildernd wurde vom Gericht das reumütige Geständnis, als erschwerend fünf einschlägigen Vorstrafen berücksichtigt.

2.       Am XXXX .2023 wurde die BF vom LG XXXX zu Zahl XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2023, wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 15, 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.2. Am römisch 40 .2023 wurde die BF vom LG römisch 40 zu Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2023, wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß Paragraphen 15, 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

Darin wurde der BF angelastet, sie habe am XXXX .2023 gewerbsmäßig unter Einsatz einer mit Alufolie präparierten Einkaufstasche zur Überwindung der Diebstahlsicherung (§ 70 Abs. 1 Z 1 und 3 zweiter Fall StGB) fremde bewegliche Sachen, nämlich drei T-Shirts im Wert von gesamt € 229,97, Verfügungsberechtigten eines Bekleidungsgeschäftes mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht habt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.Darin wurde der BF angelastet, sie habe am römisch 40 .2023 gewerbsmäßig unter Einsatz einer mit Alufolie präparierten Einkaufstasche zur Überwindung der Diebstahlsicherung (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins und 3 zweiter Fall StGB) fremde bewegliche Sachen, nämlich drei T-Shirts im Wert von gesamt € 229,97, Verfügungsberechtigten eines Bekleidungsgeschäftes mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht habt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Als mildernd wurden vom Gericht das Geständnis und der Versuch, als erschwerend der rasche Rückfall und die Vorstrafenbelastung berücksichtigt.

Die BF wurde am XXXX .2023 festgenommen. Sie befindet sich derzeit im gelockerten Vollzug in Haft.Die BF wurde am römisch 40 .2023 festgenommen. Sie befindet sich derzeit im gelockerten Vollzug in Haft.

Mit Beschluss des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX wurde der BF der Rest der Strafe von drei Monaten bedingt nachgesehen und wird die BF am XXXX .2024 bedingt aus der Haft entlassen werden. Die Probezeit wurde mit drei Jahren festgesetzt. Mit Beschluss des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 wurde der BF der Rest der Strafe von drei Monaten bedingt nachgesehen und wird die BF am römisch 40 .2024 bedingt aus der Haft entlassen werden. Die Probezeit wurde mit drei Jahren festgesetzt.

1.5. Die BF weist in Italien, Frankreich und Deutschland folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:

1.       Mit Urteil des XXXX (Frankreich) vom XXXX .2015, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2015, wurde die BF wegen schweren Diebstahls ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.1. Mit Urteil des römisch 40 (Frankreich) vom römisch 40 .2015, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2015, wurde die BF wegen schweren Diebstahls ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

2.       Mit Urteil des XXXX (Frankreich) vom XXXX .2015, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2016, wurde die BF wegen schweren Diebstahls ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.2. Mit Urteil des römisch 40 (Frankreich) vom römisch 40 .2015, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2016, wurde die BF wegen schweren Diebstahls ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.

3.       Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX (Deutschland) vom XXXX .2016, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2016, wurde die BF wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.3. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 (Deutschland) vom römisch 40 .2016, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2016, wurde die BF wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

4.       Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX (Deutschland) vom XXXX .2016, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2016, wurde die BF gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt.4. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 (Deutschland) vom römisch 40 .2016, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2016, wurde die BF gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt.

5.       Mit Urteil des XXXX (Italien) vom XXXX .2019, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2020, wurde die BF wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten und zehn Tagen verurteilt.5. Mit Urteil des römisch 40 (Italien) vom römisch 40 .2019, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2020, wurde die BF wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten und zehn Tagen verurteilt.

Es wird festgestellt, dass die BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.

1.6. Die BF hat eigenen Angaben zu Folge drei Kinder.

Ihre Tochter XXXX sei XXXX Jahre alt und in Deutschland wohnhaft. Die BF sei damals sehr jung gewesen. Das Kind sei ihr abgenommen worden. Der Kindesvater, XXXX – der Nachname sei der BF nicht bekannt – sei damals in Gefängnis gekommen und das Kind vom Jugendamt zu Hause aufgefunden worden.Ihre Tochter römisch 40 sei römisch 40 Jahre alt und in Deutschland wohnhaft. Die BF sei damals sehr jung gewesen. Das Kind sei ihr abgenommen worden. Der Kindesvater, römisch 40 – der Nachname sei der BF nicht bekannt – sei damals in Gefängnis gekommen und das Kind vom Jugendamt zu Hause aufgefunden worden.

Ihr Sohn XXXX sei XXXX Jahre alt, in Rumänien geboren und dort bei seinen Großeltern väterlicherseits wohnhaft. Ihr ehemaliger Lebensgefährte XXXX sei der Kindesvater. Ihr Sohn römisch 40 sei römisch 40 Jahre alt, in Rumänien geboren und dort bei seinen Großeltern väterlicherseits wohnhaft. Ihr ehemaliger Lebensgefährte römisch 40 sei der Kindesvater.

Der jüngste Sohn der BF, XXXX , StA. Rumänien, wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren. Die BF war mit ihrem Sohn bis 28.01.2022 an derselben Adresse meldeamtlich erfasst. Der Sohn lebt derzeit bei einer Pflegefamilie. Die BF ist nicht die Obsorgeberechtigte des Kindes, pflegt Kontakt zu ihrem Sohn und besuchte diesen auch mit Begleitung während ihrer andauernden Inhaftierung. Der Kindesvater, XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, ist im Bundesgebiet wohnhaft. Dieser erschien trotz nachweislich zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Der jüngste Sohn der BF, römisch 40 , StA. Rumänien, wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren. Die BF war mit ihrem Sohn bis 28.01.2022 an derselben Adresse meldeamtlich erfasst. Der Sohn lebt derzeit bei einer Pflegefamilie. Die BF ist nicht die Obsorgeberechtigte des Kindes, pflegt Kontakt zu ihrem Sohn und besuchte diesen auch mit Begleitung während ihrer andauernden Inhaftierung. Der Kindesvater, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, ist im Bundesgebiet wohnhaft. Dieser erschien trotz nachweislich zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

