TE Bvwg Erkenntnis 2024/2/27 I423 2133113-2

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Veröffentlicht am 27.02.2024
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Entscheidungsdatum

27.02.2024

Norm

BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §52 Abs4 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs2
NAG §11
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. NAG § 11 heute
  2. NAG § 11 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. NAG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  6. NAG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. NAG § 11 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. NAG § 11 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  12. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. NAG § 11 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  15. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005

Spruch


I423 2133113-2/10E
, I423 2133113-2/10E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 15.02.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Tunesien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Walter PIRKER, Graben 27-28/1/21, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 08.11.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.02.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Tunesien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Walter PIRKER, Graben 27-28/1/21, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 08.11.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.02.2024 zu Recht erkannt:

A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
A), Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger, wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 09.05.2022 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt, wobei 14 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.1. Der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger, wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 09.05.2022 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt, wobei 14 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

2.       Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 02.12.2022 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, dem Beschwerdeführer mit, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt sei. Ihm wurde unter Anschluss eines Fragenkataloges eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen dazu eingeräumt. Die Verständigung wurde dem Beschwerdeführer letztlich am 12.01.2023 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes persönlich ausgehändigt. Am 08.02.2023 langte beim BFA eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.

3.       Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 08.11.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Tunesien festgestellt (Spruchpunkt II.), eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) 3. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 08.11.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Tunesien festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.)

4.       Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 12.12.2023, in der Verfahrensmängel, Begründungsmängel und unrichtige rechtliche Beurteilung moniert wurden.

5.       Mit Schriftsatz vom 16.01.2024, eingelangt am 18.01.2024, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

6.       Am 15.02.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, zu der weder der Beschwerdeführer, noch dessen Rechtsvertreter erschienen sind. Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der belangten Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Die Entscheidung wurde sogleich nach Schluss der Verhandlung mündlich verkündet.

7.       Mit ERV-Eingabe vom 15.02.2024 beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des in der Verhandlung vom selben Tag mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Tunesiens. Seine Identität steht fest. Er spricht mehrere Sprachen, jedenfalls Arabisch und Französisch, hat jahrelang in Tunesien die Schule besucht und auch studiert.

Er hält sich seit April 2008 in Österreich auf.

Bis 23.04.2012 verfügte er über einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger, nachdem er die Ehe mit einer Österreicherin einging und Vater zweier in den Jahren 2009 und 2011 geborener Töchtern wurde. Im September 2011 wurde die Ehe geschieden.

lm Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführer in Abwesenheit wegen der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingt verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt. Die Angriffe richteten sich gegen seine damalige Ehepartnerin. lm Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführer in Abwesenheit wegen der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingt verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt. Die Angriffe richteten sich gegen seine damalige Ehepartnerin.

Der Beschwerdeführer verblieb ohne gesicherte Aufenthaltsgrundlage im Bundesgebiet und wurde am 10.11.2015 rechtskräftig erneut strafgerichtlich wegen der Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 5 StGB, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer bedingt verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Eine weitere, dritte strafgerichtliche Verurteilung neuerlich wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB folgte am 03.05.2017 (rechtskräftig), wobei das Strafausmaß (bedingt) drei Wochen betrug.Der Beschwerdeführer verblieb ohne gesicherte Aufenthaltsgrundlage im Bundesgebiet und wurde am 10.11.2015 rechtskräftig erneut strafgerichtlich wegen der Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer bedingt verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Eine weitere, dritte strafgerichtliche Verurteilung neuerlich wegen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB folgte am 03.05.2017 (rechtskräftig), wobei das Strafausmaß (bedingt) drei Wochen betrug.

Dessen ungeachtet wurde dem Beschwerdeführer nach Beschwerdeerhebung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2017 zu GZ XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ wegen seiner gelungen Integration in sprachlicher und sozialer Hinsicht erteilt. Zum Familienleben wurde festgehalten, dass er zwei minderjährige Töchter mit der von ihm geschiedenen Österreicherin hat, gegen die er tätlich vorging und dafür auch verurteilt wurde, Unterhaltsschulden bestehen und dass die Kindsmutter den Kontakt mit den Mädchen verweigert. Es wurden an integrativer Leistung fließende Deutschkenntnisse, die Pflege einer Kranken bis zu deren Tod und eine soziale Verfestigung in der linksautonomen Szene Wiens festgestellt, in der sich der Beschwerdeführer wegen der Teilnahme einer mehrjährigen Hausbesetzung einen Namen gemacht hat. Dessen ungeachtet wurde dem Beschwerdeführer nach Beschwerdeerhebung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2017 zu GZ römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ wegen seiner gelungen Integration in sprachlicher und sozialer Hinsicht erteilt. Zum Familienleben wurde festgehalten, dass er zwei minderjährige Töchter mit der von ihm geschiedenen Österreicherin hat, gegen die er tätlich vorging und dafür auch verurteilt wurde, Unterhaltsschulden bestehen und dass die Kindsmutter den Kontakt mit den Mädchen verweigert. Es wurden an integrativer Leistung fließende Deutschkenntnisse, die Pflege einer Kranken bis zu deren Tod und eine soziale Verfestigung in der linksautonomen Szene Wiens festgestellt, in der sich der Beschwerdeführer wegen der Teilnahme einer mehrjährigen Hausbesetzung einen Namen gemacht hat.

Die Aufenthaltsberechtigungskarte wurde ihm am 23.11.2017 ausgestellt. Nach Umstieg auf die „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ ab 20.11.2018 und mehreren Verlängerungen hält er sich seither auf dieser Grundlage rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wobei zuletzt am 20.03.2021 sein Aufenthaltstitel seitens der Niederlassungsbehörde verlängert wurde.

Die Obsorge für die minderjährigen Kinder liegt bei der Kindesmutter; der Beschwerdeführer ist mit Unterhaltszahlungen massiv in Verzug. Er hat zwar versucht, Geld zu verdienen, war seit der Erteilung der Aufenthaltsberechtigung von November 2017 bis dato aber insgesamt nur 25,5 Monate in Beschäftigung, was zwei Jahre und eineinhalb Monate sind und bei einem Zeitraum von sechs Jahren und drei Monaten nur ein Drittel ausmacht. Zu den Kindern besteht keinerlei Kontakt.

Trotz bislang dreier bedingt nachgesehener Freiheitsstrafen wurde der Beschwerdeführer nach 2017 erneut straffällig und am 09.05.2022, rechtskräftig am 13.05.2022, durch das Landesgericht XXXX , XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt. Die Probezeit wurde mit drei Jahren festgelegt. Der Beschwerdeführer wurde dabei für schuldig befunden, in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge zu zwei nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten zwischen September 2021 und XXXX .2021 einem anderen überlassen zu haben, indem er rund 2.000 Gramm Cannabiskraut (enthaltend 257 Gramm THCA und 19,6 Gramm Delta-9-THC) und 5 Gramm Kokain an D. D. übergab. Mildernd wurde kein Umstand, erschwerend hingegen das einschlägig getrübte Vorleben berücksichtigt. Eine Reue seiner Tat zeigt der Beschwerdeführer nicht.Trotz bislang dreier bedingt nachgesehener Freiheitsstrafen wurde der Beschwerdeführer nach 2017 erneut straffällig und am 09.05.2022, rechtskräftig am 13.05.2022, durch das Landesgericht römisch 40 , römisch 40 , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt. Die Probezeit wurde mit drei Jahren festgelegt. Der Beschwerdeführer wurde dabei für schuldig befunden, in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge zu zwei nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten zwischen September 2021 und römisch 40 .2021 einem anderen überlassen zu haben, indem er rund 2.000 Gramm Cannabiskraut (enthaltend 257 Gramm THCA und 19,6 Gramm Delta-9-THC) und 5 Gramm Kokain an D. D. übergab. Mildernd wurde kein Umstand, erschwerend hingegen das einschlägig getrübte Vorleben berücksichtigt. Eine Reue seiner Tat zeigt der Beschwerdeführer nicht.

Die Erwerbstätigkeitshistorie des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist mit Ausnahme seiner Lehrzeit vom 01.10.2009 bis 10.06.2011 und einer von 21.01.2019 bis 21.11.2019 währenden Beschäftigung bei einer Personalmanagement GmbH von kurzfristigen, unsteten Arbeitsverhältnissen geprägt. Zuletzt ging er im Zeitraum 21.08.2023 bis 24.11.2023 mehrere Monate am Stück einer Erwerbstätigkeit nach. Seither war er nur tageweise beschäftigt und bezieht aktuell Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Ein Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet ist gegeben.

1.2.    Zur individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Im Falle seiner Rückkehr nach Tunesien droht dem Beschwerdeführer weder die reale Gefahr der Folter, noch unmenschliche Bestrafung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn in Tunesien die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

1.3.    Zu den Feststellungen zur Lage in Tunesien

Bei Tunesien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat nach § 1 Z 11 der Herkunftsstaaten-Verordnung.Bei Tunesien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat nach Paragraph eins, Ziffer 11, der Herkunftsstaaten-Verordnung.

Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat (Stand 03.08.2023) des Beschwerdeführers stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:

1.3.1. Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Tunesien ist vor allem in den südlichen Wüstengebieten (Grenze zu Libyen und Algerien) angespannt, sowie entlang der Grenze zu Algerien im Westen des Landes, dort vor allem im Gebiet um den Jebel Chaambi westlich von Kasserine. Das Risiko von terroristischen Anschlägen ist weiterhin gegeben, es ist aber eine spürbare Verringerung in den letzten Jahren feststellbar. Das Jahr 2015 bildete mit drei großen Anschlägen einen Höhepunkt, seitdem und vor allem 2021 und 2022 kam es zu einer deutlichen Reduktion terroristischer Aktivitäten. Gefahr geht dabei vorwiegend von Rückkehrern aus, v. a. aus Libyen. Die Terrorismusbekämpfung und die Sicherheit an den Grenzen gehören somit weiterhin zu den wichtigsten Prioritäten der tunesischen Regierung. Die tunesischen Behörden haben eine Reihe von Maßnahmen getroffen, um Terrorzellen zu zerschlagen, insbesondere wurde die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht. Die Zahl der Terroranschläge in Tunesien ist in der Folge in den letzten Jahren zurückgegangen, da sich die Sicherheitsstrukturen des Landes erheblich verbessert haben, was zu einer Stabilisierung der Lage geführt hat. Dies ist auch an statistischen Auswertungen des Global Terrorism Index der Jahre 2021 und 2022 ersichtlich (STDOK 11.4.2023).

Die von den bisherigen Regierungen angestrebte Verbesserung der Sicherheitslage im Inneren und der Kampf gegen den Terrorismus bleiben trotz vermehrter Anstrengungen und zahlreichen Verhaftungs- und Durchsuchungsaktionen weiter eine Herausforderung. Nach mehreren Anschlägen 2015 und einem schweren Angriff von IS-Milizen auf die Grenzstadt Ben Guerdane im März 2016 hat sich die Sicherheitslage zwar verbessert (AA 22.6.2023), bleibt jedoch besonders angespannt (AA 13.7.2023) und es kommt immer wieder zu Anschlägen (AA 22.6.2023). Mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz in diesen Regionen ist zu rechnen (AA 13.7.2023). Zuletzt im Mai 2023, verübte ein Angehöriger der maritimen Nationalgarde einen Anschlag während einer jüdischen Wallfahrt an der La Ghriba-Synagoge und tötet 5 Menschen (AA 22.6.2023).

Im Westen des Landes ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen, es kommt zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Terroristengruppen (BMEIA 5.6.2023).

Laut österreichischem Außenministerium gilt (für österreichische Staatsbürger) eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile. Reisewarnungen bestehen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis. Mit gewaltsamen Aktionen terroristischer Organisationen ist zu rechnen. Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien in der Nähe des Berges Chaambi ist teilweise vermint und kann von den Sicherheitskräften kurzfristig ausgedehnt werden. Im Westen des Landes ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen; es finden bewaffnete Auseinandersetzungen mit Terroristengruppen statt (BMEIA 5.6.2023). Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (EDA 9.5.2023; vgl. BMEIA 5.6.2023).Laut österreichischem Außenministerium gilt (für österreichische Staatsbürger) eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile. Reisewarnungen bestehen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis. Mit gewaltsamen Aktionen terroristischer Organisationen ist zu rechnen. Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien in der Nähe des Berges Chaambi ist teilweise vermint und kann von den Sicherheitskräften kurzfristig ausgedehnt werden. Im Westen des Landes ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen; es finden bewaffnete Auseinandersetzungen mit Terroristengruppen statt (BMEIA 5.6.2023). Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (EDA 9.5.2023; vergleiche BMEIA 5.6.2023).

Im Juni 2022 wurden zwei Sicherheitskräfte bei einem Messerangriff im Zentrum von Tunis verletzt und bereits im Jänner kam es zu einem Messerangriff in einem Tram bei Tunis (EDA 9.5.2023).

Der nach der Attentatsserie von 2015 verhängte Ausnahmezustand ist nach wie vor in Kraft, wird regelmäßig verlängert und gilt im ganzen Land (AA 24.5.2023). Er gewährt den Sicherheitsbehörden einen erweiterten Handlungsspielraum, der von der Zivilgesellschaft kritisch beobachtet wird (ÖB 10.2022; vgl. FH 13.4.2023). Die Behörden verfügen somit über eine weitreichende Erlaubnis, die Bewegungsfreiheit von Einzelpersonen einzuschränken, und Tausende von Menschen sind von solchen Verfügungen betroffen (FH 13.4.2023). Mit vermehrten Polizeikontrollen ist landesweit zu rechnen (AA 13.7.2023).Der nach der Attentatsserie von 2015 verhängte Ausnahmezustand ist nach wie vor in Kraft, wird regelmäßig verlängert und gilt im ganzen Land (AA 24.5.2023). Er gewährt den Sicherheitsbehörden einen erweiterten Handlungsspielraum, der von der Zivilgesellschaft kritisch beobachtet wird (ÖB 10.2022; vergleiche FH 13.4.2023). Die Behörden verfügen somit über eine weitreichende Erlaubnis, die Bewegungsfreiheit von Einzelpersonen einzuschränken, und Tausende von Menschen sind von solchen Verfügungen betroffen (FH 13.4.2023). Mit vermehrten Polizeikontrollen ist landesweit zu rechnen (AA 13.7.2023).

Landesweit kommt es regelmäßig zu vor allem wirtschaftlich und sozial motivierten, oftmals spontanen Protesten, die nicht selten auch in Gewalt umschlagen. Gegen den Staatsumbau von Staatspräsident Saïed kam es im Laufe des Jahres 2022 und rund um die Parlamentswahlen zu Jahresbeginn 2023 zu regelmäßigen Protesten von Ennahdha und anderen Oppositionsparteien/-bündnissen, die jedoch friedlich blieben und derzeit merklich abgeflaut sind (AA 22.6.2023). Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften können dabei nicht ausgeschlossen werden (AA 13.7.2023).

Ferner besteht südlich, bzw. südöstlich in den Sperrzonen der Grenzgebiete zu Algerien und Libyen sowie abseits der Touristenzentren am Rande der Sahara ein erhöhtes Entführungsrisiko (BMEIA 5.6.2023; vgl. AA 13.7.2023).Ferner besteht südlich, bzw. südöstlich in den Sperrzonen der Grenzgebiete zu Algerien und Libyen sowie abseits der Touristenzentren am Rande der Sahara ein erhöhtes Entführungsrisiko (BMEIA 5.6.2023; vergleiche AA 13.7.2023).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.7.2023): Tunesien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/tunesiensicherheit/219024, Zugriff 13.7.2023

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien%2C_22.06.2023.pdf, Zugriff 28.6.2023

?        BMEIA - Bunesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (5.6.2023): Tunesien (Tunesische Republik), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 7.6.2023

?        EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (9.5.2023): Reisehinweise für Tunesien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/tunesien/reisehinweise-fuertunesien.html#eda931a7d, Zugriff 7.6.2023

?        FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Tunisia, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090194.html, Zugriff 25.5.2023

?        ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 27.7.2023

?        STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (11.4.2023): Themenbericht intern: Nordafrika - Terrorismus in Ägypten, Libyen, Marokko und Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090998/NAFR_THEM_Terrorismus_2023_04_11_KE.pdf, Zugriff 13.7.2023

1.3.2. Rechtsschutz / Justizwesen

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz nicht (USDOS 22.3.2023). Im September 2021 setzte Präsident Saïed die Verfassung von 2014 größtenteils außer Kraft und erteilte sich selbst nahezu unbegrenzte Befugnisse, um per Dekret zu regieren. Er nutzte diese Befugnis zur Konsolidierung der Macht im Jahr 2022, indem er eine Reihe von regressiven Reformen einführte und die Unabhängigkeit der Justiz untergrub (HRW 12.1.2023). Die nur langsam voranschreitende Justizreform war und ist eine der wichtigsten Säulen des tunesischen Transitionsprozesses. Das Programm zur Unterstützung der Justizreform (PARJ) dessen Finanzierungsvereinbarung den Reformprozess der Regierung erleichtern und die Rechtsstaatlichkeit in Tunesien stärken sollte, ist zum Stillstand gekommen. Zwischen den Prinzipien der Verfassung und den Gesetzen, die in Tunesien tatsächlich in Kraft sind, gibt es noch große Diskrepanzen (ÖB 10.2022). In der neuen Verfassung sind zwar viele Rechte verankert, doch wurden die für ihren Schutz erforderlichen Kontrollmechanismen ausgehebelt. Die Unabhängigkeit der Justiz und des Verfassungsgerichts wird nicht vollständig gewährleistet (HRW 12.1.2023).

Bereits im September 2021 setzte Präsident Saied die Verfassung von 2014 größtenteils außer Kraft und erteilte sich selbst nahezu unbegrenzte Befugnisse, um per Dekret zu regieren (HRW 12.1.2023). Ferner nutze Saïed diese Befugnisse und führte eine Reihe von regressiven Reformen ein, welche die Unabhängigkeit der Justiz untergruben. In der neuen Verfassung sind zwar viele Rechte verankert, doch werden die für ihren Schutz erforderlichen Kontrollmechanismen ausgehebelt. Die Unabhängigkeit der Justiz und des Verfassungsgerichts, das Tunesien erst noch einrichten muss, wird nicht vollständig gewährleistet (HRW 12.1.2023; vgl. AI 27.3.2023). Aktivisten der Zivilgesellschaft erklärten, dass das Versäumnis der Regierung, ein Verfassungsgericht einzurichten, das Land ohne Kontrolle der Exekutivgewalt und ohne eine unabhängige Instanz zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Verordnungen, insbesondere in Bezug auf die Grundfreiheiten und die Rechte des Einzelnen, dastehen lässt (USDOS 20.3.2023). Die neue im August 2022 in Kraft getretene Verfassung stellt einen weiteren Schritt des Präsidenten Richtung Autoritarismus dar. Darüber hinaus untersagt die Verfassung Richtern zu streiken und schränkt damit ihr Recht auf friedliche Versammlung und Protest erheblich ein (ÖB 10.2022).Bereits im September 2021 setzte Präsident Saied die Verfassung von 2014 größtenteils außer Kraft und erteilte sich selbst nahezu unbegrenzte Befugnisse, um per Dekret zu regieren (HRW 12.1.2023). Ferner nutze Saïed diese Befugnisse und führte eine Reihe von regressiven Reformen ein, welche die Unabhängigkeit der Justiz untergruben. In der neuen Verfassung sind zwar viele Rechte verankert, doch werden die für ihren Schutz erforderlichen Kontrollmechanismen ausgehebelt. Die Unabhängigkeit der Justiz und des Verfassungsgerichts, das Tunesien erst noch einrichten muss, wird nicht vollständig gewährleistet (HRW 12.1.2023; vergleiche AI 27.3.2023). Aktivisten der Zivilgesellschaft erklärten, dass das Versäumnis der Regierung, ein Verfassungsgericht einzurichten, das Land ohne Kontrolle der Exekutivgewalt und ohne eine unabhängige Instanz zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Verordnungen, insbesondere in Bezug auf die Grundfreiheiten und die Rechte des Einzelnen, dastehen lässt (USDOS 20.3.2023). Die neue im August 2022 in Kraft getretene Verfassung stellt einen weiteren Schritt des Präsidenten Richtung Autoritarismus dar. Darüber hinaus untersagt die Verfassung Richtern zu streiken und schränkt damit ihr Recht auf friedliche Versammlung und Protest erheblich ein (ÖB 10.2022).

