Entscheidungsdatum
21.08.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
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G314 2297211-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH und durch den Rechtsanwalt Dr. Rudolf MAYER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG samt weiteren Aussprüchen:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH und durch den Rechtsanwalt Dr. Rudolf MAYER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG samt weiteren Aussprüchen:
A) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird.B) Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird.
C) Die Revision ist jeweils gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 24.03.1972 in Wien als Sohn jugoslawischer Staatsangehöriger geboren. Er absolvierte in Österreich die Pflichtschule und war danach von 1987 bis 1990 als Lehrling, später als Arbeiter erwerbstätig. 1994 kam seine Tochter in Wien zur Welt, mit deren Mutter er zwischen 1996 und 1998 verheiratet war.
In den Jahren XXXX bis XXXX wurde der BF sechs Mal wegen diverser Straftaten (Körperverletzung gemäß § 83 Abs 1 StGB, gefährliche Drohung gemäß § 107 Abs 1 StGB, Hausfriedensbruch gemäß § 109 Abs 1 StGB, Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB, Diebstahl gemäß §§ 15, 127 StGB) mehrheitlich zu Geldstrafen, einmal zu einer bedingt nachgesehenen einmonatigen Freiheitsstrafe und zuletzt zu einer einmonatigen unbedingten Freiheitsstrafe, die er im XXXX verbüßte, verurteilt. In den Jahren römisch 40 bis römisch 40 wurde der BF sechs Mal wegen diverser Straftaten (Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB, gefährliche Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB, Hausfriedensbruch gemäß Paragraph 109, Absatz eins, StGB, Sachbeschädigung gemäß Paragraph 125, StGB, Diebstahl gemäß Paragraphen 15, 127, StGB) mehrheitlich zu Geldstrafen, einmal zu einer bedingt nachgesehenen einmonatigen Freiheitsstrafe und zuletzt zu einer einmonatigen unbedingten Freiheitsstrafe, die er im römisch 40 verbüßte, verurteilt.
XXXX wurde der BF wegen Mordes (§ 75 StGB) zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, die er in der Folge in verschiedenen Justizanstalten verbüßte. Während der Haft absolvierte er Therapien, schloss eine Lehre zum XXXX ab und arbeitete als XXXX und XXXX . Er erhielt regelmäßig Besuch von seiner Mutter und von seinem Bruder, die mittlerweile österreichischen Staatsbürger sind und in XXXX leben. römisch 40 wurde der BF wegen Mordes (Paragraph 75, StGB) zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, die er in der Folge in verschiedenen Justizanstalten verbüßte. Während der Haft absolvierte er Therapien, schloss eine Lehre zum römisch 40 ab und arbeitete als römisch 40 und römisch 40 . Er erhielt regelmäßig Besuch von seiner Mutter und von seinem Bruder, die mittlerweile österreichischen Staatsbürger sind und in römisch 40 leben.
XXXX stellte die Bundespolizeidirektion XXXX ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF, dem zuletzt ein bis XXXX gültiger Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ erteilt worden war, aufgrund seiner familiären Bindungen und des langjährigen Aufenthalts in Österreich ein. römisch 40 stellte die Bundespolizeidirektion römisch 40 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF, dem zuletzt ein bis römisch 40 gültiger Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ erteilt worden war, aufgrund seiner familiären Bindungen und des langjährigen Aufenthalts in Österreich ein.
Am XXXX .2023 wurde der BF unter Anordnung der Bewährungshilfe und Bestimmung einer zehnjährigen Probezeit bedingt aus der Haft entlassen. Gleichzeitig wurden ihm mehrere Weisungen erteilt. Seither wohnt er in einer Unterkunft für bedingt Entlassene in XXXX („ XXXX “) und wird in einer entsprechenden arbeitstherapeutischen Einrichtung („ XXXX “) betreut. Er hat regelmäßig Kontakt zu seiner Bewährungshelferin und absolviert die ihm vom Gericht aufgetragene Psychotherapie. Zu seiner Tochter besteht kein Kontakt; er möchte diesen aber aufnehmen.Am römisch 40 .2023 wurde der BF unter Anordnung der Bewährungshilfe und Bestimmung einer zehnjährigen Probezeit bedingt aus der Haft entlassen. Gleichzeitig wurden ihm mehrere Weisungen erteilt. Seither wohnt er in einer Unterkunft für bedingt Entlassene in römisch 40 („ römisch 40 “) und wird in einer entsprechenden arbeitstherapeutischen Einrichtung („ römisch 40 “) betreut. Er hat regelmäßig Kontakt zu seiner Bewährungshelferin und absolviert die ihm vom Gericht aufgetragene Psychotherapie. Zu seiner Tochter besteht kein Kontakt; er möchte diesen aber aufnehmen.