Die BF führte bis 2017 eine Beziehung mit XXXX , geb. XXXX , StA. Österreich. Nunmehr besteht eine Freundschaft zwischen den Beiden. Die BF war bereits von November 2022 bis zu ihrer Inhaftierung im Juni 2023 mit diesem im gemeinsamen Hausgehalt gemeldet und kann nach ihrer Haftentlassung wiederrum bei diesem wohnen. Der Genannte wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zeugenschaftlich einvernommen. Er unterstützt die BF derzeit finanziell und besucht diese regelmäßig in der Justizanstalt. Die BF führte bis 2017 eine Beziehung mit römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Österreich. Nunmehr besteht eine Freundschaft zwischen den Beiden. Die BF war bereits von November 2022 bis zu ihrer Inhaftierung im Juni 2023 mit diesem im gemeinsamen Hausgehalt gemeldet und kann nach ihrer Haftentlassung wiederrum bei diesem wohnen. Der Genannte wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zeugenschaftlich einvernommen. Er unterstützt die BF derzeit finanziell und besucht diese regelmäßig in der Justizanstalt.

Im Bundesgebiet leben ansonsten keine Angehörigen oder Verwandten der BF.

Die Eltern und ein Bruder der BF sind bereits verstorben. Zwei Schwestern, ein Bruder sowie der oben genannte ältere Sohn der BF leben in Rumänien. Die Familie der BF besitzt ein Haus und ein Grundstück im Herkunftsstaat. Diese hat zumindest Kontakt zu ihrem in Rumänien wohnhaften Bruder.

Die BF hielt sich zuletzt vor etwa sechs bis sieben Jahren für ein paar Monate in Rumänien auf.

1.7. Die BF hat Schulden iHv € 6.000,00 und verfügt weder über Vermögen noch über Ersparnisse.

1.8. Angefochten wurde ausschließlich Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides, mit welchem gegen die BF ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde.1.8. Angefochten wurde ausschließlich Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides, mit welchem gegen die BF ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes wie der mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Soweit oben Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) und zur Staatsangehörigkeit getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen betreffend den Gesundheitszustand, Familienstand der BF, dem Leben im Herkunftsstaat sowie ihren Aufenthalten in Frankreich, Italien, Deutschland und Österreich ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben der BF, der Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR) und des Zentralen Fremdenregisters (IZR). Die fehlende Möglichkeit weiterer Schul- und Berufsausbildung ist den dahingehenden, glaubhaften Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung geschuldet (Verhandlungsprotokoll, Seite 9).

In ihrer Stellungnahme vom 24.07.2023 (OZ 3) führte die BF aus, dass sie sich von 2013 bis 2018 in Rumänien und Italien aufgehalten habe. Zwischen 05.04.2022 und 24.11.2022 sei sie in Österreich gewesen, habe gearbeitet und sei weder meldeamtlich erfasst noch zur Sozialversicherung angemeldet worden.

In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gab die BF betreffend ihre Meldelücken an, dass sie nicht gewusst habe, dass sie sich anmelden müsse. Sie könne leider nichts Genaues sagen und sei nicht angemeldet gewesen. Sie habe sich in Österreich in verschiedenen Städten aufgehalten, könne dies aber nicht belegen. Sie habe sich auch für längere Zeit in Italien, Deutschland, Frankreich und Rumänien aufgehalten, wisse aber die Daten und genauen Zeitspannen nicht (VHP Seite 8).

2.2.2. Die Erwerbstätigkeiten der BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug.

2.2.3. Die Verurteilungen im In- und Ausland folgen dem Inhalt des auf den Namen der BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich, dem Internationalen Strafregister (ECRIS) und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung des BG XXXX (OZ 3, 6) sowie des LG XXXX (AS 29ff). Diesen ist auch zu entnehmen, dass die BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.2.2.3. Die Verurteilungen im In- und Ausland folgen dem Inhalt des auf den Namen der BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich, dem Internationalen Strafregister (ECRIS) und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung des BG römisch 40 (OZ 3, 6) sowie des LG römisch 40 (AS 29ff). Diesen ist auch zu entnehmen, dass die BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.

Der Zeitpunkt der bedingten Entlassung der BF ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Beschluss des LG XXXX (OZ 12).Der Zeitpunkt der bedingten Entlassung der BF ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Beschluss des LG römisch 40 (OZ 12).

2.2.4. Die Feststellung betreffend die familiären und sozialen Anknüpfungspunkte der BF im Bundesgebiet ergeben sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (VHP Seite 6), der Stellungnahme vom 24.07.2023 (OZ 3), der Beschwerde und der Einvernahme durch das BFA (AS 81ff). Weiters wurde betreffend den jüngsten Sohn, den Kindesvater des jüngsten Sohnes und den zeugenschaftlich einvernommenen Bekannten der BF Einsicht in das ZMR genommen.

In ihrer Stellungnahme vom 24.07.2023, der Beschwerde und in der Einvernahme vor dem BFA (AS 83) führte die BF aus, das Jugendamt XXXX habe die Obsorge für ihren jüngsten Sohn. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG brachte die BF vor, nicht genau zu wissen, wer die Obsorge für ihren Sohn habe (VHP Seite 6f). Insgesamt war festzustellen, dass die Obsorge nicht der BF zukommt. In ihrer Stellungnahme vom 24.07.2023, der Beschwerde und in der Einvernahme vor dem BFA (AS 83) führte die BF aus, das Jugendamt römisch 40 habe die Obsorge für ihren jüngsten Sohn. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG brachte die BF vor, nicht genau zu wissen, wer die Obsorge für ihren Sohn habe (VHP Seite 6f). Insgesamt war festzustellen, dass die Obsorge nicht der BF zukommt.