Die Regierungen und Gesetzgeber haben es jedoch wiederholt versäumt, den Verfassungsgerichtshof einzurichten, wie es die Verfassung von 2014 vorsieht; seine Aufgabe wäre es gewesen, die Verfassungsmäßigkeit von Verordnungen und Gesetzen zu bewerten. Das Fehlen eines solchen Gerichts wurde 2021 besonders problematisch, da es keinen maßgeblichen Mechanismus gab, um die Verfassungsmäßigkeit der Notstandsmaßnahmen von Saïed zu beurteilen (FH 13.4.2023). Die neue Verfassung enthält zwar Bestimmungen zur Schaffung eines solchen Gerichts, räumt aber dem Präsidenten das letzte Wort bei der Ernennung der Mitglieder ein (AI 27.3.2023).

Am 12.2.2022 löste Saïed den Obersten Justizrat (High Judicial Council- HJC) auf (USDOS 20.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023, FH 13.4.2023). Der Oberste Justizrat war das höchste Gremium der tunesischen Justiz und überwachte die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten, ihre Disziplin und ihre berufliche Entwicklung. Präsident Saïed ersetzte den Obersten Justizrat durch ein provisorisches Gremium, das zum Teil vom Präsidenten ernannt wurde, und erteilte sich selbst die Befugnis, in die Ernennung, Laufbahn und Entlassung von Richtern und Staatsanwälten einzugreifen (HRW 12.1.2023). Präsident Kaïs Saïed hat sich dadurch weitgehende Einflussmöglichkeiten auf die Justiz gesichert (AA 22.6.2023).Am 12.2.2022 löste Saïed den Obersten Justizrat (High Judicial Council- HJC) auf (USDOS 20.3.2023; vergleiche HRW 12.1.2023, FH 13.4.2023). Der Oberste Justizrat war das höchste Gremium der tunesischen Justiz und überwachte die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten, ihre Disziplin und ihre berufliche Entwicklung. Präsident Saïed ersetzte den Obersten Justizrat durch ein provisorisches Gremium, das zum Teil vom Präsidenten ernannt wurde, und erteilte sich selbst die Befugnis, in die Ernennung, Laufbahn und Entlassung von Richtern und Staatsanwälten einzugreifen (HRW 12.1.2023). Präsident Kaïs Saïed hat sich dadurch weitgehende Einflussmöglichkeiten auf die Justiz gesichert (AA 22.6.2023).

Während die neue Verfassung sowohl den Obersten Justizrat als auch das Verfassungsgericht dem Namen nach beibehält, räumt sie dem Präsidenten die endgültige Befugnis zur Ernennung von Richtern auf Vorschlag des Obersten Justizrates ein, während die Charta von 2014 die Ernennungsempfehlungen des Obersten Justizrates für die Exekutive verbindlich gemacht hatte. Darüber hinaus wurde in der neuen Verfassung eine Klausel der Verfassung von 2014 gestrichen, die dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis einräumte, über den Umfang der Befugnisse des Präsidenten zu entscheiden (FH 13.4.2023).

Am 1.7.2022 erließ Saïed ein Dekret, das die Unabhängigkeit der Justiz weiter aushöhlte (HRW 12.1.2023; vgl. AA 22.6.2023) und entließ einseitig 57 Richter, darunter den ehemaligen Präsidenten des Obersten Justizrats, nachdem er Korruptions- und andere Fehlverhaltensvorwürfe erhoben hatte, von denen Kritiker bezweifelten, dass sie tatsächlich begründet seien. Zivilgesellschaftliche Organisationen wiesen weitgehend Behauptungen zurück, die Entlassungen hätten irgendetwas mit Antikorruptionsbemühungen zu tun und behaupteten, die Entlassungen seien ein Vorwand gewesen, um freie Stellen in der Justiz mit Richtern zu besetzen, die den Präsidenten eindeutig unterstützen würden. Ab dem 6.6.2022 startete die Vereinigung tunesischer Richter (AMT) einen vierwöchigen landesweiten Streik aus Protest gegen die Entlassungen. Während des Streiks setzte das AMT Gerichtsverfahren außer in Fällen im Zusammenhang mit Terrorismus und Bestattungsgenehmigungen aus (USDOS 20.3.2023). Am 1.7.2022 erließ Saïed ein Dekret, das die Unabhängigkeit der Justiz weiter aushöhlte (HRW 12.1.2023; vergleiche AA 22.6.2023) und entließ einseitig 57 Richter, darunter den ehemaligen Präsidenten des Obersten Justizrats, nachdem er Korruptions- und andere Fehlverhaltensvorwürfe erhoben hatte, von denen Kritiker bezweifelten, dass sie tatsächlich begründet seien. Zivilgesellschaftliche Organisationen wiesen weitgehend Behauptungen zurück, die Entlassungen hätten irgendetwas mit Antikorruptionsbemühungen zu tun und behaupteten, die Entlassungen seien ein Vorwand gewesen, um freie Stellen in der Justiz mit Richtern zu besetzen, die den Präsidenten eindeutig unterstützen würden. Ab dem 6.6.2022 startete die Vereinigung tunesischer Richter (AMT) einen vierwöchigen landesweiten Streik aus Protest gegen die Entlassungen. Während des Streiks setzte das AMT Gerichtsverfahren außer in Fällen im Zusammenhang mit Terrorismus und Bestattungsgenehmigungen aus (USDOS 20.3.2023).

Am 25.7.2022 ordnete Präsident Saïed ein nationales Referendum über einen neuen Verfassungsentwurf an, der die Verfassung von 2014 ersetzen soll. Saïeds Verfassungsentwurf wurde von einem Gremium ausgearbeitet, dessen Mitglieder der Präsident selbst ernannte und das hinter verschlossenen Türen arbeitete und kaum oder gar keine Beiträge von anderen einholte. Der Entwurf wurde nur drei Wochen vor dem Referendum veröffentlicht, sodass praktisch keine Zeit für eine öffentliche Debatte blieb. Die neue Verfassung wurde am 26.7.2022 von 94,6 % der Wahlberechtigten angenommen, bei einer Wahlbeteiligung von nur 30,5 %. Sie trat am 17.8.2022 nach Bekanntgabe der endgültigen Ergebnisse in Kraft (HRW 12.1.2023).

Allerdings setzte das Verwaltungsgericht Tunis am 10.8.2022 die Entscheidung des Präsidenten in Bezug auf 49 der 57 Richter aus und ordnete ihre Wiedereinstellung an. Aber das Justizministerium weigerte sich, die Richter wieder einzustellen (HRW 12.1.2023; vgl. AI 27.3.2023).Allerdings setzte das Verwaltungsgericht Tunis am 10.8.2022 die Entscheidung des Präsidenten in Bezug auf 49 der 57 Richter aus und ordnete ihre Wiedereinstellung an. Aber das Justizministerium weigerte sich, die Richter wieder einzustellen (HRW 12.1.2023; vergleiche AI 27.3.2023).

Am 22.9.2022 fällte der Afrikanische Gerichtshof für Menschenrechte und Rechte der Völker ein wichtiges Urteil, in dem er feststellte, dass die von Saïed getroffenen außergewöhnlichen Maßnahmen unverhältnismäßig waren. Das Gericht ordnete die Aufhebung mehrerer Dekrete an, einschließlich des Dekrets, mit dem der größte Teil der Verfassung von 2014 außer Kraft gesetzt wurde, und ordnete die Einrichtung des Verfassungsgerichts innerhalb von zwei Jahren an (HRW 12.1.2023).

Dem Justizsystem mangelt es an Effizienz und Unabhängigkeit; lange Verfahrensdauer, mangelnde Beachtung der Prozedere und Kapazität haben einen Vertrauensverlust in der Bevölkerung zur Folge. Die heikle Sanierung in Richtung einer unabhängigen und professionellen Justiz ist dringend geboten, um Korruption und Steuerflucht effizient zu bekämpfen. Das Fehlen eines Verfassungsgerichtshofs wird auch international angeprangert (ÖB 10.2022).

Das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ist gesetzlich verankert, und die unabhängige Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch, obwohl sich Angeklagte darüber beschweren, dass die Behörden die gesetzlichen Bestimmungen über die Gerichtsverfahren nicht konsequent befolgen. Vor zivilen Gerichten haben Angeklagte das Recht auf die Unschuldsvermutung. Sie haben auch das Recht, einen Anwalt zu konsultieren oder auf öffentliche Kosten einen Anwalt stellen zu lassen, Zeugen und Beweise vorzulegen und Urteile gegen sie anzufechten. Das Gesetz schreibt vor, dass Angeklagte unverzüglich und detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert werden müssen, gegebenenfalls mit freier Auslegung. Sie müssen auch ausreichend Zeit und Gelegenheit erhalten, ihre Verteidigung vorzubereiten, und dürfen nicht gezwungen werden, auszusagen oder Schuld zu bekennen (USDOS 20.3.2023).

Die Militärgerichte verfolgten weiterhin Zivilisten, allerdings seltener als im Jahr 2021 (AI 27.3.2023). Militärgerichte sind befugt, Fälle zu verhandeln, in denen es um Angehörige der Sicherheits- oder Streitkräfte und Zivilisten geht, denen nationale Sicherheitsverbrechen oder Straftaten wie die Beleidigung des Präsidenten (als Oberbefehlshaber der Streitkräfte) oder anderer Militärangehöriger vorgeworfen werden. Berufungen gegen Entscheidungen der Militärgerichte, an denen Zivilisten beteiligt sind, werden vom Kassationsgericht, dem höchsten Berufungsgericht des Landes, verhandelt und sind Teil des zivilen Justizsystems (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien%2C_22.06.2023.pdf, Zugriff 28.6.2023

?        AI - Amnesty International (27.6.2023): The Human Rights Council should address the rapidly growing human rights crisis in Tunisia, https://www.amnesty.org/en/wp-content/uploads/2023/06/MDE3069262023ENGLISH.pdf, Zugriff 9.7.2023

?        FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Tunisia, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090194.html, Zugriff 25.5.2023

?        HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085505.html, Zugriff 30.5.2023

?        ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 27.7.2023

?        USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089227.html, Zugriff 30.5.2023

1.3.3. Folter und unmenschliche Behandlung

Artikel 25 der tunesischen Verfassung garantiert den Schutz der Menschenwürde und der körperlichen Unversehrtheit, verbietet seelische oder körperliche Folter und schließt eine Verjährung des Verbrechens der Folter aus. Mit der Ratifizierung des Zusatzprotokolls zur Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe am 29.6.2011 hat sich Tunesien zur Einrichtung eines nationalen Präventionsmechanismus verpflichtet. Eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage wurde 2013 geschaffen. 2016 schließlich wählte das Parlament die Mitglieder der neuen Nationalen Instanz zur Verhütung von Folter und unmenschlicher Behandlung. Zu ihren Hauptaufgaben gehören unangemeldete Besuche an allen Orten des Freiheitsentzugs, das Entgegennehmen und Weiterleiten von Beschwerden an die Justizbehörden sowie die Abgabe von Empfehlungen zur Behebung von Missständen (AA 22.6.2023). Im Juni 2011 ist Tunesien als erster nordafrikanischer Staat auch dem Fakultativprotokoll zur UN-Anti-Folter-Konvention beigetreten, das vorsieht, dass durch Besuche und Kontrollen nationaler und internationaler Gremien in Gefängnissen und Anstalten der Schutz vor Folter verstärkt wird (ÖB 10.2022). Vorwürfe wegen willkürlicher Inhaftierung, Folter und unmenschlicher Behandlung, vor allem gegenüber den Innenbehörden (seltener gegenüber der Justizvollzugsbehörde) werden in Einzelfällen immer wieder erhoben. 2016 wurde zur Umsetzung des Zusatzprotokolls der UN-Antifolterkonvention die Nationale Instanz zur Verhütung von Folter und unmenschlicher Behandlung (INPT) eingerichtet (AA 22.6.2023).

Zur Überwachung des verfassungsmäßig verankerten Verbots der Folter wurde 2015 die Instance Nationale de Prévention de la Torture - INPT – eingerichtet, welche jüngst wieder bestätigt hat, dass für Folter keine Verjährung gilt. Im Oktober 2020 hat die INPT den unter Artikel 230 immer noch legalisierten Anal-Test bei Verdacht auf Homosexualität als Akt der Folter deklariert (ÖB 10.2022). Dem INPT gehören 16 Mitglieder an, die eine gestaffelte Amtszeit von sechs Jahren haben. Im Juni 2021 wurden acht neue Mitglieder ins Parlament gewählt, ihre Bestätigung verzögerte sich jedoch Berichten zufolge aus politischen Gründen. Zu diesen Mitgliedern gehören pensionierte Richter, Ärzte und Vertreter der Zivilgesellschaft. Am 26.8.2022 vereidigte Premierministerin Najla Bouden acht Mitglieder des 16-köpfigen INPT (USDOS 20.3.2023).

Regelmäßig erhobene Foltervorwürfe insbesondere in Polizeihaft lassen auf das Überleben alter Gewohnheit in den Rängen der Sicherheitskräfte schließen und bleiben häufig straflos. Immer noch führen Fälle von Missbrauch und Folter in Polizei- und Militärgewahrsam zum Tode (ÖB 10.2022). Das INPT hat seit 2020 keinen Jahresbericht mehr herausgegeben. Menschenrechtsorganisationen stellten fest, dass das INPT ein effektiver staatlicher Akteur war, der sich für die Menschenrechte einsetzte und Missbrauchsvorwürfe dokumentierte. Es bestehen jedoch auch Bedenken hinsichtlich der fehlenden Strafverfolgung von Missbräuchen durch die Regierung (USDOS 20.3.2023). Nationale und internationale Medien sowie spezialisierte NGOs wie die Organisation Mondiale contre la Torture (OMCT) oder die Organisation contre la Torture en Tunisie (OCTT) berichten bislang ungehindert über entsprechende Einzelfälle sowie Bestrebungen, rechtliche Schritte gegen die Verantwortlichen einzuleiten. Bislang ist es Berichten zufolge jedoch nur sehr selten gelungen, eine Verurteilung von Amtspersonen oder ehemaligen Amtspersonen wegen Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung zu bewirken (AA 22.6.2023).

Beschwerden wegen Folter oder unmenschlicher Behandlung betreffen weiterhin meistens die Innenbehörden. Die Polizei sieht sich seit Langem mit Vorwürfen konfrontiert, wonach Beamte ungestraft Zivilisten und Inhaftierte misshandeln. Die Polizeigewerkschaften haben sich gegen Reformbemühungen gewehrt, die auf eine Problemlösung abzielen (FH 13.4.2023). Das Gesetz Nr. 05/2016 sieht strengere Regelungen für den Polizeigewahrsam vor. Die Umsetzung bleibt defizitär. Insbesondere erfolgt regelmäßig keine Aufklärung über Rechte (inkl. Rechtsbeistand) (AA 22.6.2023).Beschwerden wegen Folter oder unmenschlicher Behandlung betreffen weiterhin meistens die Innenbehörden. Die Polizei sieht sich seit Langem mit Vorwürfen konfrontiert, wonach Beamte ungestraft Zivilisten und Inhaftierte misshandeln. Die Polizeigewerkschaften haben sich gegen Reformbemühungen gewehrt, die auf eine Problemlösung abzielen (FH 13.4.2023). Das Gesetz Nr. 05 aus 2016, sieht strengere Regelungen für den Polizeigewahrsam vor. Die Umsetzung bleibt defizitär. Insbesondere erfolgt regelmäßig keine Aufklärung über Rechte (inkl. Rechtsbeistand) (AA 22.6.2023).

Die Polizei geht routinemäßig mit Gewalt gegen öffentliche Demonstrationen vor (FH 13.4.2023). Die Sicherheitskräfte haben wiederholt Demonstrationen unterbunden und exzessive Gewalt anwandten, um Demonstranten zu vertreiben, darunter am 14.1.2022, dem Jahrestag der Revolution von 2011, als die Behörden öffentliche Versammlungen aus gesundheitlichen Gründen verboten (HRW 12.1.2023; vgl. AI 27.3.2023). Am 4.6.2022 hinderte die Polizei mit Metallbarrikaden und chemischem Reizstoffspray Demonstranten daran, sich in der Innenstadt von Tunis vor dem Büro der Wahlkommission zu versammeln und gegen den Präsidenten zu protestieren (AI 27.3.2023; vgl. FH 13.4.2023). Am 22.7.2022, während einer Demonstration gegen das Verfassungsreferendum (HRW 12.1.2023; vgl. FH 13.4.2023), nachdem mehrere Demonstranten versucht hatten, die Absperrungen zu entfernen, kam es zum Einsatz von chemischen Reizstoffe durch die Polizei. Einige Demonstranten wurden mit Schlagstöcken geschlagen und mindestens 11 Personen wurden festgenommen. Die Festgenommenen berichteten Amnesty International von Schlägen durch Polizeibeamte in Gewahrsam. Die Behörden versäumten es weitgehend, Angehörige der Sicherheitskräfte, denen Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wurden, zur Rechenschaft zu ziehen (AI 30.3.2023). Journalisten fotografierten, wie Beamte Schlagstöcke, Tränengas und gepanzerte Fahrzeuge gegen Demonstranten eingesetzt haben (FH 13.4.2023).Die Polizei geht routinemäßig mit Gewalt gegen öffentliche Demonstrationen vor (FH 13.4.2023). Die Sicherheitskräfte haben wiederholt Demonstrationen unterbunden und exzessive Gewalt anwandten, um Demonstranten zu vertreiben, darunter am 14.1.2022, dem Jahrestag der Revolution von 2011, als die Behörden öffentliche Versammlungen aus gesundheitlichen Gründen verboten (HRW 12.1.2023; vergleiche AI 27.3.2023). Am 4.6.2022 hinderte die Polizei mit Metallbarrikaden und chemischem Reizstoffspray Demonstranten daran, sich in der Innenstadt von Tunis vor dem Büro der Wahlkommission zu versammeln und gegen den Präsidenten zu protestieren (AI 27.3.2023; vergleiche FH 13.4.2023). Am 22.7.2022, während einer Demonstration gegen das Verfassungsreferendum (HRW 12.1.2023; vergleiche FH 13.4.2023), nachdem mehrere Demonstranten versucht hatten, die Absperrungen zu entfernen, kam es zum Einsatz von chemischen Reizstoffe durch die Polizei. Einige Demonstranten wurden mit Schlagstöcken geschlagen und mindestens 11 Personen wurden festgenommen. Die Festgenommenen berichteten Amnesty International von Schlägen durch Polizeibeamte in Gewahrsam. Die Behörden versäumten es weitgehend, Angehörige der Sicherheitskräfte, denen Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wurden, zur Rechenschaft zu ziehen (AI 30.3.2023). Journalisten fotografierten, wie Beamte Schlagstöcke, Tränengas und gepanzerte Fahrzeuge gegen Demonstranten eingesetzt haben (FH 13.4.2023).

