TE Bvwg Erkenntnis 2024/3/5 G312 2277980-1

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Veröffentlicht am 05.03.2024
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Entscheidungsdatum

05.03.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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G312 2277980-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des ungarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des ungarischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2023, zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21.08.2023, Zl. 1118366007/230271599, wurde gegen XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21.08.2023, Zl. 1118366007/230271599, wurde gegen römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass der BF durch einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, zumal durch seine wiederholten Strafhandlungen nicht von einer Besserung auszugehen sei. Aufgrund der finanziellen Situation des BF sei mit einer Fortsetzung der Tatbegehungen zu rechnen. Es müsse daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Zudem bestehe kein Hinweis auf ein Familienleben in Österreich.

Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde und führte der BF darin zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde die angefochtene Entscheidung ohne Durchführung einer Einvernahme erlassen habe und dies einen groben Verfahrensmangel darstelle. Ungeachtet dessen halte sich der BF bereits seit mehreren Jahren in Österreich auf und verfüge über ein funktionierendes und großes soziales Netzwerk im Bundesgebiet. Insbesondere stelle sein in Wien lebender Onkel eine wichtige Bezugsperson für den BF dar. Die belangte Behörde habe zudem – neben den genannten Verurteilungen – keine weiteren Ausführungen zum persönlichen Verhalten des BF getroffen. Der BF beantragte daher die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides in eventu die Herabsetzung des Aufenthaltsverbots auf eine angemessene Dauer.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 13.09.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Mit Teilerkenntnis des BVwG G312 2277980-1/2Z vom 20.09.2023 wurde der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung keine Folge gegeben.

Mit Schreiben der BBU GmbH vom 18.10.2023 wurde die Vollmacht zurückgelegt.

Am 11.12.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der BF nicht teilgenommen hat. Eine Ladung ist am 06.10.2023 zwar an die Rechtsvertretung ergangen, es ist jedoch nicht gesichert, dass der BF davon tatsächlich Kenntnis erlangt hat. Die belangte Behörde ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Der geladene Zeuge XXXX nahm entschuldigt nicht teil. Der Zeuge XXXX konnte durch die zuständige Polizeiinspektion nicht an der genannten Adresse aufgefunden werden. Am 11.12.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der BF nicht teilgenommen hat. Eine Ladung ist am 06.10.2023 zwar an die Rechtsvertretung ergangen, es ist jedoch nicht gesichert, dass der BF davon tatsächlich Kenntnis erlangt hat. Die belangte Behörde ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Der geladene Zeuge römisch 40 nahm entschuldigt nicht teil. Der Zeuge römisch 40 konnte durch die zuständige Polizeiinspektion nicht an der genannten Adresse aufgefunden werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist ungarischer Staatsbürger, ledig und hat keine Kinder. Er absolvierte in Ungarn seine Schul- und Berufsausbildung und ist gesund und arbeitsfähig.

1.2. Der BF hält sich nach eigenen Angaben seit 2014 in Österreich auf. Er weist erstmals ab XXXX Wohnsitzmeldungen (Nebenwohnsitz) in Österreich beim Unterkunftgeber XXXX in XXXX , auf. Diese Wohnsitzmeldung endete am XXXX . Von XXXX bis XXXX war der BF neuerlich an dieser Adresse gemeldet (Nebenwohnsitz).1.2. Der BF hält sich nach eigenen Angaben seit 2014 in Österreich auf. Er weist erstmals ab römisch 40 Wohnsitzmeldungen (Nebenwohnsitz) in Österreich beim Unterkunftgeber römisch 40 in römisch 40 , auf. Diese Wohnsitzmeldung endete am römisch 40 . Von römisch 40 bis römisch 40 war der BF neuerlich an dieser Adresse gemeldet (Nebenwohnsitz).

Der BF befand sich seit XXXX in der JA XXXX und war dort wohnsitztechnisch mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er wurde am XXXX aus der Haft entlassen. Der BF befand sich seit römisch 40 in der JA römisch 40 und war dort wohnsitztechnisch mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er wurde am römisch 40 aus der Haft entlassen.

Der BF befand sich nach seiner Haftentlassung in Schubhaft und wurde am XXXX nach Ungarn abgeschoben.Der BF befand sich nach seiner Haftentlassung in Schubhaft und wurde am römisch 40 nach Ungarn abgeschoben.

Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt erneut in das Bundesgebiet ein und befindet sich derzeit seit XXXX wegen des Verdachts des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z3, 130 Abs. 2 StGB in Untersuchungshaft in der JA XXXX . Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt erneut in das Bundesgebiet ein und befindet sich derzeit seit römisch 40 wegen des Verdachts des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Z3, 130 Absatz 2, StGB in Untersuchungshaft in der JA römisch 40 .

Seit 14.07.2023 ist der BF – mit Ausnahme der Meldung in der JA XXXX von XXXX bis XXXX , im PAZ XXXX von XXXX bis XXXX sowie des derzeitigen Aufenthaltes in der Untersuchungshaft seit XXXX – nicht mehr im Bundesgebiet angemeldet.Seit 14.07.2023 ist der BF – mit Ausnahme der Meldung in der JA römisch 40 von römisch 40 bis römisch 40 , im PAZ römisch 40 von römisch 40 bis römisch 40 sowie des derzeitigen Aufenthaltes in der Untersuchungshaft seit römisch 40 – nicht mehr im Bundesgebiet angemeldet.

Der BF war im Zeitraum von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX als Arbeiter geringfügig beschäftigt.Der BF war im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 als Arbeiter geringfügig beschäftigt.

1.3. Im April 2016 reiste der BF über den ehemaligen Grenzübergang in XXXX ohne gültigen Identitätsausweis in das Bundesgebiet ein und wurde aufgrund dessen mit XXXX eine Strafverfügung gegen ihn erlassen. 1.3. Im April 2016 reiste der BF über den ehemaligen Grenzübergang in römisch 40 ohne gültigen Identitätsausweis in das Bundesgebiet ein und wurde aufgrund dessen mit römisch 40 eine Strafverfügung gegen ihn erlassen.

Am XXXX wurde dem BF um 04:24 Uhr beim Grenzübergang XXXX die Einreise nach Österreich verweigert, da er weder Reisedokumente noch Führerschein oder sonstige Identitätsdokumente mit sich führte. Am römisch 40 wurde dem BF um 04:24 Uhr beim Grenzübergang römisch 40 die Einreise nach Österreich verweigert, da er weder Reisedokumente noch Führerschein oder sonstige Identitätsdokumente mit sich führte.

1.4. Der BF nahm während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet eine Beziehung zu einem Österreicher ( XXXX ) auf, bei dem er zeitweise unentgeltlich wohnte und den er in weiterer Folge mehrmals bestahl. 1.4. Der BF nahm während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet eine Beziehung zu einem Österreicher ( römisch 40 ) auf, bei dem er zeitweise unentgeltlich wohnte und den er in weiterer Folge mehrmals bestahl.

1.5. Zum Entscheidungszeitpunkt liegen die folgenden rechtskräftigen Verurteilungen gegen den BF vor:

1) Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde gegen den BF wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage sowie der Verleumdung nach § 288 Abs. 1 und 4, § 297 Abs. 1, 1. Fall StGB eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verhängt. 1) Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde gegen den BF wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage sowie der Verleumdung nach Paragraph 288, Absatz eins und 4, Paragraph 297, Absatz eins, eins, Fall StGB eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verhängt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX im Rahmen seiner förmlichen Vernehmung als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren nach der StPO vor der Kriminalpolizei falsch ausgesagt hatte, indem er wahrheitswidrig behauptete, Johann EIBENBERGER habe ihn mehrmals sexuell belästigt und ihn zum Geschlechtsverkehr gedrängt bzw. dies versucht sowie ihn Mitte August leicht am Körper verletzt. Der Verurteilung lag ebenso zugrunde, dass der BF diesen damit der Vergehen der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs. 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB falsch verdächtigte, obwohl er wusste, dass die Anschuldigung falsch ist.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 im Rahmen seiner förmlichen Vernehmung als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren nach der StPO vor der Kriminalpolizei falsch ausgesagt hatte, indem er wahrheitswidrig behauptete, Johann EIBENBERGER habe ihn mehrmals sexuell belästigt und ihn zum Geschlechtsverkehr gedrängt bzw. dies versucht sowie ihn Mitte August leicht am Körper verletzt. Der Verurteilung lag ebenso zugrunde, dass der BF diesen damit der Vergehen der sexuellen Belästigung nach Paragraph 218, Absatz eins, StGB und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB falsch verdächtigte, obwohl er wusste, dass die Anschuldigung falsch ist.

