Entscheidungsdatum
28.02.2024Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13Spruch
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3.) W247 2281685-1/11E
4.) W247 2282031-1/9E
5.) W247 2281688-1/6E
6.) W247 2281687-1/6E
7.) W247 2281899-1/5E
8.) W247 2281895-1/5E
9.) W247 2281897-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER über die Beschwerden von 3.) XXXX , geb. am XXXX ; 4.) XXXX , geb. am XXXX ; 5.) mj. XXXX , alias XXXX , geb. am XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX ; 6.) mj. XXXX , geb. am XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX ; 7.) mj. XXXX , geb. am XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX ; 8.) mj. XXXX , geb. am XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX ; und 9.) mj. XXXX , geb. am XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX ; alle StA. Russische Föderation und vertreten durch die XXXX , der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2023, 3.) Zl. XXXX , 4.) Zl. XXXX , 5.) Zl. XXXX , 6.) Zl. XXXX , 7.) Zl. XXXX , 8.) Zl. XXXX und 9.) Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.01.2024 und am 19.01.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER über die Beschwerden von 3.) römisch 40 , geb. am römisch 40 ; 4.) römisch 40 , geb. am römisch 40 ; 5.) mj. römisch 40 , alias römisch 40 , geb. am römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 ; 6.) mj. römisch 40 , geb. am römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 ; 7.) mj. römisch 40 , geb. am römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 ; 8.) mj. römisch 40 , geb. am römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 ; und 9.) mj. römisch 40 , geb. am römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 ; alle StA. Russische Föderation und vertreten durch die römisch 40 , der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2023, 3.) Zl. römisch 40 , 4.) Zl. römisch 40 , 5.) Zl. römisch 40 , 6.) Zl. römisch 40 , 7.) Zl. römisch 40 , 8.) Zl. römisch 40 und 9.) Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.01.2024 und am 19.01.2024, zu Recht:
A) I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden hinsichtlich der BF3-BF4 gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., hinsichtlich der BF5-BF9 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen. A) römisch eins. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide werden hinsichtlich der BF3-BF4 gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., hinsichtlich der BF5-BF9 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide der BF3-BF4 werden gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide der BF3-BF4 werden gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF9) sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Agulen (BF1-BF2, BF4-BF9) bzw. der Armenier (BF3, BF5-BF9) und der sunnitischen Ausrichtung des Islam zugehörig. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist der geschiedene Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin (BF2). Beide leben jedoch zusammen. Die BF1-BF2 sind die Eltern der volljährigen Viertbeschwerdeführerin (BF4), Schwiegereltern des BF3 und die Großeltern der mj. Fünft- bis Neuntbeschwerdeführer (BF5-BF9). Die BF4 ist die gesetzliche Vertreterin der mj. BF5-BF9. Der Drittbeschwerdeführer (BF3) ist der Ehemann der BF4 und der Vater der mj. BF5-BF9.
Die Beschwerdeverfahren der BF1-BF2 waren ebenfalls hg. zu W247 2281690-1, sowie W247 2281691-1/E anhängig und wurden ihre Beschwerden mit Erkenntnissen vom heutigen Tag gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG, § 9 BFA-VG und §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeverfahren der BF1-BF2 waren ebenfalls hg. zu W247 2281690-1, sowie W247 2281691-1/E anhängig und wurden ihre Beschwerden mit Erkenntnissen vom heutigen Tag gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG, als unbegründet abgewiesen.
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die BF1-BF8 reisten zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Juli 2018 (BF1) bzw. September 2018 (BF4-BF8) bzw. Oktober/November 2018 (BF2) bzw. Jänner 2020 (BF3) in die Ukraine, wo sie bis Ende Februar 2022 legal gelebt haben. In der Folge reisten die BF1-BF8 am 03.03.2022 nach Polen und in der Folge zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 24.03.2022, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten an ebendiesem Tag, die BF5-BF8 durch ihre gesetzliche Vertretung, jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF9, XXXX , ist am 03.12.2022 im Bundesgebiet nachgeboren. Für ihn wurde am 09.01.2023 über seine gesetzliche Vertretung der Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt.1. Die BF1-BF8 reisten zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Juli 2018 (BF1) bzw. September 2018 (BF4-BF8) bzw. Oktober/November 2018 (BF2) bzw. Jänner 2020 (BF3) in die Ukraine, wo sie bis Ende Februar 2022 legal gelebt haben. In der Folge reisten die BF1-BF8 am 03.03.2022 nach Polen und in der Folge zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 24.03.2022, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten an ebendiesem Tag, die BF5-BF8 durch ihre gesetzliche Vertretung, jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF9, römisch 40 , ist am 03.12.2022 im Bundesgebiet nachgeboren. Für ihn wurde am 09.01.2023 über seine gesetzliche Vertretung der Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt.
2.1. Der BF3 brachte bei seiner Erstbefragung (EE) am 24.03.2022 vor der LPD XXXX im Beisein eines diesem einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH, im Wesentlichen vor, in der Russischen Föderation geboren und verheiratet zu sein, muttersprachlich Russisch, sowie gut Arabisch und schlecht Türkisch zu sprechen, dem islamischen Glauben und der armenischen Volksgruppe anzugehören. Der BF3 habe im Herkunftsstaat 9 Jahre die Grundschule und 6 Jahre die Universität besucht. Er habe eine Berufsausbildung zum Dolmetscher gemacht und sei zuletzt als Farmarbeiter tätig gewesen. Seine Schwiegereltern, seine Ehefrau, und seine 4 Kinder seien mit ihm gemeinsam nach Österreich gereist. In der Russischen Föderation verfüge der BF3 noch über seine Eltern, 2 Brüder und eine Schwester. Seine Schwägerin befinde sich in Österreich und sei im Bundesgebiet asylberechtigt. Sein letzter Wohnsitz sei in der Ukraine, im Oblast Odeskoya (Odessa), im Rajon Ivanoskij (Iwaniwka) im Dorf Pry Chepwka (Prychepivka) gewesen. Im August 2013 habe der BF3 den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat gefasst und sei er im August 2013 legal mit dem Flugzeug von Dagestan nach Istanbul geflogen. Der BF3 habe einen russischen Reisepass, welcher bereits sichergestellt worden sei. In der Türkei habe sich der BF3 bis 13.01.2020 aufgehalten, danach sei er in die Ukraine gereist, wo er bis 27.02.2022 gelebt habe. Folglich sei der BF3 über Polen und Tschechien nach Österreich gekommen. Zu den übrigen durchgereisten EU-Ländern könne der BF3 nichts angeben, weil er lediglich mit dem Bus gereist sei und keinen Behördenkontakt gehabt habe. Sie hätten Österreich erreichen wollen, weil seine Schwägerin, die Schwester der BF4, hier wohne. 2.1. Der BF3 brachte bei seiner Erstbefragung (EE) am 24.03.2022 vor der LPD römisch 40 im Beisein eines diesem einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH, im Wesentlichen vor, in der Russischen Föderation geboren und verheiratet zu sein, muttersprachlich Russisch, sowie gut Arabisch und schlecht Türkisch zu sprechen, dem islamischen Glauben und der armenischen Volksgruppe anzugehören. Der BF3 habe im Herkunftsstaat 9 Jahre die Grundschule und 6 Jahre die Universität besucht. Er habe eine Berufsausbildung zum Dolmetscher gemacht und sei zuletzt als Farmarbeiter tätig gewesen. Seine Schwiegereltern, seine Ehefrau, und seine 4 Kinder seien mit ihm gemeinsam nach Österreich gereist. In der Russischen Föderation verfüge der BF3 noch über seine Eltern, 2 Brüder und eine Schwester. Seine Schwägerin befinde sich in Österreich und sei im Bundesgebiet asylberechtigt. Sein letzter Wohnsitz sei in der Ukraine, im Oblast Odeskoya (Odessa), im Rajon Ivanoskij (Iwaniwka) im Dorf Pry Chepwka (Prychepivka) gewesen. Im August 2013 habe der BF3 den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat gefasst und sei er im August 2013 legal mit dem Flugzeug von Dagestan nach Istanbul geflogen. Der BF3 habe einen russischen Reisepass, welcher bereits sichergestellt worden sei. In der Türkei habe sich der BF3 bis 13.01.2020 aufgehalten, danach sei er in die Ukraine gereist, wo er bis 27.02.2022 gelebt habe. Folglich sei der BF3 über Polen und Tschechien nach Österreich gekommen. Zu den übrigen durchgereisten EU-Ländern könne der BF3 nichts angeben, weil er lediglich mit dem Bus gereist sei und keinen Behördenkontakt gehabt habe. Sie hätten Österreich erreichen wollen, weil seine Schwägerin, die Schwester der BF4, hier wohne.
Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF3 aus, dass er die Ukraine zusammen mit seiner Familie verlassen habe, weil dort Krieg sei. Er habe Angst zusammen mit seiner Familie von Bomben getötet zu werden. Außerdem habe der BF3 als Russe kein gutes Leben in der Ukraine. Nach Dagestan könne er nicht zurück, weil dort auch die russische Politik regiere. Der BF3 habe Angst von ihnen getötet zu werden. Bei einer Rückkehr fürchte der BF3 den Tod.
2.2. Am 24.03.2022, wurde die BF4 ebenfalls vor der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX im Beisein eines der BF4 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH erstbefragt (EE). Dabei brachte sie zusammenfassend vor, dass sie in der Russischen Föderation geboren und Staatsangehörige der Russischen Föderation sei. Sie habe 4 Kinder, welche sie gesetzlich vertrete und welche keine eigenen Fluchtgründe hätten. Die BF4 sei mit ihren Eltern, ihrem Ehemann und ihren 4 Kindern nach Österreich gereist. Ihr Bruder sei noch in der Türkei aufhältig. Eine weitere Schwester der BF4 befinde sich ebenfalls in Österreich und sei im Bundesgebiet asylberechtigt. Hinsichtlich ihrer letzten Wohnadresse in der Ukraine machte die BF4 dieselben Angaben, wie der BF3 bei EE. Den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe die BF4 im Jänner 2014 gefasst, ihr Reiseziel sei die Türkei gewesen, weil sich ihr Ehemann bereits ebendort aufgehalten habe. Im Jänner 2014 sei die BF4 dann legal mit dem Flugzeug nach Istanbul gereist. Sie habe einen russischen Reisepass, welcher sichergestellt worden sei. Die BF4 habe sich 4 ½ Jahre in der Türkei befunden und hätten sie anschließend bis Kriegsausbruch in der Ukraine gelebt. Danach seien sie über Polen und Tschechien am 04.03.2022 (Anm.: tatsächlich 03.03.2022) nach Österreich eingereist. Österreich sei ihr Reiseziel gewesen, weil die Schwester der BF4 im Bundesgebiet lebe. Die Reise hätten sie selbst organisiert.2.2. Am 24.03.2022, wurde die BF4 ebenfalls vor der Landespolizeidirektion (LPD) römisch 40 im Beisein eines der BF4 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH erstbefragt (EE). Dabei brachte sie zusammenfassend vor, dass sie in der Russischen Föderation geboren und Staatsangehörige der Russischen Föderation sei. Sie habe 4 Kinder, welche sie gesetzlich vertrete und welche keine eigenen Fluchtgründe hätten. Die BF4 sei mit ihren Eltern, ihrem Ehemann und ihren 4 Kindern nach Österreich gereist. Ihr Bruder sei noch in der Türkei aufhältig. Eine weitere Schwester der BF4 befinde sich ebenfalls in Österreich und sei im Bundesgebiet asylberechtigt. Hinsichtlich ihrer letzten Wohnadresse in der Ukraine machte die BF4 dieselben Angaben, wie der BF3 bei EE. Den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe die BF4 im Jänner 2014 gefasst, ihr Reiseziel sei die Türkei gewesen, weil sich ihr Ehemann bereits ebendort aufgehalten habe. Im Jänner 2014 sei die BF4 dann legal mit dem Flugzeug nach Istanbul gereist. Sie habe einen russischen Reisepass, welcher sichergestellt worden sei. Die BF4 habe sich 4 ½ Jahre in der Türkei befunden und hätten sie anschließend bis Kriegsausbruch in der Ukraine gelebt. Danach seien sie über Polen und Tschechien am 04.03.2022 Anmerkung, tatsächlich 03.03.2022) nach Österreich eingereist. Österreich sei ihr Reiseziel gewesen, weil die Schwester der BF4 im Bundesgebiet lebe. Die Reise hätten sie selbst organisiert.
Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die BF4 an, dass in der Ukraine Krieg herrsche und sie Angst habe von Bomben getötet zu werden. Nach Dagestan könne sie nicht zurück, weil es für ihren Mann zu schwer gewesen sei, dort zu leben. Das habe religiöse Gründe. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe die BF4 Angst entführt zu werden oder zu sterben.
2.3. Die BF5-BF8 wurden aufgrund ihres kindlichen Alters nicht polizeilich erstbefragt.
3. Der BF9 wurde am 03.12.2022 im österreichischen Bundesgebiet nachgeboren und stellte die BF4 für diesen am 09.01.2023 schriftlich ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz.
4.1. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 16.01.2023, im Beisein eines dem BF3 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH, gab der BF3 im Wesentlichen an, dass es ihm gut gehe, er sich gesund fühle und keine Medikamente benötige. Er spreche Russisch und Arabisch in Wort, sowie Schrift, etwas Türkisch und lerne derzeit Deutsch. Der BF3 habe bis dato die Wahrheit gesagt. Er heiße XXXX , wurde am XXXX in XXXX , in Dagestan, geboren und gehöre der armenischen Volksgruppe an. Bis 2007 habe sich der BF3 in Dagestan aufgehalten, dann sei er nach Ägypten gegangen, wo er sich bis 2012 aufgehalten habe. Im Jahr 2013 sei der BF3 wieder nach XXXX gereist und im August 2013 in die Türkei ausgereist. Im Jänner 2020 habe sich der BF3 in die Ukraine begeben, wo er bis Kriegsausbruch verblieben sei. Im März 2022 sei der BF3 nach Österreich gereist. Der BF3 sei zuerst in die Türkei geflogen, seine Frau sei mit den Kindern nachgekommen. So sei das auch in der Ukraine gewesen, wobei seine Frau zuerst mit den Kindern in die Ukraine gereist sei und der BF3 nachgereist sei. Der BF3 habe nicht von der Ukraine in die Russische Föderation reisen können, weil er verfolgt werde. Der BF3 habe keinen Militärdienst geleistet und sei zu diesem Zeitpunkt in Ägypten gewesen. Der BF3 habe eine Einberufung zum Wehrdienst erhalten, danach habe er sich nach Ägypten begeben. Bei seiner Rückreise in den Herkunftsstaat sei der BF3 bereits Vater mehrerer Kinder gewesen, weshalb die Einberufung hinfällig gewesen sei. 4.1. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 16.01.2023, im Beisein eines dem BF3 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH, gab der BF3 im Wesentlichen an, dass es ihm gut gehe, er sich gesund fühle und keine Medikamente benötige. Er spreche Russisch und Arabisch in Wort, sowie Schrift, etwas Türkisch und lerne derzeit Deutsch. Der BF3 habe bis dato die Wahrheit gesagt. Er heiße römisch 40 , wurde am römisch 40 in römisch 40 , in Dagestan, geboren und gehöre der armenischen Volksgruppe an. Bis 2007 habe sich der BF3 in Dagestan aufgehalten, dann sei er nach Ägypten gegangen, wo er sich bis 2012 aufgehalten habe. Im Jahr 2013 sei der BF3 wieder nach römisch 40 gereist und im August 2013 in die Türkei ausgereist. Im Jänner 2020 habe sich der BF3 in die Ukraine begeben, wo er bis Kriegsausbruch verblieben sei. Im März 2022 sei der BF3 nach Österreich gereist. Der BF3 sei zuerst in die Türkei geflogen, seine Frau sei mit den Kindern nachgekommen. So sei das auch in der Ukraine gewesen, wobei seine Frau zuerst mit den Kindern in die Ukraine gereist sei und der BF3 nachgereist sei. Der BF3 habe nicht von der Ukraine in die Russische Föderation reisen können, weil er verfolgt werde. Der BF3 habe keinen Militärdienst geleistet und sei zu diesem Zeitpunkt in Ägypten gewesen. Der BF3 habe eine Einberufung zum Wehrdienst erhalten, danach habe er sich nach Ägypten begeben. Bei seiner Rückreise in den Herkunftsstaat sei der BF3 bereits Vater mehrerer Kinder gewesen, weshalb die Einberufung hinfällig gewesen sei.
Bevor der BF3 nach Ägypten gereist sei, habe er mit seinem Onkel gearbeitet und Ersparnisse gehabt. Nachdem er aus Ägypten zurückgekehrt sei, habe er in der Moschee die arabische Sprache und Koranlesungen unterrichtet. Er sei auch bei der Herstellung von Bausteinen tätig gewesen. Zunächst hätten sie im Herkunftsstaat im Elternhaus gelebt, dann in einer Mietwohnung. Alle Verwandten des BF3 würden in der Russischen Föderation leben und stehe er mit seinen Eltern im ständigen Kontakt.
Seine Frau, die BF4, habe der BF3 im Jahr 2008 im Dorf XXXX geheiratet. In Österreich habe der BF3 lediglich Verwandte seiner Frau. Deutsch lerne der BF3 selbständig. Im Herkunftsstaat habe der BF3 9 Jahre lang die Grundschule besucht und den Beruf des Schweißers angelernt. Auf Vorhalt, dass der BF3 bei seiner Erstbefragung angegeben habe 6 Jahre lang die Uni besucht zu haben, vermeinte der BF3, dass dies ein Irrtum sei. In Ägypten habe er nur eine Vorbereitung für ein Studium versucht. Seine Frau, die BF4, habe der BF3 im Jahr 2008 im Dorf römisch 40 geheiratet. In Österreich habe der BF3 lediglich Verwandte seiner Frau. Deutsch lerne der BF3 selbständig. Im Herkunftsstaat habe der BF3 9 Jahre lang die Grundschule besucht und den Beruf des Schweißers angelernt. Auf Vorhalt, dass der BF3 bei seiner Erstbefragung angegeben habe 6 Jahre lang die Uni besucht zu haben, vermeinte der BF3, dass dies ein Irrtum sei. In Ägypten habe er nur eine Vorbereitung für ein Studium versucht.
Die ersten Verfolgungen hätten nach der Rückkehr des BF3 aus Ägypten stattgefunden, das sei Ende 2012 gewesen. In der Nähe einer Synagoge sei ein Fahrzeug in die Luft gesprengt worden und habe ihn die Behörde erstmals nach diesem Attentat aufgefordert zu einer Vernehmung zu kommen. Mit dieser Geschichte habe alles angefangen. Der BF3 sei zur Polizei geladen worden und als Verdächtiger unter Beobachtung gestanden. Er sei erkennungsdienstlich behandelt worden, seine Fingerabdrücke hätten nicht genommen werden können, deshalb sei der BF3 nur fotografiert worden. Ihm sei eine Zusammenarbeit mit den Behörden angeboten worden, der BF3 habe darauf jedoch verzichtet, weil es gefährlich sei. In weiterer Folge seien immer weitere Attentate in Dagestan passiert. Die Personen, die in der Moschee gebetet hätten, seien immer wieder von den Behörden aufgefordert worden sich bei ihnen zu melden. Der Schwager des BF3, er befinde sich in Österreich, sei in Dagestan verprügelt worden und dann nach Österreich geflüchtet. Ein Freund des BF3 sei entführt worden. Der BF3 habe Angst gehabt weiter in diesem Land zu leben. Er habe sich nicht in einen anderen Teil der Russischen Föderation begeben, weil der BF3 Angst habe, in ganz Russland nicht sicher zu sein, er könnte überall gefunden werden. Einen Haftbefehl gegen den BF3 im Herkunftsstaat gäbe es nicht. Auf Vorhalt, dass die BF4 angegeben habe, der BF3 werde in der Russischen Föderation gesucht, führte der BF3 aus, dass er damit bedroht worden sei über Interpol zur Fahndung ausgeschrieben zu werden. Das habe dem BF3 ein Polizist am Telefon gesagt. Der BF3 habe den dagestanischen Behörden eine Bestätigung aus dem türkischen Konsulat vorlegen müssen, weil geplant gewesen sei den BF3 zur Fahndung auszuschreiben. Der Cousin des BF3 habe der BF4 einmal einen kleinen Geldbetrag für die Kinder geschickt. Ihm sei dann vorgeworfen worden, dass er Terroristen finanziell unterstützt habe.
Befragt dazu, warum seine Frau von Interpol gesucht werde, gab der BF3 an, dass er es nicht wisse. Vielleicht sei sie ausgeschrieben worden, weil sie in der Ukraine gewesen seien. Die Eltern des BF3 seien auch öfter nach ihnen befragt worden. Der BF3 selbst sei telefonisch von einem Polizeibeamten befragt worden. Er sei gefragt worden, warum er das Land verlassen habe. Der BF3 habe angegeben, in der Russischen Föderation Angst um sein Leben zu haben. Der Polizist habe angegeben, dass der Cousin des BF3 gesagt habe, der BF3 sei in Syrien gewesen und habe einen Eid geleistet. Der BF3 sei jedoch nie in Syrien gewesen. Befragt dazu, warum sein Cousin so etwas sage, vermeinte der BF3, dass das alles Verleumdungen seien. Sein Cousin habe das nie gesagt, die Polizei gebe das nur an. Es sei weiters behauptet worden, dass die Ehefrau seines Cousins gesagt habe, den BF3 bei einem Videotelefonat in Militäruniform gesehen zu haben. Das bestreite der BF3 ebenfalls. Es seien Beweise verlangt worden, dass sich der BF3 in der Türkei aufgehalten habe, so einen Beweis habe er jedoch nicht vorlegen können. Der BF3 habe sich lediglich die ersten 3 Monate legal in der Türkei aufgehalten, dann sei er illegal gewesen.
In seinem Herkunftsstaat sei er nie politisch oder religiös tätig gewesen. Der BF3 sei jedoch in der Moschee gewesen und habe die arabische Sprache, sowie den Koran gelehrt. Das sehe er jedoch nicht als „religiös tätig“ an. In der Türkei habe sich der BF3 in Antalya aufgehalten und ebendort auf Baustellen, sowie als Schweißer gearbeitet. Im Bundesgebiet besuche der BF3 in der Moschee im XXXX das Freitagsgebiet. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte der BF3 gefoltert und inhaftiert zu werden. Nach dem Telefonat in der Türkei sei der BF3 unter Beobachtung gestellt worden. Er stehe auf der Liste der verdächtigen Personen. Der BF3 sei in der Ukraine gewesen und habe auf das Konsulat gehen müssen wegen eines Leumundszeugnisses. Der BF3 habe Angst gehabt, weshalb er einen Bekannten diesbezüglich gebeten habe. Dem BF3 sei gesagt worden, dass er nicht direkt auf der Liste stehe, aber als gefährlich eingestuft worden sei und unter Beobachtung stehe. Als sie dann in Österreich gewesen seien, seien die Eltern des BF3 von der Polizei vorgeladen worden, wobei dem BF3 vorgeworfen worden sei, er habe in der Ukraine auf Seiten der Ukraine gekämpft. Die Eltern des BF3 seien aufgefordert worden eine Bestätigung hinsichtlich des Aufenthalts des BF3 in Österreich vorzulegen. In seinem Herkunftsstaat sei er nie politisch oder religiös tätig gewesen. Der BF3 sei jedoch in der Moschee gewesen und habe die arabische Sprache, sowie den Koran gelehrt. Das sehe er jedoch nicht als „religiös tätig“ an. In der Türkei habe sich der BF3 in Antalya aufgehalten und ebendort auf Baustellen, sowie als Schweißer gearbeitet. Im Bundesgebiet besuche der BF3 in der Moschee im römisch 40 das Freitagsgebiet. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte der BF3 gefoltert und inhaftiert zu werden. Nach dem Telefonat in der Türkei sei der BF3 unter Beobachtung gestellt worden. Er stehe auf der Liste der verdächtigen Personen. Der BF3 sei in der Ukraine gewesen und habe auf das Konsulat gehen müssen wegen eines Leumundszeugnisses. Der BF3 habe Angst gehabt, weshalb er einen Bekannten diesbezüglich gebeten habe. Dem BF3 sei gesagt worden, dass er nicht direkt auf der Liste stehe, aber als gefährlich eingestuft worden sei und unter Beobachtung stehe. Als sie dann in Österreich gewesen seien, seien die Eltern des BF3 von der Polizei vorgeladen worden, wobei dem BF3 vorgeworfen worden sei, er habe in der Ukraine auf Seiten der Ukraine gekämpft. Die Eltern des BF3 seien aufgefordert worden eine Bestätigung hinsichtlich des Aufenthalts des BF3 in Österreich vorzulegen.
4.2. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 16.01.2023 im Beisein eines der BF4 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH, gab die BF4 zusammenfassend an, es gehe ihr gut und sie nehme keine Medikamente. Die BF4 komme aus Dagestan, dort werde ein eigener Dialekt gesprochen. Als Erstsprache spreche die BF4 Russisch, darüber hinaus könne sie Arabisch lesen sowie schreiben und könne sie ein wenig Türkisch. Gerade lerne die BF4 Deutsch. Bis dato habe die BF4 wahrheitsgemäß ausgesagt.
Ihr Name sei XXXX , sie sei am XXXX in Dagestan, im Dorf XXXX , geboren und sei in XXXX aufgewachsen, wo sie immer gelegt habe. Die BF4 sei in Dagestan 17 Jahre lang aufhältig gewesen. Mit 17 Jahren habe sie den BF3 geheiratet und sei von 2007 bis 2012 gemeinsam mit ihrem Mann in Kairo gewesen. Von 2012 bis 2014 habe sich die BF4 neuerlich in XXXX aufgehalten. Im Sommer 2013 sei der Mann der BF4 in die Türkei gereist, wohin die BF4 im Jänner 2014 nachgereist sei. Im September 2018 sei die BF4 in die Ukraine gegangen, der BF3 sei im Jänner 2020 nachgekommen. Seit März 2022 sei die BF4 in Österreich. In Ägypten sei sie Hausfrau gewesen und habe Arabisch gelernt. In dieser Zeit habe die BF4 von den Ersparnissen und der finanziellen Unterstützung ihrer Eltern und der Eltern des BF3 gelebt. Ihre wirtschaftliche Situation vor der Flucht aus dem Heimatland sei mittelmäßig gewesen. Es habe harte Zeiten und dann wieder bessere Zeiten gegeben. Im Herkunftsstaat habe der BF3 für den Lebensunterhalt der Familie gesorgt. Er habe in der Firma des Vaters der BF4 gearbeitet. Nachdem sie von Ägypten zurückgekehrt seien, habe der BF3 in einer Moschee Arabisch unterrichtet. Gelebt hätten sie in einer Mietwohnung und habe die BF4 noch viele Verwandte in Dagestan, wobei zu ihnen ständiger telefonischer Kontakt bestehe. Ihr Name sei römisch 40 , sie sei am römisch 40 in Dagestan, im Dorf römisch 40 , geboren und sei in römisch 40 aufgewachsen, wo sie immer gelegt habe. Die BF4 sei in Dagestan 17 Jahre lang aufhältig gewesen. Mit 17 Jahren habe sie den BF3 geheiratet und sei von 2007 bis 2012 gemeinsam mit ihrem Mann in Kairo gewesen. Von 2012 bis 2014 habe sich die BF4 neuerlich in römisch 40 aufgehalten. Im Sommer 2013 sei der Mann der BF4 in die Türkei gereist, wohin die BF4 im Jänner 2014 nachgereist sei. Im September 2018 sei die BF4 in die Ukraine gegangen, der BF3 sei im Jänner 2020 nachgekommen. Seit März 2022 sei die BF4 in Österreich. In Ägypten sei sie Hausfrau gewesen und habe Arabisch gelernt. In dieser Zeit habe die BF4 von den Ersparnissen und der finanziellen Unterstützung ihrer Eltern und der Eltern des BF3 gelebt. Ihre wirtschaftliche Situation vor der Flucht aus dem Heimatland sei mittelmäßig gewesen. Es habe harte Zeiten und dann wieder bessere Zeiten gegeben. Im Herkunftsstaat habe der BF3 für den Lebensunterhalt der Familie gesorgt. Er habe in der Firma des Vaters der BF4 gearbeitet. Nachdem sie von Ägypten zurückgekehrt seien, habe der BF3 in einer Moschee Arabisch unterrichtet. Gelebt hätten sie in einer Mietwohnung und habe die BF4 noch viele Verwandte in Dagestan, wobei zu ihnen ständiger telefonischer Kontakt bestehe.
Die BF4 sei standesamtlich verheiratet. Gemeinsam hätte sie mit dem BF3 5 Kinder, wobei das letzte Kind am 03.12.2022 im Bundesgebiet nachgeboren sei. Zuerst hätten sie traditionell geheiratet, wann könne die BF4 nicht sagen. Die BF4 lebe im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt mit den BF1-BF3 und den BF5-BF9. Außerdem wohne die Schwester der BF4, XXXX , geb. am XXXX , in Österreich. Sie sei im Bundesgebiet asylberechtigt. Die BF4 sei standesamtlich verheiratet. Gemeinsam hätte sie mit dem BF3 5 Kinder, wobei das letzte Kind am 03.12.2022 im Bundesgebiet nachgeboren sei. Zuerst hätten sie traditionell geheiratet, wann könne die BF4 nicht sagen. Die BF4 lebe im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt mit den BF1-BF3 und den BF5-BF9. Außerdem wohne die Schwester der BF4, römisch 40 , geb. am römisch 40 , in Österreich. Sie sei im Bundesgebiet asylberechtigt.
Die Kinder der BF4 seien in Österreich in der Schule. Die jüngste Tochter der BF4 besuche den Kindergarten. Von Oktober 2022 bis zur Geburt ihres Sohnes habe die BF4 Deutschkurse besucht. Der BF3 lerne zu Hause Deutsch und wolle im Frühling mit einem A2 Kurs beginnen. Im Herkunftsstaat habe die BF4 11 Jahre lang die Grundschule besucht und sei als Schneiderin tätig gewesen. Eine Ausbildung zur Schneiderin habe die BF4 nicht gemacht.
Im Herkunftsstaat erstmalig verfolgt worden sei die BF4 nach ihrer Rückkehr aus Ägypten. In Dagestan sei es üblich, dass nach jeder Explosion oder Auseinandersetzung Personen, die in einer Weise mit dem Islam zu tun haben, von der Polizei befragt werden. Jeder der mit dem Islam zu tun habe, junge betende Männer, würden immer abgeholt und würde ihnen die Finanzierung von Terrorgruppen vorgeworfen. Wenn jemand von der Polizei befragt würde, treffe das die gesamte Familie. Die BF4 habe Angst um ihr Leben und das ihrer Kinder gehabt. Sie sei mit ihrem Mann in Ägypten gewesen und habe Arabisch gelernt. In ihrem Land sei es so, dass man automatisch als potentieller Täter angesehen werde, wenn man den Islam lehre. Der BF3 habe Probleme gehabt und die BF4 sei ihm gefolgt. Persönlich sei die BF4 in der Russischen Föderation nicht verfolgt worden. Nach ihrer Ausreise in die Türkei seien die BF1-BF2 jedoch öfter zum Aufenthaltsort der BF4 gefragt worden. In Dagestan sei der Islam die vorherrschende Religion, es gäbe jedoch noch andere. Befragungen nach einer Explosion könnten jeden betreffen, auch jeden, der in die Moschee gehe. Es gäbe verschiedene Gruppen und Personen, die immer wieder in Verdacht stünden. Der BF3 falle unter diese Gruppe, weil er in Ägypten gewesen sei und Arabisch gelernt habe. Er habe in der Moschee Koranvorlesungen abgehalten und Arabisch unterrichtet.
Befragt dazu, ob im Herkunftsstaat ein Haftbefehl gegen sie bestünde, gab die BF4 an, dass bis jetzt niemand auf sie aufmerksam geworden sei. Vor der Geburt ihres Sohnes XXXX habe die BF4 in Österreich jedoch eine Vorladung erhalten. Dort sei ihr vorgehalten worden, dass sie in der Russischen Föderation gesucht werde. Am 08.02.2023 habe die BF4 diesbezüglich eine Verhandlung. Ihr sei bekannt, dass gegen ihre Person Ermittlungen laufen. Den Grund der Ermittlungen kenne sie allerdings nicht. Sie habe selbst im Internet auf die Seite von Interpol geschaut und gesehen, dass sie in Russland auf der Fahndungsliste stehe. Die BF4 vermute, dass sie wegen des BF3 auf der Fahndungsliste stehe. Als sie schon in Österreich gewesen seien, seien ihr Vater und ihr Ehemann von den Behörden kontaktiert worden. Die BF4 gehe davon aus, dass es um die Einberufung für einen Militäreinsatz gehe. Schriftliche Aufforderung sei noch keine gekommen, da die Behörde wisse, dass der BF3 nicht in Dagestan sei. Es seien nur Vermutungen, aber dem BF1 sei am Telefon bekanntgegeben worden, dass er auf die Fahndungsliste komme, sollte er nicht zurückkommen. Der BF1 habe mit einem Polizeibeamten gesprochen und habe eine österreichische, eine ukrainische, sowie eine russische Nummer. Die BF4 sei im Herkunftsstaat weder politisch, noch religiös aktiv gewesen. Während ihres Aufenthalts in der Türkei habe sich die BF4 mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in Antalya aufgehalten. In der Türkei und in der Ukraine hätten die Kinder der BF4 Fernunterricht gehabt. In der Ukraine hätten sie in einem näher genannten Dorf gelebt, wo es keine Schule in der Nähe gegeben habe. In der Türkei sei die BF5 in die erste Klasse gegangen, die anderen Kinder seien zu klein gewesen. Befragt dazu, ob im Herkunftsstaat ein Haftbefehl gegen sie bestünde, gab die BF4 an, dass bis jetzt niemand auf sie aufmerksam geworden sei. Vor der Geburt ihres Sohnes römisch 40 habe die BF4 in Österreich jedoch eine Vorladung erhalten. Dort sei ihr vorgehalten worden, dass sie in der Russischen Föderation gesucht werde. Am 08.02.2023 habe die BF4 diesbezüglich eine Verhandlung. Ihr sei bekannt, dass gegen ihre Person Ermittlungen laufen. Den Grund der Ermittlungen kenne sie allerdings nicht. Sie habe selbst im Internet auf die Seite von Interpol geschaut und gesehen, dass sie in Russland auf der Fahndungsliste stehe. Die BF4 vermute, dass sie wegen des BF3 auf der Fahndungsliste stehe. Als sie schon in Österreich gewesen seien, seien ihr Vater und ihr Ehemann von den Behörden kontaktiert worden. Die BF4 gehe davon aus, dass es um die Einberufung für einen Militäreinsatz gehe. Schriftliche Aufforderung sei noch keine gekommen, da die Behörde wisse, dass der BF3 nicht in Dagestan sei. Es seien nur Vermutungen, aber dem BF1 sei am Telefon bekanntgegeben worden, dass er auf die Fahndungsliste komme, sollte er nicht zurückkommen. Der BF1 habe mit einem Polizeibeamten gesprochen und habe eine österreichische, eine ukrainische, sowie eine russische Nummer. Die BF4 sei im Herkunftsstaat weder politisch, noch religiös aktiv gewesen. Während ihres Aufenthalts in der Türkei habe sich die BF4 mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in Antalya aufgehalten. In der Türkei und in der Ukraine hätten die Kinder der BF4 Fernunterricht gehabt. In der Ukraine hätten sie in einem näher genannten Dorf gelebt, wo es keine Schule in der Nähe gegeben habe. In der Türkei sei die BF5 in die erste Klasse gegangen, die anderen Kinder seien zu klein gewesen.
In Österreich sei die BF4 weder in einem Verein, noch einer Organisation tätig. Bei ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe die BF4 Angst um ihr Leben. Als sie mit dem BF3 in der Türkei aufhältig gewesen sei und ihre Eltern noch in Dagestan gewesen seien, seien diese mehrmals von den Behörden aufgesucht und aufgefordert worden mit der BF4 Kontakt aufzunehmen. Der BF4 sei vorgehalten worden, dass sie nicht in der Türkei, sondern in Syrien sei und eine Terroristin wäre. Die BF1-BF2 seien aufgefordert worden Beweise vorzulegen, wonach die BF4 in der Türkei sei. Die Eltern der BF4 hätten gesagt, dass sie die BF3-BF4 und ihre Kinder in der Türkei besucht hätten und, dass die BF4 Dokumente für ihre Kinder im russischen Konsulat ausstellen habe lassen. Die BF3-BF4 seien nie in Syrien gewesen. Die BF4 lebe derzeit von der Grundversorgung.
4.3. Die BF5-BF9 wurden aufgrund ihres kindlichen Alters nicht niederschriftlich einvernommen.
5. Mit Stellungnahme vom 25.09.2023 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter der BF3-BF9 für den BF3 vorgebracht, dass dieser am 30.08.2023 vor dem LG XXXX zur Überprüfung der Zulässigkeit seiner Auslieferung an die Russische Föderation geladen gewesen sei. Die Russische Föderation suche den BF3 und habe ihn international zur Fahndung ausgeschrieben. Seine dahingehenden Befürchtungen habe der BF3 bereits bei seiner Einvernahme vor dem BFA geäußert. Die vorgelegte Ladung beweise die begründete Furcht des BF3 in seinem Herkunftsstaat gefoltert bzw. inhaftiert zu werden. Als Beweis der Strafverfolgung durch die Russische Föderation gegen die BF4 werde der Beschluss des LG XXXX vorgelegt, mit welchem die Auslieferung der BF4 in die Russische Föderation für nicht zulässig erklärt worden sei. Das LG habe im Fall der BF4 die unzureichende menschenrechtliche Lage in der Russischen Föderation als Begründung für die Unzulässigkeit der Auslieferung herangezogen. Demnach sei in einem anderen Fall ein russischer Staatsangehöriger ausgeliefert und dann unter kaum überprüfbaren Bedingungen inhaftiert worden. Außerdem seien diesem nach der Auslieferung weitere Straftaten durch die russischen Strafverfolgungsbehörden vorgeworfen worden. 5. Mit Stellungnahme vom 25.09.2023 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter der BF3-BF9 für den BF3 vorgebracht, dass dieser am 30.08.2023 vor dem LG römisch 40 zur Überprüfung der Zulässigkeit seiner Auslieferung an die Russische Föderation geladen gewesen sei. Die Russische Föderation suche den BF3 und habe ihn international zur Fahndung ausgeschrieben. Seine dahingehenden Befürchtungen habe der BF3 bereits bei seiner Einvernahme vor dem BFA geäußert. Die vorgelegte Ladung beweise die begründete Furcht des BF3 in seinem Herkunftsstaat gefoltert bzw. inhaftiert zu werden. Als Beweis der Strafverfolgung durch die Russische Föderation gegen die BF4 werde der Beschluss des LG römisch 40 vorgelegt, mit welchem die Auslieferung der BF4 in die Russische Föderation für nicht zulässig erklärt worden sei. Das LG habe im Fall der BF4 die unzureichende menschenrechtliche Lage in der Russischen Föderation als Begründung für die Unzulässigkeit der Auslieferung herangezogen. Demnach sei in einem anderen Fall ein russischer Staatsangehöriger ausgeliefert und dann unter kaum überprüfbaren Bedingungen inhaftiert worden. Außerdem seien diesem nach der Auslieferung weitere Straftaten durch die russischen Strafverfolgungsbehörden vorgeworfen worden.
In der Folge wurde auf verschiedene Passagen des LIBs verwiesen, insbesondere wurde hervorgehoben, dass Rechtsschutz und Justizwesen in Dagestan unzureichend seien, was an schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen liege, welche durch Behörden begangen würden. Es sei eine Taktik der russischen Behörden Regimekritiker durch missbräuchliche Interpol Ausschreibungen ausfindig zu machen. Die „Extremismus“-Definition in der Russischen Föderation sei schwammig und werde ua. gegen Zeugen Jehovas und muslimische Gruppen aufgrund „Extremismus-Verdachts“ vorgegangen. Viele Muslime seien in den letzten Jahren wegen ihrer angeblichen Zugehörigkeit zu einer verbotenen islamistischen Gruppierung inhaftiert worden. Russlandweit würden Datenbanken existieren, welche Personen mit angeblichen Verbindungen zu „Extremismus“ auflisten. Sicherheitsbehörden in Dagestan würden (islamistischen) Extremismus unter Anwendung von Menschenrechtsverletzungen bekämpfen. Im Nordkaukasus würden insbesondere vermeintliche Extremisten gefoltert, um Geständnisse von ihnen zu erlangen. Auch die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an. Der EGMR habe jüngst 3 Männern aus Dagestan, welche aufgrund angeblichen Terrorismusverdachts von russischen Sicherheitsbehörden entführt und unter Folteranwendung zu Geständnissen gezwungen worden seien, Schadenersatz zugesprochen. Darüber hinaus bestünden in russischen Gefängnissen unmenschliche Haftbedingungen.
Hinsichtlich des Ukraine-Krieges sei auszuführen, dass es, insbesondere im Nordkaukasus, zu Zwangsrekrutierungen komme. Ethnische Minderheiten und ärmere Bevölkerungsgruppen würden einen überproportionalen Teil der in der Ukraine gefallenen Soldaten ausmachen. Seit September 2022 würden auch Strafgefangene rekrutiert und ermögliche eine Novelle aus November 2022 eine Rekrutierung von Schwerverbrechern.
Insgesamt würden die geschilderten Zustände bei der Strafverfolgung und in den Haftanstalten eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Darüber hinaus werde hinsichtlich der Asylrelevanz auf ein näher genanntes Erkenntnis des BVwG verwiesen, in welchem festgestellt worden sei, dass nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass dem BF asylrelevante Verfolgung drohe, da er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat der Gefahr ausgesetzt sei, wegen einer ihm unterstellten staatsfeindlichen politischen Einstellung seitens der russischen Behörden willkürlich strafrechtlich verfolgt zu werden. Dadurch, dass der russische Staat den BF als vermeintlichen Extremisten strafrechtlich verfolge, sei ebenso wenig ausgeschlossen, dass dem BF bei seiner Rückkehr Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe durch die russischen Sicherheitsbehörden drohe. Insgesamt würden die geschilderten Zustände bei der Strafverfolgung und in den Haftanstalten eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen. Darüber hinaus werde hinsichtlich der Asylrelevanz auf ein näher genanntes Erkenntnis des BVwG verwiesen, in welchem festgestellt worden sei, dass nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass dem BF asylrelevante Verfolgung drohe, da er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat der Gefahr ausgesetzt sei, wegen einer ihm unterstellten staatsfeindlichen politischen Einstellung seitens der russischen Behörden willkürlich strafrechtlich verfolgt zu werden. Dadurch, dass der russische Staat den BF als vermeintlichen Extremisten strafrechtlich verfolge, sei ebenso wenig ausgeschlossen, dass dem BF bei seiner Rückkehr Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe durch die russischen Sicherheitsbehörden drohe.
6. Folgende Dokumente wurden erstinstanzlich für die BF3-BF9 vorgelegt:
? Russischer Reisepass des BF3, Nr. XXXX , gültig von 08.06.2016 bis 08.06.2026;? Russischer Reisepass des BF3, Nr. römisch 40 , gültig von 08.06.2016 bis 08.06.2026;
? Russischer Reisepass der BF4, Nr. XXXX , gültig von 26.09.2012 bis 26.09.2022;? Russischer Reisepass der BF4, Nr. römisch 40 , gültig von 26.09.2012 bis 26.09.2022;
? Empfehlungsschreiben des Vereins XXXX vom 16.01.2023? Empfehlungsschreiben des Vereins römisch 40 vom 16.01.2023
? Bestätigung über den Schulbesuch im Schuljahr 2022/23 der BF5-BF7 vom 17.01.2023;
? Gewerbeanmeldung „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht im grenzüberschreitenden Güterverkehr insgesamt 2.500 kg bzw. im innerstaatlichen Güterverkehr 3.500 kg nicht übersteigt“ betreffend den BF3 aus 2023;
? Kopie der Geburtsurkunde des BF9;
? Bestätigung des Kindergartenbesuchs der BF8;
? Vollmacht in russischer Sprache;
? Passkopien der B7-BF8;
? Aufenthaltsberechtigung der BF4 in der Türkei von 11.06.2016 bis 22.05.2017;
? Kopie der Heiratsurkunde der BF3-BF4;
? Schreiben der VHS vom 13.01.2023 über den Deutschkursbesuch der BF4;
? Sprachzertifikat der BF3-BF4 des XXXX in arabischer Sprache;? Sprachzertifikat der BF3-BF4 des römisch 40 in arabischer Sprache;
7.1. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2023, wurden die Anträge der BF3-BF4 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG 2005 und die Anträge der BF5-BF9 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Hinsichtlich der BF3-BF4 wurden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig ist (Spruchpunkt III.). 7.1. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2023, wurden die Anträge der BF3-BF4 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß 3 Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 und die Anträge der BF5-BF9 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Hinsichtlich der BF3-BF4 wurden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG unzulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Den BF5-BF9 wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und wurde diesen eine befristete Aufenthaltsberechtigte für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Den BF5-BF9 wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurde diesen eine befristete Aufenthaltsberechtigte für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
7.2. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zu den Personen der BF3-BF9, zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaats, zu ihrer Situation im Falle ihrer Rückkehr, zu den Asylausschlussgründen (BF3-BF4), den Gründen für die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (BF3-BF4) und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Demnach strebe die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation die Auslieferung der BF3-BF4 an, wobei die Auslieferung der BF3-BF4 mit Beschluss des LG XXXX für unzulässig erklärt worden sei, weshalb die Abschiebung der BF3-BF4 in die Russische Föderation nicht zulässig sei. Es bestehe der begründete Verdacht, dass sich die BF3-BF4 in Syrien einer Terrororganisation angeschlossen hätten, wobei der BF3 für diese gekämpft und die BF4 für diese Wasch- und Kochtätigkeiten sowie medizinische Versorgung geleistet habe. Die BF3-BF4 seien im Bundesgebiet weder angeklagt, noch verurteilt worden, würden jedoch aufgrund einer Interpolfahndung und eines Schreibens der DSN eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. 7.2. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zu den Personen der BF3-BF9, zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaats, zu ihrer Situation im Falle ihrer Rückkehr, zu den Asylausschlussgründen (BF3-BF4), den Gründen für die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (BF3-BF4) und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Demnach strebe die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation die Auslieferung der BF3-BF4 an, wobei die Auslieferung der BF3-BF4 mit Beschluss des LG römisch 40 für unzulässig erklärt worden sei, weshalb die Abschiebung der BF3-BF4 in die Russische Föderation nicht zulässig sei. Es bestehe der begründete Verdacht, dass sich die BF3-BF4 in Syrien einer Terrororganisation angeschlossen hätten, wobei der BF3 für diese gekämpft und die BF4 für diese Wasch- und Kochtätigkeiten sowie medizinische Versorgung geleistet habe. Die BF3-BF4 seien im Bundesgebiet weder angeklagt, noch verurteilt worden, würden jedoch aufgrund einer Interpolfahndung und eines Schreibens der DSN eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen.
In der Bescheidbegründung der BF5-BF9 wurde ausgeführt, dass die BF3-BF4 in Österreich geduldet seien, weshalb es den BF5-BF9 aufgrund ihrer Minderjährigkeit nicht möglich sei alleine in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Ihnen sei daher subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen.
7.3. Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass die BF3-BF4 einen Asylausschlussgrund erfüllt hätten, weshalb sie zu dulden seien und den BF5-BF9 subsidiärer Schutz zu gewähren sei.
8. Mit Information zur Rechtsberatung vom 18.10.2023 wurde den BF3-BF9 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.8. Mit Information zur Rechtsberatung vom 18.10.2023 wurde den BF3-BF9 gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
9. Mit Schriftsatz vom 17.11.2023 brachte der rechtsfreundliche Vertreter der BF3-BF9 für diese fristgerecht die verfahrensgegenständliche, gleichlautende Beschwerde gegen die gegenständlichen Bescheide des BFA, zugestellt am 24.10.2023, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mangelhafter Beweiswürdigung, sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften gegen Spruchpunkt I. bis II. hinsichtlich der BF3-BF4 und gegen Spruchpunkt I. hinsichtlich der BF5-BF9 ein, wobei beschwerdeseitig zusammenfassend zunächst erneut der Sachverhalt dargestellt wurde. Insbesondere wurde dazu ausgeführt, dass der BF3 seinen Militärdienst nicht abgeleistet habe, da er erst nach Erhalt des Einberufungsbefehls nach Ägypten gegangen sei. Als er aus Ägypten zurückgekommen sei, sei er Vater mehrerer Kinder gewesen, weshalb eine Einberufung hinfällig gewesen sei. Nach ihrer Rückkehr aus Ägypten hätten die BF3-BF4 die ersten Verfolgungen in Dagestan erlebt. Es sei üblich, dass Personen, die ins Ausland gehen würden, um an einer islamischen Universität zu studieren, ein traditionell islamisches Aussehen aufweisen und regelmäßig in die Moschee gehen würden, bei ihrer Rückkehr bedroht würden. Der BF3 sei dann gefragt worden, ob er die arabische Sprache und den Koran in einer örtlichen Moschee lehren könne, worauf der BF3 zugestimmt habe. Als es in der Nähe einer Synagoge zu einem Attentat gekommen sei, in welchem ein Fahrzeug in die Luft gesprengt worden sei, habe die Behörde den BF3 erstmals aufgefordert zu einer Einvernahme zu erscheinen und sei er als Verdächtiger unter Beobachtung gestanden. Bei seiner Einvernahme sei dem BF3 eine Zusammenarbeit mit den Sicherheitskräften angeboten worden, was der BF3 abgelehnt habe. In der Folge sei es zu weiteren Attentaten in Dagestan gekommen, wobei insbesondere Muslime, die in der Moschee aktiv gewesen seien, immer wieder aufgefordert worden seien, sich bei den Behörden zu melden und sich im Visier der Behörden befunden hätten. Im August 2013 seien sie in die Türkei gereist und habe der BF3 ebendort auf Baustellen, sowie als Schweißer gearbeitet. Während ihres Aufenthalts in der Türkei sei ein Detektiv aus Moskau zur Familie des BF3 nach Dagestan gekommen und habe die Mutter, sowie den Bruder des BF3 aufgefordert zur Polizei zu gehen. Dieser Detektiv habe daraufhin den BF3 angerufen und habe ihm mitgeteilt, dass sein Bruder erzählt habe, die BF3-BF4 seien in Syrien gewesen. Bei diesem Vorwurf seien dem BF3 Städtenamen entgegengehalten worden, von denen der BF3 bis dato noch nie etwas gehört habe. Der BF3 habe beteuert die ganze Zeit in der Türkei gewesen zu sein. Daraufhin sei der BF3 aufgefordert worden zur russischen Botschaft in der Türkei zu gehen und sich ein Dokument ausstellen zu lassen. Ein einheimischer Polizist habe dem BF3 dann empfohlen, sich als Beweis am Hauptplatz fotografieren zu lassen. Der BF3 sei am nächsten Tag zum Hauptplatz gegangen, um dem Detektiven zu beweisen, wo er sich befinde, doch dieser habe nicht mit dem BF3 reden wollen und ihm gesagt, dass er trotzdem zur Botschaft gehen müsse. Das Problem sei damals gewesen, dass man damals sehr lange, üblicherweise 3 Monate, auf einen Termin in der Botschaft warten habe müssen und der BF3 zu diesem Zeitpunkt bereits geplant habe in die Ukraine zu gehen. In der Ukraine habe sich der BF3 einen Meldezettel ausstellen lassen, wofür jedoch ein Leumundszeugnis notwendig gewesen sei, welches sich der BF3 bei der russischen Botschaft ausstellen lassen hätte müssen. Da er sich jedoch bereits bedroht gefühlt habe, habe er einen Freund angerufen, welcher General sei, und welcher für den BF3 Einsicht in das interne System genommen habe. Dort habe er gesehen, dass der BF3 zwar noch nicht im System von Interpol sei, jedoch auf einer internen Liste der Russischen Föderation stehe und als gefährlich eingestuft worden sei. Aus Angst sei der BF3 dann nicht zur Botschaft gegangen. In der Folge seien mehrmals Leute angeheuert worden, die zur Familie des BF3 in die Russische Föderation gegangen seien und gesagt hätten, sie wüssten, dass sich der BF3 in der Ukraine befinde und auf Seiten der Ukrainer kämpfen würde. Als die Mutter des BF3 geantwortet habe, dass die BF3-BF4 mit ihren Kindern in Österreich wären, habe man als Beweismittel ein Foto vor der Botschaft in Wien verlangt. Auf Verlangen des BF3, dass er diese Aufforderung gerne schriftlich hätte, sei ihm von der Person am Telefon geantwortet worden, dass er eine solche Befugnis zur Ausstellung von schriftlichen Dokumenten nicht habe. Die Situation sei für den BF3 immer mehr zu einer direkten persönlichen Bedrohung geworden, die als asylrelevant anzusehen sei. 9. Mit Schriftsatz vom 17.11.2023 brachte der rechtsfreundliche Vertreter der BF3-BF9 für diese fristgerecht die verfahrensgegenständliche, gleichlautende Beschwerde gegen die gegenständlichen Bescheide des BFA, zugestellt am 24.10.2023, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mangelhafter Beweiswürdigung, sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften gegen Spruchpunkt römisch eins. bis römisch zwei. hinsichtlich der BF3-BF4 und gegen Spruchpunkt römisch eins. hinsichtlich der BF5-BF9 ein, wobei beschwerdeseitig zusammenfassend zunächst erneut der Sachverhalt dargestellt wurde. Insbesondere wurde dazu ausgeführt, dass der BF3 seinen Militärdienst nicht abgeleistet habe, da er erst nach Erhalt des Einberufungsbefehls nach Ägypten gegangen sei. Als er aus Ägypten zurückgekommen sei, sei er Vater mehrerer Kinder gewesen, weshalb eine Einberufung hinfällig gewesen sei. Nach ihrer Rückkehr aus Ägypten hätten die BF3-BF4 die ersten Verfolgungen in Dagestan erlebt. Es sei üblich, dass Personen, die ins Ausland gehen würden, um an einer islamischen Universität zu studieren, ein traditionell islamisches Aussehen aufweisen und regelmäßig in die Moschee gehen würden, bei ihrer Rückkehr bedroht würden. Der BF3 sei dann gefragt worden, ob er die arabische Sprache und den Koran in einer örtlichen Moschee lehren könne, worauf der BF3 zugestimmt habe. Als es in der Nähe einer Synagoge zu einem Attentat gekommen sei, in welchem ein Fahrzeug in die Luft gesprengt worden sei, habe die Behörde den BF3 erstmals aufgefordert zu einer Einvernahme zu erscheinen und sei er als Verdächtiger unter Beobachtung gestanden. Bei seiner Einvernahme sei dem BF3 eine Zusammenarbeit mit den Sicherheitskräften angeboten worden, was der BF3 abgelehnt habe. In der Folge sei es zu weiteren Attentaten in Dagestan gekommen, wobei insbesondere Muslime, die in der Moschee aktiv gewesen seien, immer wieder aufgefordert worden seien, sich bei den Behörden zu melden und sich im Visier der Behörden befunden hätten. Im August 2013 seien sie in die Türkei gereist und habe der BF3 ebendort auf Baustellen, sowie als Schweißer gearbeitet. Während ihres Aufenthalts in der Türkei sei ein Detektiv aus Moskau zur Familie des BF3 nach Dagestan gekommen und habe die Mutter, sowie den Bruder des BF3 aufgefordert zur Polizei zu gehen. Dieser Detektiv habe daraufhin den BF3 angerufen und habe ihm mitgeteilt, dass sein Bruder erzählt habe, die BF3-BF4 seien in Syrien gewesen. Bei diesem Vorwurf seien dem BF3 Städtenamen entgegengehalten worden, von denen der BF3 bis dato noch nie etwas gehört habe. Der BF3 habe beteuert die ganze Zeit in der Türkei gewesen zu sein. Daraufhin sei der BF3 aufgefordert worden zur russischen Botschaft in der Türkei zu gehen und sich ein Dokument ausstellen zu lassen. Ein einheimischer Polizist habe dem BF3 dann empfohlen, sich als Beweis am Hauptplatz fotografieren zu lassen. Der BF3 sei am nächsten Tag zum Hauptplatz gegangen, um dem Detektiven zu beweisen, wo er sich befinde, doch dieser habe nicht mit dem BF3 reden wollen und ihm gesagt, dass er trotzdem zur Botschaft gehen müsse. Das Problem sei damals gewesen, dass man damals sehr lange, üblicherweise 3 Monate, auf einen Termin in der Botschaft warten habe müssen und der BF3 zu diesem Zeitpunkt bereits geplant habe in die Ukraine zu gehen. In der Ukraine habe sich der BF3 einen Meldezettel ausstellen lassen, wofür jedoch ein Leumundszeugnis notwendig gewesen sei, welches sich der BF3 bei der russischen Botschaft ausstellen lassen hätte müssen. Da er sich jedoch bereits bedroht gefühlt habe, habe er einen Freund angerufen, welcher General sei, und welcher für den BF3 Einsicht in das interne System genommen habe. Dort habe er gesehen, dass der BF3 zwar noch nicht im System von Interpol sei, jedoch auf einer internen Liste der Russischen Föderation stehe und als gefährlich eingestuft worden sei. Aus Angst sei der BF3 dann nicht zur Botschaft gegangen. In der Folge seien mehrmals Leute angeheuert worden, die zur Familie des BF3 in die Russische Föderation gegangen seien und gesagt hätten, sie wüssten, dass sich der BF3 in der Ukraine befinde und auf Seiten der Ukrainer kämpfen würde. Als die Mutter des BF3 geantwortet habe, dass die BF3-BF4 mit ihren Kindern in Österreich wären, habe man als Beweismittel ein Foto vor der Botschaft in Wien verlangt. Auf Verlangen des BF3, dass er diese Aufforderung gerne schriftlich hätte, sei ihm von der Person am Telefon geantwortet worden, dass er eine solche Befugnis zur Ausstellung von schriftlichen Dokumenten nicht habe. Die Situation sei für den BF3 immer mehr zu einer direkten persönlichen Bedrohung geworden, die als asylrelevant anzusehen sei.
Die Geburtsorte der BF5-BF9 würden eindeutig die Aussagen der BF3-BF4 hinsichtlich ihrer Aufenthaltsorte wiedergeben. Die BF5 sei 2010 in Ägypten geboren, die BF6 sei 2013 in Dagestan geboren, der BF7 sei 2015 in der Türkei geboren und die BF8 sei ebenfalls 2016 in der Türkei geboren. Die BF7-BF8 würden türkische Geburtsurkunden besitzen. Zusätzlich seien die BF7-BF8 in Besitz russischer Auslandsreisepässe. Die BF4 habe für den BF1 außerdem am 14.05.2015 eine Vollmacht von der russischen Botschaft in Antalya ausstellen lassen und würden auch die Reisepässe der BF3-BF4 Stampiglien der Türkei aufweisen. Der BF3 habe sich 2016 einen neuen Reisepass ausstellen lassen und habe die BF4 einen türkischen Aufenthaltstitel („Kimlik“) vom 11.06.2016 bis 22.05.2017 gehabt. Die BF4 sei bereits 2018 in die Ukraine gegangen. Die BF3-BF8 hätten am 24.03.2022 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Dazu seien sie noch am selben Tag erstbefragt und am 16.01.2023 niederschriftlich einvernommen worden. Der BF9 sei am 03.12.2022 im Bundesgebiet nachgeboren, wobei die BF4 für diesen am 16.01.2023 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. In der Folge wurde das Vorbringen der BF3-BF4 bei der Erstbefragung wiederholt und ausgeführt, dass die Auslieferung der BF3-BF4 in die Russische Föderation mit näher genanntem Beschluss für unzulässig erklärt worden sei.
Dem soeben erstatteten Vorbringen stehe das Neuerungsverbot nicht entgegen. Die belangte Behörde habe Verfahrensvorschriften verletzt, indem sie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Die belangte Behörde habe es verabsäumt den BF3 näher zu den Vorwürfen der russischen Sicherheitsbehörden, wonach die BF3-BF4 Terroristen seien, zu befragen. Die BF3-BF4 hätten in ihrer Einvernahme schlüssig und nachvollziehbar angegeben, dass sie sich von 2013 bis 2018 (BF4) bzw. bis 2020 (BF3) in der Türkei aufgehalten hätten. Die BF7-BF8 seien auch dort geboren und hätten türkische Geburtsurkunden. Die BF3-BF4 hätten glaubwürdig angegeben in Antalya aufhältig gewesen zu sein und würden die zuvor genannten Urkunden, die Einreisestempel in den Reisepässen der BF3-BF4, sowie die Geburtsortangaben der BF7-BF8 in deren Reisepässen, die Angaben der BF3-BF4 bestätigen. Die belangte Behörde habe es unterlassen zu ermitteln, weshalb die BF3-BF4 als vermeintliche Terroristen angesehen würden. Demnach würden die BF3-BF4 von den russischen Behörden beschuldigt sich nicht in der Türkei befunden zu haben, sondern sich in Syrien der Terrororganisation „ XXXX “ angeschlossen zu haben. Der BF3 soll sich als aktives Mitglied angeschlossen haben, während die BF4 häusliche Tätigkeiten durchgeführt haben soll. In diesem Zusammenhang hätte sich die belangte Behörde insbesondere mit der Situation der muslimischen Minderheit in der Russischen Föderation verstärkt auseinandersetzen müssen, sowie mit dem Vorgehen der russischen Regierung gegen (vermeintliche) Mitglieder und Unterstützer einer strengeren Form des Islam. Die belangte Behörde beschränke sich in den angefochtenen Bescheiden bei der Darlegung der Gründe für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes auf die Feststellung, dass die BF3-BF4 von der russischen Regierung auf der „Red Notice“-Liste von Interpol stünden. Weitere relevante Feststellungen für die Beurteilung des Vorliegens eines Asylausschlussgrundes, insbesondere in Hinblick auf das Kriterium der Gemeingefährlichkeit, seien nicht getroffen worden. Dem soeben erstatteten Vorbringen stehe das Neuerungsverbot nicht entgegen. Die belangte Behörde habe Verfahrensvorschriften verletzt, indem sie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Die belangte Behörde habe es verabsäumt den BF3 näher zu den Vorwürfen der russischen Sicherheitsbehörden, wonach die BF3-BF4 Terroristen seien, zu befragen. Die BF3-BF4 hätten in ihrer Einvernahme schlüssig und nachvollziehbar angegeben, dass sie sich von 2013 bis 2018 (BF4) bzw. bis 2020 (BF3) in der Türkei aufgehalten hätten. Die BF7-BF8 seien auch dort geboren und hätten türkische Geburtsurkunden. Die BF3-BF4 hätten glaubwürdig angegeben in Antalya aufhältig gewesen zu sein und würden die zuvor genannten Urkunden, die Einreisestempel in den Reisepässen der BF3-BF4, sowie die Geburtsortangaben der BF7-BF8 in deren Reisepässen, die Angaben der BF3-BF4 bestätigen. Die belangte Behörde habe es unterlassen zu ermitteln, weshalb die BF3-BF4 als vermeintliche Terroristen angesehen würden. Demnach würden die BF3-BF4 von den russischen Behörden beschuldigt sich nicht in der Türkei befunden zu haben, sondern sich in Syrien der Terrororganisation „ römisch 40 “ angeschlossen zu haben. Der BF3 soll sich als aktives Mitglied angeschlossen haben, während die BF4 häusliche Tätigkeiten durchgeführt haben soll. In diesem Zusammenhang hätte sich die belangte Behörde insbesondere mit der Situation der muslimischen Minderheit in der Russischen Föderation verstärkt auseinandersetzen müssen, sowie mit dem Vorgehen der russischen Regierung gegen (vermeintliche) Mitglieder und Unterstützer einer strengeren Form des Islam. Die belangte Behörde beschränke sich in den angefochtenen Bescheiden bei der Darlegung der Gründe für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes auf die Feststellung, dass die BF3-BF4 von der russischen Regierung auf der „Red Notice“-Liste von Interpol stünden. Weitere relevante Feststellungen für die Beurteilung des Vorliegens eines Asylausschlussgrundes, insbesondere in Hinblick auf das Kriterium der Gemeingefährlichkeit, seien nicht getroffen worden.
In casu habe daher keine ausreichend individualisierte Gefährlichkeitsprognose stattgefunden. Da bei Anwendung des Ausschlusstatbestandes des § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG wesentlich sei, ob aus stichhaltigen Gründen angenommen werden könne, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle, komme den Feststellungen der belangten Behörde zur individuellen Gemeingefährlichkeit der BF3-BF4 entscheidende Bedeutung zu. Die belangte Behörde stütze sich ausschließlich auf die „Red Notice“ von Interpol. Die belangte Behörde habe ihre Ermittlungstätigkeit daher wesentlich verletzt. In casu habe daher keine ausreichend individualisierte Gefährlichkeitsprognose stattgefunden. Da bei Anwendung des Ausschlusstatbestandes des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wesentlich sei, ob aus stichhaltigen Gründen angenommen werden könne, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle, komme den Feststellungen der belangten Behörde zur individuellen Gemeingefährlichkeit der BF3-BF4 entscheidende Bedeutung zu. Die belangte Behörde stütze sich ausschließlich auf die „Red Notice“ von Interpol. Die belangte Behörde habe ihre Ermittlungstätigkeit daher wesentlich verletzt.
Darüber hinaus habe sich die belangte Behörde einer mangelhaften Beweiswürdigung bedient. Diesbezüglich wurde auf relevante höchstgerichtliche Judikatur und ergänzende Länderberichte verwiesen. Insbesondere habe es die belangte Behörde unterlassen sich mit einschlägigen Länderberichten von UNHCR und EUAA auseinanderzusetzen.
Die BF3-BF4 seien nicht rechtskundig, weshalb sie nicht gewusst hätten wie konkret sie ihr Fluchtvorbringen erstatten hätten müssen und welche Details für ihre Glaubwürdigkeit verlangt würden. Deshalb hätte die belangte Behörde noch genauer nachfragen müssen. Den vorgebrachten Fluchtgründen der BF3-BF4 könne Glauben geschenkt werden, wenn diese objektiv nachvollziehbar, ausführlich, detailliert und chronologisch vorgebracht worden seien. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit die BF3-BF4 ihr Vorbringen noch genauer hätten darlegen sollen. Die BF3-BF4 hätten alle Fragen der belangten Behörde durchwegs ausführlich und chronologisch beantwortet und stünden in keinem Widerspruch zueinander. Die BF3-BF4 wären bei weiteren Fragen der belangten Behörde jedenfalls bereit gewesen ihr Vorbringen anhand gezielter Fragen weiter zu konkretisieren. Dazu seien sie auch in einer mündlichen Verhandlung bereit. Die belangte Behörde habe sich aufgrund der Annahme, dass ein Asylausschlussgrund vorliege, nicht weiter mit dem inhaltlichen Vorbringen der BF3-BF4 befasst und ihre Entscheidung einseitig begründet. Aufgrund des mangelhaft geführten Ermittlungsverfahrens, sei es zu mangelhaften Feststellungen seitens der belangten Behörde gekommen. Der BF3 sei aufgrund seiner Religionszugehörigkeit und der damit unterstellten politischen Gesinnung von russischen Behörden verfolgt worden. In Anbetracht des schlüssigen und glaubhaften Vorbringens der BF3-BF4, der vorgelegten Beweismittel, des Auslieferungsbegehrens der Russischen Föderation zur Strafverfolgung und der vom LG XXXX beschlossenen Unzulässigkeit der Auslieferung in die Russische Föderation, drohe den BF3-BF4 jedenfalls asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit und ihrer unterstellten politischen Gesinnung. Gegen den BF3 werde von Seiten der russischen Behörden ermittelt, weshalb diesem eine unverhältnismäßig hohe Haftstrafe, sowie unmenschliche und erniedrigende Behandlung drohe, da er als vermeintlicher Terrorist eingestuft worden sei. Sein Recht auf ein faires Verfahren werde hinsichtlich der gegen ihn erhobenen Vorwürfe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seitens der russischen Behörden nicht beachtet werden. So habe der BF3 auch bei seiner Einvernahme angedeutet, dass er nicht politisch oder religiös tätig sei, habe jedoch aufgrund seiner Rechtsunkenntnis nicht wissen können, was alles unter religiöse oder politische Tätigkeit bzw. Gesinnung fallen könne. Insgesamt habe der BF3 Gründe vorgebracht, aufgrund derer ihm in der Russischen Föderation eine oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt werden könne. Der BF3 gehöre der muslimischen Minderheit an, habe im Ausland an einer islamischen Universität studiert und sei in Dagestan in der Moschee aktiv gewesen, weshalb er von Verfolgungshandlungen durch die russische Regierung gegen (vermeintliche) Mitglieder und Unterstützer einer strengeren Form des Islam betroffen sei. Bei seiner polizeilichen Vernehmung sei ihm zudem angeboten worden mit den russischen Sicherheitsbehörden zusammenzuarbeiten, was der BF3 abgelehnt habe. In den Augen der russischen Behörde führe das verstärkt dazu, dass der BF3 als oppositionell politisch gesinnt angesehen werde. Der BF3 habe den Wehrdienst nicht abgeleistet, sich der russischen Strafgewalt entzogen und im Ausland einen Asylantrag gestellt. Alle diese Handlungen würden einzelne Handlungen darstellen, durch welche nach den Länderberichten eine oppositionelle und damit politische Gesinnung vom russischen Regime unterstellt werde. Insgesamt drohe dem BF3 aufgrund seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung seitens der staatlichen Behörden aus religiösen und politischen Gründen, weshalb diesem und in weiterer Folge den BF3-BF9 der Status von Asylberechtigten zuerkannt hätte werden müssen.Die BF3-BF4 seien nicht rechtskundig, weshalb sie nicht gewusst hätten wie konkret sie ihr Fluchtvorbringen erstatten hätten müssen und welche Details für ihre Glaubwürdigkeit verlangt würden. Deshalb hätte die belangte Behörde noch genauer nachfragen müssen. Den vorgebrachten Fluchtgründen der BF3-BF4 könne Glauben geschenkt werden, wenn diese objektiv nachvollziehbar, ausführlich, detailliert und chronologisch vorgebracht worden seien. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit die BF3-BF4 ihr Vorbringen noch genauer hätten darlegen sollen. Die BF3-BF4 hätten alle Fragen der belangten Behörde durchwegs ausführlich und chronologisch beantwortet und stünden in keinem Widerspruch zueinander. Die BF3-BF4 wären bei weiteren Fragen der belangten Behörde jedenfalls bereit gewesen ihr Vorbringen anhand gezielter Fragen weiter zu konkretisieren. Dazu seien sie auch in einer mündlichen Verhandlung bereit. Die belangte Behörde habe sich aufgrund der Annahme, dass ein Asylausschlussgrund vorliege, nicht weiter mit dem inhaltlichen Vorbringen der BF3-BF4 befasst und ihre Entscheidung einseitig begründet. Aufgrund des mangelhaft geführten Ermittlungsverfahrens, sei es zu mangelhaften Feststellungen seitens der belangten Behörde gekommen. Der BF3 sei aufgrund seiner Religionszugehörigkeit und der damit unterstellten politischen Gesinnung von russischen Behörden verfolgt worden. In Anbetracht des schlüssigen und glaubhaften Vorbringens der BF3-BF4, der vorgelegten Beweismittel, des Auslieferungsbegehrens der Russischen Föderation zur Strafverfolgung und der vom LG römisch 40 beschlossenen Unzulässigkeit der Auslieferung in die Russische Föderation, drohe den BF3-BF4 jedenfalls asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit und ihrer unterstellten politischen Gesinnung. Gegen den BF3 werde von Seiten der russischen Behörden ermittelt, weshalb diesem eine unverhältnismäßig hohe Haftstrafe, sowie unmenschliche und erniedrigende Behandlung drohe, da er als vermeintlicher Terrorist eingestuft worden sei. Sein Recht auf ein faires Verfahren werde hinsichtlich der gegen ihn erhobenen Vorwürfe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seitens der russischen Behörden nicht beachtet werden. So habe der BF3 auch bei seiner Einvernahme angedeutet, dass er nicht politisch oder religiös tätig sei, habe jedoch aufgrund seiner Rechtsunkenntnis nicht wissen können, was alles unter religiöse oder politische Tätigkeit bzw. Gesinnung fallen könne. Insgesamt habe der BF3 Gründe vorgebracht, aufgrund derer ihm in der Russischen Föderation eine oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt werden könne. Der BF3 gehöre der muslimischen Minderheit an, habe im Ausland an einer islamischen Universität studiert und sei in Dagestan in der Moschee aktiv gewesen, weshalb er von Verfolgungshandlungen durch die russische Regierung gegen (vermeintliche) Mitglieder und Unterstützer einer strengeren Form des Islam betroffen sei. Bei seiner polizeilichen Vernehmung sei ihm zudem angeboten worden mit den russischen Sicherheitsbehörden zusammenzuarbeiten, was der BF3 abgelehnt habe. In den Augen der russischen Behörde führe das verstärkt dazu, dass der BF3 als oppositionell politisch gesinnt angesehen werde. Der BF3 habe den Wehrdienst nicht abgeleistet, sich der russischen Strafgewalt entzogen und im Ausland einen Asylantrag gestellt. Alle diese Handlungen würden einzelne Handlungen darstellen, durch welche nach den Länderberichten eine oppositionelle und damit politische Gesinnung vom russischen Regime unterstellt werde. Insgesamt drohe dem BF3 aufgrund seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung seitens der staatlichen Behörden aus religiösen und politischen Gründen, weshalb diesem und in weiterer Folge den BF3-BF9 der Status von Asylberechtigten zuerkannt hätte werden müssen.
