Entscheidungsdatum
12.08.2024Norm
AsylG 2005 §35Spruch
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W232 2285467-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER und das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 03.10.2023, Zahl Teheran-OB/SP0650/2023, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER und das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 03.10.2023, Zahl Teheran-OB/SP0650/2023, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 23.05.2022 schriftlich sowie am 29.08.2023 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Teheran. Die Beschwerdeführerin sei die Ehefrau von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2022 der Status der Asylberechtigten in Österreich zuerkannt worden sei. Die Ehe sei vor der Flucht der Bezugsperson geschlossen worden.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 23.05.2022 schriftlich sowie am 29.08.2023 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Teheran. Die Beschwerdeführerin sei die Ehefrau von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2022 der Status der Asylberechtigten in Österreich zuerkannt worden sei. Die Ehe sei vor der Flucht der Bezugsperson geschlossen worden.
Im Befragungsformular wurde vermerkt, dass die Eheleute am XXXX 2020 geheiratet hätten. Es habe im Herkunftsland oder in einem Drittstaat ein gemeinsames Familienleben existiert, sie hätten ein Familienleben in einem Haus geführt. Das Familienverhältnis mit der Bezugsperson bestehe weiterhin und werde mittels Kontakt über das Internet aufrechterhalten. Das Familienleben solle mit der Bezugsperson in Österreich fortgesetzt werden.Im Befragungsformular wurde vermerkt, dass die Eheleute am römisch 40 2020 geheiratet hätten. Es habe im Herkunftsland oder in einem Drittstaat ein gemeinsames Familienleben existiert, sie hätten ein Familienleben in einem Haus geführt. Das Familienverhältnis mit der Bezugsperson bestehe weiterhin und werde mittels Kontakt über das Internet aufrechterhalten. Das Familienleben solle mit der Bezugsperson in Österreich fortgesetzt werden.
Im Zuge der Antragstellung wurden insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt:
- „Beschluss zur Bestätigung einer Eheschließung durch das Scharia-Gericht in XXXX “ vom XXXX 2021 (öffentlich verkündet), der die Personalien der Beschwerdeführerin sowie der Bezugsperson und als Datum der außergerichtlichen Eheschließung den XXXX 2020 anführt.- „Beschluss zur Bestätigung einer Eheschließung durch das Scharia-Gericht in römisch 40 “ vom römisch 40 2021 (öffentlich verkündet), der die Personalien der Beschwerdeführerin sowie der Bezugsperson und als Datum der außergerichtlichen Eheschließung den römisch 40 2020 anführt.
- Eheschließungsurkunde vom XXXX 2022, die die Personalien der Beschwerdeführerin sowie der Bezugsperson und als „Datum des Vertrages“ den XXXX 2020 anführt. Als zuständige Behörde wird ein Scharia-Gericht genannt („Datum des Dokumentes: XXXX 2021“). Die Eheschließung sei am XXXX 2021 eingetragen worden.- Eheschließungsurkunde vom römisch 40 2022, die die Personalien der Beschwerdeführerin sowie der Bezugsperson und als „Datum des Vertrages“ den römisch 40 2020 anführt. Als zuständige Behörde wird ein Scharia-Gericht genannt („Datum des Dokumentes: römisch 40 2021“). Die Eheschließung sei am römisch 40 2021 eingetragen worden.
- Auszug aus dem syrischen Familien-Melderegister vom XXXX 2022, der die Personalien der Beschwerdeführerin sowie der Bezugsperson anführt – bei beiden scheint der Familienstand als „verheiratet“ auf.- Auszug aus dem syrischen Familien-Melderegister vom römisch 40 2022, der die Personalien der Beschwerdeführerin sowie der Bezugsperson anführt – bei beiden scheint der Familienstand als „verheiratet“ auf.
- Auszug aus dem syrischen Melderegister vom 17.03.2022 betreffend die Beschwerdeführerin, der den Familienstand der Beschwerdeführerin als „verheiratet“ ausweist.
- Auszug aus dem syrischen Melderegister vom 17.03.2022 betreffend die Bezugsperson, der den Familienstand der Bezugsperson als „verheiratet“ ausweist.
2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 17.09.2023 und der beiliegenden Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei. 2. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 17.09.2023 und der beiliegenden Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei.
In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen weiter aus, dass die Bezugsperson vermutlich am 07.10.2021 in das Bundesgebiet eingereist sei. Die Bezugsperson habe dann am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Aus den vorgelegten Beweismitteln gehe nicht hervor, dass die Registrierung der Ehe vor der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz der in Österreich aufhältigen Bezugsperson stattgefunden habe. Familienangehöriger sei laut Asylgesetz, wer Ehegatte eines Asylberechtigten sei, sofern die Ehe bereits vor der Einreise bestanden habe. Die Gültigkeit einer Eheschließung in Syrien bestehe erst mit der Registrierung. Ob ein Verstoß gegen den „ordre public“ bestehe, sei nicht zu prüfen, da die Grundvoraussetzung, nämlich das Bestehen einer Ehe vor Einreise der Bezugsperson, nicht vorliege.
Die Heirat sei laut den vorgelegten Beweismittel am 05.08.2020 im Herkunftsstaat und vor der Asylantragstellung der in Österreich aufhältigen Bezugsperson (am 29.08.2021) erfolgt. Die Bezugsperson habe, wenn auch nicht ganz exakt, die Daten der Ehegattin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt gegeben. Es handle sich nach Durchsicht der Beweismittel bei den beiden Personen nicht um Familienangehörige im Sinne des Asylgesetzes: Die syrische Eheschließungsurkunde sei nachträglich am XXXX 2022 ausgestellt worden. Die muslimische Trauung habe am XXXX 2020 stattgefunden, die Ehe sei erst am XXXX 2021 eingetragen worden. Die in Syrien bestehenden Formvorschriften betreffend die Gültigkeit einer Eheschließung – diese sei erst gültig, wenn eine Registrierung stattgefunden habe – seien nicht erfüllt. Die Registrierung der Ehe habe erst zu einem späteren Zeitpunkt als die Einreise der Bezugsperson in Österreich stattgefunden. Auffällig sei zudem, dass laut dem vorgelegten Beschluss die Rechtskraft mit XXXX 2021 angeführt werde – ein Umstand, der nicht mit dem Datum der Registrierung ( XXXX 2021) übereinstimme. Der Beschluss sei am XXXX 2022 ausgestellt worden. Die Heirat sei laut den vorgelegten Beweismittel am 05.08.2020 im Herkunftsstaat und vor der Asylantragstellung der in Österreich aufhältigen Bezugsperson (am 29.08.2021) erfolgt. Die Bezugsperson habe, wenn auch nicht ganz exakt, die Daten der Ehegattin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt gegeben. Es handle sich nach Durchsicht der Beweismittel bei den beiden Personen nicht um Familienangehörige im Sinne des Asylgesetzes: Die syrische Eheschließungsurkunde sei nachträglich am römisch 40 2022 ausgestellt worden. Die muslimische Trauung habe am römisch 40 2020 stattgefunden, die Ehe sei erst am römisch 40 2021 eingetragen worden. Die in Syrien bestehenden Formvorschriften betreffend die Gültigkeit einer Eheschließung – diese sei erst gültig, wenn eine Registrierung stattgefunden habe – seien nicht erfüllt. Die Registrierung der Ehe habe erst zu einem späteren Zeitpunkt als die Einreise der Bezugsperson in Österreich stattgefunden. Auffällig sei zudem, dass laut dem vorgelegten Beschluss die Rechtskraft mit römisch 40 2021 angeführt werde – ein Umstand, der nicht mit dem Datum der Registrierung ( römisch 40 2021) übereinstimme. Der Beschluss sei am römisch 40 2022 ausgestellt worden.