Der Bekannte der BF, XXXX , wurde in der mündlichen Verhandlung durch das BVwG als Zeuge befragt. Dieser gab an, dass die BF nach ihrer Haftentlassung bei ihr leben könne. Er kenne die BF seit zehn Jahren und es scheine so, als wäre er ihre einzige Bezugsperson. Die BF habe bereits bei ihm gelebt und habe in dieser Zeit absolut nichts gemacht. Er denke, dass das strafbare Verhalten der BF auf dem schlechten Einfluss ihres damaligen Freundes fuße (VHP Seite 13ff). Dass er die BF regelmäßig in der JA besucht, ergibt sich aus seinen Angaben sowie der im Akt einliegenden Besucherliste der JA.Der Bekannte der BF, römisch 40 , wurde in der mündlichen Verhandlung durch das BVwG als Zeuge befragt. Dieser gab an, dass die BF nach ihrer Haftentlassung bei ihr leben könne. Er kenne die BF seit zehn Jahren und es scheine so, als wäre er ihre einzige Bezugsperson. Die BF habe bereits bei ihm gelebt und habe in dieser Zeit absolut nichts gemacht. Er denke, dass das strafbare Verhalten der BF auf dem schlechten Einfluss ihres damaligen Freundes fuße (VHP Seite 13ff). Dass er die BF regelmäßig in der JA besucht, ergibt sich aus seinen Angaben sowie der im Akt einliegenden Besucherliste der JA.

Der Aufenthalt von Angehörigen der BF in Rumänien erschließt sich aus deren eigenen Angaben (Stellungnahme 24.07.2023 Oz 3, AS 83, VHP Seite 9).

Dass sich die BF zuletzt vor etwa sechs bis sieben Jahren in Rumänien aufgehalten habe, hat sie selbst betont, ebenso, wie, dass in dieser Zeit ihr Sohn XXXX in Rumänien geboren worden sei (VHP Seite 9). Der Aufenthalt der BF während dieses Zeitraums ist mit dem Datenbestand des ZMR in Einklang zu bringen (keine Meldung in dieser Zeit).Dass sich die BF zuletzt vor etwa sechs bis sieben Jahren in Rumänien aufgehalten habe, hat sie selbst betont, ebenso, wie, dass in dieser Zeit ihr Sohn römisch 40 in Rumänien geboren worden sei (VHP Seite 9). Der Aufenthalt der BF während dieses Zeitraums ist mit dem Datenbestand des ZMR in Einklang zu bringen (keine Meldung in dieser Zeit).

2.2.5. Ihren eigenen Angaben zu Folge verfügt der BF weder über Vermögen oder über Ersparnisse und hat Schulden iHv € 6.000,00 (VHP Seite 10).

2.2.6. Dass lediglich Spruchpunkt I. des Bescheides angefochten wurde, ist dem diesbezüglich unmissverständlichen Akteninhalt zu entnehmen.2.2.6. Dass lediglich Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides angefochten wurde, ist dem diesbezüglich unmissverständlichen Akteninhalt zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsverbot:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsverbot:

3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:

§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1.       in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2.       für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3.       als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1.       wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4.       eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet:

§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1.       Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2.       Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3.       durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1.       zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2.       sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3.       drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1.       sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2.       der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3.       der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:

§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)


Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:
, Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67, (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.

3.1.2. Die Beschwerde war aus folgenden Gründen abzuweisen:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Die BF ist auf Grund ihrer rumänischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürgerin gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Die BF ist auf Grund ihrer rumänischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürgerin gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

Da die BF, die aufgrund ihrer rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr als fünf, noch mehr als zehn Jahren erfüllt und sie daher kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG erworben hat, kommt für diese der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.Da die BF, die aufgrund ihrer rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr als fünf, noch mehr als zehn Jahren erfüllt und sie daher kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG erworben hat, kommt für diese der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.

Gegen die BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gegen die BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230)Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119).

Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthalts- oder Einreiseverbotes nach dem FrPolG 2005 durchzuführenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass dafür auch ein Verhalten des Fremden herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage (vgl. VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; 24.01.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN). Dies hat entsprechend auch für die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 zu gelten, in der nicht (nur) der Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung, sondern das Verhalten des Betroffenen in die Gesamtbetrachtung zur Gewichtung der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung einzufließen hat (vgl. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0173 und VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113).Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthalts- oder Einreiseverbotes nach dem FrPolG 2005 durchzuführenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass dafür auch ein Verhalten des Fremden herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage vergleiche VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; 24.01.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN). Dies hat entsprechend auch für die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu gelten, in der nicht (nur) der Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung, sondern das Verhalten des Betroffenen in die Gesamtbetrachtung zur Gewichtung der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung einzufließen hat vergleiche VwGH 12.12.2012, 2012/18/0173 und VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113).

„Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FrPolG 2005 gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat (vgl. VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß § 53a Abs. 1 NAG 2005 nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135; VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066).“ (vgl. VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452)„Ein Aufenthaltsverbot kann nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FrPolG 2005 gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat vergleiche VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG 2005 nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135; VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066).“ vergleiche VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452)

Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118)Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118)

3.1.3. Gegenständlich wurde die BF in den Jahren 2015 bis 2023 insgesamt sieben Mal einschlägig verurteilt.

Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX .2023, in Rechtkraft erwachsen am XXXX .2023, wurde die BF wegen des Vergehens des Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass die BF am XXXX .2023 eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine 30ml Parfümflasche im Wert von € 69,90, Verfügungsberechtigten eines Geschäfts mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie dieses in ihrer Jackentasche verbarg und das Geschäft ohne Bezahlung der Ware verließ. Als mildernd wurde vom Gericht das reumütige Geständnis, als erschwerend die fünf einschlägigen Vorstrafen berücksichtigt.Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 .2023, in Rechtkraft erwachsen am römisch 40 .2023, wurde die BF wegen des Vergehens des Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass die BF am römisch 40 .2023 eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine 30ml Parfümflasche im Wert von € 69,90, Verfügungsberechtigten eines Geschäfts mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie dieses in ihrer Jackentasche verbarg und das Geschäft ohne Bezahlung der Ware verließ. Als mildernd wurde vom Gericht das reumütige Geständnis, als erschwerend die fünf einschlägigen Vorstrafen berücksichtigt.

