TE Bvwg Erkenntnis 2024/2/19 W289 2286619-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.02.2024
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Entscheidungsdatum

19.02.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1 Z1
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs2
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W289 2286619-1/26E

W289 2286619-2/14E
W289 2286619-2/14E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic über die Beschwerden von XXXX , geboren am XXXX , StA. Irak, vertreten durch Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen die Festnahme am 12.02.2024 und Anhaltung von 12.02.2024 bis 14.02.2024 sowie gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2024, Zl. XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic über die Beschwerden von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen die Festnahme am 12.02.2024 und Anhaltung von 12.02.2024 bis 14.02.2024 sowie gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2024, Zl. römisch 40 , und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht:

I.römisch eins.

A)

1. Der Beschwerde gegen die Festnahme am 12.02.2024 und Anhaltung von 12.02.2024 bis 14.02.2024 wird gemäß § 22a Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 3 und § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG stattgegeben und die Festnahme am 12.02.2024 sowie die Anhaltung von 12.02.2024 bis 14.02.2024 für rechtswidrig erklärt.1. Der Beschwerde gegen die Festnahme am 12.02.2024 und Anhaltung von 12.02.2024 bis 14.02.2024 wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 und Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG stattgegeben und die Festnahme am 12.02.2024 sowie die Anhaltung von 12.02.2024 bis 14.02.2024 für rechtswidrig erklärt.

2. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.3. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II.römisch zwei.

A)

1. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der angefochtene Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 14.02.2024 für rechtswidrig erklärt.1. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der angefochtene Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 14.02.2024 für rechtswidrig erklärt.

2. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

3. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.3. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

4. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.4. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Am 15.02.2024 langten Beschwerden des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein. Darin beantragte der BF durch seine im Spruch ausgewiesene Vertretung, die Festnahme am 12.02.2024 und die darauf gestützte Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft (hg. protokolliert zu W289 2286619-2), sowie den Schubhaftbescheid vom 14.02.2024 und die Anhaltung in Schubhaft (W289 2286619-1) für rechtswidrig zu erklären sowie auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen. Es wurde Kostenersatz gem. der VwG-AufwandersatzVO begehrt.

Das Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) legte in weiterer Folge den Verwaltungsakt vor und übermittelte am 16.02.2024 eine Stellungnahme an das BVwG. Darin beantragte das BFA nach Darlegung des Verfahrensganges, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der anfallenden Kosten in näher bezeichnetem Umfang zu verpflichten.

Zu dieser Stellungnahme des BFA wurde dem BF Parteiengehör gewährt. Es wurde keine Stellungnahme hierzu abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahren:

1.1.1. Der BF reiste spätestens am 15.10.2015 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.1.2. Mit Bescheid des BFA vom 21.12.2017, Zl. XXXX , wurde dieser Antrag zur Gänze abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak zulässig ist und dem BF eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.1.1.2. Mit Bescheid des BFA vom 21.12.2017, Zl. römisch 40 , wurde dieser Antrag zur Gänze abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak zulässig ist und dem BF eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.

1.1.3. Mit Erkenntnis des BVwG vom 05.01.2021, Zl. XXXX , wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Rückkehrentscheidung erwuchs am 05.01.2021 in Rechtskraft.1.1.3. Mit Erkenntnis des BVwG vom 05.01.2021, Zl. römisch 40 , wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Rückkehrentscheidung erwuchs am 05.01.2021 in Rechtskraft.

1.1.4. Mit Beschluss des VfGH vom 10.03.2021, Zl. XXXX , wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und an den VwGH zur Entscheidung abgetreten.1.1.4. Mit Beschluss des VfGH vom 10.03.2021, Zl. römisch 40 , wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und an den VwGH zur Entscheidung abgetreten.

1.1.5. Am 11.03.2022 wurde mit dem BF von der BBU ein Rückkehrberatungsgespräch durchgeführt und war der BF nicht rückkehrwillig.

1.1.6. Am 24.08.2023 wurde ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestartet und am 13.11.2023 an die irakische Botschaft übermittelt.

1.1.7. Am 12.10.2023 wurde mit dem BF von der BBU erneut ein Rückkehrberatungsgespräch durchgeführt und war der BF nicht rückkehrwillig mit der Begründung, dass er XXXX und im Irak verfolgt sei (vgl. XXXX ). 1.1.7. Am 12.10.2023 wurde mit dem BF von der BBU erneut ein Rückkehrberatungsgespräch durchgeführt und war der BF nicht rückkehrwillig mit der Begründung, dass er römisch 40 und im Irak verfolgt sei vergleiche römisch 40 ).

1.1.8. Am 15.12.2023 wurde mit dem BF von der BBU abermals ein Rückkehrberatungsgespräch durchgeführt und war der BF nicht rückkehrwillig mit der Begründung, dass er XXXX und im Irak verfolgt sei (vgl. XXXX ).1.1.8. Am 15.12.2023 wurde mit dem BF von der BBU abermals ein Rückkehrberatungsgespräch durchgeführt und war der BF nicht rückkehrwillig mit der Begründung, dass er römisch 40 und im Irak verfolgt sei vergleiche römisch 40 ).

1.1.9. Am 30.01.2024 wurde der Ausstellung eines Heimreisezertifikates von der irakischen Botschaft zugestimmt.

1.1.10. Am 01.02.2024 wurde der BF für den Charter am 22.02.2024 gebucht.

1.1.11. Am 12.02.2024 erging ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG zum Zwecke der (geplanten) Anordnung der Abschiebung (vgl. XXXX ).1.1.11. Am 12.02.2024 erging ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG zum Zwecke der (geplanten) Anordnung der Abschiebung vergleiche römisch 40 ).

1.1.12. Am 12.02.2024, 17:35 Uhr, wurde der BF im Zuge eines Schwerpunktes mit dem BFA aufgrund des Festnahmeauftrages gem. § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) XXXX überstellt. Im Zuge der Festnahme wurde ihm die Information über die bevorstehende Abschiebung am 22.02.2024 persönlich zugestellt, wobei der der BF die Unterschrift verweigert hat (vgl. XXXX ).1.1.12. Am 12.02.2024, 17:35 Uhr, wurde der BF im Zuge eines Schwerpunktes mit dem BFA aufgrund des Festnahmeauftrages gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) römisch 40 überstellt. Im Zuge der Festnahme wurde ihm die Information über die bevorstehende Abschiebung am 22.02.2024 persönlich zugestellt, wobei der der BF die Unterschrift verweigert hat vergleiche römisch 40 ).

1.1.13. Der BF begann am 13.02.2024, 11:30 Uhr, einen Hungerstreik, den er am 17.02.2024, 09:00 Uhr, freiwillig wieder beendete (vgl. XXXX ).1.1.13. Der BF begann am 13.02.2024, 11:30 Uhr, einen Hungerstreik, den er am 17.02.2024, 09:00 Uhr, freiwillig wieder beendete vergleiche römisch 40 ).