Mildernd wurden der bisherige ordentliche Lebenswandel, die geständige Verantwortung sowie die Tatbegehung im Alter von unter 21 Jahren, erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen gewertet.

2) Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde gegen den BF wegen des Vergehens des Diebstahls, zum Teil durch Einbruch, nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verhängt. 2) Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde gegen den BF wegen des Vergehens des Diebstahls, zum Teil durch Einbruch, nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verhängt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF und ein Mittäter am XXXX in XXXX der XXXX GmbH Aluteile im Gesamtwert von EUR 1.600,00 mit dem Vorsatz wegnahmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Weiters brach er am XXXX und am XXXX in einen versperrten Raum im ersten Stock des Wohnhauses des XXXX ein und nahm diesem zwei Jogginghosen und drei Poloshirts im Wert von EUR 160,00 sowie Bargeld in der Höhe von EUR 270,00 mit dem Vorsatz weg, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF und ein Mittäter am römisch 40 in römisch 40 der römisch 40 GmbH Aluteile im Gesamtwert von EUR 1.600,00 mit dem Vorsatz wegnahmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Weiters brach er am römisch 40 und am römisch 40 in einen versperrten Raum im ersten Stock des Wohnhauses des römisch 40 ein und nahm diesem zwei Jogginghosen und drei Poloshirts im Wert von EUR 160,00 sowie Bargeld in der Höhe von EUR 270,00 mit dem Vorsatz weg, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Mildernd wurden die teilweise geständige Verantwortung sowie die Schadensgutmachung, erschwerend der rasche Rückfall sowie eine einschlägige Vorstrafe gewertet.

3.) Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde gegen den BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15 StGB, 127 StGB eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verhängt. 3.) Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde gegen den BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, StGB, 127 StGB eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verhängt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX in XXXX dem Verfügungsberechtigten des Geschäftes XXXX eine Jeanshose im Wert von EUR 29,99 mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei es beim Versuch blieb, weil er bei der Tatbegehung beobachtet und angehalten wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 in römisch 40 dem Verfügungsberechtigten des Geschäftes römisch 40 eine Jeanshose im Wert von EUR 29,99 mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei es beim Versuch blieb, weil er bei der Tatbegehung beobachtet und angehalten wurde.

Mildernd wurde der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist sowie die geständige Verantwortung vor der Polizei, erschwerend eine einschlägige Vorstrafe sowie die Delinquenz innerhalb offener Probezeit gewertet.

4) Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde gegen den BF wegen des Vergehens des teils durch Einbruch und gewerbsmäßig begangenen Diebstahls nach §§ 15 StGB, 127 StGB, §129 Abs. 1 Z 3 StGB, § 130 Abs. 1 erster Fall StGB eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten teilbedingt und 9 Monaten bedingt verhängt. 4) Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde gegen den BF wegen des Vergehens des teils durch Einbruch und gewerbsmäßig begangenen Diebstahls nach Paragraphen 15, StGB, 127 StGB, §129 Absatz eins, Ziffer 3, StGB, Paragraph 130, Absatz eins, erster Fall StGB eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten teilbedingt und 9 Monaten bedingt verhängt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF und ein Mittäter am XXXX in XXXX namentlich genannten Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegnahmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar einen Elektroroller im Wert EUR 500,00, indem sie das Rollerschloss mit einer Gummizange aufzwickten, zwei im Innenhof des XXXX abgestellte Elektroroller im Wert von EUR 300,00 und EUR 451,00 sowie am 03.02.2023 ein am Bahnhof Purgstall unversperrt abgestelltes Fahrrad in einem nicht mehr festzustellenden, EUR 5.000,00 jedenfalls nicht übersteigenden Wert. Weiters lag der Verurteilung zugrunde, dass der BF am XXXX XXXX insgesamt EUR 140,00 an Bargeld mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er mehrere Banknoten aus der Geldbörse entnahm sowie am XXXX zusammen mit einem anderen Mittäter in XXXX einer anderen Person einen Elektroroller im Wert von EUR 299,00 wegzunehmen versuchten, indem sie das Rollerschloss mit einer Kombizange aufzuzwicken trachteten, dabei sie jedoch ein Stromkabel aufzwickten und dadurch beschädigten Roller deshalb am Tatort zurückließen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF und ein Mittäter am römisch 40 in römisch 40 namentlich genannten Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegnahmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar einen Elektroroller im Wert EUR 500,00, indem sie das Rollerschloss mit einer Gummizange aufzwickten, zwei im Innenhof des römisch 40 abgestellte Elektroroller im Wert von EUR 300,00 und EUR 451,00 sowie am 03.02.2023 ein am Bahnhof Purgstall unversperrt abgestelltes Fahrrad in einem nicht mehr festzustellenden, EUR 5.000,00 jedenfalls nicht übersteigenden Wert. Weiters lag der Verurteilung zugrunde, dass der BF am römisch 40 römisch 40 insgesamt EUR 140,00 an Bargeld mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er mehrere Banknoten aus der Geldbörse entnahm sowie am römisch 40 zusammen mit einem anderen Mittäter in römisch 40 einer anderen Person einen Elektroroller im Wert von EUR 299,00 wegzunehmen versuchten, indem sie das Rollerschloss mit einer Kombizange aufzuzwicken trachteten, dabei sie jedoch ein Stromkabel aufzwickten und dadurch beschädigten Roller deshalb am Tatort zurückließen.

