TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/18 L508 2161753-3

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Veröffentlicht am 18.04.2024
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Entscheidungsdatum

18.04.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2
AsylG 2005 §9 Abs2 Z2
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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L508 2161753-3/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Herzog als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch den gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreter RA Mag. Robert Bitsche, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Herzog als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch den gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreter RA Mag. Robert Bitsche, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. (Nichterteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Absatz 2 AsylG) des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. (Nichterteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 AsylG) des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG) des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG) des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung) des angefochtenen Bescheides und Spruchpunkt VI. (Ausreisefrist) des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung) des angefochtenen Bescheides und Spruchpunkt römisch sechs. (Ausreisefrist) des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

IV. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. (Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AslyG und § 52 Abs. 9 FPG) des angefochtenen Bescheides wird mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. (Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AslyG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG) des angefochtenen Bescheides wird mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 12.09.2016 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Anlässlich der Erstbefragung am selben Tag gab der BF an, er habe sein Heimatland verlassen, da er als Hindu ein Angehöriger einer Minderheit in Bangladesch sei. Ihre Gebetshäuser seien von den Moslems vernichtet worden, unter anderem auch sein Wohnheim. Er habe aus Bangladesch fliehen müssen.

Zu seiner Ausreise befragt gab der BF an, er habe bereits Mitte 2010 den Entschluss gefasst, Bangladesch zu verlassen und habe nach Griechenland reisen wollen. Dort habe er ca. vier Jahre lang gelebt und als Hilfsarbeiter in einem Restaurant gearbeitet. Als er dort jedoch keine Arbeit mehr gefunden habe, habe er Griechenland verlassen. In welchem Stadium sich sein Asylverfahren in Griechenland befinde, wisse er nicht. Unterlagen dazu habe er weggeworfen. Der BF sei dann über Mazedonien und Serbien nach Ungarn gereist, wo er sich ca. sechs Monate aufgehalten habe. Der Asylantrag in Ungarn sei jedoch abgelehnt worden, weswegen er im August 2015 in die Schweiz gereist sei. Dort habe er sich für sieben Monate aufgehalten, sei jedoch dann im April 2016 nach Ungarn abgeschoben worden. Der Beschwerdeführer sei daraufhin nach Österreich gereist und habe mit dem Zug nach München fahren wollen. Nachdem er aber von den deutschen Grenzbehörden an der Weiterreise nach Deutschland gehindert worden sei, habe er nun hier in Österreich um Asyl angesucht.

3. Am 30.05.2017 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA). Dort führte der BF zusammengefasst aus, dass er in Bangladesch zusammen mit seiner Familie gelebt habe, ihre finanzielle Situation sei nicht schlecht gewesen. Wo diese jetzt wohnen, könne er nicht sagen. Seine Familie sei ebenfalls 2010 aus Bangladesch geflohen, jedoch nicht zusammen mit ihm.

Zu seinen Ausreisegründen gab der BF zusammengefasst an, er habe es schon gesagt. Er habe ein Problem gehabt. Er wolle kein Geld von hier, sondern nur Schutz. Aufgefordert, seinen Ausreisegrund zu wiederholen erklärte er, man könne es nicht aussprechen. Die Muslime hätten sie misshandelt und sein Leben kaputt gemacht. Das seien alle Gründe, mehr könne er nicht dazu angeben. Nach weiterer Befragung gab der BF an, die Muslime hätten sein Wohnhaus kaputt gemacht, ihn geschlagen und einen Tempel zerstört. Sie hätten immer mit ihm gestritten und ihn geschlagen. Sie seien immer mit kleinen Feuerbomben gekommen und hätten sie damit beworfen. Sie würden kommen, mit Lautsprechern sprechen und Häuser zerstören. Auslöser für seine Ausreise sei ein Vorfall gewesen, bei dem sie ihn geschlagen und den Tempel zerstört hätten. Einmal hätten sie auch alles bombardiert. Er sei daraufhin in das nächste Dorf namens Barsha, dann nach Dhaka, dann nach Joshor und dann nach Indien geflohen. Er sei sein ganzes Leben lang misshandelt worden. Auch in der Schule sei er geschlagen worden, da es auch muslimische Lehrer gegeben habe. Für den Fall einer Rückkehr nach Bangladesch befürchte er, dass ihn die staatlichen Behörden sein ganzes Leben lang in ein Gefängnis stecken würden. Warum sie ihn einsperren sollten, wisse er jedoch nicht.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurden der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wird dazu im angefochtenen Bescheid zusammengefasst ausgeführt, dass der BF im Zuge der behördlichen Einvernahme sechs Mal zu seinen persönlichen Gründen für die Ausreise aus seinem Heimatland befragt worden sei und er mehr als genug Zeit gehabt habe, sein Fluchtvorbringen zu schildern, er jedoch lediglich allgemeine Übergriffe durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung gegen die Minderheit der Hindus im Land als Ausreisegrund angegeben habe. Trotz gezielter Nachfrage sei der BF zu keinem Zeitpunkt der Einvernahme in der Lage gewesen, real erlebte und konkrete Vorfälle gegen seine Person zu schildern. Es sei lediglich bei unkonkreten Aussagen, dass er mehrmals von privaten Personen, welche er der muslimischen Mehrheitsbevölkerung in Bangladesch zuordnen würde, geschlagen worden sei, geblieben. Von schweren Verletzungen bzw. längeren Spitalsaufenthalten aufgrund dieser Vorfälle habe er nichts erzählt. Insgesamt habe er keinen asylrelevanten Fluchtgrund vorbringen können und habe auch ein solcher von Amts wegen nicht festgestellt werden können. Die Behörde gehe daher davon aus, dass der BF mit der Hoffnung auf Migration und diversen Sozialleistungen nach Europa gekommen sei. Dafür spreche auch sein Aufenthalt in verschiedenen anderen europäischen Ländern.

Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei.Spruchpunkt römisch zwei. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu verneinen sei.

Zu Spruchpunkt III. hielt das BFA fest, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für den keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle und wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Zu Spruchpunkt römisch drei. hielt das BFA fest, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für den keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle und wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Vertretung mit Schriftsatz vom 14.06.2017 vollumfänglich Beschwerde.

6. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.05.2020 (in Abwesenheit des BF) und Veranlassung fachärztlicher Begutachtungen in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand des BF sowie seiner Prozessfähigkeit, wurde die Beschwerde mit Beschluss des BVwG vom 10.10.2022, GZ: L506 2161753-1/82E gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Dem Beschluss liegt folgende Begründung zu Grunde: 6. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.05.2020 (in Abwesenheit des BF) und Veranlassung fachärztlicher Begutachtungen in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand des BF sowie seiner Prozessfähigkeit, wurde die Beschwerde mit Beschluss des BVwG vom 10.10.2022, GZ: L506 2161753-1/82E gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Dem Beschluss liegt folgende Begründung zu Grunde:

….“Aufgrund der Feststellungen bzw. der aktuellen Auskunft des Gutachters, eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 26.09.2022, war der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Zustellung der gegenständlich als "Bescheid" bezeichneten Erledigung der belangten Behörde am 06.06.2017 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage, die Tragweite der Rechtshandlung der Übernahme eines behördlichen Schriftstückes, womit über seinen Antrag auf internationalen Schutz, die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, die Zulässigkeit der Abschiebung und die Frist für die freiwillige Ausreise entschieden wurde und eine Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde, zu begreifen und die notwendigen Schritte ohne die Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen.

Die an den Beschwerdeführer erfolgte Zustellung der als "Bescheid" bezeichneten Erledigung am 06.06.2017 war daher aufgrund der bei ihm zu diesem Zeitpunkt bereits nicht vorgelegenen Prozessfähigkeit rechtsunwirksam, was zur Folge hat, dass der „Bescheid“ rechtlich nicht existent geworden ist (vgl. VwGH 14.05.1992, 91/16/0025, mwN).Die an den Beschwerdeführer erfolgte Zustellung der als "Bescheid" bezeichneten Erledigung am 06.06.2017 war daher aufgrund der bei ihm zu diesem Zeitpunkt bereits nicht vorgelegenen Prozessfähigkeit rechtsunwirksam, was zur Folge hat, dass der „Bescheid“ rechtlich nicht existent geworden ist vergleiche VwGH 14.05.1992, 91/16/0025, mwN).

Ist der behördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. VwGH 22.04.2021, Ra 2020/18/0442, mwN). Die Frage der eigenen Zuständigkeit haben Behörden und Verwaltungsgerichte gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. VwGH 23.06.2021, Ra 2019/13/0111, mwN).Ist der behördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen vergleiche VwGH 22.04.2021, Ra 2020/18/0442, mwN). Die Frage der eigenen Zuständigkeit haben Behörden und Verwaltungsgerichte gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche VwGH 23.06.2021, Ra 2019/13/0111, mwN).

Da es der lediglich als "Bescheid" bezeichneten Erledigung der belangten Behörde vom 01.06.2017 mangels einer rechtswirksame Zustellung sohin an der Bescheidqualität fehlt, war die dagegen erhobene Beschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.“…

7. In der Folge erging seitens des BFA mit Schreiben vom 02.01.2023 ein Parteiengehör an den Erwachsenenvertreter und langte hierzu am 01.02.2023 eine schriftliche Stellungnahme von diesem ein.

8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.09.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Absatz 2 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III.). Ferner wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch gemäß § 8 Absatz 3a AsylG iVm § 9 Absatz 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig sei (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V.).8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.09.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Ferner wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch gemäß Paragraph 8, Absatz 3a AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch fünf.).

Zu Spruchpunkt I wurde im wesentlichen ausgeführt, dass die Ausführungen zu den Gründen des BF für die Ausreise bereits aufgrund der bereits zum Einreisezeitpunkt bestehenden psychischen Erkrankung nicht glaubhaft seien und setzte sich das BFA beweiswürdigend mit den Angaben des BF in der Einvernahme am 30.05.2017 auseinander. Trotz gezielter Nachfrage sei der BF zu keinem Zeitpunkt der Einvernahme in der Lage gewesen, real erlebte und konkrete Vorfälle gegen seine Person zu schildern. Es sei lediglich bei unkonkreten Aussagen, dass er mehrmals von privaten Personen, welche er der muslimischen Mehrheitsbevölkerung in Bangladesch zuordnen würde, geschlagen worden sei, geblieben. Von schweren Verletzungen bzw. längeren Spitalsaufenthalten aufgrund dieser Vorfälle habe er nichts erzählt. Insgesamt habe er – trotz der sechsmaligen Befragung zu seinen Fluchtgründen - keinen asylrelevanten Fluchtgrund vorbringen können und habe auch ein solcher von Amts wegen nicht festgestellt werden können. Zu Spruchpunkt römisch eins wurde im wesentlichen ausgeführt, dass die Ausführungen zu den Gründen des BF für die Ausreise bereits aufgrund der bereits zum Einreisezeitpunkt bestehenden psychischen Erkrankung nicht glaubhaft seien und setzte sich das BFA beweiswürdigend mit den Angaben des BF in der Einvernahme am 30.05.2017 auseinander. Trotz gezielter Nachfrage sei der BF zu keinem Zeitpunkt der Einvernahme in der Lage gewesen, real erlebte und konkrete Vorfälle gegen seine Person zu schildern. Es sei lediglich bei unkonkreten Aussagen, dass er mehrmals von privaten Personen, welche er der muslimischen Mehrheitsbevölkerung in Bangladesch zuordnen würde, geschlagen worden sei, geblieben. Von schweren Verletzungen bzw. längeren Spitalsaufenthalten aufgrund dieser Vorfälle habe er nichts erzählt. Insgesamt habe er – trotz der sechsmaligen Befragung zu seinen Fluchtgründen - keinen asylrelevanten Fluchtgrund vorbringen können und habe auch ein solcher von Amts wegen nicht festgestellt werden können.

Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass der Antragsteller eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Aufgrund der verübten Straftaten iZm der Wiederholungsgefahr stelle er eine Gefahr für die Allgemeinheit dar und befinde sich derzeit in einem forensisch-therapeutischen Zentrum. Eine positive Zukunftsprognose könne nicht gestellt werden und wurde diesbzgl. auf das Urteil des LG Wiener Neustadt vom 14.01.2021 verwiesen und nähere Ausführungen dazu getätigt. Aufgrund der Gefahr, welcher der Antragsteller für die Allgemeinheit darstelle, sowie wegen des Vorliegens des Tatbestandsmerkmals des § 9 Absatz 2 Z. 2 AsylG sei der Antrag auf subsidiären Schutz gemäß § 8 Absatz 3a AsylG ex lege abzuweisen. Spruchpunkt römisch zwei. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass der Antragsteller eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Aufgrund der verübten Straftaten iZm der Wiederholungsgefahr stelle er eine Gefahr für die Allgemeinheit dar und befinde sich derzeit in einem forensisch-therapeutischen Zentrum. Eine positive Zukunftsprognose könne nicht gestellt werden und wurde diesbzgl. auf das Urteil des LG Wiener Neustadt vom 14.01.2021 verwiesen und nähere Ausführungen dazu getätigt. Aufgrund der Gefahr, welcher der Antragsteller für die Allgemeinheit darstelle, sowie wegen des Vorliegens des Tatbestandsmerkmals des Paragraph 9, Absatz 2 Ziffer 2, AsylG sei der Antrag auf subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz 3a AsylG ex lege abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III. hielt das BFA fest, dass Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nicht gegeben seien. Zu Spruchpunkt römisch drei. hielt das BFA fest, dass Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG nicht gegeben seien.

Zu Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle. Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgeführt, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.

In Bezug auf die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung (Spruchpunkt V.) wurde im Rahmen der getroffenen Feststellungen ausgeführt, dass der BF im Falle der Rückkehr nicht auf die Unterstützung durch den Erwachsenenvertreter zurückgreifen könne und könne er aktuell aus eigenem seine persönlichen Bedürfnisse nicht selbständig besorgen. Er bedürfe einer sehr intensiven psychiatrischen und psychologischen Behandlung, weswegen eine Gefährdung seiner Person im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch nicht ausgeschlossen werde können. In Bezug auf die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf.) wurde im Rahmen der getroffenen Feststellungen ausgeführt, dass der BF im Falle der Rückkehr nicht auf die Unterstützung durch den Erwachsenenvertreter zurückgreifen könne und könne er aktuell aus eigenem seine persönlichen Bedürfnisse nicht selbständig besorgen. Er bedürfe einer sehr intensiven psychiatrischen und psychologischen Behandlung, weswegen eine Gefährdung seiner Person im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch nicht ausgeschlossen werde können.

Letztlich wurde unter Spruchpunkt VI. erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Letztlich wurde unter Spruchpunkt römisch sechs. erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen gerichtlichen Erwachsenenvertreter fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkt II. bis VI.. Spruchpunkt I. blieb ausdrücklich unangefochten. Begründend wurde im wesentlichen – unter Hinweis auf höchstgerichtliche Judikatur zu Artikel 3 EMRK - ausgeführt, dass die Voraussetzungen für Gewährung von subsidiärem Schutz gegeben seien und kein Aberkennungstatbestand vorliege. Im vorliegenden Fall sei aufgrund der Feststellungen des BFA und des vom Gericht eingeholten Gutachtens und der rechtlichen Beurteilung des BFA unstrittig, dass der BF aufgrund seiner psychischen Erkrankung und der Tatsache, dass die medizinische Versorgung in Bangladesch nicht gegeben sei, im Falle der Abschiebung nach Bangladesch einer Verletzung von Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre. Bemängelt wurde ferner, dass das BFA bei Anwendung des § 9 Absatz 2 AsylG keine Güterabwägung vorgenommen habe; die Straftaten des BF würden kein Verbrechen darstellen, sondern handle es sich dabei um Vergehen, wozu das BFA keine Feststellungen getroffen habe. Ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer nicht „schuldfähig“ sei und er auch nicht verurteilt worden war und dass eine Maßnahme nach § 21 StGB erfolgte, dies ausschließlich aufgrund seiner Erkrankung. Ferner wurde in Bezug auf die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung bei gleichzeitiger Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung auf das anhängige Vorabentscheidungsverfahren des VwGH zu Zahl Ra 2021/200246(EU2021/007) vom 20.10.2021, C-663/21 verwiesen. 9. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen gerichtlichen Erwachsenenvertreter fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch zwei. bis römisch sechs.. Spruchpunkt römisch eins. blieb ausdrücklich unangefochten. Begründend wurde im wesentlichen – unter Hinweis auf höchstgerichtliche Judikatur zu Artikel 3 EMRK - ausgeführt, dass die Voraussetzungen für Gewährung von subsidiärem Schutz gegeben seien und kein Aberkennungstatbestand vorliege. Im vorliegenden Fall sei aufgrund der Feststellungen des BFA und des vom Gericht eingeholten Gutachtens und der rechtlichen Beurteilung des BFA unstrittig, dass der BF aufgrund seiner psychischen Erkrankung und der Tatsache, dass die medizinische Versorgung in Bangladesch nicht gegeben sei, im Falle der Abschiebung nach Bangladesch einer Verletzung von Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre. Bemängelt wurde ferner, dass das BFA bei Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2 AsylG keine Güterabwägung vorgenommen habe; die Straftaten des BF würden kein Verbrechen darstellen, sondern handle es sich dabei um Vergehen, wozu das BFA keine Feststellungen getroffen habe. Ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer nicht „schuldfähig“ sei und er auch nicht verurteilt worden war und dass eine Maßnahme nach Paragraph 21, StGB erfolgte, dies ausschließlich aufgrund seiner Erkrankung. Ferner wurde in Bezug auf die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung bei gleichzeitiger Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung auf das anhängige Vorabentscheidungsverfahren des VwGH zu Zahl Ra 2021/200246(EU2021/007) vom 20.10.2021, C-663/21 verwiesen.

10. Mit Schriftsatz des BVwG vom 03.11.2023 erging an die Parteien des Verfahrens eine Beweisaufnahme gemäß § 45 Absatz 3 AVG. Im Rahmen dieser Beweisaufnahme wurde den Parteien das aktuelle LIB der Staatendokumentation zu Bangladesch vom 14.06.2023 zu Kenntnis gebracht und wurde ihnen die Möglichkeit eingeräumt dazu binnen einer Frist von 2 Wochen Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde der gerichtliche Erwachsenenvertreter ersucht, binnen derselben Frist von 2 Wochen, bekannt zu geben, ob sich seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides Änderungen hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes des BF sowie seiner Einsichtsfähigkeit ergeben haben und ob der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufrecht bleibt. Ergänzend wurde auf die Entscheidung des VwGH vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, im Zusammenhang mit der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-663/21 vom 6. Juli 2023 verwiesen (Der EuGH ist im genannten Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zum Ergebnis gekommen, dass Art. 5 Rückführungsrichtlinie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (Spruchpunkt 2. dieses Urteils)) verwiesen. 10. Mit Schriftsatz des BVwG vom 03.11.2023 erging an die Parteien des Verfahrens eine Beweisaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3 AVG. Im Rahmen dieser Beweisaufnahme wurde den Parteien das aktuelle LIB der Staatendokumentation zu Bangladesch vom 14.06.2023 zu Kenntnis gebracht und wurde ihnen die Möglichkeit eingeräumt dazu binnen einer Frist von 2 Wochen Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde der gerichtliche Erwachsenenvertreter ersucht, binnen derselben Frist von 2 Wochen, bekannt zu geben, ob sich seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides Änderungen hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes des BF sowie seiner Einsichtsfähigkeit ergeben haben und ob der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufrecht bleibt. Ergänzend wurde auf die Entscheidung des VwGH vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, im Zusammenhang mit der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-663/21 vom 6. Juli 2023 verwiesen (Der EuGH ist im genannten Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zum Ergebnis gekommen, dass Artikel 5, Rückführungsrichtlinie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (Spruchpunkt 2. dieses Urteils)) verwiesen.

11. Seitens des gerichtlichen Erwachsenenvertreters langte mit Datum 15.11.2023 eine Stellungnahme beim BVwG ein. In dieser Stellungnahme wird mitgeteilt, dass sich seit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides an der gesundheitlichen Situation des BF nichts geändert habe und werde dies auch aktuell von der Sozialarbeiterin des Forensisch-therapeutischen Zentrums Wien-Favoriten bestätigt (mit Verweis auf deren e-mail vom 15.11.2023; darin wird ausgeführt: „An seinem Störungsbild hat sich nach wie vor nichts verändert. Eine Verständigung mit ihm ist weiterhin kaum möglich. Therapeutisch kann er dzt noch nicht eingegliedert werden.“) Nach Mitteilung der zuständigen Einrichtung sowie der Sozialarbeiter, habe sich auch am Verhalten des BF keine Änderung ergeben; dieser sei nach wie vor nicht zu irgendwelchen Behandlungen, Maßnahmen oder Therapien bereit. Auch für den gerichtlichen Erwachsenenvertreter selbst, sei es bislang noch nicht möglich gewesen, mit dem BF Kontakt aufzunehmen, da er mit ihm nicht spreche. Da auch nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer irgendwelche Aussagen tätige, und diese auch in der Vergangenheit nicht gemacht habe, werde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet. In Bezug auf die Erkrankung und die höchstgerichtliche Judikatur für die Gewährung von subsidiärem Schutz werde ausdrücklich auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen.

Die belangte Behörde ließ die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ungenutzt verstreiche.

12. Nach Anfrage seitens des BVwG, wurde von der Justizanstalt Wien-Favoriten mitgeteilt, dass der BF am 02.01.2024 einen neuerlichen Antrag auf bedingte Entlassung gestellt hat.

13. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.01.2024 (in Rechtskraft seit 27.02.2024) wurde verfügt, dass die weitere Unterbringung des BF in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Absatz 1 StGB notwendig sei. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass sich aus sämtlichen eingeholten Stellungnahmen (Stellungnahme des sozialen Dienstes ( Psychiatrische Stellungnahme, Therapieverlauf im FTZ-Wien-Favoriten, Klinisch psychologische Stellungnahme), Bericht der Anstaltsleitung, Bericht des BFA) übereinstimmend ergäbe, dass der Untergebrachte (der BF) nicht krankheitseinsichtig sei, sich aktuell keiner Behandlung oder Therapie unterziehe und die einweisungsrelevante Gefährlichkeit sohin noch nicht (ausreichend) abgebaut werden habe können. Vollzugslockerungen wurden noch nicht bewilligt. Spruchgemäß sei in Übereinstimmung mit der StA Wien und dem FTZ Wien-Favoriten die weitere Anhaltung des Genannten in der vorbeugenden Maßnahme gemäß § 21 Absatz 1 StGB zu beschließen. 13. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.01.2024 (in Rechtskraft seit 27.02.2024) wurde verfügt, dass die weitere Unterbringung des BF in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß Paragraph 21, Absatz 1 StGB notwendig sei. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass sich aus sämtlichen eingeholten Stellungnahmen (Stellungnahme des sozialen Dienstes ( Psychiatrische Stellungnahme, Therapieverlauf im FTZ-Wien-Favoriten, Klinisch psychologische Stellungnahme), Bericht der Anstaltsleitung, Bericht des BFA) übereinstimmend ergäbe, dass der Untergebrachte (der BF) nicht krankheitseinsichtig sei, sich aktuell keiner Behandlung oder Therapie unterziehe und die einweisungsrelevante Gefährlichkeit sohin noch nicht (ausreichend) abgebaut werden habe können. Vollzugslockerungen wurden noch nicht bewilligt. Spruchgemäß sei in Übereinstimmung mit der StA Wien und dem FTZ Wien-Favoriten die weitere Anhaltung des Genannten in der vorbeugenden Maßnahme gemäß Paragraph 21, Absatz 1 StGB zu beschließen.

14. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1.         der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2.         die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn, 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder, 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

Auf der Grundlage des Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:

2.I. Feststellungen:

2.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch, Hindu und Angehöriger der Volksgruppe der Bengalen. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer reiste aus Bangladesch aus, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte nach Einreiseverweigerung durch die deutschen Behörden am 12.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2.1.2. Der Beschwerdeführer leidet lt. fachärztlichem Gutachten vom 07.07.2022 an multiplen psychischen Erkrankungen. Bei ihm wurde sowohl eine undifferenzierte Schizophrenie als auch ein elektiver Autismus diagnostiziert. Seine Erkrankung hat sich bislang nicht verbessert.

Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner psychischen Erkrankung prozessunfähig.

Seitens des Bezirksgerichte Wiener Neustadt und Favoriten wurde dem Beschwerdeführer ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zur Seite gestellt.

Der BF befand sich vom 13.10.2020 bis 31.08.2021 in der JA Wiener Neustadt und vom 31.08.2021 bis 06.12.2021 in der JA Göllersdorf in Untersuchungshaft bzw. im Maßnahmenvollzug.

Seit 06.12.2021 ist der BF in der JA Wien-Favoriten untergebracht.

Mit Beschluss des LG Korneuburg vom 25.01.2022 wurde der Antrag auf bedingte Entlassung des BF aus dem Maßnahmenvollzug abgewiesen und festgestellt, dass die weitere Unterbringung des BF in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher notwendig ist.

Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.01.2024 (in Rechtskraft seit 27.02.2024) wurde verfügt, dass die weitere Unterbringung des BF in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Absatz 1 StGB notwendig sei. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.01.2024 (in Rechtskraft seit 27.02.2024) wurde verfügt, dass die weitere Unterbringung des BF in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß Paragraph 21, Absatz 1 StGB notwendig sei.

Der Beschwerdeführer stellt aufgrund der verübten Straftaten iZm der Wiederholungsgefahr eine Gefahr für die Allgemeinheit dar und befindet sich derzeit in einem forensisch-therapeutischen Zentrum.

2.1.3. Zur Verurteilung und Gefährlichkeit des BF:

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG Wiener Neustadt vom 14.01.2021 GZ: 041 HV 69/2020p gemäß § 269 (1) 1. Fall StGB sowie gemäß § 15 StGB iVm §§ 83 (1), 84 (2) StGB wegen der am 13.10.2020 begangen Tat verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am 19.01.2021 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG Wiener Neustadt vom 14.01.2021 GZ: 041 HV 69/2020p gemäß Paragraph 269, (1) 1. Fall StGB sowie gemäß Paragraph 15, StGB in Verbindung mit Paragraphen 83, (1), 84 (2) StGB wegen der am 13.10.2020 begangen Tat verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am 19.01.2021 in Rechtskraft.

Mit Urteil des LG Wiener Neustadt vom 14.01.2021 wurde der BF in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB eingewiesen. Mit Urteil des LG Wiener Neustadt vom 14.01.2021 wurde der BF in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB eingewiesen.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer unter Einfluss einer undifferenzierten Schizophrenie, somit eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geisteigen bzw. seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, und einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung im Sinne des § 11 StGB, zwei Polizeibeamte sowie den Sachverständigen mit Gewalt und durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung, nämlich der vom BVwG angeordneten psychiatrischen Begutachtung, gehindert, indem er aufsprang, Gegenstände durch die Räumlichkeiten warf, die Anwesenden beschimpfte, die Tasche des Sachverständigen samt darin befindlichen Laptop gezielt gegen den Polizeibeamten schleuderte und diesen dabei am Schienbein traf, in weiterer Folge den Polizeibeamten, der ihn zu beruhigen versuchte, mit Körperkraft und unter Einsatz einer Zimmertür aus dem Raum zu drängen trachtete und als dies erfolglos blieb, vom Fensterbrett ein Messer mit einer ca. 15-20 cm Klingenlänge holte, es gegen die Beamten richtete und auf einen Beamten zukam, sodass sich die Polizeibeamten rücklings aus dem Zimmer zurückziehen mussten. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer unter Einfluss einer undifferenzierten Schizophrenie, somit eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geisteigen bzw. seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, und einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung im Sinne des Paragraph 11, StGB, zwei Polizeibeamte sowie den Sachverständigen mit Gewalt und durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung, nämlich der vom BVwG angeordneten psychiatrischen Begutachtung, gehindert, indem er aufsprang, Gegenstände durch die Räumlichkeiten warf, die Anwesenden beschimpfte, die Tasche des Sachverständigen samt darin befindlichen Laptop gezielt gegen den Polizeibeamten schleuderte und diesen dabei am Schienbein traf, in weiterer Folge den Polizeibeamten, der ihn zu beruhigen versuchte, mit Körperkraft und unter Einsatz einer Zimmertür aus dem Raum zu drängen trachtete und als dies erfolglos blieb, vom Fensterbrett ein Messer mit einer ca. 15-20 cm Klingenlänge holte, es gegen die Beamten richtete und auf einen Beamten zukam, sodass sich die Polizeibeamten rücklings aus dem Zimmer zurückziehen mussten.

Der Beschwerdeführer hat dadurch einen Polizeibeamten durch den Wurf mit der Tasche vorsätzlich versucht am Körper zu verletzen, wobei die Körperverletzung an einem Beamten während der Ausübung seines Dienstes erfolgte und sohin Taten begangen wurden, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind und die ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 (1) 1. Fall StGB und das Vergehen der versuchten schweren Körperverletzung nach § 15 StGB iVm §§ 83 (1), 84 (2) StGB § 15 zuzurechnen wären. Der Beschwerdeführer hat dadurch einen Polizeibeamten durch den Wurf mit der Tasche vorsätzlich versucht am Körper zu verletzen, wobei die Körperverletzung an einem Beamten während der Ausübung seines Dienstes erfolgte und sohin Taten begangen wurden, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind und die ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, (1) 1. Fall StGB und das Vergehen der versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraph 15, StGB in Verbindung mit Paragraphen 83, (1), 84 (2) StGB Paragraph 15, zuzurechnen wären.

Da hinreichende Gründe für die Befürchtung vorliegen, dass der Betroffen sonst unter dem Einfluss seiner geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde, war er in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Absatz 1 StGB einzuweisen. Da hinreichende Gründe für die Befürchtung vorliegen, dass der Betroffen sonst unter dem Einfluss seiner geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde, war er in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz 1 StGB einzuweisen.

In der rechtlichen Begründung des Urteils vom 14.01.2021 wurde im wesentlichen festgehalten, dass die festgestellten Taten mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind. Der Betroffene könne aber für diese Taten aufgrund seiner Erkrankung und damit verbundenen aufgehobenen Diskretions- und Dispositionsfähigkeit nicht bestraft werden. DA zu befürchten ist, dass der Betroffene unter dem Einfluss seiner Krankheit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde, liegen sämtliche Voraussetzungen für eine Einweisung nach § 21 Absatz 1 StGB vor. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten zum Ergebnis, dass aus medizinischer Sicht eine unbedingte Unterbringung erforderlich ist. Der Zustand des Betroffenen habe sich auch nicht geändert. Es könne daher derzeit nicht angenommen werden, dass die bloße Androhung der Unterbringung ausreichen werde, um die vom Betroffene ausgehende und weiterbestehende Gefährlichkeit hintanzuhalten. Eine bedingte Unterbringung unter Setzung einer Probefrist war daher nicht möglich. Es bestehe auch keine Möglichkeit, die Gefährlichkeit durch Erteilung von Weisungen hintanzuhalten, da der Betroffene keine Notwendigkeit sehe, sich behandeln zu lassen und nicht erwartet werden könne, dass er sich an Weisungen halten werde. In der rechtlichen Begründung des Urteils vom 14.01.2021 wurde im wesentlichen festgehalten, dass die festgestellten Taten mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind. Der Betroffene könne aber für diese Taten aufgrund seiner Erkrankung und damit verbundenen aufgehobenen Diskretions- und Dispositionsfähigkeit nicht bestraft werden. DA zu befürchten ist, dass der Betroffene unter dem Einfluss seiner Krankheit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde, liegen sämtliche Voraussetzungen für eine Einweisung nach Paragraph 21, Absatz 1 StGB vor. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten zum Ergebnis, dass aus medizinischer Sicht eine unbedingte Unterbringung erforderlich ist. Der Zustand des Betroffenen habe sich auch nicht geändert. Es könne daher derzeit nicht angenommen werden, dass die bloße Androhung der Unterbringung ausreichen werde, um die vom Betroffene ausgehende und weiterbestehende Gefährlichkeit hintanzuhalten. Eine bedingte Unterbringung unter Setzung einer Probefrist war daher nicht möglich. Es bestehe auch keine Möglichkeit, die Gefährlichkeit durch Erteilung von Weisungen hintanzuhalten, da der Betroffene keine Notwendigkeit sehe, sich behandeln zu lassen und nicht erwartet werden könne, dass er sich an Weisungen halten werde.

Mit Beschluss des LG Korneuburg vom 25.01.2022 wurde der Antrag auf bedingte Entlassung des BF aus dem Maßnahmenvollzug abgewiesen und festgestellt, dass die weitere Unterbringung des BF in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher notwendig ist. Begründend wurde ausgeführt, dass sich aus der Stellungnahme der Justizanstalt Göllersdorf keine Anzeichen für eine ausschlaggebende Besserung der Entwicklung bzw. des Gesundheitszustandes des Untergebrachten ergaben. Die Bewährungschancen des Untergebrachten wären zum jetzigen Zeitpunkt durch eine unvorbereitete und überstürzte Entlassung zusätzlich gefährdet. Es bedürfe bei der Persönlichkeitsstruktur und dem Krankheitsbild des Betroffenen einer gründlichen Vorbereitung der bedingten Entlassung und eines Programms für die unumgängliche Weiterbetreuung in Form unterstützender Hilfe und einer überwachenden Obsorge. Dieses – für die bedingte Entlassung unabdingbare – Programm konnte nicht einmal ansatzweise erstellt oder wirksam erprobt werden, sodass basierend auf der aktuellen psychiatrischen Stellungnahme im Einklang mit der ebenfalls ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Korneuburg vom 05.11.2021 spruchgemäß zu entscheiden war.

Auf die Aufforderung des BVwG vom 03.11.2023 an den gerichtlichen Erwachsenvertreter, ob sich seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides Änderungen hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes des BF sowie seiner Einsichtsfähigkeit ergeben haben, gab dieser in seiner Stellungnahme vom 15.11.2023 wie folgt bekannt: In Stellungnahme wird mitgeteilt, dass sich seit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides an der gesundheitlichen Situation des BF nichts geändert habe und werde dies auch aktuell von der Sozialarbeiterin des Forensisch-therapeutischen Zentrums Wien-Favoriten bestätigt (mit Verweis auf deren e-mail vom 15.11.2023; darin wird ausgeführt: „An seinem Störungsbild hat sich nach wie vor nichts verändert. Eine Verständigung mit ihm ist weiterhin kaum möglich. Therapeutisch kann er dzt noch nicht eingegliedert werden.“) Nach Mitteilung der zuständigen Einrichtung sowie der Sozialarbeiter, habe sich auch am Verhalten des BF keine Änderung ergeben; dieser sei nach wie vor nicht zu irgendwelchen Behandlungen, Maßnahmen oder Therapien bereit. Auch für den gerichtlichen Erwachsenenvertreter selbst, sei es bislang noch nicht möglich gewesen, mit dem BF Kontakt aufzunehmen, da er mit ihm nicht spreche.

Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.01.2024 (in Rechtskraft seit 27.02.2024) wurde verfügt, dass die weitere Unterbringung des BF in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Absatz 1 StGB notwendig sei. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass sich aus sämtlichen eingeholten Stellungnahmen (Stellungnahme des sozialen Dienstes ( Psychiatrische Stellungnahme, Therapieverlauf im FTZ-Wien-Favoriten, Klinisch psychologische Stellungnahme), Bericht der Anstaltsleitung, Bericht des BFA) übereinstimmend ergäbe, dass der Untergebrachte (der BF) nicht krankheitseinsichtig sei, sich aktuell keiner Behandlung oder Therapie unterziehe und die einweisungsrelevante Gefährlichkeit sohin noch nicht (ausreichend) abgebaut werden habe können. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.01.2024 (in Rechtskraft seit 27.02.2024) wurde verfügt, dass die weitere Unterbringung des BF in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß Paragraph 21, Absatz 1 StGB notwendig sei. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass sich aus sämtlichen eingeholten Stellungnahmen (Stellungnahme des sozialen Dienstes ( Psychiatrische Stellungnahme, Therapieverlauf im FTZ-Wien-Favoriten, Klinisch psychologische Stellungnahme), Bericht der Anstaltsleitung, Bericht des BFA) übereinstimmend ergäbe, dass der Untergebrachte (der BF) nicht krankheitseinsichtig sei, sich aktuell keiner Behandlung oder Therapie unterziehe und die einweisungsrelevante Gefährlichkeit sohin noch nicht (ausreichend) abgebaut werden habe können.

Wie sich insbesondere aus dem Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.01.2024, mit welchem der Antrag auf bedingte Entlassung des BF aus dem Maßnahmenvollzug abgewiesen wurde, sowie auch aus der Stellungnahme des gerichtlichen Erwachsenenvertreters vom 15.11.2023 ergibt, hat sich an der gesundheitlichen Situation des BF nichts geändert und ergaben sich keine Anzeichen für eine ausschlaggebende Besserung der Entwicklung bzw. des Gesundheitszustandes. Der Beschwerdeführer stellt sohin aufgrund der verübten Straftaten iZm der Wiederholungsgefahr eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum ist seit Dezember 2021 aufrecht.

Der Beschwerdeführer ist aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als gemeingefährlich, als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen. Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen an der Verhinderung von Straftaten insb. gegen die Rechtsgüter Leib und Leben sowie fremdes Vermögen dar. Im Hinblick auf das bisherige strafbare Verhalten und das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in Zukunft neuerlich Straftaten begehen wird.

Die Annahme eines Ausschlussgrundes gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG ist eine Maßnahme, die in einem angemessenen Verhältnis zu der Gemeingefahr, die der Beschwerdeführer darstellt, steht; sie ist verhältnismäßig. Der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck kann nicht durch eine den Beschwerdeführer weniger beeinträchtigende Maßnahme, die darauf gerichtet ist, den Schutz der Allgemeinheit wirksam herzustellen, erreicht werden.Die Annahme eines Ausschlussgrundes gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ist eine Maßnahme, die in einem angemessenen Verhältnis zu der Gemeingefahr, die der Beschwerdeführer darstellt, steht; sie ist verhältnismäßig. Der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck kann nicht durch eine den Beschwerdeführer weniger beeinträchtigende Maßnahme, die darauf gerichtet ist, den Schutz der Allgemeinheit wirksam herzustellen, erreicht werden.

2.1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat:

Die belangte Behörde hat festgestellt, dass vor dem Hintergrund des Krankheitsbildes des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, bei einer zum jetzigen Zeitpunkt erfolgenden Rückkehr ins Heimatland, dieser gefährdet wäre, in eine existentielle Notlage zu geraten und wurde damit die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung begründet.

Damit stünde dem Beschwerdeführer grundsätzlich ein Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu. Damit stünde dem Beschwerdeführer grundsätzlich ein Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu.

2.1.4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Bangladesch werden insbesondere folgende, - im Zuge der vorgenommenen Beweisaufnahme (siehe oben, Punkte I.10.) in das Verfahren eingeführte -, Länderfeststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem Beschwerdeführer (OZ 3) offengelegten Quellen (LIB der Staatendokumentation zu Bangladesch vom 14.06.2023) dem Verfahren zugrunde gelegt:2.1.4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Bangladesch werden insbesondere folgende, - im Zuge der vorgenommenen Beweisaufnahme (siehe oben, Punkte römisch eins.10.) in das Verfahren eingeführte -, Länderfeststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem Beschwerdeführer (OZ 3) offengelegten Quellen (LIB der Staatendokumentation zu Bangladesch vom 14.06.2023) dem Verfahren zugrunde gelegt:

„[...] Politische Lage

Letzte Änderung 2023-06-14

Nach einem neunmonatigen Befreiungskrieg erklärte die Volksrepublik Bangladesch am 26.03.1971, unterstützt durch Indien, ihre Unabhängigkeit von Pakistan (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. BS 23.02.2022). Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und [bengalischen, Anmerkung] Nationalismus als Ziele fest (ÖB New Delhi 11.2022). Die turbulente Geschichte der letzten fünf Jahrzehnte führte wegen Militärherrschaften und einer allmählichen Aushöhlung der Demokratie unter zivilen Regierungen zum derzeitigen hybriden Regime (BS 23.02.2022; vgl. CEIP 06.09.2022). 1991 kehrte das Land offiziell zu einem parlamentarischen System zurück, aber persönliches Charisma und verfassungsrechtliche Bestimmungen führten zur Konzentration der Macht in den Händen der jeweiligen Premierministerin, Khaleda Zia (1991-1996, 2001) und Sheikh Hasina (1996-2001, 2008 bis heute) (BS 23.02.2022; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Persönliche Animosität zwischen diesen beiden Machthaberinnen und ein Vertrauensdefizit zwischen den zwei Parteien führte zu einer schädlichen politischen Kultur (BS 23.02.2022; vgl. DFAT 0.11.2022; FH 10.3.2023), während die demokratischen Institutionen entweder nicht vorhanden oder stark geschwächt blieben (BS 23.02.2022).Nach einem neunmonatigen Befreiungskrieg erklärte die Volksrepublik Bangladesch am 26.03.1971, unterstützt durch Indien, ihre Unabhängigkeit von Pakistan (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche BS 23.02.2022). Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und [bengalischen, Anmerkung] Nationalismus als Ziele fest (ÖB New Delhi 11.2022). Die turbulente Geschichte der letzten fünf Jahrzehnte führte wegen Militärherrschaften und einer allmählichen Aushöhlung der Demokratie unter zivilen Regierungen zum derzeitigen hybriden Regime (BS 23.02.2022; vergleiche CEIP 06.09.2022). 1991 kehrte das Land offiziell zu einem parlamentarischen System zurück, aber persönliches Charisma und verfassungsrechtliche Bestimmungen führten zur Konzentration der Macht in den Händen der jeweiligen Premierministerin, Khaleda Zia (1991-1996, 2001) und Sheikh Hasina (1996-2001, 2008 bis heute) (BS 23.02.2022; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022). Persönliche Animosität zwischen diesen beiden Machthaberinnen und ein Vertrauensdefizit zwischen den zwei Parteien führte zu einer schädlichen politischen Kultur (BS 23.02.2022; vergleiche DFAT 0.11.2022; FH 10.3.2023), während die demokratischen Institutionen entweder nicht vorhanden oder stark geschwächt blieben (BS 23.02.2022).

Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralstaatlich organisiert (ÖB New Delhi 11.2022). Das Land ist in acht Regierungsbezirke (Divisions), 64 Landkreise (Districts), 492 Polizeibezirke (Thana/Upazila), über 4.500 Gemeindeverbände (Unions) und ca. 87.000 Dorfgemeinden gegliedert (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (CHT) gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB New Delhi 11.2022).Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralstaatlich organisiert (ÖB New Delhi 11.2022). Das Land ist in acht Regierungsbezirke (Divisions), 64 Landkreise (Districts), 492 Polizeibezirke (Thana/Upazila), über 4.500 Gemeindeverbände (Unions) und ca. 87.000 Dorfgemeinden gegliedert (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (CHT) gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB New Delhi 11.2022).

Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt großteils zeremonielle Funktionen aus (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. FH 10.03.2023). Präsident Abdul Hamid wurde 2018 ohne Gegenkandidaten für eine zweite Amtszeit gewählt (FH 10.03.2023). Die Macht liegt in den Händen des Regierungschefs, der von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt wird. Dieser Premierminister ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. AA 23.08.2022; BS 23.02.2022). Zudem untersteht das Militär, das zwar für die äußere Sicherheit zuständig ist, aber auch für interne Sicherheitsanforderungen eingesetzt werden kann, dem Premierminister, der gleichzeitig Verteidigungsminister ist (AA 23.08.2022).Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt großteils zeremonielle Funktionen aus (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche FH 10.03.2023). Präsident Abdul Hamid wurde 2018 ohne Gegenkandidaten für eine zweite Amtszeit gewählt (FH 10.03.2023). Die Macht liegt in den Händen des Regierungschefs, der von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt wird. Dieser Premierminister ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche AA 23.08.2022; BS 23.02.2022). Zudem untersteht das Militär, das zwar für die äußere Sicherheit zuständig ist, aber auch für interne Sicherheitsanforderungen eingesetzt werden kann, dem Premierminister, der gleichzeitig Verteidigungsminister ist (AA 23.08.2022).

Das nationale Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer, die sich aus 350 Mitgliedern zusammensetzt, von denen 300 in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählt werden. Die verbleibenden 50 Sitze sind für Frauen reserviert, die von den vorgenannten Abgeordneten gewählt werden (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Direkte Wahlen zum Einkammerparlament, an denen alle Bürger ab dem 18. Lebensjahr teilnehmen können, finden in der Regel alle fünf Jahre statt (AA 23.08.2022).Das nationale Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer, die sich aus 350 Mitgliedern zusammensetzt, von denen 300 in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählt werden. Die verbleibenden 50 Sitze sind für Frauen reserviert, die von den vorgenannten Abgeordneten gewählt werden (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Direkte Wahlen zum Einkammerparlament, an denen alle Bürger ab dem 18. Lebensjahr teilnehmen können, finden in der Regel alle fünf Jahre statt (AA 23.08.2022).

Bangladesch hat ein Mehrparteiensystem (FH 10.03.2023). Die Anwendung des reinen Mehrheitswahlrechts hatte in der Vergangenheit die Herausbildung zweier dominierender und konkurrierender Parteien, der „Bangladesh Nationalist Party“ (BNP) und der „Awami League“ (AL), begünstigt (AA 23.08.2022; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Traditionell wurde die Macht abwechselnd von AL- und BNP-geführten Koalition[en] ausgeübt. Andere Parteien haben es schwer, sich durchzusetzen (FH 10.03.2023). Aus der Auseinandersetzung mit der BNP ist die AL jüngst als klarer Sieger hervorgegangen. Sie führt seit 2009 (Wiederwahl 2014 und 2018) die im Übrigen aus sehr kleinen Parteien bestehende Regierungskoalition an (AA 23.08.2022; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Während die BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der „Bangladesh Jamaat-e-Islami“ hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei (LDP), der national-sozialen Partei „Jatiyo Samajtantrik Dal“ (JSD) sowie von der Jatiya Partei, die vom mittlerweile verstorbenen ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad gegründet wurde (ÖB New Delhi 11.2022). Innerparteiliche Demokratie besteht in beiden Parteien nicht. Stark hierarchische Führungsstrukturen, in denen familiäre Bindungen, persönliche Loyalitäten und geschäftliche Verbindungen von großer Bedeutung sind, prägen alle Parteien. Das Führungspersonal von AL und BNP ist zudem deutlich überaltert (AA 23.08.2022; vgl. FH 10.03.2023). Des Weiteren schränken beide Parteien die politischen Möglichkeiten derjenigen ein, welche die jeweiligen internen Parteistrukturen in Frage stellen oder alternative Parteien gründen wollen (FH 10.03.2023). Wie in der Region üblich, geht es bei politischen Parteien weniger um Ideologie, als um einzelne Persönlichkeiten und deren Netzwerke, die im Falle eines Wahlsieges auch finanziell profitieren, indem sie mit wichtigen Staatsposten versorgt werden. Generell kann trotzdem gesagt werden, dass die BNP eher der konservativ-religiösen Seite zuneigt, wohingegen die AL eher links und laizistisch orientiert ist (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022).Bangladesch hat ein Mehrparteiensystem (FH 10.03.2023). Die Anwendung des reinen Mehrheitswahlrechts hatte in der Vergangenheit die Herausbildung zweier dominierender und konkurrierender Parteien, der „Bangladesh Nationalist Party“ (BNP) und der „Awami League“ (AL), begünstigt (AA 23.08.2022; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022). Traditionell wurde die Macht abwechselnd von AL- und BNP-geführten Koalition[en] ausgeübt. Andere Parteien haben es schwer, sich durchzusetzen (FH 10.03.2023). Aus der Auseinandersetzung mit der BNP ist die AL jüngst als klarer Sieger hervorgegangen. Sie führt seit 2009 (Wiederwahl 2014 und 2018) die im Übrigen aus sehr kleinen Parteien bestehende Regierungskoalition an (AA 23.08.2022; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022). Während die BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der „Bangladesh Jamaat-e-Islami“ hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei (LDP), der national-sozialen Partei „Jatiyo Samajtantrik Dal“ (JSD) sowie von der Jatiya Partei, die vom mittlerweile verstorbenen ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad gegründet wurde (ÖB New Delhi 11.2022). Innerparteiliche Demokratie besteht in beiden Parteien nicht. Stark hierarchische Führungsstrukturen, in denen familiäre Bindungen, persönliche Loyalitäten und geschäftliche Verbindungen von großer Bedeutung sind, prägen alle Parteien. Das Führungspersonal von AL und BNP ist zudem deutlich überaltert (AA 23.08.2022; vergleiche FH 10.03.2023). Des Weiteren schränken beide Parteien die politischen Möglichkeiten derjenigen ein, welche die jeweiligen internen Parteistrukturen in Frage stellen oder alternative Parteien gründen wollen (FH 10.03.2023). Wie in der Region üblich, geht es bei politischen Parteien weniger um Ideologie, als um einzelne Persönlichkeiten und deren Netzwerke, die im Falle eines Wahlsieges auch finanziell profitieren, indem sie mit wichtigen Staatsposten versorgt werden. Generell kann trotzdem gesagt werden, dass die BNP eher der konservativ-religiösen Seite zuneigt, wohingegen die AL eher links und laizistisch orientiert ist (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022).

Auf lokaler Ebene üben die gewählten Volksvertreter die Regierungsgewalt sowohl durch die Verwaltung als auch durch nepotistische Netzwerke, welche eine Herausbildung starker Männer begünstigt, aus (BS 23.02.2022). Lokale Regierungen können ob ihrer Kompetenzen in kommunaler Entwicklung, Sozialfürsorge sowie Recht und Ordnung das tägliche Leben der Bürger erheblich beeinflussen. Da die bangladeschische Politik in hohem Maße auf Klientelismus beruht, ist Loyalität, vor allem gegenüber der Regierung, sehr wichtig. Gemäß lokalen Quellen sind persönliche Ergebenheiten zu lokalen Politikern oder anderen einflussreichen Personen entscheidend, um Zugang zu grundlegenden Gütern und Dienstleistungen (z. B. in Bezug auf Grund und Boden, Sozialhilfe, Arbeitsplätze) zu erhalten. Die Wahlen für die fünfjährigen Amtszeiten der lokalen Regierungen werden in Phasen durchgeführt (DFAT 30.11.2022).

Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 23.08.2022; vgl. FH 10.03.2023). Das Militär, das Beteiligungen an verschiedenen Infrastrukturentwicklungsprojekten und Wirtschaftsunternehmen besitzt, und Großunternehmen nutzen ihren erheblichen politischen Einfluss, um ihre jeweiligen Interessen zu schützen. Derzeit sind 61% der Parlamentsabgeordneten Geschäftsleute, was deren Einfluss auf die Politik und Gesetzgebung widerspiegelt (BS 23.02.2022).Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 23.08.2022; vergleiche FH 10.03.2023). Das Militär, das Beteiligungen an verschiedenen Infrastrukturentwicklungsprojekten und Wirtschaftsunternehmen besitzt, und Großunternehmen nutzen ihren erheblichen politischen Einfluss, um ihre jeweiligen Interessen zu schützen. Derzeit sind 61% der Parlamentsabgeordneten Geschäftsleute, was deren Einfluss auf die Politik und Gesetzgebung widerspiegelt (BS 23.02.2022).

Die Parlamentswahlen vom 30.12.2018 brachten einen überwältigenden Sieg für die von der AL geführte Regierungskoalition (ÖB New Delhi 11.2022), die sogenannte „Große Allianz“. Bei einer Wahlbeteiligung von fast 80% (Dhaka Tribune 31.12.2018) erhielt sie 96% der Stimmen und gewann 288 der 298 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (GD 31.12.2018; vgl. BS 23.2.2022; Dhaka Tribune 31.12.2018; ÖB New Delhi 11.2022). Die stark geschwächte, jedoch noch immer wichtigste Oppositionsparte BNP nahm an den Wahlen als Teil des Parteibündnisses „Jatiya Oikya Front“ teil (AA 23.08.2022). Diese vereinte Opposition errang lediglich acht Mandate, während die restlichen vier Mandate von unabhängigen Kandidaten errungen wurden bzw. aus anderen Gründen (Todesfall, etc.) vakant blieben (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. Dhaka Tribune 31.12.2018). Nach der Wahl kam es zu zahlreichen Unruhen und Gewaltausbrüchen mit mindestens 18 Todesopfern und über tausend Verletzten (ÖB New Delhi 11.2022).Die Parlamentswahlen vom 30.12.2018 brachten einen überwältigenden Sieg für die von der AL geführte Regierungskoalition (ÖB New Delhi 11.2022), die sogenannte „Große Allianz“. Bei einer Wahlbeteiligung von fast 80% (Dhaka Tribune 31.12.2018) erhielt sie 96% der Stimmen und gewann 288 der 298 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (GD 31.12.2018; vergleiche BS 23.2.2022; Dhaka Tribune 31.12.2018; ÖB New Delhi 11.2022). Die stark geschwächte, jedoch noch immer wichtigste Oppositionsparte BNP nahm an den Wahlen als Teil des Parteibündnisses „Jatiya Oikya Front“ teil (AA 23.08.2022). Diese vereinte Opposition errang lediglich acht Mandate, während die restlichen vier Mandate von unabhängigen Kandidaten errungen wurden bzw. aus anderen Gründen (Todesfall, etc.) vakant blieben (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche Dhaka Tribune 31.12.2018). Nach der Wahl kam es zu zahlreichen Unruhen und Gewaltausbrüchen mit mindestens 18 Todesopfern und über tausend Verletzten (ÖB New Delhi 11.2022).

Lokale wie internationale Medien berichteten über massive Wahlmanipulationen durch AL-Kader. So wurde z. B. von Fällen berichtet, in denen die Kandidaten der Regierungspartei 100% der Stimmen erhielten (BS 23.02.2022). Während des Wahlkampfes gab es viele glaubwürdige Berichte über Schikanen, Einschüchterungen, willkürliche Verhaftungen und Gewalt, die es vielen Oppositionskandidaten und ihren Anhängern erschwerten, sich zu treffen, Kundgebungen abzuhalten oder ungehindert Wahlkampf zu betreiben (USDOS 20.03.2023; vgl. FH 10.03.2023). Vertreter der Opposition bestritten einhellig die Legitimität des Wahlergebnisses und sprachen von Berichten aus fast allen Wahlkreisen über Wahlbetrug und Unregelmäßigkeiten (ÖB New Delhi 11.2022). Die BNP behauptete auch, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Armee in den Wahlbetrug verwickelt waren (FH 10.03.2023).Lokale wie internationale Medien berichteten über massive Wahlmanipulationen durch AL-Kader. So wurde z. B. von Fällen berichtet, in denen die Kandidaten der Regierungspartei 100% der Stimmen erhielten (BS 23.02.2022). Während des Wahlkampfes gab es viele glaubwürdige Berichte über Schikanen, Einschüchterungen, willkürliche Verhaftungen und Gewalt, die es vielen Oppositionskandidaten und ihren Anhängern erschwerten, sich zu treffen, Kundgebungen abzuhalten oder ungehindert Wahlkampf zu betreiben (USDOS 20.03.2023; vergleiche FH 10.03.2023). Vertreter der Opposition bestritten einhellig die Legitimität des Wahlergebnisses und sprachen von Berichten aus fast allen Wahlkreisen über Wahlbetrug und Unregelmäßigkeiten (ÖB New Delhi 11.2022). Die BNP behauptete auch, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Armee in den Wahlbetrug verwickelt waren (FH 10.03.2023).

Laut einer Einschätzung der EU-Delegation in Dhaka bzw. von westlichen Diplomaten kam es tatsächlich zu massiven Manipulationen in einem bisher nie dagewesenen Ausmaß (ÖB New Delhi 11.2022). Die Bertelsmann-Stiftung spricht von der am stärksten manipulierten Wahl der Landesgeschichte, weil die Wahlkommission, die Regierungspartei, die Verwaltung und die Strafverfolgungsbehörden inkl. des Militärs zusammenarbeiteten, um den Sieg der AL sicherzustellen. Aufgrund dieser gravierenden Defizite könne die Regierung laut der Bertelsmann-Stiftung auch nicht als demokratisch gewählt bezeichnet werden. Es mangelt sowohl an Transparenz als auch an Rechenschaftspflicht (BS 23.02.2022). Mehrere in- wie ausländische Wahlbeobachtungsmissionen konnten die Wahlen nicht beobachten, weil die Akkreditierung verzögert oder verweigert wurde (FH 10.03.2023; vgl. USDOS 20.03.2023). Durch diesen überragenden Sieg der AL ist die BNP mittlerweile auf der politischen Bühne de facto inexistent (ÖB New Delhi 11.2022). Die nächste Wahl findet voraussichtlich im Januar 2024 statt (DFAT 30.11.2022).Laut einer Einschätzung der EU-Delegation in Dhaka bzw. von westlichen Diplomaten kam es tatsächlich zu massiven Manipulationen in einem bisher nie dagewesenen Ausmaß (ÖB New Delhi 11.2022). Die Bertelsmann-Stiftung spricht von der am stärksten manipulierten Wahl der Landesgeschichte, weil die Wahlkommission, die Regierungspartei, die Verwaltung und die Strafverfolgungsbehörden inkl. des Militärs zusammenarbeiteten, um den Sieg der AL sicherzustellen. Aufgrund dieser gravierenden Defizite könne die Regierung laut der Bertelsmann-Stiftung auch nicht als demokratisch gewählt bezeichnet werden. Es mangelt sowohl an Transparenz als auch an Rechenschaftspflicht (BS 23.02.2022). Mehrere in- wie ausländische Wahlbeobachtungsmissionen konnten die Wahlen nicht beobachten, weil die Akkreditierung verzögert oder verweigert wurde (FH 10.03.2023; vergleiche USDOS 20.03.2023). Durch diesen überragenden Sieg der AL ist die BNP mittlerweile auf der politischen Bühne de facto inexistent (ÖB New Delhi 11.2022). Die nächste Wahl findet voraussichtlich im Januar 2024 statt (DFAT 30.11.2022).

Regierung, Parlament, Verwaltung und weitere Institutionen sind fest in der Hand der AL, die mit einer verfassungsändernden Dreiviertelmehrheit regiert. Zudem werden Zivilgesellschaft, die Judikative und Medien immer weiter gleichgeschaltet (AA 23.08.2022). Die gesamte politische Linie wird ebenfalls von der AL vorgegeben, während die Schwächen der Landesinstitutionen eine Kontrolle ihrer Entscheidungen eingeschränkt haben. Der geringe Anteil an Oppositionellen im Parlament reduziert auch die Kontrollmöglichkeiten der Opposition in Hinblick auf Regierungspolitik, den Haushalt und die Gesetzesinitiativen signifikant (FH 10.03.2023).

Die zweite Amtszeit von Premierministerin Sheikh Hasina (2014-2018) war von islamistischen Terroranschlägen (Höhepunkt 2016) und einem extrem angespannten politischen Klima geprägt. Sie regierte ohne effektive Opposition und zeigte zunehmend autokratische Züge (u. a. verschärftes Vorgehen gegen Oppositionelle, regierungskritische Journalisten und NGOs) (ÖB New Delhi 11.2022). Durch Gewährung von weitreichenden wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeiten und Beförderungen hat Sheikh Hasina das Militär für sich gewonnen (AA 23.08.2022). Anfang 2019 begann ihre dritte Amtszeit als Premierministerin (FH 10.03.2023). Sheikh Hasina ist unangefochtene Führungsfigur, sie hat sich durch ein Geflecht von Begünstigungen und Abhängigkeiten fest verankert. Zunehmend macht die Regierung erhebliche Zugeständnisse an den weiter erstarkenden konservativen Islam, auch, weil sich das entstandene Vakuum auf Oppositionsseite als Nährboden für islamistischen Terrorismus erweist (AA 23.08.2022).

Bei den Bürgermeisterwahlen von Dhaka am 01.02.2020 (Dhaka-Nord und Dhaka-Süd) konnten die beiden AL-Kandidaten einen haushohen Sieg einfahren, wodurch die absolute Vormachtstellung der AL in Bangladesch weiter bestätigt wurde. Die Wahlbeteiligung lag allerdings bei nicht einmal 30% (ÖB New Delhi 11.2022).

Trotz der anhaltenden Versuche der AL, den Spielraum der Opposition durch Schikanen der Sicherheitsbehörden, Gerichtsverfahren, Verhaftung kritischer Stimmen, etc. weiter einzuengen, fuhren die Oppositionskandidaten bzw. abtrünnige AL-Anhänger bei den jüngsten Lokalwahlen (ausgetragen in mehreren Phasen zwischen Juni und Dezember 2021) unerwartete Erfolge ein, indem sie zumeist als Unabhängige antraten. Bei gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Unterstützern einzelner Kandidaten kam es zu zahlreichen Toten und Verletzten (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. FH 10.03.2023). 2022 waren mehrere Kommunalwahlen durch eine geringe Wahlbeteiligung, Einschüchterungen, Unregelmäßigkeiten und Gewalt während des Wahlkampfs wie der Abstimmung gekennzeichnet. Es wurden 479 Fälle politischer Gewalt, bei denen 70 Menschen starben und 6.914 verletzt wurden, festgestellt (USDOS 20.03.2023).Trotz der anhaltenden Versuche der AL, den Spielraum der Opposition durch Schikanen der Sicherheitsbehörden, Gerichtsverfahren, Verhaftung kritischer Stimmen, etc. weiter einzuengen, fuhren die Oppositionskandidaten bzw. abtrünnige AL-Anhänger bei den jüngsten Lokalwahlen (ausgetragen in mehreren Phasen zwischen Juni und Dezember 2021) unerwartete Erfolge ein, indem sie zumeist als Unabhängige antraten. Bei gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Unterstützern einzelner Kandidaten kam es zu zahlreichen Toten und Verletzten (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche FH 10.03.2023). 2022 waren mehrere Kommunalwahlen durch eine geringe Wahlbeteiligung, Einschüchterungen, Unregelmäßigkeiten und Gewalt während des Wahlkampfs wie der Abstimmung gekennzeichnet. Es wurden 479 Fälle politischer Gewalt, bei denen 70 Menschen starben und 6.914 verletzt wurden, festgestellt (USDOS 20.03.2023).

Die BNP konnte 2022 große Proteste abhalten (FH 10.03.2023). Seit einer offiziellen Ankündigung der BNP-Führung am 08.10.2022 hielt die Partei öffentliche Kundgebungen ab, die, trotz Behinderungsversuchen seitens der Regierung wie der Stilllegung der öffentlichen Verkehrsmittel an Protesttagen, von zahlreichen Bangladeschern besucht wurden (DIP 01.11.2022). Diese Demonstrationen kulminierten am 10.12.2022 in einer Großkundgebung, an welcher mehrere Zehntausend teilnahmen und den Rücktritt der Regierung sowie Neuwahlen forderten. Ausgelöst wurden die Proteste vornehmlich durch die schwere wirtschaftliche Lage inkl. Stromabschaltungen und Erhöhungen des Spritpreises (AJ 10.12.2022; vgl. FP 14.12.2022). Bei den Protesten sollen fünf Menschen getötet und mehr als 2.000 Personen verletzt worden sein. Am 12.12.2022 schossen Sicherheitskräfte in Dhaka auf BNP-Unterstützende bei einer Demonstration, die anlässlich der im nächsten Jahr stattfindenden Wahlen abgehalten worden ist. Eine Person wurde getötet und mehr als 60 Menschen verletzt. Im Zuge der Proteste kam es immer wieder zu strafrechtliche Verfolgungen von BNP-Mitgliedern [siehe auch Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] (BAMF 23.01.2023).Die BNP konnte 2022 große Proteste abhalten (FH 10.03.2023). Seit einer offiziellen Ankündigung der BNP-Führung am 08.10.2022 hielt die Partei öffentliche Kundgebungen ab, die, trotz Behinderungsversuchen seitens der Regierung wie der Stilllegung der öffentlichen Verkehrsmittel an Protesttagen, von zahlreichen Bangladeschern besucht wurden (DIP 01.11.2022). Diese Demonstrationen kulminierten am 10.12.2022 in einer Großkundgebung, an welcher mehrere Zehntausend teilnahmen und den Rücktritt der Regierung sowie Neuwahlen forderten. Ausgelöst wurden die Proteste vornehmlich durch die schwere wirtschaftliche Lage inkl. Stromabschaltungen und Erhöhungen des Spritpreises (AJ 10.12.2022; vergleiche FP 14.12.2022). Bei den Protesten sollen fünf Menschen getötet und mehr als 2.000 Personen verletzt worden sein. Am 12.12.2022 schossen Sicherheitskräfte in Dhaka auf BNP-Unterstützende bei einer Demonstration, die anlässlich der im nächsten Jahr stattfindenden Wahlen abgehalten worden ist. Eine Person wurde getötet und mehr als 60 Menschen verletzt. Im Zuge der Proteste kam es immer wieder zu strafrechtliche Verfolgungen von BNP-Mitgliedern [siehe auch Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] (BAMF 23.01.2023).

Die amtierende Regierung versucht, ihren autoritären Kurs durch das Wirtschaftswachstum der letzten Jahre zu rechtfertigen (BS 23.02.2022). Das Land hat in den letzten Jahren bemerkenswerte Erfolge in Wirtschaft sowie Entwicklung erreicht und wird 2026 offiziell den Status eines Landes mit mittlerem Einkommmen (middle income country) erhalten. Zuletzt ist, auch bedingt durch die COVID-19-Pandemie, die Armut jedoch wieder angestiegen (AA 23.08.2022). Laut der österreichischen Botschaft in New Delhi werden die anstehenden Parlamentswahlen, die vor dem Hintergrund einer schwieriger werdenden Wirtschaftslage bereits ihre Schatten vorauswerfen, ein wichtiger Gradmesser für das politische System des Landes sein (ÖB New Delhi 11.2022). Sie sind für Jänner 2024 angekündigt (VOA 09.12.2022). [...]

Sicherheitslage

Letzte Änderung 2023-06-14

Sicherheitsbedrohungen umfassen politisch motivierte Gewalt, unter anderem zwischen rivalisierenden politischen Gruppen, besonders vor Wahlen, Terroranschläge islamistischer Extremistengruppen, kriminelle Gewalt und vereinzelte Konflikte über Landbesitz in den Chittagong Hill Tracts (CHT) zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern (DFAT 30.11.2022).

In verschiedenen Landesteilen Bangladeschs operieren Guerilla - sowie weitere, einheimische militante Gruppen (Crisis 24 15.04.2022). Eine erhöhte Terrorgefahr besteht zudem aufgrund des wachsenden islamistischen Radikalismus und der Präsenz transnationaler militanter Terrorgruppen (Crisis 24 15.04.2022; vgl. AA 02.03.2023, EDA 08.02.2023). Es gab sporadische Anschläge gegen Sicherheitskräfte und religiöse Minderheiten. So verzeichneten Dhaka, Khulna, Chittagong und Sylhet einige gegen Sicherheitskräfte gerichtete Bombenanschläge. Der Islamischen Staat (IS) bzw. Daesh hat seit 2015 einige terroristische Akte im Land für sich reklamiert. Neben dem IS agieren auch Gruppen, welche der „Al-Qaida auf dem indischen Subkontinent“ (AQIS) nahestehen und ebenfalls verschiedene Angriffe für sich beanspruchen (FCDO 16.05.2023) wie z. B. der bengalische Zweig der Gruppe Harkat-ul-Jihad al-Islami (CIA 14.04.2023). Letztere ging wie weitere militante islamistische Gruppen 2019 in der Organisation Jamaat Ul-Ansar-Fil-Hind-Al-Sharqiya (JAFAR) auf (DIP 12.10.2022).In verschiedenen Landesteilen Bangladeschs operieren Guerilla - sowie weitere, einheimische militante Gruppen (Crisis 24 15.04.2022). Eine erhöhte Terrorgefahr besteht zudem aufgrund des wachsenden islamistischen Radikalismus und der Präsenz transnationaler militanter Terrorgruppen (Crisis 24 15.04.2022; vergleiche AA 02.03.2023, EDA 08.02.2023). Es gab sporadische Anschläge gegen Sicherheitskräfte und religiöse Minderheiten. So verzeichneten Dhaka, Khulna, Chittagong und Sylhet einige gegen Sicherheitskräfte gerichtete Bombenanschläge. Der Islamischen Staat (IS) bzw. Daesh hat seit 2015 einige terroristische Akte im Land für sich reklamiert. Neben dem IS agieren auch Gruppen, welche der „Al-Qaida auf dem indischen Subkontinent“ (AQIS) nahestehen und ebenfalls verschiedene Angriffe für sich beanspruchen (FCDO 16.05.2023) wie z. B. der bengalische Zweig der Gruppe Harkat-ul-Jihad al-Islami (CIA 14.04.2023). Letztere ging wie weitere militante islamistische Gruppen 2019 in der Organisation Jamaat Ul-Ansar-Fil-Hind-Al-Sharqiya (JAFAR) auf (DIP 12.10.2022).

Den Höhepunkt des Terrors stellte im Juli 2016 ein Angriff auf eine Bäckerei in Dhaka dar, bei welchem 20 Geiseln und zwei Polizisten getötet wurden (DFAT 30.11.2022; vgl. AIIA 06.03.2023, FCDO 16.05.2023). 2017 kam es auch zu mehreren Selbstmordattentaten (BMEIA 09.03.2023; vgl. AA 02.03.2023). Die Behörden haben auf solche Angriffe stets mit harter Hand reagiert, u. a. durch Verbote militanter Gruppen oder Verhaftungen von Hunderten Kämpfern (DFAT 30.11.2022). Der Anti-Terrorism Act von 2009 stellt jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe (AA 23.08.2022).Den Höhepunkt des Terrors stellte im Juli 2016 ein Angriff auf eine Bäckerei in Dhaka dar, bei welchem 20 Geiseln und zwei Polizisten getötet wurden (DFAT 30.11.2022; vergleiche AIIA 06.03.2023, FCDO 16.05.2023). 2017 kam es auch zu mehreren Selbstmordattentaten (BMEIA 09.03.2023; vergleiche AA 02.03.2023). Die Behörden haben auf solche Angriffe stets mit harter Hand reagiert, u. a. durch Verbote militanter Gruppen oder Verhaftungen von Hunderten Kämpfern (DFAT 30.11.2022). Der Anti-Terrorism Act von 2009 stellt jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe (AA 23.08.2022).