1.1.14. Am 13.02.2024, 13:40 Uhr, wurde der BF niederschriftlich vom BFA anlässlich der Verhängung einer Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung einvernommen. Während der Einvernahme gab der BF unter anderem an, ein Problem mit seinem XXXX wegen XXXX zu haben und seit XXXX Jahren eine XXXX Betreuerin von der XXXX zu haben. Er habe in Österreich bis zur Abweisung seiner Beschwerde gearbeitet und legte eine Bestätigung der Teilzeitarbeit aus dem Jahr 2020 vor (vgl. XXXX ). Er bekomme staatliche Unterstützung und arbeite ehrenamtlich in der XXXX bei XXXX und bekomme die XXXX und ein Mittagessen dafür. Er gehe zu seiner Arbeit bei XXXX , arbeite dort bei verschiedenen Werkstätten und sei gegen 13:00 Uhr fertig dort nach dem Mittagessen. Dann gehe er nach Hause. Weil es ihm gesundheitlich nicht so gut gehe, lege er sich dann hin. Wenn er wieder aufstehe, lerne er auf Youtube Deutsch. Dann sei der Tag schon vorüber. Er habe viele österreichische Freunde bei XXXX und würden sie nur Deutsch miteinander reden. Der BF spreche auch Englisch und habe das TOEFL-Zeugnis hier. Er habe Integrationskurse gemacht und über die österreichische Kultur gelernt. Das Beste für Integration sei über Freunde und Leute, auch Geburtstage habe er mitgefeiert und Geschenke verteilt. Der BF legte zudem Befunde vor, wonach er an einer XXXX leidet. Überdies legte der BF eine Teilnahmebestätigung betreffend einen Workshop im XXXX 2023 zum „ XXXX “ vor.1.1.14. Am 13.02.2024, 13:40 Uhr, wurde der BF niederschriftlich vom BFA anlässlich der Verhängung einer Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung einvernommen. Während der Einvernahme gab der BF unter anderem an, ein Problem mit seinem römisch 40 wegen römisch 40 zu haben und seit römisch 40 Jahren eine römisch 40 Betreuerin von der römisch 40 zu haben. Er habe in Österreich bis zur Abweisung seiner Beschwerde gearbeitet und legte eine Bestätigung der Teilzeitarbeit aus dem Jahr 2020 vor vergleiche römisch 40 ). Er bekomme staatliche Unterstützung und arbeite ehrenamtlich in der römisch 40 bei römisch 40 und bekomme die römisch 40 und ein Mittagessen dafür. Er gehe zu seiner Arbeit bei römisch 40 , arbeite dort bei verschiedenen Werkstätten und sei gegen 13:00 Uhr fertig dort nach dem Mittagessen. Dann gehe er nach Hause. Weil es ihm gesundheitlich nicht so gut gehe, lege er sich dann hin. Wenn er wieder aufstehe, lerne er auf Youtube Deutsch. Dann sei der Tag schon vorüber. Er habe viele österreichische Freunde bei römisch 40 und würden sie nur Deutsch miteinander reden. Der BF spreche auch Englisch und habe das TOEFL-Zeugnis hier. Er habe Integrationskurse gemacht und über die österreichische Kultur gelernt. Das Beste für Integration sei über Freunde und Leute, auch Geburtstage habe er mitgefeiert und Geschenke verteilt. Der BF legte zudem Befunde vor, wonach er an einer römisch 40 leidet. Überdies legte der BF eine Teilnahmebestätigung betreffend einen Workshop im römisch 40 2023 zum „ römisch 40 “ vor.

Gleichzeitig hat seine Psychologin im Parteienverkehr eine Klinisch-psychologische Stellungnahme vom 13.02.2024 persönlich abgegeben (vgl. XXXX ).Gleichzeitig hat seine Psychologin im Parteienverkehr eine Klinisch-psychologische Stellungnahme vom 13.02.2024 persönlich abgegeben vergleiche römisch 40 ).

1.1.15. Es wurde vom BFA ein amtsärztlicher Befund und Gutachten vom 14.02.2024 (vgl. XXXX ) eingeholt, wonach der BF seit seiner Aufnahme im PAZ in ärztlicher Betreuung und haftfähig ist. Zudem wurden gesundheitliche Leiden des BF angeführt.1.1.15. Es wurde vom BFA ein amtsärztlicher Befund und Gutachten vom 14.02.2024 vergleiche römisch 40 ) eingeholt, wonach der BF seit seiner Aufnahme im PAZ in ärztlicher Betreuung und haftfähig ist. Zudem wurden gesundheitliche Leiden des BF angeführt.

1.1.16. Mit nunmehr angefochtenem Mandatsbescheid des BFA vom 14.02.2024 wurde über den BF um 15:55 Uhr die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch persönliche Übergabe, gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Rechtsberaters, zugestellt (vgl. XXXX ).1.1.16. Mit nunmehr angefochtenem Mandatsbescheid des BFA vom 14.02.2024 wurde über den BF um 15:55 Uhr die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch persönliche Übergabe, gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Rechtsberaters, zugestellt vergleiche römisch 40 ).

1.1.17. Am 15.02.2024 wurde einer Heilbehandlung gem. § 78 Abs. 6 FPG zugestimmt (vgl. XXXX ).1.1.17. Am 15.02.2024 wurde einer Heilbehandlung gem. Paragraph 78, Absatz 6, FPG zugestimmt vergleiche römisch 40 ).

1.1.18. Am 15.02.2024 erhob der BF Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft sowie gegen den Schubhaftbescheid und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft.

1.1.19. Das Bundesamt legte am 16.02.2024 den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab.

1.1.20. Das BVwG übermittelte die Stellungnahme des BFA vom 16.02.2024 dem BF und seiner Vertreterin mit der Möglichkeit zur Stellungnahme.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

1.2.1. Der volljährige Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsangehöriger, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist irakischer Staatsangehöriger. Er ist weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtigter. Seine Identität steht fest. Er ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2.2. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme, nämlich eine Rückkehrentscheidung.

1.2.3. Der Beschwerdeführer leidet an einer XXXX und XXXX und hat bisher keine Medikation. Die XXXX sind unauffällig. Er hat oft XXXX . XXXX wurde er bereits im Krankenhaus abgeklärt, es hat sich jedoch nichts ergeben, es wurden keine Medikamente oder ein weiteres Procedere verordnet. Die psychiatrische Diagnose am 14.02.2024 hat ergeben, dass eine XXXX vorliegt und weitere Kontrollen beim XXXX geplant sind. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen bei dem Beschwerdeführer vor (vgl. XXXX ). Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.2.3. Der Beschwerdeführer leidet an einer römisch 40 und römisch 40 und hat bisher keine Medikation. Die römisch 40 sind unauffällig. Er hat oft römisch 40 . römisch 40 wurde er bereits im Krankenhaus abgeklärt, es hat sich jedoch nichts ergeben, es wurden keine Medikamente oder ein weiteres Procedere verordnet. Die psychiatrische Diagnose am 14.02.2024 hat ergeben, dass eine römisch 40 vorliegt und weitere Kontrollen beim römisch 40 geplant sind. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen bei dem Beschwerdeführer vor vergleiche römisch 40 ). Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

1.2.4. Der Beschwerdeführer wurde am 12.02.2024, 17:35 Uhr, aufgrund des Festnahmeauftrages gem. § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen und befand sich bis 14.02.2024, 15:55 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft. Seit 14.02.2024, 15:55 Uhr, wird der BF auf Grundlage des hier angefochtenen Bescheides in Schubhaft angehalten. Zum Zeitpunkt der Festnahme am 12.02.2024 stand der Abschiebetermin am 22.02.2024 bereits fest.1.2.4. Der Beschwerdeführer wurde am 12.02.2024, 17:35 Uhr, aufgrund des Festnahmeauftrages gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und befand sich bis 14.02.2024, 15:55 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft. Seit 14.02.2024, 15:55 Uhr, wird der BF auf Grundlage des hier angefochtenen Bescheides in Schubhaft angehalten. Zum Zeitpunkt der Festnahme am 12.02.2024 stand der Abschiebetermin am 22.02.2024 bereits fest.