Die belangte Behörde habe sich mit ihren eigenen Länderberichten nicht auseinandergesetzt und hätte erkennen müssen, dass sowohl der Wehrdienstverweigerung, als auch der Zugehörigkeit zur muslimischen Minderheit und der religiösen Tätigkeit des BF3 in der Moschee asylrelevante Bedeutung zukommen könne. Im konkreten Fall komme dem BF3 diese aufgrund seiner glaubwürdigen und schlüssigen Aussagen auch zu. In der Folge wurde das zuvor getätigte beschwerdeseitige Vorbringen im Wesentlichen neuerlich wiederholt. Die belangte Behörde habe in der Folge eine falsche rechtliche Beurteilung vorgenommen.
Die belangte Behörde hätte gegenständlich auch aktuelle Länderberichte zur Situation der muslimischen Minderheit und der dieser unterstellten oppositionellen Gesinnung heranziehen müssen. Zu den Länderberichten wurde ebenfalls höchstgerichtliche Rechtsprechung dargelegt.
Zur Situation von Muslimen in der Russischen Föderation wurde vorgebracht, dass sich Menschenrechtsverletzungen und Verfolgungshandlungen insbesondere in Bezug auf die Bekämpfung von islamistischen Untergrundbewegungen durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden fänden. Die Religionsfreiheit in der Russischen Föderation sei eingeschränkt und würden russische Behörden Anti-Terrorismus und Anti-Extremismus-Gesetzgebung missbrauchen, um friedliche religiöse Gruppen als terroristisch, extremistisch und unerwünscht einzustufen. Viele Muslime seien in den letzten Jahren wegen ihrer angeblichen Zugehörigkeit zu verbotenen islamischen Gruppen inhaftiert worden. Vorgebracht wurden zahlreiche Beispiele Inhaftierter. Die Religions- und Meinungsfreiheit in Dagestan sei aufgrund der meist willkürlichen Verhaftungen und strafrechtlichen Verfolgung aufgrund fingierter Beschuldigungen sehr eingeschränkt. Die russischen Behörden würden sich dabei auch auf die nationale Sicherheit und den Kampf gegen den Terror beziehen. Die eingebrachten Berichte würden das - nach wie vor - äußerst harte Vorgehen der russischen Behörden gegen Angehörige der muslimischen Minderheit und die damit zusammenhängenden massiven Menschenrechtsverletzungen belegen. Außerdem gehe daraus hervor, dass russische Sicherheitsdienste die Aktivitäten von Anhängern des Islam genau beobachten und diese bei ihrer Rückkehr nach Dagestan mit massiven staatlichen Repressionen rechnen müssten.
Auch zur Vorgehensweise der russischen Behörden gegenüber vermeintlichen Terroristen und Extremisten wurde Stellung genommen. Die BF3-BF4 seien vom LG XXXX zur Überprüfung der Zulässigkeit ihrer Auslieferung in die Russische Föderation geladen worden. Mit näher genannten Beschlüssen sei die Auslieferung der BF3-BF4 für unzulässig erklärt worden. Folglich wurde auszugsweise daraus zitiert. Das LG XXXX stelle insgesamt insbesondere die unzureichende menschenrechtliche Lage in der Russischen Föderation als Begründung für die Unzulässigkeit der Auslieferung fest. Außerdem stehe darin, dass in einem anderen Fall ein russischer Staatsangehöriger ausgeliefert und unter kaum überprüfbaren Bedingungen inhaftiert worden sei. Darüber hinaus seien diesem nach seiner Auslieferung weitere Straftaten durch die russischen Strafverfolgungsbehörden vorgeworfen worden. Diese Ausführungen würden sich auch mit den Länderberichten decken. Auch in Dagestan gingen Menschenrechtsverletzungen mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrundes durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden einher. Diesbezüglich wurde auf Passagen des LIBs verwiesen und auszugsweise daraus zitiert.Auch zur Vorgehensweise der russischen Behörden gegenüber vermeintlichen Terroristen und Extremisten wurde Stellung genommen. Die BF3-BF4 seien vom LG römisch 40 zur Überprüfung der Zulässigkeit ihrer Auslieferung in die Russische Föderation geladen worden. Mit näher genannten Beschlüssen sei die Auslieferung der BF3-BF4 für unzulässig erklärt worden. Folglich wurde auszugsweise daraus zitiert. Das LG römisch 40 stelle insgesamt insbesondere die unzureichende menschenrechtliche Lage in der Russischen Föderation als Begründung für die Unzulässigkeit der Auslieferung fest. Außerdem stehe darin, dass in einem anderen Fall ein russischer Staatsangehöriger ausgeliefert und unter kaum überprüfbaren Bedingungen inhaftiert worden sei. Darüber hinaus seien diesem nach seiner Auslieferung weitere Straftaten durch die russischen Strafverfolgungsbehörden vorgeworfen worden. Diese Ausführungen würden sich auch mit den Länderberichten decken. Auch in Dagestan gingen Menschenrechtsverletzungen mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrundes durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden einher. Diesbezüglich wurde auf Passagen des LIBs verwiesen und auszugsweise daraus zitiert.
Des Weiteren wurde allgemein zum Thema Folter und unmenschlicher Behandlung Stellung genommen, wobei erneut auszugsweise Passagen aus dem LIB wiedergegeben wurden.
Insgesamt drohe den BF3-BF4 bei ihrer Rückkehr nach Dagestan asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit sowie ihrer politisch-religiösen Einstellung und damit Verfolgung aufgrund ihrer politischen Gesinnung. Dem BF3 drohe eine lange Haftstrafe, welche lebensbedrohlich sei.
Die belangte Behörde habe sich einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung bedient. Diesbezüglich wurde die Rechtslage zu § 3 AsylG und § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG umfangreich dargelegt und auf höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Zu betonen sei, dass keine Verurteilungen der BF3-BF4 vorliegen würden. Wie bereits ausgeführt, habe es die belangte Behörde unterlassen eigene Feststellungen zum Gesamtverhalten der BF3-BF4 zu treffen und eine eigenständige Gefährdungsprognose vorzunehmen. Die belangte Behörde müsse stichhaltige Gründe annehmen, die für eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich durch die BF3-BF4 sprächen. Sie hätte eruieren müssen, wie die BF3-BF4 zu den in Österreich geltenden Grundwerten, der demokratischen Ordnung und der rechtsstaatlichen Normen stünden. Die Annahme einer staatsfeindlichen Grundhaltung, die nur auf den fingierten Terrorismusbeschuldigungen der russischen Behörden basiere, sei rechtswidrig und stelle eine mangelhafte Beweiswürdigung dar. Das Fehlen einer strafrechtlichen Verurteilung der BF3-BF4 untermauere das Nichtvorliegen eines Asylausschlussgrundes. Eine Einzelfallprüfung durch die belangte Behörde sei nicht durchgeführt worden. In einer Gesamtschau sei der Asylausschlussgrund nicht erfüllt.Die belangte Behörde habe sich einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung bedient. Diesbezüglich wurde die Rechtslage zu Paragraph 3, AsylG und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG umfangreich dargelegt und auf höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Zu betonen sei, dass keine Verurteilungen der BF3-BF4 vorliegen würden. Wie bereits ausgeführt, habe es die belangte Behörde unterlassen eigene Feststellungen zum Gesamtverhalten der BF3-BF4 zu treffen und eine eigenständige Gefährdungsprognose vorzunehmen. Die belangte Behörde müsse stichhaltige Gründe annehmen, die für eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich durch die BF3-BF4 sprächen. Sie hätte eruieren müssen, wie die BF3-BF4 zu den in Österreich geltenden Grundwerten, der demokratischen Ordnung und der rechtsstaatlichen Normen stünden. Die Annahme einer staatsfeindlichen Grundhaltung, die nur auf den fingierten Terrorismusbeschuldigungen der russischen Behörden basiere, sei rechtswidrig und stelle eine mangelhafte Beweiswürdigung dar. Das Fehlen einer strafrechtlichen Verurteilung der BF3-BF4 untermauere das Nichtvorliegen eines Asylausschlussgrundes. Eine Einzelfallprüfung durch die belangte Behörde sei nicht durchgeführt worden. In einer Gesamtschau sei der Asylausschlussgrund nicht erfüllt.
Insgesamt hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass den BF3-BF9 im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung drohe und bestünde keine innerstaatliche Fluchtalternative. In der Folge wurde das Fluchtvorbringen der BF3-BF4 im Wesentlichen neuerlich wiederholt. Grundsätzlich erfolge zwar nicht jede Strafverfolgungsmaßnahme der russischen Behörden gegenüber russischen/kaukasischen Asylwerbern zu Unrecht, doch sei gegenständlich zu beachten, dass keine rechtskräftige Verurteilung vorliege, weshalb erhebliche Zweifel daran bestünden, dass der BF3 die ihm zu Last gelegten Straftaten tatsächlich begangen habe. Verwiesen wurde auf höchstgerichtliche Rechtsprechung und Entscheidungen des BVwG.
Hinsichtlich der BF5-BF9 werde ausschließlich Spruchpunkt I. bekämpft. Betreffend den BF3-BF4 bleibe die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung ausdrücklich unberührt. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liege auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten kein Ausschlussgrund vor. Auch dazu wurde höchstgerichtliche Rechtsprechung zitiert und auf die Durchführung einer Gefährdungsprognose hingewiesen. Neuerlich dargelegt wurde, dass der BF3 aufgrund seiner Religionszugehörigkeit und seiner (vermeintlichen) politischen Gesinnung verfolgt werde, weshalb ihm bei einer Rückkehr eine Haftstrafe drohe. Die Russische Föderation habe große Angst vor Terroranschlägen und bestrafe Personen, die damit in Verbindung gebracht würden rigoros. Eine „Ausweisung“ des BF3 komme einer Verletzung von Art. 3 EMRK gleich. Den BF3-BF4 hätte daher subsidiärer Schutz gewährt werden müssen. Hinsichtlich der BF5-BF9 werde ausschließlich Spruchpunkt römisch eins. bekämpft. Betreffend den BF3-BF4 bleibe die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung ausdrücklich unberührt. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liege auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten kein Ausschlussgrund vor. Auch dazu wurde höchstgerichtliche Rechtsprechung zitiert und auf die Durchführung einer Gefährdungsprognose hingewiesen. Neuerlich dargelegt wurde, dass der BF3 aufgrund seiner Religionszugehörigkeit und seiner (vermeintlichen) politischen Gesinnung verfolgt werde, weshalb ihm bei einer Rückkehr eine Haftstrafe drohe. Die Russische Föderation habe große Angst vor Terroranschlägen und bestrafe Personen, die damit in Verbindung gebracht würden rigoros. Eine „Ausweisung“ des BF3 komme einer Verletzung von Artikel 3, EMRK gleich. Den BF3-BF4 hätte daher subsidiärer Schutz gewährt werden müssen.
In der Folge wurde darüber hinaus die Lage zu Art. 8 EMRK erläutert und festgehalten, dass mit den angefochtenen Entscheidungen in das Familienleben der BF3-BF9 eingegriffen würde.In der Folge wurde darüber hinaus die Lage zu Artikel 8, EMRK erläutert und festgehalten, dass mit den angefochtenen Entscheidungen in das Familienleben der BF3-BF9 eingegriffen würde.
Im Anschluss wurde beschwerdeseitig zu einzelnen Punkten der Beweiswürdigung in den angefochtenen Bescheiden Stellung genommen und wurde in der Beschwerde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen; 2.) sämtliche Rechtswidrigkeiten amtswegig aufgreifen bzw. den BF3-BF9 einen Verbesserungsauftrag erteilen; 3.) die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der BF3-BF9 im Umfang von Spruchpunkt I. beheben und ihnen den Status von Asylberechtigten zuerkennen; 4.) in eventu, die angefochtenen Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt II. beheben und den BF3-BF4 den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; 5.) den BF3-BF4 abgeleitet von den BF5-BF9 den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; 6.) in eventu die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklären und den BF3-BF4 eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen erteilen; 7.) die angefochtenen Bescheide der BF3-BF4 im gesamten Umfang ersatzlos beheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen; 8.) die angefochtenen Bescheide der BF5-BF9 hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen. Im Anschluss wurde beschwerdeseitig zu einzelnen Punkten der Beweiswürdigung in den angefochtenen Bescheiden Stellung genommen und wurde in der Beschwerde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen; 2.) sämtliche Rechtswidrigkeiten amtswegig aufgreifen bzw. den BF3-BF9 einen Verbesserungsauftrag erteilen; 3.) die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der BF3-BF9 im Umfang von Spruchpunkt römisch eins. beheben und ihnen den Status von Asylberechtigten zuerkennen; 4.) in eventu, die angefochtenen Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. beheben und den BF3-BF4 den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; 5.) den BF3-BF4 abgeleitet von den BF5-BF9 den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; 6.) in eventu die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklären und den BF3-BF4 eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen erteilen; 7.) die angefochtenen Bescheide der BF3-BF4 im gesamten Umfang ersatzlos beheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen; 8.) die angefochtenen Bescheide der BF5-BF9 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. beheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.
10. Die Beschwerdevorlagen vom 20.11.2023 (BF3, BF5-BF6) bzw. vom 21.11.2023 (BF7-BF9) bzw. vom vom 27.11.2023 (BF4) und die Verwaltungsakte langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 22.11.2023 (BF3, BF5-BF6) bzw. am 27.11.2023 (BF7-BF9) bzw. am 29.11.2023 (BF4) ein.
11. Mit Ladung vom 18.12.2023 übermittelte das BVwG den beschwerdeführenden Parteien die Beweismittelliste zur Lage in der Russischen Föderation (Stand November 2023), insbesondere das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, letzte Änderung 08.11.2023, mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Der Beschwerdeseite wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte. Gleichzeitig wurden die BF3-BF9 für die mündliche Verhandlung am 19.01.2024 geladen. Die BF1-BF2 wurden für die mündliche Verhandlung am 18.01.2024 geladen.
12. Bereits am 18.01.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht mit den BF1-BF2 unter Beiziehung eines diesen einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die russische Sprache eine mündliche Verhandlung statt.
13. Am 19.01.2024 fand unter der Beiziehung eines den BF3-BF6 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für RUSSISCH vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt.
Die Niederschrift lautet auszugsweise:
Befragung des BF3:
RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in der Russischen Föderation an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben.
BF3: XXXX ; geb. XXXX in der Stadt XXXX in Dagestan; StA. Russischen Föderation; letzter Wohnort im Herkunftsstaat in XXXX .BF3: römisch 40 ; geb. römisch 40 in der Stadt römisch 40 in Dagestan; StA. Russischen Föderation; letzter Wohnort im Herkunftsstaat in römisch 40 .
RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF3: Armenier
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher?
BF3: sunnitischer Islam
RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus der Russischen Föderation, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen?
BF3: Meinen Russischen Reisepass habe ich schon abgegeben und noch nicht zurückerhalten.
RI: Welche Sprachen sprechen Sie?
BF3: Russisch, Arabisch, etwas Türkisch und ich lerne Deutsch.
RI: Wo haben Sie von Ihrer Geburt an bis Ihrer schlussendlichen Einreise nach Österreich längere Zeit gelebt. Bitte nennen Sie mir die jeweiligen Aufenthaltsorte und Zeitpunkt und Grund des jeweiligen Ortswechsels.
BF3: Habe gelebt in XXXX bis 2006; 2006 bin ich nach Ägypten gefahren, um zu studieren. 2012 bin ich wieder nach XXXX in Dagestan zurückgekehrt. Im Juli 2013 bin ich in die Türkei ausgereist. Bis Jänner 2020 war ich in der Türkei. Dann bin ich in die Ukraine gereist. Bis zum Kriegsanfang bin ich in der Ukraine geblieben. Von der Ukraine bin ich Richtung Europa gefahren und nach Österreich. BF3: Habe gelebt in römisch 40 bis 2006; 2006 bin ich nach Ägypten gefahren, um zu studieren. 2012 bin ich wieder nach römisch 40 in Dagestan zurückgekehrt. Im Juli 2013 bin ich in die Türkei ausgereist. Bis Jänner 2020 war ich in der Türkei. Dann bin ich in die Ukraine gereist. Bis zum Kriegsanfang bin ich in der Ukraine geblieben. Von der Ukraine bin ich Richtung Europa gefahren und nach Österreich.
RI: Wann sind Sie letztmalig aus dem Herkunftsstaat weggezogen und wer von Ihrer Familie ist gemeinsam mit Ihnen ausgereist?
BF3: Im Juli 2012 bin ich alleine ausgereist.
RI: Seit wann sind Sie mit der BF4 verheiratet?
BF3: Seit 2008 sind wir standesamtlich verheiratet.
RI: Warum sind Sie im Juli 2013 alleine in die Türkei gegangen, wo Sie doch bereits verheiratet waren und bereits 2 Kinder hatten?
BF3: Ich habe mich dort nicht sicher gefühlt in meinem Land, ich habe am Leben bedroht gefühlt. Dann habe ich das Land verlassen. Ich habe zu diesem Zeitpunkt ein Kind gehabt, das Zweite war noch nicht geboren. Meine Frau war im neunten Monat schwanger.
BF3: Ich möchte noch etwas sagen: Als ich beim BFA befragt wurde, habe ich Unklarheiten im Protokoll gefunden und dazu möchte ich etwas sagen. Ich habe gesagt, dass ich 2012 von Ägypten zurückgekehrt bin. Es war im Protokoll anders geschrieben und gehört korrigiert. Im Einvernahmeprotokoll auf Seite 3 steht, dass ich mich 2013 nach XXXX begeben haben soll. Das stimmt nicht, es war 2012. Des Weiteren steht, dass ich im August 2013 in die Türkei gereist wäre, dabei bin ich im Juli 2013 in die Türkei gereist. Auf Seite 5 des Protokolls steht, dass ich viereinhalb Jahre in der Türkei aufhältig gewesen wäre, defacto waren es sechseinhalb Jahre. BF3: Ich möchte noch etwas sagen: Als ich beim BFA befragt wurde, habe ich Unklarheiten im Protokoll gefunden und dazu möchte ich etwas sagen. Ich habe gesagt, dass ich 2012 von Ägypten zurückgekehrt bin. Es war im Protokoll anders geschrieben und gehört korrigiert. Im Einvernahmeprotokoll auf Seite 3 steht, dass ich mich 2013 nach römisch 40 begeben haben soll. Das stimmt nicht, es war 2012. Des Weiteren steht, dass ich im August 2013 in die Türkei gereist wäre, dabei bin ich im Juli 2013 in die Türkei gereist. Auf Seite 5 des Protokolls steht, dass ich viereinhalb Jahre in der Türkei aufhältig gewesen wäre, defacto waren es sechseinhalb Jahre.
RI: Wann sind Sie in das Bundesgebiet eingereist und wer von Ihrer Familie ist zeitgleich mit Ihnen nach Österreich eingereist?
BF3: 4. März 2022 mit meiner Familie und meine Schwiegereltern.
RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche um eine chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeit? Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat, in Ägypten, in der Türkei, in der Ukraine als auch im Bundesgebiet.
BF3: Ich habe mit sechs Jahren die Schule begonnen. Ich war neun Jahre in der Schule und habe diese 2002 abgeschlossen. Nach der Schule habe ich auf der Hochschule Automechaniker studiert und habe eineinhalb Jahre studiert. Dann habe ich überlegt, nach Ägypten zu fahren und zu studieren. 2006 bin ich nach Ägypten gefahren. Ich habe keine Matura gemacht, daher konnte ich die Uni nicht beginnen und habe die Matura in Ägypten gemacht. Die Matura dauerte sechs Jahre. Das war die Vorbereitung für die Uni. Ich habe die Matura abgeschlossen, habe aber keine Unterlagen dafür da. 2012 bin ich wieder nach Russland zurückgekehrt. In Ägypten habe ich in Businessbetrieben gearbeitet. Ich habe Silber in Ägypten gekauft und in Dagestan verkauft.
RI: Davon haben Sie gelebt?
BF3: Ich habe auch Ersparnisse mitgehabt.
RI: Was geschah weiter?
BF3: Ich habe immer gearbeitet, als ich in Russland war. Schon vor Ägypten, als ich noch Schüler war, habe ich mit meinem Onkel gefischt. Im Jahr 2012, als ich nach Russland zurückgekehrt bin, habe ich zuerst bei einer Firma von meinem Schwiegervater gearbeitet. Ich habe als Hilfsarbeiter bei der Installierung von Heizkörpern mitgearbeitet. In der Moschee habe ich dann eine Arbeit gefunden im Unterricht der arabischen Sprache und in der Koranlehre. Diese Arbeit hat einen halben Tag gedauert. Die andere Hälfte des Tages habe ich bei der Bearbeitung von Steinen gearbeitet. Ich habe auch andere Hilfsarbeiten gemacht. Als ich in die Türkei gekommen bin, habe ich anfangs an Baustellen gearbeitet und die letzten drei Jahre als Dreher bei einer Firma gearbeitet. Danach bin ich in die Ukraine gefahren. Wir haben dort im Dorf gelebt. Dort habe ich in der Landwirtschaft gearbeitet. Das war unser gemeinsamer Familienbetrieb. Ich habe den Anbau von Nutzpflanzen organisiert und mit dem Vieh war der Schwiegervater beschäftigt. Ich habe noch eine Arbeit gehabt, das war in XXXX . Das war ein Betrieb für Betonverarbeitung und dort war ich auf Abruf beschäftigt. Ich habe schon angefangen, hier in Österreich zu arbeiten. Ich habe hier eine Möbelmontage begonnen. Es hat aber nicht funktioniert und ich habe es nach einem Monat geschlossen.BF3: Ich habe immer gearbeitet, als ich in Russland war. Schon vor Ägypten, als ich noch Schüler war, habe ich mit meinem Onkel gefischt. Im Jahr 2012, als ich nach Russland zurückgekehrt bin, habe ich zuerst bei einer Firma von meinem Schwiegervater gearbeitet. Ich habe als Hilfsarbeiter bei der Installierung von Heizkörpern mitgearbeitet. In der Moschee habe ich dann eine Arbeit gefunden im Unterricht der arabischen Sprache und in der Koranlehre. Diese Arbeit hat einen halben Tag gedauert. Die andere Hälfte des Tages habe ich bei der Bearbeitung von Steinen gearbeitet. Ich habe auch andere Hilfsarbeiten gemacht. Als ich in die Türkei gekommen bin, habe ich anfangs an Baustellen gearbeitet und die letzten drei Jahre als Dreher bei einer Firma gearbeitet. Danach bin ich in die Ukraine gefahren. Wir haben dort im Dorf gelebt. Dort habe ich in der Landwirtschaft gearbeitet. Das war unser gemeinsamer Familienbetrieb. Ich habe den Anbau von Nutzpflanzen organisiert und mit dem Vieh war der Schwiegervater beschäftigt. Ich habe noch eine Arbeit gehabt, das war in römisch 40 . Das war ein Betrieb für Betonverarbeitung und dort war ich auf Abruf beschäftigt. Ich habe schon angefangen, hier in Österreich zu arbeiten. Ich habe hier eine Möbelmontage begonnen. Es hat aber nicht funktioniert und ich habe es nach einem Monat geschlossen.
RI: Sie haben vorhin angegeben, dass Sie in Ägypten eine Matura gemacht haben. Haben Sie daneben noch andere Ausbildungen gemacht wie Koranstudium oder Sprachstudium?
BF3: Ich habe noch Arabisch gelernt. Ich habe dafür ein Sprachzertifikat bekommen und habe das beim BFA abgegeben.
RI: Haben Sie auch ein Koranstudium gemacht?
BF3: Das war bei der Matura in Ägypten dabei, ein Koranstudium.
RI: An welcher Institution haben Sie Ihre Matura nachgemacht bzw. den Koran studiert?
BF3: Alasahar.
RI: Ist das eine öffentliche oder eine private Schule?
BF3: Das ist eine öffentliche Schule.
RI: VORHALTUNG: Sie haben erstmals vor dem BFA am 16.01.2023 auf Seite 4 des Prot. angegeben eine Schweißerausbildung gemacht zu haben. Wo und von wann bis wann war das und legen Sie bitte entsprechende Unterlagen zum erfolgreichen Abschluss dieser Ausbildung vor?
BF3: Ich war in der Türkei und habe auf der Baustelle gearbeitet. Ich hatte einen Bekannten und bei ihm habe ich Schweißer gelernt. Ich habe dazu keine Ausbildung gemacht, ich habe es nur privat gelernt.
RI: Wie ging es Ihnen finanziell in Ägypten?
BF3: So wie bei Studenten. Es ging so mittel.
RI: Welchen Aufenthaltsstatus hatten Sie in Ägypten? Legen Sie bitte entsprechende Unterlagen zu Ihrem damaligen Aufenthaltsstatus in Ägypten vor.
BF3: Ich hatte einen Aufenthaltstitel für das Studium. Ich habe keine Unterlage zu dem Aufenthaltstitel.
RI: Ging es Ihnen finanziell gut im Herkunftsstaat?
BF3: Bevor ich nach Ägypten gegangen bin, ging es mir finanziell ganz gut. Als ich zurückgekommen bin, war der Neuanfang ein bisschen schwer. Ich musste Arbeit suchen. Ich habe deswegen an zwei Arbeitsstellen gearbeitet. Dann habe ich genug gehabt, um meine Wohnung zu zahlen und das Essen.
RI: Ging es Ihnen finanziell gut in der Türkei?
BF3: Es war abwechselnd, mal besser, mal schlechter.
RI: Welchen Aufenthaltsstatus hatten Sie in der Türkei? Legen Sie bitte entsprechende Unterlagen zu Ihrem Aufenthaltsstatus in der Türkei vor.
BF3: Wenn ich in die Türkei fahre, habe ich für drei Monate ein Touristenvisum. Dort konnte ich das für ein Jahr verlängern. Das kostete ca. 500 Dollar. Ich habe nicht genug Geld dafür gehabt. Ich war dort neu, ich habe keine Sprache gekonnt und konnte die Verlängerung nicht bezahlen.
RI: Das heißt, Sie waren für den Rest des Aufenthalts in der Türkei illegal aufhältig? Verstehe ich das richtig?
BF3: Ja, ich war dann illegal, weil danach hat sich meine finanzielle Situation stabilisiert, aber die Frist für die Verlängerung des Aufenthaltstitels war abgelaufen. Ich hätte nach Russland zurückfahren müssen, um ein neues Visum zu bekommen und hin- und zurückreisen. Es war aber nicht sicher, dass ich neuerlich ein Visum bekommen würde. Deshalb habe ich das nicht gemacht.
RI: Haben Sie sich grundsätzlich sicher in der Türkei vor Verfolgung gefühlt?
BF3: Ja, ich habe mich dort sicher gefühlt. Die Türkei hat zu diesem Zeitpunkt niemanden zurückgeschickt nach Russland, weil sie haben die Situation in Russland gewusst, besonders in den Jahren 2012, 2013 und 2015. Sie haben die Menschen sehr respektvoll aufgenommen, die Leute, die von Dagestan und Tschetschenien kamen.
RI: Was war der konkrete Grund für die Ausreise aus der Türkei in die Ukraine im Jänner 2020?
BF3: Es waren mehrere Gründe. Der erste Grund war, in der Türkei war es schwer, Geld zu verdienen. Es reichte nur für das Essen. Meine Familie war dort legal und im Jahr 2017 hat meine Frau eine Verlängerung des Aufenthaltstitels beantragt und das wurde abgelehnt. Das war der nächste Grund für die Ausreise. Der dritte Grund war, dass meine Schwiegereltern zu dem Zeitpunkt in die Ukraine gekommen sind. Sie haben uns gesagt, dass es dort besser oder leichter wäre, sich zu integrieren, da die Menschen dort näher an unserer Kultur wären. Dort kann man gut verdienen und leben. Ein weiterer Grund war, dass Türken lieber bei Türken kaufen würden und nicht bei mir.
RI: Ging es Ihnen finanziell gut in der Ukraine?
BF3: Normal.
RI: Haben Sie sich grundsätzlich in der Ukraine sicher vor Verfolgung gefühlt?
BF3: Ja.
RI: Was war der konkrete Grund für die Ausreise aus der Ukraine im März 2022?
BF3: Das war der Krieg. Wir waren aus Russland geflüchtet und wurden verfolgt und dann kamen die Russen in die Ukraine und wären wir geschnappt worden, wäre das unser Ende gewesen. Im Krieg leiden Frauen und Kinder mehr, das war auch ein Grund.
RI: Sie haben hinsichtlich Ihrer im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten bei Ersteinvernahme (EE) am 24.03.2022 folgende Personen genannt: Vater XXXX , geb. XXXX ; Mutter XXXX , geb. XXXX ; 2 Brüder: XXXX , geb., XXXX ; XXXX , geb. XXXX ; 1 Schwester: XXXX , geb. XXXX ; Haben Sie zu diesen Angaben Änderungen oder Ergänzungen aus heutiger Sicht anzugeben?RI: Sie haben hinsichtlich Ihrer im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten bei Ersteinvernahme (EE) am 24.03.2022 folgende Personen genannt: Vater römisch 40 , geb. römisch 40 ; Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 ; 2 Brüder: römisch 40 , geb., römisch 40 ; römisch 40 , geb. römisch 40 ; 1 Schwester: römisch 40 , geb. römisch 40 ; Haben Sie zu diesen Angaben Änderungen oder Ergänzungen aus heutiger Sicht anzugeben?
BF3: Nein, keine Änderungen. Sie leben weiterhin dort.
RI: Wo halten sich diese Verwandten im Herkunftsstaat auf?
BF3: XXXX , Dagestan, an der gleichen Adresse.BF3: römisch 40 , Dagestan, an der gleichen Adresse.
RI: Verfügen Sie noch über weitere Verwandten im Herkunftsstaat (Onkeln, Tanten, Nichten, Neffen, Cousins oder Cousinen)? Geben Sie bitte eine ungefähre Anzahl Ihrer im Herkunftsstaat noch lebenden Verwandten an.
BF3: Ca. 20 Personen.
RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren in der RF lebenden Verwandten? Und wenn ja, wie oft und wie kommunizieren Sie miteinander?
BF3: Nur zu meinen Eltern und Geschwistern. Wir haben ca. ein- bis zweimal im Monat Kontakt.
RI: Wovon leben Ihre in der russischen Föderation (RF) aufhältigen Verwandten?
BF3: Sie arbeiten an verschiedenen Stellen.
RI: Wie geht es Ihren Verwandten in der Russischen Föderation finanziell?
BF3: Mittelmäßig.
RI: Verfügen Ihre Verwandte über irgendwelche Vermögenswerte in Russischen Föderation (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,...)?
BF3: Ja, alle haben eigene Häuser und Autos und Grundstücke auch.
RI: Verfügen Sie über Freunde und/ oder Bekannte in der RF zu denen Sie noch Kontakt haben?
BF3: Nein, ich habe keinen Kontakt mehr zu Freunden und Bekannten. Als die russischen Behörden begonnen haben, mich zu verfolgen, haben alle Freunde und Bekannte den Kontakt abgebrochen.
RI: Verfügen Sie selbst im Herkunftsstaat noch über irgendwelche Vermögenswerte (Haus, Grundstück, Fahrzeug,..)?
BF3: Nein. Meine Eltern hatten ein Grundstück und sie haben mir gesagt, das gehört mir. Als ich in die Ukraine ging, haben meine Eltern das Grundstück verkauft, weil ich Geld gebraucht habe zum Aufbau des Betriebs.
RI: Leben Ihre Verwandten in der RF noch am gleichen Ort, wie zum Zeitpunkt Ihrer Abreise?
BF3: Es gibt manche, die nach Russland gereist sind. Manche leben noch in XXXX .BF3: Es gibt manche, die nach Russland gereist sind. Manche leben noch in römisch 40 .
RI: Leben Ihre Verwandten in der Russischen Föderation bis dato unbehelligt von den russischen Behörden in Ihrem Herkunftsstaat oder haben diese mit den Behörden irgendwelche Probleme, wegen Ihrer Ausreise?
BF3: Ja, es gibt manche Angehörige, die Probleme haben aufgrund meiner Ausreise.
RI: Welche Art sind diese Probleme?
BF3: Das sind vor allem meine Eltern. Sie werden immer von der Polizei besucht und wegen mir befragt, wo ich sei und was ich machen würde.
RI: Wann fand der letzte Besuch dieser Art statt?
BF3: Ich kann es nicht genau sagen, vor zwei oder drei Monaten. Seit Anfang des Krieges in der Ukraine ist es noch schlimmer geworden. Sie haben sogar bei meiner Mutter eine DNA-Probe entnommen. Warum, wissen wir nicht. Ca. zwei Monate nach Anfang des Krieges waren von der Polizei Leute bei den Eltern zuhause. Sie haben mit meiner Mutter gesprochen und haben gesagt, dass ihr Sohn in der Ukraine kämpft. Sie hat dazu gesagt, dass ich nicht in der Ukraine sei, sondern in Österreich. Sie haben dann von meiner Mutter eine Bestätigung unterfertigen lassen, dass ich in Österreich bin. Dann haben sie noch zu meiner Mutter gesagt, dass ich in Österreich zur russischen Botschaft gehen soll. Ich soll mich vor der Botschaft selbst fotografieren, um zu zeigen, dass ich in Österreich bin.
RI: Haben Sie das gemacht?
BF3: Ich habe dann zu meiner Mutter gesagt, die Polizei soll eine Bestätigung abgeben, dass sie sowas von mir verlangen. Wenn sie das machen, werde ich ein Foto schicken. Die Mutter hat dann diesen Polizisten angerufen und die Bestätigung verlangt und dieser meinte, dass er nicht zuständig sei. Ich habe dann auch kein Foto geschickt. Mein Cousin wird auch von der Polizei gequält, weil er hat ca. 2016 Geld an den Namen meiner Frau geschickt. Ich habe damals mit meiner Frau in der Türkei gelebt.
RI: Warum sollte Ihr Cousin Probleme haben, weil er Geld in die Türkei geschickt hat?
BF3: Er wurde 2018 verhaftet und beschuldigt, dass er Terroristen unterstützt hat.
RI: Wie heißt der Cousin und wo hält er sich auf?
BF3: XXXX . Er ist in Haft in der Nähe von XXXX . Der Cousin war 2010 weggereist von Dagestan und hat in XXXX gelebt. Ich war zu dem Zeitpunkt in Ägypten. Dort wurde er auch nicht in Ruhe gelassen und wurde immer wieder vorgeladen und er wurde über mich befragt. 2018 wurde er in Haft genommen. Der Grund war, dass er mir Geld überwiesen hat und noch einen Grund gab es: Er hat auch an eine andere Frau Geld gegen Waren bezahlt. Dann wurde es so dargestellt, dass entweder ich oder diese Frau Terroristen seien und der Cousin soll dem gemäß Terroristen unterstützt haben. 2019 war eine Gerichtsverhandlung zum Cousin. Da wurde er für unschuldig befunden, aber er ist trotzdem nicht aus der Haft entlassen worden, sondern ist weiter in Haft geblieben. Vor der zweiten Gerichtsverhandlung haben sie das Haus des Cousins durchsucht. Meine Eltern wurden auch zu einer Befragung geladen. Als meine Eltern zur Befragung geladen worden sind, hat die Befragerin mich über WhatsApp in der Türkei angerufen. Es handelt sich um einen Ermittler des Cousins, der in Haft sitzt in XXXX . Sie hat mir bestimmte Fragen gestellt. Ich wurde gefragt, warum ich Russland verlassen habe. Ich habe geantwortet, weil ich mich nicht sicher in Russland gefühlt habe. Dann hat sie gesagt, sie hätte eine Audiokassette von meinem Cousin, welche beweist, dass ich in Syrien wäre und dass ich auf der Seite von Terroristen, XXXX , kämpfe. Ich habe gesagt, ich weiß nichts über Syrien, ich befinde mich in der Türkei. In Russland kann man alle Aussagen bekommen, wenn man gefoltert wird. Danach war die zweite Gerichtsverhandlung und mein Cousin hat eine sehr lange Haft, 18 bis 20 Jahre, bekommen.BF3: römisch 40 . Er ist in Haft in der Nähe von römisch 40 . Der Cousin war 2010 weggereist von Dagestan und hat in römisch 40 gelebt. Ich war zu dem Zeitpunkt in Ägypten. Dort wurde er auch nicht in Ruhe gelassen und wurde immer wieder vorgeladen und er wurde über mich befragt. 2018 wurde er in Haft genommen. Der Grund war, dass er mir Geld überwiesen hat und noch einen Grund gab es: Er hat auch an eine andere Frau Geld gegen Waren bezahlt. Dann wurde es so dargestellt, dass entweder ich oder diese Frau Terroristen seien und der Cousin soll dem gemäß Terroristen unterstützt haben. 2019 war eine Gerichtsverhandlung zum Cousin. Da wurde er für unschuldig befunden, aber er ist trotzdem nicht aus der Haft entlassen worden, sondern ist weiter in Haft geblieben. Vor der zweiten Gerichtsverhandlung haben sie das Haus des Cousins durchsucht. Meine Eltern wurden auch zu einer Befragung geladen. Als meine Eltern zur Befragung geladen worden sind, hat die Befragerin mich über WhatsApp in der Türkei angerufen. Es handelt sich um einen Ermittler des Cousins, der in Haft sitzt in römisch 40 . Sie hat mir bestimmte Fragen gestellt. Ich wurde gefragt, warum ich Russland verlassen habe. Ich habe geantwortet, weil ich mich nicht sicher in Russland gefühlt habe. Dann hat sie gesagt, sie hätte eine Audiokassette von meinem Cousin, welche beweist, dass ich in Syrien wäre und dass ich auf der Seite von Terroristen, römisch 40 , kämpfe. Ich habe gesagt, ich weiß nichts über Syrien, ich befinde mich in der Türkei. In Russland kann man alle Aussagen bekommen, wenn man gefoltert wird. Danach war die zweite Gerichtsverhandlung und mein Cousin hat eine sehr lange Haft, 18 bis 20 Jahre, bekommen.
RI: Über welche Verwandten verfügen Sie außerhalb der russischen Föderation? Nennen Sie mir bitte jeweils den Namen, die Geburtsdaten und den Aufenthaltsort.
BF3: Ich habe keine.
RI: Über welche Verwandten im Bundesgebiet verfügen Sie? Nennen Sie bitte jeweils Namen, Geburtsdaten und Aufenthaltsort?
BF3: Von meiner Seite nicht.
RI: Sind Sie und Ihre Gattin traditionell verheiratet oder standesamtlich?
BF3: Standesamtlich und traditionell.
RI: Haben Sie einen Nachweis Ihrer standesamtlichen Eheschließung?
BF3: Ja.
RI an RV: Sie werden aufgefordert, binnen 10 Tagen gerichtlich einlangend, einen Nachweis der standesamtlichen Eheschließung bestmöglich mit Übersetzung vorzulegen.RI an Regierungsvorlage, Sie werden aufgefordert, binnen 10 Tagen gerichtlich einlangend, einen Nachweis der standesamtlichen Eheschließung bestmöglich mit Übersetzung vorzulegen.
RI: Haben Sie auch in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt? Wenn ja, wann und wo?
BF3: Nein.
RI: Sind Sie seit Ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation im Juli 2013 wieder einmal in der Russischen Föderation gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub?
BF3: Nein
RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln.
BF3: Als ich vom Studium nach Russland zurückkam im Jahr 2012, war eine Situation bei uns, dass Leute verschwunden sind und entführt wurden. Es wurde Geld zur Freilassung dieser Leute verlangt. Das wurde mit den Menschen gemacht, die religiös waren und die Moschee besucht haben. Ich war damals aus Ägypten zurückgekommen und Russland hat die Rückkehrer aus Ägypten als gefährlich eingestuft. Als ich noch Lehrer für den Koran in der Moschee war, war ich ein Ziel für die Entführungen. Mein Schwager XXXX wurde im Jahr 2012 auch entführt. Sie wollten ihn töten. Er konnte flüchten. Ein Auto vor der Synagoge ist explodiert. Danach habe ich eine Vorladung zur Polizei bekommen. Dann habe ich einen Anwalt kontaktiert und habe gefragt, warum sie mich vorladen wollen. Dann wurde dem Anwalt gesagt, weil es wegen diesen Vorfalls mit dem Auto wäre. Dann bin ich hingegangen und auch mein Schwiegervater. Mein Schwiegervater wurde nicht reingelassen und ich wurde befragt. Sie haben mich über meine ganze Familie befragt. Dann haben sie mich wegen meiner Ausbildung befragt, wo ich studiert habe und wer mich finanziert hat. Dann wurde ich über die Situation in der Stadt befragt. In dieser Zeit kam es zu Entführungen und Freilassungen gegen Geld und auf der anderen Seite wurden Polizisten getötet. Sie wollten meine Fingerabdrücke nehmen, aber der Zuständige war noch nicht da und sie haben mich nur fotografiert. Dann haben sie mich gefragt, ob ich für die Polizei als Informant arbeiten möchte. Ich habe abgelehnt, da die Arbeit zu gefährlich war. Ich konnte nach der Befragung wieder gehen. Die Befragung hat ungefähr über eine Stunde gedauert. Ein weiterer Grund war, dass mein Cousin im Sommer 2013 nach XXXX zu den Eltern zurückkam. Er hat dann dort eine Wohnung gemietet, nicht weit von der Moschee, wo ich unterrichtet habe. Er ist zum Beten aufgestanden und er hat ein Geräusch gehört. Er hat aus dem Fenster geschaut und gesehen, dass Soldaten vor seinem Haus Minen gelegt hätten. Dann hat er Hilfe aufgesucht. Er hat angefangen, alle Bekannten anzurufen. Es sind viele Leute dort hingekommen und die Soldaten vermochten nicht, die Minen zu legen. Dann wurde er trotzdem verhaftet mit seiner Frau zusammen und ist über eine Woche im Gefängnis in Dagestan gesessen. Dann wurde er freigelassen und ist nach XXXX gefahren. 2018 wurde er wieder verhaftet. BF3: Als ich vom Studium nach Russland zurückkam im Jahr 2012, war eine Situation bei uns, dass Leute verschwunden sind und entführt wurden. Es wurde Geld zur Freilassung dieser Leute verlangt. Das wurde mit den Menschen gemacht, die religiös waren und die Moschee besucht haben. Ich war damals aus Ägypten zurückgekommen und Russland hat die Rückkehrer aus Ägypten als gefährlich eingestuft. Als ich noch Lehrer für den Koran in der Moschee war, war ich ein Ziel für die Entführungen. Mein Schwager römisch 40 wurde im Jahr 2012 auch entführt. Sie wollten ihn töten. Er konnte flüchten. Ein Auto vor der Synagoge ist explodiert. Danach habe ich eine Vorladung zur Polizei bekommen. Dann habe ich einen Anwalt kontaktiert und habe gefragt, warum sie mich vorladen wollen. Dann wurde dem Anwalt gesagt, weil es wegen diesen Vorfalls mit dem Auto wäre. Dann bin ich hingegangen und auch mein Schwiegervater. Mein Schwiegervater wurde nicht reingelassen und ich wurde befragt. Sie haben mich über meine ganze Familie befragt. Dann haben sie mich wegen meiner Ausbildung befragt, wo ich studiert habe und wer mich finanziert hat. Dann wurde ich über die Situation in der Stadt befragt. In dieser Zeit kam es zu Entführungen und Freilassungen gegen Geld und auf der anderen Seite wurden Polizisten getötet. Sie wollten meine Fingerabdrücke nehmen, aber der Zuständige war noch nicht da und sie haben mich nur fotografiert. Dann haben sie mich gefragt, ob ich für die Polizei als Informant arbeiten möchte. Ich habe abgelehnt, da die Arbeit zu gefährlich war. Ich konnte nach der Befragung wieder gehen. Die Befragung hat ungefähr über eine Stunde gedauert. Ein weiterer Grund war, dass mein Cousin im Sommer 2013 nach römisch 40 zu den Eltern zurückkam. Er hat dann dort eine Wohnung gemietet, nicht weit von der Moschee, wo ich unterrichtet habe. Er ist zum Beten aufgestanden und er hat ein Geräusch gehört. Er hat aus dem Fenster geschaut und gesehen, dass Soldaten vor seinem Haus Minen gelegt hätten. Dann hat er Hilfe aufgesucht. Er hat angefangen, alle Bekannten anzurufen. Es sind viele Leute dort hingekommen und die Soldaten vermochten nicht, die Minen zu legen. Dann wurde er trotzdem verhaftet mit seiner Frau zusammen und ist über eine Woche im Gefängnis in Dagestan gesessen. Dann wurde er freigelassen und ist nach römisch 40 gefahren. 2018 wurde er wieder verhaftet.
RI: Sie haben vorhin erwähnt, dass Sie das erste Mal geladen worden sind nach einem Explosionsvorfall vor einer Synagoge und dass Sie befragt worden sind? Sind Sie danach nochmal zu Befragungen geladen worden und wenn ja, wie oft?
BF3: Danach bin ich nicht mehr lange dortgeblieben, weil ich verstanden habe, dass ich ihr Ziel bin und weil ich ihr Angebot abgelehnt hatte, als Informant für die Polizei zu arbeiten, das war auch ein großes Minus für mich.
RI: Bei dieser Befragung, die Sie vorhin erwähnt haben: Was genau wollte man von Ihnen wissen bzw. was wurde Ihnen vorgehalten?
BF3: Ich habe es so verstanden. Ich war dort neu vom Studium zurückgekommen. Sie wollten mich ins Visier nehmen und kontrollieren, was ich mache.
RI wiederholt die Frage.
BF3: Nein, über die Explosion wurde ich gar nicht befragt, sondern die Fragen waren hinsichtlich meines Studiums.
RI: Wurden Sie im Rahmen dieser Befragung zu einem konkreten Tun oder Unterlassen aufgefordert oder hat man sich darauf beschränkt Ihnen lediglich Fragen zu stellen?
BF3: Ich wurde nur befragt.
RI: Wurden Ihnen im Rahmen dieser Befragung nur Fragen gestellt oder wurden Sie oder Mitglieder Ihrer Familie auch persönlich bedroht oder körperlich misshandelt?
BF3: Nein. Als ich vorgeladen wurde, bin ich nicht lange geblieben.
RI: Besteht zu Ihrer Person ein Haftbefehl in der Russischen Föderation?
BF3: Ja, es gibt einen Haftbefehl und ich werde über Interpol gesucht. Bevor ich über Interpol gesucht wurde, wurde ich nur in XXXX gesucht.BF3: Ja, es gibt einen Haftbefehl und ich werde über Interpol gesucht. Bevor ich über Interpol gesucht wurde, wurde ich nur in römisch 40 gesucht.
RI: Sie haben gesagt, dass Sie über Interpol gesucht werden? Was wird Ihnen konkret vorgeworfen?
BF3: Es wurde mir hier gesagt, dass ich in Syrien war und dass ich dort Waffen getragen habe und dass es zu einer Haft bis zu 20 Jahren kommen kann.
RI: Wurde Ihnen auch vorgeworfen, dass Sie für den IS gekämpft haben?
BF3: Dort war geschrieben, dass ich in einer militärischen Gruppen namens XXXX war. Mir wurde übersetzt, dass ich nur Waffen getragen habe. BF3: Dort war geschrieben, dass ich in einer militärischen Gruppen namens römisch 40 war. Mir wurde übersetzt, dass ich nur Waffen getragen habe.
RI: Aber als Mitglied der Gruppe XXXX meinen Sie?RI: Aber als Mitglied der Gruppe römisch 40 meinen Sie?
BF3: Ja.
RI: Haben Sie sich jemals persönlich an kriegerischen Auseinandersetzungen bzw. an Kampfhandlungen beteiligt? Ich erinnere Sie an die Wahrheitspflicht unter der Sie stehen.
BF3: Nein, ich habe nicht einmal einen Wehrdienst abgeschlossen.
RI: Wurden Sie jemals an Feuerwaffen ausgebildet und haben Sie jemals mit einer Maschinenpistole geschossen? Ich erinnere Sie an die Wahrheitspflicht unter der Sie stehen.
BF3: Nein, ich habe nicht einmal den Wehrdienst abgeschlossen.
RI: Haben Sie jemals gegenüber der Terrororganisation „IS“ oder einer Teilorganisation davon einen Treueeid abgelegt? Ich erinnere Sie an die Wahrheitspflicht unter der Sie stehen.
BF3: Nein, ich war immer gegen diese Organisation.
RI: Sind Sie am 23.07.2013 über die Türkei nach Syrien ausgereist um spätestens im Dezember 2013 der illegalen Miliz „ XXXX “ beizutreten, welche eine Einheit der internationalen Terrororganisation „Islamischer Staat“ ist? Ich erinnere Sie an die Wahrheitspflicht unter der Sie stehen.RI: Sind Sie am 23.07.2013 über die Türkei nach Syrien ausgereist um spätestens im Dezember 2013 der illegalen Miliz „ römisch 40 “ beizutreten, welche eine Einheit der internationalen Terrororganisation „Islamischer Staat“ ist? Ich erinnere Sie an die Wahrheitspflicht unter der Sie stehen.
BF3: Nein.
RI: Haben Sie in dieser Einheit „ XXXX “ als Schütze gedient und eine Maschinenpistole bedient? Ich erinnere Sie an die Wahrheitspflicht unter der Sie stehen.RI: Haben Sie in dieser Einheit „ römisch 40 “ als Schütze gedient und eine Maschinenpistole bedient? Ich erinnere Sie an die Wahrheitspflicht unter der Sie stehen.
BF3: Nein, ich war nicht in dieser Organisation, ich habe keine Waffe bedient.
RI: Haben Sie sich am Krieg in der Ukraine persönlich beteiligt und an Kampfhandlungen teilgenommen?
BF3: Nein, nach Anfang des Krieges in der Ukraine sind wir am vierten Tag ausgereist.
RI: Was wissen Sie vom IS und wie ist Ihre persönliche Einstellung zum IS?
BF3: Was ich im Fernsehen gehört habe, ist der IS eine verbotene Organisation. Ich habe Bilder gesehen und gehört, dass sie Menschen umbringen. Sie schneiden Köpfe ab und sie legen Bomben. Das ist im Islam nicht so. Im Gegenteil, der Islam verbietet es, Menschen zu töten. Was ich auf Bildern gesehen habe, was sie dort suchen, ist nach dem Islam nicht erlaubt. Als ich in der Türkei war und das Gespräch darauf gekommen ist, habe ich mich immer so geäußert.
RI: Waren Sie jemals in persönlichem Kontakt mit einen IS-Mitglied? Ich erinnere Sie an die Wahrheitspflicht unter der Sie stehen.
BF3: Nein.
RI: VORHALTUNG: Aus dem BFA-Prot. vom 16.01.2023 auf S. 5 geht hervor, dass ein Cousin von Ihnen angegeben haben soll, dass Sie in Syrien gewesen seien und dort einen Eid abgelegt hätten. Dessen Frau will Sie bei einer Videokonferenz in Uniform erblickt haben. Nennen Sie mir bitte Namen und Aufenthaltsort dieses Cousins und dessen Frau und was sagen Sie zu diesen Anschuldigungen?
BF3: Es handelt sich um XXXX . Die Anschuldigungen sind falsch, es ist nicht die Wahrheit. Ich war nicht in Syrien, ich war nicht in einem Militärgewand.BF3: Es handelt sich um römisch 40 . Die Anschuldigungen sind falsch, es ist nicht die Wahrheit. Ich war nicht in Syrien, ich war nicht in einem Militärgewand.
RI: Warum sollte Ihr Cousin solche Aussagen tätigen, wenn sie unwahr wären? Erklären Sie das bitte.
BF3: All das hat mein Cousin gar nicht gesagt, das kommt von der Polizei. Ich muss das richtig verstehen, damit ich richtig antworten kann.
RI: Wann sind Ihnen diese Aussagen des Cousins und seiner Frau erstmalig vorgehalten worden und in welchem Zusammenhang?
BF3: Das war Ende 2019. Ich wurde über WhatsApp angerufen und dann wurden mir Fragen gestellt, die ich schon genannt habe. Das war der einzige Fall.
RI: Was sagen Sie zu dem Vorwurf, dass Ihre Frau im Jänner 2013 über die Türkei nach Syrien gereist sein soll, dort ebenfalls der Organisation XXXX beigetreten sein soll und dort Unterstützungsleistungen für die Kämpfer in Form von etwa kochen, putzen geleistet haben soll.RI: Was sagen Sie zu dem Vorwurf, dass Ihre Frau im Jänner 2013 über die Türkei nach Syrien gereist sein soll, dort ebenfalls der Organisation römisch 40 beigetreten sein soll und dort Unterstützungsleistungen für die Kämpfer in Form von etwa kochen, putzen geleistet haben soll.
BF3: Dieser Vorwurf betrifft 2016. Das wäre nicht möglich, sowas zu beschuldigen. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie eigene drei Kinder und musste sich um ihre Kinder kümmern. Wenn sie dorthin geht, wer schaut auf ihre Kinder. Das ist unlogisch.
BF3 legt vor eine Karte über einen Aufenthaltstitel der BF4 in der Türkei, gültig vom 11.06.2016 bis zum 20.05.2017. Diese Karte wurde bereits in Kopie zum Akt genommen. Desweiteren legt der BF vor eine in kyrillischer Schrift vorgelegte Unterlage. Es handelt sich um eine Vollmacht der BF4 für ihren Vater, dass er in Russland Kindergeld bekommen kann, ausgestellt am 28.04.2015. Diese Unterlagen sollen dem Beweis dienen, dass die BF4 sich 2016 in der Türkei aufgehalten hat.
BF3: Desweiteren sind unsere zwei Kinder dort geboren.
RI: Pässe und Geburtsurkunden in Kopie liegen dem Akt bei.
Die Verhandlung wird um 11:51 Uhr unterbrochen und um 12:01 Uhr fortgesetzt.
RI: Würden Sie sich selbst grundsätzlich als strenggläubigen Moslem bezeichnen?
BF3: Nein.
RI: Haben Sie Ihre Kinder auch in diesem Sinne strengreligiös erzogen?
BF3: Nein.
RI: Würden Sie sich selbst auch als Wahabiten bezeichnen?
BF3: Nein.
RI: Würden Sie sich für die Einführung der Scharia als gesetzliche Grundlage in Dagestan aussprechen oder Derartiges befürworten?
BF3: Ich weiß nicht, was der RI damit meint.
RI wiederholt die Frage.
BF3: Meinen Sie das normale Gesetz, ohne Menschen umzubringen oder was jetzt passiert in der Welt, wo Köpfe abgeschnitten und Menschen umgebracht werden oder meinen Sie die normalen schariatischen Gesetze? Was jetzt in der Welt unter Scharia verstanden wird, ist nicht die richtige Scharia. Unter der Scharia wären schöne Gesetze und die Welt würde schön sein.
RI wiederholt die Frage.
BF3: Wenn es um die richtigen schariatischen Gesetze geht, wenn die Menschen Meinungsfreiheit und politische Freiheit haben und sie in ihrer Gesellschaft gut miteinander leben können und sie gute verwandtschaftliche Beziehungen führen können, wäre besser als das, was in Russland zurzeit passiert. Wo die Menschen umgebracht werden, keine Sicherheit und keine Meinungsfreiheit herrscht. Dafür wäre ich.
RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen Geschilderten?
BF3: Ein anderer Schwager wurde verfolgt, weil er an Demos teilgenommen hat.
RI wiederholt die Frage.
BF3: Als ich von Russland weggegangen bin, habe ich mich nicht so bedroht gefühlt, aber ich habe die ganze Situation gesehen, wie sie mit anderen Menschen umgehen und das war gefährlich. Als sie mich 2018 in der Türkei angerufen haben, habe ich verstanden, dass es auch gegen mich geht.
RI wiederholt die Frage.
BF3: Nein.
RI. Haben Ihre Frau und/oder Ihre Kinder einen eigenen Fluchtgrund bzw. einen anderen Fluchtgrund als den von Ihnen Geschilderten?
BF3: Die Kinder haben keine Gründe, aber meine Frau ist auch durch Interpol gesucht.
RI: Hatten Sie – abgesehen von dem eben Geschilderten - in der RF jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie sonst Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland, abgesehen von den eben Geschilderten?
BF3: Nein.
RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr in die RF?
BF3: Ich werde in Haft gebracht und gefoltert. Sie werden mich umbringen. Oder sie könnten mich zum Krieg in die Ukraine schicken.
RI: Waren Sie in der Russischen Föderation jemals straffällig?
BF3: Nein.
RI: Waren Sie oder Ihre Familie jemals in der Russischen Föderation politisch aktiv?
BF3: Nein.
RI: Waren Sie oder Ihre hier aufhältige Familie nach Ihrer Ausreise aus der RF jemals politisch aktiv?
BF3: Nein.
RI: Wieviel hat Ihre Ausreise nach Österreich gekostet?
BF3: Wir sind mit meinen Schwiegereltern zusammengekommen. Er hat bezahlt. Das waren ca. 1.200 Dollar für alle zusammen.
RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einen Klub in Österreich?
BF3: Nur, dass ich einen Deutschkurs besuche.
RI: Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor?
BF3: Ich würde gerne, wenn ich einen Aufenthaltstitel bekomme, eine IT-Programmierungsausbildung machen. Wenn ich die Möglichkeit bekomme, würde ich gerne als Dreher arbeiten.
RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund?
BF3: gesund
RI: Nehmen Sie Medikamente?
BF3: keine
RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung?
BF3: Nein
RI: Sind Sie arbeitsfähig?
BF3: Ja.
RI: Welche Sprache sprechen Sie zu Hause mit Ihrer Frau, Ihren Kindern und den Schwiegereltern?
BF3: Hauptsächlich Russisch. Ich kann manchmal mit meiner Frau etwas Arabisch reden. Mit den Kindern versuchen wir oft, uns auf Deutsch zu unterhalten, um die Sprache besser zu lernen.
RI: Hatten Sie heute die Gelegenheit sich umfassend zu Ihren Fluchtgründen und Ihren Integrationsschritten im Bundesgebiet zu äußern?
BF3: Ja.
RI an RV: Haben Sie Fragen an den BF3?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF3?
RV: Sie haben heute angegeben, dass Sie immer „gegen den IS gesprochen haben“. Was meinten Sie damit? Bei welchen Gelegenheiten haben Sie sich gegen den IS ausgesprochen?Regierungsvorlage, Sie haben heute angegeben, dass Sie immer „gegen den IS gesprochen haben“. Was meinten Sie damit? Bei welchen Gelegenheiten haben Sie sich gegen den IS ausgesprochen?
BF3: Als ich in der Türkei war, gab es viele Menschen aus Russland. Wir sind immer zusammengekommen und in der Zeit war das Thema so aktiv. Wann immer dieses Thema kam, habe ich mich immer dagegen geäußert. Es waren dort Menschen, die dafür und dagegen waren. Wenn jemand anderer Meinung war, war das wie ein Meinungskrieg.
RV: Aus dem Akt ergibt sich, dass Sie in Moscheen als Lehrer aufgetreten sind. Können Sie beschreiben, welche Themen und Inhalte Sie vermittelt haben?Regierungsvorlage, Aus dem Akt ergibt sich, dass Sie in Moscheen als Lehrer aufgetreten sind. Können Sie beschreiben, welche Themen und Inhalte Sie vermittelt haben?
BF3: Ich habe manche Bücher mit, die ich beim Unterricht verwendet habe.
RV: Können Sie beschreiben, um welche Bücher es sich hier handelt?Regierungsvorlage, Können Sie beschreiben, um welche Bücher es sich hier handelt?
BF3: Ich habe unterrichtet, wie der Koran gelesen wird.
RV: Es handelt sich hier durchwegs um Sprachstudienunterlagen, sondern um keine inhaltlichen Koranstudien. Regierungsvorlage, Es handelt sich hier durchwegs um Sprachstudienunterlagen, sondern um keine inhaltlichen Koranstudien.
RV zeigt die drei mitgebrachten Bücher, aus denen sich - laut RV - ergibt, dass es sich hier offenbar vor allem um Bücher zur Sprachvermittlung handelt und nicht um inhaltliche Themen. Die Bücher sind in arabischer Schrift gehalten.Regierungsvorlage zeigt die drei mitgebrachten Bücher, aus denen sich - laut Regierungsvorlage - ergibt, dass es sich hier offenbar vor allem um Bücher zur Sprachvermittlung handelt und nicht um inhaltliche Themen. Die Bücher sind in arabischer Schrift gehalten.
BF3: Ich habe nur gelehrt, mit diesen Büchern den Koran zu lesen.
RV: Ergaben sich die belastenden Angaben des Cousins während dessen Haftaufenthalts? Regierungsvorlage, Ergaben sich die belastenden Angaben des Cousins während dessen Haftaufenthalts?
BF3: Ja.
RV: Wie stellen Sie sich die Situation Ihrer Kinder bei Rückkehr vor in Bezug auf die von Ihnen behaupteten Probleme?Regierungsvorlage, Wie stellen Sie sich die Situation Ihrer Kinder bei Rückkehr vor in Bezug auf die von Ihnen behaupteten Probleme?
BF3: Z.B. als wir in der Türkei waren, haben wir unsere Kinder nach Dagestan geschickt, weil ein Kind operiert werden musste. Dann ist die Polizei zum Haus der Schwiegereltern gekommen und haben die Kinder befragt, wo die Eltern sind. Stellen Sie sich vor, kleine Kinder wurden in dem Alter auch gefragt.
RI an RV: Möchten Sie eine Stellungnahme angeben?RI an Regierungsvorlage, Möchten Sie eine Stellungnahme angeben?
RV: Ich verweise auf den Beschwerdeschriftsatz. Ich möchte einen Antrag stellen auf die zeugenschaftliche Einvernahme des Schwagers XXXX . Er ist asylberechtigt und hat ein ähnliches Vorbringen. Der BF3 hat einen USB-Stick mit, auf dem sich Videos befinden zu den vorgebrachten Anschlägen und der Sicherheitslage bzw. Verfolgungshandlungen infolge der Anschläge. Regierungsvorlage, Ich verweise auf den Beschwerdeschriftsatz. Ich möchte einen Antrag stellen auf die zeugenschaftliche Einvernahme des Schwagers römisch 40 . Er ist asylberechtigt und hat ein ähnliches Vorbringen. Der BF3 hat einen USB-Stick mit, auf dem sich Videos befinden zu den vorgebrachten Anschlägen und der Sicherheitslage bzw. Verfolgungshandlungen infolge der Anschläge.
RI: Um welche Videos handelt es sich und sind Sie auf diesen Videos als Person zu erkennen?
BF3: Es geht um die Demos von 2011 und 2012. Dort werden die Probleme geschildert.
RI: Sind das Berichterstattungen über die Demos oder Mitschnitte von den Demos?
BF3: Das sind wichtige Abschnitte.
RI: Sind diese Abschnitte auch auf YouTube zu sehen?
BF3: Ja.
RI: Um wie viele Abschnitte handelt es sich und wie lange sind sie?
BF3: Es sind zwei Mitschnitte und eine dauert zwei Minuten und eine vier Minuten.
RI: Dann spielen Sie bitte diese Videos ab.
RV hat den Stick an ihren Laptop angeschlossen, kann diese Videos allerdings nicht abspielen, da diese passwortgeschützt sind. Regierungsvorlage hat den Stick an ihren Laptop angeschlossen, kann diese Videos allerdings nicht abspielen, da diese passwortgeschützt sind.
RI an RV: Sie werden aufgefordert, binnen 10 Tagen hier gerichtlich einlangend die Links zu den zwei Videos zu übermitteln und zu erläutern, welchem Beweiszweck diese dienen.RI an Regierungsvorlage, Sie werden aufgefordert, binnen 10 Tagen hier gerichtlich einlangend die Links zu den zwei Videos zu übermitteln und zu erläutern, welchem Beweiszweck diese dienen.
BF3: Ich wollte gerne meine Gedanken darüber äußern, warum ich über Interpol ausgeschrieben worden bin. Ich habe in der Türkei gelebt und in der Ukraine und bin in Österreich ein Jahr gewesen. Zehn Jahre Zeit ist vergangen und danach schreiben sie mich über Interpol aus, als der Krieg begonnen hat. Sie wissen, dass ich für die Ukraine bin, aber sie können nicht diesen Grund angeben, weil Europa auch für die Ukraine ist. Dann haben sie einen anderen Grund gefunden, nämlich dass ich Terrorist bin. So haben sie mich über Interpol ausgeschrieben. Aus diesem Grund würde Europa mich zurückschicken. Sie konnten den Grund Ukraine nicht nennen, weil sie dann wüssten, dass Europa mich nicht zurückschicken würde.
RV legt vor: Drei Schulbesuchsbestätigungen betreffend die BF6, betreffend den BF7 und betreffend die BF5, Teilnahmebestätigungen hinsichtlich des BF3, ein Deutschkurs, sowie ein Konvolut an Empfehlungsschreiben. Diese werden in Kopie zum Akt genommen.Regierungsvorlage legt vor: Drei Schulbesuchsbestätigungen betreffend die BF6, betreffend den BF7 und betreffend die BF5, Teilnahmebestätigungen hinsichtlich des BF3, ein Deutschkurs, sowie ein Konvolut an Empfehlungsschreiben. Diese werden in Kopie zum Akt genommen.
RV: Diese Unterlagen dienen zum Nachweis dessen, dass die Familie höchst integrationswillig und im Bundesgebiet ein Verhalten zeigt, von dem keinerlei Gemeingefahr abgeleitet werden kann. Regierungsvorlage, Diese Unterlagen dienen zum Nachweis dessen, dass die Familie höchst integrationswillig und im Bundesgebiet ein Verhalten zeigt, von dem keinerlei Gemeingefahr abgeleitet werden kann.
RI: Sie werden gebeten draußen Platz zu nehmen. Die BF4 wird in den Saal gebeten.
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Befragung der BF4:
RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in der Russischen Föderation an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben.
BF4: XXXX geb. am XXXX im Dorf XXXX in XXXX , Dagestan; StA. Russischen Föderation; letzter Wohnort im Herkunftsstaat in der Stadt XXXX .BF4: römisch 40 geb. am römisch 40 im Dorf römisch 40 in römisch 40 , Dagestan; StA. Russischen Föderation; letzter Wohnort im Herkunftsstaat in der Stadt römisch 40 .
RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF4: Agulen
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher?
BF4: sunnitischer Islam
RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus der Russischen Föderation, welche Ihre Identität beweisen?
BF4: Ich habe nichts bei mir, wir hatten Russische Reisepässe, die haben wir abgegeben, aber noch nicht zurückgekriegt. Ich habe hier zuhause noch meinen innerrussischen Reisepass.
RI: Welche Sprachen sprechen Sie?
BF4: Ich spreche Agulisch, Russisch, Arabisch und etwas Türkisch.
RI: Wo haben Sie von Ihrer Geburt an bis Ihrer schlussendlichen Einreise nach Österreich längere Zeit gelebt. Bitte nennen Sie mir die jeweiligen Aufenthaltsorte und Zeitpunkt und Grund des jeweiligen Ortswechsels.