Durch das harte Durchgreifen der Sicherheitskräfte gab es seitdem keine Anschläge im Ausmaß des Angriffes auf die Holey Bakery mehr. Während ein (Gewalt-) Risiko im gesamten Land weiterhin besteht, ist die Zahl der Terroranschläge in den letzten Jahren zurückgegangen (DFAT 30.11.2022; vgl. AA 23.08.2022). Die Sicherheitslage hat sich inzwischen stabilisiert (AA 23.08.2022). Die Behörden befinden sich dennoch in höchster Alarmbereitschaft. Kurzfristig kann die Präsenz der Sicherheitskräfte erhöht und die Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden (FCDO 16.05.2023). Es finden auch immer wieder Razzien durch die Spezialeinheiten der Polizei statt (AA 02.03.2023). Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet für 2023 (Stand: 25.04.2023) 80 Vorfälle im Zusammenhang mit islamistischen Terrorismus, bei welchen 36 Personen, darunter 29 Zivilisten und ein Mitglied der Sicherheitskräfte, starben. Im gesamten Jahr 2022 waren es 64 Fälle mit 22 Toten, davon 19 Zivilisten (SATP 25.04.2023).Durch das harte Durchgreifen der Sicherheitskräfte gab es seitdem keine Anschläge im Ausmaß des Angriffes auf die Holey Bakery mehr. Während ein (Gewalt-) Risiko im gesamten Land weiterhin besteht, ist die Zahl der Terroranschläge in den letzten Jahren zurückgegangen (DFAT 30.11.2022; vergleiche AA 23.08.2022). Die Sicherheitslage hat sich inzwischen stabilisiert (AA 23.08.2022). Die Behörden befinden sich dennoch in höchster Alarmbereitschaft. Kurzfristig kann die Präsenz der Sicherheitskräfte erhöht und die Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden (FCDO 16.05.2023). Es finden auch immer wieder Razzien durch die Spezialeinheiten der Polizei statt (AA 02.03.2023). Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet für 2023 (Stand: 25.04.2023) 80 Vorfälle im Zusammenhang mit islamistischen Terrorismus, bei welchen 36 Personen, darunter 29 Zivilisten und ein Mitglied der Sicherheitskräfte, starben. Im gesamten Jahr 2022 waren es 64 Fälle mit 22 Toten, davon 19 Zivilisten (SATP 25.04.2023).

In jüngster Zeit haben sich die meisten terroristischen Aktivitäten in die Grenzgebiete der CHT, welche JAFAR als Rückzugsort dienen, verlagert. Gemäß des Australian Institute of International Affairs (AIIA) stellt die Gruppe im Jahr 2023 eine der größten terroristischen Bedrohungen für Bangladesch dar (AIIA 06.03.2023).

Weiters bestehen Sicherheitsbedrohungen vor allem in politisch motivierter Gewalt, einschließlich gewaltsamer Zusammenstöße rivalisierender Gruppen, insbesondere im Vorfeld von Wahlen (DFAT 30.11.2022). Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) Rivalitäten, wobei eine Aufklärung selten erfolgt (AA 23.08.2022). Animositäten zwischen den beiden Großparteien - „Awami League“ (AL) und „Bangladesh Nationalist Party“ (BNP), deren Vorsitzenden Sheik Hasina bzw. Khaleda Zia sowie zwischen Kadern der unteren Ebenen haben zu anhaltender politischer Gewalt geführt (FH 10.03.2023; vgl. DFAT 30.11.2022). Beide Großparteien verfügen über eigene, ihnen nahestehende „Studentenorganisationen“: Die Bangladesh Chattra League (BCL) sowie die (Bangladesh Awami) Jubo League stehen der AL nahe, die Bangladesh Chattra Dal (BCD) der BNP. Mit dem stillschweigenden Einverständnis der jeweiligen Mutterpartei fungieren diese bewaffneten Organisationen als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 23.08.2022). Im Jahr 2022 wurden 121 Tote und 7.467 Verletzte aufgrund politischer Gewalt erfasst (ODHIKAR 30.01.2023).Hierbei ist die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden grundsätzlich gering. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber (ÖB New Delhi 11.2022).Weiters bestehen Sicherheitsbedrohungen vor allem in politisch motivierter Gewalt, einschließlich gewaltsamer Zusammenstöße rivalisierender Gruppen, insbesondere im Vorfeld von Wahlen (DFAT 30.11.2022). Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) Rivalitäten, wobei eine Aufklärung selten erfolgt (AA 23.08.2022). Animositäten zwischen den beiden Großparteien - „Awami League“ (AL) und „Bangladesh Nationalist Party“ (BNP), deren Vorsitzenden Sheik Hasina bzw. Khaleda Zia sowie zwischen Kadern der unteren Ebenen haben zu anhaltender politischer Gewalt geführt (FH 10.03.2023; vergleiche DFAT 30.11.2022). Beide Großparteien verfügen über eigene, ihnen nahestehende „Studentenorganisationen“: Die Bangladesh Chattra League (BCL) sowie die (Bangladesh Awami) Jubo League stehen der AL nahe, die Bangladesh Chattra Dal (BCD) der BNP. Mit dem stillschweigenden Einverständnis der jeweiligen Mutterpartei fungieren diese bewaffneten Organisationen als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 23.08.2022). Im Jahr 2022 wurden 121 Tote und 7.467 Verletzte aufgrund politischer Gewalt erfasst (ODHIKAR 30.01.2023).Hierbei ist die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden grundsätzlich gering. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber (ÖB New Delhi 11.2022).

Darüber hinaus kommt es regelmäßig zu Bürger- und Arbeiterprotesten, vor allem in Dhaka und anderen Großstädten. Das Risiko eines Gewaltausbruchs während solchen Demonstrationen wird vom Sicherheitsdienstleister Crisis 24 als mäßig bis hoch eingeschätzt, hauptsächlich wenn Sicherheitskräfte eingreifen (Crisis 24 15.04.2022; vgl. AA 02.03.2023, EDA 08.02.2023). Gewaltsame Zusammenstöße und Demonstrationen mit politischen, ethnischen oder religiösen Motiven fordern immer wieder auch Todesopfer und Verletzte [siehe Kapitel Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, Opposition]. Entführungen zwecks Lösegelderpressung kommen vor; sie richten sich hauptsächlich gegen Personen bangladeschischen Ursprungs (EDA 08.02.2023).Darüber hinaus kommt es regelmäßig zu Bürger- und Arbeiterprotesten, vor allem in Dhaka und anderen Großstädten. Das Risiko eines Gewaltausbruchs während solchen Demonstrationen wird vom Sicherheitsdienstleister Crisis 24 als mäßig bis hoch eingeschätzt, hauptsächlich wenn Sicherheitskräfte eingreifen (Crisis 24 15.04.2022; vergleiche AA 02.03.2023, EDA 08.02.2023). Gewaltsame Zusammenstöße und Demonstrationen mit politischen, ethnischen oder religiösen Motiven fordern immer wieder auch Todesopfer und Verletzte [siehe Kapitel Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, Opposition]. Entführungen zwecks Lösegelderpressung kommen vor; sie richten sich hauptsächlich gegen Personen bangladeschischen Ursprungs (EDA 08.02.2023).

Im Gebiet der CHT kommt es zu sporadischen Zusammenstößen zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern um Landbesitz (DFAT 30.11.2022; vgl. AA 02.03.2023, AIIA 06.03.2023, BMEIA 09.03.2023, EDA 08.02.2023). Auch die Spannungen zwischen indigenen Gruppen und der Regierung in den CHT nehmen zu (Crisis 24 15.04.2022); ein Konflikt niedriger Intensität dauert im Gebiet an, weil die versprochene Autonomie nie verwirklicht wurde [siehe dazu auch Kapitel Ethnische Minderheiten] (BS 23.02.2022). Betroffen von Übergriffen sind prinzipiell alle Minderheitengruppen. Zudem ist in vielen Fällen nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z. B. Racheakte oder Landraub, Grund für Unruhen sind (AA 23.08.2022). Das Militär unterhält weiterhin eine starke Präsenz in der Region, wo es bis Ende der 1990er-Jahre Operationen zur Aufstandsbekämpfung gegen Stammesguerillas durchführte (CIA 14.04.2023).Im Gebiet der CHT kommt es zu sporadischen Zusammenstößen zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern um Landbesitz (DFAT 30.11.2022; vergleiche AA 02.03.2023, AIIA 06.03.2023, BMEIA 09.03.2023, EDA 08.02.2023). Auch die Spannungen zwischen indigenen Gruppen und der Regierung in den CHT nehmen zu (Crisis 24 15.04.2022); ein Konflikt niedriger Intensität dauert im Gebiet an, weil die versprochene Autonomie nie verwirklicht wurde [siehe dazu auch Kapitel Ethnische Minderheiten] (BS 23.02.2022). Betroffen von Übergriffen sind prinzipiell alle Minderheitengruppen. Zudem ist in vielen Fällen nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z. B. Racheakte oder Landraub, Grund für Unruhen sind (AA 23.08.2022). Das Militär unterhält weiterhin eine starke Präsenz in der Region, wo es bis Ende der 1990er-Jahre Operationen zur Aufstandsbekämpfung gegen Stammesguerillas durchführte (CIA 14.04.2023).

Zudem wirkt sich der interethnische Konflikt in Myanmar auch auf Bangladesch aus. Er hat politische, soziale und ethnisch-religiöse Spannungen verstärkt, insbesondere aufgrund der Anwesenheit von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen (EDA 08.02.2023; vgl. AIIA 06.03.2023, CIA 14.04.2023). Es gibt Berichte über Sicherheitsprobleme, Proteste und einige Gewaltausbrüche in diesen Gebieten (FCDO 16.05.2023). Solche kurzfristigen, lokalen Gewaltausbrüche haben wiederholt Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 08.02.2023; vgl. FCDO 16.05.2023). Die Regierung reguliert den Zugang zum südlichen Teil des Distrikts Cox’s Bazar, in welchem die Rohingya untergebracht werden (FCDO 16.05.2023). In Teknaf, einem Unterdistrikt von Cox’s Bazar, kommt es außerdem häufig zu Morden und Schießereien zwischen Drogenbanden und den Strafverfolgungsbehörden(FCDO 16.05.2023; vgl. AIIA 06.03.2023).Zudem wirkt sich der interethnische Konflikt in Myanmar auch auf Bangladesch aus. Er hat politische, soziale und ethnisch-religiöse Spannungen verstärkt, insbesondere aufgrund der Anwesenheit von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen (EDA 08.02.2023; vergleiche AIIA 06.03.2023, CIA 14.04.2023). Es gibt Berichte über Sicherheitsprobleme, Proteste und einige Gewaltausbrüche in diesen Gebieten (FCDO 16.05.2023). Solche kurzfristigen, lokalen Gewaltausbrüche haben wiederholt Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 08.02.2023; vergleiche FCDO 16.05.2023). Die Regierung reguliert den Zugang zum südlichen Teil des Distrikts Cox’s Bazar, in welchem die Rohingya untergebracht werden (FCDO 16.05.2023). In Teknaf, einem Unterdistrikt von Cox’s Bazar, kommt es außerdem häufig zu Morden und Schießereien zwischen Drogenbanden und den Strafverfolgungsbehörden(FCDO 16.05.2023; vergleiche AIIA 06.03.2023).

Außerdem fanden die zunehmenden Kämpfe zwischen dem myanmarischen Militär und der bewaffneten ethnischen Gruppe Arakan Army im myanmarischen Bundesstaat Rakhine über der Grenze Niederschlag und gefährdeten Rohingya-Flüchtlinge und Zivilisten (HRW 12.01.2023). Bangladesch gab dazu im September 2022 eine Erklärung ab, in der es seine „tiefe Besorgnis über den Einschlag von Mörsergranaten auf bangladeschischem Territorium, den wahllosen Luftbeschuss durch Myanmar in angrenzenden Gebieten und die Verletzung des Luftraums durch Myanmar“ zum Ausdruck brachte (REU 17.09.2022). Die Grenzbehörden Myanmars errichteten eine 200 km lange Drahtsperranlage, die illegale Grenzübertritte und Spannungen durch die militärische Aufrüstung entlang der Grenze verhindern soll (CIA 14.04.2023).

Bangladesch hat seine Seegrenzansprüche gegenüber Myanmar (Birma) und Indien vor dem Internationalen Seegerichtshof geltend gemacht. Im September 2011 unterzeichneten Indien und Bangladesch ein Protokoll zum Land Boundary Agreement von 1974, welches die Beilegung langjähriger Grenzstreitigkeiten über nicht demarkierte Gebiete und den Austausch territorialer Enklaven vorsah. Bis dato wurde es allerdings noch nicht umgesetzt (CIA 14.04.2023). Es gibt regelmäßig Berichte über Personen, die getötet wurden, weil sie die Grenze zu Indien illegal überquert hatten (FCDO 16.05.2023). 2022 wurden 18 Bangladescher von der indischen Border Security Force (BSF) getötet, 21 wurden verletzt (ODHIKAR 30.01.2023). Gelegentlich kommt es auch zu Zusammenstößen inkl. Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzsoldaten (FCDO 16.05.2023; vgl. EDA 08.02.2023). Beide Länder haben jedoch bereits mehrere Schritte zur Verbesserung der Grenzinfrastrukturen unternommen. Gemeinsam führen sie Militärübungen und Patrouillen der Küstenwache sowie regelmäßige Treffen zwischen Strafverfolgungsbeamten in den Grenzregionen durch (BS 23.02.2022).Bangladesch hat seine Seegrenzansprüche gegenüber Myanmar (Birma) und Indien vor dem Internationalen Seegerichtshof geltend gemacht. Im September 2011 unterzeichneten Indien und Bangladesch ein Protokoll zum Land Boundary Agreement von 1974, welches die Beilegung langjähriger Grenzstreitigkeiten über nicht demarkierte Gebiete und den Austausch territorialer Enklaven vorsah. Bis dato wurde es allerdings noch nicht umgesetzt (CIA 14.04.2023). Es gibt regelmäßig Berichte über Personen, die getötet wurden, weil sie die Grenze zu Indien illegal überquert hatten (FCDO 16.05.2023). 2022 wurden 18 Bangladescher von der indischen Border Security Force (BSF) getötet, 21 wurden verletzt (ODHIKAR 30.01.2023). Gelegentlich kommt es auch zu Zusammenstößen inkl. Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzsoldaten (FCDO 16.05.2023; vergleiche EDA 08.02.2023). Beide Länder haben jedoch bereits mehrere Schritte zur Verbesserung der Grenzinfrastrukturen unternommen. Gemeinsam führen sie Militärübungen und Patrouillen der Küstenwache sowie regelmäßige Treffen zwischen Strafverfolgungsbeamten in den Grenzregionen durch (BS 23.02.2022).

Trotz der Herausforderungen ist das Gewaltmonopol des Staates auf dem gesamten Staatsgebiet fest etabliert (BS 23.02.2022). [...]

Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung 2023-06-14

Die Gesetzgebung sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 23.08.2022; vgl. BS 23.02.2022). Diese wird jedoch durch Überlastung, überlange Verfahrensdauern mit dem damit verbundenen gewaltigen Rückstau an offenen Fällen, Ineffizienz, Korruption und politische Einflussnahme behindert (AA 23.08.2022; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Die verfassungsmäßig vorgesehene Gewaltenteilung ist durch die Machtkonzentration auf die Premierministerin in der Realität nicht gegeben. Die Justiz ist an die Exekutive gebunden (BS 23.02.2022). Die Ernennung der Richter ist auf allen Ebenen stark politisiert, und der politische Druck bei der Entscheidungsfindung ist groß (FH 10.03.2023; vgl. FIDH 12.2021). Das Justizministerium kontrolliert Beförderungen, Entsendungen und Versetzungen von untergeordneten Richtern (FH 10.03.2023). Es wird berichtet, dass Richter, die Entscheidungen zuungunsten der Regierung treffen, Gefahr laufen, an andere Gerichte verwiesen zu werden (USDOS 21.03.2023; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Menschenrechtsbeobachtervermuten, dass untere Gerichte manchmal aufgrund des Einflusses politischer Klientelnetzwerke oder in Loyalität zu diesen entscheiden, insbesondere in Fällen, die gegen Anhänger der Oppositionspartei angestrengt werden (USDOS 20.03.2023). Strafverfahren gegen Aktivisten der Awami League (AL) werden hingegen regelmäßig aus „politischer Rücksichtnahme“ eingestellt, wodurch Gerichtsverfahren untergraben und eine Kultur der Straflosigkeit gefestigt werden (FH 10.03.2023). Auch sollen Richter in einigen Fällen Bestechungsgelder von Anwälten oder anderen Gerichtsbeamten für Kautionen oder Freisprüche in Strafsachen angenommen haben (USDOS 20.03.2023). Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist gesunken (BS 23.02.2022). Auch gezielte Gewalt gegen Richter stellt - wie die meisten Beobachter übereinstimmend angeben - ein Problem dar (ÖB New Delhi 11.2022). Richterinnen und Richter des Obersten Gerichtshofs haben hingegen des öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden (ÖB New Delhi 11.2022).Die Gesetzgebung sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 23.08.2022; vergleiche BS 23.02.2022). Diese wird jedoch durch Überlastung, überlange Verfahrensdauern mit dem damit verbundenen gewaltigen Rückstau an offenen Fällen, Ineffizienz, Korruption und politische Einflussnahme behindert (AA 23.08.2022; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022). Die verfassungsmäßig vorgesehene Gewaltenteilung ist durch die Machtkonzentration auf die Premierministerin in der Realität nicht gegeben. Die Justiz ist an die Exekutive gebunden (BS 23.02.2022). Die Ernennung der Richter ist auf allen Ebenen stark politisiert, und der politische Druck bei der Entscheidungsfindung ist groß (FH 10.03.2023; vergleiche FIDH 12.2021). Das Justizministerium kontrolliert Beförderungen, Entsendungen und Versetzungen von untergeordneten Richtern (FH 10.03.2023). Es wird berichtet, dass Richter, die Entscheidungen zuungunsten der Regierung treffen, Gefahr laufen, an andere Gerichte verwiesen zu werden (USDOS 21.03.2023; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022). Menschenrechtsbeobachtervermuten, dass untere Gerichte manchmal aufgrund des Einflusses politischer Klientelnetzwerke oder in Loyalität zu diesen entscheiden, insbesondere in Fällen, die gegen Anhänger der Oppositionspartei angestrengt werden (USDOS 20.03.2023). Strafverfahren gegen Aktivisten der Awami League (AL) werden hingegen regelmäßig aus „politischer Rücksichtnahme“ eingestellt, wodurch Gerichtsverfahren untergraben und eine Kultur der Straflosigkeit gefestigt werden (FH 10.03.2023). Auch sollen Richter in einigen Fällen Bestechungsgelder von Anwälten oder anderen Gerichtsbeamten für Kautionen oder Freisprüche in Strafsachen angenommen haben (USDOS 20.03.2023). Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist gesunken (BS 23.02.2022). Auch gezielte Gewalt gegen Richter stellt - wie die meisten Beobachter übereinstimmend angeben - ein Problem dar (ÖB New Delhi 11.2022). Richterinnen und Richter des Obersten Gerichtshofs haben hingegen des öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden (ÖB New Delhi 11.2022).

Gerichtswesen

Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court) (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Beide Instanzen verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen (ÖB New Delhi 11.2022). Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen Common Law (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Die erstinstanzlichen Gerichte bestehen aus richterlichen Beamten (Magistrates), die der Exekutive zuzurechnen sind, sowie den Sitzungs- und Distriktrichtern (Session-, District Judges), die der Judikative angehören. Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem High Court, der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem Appellate Court, dessen Entscheidungen alle übrigen Gerichte, einschließlich des High Court, binden. Die Richter beider Abteilungen werden gemäß der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB New Delhi 11.2022).Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court) (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Beide Instanzen verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen (ÖB New Delhi 11.2022). Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen Common Law (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Die erstinstanzlichen Gerichte bestehen aus richterlichen Beamten (Magistrates), die der Exekutive zuzurechnen sind, sowie den Sitzungs- und Distriktrichtern (Session-, District Judges), die der Judikative angehören. Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem High Court, der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem Appellate Court, dessen Entscheidungen alle übrigen Gerichte, einschließlich des High Court, binden. Die Richter beider Abteilungen werden gemäß der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB New Delhi 11.2022).

Auf Grundlage des „Public Safety Act“, des „Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act”, „Women and Children Repression Prevention Act” sowie des „Special Powers Act“ wurden Sondertribunale errichtet, die Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen müssen - es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Speedy Trial Tribunals haben Medienberichten zufolge in den vergangenen Jahren mehrere Hundert Personen zu Tode verurteilt (ÖB New Delhi 11.2022).

Die Gerichtsverfahren sind weitgehend papiergestützt, die Bürokratie ist langsam, und Beamte verlangen Bestechungsgelder allein für die Weiterleitung von Dokumenten zwischen den Büros oder für einfache Vorgänge. Die Gerichtsinfrastruktur (Gebäude, Ausrüstung) ist oft in schlechtem Zustand, was zu schlechter Aufbewahrung und Zugang zu den Akten führt (DFAT 30.11.2022). Es gibt nicht genügend Richter, um die anhängigen Fälle zeitnah zu bearbeiten (USDOS 20.03.2023).

Strafverfahren, Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Verhaftungen nur bei vorliegendem Haftbefehl vorgenommen werden. In der Praxis gibt es jedoch viele Ausnahmen von dieser Regel (DFAT 30.11.2022). Das Sonderermächtigungsgesetz von 1974 erlaubt die Inhaftierung ohne Anklage, und die Strafprozessordnung erlaubt die Inhaftierung ohne Haftbefehl (FH 10.03.2023). Festnahmen ohne Angabe von Gründen sind für bis zu 30 Tage zur Verhinderung von Taten erlaubt, welche die nationale Sicherheit, Verteidigung, Souveränität, öffentliche Ordnung oder auch wirtschaftliche Interessen des Landes gefährden. Die Festgenommenen haben kein Recht auf einen Verteidiger. Hauptsächlich Betroffene sind Aktivisten der politischen Parteien und NGO-Vertreter, die Kritik an der Regierung üben (ÖB New Delhi 11.2022). In vielen Fällen wird eine unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft verhängt (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. FH 10.03.2023). Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Es gibt Hinweise auf willkürliche Nutzung der gesetzlich erlaubten präventiven Festnahmen (ÖB New Delhi 11.2022).Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Verhaftungen nur bei vorliegendem Haftbefehl vorgenommen werden. In der Praxis gibt es jedoch viele Ausnahmen von dieser Regel (DFAT 30.11.2022). Das Sonderermächtigungsgesetz von 1974 erlaubt die Inhaftierung ohne Anklage, und die Strafprozessordnung erlaubt die Inhaftierung ohne Haftbefehl (FH 10.03.2023). Festnahmen ohne Angabe von Gründen sind für bis zu 30 Tage zur Verhinderung von Taten erlaubt, welche die nationale Sicherheit, Verteidigung, Souveränität, öffentliche Ordnung oder auch wirtschaftliche Interessen des Landes gefährden. Die Festgenommenen haben kein Recht auf einen Verteidiger. Hauptsächlich Betroffene sind Aktivisten der politischen Parteien und NGO-Vertreter, die Kritik an der Regierung üben (ÖB New Delhi 11.2022). In vielen Fällen wird eine unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft verhängt (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche FH 10.03.2023). Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Es gibt Hinweise auf willkürliche Nutzung der gesetzlich erlaubten präventiven Festnahmen (ÖB New Delhi 11.2022).

In Bangladesch wurde vielfach festgestellt, dass Zeugen, insbesondere in Strafsachen, von den Angeklagten bedroht, eingeschüchtert und sogar körperlich angegriffen werden. In vielen Fällen ziehen sich Zeugen zurück oder verweigern die Aussage, weil sie um die Sicherheit ihrer Person und ihrer Familie fürchten. Bisher wurden keine Zeugenschutzgesetze oder -programme in Kraft gesetzt (TDS 07.04.2023).

Es werden wiederholt Bedenken geäußert, dass die Verfahren und Urteile des Internationalen Strafgerichtshofs, ein nationales Regierungsgremium, das Kriegsverbrechen während des Unabhängigkeitskriegs in Bangladesch untersucht, den internationalen Standards in Bezug auf Opfer- und Zeugenschutz, Unschuldsvermutung, Zugang zu einem Rechtsbeistand und Recht auf Kaution nicht entsprechen. Zudem wurden in den letzten Jahren wiederholt Todesurteile verhängt (FH 10.03.2023).

Die Korruption und ein erheblicher Rückstau von Fällen behinderten das Gerichtssystem, und die Gewährung langer Vertagungen verhinderte, dass viele Angeklagte ein faires Verfahren erhielten. In den Medien wurde berichtet, dass während der Pandemie viele Gerichte geschlossen waren und nur sehr wenige virtuell operierten, was die Fallrückstände verschärfte (USDOS 20.03.2023).

Rechtsschutz

Der Zugang der Bürger zum Justizsystem wird durch die weitverbreitete Korruption innerhalb der Gerichte und den erheblichen Rückstand bei der Bearbeitung von Fällen beeinträchtigt (FH 10.03.2023). Aufgrund der hohen Kosten und der Notwendigkeit, Bestechungsgelder zu zahlen, haben die Armen kaum Zugang zu den Gerichten (DFAT 30.11.2022). Den Armen steht theoretisch Prozesskostenhilfe zur Verfügung. Diese wird von der Regierung durch Rechtshilfebeamte in jedem Bezirksgericht gewährt. Nichtregierungsorganisationen bieten ebenfalls Rechtsbeistand an. Aufgrund von Finanzierungsengpässen oder anderen praktischen Schwierigkeiten steht es jedoch möglicherweise nicht allen Angeklagten zur Verfügung (DFAT 30.11.2022). Bedürftige Angeklagte haben das Recht auf einen Pflichtverteidiger, in vielen Fällen waren die Pflichtverteidiger allerdings nicht gut vorbereitet (USDOS 20.03.2023).

Die National Legal Aid Services Organization bietet einige Dienstleistungen für Angeklagte an, die sich keine privaten Anwälte leisten können, jedoch erfordert der Zugang zu diesen Dienstleistungen oft umständliche Formalitäten und lange Wartezeiten. Viele Angeklagte wussten nichts von diesen Dienstleistungen (USDOS 20.03.2023).

Sharia und informelles Justizsystem

Die Verfassung umfasst sowohl den Säkularismus als auch den Islam als die Staatsreligion. Die Gesetze müssen der Scharia entsprechen (BS 23.02.2022). Die islamische Scharia ist jedoch nicht formell als Gesetz eingeführt (ÖB New Delhi 11.2022). Religiöse Gesetze gelten nur für Fragen der Ehe und des Eigentums (BS 23.02.2022; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Obwohl das säkulare Common Law, das während der Kolonialzeit verfasst und in den letzten 50 Jahren geändert wurde, die Grundlage des Rechtssystems bildet, hat die amtierende Regierungspartei zunehmend gezeigt, dass sie dazu neigt, konservative Versionen des islamischen Denkens und der Praktiken zu berücksichtigen (BS 23.02.2022). Die zunehmend enge Beziehung zwischen den ultra-konservativen Hefazat-e-Islam und der Awami League (AL) schafft ein Umfeld, das für den Einfluss von religiösem Dogma auf Politik und Verwaltung günstig ist. Die Premierministerin hat wiederholt betont, dass ihre Regierung keine „anti-islamischen“ Aktivitäten zulassen wird (BS 23.02.2022).Die Verfassung umfasst sowohl den Säkularismus als auch den Islam als die Staatsreligion. Die Gesetze müssen der Scharia entsprechen (BS 23.02.2022). Die islamische Scharia ist jedoch nicht formell als Gesetz eingeführt (ÖB New Delhi 11.2022). Religiöse Gesetze gelten nur für Fragen der Ehe und des Eigentums (BS 23.02.2022; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022). Obwohl das säkulare Common Law, das während der Kolonialzeit verfasst und in den letzten 50 Jahren geändert wurde, die Grundlage des Rechtssystems bildet, hat die amtierende Regierungspartei zunehmend gezeigt, dass sie dazu neigt, konservative Versionen des islamischen Denkens und der Praktiken zu berücksichtigen (BS 23.02.2022). Die zunehmend enge Beziehung zwischen den ultra-konservativen Hefazat-e-Islam und der Awami League (AL) schafft ein Umfeld, das für den Einfluss von religiösem Dogma auf Politik und Verwaltung günstig ist. Die Premierministerin hat wiederholt betont, dass ihre Regierung keine „anti-islamischen“ Aktivitäten zulassen wird (BS 23.02.2022).

Zwei Drittel aller Streitfälle erreichen nicht das formale Justizsystem, sondern werden von informellen Dorfgerichten oder bedeutenden Persönlichkeiten der lokalen Gemeinschaften entschieden (ÖB New Delhi 11.2022). In ländlichen Gebieten kommt es zu Verurteilungen durch Dorfälteste oder Geistliche nach traditionellem, islamischem „Scharia Recht“. Nicht immer greifen die Behörden ein (AA 23.08.2022). Es gibt in Bangladesch Hunderte von „Dorfgerichten“, die nach dem Dorfgerichtsgesetz von 1976 arbeiten. Diese Gerichte wenden eine breite Palette von traditionellen Regeln an, die oft stark von traditionellem religiösem Recht oder Gewohnheitsrecht beeinflusst werden und unterliegen traditionellen Machtstrukturen in Gemeinden (DFAT 30.11.2022). Obwohl diese „Gerichte“ eine durch Tradition legitimierte, schnellere und günstigere Alternative zu ordentlichen Gerichten darstellen, sind sie hinsichtlich der Einflussnahmemöglichkeiten durch lokal bedeutsame Persönlichkeiten sowie der gesellschaftlichen Stellung von Frauen nicht unproblematisch (ÖB New Delhi 11.2022).

Doppelbestrafung

Es sind keine Fälle von Doppelbestrafung bekannt. Die Gesetze, einschließlich der Verfassung, verbieten die Doppelbestrafung (DFAT 30.11.2022). [...]

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung 2023-06-07

Die Sicherheitskräfte sind für die innere Sicherheit sowie die Sicherheit an den Grenzen zuständig. Zu den Sicherheitskräften gehören die nationale Polizei, Grenzwachen und Terrorismusbekämpfungseinheiten, darunter das Rapid Action Bataillon. Die Sicherheitskräfte sind dem Innenministerium unterstellt. Das Militär untersteht dem Verteidigungsministerium (USDOS 20.03.2023). Es ist für die äußere Sicherheit zuständig, kann aber auch für Bereiche der inneren Sicherheit eingesetzt werden. Es unterhält ein starkes Kontingent an Sicherheitskräften in den Chittagong Hills Tracts, wo es ein Wiederaufflammen der Konflikte zwischen Indigenen und zugewanderten Bangladeschis verhindern soll. Die Streitkräfte sind mit UN-Einsätzen sowie lukrativen Wirtschaftsverflechtungen zufriedengestellt (AA 23.08.2022). Zivilbehörden üben effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus (USDOS 20.03.2023).

Die Polizei ist die wichtigste Gesetzesvollzugsbehörde des Landes. Die Professionalität der Polizei variiert. Höherrangige Polizeibeamte sind relativ gut ausgebildet und gut bezahlt. Hingegen sind Polizeibeamte, die niedrigere Dienstgrade führen, schlecht ausgebildet und schlecht ausgerüstet. Niedrige Einkommen fördern Korruption, und Bestechungsgelder sind weitverbreitet. Vorschriften zur Gewährleistung der Rechenschaftspflicht und der Redlichkeit werden nicht immer befolgt. Das Polizeiwesen ist hochbürokratisch (DFAT 30.11.2022). Die Tätigkeit der Polizei ist durch einen Ressourcenmangel gekennzeichnet. Beispielsweise herrschen Infrastrukturmängel, Mangel an Personal/Ausbildung und Arbeitsmaterialien sowie Ineffizienz (AA 23.08.2022).

Gemäß Berichten begehen Mitglieder der Sicherheitskräfte zahlreiche Missbrauchshandlungen. Korruption, missbräuchliche Handlungen sowie Menschenrechtsverletzungen der Sicherheitskräfte bleiben größtenteils straffrei (USDOS 20.03.2023). Wenn allerdings die Medien Polizeiversagen öffentlich anprangern, sorgt die politische Ebene für Nachbesserungen, und die zuständigen Polizisten werden oft bestraft (AA 23.08.2022). In der Praxis finden Verhaftungen - entgegen den gesetzlichen Bestimmungen - oft ohne Haftbefehl statt (DFAT 30.11.2022). Betroffene von Menschenrechtsverletzungen im Strafverfahren, die mit sehr langer Untersuchungshaft rechnen müssen, sehen aus Angst vor Vergeltung in der Regel davon ab, Mitglieder der Sicherheitsbehörden anzuzeigen (AA 23.08.2022). Die Polizei wendet unnötige oder übermäßige Gewalt an, um Proteste niederzuschlagen (AI 27.03.2023). Die meisten Menschen bringen der Polizei kein Vertrauen entgegen. Mehrere religiöse Minderheiten profitieren allerdings von der Polizeipräsenz (DFAT 30.11.2022).

Die Special Branch of Police (SB) ist beauftragt, die nationale Sicherheit zu gewährleisten, nachrichtendienstliche Informationen zu sammeln und Spionage abzuwehren. Die SB ist überall in Bangladesch vertreten und besitzt die Fähigkeit, innerhalb und außerhalb des Landes zu agieren (AA 23.08.2022).

Das Rapid Action Bataillon (RAB) ist u. a. für Terrorabwehr, Drogendelikte und andere schwere Verbrechen zuständig (AA 23.08.2022). Das RAB besteht aus 15 Einheiten, ist gut ausgebildet und modern ausgerüstet. Die RABs sind hauptsächlich in den städtischen Zentren des Landes stationiert und rekrutieren sich zumeist aus Polizei und Armee. Die RABs verfolgen eine aggressive Strategie gegen bewaffnete Gang-Mitglieder, was zu zahlreichen Toten durch Schießereien führt (ÖB New Delhi 11.2022). Dem RAB werden demnach auch schwere menschenrechtliche Verstöße zugeschrieben (AA 23.08.2022; vgl. DFAT 30.11.2022).Das Rapid Action Bataillon (RAB) ist u. a. für Terrorabwehr, Drogendelikte und andere schwere Verbrechen zuständig (AA 23.08.2022). Das RAB besteht aus 15 Einheiten, ist gut ausgebildet und modern ausgerüstet. Die RABs sind hauptsächlich in den städtischen Zentren des Landes stationiert und rekrutieren sich zumeist aus Polizei und Armee. Die RABs verfolgen eine aggressive Strategie gegen bewaffnete Gang-Mitglieder, was zu zahlreichen Toten durch Schießereien führt (ÖB New Delhi 11.2022). Dem RAB werden demnach auch schwere menschenrechtliche Verstöße zugeschrieben (AA 23.08.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022).