Mildernd wurde der Umstand, dass es beim teilweisen Versuch geblieben ist, dass teilweise bei der Vollendung kein Schaden entstanden ist, die geständige Verantwortung sowie die wesentliche Schadensgutmachung, erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, die Tatwiederholung, die über die Gewerbsmäßigkeit hinausgeht sowie die Begehung innerhalb offener Probezeit gewertet.

1.6. Im Bundesgebiet leben keine Familienangehörige des BF, er verfügte lediglich über soziale Kontakte zu seinem ehemaligen Arbeitgeber und Partner ( XXXX ), diese sind jedoch mittlerweile zerbrochen.1.6. Im Bundesgebiet leben keine Familienangehörige des BF, er verfügte lediglich über soziale Kontakte zu seinem ehemaligen Arbeitgeber und Partner ( römisch 40 ), diese sind jedoch mittlerweile zerbrochen.

1.7. Im Herkunftsstaat leben die Eltern des BF. Sein Wohnsitz befindet sich in Ungarn, in XXXX .1.7. Im Herkunftsstaat leben die Eltern des BF. Sein Wohnsitz befindet sich in Ungarn, in römisch 40 .

2. Beweiswürdigung:

2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellung, dass der BF gesund und erwerbsfähig ist, beruht auf seinen eigenen Angaben vom Schriftsatz vom 25.07.2021, wonach er mit Kollegen nach Österreich fuhr, um Sperrmüll zu sammeln, wofür er ein Taschengeld erhalten hat.

2.2. Der Aufenthalt des BF, die Haftzeiten und seine Erwerbstätigkeit beruhen auf den im Akt einliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie der Versicherungsdaten.

Die Abschiebung des BF im XXXX und die erneute Einreise in das Bundesgebiet ergeben sich aus Abfragen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Die Abschiebung des BF im römisch 40 und die erneute Einreise in das Bundesgebiet ergeben sich aus Abfragen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).

Am 13.02.2024 wurde dem erkennenden Gericht durch die belangte Behörde eine Verständigung des Landesgerichts für Strafsachen XXXX übermittelt, wonach der BF am XXXX in Untersuchungshaft genommen wurde (GZ: XXXX ). Am 13.02.2024 wurde dem erkennenden Gericht durch die belangte Behörde eine Verständigung des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 übermittelt, wonach der BF am römisch 40 in Untersuchungshaft genommen wurde (GZ: römisch 40 ).

2.3. Dass der BF im April 2016 über den ehemaligen Grenzübergang in XXXX ohne gültigen Identitätsausweis in das Bundesgebiet einreiste, ergibt sich aus der Strafverfügung der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX . 2.3. Dass der BF im April 2016 über den ehemaligen Grenzübergang in römisch 40 ohne gültigen Identitätsausweis in das Bundesgebiet einreiste, ergibt sich aus der Strafverfügung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 .

Im Akt ersichtlich ist ebenso die Einreiseverweigerung der Landespolizeidirektion XXXX , wonach der BF am XXXX versuchte ohne Reisedokumente, Führerschein oder sonstigen Identitätsdokumenten über den Grenzübergang XXXX ins Bundesgebiet einzureisen. Im Akt ersichtlich ist ebenso die Einreiseverweigerung der Landespolizeidirektion römisch 40 , wonach der BF am römisch 40 versuchte ohne Reisedokumente, Führerschein oder sonstigen Identitätsdokumenten über den Grenzübergang römisch 40 ins Bundesgebiet einzureisen.

