Entscheidungsdatum
20.02.2024Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
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W288 2282406-4/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HÄFELE über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Klammer, gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 15.02.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HÄFELE über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Klammer, gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 15.02.2024, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA oder Bundesamt) vom 28.11.2023, Zl. XXXX , wurde über den Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wird seit 28.11.2023 in Schubhaft angehalten.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA oder Bundesamt) vom 28.11.2023, Zl. römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wird seit 28.11.2023 in Schubhaft angehalten.
Der BF erhob in der Folge mehrmals Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge: BVwG) gegen seine Anhaltung in Schubhaft. Mit Erkenntnissen vom 12.12.2023, Zl. XXXX , vom 22.12.2023, Zl. XXXX und vom 19.01.2024, Zl. XXXX , wurden die Beschwerden jeweils abgewiesen und ausgesprochen, dass die für Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Der BF erhob in der Folge mehrmals Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge: BVwG) gegen seine Anhaltung in Schubhaft. Mit Erkenntnissen vom 12.12.2023, Zl. römisch 40 , vom 22.12.2023, Zl. römisch 40 und vom 19.01.2024, Zl. römisch 40 , wurden die Beschwerden jeweils abgewiesen und ausgesprochen, dass die für Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
2. Mit Schreiben vom 15.02.2024 erhob der BF, durch seine im Spruch genannte Rechtsvertretung, neuerlich Beschwerde an das BVwG gegen die seit dem 15.02.2024 andauernde Anhaltung in Schubhaft. Gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem letzten gerichtlichen Fortsetzungsausspruch vom 19.01.2024 wandte sich die Beschwerde nicht. Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Anhaltung in Schubhaft seit dem 15.02.2024 als rechtswidrig festzustellen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung keine für die Fortsetzung der Schubhaft maßgebenden Voraussetzungen vorliegen und ihm den Ersatz für den entstandenen Aufwand für Eingabegebühr, Schriftsatz und Verhandlung zu Handen seines Vertreters zuzusprechen.
In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es der Behörde bislang nicht gelungen sei ein HRZ zu beschaffen und die Abschiebung zu vollziehen. Ein Abschiebetermin stehe nach wie vor nicht fest. Aufgrund der bisherigen erfolglosen Vorführungen an die Delegation der nigerianischen Botschaft erscheine die zeitnahe Ausstellung eines HRZ als sehr unwahrscheinlich. Seine Angaben gegenüber der Botschaft, dass er über eine Arbeitsbewilligung verfüge, seien nicht dazu geeignet die Botschaft bzw. die Behörde zu täuschen und hätte die Behörde seine Angaben sofort widerlegen können. Er habe sich zwar nicht immer an seiner Meldeadresse aufgehalten, sei aber jedenfalls grundsätzlich für die Behörde greifbar gewesen und habe auch die hinterlegte Post abgeholt. Die Rückkehrunwilligkeit alleine reiche nicht aus, um die erhebliche Fluchtgefahr zu begründen. Zudem habe das Rückkehrberatungsgespräch am 01.12.2023 stattgefunden und sei er von der Behörde und dem BVwG nicht zur Rückkehrwilligkeit oder der Bereitschaft einem gelinderen Mittel nachzukommen befragt worden. Eine mündliche Verhandlung werde als dringend geboten erachtet. Die bereits in der Beschwerde vom 20.12.2023 vorgebrachte Unterkunftmöglichkeit bestehe nach wie vor.
3. Am 16.02.2024 leitete das BVwG dem BFA die eingebrachte Beschwerde weiter und forderte zur Aktenvorlage und Stellungnahme auf.
4. Noch am 16.02.2024 übermittelte das BFA jene (aktualisierten) Aktenteile, welche nicht schon im Rahmen der vorhergehenden Beschwerdeverfahren übermittelt wurden und erstattete eine Stellungnahme zur eingebrachten Beschwerde. Darin beantragte das BFA die Beschwerde als unbegründet ab- bzw. als unzulässig zurückzuweisen, festzustellen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den BF zum Ersatz näher bezeichneter Kosten zu verpflichten.
5. Am 19.02.2024 übermittelte die für die Ausstellung von Heimreisezertifikaten (in weiterer Folge: HRZ) zuständige Fachabteilung des BFA zudem eine Anfragebeantwortung zu näheren Fragen betreffend die geplante Abschiebung des BF und dem Stand des HRZ-Verfahrens.
6. Am 19.02.2024 übermittelte das BVwG die Stellungnahme des BFA zur eingebrachten Beschwerde sowie die HRZ-Anfragebeantwortung der im Spruch genannten Rechtsvertretung des BF zum Parteiengehör.
6. Eine Stellungnahme durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung innerhalb der im Parteiengehör eingeräumten Stellungnahmefrist erfolgte nicht.
Eine Stellungnahme erfolgte am 19.02.2024 (außerhalb der Amtsstunden) lediglich durch eine weitere Rechtsanwältin, wobei diese entgegen § 1 BVwG-EVV (nicht rechtswirksam) per E-Mail eingebracht wurde und sich darin nicht gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG iVm § 8 RAO auf eine erteilte Vollmacht berufen wurde. In der Stellungnahme wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom BFA getroffenen Feststellungen als richtig zugestanden würden. Richtig sei, dass er sich in Schubhaft befinde, weil es dem BFA bis dato – trotz zahlreicher Urgenzen – nicht gelungen sei von der Botschaft ein HRZ zu erlangen. Es könne nicht angehen, dass er über Gebühr lange Zeit in Schubhaft zubringen müsse, wo durchaus auch mit gelinderen Mitteln das Auslangen gefunden werden könne. Über die Schubhaftbeschwerde sei weder eine Verhandlung anberaumt, noch durchgeführt worden und sei seitens der nigerianischen Botschaft eine zeitnahe Ausstellung eines HRZ nicht zu erwarten. Er befände sich seit fast drei Monaten (Haftbeginn sei der 23.11.2023 gewesen) in Schubhaft und sei realistischer Weise ein Ende nicht absehbar. Er habe sich weder etwas zu Schulden kommen lassen, was eine so lange Schubhaft rechtfertige, noch könne ihm angelastet werden, dass die Botschaft auf Aufforderungen des BFA nicht reagiere und für ihn kein HRZ ausstelle. Er wiederhole daher nochmal seinen Antrag auf sofortige Enthaftung und Anwendung gelinderer Mittel, da er ohne Reisedokument ohnehin nicht ausreisen könne und auch bisher angeordneten Terminen zuverlässig nachgekommen sei.Eine Stellungnahme erfolgte am 19.02.2024 (außerhalb der Amtsstunden) lediglich durch eine weitere Rechtsanwältin, wobei diese entgegen Paragraph eins, BVwG-EVV (nicht rechtswirksam) per E-Mail eingebracht wurde und sich darin nicht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG in Verbindung mit Paragraph 8, RAO auf eine erteilte Vollmacht berufen wurde. In der Stellungnahme wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom BFA getroffenen Feststellungen als richtig zugestanden würden. Richtig sei, dass er sich in Schubhaft befinde, weil es dem BFA bis dato – trotz zahlreicher Urgenzen – nicht gelungen sei von der Botschaft ein HRZ zu erlangen. Es könne nicht angehen, dass er über Gebühr lange Zeit in Schubhaft zubringen müsse, wo durchaus auch mit gelinderen Mitteln das Auslangen gefunden werden könne. Über die Schubhaftbeschwerde sei weder eine Verhandlung anberaumt, noch durchgeführt worden und sei seitens der nigerianischen Botschaft eine zeitnahe Ausstellung eines HRZ nicht zu erwarten. Er befände sich seit fast drei Monaten (Haftbeginn sei der 23.11.2023 gewesen) in Schubhaft und sei realistischer Weise ein Ende nicht absehbar. Er habe sich weder etwas zu Schulden kommen lassen, was eine so lange Schubhaft rechtfertige, noch könne ihm angelastet werden, dass die Botschaft auf Aufforderungen des BFA nicht reagiere und für ihn kein HRZ ausstelle. Er wiederhole daher nochmal seinen Antrag auf sofortige Enthaftung und Anwendung gelinderer Mittel, da er ohne Reisedokument ohnehin nicht ausreisen könne und auch bisher angeordneten Terminen zuverlässig nachgekommen sei.
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II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum bisherigen Verfahren:
1.1.1. Nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der BF am 06.09.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz und fand am 07.09.2014 seine Erstbefragung statt. Einer für den 29.09.2015 vorgesehenen Ladung zur Einvernahme blieb er unentschuldigt fern und konnte er erst 20.10.2015 vom BFA niederschriftlich einvernommen werden.
Mit Bescheid des BFA vom 27.10.2015, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Mit Bescheid des BFA vom 27.10.2015, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Der BF erhob in der Folge Beschwerde gegen diesen Bescheid an das BVwG. Die Ladung für die am 28.11.2017 vorgesehenen Beschwerdeverhandlung wurde der damaligen Vertretung des BF am 18.10.2027 ordnungsgemäß zugestellt. Mit 09.11.2017 informierte die damalige Vertretung des BF das BVwG darüber, dass sie keinen Kontakt mehr zum BF hätten und legten die Vollmacht zurück. Eine – nebst der ordnungsgemäßen Zustellung an die Vertretung – mehrmals versuchte Zustellung der Ladung an der damaligen Meldeadresse des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes blieb erfolglos. Er hielt sich dort nicht auf. Der BF erschien sodann nicht zur Beschwerdeverhandlung.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.11.2017, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 27.10.2015 mit der Maßgabe, dass es in Spruchpunkt III. lautet „eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt“, als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem BF am 17.12.2017 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes persönlich ausgefolgt. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung wurde nicht erhoben.Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.11.2017, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 27.10.2015 mit der Maßgabe, dass es in Spruchpunkt römisch drei. lautet „eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt“, als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem BF am 17.12.2017 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes persönlich ausgefolgt. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung wurde nicht erhoben.
1.1.2. Am 20.12.2017 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (erster Folgeantrag) und fand noch am selben Tag die Erstbefragung des BF statt. Bei einer am 07.01. und 08.01.2018 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten behördlichen Nachschau an der damaligen Meldedadresse des BF konnte erhoben werden, dass sich der BF dort nicht aufhielt und er sich nur „hie und da einmal dort aufhalte“. Wegen der Scheinmeldung des BF wurde von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die amtliche Abmeldung eingeleitet. Den Ladungen zu den Einvernahmen am 16.01.2018 sowie am 07.02.2018, welche auch der damaligen Rechtsvertretung des BF zugestellt wurden, kam der BF unentschuldigt nicht nach.
Mit Schreiben des BFA vom 23.04.2018 wurde dem BF sowie seiner damaligen Rechtsvertretung eine weitere Ladung zur Einvernahme für den 15.05.2018 zugestellt. Zudem wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 15.05.2018 schriftlich zu seinen vorgebrachten Fluchtgründen Stellung zu nehmen. Es langte keine Stellungnahme ein und blieb der BF und seine Rechtsvertretung der Einvernahme unentschuldigt fern.
Mit Bescheid des BFA vom 25.06.2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.12.2017 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht eingeräumt. Mit Bescheid des BFA vom 25.06.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.12.2017 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht eingeräumt.
Die gegen den Bescheid vom 15.06.2018 erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 12.08.2018, Zl. XXXX , als unbegründet ab. Das Erkenntnis wurde der damaligen Rechtsvertretung des BF mit 15.08.2018 zugestellt. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung wurde nicht erhoben. Die gegen den Bescheid vom 15.06.2018 erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 12.08.2018, Zl. römisch 40 , als unbegründet ab. Das Erkenntnis wurde der damaligen Rechtsvertretung des BF mit 15.08.2018 zugestellt. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung wurde nicht erhoben.
1.1.3. Am 10.01.2019 wurde vom BFA ein Verfahren zur Ausstellung eines HRZ für den BF eingeleitet.
1.1.4. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte stattdessen am 12.09.2019 seinen inzwischen dritten Antrag auf internationalen Schutz (zweiter Folgeantrag). Seine Erstbefragung fand noch am selben Tag statt. Einer für den 19.09.2019 vorgesehenen Ladung leistete der BF unentschuldigt keine Folge, obgleich die Ladung vom BF persönlich übernommen wurde, keine Folge. Am 18.10.2019 versuchten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem BF eine Ladung zu einer Einvernahme am 12.11.2019 an seiner damaligen Meldeadresse zuzustellen. Da an der Adresse niemand angetroffen werden konnte, wurde eine Verständigung über die Hinterlegung der abzuholenden Schriftstücke auf der Polizeiinspektion an der Eingangstür angebracht. Daraufhin erschien der Wohnungsmieter bei der Polizeiinspektion und teilte mit, dass der BF seit ca. einer Woche nicht mehr bei ihm Wohnhaft sei, er diesen jedoch über die Abholung der Schriftstücke in Kenntnis setzen werde. Der Mieter gab den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Telefonnummer des BF bekannt, konnte jedoch keine weiteren Angaben zum Aufenthaltsort des BF machen. Nach mehrmaligen Versuchen den BF zu erreichen, konnte der BF am 22.10.2019 von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes schließlich über die Abholung der Schriftstücke auf der Dienststelle in Kenntnis gesetzt werden. Noch am selben Tag erschien der BF auf der Dienststelle und wurde ihm ua. die Ladung persönlich ausgefolgt. Gegenüber den Beamten leugnete er, dass die Meldeadresse nicht mehr sein Hauptwohnsitz sei. Der Ladung für den 12.11.2019 leistete der BF sodann unentschuldigt keine Folge.
Mit Bescheid des BFA vom 09.12.2019, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.09.2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria erneut gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde dem BF nicht gewährt.Mit Bescheid des BFA vom 09.12.2019, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.09.2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria erneut gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde dem BF nicht gewährt.
Die gegen den Bescheid vom 09.12.2019 erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 16.01.2020, Zl. XXXX , als unbegründet ab. Das Erkenntnis wurde der damaligen Rechtsvertretung des BF mit 17.01.2020 zugestellt. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung wurde nicht erhoben. Die gegen den Bescheid vom 09.12.2019 erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 16.01.2020, Zl. römisch 40 , als unbegründet ab. Das Erkenntnis wurde der damaligen Rechtsvertretung des BF mit 17.01.2020 zugestellt. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung wurde nicht erhoben.
Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung wiederum nicht nach.
1.1.5. Mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 31.08.2020 wurde der BF zu einem Interviewtermin bei der nigerianischen Delegation am 10.09.2020 geladen. Die durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versuchte Zustellung dieses Bescheides konnte nicht rechtzeitig bewirkt werden, da der BF mit der Verständigung der Hinterlegung eines Schriftstückes erst am 14.09.2023 auf der Polizeiinspektion erschien und ihm der Bescheid daher erst dann ausgefolgt werden konnte.
1.1.6. Mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 29.08.2022 wurde der BF zu einem Interviewtermin bei der nigerianischen Delegation am 08.09.2022 geladen. Eine versuchte Zustellung an den BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlief erfolglos und wurde ua. der Bescheid am 30.08.2022 bei der Polizeiinspektion hinterlegt. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes führten eine Kontrolle an der Meldeadresse des BF durch, wobei am 07.09.2022 erstmals die Tür durch einen Untermieter geöffnet wurde. Diese Person gab an, dass er seit Monatsbeginn zur Untermiete wohne, er den BF nicht kenne und diesen auch nicht gesehen habe. Der BF wurde nach dem Meldegesetz zur Anzeige gebracht. Am 08.09.2022 erschien der BF sodann auf der Polizeiinspektion, um die hinterlegten Schriftstücke abzuholen. Dem BF wurde ua. der Bescheid persönlich ausgefolgt. Er behauptete immer noch an seiner Meldeadresse zu wohnen und lediglich beim Zustellversuch nicht zuhause gewesen zu sein. Bereits am 01.09.2022 wurde dieser Bescheid auch der damaligen Vertretung des BF zugestellt. Dem Ladungstermin kam der BF unentschuldigt nicht nach.
1.1.7. Mit weiterem Mitwirkungsbescheid des BFA vom 16.09.2022 wurde der BF zu einem Interviewtermin bei der nigerianischen Delegation am 22.09.2022 geladen. Der Bescheid wurde der damaligen Vertretung des BF am 20.09.2022 zugestellt. Dem Ladungstermin kam der BF unentschuldigt nicht nach. Am 03.10.2022 erließ das BFA gegen den BF einen Festnahmeauftrag.
1.1.8. Mit neuerlichem Mitwirkungsbescheid des BFA vom 07.11.2022 wurde der BF zu einem Interviewtermin bei der nigerianischen Delegation am 17.11.2022 geladen. Der Bescheid wurde der damaligen Rechtsvertretung des BF am 10.11.2022 zugestellt. Lediglich auf der ersten Seite dieses Bescheides stand in Folge eines Tippfehlers als Termin der 17.03.2022, obgleich sich aus dem weiteren Bescheid zweifelsfrei der tatsächliche Termin am 17.11.2022 ergab. Der BF kam dem Ladungstermin unentschuldigt nicht nach.