Nur zwei Monate später wurde die BF mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2023, wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass die BF am XXXX .2023 gewerbsmäßig unter Einsatz einer mit Alufolie präparierten Einkaufstasche zur Überwindung der Diebstahlsicherung fremde bewegliche Sachen, nämlich drei T-Shirts im Wert von gesamt € 229,97, Verfügungsberechtigten eines Bekleidungsgeschäftes mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Als mildernd wurden vom Gericht das Geständnis und der Versuch, als erschwerend der rasche Rückfall und die Vorstrafenbelastung berücksichtigt.Nur zwei Monate später wurde die BF mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2023, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2023, wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass die BF am römisch 40 .2023 gewerbsmäßig unter Einsatz einer mit Alufolie präparierten Einkaufstasche zur Überwindung der Diebstahlsicherung fremde bewegliche Sachen, nämlich drei T-Shirts im Wert von gesamt € 229,97, Verfügungsberechtigten eines Bekleidungsgeschäftes mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Als mildernd wurden vom Gericht das Geständnis und der Versuch, als erschwerend der rasche Rückfall und die Vorstrafenbelastung berücksichtigt.

Die BF wurde am XXXX .2023 festgenommen. Am XXXX .2024 wird die BF bedingt aus der Haft entlassen werden. Die BF wurde am römisch 40 .2023 festgenommen. Am römisch 40 .2024 wird die BF bedingt aus der Haft entlassen werden.

Zuvor wurde die BF bereits in Frankreich am XXXX .2015, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2015, sowie am XXXX .2015, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2016, zwei Mal wegen schweren Diebstahls ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen zu Freiheitsstrafen von drei bzw. zwei Monaten verurteilt. Am XXXX .2016, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2016, sowie am XXXX .2016, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde die BF in Deutschland wegen Diebstahls und gewerbsmäßigen Diebstahls zu Freiheitsstrafen von acht bzw. elf Monaten verurteilt. Am XXXX .2019, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2020, wurde die BF wiederrum in Italien wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten und zehn Tagen verurteilt.Zuvor wurde die BF bereits in Frankreich am römisch 40 .2015, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2015, sowie am römisch 40 .2015, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2016, zwei Mal wegen schweren Diebstahls ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen zu Freiheitsstrafen von drei bzw. zwei Monaten verurteilt. Am römisch 40 .2016, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2016, sowie am römisch 40 .2016, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde die BF in Deutschland wegen Diebstahls und gewerbsmäßigen Diebstahls zu Freiheitsstrafen von acht bzw. elf Monaten verurteilt. Am römisch 40 .2019, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2020, wurde die BF wiederrum in Italien wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten und zehn Tagen verurteilt.

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 05.10.2000, 97/21/0846, unter anderem erwogen, dass das Gesetz die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht von einem im Inland gesetzten Fehlverhalten abhängig mache; dies gehe auch aus dem ausdrücklichen Hinweis in § 18 Abs. 2 Z 1 FrG 1993 auf ausländische Verurteilungen hervor. Die Tatsache einer (bisherigen) Tatbegehung im Ausland macht für sich allein ein Aufenthaltsverbot nicht unzulässig. Entspricht die ausländische Verurteilung des Fremden den Voraussetzungen des § 73 StGB, so muss er sie im Verfahren betreffend die Verhängung eines (hier: unbefristeten) Aufenthaltsverbotes gegen sich gelten lassen und kann nicht mit Erfolg behaupten, er habe die Tat, derentwegen er abgeurteilt worden sei, nicht begangen (VwGH vom 29.02.2019, 2008/21/0200).Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 05.10.2000, 97/21/0846, unter anderem erwogen, dass das Gesetz die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht von einem im Inland gesetzten Fehlverhalten abhängig mache; dies gehe auch aus dem ausdrücklichen Hinweis in Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, FrG 1993 auf ausländische Verurteilungen hervor. Die Tatsache einer (bisherigen) Tatbegehung im Ausland macht für sich allein ein Aufenthaltsverbot nicht unzulässig. Entspricht die ausländische Verurteilung des Fremden den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, so muss er sie im Verfahren betreffend die Verhängung eines (hier: unbefristeten) Aufenthaltsverbotes gegen sich gelten lassen und kann nicht mit Erfolg behaupten, er habe die Tat, derentwegen er abgeurteilt worden sei, nicht begangen (VwGH vom 29.02.2019, 2008/21/0200).

Das von der BF gezeigte Verhalten ist nicht nur maßgeblichen strafgerichtlichen Normen zu widergelaufen, sondern erweist sich darüber hinaus auch als öffentliche Interessen gefährdend. So hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass grundsätzlich ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Eigentumskriminalität bestehe (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Das von der BF gezeigte Verhalten ist nicht nur maßgeblichen strafgerichtlichen Normen zu widergelaufen, sondern erweist sich darüber hinaus auch als öffentliche Interessen gefährdend. So hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass grundsätzlich ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Eigentumskriminalität bestehe vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).

Die Taten der BF im In- und Ausland – insbesondere Eigentumsdelikte – stellen ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043).Die Taten der BF im In- und Ausland – insbesondere Eigentumsdelikte – stellen ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar vergleiche VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043).