3. Mit Schreiben vom 18.09.2023 der Österreichischen Botschaft Teheran wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung des Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Daraus ergebe sich, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 AsylG 2005 abzulehnen wäre. Es wurde die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Sollte die Beschwerdeführerin von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch machen oder sollte ihr Vorbringen nicht geeignet sein, die angeführten Bedenken zu zerstreuen, werde aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Die Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2023 wurde der Beschwerdeführerin mit dem Parteiengehör übermittelt. 3. Mit Schreiben vom 18.09.2023 der Österreichischen Botschaft Teheran wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung des Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Daraus ergebe sich, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 abzulehnen wäre. Es wurde die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Sollte die Beschwerdeführerin von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch machen oder sollte ihr Vorbringen nicht geeignet sein, die angeführten Bedenken zu zerstreuen, werde aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Die Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2023 wurde der Beschwerdeführerin mit dem Parteiengehör übermittelt.
4. Am 29.09.2023 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung zusammengefasst vor, dass die Bezugsperson während ihres Asylverfahrens in Österreich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stets angegeben habe, mit der Beschwerdeführerin verheiratet zu sein. Im Zuge der Antragstellung habe die Beschwerdeführerin entsprechende syrische Dokumente vorgelegt, und seien von der Behörde keine Zweifel an der Echtheit und Richtigkeit dieser Dokumente geäußert worden. Die Bezugsperson und die Beschwerdeführerin seien entfernte Verwandte und würden sich seit dem Jahr 2017 kennen. Nach der Eheschließung habe das Brautpaar bei den Eltern der Bezugsperson gelebt – die Beschwerdeführerin selbst lebe nach wie vor dort. Die Bezugsperson kümmere sich um die Beschwerdeführerin und schicke ihr alle ein bis zwei Monate je nach finanzieller Lage € 100 – 200.
Die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Eheschließung sei aufgrund entsprechender Regelungen im österreichischen Ehegesetz nicht als Verstoß gegen den ordre public erachtet worden und werde dahingehend von einer Gültigkeit der Ehe ausgegangen, da durch den verfahrensgegenständlichen Antrag vom Willen zur Fortsetzung der Ehe als volljährige Person auszugehen sei. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei zu widersprechen, wenn es davon ausgehe, dass aufgrund der Registrierung der Ehe nach erfolgter Einreise der Bezugsperson keine Familieneigenschaft im Sinne des AsylG 2005 vorliege. Das Datum der Nachregistrierung der Ehe bei den syrischen Behörden bzw. einem Scharia-Gericht nach Einreise der Bezugsperson stelle jedenfalls nicht das für die Familienzusammenführung relevante Datum dar, da es sich hierbei ausschließlich um den Vorgang der behördlichen Registrierung handle, nicht aber um die Eheschließung an sich. Eine syrische Ehe sei im Fall der behördlichen Nachregistrierung rückwirkend ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung gültig. Der bloße Umstand der Anerkennung einer traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht verstoße nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung im Sinne der Judikatur der Höchstgerichte.
5. Am 02.10.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Teheran mit, dass an der getroffenen Wahrscheinlichkeitsprognose auch nach Übermittlung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin festgehalten werde. In der Stellungnahme der Beschwerdeführerin seien keine Inhalte aufgezeigt worden, die eine Abänderung der Entscheidung hervorrufen hätten können.
Es wurde neu ins Treffen geführt, dass soweit das syrische Personenstandsgesetz eine rückwirkende Registrierung von Ehen zulässig mache, dieser Umstand auch vom Bundesamt mitgetragen werde. Das österreichische Asylgesetz sehe vor, dass bei Ehepartnern die Ehe bereits vor der Einreise der in Österreich aufhältigen Bezugsperson bestehen müsse. Aus dem syrischen Personenstandsgesetz lasse sich nur herauslesen, dass eine nachträgliche Registrierung zulässig sei. Jedoch müsse, um in einem Asylverfahren in Österreich als Familienangehöriger gelten zu können, eine solche allfällige nachträgliche Registrierung ebenfalls vor der Einreise des zweiten Ehepartners erfolgen, damit diese Gültigkeit habe. Erfolge eine nachträgliche Registrierung – ohne eine Registrierung gelte in Syrien eine Ehe als nicht staatlich geschlossen – erst zu einem Zeitpunkt, an dem ein Ehepartner bereits in Österreich sei, gelte der zweite Ehepartner nicht als Familienangehöriger im Sinne des Asylgesetzes 2005.