Berichten aus erster Hand zufolge, die nationalen und internationalen Organisationen vorgelegt wurden, kam es zu harter körperlicher Misshandlung einiger Häftlinge durch die Nationalpolizei. Mehrere prominente örtliche Menschenrechtsaktivisten verurteilten die von ihnen als Folter bezeichnete Praxis in Polizeistationen und Haftanstalten. Die Tunesische Liga zur Verteidigung der Menschenrechte (LTDH) verzeichnete im Laufe des Jahres 21 mutmaßliche Todesfälle und andere Menschenrechtsverletzungen von Häftlingen in Haftanstalten und Gefängnissen (USDOS 20.3.2023).

Behörden haben Aktivisten, Journalisten, politische Gegner und Nutzer sozialer Medien wegen angeblicher Meinungsdelikte schikaniert, verhaftet und strafrechtlich verfolgt, unter anderem wegen Kritik an Präsident Saied, den Sicherheitskräften oder der Armee. Einige wurden vor Militärgerichte gestellt (HRW 12.1.2023). Am 13.1.2022 wurde der Prozess gegen 14 Polizisten eröffnet, denen vorgeworfen wird, den Tod eines jungen Mannes verursacht zu haben, der laut Zeugenaussagen ertrank, nachdem die Polizei ihn trotz seiner Beteuerungen, er könne nicht schwimmen, in einen Kanal gestoßen hatte. Am 3.11.2022 verurteilte das Gericht zwölf von ihnen wegen Totschlags zu zwei Jahren Gefängnis und sprach zwei von ihnen frei (AI 27.3.2023).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien%2C_22.06.2023.pdf, Zugriff 28.6.2023

?        AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Tunisia 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089657.html, Zugriff 9.7.2023

?        FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Tunisia, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090194.html, Zugriff 25.5.2023

?        HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085505.html, Zugriff 30.5.2023

?        ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 27.7.2023

?        USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089227.html, Zugriff 30.5.2023

1.3.4. Allgemeine Menschenrechtslage

Seit Beginn des von Präsident Kaïs Saïed vorangetriebenen Staatsumbaus („Prozess des 25. Juli“) ist beim Menschenrechtsschutz eine Trendumkehr zu verzeichnen. Insbesondere seit Jahresbeginn 2023 hat sich die Lage nochmals deutlich verschlechtert (AA 22.6.2023). Die Bedrohung der Meinungsfreiheit, die Schwächung der Zivilgesellschaft, die Schikanierung von Menschenrechtsaktivisten, die offenkundige Einmischung der Exekutive in Gerichtsverfahren, deren Instrumentalisierung mit dem Ziel, dem politischen Pluralismus ein Ende zu setzen, und die Umsetzung mehrerer Initiativen, die einseitig im Rahmen von Ausnahmemaßnahmen ergriffen wurden, verzerren den demokratischen Prozess zusätzlich. Das autoritäre Regime von Präsident Kais Saïed hat sich in eine Paranoia verwandelt, die bisher nur verbal war und von ihm in zahlreichen öffentlichen Reden verbreitet wurde. Es kommt zu einer Zunahme von Verhaftungen und der Schweigepflicht für die Opposition, ferner kommt es auch zu einem schrumpfenden Spielraum für die Zivilgesellschaft und die Einführung von Gesetzen, die jegliche Kritik verbieten (EMHRN 26.5.2023).

Die neue Verfassung vom 25.7.2022 hat die seit 2011 hart errungene, aber seit Jahren krisengeplagte parlamentarische Demokratie Tunesiens in ein hyper-präsidentielles System umgebaut: nahezu vollständige Machtkonzentration auf den Staatspräsidenten, Schwächung des Parlaments, Fehlen institutioneller „checks and balances“ zur Einhegung der Macht des Präsidenten, zudem zahlreiche mögliche Einfallstore für die Einschränkung von Grundrechten, obgleich diese weitgehend wortgleich aus der Verfassung von 2014 in die übernommen wurden. Dies ist jedoch nur die Papierform, in der Praxis sind die Menschenrechte und insbesondere die politischen und bürgerlichen Rechte und Freiheiten in Tunesien immer stärker unter Druck (AA 22.6.2023).

Tunesien hat somit die meisten Konventionen der Vereinten Nationen zum Schutz der Menschenrechte einschließlich der entsprechenden Zusatzprotokolle ratifiziert und bestehende Vorbehalte größtenteils zurückgezogen. Die Umsetzung der Konventionen in nationales Recht dauern weiterhin an. Das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (OP2-ICCPR) wurde bislang nicht signiert (AA 22.6.2023).

Der zur Erleichterung der Terrorabwehr seit November 2015 immer wieder verlängerte Ausnahmezustand (auf Grundlage eines Dekrets von 1978) gestattet den Sicherheitsbehörden nicht nur weitreichende Eingriffe in die Bewegungsfreiheit, sondern dadurch auch mittelbar in weitere Grundrechte. Zuletzt wurde der Ausnahmezustand am 1.2.2023 durch Präsidialdekret bis Jahresende 2023 verlängert (AA 22.6.2023).

Am 17.8.2022 trat eine neue Verfassung in Kraft, die nach dem Referendum am 25.7.2022 von den Wählern angenommen worden war. Die Verfassung spricht Präsident Kaïs Saïed zunehmend autoritäre Entscheidungskraft zu, schränkt die Gewaltentrennung substanziell ein und wurde so gut wie im Alleingang vom Präsidenten erstellt. Der Vorgang zeichnete sich durch Intransparenz und Missachtung des Rechts der Öffentlichkeit, Informationen darüber einzuholen, aus. Die Einschränkungen bei der Durchsetzung von Menschenrechten seit dem Ausrufen des Ausnahmezustands als Antwort auf die Terroranschläge 2015 werden nun durch die neue Verfassung weiter vertieft. Die Verfassung beinhaltet zwar unterschiedlichste Menschenrechtsbestimmungen im Kapitel „Rechte und Freiheiten“, hat jedoch jegliche Referenz zu universellen Menschenrechten in der Präambel verloren und schränkt die institutionelle Garantie für Rechtsstaatlichkeit und Schutz der Menschenrechte im Vergleich zur Verfassung von 2014 erheblich ein. Die neue Verfassung räumt dem Präsidenten weitreichende Notstandsbefugnisse ohne den erforderlichen Kontrollmechanismus ein, die zur Beschneidung der Menschenrechte und zur Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit genutzt werden können. Darüber hinaus untergräbt die neue Verfassung die Garantien für die Unabhängigkeit des Verfassungsgerichts, einer wichtigen Institution für den Schutz der Menschenrechte, und schränkt dessen Mandat ein, indem sie ihm die Kontrolle über die Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung des Ausnahmezustands entzieht. Die Rechte auf persönliche Freiheit, auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit sind aufgrund von Verlängerungen des Ausnahmezustands teilweise noch immer eingeschränkt. Der Tatbestand der "Gefährdung der öffentlichen Moral" gilt weiterhin, ebenso wie immer wieder Fälle von Folter angeprangert werden. Zudem fehlt ein verfassungsrechtliches Höchstgericht (ÖB 10.2022).

Zu den wesentlichen Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über Folter durch Regierungsagenten; willkürliche Festnahmen oder Inhaftierungen; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, einschließlich Verhaftungen oder strafrechtlicher Verfolgung von Journalisten, Zensur oder Durchsetzung oder Androhung der Durchsetzung von strafrechtlichen Verleumdungsgesetzen zur Einschränkung der Meinungsäußerung; Korruption in der Regierung; Diskriminierung und gesellschaftlicher Missbrauch; Straftaten mit Gewalt oder Androhung von Gewalt gegen sexuelle Minderheiten; wie auch Gesetze, die einvernehmliches gleichgeschlechtliches Sexualverhalten zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen, und die Durchsetzung dieser Gesetze; und die schlimmsten Formen der Kinderarbeit. Die Regierung ergriff Schritte, um gegen Beamte zu ermitteln, die mutmaßlich Missbräuche begangen haben. Den Ermittlungen zu Missbräuchen durch Polizei, Sicherheitskräfte und Beamte der Haftanstalten mangelte es jedoch an Transparenz und es kommt häufig zu langen Verzögerungen und verfahrenstechnischen Hindernissen. Auch den hochkarätigen Ermittlungen gegen ehemalige Regierungsbeamte, Parlamentsabgeordnete und Geschäftsleute wegen Korruptionsvorwürfen mangelte es an Transparenz (USDOS 20.3.2023).

Menschenrechtsorganisationen konstatieren in vielen Bereichen wie der Normsetzung, Respekt für und Durchsetzung von Menschenrechten sowie der Offenheit der Regierung für Konsultationen mit der Zivilgesellschaft und den Opfern von Menschenrechtsverletzungen einen negativen Trend, der schon vor der politischen Krise im Sommer 2021 spürbar war, sich seither aber merklich verstärkt hat (AA 22.6.2023).

2014 richtete Tunesien eine Kommission für Wahrheit und Würde (IVD) ein, um die seit 1956 begangenen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Verbrechen zu untersuchen. Anfang 2018 stimmte das Parlament gegen eine Verlängerung des Mandats der Kommission, eine Entscheidung, die von Rechtsaktivisten als Schwächung der Bemühungen um eine Übergangsjustiz kritisiert wurde. Die Kommission legte ihren Abschlussbericht 2019 vor und veröffentlichte ihn offiziell 2020. Er stützt sich auf mehr als 62 000 Beschwerden tunesischer Bürger gegen den Staat wegen Menschenrechtsverletzungen. Tunesische Gerichte begannen mit der Prüfung von 69 Anklagen und 131 Verweisen der IVD, aber die Notstandsmaßnahmen des Präsidenten im Jahr 2021 schufen Unsicherheit über die Zukunft des Prozesses der Übergangsjustiz (FH 13.4.2023). Die Empfehlungen der IVD zur Umsetzung wichtiger institutioneller Reformen bleiben unerfüllt. Nichtsdestotrotz war sie eine relevante Instanz bei der Sichtbarmachung der Rolle der ehemaligen Präsidenten sowie anderer hochrangiger Beamter bei Folter, willkürlichen Inhaftierung und vielen anderen Misshandlungen. Am 31.12.2021 endete das Mandat der Kommission (ÖB 10.2022).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien%2C_22.06.2023.pdf, Zugriff 28.6.2023

?        EMHRN - EuroMed Rights (ehemals: Euro-Mediterranean Human Rights Network, EMHRN) (26.5.2023): Human rights and the rule of law in Tunisia: the slide continues, https://euromedrights.org/publication/human-rights-and-the-rule-of-law-in-tunisia-the-slide-continues/, Zugriff 21.7.2023

?        FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Tunisia, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090194.html, Zugriff 25.5.2023

?        ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 27.7.2023

?        USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089227.html, Zugriff 30.5.2023

1.3.5. Todesstrafe

Das tunesische Strafgesetzbuch von 1913 sieht in seiner geltenden Fassung die Todesstrafe für Mord, Vergewaltigung mit Todesfolge sowie Landesverrat vor (AA 22.6.2023). Neue Straftatbestände, für die eine Sanktionierung mit der Todesstrafe vorgesehen ist, wurden durch das am 7.8.2015 in Kraft getretene Gesetz gegen Terrorismus und Geldwäsche geschaffen (AA 22.6.2023; vgl. ÖB 10.2022). Eine verfassungsrechtliche oder gesetzliche Aufhebung der Todesstrafe wurde in der Phase des demokratischen Übergangs seit 2011 diskutiert, fand jedoch im Parlament keine Mehrheit (AA 22.6.2023). Tunesien hat zwar den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR-International Covenant on Civil and Political Rights) noch nicht unterschrieben, jedoch war es im November 2012 gemeinsam mit Algerien das einzige arabische Land, welches sich in der UN-GV für das Moratorium gegen die Todesstrafe ausgesprochen hat. Trotz Art. 20 der Verfassung (Recht auf Leben) und trotz des Moratoriums gegen die Vollstreckung der Todesstrafe haben die tunesischen Gerichte allein 2019 47 Angeklagte zum Tode verurteilt (ÖB 10.2022). Eine Abschaffung der Todesstrafe bleibt in Tunesien gesellschaftlich umstritten. In der tunesischen Öffentlichkeit werden immer wieder Forderungen laut, die Vollstreckung der Todesstrafe wieder aufzunehmen. Die Todesstrafe wird bei schweren Straftaten wie Mord oder Vergewaltigung mit Todesfolge sowie Terrordelikten weiter verhängt (AA 22.6.2023), seit 1991 aber nicht mehr vollstreckt (De-Facto-Moratorium) (AA 22.6.2023). Das tunesische Strafgesetzbuch von 1913 sieht in seiner geltenden Fassung die Todesstrafe für Mord, Vergewaltigung mit Todesfolge sowie Landesverrat vor (AA 22.6.2023). Neue Straftatbestände, für die eine Sanktionierung mit der Todesstrafe vorgesehen ist, wurden durch das am 7.8.2015 in Kraft getretene Gesetz gegen Terrorismus und Geldwäsche geschaffen (AA 22.6.2023; vergleiche ÖB 10.2022). Eine verfassungsrechtliche oder gesetzliche Aufhebung der Todesstrafe wurde in der Phase des demokratischen Übergangs seit 2011 diskutiert, fand jedoch im Parlament keine Mehrheit (AA 22.6.2023). Tunesien hat zwar den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR-International Covenant on Civil and Political Rights) noch nicht unterschrieben, jedoch war es im November 2012 gemeinsam mit Algerien das einzige arabische Land, welches sich in der UN-GV für das Moratorium gegen die Todesstrafe ausgesprochen hat. Trotz Artikel 20, der Verfassung (Recht auf Leben) und trotz des Moratoriums gegen die Vollstreckung der Todesstrafe haben die tunesischen Gerichte allein 2019 47 Angeklagte zum Tode verurteilt (ÖB 10.2022). Eine Abschaffung der Todesstrafe bleibt in Tunesien gesellschaftlich umstritten. In der tunesischen Öffentlichkeit werden immer wieder Forderungen laut, die Vollstreckung der Todesstrafe wieder aufzunehmen. Die Todesstrafe wird bei schweren Straftaten wie Mord oder Vergewaltigung mit Todesfolge sowie Terrordelikten weiter verhängt (AA 22.6.2023), seit 1991 aber nicht mehr vollstreckt (De-Facto-Moratorium) (AA 22.6.2023).

Allerdings haben die Behörden seit 1991 keine Hinrichtung mehr vollstreckt (ÖB 10.2022; vgl. FH 13.4.2023). Präsident Kaïes Saïed sprach sich im Oktober 2020 für den Beibehalt der Todesstrafe aus, was zu entsprechenden Protesten in der Zivilgesellschaft führte. Die Todesstrafe ist auch in der neuen 2022 implementierten Verfassung enthalten (ÖB 10.2022). 2022 wurden 26 Todesurteile in Tunesien registriert (AI 5.2023). Nach Eindruck von NGOs ist bei Verhängung von Todesurteilen eine steigende Tendenz zu verzeichnen. Allein im März 2023 verhängten tunesische Gerichte zehn Todesurteile (AA 22.6.2023; vgl. AI 5.2023).Allerdings haben die Behörden seit 1991 keine Hinrichtung mehr vollstreckt (ÖB 10.2022; vergleiche FH 13.4.2023). Präsident Kaïes Saïed sprach sich im Oktober 2020 für den Beibehalt der Todesstrafe aus, was zu entsprechenden Protesten in der Zivilgesellschaft führte. Die Todesstrafe ist auch in der neuen 2022 implementierten Verfassung enthalten (ÖB 10.2022). 2022 wurden 26 Todesurteile in Tunesien registriert (AI 5.2023). Nach Eindruck von NGOs ist bei Verhängung von Todesurteilen eine steigende Tendenz zu verzeichnen. Allein im März 2023 verhängten tunesische Gerichte zehn Todesurteile (AA 22.6.2023; vergleiche AI 5.2023).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien%2C_22.06.2023.pdf, Zugriff 28.6.2023

?        AI - Amnesty International (5.2023): Todesurteile und Hinrichtungen 2022, amnesty.de/sites/default/files/2023-05/%20Amnesty-Bericht-Todesstrafe-2022-weltweit-Auszuege-des-Berichts-auf-Deutsch.pdf Zugriff 5.6.2023

?        FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Tunisia, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090194.html, Zugriff 25.5.2023

?        ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 27.7.2023

1.3.6. Bewegungsfreiheit

Das Gesetz gewährleistet Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 13.4.202), Emigration sowie Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert im Allgemeinen diese Rechte auch in der Praxis (USDOS 20.3.2023). Bereits im Jahr 2021 genehmigte Präsident Saïed Berichten zufolge die Anwendung von Reiseverboten für Einzelpersonen, gegen die ein Gerichtsverfahren anhängig war (USDOS 20.3.2023)Das Gesetz gewährleistet Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 13.4.202), Emigration sowie Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert im Allgemeinen diese Rechte auch in der Praxis (USDOS 20.3.2023). Bereits im Jahr 2021 genehmigte Präsident Saïed Berichten zufolge die Anwendung von Reiseverboten für Einzelpersonen, gegen die ein Gerichtsverfahren anhängig war (USDOS 20.3.2023)

Allerdings haben die Behörden im Rahmen des Ausnahmezustands weitreichende Befugnisse, die Bewegungsfreiheit von Personen einzuschränken, ohne formale Anklagen zu erheben, und Tausende von Menschen sind von solchen Anordnungen betroffen (FH 13.4.2023; vgl. HRW 16.1.2023). Die Behörden verhängten willkürliche Reiseverbote gegen mindestens drei Personen (AI 27.3.2023); so wurden beispielsweise die ehemaligen Parlamentarierinnen Saida Ounissi und Jamila Ksiksi daran gehindert, Tunesien zu verlassen (HRW 12.1.2023), wie auch Parlamentsmitglieder, die sich öffentlich gegen Präsident Saïed gestellt hatten (AI 27.3.2023). Menschenrechtsgruppen kritisierten die Reiseverbote, die nach der Ergreifung außerordentlicher Vollmachten durch den Präsidenten im Juli 2021 verhängt wurden, als willkürliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (FH 13.4.2023). Zudem stellen diese fest, dass die Behörden das Gesetz nicht konsequent anwenden und dass die Sicherheitskräfte Gerichtsentscheidungen zur Aufhebung von Reisebeschränkungen nicht immer respektieren (USDOS 20.3.2023).Allerdings haben die Behörden im Rahmen des Ausnahmezustands weitreichende Befugnisse, die Bewegungsfreiheit von Personen einzuschränken, ohne formale Anklagen zu erheben, und Tausende von Menschen sind von solchen Anordnungen betroffen (FH 13.4.2023; vergleiche HRW 16.1.2023). Die Behörden verhängten willkürliche Reiseverbote gegen mindestens drei Personen (AI 27.3.2023); so wurden beispielsweise die ehemaligen Parlamentarierinnen Saida Ounissi und Jamila Ksiksi daran gehindert, Tunesien zu verlassen (HRW 12.1.2023), wie auch Parlamentsmitglieder, die sich öffentlich gegen Präsident Saïed gestellt hatten (AI 27.3.2023). Menschenrechtsgruppen kritisierten die Reiseverbote, die nach der Ergreifung außerordentlicher Vollmachten durch den Präsidenten im Juli 2021 verhängt wurden, als willkürliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (FH 13.4.2023). Zudem stellen diese fest, dass die Behörden das Gesetz nicht konsequent anwenden und dass die Sicherheitskräfte Gerichtsentscheidungen zur Aufhebung von Reisebeschränkungen nicht immer respektieren (USDOS 20.3.2023).

