Entscheidungsdatum
21.02.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
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W182 2240015-4/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Tadschikistan, vertreten durch: die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2024, Zl. 1269019602/230069013, gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I. Nr. 33/2013 (VwGVG) idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Tadschikistan, vertreten durch: die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2024, Zl. 1269019602/230069013, gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. römisch eins. Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) idgF, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. I Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, (B-VG) idgF, nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Tadschikistan, Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe und Sunnit reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein und wurde am 24.09.2020 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Dabei wurde u.a. festgestellt, dass er sich illegal in Österreich aufhält.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 29.09.2020, Zl. 1269019602-200911944, wurde u.a. gegen den BF eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde ihm nicht gewährt. Der Bescheid wurde mangels Rechtsmittelerhebung rechtskräftig.
1.2. In weiterer Folge stellte der BF am 18.10.2020 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Diesen begründete er in einer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.10.2020 sowie einer Einvernahme beim Bundesamt am 29.01.2021 im Wesentlichen damit, dass infolge einer unehelichen Beziehung ein Mädchen von ihm schwanger geworden sei und er deswegen Verfolgung befürchte, da dies im Islam strengstens verboten sei. Seinen eigenen Angaben zu Folge hielt er sich zum Zeitpunkt der fremdenpolizeilichen Kontrolle im September 2020 bereits etwa ein Jahr illegal im Bundesgebiet auf.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.01.2021, Zl. 1269019602/201016005, wurde der Antrag gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG), wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 (FPG), erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit einer Abschiebung nach § 46 FPG nach Tadschikistan festgestellt. Es wurde dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise zuerkannt und dem Bescheid gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde u.a. gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich das Fluchtvorbringen des BF als unglaubwürdig erwiesen hat.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.01.2021, Zl. 1269019602/201016005, wurde der Antrag gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, (FPG), erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit einer Abschiebung nach Paragraph 46, FPG nach Tadschikistan festgestellt. Es wurde dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise zuerkannt und dem Bescheid gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde u.a. gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich das Fluchtvorbringen des BF als unglaubwürdig erwiesen hat.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.03.2021 (zugestellt am 19.03.2021), Zl. W168 2240015-1/3E, in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen.
1.2. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und stellte noch am 19.03.2021 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Diesen begründete er in der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.03.2021 mit seinem bisherigen Fluchtgrunde und ergänzte diesen um die Behauptung, dass er in der Zwischenzeit von seinem Bruder darüber informiert worden sei, dass man im Herkunftsland nach ihm suchen würde, weil er sich angeblich einer verbotenen Partei angeschlossen hätte. In einer Einvernahme beim Bundesamt am 12.05.2021 erwähnte er den neuen Fluchtgrund nicht mehr und erklärte, dass er mit seinem Bruder zuletzt vor sechs Monaten Kontakt gehabt habe.
Der Folgeantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.06.2021, Zl. 1269019602-210383848, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend ging das Bundesamt im Wesentlichen davon aus, dass der BF keine neuen Fluchtgründe vorgebracht habe bzw. sein Vorbringen diesbezüglich keinen glaubhaften Kern aufweise.Der Folgeantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.06.2021, Zl. 1269019602-210383848, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend ging das Bundesamt im Wesentlichen davon aus, dass der BF keine neuen Fluchtgründe vorgebracht habe bzw. sein Vorbringen diesbezüglich keinen glaubhaften Kern aufweise.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2021 (zugestellt am 15.07.2021), Zl. W215 2240015-2/4E, als unbegründet abgewiesen.
1.3. Der Beschwerdeführer ist weiterhin im Bundesgebiet verblieben und stellte am 10.01.2022 einen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Diesen begründete er in einer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.01.2022 im Wesentlichen mit seinen bisherigen Fluchtgründen und brachte zusätzlich vor, dass seine Eltern in Haft gewesen seien, weil ihm vorgeworfen werde, einer religiösen Gruppe ( XXXX ) anzugehören und terroristische Ziele zu verfolgen. Die tadschikische Regierung würde ihn aus diesem Grund suchen und drohe ihm eine Haftstrafe. In einer Einvernahme beim Bundesamt am 07.03.2022 brachte er wiederum vor, dass seine Eltern wegen ihm von der tadschikischen Regierung, die wissen habe wollen, wo er sei, unter Druck gesetzt worden seien, weshalb sie ausgereist seien. Wann sie ausgereist seien, wisse er nicht. Er habe dies vor vier Monaten von seinem Bruder erfahren. Von seinen Familienmitgliedern sei niemand inhaftiert worden. Diesen begründete er in einer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.01.2022 im Wesentlichen mit seinen bisherigen Fluchtgründen und brachte zusätzlich vor, dass seine Eltern in Haft gewesen seien, weil ihm vorgeworfen werde, einer religiösen Gruppe ( römisch 40 ) anzugehören und terroristische Ziele zu verfolgen. Die tadschikische Regierung würde ihn aus diesem Grund suchen und drohe ihm eine Haftstrafe. In einer Einvernahme beim Bundesamt am 07.03.2022 brachte er wiederum vor, dass seine Eltern wegen ihm von der tadschikischen Regierung, die wissen habe wollen, wo er sei, unter Druck gesetzt worden seien, weshalb sie ausgereist seien. Wann sie ausgereist seien, wisse er nicht. Er habe dies vor vier Monaten von seinem Bruder erfahren. Von seinen Familienmitgliedern sei niemand inhaftiert worden.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 31.03.2022, Zl. 1269019602-220049066, wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch subsidiär Schutzberechtigen jeweils gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Das Bundesamt ging hinsichtlich des neuen Vorbringens davon aus, das diesem kein „glaubhafter Kern“ innenwohne. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 31.03.2022, Zl. 1269019602-220049066, wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch subsidiär Schutzberechtigen jeweils gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Das Bundesamt ging hinsichtlich des neuen Vorbringens davon aus, das diesem kein „glaubhafter Kern“ innenwohne.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2022 (zugestellt am 27.04.2022), Zl. W215 2240015-3/6E, in allen Spruchpunkten abgewiesen.
2. Der BF ist nach wie vor im Bundesgebiet verblieben und stellte am 10.01.2023 seinen bislang dritten Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Diesen begründet er in einer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.01.2023 im Wesentlichen damit, dass er Angst davor habe, zum Militär gehen und kämpfen zu müssen. Er habe auch keine Familie im Herkunftsland, diese seien alle in Russland. In einer Einvernahme beim Bundesamt am 28.11.2023 brachte er von sich aus im Wesentlichen vor, dass sich seit der letzten Entscheidung im Jahr 2022 hinsichtlich seiner Fluchtgründe nichts geändert habe und aus den Gründen, die er bereits im Vorverfahren genannt habe, nicht nach Tadschikistan zurückkehren könne. Erst Auf Vorhalt, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, bei einer Rückkehr zum Militär gehen zu müssen, gab er nach weiterer Befragung im Wesentlichen an, dass er bereits in den Vorverfahren erwähnt habe, dass es möglich sei, dass er zum Militär eingezogen werden könnte. Er habe aber auch schon erwähnt, dass er den Militärdienst abgeleistet habe. Dies wäre etwa 2016/2017 gewesen. Seine Angst, noch einmal zum Militär eingezogen zu werden, bestehe von Anfang an. Man bekomme keinen Einberufungsbefehl. Man werde einfach mitgenommen und hingeschickt. Zu seinen übrigen Gründen gab der BF auf Nachfragen an, dass sein Leben in Tadschikistan in Gefahr sei, weil man ihm unterstellen werde, Mitglied einer politischen Partei namens 24 zu sein. Er sei zwar kein Mitglied dieser Gruppe, jedoch werde man, wenn man aus Europa zurückkehre, automatisch beschuldigt, Mitglied dieser Gruppe zu sein. Er habe mit den staatlichen Behörden auch Probleme wegen eines Mädchens gehabt. Seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester würden sich alle in Tadschikistan aufhalten. Diesen begründet er in einer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.01.2023 im Wesentlichen damit, dass er Angst davor habe, zum Militär gehen und kämpfen zu müssen. Er habe auch keine Familie im Herkunftsland, diese seien alle in Russland. In einer Einvernahme beim Bundesamt am 28.11.2023 brachte er von sich aus im Wesentlichen vor, dass sich seit der letzten Entscheidung im Jahr 2022 hinsichtlich seiner Fluchtgründe nichts geändert habe und aus den Gründen, die er bereits im Vorverfahren genannt habe, nicht nach Tadschikistan zurückkehren könne. Erst Auf Vorhalt, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, bei einer Rückkehr zum Militär gehen zu müssen, gab er nach weiterer Befragung im Wesentlichen an, dass er bereits in den Vorverfahren erwähnt habe, dass es möglich sei, dass er zum Militär eingezogen werden könnte. Er habe aber auch schon erwähnt, dass er den Militärdienst abgeleistet habe. Dies wäre etwa 2016 aus 2017, gewesen. Seine Angst, noch einmal zum Militär eingezogen zu werden, bestehe von Anfang an. Man bekomme keinen Einberufungsbefehl. Man werde einfach mitgenommen und hingeschickt. Zu seinen übrigen Gründen gab der BF auf Nachfragen an, dass sein Leben in Tadschikistan in Gefahr sei, weil man ihm unterstellen werde, Mitglied einer politischen Partei namens 24 zu sein. Er sei zwar kein Mitglied dieser Gruppe, jedoch werde man, wenn man aus Europa zurückkehre, automatisch beschuldigt, Mitglied dieser Gruppe zu sein. Er habe mit den staatlichen Behörden auch Probleme wegen eines Mädchens gehabt. Seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester würden sich alle in Tadschikistan aufhalten.
3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 08.01.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. – II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 idgF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Dazu wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der BF seit seinem Aufgriff im Bundesgebiet nach Schubhaftnahme und Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot am 18.10.2020 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe. Dieses Verfahren sei nach Erkenntnis des BVwG am 22.03.2021 in Rechtskraft erwachsen. Die weiteren Folgeanträge vom 19.03.2021 sowie 10.01.2022 seien mit 15.07.2021 sowie 27.04.2022 zurückgewiesen und rechtskräftig abgeschlossen worden. Die Angaben in den Vorverfahren beruhen auf nicht glaubhaften Vorbringen. Im gegenständlichen Asylverfahren haben keine neu entstandenen Sachverhalte bzw. neu entstandene glaubhafte Fluchtgründe festgestellt werden können. Zu letzterem wurde beweiswürdigend ausgeführt: „Einleitend darf festgehalten werden, dass es sich bei gegenständlichem Antrag um Ihren vierten Asylantrag handelt. Ihre vormaligen Anträge wurden bereits rechtskräftig negativ entschieden und waren Sie vor gegenständlichen Asylantragsstellung zur Ausreise (resultierend aus dem 1. Asylverfahren) verpflichtet. Zusammengefasst gaben Sie im Zuge der Erstbefragung an, dass Sie nicht in Ihre Heimat zurückkehren können, da Sie Angst hätten vom Militär einberufen zu werden und weiters über keine familiären Anknüpfungspunkte in der Heimat verfügen würden. Vor dem BFA haben Sie sich erneut auf Ihre bereits in den Vorverfahren dargelegten Gründe berufen und haben somit keinen neu entstandenen Sachverhalt dargelegt. Ergänzend darf ausgeführt werden, dass Sie von sich aus mit keinem Wort eine begründete Angst vor einem etwaigen Militäreinzug dargelegt haben, vielmehr mussten seitens der Behörde Fragestellungen dahingehend erfolgen, obwohl Sie damit im Rahmen der Erstbefragung den neuerlichen Asylantrag zu begründen versucht haben. Aus Ihren Angaben kam deutlich hervor, dass Sie den Wehrdienst bereits vor Ihrer Ausreise abgeleistet haben, und hätten Sie die Angst vor einem Einzug bereits in den Vorverfahren erwähnt. An dieser Stelle darf festgehalten werden, dass in den Vorverfahren keine asylrelevante Verfolgung durch staatliche Stellen, heimatliche Behörden, Militär oder private Dritte glaubhaft gemacht wurde, weshalb bereits in dieser Sache in den Vorverfahren abgesprochen wurde. Wäre dies tatsächlich von Interesse wäre davon auszugehen, dass Sie Ihren neuerlichen Antrag umfassend damit begründen, vielmehr handelt es sich dabei um eine hypothetische und vage Allgemeinbehauptung, über welche bereits in den Vorverfahren entschieden wurde. Sie selbst hielten es nicht von Relevanz von den im Zuge der Erstbefragung dargelegten Gründen zu berichten, was deutlich aufzeigt, dass solche Rückkehrbefürchtungen bzw. Verfolgungshandlungen nicht bestehen. Auch die Tatsache, dass Ihre Familie nunmehr in der Heimat, entgegen der Ausführungen der Erstbefragung leben würde, passt nicht in das Gesamtbild welches Sie zu vermitteln versucht haben und spricht auch nicht gerade für Ihre persönliche Glaubwürdigkeit. Ihnen ist es somit im gesamten Folgeantragsverfahren nicht gelungen Änderungen glaubhaft zu machen, welche nach Rechtskraft der Vorverfahren entstanden wären, wie bereits erwähnt berufen Sie sich immer wieder auf die Gründe der Vorverfahren. Weiters haben Sie es unterlassen etwaige Beweismittel nachzureichen und haben auch keine Stellungnahme eingebracht. Hinweise auf eine asylrelevante, neu entstandene Bedrohungssituation konnten Sie im gegenständlichen Verfahren nicht glaubhaft machen, weshalb auch eine inhaltliche Prüfung nicht zu erfolgen hatte.“3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 08.01.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. – römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 idgF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Dazu wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der BF seit seinem Aufgriff im Bundesgebiet nach Schubhaftnahme und Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot am 18.10.2020 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe. Dieses Verfahren sei nach Erkenntnis des BVwG am 22.03.2021 in Rechtskraft erwachsen. Die weiteren Folgeanträge vom 19.03.2021 sowie 10.01.2022 seien mit 15.07.2021 sowie 27.04.2022 zurückgewiesen und rechtskräftig abgeschlossen worden. Die Angaben in den Vorverfahren beruhen auf nicht glaubhaften Vorbringen. Im gegenständlichen Asylverfahren haben keine neu entstandenen Sachverhalte bzw. neu entstandene glaubhafte Fluchtgründe festgestellt werden können. Zu letzterem wurde beweiswürdigend ausgeführt: „Einleitend darf festgehalten werden, dass es sich bei gegenständlichem Antrag um Ihren vierten Asylantrag handelt. Ihre vormaligen Anträge wurden bereits rechtskräftig negativ entschieden und waren Sie vor gegenständlichen Asylantragsstellung zur Ausreise (resultierend aus dem 1. Asylverfahren) verpflichtet. Zusammengefasst gaben Sie im Zuge der Erstbefragung an, dass Sie nicht in Ihre Heimat zurückkehren können, da Sie Angst hätten vom Militär einberufen zu werden und weiters über keine familiären Anknüpfungspunkte in der Heimat verfügen würden. Vor dem BFA haben Sie sich erneut auf Ihre bereits in den Vorverfahren dargelegten Gründe berufen und haben somit keinen neu entstandenen Sachverhalt dargelegt. Ergänzend darf ausgeführt werden, dass Sie von sich aus mit keinem Wort eine begründete Angst vor einem etwaigen Militäreinzug dargelegt haben, vielmehr mussten seitens der Behörde Fragestellungen dahingehend erfolgen, obwohl Sie damit im Rahmen der Erstbefragung den neuerlichen Asylantrag zu begründen versucht haben. Aus Ihren Angaben kam deutlich hervor, dass Sie den Wehrdienst bereits vor Ihrer Ausreise abgeleistet haben, und hätten Sie die Angst vor einem Einzug bereits in den Vorverfahren erwähnt. An dieser Stelle darf festgehalten werden, dass in den Vorverfahren keine asylrelevante Verfolgung durch staatliche Stellen, heimatliche Behörden, Militär oder private Dritte glaubhaft gemacht wurde, weshalb bereits in dieser Sache in den Vorverfahren abgesprochen wurde. Wäre dies tatsächlich von Interesse wäre davon auszugehen, dass Sie Ihren neuerlichen Antrag umfassend damit begründen, vielmehr handelt es sich dabei um eine hypothetische und vage Allgemeinbehauptung, über welche bereits in den Vorverfahren entschieden wurde. Sie selbst hielten es nicht von Relevanz von den im Zuge der Erstbefragung dargelegten Gründen zu berichten, was deutlich aufzeigt, dass solche Rückkehrbefürchtungen bzw. Verfolgungshandlungen nicht bestehen. Auch die Tatsache, dass Ihre Familie nunmehr in der Heimat, entgegen der Ausführungen der Erstbefragung leben würde, passt nicht in das Gesamtbild welches Sie zu vermitteln versucht haben und spricht auch nicht gerade für Ihre persönliche Glaubwürdigkeit. Ihnen ist es somit im gesamten Folgeantragsverfahren nicht gelungen Änderungen glaubhaft zu machen, welche nach Rechtskraft der Vorverfahren entstanden wären, wie bereits erwähnt berufen Sie sich immer wieder auf die Gründe der Vorverfahren. Weiters haben Sie es unterlassen etwaige Beweismittel nachzureichen und haben auch keine Stellungnahme eingebracht. Hinweise auf eine asylrelevante, neu entstandene Bedrohungssituation konnten Sie im gegenständlichen Verfahren nicht glaubhaft machen, weshalb auch eine inhaltliche Prüfung nicht zu erfolgen hatte.“
Mit Verfahrensanordnung vom 08.01.04.2024 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 08.01.04.2024 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
4. Gegen diesen Bescheid wurde seitens des BF in vollem Umfang Beschwerde erhoben und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Dabei wurde bemängelt, dass die belangte Behörde ihre eigenen Länderberichte hinsichtlich der allgemeinen Menschenrechtslage in Tadschikistan nicht entsprechend gewürdigt habe. Eine Rückkehr des BF in sein Heimatland sei keinesfalls zumutbar, da sein Leben dort schon allein aufgrund der allgemeinen Menschenrechtslage in Gefahr wäre. Dazu wurde auf den Amnesty International Bericht 2022/23 zu Tadschikistan vom 27.03.2023 sowie auf den Länderbericht des US Departement of State zur Menschenrechtslage in Tadschikistan für das Jahr 2022 vom 20.03.2023 verwiesen. Darin würden zahlreiche Menschenrechtsverletzungen in Tadschikistan wie rechtswidrige oder willkürliche Tötungen durch Gefängnisbehörden, Folter und Misshandlungen von Gefangenen durch Sicherheitskräfte, willkürliche Inhaftierungen, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen sowie erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz angeführt werden. Die Menschen würden in Tadschikistan entführt, rechtswidrig inhaftiert und willkürlich verurteilt werden. Aufgrund der prekären Menschenrechtslage würde eine Abschiebung des BF dorthin jedenfalls eine Verletzung der Art 2 und 3 EMRK darstellen. Der BF habe ausgeführt, dass er befürchte, zum Reservedienst in das tadschikische Militär eingezogen zu werden. Sanktionen für Wehrdienstverweigerung seien Geld- und Haftstrafen. Fahnenflucht werde mit Haftstrafen von zwei bis fünf Jahren bestraft. Der BF befürchte, von der „Regierung aufgrund der Ableistung des Reservedienstes und einer von Behörden in seinem Heimatstaat unterstellten oppositionellen Gesinnung, aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes in Europa, verfolgt und getötet zu werden“. Fallbezogen sei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden könne. Dem BF stehe auch in Tadschikistan keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Ihm wäre daher der Status des Asylberechtigten bzw. zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen. Es wurde u.a. die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt.4. Gegen diesen Bescheid wurde seitens des BF in vollem Umfang Beschwerde erhoben und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Dabei wurde bemängelt, dass die belangte Behörde ihre eigenen Länderberichte hinsichtlich der allgemeinen Menschenrechtslage in Tadschikistan nicht entsprechend gewürdigt habe. Eine Rückkehr des BF in sein Heimatland sei keinesfalls zumutbar, da sein Leben dort schon allein aufgrund der allgemeinen Menschenrechtslage in Gefahr wäre. Dazu wurde auf den Amnesty International Bericht 2022/23 zu Tadschikistan vom 27.03.2023 sowie auf den Länderbericht des US Departement of State zur Menschenrechtslage in Tadschikistan für das Jahr 2022 vom 20.03.2023 verwiesen. Darin würden zahlreiche Menschenrechtsverletzungen in Tadschikistan wie rechtswidrige oder willkürliche Tötungen durch Gefängnisbehörden, Folter und Misshandlungen von Gefangenen durch Sicherheitskräfte, willkürliche Inhaftierungen, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen sowie erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz angeführt werden. Die Menschen würden in Tadschikistan entführt, rechtswidrig inhaftiert und willkürlich verurteilt werden. Aufgrund der prekären Menschenrechtslage würde eine Abschiebung des BF dorthin jedenfalls eine Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK darstellen. Der BF habe ausgeführt, dass er befürchte, zum Reservedienst in das tadschikische Militär eingezogen zu werden. Sanktionen für Wehrdienstverweigerung seien Geld- und Haftstrafen. Fahnenflucht werde mit Haftstrafen von zwei bis fünf Jahren bestraft. Der BF befürchte, von der „Regierung aufgrund der Ableistung des Reservedienstes und einer von Behörden in seinem Heimatstaat unterstellten oppositionellen Gesinnung, aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes in Europa, verfolgt und getötet zu werden“. Fallbezogen sei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden könne. Dem BF stehe auch in Tadschikistan keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Ihm wäre daher der Status des Asylberechtigten bzw. zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen. Es wurde u.a. die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF
Der BF ist Staatsangehöriger von Tadschikistan, gehört der tadschikischen Volksgruppe an und ist Muslim. Seine Identität steht fest.
