TE Dok 2025/11/27 2025-0.468.402

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.11.2025
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Norm

BDG 1979 §43 Abs1 + 2
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Diebstahl, Verwendung Kriegsmaterial

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Irömisch eins

Der Beamte ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig: Der Beamte ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig:

Er hat außer Dienst Kriegsmaterial widerrechtlich innegehabt und auf seinem Grundstück verwendet, indem er – gemeinsam mit zwei weiteren Personen – mehrere Schüsse in ein Waldstück abfeuerte.

Er hat im Dienst und unter Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten, nämlich als Polizeibeamter uneingeschränkten Zugang zu Ausrüstungsgegenständen der Polizeiinspektion zu haben in drei Tathandlungen jeweils ca. 25 Mundstücke für ein Alko-Vortestgerät, vorübergehend der Gewahrsame seines Dienstgebers entzogen und A.A. gegen spätere Rückgabe überlassen.

Der Beamte hat seine Dienstpflichten nach

§ 43 Abs. 1 BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft und unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen undParagraph 43, Absatz eins, BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft und unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen und

§ 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibtParagraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt

gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt. gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.

Gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 3 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 7.600 (siebentausendsechshundert) verfügt, deren Abstattung gemäß § 127 Abs. 2 BDG in 30 Monatsraten zu erfolgen hat. Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG Verfahrenskosten in der Höhe von € 500,- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 7.600 (siebentausendsechshundert) verfügt, deren Abstattung gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG in 30 Monatsraten zu erfolgen hat. Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG Verfahrenskosten in der Höhe von € 500,- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

IIrömisch zwei

Hingegen wird der Disziplinarbeschuldigte von dem im Einleitungsbeschluss im Punkt 3. erhobenen Vorwurf, nämlich der Verletzung der Amtsverschwiegenheit in zwei Fällen, gemäß § 118 Abs. 1 Ziffer 2, 126 Abs. 2 BDG freigesprochen. Hingegen wird der Disziplinarbeschuldigte von dem im Einleitungsbeschluss im Punkt 3. erhobenen Vorwurf, nämlich der Verletzung der Amtsverschwiegenheit in zwei Fällen, gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, 126 Absatz 2, BDG freigesprochen.

IIIrömisch drei

Die Suspendierung wird gemäß § 112 Abs. 6 BDG aufgehoben. Der Beamte hat seinen Dienst unverzüglich anzutreten. Die Suspendierung wird gemäß Paragraph 112, Absatz 6, BDG aufgehoben. Der Beamte hat seinen Dienst unverzüglich anzutreten.

Begründung

Der Beamte ist Mitarbeiter der Landespolizeidirektion.

Strafverfahren

Die StA trat gemäß § 200 Abs. 5 StPO von der Verfolgung (§ 50 WaffG) zurück. Der Beamte hatte einen Geldbetrag in der Höhe von € 5.520,- zu leisten. Das Strafverfahren gegen weitere an der Tat beteiligte Personen ist noch nicht abgeschlossen. Die StA trat gemäß Paragraph 200, Absatz 5, StPO von der Verfolgung (Paragraph 50, WaffG) zurück. Der Beamte hatte einen Geldbetrag in der Höhe von € 5.520,- zu leisten. Das Strafverfahren gegen weitere an der Tat beteiligte Personen ist noch nicht abgeschlossen.

Das Strafverfahren wegen des Verdachtes der Begehung des Diebstahls bzw. der Verletzung der Amtsverschwiegenheit wurde von der StA gemäß § 190 StPO eingestellt. Das Strafverfahren wegen des Verdachtes der Begehung des Diebstahls bzw. der Verletzung der Amtsverschwiegenheit wurde von der StA gemäß Paragraph 190, StPO eingestellt.

Suspendierungsverfahren

Mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde wurde der DB – nach vorangegangener vorläufiger Suspendierung durch die Dienstbehörde - wegen des Verdachtes der Begehung schwerer Dienstpflichtverletzungen gemäß § 112 Abs. 1 und 2 BDG vom Dienst suspendiert. Mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde wurde der DB – nach vorangegangener vorläufiger Suspendierung durch die Dienstbehörde - wegen des Verdachtes der Begehung schwerer Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 112, Absatz eins und 2 BDG vom Dienst suspendiert.

verwaltungsbehördliche Maßnahmen

Mit Bescheid der BH wurde über den DB gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996, ein Waffenverbot erlassen. Der Beamte hat dagegen Vorstellung erhoben. Mit Bescheid der BH wurde über den DB gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996, ein Waffenverbot erlassen. Der Beamte hat dagegen Vorstellung erhoben.