Zivilgesellschaftliche Gruppen berichten, dass das Innenministerium weiterhin eine informelle Liste mit Reiseverboten, namens „S17“-Beobachtungsliste nützt, um eine zusätzliche Kontrolle durch Beamte an den Grenzkontrollpunkten zu ermöglichen. Mehrere ehemalige Parlamentsmitglieder und Politiker gaben öffentlich bekannt, dass sie daran gehindert wurden, ins Ausland zu reisen, obwohl gegen sie kein Gerichtsverfahren eingeleitet wurde (USDOS 20.3.2023).

Das Gesetz schreibt vor, dass die Behörden diejenigen, die von Reisebeschränkungen betroffen sind oder deren Reisepass beschlagnahmt wurde, unverzüglich über die Gründe für diese Entscheidungen informieren. Darüber hinaus haben die betroffenen Personen gesetzlich das Recht, die Entscheidung anzufechten, und das Gesetz sieht eine maximale Frist von 14 Monaten vor, in der ihre Reise eingeschränkt werden kann, bevor eine erneute gerichtliche Anordnung erforderlich ist (USDOS 20.3.2023).

Einer Flucht innerhalb Tunesiens werden durch die geringe Größe des Landes enge Grenzen gesetzt. Ein Verlassen besonders gefährdeter Gebiete in den Grenzregionen ist grundsätzlich möglich (AA 22.6.2023).

Quellen:

?        AA- Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien%2C_22.06.2023.pdf Zugriff 28.6.2023,

?        AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Tunisia 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089657.html, Zugriff 30.5.2023

?        FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Tunisia, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090194.html, Zugriff 25.5.2023

?        HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085505.html, Zugriff 30.5.2023

?        USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089227.html, Zugriff 30.5.2023

1.3.7. Grundversorgung und Wirtschaft

Elf Jahre nach der Jasminrevolution konnten die hohen Erwartungen hinsichtlich eines besseren und gerechteren Lebens in wirtschaftlicher Hinsicht nicht realisiert werden. Großen Fortschritten im Bereich Meinungsfreiheit und Parteienvielfalt stehen eine schwere Wirtschaftsrezession und eine Verarmung weiter Bevölkerungsschichten gegenüber. Keiner der zahlreichen Regierungen seit 2011 ist es gelungen, substanzielle und für die Bevölkerung spürbare Verbesserungen ihrer Lebensumstände herbeizuführen; das Gegenteil war der Fall. Auslöser der Jasminrevolution von 2011 waren Armut, sozialer Ausschluss, Ungerechtigkeit und Mangel an Perspektiven. Elf Jahre später hat sich die Lage keineswegs verbessert, es haben sich die Lebensumstände für viele Tunesier zum Teil dramatisch verschlechtert und die Korruption alle Lebensbereiche erfasst (ÖB 10.2022). Tunesien erlebt derzeit einen Zustand des Aufruhrs und der Spannungen, da die meisten Preise für Grundnahrungsmittel von den Märkten ausgegangen sind, insbesondere Zucker und Speiseöl. Parallel dazu heizten die hohen Preise und die steigenden Steuern und Treibstoffkosten, parallel zur verspäteten Zahlung der Gehälter, die Situation an (MW 11.3.2022). Waren die Herausforderungen in wirtschaftlicher, sozialer, moralischer und kultureller Hinsicht bereits bisher enorm, sind sie nun seit Ausbruch der COVID-19-Krise Mitte März 2020 nochmals um ein Vielfaches angewachsen (ÖB 10.2022).

So erlebte Tunesien 2022 einen Zustand des Aufruhrs und der Spannungen, da die meisten Grundnahrungsmittel nicht mehr auf den Märkten erhältlich waren, insbesondere Zucker und Speiseöl. Parallel dazu heizten die hohen Preise und die steigenden Steuern und Treibstoffkosten, parallel zu verspäteten Auszahlungen der Gehälter, die Situation weiter an (MW 11.3.2022).

Trotz Beruhigung der COVID-19-Situation bekommt Tunesien die Auswirkungen des Krieges in der Ukraine zu spüren. Die ukrainischen Weizenlieferungen blieben lange Zeit aus und die Preise für Erdöl und Erdgas haben stark angezogen (WKO 4.2023). Traditionell importiert Tunesien über 50 % seines Getreidebedarfs aus der Ukraine (WKO 4.2023; DFK 14.3.2023), was eine sehr hohe Inflation zur Folge hat. Laut dem tunesischen Institut für Statistik lag die nationale Inflationsrate im Feber 2023 bei 10,4 % – Tendenz steigend. Zusätzlich zu den steigenden Preisen komme es ständig zu Engpässen bei Gütern des Grundbedarfs; Grundnahrungsmittel wie Milch und Butter werden knapp, der Preis für Speiseöl verdoppelte sich zuletzt (DFK 14.3.2023). Die Knappheit gewisser Rohstoffe und Energieträger und die daraus induzierten Preissteigerungen führten zu einem Anstieg der Inflation. Die Folge ist, dass die Kaufkraft der Tunesier weiter sinkt. Zudem stieg COVID-bedingt die Arbeitslosigkeit 2020 auf 15,9 %. Im Jahresverlauf 2022 war diese wiederum leicht rückläufig aufgrund des langsam wieder anlaufenden Tourismus und belief sich auf 15,5 %. Die tunesischen Exporte entwickeln sich ebenfalls positiv (WKO 4.2023).

Generell hat sich die wirtschaftliche Lage im Land und damit die Situation der Menschen in den vergangenen Jahren konstant verschlechtert. Laut tunesischem Jurist und Politikexperte Hamadi Redissi ist die wirtschaftliche Lage des Landes „dramatisch“. Die Rating-Agentur Moody's stufte Tunesien bereits Ende Jänner 2023 auf die schlechteste Klasse herab (DFK 14.3.2023).

Somit bleibt Tunesien auch finanziell in einer Schieflage. Die Regierung hofft auf einen Milliarden-Kredit des Internationalen Währungsfonds (IWF), um einen Staatsbankrott abwenden zu können. Der IWF fordert im Gegenzug die Aufhebung von Subventionen unter anderem für Kraftstoffe und Nahrungsmittel sowie weitere Reformen. Das wiederum lehnen die Gewerkschaften ab (DFK 14.3.2023; vgl. WKO 4.2023). Somit bleibt Tunesien auch finanziell in einer Schieflage. Die Regierung hofft auf einen Milliarden-Kredit des Internationalen Währungsfonds (IWF), um einen Staatsbankrott abwenden zu können. Der IWF fordert im Gegenzug die Aufhebung von Subventionen unter anderem für Kraftstoffe und Nahrungsmittel sowie weitere Reformen. Das wiederum lehnen die Gewerkschaften ab (DFK 14.3.2023; vergleiche WKO 4.2023).

Die Weltbank erklärte, dass die steigenden Energie- und Lebensmittelpreise auf den internationalen Märkten zu einem höheren tunesischen Haushaltsdefizit führen werden, welches für 2023 auf -6,1 % und für 2024 auf -5,2 % des BIP geschätzt wird. Im Jahr 2021 betrug die Staatsverschuldung Tunesiens 81,8 % des BIP und Ende 2022 betrug die Schuldenquote bereits 88,8 % des BIP. Ein Finanzierungsbedarf von 19,9 Mrd. TND (d.s. 13,7 % des BIP) ist nötig, um das Budgetdefizit auszugleichen, doch die steigende Inflation und die Situation in der Ukraine werden wohl höhere Zuschüsse erforderlich machen. Die Weltbank merkt auch an, dass Tunesiens Schwierigkeiten beim Zugang zu internationalen Finanzmitteln zunehmen werden, um die Defizite auch künftig finanzieren zu können. Die tunesische Wirtschaft bleibt somit weiterhin unter Druck. Die Regierung hofft auf ein Darlehen in Höhe von 1,9 Mrd. USD des Internationalen Währungsfonds (IWF), um einen Staatsbankrott abwenden zu können. Ohne rasche Umsetzung von Strukturreformen, den Verkauf von staatlichen Unternehmen und Grundbesitz, einer grundlegenden Reform des Subventionssystems und der Kontrolle des Anstiegs der Gehälter aller öffentlich Bediensteten, um den Haushalt zu sanieren (WKO 4.2023; vgl. HBS 7.3.2023). Es ist allerdings wohl kein neues Abkommen mit dem IWF zu erwarten (WKO 4.2023).Die Weltbank erklärte, dass die steigenden Energie- und Lebensmittelpreise auf den internationalen Märkten zu einem höheren tunesischen Haushaltsdefizit führen werden, welches für 2023 auf -6,1 % und für 2024 auf -5,2 % des BIP geschätzt wird. Im Jahr 2021 betrug die Staatsverschuldung Tunesiens 81,8 % des BIP und Ende 2022 betrug die Schuldenquote bereits 88,8 % des BIP. Ein Finanzierungsbedarf von 19,9 Mrd. TND (d.s. 13,7 % des BIP) ist nötig, um das Budgetdefizit auszugleichen, doch die steigende Inflation und die Situation in der Ukraine werden wohl höhere Zuschüsse erforderlich machen. Die Weltbank merkt auch an, dass Tunesiens Schwierigkeiten beim Zugang zu internationalen Finanzmitteln zunehmen werden, um die Defizite auch künftig finanzieren zu können. Die tunesische Wirtschaft bleibt somit weiterhin unter Druck. Die Regierung hofft auf ein Darlehen in Höhe von 1,9 Mrd. USD des Internationalen Währungsfonds (IWF), um einen Staatsbankrott abwenden zu können. Ohne rasche Umsetzung von Strukturreformen, den Verkauf von staatlichen Unternehmen und Grundbesitz, einer grundlegenden Reform des Subventionssystems und der Kontrolle des Anstiegs der Gehälter aller öffentlich Bediensteten, um den Haushalt zu sanieren (WKO 4.2023; vergleiche HBS 7.3.2023). Es ist allerdings wohl kein neues Abkommen mit dem IWF zu erwarten (WKO 4.2023).

Tunesiens Präsident lehnte die Bedingungen des IWF Rettungspakets am 6.4.2023 deutlich ab (AN 6.4.2023). Vergangenen September (2022) hatte sich Tunesien mit dem IWF im Grundsatz auf einen Kredit über 1,9 Milliarden Dollar (1,74 Mrd Euro) geeinigt (NTV 6.4.2023; SRF 16.6.2023). Dessen Bewilligung liegt jedoch in weiter Ferne, da Tunesien die vom IWF formulierten Voraussetzungen dafür nicht erfüllt. Im Zentrum steht eine Übereinkunft zwischen der landesweit größten Gewerkschaft UGTT, der Regierung, dem Präsidenten und dem Arbeitgeberverband UTICA (HBS 7.3.2023). Da Tunesien bereits wichtige Verpflichtungen versäumt hat, und die Geber davon ausgehen, dass die Finanzen des Staates zunehmend von den Zahlen abweichen werden, die zur Berechnung der Vereinbarung herangezogen wurden. Ohne einen Kredit steht Tunesien vor einer ausgewachsenen Zahlungsbilanzkrise und der Zahlungsunfähigkeit (AN 6.4.2023) bzw. einem Staatsbankrott (HBS 7.3.2023).

Die Rettungsgespräche mit dem IWF sind seit Monaten ins Stocken geraten. Zudem haben die drei großen internationalen Ratingagenturen das Fehlen eines IWF-Darlehens als Hauptgrund für die Herabstufung der Bonitätsbewertungen tunesischer Staatsanleihen in den letzten Monaten angegeben. Diese schlechten Bonitätsbewertungen haben den Import von lebenswichtigen Gütern wie Weizen behindert (AN 6.4.2023). Gleichzeitig hängt die Industrieproduktion von der Konjunktur in Europa ab. Die Prognosen für das Wachstum des Bruttoinlandprodukts (BIP) liegen für 2023 bei knapp unter 2 %. Welche Reformen auf den Weg gebracht werden, ist nach wie vor unklar. Die Verzögerung der Entscheidung des IWF zeigt, dass Klärungsbedarf besteht. Währenddessen nehmen die Spannungen zwischen Regierung, Zentralbank und Gewerkschaften zu. Einige der zu erwartenden Maßnahmen, wie die Reform von Staatsunternehmen und die weitere Senkung von Subventionen, bergen Zündstoff (GTAI 15.4.2023).

Gemäß Weltbankstatistiken leben mehr als 2,5 Mio. Tunesier (bei einer Bevölkerung von 12 Mio.) unter der Armutsgrenze. Allein aufgrund der COVID-19-Krise kamen über 600.000 dazu. Somit ist deren Zahl von 15,5 % vor der Krise auf 21 % angestiegen. Es bestehen regional große Unterschiede. In einigen Regionen im Landesinneren beträgt der Armutsanteile über 50 %. Die Regierung lässt den Ärmsten unregelmäßig – von der Weltbank finanzierte – direkte Unterstützungen zukommen, ohne allerdings die zugrunde liegenden Ursachen zu bekämpfen. Ein flächendeckendes direktes Unterstützungsprogramm für bedürftige Familien ist in Ausarbeitung und soll – wie vom IWF gefordert – das bisherige produktorientierte Subventionssystem ablösen (ÖB 10.2022).

Die Kaufkraft der Tunesier sinkt, jedoch war die Arbeitslosigkeit im Jahresverlauf 2022 mit 15,5 % leicht rückläufig. Grund dafür ist die positive Entwicklung bzw. Erholung des Tourismus und der tunesischen Exporte (WKO 14.4.2023; vgl. WKO 4.2023). Mit Stand März 2023 lag die Arbeitslosenquote bei 14,7 % (WKO 4.2023). Zu dem hohen Anteil an jungen und diplomierten Arbeitslosen kommen die Schulabbrecher (jährlich ca. 100.000), die vom privaten Sektor und vor allem auch im Tourismus krisenbedingt Entlassenen sowie das Heer an Beschäftigten des informellen Sektors (der auf 50 % der Wirtschaftsleistung geschätzt wird), welchen ihre Existenzgrundlage entzogen wurde (ÖB 10.2022). Aufgrund der relativ hohen Inflation müssen Gehälter fortwährend angepasst werden. So variiert die Beschäftigungsquote je nach Region innerhalb Tunesiens. Tendenziell ist die Lage an der Küste und im Norden des Landes besser, was auf die Tourismusbranche sowie die dort angesiedelte Industrie zurückzuführen ist (ABG 2.2023).Die Kaufkraft der Tunesier sinkt, jedoch war die Arbeitslosigkeit im Jahresverlauf 2022 mit 15,5 % leicht rückläufig. Grund dafür ist die positive Entwicklung bzw. Erholung des Tourismus und der tunesischen Exporte (WKO 14.4.2023; vergleiche WKO 4.2023). Mit Stand März 2023 lag die Arbeitslosenquote bei 14,7 % (WKO 4.2023). Zu dem hohen Anteil an jungen und diplomierten Arbeitslosen kommen die Schulabbrecher (jährlich ca. 100.000), die vom privaten Sektor und vor allem auch im Tourismus krisenbedingt Entlassenen sowie das Heer an Beschäftigten des informellen Sektors (der auf 50 % der Wirtschaftsleistung geschätzt wird), welchen ihre Existenzgrundlage entzogen wurde (ÖB 10.2022). Aufgrund der relativ hohen Inflation müssen Gehälter fortwährend angepasst werden. So variiert die Beschäftigungsquote je nach Region innerhalb Tunesiens. Tendenziell ist die Lage an der Küste und im Norden des Landes besser, was auf die Tourismusbranche sowie die dort angesiedelte Industrie zurückzuführen ist (ABG 2.2023).

Tunesien ist ein Niedriglohnland. Die durchschnittlichen Monatslöhne im produzierenden Gewerbe liegen zwischen 500 und 800 Dinar [160-250 Euro]. Arbeiter im öffentlichen Sektor verdienen rund 900 Dinar, Beamte 1.000-1.600 Dinar [310-500 Euro]. Der staatliche Mindestlohn (sogenannter SMIG), liegt bei 403 Dinar [ca. 120 Euro]. Etwa 25,4 % der Bevölkerung leben in Armut, d. h. sie leben von weniger als dem staatlichen Mindestlohn (sogenannter SMIG), der umgerechnet bei ca. 140 Euro liegt. Auch für die bisherige Mittelschicht wird die Diskrepanz zwischen Verdienst und Deckung der tatsächlichen Bedürfnisse immer größer und die Verschuldung der Privathaushalte hat stark zugenommen. Die Kaufkraft der tunesischen Bevölkerung ist seit der Revolution 2011 um 30 % zurückgegangen. Grund für die dramatische Verschlechterung der Einkommenssituation sind Jahrelanges (so gut wie) Nullwachstum, im Jahr 2020 eine schwere Rezession bedingt durch COVID-19, hohe Inflation, der stets zunehmende Mangel an Arbeitsplätzen für die z. T. schlecht bzw. nicht den Bedürfnissen entsprechend ausgebildeten Arbeitskräfte, ein Niedergang des in Tunesien sehr bedeutenden staatlichen Industriesektors, Misswirtschaft sowie Korruption. Der Wegbruch des Tourismus traf Tunesien besonders hart, er trägt 11 % zum BNP bei (ÖB 10.2022).