Für die Gültigkeit von im Ausland geschlossenen Ehen von Asylwerbern sei nicht das österreichische Ehegesetz heranzuziehen. Dieses gelte gemäß § 16 Abs. 1 IPRG nur für im Inland geschlossene Ehen. Gemäß § 16 Abs. 2 IPRG sei eine Eheschließung nicht nur gültig, wenn sie den Formvorschriften des Personalstatuts entspreche, sondern auch wenn die Formvorschriften am Ort der Eheschließung eingehalten werden würden. Die Anwendung der Sonderbestimmungen § 9 Abs. 3 IPRG und Art. 12 Abs. 1 GFK würden die Flüchtlingseigenschaft voraussetzen. Anerkannte Flüchtlinge hätten kein Personalstatut im Sinne des § 9 Abs. 3 IPRG, sondern richte sich ihre persönliche Stellung nach Art. 12 GFK – im Ergebnis sei immer auf die Situation im Herkunftsstaat abzustellen. Für die Gültigkeit von im Ausland geschlossenen Ehen von Asylwerbern sei nicht das österreichische Ehegesetz heranzuziehen. Dieses gelte gemäß Paragraph 16, Absatz eins, IPRG nur für im Inland geschlossene Ehen. Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, IPRG sei eine Eheschließung nicht nur gültig, wenn sie den Formvorschriften des Personalstatuts entspreche, sondern auch wenn die Formvorschriften am Ort der Eheschließung eingehalten werden würden. Die Anwendung der Sonderbestimmungen Paragraph 9, Absatz 3, IPRG und Artikel 12, Absatz eins, GFK würden die Flüchtlingseigenschaft voraussetzen. Anerkannte Flüchtlinge hätten kein Personalstatut im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, IPRG, sondern richte sich ihre persönliche Stellung nach Artikel 12, GFK – im Ergebnis sei immer auf die Situation im Herkunftsstaat abzustellen.
Vor der Eheschließung sei unter Beilage einer Reihe von in Art. 40 des syrischen PSG aufgezählten Urkunden ein Antrag auf Eheschließung beim Richter einzureichen. Bei Vorlage aller erforderlichen Unterlagen gebe dieser seine Zustimmung zur Eheschließung. Falls ein Ehevertrag nicht binnen sechs Monaten zustande komme, sei die erteilte richterliche Zustimmung hinfällig. Die Trauung der Brautleute erfolge durch den Richter oder einen von ihm ermächtigten Rechtspfleger. Art. 44 syrisches PSG zähle die Angaben auf, die der Ehevertrag enthalten müsse. Für Militärangehörige und Personen im wehrpflichtigen Alter verlange Art. 40 syrisches PSG eine besondere Heiratserlaubnis. Besonders in Fällen, in denen die Ehe auf traditionelle Weiße außerhalb eines Gerichts geschlossen und die erforderliche Registrierung nicht vorgenommen worden sei, werde die Unterlassung der Registrierung in der Praxis oft mit dem Unvermögen oder den Schwierigkeiten bei der Beschaffung einer solchen Erlaubnis begründet. Jede in Syrien abgeschlossene Ehe bedürfe einer Eintragung ins Zivilregister, um rechtliche Folgen auszulösen. Dieser Umstand gelte auch für die vor einem (Scharia)-Gericht geschlossenen Ehen. Gemäß Art. 45 syrisches PSG fertige der Rechtspfleger nach erfolgter Trauung der Brautleute eine besondere Urkunde über die Eheschließung an und sende binnen zehn Tagen nach der Heirat eine Abschrift der Urkunde an das Standesamt. Gemäß Art. 30 des Dekrets No. 26 aus 2007 über den zivilen Status würden Ehen als rechtsgültig und daher durchsetzbar gelten, wenn sie im Zivilregister eingetragen seien. Vor der Eheschließung sei unter Beilage einer Reihe von in Artikel 40, des syrischen PSG aufgezählten Urkunden ein Antrag auf Eheschließung beim Richter einzureichen. Bei Vorlage aller erforderlichen Unterlagen gebe dieser seine Zustimmung zur Eheschließung. Falls ein Ehevertrag nicht binnen sechs Monaten zustande komme, sei die erteilte richterliche Zustimmung hinfällig. Die Trauung der Brautleute erfolge durch den Richter oder einen von ihm ermächtigten Rechtspfleger. Artikel 44, syrisches PSG zähle die Angaben auf, die der Ehevertrag enthalten müsse. Für Militärangehörige und Personen im wehrpflichtigen Alter verlange Artikel 40, syrisches PSG eine besondere Heiratserlaubnis. Besonders in Fällen, in denen die Ehe auf traditionelle Weiße außerhalb eines Gerichts geschlossen und die erforderliche Registrierung nicht vorgenommen worden sei, werde die Unterlassung der Registrierung in der Praxis oft mit dem Unvermögen oder den Schwierigkeiten bei der Beschaffung einer solchen Erlaubnis begründet. Jede in Syrien abgeschlossene Ehe bedürfe einer Eintragung ins Zivilregister, um rechtliche Folgen auszulösen. Dieser Umstand gelte auch für die vor einem (Scharia)-Gericht geschlossenen Ehen. Gemäß Artikel 45, syrisches PSG fertige der Rechtspfleger nach erfolgter Trauung der Brautleute eine besondere Urkunde über die Eheschließung an und sende binnen zehn Tagen nach der Heirat eine Abschrift der Urkunde an das Standesamt. Gemäß Artikel 30, des Dekrets No. 26 aus 2007 über den zivilen Status würden Ehen als rechtsgültig und daher durchsetzbar gelten, wenn sie im Zivilregister eingetragen seien.
6. Mit angefochtenem Bescheid vom 03.10.2023 wies die Österreichische Botschaft Teheran den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG 2005 in Verbindung mit § 35 AsylG 2005 mit der Begründung ab, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach einer Prüfung mitgeteilt habe, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Voraussetzung dafür, dass ein Familienverfahren geführt und daher auch die Einreise gewährt werde, sei, dass eine Eigenschaft als Familienangehöriger bestehe. Das behauptete Familienverhältnis müsse nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern als erwiesen anzusehen sein, womit der volle Beweis im Sinne des AVG zu erbringen sei. Aus den vorgelegten Beweismittelns gehe nicht hervor, dass die Registrierung der Ehe vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz der in Österreich aufhältigen Bezugsperson stattgefunden habe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe auch nach Erhalt der Stellungnahme der Beschwerdeführerin und nach einer neuerlichen Prüfung mitgeteilt, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. Es sei somit aufgrund Aktenlage gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 AsylG 2005 zu entscheiden und der Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen. Die Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2023 wurde der Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt.6. Mit angefochtenem Bescheid vom 03.10.2023 wies die Österreichische Botschaft Teheran den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit der Begründung ab, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach einer Prüfung mitgeteilt habe, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Voraussetzung dafür, dass ein Familienverfahren geführt und daher auch die Einreise gewährt werde, sei, dass eine Eigenschaft als Familienangehöriger bestehe. Das behauptete Familienverhältnis müsse nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern als erwiesen anzusehen sein, womit der volle Beweis im Sinne des AVG zu erbringen sei. Aus den vorgelegten Beweismittelns gehe nicht hervor, dass die Registrierung der Ehe vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz der in Österreich aufhältigen Bezugsperson stattgefunden habe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe auch nach Erhalt der Stellungnahme der Beschwerdeführerin und nach einer neuerlichen Prüfung mitgeteilt, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. Es sei somit aufgrund Aktenlage gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 zu entscheiden und der Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen. Die Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2023 wurde der Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt.