Vorwurf der Begehung von Dienstpflichtverletzungen

Der Vorwurf der Begehung von Dienstpflichtverletzungen ergibt sich aus der Disziplinaranzeige der Landespolizeidirektion.

Sachverhalt:

Die Suchtgiftgruppe des BPK ermittelte gegen A.A. Im Zuge einer Auswertung des Mobiltelefons des Verdächtigen konnten Bilder, bzw. Videos sichergestellt werden, die den DB – wie auch A.A. und eine weitere Person - dabei zeigen, wie er mit einer Maschinenpistole im Wald schießt. Weiters wurde der Chatverlauf zwischen ihm und A.A., betreffend Überlassung von Alkomat-Mundstücken aus den Beständen der PI sichergestellt.

zu Punkt 1.

A.A.und B.B. besuchten den DB in seinem Wohnhaus. B.B.führte eine MP aus dem zweiten Weltkrieg mit. Die Männer schossen in einem Waldstück abwechselnd mit dieser Waffe und filmten sich dabei. Um 10:26 Uhr sendete der DB ein Video an A.A., auf dem zu sehen ist, wie er (A.A.) mit der automatischen Waffe ziellos in den Wald schießt. Zugleich schrieb er: „Schick ma des Video von mir bitte“. A.A. übermittelte daraufhin das Video, welches den DB beim Schießen mit der MP zeigt, an ihn.

zu Punkt 2.

A.A. betreibt ein Geschäft in welchem auch Alkohol konsumiert werden kann. Als Serviceleistung bietet er seinen Kunden die Möglichkeit eines Alkotests an. Dazu hat er das gleiche Alkovortest Gerät angeschafft, welches auch bei der Polizei in Verwendung ist. Aus dem sichergestellten Chatverlauf ergibt sich, dass A.A. den DB insgesamt dreimal ersuchte, ihm Mundstücke für das Alkotestgerät zu überlassen. Der DB nahm daraufhin – ohne Rücksprache, oder Erlaubnis des Dienststellenleiters drei Packungen à 25 Stück aus Beständen der PI an sich und übergab sie zeitnah sowie unentgeltlich A.A. Er informierte weder seinen Vorgesetzten, noch einen anderen Kollegen davon und hinterließ auch keine Nachricht, dass er Mundstücke an sich genommen hat.

Über Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde wurde der Kommandant der PI befragt, ob er die Erlaubnis für die leihweise Überlassung von Mundstücken erteilt hatte. Dieser gab dazu an, dass der DB ihn nicht um Erlaubnis gefragt habe. Ebenfalls über Auftrag der BDB berichtete die LPD, dass ein Mundstück einen Beschaffungswert (für das BMI) von € 0,15 hat. Im Handel kostet eine Packung mit 25 Mundstücken ca. € 10,- bis € 15,- (Recherche der BDB vom 10.06.2025).

Beweismittel

Chatverlauf zwischen dem DB und A.A.

AV des BPK betreffend Angaben des PI-Kommandanten

Mündliche Verhandlung

Die mündliche Verhandlung wurde in Villach durchgeführt.

Angaben des Disziplinarbeschuldigten

Der Beamte bekannte sich schuldig. Er gab an, dass A.A. und der gemeinsame Bekannte ihn an diesem Tag besucht hätten. A.A. habe ihn gefragt, ob sie bei ihm im Wald eine Waffe testen können. Sie seien dann in den Wald gegangen und B.B. habe aus einer grünen Tasche eine Maschinenpistole ausgepackt. Zuerst schoss B.B. dann A.A. und dann habe auch er mit der Waffe geschossen. Danach sei die Waffe wieder eingepackt worden und man sei zurück zum Hof gegangen. Was mit der Waffe passiert sei, wisse er nicht. Er habe nicht nachgefragt, weil er auch nichts mehr davon wissen wollte. Bezüglich der Mundstücke gab er an, dass A.A. ein Geschäft betreibe, in dem auch Alkohol konsumiert werden könne. Für seine Kunden habe er ein Alkotest-Gerät angeschafft, wie es auch die Polizei in Verwendung hat. Da er vergessen hatte, Mundstücke zu bestellen habe er ihn insgesamt dreimal gefragt, ob er ihm welche leihweise zur Verfügung stellen könne. Der DB sei damit einverstanden gewesen, damit niemand der Gäste alkoholisiert mit dem Auto wegfahren würde. Er habe die Päckchen mit den Mundstücken zurückbekommen und dann unverzüglich in die PI zurückgebracht. Es tue ihm sehr leid, dass er so gehandelt habe.