Laut Weltbank führen die steigenden Energie- und Lebensmittelpreise auf den internationalen Märkten zu einem höheren tunesischen Haushaltsdefizit (WKO 4.2023). Immerhin gibt es in einigen Bereichen Erfolgsmeldungen. Die Einnahmen aus dem Tourismus stiegen bereits 2022 wieder stark an, für 2023 haben mehrere Fluglinien ihre Verbindungen nach Tunesien ausgebaut (GTAI 15.3.2023). Der tunesische Tourismussektor erholt sich langsam von der COVID-Pandemie. Die Einnahmen beliefen sich im Jahr 2022 auf 1,2 Mrd. Euro. Aufgrund der Situation in der Ukraine kommt es zu einem Ausbleiben der Touristen aus dieser Region, was etwa 7 % der Gesamteinnahmen dieses Tourismus-Sektors ausmacht. Das Wirtschaftswachstum für das Jahr 2022 betrug +2,5 % (WKO 4.2023).

Der Agrarsektor kam vergleichsweise gut durch das Corona-Jahr 2020. Und auch zu Beginn 2020 lief die Produktion von Phosphat gut. Die Pharmaindustrie gilt weiterhin als Hoffnungsträger und bietet Exportchancen. Nachdem es 2019 gute Aussichten für die Textilbranche gab, ist die Produktion im letzten Jahr um circa 20 % zurückgegangen. Mit mehr als 100.000 Beschäftigten ist Tunesien ein etablierter IT-Standort. Zudem etabliert sich das Land als Start-up-Hub für die Region. E-Commerce und Digitalisierung profitieren auch in Pandemiezeiten. Wegen niedriger Gehälter wandern jährlich allerdings etwa 2.500 Informatiker ins Ausland ab (ABG 2.2023).

Bei einer in drei tunesischen Städten (Great Tunis, Sousse und Sfax) durchgeführten Umfrage zu sozio-ökonomischen Faktoren wurden, mittels Computer Assisted Telephone Interviewing (CATI)-Methode und Quotenstichproben auf der Grundlage der neuesten verfügbaren offiziellen Bevölkerungsdaten im Zeitraum 5.-8.1.2022 in jeder der genannten Zielstädte, Einwohner, bzw. eine Stichprobe von 300 Personen zwischen 16 und 35 Jahren, von One to One for Research and Polling befragt. Dort geben 42 % der Befragten an, dass sie ihren Haushalt kaum oder gar nicht mit Lebensmitteln versorgen können, was eine schwierige Situation für den Großteil der Befragten darstellt. Problematischer ist es, wenn es um den Kauf von grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhe geht, denn nur 16 % schaffen es, ihren Haushalt mit diesen Gütern zu versorgen, 28 % schaffen es gerade so, und 53 % können diese Art von Gütern entweder kaum oder gar nicht für ihren Haushalt besorgen. Dennoch geben 44 % der Befragten an, eher zufrieden zu sein mit ihrem Leben. Unter den Einwohner mit niedrigen Einkommen sind 37,3 % der Befragten eher zufrieden, 28,2 % sind gar nicht zufrieden und 16,7 % sind sehr zufrieden mit ihrem Leben. Die für dieses Ergebnis ausschlaggebende demografische Variable ist das Einkommensniveau (BFA 5.2.2022).

Die Grundversorgung der Bevölkerung ist zwar vor allem dank staatlicher Subventions- und Interventionspolitik bis auf saisonale Versorgungsengpässe einigermaßen gesichert, hingegen besteht ein eklatantes Einkommensgefälle zwischen wohlhabenderer Küstenregion sowie dem Großraum Tunis (mit allein ca. 50 % der Bevölkerung) und den benachteiligten ruralen Gebieten im Hinterland (ÖB 10.2022).

Es existiert ein an ein sozialversichertes Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNAM und CNSS) (AA 22.6.2023). Das tunesische Sozialsystem bietet zwar keine großzügigen Leistungen, stellt aber dennoch einen gewissen Grundschutz für Bedürftige, Alte und Kranke dar. Der Deckungsgrad beträgt 95 % (ÖB 10.2022). Nahezu alle Bürger finden Zugang zum Gesundheitssystem. Die Regelungen der Familienmitversicherung sind großzügig und umfassen sowohl Ehepartner als auch Kinder und sogar Eltern der Versicherten. Allerdings gibt es keine allgemeine Grundversorgung oder Sozialhilfe. Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten müssen überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen werden, deren Zusammenhalt allerdings schwindet (AA 22.6.2023). Folgende staatlichen Hilfen werden angeboten: Rente, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Sterbegeld, Witwenrente, Waisenrente, Invalidenrente, Hilfen für arme Familien, Erstattung der Sach- und Personalkosten bei Krankenbehandlung, Kredite für Familien (ÖB 10.2022).

Eine Arbeitslosenunterstützung wird für maximal ein Jahr ausbezahlt – allerdings unter der Voraussetzung, dass man vorab sozialversichert war. Gemäß Nationalem Statistikinstitut INS zählt der informelle Sektor rund 1,5 Mio. Beschäftigte, die nicht mit einer Finanzhilfe rechnen können. Laut tunesischem Industrieverband UTICA wurden alleine während der ersten COVID-19-Welle 165.000 Arbeitsplätze vernichtet. Während der COVID-Lockdowns kam es zu zahlreichen Protesten, da sich viele ihrer Einkommensgrundlage beraubt sahen. Die früher relativ breite, weit definierte Mittelschicht Tunesiens aus selbstständigen Kleinunternehmern, Angestellten und Beamten sieht ihre Kaufkraft zunehmend schwinden und droht, in die Prekarität abzugleiten. Die schmale Oberschicht aus traditionell einige Wirtschaftszweige beherrschenden Familien ist mehr an Machterhalt als an Beschäftigung zusätzlicher Arbeitskräfte interessiert. Die allmächtige traditionelle Gewerkschaft UGTT lehnt bisher jede Änderung des Status quo rigoros ab und behindert so eine Umstrukturierung des ineffizienten auf Nepotismus und Rentenmentalität beruhenden öffentlichen Sektors. Es gibt folgende Arbeitsvermittlungsinstitutionen: Nationale Arbeitsagentur (ANETI), Berufsbildungsagentur (ATFP), Zentrum für die Ausbildung der Ausbilder und die Entwicklung von Lehrplänen (CENAFFIF), Zentrum für die Weiterbildung und Förderung der beruflichen Bildung (CNFCPP) (ÖB 10.2022).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien%2C_22.06.2023.pdf, Zugriff 28.6.2023

?        ABG - Africa Business Guide (2.2023): Länderprofil Wirtschaft in Tunesien: Etablierter Produktionsstandort mit Blick auf Europa, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/tunesien, Zugriff 21.7.2023

?        AN - Arab News (6.4.2023): Tunisia president rejects IMF ‘diktats’, casting doubt on bailout, https://www.arabnews.com/node/2282506/middle-east, Zugriff 23.6.2023

?        BFA Staatendokumentation (Herausgeber) [Österreich], ONE TO ONE for Research and Polling (Autor) (5.4.2022): Dossier Tunisia; Socio-Economic Survey 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071025/TUNISIA_Socio-Economic+Survey+2022.pdf, Zugriff 25.7.2023

?        DFK- Deutschlandfunk Kultur (14.3.2023): Verhaftungswelle und Proteste Tunesien kämpft gegen einen Frontalangriff auf die Demokratie, https://www.deutschlandfunkkultur.de/tunesien-innenpolitische-lage-proteste-100.html, Zugriff 22.6.2023

?        GTAI - Germany Trade & Invest (15.4.2023): Politische Lähmung dämpft wirtschaftliche Aussichten, https://www.gtai.de/de/trade/tunesien/wirtschaftsumfeld/politische-laehmung-daempft-wirtschaftliche-aussichten-241246, Zugriff 12.6.2023

?        HBS - Heinrich Böll Stiftung (7.3.2023):Verschwörungstheorien und Gewalt: Tunesien rutscht tiefer in die Krise, https://www.boell.de/de/2023/03/07/verschwoerungstheorien-und-gewalt-tunesien-rutscht-tiefer-die-krise, Zugriff 23.6.2023

?        MW - MideastWire (11.3.2022): Experts to Arabi 21: Confusing social tension in Tunisia foreshadows explosion, https://mideastwire.com/page/articleFree.php?id=77461, Zugriff 25.7.2023

?        NTV- ntv Nachrichtenfernsehen GmbH (6.4.2023): Hilfe nur gegen Reformen Tunesien überwirft sich mit Internationalem Währungsfonds, https://www.n-tv.de/ticker/Tunesien-ueberwirft-sich-mit-Internationalem-Waehrungsfonds-article24038669.html, 12.6.2023

?        SRF- Schweizer Radio und Fernsehen (16.6.2023): Staatsverschuldung Tunesiens-Der IWF fordert Wirtschaftsreformen in Tunesien, https://www.srf.ch/news/international/staatsverschuldung-tunesiens-der-iwf-fordert-wirtschaftsreformen-in-tunesien, Zugriff 23.6.2023

?        ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 27.7.2023

?        WKO [Österreich] (14.4.2023): Tunesien: Neuer Wirtschaftsbericht, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-tunesische-wirtschaft.html, Zugriff 12.6.2023

?        WKO [Österreich] (4.2023): Wirtschaftsbericht Tunesien – Außenwirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/tunesien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 12.6.2023

1.3.8. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau (AA 22.6.2023) - es ist zumindest in Tunis gut. Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen (AA 13.7.2023). Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert, es gibt in allen Landesteilen staatliche Gesundheitseinrichtungen. Allerdings sind die rund 2.200 Einrichtungen trotz guter medizinischer Ausbildung der Beschäftigten oft in desolatem Zustand. Gerade die COVID-19-Pandemie zeigte die starken Defizite auf (ÖB 10.2022). Üblicherweise ist eine weitreichende Versorgung in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen (AA 22.6.2023).

Bei einer in drei tunesischen Städten (Great Tunis, Sousse und Sfax) durchgeführten Umfrage zu sozioökonomischen Faktoren wurden, mittels Computer Assisted Telephone Interviewing (CATI)-Methode und Quotenstichproben auf der Grundlage der neuesten verfügbaren offiziellen Bevölkerungsdaten zwischen 5. und 8.1.2022 in jeder der genannten Zielstädte, Einwohner, bzw. eine Stichprobe von 300 Personen zwischen 16 und 35 Jahren, von One to One for Research and Polling befragt. Demnach ist die Verfügbarkeit von Fachärzten insbesondere in Sfax nicht mehr so einfach wie früher. Etwa 34,7 % der befragten Einwohner gaben an, dass sie immer Zugang zu Fachärzten haben, wogegen in Groß-Tunis und Sousse etwa 44 % der befragten Einwohner angaben, immer Zugang zu Fachärzten zu haben. Grundsätzlich ist für Frauen die Verfügbarkeit zu Fachärzten höher als jene für Männer. 44,7 % der befragten Frauen gaben an, immer Zugang zu haben, wogegen 22 % angaben, nur eingeschränkten Zugang zu haben (BFA 5.2.2022).

Eine stark angestiegene Anzahl an gut ausgestatteten Privatkliniken bedient meist Ausländer, u. a. zahlungskräftige Libyer und Algerier (ÖB 10.2022; vgl. AA 13.7.2023). Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen (AA 13.7.2023).Eine stark angestiegene Anzahl an gut ausgestatteten Privatkliniken bedient meist Ausländer, u. a. zahlungskräftige Libyer und Algerier (ÖB 10.2022; vergleiche AA 13.7.2023). Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen (AA 13.7.2023).

Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich jedoch um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema (AA 22.6.2023).

2005 wurden die beiden Krankenkassen (CNSS: Caisse nationale de sécurité sociale und CNRPS: Caisse nationale de retraite et de prévoyance sociale) zur Caisse Nationale d’Assurance Maladie (CNAM) zusammengelegt. Allerdings ist diese Kasse mit ca. 1 Milliarden Dinar hoch verschuldet – fehlende Beitragszahlungen und verteuerte Medikamente sind nur einige der Gründe (ÖB 10.2022).

In Einzelfällen kann es - insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten - Versorgungsprobleme geben (BMEIA 5.6.2023; vgl. EDA 9.5.2023). Krankenhäuser verlangen in der Regel vor der Behandlung eine finanzielle Garantie (schriftlich garantierte Kostenübernahme oder Vorschusszahlung) (EDA 9.5.2023). Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. In Einzelfällen ist also eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (AA 22.6.2023).In Einzelfällen kann es - insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten - Versorgungsprobleme geben (BMEIA 5.6.2023; vergleiche EDA 9.5.2023). Krankenhäuser verlangen in der Regel vor der Behandlung eine finanzielle Garantie (schriftlich garantierte Kostenübernahme oder Vorschusszahlung) (EDA 9.5.2023). Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. In Einzelfällen ist also eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (AA 22.6.2023).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.7.2023): Tunesien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/tunesiensicherheit/219024, Zugriff 21.7.2023

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien%2C_22.06.2023.pdf, Zugriff 28.6.2023

?        BFA Staatendokumentation (Herausgeber) [Österreich], ONE TO ONE for Research and Polling (Autor) (5.4.2022): Dossier Tunisia; Socio-Economic Survey 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071025/TUNISIA_Socio-Economic+Survey+2022.pdf, Zugriff 25.7.2023

?        BMEIA - Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (5.6.2023): Reiseinformationen Tunesien, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 7.6.2023

?        EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (9.5.2023): Reisehinweise für Tunesien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/tunesien/reisehinweise-fuertunesien.html#eda931a7d, Zugriff 7.6.2023

?        ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 29.12.2022

1.3.9. Rückkehr

Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Soweit bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrundeliegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 DT (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 22.6.2023).Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Soweit bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrundeliegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in Paragraph 35, des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 DT (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 22.6.2023).

Eine „Bescheinigung des Genusses der Generalamnestie“ wird auf Antrag vom Justizministerium ausgestellt und gilt als Nachweis, dass die in dieser Bescheinigung ausdrücklich aufgeführten Verurteilungen - kraft Gesetz - erloschen sind. Eventuelle andere, nicht aufgeführte zivil- oder strafrechtliche Verurteilungen bleiben unberührt. Um zweifelsfrei festzustellen, ob gegen eine Person weitere Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen, kann ein Führungszeugnis (das sog. „Bulletin Numéro 3“) beantragt werden (AA 22.6.2023).

Seit der Revolution 2011 sind tausende Tunesier illegal emigriert. Vor allem junge Tunesier haben nach der Revolution das Land verlassen, kehren nun teilweise zurück und finden so gut wie keine staatliche Unterstützung zur Reintegration. Eine kontinuierliche Quelle der Spannung ist die Diskrepanz zwischen starkem Migrationsdruck und eingeschränkten legalen Migrationskanälen. Die Reintegration tunesischer Migranten wird durch eine Reihe von Projekten von IOM unterstützt. Finanzielle Hilfe dafür kommt hauptsächlich von der EU, sowie aus humanitären Programmen u. a. der Schweiz und Norwegens (Programm AVRR). Rückkehrprojekte umfassen z. B. Unterstützung beim Aufbau von Mikrobetrieben oder im Bereich der Landwirtschaft, haben jedoch gem. Beobachtungen bislang kaum Erfolg gezeigt (ÖB 10.2022).

Als zweite Institution ist das ICMPD seit 10. Juni 2015 offizieller Partner in Tunesien im Rahmen des sog. „Dialog Süd“ – Programms (EUROMED Migrationsprogramm). Neben Ländern wie Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko und Syrien wird Tunesien dabei als „Plattform“ (interaktiv zu verfolgen unter: www.eurotun-migr.net) für folgende Arbeitsbereiche gesehen:

• IBM: Integrated Border Management (IBM): technische und operative Unterstützung der nationalen Institutionen im Bereich grüne und blaue Grenzsicherung

• MIEUX: Migration EU Expertise: eine gemeinsame EU-ICMPD Initiative zur Stärkung der Nationalen Migrationsstrategie, insbesondere des Nationalen Migrationsobservatoriums (ONM)

Im Dezember 2020 hat die UGTT, der tunesischen Gewerkschaft, ein Büro für ausländische Arbeiter zum Schutz gegen Ausbeute, Rassismus und Verletzung ihrer sozialen - wie wirtschaftlichen Rechte eröffnet (ÖB 10.2022).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien%2C_22.06.2023.pdf, Zugriff 28.6.2023

?        ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 27.7.2023

2.       Beweiswürdigung:

2.1.    Zum Sachverhalt

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Beschwerde und in den angefochtenen Bescheid, in den vorgelegten Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Tunesien. Daneben wurde ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, der Grundversorgung, ein Strafregisterauszug sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des Beschwerdeführers von Amts wegen eingeholt.

Weiters fand am 15.02.2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, zu der weder der Beschwerdeführer, noch dessen Rechtsvertreter erschienen sind. Die Entscheidung wurde sogleich nach Schluss der Verhandlung mündlich verkündet.

2.2.    Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit wurden bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2017, GZ XXXX , getroffen, ebenso jene zum langjährigen Schulbesuch und Studium in Tunesien, zum Aufenthalt in Österreich seit dem Jahr 2008, der Verehelichung und Vaterschaft, der Scheidung sowie der bis zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erteilten Aufenthaltstitel (AS 210 ff), die auch im Fremdenregisterauszug zur Person des Beschwerdeführers verschriftlicht sind. Seine in der schriftlichen Stellungnahme geschilderten Sprachkenntnisse, die unter anderem auch Arabisch und Französisch umfassen (Stellungnahme vom 07.02.2023, AS 187), stellen sich in Anbetracht seiner Herkunft, seinem Bildungsniveau und dem langjährigen Aufenthalt in Österreich als glaubhaft dar. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit wurden bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2017, GZ römisch 40 , getroffen, ebenso jene zum langjährigen Schulbesuch und Studium in Tunesien, zum Aufenthalt in Österreich seit dem Jahr 2008, der Verehelichung und Vaterschaft, der Scheidung sowie der bis zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erteilten Aufenthaltstitel (AS 210 ff), die auch im Fremdenregisterauszug zur Person des Beschwerdeführers verschriftlicht sind. Seine in der schriftlichen Stellungnahme geschilderten Sprachkenntnisse, die unter anderem auch Arabisch und Französisch umfassen (Stellungnahme vom 07.02.2023, AS 187), stellen sich in Anbetracht seiner Herkunft, seinem Bildungsniveau und dem langjährigen Aufenthalt in Österreich als glaubhaft dar.

Die erteilten Aufenthaltsberechtigungen bzw. auch das Datum der letzten Verlängerung lassen sich dem Fremdenregisterauszug des Beschwerdeführers entnehmen.