1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit

1.3.1. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 15.10.2015 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit 05.01.2021 zur Gänze rechtskräftig abgewiesen wurde.

1.3.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Am 24.08.2023 wurde für den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestartet. Für ihn wurde ein gültiges Heimreisezertifikat durch die irakische Vertretungsbehörde ausgestellt.

1.3.3. Festgestellt wird, dass der BF seit seiner Einreise in Österreich stets über eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung verfügte und bis 07.02.2019 in der Betreuungsstelle XXXX und ab 07.02.2019 bis zu seiner nunmehrigen Festnahme und Inschubaftnahme in der Betreuungsstelle XXXX regelmäßig aufhältig war (vgl. XXXX ).1.3.3. Festgestellt wird, dass der BF seit seiner Einreise in Österreich stets über eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung verfügte und bis 07.02.2019 in der Betreuungsstelle römisch 40 und ab 07.02.2019 bis zu seiner nunmehrigen Festnahme und Inschubaftnahme in der Betreuungsstelle römisch 40 regelmäßig aufhältig war vergleiche römisch 40 ).

1.3.4. Festgestellt wird überdies, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Festnahme am 12.02.2024, 17:35 Uhr, an seiner Wohnadresse angetroffen und sogleich festgenommen wurde. Der BF legitimierte sich hierbei gegenüber den einschreitenden Beamten mit einer weißen Asylkarte und wurde ohne Probleme in das PAZ überstellt (vgl. XXXX ).1.3.4. Festgestellt wird überdies, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Festnahme am 12.02.2024, 17:35 Uhr, an seiner Wohnadresse angetroffen und sogleich festgenommen wurde. Der BF legitimierte sich hierbei gegenüber den einschreitenden Beamten mit einer weißen Asylkarte und wurde ohne Probleme in das PAZ überstellt vergleiche römisch 40 ).

1.3.5. Festgestellt wird somit, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in das Bundesgebiet durchgängig in Betreuungsstellen behördlich gemeldet war, für die Behörden greifbar ist und zu keinem Zeitpunkt untertauchte.

1.3.6. Der Beschwerdeführer ist nicht bereit, freiwillig in den Irak zurückzukehren.

1.3.7. Der Beschwerdeführer begann am 13.02.2024, 11:30 Uhr, einen Hungerstreik, den er am 17.02.2024, 09:00 Uhr, freiwillig wieder beendete.

1.3.8. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

1.3.9. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich. Seine XXXX und eine XXXX leben im Irak. Der Beschwerdeführer nimmt seit XXXX 2022 regelmäßig und verlässlich an psychologischen Einzelgesprächen des XXXX der XXXX teil (vgl. XXXX ). Der BF lebt von staatlicher Unterstützung und arbeitet ehrenamtlich in der XXXX bei XXXX , wofür er eine XXXX und Mittagessen bekommt.1.3.9. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich. Seine römisch 40 und eine römisch 40 leben im Irak. Der Beschwerdeführer nimmt seit römisch 40 2022 regelmäßig und verlässlich an psychologischen Einzelgesprächen des römisch 40 der römisch 40 teil vergleiche römisch 40 ). Der BF lebt von staatlicher Unterstützung und arbeitet ehrenamtlich in der römisch 40 bei römisch 40 , wofür er eine römisch 40 und Mittagessen bekommt.

1.3.10. Der Beschwerdeführer verhält sich im Verfahren nicht unkooperativ oder vertrauensunwürdig, ist vielmehr kooperativ und greifbar. Er hat in der Vergangenheit weder versucht, sich dem Verfahren zu entziehen oder unterzutauchen noch seine Rückkehr oder Abschiebung zu umgehen oder zu behindern, wenngleich er seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen ist. Der BF war bis zu seiner aktuellen Festnahme und Inschubhaftnahme bei Betreuungsstellen gemeldet, aufhältig und für die Behörde greifbar. Ein gelinderes Mittel wurde gegen den Beschwerdeführer bisher zu keinem Zeitpunkt verfügt.

1.3.11. Es gibt keine hinreichenden Gründe für die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer dem Zugriff der Behörden entziehen würde.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid betreffend, sowie aus den niederschriftlichen Einvernahmen des BF vor der belangten Behörde, die dem Akt entnommen werden können. Insbesondere ergeben sich die jeweiligen Feststellungen aus der zur jeweiligen Feststellung in der Klammer angeführten OZ und entsprechenden AS. Einsicht genommen wurde zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister.

2.1. Zum Verfahrensgang

Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten.

2.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

2.2.1. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass die Identität des BF geklärt ist, bereits ein HRZ für ihn durch die irakische Vertretungsbehörde ausgestellt wurde und ein Abschiebetermin für den 22.02.2024 gebucht wurde. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Da sein Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen wurde, handelt es sich bei dem BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.

2.2.2. Dass gegen den BF eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme, nämlich eine Rückkehrentscheidung, besteht, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid sowie einer Einsichtnahme in den Akt des BVwG zum rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren des BF.

2.2.3. Dass der Beschwerdeführer an einer XXXX und XXXX leidet und bisher keine Medikation hat sowie die XXXX unauffällig sind und er oft XXXX hat und er XXXX bereits im Krankenhaus abgeklärt wurde, sich jedoch nichts ergeben hat und keine Medikamente oder ein weiteres Procedere verordnet wurden, wobei die psychiatrische Diagnose am 14.02.2024 ergeben hat, dass eine XXXX vorliegt und weitere Kontrollen beim XXXX geplant sind, ergibt sich aus den im Akt einliegenden medizinischen Unterlagen der XXXX (vgl. XXXX ) sowie insbesondere dem XXXX . Ebenfalls ergibt sich aus dem letztgenannten Befund, dass keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen bei dem Beschwerdeführer vorliegen. Dass der BF in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung hat, ist unzweifelhaft.2.2.3. Dass der Beschwerdeführer an einer römisch 40 und römisch 40 leidet und bisher keine Medikation hat sowie die römisch 40 unauffällig sind und er oft römisch 40 hat und er römisch 40 bereits im Krankenhaus abgeklärt wurde, sich jedoch nichts ergeben hat und keine Medikamente oder ein weiteres Procedere verordnet wurden, wobei die psychiatrische Diagnose am 14.02.2024 ergeben hat, dass eine römisch 40 vorliegt und weitere Kontrollen beim römisch 40 geplant sind, ergibt sich aus den im Akt einliegenden medizinischen Unterlagen der römisch 40 vergleiche römisch 40 ) sowie insbesondere dem römisch 40 . Ebenfalls ergibt sich aus dem letztgenannten Befund, dass keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen bei dem Beschwerdeführer vorliegen. Dass der BF in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung hat, ist unzweifelhaft.

2.2.4. Die Zeitpunkte bzw. Zeiten der Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft sowie seit dem der BF in Schubhaft angehalten wird, ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres und sind unstrittig.