1.1.9. Mit neuerlichem Mitwirkungsbescheid des BFA vom 18.11.2022 wurde der BF zu einem Interviewtermin bei der nigerianischen Delegation am 01.12.2022 geladen. Der BF erschien am 01.12.2022 mit seiner damaligen Rechtsvertretung bei der nigerianischen Delegation und teilte mit, dass er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 AsylG gestellt habe. Die Botschaft ersuchte um erneute Ladung zu einem weiteren Vorführtermin, damit der BF beweisen kann, dass er den Antrag gestellt hat.1.1.9. Mit neuerlichem Mitwirkungsbescheid des BFA vom 18.11.2022 wurde der BF zu einem Interviewtermin bei der nigerianischen Delegation am 01.12.2022 geladen. Der BF erschien am 01.12.2022 mit seiner damaligen Rechtsvertretung bei der nigerianischen Delegation und teilte mit, dass er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, AsylG gestellt habe. Die Botschaft ersuchte um erneute Ladung zu einem weiteren Vorführtermin, damit der BF beweisen kann, dass er den Antrag gestellt hat.
1.1.10. Am 01.12.2023 brachte der BF, im Wege seiner damaligen Rechtsvertretung, beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 AsylG ein. Mit Schreiben vom 16.12.2022, der damaligen Rechtsvertretung des BF am 20.12.2022 zugestellt, forderte das BFA den BF zur Verbesserung seines Antrags auf. Mit Verfahrensanordnung vom 14.02.2023, der damaligen Vertretung des BF am 17.02.2023 zugestellt, wurde dem BF zudem aufgetragen seinen nigerianischen Reisepass im Original vorzulegen. Weder dem Verbesserungsauftrag noch der Verfahrensanordnung wurde in der Folge (vollinhaltlich) entsprochen. 1.1.10. Am 01.12.2023 brachte der BF, im Wege seiner damaligen Rechtsvertretung, beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, AsylG ein. Mit Schreiben vom 16.12.2022, der damaligen Rechtsvertretung des BF am 20.12.2022 zugestellt, forderte das BFA den BF zur Verbesserung seines Antrags auf. Mit Verfahrensanordnung vom 14.02.2023, der damaligen Vertretung des BF am 17.02.2023 zugestellt, wurde dem BF zudem aufgetragen seinen nigerianischen Reisepass im Original vorzulegen. Weder dem Verbesserungsauftrag noch der Verfahrensanordnung wurde in der Folge (vollinhaltlich) entsprochen.
Mit Bescheid des BFA vom 28.03.2023, der damaligen Rechtsvertretung des BF am 03.04.2023 zugestellt, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG (als unzulässig) zurückgewiesen. Der Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom 28.03.2023, der damaligen Rechtsvertretung des BF am 03.04.2023 zugestellt, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG (als unzulässig) zurückgewiesen. Der Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.1.11. Am 27.11.2023 wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Wohnadresse im XXXX aufgesucht, da gegen eine dort gemeldete Person ein Festnahmeauftrag bestand. Die Wohnungstür wurde vom Hauptmieter geöffnet, der mitteilte, dass die gesuchte Person bereits vor ein bis zwei Monaten ausgezogen sei und er die amtliche Abmeldung bereits veranlasst habe. Aufgrund des dem Festnahmeauftrag angeschlossenen Durchsuchungsauftrag wurde die Wohnung durchsucht. Ein Raum war abgeschlossen und wurde der Hauptmieter ersucht diese zu öffnen. Er gab an, dass ein Freund zu Besuch sei und klopfte an der Tür, worauf der der BF die Tür öffnete und sich mit einer Verfahrenskarte nach § 50 AsyIG legitimierte. Der BF gab gegenüber den Beamten an, dass er an seiner Meldeadresse wohnhaft sei. Für die einschreitenden Beamten hatte es jedoch den Anschein, dass er in der Wohnung lebt. Nach Rücksprache mit dem Journaldienst des BFA wurde die Festnahme des BF und seine Direkteinlieferung ins Polizeianhaltezentrum angeordnet. Der BF wurde am 27.11.2023, 23:50 Uhr, festgenommen, gemäß § 41 BFA-VG belehrt, ins Polizeianhaltezentrum überstellt und ihm ein Informationsblatt für Festgenommene in englischer Sprache ausgefolgt. 1.1.11. Am 27.11.2023 wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Wohnadresse im römisch 40 aufgesucht, da gegen eine dort gemeldete Person ein Festnahmeauftrag bestand. Die Wohnungstür wurde vom Hauptmieter geöffnet, der mitteilte, dass die gesuchte Person bereits vor ein bis zwei Monaten ausgezogen sei und er die amtliche Abmeldung bereits veranlasst habe. Aufgrund des dem Festnahmeauftrag angeschlossenen Durchsuchungsauftrag wurde die Wohnung durchsucht. Ein Raum war abgeschlossen und wurde der Hauptmieter ersucht diese zu öffnen. Er gab an, dass ein Freund zu Besuch sei und klopfte an der Tür, worauf der der BF die Tür öffnete und sich mit einer Verfahrenskarte nach Paragraph 50, AsyIG legitimierte. Der BF gab gegenüber den Beamten an, dass er an seiner Meldeadresse wohnhaft sei. Für die einschreitenden Beamten hatte es jedoch den Anschein, dass er in der Wohnung lebt. Nach Rücksprache mit dem Journaldienst des BFA wurde die Festnahme des BF und seine Direkteinlieferung ins Polizeianhaltezentrum angeordnet. Der BF wurde am 27.11.2023, 23:50 Uhr, festgenommen, gemäß Paragraph 41, BFA-VG belehrt, ins Polizeianhaltezentrum überstellt und ihm ein Informationsblatt für Festgenommene in englischer Sprache ausgefolgt.
1.1.12. Am 28.11.2023 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Dort gab er im Wesentlichen an, dass er im XXXX wohne, die genaue Adresse jedoch nicht kenne. Er sei zu seinem Freund gefahren, um sich Geld für die Bezahlung seines Anwalts ausborgen zu können. Ein seiner Meldeadresse wohne er nicht. Er wohne seit 2017 im XXXX . An seiner Meldeadresse habe er niemals gewohnt. Auf Vorhalt, dass die Beamten den Eindruck gewonnen hätten, dass er in der Wohnung seines Aufgriffes lebe, gab er an, dass das nicht stimme und er nur einen Freund besucht habe. Er gab an ledig zu sein und eine Tochter, welche drei Jahre alt sei zu haben. Diese lebe bei ihrer Mutter in Salzburg, welche auch die Obsorge habe. Er sehe seine Tochter einmal im Monat und zahle keine Alimente. Er lebe in keiner Beziehung und keiner Lebensgemeinschaft. Familienangehörige in Österreich, der EU oder im Schengenraum habe er keine. In Nigeria lebe sein Bruder. Er habe keine Schulbildung und in Nigeria nie gearbeitet. Befragt nach seiner derzeitigen Beschäftigung gab er an, dass er nie gearbeitet habe und nur Augustin-Zeitungen verkauft habe. Seinen Lebensunterhalt finanziere er durch den Verkauf von Augustin-Zeitungen und gelegentlich helfe er Leute beim Umzug, wofür er ein bisschen Geld bekomme. Befragt nach Barmitteln und Ersparnissen gab er an, kein Geld zu haben. Befragt nach von ihm gesetzten Integrationsmaßnahmen gab er an, einen Deutschkurs angefangen, jedoch nicht abgeschlossen zu haben und in keinem Verein oder einer Organisation tätig zu sein. Weiters gab er an, nicht nach Nigeria zurückzuwollen, nicht ausreisebereit zu sein und an seinem Verfahren zur Abschiebung nicht mitzuwirken. Er gab an gesund zu sein.1.1.12. Am 28.11.2023 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Dort gab er im Wesentlichen an, dass er im römisch 40 wohne, die genaue Adresse jedoch nicht kenne. Er sei zu seinem Freund gefahren, um sich Geld für die Bezahlung seines Anwalts ausborgen zu können. Ein seiner Meldeadresse wohne er nicht. Er wohne seit 2017 im römisch 40 . An seiner Meldeadresse habe er niemals gewohnt. Auf Vorhalt, dass die Beamten den Eindruck gewonnen hätten, dass er in der Wohnung seines Aufgriffes lebe, gab er an, dass das nicht stimme und er nur einen Freund besucht habe. Er gab an ledig zu sein und eine Tochter, welche drei Jahre alt sei zu haben. Diese lebe bei ihrer Mutter in Salzburg, welche auch die Obsorge habe. Er sehe seine Tochter einmal im Monat und zahle keine Alimente. Er lebe in keiner Beziehung und keiner Lebensgemeinschaft. Familienangehörige in Österreich, der EU oder im Schengenraum habe er keine. In Nigeria lebe sein Bruder. Er habe keine Schulbildung und in Nigeria nie gearbeitet. Befragt nach seiner derzeitigen Beschäftigung gab er an, dass er nie gearbeitet habe und nur Augustin-Zeitungen verkauft habe. Seinen Lebensunterhalt finanziere er durch den Verkauf von Augustin-Zeitungen und gelegentlich helfe er Leute beim Umzug, wofür er ein bisschen Geld bekomme. Befragt nach Barmitteln und Ersparnissen gab er an, kein Geld zu haben. Befragt nach von ihm gesetzten Integrationsmaßnahmen gab er an, einen Deutschkurs angefangen, jedoch nicht abgeschlossen zu haben und in keinem Verein oder einer Organisation tätig zu sein. Weiters gab er an, nicht nach Nigeria zurückzuwollen, nicht ausreisebereit zu sein und an seinem Verfahren zur Abschiebung nicht mitzuwirken. Er gab an gesund zu sein.
1.1.13. Mit Bescheid des BFA vom 28.11.2023 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 28.11.2023, 16:20 Uhr, persönlich ausgefolgt. Der BF verweigerte die Unterschrift bei der Übernahme des Bescheides. Der BF befindet sich seit 28.11.2023, 16:20 Uhr, in Schubhaft.1.1.13. Mit Bescheid des BFA vom 28.11.2023 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 28.11.2023, 16:20 Uhr, persönlich ausgefolgt. Der BF verweigerte die Unterschrift bei der Übernahme des Bescheides. Der BF befindet sich seit 28.11.2023, 16:20 Uhr, in Schubhaft.
1.1.14. Am 30.11.2023 wurde der BF für den nächsten Vorführtermin zur nigerianischen Delegation vorgemerkt.
1.1.15. Am 01.12.2023 fand ein Rückkehrberatungsgespräch mit dem BF statt. Er gab an nicht rückkehrwillig zu sein.
1.1.16. Am 06.12.2023 erhob der BF, durch seine im Spruch genannte Rechtsvertretung, Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem 06.12.2023. Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.12.2023, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde abgewiesen und ausgesprochen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1.1.16. Am 06.12.2023 erhob der BF, durch seine im Spruch genannte Rechtsvertretung, Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem 06.12.2023. Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.12.2023, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde abgewiesen und ausgesprochen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
1.1.17. Am 15.12.2023 wurde der BF einer Delegation der nigerianischen Botschaft vorgeführt. Dabei gab er fälschlich an, dass er über eine Arbeitsbewilligung verfüge. Die Botschaft erachtete daher weitere Erhebungen für erforderlich und gab an diesbezüglich den Rechtsvertreter des BF zu kontaktieren.
1.1.18. Am 20.12.2023 erhob der BF, durch seine im Spruch genannte Rechtsvertretung, Beschwerde gegen seine Anhaltung in Schubhaft seit dem 20.12.2023. Mit Erkenntnis des BVwG vom 22.12.2023, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde abgewiesen und ausgesprochen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1.1.18. Am 20.12.2023 erhob der BF, durch seine im Spruch genannte Rechtsvertretung, Beschwerde gegen seine Anhaltung in Schubhaft seit dem 20.12.2023. Mit Erkenntnis des BVwG vom 22.12.2023, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde abgewiesen und ausgesprochen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Ein gegen diese Entscheidung gestellter Verfahrenshilfeantrag wurde vom Verwaltungsgerichtshof (in weiterer Folge: VwGH) mit Beschluss vom 29.01.2024, Zl. Ra 2024/21/0012-3, abgewiesen. Im Beschluss wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das BVwG fallbezogen nicht unvertretbarer Weise vom Vorliegen einer nur durch Schubhaft zu sichernden Fluchtgefahr und von der mangelnden Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung ausgegangen sei. Gleiches gelte auch im Hinblick auf die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft durch das BVwG. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheine aussichtslos.
1.1.19. Am 21.12.2023 wurde der BF für den Charter am 23.01.2024 gebucht. Diese Buchung musste späterhin storniert werden.
1.1.20. Am 15.01.2024 erhob der BF, durch seine im Spruch genannte Rechtsvertretung, Beschwerde gegen seine Anhaltung in Schubhaft seit dem 16.01.2024. Mit Erkenntnis des BVwG vom 19.01.2024, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde abgewiesen und ausgesprochen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1.1.20. Am 15.01.2024 erhob der BF, durch seine im Spruch genannte Rechtsvertretung, Beschwerde gegen seine Anhaltung in Schubhaft seit dem 16.01.2024. Mit Erkenntnis des BVwG vom 19.01.2024, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde abgewiesen und ausgesprochen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
1.1.21. Am 02.02.2024 wurde im Zuge eines Interviewtermins im BFA bei der nigerianischen Botschaft die Ausstellung eines HRZ urgiert. Die nigerianische Botschaft stellte die Zustimmung zur HRZ-Ausstellung, bei einer schriftlichen Bestätigung der weiterhin gültigen Ausreiseverpflichtung, in Aussicht.
1.1.22. Am 08.02.2024 wurde der BF für den Charter am 12.03.2024 gebucht.
1.1.23. Am 09.02.2024 und 15.02.2024 wurde bei der nigerianischen Botschaft um die Ausstellung eines HRZ urgiert. Am 15.02.2024 wurde an die Botschaft zudem ein „Remove Order“ übermittelt.
1.1.24. Am 15.02.2024 erhob der BF, durch seine Rechtsvertretung, die gegenständliche Beschwerde gegen seine Anhaltung in Schubhaft seit dem 15.02.2024.
1.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
1.2.1. Der BF führt die im Spruch genannten Identitätsdaten. Der BF ist nigerianischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist volljährig und weder Asyl- noch subsidiär Schutzberechtigter.
1.2.2. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu benötigter medizinischer Versorgung.
1.2.3. Der BF wird seit 28.11.2023 durchgehend in Schubhaft angehalten.
1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:
1.3.1. Der BF leistete in seinen Asylverfahren behördlichen und gerichtlichen Ladungen keine Folge. Er hielt sich den Behörden und dem Gericht nicht greifbar und kam seinen Mitwirkungspflichten nicht nach. Er entzog sich seinen Asylverfahren durch Untertauchen.
1.3.2. Der BF missachtete mehrere Mitwirkungsbescheide zum Zwecke der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes und leistete diesen keine Folge. Mehreren Ladungen zu Terminen mit der Delegation der nigerianischen Botschaft kam er dabei nicht nach. Er behinderte dadurch das Führen fremdenrechtlicher Verfahren, insbesondere die Erlangung eines HRZ und damit seine Abschiebung.
1.3.3. Der BF hält sich nicht an die Meldevorschriften. Trotz aufrechter behördlicher Meldeadressen war er für die Behörden dort wiederholt nicht greifbar. Bei seinen Meldeadressen, insbesondere auch bei seiner letzten Meldeadresse, handelte es sich mehrfach um bloße Scheinmeldungen. Seinen tatsächlichen Aufenthaltsort teilte er dem BFA nicht mit. Erst im Rahmen einer zufälligen Kontrolle konnte der BF aufgegriffen werden.
1.3.4. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.
1.3.5. Der BF stellte am 20.12.2017 und am 12.09.2019 Folgeanträge auf internationalen Schutz. Im Zeitpunkt beider Anträge bestand jeweils eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.
1.3.6. Der BF tätigte am 15.12.2023 falsche Angaben vor der nigerianischen Botschaft, indem er behauptete, über eine Arbeitsbewilligung zu verfügen, die ihm tatsächlich jedoch nicht zukam und nicht zukommt.
1.3.7. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.3.8. Der BF hat eine Tochter, welche gemeinsam mit der Kindesmutter in Salzburg lebt. Sowohl die Tochter als auch die Kindesmutter, beide Staatsangehörigkeit Nigeria, sind zur Ausreise verpflichtet. Der BF ist nicht zur Obsorge berechtigt, lebt in keinem gemeinsamen Haushalt und zahlt keine Alimente. Es besteht nur eingeschränkt Kontakt zu seiner Tochter. Weitere familiäre Anknüpfungspunkte hat der BF in Österreich nicht. Der BF verfügt in Österreich zwar über soziale Kontakte, jedoch über keine verfestigten sozialen Beziehungen. Der BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine ausreichenden Barmittel oder sonstige Vermögenswerte zur Existenzsicherung. Der BF verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz, er hat die Möglichkeit an einer näher bezeichneten Adresse Unterkunft zu nehmen und dort eine Meldeadresse zu erlangen.
1.3.9. Der BF ist nicht kooperativ, nicht vertrauenswürdig und nicht gewillt freiwillig nach Nigeria zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um sich der ihm drohenden Abschiebung zu entziehen.