Plädoyer des Disziplinaranwaltes

Der DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen und stellte fest, dass der Beamte Dienstpflichtverletzungen nach § 43 Abs. 1 und 2 zu verantworten hat. Er beantragte die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach § 92 Abs. 1 Ziffer 3 BDG in der Höhe von € 13.500,-.Der DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen und stellte fest, dass der Beamte Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 43, Absatz eins und 2 zu verantworten hat. Er beantragte die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 BDG in der Höhe von € 13.500,-.

Plädoyer des Verteidigers

Der Verteidiger verwies – nach zusammenfassender Wiedergabe des Sachverhalts - auf die umfassende geständige Verantwortung des DB und seine bisherige engagierte Einsatzleistung. Es sei auszuschließen, dass der Beamte seine Dienstpflichten nochmals verletzen wird. Er beantragte eine milde Sanktion.

Die Bundesdisziplinarbehörde hat dazu erwogen:

Auf dieses Verfahren ist die Geschäftsordnung der Bundesdisziplinarbehörde für das Jahr 2025 anzuwenden.

Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 43 (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Waffengesetz BGBl 1997/12 idgF

§ 5. (1) Kriegsmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Paragraph 5, (1) Kriegsmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. die auf Grund der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial bestimmten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände, soweit es sich dabei nicht um halbautomatische Karabiner oder Gewehre handelt,

§ 6 (1) Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung. Paragraph 6, (1) Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung.

(2) Nicht als Besitz gilt die Innehabung von Waffen anlässlich eines Verkaufsgesprächs im Geschäftslokal eines Gewerbetreibenden gemäß § 47 Abs. 2.(2) Nicht als Besitz gilt die Innehabung von Waffen anlässlich eines Verkaufsgesprächs im Geschäftslokal eines Gewerbetreibenden gemäß Paragraph 47, Absatz 2,

§ 18. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial sind verbotenParagraph 18, (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial sind verboten

Rund-Erlass „Waffenrecht“ des BMI-2023-0.768.591-1-A vom 02. November 2023

Zu § 6 WaffGZu Paragraph 6, WaffG

Da als waffenrechtlicher Besitz auch jede Innehabung gilt, führt dies bei enger Auslegung dazu, dass selbst im Rahmen eines Verkaufsgesprächs im Geschäftslokal eines einschlägig Gewerbetreibenden der potentielle Käufer die Waffe nicht einmal in die Hand nehmen darf. Ohne hier von den strengen Anforderungen des geltenden Waffenrechts tatsächlich Abstriche zu machen, schien es im Ergebnis doch zweckmäßig, für diese Fälle eine Klarstellung zu treffen. Es wurde daher eine Ausnahmeregelung für Verkaufsräume dieser Gewerbetreibenden vorgesehen.

Würdigung der strafgerichtlichen Beweislage

Das außerdienstliche Verhalten des DB im Hinblick auf die Verwendung einer Maschinenpistole begründet – wie auch die StA zutreffend erkannt hat – den Tatbestand des § 50 WaffG. Das außerdienstliche Verhalten des DB im Hinblick auf die Verwendung einer Maschinenpistole begründet – wie auch die StA zutreffend erkannt hat – den Tatbestand des Paragraph 50, WaffG.

Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDGDienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG

Zu Punkt 2.