Die Bangladesh Ansar sind dem Innenministerium unterstellt. Sie werden zur Unterstützung der Polizei im ländlichen Raum eingesetzt und übernehmen auch Zivilschutzaufgaben (ÖB New Delhi 11.2022).

Border Guard Bangladesh (BGB - ehemalige Bangladesh Rifles): Diese paramilitärische Truppe untersteht ebenfalls dem Innenministerium, wird aber hauptsächlich von Armee-Offizieren geführt und dient in erster Linie dem Grenzschutz. Die BGB ist auch für die Verhinderung von Schmuggel und Menschenhandel zuständig (ÖB New Delhi 11.2022). Mitglieder der BGB werden der Folter beschuldigt (ODHIKAR 30.01.2023).

Village Defence Parties (VDP) dienen der Unterstützung der Polizei bei der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sowie der Unterstützung der Zivilbehörden bei sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbauprogrammen und bei Naturkatastrophen. In Städten gibt es analog dazu Town Defence Parties (ÖB New Delhi 11.2022).

Die Nationale Menschenrechtskommission hat keine Befugnis, Menschenrechtsverletzungen, die von Polizei oder Militär begangen wurden, zu untersuchen. Im Falle einer Beschwerde darf die Kommission die Polizei um einen Bericht bitten (DFAT 30.11.2022). [...]

Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung 2023-06-07

Obwohl die Verfassung und das Gesetz Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung verbieten, berichten lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen und Medien, dass Sicherheitskräfte, einschließlich des Geheimdienstes, der Polizei und der zur zivilen Strafverfolgung abgeordneten Soldaten, Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung anwenden (USDOS 20.03.2023; vgl. TDS 23.01.2023) bzw. das Verschwindenlassen (ODHIKAR 31.01.2023), vor allem im Zusammenhang mit der Erlangung von Informationen von mutmaßlichen Aufständischen oder Oppositionellen bzw. Mitgliedern politischer Oppositionsparteien. Per Gesetz ist es Richtern möglich, über Verdächtige Untersuchungshaft zu verhängen, währenddessen Befragungen ohne Beisein eines Anwalts erfolgen können. Laut Menschenrechtsorganisationen finden viele Fälle von Folter in dieser Phase statt (USDOS 20.03.2023).Obwohl die Verfassung und das Gesetz Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung verbieten, berichten lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen und Medien, dass Sicherheitskräfte, einschließlich des Geheimdienstes, der Polizei und der zur zivilen Strafverfolgung abgeordneten Soldaten, Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung anwenden (USDOS 20.03.2023; vergleiche TDS 23.01.2023) bzw. das Verschwindenlassen (ODHIKAR 31.01.2023), vor allem im Zusammenhang mit der Erlangung von Informationen von mutmaßlichen Aufständischen oder Oppositionellen bzw. Mitgliedern politischer Oppositionsparteien. Per Gesetz ist es Richtern möglich, über Verdächtige Untersuchungshaft zu verhängen, währenddessen Befragungen ohne Beisein eines Anwalts erfolgen können. Laut Menschenrechtsorganisationen finden viele Fälle von Folter in dieser Phase statt (USDOS 20.03.2023).

Die Befehlshaber der Sicherheitskräfte sind außerdem in weitere schwere Menschenrechtsverletzungen wie Verschleppungen und außergerichtliche Tötungen verwickelt (HRW 05.10.2022).

Im Fokus der Kritik bezüglich außergerichtlicher Tötungen stehen dabei insbesondere die Mitglieder der Rapid Action Battalions (RAB). Die Zahl der Todesopfer soll laut Angaben diverser NGOs in die Hunderte gehen. Im Jahr 2020 waren dies laut der Menschenrechtsorganisation Odhikar 225 Personen (ÖB New Delhi 11.2022). Allerdings sind diese Art von Tötungen im Vergleich zum Vorjahr drastisch zurückgegangen (USDOS 20.03.2023). Eine im März 2022 vom Centre for Governance Studies, einem bangladeschischen ThinkTank, durchgeführte Analyse ergab, dass die Detective Branch der bangladeschischen Polizei an mehr als der Hälfte aller außergerichtlichen Tötungen zwischen 2019 und 2021 beteiligt war, weit mehr als die RAB (Eurasia News 21.03.2023).

Trotz eines vorübergehenden Rückgangs der Übergriffe nach der Ankündigung von US-Sank- tionen zeigen die Sicherheitskräfte Anzeichen für eine Rückkehr zu alten Praktiken (HRW 12.1.2023). Vorwürfe von Folter werden in Bangladesch selten untersucht oder strafrechtlich verfolgt (HRW 03.02.2023). Die Polizei ist zwar verpflichtet, bei allen schwerwiegenden Übergriffen interne Ermittlungen durchzuführen, aber zivilgesellschaftliche Organisationen behaupten, die Ermittlungsmechanismen seien nicht unabhängig und führten nicht zur Gerechtigkeit für die Opfer (USDOS 20.03.2023). Laut Berichten verstößt die Polizei gegen das Gesetz zur Verhinderung von Folter und Tod in Gewahrsam (Torture and Custodial Death Prevention Act) aus dem Jahr 2013 und das UN-Übereinkommen gegen Folter (ODIHKAR 31.01.2023; vgl. TDS 23.01.2023). Die Regierung unternimmt begrenzte Anstrengungen zur Verhinderung, Untersuchung oder Bestrafung solcher Taten (ÖB 11.2022). Laut einer Studie der Organisation „The Death Penalty Project“ sind selbst Richter in Bangladesch größtenteils der Ansicht, dass Folter ein legitimes Mittel sein könne, um zu Geständnissen zu gelangen. Lediglich in Einzelfällen kommt es zu Verurteilungen nach bewiesener Folter (AA 23.08.2022).Trotz eines vorübergehenden Rückgangs der Übergriffe nach der Ankündigung von US-Sank- tionen zeigen die Sicherheitskräfte Anzeichen für eine Rückkehr zu alten Praktiken (HRW 12.1.2023). Vorwürfe von Folter werden in Bangladesch selten untersucht oder strafrechtlich verfolgt (HRW 03.02.2023). Die Polizei ist zwar verpflichtet, bei allen schwerwiegenden Übergriffen interne Ermittlungen durchzuführen, aber zivilgesellschaftliche Organisationen behaupten, die Ermittlungsmechanismen seien nicht unabhängig und führten nicht zur Gerechtigkeit für die Opfer (USDOS 20.03.2023). Laut Berichten verstößt die Polizei gegen das Gesetz zur Verhinderung von Folter und Tod in Gewahrsam (Torture and Custodial Death Prevention Act) aus dem Jahr 2013 und das UN-Übereinkommen gegen Folter (ODIHKAR 31.01.2023; vergleiche TDS 23.01.2023). Die Regierung unternimmt begrenzte Anstrengungen zur Verhinderung, Untersuchung oder Bestrafung solcher Taten (ÖB 11.2022). Laut einer Studie der Organisation „The Death Penalty Project“ sind selbst Richter in Bangladesch größtenteils der Ansicht, dass Folter ein legitimes Mittel sein könne, um zu Geständnissen zu gelangen. Lediglich in Einzelfällen kommt es zu Verurteilungen nach bewiesener Folter (AA 23.08.2022).

Medienberichten zufolge wurde in Bangladesch seit der Verabschiedung des Gesetzes zur Verhinderung von Folter und Tod in Gewahrsam vor zehn Jahren nur ein einziger Fall von Folter nach diesem Gesetz rechtskräftig entschieden (HRW 03.02.2023). Hierbei hat ein Gericht in Dhaka im September 2020 drei Polizeibeamte zu lebenslanger Haft und zwei weitere zu sieben Jahren Gefängnis wegen Todesfolge in Gewahrsam eines Festgenommenen im Jahre 2014 verurteilt (USDOS 30.03.2021). [...]

Korruption

Letzte Änderung 2023-06-14

Korruption ist in Bangladesch weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 23.08.2022; vgl. ODHIKAR 30.01.2023, FH 10.03.2023). Die Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung werden durch eine politisierte Durchsetzung und die Untergrabung der Gerichtsverfahren geschwächt. Endemische Korruption und Kriminalität, schwache Rechtsstaatlichkeit, begrenzte bürokratische Transparenz und politische Polarisierung haben lange Zeit die staatliche Rechenschaftspflicht untergraben (FH 10.03.2023).Korruption ist in Bangladesch weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 23.08.2022; vergleiche ODHIKAR 30.01.2023, FH 10.03.2023). Die Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung werden durch eine politisierte Durchsetzung und die Untergrabung der Gerichtsverfahren geschwächt. Endemische Korruption und Kriminalität, schwache Rechtsstaatlichkeit, begrenzte bürokratische Transparenz und politische Polarisierung haben lange Zeit die staatliche Rechenschaftspflicht untergraben (FH 10.03.2023).

Bangladesch schneidet in fast allen glaubwürdigen internationalen Indizes zur Regierungsführung und Korruption nach wie vor schlecht ab (DAST 29.12.2022). Auf dem Korruptionsindex von Transparency International belegte Bangladesch im Jahr 2022 den 147. Rang unter 180 Staaten (TI 31.01.2023). Im Jahr 2020 belegt es noch den 146. Platz (TI 28.01.2021).

Das Gesetz sieht strafrechtliche Maßnahmen vor, wenn Beamte aufgrund von Korruption verurteilt werden, doch die Regierung setzt dieses nicht effektiv um. Es gibt zahlreiche Berichte über die weitverbreitete Straflosigkeit bei Korruption durch die Sicherheitskräfte. Die Regierung ergreift wenige Maßnahmen, um Beamte oder Mitglieder der Sicherheitskräfte, die Korruption begangen haben, zu ermitteln und strafrechtlich zu belangen (USDOS 20.03.2023).

Als korrupteste Behörden werden die Migrationsbehörden, die Polizei sowie die Rechtspflege genannt. NGOs und Militär genießen den besten Ruf (AA 23.08.2022).

Aufgrund der weitverbreiteten Korruption in Justiz und Polizei ist es eine naheliegende Vermutung, dass es auch zu ungerechtfertigten Anschuldigungen kommt, nicht notwendiger Weise auf staatliches Betreiben, sondern von Privatpersonen mit wirtschaftlichen oder persönlichen Motiven. Vor allem im Bereich der erstinstanzlichen Gerichte, der Gerichtsbediensteten, der öffentlichen Ankläger, der Magistrate und der Anwälte wird Korruption als ein weitverbreitetes Problem angesehen. Wohlhabenden oder in den großen Parteien verankerten Personen stehen die Möglichkeiten des ineffizienten und korrupten Justizsystems offen. Das Ausmaß der Korruption stellt jedoch sicher, dass auch Opfer staatlicher Verfolgung davon profitieren können (ÖB New Delhi 11.2022).

Als Korruptionsbekämpfungs- sowie Rechtsschutzinstrument besteht die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission - ACC). Diese wird jedoch als „eher zahnloser Papiertiger“ sowie „reines Aushängeschild“ beurteilt (ÖB New Delhi 11.2022). Die ACC darf der Korruption verdächtigte Staatsbedienstete nur mit Erlaubnis der Regierung anklagen. Faktisch ist sie machtlos (AA 23.08.2022). Sie ist somit ineffektiv. Außerdem unterliegt sie offener politischer Einflussnahme (FH 10.03.2023). Die ACC hat sich zu einem untergeordneten Organ der amtierenden Regierung entwickelt (ODHIKAR 30.01.2023, vgl. NA 01.03.2023).Als Korruptionsbekämpfungs- sowie Rechtsschutzinstrument besteht die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission - ACC). Diese wird jedoch als „eher zahnloser Papiertiger“ sowie „reines Aushängeschild“ beurteilt (ÖB New Delhi 11.2022). Die ACC darf der Korruption verdächtigte Staatsbedienstete nur mit Erlaubnis der Regierung anklagen. Faktisch ist sie machtlos (AA 23.08.2022). Sie ist somit ineffektiv. Außerdem unterliegt sie offener politischer Einflussnahme (FH 10.03.2023). Die ACC hat sich zu einem untergeordneten Organ der amtierenden Regierung entwickelt (ODHIKAR 30.01.2023, vergleiche NA 01.03.2023).

Die Medien des Landes und die Zivilgesellschaft sehen sich mit restriktiven Maßnahmen konfrontiert und sind daher immer weniger in der Lage, die Korruption der Regierung aufzudecken. Allerdings schreibt der Right to Information Act (Gesetz zum Recht auf Information) aus dem Jahr 2009 einen öffentlichen Zugang zu allen Informationen vor, die sich im Besitz von öffentlichen Einrichtungen befinden, und hebt die Geheimhaltungsvorschriften auf. Journalisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft hatten einigen Erfolg bei seiner Nutzung zur Erlangung von Informationen, auch wenn es nicht einheitlich umgesetzt wird (FH 10.03.2023). [...]

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Letzte Änderung 2023-06-14

Bangladesch verfügt über eine große, wachsende Zahl an regierungsunabhängigen Menschenrechtsorganisationen. Die Schwerpunkte dieser Organisationen liegen eher im Bereich des sozialen Engagements, insbesondere der Bildungsarbeit und Gesundheitsversorgung der armen Landbevölkerung. Weit entwickelt sind auch Mikrokreditinstitutionen, deren Hauptzielgruppe der weibliche Teil der armen Bevölkerungsschichten ist. NGOs spielen ebenso eine wichtige Rolle für die Durchsetzung der Grundrechte von marginalisierten Bevölkerungsgruppen (ÖB New Delhi 11.2022).

Viele NGOs arbeiten ohne übermäßige Auflagen (FH 10.03.2023). NGOs, die in den Bereichen Menschenrechte, gute Regierungsführung oder Demokratie tätig sind, sehen sich mit umfassenden staatlichen Kontrollen und Restriktionen konfrontiert, bzw. werden in ihren Tätigkeiten teilweise stark behindert (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. USDOS 20.03.2023). NGOs in diesem Bereich wird regelmäßig die Genehmigung für geplante Projekte verweigert, und es wird über Schikanen berichtet (FH 10.03.2023). Auch NGOs, die sich mit anderen sensiblen Themen oder Gruppen befassen, z. B. mit Missbrauch durch Sicherheitskräfte, religiösen Angelegenheiten, indigenen Völkern, LGBTQI+ Personen, Rohingya-Flüchtlingen oder Arbeitnehmerrechten, sind mit formellen und informellen Einschränkungen konfrontiert (USDOS 20.03.2023).Viele NGOs arbeiten ohne übermäßige Auflagen (FH 10.03.2023). NGOs, die in den Bereichen Menschenrechte, gute Regierungsführung oder Demokratie tätig sind, sehen sich mit umfassenden staatlichen Kontrollen und Restriktionen konfrontiert, bzw. werden in ihren Tätigkeiten teilweise stark behindert (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche USDOS 20.03.2023). NGOs in diesem Bereich wird regelmäßig die Genehmigung für geplante Projekte verweigert, und es wird über Schikanen berichtet (FH 10.03.2023). Auch NGOs, die sich mit anderen sensiblen Themen oder Gruppen befassen, z. B. mit Missbrauch durch Sicherheitskräfte, religiösen Angelegenheiten, indigenen Völkern, LGBTQI+ Personen, Rohingya-Flüchtlingen oder Arbeitnehmerrechten, sind mit formellen und informellen Einschränkungen konfrontiert (USDOS 20.03.2023).

Nichtsdestotrotz üben Menschenrechts-NGOs oft harsche Kritik an der Regierung (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. USDOS 20.03.2023) und sind deswegen nicht generell staatlichen Repressionen ausgesetzt (ÖB New Delhi 11.2022). Mehrere inländische und internationale Menschenrechtsgruppen untersuchen und veröffentlichen ihre Erkenntnisse über Menschenrechtsfälle, auch wenn sie unter den erheblichen Einschränkungen der Regierung arbeiten (USDOS 20.03.2023). Einerseits hat sich somit im Allgemeinen die Situation in den letzten Jahren stark verbessert (ÖB New Delhi 11.2022).Nichtsdestotrotz üben Menschenrechts-NGOs oft harsche Kritik an der Regierung (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche USDOS 20.03.2023) und sind deswegen nicht generell staatlichen Repressionen ausgesetzt (ÖB New Delhi 11.2022). Mehrere inländische und internationale Menschenrechtsgruppen untersuchen und veröffentlichen ihre Erkenntnisse über Menschenrechtsfälle, auch wenn sie unter den erheblichen Einschränkungen der Regierung arbeiten (USDOS 20.03.2023). Einerseits hat sich somit im Allgemeinen die Situation in den letzten Jahren stark verbessert (ÖB New Delhi 11.2022).

Andererseits ist der Druck auf die Zivilgesellschaft durch die Regierung hoch (AA 23.08.2022). NGOs üben so auch oft Selbstzensur. Regierungsbeamte sind selten kooperativ und kaum empfänglich für ihre Berichte. Gelegentlich greifen sie kritische Organisationen und Aktivisten verbal an. Viele NGOs berichten von zunehmender Kontrolle und bürokratischem Aufwand. Das Gesetz sieht außerdem Strafen von NGOs vor, die sich abfällig über die Verfassung oder verfassungsmäßige Institutionen äußern. Alle NGOs müssen sich beim Ministerium für soziale Wohlfahrt registrieren lassen. (USDOS 20.03.2023). Das NGO Affairs Bureau, das für die Registrierung der NGOs und die Genehmigung der Projektanträge zuständig ist, lässt regierungskritische Menschenrechtsprojekte nur mit Einschränkungen zu (AA 23.08.2022). Die Regierung verfügt außerdem über weitreichende Befugnisse zum Entzug der Genehmigung von NGOs (FH 10.03.2023).

Es gibt Berichte über Vergeltungsmaßnahmen bangladeschischer Behörden gegenüber Menschenrechtsverteidiger, deren Angehörige bzw. Überlebende oder Hinterbliebene von Menschenrechtsverletzungen der Rapid Action Battallions, die die US-Regierung 2021 mit Sanktionen belegt hat (FH 10.03.2023; vgl. HRW 12.01.2023). So sollen in Folge der Sanktionen Angehörige unter Drohungen gezwungen worden sein, ihre Aussage zum Verschwindenlassen zu widerrufen, und die Überwachung von Menschenrechtsaktivisten und Schikanen an Menschenrechtsorganisationen zugenommen haben (HRW 12.01.2023). Im Juni 2022 wurde der Menschenrechts-NGO Odhikar die Registrierung entzogen (FH 10.03.2023; vgl. HRW 12.01.2023). Odhikar war bereits Trägerin des deutsch-französischen Menschenrechtspreises und macht insbesondere auf zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen und extralegalen Tötungen aufmerksam (AA 23.08.2022).Es gibt Berichte über Vergeltungsmaßnahmen bangladeschischer Behörden gegenüber Menschenrechtsverteidiger, deren Angehörige bzw. Überlebende oder Hinterbliebene von Menschenrechtsverletzungen der Rapid Action Battallions, die die US-Regierung 2021 mit Sanktionen belegt hat (FH 10.03.2023; vergleiche HRW 12.01.2023). So sollen in Folge der Sanktionen Angehörige unter Drohungen gezwungen worden sein, ihre Aussage zum Verschwindenlassen zu widerrufen, und die Überwachung von Menschenrechtsaktivisten und Schikanen an Menschenrechtsorganisationen zugenommen haben (HRW 12.01.2023). Im Juni 2022 wurde der Menschenrechts-NGO Odhikar die Registrierung entzogen (FH 10.03.2023; vergleiche HRW 12.01.2023). Odhikar war bereits Trägerin des deutsch-französischen Menschenrechtspreises und macht insbesondere auf zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen und extralegalen Tötungen aufmerksam (AA 23.08.2022).

Einige Beobachter meinen, die Regierung hat die Effektivität und die Aktivitäten der Zivilgesellschaft durch Restriktionen strategisch geschwächt, was durch die sich verfestigende Vormacht der führenden politischen Partei verstärkt wird. Zusätzlich verschärfen Drohungen von Extremisten die Situation (USDOS 20.03.2023). So schränkt die Einschüchterung durch islamistische Gruppen die Aktivitäten von NGOs zu bestimmten Themen wie LGBQT+ Rechte und Schutz religiöser Minderheiten ein (FH 10.03.2023).

Die Verwendung ausländischer Gelder wird streng kontrolliert (FH 10.03.2023; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Durch eine Straffung der Vorschriften für die Annahme von Projektgeldern und Spenden aus dem Ausland wird die Arbeit vieler NGOs durch zusätzlichen bürokratischen Aufwand erschwert. Gleichzeitig sorgen die Richtlinien für stärkere Eingriffs- und Überwachungsmöglichkeiten durch die Regierung (AA 23.08.2022). Das staatliche Büro für NGO Angelegenheiten verweigert oder verzögert häufig die Genehmigung ausländischer Finanzmittel für NGOs, insbesondere für solche, die sich mit Themen befassen, die das Büro für sensibel hält, wie Menschenrechte, Arbeitnehmerrechte, Rechte indigener Völker, Rechte von LGBTQI+ oder Rohingya-Flüchtlinge (USDOS 20.03.2023).Die Verwendung ausländischer Gelder wird streng kontrolliert (FH 10.03.2023; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022). Durch eine Straffung der Vorschriften für die Annahme von Projektgeldern und Spenden aus dem Ausland wird die Arbeit vieler NGOs durch zusätzlichen bürokratischen Aufwand erschwert. Gleichzeitig sorgen die Richtlinien für stärkere Eingriffs- und Überwachungsmöglichkeiten durch die Regierung (AA 23.08.2022). Das staatliche Büro für NGO Angelegenheiten verweigert oder verzögert häufig die Genehmigung ausländischer Finanzmittel für NGOs, insbesondere für solche, die sich mit Themen befassen, die das Büro für sensibel hält, wie Menschenrechte, Arbeitnehmerrechte, Rechte indigener Völker, Rechte von LGBTQI+ oder Rohingya-Flüchtlinge (USDOS 20.03.2023).

Viele Menschenrechtsorganisationen lassen sich den jeweiligen politischen Lagern zuordnen, wodurch Partikularinteressen und Rivalitäten auch im Verhältnis der Menschrechtsverteidiger untereinander eine Rolle spielen (AA 23.08.2022). [...]

Wehrdienst und Rekrutierungen

Letzte Änderung 2023-06-07

Bangladesch verfügt über eine Berufsarmee und hat seit seiner Unabhängigkeit keinen verpflichtenden Wehrdienst (ÖB 11.2022; vgl. 24/7 Wall St. 04.04.2023). Die bangladeschische Armee besteht aus ca. 260.000 Streitkräften und ca. 472.000 Reservisten (AA 23.08.2022).Bangladesch verfügt über eine Berufsarmee und hat seit seiner Unabhängigkeit keinen verpflichtenden Wehrdienst (ÖB 11.2022; vergleiche 24/7 Wall St. 04.04.2023). Die bangladeschische Armee besteht aus ca. 260.000 Streitkräften und ca. 472.000 Reservisten (AA 23.08.2022).

Bangladeschische Staatsangehörige können im Alter von 16 bis 19 Jahren einen freiwilligen Militärdienst ableisten (AA 23.08.2022). Die Homepage des amerikanischen CIA gibt dazu eine Altersgruppe von 16 bis 21 Jahren an (CIA 11.04.2023). Bedingung ist, dass der Abschluss der 10. Schulstufe nachgewiesen wird (AA 23.08.2022; vgl. CIA 11.04.2023). Personen unter 18 Jahren kommen nicht zu Kampfeinsätzen (ÖB 11.2022). Seit dem Jahr 2013 können auch Frauen Wehrdienst leisten (AA 21.06.2020).Bangladeschische Staatsangehörige können im Alter von 16 bis 19 Jahren einen freiwilligen Militärdienst ableisten (AA 23.08.2022). Die Homepage des amerikanischen CIA gibt dazu eine Altersgruppe von 16 bis 21 Jahren an (CIA 11.04.2023). Bedingung ist, dass der Abschluss der 10. Schulstufe nachgewiesen wird (AA 23.08.2022; vergleiche CIA 11.04.2023). Personen unter 18 Jahren kommen nicht zu Kampfeinsätzen (ÖB 11.2022). Seit dem Jahr 2013 können auch Frauen Wehrdienst leisten (AA 21.06.2020).

Deserteuren droht im Kriegsfall nach den Vorschriften des bangladeschischen Armeegesetzes („Army Act 1952“) die Todesstrafe. Die Beherbergung von Deserteuren kann ebenfalls ein strafrechtlich relevantes Vergehen darstellen, das nach § 136 des Strafgesetzbuches 1860 geahndet werden kann (AA 23.08.2022; vgl. ÖB 11.2022).Deserteuren droht im Kriegsfall nach den Vorschriften des bangladeschischen Armeegesetzes („Army Act 1952“) die Todesstrafe. Die Beherbergung von Deserteuren kann ebenfalls ein strafrechtlich relevantes Vergehen darstellen, das nach Paragraph 136, des Strafgesetzbuches 1860 geahndet werden kann (AA 23.08.2022; vergleiche ÖB 11.2022).

Es gibt keine Hinweise auf Zwangsrekrutierung (ÖB 11.2022) bzw. eine Verpflichtung von Kindersoldaten (AA 23.08.2022). [...]

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung 2023-06-07

Die Menschenrechte werden gemäß der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 23.08.2022). Bangladesch ist bisher mehreren UN- Menschenrechtskonventionen beigetreten bzw. hat diese ratifiziert (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. OHCHR o. D., AA 23.08.2022). Die Verfassung von Bangladesch listet in ihrem Teil III einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Es kommt allerdings zu groben Menschenrechtsverletzungen, wie z. B. das Verschwindenlassen von Personen, Folter und außergerichtlicher Tötungen, Fälle grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung oder willkürliche Verhaftungen (ODHIKAR 30.01.2023; vgl. AI 27.03.2023, USDOS 20.03.2023). So berichtet die in Bangladesch ansäßige Menschenrechtsorganisation Odhikar, dass im Jahr 2022 insgesamt 31 Personen mutmaßlich außergerichtlich getötet wurden (ODHIKAR 30.01.2023).Die Menschenrechte werden gemäß der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 23.08.2022). Bangladesch ist bisher mehreren UN- Menschenrechtskonventionen beigetreten bzw. hat diese ratifiziert (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche OHCHR o. D., AA 23.08.2022). Die Verfassung von Bangladesch listet in ihrem Teil römisch drei einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Es kommt allerdings zu groben Menschenrechtsverletzungen, wie z. B. das Verschwindenlassen von Personen, Folter und außergerichtlicher Tötungen, Fälle grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung oder willkürliche Verhaftungen (ODHIKAR 30.01.2023; vergleiche AI 27.03.2023, USDOS 20.03.2023). So berichtet die in Bangladesch ansäßige Menschenrechtsorganisation Odhikar, dass im Jahr 2022 insgesamt 31 Personen mutmaßlich außergerichtlich getötet wurden (ODHIKAR 30.01.2023).

Der Rapid Action Batallion (RAB), einer paramilitärischen Truppe in Bangladesch, werden seit ihrer Gründung im April 2004 schwere Menschenrechtsverletzungen und Machtmissbrauch vorgeworfen (AJ 03.02.2021). Im Dezember 2021 belegten die USA die RAB sowie deren wichtigste Kommandanten mit Sanktionen (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. HRW 12.01.2023). Nach diesen Menschenrechtssanktionen gingen außergerichtliche Tötungen und das Verschwindenlassen von Personen drastisch zurück (HRW 12.01.2023). Die Regierung in Bangladesch ging neueren Berichten zufolge vereinzelt gegen Mitglieder der RABs vor. Obwohl die RABs in den letzten Jahren Hunderte Tötungen bzw. mutmaßliche Morde verübt haben, kam es noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen (ÖB New Delhi 11.2022).Der Rapid Action Batallion (RAB), einer paramilitärischen Truppe in Bangladesch, werden seit ihrer Gründung im April 2004 schwere Menschenrechtsverletzungen und Machtmissbrauch vorgeworfen (AJ 03.02.2021). Im Dezember 2021 belegten die USA die RAB sowie deren wichtigste Kommandanten mit Sanktionen (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche HRW 12.01.2023). Nach diesen Menschenrechtssanktionen gingen außergerichtliche Tötungen und das Verschwindenlassen von Personen drastisch zurück (HRW 12.01.2023). Die Regierung in Bangladesch ging neueren Berichten zufolge vereinzelt gegen Mitglieder der RABs vor. Obwohl die RABs in den letzten Jahren Hunderte Tötungen bzw. mutmaßliche Morde verübt haben, kam es noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen (ÖB New Delhi 11.2022).

Unter dem international stark kritisierten Digital Security Act (DSA) wurden bisher mehrere Hundert Menschen verhaftet, unter ihnen auch zahlreiche Menschenrechtsverteidiger, Blogger und Journalisten (AA 23.08.2022). Er erlaubt es der Regierung, Durchsuchungen durchzuführen oder Personen ohne Haftbefehl zu verhaften und kriminalisiert verschiedene Formen der Meinungsäußerung (FH 10.03.2023).

Die Rechte von Arbeitnehmern und ethnischen und religiösen Minderheiten in Bangladesch sind bedroht. Die Wahrung der Menschenrechte der Rohingya-Flüchtlinge im größten Flüchtlingslager der Welt stellt weiterhin eine große Herausforderung dar (AI 27.03.2023). Im März 2022 forderten die Vereinten Nationen die Regierung von Bangladesch nachdrücklich auf, Informationen über die Umsetzung der Empfehlungen bezüglich der Foltervorwürfe zu übermitteln, die bei einer Überprüfung der Verpflichtungen des Landes im Rahmen des Übereinkommens gegen Folter im Jahr 2019 vorgebracht wurden und die das Land seit über zwei Jahren ignoriert (HRW 12.01.2023).

Bangladesch ist nach wie vor ein wichtiges Herkunfts- und Transitland für Opfer des Menschenhandels. Frauen und Kinder werden sowohl ins Ausland als auch innerhalb des Landes zum Zwecke der häuslichen Sklaverei und sexuellen Ausbeutung, Männer vor allem als Arbeitskräfte ins Ausland, gehandelt. Ein umfassendes Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels aus dem Jahr 2013 bietet den Opfern Schutz und verschärft die Strafen für die Menschenhändler, doch die Durchsetzung ist nach wie vor unzureichend (FH 10.03.2023). Hinzukommt, dass laut internationalen Organisationen einige Grenzschutz-, Militär- und Polizeibeamte in den Handel mit Rohingya-Frauen und -Kindern involviert sind (USDOS 20.03.2023). Im Jahr 2022 stellte das US- Außenministerium fest, dass die Regierung ihre Bemühungen zur Durchsetzung der Gesetze insgesamt zwar verstärkt hat, die Schutzmaßnahmen allerdings eingeschränkt blieben (USDOS 07.2022). Die Rechenschaftspflicht für alle Verbrechen, einschließlich des Menschenhandels, ist nach wie vor ein Problem (USDOS 20.03.2023)

Obwohl das Gesetz eine Ombudsperson zur Korruptionsbekämpfung vorsieht, wurde diese nicht eingerichtet. Als Korruptionsbekämpfungs- sowie Rechtsschutzinstrument besteht die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission - ACC) (ÖB New Delhi 11.2022). Lokale Menschenrechtsorganisationen stellen die Unabhängigkeit und Wirksamkeit der ACC in Frage (USDOS 20.03.2023).

Artikel 102 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum High Court offen. Eine National Human Rights Commission (NHRC) wurde im Dezember 2007 eingerichtet und hat mittlerweile sieben Mitglieder, davon fünf ehrenamtlich (ÖB New Delhi 11.2022). Die NHRC kann Gefängnisse und Haftanstalten besichtigen, Mediationen durchführen und von staatlichen Stellen die Vorlage von Dokumenten verlangen (DFAT 30.11.2022). Die NHRC ist bei der Global Alliance of National Human Rights Institution (GANHRI) akkreditiert. Die GANHRI bewertet die NHRC mit dem Status „B“, was einer teilweisen Übereinstimmung mit den Pariser Grundsätzen entspricht (GANHRI 29.11.2022). Die bewusste Nichtbereitstellung finanzieller und personeller Ressourcen schränkt die Tätigkeit und Unabhängigkeit der Kommission ein (ÖB New Delhi 11.2022). Die Menschenrechts-NGO Odhikar wirft der NHRC demnach auch vor, dass sie den Opfern der Menschenrechtsverletzungen keine Unterstützung bietet (ODHIKAR 30.01.2023).

Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte ist demnach nicht ausreichend. Grundsatzurteile des Obersten Gerichtshofs zu Menschenrechtsgarantien werden von Regierung und Behörden nicht ausreichend umgesetzt bzw. ignoriert (AA 23.08.2022). [...]

Meinungs- und Pressefreiheit

Letzte Änderung 2023-06-14

Meinungs- und Pressefreiheit sind laut Verfassung garantiert, werden aber gleichzeitig von der Regierung häufig eingeschränkt (USDOS 20.03.2023). Auch die freie Meinungsäußerung bleibt eingeschränkt (AI 27.03.2023). Seit Jahren ist zu beobachten, dass die zunehmend autoritär handelnde Regierung diese Rechte zur eigenen Machtsicherung in immer größerem Maße verletzt (AA 23.08.2023).

Bangladesch verfügt über eine lebhafte Medienlandschaft, vor allem im Bereich der Printpresse. Der einzige terrestrische staatliche TV-Sender (BTV) sowie das staatliche Radio berichten hauptsächlich aus Sicht der jeweiligen Regierung (ÖB New Delhi 11.2022) und fungieren damit als staatliche Propagandaanstalten (RSF 03.05.2022). Die dicht besiedelte Medienlandschaft des privaten Sektors umfasst 3.000 Printmedien, 30 Radiosender, 30 Fernsehkanäle und mehrere Hundert Nachrichten-Websites (RSF 03.05.2022). Die unabhängigen Online- und Print-Medien sind aktiv und drücken eine Vielzahl von Ansichten aus, sind allerdings Druck seitens der Regierung ausgesetzt, wenn sie diese kritisieren. Aus Angst vor Belästigung und Repressalien kommt es weiterhin vor, dass sich Journalisten auch selbst zensieren (USDOS 20.03.2023; vgl. RSF 03.05.2022). Den beiden führenden Tageszeitungen, der bengalischsprachigen Prothom Alo und der englischsprachigen The Daily Star, gelingt es, eine gewisse redaktionelle Unabhängigkeit zu wahren (RSF 03.05.2022).Bangladesch verfügt über eine lebhafte Medienlandschaft, vor allem im Bereich der Printpresse. Der einzige terrestrische staatliche TV-Sender (BTV) sowie das staatliche Radio berichten hauptsächlich aus Sicht der jeweiligen Regierung (ÖB New Delhi 11.2022) und fungieren damit als staatliche Propagandaanstalten (RSF 03.05.2022). Die dicht besiedelte Medienlandschaft des privaten Sektors umfasst 3.000 Printmedien, 30 Radiosender, 30 Fernsehkanäle und mehrere Hundert Nachrichten-Websites (RSF 03.05.2022). Die unabhängigen Online- und Print-Medien sind aktiv und drücken eine Vielzahl von Ansichten aus, sind allerdings Druck seitens der Regierung ausgesetzt, wenn sie diese kritisieren. Aus Angst vor Belästigung und Repressalien kommt es weiterhin vor, dass sich Journalisten auch selbst zensieren (USDOS 20.03.2023; vergleiche RSF 03.05.2022). Den beiden führenden Tageszeitungen, der bengalischsprachigen Prothom Alo und der englischsprachigen The Daily Star, gelingt es, eine gewisse redaktionelle Unabhängigkeit zu wahren (RSF 03.05.2022).