Am XXXX .2023 stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG bei der Niederlassungsbehörde, den er am XXXX .2024 auf Antraten der Behörde zurückzog. Am XXXX .2024 beantragte er beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs 1 AsylG. Am XXXX .2024 wurde er vor dem BFA zu diesem Antrag vernommen. Am römisch 40 .2023 stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG bei der Niederlassungsbehörde, den er am römisch 40 .2024 auf Antraten der Behörde zurückzog. Am römisch 40 .2024 beantragte er beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Am römisch 40 .2024 wurde er vor dem BFA zu diesem Antrag vernommen.
Am XXXX .2024 wurde der BF verhaftet und anschließend in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde er wegen diverser Vergehen (Körperverletzung gemäß § 83 Abs 2 StGB, Nötigung gemäß § 105 Abs 1 StGB, Diebstahl gemäß § 127 StGB) rechtskräftig zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die er bis XXXX in der Justizanstalt XXXX verbüßte. Dieser Verurteilung lag offenbar ein Vorfall vom XXXX .2024 zugrunde, bei dem er eine Flasche Wodka aus einem Supermarkt gestohlen und danach dessen Mitarbeiter, der ihn zur Rede gestellt hatte, verletzt hatte. Am römisch 40 .2024 wurde der BF verhaftet und anschließend in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungshaft angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde er wegen diverser Vergehen (Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz 2, StGB, Nötigung gemäß Paragraph 105, Absatz eins, StGB, Diebstahl gemäß Paragraph 127, StGB) rechtskräftig zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die er bis römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 verbüßte. Dieser Verurteilung lag offenbar ein Vorfall vom römisch 40 .2024 zugrunde, bei dem er eine Flasche Wodka aus einem Supermarkt gestohlen und danach dessen Mitarbeiter, der ihn zur Rede gestellt hatte, verletzt hatte.
Am XXXX .2024 wurde der BF ein weiteres Mal vor dem BFA zu seinem Antrag vom XXXX .2024 vernommen. Dabei gab er an, dass er Staatsangehöriger von Serbien sei, aber kein gültiges Reisedokument habe. Seine Mutter sei in Kroatien, wo sie auch ein Haus habe. Auch er selbst sei eine Zeit in Kroatien gewesen.Am römisch 40 .2024 wurde der BF ein weiteres Mal vor dem BFA zu seinem Antrag vom römisch 40 .2024 vernommen. Dabei gab er an, dass er Staatsangehöriger von Serbien sei, aber kein gültiges Reisedokument habe. Seine Mutter sei in Kroatien, wo sie auch ein Haus habe. Auch er selbst sei eine Zeit in Kroatien gewesen.
Das BFA leitete daraufhin ein Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments („Heimreisezertifikat“) für den BF ein, dass in der Folge mit der Begründung eingestellt wurde, dass er seit der Geburt in Österreich sei.