Insofern der belangten Behörde im Rechtsmittel vorgeworfen wird, sie setze sich dem den strafgerichtlichen Verurteilungen der BF zugrundeliegendem Verhalten nicht auseinander und lege nur unzureichend dar, weshalb von einer zukünftigen Gefährlichkeit der BF auszugehen sei, ist dies weder richtig noch ist eine solche Argumentation mit Weitblick behaftet. Zum einen wurde die BF bereits in Frankreich, Italien und Deutschland insgesamt fünf Mal einschlägig strafgerichtlich wegen Diebstahls verurteilt und wurde innerhalb kürzester Zeit nach ihrer neuerlichen Niederlassung im Bundesgebiet straffällig. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde stellte das BFA das der strafgerichtlichen Verurteilung der BF im Bundesgebiet zugrundeliegende Verhalten der BF fest und berücksichtigte weiters deren vorangegangenen Aufenthalt sowie ihre (familiären und beruflichen) Bindungen zum Bundesgebiet.

Ferner lässt die Argumentation der BF nicht erkennen, dass sie sich nachhaltig mit ihren Taten, ihre Schuld reflektierend, auseinandergesetzt hat. So wird in der Beschwerde lediglich ausgeführt, die BF habe durch das Verspüren des Haftübels jedenfalls das Unrecht ihrer Taten eingesehen, bereue ihre Taten sehr und werde sich in Zukunft wohlverhalten. In der Beschwerde wird lediglich die letztmalige Verurteilung der BF im Bundesgebiet angeführt. Die (sechs) Vorverurteilungen der BF finden darin keine Erwähnung. In ihrer Stellungnahme vom 24.07.2023 führte die BF betreffend ihre strafgerichtlichen Verurteilungen in anderen Mitgliedstaaten der EU aus, dass sie für sechs bis sieben Monate in Deutschland, nähe XXXX , in Haft gewesen sei (OZ 3). In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gab die BF hinsichtlich ihrer Verurteilungen in Italien, Frankreich und Deutschland an, dass sie nur einmal verurteilt worden sei. Das zweite Mal habe sie nicht die Möglichkeit gehabt, sich zu erklären, weil sie schwanger gewesen sei. Sie habe eigentlich nichts gemacht, sei aber trotzdem als Komplizin angezeigt worden. Ihr damaliger Lebensgefährte habe sie geschlagen, gequält und sei sie gezwungen gewesen, stehlen zu gehen. Sie habe ihren damaligen Lebensgefährten in Rumänien kennen gelernt. Dieser habe sie zu den Taten in verschiedenen Ländern genötigt (VHP Seite 5). Die BF sei einmal in XXXX verurteilt worden. Auf Vorhalt durch den erkennenden Richter, dass im ECRIS Auszug 5 Verurteilungen aufschienen, führte die BF aus, sie bleibe dabei, das erste Mal in Deutschland verurteil worden zu sein. Das zweite oder vielleicht das dritte Mal sei in Österreich gewesen (VHP Seite 6). In Italien, Deutschland, Frankreich und Rumänien sei sie zum Stehlen und zur Prostitution gezwungen worden und habe daraus ihre Existenz gesichert. Auch in Österreich sei sie als Prostituierte erwerbstätig gewesen. Sie habe Geld gebraucht, um ihr Leben zu meistern. Aber von dem Geld, das sie verdient habe, sei ihr einiges abgenommen worden. Sie habe für einen Zuhälter gearbeitet und sei von einer Bar zur anderen gereicht worden und dazu gezwungen worden (VHP Seite 8). Sie habe Angst, erneut in eine solche Situation zu geraten. Sie versuche, das Ganze zu verhindern und sei froh, dass sie ihren Bekannten in Österreich habe, wo sie Halt und Geradlinigkeit finde. Sie habe ein normales Leben führen wollen, aber sei in diesem Milieu gewesen und habe da schwer raus gekonnt. Ihr sei bewusst gewesen, dass sie durch ihre Straftaten ihr Aufenthaltsrecht in Österreich aufs Spiel setze, aber sie habe diese Straftat begangen und dann sei es wiederum zu spät gewesen. Es habe sie immer etwas aus der Bahn geworfen (VHP Seite 10).Ferner lässt die Argumentation der BF nicht erkennen, dass sie sich nachhaltig mit ihren Taten, ihre Schuld reflektierend, auseinandergesetzt hat. So wird in der Beschwerde lediglich ausgeführt, die BF habe durch das Verspüren des Haftübels jedenfalls das Unrecht ihrer Taten eingesehen, bereue ihre Taten sehr und werde sich in Zukunft wohlverhalten. In der Beschwerde wird lediglich die letztmalige Verurteilung der BF im Bundesgebiet angeführt. Die (sechs) Vorverurteilungen der BF finden darin keine Erwähnung. In ihrer Stellungnahme vom 24.07.2023 führte die BF betreffend ihre strafgerichtlichen Verurteilungen in anderen Mitgliedstaaten der EU aus, dass sie für sechs bis sieben Monate in Deutschland, nähe römisch 40 , in Haft gewesen sei (OZ 3). In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gab die BF hinsichtlich ihrer Verurteilungen in Italien, Frankreich und Deutschland an, dass sie nur einmal verurteilt worden sei. Das zweite Mal habe sie nicht die Möglichkeit gehabt, sich zu erklären, weil sie schwanger gewesen sei. Sie habe eigentlich nichts gemacht, sei aber trotzdem als Komplizin angezeigt worden. Ihr damaliger Lebensgefährte habe sie geschlagen, gequält und sei sie gezwungen gewesen, stehlen zu gehen. Sie habe ihren damaligen Lebensgefährten in Rumänien kennen gelernt. Dieser habe sie zu den Taten in verschiedenen Ländern genötigt (VHP Seite 5). Die BF sei einmal in römisch 40 verurteilt worden. Auf Vorhalt durch den erkennenden Richter, dass im ECRIS Auszug 5 Verurteilungen aufschienen, führte die BF aus, sie bleibe dabei, das erste Mal in Deutschland verurteil worden zu sein. Das zweite oder vielleicht das dritte Mal sei in Österreich gewesen (VHP Seite 6). In Italien, Deutschland, Frankreich und Rumänien sei sie zum Stehlen und zur Prostitution gezwungen worden und habe daraus ihre Existenz gesichert. Auch in Österreich sei sie als Prostituierte erwerbstätig gewesen. Sie habe Geld gebraucht, um ihr Leben zu meistern. Aber von dem Geld, das sie verdient habe, sei ihr einiges abgenommen worden. Sie habe für einen Zuhälter gearbeitet und sei von einer Bar zur anderen gereicht worden und dazu gezwungen worden (VHP Seite 8). Sie habe Angst, erneut in eine solche Situation zu geraten. Sie versuche, das Ganze zu verhindern und sei froh, dass sie ihren Bekannten in Österreich habe, wo sie Halt und Geradlinigkeit finde. Sie habe ein normales Leben führen wollen, aber sei in diesem Milieu gewesen und habe da schwer raus gekonnt. Ihr sei bewusst gewesen, dass sie durch ihre Straftaten ihr Aufenthaltsrecht in Österreich aufs Spiel setze, aber sie habe diese Straftat begangen und dann sei es wiederum zu spät gewesen. Es habe sie immer etwas aus der Bahn geworfen (VHP Seite 10).