2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit

2.3.1. Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise des BF spätestens am 15.10.2015, seiner Antragstellung auf internationalen Schutz sowie dem diesbezüglichen Verfahrensverlauf und negativen Verfahrensausgang, ergeben sich aus einer Einsichtnahme in die diesbezüglich hg. abgeschlossenen Verfahren sowie die im Akt einliegenden Bescheide bzw. das Erkenntnis des BVwG vom 05.01.2021. Ebenso konnte basierend darauf und einer Einsichtnahme in das IZR festgestellt werden, dass gegen den BF seit 05.01.2021 eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung) besteht.

2.3.2. Dass die Identität des BF feststeht und am 24.08.2023 für ihn ein Verfahren zur Ausstellung eines HRZ gestartet sowie bereits ein gültiges HRZ durch die irakische Vertretungsbehörde ausgestellt wurden, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie aus der Stellungnahme des BFA vom 16.02.2024 und ist unstrittig.

2.3.3. Dass der BF stets über eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung verfügt hat, an der er regelmäßig aufhältig ist, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in den aktuellen ZMR-Auszug sowie GVS-Auszug und dem Umstand, dass der BF auch anlässlich seiner Festnahme am 12.02.2024 an seiner Wohnadresse angetroffen und sogleich ohne Probleme festgenommen werden konnte, wie sich aus dem entsprechenden im Akt einliegenden LPD-Protokoll vom 12.02.2024 ergibt.

2.3.4. Daraus und aus dem Umstand, dass sich der BF bisher zu keinem Zeitpunkt dem Verfahren oder der Behörde entzog, ergibt sich auch die Feststellung, dass der BF für die Behörden greifbar ist und bisher niemals untertauchte.

2.3.5. Dass der BF nicht bereit ist, freiwillig in den Irak zurückzukehren, ergibt sich aus den im Akt einliegenden Rückkehrberatungsprotokollen mit der BBU, in denen er angab, nicht ausreisewillig zu sein.

2.3.6. Dass sich der BF am 13.02.2024 in Hungerstreik begab, diesen jedoch am 17.02.2024 wieder freiwillig beendete, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in einen aktuellen Auszug der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des BMI.

2.3.7. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.

2.3.8. Dass der BF keine Verwandten in Österreich hat, hat er selbst im Rahmen seiner bisherigen Einvernahmen beim BFA angegeben. Dass seine XXXX und eine XXXX im Irak leben, hat er ebenso im Rahmen seiner Einvernahme beim BFA dargelegt, wie sich aus den im Akt einliegenden Protokollen der Einvernahmen beim BFA ergibt (vgl. etwa XXXX ).2.3.8. Dass der BF keine Verwandten in Österreich hat, hat er selbst im Rahmen seiner bisherigen Einvernahmen beim BFA angegeben. Dass seine römisch 40 und eine römisch 40 im Irak leben, hat er ebenso im Rahmen seiner Einvernahme beim BFA dargelegt, wie sich aus den im Akt einliegenden Protokollen der Einvernahmen beim BFA ergibt vergleiche etwa römisch 40 ).

Dass der BF seit dem Jahr 2022 regelmäßig und verlässlich an psychologischen Einzelgesprächen teilnimmt, ergibt sich aus den Angaben des BF im Rahmen seiner Einvernahme beim BFA vom 13.02.2024 sowie dem diesbezüglich im Akt einliegenden Bestätigungsschreiben vom 13.02.2024. Dass der BF von staatlicher Unterstützung lebt und ehrenamtlich arbeitet, ergibt sich aus seinen diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben bei seiner Einvernahme beim BFA und wurde auch nicht bestritten.

2.3.9. Dass der BF sich im Verfahren nicht unkooperativ oder vertrauensunwürdig, vielmehr kooperativ verhält und er greifbar ist, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass er stets über eine aufrechte Meldung, an der er auch greifbar ist, verfügte. Ebenso wenig hat der BF in der Vergangenheit jemals versucht, sich dem Verfahren zu entziehen oder unterzutauchen noch seine Rückkehr oder Abschiebung zu umgehen oder zu behindern. Allein aus dem Umstand, dass der BF anlässlich der Festnahme die Unterschrift verweigerte und bei der Einvernahme bzw. Rückkehrberatungsgesprächen angab, gegen seine Abschiebung zu sein, kann betreffend die nunmehr aktuelle Schubhaft nicht darauf geschlossen werden, dass er vertrauensunwürdig wäre bzw. einem gelinderen Mittel nicht nachkommen bzw. untertauchen würde. Dies insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der BF in diesem Zusammenhang bereits im Rahmen seiner Einvernahme anlässlich der Inschubhaftnahme angab, regelmäßig ehrenamtlich tätig zu sein und krank bzw. in regelmäßiger Behandlung zu sein.

Insbesondere kann aber auch aufgrund des Umstandes, dass der BF stets gemeldet und greifbar war und auch an seiner Meldeadresse problemlos festgenommen werden konnte (vgl. Polizeibericht in XXXX , wonach der BF sich an seiner Wohnadresse legitimierte und ohne Probleme in das PAZ überstellt werden konnte) nicht davon ausgegangen werden, dass sich der BF vor der Behörde verborgen halten würde. Ebenso wenig lässt sich aus dem Umstand, dass der BF während der Schubhaft einen Hungerstreik antrat (den er jedoch freiwillig wieder beendete) oder dem Umstand, dass er sich seit seiner rechtskräftigen Rückkehrentscheidung nicht selbst um ein Reisedokument bei der irakischen Botschaft bemüht hat, darauf geschlossen werden, dass der BF nicht kooperativ oder nicht vertrauenswürdig wäre und sich einem gelinderen Mittel entziehen würde. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass dem Akt und auch dem aktuellen IZR-Auszug keine etwaigen Mitwirkungsbescheide, denen der BF nicht nachgekommen wäre, zu entnehmen sind und wurde dies von der Behörde auch zu keinem Zeitpunkt behauptet.Insbesondere kann aber auch aufgrund des Umstandes, dass der BF stets gemeldet und greifbar war und auch an seiner Meldeadresse problemlos festgenommen werden konnte vergleiche Polizeibericht in römisch 40 , wonach der BF sich an seiner Wohnadresse legitimierte und ohne Probleme in das PAZ überstellt werden konnte) nicht davon ausgegangen werden, dass sich der BF vor der Behörde verborgen halten würde. Ebenso wenig lässt sich aus dem Umstand, dass der BF während der Schubhaft einen Hungerstreik antrat (den er jedoch freiwillig wieder beendete) oder dem Umstand, dass er sich seit seiner rechtskräftigen Rückkehrentscheidung nicht selbst um ein Reisedokument bei der irakischen Botschaft bemüht hat, darauf geschlossen werden, dass der BF nicht kooperativ oder nicht vertrauenswürdig wäre und sich einem gelinderen Mittel entziehen würde. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass dem Akt und auch dem aktuellen IZR-Auszug keine etwaigen Mitwirkungsbescheide, denen der BF nicht nachgekommen wäre, zu entnehmen sind und wurde dies von der Behörde auch zu keinem Zeitpunkt behauptet.