Dass die Obsorge der minderjährigen Kinder bei der Mutter liegt, lässt sich dem Inhalt des Voraktes zu GZ XXXX entnehmen und wurde dieser Umstand auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seinen Unterhaltszahlungen massiv in Verzug ist, ergibt sich aus den in Vorlage gebrachten Bewilligungen der Fahrnis- und Gehaltsexekution jeweils vom 17.02.2023, XXXX und XXXX des Bezirksgerichts XXXX zu seinen beiden Töchtern, die jeweils eine ausständige Summe von fast 13.000,00 aufweisen (AS 194 ff und AS 199 ff), wie auch der Beschwerdeführer selbst bestätigte (Beschwerde vom 12.12.2023, AS 390). Sein Beschäftigungsausmaß lässt sich einem Sozialversicherungsdatenauszug entnehmen, wobei ein Vergleich mit der Dauer des Zeitraumes seit Erteilung der Aufenthaltsberechtigung im November 2017 bis zum gegenwärtigen Datum angestellt wurde. In der Beschwerde selbst wird ausgeführt, dass zu den Kindern kein Kontakt besteht (Beschwerde vom 12.12.2023, AS 390). Dass die Obsorge der minderjährigen Kinder bei der Mutter liegt, lässt sich dem Inhalt des Voraktes zu GZ römisch 40 entnehmen und wurde dieser Umstand auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seinen Unterhaltszahlungen massiv in Verzug ist, ergibt sich aus den in Vorlage gebrachten Bewilligungen der Fahrnis- und Gehaltsexekution jeweils vom 17.02.2023, römisch 40 und römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 zu seinen beiden Töchtern, die jeweils eine ausständige Summe von fast 13.000,00 aufweisen (AS 194 ff und AS 199 ff), wie auch der Beschwerdeführer selbst bestätigte (Beschwerde vom 12.12.2023, AS 390). Sein Beschäftigungsausmaß lässt sich einem Sozialversicherungsdatenauszug entnehmen, wobei ein Vergleich mit der Dauer des Zeitraumes seit Erteilung der Aufenthaltsberechtigung im November 2017 bis zum gegenwärtigen Datum angestellt wurde. In der Beschwerde selbst wird ausgeführt, dass zu den Kindern kein Kontakt besteht (Beschwerde vom 12.12.2023, AS 390).

Die Feststellungen zu den ersten strafgerichtlichen Verurteilungen wurden bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2017 getroffen bzw. sind zudem auch im Strafregisterauszug des Beschwerdeführers ersichtlich.

Das Ausstellungsdatum seiner Aufenthaltsberechtigungskarte ist auf deren im Verwaltungsakt befindlichen Kopie erkennbar (AS 107) bzw. im Fremdenregisterauszug verschriftlicht. Der Umstieg auf die „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ ab 20.11.2018 sowie die mehreren Verlängerungen samt dem Datum der letzten Verlängerung ergibt sich ebenfalls aus den Eintragungen im Fremdenregisterauszug des Beschwerdeführers.

Das Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom 09.05.2022, auf dem die weiteren Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung fußen, liegt im Verwaltungsakt ein (AS 116 ff). Das Datum der Rechtskraft ist im Strafregisterauszug des Beschwerdeführers ersichtlich. In allen Schriftsätzen gibt der Beschwerdeführer an, unschuldig verurteilt worden zu sein; selbst in der Beschwerde noch ist ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer zu Unrecht verurteilt fühlt (Beschwerde vom 12.12.2023, AS 392), weshalb festzustellen war, dass eine Reue seinerseits nicht vorliegt. Seine Darlegung, dass er selbst mit Drogen nichts zu tun habe, er ganz im Gegenteil versucht habe, Menschen von Suchtgiften abzuhalten, ist insofern schon nicht stimmig, weil der Beschwerdeführer bereits 2015 wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgift verurteilt wurde und einräumte, in der Zeit nach der Scheidung Drogen konsumiert zu haben. Die Angaben des Beschwerdeführers, kriminelle Aktivitäten wie Drogenhandel zu verachten und in moralisierender Weise drauf hinzuweisen, sind dabei nicht kompatibel mit seinem eigenen Verhalten, zumal er selber in diesem Falle als Abnehmer auftritt und zwangsläufig gerade das von ihm vermeintlich verachtete System nutzt. Der Beschwerdeführer vergisst schließlich auch in seinen Ausführungen, dass ihm die bedingte Entlassung mangels positiver Zukunftsprognose verwehrt wurde, unter anderem, weil bei ihm während des Haftaufenthalts eine selbstgebastelte Bong und Pendelwerkzeug, hergestellt aus einem anstaltseigenen zerrissenen Geschirrtuch, gefunden wurden, wie im Beschluss des Oberlandesgerichtes XXXX vom 20.07.2022, XXXX , ersichtlich (AS 205 ff). In diesem wird auch auf einen Aktenvermerk verwiesen, in dem der Beschwerdeführer bei Verbüßung seiner Haftstrafe als uneinsichtig, äußerst beratungsresistent, aufbrausend, keinerlei Unrechtseinsicht zeigend, offenbar unbeeindruckt von der erzieherischen Beeinflussung in der Haft agierend und die Bedeutung einer regelkonformen Lebenseinstellung noch nicht anerkennend beschrieben wurde (AS 207 f). Dass erstmals im Jahr 2022 gegen ihn strafrechtliche Vorwürfe erhoben wurden (Beschwerde vom 12.12.2023, AS 394) trifft vor dem Hintergrund seiner im Strafregisterauszug ersichtlichen Verurteilungen im Jahr 2011, 2015 und 2016 schlichtweg nicht zu. Dass es sich bei dem Vorfall mit seiner Exfrau um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe und er nie wieder gewalttätig worden sei, ist in Anbetracht seiner zweiten Verurteilung in Zusammenhang mit Körperverletzung am 13.12.2016 verfehlt. Schon vor diesem Hintergrund zeigt der Beschwerdeführer kein Verhalten, das tatsächlich darauf schließen ließe, dass das erstmalige Verspüren des Haftübels ihn zutiefst geläutert und er einen vollständigen Gesinnungswandel vollzogen habe (Beschwerde vom 12.12.2023, AS 392). Das Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 09.05.2022, auf dem die weiteren Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung fußen, liegt im Verwaltungsakt ein (AS 116 ff). Das Datum der Rechtskraft ist im Strafregisterauszug des Beschwerdeführers ersichtlich. In allen Schriftsätzen gibt der Beschwerdeführer an, unschuldig verurteilt worden zu sein; selbst in der Beschwerde noch ist ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer zu Unrecht verurteilt fühlt (Beschwerde vom 12.12.2023, AS 392), weshalb festzustellen war, dass eine Reue seinerseits nicht vorliegt. Seine Darlegung, dass er selbst mit Drogen nichts zu tun habe, er ganz im Gegenteil versucht habe, Menschen von Suchtgiften abzuhalten, ist insofern schon nicht stimmig, weil der Beschwerdeführer bereits 2015 wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgift verurteilt wurde und einräumte, in der Zeit nach der Scheidung Drogen konsumiert zu haben. Die Angaben des Beschwerdeführers, kriminelle Aktivitäten wie Drogenhandel zu verachten und in moralisierender Weise drauf hinzuweisen, sind dabei nicht kompatibel mit seinem eigenen Verhalten, zumal er selber in diesem Falle als Abnehmer auftritt und zwangsläufig gerade das von ihm vermeintlich verachtete System nutzt. Der Beschwerdeführer vergisst schließlich auch in seinen Ausführungen, dass ihm die bedingte Entlassung mangels positiver Zukunftsprognose verwehrt wurde, unter anderem, weil bei ihm während des Haftaufenthalts eine selbstgebastelte Bong und Pendelwerkzeug, hergestellt aus einem anstaltseigenen zerrissenen Geschirrtuch, gefunden wurden, wie im Beschluss des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 20.07.2022, römisch 40 , ersichtlich (AS 205 ff). In diesem wird auch auf einen Aktenvermerk verwiesen, in dem der Beschwerdeführer bei Verbüßung seiner Haftstrafe als uneinsichtig, äußerst beratungsresistent, aufbrausend, keinerlei Unrechtseinsicht zeigend, offenbar unbeeindruckt von der erzieherischen Beeinflussung in der Haft agierend und die Bedeutung einer regelkonformen Lebenseinstellung noch nicht anerkennend beschrieben wurde (AS 207 f). Dass erstmals im Jahr 2022 gegen ihn strafrechtliche Vorwürfe erhoben wurden (Beschwerde vom 12.12.2023, AS 394) trifft vor dem Hintergrund seiner im Strafregisterauszug ersichtlichen Verurteilungen im Jahr 2011, 2015 und 2016 schlichtweg nicht zu. Dass es sich bei dem Vorfall mit seiner Exfrau um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe und er nie wieder gewalttätig worden sei, ist in Anbetracht seiner zweiten Verurteilung in Zusammenhang mit Körperverletzung am 13.12.2016 verfehlt. Schon vor diesem Hintergrund zeigt der Beschwerdeführer kein Verhalten, das tatsächlich darauf schließen ließe, dass das erstmalige Verspüren des Haftübels ihn zutiefst geläutert und er einen vollständigen Gesinnungswandel vollzogen habe (Beschwerde vom 12.12.2023, AS 392).

Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeitshistorie des Beschwerdeführers basieren auf den Eintragungen in dessen Sozialversicherungsdatenauszug, der auch den aktuellen Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verschriftlicht. Die Feststellungen zum Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet wurden bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2017 getroffen. Die im gegenständlichen Verfahren beantragten Zeugeneinvernahmen konnten schon aus dem Grund unterbleiben, weil diese zum Beweis für seine private Verfestigung aussagen sollten, was dem Beschwerdeführer ohnehin zugestanden wird. Zudem handelt es sich teils um die gleichen Personen, die bereits im Verfahren XXXX ausgesagt haben bzw. Empfehlungen abgegeben haben und könnten sie nur wieder bestätigen, dass der Beschwerdeführer weiterhin sein soziales Zusammenleben fortgesetzt hat, was bei einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet von mehr als sechs Jahren schon die Zeit mit sich bringt.Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeitshistorie des Beschwerdeführers basieren auf den Eintragungen in dessen Sozialversicherungsdatenauszug, der auch den aktuellen Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verschriftlicht. Die Feststellungen zum Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet wurden bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2017 getroffen. Die im gegenständlichen Verfahren beantragten Zeugeneinvernahmen konnten schon aus dem Grund unterbleiben, weil diese zum Beweis für seine private Verfestigung aussagen sollten, was dem Beschwerdeführer ohnehin zugestanden wird. Zudem handelt es sich teils um die gleichen Personen, die bereits im Verfahren römisch 40 ausgesagt haben bzw. Empfehlungen abgegeben haben und könnten sie nur wieder bestätigen, dass der Beschwerdeführer weiterhin sein soziales Zusammenleben fortgesetzt hat, was bei einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet von mehr als sechs Jahren schon die Zeit mit sich bringt.

2.3.    Zur individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Tunesien bzw. einer Abschiebung nach Tunesien beruhen auf den in Punkt II. 1.3. getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat. Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Tunesien bzw. einer Abschiebung nach Tunesien beruhen auf den in Punkt römisch zwei. 1.3. getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat.

Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers nicht, dass die Sicherheitslage in Tunesien nach wie vor gespannt und das Risiko von terroristischen Anschlägen weiterhin gegeben ist. Jedoch ist diesbezüglich eine Verringerung feststellbar, die Terrorismusbekämpfung sowie die Grenzsicherheit eine der wichtigsten Prioritäten der tunesischen Regierung und nach den Länderfeststellungen Tunesien kein klassisches Bürgerkriegsland. Ein bewaffneter innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Konflikt besteht demnach nicht, sodass eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr aufgrund solcher Konflikte ausgeschlossen werden kann. Die allgemein herrschende Situation in Tunesien – ein sicherer Herkunftsstaat gemäß § 1 Z 11 der Herkunftsstaaten-Verordnung – stellt generell keine Bedrohung im Sinne des Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Aus einer Zusammenschau der zitierten Quellen ergibt sich sohin eine Sicherheitslage für den Beschwerdeführer, die es erlaubt, in Tunesien relativ unbehelligt zu leben, ohne zwingend damit rechnen zu müssen, Opfer von Verfolgung, willkürlicher Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen zu werden. Der Beschwerdeführer selbst erstattete keinerlei Vorbringen, das gegen eine Rückkehr bzw. für die reale Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung, unmenschlichen Behandlung, der Todesstrafe bzw. einer wie immer gearteten existentiellen Bedrohung sprechen würden.Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers nicht, dass die Sicherheitslage in Tunesien nach wie vor gespannt und das Risiko von terroristischen Anschlägen weiterhin gegeben ist. Jedoch ist diesbezüglich eine Verringerung feststellbar, die Terrorismusbekämpfung sowie die Grenzsicherheit eine der wichtigsten Prioritäten der tunesischen Regierung und nach den Länderfeststellungen Tunesien kein klassisches Bürgerkriegsland. Ein bewaffneter innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Konflikt besteht demnach nicht, sodass eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr aufgrund solcher Konflikte ausgeschlossen werden kann. Die allgemein herrschende Situation in Tunesien – ein sicherer Herkunftsstaat gemäß Paragraph eins, Ziffer 11, der Herkunftsstaaten-Verordnung – stellt generell keine Bedrohung im Sinne des Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Aus einer Zusammenschau der zitierten Quellen ergibt sich sohin eine Sicherheitslage für den Beschwerdeführer, die es erlaubt, in Tunesien relativ unbehelligt zu leben, ohne zwingend damit rechnen zu müssen, Opfer von Verfolgung, willkürlicher Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen zu werden. Der Beschwerdeführer selbst erstattete keinerlei Vorbringen, das gegen eine Rückkehr bzw. für die reale Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung, unmenschlichen Behandlung, der Todesstrafe bzw. einer wie immer gearteten existentiellen Bedrohung sprechen würden.

Es wird nicht verkannt, dass die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage für einen großen Teil der Bevölkerung in Tunesien problematisch ist. Ein staatlich organisiertes Hilfsnetz für Mittellose existiert nicht. Das Bundesverwaltungsgericht geht allerdings nicht generell davon aus, dass grundsätzlich eine Extremgefahr zu prognostizieren ist, zumal bis auf saisonale Versorgungsengpässe vor allem dank staatlicher Subventions- und Interventionspolitik eine Grundversorgung gewährleistet ist (vgl. Punkt II. 1.3.7.). Aufgrund der Aktenlage ist auch konkret in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht davon auszugehen, dass dieser aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der gesunde, im erwerbsfähigen Alter befindliche Beschwerdeführer verfügt über mehrjährige Schulbildung, Berufserfahrung und mehrerlei Sprachkenntnisse, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er in Tunesien sich seinen Lebensunterhalt wird sichern können. Selbst für den Fall, dass er keinerlei familiäre Unterstützung erfahren würde, wird er in Anbetracht der obigen Ausführungen jedenfalls in der Lage sein, seine Existenz in Tunesien zu sichern, wo er fast 30 Jahre seines Lebens verbracht hat, dort aufgewachsen ist und seine Enkulturation erfahren hat, weshalb von einem Vertrautsein mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der tunesischen Kultur auszugehen ist. Gegenständlich ist damit jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Tunesien wird ansiedeln können und eine (in Tunesien vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte auch sichergestellte) Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung stehen wird (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen unter Punkt II. 1.3. bzw. 1.3.7. im Speziellen). Es wird nicht verkannt, dass die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage für einen großen Teil der Bevölkerung in Tunesien problematisch ist. Ein staatlich organisiertes Hilfsnetz für Mittellose existiert nicht. Das Bundesverwaltungsgericht geht allerdings nicht generell davon aus, dass grundsätzlich eine Extremgefahr zu prognostizieren ist, zumal bis auf saisonale Versorgungsengpässe vor allem dank staatlicher Subventions- und Interventionspolitik eine Grundversorgung gewährleistet ist vergleiche Punkt römisch zwei. 1.3.7.). Aufgrund der Aktenlage ist auch konkret in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht davon auszugehen, dass dieser aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der gesunde, im erwerbsfähigen Alter befindliche Beschwerdeführer verfügt über mehrjährige Schulbildung, Berufserfahrung und mehrerlei Sprachkenntnisse, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er in Tunesien sich seinen Lebensunterhalt wird sichern können. Selbst für den Fall, dass er keinerlei familiäre Unterstützung erfahren würde, wird er in Anbetracht der obigen Ausführungen jedenfalls in der Lage sein, seine Existenz in Tunesien zu sichern, wo er fast 30 Jahre seines Lebens verbracht hat, dort aufgewachsen ist und seine Enkulturation erfahren hat, weshalb von einem Vertrautsein mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der tunesischen Kultur auszugehen ist. Gegenständlich ist damit jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Tunesien wird ansiedeln können und eine (in Tunesien vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte auch sichergestellte) Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung stehen wird vergleiche dazu insbesondere die Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 1.3. bzw. 1.3.7. im Speziellen).

Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse wird befriedigen können und er nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Besonders exzeptionelle Umstände im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur liegen gegenständlich nicht vor.

2.4.    Zum Herkunftsstaat:

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser, handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser, handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).

Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0210). Der Beschwerdeführer hat die Länderberichte zudem auch nicht substantiiert bekämpft. Die obgenannten Länderfeststellungen konnten daher der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden.Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0210). Der Beschwerdeführer hat die Länderberichte zudem auch nicht substantiiert bekämpft. Die obgenannten Länderfeststellungen konnten daher der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zur Einbringung von Schriftsätzen und Beilagen beim Bundverwaltungsgericht

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten, BVwG-EVV, BGBl. II Nr. 515/2013 idF BGBl. II Nr. 587/2021, können Schriftsätze und Beilagen nach Maßgabe technischer Möglichkeiten im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Z 1), über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 (Z 2), im Wege des elektronischen Aktes (Z 3), im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion (Z 4), mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern (Z 5) und mit Telefax (Z 6) eingebracht werden. E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten, BVwG-EVV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 587 aus 2021,, können Schriftsätze und Beilagen nach Maßgabe technischer Möglichkeiten im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Ziffer eins,), über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, (Ziffer 2,), im Wege des elektronischen Aktes (Ziffer 3,), im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion (Ziffer 4,), mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern (Ziffer 5,) und mit Telefax (Ziffer 6,) eingebracht werden. E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.

Dies ist auch auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts ersichtlich (https://www.bvwg.gv.at/service/einbringung/elektron_einbringung_start.html, Zugriff am 15.02.2024).

Die vom Rechtsanwalt des Beschwerdeführers mittels E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Schriftsätze vom 23.01.2024 und 13.02.2024 vermögen folglich keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0322 mit Hinweis auf VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061). Sie sind als nicht eingebracht anzusehen (vgl. VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0014). Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen in Ermangelung einer wirksam erhobenen Eingabe als nicht eingebracht gilt, war auch kein Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen (vgl. etwa VwGH 29.03.2023, Ra 2022/01/0297 mit Hinweis auf 02.07.2018, Ra 2018/12/0019 und VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156). Die vom Rechtsanwalt des Beschwerdeführers mittels E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Schriftsätze vom 23.01.2024 und 13.02.2024 vermögen folglich keine Rechtswirkungen zu entfalten vergleiche VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0322 mit Hinweis auf VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061). Sie sind als nicht eingebracht anzusehen vergleiche VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0014). Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen in Ermangelung einer wirksam erhobenen Eingabe als nicht eingebracht gilt, war auch kein Verbesserungsauftrag im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu erteilen vergleiche etwa VwGH 29.03.2023, Ra 2022/01/0297 mit Hinweis auf 02.07.2018, Ra 2018/12/0019 und VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).