Insgesamt ist festzuhalten, dass die BF vier ihrer fünf einschlägigen Verurteilungen in anderen Mitgliedstaaten der EU bestreitet. Insoweit sie ausführt, die Diebstähle nur begangen zu haben, weil sie dazu gezwungen worden sei, ist auszuführen, dass weder den im Akt einliegenden Strafurteilen ein dahingehender Hinweis zu entnehmen ist (den beiden Verurteilungen im Inland wäre in diesem Fall wegen fehlenden „Tatwillens“ die Rechtsgrundlage entzogen gewesen), noch in den anderen betroffenen EU-Staaten, in den die BF verurteilt wurde, davon ausgegangen werden kann, dass die dortigen Gerichte sie im Falle eines von „außen erkennbaren Zwanges“ verurteilt hätten. Die einzige Möglichkeit wäre ein Verschweigen eines nötigenden Verhaltens von außen gewesen. Dafür gab es aber ebenso wenig Anhaltspunkte. Auch erscheint es nicht glaubwürdig, dass die BF bei einem solchen Vorbringen tatsächlich wegen Diebstahls verurteilt worden wäre.

Die Zeiten der (angemeldeten) Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet sind in der Gesamtdauer überschaubar. Zudem ist zu berücksichtigten, dass die BF auch keine Einstellungszusage für die Zeit nach ihrer Haftentlassung vorlegen konnte und weiterhin einen hohen Schuldenstand aufweist, sodass vor dem Hintergrund ihrer aktuellen finanziellen Situation, die ihren Angaben zu Folge bereits auch ein Grund der begangenen Diebstähle war, eine Rückfälligkeit der BF nicht ausgeschlossen werden kann.

Der BF lässt sich sohin aus aktueller Sicht insbesondere aufgrund gezeigter Rückfälle, keine positive Zukunftsprognose attestieren und weist das von ihr gezeigte Verhalten im Ergebnis eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf. Anhand des bisher von der BF gezeigten Verhaltens und Sanktionsresistenz ist, mit neuerlichen Rückfällen der BF zu rechnen.

Das wiederholt strafrechtswidrige Verhalten der BF, welches sich in mehreren einschlägigen Verurteilungen widerspiegelt, lässt zudem ein Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten, erkennen.

Angesichts dessen, dass die BF trotz wiederholter einschlägiger Verurteilungen in nur kurzen Zeitabständen neuerlich einschlägig delinquierte, lässt sich eine Wesens- bzw. Einstellungsänderung bei der BF in absehbarer Zeit nicht zu prognostizieren.

Auch der seit den Straftaten der BF vergangene vorfallfreie Zeitraum lässt einen Schluss auf ein in naher Zukunft gelegenes Wohlverhalten der BF nicht zu. Zum einen ist diese – im Lichte ihrer Kriminalhistorie – viel zu kurz, um daraus Rückschlüsse ziehen zu können, ist aufgrund der finanziellen Situation der BF nicht auszuschließen, dass diese erneut straffällig wird und ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die BF nach wie vor in Haft befindet, sodass ein Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit noch gar nicht vorliegt.

Ferner konnte im Hinblick auf § 9 BFA-VG, im Hinblick auf das von der BF gezeigte Verhalten nicht von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden.Ferner konnte im Hinblick auf Paragraph 9, BFA-VG, im Hinblick auf das von der BF gezeigte Verhalten nicht von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden.

Die BF weist zwar familiäre Bezugspunkte in Österreich auf, welche letztlich wegen des von ihr gezeigten Verhaltens eine maßgebliche Abschwächung hinzunehmen haben. Ein Freund sowie ein minderjähriger Sohn der BF leben im Bundesgebiet. Der Sohn der BF befand sich jedoch bereits vor dem Haftantritt der BF bei einer Pflegefamilie und kommt der BF nicht die Obsorge für diesen zu. Auch musste ihr durch Begehung der oben festgestellten strafrechtlichen Handlungen bewusst sein, dass sie dadurch ihr Aufenthaltsrecht und sohin ihr Familienleben aufs Spiel setzt.

