Entscheidungsdatum
18.04.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
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W182 2106748-3/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Philippinen, vertreten durch Mag. Dr. Vera M. WELD, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2024, Zl. 511101002/240104649, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Philippinen, vertreten durch Mag. Dr. Vera M. WELD, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2024, Zl. 511101002/240104649, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wird. A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und gemäß § 21 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge: BF) ist philippinische Staatsangehörige und reiste am 03.04.2012 unter Verwendung eines ihr von der ÖB Manila ausgestellten und bis 28.06.2012 gültigen Schengen-Visums in das österreichische Bundesgebiet ein.
Am 04.06.2012 brachte die BF bei der Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (NAG) idF vor dem FrÄG 2011, ein. Dieser Antrag wurde im Wege der Devolution vom Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 12.02.2016, Zl. VWG-151/022/11136/2014-12, abgewiesen. Am 04.06.2012 brachte die BF bei der Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (NAG) in der Fassung vor dem FrÄG 2011, ein. Dieser Antrag wurde im Wege der Devolution vom Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 12.02.2016, Zl. VWG-151/022/11136/2014-12, abgewiesen.
Zuvor wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 17.04.2015 der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), nicht erteilt, gegen sie gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), eine Rückehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach den Philippinen zulässig ist (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt II.). Zuvor wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 17.04.2015 der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), nicht erteilt, gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), eine Rückehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach den Philippinen zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch zwei.).
In Erledigung einer dagegen von der BF erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2017, Zl. W117 2106748-1, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung einer dagegen von der BF erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2017, Zl. W117 2106748-1, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
2. Die BF wies seit 15.04.2015 keine Meldeadresse im Bundesgebiet mehr auf, wobei auch sonst keine Wohnadresse bekannt gegeben wurde. Laut eines Berichtes der Landespolizeidirektion XXXX vom 03.12.2018 gab bei einer Wohnsitzerhebung an der letzten Meldeadresse der BF die Wohnungsbesitzerin – die Großtante der BF – an, dass die BF vor ca. zwei Jahren ins Herkunftsland zurückgekehrt wäre.2. Die BF wies seit 15.04.2015 keine Meldeadresse im Bundesgebiet mehr auf, wobei auch sonst keine Wohnadresse bekannt gegeben wurde. Laut eines Berichtes der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 03.12.2018 gab bei einer Wohnsitzerhebung an der letzten Meldeadresse der BF die Wohnungsbesitzerin – die Großtante der BF – an, dass die BF vor ca. zwei Jahren ins Herkunftsland zurückgekehrt wäre.
Laut eines Berichtes der Landespolizeidirektion XXXX vom 11.05.2023 wurde die BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei einer Nachschau aufgrund eines anonymen Hinweises in einer Wohnung im Bundesgebiet angetroffen.Laut eines Berichtes der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 11.05.2023 wurde die BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei einer Nachschau aufgrund eines anonymen Hinweises in einer Wohnung im Bundesgebiet angetroffen.
3.1. Mit Eingabe vom 22.05.2023, persönlich am 05.06.2023 beim Bundesamt gestellt, brachte die BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 ein. 3.1. Mit Eingabe vom 22.05.2023, persönlich am 05.06.2023 beim Bundesamt gestellt, brachte die BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ein.
Dieser Antrag der BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.07.2023, Zl. 511101002/230990757, gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.) und ihre Abschiebung in die Philippinen gemäß § 46 FPG 2005 für zulässig erklärt (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus wurde der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.), der Beschwerdeführerin keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und gegen sie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG 2005 ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Dieser Antrag der BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.07.2023, Zl. 511101002/230990757, gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihre Abschiebung in die Philippinen gemäß Paragraph 46, FPG 2005 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.). Darüber hinaus wurde der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.), der Beschwerdeführerin keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und gegen sie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG 2005 ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
Gegen diesen Bescheid erhob die BF im Wege ihrer Vertretung fristgerecht am 07.08.2023 vollinhaltlich Beschwerde.
Mittels Beschluss vom 11.08.2023 wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt, am 17.10.2023 eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt und die BF im Beisein ihrer Rechtsvertretung befragt. Mittels Beschluss vom 11.08.2023 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt, am 17.10.2023 eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt und die BF im Beisein ihrer Rechtsvertretung befragt.
3.2. Die Beschwerde der BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2023, Zl. W233 2106748-2/11E, hinsichtlich der Spruchpunkte I – III. des bekämpften Bescheides als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen wurde der Beschwerde stattgegeben, der BF gemäß § 55 Abs. 2 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt und Spruchpunkt VI. des bekämpften Bescheides ersatzlos behoben. 3.2. Die Beschwerde der BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2023, Zl. W233 2106748-2/11E, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins – römisch drei. des bekämpften Bescheides als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen wurde der Beschwerde stattgegeben, der BF gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt und Spruchpunkt römisch sechs. des bekämpften Bescheides ersatzlos behoben.
Das Bundesverwaltungsgericht ging im Wesentlichen davon aus, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte der BF darstelle und ihr die Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die Republik der Philippinen zumutbar sei. Im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat sei sie nicht in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Sie würde dort auch in keine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. es würde ihr nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden. Zum Herkunftsstaat wurde u.a. festgestellt:Das Bundesverwaltungsgericht ging im Wesentlichen davon aus, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte der BF darstelle und ihr die Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die Republik der Philippinen zumutbar sei. Im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat sei sie nicht in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Sie würde dort auch in keine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. es würde ihr nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden. Zum Herkunftsstaat wurde u.a. festgestellt:
„Sicherheitslage
Seit der Unabhängigkeit der Republik der Philippinen am 4.7.1946 existiert eine Reihe virulenter politischer, wirtschaftlicher und sozialer Konflikte, die bis heute von sämtlichen Regierungen gar nicht oder nur teilweise gelöst werden konnten. Es gibt eine Reihe kommunistischer und muslimischer Gruppen, die – mitunter auch bewaffnet – gegen die Zentralregierung und für unterschiedliche politische Ziele kämpfen. Nennenswert sind vor allem die Dachorganisation des kommunistischen Untergrundbündnisses (NDFP) sowie die heute größte und bedeutendste muslimische Widerstandsorganisation, die Moro Islamische Befreiungsfront (MILF) (GIZ 3.2019a). Die New Peoples Army (NPA), bewaffneter Arm der philippinischen kommunistischen Partei, ist in großen Teilen des Landes präsent, v.a. im Norden und Zentrum der Insel Luzon, auf den Inseln Samar, Leyte, Madbate, Negros und Mindoro (FD 24.5.2019).
Seit dem Frühjahr 2014 gestalten sich gleichzeitig auch Kontakte zwischen dem dschihadistischen IS (Islamischer Staat) - vormals ISIS (Islamischer Staat in Irak und Syrien) - und Gesinnungsgenossen in Südostasien immer enger. Neben Indonesien ist dabei auch der Süden der Philippinen ins Zentrum von IS-Propagandisten und -Rekruteuren gerückt (GIZ 3.2019a). Zuletzt wurde im Jänner 2019 ein schwerer Bombenanschlag auf die Kathedrale in Jolo in der Provinz Sulu verübt; bei diesem Angriff starben rund 20 Menschen und es wurden mindestens 100 verletzt (GIZ 3.2019a, vgl. AA 22.5.2019). Schließlich hat dort mit der Abu Sayyaf-Gruppe (ASG) eine militante Organisation schon lange und mehrfach international für Aufsehen gesorgt; deren Gründungsmitglieder hatten bereits als Mudschahedin in Afghanistan gegen die sowjetischen Besatzungstruppen gekämpft. Mehrere Großoffensiven philippinischer Eliteeinheiten und USSpezialkräfte in der Region vermochten es nicht, die ASG aufzureiben (GIZ 3.2019a). Bewaffnete islamistische Gruppierungen, allen voran die bereits erwähnte Abu Sayyaf-Gruppe, sind im Westen der Insel Mindanao aktiv, ebenso wie auf der Insel Palawan und den Archipelen Sule und TawiTawi (FD 24.5.2019). Für die gesamte Insel Mindanao gilt bis mindestens Ende 2019 Kriegsrecht. Diese Maßnahme beinhaltet Ausgangssperren, militärische Kontrollposten sowie die Aussetzung bestimmter Bürgerrechte, wie des Rechts auf unverzügliche gerichtliche Überprüfung von Inhaftierungen (AA 22.5.2019). Seit dem Frühjahr 2014 gestalten sich gleichzeitig auch Kontakte zwischen dem dschihadistischen IS (Islamischer Staat) - vormals ISIS (Islamischer Staat in Irak und Syrien) - und Gesinnungsgenossen in Südostasien immer enger. Neben Indonesien ist dabei auch der Süden der Philippinen ins Zentrum von IS-Propagandisten und -Rekruteuren gerückt (GIZ 3.2019a). Zuletzt wurde im Jänner 2019 ein schwerer Bombenanschlag auf die Kathedrale in Jolo in der Provinz Sulu verübt; bei diesem Angriff starben rund 20 Menschen und es wurden mindestens 100 verletzt (GIZ 3.2019a, vergleiche AA 22.5.2019). Schließlich hat dort mit der Abu Sayyaf-Gruppe (ASG) eine militante Organisation schon lange und mehrfach international für Aufsehen gesorgt; deren Gründungsmitglieder hatten bereits als Mudschahedin in Afghanistan gegen die sowjetischen Besatzungstruppen gekämpft. Mehrere Großoffensiven philippinischer Eliteeinheiten und USSpezialkräfte in der Region vermochten es nicht, die ASG aufzureiben (GIZ 3.2019a). Bewaffnete islamistische Gruppierungen, allen voran die bereits erwähnte Abu Sayyaf-Gruppe, sind im Westen der Insel Mindanao aktiv, ebenso wie auf der Insel Palawan und den Archipelen Sule und TawiTawi (FD 24.5.2019). Für die gesamte Insel Mindanao gilt bis mindestens Ende 2019 Kriegsrecht. Diese Maßnahme beinhaltet Ausgangssperren, militärische Kontrollposten sowie die Aussetzung bestimmter Bürgerrechte, wie des Rechts auf unverzügliche gerichtliche Überprüfung von Inhaftierungen (AA 22.5.2019).