2.4. Die Feststellung zur mittlerweile beendeten Beziehung zwischen dem BF und XXXX ergab sich insbesondere aus den Angaben des BF im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigteneinvernahmen sowie aus seinem Vorbringen vom 25.07.2021. Hierzu führte er aus, dass er XXXX im Mai 2015 kennengelernt habe und es Monate später zu einvernehmlichen sexuellen Kontakt zwischen gekommen sei. 2.4. Die Feststellung zur mittlerweile beendeten Beziehung zwischen dem BF und römisch 40 ergab sich insbesondere aus den Angaben des BF im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigteneinvernahmen sowie aus seinem Vorbringen vom 25.07.2021. Hierzu führte er aus, dass er römisch 40 im Mai 2015 kennengelernt habe und es Monate später zu einvernehmlichen sexuellen Kontakt zwischen gekommen sei.

2.5. Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten und zu seinen Verurteilungen in Österreich basieren auf dem Strafregister und den im Akt einliegenden Strafurteilen.

2.6. Der BF brachte zwar vor, dass sein Onkel, XXXX , in Wien lebe, er zu diesem laufenden Kontakt habe und somit für ihn eine wichtige Bezugsperson sei, weshalb aufgrund dieses Vorbringens durch die zuständige Polizeiinspektion eine Aufenthaltserhebung zwecks Ladungszustellung der mündlichen Verhandlung durchgeführt wurde. Die Polizeiinspektion teilte am 14.10.2023 dem erkennenden Gericht jedoch mit, dass die angeführte Adresse nicht existiert, die Ladung nicht zugestellt und der seitens des BF namentlich genannte Onkel weder auf Stiege 1 noch auf Stiege 2 gefunden werden konnte. Ebenso verlief die Nachfrage nach der angeführten Person bei den Nachbarn negativ.2.6. Der BF brachte zwar vor, dass sein Onkel, römisch 40 , in Wien lebe, er zu diesem laufenden Kontakt habe und somit für ihn eine wichtige Bezugsperson sei, weshalb aufgrund dieses Vorbringens durch die zuständige Polizeiinspektion eine Aufenthaltserhebung zwecks Ladungszustellung der mündlichen Verhandlung durchgeführt wurde. Die Polizeiinspektion teilte am 14.10.2023 dem erkennenden Gericht jedoch mit, dass die angeführte Adresse nicht existiert, die Ladung nicht zugestellt und der seitens des BF namentlich genannte Onkel weder auf Stiege 1 noch auf Stiege 2 gefunden werden konnte. Ebenso verlief die Nachfrage nach der angeführten Person bei den Nachbarn negativ.

Der geladene Zeuge ( XXXX ), mit welchem der BF eine Beziehung führte, gab zudem an, dass der BF bei ihm im September bis November 2021 sowie von Oktober und November 2022 geringfügig beschäftigt gewesen sei, er jedoch nicht mehr Arbeitgeber des BF sei und nicht beabsichtige, diesen zu beschäftigen.Der geladene Zeuge ( römisch 40 ), mit welchem der BF eine Beziehung führte, gab zudem an, dass der BF bei ihm im September bis November 2021 sowie von Oktober und November 2022 geringfügig beschäftigt gewesen sei, er jedoch nicht mehr Arbeitgeber des BF sei und nicht beabsichtige, diesen zu beschäftigen.

Demnach befinden sich keine Familienangehörige des BF in Österreich, er verfügte lediglich über soziale Kontakte zu seinem ehemaligen Arbeitgeber und Partner, diese sind jedoch mittlerweile zerbrochen.

2.7. Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen in Ungarn beruhen auf seinen Angaben im Schriftsatz vom 25.07.2017 und im Beschwerdeschriftsatz.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Eingangs ist festzuhalten, dass mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.09.2023 bereits rechtskräftig der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) keine Folge gegeben wurde. 3.1. Eingangs ist festzuhalten, dass mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.09.2023 bereits rechtskräftig der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) keine Folge gegeben wurde.