1.3.10. Bei seinem ersten Termin vor einer Delegation der nigerianischen Botschaft am 01.12.2022 gab der BF an, dass er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in Österreich gestellt habe. Die Botschaft ersuchte um erneute Ladung des BF, damit er beweisen könne, dass er den Antrag gestellt habe. Den weiteren Ladungen kam der BF nicht nach und wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG mit Bescheid des BFA vom 28.03.2023 rechtskräftig zurückgewiesen. Am 15.12.2023 wurde der BF neuerlich einer Delegation der nigerianischen Botschaft vorgeführt. Dabei gab er fälschlich an, dass er über eine Arbeitsbewilligung verfüge. Die Botschaft erachtete daher weitere Erhebungen für erforderlich und wollte diesbezüglich den Rechtsvertreter des BF kontaktieren. Bereits am 02.01.2024 wurde vom BFA die Urgenz zur HRZ-Ausstellung im Rahmen des nächsten Delegationstermins am 02.02.2024 organisiert. Zudem organisierte das BFA am 08.02.2024 die begleitete Charter-Abschiebung des BF für den 12.03.2024 und urgierte am 09.02.2024 neuerlich bei der nigerianischen Botschaft. Eine HRZ-Zustimmung liegt aktuell noch nicht vor, jedoch hat die nigerianische Botschaft eine solche, bei schriftlicher Bestätigung der weiterhin gültigen Ausreiseverpflichtung durch das BFA, in Aussicht gestellt. Aus diesem Grund urgierte das BFA am 15.02.2024 ein weiteres Mal bei der nigerianischen Botschaft und übermittelte der Botschaft ein „Removal Order“. Zum Zweck der HRZ-Ausstellung ist für den 20.02.2024 im Rahmen eines Meetings in der nigerianischen Botschaft vorgesehen auf das übermittelte „Removal Order“ betreffend die Bestätigung der weiterhin gültigen Ausreiseverpflichtung zu verweisen. HRZ werden von der nigerianischen Botschaft regelmäßig ausgestellt und es finden auch regelmäßig Abschiebungen nach Nigeria statt.1.3.10. Bei seinem ersten Termin vor einer Delegation der nigerianischen Botschaft am 01.12.2022 gab der BF an, dass er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in Österreich gestellt habe. Die Botschaft ersuchte um erneute Ladung des BF, damit er beweisen könne, dass er den Antrag gestellt habe. Den weiteren Ladungen kam der BF nicht nach und wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG mit Bescheid des BFA vom 28.03.2023 rechtskräftig zurückgewiesen. Am 15.12.2023 wurde der BF neuerlich einer Delegation der nigerianischen Botschaft vorgeführt. Dabei gab er fälschlich an, dass er über eine Arbeitsbewilligung verfüge. Die Botschaft erachtete daher weitere Erhebungen für erforderlich und wollte diesbezüglich den Rechtsvertreter des BF kontaktieren. Bereits am 02.01.2024 wurde vom BFA die Urgenz zur HRZ-Ausstellung im Rahmen des nächsten Delegationstermins am 02.02.2024 organisiert. Zudem organisierte das BFA am 08.02.2024 die begleitete Charter-Abschiebung des BF für den 12.03.2024 und urgierte am 09.02.2024 neuerlich bei der nigerianischen Botschaft. Eine HRZ-Zustimmung liegt aktuell noch nicht vor, jedoch hat die nigerianische Botschaft eine solche, bei schriftlicher Bestätigung der weiterhin gültigen Ausreiseverpflichtung durch das BFA, in Aussicht gestellt. Aus diesem Grund urgierte das BFA am 15.02.2024 ein weiteres Mal bei der nigerianischen Botschaft und übermittelte der Botschaft ein „Removal Order“. Zum Zweck der HRZ-Ausstellung ist für den 20.02.2024 im Rahmen eines Meetings in der nigerianischen Botschaft vorgesehen auf das übermittelte „Removal Order“ betreffend die Bestätigung der weiterhin gültigen Ausreiseverpflichtung zu verweisen. HRZ werden von der nigerianischen Botschaft regelmäßig ausgestellt und es finden auch regelmäßig Abschiebungen nach Nigeria statt.
Da im Verwaltungsakt keine Hinweise auf das tatsächliche Bestehen einer Arbeitsbewilligung vorliegen, der BF schon bei seinem Antrag gemäß § 56 AsylG eine nigerianische Geburtsurkunde sowie eine Herkunftsbescheinigung vorgelegt hat, von der nigerianischen Botschaft inzwischen die Zustimmung zur HRZ-Ausstellung - für den Fall der schriftlichen Bestätigung der weiterhin gültigen Ausreiseverpflichtung - in Aussicht gestellt wurde und das BFA diesbezüglich bereits ein „Removal Order“ an die Botschaft übermittelt hat, wobei ebenselbes zum Zweck der HRZ-Erlangung bei einem Meeting in der Botschaft am 20.02.2024 erörtert werden soll, ist von einer Zustimmung der Botschaft zur Ausstellung eines HRZ, auszugehen. Insbesondere ist aktuell auch davon auszugehen, dass das HRZ rechtzeitig für die bereits geplante Charter-Abschiebung des BF am 12.03.2024 ausgestellt werden wird.Da im Verwaltungsakt keine Hinweise auf das tatsächliche Bestehen einer Arbeitsbewilligung vorliegen, der BF schon bei seinem Antrag gemäß Paragraph 56, AsylG eine nigerianische Geburtsurkunde sowie eine Herkunftsbescheinigung vorgelegt hat, von der nigerianischen Botschaft inzwischen die Zustimmung zur HRZ-Ausstellung - für den Fall der schriftlichen Bestätigung der weiterhin gültigen Ausreiseverpflichtung - in Aussicht gestellt wurde und das BFA diesbezüglich bereits ein „Removal Order“ an die Botschaft übermittelt hat, wobei ebenselbes zum Zweck der HRZ-Erlangung bei einem Meeting in der Botschaft am 20.02.2024 erörtert werden soll, ist von einer Zustimmung der Botschaft zur Ausstellung eines HRZ, auszugehen. Insbesondere ist aktuell auch davon auszugehen, dass das HRZ rechtzeitig für die bereits geplante Charter-Abschiebung des BF am 12.03.2024 ausgestellt werden wird.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch die in den bisherigen und dem aktuellen gerichtlichen Schubhaftverfahren (Zln. XXXX ) abgebildeten Verwaltungsakten des BFA, insb. auch unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des BF, den dort samt Zustellnachweisen einliegenden Bescheiden des BFA und den einliegenden Berichten und Anzeigen der Landespolizeidirektion (LPD), durch Einsichtnahme in die in den vorgenannten Gerichtsakten einliegenden Dokumente, insb. auch in die eingebrachten Stellungnahmen/HRZ-Anfragebeantwortungen des BFA vom 07.12.2023, 17.01.2024, 16.02.2024 und 19.02.2024, in den Beschwerdeschriftsatz und die durch eine Rechtsanwältin (entgegen § 1 BVwG-EVV [nicht rechtswirksam] per E-Mail und ohne Berufung auf die erteilte Vollmacht gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG iVm § 8 RAO) eingebrachte Stellungnahme vom 19.02.2024, durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das GVS-Informationssystem und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, weiters durch Einsichtnahme in die Akten des BVwG zu den Zln. XXXX die Asylverfahren des BF und in die Akten des BVwG zu den Zln. XXXX , XXXX die Asylverfahren der Tochter des BF und der Kindesmutter betreffend.Beweis wurde erhoben durch die in den bisherigen und dem aktuellen gerichtlichen Schubhaftverfahren (Zln. römisch 40 ) abgebildeten Verwaltungsakten des BFA, insb. auch unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des BF, den dort samt Zustellnachweisen einliegenden Bescheiden des BFA und den einliegenden Berichten und Anzeigen der Landespolizeidirektion (LPD), durch Einsichtnahme in die in den vorgenannten Gerichtsakten einliegenden Dokumente, insb. auch in die eingebrachten Stellungnahmen/HRZ-Anfragebeantwortungen des BFA vom 07.12.2023, 17.01.2024, 16.02.2024 und 19.02.2024, in den Beschwerdeschriftsatz und die durch eine Rechtsanwältin (entgegen Paragraph eins, BVwG-EVV [nicht rechtswirksam] per E-Mail und ohne Berufung auf die erteilte Vollmacht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG in Verbindung mit Paragraph 8, RAO) eingebrachte Stellungnahme vom 19.02.2024, durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das GVS-Informationssystem und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, weiters durch Einsichtnahme in die Akten des BVwG zu den Zln. römisch 40 die Asylverfahren des BF und in die Akten des BVwG zu den Zln. römisch 40 , römisch 40 die Asylverfahren der Tochter des BF und der Kindesmutter betreffend.
2.1. Zum bisherigen Verfahren:
Der Verfahrensgang und die unter Pkt. 1.1. getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA und den Akten des BVwG die bisherigen und das gegenständliche Schubhaftverfahren sowie die Asylverfahren des BF betreffend, als auch aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentralen Fremdenregister, das Strafregister und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.
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2.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.2.1. Die Feststellungen zu den Identitätsdaten des BF, insb. zu dessen Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit, beruhen auf seinen eigenen Angaben in seinen bisherigen Verfahren (vgl. etwa BFA-Niederschrift vom 28.11.2023, Fremdenakt, AS 223ff [ XXXX ]; BFA-Niederschrift vom 20.10.2015, Asylakt I, AS 43ff [ XXXX ]) in Zusammenschau mit den in den Verwaltungsakten einliegenden Unterlagen zu seiner Person, etwa seiner nigerianischen Geburtsurkunde (Fremdenakt, AS 149 [ XXXX ]). Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich in den Verwaltungsakten und der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister ebenso wenig wie dafür, dass er Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigter ist. Wie die Einsicht, in das Zentrale Fremdenregister, in die vorgelegten Verwaltungsakten (Asylakt I, II, III [ XXXX ]) und die Gerichtsakten zu den Asylverfahren des BF (Zln. XXXX ) zeigt, wurden seine bisherigen drei Anträge auf internationalen Schutz vom BFA entweder vollinhaltlich ab- oder zurückgewiesen und die dagegen erhobenen Beschwerden vom BVwG als unbegründet abgewiesen (vgl. insb. Erkenntnisse des BVwG vom 28.11.2017, Zl. XXXX vom 12.08.2018, Zl. XXXX und vom 16.01.2020, Zl. XXXX ).2.2.1. Die Feststellungen zu den Identitätsdaten des BF, insb. zu dessen Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit, beruhen auf seinen eigenen Angaben in seinen bisherigen Verfahren vergleiche etwa BFA-Niederschrift vom 28.11.2023, Fremdenakt, AS 223ff [ römisch 40 ]; BFA-Niederschrift vom 20.10.2015, Asylakt römisch eins, AS 43ff [ römisch 40 ]) in Zusammenschau mit den in den Verwaltungsakten einliegenden Unterlagen zu seiner Person, etwa seiner nigerianischen Geburtsurkunde (Fremdenakt, AS 149 [ römisch 40 ]). Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich in den Verwaltungsakten und der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister ebenso wenig wie dafür, dass er Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigter ist. Wie die Einsicht, in das Zentrale Fremdenregister, in die vorgelegten Verwaltungsakten (Asylakt römisch eins, römisch zwei, römisch drei [ römisch 40 ]) und die Gerichtsakten zu den Asylverfahren des BF (Zln. römisch 40 ) zeigt, wurden seine bisherigen drei Anträge auf internationalen Schutz vom BFA entweder vollinhaltlich ab- oder zurückgewiesen und die dagegen erhobenen Beschwerden vom BVwG als unbegründet abgewiesen vergleiche insb. Erkenntnisse des BVwG vom 28.11.2017, Zl. römisch 40 vom 12.08.2018, Zl. römisch 40 und vom 16.01.2020, Zl. römisch 40 ).
2.2.2. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit vorliegen würde und wurde ein solche auch in der Beschwerde (und auch unter Berücksichtigung der ohne Berufung auf eine erteilte Vollmacht per E-Mail [nicht rechtswirksam] eingebrachten Stellungnahme einer Rechtsanwältin) nicht behauptet. Auch der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres lassen sich keine auffälligen Arztbesuche, die das Bestehen von ernsthaften, die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung beeinträchtigenden Erkrankungen vermuten ließen, entnehmen. Überdies gab auch der BF bei seiner Einvernahme selbst an, gesund zu sein (siehe BFA-Niederschrift vom 28.11.2023, Fremdenakt, AS 223ff [ XXXX ]). Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.2.2.2. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit vorliegen würde und wurde ein solche auch in der Beschwerde (und auch unter Berücksichtigung der ohne Berufung auf eine erteilte Vollmacht per E-Mail [nicht rechtswirksam] eingebrachten Stellungnahme einer Rechtsanwältin) nicht behauptet. Auch der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres lassen sich keine auffälligen Arztbesuche, die das Bestehen von ernsthaften, die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung beeinträchtigenden Erkrankungen vermuten ließen, entnehmen. Überdies gab auch der BF bei seiner Einvernahme selbst an, gesund zu sein (siehe BFA-Niederschrift vom 28.11.2023, Fremdenakt, AS 223ff [ römisch 40 ]). Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.