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 30.10.2023, in der zunächst vollinhaltlich das bisherige Vorbringen wiederholt wird. Weiter wird vorgebracht, dass auch die Abwesenheit eines Ehepartners bei der Registrierung der Ehe kein Verstoß gegen den ordre public darstelle. Die Stellungnahme des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl widerspreche der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs. Sollte die Behörde Anhaltspunkte haben, den gegenständlichen Fall anders zu beurteilen als die bereits bestehende höchstgerichtliche Judikatur, hätte sie dies der Beschwerdeführerin mitzuteilen. Die generelle Behauptung, durch die nachträgliche Registrierung der Ehe wäre die Familieneigenschaft gemäß AsylG 2005 nicht gegeben, sei nicht nachvollziehbar. Die Behörde habe weiters verabsäumt, eine Prüfung der persönlichen Nahebeziehung, insbesondere auch der Intensität und Dauer des Zusammenlebens, vorzunehmen.
8. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 26.01.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 30.01.2024, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. Es werde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen.
9. Mit E-Mail vom 20.02.2024 wurden von der Beschwerdeführerin Fotos, die die Trauung sowie auch sonst die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson darstellen sollen, vorgelegt. Ein Heiratsvertrag vom XXXX 2020, wonach die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am XXXX 2020 durch einen Iman einer Moschee getraut worden seien, wurde ebenfalls übermittelt.9. Mit E-Mail vom 20.02.2024 wurden von der Beschwerdeführerin Fotos, die die Trauung sowie auch sonst die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson darstellen sollen, vorgelegt. Ein Heiratsvertrag vom römisch 40 2020, wonach die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am römisch 40 2020 durch einen Iman einer Moschee getraut worden seien, wurde ebenfalls übermittelt.
Am 09.04.2024 wurden von der Beschwerdeführerin weitere Fotos, die die Trauung sowie auch sonst die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson darstellen sollen, vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 34 AsylG 2005: Paragraph 34, AsylG 2005:
„Familienverfahren im Inland
(1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7). 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. (4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. (5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“ 3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“
§ 35 AsylG 2005: Paragraph 35, AsylG 2005:
„Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen. (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4. (2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt. (2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten. (3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn (4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9), 1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und 2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. 3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“
§ 11 FPG 2005: Paragraph 11, FPG 2005:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben. (4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat. (5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde. (7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“
§ 11a FPG 2005: Paragraph 11 a, FPG 2005:
„Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG. (3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“ (4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“
§ 26 FPG:Paragraph 26, FPG:
„Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“
§ 6 IPR-Gesetz:Paragraph 6, IPR-Gesetz:
„Vorbehaltsklausel (ordre public)
Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.“
§ 16 IPR-Gesetz:Paragraph 16, IPR-Gesetz:
„Form der Eheschließung
(1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.“
§ 1 EheG:Paragraph eins, EheG:
„(1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind ehemündig.
(2) Das Gericht hat eine Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, auf ihren Antrag für ehemündig zu erklären, wenn der künftige Ehegatte volljährig ist und sie für diese Ehe reif erscheint.“
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet (vgl. VwGH vom 16.12.2014, Zl. 2014/22/0034; vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 sowie vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423). Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 – geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es allerdings dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können (vgl. VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet vergleiche VwGH vom 16.12.2014, Zl. 2014/22/0034; vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 sowie vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423). Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, – geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es allerdings dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können vergleiche VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).
Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.
Im vorliegenden Fall gründet sich die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen auf die Argumentation, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei. Die Bezugsperson sei vermutlich am 07.10.2021 in das Bundesgebiet eingereist und habe dann am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Aus den vorgelegten Beweismitteln gehe nicht hervor, dass die Registrierung der Ehe vor der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz der in Österreich aufhältigen Bezugsperson stattgefunden habe. Familienangehöriger sei laut Asylgesetz, wer Ehegatte eines Asylberechtigten sei, sofern die Ehe bereits vor der Einreise bestanden habe. Die Gültigkeit einer Eheschließung in Syrien bestehe erst mit der Registrierung. Ob ein Verstoß gegen den „ordre public“ bestehe, sei nicht zu prüfen, da die Grundvoraussetzung, nämlich das Bestehen einer Ehe vor Einreise der Bezugsperson, nicht vorliege. Die syrische Eheschließungsurkunde sei nachträglich am XXXX 2022 ausgestellt worden. Die muslimische Trauung habe am XXXX 2020 stattgefunden, die Ehe sei erst am XXXX 2021 eingetragen worden. Im vorliegenden Fall gründet sich die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen auf die Argumentation, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei. Die Bezugsperson sei vermutlich am 07.10.2021 in das Bundesgebiet eingereist und habe dann am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Aus den vorgelegten Beweismitteln gehe nicht hervor, dass die Registrierung der Ehe vor der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz der in Österreich aufhältigen Bezugsperson stattgefunden habe. Familienangehöriger sei laut Asylgesetz, wer Ehegatte eines Asylberechtigten sei, sofern die Ehe bereits vor der Einreise bestanden habe. Die Gültigkeit einer Eheschließung in Syrien bestehe erst mit der Registrierung. Ob ein Verstoß gegen den „ordre public“ bestehe, sei nicht zu prüfen, da die Grundvoraussetzung, nämlich das Bestehen einer Ehe vor Einreise der Bezugsperson, nicht vorliege. Die syrische Eheschließungsurkunde sei nachträglich am römisch 40 2022 ausgestellt worden. Die muslimische Trauung habe am römisch 40 2020 stattgefunden, die Ehe sei erst am römisch 40 2021 eingetragen worden.
Nach der Stellungnahme der Beschwerdeführerin wurde neu ins Treffen geführt, dass soweit das syrische Personenstandsgesetz eine rückwirkende Registrierung von Ehen zulässig mache, dieser Umstand mitgetragen werde. Erfolge eine nachträgliche Registrierung – ohne eine Registrierung gelte in Syrien eine Ehe als nicht staatlich geschlossen – erst zu einem Zeitpunkt, an dem ein Ehepartner bereits in Österreich sei, gelte der zweite Ehepartner nicht als Familienangehöriger im Sinne des Asylgesetzes 2005.
