Entscheidungsdatum
03.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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G305 2290622-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Slowenien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Kärnten, Zl.: XXXX , vom XXXX .2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Slowenien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Kärnten, Zl.: römisch 40 , vom römisch 40 .2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge so oder: BF) wurde im Jahr XXXX in Abwesenheit wegen Betruges zu einer Geldstrafe verurteilt.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge so oder: BF) wurde im Jahr römisch 40 in Abwesenheit wegen Betruges zu einer Geldstrafe verurteilt.
2. Nachdem ihm übermittelte Parteiengehöre und Ladungen zu beabsichtigten niederschriftlichen Einvernahmen mehrfach nicht behoben und diesen nicht gefolgt wurde, stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge belangte Behörde oder kurz: BFA) Nachforschungen über den Aufenthalt des BF an. Mit Aktenvermerk vom XXXX wurde ein gegen den BF geführtes Verfahren ob der Annahme, dass er im Bundesgebiet über keinen Wohnsitz verfüge, eingestellt.2. Nachdem ihm übermittelte Parteiengehöre und Ladungen zu beabsichtigten niederschriftlichen Einvernahmen mehrfach nicht behoben und diesen nicht gefolgt wurde, stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge belangte Behörde oder kurz: BFA) Nachforschungen über den Aufenthalt des BF an. Mit Aktenvermerk vom römisch 40 wurde ein gegen den BF geführtes Verfahren ob der Annahme, dass er im Bundesgebiet über keinen Wohnsitz verfüge, eingestellt.
3. Mit Abwesenheitsurteil vom XXXX , rechtskräftig mit XXXX , wurde er ein weiteres Mal wegen Vortäuschung einer mit einer Strafe bedrohten Handlung zu einer Geldstrafe verurteilt.3. Mit Abwesenheitsurteil vom römisch 40 , rechtskräftig mit römisch 40 , wurde er ein weiteres Mal wegen Vortäuschung einer mit einer Strafe bedrohten Handlung zu einer Geldstrafe verurteilt.
4. Hierauf setzte das BFA weitere Ermittlungsschritte an, um den Aufenthalt des BF zu eruieren.
5. Mit Schreiben vom XXXX forderte ihn das BFA erneut auf, sich zur beabsichtigten Erlassung eines weiteren Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Er behob das hinterlegte Schreiben und erstattete eine zum XXXX .2024 datierte Stellungnahme. 5. Mit Schreiben vom römisch 40 forderte ihn das BFA erneut auf, sich zur beabsichtigten Erlassung eines weiteren Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Er behob das hinterlegte Schreiben und erstattete eine zum römisch 40 .2024 datierte Stellungnahme.
6. Mit Urteil vom XXXX .2024 wurde der BF wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.6. Mit Urteil vom römisch 40 .2024 wurde der BF wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.
7. Mit Bescheid vom XXXX .2024, Zl. XXXX , erließ das BFA gemäß § 67 Abs.1 und Abs. 2 Fremdenpolizeigesetzt, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot wider den BF, (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ein Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.). 7. Mit Bescheid vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , erließ das BFA gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, Fremdenpolizeigesetzt, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot wider den BF, (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass ein Durchsetzungsaufschub nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründet wurde dies im Wesentlichen kurz zusammengefasst mit den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF im Bundesgebiet (wobei hier die unter Punkt 6. genannte Verurteilung nicht einbezogen ist) und damit, dass er sich in Ungarn zwei Jahre in Haft befunden hatte. Dieser Haftaufenthalt habe seinen ordentlichen Aufenthalt im Bundesgebiet unterbrochen, weshalb er in Österreich kein Daueraufenthaltsrecht erworben hatte. Er habe mehrmals längere unbedingte Freiheitsstrafen ausgesprochen bekommen und sein Verhalten trotzdem fortgesetzt. Es werde nicht verkannt, dass er sich schon länger im Bundesgebiet aufgehalten habe, jedoch sei er auch immer wieder für längere Zeiträume im Ausland gewesen. Zusätzlich habe er keinen gemeinsamen Wohnsitz mit seinen in Österreich lebenden, erwachsenen, Kindern. Seine minderjährige Tochter lebe, dem Erkenntnisstand der Behörde nach, nicht im Bundesgebiet. Sein Verhalten stelle einen Vertrauensbruch zu den grundlegenden Werten und dem Grundinteresse der österreichischen Rechtsordnung dar und werde davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse seinem privaten Interesse überwiege.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde wegen „inhaltlicher Rechtswidrigkeit“ und wegen der „Verletzung von Verfahrensvorschriften“ und verband sein Rechtsmittel mit den Anträgen, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen und primär den Bescheid und das Aufenthaltsverbot beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen, in eventu den Bescheid aufheben und zur Verfahrensergänzung an das BFA zurückverweisen.