BF4: Geboren bin ich in XXXX . Ich habe in XXXX gelebt, bis ich 17 Jahre war. Dann sind wir mit meinem Mann nach Ägypten gegangen. Das war von 2007 bis 2012. Danach habe ich eineinhalb Jahre in XXXX gelebt. Danach habe ich in der Türkei gelebt. Das war von Jänner 2014 bis September 2018. Von September 2018 bis März 2022 habe ich in der Ukraine gelebt. BF4: Geboren bin ich in römisch 40 . Ich habe in römisch 40 gelebt, bis ich 17 Jahre war. Dann sind wir mit meinem Mann nach Ägypten gegangen. Das war von 2007 bis 2012. Danach habe ich eineinhalb Jahre in römisch 40 gelebt. Danach habe ich in der Türkei gelebt. Das war von Jänner 2014 bis September 2018. Von September 2018 bis März 2022 habe ich in der Ukraine gelebt.
RI: Bei wem waren jeweils die Kinder in dieser umzugsreichen Zeit? Bei Ihnen oder Ihrem Mann?
BF4: Aus Ägypten sind wir nach XXXX mit meiner Tochter und meinem Mann zusammen. Das war 2012. 2014 bin ich mit meinen zwei Kindern in die Türkei gegangen. Mein Mann war schon dort. Als wir von der Türkei in die Ukraine gegangen sind, waren meine vier Kinder mit mir zusammen. BF4: Aus Ägypten sind wir nach römisch 40 mit meiner Tochter und meinem Mann zusammen. Das war 2012. 2014 bin ich mit meinen zwei Kindern in die Türkei gegangen. Mein Mann war schon dort. Als wir von der Türkei in die Ukraine gegangen sind, waren meine vier Kinder mit mir zusammen.
RI: Wann sind Sie letztmalig aus dem Herkunftsstaat weggezogen und wer von Ihrer Familie ist gemeinsam mit Ihnen ausgereist?
BF4: Das war mit meinen zwei Töchtern. Das war 2014.
RI: Seit wann sind Sie mit dem BF3 verheiratet?
BF4: Wir haben traditionell geheiratet im September 2007. Standesamtlich geheiratet haben wir ungefähr 2008.
RI: Wann sind Sie in das Bundesgebiet eingereist und wer von Ihrer Familie ist zeitgleich mit Ihnen nach Österreich eingereist?
BF4: Nach Österreich sind wir im März 2022 gekommen. Wir waren zusammen mit meinem Mann und meinen vier Kindern und meinen Eltern.
RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche um eine chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeit? Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat, in Ägypten, in der Türkei, in der Ukraine als auch im Bundesgebiet.
BF4: Ich bin 1996 in die Schule gegangen. 2006 habe ich die Schule abgeschlossen. Dann bin ich arbeiten gegangen. Ich bin in einer Bücherei arbeiten gegangen. Ich habe dort gearbeitet bis zu meiner Heirat. Das war ca. ein Jahr. 2007 sind wir nach Ägypten gefahren. Dort habe ich Arabisch gelernt. Gearbeitet habe ich dort nicht. 2012 sind wir nach XXXX zurückgekommen und habe Kurse als Schneiderin besucht. Ich habe dann von zuhause aus gearbeitet und genäht für Kunden. Das habe ich bis zu meiner Ausreise gemacht. Danach bin ich in die Türkei gegangen. Dort habe ich nicht gearbeitet. Da habe ich kleine Kinder gehabt. Als wir dann in die Ukraine gekommen sind, habe ich mit meinen Näharbeiten weitergemacht. Ich habe genäht und meine Produkte übers Internet verkauft. BF4: Ich bin 1996 in die Schule gegangen. 2006 habe ich die Schule abgeschlossen. Dann bin ich arbeiten gegangen. Ich bin in einer Bücherei arbeiten gegangen. Ich habe dort gearbeitet bis zu meiner Heirat. Das war ca. ein Jahr. 2007 sind wir nach Ägypten gefahren. Dort habe ich Arabisch gelernt. Gearbeitet habe ich dort nicht. 2012 sind wir nach römisch 40 zurückgekommen und habe Kurse als Schneiderin besucht. Ich habe dann von zuhause aus gearbeitet und genäht für Kunden. Das habe ich bis zu meiner Ausreise gemacht. Danach bin ich in die Türkei gegangen. Dort habe ich nicht gearbeitet. Da habe ich kleine Kinder gehabt. Als wir dann in die Ukraine gekommen sind, habe ich mit meinen Näharbeiten weitergemacht. Ich habe genäht und meine Produkte übers Internet verkauft.
RI: Haben Sie am Bauernhof in der Ukraine mitgeholfen?
BF4: Das war sehr selten, weil ich habe den Haushalt und die Näharbeiten gemacht.
RI: Sie haben angegeben, in Ägypten Sprachen studiert zu haben. Welche Sprache haben Sie studiert, an welchem Institut und wie lange?
BF4: Ich habe dort Hocharabisch gelernt. Das war ein Sprachcenter namens Fadjr.
RI: Wie ging es Ihnen finanziell in Ägypten?
BF4: Normal.
RI: Welchen Aufenthaltsstatus hatten Sie in Ägypten? Legen Sie bitte entsprechende Unterlagen zu Ihrem damaligen Aufenthaltsstatus in Ägypten vor.
BF4: Ich hatte ein Studentenvisum.
RI: Haben Sie in Ägypten nur einen Sprachkurs gemacht oder haben Sie auch die Matura gemacht?
BF4: Wir haben regulär die Schule für die arabische Sprache besucht und dazwischen haben wir eine Maturaschule besucht. Ich habe die Matura nicht abgeschlossen. Das war aber notwendig, damit ich einen Aufenthaltstitel als Student bekomme.
RI: Ging es Ihnen finanziell gut im Herkunftsstaat?
BF4: Normal, es war genug.
RI: Ging es Ihnen finanziell gut in der Türkei?
BF4: Ja, für unsere Verhältnisse war es genug.
RI: Welchen Aufenthaltsstatus hatten Sie in der Türkei? Legen Sie bitte entsprechende Unterlagen zu Ihrem Aufenthaltsstatus in der Türkei vor.
BF4: Ich hatte einen Aufenthaltstitel, die Kinder nicht.
RI: Haben Sie sich grundsätzlich sicher in der Türkei vor Verfolgung gefühlt?
BF4: Als wir in der Türkei waren, habe ich mich sicher gefühlt. Wenn meine Eltern uns besucht haben in der Türkei und wieder zurückgekehrt sind, wurden sie befragt, wo die Kinder sind.
RI: Was war der konkrete Grund für die Ausreise aus der Türkei in die Ukraine im September 2018?
BF4: Damals hat mein Mann nicht genug Geld verdienen können, für den Unterhalt war es nicht genug, deswegen sind wir in die Ukraine gezogen.
RI: Ging es Ihnen finanziell gut in der Ukraine?
BF4: Normal.
RI: Haben Sie sich grundsätzlich in der Ukraine sicher vor Verfolgung gefühlt?
BF4: Ja.
RI: Was war der konkrete Grund für die Ausreise aus der Ukraine im März 2022?
BF4: Der Anfang des Krieges.
RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in der Russischen Föderation?
BF4: Meine Tanten und Onkeln, ungefähr 10, 11 bis 12 Verwandte leben in der RF, das sind nähere Verwandte. Vielleicht 50 Verwandte insgesamt.
RI: Wo halten sich diese Verwandten im Herkunftsstaat auf?
BF4: Hauptsächlich leben sie in Dagestan, aber ich habe auch Verwandte in XXXX .BF4: Hauptsächlich leben sie in Dagestan, aber ich habe auch Verwandte in römisch 40 .
RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren in der RF lebenden Verwandten? Und wenn ja, wie oft und wie kommunizieren Sie miteinander?
BF4: Telefonisch bin ich in Kontakt mit meinen Tanten und meinen Onkeln. Vielleicht einmal im Monat.
RI: Wie geht es Ihren Verwandten in der Russischen Föderation finanziell?
BF4: Normal.
RI: Verfügen Ihre Verwandte über irgendwelche Vermögenswerte in Russischen Föderation (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,...)?
BF4: Ja, sie haben das Haus und die Wohnung.
RI: Verfügen Sie über Freunde und/ oder Bekannte in der RF zu denen Sie noch Kontakt haben?
BF4: Ja. Von einmal im Monat oder alle zwei Monate.
RI: Verfügen Sie selbst im Herkunftsstaat noch über irgendwelche Vermögenswerte (Haus, Grundstück, Fahrzeug,..)?
BF4: Nein.
RI: Leben Ihre Verwandten in der RF noch am gleichen Ort, wie zum Zeitpunkt Ihrer Abreise?
BF4: Ja.
RI: Leben Ihre Verwandten in der Russischen Föderation bis dato unbehelligt von den russischen Behörden in Ihrem Herkunftsstaat oder haben diese mit den Behörden irgendwelche Probleme, wegen Ihrer Ausreise?
BF4: Nein, die dort geblieben sind, haben keine Schwierigkeiten, aber meine Eltern schon. Seit wir weggereist sind, ist die Polizei immer zu den Eltern nach Hause gekommen und haben immer Fragen gestellt, wo wir sind. Sie haben immer wieder ihre Vorhaltung vorgebracht, wo wir sind und was wir tun.
RI: Über welche Verwandten verfügen Sie außerhalb der russischen Föderation? Nennen Sie mir bitte jeweils den Namen, die Geburtsdaten und den Aufenthaltsort.
BF4: Mein Bruder lebt in der Türkei. Es handelt sich um XXXX , er ist ca. XXXX Jahre alt.BF4: Mein Bruder lebt in der Türkei. Es handelt sich um römisch 40 , er ist ca. römisch 40 Jahre alt.
RI: Wie oft haben Sie Kontakt zu diesen Verwandten und wie treten Sie in Kontakt mit diesen?
BF4: Ich bin telefonisch ca. einmal im Monat in Kontakt.
RI: Über welche Verwandten im Bundesgebiet verfügen Sie? Nennen Sie bitte jeweils Namen, Geburtsdaten und Aufenthaltsort?
BF4: Schwester XXXX , geb. XXXX und ihr Mann mit den Kindern.BF4: Schwester römisch 40 , geb. römisch 40 und ihr Mann mit den Kindern.
RI: Wovon leben Ihre im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten?
BF4: Sie arbeiten.
RI: Haben Sie auch in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt? Wenn ja, wann und wo?
BF4: Nein.
RI: Sind Sie seit Ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation im Jänner 2014 wieder einmal in der Russischen Föderation gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub?
BF4: Nein.
RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln.
BF4: In der Stadt war die Situation damals sehr unruhig. Davon war auch mein Mann betroffen. Mein Mann ist zuerst in die Türkei gereist, um sich vor der Situation zu retten. Er war zu diesem Zeitpunkt noch nicht verfolgt, aber er hatte Angst, in den Fokus zu geraten. Ca. ein halbes Jahr später bin ich auch zu ihm in die Türkei gereist. Zu diesem Zeitpunkt wurden auch manche Angehörige verfolgt. Aus Angst, dass ihn das auch betreffen wird, ist er auch weggegangen. Wir sind eine Familie und ich sehe mein Leben nur mit ihm zusammen. Deshalb bin ich auch zu ihm gereist. Das war der wesentliche Grund, warum ich ausgereist bin.
RI: Zu welchem Zeitpunkt haben Ihre Probleme im Herkunftsstaat genau begonnen, welcher Art waren diese Probleme und mit wem konkret haben Sie diese Probleme gehabt?
BF4: Ich glaube, unsere Probleme haben angefangen, als wir von Ägypten zurückgekehrt sind. Besonders die Leute, die Arabisch im Ausland gelernt haben, sind immer in Verdacht gekommen. Wir haben Angst gehabt, weil die Situation in der Stadt so war, dass immer wieder Leute verschwunden sind. Z.B. gab es eine Explosion bei einer Synagoge. Mein Mann wurde auch dazu befragt und vor die Polizei geladen, obwohl er damit nichts zu tun hatte. Es war noch ein Vorfall, wo der Mann meiner Schwester namens XXXX geschlagen wurde. Das war 2012. ES hat einen Vorfall gegeben mit dem Cousin meines Mannes, der beobachtet hat, wie Minen ausgelegt worden sind. So kamen die Probleme näher und näher zu uns. BF4: Ich glaube, unsere Probleme haben angefangen, als wir von Ägypten zurückgekehrt sind. Besonders die Leute, die Arabisch im Ausland gelernt haben, sind immer in Verdacht gekommen. Wir haben Angst gehabt, weil die Situation in der Stadt so war, dass immer wieder Leute verschwunden sind. Z.B. gab es eine Explosion bei einer Synagoge. Mein Mann wurde auch dazu befragt und vor die Polizei geladen, obwohl er damit nichts zu tun hatte. Es war noch ein Vorfall, wo der Mann meiner Schwester namens römisch 40 geschlagen wurde. Das war 2012. ES hat einen Vorfall gegeben mit dem Cousin meines Mannes, der beobachtet hat, wie Minen ausgelegt worden sind. So kamen die Probleme näher und näher zu uns.
RI: Wurden Sie jemals von der Polizei vorgeladen, festgenommen, erkennungsdienstlich erfasst oder befragt? Wenn ja, wann
BF4: Nein, persönlich nicht.
RI: Wurden Sie jemals im Herkunftsstaat persönlich bedroht, körperlich misshandelt oder behördlich oder durch private Dritte verfolgt? Wenn ja, wann ist das geschehen und durch wen?
BF4: Nein.
RI: Besteht zu Ihrer Person ein Haftbefehl in der Russischen Föderation?
BF4: Ja.
RI: Weswegen?
BF4: In Russland wird mir vorgeworfen, dass ich in Syrien in einer militärischen Organisation gewesen bin. Das wird mir vorgeworfen.
RI: Wurden Sie jemals bzw. werden Sie derzeit über Interpol gesucht?
BF4: Ja.
RI: Was wird Ihnen konkret vorgeworfen?
BF4: In dieser Sache, die ich gerade besprochen habe. Dass ich in Syrien in einer militärischen Organisation gewesen bin.
RI: Hat sich Ihr Mann jemals persönlich an kriegerischen Auseinandersetzungen bzw. an Kampfhandlungen beteiligt? Ich erinnere Sie an die Wahrheitspflicht unter der Sie stehen.
BF4: Nein, natürlich nicht.
RI: Wurde Ihr Mann jemals an Feuerwaffen ausgebildet und hat er jemals mit einer Maschinenpistole geschossen? Ich erinnere Sie an die Wahrheitspflicht unter der Sie stehen.
BF4: Nein.
RI: Haben Sie oder Ihr Gatte jemals gegenüber der Terrororganisation „IS“ oder einer Teilorganisation davon einen Treueeid abgelegt? Ich erinnere Sie an die Wahrheitspflicht unter der Sie stehen.
BF4: Nein.
RI: Sind Sie im Jänner 2014 über die Türkei nach Syrien ausgereist um der illegalen Miliz „ XXXX “ beizutreten, welche eine Einheit der internationalen Terrororganisation „Islamischer Staat“ ist, um dort Unterstützungsleistungen für die Kämpfer zu erbringen? Ich erinnere Sie an die Wahrheitspflicht unter der Sie stehen.RI: Sind Sie im Jänner 2014 über die Türkei nach Syrien ausgereist um der illegalen Miliz „ römisch 40 “ beizutreten, welche eine Einheit der internationalen Terrororganisation „Islamischer Staat“ ist, um dort Unterstützungsleistungen für die Kämpfer zu erbringen? Ich erinnere Sie an die Wahrheitspflicht unter der Sie stehen.
BF4: Nein.
RI: VORHALTUNG: Aus der BFA-Einvernahme Ihres Gatten, dem BF3, vom 16.01.2023 geht auf S. 5 hervor, dass ein Cousin Ihres Gatten angegeben haben soll, dass Ihr Mann in Syrien gewesen sei und dort einen Eid abgelegt hätte. Dessen Frau will ihn bei einer Videokonferenz in Uniform erblickt haben. Was sagen Sie zu diesen Anschuldigungen?
BF4: Das entspricht nicht der Wahrheit und ich weiß nicht, ob er das wirklich gesprochen hat.
RI: Haben sich Ihr Gatte am Krieg in der Ukraine persönlich beteiligt und an Kampfhandlungen teilgenommen?
BF4: Nein.
RI: Was wissen Sie vom IS und wie ist Ihre persönliche Einstellung zum IS?
BF4: Ich weiß über den IS nur, was in den Medien vorgetragen worden ist und was ich gesehen habe in den Medien. Das entspricht nicht dem Islam und überhaupt nicht der Menschlichkeit.
RI: Waren Sie jemals in persönlichem Kontakt mit einen IS-Mitglied? Ich erinnere Sie an die Wahrheitspflicht unter der Sie stehen.
BF4: Nein, war ich nicht.
RI: Würden Sie sich selbst als strenggläubige Muslima bezeichnen?
BF4: Nein.
RI: Erziehen Sie Ihre Kinder auch in diesem Sinne strengreligiös?
BF4: Nein.
RI: Würden Sie sich selbst als Wahabitin bezeichnen?
BF4: Nein.
RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen Geschilderten?
BF4: Nein.
RI. Haben Ihr Gatte und/oder Ihre Kinder einen eigenen Fluchtgrund bzw. einen anderen Fluchtgrund als den von Ihnen Geschilderten?
BF4: Nein.
RI: Hatten Sie – abgesehen von dem eben Geschilderten - in der RF jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie sonst Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland, abgesehen von den eben Geschilderten?
BF4: Nein.
RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr in die RF?
BF4: Ich habe große Angst um mein Leben, ich werde ins Gefängnis kommen und gefoltert bis zum Tod.
RI: Waren Sie in der Russischen Föderation jemals straffällig?
BF4: Nein.
RI: Waren Sie oder Ihre Familie jemals in der Russischen Föderation politisch aktiv?
BF4: Nein.
RI: Waren Sie oder Ihre hier aufhältige Familie nach Ihrer Ausreise aus der RF jemals politisch aktiv?
BF4: Nein.
RI: Wieviel hat Ihre Ausreise nach Österreich gekostet?
BF4: Ich kann mich daran nicht erinnern.
RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einen Klub in Österreich?
BF4: Nein.
RI: Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor?
BF4: Ich möchte gut Deutsch lernen, dann möchte ich eine Ausbildung in sozialer Richtung machen, vielleicht als Dolmetscherin, weil ich drei Sprachen kann.
RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund?
BF4: gesund
RI: Nehmen Sie Medikamente?
BF4: keine
RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung?
BF4: Nein
RI: Wie geht es Ihren Kindern gesundheitlich? Sind Sie gesund?
BF4: gesund
RI: Nehmen Ihre Kinder Medikamente?
BF4: Nein, nur, wenn sie verkühlt sind.
RI: Sind Ihre Kinder in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung?
BF4: Nein
RI: Schildern Sie bitte in welche Schulen/ Kindergarten Ihre Kinder derzeit gehen bzw. durch wen diese untertags betreut werden?
BF4: Vier Kinder gehen in die Schule. Die ältere geht in die Mittelschule in der XXXX . Die weiteren drei Kinder gehen in die Schule in die XXXX . Der jüngste ist zuhause mit mir.BF4: Vier Kinder gehen in die Schule. Die ältere geht in die Mittelschule in der römisch 40 . Die weiteren drei Kinder gehen in die Schule in die römisch 40 . Der jüngste ist zuhause mit mir.
RI: Sind Sie arbeitsfähig?
BF4: Ja.
RI: Welche Sprache sprechen Sie zu Hause mit Ihrem Gatten, Ihren Kindern und den Großeltern?
BF4: Mit den Eltern Russisch und Agulisch. Mit meinem Mann und meinen Kindern sprechen wir hauptsächlich Russisch und für die Praxis sprechen wir auch Deutsch.
RI: Hatten Sie heute die Gelegenheit sich umfassend zu Ihren und den Fluchtgründen Ihrer Kinder zu äußern?
BF4: Ja.
RI an RV: Haben Sie Fragen an die BF4?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an die BF4?
RV: Wie stellen Sie sich die Situation der Kinder im hypothetischen Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat bezugnehmend auf die von Ihnen und Ihrem Mann geschilderten Probleme vor?Regierungsvorlage, Wie stellen Sie sich die Situation der Kinder im hypothetischen Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat bezugnehmend auf die von Ihnen und Ihrem Mann geschilderten Probleme vor?
BF4: Ich habe große Angst, mir das vorzustellen.
RV: War das die Antwort oder wird die Antwort noch fortgesetzt?Regierungsvorlage, War das die Antwort oder wird die Antwort noch fortgesetzt?
BF4: Ich habe große Angst um das Leben meiner Kinder dort und um ihre Zukunft.
RI an RV: Haben Sie noch FragenRI an Regierungsvorlage, Haben Sie noch Fragen
RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein.
RI an RV: Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben?RI an Regierungsvorlage, Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben?
RV: Ich verzichte, ich verweise auf den Beschwerdeschriftsatz.Regierungsvorlage, Ich verzichte, ich verweise auf den Beschwerdeschriftsatz.
BF4 verlässt den Saal. BF5 betritt den Saal.
___________________________________________________________________________
Befragung der BF5:
RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in der Russischen Föderation an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben.
BF5: Ich heiße XXXX , geb. am XXXX in Ägypten; StA. Russischen Föderation; ich weiß als letzten Wohnort die Stadt XXXX .BF5: Ich heiße römisch 40 , geb. am römisch 40 in Ägypten; StA. Russischen Föderation; ich weiß als letzten Wohnort die Stadt römisch 40 .
RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF5: Ich bin Armenierin.
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher?
BF5: Islam.
RI: Welche Sprachen sprechen Sie?
BF5: Ich spreche Russisch und lerne Deutsch
RI: Wo haben Sie von Ihrer Geburt an bis Ihrer schlussendlichen Einreise nach Österreich längere Zeit gelebt. An was können Sie sich erinnern?
BF5: Ich habe in der Türkei, in Russland und der Ukraine gelebt.
RI: Haben Sie irgendeinem Zeitpunkt nach Syrien gereist oder haben sogar dort eine Zeit gelebt?
BF5: Nein, ich war dort überhaupt nicht.
RI: Wissen Sie warum Ihre Familie Dagestan verlassen haben? Was wissen Sie von den Fluchtgründen Ihrer Familie?
BF5: Nur, dass sie dort religiöse Probleme gehabt haben und deswegen sind sie weggereist.
RI: Haben Sie eigene Fluchtgründe oder andere Fluchtgründe als der Rest der Familie?
BF5: Ich weiß darüber nichts.
RI: Sind Sie seit der Ausreise Ihrer Eltern im Juli 2013 (BF3) bzw. im Jänner 2014 (BF4) wieder einmal in Dagestan gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub?
BF5: Ich war damals klein, ich kann mich an nichts erinnern.
RI: Haben Sie Kontakt zu Ihren Verwandten im Herkunftsstaat? Wenn ja, mit wem und wie oft?
BF5: Ja, mit unseren nähesten Tanten und Onkeln.
RI an RV: Haben Sie noch Fragen an die BF5?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie noch Fragen an die BF5?
RV: Ich habe keine Fragen, aber eine kurze Stellungnahme: Aus den mit der Ladung übermittelten Länderberichten wie auch in der Beschwerde ausgeführt, ergibt sich ein höchst gewaltsames, oftmals auch willkürliches Verhalten russischer Sicherheitsbehörden gegenüber vermeintlichen Anhängern terroristischer Gruppierungen. Ausdrücklich hervorgehoben werden muss, dass in Bezug auf die minderjährigen BF eben dieses Risiko (willkürliche Gewalt, Inhaftierung etc.) auch im Rahmen einer Reflexverfolgung als Familienangehörige als maßgeblich wahrscheinlich angenommen werden muss.Regierungsvorlage, Ich habe keine Fragen, aber eine kurze Stellungnahme: Aus den mit der Ladung übermittelten Länderberichten wie auch in der Beschwerde ausgeführt, ergibt sich ein höchst gewaltsames, oftmals auch willkürliches Verhalten russischer Sicherheitsbehörden gegenüber vermeintlichen Anhängern terroristischer Gruppierungen. Ausdrücklich hervorgehoben werden muss, dass in Bezug auf die minderjährigen BF eben dieses Risiko (willkürliche Gewalt, Inhaftierung etc.) auch im Rahmen einer Reflexverfolgung als Familienangehörige als maßgeblich wahrscheinlich angenommen werden muss.
BF5 verlässt den Saal. BF6 betritt den Saal.
___________________________________________________________________________
Befragung der BF6:
RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in der Russischen Föderation an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben.
BF6: XXXX , geb. am XXXX Ich bin in Russland, in Dagestan geboren. Die Staatsangehörigkeit weiß ich nicht. Mein letzter Wohnort im Herkunftsstaat war XXXX .BF6: römisch 40 , geb. am römisch 40 Ich bin in Russland, in Dagestan geboren. Die Staatsangehörigkeit weiß ich nicht. Mein letzter Wohnort im Herkunftsstaat war römisch 40 .
RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF6: Das weiß ich nicht.
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher?
BF6: Islam
RI: Welche Sprachen sprechen Sie?
BF6: Russisch, ich lerne auch Deutsch.
RI: Von Ihrer Geburt an bis heute, an welche Wohnorte können Sie sich erinnern?
BF6: Ich habe in der Türkei in Antalaya gelebt und in der Ukraine, in XXXX . BF6: Ich habe in der Türkei in Antalaya gelebt und in der Ukraine, in römisch 40 .
RI: Wissen Sie warum Ihre Familie Dagestan verlassen hat? Was wissen Sie von den Fluchtgründen Ihrer Familie?
BF6: Nein.
RI: Sind Sie zu irgendeinem Zeitpunkt einmal in Dagestan gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub?
BF6: Nein.
RI: Haben Sie Kontakt zu Ihren Verwandten im Herkunftsstaat? Wenn ja, mit wem und wie oft?
BF6: Ja, telefonisch habe ich Kontakt.
RI an RV: Haben Sie noch Fragen an die BF6?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie noch Fragen an die BF6?
RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein.
RV: In Ergänzung zur Stellungnahme in Bezug auf die BF5 darf nunmehr in Bezug auf die BF6 ergänzend ausgeführt werden, dass die in der Beschwerde ausgeführten asylrelevanten Verfolgungsgefahren in Bezug auf BF3 und BF4 maßgeblich wahrscheinlich angenommen werden müssen. Daraus ergibt sich, dass zusätzlich zu den heute bereits geschilderten, kindbezogenen Gefahren die Kinder ohne Eltern wären und zudem als Angehörige vermeintlicher Mitglieder einer terroristischen Gruppierung keinerlei ausreichenden Schutz oder Versorgung hätten.Regierungsvorlage, In Ergänzung zur Stellungnahme in Bezug auf die BF5 darf nunmehr in Bezug auf die BF6 ergänzend ausgeführt werden, dass die in der Beschwerde ausgeführten asylrelevanten Verfolgungsgefahren in Bezug auf BF3 und BF4 maßgeblich wahrscheinlich angenommen werden müssen. Daraus ergibt sich, dass zusätzlich zu den heute bereits geschilderten, kindbezogenen Gefahren die Kinder ohne Eltern wären und zudem als Angehörige vermeintlicher Mitglieder einer terroristischen Gruppierung keinerlei ausreichenden Schutz oder Versorgung hätten.
BF6 nimmt draußen Platz. Der Zeuge wird hereingebeten.
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Befragung des Zeugen:
RI befragt die Dolmetscherin (D), ob gemäß § 39a iVm § 53 AVG iVm § 7 Abs. 1, 2 und 4 AVG bzgl. des Z Gründe einer Befangenheit vorliegen?RI befragt die Dolmetscherin (D), ob gemäß Paragraph 39 a, in Verbindung mit Paragraph 53, AVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, 2 und 4 AVG bzgl. des Z Gründe einer Befangenheit vorliegen?
D verneint dies.
RI befragt Z ob dieser Umstände glaubhaft machen kann, welche die Unbefangenheit der D in Zweifel stellen?
Z verneinen dies.
RI befragt den Z, ob er die D gut versteht; dies wird bejaht. Einwände gegen die D werden nicht erhoben.
RI ermahnt die D, die Wahrheit zu sagen und nichts zu verschweigen und belehrt über die strafrechtlichen Folgen einer falschen Übersetzung einer Zeugenaussage (§288 StGB).
RI befragt den Z, ob er sich körperlich und geistig in der Lage fühlt, in der heutigen Verhandlung als Zeuge auszusagen?
Z: Ja.
RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort im Herkunftsstaat an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben.
Z: Ich heiße XXXX , geb. XXXX in XXXX . Ich bin russischer Staatsbürger. Mein letzter Wohnort vor der Ausreise war XXXX .Z: Ich heiße römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 . Ich bin russischer Staatsbürger. Mein letzter Wohnort vor der Ausreise war römisch 40 .
RI: Welche Sprachen sprechen Sie?
Z: Russisch und ein wenig Deutsch.
RI: Wann sind Sie das letzte Mal in der RF gewesen und wann sind Sie ausgereist?
Z: 2012 bin ich ausgereist.
RI: Waren Sie seit 2012 wieder einmal in der RF, sei es auf Besuch oder auf Urlaub?
Z: Nein.
RI: Sie sind mit der Schwester der heutigen BF4 verheiratet. Seit wann?
Z: Seit 2007.
RI: Sind Sie traditionell oder auch standesamtlich mit ihr verheiratet?
Z: Wir haben standesamtlich geheiratet.
RI: Seit wann kennen Sie und Ihre Ehegattin sich?
Z: Seit dem Jahr 2007.
RI: Was können Sie mir erzählen über die Situation in der Stadt XXXX in den Jahren 2010, 2011 und 2012. Was haben Sie dort erlebt?RI: Was können Sie mir erzählen über die Situation in der Stadt römisch 40 in den Jahren 2010, 2011 und 2012. Was haben Sie dort erlebt?
Z: Die Situation in dieser Zeit war so, alle gläubigen Menschen wurden registriert, verfolgt, verhaftet und entführt. Hauptsächlich waren es Entführungen. Getötet wurden auch oft Menschen. Von Bekannten und Verwandten haben wir in dieser Zeit beinahe jeden Tag jemanden begraben.
RI: Inwieweit sind Sie in den Fokus der Behörden bzw. der Polizei gekommen?
Z: Ende August 2012 wurde ich entführt.
RI: Von wo weg und durch wen?
Z: Das war vor meinem Haus. Mir wurde ein Sack über den Kopf gestülpt, so wurde ich entführt. Ich habe niemanden gesehen, ich weiß nicht, wer das war. Ich wurde dort festgehalten.
RI: Wo wurden Sie festgehalten?
Z: Ich weiß nicht, wo das war. Ich wurde gefoltert und geschlagen.
RI: Wie lange hat das gedauert, bis Sie wieder freigelassen wurden?
Z: Genau kann ich mich daran nicht erinnern.
RI: Sie wissen nicht, wann Sie freigelassen worden sind?
Z: Das weiß ich nicht, aber es waren mehrere Tage.
RI: Wurden Sie aufgrund einer Lösegeldzahlung freigelassen oder wurden Sie so freigelassen?
Z: Ich habe ihnen Geld versprochen als Schmiergeld und dann haben sie mich freigelassen. Das Geld hat mein Vater bezahlt. Es waren drei Millionen Rubel. Er hat das Geld an einen Mann gezahlt, der Alexander geheißen hat.
RI: Wen vermuten Sie hinter der Entführung?
Z: Ich vermute, es gibt so einen Dienst, entweder von Russland oder von Dagestan oder von beiden.
RI: Was wissen Sie von dem Vorfall einer Explosion eines Autos in der Nähe von der Synagoge? Was ist infolge dieses Ereignisses im Jahr 2012 geschehen?
Z: Ich habe darüber gehört. Danach gab es viele Probleme. Mehr weiß ich nicht.
RI: Was wissen Sie über die Fluchtgründe des BF3 aus persönlicher Beobachtung?
Z: Ich weiß davon, dass er nach Ägypten gegangen ist und dort studiert hat. Seine Probleme haben angefangen, als er von dort zurückgekommen ist. Zu diesem Zeitpunkt, als er hingegangen ist, habe ich ihn nicht so gut gekannt. Als er zurückgekommen ist, auch nicht.
RI: Sie haben vorhin angegeben, dass in den besagten Jahren 2010 bis 2012 gläubige Leute Probleme mit den Behörden bekommen haben. Laut einem aktuellen Wikipediaeintrag sind in Dagestan 94% der Bevölkerung muslimischen Glaubens. Sollten die Behörden Probleme mit allen muslimisch gläubigen Leuten haben, hätten sie viel zu tun gehabt. Was meinen Sie mit „gläubigen Leuten“?
Z: Ich meine mit „gläubig“ die Leute, die gefastet haben und fünfmal am Tag gebetet haben. Das sind nicht alle. Die Menschen, die sich als Moslem bezeichnen, sind viele, die nicht beten und nicht fasten. Sie leben so wie Nichtmuslime.
RI an RV: Haben Sie noch Fragen?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie noch Fragen?
RV: Was wissen Sie über die Probleme des BF3 aus eigener Wahrnehmung in Bezug auf Probleme mit russischen Sicherheitsbehörden im Jahr 2012?Regierungsvorlage, Was wissen Sie über die Probleme des BF3 aus eigener Wahrnehmung in Bezug auf Probleme mit russischen Sicherheitsbehörden im Jahr 2012?
Z: Die Probleme haben alle gehabt, die Religion studiert haben. Ich habe mit ihm darüber so nicht gesprochen, aber ich weiß, dass er nicht geborener Moslem ist. Er ist von einer anderen Religion zum Islam konvertiert. Seine Familie war gegen die Konversion und als neu zum Islam Gekommener hat er noch mehr Probleme mit den Behörden gehabt.
RI: Das Protokoll wird Ihnen nun rückübersetzt.“
14.1. Mit Schriftsatz vom 29.01.2023 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter der BF3-BF9 auf 2 Youtube-Links verwiesen. Demnach seien darauf Ausschreitungen und Demonstrationen zu sehen im Zuge derer gegen russische Behörden und die Polizei protestiert worden sei. Den Ausgang nehmen diese Protestaktionen nachdem Zivilpersonen der mehrheitlich muslimischen Bevölkerungsmehrheit in Dagestan verschleppt worden seien. Den Behörden sei das gezielt willkürliche Vorgehen gegen Muslime in Dagestan vorgeworfen worden. Große Bevölkerungsgruppen, insbesondere Verwandte von Verschleppten, würden gegen das Vorgehen der russischen Sicherheitsbehörden gegenüber Muslimen protestieren. Auf Plakaten seien mehrere näher genannte Zitate zu lesen. Aus einem weiteren Video ergäbe sich, dass in jenem Zeitraum, als sich die BF3-BF4 nach Ägypten gereist und schließlich nach Dagestan zurückgekehrt seien, in Dagestan eine besonders gegen Muslime stark aufgeladene Stimmung vorgeherrscht habe. Angesichts der Umstände im gegenständlichen Fall (Konversion des BF3 zum Moslem, Ausreise/Aufenthalt/Studium in Ägypten mit anschließender Rückkehr nach Dagestan), sei als maßgeblich wahrscheinlich anzunehmen, dass die BF3-BF4 in das Blickfeld der russischen Behörden geraten seien. Dies umso mehr angesichts der damals vorherrschenden Stimmung, dem willkürlichen Vorgehen gegen muslimische Bevölkerungsgruppen und dem Profil des BF3, welcher sich darüber hinaus geweigert habe als Spion für die russischen Sicherheitsbehörden tätig zu sein.
14.2. Aus den Akten ergäbe sich bereits, dass die BF3-BF4 als vermutete Terroristen bei ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat inhaftiert werden sollten. Es gäbe zahlreiche Hinweise, dass die seitens der russischen Generalstaatsanwaltschaft geäußerten Verdachtsmomente wegen terroristischer Aktivitäten unbegründet seien und vielmehr von Seiten der Russischen Föderation versucht worden sei die Rückführung der BF3-BF4 zu veranlassen, um diese politisch und religiös motiviert verfolgen zu können. Das Vorgehen der russischen Generalstaatsanwaltschaft verdeutliche geradezu, dass der BF3 in den Fokus der russischen Sicherheitsbehörden geraten sei, weil er ein Profil erfülle, das den Länderberichten zufolge zu willkürlich politisch, aber auch religiös motivierter Verfolgung führen könne. Auffällig sei, dass die russische Generalstaatsanwaltschaft in ihrem Schreiben von September 2023 an die österreichische Justizministerin mit keinem Wort die BF4 erwähne, welche ebenfalls mittels „Red Notice“ über Interpol gesucht werde. Es dränge sich der Eindruck auf, dass die Suche nach der BF4 willkürlich und rechtsstaatlich nicht begründet sei. Es falle zudem auf, dass die BF4 vor der mündlichen Verhandlung am 19.01.2024 noch auf der Website von Interpol zu finden gewesen sei. Seit dem Tag der mündlichen Verhandlung sei ihr Profil jedoch nicht mehr zu finden. Seit der mündlichen Verhandlung habe die BF4 versucht Informationen zur Existenz einer „Red Notice“ von Interpol über die Website zu erhalten, zu ihrem Namen seien jedoch keine Einträge mehr zu finden. Die BF3-BF4 hätten im Verlauf des vergangenen Jahres eigenständig Kontakt mit Interpol aufgenommen, um zu erreichen, dass Einträge auf der Website von Interpol gelöscht würden. Es gäbe keinerlei Hinweise in Bezug auf eine tatsächliche Nähe zu einer terroristischen Gruppierung.
14.3. Es werde darauf hingewiesen, dass auch bei Interpol mittlerweile ein Bewusstsein dahingehend vorherrschend sei, dass einige Mitgliedstaaten, darunter die Russische Föderation, die Möglichkeit einer Auslieferung von politisch Verfolgten dahingehend nützen würden, im Fall einer Rückkehr Verfolgungsmaßnahmen gegen diese setzen zu können. Zum Nachweis des Umstandes, dass der Russischen Föderation vermehrt der Vorwurf gemacht werde, das „Red-Notice-System“ von Interpol für eigene politisch motivierte Zwecke zu nutzen bzw. zu missbrauchen, werde ua. ein näher genannter Reuters Beitrag vorgelegt, in welchem ein Interview mit dem Chef von Interpol dazu veröffentlich worden sei.
14.4. Insgesamt zeige sich, dass gegenständlich keinerlei Anhaltspunkte dahingehend vorliegen würden, dass Ausschlussgründe wegen der Zugehörigkeit zu einer terroristischen Gruppierung erfüllt seien. Vielmehr sei der willkürliche Vorwurf als eindeutiger Hinweis für die gezielte Verfolgung der BF3-BF4 zu werten. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seien die BF3-BF4 als gläubige Muslime aus Dagestan in das Blickfeld der russischen Behörden geraten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge der BF3-BF9 auf internationalen Schutz vom 24.03.2022 (BF3-BF8) bzw. vom 09.01.2023 (BF9), der polizeilichen Erstbefragung der BF3-BF4 am 24.03.2022, der niederschriftlichen Einvernahmen der BF3-BF4 am 16.01.2023 vor dem BFA, der für die BF3-BF9 eingebrachten Beschwerden vom 17.11.2023 gegen die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde vom 18.10.2023, der von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in die Verwaltungsakte, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des AJ-Web und des Strafregisters der Republik Österreich, sowie nach mündlicher Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.01.2024 und am 19.01.2024, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer:
Die beschwerdeführenden Parteien (BF3: XXXX , geb. am XXXX ; BF4: XXXX , geb. am XXXX ; BF5: XXXX , alias XXXX , geb. am XXXX ; BF6: XXXX , geb. am XXXX ; BF7: XXXX , geb. am XXXX ; BF8: XXXX , geb. am XXXX ; BF9: XXXX , geb. am XXXX ;) sind russische Staatsangehörige, der Volksgruppe der Armenier (BF3; BF5-BF9) bzw. der Agulen (BF4-BF9) und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. Der BF3 ist mit der BF4 verheiratet und sie sind die Eltern der mj.BF5-BF9. Die BF4 ist die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen BF5-BF9. Die BF1-BF2 (BF1: XXXX , geb. am XXXX , BF2: XXXX , geb. am XXXX ) sind die Eltern der volljährigen BF4, Schwiegereltern des BF3 und Großeltern der mj. BF5-BF9. Die beschwerdeführenden Parteien (BF3: römisch 40 , geb. am römisch 40 ; BF4: römisch 40 , geb. am römisch 40 ; BF5: römisch 40 , alias römisch 40 , geb. am römisch 40 ; BF6: römisch 40 , geb. am römisch 40 ; BF7: römisch 40 , geb. am römisch 40 ; BF8: römisch 40 , geb. am römisch 40 ; BF9: römisch 40 , geb. am römisch 40 ;) sind russische Staatsangehörige, der Volksgruppe der Armenier (BF3; BF5-BF9) bzw. der Agulen (BF4-BF9) und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. Der BF3 ist mit der BF4 verheiratet und sie sind die Eltern der mj.BF5-BF9. Die BF4 ist die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen BF5-BF9. Die BF1-BF2 (BF1: römisch 40 , geb. am römisch 40 , BF2: römisch 40 , geb. am römisch 40 ) sind die Eltern der volljährigen BF4, Schwiegereltern des BF3 und Großeltern der mj. BF5-BF9.
Der BF3 spricht muttersprachlich Russisch, gut Arabisch und etwas Türkisch. Die BF4 spricht muttersprachlich Agulisch, Russisch, gut Arabisch und etwas Türkisch. Die BF5-BF9 sprechen muttersprachlich Russisch.
Die BF1-BF8 sind am 03.03.2022 von der Ukraine kommend nach Polen eingereist. In weiterer Folge sind die BF1-BF8 spätestens am 24.03.2022 unrechtmäßig nach Österreich eingereist, wo sie an ebendiesem Tag jeweils Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben. Zuvor haben die BF1-BF8 von Juli 2018 (BF1) bzw. September 2018 (BF4-BF8) bzw. Oktober/ November 2018 (BF2) bzw. ab Jänner 2020 (BF3) in der Ukraine gelebt. Der BF9, XXXX , ist am 03.12.2022 im Bundesgebiet nachgeboren. Für ihn wurde am 09.01.2023 über seine gesetzliche Vertretung der Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt. Die BF1-BF8 sind am 03.03.2022 von der Ukraine kommend nach Polen eingereist. In weiterer Folge sind die BF1-BF8 spätestens am 24.03.2022 unrechtmäßig nach Österreich eingereist, wo sie an ebendiesem Tag jeweils Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben. Zuvor haben die BF1-BF8 von Juli 2018 (BF1) bzw. September 2018 (BF4-BF8) bzw. Oktober/ November 2018 (BF2) bzw. ab Jänner 2020 (BF3) in der Ukraine gelebt. Der BF9, römisch 40 , ist am 03.12.2022 im Bundesgebiet nachgeboren. Für ihn wurde am 09.01.2023 über seine gesetzliche Vertretung der Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt.
Mit Bescheiden vom 18.10.2023 wurden die Anträge der BF1-BF2 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.), abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde den BF1-BF2 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen diese eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF1-BF2 in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheiden vom 18.10.2023 wurden die Anträge der BF1-BF2 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.), abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde den BF1-BF2 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen diese eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF1-BF2 in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Mit Bescheiden vom 18.10.2023 wurden die Anträge der BF3-BF4 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag der BF3-BF4 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG abgewiesen und wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF3-BF4 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die russische Föderation gemäß § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs. 2 AsylG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt II.). In casu erhoben die BF3-BF4 Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II., erster Satz, der angefochtenen Bescheide.Mit Bescheiden vom 18.10.2023 wurden die Anträge der BF3-BF4 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag der BF3-BF4 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG abgewiesen und wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF3-BF4 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). In casu erhoben die BF3-BF4 Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch zwei., erster Satz, der angefochtenen Bescheide.
Mit Bescheiden vom 18.10.2023 wurden die Anträge der BF5-BF9 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Den BF5-BF9 wurde jeweils gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Die BF5-BF9 erhoben gegenständlich Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide, weshalb Spruchpunkte II. und III. in Rechtskraft erwachsen sind.Mit Bescheiden vom 18.10.2023 wurden die Anträge der BF5-BF9 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Den BF5-BF9 wurde jeweils gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die BF5-BF9 erhoben gegenständlich Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide, weshalb Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. in Rechtskraft erwachsen sind.
Der BF3 wurde in XXXX geboren und ist ebendort aufgewachsen. Die BF4 wurde in XXXX geboren und ist ebenfalls in XXXX aufgewachsen. Der BF3 hat in Dagestan 9 Jahre lang von 1993 bis 2002 die Schule besucht und im Anschluss 1 ½ Jahre Automechaniker gelernt. Die BF4 hat in Dagestan 10 Jahre lang von 1996 bis 2006 die Schule besucht und danach etwa 1 Jahr lang in einer Bücherei gearbeitet. Der BF3 wurde in römisch 40 geboren und ist ebendort aufgewachsen. Die BF4 wurde in römisch 40 geboren und ist ebenfalls in römisch 40 aufgewachsen. Der BF3 hat in Dagestan 9 Jahre lang von 1993 bis 2002 die Schule besucht und im Anschluss 1 ½ Jahre Automechaniker gelernt. Die BF4 hat in Dagestan 10 Jahre lang von 1996 bis 2006 die Schule besucht und danach etwa 1 Jahr lang in einer Bücherei gearbeitet.
Im Alter von 17 Jahren, im September 2007 hat die BF4 den BF3 traditionell geheiratet. Im Jahr 2008 haben sie standesamtlich geheiratet.
Im Anschluss sind die BF3-BF4 im Jahr 2007 nach Ägypten gezogen, wo sie bis 2012 gelebt haben und die BF5 am 22.07.2010 geboren ist. Die BF3-BF4 waren in Ägypten mit einem „Studentenvisum“ legal aufhältig und haben dort eine Sprachschule besucht, an welcher sie Hocharabisch gelernt haben. Der BF3 hat in Ägypten ein islamisches Religionsstudium betrieben.
Im Jahr 2012 sind die BF3-BF5 nach XXXX zurückgekehrt, wo die BF4 Schneiderkurse besucht und von zu Hause aus für Kunden genäht hat. Der BF3 hat sodann im Herkunftsstaat für das Unternehmen seines Schwiegervaters, des BF1, gearbeitet, wobei er als Hilfsarbeiter bei der Installation von Heizkörpern geholfen hat. In der Folge hat der BF3 halbtags in der Moschee gearbeitet, wobei er die arabische Sprache und den Koran gelehrt hat. Die andere Hälfte des Tages hat der BF3 Steine bearbeitet und sonstige Hilfstätigkeiten ausgeführt. Die BF6 ist am 31.07.2013 in Dagestan geboren.Im Jahr 2012 sind die BF3-BF5 nach römisch 40 zurückgekehrt, wo die BF4 Schneiderkurse besucht und von zu Hause aus für Kunden genäht hat. Der BF3 hat sodann im Herkunftsstaat für das Unternehmen seines Schwiegervaters, des BF1, gearbeitet, wobei er als Hilfsarbeiter bei der Installation von Heizkörpern geholfen hat. In der Folge hat der BF3 halbtags in der Moschee gearbeitet, wobei er die arabische Sprache und den Koran gelehrt hat. Die andere Hälfte des Tages hat der BF3 Steine bearbeitet und sonstige Hilfstätigkeiten ausgeführt. Die BF6 ist am 31.07.2013 in Dagestan geboren.
Am 23.07.2013 reiste der BF3 in die Türkei aus. Die BF4 reiste am 26.01.2014 mit den BF5-BF6 ebenfalls in die Türkei. Der BF7 wurde am 09.02.2015 in der Türkei geboren. Die BF8 wurde am 20.01.2017 ebenfalls in der Türkei geboren. Die BF4 verfügte von 11.06.2016 bis 22.05.2017 über eine Aufenthaltsberechtigung („Kimlik“) in der Türkei. Der BF3 war nach Ablauf seines 3-monatigen Touristenvisums unrechtmäßig in der Türkei aufhältig.
Im September 2018 sind die BF4-BF8 in die Ukraine gezogen, wo sie bis zuletzt gelebt haben. Der BF3 ist im Jänner 2020 ebenfalls von der Türkei in die Ukraine gereist. Ebendort haben die BF1-BF8 von der Landwirtschaft gelebt. Der BF1 hat in der Ukraine ein Haus mit Grundstück bzw. zu bewirtschaftenden Feldern gekauft, Land gepachtet und einen Traktor gekauft. Dort haben die BF1-BF8 etwa 7 Kühe, 47 Hühner, 150 Enten und etwa 30 Kaninchen gehalten und Nutzpflanzen angebaut, sowie damit gehandelt. Das Haus, die Felder und der Bauernhof gehören - nach wie vor - dem BF1. Der BF3 war darüber hinaus in der Ukraine, in XXXX , in einem Betonverarbeitungsbetrieb auf Abruf beschäftigt. Die BF4 ist in der Ukraine ihrer Nähtätigkeit neuerlich nachgegangen und hat ihre hergestellten Produkte über das Internet verkauft. Auf dem Bauernhof hat sie selten geholfen, weil sie den Haushalt und die Näharbeiten gemacht hat. Im September 2018 sind die BF4-BF8 in die Ukraine gezogen, wo sie bis zuletzt gelebt haben. Der BF3 ist im Jänner 2020 ebenfalls von der Türkei in die Ukraine gereist. Ebendort haben die BF1-BF8 von der Landwirtschaft gelebt. Der BF1 hat in der Ukraine ein Haus mit Grundstück bzw. zu bewirtschaftenden Feldern gekauft, Land gepachtet und einen Traktor gekauft. Dort haben die BF1-BF8 etwa 7 Kühe, 47 Hühner, 150 Enten und etwa 30 Kaninchen gehalten und Nutzpflanzen angebaut, sowie damit gehandelt. Das Haus, die Felder und der Bauernhof gehören - nach wie vor - dem BF1. Der BF3 war darüber hinaus in der Ukraine, in römisch 40 , in einem Betonverarbeitungsbetrieb auf Abruf beschäftigt. Die BF4 ist in der Ukraine ihrer Nähtätigkeit neuerlich nachgegangen und hat ihre hergestellten Produkte über das Internet verkauft. Auf dem Bauernhof hat sie selten geholfen, weil sie den Haushalt und die Näharbeiten gemacht hat.
Die Eltern des BF3, 2 Brüder des BF3 und die Schwester des BF3 leben - nach wie vor - in Dagestan. Mit ihnen hat der BF3 etwa 1-2 Mal pro Monat Kontakt. Darüber hinaus verfügt der BF3 über etwa weitere 20 Verwandte in den Personen von Onkel, Tanten, Nichten, Neffen, Cousins und Cousinen im Herkunftsstaat. Sämtliche Verwandte des BF3 verfügen in der Russischen Föderation über eigene Eigentumshäuser- oder Wohnungen. Die BF4 hat noch 10-12 nahe Verwandten in den Personen von Tanten und Onkel in der Russischen Föderation. Insgesamt verfügt sie über etwa 50 Verwandte im Herkunftsstaat, welche sich in Dagestan und Moskau aufhalten. Ca. 1 Mal im Monat hat die BF4 Kontakt zu ihren Tanten und Onkel im Herkunftsstaat, welche ebenfalls über Eigentumshäuser oder Wohnungen ebendort verfügen. Die Verwandten der BF3-BF4 leben noch am gleichen Ort, wie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise. Der Bruder der BF4, XXXX , lebt noch in der Türkei.Die Eltern des BF3, 2 Brüder des BF3 und die Schwester des BF3 leben - nach wie vor - in Dagestan. Mit ihnen hat der BF3 etwa 1-2 Mal pro Monat Kontakt. Darüber hinaus verfügt der BF3 über etwa weitere 20 Verwandte in den Personen von Onkel, Tanten, Nichten, Neffen, Cousins und Cousinen im Herkunftsstaat. Sämtliche Verwandte des BF3 verfügen in der Russischen Föderation über eigene Eigentumshäuser- oder Wohnungen. Die BF4 hat noch 10-12 nahe Verwandten in den Personen von Tanten und Onkel in der Russischen Föderation. Insgesamt verfügt sie über etwa 50 Verwandte im Herkunftsstaat, welche sich in Dagestan und Moskau aufhalten. Ca. 1 Mal im Monat hat die BF4 Kontakt zu ihren Tanten und Onkel im Herkunftsstaat, welche ebenfalls über Eigentumshäuser oder Wohnungen ebendort verfügen. Die Verwandten der BF3-BF4 leben noch am gleichen Ort, wie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise. Der Bruder der BF4, römisch 40 , lebt noch in der Türkei.
Die BF1-BF2 verfügen über eine weitere Tochter, einer Schwester der BF4, samt deren Ehemann und deren Kinder im Bundesgebiet, welche in Österreich asylberechtigt sind.
Die BF1-BF9 leben im gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet.
Die BF5 besucht im Bundesgebiet eine Mittelschule. Die BF6-BF8 besuchen eine Volksschule in Österreich.
Die BF3-BF9 sind gesund, befinden sich nicht in ärztlicher Behandlung und nehmen keine Medikamente.
Die BF3-BF4 sind strafgerichtlich unbescholten. Die BF5-BF9 sind strafunmündig.
Die BF3-BF4 sind persönlich unglaubwürdig.
1.2. Zu den Fluchtgründen bzw. den Asylausschlussgründen der Beschwerdeführer (BF3-BF9):
Der BF3 ist am 23.07.2013 von Dagestan in die Türkei gereist und in der Folge spätestens im Dezember 2013 von dort nach Syrien weitergereist, um sich der illegalen Miliz „ XXXX “ anzuschließen, welche eine Einheit der internationalen Terrororganisation „Islamischer Staat“ (IS) ist. In dieser Einheit hat der BF3 als Schütze gedient und ua. eine Maschinenpistole bedient. Die BF4 ist am 26.01.2024 von Dagestan in die Türkei gereist und in der Folge von dort spätestens im Juni 2016 nach Syrien weitergereist, um sich ebenfalls der illegalen Miliz „ XXXX “ anzuschließen, wobei sie Koch-, Wasch-, und Reinigungstätigkeiten für Kämpfer geleistet hat. Der BF3 ist am 23.07.2013 von Dagestan in die Türkei gereist und in der Folge spätestens im Dezember 2013 von dort nach Syrien weitergereist, um sich der illegalen Miliz „ römisch 40 “ anzuschließen, welche eine Einheit der internationalen Terrororganisation „Islamischer Staat“ (IS) ist. In dieser Einheit hat der BF3 als Schütze gedient und ua. eine Maschinenpistole bedient. Die BF4 ist am 26.01.2024 von Dagestan in die Türkei gereist und in der Folge von dort spätestens im Juni 2016 nach Syrien weitergereist, um sich ebenfalls der illegalen Miliz „ römisch 40 “ anzuschließen, wobei sie Koch-, Wasch-, und Reinigungstätigkeiten für Kämpfer geleistet hat.
Die BF3-BF4 stellen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich dar.
Die BF5-BF9 haben keine eigenen Fluchtgründe, sondern beziehen sich auf die Fluchtgründe der BF3-BF4.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat:
Im Falle einer Verbringung der Beschwerdeführer (BF3-BF4) in ihren Herkunftsstaat droht diesen ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung der Beschwerdeführer (BF3-BF4) in ihren Herkunftsstaat droht diesen ein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.
Mit Beschlüssen des LG XXXX vom 24.10.2023 (BF3) bzw. vom 10.02.2023 (BF4) wurde die von der Russischen Föderation begehrte Auslieferung der BF3-BF4 für nicht zulässig erklärt, da befürchtet werde, dass hinsichtlich des zu erwartenden Strafverfahrens in der Russischen Föderation als auch einer sich möglicherweise daran schließenden Strafhaft die erfolgte Zusicherung der Generalstaatsanwaltschaft nicht eingehalten werde und die Russische Föderation seinen grundsätzlichen völkerrechtlichen Zusicherungen, sowie Verpflichtungen (insbesondere der Artikel 3 und 6 EMRK und der Spezialität) derzeit nicht nachkomme.Mit Beschlüssen des LG römisch 40 vom 24.10.2023 (BF3) bzw. vom 10.02.2023 (BF4) wurde die von der Russischen Föderation begehrte Auslieferung der BF3-BF4 für nicht zulässig erklärt, da befürchtet werde, dass hinsichtlich des zu erwartenden Strafverfahrens in der Russischen Föderation als auch einer sich möglicherweise daran schließenden Strafhaft die erfolgte Zusicherung der Generalstaatsanwaltschaft nicht eingehalten werde und die Russische Föderation seinen grundsätzlichen völkerrechtlichen Zusicherungen, sowie Verpflichtungen (insbesondere der Artikel 3 und 6 EMRK und der Spezialität) derzeit nicht nachkomme.
1.4. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation:
1.4.1. Auszug aus dem Informationsblatt der Staatendokumentation aus dem COI-CMS vom 08.11.2023, Version 13;
„COVID-19-Situation
Letzte Änderung 2023-11-06 11:27
Mit Anfang Juli 2022 wurden die zuvor bereits nach und nach gelockerten landesweiten Corona-Einschränkungen großteils aufgehoben. Regional blieben einzelne Maßnahmen weiter in Kraft (ÖB 30.6.2023). Personen, deren COVID-Testergebnis positiv ist, müssen sich für sieben Tage in Selbstisolation begeben (Gov.uk o.D.b).
Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort zum Einsatz kommen, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, Covivac, Salnavac, Konwasel und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). COVID-Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022; vgl. CWRR o.D.a) und für russische Staatsbürger kostenlos (Iswestija 1.7.2022; vgl. ÖB 30.6.2023). Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort zum Einsatz kommen, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik römisch fünf), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, Covivac, Salnavac, Konwasel und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). COVID-Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022; vergleiche CWRR o.D.a) und für russische Staatsbürger kostenlos (Iswestija 1.7.2022; vergleiche ÖB 30.6.2023).
Nach Russland Einreisende unterliegen keinen Test- oder Impferfordernissen (Gov.uk o.D.a).
Moskau
Bei COVID-Lageverschlechterungen hat die Stadt Moskau in der Vergangenheit in diversen Bereichen des öffentlichen Lebens (Restaurantbesuch etc.) einen 3G-Nachweis mittels QR-Code verlangt. Hierbei werden nur in der Russischen Föderation zugelassene Impfungen akzeptiert (BMEIA 28.9.2023).
Tschetschenien
In Tschetschenien wurden alle COVID-Beschränkungen aufgehoben (RN 11.3.2022).
[…]
Politische Lage
Letzte Änderung: 29.06.2023
Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 22.2.2023a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vgl. EIU 2.2.2023, UG 3.2023, FH 24.5.2023, Russland-Analysen 20.6.2022). Die im Verfassungsartikel 10 vorgesehene Gewaltenteilung (Duma 6.10.2022; vgl. AA 22.2.2023b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 22.2.2023b). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 28.9.2022; vgl. FH 2023, Russland-Analysen 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP 19.4.2022). Gemäß Artikel 83 der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Laut Verfassungsartikel 129 werden der Generalstaatsanwalt sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (Artikel 83-84, 87). Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassungsartikel 80) (Duma 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut Verfassungsartikel 81 für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Duma 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSCE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 2023). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSCE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 2023). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSCE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (PM o.D.).Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 22.2.2023a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vergleiche EIU 2.2.2023, UG 3.2023, FH 24.5.2023, Russland-Analysen 20.6.2022). Die im Verfassungsartikel 10 vorgesehene Gewaltenteilung (Duma 6.10.2022; vergleiche AA 22.2.2023b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 22.2.2023b). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 28.9.2022; vergleiche FH 2023, Russland-Analysen 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP 19.4.2022). Gemäß Artikel 83 der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Laut Verfassungsartikel 129 werden der Generalstaatsanwalt sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (Artikel 83-84, 87). Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassungsartikel 80) (Duma 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut Verfassungsartikel 81 für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Duma 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSCE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 2023). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSCE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 2023). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSCE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (PM o.D.).
Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2023). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform (2020) das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2023). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform (2020) das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020).
Das Parlament (Föderalversammlung) besteht gemäß Verfassungsartikel 94 und 95 aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Duma 6.10.2022). Dem Parlament fehlt es an Unabhängigkeit von der Exekutive (USDOS 20.3.2023). Gemäß Verfassungsartikel 95 werden die Mitglieder des Föderationsrates für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassungsartikel 102: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands; sowie Amtsenthebung des Präsidenten. Gemäß Verfassungsartikel 95 und 96 werden die 450 Duma-Abgeordneten für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Duma 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE 25.6.2021; vgl. RN 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2023; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vgl. SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021, RN 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Neue politische Parteien können in der Regel nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Machthaber im Kreml genießen (AA 28.9.2022). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): Das Parlament (Föderalversammlung) besteht gemäß Verfassungsartikel 94 und 95 aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Duma 6.10.2022). Dem Parlament fehlt es an Unabhängigkeit von der Exekutive (USDOS 20.3.2023). Gemäß Verfassungsartikel 95 werden die Mitglieder des Föderationsrates für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassungsartikel 102: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands; sowie Amtsenthebung des Präsidenten. Gemäß Verfassungsartikel 95 und 96 werden die 450 Duma-Abgeordneten für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Duma 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE 25.6.2021; vergleiche RN 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2023; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vergleiche SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021, RN 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Neue politische Parteien können in der Regel nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Machthaber im Kreml genießen (AA 28.9.2022). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.):
? Einiges Russland (Edinaja Rossija): 322 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew)
? Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow)
? sozialistische Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow)
? Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij)
? Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Aleksej Netschaew)
? Zwei Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an.
? Drei Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Duma o.D.).
Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vgl. KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021).Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vergleiche KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021).
Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Laut Verfassungsartikel 66 kann der Status von Föderationssubjekten in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Duma 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 22.2.2023b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOIS 3.11.2021; vgl. FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Laut Verfassungsartikel 66 kann der Status von Föderationssubjekten in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Duma 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 22.2.2023b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOIS 3.11.2021; vergleiche FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021).
Die 2014 von Russland vorgenommene Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol ist international nicht anerkannt (AA 22.2.2023b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Eur-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vgl. Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Luhansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/T 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vgl. RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). Am 3. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).Die 2014 von Russland vorgenommene Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol ist international nicht anerkannt (AA 22.2.2023b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Eur-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vergleiche Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Luhansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/T 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vergleiche RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). Am 3. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).
Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (UN-OHCHR 16.3.2023; vgl. HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion einiger ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, nämlich: Wirtschaftssanktionen; individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats. Außerdem wurde das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Eur-Rat 12.5.2023). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 3.2023). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (UN-OHCHR 16.3.2023; vergleiche HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion einiger ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, nämlich: Wirtschaftssanktionen; individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats. Außerdem wurde das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Eur-Rat 12.5.2023). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 3.2023).
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Dagestan
Letzte Änderung: 29.06.2023
Dagestan ist mit ungefähr drei Millionen Einwohnern die größte kaukasische Teilrepublik und wegen seiner Lage am Kaspischen Meer für Russland strategisch wichtig. Dagestan ist das ethnisch vielfältigste Gebiet des Kaukasus (ACCORD 13.1.2020; vgl. FR o.D.a) und zählt zu den ärmeren Regionen Russlands (Standard 21.5.2022). Es herrscht Unsicherheit bei der Lebensmittelversorgung. Dagestan wird in beträchtlichem Ausmaß subventioniert (FPRI 15.6.2022). Die Menschenrechtslage in Dagestan ist grundsätzlich besser als im benachbarten Tschetschenien, die Kontrolle der Zivilgesellschaft ist weniger ausgeprägt. Doch auch in Dagestan gehen mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrunds Menschenrechtsverletzungen durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden einher, darunter Entführungen und Verschwindenlassen (AA 28.9.2022). Das Republikoberhaupt ist seit 14.10.2021 Sergej Melikow (KU 17.1.2023a). Das Oberhaupt Dagestans wird von den Abgeordneten der Volksversammlung für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Der Regierungsvorsitzende wird vom Republikoberhaupt mit Zustimmung der Volksversammlung ernannt (FR o.D.a). Dagestans Regierungsvorsitzender istAbdulmuslim Abdulmuslimow (ORD o.D.). Die Gesetzgebung liegt in den Händen der Volksversammlung Dagestans. Diese besteht aus 90 Abgeordneten, welche durch Verhältniswahlrecht für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (FR o.D.a). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Dagestan 81,18 % der Stimmen. Die Kommunistische Partei (KPRF) errang 6,2 %, die Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 5,56 %, die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) 2,49 %, und Neue Leute gewann 0,78 %. Die Wahlbeteiligung betrug 76,11 % (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RN 6.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022).Dagestan ist mit ungefähr drei Millionen Einwohnern die größte kaukasische Teilrepublik und wegen seiner Lage am Kaspischen Meer für Russland strategisch wichtig. Dagestan ist das ethnisch vielfältigste Gebiet des Kaukasus (ACCORD 13.1.2020; vergleiche FR o.D.a) und zählt zu den ärmeren Regionen Russlands (Standard 21.5.2022). Es herrscht Unsicherheit bei der Lebensmittelversorgung. Dagestan wird in beträchtlichem Ausmaß subventioniert (FPRI 15.6.2022). Die Menschenrechtslage in Dagestan ist grundsätzlich besser als im benachbarten Tschetschenien, die Kontrolle der Zivilgesellschaft ist weniger ausgeprägt. Doch auch in Dagestan gehen mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrunds Menschenrechtsverletzungen durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden einher, darunter Entführungen und Verschwindenlassen (AA 28.9.2022). Das Republikoberhaupt ist seit 14.10.2021 Sergej Melikow (KU 17.1.2023a). Das Oberhaupt Dagestans wird von den Abgeordneten der Volksversammlung für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Der Regierungsvorsitzende wird vom Republikoberhaupt mit Zustimmung der Volksversammlung ernannt (FR o.D.a). Dagestans Regierungsvorsitzender istAbdulmuslim Abdulmuslimow (ORD o.D.). Die Gesetzgebung liegt in den Händen der Volksversammlung Dagestans. Diese besteht aus 90 Abgeordneten, welche durch Verhältniswahlrecht für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (FR o.D.a). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Dagestan 81,18 % der Stimmen. Die Kommunistische Partei (KPRF) errang 6,2 %, die Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 5,56 %, die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) 2,49 %, und Neue Leute gewann 0,78 %. Die Wahlbeteiligung betrug 76,11 % (Russland-Analysen 1.10.2021; vergleiche RN 6.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022).
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Sicherheitslage
Letzte Änderung 2023-11-07 15:45
Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar. Am 23. und 24.6.2023 kam es im Südwesten Russlands zu einer bewaffneten Auseinandersetzung (EDA 27.6.2023). Am Morgen des 24.6.2023 übernahmen Angehörige der privaten paramilitärischen Organisation 'Gruppe Wagner' unter der Führung von Ewgenij Prigoschin die Kontrolle über zentrale Einrichtungen der russischen Streitkräfte in der Stadt Rostow am Don (BAMF 26.6.2023). Vorausgegangen waren ein seit Monaten andauernder Machtkampf zwischen dem Chef des Militärunternehmens und Verteidigungsminister Schojgu (BAMF 26.6.2023; vgl. FA 12.5.2023, ISW 12.3.2023). Auch erfolgten unbestätigten Angaben zufolge Angriffe der regulären Streitkräfte auf ein Feldlager der Söldnertruppe. Im Tagesverlauf besetzte die Wagner-Gruppe weitere Militäreinrichtungen in den Regionen Rostow und Woronesch und rückte weitgehend ungehindert mit mehreren Tausend Kämpfern in Richtung Moskau vor - mit dem erklärten Ziel, die Militärführung um Verteidigungsminister Schojgu und Generalstabschef Gerasimow zu stürzen. Als Reaktion wurden in der Hauptstadt Truppen zusammengezogen, Kontrollpunkte eingerichtet und das Anti-Terror-Regime ausgerufen, welches den Sicherheitskräften eine weitreichende Kommunikationsüberwachung, Personenkontrollen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit erlaubt. Auf Vermittlung des belarussischen Präsidenten Lukaschenko erklärte sich Prigoschin am Abend des 24.6.2023, mutmaßlich aufgrund des Ausbleibens erwarteter Unterstützung von Militär und Machteliten, zum Rückzug seiner Truppen bereit. Im Gegenzug sicherte die Regierung den am Aufstand beteiligten Söldnern Straffreiheit und Prigoschin persönlich darüber hinaus einen freien Abzug nach Belarus zu (BAMF 26.6.2023). Gemäß Berichten schoss die Wagner-Gruppe am 24.6.2023 Militärhubschrauber sowie ein Flugzeug ab (MOD 29.6.2023). Mittlerweile hat sich die Sicherheitslage vordergründig beruhigt, bleibt aber angespannt (EDA 27.6.2023). Gemäß einer Mitteilung des Nationalen Anti-Terrorismus-Komitees vom 26.6.2023 wurde das Anti-Terror-Regime in Moskau und Woronesch wieder aufgehoben (NAK 26.6.2023). Die Führungsriege der Wagner-Gruppe, darunter Ewgenij Prigoschin, kam bei einem Flugzeugabsturz in der Nähe von Moskau am 23.8.2023 ums Leben (BBC 27.8.2023).Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar. Am 23. und 24.6.2023 kam es im Südwesten Russlands zu einer bewaffneten Auseinandersetzung (EDA 27.6.2023). Am Morgen des 24.6.2023 übernahmen Angehörige der privaten paramilitärischen Organisation 'Gruppe Wagner' unter der Führung von Ewgenij Prigoschin die Kontrolle über zentrale Einrichtungen der russischen Streitkräfte in der Stadt Rostow am Don (BAMF 26.6.2023). Vorausgegangen waren ein seit Monaten andauernder Machtkampf zwischen dem Chef des Militärunternehmens und Verteidigungsminister Schojgu (BAMF 26.6.2023; vergleiche FA 12.5.2023, ISW 12.3.2023). Auch erfolgten unbestätigten Angaben zufolge Angriffe der regulären Streitkräfte auf ein Feldlager der Söldnertruppe. Im Tagesverlauf besetzte die Wagner-Gruppe weitere Militäreinrichtungen in den Regionen Rostow und Woronesch und rückte weitgehend ungehindert mit mehreren Tausend Kämpfern in Richtung Moskau vor - mit dem erklärten Ziel, die Militärführung um Verteidigungsminister Schojgu und Generalstabschef Gerasimow zu stürzen. Als Reaktion wurden in der Hauptstadt Truppen zusammengezogen, Kontrollpunkte eingerichtet und das Anti-Terror-Regime ausgerufen, welches den Sicherheitskräften eine weitreichende Kommunikationsüberwachung, Personenkontrollen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit erlaubt. Auf Vermittlung des belarussischen Präsidenten Lukaschenko erklärte sich Prigoschin am Abend des 24.6.2023, mutmaßlich aufgrund des Ausbleibens erwarteter Unterstützung von Militär und Machteliten, zum Rückzug seiner Truppen bereit. Im Gegenzug sicherte die Regierung den am Aufstand beteiligten Söldnern Straffreiheit und Prigoschin persönlich darüber hinaus einen freien Abzug nach Belarus zu (BAMF 26.6.2023). Gemäß Berichten schoss die Wagner-Gruppe am 24.6.2023 Militärhubschrauber sowie ein Flugzeug ab (MOD 29.6.2023). Mittlerweile hat sich die Sicherheitslage vordergründig beruhigt, bleibt aber angespannt (EDA 27.6.2023). Gemäß einer Mitteilung des Nationalen Anti-Terrorismus-Komitees vom 26.6.2023 wurde das Anti-Terror-Regime in Moskau und Woronesch wieder aufgehoben (NAK 26.6.2023). Die Führungsriege der Wagner-Gruppe, darunter Ewgenij Prigoschin, kam bei einem Flugzeugabsturz in der Nähe von Moskau am 23.8.2023 ums Leben (BBC 27.8.2023).