Die Verfassung setzt Kritik an der Verfassung mit Verhetzung gleich. Die Strafe für Verhetzung reicht von drei Jahren bis zu lebenslanger Haft (USDOS 20.03.2023). Auch Hassreden sind verboten. Allerdings ermöglicht die fehlende Definition im Gesetz der Regierung einen breiten Interpretationsspielraum (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. USDOS 20.03.2023). Die Regierung kann die Redefreiheit einschränken, wenn sie als gegen die Sicherheit des Staates gerichtet, gegen freundschaftliche Beziehungen mit ausländischen Staaten, gegen die öffentliche Ordnung, Anstand oder Moral oder wegen Missachtung des Gerichts, Verleumdung oder Anstiftung zu einer Straftat erachtet wird (USDOS 20.03.2023). Das Gesetz von 2009 über das Recht auf Information (Right to Information Act, RIA) schreibt den öffentlichen Zugang zu allen Informationen vor, die sich im Besitz von öffentlichen Einrichtungen befinden (FH 10.03.2023). Alle anderen Gesetze werden laut RTI hierdurch ersetzt oder außer Kraft gesetzt. Somit hat mit dem Inkrafttreten des RTI auch der noch aus Kolonialzeiten stammende „Official Secrets Act“ (OSA) als veraltetes, koloniales Anti-Spionage-Gesetz seine Bedeutung verloren, wenngleich noch 2021 eine Journalistin in einem aufsehenerregenden Prozess auf dessen Grundlage verurteilt wurde (The Daily Star 25.05.2021).Die Verfassung setzt Kritik an der Verfassung mit Verhetzung gleich. Die Strafe für Verhetzung reicht von drei Jahren bis zu lebenslanger Haft (USDOS 20.03.2023). Auch Hassreden sind verboten. Allerdings ermöglicht die fehlende Definition im Gesetz der Regierung einen breiten Interpretationsspielraum (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche USDOS 20.03.2023). Die Regierung kann die Redefreiheit einschränken, wenn sie als gegen die Sicherheit des Staates gerichtet, gegen freundschaftliche Beziehungen mit ausländischen Staaten, gegen die öffentliche Ordnung, Anstand oder Moral oder wegen Missachtung des Gerichts, Verleumdung oder Anstiftung zu einer Straftat erachtet wird (USDOS 20.03.2023). Das Gesetz von 2009 über das Recht auf Information (Right to Information Act, RIA) schreibt den öffentlichen Zugang zu allen Informationen vor, die sich im Besitz von öffentlichen Einrichtungen befinden (FH 10.03.2023). Alle anderen Gesetze werden laut RTI hierdurch ersetzt oder außer Kraft gesetzt. Somit hat mit dem Inkrafttreten des RTI auch der noch aus Kolonialzeiten stammende „Official Secrets Act“ (OSA) als veraltetes, koloniales Anti-Spionage-Gesetz seine Bedeutung verloren, wenngleich noch 2021 eine Journalistin in einem aufsehenerregenden Prozess auf dessen Grundlage verurteilt wurde (The Daily Star 25.05.2021).

Journalisten und Medienunternehmen sind vielen Formen von Druck ausgesetzt. Kritische Journalisten sehen sich systematischen Verleumdungsklagen und auch gewalttätigen Angriffen ausgesetzt, die mitunter zum Tode führen. Neben Sicherheitskräften stellen auch Parteiaktivisten und islamisch-fundamentalistische Gruppen eine potenzielle Gefahrenquelle für Medien und deren Vertretung dar. In den letzten Jahren wurden immer wieder Blogger, die für ihre säkulare oder anti-islamische Haltung bekannt waren, von Extremisten getötet (ÖB New Delhi 11.2022). Laut der Menschenrechtsorganisation Odhikar wurden im Jahr 2022 zwei Journalisten getötet, 103 verletzt, 52 attackiert, fünf verhaftet und 21 bedroht. Neun Journalisten wurden im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit verklagt (ODHIKAR 30.01.2023). Es mehrten sich zuletzt wieder Medienberichte über angegriffene oder verschwundene Journalisten. Einige von ihnen blieben vermisst (ÖB New Delhi 11.2022). Ein Klima der Straffreiheit für Angriffe auf Medienschaffende ist nach wie vor die Norm, und es wurden kaum Fortschritte bei der Gewährleistung von Gerechtigkeit für eine Reihe von Blogger-Morden seit 2015 erzielt. Dutzende Blogger sind weiterhin untergetaucht oder im Exil (FH 10.03.2023).

Der DSA, der „Digital Security Act“, der vorgeblich zur Eindämmung der Internetkriminalität verabschiedet wurde, sieht Strafen von bis zu lebenslanger Haft für die Verbreitung von „Propaganda“ gegen den Befreiungskrieg in Bangladesch, die Nationalhymne oder die Nationalflagge vor (USDOS 20.03.2023; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Der DSA erlaubt Durchsuchungen und Verhaftungen ohne jede Form von Durchsuchungsbefehl sowie die Verletzung der Vertraulichkeit der Quellen von Journalisten aus willkürlichen Gründen (RSF 03.05.2022). Laut Menschenrechtsorganisationen wird [er] dazu eingesetzt, um abweichende Meinungen und Kritik an der Regierung zu unterdrücken (AI 27.03.2023; vgl. HRW 12.01.2023). Der DSA gibt den Behörden - nicht zuletzt aufgrund seiner sehr vagen Bestimmungen - die Freiheit, gegen praktisch jedes unerwünschte Verhalten im Bereich der sozialen Medien vorzugehen (ÖB New Delhi 11.02.2022). Das Gesetz wurde zunehmend gegen Äußerungen in sozialen Medien, auf Websites und anderen digitalen Plattformen zur Anwendung gebracht, auch gegen Kommentatoren, die außerhalb des Landes leben. Während des gesamten Jahres 2022 hat die Regierung den DSA in großem Umfang gegen Kritiker eingesetzt. Dies betraf z. B. auch Personen, die den Umgang der Regierung mit der Pandemie in Frage stellten (USDOS 20.02.2023). Auch die Äußerung von Kritik an der Erhöhung der Preise für Treibstoff und für Güter des täglichen Bedarfs in den sozialen Medien konnte dazu führen, dass betreffende Personen in Polizeigewahrsam genommen wurden (ODHIKAR 30.01.2023). Im April 2022 veröffentlichte das Centre for Governance Studies einen Bericht, aus dem hervorging, dass zwischen Januar 2020 und Februar 2022 in 890 DSA-Fällen mindestens 2.244 Personen angeklagt wurden. Die meisten der Beschuldigten waren Politiker, gefolgt von Journalisten. Dabei wurden auch Klagen gegen mindestens 20 Kinder im Alter zwischen 13 und 17 Jahren eingereicht (USDOS 20.02.2023).Der DSA, der „Digital Security Act“, der vorgeblich zur Eindämmung der Internetkriminalität verabschiedet wurde, sieht Strafen von bis zu lebenslanger Haft für die Verbreitung von „Propaganda“ gegen den Befreiungskrieg in Bangladesch, die Nationalhymne oder die Nationalflagge vor (USDOS 20.03.2023; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022). Der DSA erlaubt Durchsuchungen und Verhaftungen ohne jede Form von Durchsuchungsbefehl sowie die Verletzung der Vertraulichkeit der Quellen von Journalisten aus willkürlichen Gründen (RSF 03.05.2022). Laut Menschenrechtsorganisationen wird [er] dazu eingesetzt, um abweichende Meinungen und Kritik an der Regierung zu unterdrücken (AI 27.03.2023; vergleiche HRW 12.01.2023). Der DSA gibt den Behörden - nicht zuletzt aufgrund seiner sehr vagen Bestimmungen - die Freiheit, gegen praktisch jedes unerwünschte Verhalten im Bereich der sozialen Medien vorzugehen (ÖB New Delhi 11.02.2022). Das Gesetz wurde zunehmend gegen Äußerungen in sozialen Medien, auf Websites und anderen digitalen Plattformen zur Anwendung gebracht, auch gegen Kommentatoren, die außerhalb des Landes leben. Während des gesamten Jahres 2022 hat die Regierung den DSA in großem Umfang gegen Kritiker eingesetzt. Dies betraf z. B. auch Personen, die den Umgang der Regierung mit der Pandemie in Frage stellten (USDOS 20.02.2023). Auch die Äußerung von Kritik an der Erhöhung der Preise für Treibstoff und für Güter des täglichen Bedarfs in den sozialen Medien konnte dazu führen, dass betreffende Personen in Polizeigewahrsam genommen wurden (ODHIKAR 30.01.2023). Im April 2022 veröffentlichte das Centre for Governance Studies einen Bericht, aus dem hervorging, dass zwischen Januar 2020 und Februar 2022 in 890 DSA-Fällen mindestens 2.244 Personen angeklagt wurden. Die meisten der Beschuldigten waren Politiker, gefolgt von Journalisten. Dabei wurden auch Klagen gegen mindestens 20 Kinder im Alter zwischen 13 und 17 Jahren eingereicht (USDOS 20.02.2023).

Die „Bangladesh Telecommunication Regulatory Commission“ (BTRC) ist mit der Regulierung der Telekommunikation beauftragt, beschränkt den Internetzugang und filtert Internetinhalte, die die Regierung als schädlich für die „nationale Einheit und den religiösen Glauben“ erachtet (USDOS 20.03.2023).

Im Weltpressefreiheitsindex 2022 ist Bangladesh im Vergleich zu 2021 um zehn Plätze zurückgefallen und rangiert nun auf Platz 162 von 180 Ländern (RSF 03.05.2022). [...]

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Letzte Änderung 2023-06-14

In der bangladeschischen Verfassung ist das Versammlungs- und Vereinigungsrecht festgehalten. Dies wird allerdings nicht konsequent eingehalten (FH 10.03.2023; vgl. USDOS 20.03.2023). Seit Jahren ist zu beobachten, dass die zunehmend autoritär handelnde Regierung diese Rechte zur eigenen Machtsicherung in wachsendem Ausmaß verletzt (AA 23.08.2022). Proteste und Demonstrationen müssen vorab genehmigt werden, und die Regierung darf ex lege Versammlungen von mehr als vier Personen verbieten (USDOS 20.03.2023).In der bangladeschischen Verfassung ist das Versammlungs- und Vereinigungsrecht festgehalten. Dies wird allerdings nicht konsequent eingehalten (FH 10.03.2023; vergleiche USDOS 20.03.2023). Seit Jahren ist zu beobachten, dass die zunehmend autoritär handelnde Regierung diese Rechte zur eigenen Machtsicherung in wachsendem Ausmaß verletzt (AA 23.08.2022). Proteste und Demonstrationen müssen vorab genehmigt werden, und die Regierung darf ex lege Versammlungen von mehr als vier Personen verbieten (USDOS 20.03.2023).

Unter dem Vorwand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gemäß § 144 Strafprozessgesetz wurden im Vorfeld der Parlamentswahlen 2018 vermehrt Oppositionsproteste durch Aufhebung der Versammlungsfreiheit verboten (AA 23.08.2022). Ebenfalls wurden im Zuge des Wahlkampfes Anhängerschaft und Kandidierende der größten Oppositionspartei „Bangladesh National Party“ (BNP) durch die Sicherheitsbehörden mit falschen Anzeigen, vornehmlich wegen öffentlichen Aufruhrs, eingedeckt [vgl. hierzu auch Kap. 3 Politische Lage] (ÖB New Delhi 11.2022).Unter dem Vorwand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gemäß Paragraph 144, Strafprozessgesetz wurden im Vorfeld der Parlamentswahlen 2018 vermehrt Oppositionsproteste durch Aufhebung der Versammlungsfreiheit verboten (AA 23.08.2022). Ebenfalls wurden im Zuge des Wahlkampfes Anhängerschaft und Kandidierende der größten Oppositionspartei „Bangladesh National Party“ (BNP) durch die Sicherheitsbehörden mit falschen Anzeigen, vornehmlich wegen öffentlichen Aufruhrs, eingedeckt [vgl. hierzu auch Kap. 3 Politische Lage] (ÖB New Delhi 11.2022).

Die Regierung löste in der Vergangenheit verbotene Versammlungen auch gewaltsam auf (AA 23.08.2022). In jüngster Vergangenheit sind Sicherheitskräfte sowohl bei parteipolitischen Demonstrationen als auch bei islamistischen oder gewerkschaftlichen Protesten mit Brutalität vorgegangen(ÖB New Delhi 11.2022). Bei Zusammenstößen mit der Polizei werden Demonstranten auch häufig verletzt, gelegentlich kommt es zu Todesopfern (FH 10.03.2023). Bei politischen Versammlungen oder Demonstrationen kann es außerdem zu gewalttätigen Übergriffen seitens rivalisierender Parteiaktivisten kommen (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. AI 27.03.2023a, USDOS 20.03.2023). z. B. durch die „Bangladesh Chattra League“ (BCL), eine von der regierenden „Awami League“ (AL) unterstützte Studentenorganisation (ODHIKAR 30.01.2023). Die BNP wirft dem Sicherheitsapparat mangelnde Neutralität und unzureichenden Schutz vor Angriffen von Unterstützenden der AL auf die Proteste vor (BAMF 23.01.2023).Die Regierung löste in der Vergangenheit verbotene Versammlungen auch gewaltsam auf (AA 23.08.2022). In jüngster Vergangenheit sind Sicherheitskräfte sowohl bei parteipolitischen Demonstrationen als auch bei islamistischen oder gewerkschaftlichen Protesten mit Brutalität vorgegangen(ÖB New Delhi 11.2022). Bei Zusammenstößen mit der Polizei werden Demonstranten auch häufig verletzt, gelegentlich kommt es zu Todesopfern (FH 10.03.2023). Bei politischen Versammlungen oder Demonstrationen kann es außerdem zu gewalttätigen Übergriffen seitens rivalisierender Parteiaktivisten kommen (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche AI 27.03.2023a, USDOS 20.03.2023). z. B. durch die „Bangladesh Chattra League“ (BCL), eine von der regierenden „Awami League“ (AL) unterstützte Studentenorganisation (ODHIKAR 30.01.2023). Die BNP wirft dem Sicherheitsapparat mangelnde Neutralität und unzureichenden Schutz vor Angriffen von Unterstützenden der AL auf die Proteste vor (BAMF 23.01.2023).

Der Raum für Proteste dehnte sich 2022 aus (FH 10.03.2023). Kundgebungen wurden zugelassen bzw. von den Sicherheitskräften nicht aufgelöst, auch von der BNP, vermutlich, weil von diesen Versammlungen keine nachhaltige Gefahr für die Regierung ausging (ÖB New Delhi 11.2022).Dennoch waren im Jahr 2022 Repressionen der Regierung gegen Führungskräfte und Aktivisten sowohl der BNP als auch anderer Oppositionsparteien weitverbreitet (ODHIKAR 30.01.2023).

Zwischen September und Dezember 2022 wurden mehrere Tausend Anhänger der Opposition im Zuge von Protesten verhaftet (USDOS 20.03.2023). Laut eigenen Angaben wurden mehr als 4.000 BNP-Mitglieder nach landesweiten Protesten [vgl. hierzu auch Kap. 3 Politische Lage] zwischen dem 20.08.2022 und dem 17.10.2022 angeklagt (BAMF 23.01.2023). Es gibt außerdem Vorwürfe des Verschwindenlassens von Mitgliedern der Opposition (USDOS 20.03.2023).

Die Mitgliedschaft in oder die Unterstützung einer Oppositionspartei an sich führen nicht zu einer Verfolgung durch die Regierung. Vertreter der Parteien können ungehindert Kontakte zum diplomatischen Korps sowie anderen politischen Akteuren pflegen. Die politischen Parteien haben in den Medien die Möglichkeit zur Meinungsäußerung. Allerdings hat die Regierung schon seit dem Wahlboykott der BNP 2014 bis zu den Vorwahlmonaten 2018 viele Oppositionspolitiker verhaften lassen (AA 23.08.2022). Laut der Einschätzung der österreichischen Botschaft dürften Repressionen mangels politischer Relevanz der BNP wesentlich geringer geworden sein, als es noch während Wahlen im Dezember 2018 war (ÖB New Delhi 11.2022).

Bei einer Inhaftierung oder strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern der Oppositionsparteien scheint die politische Zugehörigkeit ein Faktor zu sein, auch bei fadenscheinig wirkenden Anklagen unter dem Vorwand, auf Bedrohungen der nationalen Sicherheit zu reagieren. Menschenrechtsaktivisten berichten, dass die Polizei Fälle gegen Führer und Mitglieder der Opposition konstruiert und die Regierung die Rechtsdurchsetzung auch benutzt, um gegen politische Rivalen vorzugehen (USDOS 20.03.2023).

Aufgrund der hohen Verbreitung der Korruption in der Politik sind die Grenzen zwischen begründeter Strafverfolgung und politisch motivierter Verfolgung fließend (ÖB New Delhi 11.2022).So beruhen viele der Anklagen wegen Korruption gegen Oppositionspolitiker vermutlich auf Fakten. Spitzenrepräsentanten der BNP-Partei wurden verhaftet bzw. mussten ins Ausland fliehen, wodurch die BNP derzeit über keine glaubwürdige Parteiführung verfügt und weiterhin zersplittert bleibt (AA 23.08.2022; vgl. BS 23.02.2022, USDOS 20.03.2023, ÖB New Delhi 11.2022). Diese starke Schwächung der politischen Opposition führte schrittweise zu einer Einschränkung des pluralistischen Meinungsbildes und zur Entwicklung in Richtung eines Einparteienstaats (AA 23.08.2022). In der Regierungszeit der BNP wurden umgekehrt viele AL Politiker wegen Korruption inhaftiert (AA 23.08.2022).Aufgrund der hohen Verbreitung der Korruption in der Politik sind die Grenzen zwischen begründeter Strafverfolgung und politisch motivierter Verfolgung fließend (ÖB New Delhi 11.2022).So beruhen viele der Anklagen wegen Korruption gegen Oppositionspolitiker vermutlich auf Fakten. Spitzenrepräsentanten der BNP-Partei wurden verhaftet bzw. mussten ins Ausland fliehen, wodurch die BNP derzeit über keine glaubwürdige Parteiführung verfügt und weiterhin zersplittert bleibt (AA 23.08.2022; vergleiche BS 23.02.2022, USDOS 20.03.2023, ÖB New Delhi 11.2022). Diese starke Schwächung der politischen Opposition führte schrittweise zu einer Einschränkung des pluralistischen Meinungsbildes und zur Entwicklung in Richtung eines Einparteienstaats (AA 23.08.2022). In der Regierungszeit der BNP wurden umgekehrt viele AL Politiker wegen Korruption inhaftiert (AA 23.08.2022).

Gewerkschaften

Im Rahmen von Gesetzesreformen wurden 2015 die Beschränkungen für die Gründung von Gewerkschaften gelockert. Allerdings sind Gewerkschaftsführer, die versuchen, Beschäftigte gewerkschaftlich zu organisieren, weiterhin Entlassungen sowie körperlicher Gewalt ausgesetzt. Arbeitsrechtsorganisationen werden ebenfalls schikaniert. Die Unzufriedenheit der Arbeitnehmer führt zu Unruhen in den Fabriken, insbesondere in der Bekleidungsindustrie, wo Proteste gegen Löhne und Arbeitsbedingungen an der Tagesordnung sind. Diese Protestierenden sind häufig mit Gewalt, Verhaftung und Entlassung konfrontiert (FH 10.03.2023). Ein Streikrecht gibt es in Bangladesch nicht (ÖB New Delhi 11.2022).

Das Gesetz erlaubt den Bürgern die Gründung von Vereinigungen, sofern „angemessene Einschränkungen“ im Interesse der Sittlichkeit und öffentlichen Ordnung eingehalten werden. Die Regierung achtet dieses Recht im Allgemeinen (USDOS 20.03.2023). [...]

Haftbedingungen

Letzte Änderung 2023-06-07

Die Bedingungen in den staatlichen Haftanstalten bleiben hart und können gelegentlich durch Überbelegung der Zellen, unzureichender Ausstattung, Gewalt sowie mangelhafter Sanitäranlagen lebensbedrohlich sein (USDOS 20.03.2023; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Die offizielle Gesamtkapazität aller 68 Gefängnisse in Bangladesch liegt etwa bei 42.626 Personen. Mit Stand November 2022 betrug die Gesamtanzahl der landesweit Inhaftierten 81.156 Personen. Die Haftanstalten des Landes waren zu etwa 190% der offiziellen Kapazität belegt. 75,6% aller Inhaftierten waren Untersuchungshäftlinge (WPB 11.2022). Oft werden Untersuchungshäftlinge mit verurteilten Gefangenen zusammengelegt (USDOS 20.03.2023).Die Bedingungen in den staatlichen Haftanstalten bleiben hart und können gelegentlich durch Überbelegung der Zellen, unzureichender Ausstattung, Gewalt sowie mangelhafter Sanitäranlagen lebensbedrohlich sein (USDOS 20.03.2023; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022). Die offizielle Gesamtkapazität aller 68 Gefängnisse in Bangladesch liegt etwa bei 42.626 Personen. Mit Stand November 2022 betrug die Gesamtanzahl der landesweit Inhaftierten 81.156 Personen. Die Haftanstalten des Landes waren zu etwa 190% der offiziellen Kapazität belegt. 75,6% aller Inhaftierten waren Untersuchungshäftlinge (WPB 11.2022). Oft werden Untersuchungshäftlinge mit verurteilten Gefangenen zusammengelegt (USDOS 20.03.2023).

Viele Gefangene sind gezwungen, in Schichten zu schlafen (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 22.08.2019). Bis zu 200 Inhaftierte müssen auf ca. 40 m2 zusammenleben. Dies führt zu Gewaltakten zwischen den Inhaftierten, und es besteht zudem die Gefahr der religiösen Radikalisierung und der Verbreitung von Krankheiten (AA 23.08.2022). Gefängnisinsaßen sind oft mangelernährt. Die medizinische Versorgung ist teilweise gegeben. Auch weibliche Gefangene werden ausschließlich von männlichen Ärzten untersucht (ÖB New Delhi 11.2022). Die Statistiken der Gefängnisdirektion haben ergeben, dass im August 2022 43 von 141 Stellen für Gefängnisärzte unbesetzt waren und nur fünf Ärzte Vollzeit in Gefängnissen tätig waren (USDOS 20.03.2023). Gemäß der Menschenrechtsorganisation ODHIKAR sind im Jahr 2022 insgesamt 68 Personen in Haftanstalten verstorben (ODHIKAR 30.01.2023).Viele Gefangene sind gezwungen, in Schichten zu schlafen (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche DFAT 22.08.2019). Bis zu 200 Inhaftierte müssen auf ca. 40 m2 zusammenleben. Dies führt zu Gewaltakten zwischen den Inhaftierten, und es besteht zudem die Gefahr der religiösen Radikalisierung und der Verbreitung von Krankheiten (AA 23.08.2022). Gefängnisinsaßen sind oft mangelernährt. Die medizinische Versorgung ist teilweise gegeben. Auch weibliche Gefangene werden ausschließlich von männlichen Ärzten untersucht (ÖB New Delhi 11.2022). Die Statistiken der Gefängnisdirektion haben ergeben, dass im August 2022 43 von 141 Stellen für Gefängnisärzte unbesetzt waren und nur fünf Ärzte Vollzeit in Gefängnissen tätig waren (USDOS 20.03.2023). Gemäß der Menschenrechtsorganisation ODHIKAR sind im Jahr 2022 insgesamt 68 Personen in Haftanstalten verstorben (ODHIKAR 30.01.2023).

Obwohl das Gesetz eine gemeinsame Inhaftierung von jugendlichen und erwachsenen Straftätern verbietet, waren viele Minderjährige zusammen mit Erwachsenen inhaftiert (USDOS 20.03.2023; vgl. DFAT 22.08.2019). Trotz entsprechenden Gesetzen und Gerichtsurteilen wurden Kinder manchmal inhaftiert, gelegentlich befanden sich Kinder zusammen mit ihren Müttern in den Haftanstalten. Die Behörden hielten weibliche und männliche Gefangene getrennt voneinander fest (USDOS 20.03.2023). In einigen Gefängnissen werden Gefangene mit gegensätzlichen politischen Ansichten getrennt, um die Gewalt zu reduzieren (DFAT 30.11.2022).Obwohl das Gesetz eine gemeinsame Inhaftierung von jugendlichen und erwachsenen Straftätern verbietet, waren viele Minderjährige zusammen mit Erwachsenen inhaftiert (USDOS 20.03.2023; vergleiche DFAT 22.08.2019). Trotz entsprechenden Gesetzen und Gerichtsurteilen wurden Kinder manchmal inhaftiert, gelegentlich befanden sich Kinder zusammen mit ihren Müttern in den Haftanstalten. Die Behörden hielten weibliche und männliche Gefangene getrennt voneinander fest (USDOS 20.03.2023). In einigen Gefängnissen werden Gefangene mit gegensätzlichen politischen Ansichten getrennt, um die Gewalt zu reduzieren (DFAT 30.11.2022).

Das Bangladesh Prisons Directorate versuchte, die Überbelegung zu lösen, indem sie an mehreren Gefängnisstandorten zusätzliche Wohneinheiten errichtete und diese renovierte. Außerdem hat die BPD Modernisierungsprojekte an 32 Einrichtungen durchgeführt, um die Sicherheit zu erhöhen und eine sicherere Wohnumgebung für Häftlinge und Personal zu schaffen. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz unterstützte weiterhin die Bangladesh Prisons Directorate und half in 68 Gefängnissen im ganzen Land durch die Bereitstellung von Schutzausrüstung sowie bei der Einrichtung von Isolationszentren zur Reduktion der Ausbreitung von COVID-19 (USDOS 20.03.2023).

Es gibt einige neue Modellgefängnisse, die in den letzten fünf bis acht Jahren eröffnet wurden und über bessere Einrichtungen verfügen. Einige dieser Modellgefängnisse bieten Rehabilitationsmöglichkeiten, Zugang zu Bildung, einen regelmäßigeren Zugang zu medizinischer Versorgung und die Möglichkeit für die Gefangenen, etwas Geld zu verdienen. Unter anderem werden gewöhnlich ehemalige Politiker und hochrangige Persönlichkeiten in diesen Gefängnissen untergebracht (DFAT 30.11.2022).

Die Bedingungen in den Gefängnissen, oft auch innerhalb eines Gefängniskomplexes, stellen sich zumeist sehr unterschiedlich dar (USDOS 20.03.2023). Vermögende Inhaftierte können sich bestimmte Privilegien sichern. Dieses soziale Ungleichgewicht innerhalb der Gefängnisse wurde mit der Verabschiedung des sogenannten „Bangladesh Jail Code“ seitens der bangladeschischen Regierung gestattet (AA 23.08.2022). Das Gesetz erlaubt Personen, die von den Gefängnisbeamten als „sehr wichtige Personen“ bezeichnet werden, den Zugang zu „Abteilung A“-Gefängnissen u. a. mit besseren Lebensbedingungen und besserem Essen und häufigeren Besuchsrechten für die Familie (USDOS 12.04.2022).

Inspektionen werden durch Regierungsbehörden sowie nicht-staatliche Beobachter, die der Regierungspartei nahestehen, durchgeführt, jedoch werden keine Berichte veröffentlicht (USDOS 20.03.2023; vgl. DFAT 22.08.2019).Inspektionen werden durch Regierungsbehörden sowie nicht-staatliche Beobachter, die der Regierungspartei nahestehen, durchgeführt, jedoch werden keine Berichte veröffentlicht (USDOS 20.03.2023; vergleiche DFAT 22.08.2019).

Den Sicherheitsbehörden werden die Nutzung von Geheimgefängnissen, willkürliche Verhaftungen und Folter vorgeworfen (FH 2023). Es gibt Vorwürfe, dass in einigen Fällen, in welchen festgenommene Personen in der Haft aufgrund von Folter umgekommen sind, dies als „Selbstmord“ veröffentlicht wurde. Auch Vorwürfe bezüglich Korruption wurden gegen einige Beamte in fast allen Gefängnissen im Land erhoben (ODHIKAR 30.01.2023).

Das Gesetz erlaubt Gefangenen u. a. das Fasten aus religiösen Gründen, garantiert jedoch keinen Zugang zu Geistlichen oder regelmäßigen Gottesdiensten. Die Gefängnisbehörden können jedoch spezielle religiöse Programme für Gefangene organisieren. Nur vor der Vollstreckung der Todesstrafe sind die Gefängnisbehörden verpflichtet, Zugang zu einem Geistlichen zu ermöglichen (USDOS 02.06.2022). [...]

Todesstrafe

Letzte Änderung 2023-06-07

Für 33 Straftatbestände ist die Todesstrafe vorgesehen, u. a. Mord, Vergewaltigung, Menschen- und Drogenhandel, Volksverhetzung und Hochverrat (AA 23.08.2022; vgl. DFAT 30.11.2022), aber auch für Falschmünzerei und Schmuggel. Der Anti-Terrorism Act von 2009 stellt weiterhin jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe, ein Zusatzgesetz von 2012 auch deren Finanzierung (AA 23.08.2022; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Insbesondere aus einer weiten gesetzlichen Definition des Terrorismusbegriffs kann eine missbräuchliche Anwendung resultieren (AA 23.08.2022). Laut Angaben bangladeschischer NGOs bestehe aufgrund der weitverbreiteten Korruption ein hohes Risiko, dass Unschuldige zum Tode verurteilt werden (ÖB New Delhi 11.2022). Verurteilungen in Abwesenheit sind zulässig und kommen vor (AA 23.08.2022).Für 33 Straftatbestände ist die Todesstrafe vorgesehen, u. a. Mord, Vergewaltigung, Menschen- und Drogenhandel, Volksverhetzung und Hochverrat (AA 23.08.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022), aber auch für Falschmünzerei und Schmuggel. Der Anti-Terrorism Act von 2009 stellt weiterhin jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe, ein Zusatzgesetz von 2012 auch deren Finanzierung (AA 23.08.2022; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022). Insbesondere aus einer weiten gesetzlichen Definition des Terrorismusbegriffs kann eine missbräuchliche Anwendung resultieren (AA 23.08.2022). Laut Angaben bangladeschischer NGOs bestehe aufgrund der weitverbreiteten Korruption ein hohes Risiko, dass Unschuldige zum Tode verurteilt werden (ÖB New Delhi 11.2022). Verurteilungen in Abwesenheit sind zulässig und kommen vor (AA 23.08.2022).

Zum Tode Verurteilte haben automatisch das Recht auf Berufung beim „High Court“ sowie anschließend auf ein Gnadengesuch an den Präsidenten. Hinrichtungen werden nur nach Ausschöpfung aller Instanzen vorgenommen (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. AA 23.08.2022). Todesurteile werden oft durch den Obersten Gerichtshof in lange Haftstrafen umgewandelt. Unterinstanzlich verurteilte Todeskandidaten müssen grundsätzlich mit jahrelangen Wartezeiten rechnen, bis ihr Fall endgültig entschieden ist, es sei denn, es besteht ein politisches bzw. öffentliches Interesse an einem schnellen Verfahren (AA 23.08.2022).Zum Tode Verurteilte haben automatisch das Recht auf Berufung beim „High Court“ sowie anschließend auf ein Gnadengesuch an den Präsidenten. Hinrichtungen werden nur nach Ausschöpfung aller Instanzen vorgenommen (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche AA 23.08.2022). Todesurteile werden oft durch den Obersten Gerichtshof in lange Haftstrafen umgewandelt. Unterinstanzlich verurteilte Todeskandidaten müssen grundsätzlich mit jahrelangen Wartezeiten rechnen, bis ihr Fall endgültig entschieden ist, es sei denn, es besteht ein politisches bzw. öffentliches Interesse an einem schnellen Verfahren (AA 23.08.2022).

2022 wurden in Bangladesch 338 Angeklagte zum Tode verurteilt (ODHIKAR 30.01.2023). Im Jahr 2021 waren dies 181. Darunter fand sich auch ein Todesurteil gegen eine Frau (AI 5.2022). Vollstreckt wurden im Jahr 2022 vier Hinrichtungen (ODHIKAR 30.01.2023). Im Jahr 2021 waren es fünf (AI 5.2022; vgl. ODHIKAR 31.01.2022). Zwei Menschen wurden 2020 hingerichtet (ODHIKAR 25.01.2021; vgl. AI 4.2021). Insgesamt wurden seit der Wiederaufnahme von Hinrichtungen im Jahr 2001 mehr als hundert Personen hingerichtet (ÖB New Delhi 11.2022).2022 wurden in Bangladesch 338 Angeklagte zum Tode verurteilt (ODHIKAR 30.01.2023). Im Jahr 2021 waren dies 181. Darunter fand sich auch ein Todesurteil gegen eine Frau (AI 5.2022). Vollstreckt wurden im Jahr 2022 vier Hinrichtungen (ODHIKAR 30.01.2023). Im Jahr 2021 waren es fünf (AI 5.2022; vergleiche ODHIKAR 31.01.2022). Zwei Menschen wurden 2020 hingerichtet (ODHIKAR 25.01.2021; vergleiche AI 4.2021). Insgesamt wurden seit der Wiederaufnahme von Hinrichtungen im Jahr 2001 mehr als hundert Personen hingerichtet (ÖB New Delhi 11.2022).

Gesellschaftlich besteht eine breite Unterstützung für die Todesstrafe, besonders im Zusammenhang mit Terrorismus. So gab eine Reihe ehemaliger Richter in einer Studie der Organisation „The Death Penalty Project“ zu bedenken, dass lebenslange Haft keine Alternative zur Todesstrafe biete, da ungewiss sei, ob die Verurteilten beim nächsten Regierungswechsel nicht freigelassen würden (AA 23.08.2022). Bangladesch hat im Dezember 2012 in der UN-Vollversammlung gegen das weltweite Moratorium zur Abschaffung der Todesstrafe gestimmt (ÖB New Delhi 11.2022). [...]