Insgesamt war sohin die Feststellung zu treffen, dass sich der BF nicht unkooperativ oder vertrauensunwürdig im Verfahren verhalten hat und es insbesondere keine hinreichenden Gründe für die Annahme gibt, dass sich der BF dem Zugriff der Behörden entziehen würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß §22a Abs. 2 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn 1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, 2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder 3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.Gemäß §22a Absatz 2, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn 1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, 2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder 3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Bei der Festnahme nach § 34 BFA-VG 2014 (samt darauf gegründeter Anhaltung) einerseits und der Schubhaft andererseits handelt es sich um zwei getrennte Verwaltungsakte (VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014), die auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen und die einerseits mit Beschwerde nach der Z 1 und 2 bzw. andererseits nach der Z 3 des § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014 zu bekämpfen sind. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass von einer Maßnahmenbeschwerde gegen die Festnahme jedenfalls (auch schon) die nachfolgende - nach Einbringung der Maßnahmenbeschwerde - Anordnung der Schubhaft erfasst ist (vgl. VwGH 02.03.2023, Fr 2022/21/0015).Bei der Festnahme nach Paragraph 34, BFA-VG 2014 (samt darauf gegründeter Anhaltung) einerseits und der Schubhaft andererseits handelt es sich um zwei getrennte Verwaltungsakte (VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014), die auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen und die einerseits mit Beschwerde nach der Ziffer eins und 2 bzw. andererseits nach der Ziffer 3, des Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG 2014 zu bekämpfen sind. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass von einer Maßnahmenbeschwerde gegen die Festnahme jedenfalls (auch schon) die nachfolgende - nach Einbringung der Maßnahmenbeschwerde - Anordnung der Schubhaft erfasst ist vergleiche VwGH 02.03.2023, Fr 2022/21/0015).

Das Bundesverwaltungsgericht ist sohin für die Entscheidung über die gegenständlichen Beschwerden zuständig.

Die vorliegenden Beschwerden sind rechtzeitig und zulässig. Sie wenden sich gegen die Festnahme am 12.02.2024 und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft (hg. protokolliert zu W289 2286619-2) sowie gegen den Schubhaftbescheid des BFA vom 14.02.2024 und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft von 14.02.2024 und die fortdauernde Anhaltung (W289 2286619-1). Die hier zu prüfenden (Maßnahmen-)beschwerden wurden am 08.02.2024 eingebracht.

3.1. Zu I. A) - Spruchpunkt 1. – Festnahme und Anhaltung3.1. Zu römisch eins. A) - Spruchpunkt 1. – Festnahme und Anhaltung

§§ 22a, 34 und 40 BFA-VG lauten auszugsweise:Paragraphen 22 a, 34 und 40 BFA-VG lauten auszugsweise:

Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. (1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

Festnahmeauftrag

„§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
1.         Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder
2.         sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
„§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser, 1. Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder, 2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
1.         der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
2.         der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und, 1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder, 2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.

(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
1.         wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2.         wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
3.         wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
4.         wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;, 2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;, 3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder, 4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).

(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.

(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.(6) In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.

(7) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.

(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
1.         das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
2.         der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.
(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn, 1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder, 2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)

(9) Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.“

Festnahme

„§ 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
1.         gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
2.         wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder
3.         der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
„§ 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,, 1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,, 2. wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder, 3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
1.         dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
2.         gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
3.         gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
4.         gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
5.         auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn, 1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,, 2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,, 3. gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,, 4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder, 5. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.(3) In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.

(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft gemäß Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(5) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.(5) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.

(6) Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.“

Der BF wurde von Angehörigen der LPD XXXX am 12.02.2024 um 17:35 Uhr gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG iVm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG in Vollziehung des am 12.02.2024 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen.Der BF wurde von Angehörigen der LPD römisch 40 am 12.02.2024 um 17:35 Uhr gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Vollziehung des am 12.02.2024 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen.

Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378).

Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der § 40 Abs. 1 Z 1 gemäß Abs. 4 BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber – wie bei § 39 FPG (vgl. VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen.Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, gemäß Absatz 4, BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber – wie bei Paragraph 39, FPG vergleiche VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen.

Im Verfahren gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138), ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Beachtlich ist vielmehr im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Festnahme und Anhaltung, ob die belangte Behörde bei Setzung dieser Maßnahme realistischer Weise mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen durfte.Im Verfahren gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138), ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Beachtlich ist vielmehr im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Festnahme und Anhaltung, ob die belangte Behörde bei Setzung dieser Maßnahme realistischer Weise mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen durfte.

Hierbei ist anzumerken, dass der im vorliegenden Fall herangezogene Festnahmetatbestand der Z 3 des § 34 Abs. 3 BFA-VG bereits dann erfüllt ist, wenn die Absicht besteht, eine Anordnung zur Abschiebung unmittelbar nach der Festnahme zu erlassen. Diese Auffassung entspricht auch der Judikatur zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 74 Abs. 2 Z 3 FrPolG 2005, wonach für die Verwirklichung dieses Tatbestandes eine (lediglich) geplante Abschiebung genügt. Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigte Abschiebung dann tatsächlich vorliegen, ist vom BFA nach der Festnahme zu überprüfen (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0005; vgl. auch VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471).Hierbei ist anzumerken, dass der im vorliegenden Fall herangezogene Festnahmetatbestand der Ziffer 3, des Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG bereits dann erfüllt ist, wenn die Absicht besteht, eine Anordnung zur Abschiebung unmittelbar nach der Festnahme zu erlassen. Diese Auffassung entspricht auch der Judikatur zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3, FrPolG 2005, wonach für die Verwirklichung dieses Tatbestandes eine (lediglich) geplante Abschiebung genügt. Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigte Abschiebung dann tatsächlich vorliegen, ist vom BFA nach der Festnahme zu überprüfen vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0005; vergleiche auch VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471).

Zwar war der BF (auch) zum Zeitpunkt seiner Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft ohne Aufenthaltsrecht, jedoch war er stets rechtmäßig gemeldet und somit für die Behörde jederzeit greifbar. Wieso das Bundesamt nicht versucht hat, den BF zur Einvernahme an seiner aufscheinenden Wohnadresse zu laden, sondern sogleich mittels Festnahmeauftrag und Festnahme agierte, ist im konkreten Einzelfall nicht nachvollziehbar. Insbesondere geht aus dem Verwaltungsakt kein Verhalten des BF in der Vergangenheit hervor, abgesehen von seinem unrechtmäßigen Verbleib im Bundesgebiet, das die Vorgehensweise, sogleich mittels Festnahme und Entzug der persönlichen Freiheit den BF vorzuführen, notwendig gemacht hätte. Die Festnahme erweist sich im vorliegenden Fall somit als unverhältnismäßig zumal das Bundesamt angehalten gewesen wäre, den BF zuerst mittels Ladung vorzuladen und insbesondere kein Grund dafür vorlag, der eine rasche Festnahme erfordern würde. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Festnahme am 12.02.2024 bereits feststand, dass die Abschiebung des BF (erst) am 22.02.2024 stattfinden wird, weshalb bereits zum Zeitpunkt der Festnahme nach § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG absehbar war, dass die Abschiebung innerhalb der Maximalfrist von 72 Stunden (ohne die anschließende Erlassung einer Schubhaft) nicht möglich sein wird und etwa ausreichend Zeit für eine geplante Einvernahme bestanden hätte.Zwar war der BF (auch) zum Zeitpunkt seiner Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft ohne Aufenthaltsrecht, jedoch war er stets rechtmäßig gemeldet und somit für die Behörde jederzeit greifbar. Wieso das Bundesamt nicht versucht hat, den BF zur Einvernahme an seiner aufscheinenden Wohnadresse zu laden, sondern sogleich mittels Festnahmeauftrag und Festnahme agierte, ist im konkreten Einzelfall nicht nachvollziehbar. Insbesondere geht aus dem Verwaltungsakt kein Verhalten des BF in der Vergangenheit hervor, abgesehen von seinem unrechtmäßigen Verbleib im Bundesgebiet, das die Vorgehensweise, sogleich mittels Festnahme und Entzug der persönlichen Freiheit den BF vorzuführen, notwendig gemacht hätte. Die Festnahme erweist sich im vorliegenden Fall somit als unverhältnismäßig zumal das Bundesamt angehalten gewesen wäre, den BF zuerst mittels Ladung vorzuladen und insbesondere kein Grund dafür vorlag, der eine rasche Festnahme erfordern würde. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Festnahme am 12.02.2024 bereits feststand, dass die Abschiebung des BF (erst) am 22.02.2024 stattfinden wird, weshalb bereits zum Zeitpunkt der Festnahme nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG absehbar war, dass die Abschiebung innerhalb der Maximalfrist von 72 Stunden (ohne die anschließende Erlassung einer Schubhaft) nicht möglich sein wird und etwa ausreichend Zeit für eine geplante Einvernahme bestanden hätte.