2.2.3. Dass der BF seit 28.11.2023 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere dem dort samt Übernahmebestätigung einliegenden Schubhaftbescheid vom 28.11.2023 (Fremdenakt, AS 229ff [ XXXX ]), und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.2.2.3. Dass der BF seit 28.11.2023 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere dem dort samt Übernahmebestätigung einliegenden Schubhaftbescheid vom 28.11.2023 (Fremdenakt, AS 229ff [ römisch 40 ]), und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
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2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:
2.3.1. Dass der BF in seinen Asylverfahren behördlichen und gerichtlichen Ladungen (wiederholt) keine Folge leistete, ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar bereits aus der Verfahrensdokumentation der Verwaltungsakten zu den Asylverfahren des BF (Asylakt I, II, III [ XXXX ]) und den hierzu geführten Gerichtsakten (Zln. XXXX ) sowie den dazu vorliegenden Berichten der Landespolizeidirektion (LPD). Auch in den Erkenntnissen des BVwG zu seinen Asylverfahren wird dabei mehrfach darauf hingewiesen, dass der BF Ladungen keine Folge leistete (vgl. Erkenntnisse des BVwG vom 28.11.2017, Zl. XXXX vom 12.08.2018, Zl. XXXX und vom 16.01.2020, Zl. XXXX ). Aus dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten ergibt sich so etwa, dass der BF bereits in seinem ersten Asylverfahren einer Ladung zur Einvernahme vor dem BFA am 29.09.2015 keine Folge leistete und dieser unentschuldigt fernblieb (Asylakt I, AS 33 [ XXXX ]). Dieses Verhalten setzte er sodann auch im Beschwerdeverfahren fort und erschien er zur anberaumten mündlichen Verhandlung, obgleich die Ladung für die am 28.11.2017 vorgesehen Beschwerdeverhandlung seiner damaligen Vertretung ordnungsgemäß zugestellt wurde, nicht. Vielmehr legte seine damalige Vertretung im Weiteren nach Erhalt der Ladung die Vollmacht zurück, da der BF keinen weiteren Kontakt mehr zu dieser unterhielt. Eine – neben der erfolgten Zustellung an seine damalige Vertretung – ebenso versuchte Zustellung an den BF an seiner damaligen Meldeadresse durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes blieb erfolglos; der BF hielt sich an seiner Meldeadresse nämlich nicht auf (siehe Gerichtsakt zur Zl. XXXX , insb. auch LPD-Bericht vom 19.11.2017). In seinem zweiten Asylverfahren erfolgte am 07.01. und 08.01.2018 eine behördliche Nachschau an der damaligen Meldeadresse des BF. Diese führte zum Ergebnis, dass sich der BF dort nur ab und an aufhielt und wurde von den Beamten wegen der Scheinmeldung die amtliche Abmeldung des BF eingeleitet (LPD-Bericht vom 22.01.2018, Asylakt II [ XXXX ]). Obgleich der damaligen Rechtsvertretung des BF zugestellt, kam er auch den behördlichen Ladungen zu den Einvernahmen am 16.01.2018 und am 07.02.2018 unentschuldigt nicht nach (Asylakt II [ XXXX ]; vgl. auch Erkenntnis des BVwG vom 12.08.2018). Auch der dem damaligen Rechtsvertreter zugestellten Ladung zur Einvernahme am 15.05.2018 und der eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme zum Parteiengehör bis zu diesem Datum wurde keine Folge geleistet. Weder wurde eine Stellungnahme erstattet, noch erschienen der BF oder sein Rechtsvertreter zur Einvernahme (Asylakt II [ XXXX ]; Bescheid des BFA vom 25.06.2018; Erkenntnis des BVwG vom 12.08.2018). In seinem dritten Asylverfahren leistete der BF zunächst der Ladung für die am 19.09.2019 vorgesehene Einvernahme keine Folge, obgleich die Ladung von ihm persönlich übernommen wurde (Asylakt III, AS 37ff [ XXXX ]). Eine versuchte Zustellung einer Ladung zur Einvernahme am 12.11.2019 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der damaligen Meldeadresse des BF blieb erfolglos und wurde eine Verständigung über die Hinterlegung auf der Polizeiinspektion an der Eingangstür zurückgelassen, woraufhin der Wohnungsmieter bei der Polizeiinspektion erschien und mitteilte, dass der BF seit ca. einer Woche nicht mehr an dieser Adresse wohnhaft sei und den Beamten eine Telefonnummer des BF bekanntgab. Erst nach mehrmaligen versuchen konnte der BF von den Beamten telefonisch erreicht werden und wurde ihm sodann am 22.10.2019 die Ladung auf der Polizeiinspektion persönlich ausgefolgt. Gegenüber den Beamten leugnete er, dass die Meldeadresse nicht sein Hauptwohnsitz sei (LPD-Bericht vom 22.10.2019, Asylakt III, AS 79ff [ XXXX ]). Auch dieser Ladung leistete der BF jedoch keine Folge (Asylakt III [ XXXX ]; Erkenntnis des BVwG vom 16.01.2020). Aufgrund des vom BF über Jahre hinweg gezeigten Verhaltens erschließt sich eindrücklich, dass er sich den Behörden und dem Gericht nicht greifbar hielt, er seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkam und sich seinen Asylverfahren durch Untertauchen entzog, weshalb die Feststellungen entsprechend zu treffen waren.2.3.1. Dass der BF in seinen Asylverfahren behördlichen und gerichtlichen Ladungen (wiederholt) keine Folge leistete, ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar bereits aus der Verfahrensdokumentation der Verwaltungsakten zu den Asylverfahren des BF (Asylakt römisch eins, römisch zwei, römisch drei [ römisch 40 ]) und den hierzu geführten Gerichtsakten (Zln. römisch 40 ) sowie den dazu vorliegenden Berichten der Landespolizeidirektion (LPD). Auch in den Erkenntnissen des BVwG zu seinen Asylverfahren wird dabei mehrfach darauf hingewiesen, dass der BF Ladungen keine Folge leistete vergleiche Erkenntnisse des BVwG vom 28.11.2017, Zl. römisch 40 vom 12.08.2018, Zl. römisch 40 und vom 16.01.2020, Zl. römisch 40 ). Aus dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten ergibt sich so etwa, dass der BF bereits in seinem ersten Asylverfahren einer Ladung zur Einvernahme vor dem BFA am 29.09.2015 keine Folge leistete und dieser unentschuldigt fernblieb (Asylakt römisch eins, AS 33 [ römisch 40 ]). Dieses Verhalten setzte er sodann auch im Beschwerdeverfahren fort und erschien er zur anberaumten mündlichen Verhandlung, obgleich die Ladung für die am 28.11.2017 vorgesehen Beschwerdeverhandlung seiner damaligen Vertretung ordnungsgemäß zugestellt wurde, nicht. Vielmehr legte seine damalige Vertretung im Weiteren nach Erhalt der Ladung die Vollmacht zurück, da der BF keinen weiteren Kontakt mehr zu dieser unterhielt. Eine – neben der erfolgten Zustellung an seine damalige Vertretung – ebenso versuchte Zustellung an den BF an seiner damaligen Meldeadresse durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes blieb erfolglos; der BF hielt sich an seiner Meldeadresse nämlich nicht auf (siehe Gerichtsakt zur Zl. römisch 40 , insb. auch LPD-Bericht vom 19.11.2017). In seinem zweiten Asylverfahren erfolgte am 07.01. und 08.01.2018 eine behördliche Nachschau an der damaligen Meldeadresse des BF. Diese führte zum Ergebnis, dass sich der BF dort nur ab und an aufhielt und wurde von den Beamten wegen der Scheinmeldung die amtliche Abmeldung des BF eingeleitet (LPD-Bericht vom 22.01.2018, Asylakt römisch zwei [ römisch 40 ]). Obgleich der damaligen Rechtsvertretung des BF zugestellt, kam er auch den behördlichen Ladungen zu den Einvernahmen am 16.01.2018 und am 07.02.2018 unentschuldigt nicht nach (Asylakt römisch zwei [ römisch 40 ]; vergleiche auch Erkenntnis des BVwG vom 12.08.2018). Auch der dem damaligen Rechtsvertreter zugestellten Ladung zur Einvernahme am 15.05.2018 und der eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme zum Parteiengehör bis zu diesem Datum wurde keine Folge geleistet. Weder wurde eine Stellungnahme erstattet, noch erschienen der BF oder sein Rechtsvertreter zur Einvernahme (Asylakt römisch zwei [ römisch 40 ]; Bescheid des BFA vom 25.06.2018; Erkenntnis des BVwG vom 12.08.2018). In seinem dritten Asylverfahren leistete der BF zunächst der Ladung für die am 19.09.2019 vorgesehene Einvernahme keine Folge, obgleich die Ladung von ihm persönlich übernommen wurde (Asylakt römisch drei, AS 37ff [ römisch 40 ]). Eine versuchte Zustellung einer Ladung zur Einvernahme am 12.11.2019 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der damaligen Meldeadresse des BF blieb erfolglos und wurde eine Verständigung über die Hinterlegung auf der Polizeiinspektion an der Eingangstür zurückgelassen, woraufhin der Wohnungsmieter bei der Polizeiinspektion erschien und mitteilte, dass der BF seit ca. einer Woche nicht mehr an dieser Adresse wohnhaft sei und den Beamten eine Telefonnummer des BF bekanntgab. Erst nach mehrmaligen versuchen konnte der BF von den Beamten telefonisch erreicht werden und wurde ihm sodann am 22.10.2019 die Ladung auf der Polizeiinspektion persönlich ausgefolgt. Gegenüber den Beamten leugnete er, dass die Meldeadresse nicht sein Hauptwohnsitz sei (LPD-Bericht vom 22.10.2019, Asylakt römisch drei, AS 79ff [ römisch 40 ]). Auch dieser Ladung leistete der BF jedoch keine Folge (Asylakt römisch drei [ römisch 40 ]; Erkenntnis des BVwG vom 16.01.2020). Aufgrund des vom BF über Jahre hinweg gezeigten Verhaltens erschließt sich eindrücklich, dass er sich den Behörden und dem Gericht nicht greifbar hielt, er seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkam und sich seinen Asylverfahren durch Untertauchen entzog, weshalb die Feststellungen entsprechend zu treffen waren.
2.3.2. Auch dass der BF mehrere Mitwirkungsbescheide zum Zwecke der Erlangung eines Ersatzreisedokuments missachtete, diesen keine Folge leistete und Ladungen vor die Delegation der nigerianischen Botschaft nicht nachkam, ergibt sich nachvollziehbar aus der Verfahrensdokumentation der Verwaltungsakten. Darin ist etwa dokumentiert, dass der damaligen Vertretung des BF der Mitwirkungsbescheid des BFA vom 29.08.2022, mit welchem der BF zu einem Interviewtermin bei der nigerianischen Delegation am 08.09.2022 geladen wurde (Fremdenakt, AS 16ff [ XXXX ]), bereits am 01.09.2023 zugestellt wurde (Fremdenakt, AS 87 [ XXXX ]) und der BF der Ladung dennoch keine Folge leistete. Zudem wurde durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versucht den Bescheid an der Meldeadresse des BF zuzustellen, was jedoch misslang und der Bescheid daher am 30.08.2022 bei der Polizeiinspektion hinterlegt wurde. Bei den sodann durchgeführten Kontrollen an der Meldeadresse des BF öffnete schließlich am 07.09.2022 ein Untermieter die Tür, welcher gegenüber den Beamten angab, seit Monatsbeginn dort zu wohnen, er den BF nicht kenne und auch nicht gesehen habe. Der BF wurde nach dem Meldegesetz zur Anzeige gebracht (LPD-Bericht vom 08.09.2022, LPD-Anzeige, Fremdenakt, AS 89ff [ XXXX ]). Am 08.09.2022 erschien der BF sodann bei der Polizeiinspektion und nahm den Bescheid persönlich entgegen (LPD-Aktenvermerk vom 08.09.2022, Fremdenakt, AS 91f [ XXXX ]). Auch dem weiteren Mitwirkungsbescheid des BFA vom 16.09.2022 für den Delegationstermin am 22.09.2022 (Fremdenakt, AS 93ff [ XXXX ]), welcher der damaligen Vertretung des BF am 20.09.2022 zugestellt wurde (Fremdenakt, AS 115 [ XXXX ]), kam der BF unentschuldigt nicht nach. Auch dem Mitwirkungsbescheid des BFA vom 07.11.2022 für den Delegationstermin am 17.11.2022 (Fremdenakt, AS 119ff [ XXXX ]), kam der BF, obgleich dieser der damaligen Rechtsvertretung am 10.11.2022 zugestellt worden war (Fremdenakt, AS 129 [ XXXX ]), unentschuldigt nicht nach. Zwar war auf der ersten Seite dieses Bescheides aufgrund eines Tippfehlers als Termin der 17.03.2022 vermerkt, aus dem weiteren Bescheid, insbesondere bereits aus dem im weiteren Spruch konkret angeführten Termin, der Zeit und der Adresse, war jedoch zweifelsfrei zu erkennen an welchem Tag der BF zu erscheinen hatte (Fremdenakt, AS 119ff [ XXXX ]). Durch sein Verhalten entzog er sich dem Zugriff der Behörden daher mehrfach und behinderte das Führen ihn betreffender fremdenrechtlicher Verfahren, insbesondere jenes zur Erlangung eines Heimreisezertifikates und sohin letztlich auch seine Abschiebung.2.3.2. Auch dass der BF mehrere Mitwirkungsbescheide zum Zwecke der Erlangung eines Ersatzreisedokuments missachtete, diesen keine Folge leistete und Ladungen vor die Delegation der nigerianischen Botschaft nicht nachkam, ergibt sich nachvollziehbar aus der Verfahrensdokumentation der Verwaltungsakten. Darin ist etwa dokumentiert, dass der damaligen Vertretung des BF der Mitwirkungsbescheid des BFA vom 29.08.2022, mit welchem der BF zu einem Interviewtermin bei der nigerianischen Delegation am 08.09.2022 geladen wurde (Fremdenakt, AS 16ff [ römisch 40 ]), bereits am 01.09.2023 zugestellt wurde (Fremdenakt, AS 87 [ römisch 40 ]) und der BF der Ladung dennoch keine Folge leistete. Zudem wurde durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versucht den Bescheid an der Meldeadresse des BF zuzustellen, was jedoch misslang und der Bescheid daher am 30.08.2022 bei der Polizeiinspektion hinterlegt wurde. Bei den sodann durchgeführten Kontrollen an der Meldeadresse des BF öffnete schließlich am 07.09.2022 ein Untermieter die Tür, welcher gegenüber den Beamten angab, seit Monatsbeginn dort zu wohnen, er den BF nicht kenne und auch nicht gesehen habe. Der BF wurde nach dem Meldegesetz zur Anzeige gebracht (LPD-Bericht vom 08.09.2022, LPD-Anzeige, Fremdenakt, AS 89ff [ römisch 40 ]). Am 08.09.2022 erschien der BF sodann bei der Polizeiinspektion und nahm den Bescheid persönlich entgegen (LPD-Aktenvermerk vom 08.09.2022, Fremdenakt, AS 91f [ römisch 40 ]). Auch dem weiteren Mitwirkungsbescheid des BFA vom 16.09.2022 für den Delegationstermin am 22.09.2022 (Fremdenakt, AS 93ff [ römisch 40 ]), welcher der damaligen Vertretung des BF am 20.09.2022 zugestellt wurde (Fremdenakt, AS 115 [ römisch 40 ]), kam der BF unentschuldigt nicht nach. Auch dem Mitwirkungsbescheid des BFA vom 07.11.2022 für den Delegationstermin am 17.11.2022 (Fremdenakt, AS 119ff [ römisch 40 ]), kam der BF, obgleich dieser der damaligen Rechtsvertretung am 10.11.2022 zugestellt worden war (Fremdenakt, AS 129 [ römisch 40 ]), unentschuldigt nicht nach. Zwar war auf der ersten Seite dieses Bescheides aufgrund eines Tippfehlers als Termin der 17.03.2022 vermerkt, aus dem weiteren Bescheid, insbesondere bereits aus dem im weiteren Spruch konkret angeführten Termin, der Zeit und der Adresse, war jedoch zweifelsfrei zu erkennen an welchem Tag der BF zu erscheinen hatte (Fremdenakt, AS 119ff [ römisch 40 ]). Durch sein Verhalten entzog er sich dem Zugriff der Behörden daher mehrfach und behinderte das Führen ihn betreffender fremdenrechtlicher Verfahren, insbesondere jenes zur Erlangung eines Heimreisezertifikates und sohin letztlich auch seine Abschiebung.