Das deutsche auswärtige Amt warnt vor Reisen in folgende Regionen: Zamboanga Peninsula (Region IX); Northern Mindanao (Region X); Davao-Region (Region XI), einschließlich der Insel Samal, aber mit Ausnahme von Davao City; Soccsksargen (Region XII); Autonomous Region of Muslim Mindanao (ARMM) mit dem Sulu-Archipel, also den Inseln zwischen Mindanao und OstMalaysien (wie Tawi-Tawi, Sulu, Basilan); Sulu-See; Süd-Palawan (südlich von Puerto Princesa). Von nicht erforderlichen Reisen in andere Regionen von Mindanao und in der Mindanao-See wird abgeraten (AA 22.5.2019). Das französische Außenministerium warnt („formellement deconseillé“) vor Reisen auf die Insel Basilan, die Archipele Sulu und Tawi-tawi, auf die Halbinsel Zamboanga, West-Misamis und andere im Süden der Philippinen gelegene Gebiete und Inseln. Gebiete, die unter Vorliegen eines triftigen Grundes bereist werden können, sind der südliche Teil der Insel Palawan, in Mindanao die nördlichen Provinzen, Ost-Davao, Agusan del Sur, Ost-Misamis, Bukidnon und Surigao del Sur (FD 24.5.2019). Das deutsche auswärtige Amt warnt vor Reisen in folgende Regionen: Zamboanga Peninsula (Region römisch neun); Northern Mindanao (Region römisch zehn); Davao-Region (Region römisch elf), einschließlich der Insel Samal, aber mit Ausnahme von Davao City; Soccsksargen (Region römisch zwölf); Autonomous Region of Muslim Mindanao (ARMM) mit dem Sulu-Archipel, also den Inseln zwischen Mindanao und OstMalaysien (wie Tawi-Tawi, Sulu, Basilan); Sulu-See; Süd-Palawan (südlich von Puerto Princesa). Von nicht erforderlichen Reisen in andere Regionen von Mindanao und in der Mindanao-See wird abgeraten (AA 22.5.2019). Das französische Außenministerium warnt („formellement deconseillé“) vor Reisen auf die Insel Basilan, die Archipele Sulu und Tawi-tawi, auf die Halbinsel Zamboanga, West-Misamis und andere im Süden der Philippinen gelegene Gebiete und Inseln. Gebiete, die unter Vorliegen eines triftigen Grundes bereist werden können, sind der südliche Teil der Insel Palawan, in Mindanao die nördlichen Provinzen, Ost-Davao, Agusan del Sur, Ost-Misamis, Bukidnon und Surigao del Sur (FD 24.5.2019).
In diesen Gebieten sind unterschiedliche Gruppen von islamistischen Terroristen und Rebellen aktiv, es kommt immer wieder zu Anschlägen sowie Kampfhandlungen mit der philippinischen Armee und Sicherheitskräften. Die Armee konnte die von IS-nahen Terroristen besetzte Stadt Marawi im Oktober 2017 erst nach fünf Monaten schwerster Gefechte mit über 1.000 Todesopfern und hunderttausenden Vertriebenen zurückerobern. In West-Mindanao wurden seit Juli 2018 vermehrt Bombenanschläge verübt, bei denen zahlreiche Menschen getötet und eine noch höhere Zahl von Personen verletzt wurde. Die Anschlagsziele waren in Lamitan City in Basilan; in Isulan, Midsayap, Cotabato City und General Santos City auf der Hauptinsel Mindanao; sowie zuletzt Ende Jänner 2019 auf der Insel Jolo in der Provinz Sulu. Die in der Region operierende islamistische Terrorgruppe Abu Sayyaf ist für Entführungen und Ermordungen vor allem auf Mindanao und in der Sulu-See verantwortlich und zielt vermehrt auf ausländische Entführungsopfer. Am 26.2.2017 wurde von ihr eine deutsche Geisel ermordet, nachdem sie bereits im November 2016 in der Sulu-See verschleppt und die Reisegefährtin getötet worden war. Auch ortskundige Ausländer sind dort derzeit besonders gefährdet. Im April 2017 kam es in Bohol und Umgebung und in Davao zu Gefechten zwischen schwerbewaffneten Gruppen und philippinischen Sicherheitskräften. In Manila im Stadtteil Quiapo kam es im selben Zeitraum wiederholt zu Bombenanschlägen, deren Motiv ungeklärt blieb (AA 22.5.2019).
Präsident Duterte hatte Friedensprozesse mit den muslimischen und kommunistischen Rebellen zunächst fortgesetzt. Mit den Moro Islamic Liberation Fighters (MILF) besteht eine Waffenstillstandsvereinbarung; der Konflikt soll durch Gewährung einer Teilautonomie durch das “Bangsamoro Organic Law” endgültig beendet werden. Die Verhandlungen mit den kommunistischen Aufständischen der New People’s Army (NPA) hat die Regierung nach fortdauernden Angriffen von NPA-Kräften auf Armeeangehörige beendet; Ende 2017 wurden die NPA und die Kommunistische Partei der Philippinen (CPP) zu terroristischen Organisationen erklärt, Duterte kündigte einen „all-out war“ gegen sie an. Ungeachtet der Vereinbarung mit der MILF sind in Mindanao mit der terroristisch operierenden Abu-Sayyaf-Gruppe und den von der MILF abtrünnigen Bangsamoro Islamic Freedom Fighters (BIFF) neue Gegner eines Friedens entstanden; die fünfmonatige Besetzung der Stadt Marawi offenbart eine substantielle Gefahr durch islamistische Gruppierungen (AA 6.5.2019b).
[…]
Grundversorgung
Seit einigen Jahren verzeichnen die Philippinen ein auch im asiatischen Vergleich überdurchschnittliches Wirtschaftswachstum von jährlich 6 bis über 7%. Allerdings hat das beeindruckende Wirtschaftswachstum nur bedingt zu einer Verringerung der massiven Armut geführt. Auch heute lebt etwa ein Fünftel der ca. 107 Mio. Filipinos in Armut. Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung liegen weiterhin bei über 20% (AA 6.3.2019b). Die philippinische Wirtschaft weist eine deutliche Zweiteilung auf: Moderner Elektronik-Industrie und einem boomenden Dienstleistungssektor stehen auf der einen Seite Armut und Subsistenzlandwirtschaft gegenüber. Hinzu kommt ein Entwicklungsgefälle zwischen dem Großraum Manila (National Capital Region/NCR), der vielerorts den Entwicklungsstand eines Schwellenlandes widerspiegelt, und den wirtschaftlich rückständigeren Provinzen (GIZ 3.2019c). Die Ungleichheit bei der Einkommensverteilung ist hoch. Leider ist es der philippinischen Regierung trotz des starken Wirtschaftswachstums nicht gelungen, die Armut im Lande deutlich zu reduzieren. Nach Angaben der Weltbank ist die Armutsquote 2015 immerhin auf 21,6% zurückgegangen, nachdem sie 2012 noch bei 25,2% lag. Ein wesentlicher Grund ist das hohe Bevölkerungswachstum von etwa 1,5% (ca. 1,6 Mio. pro Jahr). Aktuellere Zahlen zur Armutsentwicklung liegen nicht vor. Internationale Finanzinstitutionen beklagen, dass auch unter der Regierung Dutertes weite Teile der Bevölkerung von den Vorteilen des Wachstums ausgeschlossen bleiben. Die Armut ist in den Philippinen regional unterschiedlich verteilt, insbesondere in ländlichen Gebieten ist sie wesentlich höher als in den Städten. Die ärmste Region liegt im muslimisch geprägten Teil der Philippinen in West-Mindanao. Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung bleiben drängende Probleme (AA 6.3.2019c).
Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung (offiziell mit 7,5% bzw. knapp 23% beziffert) und die in der Region mit 1,9% höchste Geburtenrate sind weitere Probleme, die dringend der Lösung harren. Laut der in Genf beheimateten Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) verzeichnen die Philippinen die höchste Arbeitslosigkeit in der insgesamt zehn Länder umfassenden Vereinigung südostasiatischer Nationen (ASEAN) (GIZ 3.2019c). Die Arbeitslosenquote auf den Philippinen ist nach offiziellen Angaben relativ moderat und lag zuletzt recht stabil bei unter 6%. Dieser Wert ist auch bei aktuell kräftigem Wirtschaftswachstum grundsätzlich konstant, da angesichts des Bevölkerungswachstums jährlich mindestens 1 Mio. neue Stellen geschaffen werden müssen, um diese Quote stabil zu halten. Die offiziellen Angaben geben aber nur ein sehr unvollständiges Bild der Lage ab. Nur ca. 55% aller Beschäftigten sind im formalen Sektor tätig, der Rest als Dienstleister im Haushaltsbereich oder als Aushilfskräfte in der Landwirtschaft. Erfreulich ist, dass der Anteil der Unterbeschäftigung spürbar zurückgegangen ist (2017: 16,1%). Außerdem verlassen jährlich zahlreiche Menschen das Land, um im Ausland Arbeit zu suchen – mit zunehmender Tendenz. Die Entsendung von Gastarbeitern ins Ausland hilft zwar einerseits, den heimischen Arbeitsmarkt zu entlasten und Devisen zu erwirtschaften. Sie führt andererseits aber zu einer immer stärker ausgeprägten Konzentration unterqualifizierter Arbeitnehmer im Inland, die sich in einem Mangel an Facharbeitern im Lande niederschlägt (AA 6.3.2019c).
Die sozialen Sicherheitsnetze sind nach wie vor deutlich unterentwickelt. Die meisten Filipinos verlassen sich auf Unterstützung durch die Familie (auch Überweisungen aus dem Ausland) oder durch Dorfgemeinschaften. Das Hauptinstrument des staatlichen Sozialsystems ist das Conditional-Cash-Transfer-Programm (CCT) unter dem Namen Pantawid Pamilyang Pilipino Program (4Ps), das 2007 eingeführt wurde. Derzeit werden im Rahmen des Programms 3 Millionen von 5.2 Millionen Haushalten finanziell unterstützt. So erhalten Mütter regelmäßige Beihilfen in der Höhe von etwa 33 US-$, wenn ihre Kinder die Schule besuchen und sie Gesundheitsvorsorgeuntersuchungen erhalten. Laut einer Studie ist das philippinische CCT eines der effizientesten sozialen Sicherheitsnetze, da es nur 0,5% des GDP kostet, jedoch 15 Mio. Einwohner erreicht (BS 2018).“
Die Entscheidung wurde der Rechtsvertretung der BF am 16.11.2023 zugestellt.
4. Die BF zeigte sich im Rahmen eines Rückkehrberatungsgespräches am 22.11.2023 nicht rückkehrwillig und ist entgegen ihrer Ausreiseverpflichtung im Bundesgebiet verblieben.
Zum Zweck der zwangsweisen Außerlandesbringung der BF, die für den 19.12.2023 in Aussicht genommen wurde, wurde seitens des Bundesamtes gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG gegen sie ein Festnahmeauftrag erlassen. Zum Zweck der zwangsweisen Außerlandesbringung der BF, die für den 19.12.2023 in Aussicht genommen wurde, wurde seitens des Bundesamtes gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG gegen sie ein Festnahmeauftrag erlassen.