LGBTQ+

Letzte Änderung 2023-06-13

In der durch islamisch-patriarchalische Traditionen geprägten Gesellschaft Bangladeschs sind LGBTQ+ diskreditiert (AA 23.08.2022) und Homosexualität ein Tabuthema (AA 23.08.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Weibliche Homosexualität ist ein absolutes „Nicht-Thema“ (AA 23.08.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Homosexuelle Handlungen stehen gemäß § 377 Strafgesetzbuch unter Strafe (AA 23.08.2022; vgl. DFAT 30.11.2022, HRW 12.01.2023). Die Strafen dafür reichen von zehn Jahren bis lebenslänglich (HRW 12.01.2023; vgl. ILGA 12.2020). Die Anwendung des § 377 Strafgesetzbuch wird angedroht, um Homosexuelle zu erpressen, regierungskritische Meinungsäußerungen zu verhindern oder die Anpassung an heterosexuelle Normen zu erzwingen (AA 23.08.2022). So berichten Mitglieder der LGBTI+-Gemeinschaft, dass die Polizei das Gesetz benutzt, um sie - oder aber auch Personen, die unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung als LGBTQ+ wahrgenommen werden - zu schikanieren (USDOS 20.03.2023). Die strafrechtliche Durchsetzung des Verbots gelangt tatsächlich allerdings nur selten zur Anwendung (FH 10.03.2023; vgl. AA 23.08.2022, DFAT 30.11.2022). Vermutlich weil die LGBTQ+-Gemeinschaft verborgen agiert (DFAT 30.11.2022).In der durch islamisch-patriarchalische Traditionen geprägten Gesellschaft Bangladeschs sind LGBTQ+ diskreditiert (AA 23.08.2022) und Homosexualität ein Tabuthema (AA 23.08.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Weibliche Homosexualität ist ein absolutes „Nicht-Thema“ (AA 23.08.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Homosexuelle Handlungen stehen gemäß Paragraph 377, Strafgesetzbuch unter Strafe (AA 23.08.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022, HRW 12.01.2023). Die Strafen dafür reichen von zehn Jahren bis lebenslänglich (HRW 12.01.2023; vergleiche ILGA 12.2020). Die Anwendung des Paragraph 377, Strafgesetzbuch wird angedroht, um Homosexuelle zu erpressen, regierungskritische Meinungsäußerungen zu verhindern oder die Anpassung an heterosexuelle Normen zu erzwingen (AA 23.08.2022). So berichten Mitglieder der LGBTI+-Gemeinschaft, dass die Polizei das Gesetz benutzt, um sie - oder aber auch Personen, die unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung als LGBTQ+ wahrgenommen werden - zu schikanieren (USDOS 20.03.2023). Die strafrechtliche Durchsetzung des Verbots gelangt tatsächlich allerdings nur selten zur Anwendung (FH 10.03.2023; vergleiche AA 23.08.2022, DFAT 30.11.2022). Vermutlich weil die LGBTQ+-Gemeinschaft verborgen agiert (DFAT 30.11.2022).

Traditionell tendiert die Bevölkerung zu einer gemäßigten Ausübung des Islam, die Sexualmoral ist allerdings konservativ. Homosexualität ist absolut verpönt und wird von den Betroffenen nicht offen gelebt (ÖB New Delhi 11.2022). Fast alle LGBTQ+-Personen in Bangladesch halten ihre sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität geheim. Die sozialen und kulturellen Möglichkeiten für LGBTQ+-Personen in Bangladesch sind stark eingeschränkt, weshalb viele LGBTQ+-Personen ins Ausland fliehen. Diejenigen, die bleiben, verwenden aufgrund kultureller Tabus, die offene Diskussionen über LGBTQ+-Themen untersagen, eine eigene Slang-Sprache (DFAT 30.11.2022). Wo Homosexuelle als solche erkannt werden, haben sie mit gesellschaftlicher Diskriminierung, in Einzelfällen auch mit Misshandlungen bis hin zu Mord (insbesondere vor dem Hintergrund steigender Islamisierung) zu rechnen (ÖB New Delhi 11.2022). Schwule Männer und Lesben stehen unter starkem familiären und sozialen Druck, heterosexuelle Ehen einzugehen (DFAT 30.11.2022). Aktivisten berichten, dass sogenannte Konversionstherapien weit verbreitet sind. Laut Aussagen lesbischer Frauen und schwuler Männer wurden sie z. B. von ihren Eltern in Drogenrehabilitationszentren oder zu Beruhigungsmitteln gezwungen. Die Regierung verurteilt diese Praktiken nicht (USDOS 20.03.2023).

LGBTQ+-Personen werden regelmäßig angegriffen (FH 10.03.2023; vgl. AA 23.08.2022). Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender-Personen sowie ihre Fürsprecher sehen sich Gewalt und Drohungen ausgesetzt, ohne angemessenen Schutz durch die Polizei (HRW 12.01.2023). Drohbotschaften erfolgen z. B. auch per Telefon, SMS und über soziale Medien (USDOS 20.03.2023). Derartige Drohungen gehen auch von religiöse Extremisten aus. Homophobe Hassreden sind in den sozialen Medien verbreitet (DFAT 30.11.2022). Druck und Einschüchterung durch islamistische Gruppen schränken auch Aktivitäten von NGOs zu einigen Themen wie LGBTI Rechte ein (FH 10.03.2023). Es gibt nur sehr wenige LGBTQI+-Organisationen, insbesondere für Lesben (USDOS 20.03.2023).LGBTQ+-Personen werden regelmäßig angegriffen (FH 10.03.2023; vergleiche AA 23.08.2022). Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender-Personen sowie ihre Fürsprecher sehen sich Gewalt und Drohungen ausgesetzt, ohne angemessenen Schutz durch die Polizei (HRW 12.01.2023). Drohbotschaften erfolgen z. B. auch per Telefon, SMS und über soziale Medien (USDOS 20.03.2023). Derartige Drohungen gehen auch von religiöse Extremisten aus. Homophobe Hassreden sind in den sozialen Medien verbreitet (DFAT 30.11.2022). Druck und Einschüchterung durch islamistische Gruppen schränken auch Aktivitäten von NGOs zu einigen Themen wie LGBTI Rechte ein (FH 10.03.2023). Es gibt nur sehr wenige LGBTQI+-Organisationen, insbesondere für Lesben (USDOS 20.03.2023).

Eine besondere Rolle kommt dem „dritten Geschlecht“ zu, den sogenannten Hijras, nämlich Eunuchen, Transsexuellen und Intersexuellen (AA 23.08.2022). Mitglieder der Hirja Commuinity identifizieren sich weder als männlich noch als weiblich und sind als eigene Geschlechtsidentität in Bangladesch klassifiziert (FH 10.03.2023). Aus der Perspektive des indischen Subkontinents sind Hijras keine Transgender, sondern Cisgender (Syed, R. o. D.). Der Begriff „Hijra“ ist somit nicht gleichbedeutend mit dem Begriff „Transgender“. Es ist möglich, eine Transgender-Frau zu sein, die nicht Teil der Hijra-Kultur oder Gemeinschaft ist (DFAT 30.11.2022). Einige Transgender- Frauen im Land identifizieren sich als Hijra, weil sie sich der Hijra-Subkultur verbunden fühlen oder mehr sozialen Schutz wünschen. Einige konservative Geistliche verurteilen die Transgender-Gemeinschaft, aber unterscheiden sie deutlich von der Hijra-Identität, wobei letztere für sie tolerierbar ist, während ersteres inakzeptabel bleibt (USDOS 20.03.2023).

Hijras sind aufgrund einer langen Tradition auf dem indischen Subkontinent im Bewusstsein der Gesellschaft präsent und quasi etabliert. Dieser Umstand schützt sie jedoch nicht vor Übergriffen und gesellschaftlicher Diskriminierung (AA 23.08.2022). Für Transgender-Personen sind einige rechtliche Anerkennungen vorhanden, jedoch werden sie in der Praxis stark diskriminiert (FH 10.03.2023). So anerkennt die Regierung Hijras als drittes Geschlecht, allerdings bleibt es in der Praxis für diese schwierig, Zugang zu medizinischer Versorgung und anderen staatlichen Dienstleistungen zu erhalten, ein Problem, das sich während der Covid-19-Pandemie weiter verschärfte (ÖB New Delhi 11.2022). Laut Transgender Aktivisten führt die Regierung in einigen Fällen Genitaluntersuchungen bei Hijra durch, bevor sie ihnen Zugang zu Dienstleistungen gewährt (USDOS 20.03.2023). Auch wenn sie eine akzeptierte Rolle in der Gesellschaft Bangladeschs innehaben und viele Hijras in organisierten Gemeinschaften leben, die sich seit Generationen erhalten haben, bleiben sie trotzdem marginalisiert (DFAT 30.11.2022). Die Akzeptanz von Hijras innerhalb der Familie ist im Allgemeinen gering, und sie haben keine Erbrechte gemäß den Bestimmungen der Scharia (DFAT 30.11.2022).

Pässe und Ausweisdokumente, einschließlich Wählerregistrierungsformularen, enthalten die Möglichkeit, „X“ oder „Hijra“ als drittes Geschlecht auszuwählen. Die nationale Volkszählung, die im Laufe des Jahres durchgeführt wurde, enthielt eine Kategorie für das „dritte Geschlecht“. Obwohl die Regierung einige Fortschritte bei der Förderung der sozialen Akzeptanz von Hijra-Personen gemacht hat, unternimmt sie nur begrenzte Anstrengungen, um die Rechte anderer in der LGBTQI+-Gemeinschaft zu fördern, und bietet für diese keine rechtliche Anerkennung an (USDOS 20.03.2023).

Die gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen, wie auch von LGBTQ+-Personen, schränkt die Beteiligung an der Politik in der Praxis ein (FH 10.03.2023). 2019 wurde erstmals eine Vertreterin der Hijras ins Parlament gewählt (AA 23.08.2022). Die Stadt Trilochanpur wählte Ende 2021 einen Bürgermeister aus der Hijra-Community (FH 10.03.2023). [...]

Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung 2023-06-13

Die Verfassung garantiert den Bürgern das Recht, sich im gesamten Staatsgebiet frei zu bewegen, sich an jedem beliebigen Ort in Bangladesch aufzuhalten und niederzulassen sowie das Land zu verlassen bzw. wieder zurückzukehren (DFAT 30.11.2022; vgl. USDOS 20.03.2023, FH 10.03.2023). Ausnahmen bestehen jedoch für folgende sensible Gebiete: die Chittagong Hill Tracts (CHT), die Rohingya-Flüchtlingslager in Cox’s Bazar (USDOS 20.03.2023; vgl. AA 23.08.2023, FH 10.03.2023) und die Insel Bhasan Char im Golf von Bengalen (USDOS 20.03.2023).Die Verfassung garantiert den Bürgern das Recht, sich im gesamten Staatsgebiet frei zu bewegen, sich an jedem beliebigen Ort in Bangladesch aufzuhalten und niederzulassen sowie das Land zu verlassen bzw. wieder zurückzukehren (DFAT 30.11.2022; vergleiche USDOS 20.03.2023, FH 10.03.2023). Ausnahmen bestehen jedoch für folgende sensible Gebiete: die Chittagong Hill Tracts (CHT), die Rohingya-Flüchtlingslager in Cox’s Bazar (USDOS 20.03.2023; vergleiche AA 23.08.2023, FH 10.03.2023) und die Insel Bhasan Char im Golf von Bengalen (USDOS 20.03.2023).

Die CHT-Distrikte sind ein stark militarisiertes Gebiet, und der Zugang zu großen Teilen ist eingeschränkt. Militärische Kontrollpunkte verhindern die freie Bewegung selbst für die lokale Bevölkerung (DFAT 30.11.2022). Hinsichtlich der Wahl der Ausbildung oder des Arbeitsplatzes gibt es nur wenige gesetzliche Beschränkungen (FH 10.03.2023). Faktisch migriert jährlich eine große Zahl von Menschen vom Land in die Großstädte wie Dhaka und Chittagong. Es handelt sich hierbei teilweise um Klimaflüchtlinge, deren Lebensgrundlage entzogen wurde, und teilweise um Arbeitssuchende, die hoffen, insbesondere in der Textilindustrie Anstellung zu finden. Neuankömmlinge fallen wegen fehlender familiärer Bindungen und aufgrund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setzt der Anonymität auch in Städten gewisse Grenzen (AA 23.08.2022). Das DFAT geht davon aus, dass Frauen ohne Zugang zu Familie oder anderen Unterstützungsnetzwerken mehr Schwierigkeiten bei der Umsiedlung haben als Männer, insbesondere wenn sie arm oder alleinstehend sind oder geschlechtsspezifische Gewalt erlitten haben (DFAT 30.11.2022).

Frauen brauchen keine Erlaubnis ihrer Väter oder Ehemänner, um zu reisen. Minderjährige über zwölf Jahren brauchen keinen gesetzlichen Vertreter, um einen Pass zu beantragen. Sie dürfen auch alleine reisen, bedürfen dazu aber eines speziellen, von einem Elternteil unterschriebenen Formulars. Personen, die in der Vergangenheit bereits ihren Pass verloren haben, bekommen allerdings oft nur Reisepässe ausgestellt, die für wenige Monate gültig sind. Ein Ausreiseverbot besteht für Personen, welche verdächtigt werden, an den Kriegsverbrechen während des Unabhängigkeitskrieges 1971 beteiligt gewesen zu sein (ÖB New Delhi 11.2022).

Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister gibt es nicht (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. AA 23.08.2022).Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister gibt es nicht (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche AA 23.08.2022).

Für Angehörige ethnischer oder religiöser Minderheiten dürften innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten kaum vorhanden sein (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. UKHO 3.2022). Indiz dafür ist auch die verstärkte Auswanderung religiöser Minderheiten Richtung Indien (ÖB New Delhi 11.2022). Dasselbe gilt im Falle von Verfolgung und/oder ernsthaftem Schaden durch den Staat (UKHO 03.2022). Aufgrund des Bevölkerungsreichtums und der nur schwach ausgeprägten staatlichen Strukturen dürfte allerdings insbesondere für Opfer lokaler politischer motivierter Verfolgung (ÖB New Delhi 11.2022) sowie bei Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure das Ausweichen in andere Landesteile eine plausible Alternative sein. Für Atheisten bzw. Personen, die beschuldigt wurden, „die religiösen Gefühle verletzt“ zu haben, ist eine Ausweichmöglichkeit in der Einschätzung des britischen Innenministeriums allerdings wiederum unwahrscheinlich (UKHO 03.2022). [...]Für Angehörige ethnischer oder religiöser Minderheiten dürften innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten kaum vorhanden sein (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche UKHO 3.2022). Indiz dafür ist auch die verstärkte Auswanderung religiöser Minderheiten Richtung Indien (ÖB New Delhi 11.2022). Dasselbe gilt im Falle von Verfolgung und/oder ernsthaftem Schaden durch den Staat (UKHO 03.2022). Aufgrund des Bevölkerungsreichtums und der nur schwach ausgeprägten staatlichen Strukturen dürfte allerdings insbesondere für Opfer lokaler politischer motivierter Verfolgung (ÖB New Delhi 11.2022) sowie bei Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure das Ausweichen in andere Landesteile eine plausible Alternative sein. Für Atheisten bzw. Personen, die beschuldigt wurden, „die religiösen Gefühle verletzt“ zu haben, ist eine Ausweichmöglichkeit in der Einschätzung des britischen Innenministeriums allerdings wiederum unwahrscheinlich (UKHO 03.2022). [...]

Grundversorgung

Letzte Änderung 2023-06-13

Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert (AA 23.08.2022). Bangladesch hat in den letzten Jahren ein beträchtliches Wirtschaftswachstum erzielt und die Armut im Land erheblich reduzieren können (GIZ 31.12.2022). Den Rückschlag durch die Corona-Pandemie konnte Bangladesch sehr schnell wieder aufholen (BMZ 14.02.2023a; vgl. WB 06.04.2023). Im Durchschnitt ist die Wirtschaft in den letzten zwei Jahrzehnten jährlich um etwa 6% gewachsen (CIA 14.04.2023; vgl. WB 06.04.2023). Laut Weltbank erreichte Bangladesch 2015 den Status eines Landes mit niedrigem mittlerem Einkommen, und es ist am Weg, 2026 von der UN-Liste der am wenigsten entwickelten Länder gestrichen zu werden (WB 06.04.2023).Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert (AA 23.08.2022). Bangladesch hat in den letzten Jahren ein beträchtliches Wirtschaftswachstum erzielt und die Armut im Land erheblich reduzieren können (GIZ 31.12.2022). Den Rückschlag durch die Corona-Pandemie konnte Bangladesch sehr schnell wieder aufholen (BMZ 14.02.2023a; vergleiche WB 06.04.2023). Im Durchschnitt ist die Wirtschaft in den letzten zwei Jahrzehnten jährlich um etwa 6% gewachsen (CIA 14.04.2023; vergleiche WB 06.04.2023). Laut Weltbank erreichte Bangladesch 2015 den Status eines Landes mit niedrigem mittlerem Einkommen, und es ist am Weg, 2026 von der UN-Liste der am wenigsten entwickelten Länder gestrichen zu werden (WB 06.04.2023).

Die Armutsbekämpfung bleibt jedoch eine der wichtigsten Aufgaben für die Regierung. Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin mindestens 20,5% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (BMZ 14.02.2023a). Staatlicherseits gibt es Nahrungsmittel-, Düngemittel- und Treibstoffsubventionen. Außerdem gibt es ein ebenfalls extrem ineffizientes System der Nahrungsmittelausgabe mittels Rationskarten. Oft werden die für Arme vorgesehenen preisgestützten Lebensmittel aber illegal zu Marktpreisen verkauft. Die Bevölkerung ist auf die Versorgung durch ihre Familie und ihre Ersparnisse angewiesen (ÖB 11.2022). Gemäß Welthunger-Index 2022 (WHI) belegt Bangladesch Platz 84 von 121 Ländern, und mit einem Wert von 19,6 auf dem WHI fällt es in die Schweregradkategorie „mäßig“ (WHI 10.2022).

Bei der Grundversorgung der Bevölkerung sind somit noch große Defizite zu verzeichnen. Nur 59% der Menschen in Bangladesch [haben] Zugang zu einer sicher betriebenen Trinkwasserversorgung. Etwa ein Viertel der Erwachsenen kann nicht lesen und schreiben, etwa 25% der Bevölkerung nutzen das Internet (BMZ 14.02.2023a). Zur Stromnachfrage hat sich seit 2009 die Zahl der Haushalte mit Stromanschluss auf rund 43 Millionen fast vervierfacht - womit etwa 77% der rund 170 Millionen Einwohner Zugang zu Strom haben. Vor allem in den ländlichen Regionen sind aber viele Haushalte noch nicht an das Stromnetz angeschlossen (GTAI 28.06.2022).

2017 trugen die Landwirtschaft, Industrie und der Dienstleistungssektor jeweils geschätzt 14,2%, 29,3% und 56,5% zum Bruttoinlandsprodukt bei. Der landwirtschaftliche Sektor beschäftigt knapp die Hälfte der Gesamtbevölkerung (CIA 14.04.2023). Die offizielle Arbeitslosenrate lag 2022 laut der Internationalen Arbeitsorganisation bei lediglich 4,7% (ILO 11.2022). Formelle und organisierte Beschäftigung gibt es allerdings lediglich im staatlichen Bereich sowie bei größeren Unternehmen. 85% der Beschäftigten arbeiten im informellen Sektor. Für diese gibt es keine mit europäischen Verhältnissen vergleichbare soziale Absicherung, sei es durch ein System der Kranken-, Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung. Von ca. 70 Millionen Beschäftigten sind nur rund zwei Millionen gewerkschaftlich organisiert. Die Gewerkschaften sind stark politisiert oder von einzelnen Führern oder Unternehmen abhängig. Ein Streikrecht gibt es in Bangladesch nicht (ÖB 11.2022).

Arbeitsmigration, vornehmlich in die Golfstaaten und Malaysia, ist stark ausgeprägt (AA 23.08.2022; vgl. CIA 14.04.2023) und wird von der Regierung gefördert. Etwa zehn Millionen bangladeschische Staatsangehörige arbeiten im Ausland (AA 23.08.2022). Pro Jahr verlassen schätzungsweise bis zu 400.000 Personen Bangladesch zur legalen Beschäftigung im Ausland (hauptsächlich in Indien, Pakistan, Malaysia, Jordanien und den Golfstaaten). Nach Schätzungen des Germany Trade & Invest dürften die für den privaten Konsum wichtigen Rücküberweisungen von im Ausland arbeitenden bangladeschischen Staatsbürgern im Jahr 2022 rund 21 Milliarden USD betragen (GTAI 16.12.2022). Die Migration wird durch das „Bureau of Manpower, Employment and Training“ gesteuert. Daneben existieren weitere Organisationen, die sich der Bedürfnisse der Wanderarbeiter vor Ausreise und nach Rückkehr annehmen (z. B. „BRAC“, „Welfare Association of Bangladeshi Returnee Employees“, „Bangladesh Migrant Centre“, „Bangladesh Women Migrants Association“). Dachverband ist das „Bangladesh Migration Development Forum“. Diese Organisationen werden aber auch bei zurückgeführten Personen aktiv (AA 23.08.2022).Arbeitsmigration, vornehmlich in die Golfstaaten und Malaysia, ist stark ausgeprägt (AA 23.08.2022; vergleiche CIA 14.04.2023) und wird von der Regierung gefördert. Etwa zehn Millionen bangladeschische Staatsangehörige arbeiten im Ausland (AA 23.08.2022). Pro Jahr verlassen schätzungsweise bis zu 400.000 Personen Bangladesch zur legalen Beschäftigung im Ausland (hauptsächlich in Indien, Pakistan, Malaysia, Jordanien und den Golfstaaten). Nach Schätzungen des Germany Trade & Invest dürften die für den privaten Konsum wichtigen Rücküberweisungen von im Ausland arbeitenden bangladeschischen Staatsbürgern im Jahr 2022 rund 21 Milliarden USD betragen (GTAI 16.12.2022). Die Migration wird durch das „Bureau of Manpower, Employment and Training“ gesteuert. Daneben existieren weitere Organisationen, die sich der Bedürfnisse der Wanderarbeiter vor Ausreise und nach Rückkehr annehmen (z. B. „BRAC“, „Welfare Association of Bangladeshi Returnee Employees“, „Bangladesh Migrant Centre“, „Bangladesh Women Migrants Association“). Dachverband ist das „Bangladesh Migration Development Forum“. Diese Organisationen werden aber auch bei zurückgeführten Personen aktiv (AA 23.08.2022).

Zunehmend ziehen mehr Menschen in die Städte. Die rasche Urbanisierung setzt die Städte unter Druck. Zugleich ist das Land vom Klimawandel betroffen. Überschwemmungen und Wirbelstürme treten öfter und stärker auf (GIZ 31.12.2022). Insbesondere informelle urbane Siedlungsgebiete (Slums) sind überschwemmungsgefährdet und es fehlt an Wohn- und Versorgungsinfrastruktur (BMZ 14.02.2023b). Darüber hinaus führen der Klimawandel und die Übernutzung von Ökosystemen zum Verlust der Artenvielfalt und zur Degradierung der Biotope. Der Nutzungsdruck auf die Land- und Meeresflächen steigt (GIZ 31.12.2022). [...]

Sozialbeihilfen

Letzte Änderung 2023-06-13 14:23

Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen bzw. subventionierte Lebensmittel ausgegeben. Sonstige staatliche Hilfe für bedürftige Personen gibt es nicht (AA 23.08.2022). Aufgrund des Fehlens eines staatlichen Sozialversicherungssystems muss allgemein auf Hilfe innerhalb von Familienstrukturen zurückgegriffen werden. Dies gilt auch für die Absicherung alter und behinderter Menschen (ÖB 11.2022). Nicht-staatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs kann in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht (AA 23.08.2022).

Eine Alterspension in der Höhe von monatlich 500 Taka [ca. 4 Euro] wird an Männer über 65 und Frauen über 62 Jahren mit Wohnsitz in Bangladesch ausgezahlt, wobei nur ein Familienmitglied eine Pension beziehen kann. Eine Behindertenpension beträgt monatlich 700 Taka [ca. 6 Euro], wobei die Bezugsberechtigung durch eine Kommission festgestellt wird. Im Falle einer Krankheit wird das Gehalt zu 100% für insgesamt 14 Tage jährlich ausbezahlt. Mütter erhalten den Durchschnitt ihres Gehalts der letzten drei Monate vor der Ankündigung der Schwangerschaft für den Zeitraum von acht Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt, für insgesamt zwei Lebendgeburten, ausbezahlt; ab der dritten Geburt ist keine Unterstützung vorgesehen. Bei temporärer Behinderung nach einem Arbeitsunfall werden 100% des Gehaltes für zwei Monate, danach 2/3 für die nächsten zwei Monate, danach die Hälfte des Gehaltes bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren bezahlt. Bei permanenter Behinderung in Folge eines Arbeitsunfalles wird ein Fixbetrag von 125.000 Taka [ca. 1.074 Euro] bezahlt. Es gibt keine staatliche Arbeitslosenunterstützung, Unternehmen müssen eine Kündigungsabfindung in der Höhe von 30 Tagesgehältern pro Jahr Firmenzugehörigkeit bezahlen (USSSA 3.2019). 85% der Beschäftigten arbeiten allerdings im informellen Sektor. Für diese gibt es keine mit europäischen Verhältnissen vergleichbare soziale Absicherung (ÖB 11.2022). [...]

Rückkehr

Letzte Änderung 2023-06-14

Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen (AA 23.08.2023). Es ist bisher nicht bekannt geworden, dass sich Rückkehrer aufgrund der Stellung eines Asylantrages staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen (AA 23.08.2023; vgl. ÖB New Delhi 11.2022, DFAT 30.11.2022).Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen (AA 23.08.2023). Es ist bisher nicht bekannt geworden, dass sich Rückkehrer aufgrund der Stellung eines Asylantrages staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen (AA 23.08.2023; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022, DFAT 30.11.2022).

Staatliche Repressionen nach Rückkehr wegen oppositioneller Tätigkeiten im Ausland (z. B. Demonstrationen und Presseartikel) sind nicht bekannt (AA 23.08.2022). Auch dem DFAT sind keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer an den Grenzen des Landes wegen politischer Aktivitäten im Ausland inhaftiert wurden. Allenfalls könnte die Einreise nach Bangladesch bei Vorliegen eines bestimmten politischen Profils des Rückkehrers vermerkt werden (DFAT 30.11.2022). Soweit Kritiker der Regierung oder rivalisierender politischer Parteien in Bangladesch selbst gefährdet waren, gilt dies auch für deren eventuelle Rückkehr. Hinweise auf eine systematische Verfolgung gibt es jedoch nicht. Durch den massiven neuerlichen Wahlsieg der Regierungspartei 2018 hat sich das repressive Klima allerdings merklich verschlechtert. In diesem Sinne wurden zahlreiche Oppositionelle, die sich im Ausland aufhalten, zu hohen - teilweise lebenslangen - Haftstrafen bzw. sogar zum Tode verurteilt. Im Zuge einer Rückkehr würden diese Strafen freilich vollstreckt werden. Grundsätzlich kommt es bei oppositioneller Betätigung innerhalb Bangladeschs darauf an, ob die lokal oder sachlich zuständigen Behörden von der Regierung oder von der Opposition kontrolliert werden. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber. Dies gilt auch im Falle falscher Anzeigen bzw. sonstiger Verfolgung von Anhängern der politischen Opposition, wobei in letzter Zeit mit Stand November 2022 aufgrund der mangelnden Relevanz kaum mehr Berichte über eine politische Verfolgung der Oppositionsanhängerschaft auftauchen (ÖB New Delhi 11.2022).

Die „International Organization for Migration“ (IOM) kennt keine Fälle, in denen eine rückgeführte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem sogenannten „General Diary“ gebeten. Nach lOM-Angaben handelt es sich dabei um ein ca. halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist (AA 23.08.2022). Da Bangladesch ein Land mit einer sehr großen Diaspora und einer ausgeprägten Abwanderungskultur ist und Zehntausende jedes Jahr das Land verlassen oder wieder einreisen, hat die Regierung weder die Kapazität noch das Interesse, jede einzelne dieser Personen zu kontrollieren oder zu überwachen (DFAT 22.11.2022).

Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können diese nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen (ÖB New Delhi 11.2022).

Auch wenn „erfolglose Rückkehrer“ von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schandfleck betrachtet werden (ÖB New Delhi 11.2022), sind familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung andererseits für die Rückkehrer maßgeblich und dienen als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase. Rückkehrer sind aufgrund der großen Familien, enger, weitverzweigter Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen in der Regel nicht auf sich allein gestellt. IOM spricht in diesem Zusammenhang von der wichtigen Rolle der „social networks of family and neighbourhoods“, denen eine wichtige inoffizielle Schutzfunktion zukomme (AA 23.08.2022).

Für freiwillige Rückkehrer bieten die Joint Reintegration Services (JRS) von FRONTEX Reintegrationsunterstützung. Diese umfasst ein post-arrival-Paket im Wert von € 615, das der unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft im Heimatland dient und u. a. eine temporäre Unterkunft bis zu drei Tagen sowie unmittelbare medizinische Unterstützung beinhaltet. Sofern keine oder weniger Sofortleistungen in Anspruch genommen werden, wird der anteilige Betrag von € 615 vom lokalen Partner in bar ausbezahlt. Darüber hinaus wird im Rahmen einer längerfristigen Reintegrationsunterstützung ein Post-Return Paket in der Höhe von € 2.000 ausgegeben. Die Rückkehrwilligen erhalten Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mithilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten sechs Monaten nach der Rückkehr erstellt wird. Sie umfassen unter anderem Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens, Unterstützung beim Eintritt in den Arbeitsmarkt sowie bei der Einschulung mitausreisender Kinder, weiters Bildungsmaßnahmen und Trainings, rechtliche & administrative Beratungsleistungen, Familienzusammenführung, medizinische und psychosoziale Unterstützung sowie Unterstützung im Zusammenhang mit Wohnen und Haushalt (BMI o. D.).

Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF)

Es gibt staatliche Aufnahmeeinrichtungen/Waisenhäuser für Minderjährige. Hierbei muss eine finanzielle Unterstützung für die Unterbringung, Verpflegung, Schulgeld, Kleidung etc. der Jugendlichen von dritter Seite bereitgestellt werden. Zuständig ist das „Ministry of Women and Children Affairs“. Nach Auskunft von IOM können auch über die Organisation „Bangladesh National Womens Lawyers Association“ (BNWLA) Aufnahmeeinrichtungen vermittelt werden (AA 23.08.2022) [Anmerkung: Zur allgemeinen Lage von Kindern/Minderjährigen, inkl. Hilfsprogramme siehe Kapitel Kinder]. [...]

Dokumente

Letzte Änderung 2023-06-13

Die Registrierung von Geburten ist zwar obligatorisch, dennoch werden nicht alle Geburten registriert. Die Ausstellung erfolgt außerdem nicht nach festgelegten Verfahren, und die Zuverlässigkeit der Bescheinigungen ist gering. Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden werden in verschiedenen Teilen des Landes in Papierform aufbewahrt und sind nur sehr schwer zu verifizieren. Es ist nicht ungewöhnlich, dass in Dokumenten, die sich auf ein und dieselbe Person beziehen, z. B. eine Geburts- und eine Heiratsurkunde derselben Person, unterschiedliche Angaben eingetragen sind, z. B. eine andere Schreibweise eines Namens oder ein anderes Geburtsdatum. Dies kann auf Betrug zurückzuführen sein, aber auch auf mangelhafte Aufzeichnungspraktiken oder Schreibfehler wie Tipp- oder Transkriptionsfehler (DFAT 30.11.2022).

Alle Bürger über 18 Jahre müssen eine von der Wahlkommission von Bangladesch (BEC) ausgestellte nationale Identitätskarte (NIC) besitzen. Seit 2016 werden „Smart NICs“ ausgestellt. Die Karten sind maschinenlesbar und enthalten verschiedene biometrische Informationen über einen Bürger, die in einen Mikrochip eingebettet sind. Viele ältere Karten ohne Sicherheitsmerkmale sind allerdings ebenfalls noch in Gebrauch (DFAT 30.11.2022).

Verfälschungen, Fälschungen und Handel mit jeder Art von Dokumenten sind weit verbreitet und mittels persönlicher Beziehungen oder Bestechung ohne größeren Aufwand zu beschaffen (AA 23.08.2022). Grundsätzlich werden alle Arten von Dokumenten gefälscht: Reisepässe, Geburts- und Heiratsurkunden, Schul- und Universitätszeugnisse (ÖB 11.2022). Es handelt sich nach lokaler Anschauung um Kavaliersdelikte, die strafrechtlich ungenügend verfolgt werden (AA 23.08.2022).

Echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privatpersonen und Firmen sind problemlos gegen Zahlung erhältlich (AA 23.08.2022; vgl. ÖB 11.2022). Die Fälschung von Personenstandsurkunden ist nicht notwendig, da jegliche Art von Standesfall sehr einfach (nach-) beurkundet werden kann. Beglaubigungen durch das Außenministerium erfolgen in der Regel ohne weitere Prüfung der Dokumente. Ihre Aussagekraft bezüglich Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit steht daher infrage (AA 23.08.2022).Echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privatpersonen und Firmen sind problemlos gegen Zahlung erhältlich (AA 23.08.2022; vergleiche ÖB 11.2022). Die Fälschung von Personenstandsurkunden ist nicht notwendig, da jegliche Art von Standesfall sehr einfach (nach-) beurkundet werden kann. Beglaubigungen durch das Außenministerium erfolgen in der Regel ohne weitere Prüfung der Dokumente. Ihre Aussagekraft bezüglich Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit steht daher infrage (AA 23.08.2022).

Mit der Einführung des maschinenlesbaren Reisepasses sind Fälle von Passmanipulationen deutlich zurückgegangen (AA 23.08.2022). Von allen Passantragstellern werden Fingerabdrücke genommen (AA 23.08.2022; vgl. DFAT 30.11.2022).Mit der Einführung des maschinenlesbaren Reisepasses sind Fälle von Passmanipulationen deutlich zurückgegangen (AA 23.08.2022). Von allen Passantragstellern werden Fingerabdrücke genommen (AA 23.08.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022).

Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen (ÖB 11.2022).

In vielen Fällen legen Antragsteller die übersetzten Abschriften angeblicher justizieller Dokumente wie z. B. „First Information Report“, „Charge Sheet“ oder Haftbefehl vor. In der Vergangenheit haben sich die vorgelegten Dokumente in fast allen Fällen als gefälscht erwiesen (AA 23.08.2022). [...]