2.3.3. Die Feststellungen dazu, dass sich der BF nicht an die Meldevorschriften hält, er seinen tatsächlichen Aufenthaltsort dem BFA nicht bekannt gab und er trotz aufrechter behördlicher Meldeadressen für die Behörden wiederholt nicht greifbar war, ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister in Zusammenschau mit der Verfahrensdokumention zu den Zustellversuchen an den BF, insbesondere aus den hierzu vorliegenden Berichten und Anzeigen der LPD (vgl. dazu bereits die Beweiswürdigung unter Pkt. 2.3.1. und 2.3.2.) und den eigenen Angaben des BF (BFA-Niederschrift vom 28.11.2023, Fremdenakt, AS 223ff [ XXXX ]). So geht zwar aus dem Zentralen Melderegister hervor, dass der BF stets über eine Meldeadresse verfügte, insbesondere aus den vorliegenden Berichten der LPD ergibt sich jedoch auch, dass er an diesen widerholt nicht anzutreffen war und er sich, wie die Erhebungen ergaben, sich gar nicht, nicht mehr oder nicht regelmäßig dort aufhielt. So geht etwa aus dem LPD-Bericht vom 22.01.2018 hervor, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der damaligen Meldeadresse des BF am 07.01. und 08.01.2018 eine behördliche Nachschau durchführten, wobei der Hauptmieter der Wohnung angetroffen wurde und gegenüber den Beamten angab, dass der BF bei seiner Freundin wohne und er sich nur hie und da einmal dort aufhalte. Eine aktuelle Adresse wollte der Hauptmieter den Beamten nicht bekanntgeben. Da der BF offensichtlich nicht an der Adresse wohnte, also eine bloße Scheinmeldung bestand, wurde von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die amtliche Abmeldung mittels Anzeigenlegung veranlasst (Asylakt II, AS 89ff [ XXXX ]). Aus einem weiteren LPD-Bericht vom 22.10.2019 geht hervor, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.10.2019 an der damaligen Meldeadresse des BF erfolglos versuchten ihm eine Ladung zur Einvernahme vor dem BFA zuzustellen und eine Verständigung über die Hinterlegung auf der Polizeiinspektion an der Eingangstüre hinterließen. Der Mieter der Wohnung erschien daraufhin bei der Polizeiinspektion und erklärte den Beamten, dass der BF seit ca. einer Woche nicht mehr bei ihm wohne und gab den Beamten die Telefonnummer des BF bekannt. Nachdem der BF telefonisch erreicht werden konnte, erschien er auf der Polizeiinspektion, übernahm die Ladung und leugnete, dass das die Meldeadresse nicht mehr sein Hauptwohnsitz sei (Asylakt III, AS 79ff [ XXXX ]). Bereits an dieser Stelle sei angemerkt, dass sich diese Aussage – wie sich auch anhand der eigenen Angaben des BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 28.11.2023 zeigt (siehe dazu weiter unten) – als bloße Schutzbehauptung erweist. Es ist kein vernünftiger Grund zu erkennen, weshalb gerade der eigentliche Mieter gegenüber den Beamten die Unwahrheit gesagt haben sollte. Wie sich weiterhin aus dem LPD-Bericht vom 08.09.2022 ergibt, führten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.09.2022 eine Kontrolle an der Meldeadresse des BF durch, da die versuchte Zustellung eines Mitwirkungsbescheides des BFA vom 30.08.2022 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolglos verlief. Ein Untermieter öffnete die Tür und gab gegenüber den Beamten an, dass er seit Monatsbeginn dort wohne, er den BF nicht kenne und auch nie gesehen habe (Fremdenakt, AS 89ff [ XXXX ]). Der BF wurde sodann nach dem Meldegesetz zur Anzeige gebracht (Fremdenakt, AS 90 [ XXXX ]). Schon dadurch wird klar ersichtlich, dass der BF seine Meldeadressen nur zum Schein gebrauchte und er dort für die Behörden nicht greifbar war. Dies wird auch durch seine eigenen Angaben bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 28.11.2023 verdeutlicht, wo er selber angab, dass er seit 2017 im XXXX wohne, die Adresse jedoch nicht kenne, er an seiner Meldeadresse nicht wohne und dort auch niemals gewohnt habe (Fremdenakt, AS 223ff [ XXXX ]). Folglich war jedoch auch die Feststellung zu treffen, dass es sich bei seinen Meldeadressen, insbesondere auch bei seiner letzten Meldeadresse, um bloße Scheinmeldungen handelte. Dass der BF erst im Zuge einer zufälligen Kontrolle aufgegriffen werden konnte, ergibt sich nebst den oben dargestellten Umständen zur mangelnden Greifbarkeit des BF, gerade auch aus den Umständen die zu seiner Festnahme geführt haben. Aus der in den Verwaltungsakten einliegenden LPD-Anzeige vom 28.11.2023 und dem Anhalteprotokoll vom selben Tag geht hervor, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes diese Wohnung wegen der beabsichtigten Festnahme einer dort gemeldeten anderen Person aufsuchten, wobei im Rahmen der durchgeführten Wohnungsdurchsuchung ein Zimmer versperrt war, welches der BF sodann auf Aufforderung hin, öffnete (Fremdenakt, AS 204f [ XXXX ]). Lediglich aufgrund dieses zufälligen Antreffens wurde der BF für die Behörden greifbar. Hierbei sei noch angemerkt, dass für die einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes – entgegen den Behauptungen des BF und der weiteren dort anwesenden Person, dass der BF nur zu Besuch sei – der Eindruck entstand, dass der BF dort auch wohnte (Fremdenakt, AS 204f [ XXXX ]). Dies erscheint dem Gericht auch plausibel, ist doch kein vernünftiger Grund zu erkennen, weshalb sich der BF sonst in einem versperrten Zimmer aufhalten hätte sollen, es sei denn, er hätte dadurch seine eigentliche Unterkunftnahme verschleiern und sich dem Zugriff durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes entziehen wollen.2.3.3. Die Feststellungen dazu, dass sich der BF nicht an die Meldevorschriften hält, er seinen tatsächlichen Aufenthaltsort dem BFA nicht bekannt gab und er trotz aufrechter behördlicher Meldeadressen für die Behörden wiederholt nicht greifbar war, ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister in Zusammenschau mit der Verfahrensdokumention zu den Zustellversuchen an den BF, insbesondere aus den hierzu vorliegenden Berichten und Anzeigen der LPD vergleiche dazu bereits die Beweiswürdigung unter Pkt. 2.3.1. und 2.3.2.) und den eigenen Angaben des BF (BFA-Niederschrift vom 28.11.2023, Fremdenakt, AS 223ff [ römisch 40 ]). So geht zwar aus dem Zentralen Melderegister hervor, dass der BF stets über eine Meldeadresse verfügte, insbesondere aus den vorliegenden Berichten der LPD ergibt sich jedoch auch, dass er an diesen widerholt nicht anzutreffen war und er sich, wie die Erhebungen ergaben, sich gar nicht, nicht mehr oder nicht regelmäßig dort aufhielt. So geht etwa aus dem LPD-Bericht vom 22.01.2018 hervor, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der damaligen Meldeadresse des BF am 07.01. und 08.01.2018 eine behördliche Nachschau durchführten, wobei der Hauptmieter der Wohnung angetroffen wurde und gegenüber den Beamten angab, dass der BF bei seiner Freundin wohne und er sich nur hie und da einmal dort aufhalte. Eine aktuelle Adresse wollte der Hauptmieter den Beamten nicht bekanntgeben. Da der BF offensichtlich nicht an der Adresse wohnte, also eine bloße Scheinmeldung bestand, wurde von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die amtliche Abmeldung mittels Anzeigenlegung veranlasst (Asylakt römisch zwei, AS 89ff [ römisch 40 ]). Aus einem weiteren LPD-Bericht vom 22.10.2019 geht hervor, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.10.2019 an der damaligen Meldeadresse des BF erfolglos versuchten ihm eine Ladung zur Einvernahme vor dem BFA zuzustellen und eine Verständigung über die Hinterlegung auf der Polizeiinspektion an der Eingangstüre hinterließen. Der Mieter der Wohnung erschien daraufhin bei der Polizeiinspektion und erklärte den Beamten, dass der BF seit ca. einer Woche nicht mehr bei ihm wohne und gab den Beamten die Telefonnummer des BF bekannt. Nachdem der BF telefonisch erreicht werden konnte, erschien er auf der Polizeiinspektion, übernahm die Ladung und leugnete, dass das die Meldeadresse nicht mehr sein Hauptwohnsitz sei (Asylakt römisch drei, AS 79ff [ römisch 40 ]). Bereits an dieser Stelle sei angemerkt, dass sich diese Aussage – wie sich auch anhand der eigenen Angaben des BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 28.11.2023 zeigt (siehe dazu weiter unten) – als bloße Schutzbehauptung erweist. Es ist kein vernünftiger Grund zu erkennen, weshalb gerade der eigentliche Mieter gegenüber den Beamten die Unwahrheit gesagt haben sollte. Wie sich weiterhin aus dem LPD-Bericht vom 08.09.2022 ergibt, führten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.09.2022 eine Kontrolle an der Meldeadresse des BF durch, da die versuchte Zustellung eines Mitwirkungsbescheides des BFA vom 30.08.2022 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolglos verlief. Ein Untermieter öffnete die Tür und gab gegenüber den Beamten an, dass er seit Monatsbeginn dort wohne, er den BF nicht kenne und auch nie gesehen habe (Fremdenakt, AS 89ff [ römisch 40 ]). Der BF wurde sodann nach dem Meldegesetz zur Anzeige gebracht (Fremdenakt, AS 90 [ römisch 40 ]). Schon dadurch wird klar ersichtlich, dass der BF seine Meldeadressen nur zum Schein gebrauchte und er dort für die Behörden nicht greifbar war. Dies wird auch durch seine eigenen Angaben bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 28.11.2023 verdeutlicht, wo er selber angab, dass er seit 2017 im römisch 40 wohne, die Adresse jedoch nicht kenne, er an seiner Meldeadresse nicht wohne und dort auch niemals gewohnt habe (Fremdenakt, AS 223ff [ römisch 40 ]). Folglich war jedoch auch die Feststellung zu treffen, dass es sich bei seinen Meldeadressen, insbesondere auch bei seiner letzten Meldeadresse, um bloße Scheinmeldungen handelte. Dass der BF erst im Zuge einer zufälligen Kontrolle aufgegriffen werden konnte, ergibt sich nebst den oben dargestellten Umständen zur mangelnden Greifbarkeit des BF, gerade auch aus den Umständen die zu seiner Festnahme geführt haben. Aus der in den Verwaltungsakten einliegenden LPD-Anzeige vom 28.11.2023 und dem Anhalteprotokoll vom selben Tag geht hervor, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes diese Wohnung wegen der beabsichtigten Festnahme einer dort gemeldeten anderen Person aufsuchten, wobei im Rahmen der durchgeführten Wohnungsdurchsuchung ein Zimmer versperrt war, welches der BF sodann auf Aufforderung hin, öffnete (Fremdenakt, AS 204f [ römisch 40 ]). Lediglich aufgrund dieses zufälligen Antreffens wurde der BF für die Behörden greifbar. Hierbei sei noch angemerkt, dass für die einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes – entgegen den Behauptungen des BF und der weiteren dort anwesenden Person, dass der BF nur zu Besuch sei – der Eindruck entstand, dass der BF dort auch wohnte (Fremdenakt, AS 204f [ römisch 40 ]). Dies erscheint dem Gericht auch plausibel, ist doch kein vernünftiger Grund zu erkennen, weshalb sich der BF sonst in einem versperrten Zimmer aufhalten hätte sollen, es sei denn, er hätte dadurch seine eigentliche Unterkunftnahme verschleiern und sich dem Zugriff durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes entziehen wollen.
Soweit in der Beschwerde daher vorgebracht wurde, dass sich der BF zwar nicht immer an seiner Meldeadresse aufgehalten habe, er jedoch für die Behörde grundsätzlich greifbar gewesen und seine Post abgeholt habe, ist dem aufgrund vorstehender Erwägungen bereits der Boden entzogen und erweist sich dieses Vorbringen als bloße Schutzbehauptung.
2.3.4. Die Feststellung zum Bestehen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich aus der Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt zum letzten Asylverfahren des BF (Asylakt III [ XXXX ]), der Einsicht in den dazu geführten Gerichtsakt zur Zl. XXXX sowie der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister. Hieraus geht hervor, dass der dritte Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 09.12.2019, Zl. XXXX , wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde dem BF nicht gewährt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 16.01.2020, Zl. XXXX , als unbegründet ab und wurde ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung nicht erhoben.2.3.4. Die Feststellung zum Bestehen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich aus der Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt zum letzten Asylverfahren des BF (Asylakt römisch drei [ römisch 40 ]), der Einsicht in den dazu geführten Gerichtsakt zur Zl. römisch 40 sowie der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister. Hieraus geht hervor, dass der dritte Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 09.12.2019, Zl. römisch 40 , wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde dem BF nicht gewährt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 16.01.2020, Zl. römisch 40 , als unbegründet ab und wurde ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung nicht erhoben.
2.3.5. Dass im Zeitpunkt der Stellung der Folgeanträge auf internationalen Schutz vom 20.12.2017 und 12.09.2019 jeweils eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister in Zusammenschau mit den Verwaltungsakten zu den Asylverfahren des BF (Asylakt I, II, III [ XXXX ]) und den Gerichtsakten zu den Zln. XXXX und XXXX , die Beschwerden gegen die Bescheide des BFA vom 27.10.2015 und 25.06.2018 betreffend. Im Zeitpunkt des Folgeantrages vom 20.12.2017 war die mit Bescheid des BFA vom 27.10.2015, XXXX , erlassene Rückkehrentscheidung nach Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom 28.11.2017, Zl. XXXX , in Rechtskraft erwachsen. Als der BF am 12.09.2019 seinen zweiten Folgeantrag in Österreich stellte lag die mit Bescheid des BFA vom 25.06.2018, Zl. XXXX , erlassene Rückkehrentscheidung – die diesbezügliche Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.08.2018, Zl. XXXX , abgewiesen – vor.2.3.5. Dass im Zeitpunkt der Stellung der Folgeanträge auf internationalen Schutz vom 20.12.2017 und 12.09.2019 jeweils eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister in Zusammenschau mit den Verwaltungsakten zu den Asylverfahren des BF (Asylakt römisch eins, römisch zwei, römisch drei [ römisch 40 ]) und den Gerichtsakten zu den Zln. römisch 40 und römisch 40 , die Beschwerden gegen die Bescheide des BFA vom 27.10.2015 und 25.06.2018 betreffend. Im Zeitpunkt des Folgeantrages vom 20.12.2017 war die mit Bescheid des BFA vom 27.10.2015, römisch 40 , erlassene Rückkehrentscheidung nach Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom 28.11.2017, Zl. römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen. Als der BF am 12.09.2019 seinen zweiten Folgeantrag in Österreich stellte lag die mit Bescheid des BFA vom 25.06.2018, Zl. römisch 40 , erlassene Rückkehrentscheidung – die diesbezügliche Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.08.2018, Zl. römisch 40 , abgewiesen – vor.
2.3.6. Dass der BF am 15.12.2023 vor der nigerianischen Botschaft behauptete über eine Arbeitsbewilligung zu verfügen, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bericht zu diesem Termin (Fremdenakt, AS 325f [ XXXX ]). Darin ist auch die weitere Vorgehensweise der Botschaft Nigerias vermerkt, nämlich, dass durch die Angaben des BF interne Überprüfungen notwendig wurden und die Botschaft wegen der angeblichen Arbeitsgenehmigung die Rechtsvertretung des BF kontaktieren wollte. Dass dem BF dabei eine Arbeitsbewilligung tatsächlich nicht zukam und nicht zukommt, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt (gesamter Fremdenakt [ XXXX ]), dem keinerlei Anhaltspunkte auf das tatsächliche Vorliegen einer derartigen Bewilligung zu entnehmen sind (vgl. dazu auch bereits die Erkenntnisse des BVwG vom 22.12.2023, Zl. XXXX und vom 19.01.2024, Zl. XXXX ). Ein gegenteiliges Vorbringen hierzu erstattete der BF weder in seinen bisherigen, noch in seinem nunmehrigen Schubhaftverfahren.2.3.6. Dass der BF am 15.12.2023 vor der nigerianischen Botschaft behauptete über eine Arbeitsbewilligung zu verfügen, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bericht zu diesem Termin (Fremdenakt, AS 325f [ römisch 40 ]). Darin ist auch die weitere Vorgehensweise der Botschaft Nigerias vermerkt, nämlich, dass durch die Angaben des BF interne Überprüfungen notwendig wurden und die Botschaft wegen der angeblichen Arbeitsgenehmigung die Rechtsvertretung des BF kontaktieren wollte. Dass dem BF dabei eine Arbeitsbewilligung tatsächlich nicht zukam und nicht zukommt, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt (gesamter Fremdenakt [ römisch 40 ]), dem keinerlei Anhaltspunkte auf das tatsächliche Vorliegen einer derartigen Bewilligung zu entnehmen sind vergleiche dazu auch bereits die Erkenntnisse des BVwG vom 22.12.2023, Zl. römisch 40 und vom 19.01.2024, Zl. römisch 40 ). Ein gegenteiliges Vorbringen hierzu erstattete der BF weder in seinen bisherigen, noch in seinem nunmehrigen Schubhaftverfahren.
Die vorliegende Beschwerde bringt hierzu lediglich vor, dass die Angaben des BF gegenüber der Botschaft, wonach er über eine Arbeitsbewilligung verfügen würde nicht geeignet seien, die Botschaft zu täuschen und die Behörde seine Angaben sofort hätte widerlegen können. Diesem Vorbringen ist – abgesehen davon, dass damit die Falschangaben des BF auch eingeräumt werden – entgegenzuhalten, dass die Botschaft allein aufgrund der Angaben des BF (und wohl schon in Verpflichtung gegenüber ihrem eigenen Staatsbürger) gehalten war interne Erhebungen einzuleiten und die Rechtsvertretung des BF zur vermeintlichen Arbeitsbewilligung zu kontaktieren. Demgegenüber hat sich das BFA mit den der Behörde zur Verfügung stehenden Mitteln darum bemüht einen Vorführtermin vor die Botschaftsdelegation für den BF zu vereinbaren und ein HRZ für ihn zu erlangen (vgl. dazu insbesondere noch Pkt. 2.3.10.). Die von der Botschaft gewählte Vorgehensweise liegt daher weder im Verantwortungs- noch im Einflussbereich des BFA, ist diese ausschließlich dem BF selbst zuzurechnen und verdeutlichen seine insoweit falschen Angaben einmal mehr, seine mangelnde Mitwirkung bei der Erlangung eines HRZ. Vielmehr ist also dem BF selbst vorzuwerfen, dass er seine Angaben gegenüber der Botschaft nicht korrigiert hat.Die vorliegende Beschwerde bringt hierzu lediglich vor, dass die Angaben des BF gegenüber der Botschaft, wonach er über eine Arbeitsbewilligung verfügen würde nicht geeignet seien, die Botschaft zu täuschen und die Behörde seine Angaben sofort hätte widerlegen können. Diesem Vorbringen ist – abgesehen davon, dass damit die Falschangaben des BF auch eingeräumt werden – entgegenzuhalten, dass die Botschaft allein aufgrund der Angaben des BF (und wohl schon in Verpflichtung gegenüber ihrem eigenen Staatsbürger) gehalten war interne Erhebungen einzuleiten und die Rechtsvertretung des BF zur vermeintlichen Arbeitsbewilligung zu kontaktieren. Demgegenüber hat sich das BFA mit den der Behörde zur Verfügung stehenden Mitteln darum bemüht einen Vorführtermin vor die Botschaftsdelegation für den BF zu vereinbaren und ein HRZ für ihn zu erlangen vergleiche dazu insbesondere noch Pkt. 2.3.10.). Die von der Botschaft gewählte Vorgehensweise liegt daher weder im Verantwortungs- noch im Einflussbereich des BFA, ist diese ausschließlich dem BF selbst zuzurechnen und verdeutlichen seine insoweit falschen Angaben einmal mehr, seine mangelnde Mitwirkung bei der Erlangung eines HRZ. Vielmehr ist also dem BF selbst vorzuwerfen, dass er seine Angaben gegenüber der Botschaft nicht korrigiert hat.
2.3.7. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der aktuellen Einsicht in das Strafregister.