Der BF hat bis 2019 in Tadschikistan gelebt. Er hat elf Jahre lang die Grundschule besucht und danach vier Jahre die Universität in XXXX besucht, wo er ein Sportstudium abgeschlossen hat. Er hat 2016/2017 Militärdienst geleistet. Vor seiner legalen Ausreise aus Tadschikistan im Jahr 2019 war er als Verkäufer tätig. Der BF hat bis 2019 in Tadschikistan gelebt. Er hat elf Jahre lang die Grundschule besucht und danach vier Jahre die Universität in römisch 40 besucht, wo er ein Sportstudium abgeschlossen hat. Er hat 2016 aus 2017, Militärdienst geleistet. Vor seiner legalen Ausreise aus Tadschikistan im Jahr 2019 war er als Verkäufer tätig.
Er ist kinderlos und ledig. In Österreich leben weder Familienangehörige noch Verwandte des BF. Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte für ein hier begründetes Familienleben vor. In Tadschikistan halten sich aktuell zumindest die Eltern, ein Bruder und eine Schwester auf.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche Integration vor.
Es konnte im Ergebnis keine maßgebliche Änderung der persönlichen Verhältnisse des BF im In- und Herkunftsland seit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.03.2021 festgestellt werden.
1.2. Zum bisherigen Aufenthalt des BF in Österreich
Der BF reiste mit einem von der estnischen Botschaft in Moskau ausgestellten, von XXXX 2019 bis XXXX 2019 gültigen Visum C in den Schengen Raum und danach nach Österreich ein, wo er zumindest illegal verblieb und nicht ganz ein Jahr danach am 24.09.2020 bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle im Bundesgebiet aufgegriffen wurde. Der BF reiste mit einem von der estnischen Botschaft in Moskau ausgestellten, von römisch 40 2019 bis römisch 40 2019 gültigen Visum C in den Schengen Raum und danach nach Österreich ein, wo er zumindest illegal verblieb und nicht ganz ein Jahr danach am 24.09.2020 bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle im Bundesgebiet aufgegriffen wurde.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.09.2020 wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, wobei eine Frist für eine freiwillige Ausreise nicht gewährt wurde. Der Bescheid wurde rechtskräftig.
Am 18.10.2020 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, der im Ergebnis mit rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.03.2021 (zugestellt am 19.03.2021), gänzlich abgewiesen wurde, wobei gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt.
Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, ist im Bundesgebiet verblieben und hat zwischen März 2021 und April 2022 zwei unbegründete Folgeanträge auf internationalen Schutz gestellt, die im Ergebnis durch Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2021 (zugestellt am 15.07.2021) und 26.04.2022 (zugestellt am 27.04.2022) rechtskräftig zurückgewiesen wurden.
Der BF ist danach bis zur dritten, gegenständlichen Folgeantragstellung am 10.01.2023 illegal im Bundesgebiet verharrt.
1.3.1. Zum Fluchtvorbringen des BF im Vorverfahren
Der BF begründete seine erste Antragstellung vom 18.10.2020 im Wesentlichen damit, dass er im Herkunftsland staatliche und private Verfolgung wegen einer unehelichen Beziehung und einer daraus resultierenden Schwangerschaft befürchte. Das Vorbingen erwies sich laut entsprechender Beweiswürdigung als nicht glaubhaft.
Seine erste Folgeantragstellung stütze er auf das bisherige Vorbringen sowie eine staatliche Verfolgung wegen einer unterstellten Mitgliedschaft in einer verbotenen Partei. Dem Vorbringen kam laut entsprechender Beweiswürdigung kein glaubhafter Kern zu.
Für seine zweite Folgeantragstellung machte er die bisherigen Fluchtgründe sowie eine staatliche Verfolgung aufgrund der unterstellten Zugehörigkeit zu einer religiösen extremistischen Gruppe namens XXXX geltend. Das Vorbringen wies laut entsprechender Beweiswürdigung keinen glaubhaften Kern auf. Für seine zweite Folgeantragstellung machte er die bisherigen Fluchtgründe sowie eine staatliche Verfolgung aufgrund der unterstellten Zugehörigkeit zu einer religiösen extremistischen Gruppe namens römisch 40 geltend. Das Vorbringen wies laut entsprechender Beweiswürdigung keinen glaubhaften Kern auf.
1.3.2. Zum Fluchtvorbringen des BF im gegenständlichen Verfahren
Der BF begründete seine dritte Folgeantragstellung im Wesentlichen mit seinen bisherigen Fluchtgründen und brachte dazu neu vor, dass er eine Einberufung zum Militärdienst in der tadschikischen Armee befürchte. Auch dieses Vorbringen weist keinen glaubhaften Kern auf.
1.4. Im Übrigen wird der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang den Feststellungen zugrunde gelegt.1.4. Im Übrigen wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang den Feststellungen zugrunde gelegt.
1.5. Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom Bundesamt ins Verfahren eingeführten Länderinformationen zu Tadschikistan ausgegangen:
Politische Lage
Tadschikistan ist ein autoritärer Staat, der seit 1992 von Präsident Emomali Rahmon und seinen Anhängern politisch dominiert wird. Die Verfassung sieht ein politisches Mehrparteiensystem vor, aber die Regierung hat in der Vergangenheit den politischen Pluralismus behindert (USDOS 12.4.2022). Tadschikistan ist seit 1991 unabhängig und eine Präsidial-Republik mit Zweikammer-Parlament. Es hat 9,5 Mio Einwohner. Das Land ist in drei Verwaltungs-Gebiete (Oblaste) eingeteilt: Sughd, Kathlon und das autonome Gebiet Berg-Badachschan, während die „Regionen unter direkter republikanischer Verwaltung“ mit der Hauptstadt Duschanbe der Zentralregierung unterstellt sind (AA 14.3.2022). Die aus zwei Kammern bestehende Oberste Versammlung besteht aus einem Oberhaus, der Nationalversammlung, und einem Unterhaus, der Repräsentantenversammlung. Die Nationalversammlung besteht aus 25 Mitgliedern, die von den lokalen Versammlungen gewählt werden, und 8 Mitgliedern, die vom Präsidenten ernannt werden; auch ehemalige Präsidenten haben Anspruch auf einen Sitz. Die 63 Mitglieder zählende Repräsentantenversammlung wird vom Volk in einem gemischten System aus 41 Einzelwahlkreisen und 22 Sitzen nach dem Verhältniswahlrecht gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder der Obersten Versammlung beträgt fünf Jahre (FH 28.2.2022). Laut OSZE-/ODIHR-Wahlbeobachterberichten haben Präsidentschafts- und Parlaments-Wahlen in Tadschikistan demokratische Standards bisher deutlich verfehlt. Die in der Verfassung von 1994 vorgesehene Gewaltenteilung wird in der Verfassungswirklichkeit nicht umgesetzt – ebenso wenig wie die dort vorgesehenen Grundrechte und –freiheiten (AA 14.3.2022).
In Tadschikistan existieren derzeit legal folgende Parteien: Die Volksdemokratische Partei Tadschikistans, die Agrarier-Partei, die Partei der Wirtschaftsreformen, die Sozialistische Partei, die Kommunistische Partei, die Demokratische Partei und die Sozialdemokratische Partei Tadschikistans. Mit Ausnahme der Sozialdemokratischen Partei Tadschikistans - der einzigen Oppositionspartei - sind alle Parteien im Parlament vertreten; eindeutig dominierende politische Kraft ist die Volksdemokratische Partei von Präsident Rahmon (mehr als 80 % der Sitze). Die anderen im Parlament vertretenen Parteien unterstützen die Politik des Präsidenten und sind daher keine echten Oppositionsparteien (AA 14.3.2022; vgl. BS 23.2.2022).In Tadschikistan existieren derzeit legal folgende Parteien: Die Volksdemokratische Partei Tadschikistans, die Agrarier-Partei, die Partei der Wirtschaftsreformen, die Sozialistische Partei, die Kommunistische Partei, die Demokratische Partei und die Sozialdemokratische Partei Tadschikistans. Mit Ausnahme der Sozialdemokratischen Partei Tadschikistans - der einzigen Oppositionspartei - sind alle Parteien im Parlament vertreten; eindeutig dominierende politische Kraft ist die Volksdemokratische Partei von Präsident Rahmon (mehr als 80 % der Sitze). Die anderen im Parlament vertretenen Parteien unterstützen die Politik des Präsidenten und sind daher keine echten Oppositionsparteien (AA 14.3.2022; vergleiche BS 23.2.2022).
In Tadschikistan finden in den von der Verfassung vorgeschriebenen Fristen regelmäßig Parlaments- (alle 5 Jahre) und Präsidentenwahlen (alle 7 Jahre) statt. Seit 1994 ist Emomali Rahmon der Präsident der Republik Tadschikistan. Er trägt seit 2015 auf Lebenszeit zusätzlich den Titel „Führer der Nation“. Am 11.10.2020 wurde er für eine fünfte Amtszeit mit knapp 91 % der Stimmen wiedergewählt. Eine Beschränkung des Präsidenten-Mandats auf zwei Amtszeiten wurde 2016 aufgehoben (AA 14.3.2022; vgl. FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022). Sohn des Präsidenten, Rustam Emomali, ist z.Z. Bürgermeister der Hauptstadt Duschanbe. Seit den Parlamentswahlen im Frühjahr 2020 ist Rustam Emomali auch Vorsitzender des Oberhauses des Parlaments und damit gemäß Verfassung zweiter Mann im Staat. Er würde bei Rücktritt oder Ausscheiden des jetzigen Staatspräsidenten automatisch amtierender Staatspräsident. Die nächsten Präsident-schaftswahlen sind im Oktober 2027 vorgesehen (AA 14.3.2022).In Tadschikistan finden in den von der Verfassung vorgeschriebenen Fristen regelmäßig Parlaments- (alle 5 Jahre) und Präsidentenwahlen (alle 7 Jahre) statt. Seit 1994 ist Emomali Rahmon der Präsident der Republik Tadschikistan. Er trägt seit 2015 auf Lebenszeit zusätzlich den Titel „Führer der Nation“. Am 11.10.2020 wurde er für eine fünfte Amtszeit mit knapp 91 % der Stimmen wiedergewählt. Eine Beschränkung des Präsidenten-Mandats auf zwei Amtszeiten wurde 2016 aufgehoben (AA 14.3.2022; vergleiche FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022). Sohn des Präsidenten, Rustam Emomali, ist z.Z. Bürgermeister der Hauptstadt Duschanbe. Seit den Parlamentswahlen im Frühjahr 2020 ist Rustam Emomali auch Vorsitzender des Oberhauses des Parlaments und damit gemäß Verfassung zweiter Mann im Staat. Er würde bei Rücktritt oder Ausscheiden des jetzigen Staatspräsidenten automatisch amtierender Staatspräsident. Die nächsten Präsident-schaftswahlen sind im Oktober 2027 vorgesehen (AA 14.3.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland [Deutschland] (14.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070032/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_November_2021%29%2C_14.03.2022.pdf, Zugriff 14.7.2022
- - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report — Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069661/country_report_2022_TJK.pdf, Zugriff 14.7.2022
- - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Tajikistan, https://freedomhouse.org/country/tajikistan/freedom-world/2022, Zugriff 14.7.2022
- - USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.state.gov/reports/2021-report-on-international-religious-freedom/tajikistan/, Zugriff 14.7.2022
Sicherheitslage
Die politische Lage ist insgesamt ruhig. Jedoch sind Demonstrationen und Proteste sowie das Risiko von Anschlägen auf westliche Ziele nicht auszuschließen. In der Autonomen Provinz Berg-Badachschan (GBAO) bzw. an der Grenze zu Kirgistan und Afghanistan gibt es ein Sicherheitsrisiko aufgrund gewalttätiger Auseinandersetzungen, Schusswechsel und Kampfhandlungen. An vielbesuchten Orten kommt es zu Kleinkriminalität (AA 19.7.2022). Gelegentlich kommt es auch zu Entführungen (BMEIA 19.7.2022; vgl. C24 o.D.).Die politische Lage ist insgesamt ruhig. Jedoch sind Demonstrationen und Proteste sowie das Risiko von Anschlägen auf westliche Ziele nicht auszuschließen. In der Autonomen Provinz Berg-Badachschan (GBAO) bzw. an der Grenze zu Kirgistan und Afghanistan gibt es ein Sicherheitsrisiko aufgrund gewalttätiger Auseinandersetzungen, Schusswechsel und Kampfhandlungen. An vielbesuchten Orten kommt es zu Kleinkriminalität (AA 19.7.2022). Gelegentlich kommt es auch zu Entführungen (BMEIA 19.7.2022; vergleiche C24 o.D.).
Die tadschikische Regierung sah sich aufgrund des Ausbruchs von COVID-19 mit Einschränkungen bei ihren Bemühungen konfrontiert, die Kapazitäten der Strafverfolgungsbehörden zur Terrorismusbekämpfung, Verbesserung der Grenzsicherheit und Aufdeckung der Terrorismusfinanzierung zu verbessern. Sie arbeitet zur Terrorismusbekämpfung mit internationalen Organisationen wie der EU, OSZE und den Vereinten Nationen zusammen. Im Jahr 2020 wurden in Tadschikistan keine terroristischen Vorfälle gemeldet. In Bezug auf Gesetzgebung, Strafverfolgung und Grenzsicherheit hat das Parlament keine neuen Sicherheitsabkommen ratifiziert. Weiters ermöglicht Tadschikistan durch Änderung der Strafgesetze 2015 den Behörden, tadschikische ausländische terroristische Kämpfer zu begnadigen, die freiwillig aus dem Irak oder Syrien zurückkehren, Reue für ihre Taten bekunden und sich von Verbindungen zu ausländischen militanten Gruppen lossagen. Gruppen, die die Regierung als extremistisch einstuft, unterwirft sie weiterhin strengen Beschränkungen und inhaftiert sie, auch aufgrund der politischen und religiösen Meinungsäußerung und der Aktivitäten dieser Gruppen (USDOS 16.12.2021). Eine geschätzte Anzahl an Tadschiken, die derzeit für den Islamischen Staat (IS), einschließlich in Afghanistan kämpfen, beläuft sich auf 600 bis 1.400 (C24 o.D.).
Der Drogenschmuggel durch Tadschikistan als eine wichtige Route für den Drogenhandel in Zentralasien wird auf 30-50 % des BIP geschätzt (CIA 13.4.2022). Die afghanisch-tadschikische Grenzregion wird häufig von Drogenhändlergruppen durchquert, die sowohl Drogen als auch Waffen nach Tadschikistan bringen. Durch Anstieg des Drogenmissbrauchs im Land erhöht sich die Kriminalitätsrate. Die organisierte Kriminalität ist mit internationalen Netzwerken verbunden, insbesondere mit russischen Drogenhandelsgruppen (C24 o.D.).
Die Sicherheitsprobleme der jüngsten Jahre in Tadschikistan waren hausgemacht, trotz des Versuches seitens der Regierung diese als aus dem Ausland herrührend darzustellen. Die Sicherheitslage in Afghanistan und im Nahen Osten hatte wenig Wirkung auf die innere Stabilität Tadschikistans, trotz der Behauptungen der Regierung, dutzende Terroranschläge aus dem Lager der ausländischen Opposition verhindert zu haben (BS 23.2.2022).
Tadschikistan ist auf die militärische Unterstützung und Präsenz Russlands angewiesen, wenn es darum geht, externe Bedrohungen, insbesondere aus dem Süden abzuwehren. Die militanten islamistischen Aktivitäten im Norden Afghanistans, jenseits der durchlässigen Grenze, stellen eine zentrale Bedrohung dar, insbesondere wenn der afghanische Konflikt auf Zentralasien übergreift. Die zunehmende diplomatische Feindseligkeit zwischen der Taliban-Regierung im benachbarten Afghanistan und der tadschikischen Regierung erhöht die Sicherheitsrisiken entlang der 1.360 km langen gemeinsamen Grenze. Diese Risiken werden durch die Zwischenfälle an der Grenze im Juni-Juli 2021 deutlich, als die Taliban dabei waren, die Kontrolle über nördliche Provinzen in Afghanistan zu übernehmen. Um hierbei Risiken zu minimalisieren, wurden zusätzliche russische Truppen und militärische Ausrüstung in den Süden Tadschikistans entsandt. Ferner birgt die unzureichend demarkierte Grenze zu Kirgistan die Gefahr gelegentlicher Sicherheitsvorfälle an der tadschikisch-kirgisischen Grenze bei kommunalen Konflikten über den Zugang zu landwirtschaftlichen Flächen und die Wasserversorgung für die Bewässerung (C24 o.D.).
Die Sicherheitskräfte unterdrücken weiterhin alle Dissidentenbewegungen in den peripheren Regionen des Rascht-Tales und Gorno-Badachschan (BS 23.2.2022).