Laut Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 17.12.2023 habe festgestellt werden können, dass die BF sich nachweislich nicht mehr an ihrer behördlichen Meldeadresse aufhalte und im Bundesgebiet untergetaucht sei, sodass Ihre amtliche Abmeldung, sowie die Stornierung der geplanten Abschiebung veranlasst worden sei.Laut Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 17.12.2023 habe festgestellt werden können, dass die BF sich nachweislich nicht mehr an ihrer behördlichen Meldeadresse aufhalte und im Bundesgebiet untergetaucht sei, sodass Ihre amtliche Abmeldung, sowie die Stornierung der geplanten Abschiebung veranlasst worden sei.
5.1. Am 28.12.2023 brachte die Rechtsvertretung der BF für diese per E-Mail einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 Abs. 1 AsylG 2005 ein.5.1. Am 28.12.2023 brachte die Rechtsvertretung der BF für diese per E-Mail einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 ein.
Am 18.01.2024 wurde der Rechtsvertretung der BF ein Verbesserungsauftrag zugestellt, mit dem die BF aufgefordert wurde, ihren Antrag am 25.01.2024 unter Vorlage konkret genannter Urkunden und Nachweise persönlich beim Bundesamt einzubringen.
Am 25.01.2024 wurde seitens des Bundesamtes gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG ein weiterer Festnahmeauftrag gegen die BF erlassen.Am 25.01.2024 wurde seitens des Bundesamtes gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG ein weiterer Festnahmeauftrag gegen die BF erlassen.
Der BF bzw. ihrer rechtlichen Vertretung, die am 25.01.2024 beim Bundesamt zur persönlichen Einbringung des gegenständlichen Antrages erschienen sind, wurde die beabsichtigte Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 Abs. 1 AsylG 2005, zu Kenntnis gebracht, eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übergeben und dazu eine Frist von 24 Stunden für eine schriftliche Stellungnahme eingeräumt, wobei noch innerhalb desselben Tages dazu eine schriftliche Stellungnahme übermittelt wurde. Die BF wurde am 25.01.2024 um 9 Uhr 45 festgenommen und nach Einlangen einer schriftlichen Stellungnahme am 26.01.2024 über den Luftweg in das Herkunftsland abgeschoben.Der BF bzw. ihrer rechtlichen Vertretung, die am 25.01.2024 beim Bundesamt zur persönlichen Einbringung des gegenständlichen Antrages erschienen sind, wurde die beabsichtigte Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005, zu Kenntnis gebracht, eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übergeben und dazu eine Frist von 24 Stunden für eine schriftliche Stellungnahme eingeräumt, wobei noch innerhalb desselben Tages dazu eine schriftliche Stellungnahme übermittelt wurde. Die BF wurde am 25.01.2024 um 9 Uhr 45 festgenommen und nach Einlangen einer schriftlichen Stellungnahme am 26.01.2024 über den Luftweg in das Herkunftsland abgeschoben.
5.2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 26.01.2024 wurde ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 28.12.2023 gemäß § 56 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs- 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß §46 FPG auf die Philippinen zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1, 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen Sie ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die BF die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung nach § 56 AsylG 2005, nämlich einen mindestens dreijährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet von Vornherein nicht erfülle. Unter Zugrundelegung der bisherigen fremdenrechtlichen Verfehlungen (Missbrauch der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer, Verstoß gegen das MeldeG, bewusste Missachtung einer rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung) habe sie den gegenständlichen Antrag lediglich zur Verfahrensverzögerung gestellt. Ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich seien nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen. Aufgrund der Schwere ihres Fehlverhaltens habe sich unter Bedachtnahme auf ihr Gesamtverhalten auch die Erlassung des Einreisverbots zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als notwendig erwiesen.5.2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 26.01.2024 wurde ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 28.12.2023 gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Abs- 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß §46 FPG auf die Philippinen zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen Sie ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die BF die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 56, AsylG 2005, nämlich einen mindestens dreijährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet von Vornherein nicht erfülle. Unter Zugrundelegung der bisherigen fremdenrechtlichen Verfehlungen (Missbrauch der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer, Verstoß gegen das MeldeG, bewusste Missachtung einer rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung) habe sie den gegenständlichen Antrag lediglich zur Verfahrensverzögerung gestellt. Ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich seien nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen. Aufgrund der Schwere ihres Fehlverhaltens habe sich unter Bedachtnahme auf ihr Gesamtverhalten auch die Erlassung des Einreisverbots zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als notwendig erwiesen.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die BF im Wege ihrer Vertretung fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Die Identität der XXXX -jährigen BF steht fest. Sie stammt aus XXXX und ist Staatsangehörige der Republik der Philippinen. Ihre Muttersprache ist Tagalog und sie beherrscht zudem noch die Sprache Englisch. 1.1. Die Identität der römisch 40 -jährigen BF steht fest. Sie stammt aus römisch 40 und ist Staatsangehörige der Republik der Philippinen. Ihre Muttersprache ist Tagalog und sie beherrscht zudem noch die Sprache Englisch.
Sie hat in Ihrem Herkunftsland eine Collageausbildung in Informatik erhalten.
Ihr wurde das von der österreichischen Botschaft in Manila ausgestellte Visum der Kategorie C mit Gültigkeit von 31.03.2012 bis 28.06.2012 erteilt.
Die BF ist am 03.04.2012 legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie brachte während der Gültigkeitsdauer ihres Visums am 04.06.2012 bei der Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 43 Abs. 3 NAG idF vor dem FrÄG 2011) ein. Dieser Antrag wurde im Wege der Devolution vom Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 12.02.2016, zur Zahl VWG-151/022/11136/2014-12, abgewiesen. Die BF ist am 03.04.2012 legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie brachte während der Gültigkeitsdauer ihres Visums am 04.06.2012 bei der Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 43, Absatz 3, NAG in der Fassung vor dem FrÄG 2011) ein. Dieser Antrag wurde im Wege der Devolution vom Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 12.02.2016, zur Zahl VWG-151/022/11136/2014-12, abgewiesen.
Die BF hält sich seit ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet durchgehend in Österreich auf, wobei dieser Aufenthalt seit 29.06.2012 nicht rechtmäßig ist. Sie hielt sich in dieser Zeit vom 16.04.2015 bis zum 05.06.2023, also 7 Jahre und rund 1 ½ Monate, im Verborgenen auf.
Der Aufenthalt der BF konnte nur deshalb bis zum Entscheidungszeitpunkt auf mehr als zehn Jahre anwachsen, da sie während dieses langen Zeitraums für die Dauer von 7 Jahren und rund 1 ½ Monaten untergetaucht war bzw. sich im Verborgenen aufgehalten hat.
Aufgrund des langjährigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Verborgenen und ihres daraus resultierenden unbekannten Aufenthalts war die belangte Behörde auch nicht in der Lage allfällige Schritte für eine aufenthaltsbeendende Maßnahme der BF zu setzen. Sie beabsichtigte bereits vor ihrer Einreise nach Österreich dauerhaft bei ihren Familienangehörigen im Bundesgebiet zu bleiben und wollte die Regeln über den Familiennachzug von Anfang an bewusst umgehen.
Sie verfügt in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkt in Form ihrer hier lebenden Großtante, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und ihres in Österreich rechtmäßig aufhältigen Onkels und deren jeweiligen Familienangehörigen. Die BF unterstützt ihre Großtante in der Haushaltsführung, indem sie für sie putzt und große und schwere Sachen hebt. Sie unterhält ebenso familiäre Kontakte zu den erwachsenen Kindern ihrer Großtante und der Tochter ihres Onkels. Sie nimmt an den regelmäßigen Familientreffen ihrer in Österreich aufhältigen Familienmitglieder teil. Darüber hinaus verfügt die BF über soziale Kontakte zu in Österreich lebenden Personen.
Die BF verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1. Sie war im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 17.10.2023 auf die Unterstützung eines Dolmetschers für die Sprache Talaog angewiesen und hat sich in keiner Phase der Verhandlung der deutschen Sprache bedient.
Die BF engagiert sich in Österreich in einer philippinischen Organisation als auch in der katholischen Kirche („ XXXX “). Die BF engagiert sich in Österreich in einer philippinischen Organisation als auch in der katholischen Kirche („ römisch 40 “).
Die BF ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und wird ihr Lebensunterhalt zur Gänze von ihrer Großtante finanziert.
Sie ist gesund und arbeitsfähig. Sie ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Die BF verfügt in ihrem Herkunftsstaat über familiäre Beziehungen in Form ihrer dort lebenden Eltern und ihres dort lebenden Bruders.
Im Falle einer Rückkehr würde sie in ihrem Herkunftsstaat in keine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. es würde ihr nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden. Sie läuft nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Die BF hat bis zu ihrer Einreise nach Österreich ihr Leben in ihrem Herkunftsstaat verbracht, dort ihre Schulbildung absolviert und einen Collegeabschluss im Fach „Informatik“ erlangt, folglich wurde sie dort auch sozialisiert.
Es ist davon auszugehen, dass die BF unter Beachtung ihrer Sprachkenntnisse und Schul- bzw. Ausbildung in der Lage sein wird auf den Philippinen ihre grundlegenden existenziellen Bedürfnisse befriedigen zu können.
Im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat ist die BF nicht in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht.
Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden.
1.2. Die unter Punkt II.1.1. getroffenen Feststellungen wurden dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2023 (zugestellt am 16.11.2023), Zl. W233 2106748-2/11E, zugrunde gelegt. Mit der genannten Entscheidung vom 16.11.2023 wurde u.a. der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 vom 22.05.2023 (persönlich eingebracht am 05.06.2023) abgewiesen, eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen sie bestätigt sowie eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.1.2. Die unter Punkt römisch zwei.1.1. getroffenen Feststellungen wurden dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2023 (zugestellt am 16.11.2023), Zl. W233 2106748-2/11E, zugrunde gelegt. Mit der genannten Entscheidung vom 16.11.2023 wurde u.a. der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 vom 22.05.2023 (persönlich eingebracht am 05.06.2023) abgewiesen, eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen sie bestätigt sowie eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.
Seit Rechtskraft der Entscheidung vom 16.11.2023 sind keine maßgeblichen Änderungen im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse der BF im Inland sowie im Herkunftsland eingetreten. So hat die Großtante der BF für sie eine Patenschaftserklärung vom 24.10.2023 verfasst. Ihr Großonkel bestätigte monatliche Taschengeldleistungen über € 200,- an die BF. Die BF hat sich im Jänner 2024 für einen Integrationskurs A2 angemeldet und eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung abgeschlossen.