2.3.8. Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten des BF im Bundesgebiet beruhen auf den eigenen Angaben des BF in seinem bisherigen Verfahren. Dass der BF in Österreich über eine Tochter verfügt, welche bei der Kindesmutter in Salzburg lebt, der BF nicht zur Obsorge berechtigt ist, er in keinem gemeinsamen Haushalt mit dieser lebt und auch keine Alimente zahlt, gab der BF selbst bei seiner Einvernahme vor dem BFA an (Fremdenakt, AS 223ff [ XXXX ]). Diese Angaben decken sich auch mit der Einsicht in die Gerichtsakten zu den Zln. XXXX und XXXX , insbesondere in das Erkenntnis des BVwG vom 18.08.2022, Zln. XXXX und XXXX , die Tochter des BF und die Kindesmutter betreffend. Aus der Zusammenschau der Angaben des BF mit dem vorgenannten Erkenntnis des BVwG vom 18.08.2022 erschließt sich auch, dass der BF nur eingeschränkt Kontakt zu seiner Tochter hat und geht aus dem genannten – im Übrigen rechtkräftig verbliebenen (der VfGH lehnte die Beschwerde ab, der VwGH wies die Revision zurück) – Erkenntnis vom 18.08.2022 auch hervor dass die Tochter des BF und die Kindesmutter selbst zur Ausreise verpflichtet sind. Schließlich ist anzumerken, dass der BF die Frage, ob er Familienangehörige in Österreich hat, selbst verneinte (Fremdenakt, AS 223ff [ XXXX ]), was einerseits die nicht vertieften familiären Verhältnisse verdeutlicht und andererseits auch die Feststellung belegt, wonach der BF keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte in Österreich hat. In diesem Zusammenhang gilt es zudem festzuhalten, dass er durch seine familiären Anknüpfungspunkte auch bisher nicht vom Untertauchen abgehalten war. Der BF selbst gab bei seiner Einvernahme an keine Beziehung zu führen und in keiner Lebensgemeinschaft zu sein (Fremdenakt, AS 223ff [ XXXX ]). Zwar ist angesichts der bisherigen Aufenthaltsdauer des BF und dem Umstand, dass er offenbar nicht ohne Unterstand war, davon auszugehen, dass er über Freund- und/oder Bekanntschaften, sohin über soziale Kontakte verfügt, bei welchen er wohl auch Unterkunft nehmen könnte, ein konkretes Vorbringen zu tiefgreifenden sozialen Beziehungen wurde vom BF weder in Vorverfahren, noch im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht erstattet. Vielmehr war daher – auch angesichts der Tatsache, dass sich der BF durch seine sozialen Kontakte nicht zu einem rechtskonformen Verhalten bewegt und er durch diese insbesondere auch nicht vom Untertauchen abgehalten war – die Feststellung zu treffen, dass es sich dabei um keine verfestigten sozialen Beziehungen handelt. Dass der BF in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht und über keine ausreichenden Barmittel oder sonstigen Vermögenswerte zur Existenzsicherung verfügt erschließt sich aus seinen eigenen Angaben vor dem BFA. Er selbst gab an, nie gearbeitet zu haben, lediglich Augustin-Zeitungen zu verkaufen und Leuten gelegentlich beim Umzug zu helfen und kein Geld zu haben (Fremdenakt, AS 223ff [ XXXX ]). Dabei ergeben sich auch aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres keine zur Existenzsicherung ausreichenden Barmittel (aktuell EUR 00,00) oder sonstige Vermögenswerte. Dass der BF über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt, ergibt sich aus der Einsicht in das Melderegister und seinen eigenen Angaben vor dem BFA am 28.11.2023 (siehe dazu auch Beweiswürdigung unter Pkt. 2.3.3.). Der BF ist an seiner Meldeadresse nicht wohnhaft, es handelt sich dabei lediglich um eine Scheinmeldung. Er selbst gab an, bereits seit 2017 im XXXX zu wohnen, konnte jedoch noch nicht einmal eine konkrete Adresse benennen (Fremdenakt, AS 223ff [ XXXX ]). Die Feststellung zur Unterkunft- und Meldemöglichkeit des BF beruhen auf der gegenständlichen Beschwerde, in welcher auf die Angaben in der Beschwerde vom 20.12.2023 (Verfahren zur Zl. XXXX ) verwiesen wurde. Auch in diesem Zusammenhang ist jedoch anzumerken, dass sich der BF bisher weder von einer Unterkunftnahme, noch von einer aufrechten Meldeadresse vom Untertauchen abhalten ließ.2.3.8. Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten des BF im Bundesgebiet beruhen auf den eigenen Angaben des BF in seinem bisherigen Verfahren. Dass der BF in Österreich über eine Tochter verfügt, welche bei der Kindesmutter in Salzburg lebt, der BF nicht zur Obsorge berechtigt ist, er in keinem gemeinsamen Haushalt mit dieser lebt und auch keine Alimente zahlt, gab der BF selbst bei seiner Einvernahme vor dem BFA an (Fremdenakt, AS 223ff [ römisch 40 ]). Diese Angaben decken sich auch mit der Einsicht in die Gerichtsakten zu den Zln. römisch 40 und römisch 40 , insbesondere in das Erkenntnis des BVwG vom 18.08.2022, Zln. römisch 40 und römisch 40 , die Tochter des BF und die Kindesmutter betreffend. Aus der Zusammenschau der Angaben des BF mit dem vorgenannten Erkenntnis des BVwG vom 18.08.2022 erschließt sich auch, dass der BF nur eingeschränkt Kontakt zu seiner Tochter hat und geht aus dem genannten – im Übrigen rechtkräftig verbliebenen (der VfGH lehnte die Beschwerde ab, der VwGH wies die Revision zurück) – Erkenntnis vom 18.08.2022 auch hervor dass die Tochter des BF und die Kindesmutter selbst zur Ausreise verpflichtet sind. Schließlich ist anzumerken, dass der BF die Frage, ob er Familienangehörige in Österreich hat, selbst verneinte (Fremdenakt, AS 223ff [ römisch 40 ]), was einerseits die nicht vertieften familiären Verhältnisse verdeutlicht und andererseits auch die Feststellung belegt, wonach der BF keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte in Österreich hat. In diesem Zusammenhang gilt es zudem festzuhalten, dass er durch seine familiären Anknüpfungspunkte auch bisher nicht vom Untertauchen abgehalten war. Der BF selbst gab bei seiner Einvernahme an keine Beziehung zu führen und in keiner Lebensgemeinschaft zu sein (Fremdenakt, AS 223ff [ römisch 40 ]). Zwar ist angesichts der bisherigen Aufenthaltsdauer des BF und dem Umstand, dass er offenbar nicht ohne Unterstand war, davon auszugehen, dass er über Freund- und/oder Bekanntschaften, sohin über soziale Kontakte verfügt, bei welchen er wohl auch Unterkunft nehmen könnte, ein konkretes Vorbringen zu tiefgreifenden sozialen Beziehungen wurde vom BF weder in Vorverfahren, noch im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht erstattet. Vielmehr war daher – auch angesichts der Tatsache, dass sich der BF durch seine sozialen Kontakte nicht zu einem rechtskonformen Verhalten bewegt und er durch diese insbesondere auch nicht vom Untertauchen abgehalten war – die Feststellung zu treffen, dass es sich dabei um keine verfestigten sozialen Beziehungen handelt. Dass der BF in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht und über keine ausreichenden Barmittel oder sonstigen Vermögenswerte zur Existenzsicherung verfügt erschließt sich aus seinen eigenen Angaben vor dem BFA. Er selbst gab an, nie gearbeitet zu haben, lediglich Augustin-Zeitungen zu verkaufen und Leuten gelegentlich beim Umzug zu helfen und kein Geld zu haben (Fremdenakt, AS 223ff [ römisch 40 ]). Dabei ergeben sich auch aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres keine zur Existenzsicherung ausreichenden Barmittel (aktuell EUR 00,00) oder sonstige Vermögenswerte. Dass der BF über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt, ergibt sich aus der Einsicht in das Melderegister und seinen eigenen Angaben vor dem BFA am 28.11.2023 (siehe dazu auch Beweiswürdigung unter Pkt. 2.3.3.). Der BF ist an seiner Meldeadresse nicht wohnhaft, es handelt sich dabei lediglich um eine Scheinmeldung. Er selbst gab an, bereits seit 2017 im römisch 40 zu wohnen, konnte jedoch noch nicht einmal eine konkrete Adresse benennen (Fremdenakt, AS 223ff [ römisch 40 ]). Die Feststellung zur Unterkunft- und Meldemöglichkeit des BF beruhen auf der gegenständlichen Beschwerde, in welcher auf die Angaben in der Beschwerde vom 20.12.2023 (Verfahren zur Zl. römisch 40 ) verwiesen wurde. Auch in diesem Zusammenhang ist jedoch anzumerken, dass sich der BF bisher weder von einer Unterkunftnahme, noch von einer aufrechten Meldeadresse vom Untertauchen abhalten ließ.
2.3.9. Die Feststellungen zur mangelnden Kooperationsbereitschaft und fehlenden Vertrauenswürdigkeit des BF ergeben sich nachvollziehbar bereits aus dem zuvor ausführlich dargestellten Verhalten des BF. Die mangelnde Rückkehrwilligkeit ergibt sich nebst seinem Vorverhalten zudem auch aus seinen Angaben bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 28.11.2023, wo er klar und deutlich zu verstehen gab, dass er nicht nach Nigeria zurückwolle, er nicht ausreisebereit sei und er an seiner Abschiebung nicht mitwirken werde (Fremdenakt, AS 223ff [ XXXX ]) sowie aus seinen Angaben bei seinem Rückkehrberatungsgespräch am 01.12.2023, in welchem er abermals erklärte nicht rückkehren zu wollen (Fremdenakt, AS 324f [2282406-2]). Obgleich dem BF jederzeit möglich, stellte er zudem bisher auch keinen Antrag auf freiwillige unterstützte Ausreise. Dass der BF nunmehr gewillt wäre sich kooperativ zu verhalten und an seiner Außerlandesbringung mitzuwirken, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. 2.3.9. Die Feststellungen zur mangelnden Kooperationsbereitschaft und fehlenden Vertrauenswürdigkeit des BF ergeben sich nachvollziehbar bereits aus dem zuvor ausführlich dargestellten Verhalten des BF. Die mangelnde Rückkehrwilligkeit ergibt sich nebst seinem Vorverhalten zudem auch aus seinen Angaben bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 28.11.2023, wo er klar und deutlich zu verstehen gab, dass er nicht nach Nigeria zurückwolle, er nicht ausreisebereit sei und er an seiner Abschiebung nicht mitwirken werde (Fremdenakt, AS 223ff [ römisch 40 ]) sowie aus seinen Angaben bei seinem Rückkehrberatungsgespräch am 01.12.2023, in welchem er abermals erklärte nicht rückkehren zu wollen (Fremdenakt, AS 324f [2282406-2]). Obgleich dem BF jederzeit möglich, stellte er zudem bisher auch keinen Antrag auf freiwillige unterstützte Ausreise. Dass der BF nunmehr gewillt wäre sich kooperativ zu verhalten und an seiner Außerlandesbringung mitzuwirken, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden.
Soweit in der Beschwerde (bzw. auch unter Berücksichtigung der ohne Berufung auf eine erteilte Vollmacht per E-Mail [nicht rechtswirksam] eingebrachten Stellungnahme einer Rechtsanwältin) daher eine Rückkehrwilligkeit des BF bzw. eine Bereitschaft zur Befolgung eines gelinderen Mittels in Rede gestellt wurde, vermag dies das erkennende Gericht aufgrund des vom BF bisher gezeigten vertrauensunwürdigen Verhaltens, welches er zudem auch während seiner Anhaltung in Schubhaft weiterhin beibehält (vgl. etwa Pkt. 2.3.6. zu den vom BF fälschlich getätigten Angaben vor der Botschaftsdelegation), nicht zu überzeugen; dies gilt umso mehr in Anbetracht der für den BF bereits greifbaren Abschiebung (vgl. dazu auch Pkt. 2.3.10.). Für das erkennende Gericht besteht daher kein Zweifel, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird, um einer Abschiebung zu entgehen. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bereits jahrelang gezeigtes Verhalten ändern wird.Soweit in der Beschwerde (bzw. auch unter Berücksichtigung der ohne Berufung auf eine erteilte Vollmacht per E-Mail [nicht rechtswirksam] eingebrachten Stellungnahme einer Rechtsanwältin) daher eine Rückkehrwilligkeit des BF bzw. eine Bereitschaft zur Befolgung eines gelinderen Mittels in Rede gestellt wurde, vermag dies das erkennende Gericht aufgrund des vom BF bisher gezeigten vertrauensunwürdigen Verhaltens, welches er zudem auch während seiner Anhaltung in Schubhaft weiterhin beibehält vergleiche etwa Pkt. 2.3.6. zu den vom BF fälschlich getätigten Angaben vor der Botschaftsdelegation), nicht zu überzeugen; dies gilt umso mehr in Anbetracht der für den BF bereits greifbaren Abschiebung vergleiche dazu auch Pkt. 2.3.10.). Für das erkennende Gericht besteht daher kein Zweifel, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird, um einer Abschiebung zu entgehen. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bereits jahrelang gezeigtes Verhalten ändern wird.
2.3.10. Die Feststellungen zu den Angaben des BF hinsichtlich seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG bei seinem ersten Termin vor der Delegation der nigerianischen Botschaft am 01.12.2022, dem daraus resultierenden Ersuchen um erneute Ladung des BF durch die Botschaft sowie dazu, dass der BF den weiteren Ladungen nicht nachkam beruhen auf der im Schubhaftverfahren zur Zl. XXXX erstatteten Stellungnahme des BFA vom 07.12.2023 in Zusammenschau mit der am selben Tag in diesem Verfahren erstatteten HRZ-Anfragenbeantwortung. In diesem Beschwerdeverfahren hatte der BF die Möglichkeit zur HRZ-Anfragebeantwortung und Stellungnahme des BFA, insbesondere auch zu den nicht befolgten Ladungen am 15.12.2022, 19.01.2023, 03.02.2023 und 17.02.2023 Stellung zu nehmen, er führte dazu jedoch lediglich aus, aus welchen Gründen er den Mitwirkungsbescheid für den Termin am 17.11.2022 nicht befolgt habe (zum letztgenannten Mitwirkungsbescheid siehe dabei Pkt. 2.3.2.). Dass der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG mit Bescheid des BFA vom 28.03.2023 rechtskräftig zurückgewiesen wurde ergibt sich aus dem im Veraltungsakt einliegenden Bescheid (Fremdenakt, AS 190ff [ XXXX ]) und der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister. Hinsichtlich der Feststellungen zur Vorführung des BF vor die Botschaftsdelegation am 15.12.2023, insbesondere auch dazu, dass der BF bei diesem Termin fälschlich angab, dass er über eine Arbeitsbewilligung verfüge, weshalb die Botschaft weitere Erhebungen für erforderlich erachtete und diesbezüglich den Rechtsvertreter des BF kontaktieren wollte, wird auf die unter Pkt. 3.2.6. dargestellte Beweiswürdigung verwiesen. Dass das BFA bereits am 02.01.2024 die Urgenz zur HRZ-Ausstellung im Rahmen des nächsten Delegationstermins am 02.02.2024 organisiert hat, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Korrespondenz (Fremdenakt, AS 392ff [ XXXX ]) und der im Verfahren zur Zl. XXXX erstatteten Stellungnahme des BFA vom 17.01.2024. Die Feststellungen zu den durch das BFA bei der nigerianischen Botschaft erfolgten Urgenzen betreffend die Ausstellung eines HRZ für den BF, ergeben sich aus der im gegenständlichen Verfahren erstatten HRZ-Anfragebeantwortung vom 19.02.2024 und insbesondere der im Verfahren erstatteten unbedenklichen Stellungnahme des BFA vom 16.02.2024. Aus dieser HRZ-Anfragebeantwortung in Zusammenschau mit der Stellungnahme des BFA geht auch hervor, dass das BFA bereits am 08.02.2024 die begleitete Charter-Abschiebung des BF für den 12.03.2024 organisiert hat, wobei sich dies auch aus der im Verwaltungsakt abgebildeten Korrespondenz ergibt (Fremdenakt, AS 456 [ XXXX ]). Dass aktuell noch keine HRZ-Zustimmung vorliegt, ergibt sich aus der HRZ-Anfragebeantwortung vom 19.02.2024. Dass die nigerianische Botschaft jedoch die HRZ-Zustimmung, bei schriftlicher Bestätigung der weiterhin gültigen Ausreiseverpflichtung durch das BFA, in Aussicht gestellt hat, ergibt sich nebst der Stellungnahme des BFA vom 16.02.2024 aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bericht zum Delegationstermin mit der nigerianischen Botschaft (Fremdenakt, AS 455 [ XXXX ]). Dass aus diesem Grund vom BFA am 15.02.2024 ein „Removal Order“ an die nigerianische Botschaft übermittelt wurde, ergibt sich aus der HRZ-Anfragebeantwortung vom 19.02.2024 in Zusammenschau mit der vorliegenden Korrespondenz zwischen der HRZ-Abteilung und der das Schubhaftverfahren führenden Regionaldirektion des BFA (OZ 6). Die Feststellung, wonach zum Zweck der HRZ-Ausstellung im Rahmen eines Meetings in der nigerianischen Botschaft am 20.02.2024 vorgesehen ist, auf das übermittelte „Removal Order“ betreffend die Bestätigung der weiterhin gültigen Ausreiseverpflichtung zu verweisen, ergibt sich aus der unbedenklichen HRZ-Anfragebeantwortung vom 19.02.2024. Die Feststellungen, wonach von der nigerianischen Botschaft regelmäßig HRZ ausgestellt werden und auch regelmäßig Abschiebungen nach Nigeria stattfinden, ergeben sich bereits aus der im Verfahren zur Zl. XXXX übermittelten HRZ-Anfragebeantwortung vom 07.12.2023 und wird dies in der vorliegenden HRZ-Anfragebeantwortung vom 19.02.2024 neuerlich bestätigt.2.3.10. Die Feststellungen zu den Angaben des BF hinsichtlich seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG bei seinem ersten Termin vor der Delegation der nigerianischen Botschaft am 01.12.2022, dem daraus resultierenden Ersuchen um erneute Ladung des BF durch die Botschaft sowie dazu, dass der BF den weiteren Ladungen nicht nachkam beruhen auf der im Schubhaftverfahren zur Zl. römisch 40 erstatteten Stellungnahme des BFA vom 07.12.2023 in Zusammenschau mit der am selben Tag in diesem Verfahren erstatteten HRZ-Anfragenbeantwortung. In diesem Beschwerdeverfahren hatte der BF die Möglichkeit zur HRZ-Anfragebeantwortung und Stellungnahme des BFA, insbesondere auch zu den nicht befolgten Ladungen am 15.12.2022, 19.01.2023, 03.02.2023 und 17.02.2023 Stellung zu nehmen, er führte dazu jedoch lediglich aus, aus welchen Gründen er den Mitwirkungsbescheid für den Termin am 17.11.2022 nicht befolgt habe (zum letztgenannten Mitwirkungsbescheid siehe dabei Pkt. 2.3.2.). Dass der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG mit Bescheid des BFA vom 28.03.2023 rechtskräftig zurückgewiesen wurde ergibt sich aus dem im Veraltungsakt einliegenden Bescheid (Fremdenakt, AS 190ff [ römisch 40 ]) und der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister. Hinsichtlich der Feststellungen zur Vorführung des BF vor die Botschaftsdelegation am 15.12.2023, insbesondere auch dazu, dass der BF bei diesem Termin fälschlich angab, dass er über eine Arbeitsbewilligung verfüge, weshalb die Botschaft weitere Erhebungen für erforderlich erachtete und diesbezüglich den Rechtsvertreter des BF kontaktieren wollte, wird auf die unter Pkt. 3.2.6. dargestellte Beweiswürdigung verwiesen. Dass das BFA bereits am 02.01.2024 die Urgenz zur HRZ-Ausstellung im Rahmen des nächsten Delegationstermins am 02.02.2024 organisiert hat, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Korrespondenz (Fremdenakt, AS 392ff [ römisch 40 ]) und der im Verfahren zur Zl. römisch 40 erstatteten Stellungnahme des BFA vom 17.01.2024. Die Feststellungen zu den durch das BFA bei der nigerianischen Botschaft erfolgten Urgenzen betreffend die Ausstellung eines HRZ für den BF, ergeben sich aus der im gegenständlichen Verfahren erstatten HRZ-Anfragebeantwortung vom 19.02.2024 und insbesondere der im Verfahren erstatteten unbedenklichen Stellungnahme des BFA vom 16.02.2024. Aus dieser HRZ-Anfragebeantwortung in Zusammenschau mit der Stellungnahme des BFA geht auch hervor, dass das BFA bereits am 08.02.2024 die begleitete Charter-Abschiebung des BF für den 12.03.2024 organisiert hat, wobei sich dies auch aus der im Verwaltungsakt abgebildeten Korrespondenz ergibt (Fremdenakt, AS 456 [ römisch 40 ]). Dass aktuell noch keine HRZ-Zustimmung vorliegt, ergibt sich aus der HRZ-Anfragebeantwortung vom 19.02.2024. Dass die nigerianische Botschaft jedoch die HRZ-Zustimmung, bei schriftlicher Bestätigung der weiterhin gültigen Ausreiseverpflichtung durch das BFA, in Aussicht gestellt hat, ergibt sich nebst der Stellungnahme des BFA vom 16.02.2024 aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bericht zum Delegationstermin mit der nigerianischen Botschaft (Fremdenakt, AS 455 [ römisch 40 ]). Dass aus diesem Grund vom BFA am 15.02.2024 ein „Removal Order“ an die nigerianische Botschaft übermittelt wurde, ergibt sich aus der HRZ-Anfragebeantwortung vom 19.02.2024 in Zusammenschau mit der vorliegenden Korrespondenz zwischen der HRZ-Abteilung und der das Schubhaftverfahren führenden Regionaldirektion des BFA (OZ 6). Die Feststellung, wonach zum Zweck der HRZ-Ausstellung im Rahmen eines Meetings in der nigerianischen Botschaft am 20.02.2024 vorgesehen ist, auf das übermittelte „Removal Order“ betreffend die Bestätigung der weiterhin gültigen Ausreiseverpflichtung zu verweisen, ergibt sich aus der unbedenklichen HRZ-Anfragebeantwortung vom 19.02.2024. Die Feststellungen, wonach von der nigerianischen Botschaft regelmäßig HRZ ausgestellt werden und auch regelmäßig Abschiebungen nach Nigeria stattfinden, ergeben sich bereits aus der im Verfahren zur Zl. römisch 40 übermittelten HRZ-Anfragebeantwortung vom 07.12.2023 und wird dies in der vorliegenden HRZ-Anfragebeantwortung vom 19.02.2024 neuerlich bestätigt.