Gegenstand des gegenständlichen Erkenntnisses sind somit lediglich die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides. Gegenstand des gegenständlichen Erkenntnisses sind somit lediglich die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Erlassung des Aufenthaltsverbotes): 3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Erlassung des Aufenthaltsverbotes):

3.2.1. Zu den Rechtsgrundlagen:

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:
(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:, (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:

(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet auszugsweise:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet auszugsweise:

(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von


,

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. (…)

Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei

Monate“ betitelte § 55 NAG lautet auszugsweise:Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet auszugsweise:

(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt. (…)(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt. (…)

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist., Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

3.2.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als ungarischer Staatsangehöriger sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als ungarischer Staatsangehöriger sohin EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

Entsprechend den Feststellungen konnte der BF keinen ununterbrochenen, zumindest fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet nachweisen. Er war zwischen XXXX und XXXX und von XXXX bis XXXX melderechtlich mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet erfasst. Seit XXXX ist der BF – mit Ausnahme einer Meldung in der JA XXXX von XXXX bis XXXX , im PAZ XXXX von XXXX bis XXXX sowie des derzeitigen Aufenthaltes in der Untersuchungshaft seit XXXX – nicht mehr im Bundesgebiet angemeldet.Entsprechend den Feststellungen konnte der BF keinen ununterbrochenen, zumindest fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet nachweisen. Er war zwischen römisch 40 und römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 melderechtlich mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet erfasst. Seit römisch 40 ist der BF – mit Ausnahme einer Meldung in der JA römisch 40 von römisch 40 bis römisch 40 , im PAZ römisch 40 von römisch 40 bis römisch 40 sowie des derzeitigen Aufenthaltes in der Untersuchungshaft seit römisch 40 – nicht mehr im Bundesgebiet angemeldet.

Da der BF, der aufgrund seiner ungarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als 5 Jahren iSd. § 53a NAG nicht erfüllt, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Da der BF, der aufgrund seiner ungarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als 5 Jahren iSd. Paragraph 53 a, NAG nicht erfüllt, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).

Bei der vom BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen seine strafgerichtlichen Verurteilungen, das diesen zugrundeliegende Verhalten sowie auch das fremdenrechtliche Verhalten des BF im Mittelpunkt.

Zum einen wurde der BF im Jahr 2016 wegen falscher Beweisaussage und Verleumdung verurteilt. Diese Verurteilung hielt den BF nicht davon ab, weitere Straftaten zu begehen, ebenso wenig die vorgebrachte Beziehung zu einem Österreicher, bei dem er zeitweise unentgeltlich wohnte und den er in weiterer Folge mehrmals bestahl. Danach wurde der BF in den Jahren 2021, 2022 und 2023 wegen des teils vollendeten, teils versuchten (Einbruch-)Diebstahls sowie des gewerbsmäßigen Diebstahls verurteilt. Der BF wurde somit im Bundesgebiet insgesamt viermal strafgerichtlich verurteilt und zeigt sich bis dato nicht gewillt, sich an gültige Normen zu halten.

Bezüglich der vom BF begangenen Diebstahlstaten wird darauf hingewiesen, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität besteht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2007, Zl. 2007/18/0324), und gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des BF, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt (vgl. VwGH 24.05.2005, 2002/18/0289). Die Negierung insbesondere des Eigentums anderer Menschen stellt somit jedenfalls eine erhebliche und tatsächliche Gefahr dar.Bezüglich der vom BF begangenen Diebstahlstaten wird darauf hingewiesen, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität besteht vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2007, Zl. 2007/18/0324), und gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des BF, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt vergleiche VwGH 24.05.2005, 2002/18/0289). Die Negierung insbesondere des Eigentums anderer Menschen stellt somit jedenfalls eine erhebliche und tatsächliche Gefahr dar.

Das persönliche Verhalten des BF stellt somit eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt. Das persönliche Verhalten des BF stellt somit eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt.

Der kriminelle Werdegang des BF, den bislang keine der verhängten strafgerichtlichen Sanktionen von weiteren Straftaten abhielt und der seinen Hang zu Vermögensdelinquenz weiter auslebte, lässt einen weiteren Rückfall konkret befürchten.

Das oftmals straffällige Verhalten zeigt, dass der BF sich nicht an die österreichischen Gesetze gehalten hat und auch nicht halten wird, zumal keine der festgestellten Verurteilungen, ihn daran hindern konnten, neue Straftaten zu begehen.