Die BF ist ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und verharrte weiterhin illegal im Bundesgebiet. Sie hat sich einem vom Bundesamt angeordneten Festnahmeauftrag des Bundesamtes im Dezember 2023 durch Untertauchen entzogen. Mit Email vom 28.12.2023 (persönlich eingebracht am 25.01.2024) stellte sie einen Antrag nach § 56 AsylG 2005. Die BF ist ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und verharrte weiterhin illegal im Bundesgebiet. Sie hat sich einem vom Bundesamt angeordneten Festnahmeauftrag des Bundesamtes im Dezember 2023 durch Untertauchen entzogen. Mit Email vom 28.12.2023 (persönlich eingebracht am 25.01.2024) stellte sie einen Antrag nach Paragraph 56, AsylG 2005.
Der Antrag nach § 56 AsylG 2005 ist inzwischen der dritte auf einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen gerichtete Antrag der BF in Österreich. Der Antrag wurde offensichtlich mit der Absicht gestellt, die Durchsetzung der Rückkehrentscheidung vom 16.11.2023 zu verzögern bzw. zu verschleppen. Der Antrag nach Paragraph 56, AsylG 2005 ist inzwischen der dritte auf einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen gerichtete Antrag der BF in Österreich. Der Antrag wurde offensichtlich mit der Absicht gestellt, die Durchsetzung der Rückkehrentscheidung vom 16.11.2023 zu verzögern bzw. zu verschleppen.
Im Übrigen wird der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang der Entscheidung zugrunde gelegt.Im Übrigen wird der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang der Entscheidung zugrunde gelegt.
1.3. Hinsichtlich der unter Punkt I.3.2. wiedergegebenen Situation im Herkunftsstaat ist festzustellen, dass seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2023 auf den Philippinen zwischenzeitlich keine maßgebliche Verschlechterung der dort vorherrschenden allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage eingetreten ist. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass jeder philippinischen Staatsangehörigen, die aus XXXX stammt und aus Europa in die Heimatregion im Herkunftsstaat zurückkehrt, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder im Hinblick auf lebensnotwendige Ressourcen eine aussichtslose Lage drohen würde. Individuelle Gründe für eine reale Gefährdung der BF im Zusammenhang mit den Verhältnissen im Herkunftsstaat wurden für sie nicht dargetan.1.3. Hinsichtlich der unter Punkt römisch eins.3.2. wiedergegebenen Situation im Herkunftsstaat ist festzustellen, dass seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2023 auf den Philippinen zwischenzeitlich keine maßgebliche Verschlechterung der dort vorherrschenden allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage eingetreten ist. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass jeder philippinischen Staatsangehörigen, die aus römisch 40 stammt und aus Europa in die Heimatregion im Herkunftsstaat zurückkehrt, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder im Hinblick auf lebensnotwendige Ressourcen eine aussichtslose Lage drohen würde. Individuelle Gründe für eine reale Gefährdung der BF im Zusammenhang mit den Verhältnissen im Herkunftsstaat wurden für sie nicht dargetan.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem vom Bundesamt herangezogenen und vorgelegten Akt zu dem im Spruch genannten Bescheid, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2023, Zl. W233 2106748-2/11E sowie der gegenständlichen Beschwerdeschrift.
Die unter Punkt II.1.1. getroffenen Feststellungen wurden sinngemäß aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2023, Zl. W233 2106748-2/11E, übernommen. Weder im Verfahren beim Bundesamt noch im Beschwerdeverfahren sind begründete Anhaltspunkte für eine maßgebliche Änderung der persönlichen Verhältnisse der BF im In- und Herkunftsland hervorgekommen. Die unter Punkt römisch zwei.1.1. getroffenen Feststellungen wurden sinngemäß aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2023, Zl. W233 2106748-2/11E, übernommen. Weder im Verfahren beim Bundesamt noch im Beschwerdeverfahren sind begründete Anhaltspunkte für eine maßgebliche Änderung der persönlichen Verhältnisse der BF im In- und Herkunftsland hervorgekommen.
Den unter Punkt II.1.2. getroffenen Feststellungen zu Neuerungen in den wirtschaftlichen, familiären und privaten Verhältnissen der BF seit Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2023 wurden die Sachangaben in der für sie eingebrachten Antragsbegründung vom 19.01.2024, schriftlichen Stellungnahme vom 25.01.2024 und Beschwerdeschrift zugrunde gelegt. Den unter Punkt römisch zwei.1.2. getroffenen Feststellungen zu Neuerungen in den wirtschaftlichen, familiären und privaten Verhältnissen der BF seit Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2023 wurden die Sachangaben in der für sie eingebrachten Antragsbegründung vom 19.01.2024, schriftlichen Stellungnahme vom 25.01.2024 und Beschwerdeschrift zugrunde gelegt.
Die unter Punkt II.1.2. getroffenen Feststellungen zur bewussten Missachtung der Ausreisverpflichtung nach einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und wurden in der Beschwerde auch nicht bestritten. Was das festgestellte „Untertauchen“ der BF im Dezember 2023 betrifft, ist dieses – wie schon vom Bundesamt dargetan - durch einen Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 17.12.2023 belegt, der zudem auf Angaben der von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragten Bewohnern der Wohnhausanlage beruht, wonach die BF dort über drei Wochen nicht mehr gesehen worden sei. Im Übrigen entspricht dies auch ihrer bisherigen Praxis, zu der bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2023 ausdrücklich festgestellt wurde, dass die Behörde aufgrund des langjährigen Aufenthalts der BF im Verborgenen und ihres daraus resultierenden unbekannten Aufenthalts nicht in der Lage gewesen sei, allfällige Schritte für eine aufenthaltsbeendende Maßnahme der BF zu setzen.Die unter Punkt römisch zwei.1.2. getroffenen Feststellungen zur bewussten Missachtung der Ausreisverpflichtung nach einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und wurden in der Beschwerde auch nicht bestritten. Was das festgestellte „Untertauchen“ der BF im Dezember 2023 betrifft, ist dieses – wie schon vom Bundesamt dargetan - durch einen Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 17.12.2023 belegt, der zudem auf Angaben der von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragten Bewohnern der Wohnhausanlage beruht, wonach die BF dort über drei Wochen nicht mehr gesehen worden sei. Im Übrigen entspricht dies auch ihrer bisherigen Praxis, zu der bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2023 ausdrücklich festgestellt wurde, dass die Behörde aufgrund des langjährigen Aufenthalts der BF im Verborgenen und ihres daraus resultierenden unbekannten Aufenthalts nicht in der Lage gewesen sei, allfällige Schritte für eine aufenthaltsbeendende Maßnahme der BF zu setzen.
Zwar wurde in der Beschwerde auch der Umstand bemängelt, dass seitens des Bundesamtes keine neuerliche Einvernahme der BF durchgeführt worden ist. Hierzu ist vorweg darauf hinzuweisen, dass im Gegensatz zu Anträgen auf internationalen Schutz weder dem AsylG 2005 noch dem BFA-VG zwingend eine grundsätzliche Verpflichtung zu entnehmen ist, bei Anträgen nach §§ 55 und 56 AsylG 2005 eine persönliche Einvernahme der Partei durchzuführen. In der vorliegenden Konstellation kam hinzu, dass zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragseinbringung die mündliche Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht, in der die BF ausführlich befragt wurde, nur wenig mehr als zwei Monate zurücklag. Der Antragsbegründung vom 19.01.2024 waren – wie im Übrigen auch später der schriftlichen Stellungnahme vom 25.01.2024 – zudem aber auch keine Anhaltspunkte für eine Erfolgsaussicht des Antrages nach § 56 AsylG 2005 zu entnehmen. Vielmehr erwies sich dieser bereits im Vornherein als aussichtslos, zumal die Grundvoraussetzung eines mindestens dreijährigen rechtmäßigen Aufenthalts nicht einmal ansatzweise erfüllt wurde. Angesichts dieser Begleitumstände konnte das Bundesamt nur davon ausgehen, dass der gegenständliche Antrag offensichtlich ausschließlich deswegen gestellt wurde, um eine Effektuierung der gegen die BF vor kaum mehr als zwei Monaten erlassenen, rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung zu verzögern bzw. zu verschleppen. Im Übrigen wurde der BF bzw. ihrer Vertretung die Möglichkeit eines schriftlichen Parteiengehörs eingeräumt. Angesichts ihres bisherigen massiven fremdenrechtlichen Fehlverhaltens und der wiederholten Stellung unbegründeter Anträge erscheint in der vorliegenden Konstellation die Vorgehensweise des Bundesamtes - insbesondere unter Berücksichtigung von § 58 Abs. 13 AsylG 2005 – letztlich auch nicht ungerechtfertigt. Aber selbst unter hypothetischer Annahme eines diesbezüglichen Verfahrensmangels sind in der Beschwerde nicht einmal ansatzweise Umstände aufgezeigt worden, die geeignet gewesen wären, darzutun, weshalb bei Vermeidung desselben ein in der Sache anderes Ergebnis zu erzielen gewesen wäre. Zwar wurde in der Beschwerde auch der Umstand bemängelt, dass seitens des Bundesamtes keine neuerliche Einvernahme der BF durchgeführt worden ist. Hierzu ist vorweg darauf hinzuweisen, dass im Gegensatz zu Anträgen auf internationalen Schutz weder dem AsylG 2005 noch dem BFA-VG zwingend eine grundsätzliche Verpflichtung zu entnehmen ist, bei Anträgen nach Paragraphen 55 und 56 AsylG 2005 eine persönliche Einvernahme der Partei durchzuführen. In der vorliegenden Konstellation kam hinzu, dass zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragseinbringung die mündliche Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht, in der die BF ausführlich befragt wurde, nur wenig mehr als zwei Monate zurücklag. Der Antragsbegründung vom 19.01.2024 waren – wie im Übrigen auch später der schriftlichen Stellungnahme vom 25.01.2024 – zudem aber auch keine Anhaltspunkte für eine Erfolgsaussicht des Antrages nach Paragraph 56, AsylG 2005 zu entnehmen. Vielmehr erwies sich dieser bereits im Vornherein als aussichtslos, zumal die Grundvoraussetzung eines mindestens dreijährigen rechtmäßigen Aufenthalts nicht einmal ansatzweise erfüllt wurde. Angesichts dieser Begleitumstände konnte das Bundesamt nur davon ausgehen, dass der gegenständliche Antrag offensichtlich ausschließlich deswegen gestellt wurde, um eine Effektuierung der gegen die BF vor kaum mehr als zwei Monaten erlassenen, rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung zu verzögern bzw. zu verschleppen. Im Übrigen wurde der BF bzw. ihrer Vertretung die Möglichkeit eines schriftlichen Parteiengehörs eingeräumt. Angesichts ihres bisherigen massiven fremdenrechtlichen Fehlverhaltens und der wiederholten Stellung unbegründeter Anträge erscheint in der vorliegenden Konstellation die Vorgehensweise des Bundesamtes - insbesondere unter Berücksichtigung von Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 – letztlich auch nicht ungerechtfertigt. Aber selbst unter hypothetischer Annahme eines diesbezüglichen Verfahrensmangels sind in der Beschwerde nicht einmal ansatzweise Umstände aufgezeigt worden, die geeignet gewesen wären, darzutun, weshalb bei Vermeidung desselben ein in der Sache anderes Ergebnis zu erzielen gewesen wäre.