Da sich aus dem Verwaltungsakt keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass der BF über eine Arbeitsbewilligung verfügte oder verfügt (siehe bereits die Beweiswürdigung unter Pkt. 2.3.6.), im Verwaltungsakt jedoch Kopien der nigerianischen Geburtsurkunde des BF sowie einer Herkunftsbescheinigung einliegen (vgl. etwa auch Fremdenakt, AS 149 [ XXXX ]) und - wie vorstehend ausgeführt - von der nigerianischen Botschaft auch die Zustimmung zur HRZ-Ausstellung, für den Fall der schriftlichen Bestätigung der weiterhin gültigen Ausreiseverpflichtung, in Aussicht gestellt wurde, wobei das BFA diesbezüglich bereits ein „Removal Order“ an die Botschaft übermittelt hat und selbiges-bei einem Meeting in der nigerianischen Botschaft am 20.02.2024 zum Zweck der Erlangung eines HRZ erörtert werden soll, ist davon auszugehen, dass für den BF die Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ erteilt wird und war dies entsprechend festzustellen. Soweit auch festgestellt wurde, dass von der rechtzeitigen Ausstellung eines HRZ für seine geplante Charter-Abschiebung am 12.03.2024 auszugehen ist, erschließt sich dies aus der unbedenklichen HRZ-Stellungnahme des BFA vom 19.02.2024. Hindernisgründe, die einer Zusage zur HRZ-Ausstellung und auch der HRZ-Ausstellung selbst entgegenstehen sollten, sind für das Gericht aktuell nicht zu erkennen.Da sich aus dem Verwaltungsakt keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass der BF über eine Arbeitsbewilligung verfügte oder verfügt (siehe bereits die Beweiswürdigung unter Pkt. 2.3.6.), im Verwaltungsakt jedoch Kopien der nigerianischen Geburtsurkunde des BF sowie einer Herkunftsbescheinigung einliegen vergleiche etwa auch Fremdenakt, AS 149 [ römisch 40 ]) und - wie vorstehend ausgeführt - von der nigerianischen Botschaft auch die Zustimmung zur HRZ-Ausstellung, für den Fall der schriftlichen Bestätigung der weiterhin gültigen Ausreiseverpflichtung, in Aussicht gestellt wurde, wobei das BFA diesbezüglich bereits ein „Removal Order“ an die Botschaft übermittelt hat und selbiges-bei einem Meeting in der nigerianischen Botschaft am 20.02.2024 zum Zweck der Erlangung eines HRZ erörtert werden soll, ist davon auszugehen, dass für den BF die Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ erteilt wird und war dies entsprechend festzustellen. Soweit auch festgestellt wurde, dass von der rechtzeitigen Ausstellung eines HRZ für seine geplante Charter-Abschiebung am 12.03.2024 auszugehen ist, erschließt sich dies aus der unbedenklichen HRZ-Stellungnahme des BFA vom 19.02.2024. Hindernisgründe, die einer Zusage zur HRZ-Ausstellung und auch der HRZ-Ausstellung selbst entgegenstehen sollten, sind für das Gericht aktuell nicht zu erkennen.
Hierbei ist noch anzumerken, dass abgesehen von den vom BFA bereits im Vorfeld der aktuellen Schubhaft gesetzten Bemühungen (zu den an den BF gerichteten Mitwirkungsbescheiden vgl. etwa bereits die Beweiswürdigung unter Pkt. 2.3.2.), auch während der Anhaltung in Schubhaft aufgrund der vom BFA bisher gesetzten Verfahrensschritte keine dem BFA anzulastenden Verzögerungen zur Erlangung eines HRZ bzw. zur Abschiebung des BF zu erkennen sind. Soweit in der Beschwerde (und auch unter Berücksichtigung der ohne Berufung auf eine erteilte Vollmacht per E-Mail [nicht rechtswirksam] eingebrachten Stellungnahme einer Rechtsanwältin) ausgeführt wird, dass es dem BFA bisher nicht gelungen sei ein HRZ zu beschaffen, eine zeitnahe HRZ-Ausstellung sehr unwahrscheinlich sei und ein Abschiebetermin nach wie vor nicht feststehe war dem aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht zu folgen. Angesichts der vom BFA bisher veranlassten Schritte ist aktuell vielmehr von einer hohen Wahrscheinlichkeit zur HRZ-Zusage, HRZ-Ausstellung und zur nachfolgenden Abschiebung des BF auszugehen. Hierbei ist noch anzumerken, dass abgesehen von den vom BFA bereits im Vorfeld der aktuellen Schubhaft gesetzten Bemühungen (zu den an den BF gerichteten Mitwirkungsbescheiden vergleiche etwa bereits die Beweiswürdigung unter Pkt. 2.3.2.), auch während der Anhaltung in Schubhaft aufgrund der vom BFA bisher gesetzten Verfahrensschritte keine dem BFA anzulastenden Verzögerungen zur Erlangung eines HRZ bzw. zur Abschiebung des BF zu erkennen sind. Soweit in der Beschwerde (und auch unter Berücksichtigung der ohne Berufung auf eine erteilte Vollmacht per E-Mail [nicht rechtswirksam] eingebrachten Stellungnahme einer Rechtsanwältin) ausgeführt wird, dass es dem BFA bisher nicht gelungen sei ein HRZ zu beschaffen, eine zeitnahe HRZ-Ausstellung sehr unwahrscheinlich sei und ein Abschiebetermin nach wie vor nicht feststehe war dem aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht zu folgen. Angesichts der vom BFA bisher veranlassten Schritte ist aktuell vielmehr von einer hohen Wahrscheinlichkeit zur HRZ-Zusage, HRZ-Ausstellung und zur nachfolgenden Abschiebung des BF auszugehen.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen und Judikatur:
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:
§§ 76, 77 und 80 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) lauten:Paragraphen 76, 77 und 80 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) lauten:
„Schubhaft
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. (2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
„Gelinderes Mittel
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,, 1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder, 2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“
„Dauer der Schubhaft
„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,, 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;, 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,, 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder, 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einenkann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden., (5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen
Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf denAsylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen., (5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den
Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen
Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon
unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vierunberührt., (6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier
Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls dieWochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die
amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft
anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
Art. 2 Abs. 1 und Art. 15 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:Artikel 2, Absatz eins und Artikel 15, der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:
„Anwendungsbereich
Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“Artikel 2, (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“
„Inhaftnahme
Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15, (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,
b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
3.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280).
Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).
In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH 20.02.2014, 2013/21/0178).
Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).
Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).
3.2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt I. – Anhaltung in Schubhaft seit 15.02.2024:3.2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch eins. – Anhaltung in Schubhaft seit 15.02.2024:
3.2.1. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb sowohl die Anordnung wie auch die Anhaltung in Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für eine Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.2.1. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb sowohl die Anordnung wie auch die Anhaltung in Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für eine Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.
3.2.2. Im vorliegenden Fall wird der BF zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Dass eine Abschiebung des BF grundsätzlich möglich ist, stand bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft fest, da eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung sowie die nigerianische Geburtsurkunde des BF in Kopie vorlagen.
3.2.3. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich auch, dass im Fall des BF (weiterhin) Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 FPG gegeben ist.3.2.3. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich auch, dass im Fall des BF (weiterhin) Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG gegeben ist.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF war an seinen Meldeadressen für die Behörden wiederholt nicht greifbar. So besteht auch seine aktuelle Meldeadresse nur zum Schein, nahm er dort keinen Wohnsitz, tauchte unter und hielt sich vor den Behörden im Verborgenen. Ladungen der Behörde und dem BVwG leistete der BF ebenso wiederholt keine Folge. Er behinderte bzw. verzögerte dadurch das Führen fremdenrechtlicher Verfahren, insbesondere auch die HRZ-Erlangung und seine Abschiebung erheblich. Es ist daher der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF war an seinen Meldeadressen für die Behörden wiederholt nicht greifbar. So besteht auch seine aktuelle Meldeadresse nur zum Schein, nahm er dort keinen Wohnsitz, tauchte unter und hielt sich vor den Behörden im Verborgenen. Ladungen der Behörde und dem BVwG leistete der BF ebenso wiederholt keine Folge. Er behinderte bzw. verzögerte dadurch das Führen fremdenrechtlicher Verfahren, insbesondere auch die HRZ-Erlangung und seine Abschiebung erheblich. Es ist daher der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 1a FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind. Der BF kam wiederholt Ladungsbescheiden im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates – insbesondere den Bescheiden vom 29.08.2022 und 16.09.2022 – nicht nach. Er hat daher den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1a FPG erfüllt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins a, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind. Der BF kam wiederholt Ladungsbescheiden im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates – insbesondere den Bescheiden vom 29.08.2022 und 16.09.2022 – nicht nach. Er hat daher den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins a, FPG erfüllt.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Bereits in seinen Asylverfahren war der BF für das BFA und auch für das BVwG nicht greifbar, kam Ladungen nicht nach und tauchte unter. Er entzog sich damit bereits seinen Asylverfahren. Davon abgesehen, besteht gegen den BF – wie oben dargestellt – eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF seine Abschiebung durch sein Verhalten, insbesondere sein Untertauchen, erheblich verzögert bzw. behindert hat, ist insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG in mehrfacher Hinsicht erfüllt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Bereits in seinen Asylverfahren war der BF für das BFA und auch für das BVwG nicht greifbar, kam Ladungen nicht nach und tauchte unter. Er entzog sich damit bereits seinen Asylverfahren. Davon abgesehen, besteht gegen den BF – wie oben dargestellt – eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF seine Abschiebung durch sein Verhalten, insbesondere sein Untertauchen, erheblich verzögert bzw. behindert hat, ist insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG in mehrfacher Hinsicht erfüllt.
Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 5 FPG auch zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Der BF stellte am 20.12.2017 und am 12.09.2019 Folgeanträge auf internationalen Schutz. Beide Male lag im Zeitpunkt der Antragstellung eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Es ist daher auch im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG von Fluchtgefahr auszugehen.Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG auch zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Der BF stellte am 20.12.2017 und am 12.09.2019 Folgeanträge auf internationalen Schutz. Beide Male lag im Zeitpunkt der Antragstellung eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Es ist daher auch im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG von Fluchtgefahr auszugehen.
Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Es ist zwar davon auszugehen, dass der BF soziale Kontakte in Österreich hat, über verfestigte soziale Bindungen verfügt er in Österreich jedoch nicht. Er hat zwar in Österreich eine selbst nach Nigeria ausreisepflichtige Tochter, diese lebt jedoch bei der ebenso nach Nigeria ausreisepflichtigen Mutter des BF. Ein gemeinsamer Haushalt besteht nicht, zahlt der BF keinen Unterhalt für diese und besteht nur eingeschränkt Kontakt. Auch über aufrechte familiäre Beziehungen verfügt der BF nicht. Der BF geht und ging in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt weder über Barmittel oder sonstige Vermögenswerte zur Existenzsicherung noch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Es ist zwar davon auszugehen, dass der BF soziale Kontakte in Österreich hat, über verfestigte soziale Bindungen verfügt er in Österreich jedoch nicht. Er hat zwar in Österreich eine selbst nach Nigeria ausreisepflichtige Tochter, diese lebt jedoch bei der ebenso nach Nigeria ausreisepflichtigen Mutter des BF. Ein gemeinsamer Haushalt besteht nicht, zahlt der BF keinen Unterhalt für diese und besteht nur eingeschränkt Kontakt. Auch über aufrechte familiäre Beziehungen verfügt der BF nicht. Der BF geht und ging in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt weder über Barmittel oder sonstige Vermögenswerte zur Existenzsicherung noch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz.
Eine tiefergreifende Verankerung des BF im Bundesgebiet ist nicht hervorgekommen. Selbst beim BF anzunehmende soziale Anknüpfungspunkte reichen nicht aus, um das Vorliegen von Fluchtgefahr in seinem Fall zu vermindern. Der BF hielt sich bereits – trotz des Bestehens einer Meldeadresse – vor den Behörden im Verborgenen, indem er dort keinen Wohnsitz begründete und unangemeldet Unterkunft an anderer Stelle nahm. Das vom BF gezeigte Verhalten des Untertauchens zielte darauf ab, seine Abschiebung zu behindern bzw. zu verzögern. Es ist daher davon auszugehen, dass er bei Entlassung aus der Anhaltung in Schubhaft neuerlich untertauchen wird und sein soziales Umfeld – wie schon in der Vergangenheit – nicht ausreicht, um den BF vom Untertauchen und vor einer Umgehung seiner Abschiebung abzuhalten.
Auch die in der Beschwerde vorgebrachte Wohnmöglichkeit ist nicht geeignet, die bestehende Fluchtgefahr auch nur geringfügig zu vermindern. Der BF hatte bereits in der Vergangenheit die Möglichkeit, sich eine Wohnmöglichkeit zu beschaffen. Er hielt jedoch trotzdem eine Meldeadresse aufrecht, an der er für die Behörde nicht erreichbar war, und gab dem Bundesamt bis zuletzt seine tatsächliche Wohnadresse nicht bekannt.
Es liegen daher insgesamt keine Umstände im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor, die gegen eine Fluchtgefahr sprechen.Es liegen daher insgesamt keine Umstände im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vor, die gegen eine Fluchtgefahr sprechen.
Im Fall des BF ist daher jedenfalls Fluchtgefahr iSd der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 1a, Z 3, Z 5 und Z 9 FPG gegeben.Im Fall des BF ist daher jedenfalls Fluchtgefahr iSd der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer eins a,, Ziffer 3,, Ziffer 5 und Ziffer 9, FPG gegeben.