Im vorliegenden Fall erweisen sich die Festnahme des BF am 12.02.2024 sowie die anschließende Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft somit weder als notwendig noch als verhältnismäßig (vgl. zum Erfordernis der Verhältnismäßigkeit VwGH vom 15.09.2022, Ra 2022/21/0057).Im vorliegenden Fall erweisen sich die Festnahme des BF am 12.02.2024 sowie die anschließende Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft somit weder als notwendig noch als verhältnismäßig vergleiche zum Erfordernis der Verhältnismäßigkeit VwGH vom 15.09.2022, Ra 2022/21/0057).

Die Festnahme des BF am 12.02.2024 um 17:35 Uhr sowie seine darauffolgende Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis 14.02.2024, 15:55 Uhr, waren daher rechtswidrig.

3.2. Zu II. A) - Spruchpunkt 1. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.2. Zu römisch zwei. A) - Spruchpunkt 1. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.2.1. Gesetzliche Grundlagen:

Schubhaft (FPG)


„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
, „§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“

Gelinderes Mittel (FPG)

„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1.         in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2.         sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2.         eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,, 1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder, 2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“

Dauer der Schubhaft (FPG)

„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1.         drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2.         sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,, 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;, 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1.         die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2.         eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3.         der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4.         die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,, 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder, 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden., (5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen

Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den
Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen., (5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den

Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen

Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon

unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier
unberührt., (6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier

Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls dieWochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die

amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft

anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“

Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie)

„Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“

Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie)

„Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)

(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf. 

(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
a.         mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,
b.         Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

3.2.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

3.2.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.2.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

3.2.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das BFA ging von der Erfüllung der Ziffern 1, 3 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG aus.3.2.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das BFA ging von der Erfüllung der Ziffern 1, 3 und 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus.

In der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides argumentiert das BFA, dass der BF einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und er seit dessen negativer Erledigung unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Seit mehreren Jahren zeige er, im Wissen seiner Ausreiseverpflichtung und trotz mehrfacher Rückkehrberatung, keine ernsthaften Absichten, in seinen Herkunftsstaat auszureisen. Er habe sich auch nicht ernsthaft um die Ausstellung eines Reisedokumentes für seine Ausreise bemüht. Zudem habe er mehrfach seine Unterschrift verweigert und sei am 13.02.2024 in Hungerstreik gegangen. In Kenntnis seiner bevorstehenden Abschiebung sei davon auszugehen, dass er sich trotz behördlicher Meldung den Behörden entziehen werde. Er sei nicht im Bundesgebiet verankert und liege ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor (vgl. XXXX ).In der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides argumentiert das BFA, dass der BF einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und er seit dessen negativer Erledigung unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Seit mehreren Jahren zeige er, im Wissen seiner Ausreiseverpflichtung und trotz mehrfacher Rückkehrberatung, keine ernsthaften Absichten, in seinen Herkunftsstaat auszureisen. Er habe sich auch nicht ernsthaft um die Ausstellung eines Reisedokumentes für seine Ausreise bemüht. Zudem habe er mehrfach seine Unterschrift verweigert und sei am 13.02.2024 in Hungerstreik gegangen. In Kenntnis seiner bevorstehenden Abschiebung sei davon auszugehen, dass er sich trotz behördlicher Meldung den Behörden entziehen werde. Er sei nicht im Bundesgebiet verankert und liege ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor vergleiche römisch 40 ).

Hierzu ist festzuhalten, dass die Schubhaft entsprechend ständiger Rechtsprechung des VwGH nicht als Standard-Maßnahme gegen illegal aufhältige Fremde angewendet werden darf (vgl. etwa VwGH 28.02.2008, 2007/21/0391). Unzureichend begründete Schubhaftbescheide sind rechtswidrig und demzufolge nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären. Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt jedoch Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007; zuletzt VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004).Hierzu ist festzuhalten, dass die Schubhaft entsprechend ständiger Rechtsprechung des VwGH nicht als Standard-Maßnahme gegen illegal aufhältige Fremde angewendet werden darf vergleiche etwa VwGH 28.02.2008, 2007/21/0391). Unzureichend begründete Schubhaftbescheide sind rechtswidrig und demzufolge nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären. Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt jedoch Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag vergleiche VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007; zuletzt VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004).

Um von der Erfüllung des Kriteriums der „Fluchtgefahr“ ausgehen zu können, bedarf es jedenfalls des Vorliegens eines tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG. Eine derartige Tatbestandserfüllung, und damit die geforderte Anknüpfung an abstrakt formulierte Umstände, stellt gleichsam den Ausgangspunkt für jegliche Annahme von "Fluchtgefahr" dar, die allerdings im Ergebnis nur dann bejaht werden kann, wenn auch eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation zu der Schlussfolgerung führt, der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Es bedarf also über die Erfüllung eines tauglichen Tatbestandes nach § 76 Abs. 3 FPG hinaus einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die "Abwägungsentscheidung" (so die einleitenden Überlegungen in den ErläutRV zu § 76 Abs. 3) einzufließen haben. Unter diesem Aspekt bieten die Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG – uneingeschränkt, also ohne Rücksicht auf ihre Eignung, schon abstrakt "Fluchtgefahr" zu umschreiben – maßgebliche Beurteilungskriterien (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).Um von der Erfüllung des Kriteriums der „Fluchtgefahr“ ausgehen zu können, bedarf es jedenfalls des Vorliegens eines tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG. Eine derartige Tatbestandserfüllung, und damit die geforderte Anknüpfung an abstrakt formulierte Umstände, stellt gleichsam den Ausgangspunkt für jegliche Annahme von "Fluchtgefahr" dar, die allerdings im Ergebnis nur dann bejaht werden kann, wenn auch eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation zu der Schlussfolgerung führt, der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Es bedarf also über die Erfüllung eines tauglichen Tatbestandes nach Paragraph 76, Absatz 3, FPG hinaus einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die "Abwägungsentscheidung" (so die einleitenden Überlegungen in den ErläutRV zu Paragraph 76, Absatz 3,) einzufließen haben. Unter diesem Aspekt bieten die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG – uneingeschränkt, also ohne Rücksicht auf ihre Eignung, schon abstrakt "Fluchtgefahr" zu umschreiben – maßgebliche Beurteilungskriterien vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).