Im April 2016 reiste der BF zudem über den ehemaligen Grenzübergang in XXXX ohne gültigen Identitätsausweis in das Bundesgebiet ein und wurde aufgrund dessen mit 30.06.2016 eine Strafverfügung gegen ihn erlassen. Weiters wurde ihm am XXXX beim Grenzübergang XXXX die Einreise nach Österreich verweigert, da er weder Reisedokumente noch Führerschein oder sonstige Identitätsdokumente mit sich führte. Im April 2016 reiste der BF zudem über den ehemaligen Grenzübergang in römisch 40 ohne gültigen Identitätsausweis in das Bundesgebiet ein und wurde aufgrund dessen mit 30.06.2016 eine Strafverfügung gegen ihn erlassen. Weiters wurde ihm am römisch 40 beim Grenzübergang römisch 40 die Einreise nach Österreich verweigert, da er weder Reisedokumente noch Führerschein oder sonstige Identitätsdokumente mit sich führte.

Auch fremdenrechtlich liegt somit ein massives Fehlverhalten des BF vor, welches seine offensichtliche und auch von den Strafgerichten bei der Strafbemessung berücksichtigte Einstellung zu den in Österreich rechtlich geschützten Werten noch einmal unterstreicht.

Sofern der BF im Beschwerdeschriftsatz beteuert, dass er seine Taten bereue, ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher die Gefährlichkeit eines Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Da BF am XXXX erneut wegen des Verdachts des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z3, 130 Abs. 2 StGB in Untersuchungshaft genommen wurde und sich derzeit in der JA XXXX befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich nicht in Betracht kommen (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Dem BF kann daher keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Sofern der BF im Beschwerdeschriftsatz beteuert, dass er seine Taten bereue, ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher die Gefährlichkeit eines Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Da BF am römisch 40 erneut wegen des Verdachts des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Z3, 130 Absatz 2, StGB in Untersuchungshaft genommen wurde und sich derzeit in der JA römisch 40 befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich nicht in Betracht kommen vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Dem BF kann daher keine positive Zukunftsprognose attestiert werden.

Auch nach Würdigung seines durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose kommt das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass vom BF eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Aufenthaltsverbot dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag.

Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. In weiterer Folge bleibt daher zu prüfen, ob die gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmende gewichtige Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. In weiterer Folge bleibt daher zu prüfen, ob die gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende gewichtige Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können.

Im Hinblick auf die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auszuführen, dass der BF – entgegen seinem Vorbringen – über keinerlei familiäre oder soziale Verbindungen in Österreich verfügt, die im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen wären. Wie beweiswürdigend ausgeführt, wurde durch die zuständige Polizeiinspektion eine Aufenthaltserhebung zwecks Ladungszustellung an den seitens des BF vorgebrachten Onkel durchgeführt. Die zuständige Polizeiinspektion teilte am 14.10.2023 dem erkennenden Gericht jedoch mit, dass die angeführte Adresse nicht existiere, die Ladung nicht zugestellt und der seitens des BF namentlich genannte Onkel weder auf Stiege 1 noch auf Stiege 2 gefunden werden konnte. Ebenso verlief die Nachfrage nach der angeführten Person bei den Nachbarn negativ. Weiters teilte der geladene Zeuge ( XXXX ), mit welchem der BF eine Beziehung führte, dass der BF bei ihm im September bis November 2021 sowie von Oktober und November 2022 geringfügig beschäftigt gewesen sei. Der geladene Zeuge sei jedoch nicht mehr Arbeitgeber des BF und beabsichtige, diesen nicht mehr zu beschäftigen.Im Hinblick auf die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auszuführen, dass der BF – entgegen seinem Vorbringen – über keinerlei familiäre oder soziale Verbindungen in Österreich verfügt, die im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen wären. Wie beweiswürdigend ausgeführt, wurde durch die zuständige Polizeiinspektion eine Aufenthaltserhebung zwecks Ladungszustellung an den seitens des BF vorgebrachten Onkel durchgeführt. Die zuständige Polizeiinspektion teilte am 14.10.2023 dem erkennenden Gericht jedoch mit, dass die angeführte Adresse nicht existiere, die Ladung nicht zugestellt und der seitens des BF namentlich genannte Onkel weder auf Stiege 1 noch auf Stiege 2 gefunden werden konnte. Ebenso verlief die Nachfrage nach der angeführten Person bei den Nachbarn negativ. Weiters teilte der geladene Zeuge ( römisch 40 ), mit welchem der BF eine Beziehung führte, dass der BF bei ihm im September bis November 2021 sowie von Oktober und November 2022 geringfügig beschäftigt gewesen sei. Der geladene Zeuge sei jedoch nicht mehr Arbeitgeber des BF und beabsichtige, diesen nicht mehr zu beschäftigen.