Ohne weitere Erhebungen (abgesehen von diversen Registerabfragen) durchzuführen, wies das BFA mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG ab, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG sowie ein mit zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG, stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien fest, und legte gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass die Identität des BF aufgrund des von ihm vorgelegten abgelaufenen jugoslawischen Reisepasses, lautend auf seinen Geburtsnamen XXXX (den er vor der Eheschließung geführt hatte), feststehe. Wegen der strafgerichtlichen Verurteilungen – zuletzt wegen räuberischen Diebstahls – sei die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ausgeschlossen. Aufgrund des Rückfalls kurz nach der bedingten Entlassung könne keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Eine Suchtmitteltherapie und eine medizinische Versorgung des BF, der in einem Substitutionsprogramm sei, sei auch in Serbien möglich. Es sei ihm angesichts seines Alters, seiner Lebenserfahrung sowie seiner Schul- und Berufsausbildung möglich, sich dort eine Existenz aufzubauen, zumal er in einer serbischen Familie aufgewachsen und daher mit den dortigen Gegebenheiten und der serbischen Sprache vertraut sei. Eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot sei trotz seiner sozialen Verbundenheit mit Österreich zu erlassen, weil diese durch sein wiederholtes, schwerwiegendes Fehlverhalten relativiert werde. Dem öffentlichen Interesse an Ordnung und Sicherheit sowie an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens sei mehr Gewicht einzuräumen als den (eher oberflächlichen) privaten und familiären Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich. Ohne weitere Erhebungen (abgesehen von diversen Registerabfragen) durchzuführen, wies das BFA mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG ab, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG sowie ein mit zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien fest, und legte gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass die Identität des BF aufgrund des von ihm vorgelegten abgelaufenen jugoslawischen Reisepasses, lautend auf seinen Geburtsnamen römisch 40 (den er vor der Eheschließung geführt hatte), feststehe. Wegen der strafgerichtlichen Verurteilungen – zuletzt wegen räuberischen Diebstahls – sei die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ausgeschlossen. Aufgrund des Rückfalls kurz nach der bedingten Entlassung könne keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Eine Suchtmitteltherapie und eine medizinische Versorgung des BF, der in einem Substitutionsprogramm sei, sei auch in Serbien möglich. Es sei ihm angesichts seines Alters, seiner Lebenserfahrung sowie seiner Schul- und Berufsausbildung möglich, sich dort eine Existenz aufzubauen, zumal er in einer serbischen Familie aufgewachsen und daher mit den dortigen Gegebenheiten und der serbischen Sprache vertraut sei. Eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot sei trotz seiner sozialen Verbundenheit mit Österreich zu erlassen, weil diese durch sein wiederholtes, schwerwiegendes Fehlverhalten relativiert werde. Dem öffentlichen Interesse an Ordnung und Sicherheit sowie an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens sei mehr Gewicht einzuräumen als den (eher oberflächlichen) privaten und familiären Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich einerseits die von der BBU GmbH als seiner Rechtsvertretung eingebrachte Beschwerde vom XXXX .2024, mit der er neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt, diesen aufzuheben (gemeint offenbar: zu beheben) bzw. dahingehend abzuändern, „dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot aufgehoben werden“. Hilfsweise beantragt er die Reduktion der Dauer des Einreiseverbots und stellt letztlich auch einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass das BFA das Fehlen von Bindungen des BF zu seinem Heimatstaat nicht entsprechend berücksichtigt habe, ebensowenig seine Beziehungen zu Verwandten und Freunden in Österreich, den langjährigen Inlandsaufenthalt und seine bloß rudimentären Serbischkenntnisse. Der BF sei zuletzt lediglich zu einer sechsmonatigen Haftstrafe verurteilt worden, sodass ein zehnjähriges Einreiseverbot unverhältnismäßig sei, zumal er seine Tat bereue. Gegen diesen Bescheid richtet sich einerseits die von der BBU GmbH als seiner Rechtsvertretung eingebrachte Beschwerde vom römisch 40 .2024, mit der er neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt, diesen aufzuheben (gemeint offenbar: zu beheben) bzw. dahingehend abzuändern, „dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot aufgehoben werden“. Hilfsweise beantragt er die Reduktion der Dauer des Einreiseverbots und stellt letztlich auch einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass das BFA das Fehlen von Bindungen des BF zu seinem Heimatstaat nicht entsprechend berücksichtigt habe, ebensowenig seine Beziehungen zu Verwandten und Freunden in Österreich, den langjährigen Inlandsaufenthalt und seine bloß rudimentären Serbischkenntnisse. Der BF sei zuletzt lediglich zu einer sechsmonatigen Haftstrafe verurteilt worden, sodass ein zehnjähriges Einreiseverbot unverhältnismäßig sei, zumal er seine Tat bereue.