Im gegenständlichen Fall ist zunächst zu prüfen, ob eine Ehe mit einer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung Wirksamkeit nach syrischem Recht entfaltet (vgl. VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0534; 25.10.2018, Ra 2017/20/0513).Im gegenständlichen Fall ist zunächst zu prüfen, ob eine Ehe mit einer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung Wirksamkeit nach syrischem Recht entfaltet vergleiche VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0534; 25.10.2018, Ra 2017/20/0513).
Vorauszuschicken ist, dass in der gegenständlichen Wahrscheinlichkeitsprognose und auch nach Übermittlung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin in der Wahrscheinlichkeitsprognose davon ausgegangen wird, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson vor der Einreise der Bezugsperson eine Ehe nach traditionellem Ritus am XXXX 2020 geschlossen und diese am XXXX 2021 registrieren haben lassen. In Übereinstimmung mit dieser Einschätzung ergeben sich diese Umstände auch aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt in Zusammenhalt mit den vorgelegten Unterlagen („Beschluss zur Bestätigung einer Eheschließung durch das Scharia-Gericht in XXXX “ vom XXXX 2021 [öffentlich verkündet], Eheschließungsurkunde vom XXXX 2022, Auszug aus dem syrischen Familien-Melderegister vom XXXX 2022, Auszug aus dem syrischen Melderegister vom 17.03.2022 betreffend die Beschwerdeführerin, Auszug aus dem syrischen Melderegister vom 17.03.2022 betreffend die Bezugsperson). Der Ansicht, wonach auffällig sei, dass laut dem vorgelegten Beschluss die Rechtskraft mit XXXX 2021 angeführt werde – ein Umstand, der nicht mit dem Datum der Registrierung ( XXXX 2021) übereinstimme, kann nicht beigetreten werden. Es erscheint nicht auffällig, wenn der „Beschluss zur Bestätigung einer Eheschließung durch das Scharia-Gericht in XXXX “ gut ein Monat nach der Verkündung ( XXXX 2021) am XXXX 2021 rechtskräftig wird und dann als „rechtskräftige Grundlage“ in weiterer Folge einen Monat später bei einem Standesamt am XXXX 2021 behördlich eingetragen wird. Vorauszuschicken ist, dass in der gegenständlichen Wahrscheinlichkeitsprognose und auch nach Übermittlung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin in der Wahrscheinlichkeitsprognose davon ausgegangen wird, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson vor der Einreise der Bezugsperson eine Ehe nach traditionellem Ritus am römisch 40 2020 geschlossen und diese am römisch 40 2021 registrieren haben lassen. In Übereinstimmung mit dieser Einschätzung ergeben sich diese Umstände auch aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt in Zusammenhalt mit den vorgelegten Unterlagen („Beschluss zur Bestätigung einer Eheschließung durch das Scharia-Gericht in römisch 40 “ vom römisch 40 2021 [öffentlich verkündet], Eheschließungsurkunde vom römisch 40 2022, Auszug aus dem syrischen Familien-Melderegister vom römisch 40 2022, Auszug aus dem syrischen Melderegister vom 17.03.2022 betreffend die Beschwerdeführerin, Auszug aus dem syrischen Melderegister vom 17.03.2022 betreffend die Bezugsperson). Der Ansicht, wonach auffällig sei, dass laut dem vorgelegten Beschluss die Rechtskraft mit römisch 40 2021 angeführt werde – ein Umstand, der nicht mit dem Datum der Registrierung ( römisch 40 2021) übereinstimme, kann nicht beigetreten werden. Es erscheint nicht auffällig, wenn der „Beschluss zur Bestätigung einer Eheschließung durch das Scharia-Gericht in römisch 40 “ gut ein Monat nach der Verkündung ( römisch 40 2021) am römisch 40 2021 rechtskräftig wird und dann als „rechtskräftige Grundlage“ in weiterer Folge einen Monat später bei einem Standesamt am römisch 40 2021 behördlich eingetragen wird.
Die Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien (Version 11 vom 27.03.2024) sowie die „Anfragebeantwortung zu Syrien: Sind nicht staatlich registrierte Ehen gültig, d.h. mit sämtlichen Rechten und Pflichten einer Ehe verbunden? Gilt die Ehe im Falle einer nachträglich erfolgten Registrierung ab dem Datum der Eheschließung als gültig oder ab dem Datum der Registrierung? [a-9378-v2]“ (vom 02.12.2015) geben zum relevanten syrischen Eherecht wie folgt Auskunft:
In Syrien ist die Mitwirkung des Staates für die Wirksamkeit der Eheschließung nicht erforderlich. Vielmehr stellen die Eheschließung an sich und die Mitteilung bzw. Registrierung der Eheschließung bei Gericht oder einer anderen Behörde getrennte Vorgänge dar. Die Registrierung ist verpflichtend und kann entweder vor oder nach der Eheschließung erfolgen. Das Scharia-Gericht (oder religiöse Behörde) meldet die geschlossenen gesetzlichen Heiraten dem Zivilregister. Eine informelle Heirat mit Bezeichnungen wie sheikh, ‘urfi und katb al-kitab – auch unter der Bezeichnung „traditionelle Ehe“ – ist eine islamische Heirat, die ohne die Involvierung einer kompetenten Autorität geschlossen wird. Ein Richter kann weiterhin eine informelle Heirat ratifizieren, wenn die Bedingungen im ersten Absatz (des Gesetzes) nicht gegeben sind. Das kann auch als Möglichkeit für die Heirat von Minderjährigen genutzt werden, ohne das eine Dispens durch den Richter nötig ist.
Scharia-Gerichte können diese informellen Ehen ratifizieren, wobei die Bestätigung in schriftlicher Form erfolgt. Das Datum der Eheschließung wird bei einer nachträglichen Registrierung vom Gericht bestimmt. Wenn das Gericht die traditionelle Eheschließung als gültig anerkennt, ist das Datum der traditionellen Eheschließung das Datum der Eheschließung, nicht das Datum der Registrierung. Ein Gerichtsbeschluss wird besonders in Fällen gewählt, in denen ein Gatte verstorben, verschwunden, die Adresse unbekannt ist, nicht im Gericht erscheinen kann oder sich weigert, seine informelle Heirat zu bestätigen oder zu registrieren. Der Weg kann auch gewählt werden, wenn beide Gatten nicht vor Gericht erscheinen können. Ein Anwalt initiiert als Vertreter einer der beiden Eheleute das Verfahren zur Ratifizierung der außergerichtlichen Heirat.