Staatbürgerschaft

Letzte Änderung 2023-06-05

Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister gibt es in Bangladesch nicht (ÖB 11.2022; vgl. AA 23.08.2022). Auch ein gesetzlich geregeltes Verfahren zur Feststellung der Staatsangehörigkeit ist inexistent. Die „Bangladesh Citizenship (Temporary Provisions) Order“ aus 1972 regelt die Staatsangehörigkeitsfrage seit der Unabhängigkeit des Landes (ÖB 11.2022).Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister gibt es in Bangladesch nicht (ÖB 11.2022; vergleiche AA 23.08.2022). Auch ein gesetzlich geregeltes Verfahren zur Feststellung der Staatsangehörigkeit ist inexistent. Die „Bangladesh Citizenship (Temporary Provisions) Order“ aus 1972 regelt die Staatsangehörigkeitsfrage seit der Unabhängigkeit des Landes (ÖB 11.2022).

Personen, deren Eltern Staatsbürger Bangladeschs sind, besitzen die Staatsbürgerschaft sowie auch Kinder, bei welchen die Nationalität der Eltern unbekannt ist, und die auf bangladeschischem Territorium geboren wurden (USDOS 20.03.2023).

Laut Artikel 2 der „Bangladesh Citizenship (Temporary Provisions) Order“ aus 1972 gilt jeder als bangladeschischer Staatsangehöriger, der in diesem Territorium oder dessen Vater oder Großvater dort geboren wurde, und der am 25.03.1971 und später dort seinen ordentlichen Wohnsitz und Aufenthalt hatte (ÖB 11.2022; vgl. USDOS 20.03.2023). Inwieweit dies auch für in Bangladesch geborene Kinder von Flüchtlingen gelten soll, ist jedoch unklar und wird in den Medien seit Einsetzen der jüngsten Rohingya-Flüchtlingswelle 2017 regelmäßig thematisiert (ÖB 11.2022). Derzeit wendet die Regierung die Bestimmung bei Rohingyas nicht an. Weder registriert die Regierung die Geburten von Rohingya-Flüchtlingen, die im Land geboren werden, noch verleiht sie ihnen die Staatsbürgerschaft. Ein Zusatz aus 2009 zur Staatsbürgerschaftsverordnung spricht auch jedem, der im Land geboren wurde, auch wenn nur ein Elternteil die Staatsbürgerschaft innehält, das Recht auf die Staatsbürgerschaft zu. Einige Rohingya Kindern mit einem bangladeschischen Elternteil wurden trotz dieser Bestimmung nicht als Staatsbürger anerkannt, ebenso gilt der Zusatz nicht rückwirkend für die vor 2009 geborenen (USDOS 20.03.2023).Laut Artikel 2 der „Bangladesh Citizenship (Temporary Provisions) Order“ aus 1972 gilt jeder als bangladeschischer Staatsangehöriger, der in diesem Territorium oder dessen Vater oder Großvater dort geboren wurde, und der am 25.03.1971 und später dort seinen ordentlichen Wohnsitz und Aufenthalt hatte (ÖB 11.2022; vergleiche USDOS 20.03.2023). Inwieweit dies auch für in Bangladesch geborene Kinder von Flüchtlingen gelten soll, ist jedoch unklar und wird in den Medien seit Einsetzen der jüngsten Rohingya-Flüchtlingswelle 2017 regelmäßig thematisiert (ÖB 11.2022). Derzeit wendet die Regierung die Bestimmung bei Rohingyas nicht an. Weder registriert die Regierung die Geburten von Rohingya-Flüchtlingen, die im Land geboren werden, noch verleiht sie ihnen die Staatsbürgerschaft. Ein Zusatz aus 2009 zur Staatsbürgerschaftsverordnung spricht auch jedem, der im Land geboren wurde, auch wenn nur ein Elternteil die Staatsbürgerschaft innehält, das Recht auf die Staatsbürgerschaft zu. Einige Rohingya Kindern mit einem bangladeschischen Elternteil wurden trotz dieser Bestimmung nicht als Staatsbürger anerkannt, ebenso gilt der Zusatz nicht rückwirkend für die vor 2009 geborenen (USDOS 20.03.2023).

Der oberste Gerichtshof stellte im Jahr 2008 fest, dass in Bangladesch geborene Biharis bangladeschische Staatsangehörige sind, sie Anspruch auf Ausstellung von Identitätspapieren haben und ihnen das Wahlrecht zusteht [siehe dazu Kapitel Ethnische Minderheiten Biharis] (AA 23.02.2023).

Laut „Bangladesh Citizenship (Temporary Provisions) Rules“ aus 1978 kann die Regierung die Staatsangehörigkeit auf Antrag an ausländische Frauen verleihen, die mit bangladeschischen Staatsangehörigen verheiratet und seit mindestens zwei Jahren in Bangladesch wohnhaft sind (ÖB 11.2022).

Eine Geburtsregistrierung ist erforderlich, um einen nationalen Personalausweis oder Reisepass zu erhalten (USDOS 20.03.2023). [...]“

2.2. Beweiswürdigung:

2.2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2.1. Zur Person des Beschwerdeführers, dessen Verurteilungen und seiner Gefährlichkeit:

Die mangelnde Feststellbarkeit der Identität des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass der BF keine Identitätsdokumente im Verfahren vorlegte.

Die Feststellungen zur illegalen Einreise in das Bundesgebiet, zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere Religionszugehörigkeit stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie auf seine Sprach- und Ortskenntnisse.

Dass für den BF ein Erwachsenenvertreter zur Vertretung des Beschwerdeführers im hg. Asylverfahren bestellt wurde, ist dem Beschluss des BG Wiener Neustadt vom 31.05.2021 (OZ 43) bzw. dem Beschluss des BG Favoriten vom 07.04.2022 (OZ 63, 65) zu entnehmen.

Die Feststellungen betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers konnten anhand der im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere der in Auftrag gegeben neuropsychiatrischen Gutachten getroffen werden (vgl. OZen 36, 53, 58, 75). Aus dem letzten Gutachten vom 07.07.2022 geht hervor, dass der BF an einer undifferenzierten Schizophrenie sowie an einem elektiven Autismus leidet und es zuletzt zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF gekommen ist. Bei der Erkrankung des BF handelt es sich um eine sehr hartnäckige Störung, deren Dauer nicht abgeschätzt werden kann und die jedenfalls einer intensiven Therapie bedarf. Der BF ist keinesfalls transportfähig und ist – da der BF jegliche Medikation ablehnt – ferner damit zu rechnen, dass sich daraus schlussendlich ein lebensbedrohliches Zustandsbild ergibt, zumal in diesem Krankheitsgeschehen auch eine absolute Verweigerung von Nahrung und Getränken auftreten kann.Die Feststellungen betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers konnten anhand der im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere der in Auftrag gegeben neuropsychiatrischen Gutachten getroffen werden vergleiche OZen 36, 53, 58, 75). Aus dem letzten Gutachten vom 07.07.2022 geht hervor, dass der BF an einer undifferenzierten Schizophrenie sowie an einem elektiven Autismus leidet und es zuletzt zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF gekommen ist. Bei der Erkrankung des BF handelt es sich um eine sehr hartnäckige Störung, deren Dauer nicht abgeschätzt werden kann und die jedenfalls einer intensiven Therapie bedarf. Der BF ist keinesfalls transportfähig und ist – da der BF jegliche Medikation ablehnt – ferner damit zu rechnen, dass sich daraus schlussendlich ein lebensbedrohliches Zustandsbild ergibt, zumal in diesem Krankheitsgeschehen auch eine absolute Verweigerung von Nahrung und Getränken auftreten kann.

Die Feststellung zur mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit mangelnden Existenz der Prozessfähigkeit des BF auch während des behördlichen Verfahrens ergibt sich aus einer hg. ergänzenden telefonischen Anfrage am 26.09.2022 beim Ersteller des Gutachtens vom 07.07.2022, Univ. Prof. Dr. Manfred Walzl, FA für Neurologie und Psychiatrie.

Die umfangreichen Ausführungen im Gutachten gingen fundiert auf die jeweiligen Fragestellungen des Bundesverwaltungsgerichtes an den Gutachter ein. Das in sich stimmige Gutachten beruht auf dem Studium der vorliegenden Unterlagen (Aktenauszug aus dem Asylverfahren) sowie einer umfassenden psychiatrischen und neurologischen Untersuchung des Beschwerdeführers im Beisein eines Dolmetschers.

Die Feststellungen zur Verurteilung bzw. Einweisung des Beschwerdeführers in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ergeben sich aus der hg. Einsichtnahme in einen Strafregisterauszug sowie dem Urteil des LG Wiener Neustadt vom 14.01.2021 (OZ 39).

Die Feststellungen zur Abweisung des Antrages auf bedingte Entlassung des BF aus dem Maßnahmenvollzug ergibt sich aus dem Beschluss des LG Korneuburg vom 25.01.2022 (OZ 59).

Die Feststellungen zur abermaligen Abweisung des Antrages auf bedingte Entlassung des BF aus dem Maßnahmenvollzug ergibt sich aus dem Beschluss Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.01.2024 (in Rechtskraft seit 27.02.2024) (OZ103).

Die Feststellungen zur (aktuellen) Gefährlichkeit des BF ergeben sich zum einen insbesondere aus dem Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.01.2024 (OZ 103) sowie aus der Stellungnahme des gerichtlichen Erwachsenenvertreters vom 15.11.2023 (OZ 4).

2.2.2. Zu den Feststellungen zur Rückkehr in den Herkunftsstaat:

Diese ergeben sich aus den Ausführungen des BFA zur Begründung des Ausschlusses vom Status des subsidiär Schutzberechtigten insbesondere infolge seines Krankheitsbildes.

2.2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

2.2.3.1. Die getroffenen Feststellungen zur Situation in Bangladesch (LIB der Staatendokumentation vom 14.06.2023) gründen sich nunmehr auf die, im Wege der erfolgten Beweisaufnahme (siehe oben I.10.), in das Verfahren eingeführten aktuellen Länderfeststellungen zur Situation in Bangladesch. Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind. 2.2.3.1. Die getroffenen Feststellungen zur Situation in Bangladesch (LIB der Staatendokumentation vom 14.06.2023) gründen sich nunmehr auf die, im Wege der erfolgten Beweisaufnahme (siehe oben römisch eins.10.), in das Verfahren eingeführten aktuellen Länderfeststellungen zur Situation in Bangladesch. Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.

Die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat sollen ein objektives Bild über die gegenwärtige Situation im Herkunftsstaat zeichnen. Dazu ist es freilich nicht erforderlich, dass jede verfügbare Quelle betreffend den Herkunftsstaat ausgewertet und dargestellt wird, zumal ansonsten eine Uferlosigkeit der erforderlichen Ermittlungen zu befürchten ist. Entscheidend ist, dass Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt werden, um die notwendige Ausgewogenheit sicherzustellen und dermaßen einen möglichst realitätsnahen Gesamteindruck im Hinblick auf die Lage im Herkunftsstaat zeichnen. Es ist nicht möglich, im Rahmen der zu treffenden Feststellungen jeglichen Bericht zur Lage in Jordanien wörtlich zu zitieren bzw. zu erwähnen. Wesentlich ist es, ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zu zeichnen, was aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist und weshalb diesbezüglich auf die - unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen - getroffenen weiteren Ausführungen in der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung verwiesen werden kann.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht daher kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

2.2.3.2. Der BF bzw. dessen gerichtlicher Erwachsenenvertreter trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gegen die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz (Spruchpunkte I.) erhob der Beschwerdeführer keine Beschwerde, weshalb dieser Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides bezüglich der Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz bereits in Rechtskraft erwuchs.3.1. Gegen die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz (Spruchpunkte römisch eins.) erhob der Beschwerdeführer keine Beschwerde, weshalb dieser Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides bezüglich der Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz bereits in Rechtskraft erwuchs.

Zu A (Spruchpunkt I)Zu A (Spruchpunkt römisch eins)

3.2. Keine Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG (Spruchpunkt II. des Bescheides) – Abweisung der Beschwerde: 3.2. Keine Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides) – Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Zum (grundsätzlichen) Vorliegen der Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 orientiert sich an Art. 15 lit. c Statusrichtlinie und umfasst eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als „willkürlich“ erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, Rn. 24, unter Hinweis auch auf Rechtsprechung des EuGH).Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 orientiert sich an Artikel 15, Litera c, Statusrichtlinie und umfasst eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als „willkürlich“ erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, Rn. 24, unter Hinweis auch auf Rechtsprechung des EuGH).

Zur Beurteilung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ im Sinne von Art. 15 lit. c Statusrichtlinie vorliegt, ist eine umfassende Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere derjenigen, die die Situation des Herkunftslands des Antragstellers kennzeichnen, erforderlich. Konkret können dabei insbesondere die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts, das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort eines Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (vgl. dazu EuGH 10.06.2021, Rechtssache C.F. gg. Bunderepublik Deutschland, C901/19, Rnr. 40 bis 43, m.w.N.). Zur Beurteilung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ im Sinne von Artikel 15, Litera c, Statusrichtlinie vorliegt, ist eine umfassende Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere derjenigen, die die Situation des Herkunftslands des Antragstellers kennzeichnen, erforderlich. Konkret können dabei insbesondere die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts, das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort eines Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt vergleiche dazu EuGH 10.06.2021, Rechtssache C.F. gg. Bunderepublik Deutschland, C901/19, Rnr. 40 bis 43, m.w.N.).

Die belangte Behörde hat festgestellt, dass vor dem Hintergrund des Krankheitsbildes des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, bei einer zum jetzigen Zeitpunkt erfolgenden Rückkehr ins Heimatland, dieser gefährdet wäre, in eine existentielle Notlage zu geraten und wurde damit die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung begründet.

Damit stünde dem Beschwerdeführer grundsätzlich ein Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu. Damit stünde dem Beschwerdeführer grundsätzlich ein Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu.

3.2.2. Zum Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG: 3.2.2. Zum Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG:

Gemäß § 8 Abs. 3a hat eine Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, hat eine Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 3). Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Ziffer eins,), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 2,) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 3,).

Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

Gemäß § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.

Anhaltspunkte dafür, dass der Ausschlusstatbestand der Z 1 und Z3 vorliegen würde, sind im Laufe des Verfahrens nicht hervorgekommen.Anhaltspunkte dafür, dass der Ausschlusstatbestand der Ziffer eins und Z3 vorliegen würde, sind im Laufe des Verfahrens nicht hervorgekommen.

Nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 hat eine Aberkennung stattzufinden, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 hat eine Aberkennung stattzufinden, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.

§ 9 Abs. 2 Z 2 AsylG setzt nicht die rechtskräftige Verurteilung wegen der tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Begehung einer Straftat voraus, sondern kann der Tatbestand der leg. cit. auch schon dann verwirklicht werden, indem ein zurechnungsunfähiger Mensch eine Straftat rechtswidrig und tatbestandsmäßig begeht (VwGH 20.11.2020, Ra 2020/010109). Es kommt somit nicht auf die strafrechtliche Verurteilung, sondern auf die sich aus der Tat ergebende objektive und subjektive Gefährlichkeit an.Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG setzt nicht die rechtskräftige Verurteilung wegen der tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Begehung einer Straftat voraus, sondern kann der Tatbestand der leg. cit. auch schon dann verwirklicht werden, indem ein zurechnungsunfähiger Mensch eine Straftat rechtswidrig und tatbestandsmäßig begeht (VwGH 20.11.2020, Ra 2020/010109). Es kommt somit nicht auf die strafrechtliche Verurteilung, sondern auf die sich aus der Tat ergebende objektive und subjektive Gefährlichkeit an.

Zur Schwere der Tat sei darauf hingewiesen, dass § 9 Abs. 2 AsylG idgF der Umsetzung der RL 2004/83/EU vom 29.4.2004 [nunmehr 2011/95/EU vom 13.12.2011] (Statusrichtlinie) dient und Art. 17 der Statusrichtlinie nur dahingehend verstanden werden kann, dass zur Verwirklichung dieser Bestimmung zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in lit. a – c leg. cit genannten Handlungen vorliegen muss. Eine Gefahr für die Sicherheit oder die Allgemeinheit eines Landes ist nur dann gegeben, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet ist oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (bspw. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorliegen (vgl. VfGH 13.12.2011, U1907/10). Im Rahmen einer richtlinienkonformen Interpretation kommen etwa Vermögensdelikte, welche mit einer Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten bedroht sind, jedenfalls nicht in Betracht (vgl. hier auch § 21 Abs. 3 StGB). §33AsylZur Schwere der Tat sei darauf hingewiesen, dass Paragraph 9, Absatz 2, AsylG idgF der Umsetzung der RL 2004/83/EU vom 29.4.2004 [nunmehr 2011/95/EU vom 13.12.2011] (Statusrichtlinie) dient und Artikel 17, der Statusrichtlinie nur dahingehend verstanden werden kann, dass zur Verwirklichung dieser Bestimmung zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in Litera a, – c leg. cit genannten Handlungen vorliegen muss. Eine Gefahr für die Sicherheit oder die Allgemeinheit eines Landes ist nur dann gegeben, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet ist oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (bspw. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorliegen vergleiche VfGH 13.12.2011, U1907/10). Im Rahmen einer richtlinienkonformen Interpretation kommen etwa Vermögensdelikte, welche mit einer Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten bedroht sind, jedenfalls nicht in Betracht vergleiche hier auch Paragraph 21, Absatz 3, StGB). §33Asyl

Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremden-rechtlichen Bestimmungen zu Grunde gelegt ist. Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststelllungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Bei Straftaten ist auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Tat und der Umstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik zu ziehen (VwGH 22.10.2020. Ra 2020/20/02274).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 eine entsprechende Gefährdungsprognose voraus (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Bei der im Einzelfall vorzunehmenden Beurteilung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt (vgl. VwGH 06.05.2022, Ra 2021/01/0377, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 eine entsprechende Gefährdungsprognose voraus (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Bei der im Einzelfall vorzunehmenden Beurteilung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt vergleiche VwGH 06.05.2022, Ra 2021/01/0377, mwN).

Ein Fremder stellt jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG dar, wenn sich diese aufgrund besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße prognostizieren lässt. Als derartige Verstöße kommen insbesondere qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz (wie sie beispielsweise in § 28a SMG unter Strafe gestellt werden) in Betracht (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155 mit Verweis auf VfGH 13.12.2011, U 1907/10 und EuGH 24.06.2015, C-373/13). Ein Fremder stellt jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG dar, wenn sich diese aufgrund besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße prognostizieren lässt. Als derartige Verstöße kommen insbesondere qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz (wie sie beispielsweise in Paragraph 28 a, SMG unter Strafe gestellt werden) in Betracht vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155 mit Verweis auf VfGH 13.12.2011, U 1907/10 und EuGH 24.06.2015, C-373/13).

Dass der Gesetzgeber auch jene Personen als des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 unwürdig hätte einstufen wollen, denen ihr strafbares Handeln nicht schuldhaft vorwerfbar ist, ist den Erläuterungen zur Änderung des § 9 AsylG 2005, mit der (auch) der hier in Rede stehende Ausschlussgrund (mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 - FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009) geschaffen wurde, nicht zu entnehmen. Es ergibt sich sohin kein Hinweis dafür, dass der Gesetzgeber mit der in § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 enthaltenen Wendung "von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist" auch die Anordnung einer Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB hätte verstanden wissen wollen (vgl. VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001). (VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0109). Dass der Gesetzgeber auch jene Personen als des subsidiären Schutzes nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 unwürdig hätte einstufen wollen, denen ihr strafbares Handeln nicht schuldhaft vorwerfbar ist, ist den Erläuterungen zur Änderung des Paragraph 9, AsylG 2005, mit der (auch) der hier in Rede stehende Ausschlussgrund (mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 - FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) geschaffen wurde, nicht zu entnehmen. Es ergibt sich sohin kein Hinweis dafür, dass der Gesetzgeber mit der in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 enthaltenen Wendung "von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist" auch die Anordnung einer Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB hätte verstanden wissen wollen vergleiche VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001). (VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0109).

Bei der im Einzelfall vorzunehmenden Beurteilung, ob eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 gegeben ist, ist zu prüfen, ob sich nach Art und Schwere der Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden ziehen lässt. Da es insoweit nach der Rechtsprechung um die Vornahme einer Gefährdungsprognose geht, wie sie auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften grundgelegt ist, steht der Bejahung einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung nicht entgegen, dass er sein Verhalten nicht schuldhaft zu vertreten hat (VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0109).Bei der im Einzelfall vorzunehmenden Beurteilung, ob eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 gegeben ist, ist zu prüfen, ob sich nach Art und Schwere der Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden ziehen lässt. Da es insoweit nach der Rechtsprechung um die Vornahme einer Gefährdungsprognose geht, wie sie auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften grundgelegt ist, steht der Bejahung einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung nicht entgegen, dass er sein Verhalten nicht schuldhaft zu vertreten hat (VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0109).

Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (§ 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005), erfordert eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde 13 gelegt ist (vgl. etwa § 6 Abs. 1 Z 3 und § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005; §§ 53 und 66 Abs. 1 FrPolG 2005). Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt (VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274).Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005), erfordert eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde 13 gelegt ist vergleiche etwa Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005; Paragraphen 53 und 66 Absatz eins, FrPolG 2005). Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt (VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274).

Zum gegenständlichen Verfahren:

Wie bereits dargelegt, wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des LG Wiener Neustadt vom 14.01.2021 GZ: 041 HV 69/2020p gemäß § 269 (1) 1. Fall StGB sowie gemäß § 15 StGB iVm §§ 83 (1), 84 (2) StGB wegen der am 13.10.2020 begangen Tat verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am 19.01.2021 in Rechtskraft. Mit Urteil des LG Wiener Neustadt vom 14.01.2021 wurde der BF in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB eingewiesen. Wie bereits dargelegt, wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des LG Wiener Neustadt vom 14.01.2021 GZ: 041 HV 69/2020p gemäß Paragraph 269, (1) 1. Fall StGB sowie gemäß Paragraph 15, StGB in Verbindung mit Paragraphen 83, (1), 84 (2) StGB wegen der am 13.10.2020 begangen Tat verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am 19.01.2021 in Rechtskraft. Mit Urteil des LG Wiener Neustadt vom 14.01.2021 wurde der BF in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB eingewiesen.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer unter Einfluss einer undifferenzierten Schizophrenie, somit eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geisteigen bzw. seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, und einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung im Sinne des § 11 StGB, zwei Polizeibeamte sowie den Sachverständigen mit Gewalt und durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung, nämlich der vom BVwG angeordneten psychiatrischen Begutachtung, gehindert, indem er aufsprang, Gegenstände durch die Räumlichkeiten warf, die Anwesenden beschimpfte, die Tasche des Sachverständigen samt darin befindlichen Laptop gezielt gegen den Polizeibeamten schleuderte und diesen dabei am Schienbein traf, in weiterer Folge den Polizeibeamten, der ihn zu beruhigen versuchte, mit Körperkraft und unter Einsatz einer Zimmertür aus dem Raum zu drängen trachtete und als dies erfolglos blieb, vom Fensterbrett ein Messer mit einer ca. 15-20 cm Klingenlänge holte, es gegen die Beamten richtete und auf einen Beamten zukam, sodass sich die Polizeibeamten rücklings aus dem Zimmer zurückziehen mussten. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer unter Einfluss einer undifferenzierten Schizophrenie, somit eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geisteigen bzw. seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, und einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung im Sinne des Paragraph 11, StGB, zwei Polizeibeamte sowie den Sachverständigen mit Gewalt und durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung, nämlich der vom BVwG angeordneten psychiatrischen Begutachtung, gehindert, indem er aufsprang, Gegenstände durch die Räumlichkeiten warf, die Anwesenden beschimpfte, die Tasche des Sachverständigen samt darin befindlichen Laptop gezielt gegen den Polizeibeamten schleuderte und diesen dabei am Schienbein traf, in weiterer Folge den Polizeibeamten, der ihn zu beruhigen versuchte, mit Körperkraft und unter Einsatz einer Zimmertür aus dem Raum zu drängen trachtete und als dies erfolglos blieb, vom Fensterbrett ein Messer mit einer ca. 15-20 cm Klingenlänge holte, es gegen die Beamten richtete und auf einen Beamten zukam, sodass sich die Polizeibeamten rücklings aus dem Zimmer zurückziehen mussten.

Der Beschwerdeführer hat dadurch einen Polizeibeamten durch den Wurf mit der Tasche vorsätzlich versucht am Körper zu verletzen, wobei die Körperverletzung an einem Beamten während der Ausübung seines Dienstes erfolgte und sohin Taten begangen wurden, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind und die ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 (1) 1. Fall StGB und das Vergehen der versuchten schweren Körperverletzung nach § 15 StGB iVm §§ 83 (1), 84 (2) StGB § 15 zuzurechnen wären. Der Beschwerdeführer hat dadurch einen Polizeibeamten durch den Wurf mit der Tasche vorsätzlich versucht am Körper zu verletzen, wobei die Körperverletzung an einem Beamten während der Ausübung seines Dienstes erfolgte und sohin Taten begangen wurden, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind und die ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, (1) 1. Fall StGB und das Vergehen der versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraph 15, StGB in Verbindung mit Paragraphen 83, (1), 84 (2) StGB Paragraph 15, zuzurechnen wären.

Da hinreichende Gründe für die Befürchtung vorliegen, dass der Betroffen sonst unter dem Einfluss seiner geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde, war er in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Absatz 1 StGB einzuweisen. Da hinreichende Gründe für die Befürchtung vorliegen, dass der Betroffen sonst unter dem Einfluss seiner geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde, war er in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz 1 StGB einzuweisen.

In der rechtlichen Begründung des Urteils vom 14.01.2021 wurde im wesentlichen festgehalten, dass die festgestellten Taten mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind. Der Betroffene könne aber für diese Taten aufgrund seiner Erkrankung und damit verbundenen aufgehobenen Diskretions- und Dispositionsfähigkeit nicht bestraft werden. DA zu befürchten ist, dass der Betroffene unter dem Einfluss seiner Krankheit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde, liegen sämtliche Voraussetzungen für eine Einweisung nach § 21 Absatz 1 StGB vor. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten zum Ergebnis, dass aus medizinischer Sicht eine unbedingte Unterbringung erforderlich ist. Der Zustand des Betroffenen habe sich auch nicht geändert. Es könne daher derzeit nicht angenommen werden, dass die bloße Androhung der Unterbringung ausreichen werde, um die vom Betroffene ausgehende und weiterbestehende Gefährlichkeit hintanzuhalten. Eine bedingte Unterbringung unter Setzung einer Probefrist war daher nicht möglich. Es bestehe auch keine Möglichkeit, die Gefährlichkeit durch Erteilung von Weisungen hintanzuhalten, da der Betroffene keine Notwendigkeit sehe, sich behandeln zu lassen und nicht erwartet werden könne, dass er sich an Weisungen halten werde. In der rechtlichen Begründung des Urteils vom 14.01.2021 wurde im wesentlichen festgehalten, dass die festgestellten Taten mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind. Der Betroffene könne aber für diese Taten aufgrund seiner Erkrankung und damit verbundenen aufgehobenen Diskretions- und Dispositionsfähigkeit nicht bestraft werden. DA zu befürchten ist, dass der Betroffene unter dem Einfluss seiner Krankheit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde, liegen sämtliche Voraussetzungen für eine Einweisung nach Paragraph 21, Absatz 1 StGB vor. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten zum Ergebnis, dass aus medizinischer Sicht eine unbedingte Unterbringung erforderlich ist. Der Zustand des Betroffenen habe sich auch nicht geändert. Es könne daher derzeit nicht angenommen werden, dass die bloße Androhung der Unterbringung ausreichen werde, um die vom Betroffene ausgehende und weiterbestehende Gefährlichkeit hintanzuhalten. Eine bedingte Unterbringung unter Setzung einer Probefrist war daher nicht möglich. Es bestehe auch keine Möglichkeit, die Gefährlichkeit durch Erteilung von Weisungen hintanzuhalten, da der Betroffene keine Notwendigkeit sehe, sich behandeln zu lassen und nicht erwartet werden könne, dass er sich an Weisungen halten werde.

Mit Beschluss des LG Korneuburg vom 25.01.2022 wurde der Antrag auf bedingte Entlassung des BF aus dem Maßnahmenvollzug abgewiesen und festgestellt, dass die weitere Unterbringung des BF in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher notwendig ist. Begründend wurde ausgeführt, dass sich aus der Stellungnahme der Justizanstalt Göllersdorf keine Anzeichen für eine ausschlaggebende Besserung der Entwicklung bzw. des Gesundheitszustandes des Untergebrachten ergaben. Die Bewährungschancen des Untergebrachten wären zum jetzigen Zeitpunkt durch eine unvorbereitete und überstürzte Entlassung zusätzlich gefährdet. Es bedürfe bei der Persönlichkeitsstruktur und dem Krankheitsbild des Betroffenen einer gründlichen Vorbereitung der bedingten Entlassung und eines Programms für die unumgängliche Weiterbetreuung in Form unterstützender Hilfe und einer überwachenden Obsorge. Dieses – für die bedingte Entlassung unabdingbare – Programm konnte nicht einmal ansatzweise erstellt oder wirksam erprobt werden, sodass basierend auf der aktuellen psychiatrischen Stellungnahme im Einklang mit der ebenfalls ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Korneuburg vom 05.11.2021 spruchgemäß zu entscheiden war.

Auf die Aufforderung des BVwG vom 03.11.2023 an den gerichtlichen Erwachsenvertreter, ob sich seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides Änderungen hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes des BF sowie seiner Einsichtsfähigkeit ergeben haben, gab dieser in seiner Stellungnahme vom 15.11.2023 wie folgt bekannt: In Stellungnahme wird mitgeteilt, dass sich seit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides an der gesundheitlichen Situation des BF nichts geändert habe und werde dies auch aktuell von der Sozialarbeiterin des Forensisch-therapeutischen Zentrums Wien-Favoriten bestätigt (mit Verweis auf deren e-mail vom 15.11.2023; darin wird ausgeführt: „An seinem Störungsbild hat sich nach wie vor nichts verändert. Eine Verständigung mit ihm ist weiterhin kaum möglich. Therapeutisch kann er dzt noch nicht eingegliedert werden.“) Nach Mitteilung der zuständigen Einrichtung sowie der Sozialarbeiter, habe sich auch am Verhalten des BF keine Änderung ergeben; dieser sei nach wie vor nicht zu irgendwelchen Behandlungen, Maßnahmen oder Therapien bereit. Auch für den gerichtlichen Erwachsenenvertreter selbst, sei es bislang noch nicht möglich gewesen, mit dem BF Kontakt aufzunehmen, da er mit ihm nicht spreche.

Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.01.2024 (in Rechtskraft seit 27.02.2024) wurde verfügt, dass die weitere Unterbringung des BF in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Absatz 1 StGB notwendig sei. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass sich aus sämtlichen eingeholten Stellungnahmen (Stellungnahme des sozialen Dienstes ( Psychiatrische Stellungnahme, Therapieverlauf im FTZ-Wien-Favoriten, Klinisch psychologische Stellungnahme), Bericht der Anstaltsleitung, Bericht des BFA) übereinstimmend ergäbe, dass der Untergebrachte (der BF) nicht krankheitseinsichtig sei, sich aktuell keiner Behandlung oder Therapie unterziehe und die einweisungsrelevante Gefährlichkeit sohin noch nicht (ausreichend) abgebaut werden habe können. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.01.2024 (in Rechtskraft seit 27.02.2024) wurde verfügt, dass die weitere Unterbringung des BF in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß Paragraph 21, Absatz 1 StGB notwendig sei. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass sich aus sämtlichen eingeholten Stellungnahmen (Stellungnahme des sozialen Dienstes ( Psychiatrische Stellungnahme, Therapieverlauf im FTZ-Wien-Favoriten, Klinisch psychologische Stellungnahme), Bericht der Anstaltsleitung, Bericht des BFA) übereinstimmend ergäbe, dass der Untergebrachte (der BF) nicht krankheitseinsichtig sei, sich aktuell keiner Behandlung oder Therapie unterziehe und die einweisungsrelevante Gefährlichkeit sohin noch nicht (ausreichend) abgebaut werden habe können.

Wie sich insbesondere aus dem Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.01.2024, mit welchem der Antrag auf bedingte Entlassung des BF aus dem Maßnahmenvollzug abgewiesen wurde, sowie auch aus der Stellungnahme des gerichtlichen Erwachsenenvertreters vom 15.11.2023 ergibt, hat sich an der gesundheitlichen Situation des BF nichts geändert und ergaben sich keine Anzeichen für eine ausschlaggebende Besserung der Entwicklung bzw. des Gesundheitszustandes. Der Beschwerdeführer stellt sohin aufgrund der verübten Straftaten iZm der Wiederholungsgefahr eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum ist seit Dezember 2021 aufrecht.

Wie auch die belangte Behörde in ihrer Begründung zutreffend ausführte, handelte der Beschwerdeführer im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit und daher nicht schuldhaft, weshalb auch die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 StGB verfügt worden war. Entsprechend der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist in einem solchen Fall der subsidiäre Schutz nicht nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abzuerkennen. Jedoch ist bei der im Einzelfall vorzunehmenden Beurteilung, ob eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 gegeben ist, zu prüfen, ob sich nach Art und Schwere der Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden ziehen lässt. Da es insoweit nach der Rechtsprechung um die Vornahme einer Gefährdungsprognose geht, wie sie auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften grundgelegt ist, stünde der Bejahung einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung nicht entgegen, dass er sein Verhalten nicht schuldhaft zu vertreten hat. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als gemeingefährlich, als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen. Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen an der Verhinderung von Straftaten insb. gegen die Rechtsgüter Leib und Leben sowie fremdes Vermögen dar. Im Hinblick auf das bisherige strafbare Verhalten und das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in Zukunft neuerlich Straftaten begehen wird. Wie auch die belangte Behörde in ihrer Begründung zutreffend ausführte, handelte der Beschwerdeführer im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit und daher nicht schuldhaft, weshalb auch die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB verfügt worden war. Entsprechend der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist in einem solchen Fall der subsidiäre Schutz nicht nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 abzuerkennen. Jedoch ist bei der im Einzelfall vorzunehmenden Beurteilung, ob eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 gegeben ist, zu prüfen, ob sich nach Art und Schwere der Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden ziehen lässt. Da es insoweit nach der Rechtsprechung um die Vornahme einer Gefährdungsprognose geht, wie sie auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften grundgelegt ist, stünde der Bejahung einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung nicht entgegen, dass er sein Verhalten nicht schuldhaft zu vertreten hat. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als gemeingefährlich, als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen. Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen an der Verhinderung von Straftaten insb. gegen die Rechtsgüter Leib und Leben sowie fremdes Vermögen dar. Im Hinblick auf das bisherige strafbare Verhalten und das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in Zukunft neuerlich Straftaten begehen wird.

Dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift, dass die Straftaten des BF kein Verbrechen darstellen würden, sondern es sich dabei um Vergehen handeln würde, sowie dass der Beschwerdeführer nicht „schuldfähig“ sei und er auch nicht verurteilt worden war und dass eine Maßnahme nach § 21 StGB erfolgt sei und daher keine Schuldfähigkeit vorläge, ist daher aufgrund dieser Argumentation der Boden entzogen. Dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift, dass die Straftaten des BF kein Verbrechen darstellen würden, sondern es sich dabei um Vergehen handeln würde, sowie dass der Beschwerdeführer nicht „schuldfähig“ sei und er auch nicht verurteilt worden war und dass eine Maßnahme nach Paragraph 21, StGB erfolgt sei und daher keine Schuldfähigkeit vorläge, ist daher aufgrund dieser Argumentation der Boden entzogen.