Der Rechtsanwalt Dr. Rudolf MAYER erhob am XXXX .2024 als Vertreter des BF eine weitere Beschwerde, mit der er neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids sowie die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels beantragt. Hilfsweise strebt er die Reduktion der Dauer des Einreiseverbots an und stellt einen Rückverweisungsantrag. Diese Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass das BFA sich nicht mit der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose auseinandergesetzt habe, bei der insbesondere auch der Strafvollzug und die bedingte Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe zu berücksichtigen seien. Der BF sei zuletzt zu einer sehr milden Strafe verurteilt worden. Da die bedingte Entlassung nicht widerrufen worden sei, sei davon auszugehen, dass von ihm keine weiteren Straftaten zu erwarten seien. Er habe ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich; eine aufenthaltsbeendende Maßnahme stelle daher einen unverhältnismäßigen Eingriff in Art 8 EMRK dar. Der Rechtsanwalt Dr. Rudolf MAYER erhob am römisch 40 .2024 als Vertreter des BF eine weitere Beschwerde, mit der er neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids sowie die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels beantragt. Hilfsweise strebt er die Reduktion der Dauer des Einreiseverbots an und stellt einen Rückverweisungsantrag. Diese Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass das BFA sich nicht mit der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose auseinandergesetzt habe, bei der insbesondere auch der Strafvollzug und die bedingte Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe zu berücksichtigen seien. Der BF sei zuletzt zu einer sehr milden Strafe verurteilt worden. Da die bedingte Entlassung nicht widerrufen worden sei, sei davon auszugehen, dass von ihm keine weiteren Straftaten zu erwarten seien. Er habe ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich; eine aufenthaltsbeendende Maßnahme stelle daher einen unverhältnismäßigen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Das BFA legte die Beschwerden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus den Abfragen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), im Zentralen Melderegister (ZMR) und im Strafregister.
Die Geburtsurkunde des BF und sein zuletzt XXXX bis XXXX verlängerter Reisepass, ausgestellt von der jugoslawischen Botschaft in Wien, der auch mehrere Wiedereinreise-Sichtvermerke (zuletzt gültig bis XXXX ) enthält, liegen vor. Seine Erwerbstätigkeit in Österreich ist anhand des Versicherungsdatenauszugs nachvollziehbar, aus dem sich auch ergibt, dass er aktuell nicht (gesetzlich) krankenversichert ist. Die Heiratsurkunde, der Scheidungsbeschluss sowie die Geburtsurkunde seiner Tochter liegen ebenfalls vor. Der BF erklärte vor dem BFA, dass er derzeit keinen Kontakt zu ihr habe, aber einen solchen anstrebe.Die Geburtsurkunde des BF und sein zuletzt römisch 40 bis römisch 40 verlängerter Reisepass, ausgestellt von der jugoslawischen Botschaft in Wien, der auch mehrere Wiedereinreise-Sichtvermerke (zuletzt gültig bis römisch 40 ) enthält, liegen vor. Seine Erwerbstätigkeit in Österreich ist anhand des Versicherungsdatenauszugs nachvollziehbar, aus dem sich auch ergibt, dass er aktuell nicht (gesetzlich) krankenversichert ist. Die Heiratsurkunde, der Scheidungsbeschluss sowie die Geburtsurkunde seiner Tochter liegen ebenfalls vor. Der BF erklärte vor dem BFA, dass er derzeit keinen Kontakt zu ihr habe, aber einen solchen anstrebe.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich ergeben sich aus dem Strafregister, ebenso seine bedingte Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe im XXXX . Die Feststellungen zum Strafvollzug basieren auf seinen Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten laut ZMR, dem aktenkundigen Bericht seiner Bewährungshelferin und der vom BFA eingeholten Besucherliste der Justizanstalt XXXX . Außerdem befindet sich in den Verwaltungsakten eine „Haftraumgeschichte“, aus der ersichtlich ist, wo der BF während des Strafvollzugs jeweils konkret untergebracht war. Weitere Ermittlung zum Strafvollzug, insbesondere zum Vollzugsverhalten des BF, und zur bedingten Entlassung, insbesondere zu den vom Gericht erteilten Weisungen, unterließ das BFA. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich ergeben sich aus dem Strafregister, ebenso seine bedingte Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe im römisch 40 . Die Feststellungen zum Strafvollzug basieren auf seinen Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten laut ZMR, dem aktenkundigen Bericht seiner Bewährungshelferin und der vom BFA eingeholten Besucherliste der Justizanstalt römisch 40 . Außerdem befindet sich in den Verwaltungsakten eine „Haftraumgeschichte“, aus der ersichtlich ist, wo der BF während des Strafvollzugs jeweils konkret untergebracht war. Weitere Ermittlung zum Strafvollzug, insbesondere zum Vollzugsverhalten des BF, und zur bedingten Entlassung, insbesondere zu den vom Gericht erteilten Weisungen, unterließ das BFA.