Nach Gesetzesänderungen liegt mittlerweile das Ehemündigkeitsalter für Männer und Frauen bei 18 Jahren (bzgl. eines möglichen Schlupfloches siehe auch obigen Abschnitt). Einige Ausnahmen erlauben Richtern, die Autorisierung und Registrierung von Heiraten ab dem Alter von 15 Jahren, wenn ein Zusammenleben und eine Schwangerschaft oder sexuelle Beziehungen stattgefunden haben. Diese Ausnahmen werden frei angewendet, auch wenn sie oft auf falschen Berichten beruhen. Wenn Minderjährige mit einer Dispens des Richters eines Familiengerichts heiraten, wird die Dispens in einem Zug mit der Eheschließung erteilt. Es ist nicht bekannt, in welchem Ausmaß die Dispens im Ehevertrag erwähnt wird. Die meisten Ehen von Minderjährigen werden jedoch außerhalb der Scharia-Gerichte geschlossen, und dann von den Scharia-Gerichten nach den gesetzlichen Bestätigungsverfahren und der Bezahlung der Geldbuße ratifiziert. Andere Strafen wie etwa eine Haft werden selten angewendet. Ein Antrag auf Ratifizierung stellt oft das Gericht vor vollendete Tatsachen, z. B. wenn die Frau bereits schwanger ist oder bereits Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind oder die Ehe nicht angefochten wird.
Das syrische Personenstandsgesetz erlaubt die rückwirkende Registrierung gewohnheitsrechtlich geschlossener Ehen. Auch außerhalb eines Gerichtes geschlossene Ehen werden als gültig angesehen, wenn bestimmte vom syrischen Personenstandsgesetz festgelegte Verfahren eingehalten werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit Eheschließungen nach dem syrischen Eherecht in seiner Entscheidung vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0094 auszugsweise wie folgt erwogen:
„(…) 20 Vorauszuschicken ist, dass das BVwG Feststellungen zum relevanten syrischen Recht getroffen hat und auf deren Grundlage im Rahmen der rechtlichen Erwägungen eine Beurteilung der Eheschließung zwischen der Revisionswerberin und der Bezugsperson vorgenommen hat. Nach den Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis vertritt das BVwG offensichtlich - im Einklang mit dem Vorbringen der Revisionswerberin - die Ansicht, dass im vorliegenden Fall einer zunächst nach traditionellem Ritus geschlossenen Ehe, welche in weiterer Folge behördlich registriert wurde, die im syrischen Recht normierten Formerfordernisse erfüllt wurden. Damit ist aber gemäß § 16 Abs. 2 zweiter Halbsatz IPRG grundsätzlich auch für Zwecke des Internationalen Privatrechts von einer zulässigen Form der Eheschließung auszugehen. Ist die Ortsform erfüllt, sind die Personalstatute unbeachtlich (OGH RIS-Justiz RS0127050).„(…) 20 Vorauszuschicken ist, dass das BVwG Feststellungen zum relevanten syrischen Recht getroffen hat und auf deren Grundlage im Rahmen der rechtlichen Erwägungen eine Beurteilung der Eheschließung zwischen der Revisionswerberin und der Bezugsperson vorgenommen hat. Nach den Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis vertritt das BVwG offensichtlich - im Einklang mit dem Vorbringen der Revisionswerberin - die Ansicht, dass im vorliegenden Fall einer zunächst nach traditionellem Ritus geschlossenen Ehe, welche in weiterer Folge behördlich registriert wurde, die im syrischen Recht normierten Formerfordernisse erfüllt wurden. Damit ist aber gemäß Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Halbsatz IPRG grundsätzlich auch für Zwecke des Internationalen Privatrechts von einer zulässigen Form der Eheschließung auszugehen. Ist die Ortsform erfüllt, sind die Personalstatute unbeachtlich (OGH RIS-Justiz RS0127050).
21 Darüber hinaus ergibt sich aus den im Rahmen der rechtlichen Erwägungen disloziert getroffenen Feststellungen des BVwG, dass die behördlich registrierte Ehe der Revisionswerberin nach den maßgeblichen syrischen Rechtsvorschriften mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung ab dem Datum der traditionellen Eheschließung am 1. Jänner 2015 als gültig zustande gekommen anzusehen ist. Dieser Regelung kommt für den vorliegenden Fall entscheidende Bedeutung zu, weil die Revisionswerberin nur dann als Familienangehörige gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 anzusehen ist, wenn die Ehe bereits vor der Einreise der Bezugsperson in das österreichische Bundesgebiet am 11. November 2015 bestanden hat. Somit stellt sich die Frage, ob diese gesetzliche Regelung im syrischen Recht - entsprechend den Ausführungen des BVwG - gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) verstößt und daher gemäß § 6 IPRG nicht anzuwenden ist. (…)21 Darüber hinaus ergibt sich aus den im Rahmen der rechtlichen Erwägungen disloziert getroffenen Feststellungen des BVwG, dass die behördlich registrierte Ehe der Revisionswerberin nach den maßgeblichen syrischen Rechtsvorschriften mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung ab dem Datum der traditionellen Eheschließung am 1. Jänner 2015 als gültig zustande gekommen anzusehen ist. Dieser Regelung kommt für den vorliegenden Fall entscheidende Bedeutung zu, weil die Revisionswerberin nur dann als Familienangehörige gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 anzusehen ist, wenn die Ehe bereits vor der Einreise der Bezugsperson in das österreichische Bundesgebiet am 11. November 2015 bestanden hat. Somit stellt sich die Frage, ob diese gesetzliche Regelung im syrischen Recht - entsprechend den Ausführungen des BVwG - gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) verstößt und daher gemäß Paragraph 6, IPRG nicht anzuwenden ist. (…)
25 Vor dem Hintergrund dieser einhelligen höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht überzeugen. Das BVwG stützte sich darin allein auf den Umstand, dass eine Gültigkeit von Rechtsakten, welche ihre Grundlage für gewisse Zeiträume allein im "Scharia-Recht" hätten, den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung widerspreche. Allerdings kann dem angefochtenen Erkenntnis - wie bereits ausgeführt - nicht entnommen werden, dass die Ehe der Revisionswerberin nicht sämtliche im staatlichen syrischen Recht geregelten Formvorschriften erfüllen würde. Auch die staatliche Anerkennung der Ehe mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung ergibt sich - nach den dislozierten Feststellungen des BVwG - aus den relevanten Bestimmungen des syrischen Rechts. Insofern kann nicht davon gesprochen werden, dass sich die Gültigkeit der Ehe in dem Zeitraum zwischen der traditionellen Eheschließung und der staatlichen Registrierung allein auf "Scharia-Recht" stütze oder dass es im vorliegenden Fall zur Anerkennung von neben der staatlichen Rechtsordnung bestehenden "parallelen Ordnungen" komme.