In der Begründung heißt es im Kern, dass zu prüfen sei, ob der BF nicht bereits vor seiner Inhaftierung in Ungarn das Daueraufenthaltsrecht erworben habe, verfüge er doch seit dem Jahr XXXX über einen Wohnsitz und einen seit damals rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Zudem habe er starke Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet, würden doch seine beiden erwachsenen Kinder in Österreich leben. Auch würden sich seine Mutter, der Stiefvater und sein Bruder im Bundesgebiet aufhalten. Jenseits der Frage eines erworbenen Aufenthaltsrechtes stelle er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, habe er doch aus seinen Fehlern gelernt und sei darum bemüht, ein straffreies Leben zu führen. Um seine erlebten Traumata zu verarbeiten, sei er bereit, Unterstützung in jedem Lebensbereich in Anspruch zu nehmen.In der Begründung heißt es im Kern, dass zu prüfen sei, ob der BF nicht bereits vor seiner Inhaftierung in Ungarn das Daueraufenthaltsrecht erworben habe, verfüge er doch seit dem Jahr römisch 40 über einen Wohnsitz und einen seit damals rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Zudem habe er starke Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet, würden doch seine beiden erwachsenen Kinder in Österreich leben. Auch würden sich seine Mutter, der Stiefvater und sein Bruder im Bundesgebiet aufhalten. Jenseits der Frage eines erworbenen Aufenthaltsrechtes stelle er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, habe er doch aus seinen Fehlern gelernt und sei darum bemüht, ein straffreies Leben zu führen. Um seine erlebten Traumata zu verarbeiten, sei er bereit, Unterstützung in jedem Lebensbereich in Anspruch zu nehmen.
9. Am XXXX .2024 wurden die Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage gebracht.9. Am römisch 40 .2024 wurden die Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage gebracht.
10. Am 22.07.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, der neben dem als Partei vernommenen BF auch dessen Rechtsvertretung beiwohnte. Die belangte Behörde blieb dagegen vor dem erkennenden Gericht unvertreten.
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II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX (Bosnien und Herzegowina) geboren und besitzt die Staatsangehörigkeit von Slowenien. Er ist seit dem XXXX verwitwet und treffen ihn für seine in Slowenien lebende minderjährige Tochter, XXXX , geboren am XXXX , Sorgepflichten. Seine Muttersprachen sind Slowenisch und Bosnisch, ob seiner Aufenthalte in Deutschland spricht er zudem Deutsch auf sehr gutem Niveau.1.1. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in römisch 40 (Bosnien und Herzegowina) geboren und besitzt die Staatsangehörigkeit von Slowenien. Er ist seit dem römisch 40 verwitwet und treffen ihn für seine in Slowenien lebende minderjährige Tochter, römisch 40 , geboren am römisch 40 , Sorgepflichten. Seine Muttersprachen sind Slowenisch und Bosnisch, ob seiner Aufenthalte in Deutschland spricht er zudem Deutsch auf sehr gutem Niveau.
Seine minderjährige Tochter, die an einer bipolaren Störung leidet, lebt bei einer Pflegefamilie in Slowenien.
In Österreich leben die Mutter und der Stiefvater des Beschwerdeführers und seine beiden bereits erwachsenen Kinder XXXX (geboren am XXXX ) und XXXX (geboren am XXXX ). Beide erwachsenen Kinder des BF leben in XXXX .In Österreich leben die Mutter und der Stiefvater des Beschwerdeführers und seine beiden bereits erwachsenen Kinder römisch 40 (geboren am römisch 40 ) und römisch 40 (geboren am römisch 40 ). Beide erwachsenen Kinder des BF leben in römisch 40 .
Der BF und seine Kinder sind slowenische Staatsangehörige.
Seit wenigen Wochen führt er mit der in XXXX aufhältigen deutschen Staatsangehörigen XXXX , eine Liebesbeziehung. Die Beziehung hat noch nicht das Stadium einer Lebensgemeinschaft erreicht.Seit wenigen Wochen führt er mit der in römisch 40 aufhältigen deutschen Staatsangehörigen römisch 40 , eine Liebesbeziehung. Die Beziehung hat noch nicht das Stadium einer Lebensgemeinschaft erreicht.