Demnach befinden sich keine Familienangehörige des BF in Österreich, er verfügte lediglich über soziale Kontakte zu seinem ehemaligen Arbeitgeber und Partner, diese sind jedoch mittlerweile zerbrochen.

Der BF ist zudem in Ungarn aufgewachsen und spricht Ungarisch als Muttersprache. Er hat dort die Schule absolviert. Auch beide Eltern des BF leben noch in Ungarn.

Es ist auch nicht hervorgekommen, dass der BF über irgendwelche berücksichtigungswürdigen Deutschkenntnisse verfügen würde oder sonst maßgebliche Integrationsleistungen, wie etwa eine Berufsausbildung in Österreich, eine Mitgliedschaft in einem Verein oder ein ehrenamtliches bzw. gemeinnütziges Engagement, vorliegen würden.

Im Übrigen ist auch festzuhalten, dass der BF zu keinem Zeitpunkt mit den fremdenrechtlichen Behörden kooperierte. In der Beschwerde wurde zwar kritisiert, dass der BF nicht einvernommen wurde, zugleich wurde nicht erwähnt, zu welchen anderen Feststellungen die belangte Behörde dadurch hätte gelangen können.

Angesichts des dargelegten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF und Schutz der Volksgesundheit) dringend geboten. Allfällige persönliche Interessen treten gegenüber den öffentlichen Interessen an der Verhinderung weiterer Straftaten zurück. Angesichts des dargelegten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF und Schutz der Volksgesundheit) dringend geboten. Allfällige persönliche Interessen treten gegenüber den öffentlichen Interessen an der Verhinderung weiterer Straftaten zurück.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten. Daher ist die belangte Behörde zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten als erforderlich, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten. Daher ist die belangte Behörde zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten als erforderlich, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

Eine Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes kommt daher gegenständlich nicht in Betracht.

Auch die mit fünf Jahren festgelegte Dauer des Aufenthaltsverbots erwies sich als angemessen. Schon aufgrund der erheblichen Wiederholungsgefahr, der Vielzahl der Straftatbestände und der Wirkungslosigkeit der bereits verhängten strafgerichtlichen Sanktionen kam eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht. Ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot ist auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls notwendig, um der von ihm ausgehenden nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich wirksam begegnen zu können, und erscheint dieser Zeitraum letztlich auch erforderlich, damit der BF die Zeit zur nachhaltigen Besserung seines Verhaltens nützen kann.

Eine Reduktion der Befristung des Aufenthaltsverbotes unter fünf Jahren würde sich, gemessen am konkreten Verhalten des BF und dessen negativen Zukunftsprognose, als nicht angemessen und verhältnismäßig erweisen.

Die von der belangten Behörde gewählte Befristung des Aufenthaltsverbotes erweist sich somit angesichts der wiederholten einschlägigen Verurteilungen des BF und den von diesem über Jahre hinweg gezeigten Unwillen, sich an gültige Normen zu handeln, im konkreten Fall, gemessen an der negativen Gefährlichkeitsprognose des BF, als verhältnismäßig.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes):3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes):

Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 20.09.2023, G312 2277980-1/2Z, entschieden. Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß § 70 Abs 3 FPG nicht zu beanstanden, zumal angesichts des gezeigten Verhaltens des BF in der Vergangenheit akute Wiederholungsgefahr besteht und seine sofortige Ausreise nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig war.Über Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 20.09.2023, G312 2277980-1/2Z, entschieden. Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht zu beanstanden, zumal angesichts des gezeigten Verhaltens des BF in der Vergangenheit akute Wiederholungsgefahr besteht und seine sofortige Ausreise nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig war.

Die Beschwerde ist somit auch in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde ist somit auch in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B)

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Antragsrecht Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gesundheitsrisiko strafrechtliche Verurteilung Strafverfügung unzulässiger Antrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G312.2277980.1.00

Im RIS seit

28.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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