Die Feststellungen zur Lebenssituation des BF nach der bedingten Entlassung basieren auf seinen Angaben dazu vor dem BFA dazu sowie auf dem Bericht der Bewährungshelferin. Zu seiner letzten Verurteilung wurde dem BVwG lediglich der polizeiliche Abschlussbericht vom XXXX .2024 vorgelegt; weitere Informationen, insbesondere das Strafurteil, Informationen zum Strafvollzug sowie zu den Auswirkungen der neuerlichen Verurteilung auf die bedingte Entlassung, fehlen. Die Angaben des BF zu dem Vorfall am XXXX .2024 gegenüber dem BFA, die er am XXXX .2024 während der Untersuchungshaft machte, können nur eingeschränkt als Feststellungsgrundlage herangezogen werden, weil er damals offenbar bemüht war, sein Verhalten im Hinblick auf das anhängige Ermittlungsverfahren in ein möglichst günstiges Licht zu rücken. Der Umstand, dass sich das BFA nur oberflächlich mit den Taten des BF, die zu seiner letzten strafgerichtlichen Verurteilung geführt haben, auseinandergesetzt hat, zeigt sich auch daran, dass es im Bescheid (entsprechend dem polizeilichen Abschlussbericht) von einer Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls (§ 131 StGB) ausgeht, wogegen dem Strafregister eine Verurteilung wegen anderer Delikte (§§ 83 Abs 2, 105 Abs 1 und 127 StGB) zu entnehmen ist.Die Feststellungen zur Lebenssituation des BF nach der bedingten Entlassung basieren auf seinen Angaben dazu vor dem BFA dazu sowie auf dem Bericht der Bewährungshelferin. Zu seiner letzten Verurteilung wurde dem BVwG lediglich der polizeiliche Abschlussbericht vom römisch 40 .2024 vorgelegt; weitere Informationen, insbesondere das Strafurteil, Informationen zum Strafvollzug sowie zu den Auswirkungen der neuerlichen Verurteilung auf die bedingte Entlassung, fehlen. Die Angaben des BF zu dem Vorfall am römisch 40 .2024 gegenüber dem BFA, die er am römisch 40 .2024 während der Untersuchungshaft machte, können nur eingeschränkt als Feststellungsgrundlage herangezogen werden, weil er damals offenbar bemüht war, sein Verhalten im Hinblick auf das anhängige Ermittlungsverfahren in ein möglichst günstiges Licht zu rücken. Der Umstand, dass sich das BFA nur oberflächlich mit den Taten des BF, die zu seiner letzten strafgerichtlichen Verurteilung geführt haben, auseinandergesetzt hat, zeigt sich auch daran, dass es im Bescheid (entsprechend dem polizeilichen Abschlussbericht) von einer Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls (Paragraph 131, StGB) ausgeht, wogegen dem Strafregister eine Verurteilung wegen anderer Delikte (Paragraphen 83, Absatz 2, 105, Absatz eins und 127 StGB) zu entnehmen ist.
Die Einleitung eines Verfahrens zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für den BF sowie dessen Einstellung ist im IZR dokumentiert. In den vorgelegten Akten findet sich dazu auch ein entsprechendes, teilweise handschriftlich ausgefülltes Formblatt.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Da der Beschwerde vom BFA die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt wurde, ist der Antrag, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Die Beschwerden sind zulässig und im Sinne der hilfsweise erhobenen Aufhebungs- und Rückverweisungsanträge auch berechtigt.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Bescheidbeschwerden wie die vorliegenden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder dessen Feststellung durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat es gemäß § 28 Abs 3 VwGVG dann meritorisch zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat das BFA notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das BVwG demnach den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückverweisen. Dieses ist im fortgesetzten Verfahren dann an die rechtliche Beurteilung, von der das BVwG ausgegangen ist, gebunden. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Bescheidbeschwerden wie die vorliegenden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder dessen Feststellung durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat es gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG dann meritorisch zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat das BFA notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das BVwG demnach den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückverweisen. Dieses ist im fortgesetzten Verfahren dann an die rechtliche Beurteilung, von der das BVwG ausgegangen ist, gebunden.