Aufgrund des Angriffskriegs gegen die Ukraine kommt es vermehrt zu Sicherheitsvorfällen in russischen Grenzregionen. Vor allem die Grenzregionen Belgorod, Rostow, Brjansk und Kursk sind mit täglichem Beschuss und Drohnenangriffen konfrontiert (ACLED 8.6.2023; vgl. ACLED 5.10.2023). In mehreren russischen Regionen nahe der Ukraine wurde der Notstand ausgerufen (AA 12.9.2023). Das Kriegsrecht wurde in Russland bislang nicht ausgerufen (Lenta 25.10.2023). Stattdessen spricht Russland nur von einer 'militärischen Spezialoperation' in der Ukraine (Kreml 9.6.2023; vgl. Kreml 20.10.2023).Aufgrund des Angriffskriegs gegen die Ukraine kommt es vermehrt zu Sicherheitsvorfällen in russischen Grenzregionen. Vor allem die Grenzregionen Belgorod, Rostow, Brjansk und Kursk sind mit täglichem Beschuss und Drohnenangriffen konfrontiert (ACLED 8.6.2023; vergleiche ACLED 5.10.2023). In mehreren russischen Regionen nahe der Ukraine wurde der Notstand ausgerufen (AA 12.9.2023). Das Kriegsrecht wurde in Russland bislang nicht ausgerufen (Lenta 25.10.2023). Stattdessen spricht Russland nur von einer 'militärischen Spezialoperation' in der Ukraine (Kreml 9.6.2023; vergleiche Kreml 20.10.2023).
Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland (auch außerhalb der Kaukasus-Region) zu Anschlägen kommen. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 12.9.2023). In der Stadt Moskau und ihrer Umgebung kommt es häufig zu Drohnenangriffen (ACLED 7.9.2023; vgl. Interfax o.D., AA 12.9.2023), was mehrmals zu Schließungen des Moskauer Luftraums sowie zur Schließung von Flughäfen führte (ACLED 7.9.2023). Mehrere russische Regionen, darunter auch Moskau, wurden in einem abgestuften System in erhöhte Alarmbereitschaft gesetzt. Diese Anordnungen geben den dortigen lokalen Behörden und Sicherheitskräften Befugnisse zu eingreifenden Sicherheitsmaßnahmen, Kontrollen, Durchsuchungen und Beschränkungen der Bewegungsfreiheit (AA 12.9.2023). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 27.6.2023).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland (auch außerhalb der Kaukasus-Region) zu Anschlägen kommen. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 12.9.2023). In der Stadt Moskau und ihrer Umgebung kommt es häufig zu Drohnenangriffen (ACLED 7.9.2023; vergleiche Interfax o.D., AA 12.9.2023), was mehrmals zu Schließungen des Moskauer Luftraums sowie zur Schließung von Flughäfen führte (ACLED 7.9.2023). Mehrere russische Regionen, darunter auch Moskau, wurden in einem abgestuften System in erhöhte Alarmbereitschaft gesetzt. Diese Anordnungen geben den dortigen lokalen Behörden und Sicherheitskräften Befugnisse zu eingreifenden Sicherheitsmaßnahmen, Kontrollen, Durchsuchungen und Beschränkungen der Bewegungsfreiheit (AA 12.9.2023). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 27.6.2023).
Nach der Machtergreifung der Taliban in Afghanistan haben Russland und Tadschikistan ihr Militärbündnis gestärkt und gemeinsame Übungen an der tadschikisch-afghanischen Grenze abgehalten, um die Grenzsicherheit zu erhöhen (USDOS 27.2.2023). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index (2023), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 45. von insgesamt 93 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf niedrigem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2023).
Die folgende Karte stellt sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands im Zeitraum 1.1.-20.10.2023 dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: Kampfhandlungen (gelb) und Explosionen/'remote violence' (rot). Die dunkelgrauen Punkte beinhalten sowohl Kämpfe als auch Explosionen/'remote violence'. Wie auf der Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED o.D.):
Sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands im Zeitraum 1.1.-20.10.2023

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Nordkaukasus
Letzte Änderung 2023-11-08 10:56
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem 'Islamischen Staat' (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB 30.6.2023). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte sowie die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021). Gemäß dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Jänner 2022 und September 2023 insgesamt 19 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Jeweils vier dieser Personen wurden in Dagestan, Tschetschenien, Inguschetien und der Region Stawropol getötet, zwei in Kabardino-Balkarien und eine Person in Nordossetien (KU 4.10.2023; vgl. KU 5.7.2023, KU 5.6.2023, KU 9.5.2023, KU 5.4.2023, KU 5.1.2023, KU 4.10.2022, KU 6.7.2022, KU 5.4.2022). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 20.3.2023).Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem 'Islamischen Staat' (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB 30.6.2023). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte sowie die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021). Gemäß dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Jänner 2022 und September 2023 insgesamt 19 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Jeweils vier dieser Personen wurden in Dagestan, Tschetschenien, Inguschetien und der Region Stawropol getötet, zwei in Kabardino-Balkarien und eine Person in Nordossetien (KU 4.10.2023; vergleiche KU 5.7.2023, KU 5.6.2023, KU 9.5.2023, KU 5.4.2023, KU 5.1.2023, KU 4.10.2022, KU 6.7.2022, KU 5.4.2022). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 20.3.2023).
Tschetschenien
Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KU 29.3.2023b). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige dazu gezwungen werden, die Republik zu verlassen (USDOS 20.3.2023). In Tschetschenien gibt es eine Anti-Terrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Kadyrow ist (NAK o.D.a). Im September 2018 wurde ein Grenzziehungsabkommen zwischen Tschetschenien und der Nachbarrepublik Inguschetien unterzeichnet, was in Inguschetien zu Massenprotesten der Bevölkerung führte und in der Gegenwart noch für gewisse Spannungen zwischen den beiden Republiken sorgt (KU 15.11.2021).
Dagestan
Von offizieller Seite wurde im Jänner 2019 die praktisch vollständige Liquidierung des bewaffneten Widerstands in Dagestan verkündet, vereinzelt kommt es dennoch zu bewaffneten Zwischenfällen. Im Fokus der Sicherheitsbehörden stehen mutmaßliche Terroristen bzw. Anhänger extremistischer Überzeugungen (dazu zählen auch in Dagestan die Zeugen Jehovas) (ÖB 30.6.2023). In Dagestan nimmt der Widerstand immer mehr die Form von Sabotageakten und von Partisanen-Aktivitäten an (KU 12.5.2023). Es gibt in Dagestan eine Anti-Terrorismus-Kommission, welche vom Republikoberhaupt Melikow geleitet wird (NAK o.D.b).
[…]Von offizieller Seite wurde im Jänner 2019 die praktisch vollständige Liquidierung des bewaffneten Widerstands in Dagestan verkündet, vereinzelt kommt es dennoch zu bewaffneten Zwischenfällen. Im Fokus der Sicherheitsbehörden stehen mutmaßliche Terroristen bzw. Anhänger extremistischer Überzeugungen (dazu zählen auch in Dagestan die Zeugen Jehovas) (ÖB 30.6.2023). In Dagestan nimmt der Widerstand immer mehr die Form von Sabotageakten und von Partisanen-Aktivitäten an (KU 12.5.2023). Es gibt in Dagestan eine Anti-Terrorismus-Kommission, welche vom Republikoberhaupt Melikow geleitet wird (NAK o.D.b)., […]
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung: 29.06.2023
Gemäß der Verfassung ist die Russische Föderation ein Rechtsstaat, Richter sind unabhängig, und Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich (Verfassungsartikel 1, 120 und 123). Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des russischen Präsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichtshöfe auf föderaler Ebene werden vom russischen Präsidenten ernannt (Art. 128). Der Präsident der Russischen Föderation initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes (Art. 83). Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen (Art. 129). Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte der Russischen Föderation dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben (Verfassungsartikel 76) (Duma 6.10.2022). Gemäß dem Verfassungsartikel 79 werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung der Russischen Föderation widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt (Duma 6.10.2022; vgl. BPB 2.7.2020, KAS 7.2020).Gemäß der Verfassung ist die Russische Föderation ein Rechtsstaat, Richter sind unabhängig, und Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich (Verfassungsartikel 1, 120 und 123). Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des russischen Präsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichtshöfe auf föderaler Ebene werden vom russischen Präsidenten ernannt (Artikel 128,). Der Präsident der Russischen Föderation initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes (Artikel 83,). Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen (Artikel 129,). Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte der Russischen Föderation dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben (Verfassungsartikel 76) (Duma 6.10.2022). Gemäß dem Verfassungsartikel 79 werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung der Russischen Föderation widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt (Duma 6.10.2022; vergleiche BPB 2.7.2020, KAS 7.2020).
Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 107. Rang von insgesamt 140 Ländern ein und befindet sich zwischen den Ländern Libanon und Côte d'Ivoire (WJP o.D.). Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig (SWP 19.4.2022; vgl. UN-HRC 1.12.2022, FH 2023). In der Praxis wird die Justiz von der Exekutive kontrolliert (BS 2022; vgl. FH 19.4.2022). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB 30.6.2022). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UN-HRC 1.12.2022).Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 107. Rang von insgesamt 140 Ländern ein und befindet sich zwischen den Ländern Libanon und Côte d'Ivoire (WJP o.D.). Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig (SWP 19.4.2022; vergleiche UN-HRC 1.12.2022, FH 2023). In der Praxis wird die Justiz von der Exekutive kontrolliert (BS 2022; vergleiche FH 19.4.2022). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB 30.6.2022). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UN-HRC 1.12.2022).
Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann (AA 28.9.2022). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2022). Gemäß Berichten geraten seit Russlands Ukraine-Invasion Rechtsanwälte immer mehr ins Visier. Beispielsweise wird ihnen der Zugang zu Mandanten auf Polizeistationen und die Vertretung ihrer Mandanten bei Gerichtsverhandlungen verwehrt (EUAA 16.12.2022b). Es kommt vor, dass Rechtsanwälte ungerechtfertigten Disziplinarverfahren und strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sind, insbesondere wenn sie Teilnehmer an Anti-Kriegsprotesten verteidigen (UN-HRC 1.12.2022). Es gibt Berichte über Anwälte, welche verhaftet wurden, weil sie Opfer politischer Repressionen unterstützt haben (EUAA 16.12.2022b).
Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen. Wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems schließen sich Richter für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab. Angeklagte und ihre Rechtsvertreter müssen bei Gerichtsverhandlungen persönlich oder über Video anwesend sein. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung sowie das Recht auf ein faires und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 20.3.2023). Vertreter der Opposition und der kritischen Zivilgesellschaft können in Ermittlungsverfahren und vor Gericht nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertrauen (AA 28.9.2022). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 20.3.2023). Das öffentliche Vertrauen in die Justiz ist gering (UN-HRC 1.12.2022; vgl. LZ 20.9.2022).Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen. Wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems schließen sich Richter für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab. Angeklagte und ihre Rechtsvertreter müssen bei Gerichtsverhandlungen persönlich oder über Video anwesend sein. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung sowie das Recht auf ein faires und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 20.3.2023). Vertreter der Opposition und der kritischen Zivilgesellschaft können in Ermittlungsverfahren und vor Gericht nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertrauen (AA 28.9.2022). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 20.3.2023). Das öffentliche Vertrauen in die Justiz ist gering (UN-HRC 1.12.2022; vergleiche LZ 20.9.2022).
Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Personen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen klagen können. Jedoch sind diese Mechanismen oft nicht effektiv (USDOS 20.3.2023). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert (Europarat 25.2.2022). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (Europarat 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (Europarat 16.9.2022; vgl. Europarat o.D.b). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (Europarat o.D.). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den EGMR anzurufen (SWP 19.4.2022). Der EGMR ist weiterhin für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Russland zuständig, welche bis 16.9.2022 eingereicht wurden. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (Europarat 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (RF 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 30.4.2023 15.700 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 30.4.2023).Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Personen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen klagen können. Jedoch sind diese Mechanismen oft nicht effektiv (USDOS 20.3.2023). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert (Europarat 25.2.2022). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (Europarat 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (Europarat 16.9.2022; vergleiche Europarat o.D.b). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (Europarat o.D.). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den EGMR anzurufen (SWP 19.4.2022). Der EGMR ist weiterhin für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Russland zuständig, welche bis 16.9.2022 eingereicht wurden. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (Europarat 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (RF 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 30.4.2023 15.700 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 30.4.2023).
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Tschetschenien und Dagestan
Letzte Änderung: 29.06.2023
Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben (Verfassungsartikel 76) (Duma 6.10.2022). Die Situation in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit in Tschetschenien und Dagestan ist problematisch. Vor allem bleiben schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, straffrei. Es kommt vor, dass Rechtsanwälte, welche ihre Mandanten verteidigen, Angriffen durch Strafverfolgungsbehörden im Nordkaukasus ausgesetzt sind (COE 3.6.2022).
Dagestan
Gemäß Artikel 92 der Verfassung Dagestans liegt das Rechtswesen der Republik Dagestan in den Händen von föderalen Gerichten sowie Gerichten der Republik Dagestan. Letztere sind der Verfassungsgerichtshof Dagestans und Friedensrichter. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes Dagestans werden laut Verfassungsartikel 94 von der Volksversammlung der Republik Dagestan auf Vorschlag des Republikoberhaupts ernannt. Friedensrichter werden von der Volksversammlung Dagestans ernannt (RD 10.7.2003). In Dagestan hat sich der traditionelle Rechtspluralismus – das Nebeneinander von russischem Recht, Gewohnheitsrecht (Adat) und Scharia-Recht – bis heute erhalten. Mit der Ausbreitung des Salafismus im traditionell sufistisch geprägten Dagestan in den 1990er-Jahren nahm auch die Einrichtung von Scharia-Gerichten zu. Grund für die zunehmende und inzwischen weitverbreitete Akzeptanz des Scharia-Rechts ist unter anderem das unzweckmäßige und korrupte staatliche Justizwesen, welches in hohem Maße durch Ämterkauf und Bestechung geprägt ist. Staatliche Rechtsschutzorgane und Scharia-Gerichte agieren nicht losgelöst voneinander, sondern die verschiedenen Rechtssphären nehmen aufeinander Bezug. Zu den Sitten und Gebräuchen des Adat, die im von traditionellen Clan-Strukturen geprägten Dagestan befolgt werden, gehört auch die Blutrache. Zwar geht die Regionalregierung dagegen vor, doch sind nicht alle Clans bereit, auf die Blutrache zu verzichten (AA 28.9.2022).
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Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung: 29.06.2023
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung, Korruptionsbekämpfung sowie Bekämpfung des organisierten Verbrechens befasst. Die Nationalpolizei untersteht dem Innenministerium und ist für Verbrechensbekämpfung zuständig. Die Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung, ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich, bekämpft Terrorismus und das organisierte Verbrechen und bewacht wichtige staatliche Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes in Koordination mit dem Verteidigungsministerium teil (USDOS 20.3.2023). Maßnahmen im Bereich Terrorismusbekämpfung werden vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee koordiniert (USDOS 27.2.2023). Zivilbehörden halten im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aufrecht. Gegen Beamte, die missbräuchliche Handlungen setzen und in Korruption verwickelt sind, werden selten strafrechtliche Schritte unternommen, was zu einem Klima der Straflosigkeit führt (USDOS 20.3.2023). Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 28.9.2022). Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 2023). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen 'fremdländischen' Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden (AA 28.9.2022).
Laut gesetzlichen Vorgaben dürfen Verdächtige für eine Dauer von maximal 48 Stunden ohne gerichtliche Genehmigung inhaftiert werden - vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Anderenfalls ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete werden von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt, und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Inhaftierten muss die Möglichkeit gegeben werden, Angehörige telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt ordnet die Geheimhaltung der Inhaftierung an. Verhaftete müssen von der Polizei innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor haben sie das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu sehen. Spätestens 12 Stunden nach der Festnahme muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Polizei muss Festgenommene nach 48 Stunden gegen Kaution freilassen - es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung, die Inhaftierungsdauer auszudehnen. Zuvor (mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haftdauer) muss die Polizei einen diesbezüglichen Antrag eingereicht haben. Im Allgemeinen werden von den Behörden die rechtlichen Beschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 20.3.2023).
[…]Laut gesetzlichen Vorgaben dürfen Verdächtige für eine Dauer von maximal 48 Stunden ohne gerichtliche Genehmigung inhaftiert werden - vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Anderenfalls ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete werden von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt, und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Inhaftierten muss die Möglichkeit gegeben werden, Angehörige telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt ordnet die Geheimhaltung der Inhaftierung an. Verhaftete müssen von der Polizei innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor haben sie das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu sehen. Spätestens 12 Stunden nach der Festnahme muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Polizei muss Festgenommene nach 48 Stunden gegen Kaution freilassen - es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung, die Inhaftierungsdauer auszudehnen. Zuvor (mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haftdauer) muss die Polizei einen diesbezüglichen Antrag eingereicht haben. Im Allgemeinen werden von den Behörden die rechtlichen Beschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 20.3.2023)., […]
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung: 29.06.2023
Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis des Art. 21 der Verfassung verboten (Duma 6.10.2022). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert. Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (UN-OHCHR o.D.). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird gemäß § 117 Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von bis zu drei Jahren, Zwangsarbeit von bis zu drei Jahren oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen oder mit besonderer Grausamkeit begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person oder wird die Tat zum Beispiel aus politischen, ideologischen oder religiösen Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge. Gemäß § 286 Strafgesetzbuch führt die Anwendung von Folter im Rahmen der Überschreitung von Amtsbefugnissen zu Freiheitsentzug von 4 - 12 Jahren (RF 28.4.2023).Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis des Artikel 21, der Verfassung verboten (Duma 6.10.2022). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert. Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (UN-OHCHR o.D.). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird gemäß Paragraph 117, Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von bis zu drei Jahren, Zwangsarbeit von bis zu drei Jahren oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen oder mit besonderer Grausamkeit begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person oder wird die Tat zum Beispiel aus politischen, ideologischen oder religiösen Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge. Gemäß Paragraph 286, Strafgesetzbuch führt die Anwendung von Folter im Rahmen der Überschreitung von Amtsbefugnissen zu Freiheitsentzug von 4 - 12 Jahren (RF 28.4.2023).
Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB 30.6.2022). Die Polizei nutzt Folter, um Andersdenkende unter Druck zu setzen. Im März 2022 berichteten mehrere Demonstranten und Demonstrantinnen, die bei Antikriegskundgebungen festgenommen worden waren, auf Polizeiwachen gefoltert oder anderweitig misshandelt worden zu sein (AI 28.3.2023). In den Haftanstalten sind Folter und andere Misshandlungen an der Tagesordnung (AI 28.3.2023) und die dafür Verantwortlichen werden selten strafrechtlich verfolgt (AI 28.3.2023; vgl. ÖB 30.6.2022). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UN-HRC 1.12.2022). Gemäß Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 20.3.2023). Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB 30.6.2022). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingen Strafverfolgungsbehörden Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter (USDOS 20.3.2023). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu.net o.D.). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 28.9.2022). Es existieren keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen (UN-HRC 1.12.2022).Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB 30.6.2022). Die Polizei nutzt Folter, um Andersdenkende unter Druck zu setzen. Im März 2022 berichteten mehrere Demonstranten und Demonstrantinnen, die bei Antikriegskundgebungen festgenommen worden waren, auf Polizeiwachen gefoltert oder anderweitig misshandelt worden zu sein (AI 28.3.2023). In den Haftanstalten sind Folter und andere Misshandlungen an der Tagesordnung (AI 28.3.2023) und die dafür Verantwortlichen werden selten strafrechtlich verfolgt (AI 28.3.2023; vergleiche ÖB 30.6.2022). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UN-HRC 1.12.2022). Gemäß Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 20.3.2023). Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB 30.6.2022). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingen Strafverfolgungsbehörden Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter (USDOS 20.3.2023). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu.net o.D.). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 28.9.2022). Es existieren keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen (UN-HRC 1.12.2022).
Nordkaukasus/Tschetschenien
Im Nordkaukasus kommt es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, darunter Folter und Misshandlungen (UN-HRC 1.12.2022). Gemäß weitverbreiteten Berichten begehen Sicherheitskräfte in nordkaukasischen Haftanstalten Missbrauchshandlungen und wenden Folter an (USDOS 20.3.2023). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das tschetschenische Republikoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 2023). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit Folter zur Erlangung von Geständnissen einher (AA 28.9.2022). Es herrscht in Tschetschenien diesbezüglich Straflosigkeit (ÖB 30.6.2022).
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NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung: 21.04.2022
Letzte Änderung: 29.06.2023
Vertreter der kritischen Zivilgesellschaft sehen sich unter massivem Druck durch die Behörden (AA 28.9.2022; vgl. SWP 19.4.2022, BS 2022), einschließlich Strafverfolgung mit drohenden Haftstrafen. In Ermittlungsverfahren und vor Gericht können sie nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertrauen (AA 28.9.2022). Nach Russlands Invasion in der Ukraine spitzte sich die Unterdrückung von Menschenrechtsverteidigern, zivilgesellschaftlichen Gruppen sowie von Aktivisten noch weiter zu. Vermehrt kommt es zu Polizeirazzien, Todesdrohungen und Verhaftungen (EUAA 16.12.2022b; vgl. COE 31.8.2022). Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen wurden aufgelöst oder werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert (UN-HRC 1.12.2022). Kritische NGOs geraten in Russland seit längerer Zeit unter Druck (ÖB 30.6.2022). Die Regierung fördert die Schaffung sogenannter GONGOs, um so das bürgerliche Engagement zu kontrollieren. Als GONGOs werden NGOs bezeichnet, welche von der Regierung organisiert werden. Außerdem zähmt die Regierung zivilgesellschaftliche Organisationen durch staatliche/präsidentielle Subventionen (FH 19.4.2022). Seit 2017 werden gemeinnützige NGOs staatlich vom 'Fonds für präsidentielle Subventionen' unterstützt (FPG o.D.). Vertreter der kritischen Zivilgesellschaft sehen sich unter massivem Druck durch die Behörden (AA 28.9.2022; vergleiche SWP 19.4.2022, BS 2022), einschließlich Strafverfolgung mit drohenden Haftstrafen. In Ermittlungsverfahren und vor Gericht können sie nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertrauen (AA 28.9.2022). Nach Russlands Invasion in der Ukraine spitzte sich die Unterdrückung von Menschenrechtsverteidigern, zivilgesellschaftlichen Gruppen sowie von Aktivisten noch weiter zu. Vermehrt kommt es zu Polizeirazzien, Todesdrohungen und Verhaftungen (EUAA 16.12.2022b; vergleiche COE 31.8.2022). Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen wurden aufgelöst oder werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert (UN-HRC 1.12.2022). Kritische NGOs geraten in Russland seit längerer Zeit unter Druck (ÖB 30.6.2022). Die Regierung fördert die Schaffung sogenannter GONGOs, um so das bürgerliche Engagement zu kontrollieren. Als GONGOs werden NGOs bezeichnet, welche von der Regierung organisiert werden. Außerdem zähmt die Regierung zivilgesellschaftliche Organisationen durch staatliche/präsidentielle Subventionen (FH 19.4.2022). Seit 2017 werden gemeinnützige NGOs staatlich vom 'Fonds für präsidentielle Subventionen' unterstützt (FPG o.D.).
Personen oder Vereinigungen, welche ausländische Unterstützung erhalten oder in irgendeiner anderen Form unter ausländischem Einfluss stehen, werden als 'ausländische Agenten' eingestuft (§ 1 des Gesetzes 'Über die Überwachung der Tätigkeit von Personen, die unter ausländischem Einfluss stehen') (RF 28.12.2022). Die Kriterien sind im Gesetz bewusst vage gehalten, um den Behörden einen weiten Zugriff auf alle Organisationen zu ermöglichen, die in den Bereichen Medien, Bildung, Kultur, Ökologie und Menschenrechte tätig sind (BAMF 27.3.2023). 'Ausländische Agenten' müssen sich laut § 7 des oben genannten Gesetzes in ein Register eintragen lassen. Die Entscheidung der Behörde über die Aufnahme ins Register kann gerichtlich angefochten werden (RF 28.12.2022). Mit der Eintragung als 'ausländischer Agent' gehen umfassende Kennzeichnungs? und Berichtspflichten sowie zahlreiche Einschränkungen einher (ÖB 30.6.2022). Gemäß § 330.1 des Strafgesetzbuches drohen bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen u. a. Geld- oder Haftstrafen von bis zu fünf Jahren (RF 28.4.2023; vgl. EUAA 16.12.2022b). Die Gesetzgebung über 'unerwünschte Organisationen' erlaubt dem Generalstaatsanwalt, ausländische oder internationale Organisationen als 'unerwünscht' zu verbieten, wenn sie die Verfassungsordnung, Verteidigungsfähigkeit oder Staatssicherheit Russlands bedrohen. Das Strafmaß reicht von Geldstrafen bis hin zu sechsjährigen Haftstrafen. Auch ausländische oder internationale NGOs sowie im Ausland lebende russische Bürger werden als 'unerwünscht' eingestuft, wenn sie mit 'unerwünschten' Organisationen im Zusammenhang stehen (EUAA 16.12.2022b). Die Gesetzgebung zu 'ausländischen Agenten' und 'unerwünschten Organisationen' wird immer extensiver angewendet (AA 28.9.2022).Personen oder Vereinigungen, welche ausländische Unterstützung erhalten oder in irgendeiner anderen Form unter ausländischem Einfluss stehen, werden als 'ausländische Agenten' eingestuft (Paragraph eins, des Gesetzes 'Über die Überwachung der Tätigkeit von Personen, die unter ausländischem Einfluss stehen') (RF 28.12.2022). Die Kriterien sind im Gesetz bewusst vage gehalten, um den Behörden einen weiten Zugriff auf alle Organisationen zu ermöglichen, die in den Bereichen Medien, Bildung, Kultur, Ökologie und Menschenrechte tätig sind (BAMF 27.3.2023). 'Ausländische Agenten' müssen sich laut Paragraph 7, des oben genannten Gesetzes in ein Register eintragen lassen. Die Entscheidung der Behörde über die Aufnahme ins Register kann gerichtlich angefochten werden (RF 28.12.2022). Mit der Eintragung als 'ausländischer Agent' gehen umfassende Kennzeichnungs? und Berichtspflichten sowie zahlreiche Einschränkungen einher (ÖB 30.6.2022). Gemäß Paragraph 330 Punkt eins, des Strafgesetzbuches drohen bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen u. a. Geld- oder Haftstrafen von bis zu fünf Jahren (RF 28.4.2023; vergleiche EUAA 16.12.2022b). Die Gesetzgebung über 'unerwünschte Organisationen' erlaubt dem Generalstaatsanwalt, ausländische oder internationale Organisationen als 'unerwünscht' zu verbieten, wenn sie die Verfassungsordnung, Verteidigungsfähigkeit oder Staatssicherheit Russlands bedrohen. Das Strafmaß reicht von Geldstrafen bis hin zu sechsjährigen Haftstrafen. Auch ausländische oder internationale NGOs sowie im Ausland lebende russische Bürger werden als 'unerwünscht' eingestuft, wenn sie mit 'unerwünschten' Organisationen im Zusammenhang stehen (EUAA 16.12.2022b). Die Gesetzgebung zu 'ausländischen Agenten' und 'unerwünschten Organisationen' wird immer extensiver angewendet (AA 28.9.2022).
Im Jänner 2023 wurde die 1976 gegründete Menschenrechtsorganisation 'Moskauer Helsinki-Gruppe' per Gerichtsbeschluss aufgelöst (AI 26.1.2023; vgl. MCG 25.1.2023). 2022 wurde Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aufgelöst (ÖB 30.6.2022; vgl. Memorial o.D.). Unter anderem wurden Memorial Verstöße gegen die Gesetzgebung zu 'ausländischen Agenten' vorgeworfen (ÖB 30.6.2022). Betroffen von der Zwangsauflösung waren der internationale Dachverband und das Menschenrechtszentrum. Viele regionale Verbände blieben bisher einigermaßen unbehelligt. Deren finanzielle Mittel sind sehr begrenzt (Russland-Analysen 8.12.2022). Im April 2022 wurde die NGO Sfera, welche sich für Rechte von Angehörigen sexueller Minderheiten eingesetzt hat, gerichtlich aufgelöst (EUAA 16.12.2022b). Im selben Monat verweigerten Behörden die Registrierung mehrerer ausländischer NGOs, darunter Amnesty International und Human Rights Watch (HRW 12.1.2023). Im Jänner 2023 wurde die 1976 gegründete Menschenrechtsorganisation 'Moskauer Helsinki-Gruppe' per Gerichtsbeschluss aufgelöst (AI 26.1.2023; vergleiche MCG 25.1.2023). 2022 wurde Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aufgelöst (ÖB 30.6.2022; vergleiche Memorial o.D.). Unter anderem wurden Memorial Verstöße gegen die Gesetzgebung zu 'ausländischen Agenten' vorgeworfen (ÖB 30.6.2022). Betroffen von der Zwangsauflösung waren der internationale Dachverband und das Menschenrechtszentrum. Viele regionale Verbände blieben bisher einigermaßen unbehelligt. Deren finanzielle Mittel sind sehr begrenzt (Russland-Analysen 8.12.2022). Im April 2022 wurde die NGO Sfera, welche sich für Rechte von Angehörigen sexueller Minderheiten eingesetzt hat, gerichtlich aufgelöst (EUAA 16.12.2022b). Im selben Monat verweigerten Behörden die Registrierung mehrerer ausländischer NGOs, darunter Amnesty International und Human Rights Watch (HRW 12.1.2023).
Nordkaukasus
Menschenrechtsverteidiger sind im Nordkaukasus Schikanierungen ausgesetzt (UN-HRC 1.12.2022). Internationale NGOs im Menschenrechtsbereich sind dort kaum präsent. Es existieren ein paar örtliche NGOs, welche Menschenrechtsprobleme ansprechen. Sie erörtern selten politisch sensible Themen, um Vergeltungsmaßnahmen lokaler Behörden zu vermeiden (USDOS 20.3.2023). Viele örtliche NGOs wurden geschlossen oder gezwungen, ihre Tätigkeiten auszusetzen (COE 3.6.2022).
Dagestan
Die Menschenrechtslage in Dagestan ist grundsätzlich besser als im benachbarten Tschetschenien, die Kontrolle der Zivilgesellschaft ist weniger ausgeprägt (AA 28.9.2022). Die Zivilgesellschaft Dagestans ist relativ aktiv. Es gibt einige gemeinnützige Organisationen, welche sich mit verschiedenen Problemen befassen, darunter Umweltschutz, soziale Belange und Bauwesen (KR 14.3.2023). Im Gegensatz zu Tschetschenien können NGOs in Dagestan tätig werden, sich mit Opfern von Menschenrechtsverletzungen treffen, vor Ort recherchieren und selbst Verfahren gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte wegen Foltervorwürfen anstrengen. Die NGO ’Komitee zur Verhinderung von Folter’ arbeitet mit den Sicherheitsbehörden in Dagestan im Rahmen des Strafvollzugs zusammen. Vom Vorgehen der Sicherheitsbehörden wegen Verdachts auf Extremismus sind neben Menschenrechtsorganisationen auch NGOs im sozialen/humanitären Bereich betroffen (AA 28.9.2022).
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Wehrdienst und Rekrutierungen
Letzte Änderung 2023-11-08 11:01
Gemäß § 22 des föderalen Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 27 Jahren der Einberufung zum Wehrdienst (RF 4.8.2023b). Ab dem Jahr 2024 erhöht sich das wehrdienstpflichtige Alter auf 30 Jahre (Duma 25.7.2023). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr. Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer. Über die regionale Aufteilung der Wehrpflichtigen entscheidet das Verteidigungsministerium (ÖB 30.6.2023). Es gibt in Russland zweimal jährlich eine Stellung (Spiegel 31.3.2022). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (Kreml 30.9.2022), für das Frühjahr 2023 147.000 (Präsident 30.3.2023) und für Herbst 2023 130.000 Personen (Präsident 29.9.2023). Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB 25.1.2023). Einberufungsbefehle werden Einzuberufenden in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt. Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist unter anderem auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats (§ 31 des Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst') (RF 4.8.2023b). Per Gesetz ist die elektronische Einberufung bereits möglich, sie wird jedoch aufgrund einer Weisung des Verteidigungsministeriums erst mit 1.1.2024 durchgeführt. Derzeit kommt es in Versuchsregionen zu Parallelversendungen von Papier- und elektronischen Einberufungsbefehlen (VB 9.10.2023). Das einheitliche Militärregister wird ab dem Jahr 2025 voll funktionsfähig sein (RBK 19.9.2023). Wer zum Wehrdienst einberufen wurde, darf das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (§ 15 des Gesetzes ’Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation') (RF 4.8.2023c).Gemäß Paragraph 22, des föderalen Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 27 Jahren der Einberufung zum Wehrdienst (RF 4.8.2023b). Ab dem Jahr 2024 erhöht sich das wehrdienstpflichtige Alter auf 30 Jahre (Duma 25.7.2023). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr. Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer. Über die regionale Aufteilung der Wehrpflichtigen entscheidet das Verteidigungsministerium (ÖB 30.6.2023). Es gibt in Russland zweimal jährlich eine Stellung (Spiegel 31.3.2022). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (Kreml 30.9.2022), für das Frühjahr 2023 147.000 (Präsident 30.3.2023) und für Herbst 2023 130.000 Personen (Präsident 29.9.2023). Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB 25.1.2023). Einberufungsbefehle werden Einzuberufenden in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt. Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist unter anderem auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats (Paragraph 31, des Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst') (RF 4.8.2023b). Per Gesetz ist die elektronische Einberufung bereits möglich, sie wird jedoch aufgrund einer Weisung des Verteidigungsministeriums erst mit 1.1.2024 durchgeführt. Derzeit kommt es in Versuchsregionen zu Parallelversendungen von Papier- und elektronischen Einberufungsbefehlen (VB 9.10.2023). Das einheitliche Militärregister wird ab dem Jahr 2025 voll funktionsfähig sein (RBK 19.9.2023). Wer zum Wehrdienst einberufen wurde, darf das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (Paragraph 15, des Gesetzes ’Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation') (RF 4.8.2023c).
Staatsangehörige, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Wehrdienst geeignet sind, werden als 'untauglich' von der Dienstpflicht befreit. Darüber hinaus kann ein Antrag auf Aufschub des Wehrdienstes gestellt werden, etwa durch Personen, welche ein Studium absolvieren oder einen nahen Verwandten pflegen müssen, oder durch Väter mehrerer Kinder. Auch Angehörige bestimmter Berufsgruppen können einen Aufschub des Wehrdienstes beantragen. Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte (vor allem staatliche) berufliche Laufbahnen (ÖB 30.6.2023). Ab einem Alter von 16 Jahren ist der freiwillige Besuch einer Militärschule möglich (EBCO 12.5.2023). Frauen dürfen freiwillig Militärdienst leisten (CIA 19.10.2023). Nach dem Grundwehrdienst besteht die Möglichkeit, freiwillig auf Basis eines Vertrags in der Armee zu dienen (ÖB 30.6.2023). Bislang kamen als Vertragssoldaten russische Staatsbürger im Alter von 18-40 Jahren sowie ausländische Personen zwischen 18 und 30 Jahren infrage. Im Mai 2022 wurden diese Altersgrenzen bis zum Pensionsalter angehoben (Duma 25.5.2022; vgl. NZZ 25.5.2022). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vgl. SWP 7.12.2022, GS o.D.).Staatsangehörige, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Wehrdienst geeignet sind, werden als 'untauglich' von der Dienstpflicht befreit. Darüber hinaus kann ein Antrag auf Aufschub des Wehrdienstes gestellt werden, etwa durch Personen, welche ein Studium absolvieren oder einen nahen Verwandten pflegen müssen, oder durch Väter mehrerer Kinder. Auch Angehörige bestimmter Berufsgruppen können einen Aufschub des Wehrdienstes beantragen. Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte (vor allem staatliche) berufliche Laufbahnen (ÖB 30.6.2023). Ab einem Alter von 16 Jahren ist der freiwillige Besuch einer Militärschule möglich (EBCO 12.5.2023). Frauen dürfen freiwillig Militärdienst leisten (CIA 19.10.2023). Nach dem Grundwehrdienst besteht die Möglichkeit, freiwillig auf Basis eines Vertrags in der Armee zu dienen (ÖB 30.6.2023). Bislang kamen als Vertragssoldaten russische Staatsbürger im Alter von 18-40 Jahren sowie ausländische Personen zwischen 18 und 30 Jahren infrage. Im Mai 2022 wurden diese Altersgrenzen bis zum Pensionsalter angehoben (Duma 25.5.2022; vergleiche NZZ 25.5.2022). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vergleiche SWP 7.12.2022, GS o.D.).
Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 20.3.2023; vgl. SWP 7.12.2022). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Auch die sogenannte Dedowschtschina ('Herrschaft der Großväter') – ein System der Erniedrigung bis hin zur Vergewaltigung von sich ausgeliefert fühlenden Rekruten durch dienstältere Mannschaften in Verbindung mit abgelegenen Standorten und kein Ausgang bzw. kaum Urlaub - dürfte eine maßgebliche Ursache sein. Es ist zu vermuten, dass es nach wie vor zu Delikten kommt, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß wie in der Vergangenheit (AA 28.9.2022). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB 30.6.2023). Die Diskreditierung der Armee ist gemäß § 280.3 des Strafgesetzbuches strafbar (RF 4.8.2023). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie übliche Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 28.9.2022).Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 20.3.2023; vergleiche SWP 7.12.2022). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Auch die sogenannte Dedowschtschina ('Herrschaft der Großväter') – ein System der Erniedrigung bis hin zur Vergewaltigung von sich ausgeliefert fühlenden Rekruten durch dienstältere Mannschaften in Verbindung mit abgelegenen Standorten und kein Ausgang bzw. kaum Urlaub - dürfte eine maßgebliche Ursache sein. Es ist zu vermuten, dass es nach wie vor zu Delikten kommt, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß wie in der Vergangenheit (AA 28.9.2022). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB 30.6.2023). Die Diskreditierung der Armee ist gemäß Paragraph 280 Punkt 3, des Strafgesetzbuches strafbar (RF 4.8.2023). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie übliche Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 28.9.2022).
Gemäß einem präsidentiellen Erlass vom 25.8.2022 ist mit 1.1.2023 die russische Armee auf einen Personalstand von 2.039.758 Bediensteten aufgestockt worden, davon 1.150.628 Militärbedienstete und der Rest Zivilpersonal wie Verwaltungsangestellte usw. (RI 25.8.2022; vgl. ORF 25.8.2022). Für den Zeitraum 2023-2026 ist eine Erhöhung der Anzahl der Militärbediensteten auf 1,5 Millionen geplant (Iswestija 17.1.2023). Im Jahr 2022 betrugen die Militärausgaben 4,1 % des Bruttoinlandsprodukts (SIPRI o.D.). Gemäß Verfassungsartikel 87 ist der Präsident der Russischen Föderation Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Duma 6.10.2022). Gemäß einem präsidentiellen Erlass vom 25.8.2022 ist mit 1.1.2023 die russische Armee auf einen Personalstand von 2.039.758 Bediensteten aufgestockt worden, davon 1.150.628 Militärbedienstete und der Rest Zivilpersonal wie Verwaltungsangestellte usw. (RI 25.8.2022; vergleiche ORF 25.8.2022). Für den Zeitraum 2023-2026 ist eine Erhöhung der Anzahl der Militärbediensteten auf 1,5 Millionen geplant (Iswestija 17.1.2023). Im Jahr 2022 betrugen die Militärausgaben 4,1 % des Bruttoinlandsprodukts (SIPRI o.D.). Gemäß Verfassungsartikel 87 ist der Präsident der Russischen Föderation Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Duma 6.10.2022).
Mobilmachung / Ukraine-Krieg
Gemäß rechtlicher Vorgaben müssen Wehrpflichtige eine mindestens viermonatige Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen im Ausland entsandt werden zu können. Jedoch zu Kriegszeiten oder im Falle der Ausrufung des Kriegsrechts ist es möglich, Wehrpflichtige früher heranzuziehen. Innerhalb Russlands dürfen Wehrpflichtige sofort (auch unausgebildet) herangezogen werden (ISW 30.10.2022). Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme Wehrpflichtiger an Kampfhandlungen in der Ukraine (EUAA 16.12.2022a; vgl. ÖB 8.11.2022, ÖB 25.1.2023). Wehrpflichtige werden allerdings in Grenzregionen stationiert (EUAA 16.12.2022a; vgl. ISW 13.6.2023) (beispielsweise in Belgorod, Kursk, Brjansk, Rostow und Krasnodar) sowie auf der von Russland besetzten Krim (EUAA 16.12.2022a). Es gab Berichte über Wehrpflichtige, welche unter Druck gesetzt wurden, ihre Dienstzeit durch Freiwilligenverträge zu verlängern (RFE/RL 14.7.2022). Alle russischen Regionen wurden angewiesen, Freiwilligenbataillone für den Einsatz in der Ukraine zusammenzustellen (ÖB 30.6.2022). Mit der Rekrutierung Freiwilliger wurde im Juli/August 2022 begonnen (EUAA 16.12.2022a). Bis spätestens 1.7.2023 hatten die Freiwilligenformationen einen Vertrag mit dem Verteidigungsministerium abzuschließen (VM 10.6.2023). Das Verteidigungsministerium rekrutiert seit September 2022 Strafgefangene, welchen als Gegenleistung für einen Kampfeinsatz Geld und frühzeitige Entlassung aus dem Gefängnis angeboten wird (EUAA 16.12.2022a). Eine gesetzliche Neuregelung vom November 2022 ermöglicht die Mobilisierung von Schwerverbrechern. Davon ausgenommen sind unter anderem Terroristen, Spione sowie Personen, die Minderjährige sexuell missbrauchten (RN 4.11.2022; vgl. RF 4.11.2022). Gemäß rechtlicher Vorgaben müssen Wehrpflichtige eine mindestens viermonatige Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen im Ausland entsandt werden zu können. Jedoch zu Kriegszeiten oder im Falle der Ausrufung des Kriegsrechts ist es möglich, Wehrpflichtige früher heranzuziehen. Innerhalb Russlands dürfen Wehrpflichtige sofort (auch unausgebildet) herangezogen werden (ISW 30.10.2022). Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme Wehrpflichtiger an Kampfhandlungen in der Ukraine (EUAA 16.12.2022a; vergleiche ÖB 8.11.2022, ÖB 25.1.2023). Wehrpflichtige werden allerdings in Grenzregionen stationiert (EUAA 16.12.2022a; vergleiche ISW 13.6.2023) (beispielsweise in Belgorod, Kursk, Brjansk, Rostow und Krasnodar) sowie auf der von Russland besetzten Krim (EUAA 16.12.2022a). Es gab Berichte über Wehrpflichtige, welche unter Druck gesetzt wurden, ihre Dienstzeit durch Freiwilligenverträge zu verlängern (RFE/RL 14.7.2022). Alle russischen Regionen wurden angewiesen, Freiwilligenbataillone für den Einsatz in der Ukraine zusammenzustellen (ÖB 30.6.2022). Mit der Rekrutierung Freiwilliger wurde im Juli/August 2022 begonnen (EUAA 16.12.2022a). Bis spätestens 1.7.2023 hatten die Freiwilligenformationen einen Vertrag mit dem Verteidigungsministerium abzuschließen (VM 10.6.2023). Das Verteidigungsministerium rekrutiert seit September 2022 Strafgefangene, welchen als Gegenleistung für einen Kampfeinsatz Geld und frühzeitige Entlassung aus dem Gefängnis angeboten wird (EUAA 16.12.2022a). Eine gesetzliche Neuregelung vom November 2022 ermöglicht die Mobilisierung von Schwerverbrechern. Davon ausgenommen sind unter anderem Terroristen, Spione sowie Personen, die Minderjährige sexuell missbrauchten (RN 4.11.2022; vergleiche RF 4.11.2022).
Gemäß dem präsidentiellen Erlass (Ukas) vom 21.9.2022 werden mobilisierte Staatsbürger Vertragssoldaten gleichgestellt, auch hinsichtlich der Besoldung. Die Verträge der Vertragssoldaten laufen erst mit dem Ende der Teilmobilmachung aus. Der Erlass enthält keine Angaben zur Anzahl der einzuberufenden Staatsbürger und auch kein Enddatum der Mobilisierung. [Anzumerken ist auch, dass der Punkt 7 des Erlasses nicht veröffentlicht wurde und dem 'Dienstgebrauch' dient. Sein Inhalt ist unbekannt. - Anm. der Staatendokumentation]. Die Umsetzung der Mobilmachung obliegt den Regionen. Ausgenommen von der Mobilmachung sind gemäß dem Erlass ältere Personen, Personen, die wegen ihres Gesundheitszustands als untauglich eingestuft werden (RI 21.9.2022), außerdem Mitarbeiter im Banken- und Mobilfunksektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Kommersant 23.9.2022). Ein Einberufungsaufschub gilt für Staatsbürger, welche im Verteidigungsindustriesektor arbeiten (RI 21.9.2022). Folgende Personengruppen sind ebenfalls von der Mobilmachung ausgenommen: pflegende Angehörige; Betreuer von Personen mit Behinderungen; kinderreiche Familien; Personen, deren Mütter alleinerziehend sind und mindestens vier Kinder unter acht Jahren haben; Veteranen im Ruhestand, welche nicht mehr im Militärregister aufscheinen; sowie Personen, welche nicht in Russland leben und nicht im Militärregister aufscheinen (Meduza 22.9.2022). Der Kreml räumte Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein. So wurden Personen einberufen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen sind, beispielsweise Krebskranke (Kommersant 26.9.2022). Die Teilmobilmachung führte in Russland zu Protesten, Festnahmen (OWD-Info o.D.a; vgl. Der Standard 22.9.2022) sowie zu einer Ausreisebewegung (WP 28.9.2022). Es wird berichtet, dass seit Verkündung der Teilmobilmachung Hunderttausende Männer Russland verließen (DW 6.10.2022). Manche Personen, welche während der Mobilisierung die Flucht versuchten, trafen an der Grenze auf Sicherheitspersonal, welches ihnen Einberufungsbefehle ausgehändigt hat (FH 2023). Bürger, welche im Militärregister aufscheinen, dürfen ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (§ 21 des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung') (RF 4.8.2023a). Seit Kriegsbeginn bieten NGOs juristische Beratung für Grundwehrdiener und Soldaten an (ÖB 30.6.2023). Gemäß dem präsidentiellen Erlass (Ukas) vom 21.9.2022 werden mobilisierte Staatsbürger Vertragssoldaten gleichgestellt, auch hinsichtlich der Besoldung. Die Verträge der Vertragssoldaten laufen erst mit dem Ende der Teilmobilmachung aus. Der Erlass enthält keine Angaben zur Anzahl der einzuberufenden Staatsbürger und auch kein Enddatum der Mobilisierung. [Anzumerken ist auch, dass der Punkt 7 des Erlasses nicht veröffentlicht wurde und dem 'Dienstgebrauch' dient. Sein Inhalt ist unbekannt. - Anmerkung der Staatendokumentation]. Die Umsetzung der Mobilmachung obliegt den Regionen. Ausgenommen von der Mobilmachung sind gemäß dem Erlass ältere Personen, Personen, die wegen ihres Gesundheitszustands als untauglich eingestuft werden (RI 21.9.2022), außerdem Mitarbeiter im Banken- und Mobilfunksektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Kommersant 23.9.2022). Ein Einberufungsaufschub gilt für Staatsbürger, welche im Verteidigungsindustriesektor arbeiten (RI 21.9.2022). Folgende Personengruppen sind ebenfalls von der Mobilmachung ausgenommen: pflegende Angehörige; Betreuer von Personen mit Behinderungen; kinderreiche Familien; Personen, deren Mütter alleinerziehend sind und mindestens vier Kinder unter acht Jahren haben; Veteranen im Ruhestand, welche nicht mehr im Militärregister aufscheinen; sowie Personen, welche nicht in Russland leben und nicht im Militärregister aufscheinen (Meduza 22.9.2022). Der Kreml räumte Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein. So wurden Personen einberufen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen sind, beispielsweise Krebskranke (Kommersant 26.9.2022). Die Teilmobilmachung führte in Russland zu Protesten, Festnahmen (OWD-Info o.D.a; vergleiche Der Standard 22.9.2022) sowie zu einer Ausreisebewegung (WP 28.9.2022). Es wird berichtet, dass seit Verkündung der Teilmobilmachung Hunderttausende Männer Russland verließen (DW 6.10.2022). Manche Personen, welche während der Mobilisierung die Flucht versuchten, trafen an der Grenze auf Sicherheitspersonal, welches ihnen Einberufungsbefehle ausgehändigt hat (FH 2023). Bürger, welche im Militärregister aufscheinen, dürfen ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (Paragraph 21, des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung') (RF 4.8.2023a). Seit Kriegsbeginn bieten NGOs juristische Beratung für Grundwehrdiener und Soldaten an (ÖB 30.6.2023).
Am 28.10.2022 vermeldete der Verteidigungsminister an Präsident Putin den Abschluss der oben beschriebenen Teilmobilmachung (Tass 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022). Gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom Jänner 2023 ist der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (ISW 20.1.2023; vgl. ÖB 25.1.2023). Im Rahmen der Teilmobilmachung wurden nach offiziellen Angaben 300.000 Reservisten einberufen (RG 21.9.2022). Als Reservist gilt jede männliche und weibliche Person, die ein Militärbuch besitzt (ÖB 19.10.2022). Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch. Es häufen sich aber Aussagen, dass immer mehr Männer, die nie gedient haben, mit Vollendung des 25. Lebensjahres ein Militärbuch erhalten. Dieses besagt dann jedoch, dass sie nie dienten und daher auch nicht zur Reserve zählen (ÖB 25.1.2023). Ethnische Minderheiten aus ärmeren Regionen waren überproportional von der Mobilisierungswelle betroffen (Der Standard 28.9.2022; vgl. ISW 17.10.2022). Derzeit wird vom Kreml eine verdeckte Mobilisierung durchgeführt (ISW 8.6.2023; vgl. ISW 5.10.2023). Dies bedeutet, es werden beispielsweise finanzielle Anreize geschaffen und auch Zwangsmaßnahmen gesetzt, um Menschen für den Militärdienst zu gewinnen (ISW 8.6.2023). Am 28.10.2022 vermeldete der Verteidigungsminister an Präsident Putin den Abschluss der oben beschriebenen Teilmobilmachung (Tass 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022). Gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom Jänner 2023 ist der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (ISW 20.1.2023; vergleiche ÖB 25.1.2023). Im Rahmen der Teilmobilmachung wurden nach offiziellen Angaben 300.000 Reservisten einberufen (RG 21.9.2022). Als Reservist gilt jede männliche und weibliche Person, die ein Militärbuch besitzt (ÖB 19.10.2022). Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch. Es häufen sich aber Aussagen, dass immer mehr Männer, die nie gedient haben, mit Vollendung des 25. Lebensjahres ein Militärbuch erhalten. Dieses besagt dann jedoch, dass sie nie dienten und daher auch nicht zur Reserve zählen (ÖB 25.1.2023). Ethnische Minderheiten aus ärmeren Regionen waren überproportional von der Mobilisierungswelle betroffen (Der Standard 28.9.2022; vergleiche ISW 17.10.2022). Derzeit wird vom Kreml eine verdeckte Mobilisierung durchgeführt (ISW 8.6.2023; vergleiche ISW 5.10.2023). Dies bedeutet, es werden beispielsweise finanzielle Anreize geschaffen und auch Zwangsmaßnahmen gesetzt, um Menschen für den Militärdienst zu gewinnen (ISW 8.6.2023).
Bislang zählte zu den Kämpfern in der Ukraine die russische Wagner-Gruppe (RBK 13.6.2023; vgl. DW 26.6.2023). Private Militärfirmen wie 'Wagner' sind formal illegal (SWP 7.12.2022). Die Führungsriege der Wagner-Gruppe, darunter Ewgenij Prigoschin, kam bei einem Flugzeugabsturz in der Nähe von Moskau am 23.8.2023 ums Leben (BBC 27.8.2023). Frühere Wagner-Kämpfer werden nach wie vor in der Ukraine eingesetzt - als Teil anderer russischer Militärverbände (ISW 31.10.2023), welche unter Kontrolle des Verteidigungsministeriums stehen (ISW 28.10.2023). Zur Unterstützung Russlands wurden auch syrische Söldner für den Kampf in der Ukraine rekrutiert (Rat der EU 22.7.2022). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (UN-OHCHR 16.3.2023; vgl. UN-OHCHR 20.10.2023, HRW 21.4.2022) [siehe dazu auch das Kapitel Politische Lage].
[…]Bislang zählte zu den Kämpfern in der Ukraine die russische Wagner-Gruppe (RBK 13.6.2023; vergleiche DW 26.6.2023). Private Militärfirmen wie 'Wagner' sind formal illegal (SWP 7.12.2022). Die Führungsriege der Wagner-Gruppe, darunter Ewgenij Prigoschin, kam bei einem Flugzeugabsturz in der Nähe von Moskau am 23.8.2023 ums Leben (BBC 27.8.2023). Frühere Wagner-Kämpfer werden nach wie vor in der Ukraine eingesetzt - als Teil anderer russischer Militärverbände (ISW 31.10.2023), welche unter Kontrolle des Verteidigungsministeriums stehen (ISW 28.10.2023). Zur Unterstützung Russlands wurden auch syrische Söldner für den Kampf in der Ukraine rekrutiert (Rat der EU 22.7.2022). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (UN-OHCHR 16.3.2023; vergleiche UN-OHCHR 20.10.2023, HRW 21.4.2022) [siehe dazu auch das Kapitel Politische Lage]. , […]
Wehrersatzdienst
Letzte Änderung 2023-11-08 11:01
Das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen wird durch Artikel 59 der Verfassung garantiert (Duma 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das föderale Gesetz 'Über den alternativen Zivildienst' dar (RF 13.6.2023a). Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht, oder falls diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht (ÖB 30.6.2023). Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften bzw. 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen, wie beispielsweise Kliniken oder Feuerwehr (ÖB 30.6.2023; vgl. AA 28.9.2022, RF 13.6.2023a). Jährlich wird eine Liste an Tätigkeiten, Berufen und Organisationen erstellt, in welchen die Ableistung eines alternativen Zivildiensts möglich ist (FAAB o.D.).Das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen wird durch Artikel 59 der Verfassung garantiert (Duma 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das föderale Gesetz 'Über den alternativen Zivildienst' dar (RF 13.6.2023a). Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht, oder falls diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht (ÖB 30.6.2023). Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften bzw. 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen, wie beispielsweise Kliniken oder Feuerwehr (ÖB 30.6.2023; vergleiche AA 28.9.2022, RF 13.6.2023a). Jährlich wird eine Liste an Tätigkeiten, Berufen und Organisationen erstellt, in welchen die Ableistung eines alternativen Zivildiensts möglich ist (FAAB o.D.).
Anträge auf Ableistung des alternativen Zivildiensts sind beim Militärkommissariat spätestens sechs Monate vor den jährlichen Einberufungsterminen zu stellen und müssen eine Begründung enthalten (§ 11 des Gesetzes 'Über den alternativen Zivildienst'). Die Anträge werden laut § 10 von der Einberufungskommission geprüft (RF 13.6.2023a). Wer bereits den Wehrdienst ableistet, darf keinen Antrag mehr auf Ableistung eines Wehrersatzdienstes stellen. Jährlich werden in etwa 2.000 Anträge auf Wehrersatzdienst gestellt, wovon geschätzt die Hälfte positiv beschieden wird (EUAA 16.12.2022a). Zeugen Jehovas sind von Verletzungen des Rechts auf Wehrdienstverweigerung betroffen (EBCO 12.5.2023; vgl. WHJW 21.3.2022). Lehnt die Einberufungskommission den Antrag einer Person auf Ableistung des Zivildiensts ab, kann diese Entscheidung gerichtlich angefochten werden (§ 15 des Gesetzes 'Über den alternativen Zivildienst') (RF 13.6.2023a). Mit Stand August 2023 absolvierten laut Angaben des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) 1.199 russische Staatsbürger einen alternativen Zivildienst. In Tschetschenien und Dagestan absolvierte gemäß dieser Statistik niemand den alternativen Zivildienst (FAAB 1.8.2023). Die Verweigerung der Ableistung des Zivildiensts zieht gemäß § 328 des Strafgesetzbuches folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von bis zu RUB 80.000 [ca. EUR 868] oder in der Höhe von bis zu sechs Monatseinkommen, bis zu 480 Stunden Pflichtarbeiten oder Arrest von bis zu sechs Monaten (RF 4.8.2023).Anträge auf Ableistung des alternativen Zivildiensts sind beim Militärkommissariat spätestens sechs Monate vor den jährlichen Einberufungsterminen zu stellen und müssen eine Begründung enthalten (Paragraph 11, des Gesetzes 'Über den alternativen Zivildienst'). Die Anträge werden laut Paragraph 10, von der Einberufungskommission geprüft (RF 13.6.2023a). Wer bereits den Wehrdienst ableistet, darf keinen Antrag mehr auf Ableistung eines Wehrersatzdienstes stellen. Jährlich werden in etwa 2.000 Anträge auf Wehrersatzdienst gestellt, wovon geschätzt die Hälfte positiv beschieden wird (EUAA 16.12.2022a). Zeugen Jehovas sind von Verletzungen des Rechts auf Wehrdienstverweigerung betroffen (EBCO 12.5.2023; vergleiche WHJW 21.3.2022). Lehnt die Einberufungskommission den Antrag einer Person auf Ableistung des Zivildiensts ab, kann diese Entscheidung gerichtlich angefochten werden (Paragraph 15, des Gesetzes 'Über den alternativen Zivildienst') (RF 13.6.2023a). Mit Stand August 2023 absolvierten laut Angaben des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) 1.199 russische Staatsbürger einen alternativen Zivildienst. In Tschetschenien und Dagestan absolvierte gemäß dieser Statistik niemand den alternativen Zivildienst (FAAB 1.8.2023). Die Verweigerung der Ableistung des Zivildiensts zieht gemäß Paragraph 328, des Strafgesetzbuches folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von bis zu RUB 80.000 [ca. EUR 868] oder in der Höhe von bis zu sechs Monatseinkommen, bis zu 480 Stunden Pflichtarbeiten oder Arrest von bis zu sechs Monaten (RF 4.8.2023).
Bei Verkündung einer Mobilmachung ist die Fortsetzung des zivilen Ersatzdienstes in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen gestattet. Staatsbürger, welche zu Zeiten einer Mobilmachung den zivilen Ersatzdienst in nichtmilitärischen Einrichtungen absolvieren, können als ziviles Personal in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen zum Einsatz kommen (§ 17.1 des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung') (RF 4.8.2023a). Die Militärkommissariate und Gerichte lehnen Anträge von Personen, die für einen Einsatz in der Ukraine eingezogen worden waren und stattdessen Zivildienst leisten wollten, routinemäßig ab (AI 28.3.2023; vgl. EUAA 16.12.2022a). Zur Begründung heißt es, dass es keine spezifischen gesetzlichen Regelungen bezüglich des Zivildiensts in Zeiten einer Teilmobilmachung gibt (AI 28.3.2023).Bei Verkündung einer Mobilmachung ist die Fortsetzung des zivilen Ersatzdienstes in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen gestattet. Staatsbürger, welche zu Zeiten einer Mobilmachung den zivilen Ersatzdienst in nichtmilitärischen Einrichtungen absolvieren, können als ziviles Personal in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen zum Einsatz kommen (Paragraph 17 Punkt eins, des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung') (RF 4.8.2023a). Die Militärkommissariate und Gerichte lehnen Anträge von Personen, die für einen Einsatz in der Ukraine eingezogen worden waren und stattdessen Zivildienst leisten wollten, routinemäßig ab (AI 28.3.2023; vergleiche EUAA 16.12.2022a). Zur Begründung heißt es, dass es keine spezifischen gesetzlichen Regelungen bezüglich des Zivildiensts in Zeiten einer Teilmobilmachung gibt (AI 28.3.2023).
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Desertion/Wehrdienstverweigerung
Letzte Änderung 2023-11-08 11:06
Desertion
Gemäß § 338 StGB (Strafgesetzbuch) bedeutet Desertion das eigenmächtige Verlassen der Militäreinheit oder des Dienstorts mit dem Ziel, dem Wehrdienst zu entgehen. Desertion wird laut § 338 mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren geahndet. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Desertion Folge schwieriger Umstände war. Desertion mit einer Waffe sowie Desertion in einer Personengruppe werden mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren geahndet. Desertion während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen zieht eine Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren nach sich (RF 4.8.2023). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer 'militärischen Spezialoperation' (RFE/RL 22.8.2022; vgl. Tass 21.6.2023). Je länger eine Desertion zurückliegt, desto unwahrscheinlicher scheint eine Bestrafung. Deserteure während des Zweiten Weltkriegs, welche sich zwischen 1962 und 1995 stellten, gingen in bestimmten Fällen straffrei aus. Hingegen wurden beispielsweise Soldaten, die 1995 bzw. 2008 desertierten, später von Gerichten gemäß § 338 StGB zu Haftstrafen von zwei bzw. drei Jahren verurteilt. Um als Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches gelten zu können, ist Vorsatz erforderlich. Begangen werden kann das Delikt der Desertion von Wehrdienstleistenden, Zeitsoldaten sowie von Reservisten. Reservisten können von Militärkommissariaten zu militärischen Übungen einberufen werden. Die bloße Ausreise eines Reservisten ohne Einberufungsbefehl stellt keine Desertion im Sinne des § 338 StGB dar (ÖB 17.3.2022). Gemäß § 10 des föderalen Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' sind russische Staatsbürger jedoch zu einer Meldung an die Behörden verpflichtet, so sie für mehr als sechs Monate aus der Russischen Föderation ausreisen oder in die Russische Föderation einreisen (RF 4.8.2023b). Laut dem föderalen Gesetz 'Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation' (§ 15) kann das Ausreiserecht russischer Staatsbürger vorübergehend eingeschränkt werden, falls sie zum Wehr- oder Zivildienst einberufen wurden (bis zur Beendigung des Wehr- oder Zivildienstes) (RF 4.8.2023c).Gemäß Paragraph 338, StGB (Strafgesetzbuch) bedeutet Desertion das eigenmächtige Verlassen der Militäreinheit oder des Dienstorts mit dem Ziel, dem Wehrdienst zu entgehen. Desertion wird laut Paragraph 338, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren geahndet. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Desertion Folge schwieriger Umstände war. Desertion mit einer Waffe sowie Desertion in einer Personengruppe werden mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren geahndet. Desertion während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen zieht eine Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren nach sich (RF 4.8.2023). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer 'militärischen Spezialoperation' (RFE/RL 22.8.2022; vergleiche Tass 21.6.2023). Je länger eine Desertion zurückliegt, desto unwahrscheinlicher scheint eine Bestrafung. Deserteure während des Zweiten Weltkriegs, welche sich zwischen 1962 und 1995 stellten, gingen in bestimmten Fällen straffrei aus. Hingegen wurden beispielsweise Soldaten, die 1995 bzw. 2008 desertierten, später von Gerichten gemäß Paragraph 338, StGB zu Haftstrafen von zwei bzw. drei Jahren verurteilt. Um als Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches gelten zu können, ist Vorsatz erforderlich. Begangen werden kann das Delikt der Desertion von Wehrdienstleistenden, Zeitsoldaten sowie von Reservisten. Reservisten können von Militärkommissariaten zu militärischen Übungen einberufen werden. Die bloße Ausreise eines Reservisten ohne Einberufungsbefehl stellt keine Desertion im Sinne des Paragraph 338, StGB dar (ÖB 17.3.2022). Gemäß Paragraph 10, des föderalen Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' sind russische Staatsbürger jedoch zu einer Meldung an die Behörden verpflichtet, so sie für mehr als sechs Monate aus der Russischen Föderation ausreisen oder in die Russische Föderation einreisen (RF 4.8.2023b). Laut dem föderalen Gesetz 'Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation' (Paragraph 15,) kann das Ausreiserecht russischer Staatsbürger vorübergehend eingeschränkt werden, falls sie zum Wehr- oder Zivildienst einberufen wurden (bis zur Beendigung des Wehr- oder Zivildienstes) (RF 4.8.2023c).
Bei einberufenen Reservisten ist Folgendes zu unterscheiden: Haben einberufene Reservisten an einer militärischen Übung noch nicht teilgenommen und erscheinen sie (ohne gerechtfertigten Grund) nicht zur Übung, so liegt keine Desertion vor, sondern eine Verwaltungsübertretung. Haben hingegen einberufene Reservisten an der militärischen Übung bereits teilgenommen und erscheinen sie nicht zum weiteren Dienst mit dem Vorsatz, sich auf Dauer dem Militär zu entziehen, liegt Desertion gemäß § 338 StGB vor (ÖB 17.3.2022). Bei einberufenen Reservisten ist Folgendes zu unterscheiden: Haben einberufene Reservisten an einer militärischen Übung noch nicht teilgenommen und erscheinen sie (ohne gerechtfertigten Grund) nicht zur Übung, so liegt keine Desertion vor, sondern eine Verwaltungsübertretung. Haben hingegen einberufene Reservisten an der militärischen Übung bereits teilgenommen und erscheinen sie nicht zum weiteren Dienst mit dem Vorsatz, sich auf Dauer dem Militär zu entziehen, liegt Desertion gemäß Paragraph 338, StGB vor (ÖB 17.3.2022).
Wehrdienstverweigerung
Die Verweigerung der Einberufung zum Wehrdienst zieht folgende Strafen nach sich (§ 328 StGB): Geldstrafen von bis zu RUB 200.000 [ca. EUR 2.171] oder in der Höhe von bis zu 18 Monatseinkommen, Zwangsarbeit von bis zu zwei Jahren, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren. § 337 StGB sieht unter anderem Folgendes vor: Wehrpflichtige oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen die militärische Einheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als zwei Tagen bis max. zehn Tagen ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren bestraft. Wehrpflichtige oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen die militärische Einheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als einem Monat ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von fünf bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Tat Folge schwieriger Umstände war. Reservisten sind während Militärübungen strafrechtlich für Taten gemäß diesem Paragrafen (§ 337) verantwortlich (RF 4.8.2023). Die Verweigerung der Einberufung zum Wehrdienst zieht folgende Strafen nach sich (Paragraph 328, StGB): Geldstrafen von bis zu RUB 200.000 [ca. EUR 2.171] oder in der Höhe von bis zu 18 Monatseinkommen, Zwangsarbeit von bis zu zwei Jahren, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren. Paragraph 337, StGB sieht unter anderem Folgendes vor: Wehrpflichtige oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen die militärische Einheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als zwei Tagen bis max. zehn Tagen ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren bestraft. Wehrpflichtige oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen die militärische Einheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als einem Monat ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von fünf bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Tat Folge schwieriger Umstände war. Reservisten sind während Militärübungen strafrechtlich für Taten gemäß diesem Paragrafen (Paragraph 337,) verantwortlich (RF 4.8.2023).
Wer während des Kriegsrechts, zu Kriegszeiten, im Rahmen von Kampfhandlungen oder bewaffneten Konflikten den Befehl eines Vorgesetzten nicht befolgt und die Teilnahme an Kriegs- oder Kampfhandlungen verweigert, wird mit Freiheitsentzug von zwei bis drei Jahren bestraft (§ 332 StGB). Wenn diese Taten mit schwerwiegenden Folgen verbunden waren, zieht dies eine Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren nach sich. Gemäß § 339 StGB wird die Verweigerung des Wehrdiensts durch Betrug (Vortäuschung einer Krankheit, Selbstverletzung, Selbstverstümmelung, Fälschung von Dokumenten usw.) folgendermaßen geahndet: Wehrdienstbeschränkung von bis zu einem Jahr, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Disziplinarhaft (Inhaftierung in einer militärischen Disziplinareinheit) von bis zu einem Jahr. Dieselbe Tat (mit dem Ziel, sich gänzlich den militärischen Pflichten zu entziehen) zieht eine Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren nach sich. Taten gemäß § 339 StGB, die während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen begangen wurden, ziehen eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren nach sich. Gemäß § 51 des Strafgesetzbuches bedeutet Wehrdienstbeschränkung eine verminderte Besoldung sowie das Aussetzen dienstlicher Beförderungen (RF 4.8.2023). Neu eingeführt wurde ins Strafgesetzbuch am 24.9.2022 ein Paragraf mit dem Titel 'Sich freiwillig in Kriegsgefangenschaft begeben' (RG 24.9.2022). Gemäß diesem § 352.1 wird eine solche Tat mit Freiheitsentzug von drei bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn sie Maßnahmen für ihre Befreiung ergriffen haben, zu ihrer Truppe oder Dienstort zurückgekehrt sind und wenn sie während der Kriegsgefangenschaft nicht andere Straftaten begangen haben (RF 4.8.2023).Wer während des Kriegsrechts, zu Kriegszeiten, im Rahmen von Kampfhandlungen oder bewaffneten Konflikten den Befehl eines Vorgesetzten nicht befolgt und die Teilnahme an Kriegs- oder Kampfhandlungen verweigert, wird mit Freiheitsentzug von zwei bis drei Jahren bestraft (Paragraph 332, StGB). Wenn diese Taten mit schwerwiegenden Folgen verbunden waren, zieht dies eine Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren nach sich. Gemäß Paragraph 339, StGB wird die Verweigerung des Wehrdiensts durch Betrug (Vortäuschung einer Krankheit, Selbstverletzung, Selbstverstümmelung, Fälschung von Dokumenten usw.) folgendermaßen geahndet: Wehrdienstbeschränkung von bis zu einem Jahr, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Disziplinarhaft (Inhaftierung in einer militärischen Disziplinareinheit) von bis zu einem Jahr. Dieselbe Tat (mit dem Ziel, sich gänzlich den militärischen Pflichten zu entziehen) zieht eine Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren nach sich. Taten gemäß Paragraph 339, StGB, die während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen begangen wurden, ziehen eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren nach sich. Gemäß Paragraph 51, des Strafgesetzbuches bedeutet Wehrdienstbeschränkung eine verminderte Besoldung sowie das Aussetzen dienstlicher Beförderungen (RF 4.8.2023). Neu eingeführt wurde ins Strafgesetzbuch am 24.9.2022 ein Paragraf mit dem Titel 'Sich freiwillig in Kriegsgefangenschaft begeben' (RG 24.9.2022). Gemäß diesem Paragraph 352 Punkt eins, wird eine solche Tat mit Freiheitsentzug von drei bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn sie Maßnahmen für ihre Befreiung ergriffen haben, zu ihrer Truppe oder Dienstort zurückgekehrt sind und wenn sie während der Kriegsgefangenschaft nicht andere Straftaten begangen haben (RF 4.8.2023).