26 Inhaltliche Vorbehalte gegen die revisionsgegenständliche Eheschließung - wie etwa eine Verletzung des Verbotes der Kinderehe oder des Ehezwanges - hat das BVwG nicht festgestellt, sondern vielmehr festgehalten, dass die Anwesenheit beider Eheleute "jedenfalls bei der traditionell-muslimischen Heirat gegeben" gewesen sei und "daher am Willen der Brautleute keine Zweifel" bestünden.
27 Der bloße Umstand der Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht verstößt allerdings - entgegen der Annahme des BVwG - nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung im Sinne der zitierten Judikatur der Höchstgerichte. (…)“
Die zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson im gegenständlichen Verfahren zunächst traditionell geschlossene Ehe ist somit nach syrischem Recht rückwirkend ab dem Datum der traditionellen Eheschließung am XXXX 2020 als gültig zustande gekommen anzusehen; es wurden die im syrischen Recht normierten Formerfordernisse erfüllt. Die Ehe wurde in Syrien durch eine Eintragung in das Eheregister und eine zuvor erfolgte Anerkennung einer außergerichtlich gebräuchlichen Eheschließung durch ein Scharia-Gericht behördlich am XXXX 2021 registriert. Nach Gesetzesänderungen liegt das Ehemündigkeitsalter für Männer und Frauen zwar bei 18 Jahren, allerdings gibt die Länderinformation Auskunft darüber, dass „Schlupflöcher“ bzw. Ausnahmen im Zusammenhang mit zunächst außerhalb von Scharia-Gerichten traditionell geschlossenen Ehen mit nachfolgender Registrierung bestehen und dass ein Antrag auf Ratifizierung das Gericht oft vor vollendete Tatsachen stellt, etwa wenn die Ehe nicht angefochten wird. Es ist gemäß § 16 Abs. 2 zweiter Halbsatz IPRG somit von einer zulässigen Form der Eheschließung auszugehen. Der bloße Umstand der Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht verstößt auch nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung.Die zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson im gegenständlichen Verfahren zunächst traditionell geschlossene Ehe ist somit nach syrischem Recht rückwirkend ab dem Datum der traditionellen Eheschließung am römisch 40 2020 als gültig zustande gekommen anzusehen; es wurden die im syrischen Recht normierten Formerfordernisse erfüllt. Die Ehe wurde in Syrien durch eine Eintragung in das Eheregister und eine zuvor erfolgte Anerkennung einer außergerichtlich gebräuchlichen Eheschließung durch ein Scharia-Gericht behördlich am römisch 40 2021 registriert. Nach Gesetzesänderungen liegt das Ehemündigkeitsalter für Männer und Frauen zwar bei 18 Jahren, allerdings gibt die Länderinformation Auskunft darüber, dass „Schlupflöcher“ bzw. Ausnahmen im Zusammenhang mit zunächst außerhalb von Scharia-Gerichten traditionell geschlossenen Ehen mit nachfolgender Registrierung bestehen und dass ein Antrag auf Ratifizierung das Gericht oft vor vollendete Tatsachen stellt, etwa wenn die Ehe nicht angefochten wird. Es ist gemäß Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Halbsatz IPRG somit von einer zulässigen Form der Eheschließung auszugehen. Der bloße Umstand der Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht verstößt auch nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung.
Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erweist sich die Ansicht, wonach eine nachträgliche Registrierung einer zunächst traditionell geschlossenen Ehe erst zu einem Zeitpunkt, an dem ein Ehepartner bereits in Österreich sei, dazu führe, dass der zweite Ehepartner nicht als Familienangehöriger im Sinne des Asylgesetzes 2005 gelte, als verfehlt.
Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH 10.04.2013, 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu § 39 AVG).Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche VwGH 10.04.2013, 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu Paragraph 39, AVG).
Gemäß § 6 IPRG ist eine Bestimmung des fremden Rechtes nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.Gemäß Paragraph 6, IPRG ist eine Bestimmung des fremden Rechtes nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.
Die Beschwerdeführerin war am Tag der Eheschließung 17 Jahre und 10 Monate alt und somit minderjährig, während die Bezugsperson 20 Jahre und elf Monate alt war. Es wäre daher zu beurteilen, ob zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson eine verpönte Kinderehe vorliegen könnte – trotz der nach syrischem Recht rechtswirksamen Eheschließung.
Eine von einem Minderjährigen geschlossene Ehe ist nicht schon allein wegen der Minderjährigkeit der Ehepartner und eines deswegen gegebenen Fehlens der Ehefähigkeit jedenfalls als eine dem ordre public widerstreitende Kinderehe anzusehen, selbst dann nicht per se, wenn ein Ehepartner unter 16 Jahren alt war. Bei der Beurteilung, ob eine dem ordre public widerstreitende Kinderehe vorliegt, ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Entscheidung über die Eheschließung ohne Einschränkung der Willensfreiheit, insbesondere ob die Ehe selbstbestimmt und ohne Zwang eingegangen wurde, und ohne Anknüpfung an Bedingungen erfolgt ist. Durch die Eheschließung und das im Eheband erfolgte Leben darf zudem der Schutz des Kindeswohles, insbesondere die Wahrung der (Persönlichkeits-)Rechte des Minderjährigen sowie der Schutz vor Ausbeutung und unzulässigen Verpflichtungen jeglicher Art, nicht in wesentlicher Weise beeinträchtigt sein. Dabei wird - neben der stets bei der Prüfung nach § 6 IPRG zu beachtenden Intensität der Inlandsbeziehung - regelmäßig dem Alter der Ehegatten und im Besonderen der daraus resultierenden Einsichtsfähigkeit nicht unwesentliche Bedeutung zukommen. Zudem sind der Bestand, die Dauer und die Ausgestaltung der Ehe sowie der Wille des minderjährigen Ehegatten einer näheren Betrachtung zu unterwerfen. Aber auch weitere den Einzelfall betreffende Umstände, etwa ob in Bezug auf die Eheschließung eine ernsthafte (und nicht bloß formelhafte) Überprüfung der Reife der Ehepartner und der Bereitschaft, die Ehe aus freien Stücken einzugehen, durch Behörden oder Gerichte stattgefunden hat, werden ebenso Berücksichtigung zu finden haben, wie der Wille des bei Eheschließung noch minderjährigen, aber mittlerweile volljährigen Ehepartners, die Ehe fortzusetzen, und worauf dieser Entschluss zurückzuführen ist (vgl. VwGH 10.06.2021, Ro 2021/18/0001). Eine von einem Minderjährigen geschlossene Ehe ist nicht schon allein wegen der