1.2. In seinem Herkunftsstaat absolvierte er nach der Schule eine Ausbildung als Autolackierer und in XXXX (Deutschland) eine Lehre als Koch. Im Februar und März XXXX arbeitete er als Koch.1.2. In seinem Herkunftsstaat absolvierte er nach der Schule eine Ausbildung als Autolackierer und in römisch 40 (Deutschland) eine Lehre als Koch. Im Februar und März römisch 40 arbeitete er als Koch.
Er ist im Besitz eines Einfamilienhauses in XXXX (Slowenien). Darüber hinausgehend verfügt er über keine erheblichen Ersparnisse oder Immobilienbesitz in Slowenien.Er ist im Besitz eines Einfamilienhauses in römisch 40 (Slowenien). Darüber hinausgehend verfügt er über keine erheblichen Ersparnisse oder Immobilienbesitz in Slowenien.
1.3. Der Beschwerdeführer verfügt seit XXXX über eine unbefristete Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer. Das rein deklaratorisch wirkende Ausweisdokument wurde von der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt mit Gültigkeit bis XXXX ausgestellt.1.3. Der Beschwerdeführer verfügt seit römisch 40 über eine unbefristete Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer. Das rein deklaratorisch wirkende Ausweisdokument wurde von der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt mit Gültigkeit bis römisch 40 ausgestellt.
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1.4. Von XXXX bis zum XXXX verfügte er über einen durchgehenden Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Dann wieder ab dem XXXX bis zum XXXX . Mit diesem Tag wurde er amtlich abgemeldet. Derzeit lebt er in einem - im gemeinsamen Besitz mit seinen Kindern stehenden - Haus an der Anschrift XXXX 1.4. Von römisch 40 bis zum römisch 40 verfügte er über einen durchgehenden Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Dann wieder ab dem römisch 40 bis zum römisch 40 . Mit diesem Tag wurde er amtlich abgemeldet. Derzeit lebt er in einem - im gemeinsamen Besitz mit seinen Kindern stehenden - Haus an der Anschrift römisch 40
Von XXXX bis XXXX bestand erstmals ein Nebenwohnsitz im Bundesgebiet, dann wieder von XXXX bis XXXX .Von römisch 40 bis römisch 40 bestand erstmals ein Nebenwohnsitz im Bundesgebiet, dann wieder von römisch 40 bis römisch 40 .
Im Zeitraum XXXX bis XXXX bestand ein Nebenwohnsitz im Polizeianhaltezentrum XXXX .Im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 bestand ein Nebenwohnsitz im Polizeianhaltezentrum römisch 40 .
Trotz bestehender Wohnsitzmeldungen hielt sich der BF zwischenzeitig nicht im Bundesgebiet auf, zumal er sich zumindest von XXXX bis XXXX in Ungarn in Strafhaft befand.Trotz bestehender Wohnsitzmeldungen hielt sich der BF zwischenzeitig nicht im Bundesgebiet auf, zumal er sich zumindest von römisch 40 bis römisch 40 in Ungarn in Strafhaft befand.
1.5. Außerhalb des Bundesgebietes wurde er zweimal strafgerichtlich verurteilt:
1.5.1. In Ungarn wurde er am XXXX vom Bezirksgericht XXXX ( XXXX ) wegen Schlepperei strafgerichtlich zu einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei er sich hier von XXXX bis XXXX in Strafhaft befand. 1.5.1. In Ungarn wurde er am römisch 40 vom Bezirksgericht römisch 40 ( römisch 40 ) wegen Schlepperei strafgerichtlich zu einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei er sich hier von römisch 40 bis römisch 40 in Strafhaft befand.
Zusätzlich wurde er für fünf Jahre aus dem ungarischen Hoheitsgebiet ausgewiesen. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft kehrte er nach Österreich zurück.
1.5.2. Am XXXX wurde er für eine im April XXXX verübte Tat vom Bezirksgericht XXXX ( XXXX ) wegen Diebstahls zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde.1.5.2. Am römisch 40 wurde er für eine im April römisch 40 verübte Tat vom Bezirksgericht römisch 40 ( römisch 40 ) wegen Diebstahls zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde.