Die vom Bundesamt und im Erkenntnis vom 16.11.2023 getroffenen Länderfeststellungen waren in der vorliegenden Konstellation zur Beurteilung als ausreichend anzusehen. Dazu ist zu ergänzen, dass es sich bei den Philippinen trotz Defizite im Bereich der Menschenrechte um einen Staat handelt, der – im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, Ukraine u.v.a. – nicht als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde, sondern sich im Wesentlichen als relativ stabil erwiesen hat (vgl. dazu etwa VfGH 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098). Zudem wurde seitens der BF im Hinblick auf den Herkunftsstaat – auch in der Beschwerdeschrift - keine entsprechende Lageänderung behauptet, noch wurden konkrete, individuelle Umstände dargetan, die im Hinblick auf die Situation im Herkunftsstaat eine neuerliche Einschätzung erforderlich gemacht hätten. Darüber hinaus verfügt die BF über eine Berufsausbildung sowie ein familiäres Netz in der Heimatregion des Herkunftslands, sowie – im Notfall – über finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten durch ihre in Österreich aufhältigen Verwandten, die sie hier finanziell unterstützt und die Bereitschaft erklärt haben, dies (im Notfall) auch weiterhin zu tun. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuwiesen, dass auch sonst keinerlei Anhaltspunkte für eine zwischenzeitliche maßgebliche Verschlechterung der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage im Sinne einer aktuellen allgemeinen Kriegs- oder Katastrophensituation, von der jede aus Europa in die Heimatregion der BF ins Herkunftsland zurückkehrende philippinische Staatsangehörige aktuell betroffen wäre, bekannt sind (vgl. etwa https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/philippinen). Die vom Bundesamt und im Erkenntnis vom 16.11.2023 getroffenen Länderfeststellungen waren in der vorliegenden Konstellation zur Beurteilung als ausreichend anzusehen. Dazu ist zu ergänzen, dass es sich bei den Philippinen trotz Defizite im Bereich der Menschenrechte um einen Staat handelt, der – im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, Ukraine u.v.a. – nicht als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde, sondern sich im Wesentlichen als relativ stabil erwiesen hat vergleiche dazu etwa VfGH 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098). Zudem wurde seitens der BF im Hinblick auf den Herkunftsstaat – auch in der Beschwerdeschrift - keine entsprechende Lageänderung behauptet, noch wurden konkrete, individuelle Umstände dargetan, die im Hinblick auf die Situation im Herkunftsstaat eine neuerliche Einschätzung erforderlich gemacht hätten. Darüber hinaus verfügt die BF über eine Berufsausbildung sowie ein familiäres Netz in der Heimatregion des Herkunftslands, sowie – im Notfall – über finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten durch ihre in Österreich aufhältigen Verwandten, die sie hier finanziell unterstützt und die Bereitschaft erklärt haben, dies (im Notfall) auch weiterhin zu tun. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuwiesen, dass auch sonst keinerlei Anhaltspunkte für eine zwischenzeitliche maßgebliche Verschlechterung der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage im Sinne einer aktuellen allgemeinen Kriegs- oder Katastrophensituation, von der jede aus Europa in die Heimatregion der BF ins Herkunftsland zurückkehrende philippinische Staatsangehörige aktuell betroffen wäre, bekannt sind vergleiche etwa https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/philippinen).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123). Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“
Zu Spruchteil A):
3.2. Zum Antrag nach § 56 AsylG 20053.2. Zum Antrag nach Paragraph 56, AsylG 2005
Gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfallsGemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, so ist nach § 56 Abs. Abs. 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, so ist nach Paragraph 56, Abs. Absatz 2, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Die BF war zu keinem Zeitpunkt in Österreich niedergelassen. Ihr ist mit Ausnahme des Zeitraums zwischen ihrer legalen Einreise am 03.04.2012 und dem Ablauf ihres bis 28.06.2012 gültigen Schengen-Visums in Österreich auch kein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich zugekommen.
Der von der BF am 04.06.2012 im Inland eingebrachte Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung hat gemäß § 21 Abs. 6 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF sowie idF vor dem FrÄG 2011, kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht geschaffen. Laut der zitierten Rechtsbestimmung steht dieser ebenso der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Der von der BF am 04.06.2012 im Inland eingebrachte Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung hat gemäß Paragraph 21, Absatz 6, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF sowie in der Fassung vor dem FrÄG 2011, kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht geschaffen. Laut der zitierten Rechtsbestimmung steht dieser ebenso der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Das gleiche gilt im Wesentlichen aber auch für die Antragsstellungen nach §§ 55 und 56 AsylG 2005. Das gleiche gilt im Wesentlichen aber auch für die Antragsstellungen nach Paragraphen 55 und 56 AsylG 2005.
So begründen gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wennSo begründen gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
Da die BF, die sich sohin insgesamt kaum mehr als lediglich zwei Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, die in § 56 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 zwingend vorgesehene Voraussetzung eines zumindest dreijährigen rechtmäßigen Inlandsaufenthaltes nicht einmal ansatzweise erfüllen konnte, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. Da die BF, die sich sohin insgesamt kaum mehr als lediglich zwei Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, die in Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 zwingend vorgesehene Voraussetzung eines zumindest dreijährigen rechtmäßigen Inlandsaufenthaltes nicht einmal ansatzweise erfüllen konnte, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.2. Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung
3.2.1. Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.3.2.1. Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.
§ 9 BFA-VG idgF lautet:Paragraph 9, BFA-VG idgF lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammenleben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellt, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Der VwGH hat im Übrigen in Fällen, in denen ein Fremder seinen in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (Ehegatten und Kindern) nachgereist war und einen Antrag auf internationalen Schutz missbräuchlich zur von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug gestellt hatte, festgehalten, dass in solchen Konstellationen das öffentliche Interesse besonders schwer wiegt, zumal von den Beteiligten nicht von einem (rechtmäßigen) Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte (vgl. etwa VwGH 31.07.2020, Zl. Ra 2020/19/0252, mit Verweis auf VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235, mwN; 14.11.2017, Ra 2017/21/0207).Vom Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammenleben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellt, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Der VwGH hat im Übrigen in Fällen, in denen ein Fremder seinen in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (Ehegatten und Kindern) nachgereist war und einen Antrag auf internationalen Schutz missbräuchlich zur von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug gestellt hatte, festgehalten, dass in solchen Konstellationen das öffentliche Interesse besonders schwer wiegt, zumal von den Beteiligten nicht von einem (rechtmäßigen) Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte vergleiche etwa VwGH 31.07.2020, Zl. Ra 2020/19/0252, mit Verweis auf VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235, mwN; 14.11.2017, Ra 2017/21/0207).
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554).
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine fremde Person in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0026). Im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG ist es jedoch maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitprunkt gesetzt wurden, in dem sich die Fremde seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste (vgl. VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044-0047, mwN). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine fremde Person in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0026). Im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG ist es jedoch maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitprunkt gesetzt wurden, in dem sich die Fremde seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste vergleiche VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044-0047, mwN).
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt fremder Personen regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Dann, wenn eine fremde Person, die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 14.4.2021, Ra 2020/18/0288, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen und für ein größeres öffentliches Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (oder an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können (vgl. auch dazu VwGH Ro 2016/22/0005, samt näheren - Hinweisen zu Konstellationen, in denen trotz eines zehnjährigen Aufenthalts die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht als unverhältnismäßig angesehen wurde).Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt fremder Personen regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Dann, wenn eine fremde Person, die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH 14.4.2021, Ra 2020/18/0288, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen und für ein größeres öffentliches Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (oder an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können vergleiche auch dazu VwGH Ro 2016/22/0005, samt näheren - Hinweisen zu Konstellationen, in denen trotz eines zehnjährigen Aufenthalts die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht als unverhältnismäßig angesehen wurde).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes relativiert ein evident rechtsmissbräuchliches Verhalten, wie die Stellung eines von vornhinein unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz, mit dem Ziel den legalen Migrationsweg zu umgehen und die Behörden in Bezug auf den Aufenthalt vor vollendete Tatsachen zu stellen, die für den Fremden sprechenden integrationsbegründenden Umstände maßgeblich, was bei der Beurteilung des Kriteriums des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG zu berücksichtigen ist (vgl. etwa VwGH 07.03.2019, Zl. Ra 2019/21/0044, Rz 16, und 23.01.2019, Zl. Ra 2018/19/0683, Rz 17).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes relativiert ein evident rechtsmissbräuchliches Verhalten, wie die Stellung eines von vornhinein unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz, mit dem Ziel den legalen Migrationsweg zu umgehen und die Behörden in Bezug auf den Aufenthalt vor vollendete Tatsachen zu stellen, die für den Fremden sprechenden integrationsbegründenden Umstände maßgeblich, was bei der Beurteilung des Kriteriums des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG zu berücksichtigen ist vergleiche etwa VwGH 07.03.2019, Zl. Ra 2019/21/0044, Rz 16, und 23.01.2019, Zl. Ra 2018/19/0683, Rz 17).
Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt ist in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken oder die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (vgl. nochmals VwGH Ro 2016/22/0005).Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt ist in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken oder die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer vergleiche nochmals VwGH Ro 2016/22/0005).