Internationale und unabhängige russische Medien berichten über viele Fälle von Vertragssoldaten, welche die Entsendung in die Ukraine verweigern oder die Ukraine verlassen haben, um zu ihren Militäreinheiten in Russland zurückzukehren (EUAA 16.12.2022a). In einigen Fällen desertieren Mobilgemachte während des Kampfeinsatzes in der Ukraine (ÖB 25.1.2023). Die genaue Anzahl von Soldaten, welche den Kampf in der Ukraine verweigern, ist unklar (Connection 2.10.2022). Die Regierung veröffentlicht keine Zahlen (AA 28.9.2022). Seit Beginn der Teilmobilmachung in Russland im September 2022 gab es mehr als 1.000 Anklagen wegen Fahnenflucht, unerlaubter Entfernung von der Truppe oder Befehlsverweigerung (Länder-Analysen 27.4.2023). Die meisten Betroffenen werden zu einer Bewährungsstrafe verurteilt und können so nach kurzer Zeit wieder an die Front versetzt werden (Länder-Analysen 27.4.2023; vgl. MOD 24.5.2023). Internationale und unabhängige russische Medien berichten über viele Fälle von Vertragssoldaten, welche die Entsendung in die Ukraine verweigern oder die Ukraine verlassen haben, um zu ihren Militäreinheiten in Russland zurückzukehren (EUAA 16.12.2022a). In einigen Fällen desertieren Mobilgemachte während des Kampfeinsatzes in der Ukraine (ÖB 25.1.2023). Die genaue Anzahl von Soldaten, welche den Kampf in der Ukraine verweigern, ist unklar (Connection 2.10.2022). Die Regierung veröffentlicht keine Zahlen (AA 28.9.2022). Seit Beginn der Teilmobilmachung in Russland im September 2022 gab es mehr als 1.000 Anklagen wegen Fahnenflucht, unerlaubter Entfernung von der Truppe oder Befehlsverweigerung (Länder-Analysen 27.4.2023). Die meisten Betroffenen werden zu einer Bewährungsstrafe verurteilt und können so nach kurzer Zeit wieder an die Front versetzt werden (Länder-Analysen 27.4.2023; vergleiche MOD 24.5.2023).
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Allgemeine Menschenrechtslage, Ombudsperson, Menschenhandel, Flüchtlinge
Letzte Änderung: 29.06.2023
Artikel 19 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert gleiche Rechte und Freiheiten für alle Personen, unabhängig von Geschlecht, Ethnie, Nationalität, Sprache, Herkunft, sozialem Status, Wohnort, Religionszugehörigkeit usw. Gemäß Verfassungsartikel 55 dürfen die Rechte und Freiheiten der Menschen durch die föderale Gesetzgebung nur insoweit eingeschränkt werden, als dies aus folgenden Gründen notwendig ist: zum Schutz der Verfassung, der Moral, Gesundheit, der Rechte und gesetzlichen Interessen anderer Personen, zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit (Duma 6.10.2022). Die Grundrechte werden in Russland zwar in der Verfassung garantiert, es besteht jedoch ein deutlicher Widerspruch zwischen verfassungsrechtlichen Normen und der Rechtswirklichkeit (AA 28.9.2022). Russland hat unter anderem folgende internationale Menschenrechtsverträge ratifiziert (UN-OHCHR o.D.):
? Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
? Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
? Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
? Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen von Rassendiskriminierung
? Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
? Kinderrechtskonvention
? Behindertenrechtskonvention
Aufgrund von Russlands Angriffskrieg in der Ukraine stimmte die UN-Generalversammlung im April 2022 für den Ausschluss Russlands aus dem UN-Menschenrechtsrat (UN 7.4.2022). Die Menschenrechtssituation in Russland hat sich im Laufe der vergangenen Jahre sukzessive verschlechtert (EEAS 19.4.2022). Russland wird von der NGO Freedom House als unfrei in Bezug auf politische Rechte und bürgerliche Freiheiten eingestuft (FH 2023). Freiheitsrechte wurden durch die russische Regierung immer weiter eingeschränkt (SWP 19.4.2022). Um die politische Macht und Stabilität zu stärken, untergräbt Russlands politische Führung oft Bürger- und Menschenrechte sowie die Rechtsstaatlichkeit (BS 2022). Die Regierung geht unerbittlich gegen Menschenrechtsorganisationen vor (FH 2023). Zahlreiche davon wurden aufgelöst oder werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert (UN-HRC 1.12.2022). 2022 wurde Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aufgelöst (ÖB 30.6.2022; vgl. Memorial o.D.). Die Behörden nutzen neben der Gesetzgebung über 'ausländische Agenten' und 'unerwünschte Organisationen' verschiedene weitere Maßnahmen, um Menschenrechtsverteidiger unter Druck zu setzen. Im November 2022 schloss Präsident Putin mehrere prominente Menschenrechtsverteidiger aus dem Menschenrechtsrat des Präsidenten aus und ersetzte sie durch regierungsfreundliche Personen (AI 28.3.2023). Menschenrechtsanwälte geraten zunehmend unter Druck (ÖB 30.6.2022). Mehreren Menschenrechtsanwälten wurde die Anwaltslizenz entzogen, ohne ihnen ein Beschwerderecht einzuräumen (EUAA 16.12.2022b).Aufgrund von Russlands Angriffskrieg in der Ukraine stimmte die UN-Generalversammlung im April 2022 für den Ausschluss Russlands aus dem UN-Menschenrechtsrat (UN 7.4.2022). Die Menschenrechtssituation in Russland hat sich im Laufe der vergangenen Jahre sukzessive verschlechtert (EEAS 19.4.2022). Russland wird von der NGO Freedom House als unfrei in Bezug auf politische Rechte und bürgerliche Freiheiten eingestuft (FH 2023). Freiheitsrechte wurden durch die russische Regierung immer weiter eingeschränkt (SWP 19.4.2022). Um die politische Macht und Stabilität zu stärken, untergräbt Russlands politische Führung oft Bürger- und Menschenrechte sowie die Rechtsstaatlichkeit (BS 2022). Die Regierung geht unerbittlich gegen Menschenrechtsorganisationen vor (FH 2023). Zahlreiche davon wurden aufgelöst oder werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert (UN-HRC 1.12.2022). 2022 wurde Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aufgelöst (ÖB 30.6.2022; vergleiche Memorial o.D.). Die Behörden nutzen neben der Gesetzgebung über 'ausländische Agenten' und 'unerwünschte Organisationen' verschiedene weitere Maßnahmen, um Menschenrechtsverteidiger unter Druck zu setzen. Im November 2022 schloss Präsident Putin mehrere prominente Menschenrechtsverteidiger aus dem Menschenrechtsrat des Präsidenten aus und ersetzte sie durch regierungsfreundliche Personen (AI 28.3.2023). Menschenrechtsanwälte geraten zunehmend unter Druck (ÖB 30.6.2022). Mehreren Menschenrechtsanwälten wurde die Anwaltslizenz entzogen, ohne ihnen ein Beschwerderecht einzuräumen (EUAA 16.12.2022b).
Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Personen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen klagen können. Jedoch sind diese Mechanismen oft nicht effektiv (USDOS 20.3.2023). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (Europarat 16.9.2022; vgl. Europarat o.D.b). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (Europarat o.D.). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen (SWP 19.4.2022).Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Personen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen klagen können. Jedoch sind diese Mechanismen oft nicht effektiv (USDOS 20.3.2023). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (Europarat 16.9.2022; vergleiche Europarat o.D.b). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (Europarat o.D.). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen (SWP 19.4.2022).
Ombudsperson
Die Ombudsperson für Menschenrechte wird laut Artikel 103 der Verfassung der Russischen Föderation vom Parlament (Duma) ernannt und entlassen (Duma 6.10.2022). Zu den Aufgaben der Ombudsperson für Menschenrechte gehören die Kontrolle der Tätigkeiten staatlicher Organe sowie die Bearbeitung von Beschwerden, welche von Bürgern der Russischen Föderation, Staatenlosen oder anderen Personen eingereicht werden (OPMR o.D.a). Jährlich erstellt die Ombudsperson einen Tätigkeitsbericht (OPMR o.D.b). Die Befugnisse der Ombudsperson für Menschenrechte gelten als begrenzt (USDOS 20.3.2023; vgl. OSCE 22.9.2022). In allen Regionen gibt es außerdem regionale Ombudspersonen, deren Wirksamkeit sehr variiert. Örtliche Behörden untergraben oft die Unabhängigkeit der Ombudspersonen (USDOS 20.3.2023). Die Ombudsperson für Menschenrechte wird laut Artikel 103 der Verfassung der Russischen Föderation vom Parlament (Duma) ernannt und entlassen (Duma 6.10.2022). Zu den Aufgaben der Ombudsperson für Menschenrechte gehören die Kontrolle der Tätigkeiten staatlicher Organe sowie die Bearbeitung von Beschwerden, welche von Bürgern der Russischen Föderation, Staatenlosen oder anderen Personen eingereicht werden (OPMR o.D.a). Jährlich erstellt die Ombudsperson einen Tätigkeitsbericht (OPMR o.D.b). Die Befugnisse der Ombudsperson für Menschenrechte gelten als begrenzt (USDOS 20.3.2023; vergleiche OSCE 22.9.2022). In allen Regionen gibt es außerdem regionale Ombudspersonen, deren Wirksamkeit sehr variiert. Örtliche Behörden untergraben oft die Unabhängigkeit der Ombudspersonen (USDOS 20.3.2023).
Menschenhandel
Gemäß § 127.1 des Strafgesetzbuches zieht Menschenhandel eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren nach sich (RF 28.4.2023). Das Strafgesetzbuch definiert den Begriff Menschenhandelsopfer nicht. Die meisten der an Behörden gemeldeten Menschenhandelsfälle werden von der Regierung nicht als Menschenhandel anerkannt, sondern anderen Gesetzesparagrafen zugeschrieben. Dadurch wird das Ausmaß des Problems verschleiert. Regierungsbeamte und die Polizei lassen sich regelmäßig bestechen, um Menschenhandelsfälle zu vertuschen. Die Regierung zeigt kaum Bemühungen zur Unterstützung von Menschenhandelsopfern. Auch existieren keine nationale Strategie und kein nationaler Aktionsplan zur Bekämpfung von Menschenhandel. Die Regierung hat Aktivitäten mehrerer zivilgesellschaftlicher Gruppen, die gegen Menschenhandel ankämpfen, unterbunden (USDOS 29.7.2022). Menschenhandelsopfer werden regelmäßig inhaftiert, abgeschoben und gerichtlich verfolgt (FH 2023). Die am weitesten verbreitete Form von Menschenhandel in Russland ist der Handel mit Arbeitskräften. Sexhandel kommt vor (USDOS 29.7.2022). Gesetze, die sich gegen Zwangsarbeit richten, werden von der Regierung nicht wirksam umgesetzt (USDOS 20.3.2023). In der Russischen Föderation gibt es Schutzunterkünfte für Opfer von Menschenhandel. Für gewöhnlich werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet (IOM 12.2022).Gemäß Paragraph 127 Punkt eins, des Strafgesetzbuches zieht Menschenhandel eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren nach sich (RF 28.4.2023). Das Strafgesetzbuch definiert den Begriff Menschenhandelsopfer nicht. Die meisten der an Behörden gemeldeten Menschenhandelsfälle werden von der Regierung nicht als Menschenhandel anerkannt, sondern anderen Gesetzesparagrafen zugeschrieben. Dadurch wird das Ausmaß des Problems verschleiert. Regierungsbeamte und die Polizei lassen sich regelmäßig bestechen, um Menschenhandelsfälle zu vertuschen. Die Regierung zeigt kaum Bemühungen zur Unterstützung von Menschenhandelsopfern. Auch existieren keine nationale Strategie und kein nationaler Aktionsplan zur Bekämpfung von Menschenhandel. Die Regierung hat Aktivitäten mehrerer zivilgesellschaftlicher Gruppen, die gegen Menschenhandel ankämpfen, unterbunden (USDOS 29.7.2022). Menschenhandelsopfer werden regelmäßig inhaftiert, abgeschoben und gerichtlich verfolgt (FH 2023). Die am weitesten verbreitete Form von Menschenhandel in Russland ist der Handel mit Arbeitskräften. Sexhandel kommt vor (USDOS 29.7.2022). Gesetze, die sich gegen Zwangsarbeit richten, werden von der Regierung nicht wirksam umgesetzt (USDOS 20.3.2023). In der Russischen Föderation gibt es Schutzunterkünfte für Opfer von Menschenhandel. Für gewöhnlich werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet (IOM 12.2022).
Flüchtlinge
Gesetzlich ist Asylgewährung vorgesehen. Personen, welche nicht als Flüchtlinge anerkannt werden, wird von der Regierung das Recht auf temporären Schutz eingeräumt. In der Praxis wird dieses Prinzip von Behörden nicht konsequent umgesetzt (USDOS 20.3.2023). Für ausländische Flüchtlinge ist es de facto schwierig, einen endgültigen oder zeitlich begrenzten Flüchtlingsschutz zu erlangen (AA 28.9.2022). Die Anerkennungsrate von Asylwerbern, die nicht aus der Ukraine stammen, ist niedrig (UN-HRC 1.12.2022). Mit Stand Oktober 2022 besaßen ca. 93.700 Personen einen temporären Schutzstatus. Es mangelt an klaren Verfahrensregeln. Der Non-Refoulement-Begriff ist gesetzlich nicht ausdrücklich festgeschrieben (USDOS 20.3.2023). Für Personen mit besonderen Bedürfnissen sind keine besonderen Verfahrensmaßnahmen vorgesehen. Personen, welchen Asyl gewährt wurde, sind mit Integrationsschwierigkeiten konfrontiert (UN-HRC 1.12.2022).
Gemäß Berichten sind viele Flüchtlinge aus der Ukraine in Russland in sogenannten Filtrationslagern interniert oder sonstigen Bewegungseinschränkungen ausgesetzt. Es wird über Fälle von Folter, geschlechtsspezifischer Gewalt und Erniedrigung ukrainischer Staatsangehöriger sowie über Zwangsverschleppung ukrainischer Kinder nach Russland berichtet (AA 28.9.2022). Die russischen Behörden legen ukrainischen Flüchtlingen die Annahme der russischen Staatsbürgerschaft nahe bzw. setzen sie diesbezüglich teilweise auch unter Druck (AI 28.3.2023). Mit Stand 3.10.2022 waren in der Russischen Föderation 2.852.395 Flüchtlinge aus der Ukraine registriert (UNHCR o.D.).
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Dagestan
Letzte Änderung 29.06.2023
Die Menschenrechtslage in Dagestan ist grundsätzlich besser als im benachbarten Tschetschenien, die Kontrolle der Zivilgesellschaft ist weniger ausgeprägt. Doch auch in Dagestan gehen mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrunds Menschenrechtsverletzungen durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden einher, darunter Entführungen und Verschwindenlassen. Vom Vorgehen der Sicherheitsbehörden wegen des Verdachts auf Extremismus sind neben Menschenrechtsorganisationen auch NGOs im sozialen/humanitären Bereich oder regierungskritische Journalisten betroffen. Im Gegensatz zu Tschetschenien können NGOs in Dagestan tätig werden, sich mit Opfern von Menschenrechtsverletzungen treffen, vor Ort recherchieren und selbst Verfahren gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte wegen Foltervorwürfen anstrengen. Die NGO ’Komitee zur Verhinderung von Folter’ arbeitet mit den Sicherheitsbehörden in Dagestan im Rahmen des Strafvollzugs zusammen (AA 28.9.2022). Die massenhafte Einberufung von Reservisten (Mobilisierung) führte im September 2022 zu einer Protestwelle in Dagestan (HRW 12.1.2023). Die Massenproteste hielten mehrere Tage an und wurden von den Behörden gewaltsam niedergeschlagen (HRW 12.1.2023; vgl. KR 17.2.2023). Es kam zu Massenverhaftungen (KU 17.2.2023). Einige Verhaftete berichteten über Folterungen durch die Polizei (KR 17.2.2023). Im Zuge der Proteste in Dagestan wurden mehrere Strafverfahren gegen Protestteilnehmer wegen angeblicher Gewalt gegen die Polizei eröffnet (HRW 12.1.2023; vgl. KR 17.2.2023). In Dagestan gibt es eine regionale Ombudsperson für Menschenrechte. Dieses Amt bekleidet derzeit Aliew Rasulowitsch (OPMR o.D.c).Die Menschenrechtslage in Dagestan ist grundsätzlich besser als im benachbarten Tschetschenien, die Kontrolle der Zivilgesellschaft ist weniger ausgeprägt. Doch auch in Dagestan gehen mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrunds Menschenrechtsverletzungen durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden einher, darunter Entführungen und Verschwindenlassen. Vom Vorgehen der Sicherheitsbehörden wegen des Verdachts auf Extremismus sind neben Menschenrechtsorganisationen auch NGOs im sozialen/humanitären Bereich oder regierungskritische Journalisten betroffen. Im Gegensatz zu Tschetschenien können NGOs in Dagestan tätig werden, sich mit Opfern von Menschenrechtsverletzungen treffen, vor Ort recherchieren und selbst Verfahren gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte wegen Foltervorwürfen anstrengen. Die NGO ’Komitee zur Verhinderung von Folter’ arbeitet mit den Sicherheitsbehörden in Dagestan im Rahmen des Strafvollzugs zusammen (AA 28.9.2022). Die massenhafte Einberufung von Reservisten (Mobilisierung) führte im September 2022 zu einer Protestwelle in Dagestan (HRW 12.1.2023). Die Massenproteste hielten mehrere Tage an und wurden von den Behörden gewaltsam niedergeschlagen (HRW 12.1.2023; vergleiche KR 17.2.2023). Es kam zu Massenverhaftungen (KU 17.2.2023). Einige Verhaftete berichteten über Folterungen durch die Polizei (KR 17.2.2023). Im Zuge der Proteste in Dagestan wurden mehrere Strafverfahren gegen Protestteilnehmer wegen angeblicher Gewalt gegen die Polizei eröffnet (HRW 12.1.2023; vergleiche KR 17.2.2023). In Dagestan gibt es eine regionale Ombudsperson für Menschenrechte. Dieses Amt bekleidet derzeit Aliew Rasulowitsch (OPMR o.D.c).
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Meinungs- und Pressefreiheit, Internet
Letzte Änderung: 29.06.2023
Artikel 29 der Verfassung garantiert Meinungsfreiheit und verbietet Zensur (Duma 6.10.2022). Derzeit herrscht eine Kriegszensur (SWP 19.4.2022). Presse- und Meinungsfreiheit sind eingeschränkt (BS 2022; vgl. UN-HRC 1.12.2022), insbesondere in Bezug auf kriegskritische Aussagen (UN-HRC 1.12.2022). Wer sich offen gegen den Krieg in der Ukraine ausspricht, muss mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen (AI 28.3.2023). Journalisten dürfen gemäß einer Entscheidung der Medienaufsichtsbehörde Roskomnadsor ausschließlich Informationen der russischen Regierung verwenden, wenn sie über den Ukraine-Krieg berichten. Ansonsten drohen Geldstrafen und Blockierung von Webseiten (UN-HRC 1.12.2022). Die Verwendung der Begriffe Krieg, Angriff und Invasion im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg ist verboten. Stattdessen ist der Begriff der 'militärischen Spezialoperation' zu benutzen (SWP 19.4.2022). Die Diskreditierung der Armee kann gemäß § 280.3 des Strafgesetzbuches zu einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren führen. Bei öffentlicher Verbreitung von Falschinformationen über die Armee droht eine Haftstrafe von bis zu 15 Jahren (§ 207.3 des Strafgesetzbuches) (RF 28.4.2023). Die Maßnahmen haben zur Folge, dass jegliche abweichende Meinung und alternative Informationen über den bewaffneten Konflikt in der Ukraine unterdrückt werden (FNSF 11.2022). Artikel 29 der Verfassung garantiert Meinungsfreiheit und verbietet Zensur (Duma 6.10.2022). Derzeit herrscht eine Kriegszensur (SWP 19.4.2022). Presse- und Meinungsfreiheit sind eingeschränkt (BS 2022; vergleiche UN-HRC 1.12.2022), insbesondere in Bezug auf kriegskritische Aussagen (UN-HRC 1.12.2022). Wer sich offen gegen den Krieg in der Ukraine ausspricht, muss mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen (AI 28.3.2023). Journalisten dürfen gemäß einer Entscheidung der Medienaufsichtsbehörde Roskomnadsor ausschließlich Informationen der russischen Regierung verwenden, wenn sie über den Ukraine-Krieg berichten. Ansonsten drohen Geldstrafen und Blockierung von Webseiten (UN-HRC 1.12.2022). Die Verwendung der Begriffe Krieg, Angriff und Invasion im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg ist verboten. Stattdessen ist der Begriff der 'militärischen Spezialoperation' zu benutzen (SWP 19.4.2022). Die Diskreditierung der Armee kann gemäß Paragraph 280 Punkt 3, des Strafgesetzbuches zu einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren führen. Bei öffentlicher Verbreitung von Falschinformationen über die Armee droht eine Haftstrafe von bis zu 15 Jahren (Paragraph 207 Punkt 3, des Strafgesetzbuches) (RF 28.4.2023). Die Maßnahmen haben zur Folge, dass jegliche abweichende Meinung und alternative Informationen über den bewaffneten Konflikt in der Ukraine unterdrückt werden (FNSF 11.2022).
Die Situation unabhängiger Medien und Journalisten hat sich beträchtlich verschlechtert (EEAS 19.4.2022). Immer weniger Medien in Russland sind tatsächlich unabhängig von staatlicher Kontrolle tätig (FNSF 11.2022). Die Regierung subventioniert staatliche Medien mit mehreren Milliarden Rubel jährlich, was den Wettbewerb für unabhängige Medien erschwert (FH 18.10.2022). Laut Berichten betreiben unabhängige Medien in großem Stil Selbstzensur (USDOS 20.3.2023). Es gibt Berichte über Schikanierung von Journalisten, darunter strafrechtliche Verfolgung, Hausdurchsuchungen, Festnahmen, physische Angriffe und Drohungen, auch gegen Familienangehörige von Journalisten (UN-HRC 1.12.2022). Es herrscht diesbezüglich Straflosigkeit (AI 4.2023). Seit Kriegsbeginn wurde gegen Journalisten und Medienmitarbeiter, darunter Blogger, eine beträchtliche Anzahl strafrechtlicher Anklagen erhoben. Beinahe alle führenden unabhängigen Medien haben mittlerweile ihren Sitz ins Ausland verlegt. Nach Entziehung der Drucklizenz entzog der Oberste Gerichtshof im September 2022 der unabhängigen Nowaja Gaseta ['Neue Zeitung'] die Online-Medienlizenz. Die Nowaja Gaseta hatte alle ihre Aktivitäten in Russland bereits im März 2022 ausgesetzt. Mehrere Journalisten der Nowaja Gaseta gründeten einen Online-Vertrieb in Europa, welcher in Russland ebenfalls blockiert ist (EUAA 16.12.2022b). Mit Echo Moskwy wurde der einzig verbliebene landesweite und vom Kreml unabhängige Rundfunksender, mit TV Doschd der letzte unabhängige Fernsehkanal gesperrt (AA 28.9.2022).
Zahlreiche Journalisten und unabhängige Medien wurden als 'ausländische Agenten' und 'unerwünscht' eingestuft, darunter Meduza, Bellingcat und Kaukasischer Knoten (FCDO 12.2022) [zur Gesetzgebung über 'unerwünschte Organisationen' siehe Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten]. Als 'ausländische Agenten' werden laut den gesetzlichen Vorgaben Personen oder Vereinigungen eingestuft, welche ausländische Unterstützung erhalten oder in irgendeiner anderen Form unter ausländischem Einfluss stehen (§ 1 des Gesetzes 'Über die Überwachung der Tätigkeit von Personen, die unter ausländischem Einfluss stehen'). 'Ausländische Agenten' müssen sich laut § 7 des oben genannten Gesetzes in ein Register eintragen lassen. Die Entscheidung der Behörde über die Aufnahme ins Register kann gerichtlich angefochten werden (RF 28.12.2022). Mit der Eintragung als 'ausländischer Agent' gehen umfassende Kennzeichnungs? und Berichtspflichten sowie zahlreiche Einschränkungen einher (ÖB 30.6.2022). Gemäß § 330.1 des Strafgesetzbuches drohen bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen u. a. Geld- oder Haftstrafen von bis zu fünf Jahren (RF 28.4.2023; vgl. EUAA 16.12.2022b). Die Gesetzgebung zu 'ausländischen Agenten' wird immer extensiver angewendet (AA 28.9.2022) und trägt zur Selbstzensur bei (FH 18.10.2022). Zahlreiche Journalisten und unabhängige Medien wurden als 'ausländische Agenten' und 'unerwünscht' eingestuft, darunter Meduza, Bellingcat und Kaukasischer Knoten (FCDO 12.2022) [zur Gesetzgebung über 'unerwünschte Organisationen' siehe Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten]. Als 'ausländische Agenten' werden laut den gesetzlichen Vorgaben Personen oder Vereinigungen eingestuft, welche ausländische Unterstützung erhalten oder in irgendeiner anderen Form unter ausländischem Einfluss stehen (Paragraph eins, des Gesetzes 'Über die Überwachung der Tätigkeit von Personen, die unter ausländischem Einfluss stehen'). 'Ausländische Agenten' müssen sich laut Paragraph 7, des oben genannten Gesetzes in ein Register eintragen lassen. Die Entscheidung der Behörde über die Aufnahme ins Register kann gerichtlich angefochten werden (RF 28.12.2022). Mit der Eintragung als 'ausländischer Agent' gehen umfassende Kennzeichnungs? und Berichtspflichten sowie zahlreiche Einschränkungen einher (ÖB 30.6.2022). Gemäß Paragraph 330 Punkt eins, des Strafgesetzbuches drohen bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen u. a. Geld- oder Haftstrafen von bis zu fünf Jahren (RF 28.4.2023; vergleiche EUAA 16.12.2022b). Die Gesetzgebung zu 'ausländischen Agenten' wird immer extensiver angewendet (AA 28.9.2022) und trägt zur Selbstzensur bei (FH 18.10.2022).
Die gesamte Internet-Kommunikation wird von der Regierung überwacht (USDOS 20.3.2023). Ende Februar 2022 sperrten die Behörden viele Nachrichtenwebseiten, darunter BBC, Deutsche Welle, Bellingcat, Meduza, Mediazona und Radio Free Europe/Radio Liberty (FH 18.10.2022). Soziale Netzwerke wie Facebook, Instagram und Twitter wurden ebenfalls gesperrt. Der Facebook-Konzern Meta wurde als extremistische Organisation eingestuft (SWP 19.4.2022). Die Anti-Extremismus-Gesetzgebung wird häufig dazu verwendet, die Meinungsfreiheit zu beschränken (UN-HRC 1.12.2022). Über verschiedene Online-Plattformen, welche sich beispielsweise weigerten, bestimmte Inhalte zu entfernen, verhängte die russische Regierung sehr hohe Geldstrafen. Webseiteneigentümer sind berechtigt, Entscheidungen gerichtlich anzufechten. Dafür sind aber oft nur kurze Zeiträume vorgesehen (FH 18.10.2022).
Auf der Rangliste der Pressefreiheit 2023 von Reporter ohne Grenzen rangiert Russland gegenwärtig auf Platz 164 von 180 Staaten/Gebietseinheiten. Russland befindet sich zwischen Bangladesch und der Türkei und verschlechterte sich um neun Plätze gegenüber der Reihung des Vorjahres (RWB o.D.).
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Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Letzte Änderung: 29.06.2023
Versammlungsfreiheit
Gemäß Artikel 31 der Verfassung haben Bürger der Russischen Föderation das Recht, friedliche Versammlungen, Demonstrationen und Mahnwachen abzuhalten (Duma 6.10.2022). Öffentliche Kundgebungen müssen genehmigt werden (SWP 19.4.2022). Es existieren zahlreiche Berichte über Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (UN-HRC 1.12.2022; vgl. BS 2022, AI 28.3.2023, USDOS 20.3.2023). Die russischen Behörden nehmen COVID als Vorwand, um öffentliche Aktivistenversammlungen pauschal zu verbieten. Regierungsfreundliche Massenveranstaltungen sind von diesem Verbot nicht betroffen (HRW 12.1.2023). Behörden weigern sich, friedliche Proteste zu erlauben, vor allem Anti-Kriegsproteste. Strafverfolgungsbehörden reagieren mit Gewalt auf friedliche Versammlungen (UN-HRC 1.12.2022). Nach dem Beginn der russischen Invasion in der Ukraine fanden in verschiedenen Teilen Russlands Massenproteste dagegen statt. Die Proteste führten zu Massenverhaftungen und Polizeigewalt. Die massenhafte Einberufung von Reservisten (Mobilisierung) führte im September 2022 zu Protestwellen in verschiedenen russischen Regionen, insbesondere in Gebieten, wo ethnische Minderheiten beheimatet sind, beispielsweise in Dagestan (HRW 12.1.2023). Die Anti-Mobilisierungsproteste wurden regelmäßig mit Polizeigewalt sowie willkürlichen Massenverhaftungen von Aktivisten, Demonstranten und Journalisten beantwortet (EUAA 16.12.2022b). In Dagestan hielten die Massenproteste einige Tage an. Sie wurden von den Behörden gewaltsam niedergeschlagen (HRW 12.1.2023; vgl. KR 17.2.2023), und es kam zu Massenverhaftungen (KU 17.2.2023). Im Zuge der Proteste in Dagestan wurden mehrere Strafverfahren gegen Protestteilnehmer wegen angeblicher Gewalt gegen die Polizei eröffnet (HRW 12.1.2023; vgl. KR 17.2.2023). Seit 24.2.2022 fanden in Russland 19.673 Festnahmen von Kriegsgegnern statt (OWD-Info o.D.). Wegen der repressiven Gesetzgebung sind Demonstrationen in Russland kaum noch möglich (SWP 19.4.2022; vgl. AA 28.9.2022). Behörden setzen Gesichtserkennungstechnologien ein, um Demonstranten zu identifizieren und zu verhaften (FH 2023; vgl. AI 4.2023). Gemäß Artikel 31 der Verfassung haben Bürger der Russischen Föderation das Recht, friedliche Versammlungen, Demonstrationen und Mahnwachen abzuhalten (Duma 6.10.2022). Öffentliche Kundgebungen müssen genehmigt werden (SWP 19.4.2022). Es existieren zahlreiche Berichte über Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (UN-HRC 1.12.2022; vergleiche BS 2022, AI 28.3.2023, USDOS 20.3.2023). Die russischen Behörden nehmen COVID als Vorwand, um öffentliche Aktivistenversammlungen pauschal zu verbieten. Regierungsfreundliche Massenveranstaltungen sind von diesem Verbot nicht betroffen (HRW 12.1.2023). Behörden weigern sich, friedliche Proteste zu erlauben, vor allem Anti-Kriegsproteste. Strafverfolgungsbehörden reagieren mit Gewalt auf friedliche Versammlungen (UN-HRC 1.12.2022). Nach dem Beginn der russischen Invasion in der Ukraine fanden in verschiedenen Teilen Russlands Massenproteste dagegen statt. Die Proteste führten zu Massenverhaftungen und Polizeigewalt. Die massenhafte Einberufung von Reservisten (Mobilisierung) führte im September 2022 zu Protestwellen in verschiedenen russischen Regionen, insbesondere in Gebieten, wo ethnische Minderheiten beheimatet sind, beispielsweise in Dagestan (HRW 12.1.2023). Die Anti-Mobilisierungsproteste wurden regelmäßig mit Polizeigewalt sowie willkürlichen Massenverhaftungen von Aktivisten, Demonstranten und Journalisten beantwortet (EUAA 16.12.2022b). In Dagestan hielten die Massenproteste einige Tage an. Sie wurden von den Behörden gewaltsam niedergeschlagen (HRW 12.1.2023; vergleiche KR 17.2.2023), und es kam zu Massenverhaftungen (KU 17.2.2023). Im Zuge der Proteste in Dagestan wurden mehrere Strafverfahren gegen Protestteilnehmer wegen angeblicher Gewalt gegen die Polizei eröffnet (HRW 12.1.2023; vergleiche KR 17.2.2023). Seit 24.2.2022 fanden in Russland 19.673 Festnahmen von Kriegsgegnern statt (OWD-Info o.D.). Wegen der repressiven Gesetzgebung sind Demonstrationen in Russland kaum noch möglich (SWP 19.4.2022; vergleiche AA 28.9.2022). Behörden setzen Gesichtserkennungstechnologien ein, um Demonstranten zu identifizieren und zu verhaften (FH 2023; vergleiche AI 4.2023).
Vereinigungsfreiheit
Artikel 30 der Verfassung garantiert Vereinigungsfreiheit, darunter das Recht auf Gründung von Gewerkschaften (Duma 6.10.2022). Die Vereinigungsfreiheit wird von der Regierung beträchtlich eingeschränkt (USDOS 20.3.2023). Gewerkschaftsrechte sind gesetzlich geschützt, jedoch in der Praxis beschränkt. Streiks und Arbeiterproteste finden beispielsweise in der Autoindustrie statt, aber gewerkschaftliche Diskriminierung und Repressalien sind alltäglich. Arbeitgeber ignorieren oft Tarifverhandlungsrechte. Die größte Arbeitervereinigung arbeitet eng mit dem Kreml zusammen. Unabhängige Vereinigungen sind in mehreren Industriesektoren und Regionen aktiv (FH 2023).
Die Gesetzgebung über 'unerwünschte Organisationen' erlaubt dem Generalstaatsanwalt, ausländische oder internationale Organisationen als 'unerwünscht' zu verbieten, wenn sie die Verfassungsordnung, Verteidigungsfähigkeit oder Staatssicherheit Russlands bedrohen. Das Strafmaß reicht von Geldstrafen bis hin zu sechsjährigen Haftstrafen. Auch ausländische oder internationale NGOs sowie im Ausland lebende russische Bürger werden als 'unerwünscht' eingestuft, wenn sie mit 'unerwünschten' Organisationen im Zusammenhang stehen (EUAA 16.12.2022b). Die Gesetzgebung zu 'unerwünschten Organisationen' wird immer extensiver angewendet (AA 28.9.2022). Gesetze wie 'unerwünschte Organisationen' und 'ausländische Agenten' schränken die Vereinigungsfreiheit beträchtlich ein (UN-HRC 1.12.2022) [zur Gesetzgebung über 'ausländische Agenten' siehe Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten].
Opposition
Die Tätigkeiten von Oppositionsparteien werden eingeschränkt (UN-HRC 1.12.2022). Oppositionsvertreter sehen sich unter massivem Druck durch die Behörden, einschließlich Strafverfolgung mit drohenden Haftstrafen. In Ermittlungsverfahren und vor Gericht können sie nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertrauen (AA 28.9.2022). Durch überschießende Anwendung der Anti-Extremismus-Gesetzgebung werden politische Gegner behindert (UN-HRC 1.12.2022). Die letzten Duma- bzw. Parlamentswahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 24.2.2022; vgl. SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament. Sie werden allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021). Neue politische Parteien können in der Regel nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Machthaber im Kreml genießen (AA 28.9.2022; vgl. BS 2022). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Die Tätigkeiten von Oppositionsparteien werden eingeschränkt (UN-HRC 1.12.2022). Oppositionsvertreter sehen sich unter massivem Druck durch die Behörden, einschließlich Strafverfolgung mit drohenden Haftstrafen. In Ermittlungsverfahren und vor Gericht können sie nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertrauen (AA 28.9.2022). Durch überschießende Anwendung der Anti-Extremismus-Gesetzgebung werden politische Gegner behindert (UN-HRC 1.12.2022). Die letzten Duma- bzw. Parlamentswahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 24.2.2022; vergleiche SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament. Sie werden allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021). Neue politische Parteien können in der Regel nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Machthaber im Kreml genießen (AA 28.9.2022; vergleiche BS 2022). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021).
Alexej Nawalnyj wäre im August 2020 beinahe einem Mordanschlag zum Opfer gefallen und ist seit Jänner 2021 inhaftiert. Seine politischen Organisationen sind zerschlagen (SWP 19.4.2022). Die Gerichtsverfahren, welche zur Inhaftierung des Oppositionsführers Nawalnyj führten, boten keine Garantien für ein faires Verfahren. Gemäß Berichten ist die strafrechtliche Verfolgung Nawalnyjs politisch motiviert. Die Haftbedingungen fügen Nawalnyjs Gesundheit beträchtlichen Schaden zu (UN-HRC 1.12.2022). Im März 2022 wurde Nawalnyjs Haftstrafe um neun Jahre verlängert, und im Juni 2022 wurde Nawalnyj ins Hochsicherheitsgefängnis IK-6 in der Region Wladimir verlegt. In diesem Gefängnis wird laut verschiedenen Berichten Folter angewandt. Mitarbeiter Nawalnyjs haben Russland verlassen oder wurden verhaftet. Seit Kriegsbeginn wurden auch weitere prominente Oppositionspolitiker verhaftet und gerichtlich verfolgt, darunter Wladimir Kara-Mursa, Ewgenij Rojsman, Ilja Jaschin und Leonid Gosman (EUAA 16.12.2022b).
Das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppe auf Instagram veröffentlicht. Teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie angeblich Feinde des tschetschenischen Volkes sind, oder er ruft offen dazu auf, sie umzubringen. Oppositionelle genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 28.9.2022).
[…]
Haftbedingungen
Letzte Änderung: 29.06.2023
Straftäter werden entweder in sogenannten Ansiedlungskolonien (ähnelt dem freien Vollzug), Erziehungskolonien, Besserungsheileinrichtungen, Strafkolonien mit allgemeinem, strengem oder besonderem Regime (hier sitzt der überwiegende Anteil der Inhaftierten ein), oder in einem Gefängnis untergebracht (AA 28.9.2022). Das Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) des Europarats stattete in der Vergangenheit der Russischen Föderation regelmäßig Besuche ab (Europarat 6.10.2021). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Die Behörden gestatten Vertretern öffentlicher Aufsichtskommissionen, Gefängnisse regelmäßig zu besuchen, um die Haftbedingungen zu überwachen. Es gibt in fast allen Regionen öffentliche Aufsichtskommissionen. Menschenrechtsaktivisten äußern sich besorgt darüber, dass einige Kommissionsmitglieder behördennahe Personen sowie Personen mit Erfahrung im Gesetzesvollzug sind. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben haben Mitglieder von Aufsichtskommissionen das Recht, Insassen in Haftanstalten und Gefängnissen mit ihrer schriftlichen Genehmigung auf Video aufzunehmen und zu fotografieren. Kommissionsmitglieder dürfen außerdem Luftproben sammeln, andere Umweltinspektionen sowie auch Sicherheitsbewertungen durchführen und psychiatrische Einrichtungen in Gefängnissen betreten. Gefangene dürfen Beschwerden bei öffentlichen Aufsichtskommissionen oder beim Büro der Ombudsperson für Menschenrechte einreichen. Aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen wird diese Möglichkeit aber oft nicht genutzt. Laut Aktivisten riskieren nur Gefangene, die glauben, keine andere Option zu haben, die Folgen einer Beschwerde. Beschwerden, welche bei den Aufsichtskommissionen eingehen, konzentrieren sich häufig auf kleinere persönliche Anliegen (USDOS 20.3.2023).
Die Haftbedingungen entsprechen zum Teil nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. Die Probleme in den Haftanstalten reichen von Misshandlungen, fehlenden Resozialisierungsmaßnahmen bis hin zu mangelnder medizinischer Versorgung (ÖB 30.6.2022) und Nahrungsmittelknappheit (USDOS 20.3.2023). In Haftanstalten kommt es zu Folter (UN-HRC 1.12.2022; vgl. AI 4.2023). Die dafür Verantwortlichen werden selten strafrechtlich verfolgt (AI 28.3.2023). Es kommt vor, dass Journalisten und Aktivisten, die über Folter in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 20.3.2023). Die Behörden verbieten Inhaftierten, insbesondere Andersdenkenden, häufig den Kontakt zur Außenwelt oder verlegen sie willkürlich in Strafzellen, um Druck auf sie auszuüben (AI 28.3.2023). Für politische Gefangene gestalten sich die Haftbedingungen gemäß Berichten besonders hart. Sie sind zusätzlichen Strafmaßnahmen ausgesetzt, beispielsweise Verbringung in Einzelhaft oder in die Psychiatrie. Mit Stand Dezember 2022 gab es laut der Menschenrechtsorganisation Memorial 488 politische Gefangene im Land. Gemäß Memorial ist von einer hohen Dunkelziffer auszugehen (USDOS 20.3.2023). Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in russischen Haftanstalten entsprechen vielfach nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Inhaftierten erfolgt regelmäßig in Schlafsälen. Die Lage in den Strafkolonien ist sehr unterschiedlich und reicht von Strafkolonien mit annehmbaren Haftbedingungen bis hin zu solchen, die laut NGOs als 'Folterkolonien' berüchtigt sind. Die Haftbedingungen in den Untersuchungshaftanstalten sind besser als in den Strafkolonien. Trotz rechtlich vorgesehener Höchstdauer verlängerten Gerichte die Haft in Einzelfällen über Jahre (AA 28.9.2022). Die Haftbedingungen entsprechen zum Teil nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. Die Probleme in den Haftanstalten reichen von Misshandlungen, fehlenden Resozialisierungsmaßnahmen bis hin zu mangelnder medizinischer Versorgung (ÖB 30.6.2022) und Nahrungsmittelknappheit (USDOS 20.3.2023). In Haftanstalten kommt es zu Folter (UN-HRC 1.12.2022; vergleiche AI 4.2023). Die dafür Verantwortlichen werden selten strafrechtlich verfolgt (AI 28.3.2023). Es kommt vor, dass Journalisten und Aktivisten, die über Folter in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 20.3.2023). Die Behörden verbieten Inhaftierten, insbesondere Andersdenkenden, häufig den Kontakt zur Außenwelt oder verlegen sie willkürlich in Strafzellen, um Druck auf sie auszuüben (AI 28.3.2023). Für politische Gefangene gestalten sich die Haftbedingungen gemäß Berichten besonders hart. Sie sind zusätzlichen Strafmaßnahmen ausgesetzt, beispielsweise Verbringung in Einzelhaft oder in die Psychiatrie. Mit Stand Dezember 2022 gab es laut der Menschenrechtsorganisation Memorial 488 politische Gefangene im Land. Gemäß Memorial ist von einer hohen Dunkelziffer auszugehen (USDOS 20.3.2023). Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in russischen Haftanstalten entsprechen vielfach nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Inhaftierten erfolgt regelmäßig in Schlafsälen. Die Lage in den Strafkolonien ist sehr unterschiedlich und reicht von Strafkolonien mit annehmbaren Haftbedingungen bis hin zu solchen, die laut NGOs als 'Folterkolonien' berüchtigt sind. Die Haftbedingungen in den Untersuchungshaftanstalten sind besser als in den Strafkolonien. Trotz rechtlich vorgesehener Höchstdauer verlängerten Gerichte die Haft in Einzelfällen über Jahre (AA 28.9.2022).
Für Haftanstalten verantwortlich ist das Justizministerium. Mit Stand 1.1.2023 gab es in Russland insgesamt 433.006 Inhaftierte. 25,5 % der Inhaftierten sind Untersuchungshäftlinge, 8,9 % der Inhaftierten sind weiblich, und 0,2 % der Inhaftierten sind minderjährig. In Summe gibt es 872 Haftanstalten, davon 204 Untersuchungshaftanstalten, 642 Strafkolonien, 8 Gefängnisse und 18 Jugendkolonien. Die offizielle Kapazität des Gefängnissystems beträgt 714.253 Haftinsassen. Die Auslastung betrug mit Stand 31.1.2021 67 %. Während die Gesamtanzahl der Inhaftierten im Jahr 2000 1.060.404 betrug, waren es im Jahr 2020 523.928 Inhaftierte (WPB o.D.). Es gibt Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen zu verhängen, um die Anzahl der Gefängnisinsassen zu verringern (AA 28.9.2022). 2022 begannen die Wagner-Gruppe sowie das Verteidigungsministerium Inhaftierte für den Ukraine-Krieg anzuwerben (ISW 11.5.2023; vgl. MT 3.5.2023). Die Wagner-Gruppe ist ein privates Militärunternehmen (ZDF 4.5.2023).Für Haftanstalten verantwortlich ist das Justizministerium. Mit Stand 1.1.2023 gab es in Russland insgesamt 433.006 Inhaftierte. 25,5 % der Inhaftierten sind Untersuchungshäftlinge, 8,9 % der Inhaftierten sind weiblich, und 0,2 % der Inhaftierten sind minderjährig. In Summe gibt es 872 Haftanstalten, davon 204 Untersuchungshaftanstalten, 642 Strafkolonien, 8 Gefängnisse und 18 Jugendkolonien. Die offizielle Kapazität des Gefängnissystems beträgt 714.253 Haftinsassen. Die Auslastung betrug mit Stand 31.1.2021 67 %. Während die Gesamtanzahl der Inhaftierten im Jahr 2000 1.060.404 betrug, waren es im Jahr 2020 523.928 Inhaftierte (WPB o.D.). Es gibt Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen zu verhängen, um die Anzahl der Gefängnisinsassen zu verringern (AA 28.9.2022). 2022 begannen die Wagner-Gruppe sowie das Verteidigungsministerium Inhaftierte für den Ukraine-Krieg anzuwerben (ISW 11.5.2023; vergleiche MT 3.5.2023). Die Wagner-Gruppe ist ein privates Militärunternehmen (ZDF 4.5.2023).
Laut Berichten des 'Komitees Ziviler Beistand' müssen Nordkaukasier in Haftanstalten außerhalb des Nordkaukasus mit Diskriminierung rechnen, was sich zum einen aus einer grundsätzlich negativen Einstellung gegenüber Nordkaukasiern erklärt, zum anderen darin begründet ist, dass russische Veteranen des Tschetschenienkrieges überproportional im Strafvollzug beschäftigt sind. Laut dem 'Komitee zur Verhinderung von Folter' gibt es hingegen keine gezielte staatliche Diskriminierung. Es ist flächendeckend sichergestellt, dass muslimische Strafgefangene Zugang zu Gebetsräumen und Imamen haben. Allerdings werden außer medizinisch indizierten Ernährungsvorgaben keine Speisevorgaben religiöser oder sonstiger Art beachtet. Für muslimische Inhaftierte gestalten sich die Haftbedingungen im Nordkaukasus besser als in den anderen Teilen Russlands, die Möglichkeit zur freien Religionsausübung ist für Muslime im Gegensatz zum (christlichen) Rest der Russischen Föderation gewährleistet. Zudem gelten die materiellen Bedingungen in den offiziellen Haftanstalten in Tschetschenien meist als besser als in vielen sonstigen russischen Haftanstalten. Für tschetschenische Straftäter, an welchen die Sicherheitsbehörden kein besonderes Interesse haben, dürften sich ein Gerichtsstand und eine Haftverbüßung in Tschetschenien in der Regel eher günstig auswirken, da sie zudem auf den Schutz der in Tschetschenien prägenden Clanstrukturen setzen können. Dementsprechend haben tschetschenische Straftäter in der Vergangenheit wiederholt ihre Überstellung nach Tschetschenien betrieben (AA 28.9.2022).
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Todesstrafe
Letzte Änderung: 29.06.2023
Gemäß Artikel 20 der Verfassung hat jeder Mensch das Recht auf Leben, jedoch ist laut der Verfassung für Kapitalverbrechen die Todesstrafe vorgesehen (Duma 6.10.2022). Das Strafgesetzbuch zählt in § 44 folgende Bestrafungsformen auf: Geldstrafe; Berufs- und Tätigkeitsverbote; Entziehung spezieller, militärischer Dienstgrade oder Entziehung von Ehrenrängen bzw. -titeln und staatlicher Auszeichnungen; Pflichtarbeiten; Besserungsarbeiten; Militärdienstbeschränkung; Freiheitsbeschränkung; Zwangsarbeit; Arrest; militärische Disziplinarhaft; zeitlich befristeter Freiheitsentzug; lebenslange Haftstrafe; Todesstrafe. Über Frauen, Minderjährige sowie Männer über 65 darf laut § 59 des Strafgesetzbuches nicht die Todesstrafe verhängt werden (RF 28.4.2023). Seit 1996, als Russland Mitglied des Europarats wurde, ist die Todesstrafe aufgrund eines Moratoriums ausgesetzt (AI 5.2023; vgl. CCDPW 27.3.2012, OSCE 7.10.2022). Der russische Verfassungsgerichtshof hat 1999 entschieden und 2009 bestätigt, dass die Todesstrafe in Russland nicht verhängt werden darf. Man kann somit von einer De-facto-Abschaffung der Todesstrafe sprechen (AA 28.9.2022). Die letzte Vollstreckung eines Todesurteils fand in den 1990er-Jahren statt (Lenta 2.6.2022; vgl. AI 5.2023). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe wurde von Russland weder unterzeichnet noch ratifiziert (UN-OHCHR o.D.). Gemäß Artikel 20 der Verfassung hat jeder Mensch das Recht auf Leben, jedoch ist laut der Verfassung für Kapitalverbrechen die Todesstrafe vorgesehen (Duma 6.10.2022). Das Strafgesetzbuch zählt in Paragraph 44, folgende Bestrafungsformen auf: Geldstrafe; Berufs- und Tätigkeitsverbote; Entziehung spezieller, militärischer Dienstgrade oder Entziehung von Ehrenrängen bzw. -titeln und staatlicher Auszeichnungen; Pflichtarbeiten; Besserungsarbeiten; Militärdienstbeschränkung; Freiheitsbeschränkung; Zwangsarbeit; Arrest; militärische Disziplinarhaft; zeitlich befristeter Freiheitsentzug; lebenslange Haftstrafe; Todesstrafe. Über Frauen, Minderjährige sowie Männer über 65 darf laut Paragraph 59, des Strafgesetzbuches nicht die Todesstrafe verhängt werden (RF 28.4.2023). Seit 1996, als Russland Mitglied des Europarats wurde, ist die Todesstrafe aufgrund eines Moratoriums ausgesetzt (AI 5.2023; vergleiche CCDPW 27.3.2012, OSCE 7.10.2022). Der russische Verfassungsgerichtshof hat 1999 entschieden und 2009 bestätigt, dass die Todesstrafe in Russland nicht verhängt werden darf. Man kann somit von einer De-facto-Abschaffung der Todesstrafe sprechen (AA 28.9.2022). Die letzte Vollstreckung eines Todesurteils fand in den 1990er-Jahren statt (Lenta 2.6.2022; vergleiche AI 5.2023). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe wurde von Russland weder unterzeichnet noch ratifiziert (UN-OHCHR o.D.).
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Religionsfreiheit
Letzte Änderung 29.06.2023
Die Bevölkerung des Landes weist eine religiöse Vielfalt auf. Ca. 68 % sind russisch-orthodox, 7 % Muslime, und 25 % gehören unter anderem folgenden Gemeinschaften an: Protestanten, Katholiken, Zeugen Jehovas, Buddhisten, Judentum, Bahai usw. (USCIRF 4.2022). Gemäß einer Umfrage des Lewada-Zentrums von April 2023 bekennen sich 72 % der Befragten zur Orthodoxie, 7 % zum Islam, 13 % zu keiner Religion, 5 % zum Atheismus und ca. 3 % zu anderen Glaubensrichtungen - vor allem Katholiken, Protestanten und Buddhisten (LZ 16.5.2023). Verlässliche Zahlen zu den Mitgliedern bzw. Anhängern einzelner Gemeinschaften gibt es nicht, da ein System der Mitgliederregistrierung fehlt (MR 2022). Artikel 28 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Die Wahl des Religionsbekenntnisses steht frei. Auch wird die Freiheit eingeräumt, ohne Bekenntnis zu leben. Religiöse Überzeugungen dürfen frei verbreitet werden. Gemäß Artikel 29 der Verfassung ist das Schüren von religiösem Hass verboten. Laut Verfassungsartikel 14 ist die Russische Föderation ein säkularer (weltlicher) Staat, und es gibt keine Staatsreligion. Staat und Religion sind laut Verfassung voneinander getrennt (Duma 6.10.2022). Gemäß § 3 des Gesetzes ’Über die Gewissensfreiheit und religiöse Vereinigungen’ darf die Gewissens- und Glaubensfreiheit nur aus folgenden Gründen eingeschränkt werden: zum Schutz der Verfassung, der Moral, der Gesundheit, der Rechte und der gesetzlichen Interessen der Menschen und zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit. Gemäß § 9 sind zur Gründung einer örtlichen religiösen Organisation mindestens zehn erwachsene Staatsbürger notwendig. Zentralisierte religiöse Organisationen bestehen aus mindestens drei örtlichen religiösen Organisationen. Laut § 11 unterliegen religiöse Organisationen einer staatlichen Registrierung. Die Verweigerung der staatlichen Registrierung einer religiösen Organisation kann gerichtlich angefochten werden (§ 12). Religiöse Vereinigungen können aufgelöst werden, wenn sie extremistisch tätig sind (§ 14 des Föderalen Gesetzes ’Über die Gewissensfreiheit und religiöse Vereinigungen’) (RF 29.12.2022c). Die Anti-Extremismus-Gesetzgebung wird in Russland überschießend angewandt (UN-HRC 1.12.2022) und wegen ihrer vagen Formulierungen kritisiert, welche breite Interpretationen sowie eine missbräuchliche Anwendung erlauben (EUAA 16.12.2022b). Beschwerden über den Umgang der Regierung mit dem Thema Religionsfreiheit nimmt die Ombudsperson entgegen (USDOS 15.5.2023). 65 Die Religionsfreiheit ist in Russland eingeschränkt (UN-HRC 1.12.2022). Behörden missbrauchen die Anti-Terrorismus- und Anti-Extremismus-Gesetzgebung, um friedliche religiöse Gruppen als terroristisch, extremistisch und unerwünscht einzustufen. Zu den betroffenen Gruppen gehören Zeugen Jehovas, vier protestantische Gruppen aus Lettland und der Ukraine, ein regionaler Zweig von Falun Gong sowie sieben mit Falun Gong verbundene NGOs. Solchen Gruppen ist die Religionsausübung verboten, und sie sind mit langen Haftstrafen, harten Haftbedingungen, Hausarrest, Razzien, Diskriminierung und Schikanierungen konfrontiert (USDOS 20.3.2023). Viele Muslime wurden in den letzten Jahren wegen ihrer angeblichen Zugehörigkeit zu verbotenen islamistischen Gruppen inhaftiert (FH 2023). Mindestens 20 angebliche Mitglieder von Hizb-ut-Tahrir wurden im Jahr 2022 im Rahmen politisch motivierter Gerichtsverfahren zu Haftstrafen von 11-18 Jahren verurteilt. Die Bewegung Hizb-ut-Tahrir strebt die Gründung eines Kalifats an, lehnt aber Gewaltanwendung zur Erreichung dieses Ziels ab. Hizb-ut-Tahrir wurde im Jahr 2003 in Russland als terroristische Organisation verboten (HRW 12.1.2023). Zahlreiche Haftstrafen erhielten friedliche Anhänger des gemäßigten muslimischen Theologen Said Nursi sowie der Missionsgruppe Tablighi Jamaat (USCIRF 4.2022; vgl. USCIRF 5.2023). Die Regierung betrachtet unabhängige religiöse Aktivitäten als stabilitätsbedrohend (USCIRF 4.2022). Mit Stand Dezember 2022 gab es laut der Menschenrechtsorganisation Memorial 488 politische Gefangene im Land, darunter 370 Personen, welche ungerechtfertigt wegen ihrer Religionsausübung inhaftiert sind. Gemäß Memorial ist von einer hohen Dunkelziffer auszugehen (USDOS 20.3.2023). Religiöse Minderheiten sind Diskriminierung ausgesetzt (Sowa-Zentr 24.3.2023; vgl. EEAS 19.4.2022). Orthodoxie, Islam, Judentum und Buddhismus sind als sogenannte traditionelle Religionen anerkannt (MR 2022). Das Föderale Gesetz ’Über die Gewissensfreiheit und religiöse Vereinigungen’ räumt dem orthodoxen Christentum eine besondere Rolle ein (RF 29.12.2022c). Die russisch-orthodoxe Kirche genießt Privilegien (FH 2023; vgl. BS 2022) und arbeitet im innen- und außenpolitischen Bereich eng mit der Regierung zusammen (FH 2023; vgl. RAD 17.10.2022). Indigene Religionen wurden durch staatliche Programme unter einen gewissen Schutz gestellt. Sie sind jedoch, obwohl seit langer Zeit in Russland verwurzelt, nicht als traditionelle Religionen anerkannt. Ein Beispiel für eine indigene Religion stellt der Schamanismus dar. Die sogenannten traditionellen Religionen haben gesetzlich das Recht, an staatlichen Schulen Religionsunterricht anzubieten. Andere Religionsgemeinschaften dürfen an staatlichen Schulen nicht auftreten (MR 2022). Innerhalb der Politik nimmt Antisemitismus zu (USDOS 2.6.2022; vgl. USCIRF 5.2023). Die Massenmedien bedienen sich antisemitischer Rhetorik (USDOS 15.5.2023). Nach Angaben der israelischen Regierung emigrierten im Jahr 2022 43.685 Personen von Russland nach Israel (TOI 11.1.2023). Vergleichsweise waren im gesamten Jahr 2019 15.930 Russen nach Israel ausgewandert (Reuters 18.8.2022). Die Leitung der russisch-orthodoxen Kirche hat, mit verschiedenen Nuancen und Dynamiken, Russlands militärisches Handeln in der Ukraine seit dem 24.2.2022 unverändert unterstützt (Russland-Analysen 23.2.2023). Religiöse Führer werden von der Regierung teils unter Druck gesetzt, um als Unterstützer des Krieges gegen die Ukraine aufzutreten (Forum 18 2.8.2022; vgl. FH 2023).Die Bevölkerung des Landes weist eine religiöse Vielfalt auf. Ca. 68 % sind russisch-orthodox, 7 % Muslime, und 25 % gehören unter anderem folgenden Gemeinschaften an: Protestanten, Katholiken, Zeugen Jehovas, Buddhisten, Judentum, Bahai usw. (USCIRF 4.2022). Gemäß einer Umfrage des Lewada-Zentrums von April 2023 bekennen sich 72 % der Befragten zur Orthodoxie, 7 % zum Islam, 13 % zu keiner Religion, 5 % zum Atheismus und ca. 3 % zu anderen Glaubensrichtungen - vor allem Katholiken, Protestanten und Buddhisten (LZ 16.5.2023). Verlässliche Zahlen zu den Mitgliedern bzw. Anhängern einzelner Gemeinschaften gibt es nicht, da ein System der Mitgliederregistrierung fehlt (MR 2022). Artikel 28 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Die Wahl des Religionsbekenntnisses steht frei. Auch wird die Freiheit eingeräumt, ohne Bekenntnis zu leben. Religiöse Überzeugungen dürfen frei verbreitet werden. Gemäß Artikel 29 der Verfassung ist das Schüren von religiösem Hass verboten. Laut Verfassungsartikel 14 ist die Russische Föderation ein säkularer (weltlicher) Staat, und es gibt keine Staatsreligion. Staat und Religion sind laut Verfassung voneinander getrennt (Duma 6.10.2022). Gemäß Paragraph 3, des Gesetzes ’Über die Gewissensfreiheit und religiöse Vereinigungen’ darf die Gewissens- und Glaubensfreiheit nur aus folgenden Gründen eingeschränkt werden: zum Schutz der Verfassung, der Moral, der Gesundheit, der Rechte und der gesetzlichen Interessen der Menschen und zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit. Gemäß Paragraph 9, sind zur Gründung einer örtlichen religiösen Organisation mindestens zehn erwachsene Staatsbürger notwendig. Zentralisierte religiöse Organisationen bestehen aus mindestens drei örtlichen religiösen Organisationen. Laut Paragraph 11, unterliegen religiöse Organisationen einer staatlichen Registrierung. Die Verweigerung der staatlichen Registrierung einer religiösen Organisation kann gerichtlich angefochten werden (Paragraph 12,). Religiöse Vereinigungen können aufgelöst werden, wenn sie extremistisch tätig sind (Paragraph 14, des Föderalen Gesetzes ’Über die Gewissensfreiheit und religiöse Vereinigungen’) (RF 29.12.2022c). Die Anti-Extremismus-Gesetzgebung wird in Russland überschießend angewandt (UN-HRC 1.12.2022) und wegen ihrer vagen Formulierungen kritisiert, welche breite Interpretationen sowie eine missbräuchliche Anwendung erlauben (EUAA 16.12.2022b). Beschwerden über den Umgang der Regierung mit dem Thema Religionsfreiheit nimmt die Ombudsperson entgegen (USDOS 15.5.2023). 65 Die Religionsfreiheit ist in Russland eingeschränkt (UN-HRC 1.12.2022). Behörden missbrauchen die Anti-Terrorismus- und Anti-Extremismus-Gesetzgebung, um friedliche religiöse Gruppen als terroristisch, extremistisch und unerwünscht einzustufen. Zu den betroffenen Gruppen gehören Zeugen Jehovas, vier protestantische Gruppen aus Lettland und der Ukraine, ein regionaler Zweig von Falun Gong sowie sieben mit Falun Gong verbundene NGOs. Solchen Gruppen ist die Religionsausübung verboten, und sie sind mit langen Haftstrafen, harten Haftbedingungen, Hausarrest, Razzien, Diskriminierung und Schikanierungen konfrontiert (USDOS 20.3.2023). Viele Muslime wurden in den letzten Jahren wegen ihrer angeblichen Zugehörigkeit zu verbotenen islamistischen Gruppen inhaftiert (FH 2023). Mindestens 20 angebliche Mitglieder von Hizb-ut-Tahrir wurden im Jahr 2022 im Rahmen politisch motivierter Gerichtsverfahren zu Haftstrafen von 11-18 Jahren verurteilt. Die Bewegung Hizb-ut-Tahrir strebt die Gründung eines Kalifats an, lehnt aber Gewaltanwendung zur Erreichung dieses Ziels ab. Hizb-ut-Tahrir wurde im Jahr 2003 in Russland als terroristische Organisation verboten (HRW 12.1.2023). Zahlreiche Haftstrafen erhielten friedliche Anhänger des gemäßigten muslimischen Theologen Said Nursi sowie der Missionsgruppe Tablighi Jamaat (USCIRF 4.2022; vergleiche USCIRF 5.2023). Die Regierung betrachtet unabhängige religiöse Aktivitäten als stabilitätsbedrohend (USCIRF 4.2022). Mit Stand Dezember 2022 gab es laut der Menschenrechtsorganisation Memorial 488 politische Gefangene im Land, darunter 370 Personen, welche ungerechtfertigt wegen ihrer Religionsausübung inhaftiert sind. Gemäß Memorial ist von einer hohen Dunkelziffer auszugehen (USDOS 20.3.2023). Religiöse Minderheiten sind Diskriminierung ausgesetzt (Sowa-Zentr 24.3.2023; vergleiche EEAS 19.4.2022). Orthodoxie, Islam, Judentum und Buddhismus sind als sogenannte traditionelle Religionen anerkannt (MR 2022). Das Föderale Gesetz ’Über die Gewissensfreiheit und religiöse Vereinigungen’ räumt dem orthodoxen Christentum eine besondere Rolle ein (RF 29.12.2022c). Die russisch-orthodoxe Kirche genießt Privilegien (FH 2023; vergleiche BS 2022) und arbeitet im innen- und außenpolitischen Bereich eng mit der Regierung zusammen (FH 2023; vergleiche RAD 17.10.2022). Indigene Religionen wurden durch staatliche Programme unter einen gewissen Schutz gestellt. Sie sind jedoch, obwohl seit langer Zeit in Russland verwurzelt, nicht als traditionelle Religionen anerkannt. Ein Beispiel für eine indigene Religion stellt der Schamanismus dar. Die sogenannten traditionellen Religionen haben gesetzlich das Recht, an staatlichen Schulen Religionsunterricht anzubieten. Andere Religionsgemeinschaften dürfen an staatlichen Schulen nicht auftreten (MR 2022). Innerhalb der Politik nimmt Antisemitismus zu (USDOS 2.6.2022; vergleiche USCIRF 5.2023). Die Massenmedien bedienen sich antisemitischer Rhetorik (USDOS 15.5.2023). Nach Angaben der israelischen Regierung emigrierten im Jahr 2022 43.685 Personen von Russland nach Israel (TOI 11.1.2023). Vergleichsweise waren im gesamten Jahr 2019 15.930 Russen nach Israel ausgewandert (Reuters 18.8.2022). Die Leitung der russisch-orthodoxen Kirche hat, mit verschiedenen Nuancen und Dynamiken, Russlands militärisches Handeln in der Ukraine seit dem 24.2.2022 unverändert unterstützt (Russland-Analysen 23.2.2023). Religiöse Führer werden von der Regierung teils unter Druck gesetzt, um als Unterstützer des Krieges gegen die Ukraine aufzutreten (Forum 18 2.8.2022; vergleiche FH 2023).
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Dagestan
Letzte Änderung 29.06.2023
Artikel 29 der Verfassung Dagestans garantiert Religionsfreiheit, darunter die Freiheit, religiöse Überzeugungen zu verbreiten. Auch wird das Recht eingeräumt, ohne Religion zu leben. Gemäß Artikel 28 ist Propaganda zur Entfachung von religiösem Hass nicht gestattet (RD 10.7.2003). Laut § 3 des Gesetzes der Republik Dagestan ’Über die Gewissens-, Religionsfreiheit und religiöse Organisationen’ ist Dagestan im Einklang mit der föderalen Gesetzgebung ein säkularer (weltlicher) Staat (RD 16.3.2020). In Dagestan sind offiziell mehr als 800 religiöse Organisationen registriert (KP 28.11.2021). Mehr als 90 % der Bevölkerung Dagestans sind Muslime. 97 % sind Sunniten und 3 % Schiiten. Der im Kaukasus seit Langem praktizierte Sufismus ist in Dagestan tief verwurzelt. Ab den 1990er-Jahren fand in Dagestan eine neue religiöse Strömung Verbreitung – der Salafismus. Die meisten Muslime in Dagestan sind Anhänger einer traditionellen Form des Islam, welche eng mit den lokalen Bräuchen und Ansichten verwoben ist. Die traditionellen Muslime sind besser als die Salafisten in das säkulare [weltliche] System eingebunden und erkennen dessen Institutionen und Gesetze an. Ihre religiösen Gremien sind zu halbstaatlichen Einrichtungen geworden. Die Salafisten befürworten eine wörtliche Auslegung des Korans, lehnen Heilige sowie religiöse Lehrer ab und treten gegen eine Vermischung des Islam mit lokalen Traditionen ein (ACCORD 13.1.2020). Salafismus-Anhänger in Dagestan gehören keiner islamischen Rechtsschule an und lehnen die Lehren der Geistlichen Verwaltung der Muslime Dagestans ab, welche offiziell beansprucht, das Oberhaupt aller Muslime in Dagestan zu sein. Polizei und Anti-Terroreinheiten diskreditieren salafistische Muslime und beschuldigen diese, Terroristen zu sein oder Terroristen zu unterstützen. Obwohl sich die Einstellung gegenüber salafistischen Muslimen in den letzten Jahren verändert hat, herrschen noch Spannungen in zahlreichen Siedlungen (SR 21.10.2022). In Dagestan ist extremistischer islamischer Wahhabismus gesetzlich verboten, der Begriff wird aber nicht definiert (USDOS 15.5.2023; vgl. RD 12.5.2004). Wer gegen diese gesetzlichen Vorgaben verstößt, wird strafrechtlich belangt oder erhält eine Verwaltungsstrafe (Haftstrafe von bis zu 15 Tagen) (USDOS 15.5.2023). Mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrunds gehen Menschenrechtsverletzungen durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden einher, darunter Entführungen und Verschwindenlassen (AA 28.9.2022). Es existiert eine geheime Datenbank mit persönlichen Daten von Personen, welche als potenzielle Extremisten eingestuft werden (Europarat 3.6.2022). Die Datenbank, deren Existenz von den Behörden Dagestans geleugnet wird (Europarat 3.6.2022; vgl. KR 4.2.2023), wird zur Unterstellung von Straftaten genutzt (Europarat 3.6.2022). Personen, welche in diesem prophylaktischen Register aufscheinen, sind laufend mit einer Reihe von Einschränkungen konfrontiert, beispielsweise mit häufigen Verkehrskontrollen, Besuchen durch die Polizei und Versuchen der Behörden, die Bewegungsfreiheit einzuschränken. Allerdings findet das Register keine so breite Anwendung mehr wie noch vor ein paar Jahren, als es bis zu 20.000 Personen umfasst hat (KR 4.2.2023).Artikel 29 der Verfassung Dagestans garantiert Religionsfreiheit, darunter die Freiheit, religiöse Überzeugungen zu verbreiten. Auch wird das Recht eingeräumt, ohne Religion zu leben. Gemäß Artikel 28 ist Propaganda zur Entfachung von religiösem Hass nicht gestattet (RD 10.7.2003). Laut Paragraph 3, des Gesetzes der Republik Dagestan ’Über die Gewissens-, Religionsfreiheit und religiöse Organisationen’ ist Dagestan im Einklang mit der föderalen Gesetzgebung ein säkularer (weltlicher) Staat (RD 16.3.2020). In Dagestan sind offiziell mehr als 800 religiöse Organisationen registriert (KP 28.11.2021). Mehr als 90 % der Bevölkerung Dagestans sind Muslime. 97 % sind Sunniten und 3 % Schiiten. Der im Kaukasus seit Langem praktizierte Sufismus ist in Dagestan tief verwurzelt. Ab den 1990er-Jahren fand in Dagestan eine neue religiöse Strömung Verbreitung – der Salafismus. Die meisten Muslime in Dagestan sind Anhänger einer traditionellen Form des Islam, welche eng mit den lokalen Bräuchen und Ansichten verwoben ist. Die traditionellen Muslime sind besser als die Salafisten in das säkulare [weltliche] System eingebunden und erkennen dessen Institutionen und Gesetze an. Ihre religiösen Gremien sind zu halbstaatlichen Einrichtungen geworden. Die Salafisten befürworten eine wörtliche Auslegung des Korans, lehnen Heilige sowie religiöse Lehrer ab und treten gegen eine Vermischung des Islam mit lokalen Traditionen ein (ACCORD 13.1.2020). Salafismus-Anhänger in Dagestan gehören keiner islamischen Rechtsschule an und lehnen die Lehren der Geistlichen Verwaltung der Muslime Dagestans ab, welche offiziell beansprucht, das Oberhaupt aller Muslime in Dagestan zu sein. Polizei und Anti-Terroreinheiten diskreditieren salafistische Muslime und beschuldigen diese, Terroristen zu sein oder Terroristen zu unterstützen. Obwohl sich die Einstellung gegenüber salafistischen Muslimen in den letzten Jahren verändert hat, herrschen noch Spannungen in zahlreichen Siedlungen (SR 21.10.2022). In Dagestan ist extremistischer islamischer Wahhabismus gesetzlich verboten, der Begriff wird aber nicht definiert (USDOS 15.5.2023; vergleiche RD 12.5.2004). Wer gegen diese gesetzlichen Vorgaben verstößt, wird strafrechtlich belangt oder erhält eine Verwaltungsstrafe (Haftstrafe von bis zu 15 Tagen) (USDOS 15.5.2023). Mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrunds gehen Menschenrechtsverletzungen durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden einher, darunter Entführungen und Verschwindenlassen (AA 28.9.2022). Es existiert eine geheime Datenbank mit persönlichen Daten von Personen, welche als potenzielle Extremisten eingestuft werden (Europarat 3.6.2022). Die Datenbank, deren Existenz von den Behörden Dagestans geleugnet wird (Europarat 3.6.2022; vergleiche KR 4.2.2023), wird zur Unterstellung von Straftaten genutzt (Europarat 3.6.2022). Personen, welche in diesem prophylaktischen Register aufscheinen, sind laufend mit einer Reihe von Einschränkungen konfrontiert, beispielsweise mit häufigen Verkehrskontrollen, Besuchen durch die Polizei und Versuchen der Behörden, die Bewegungsfreiheit einzuschränken. Allerdings findet das Register keine so breite Anwendung mehr wie noch vor ein paar Jahren, als es bis zu 20.000 Personen umfasst hat (KR 4.2.2023).