Die Einbringungsmodalitäten mussten dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch bewusst sein, erfolgte doch schließlich zuletzt der Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses mittels ERV-Eingabe vom 15.02.2024, somit noch am selben Tag der mündlichen Verkündung.

Zu A)   Abweisung der Beschwerde

3.1.    Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1   Rechtslage

Gemäß § 52 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

Nach § 11 Abs. 2 Z 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn sein Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Gemäß Abs. 4 leg. cit. widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Z 1) oder der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt (Z 2).Nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn sein Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Gemäß Absatz 4, leg. cit. widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Ziffer eins,) oder der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt (Ziffer 2,).

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

3.1.2   Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Das BFA stützte die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 4 FPG, weil der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügt und sich damit im Entscheidungszeitpunkt rechtmäßig in Österreich aufhält.Das BFA stützte die Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz 4, FPG, weil der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügt und sich damit im Entscheidungszeitpunkt rechtmäßig in Österreich aufhält.

Gegenständlich wurde das Vorliegen des Versagungsgrundes gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG angenommen, wonach Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden dürfen, wenn sein Aufenthalt öffentlichen Interessen nicht widerstreitet. Nach § 11 Abs. 4 Z 1 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.Gegenständlich wurde das Vorliegen des Versagungsgrundes gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG angenommen, wonach Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden dürfen, wenn sein Aufenthalt öffentlichen Interessen nicht widerstreitet. Nach Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Die belangte Behörde ging davon aus, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen auf Grund eines gültigen Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Fremden - und damit auch die Erlassung eines mit der Rückkehrentscheidung zu verbindenden Einreiseverbotes nach § 53 FPG - aufgrund eines Sachverhaltes, der die Versagung des dem Fremden zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gerechtfertigt hätte, ist nur zulässig, wenn dieser Sachverhalt erst nach Erteilung des Titels eingetreten oder zwar zuvor eingetreten, der Niederlassungsbehörde aber erst nachträglich bekannt geworden ist (vgl. VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21/0316, mwN).Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen auf Grund eines gültigen Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Fremden - und damit auch die Erlassung eines mit der Rückkehrentscheidung zu verbindenden Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG - aufgrund eines Sachverhaltes, der die Versagung des dem Fremden zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gerechtfertigt hätte, ist nur zulässig, wenn dieser Sachverhalt erst nach Erteilung des Titels eingetreten oder zwar zuvor eingetreten, der Niederlassungsbehörde aber erst nachträglich bekannt geworden ist vergleiche VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21/0316, mwN).

Diesbezüglich ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 09.05.2022, 164 Hv 13/22t, infolge des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten, hiervon 14 Monate bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden war und der Zeitpunkt der jüngsten Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus" durch die Niederlassungsbehörde geraume Zeit vorher, nämlich am 20.03.2021 erfolgt ist. Das Erfordernis des Eintretens des Sachverhalts erst nach Erteilung des Titels, der die Versagung des dem Fremden zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gerechtfertigt hätte, ist somit erfüllt. Diesbezüglich ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 09.05.2022, 164 Hv 13/22t, infolge des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten, hiervon 14 Monate bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden war und der Zeitpunkt der jüngsten Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus" durch die Niederlassungsbehörde geraume Zeit vorher, nämlich am 20.03.2021 erfolgt ist. Das Erfordernis des Eintretens des Sachverhalts erst nach Erteilung des Titels, der die Versagung des dem Fremden zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gerechtfertigt hätte, ist somit erfüllt.

Nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG rechtfertigt insbesondere die Tatsache, dass ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist, die Annahme, dass sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dies trifft (wie auch andere Tatbestände der Z 1) auf den Beschwerdeführer zu. Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (vgl. VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298, mwN). Nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG rechtfertigt insbesondere die Tatsache, dass ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist, die Annahme, dass sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dies trifft (wie auch andere Tatbestände der Ziffer eins,) auf den Beschwerdeführer zu. Ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert vergleiche VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298, mwN).

Fallgegenständlich ist über den Rückfall hinaus beachtlich, dass der Beschwerdeführer keinerlei Tat- und Schuldeinsicht zeigt. Gegenüber dem vorangegangenen Vergehen zeigt dieses Verbrechen eine deutliche Steigerung des Unrechtsgehalts und ist ein Gesinnungswandel nicht anzunehmen, zumal noch während der Strafhaft wegen des Suchtgifthandels eine selbstgebastelte Bong samt Pendelwerkzeug beim Beschwerdeführer gefunden und er als uneinsichtig, äußerst beratungsresistent, aufbrausend, keinerlei Unrechtseinsicht zeigend, offenbar unbeeindruckt von der erzieherischen Beeinflussung in der Haft agierend und die Bedeutung einer regelkonformen Lebenseinstellung noch nicht anerkennend beschrieben wurde. Hinsichtlich seiner negierenden Haltung zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen und seinen in sich nicht kompatiblen Aussagen kann auf die Darlegungen unter Punkt II. 2.2. verwiesen werden. Zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit eines Fremden in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH 19.01.2023, Ra 2022/21/0159, mwN) und die Probezeit von drei Jahren noch nichtabgelaufen ist, ist eine positive Zukunft aktuell nicht zu prognostizieren.Fallgegenständlich ist über den Rückfall hinaus beachtlich, dass der Beschwerdeführer keinerlei Tat- und Schuldeinsicht zeigt. Gegenüber dem vorangegangenen Vergehen zeigt dieses Verbrechen eine deutliche Steigerung des Unrechtsgehalts und ist ein Gesinnungswandel nicht anzunehmen, zumal noch während der Strafhaft wegen des Suchtgifthandels eine selbstgebastelte Bong samt Pendelwerkzeug beim Beschwerdeführer gefunden und er als uneinsichtig, äußerst beratungsresistent, aufbrausend, keinerlei Unrechtseinsicht zeigend, offenbar unbeeindruckt von der erzieherischen Beeinflussung in der Haft agierend und die Bedeutung einer regelkonformen Lebenseinstellung noch nicht anerkennend beschrieben wurde. Hinsichtlich seiner negierenden Haltung zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen und seinen in sich nicht kompatiblen Aussagen kann auf die Darlegungen unter Punkt römisch zwei. 2.2. verwiesen werden. Zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit eines Fremden in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH 19.01.2023, Ra 2022/21/0159, mwN) und die Probezeit von drei Jahren noch nichtabgelaufen ist, ist eine positive Zukunft aktuell nicht zu prognostizieren.

Die Erfüllung des Gefährdungsmaßstabes des nach § 52 Abs. 4 Z 1 FPG iVm § 11 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 1 NAG kann daher in Anbetracht des rezenten strafrechtswidrigen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, welches in seiner jüngsten Verurteilung in einer zum Teil bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten resultierte und bereits für sich betrachtet sogar eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert, nicht zweifelhaft sein.Die Erfüllung des Gefährdungsmaßstabes des nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer eins, NAG kann daher in Anbetracht des rezenten strafrechtswidrigen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, welches in seiner jüngsten Verurteilung in einer zum Teil bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten resultierte und bereits für sich betrachtet sogar eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert, nicht zweifelhaft sein.

Somit ist im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.Somit ist im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist.

Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (VwGH 05.03.2021, Ra 2021/19/0049, mwN).Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (VwGH 05.03.2021, Ra 2021/19/0049, mwN).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Jedoch ist auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134, mwN). Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, z. B. auch die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, mwN).

Unter dem unter § 9 Abs. 2 BFA-VG angeführten Aspekt der Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1) fällt auf, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit dem Ablauf der Aufenthaltsberechtigung als Familienangehöriger im April 2012 nicht mehr rechtmäßig war und der Beschwerdeführer dennoch im Inland verblieb. Erst am 23.11.2017 erhielt er die Karte ,,Aufenthaltsberechtigung plus" ausgestellt, sodass sein nunmehr gut fünfzehneinhalbjähriger Aufenthalt fast fünfeinhalb Jahre lang unrechtmäßig war.Unter dem unter Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG angeführten Aspekt der Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,) fällt auf, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit dem Ablauf der Aufenthaltsberechtigung als Familienangehöriger im April 2012 nicht mehr rechtmäßig war und der Beschwerdeführer dennoch im Inland verblieb. Erst am 23.11.2017 erhielt er die Karte ,,Aufenthaltsberechtigung plus" ausgestellt, sodass sein nunmehr gut fünfzehneinhalbjähriger Aufenthalt fast fünfeinhalb Jahre lang unrechtmäßig war.

Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers bleibt auszuführen wie folgt:

Ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer als Vater und seinen Kindern entsteht mit dem Zeitpunkt der Geburt und kann nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst (VwGH 19.08.2021, Ra 2021/21/0062, Rz 27, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung sind die Auswirkungen der Entscheidung auf das Kindeswohl zu bedenken und muss dieser Umstand bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs 2 MRK bzw. § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456 mit Hinweis auf VfGH 11.6.2018, E 343/2018, mwN)Ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer als Vater und seinen Kindern entsteht mit dem Zeitpunkt der Geburt und kann nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst (VwGH 19.08.2021, Ra 2021/21/0062, Rz 27, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung sind die Auswirkungen der Entscheidung auf das Kindeswohl zu bedenken und muss dieser Umstand bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, MRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456 mit Hinweis auf VfGH 11.6.2018, E 343 aus 2018,, mwN)

Wie unter Punkt II. 1.1. festgestellt und unter Punkt II. 2.2. erörtert, haben sich in den Jahren seit Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung plus“ durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2017 in Bezug auf das Familienleben des Beschwerdeführers keine Verbesserungen ergeben. In diesem Zusammenhang ist schließlich auch von Relevanz, dass der Beschwerdeführer tätlich gegen die Kindsmutter vorging; die Beziehung endete schließlich in der Scheidung im September 2011. Seither hat er Unterhaltsschulden von knapp EUR 26.000,00 angehäuft und keinen Kontakt zu seinen Kindern. Das jüngere Kind war damals nicht einmal ein halbes Jahr alt und kennt den Beschwerdeführer nicht. Dass die Kindsmutter angesichts der Vorgeschichte den Kontakt verweigert, ist dabei nicht als unschlüssig einzustufen. Der Beschwerdeführer hat sich nicht um die Töchter gekümmert, sondern beteuert nur, dass sie ihm sehr wichtig seien. Letztlich haben sich doch keine Hinweise ergeben, dass er Konkretes unternommen hätte, um das Verhältnis zur Exgattin und zu den Kindern zu verbessern. Das Stellen eines Kontaktrechtsantrags verneinte er selbst und begründet dies mit Rücksicht auch die Familie, weil er einen Loyalitätskonflikt bei den Kindern befürchte, ua. weil seine Töchter in der „postpubertären Phase" seien und dass die Mutter „hysterisch" reagieren würde. Inwieweit bei einem 13 und fast 15-jährigen Mädchen bereits postpubertäre Phasen vorliegen sollen, erschließt sich der erkennenden Richterin dabei nicht. Überhaupt bietet sich dem Beschwerdeführer in Ermangelung jeglichen Kontaktes zu seinen Töchtern über Jahre hinweg gar keine Möglichkeit, diesbezüglich eine Einschätzung vorzunehmen. An dieser Stelle sei noch angemerkt, dass eine allenfalls pubertäre Phase der 13- und fast 15-jährigen Töchter wohl nur für den jetzigen Zeitpunkt anzunehmen ist, nicht aber für all die Jahre davor, in denen der Beschwerdeführer auch keine Versuche unternommen hat, das Familienleben wiederaufleben zu lassen. Wie unter Punkt römisch zwei. 1.1. festgestellt und unter Punkt römisch zwei. 2.2. erörtert, haben sich in den Jahren seit Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung plus“ durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2017 in Bezug auf das Familienleben des Beschwerdeführers keine Verbesserungen ergeben. In diesem Zusammenhang ist schließlich auch von Relevanz, dass der Beschwerdeführer tätlich gegen die Kindsmutter vorging; die Beziehung endete schließlich in der Scheidung im September 2011. Seither hat er Unterhaltsschulden von knapp EUR 26.000,00 angehäuft und keinen Kontakt zu seinen Kindern. Das jüngere Kind war damals nicht einmal ein halbes Jahr alt und kennt den Beschwerdeführer nicht. Dass die Kindsmutter angesichts der Vorgeschichte den Kontakt verweigert, ist dabei nicht als unschlüssig einzustufen. Der Beschwerdeführer hat sich nicht um die Töchter gekümmert, sondern beteuert nur, dass sie ihm sehr wichtig seien. Letztlich haben sich doch keine Hinweise ergeben, dass er Konkretes unternommen hätte, um das Verhältnis zur Exgattin und zu den Kindern zu verbessern. Das Stellen eines Kontaktrechtsantrags verneinte er selbst und begründet dies mit Rücksicht auch die Familie, weil er einen Loyalitätskonflikt bei den Kindern befürchte, ua. weil seine Töchter in der „postpubertären Phase" seien und dass die Mutter „hysterisch" reagieren würde. Inwieweit bei einem 13 und fast 15-jährigen Mädchen bereits postpubertäre Phasen vorliegen sollen, erschließt sich der erkennenden Richterin dabei nicht. Überhaupt bietet sich dem Beschwerdeführer in Ermangelung jeglichen Kontaktes zu seinen Töchtern über Jahre hinweg gar keine Möglichkeit, diesbezüglich eine Einschätzung vorzunehmen. An dieser Stelle sei noch angemerkt, dass eine allenfalls pubertäre Phase der 13- und fast 15-jährigen Töchter wohl nur für den jetzigen Zeitpunkt anzunehmen ist, nicht aber für all die Jahre davor, in denen der Beschwerdeführer auch keine Versuche unternommen hat, das Familienleben wiederaufleben zu lassen.

Zur Achtung des Kindeswohls gehört schließlich nicht nur der verlässliche Kontakt zu beiden Elternteilen, sondern auch Schutz vor Einflüssen eines Elternteils, die das Aufwachsen und Entwickeln eines Kindes negativ beeinflussen. Vor dem Hintergrund der mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, wobei die Tätlichkeit gegen die Kindsmutter in Bezug auf das Familienleben schwer wiegt, der Beschwerdeführer nicht nur einmal wegen Körperverletzung verurteilt wurde und zuletzt gravierend delinquent gegen das SMG verstieß und dabei weder Schuld- noch Tateinsicht zeigt, ist ein Familienleben mit den Kindern nicht als schützenswert anzusehen, sondern sogar legitim, die minderjährigen Mädchen – die ohnedies gar nie bzw. seit vielen Jahren keinen Kontakt zum Beschwerdeführer hatten – vom Vater zu trennen. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme hat dabei keine Auswirkungen auf das Leben der Kinder, zumal ohnehin kein Kontakt besteht und dieser – bzw. überhaupt erst einmal eine Kontaktanbahnung und -aufnahme – im Falle auch vom Ausland ausgestaltet werden könnte. Die Kinder befinden sich in einem Alter, in dem sie mit Smart-Geräten vertraut sind und sind (Video-)Anrufe bzw. Interaktionen über soziale Medien möglich. Auch die ausstehenden Unterhaltsleistungen kann der Beschwerdeführer von außerhalb Österreichs begleichen, beispielsweise durch Annahme einer Tätigkeit in Tunesien. Eine Rückkehrentscheidung steht somit weder der Leistung von Unterhalt – wobei der Beschwerdeführer einen solchen aktuell ohnedies in Anbetracht seiner Arbeitslosigkeit nicht leisten vermag – an die Kinder entgegen, noch künftigen Treffen in einem Drittland. Auch die spätere neuerliche Erlangung eines Aufenthaltstitels aus familiären Gründen ist damit nicht ausgeschlossen und aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen kann der Beschwerdeführer auch während der Zeit die Wiedereinreise nach § 27a FPG einen Antrag stellen, in der das mit der vorliegenden Entscheidung befristete Einreiseverbot gilt. Zur Achtung des Kindeswohls gehört schließlich nicht nur der verlässliche Kontakt zu beiden Elternteilen, sondern auch Schutz vor Einflüssen eines Elternteils, die das Aufwachsen und Entwickeln eines Kindes negativ beeinflussen. Vor dem Hintergrund der mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, wobei die Tätlichkeit gegen die Kindsmutter in Bezug auf das Familienleben schwer wiegt, der Beschwerdeführer nicht nur einmal wegen Körperverletzung verurteilt wurde und zuletzt gravierend delinquent gegen das SMG verstieß und dabei weder Schuld- noch Tateinsicht zeigt, ist ein Familienleben mit den Kindern nicht als schützenswert anzusehen, sondern sogar legitim, die minderjährigen Mädchen – die ohnedies gar nie bzw. seit vielen Jahren keinen Kontakt zum Beschwerdeführer hatten – vom Vater zu trennen. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme hat dabei keine Auswirkungen auf das Leben der Kinder, zumal ohnehin kein Kontakt besteht und dieser – bzw. überhaupt erst einmal eine Kontaktanbahnung und -aufnahme – im Falle auch vom Ausland ausgestaltet werden könnte. Die Kinder befinden sich in einem Alter, in dem sie mit Smart-Geräten vertraut sind und sind (Video-)Anrufe bzw. Interaktionen über soziale Medien möglich. Auch die ausstehenden Unterhaltsleistungen kann der Beschwerdeführer von außerhalb Österreichs begleichen, beispielsweise durch Annahme einer Tätigkeit in Tunesien. Eine Rückkehrentscheidung steht somit weder der Leistung von Unterhalt – wobei der Beschwerdeführer einen solchen aktuell ohnedies in Anbetracht seiner Arbeitslosigkeit nicht leisten vermag – an die Kinder entgegen, noch künftigen Treffen in einem Drittland. Auch die spätere neuerliche Erlangung eines Aufenthaltstitels aus familiären Gründen ist damit nicht ausgeschlossen und aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen kann der Beschwerdeführer auch während der Zeit die Wiedereinreise nach Paragraph 27 a, FPG einen Antrag stellen, in der das mit der vorliegenden Entscheidung befristete Einreiseverbot gilt.

Gegenständlich ist die höchstgerichtliche Rechtsprechung in Konstellationen wie der vorliegenden zu beachten, wonach Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt (VwGH 18.09.2023, Ra 2023/14/0041, Rz 18, mwN), bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204, Rz 16, mwN). Eine fehlende strafgerichtliche Unbescholtenheit (§ 9 Abs. 2 Z 6 BFA-VG) erhöht grundsätzlich nicht nur das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, sondern ist auch bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens zu berücksichtigen, indem sie die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren kann (vgl. VwGH 21.02.2022, Ra 2021/01/0277).Gegenständlich ist die höchstgerichtliche Rechtsprechung in Konstellationen wie der vorliegenden zu beachten, wonach Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt (VwGH 18.09.2023, Ra 2023/14/0041, Rz 18, mwN), bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204, Rz 16, mwN). Eine fehlende strafgerichtliche Unbescholtenheit (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG) erhöht grundsätzlich nicht nur das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, sondern ist auch bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens zu berücksichtigen, indem sie die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren kann vergleiche VwGH 21.02.2022, Ra 2021/01/0277).