Das Ignorieren behördlicher bzw. gerichtlicher Entscheidungen über die Verweigerung eines Asyl- bzw. Aufenthaltsrechts und der widerrechtliche Verbleib in Österreich stellt im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine starke Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, dem im Hinblick auf die Wahrung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt, dar (so etwa VwGH 23.11.2017, Zl. Ra 2015/22/0162, mit Verweis auf E vom 23.06.2015, Zl. Ra 2015/22/0026). In einem Verfahren betreffend Aufenthaltstitel, Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot erweist sich eine zu Lasten des Fremden angestellte Abwägung nach § 9 BFA-VG 2014 auch bei einem langjährigen inländischen Aufenthalt sowie der dabei erworbenen sprachlichen und beruflichen Integration des Fremden als nicht unvertretbar (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005; VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0009; VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0183), wenn dies erst aufgrund der Täuschungshandlung des Fremden durch absichtlichen Gebrauch einer Aliasidentität sowie das daran anknüpfende Untertauchen im Bundesgebiet ermöglicht worden ist (vgl. VwGH 14.11.2017, Zl. Ra 2017/21/0197)Das Ignorieren behördlicher bzw. gerichtlicher Entscheidungen über die Verweigerung eines Asyl- bzw. Aufenthaltsrechts und der widerrechtliche Verbleib in Österreich stellt im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine starke Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, dem im Hinblick auf die Wahrung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt, dar (so etwa VwGH 23.11.2017, Zl. Ra 2015/22/0162, mit Verweis auf E vom 23.06.2015, Zl. Ra 2015/22/0026). In einem Verfahren betreffend Aufenthaltstitel, Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot erweist sich eine zu Lasten des Fremden angestellte Abwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 auch bei einem langjährigen inländischen Aufenthalt sowie der dabei erworbenen sprachlichen und beruflichen Integration des Fremden als nicht unvertretbar vergleiche VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005; VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0009; VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0183), wenn dies erst aufgrund der Täuschungshandlung des Fremden durch absichtlichen Gebrauch einer Aliasidentität sowie das daran anknüpfende Untertauchen im Bundesgebiet ermöglicht worden ist vergleiche VwGH 14.11.2017, Zl. Ra 2017/21/0197)
3.2.2. Vorauszuschicken ist, dass bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2023, Zl. W233 2106748-2/11E, bei den Erwägungen zur Erlassung der Rückkehrentscheidung die über zehnjährige Aufenthaltsdauer der BF, ihre familiäre Anbindung in Österreich zu ihrer Großtante, ihrem Onkel und den übrigen Familienmitgliedern, der Aufbau eines über ihre Familienmitglieder hinausgehenden Freundes- und Bekanntenkreis, die Bereitschaft der Großtante, für die BF eine Patenschaftserklärung abzugeben, sowie integrationsbegründende Merkmale der BF berücksichtigt wurden. Allerdings wurde bei einer Gesamtabwägung dem massiven fremdenrechtlichen Fehlverhalten der BF, wie etwa, dass sie die „lange Aufenthaltsdauer in Österreich nur deshalb erlangen [konnte], da sie sich über einen Zeitraum von mehr als sieben Jahren im Verborgenen aufgehalten hat und für das Bundesamt betreffend einer allenfalls zu erlassenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht greifbar war“, im Hinblick auf den Schutz des öffentlichen Interesses an einem geordneten und effizienten Fremdenwesen ein größeres Gewicht beigemessen.
Zum Entscheidungszeitpunkt der Behörde sind kaum mehr als zwei Monate seit Rechtskraft des genannten Erkenntnisses vergangen gewesen. In dieser Zeit hat die BF neuerlich bewiesen, dass sie nach wie vor offensichtlich nicht bereit ist, fremdenrechtliche Bestimmungen anzuerkennen und behördliche bzw. gerichtliche Entscheidungen zu befolgen. Vielmehr ist sie ihrer Ausreisverpflichtung nach Ablauf der gewährten Ausreisefrist nicht nachgekommen, hat ihren illegalen Aufenthalt beharrlich fortgesetzt, hat sich dem behördlichen Zugriff im Dezember 2023 durch Untertauchen entzogen und hat dann versucht, die Effektuierung der rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung durch den gegenständlichen, von Vornherein aussichtlosen Antrag zu verzögern bzw. zu verschleppen. Nur durch eine zwangsweise Außerlandesbringung der BF am 26.01.2024 konnte dieser rechtswidrige Zustand letztlich beendet werden. Bei dem gegenständlichen Antrag handelte es sich zudem bereits um den dritten Antrag der BF auf einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen, der sich als unbegründet erwiesen hat.
Die im Verfahren für einen Verbleib der BF im Bundesgebiet seit Rechtskraft der Entscheidung vom 16.11.2023 neu geltend gemachten Umstände (Patenschaftserklärung vom 24.10.2023, finanzielle Unterstützung durch Großtante und Großonkel, Anmeldebestätigung für einen Integrationskurs A2, verbesserte Deutschkenntnisse, Selbstversicherung sowie ein inländischer Freundeskreis) fallen angesichts des beharrlich fortgesetzten fremdenrechtlichen Fehlverhaltens der BF sowie des geringen Zeitablaufs seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung vom 16.11.2023 nicht ins Gewicht. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden), wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht im Falle dessen, dass gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wird und sich die Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten. Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht im Falle dessen, dass gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wird und sich die Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.
Da sich die BF zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung auch nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen und gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festzustellen, dass die gegen sie erlassene Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.Da sich die BF zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung auch nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen und gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festzustellen, dass die gegen sie erlassene Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.
3.2.3. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.3.2.3. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der Rückzuführende tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. z.B. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der Rückzuführende tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche z.B. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050).
In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des Bundesamtes oder des Bundesverwaltungsgerichts, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044). In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des Bundesamtes oder des Bundesverwaltungsgerichts, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt vergleiche VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).
Weder aus dem gesamten Akteninhalt noch aus dem Beschwerdevorbringen der BF sind konkrete Gründe ableitbar, die für eine Unzulässigkeit ihrer Abschiebung sprechen würden.
Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten können auch sonst keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat war gegeben.Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten können auch sonst keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat war gegeben.
3.3. Zum Einreiseverbot
3.3.1. Mit einer Rückkehrentscheidung kann gemäß § 53 Abs. 1 FPG vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.3.3.1. Mit einer Rückkehrentscheidung kann gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der DrittstaatsangehörigeGemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
Laut Artikel 11 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 (Rückführungsrichtlinie) gehen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einher, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde (lit. a) oder falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (lit. b). In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen. Laut Artikel 11 Absatz eins, der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 (Rückführungsrichtlinie) gehen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einher, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde (Litera a,) oder falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (Litera b,). In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen.
Gemäß Artikel 11 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie wird die Dauer des Einreiseverbots in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und überschreitet grundsätzlich nicht fünf Jahre. Sie kann jedoch fünf Jahre überschreiten, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt.Gemäß Artikel 11 Absatz 2, Rückführungsrichtlinie wird die Dauer des Einreiseverbots in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und überschreitet grundsätzlich nicht fünf Jahre. Sie kann jedoch fünf Jahre überschreiten, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt.
Gemäß Artikel 11 Abs. 3 Rückführungsrichtlinie prüfen die Mitgliedstaaten die Aufhebung oder Aussetzung eines Einreiseverbots, wenn Drittstaatsangehörige, gegen die ein Einreiseverbot nach Absatz 1 Unterabsatz 2 verhängt wurde, nachweisen können, dass sie das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter uneingeschränkter Einhaltung einer Rückkehrentscheidung verlassen haben.Gemäß Artikel 11 Absatz 3, Rückführungsrichtlinie prüfen die Mitgliedstaaten die Aufhebung oder Aussetzung eines Einreiseverbots, wenn Drittstaatsangehörige, gegen die ein Einreiseverbot nach Absatz 1 Unterabsatz 2 verhängt wurde, nachweisen können, dass sie das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter uneingeschränkter Einhaltung einer Rückkehrentscheidung verlassen haben.
3.3.2. Die Verhängung des Einreiseverbotes wurde seitens des Bundesamtes auf § 52 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gestützt, ohne eine der weiteren Ziffern des Abs. 2 zu nennen oder zu zitieren.3.3.2. Die Verhängung des Einreiseverbotes wurde seitens des Bundesamtes auf Paragraph 52, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gestützt, ohne eine der weiteren Ziffern des Absatz 2, zu nennen oder zu zitieren.
Das Bundesamt stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf den Umstand, dass die BF nunmehr auch unter Missachtung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und Rückkehrberatung illegal im Bundesgebiet verblieben ist, sich einem vom Bundesamt angeordneten Festnahmeauftrag im Dezember 2023 durch Untertauchen entzogen hat und den gegenständlichen Antrag lediglich missbräuchlich zur Verfahrensverzögerung stellte. Die genannten Handlungen und Unterlassungen wurden zudem als kontinuierliche Fortsetzung des bisherigen fremdenrechtlichen Fehlverhalten der BF, die sich bereits vor der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung den Behörden durch Untertauchen entzogen hat, gewertet.
Das vom Bundesamt aufgezeigte Verhalten ist unter keinen der im dritten Satz des § 53 Abs. 2 FPG aufgezählten Tatbestände zuordenbar. Unabhängig davon ist aber grundsätzlich anzumerken, dass die Ziffern 1 bis 9 laut Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 einen Katalog darstellen, der lediglich "demonstrativ" Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (vgl. RV 1078 BlgNR XXIV GP, 30).Das vom Bundesamt aufgezeigte Verhalten ist unter keinen der im dritten Satz des Paragraph 53, Absatz 2, FPG aufgezählten Tatbestände zuordenbar. Unabhängig davon ist aber grundsätzlich anzumerken, dass die Ziffern 1 bis 9 laut Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 einen Katalog darstellen, der lediglich "demonstrativ" Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt vergleiche Regierungsvorlage 1078 BlgNR römisch 24 GP, 30).
Die Missachtung der Ausreisverpflichtung und die Ausreiseunwilligkeit der BF wurde von dieser in der Beschwerde auch nicht bestritten. Dies reicht jedenfalls schon über den bloßen Tatbestand des illegalen Aufenthalts hinaus (vgl. dazu etwa VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125). Die bereits oben beschriebenen weiteren Verstöße der BF lassen in einer Gesamtbetrachtung mit ihren bisherigen Verhalten letztlich in Summe auch ein (Fehl-)Verhalten der BF erkennen, das die Schlussfolgerung zulässt, dass ihr Aufenthalt im Sinne des § 53 Abs. 2 zweiter Satz zumindest die öffentliche Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung unkontrollierter und illegaler Zuwanderung jedenfalls gefährdet (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026, VwGH 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237).Die Missachtung der Ausreisverpflichtung und die Ausreiseunwilligkeit der BF wurde von dieser in der Beschwerde auch nicht bestritten. Dies reicht jedenfalls schon über den bloßen Tatbestand des illegalen Aufenthalts hinaus vergleiche dazu etwa VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125). Die bereits oben beschriebenen weiteren Verstöße der BF lassen in einer Gesamtbetrachtung mit ihren bisherigen Verhalten letztlich in Summe auch ein (Fehl-)Verhalten der BF erkennen, das die Schlussfolgerung zulässt, dass ihr Aufenthalt im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, zweiter Satz zumindest die öffentliche Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung unkontrollierter und illegaler Zuwanderung jedenfalls gefährdet vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026, VwGH 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237).