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Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung: 30.06.2023
Artikel 19 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert für alle ethnischen Gruppen gleiche Rechte und Freiheiten. Die Staatssprache der Russischen Föderation ist Russisch. Die einzelnen Republiken sind berechtigt, ihre eigenen Staatssprachen festzulegen, wobei als Behördensprache parallel das Russische gilt (Art. 68 der Verfassung) (Duma 6.10.2022). Das UN-Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung wurde von Russland im Jahr 1969 ratifiziert (UN-OHCHR o.D.). Der Vielvölkerstaat Russland umfasst mehr als 190 ethnische Minderheiten (MT 30.1.2023). In etwa 81 % der Bevölkerung sind ethnische Russen (AA 28.9.2022). Artikel 19 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert für alle ethnischen Gruppen gleiche Rechte und Freiheiten. Die Staatssprache der Russischen Föderation ist Russisch. Die einzelnen Republiken sind berechtigt, ihre eigenen Staatssprachen festzulegen, wobei als Behördensprache parallel das Russische gilt (Artikel 68, der Verfassung) (Duma 6.10.2022). Das UN-Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung wurde von Russland im Jahr 1969 ratifiziert (UN-OHCHR o.D.). Der Vielvölkerstaat Russland umfasst mehr als 190 ethnische Minderheiten (MT 30.1.2023). In etwa 81 % der Bevölkerung sind ethnische Russen (AA 28.9.2022).
Fremdenfeindlichkeit ist weitverbreitet und richtet sich vor allem gegen Arbeitsmigranten aus dem Südkaukasus und Zentralasien sowie gegen Studierende aus Afrika (BS 2022; vgl. ÖB 30.6.2022). Es kommt zu Hassverbrechen gegen ethnische Minderheiten (USDOS 20.3.2023). 'Racial Profiling' ist bei polizeilichen Personenkontrollen verbreitet. Der Kontrolldruck der Sicherheitsbehörden gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. NGOs berichten von willkürlichem Vorgehen der Polizei bei Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen. Letztere finden vor allem in Tschetschenien auch ohne Durchsuchungsbefehle statt. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden Ausländer und Personen fremdländischen Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden. Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 28.9.2022). In vielen Fällen werden ethnische Minderheiten aus dem Nordkaukasus und dem Fernen Osten von russischen Behördenvertretern diskriminiert (BS 2022). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2023). Im Bildungssystem und auf dem Arbeitsmarkt werden Mitglieder ethnischer Gruppen, insbesondere Nordkaukasier, systematisch diskriminiert. Beispielsweise ist es Bürgern aus dieser Region verboten, auf öffentlichen Märkten in Moskau tätig zu sein (BS 2022).Fremdenfeindlichkeit ist weitverbreitet und richtet sich vor allem gegen Arbeitsmigranten aus dem Südkaukasus und Zentralasien sowie gegen Studierende aus Afrika (BS 2022; vergleiche ÖB 30.6.2022). Es kommt zu Hassverbrechen gegen ethnische Minderheiten (USDOS 20.3.2023). 'Racial Profiling' ist bei polizeilichen Personenkontrollen verbreitet. Der Kontrolldruck der Sicherheitsbehörden gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. NGOs berichten von willkürlichem Vorgehen der Polizei bei Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen. Letztere finden vor allem in Tschetschenien auch ohne Durchsuchungsbefehle statt. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden Ausländer und Personen fremdländischen Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden. Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 28.9.2022). In vielen Fällen werden ethnische Minderheiten aus dem Nordkaukasus und dem Fernen Osten von russischen Behördenvertretern diskriminiert (BS 2022). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2023). Im Bildungssystem und auf dem Arbeitsmarkt werden Mitglieder ethnischer Gruppen, insbesondere Nordkaukasier, systematisch diskriminiert. Beispielsweise ist es Bürgern aus dieser Region verboten, auf öffentlichen Märkten in Moskau tätig zu sein (BS 2022).
In Russland sind 47 kleine indigene ethnische Minderheitengruppen offiziell anerkannt (MT 30.1.2023). Gemäß Berichten kommt es zu Verletzungen der Rechte indigener Völker. Diese haben bei Industrieprojekten unzureichende Mitspracherechte hinsichtlich ihrer Ressourcen und Land und Boden (UN-HRC 1.12.2022; vgl. FA 9.12.2022). Der UN-Menschenrechtsausschuss zeigt sich besorgt über die Auflösung des 'Zentrums zur Unterstützung indigener Völker des Nordens'. Indigene Menschenrechtsverteidiger sind Schikanen ausgesetzt (UN-HRC 1.12.2022). Spirituelle indigene Führer werden vermehrt juristisch verfolgt (GFBV 15.12.2022). 2023 wurden die staatlichen Subventionen zur Förderung kleiner indigener Minderheiten gekürzt (WI 30.1.2023).In Russland sind 47 kleine indigene ethnische Minderheitengruppen offiziell anerkannt (MT 30.1.2023). Gemäß Berichten kommt es zu Verletzungen der Rechte indigener Völker. Diese haben bei Industrieprojekten unzureichende Mitspracherechte hinsichtlich ihrer Ressourcen und Land und Boden (UN-HRC 1.12.2022; vergleiche FA 9.12.2022). Der UN-Menschenrechtsausschuss zeigt sich besorgt über die Auflösung des 'Zentrums zur Unterstützung indigener Völker des Nordens'. Indigene Menschenrechtsverteidiger sind Schikanen ausgesetzt (UN-HRC 1.12.2022). Spirituelle indigene Führer werden vermehrt juristisch verfolgt (GFBV 15.12.2022). 2023 wurden die staatlichen Subventionen zur Förderung kleiner indigener Minderheiten gekürzt (WI 30.1.2023).
Ethnische Minderheiten aus dem Süden und Osten des Landes sowie ärmere Bevölkerungsgruppen finden sich in überproportionaler Zahl unter den in der Ukraine gefallenen Soldaten der russischen Armee (SWP 7.11.2022; vgl. FP 23.9.2022, Russland-Analysen 21.12.2022).Ethnische Minderheiten aus dem Süden und Osten des Landes sowie ärmere Bevölkerungsgruppen finden sich in überproportionaler Zahl unter den in der Ukraine gefallenen Soldaten der russischen Armee (SWP 7.11.2022; vergleiche FP 23.9.2022, Russland-Analysen 21.12.2022).
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Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Letzte Änderung 03.07.2023
Gemäß Artikel 19 der Verfassung der Russischen Föderation haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Freiheiten. Der Verfassungsartikel 114 schreibt die Bewahrung traditioneller Familienwerte fest (Duma 6.10.2022). Russland hat die UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau ratifiziert (UN-OHCHR o.D.). Es existiert eine Nationale Handlungsstrategie für Frauen für den Zeitraum 2023-2030 (Regierung 29.12.2022). Gemäß § 131 des Strafgesetzbuches kann Vergewaltigung eine bis zu lebenslange Freiheitsstrafe nach sich ziehen (RF 28.4.2023). Vergewaltigung innerhalb der Ehe gilt nicht als Straftat (UN-HRC 1.12.2022). Manchmal weigern sich Polizeibeamte, auf Vergewaltigung oder häusliche Gewalt zu reagieren, wenn die Tat nicht unmittelbar lebensbedrohlich für das Opfer ist. Behörden stufen im Regelfall Vergewaltigung oder versuchte Vergewaltigung nicht als lebensbedrohlich ein (USDOS 20.3.2023). Häusliche Gewalt ist weitverbreitet (AA 28.9.2022). Eine gesetzliche Definition für den Begriff häusliche Gewalt fehlt (USDOS 20.3.2023). Strafverfolgungsbehörden sind wenig gewillt, Fälle häuslicher Gewalt gerichtlich zu verfolgen (UN-HRC 1.12.2022). Die Polizei ist nicht befugt, strafrechtliche Ermittlungen einzuleiten, wenn das Opfer keine Anzeige erstattet (USDOS 20.3.2023). Die Anzahl der an die Behörden gemeldeten Fälle ist niedrig, weil Polizei und Justiz nicht angemessen auf die Thematik reagieren (HRW 12.1.2023). Oft drängt die Polizei Opfer häuslicher Gewalt zur Aussöhnung mit den Tätern. Die meisten Fälle häuslicher Gewalt, welche an Behörden herangetragen werden, werden entweder nicht bearbeitet oder an Schlichtungsstellen weitergeleitet. Schlichtungsstellen werden von Friedensrichtern geleitet und verfolgen eher das Ziel des Familienerhalts anstatt Bestrafung der Täter (USDOS 20.3.2023). Ein Opferschutzsystem fehlt (UN-CEDAW 30.11.2021). Opfer häuslicher Gewalt, welche Täter in Notwehr töten, werden im Regelfall inhaftiert (FH 2023). Laut NGOs stellen von der Regierung betriebene Einrichtungen für Opfer häuslicher Gewalt Sozialwohnungen, medizinische stationäre Betreuungsmöglichkeiten sowie Notunterkünfte zur Verfügung. Der Zugang zu diesen Dienstleistungen ist oft kompliziert und erfordert die Vorlage bestimmter Dokumente, nämlich eine örtliche Wohnsitzbescheinigung und den Nachweis eines niedrigen Einkommens. In vielen Fällen werden diese Dokumente von den Tätern verwaltet und sind für Opfer nicht zugänglich (USDOS 20.3.2023). Für Opfer häuslicher Gewalt sind nicht genügend Notunterkünfte vorhanden (UN-HRC 1.12.2022). NGOs, die sich mit der Betreuung, Beratung und dem Schutz von Opfern häuslicher Gewalt beschäftigen, werden vermehrt als ’ausländische Agenten’ eingestuft (AA 28.9.2022) [zum Begriff ‚ausländischer Agent‘ siehe Näheres im Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten]. Diskriminierung von Frauen und Mädchen ist weit verbreitet und beruht auf der Rhetorik traditioneller Familienwerte (EEAS 19.4.2022). Patriarchalische Einstellungen und diskriminierende Stereotypen bzw. Rollenbilder halten sich hartnäckig (UN-CEDAW 30.11.2021). In der Politik, im öffentlichen Leben und als Unternehmerinnen sind Frauen unterrepräsentiert (BS 2022; vgl. UNCEDAW 30.11.2021). Die Politik thematisiert selten wichtige Angelegenheiten, welche Frauen betreffen (FH 2023). Frauen haben gleichen Zugang zu Bildung wie Männer (BS 2022). Bei der Kreditvergabe und auf dem Arbeitsmarkt erfahren Frauen Diskriminierung (USDOS 20.3.2023). Gesetzlich ist Frauen die Ausübung von 100 Berufen wegen deren hoher körperlicher Anforderungen verwehrt. Davon betroffen sind beispielsweise die Berufsbereiche Bergbau und Brandschutz (USDOS 20.3.2023; vgl. AM 13.5.2021, RF 11.4.2023). Frauen sind im Durchschnitt schlechter bezahlt als Männer (ÖB 30.6.2022; vgl. Regierung 29.12.2022). Das Armutsrisiko für Frauen ist hoch, so im Falle Alleinerziehender (Regierung 29.12.2022).Gemäß Artikel 19 der Verfassung der Russischen Föderation haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Freiheiten. Der Verfassungsartikel 114 schreibt die Bewahrung traditioneller Familienwerte fest (Duma 6.10.2022). Russland hat die UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau ratifiziert (UN-OHCHR o.D.). Es existiert eine Nationale Handlungsstrategie für Frauen für den Zeitraum 2023-2030 (Regierung 29.12.2022). Gemäß Paragraph 131, des Strafgesetzbuches kann Vergewaltigung eine bis zu lebenslange Freiheitsstrafe nach sich ziehen (RF 28.4.2023). Vergewaltigung innerhalb der Ehe gilt nicht als Straftat (UN-HRC 1.12.2022). Manchmal weigern sich Polizeibeamte, auf Vergewaltigung oder häusliche Gewalt zu reagieren, wenn die Tat nicht unmittelbar lebensbedrohlich für das Opfer ist. Behörden stufen im Regelfall Vergewaltigung oder versuchte Vergewaltigung nicht als lebensbedrohlich ein (USDOS 20.3.2023). Häusliche Gewalt ist weitverbreitet (AA 28.9.2022). Eine gesetzliche Definition für den Begriff häusliche Gewalt fehlt (USDOS 20.3.2023). Strafverfolgungsbehörden sind wenig gewillt, Fälle häuslicher Gewalt gerichtlich zu verfolgen (UN-HRC 1.12.2022). Die Polizei ist nicht befugt, strafrechtliche Ermittlungen einzuleiten, wenn das Opfer keine Anzeige erstattet (USDOS 20.3.2023). Die Anzahl der an die Behörden gemeldeten Fälle ist niedrig, weil Polizei und Justiz nicht angemessen auf die Thematik reagieren (HRW 12.1.2023). Oft drängt die Polizei Opfer häuslicher Gewalt zur Aussöhnung mit den Tätern. Die meisten Fälle häuslicher Gewalt, welche an Behörden herangetragen werden, werden entweder nicht bearbeitet oder an Schlichtungsstellen weitergeleitet. Schlichtungsstellen werden von Friedensrichtern geleitet und verfolgen eher das Ziel des Familienerhalts anstatt Bestrafung der Täter (USDOS 20.3.2023). Ein Opferschutzsystem fehlt (UN-CEDAW 30.11.2021). Opfer häuslicher Gewalt, welche Täter in Notwehr töten, werden im Regelfall inhaftiert (FH 2023). Laut NGOs stellen von der Regierung betriebene Einrichtungen für Opfer häuslicher Gewalt Sozialwohnungen, medizinische stationäre Betreuungsmöglichkeiten sowie Notunterkünfte zur Verfügung. Der Zugang zu diesen Dienstleistungen ist oft kompliziert und erfordert die Vorlage bestimmter Dokumente, nämlich eine örtliche Wohnsitzbescheinigung und den Nachweis eines niedrigen Einkommens. In vielen Fällen werden diese Dokumente von den Tätern verwaltet und sind für Opfer nicht zugänglich (USDOS 20.3.2023). Für Opfer häuslicher Gewalt sind nicht genügend Notunterkünfte vorhanden (UN-HRC 1.12.2022). NGOs, die sich mit der Betreuung, Beratung und dem Schutz von Opfern häuslicher Gewalt beschäftigen, werden vermehrt als ’ausländische Agenten’ eingestuft (AA 28.9.2022) [zum Begriff ‚ausländischer Agent‘ siehe Näheres im Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten]. Diskriminierung von Frauen und Mädchen ist weit verbreitet und beruht auf der Rhetorik traditioneller Familienwerte (EEAS 19.4.2022). Patriarchalische Einstellungen und diskriminierende Stereotypen bzw. Rollenbilder halten sich hartnäckig (UN-CEDAW 30.11.2021). In der Politik, im öffentlichen Leben und als Unternehmerinnen sind Frauen unterrepräsentiert (BS 2022; vergleiche UNCEDAW 30.11.2021). Die Politik thematisiert selten wichtige Angelegenheiten, welche Frauen betreffen (FH 2023). Frauen haben gleichen Zugang zu Bildung wie Männer (BS 2022). Bei der Kreditvergabe und auf dem Arbeitsmarkt erfahren Frauen Diskriminierung (USDOS 20.3.2023). Gesetzlich ist Frauen die Ausübung von 100 Berufen wegen deren hoher körperlicher Anforderungen verwehrt. Davon betroffen sind beispielsweise die Berufsbereiche Bergbau und Brandschutz (USDOS 20.3.2023; vergleiche AM 13.5.2021, RF 11.4.2023). Frauen sind im Durchschnitt schlechter bezahlt als Männer (ÖB 30.6.2022; vergleiche Regierung 29.12.2022). Das Armutsrisiko für Frauen ist hoch, so im Falle Alleinerziehender (Regierung 29.12.2022).
Frauen im Nordkaukasus
Letzte Änderung 04.07.2023
Die Situation von Frauen im Nordkaukasus unterscheidet sich von der in anderen Regionen Russlands (ÖB 30.6.2022). Nordkaukasische Frauen befinden sich in einer sehr schwierigen sozio-ökonomischen Situation (Europarat 3.6.2022). Die Lage von Frauen im Nordkaukasus wird durch die Koexistenz dreier Rechtssysteme in der Region – dem russischen Recht, Gewohnheitsrecht (Adat) und der Scharia – zusätzlich erschwert (ÖB 30.6.2022). Die Menschen im Nordkaukasus leben in einer geschlossenen, patriarchalischen Gesellschaft. Die lokalen und föderalen Behörden tolerieren Unterdrückung zur Aufrechterhaltung traditioneller Werte. Frauen im Nordkaukasus, welche sich traditionellen Werten nicht unterwerfen wollen, riskieren Verfolgung, Folter und Ermordung. Es herrscht Straflosigkeit (Europarat 3.6.2022). Die in Tschetschenien vorherrschende Islam-Interpretation dient als Rechtfertigung für die strikt patriarchalische Machtstruktur (USCIRF 10.2021). Das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow billigt, beruhend auf seinen religiösen Ansichten, schwerwiegende Menschenrechtsverstöße gegen Frauen (USCIRF 4.2022). Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, genießen in Tschetschenien keinen effektiven Rechtsschutz (AA 28.9.2022). Immer häufiger werden in Tschetschenien Vorwürfe wegen angeblicher Hexerei vorgebracht. Opfer sind für gewöhnlich ältere Frauen. Diese werden regelmäßig zu Geständnissen im Rahmen staatlicher Fernsehübertragungen gezwungen (USCIRF 10.2021). Häusliche Gewalt ist im Nordkaukasus weitverbreitet (ÖB 30.6.2022). Opfer häuslicher Gewalt haben Schwierigkeiten, Schutz durch Behörden zu erlangen (USDOS 20.3.2023). Im Nordkaukasus sind Ehrenmorde verbreitet (KU 12.2.2020) und werden selten gemeldet (USDOS 20.3.2023). Opfer von Ehrenmorden sind Frauen, deren Verhalten von ihren Familienangehörigen als Schande für die Sippe empfunden wird. Ehrenmorde begehen Familienangehörige, meistens der Vater oder der Bruder (KU 12.2.2020). Kadyrow rechtfertigt Ehrenmorde an geschiedenen oder unverheirateten Frauen mit dem tschetschenischen Gewohnheitsrecht (USCIRF 10.2021). Es existieren traditionelle Gesetze im Nordkaukasus, welche Frauen das Alleinleben ohne einen Mann nicht gestatten (USDOS 20.3.2023). Im Nordkaukasus kommen Zwangsverheiratungen häufig vor (Europarat 3.6.2022). Unter den Zwangsverheirateten befinden sich Kinder. In Teilen des Nordkaukasus werden Frauen Brautentführungen, Polygamie, Jungfrauentests vor der Ehe sowie der verpflichtenden Befolgung islamischer Kleidungsvorschriften ausgesetzt (USDOS 20.3.2023). Frauen in Tschetschenien haben Kopftücher zu tragen und sich sittsam zu kleiden (USCIRF 10.2021). Es gibt Berichte zu weiblicher Genitalverstümmelung im Nordkaukasus, vor allem aus Dagestan, aber auch aus Tschetschenien (ÖB 30.6.2022; vgl. UN-HRC 1.12.2022). Gesetzlich ist weibliche Genitalverstümmelung nicht ausdrücklich verboten (USDOS 20.3.2023). In Tschetschenien wurden im Jahr 2017 ’Kommissionen zur Harmonisierung von Ehe- und Familienbeziehungen’ geschaffen. Diese sind in allen Regionen tätig (KU 14.2.2023). Die Kommissionen bestehen unter anderem aus Religionsvertretern, Repräsentanten gesellschaftlicher Organisationen sowie örtlicher Strukturen und Vertretern des Innenministeriums. 2.395 Ehepaare wurden wiedervereint (KU 23.4.2023), nachdem Kadyrow 2017 die Anweisung gegeben hatte, traditionelle Familienwerte zu stärken (KU 14.2.2023). Die Wiedervereinigung von Familien in Tschetschenien geschieht unter Druck (KU 10.2.2023). Kadyrow unterstützt die erzwungene Versöhnung bzw. Wiederverheiratung geschiedener Paare und spricht sich für Polygamie aus (FH 2023). Polygamie ist offiziell nicht zulässig, aber durch die Parallelität von staatlich anerkannter und inoffizieller islamischer Ehe faktisch möglich (AA 28.9.2022). Frauen, die in polygamen Beziehungen leben, sind rechtlich und wirtschaftlich unzureichend geschützt. In Erbschaftsangelegenheiten gelten diskriminierende religiöse und gewohnheitsrechtliche Vorschriften (UN-CEDAW 30.11.2021). Die Flucht in andere Regionen kann zu einer gewaltsamen Rückführung oder in manchen Fällen zu Ehrenmorden führen. Auch eine Flucht ins Ausland ist beinahe unmöglich, da Frauen unter 30 Jahren in Tschetschenien Reisedokumente nur mit Zustimmung eines männlichen Familienangehörigen, welcher für ihre Rückkehr bürgt, beantragen können (Europarat 3.6.2022). Das dagestanische Webportal daptar.ru setzt sich für Frauenrechte im Kaukasus ein (Europarat 3.6.2022). Einige zivilgesellschaftliche Initiativen bieten psychologische, rechtliche und medizinische Hilfe an: zum Beispiel ’Sintem’ in Tschetschenien und ’Mat i ditja’ (’Mutter und Kind’) in Dagestan (ÖB 30.6.2022.Die Situation von Frauen im Nordkaukasus unterscheidet sich von der in anderen Regionen Russlands (ÖB 30.6.2022). Nordkaukasische Frauen befinden sich in einer sehr schwierigen sozio-ökonomischen Situation (Europarat 3.6.2022). Die Lage von Frauen im Nordkaukasus wird durch die Koexistenz dreier Rechtssysteme in der Region – dem russischen Recht, Gewohnheitsrecht (Adat) und der Scharia – zusätzlich erschwert (ÖB 30.6.2022). Die Menschen im Nordkaukasus leben in einer geschlossenen, patriarchalischen Gesellschaft. Die lokalen und föderalen Behörden tolerieren Unterdrückung zur Aufrechterhaltung traditioneller Werte. Frauen im Nordkaukasus, welche sich traditionellen Werten nicht unterwerfen wollen, riskieren Verfolgung, Folter und Ermordung. Es herrscht Straflosigkeit (Europarat 3.6.2022). Die in Tschetschenien vorherrschende Islam-Interpretation dient als Rechtfertigung für die strikt patriarchalische Machtstruktur (USCIRF 10.2021). Das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow billigt, beruhend auf seinen religiösen Ansichten, schwerwiegende Menschenrechtsverstöße gegen Frauen (USCIRF 4.2022). Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, genießen in Tschetschenien keinen effektiven Rechtsschutz (AA 28.9.2022). Immer häufiger werden in Tschetschenien Vorwürfe wegen angeblicher Hexerei vorgebracht. Opfer sind für gewöhnlich ältere Frauen. Diese werden regelmäßig zu Geständnissen im Rahmen staatlicher Fernsehübertragungen gezwungen (USCIRF 10.2021). Häusliche Gewalt ist im Nordkaukasus weitverbreitet (ÖB 30.6.2022). Opfer häuslicher Gewalt haben Schwierigkeiten, Schutz durch Behörden zu erlangen (USDOS 20.3.2023). Im Nordkaukasus sind Ehrenmorde verbreitet (KU 12.2.2020) und werden selten gemeldet (USDOS 20.3.2023). Opfer von Ehrenmorden sind Frauen, deren Verhalten von ihren Familienangehörigen als Schande für die Sippe empfunden wird. Ehrenmorde begehen Familienangehörige, meistens der Vater oder der Bruder (KU 12.2.2020). Kadyrow rechtfertigt Ehrenmorde an geschiedenen oder unverheirateten Frauen mit dem tschetschenischen Gewohnheitsrecht (USCIRF 10.2021). Es existieren traditionelle Gesetze im Nordkaukasus, welche Frauen das Alleinleben ohne einen Mann nicht gestatten (USDOS 20.3.2023). Im Nordkaukasus kommen Zwangsverheiratungen häufig vor (Europarat 3.6.2022). Unter den Zwangsverheirateten befinden sich Kinder. In Teilen des Nordkaukasus werden Frauen Brautentführungen, Polygamie, Jungfrauentests vor der Ehe sowie der verpflichtenden Befolgung islamischer Kleidungsvorschriften ausgesetzt (USDOS 20.3.2023). Frauen in Tschetschenien haben Kopftücher zu tragen und sich sittsam zu kleiden (USCIRF 10.2021). Es gibt Berichte zu weiblicher Genitalverstümmelung im Nordkaukasus, vor allem aus Dagestan, aber auch aus Tschetschenien (ÖB 30.6.2022; vergleiche UN-HRC 1.12.2022). Gesetzlich ist weibliche Genitalverstümmelung nicht ausdrücklich verboten (USDOS 20.3.2023). In Tschetschenien wurden im Jahr 2017 ’Kommissionen zur Harmonisierung von Ehe- und Familienbeziehungen’ geschaffen. Diese sind in allen Regionen tätig (KU 14.2.2023). Die Kommissionen bestehen unter anderem aus Religionsvertretern, Repräsentanten gesellschaftlicher Organisationen sowie örtlicher Strukturen und Vertretern des Innenministeriums. 2.395 Ehepaare wurden wiedervereint (KU 23.4.2023), nachdem Kadyrow 2017 die Anweisung gegeben hatte, traditionelle Familienwerte zu stärken (KU 14.2.2023). Die Wiedervereinigung von Familien in Tschetschenien geschieht unter Druck (KU 10.2.2023). Kadyrow unterstützt die erzwungene Versöhnung bzw. Wiederverheiratung geschiedener Paare und spricht sich für Polygamie aus (FH 2023). Polygamie ist offiziell nicht zulässig, aber durch die Parallelität von staatlich anerkannter und inoffizieller islamischer Ehe faktisch möglich (AA 28.9.2022). Frauen, die in polygamen Beziehungen leben, sind rechtlich und wirtschaftlich unzureichend geschützt. In Erbschaftsangelegenheiten gelten diskriminierende religiöse und gewohnheitsrechtliche Vorschriften (UN-CEDAW 30.11.2021). Die Flucht in andere Regionen kann zu einer gewaltsamen Rückführung oder in manchen Fällen zu Ehrenmorden führen. Auch eine Flucht ins Ausland ist beinahe unmöglich, da Frauen unter 30 Jahren in Tschetschenien Reisedokumente nur mit Zustimmung eines männlichen Familienangehörigen, welcher für ihre Rückkehr bürgt, beantragen können (Europarat 3.6.2022). Das dagestanische Webportal daptar.ru setzt sich für Frauenrechte im Kaukasus ein (Europarat 3.6.2022). Einige zivilgesellschaftliche Initiativen bieten psychologische, rechtliche und medizinische Hilfe an: zum Beispiel ’Sintem’ in Tschetschenien und ’Mat i ditja’ (’Mutter und Kind’) in Dagestan (ÖB 30.6.2022.
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Bewegungsfreiheit und Meldewesen
Letzte Änderung: 04.07.2023
Gemäß Artikel 27 der Verfassung der Russischen Föderation haben alle Personen, welche sich rechtmäßig auf dem Territorium der Russischen Föderation aufhalten, das Recht auf Bewegungsfreiheit sowie Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts. Alle Personen sind laut der Verfassung berechtigt, aus der Russischen Föderation auszureisen. Bürger der Russischen Föderation haben das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren. Gemäß Artikel 61 der Verfassung dürfen Bürger der Russischen Föderation nicht aus der Russischen Föderation ausgewiesen werden (Duma 6.10.2022). Gemäß § 1 des Gesetzes 'Über das Recht der Bürger auf Bewegungsfreiheit' sind Einschränkungen des Rechts auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsorts nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. Gemäß § 8 kann dieses Recht unter anderem dann eingeschränkt werden, wenn in den betreffenden Regionen der Ausnahmezustand oder das Kriegsrecht herrscht. Entscheidungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes können von den Bürgern gerichtlich angefochten werden (§ 9) (RF 27.1.2023). Gemäß Artikel 27 der Verfassung der Russischen Föderation haben alle Personen, welche sich rechtmäßig auf dem Territorium der Russischen Föderation aufhalten, das Recht auf Bewegungsfreiheit sowie Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts. Alle Personen sind laut der Verfassung berechtigt, aus der Russischen Föderation auszureisen. Bürger der Russischen Föderation haben das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren. Gemäß Artikel 61 der Verfassung dürfen Bürger der Russischen Föderation nicht aus der Russischen Föderation ausgewiesen werden (Duma 6.10.2022). Gemäß Paragraph eins, des Gesetzes 'Über das Recht der Bürger auf Bewegungsfreiheit' sind Einschränkungen des Rechts auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsorts nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. Gemäß Paragraph 8, kann dieses Recht unter anderem dann eingeschränkt werden, wenn in den betreffenden Regionen der Ausnahmezustand oder das Kriegsrecht herrscht. Entscheidungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes können von den Bürgern gerichtlich angefochten werden (Paragraph 9,) (RF 27.1.2023).
Gemäß § 15 des Gesetzes ’Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation' darf das Recht der Staatsbürger auf Ausreise aus der Russischen Föderation vorübergehend beschränkt werden. Von solchen Beschränkungen sind Personen betroffen, die zum Wehrdienst einberufen oder zum Wehrersatzdienst entsandt wurden (bis zur Beendigung des Wehrdiensts oder Wehrersatzdiensts); Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder unter Anklage stehen; Personen, die wegen Begehung einer Straftat verurteilt wurden (bis die Strafe verbüßt oder eine Strafbefreiung eingetreten ist); Personen, die gegen gerichtlich auferlegte Verpflichtungen verstoßen; Mitarbeiter des Föderalen Sicherheitsdiensts (FSB); sowie Personen, die zahlungsunfähig bzw. insolvent sind (RF 14.4.2023). Bürger, welche im Militärregister aufscheinen, dürfen ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (§ 21 des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung') (RF 4.11.2022). Die Regierung beschränkt Auslandsreisen ihrer Mitarbeiter, darunter Generalstaatsanwaltschaft, Innen- und Verteidigungsministerium usw. (USDOS 20.3.2023; vgl. Bell 7.4.2023). Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden entsprechen in der Regel internationalem Standard (AA 28.9.2022). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 28.9.2022).Gemäß Paragraph 15, des Gesetzes ’Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation' darf das Recht der Staatsbürger auf Ausreise aus der Russischen Föderation vorübergehend beschränkt werden. Von solchen Beschränkungen sind Personen betroffen, die zum Wehrdienst einberufen oder zum Wehrersatzdienst entsandt wurden (bis zur Beendigung des Wehrdiensts oder Wehrersatzdiensts); Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder unter Anklage stehen; Personen, die wegen Begehung einer Straftat verurteilt wurden (bis die Strafe verbüßt oder eine Strafbefreiung eingetreten ist); Personen, die gegen gerichtlich auferlegte Verpflichtungen verstoßen; Mitarbeiter des Föderalen Sicherheitsdiensts (FSB); sowie Personen, die zahlungsunfähig bzw. insolvent sind (RF 14.4.2023). Bürger, welche im Militärregister aufscheinen, dürfen ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (Paragraph 21, des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung') (RF 4.11.2022). Die Regierung beschränkt Auslandsreisen ihrer Mitarbeiter, darunter Generalstaatsanwaltschaft, Innen- und Verteidigungsministerium usw. (USDOS 20.3.2023; vergleiche Bell 7.4.2023). Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden entsprechen in der Regel internationalem Standard (AA 28.9.2022). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 28.9.2022).
Auf Grundlage eines EU-Ratsbeschlusses ist seit 12.9.2022 das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt. Dies bedeutet nun unter anderem höhere Gebühren für einen Visumsantrag, Vorlage zusätzlicher Dokumente und längere Bearbeitungszeiten für Visa (Rat 12.5.2023). Auch die USA verhängten Visabeschränkungen, diese gelten für ca. 900 russische Amtsträger, darunter Mitglieder des Föderationsrats und des russischen Militärs (USDOS 2.8.2022). Weitere Länder (die baltischen Staaten, Tschechien, Niederlande) haben die Visavergabe an russische Staatsbürger eingeschränkt (DW 22.8.2022).
Meldewesen
Die Bürger der Russischen Föderation sind verpflichtet, ihren Aufenthalts- und Wohnort innerhalb des Landes registrieren zu lassen. Die Registrierung ist kostenlos (§ 3) (RF 27.1.2023). Die örtlichen Stellen des Innenministeriums sind gemäß § 4 die Meldebehörden (RF 27.1.2023; vgl. AA 28.9.2022). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung des Vermieters und werden damit vorläufig ohne Eintragung im Inlandspass registriert (AA 28.9.2022). Das staatliche Melderegister der Russischen Föderation ist nicht öffentlich zugänglich. Informationen werden natürlichen und nicht staatlichen juristischen Personen auf deren Anfrage nur bei Vorhandensein der Zustimmung derjenigen Person, deren Daten angefragt werden, erteilt; staatlichen Organen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (ÖB 1.2.2023).Die Bürger der Russischen Föderation sind verpflichtet, ihren Aufenthalts- und Wohnort innerhalb des Landes registrieren zu lassen. Die Registrierung ist kostenlos (Paragraph 3,) (RF 27.1.2023). Die örtlichen Stellen des Innenministeriums sind gemäß Paragraph 4, die Meldebehörden (RF 27.1.2023; vergleiche AA 28.9.2022). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung des Vermieters und werden damit vorläufig ohne Eintragung im Inlandspass registriert (AA 28.9.2022). Das staatliche Melderegister der Russischen Föderation ist nicht öffentlich zugänglich. Informationen werden natürlichen und nicht staatlichen juristischen Personen auf deren Anfrage nur bei Vorhandensein der Zustimmung derjenigen Person, deren Daten angefragt werden, erteilt; staatlichen Organen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (ÖB 1.2.2023).
Die Registrierung des Aufenthaltsortes hat binnen 90 Tagen nach Wohnungsnahme zu erfolgen. Von der Registrierung des Aufenthaltsortes bleibt die Wohnsitzregistrierung unberührt. Aufenthalte bis zu einer Dauer von 90 Tagen bedürfen keiner Registrierung (§ 5 des Gesetzes 'Über das Recht der Bürger auf Bewegungsfreiheit'). Beispiele für Aufenthaltsorte sind Hotels, Sanatorien, Campingplätze, medizinische Einrichtungen, Haftanstalten usw. (§ 2) (RF 27.1.2023). Die Aufenthaltsregistrierung (temporäre Registrierung) wird durch eine Bescheinigung in elektronischer oder in Papierform bestätigt (Gosuslugi o.D.). Temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notfallversorgung (ÖB 30.6.2022).Die Registrierung des Aufenthaltsortes hat binnen 90 Tagen nach Wohnungsnahme zu erfolgen. Von der Registrierung des Aufenthaltsortes bleibt die Wohnsitzregistrierung unberührt. Aufenthalte bis zu einer Dauer von 90 Tagen bedürfen keiner Registrierung (Paragraph 5, des Gesetzes 'Über das Recht der Bürger auf Bewegungsfreiheit'). Beispiele für Aufenthaltsorte sind Hotels, Sanatorien, Campingplätze, medizinische Einrichtungen, Haftanstalten usw. (Paragraph 2,) (RF 27.1.2023). Die Aufenthaltsregistrierung (temporäre Registrierung) wird durch eine Bescheinigung in elektronischer oder in Papierform bestätigt (Gosuslugi o.D.). Temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notfallversorgung (ÖB 30.6.2022).
Bürger, welche ihren Wohnort wechseln, haben binnen sieben Tagen nach Wohnungsnahme die Registrierung zu veranlassen. Dabei ist ein Pass oder ein anderes Identitätsdokument vorzulegen. Anträge können auch elektronisch eingebracht werden, beispielsweise über das Portal Gosuslugi. Die Meldebehörde hat spätestens drei Tage nach Antragstellung die Registrierung vorzunehmen (§ 6) (RF 27.1.2023). Die Wohnsitzregistrierung (Propiska) wird im Pass vermerkt. Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren erhalten eine Registrierungsbescheinigung (Gosuslugi o.D.). Eine permanente Registrierung ist Voraussetzung für stationäre medizinische Versorgung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Pensionszahlungen (ÖB 30.6.2022).Bürger, welche ihren Wohnort wechseln, haben binnen sieben Tagen nach Wohnungsnahme die Registrierung zu veranlassen. Dabei ist ein Pass oder ein anderes Identitätsdokument vorzulegen. Anträge können auch elektronisch eingebracht werden, beispielsweise über das Portal Gosuslugi. Die Meldebehörde hat spätestens drei Tage nach Antragstellung die Registrierung vorzunehmen (Paragraph 6,) (RF 27.1.2023). Die Wohnsitzregistrierung (Propiska) wird im Pass vermerkt. Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren erhalten eine Registrierungsbescheinigung (Gosuslugi o.D.). Eine permanente Registrierung ist Voraussetzung für stationäre medizinische Versorgung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Pensionszahlungen (ÖB 30.6.2022).
Kaukasus
Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile Russlands reisen (AA 28.9.2022). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2023).
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Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung 2023-11-08 11:07
Wirtschaft
Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, um die wirtschaftliche Basis Russlands zu schwächen. Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU-Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl, raffinierte Erdölerzeugnisse usw. (Rat 12.5.2023). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem die USA, Kanada, das Vereinigte Königreich, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt (WKO 3.2023). Der Krieg und die Sanktionen wirken sich auf Wirtschaftssektoren in Russland unterschiedlich aus. In Mitleidenschaft gezogen wurden der Industriesektor sowie der Binnenhandel. Hingegen zählt die Militärproduktion zu den Profiteuren der Sanktionen. Die Energiesanktionen ließen die Staatseinnahmen beträchtlich schrumpfen (WIIW o.D.). Die Wirtschaftssanktionen des Westens haben zu einem Braindrain und einer Kapitalflucht geführt (HF o.D.). Die Isolation Russlands zwingt verstärkt zu einer Eigenproduktion kritischer Waren, darunter Medikamente, Anlagen und Computertechnik (WKO 3.2023). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation in Russland ist derzeit schwierig (NDR/Tagesschau 2.8.2022; vgl. Watson 3.2.2023).Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, um die wirtschaftliche Basis Russlands zu schwächen. Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU-Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl, raffinierte Erdölerzeugnisse usw. (Rat 12.5.2023). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem die USA, Kanada, das Vereinigte Königreich, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt (WKO 3.2023). Der Krieg und die Sanktionen wirken sich auf Wirtschaftssektoren in Russland unterschiedlich aus. In Mitleidenschaft gezogen wurden der Industriesektor sowie der Binnenhandel. Hingegen zählt die Militärproduktion zu den Profiteuren der Sanktionen. Die Energiesanktionen ließen die Staatseinnahmen beträchtlich schrumpfen (WIIW o.D.). Die Wirtschaftssanktionen des Westens haben zu einem Braindrain und einer Kapitalflucht geführt (HF o.D.). Die Isolation Russlands zwingt verstärkt zu einer Eigenproduktion kritischer Waren, darunter Medikamente, Anlagen und Computertechnik (WKO 3.2023). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation in Russland ist derzeit schwierig (NDR/Tagesschau 2.8.2022; vergleiche Watson 3.2.2023).
Gemäß vorläufigen Daten des Föderalen Amts für Staatliche Statistik (Rosstat) ist das Bruttoinlandsprodukt im 1. Quartal 2023 gegenüber dem Vorjahr um 1,9 % gesunken (Interfax 17.5.2023). Die Inflation betrug im April 2023 nach Angaben von Rosstat 0,38 % (Interfax 12.5.2023). Um den starken Verfall des Rubels aufzuhalten, führte die Regierung strenge Devisenbeschränkungen sowie weitere einschränkende Maßnahmen zur Stabilisierung der russischen Währung und der Wirtschaft ein (WKO 3.2023). Die öffentliche Verschuldung betrug im Jahr 2022 14,9 % des Bruttoinlandsprodukts (WIIW o.D.).
Korruption ist weitverbreitet (BS 2022; vgl. HF o.D.). Eine Herausforderung für den Staat stellt die Schattenwirtschaft dar (BS 2022). Innerhalb der letzten beiden Jahrzehnte ist Russland vom Importeur zum größten Weizenexporteur der Welt aufgestiegen (ZOIS 9.3.2023). Die Wirtschaft ist wenig diversifiziert (BS 2022) und stark von Öl- und Gasexporten abhängig (HF o.D.). Russland gehört historisch zu den größten Erdölproduzenten weltweit. Exporte von Öl und Gas haben traditionell mehr als zwei Drittel der russischen Ausfuhren ausgemacht. Es gelten Exportbeschränkungen für Holzwaren (WKO 3.2023). Um die sinkenden Exporte in die Europäische Union auszugleichen, handelt Russland verstärkt mit China, Indien und der Türkei (FT 19.8.2022).Korruption ist weitverbreitet (BS 2022; vergleiche HF o.D.). Eine Herausforderung für den Staat stellt die Schattenwirtschaft dar (BS 2022). Innerhalb der letzten beiden Jahrzehnte ist Russland vom Importeur zum größten Weizenexporteur der Welt aufgestiegen (ZOIS 9.3.2023). Die Wirtschaft ist wenig diversifiziert (BS 2022) und stark von Öl- und Gasexporten abhängig (HF o.D.). Russland gehört historisch zu den größten Erdölproduzenten weltweit. Exporte von Öl und Gas haben traditionell mehr als zwei Drittel der russischen Ausfuhren ausgemacht. Es gelten Exportbeschränkungen für Holzwaren (WKO 3.2023). Um die sinkenden Exporte in die Europäische Union auszugleichen, handelt Russland verstärkt mit China, Indien und der Türkei (FT 19.8.2022).
Grundversorgung
Nach Angaben von Rosstat betrug im Jahr 2022 der Anteil der russischen Bevölkerung mit Einkommen unter der Armutsgrenze 10,5 %, das heißt 15,3 Millionen Personen (Rosstat 10.3.2023). Seit 2021 wird die Armutsgrenze neu berechnet. Die neue Berechnungsmethode wird als willkürliche Verschleierung der wahren Zustände kritisiert (AA 28.9.2022). Als besonders armutsgefährdet gelten Familien mit Kindern (vor allem Großfamilien), Alleinerziehende, Pensionisten und Menschen mit Beeinträchtigungen. Weiters gibt es regionale Unterschiede. In den wirtschaftlichen Zentren Moskau und St. Petersburg ist die Armutsquote halb so hoch wie im Landesdurchschnitt. Prinzipiell ist die Armutsgefährdung auf dem Land höher als in den Städten (Russland-Analysen 21.2.2020a). Die Wirkung von Regierungsprogrammen, die sich dem Kampf gegen Armut im ländlichen Raum widmen, ist begrenzt. In den größeren Städten Russlands ist eine beträchtliche Anzahl von Menschen obdachlos (BS 2022).
Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2022 76 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu sicher verwalteten Trinkwasserdiensten (WB o.D.a). Nach staatlichen Angaben werden mit Stand 2023 87,9 % der Bevölkerung des Landes mit hochwertigem Trinkwasser versorgt. Der dementsprechende Anteil für die Stadtbevölkerung beträgt 94,3 % (NPR o.D.a). Im Welthunger-Index 2023 belegt die Russische Föderation Platz 26 von 125 Ländern. Mit einem Wert von 5,8 fällt die Russische Föderation in die Schweregradkategorie niedrig. Weniger als 2,5 % der Bevölkerung sind gemäß dem Welthunger-Index unterernährt (WHI o.D.). Laut der Weltbank hatten im Jahr 2022 89 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu einer (zumindest) Basisversorgung im Bereich Hygiene (WB o.D.b). Ein Problem stellt die Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar. Bezahlbare Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für Teile der Bevölkerung unerschwinglich (AA 28.9.2022). Mietkosten variieren je nach Region (IOM 12.2022).
Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 12.2022). Der Mindestlohn darf das Existenzminimum nicht unterschreiten (RN 16.1.2023). Das Existenzminimum wird per Verordnung bestimmt (AA 28.9.2022). Im Jahr 2023 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung RUB 15.669 [ca. EUR 184], für Kinder RUB 13.944 [ca. EUR 164] und für Pensionisten RUB 12.363 [ca. EUR 145] (Rosstat 10.1.2023). Die Höhe des monatlichen Mindestlohns beträgt für das Jahr 2023 RUB 16.242 [ca. EUR 191] (Duma 1.1.2023) und kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell festgelegt werden. Jedoch darf die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein. In der Stadt Moskau beträgt der Mindestlohn RUB 23.508 [ca. EUR 276] (RN 16.1.2023). Die primäre Versorgungsquelle der russischen Bevölkerung bleibt ihr Einkommen (AA 28.9.2022). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im August 2023 3 % (Rosstat o.D.a). Die Arbeitslosenrate ist von Region zu Region verschieden (IOM 12.2022). Die versteckte Arbeitslosigkeit ist schwer einzuschätzen. Schwer am Arbeitsmarkt haben es ältere Arbeitnehmer. Besonders schwierig bis prekär ist die Lage für viele Migranten, welche überwiegend gering qualifiziert sind. Sie verdienen oft (wenn überhaupt) nur den Mindestlohn (AA 28.9.2022).
[…]Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 12.2022). Der Mindestlohn darf das Existenzminimum nicht unterschreiten (RN 16.1.2023). Das Existenzminimum wird per Verordnung bestimmt (AA 28.9.2022). Im Jahr 2023 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung RUB 15.669 [ca. EUR 184], für Kinder RUB 13.944 [ca. EUR 164] und für Pensionisten RUB 12.363 [ca. EUR 145] (Rosstat 10.1.2023). Die Höhe des monatlichen Mindestlohns beträgt für das Jahr 2023 RUB 16.242 [ca. EUR 191] (Duma 1.1.2023) und kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell festgelegt werden. Jedoch darf die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein. In der Stadt Moskau beträgt der Mindestlohn RUB 23.508 [ca. EUR 276] (RN 16.1.2023). Die primäre Versorgungsquelle der russischen Bevölkerung bleibt ihr Einkommen (AA 28.9.2022). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im August 2023 3 % (Rosstat o.D.a). Die Arbeitslosenrate ist von Region zu Region verschieden (IOM 12.2022). Die versteckte Arbeitslosigkeit ist schwer einzuschätzen. Schwer am Arbeitsmarkt haben es ältere Arbeitnehmer. Besonders schwierig bis prekär ist die Lage für viele Migranten, welche überwiegend gering qualifiziert sind. Sie verdienen oft (wenn überhaupt) nur den Mindestlohn (AA 28.9.2022)., […]
Nordkaukasus
Letzte Änderung: 04.07.2023
Die sozialwirtschaftlichen Unterschiede zwischen russischen Regionen sind beträchtlich. Die ländliche Peripherie, darunter der Nordkaukasus, ist von Entwicklungsproblemen betroffen (BS 2022). Der Nordkaukasus weist eine hohe Armutsrate (KR 19.5.2023) und eine hohe Arbeitslosigkeit auf (KR 19.5.2023; vgl. ÖB 30.6.2022). In Regionen des Nordkaukasus muss jeder Fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen (Russland-Analysen 21.2.2020a). In vielen nordkaukasischen Regionen liegen Lohnniveaus und Lebensstandard weit unter dem Landesdurchschnitt (BS 2022). Der Nordkaukasus ist von einem hohen Niveau an informeller Beschäftigung von Arbeitnehmern gekennzeichnet (KU 29.3.2023a). Tschetschenien, Dagestan und andere nordkaukasische Gebiete gehören zu denjenigen Regionen Russlands, wo der Mittelschichtanteil unter der Bevölkerung am geringsten ist (Statista 7.2022). Im Jahr 2021 zählten Dagestan, Tschetschenien sowie andere nordkaukasische Regionen zu denjenigen russischen Regionen mit dem niedrigsten Bruttoregionalprodukt (Statista 3.2023).Die sozialwirtschaftlichen Unterschiede zwischen russischen Regionen sind beträchtlich. Die ländliche Peripherie, darunter der Nordkaukasus, ist von Entwicklungsproblemen betroffen (BS 2022). Der Nordkaukasus weist eine hohe Armutsrate (KR 19.5.2023) und eine hohe Arbeitslosigkeit auf (KR 19.5.2023; vergleiche ÖB 30.6.2022). In Regionen des Nordkaukasus muss jeder Fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen (Russland-Analysen 21.2.2020a). In vielen nordkaukasischen Regionen liegen Lohnniveaus und Lebensstandard weit unter dem Landesdurchschnitt (BS 2022). Der Nordkaukasus ist von einem hohen Niveau an informeller Beschäftigung von Arbeitnehmern gekennzeichnet (KU 29.3.2023a). Tschetschenien, Dagestan und andere nordkaukasische Gebiete gehören zu denjenigen Regionen Russlands, wo der Mittelschichtanteil unter der Bevölkerung am geringsten ist (Statista 7.2022). Im Jahr 2021 zählten Dagestan, Tschetschenien sowie andere nordkaukasische Regionen zu denjenigen russischen Regionen mit dem niedrigsten Bruttoregionalprodukt (Statista 3.2023).
Tschetschenien ist von großer Armut und Arbeitslosigkeit betroffen (BP 3.9.2021; vgl. AA 28.9.2022). Im Jahr 2021 lebten 19,9 % der Bevölkerung in Tschetschenien unter der Armutsgrenze (Rosstat 27.4.2022). Dank Zuschüssen aus dem russischen föderalen Budget haben sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges deutlich verbessert (AA 28.9.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Die Reallöhne der tschetschenischen Bevölkerung sind im Jahr 2021 um beinahe 5 % gesunken. Am besten bezahlt werden Beamte und Mitarbeiter im Finanzbereich (KR 29.8.2022). In Tschetschenien klafft die Einkommensschere weit auseinander (KU 10.5.2023). Im Jahr 2023 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung in Tschetschenien RUB 15.042 [ca. EUR 176], für Kinder RUB 13.386 [ca. EUR 157] und für Pensionisten RUB 11.868 [ca. EUR 139] (Rosstat 10.1.2023). Tschetschenien ist von großer Armut und Arbeitslosigkeit betroffen (BP 3.9.2021; vergleiche AA 28.9.2022). Im Jahr 2021 lebten 19,9 % der Bevölkerung in Tschetschenien unter der Armutsgrenze (Rosstat 27.4.2022). Dank Zuschüssen aus dem russischen föderalen Budget haben sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges deutlich verbessert (AA 28.9.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Die Reallöhne der tschetschenischen Bevölkerung sind im Jahr 2021 um beinahe 5 % gesunken. Am besten bezahlt werden Beamte und Mitarbeiter im Finanzbereich (KR 29.8.2022). In Tschetschenien klafft die Einkommensschere weit auseinander (KU 10.5.2023). Im Jahr 2023 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung in Tschetschenien RUB 15.042 [ca. EUR 176], für Kinder RUB 13.386 [ca. EUR 157] und für Pensionisten RUB 11.868 [ca. EUR 139] (Rosstat 10.1.2023).
Dagestan zählt zu den von Armut betroffenen Regionen in Russland (Der Standard 21.5.2022). Im Jahr 2021 lebten 14,7 % der Bevölkerung in Dagestan unter der Armutsgrenze (Rosstat 27.4.2022). Es herrscht Unsicherheit bei der Lebensmittelversorgung (FPRI 15.6.2022). Die Preise für Lebensmittel steigen (KR 29.8.2022). In Dagestan ist die Trinkwasserqualität niedrig (KR 15.4.2023). Die Einkommensschere klafft weit auseinander (KU 10.5.2023). Im Jahr 2023 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung in Dagestan RUB 14.258 [ca. EUR 167], für Kinder RUB 13.066 [ca. EUR 153] und für Pensionisten RUB 11.250 [ca. EUR 132] (Rosstat 10.1.2023). Dagestan wird in beträchtlichem Ausmaß subventioniert (FPRI 15.6.2022; vgl. MT 13.7.2022). Dagestan zählt zu den von Armut betroffenen Regionen in Russland (Der Standard 21.5.2022). Im Jahr 2021 lebten 14,7 % der Bevölkerung in Dagestan unter der Armutsgrenze (Rosstat 27.4.2022). Es herrscht Unsicherheit bei der Lebensmittelversorgung (FPRI 15.6.2022). Die Preise für Lebensmittel steigen (KR 29.8.2022). In Dagestan ist die Trinkwasserqualität niedrig (KR 15.4.2023). Die Einkommensschere klafft weit auseinander (KU 10.5.2023). Im Jahr 2023 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung in Dagestan RUB 14.258 [ca. EUR 167], für Kinder RUB 13.066 [ca. EUR 153] und für Pensionisten RUB 11.250 [ca. EUR 132] (Rosstat 10.1.2023). Dagestan wird in beträchtlichem Ausmaß subventioniert (FPRI 15.6.2022; vergleiche MT 13.7.2022).
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Sozialbeihilfen
Letzte Änderung: 04.07.2023
Artikel 7 der russischen Verfassung definiert die Russische Föderation als Sozialstaat. Gemäß dem Verfassungsartikel 75 wird Bürgern soziale Unterstützung garantiert. Die Verfassung sieht eine obligatorische Sozialversicherung vor (Duma 6.10.2022). Es ist ein System der sozialen Sicherheit und sozialen Fürsorge in Russland vorhanden, welches Pensionen auszahlt und die vulnerabelsten Bürger unterstützt. Zum Kreis vulnerabler Gruppen zählen Familien mit mindestens drei Kindern, Menschen mit Behinderungen sowie ältere Menschen (IOM 12.2022). Der Staat bietet verschiedene Sozialleistungen an, wovon unter anderem folgende Personengruppen profitieren: Veteranen, Waisenkinder, ältere Personen, Alleinerziehende, Erwerbslose, Dorfbewohner (WSP o.D.), Menschen mit Behinderungen, Familien, Pensionisten (SFR o.D.a), Bewohner des hohen Nordens sowie Familienangehörige Militärbediensteter und von infolge der Ausübung ihrer Dienstpflichten verstorbenen Bediensteten des Innenressorts (Regierung o.D.). Das föderale Gesetz 'Über die staatliche Pensionsversorgung in der Russischen Föderation' zählt im § 5 folgende staatliche Pensionsleistungen auf: Pensionen für langjährige Dienste; Alters-; Invaliditäts-; Hinterbliebenen- und Sozialpensionen (RF 28.4.2023a).Artikel 7 der russischen Verfassung definiert die Russische Föderation als Sozialstaat. Gemäß dem Verfassungsartikel 75 wird Bürgern soziale Unterstützung garantiert. Die Verfassung sieht eine obligatorische Sozialversicherung vor (Duma 6.10.2022). Es ist ein System der sozialen Sicherheit und sozialen Fürsorge in Russland vorhanden, welches Pensionen auszahlt und die vulnerabelsten Bürger unterstützt. Zum Kreis vulnerabler Gruppen zählen Familien mit mindestens drei Kindern, Menschen mit Behinderungen sowie ältere Menschen (IOM 12.2022). Der Staat bietet verschiedene Sozialleistungen an, wovon unter anderem folgende Personengruppen profitieren: Veteranen, Waisenkinder, ältere Personen, Alleinerziehende, Erwerbslose, Dorfbewohner (WSP o.D.), Menschen mit Behinderungen, Familien, Pensionisten (SFR o.D.a), Bewohner des hohen Nordens sowie Familienangehörige Militärbediensteter und von infolge der Ausübung ihrer Dienstpflichten verstorbenen Bediensteten des Innenressorts (Regierung o.D.). Das föderale Gesetz 'Über die staatliche Pensionsversorgung in der Russischen Föderation' zählt im Paragraph 5, folgende staatliche Pensionsleistungen auf: Pensionen für langjährige Dienste; Alters-; Invaliditäts-; Hinterbliebenen- und Sozialpensionen (RF 28.4.2023a).
Mit 1.1.2023 wurden der Pensions- und der Sozialversicherungsfonds zum neu geschaffenen 'Fonds für Sozial- und Pensionsversicherung der Russischen Föderation' (kurz 'Sozialfonds') verschmolzen (SFR 17.1.2023). Zu den Aufgaben des neu geschaffenen Sozialfonds gehört die Auszahlung von Pensionen und staatlicher finanzieller Hilfen. In den einzelnen Subjekten der Russischen Föderation gibt es territoriale Abteilungen des Sozialfonds (SFR 30.3.2023).
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Arbeitslosenunterstützung
Letzte Änderung: 04.07.2023
Personen können sich bei den örtlichen Arbeitsämtern des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Sollte es dem Arbeitsamt nicht gelingen, der arbeitssuchenden Person binnen 10 Tagen einen Arbeitsplatz zu beschaffen, wird der betreffenden Person der Arbeitslosenstatus und somit eine monatliche Arbeitslosenunterstützung zuerkannt (IOM 12.2022). Während der ersten drei Monate erhält die arbeitslose Person 75 % des Durchschnittseinkommens des letzten Beschäftigungsverhältnisses, jedoch höchstens RUB 12.792 [ca. EUR 150]. Während der folgenden drei Monate beträgt die Höhe der Arbeitslosenunterstützung 60 % des Einkommens bzw. höchstens RUB 5.000 [ca. EUR 59]. Die Mindesthöhe der Arbeitslosenunterstützung beträgt RUB 1.500 [ca. EUR 18] (RG 23.11.2022). Um den Anspruch auf monatliche Arbeitslosenunterstützung geltend machen zu können, haben sich die Arbeitslosengeldbezieher alle zwei Wochen im Arbeitsamt einzufinden. Außerdem dürfen sie beispielsweise nicht in eine andere Region umziehen und keine Pensionsbezieher sein. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Sie stellen verschiedene Dienstleistungen zur Verfügung. Arbeitssuchende, die beim Rostrud registriert sind, dürfen an kostenlosen Fortbildungskursen teilnehmen, um so ihre Qualifikationen zu verbessern (IOM 12.2022).
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Wohnmöglichkeiten, Sozialwohnungen
Letzte Änderung: 04.07.2023
Artikel 40 der russischen Verfassung garantiert das Recht auf Wohnraum. Laut der Verfassung wird bedürftigen Personen Wohnraum kostenlos oder zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt (Duma 6.10.2022). Bürger ohne Unterkunft oder mit einer Substandard-Unterkunft und sehr geringem Einkommen dürfen kostenfreie Wohnungen beantragen (IOM 12.2022; vgl. RF 28.4.2023b). Jedoch kann die Wartezeit bei einigen Jahren oder Jahrzehnten liegen. Ein Anrecht auf eine kostenlose Unterkunft haben Waisenkinder und Personen mit schwerwiegenden chronischen Erkrankungen (Tuberkulose etc.). Es gibt Schutzunterkünfte für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt, für alleinerziehende Mütter und andere vulnerable Gruppen. Für gewöhnlich werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet. Es gibt keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an (mindestens 12 %) (IOM 12.2022). Die Versorgung mit angemessenem Wohnraum stellt ein Problem dar. Bezahlbare Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für Teile der Bevölkerung unerschwinglich (AA 28.9.2022). Wohnungskosten sind regional unterschiedlich (MK 17.3.2023; vgl. Rosrealt o.D.). Es mangelt an ausreichendem Wohnraum für Familien (AA 28.9.2022).Artikel 40 der russischen Verfassung garantiert das Recht auf Wohnraum. Laut der Verfassung wird bedürftigen Personen Wohnraum kostenlos oder zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt (Duma 6.10.2022). Bürger ohne Unterkunft oder mit einer Substandard-Unterkunft und sehr geringem Einkommen dürfen kostenfreie Wohnungen beantragen (IOM 12.2022; vergleiche RF 28.4.2023b). Jedoch kann die Wartezeit bei einigen Jahren oder Jahrzehnten liegen. Ein Anrecht auf eine kostenlose Unterkunft haben Waisenkinder und Personen mit schwerwiegenden chronischen Erkrankungen (Tuberkulose etc.). Es gibt Schutzunterkünfte für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt, für alleinerziehende Mütter und andere vulnerable Gruppen. Für gewöhnlich werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet. Es gibt keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an (mindestens 12 %) (IOM 12.2022). Die Versorgung mit angemessenem Wohnraum stellt ein Problem dar. Bezahlbare Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für Teile der Bevölkerung unerschwinglich (AA 28.9.2022). Wohnungskosten sind regional unterschiedlich (MK 17.3.2023; vergleiche Rosrealt o.D.). Es mangelt an ausreichendem Wohnraum für Familien (AA 28.9.2022).
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Alterspension
Letzte Änderung: 04.07.2023
Seit 2018 wird das Pensionsalter für Männer und Frauen allmählich angehoben. Im Jahr 2018 betrug das Pensionseintrittsalter 55 Jahre für Frauen und 60 Jahre für Männer. 2028 soll das Pensionsalter auf 60 Jahre für Frauen und 65 Jahre für Männer angehoben sein. Für bestimmte Personengruppen ist keine Erhöhung des Pensionsalters vorgesehen, beispielsweise für Schwerarbeiter und Personen in gefährlichen Berufsbereichen. Ebenfalls nicht betroffen von der Erhöhung des Pensionsalters sind Sozialpensionen, Invaliditätspensionen und Hinterbliebenenpensionen. Im Jahr 2022 waren für den Anspruch auf eine Alterspension Beschäftigungsverhältnisse von mindestens 13 Jahren erforderlich (SFR 15.1.2021).
Für das Jahr 2023 beträgt die Höhe des Existenzminimums für Pensionisten in Russland RUB 12.363 [ca. EUR 144]. Die Höhe des Existenzminimums für Pensionisten in einzelnen Landesteilen stellt sich wie folgt dar (SFR o.D.b):
? Moskau: RUB 16.257 [ca. EUR 189]
? Moskauer Gebiet: RUB 14.858 [ca. EUR 173]
? St. Petersburg: RUB 12.981 [ca. EUR 151]
? Tschetschenien: RUB 11.868 [ca. EUR 138]
? Dagestan: RUB 11.250 [ca. EUR 131]
Pensionisten, welche keiner Arbeit nachgehen und deren finanzielle Mittel unter dem Existenzminimum für Pensionisten liegen, erhalten einen Sozialzuschlag zur Pension. Dadurch erfolgt eine Anhebung bis zur Höhe des Existenzminimums (SFR o.D.b).
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Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 04.07.2023
Artikel 41 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert russischen Staatsbürgern das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (Duma 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das föderale Gesetz 'Über die Grundlagen des Gesundheitsschutzes der Bürger in der Russischen Föderation' dar (RF 28.4.2023d). Es existiert eine durch präsidentiellen Erlass festgelegte Strategie der Entwicklung des Gesundheitswesens in der Russischen Föderation für den Zeitraum bis 2025 (Präsident 27.3.2023).
Das Basisprogramm der obligatorischen Krankenversicherung gewährleistet die kostenlose medizinische Versorgung für Bürger in allen Regionen Russlands. Das entsprechende Territorialprogramm umfasst Programme auf der Ebene der Subjekte der Russischen Föderation (§ 3 des föderalen Gesetzes 'Über die obligatorische Krankenversicherung') (RF 19.12.2022). Der föderale Fonds der obligatorischen Krankenversicherung ist für die Umsetzung der staatlichen Politik zuständig (Regierung o.D.). Es besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Krankenversicherung, welche eine medizinische Versorgung auf höherem Niveau erlaubt (Sber Bank o.D.). Im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung oder gegen direkte Bezahlung können entgeltliche medizinische Dienstleistungen in staatlichen und privaten Krankenhäusern in Anspruch genommen werden. Die Webseiten der einzelnen medizinischen Einrichtungen enthalten für gewöhnlich Preislisten, so zum Beispiel die Webseite der Poliklinik in Grosnyj/Tschetschenien: http://gr-polik6.ru/uslugi (IOM 12.2022). Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden.Das Basisprogramm der obligatorischen Krankenversicherung gewährleistet die kostenlose medizinische Versorgung für Bürger in allen Regionen Russlands. Das entsprechende Territorialprogramm umfasst Programme auf der Ebene der Subjekte der Russischen Föderation (Paragraph 3, des föderalen Gesetzes 'Über die obligatorische Krankenversicherung') (RF 19.12.2022). Der föderale Fonds der obligatorischen Krankenversicherung ist für die Umsetzung der staatlichen Politik zuständig (Regierung o.D.). Es besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Krankenversicherung, welche eine medizinische Versorgung auf höherem Niveau erlaubt (Sber Bank o.D.). Im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung oder gegen direkte Bezahlung können entgeltliche medizinische Dienstleistungen in staatlichen und privaten Krankenhäusern in Anspruch genommen werden. Die Webseiten der einzelnen medizinischen Einrichtungen enthalten für gewöhnlich Preislisten, so zum Beispiel die Webseite der Poliklinik in Grosnyj/Tschetschenien: http://gr-polik6.ru/uslugi (IOM 12.2022). Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden.
Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos (ÖB 30.6.2022). Bestimmte Patientengruppen erhalten kostenlose oder preisreduzierte Medikamente. Befreit von Medikamentengebühren sind Kinder bis zu einem Alter von drei Jahren; Menschen mit Behinderungen; Veteranen; Patienten mit spezifischen Erkrankungen wie HIV/Aids, onkologischen Erkrankungen, Diabetes, psychiatrischen Erkrankungen usw. (EUAA 9.2022). Regionale Behörden dürfen kostenlose Medikamente für zusätzliche Patientengruppen zur Verfügung stellen (IOM 12.2022). Die Verfügbarkeit von Medikamenten schwankt. Die Beschaffung und Verteilung medizinischer Vorräte ist unzuverlässig, was zu Medikamentenknappheit und starken Preisschwankungen führt. Ursachen dafür sind unter anderem politische Sanktionen, welche Importe begrenzen, und der damit verbundene Umstieg auf einheimische Arzneimittel (EUAA 9.2022). Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden um das Mehrfache überschritten und können mehrere Monate betragen. Die Notfallversorgung ist nicht mehr überall gewährleistet. Durch Sparmaßnahmen sind in vielen russischen Verwaltungseinheiten die Notfall-Krankenwagen nur mit einer Person besetzt, welche die notwendigen Behandlungen nicht alleine leisten kann. Besonders angespannt ist die medizinische Versorgung für Kinder, es fehlen Physiotherapeuten und Psychologen (AA 28.9.2022). Mitunter gibt es Probleme bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen (ÖB 30.6.2022).
In der Praxis müssen viele Leistungen von Patienten selbst bezahlt werden, obwohl die medizinische Versorgung für russische Staatsangehörige kostenfrei sein sollte (AA 28.9.2022). Patienten dürfen Beschwerden einreichen, wenn öffentliche medizinische Einrichtungen Gebühren für eigentlich kostenfreie Dienstleistungen einzuheben versuchen. Patientengebühren tragen zu steigender Ungleichheit bei. Zuzahlungen werden entweder von unversicherten Personen geleistet oder dienen dazu, die Leistungsdeckung der obligatorischen oder freiwilligen/privaten Krankenversicherung zu erhöhen. Beispiele für Zuzahlungen sind offizielle Zahlungen im öffentlichen oder Privatsektor oder informelle Zahlungen im öffentlichen Sektor, um beispielsweise eine spezielle Behandlung zu erhalten. Personen mit höherem Einkommen sowie Bewohner wohlhabenderer Städte wie Moskau und St. Petersburg leisten höhere Zuzahlungen, vor allem betreffend stationäre Behandlungen. Allerdings steigt die Höhe der Zuzahlungen gemäß einer Quelle aus dem Jahr 2018 für ambulante Leistungen für ärmere Bevölkerungsschichten rascher an (EUAA 9.2022). 27,76 % der Ausgaben im Gesundheitssektor entfielen im Jahr 2020 auf Zuzahlungen (WB o.D.c.).