Gemäß § 43 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen. Er muss also während der Ausübung seines Dienstes zunächst die Gesetze beachten (Beachtung der geltenden Rechtsordnung; VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft), sowie alles unterlassen, was die Interessen des Dienstgebers schädigen könnte. Für Beamte und insbesondere für Polizeibeamte, welche mit hoheitlichen Aufgaben betraut sind, besteht darüber hinaus eine besondere Treueplicht gegenüber dem Dienstgeber. Ein Polizeibeamter muss hohen moralischen Ansprüchen gerecht werden und sich gegenüber seinen Vorgesetzten, bzw. seinem Dienstgeber (Republik Österreich) stets ehrlich verhalten. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG hat der Beamte seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen. Er muss also während der Ausübung seines Dienstes zunächst die Gesetze beachten (Beachtung der geltenden Rechtsordnung; VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft), sowie alles unterlassen, was die Interessen des Dienstgebers schädigen könnte. Für Beamte und insbesondere für Polizeibeamte, welche mit hoheitlichen Aufgaben betraut sind, besteht darüber hinaus eine besondere Treueplicht gegenüber dem Dienstgeber. Ein Polizeibeamter muss hohen moralischen Ansprüchen gerecht werden und sich gegenüber seinen Vorgesetzten, bzw. seinem Dienstgeber (Republik Österreich) stets ehrlich verhalten.

Entzug von Ausrüstung aus dem Gewahrsam des Dienstgebers

Der DB hat während seiner Dienstzeit in drei Fällen Ausrüstung entnommen und A.A. übergeben. Unbeschadet der Einstellung des Strafverfahrens hat der DB dennoch seine Treuepflicht gegenüber seinem Dienstgeber verletzt. Maßgebend ist, dass er – ohne einen Vorgesetzten um Erlaubnis zu fragen, oder irgendjemanden davon in Kenntnis zu setzen - die Ausrüstung der Verfügungsgewalt des Dienstgebers entzog. Der Dienstgeber muss sich darauf verlassen können, dass seine Dienstnehmer die ihnen zur Verfügung stehende Ausrüstung ausschließlich für dienstliche Zwecke nutzen und sie nicht – wenn auch allenfalls nur vorübergehend – unrechtmäßig seiner Verfügungsgewalt entziehen. Weder der Vorgesetzte, noch Kollegen des DB hatten Kenntnis von der leihweisen Entnahme. Einer solchen hätte der PI-Kommandant, zumal es sich ja um im Handel erhältliche Sachen handelt, auch ohne weiteres zustimmen können. Dass die wiederholte und ohne Erlaubnis erfolgte Überlassung geeignet ist, dem DB – was ja auch tatsächlich der Fall war – dem nachvollziehbaren Verdacht, der Begehung einer Straftat auszusetzen und insofern ein peinliches, den Interessen des Dienstgebers widersprechendes Bild der Polizei darstellt, versteht sich von selbst.

Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDGDienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG

zu Punkt 1.