3.2.4. Auch was den Sicherungsbedarf betrifft, ist ein solcher als gegeben zu erachten.
Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.
Der BF kam mehrere Jahre seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, er stellte mehrere Anträge auf internationalen Schutz, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren, und entzog sich diesen Verfahren durch Untertauchen. Auch seinen letzten Aufenthaltsort in Österreich gab er bisher nicht bekannt. Im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates kam der BF mehrfach seiner mit Bescheid angeordneten Mitwirkungsverpflichtung nicht nach und machte am 15.12.2023 vor der nigerianischen Vertretungsbehörde unrichtige Angaben zum Vorliegen einer Arbeitsbewilligung.
In Österreich lebt zwar die Tochter des BF, doch kommt ihm die Obsorge über das Kind nicht zu, der BF leistet keine Unterhaltszahlungen und er hat nur selten Kontakt zu seinem Kind. Über weitere familiäre oder enge soziale Anknüpfungspunkte verfügt er in Österreich nicht. Auch einer legalen beruflichen Tätigkeit ging er in Österreich bisher nicht nach und verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.
Es ist daher insgesamt von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen.
3.2.5. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Auf Grund der familiären und sozialen Situation des BF ist seine Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig. In Österreich lebt zwar sein selbst ausreisepflichtiges minderjährige Kind, doch ist der BF nicht zur Obsorge berechtigt und hat nur im Rahmen von Besuchskontakten selten Kontakt zu seinem Kind. Verfestigte soziale Bindungen bestehen ebenso wenig, wie eine berufliche Verankerung.
Weiterhin sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervorgekommen und wurden solche auch nicht behauptet, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der BF unterliegt bei seiner Anhaltung in Schubhaft zudem einer medizinischen Kontrolle.
Die Berücksichtigung der Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit bestehen nicht in einem Ausmaß, dass diese im Rahmen der gerichtlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten des BF zu beeinflussen ausreichend waren. Durch die gegen den BF bestehende rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich bereits ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an der Sicherung des Verfahrens zur Außerlandesbringung des BF, klar erkennen. Der BF hat gezeigt, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht achtet und liegen im Verfahren keine Anhaltspunkte vor, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändern werde. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF.
Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das BFA seiner Verpflichtung iSd § 80 Abs. 1 FPG auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken nicht nachgekommen wäre. Der BF wird seit 28.11.2023 in Schubhaft angehalten und wurde bereits beim nächstmöglichen Delegationstermin am 15.12.2023 der nigerianischen Botschaft vorgeführt. Bei diesem Termin gab der BF jedoch fälschlich an im Besitz einer Arbeitsbewilligung zu sein, weshalb die Botschaft weitere Erhebungen als notwendig erachtete und mit der Rechtsvertretung des BF in Kontakt treten wollte. Soweit in der Beschwerde hierzu in Abrede gestellt wurde, dass die Angaben des BF zu seiner Arbeitsbewilligung nicht geeignet gewesen wären, die Botschaft zu täuschen und das BFA selbiges widerlegen hätte können, ist das schon deshalb nicht nachvollziehbar, da sich das Erfordernis weiterer Erhebungen durch die nigerianische Botschaft geradezu wegen der vom BF getätigten Angaben ergab. Eine Verzögerung in der HRZ-Ausstellung ist daher alleinig dem BF selbst anzulasten. Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das BFA seiner Verpflichtung iSd Paragraph 80, Absatz eins, FPG auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken nicht nachgekommen wäre. Der BF wird seit 28.11.2023 in Schubhaft angehalten und wurde bereits beim nächstmöglichen Delegationstermin am 15.12.2023 der nigerianischen Botschaft vorgeführt. Bei diesem Termin gab der BF jedoch fälschlich an im Besitz einer Arbeitsbewilligung zu sein, weshalb die Botschaft weitere Erhebungen als notwendig erachtete und mit der Rechtsvertretung des BF in Kontakt treten wollte. Soweit in der Beschwerde hierzu in Abrede gestellt wurde, dass die Angaben des BF zu seiner Arbeitsbewilligung nicht geeignet gewesen wären, die Botschaft zu täuschen und das BFA selbiges widerlegen hätte können, ist das schon deshalb nicht nachvollziehbar, da sich das Erfordernis weiterer Erhebungen durch die nigerianische Botschaft geradezu wegen der vom BF getätigten Angaben ergab. Eine Verzögerung in der HRZ-Ausstellung ist daher alleinig dem BF selbst anzulasten.
Das BFA hat als Folge der von der nigerianischen Botschaft als erforderlichen erachteten weiteren Erhebungen sodann auch bereits am 02.01.2024 die Urgenz zur HRZ-Ausstellung im Rahmen des nächsten Delegationstermins am 02.02.2024 organisiert. Am 08.02.2024 wurde zudem auch die Charter-Abschiebung des BF für den 12.03.2024 organisiert und am 09.02.2024 neuerlich bei der Botschaft urgiert.
Zwar liegt aktuell noch keine HRZ-Zustimmung vor, doch hat die nigerianische Botschaft eine Zustimmung zur HRZ-Ausstellung für den BF, für den Fall der Bestätigung der weiterhin gültigen Ausreiseverpflichtung durch das BFA, in Aussicht gestellt. Aus diesem Grund urgierte das BFA neuerlich die Ausstellung eines HRZ und übermittelte der nigerianischen Botschaft am 15.02.2024 ein „Removal Order“ und ist zum Zweck der HRZ-Ausstellung für den 20.02.2024 im Rahmen eines Meetings in der nigerianischen Botschaft vorgesehen auf das übermittelte „Removal Order“ betreffend die Bestätigung der weiterhin gültigen Ausreiseverpflichtung zu verweisen.
Im Hinblick auf die gemäß § 80 Abs. 4 Z 1 FPG mögliche Anhaltedauer von 18 Monaten erscheint die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 28.11.2023 daher auch nicht unverhältnismäßig, zumal die durch die fälschlichen Angaben des BF erforderlich gewordenen weiteren Erhebungen durch die Botschaft keinesfalls als unverhältnismäßig lange zu bewerten sind und das BFA im Rahmen mehrerer Urgenzen weiterhin auf die zügige HRZ-Ausstellung beharrte und beharrt.Im Hinblick auf die gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG mögliche Anhaltedauer von 18 Monaten erscheint die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 28.11.2023 daher auch nicht unverhältnismäßig, zumal die durch die fälschlichen Angaben des BF erforderlich gewordenen weiteren Erhebungen durch die Botschaft keinesfalls als unverhältnismäßig lange zu bewerten sind und das BFA im Rahmen mehrerer Urgenzen weiterhin auf die zügige HRZ-Ausstellung beharrte und beharrt.
Da sich im Verwaltungsakt keine Hinweise auf das tatsächliche Vorliegen einer Arbeitsbewilligung des BF finden, seine nigerianische Geburtsurkunde und Herkunftsbescheinigung zumindest in Kopie vorliegen, von der nigerianischen Botschaft inzwischen die Zustimmung zur HRZ-Ausstellung, für den Fall der schriftlichen Bestätigung der weiterhin gültigen Ausreiseverpflichtung durch das BFA, in Aussicht gestellt wurde und diesbezüglich bereits ein „Removal Order“ an die Botschaft übermittelt wurde, wobei ebenselbes zum Zweck der HRZ-Erlangung bei einem Meeting in der Botschaft am 20.02.2024 erörtert werden soll, ist die Zustimmung der Botschaft zur Ausstellung eines HRZ und insbesondere auch die rechtzeitige Ausstellung des HRZ für die am 12.03.2024 geplante begleitete Charter-Abschiebung des BF sehr wahrscheinlich.
Soweit daher in der Beschwerde (und unter Berücksichtigung der ohne Berufung auf eine erteilte Vollmacht gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG iVm § 8 RAO entgegen § 1 BVwG-EVV [nicht rechtswirksam] per E-Mail eingebrachten Stellungnahme einer Rechtsanwältin) vorgebracht wurde, dass es dem BFA bisher nicht gelungen sei ein HRZ zu beschaffen, eine zeitnahe HRZ-Ausstellung sehr unwahrscheinlich sei und ein Abschiebetermin nach wie vor nicht feststehe war dem – wie auch schon in der Beweiswürdigung dargelegt – nicht zu folgen.Soweit daher in der Beschwerde (und unter Berücksichtigung der ohne Berufung auf eine erteilte Vollmacht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG in Verbindung mit Paragraph 8, RAO entgegen Paragraph eins, BVwG-EVV [nicht rechtswirksam] per E-Mail eingebrachten Stellungnahme einer Rechtsanwältin) vorgebracht wurde, dass es dem BFA bisher nicht gelungen sei ein HRZ zu beschaffen, eine zeitnahe HRZ-Ausstellung sehr unwahrscheinlich sei und ein Abschiebetermin nach wie vor nicht feststehe war dem – wie auch schon in der Beweiswürdigung dargelegt – nicht zu folgen.
Aus derzeitiger Sicht lässt sich somit erkennen, dass eine Außerlandesbringung des BF innerhalb von nur wenigen weiteren Wochen realistisch und als wahrscheinlich anzusehen ist.
Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher auch ab 15.02.2024 das Kriterium der Verhältnismäßigkeit.
3.2.6. Zu prüfen ist des Weiteren, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Ein gelinderes Mittel kann den Sicherungszweck – nämlich die Sicherung der Abschiebung – nicht erfüllen, da auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF nicht damit zu rechnen ist, dass er diesem nachkommen werde. 3.2.6. Zu prüfen ist des Weiteren, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Ein gelinderes Mittel kann den Sicherungszweck – nämlich die Sicherung der Abschiebung – nicht erfüllen, da auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF nicht damit zu rechnen ist, dass er diesem nachkommen werde.
Der BF kommt seit mehreren Jahren seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte mehrere Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, die rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen wurden. Der BF entzog sich mehrfach seinen Asylverfahren durch Untertauchen und wohnte auch zuletzt an einer anderen Adresse als seiner Meldeadresse. In seiner Einvernahme vor dem BFA am 28.11.2023 nannte er seine tatsächliche Wohnadresse nicht. Da der BF dem BFA – unabhängig von der Meldung nach dem Meldegesetz – seinen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben hat, zeigt sich insgesamt, dass er die Fremdenbehörde bewusst über seinen tatsächlichen Wohnort getäuscht hat. Der BF kam mehrfach im Verfahren zur Erlangung eines HRZ Ladungsbescheiden nicht nach und behinderte so seine Abschiebung. Am 15.12.2023 gab er vor der nigerianischen Vertretungsbehörde an, zur Arbeitsaufnahme in Österreich berechtigt zu sein, obwohl ihm eine derartige Berechtigung tatsächlich nicht zukommt. Der BF zeigte sich in einer Rückkehrberatung am 01.12.2023 als nicht rückkehrwillig und unterstreicht durch seine falschen Angaben vor der Vertretungsbehörde sein unkooperatives Verhalten, das alleine darauf gerichtet ist, seinen – mittlerweile jahrelangen – unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen.
Der BF zeigt durch sein fortgesetztes Verhalten, dass er nicht bereit ist, die fremdenrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Es liegt daher insgesamt beim BF keinerlei Vertrauenswürdigkeit vor, die jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung eines gelinderen Mittels ist. Soweit in der Beschwerde (und unter Berücksichtigung der ohne Berufung auf eine erteilte Vollmacht gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG iVm § 8 RAO entgegen § 1 BVwG-EVV [nicht rechtswirksam] per E-Mail eingebrachten Stellungnahme einer Rechtsanwältin) daher die Bereitschaft des BF einem gelinderen Mittel nachzukommen in Rede gestellt wurde, war dem schon deshalb nicht zu folgen.Der BF zeigt durch sein fortgesetztes Verhalten, dass er nicht bereit ist, die fremdenrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Es liegt daher insgesamt beim BF keinerlei Vertrauenswürdigkeit vor, die jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung eines gelinderen Mittels ist. Soweit in der Beschwerde (und unter Berücksichtigung der ohne Berufung auf eine erteilte Vollmacht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG in Verbindung mit Paragraph 8, RAO entgegen Paragraph eins, BVwG-EVV [nicht rechtswirksam] per E-Mail eingebrachten Stellungnahme einer Rechtsanwältin) daher die Bereitschaft des BF einem gelinderen Mittel nachzukommen in Rede gestellt wurde, war dem schon deshalb nicht zu folgen.
Auch dem Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, eine konkrete Wohnmöglichkeit zu haben, war daher nicht zu folgen. Der BF war bereits vor seinem Aufgriff am 27.11.2023 in der Lage, sich eine Wohnmöglichkeit zu beschaffen. So gab er in der Einvernahme vom 28.11.2023 an, dass er bereits seit dem Jahr 2017 an einer anderen Adresse wohne als jenen, an denen er gemeldet war.
Auf Grund des mittlerweile jahrelangen Verhaltens des BF, das darauf gerichtet war, seine Abschiebung zu verhindern, kommt die Anordnung eines gelinderen Mittels mangels Vertrauenswürdigkeit des BF nicht in Betracht.
3.2.7. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt insgesamt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr, Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.
3.2.8. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 15.02.2024 war daher gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abzuweisen.3.2.8. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 15.02.2024 war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchteil A) –Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft: 3.3. Zu Spruchteil A) –Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:
3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.3.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).
Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
3.3.2. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft seit 15.02.2024 besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 1a, Z 3, Z 5 und Z 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr sowie Sicherungsbedarf vorliegen. 3.3.2. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft seit 15.02.2024 besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer eins a,, Ziffer 3,, Ziffer 5 und Ziffer 9, FPG weiterhin Fluchtgefahr sowie Sicherungsbedarf vorliegen.
Die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal das BFA bisher auf eine möglichst kurze Anhaltedauer in Schubhaft hingewirkt hat und die Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ durch die nigerianische Botschaft, die nachfolgende HRZ-Ausstellung und auch die für den 12.03.2024 geplante begleitete Charter-Abschiebung des BF sehr wahrscheinlich sind.
Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Wie aufgezeigt liegen beim BF weder Vertrauenswürdigkeit noch Kooperationsbereitschaft vor, die jedoch Voraussetzung für die Anwendung eines gelinderen Mittels wären. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.4. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte III. und IV. – Kostenersatz:3.4. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz:
3.4.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.4.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
3.4.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.4.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 15.02.2024 Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt.Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 15.02.2024 Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt.
3.4.3. Da die Beschwerde abgewiesen als auch festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV); sohin insgesamt EUR 426,20.3.4.3. Da die Beschwerde abgewiesen als auch festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV); sohin insgesamt EUR 426,20.
Dem BF gebührt als unterlegener Partei hingegen kein Kostenersatz und war der darauf gerichtete Antrag auf Kostenersatz folglich abzuweisen.
3.5. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde (auch unter Berücksichtigung der ohne Berufung auf eine erteilte Vollmacht gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG iVm § 8 RAO entgegen § 1 BVwG-EVV [nicht rechtswirksam] per E-Mail eingebrachten Stellungnahme einer Rechtsanwältin) geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde (auch unter Berücksichtigung der ohne Berufung auf eine erteilte Vollmacht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG in Verbindung mit Paragraph 8, RAO entgegen Paragraph eins, BVwG-EVV [nicht rechtswirksam] per E-Mail eingebrachten Stellungnahme einer Rechtsanwältin) geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich.
In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, dass der VwGH mit Beschluss vom 29.01.2024, Zl. Ra 2024/21/0012-3, mit welchem der Antrag des BF auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 22.12.2023, XXXX , wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung abgewiesen wurde, festgehalten hat, dass das BVwG fallbezogen nicht in unvertretbarer Weise vom Vorliegen einer nur durch Schubhaft zu sichernden Fluchtgefahr, von der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und von der mangelnden Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung ausgegangen ist. Auch im Vergleich zu dem diesem Beschluss zu Grunde liegenden Erkenntnis des BVwG haben sich im gegenständlichen Verfahren – selbst unter Berücksichtigung der seither zurückgelegten Anhaltedauer – keine maßgeblichen, zugunsten des BF zu wertenden, Sachverhaltsänderung ergeben, die der Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung bedurft hätten und wurden solche auch in der Beschwerde nicht substantiiert aufgezeigt.In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, dass der VwGH mit Beschluss vom 29.01.2024, Zl. Ra 2024/21/0012-3, mit welchem der Antrag des BF auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 22.12.2023, römisch 40 , wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung abgewiesen wurde, festgehalten hat, dass das BVwG fallbezogen nicht in unvertretbarer Weise vom Vorliegen einer nur durch Schubhaft zu sichernden Fluchtgefahr, von der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und von der mangelnden Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung ausgegangen ist. Auch im Vergleich zu dem diesem Beschluss zu Grunde liegenden Erkenntnis des BVwG haben sich im gegenständlichen Verfahren – selbst unter Berücksichtigung der seither zurückgelegten Anhaltedauer – keine maßgeblichen, zugunsten des BF zu wertenden, Sachverhaltsänderung ergeben, die der Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung bedurft hätten und wurden solche auch in der Beschwerde nicht substantiiert aufgezeigt.
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3.6. Zu Spruchteil B) – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat illegale Einreise Kostenersatz Meldepflicht Mitwirkungspflicht öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W288.2282406.4.00Im RIS seit
15.03.2024Zuletzt aktualisiert am
15.03.2024