Minderjährigkeit der Ehepartner und eines deswegen gegebenen Fehlens der Ehefähigkeit jedenfalls als eine dem ordre public widerstreitende Kinderehe anzusehen, selbst dann nicht per se, wenn ein Ehepartner unter 16 Jahren alt war. Bei der Beurteilung, ob eine dem ordre public widerstreitende Kinderehe vorliegt, ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Entscheidung über die Eheschließung ohne Einschränkung der Willensfreiheit, insbesondere ob die Ehe selbstbestimmt und ohne Zwang eingegangen wurde, und ohne Anknüpfung an Bedingungen erfolgt ist. Durch die Eheschließung und das im Eheband erfolgte Leben darf zudem der Schutz des Kindeswohles, insbesondere die Wahrung der (Persönlichkeits-)Rechte des Minderjährigen sowie der Schutz vor Ausbeutung und unzulässigen Verpflichtungen jeglicher Art, nicht in wesentlicher Weise beeinträchtigt sein. Dabei wird - neben der stets bei der Prüfung nach Paragraph 6, IPRG zu beachtenden Intensität der Inlandsbeziehung - regelmäßig dem Alter der Ehegatten und im Besonderen der daraus resultierenden Einsichtsfähigkeit nicht unwesentliche Bedeutung zukommen. Zudem sind der Bestand, die Dauer und die Ausgestaltung der Ehe sowie der Wille des minderjährigen Ehegatten einer näheren Betrachtung zu unterwerfen. Aber auch weitere den Einzelfall betreffende Umstände, etwa ob in Bezug auf die Eheschließung eine ernsthafte (und nicht bloß formelhafte) Überprüfung der Reife der Ehepartner und der Bereitschaft, die Ehe aus freien Stücken einzugehen, durch Behörden oder Gerichte stattgefunden hat, werden ebenso Berücksichtigung zu finden haben, wie der Wille des bei Eheschließung noch minderjährigen, aber mittlerweile volljährigen Ehepartners, die Ehe fortzusetzen, und worauf dieser Entschluss zurückzuführen ist vergleiche VwGH 10.06.2021, Ro 2021/18/0001).
Weder die Beschwerdeführerin noch die Bezugsperson wurden zu jenen Umständen, die zur Beurteilung, ob eine ordre public widrige Kinderehe vorliegen könnte, notwendig wären, befragt. Es fehlen somit Ermittlungen etwa zur Dauer und Ausgestaltung des Zusammenlebens nach der Eheschließung, ob zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson eine tatsächlich gelebte und von beiden Seiten gewünschte Ehe besteht (etwa im Zusammenhang mit Erhebungen zum Umfang eines auch nach der Ausreise aufrechten Kontakts), worin der Entschluss der Beschwerdeführerin zur Fortsetzung der Ehe fußt, zum etwaigen Vorliegen von Einschränkung der Willensfreiheit bei der Eheschließung oder Zwang oder Anknüpfung an Bedingungen sowie zu den Umständen des Kennenlernens bzw. der Anbahnung der Eheschließung.
Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson wurden im gegenständlichen Verfahren nicht befragt, obwohl dies auch notwendig gewesen wäre, um weiters abschließend abzuklären, ob ein auf die rechtswirksam geschlossene Ehe aufbauendes Familienleben vorhanden ist bzw. wie dieses ausgestaltet ist. Schließlich ergibt sich zwischen der Eheschließung am XXXX 2020 und der Einreise der Bezugsperson in das Bundesgebiet ein Zeitraum von lediglich zehn Monaten. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass in der Beschwerde selbst angemerkt wird, dass verabsäumt worden sei, eine Prüfung der persönlichen Nahebeziehung, insbesondere auch der Intensität und Dauer des Zusammenlebens, vorzunehmen. Die von der Beschwerdeführerin nach Erhebung der Beschwerde vorgelegten Fotos, die die Trauung sowie auch sonst die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson darstellen sollen, sind im gegenständlichen Verfahren nicht ausreichend, um von weiteren Erhebungen absehen zu können – insbesondere, da die Bilder keinen gesicherten Schluss zulassen, wann sie angefertigt wurden. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson wurden im gegenständlichen Verfahren nicht befragt, obwohl dies auch notwendig gewesen wäre, um weiters abschließend abzuklären, ob ein auf die rechtswirksam geschlossene Ehe aufbauendes Familienleben vorhanden ist bzw. wie dieses ausgestaltet ist. Schließlich ergibt sich zwischen der Eheschließung am römisch 40 2020 und der Einreise der Bezugsperson in das Bundesgebiet ein Zeitraum von lediglich zehn Monaten. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass in der Beschwerde selbst angemerkt wird, dass verabsäumt worden sei, eine Prüfung der persönlichen Nahebeziehung, insbesondere auch der Intensität und Dauer des Zusammenlebens, vorzunehmen. Die von der Beschwerdeführerin nach Erhebung der Beschwerde vorgelegten Fotos, die die Trauung sowie auch sonst die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson darstellen sollen, sind im gegenständlichen Verfahren nicht ausreichend, um von weiteren Erhebungen absehen zu können – insbesondere, da die Bilder keinen gesicherten Schluss zulassen, wann sie angefertigt wurden.
Eingehende Ermittlungen und diesbezügliche Feststellungen fehlen somit und können im Hinblick auf die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG 2005) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das Bundesverwaltungsgericht selbst durchgeführt werden. Die Bezugsperson als auch die Beschwerdeführerin werden daher im fortgesetzten Verfahren zu Umständen zu befragen sein, die eine ordre public Prüfung möglich machen sowie zum Familienleben. Es fehlen entsprechende Feststellungen der Behörde, um dem Bundesverwaltungsgericht die nachprüfende Kontrolle zu ermöglichen.Eingehende Ermittlungen und diesbezügliche Feststellungen fehlen somit und können im Hinblick auf die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG 2005) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das Bundesverwaltungsgericht selbst durchgeführt werden. Die Bezugsperson als auch die Beschwerdeführerin werden daher im fortgesetzten Verfahren zu Umständen zu befragen sein, die eine ordre public Prüfung möglich machen sowie zum Familienleben. Es fehlen entsprechende Feststellungen der Behörde, um dem Bundesverwaltungsgericht die nachprüfende Kontrolle zu ermöglichen.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG 2005 war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG 2005 war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Einreisetitel Ermittlungspflicht Familienverfahren Frist Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung österreichische BotschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W232.2285467.1.00Im RIS seit
26.09.2024Zuletzt aktualisiert am
26.09.2024