Gemäß § 43 Abs. 2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012). Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, ist eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung auch dann anzunehmen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzt, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut ist (zB: VwGH 24.2.1995, 93/09/0418; 15.12.1999, 98/09/0212), oder ein Verhalten darlegt, welches den von einem Polizisten zu erwartenden moralischen Ansprüchen nicht gerecht wird. Letzteres wird vor allem dann vorliegen, wenn ein Beamter seinen Dienstgeber hintergeht, sich ihm gegenüber unwürdig/untreu verhält, oder Tathandlungen setzt, die in der öffentlichen Wahrnehmung das Bild eines unmoralischen, kriminell handelnden und sich nur an eigenen Bedürfnissen orientierenden Beamten zeichnen. Gerade dies liegt hier eindeutig vor. Polizeibeamte haben auch darauf zu achten, nicht selbst Handlungen (Verwirklichung von Straftaten) zu begehen, deren Abwehr in den Kernbereich ihrer Dienstpflichten (Abwehr gefährlicher Angriffe) fällt. Die gesetzliche Wortfolge „im gesamten Verhalten“ bedeutet, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen können (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist in der Öffentlichkeit Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen (vgl. dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu § 43 BDG, Seite 7 f). Maßgebend ist, dass sie sowohl in ihrem dienstlichen, als auch außerdienstlichen Verhalten alles vermeiden, was geeignet ist ein negatives Bild der Beamtenschaft, oder der Republik Österreich zu bewirken; daher können in Einzelfällen auch strafrechtlich bereits verjährte, oder etwa wegen tätiger Reue nicht mehr zu sanktionierende Delikte, disziplinarrechtlich noch relevant und strafbar sein. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn es Hinweise gibt, der Beamte habe mit einem hohen Maß an krimineller Energie gehandelt und dadurch das Ansehen in die Beamtenschaft in besonders schwerer Weise verletzt. Deshalb sind gerade an Polizeibeamte – denen eine Vielzahl von hoheitlichen Vollzugsaufgaben zukommt und die in der Bevölkerung ein hohes Maß an Vertrauen genießen – hohe moralische und ethische Ansprüche zu stellen. Bei ihnen darf kein Zweifel an ihrer Rechtstreue aufkommen. Dies ist letztlich auch für das Vertrauen des Bürgers in den Staat und die staatliche Ordnung essentiell. Eine staatliche Gemeinschaft kann nur solange funktionieren, als sie von allen Teilen der Gesellschaft anerkannt und respektiert wird. Die Polizei spielt als hoheitliche „Sicherheitsorganisation“ dabei eine wesentliche Rolle. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012). Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, ist eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung auch dann anzunehmen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzt, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut ist (zB: VwGH 24.2.1995, 93/09/0418; 15.12.1999, 98/09/0212), oder ein Verhalten darlegt, welches den von einem Polizisten zu erwartenden moralischen Ansprüchen nicht gerecht wird. Letzteres wird vor allem dann vorliegen, wenn ein Beamter seinen Dienstgeber hintergeht, sich ihm gegenüber unwürdig/untreu verhält, oder Tathandlungen setzt, die in der öffentlichen Wahrnehmung das Bild eines unmoralischen, kriminell handelnden und sich nur an eigenen Bedürfnissen orientierenden Beamten zeichnen. Gerade dies liegt hier eindeutig vor. Polizeibeamte haben auch darauf zu achten, nicht selbst Handlungen (Verwirklichung von Straftaten) zu begehen, deren Abwehr in den Kernbereich ihrer Dienstpflichten (Abwehr gefährlicher Angriffe) fällt. Die gesetzliche Wortfolge „im gesamten Verhalten“ bedeutet, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen können vergleiche , z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist in der Öffentlichkeit Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen vergleiche dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu Paragraph 43, BDG, Seite 7 f). Maßgebend ist, dass sie sowohl in ihrem dienstlichen, als auch außerdienstlichen Verhalten alles vermeiden, was geeignet ist ein negatives Bild der Beamtenschaft, oder der Republik Österreich zu bewirken; daher können in Einzelfällen auch strafrechtlich bereits verjährte, oder etwa wegen tätiger Reue nicht mehr zu sanktionierende Delikte, disziplinarrechtlich noch relevant und strafbar sein. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn es Hinweise gibt, der Beamte habe mit einem hohen Maß an krimineller Energie gehandelt und dadurch das Ansehen in die Beamtenschaft in besonders schwerer Weise verletzt. Deshalb sind gerade an Polizeibeamte – denen eine Vielzahl von hoheitlichen Vollzugsaufgaben zukommt und die in der Bevölkerung ein hohes Maß an Vertrauen genießen – hohe moralische und ethische Ansprüche zu stellen. Bei ihnen darf kein Zweifel an ihrer Rechtstreue aufkommen. Dies ist letztlich auch für das Vertrauen des Bürgers in den Staat und die staatliche Ordnung essentiell. Eine staatliche Gemeinschaft kann nur solange funktionieren, als sie von allen Teilen der Gesellschaft anerkannt und respektiert wird. Die Polizei spielt als hoheitliche „Sicherheitsorganisation“ dabei eine wesentliche Rolle.