Daraus ergibt sich folgendes:

Zur Schwere der vom BF begangenen Strafrechtsdelikte:

Was die Schwere der vom BF begangen Strafrechtsdelikte betrifft, ist auf die Ausführungen des BFA zu verweisen, welche nachfolgend wiedergegeben werden, und welchen sich das BVwG vollinhaltlich anschließt:

….“Wie sich aus dem Beschluss des LG Korneuburg vom 25.01.2022, mit welchem der Antrag auf bedingte Entlassung des BF aus dem Maßnahmenvollzug abgewiesen wurde, sowie insbesondere aus der Stellungnahme des gerichtlichen Erwachsenenvertreters vom 15.11.2023 ergibt, hat sich an der gesundheitlichen Situation des BF nichts geändert und ergaben sich keine Anzeichen für eine ausschlaggebende Besserung der Entwicklung bzw. des Gesundheitszustandes. Der Beschwerdeführer stellt sohin aufgrund der verübten Straftaten iZm der Wiederholungsgefahr eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum ist seit Dezember 2021 aufrecht.

Soweit Sie den Tatbestand des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt gem. § 269 Abs. 1 1. Fall StGB verwirklichten, ist festzuhalten, dass es sich hierbei um einen Tatbestand aus dem Verbrechensbereich handelt, welcher –selbst bei Begehung ohne Waffe- mit einer Strafdrohung von 6 Monaten bis 5 Jahren bedroht ist und liegt der Strafrahmen im vergleichbaren Bereich des § 28 Abs. 1 und 2 SMG, welcher die Tatbestandsschwelle des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG erreicht (VfGH 13.12.2011, U1907/10; VwGH 1.12.2022, Ra 2022/19/0200) und geht die Behörde daher davon aus, dass auch die Verwirklichung des Tatbestandes des § 269 StGB in der hier vorliegenden objektiven und subjektiven Form erfüllt ist (Sie hielten es ernstlich für möglich, nachdem Sie die Tasche des Sachverständigen gegen einen Polizeibeamten geworfen hatten, handgreiflich gegen Polizeibeamte wurden und schließlich noch gegen Polizeibeamte mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 15 – 20 cm [somit mit einer Waffe iSd StGB] und der Drohung „Fight me“ vorgingen, diese am Körper zu verletzen. Sie konnten schließlich mit der zum Einsatz hinzugerufenen Einsatzkräfte der Cobra überwältigt werden. Es wird auch auf den Zeitungsbericht vom 13.10.2020 verwiesen, der unter folgendem Link abrufbar ist: https://kurier.at/chronik/niederoesterreich/25-jaehriger-bei-cobra-einsatz-in-baden-festgenommen/401063613 )Soweit Sie den Tatbestand des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt gem. Paragraph 269, Absatz eins, 1. Fall StGB verwirklichten, ist festzuhalten, dass es sich hierbei um einen Tatbestand aus dem Verbrechensbereich handelt, welcher –selbst bei Begehung ohne Waffe- mit einer Strafdrohung von 6 Monaten bis 5 Jahren bedroht ist und liegt der Strafrahmen im vergleichbaren Bereich des Paragraph 28, Absatz eins und 2 SMG, welcher die Tatbestandsschwelle des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG erreicht (VfGH 13.12.2011, U1907/10; VwGH 1.12.2022, Ra 2022/19/0200) und geht die Behörde daher davon aus, dass auch die Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 269, StGB in der hier vorliegenden objektiven und subjektiven Form erfüllt ist (Sie hielten es ernstlich für möglich, nachdem Sie die Tasche des Sachverständigen gegen einen Polizeibeamten geworfen hatten, handgreiflich gegen Polizeibeamte wurden und schließlich noch gegen Polizeibeamte mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 15 – 20 cm [somit mit einer Waffe iSd StGB] und der Drohung „Fight me“ vorgingen, diese am Körper zu verletzen. Sie konnten schließlich mit der zum Einsatz hinzugerufenen Einsatzkräfte der Cobra überwältigt werden. Es wird auch auf den Zeitungsbericht vom 13.10.2020 verwiesen, der unter folgendem Link abrufbar ist: https://kurier.at/chronik/niederoesterreich/25-jaehriger-bei-cobra-einsatz-in-baden-festgenommen/401063613 )

Ein derartiger Angriff stellt nicht bloß einen Angriff einerseits auf die Willensfreiheit und andererseits auf die körperliche Integrität der einschreitenden Beamten dar [welche durch § 84 Abs. 2 1. Fall StGB besonders geschützt ist], sondern ist ein solcher auch als Angriff gegen die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit an sich zu sehen. Die von Ihnen an den Tage gelegte kriminelle Energie (auch wenn Ihnen diese subjektiv nicht vorgeworfen werden kann, ist sie Ihnen objektiv zuzurechnen), in deren Einfluss Sie sichtlich völlig außer Rand und Band gegenüber Polizeibeamte gerieten, kann als eine von Ihnen ausgehende Gefahr gesehen werden, in deren Gesamtbild sich eine zu treffende negative Zukunfts-prognose des Tatbestands des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG in der Form der in ihrer Person gelegenen Gefährlichkeit für die Allgemeinheit des Landes als verwirklicht angesehen werden kann. Dass es beim Versuch blieb, spielt nur eine untergeordnete Rolle.Ein derartiger Angriff stellt nicht bloß einen Angriff einerseits auf die Willensfreiheit und andererseits auf die körperliche Integrität der einschreitenden Beamten dar [welche durch Paragraph 84, Absatz 2, 1. Fall StGB besonders geschützt ist], sondern ist ein solcher auch als Angriff gegen die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit an sich zu sehen. Die von Ihnen an den Tage gelegte kriminelle Energie (auch wenn Ihnen diese subjektiv nicht vorgeworfen werden kann, ist sie Ihnen objektiv zuzurechnen), in deren Einfluss Sie sichtlich völlig außer Rand und Band gegenüber Polizeibeamte gerieten, kann als eine von Ihnen ausgehende Gefahr gesehen werden, in deren Gesamtbild sich eine zu treffende negative Zukunfts-prognose des Tatbestands des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG in der Form der in ihrer Person gelegenen Gefährlichkeit für die Allgemeinheit des Landes als verwirklicht angesehen werden kann. Dass es beim Versuch blieb, spielt nur eine untergeordnete Rolle.

Vgl. dazu auch das Erkenntnis des BVwG vom 26.01.2023, Zahl L515 2215620-2/ 18E

Abschließend ist festzuhalten, dass der von Ihnen begangene Widerstand gegen die Staatsgewalt gem. § 269 Abs. 1 StGB in der hier vorliegenden Qualifikation sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht die von der Judikatur geforderte Schwere und Gefährlichkeit der Straftat gem. § 9 Abs. 2 Z. 2 AsylG iSd Vorliegens einer Gefahr für die Allgemeinheit erreicht.“….Abschließend ist festzuhalten, dass der von Ihnen begangene Widerstand gegen die Staatsgewalt gem. Paragraph 269, Absatz eins, StGB in der hier vorliegenden Qualifikation sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht die von der Judikatur geforderte Schwere und Gefährlichkeit der Straftat gem. Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG iSd Vorliegens einer Gefahr für die Allgemeinheit erreicht.“….

Zur weiterhin bestehenden Gefährlichkeit des BF:

Aus den vorigen Ausführungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch aktuell eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt und kann auch nicht angenommen werden, dass er in Zukunft gewillt sein wird, sich den geltenden Rechtsvorschriften zu beugen. Eine Zukunftsprognose kann daher zurzeit nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen und die solcherart vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr nicht entscheidend relativiert werden.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der aufgrund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt und eine Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die Allgemeinheit im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 zu bejahen ist. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der aufgrund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt und eine Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die Allgemeinheit im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 zu bejahen ist.

Im Ergebnis liegt sohin ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG gegenständlich vor. Im Ergebnis liegt sohin ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG gegenständlich vor.

3.2.3. Zur Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG: 3.2.3. Zur Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG:

Allerdings wäre die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bangladesch wie bereits das BFA dargelegt hat, mit einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK verbunden. Allerdings wäre die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bangladesch wie bereits das BFA dargelegt hat, mit einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK verbunden.

Daher ist gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 die Entscheidung, dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Daher ist gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 die Entscheidung, dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im vorliegenden Fall hat die Behörde in Spruchpunkt V. des Bescheides vom 14.04.2023 die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgesprochen. Dazu wird auf die Ausführungen unter 3.5. dieses Erkenntnisses verwiesen. Im vorliegenden Fall hat die Behörde in Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides vom 14.04.2023 die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgesprochen. Dazu wird auf die Ausführungen unter 3.5. dieses Erkenntnisses verwiesen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher im Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund des Vorliegens eines Ausschlußgrundes gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher im Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund des Vorliegens eines Ausschlußgrundes gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu A (Spruchpunkt II)Zu A (Spruchpunkt römisch zwei)

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III. des Bescheides) – Ersatzlose Behebung: 3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides) – Ersatzlose Behebung:

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 leg. cit. von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, leg. cit. von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Was den behördlichen Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 anlangt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 27. April 2020, Ra 2020/21/0121, ausgeführt, in § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 werde zwar ganz allgemein und ohne eine Einschränkung bestimmt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen habe, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Was den behördlichen Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 anlangt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 27. April 2020, Ra 2020/21/0121, ausgeführt, in Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 werde zwar ganz allgemein und ohne eine Einschränkung bestimmt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen habe, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Diese Bestimmung stehe aber im Zusammenhang mit § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, der normiert, dass eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung - vorbehaltlich ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des § 9 BFA-VG - zu verbinden ist, wenn von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird. Die letztgenannte Voraussetzung gelte somit nur für den Fall der Verbindung der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz mit einer Rückkehrentscheidung. Sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und habe diese daher zu unterbleiben, so lasse sich dem Gesetz für die diesbezügliche, nach § 9 Abs. 3 BFA-VG vorzunehmende Feststellung nicht die Bedingung entnehmen, dass zuvor über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 negativ abgesprochen werde. Vielmehr entfalle diesfalls eine amtswegige Prüfung der Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels, weil gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 (jedenfalls) ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen sei. Diese Bestimmung stehe aber im Zusammenhang mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, der normiert, dass eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung - vorbehaltlich ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, BFA-VG - zu verbinden ist, wenn von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Die letztgenannte Voraussetzung gelte somit nur für den Fall der Verbindung der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz mit einer Rückkehrentscheidung. Sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und habe diese daher zu unterbleiben, so lasse sich dem Gesetz für die diesbezügliche, nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG vorzunehmende Feststellung nicht die Bedingung entnehmen, dass zuvor über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 negativ abgesprochen werde. Vielmehr entfalle diesfalls eine amtswegige Prüfung der Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels, weil gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 (jedenfalls) ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen sei.

Ginge man vom Gegenteil aus, dann wäre bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 vorrangig dieser Aufenthaltstitel zu erteilen und es käme trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 BFA-VG nicht zur Feststellung der dauernden Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Erteilung des - aufenthaltsrechtlich eine bessere Rechtsposition einräumenden - Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005. Dass eine solche (gleichheitswidrige) Konsequenz vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen wäre, könne ihm nicht unterstellt werden. Die Anordnung eines negativen Ergebnisses der amtswegigen Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 als Bedingung für eine Rückkehrentscheidung habe offenbar auch nur den Zweck zu verhindern, dass eine Rückkehrentscheidung erlassen werde, obwohl der Drittstaatsangehörige nach der genannten Bestimmung Anspruch auf eine Aufenthaltsberechtigung habe. Diese teleologische Überlegung treffe aber auf den Fall, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen sei, gerade nicht zu. Ginge man vom Gegenteil aus, dann wäre bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 vorrangig dieser Aufenthaltstitel zu erteilen und es käme trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG nicht zur Feststellung der dauernden Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Erteilung des - aufenthaltsrechtlich eine bessere Rechtsposition einräumenden - Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005. Dass eine solche (gleichheitswidrige) Konsequenz vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen wäre, könne ihm nicht unterstellt werden. Die Anordnung eines negativen Ergebnisses der amtswegigen Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 als Bedingung für eine Rückkehrentscheidung habe offenbar auch nur den Zweck zu verhindern, dass eine Rückkehrentscheidung erlassen werde, obwohl der Drittstaatsangehörige nach der genannten Bestimmung Anspruch auf eine Aufenthaltsberechtigung habe. Diese teleologische Überlegung treffe aber auf den Fall, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen sei, gerade nicht zu.

Eine solche Konstellation, in der die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären und ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, liegt zwar in einer Situation, wie sie hier gegeben ist, nicht vor. Jedoch ist auch in einer Konstellation, wonach gemäß § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen ist, wesentlich, dass diese Bestimmung im Zusammenhalt mit jener des § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zu sehen ist. Danach ist eine Entscheidung, womit einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn dem Fremden nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt wird. Sohin kommt auch diesfalls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst dann in Betracht, wenn verneint wurde, dass dem Fremden ein auf § 57 AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht einzuräumen ist. Zielt aber diese Anordnung darauf ab, zu verhindern, dass gegen einen Fremden eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, obgleich ihm ein Aufenthaltsrecht nach § 57 AsylG 2005 zustünde, ist auch für den - hier allenfalls in Betracht zu ziehenden - Fall des § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 davon auszugehen, dass diese Bestimmung - wie im oben dargestellten Fall des § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 - einschränkend dahingehend zu verstehen ist, dass ein von Amts wegen zu tätigender Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht zu erfolgen hat, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung von vornherein überhaupt unterbleibt, weil eine solche auf unbestimmte Zeit - etwa wie hier, wenn dem das Verbot des Refoulements entgegen steht - nicht zulässig ist. Eine solche Konstellation, in der die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären und ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist, liegt zwar in einer Situation, wie sie hier gegeben ist, nicht vor. Jedoch ist auch in einer Konstellation, wonach gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen ist, wesentlich, dass diese Bestimmung im Zusammenhalt mit jener des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 zu sehen ist. Danach ist eine Entscheidung, womit einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn dem Fremden nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt wird. Sohin kommt auch diesfalls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst dann in Betracht, wenn verneint wurde, dass dem Fremden ein auf Paragraph 57, AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht einzuräumen ist. Zielt aber diese Anordnung darauf ab, zu verhindern, dass gegen einen Fremden eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, obgleich ihm ein Aufenthaltsrecht nach Paragraph 57, AsylG 2005 zustünde, ist auch für den - hier allenfalls in Betracht zu ziehenden - Fall des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 davon auszugehen, dass diese Bestimmung - wie im oben dargestellten Fall des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 - einschränkend dahingehend zu verstehen ist, dass ein von Amts wegen zu tätigender Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu erfolgen hat, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung von vornherein überhaupt unterbleibt, weil eine solche auf unbestimmte Zeit - etwa wie hier, wenn dem das Verbot des Refoulements entgegen steht - nicht zulässig ist.

Da im vorliegenden Fall nach dem oben Gesagten die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer zu unterbleiben hatte, weil im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung davon auszugehen war, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch sei aus den in § 8 Abs. 3a AsylG 2005 genannten Gründen nicht zulässig, stellt sich auch die Behebung jenes behördlichen Ausspruches, womit von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wurde, als mit dem Gesetz in Einklang stehend dar (vgl. dazu VwGH vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, Rn 119ff). Da im vorliegenden Fall nach dem oben Gesagten die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer zu unterbleiben hatte, weil im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung davon auszugehen war, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch sei aus den in Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 genannten Gründen nicht zulässig, stellt sich auch die Behebung jenes behördlichen Ausspruches, womit von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wurde, als mit dem Gesetz in Einklang stehend dar vergleiche dazu VwGH vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, Rn 119ff).

Nachdem gegenständlich aufgrund des Refoulementverbotes keine Rückkehrentscheidung zu erlassen war, war auch der in Beschwerde gezogene Ausspruch des Bundesamtes wonach ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wurde, spruchgemäß zu entscheiden und Spruchpunkt III. des vollständig in Beschwerde gezogenen Bescheides des Bundesamtes ersatzlos zu beheben. Nachdem gegenständlich aufgrund des Refoulementverbotes keine Rückkehrentscheidung zu erlassen war, war auch der in Beschwerde gezogene Ausspruch des Bundesamtes wonach ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wurde, spruchgemäß zu entscheiden und Spruchpunkt römisch drei. des vollständig in Beschwerde gezogenen Bescheides des Bundesamtes ersatzlos zu beheben.

Zu A (Spruchpunkt III)Zu A (Spruchpunkt römisch drei)

3.4.1. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des Bescheides) – Ersatzlose Behebung:3.4.1. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides) – Ersatzlose Behebung:

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltstitel nach anderen Bundesgesetzen zukommt.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltstitel nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Beim EuGH war zu C-663/21 erst kürzlich ein Verfahren über ein vom Verwaltungsgerichtshof eingereichtes Ersuchen um Vorabentscheidung anhängig, unter anderem zu der hierbei einschlägigen Frage:

„Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“. „Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“.

Nachdem der Verwaltungsgerichtshof diese Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, entschied der EuGH am 06.07.2023 in dieser Sache im Wesentlichen, dass eine Rückkehrentscheidung jedenfalls dann nicht erlassen werden darf, wenn feststeht, dass eine Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung (nonrefoulement) auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (EuGH vom 06.07.2023, C-663/21).

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zu den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie festgehalten, dass ein Mitgliedstaat einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht nach Art. 8 dieser Richtlinie abschieben darf, ohne dass zuvor eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen unter Beachtung der durch diese Richtlinie eingeführten materiellen und prozessualen Garantien erlassen wurde (Rn. 48). Art. 5 Rückführungsrichtlinie, der eine für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie geltende allgemeine Regel darstellt, verpflichtet aber zudem die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten, der als Grundrecht in Art. 18 GRC iVm Art. 33 GFK sowie in Art. 19 Abs. 2 GRC gewährleistet ist. Dies gilt (u.a. auch) dann, wenn diese Behörde nach Anhörung des Betroffenen beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (Rn. 49 des Urteils C-663/21). Aufgrund dessen ist der EuGH im genannten Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zum Ergebnis gekommen, dass Art. 5 Rückführungsrichtlinie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (EuGH mit Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21: „2. Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.“).Der EuGH hat in seinem Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zu den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie festgehalten, dass ein Mitgliedstaat einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht nach Artikel 8, dieser Richtlinie abschieben darf, ohne dass zuvor eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen unter Beachtung der durch diese Richtlinie eingeführten materiellen und prozessualen Garantien erlassen wurde (Rn. 48). Artikel 5, Rückführungsrichtlinie, der eine für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie geltende allgemeine Regel darstellt, verpflichtet aber zudem die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten, der als Grundrecht in Artikel 18, GRC in Verbindung mit Artikel 33, GFK sowie in Artikel 19, Absatz 2, GRC gewährleistet ist. Dies gilt (u.a. auch) dann, wenn diese Behörde nach Anhörung des Betroffenen beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (Rn. 49 des Urteils C-663/21). Aufgrund dessen ist der EuGH im genannten Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zum Ergebnis gekommen, dass Artikel 5, Rückführungsrichtlinie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (EuGH mit Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21: „2. Artikel 5, der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.“).

Art. 5 Rückführungsrichtlinie steht daher dem entgegen, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung ergeht, wenn in dieser Entscheidung als Zielland ein Land angegeben wird, bei dem es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Drittstaatsangehörige im Fall der Vollstreckung der Entscheidung der tatsächlichen Gefahr einer gegen Art. 18 oder Art. 19 Abs. 2 der Charta verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre. Art. 5 der Rückführungsrichtlinie ist dahingehend auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist. Artikel 5, Rückführungsrichtlinie steht daher dem entgegen, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung ergeht, wenn in dieser Entscheidung als Zielland ein Land angegeben wird, bei dem es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Drittstaatsangehörige im Fall der Vollstreckung der Entscheidung der tatsächlichen Gefahr einer gegen Artikel 18, oder Artikel 19, Absatz 2, der Charta verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre. Artikel 5, der Rückführungsrichtlinie ist dahingehend auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.

Gemäß Art. 288 AEUV sind Richtlinien für die Mitgliedstaaten, an die sie adressiert sind, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich. Es wird jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der zur Richtlinien-Umsetzung erforderlichen Form und der Mittel überlassen (vgl. Vcelouch in Jaeger/Stöger [Hrsg.], EUV/AEUV Art 288 AEUV [Stand 01.11.2017, rdb.at], Rnrn. 34 f und 40). Gemäß Artikel 288, AEUV sind Richtlinien für die Mitgliedstaaten, an die sie adressiert sind, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich. Es wird jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der zur Richtlinien-Umsetzung erforderlichen Form und der Mittel überlassen vergleiche Vcelouch in Jaeger/Stöger [Hrsg.], EUV/AEUV Artikel 288, AEUV [Stand 01.11.2017, rdb.at], Rnrn. 34 f und 40).

Grundsätzlich kommt Richtlinien keine unmittelbare Wirksamkeit in den Mitgliedstaaten zu, jedoch bejaht der EuGH eine solche, wenn der Mitgliedstaat bei der Umsetzung säumig ist, die Richtlinie „self executing“ – d.h. inhaltlich unbedingt und hinreichend genau – ist und den Einzelnen begünstigt (vgl. Vcelouch in Jaeger/Stöger, a.a.O., Rn. 68 f, mit Hinweis auf Rechtsprechung des EuGH). Grundsätzlich kommt Richtlinien keine unmittelbare Wirksamkeit in den Mitgliedstaaten zu, jedoch bejaht der EuGH eine solche, wenn der Mitgliedstaat bei der Umsetzung säumig ist, die Richtlinie „self executing“ – d.h. inhaltlich unbedingt und hinreichend genau – ist und den Einzelnen begünstigt vergleiche Vcelouch in Jaeger/Stöger, a.a.O., Rn. 68 f, mit Hinweis auf Rechtsprechung des EuGH).

Unter den zuvor dargestellten Voraussetzungen kommt eine unmittelbare Wirksamkeit von Richtlinien nur gegenüber dem säumigen Mitgliedstaat und gegenüber Organisationen und Einrichtungen, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit besonderen Rechten ausgestattet sind in Betracht. Dabei ist es auch unerheblich, ob das nationale Recht andere, zu einem ähnlichen Ziel führende Maßnahmen enthält: Sofern eine Richtlinie eine bestimmte Maßnahme vorschreibt, kann sich der Einzelne darauf berufen und ist die Behörde zur Setzung der Maßnahme verpflichtet. Die Verpflichtung mitgliedstaatlicher Behörden zur unmittelbaren Anwendung nicht umgesetzter Richtlinien kann nach Auffassung des EuGH aber auch dann zum Tragen kommen, wenn die Richtlinie keine subjektiven individuellen Rechte begründet („objektive Wirkung“ bzw. „objektive Direktwirkung). Dies soll insbesondere dann gelten, wenn mitgliedstaatliche Verwaltungen – wie etwa im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung – durch Richtlinien bestimmte Verpflichtungen auferlegt bekommen. Nach Ansicht des EuGH hat „diese Frage mit der Möglichkeit für den einzelnen, sich gegenüber dem Staat unmittelbar auf unbedingte sowie hinreichend klare und genaue Vorschriften einer nicht umgesetzten Richtlinie zu berufen, nichts zu tun“. Allerdings kann diese objektive Wirkung unmittelbar wirksamen Richtlinienrechts unter bestimmten Voraussetzungen – etwa im Mehrparteienverfahren – dazu führen, dass Private durch die unmittelbare Anwendung einer Richtlinie begünstigt und andere wiederum belastet werden (vgl. Vcelouch in Jaeger/Stöger, a.a.O., Rnrn. 71 und 73, unter Hinweis insbesondere auf entsprechende Entscheidungen des EuGH). Unter den zuvor dargestellten Voraussetzungen kommt eine unmittelbare Wirksamkeit von Richtlinien nur gegenüber dem säumigen Mitgliedstaat und gegenüber Organisationen und Einrichtungen, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit besonderen Rechten ausgestattet sind in Betracht. Dabei ist es auch unerheblich, ob das nationale Recht andere, zu einem ähnlichen Ziel führende Maßnahmen enthält: Sofern eine Richtlinie eine bestimmte Maßnahme vorschreibt, kann sich der Einzelne darauf berufen und ist die Behörde zur Setzung der Maßnahme verpflichtet. Die Verpflichtung mitgliedstaatlicher Behörden zur unmittelbaren Anwendung nicht umgesetzter Richtlinien kann nach Auffassung des EuGH aber auch dann zum Tragen kommen, wenn die Richtlinie keine subjektiven individuellen Rechte begründet („objektive Wirkung“ bzw. „objektive Direktwirkung). Dies soll insbesondere dann gelten, wenn mitgliedstaatliche Verwaltungen – wie etwa im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung – durch Richtlinien bestimmte Verpflichtungen auferlegt bekommen. Nach Ansicht des EuGH hat „diese Frage mit der Möglichkeit für den einzelnen, sich gegenüber dem Staat unmittelbar auf unbedingte sowie hinreichend klare und genaue Vorschriften einer nicht umgesetzten Richtlinie zu berufen, nichts zu tun“. Allerdings kann diese objektive Wirkung unmittelbar wirksamen Richtlinienrechts unter bestimmten Voraussetzungen – etwa im Mehrparteienverfahren – dazu führen, dass Private durch die unmittelbare Anwendung einer Richtlinie begünstigt und andere wiederum belastet werden vergleiche Vcelouch in Jaeger/Stöger, a.a.O., Rnrn. 71 und 73, unter Hinweis insbesondere auf entsprechende Entscheidungen des EuGH).

Die unmittelbare Wirksamkeit von Richtlinien ist von den Behörden des säumigen Mitgliedstaates von Amts wegen wahrzunehmen. Eine Geltendmachung der unmittelbaren Wirksamkeit ist grundsätzlich nicht erforderlich. Da es sich hierbei um eine Erscheinungsform des Anwendungsvorrangs handelt, gilt dies jedoch nur insoweit, als die jeweilige Behörde nach dem nationalen Recht befugt ist, eine zwingende Rechtsvorschrift von Amts wegen anzuwenden (vgl. Vcelouch in Jaeger/Stöger, a.a.O., Rn. 75 mit Hinweis auf u.a. das Urteil EuGH 14.12.1995, Rechtssache Van Schijndel, C-430 und 431/93). Die unmittelbare Wirksamkeit von Richtlinien ist von den Behörden des säumigen Mitgliedstaates von Amts wegen wahrzunehmen. Eine Geltendmachung der unmittelbaren Wirksamkeit ist grundsätzlich nicht erforderlich. Da es sich hierbei um eine Erscheinungsform des Anwendungsvorrangs handelt, gilt dies jedoch nur insoweit, als die jeweilige Behörde nach dem nationalen Recht befugt ist, eine zwingende Rechtsvorschrift von Amts wegen anzuwenden vergleiche Vcelouch in Jaeger/Stöger, a.a.O., Rn. 75 mit Hinweis auf u.a. das Urteil EuGH 14.12.1995, Rechtssache Van Schijndel, C-430 und 431/93).

Da gegenständlich die Voraussetzungen für die unmittelbare Anwendbarkeit der Rückführungsrichtlinie, konkret deren Art. 5, vorliegen hat im gegenständlichen Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung i.S.d. dem Unionsrecht entgegenstehenden nationalen Bestimmungen der § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 sowie § 52 Abs. 2 Z 2 FPG zu unterbleiben bzw. jene österreichischen Vorschriften, die zum Ausspruch von solchen Entscheidungen (also einschließlich des Ausspruchs zur Zulässigkeit der Abschiebung) verpflichten, unangewendet zu bleiben. Da gegenständlich die Voraussetzungen für die unmittelbare Anwendbarkeit der Rückführungsrichtlinie, konkret deren Artikel 5,, vorliegen hat im gegenständlichen Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung i.S.d. dem Unionsrecht entgegenstehenden nationalen Bestimmungen der Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zu unterbleiben bzw. jene österreichischen Vorschriften, die zum Ausspruch von solchen Entscheidungen (also einschließlich des Ausspruchs zur Zulässigkeit der Abschiebung) verpflichten, unangewendet zu bleiben.

Aus der Vorabentscheidung des EuGH folgt sohin, dass Art. 5 Rückführungsrichtlinie der in § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 sowie § 52 Abs. 2 Z 2 FPG normierten Erlassung einer Rückkehrentscheidung, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, entgegensteht. Ebenso hat auch die in § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und § 9 Abs. 2 leg. cit. enthaltene Anordnung im nationalen Recht, dass in derartigen Fällen, eine Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu bleiben. Aus der Vorabentscheidung des EuGH folgt sohin, dass Artikel 5, Rückführungsrichtlinie der in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG normierten Erlassung einer Rückkehrentscheidung, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, entgegensteht. Ebenso hat auch die in Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. enthaltene Anordnung im nationalen Recht, dass in derartigen Fällen, eine Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu bleiben.

Daher war der Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gegenständlich ersatzlos zu beheben. Daher war der Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides gegenständlich ersatzlos zu beheben.

Zu A (Spruchpunkt III)Zu A (Spruchpunkt römisch drei)

3.4.2. Zur Ausreisefrist (Spruchpunkt VI. des Bescheides) – Ersatzlose Behebung: 3.4.2. Zur Ausreisefrist (Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides) – Ersatzlose Behebung:

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen.

Nachdem wie bereits unter Punkt 3.4.1. die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben im Falle der Unzulässigkeit der Abschiebung zu unterbleiben hat, war auch der damit verbundene Ausspruch der Ausreisefrist ersatzlos zu beheben.

Der Beschwerde gegen die Spruchpunkt VI. (Ausreisefrist) des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch sechs. (Ausreisefrist) des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben.

Zu A (Spruchpunkt IV)Zu A (Spruchpunkt römisch vier)

3.5. Zur Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG (Spruchpunkt V.) – Zurückweisung der Beschwerde mangels Beschwer: 3.5. Zur Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG (Spruchpunkt römisch fünf.) – Zurückweisung der Beschwerde mangels Beschwer:

Mit gegenständlichem Beschwerdeschriftsatz wurde der gesamte Bescheid des Bundesamtes vom 14.04.2023, also auch der Spruchpunkt V., womit die Unzulässigkeit der Abschiebung festgestellt wurde, in Beschwerde gezogen. Mit gegenständlichem Beschwerdeschriftsatz wurde der gesamte Bescheid des Bundesamtes vom 14.04.2023, also auch der Spruchpunkt römisch fünf., womit die Unzulässigkeit der Abschiebung festgestellt wurde, in Beschwerde gezogen.

Das Bundesamt stellte in Spruchpunkt V. des Bescheides vom 14.04.2023 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch gemäß § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig ist. Mit diesem Ausspruch wurde der Beschwerdeführer nicht belastet, sondern begünstigt. Das Bundesamt stellte in Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides vom 14.04.2023 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig ist. Mit diesem Ausspruch wurde der Beschwerdeführer nicht belastet, sondern begünstigt.

Das Recht Beschwerde zu erheben steht nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder deren rechtliches Interesse durch den Bescheid beeinträchtigt werden können (vgl. VwGH 14.05.1991, 90/05/0242; 02.07.1998, 98/07/0018). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde voraus, dass der Beschwerdeführer einen Grund dafür hat, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu rügen. Dies ist nicht der Fall, wenn dem Antrag des Beschwerdeführers bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten vollinhaltlich entsprochen wurde. Das als Prozessvoraussetzung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis besteht im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung der angefochtenen, ihn beschwerenden Erledigung. Eine derartige Beschwer liegt vor, wenn die angefochtene Erledigung vom Antrag des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrags der Beschwerdeführer durch die Entscheidung belastet wird (vgl. VwGH 17.09.1991, 91/05/0037; 23.04.1994, 93/02/0283; VwGH vom 27.02.2018, Ra 2017/05/0208). Nach ständiger Rechtsprechung ist die Beschwer Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels. Das Recht Beschwerde zu erheben steht nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder deren rechtliches Interesse durch den Bescheid beeinträchtigt werden können vergleiche VwGH 14.05.1991, 90/05/0242; 02.07.1998, 98/07/0018). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde voraus, dass der Beschwerdeführer einen Grund dafür hat, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu rügen. Dies ist nicht der Fall, wenn dem Antrag des Beschwerdeführers bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten vollinhaltlich entsprochen wurde. Das als Prozessvoraussetzung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis besteht im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung der angefochtenen, ihn beschwerenden Erledigung. Eine derartige Beschwer liegt vor, wenn die angefochtene Erledigung vom Antrag des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrags der Beschwerdeführer durch die Entscheidung belastet wird vergleiche VwGH 17.09.1991, 91/05/0037; 23.04.1994, 93/02/0283; VwGH vom 27.02.2018, Ra 2017/05/0208). Nach ständiger Rechtsprechung ist die Beschwer Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels.

Im vorliegenden Fall wurde die Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in Spruchpunkt V. des Bescheides des Bundesamtes ausgesprochen. Mit diesem Ausspruch wurde der Beschwerdeführer nicht belastet, sondern begünstigt. Im vorliegenden Fall wurde die Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides des Bundesamtes ausgesprochen. Mit diesem Ausspruch wurde der Beschwerdeführer nicht belastet, sondern begünstigt.

Somit erweist sich die gegenständliche Beschwerde mangels Beschwer als unzulässig und war daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer bzw. dessen gerichtlich bestellter Erwachsenenvertreter alle zur Begründung seines Antrags erforderlichen Dokumente vorgelegt und eine mündliche bzw. auch schriftliche Stellungnahmen abgegeben.

In der Beschwerde wird kein darüber hinausgehender Sachverhalt behauptet, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

Zu Spruchpunkt B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die oben zu Spruchpunkt A) zitierten Entscheidung des EuGH sowie des Verwaltungsgerichtshofs); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere konnten die sich stellenden Rechtsfragen, unter Beachtung vorhandener Auslegungslinien unter Bezugnahme auf die im gegenständlichen Fall getroffenen Sachverhaltsfeststellungen gelöst werden. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die oben zu Spruchpunkt A) zitierten Entscheidung des EuGH sowie des Verwaltungsgerichtshofs); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere konnten die sich stellenden Rechtsfragen, unter Beachtung vorhandener Auslegungslinien unter Bezugnahme auf die im gegenständlichen Fall getroffenen Sachverhaltsfeststellungen gelöst werden.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2 Abschiebungshindernis Abschiebungsschutz Ausschlusstatbestände ersatzlose Teilbehebung Erwachsenenvertreter EuGH Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Gemeingefährlichkeit mangelnde Beschwer Maßnahmenvollzug Prozessfähigkeit psychische Erkrankung Refoulementschutz Rückkehrentscheidung behoben schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung subsidiärer Schutz Unionsrecht unzulässige Abschiebung Wiederholungsgefahr Zurechnungsunfähigkeit Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:L508.2161753.3.00

Im RIS seit

24.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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