Quellen:
- - AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.7.2022): Tadschikistan: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tadschikistan-node/tadschikistansicherheit/206756#content_1, Zugriff 20.7.2022
- - AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland [Deutschland] (14.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070032/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_November_2021%29%2C_14.03.2022.pdf, Zugriff 20.7.2022
- - BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (19.7.2022): Tadschikistan – Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/tadschikistan/, Zugriff 20.7.2022
- - BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069661/country_report_2022_TJK.pdf, Zugriff 20.7.2022
- - C24 – Crisis24 (o.D.): Tajikistan Country Report, https://crisis24.garda.com/insights-intelligence/intelligence/country-reports/tajikistan?origin=gwc24, Zugriff 20.7.2022
- - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (13.7.2022): The World Factbook – Tajikistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/tajikistan/, Zugriff 20.7.2022
- - USDOS – US Department of State [USA] (16.12.2021): Country Report on Terrorism 2020 - Chapter 1 – Tajikistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2065446.html, Zugriff 20.7.2022
Rechtsschutz / Justizwesen
Obgleich das Gesetz eine unabhängige Gerichtsbarkeit vorsieht, übt die Exekutive Druck auf Staatsanwälte, Verteidiger und Richter aus. Korruption und Ineffizienz stellen erhebliche Probleme dar (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022). Der Staatspräsident kontrolliert die Justiz durch sein verfassungsmäßiges Prärogativ und kann Richter und den Generalstaatsanwalt ernennen oder entlassen. Die Gerichte werden zudem durch die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft beeinflusst. Was den Einfluss und die politische Macht betrifft, rangiert die Staatsanwaltschaft rangiert über den Gerichten. In politisch heiklen Fällen urteilen die Richter gemäß den Anweisungen mächtiger Offizieller aus der Präsidialverwaltung (BS 23.2.2022; vgl. AA 14.3.2022). Niedrige Gehälter für Richter und Staatsanwälte führen dazu, dass Bestechung weit verbreitet ist (USDOS 12.4.2022).Obgleich das Gesetz eine unabhängige Gerichtsbarkeit vorsieht, übt die Exekutive Druck auf Staatsanwälte, Verteidiger und Richter aus. Korruption und Ineffizienz stellen erhebliche Probleme dar (USDOS 12.4.2022; vergleiche BS 23.2.2022). Der Staatspräsident kontrolliert die Justiz durch sein verfassungsmäßiges Prärogativ und kann Richter und den Generalstaatsanwalt ernennen oder entlassen. Die Gerichte werden zudem durch die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft beeinflusst. Was den Einfluss und die politische Macht betrifft, rangiert die Staatsanwaltschaft rangiert über den Gerichten. In politisch heiklen Fällen urteilen die Richter gemäß den Anweisungen mächtiger Offizieller aus der Präsidialverwaltung (BS 23.2.2022; vergleiche AA 14.3.2022). Niedrige Gehälter für Richter und Staatsanwälte führen dazu, dass Bestechung weit verbreitet ist (USDOS 12.4.2022).
Für Angeklagte gilt in der Praxis nicht die Unschuldsvermutung, denn die Gerichte befinden fast alle Angeklagten für schuldig. Die meisten menschenrechtsbezogenen Fälle werden als sensibel eingestuft, so dass die Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden können (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Im Allgemeinen erlauben die Gerichte den Angeklagten zeitgerecht einen Anwalt zu konsultieren, doch wird ihnen das Recht auf einen Verteidiger während der Untersuchungshaft bzw. der Zeit der Ermittlungen oft vorenthalten, insbesondere in politisch heiklen Fällen. Angeklagte und Nichtregierungsorganisationen beklagen, dass die Regierung manchmal einen Pflichtverteidiger ernennt, um zu verhindern, dass der Angeklagte einen Rechtsbeistand nach eigener Wahl bekommt. Angeklagte und Verteidiger haben das Recht, alle behördlichen Beweismittel einzusehen und die Zeugen damit zu konfrontieren bzw. diese zu befragen (USDOS 12.4.2022).Für Angeklagte gilt in der Praxis nicht die Unschuldsvermutung, denn die Gerichte befinden fast alle Angeklagten für schuldig. Die meisten menschenrechtsbezogenen Fälle werden als sensibel eingestuft, so dass die Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden können (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Im Allgemeinen erlauben die Gerichte den Angeklagten zeitgerecht einen Anwalt zu konsultieren, doch wird ihnen das Recht auf einen Verteidiger während der Untersuchungshaft bzw. der Zeit der Ermittlungen oft vorenthalten, insbesondere in politisch heiklen Fällen. Angeklagte und Nichtregierungsorganisationen beklagen, dass die Regierung manchmal einen Pflichtverteidiger ernennt, um zu verhindern, dass der Angeklagte einen Rechtsbeistand nach eigener Wahl bekommt. Angeklagte und Verteidiger haben das Recht, alle behördlichen Beweismittel einzusehen und die Zeugen damit zu konfrontieren bzw. diese zu befragen (USDOS 12.4.2022).
Obschon alle Prozesse öffentlich sind, sieht das Gesetz die Möglichkeit von Geheimprozessen vor, wenn die nationale Sicherheit betroffen ist. Fälle, in denen der Vorwurf des „Extremismus“ erhoben wird, fallen in diese Kategorie, so dass die meisten Prozesse gegen Menschenrechtsaktivisten unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Vertretern der Zivilgesellschaft wird der Zugang zu Gerichtsprozessen gegen hochrangige Persönlichkeiten verwehrt, weil diese Prozesse durch die Regierung als geheim eingestuft werden (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 14.3.2022). Eine förmliche Verweigerung des Rechtsschutzes ist nicht bekannt. In politisch heiklen Fällen ist effektiver Rechtsschutz nicht gegeben, da in diesen Fällen die verteidigenden Rechtsanwälte Gefahr laufen, unter Vorwänden selbst der Strafverfolgung unterzogen zu werden (AA 14.3.2022).Obschon alle Prozesse öffentlich sind, sieht das Gesetz die Möglichkeit von Geheimprozessen vor, wenn die nationale Sicherheit betroffen ist. Fälle, in denen der Vorwurf des „Extremismus“ erhoben wird, fallen in diese Kategorie, so dass die meisten Prozesse gegen Menschenrechtsaktivisten unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Vertretern der Zivilgesellschaft wird der Zugang zu Gerichtsprozessen gegen hochrangige Persönlichkeiten verwehrt, weil diese Prozesse durch die Regierung als geheim eingestuft werden (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 14.3.2022). Eine förmliche Verweigerung des Rechtsschutzes ist nicht bekannt. In politisch heiklen Fällen ist effektiver Rechtsschutz nicht gegeben, da in diesen Fällen die verteidigenden Rechtsanwälte Gefahr laufen, unter Vorwänden selbst der Strafverfolgung unterzogen zu werden (AA 14.3.2022).
Einflussreichen Personen ist es möglich, das Einleiten von Ermittlungen und die Verurteilung gegen ihnen missliebige Personen, z. B. wirtschaftliche Konkurrenten, orchestrieren zu lassen; die Zahl der unschuldig Verurteilten dürfte hoch sein (AA 14.3.2022).
Quellen:
- - AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland [Deutschland] (14.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070032/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_November_2021%29%2C_14.03.2022.pdf, Zugriff 21.7.2022
- - BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069661/country_report_2022_TJK.pdf, Zugriff 21.7.2022
- - FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Tajikistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074701.html, Zugriff 14.7.2022
- - USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071184.html, Zugriff 21.7.2022
Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium (MWD) ist vorrangig für die Erhaltung der öffentlichen Ordnung zuständig und kontrolliert die Polizei (Miliz). Die Drogenkontrollbehörde, die Antikorruptionsbehörde, die staatliche Steuer- sowie die Zollbehörden können spezifischen Straftaten nachgehen und berichten dem Präsidenten. Das Staatskomitee für nationale Sicherheit (GKNB) ist für den Nachrichtendienst verantwortlich, kontrolliert den Grenzschutz und untersucht Fälle von vermeintlichen extremistischen Aktivitäten im politischen oder religiösen Bereich, sowie Fälle von Menschenschmuggel und politisch sensible Fälle. Alle Strafverfolgungsbehörden und die Zollbehörde unterstehen direkt dem Präsidenten. Die Zuständigkeiten der Behörden überschneiden sich erheblich. Die Strafverfolgungsbehörden unterstehen dem Staatskomitee für nationale Sicherheit (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 14.3.2022).Das Innenministerium (MWD) ist vorrangig für die Erhaltung der öffentlichen Ordnung zuständig und kontrolliert die Polizei (Miliz). Die Drogenkontrollbehörde, die Antikorruptionsbehörde, die staatliche Steuer- sowie die Zollbehörden können spezifischen Straftaten nachgehen und berichten dem Präsidenten. Das Staatskomitee für nationale Sicherheit (GKNB) ist für den Nachrichtendienst verantwortlich, kontrolliert den Grenzschutz und untersucht Fälle von vermeintlichen extremistischen Aktivitäten im politischen oder religiösen Bereich, sowie Fälle von Menschenschmuggel und politisch sensible Fälle. Alle Strafverfolgungsbehörden und die Zollbehörde unterstehen direkt dem Präsidenten. Die Zuständigkeiten der Behörden überschneiden sich erheblich. Die Strafverfolgungsbehörden unterstehen dem Staatskomitee für nationale Sicherheit (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 14.3.2022).
Die Sicherheitsbehörden – insbesondere das Innenministerium (MWD) und das Staatskomitee für nationale Sicherheit (GKNB) – dienen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und staatlichen Stabilität, Kritiker sehen darin aber vor allem den Machterhalt der Machtelite. Ihre Hauptaufgaben seien Kontrolle und Repression, wobei auch die Zuständigkeiten nicht immer klar abgegrenzt sind. Beide Institutionen haben eigene bewaffnete Einheiten. Das GKNB hat die Funktionen eines Inlands- und Auslandsgeheimdienstes, ferner die Zuständigkeit des Grenzschutzes inne (AA 14.3.2022).
Straffreiheit der Behörden stellt ein gravierendes Problem dar. Während die Behörden begrenzte Schritte gegen Straftäter unternehmen, gibt es weiterhin Berichte von Folter und Misshandlungen von Häftlingen. Die Kultur der Straflosigkeit und der Korruption schwächen die Ermittlungen und die Strafverfolgung (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022).Straffreiheit der Behörden stellt ein gravierendes Problem dar. Während die Behörden begrenzte Schritte gegen Straftäter unternehmen, gibt es weiterhin Berichte von Folter und Misshandlungen von Häftlingen. Die Kultur der Straflosigkeit und der Korruption schwächen die Ermittlungen und die Strafverfolgung (USDOS 12.4.2022; vergleiche BS 23.2.2022).
Verhaftungen erfolgen in der Regel mit einer Begründung, aber Häftlinge und Gruppen der Zivilgesellschaft berichten häufig, dass die Behörden Anklagen gefälscht oder kleinere Vorfälle aufgebauscht haben, um politisch motivierte Verhaftungen vorzunehmen. Die Polizei kann eine Person zwölf Stunden lang festhalten, bevor die Behörden Strafanklage erheben. Wenn letzteres nicht geschieht, muss die Person freigelassen werden. Allerdings informiert die Polizei die Festgenommenen oft nicht über die konkreten Vorwürfe. Falls die Polizei Strafanzeige erhebt, kann eine Person bis zu 72 Stunden festgehalten werden, bevor die Polizei die Anzeige einem Richter zwecks Einvernahme unterbreiten muss (USDOS 12.4.2022).
Die Sicherheitskräfte stehen nur teilweise unter der Kontrolle ziviler Behörden (USDOS 12.4.2022). Polizeibeamte sind u.a. verpflichtet, der Politik des Präsidenten von Tadschikistan treu zu sein und sie im Leben umzusetzen (A+ 3.3.2020c).
Quellen:
- - A+ – Media Group Asia-Plus Tajikistan (3.3.2020): ??? ?????? ???? ????? ?????????? ??????????? ???????? ??????????, https://asiaplustj.info/ru/news/tajikistan/society/20200303/kak-dolzhen-sebya-vesti-tadzhikskii-militsioner-otvechayut-dushanbintsi, Zugriff 21.7.2022
- - AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland [Deutschland] (14.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070032/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_November_2021%29%2C_14.03.2022.pdf, Zugriff 21.7.2022
- - BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report – Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069661/country_report_2022_TJK.pdf, Zugriff 21.7.2022
- - USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071184.html, Zugriff 21.7.2022
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung verbietet die Anwendung von Folter, obwohl die Regierung 2012 das Strafgesetzbuch änderte und einen eigenen Artikel hinzufügte, um Folter im Einklang mit dem Völkerrecht zu definieren (USDOS 2.6.2022). Folter kommt jedoch weiterhin vor (AA 14.3.2022; vgl. USDOS 2.6.2022, BS 23.2.2022). Laut den abschließenden Beobachtungen des UN-Menschenrechtsausschusses (OHCHR) von 2019 gab es Berichte über Schläge, Folter und andere Formen der Nötigung, um bei Verhören Geständnisse zu erzwingen (USDOS 2.6.2022).Die Verfassung verbietet die Anwendung von Folter, obwohl die Regierung 2012 das Strafgesetzbuch änderte und einen eigenen Artikel hinzufügte, um Folter im Einklang mit dem Völkerrecht zu definieren (USDOS 2.6.2022). Folter kommt jedoch weiterhin vor (AA 14.3.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022, BS 23.2.2022). Laut den abschließenden Beobachtungen des UN-Menschenrechtsausschusses (OHCHR) von 2019 gab es Berichte über Schläge, Folter und andere Formen der Nötigung, um bei Verhören Geständnisse zu erzwingen (USDOS 2.6.2022).
Obwohl die Behörden einige begrenzte Schritte unternahmen, um die Täter zur Rechenschaft zu ziehen, gab es weiterhin Berichte über Folter und Misshandlung von Gefangenen, und eine Kultur der Straffreiheit und Korruption schwächte die Ermittlungen und die Strafverfolgung. In einigen Fällen wiesen die Richter die Missbrauchsvorwürfe der Angeklagten während ihrer Anhörungen in der Untersuchungshaft oder während des Prozesses zurück. Die Behörden gewährten keinen ausreichenden Zugang zu Informationen, um Menschenrechtsorganisationen die Untersuchung von Foltervorwürfen zu ermöglichen, und viele Fälle werden in den Statistiken nicht erfasst, da die Opfer und ihre Angehörigen aus mangelndem Vertrauen in die Strafjustiz und aus Angst vor Repressalien seitens der Strafverfolgungsbehörden keine Beschwerden einreichen (USDOS 2.6.2022). Viele Fälle werden in den Statistiken nicht erfasst (IPHR 3.2021; vgl. AA 14.3.2022), da die Opfer und ihre Angehörigen keine Anzeige erstatten, weil aus mangelndem Vertrauen in das Strafrechtssystem und aus Angst vor Repressalien seitens der Strafverfolgungsbehörden (IPHR 3.2021).Obwohl die Behörden einige begrenzte Schritte unternahmen, um die Täter zur Rechenschaft zu ziehen, gab es weiterhin Berichte über Folter und Misshandlung von Gefangenen, und eine Kultur der Straffreiheit und Korruption schwächte die Ermittlungen und die Strafverfolgung. In einigen Fällen wiesen die Richter die Missbrauchsvorwürfe der Angeklagten während ihrer Anhörungen in der Untersuchungshaft oder während des Prozesses zurück. Die Behörden gewährten keinen ausreichenden Zugang zu Informationen, um Menschenrechtsorganisationen die Untersuchung von Foltervorwürfen zu ermöglichen, und viele Fälle werden in den Statistiken nicht erfasst, da die Opfer und ihre Angehörigen aus mangelndem Vertrauen in die Strafjustiz und aus Angst vor Repressalien seitens der Strafverfolgungsbehörden keine Beschwerden einreichen (USDOS 2.6.2022). Viele Fälle werden in den Statistiken nicht erfasst (IPHR 3.2021; vergleiche AA 14.3.2022), da die Opfer und ihre Angehörigen keine Anzeige erstatten, weil aus mangelndem Vertrauen in das Strafrechtssystem und aus Angst vor Repressalien seitens der Strafverfolgungsbehörden (IPHR 3.2021).
Mitglieder der NGO Coalition against Torture and Impunity in Tajikistan registrierten in der ersten Hälfte des Jahres 2021 14 neue Fälle von Misshandlung, wobei einige Opfer schwere körperliche Misshandlungen angaben. Von diesen Beschwerden richteten sich 11 gegen das Innenministerium (USDOS 2.6.2022). Im Jahr 2020 wurden 37 Fälle dokumentiert (AA 14.3.2022).
Die Regierung möchte Folter bekämpfen. In den letzten Jahren hat es zwar Strafverfolgungen gegen Folterer gegeben, die Täter kamen aber häufig rasch in den Genuss von Amnestien (AA 14.3.2022).
Quellen:
- - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland [Deutschland](14.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070032/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_November_2021%29%2C_14.03.2022.pdf, Zugriff 14.7.2022
- - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report — Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069661/country_report_2022_TJK.pdf, Zugriff 14.7.2022
- - IPHR (3.2021): Submission to the UN Universal Periodic Review 39th session of the UPR Working Group, October-November 2021, https://www.iphronline.org/wp-content/uploads/2021/09/UPR-Taj-torture.pdf, Zugriff 14.7.2022
- - USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/tajikistan/, Zugriff 14.7.2022
Korruption
Auf allen Regierungsebenen sind Korruption und Nepotismus weit verbreitet, Korruption ist Teil des Alltagslebens und Gesetze, die Korruption verhindern sollen, werden regelmäßig ignoriert (USDOS 2.6.2022; vgl. FH 28.2.2022). Patronagenetzwerke und regionale Zugehörigkeiten stehen im Mittelpunkt des politischen Lebens (FH 28.2.2022). Transparency International listet Tadschikistan im Corruption Perceptions Index 2021 auf Platz 150 von 180 untersuchten Ländern (TI 2021).Auf allen Regierungsebenen sind Korruption und Nepotismus weit verbreitet, Korruption ist Teil des Alltagslebens und Gesetze, die Korruption verhindern sollen, werden regelmäßig ignoriert (USDOS 2.6.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Patronagenetzwerke und regionale Zugehörigkeiten stehen im Mittelpunkt des politischen Lebens (FH 28.2.2022). Transparency International listet Tadschikistan im Corruption Perceptions Index 2021 auf Platz 150 von 180 untersuchten Ländern (TI 2021).
Das Gesetz sieht Sanktionen nach dem Strafrecht für korrupte Beamte vor, doch setzt die Regierung dieses Gesetz nicht effektiv um. Beamte sind häufig straflos in korrupte Praktiken verwickelt. Korruption ist insbesondere im Bildungsbereich und bei der Polizei verbreitet (USDOS 2.6.2022).
Das Innenministerium, die Antikorruptionsbehörde und die Generalstaatsanwaltschaft sind für die Untersuchung, Verhaftung und Verfolgung mutmaßlich korrupter Beamter zuständig (USDOS 11.3.2020). Die Regierung hat das Problem der Korruption erkannt und einige Schritte zu ihrer Bekämpfung unternommen (USDOS 2.6.2022; vgl. BS 23.2.2022). Der Regierung gelingt es jedoch weitgehend nicht, die Korruption einzudämmen. Regeln für Interessenkonflikte und Verhaltenskodizes gibt es nicht. Die Staatsausgaben unterliegen keiner unabhängigen Rechnungsprüfung. Der Haushalt wird nicht im Parlament erörtert. Ein transparentes öffentliches Beschaffungswesen wurde noch nicht eingeführt, trotz des Drucks von Gebern und internationalen Finanzinstitutionen. Journalisten, die über Korruption unter Beamte berichten, werden häufig wegen Verleumdung und übler Nachrede angeklagt (BS 23.2.2022).Das Innenministerium, die Antikorruptionsbehörde und die Generalstaatsanwaltschaft sind für die Untersuchung, Verhaftung und Verfolgung mutmaßlich korrupter Beamter zuständig (USDOS 11.3.2020). Die Regierung hat das Problem der Korruption erkannt und einige Schritte zu ihrer Bekämpfung unternommen (USDOS 2.6.2022; vergleiche BS 23.2.2022). Der Regierung gelingt es jedoch weitgehend nicht, die Korruption einzudämmen. Regeln für Interessenkonflikte und Verhaltenskodizes gibt es nicht. Die Staatsausgaben unterliegen keiner unabhängigen Rechnungsprüfung. Der Haushalt wird nicht im Parlament erörtert. Ein transparentes öffentliches Beschaffungswesen wurde noch nicht eingeführt, trotz des Drucks von Gebern und internationalen Finanzinstitutionen. Journalisten, die über Korruption unter Beamte berichten, werden häufig wegen Verleumdung und übler Nachrede angeklagt (BS 23.2.2022).