Im Hinblick auf ein bestehendes Familienleben zu ihrem minderjährigen Sohn ist nach § 9 BFA-VG gemäß der rezenten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Interessenabwägung auch das Kindeswohl zu berücksichtigen (mwN, VwGH, 23.02.2017, Ra 2016/21/0235). Dabei ist auf die Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auf die wechselseitigen Beziehungen eines Elternteiles und seines Kindes auf im Entscheidungszeitpunkt konkret absehbare zukünftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen (VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0012).Im Hinblick auf ein bestehendes Familienleben zu ihrem minderjährigen Sohn ist nach Paragraph 9, BFA-VG gemäß der rezenten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Interessenabwägung auch das Kindeswohl zu berücksichtigen (mwN, VwGH, 23.02.2017, Ra 2016/21/0235). Dabei ist auf die Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auf die wechselseitigen Beziehungen eines Elternteiles und seines Kindes auf im Entscheidungszeitpunkt konkret absehbare zukünftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen (VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0012).

Zwar halten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in ständiger Rechtsprechung fest, dass dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt (vgl. VwGH 16.05.2012, 2011/21/0277; siehe auch VfGH 12.10.2016, E 1349/2016). Ebenso entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Trennung von einem in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner oder von in Österreich asylberechtigten Familienangehörigen gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit (vgl. VwGH 07.07.2020, Ra 2020/20/0231; 25.04.2019, Ra 2019/19/0114). Die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind ist kaum möglich (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0128). Im vorliegenden Fall ist jedoch maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Sohn der BF seit Jahren nicht im gemeinsamen Haushalt mit der BF lebt und das Familienleben mit ihm auch aufgrund der Straffälligkeiten und der Inhaftierung auf telefonischen und sehr seltenen persönlichen Kontakt beschränkt war bzw. ist. Auch kann die BF über Telefon und Internet den Kontakt zu ihrem Sohn bzw. dessen Pflegeeltern und ihren weiteren Bekannten aufrechterhalten. Überdies wäre es etwaigen Bezugspersonen weiterhin möglich, die BF im Herkunftsstaat oder in einen anderen Mitgliedsstaat zu besuchen und im Übrigen über das Telefon und Internet in Verbindung zu bleiben. Weiters ist festzuhalten, dass sich das Aufenthaltsverbot lediglich auf Österreich bezieht und es der BF freisteht, sich in nicht weit entfernten angrenzenden EU-Staaten niederzulassen. Im Übrigen hätte der BF bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass allfällige soziale Bindungen durch straffälliges Verhalten und Verstöße gegen der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens angesichts der drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine maßgebliche Einschränkung erführen.Zwar halten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in ständiger Rechtsprechung fest, dass dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt vergleiche VwGH 16.05.2012, 2011/21/0277; siehe auch VfGH 12.10.2016, E 1349 aus 2016,). Ebenso entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Trennung von einem in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner oder von in Österreich asylberechtigten Familienangehörigen gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit vergleiche VwGH 07.07.2020, Ra 2020/20/0231; 25.04.2019, Ra 2019/19/0114). Die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind ist kaum möglich vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0128). Im vorliegenden Fall ist jedoch maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Sohn der BF seit Jahren nicht im gemeinsamen Haushalt mit der BF lebt und das Familienleben mit ihm auch aufgrund der Straffälligkeiten und der Inhaftierung auf telefonischen und sehr seltenen persönlichen Kontakt beschränkt war bzw. ist. Auch kann die BF über Telefon und Internet den Kontakt zu ihrem Sohn bzw. dessen Pflegeeltern und ihren weiteren Bekannten aufrechterhalten. Überdies wäre es etwaigen Bezugspersonen weiterhin möglich, die BF im Herkunftsstaat oder in einen anderen Mitgliedsstaat zu besuchen und im Übrigen über das Telefon und Internet in Verbindung zu bleiben. Weiters ist festzuhalten, dass sich das Aufenthaltsverbot lediglich auf Österreich bezieht und es der BF freisteht, sich in nicht weit entfernten angrenzenden EU-Staaten niederzulassen. Im Übrigen hätte der BF bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass allfällige soziale Bindungen durch straffälliges Verhalten und Verstöße gegen der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens angesichts der drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine maßgebliche Einschränkung erführen.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die BF mit ihrem Sohn seit Jahren nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, dieser bei einer Pflegefamilie untergebracht ist und ihr überdies nicht die Obsorge für diesen zukommt. Der Kontakt der BF zu ihrem Sohn war bzw. ist insbesondere auch während ihrer Haft massiv beschränkt. Die Freiheitsstrafe hat sich bereits relativierend auf das bestehende Familienleben zu ihrem minderjährigen Sohn ausgewirkt.

Auch wenn bei allen Entscheidungen, bei denen Kinder betroffen sind, das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, betrifft die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen straffällig gewordenen Fremden primär diesen selbst; außerdem ist die Schwere der Straftaten in die Abwägung miteinzubeziehen (vgl EGMR, 01.12.2016, Salem, Zl 77036/11, Abs. 76; vgl auch die Entscheidungen des VfGH vom 09.10.2018, E 3159/2017 und des VwGH vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0050 und vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0063).Auch wenn bei allen Entscheidungen, bei denen Kinder betroffen sind, das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, betrifft die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen straffällig gewordenen Fremden primär diesen selbst; außerdem ist die Schwere der Straftaten in die Abwägung miteinzubeziehen vergleiche EGMR, 01.12.2016, Salem, Zl 77036/11, Absatz 76,; vergleiche auch die Entscheidungen des VfGH vom 09.10.2018, E 3159 aus 2017, und des VwGH vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0050 und vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0063).

Selbst Art. 23 Abs. 2 GRC (der Art. 1 Satz 2 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht normiert, sodass die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten kann (Fuchs in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Art 24 Rz 33).Selbst Artikel 23, Absatz 2, GRC (der Artikel eins, Satz 2 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht normiert, sodass die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten kann (Fuchs in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Artikel 24, Rz 33).