In der Regierungsvorlage zu § 53 Abs. 1 1a und 2 erster Satz idF BGBl. I Nr. 68/2013 (2144 BlgNR XXIV. GP, 23) wird unter anderem ausgeführt: " Des Weiteren wird durch den Entfall des Abs. 1a und der vorgeschlagenen Änderung in Abs. 2 erster Satz deutlich, dass die bisher vorgesehene, zwingende Mindestdauer eines Einreiseverbotes behoben wird. Somit soll es künftig dem Bundesamt möglich sein, in Entsprechung der Vorgabe des Art. 11 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie, die Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes "in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls" zu bemessen und kann es fortan im Einzelfall, z.B. bei einem nur einmaligen, geringfügigen Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen, auch ein 18 Monate unterschreitendes Einreiseverbot erlassen. Umgehungen der Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind jedoch keinesfalls als minderes oder geringfügiges Fehlverhalten einzustufen, da auch z.B. die unrechtmäßige Einreise oder der unrechtmäßige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nachhaltig das Sicherheitsgefühl der Wohnbevölkerung beeinflussen." Aber auch in der Präambel zur Rückführungs-RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 wird unter Erwägungsgrund 14 ausgeführt: "Die Wirkung der einzelstaatlichen Rückführungsmaßnahmen sollte durch die Einführung eines Einreiseverbots, das die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedstaaten und den dortigen Aufenthalt verbietet, europäischen Zuschnitt erhalten. Die Dauer des Einreiseverbots sollte in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt werden und im Regelfall fünf Jahre nicht überschreiten. In diesem Zusammenhang sollte der Umstand, dass die betreffenden Drittstaatsangehörigen bereits Gegenstand von mehr als einer Rückkehrentscheidung oder Abschiebungsanordnung gewesen oder während eines Einreiseverbots in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist sind, besonders berücksichtigt werden". Andererseits ist davon auszugehen, dass gegebenenfalls, wenn sich das Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkt und fallbezogen ausnahmsweise (etwa auf Grund seiner kurzen Dauer oder der dafür maßgebenden Gründe) nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt, überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen ist (vgl. VwGH 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237).In der Regierungsvorlage zu Paragraph 53, Absatz eins, 1a und 2 erster Satz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, (2144 BlgNR römisch 24 . GP, 23) wird unter anderem ausgeführt: " Des Weiteren wird durch den Entfall des Absatz eins a und der vorgeschlagenen Änderung in Absatz 2, erster Satz deutlich, dass die bisher vorgesehene, zwingende Mindestdauer eines Einreiseverbotes behoben wird. Somit soll es künftig dem Bundesamt möglich sein, in Entsprechung der Vorgabe des Artikel 11, Absatz 2, Rückführungsrichtlinie, die Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes "in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls" zu bemessen und kann es fortan im Einzelfall, z.B. bei einem nur einmaligen, geringfügigen Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen, auch ein 18 Monate unterschreitendes Einreiseverbot erlassen. Umgehungen der Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind jedoch keinesfalls als minderes oder geringfügiges Fehlverhalten einzustufen, da auch z.B. die unrechtmäßige Einreise oder der unrechtmäßige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nachhaltig das Sicherheitsgefühl der Wohnbevölkerung beeinflussen." Aber auch in der Präambel zur Rückführungs-RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 wird unter Erwägungsgrund 14 ausgeführt: "Die Wirkung der einzelstaatlichen Rückführungsmaßnahmen sollte durch die Einführung eines Einreiseverbots, das die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedstaaten und den dortigen Aufenthalt verbietet, europäischen Zuschnitt erhalten. Die Dauer des Einreiseverbots sollte in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt werden und im Regelfall fünf Jahre nicht überschreiten. In diesem Zusammenhang sollte der Umstand, dass die betreffenden Drittstaatsangehörigen bereits Gegenstand von mehr als einer Rückkehrentscheidung oder Abschiebungsanordnung gewesen oder während eines Einreiseverbots in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist sind, besonders berücksichtigt werden". Andererseits ist davon auszugehen, dass gegebenenfalls, wenn sich das Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkt und fallbezogen ausnahmsweise (etwa auf Grund seiner kurzen Dauer oder der dafür maßgebenden Gründe) nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt, überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen ist vergleiche VwGH 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237).
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).
Unter Zugrundelegung des zuvor Ausgeführten erweist sich aber bereits der vom Bundesamt herangezogene Umstand, dass die BF trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung (illegal) im Bundesgebiet verblieben ist (vgl. dazu auch § 12a Abs. 6 AsylG 2005) und gegen sie nunmehr die zweite Rückkehrentscheidung erlassen wurde, allein schon als eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, wobei dieser auch über die nationale Ebene hinaus besondere Bedeutung zukommt. Hinzu kommt aber noch das zusätzliche vom Bundesamt angeführte Fehlverhalten der BF, die sich während ihres illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet – wie auch schon im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2023 festgestellt wurde - durch Untertauchen dem Zugriff der Behörde entzogen hat. Letztlich ist ihr zudem auch die beharrliche Stellung von drei Anträgen auf einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen, die sich allesamt als unbegründet erwiesen haben, anzulasten. Der Umstand, dass sich der gegenständliche Antrag bereits von Vornherein als aussichtslos erwiesen hat, lässt letztlich nur den Schluss zu, dass ihr Verhalten auf eine bewusste und beharrliche Verschleppung des Verfahrens und die faktische Hinauszögerung bzw. Verhinderung ihrer Verpflichtung zur Ausreise ausgerichtet war, wobei sie ihre Ausreiseunwilligkeit auch beim Rückkehrberatungsgespräch deutlich zu erkennen gegeben hat (vgl. dazu VwGH 22.03.2023, Zl. Ra 2021/18/0100).Unter Zugrundelegung des zuvor Ausgeführten erweist sich aber bereits der vom Bundesamt herangezogene Umstand, dass die BF trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung (illegal) im Bundesgebiet verblieben ist vergleiche dazu auch Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005) und gegen sie nunmehr die zweite Rückkehrentscheidung erlassen wurde, allein schon als eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, wobei dieser auch über die nationale Ebene hinaus besondere Bedeutung zukommt. Hinzu kommt aber noch das zusätzliche vom Bundesamt angeführte Fehlverhalten der BF, die sich während ihres illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet – wie auch schon im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2023 festgestellt wurde - durch Untertauchen dem Zugriff der Behörde entzogen hat. Letztlich ist ihr zudem auch die beharrliche Stellung von drei Anträgen auf einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen, die sich allesamt als unbegründet erwiesen haben, anzulasten. Der Umstand, dass sich der gegenständliche Antrag bereits von Vornherein als aussichtslos erwiesen hat, lässt letztlich nur den Schluss zu, dass ihr Verhalten auf eine bewusste und beharrliche Verschleppung des Verfahrens und die faktische Hinauszögerung bzw. Verhinderung ihrer Verpflichtung zur Ausreise ausgerichtet war, wobei sie ihre Ausreiseunwilligkeit auch beim Rückkehrberatungsgespräch deutlich zu erkennen gegeben hat vergleiche dazu VwGH 22.03.2023, Zl. Ra 2021/18/0100).
Angesichts des beharrlichen, die Rechtsordnung negierenden Verhaltens der BF erschien es sehr wahrscheinlich, dass sie trotz der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung weiterhin versuchen wird, ihren (nach wie vor) unrechtmäßigen Aufenthalt mit den beschriebenen Mitteln fortzusetzen. Sohin erweist sich aber die Prognose des Bundesamtes, dass von der BF aufgrund des festgestellten Gesamtverhaltens eine Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht, als begründet und nachvollziehbar. Die Einschätzung des Bundesamtes kann in der vorliegenden Konstellation sohin nicht beanstandet werden. Die Beschwerde enthält zudem keine konkreten Argumente, die dieser Einschätzung entgegentreten bzw. allenfalls entgegenstehende begründete Interessen der BF dartun.
Die beschwerdeführende Partei stellt im Ergebnis – wie bereits dargelegt – eine "Gefahr für die öffentliche Ordnung" dar. Aufgrund des anzunehmenden künftigen Fehlverhaltens kommt eine Behebung des befristeten Einreiseverbotes nicht in Betracht und musste auch eine Zukunftsprognose negativ ausfallen bzw. konnte auch für die Zukunft nicht davon ausgegangen werden, dass sie ihr Verhalten ändern wird.
Folglich war die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot dem Grund nach abzuweisen. Die vom Bundesamt verhängte Dauer des Einreiseverbots von fünf Jahren erweist sich in der vorliegenden Konstellation jedoch nicht vertretbar.
Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens der Drittstaatsangehörigen ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes iSd bisherigen Judikatur zu § 63 FPG 2005 alt (vgl. VwGH 08.11.2006 2006/18/0323; 18.02.2009, 2008/21/0048) darauf abzustellen, wie lange die von ihr ausgehende Gefährdung prognostiziert ist; außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen der Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in seiner Entscheidung vom 22.05.2013, Zl. 2011/18/0259, jedoch darauf hin, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 8 bzw. des Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar.Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens der Drittstaatsangehörigen ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes iSd bisherigen Judikatur zu Paragraph 63, FPG 2005 alt vergleiche VwGH 08.11.2006 2006/18/0323; 18.02.2009, 2008/21/0048) darauf abzustellen, wie lange die von ihr ausgehende Gefährdung prognostiziert ist; außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen der Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in seiner Entscheidung vom 22.05.2013, Zl. 2011/18/0259, jedoch darauf hin, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 bzw. des Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar.
Die Beschwerde erwies sich in dieser Frage insofern als berechtigt, als es der konkreten Dauer des Einreiseverbots an der Verhältnismäßigkeit mangelt und die vergleichsweise hohe Dauer auch nicht hinreichend begründet wurde. Die BF hat sich zwar bei der Beurteilung ihres Gesamtverhaltens des illegalen Aufenthalts, der Missachtung einer Rückkehrentscheidung, der unbegründeten Antragstellung zum Zweck der faktischen Hinauszögerung bzw. Verhinderung ihrer Verpflichtung zur Ausreise sowie des Untertauchens "schuldig" gemacht; das ausgesprochene Einreiseverbot nutzt allerdings den gesetzlich zur Verfügung stehenden Rahmen - der hinsichtlich potenzieller Anlassfälle auch noch deutlich gravierendere verwaltungsrechtliche Verstöße, denen zudem eine rechtskräftige Bestrafung zugrunde liegen muss, umfasst - mit 100% in überschießender Weise aus.