1.6. Im Bundesgebiet wurde er bereits dreimal strafgerichtlich verurteilt:
1.6.1. Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wurde er wegen des Vergehens des Betruges (§ 146 StGB) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen á EUR 4,00 (gesamt EUR 240,00), im Nichteinbringlichkeitsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. 1.6.1. Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wurde er wegen des Vergehens des Betruges (Paragraph 146, StGB) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen á EUR 4,00 (gesamt EUR 240,00), im Nichteinbringlichkeitsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Grund für diese Verurteilung war, dass er in der Zeit von XXXX bis XXXX in Kärnten mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, XXXX durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und -williger Kunde zu sein, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zur Vermietung einer Wohnung, mithin einer Handlung verleitet hat, welche sein Opfer zumindest um einen Betrag von EUR 3.520,00 an seinem Vermögen schädigte.Grund für diese Verurteilung war, dass er in der Zeit von römisch 40 bis römisch 40 in Kärnten mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, römisch 40 durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und -williger Kunde zu sein, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zur Vermietung einer Wohnung, mithin einer Handlung verleitet hat, welche sein Opfer zumindest um einen Betrag von EUR 3.520,00 an seinem Vermögen schädigte.
Als mildernd wertete das Gericht die Notlage des BF und dessen Unbescholtenheit, als erschwerend dagegen den langen Tatzeitraum.
1.6.2. Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .2021, Zl. XXXX , wurde er wegen des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung (§ 298 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen á EUR 4,00 (gesamt EUR 440,00), im Nichteinbringlichkeitsfall zu 55 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt, nachdem er am XXXX in XXXX Polizeibeamten einer Polizeiinspektion gegenüber, mithin zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten, mit der Behauptung, er sei am XXXX Opfer eines Raubüberfalls durch unbekannte Täter geworden, die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich das Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, wissentlich vorgetäuscht hat.1.6.2. Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2021, Zl. römisch 40 , wurde er wegen des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung (Paragraph 298, Absatz eins, StGB) zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen á EUR 4,00 (gesamt EUR 440,00), im Nichteinbringlichkeitsfall zu 55 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt, nachdem er am römisch 40 in römisch 40 Polizeibeamten einer Polizeiinspektion gegenüber, mithin zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten, mit der Behauptung, er sei am römisch 40 Opfer eines Raubüberfalls durch unbekannte Täter geworden, die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich das Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, wissentlich vorgetäuscht hat.
Als erschwerend wertete das Gericht die einschlägige Vorverurteilung des BF (wegen Betruges), als mildernd dagegen nichts.
1.6.3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX XXXX , Zl. XXXX , rechtskräftig mit XXXX , wurde er wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden (§ 223 Abs. 2 und § 224 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dem lag zu Grunde, dass er am XXXX in Kärnten eine falsche ausländische Urkunde, die durch Gesetz (§ 1 FSG) inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, und zwar eine total gefälschte slowenische Lenkberechtigung (Nr. XXXX ), durch Vorweisen gegenüber Beamten einer Polizeiinspektion im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich einer aufrechten Lenkberechtigung, gebraucht hat.1.6.3. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 römisch 40 , Zl. römisch 40 , rechtskräftig mit römisch 40 , wurde er wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden (Paragraph 223, Absatz 2 und Paragraph 224, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dem lag zu Grunde, dass er am römisch 40 in Kärnten eine falsche ausländische Urkunde, die durch Gesetz (Paragraph eins, FSG) inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, und zwar eine total gefälschte slowenische Lenkberechtigung (Nr. römisch 40 ), durch Vorweisen gegenüber Beamten einer Polizeiinspektion im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich einer aufrechten Lenkberechtigung, gebraucht hat.
Als erschwerend wertete das Gericht die beiden einschlägigen Vorverurteilungen, als mildernd das Geständnis.
1.6.4. Zusätzlich liegen gegen den BF elf Verwaltungsstraferkenntnisse vor.
1.7. Er ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig.
Im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger scheinen bei ihm folgende Zeiten einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit auf:
XXXX bis XXXX XXXX Arbeiter römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 Arbeiter
XXXX bis XXXX XXXX Arbeiter römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 Arbeiter
XXXX bis XXXX XXXX Arbeiter römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 Arbeiter
XXXX bis XXXX XXXX GmbH Arbeiter römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 GmbH Arbeiter
XXXX bis XXXX XXXX GmbH Arbeiter römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 GmbH Arbeiter
XXXX bis XXXX XXXX GmbH Arbeiter römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 GmbH Arbeiter
XXXX bis XXXX XXXX Gaststättenbetriebs- und Arbeiter römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 Gaststättenbetriebs- und Arbeiter
Handelsges.m.b.H.
XXXX bis XXXX XXXX GmbH Arbeiter römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 GmbH Arbeiter
XXXX bis XXXX XXXX GMBH & Co KG Arbeiter römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 GMBH & Co KG Arbeiter
XXXX bis XXXX „ XXXX “ WARENHANDELS Arbeiter
GESELLSCHAFT m.b.H. römisch 40 bis römisch 40 „ römisch 40 “ WARENHANDELS Arbeiter, GESELLSCHAFT m.b.H.