Im vorliegenden Fall fällt die Abwägung daher auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles zu Lasten der BF aus. Dabei vermag auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit dem Umstand, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen Elternteil eine Verletzung nach Art. 8 EMRK darstellen könne, wenn ein Kind auf die Pflege und Obsorge durch diesen Elternteil angewiesen ist und dem Kind eine Ausreise mit diesem nicht zumutbar wäre (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0300), gegenständlich keine Entscheidungsrelevanz zu entfalten. Die Pflege und Erziehung des Sohnes der BF ist im gegenständlichen Fall durch die Pflegeeltern, die mit dem Sohn dauerhaft zusammenleben und welche die Hauptbezugspersonen des Sohnes sind, gesichert.Im vorliegenden Fall fällt die Abwägung daher auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles zu Lasten der BF aus. Dabei vermag auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit dem Umstand, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen Elternteil eine Verletzung nach Artikel 8, EMRK darstellen könne, wenn ein Kind auf die Pflege und Obsorge durch diesen Elternteil angewiesen ist und dem Kind eine Ausreise mit diesem nicht zumutbar wäre vergleiche VwGH 18.10.2012, 2011/23/0300), gegenständlich keine Entscheidungsrelevanz zu entfalten. Die Pflege und Erziehung des Sohnes der BF ist im gegenständlichen Fall durch die Pflegeeltern, die mit dem Sohn dauerhaft zusammenleben und welche die Hauptbezugspersonen des Sohnes sind, gesichert.

Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration der BF in Österreich konnten nicht festgestellt werden. Die BF war von 2007 bis 2023 insgesamt nur lediglich rund 13 ½ Monate als Erwerbstätige zur Sozialversicherung angemeldet. Eine nachhaltige Integration am österreichischen Arbeitsmarkt liegt sohin nicht vor. Die BF hat eigenen Angaben zu Folge Deutschkurse besucht, konnte diesbezüglich aber keine Nachweise vorlegen. Sie hat bisher keine Deutschprüfung absolviert und konnte die ihr in der mündlichen Verhandlung auf Deutsch gestellte Fragen lediglich teilweise und in gebrochenem Deutsch beantworten. Auch gab sie in ihrer Stellungnahme vom 24.07.2023 selbst an, keine Schritte für die Integration in Österreich gesetzt zu haben; sie habe nichts gemacht.

Angesichts des besagten und – insbesondere – mit Blick auf die Anzahl und Einschlägigkeit der Straftaten und damit bewirkten fremdenrechtlichen Verstöße der BF gravierenden Fehlverhaltens derselben, ist im Lichte des bisher Gesagten davon auszugehen, dass die Erlassung eines gegen sie gerichteten Aufenthaltsverbotes gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es nämlich zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf die Verhinderung strafbarer Handlungen im Bereich der Eigentumsdelikte und damit einhergehendem Schutz der Vermögenswerte von in Österreich lebenden Menschen, dringend geboten. Angesichts des besagten und – insbesondere – mit Blick auf die Anzahl und Einschlägigkeit der Straftaten und damit bewirkten fremdenrechtlichen Verstöße der BF gravierenden Fehlverhaltens derselben, ist im Lichte des bisher Gesagten davon auszugehen, dass die Erlassung eines gegen sie gerichteten Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es nämlich zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf die Verhinderung strafbarer Handlungen im Bereich der Eigentumsdelikte und damit einhergehendem Schutz der Vermögenswerte von in Österreich lebenden Menschen, dringend geboten.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen der BF am Verbleib im Bundesgebiet. Das von der BF gesetzte Verhalten ist als geeignet, die öffentlichen Interessen tatsächlich, gegenwärtig und erheblich, sohin maßgeblich zu gefährden anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten ist.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen der BF am Verbleib im Bundesgebiet. Das von der BF gesetzte Verhalten ist als geeignet, die öffentlichen Interessen tatsächlich, gegenwärtig und erheblich, sohin maßgeblich zu gefährden anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten ist.

Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf die BF als erforderlich, um der von dieser ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

3.1.4. Es ist daher – insbesondere im Lichte der zitierten Judikatur – unter Einbeziehung der Straftaten der BF die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dem Grunde nach zulässig.

Die vom BFA gewählte fünfjährige Dauer erweist sich jedoch als überschießend. Es steht zwar außer Zweifel, dass die BF zwei Verurteilungen im Bundesgebiet sowie fünf einschlägige Vorstrafen in Frankreich, Italien und Deutschland zu gewärtigen hat. Die Ausschöpfung von 50% der hier höchstzulässigen Dauer des Aufenthaltsverbotes ginge jedoch zu weit. Auch wenn das Verhalten der BF verpönt ist, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass diese über familiäre Anknüpfungspunkte in Form ihres minderjährigen Sohnes im Bundesgebiet verfügt und ein überdurchschnittlich belastetes Vorleben in sozialer Hinsicht (u.a. Zwang zur Prostitution) aufweist. In der mündlichen Verhandlung tat sich auf, dass die BF von ihren Eltern in der Kindheit misshandelt wurde und niemals „Halt“ fand. Auch wenn sie in gewissem Ausmaß selbst für die in der Vergangenheit geführten Beziehungen mit ihren Lebensgefährten „verantwortlich“ ist, gelang es ihr schwer, bis gar nicht, sich deren „Einflussbereich“ zu entziehen und war diesen offenkundig hörig. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes war daher derart zu bemessen, dass der BF einerseits ihr Fehlverhalten bewusst, andererseits aber nicht die Chance genommen wird, in Zukunft dennoch wieder im Leben „Fuß zu fassen“. Deshalb und, um die BF von der Begehung weiterer derartiger Delikte abzuhalten, war die Dauer des Aufenthaltsverbots mit zwei Jahren zu bemessen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdungsprognose Herabsetzung Interessenabwägung private Interessen strafrechtliche Verurteilung Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G307.2281516.1.01

Im RIS seit

19.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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