In Anbetracht dieser Umstände war daher das Einreiseverbot zeitlich deutlich im mittleren Bereich der gesetzlichen Möglichkeiten zu verorten. Zu wahren ist insbesondere eine Verhältnismäßigkeit zu Personen, die mehrere Verstöße im Sinne des § 52 Abs. 2 gesetzt haben.In Anbetracht dieser Umstände war daher das Einreiseverbot zeitlich deutlich im mittleren Bereich der gesetzlichen Möglichkeiten zu verorten. Zu wahren ist insbesondere eine Verhältnismäßigkeit zu Personen, die mehrere Verstöße im Sinne des Paragraph 52, Absatz 2, gesetzt haben.
Zusammenfassend erweist sich daher – auch unter Berücksichtigung des familiären Bezugs - eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf die Dauer von zwei Jahren dem Sachverhalt und den sonstigen persönlichen Umständen der BF als angemessen.
3.4. Zu den Spruchpunkten IV. – V. des bekämpften Bescheids:3.4. Zu den Spruchpunkten römisch vier. – römisch fünf. des bekämpften Bescheids:
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1.die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2.der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3.Fluchtgefahr besteht.
Die belangte Behörde stützte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung auf § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG.Die belangte Behörde stützte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 3 BFA-VG.
Hierzu ist vorauszuschicken, dass wie bereits weiter oben ausgeführt § 58 Abs. 13 AsylG 2005 vorsieht, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach §§ 55 bis 57 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen, der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegenstehen und daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG, also insbesondere auch in Bezug auf eine Abschiebung, keine aufschiebende Wirkung entfalten. Im Gleichklang dazu ordnet ebenso § 16 Abs. 5 BFA-VG an, dass auch eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen solchen Antrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet und auch dafür § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt. Laut Verwaltungsgerichtshof werde durch die Erlassung der mit einer (erstinstanzlichen) Zurückweisung eines Antrags nach § 55 AsylG 2005 verbundenen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG zwar ein neuer Titel für die Abschiebung geschaffen; es komme aber weiterhin allenfalls die früher ergangene Rückkehrentscheidung als mögliche Grundlage für eine Abschiebung in Betracht. Aus § 16 Abs. 5 BFA-VG ergebe sich nämlich, dass eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (u.a.) nach § 55 AsylG 2005 kein Aufenthalts - und Bleiberecht begründet und der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegensteht (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354, Rn. 8). Dies musste dann aber auch im konkreten Fall für die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.2023, Zl. W233 2106748-2/11E, ergangene, rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung - ungeachtet des von der BF gestellten gegenständlichen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 und auch der Beschwerdeerhebung gegen den gegenständlich bekämpften Bescheid vom 26.01.2024 gelten, zumal die Voraussetzung nach § 58 Abs. 13 Z 2 AsylG 2005 nicht vorliegt (vgl. dazu auch VwGH 13.12.2023, Zl. Ra 2021/21/0280).Hierzu ist vorauszuschicken, dass wie bereits weiter oben ausgeführt Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 vorsieht, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen, der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegenstehen und daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG, also insbesondere auch in Bezug auf eine Abschiebung, keine aufschiebende Wirkung entfalten. Im Gleichklang dazu ordnet ebenso Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG an, dass auch eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen solchen Antrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet und auch dafür Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 gilt. Laut Verwaltungsgerichtshof werde durch die Erlassung der mit einer (erstinstanzlichen) Zurückweisung eines Antrags nach Paragraph 55, AsylG 2005 verbundenen Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG zwar ein neuer Titel für die Abschiebung geschaffen; es komme aber weiterhin allenfalls die früher ergangene Rückkehrentscheidung als mögliche Grundlage für eine Abschiebung in Betracht. Aus Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG ergebe sich nämlich, dass eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (u.a.) nach Paragraph 55, AsylG 2005 kein Aufenthalts - und Bleiberecht begründet und der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegensteht vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354, Rn. 8). Dies musste dann aber auch im konkreten Fall für die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.2023, Zl. W233 2106748-2/11E, ergangene, rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung - ungeachtet des von der BF gestellten gegenständlichen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 und auch der Beschwerdeerhebung gegen den gegenständlich bekämpften Bescheid vom 26.01.2024 gelten, zumal die Voraussetzung nach Paragraph 58, Absatz 13, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht vorliegt vergleiche dazu auch VwGH 13.12.2023, Zl. Ra 2021/21/0280).
Aufgrund dieses normativen Zusammenhangs kam einer Beschwerde gegen den gegenständlich bekämpften Bescheid im Hinblick auf die Durchsetzung der (zuvor genannten) Rückkehrentscheidung keine aufschiebende Wirkung zu. Dieser Sinnzusammenhang lässt sich aber auch auf die Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG übertragen.Aufgrund dieses normativen Zusammenhangs kam einer Beschwerde gegen den gegenständlich bekämpften Bescheid im Hinblick auf die Durchsetzung der (zuvor genannten) Rückkehrentscheidung keine aufschiebende Wirkung zu. Dieser Sinnzusammenhang lässt sich aber auch auf die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG übertragen.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG genügt es für die Begründung der Annahme, die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen sei im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dafür ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (VwGH 21.12.2022, Zl. Ra 2020/21/0248). Im gegenständlichen Fall erwies sich jedoch die sofortige Ausreise der BF zum Entscheidungszeitpunkt im Interesse der öffentlichen Ordnung allein schon deshalb als erforderlich, da zu diesem Zeitpunkt die durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2023 angeordnete Frist für die freiwillige Ausreise abgelaufen und die BF aufgrund einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung ohnehin bereits einer „sofortigen“ Ausreiseverpflichtung unterworfen war. Es wurden auch keine maßgeblichen Gründe dargetan, die einer sofortigen Durchsetzung der Rückkehrentscheidung entgegenstehen. Somit erwies sich in der vorliegenden Konstellation aber die sofortige Ausreise der BF im Interesse der öffentlichen Ordnung im Sinne der Rechtskonformität als notwendig. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG genügt es für die Begründung der Annahme, die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen sei im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dafür ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (VwGH 21.12.2022, Zl. Ra 2020/21/0248). Im gegenständlichen Fall erwies sich jedoch die sofortige Ausreise der BF zum Entscheidungszeitpunkt im Interesse der öffentlichen Ordnung allein schon deshalb als erforderlich, da zu diesem Zeitpunkt die durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2023 angeordnete Frist für die freiwillige Ausreise abgelaufen und die BF aufgrund einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung ohnehin bereits einer „sofortigen“ Ausreiseverpflichtung unterworfen war. Es wurden auch keine maßgeblichen Gründe dargetan, die einer sofortigen Durchsetzung der Rückkehrentscheidung entgegenstehen. Somit erwies sich in der vorliegenden Konstellation aber die sofortige Ausreise der BF im Interesse der öffentlichen Ordnung im Sinne der Rechtskonformität als notwendig.
Unabhängig davon war angesichts des wiederholten Untertauchens und der offensichtlichen Ausreiseunwilligkeit der BF von einer aktuellen und hohen Gefahr auszugehen, dass sie sich einem Zugriff der Behörden im Hinblick auf eine Abschiebung erneut durch Untertauchen zu entziehen versuchen würde, weshalb auch Fluchtgefahr im Sinne des § 18 Abs. 2 Z 3 BFA-VG angenommen werden konnte.Unabhängig davon war angesichts des wiederholten Untertauchens und der offensichtlichen Ausreiseunwilligkeit der BF von einer aktuellen und hohen Gefahr auszugehen, dass sie sich einem Zugriff der Behörden im Hinblick auf eine Abschiebung erneut durch Untertauchen zu entziehen versuchen würde, weshalb auch Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG angenommen werden konnte.
Gemäß § 55. Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
Somit war auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. – V. des bekämpften Bescheids abzuweisen.Somit war auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. – römisch fünf. des bekämpften Bescheids abzuweisen.
3.5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
In der Beschwerde wurde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.,
Die Beschwerde enthält kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen. So wurde in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getroffenen maßgeblichen Feststellungen und zugrundeliegenden beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter und substantiierter Weise entgegengetreten (vgl. dazu auch VwGH 25.03.2015, Zl. Ra 2014/18/0168), sondern im Wesentlichen lediglich einer anderen Wertung unterzogen. Die sachverhaltsbezogenen Angaben zu den persönlichen Verhältnissen der BF im Bundesgebiet in der Beschwerde wurden der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Das Bundesverwaltungsgericht musste sich sohin im vorliegenden Fall trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch keinen persönlichen Eindruck von der BF verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten der BF sprechenden Fakten auch dann für sie kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihr einen persönlichen Eindruck verschafft. Wie unter Punkt II.2. bereits dargelegt, haben sich auch sonst keine hinreichend substantiierten Anhaltspunkte dafür ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit der BF im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.11.2016, Zl. 2016/21/0316). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben (Vgl. VwGH 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0233; VwGH 18.10.2017, Zl. Ra 2017/19/0422).
Die Beschwerde enthält kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen. So wurde in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getroffenen maßgeblichen Feststellungen und zugrundeliegenden beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter und substantiierter Weise entgegengetreten vergleiche dazu auch VwGH 25.03.2015, Zl. Ra 2014/18/0168), sondern im Wesentlichen lediglich einer anderen Wertung unterzogen. Die sachverhaltsbezogenen Angaben zu den persönlichen Verhältnissen der BF im Bundesgebiet in der Beschwerde wurden der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Das Bundesverwaltungsgericht musste sich sohin im vorliegenden Fall trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch keinen persönlichen Eindruck von der BF verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten der BF sprechenden Fakten auch dann für sie kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihr einen persönlichen Eindruck verschafft. Wie unter Punkt römisch zwei.2. bereits dargelegt, haben sich auch sonst keine hinreichend substantiierten Anhaltspunkte dafür ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit der BF im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern vergleiche dazu auch VwGH 17.11.2016, Zl. 2016/21/0316). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben (Vgl. VwGH 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0233; VwGH 18.10.2017, Zl. Ra 2017/19/0422).,
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A (insbesondere unter den Punkt II.3. wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A (insbesondere unter den Punkt römisch zwei.3. wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreiseverpflichtung besonders berücksichtigungswürdige Gründe Dauer Einreiseverbot Fluchtgefahr Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährlichkeitsprognose Herabsetzung illegaler Aufenthalt Interessenabwägung öffentliches Interesse Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrentscheidung rechtmäßig Teilstattgebung Untertauchen Voraussetzungen ZukunftsprognoseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W182.2106748.3.00Im RIS seit
07.05.2024Zuletzt aktualisiert am
07.05.2024