3.2.4.1. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.3.2.4.1. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.

Das BFA argumentiert im angefochtenen Bescheid, Ziffer 1 des § 76 Abs. 3 FPG sei erfüllt.Das BFA argumentiert im angefochtenen Bescheid, Ziffer 1 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG sei erfüllt.

Entsprechend der Judikatur des VwGH ist eine bewusste Nicht-Befolgung eines Ausreisebefehles für sich genommen jedoch nicht geeignet, das Vorliegen einer Fluchtgefahr zu begründen (vgl. VwGH 24.10.2007, 2006/21/0045). Auch die Nicht-Vornahme einer freiwilligen Ausreise stellt keine Fluchtgefahr dar (vgl dazu etwa VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274). Auch vom Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme lässt sich nicht per se auf eine Fluchtgefahr schließen (VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336).Entsprechend der Judikatur des VwGH ist eine bewusste Nicht-Befolgung eines Ausreisebefehles für sich genommen jedoch nicht geeignet, das Vorliegen einer Fluchtgefahr zu begründen vergleiche VwGH 24.10.2007, 2006/21/0045). Auch die Nicht-Vornahme einer freiwilligen Ausreise stellt keine Fluchtgefahr dar vergleiche dazu etwa VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274). Auch vom Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme lässt sich nicht per se auf eine Fluchtgefahr schließen (VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336).

Der BF verfügt zwar über keine eigenen gültigen Reisedokumente, weshalb ein HRZ beschafft werden musste und wurde eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist. Zudem reiste der BF nicht aus dem Bundesgebiet aus und bestand zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn. Dies allein begründet entsprechend der Judikatur aber keine Fluchtgefahr.

Dem BF wurde – soweit sich dem Akteninhalt und der Stellungnahme des Bundesamtes entnehmen lässt – zu keinem Zeitpunkt etwa mit Mitwirkungsbescheid aufgetragen, bei der irakischen Botschaft ein Reisedokument einzuholen. Der BF hat sich im bisherigen Verfahren auch nicht unkooperativ oder vertrauensunwürdig verhalten.

Vielmehr war der BF im Bundesgebiet durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er verhielt sich im Verfahren insgesamt nicht unkooperativ oder vertrauensunwürdig und hat in seinen bisherigen Verfahren nicht versucht unterzutauchen, um sich seiner Abschiebung zu entziehen oder diese zumindest zu erschweren und verhielt sich auch bei der gegenständlichen Festnahme anlässlich der Schubhaft kooperativ. Die fehlende Ausreisewilligkeit des BF, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Allein aus dem Umstand der Unterschriftenverweigerung und des mittlerweile freiwillig wieder beendeten Hungerstreiks, lässt sich eine Fluchtgefahr nicht anzunehmen.

Es liegen somit keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der BF bei dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt hätte. Der BF hat zudem die Rückkehr oder Abschiebung weder umgangen noch behindert. Damit hat der BF den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG nicht erfüllt.Es liegen somit keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der BF bei dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt hätte. Der BF hat zudem die Rückkehr oder Abschiebung weder umgangen noch behindert. Damit hat der BF den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG nicht erfüllt.

3.2.4.2. Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). 3.2.4.2. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).

Zwar besteht gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag aber keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt.

3.2.4.3. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.3.2.4.3. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.

Das Bundesamt argumentiert im angefochtenen Bescheid, die Ziffer 9 des § 76 Abs. 3 FPG sei erfüllt, da im Fall des BF aus seiner Wohn- und Familiensituation, seiner fehlenden sonstigen Verankerung sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens geschlossen werden könne, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege.Das Bundesamt argumentiert im angefochtenen Bescheid, die Ziffer 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG sei erfüllt, da im Fall des BF aus seiner Wohn- und Familiensituation, seiner fehlenden sonstigen Verankerung sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens geschlossen werden könne, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege.

Hierzu ist festzuhalten, dass der BF zwar keine Familienangehörigen in Österreich hat, er aber über einen gesicherten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt, an dem er sich auch tatsächlich aufhält. Der BF ist zudem zumindest in einem gewissen Maße in Österreich sozial verankert. Während seines Aufenthalts in Österreich leistet er zudem freiwillige Tätigkeiten bei XXXX . Der BF ist überdies strafrechtlich unbescholten.Hierzu ist festzuhalten, dass der BF zwar keine Familienangehörigen in Österreich hat, er aber über einen gesicherten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt, an dem er sich auch tatsächlich aufhält. Der BF ist zudem zumindest in einem gewissen Maße in Österreich sozial verankert. Während seines Aufenthalts in Österreich leistet er zudem freiwillige Tätigkeiten bei römisch 40 . Der BF ist überdies strafrechtlich unbescholten.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts war eine Fluchtgefahr im Hinblick auf den im § 76 Abs. 3 FPG enthaltenen Kriterienkatalog und der daran ergangenen konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die Abwägungsentscheidung einflossen, insgesamt somit nicht gegeben.Nach Ansicht des erkennenden Gerichts war eine Fluchtgefahr im Hinblick auf den im Paragraph 76, Absatz 3, FPG enthaltenen Kriterienkatalog und der daran ergangenen konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die Abwägungsentscheidung einflossen, insgesamt somit nicht gegeben.

3.2.5. Entgegen der Annahme der belangten Behörde, ist auch kein Sicherungsbedarf gegeben. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde. Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich, ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann.

Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Er verhielt sich im Verfahren nicht unkooperativ oder vertrauensunwürdig. Er hat in seinem bisherigen Verfahren auch nicht versucht unterzutauchen und war stets aufrecht gemeldet. Er verfügt in Österreich über einen gesicherten Wohnsitz und war durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet und somit greifbar für die Behörde. Er ist zumindest in einem gewissen Maße in Österreich sozial verankert.

Das Bundesamt ist daher insgesamt zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft selbst in Ansehung des bevorstehenden Abschiebetermins im vorliegenden Einzelfall zu Unrecht von Sicherungsbedarf ausgegangen.

3.2.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Der VwGH stellte bereits mehrmals fest, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes - selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert - bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen kann (vgl. VwGH vom 15.11.2022 Ra 2020/21/0442 Rn 14, sowie VwGH 15.9.2022, Ra 2021/21/0342, Rn. 13, mit dem Hinweis auf VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0012).Der VwGH stellte bereits mehrmals fest, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes - selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert - bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen kann vergleiche VwGH vom 15.11.2022 Ra 2020/21/0442 Rn 14, sowie VwGH 15.9.2022, Ra 2021/21/0342, Rn. 13, mit dem Hinweis auf VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0012).