Das Gesundheitssystem ist zentralisiert. Öffentliche Gesundheitsdienstleistungen gliedern sich in drei Ebenen: Die Primärversorgung umfasst allgemeine medizinische Leistungen, Notfallversorgung sowie einige spezielle Dienstleistungen. Die Sekundärversorgung beinhaltet eine größere Bandbreite spezieller medizinischer Leistungen, und die Tertiärversorgung bietet medizinische Leistungen auf Hightechniveau an. Wegen Personalmangels sind Mitarbeiter auf der Primärversorgungsebene oft überlastet. Es fehlt an Koordination zwischen den Ebenen Primär- und Sekundärversorgung. Dem öffentlichen Gesundheitssystem mangelt es an finanziellen Mitteln, Patientenorientierung sowie an Personal, vor allem in ländlichen Gebieten. Das medizinische Personal weist Ausbildungsdefizite auf. Viele Bedienstete im medizinischen Bereich sind wenig motiviert, was teilweise auf niedrige Gehälter zurückzuführen ist. Hinsichtlich verfügbarer Ressourcen und Dienstleistungen herrschen beträchtliche regionale Unterschiede (EUAA 9.2022). Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen nicht ausreichend Budget haben (ÖB 30.6.2022). Die medizinische Versorgung ist außerhalb der Großstädte in vielen Regionen auf einfachem Niveau und in ländlichen Gebieten nicht überall ausreichend. Ein Drittel der Ortschaften in ländlichen Gebieten verfügt über keinen direkten Zugang zu medizinischer Versorgung. Der Weg zum nächsten Arzt kann in manchen Fällen bis zu 400 Kilometer betragen (AA 28.9.2022). Einrichtungen, die hochmoderne Diagnostik sowie Behandlungen anbieten, sind vorwiegend in den Großstädten Moskau und St. Petersburg zu finden (EUAA 9.2022).
Zurückgekehrte Staatsbürger haben ein Anrecht auf eine kostenlose medizinische Versorgung im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung. Jeder Bürger der Russischen Föderation kann dementsprechend gegen Vorlage eines gültigen russischen Reisepasses oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis zu einem Alter von 13 Jahren) eine Krankenversicherungskarte erhalten. Diese wird von der nächstgelegenen Krankenversicherungszweigstelle am Wohnsitzort ausgestellt (IOM 12.2022). Personen ohne Dokumente haben das Recht auf eine kostenlose medizinische Notfallversorgung (EUAA 9.2022).
Die folgende Webseite enthält eine Auflistung medizinischer Einrichtungen in der Russischen Föderation mitsamt Kontaktdetails: https://gogov.ru/clinics (IOM 12.2022).
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Rückkehr
Letzte Änderung: 04.07.2023
Gemäß Art. 27 der Verfassung und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren (Duma 6.10.2022; vgl. RF 14.4.2023). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 28.9.2022). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB 30.6.2022; vgl. EUR-Lex 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB 30.6.2022).Gemäß Artikel 27, der Verfassung und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren (Duma 6.10.2022; vergleiche RF 14.4.2023). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 28.9.2022). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB 30.6.2022; vergleiche EUR-Lex 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB 30.6.2022).
Rückkehrende haben - wie alle anderen russischen Staatsbürger - Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen (IOM 7.2022). Sozialleistungen hängen vom spezifischen Fall des Rückkehrers ab. Zurückkehrende Staatsbürger haben ein Anrecht auf eine kostenlose medizinische Versorgung im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung. Jeder Bürger der Russischen Föderation kann dementsprechend gegen Vorlage eines gültigen russischen Reisepasses oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis zu einem Alter von 13 Jahren) eine Krankenversicherungskarte erhalten. Diese wird von der nächstgelegenen Krankenversicherungszweigstelle am Wohnsitzort ausgestellt (IOM 12.2022). Von Rückkehrern aus Europa wird manchmal die Zahlung von Bestechungsgeldern für grundsätzlich kostenlose Dienstleistungen (medizinische Untersuchungen, Schulanmeldungen) erwartet. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB 30.6.2022).
Es sind keine Fälle bekannt, in welchen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten (AA 28.9.2022). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB 30.6.2022). Der Kontrolldruck der Sicherheitsbehörden gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. NGOs berichten von willkürlichem Vorgehen der Polizei bei Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen. Letztere finden vor allem in Tschetschenien auch ohne Durchsuchungsbefehle statt (AA 28.9.2022).
Sollte ein Einberufungsbefehl ergangen sein, ist diesem bei Rückkehr Folge zu leisten (ÖB 12.12.2022). Bei Vorliegen eines Einberufungsbefehls werden russische Staatsangehörige aus Tschetschenien - wie auch andere Bürger - nach Rückkehr in die Russische Föderation eingezogen und nach einer Ausbildung im Ukraine-Krieg eingesetzt (ÖB 25.1.2023). Differenziert wird hier zwischen Wehrdienstleistenden oder Reservisten bzw. zur Mobilisierung einberufenen Personen, denn Grundwehrdienstleistende dürfen nicht im Ukraine-Krieg eingesetzt werden (VB 26.4.2023).
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Dokumente
Letzte Änderung: 04.07.2023
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente sind in der Regel echt und inhaltlich richtig. Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasusrepubliken (insbesondere Reisedokumente) enthalten hingegen nicht selten unrichtige Angaben. Gründe hierfür liegen häufig in mittelbarer Falschbeurkundung und unterschiedlichen Schreibweisen von beispielsweise Namen oder Orten. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie beispielsweise Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle und Gerichtsurteile. Es gibt Fälschungen, die auf Originalvordrucken professionell hergestellt werden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind. Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amts hat die Anzahl der im Asylverfahren vorgelegten Vorladungen, Urteile und Beschlüsse, die sich als Fälschungen herausgestellt haben, in der letzten Zeit erheblich zugenommen (AA 28.9.2022). Das niederländische Außenministerium berichtet über manche gefälschte europäische Visa in echten russischen Reisepässen. In der Vergangenheit traten einerseits Fälle gefälschter Einreisestempel in echten russischen Reisepässen auf und andererseits echte russische Reisepässe, welche im Besitz anderer Personen waren (NL-MFA 4.2021).
Weder die Staatendokumentation, noch der Verbindungsbeamte oder die Österreichische Botschaft können die Bedeutung von Reisepassnummern, welche sich auf die ausstellenden Behörden beziehen, nachvollziehen (VB 4.3.2021).
Tschetschenien
Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wiederaufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden (AA 28.9.2022).
[…]“
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der vorliegenden Verfahrensakte des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der Einsicht in die im Bundesgebiet geführten Auslieferungsverfahren der BF3-BF4.
2.3. Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise nach Österreich stützt sich auf die Tatsache, dass die BF3-BF8 in Umgehung der für die Einreise geregelten Vorschriften – ohne die erforderlichen Dokumente – spätestens am 24.03.2022, nach Österreich eingereist sind.
2.4. Die Feststellungen zu Identität, Alter, Herkunft, den persönlichen Verhältnissen und den Familienverhältnissen der BF3-BF9 im Herkunftsstaat und im Bundesgebiet gründen auf deren insofern unbedenklichen Angaben vor dem BFA, sowie auf den in ihren Beschwerden und den in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachten Angaben. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen der BF3-BF9 ergeben sich aus den Angaben der BF3-BF6 im Verfahren, zuletzt vor dem BVwG. Die Identitäten der BF3-BF9 stehen aufgrund ihrer vorgelegten Reisepässe bzw. Geburtsurkunden und der vorgelegten Heiratsurkunde der BF3-BF4 fest.
Die Feststellung zur traditionellen Eheschließung der BF3-BF4 im September 2007 und ihrer standesamtlichen Eheschließung im Jahr 2008 ergeben sich aus den Angaben der BF3-BF4 in der mündlichen Verhandlung (S. 7, S. 25 des VH-Prot.) und der vorgelegten Heiratsurkunde.
2.5. Die Feststellungen zu den Aufenthaltsorten der BF3-BF4, sowie ihren absolvierten Ausbildungen und ihren beruflichen Tätigkeiten in der Russischen Föderation, in Ägypten, der Türkei und der Ukraine, beruhen einerseits auf ihren diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im Verfahren, vor allem vor dem Bundesverwaltungsgericht (S. 7ff des VH-Prot., S. 25ff des VH-Prot.) und andererseits auf den im Verfahren vorgelegten bzw. eingelangten Unterlagen, sowie den im Bundesgebiet geführten Auslieferungsverfahren der BF3-BF4 (siehe auch 2.9.2.11.). Zu den Ausbildungen der BF1-BF2 in Ägypten darf auf Pkt. 2.9.2.4. verwiesen werden.
Die Feststellungen zur von BF1-BF4 betriebenen Landwirtschaft in der Ukraine fußen ebenfalls auf deren Angaben im Verfahren (S. 8 des VH-Prot. vom 18.01.2024; S. 8 und S. 26 des VH-Prot. vom 19.01.2024).
2.6. Die Feststellung zu den Studentenvisa der BF3-BF4 in Ägypten beruht auf ihren Angaben vor dem BVwG (S. 9, S. 24 des VH-Prot.). Die Feststellung zum unrechtmäßigen Aufenthalt des BF3 in der Türkei nach Ablauf seines Touristenvisums und dem rechtmäßigen Aufenthalt der BF4 in der Türkei von 11.06.2016 bis 22.05.2017 ergibt sich ebenfalls aus deren Angaben vor dem BVwG (S. 10, S. 27 des VH-Prot.) und der vorgelegten Kimlik der BF4.
2.7. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF3-BF9 beruhen auf den im bisherigen Verfahren getätigten Angaben, wonach sie angaben, gesund zu sein.
2.8. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF3-BF4 ergeben sich aus aktuell eingeholten Auszügen aus dem Strafregister.
2.9. Zu den Vorbringen im Zusammenhang mit den gegenständlichen Fluchtgründen der BF3-BF9 bzw. den gesetzten Asylausschlussgründen der BF3-BF4:
2.9.1. Mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer (BF3-BF4) zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat Russische Föderation vermochten diese eine asylrelevante Bedrohung nicht darzutun bzw. sind diese nach Syrien gereist, um sich der bewaffneten Organisation „ XXXX “ anzuschließen, welche eine Einheit des „Islamischen Staates“ (IS) ist:2.9.1. Mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer (BF3-BF4) zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat Russische Föderation vermochten diese eine asylrelevante Bedrohung nicht darzutun bzw. sind diese nach Syrien gereist, um sich der bewaffneten Organisation „ römisch 40 “ anzuschließen, welche eine Einheit des „Islamischen Staates“ (IS) ist:
Die beschwerdeseitig vorgebrachte Gefährdungslage der Beschwerdeführer (BF3-BF9) beruht auf der Behauptung, dass die BF3-BF4 nach einem Sprachstudium in Ägypten bzw. der ebendort absolvierten Matura, wiederholt von der Polizei geladen und befragt worden seien. Der Schwager des BF3, er befinde sich in Österreich, sei in Dagestan verprügelt worden. Ein Freund des BF3 sei entführt worden. Außerdem werde den BF3-BF4 von den russischen Behörden vorgeworfen, dass sie sich in jener Zeit, in welcher sie behaupteterweise in der Türkei gelebt hätten, vielmehr in Syrien der Organisation „ XXXX “ angeschlossen hätten, welche eine Einheit des IS sei. Demnach soll der BF3 bereits im Juli 2013 die russische Föderation verlassen und über die Türkei nach Syrien ausgereist sein, habe dort den Treueeid geleistet und sei als Schütze für die illegale bewaffnete Gruppierung „ XXXX “, welche eine Einheit der Terrororganisation „IS“ sein soll, tätig gewesen, wobei er ein Maschinengewehr bedient haben soll. Die BF4 soll im Jänner 2014 die Russische Föderation verlassen haben und in weiterer Folge über die Türkei nach Syrien gereist sein und habe sich ebenfalls der Organisation „ XXXX “ angeschlossen, wobei sie Unterstützungsleistungen für die Kämpfer iSv Koch-, Wasch-, und Reinigungstätigkeiten, sowie medizinische Versorgung, erbracht hat. Darüber hinaus werde dem BF3 vorgeworfen worden, dass er in der Ukraine auf Seiten der Ukraine gekämpft habe und fürchte der BF3 zum Militärdienst in der Russischen Föderation eingezogen zu werden. Die beschwerdeseitig vorgebrachte Gefährdungslage der Beschwerdeführer (BF3-BF9) beruht auf der Behauptung, dass die BF3-BF4 nach einem Sprachstudium in Ägypten bzw. der ebendort absolvierten Matura, wiederholt von der Polizei geladen und befragt worden seien. Der Schwager des BF3, er befinde sich in Österreich, sei in Dagestan verprügelt worden. Ein Freund des BF3 sei entführt worden. Außerdem werde den BF3-BF4 von den russischen Behörden vorgeworfen, dass sie sich in jener Zeit, in welcher sie behaupteterweise in der Türkei gelebt hätten, vielmehr in Syrien der Organisation „ römisch 40 “ angeschlossen hätten, welche eine Einheit des IS sei. Demnach soll der BF3 bereits im Juli 2013 die russische Föderation verlassen und über die Türkei nach Syrien ausgereist sein, habe dort den Treueeid geleistet und sei als Schütze für die illegale bewaffnete Gruppierung „ römisch 40 “, welche eine Einheit der Terrororganisation „IS“ sein soll, tätig gewesen, wobei er ein Maschinengewehr bedient haben soll. Die BF4 soll im Jänner 2014 die Russische Föderation verlassen haben und in weiterer Folge über die Türkei nach Syrien gereist sein und habe sich ebenfalls der Organisation „ römisch 40 “ angeschlossen, wobei sie Unterstützungsleistungen für die Kämpfer iSv Koch-, Wasch-, und Reinigungstätigkeiten, sowie medizinische Versorgung, erbracht hat. Darüber hinaus werde dem BF3 vorgeworfen worden, dass er in der Ukraine auf Seiten der Ukraine gekämpft habe und fürchte der BF3 zum Militärdienst in der Russischen Föderation eingezogen zu werden.
2.9.2. Zum Vorwurf der russischen Behörden, die BF3-BF4 seien in Syrien gewesen, um sich der Organisation „ XXXX “ anzuschließen, welche eine Einheit des IS ist:2.9.2. Zum Vorwurf der russischen Behörden, die BF3-BF4 seien in Syrien gewesen, um sich der Organisation „ römisch 40 “ anzuschließen, welche eine Einheit des IS ist:
Gegenständlich werden die BF3-BF4 von den russischen Behörden über Interpol gesucht, wobei ihnen vorgeworfen wird, dass sie nach Syrien gereist seien und sich einer Einheit des IS angeschlossen hätten. Der BF3 soll demnach am 23.07.20213 von der Russischen Föderation in die Türkei gereist und von dort nach Syrien weitergereist sein, wo er sich spätestens im Dezember 2013 der illegalen bewaffneten Organisation „ XXXX “ angeschlossen habe, wobei er als Schütze gedient und eine Maschinenpistole bedient habe. Die BF4 sei am 26.01.2014 ebenfalls aus der Russischen Föderation in die Türkei ausgereist und von dort weiter nach Syrien weitergereist, wo sie sich der Organisation „ XXXX “ angeschlossen haben soll, wobei sie Unterstützungsleistungen für die Kämpfer, nämlich Koch-, Wasch-, und Reinigungstätigkeiten sowie medizinische Versorgung geleistet habe. Diese Interpolfahndungen befinden in den Akten (AS 65 des BF3, AS 95 der BF4). Gegenständlich werden die BF3-BF4 von den russischen Behörden über Interpol gesucht, wobei ihnen vorgeworfen wird, dass sie nach Syrien gereist seien und sich einer Einheit des IS angeschlossen hätten. Der BF3 soll demnach am 23.07.20213 von der Russischen Föderation in die Türkei gereist und von dort nach Syrien weitergereist sein, wo er sich spätestens im Dezember 2013 der illegalen bewaffneten Organisation „ römisch 40 “ angeschlossen habe, wobei er als Schütze gedient und eine Maschinenpistole bedient habe. Die BF4 sei am 26.01.2014 ebenfalls aus der Russischen Föderation in die Türkei ausgereist und von dort weiter nach Syrien weitergereist, wo sie sich der Organisation „ römisch 40 “ angeschlossen haben soll, wobei sie Unterstützungsleistungen für die Kämpfer, nämlich Koch-, Wasch-, und Reinigungstätigkeiten sowie medizinische Versorgung geleistet habe. Diese Interpolfahndungen befinden in den Akten (AS 65 des BF3, AS 95 der BF4).
Hinsichtlich dieser Vorwürfe gab es auch ein Auslieferungsersuchen der Russischen Generalstaatsanwaltschaft an die österreichischen Behörden (ON 12.4, 3 des Auslieferungsakts des BF3; ON 11, 3 des Auslieferungsakts der BF4). Den dem erkennenden Gericht vorliegenden Auslieferungsakten wurden ua. die Untersuchungsentscheidung der Russischen Föderation auf der Suche nach einem Verdächtigten (Beschuldigten) vom 07.06.2022 (BF4) bzw. vom 02.02.2023 (BF3), die Untersuchungsentscheidung über die Einleitung eines Strafverfahrens und dessen Annahme zum Verfahren vom 31.01.2023 (BF3), die Untersuchungsentscheidung als Angeklagter angeklagt zu werden vom 22.06.2022 (BF4), die Untersuchungsentscheidung über die Aufnahme des Angeklagten auf die internationale Fahndungsliste vom 23.06.2020 (Anm.: gemeint 23.06.2022?) (BF4) bzw. vom 10.04.2023 (BF3), die Gerichtserklärung über die Wahl einer Sicherungsmaßnahme in Form einer Haft vom 28.04.2023 (BF3), die Gerichtsaussage über die Wahl einer Zwangsmaßnahme in Form der Haft vom 29.07.2022, beigelegt. Diesen Beilagen zufolge soll der BF3 am 23.07.2013 die Russische Föderation verlassen und nach Syrien und in die Stadt XXXX gereist sein, welche von bewaffneten Gruppen kontrolliert worden sei, die strukturell Teil der Organisation IS seien, wo er spätestens im Dezember 2013 der Organisation „ XXXX “ beigetreten ist. Die BF4 soll nach ihrer Reise in die Türkei am 26.01.2014 spätestens im Juni 2016 nach Syrien gereist und in die Stadt XXXX gezogen sein, welche von bewaffneten Gruppen kontrolliert worden sei, die strukturell Teil der Organisation IS seien. Die BF3-BF4 hätten sich in der Folge an den Aktivitäten des IS beteiligt, indem sie die Aufgaben eines Mitglieds der illegalen bewaffneten Gruppe „ XXXX “ wahrgenommen hätten, welche eine strukturelle Unterabteilung des IS sei. Demnach habe der BF3 bewaffnet mit einer automatischen Waffe, wie einem Kalaschnikow-Sturmgewehr, als Teil von „ XXXX “ an Feindseligkeiten teilgenommen und habe die BF4 Mitgliedern der illegalen bewaffneten Gruppe alle Arten von Hilfe in Form von Waschen, Kochen und medizinischer Hilfe geleistet.Hinsichtlich dieser Vorwürfe gab es auch ein Auslieferungsersuchen der Russischen Generalstaatsanwaltschaft an die österreichischen Behörden (ON 12.4, 3 des Auslieferungsakts des BF3; ON 11, 3 des Auslieferungsakts der BF4). Den dem erkennenden Gericht vorliegenden Auslieferungsakten wurden ua. die Untersuchungsentscheidung der Russischen Föderation auf der Suche nach einem Verdächtigten (Beschuldigten) vom 07.06.2022 (BF4) bzw. vom 02.02.2023 (BF3), die Untersuchungsentscheidung über die Einleitung eines Strafverfahrens und dessen Annahme zum Verfahren vom 31.01.2023 (BF3), die Untersuchungsentscheidung als Angeklagter angeklagt zu werden vom 22.06.2022 (BF4), die Untersuchungsentscheidung über die Aufnahme des Angeklagten auf die internationale Fahndungsliste vom 23.06.2020 Anmerkung, gemeint 23.06.2022?) (BF4) bzw. vom 10.04.2023 (BF3), die Gerichtserklärung über die Wahl einer Sicherungsmaßnahme in Form einer Haft vom 28.04.2023 (BF3), die Gerichtsaussage über die Wahl einer Zwangsmaßnahme in Form der Haft vom 29.07.2022, beigelegt. Diesen Beilagen zufolge soll der BF3 am 23.07.2013 die Russische Föderation verlassen und nach Syrien und in die Stadt römisch 40 gereist sein, welche von bewaffneten Gruppen kontrolliert worden sei, die strukturell Teil der Organisation IS seien, wo er spätestens im Dezember 2013 der Organisation „ römisch 40 “ beigetreten ist. Die BF4 soll nach ihrer Reise in die Türkei am 26.01.2014 spätestens im Juni 2016 nach Syrien gereist und in die Stadt römisch 40 gezogen sein, welche von bewaffneten Gruppen kontrolliert worden sei, die strukturell Teil der Organisation IS seien. Die BF3-BF4 hätten sich in der Folge an den Aktivitäten des IS beteiligt, indem sie die Aufgaben eines Mitglieds der illegalen bewaffneten Gruppe „ römisch 40 “ wahrgenommen hätten, welche eine strukturelle Unterabteilung des IS sei. Demnach habe der BF3 bewaffnet mit einer automatischen Waffe, wie einem Kalaschnikow-Sturmgewehr, als Teil von „ römisch 40 “ an Feindseligkeiten teilgenommen und habe die BF4 Mitgliedern der illegalen bewaffneten Gruppe alle Arten von Hilfe in Form von Waschen, Kochen und medizinischer Hilfe geleistet.
Die Auslieferung der BF3-BF4 wurde mit Beschlüssen des LG XXXX vom 10.02.2023, Zl. XXXX (BF4), bzw. vom 24.10.2023, Zl. XXXX (BF3), für nicht zulässig erklärt, weil befürchtet worden sei, dass hinsichtlich der zu erwartenden Strafverfahren in der Russischen Föderation als auch hinsichtlich der sich möglicherweise daran schließenden Strafhaften, die erfolgte Zusicherung der Generalstaatsanwaltschaft nicht eingehalten werde und die Russische Föderation seinen grundsätzlichen völkerrechtlichen Zusicherungen sowie Verpflichtungen (insbesondere der Artikel 3 und 6 EMRK und der Spezialität) derzeit nicht nachkomme.Die Auslieferung der BF3-BF4 wurde mit Beschlüssen des LG römisch 40 vom 10.02.2023, Zl. römisch 40 (BF4), bzw. vom 24.10.2023, Zl. römisch 40 (BF3), für nicht zulässig erklärt, weil befürchtet worden sei, dass hinsichtlich der zu erwartenden Strafverfahren in der Russischen Föderation als auch hinsichtlich der sich möglicherweise daran schließenden Strafhaften, die erfolgte Zusicherung der Generalstaatsanwaltschaft nicht eingehalten werde und die Russische Föderation seinen grundsätzlichen völkerrechtlichen Zusicherungen sowie Verpflichtungen (insbesondere der Artikel 3 und 6 EMRK und der Spezialität) derzeit nicht nachkomme.
2.9.2.1. Die BF4 gab bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 16.01.2023 an, erstmals im Bundesgebiet durch die Ladung in ihrem Auslieferungsverfahren von der Interpolfahndung und den gegen sie erhobenen Vorwürfen der russischen Behörden erfahren zu haben (S. 5 des BFA-Prot.). Selbiges brachte auch der BF3 vor, wobei dieser von seiner eigenen Interpolfahndung zu diesem Zeitpunkt noch nichts zu wissen schien (S. 5 des BFA-Prot.). Die BF3-BF4 bestritten durchgehend im Verfahren jemals in Syrien gewesen zu sein (S. 5 des BFA-Prot. des BF3; S. 6 des BFA-Prot. der BF4; S. 8 der Vernehmung des BF3 im Auslieferungsverfahren, ON 11, 8; S. 2 der Vernehmung der BF4 im Auslieferungsverfahren, ON 16, 2; S. 17f des VH-Prot., S. 31 des VH-Prot.).
Feststeht jedoch, dass der BF3 keinerlei Unterlagen vorlegte, welche seinen Aufenthalt in der Türkei tatsächlich belegen, obwohl er sich ebendort 6 ½ Jahre aufgehalten haben will. Zutreffend ist, dass sich in seinem vorgelegten Reisepass, welcher von 08.06.2016 bis 08.06.2026 gültig ist, ein Ausreisestempel aus Istanbul vom 13.01.2020 befindet. In Übereinstimmung mit den eigenen Angaben des BF3 hat dieser Istanbul im Jänner 2020 dauerhaft in Richtung Ukraine verlassen. Darüber hinausgehend vermochte der BF3 keinerlei Unterlagen vorzulegen, welche seinen Aufenthalt in der Türkei belegen. So will er sich auch durchgehend, mit Ausnahme seines anfänglichen Touristenvisums, illegal in der Türkei aufgehalten haben (S. 10 des VH-Prot.). Hinsichtlich der Einreise in die Türkei ist anzumerken, dass es für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar ist, weshalb der BF3 am 23.07.2013, nur 8 Tage vor der Geburt seines 2. Kindes, alleine in die Türkei ausgereist ist und die hochschwangere BF4 mit der 3-jährigen BF5 im Herkunftsstaat zurückgelassen hat. Zu diesem Umstand befragt, führte der BF3 in der mündlichen Verhandlung lediglich aus: „Ich habe mich dort nicht sicher gefühlt in meinem Land, ich habe am Leben bedroht gefühlt. Dann habe ich das Land verlassen. Ich habe zu diesem Zeitpunkt ein Kind gehabt, das Zweite war noch nicht geboren. Meine Frau war im neunten Monat schwanger“ (S. 7 des VH-Prot.). Dieses Vorbringen ist schlicht nicht glaubhaft, wie in der Folge dargelegt.
2.9.2.2. Zu seinen Fluchtgründen wenig später in der mündlichen Verhandlung befragt, brachte der BF3 vor, dass nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat aus Ägypten im Jahr 2012 Leute verschwunden und entführt worden seien. Das sei mit „religiösen“ Menschen gemacht worden, welche die Moschee besucht hätten. Außerdem habe die Russische Föderation Rückkehrer aus Ägypten als gefährlich eingestuft. Er sei ein Ziel für Entführungen gewesen, weil er als Lehrer für den Koran in der Moschee gearbeitet habe. Außerdem sei sein Schwager, XXXX , 2012 ebenfalls entführt worden und habe der BF3 nach einer Explosion vor einer Synagoge eine Vorladung von der Polizei erhalten. Über Nachfrage seines Anwaltes habe der BF3 gesagt bekommen, dass die Vorladung wegen dieses Vorfalles mit dem Auto sei. Von der Polizei sei der BF3 dann zu seiner ganzen Familie, seiner Ausbildung in Ägypten und über die Situation in der Stadt befragt worden. Sie hätten die Fingerabdrücke des BF3 nehmen wollen, ihn dann jedoch nur fotografiert und diesen zur Arbeit als Informant für die Polizei aufgefordert, was dieser abgelehnt habe. Nach der Befragung habe der BF3 wieder gehen dürfen. Außerdem habe es Vorfälle mit dem Cousin des BF3 gegeben (S. 15 des VH-Prot.). Er sei gemeinsam mit seiner Frau verhaftet und für eine Woche festgehalten worden, wobei er dann freigelassen und nach XXXX gezogen sei (S. 18 des VH-Prot.). Ebendort sei sein Cousin 2018 neuerlich festgenommen worden (s. dazu noch unten). 2.9.2.2. Zu seinen Fluchtgründen wenig später in der mündlichen Verhandlung befragt, brachte der BF3 vor, dass nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat aus Ägypten im Jahr 2012 Leute verschwunden und entführt worden seien. Das sei mit „religiösen“ Menschen gemacht worden, welche die Moschee besucht hätten. Außerdem habe die Russische Föderation Rückkehrer aus Ägypten als gefährlich eingestuft. Er sei ein Ziel für Entführungen gewesen, weil er als Lehrer für den Koran in der Moschee gearbeitet habe. Außerdem sei sein Schwager, römisch 40 , 2012 ebenfalls entführt worden und habe der BF3 nach einer Explosion vor einer Synagoge eine Vorladung von der Polizei erhalten. Über Nachfrage seines Anwaltes habe der BF3 gesagt bekommen, dass die Vorladung wegen dieses Vorfalles mit dem Auto sei. Von der Polizei sei der BF3 dann zu seiner ganzen Familie, seiner Ausbildung in Ägypten und über die Situation in der Stadt befragt worden. Sie hätten die Fingerabdrücke des BF3 nehmen wollen, ihn dann jedoch nur fotografiert und diesen zur Arbeit als Informant für die Polizei aufgefordert, was dieser abgelehnt habe. Nach der Befragung habe der BF3 wieder gehen dürfen. Außerdem habe es Vorfälle mit dem Cousin des BF3 gegeben (S. 15 des VH-Prot.). Er sei gemeinsam mit seiner Frau verhaftet und für eine Woche festgehalten worden, wobei er dann freigelassen und nach römisch 40 gezogen sei (S. 18 des VH-Prot.). Ebendort sei sein Cousin 2018 neuerlich festgenommen worden (s. dazu noch unten).
Hinsichtlich der behaupteten Verfolgungsgründe aus dem Jahr 2012 ist festzuhalten, dass der BF3 - eigenen Angaben zufolge - lediglich einmal befragt worden sei, wobei er weder zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen aufgefordert, sondern lediglich befragt worden sei. Im Rahmen dieser Befragung sei der BF3 auch nicht körperlich bedroht oder misshandelt worden (S. 15f des VH-Prot.), weshalb gegenständlich in dieser Befragung keine Gefährdungssituation für den BF3 erkannt werden kann. Vielmehr revidierte der BF3 auf Nachfrage auch neuerlich seine vorherige Aussage, indem er vermeinte gar nicht zu jener Explosion, sondern zu seinem Studium in Ägypten befragt worden zu sein (S. 16 des VH-Prot.). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts mag es durchaus sein, dass die russischen Behörden im Jahr 2012 nach der Rückkehr des BF3 aus Ägypten auf diesen aufmerksam geworden sind und diesen zu seinem Aufenthalt ebendort befragt haben. Dennoch bleibt zu betonen, dass der BF3 bei dieser Befragung weder bedroht, noch misshandelt oder zu einem Konkreten Tun oder Unterlassen aufgefordert worden ist, weshalb darin per se auch keine Verfolgungshandlung ersehen werden kann. Trotzdem vermeinte der BF3 nicht mehr lange im Herkunftsstaat verblieben zu sein, weil er „verstanden habe, dass er das Ziel der russischen Behörden sei“ und ihr Angebot für diese als Informant zu arbeiten, abgelehnt habe. Für das erkennende Gericht ist diese unsubstantiierte Behauptung schlicht nicht nachvollziehbar. Im Übrigen gab die BF4 in der mündlichen Verhandlung sogar an, dass der BF3 vor seiner Ausreise aus der Türkei noch nicht verfolgt gewesen sei, jedoch Angst gehabt habe in den Fokus der Behörden zu geraten (S. 29 des VH-Prot.). Insofern tätigten die BF3-BF4 auch widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Geschehnisse im Jahr 2012, weshalb ihr Vorbringen bereits mit Unglaubhaftigkeit belastet ist.
Sofern der BF3 vorbrachte im Juli 2013 wegen der Probleme aufgrund seiner Religion ausgereist zu sein (S. 7, S. 15 des VH-Prot.), ist dem entgegenzuhalten, dass 7% der russischen Bevölkerung Muslime sind und die Verfassung der Russischen Föderation die Gewissens- sowie Glaubensfreiheit garantiert, wenngleich die Religionsfreiheit in der Russischen Föderation eingeschränkt ist. So missbrauchen russische Behörden die Anti-Terrorismus und Anti-Extremismus-Gesetzgebung auch, um friedliche religiöse Gruppen als terroristisch, extremistisch und unerwünscht einzustufen (s. dazu noch unten). In Dagestan sind über 90% der Bevölkerung Muslime, wobei 97% davon Sunniten, wie die BF1-BF9, sind. Weshalb der BF3 daher in Dagestan Probleme aufgrund seiner Religionszugehörigkeit gehabt haben soll, obwohl über 90% der Bevölkerung ebendort über dieselbe Religionszugehörigkeit - wie die BF3-BF9 verfügen, ist schlicht nicht nachvollziehbar, zumal die BF3-BF4 in der Beschwerdeverhandlung angegeben haben nicht strengreligiös zu sein und nicht dem Wahhabismus anzugehören (S. 19 und S. 31f des VH-Prot.). Zutreffend ergibt sich nämlich aus den Länderberichten, dass der Salafismus in Dagestan weit verbreitet ist, welcher eine wörtliche Auslegung des Korans befürwortet, Heilige, sowie religiöse Lehrer ablehnt und gegen eine Vermischung des Islams mit lokalen Traditionen eintreten. Salafismus-Anhänger in Dagestan gehören keiner islamischen Rechtsschule an und lehnen die Lehren der Geistlichen Verwaltung der Muslime Dagestans ab, welche offiziell beansprucht, das Oberhaupt aller Muslime in Dagestan zu sein. Polizei und Anti-Terroreinheiten diskreditieren salafistische Muslime und beschuldigen diese, Terroristen zu sein oder Terroristen zu unterstützen. Obwohl sich die Einstellung gegenüber salafistischen Muslimen in den letzten Jahren verändert hat, herrschen noch Spannungen in zahlreichen Siedlungen. In Dagestan ist extremistischer islamischer Wahhabismus gesetzlich verboten, der Begriff wird aber nicht definiert. Wer gegen diese gesetzlichen Vorgaben verstößt, wird strafrechtlich belangt oder erhält eine Verwaltungsstrafe. Mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrunds gehen Menschenrechtsverletzungen durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden einher, darunter Entführungen und Verschwindenlassen. Es existiert eine geheime Datenbank mit persönlichen Daten von Personen, welche als potenzielle Extremisten eingestuft werden. Die Datenbank, deren Existenz von den Behörden Dagestans geleugnet wird, wird zur Unterstellung von Straftaten genutzt.
Die BF3-BF4 haben jedoch vor dem erkennenden Gericht gerade behauptet keine Wahhabiten zu sein und auch nicht strenggläubig zu sein. Weshalb der BF3 religiöse Probleme im Herkunftsstaat gehabt haben will, obwohl über 90% der Bevölkerung in Dagestan - ebenso wie der BF3 - muslimischen Glaubens sind, ist daher für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, zumal der BF3 diesbezüglich auch keinerlei konkrete Vorfälle zur Sprache brachte, sondern vielmehr in Widerspruch zu diesen Angaben später behauptete wegen seines Aufenthalts in Ägypten von der Polizei befragt worden zu sein, wobei dies auch die einzige Befragung gewesen sei. Konkrete Verfolgungshandlungen gegen die BF3-BF4 sind somit nicht bzw. nicht hinreichend substantiiert beschwerdeseitig vorgebracht worden, zumal der BF3 bei dieser einzigen Befragung weder persönlich bedroht, noch misshandelt worden ist.
2.9.2.3. Zu den mit der Stellungnahme vom 29.01.2024 vorgelegten Links zu 2 Videos auf Youtube, welche Proteste gegen russische Sicherheitsbehörden und eine in Dagestan vorherrschende aufgeladene Stimmung gegen Muslime zeigen sollen, ist festzuhalten, dass sich aus diesen beiden Videos kein Mehrwert für das Vorbringen der BF3-BF4 ergibt. Auf den beiden Videos sind Menschenansammlungen zu sehen, die zum Teil Plakate hochhalten und demonstrieren. Auf dem zweiten Video sind auch Menschen zu sehen, die direkt in die Kamera sprechen. Festzuhalten ist jedoch, dass die BF3-BF4 auf diesen Videos nicht zu sehen sind. Dies wurde beschwerdeseitig auch nicht vorgebracht, sondern sollen diese nach Ansicht der Beschwerdeseite die allgemeine Situation in Dagestan widerspiegeln. Da die BF3-BF4 auf den vorgelegten Videos nicht zu sehen sind und sie auch nicht behauptet haben an diesen Demonstrationen persönlich teilgenommen zu haben, ist deren Beweiswert nur als sehr gering anzusehen.
2.9.2.4. Zur vorgebrachten Entführung des Schwagers des BF3 im August 2012, welcher der Ehemann der Schwester der BF4 und im Bundesgebiet asylberechtigt ist, bleibt festzuhalten, dass dieser in der mündlichen Verhandlung als Zeuge befragt wurde, wobei er zu den Fluchtgründen der BF3-BF4 nichts Verwertbares beitragen konnte, sondern vielmehr behauptete den BF3 damals (sowohl im Jahr 2007 als dieser nach Ägypten gegangen ist, als auch 2012 als dieser nach Dagestan zurückgekehrt ist) nicht so gut gekannt zu haben (S. 40 des VH-Prot.). Vor dem BFA führte der BF3 bis dato lediglich aus, dass sein Schwager in Dagestan verprügelt worden sei (S. 4 des BFA-Prot.), von einer Entführung wusste er zum damaligen Zeitpunkt noch nichts zu berichten. Der Zeuge brachte in der Verhandlung zu seinen persönlichen Beobachtungen hinsichtlich der Fluchtgründe der BF3-BF4 konkret vor, dass er wisse, dass der BF3 nach Ägypten gegangen sei und seine Probleme angefangen hätten, als er von dort zurückgekommen sei. Zu diesem Zeitpunkt, als der BF3 nach Ägypten gegangen sei, habe er ihn allerdings nicht gut gekannt, als er zurückgekommen sei auch nicht (S. 40 des VH-Prot.). Insgesamt konnte daher kein Zusammenhang zwischen der Entführung des Schwagers des BF3 und damit dessen Fluchtgründen, zu den vermeintlichen Fluchtgründen des BF3 festgestellt werden. Hingegen brachte auch der Zeuge in der mündlichen Verhandlung vor, dass es zwischen 2010 und 2012 in Dagestan so gewesen sei, dass „alle gläubigen Menschen“ registriert, verfolgt, verhaftet und entführt worden seien (S. 39 des VH-Prot.). Auf Nachfrage des erkennenden Richters, was er mit „gläubigen Menschen“ meine, gab der Zeuge an: „Ich meine mit „gläubig“ die Leute, die gefastet haben und fünfmal am Tag gebetet haben. Das sind nicht alle. Die Menschen, die sich als Moslem bezeichnen, sind viele, die nicht beten und nicht fasten. Sie leben so wie Nichtmuslime“ (S. 40 des VH-Prot.). Darüber hinaus befragte der Rechtsvertreter den Zeugen in der mündlichen Verhandlung dazu, was er aus eigener Wahrnehmung über die Probleme des BF3 mit den russischen Sicherheitsbehörden im Jahr 2012 wisse, wobei der Zeuge antwortete: „Die Probleme haben alle gehabt, die Religion studiert haben. […]“ (S. 40 des VH-Prot.). Der Zeuge führte daher entgegen der eigenen bisherigen Angaben des BF3 zu seiner Ausbildung in Ägypten, welche bereits in der Vergangenheit widersprüchlich gewesen seien, aus, dass der BF3 ebendort sehr wohl Religion studiert habe, was der BF3 bis dato verheimlicht und sogar bestritten hat. So behauptete der BF3 vor dem BFA noch in Ägypten Arabisch gelernt zu haben, es sei eine Vorbereitung für ein Studium gewesen (S. 4 des BFA-Prot.) und führte auch die BF4 aus, dass ihr Mann in Ägypten Sprachen studiert habe (S. 5 des BFA-Prot.). Vor dem BVwG führte der BF3 hingegen neuerlich divergierend dazu aus, dass er in Ägypten die Matura gemacht habe, welche 6 Jahre lang gedauert habe (S. 8 des VH-Prot.). Vom erkennenden Richter nachgefragt, ob der BF3 andere Ausbildungen wie ein Koran- oder ein Sprachstudium absolviert habe, vermeinte er Arabisch gelernt und dafür ein Sprachzertifikat erhalten zu haben. Auf neuerliche Nachfrage, ob er ein Koranstudium in Ägypten absolviert habe, vermeinte der BF3: „Das war bei der Matura in Ägypten dabei, ein Koranstudium“ (S. 9 des VH-Prot.). Insgesamt erhärtet sich für das erkennende Gericht der Eindruck, der BF3 beabsichtigte in casu sein Studium der Religion bzw. des Korans in Ägypten zu verheimlichen bzw. herunterzuspielen und entsteht durch die Aussage des Zeugen vor dem Hintergrund des bisher vom BF3 Gesagten vielmehr der Eindruck, dass die BF3-BF4 doch eine, entgegen ihrer eigenen Behauptungen, wesentlich strengeren Form der Ausübung des Islams angehören, als sie bis dato anzugeben vermochten. Dies einerseits, da der BF3 von Problemen „religiöser Menschen“ sprach (S. 15 des VH-Prot.), zu denen er sich selbst zählte, tatsächlich den Länderberichten zufolge jedoch nur salafistische Muslime von der Polizei bzw. Anti-Terroreinheiten diskreditiert und als Terroristen beschuldigt würden, der im Kaukasus seit Langem praktizierte Sufismus sei in Dagestan jedoch tief verwurzelt (s. dazu schon oben). Auch die Aussage des Zeugen in der mündlichen Verhandlung, wonach „gläubige Menschen“ zwischen 2010 bis 2012 in Dagestan Probleme gehabt hätten, erweckt den Eindruck einer strengen Auslegung des Islams der Familie der BF3-BF4, zumal unter „gläubig“ seinem Verständnis nach, nur Muslime zu verstehen seien, die fasten und 5 Mal am Tag beten. Andere Moslems würden so wie Nichtmuslime leben (S. 40 des VH-Prot.). Andererseits spielte der BF3 auch seine Ausbildung in Ägypten herunter, machte diesbezüglich divergierende Angaben bzw. wusste zunächst davon gar nichts zu berichten. Bei ihrer Erstbefragung wussten die BF3-BF4 ihren Aufenthalt in Ägypten mit keinem Wort zu erwähnen, sondern gaben vielmehr an, sich bis August 2013 in Dagestan aufgehalten zu haben. Insgesamt erhärtet sich daher aufgrund der unvollständigen, unwahren und ausweichenden Angaben des BF3 auch hinsichtlich seines Koranstudiums in Ägypten der Eindruck des erkennenden Gerichts, dass der BF3 dieses verheimlichen wollte und sehr darum bemüht war einen möglichst harmlosen, sowie in Hinblick auf seine (strenge) Auslegung des Islams, gemäßigten Eindruck zu erwecken. Dieser Anschein wird im Übrigen auch durch die Aussagen des BF3 zur Scharia neuerlich bekräftigt. Vom erkennenden Richter in der mündlichen Verhandlung dazu befragt, ob sich der BF3 für die Einführung der Scharia als gesetzliche Grundlage in Dagestan aussprechen oder Derartiges befürworten würde, vermeinte dieser zunächst nicht zu wissen, was der Richter damit meine, wodurch der Eindruck entstand, der BF3 versuchte Zeit zu gewinnen, um eine entsprechende zu seinen Gunsten ausfallende Antwort geben zu können, zumal die Frage in casu klar und verständlich formuliert war. Auf Wiederholung der Frage, gab der BF3 sodann an: „Meinen Sie das normale Gesetz, ohne Menschen umzubringen oder was jetzt passiert in der Welt, wo Köpfe abgeschnitten und Menschen umgebracht werden oder meinen Sie die normalen schariatischen Gesetze? Was jetzt in der Welt unter Scharia verstanden wird, ist nicht die richtige Scharia. Unter der Scharia wären schöne Gesetze und die Welt würde schön sein“. Nachdem der erkennende Richter die Frage neuerlich wiederholte, führte der BF3 aus: „Wenn es um die richtigen schariatischen Gesetze geht, wenn die Menschen Meinungsfreiheit und politische Freiheit haben und sie in ihrer Gesellschaft gut miteinander leben können und sie gute verwandtschaftliche Beziehungen führen können, wäre besser als das, was in Russland zurzeit passiert. Wo die Menschen umgebracht werden, keine Sicherheit und keine Meinungsfreiheit herrscht. Dafür wäre ich“ (S. 19 des VH-Prot.). Das islamische Rechtssystem (die Scharia) umfasst alle Gesetze und Normen, die aus dem Koran und der Sunna des Propheten hervorgehen. Festzuhalten ist, dass die Scharia unter anderem auch Strafen wie Steinigungen, Auspeitschungen und Amputationen von Händen bzw. Füßen, vorsieht. Was der BF3 nunmehr mit „normalen“ und „richtigen schariatischen Gesetzen“ meint, ist unklar und hat er dies auch nicht weiter erklärt. Vielmehr gibt die Aussage des BF3 insofern zu denken, als er sich allgemein ausschließlich positiv gegenüber der Scharia äußerte. In einer Gesamtschau entsteht der Eindruck, dass die BF3-BF4 eine sehr strengen Auslegung des Islam leben und dem Salafismus angehören, welcher nach den Länderberichten in Dagestan vor allem seit den 1990er Jahren verbreitet ist.
2.9.2.5. Während des Verfahrens brachte der BF3 vor, dass sein Cousin vor den russischen Behörden behauptet habe, die BF3-BF4 sei in Syrien gewesen, wobei der BF3 ebendort einen Treueeid abgelegt habe. Das sei nach Angaben des BF3, ebenso wie der Umstand, dass die Ehefrau des Cousins des BF3 diesen bei einem Videotelefonat in einer Militäruniform gesehen haben will, von der Polizei jedoch nur behauptet worden, um den BF3 unter Druck zu setzen (S. 5 des BFA-Prot. des BF3, S. 13f des VH-Prot.). Auch hinsichtlich dieses Umstandes vermochte der BF3 keine konsistenten Angaben zu machen. Der BF3 führte vor dem BFA aus, dass sein Cousin das nie gesagt habe, sondern dies nur von der Polizei behauptet worden sei (S. 5 des BFA-Prot.), was er vor dem BVwG insofern steigerte, als er vorgab, die Polizei habe gesagt, es gäbe sogar eine Audiokassette von seinem Cousin, welche beweise, dass der BF3 in Syrien gewesen sei und auf der Seite von Terroristen gekämpft habe, wobei der BF3 den Polizisten gesagt habe, dass er nichts über Syrien wisse. In Widerspruch dazu führte der BF3 vor dem BVwG jedoch aus, in seinem Herkunftsstaat könne man alle Aussagen bekommen, wenn man gefoltert werde (S. 14 des VH-Prot.). Wenig später gab der BF3 befragt dazu, weshalb sein Cousin eine solche Aussage tätigen sollte, wenn sie unwahr wäre, an, dass sein Cousin all das gar nicht gesagt habe, sondern komme das von der Polizei (S. 18 des VH-Prot.). Insgesamt entsteht für das erkennende Gericht der Eindruck, der BF3 ändert die Version zur Aussage seines Cousins immer wieder so ab, dass sie sich gerade passend in das Bild seiner Geschichte einfügt. Insofern erweist sich das Vorbringen als nicht nachvollziehbar und widersprüchlich, zumal der Cousin des BF3 jene Aussage entweder wirklich nicht getätigt hat und dies nur von der Polizei behauptet wird, oder diese Aussage (möglicherweise unter Folter) getätigt hat. Nicht verkannt wird, dass der Cousin des BF3 diese Aussage während seines Haftaufenthalts im Jahr 2019 getätigt haben soll (S. 22 des VH-Prot.), wobei die Umstände der Befragung dem erkennenden Gericht nicht bekannt sind, doch fügt sich seine Aussage auch schlüssig in die zeitliche Abfolge der Geschehnisse, wie folglich dargelegt.
Zunächst ist festzuhalten, dass die BF3-BF4 am 22.09.2022 (BF4) bzw. am 01.06.2023 (BF3) über Interpol zur Fahndung ausgeschrieben wurden (AS 66 des BF3, AS 97 der BF4), was mit den Daten in den Auslieferungsakten übereinstimmt. Hätten die BF3-BF4 tatsächlich bereits in den Jahren 2012-2013 Probleme aufgrund ihrer Religion mit den dagestanischen Behörden gehabt, weil den BF3-BF4 vorgeworfen wird Anhänger des Salafismus zu sein, was in casu von den BF3-BF4 ausdrücklich bestritten wurde, bzw. weil die BF3-BF4 in Ägypten studiert haben, wäre vielmehr davon auszugehen, die russischen Behörden hätten bereits in den Jahren 2012-2013 ein Strafverfahren gegen die BF3-BF4 fingiert, um diesen habhaft zu werden und nicht mehrjährig gewartet, um diese erst im Jahr 2022 (BF4) bzw. 2023 (BF3) einzuleiten, zu einem Zeitpunkt, zu welchem sich die BF3-BF4 seit mindestens 8 Jahren nicht mehr im Herkunftsstaat befunden haben. Auch aus diesem Grund erweisen sich die ursprünglich aus dem Jahr 2012 bzw. 2013 vorgebrachten Fluchtgründe als unglaubhaft. Sofern der Cousin des BF3 vermeintlich während seiner Haft im Jahr 2019 von der Reise der BF3-BF4 nach Syrien berichtet hat, wäre es schlüssig, dass die russischen Behörden nach einiger Zeit des Ermittlungsverfahrens, welches sich insbesondere vor dem Hintergrund des Aufenthalts der BF3-BF4 im Ausland, als erschwert dargestellt hätte und der Überprüfung der Vorwürfe, in den Jahren 2022/2023 schlussendlich Strafverfahren gegen die BF3-BF4 eingeleitet hätte. Zunächst ist festzuhalten, dass die BF3-BF4 am 22.09.2022 (BF4) bzw. am 01.06.2023 (BF3) über Interpol zur Fahndung ausgeschrieben wurden (AS 66 des BF3, AS 97 der BF4), was mit den Daten in den Auslieferungsakten übereinstimmt. Hätten die BF3-BF4 tatsächlich bereits in den Jahren 2012-2013 Probleme aufgrund ihrer Religion mit den dagestanischen Behörden gehabt, weil den BF3-BF4 vorgeworfen wird Anhänger des Salafismus zu sein, was in casu von den BF3-BF4 ausdrücklich bestritten wurde, bzw. weil die BF3-BF4 in Ägypten studiert haben, wäre vielmehr davon auszugehen, die russischen Behörden hätten bereits in den Jahren 2012-2013 ein Strafverfahren gegen die BF3-BF4 fingiert, um diesen habhaft zu werden und nicht mehrjährig gewartet, um diese erst im Jahr 2022 (BF4) bzw. 2023 (BF3) einzuleiten, zu einem Zeitpunkt, zu welchem sich die BF3-BF4 seit mindestens 8 Jahren nicht mehr im Herkunftsstaat befunden haben. Auch aus diesem Grund erweisen sich die ursprünglich aus dem Jahr 2012 bzw. 2013 vorgebrachten Fluchtgründe als unglaubhaft. Sofern der Cousin des BF3 vermeintlich während seiner Haft im Jahr 2019 von der Reise der BF3-BF4 nach Syrien berichtet hat, wäre es schlüssig, dass die russischen Behörden nach einiger Zeit des Ermittlungsverfahrens, welches sich insbesondere vor dem Hintergrund des Aufenthalts der BF3-BF4 im Ausland, als erschwert dargestellt hätte und der Überprüfung der Vorwürfe, in den Jahren 2022 aus 2023, schlussendlich Strafverfahren gegen die BF3-BF4 eingeleitet hätte.
2.9.2.6. Nicht verkannt wird, dass die Russische Föderation die von Interpol betriebenen ’red notices’ (’rote Ausschreibungen’) nach den Länderberichten seit langem missbraucht, um Regimekritiker ausfindig zu machen. ’Red notices’ informieren weltweit die Polizei über international gesuchte Personen und fordern Gesetzesvollzugsorgane dazu auf, die betreffenden Personen ausfindig zu machen und vorübergehend (bis zu einer Auslieferung usw.) festzunehmen. Zu bedenken gilt jedoch, dass es sich bei den BF3-BF4 nicht um bekannte Oppositionelle handelt, welche zuvor medienöffentlich politisch oder zuvor im Rahmen der Tschetschenienkriege in Erscheinung getreten wären und daher als Regimegegner wahrzunehmen wären. Sowohl der BF3, als auch die BF4 haben eine politische Tätigkeit ihrer Personen im Verfahren klar verneint (S. 20f des VH-Prot., S. 32 des VH-Prot.). Wenngleich nicht verkannt wird, dass nicht auszuschließen ist, dass der Cousin des BF3 Aussagen in Haft unter entsprechender Befragung geleistet hat, ist festzuhalten, dass es unglaubhaft ist, dass ein solcher Aufwand von russischer Seite betrieben worden wäre, wären nicht ein begründeter Verdacht und begründete Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die BF3-BF4 tatsächlich in Syrien gewesen und sich im Rahmen des IS betätigt hätten, zumal auch sonst kein ersichtlicher und logischer Grund für diesen Aufwand der russischen Behörden ersichtlich erscheint. Wie bereits oben dargelegt, sind die von den BF3-BF4 dargelegten Fluchtgründe in den Jahren 2012/2013 unglaubhaft und handelt es sich bei den BF3-BF4 um keine öffentlichen Regimekritiker. 2.9.2.6. Nicht verkannt wird, dass die Russische Föderation die von Interpol betriebenen ’red notices’ (’rote Ausschreibungen’) nach den Länderberichten seit langem missbraucht, um Regimekritiker ausfindig zu machen. ’Red notices’ informieren weltweit die Polizei über international gesuchte Personen und fordern Gesetzesvollzugsorgane dazu auf, die betreffenden Personen ausfindig zu machen und vorübergehend (bis zu einer Auslieferung usw.) festzunehmen. Zu bedenken gilt jedoch, dass es sich bei den BF3-BF4 nicht um bekannte Oppositionelle handelt, welche zuvor medienöffentlich politisch oder zuvor im Rahmen der Tschetschenienkriege in Erscheinung getreten wären und daher als Regimegegner wahrzunehmen wären. Sowohl der BF3, als auch die BF4 haben eine politische Tätigkeit ihrer Personen im Verfahren klar verneint (S. 20f des VH-Prot., S. 32 des VH-Prot.). Wenngleich nicht verkannt wird, dass nicht auszuschließen ist, dass der Cousin des BF3 Aussagen in Haft unter entsprechender Befragung geleistet hat, ist festzuhalten, dass es unglaubhaft ist, dass ein solcher Aufwand von russischer Seite betrieben worden wäre, wären nicht ein begründeter Verdacht und begründete Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die BF3-BF4 tatsächlich in Syrien gewesen und sich im Rahmen des IS betätigt hätten, zumal auch sonst kein ersichtlicher und logischer Grund für diesen Aufwand der russischen Behörden ersichtlich erscheint. Wie bereits oben dargelegt, sind die von den BF3-BF4 dargelegten Fluchtgründe in den Jahren 2012 aus 2013, unglaubhaft und handelt es sich bei den BF3-BF4 um keine öffentlichen Regimekritiker.
2.9.2.7. Des Weiteren suchten die BF3-BF4 im Verfahren mehrere Erklärungen dafür zu liefern, weshalb die russischen Behörden ihnen habhaft werden sollten. So vermeinte der BF3 vor dem BFA auf Frage, weshalb die BF4 von Interpol gesucht werden sollte, dass sie vielleicht ausgeschrieben worden sei, weil sie in der Ukraine gewesen seien (S. 5 des BFA-Prot.). Die BF4 gab hingegen auf Frage, weshalb gegen sie ein Haftbefehl besteht, an, dass sie vermute, es sei wegen ihres Ehemannes. In Österreich seien der BF3 und der BF1 von den Behörden kontaktiert worden, wobei die BF4 davon ausgehe, dass es um die Einberufung für einen Militäreinsatz gehe. Der BF3 habe noch keine Aufforderung bekommen, da die Behörde wisse, dass er sich nicht in Dagestan befinde (S. 5 des BFA-Prot.). Vor dem BVwG führte der BF3 in erneuter inhaltlicher Steigerung zu seinen Angaben vor dem BFA aus, dass ihm vorgeworfen werde in der Ukraine zu kämpfen bzw. gekämpft zu haben (S. 13 des VH-Prot.). Dabei hätten auch seine Eltern Probleme seit seiner Ausreise gehabt, zumal sie von der Polizei besucht und befragt würden, was der BF3 mache. Seit Anfang des Krieges in der Ukraine sei es noch schlimmer geworden und hätten sie seiner Mutter sogar eine DNA-Probe entnommen. Ca. 2 Monate nach Anfang des Krieges hätten Polizisten mit der Mutter des BF3 gesprochen und gesagt, dass der BF3 in der Ukraine kämpfe. Festzuhalten ist, dass sich das Vorbringen des BF3 vor dem BVwG gleich als mehrfach gesteigert und widersprüchlich erweist. Zunächst ist anzumerken, dass der BF3 von dem konkreten Vorwurf der Polizei an seine Eltern, wonach er in der Ukraine kämpfe, vor dem BFA am 16.01.2023 noch nichts zu berichten wusste. Dort vermeinte der BF3 lediglich auf Frage, warum seine Frau über Interpol gesucht werde: „Ich habe keine Ahnung weshalb. Vielleicht wurde sie auch ausgeschrieben, weil wir in der Ukraine waren. Meine Eltern wurden auch mehrmals nach uns befragt. […]“ (S. 5 des BFA-Prot.). Der BF3 gab daher vor dem BFA weder an, wer seine Eltern befragt hat, noch was diesen vorgeworfen worden sei. Davon ausgehend, dass die Polizei, den Angaben des BF3 vor dem BVwG zufolge, ca. 2 Monate nach Beginn des Krieges, sohin Ende April 2022, seinen Eltern diesen Vorwurf gemacht haben will, wäre davon auszugehen, der BF3 hätte davon bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 16.01.2023 jedenfalls bereits berichtet. Auch von der vermeintlichen Entnahme der DNA-Probe wusste der BF3 im Beschwerdeschriftsatz noch nichts zu berichten, obwohl der letzte Besuch der Polizei bei seinen Eltern 2-3 Monate vor der mündlichen Verhandlung am 19.01.2024 stattgefunden habe und der Beschwerdeschriftsatz vom 17.11.2023 stammt. Es entsteht daher der Eindruck der BF3 berichtet nicht von tatsächlich Geschehenem, sondern versucht damit einen neuerlichen Grund für ihre Interpolfahndungen zu liefern.
Die russischen Behörden hätten den BF3 seinen Angaben zufolge über Interpol ausgeschrieben, als der Krieg (Anm.: in der Ukraine) begonnen habe. „Sie“ würden wissen, dass der BF3 für die Ukraine sei, aber das könnten „sie“ nicht angeben, weil auch Europa für die Ukraine sei, deshalb hätten sie einen anderen Grund gefunden, nämlich, dass der BF3 Terrorist sei (S. 23 des VH-Prot.). Für das erkennende Gericht erscheint dieses Argument auch logisch nicht schlüssig, da die BF3-BF4 bereits wenige Tage (ihren Angaben zufolge 4 Tage danach) nach dem Kriegsausbruch am 24.02.2022 in der Ukraine, nämlich am bereits 03.03.2022, nach Polen eingereist sind. Darüber hinaus bestreiten die BF3-BF4 am Krieg in der Ukraine teilgenommen zu haben (S. 17 des VH-Prot., S. 30f des VH-Prot.) und haben diesbezüglich auch keinerlei Unterlagen vorgelegt. Weshalb die russischen Behörden den BF3-BF4, vor allem vor dem Hintergrund der zeitlichen Widersprüche, eine Kriegsteilnahme in der Ukraine vorwerfen und deshalb Strafverfahren gegen die BF3-BF4 fingieren sollten, vor allem vor dem Hintergrund ihrer jahrelangen Abwesenheit in der Russischen Föderation und dem Umstand, dass sich der BF3 nicht mehr im wehrpflichtigen Alter befindet, erscheint dem erkennenden Gericht völlig unplausibel. Zum Zeitpunkt der Einleitung eines Strafverfahrens gegen den BF3 Anfang des Jahres 2023 war dieser bereits 35 Jahre alt und gab er vor dem BFA selbst an, keinen Grundwehrdienst geleistet zu haben, weil er zu diesem Zeitpunkt in Ägypten gewesen sei. Er habe eine Einberufung bekommen, sich dann jedoch nach Ägypten begeben und sei bei seiner Rückreise bereits Vater mehrerer Kinder gewesen, weshalb die Einberufung hinfällig gewesen sei (S. 3 des BFA-Prot.). Der BF3 brachte sohin nie vor jemals im Herkunftsstaat Probleme wegen der Nichtableistung seines Militärdienstes gehabt zu haben. Der BF3 gab auch vor dem BVwG an, dass er seinen Grundwehrdienst nicht abgeleistet habe (S. 17 des VH-Prot.). Von einem Anruf russischer Behörden in Österreich wegen eines Militäreinsatzes des BF3 wussten die BF3-BF4 vor dem BVwG hingegen gar nichts mehr zu berichten. Die russischen Behörden hätten den BF3 seinen Angaben zufolge über Interpol ausgeschrieben, als der Krieg Anmerkung, in der Ukraine) begonnen habe. „Sie“ würden wissen, dass der BF3 für die Ukraine sei, aber das könnten „sie“ nicht angeben, weil auch Europa für die Ukraine sei, deshalb hätten sie einen anderen Grund gefunden, nämlich, dass der BF3 Terrorist sei (S. 23 des VH-Prot.). Für das erkennende Gericht erscheint dieses Argument auch logisch nicht schlüssig, da die BF3-BF4 bereits wenige Tage (ihren Angaben zufolge 4 Tage danach) nach dem Kriegsausbruch am 24.02.2022 in der Ukraine, nämlich am bereits 03.03.2022, nach Polen eingereist sind. Darüber hinaus bestreiten die BF3-BF4 am Krieg in der Ukraine teilgenommen zu haben (S. 17 des VH-Prot., S. 30f des VH-Prot.) und haben diesbezüglich auch keinerlei Unterlagen vorgelegt. Weshalb die russischen Behörden den BF3-BF4, vor allem vor dem Hintergrund der zeitlichen Widersprüche, eine Kriegsteilnahme in der Ukraine vorwerfen und deshalb Strafverfahren gegen die BF3-BF4 fingieren sollten, vor allem vor dem Hintergrund ihrer jahrelangen Abwesenheit in der Russischen Föderation und dem Umstand, dass sich der BF3 nicht mehr im wehrpflichtigen Alter befindet, erscheint dem erkennenden Gericht völlig unplausibel. Zum Zeitpunkt der Einleitung eines Strafverfahrens gegen den BF3 Anfang des Jahres 2023 war dieser bereits 35 Jahre alt und gab er vor dem BFA selbst an, keinen Grundwehrdienst geleistet zu haben, weil er zu diesem Zeitpunkt in Ägypten gewesen sei. Er habe eine Einberufung bekommen, sich dann jedoch nach Ägypten begeben und sei bei seiner Rückreise bereits Vater mehrerer Kinder gewesen, weshalb die Einberufung hinfällig gewesen sei (S. 3 des BFA-Prot.). Der BF3 brachte sohin nie vor jemals im Herkunftsstaat Probleme wegen der Nichtableistung seines Militärdienstes gehabt zu haben. Der BF3 gab auch vor dem BVwG an, dass er seinen Grundwehrdienst nicht abgeleistet habe (S. 17 des VH-Prot.). Von einem Anruf russischer Behörden in Österreich wegen eines Militäreinsatzes des BF3 wussten die BF3-BF4 vor dem BVwG hingegen gar nichts mehr zu berichten.
Mit 21.09.2022 wurde eine Teilmobilmachung in der Russischen Föderation verkündet. Nach Angaben von Verteidigungsminister Schojgu werden im Rahmen der Teilmobilmachung 300.000 Reservisten einberufen, welche ihren Wohnort nicht mehr verlassen dürfen. Die Umsetzung der Mobilmachung obliegt den Regionen. Ausgenommen von der Mobilmachung sind gemäß dem Erlass ältere Personen, Personen, die wegen ihres Gesundheitszustands als untauglich eingestuft werden, Personen, welche rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden, außerdem Mitarbeiter im Banken- und Mobilfunksektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien. Ein Einberufungsaufschub gilt für Staatsbürger, welche im Verteidigungsindustriesektor arbeiten und für Studierende. Folgende Personengruppen sind ebenfalls von der Mobilmachung ausgenommen: Pflegende Angehörige; Betreuer von Personen mit bestimmten Beeinträchtigungen; kinderreiche Familien (mindestens vier Kinder unter 16); Personen, deren Mütter alleinerziehend sind und mindestens vier Kinder unter acht Jahren haben; pensionierte Veteranen, welche nicht mehr im Militärregister aufscheinen; und Personen, welche nicht in Russland leben und nicht im Militärregister aufscheinen. Der Kreml räumt Fehler bei der bisherigen Umsetzung der Teilmobilmachung ein. So wurden Personen einberufen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen sind, beispielsweise Krebskranke und Studierende. Die Teilmobilmachung wurde Ende Oktober 2022 beendet, wenngleich der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung - nach wie vor - in Kraft ist und es Hinweise darauf gibt, dass es derzeit zu einer verdeckten Mobilisierung kommt.
Festzuhalten ist, dass die Teilmobilmachung vor allem Reservisten betroffen hat und der BF3 aufgrund der Nichtabsolvierung seines Grundwehrdienstes kein Reservist ist. Ebenso wenig verkannt wird, dass es nach dem LIB auch zu Fehlern bei der Umsetzung der Teilmobilmachung gekommen ist und auch Personen einberufen wurden, welche eigentlich von der Teilmobilisierung ausgenommen waren. Der Kreml hat auch Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung eingeräumt. Aus dem LIB ergibt sich jedoch keine systematische Missachtung der vorgesehenen Regelungen für die Umsetzung der Teilmobilisierung, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich dabei um einzelne Fälle handelt. Gemäß § 22 des föderalen Gesetzes ’Über die Wehrpflicht und den Militärdienst’ werden alle männlichen russischen Staatsangehörigen im Alter zwischen 18 und 27 Jahren zur Stellung für den Pflichtdienst in der russischen Armee einberufen, ab dem Jahr 2024 erhöht sich das wehrdienstpflichtige Alter auf 30 Jahre, weshalb der BF3 nunmehr mit seinen 36 Jahren das wehrpflichtfähige Alter weit überschritten hat. So hat er selbst sogar angegeben, nach seiner Rückkehr nach Ägypten im Jahr 2012 den Wehrdienst nicht mehr absolvieren habe müssen, weil er bereits Vater mehrerer Kinder gewesen sei. Insgesamt erscheint daher die Begründung der BF3-BF4 über Interpol von den russischen Behörden gesucht zu werden, weil man ihnen einerseits unterstelle in der Ukraine gekämpft zu haben bzw., weil man den BF3 zum Militärdienst einziehen wolle, völlig unglaubhaft und nicht nachvollziehbar.Festzuhalten ist, dass die Teilmobilmachung vor allem Reservisten betroffen hat und der BF3 aufgrund der Nichtabsolvierung seines Grundwehrdienstes kein Reservist ist. Ebenso wenig verkannt wird, dass es nach dem LIB auch zu Fehlern bei der Umsetzung der Teilmobilmachung gekommen ist und auch Personen einberufen wurden, welche eigentlich von der Teilmobilisierung ausgenommen waren. Der Kreml hat auch Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung eingeräumt. Aus dem LIB ergibt sich jedoch keine systematische Missachtung der vorgesehenen Regelungen für die Umsetzung der Teilmobilisierung, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich dabei um einzelne Fälle handelt. Gemäß Paragraph 22, des föderalen Gesetzes ’Über die Wehrpflicht und den Militärdienst’ werden alle männlichen russischen Staatsangehörigen im Alter zwischen 18 und 27 Jahren zur Stellung für den Pflichtdienst in der russischen Armee einberufen, ab dem Jahr 2024 erhöht sich das wehrdienstpflichtige Alter auf 30 Jahre, weshalb der BF3 nunmehr mit seinen 36 Jahren das wehrpflichtfähige Alter weit überschritten hat. So hat er selbst sogar angegeben, nach seiner Rückkehr nach Ägypten im Jahr 2012 den Wehrdienst nicht mehr absolvieren habe müssen, weil er bereits Vater mehrerer Kinder gewesen sei. Insgesamt erscheint daher die Begründung der BF3-BF4 über Interpol von den russischen Behörden gesucht zu werden, weil man ihnen einerseits unterstelle in der Ukraine gekämpft zu haben bzw., weil man den BF3 zum Militärdienst einziehen wolle, völlig unglaubhaft und nicht nachvollziehbar.
2.9.2.8. In Widerspruch zu diesen Angaben behauptete der BF3 bereits während der Einvernahme in seinem Auslieferungsverfahren, dass ihm bereits im Jahr 2019 von den russischen Behörden angedroht worden sei, dass gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet werde (ON 11, 4 des Auslieferungsakts). Auch vor dem BFA behauptete der BF3, dass ihm angedroht worden sei ihn über Interpol zur Fahndung auszuschreiben, wobei er hinsichtlich der Drohung keine zeitlichen Angaben machte, der BF3 habe sich jedoch noch in der Türkei befunden (S. 5 des BFA-Prot.). Ihm soll sohin bereits vor (!) seiner Reise in die Ukraine telefonisch angedroht worden sein, ihn über Interpol auszuschreiben. Aus welchem Grund dem BF3 eine Ausschreibung über Interpol angedroht worden sei, führt der BF3 hingegen nicht aus. Bezeichnend ist, dass der BF3 davon bei seiner Erstbefragung noch gar nichts zu berichten wusste, sondern zu seinen Fluchtgründen befragt lediglich ausführte, wegen des Krieges in der Ukraine von ebendort ausgereist zu sein und könne er nicht nach Dagestan zurück, weil dort die russische Politik regiere (S. 7 des EB-Prot.). Wäre der BF3 tatsächlich bereits im Jahr 2019 von den russischen Behörden bedroht worden, ihn über Interpol auszuschreiben, wäre zu erwarten gewesen, der BF3 hätte von diesem durchaus einschüchternden und bedrohlichen Umstand bereits bei seiner Erstbefragung zu erzählen vermocht. Auch vor dem BVwG wusste der BF3 von der vermeintlichen Drohung der russischen Behörden ihn über Interpol zur Fahndung auszuschreiben bzw. ein Strafverfahren gegen ihn einzuleiten nichts mehr anzugeben, weshalb erneut der Eindruck entsteht, der BF3 bedient sich eines nicht zu Ende gedachten Erzählkonstruktes, welches er im Verfahren nach Belieben inhaltlich steigert und wieder abändert, um eine Erklärung für die Ausschreibung der BF3-BF4 in der Russischen Föderation zu liefern.