Quellen:
- - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report — Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069661/country_report_2022_TJK.pdf, Zugriff 14.7.2022
- - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Tajikistan, https://freedomhouse.org/country/tajikistan/freedom-world/2022, Zugriff 14.7.2022
- - TI - Transparency International (2021): Corruption Perceptions Index 2021, https://www.transparency.org/en/cpi/2021/index/tjk, Zugriff 14.7.2022
- - USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/tajikistan/, Zugriff 14.7.2022
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Menschenrechtsorganisationen können sich in Tadschikistan betätigen; ihr Spielraum ist in den letzten Jahren allerdings deutlich kleiner geworden (AA 14.3.2021; vgl. USDOS 2.6.2022). NGOs, die finanzielle Mittel aus dem Ausland erhalten, müssen dies anzeigen; die zwischenzeitlich erklärte Absicht, dass sich solche NGOs als „ausländische Agenten“ registrieren lassen müssen, wurde jedoch bisher nicht umgesetzt. NGOs, insbesondere solche, die sich auf dem Gebiet der Menschenrechte betätigen, können in begrenztem Rahmen auf Missstände hinweisen. Ihr Einfluss beschränkt sich zumeist auf nicht-politische Bereiche, (z.B. Rechte behinderter Menschen) (AA 14.3.2021; vgl. FH 28.2.2022). Mittel zur Kontrolle sind häufige Überprüfungen durch staatliche Institutionen wie die Steuerbehörde, Brandschutzbehörde, etc., aber auch Besuche oder Anrufe von Angehörigen der Sicherheitsorgane bzw. Einbestellungen durch diese (AA 14.3.2022).Menschenrechtsorganisationen können sich in Tadschikistan betätigen; ihr Spielraum ist in den letzten Jahren allerdings deutlich kleiner geworden (AA 14.3.2021; vergleiche USDOS 2.6.2022). NGOs, die finanzielle Mittel aus dem Ausland erhalten, müssen dies anzeigen; die zwischenzeitlich erklärte Absicht, dass sich solche NGOs als „ausländische Agenten“ registrieren lassen müssen, wurde jedoch bisher nicht umgesetzt. NGOs, insbesondere solche, die sich auf dem Gebiet der Menschenrechte betätigen, können in begrenztem Rahmen auf Missstände hinweisen. Ihr Einfluss beschränkt sich zumeist auf nicht-politische Bereiche, (z.B. Rechte behinderter Menschen) (AA 14.3.2021; vergleiche FH 28.2.2022). Mittel zur Kontrolle sind häufige Überprüfungen durch staatliche Institutionen wie die Steuerbehörde, Brandschutzbehörde, etc., aber auch Besuche oder Anrufe von Angehörigen der Sicherheitsorgane bzw. Einbestellungen durch diese (AA 14.3.2022).
Quellen:
- - AA- Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland [Deutschland] (14.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070032/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_November_2021%29%2C_14.03.2022.pdf, Zugriff 14.7.2022
- - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Tajikistan, https://freedomhouse.org/country/tajikistan/freedom-world/2022, Zugriff 14.7.2022
- - USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/tajikistan/, Zugriff 14.7.2022
Wehrdienst und Rekrutierungen
Männer müssen im Alter von 18-27 Jahren den Wehrdienst ableisten (RFE/RL 7.2.2020; vgl. CIA 13.7.2022).Männer müssen im Alter von 18-27 Jahren den Wehrdienst ableisten (RFE/RL 7.2.2020; vergleiche CIA 13.7.2022).
Da sich wegen der schlechten Bedingungen beim Militärdienst viele junge Männer der Wehrpflicht zu entziehen versuchen, gibt es im Frühjahr und Herbst jeden Jahres Kampagnen. Bei Nicht-Erfüllung der regionalen Quoten können junge Männer unter Beteiligung des Militärs von der Straße weg zwangsrekrutiert werden. Freikauf vom Wehrdienst durch Bestechung ist weit verbreitet. Viele junge Männer entziehen sich dem Wehrdienst auch durch Arbeitsmigration nach Russland. Manche von ihnen werden aber unter Druck gesetzt, auch über ihre Familien, zurückzukehren und den Dienst doch noch abzuleisten (AA 24.3.2022).
Einzige Söhne, Familienväter mit mindestens zwei Kindern und Studenten sind vom Wehrdienst freigestellt (AA 24.3.2022; vgl. RFE/RL 7.2.2020). Sanktionen für Wehrdienstverweigerung sind Geld- bzw. Haftstrafen. Fahnenflucht wird mit Haftstrafen von zwei bis fünf Jahren bestraft (AA 24.3.2022).Einzige Söhne, Familienväter mit mindestens zwei Kindern und Studenten sind vom Wehrdienst freigestellt (AA 24.3.2022; vergleiche RFE/RL 7.2.2020). Sanktionen für Wehrdienstverweigerung sind Geld- bzw. Haftstrafen. Fahnenflucht wird mit Haftstrafen von zwei bis fünf Jahren bestraft (AA 24.3.2022).
Quellen:
- - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland [Deutschland] (14.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070032/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_November_2021%29%2C_14.03.2022.pdf, Zugriff 14.7.2022
- - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (13.7.2022): The World Factbook – Tajikistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/tajikistan/#military-and-security, Zugriff 14.7.2022
- - RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (7.2.2020): Tajikistan Plans To Cut Military Service Term By Six Months, https://www.rferl.org/a/tajikistan-cut-military-service-six-months/30422877.html, Zugriff 17.2.2020
Allgemeine Menschenrechtslage
Sämtliche Bürgerrechte sind im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsstandards in der nationalen Gesetzgebung verankert (BS 23.2.2022; vgl. AA 14.3.2022). Allerdings werden in der Praxis die Bürgerrechte regelmäßig verletzt (BS 23.2.2022).Sämtliche Bürgerrechte sind im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsstandards in der nationalen Gesetzgebung verankert (BS 23.2.2022; vergleiche AA 14.3.2022). Allerdings werden in der Praxis die Bürgerrechte regelmäßig verletzt (BS 23.2.2022).
Zu den bedeutendsten Menschenrechtsverletzungen gehören: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen durch Gefängnisbehörden; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Regierung in Absprache mit ausländischen Regierungen; Folter und Misshandlung von Gefangenen durch Sicherheitskräfte; willkürliche Inhaftierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; politische Gefangene; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; Zensur, Sperrung von Internetseiten und kriminalisierte Verleumdung; erhebliche Eingriffe in die Rechte der friedlichen Versammlung und der Vereinigungsfreiheit, wie z.B. übermäßig restriktive Gesetze für Nichtregierungsorganisationen (NGOs), schwere Einschränkungen der Religionsfreiheit, erhebliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, Einschränkungen der politischen Partizipation, auch durch die Verhinderung echter, freier oder fairer Wahlen, erhebliche Akte der Korruption und Vetternwirtschaft, Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transsexuelle und intersexuelle Personen (LGBTI) und Zwangsarbeit. Es gibt nur sehr wenige Verfolgungen von Regierungsbeamten wegen Menschenrechtsverletzungen. Beamte in den Sicherheitsdiensten und anderswo in der Regierung handeln straflos (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
- - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland [Deutschland] (14.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070032/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_November_2021%29%2C_14.03.2022.pdf, Zugriff 14.7.2022
- - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report — Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069661/country_report_2022_TJK.pdf, Zugriff 14.7.2022
- - USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/tajikistan/, Zugriff 14.7.2022
Meinungs- und Pressefreiheit
Die Meinungs- und Pressefreiheit ist in der Verfassung festgelegt, wird jedoch in der Praxis durch die Regierung eingeschränkt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, AA 14.3.2022). Die Redefreiheit wird weiterhin durch Festnahmen, Verfolgung, schwere Strafen, die Verabschiedung strenger und überzogener Gesetze und die erzwungene Schließung von Medienunternehmen eingeschränkt. Auf die Beleidigung des Präsidenten drohen bis zu fünf Jahre Haft (USDOS 12.4.2022). Die Behörden unterdrückten oppositionelle Aktivisten und Regierungskritiker, indem sie sie aufgrund politisch motivierter Anschuldigungen zu langen Haftstrafen verurteilten, häufig ihre Auslieferung aus Exilländern verlangten und ihre Angehörigen in Tadschikistan und im Ausland schikanierten (AI 29.3.2022).Die Meinungs- und Pressefreiheit ist in der Verfassung festgelegt, wird jedoch in der Praxis durch die Regierung eingeschränkt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022, AA 14.3.2022). Die Redefreiheit wird weiterhin durch Festnahmen, Verfolgung, schwere Strafen, die Verabschiedung strenger und überzogener Gesetze und die erzwungene Schließung von Medienunternehmen eingeschränkt. Auf die Beleidigung des Präsidenten drohen bis zu fünf Jahre Haft (USDOS 12.4.2022). Die Behörden unterdrückten oppositionelle Aktivisten und Regierungskritiker, indem sie sie aufgrund politisch motivierter Anschuldigungen zu langen Haftstrafen verurteilten, häufig ihre Auslieferung aus Exilländern verlangten und ihre Angehörigen in Tadschikistan und im Ausland schikanierten (AI 29.3.2022).
Unabhängige Medien sind erheblichem und wiederkehrendem Druck durch die Regierung ausgesetzt. Obwohl einige Printmedien politische Kommentare und regierungskritisches Untersuchungsmaterial veröffentlichten, werden bestimmte Themen von den Behörden als tabu erachtet, darunter unter anderem Fragen zu finanziellen Unregelmäßigkeiten von dem Präsidenten nahestehenden Personen oder Inhalte bezüglich verbotener Parteien. Die Regierung kontrolliert den Inhalt aller Fernseh- und Rundfunksender unabhängig von der Art ihrer Besitzverhältnisse. Der Zugang zu einem weiten Spektrum von Internetseiten und Social-Media-Plattformen wird von der Regierung regelmäßig blockiert (USDOS 12.4.2022).
Aus Sorge vor persönlich negativen Konsequenzen üben Journalisten Selbstzensur; die Besitzer von Massenmedien müssen auch an nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen einer kritischen Berichterstattung denken (AA 14.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).Aus Sorge vor persönlich negativen Konsequenzen üben Journalisten Selbstzensur; die Besitzer von Massenmedien müssen auch an nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen einer kritischen Berichterstattung denken (AA 14.3.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022).
Unter dem Vorwand, die nationale Sicherheit zu schützen, sperrt die staatliche Telekommunikationsbehörde Tadschikistans regelmäßig Websites, die potenziell regierungskritische Informationen enthalten, darunter Facebook, Radio Ozodi, die Website des tadschikischen Dienstes von Radio Free Europe, und Websites der Opposition. Journalisten und Blogger werden für ihre in sozialen Medien geäußerten kritischen Meinungen strafrechtlich verfolgt. Grundlage hierfür sind Gesetzesänderungen aus dem Jahr 2017, die es den Sicherheitsdiensten erlauben, die Online-Aktivitäten von Einzelpersonen zu überwachen, unter anderem durch die Aufzeichnung von Mobilfunknachrichten und Kommentaren (HRW 13.1.2022).
Quellen:
- - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland [Deutschland] (14.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070032/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_November_2021%29%2C_14.03.2022.pdf, Zugriff 14.7.2022
- - AI - Amnesty International (29.3.2022): The State of the World's Human Rights; Tajikistan 2021, https://www.amnesty.org/en/location/europe-and-central-asia/tajikistan/report-tajikistan/, Zugriff 14.7.2022
- - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report — Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069661/country_report_2022_TJK.pdf, Zugriff 14.7.2022
- - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Tajikistan, https://freedomhouse.org/country/tajikistan/freedom-world/2022, Zugriff 14.7.2022
- - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/document/2066565.html, Zugriff 14.7.2022
- - USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/tajikistan/, Zugriff 14.7.2022
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Das von der Verfassung vorgesehene Recht auf Versammlungsfreiheit wird in der Praxis von der Regierung eingeschränkt. Die Regierung verlangt von Einzelpersonen die Einholung einer Erlaubnis zur Abhaltung öffentlicher Demonstrationen (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022, FH 28.2.2022, AA 14.3.2022). Es wurde berichtet, dass Einzelpersonen, die die Durchführung eines friedlichen Protests erwägen, davon Abstand nehmen, weil sie Repressionen fürchten (USDOS 12.4.2022). Die Genehmigung für Demonstrationen ist bei der Lokalregierung einzuholen, die praktisch in allen Fällen eine solche verweigert, wodurch Versammlungen illegal werden (BS 23.2.2022; vgl. AA 14.3.2022). Wenn Demonstrationen stattfinden, sind sie in der Regel vom Régime orchestriert (AA 14.3.2022). Das von der Verfassung vorgesehene Recht auf Versammlungsfreiheit wird in der Praxis von der Regierung eingeschränkt. Die Regierung verlangt von Einzelpersonen die Einholung einer Erlaubnis zur Abhaltung öffentlicher Demonstrationen (USDOS 12.4.2022; vergleiche BS 23.2.2022, FH 28.2.2022, AA 14.3.2022). Es wurde berichtet, dass Einzelpersonen, die die Durchführung eines friedlichen Protests erwägen, davon Abstand nehmen, weil sie Repressionen fürchten (USDOS 12.4.2022). Die Genehmigung für Demonstrationen ist bei der Lokalregierung einzuholen, die praktisch in allen Fällen eine solche verweigert, wodurch Versammlungen illegal werden (BS 23.2.2022; vergleiche AA 14.3.2022). Wenn Demonstrationen stattfinden, sind sie in der Regel vom Régime orchestriert (AA 14.3.2022).
Das Gesetz sieht das Recht vor, unabhängige Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten, verlangt jedoch die Registrierung aller NGOs, einschließlich der Gewerkschaften. Das Gesetz sieht ferner vor, dass Gewerkschaftsaktivitäten, wie etwa Tarifverhandlungen, frei von Eingriffen sind, außer "in gesetzlich festgelegten Fällen", aber das Gesetz definiert diese Fälle nicht. Tarifverträge gelten für 90 Prozent der Beschäftigten im formellen Sektor (USDOS 12.4.2022).
Viele Aktivistinnen waren anonymen Schikanen und Versuchen ausgesetzt, sie in sozialen Netzwerken zu verunglimpfen, unter anderem indem sie fälschlicherweise als Sexarbeiterinnen dargestellt wurden, als Vergeltung für ihre Teilnahme an Protesten (USDOS 12.4.2022).
Im November 2021 kam es in Chorog, der Hauptstadt der autonomen Region Gorno-Badachschan, zu einer Demonstration, nachdem die Polizei den Einwohner Gulbidin Ziyobekov erschossen hatte; die Behörden behaupteten, Ziyobekov habe auf die Polizei geschossen, bevor er getötet wurde. Zwei Demonstranten starben, als Sicherheitsbeamte in eine Menge von Demonstranten schossen. Die Proteste endeten nach einigen Tagen, wobei die Behörden versprachen, den Tod von Ziyobekov zu untersuchen. Im Dezember stellte ein staatliches Fernsehprogramm Ziyobekov jedoch als Selbstjustizler dar (FH 28.2.2022).
Quellen:
- - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland [Deutschland] (14.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070032/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_November_2021%29%2C_14.03.2022.pdf, Zugriff 14.7.2022
- - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report — Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069661/country_report_2022_TJK.pdf, Zugriff 14.7.2022
- - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Tajikistan, https://freedomhouse.org/country/tajikistan/freedom-world/2022, Zugriff 14.7.2022
- - USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/tajikistan/, Zugriff 14.7.2022
Opposition
Die Regierung marginalisiert konsequent unabhängige oder oppositionelle Parteien, die vom politischen Prozess ausgeschlossen sind (FH 28.2.2022; vgl. BS 23.2.2022). Die politischen Parteien der Opposition sind zu schwach und werden werden nur geduldet, solange sie das Regime nicht herausfordern (BS 23.2.2022). Präsident Rahmon hat in den letzten Jahren seine Macht weiter gesichert und die Opposition im Inland völlig ausgeschaltet, Oppositionsgruppen können nur aus dem Ausland operieren. Politische Kräfte außerhalb der Partei des Präsidenten sind in den letzten Jahren gezielt kriminalisiert, verhaftet oder ins Ausland getrieben worden. Im Lande selbst gibt es keine Opposition mehr (AA 14.2.2022). Vier exilierte Oppositionsgruppen haben sich im Herbst 2018 am Rande des Warschauer Human Dimension Meeting (HDIM) der OSZE zu einer „Nationalen Allianz Tadschikistans“ (NAT) unter der Führung des Vorsitzenden der Partei PIWT, Muhiddin Kabiri, zusammengeschlossen (AA 14.3.2022; vgl. BS 23.2.2022). Die Gruppierung ist allerdings auch international nicht sehr aktiv (AA 14.3.2022) und aufgrund gegensätzlicher politischer Ansichten und des persönlichen Misstrauens zwischen den Mitgliedern ist der Einfluss dieses Bündnisses auf die Politik Tadschikistans begrenzt (BS 23.2.2022). Die tadschikische Regierung versucht, Aktivitäten der Opposition auch im Ausland zu unterbinden oder zu behindern. Rückkehrende müssen mit Verhaftungen und langen Haftstrafen rechnen. Deutschland wird vorgeworfen, Rückzugsräume für Oppositionelle zu bieten und ihnen Asyl zu gewähren (AA 14.3.2022).Die Regierung marginalisiert konsequent unabhängige oder oppositionelle Parteien, die vom politischen Prozess ausgeschlossen sind (FH 28.2.2022; vergleiche BS 23.2.2022). Die politischen Parteien der Opposition sind zu schwach und werden werden nur geduldet, solange sie das Regime nicht herausfordern (BS 23.2.2022). Präsident Rahmon hat in den letzten Jahren seine Macht weiter gesichert und die Opposition im Inland völlig ausgeschaltet, Oppositionsgruppen können nur aus dem Ausland operieren. Politische Kräfte außerhalb der Partei des Präsidenten sind in den letzten Jahren gezielt kriminalisiert, verhaftet oder ins Ausland getrieben worden. Im Lande selbst gibt es keine Opposition mehr (AA 14.2.2022). Vier exilierte Oppositionsgruppen haben sich im Herbst 2018 am Rande des Warschauer Human Dimension Meeting (HDIM) der OSZE zu einer „Nationalen Allianz Tadschikistans“ (NAT) unter der Führung des Vorsitzenden der Partei PIWT, Muhiddin Kabiri, zusammengeschlossen (AA 14.3.2022; vergleiche BS 23.2.2022). Die Gruppierung ist allerdings auch international nicht sehr aktiv (AA 14.3.2022) und aufgrund gegensätzlicher politischer Ansichten und des persönlichen Misstrauens zwischen den Mitgliedern ist der Einfluss dieses Bündnisses auf die Politik Tadschikistans begrenzt (BS 23.2.2022). Die tadschikische Regierung versucht, Aktivitäten der Opposition auch im Ausland zu unterbinden oder zu behindern. Rückkehrende müssen mit Verhaftungen und langen Haftstrafen rechnen. Deutschland wird vorgeworfen, Rückzugsräume für Oppositionelle zu bieten und ihnen Asyl zu gewähren (AA 14.3.2022).
Die Islamische Renaissance-Partei Tadschikistans (IRPT), die die wichtigste Oppositionsgruppe des Landes war, verlor ihre rechtliche Registrierung und wurde 2015 zu einer terroristischen Organisation erklärt (FH 28.2.2022; vgl. BS 23.2.2022). Mit den Verfassungsänderungen von 2016 wurden glaubensbasierte Parteien verboten, was die IRPT effektiv daran hinderte, sich zu reformieren. Die Nationale Allianz Tadschikistans, eine in Europa ansässige Flüchtlingsoppositionskoalition, wurde 2019 zu einer terroristischen Organisation erklärt (FH 28.2.2022).Die Islamische Renaissance-Partei Tadschikistans (IRPT), die die wichtigste Oppositionsgruppe des Landes war, verlor ihre rechtliche Registrierung und wurde 2015 zu einer terroristischen Organisation erklärt (FH 28.2.2022; vergleiche BS 23.2.2022). Mit den Verfassungsänderungen von 2016 wurden glaubensbasierte Parteien verboten, was die IRPT effektiv daran hinderte, sich zu reformieren. Die Nationale Allianz Tadschikistans, eine in Europa ansässige Flüchtlingsoppositionskoalition, wurde 2019 zu einer terroristischen Organisation erklärt (FH 28.2.2022).