Zudem entschied der VwGH bereits vor dem gegenständlichen Fall, dass der Gesundheitszustand eines BF zur Frage der Haftfähigkeit und auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung thematisiert werden muss, da ansonsten ein wesentlicher Begründungsmangel vorliegt (vgl. VwGH 28.06.2022, Ra 2021/21/0185, Rn 12ff, insb. Rn 15).Zudem entschied der VwGH bereits vor dem gegenständlichen Fall, dass der Gesundheitszustand eines BF zur Frage der Haftfähigkeit und auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung thematisiert werden muss, da ansonsten ein wesentlicher Begründungsmangel vorliegt vergleiche VwGH 28.06.2022, Ra 2021/21/0185, Rn 12ff, insb. Rn 15).

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch darauf hingewiesen, dass eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes - selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultieren sollte - im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen kann, dass an Stelle der Anordnung der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend sein könnte (vgl. dazu etwa auch VwGH 20.2.2014, 2013/21/0080, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat auch darauf hingewiesen, dass eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes - selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultieren sollte - im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen kann, dass an Stelle der Anordnung der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend sein könnte vergleiche dazu etwa auch VwGH 20.2.2014, 2013/21/0080, mwN).

Das BFA argumentiert im angefochtenen Bescheid, dass aufgrund des Gesundheitszustandes auch die subjektiven Haftbedingungen gegeben seien. Sollte der BF ärztliche Hilfe bedürfen, könne ihm eine solche auch im Stande der Schubhaft gewährt werden. Die Haftfähigkeit sei am 14.02.2024 überprüft und bestätigt worden ( XXXX ). Das BFA argumentiert im angefochtenen Bescheid, dass aufgrund des Gesundheitszustandes auch die subjektiven Haftbedingungen gegeben seien. Sollte der BF ärztliche Hilfe bedürfen, könne ihm eine solche auch im Stande der Schubhaft gewährt werden. Die Haftfähigkeit sei am 14.02.2024 überprüft und bestätigt worden ( römisch 40 ).

Hierzu ist festzuhalten, dass der BF zwar während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig ist. Er verfügt jedoch über mehrere gesundheitliche Leiden und nimmt regelmäßige Therapie in Anspruch. Eine Abwägung zwischen den persönlichen Interessen des BF und dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen (Verhältnismäßigkeit) durch das erkennende Gericht hat ergeben, dass den Interessen des BF der Vorzug zu gewähren war.

Es wurde zwar bereits ein HRZ für den BF ausgestellt und seine Abschiebung organisiert. Der BF ist in Österreich aber zumindest in geringem Maße sozial verankert und geht einer freiwilligen Beschäftigung nach. Er ist außerdem unbescholten und verfügt auch über einen gesicherten Wohnsitz. Der BF verhielt sich im Verfahren auch nicht unkooperativ oder vertrauensunwürdig, hat bisher auch nicht versucht unterzutauchen oder seine Abschiebung zu behindern.

Aufgrund der festgestellten gesundheitlichen Leiden des BF kann zwar davon ausgegangen werden, dass für ihn in Schubhaft ausreichender Schutz und medizinische Therapie gewährleistet werden kann. Zu prüfen wäre in diesem Zusammenhang insbesondere aber, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt.Aufgrund der festgestellten gesundheitlichen Leiden des BF kann zwar davon ausgegangen werden, dass für ihn in Schubhaft ausreichender Schutz und medizinische Therapie gewährleistet werden kann. Zu prüfen wäre in diesem Zusammenhang insbesondere aber, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt.

Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit der Verhängung eines gelinderen Mittels vor, von welcher das Bundesamt Gebrauch machen hätte müssen. Im gegenständlichen Fall ist es nach Ansicht des erkennenden Gerichtes zur Sicherung der Abschiebung des BF ausreichend, über ihn ein gelinderes Mittel zu verhängen.

In Frage kommen hierbei insbesondere eine Unterkunftnahme an seinem bestehenden gesicherten Wohnsitz mitsamt einer periodischen Meldeverpflichtung. Insbesondere kann aufgrund des Umstandes, dass der BF in der Betreuungsstelle gemeldet und regelmäßig aufhältig war, nicht davon ausgegangen werden, dass er sich vor der hg. zu beurteilenden Schubhaft vor der Behörde verborgen gehalten hätte, er vielmehr greifbar ist.

Die verhängte Schubhaft ist nach Ansicht des Gerichtes somit auch nicht als Ultima Ratio zu qualifizieren.

3.2.7. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 14.02.2024 ist daher rechtswidrig.

3.2.8. Der Beschwerde war gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattzugeben und der angefochtene Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 14.02.2024 für rechtswidrig zu erklären.3.2.8. Der Beschwerde war gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattzugeben und der angefochtene Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 14.02.2024 für rechtswidrig zu erklären.

3.3. Zu II. A) - Spruchpunkt 2. – (Nicht-)Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.3. Zu römisch zwei. A) - Spruchpunkt 2. – (Nicht-)Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft

3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.3.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).

3.3.2. Der bereits der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides zu Grunde liegende Sachverhalt hat – insbesondere im Hinblick auf die mangelnde Verhältnismäßigkeit – keine wesentliche Änderung erfahren, weshalb daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen war, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.3.3.2. Der bereits der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides zu Grunde liegende Sachverhalt hat – insbesondere im Hinblick auf die mangelnde Verhältnismäßigkeit – keine wesentliche Änderung erfahren, weshalb daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen war, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

3.4. Zu I. A) – Spruchpunkte 2. und 3. sowie zu II. A) – Spruchpunkte 3. und 4. - Kostenersatz 3.4. Zu römisch eins. A) – Spruchpunkte 2. und 3. sowie zu römisch zwei. A) – Spruchpunkte 3. und 4. - Kostenersatz

3.4.1. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:3.4.1. Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:

Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG)

„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1.         die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2.         die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3.         die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:, 1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,, 2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie, 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)

„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1.         Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei   737,60 Euro
2.         Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei  922,00 Euro
3.         Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei  57,40 Euro
4.         Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei  368,80 Euro
5.         Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:, 1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro, 2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro , 3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro, 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro, 5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

(…)“

3.4.2. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.4.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

3.4.3. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.4.3. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

3.4.4. Im gegenständlichen Verfahren wurden sowohl gegen die Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft als auch den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft Beschwerden erhoben, wobei durch jede dieser Maßnahmen Kostenfolgen ausgelöst wurden. Es wurde der Zuspruch der Kosten gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung beantragt.

Da den Beschwerden stattgegeben und sowohl die Festnahme und darauf gestützte Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft als auch der angefochtene Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurden und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen, ist der BF die obsiegende Partei, weshalb ihm je Maßnahmenbeschwerde gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG Kostenersatz in der Höhe von 737,60 Euro für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 1 VwG-AufwErsV) gebührt. Da den Beschwerden stattgegeben und sowohl die Festnahme und darauf gestützte Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft als auch der angefochtene Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurden und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen, ist der BF die obsiegende Partei, weshalb ihm je Maßnahmenbeschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von 737,60 Euro für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV) gebührt.

3.4.5. Dem Bundesamt hingegen gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz, weshalb das entsprechende Kostenbegehren jeweils abzuweisen war.

3.5. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerden geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerden geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

3.6. Zu I. B) und II. B) – Unzulässigkeit der Revision3.6. Zu römisch eins. B) und römisch zwei. B) – Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Anhaltung Ausreiseverpflichtung Festnahme Festnahmeauftrag Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Gesundheitszustand Hauptwohnsitz Heimreisezertifikat illegale Einreise Kooperation Kostenersatz Meldeadresse Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W289.2286619.2.00

Im RIS seit

15.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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