XXXX bis XXXX XXXX GmbH Arbeiter römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 GmbH Arbeiter
XXXX bis XXXX XXXX GmbH Arbeiter römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 GmbH Arbeiter
Von XXXX bis XXXX war der BF als geringfügig beschäftigter Arbeiter für XXXX tätig, von XXXX bis XXXX bezog er pauschaliertes Kinderbetreuungsgeld.Von römisch 40 bis römisch 40 war der BF als geringfügig beschäftigter Arbeiter für römisch 40 tätig, von römisch 40 bis römisch 40 bezog er pauschaliertes Kinderbetreuungsgeld.
In den dazwischenliegenden Zeiträumen stand er im Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Überbrückungshilfe sowie in vier Fällen im Bezug von Krankengeld.
Der BF verfügt über eine Einstellzusage, nach der er ab XXXX für ein in XXXX situiertes Unternehmen als Hausbetreuer arbeiten könnte.Der BF verfügt über eine Einstellzusage, nach der er ab römisch 40 für ein in römisch 40 situiertes Unternehmen als Hausbetreuer arbeiten könnte.
1.8. Eine darüber hinausgehende Integration am österreichischen Arbeitsmarkt oder überhaupt im Bundesgebiet besteht nicht. Er verfügt über keinen Immobilienbesitz im Bundesgebiet.
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2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Entscheidungsrelevante Widersprüche bestehen nicht.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Entscheidungsrelevante Widersprüche bestehen nicht.
Die zu seiner Identität getroffenen Konstatierungen beruhen auf der eingeholten ZMR-Abfrage, den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des BFA und den Ausführungen in der Beschwerde, die auch mit den vorliegenden Strafurteilen übereinstimmen. Zusätzlich beruhen die Feststellungen auf den Ausführungen des BF vor dem BVwG am 22.07.2024.
Die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen waren auf Grund seiner Herkunft naheliegend. Seine Deutschkenntnisse ergeben sich zweifelsfrei aus der Tatsache, dass vor dem BVwG die Beiziehung eines Dolmetschers nicht notwendig war und der BF der Verhandlung problemlos folgen konnte.
Die Feststellungen zur Schul- und Berufsausbildung und zu seiner Berufstätigkeit folgen seinen rezenten Angaben, die er vor dem BVwG getätigt hat (PV vom 22.07.2024, Seite 6). Seine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet konnte anhand seiner Versicherungsdaten festgestellt werden. Mangels vorliegender Belege und auch Hinweise darauf, dass der BF im Bundesgebiet jemals selbständig erwerbstätig war konnten diesbezüglich keinerlei Feststellungen getroffen werden. Die voraussichtliche Einstellzusage liegt dem Gerichtsakt als Beilage ./A zum Verhandlungsprotokoll vom 22.07.2024 ein.
Die familiären Bindungen des BF in Österreich und Slowenien ergeben sich zweifelsfrei aus seinen eigenen Angaben vor dem BVwG (PV vom 22.07.2024, Seite 6) und den damit in Einklang stehenden Beweisergebnissen im gesamten Verwaltungsakt, die zu keinem Zeitpunkt strittig waren.
Die Beziehung zu XXXX ergibt sich aus den Angaben des BF vor dem BVwG (PV vom 22.07.2024, Seite 5). Ob der erst kurzen Dauer der Beziehung und der Tatsache, dass derzeit auch kein gemeinsamer Haushalt besteht, konnte festgestellt werden, dass diese noch nicht den Status einer festen Lebensgemeinschaft erreicht hat auch wenn der BF seine Pläne kundgetan hat, dass er seine Partnerin heiraten wolle.Die Beziehung zu römisch 40 ergibt sich aus den Angaben des BF vor dem BVwG (PV vom 22.07.2024, Seite 5). Ob der erst kurzen Dauer der Beziehung und der Tatsache, dass derzeit auch kein gemeinsamer Haushalt besteht, konnte festgestellt werden, dass diese noch nicht den Status einer festen Lebensgemeinschaft erreicht hat auch wenn der BF seine Pläne kundgetan hat, dass er seine Partnerin heiraten wolle.
Die dem BF ausgestellte Anmeldebescheinigung ist im IZR dokumentiert.