In politisch heiklen Fällen werden die Gerichtsverfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt und die Richter entscheiden auf Anweisung mächtiger Beamter der Präsidialverwaltung. Angeklagte in politischen Fällen haben keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand. Unabhängige Verteidiger wurden wurden aufgrund politisch motivierter Anklagen verhaftet, nachdem sie Oppositionspolitiker oder regimekritische Intellektuelle verteidigt hatten (BS 23.2.2022).
Die Behörden haben auch im Jahr 2021 aktuelle und ehemalige IRPT-Mitglieder, ihre Familien und andere Gegner schikaniert und verhaftet. Im Januar wurde der SDPT-Funktionär Mahmurod Odinaev wegen Rowdytums und Extremismus zu einer 14-jährigen Haftstrafe verurteilt. Sein Sohn, Shaikhmuslihiddin Rizoev, wurde im Februar wegen Rowdytums und versuchter Vergewaltigung zu einer sechsjährigen Haftstrafe verurteilt. Im Juni wurde das ehemalige IRPT-Mitglied Mirzo Hojimuhammad wegen seiner Mitgliedschaft zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt, obwohl seine Familie erklärte, er habe seine politischen Aktivitäten schon vor Jahren aufgegeben (FH 28.2.2022).
Wie die PIWT ist auch die 2012 gegründete außerparlamentarische Oppositionsbewegung „Gruppe 24“, welche im Exil tätig ist, als terroristische Organisation verboten (AA 14.3.2022). Im Exil, und zwar innerhalb der Europäischen Union sowie in den USA scheint sie nicht in der Liste von Personen, Vereinigungen und Körperschaften auf, gegen die zum Zweck der Terrorismusbekämpfung besondere Maßnahmen angewendet werden (REU 19.7.2022; vgl. USDOS o. D.). „Gruppe 24“ ist von unabhängigen Beobachtern als nicht-gewalttätig eingestuft worden. Exilpolitisch aktive Mitglieder der PIWT und Gruppe 24 und prominente Kritiker müssten bei Rückkehr nach Tadschikistan mit massiven staatlichen Repressionen rechnen (AA 14.3.2022; vgl. FN 7.2019). Es hat eine Reihe von Fällen gegeben, in welchen tadschikische Personen, vermeintlich politische Gegner, insbesondere u. a. Mitglieder der „Gruppe 24“, die sich im Ausland aufhielten, nach Tadschikistan zwangsrückgeführt wurden. In einigen Fällen waren diese Personen für kurze Zeit spurlos verschwunden und tauchten danach in Haft in Tadschikistan wieder auf. In einigen Fällen ist ihr Verbleib weiterhin unbekannt (UNHRC 6.8.2020). Nach Einstufung als extremistische Organisation wurden Dutzende Mitglieder und Anhänger der „Gruppe 24“ auf Ersuchen der tadschikischen Strafverfolgungsbehörden in Tadschikistan, Russland und einer Reihe anderer Länder festgenommen (Bomdod 13.10.2021). Viele von ihnen wurden zu langen Haftstrafen verurteilt (RFE/RL 24.11.2021). Der Gründer der „Gruppe 24“ Umarali Quvvatov kam im März 2015 unter ungeklärten Umständen im türkischen Exil gewaltsam ums Leben (AA 14.3.2022). Im Herbst 2018 haben diese und andere Exilgruppen sich zur „Nationalen Allianz Tadschikistans“ (NAT) zusammengeschlossen (AA 14.3.2022).Wie die PIWT ist auch die 2012 gegründete außerparlamentarische Oppositionsbewegung „Gruppe 24“, welche im Exil tätig ist, als terroristische Organisation verboten (AA 14.3.2022). Im Exil, und zwar innerhalb der Europäischen Union sowie in den USA scheint sie nicht in der Liste von Personen, Vereinigungen und Körperschaften auf, gegen die zum Zweck der Terrorismusbekämpfung besondere Maßnahmen angewendet werden (REU 19.7.2022; vergleiche USDOS o. D.). „Gruppe 24“ ist von unabhängigen Beobachtern als nicht-gewalttätig eingestuft worden. Exilpolitisch aktive Mitglieder der PIWT und Gruppe 24 und prominente Kritiker müssten bei Rückkehr nach Tadschikistan mit massiven staatlichen Repressionen rechnen (AA 14.3.2022; vergleiche FN 7.2019). Es hat eine Reihe von Fällen gegeben, in welchen tadschikische Personen, vermeintlich politische Gegner, insbesondere u. a. Mitglieder der „Gruppe 24“, die sich im Ausland aufhielten, nach Tadschikistan zwangsrückgeführt wurden. In einigen Fällen waren diese Personen für kurze Zeit spurlos verschwunden und tauchten danach in Haft in Tadschikistan wieder auf. In einigen Fällen ist ihr Verbleib weiterhin unbekannt (UNHRC 6.8.2020). Nach Einstufung als extremistische Organisation wurden Dutzende Mitglieder und Anhänger der „Gruppe 24“ auf Ersuchen der tadschikischen Strafverfolgungsbehörden in Tadschikistan, Russland und einer Reihe anderer Länder festgenommen (Bomdod 13.10.2021). Viele von ihnen wurden zu langen Haftstrafen verurteilt (RFE/RL 24.11.2021). Der Gründer der „Gruppe 24“ Umarali Quvvatov kam im März 2015 unter ungeklärten Umständen im türkischen Exil gewaltsam ums Leben (AA 14.3.2022). Im Herbst 2018 haben diese und andere Exilgruppen sich zur „Nationalen Allianz Tadschikistans“ (NAT) zusammengeschlossen (AA 14.3.2022).
Die Sozialdemokratische Partei Tadschikistan (SDPT), zweite Oppositionspartei, ist weitgehend bedeutungslos. Staatlich tolerierte politischer Dissens – zumeist in Form von öffentlichen Hinweisen auf gesellschaftliche Missstände – ist nur noch in Ansätzen in den äußerst vorsichtig agierenden Organisationen der Zivilgesellschaft existent. Lokal agierende Wohltätigkeitsorganisationen, während der COVID-19 Pandemie gegründet, verbinden ihre Arbeit nicht mit politischen Forderungen (AA 14.3.2022).
Quellen:
- - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland [Deutschland] (14.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070032/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_November_2021%29%2C_14.03.2022.pdf, Zugriff 21.7.2022
- - Bomdod (13.10.2021): ???? ?? ??????? ??????? 24? ??????? ? ???????????? 20 ??? ??????? [Einer der Anführer der „Gruppe 24“ wurde in Tadschikistan zu 20 Jahren Haft verurteilt], https://www.bomdod.com/ru/2021/10/13/odin-iz-liderov-gruppy-24-poluchil-v-tadzhikistane-20-let-kolonii/, Zugriff 21.7.2022
- - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report — Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069661/country_report_2022_TJK.pdf, Zugriff 14.7.2022
- - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Tajikistan, https://freedomhouse.org/country/tajikistan/freedom-world/2022, Zugriff 14.7.2022
- - FN – Freedom Now (7.2019): Submission to the United Nations Human Rights Committee, Information on State Parties to be Examined – Tajikistan, https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CCPR/Shared%20Documents/TJK/INT_CCPR_CSS_TJK_35098_E.pdf, Zugriff 21.7.2022
- - REU – Rat der Europäischen Union (19.7.2022): Amtsblatt der Europäischen Union L190, BESCHLUSS (GASP) 2022/1241 DES RATES vom 18. Juli 2022 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2022/152, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32022D1241, Zugriff 21.7.2022
- - RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (24.11.2021): Prosecutors Seek Additional Seven Years In Prison For Jailed Tajik Lawyer, https://www.ecoi.net/de/dokument/2064406.html, Zugriff 21.7.2022
- - UNHRC – UN Human Rights Council (6.8.2020): Visit to Tajikistan; Report of the Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036526/A_HRC_45_13_Add.1_E.pdf, Zugriff 12.01.2022
- - USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/tajikistan/, Zugriff 14.7.2022
- - USDOS – US Department of State [USA] (o. D): Foreign Terrorist Organizations, https://www.state.gov/foreign-terrorist-organizations/, Zugriff 21.7.2022
Haftbedingungen
Die Bedingungen in den Gefängnissen waren hart und lebensbedrohlich, da es an Nahrungsmitteln mangelte, die Gefängnisse stark überfüllt waren, körperliche Misshandlungen stattfanden und die sanitären Anlagen unzureichend waren (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 14.4.2022, BS 23.2.2022, HRW 13.1.2022). Im Oktober 2021 befanden sich 40 Insassen eines neu errichteten Gefängnisses in der Nähe von Duschanbe in kritischem Zustand, nachdem sie verunreinigtes Wasser aus einer Zisterne getrunken hatten. Die Behörden hielten oft Jugendliche mit erwachsenen Männern zusammen (USDOS 12.4.2022). Körperliche und sexuelle Gewalt gegen Frauen durch Polizeibeamte in Haftanstalten ist ebenfalls weit verbreitet (HRW 13.1.2022).Die Bedingungen in den Gefängnissen waren hart und lebensbedrohlich, da es an Nahrungsmitteln mangelte, die Gefängnisse stark überfüllt waren, körperliche Misshandlungen stattfanden und die sanitären Anlagen unzureichend waren (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 14.4.2022, BS 23.2.2022, HRW 13.1.2022). Im Oktober 2021 befanden sich 40 Insassen eines neu errichteten Gefängnisses in der Nähe von Duschanbe in kritischem Zustand, nachdem sie verunreinigtes Wasser aus einer Zisterne getrunken hatten. Die Behörden hielten oft Jugendliche mit erwachsenen Männern zusammen (USDOS 12.4.2022). Körperliche und sexuelle Gewalt gegen Frauen durch Polizeibeamte in Haftanstalten ist ebenfalls weit verbreitet (HRW 13.1.2022).
Im August belief sich die offizielle Gesamtzahl der Gefangenen auf etwa 8.000, doch ist die Zahl mit Sicherheit viel höher. Im Rahmen der Feierlichkeiten zum 30. Jahrestag der Unabhängigkeit des Landes im September kündigte die Regierung eine "Goldene Amnestie" an, bei der Berichten zufolge 16.000 Gefangene freigelassen wurden (USDOS 12.4.2022).
Ein Problem ist die starke Überbelegung (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, HRW 13.1.2022), da in fast allen Gefängnissen die Höchstzahl der Insassen überschritten wurde. Der Zugang zu Nahrungsmitteln, Trinkwasser, sanitären Einrichtungen, Heizung, Belüftung, Beleuchtung und medizinischer Versorgung sowie deren Qualität sind unzureichend (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 14.4.2022, BS 23.2.2022), und fast alle Gefangenen sind zum Überleben auf zusätzliche Nahrungsmittel angewiesen, die von Verwandten und Freunden mitgebracht werden. Männer und Frauen sind in getrennten Einrichtungen untergebracht, wobei keine Unterschiede in den Haftbedingungen bekannt sind. Am 13.7.2021 berichtete das Justizministerium, dass in der ersten Jahreshälfte 41 Gefangene an verschiedenen Krankheiten gestorben sind (USDOS 12.4.2022). Es gibt eine hohe Zahl an HIV/AIDS Erkrankten (BS 23.2.2022; vgl. FH 28.2.2022). Das Ministerium teilte mit, dass es innerhalb der Gefängnispopulation 213 HIV-positive Insassen, 85 Insassen mit Tuberkulose und 244 drogenabhängige Insassen gibt. Am 8.9.2022 meldete die Gesundheitsabteilung des Strafvollzugs, dass 7.959 Gefangene eine Dosis des COVID-19-Impfstoffs erhalten hatten und 2.700 beide Dosen erhalten hatten (USDOS 12.4.2022).Ein Problem ist die starke Überbelegung (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022, HRW 13.1.2022), da in fast allen Gefängnissen die Höchstzahl der Insassen überschritten wurde. Der Zugang zu Nahrungsmitteln, Trinkwasser, sanitären Einrichtungen, Heizung, Belüftung, Beleuchtung und medizinischer Versorgung sowie deren Qualität sind unzureichend (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 14.4.2022, BS 23.2.2022), und fast alle Gefangenen sind zum Überleben auf zusätzliche Nahrungsmittel angewiesen, die von Verwandten und Freunden mitgebracht werden. Männer und Frauen sind in getrennten Einrichtungen untergebracht, wobei keine Unterschiede in den Haftbedingungen bekannt sind. Am 13.7.2021 berichtete das Justizministerium, dass in der ersten Jahreshälfte 41 Gefangene an verschiedenen Krankheiten gestorben sind (USDOS 12.4.2022). Es gibt eine hohe Zahl an HIV/AIDS Erkrankten (BS 23.2.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Das Ministerium teilte mit, dass es innerhalb der Gefängnispopulation 213 HIV-positive Insassen, 85 Insassen mit Tuberkulose und 244 drogenabhängige Insassen gibt. Am 8.9.2022 meldete die Gesundheitsabteilung des Strafvollzugs, dass 7.959 Gefangene eine Dosis des COVID-19-Impfstoffs erhalten hatten und 2.700 beide Dosen erhalten hatten (USDOS 12.4.2022).
Es besteht kein Zugang zu Haftanstalten, auch nicht für das Internationale Komitee des Roten Kreuz IKRK (AA 14.3.2022).
Quellen:
- - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland [Deutschland] (14.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070032/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_November_2021%29%2C_14.03.2022.pdf, Zugriff 14.7.2022
- - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report — Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069661/country_report_2022_TJK.pdf, Zugriff 14.7.2022
- - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Tajikistan, https://freedomhouse.org/country/tajikistan/freedom-world/2022, Zugriff 14.7.2022
- - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/document/2066565.html, Zugriff 14.7.2022
- - USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/tajikistan/, Zugriff 14.7.2022
Todesstrafe
Tadschikistan hat 2004 ein Moratorium für Hinrichtungen und Todesurteile eingeführt (AA 14.3.2022; vgl. AI 5.2022). Für Frauen ist die Todesstrafe gänzlich abgeschafft (AA 14.3.2022).Tadschikistan hat 2004 ein Moratorium für Hinrichtungen und Todesurteile eingeführt (AA 14.3.2022; vergleiche AI 5.2022). Für Frauen ist die Todesstrafe gänzlich abgeschafft (AA 14.3.2022).
Quellen:
- - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland [Deutschland] (14.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070032/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_November_2021%29%2C_14.03.2022.pdf, Zugriff 14.7.2022
- - AI - Amnesty International (5.2022): Death Sentences and Executions 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2073393/ACT5054182022ENGLISH.pdf, Zugriff 28.7.2022
Religionsfreiheit
Die tadschikische Verfassung gewährt weltanschauliche Neutralität und Religionsfreiheit (AA 14.3.2022); wozu das individuelle Recht zählt, einzeln oder gemeinsam mit anderen einer beliebigen Religion anzugehören oder keiner Religion anzugehören, sowie an religiösen Bräuchen und Zeremonien teilzunehmen (USDOS 2.6.2022). Mehr als 90 % der Bevölkerung ist muslimisch, wobei der Großteil der Muslime der Hanafi-Schule des sunnitischen Islam folgt. Etwa 3 bis 4 % der Muslime sind ismailitische Schiiten, die größtenteils in der Autonomen Region Berg-Badachschan (Kuhistoni Badachschon) leben. Die größte christliche Gruppe ist die russisch-orthodoxe. Es gibt kleinere Gemeinschaften von evangelischen Christen, Baptisten, römischen Katholiken, Siebenten-Tags-Adventisten, Zeugen Jehovas, Lutheranern und konfessionslosen Protestanten. Außerdem gibt es kleinere Gemeinschaften von Juden, Bahais und Mitgliedern der Internationalen Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein (USDOS 2.6.2022).
In der Praxis schränkt die Regierung die Religionsfreiheit im Namen der nationalen Sicherheit stark ein (AA 14.3.2022), indem sie religiöse Aktivitäten teilweise auf staatlich zugelassene Orte und registrierte Organisationen beschränkt (FH 28.2.2022). Sie kontrolliert alle Glaubensgemeinschaften und verfolgt rigoros vor allem tatsächliche oder angebliche salafistische Aktivitäten. Der Staat versucht öffentliche Religionsausübung auf ein Mindestmaß zu beschränken: Diese gilt als Bedrohung des Status quo,der Sicherheit und des Regimes (AA 14.3.2022). Der formale Säkularismus der Regierung und ihre Feststellung, dass nur eine sehr enge Auslegung des hanafitischen sunnitischen Islams wirklich tadschikisch ist, ist eine Form von Dogma, die sich sehr negativ auf die Religionsfreiheit ausgewirkt hat. Dies trägt zur politischen Polarisierung im Lande sowie zur Marginalisierung religiöser Minderheiten bei. Insbesondere Ismaili-Muslime und Anhänger anderer Interpretationen der islamischen Tradition, meist gewaltlose Muslime, sind Zielscheibe der repressiven offiziellen Politik (BS 23.2.2022). Auch protestantische Freikirchen und Zeugen Jehovas werden in ihrer Glaubensausübung stark eingeschränkt, einzelne Mitglieder verfolgt (AA 14.3.2022).
Die Behörden verfolgen weiterhin Einzelpersonen, einschließlich christlicher und muslimischer Gruppen, die als „religiöse Extremisten“ eingeschätzt werden oder wegen angeblicher Mitgliedschaft in verbotenen religiösen Organisationen, auch wenn sie keine Gewalttaten verübt haben (FH 28.2.2022; vgl. AA 14.3.2022). Diese Gruppe dürfte zahlenmäßig größer sein als jene der im engeren Sinne politisch Verfolgten. Verurteilungen werden oft nicht mit politischen Verfehlungen begründet, sondern z. B. mit Drogenhandel, sexuellen oder Wirtschafts-Straftaten (AA 14.3.2022).Die Behörden verfolgen weiterhin Einzelpersonen, einschließlich christlicher und muslimischer Gruppen, die als „religiöse Extremisten“ eingeschätzt werden oder wegen angeblicher Mitgliedschaft in verbotenen religiösen Organisationen, auch wenn sie keine Gewalttaten verübt haben (FH 28.2.2022; vergleiche AA 14.3.2022). Diese Gruppe dürfte zahlenmäßig größer sein als jene der im engeren Sinne politisch Verfolgten. Verurteilungen werden oft nicht mit politischen Verfehlungen begründet, sondern z. B. mit Drogenhandel, sexuellen oder Wirtschafts-Straftaten (AA 14.3.2022).
Minderjährigen ist der Besuch von Gottesdiensten in Moscheen generell untersagt, ebenso wie Frauen in den meisten Fällen. Gesetze, die von religiöser Kleidung (wie dem Hidschab) abraten, sowie ein inoffizielles Verbot von Bärten für Männer werden willkürlich durchgesetzt (FH 28.2.2022; vgl. HRW 13.1.2022). In einem von der Regierung herausgegebenen „Leitfaden“ werden Kleidungsempfehlungen für Frauen aufgeführt, die den Hidschab und ähnliche Kleidungsstücke zugunsten von "traditionellen" oder „nationalen“ Alternativen ausschließen. Die Regierung übt Druck auf die Schülerinnen und Schüler aus, sich an diese Kleiderordnung zu halten, und hat in einigen Gebieten Straßensperren errichtet, um nach Zuwiderhandelnden zu suchen (FH 28.2.2022).Minderjährigen ist der Besuch von Gottesdiensten in Moscheen generell untersagt, ebenso wie Frauen in den meisten Fällen. Gesetze, die von religiöser Kleidung (wie dem Hidschab) abraten, sowie ein inoffizielles Verbot von Bärten für Männer werden willkürlich durchgesetzt (FH 28.2.2022; vergleiche HRW 13.1.2022). In einem von der Regierung herausgegebenen „Leitfaden“ werden Kleidungsempfehlungen für Frauen aufgeführt, die den Hidschab und ähnliche Kleidungsstücke zugunsten von "traditionellen" oder „nationalen“ Alternativen ausschließen. Die Regierung übt Druck auf die Schülerinnen und Schüler aus, sich an diese Kleiderordnung zu halten, und hat in einigen Gebieten Straßensperren errichtet, um nach Zuwiderhandelnden zu suchen (FH 28.2.2022).