§ 28 VwGVG normiert einen prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte (siehe z.B. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/06/0060). Eine Zurückverweisung der Sache an die Behörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nur dann in Betracht, wenn diese jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Behörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Sachentscheidung brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat, ist eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zulässig (vgl. VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009). Paragraph 28, VwGVG normiert einen prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte (siehe z.B. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/06/0060). Eine Zurückverweisung der Sache an die Behörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nur dann in Betracht, wenn diese jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Behörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Sachentscheidung brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat, ist eine Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zulässig vergleiche VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009).
Solche gravierenden Ermittlungslücken liegen hier vor.
Zunächst hat das BFA die gegen den BF ergangenen Strafurteile nicht beigeschafft, wobei jedenfalls die beiden letzten (samt allfälligen Rechtsmittelentscheidungen sowie Anklageschrift und polizeilichem Abschlussbericht betreffend die Verurteilung wegen Mordes) jedenfalls entscheidungswesentlich sind. Bei einem derartigen Kapitalverbrechen kann auch nach dem Vollzug einer langjährigen Freiheitsstrafe das weitere Vorliegen einer maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert sein (siehe VwGH 22.2.2021, Ra 2020/21/0537), es ist aber auch nicht ausgeschlossen, dass der Vollzug einer langen Freiheitsstrafe zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung führt. In dieser Konstellation sind konkrete Feststellungen zu den begangenen Straftaten, zu deren Hintergrund und Begleitumständen samt den für die Strafbemessung maßgeblichen Milderungs- und Erschwerungsgründen zu treffen, aber auch die weitere Entwicklung während der Strafhaft einzubeziehen (siehe VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113). Das BFA hätte daher – worauf die Beschwerde des Rechtsanwalts Dr. Rudolf MAYER zu Recht hinweist - Erhebungen zum Vollzugsverhalten des BF sowie zu den Begleitumständen und Bedingungen seiner bedingten Entlassung vornehmen und dazu zumindest den Beschluss über die bedingte Entlassung samt den vom Gericht erteilten Weisungen und allfälligen dazu eingeholten Berichten und Gutachten beischaffen müssen. Aufgrund der vagen Behauptung des BF, er sei in einem Substitutionsprogramm, hätte es auch ermitteln müssen, in welchem konkreten Programm er ist und aus welchen Gründen er daran teilnimmt (bzw. teilnehmen muss), nicht zuletzt, um überprüfen zu können, ob er dieses tatsächlich – wie im angefochtenen Bescheid angenommen – in Serbien problemlos fortsetzen kann.
Das BFA hat aber auch nähere Ermittlungen zu der Frage, welche Staatsangehörigkeit(en) der BF hat, unterlassen. Für ihn liegt lediglich ein seit langem abgelaufener jugoslawischer Reisepass vor, der zuletzt XXXX unmittelbar vor dem Beginn des Zerfalls Jugoslawiens verlängert wurde. Laut ZMR ist er staatenlos. Der Geburtsort seiner Mutter liegt laut ZMR in Bosnien und Herzegowina, der seines Vaters in Serbien. Laut dem BF ist seine Mutter Kroatin und besitzt ein Haus in Kroatien, sodass sie allenfalls kroatische Staatsangehörige war, bevor ihr die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde (ihr aktenkundiger Staatsbürgerschaftsnachweis ist mit XXXX datiert). Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren zu klären haben, ob der BF tatsächlich (nur) serbischer Staatsangehöriger ist oder allenfalls (auch) über die kroatische oder die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit verfügt sowie, ob die Erlangung eines Ersatzreisedokuments für ihn möglich ist, zumal die Einstellung des HRZ-Verfahrens es möglich erscheinen lässt, dass dies nicht der Fall ist. Außerdem wird vor dem Hintergrund seiner Aussage, er habe sich eine Zeitlang in Kroatien aufgehalten (NS XXXX .2024, Seite 4) und seine Eltern hätten ihn nach Kroatien „mitgeschleift“ (NS XXXX .2024, Seite 9), zu klären sein, ob er sich tatsächlich von Geburt an kontinuierlich in Österreich aufgehalten hat, zumal laut ZMR erst seit XXXX Wohnsitzmeldungen im Inland nachvollziehbar sind und sein Aufenthaltsstatus für die Zeit zwischen XXXX (Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten im Reisepass ersichtlichen Wiedereinreise-Sichtvermerks) und XXXX (Erteilung einer Niederlassungsbewilligung) in den Akten nicht dokumentiert ist. Der unsubstantiierten Behauptung des BF, er habe sich zeitweise als „U-Boot“ im Bundesgebiet aufgehalten, kann nicht ohne weitere Ermittlungen gefolgt werden. Das BFA hat aber auch nähere Ermittlungen zu der Frage, welche Staatsangehörigkeit(en) der BF hat, unterlassen. Für ihn liegt lediglich ein seit langem abgelaufener jugoslawischer Reisepass vor, der zuletzt römisch 40 unmittelbar vor dem Beginn des Zerfalls Jugoslawiens verlängert wurde. Laut ZMR ist er staatenlos. Der Geburtsort seiner Mutter liegt laut ZMR in Bosnien und Herzegowina, der seines Vaters in Serbien. Laut dem BF ist seine Mutter Kroatin und besitzt ein Haus in Kroatien, sodass sie allenfalls kroatische Staatsangehörige war, bevor ihr die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde (ihr aktenkundiger Staatsbürgerschaftsnachweis ist mit römisch 40 datiert). Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren zu klären haben, ob der BF tatsächlich (nur) serbischer Staatsangehöriger ist oder allenfalls (auch) über die kroatische oder die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit verfügt sowie, ob die Erlangung eines Ersatzreisedokuments für ihn möglich ist, zumal die Einstellung des HRZ-Verfahrens es möglich erscheinen lässt, dass dies nicht der Fall ist. Außerdem wird vor dem Hintergrund seiner Aussage, er habe sich eine Zeitlang in Kroatien aufgehalten (NS römisch 40 .2024, Seite 4) und seine Eltern hätten ihn nach Kroatien „mitgeschleift“ (NS römisch 40 .2024, Seite 9), zu klären sein, ob er sich tatsächlich von Geburt an kontinuierlich in Österreich aufgehalten hat, zumal laut ZMR erst seit römisch 40 Wohnsitzmeldungen im Inland nachvollziehbar sind und sein Aufenthaltsstatus für die Zeit zwischen römisch 40 (Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten im Reisepass ersichtlichen Wiedereinreise-Sichtvermerks) und römisch 40 (Erteilung einer Niederlassungsbewilligung) in den Akten nicht dokumentiert ist. Der unsubstantiierten Behauptung des BF, er habe sich zeitweise als „U-Boot“ im Bundesgebiet aufgehalten, kann nicht ohne weitere Ermittlungen gefolgt werden.
Zur Frage, ob der BF eine serbokroatische Sprache beherrscht, wird zu klären sein, was die Umgangssprache in seiner Herkunftsfamilie war bzw. ist, zumal in den beiden Beschwerden dazu divergierende Standpunkte eingenommen werden (Beschwerde der BBU GmbH: rudimentäre Serbischkenntnisse, Beschwerde des Rechtsanwalts Dr. Rudolf MAYER: keinerlei Serbischkenntnisse).