Betreffend die mit dem Vorhandensein eines Privatlebens verbundene Integration hat der VwGH (zum Folgenden: 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, mwN) unter anderem folgende Umstände - meist in Verbindung mit anderen Aspekten - als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass ein Fremder die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Die Erwerbstätigkeit des Fremden, das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung, eine Einstellungszusage, das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse, familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben, eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben, freiwillige Hilfstätigkeiten, ein Schulabschluss bzw. eine gute schulische Integration in Österreich oder der Erwerb des Führerscheins. Fallbezogen sind demnach die bereits 2017 (GZ XXXX ) berücksichtigen Umstände heranzuziehen, wobei sich durch Verstreichen weiterer sechs Jahre keine Neuerungen ergeben haben, sondern die soziale Bindung zu zahlreichen Freunden schlichtweg aufrecht gehalten wurde. Auch beruflich hat er sich bei einer Beschäftigungszeit von nur einem Drittel der seither vergangenen Zeit nicht tiefer verfestigt, vielmehr ist die Erwerbstätigkeitshistorie von kurzfristigen, unsteten Arbeitsverhältnissen geprägt. Was im Erkenntnis zu GZ XXXX als außerordentlich qualifizierte Verankerung in der linksautonomen Szene bewertet wurde, wird schließlich von der erkennenden Richterin im Lichte des Schutzes fremden Eigentums relativiert. Die Verankerung in der linksautonomen Szene bringt nämlich auch die Teilnahme an einer mehrjährigen Hausbesetzung mit sich, die erst durch den Einsatz mehrerer hundert Polizisten beendet werden konnte und zeigt den fehlenden Respekt des Beschwerdeführers vor fremden Eigentum genauso auf wie die zwei Verurteilungen wegen (schwerer) Sachbeschädigung. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 mit Hinweis auf VwGH 22.05.2013, 2013/18/0041).Betreffend die mit dem Vorhandensein eines Privatlebens verbundene Integration hat der VwGH (zum Folgenden: 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, mwN) unter anderem folgende Umstände - meist in Verbindung mit anderen Aspekten - als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass ein Fremder die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Die Erwerbstätigkeit des Fremden, das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung, eine Einstellungszusage, das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse, familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben, eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben, freiwillige Hilfstätigkeiten, ein Schulabschluss bzw. eine gute schulische Integration in Österreich oder der Erwerb des Führerscheins. Fallbezogen sind demnach die bereits 2017 (GZ römisch 40 ) berücksichtigen Umstände heranzuziehen, wobei sich durch Verstreichen weiterer sechs Jahre keine Neuerungen ergeben haben, sondern die soziale Bindung zu zahlreichen Freunden schlichtweg aufrecht gehalten wurde. Auch beruflich hat er sich bei einer Beschäftigungszeit von nur einem Drittel der seither vergangenen Zeit nicht tiefer verfestigt, vielmehr ist die Erwerbstätigkeitshistorie von kurzfristigen, unsteten Arbeitsverhältnissen geprägt. Was im Erkenntnis zu GZ römisch 40 als außerordentlich qualifizierte Verankerung in der linksautonomen Szene bewertet wurde, wird schließlich von der erkennenden Richterin im Lichte des Schutzes fremden Eigentums relativiert. Die Verankerung in der linksautonomen Szene bringt nämlich auch die Teilnahme an einer mehrjährigen Hausbesetzung mit sich, die erst durch den Einsatz mehrerer hundert Polizisten beendet werden konnte und zeigt den fehlenden Respekt des Beschwerdeführers vor fremden Eigentum genauso auf wie die zwei Verurteilungen wegen (schwerer) Sachbeschädigung. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 mit Hinweis auf VwGH 22.05.2013, 2013/18/0041).

In der gebotenen Gesamtbetrachtung überwiegt demnach fallbezogen das öffentliche Interesse an der Ausreise und der Verhinderung weiterer Straftaten das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib so deutlich, dass er die Trennung von den Töchtern, mit denen er seit Ende 2011, als diese zweieinhalb bzw. ein halbes Jahr alt waren, nicht mehr im gemeinsamen Haushalt gelebt hat (vgl. VwGH 27.06.2023, Ra 2023/21/0069), hinzunehmen hat. Die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (sowie auch durch die Erlassung eines Einreiseverbotes) bewirkte Trennung von Familienangehörigen ist der Rechtsprechung zufolge im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in Kauf zu nehmen (VwGH 27.09.2021, Ra 2021/77 /0106, mwN).In der gebotenen Gesamtbetrachtung überwiegt demnach fallbezogen das öffentliche Interesse an der Ausreise und der Verhinderung weiterer Straftaten das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib so deutlich, dass er die Trennung von den Töchtern, mit denen er seit Ende 2011, als diese zweieinhalb bzw. ein halbes Jahr alt waren, nicht mehr im gemeinsamen Haushalt gelebt hat vergleiche VwGH 27.06.2023, Ra 2023/21/0069), hinzunehmen hat. Die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (sowie auch durch die Erlassung eines Einreiseverbotes) bewirkte Trennung von Familienangehörigen ist der Rechtsprechung zufolge im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in Kauf zu nehmen (VwGH 27.09.2021, Ra 2021/77 /0106, mwN).

Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 MRK ist unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG (Bindungen zum Heimatstaat) auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0296 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Zumal der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist und die Landessprache spricht, wird er sich durch Annahme einer Tätigkeit in Tunesien den Lebensunterhalt sichern können. Der knapp 45-jährige Beschwerdeführer hat bis 2008 in Tunesien gelebt, wurde dort hauptsozialisiert und kann von einer gänzlichen Entwurzelung nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist anzunehmen, dass er mit den kulturellen und landeseigenen Gegebenheiten nach wie vor vertraut ist bzw. sich ohne unüberwindbare Probleme wieder in die dortige Gesellschaft wird eingliedern können.Es sind – unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK ist unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG (Bindungen zum Heimatstaat) auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0296 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Zumal der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist und die Landessprache spricht, wird er sich durch Annahme einer Tätigkeit in Tunesien den Lebensunterhalt sichern können. Der knapp 45-jährige Beschwerdeführer hat bis 2008 in Tunesien gelebt, wurde dort hauptsozialisiert und kann von einer gänzlichen Entwurzelung nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist anzunehmen, dass er mit den kulturellen und landeseigenen Gegebenheiten nach wie vor vertraut ist bzw. sich ohne unüberwindbare Probleme wieder in die dortige Gesellschaft wird eingliedern können.

Die Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Die Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2.    Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Tunesien (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Tunesien (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1   Rechtslage

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellungen des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellungen des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.2.2   Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Tunesien einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Auch fehlt es an jedem Indiz, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde, in seinem Leben bedroht, in seiner Unversehrtheit beeinträchtigt oder gar getötet zu werden. Ganz allgemein besteht in Tunesien, das gemäß § 1 Z 11 HStV als sicherer Herkunftsstaat gilt, derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Tunesien ebenfalls nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Tunesien einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Auch fehlt es an jedem Indiz, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde, in seinem Leben bedroht, in seiner Unversehrtheit beeinträchtigt oder gar getötet zu werden. Ganz allgemein besteht in Tunesien, das gemäß Paragraph eins, Ziffer 11, HStV als sicherer Herkunftsstaat gilt, derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Tunesien ebenfalls nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Auch gibt es für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tunesien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer wird aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes in der Lage sein, in Tunesien – zumindest – notdürftig leben zu können. Er spricht mehrere Sprachen, jedenfalls aber Arabisch und Französisch, hat jahrelang die Schule besucht und studiert und wird ihm auch seine in Österreich gesammelte Arbeitserfahrung in unterschiedlichsten Sparten dienlich sein. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Er kann etwaige vorhandene Sozialkontakte nutzen und neue knüpfen, selbst wenn sich die 2017 noch vorhandenen familiären Bindungen im Herkunftsstaat mittlerweile verändert haben sollten und nicht dauernd hinreichen. Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Österreich wirtschaftlich besser leben kann als im Herkunftsstaat, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Auch gibt es für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tunesien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer wird aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes in der Lage sein, in Tunesien – zumindest – notdürftig leben zu können. Er spricht mehrere Sprachen, jedenfalls aber Arabisch und Französisch, hat jahrelang die Schule besucht und studiert und wird ihm auch seine in Österreich gesammelte Arbeitserfahrung in unterschiedlichsten Sparten dienlich sein. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Er kann etwaige vorhandene Sozialkontakte nutzen und neue knüpfen, selbst wenn sich die 2017 noch vorhandenen familiären Bindungen im Herkunftsstaat mittlerweile verändert haben sollten und nicht dauernd hinreichen. Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Österreich wirtschaftlich besser leben kann als im Herkunftsstaat, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass in Tunesien das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht festgestellt und auch in der Beschwerde nicht behauptet worden.

Eine der Abschiebung nach Tunesien entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. war daher abzuweisen.

3.3.    Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

Nach § 55 Abs. 1 FPG wird zugleich mit einer Rückkehrentscheidung eine Ausreisefrist festgelegt, es sei denn, dass einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt worden wäre. Aus § 55 Abs. 4 FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festzulegen ist, wenn das BFA die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde nach § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt hat, was hier nicht erfolgt ist.Nach Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird zugleich mit einer Rückkehrentscheidung eine Ausreisefrist festgelegt, es sei denn, dass einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt worden wäre. Aus Paragraph 55, Absatz 4, FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festzulegen ist, wenn das BFA die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde nach Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt hat, was hier nicht erfolgt ist.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige „besondere Umstände“ wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.

Die Beschwerde erweist sich daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. als unbegründet.Die Beschwerde erweist sich daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. als unbegründet.

3.4.    Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

3.4.1.  Rechtslage

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden.

Der mit „Einreiseverbot“ titulierte § 53 FPG idF BGBl. I Nr. 106/2022 lautet(e):Der mit „Einreiseverbot“ titulierte Paragraph 53, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022, lautet(e):

„§ 53 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

[…]

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

[...]“

Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (vgl. VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402 mit Hinweis auf VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN). Die Verhältnismäßigkeit ist am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft vergleiche VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402 mit Hinweis auf VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN). Die Verhältnismäßigkeit ist am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).

3.4.2.  Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Das Einreiseverbot soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessensabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Das Einreiseverbot soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessensabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).

Die belangte Behörde sprach gegenständlich mit der Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot für die Dauer von vier Jahren aus und stützte ihre Entscheidung auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG.Die belangte Behörde sprach gegenständlich mit der Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot für die Dauer von vier Jahren aus und stützte ihre Entscheidung auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG.

Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 09.05.2022 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt, wovon 14 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Mildernd wurde dabei kein Umstand, erschwerend hingegen das einschlägig getrübte Vorleben in Anschlag gebracht. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 09.05.2022 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt, wovon 14 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Mildernd wurde dabei kein Umstand, erschwerend hingegen das einschlägig getrübte Vorleben in Anschlag gebracht.

In Anbetracht der vorangegangenen drei Verurteilungen, wie unter Punkt II. 1.1. festgestellt, sind demnach mehrfach Tatbestände der Z 1, die erste Verurteilung Z 1 zweiter Fall, die dritte Verurteilung jeweils Z 1 dritter Fall und die vierte den zweiten und dritten Fall, erfüllt. In Anbetracht der vorangegangenen drei Verurteilungen, wie unter Punkt römisch zwei. 1.1. festgestellt, sind demnach mehrfach Tatbestände der Ziffer eins,, die erste Verurteilung Ziffer eins, zweiter Fall, die dritte Verurteilung jeweils Ziffer eins, dritter Fall und die vierte den zweiten und dritten Fall, erfüllt.

Somit liegen die Voraussetzungen eines Einreiseverbotes wie eben angegeben mehrfach vor; was sich auch auf die Dauer eines Einreiseverbotes auswirkt. Ein Absehen von der Erlassung eines solchen wäre dagegen angesichts der Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz wegen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehen (und eines Verbrechens) offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes gelegen (vgl. zum Tatbestand des § 55 Abs. 3 Z 1 FPG in der Fassung BGBI. I Nr. 135/2009 VwGH 29.03.2012, 2011/23/0125, mwN). Erneut bleibt festzuhalten, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204, mwN; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110).Somit liegen die Voraussetzungen eines Einreiseverbotes wie eben angegeben mehrfach vor; was sich auch auf die Dauer eines Einreiseverbotes auswirkt. Ein Absehen von der Erlassung eines solchen wäre dagegen angesichts der Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz wegen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehen (und eines Verbrechens) offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes gelegen vergleiche zum Tatbestand des Paragraph 55, Absatz 3, Ziffer eins, FPG in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 135 aus 2009, VwGH 29.03.2012, 2011/23/0125, mwN). Erneut bleibt festzuhalten, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204, mwN; vergleiche auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,).

Neben der Feststellung der objektiven Verwirklichung einer derartigen Verurteilung an sich gilt es nun, auch eine Gefährdungsprognose anzustellen. Hierbei ist in Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit") gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. etwa VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002 mit Hinweis auf VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0049).Neben der Feststellung der objektiven Verwirklichung einer derartigen Verurteilung an sich gilt es nun, auch eine Gefährdungsprognose anzustellen. Hierbei ist in Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit") gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche etwa VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002 mit Hinweis auf VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0049).

Wie oben bereits unter Punkt II. 2.2. ausgeführt, zeigt sich der Beschwerdeführer nicht einsichtig und ist eine Gefährdungsprognose noch nicht absehbar, zumal die Probezeit laufend ist und der Beschwerdeführer bereits in Haft erneut mit Suchtgiftwerkzeugen betreten wurde. Von einer erkennbaren Einsicht und festen Vorsätzen betreffend die Zeit nach seiner Entlassung aus der Haft vermochte der Beschwerdeführer nicht zu überzeugen, gab der Beschwerdeführer in allen Schriftsätzen doch an, unschuldig verurteilt worden zu sein; dies selbst in der Beschwerde, in der er ausdrückte, sich zu Unrecht verurteilt zu fühlen. Die Rückfälle – selbst noch in der Haft, in der er als uneinsichtig, äußerst beratungsresistent, aufbrausend, keinerlei Unrechtseinsicht zeigend, offenbar unbeeindruckt von der erzieherischen Beeinflussung in der Haft agierend und die Bedeutung einer regelkonformen Lebenseinstellung noch nicht anerkennend beschrieben wurde – zeigen, dass auch ein verspürtes Haftübel noch keine nachhaltige Besserung bewirkte; nach wie vor zeigt er eine negierende Haltung zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen. Weder die zuvor bedingten Strafnachsichten hielten den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer gravierender, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Straftaten ab, die letztlich zu einer Verurteilung führten, bei der das Strafmaß (bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe) mit 21 Monaten teilbedingte Freiheitsstrafe zu mehr als einem Drittel ausgeschöpft wurde, noch seine im Bundesgebiet aufhältigen minderjährigen Töchter. In dem vom Beschwerdeführer gesetzten Fehlverhalten, insbesondere in dem seiner letzten Verurteilung zu Grunde liegenden Verbrechen des Suchtgifthandels sowie seiner negierenden Verantwortung ist zweifelsfrei ein deutlicher Hinweis auf die Gefährlichkeit des Verbleibs des Beschwerdeführers zu sehen. Wie oben bereits unter Punkt römisch zwei. 2.2. ausgeführt, zeigt sich der Beschwerdeführer nicht einsichtig und ist eine Gefährdungsprognose noch nicht absehbar, zumal die Probezeit laufend ist und der Beschwerdeführer bereits in Haft erneut mit Suchtgiftwerkzeugen betreten wurde. Von einer erkennbaren Einsicht und festen Vorsätzen betreffend die Zeit nach seiner Entlassung aus der Haft vermochte der Beschwerdeführer nicht zu überzeugen, gab der Beschwerdeführer in allen Schriftsätzen doch an, unschuldig verurteilt worden zu sein; dies selbst in der Beschwerde, in der er ausdrückte, sich zu Unrecht verurteilt zu fühlen. Die Rückfälle – selbst noch in der Haft, in der er als uneinsichtig, äußerst beratungsresistent, aufbrausend, keinerlei Unrechtseinsicht zeigend, offenbar unbeeindruckt von der erzieherischen Beeinflussung in der Haft agierend und die Bedeutung einer regelkonformen Lebenseinstellung noch nicht anerkennend beschrieben wurde – zeigen, dass auch ein verspürtes Haftübel noch keine nachhaltige Besserung bewirkte; nach wie vor zeigt er eine negierende Haltung zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen. Weder die zuvor bedingten Strafnachsichten hielten den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer gravierender, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Straftaten ab, die letztlich zu einer Verurteilung führten, bei der das Strafmaß (bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe) mit 21 Monaten teilbedingte Freiheitsstrafe zu mehr als einem Drittel ausgeschöpft wurde, noch seine im Bundesgebiet aufhältigen minderjährigen Töchter. In dem vom Beschwerdeführer gesetzten Fehlverhalten, insbesondere in dem seiner letzten Verurteilung zu Grunde liegenden Verbrechen des Suchtgifthandels sowie seiner negierenden Verantwortung ist zweifelsfrei ein deutlicher Hinweis auf die Gefährlichkeit des Verbleibs des Beschwerdeführers zu sehen.

Aufgrund dieser Erwägungen ist somit eine positive Zukunftsprognose ausgeschlossen, vielmehr unter Berücksichtigung aller zuvor genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefährdung von öffentlichen Interessen anzunehmen (VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074).

Was die gewählte Dauer des Einreiseverbotes betrifft, bewegt sich diese innerhalb des der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Rahmens, wobei § 53 Abs. 3 erster Teilsatz FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von bis zu zehn Jahren für zulässig erachtet. Was die gewählte Dauer des Einreiseverbotes betrifft, bewegt sich diese innerhalb des der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Rahmens, wobei Paragraph 53, Absatz 3, erster Teilsatz FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von bis zu zehn Jahren für zulässig erachtet.

Das BFA hat bei der Bemessung der Höhe die maßgeblichen Faktoren wie Aufenthaltsdauer, Verfestigung privater und familiärer Natur, strafgerichtliches Fehlverhalten und gegen die Folgen eines mehrjährigen Rückkehrhindernisses miteinbezogen und kann das verhängte Einreiseverbot von vier Jahre nicht als unangemessen angesehen werden. In Anbetracht der möglichen zehn Jahre hat es das Einreiseverbot trotz viermaliger Verurteilung, fehlender Schuld- und Tateinsicht hinsichtlich des Verbrechens des Suchtgifthandels, fehlenden Kontaktes zu seinen Kindern seit zwölf Jahren und ausständigen Unterhaltsleistungen in Höhe von ca. EUR 13.000,00 pro Kind mit weniger als der Hälfte angesetzt, sodass die Höhe nicht zu beanstanden ist.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war., Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Zusammenhang mit der Bestimmung des § 52 Abs. 4 FPG bzw. der Verhängung eines Einreiseverbotes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Zusammenhang mit der Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 4, FPG bzw. der Verhängung eines Einreiseverbotes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.

Schlagworte

Abschiebung Angemessenheit Einreiseverbot rechtmäßig freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Haft Haftstrafe Interessenabwägung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung Sachbeschädigung schriftliche Ausfertigung schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Verbrechen Verhältnismäßigkeit Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:I423.2133113.2.00

Im RIS seit

12.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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