Moscheen und Imame unterliegen einer immer enger werdenden Kontrolle (Videoüberwachung, Vorgaben für Inhalte und Abhören von Predigten). Aus wahltaktischen Gründen wurden einige Moscheen zu Beginn des Ramadan 2019 wiedereröffnet, im Kontext der COVID-19 Pandemie wurden dann aber zahlreiche Moscheen bis auf weiteres geschlossen. Religiöse Islam-Studien im Ausland lösen bei den Behörden Verdacht aus: Zu Jahresbeginn 2018 wurde verfügt, dass Geistliche, die ihre religiöse Ausbildung ganz oder teilweise im Ausland erhalten haben, nicht mehr tätig sein dürfen, nachdem schon 2012 das Religionsstudium im Ausland verboten worden war. In jüngster Zeit reglementiert der Staat bestimmte Lebenstraditionen stärker und schränkt z.B. Trauerbekundungen und Hochzeitsfeiern ein, teils mit empfindlichen Strafen (AA 14.3.2022).
Quellen:
- - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland [Deutschland] (14.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070032/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_November_2021%29%2C_14.03.2022.pdf, Zugriff 14.7.2022
- - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report — Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069661/country_report_2022_TJK.pdf, Zugriff 14.7.2022
- - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Tajikistan, https://freedomhouse.org/country/tajikistan/freedom-world/2022, Zugriff 14.7.2022
- - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/document/2066565.html, Zugriff 14.7.2022
- - USDOS – U.S. Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on on International Religious Freedom: Tajikistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074046.html, Zugriff 3.8.2022
Ethnische Minderheiten
Die Bewohner Tadschikistans setzen sich nach einer Schätzung aus dem Jahr 2014 folgend zusammen: 84,3 % ethnische Tadschiken (darunter auch Pamiri und Jaghnobi) und 13,8 % Usbeken. Die restlichen zwei Prozent bildeten vor allem Kirgisen, Russen, Turkmenen, Tataren und Araber (CIA 18.7.2022).
Das Verhältnis zu den zahlenmäßig größten nationalen Minderheiten (Usbeken 14 %, Kirgisen 0.8 %, Pamiris 3 %) – letztere als Ismailiten auch eine religiöse Minderheit (deren Nationalität aber anders als in der ehemaligen UdSSR in ihren Personenstandsdokumenten nicht mehr als solche ausgewiesen wird) ist weitgehend frei von staatlicher Diskriminierung, wenngleich sie sicherlich nicht in allen Bereichen die gleichen Chancen haben wie ethnische Tadschiken, so z.B. beim Zugang zu einflussreichen und lukrativen Positionen im öffentlichen Dienst. Dieser steht aber auch ethnischen Tadschiken zumeist nur gegen Bestechung oder mittels guter persönlicher Beziehungen offen (AA 14.3.2022). Auch werden Vertreter ethnischer Minderheiten werden oft mit der Begründung abgelehnt, dass sie über keine wegen unzureichender Kenntnisse der tadschikischen Sprache verfügen (BS 23.2.2022). Einflussreiche Positionen sind vorwiegend Angehörigen der Clans aus Kulob/Dangara, der Heimat des Präsidenten, vorbehalten. Ferner findet ein vornehmlich, aber nicht ausschließlich zu Lasten der früheren usbekischen städtischen Eliten gerichteter Verdrängungsprozess in staatlichen Behörden als auch – oft staatlich geführten – Unternehmen zugunsten dieser Clans statt. Ethnische Russen und andere europäische Minderheiten (Ukrainer, Weissrussen, Deutsche) sind zu einem großen Teil während des Bürgerkrieges ausgewandert (AA 14.3.2022).
Quellen:
- - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland [Deutschland] (14.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070032/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_November_2021%29%2C_14.03.2022.pdf, Zugriff 14.7.2022
- - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report — Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069661/country_report_2022_TJK.pdf, Zugriff 14.7.2022
- - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (18.7.2022): The World Factbook – Tajikistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/tajikistan/, Zugriff 28.7.2022
- - USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/tajikistan/, Zugriff 14.7.2022
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht Reisefreiheit, Auswanderung und Rückführung ins Ausland vor, aber die Regierung hat einige Einschränkungen vorgenommen. Aufgrund willkürlicher und uneinheitlicher Beschränkungen haben Einzelpersonen in einigen Fällen nicht das Recht, das Land zu verlassen (USDOS 12.4.2022). In einigen Gebieten, vor allem in Gorno-Badachschan und anderen Gebieten an der Grenze zu Afghanistan, sind die Sicherheitsvorkehrungen verstärkt, was das Reisen erschwert und Möglichkeiten für Erpressung und andere Übergriffe bietet. Die meisten Bürger können im Inland reisen, müssen aber ihren ständigen Wohnsitz bei den örtlichen Behörden anmelden (FH 28.2.2022). Flüchtlingen aus Afghanistan ist eine Wohnsitznahme in größeren Städten untersagt (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 14.3.2022). Das Gesetz sieht Reisefreiheit, Auswanderung und Rückführung ins Ausland vor, aber die Regierung hat einige Einschränkungen vorgenommen. Aufgrund willkürlicher und uneinheitlicher Beschränkungen haben Einzelpersonen in einigen Fällen nicht das Recht, das Land zu verlassen (USDOS 12.4.2022). In einigen Gebieten, vor allem in Gorno-Badachschan und anderen Gebieten an der Grenze zu Afghanistan, sind die Sicherheitsvorkehrungen verstärkt, was das Reisen erschwert und Möglichkeiten für Erpressung und andere Übergriffe bietet. Die meisten Bürger können im Inland reisen, müssen aber ihren ständigen Wohnsitz bei den örtlichen Behörden anmelden (FH 28.2.2022). Flüchtlingen aus Afghanistan ist eine Wohnsitznahme in größeren Städten untersagt (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 14.3.2022).
Quellen:
- - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland [Deutschland] (14.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070032/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_November_2021%29%2C_14.03.2022.pdf, Zugriff 19.7.2022
- - FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Tajikistan https://www.ecoi.net/de/dokument/2074701.html, Zugriff 19.7.2022
- - USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/tajikistan/, Zugriff 19.7.2022
Grundversorgung und Wirtschaft
Die wirtschaftlichen Bedingungen in Tadschikistan zwingen die Bürger in großer Zahl im Ausland Arbeit zu suchen (FH 28.2.2022). Migration und Rücküberweisungen sind grundlegende Pfeiler der tadschikischen Wirtschaft (World Bank 13.8.2021). Die Rücküberweisungen machen c.a. 30 % des BIP aus (oder 3 Mrd. USD) (BS 3.2.2022; vgl. migrationdataportal 16.6.2022), was die Volatilität der Arbeitsmigration und die Anfälligkeit der Wirtschaft für externe Schocks verdeutlicht (BS 3.2.2022). Das Geld, das die meist mehr als eine Million tadschikischen Arbeitsmigranten, die überwiegend in Russland arbeiten, nach Hause schicken, hat in den letzten Jahren mehr als die Hälfte der Bevölkerung mit dem Nötigsten versorgt (BS 3.2.2022). Die Covid-19-Pandemie hatte starken Einfluss auf die Möglichkeit der tadschikischen Bevölkerung ihrer Arbeit im Ausland nachzugehen, und somit auch Geld zurück nach Hause zu senden. Dementsprechend hat sich das soziale und wirtschaftliche Wohlergehen der Bevölkerung nach dem Ausbruch von COVID-19 stark verschlechtert (World Bank 13.8.2021).Die wirtschaftlichen Bedingungen in Tadschikistan zwingen die Bürger in großer Zahl im Ausland Arbeit zu suchen (FH 28.2.2022). Migration und Rücküberweisungen sind grundlegende Pfeiler der tadschikischen Wirtschaft (World Bank 13.8.2021). Die Rücküberweisungen machen c.a. 30 % des BIP aus (oder 3 Mrd. USD) (BS 3.2.2022; vergleiche migrationdataportal 16.6.2022), was die Volatilität der Arbeitsmigration und die Anfälligkeit der Wirtschaft für externe Schocks verdeutlicht (BS 3.2.2022). Das Geld, das die meist mehr als eine Million tadschikischen Arbeitsmigranten, die überwiegend in Russland arbeiten, nach Hause schicken, hat in den letzten Jahren mehr als die Hälfte der Bevölkerung mit dem Nötigsten versorgt (BS 3.2.2022). Die Covid-19-Pandemie hatte starken Einfluss auf die Möglichkeit der tadschikischen Bevölkerung ihrer Arbeit im Ausland nachzugehen, und somit auch Geld zurück nach Hause zu senden. Dementsprechend hat sich das soziale und wirtschaftliche Wohlergehen der Bevölkerung nach dem Ausbruch von COVID-19 stark verschlechtert (World Bank 13.8.2021).
Etwa 62 % der Empfängerhaushalte meldeten einen Rückgang an Rücküberweisungen im April 2020. Es ist davon auszugehen, dass eine längere Periode geringerer Überweisungen und der Rückgang der Reallöhne um 3,9 % einen Einfluss auf die Armutsquote in Tadschiksitan haben wird. Arme Haushalte im Land sind viel stärker von Rücküberweisungen abhängig als Wohlhabendere. Mehr als 80 % der Haushalte, die Rücküberweisungen erhalten, gaben an, dass sie diese hauptsächlich für Lebensmittel und andere lebensnotwendige Dinge ausgebe (World Bank 13.8.2021). Da die Rücküberweisungen aus der Arbeitsmigration stark rückläufig sind und gleichzeitig die Inflation steigt, hatten im Sommer 2020 mehr als 40 % der Bevölkerung Schwierigkeiten, sich Lebensmittel und lebensnotwendige Güter zu leisten. Die wirtschaftliche Krise und der schwerwiegende Rückgang der Rücküberweisungen, während der COVID-19-Pandemie haben die Ungleichheiten weiter verschärft und die Aussichten auf Armutsbekämpfung untergraben (BS 3.2.2022).
Armut und soziale Ausgrenzung sind quantitativ und qualitativ weit verbreitet und gesellschaftlich tief verwurzelt. Am größten ist die Armut in den ländlichen Gebieten, wo etwa zwei Drittel der Bevölkerung arm sind, und die Subsistenzwirtschaft vorherrscht. Das Welternährungsprogramm schätzt, dass etwa ein Drittel der Bevölkerung Tadschikistans unterernährt ist und dass aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ein hohes Risiko der Ernährungsunsicherheit besteht. Die Rücküberweisungen von Arbeitsmigranten stellen für etwa zwei Drittel der Bevölkerung ein wichtiges alternatives soziales Sicherheitsnetz dar. Informelle Selbsthilfenetzwerke, die sich auf Großfamilien und Dörfer stützen, dienen ebenfalls als wichtige soziale Sicherheitsnetze, insbesondere in ländlichen Gebieten (BS 3.2.2022).
Eine unbedeutende Zahl von arbeitslosen Bürgern erhält Arbeitslosengeld. Offiziell lag die Arbeitslosenquote im Jahr 2020 bei 11 %; Beobachter schätzen die tatsächliche Arbeitslosigkeit jedoch auf 40-50 % (BS 3.2.2022). Der informelle Sektor macht 60 % der Wirtschaft aus. Es gab kein System zur Überwachung oder Regulierung der Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft und im informellen Sektor. Für informelle Arbeitnehmer galten keine Gesetze über Löhne, Arbeitszeiten sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (USDOS 12.4.2022).
Laut Schätzungen des Welternährungsprogramms lebten 2020 rund 47 % der tadschikischen Bevölkerung von weniger als 1,33 USD pro Tag, wobei ein Drittel der Bevölkerung an Unterernährung leidet. Die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der COVID-19-Pandemie, der Afghanistan-Krise und des Klimawandels bedrohen die bescheidenen Fortschritte bei der Armutsreduktion der vorangegangenen Jahre. Lebensmittelpreise steigen, staatliche Beihilfen erhalten nur 5 % der Haushalte. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist im Großen und Ganzen gewährleistet (AA 14.3.2022).
Die Regierung verlässt sich weiterhin in erster Linie auf ausländische, staatlich gelenkte Kredite und Investitionen aus China und Russland, anstatt günstige Bedingungen für private Investoren zu schaffen (BS 3.2.2022). Die Auslandsverschuldung (v.a. ggü China) beträgt über 90 % des BIP. Neue und alternative Finanzierungsquellen sind, aufgrund der hohen Verschuldung und auch aus politischen Gründen, nur begrenzt verfügbar (WKO 6.2022).
Ausufernde Korruption, intransparente Praktiken, Probleme mit der Stromversorgung, schlechte Infrastruktur und ein schwerfälliger Regulierungsprozess schrecken private Investitionen im Land weiterhin ab, so dass sie sehr gering sind. Nach Angaben der Weltbank beliefen sich die FDI-Zuflüsse nach Tadschikistan im Jahr 2019 auf 2,6 % des BIP (BS 3.2.2022). Die Inflationsrate Tadschikistans betrug im letzten Jahr 8,9 % - ein mindestens ähnlich hoher Wert ist auch heuer zu erwarten. Hohe Rohstoffpreise, Währungskursschwankungen und beeinträchtigte Logistikwege führen im importabhängigen Tadschikistan zu höheren Preisen und belasten die Kaufkraft der Bevölkerung (WKO 6.2022).
Der Mindestlohn beträgt 400 Somoni pro Monat (etwa 38 Euro) (Stand 2017). Der Mindestlohn in Tadschikistan wurde in den Jahren 2016-2017 um 60 % angehoben, muss aber noch weiter erhöht werden (das Existenzminimum für die erwerbsfähige Bevölkerung wird für 2017 auf 657,57 Somoni pro Monat geschätzt) (ILO 9.2020).
Nach Angaben des Zwischenstaatlichen Statistischen Komitee der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten lag das Durchschnittsgehalt in Tadschikistan im Dezember 2019 bei 1.503 Somoni (etwa 143 Euro). Das Ministerium für Arbeit, Migration und Beschäftigung der Bevölkerung Tadschikistans gab zudem an, dass es enorme Lohnrückstände von 51.270.400 Somoni (über 4,9 Mio. Euro) gibt. In Anbetracht dieser Daten kann davon ausgegangen werden, dass das Problem der Lohnrückstände Zehntausende von Menschen betrifft (CABAR 3.6.2020).
Quellen:
- - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland [Deutschland] (14.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070032/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_November_2021%29%2C_14.03.2022.pdf, Zugriff 18.7.2022
- - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report — Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069661/country_report_2022_TJK.pdf, Zugriff 18.7.2022
- - CABAR - Central Asian Bureau for Analytical Reporting (3.6.2020): Tajikistan: Tens of Thousands of Citizens Do Not Receive Salaries, https://cabar.asia/en/tajikistan-tens-of-thousands-of-citizens-do-not-receive-salaries, Zugriff 18.7.2022
- - FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Tajikistan https://www.ecoi.net/de/dokument/2074701.html, Zugriff 18.7.2022
- - ILO – International Labour Organization (9.2020): Decent Work Country Programme of the Republic of Tajikistan 2020-2024, https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---ed_mas/---program/documents/genericdocument/wcms_774558.pdf, Zugriff 18.7.2022
- - migrationdataportal (16.6.2022): Grenzüberschreitende Geldtransfers, https://www.migrationdataportal.org/de/themes/grenzueberschreitende-geldtransfers, Zugriff 18.7.2022
- - USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/tajikistan/, Zugriff 15.7.2022
- - WKO – Wirtschaftskammer Österreich (6.2022): Aussenwirtschaft – Aussenwirtschaftsbericht Tadschikistan, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/tadschikistan-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 18.7.2022
- - World Bank (13.8.2021): Tajikistan. Country Economic Update, Summer 2021, https://documents1.worldbank.org/curated/en/532641628870881778/pdf/Tajikistan-Rebounding-Economy-Challenges-Remain.pdf, Zugriff 18.7.2022
Sozialbeihilfen
Das Sozialschutzsystem in Tadschikistan kombiniert die obligatorische staatliche Sozialversicherung für verschiedene Kategorien von Erwerbstätigen, die Einkommen als formeller Arbeit beziehen, mit einer gezielten Sozialhilfe für Arme, sowie sozialen Dienstleistungen für Bürger in schwierigen Lebenssituationen (ILO 9.2020). Das System besteht aus i) Sozialversicherungssystemen, die Arbeitnehmer im Falle von Schwangerschaft und Geburt, Krankheit, Invalidität und Alter sowie beim Verlust des Ernährers schützen; ii) staatlichen Renten für Militärangehörige; iii) Sozialhilfe für Arme und Bedürftige sowie für Personen, die keinen Anspruch auf Sozialversicherung haben; iv) sozialen Diensten und v) medizinischen Diensten (ILO 9.2020).
Das System basiert auf einer Kombination aus beitragsabhängigen und beitragsunabhängigen Leistungen (ILO 9.2020). In der nationalen Gesetzgebung sind Geld- und Subventionsregelungen für Renten, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Arbeitslosigkeit, Invalidität und Mutterschaft sind in der nationalen Gesetzgebung verankert, und das Recht auf sie wird im Allgemeinen respektiert. Die Entschädigungen sind jedoch in den meisten Fällen so niedrig, dass viele schutzbedürftige Gruppen wie ältere oder behinderte Bürger ohne zusätzliche, nicht-staatliche Unterstützung nicht überleben könnten (BS 3.2.2022)
Der Anteil der Bevölkerung in Tadschikistan mit mindestens einer Sozialschutzleistung (außer Gesundheit) beträgt 26,6 % (ILO 1.9.2021; vgl. UNESCAP 28.12.2021). Der Anteil an bedürftigen Personen, die von der Sozialhilfe unterstützt werden, ist mit 7,5 % noch geringer (ILO 1.9.2021). Mit öffentlichen Ausgaben für den Sozialschutz von 4,0 % vom BIP ist das Niveau der Sozialschutzausgaben in Tadschikistan ist zu niedrig, um wirksam zu sein (UNESCAP 28.12.2021).Der Anteil der Bevölkerung in Tadschikistan mit mindestens einer Sozialschutzleistung (außer Gesundheit) beträgt 26,6 % (ILO 1.9.2021; vergleiche UNESCAP 28.12.2021). Der Anteil an bedürftigen Personen, die von der Sozialhilfe unterstützt werden, ist mit 7,5 % noch geringer (ILO 1.9.2021). Mit öffentlichen Ausgaben für den Sozialschutz von 4,0 % vom BIP ist das Niveau der Sozialschutzausgaben in Tadschikistan ist zu niedrig, um wirksam zu sein (UNESCAP 28.12.2021).
Im August 2020, vor den Präsidentschaftswahlen, erließ der tadschikische Präsident Emomalij Rahmon ein Dekret zur Erhöhung die Renten und Löhne im öffentlichen Dienst um 15 %, aber die Mindestrenten und Löhne gelten als unsicher (CABAR 13.1.2021; vgl. BS 3.2.2022). Vor dem Hintergrund der gestiegenen Lebensmittelpreise und der Inflation auf dem Lebensmittelmarkt hat die Bevölkerung diese Erhöhung jedoch praktisch nicht gespürt (CABAR 13.1.2021).Im August 2020, vor den Präsidentschaftswahlen, erließ der tadschikische Präsident Emomalij Rahmon ein Dekret zur Erhöhung die Renten und Löhne im öffentlichen Dienst um 15 %, aber die Mindestrenten und Löhne gelten als unsicher (CABAR 13.1.2021; vergleiche BS 3.2.2022). Vor dem Hintergrund der gestiegenen Lebensmittelpreise und der Inflation auf dem Lebensmittelmarkt hat die Bevölkerung diese Erhöhung jedoch praktisch nicht gespürt (CABAR 13.1.2021).