Hervorzuheben ist im Allgemeinen, dass die BF3-BF4 bei ihrer Erstbefragung zu ihren Fluchtgründen befragt nur vage und wenig konkret vom Kriegsgeschehen in der Ukraine sprachen. So vermeinte der BF3 die Ukraine zusammen mit seiner Familie verlassen zu haben, weil dort Krieg sei und er Angst habe zusammen mit seiner Familie von Bomben getötet zu werden. Außerdem habe der BF3 als Russe kein gutes Leben in der Ukraine. Nach Dagestan könne er nicht zurück, weil dort ebenso die russische Politik regiere und der BF3 Angst habe von ihnen getötet zu werden. Bei einer Rückkehr gäbe es keine konkreten Hinweise auf eine unmenschliche Behandlung. Auch die BF4 führte bei ihrer Erstbefragung lediglich aus, dass in der Ukraine Krieg sei und sie Angst habe von Bomben getötet zu werden. Nach Dagestan könne die BF4 nicht zurück, weil es für ihren Mann schwer gewesen sei dort zu leben. Das habe religiöse Gründe gehabt. Bei ihrer Rückkehr habe sie Angst entführt zu werden oder zu sterben. Bei einer Rückkehr gäbe es keine konkreten Hinweise auf eine unmenschliche Behandlung.
Die BF3-BF4 wussten daher bei ihrer Erstbefragung noch nichts von den vor dem BFA erstmals erwähnten Vorladungen des BF3 zur Polizei, sowie seiner erkennungsdienstlichen Behandlung, der ebenfalls erstmals vor dem BFA getätigten Behauptung eines Angebots mit der Polizei zusammenzuarbeiten und von den Problemen seines Schwagers zu berichten. Auch die befürchtete Angst des BF3 zum Militärdienst im Herkunftsstaat eingezogen zu werden, wusste der BF3 bei seiner Erstbefragung noch mit keinem Wort zu erwähnen. Erstmals vor dem BFA wurden des Weiteren die Aussagen des Cousins des BF3 und dessen Frau thematisiert, wonach die BF3-BF4 in Syrien gewesen seien.
Grundsätzlich hält das erkennende Gericht den BF1-BF2 zu Gute, dass eine Ersteinvernahme in einem fremden Land eine für jeden Asylwerber außergewöhnliche Situation ist. Eine gewisse, anfängliche Verlegenheit in der Erzählung persönlicher Erlebnisse ist daher im Allgemeinen verständlich. Ebenso ist klar, dass im Rahmen einer Ersteinvernahme in keine allzu große Detailtiefe bei der Schilderung des eigentlichen Fluchtgrundes vorgestoßen werden kann. Trotzdem trifft auch den Schutzsuchenden im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, über welche die BF3-BF4 im Rahmen der Ersteinvernahme nachweislich aufgeklärt worden sind. Das von den BF3-BF4 im Rahmen der Ersteinvernahme erfolgte Weglassen grundlegender Aspekte des gegenständlichen Fluchtgrundes steht dieser Mitwirkungspflicht klar entgegen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kann es einem erwachsenen Menschen durchaus zugemutet werden, bei den Behörden jenes Landes, von dem er sich Schutz und Hilfe vor behaupteter Verfolgung und Tod erwartet, möglichst zeitnahe zum Antrag auf internationalen Schutz zumindest ansatzweise Angaben zu den eigentlichen Gründen der behaupteten, gegenständlichen Verfolgung im Heimatland zu machen, und sei es um nicht Gefahr zu laufen, sich dem Vorwurf einer möglichen Steigerung des Fluchtvorbringens im weiteren Verfahren auszusetzen.
Es ist davon auszugehen, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubhaft qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen.
2.9.2.9. Vor dem Hintergrund des bereits in den Jahren 2012 und 2013 unglaubhaft befundenen Fluchtvorbringens des BF3, ist vielmehr davon auszugehen, dass er aus anderen Gründen am 23.07.2013, nur 8 Tage vor der Geburt der BF6, von Dagestan in die Türkei gereist ist und seine Ehefrau im Herkunftsstaat hochschwanger zurückgelassen hat. Neuerlich bleibt festzuhalten, dass der BF3 kein einziges Dokument vorgelegt hat, welches seinen Aufenthalt in der Türkei von Juli 2013 bis Jänner 2020 belegt, wobei es sich dabei immerhin um 6 ½ Jahre handelt. Nicht verkannt wird, dass sich der BF3 dort illegal aufgehalten haben will, doch erscheint es dem Gericht merkwürdig, dass der BF3 nicht in der Lage war aus dieser Zeit auch nur irgendwelche Unterlagen vorzulegen (Mietvertrag, Arbeitsverträge, Überweisungen, Rechnungen usw.). Unschlüssig erscheint dem BVwG auch, weshalb die BF4 im September 2018 alleine mit den mittlerweile 4 gemeinsamen Kindern, von der Türkei in die Ukraine gezogen sein will, der BF3 diesen Schritt jedoch erst im Jänner 2020, sohin fast 1 ½ Jahre später, gesetzt hat, obwohl die BF3-BF4 angegeben haben, dass es in der Türkei für den BF3 schwer gewesen sei Geld zu verdienen und er sich ebendort illegal aufgehalten habe (S. 10 des VH-Prot., S. 27 des VH-Prot.). Zu bedenken gilt, dass sein Schwiegervater, der BF1, welcher mit der BF2 bereits im Sommer bzw. Herbst 2018 in die Ukraine gezogen ist, ebendort eine Landwirtschaft betrieben hat, in welcher der BF3 auch später mitgearbeitet hat, wo er Kühe, Hühner, Enten und Kaninchen gehalten, sowie außerdem landwirtschaftliche Produkte angebaut und mit diesen gehandelt hat (S. 8 des VH-Prot. vom 18.01.2024). Für das erkennende Gericht ist es schlicht nicht nachvollziehbar, dass der BF3 nach der Ausreise der BF4-BF8 aus der Türkei im September 2018 fast weitere 1 ½ Jahre alleine in der Türkei verblieben sein will, obwohl es schwer gewesen sei, ebendort den Lebensunterhalt zu verdienen und er dort illegal gewesen sei, vor allem vor dem Hintergrund, dass sich die BF4-BF8 bereits bei den BF1-BF2 in der Ukraine befunden haben, wo es ihnen finanziell gut gegangen ist (S. 8 des VH-Prot. vom 18.01.2024).
2.9.2.10. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die BF3-BF4 auffällig darum bemüht waren, für das Jahr 2016 Nachweise anzuführen, wonach sich die BF3-BF4 bzw. zumindest die BF4 in der Türkei aufgehalten hätte und nicht in Syrien gewesen sein konnte (S. 18f des VH-Prot.). Demnach sind die BF3-BF4 im Verfahren davon ausgegangen, dass ihnen bzw. zumindest der BF4, vorgeworfen wird, sich im Jahr 2016 in Syrien befunden zu haben. Jedoch sind die russischen Behörden – dem Auslieferungsakt der BF4 zufolge – davon ausgegangen, dass die BF4 am 26.01.2014 in die Türkei geflogen ist und sich spätestens im Juni 2016 auf syrisches Staatsgebiet begeben hat (ON 11, 13 des Auslieferungsakts). Das LG XXXX ist in seinem Beschluss vom 10.02.2023, Zl. XXXX (ON 17 des Auslieferungsakts), dann davon ausgegangen, dass sich die BF4 im Jahr 2016 nach Syrien begeben hat, wobei es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts um einen flüchtigen Übertragungsfehler handelt. Aus diesem Grund waren die BF3-BF4 in der mündlichen Verhandlung sehr darauf bedacht ihre Anwesenheit in der Türkei im Jahr 2016 zu belegen. Festzuhalten ist jedoch, dass die „Red Notice“ von Interpol bezüglich des BF3 anführt, dieser sei am 23.07.2013 die Russische Föderation verlassen und über die Türkei nach Syrien begeben hab, wobei er sich spätestens im Dezember 2013 der illegal bewaffneten Gruppierung „ XXXX “ angeschlossen habe. Die „Red Notice“ hinsichtlich der BF4 führt hingegen aus, dass sie am 26.01.2014 in die Türkei und dann weiter nach Syrien gereist sei, ohne einen konkreten Zeitpunkt für ihre Weiterreise nach Syrien anzugeben. Auszugehen ist daher in Zusammenschau mit den Unterlagen, die von den russischen Behörden übermittelt wurden, dass sich die BF4 spätestens im Juni 2016 ebenfalls nach Syrien begeben hat, was eine Reise nach Syrien vor diesem Zeitpunkt keinesfalls ausschließt. So wird in casu nicht verkannt, dass die BF7-BF8 am 09.02.2015 und am 20.01.2017 in der Türkei geboren sind und die BF4 von 11.06.2016 bis 22.05.2017 über eine Aufenthaltserlaubnis (Kimlik) in der Türkei verfügt hat. Darüber hinaus legte die BF4 eine Vollmacht vom 28.04.2015 vor, wonach ihr Vater, der BF1, im Herkunftsstaat Kindergeld beziehen könne. Festzuhalten ist, dass es der BF4 daher sehr wohl möglich war von Jänner/Februar 2014 bis zu einem unbekannten Zeitpunkt vor der Geburt des BF7 in Syrien zu leben. Selbiges gilt für den Zeitraum nach der Geburt des BF7 bis zur Geburt der BF8 am 20.01.2017. Die Tatsache, dass die BF4 von 11.06.2016 bis 22.05.2017 über eine Aufenthaltsberechtigung in der Türkei verfügt hat, vermag ihre Ausreise nach Syrien in diesem Zeitpunkt ebenso wenig auszuschließen. Nicht verkannt wird, darüber hinaus, dass die BF1-BF2 die BF3-BF8 bzw. zumindest die BF4-BF8 mehrfach in der Türkei besucht haben, bzw. sich die BF1-BF2 mit den BF3-BF4 bzw. der BF4 und ihren Kindern, in der Türkei getroffen haben. Der Umstand, dass die BF3-BF4 erheblich darum bemüht waren ihren Aufenthalt bzw. jenen der BF4 in der Türkei im Jahr 2016 darzulegen, spricht nach Ansicht des erkennenden Gerichts neuerlich vielmehr dafür, dass die BF3-BF4 verzweifelt versucht haben den ihnen gemachten Vorwurf eines Aufenthaltes in Syrien auszuräumen bzw. eine Reise ihrerseits nach Syrien unmöglich erscheinen zu lassen. Dieser Vorwurf lässt sich auch insofern zeitlich logisch einordnen, als der IS in diesem Zeitraum am Höhepunkt seiner Macht war und in Syrien, als auch im Irak die größten territorialen Eroberungen erzielt hat. Erneut ist anzumerken, dass der BF3 für seinen vermeintlichen Aufenthalt in der Türkei von Juli 2013 bis Jänner 2020, sohin über einen Zeitraum von 6 ½ Jahren, keinerlei Bestätigung dahingehend vorlegen konnte, dass er sich tatsächlich zu irgendeinem Zeitpunkt dort für längere Zeit aufgehalten hat. Hätte der BF3 tatsächlich 6 ½ Jahre lang in der Türkei gelebt, wenngleich illegal, wäre davon auszugehen, dass er zumindest sonstige Unterlagen des täglichen Lebens (Mietvertrag, Versicherungsverträge, Bankverträge,…) vorlegen könnte, die seinen Aufenthalt bestätigen würden, zumal er vorgab, ebendort erwerbstätig gewesen zu sein. 2.9.2.10. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die BF3-BF4 auffällig darum bemüht waren, für das Jahr 2016 Nachweise anzuführen, wonach sich die BF3-BF4 bzw. zumindest die BF4 in der Türkei aufgehalten hätte und nicht in Syrien gewesen sein konnte (S. 18f des VH-Prot.). Demnach sind die BF3-BF4 im Verfahren davon ausgegangen, dass ihnen bzw. zumindest der BF4, vorgeworfen wird, sich im Jahr 2016 in Syrien befunden zu haben. Jedoch sind die russischen Behörden – dem Auslieferungsakt der BF4 zufolge – davon ausgegangen, dass die BF4 am 26.01.2014 in die Türkei geflogen ist und sich spätestens im Juni 2016 auf syrisches Staatsgebiet begeben hat (ON 11, 13 des Auslieferungsakts). Das LG römisch 40 ist in seinem Beschluss vom 10.02.2023, Zl. römisch 40 (ON 17 des Auslieferungsakts), dann davon ausgegangen, dass sich die BF4 im Jahr 2016 nach Syrien begeben hat, wobei es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts um einen flüchtigen Übertragungsfehler handelt. Aus diesem Grund waren die BF3-BF4 in der mündlichen Verhandlung sehr darauf bedacht ihre Anwesenheit in der Türkei im Jahr 2016 zu belegen. Festzuhalten ist jedoch, dass die „Red Notice“ von Interpol bezüglich des BF3 anführt, dieser sei am 23.07.2013 die Russische Föderation verlassen und über die Türkei nach Syrien begeben hab, wobei er sich spätestens im Dezember 2013 der illegal bewaffneten Gruppierung „ römisch 40 “ angeschlossen habe. Die „Red Notice“ hinsichtlich der BF4 führt hingegen aus, dass sie am 26.01.2014 in die Türkei und dann weiter nach Syrien gereist sei, ohne einen konkreten Zeitpunkt für ihre Weiterreise nach Syrien anzugeben. Auszugehen ist daher in Zusammenschau mit den Unterlagen, die von den russischen Behörden übermittelt wurden, dass sich die BF4 spätestens im Juni 2016 ebenfalls nach Syrien begeben hat, was eine Reise nach Syrien vor diesem Zeitpunkt keinesfalls ausschließt. So wird in casu nicht verkannt, dass die BF7-BF8 am 09.02.2015 und am 20.01.2017 in der Türkei geboren sind und die BF4 von 11.06.2016 bis 22.05.2017 über eine Aufenthaltserlaubnis (Kimlik) in der Türkei verfügt hat. Darüber hinaus legte die BF4 eine Vollmacht vom 28.04.2015 vor, wonach ihr Vater, der BF1, im Herkunftsstaat Kindergeld beziehen könne. Festzuhalten ist, dass es der BF4 daher sehr wohl möglich war von Jänner/Februar 2014 bis zu einem unbekannten Zeitpunkt vor der Geburt des BF7 in Syrien zu leben. Selbiges gilt für den Zeitraum nach der Geburt des BF7 bis zur Geburt der BF8 am 20.01.2017. Die Tatsache, dass die BF4 von 11.06.2016 bis 22.05.2017 über eine Aufenthaltsberechtigung in der Türkei verfügt hat, vermag ihre Ausreise nach Syrien in diesem Zeitpunkt ebenso wenig auszuschließen. Nicht verkannt wird, darüber hinaus, dass die BF1-BF2 die BF3-BF8 bzw. zumindest die BF4-BF8 mehrfach in der Türkei besucht haben, bzw. sich die BF1-BF2 mit den BF3-BF4 bzw. der BF4 und ihren Kindern, in der Türkei getroffen haben. Der Umstand, dass die BF3-BF4 erheblich darum bemüht waren ihren Aufenthalt bzw. jenen der BF4 in der Türkei im Jahr 2016 darzulegen, spricht nach Ansicht des erkennenden Gerichts neuerlich vielmehr dafür, dass die BF3-BF4 verzweifelt versucht haben den ihnen gemachten Vorwurf eines Aufenthaltes in Syrien auszuräumen bzw. eine Reise ihrerseits nach Syrien unmöglich erscheinen zu lassen. Dieser Vorwurf lässt sich auch insofern zeitlich logisch einordnen, als der IS in diesem Zeitraum am Höhepunkt seiner Macht war und in Syrien, als auch im Irak die größten territorialen Eroberungen erzielt hat. Erneut ist anzumerken, dass der BF3 für seinen vermeintlichen Aufenthalt in der Türkei von Juli 2013 bis Jänner 2020, sohin über einen Zeitraum von 6 ½ Jahren, keinerlei Bestätigung dahingehend vorlegen konnte, dass er sich tatsächlich zu irgendeinem Zeitpunkt dort für längere Zeit aufgehalten hat. Hätte der BF3 tatsächlich 6 ½ Jahre lang in der Türkei gelebt, wenngleich illegal, wäre davon auszugehen, dass er zumindest sonstige Unterlagen des täglichen Lebens (Mietvertrag, Versicherungsverträge, Bankverträge,…) vorlegen könnte, die seinen Aufenthalt bestätigen würden, zumal er vorgab, ebendort erwerbstätig gewesen zu sein.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass den BF3-BF4 die Inhalte der „Red Notice“ vom erkennenden Richter in der mündlichen Verhandlung ausführlich vorgehalten wurden (S. 17ff des VH-Prot., S. 30ff des VH-Prot.) und sie zu diesen Vorwürfen umfangreich befragt wurden, sowie auch Stellung nehmen konnten. Die BF3-BF4 hatten mehrfach und ausführlich die Möglichkeit zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen, wobei sie diese durchgehend bestritten. So wurde der BF3 befragt, ob er am 23.07.2013 über die Türkei nach Syrien ausgereist ist, um spätestens im Dezember 2013 der illegalen Miliz „ XXXX “ beizutreten, welche eine Einheit der internationalen Terrororganisation IS ist und ob er in dieser Einheit als Schütze gedient, sowie eine Maschinenpistole bedient habe. Darüber hinaus wurde der BF3 zu den Aussagen seines Cousins befragt und zu dem Vorwurf, welcher seiner Frau gemacht worden sei, nämlich, dass diese im Jänner 2013 (gemeint 2014) über die Türkei nach Syrien gereist, sich dort ebenfalls der Organisation „ XXXX “ angeschlossen haben soll, sowie Unterstützungsleistungen für die Kämpfer in Form von etwa kochen und putzen geleistet habe. Auf diese Frage vermeinte der BF3, dass dieser Vorwurf das Jahr 2016 betroffen habe (S. 18 des VH-Prot.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das insofern nicht zutreffend ist, als in den Unterlagen der russischen Behörden zu lesen ist, dass sich die BF4 spätestens im Juni 2016 nach Syrien begeben haben soll (s. dazu schon oben). Auch der BF4 wurden die Vorwürfe gegen ihren Mann und ihre eigene Person – so wie in der Interpol „Red Notice“ ersichtlich – vorgehalten und hatten die BF3-BF4 in der mündlichen Verhandlung somit ausreichend Gelegenheit dazu ausführlich Stellung nehmen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass den BF3-BF4 die Inhalte der „Red Notice“ vom erkennenden Richter in der mündlichen Verhandlung ausführlich vorgehalten wurden (S. 17ff des VH-Prot., S. 30ff des VH-Prot.) und sie zu diesen Vorwürfen umfangreich befragt wurden, sowie auch Stellung nehmen konnten. Die BF3-BF4 hatten mehrfach und ausführlich die Möglichkeit zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen, wobei sie diese durchgehend bestritten. So wurde der BF3 befragt, ob er am 23.07.2013 über die Türkei nach Syrien ausgereist ist, um spätestens im Dezember 2013 der illegalen Miliz „ römisch 40 “ beizutreten, welche eine Einheit der internationalen Terrororganisation IS ist und ob er in dieser Einheit als Schütze gedient, sowie eine Maschinenpistole bedient habe. Darüber hinaus wurde der BF3 zu den Aussagen seines Cousins befragt und zu dem Vorwurf, welcher seiner Frau gemacht worden sei, nämlich, dass diese im Jänner 2013 (gemeint 2014) über die Türkei nach Syrien gereist, sich dort ebenfalls der Organisation „ römisch 40 “ angeschlossen haben soll, sowie Unterstützungsleistungen für die Kämpfer in Form von etwa kochen und putzen geleistet habe. Auf diese Frage vermeinte der BF3, dass dieser Vorwurf das Jahr 2016 betroffen habe (S. 18 des VH-Prot.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das insofern nicht zutreffend ist, als in den Unterlagen der russischen Behörden zu lesen ist, dass sich die BF4 spätestens im Juni 2016 nach Syrien begeben haben soll (s. dazu schon oben). Auch der BF4 wurden die Vorwürfe gegen ihren Mann und ihre eigene Person – so wie in der Interpol „Red Notice“ ersichtlich – vorgehalten und hatten die BF3-BF4 in der mündlichen Verhandlung somit ausreichend Gelegenheit dazu ausführlich Stellung nehmen.
2.9.2.11. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass keiner der von den BF3-BF4 genannten Fluchtgründen glaubhaft und plausibel erscheint, um ein Strafverfahren gegen die BF3-BF4 von Seiten der russischen Behörden zu fingieren. In casu wurde ausführlich dargelegt, weshalb weder die vermeintlich „religiösen Probleme“ der BF3-BF4 bzw. deren Studium in Ägypten, noch der Vorwurf der russischen Behörden die BF3-BF4 würden für die Ukraine kämpfen, oder ein vermeintlicher Militäreinsatz des BF3, nachvollziehbar erscheinen, um Strafverfahren gegen die BF3-BF4 zu fingieren. Insbesondere war auch kein Grund dafür ersichtlich, weshalb die russischen Behörden einen derartigen Aufwand betreiben hätten sollten, um den Cousin des BF3 zu einer Aussage zu bewegen, wären nicht ein begründeter Verdacht und begründete Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die BF3-BF4 tatsächlich in Syrien gewesen und sich im Rahmen des IS betätigt hätten, zumal es sich bei ihnen um keine (öffentlichen) Regimekritiker oder bekannte Oppositionelle handelt. Auch sonst erscheint kein ersichtlicher und logischer Grund für diesen Aufwand der russischen Behörden ersichtlich, da die übrigen von den BF3-BF4 vorgebrachten Gründen für die Interpolfahndungen für völlig unglaubhaft befunden wurden. Aus diesem Grund ist in Zusammenschau mit den vielfach widersprüchlichen, sowie unplausiblen Angaben der BF3-BF4 im Verfahren, ihrem Bestreben ihre Auslegung des Islams wesentlich weniger streng darzustellen, als sie ihn tatsächlich leben und ihrem Bemühen um Darlegung ihres Aufenthalts in der Türkei im Jahr 2016, davon auszugehen, dass der Vorwurf der russischen Behörden, nämlich, dass die BF3-BF4 zum angegeben Zeitpunkt in die Türkei geflogen sind um sich in Folge ab Juli 2013 (BF3) bzw. ab Jänner 2014 bis spätestens im Juni 2016 (BF4) nach Syrien begeben haben, um sich der Organisation „ XXXX “ anzuschließen, welche eine Einheit des IS ist, wobei der BF3 als Schütze tätig und ua. eine Maschinenpistole bedient hat, sowie die BF4 Unterstützungsleistungen für die Kämpfer, nämlich Wasch-, Koch- und Reinigungstätigkeiten, sowie medizinische Versorgung für die Kämpfer geleistet hat, den Tatsachen entspricht. Damit haben die BF3-BF4 einen Asylausschlussgrund gesetzt (s. dazu Pkt. 3.5.). 2.9.2.11. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass keiner der von den BF3-BF4 genannten Fluchtgründen glaubhaft und plausibel erscheint, um ein Strafverfahren gegen die BF3-BF4 von Seiten der russischen Behörden zu fingieren. In casu wurde ausführlich dargelegt, weshalb weder die vermeintlich „religiösen Probleme“ der BF3-BF4 bzw. deren Studium in Ägypten, noch der Vorwurf der russischen Behörden die BF3-BF4 würden für die Ukraine kämpfen, oder ein vermeintlicher Militäreinsatz des BF3, nachvollziehbar erscheinen, um Strafverfahren gegen die BF3-BF4 zu fingieren. Insbesondere war auch kein Grund dafür ersichtlich, weshalb die russischen Behörden einen derartigen Aufwand betreiben hätten sollten, um den Cousin des BF3 zu einer Aussage zu bewegen, wären nicht ein begründeter Verdacht und begründete Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die BF3-BF4 tatsächlich in Syrien gewesen und sich im Rahmen des IS betätigt hätten, zumal es sich bei ihnen um keine (öffentlichen) Regimekritiker oder bekannte Oppositionelle handelt. Auch sonst erscheint kein ersichtlicher und logischer Grund für diesen Aufwand der russischen Behörden ersichtlich, da die übrigen von den BF3-BF4 vorgebrachten Gründen für die Interpolfahndungen für völlig unglaubhaft befunden wurden. Aus diesem Grund ist in Zusammenschau mit den vielfach widersprüchlichen, sowie unplausiblen Angaben der BF3-BF4 im Verfahren, ihrem Bestreben ihre Auslegung des Islams wesentlich weniger streng darzustellen, als sie ihn tatsächlich leben und ihrem Bemühen um Darlegung ihres Aufenthalts in der Türkei im Jahr 2016, davon auszugehen, dass der Vorwurf der russischen Behörden, nämlich, dass die BF3-BF4 zum angegeben Zeitpunkt in die Türkei geflogen sind um sich in Folge ab Juli 2013 (BF3) bzw. ab Jänner 2014 bis spätestens im Juni 2016 (BF4) nach Syrien begeben haben, um sich der Organisation „ römisch 40 “ anzuschließen, welche eine Einheit des IS ist, wobei der BF3 als Schütze tätig und ua. eine Maschinenpistole bedient hat, sowie die BF4 Unterstützungsleistungen für die Kämpfer, nämlich Wasch-, Koch- und Reinigungstätigkeiten, sowie medizinische Versorgung für die Kämpfer geleistet hat, den Tatsachen entspricht. Damit haben die BF3-BF4 einen Asylausschlussgrund gesetzt (s. dazu Pkt. 3.5.).
Für die BF5-BF9 wurden keine eigenen Fluchtgründe genannt, sie beziehen sich auf die Fluchtgründe der BF3-BF4.
2.11. Zur Rückkehrsituation der Beschwerdeführer (BF3-BF4) im Herkunftsstaat:
2.11.1. Feststeht, dass gegen die BF3-BF4 eine „Red Notice“ von Interpol besteht und nach diesen von den Behörden der Russischen Föderation gefahndet wird. Nach Einsicht in die Auslieferungsverfahren der BF3-BF4 wird diesen vorgeworfen sich „ XXXX “, einer Unterorganisation des IS, angeschlossen zu haben, wobei der BF3 als Schütze gedient und ua. Maschinenpistolen bedient hat und die BF4 für die Kämpfer Unterstützungsleistungen in Form von Koch-, Wasch- sowie Reinigungstätigkeiten, sowie medizinischer Versorgung geleistet hat. 2.11.1. Feststeht, dass gegen die BF3-BF4 eine „Red Notice“ von Interpol besteht und nach diesen von den Behörden der Russischen Föderation gefahndet wird. Nach Einsicht in die Auslieferungsverfahren der BF3-BF4 wird diesen vorgeworfen sich „ römisch 40 “, einer Unterorganisation des IS, angeschlossen zu haben, wobei der BF3 als Schütze gedient und ua. Maschinenpistolen bedient hat und die BF4 für die Kämpfer Unterstützungsleistungen in Form von Koch-, Wasch- sowie Reinigungstätigkeiten, sowie medizinischer Versorgung geleistet hat.
2.11.2. Das LG XXXX hat die Auslieferung der BF3-BF4 mit Beschluss vom 10.02.2023 (BF4) bzw. vom 24.10.2023 (BF3) für nicht zulässig erklärt. Darin wurde ausgeführt, dass es derzeit aufgrund der aktuellen Entwicklung in der Russischen Föderation zu befürchten stehe, dass die hinsichtlich der BF3-BF4 zu führenden Strafverfahren als auch hinsichtlich einer sich möglicherweise daran anschließenden Strafhaft erfolgte Zusicherung der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation nicht eingehalten werde und die Russische Föderation ihren völkerrechtlichen Zusicherungen und Verpflichtungen (insbesondere den Grundsätzen der Artikel 3 und 6 EMRK sowie der Spezialität) derzeit möglicherweise nicht nachkomme bzw. deren Einhaltung für die ersuchten Behörden nicht überprüfbar sein werde. Zwar seien Auslieferungen an die Russische Föderation bis vor kurzem noch als zulässig angesehen worden, doch könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass russische Zusagen verlässlich umgesetzt würden. Außerdem sei die Russische Föderation kein Mitglied des Europarats mehr und seit dem 16.09.2022 keine Vertragspartei der EMRK mehr. Mehreren Menschenrechtsorganisationen seien seitens der Russischen Föderation darüber hinaus die Registrierung entzogen worden. 2.11.2. Das LG römisch 40 hat die Auslieferung der BF3-BF4 mit Beschluss vom 10.02.2023 (BF4) bzw. vom 24.10.2023 (BF3) für nicht zulässig erklärt. Darin wurde ausgeführt, dass es derzeit aufgrund der aktuellen Entwicklung in der Russischen Föderation zu befürchten stehe, dass die hinsichtlich der BF3-BF4 zu führenden Strafverfahren als auch hinsichtlich einer sich möglicherweise daran anschließenden Strafhaft erfolgte Zusicherung der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation nicht eingehalten werde und die Russische Föderation ihren völkerrechtlichen Zusicherungen und Verpflichtungen (insbesondere den Grundsätzen der Artikel 3 und 6 EMRK sowie der Spezialität) derzeit möglicherweise nicht nachkomme bzw. deren Einhaltung für die ersuchten Behörden nicht überprüfbar sein werde. Zwar seien Auslieferungen an die Russische Föderation bis vor kurzem noch als zulässig angesehen worden, doch könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass russische Zusagen verlässlich umgesetzt würden. Außerdem sei die Russische Föderation kein Mitglied des Europarats mehr und seit dem 16.09.2022 keine Vertragspartei der EMRK mehr. Mehreren Menschenrechtsorganisationen seien seitens der Russischen Föderation darüber hinaus die Registrierung entzogen worden.
2.11.3. Auch dem LIB ist zu entnehmen, dass im Fokus der dagestanischen Sicherheitsbehörden mutmaßliche Terroristen bzw. Anhänger extremistischer Überzeugungen stünden. Insgesamt ist auszuführen, dass mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrunds Menschenrechtsverletzungen durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden einhergehen, darunter Entführungen und Verschwindenlassen. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Gegen die BF3-BF4 besteht in der gesamten Russischen Föderation ein Haftbefehl wegen terroristischer Aktivitäten in Syrien, weshalb davon auszugehen ist, dass diese bei ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat festgenommen und in Untersuchungshaft genommen würden, wobei die Haftbedingungen nach dem LIB zum Teil nicht den allgemeinen Mindeststandards entsprechen. Die Probleme in den Haftanstalten reichen von Misshandlungen, fehlenden Resozialisierungsmaßnahmen bis hin zu mangelnder medizinischer Versorgung und Nahrungsmittelknappheit. Außerdem kommt es in Haftanstalten zu Folter. Insgesamt droht den BF3-BF4 daher bei einer Rückkehr in die Russische Föderation vor dem Hintergrund der Bekämpfung des islamistischen Untergrunds und der Haftbedingungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zumindest unmenschliche Behandlung.
Das BVwG geht derzeit aufgrund der Länderberichte und vor allem der Beschlüsse des LG XXXX , mit welchen die Auslieferung der BF3-BF4 an die russischen Behörden für unzulässig erklärt wurde, davon aus, dass eine Rückkehr der BF3-BF4 zum Entscheidungszeitpunkt unzulässig ist.Das BVwG geht derzeit aufgrund der Länderberichte und vor allem der Beschlüsse des LG römisch 40 , mit welchen die Auslieferung der BF3-BF4 an die russischen Behörden für unzulässig erklärt wurde, davon aus, dass eine Rückkehr der BF3-BF4 zum Entscheidungszeitpunkt unzulässig ist.
2.12. Zu den Länderfeststellungen:
Die zur Lage in der Russischen Föderation getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens der Beschwerdeführer dar. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen, sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die Situation im Herkunftsland hat sich auch seit dem Zeitpunkt der Verhandlung vom 18.01.2024 bzw. vom 19.01.2024 in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert.
2.13. Zur persönlichen Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführer (BF3-BF4):
Das widersprüchliche, gesteigerte und unplausible Fluchtvorbringen führt nicht nur zur Unglaubhaftigkeit der im Verfahren aufgestellten Fluchtgründe, sondern indiziert auch - wie im vorliegenden Fall - die fehlende persönliche Glaubwürdigkeit der BF3-BF4. Unter Berücksichtigung des widersprüchlichen, gesteigerten und unplausiblen Vorbringens, hinterlassen die BF3-BF4 in der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich unglaubwürdigen Eindruck. Dazu ist insbesondere auf den Pkt. 2.9. zu verweisen. Die evidente Bedeutung des persönlichen Eindrucks hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in zahlreichen Erkenntnissen betont (siehe etwa VwGH vom 24.06.1999, Zl .98/20/0435 bzw. VwGH vom 20.05.1999, Zl. 98/20/0505).
Aus diesen Gründen waren die BF3-BF4 als persönlich unglaubwürdig zu beurteilen.
2.14. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.3. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.4. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zum Spruchteil A
Die BF3-BF4 sind miteinander verheiratet und die Eltern der minderjährigen BF5-BF9. Es liegt daher im Verhältnis der BF5-BF9 zu ihren Eltern, den BF3-BF4, sowie zwischen dem BF3 und der BF4 zueinander ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor. Die BF3-BF4 sind miteinander verheiratet und die Eltern der minderjährigen BF5-BF9. Es liegt daher im Verhältnis der BF5-BF9 zu ihren Eltern, den BF3-BF4, sowie zwischen dem BF3 und der BF4 zueinander ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor.
Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1) dieser nicht straffällig geworden ist;
3) gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter der Voraussetzung der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter der Voraussetzung der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Gemäß Abs. 5 leg. cit. gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Absatz 5, leg. cit. gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat.
3.5. Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide (BF3-BF9):3.5. Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide (BF3-BF9):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D GFK genießt (Z 1), wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z 2), wenn aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass er eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 3), oder wenn er von einem inländischen Gericht (oder von einem ausländischen Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 73 StGB) wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet (Z 4). Die Ausschlussgründe des § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 AsylG 2005 entsprechen inhaltlich Art. 14 Abs. 4 StatusRL (vgl. § 2 Abs. 1 Z 9 AsylG 2005) und Art. 33 Abs. 2 GFK.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D GFK genießt (Ziffer eins,), wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt (Ziffer 2,), wenn aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass er eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 3,), oder wenn er von einem inländischen Gericht (oder von einem ausländischen Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB) wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet (Ziffer 4,). Die Ausschlussgründe des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 AsylG 2005 entsprechen inhaltlich Artikel 14, Absatz 4, StatusRL vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, AsylG 2005) und Artikel 33, Absatz 2, GFK.
In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof zur Auslegung des Art. 33 Abs. 2 GFK dargelegt, dass die Bestimmung neben dem Tatbestand einer Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes aus gewichtigen Gründen durch den Flüchtling auch den Tatbestand enthält, dass der Flüchtling wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet. Daraus ist abzuleiten, dass nur dann eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes aus gewichtigen Gründen angenommen werden kann, wenn ganz spezifische Umstände vorliegen, die eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes darstellen können. Jene Gefahren, die sich für die Gemeinschaft aus der Begehung eines besonders schweren Verbrechens, dessentwegen ein Flüchtling rechtskräftig verurteilt worden ist, ergeben, sind demgegenüber vom zweiten Tatbestand erfasst (vgl. VwGH 04.04.2019, Ro 2018/01/0014 mit Hinweis auf VwGH 15.12.1993, 93/01/0900).In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof zur Auslegung des Artikel 33, Absatz 2, GFK dargelegt, dass die Bestimmung neben dem Tatbestand einer Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes aus gewichtigen Gründen durch den Flüchtling auch den Tatbestand enthält, dass der Flüchtling wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet. Daraus ist abzuleiten, dass nur dann eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes aus gewichtigen Gründen angenommen werden kann, wenn ganz spezifische Umstände vorliegen, die eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes darstellen können. Jene Gefahren, die sich für die Gemeinschaft aus der Begehung eines besonders schweren Verbrechens, dessentwegen ein Flüchtling rechtskräftig verurteilt worden ist, ergeben, sind demgegenüber vom zweiten Tatbestand erfasst vergleiche VwGH 04.04.2019, Ro 2018/01/0014 mit Hinweis auf VwGH 15.12.1993, 93/01/0900).
Zur in Rede stehenden Bestimmung hielt der VwGH fest, dass die Beurteilung, ob der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, im jeweiligen Einzelfall eine Gefährdungsprognose erfordert, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist (vgl. §§ 9 Abs. 2 Z 2 und 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005; §§ 53 und 66 Abs. 1 FrPolG 2005). Bei dieser Einzelfallprüfung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar (vgl. VwGH 02.03.2023, Ra 2021/18/0006, mwN).Zur in Rede stehenden Bestimmung hielt der VwGH fest, dass die Beurteilung, ob der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, im jeweiligen Einzelfall eine Gefährdungsprognose erfordert, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist vergleiche Paragraphen 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 57 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005; Paragraphen 53 und 66 Absatz eins, FrPolG 2005). Bei dieser Einzelfallprüfung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar vergleiche VwGH 02.03.2023, Ra 2021/18/0006, mwN).
Dabei hat die Asylbehörde (bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren) eigenständig konkrete Feststellungen zum Gesamtverhalten des Fremden zu treffen und im Hinblick auf eine allfällige Gefährdung der Sicherheit der Republik Österreich zu beurteilen. Dem steht der Umstand, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben, ebenso wenig entgegen wie eine allfällige Einstellung eines gerichtlichen Strafverfahrens, zumal dies für die Asylbehörde keine Bindungswirkung für die Beurteilung der Gefährlichkeit eines asylberechtigten Fremden für die Sicherheit der Republik Österreich entfaltet (VwGH 04.04.2019, Ro 2018/01/0014; vgl. auch VwGH 31.03.2017, Ra 2016/03/0121, zur Bindungswirkung der Einstellung eines gerichtlichen Strafverfahrens für die Waffenbehörde bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit).Dabei hat die Asylbehörde (bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren) eigenständig konkrete Feststellungen zum Gesamtverhalten des Fremden zu treffen und im Hinblick auf eine allfällige Gefährdung der Sicherheit der Republik Österreich zu beurteilen. Dem steht der Umstand, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben, ebenso wenig entgegen wie eine allfällige Einstellung eines gerichtlichen Strafverfahrens, zumal dies für die Asylbehörde keine Bindungswirkung für die Beurteilung der Gefährlichkeit eines asylberechtigten Fremden für die Sicherheit der Republik Österreich entfaltet (VwGH 04.04.2019, Ro 2018/01/0014; vergleiche auch VwGH 31.03.2017, Ra 2016/03/0121, zur Bindungswirkung der Einstellung eines gerichtlichen Strafverfahrens für die Waffenbehörde bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit).
3.5.1. Der BF3 ist am 23.07.2013 von Dagestan in die Türkei geflogen und in der Folge von dort nach Syrien weitergereist, um sich spätestens im Dezember 2013 der illegalen Miliz „ XXXX “ anzuschließen, welche eine Einheit der internationalen Terrororganisation „Islamischer Staat“ (IS) ist. In dieser Einheit hat der BF3 als Schütze gedient und ua. eine Maschinenpistole bedient. Die BF4 ist am 26.01.2024 von Dagestan in die Türkei geflogen und in der Folge ebenfalls von dort, spätestens im Juni 2016, nach Syrien weitergereist, um sich ebenfalls der illegalen Miliz „ XXXX “ anzuschließen, wobei sie Koch-, Wasch-, und Reinigungstätigkeiten, sowie medizinische Versorgung für Kämpfer geleistet hat.3.5.1. Der BF3 ist am 23.07.2013 von Dagestan in die Türkei geflogen und in der Folge von dort nach Syrien weitergereist, um sich spätestens im Dezember 2013 der illegalen Miliz „ römisch 40 “ anzuschließen, welche eine Einheit der internationalen Terrororganisation „Islamischer Staat“ (IS) ist. In dieser Einheit hat der BF3 als Schütze gedient und ua. eine Maschinenpistole bedient. Die BF4 ist am 26.01.2024 von Dagestan in die Türkei geflogen und in der Folge ebenfalls von dort, spätestens im Juni 2016, nach Syrien weitergereist, um sich ebenfalls der illegalen Miliz „ römisch 40 “ anzuschließen, wobei sie Koch-, Wasch-, und Reinigungstätigkeiten, sowie medizinische Versorgung für Kämpfer geleistet hat.
Der Islamische Staat (IS) wird ua. in der Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Nr. 2253 (2015) vom 17.12.2015 (Threats to international peace and security caused by terrorist acts), Nr. 2249 (2015) vom 20.11.2015 (Threats to international peace and security cause by terrorist acts), Nr. 2199 (2015) vom 12.02.2015 (Threats to international peace and security cause by terrorist acts) und Nr. 2178 (2014) vom 24.09.2014 (Addressing the growing issue of foreign terrorist fighters) ausdrücklich als terroristische Verbindung genannt. Es ist als notorisch anzusehen, dass der IS laufend schwerwiegende Straftaten in Syrien, in Irak, aber auch in Europa begeht. So hat der IS durch ua. im Internet verbreitete Botschaften wiederholt zu Terrorangriffen aufgerufen hat und sich zu Terroranschlägen mit teilweise zahlreichen Toten und Verletzten Zivilpersonen in Europa bekannt.
Berücksichtigt man die Einstufung des Terrorismus durch den UN-Sicherheitsrat mit der Resolution 731 (1992) als Bedrohung des Weltfriedens (https://www.un.org/depts/german/sr/sr_92/s-inf-48.pdf) und die Aufforderung und Verpflichtungen seiner Mitgliedsstaaten zum aktiven Kampf gegen Terrorismus (Resolution 1373 (2001) (https://www.un.org/depts/german/sr/sr_01-02/sr1373.pdf), läuft das Handeln, sowie auch die sich daraus ergebende Überzeugung der BF3-BF4 den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen eindeutig zuwider.
In den Erwägungsgründen der Resolution 1373 (2001) bekräftigt der Sicherheitsrat die „Notwendigkeit, durch terroristische Handlungen verursachte Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit mit allen Mitteln im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen zu bekämpfen“. In Z 5 dieser Resolution heißt es, „dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen und dass die wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen“.In den Erwägungsgründen der Resolution 1373 (2001) bekräftigt der Sicherheitsrat die „Notwendigkeit, durch terroristische Handlungen verursachte Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit mit allen Mitteln im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen zu bekämpfen“. In Ziffer 5, dieser Resolution heißt es, „dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen und dass die wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen“.
Am 12. November 2001 beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1377 (2001) (https://www.un.org/depts/german/sr/sr_01-02/sr1377.pdf), in der er betont, dass Akte des internationalen Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen stehen und dass die Finanzierung, Planung und Vorbereitung sowie jegliche andere Form der Unterstützung von Akten des internationalen Terrorismus ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Charta stehen.
Zur Umsetzung der Resolution 1373 (2001) nahm der Rat der Europäischen Union am 27. Dezember 2001 den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 93) an.Zur Umsetzung der Resolution 1373 (2001) nahm der Rat der Europäischen Union am 27. Dezember 2001 den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Amtsblatt L 344, S. 93) an.
Nicht verkannt wird, dass die BF3-BF4 im Bundesgebiet unbescholten sind. Das Vorliegen stichhaltiger Gründe gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG setzt jedoch – wie bereits ausgeführt – weder eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Fremden, noch sonst die Verwirklichung eines gerichtlichen Straftatbestandes voraus. Wenngleich von einem Fremden allfällig begangene gerichtliche Straftaten unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Tatumstände bei der von der Asylbehörde vorzunehmenden Gefährdungsprognose einzufließen haben, lässt sich daraus nicht der Umkehrschluss ziehen, dass die strafgerichtliche Unbescholtenheit eines Fremden in jedem Fall zu einer positiven Prognose führen muss. Vielmehr kann sich auch aus besonderen Umständen in dessen Person eine Gefährlichkeit iSd § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ergeben, die bislang noch zu keinem Konflikt mit dem Strafgesetz geführt haben (vgl. VwGH vom 04.04.2019, Ro 2018/01/0014; VwGH vom 19.09.2017, Ra 2017/01/0258 - 0261, in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft).Nicht verkannt wird, dass die BF3-BF4 im Bundesgebiet unbescholten sind. Das Vorliegen stichhaltiger Gründe gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG setzt jedoch – wie bereits ausgeführt – weder eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Fremden, noch sonst die Verwirklichung eines gerichtlichen Straftatbestandes voraus. Wenngleich von einem Fremden allfällig begangene gerichtliche Straftaten unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Tatumstände bei der von der Asylbehörde vorzunehmenden Gefährdungsprognose einzufließen haben, lässt sich daraus nicht der Umkehrschluss ziehen, dass die strafgerichtliche Unbescholtenheit eines Fremden in jedem Fall zu einer positiven Prognose führen muss. Vielmehr kann sich auch aus besonderen Umständen in dessen Person eine Gefährlichkeit iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ergeben, die bislang noch zu keinem Konflikt mit dem Strafgesetz geführt haben vergleiche VwGH vom 04.04.2019, Ro 2018/01/0014; VwGH vom 19.09.2017, Ra 2017/01/0258 - 0261, in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft).
In casu haben die BF3-BF4 ihre Reise nach Syrien und ihre Beteiligung an der Einheit „ XXXX “, einer Unterorganisation des IS, im Verfahren durchgehend bestritten. Das erkennende Gericht ist von deren Reise nach Syrien und deren Beteiligung bzw. Unterstützung der Einheit „ XXXX “ überzeugt (s. Beweiswürdigung). Die BF3-BF4 haben durch ihre Beteiligung an einer Unterorganisation des IS, durch ihre (fehlende) Verantwortung, sowie ihre vielmehr nachweislich unwahren Angaben und durch den Versuch ihre Auslegung des Islams als wesentlich gemäßigter darzustellen, als er von den BF3-BF4 tatsächlich gelebt wird, nach Ansicht des erkennenden Gerichts ihre Gefährlichkeit zum Ausdruck gebracht. So verheimlichten die BF3-BF4 nicht nur ein Religionsstudium des BF3, sondern gaben auch nachweislich auf Nachfrage des erkennenden Richters zu diesem Umstand die Unwahrheit an, wobei der in der mündlichen Verhandlung befragte Zeuge sehr wohl zugab, dass der BF3 in Ägypten Religion studiert habe. Auch die weiteren Angaben des Zeugen, wonach gläubige Menschen jene seien, die 5 Mal am Tag beten und fasten würden, der Rest verhalte sich wie Nichtmuslime, sowie die allgemeinen Angaben des BF1 zu seinem Glauben und der Scharia spricht für das radikale Gedankengut der BF3-BF4 (s. Beweiswürdigung), welches sie zuvor – mit wenig Erfolg – versucht haben zu verleugnen. Auch die Angaben des BF3 befragt dazu, ob er die Scharia als gesetzliche Grundlage in Dagestan befürworte, sprachen für sich. Während der BF3 zunächst versuchte sich der Frage zu entziehen, indem er vermeinte diese nicht verstanden zu haben, führte er daran anschließend aus: „Meinen Sie das normale Gesetz, ohne Menschen umzubringen oder was jetzt passiert in der Welt, wo Köpfe abgeschnitten und Menschen umgebracht werden oder meinen Sie die normalen schariatischen Gesetze? Was jetzt in der Welt unter Scharia verstanden wird, ist nicht die richtige Scharia. Unter der Scharia wären schöne Gesetze und die Welt würde schön sein“. Nach Wiederholung der Frage durch den erkennenden Richter, vermeinte der BF3: „Wenn es um die richtigen schariatischen Gesetze geht, wenn die Menschen Meinungsfreiheit und politische Freiheit haben und sie in ihrer Gesellschaft gut miteinander leben können und sie gute verwandtschaftliche Beziehungen führen können, wäre besser als das, was in Russland zurzeit passiert. Wo die Menschen umgebracht werden, keine Sicherheit und keine Meinungsfreiheit herrscht. Dafür wäre ich“ (S. 19 des VH-Prot.). Es darf darauf hingewiesen werden, dass all diese Umstände bereits umfangreich beweiswürdigend behandelt wurden, weshalb neuerlich auf die Beweiswürdigung verwiesen werden darf.In casu haben die BF3-BF4 ihre Reise nach Syrien und ihre Beteiligung an der Einheit „ römisch 40 “, einer Unterorganisation des IS, im Verfahren durchgehend bestritten. Das erkennende Gericht ist von deren Reise nach Syrien und deren Beteiligung bzw. Unterstützung der Einheit „ römisch 40 “ überzeugt (s. Beweiswürdigung). Die BF3-BF4 haben durch ihre Beteiligung an einer Unterorganisation des IS, durch ihre (fehlende) Verantwortung, sowie ihre vielmehr nachweislich unwahren Angaben und durch den Versuch ihre Auslegung des Islams als wesentlich gemäßigter darzustellen, als er von den BF3-BF4 tatsächlich gelebt wird, nach Ansicht des erkennenden Gerichts ihre Gefährlichkeit zum Ausdruck gebracht. So verheimlichten die BF3-BF4 nicht nur ein Religionsstudium des BF3, sondern gaben auch nachweislich auf Nachfrage des erkennenden Richters zu diesem Umstand die Unwahrheit an, wobei der in der mündlichen Verhandlung befragte Zeuge sehr wohl zugab, dass der BF3 in Ägypten Religion studiert habe. Auch die weiteren Angaben des Zeugen, wonach gläubige Menschen jene seien, die 5 Mal am Tag beten und fasten würden, der Rest verhalte sich wie Nichtmuslime, sowie die allgemeinen Angaben des BF1 zu seinem Glauben und der Scharia spricht für das radikale Gedankengut der BF3-BF4 (s. Beweiswürdigung), welches sie zuvor – mit wenig Erfolg – versucht haben zu verleugnen. Auch die Angaben des BF3 befragt dazu, ob er die Scharia als gesetzliche Grundlage in Dagestan befürworte, sprachen für sich. Während der BF3 zunächst versuchte sich der Frage zu entziehen, indem er vermeinte diese nicht verstanden zu haben, führte er daran anschließend aus: „Meinen Sie das normale Gesetz, ohne Menschen umzubringen oder was jetzt passiert in der Welt, wo Köpfe abgeschnitten und Menschen umgebracht werden oder meinen Sie die normalen schariatischen Gesetze? Was jetzt in der Welt unter Scharia verstanden wird, ist nicht die richtige Scharia. Unter der Scharia wären schöne Gesetze und die Welt würde schön sein“. Nach Wiederholung der Frage durch den erkennenden Richter, vermeinte der BF3: „Wenn es um die richtigen schariatischen Gesetze geht, wenn die Menschen Meinungsfreiheit und politische Freiheit haben und sie in ihrer Gesellschaft gut miteinander leben können und sie gute verwandtschaftliche Beziehungen führen können, wäre besser als das, was in Russland zurzeit passiert. Wo die Menschen umgebracht werden, keine Sicherheit und keine Meinungsfreiheit herrscht. Dafür wäre ich“ (S. 19 des VH-Prot.). Es darf darauf hingewiesen werden, dass all diese Umstände bereits umfangreich beweiswürdigend behandelt wurden, weshalb neuerlich auf die Beweiswürdigung verwiesen werden darf.
Insgesamt ist auszuführen, dass sich die BF3-BF4 offensichtlich zwar ihres getanen Unrechts bewusst sind, widrigenfalls sie nicht auf die dargestellte Art und Weise versucht hätten ihre Reise nach Syrien und ihre Beteiligung an der Einheit „ XXXX “ zu verschleiern, ihnen jedoch jegliche Einsicht zu fehlen scheint. Insgesamt ist auszuführen, dass sich die BF3-BF4 offensichtlich zwar ihres getanen Unrechts bewusst sind, widrigenfalls sie nicht auf die dargestellte Art und Weise versucht hätten ihre Reise nach Syrien und ihre Beteiligung an der Einheit „ römisch 40 “ zu verschleiern, ihnen jedoch jegliche Einsicht zu fehlen scheint.
Was die Prognoseentscheidung betrifft, ist des Weiteren festzuhalten, dass sich die BF3-BF4 aufgrund ihrer nicht vorhandenen Verantwortung und ihrer gelebten strengen Auslegung des Islams, welche in casu ebenfalls geleugnet wurde, und aufgrund ihren zahlreichen widersprüchlichen Angaben nicht glaubhaft vom IS, sowie deren radikalen Gedankengut distanzieren konnten und nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass sich die BF3-BF4 nun von den Geschehnissen bzw. ihren terroristischen Aktivitäten in Syrien distanziert haben und hinkünftig allenfalls etwa von der Förderung terroristischer oder ähnlicher Straftaten, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigen, Abstand nehmen würden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass sich die BF3-BF4 längere Zeit in Syrien aufhielten, zumal der BF3 behauptete vermeintlich von Juli 2013 bis Jänner 2020 in der „Türkei“ gelebt zu haben. Insgesamt kann daher aufgrund des Verhaltens der BF3-BF4 und entgegen ihrem bemühten Bestreben in der mündlichen Verhandlung eine von ihnen vermeintlich gelebte gemäßigte Auslegung des Islams zu vermitteln, nicht von einer Minderung oder einem Wegfall der von ihnen ausgehenden Gefahr ausgegangen werden, sondern ist - nach wie vor - davon auszugehen, dass die BF3-BF4 ein radikal islamistisches Gedankengut vertreten. Insbesondere vermittelten die BF3-BF4 dem erkennenden Gericht den Eindruck möglichst bemüht darum zu sein, jene Antworten zu geben, welche man erwarten würde, um einen positiven, möglichst „harmlosen“ Eindruck zu erwecken, was ihnen jedoch letztlich nicht gelang. Aus welchen Gründen das erkennende Gericht zu diesem Schluss kam, wurde ebenfalls in der Beweiswürdigung umfangreich dargelegt.
Dass die BF3-BF4 durch ihre in Syrien gesetzten Aktivitäten keine Gefahr für den aufnehmenden Staat, nämlich die Republik Österreich, darstellen, kann nicht erkannt werden, zumal infolge der internationalen Vernetzung grenzüberschreitende bzw. globale Aktivitäten terroristischer Natur möglich sind, die auch im oder vom Exil aus begangen werden können. Das Interesse des aufnehmenden Staates erstreckt sich dabei nicht nur auf die Verhinderung von Gewaltkriminalität oder Anschlägen auf seinem Territorium, sondern auf die Verhinderung jedweder terroristischen Aktivität auf seinem Territorium, deren Auswirkungen sich nicht zwangsläufig dort bemerkbar machen müssen.
So ist auch dem aktuellen Verfassungsschutzbericht 2022 (Verfassungsschutzbericht 2022 (dsn.gv.at) zu entnehmen, dass die Terrororganisation IS trotz deren territorialer Zurückdrängung in Syrien beziehungsweise im Irak im Jahr 2019 – im Vergleich zu anderen islamistisch-extremistischen Organisationen – immer noch über die höchste Strahlkraft auf radikalisierte Jugendliche und junge Erwachsene in Österreich verfügt. Die enorme Attraktivität des IS, die zu den Hochzeiten der Organisation im Jahr 2014/2015 unter anderem auf die Kontrolle weiter Teile Syriens und des Irak, sowie auf die vermeintliche Wiedererrichtung des Kalifats zurückzuführen war, basiert zum gegenwärtigen Zeitpunkt vor allem auf der ideologischen Kompromisslosigkeit gegenüber allen Andersdenkenden außerhalb des eigenen ideologischen Zirkels. Teile der österreichischen islamistisch-extremistischen Szene zeichnen sich durch einen „takfiristischen“ Ansatz aus, deren Anhängerinnen und Anhänger der festen Überzeugung sind, dass alle anderen Muslime und Nicht-Muslime vom wahren Glauben abgefallen sind. Festzuhalten ist, dass dieser Ansatz auch in der mündlichen Verhandlung durch die Aussagen des Zeugen, sowie durch die Aussagen des BF3 vermittelt wurde.So ist auch dem aktuellen Verfassungsschutzbericht 2022 (Verfassungsschutzbericht 2022 (dsn.gv.at) zu entnehmen, dass die Terrororganisation IS trotz deren territorialer Zurückdrängung in Syrien beziehungsweise im Irak im Jahr 2019 – im Vergleich zu anderen islamistisch-extremistischen Organisationen – immer noch über die höchste Strahlkraft auf radikalisierte Jugendliche und junge Erwachsene in Österreich verfügt. Die enorme Attraktivität des IS, die zu den Hochzeiten der Organisation im Jahr 2014 aus 2015, unter anderem auf die Kontrolle weiter Teile Syriens und des Irak, sowie auf die vermeintliche Wiedererrichtung des Kalifats zurückzuführen war, basiert zum gegenwärtigen Zeitpunkt vor allem auf der ideologischen Kompromisslosigkeit gegenüber allen Andersdenkenden außerhalb des eigenen ideologischen Zirkels. Teile der österreichischen islamistisch-extremistischen Szene zeichnen sich durch einen „takfiristischen“ Ansatz aus, deren Anhängerinnen und Anhänger der festen Überzeugung sind, dass alle anderen Muslime und Nicht-Muslime vom wahren Glauben abgefallen sind. Festzuhalten ist, dass dieser Ansatz auch in der mündlichen Verhandlung durch die Aussagen des Zeugen, sowie durch die Aussagen des BF3 vermittelt wurde.
Dem Verfassungsschutzbericht ist zu entnehmen, dass trotz der territorialen Zurückdrängung des IS in Syrien und im Irak im Jahr 2018 das Phänomen der sogenannten FTF (Foreign Terrorist Fighter) – deren Ausreisebestrebungen die österreichische Sicherheitslage vor allem in den Jahren 2012 bis 2018 maßgeblich mitbestimmt hat – nach wie vor Auswirkungen auf die Bedrohungslage in Österreich hat. Unter FTF (Foreign Terrorist Fighter) werden Personen subsumiert, die in ein anderes Land reisen, um dort terroristische Aktivitäten in unterschiedlicher Form, wie zum Beispiel durch Teilnahme an Kampfhandlungen, Ausbildungen beziehungsweise Trainings oder Planungen, zu unterstützen. Personen mit jihadistischer Gesinnung, die von einer Ausreise abgehalten wurden, aus den Konfliktgebieten nach Österreich zurückgekehrt sind oder aus Haftanstalten entlassen werden, stellen ein anhaltendes Sicherheitsrisiko dar. Von diesen Personen kann aufgrund ihrer militärischen Ausbildung, ideologischen Indoktrinierung, möglicher Frustration, Traumatisierung und/oder Verrohung durch Gewalterfahrungen ein Gefährdungspotential ausgehen. Personen, die eine Haftstraße verbüßt haben, können darüber hinaus innerhalb ihrer Peer-Group mit einem besonderen Status versehen werden und in der Folge – insofern sie in die militante Szene zurückkehren – erheblich an Einfluss gewinnen. Auch wenn seit 2019 keine geglückten Ausreisen und seit 2021 keine Ausreisebestrebungen in die Konfliktgebiete Syrien und Irak vermerkt werden konnten, sind lose ideologische Affiliationen zu internationalen Terrororganisationen – allen voran dem IS – nach wie vor ungebrochen. Bei den BF3-BF4 handelt es sich um FTF von denen - nach wie vor - eine erhebliche Gefahr ausgeht, zumal seit ihrer Rückkehr aus Syrien kein Gesinnungswandel festgestellt werden konnte und diese im Bundesgebiet, beispielsweise, auch nicht Teil eines Deradikalisierungsprogramms waren.
Vor dem Hintergrund des persönlichen Eindrucks der BF3-BF4 vor dem erkennenden Gericht, kann diesen keine positive Gefährdungsprognose gestellt werden.
Insgesamt ist hinsichtlich des Gesamtverhaltens der BF3-BF4 festzustellen, dass sie mehrfach nachweislich die Unwahrheit sagten, keine schlüssigen Angaben zu den Gründen und den Zeitpunkten ihrer Ein- und Ausreise in die Türkei machen konnten, weshalb davon auszugehen ist, dass die BF3-BF4 die Gesinnung ihres radikal-islamistischen Gedankenguts nicht grundlegend geändert haben.
Insofern kommt das Bundesverwaltungsgericht aus den oben dargelegten Erwägungen zum Schluss, dass im gegenständlichem Fall stichhaltige Gründe vorliegen, dass die BF3-BF4 eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen.
In casu liegt daher ein Asylausschlussgrund vor, weshalb die erhobenen Beschwerden der BF3-BF4 nach § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 AsylG abzuweisen waren.In casu liegt daher ein Asylausschlussgrund vor, weshalb die erhobenen Beschwerden der BF3-BF4 nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, AsylG abzuweisen waren.
Für die BF5-BF9 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, sie bezogen sich auf die Fluchtgründe der BF3-BF4, weshalb die erhobenen Beschwerden der BF5-BF9 ebenfalls gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abzuweisen waren.Für die BF5-BF9 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, sie bezogen sich auf die Fluchtgründe der BF3-BF4, weshalb die erhobenen Beschwerden der BF5-BF9 ebenfalls gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abzuweisen waren.
3.6. Zu den Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide (BF3-BF4):3.6. Zu den Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide (BF3-BF4):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH vom 22.04.1999, 98/20/0561; 20.05.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH vom 22.04.1999, 98/20/0561; 20.05.1999, 98/20/0300).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören – der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH vom 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438; 25.01.2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH vom 27.02.2001, 98/21/0427).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören – der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH vom 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438; 25.01.2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH vom 27.02.2001, 98/21/0427).
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH vom 23.02.1995, Zahl 95/18/0049; vom 05.04.1995, Zahl 95/18/0530; vom 04.04.1997, Zahl 95/18/1127; vom 26.06.1997, Zahl 95/18/1291; vom 02.08.2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zahl 93/18/0214).Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH vom 23.02.1995, Zahl 95/18/0049; vom 05.04.1995, Zahl 95/18/0530; vom 04.04.1997, Zahl 95/18/1127; vom 26.06.1997, Zahl 95/18/1291; vom 02.08.2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zahl 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH vom 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).
Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH vom 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; vom 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen (zB VwGH vom 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; vom 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH vom 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH vom 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Dabei ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (vgl. VwGH vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Artikel 3, EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Dabei ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen vergleiche VwGH vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).
3.6.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben wären:3.6.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben wären:
Aus aktuellen Länderfeststellungen in Zusammenschau mit den Beschlüssen des LG XXXX in den Auslieferungsverfahren der BF3-BF4 und der bereits unter 2.9. ausgeführten Beweiswürdigung ergeben sich konkrete Hindernisse hinsichtlich der Rückverbringung der BF3-BF4 in ihren Herkunftsstaat. Gegen die BF3-BF4 besteht ein Haftbefehl der Russischen Föderation über Interpol, weil sie sich nach Syrien begeben und einer Untereinheit des IS angeschlossen haben. Aufgrund des harten Vorgehens russischer Sicherheitskräfte gegenüber Extremisten, ist davon auszugehen, dass die BF3-BF4 bei ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wären.Aus aktuellen Länderfeststellungen in Zusammenschau mit den Beschlüssen des LG römisch 40 in den Auslieferungsverfahren der BF3-BF4 und der bereits unter 2.9. ausgeführten Beweiswürdigung ergeben sich konkrete Hindernisse hinsichtlich der Rückverbringung der BF3-BF4 in ihren Herkunftsstaat. Gegen die BF3-BF4 besteht ein Haftbefehl der Russischen Föderation über Interpol, weil sie sich nach Syrien begeben und einer Untereinheit des IS angeschlossen haben. Aufgrund des harten Vorgehens russischer Sicherheitskräfte gegenüber Extremisten, ist davon auszugehen, dass die BF3-BF4 bei ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wären.
Dass der Umstand, dass die zu erwartende Verletzung der von Art. 3 MRK geschützten Rechte des Asylwerbers (auch) von staatlichen Organen des Herkunftsstaates ausgeht, schon grundsätzlich die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausschließen würde, ist weder der diesbezüglichen gesetzlichen Regelung noch der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH zu entnehmen. Vielmehr kann aus der bisherigen Judikatur abgeleitet werden, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative auch in solchen Konstellationen nicht prinzipiell ausgeschlossen ist, sondern von den konkreten Umständen abhängt (vgl. etwa VwGH 29.4.2015, Ra 2014/20/0077: Feststellung erforderlich, ob der Revisionswerber von der Polizei in Mazar-e-Sharif nicht mehr verfolgt werde; VwGH 18.12.1996, 95/20/0611: Ausschluss der innerstaatlichen Fluchtalternative, wenn auf Grund eines aufrechten Haftbefehles territorial uneingeschränkter Zugriff der staatlichen Behörden auf den Beschwerdeführer zu befürchten wäre).Dass der Umstand, dass die zu erwartende Verletzung der von Artikel 3, MRK geschützten Rechte des Asylwerbers (auch) von staatlichen Organen des Herkunftsstaates ausgeht, schon grundsätzlich die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausschließen würde, ist weder der diesbezüglichen gesetzlichen Regelung noch der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH zu entnehmen. Vielmehr kann aus der bisherigen Judikatur abgeleitet werden, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative auch in solchen Konstellationen nicht prinzipiell ausgeschlossen ist, sondern von den konkreten Umständen abhängt vergleiche etwa VwGH 29.4.2015, Ra 2014/20/0077: Feststellung erforderlich, ob der Revisionswerber von der Polizei in Mazar-e-Sharif nicht mehr verfolgt werde; VwGH 18.12.1996, 95/20/0611: Ausschluss der innerstaatlichen Fluchtalternative, wenn auf Grund eines aufrechten Haftbefehles territorial uneingeschränkter Zugriff der staatlichen Behörden auf den Beschwerdeführer zu befürchten wäre).
Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht den BF3-BF4 in casu nicht offen, weil gegen diese in der gesamten Russischen Föderation ein aufrechter Haftbefehl über Interpol besteht und davon auszugehen ist, dass diese bei ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat festgenommen sowie in Untersuchungshaft genommen würden.
3.6.3. Der BF3-BF4 haben allerdings einen Ausschlussgrund nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 gesetzt:3.6.3. Der BF3-BF4 haben allerdings einen Ausschlussgrund nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 gesetzt:
Gemäß § 8 Abs. 3a erster Satz AsylG 2005 hat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dann zu unterbleiben, wenn ein Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F GFK genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder rechtskräftig wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) verurteilt wurde (Z 3). Nach § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG 2005 ist diesfalls - somit soweit die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen und der Antrag nicht aus den Gründen nach § 8 Abs. 3 AsylG 2005 (Vorhandensein einer innerstaatliche Fluchtalternative) oder § 8 Abs. 6 AsylG 2005 (Nichtfeststellbarkeit des Herkunftsstaates) abzuweisen ist - die Abweisung in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Abschiebung des Fremden aus den genannten Gründen in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist. Der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet ist in der Folge ex lege gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet (siehe VwGH 26.04.2017, Ra 2017/19/0016).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, erster Satz AsylG 2005 hat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dann zu unterbleiben, wenn ein Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F GFK genannten Gründe vorliegt (Ziffer eins,), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 2,) oder rechtskräftig wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) verurteilt wurde (Ziffer 3,). Nach Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz AsylG 2005 ist diesfalls - somit soweit die Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen und der Antrag nicht aus den Gründen nach Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 (Vorhandensein einer innerstaatliche Fluchtalternative) oder Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 (Nichtfeststellbarkeit des Herkunftsstaates) abzuweisen ist - die Abweisung in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Abschiebung des Fremden aus den genannten Gründen in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist. Der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet ist in der Folge ex lege gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet (siehe VwGH 26.04.2017, Ra 2017/19/0016).
Wie bereits oben dargelegt haben sich die BF3-BF4 nach Syrien begeben, um sich der Miliz „ XXXX “, einer Untereinheit des IS, anzuschließen, wobei der BF als Schütze gedient und ua. eine Maschinenpistole bedient hat, die BF4 hingegen Unterstützungsleistungen für die Kämpfer, iSv Koch-, Putz- und Waschtätigkeiten und medizinische Versorgung geleistet hat. Wie bereits oben dargelegt haben sich die BF3-BF4 nach Syrien begeben, um sich der Miliz „ römisch 40 “, einer Untereinheit des IS, anzuschließen, wobei der BF als Schütze gedient und ua. eine Maschinenpistole bedient hat, die BF4 hingegen Unterstützungsleistungen für die Kämpfer, iSv Koch-, Putz- und Waschtätigkeiten und medizinische Versorgung geleistet hat.
Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose. Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Der Bejahung einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung steht nicht entgegen, dass er sein Verhalten nicht schuldhaft zu vertreten hat (vgl. zum Ganzen VwGH 28.03.2023, Ra 2022/20/0137, mwN).Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose. Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Der Bejahung einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung steht nicht entgegen, dass er sein Verhalten nicht schuldhaft zu vertreten hat vergleiche zum Ganzen VwGH 28.03.2023, Ra 2022/20/0137, mwN).
Für das erkennende Gericht ist unzweifelhaft, dass die BF3-BF4 eine Gefahr für die für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen. In diesem Zusammenhang ist auf Pkt. 3.5. hinzuweisen.
Die BF3-BF4 haben somit den Ausschlussgrund des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 verwirklicht, weshalb die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide im Ergebnis ebenfalls abzuweisen waren. Die BF3-BF4 haben somit den Ausschlussgrund des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 verwirklicht, weshalb die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide im Ergebnis ebenfalls abzuweisen waren.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist im konkreten Fall ausfolgenden Gründen nicht zulässig: Parteivorbringen ist abstrakt nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. VwGH vom 24.01.1994). Die Auslegung von protokollierten Vorbringens ist nicht reversibel (vgl. VwGH vom 18.05.2016 RA 2016/04/001). Die Beurteilung ob ein identer Sachverhalt vorliegt ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (vgl. VwGH vom 25.02.2016 2015/19/0267). Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffes in das Privat- und/oder Familienleben nach Art. 8 EMRK ist Frage des Einzelfalls (vgl. VwGH vom 23.06.2015 RA 2015/22/0027).Die Revision ist im konkreten Fall ausfolgenden Gründen nicht zulässig: Parteivorbringen ist abstrakt nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen vergleiche VwGH vom 24.01.1994). Die Auslegung von protokollierten Vorbringens ist nicht reversibel vergleiche VwGH vom 18.05.2016 RA 2016/04/001). Die Beurteilung ob ein identer Sachverhalt vorliegt ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vergleiche VwGH vom 25.02.2016 2015/19/0267). Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffes in das Privat- und/oder Familienleben nach Artikel 8, EMRK ist Frage des Einzelfalls vergleiche VwGH vom 23.06.2015 RA 2015/22/0027).
Schlagworte
Ausschlusstatbestände Diskriminierung Familienverfahren Gefährdungsprognose gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit individuelle Verhältnisse Interessenabwägung Krieg mangelnde Asylrelevanz mangelnder Anknüpfungspunkt Minderheiten non refoulement öffentliche Interessen private Streitigkeiten Resozialisierung Rückkehrentscheidung SicherheitslageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W247.2281685.1.00Im RIS seit
09.04.2024Zuletzt aktualisiert am
09.04.2024