Entgegen seiner Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht, nach welchen er durchgehend seit dem Jahr XXXX im Bundesgebiet aufhältig sein wolle (PV vom 22.07.2024, Seite 5 oben) finden sich erst ab dem Jahr XXXX Einträge des BF im ZMR. Hier handelt es sich jedoch nicht um Haupt-, sondern um Nebenwohnsitzmeldungen. Erstmals scheint im Melderegister mit Oktober XXXX mit Hauptwohnsitz auf. Dass sich der BF während des Verfahrens trotz meldeamtlicher Erfassung mehrfach nicht im Bundesgebiet aufgehalten hat, ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt und den teilweise erfolglosen Bemühungen der belangten Behörde, dem BF Parteiengehöre aber auch Ladungen zuzustellen. Auch konnten dementsprechende Konstatierungen ob der vorliegenden Korrespondenz des BFA mit dem AMS Völkermarkt getroffen werden zumal der BF vom Bezug von Leistungen des AMS zumindest im Mai XXXX abgemeldet wurde, nachdem er Kontrollmeldetermine nicht eingehalten hatte. Auch gab der Sohn des BF, XXXX , vor dem BFA am XXXX an, dass sich der BF mehrheitlich in Slowenien aufhalte und sich dort um das in seinem Besitz stehende Haus kümmere. Auch erwähnte der Sohn des BF, dass er gemeinsam mit seinen Eltern und den beiden Schwestern im Oktober XXXX in das Bundesgebiet kam und dann hier die Schule besuchte, auch wenn hier eine kleine Unstimmigkeit zwischen dem Geburtsdatum seiner jüngeren Schwester mit Dezember XXXX besteht so ist aus dem Zusammenhang zu erkennen, dass der BF erst im Herbst des Jahres XXXX einen Lebensmittelpunkt in Österreich hatte (AS 230).Entgegen seiner Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht, nach welchen er durchgehend seit dem Jahr römisch 40 im Bundesgebiet aufhältig sein wolle (PV vom 22.07.2024, Seite 5 oben) finden sich erst ab dem Jahr römisch 40 Einträge des BF im ZMR. Hier handelt es sich jedoch nicht um Haupt-, sondern um Nebenwohnsitzmeldungen. Erstmals scheint im Melderegister mit Oktober römisch 40 mit Hauptwohnsitz auf. Dass sich der BF während des Verfahrens trotz meldeamtlicher Erfassung mehrfach nicht im Bundesgebiet aufgehalten hat, ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt und den teilweise erfolglosen Bemühungen der belangten Behörde, dem BF Parteiengehöre aber auch Ladungen zuzustellen. Auch konnten dementsprechende Konstatierungen ob der vorliegenden Korrespondenz des BFA mit dem AMS Völkermarkt getroffen werden zumal der BF vom Bezug von Leistungen des AMS zumindest im Mai römisch 40 abgemeldet wurde, nachdem er Kontrollmeldetermine nicht eingehalten hatte. Auch gab der Sohn des BF, römisch 40 , vor dem BFA am römisch 40 an, dass sich der BF mehrheitlich in Slowenien aufhalte und sich dort um das in seinem Besitz stehende Haus kümmere. Auch erwähnte der Sohn des BF, dass er gemeinsam mit seinen Eltern und den beiden Schwestern im Oktober römisch 40 in das Bundesgebiet kam und dann hier die Schule besuchte, auch wenn hier eine kleine Unstimmigkeit zwischen dem Geburtsdatum seiner jüngeren Schwester mit Dezember römisch 40 besteht so ist aus dem Zusammenhang zu erkennen, dass der BF erst im Herbst des Jahres römisch 40 einen Lebensmittelpunkt in Österreich hatte (AS 230).
Die Anhaltung in Strafhaft in Ungarn und damit verbunden die Unterbrechung seines Aufenthalts im Bundesgebiet folgen einerseits den Angaben des BF vor dem BVwG (PV vom 22.07.2024, Seite 5) und einer Anfragebeantwortung ungarischer Behörden (AS 541 f)
Die zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden strafgerichtlichen Urteilen des Bezirksgerichts XXXX und des Landesgerichts XXXX (AS, 67, 529 und 703). Daraus ergeben sich auch die Konstatierungen zu den Strafbemessungsgründen und zu dessen Verurteilungen. Die Verurteilungen außerhalb von Österreich konnten anhand eines vorliegenden ECRIS-Auszuges (AS 467) festgestellt werden.Die zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden strafgerichtlichen Urteilen des Bezirksgerichts römisch 40 und des Landesgerichts römisch 40 (AS, 67, 529 und 703). Daraus ergeben sich auch die Konstatierungen zu den Strafbemessungsgründen und zu dessen Verurteilungen. Die Verurteilungen außerhalb von Österreich konnten anhand eines vorliegenden ECRIS-Auszuges (AS 467) festgestellt werden.