C.a. 90 % der Menschen in Tadschikistan sind in irgendeiner Form durch eine Altersrente abgesichert, allerdings ist das Niveau der beitragsunabhänigen Altersrente eines der niedrigsten im Nord- und Zentralasiatischen Raum (UNESCAP 28.12.2021). Die durchschnittliche Altersrente in Tadschikistan beträgt 303 Somoni (CABAR 13.1.2021). Damit liegt das Niveau der Altersrenten unter der internationalen Armutsgrenze von 1,90 USD pro Tag (UNESCAP 28.12.2021).
Im Einklang mit den übergeordneten nationalen Entwicklungszielen begann die Regierung 2021 mit dem Entwurf einer nationalen Strategie für den Sozialschutz für den Zeitraum bis 2030. Es wird erwartet, dass die Strategie bis Ende 2022 verabschiedet wird. Der Strategieentwurf schlägt Maßnahmen vor, die einen umfassenden Ansatz für die Garantien der sozialen Sicherheit fördern und versucht, sie mit der Beschäftigungspolitik in Einklang zu bringen. Er sieht auch die Entwicklung oder Überarbeitung der Rechtsgrundlage des Sozialschutzes vor (ILO o.D.).
Quellen:
- - BS – Bertelsmann Stiftung (3.2.2022): BTI 2022 Country Report - Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069661/country_report_2022_TJK.pdf, Zugriff 18.7.2022
- - CABAR - Zentralasiatisches Büro für analytische Berichterstattung (13.1.2021): The great discrepancy of Tajikistan: the rhetoric of poverty and the practice of state festivities, https://cabar.asia/en/the-great-discrepancy-of-tajikistan-the-rhetoric-of-poverty-and-the-practice-of-state-festivities, Zugriff 18.7.2022
- - ILO – International Labour Organization (9.2020): Decent Work Country Programme of the Republic of Tajikistan 2020-2024, https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---ed_mas/---program/documents/genericdocument/wcms_774558.pdf, Zugriff 18.7.2022
- - ILO – International Labour Organization (1.9.2021): World Social Protection Report 2020–22: Social protection at the crossroads – in pursuit of a better future,https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/@dgreports/@dcomm/@publ/documents/publication/wcms_817572.pdf, Zugriff 18.7.2022
- - ILO – International Labour Organization (o.D.): Social Protection: Tajikistan, https://www.social-protection.org/gimi/ShowCountryProfile.action?iso=TJ, Zugriff 18.7.202
- - UNESCAP – United Nations Economic and Social Commission for Asia and the Pacific (28.12.2021): The Protection We Want: Social Outlook For Asia And The Pacific, https://www.unescap.org/sites/default/d8files/knowledge-products/Social_Outlook_Report_v10.pdf, Zugriff 18.7.2022
Medizinische Versorgung
Die ärztliche Versorgung in ganz Tadschikistan ist schlecht (AA 15.7.2022 vgl. BMEIA 15.7.2022). Tadschikistan hat eines der niedrigsten Niveaus der Gesundheitsausgaben in Zentralasien (Borgen Magazine 3.9.2021). Krankenhäuser entsprechen nicht dem europäischen Standard (BMEIA 15.7.2022). Selbst in der Hauptstadt Duschanbe ist die Notfallversorgung eingeschränkt (AA 15.7.2022). Es gibt Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen unter Mangelbedingungen und mit veralteter oder nicht funktionierender Ausstattung überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt und/oder chronische Krankheiten auf niedrigem medizinischem Niveau behandelt werden (AA 14.3.2022). Die medizinischen Einrichtungen in ländlichen Gebieten sind in einem schlechteren Zustand als die in städtischen Gebieten (FPC 17.5.2021). Viele ländliche Krankenhäuser sind bei den Stromversorgern verschuldet und müssen im Winter schließen, weil der Betrieb der Heizungsanlagen zu teuer ist. Der schlechte Zustand kleinerer Krankenhäuser führt häufig dazu, dass die regionalen Einrichtungen mit Menschen überfüllt sind, die eine bessere medizinische Versorgung suchen (Borgen Magazine 3.9.2021).Die ärztliche Versorgung in ganz Tadschikistan ist schlecht (AA 15.7.2022 vergleiche BMEIA 15.7.2022). Tadschikistan hat eines der niedrigsten Niveaus der Gesundheitsausgaben in Zentralasien (Borgen Magazine 3.9.2021). Krankenhäuser entsprechen nicht dem europäischen Standard (BMEIA 15.7.2022). Selbst in der Hauptstadt Duschanbe ist die Notfallversorgung eingeschränkt (AA 15.7.2022). Es gibt Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen unter Mangelbedingungen und mit veralteter oder nicht funktionierender Ausstattung überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt und/oder chronische Krankheiten auf niedrigem medizinischem Niveau behandelt werden (AA 14.3.2022). Die medizinischen Einrichtungen in ländlichen Gebieten sind in einem schlechteren Zustand als die in städtischen Gebieten (FPC 17.5.2021). Viele ländliche Krankenhäuser sind bei den Stromversorgern verschuldet und müssen im Winter schließen, weil der Betrieb der Heizungsanlagen zu teuer ist. Der schlechte Zustand kleinerer Krankenhäuser führt häufig dazu, dass die regionalen Einrichtungen mit Menschen überfüllt sind, die eine bessere medizinische Versorgung suchen (Borgen Magazine 3.9.2021).
Entgegen gesetzlichen Bestimmungen ist eine Behandlung für viele Patienten in der Praxis meist nicht kostenlos. Medikamente werden aus Russland und anderen Ländern importiert. Nicht alle Medikamente, insbesondere gegen lebensgefährliche Erkrankungen (z. B. Krebs), sind erhältlich. Individueller Import von Medikamenten ist möglich, sofern finanzielle Mittel und die notwendigen Beziehungen zu Personen im Ausland vorhanden sind, die diese Medikamente beschaffen können (AA 14.3.2022). Es besteht ein hohes Infektionsrisiko bei ärztlicher Behandlung (besonders Hepatitis C, TBC). Unfallhilfe bei Notfällen ist nicht immer gewährleistet (BMEIA 15.7.2022).
Viele Tadschiken haben kaum Zugang zu medizinischer Versorgung und sind stark auf staatliche und ausländische Hilfe angewiesen. In Tadschikistan kommen auf 100.000 Einwohner nur 170 Ärzte, was nicht annähernd ausreicht, um den Bedarf zu decken. Darüber hinaus untergraben veraltete Vergütungsmechanismen für die Leistungserbringer die Qualität und Gerechtigkeit der Versorgung, was auch dazu beiträgt, dass es an der Ausbildung und den Richtlinien mangelt, die erforderlich sind, um eine sichere medizinische Versorgung zu gewährleisten. Aufgrund der niedrigen Löhne, die Ärzte und Krankenschwestern erhalten, sind sie auf zusätzliche Einnahmen angewiesen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, was die Korruption im Gesundheitswesen Tadschikistans noch verstärkt (Borgen Magazine 3.9.2021). Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei 68,8 Jahren (WKO 4.2022). Die Mütter- und Kindersterblichkeitsrate in Tadschikistan ist die höchste in der Region Zentralasien (USAID 22.10.2021).
Die COVID-19-Pandemie hat die Schwierigkeiten, die die Bevölkerung aufgrund des unterentwickelten und überteuerten Pharmasektors sowie der Kontrolle des Pharmamarktes durch die Eliten und die Präsidentenfamilie ohnehin schon beim Zugang zu Medikamenten hatte, noch verschärft (FPC 17.5.2021). Die Behörden haben die Berichterstattung über die Covid-19-Pandemie streng kontrolliert und deren tatsächliche Auswirkungen heruntergespielt, was zu späten und wenig wirksamen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung und zum Schutz der öffentlichen Gesundheit führte. Am 26. Januar 2021 teilte der Präsident dem Parlament mit, dass es in Tadschikistan keine Covid-19-Fälle mehr gebe. Medienberichten zufolge wurde auf medizinisches Personal Druck ausgeübt, das Virus nicht zu diagnostizieren, und mindestens ein Arzt wurde Berichten zufolge entlassen, nachdem er einen positiven Test abgegeben hatte (AI 29.3.2022).
Trotz wiederholter offizieller Erklärungen, dass die medizinische Versorgung kostenlos sein würde, u. a. von Gesundheitsminister im Februar 2021, wurden den Patienten für die Behandlung leichter Krankheiten rund 200 USD und für die Behandlung schwerer Krankheiten, einschließlich COVID-19, 400-700 USD berechnet. Im Jahr 2020 wurden fast zwei Drittel der Gesundheitsausgaben von Patienten selbst getragen (FPC 17.5.2021).
Quellen:
- - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland [Deutschland] (15.7.2022): Tadschikistan: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/tadschikistansicherheit/206756#content_5, Zugriff 15.7.2022
- - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland [Deutschland] (14.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070032/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_November_2021%29%2C_14.03.2022.pdf, Zugriff 15.7.2022
- - AI – Amnesty International (29.3.2021): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Tajikistan 2021, https://www.amnesty.org/en/location/europe-and-central-asia/tajikistan/report-tajikistan/, Zugriff 15.7.2022
- - Borgen Magazine (3.9.2021): A Closer Look at Healthcare in Tajikistan, https://www.borgenmagazine.com/healthcare-in-tajikistan/, Zugriff 15.7.2022
- - BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten der Republik Österreich [Österreich] (15.7.2022): Reiseinformation Tadschikistan – Gesundheit & Impfungen, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/tadschikistan/, Zugriff 15.7.2022
- - FPC – the foreign policy institute (17.5.2021): Stuck between underinvestment, government authoritarianism and corruption: The healthcare system in Tajikistan and the risks for the population, https://fpc.org.uk/stuck-between-underinvestment-government-authoritarianism-and-corruption-the-healthcare-system-in-tajikistan-and-the-risks-for-the-population/, Zugriff 15.7.2022
- - USAID – United States Agency for International Development [USA] (22.10.2021): Where We Work – Tajikistan – Global Health, https://www.usaid.gov/tajikistan/global-health, Zugriff 15.7.2022
- - WKO – Wirtschaftskammer Österreich (4.2022): Länderprofil Tadschikistan, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-tadschikistan.pdf, Zugriff 15.7.2022
Rückkehr
Das Gesetz sieht Reisefreiheit, Auswanderung und Rückkehr ins Heimatland vor, aber die Regierung hat einige Einschränkungen vorgenommen. Laut Verfassung sind Einschränkungen der Rechte und Freiheiten einer Person und eines Bürgers nur zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, der öffentlichen Ordnung, zum Schutz der Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung, der Staatssicherheit, der Landesverteidigung, der öffentlichen Moral, der öffentlichen Gesundheit und der territorialen Integrität der Republik zulässig (USODS 12.4.2022).
Es ist davon auszugehen, dass rückgeführte Asylantragsteller von den Sicherheitsbehörden umfassend befragt werden. Es sind bisher keine Fälle bekannt, in denen eine Asylantragstellung bei der Rückkehr nach Tadschikistan zu staatlichen Maßnahmen geführt hat (AA 14.3.2022). Es gibt keine staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Sie werden – soweit erforderlich – von ihren Familien aufgenommen (AA 14.3.2022).
Tadschikistan änderte 2015 seine Strafgesetze und ermöglichte es den Behörden, tadschikische „Foreign Terrorist Fighters“ (FTFs) zu begnadigen, die freiwillig aus dem Irak oder Syrien nach Hause zurückkehren, Reue für ihre Taten zeigen und sich von Verbindungen zu ausländischen militanten Gruppen lossagen (USDOS 16.12.2021). Tadschikistan unterstützt weiterhin die rund 84 Kinder von FTFs, die 2019 aus dem Irak rückgeführt wurden (USDOS 16.12.2021; vgl. UNODC 18.11.2021). Das United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC) hat in Zusammenarbeit mit der Gefängnisbehörde des Justizministeriums der Republik die Umsetzung des Programms zur Inhaftierung rückkehrender FTFs eingeleitet. Ein Teil des länderspezifischen Arbeitsplans ist die Umsetzung gezielter Rehabilitationsprogramme (UNODC 18.11.2021).Tadschikistan änderte 2015 seine Strafgesetze und ermöglichte es den Behörden, tadschikische „Foreign Terrorist Fighters“ (FTFs) zu begnadigen, die freiwillig aus dem Irak oder Syrien nach Hause zurückkehren, Reue für ihre Taten zeigen und sich von Verbindungen zu ausländischen militanten Gruppen lossagen (USDOS 16.12.2021). Tadschikistan unterstützt weiterhin die rund 84 Kinder von FTFs, die 2019 aus dem Irak rückgeführt wurden (USDOS 16.12.2021; vergleiche UNODC 18.11.2021). Das United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC) hat in Zusammenarbeit mit der Gefängnisbehörde des Justizministeriums der Republik die Umsetzung des Programms zur Inhaftierung rückkehrender FTFs eingeleitet. Ein Teil des länderspezifischen Arbeitsplans ist die Umsetzung gezielter Rehabilitationsprogramme (UNODC 18.11.2021).
Die Änderungen in der Arbeitsgesetzgebung der Russischen Föderation, durch die Wiedereinreiseverbote für Migranten eingeführt wurden, die gegen russische Verwaltungsvorschriften verstoßen, hatten tiefgreifende Auswirkungen auf Arbeitsmigranten aus Tadschikistan. Folglich ist die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung der aus Russland zurückkehrenden Migranten eines der wichtigsten Probleme, mit denen die tadschikische Regierung konfrontiert ist (ICMPD 9.9.2021).
Quellen:
- - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland [Deutschland] (14.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070032/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_November_2021%29%2C_14.03.2022.pdf, Zugriff 14.7.2022
- - ICMPD – International Centre for Migration Policy Development, Budapest Process Secretariat (9.9.2021): Reintegration of Returning Migrants in Tajikistan, https://www.budapestprocess.org/silkroutesfacility/projects-in-central-asia/181-reintegration-of-returning, Zugriff 15.7.2022
- - UNODC – United Nations Office on Drugs and Crime (18.11.2021): UNODC and Prison Service of Tajikistan co-operate to address Foreign Terrorist Fighters Threats in Prison, https://www.unodc.org/centralasia/en/news/unodc-and-prison-service-of-tajikistan-co-operate-to-address-foreign-terrorist-fighters-threats-in-prison.html, Zugriff 15.7.2021
- - USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/tajikistan/, Zugriff 15.7.2022
- - USDOS – US Department of State [USA] (16.12.2021): Country Reports on Terrorism 2020: Tajikistan, https://www.state.gov/reports/country-reports-on-terrorism-2020/tajikistan/, Zugriff 14.7.2022
Unter Zugrundelegung der herangezogenen Berichte kann nicht festgestellt werden, dass seit Rechtskraft des Erkenntnisses vom 15.03.2021 zwischenzeitlich eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in Tadschikistan eingetreten wäre.
Quellen:
- AI –Amnesty International(Autor): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Tajikistan 2022, 27. März 2023 https://www.ecoi.net/de/dokument/2089652.html
- USDOS –US Department of State(Autor): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Tajikistan, 20. März 2023 https://www.ecoi.net/de/dokument/2089226.html
-
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2021, Zl. W168 2240015-1/3E, vom 14.07.2021, Zl. W215 2240015-2/4E und vom 26.04.2022, Zl. W215 2240015-3/6E.
Die Feststellungen zur Nationalität, Volksgruppe, Religionszugehörigkeit sowie Herkunft des BF gründen auf den insofern unbedenklichen Angaben vor dem Bundesamt sowie den vorhergehenden Verfahren. Die Identität des BF konnte bereits in den Vorverfahren festgestellt werden.
Die Feststellungen zur durchgehenden Aufenthaltsdauer des BF im Inland seit etwa Oktober 2019 sowie des Visums C ergeben sich u.a. aus dem bereits genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2022, den Angaben des BF sowie den eingeholten Anfragedaten aus dem Zentralen Melderegister.
Den Feststellungen zu seinen Familien- und Privatleben, zu seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat, zur Erwerbstätigkeit, zur Ausbildung, zum geleisteten Militärdienst, zur Integration bzw. zur wirtschaftlichen und privaten Situation des BF im In- und Herkunftsland, wurden die diesbezüglichen Angaben des BF in den erstinstanzlichen Einvernahmen sowie die Feststellungen in den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2021, 14.07.2021 und 26.04.2022 zugrunde gelegt, wobei diesbezüglich keine maßgeblichen Änderungen seitens des BF behauptet wurden.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des BF basieren auf seinen diesbezüglichen Angaben in den erstinstanzlichen Einvernahmen.
2.2. Die Feststellungen zu den im Vorverfahren vom BF geltend gemachten Fluchtgründen sowie deren Würdigung wurde auf Grundlage der vom Bundesamt vorgelegten erstinstanzlichen Akten sowie insbesondere der bereits genannten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2021, 14.07.2021 und 26.04.2022 getroffen.
Der BF stützte seine vierte Antragstellung auf die bereits in den Vorverfahren von ihm geltend gemachten Fluchtgründe, die nach wie vor bestehen würden. Mit diesen Fluchtgründen hat sich die Behörde und das Bundesverwaltungsgericht bereits in drei rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auseinandergesetzt. Den entsprechenden Vorbringen wurde jeweils die Glaubwürdigkeit bzw. ein glaubhafter Kern abgesprochen. Der BF konnte im gegenständlichen Verfahren dazu auch keine neuen Beweismittel oder Vorfälle dartun, die eine andere Einschätzung zulassen würden.
Neu brachte er hingegen in der Erstbefragung am 10.01.2023 vor, dass er befürchte im Herkunftsland zum Militärdienst zu Kampfeinsätzen eingezogen zu werden. Hierbei stellte der BF beim Bundesamt am 28.11.2023 klar, dass er 2016/2017 bereits den Militärdienst geleistet hat, wobei er auch das Alter von 27 Jahren, bis zu welchem wehrpflichtige Personen im Herkunftsland einberufen werden, deutlich überschritten hat. In der Beschwerde wurde nunmehr auch klargestellt, dass der BF eine Einziehung zum Reservedienst befürchten würde. Der BF gab bereits in der Einvernahme am 28.11.2023 dazu auf Nachfragen erheblich abgeschwächt an, dass es möglich sei, dass er zum Militär eingezogen werden könnte (vgl. As 35), wodurch auch ein deutlich spekulativerer Charakter der Behauptung hervorgekommen ist. Der BF erklärte dazu weiter, dass er diese angebliche Befürchtung seit Anfang an schon immer gehabt habe, was vom Bundesamt zurecht nur so aufgefasst werden konnte, dass diese angebliche Befürchtung des BF dann bereits in seinem ersten Asylverfahren bestehen hätte müssen. Dafür spricht auch die Behauptung des BF, dass er dies im Vorverfahren bereits geltend gemacht hätte, was sich allerdings anhand der entsprechenden Einvernahmeprotokolle nicht bestätigen ließ.Neu brachte er hingegen in der Erstbefragung am 10.01.2023 vor, dass er befürchte im Herkunftsland zum Militärdienst zu Kampfeinsätzen eingezogen zu werden. Hierbei stellte der BF beim Bundesamt am 28.11.2023 klar, dass er 2016 aus 2017, bereits den Militärdienst geleistet hat, wobei er auch das Alter von 27 Jahren, bis zu welchem wehrpflichtige Personen im Herkunftsland einberufen werden, deutlich überschritten hat. In der Beschwerde wurde nunmehr auch klargestellt, dass der BF eine Einziehung zum Reservedienst befürchten würde. Der BF gab bereits in der Einvernahme am 28.11.2023 dazu auf Nachfragen erheblich abgeschwächt an, dass es möglich sei, dass er zum Militär eingezogen werden könnte vergleiche As 35), wodurch auch ein deutlich spekulativerer Charakter der Behauptung hervorgekommen ist. Der BF erklärte dazu weiter, dass er diese angebliche Befürchtung seit Anfang an schon immer gehabt habe, was vom Bundesamt zurecht nur so aufgefasst werden konnte, dass diese angebliche Befürchtung des BF dann bereits in seinem ersten Asylverfahren bestehen hätte müssen. Dafür spricht auch die Behauptung des BF, dass er dies im Vorverfahren bereits geltend gemacht hätte, was sich allerdings anhand der entsprechenden Einvernahmeprotokolle nicht bestätigen ließ.