Der Akteninhalt bietet überdies Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit des BF (Videoüberwachung gemäß § 102b StVG sowie besondere Sicherheitsmaßnahmen gemäß § 103 StVG während der Anhaltung in der Justizanstalt XXXX , Aufenthalte im XXXX während der Anhaltung in der Justizanstalt XXXX , siehe aktenkundige Haftraumgeschichte). Auch dem wird das BFA im fortgesetzten Verfahren konkret nachzugehen haben.Der Akteninhalt bietet überdies Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit des BF (Videoüberwachung gemäß Paragraph 102 b, StVG sowie besondere Sicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 103, StVG während der Anhaltung in der Justizanstalt römisch 40 , Aufenthalte im römisch 40 während der Anhaltung in der Justizanstalt römisch 40 , siehe aktenkundige Haftraumgeschichte). Auch dem wird das BFA im fortgesetzten Verfahren konkret nachzugehen haben.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der BF dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich ein gültiges Reisedokument anschließen muss (§ 8 Abs 1 Z 1 AsylG-DV) und die Behörde davon nur auf seinen begründeten Antrag hin absehen kann, wenn es zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK notwendig ist oder wenn die Beschaffung des Reisedokuments für den BF nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (§ 4 Abs 1 Z 2 und 3 AsylG-DV). Auch dazu fehlen derzeit noch geeignete Ermittlungsschritte. Der BF wird im fortgesetzten Verfahren die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG (etwa durch den Nachweis des positiven Abschlusses des Unterrichtsfachs „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe oder der Lehrabschlussprüfung) belegen müssen, wenn er (wie beantragt) die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ anstrebt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der BF dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich ein gültiges Reisedokument anschließen muss (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV) und die Behörde davon nur auf seinen begründeten Antrag hin absehen kann, wenn es zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK notwendig ist oder wenn die Beschaffung des Reisedokuments für den BF nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV). Auch dazu fehlen derzeit noch geeignete Ermittlungsschritte. Der BF wird im fortgesetzten Verfahren die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG (etwa durch den Nachweis des positiven Abschlusses des Unterrichtsfachs „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe oder der Lehrabschlussprüfung) belegen müssen, wenn er (wie beantragt) die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ anstrebt.
Im Ergebnis sind derzeit nur ansatzweise relevante Ermittlungsergebnisse vorhanden und es liegt daher nahe, dass das BFA die konkrete Auseinandersetzung mit der kriminellen Karriere des BF, seinem Vollzugsverhalten, seinem Gesundheitszustand und seiner Staatsangehörigkeit unterlassen hat, damit diese komplexen Ermittlungen durch das BVwG vorgenommen werden. Daher sind die Voraussetzungen für die Zurückverweisung der Sache an das BFA gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG erfüllt. Auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse ist weder eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose noch eine umfassende Interessenabwägung iSd § 9 BFA-VG möglich. Die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens erreicht ein solches Ausmaß, dass ihre Nachholung durch das BVwG weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im Ergebnis sind derzeit nur ansatzweise relevante Ermittlungsergebnisse vorhanden und es liegt daher nahe, dass das BFA die konkrete Auseinandersetzung mit der kriminellen Karriere des BF, seinem Vollzugsverhalten, seinem Gesundheitszustand und seiner Staatsangehörigkeit unterlassen hat, damit diese komplexen Ermittlungen durch das BVwG vorgenommen werden. Daher sind die Voraussetzungen für die Zurückverweisung der Sache an das BFA gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG erfüllt. Auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse ist weder eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose noch eine umfassende Interessenabwägung iSd Paragraph 9, BFA-VG möglich. Die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens erreicht ein solches Ausmaß, dass ihre Nachholung durch das BVwG weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Da das BFA bislang nur rudimentäre Schritte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts gesetzt hat und dieser in zentralen Teilen ergänzungsbedürftig geblieben ist, kann derzeit noch nicht beurteilt werden, ob dem BF der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen oder gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen ist und, wenn letzteres zu bejahen ist, welche und in welcher Dauer. Im Ergebnis ist der angefochtene Bescheid daher gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheids nach Verfahrensergänzung an das BFA zurückzuverweisen. Da das BFA bislang nur rudimentäre Schritte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts gesetzt hat und dieser in zentralen Teilen ergänzungsbedürftig geblieben ist, kann derzeit noch nicht beurteilt werden, ob dem BF der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen oder gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen ist und, wenn letzteres zu bejahen ist, welche und in welcher Dauer. Im Ergebnis ist der angefochtene Bescheid daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheids nach Verfahrensergänzung an das BFA zurückzuverweisen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Die Revision ist mangels einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG, insbesondere wegen der Einzelfallbezogenheit der Entscheidung über die Anwendung des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG (siehe z.B. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/07/0486), nicht zuzulassen.Die Revision ist mangels einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG, insbesondere wegen der Einzelfallbezogenheit der Entscheidung über die Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (siehe z.B. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/07/0486), nicht zuzulassen.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht individuelle Verhältnisse Integration Interessenabwägung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Parteiengehör Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Verfahrensfortsetzung VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G314.2297211.1.00Im RIS seit
26.09.2024Zuletzt aktualisiert am
26.09.2024