Die gegen den BF ausgesprochenen Verwaltungsstrafen sind durch die dem Akt einliegenden Vormerkungen (AS 91 f) Straferkenntnisse (AS 333 ff) belegt.
Der Gesundheitszustand des BF ergibt sich aus seinen dementsprechenden Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht (PV vom 22.07.2024, Seite 4).
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3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins.
3.1.1. Die belangte Behörde hat das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (für die Dauer von 10 Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des § 67 Abs. 1 und 2 FPG gestützt mit den in Rechtskraft erwachsenen Verurteilungen des BF.3.1.1. Die belangte Behörde hat das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (für die Dauer von 10 Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gestützt mit den in Rechtskraft erwachsenen Verurteilungen des BF.
3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit). 3.1.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit).
Der Beschwerdeführer ist slowenischer Staatsangehöriger und gilt, weil Slowenien Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der Beschwerdeführer ist slowenischer Staatsangehöriger und gilt, weil Slowenien Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
3.1.3. Zur Abweisung der Beschwerde:
3.1.3.1. Die Bestimmung des § 67 FPG hat nachstehenden Wortlaut:3.1.3.1. Die Bestimmung des Paragraph 67, FPG hat nachstehenden Wortlaut:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
[…]
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“
§ 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262).Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262).
Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Z 1]), kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Ziffer eins ],), kann das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden.
Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).
Die Bestimmung des § 53a Abs. 1 und Abs. 2 NAG hat nachstehenden Wortlaut: Die Bestimmung des Paragraph 53 a, Absatz eins und Absatz 2, NAG hat nachstehenden Wortlaut:
„(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von „(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen., (2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung."
§ 51 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 51, Absatz eins, NAG lautet:
„(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.“3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.“
Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 des § 51 Abs. 1 NAG 2005 kumulativ erfüllt sind.Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd Paragraph 53 a, NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Ziffer eins und der Ziffer 2, des Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 kumulativ erfüllt sind.
Die Bestimmung des Art. 16 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:
„Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre FamilienangehörigenDie Bestimmung des Artikel 16, RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:, „Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen
(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft. (1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels römisch drei geknüpft.
(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.
(3) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.
(4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“
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Die in Art. 28 Abs. 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:
„[…]Die in Artikel 28, Absatz 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:, „[…]
(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht aufzwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
a) ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
b) minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“
Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen die Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist vergleiche EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen die Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).
Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).
Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.
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Für den gegenständlichen Anlassfall ergibt sich damit Folgendes:
Der BF hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf, zumal er sich einerseits von XXXX bis XXXX knapp zwei Jahre in Ungarn in Strafhaft befand und zum anderen erst seit Oktober XXXX über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt, welcher auf einen dauerhaften Aufenthalt hier hinweist. Zudem lässt sich im Einklang damit die Angabe seines Sohnes setzen, welcher gemeinsam mit den Eltern im Oktober XXXX nach Österreich kam. Mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts hat er das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt auch noch nicht erworben, zumal er erst mit Oktober XXXX einen dauerhaften Wohnsitz im Bundesgebiet hatte und im Jänner und September XXXX straffällig wurde, was die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts unterbrochen hat, und in der Folge im Bundesgebiet zwei weitere Male delinquierte. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs. 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Der BF hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf, zumal er sich einerseits von römisch 40 bis römisch 40 knapp zwei Jahre in Ungarn in Strafhaft befand und zum anderen erst seit Oktober römisch 40 über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt, welcher auf einen dauerhaften Aufenthalt hier hinweist. Zudem lässt sich im Einklang damit die Angabe seines Sohnes setzen, welcher gemeinsam mit den Eltern im Oktober römisch 40 nach Österreich kam. Mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts hat er das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt auch noch nicht erworben, zumal er erst mit Oktober römisch 40 einen dauerhaften Wohnsitz im Bundesgebiet hatte und im Jänner und September römisch 40 straffällig wurde, was die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts unterbrochen hat, und in der Folge im Bundesgebiet zwei weitere Male delinquierte. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich.
Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs. 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Er hat in Österreich zwar noch keine Straftaten begangen, welche der Schwerstkriminalität zuzurechnen sind, jedoch ist der ihm angelastete Betrug, die Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung und die Fälschung besonders geschützter Urkunden in Verbindung mit den bestehenden Vorstrafen des Diebstahls und speziell der in fremdenrechtlicher Sicht schwerwiegenden Schlepperei geeignet, eine von ihm ausgehende Gefährdung zu indizieren. Zusätzlich wiegen auch die wider ihn ausgesprochenen Verwaltungsstrafen auf Seiten des öffentlichen Interesses.Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Er hat in Österreich zwar noch keine Straftaten begangen, welche der Schwerstkriminalität zuzurechnen sind, jedoch ist der ihm angelastete Betrug, die Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung und die Fälschung besonders geschützter Urkunden in Verbindung mit den bestehenden Vorstrafen des Diebstahls und speziell der in fremdenrechtlicher Sicht schwerwiegenden Schlepperei geeignet, eine von ihm ausgehende Gefährdung zu indizieren. Zusätzlich wiegen auch die wider ihn ausgesprochenen Verwaltungsstrafen auf Seiten des öffentlichen Interesses.
Im Bundesgebiet wurde er insgesamt dreimal strafgerichtlich verurteilt, im EU-Ausland zweimal.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat.
Der BF musste im Bundesgebiet noch kein Haftübel erfahren, jedoch bereits in Ungarn. Trotz der dortigen frühzeitigen Entlassung aus der Freiheitsstrafe im Mai XXXX trat er bereits im Dezember XXXX in Österreich strafrechtlich in Erscheinung, dies während einer zumindest in Slowenien laufenden Probezeit.Der BF musste im Bundesgebiet noch kein Haftübel erfahren, jedoch bereits in Ungarn. Trotz der dortigen frühzeitigen Entlassung aus der Freiheitsstrafe im Mai römisch 40 trat er bereits im Dezember römisch 40 in Österreich strafrechtlich in Erscheinung, dies während einer zumindest in Slowenien laufenden Probezeit.
Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff ins Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ist verhältnismäßig, zumal seine noch minderjährige Tochter in Slowenien lebt und die bereits erwachsenen Kinder des BF und auch seine Mutter und der Stiefvater in der Lage sind, ihn in Slowenien zu besuchen und zwischen diesen und dem BF keinerlei Abhängigkeitsverhältnis besteht.
Ob seiner strafgerichtlichen Verurteilung und der damit einhergehenden - derzeit - negativen Zukunftsprognose ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots grundsätzlich nicht zu beanstanden. Ob der dem BF zur Last gelegten Taten ist jedoch dessen Dauer auf fünf Jahre zu reduzieren, um der von ihm ausgehenden Gefährdung verhältnismäßig zu entsprechen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu den Spruchpunkten II. und III.Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei.
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Der BF befindet sich derzeit nicht im Bundesgebiet und ist die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß § 70 Abs. 3 FPG daher nicht zu beanstanden. Damit geht auch einher, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 3 BFA-VG nicht zu beanstanden ist. Durch die Delinquenz des BF in Zusammenschau mit der negativen Zukunftsprognose ist die sofortige Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, zumal ob seines bisherigen Verhaltens nicht auszuschließen ist, dass er bei einem etwaigen Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. einer baldigen Wiedereinreise erneut straffällig wird. Der BF hat zwar Bindungen zum bzw. im Bundesgebiet, ob der Verfahrensergebnisse ist jedoch davon auszugehen, dass sich der BF ohne Probleme sofort nach Slowenien wird begeben können bzw. dort bleiben, ohne etwaige Vorbereitungszeiten treffen zu müssen, zumal er zuletzt erst wenige Monate an einer neuen Wohnadresse gemeldet war.Der BF befindet sich derzeit nicht im Bundesgebiet und ist die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG daher nicht zu beanstanden. Damit geht auch einher, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG nicht zu beanstanden ist. Durch die Delinquenz des BF in Zusammenschau mit der negativen Zukunftsprognose ist die sofortige Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, zumal ob seines bisherigen Verhaltens nicht auszuschließen ist, dass er bei einem etwaigen Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. einer baldigen Wiedereinreise erneut straffällig wird. Der BF hat zwar Bindungen zum bzw. im Bundesgebiet, ob der Verfahrensergebnisse ist jedoch davon auszugehen, dass sich der BF ohne Probleme sofort nach Slowenien wird begeben können bzw. dort bleiben, ohne etwaige Vorbereitungszeiten treffen zu müssen, zumal er zuletzt erst wenige Monate an einer neuen Wohnadresse gemeldet war.
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenso als unbegründet anzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenso als unbegründet anzuweisen.
3.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil C): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und OrdnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G305.2290622.1.00Im RIS seit
26.09.2024Zuletzt aktualisiert am
26.09.2024