Das Bundesamt verwies in diesem Zusammenhang nachvollziehbar auf die Tatsache, dass es sich bei dem gegenständlichen Antrag bereits um seinen vierten Asylantrag handelt, dem drei unbegründete Asylanträge vorangegangen sind, die jeweils aufgrund der festgestellten Unglaubwürdigkeit der Fluchtvorbringen des BF rechtskräftig negativ entschieden wurden. Dieser auffällige Umstand stellt bereits ein erhebliches Indiz für die Unglaubwürdigkeit des neuen Vorbringens dar. Im Übrigen wäre zurecht davon auszugehen gewesen, dass der BF dieses neue Vorbringen bei Zutreffen schon bei seinem ersten Antrag, zumindest aber einen der beiden Folgeanträge, geltend gemacht hätte. Hinzu kam aber noch, wie das Bundesamt weiter ausführte, dass er diesen Fluchtgrund zwar erstmals in der Erstbefragung am 10.01.2023 behauptet hat, hingegen aber in der darauffolgenden Einvernahme beim Bundesamt am 28.11.2023 von sich aus zu seinen Fluchtgründen mit keinem Wort erwähnt hat. Erst nachdem er seitens der Behörde explizit auf seine diesbezüglichen Angaben in der Erstbefragung angesprochen wurde, konnte er sich erinnern, womit er im Rahmen der Erstbefragung den neuerlichen Asylantrag zu begründen versucht hat. Hierbei ist dem Bundesamt auch aufgefallen, dass der BF bei der Erstbefragung als Rückkehrhindernis zudem noch behauptet hat, dass er über keine familiären Anknüpfungspunkte in der Heimat mehr verfügen würde, wohingegen er in der Einvernahme am 28.11.2023 davon völlig abweichend auf Nachfragen nunmehr erklärte, dass seine gesamte Familie in der Heimat leben würde, was auch seine persönliche Glaubwürdigkeit, die bereits durch die drei vorangegangenen unbegründeten Anträge als massiv belastet anzusehen ist, zusätzlich beschädigt. Da es dem BF in diesem Zusammenhang auch sonst nicht gelungen ist, hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine reale Gefahr einer Einziehung zum Reservedienst darzutun, sondern sich lediglich auf hypothetische und vage Allgemeinbehauptungen stützte, durfte das Bundesamt im Ergebnis zurecht davon ausgehen, dass dem angeblichen Vorbringen kein glaubhafter Kern zukommt.
Weiters ist noch darauf hinzuweisen, dass der Beweiswürdigung des Bundesamtes in der Beschwerde keine substanziellen Argumente entgegengehalten wurden. Weder aus den vom Bundesamt herangezogenen Berichten noch aus dem Berichten, auf die sich der BF in der Beschwerdeschrift bezieht, gehen Hinweise auf die Rekrutierung von Reservisten oder entsprechende Mobilmachungen hervor, wobei das Herkunftsland auch in keinen derartigen, anhaltenden Konflikt verstrickt ist, der solche Maßnahmen wahrscheinlich erscheinen lassen würde. Aus der angesprochenen Berichtslage geht zudem aber auch nicht hervor, dass tadschikische Staatsangehörige mit Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF bei einer Rückkehr ins Herkunftsland aus Europa generell einer Verfolgung oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wären.
Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten konnte in der vorliegenden Konstellation nur davon ausgegangen werden, dass dem neuen Vorbringen des BF objektiv betrachtet kein glaubhafter Kern zugestanden werden kann.
Vom BF wurden hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse auch sonst keine Änderungen dargetan, die darauf hindeuten würden, dass er bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Er ist nach wie vor arbeitsfähig, verfügt über eine akademische Ausbildung, Berufspraxis sowie ein familiäres Netz in der Heimatregion.
2.3. Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat stützen sich im Wesentlichen auf die vom Bundesamt im erstinstanzlichen Verfahren herangezogenen, unbedenklichen und zur Beurteilung des gegenständlichen Antrages bzw. der gegenständlichen Beschwerde ausreichenden Länderberichte. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierbei auch entsprechend aktualisierte Länderberichte wie etwa den Amnesty International Report 2022/23, The State of the World's Human Rights; Tajikistan 2022, vom 27.03.2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089652.html sowie den aktuellen US Department of State Jahresbericht zur Menschenrechtslage 2022 Tadschikistan vom 20.03.2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089226.html berücksichtigt. Die herangezogenen Berichte stimmen nach wie vor insofern mit den im rechtskräftigen Erkenntnis vom 15.03.2021 zitierten Länderfeststellungen überein, als auch diese im Wesentlichen keinerlei Verschlechterung der allgemeinen Lage im Fall der Rückkehr des BF erkennen lassen.
Aus den herangezogenen Länderberichten geht auch nicht hervor, dass im Herkunftsland eine derart exzeptionelle, prekäre allgemeine Sicherheitslage eingetreten wäre, dass schon die bloße Anwesenheit in Tadschikistan eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte erwarten lässt. Dagegen spricht auch der Umstand, dass sich Familienangehörige des BF offenbar problemlos dort aufhalten können.Aus den herangezogenen Länderberichten geht auch nicht hervor, dass im Herkunftsland eine derart exzeptionelle, prekäre allgemeine Sicherheitslage eingetreten wäre, dass schon die bloße Anwesenheit in Tadschikistan eine ernsthafte Bedrohung für die durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte erwarten lässt. Dagegen spricht auch der Umstand, dass sich Familienangehörige des BF offenbar problemlos dort aufhalten können.
Somit kann aber auch in diesem Zusammenhang keine maßgebliche Änderung der Verhältnisse erkannt werden.
2.4. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123). Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“
Zu Spruchteil A):
3.2. Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. – II. des angefochtenen Bescheides3.2. Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. – römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
3.2.1. Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.3.2.1. Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Somit ist „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH .23.09.2020, Zl. Ra 2020/14/0175).Somit ist „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen vergleiche VwGH .23.09.2020, Zl. Ra 2020/14/0175).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783; vgl. weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu § 68 AVG).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche VwGH 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783; vergleiche weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu Paragraph 68, AVG).
Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich des gegenständlichen (Folge-)Antrages auf internationalen Schutz des BF betreffend die Frage der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten als Vergleichsentscheidung das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.03.2021 (zugestellt am 19.03.2021), Zl. W168 2240015-1/3E, heranzuziehen.
"Formell rechtskräftige Bescheide können außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG 1991 nur unter der Voraussetzung der Abs. 2 bis 4 des § 68 leg. cit. aufgehoben, abgeändert oder für nichtig erklärt werden. Soweit diese Voraussetzungen nicht zutreffen, sind die Behörden und Verwaltungsgerichte an Bescheide, allenfalls auch ungeachtet der Gesetzwidrigkeit ihres Inhaltes, gebunden und ist ein dennoch gestellter Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VfSlg. 10.240/1984, 19.269/2010; VwGH 19.11.1979, Z 16/79)" (VfgH 11.06.2015, Zl. E 1286/2014-17). Identität der Sache ist nach der Rechtsprechung des VwGH dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (vgl. VwGH 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH 27.06.2006, Zl. 2005/06/0358; VwGH 21.02.2007, Zl. 2006/06/0085). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 19.09.2013, Zl. 2011/01/0187; VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556; VwGH 06.07.2005, Zl. 2005/20/0343, mwN)."Formell rechtskräftige Bescheide können außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG 1991 nur unter der Voraussetzung der Absatz 2 bis 4 des Paragraph 68, leg. cit. aufgehoben, abgeändert oder für nichtig erklärt werden. Soweit diese Voraussetzungen nicht zutreffen, sind die Behörden und Verwaltungsgerichte an Bescheide, allenfalls auch ungeachtet der Gesetzwidrigkeit ihres Inhaltes, gebunden und ist ein dennoch gestellter Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VfSlg. 10.240 aus 1984,, 19.269 aus 2010,; VwGH 19.11.1979, Ziffer 16 /, 79,)" (VfgH 11.06.2015, Zl. E 1286/2014-17). Identität der Sache ist nach der Rechtsprechung des VwGH dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat vergleiche VwGH 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH 27.06.2006, Zl. 2005/06/0358; VwGH 21.02.2007, Zl. 2006/06/0085). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 19.09.2013, Zl. 2011/01/0187; VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556; VwGH 06.07.2005, Zl. 2005/20/0343, mwN).
Ein Folgeantrag ist wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn der Asylwerber an seinem (rechtskräftig) nicht geglaubten Fluchtvorbringen unverändert festhält und sich auch in der notorischen Lage im Herkunftsstaat keine - für den internationalen Schutz relevante - Änderung ergeben hat. Werden neue (für den internationalen Schutz relevante) Geschehnisse geltend gemacht, die sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, ist es nicht rechtens, die Prüfung dieses geänderten Vorbringens bloß unter Hinweis darauf abzulehnen, dass es auf dem nicht geglaubten Fluchtvorbringen des ersten Asylverfahrens fuße. Das neue Vorbringen muss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vielmehr daraufhin geprüft werden, ob es einen „glaubhaften Kern“ im Sinne der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung aufweist. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit (vgl. dazu etwa VwGH 21.08.2020, Ra 2020/18/0157).Ein Folgeantrag ist wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn der Asylwerber an seinem (rechtskräftig) nicht geglaubten Fluchtvorbringen unverändert festhält und sich auch in der notorischen Lage im Herkunftsstaat keine - für den internationalen Schutz relevante - Änderung ergeben hat. Werden neue (für den internationalen Schutz relevante) Geschehnisse geltend gemacht, die sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, ist es nicht rechtens, die Prüfung dieses geänderten Vorbringens bloß unter Hinweis darauf abzulehnen, dass es auf dem nicht geglaubten Fluchtvorbringen des ersten Asylverfahrens fuße. Das neue Vorbringen muss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vielmehr daraufhin geprüft werden, ob es einen „glaubhaften Kern“ im Sinne der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung aufweist. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit vergleiche dazu etwa VwGH 21.08.2020, Ra 2020/18/0157).
3.2.2. Der BF machte zur individuellen Begründung seines Folgeantrages seine ursprünglichen Fluchtgründe geltend, wobei er zusätzlich neu behauptete, zum Militärdienst eingezogen werden zu können.
Die Zurückweisung wegen entschiedener Sache des Folgeantrages seitens der Behörde wurde in der gegenständlichen Konstellation – wie bereits hinlänglich dargelegt wurde – zurecht im Ergebnis damit begründet, dass dem zugrundeliegenden neuen Vorbringen des BF kein glaubhafter Kern zuzubilligen war.
Angesichts der vom Bundesamt herangezogenen Länderberichte liegen auch keine Hinweise vor, wonach seit dem rechtskräftigen Abschluss der ersten Asylverfahren im Hinblick auf den BF eine derartige erhebliche Lageänderung im vorliegenden Herkunftsland eingetreten wäre, wonach ihm nach Verlassen des Herkunftslandes und Asylantragstellungen im Ausland im Falle einer Rückkehr nach Tadschikistan im gesamten Staatsgebiet Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen würde, dass die Ausweisung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat kann auch nicht angenommen werden, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten wären, wonach der BF nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre (vgl. dazu etwa VwGH 25.05.2016, Zl. Ra 2016/19/0036, wonach die Feststellung, dass ein gesunder, arbeitsfähiger und erwachsener Mann ohne Berufsausbildung und -erfahrung bei einer Rückkehr nach Kabul kein berufliches oder familiäres Netz mehr vorfinden würde, zwar geeignet war, eine schwierige Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht darzutun, jedoch noch keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse; VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, wonach die voraussichtliche Unterbringung eines Asylwerbers in einem notdürftig errichteten, beheizten, mit Stroh ausgelegten Zelt, das er sich mit mehreren Personen teilen hätte müssen, grundsätzlich einer Abschiebung nicht entgegenstand, VwGH 05.10.2016, Zl. Ra 2016/19/0158, Rz. 13-14, zur Rückkehrmöglichkeit eines gesunden Revisionswerbers nach Mogadischu ohne familiäre Unterstützung).Angesichts der vom Bundesamt herangezogenen Länderberichte liegen auch keine Hinweise vor, wonach seit dem rechtskräftigen Abschluss der ersten Asylverfahren im Hinblick auf den BF eine derartige erhebliche Lageänderung im vorliegenden Herkunftsland eingetreten wäre, wonach ihm nach Verlassen des Herkunftslandes und Asylantragstellungen im Ausland im Falle einer Rückkehr nach Tadschikistan im gesamten Staatsgebiet Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen würde, dass die Ausweisung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat kann auch nicht angenommen werden, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten wären, wonach der BF nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre vergleiche dazu etwa VwGH 25.05.2016, Zl. Ra 2016/19/0036, wonach die Feststellung, dass ein gesunder, arbeitsfähiger und erwachsener Mann ohne Berufsausbildung und -erfahrung bei einer Rückkehr nach Kabul kein berufliches oder familiäres Netz mehr vorfinden würde, zwar geeignet war, eine schwierige Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht darzutun, jedoch noch keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse; VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, wonach die voraussichtliche Unterbringung eines Asylwerbers in einem notdürftig errichteten, beheizten, mit Stroh ausgelegten Zelt, das er sich mit mehreren Personen teilen hätte müssen, grundsätzlich einer Abschiebung nicht entgegenstand, VwGH 05.10.2016, Zl. Ra 2016/19/0158, Rz. 13-14, zur Rückkehrmöglichkeit eines gesunden Revisionswerbers nach Mogadischu ohne familiäre Unterstützung).
Da sohin keine Anhaltspunkte für eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf das individuelle Vorbringen bzw. Umstände des BF oder allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, und auch die Rechtslage sich in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, steht der Behandlung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache nach § 68 Abs. 1 AVG entgegen.Da sohin keine Anhaltspunkte für eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf das individuelle Vorbringen bzw. Umstände des BF oder allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, und auch die Rechtslage sich in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, steht der Behandlung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG entgegen.
3.3. Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. - IV. des angefochtenen Bescheides3.3. Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. - römisch vier. des angefochtenen Bescheides
3.3.1. Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.3.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Zwar sehen weder § 10 AsylG idgF noch der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG idgF eine zwingende Verbindung einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung vor, doch ergibt sich durch Auslegung der Materialien zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (BGBl. I Nr. 87/2012) dass § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG in einer Konstellation wie der vorliegenden die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung darstellt (vgl. VwGH 19.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0082). Es ist daher - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 07.05.2008, Zl. 2007/19/0466, und vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344) auf die ab 01.01.2014 geltende Rechtslage übertragbar (VwGH 19.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0082, VwGH 23.09.2020, Zl. Ra 2020/14/0175, RNr 45-46).Zwar sehen weder Paragraph 10, AsylG idgF noch der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG idgF eine zwingende Verbindung einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung vor, doch ergibt sich durch Auslegung der Materialien zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) dass Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG in einer Konstellation wie der vorliegenden die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung darstellt vergleiche VwGH 19.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0082). Es ist daher - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 07.05.2008, Zl. 2007/19/0466, und vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344) auf die ab 01.01.2014 geltende Rechtslage übertragbar (VwGH 19.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0082, VwGH 23.09.2020, Zl. Ra 2020/14/0175, RNr 45-46).
Der BF ist als Staatsangehöriger von Tadschikistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Aufenthalt des BF ist nicht gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF ein Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder Opfer von Gewalt wurde. Derartiges wurde vom BF auch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor. Sohin war auch die Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung des Bundesamtes nach§ 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.) als unbegründet abzuweisen.Der Aufenthalt des BF ist nicht gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF ein Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder Opfer von Gewalt wurde. Derartiges wurde vom BF auch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor. Sohin war auch die Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung des Bundesamtes nach§ 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.) als unbegründet abzuweisen.
3.3.2. Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht, kommt gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt, wofür im gegenständlichen Fall angesichts des Verfahrensergebnisses kein Grund bestand. Somit erübrigte sich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Absatz 1 BFA-VG durch die Behörde, umso mehr als diese Bestimmung nur auf abweisende Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz anzuwenden ist. Von einer Behebung konnte aber insofern abgesehen werden, als einer Beschwerde so oder so keine aufschiebende Wirkung zugekommen ist und somit auch eine Behebung in der Sache zu keinem anderen Ergebnis führen würde. 3.3.2. Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht, kommt gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt, wofür im gegenständlichen Fall angesichts des Verfahrensergebnisses kein Grund bestand. Somit erübrigte sich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 1 BFA-VG durch die Behörde, umso mehr als diese Bestimmung nur auf abweisende Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz anzuwenden ist. Von einer Behebung konnte aber insofern abgesehen werden, als einer Beschwerde so oder so keine aufschiebende Wirkung zugekommen ist und somit auch eine Behebung in der Sache zu keinem anderen Ergebnis führen würde.
3.5. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.5. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der maßgebliche Sachverhalt steht unter Zugrundelegung des vorgelegten Akteninhaltes samt den Angaben des BF und der Beschwerdeschrift fest. Der BF ist in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in konkreter und substantiierter Weise entgegengetreten. Auch sonst wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes vorgebracht. Im Übrigen ist auf die entsprechenden Ausführungen unter Punkt II.2.2. zu verweisen (vgl. dazu auch VwGH 25.03.2015, Zl. Ra 2014/18/0168). Hinzu kommt, dass das Bundesamt ein inhaltlich ordnungsgemäßes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Somit ist diesbezüglich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben (vgl. dazu etwa VwGH 15.04.2020, Zl. Ra 2020/20/0114; VwGH 02.01.2017, Zl. Ra 2016/18/0323; VwGH 25.04.2017, Zl. Ra 2016/18/0261; VwGH 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0233; VwGH 17.11.2016, Zl. 2016/21/0316).Der maßgebliche Sachverhalt steht unter Zugrundelegung des vorgelegten Akteninhaltes samt den Angaben des BF und der Beschwerdeschrift fest. Der BF ist in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in konkreter und substantiierter Weise entgegengetreten. Auch sonst wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes vorgebracht. Im Übrigen ist auf die entsprechenden Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2.2. zu verweisen vergleiche dazu auch VwGH 25.03.2015, Zl. Ra 2014/18/0168). Hinzu kommt, dass das Bundesamt ein inhaltlich ordnungsgemäßes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Somit ist diesbezüglich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben vergleiche dazu etwa VwGH 15.04.2020, Zl. Ra 2020/20/0114; VwGH 02.01.2017, Zl. Ra 2016/18/0323; VwGH 25.04.2017, Zl. Ra 2016/18/0261; VwGH 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0233; VwGH 17.11.2016, Zl. 2016/21/0316).
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu die unter den Punkten II.3. zitierte Judikatur).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben vergleiche dazu die unter den Punkten römisch zwei.3. zitierte Judikatur).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz aufrechte Rückkehrentscheidung aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Folgeantrag glaubhafter Kern Identität der Sache non-refoulement Prüfung Prozesshindernis der entschiedenen Sache VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W182.2240015.4.00Im RIS seit
07.03.2024Zuletzt aktualisiert am
07.03.2024