Der DB hat als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch die Bestimmungen des Waffengesetzes zu vollziehen. Er wurde im Rahmen seiner Ausbildung darin geschult und waffenpolizeiliche Überprüfungen gehören zur Standardtätigkeit eines jeden Polizeibeamten. Er ist im Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben straffällig geworden, weil er – wenn auch nur kurze Zeit – eine Maschinenpistole innehatte (vgl. dazu § 6 WaffG zum Begriff des Besitzes), mit ihr auch Schüsse abgab und es auch duldete, dass andere Personen mit ihr schossen. Dass diese Waffe von einer anderen Person mitgebracht worden war und er sie nur einmalig verwendete, ist vor dem Hintergrund der eindeutigen Rechtslage ohne Belang. Dem DB musste schon aufgrund seiner Ausbildung und langjährigen dienstlichen Erfahrung klar sein, dass es sich hierbei um Kriegsmaterial handelt und das Führen, sowie der Besitz verboten sind (§ 18 WaffG). Er hätte sich daher weder auf die Zurverfügungstellung seines Grundstücks, noch die eigene Verwendung der Waffe einlassen dürfen, sondern – auch wenn ihm aufgrund der Kenntniserlangung in der Freizeit keine Anzeigepflicht nach § 78 StPO traf – seinen Bekannten darauf hinweisen müssen, dass diese Waffe den Behörden zu übergeben ist. Der DB hat als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch die Bestimmungen des Waffengesetzes zu vollziehen. Er wurde im Rahmen seiner Ausbildung darin geschult und waffenpolizeiliche Überprüfungen gehören zur Standardtätigkeit eines jeden Polizeibeamten. Er ist im Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben straffällig geworden, weil er – wenn auch nur kurze Zeit – eine Maschinenpistole innehatte vergleiche dazu Paragraph 6, WaffG zum Begriff des Besitzes), mit ihr auch Schüsse abgab und es auch duldete, dass andere Personen mit ihr schossen. Dass diese Waffe von einer anderen Person mitgebracht worden war und er sie nur einmalig verwendete, ist vor dem Hintergrund der eindeutigen Rechtslage ohne Belang. Dem DB musste schon aufgrund seiner Ausbildung und langjährigen dienstlichen Erfahrung klar sein, dass es sich hierbei um Kriegsmaterial handelt und das Führen, sowie der Besitz verboten sind (Paragraph 18, WaffG). Er hätte sich daher weder auf die Zurverfügungstellung seines Grundstücks, noch die eigene Verwendung der Waffe einlassen dürfen, sondern – auch wenn ihm aufgrund der Kenntniserlangung in der Freizeit keine Anzeigepflicht nach Paragraph 78, StPO traf – seinen Bekannten darauf hinweisen müssen, dass diese Waffe den Behörden zu übergeben ist.

In Ansehung des hohen Vertrauens der Öffentlichkeit in die Polizei, ist er überführt, sich nicht nur dem Vorwurf strafbarer Handlungen ausgesetzt zu haben, sondern gerade auch das Ansehen der Polizei in Bezug auf ihre Glaubwürdigkeit und Rechtsverbundenheit geschädigt zu haben. Gerade die uneingeschränkte Integrität des Beamtentums und ihre Verbundenheit mit den rechtlichen Werten ist von besonderer Bedeutung für das Vertrauen des Bürgers in den gesamten Polizeiapparat. Dem Verhalten von Beamten, welche mit wichtigsten Aufgaben der Hoheitsverwaltung betraut sind, kommt daher in der Öffentlichkeit besonderer Stellenwert zu. Der Bürger erwartet sich zu Recht, dass die Polizei ihre Aufgaben - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und die Bekämpfung der Kriminalität - in kompetenter und effizienter Weise erfüllen. Dazu gehört es auch, dass Polizeibeamte die Gesetze selbst einhalten, somit auch nach ethischen und moralischen Gesichtspunkten besonders gesetzestreu sind und sich auch so verhalten. Nur dadurch kann ein Polizeibeamter seine Glaubwürdigkeit erhalten. Der verbotene, wenngleich nur kurzzeitige Besitz von Kriegsmaterial und dessen Verwendung, sind geeignet das Vertrauen in die Polizei zu schädigen.

Strafbemessung gemäß § 93 BDG:Strafbemessung gemäß Paragraph 93, BDG:

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen anderer Beamter entgegenzuwirken (Generalprävention). Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann zu beurteilen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung aus spezial- oder generalpräventiven Gründen notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Die nach dem StGB maßgebenden Gründe sind sinngemäß zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen anderer Beamter entgegenzuwirken (Generalprävention). Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann zu beurteilen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung aus spezial- oder generalpräventiven Gründen notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Die nach dem StGB maßgebenden Gründe sind sinngemäß zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Milderungsgründe:

Geständnis und positive Zukunftsprognose

gute Dienstbeschreibung

Erschwerungsgründe

mehrere Dienstpflichtverletzungen

Die Dienstpflichtverletzung ist – wie der Disziplinaranwalt zutreffend erkannt hat – ihrer Art und Schwere nach als schwerwiegend zu bezeichnen und daher innerhalb des Rahmens des § 92 Abs. 1 Ziffer 3 zu sanktionieren. Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Disziplinarverfahrens, der glaubwürdigen Einsicht, sowie erkennbaren Reue des Beamten war von einer grundsätzlich positiven Zukunftsprognose auszugehen und der Strafantrag herabzusetzen. Es ist nicht zu erwarten, dass der Beamte neuerlich Dienstpflichten verletzen wird. Die ausgesprochene Strafe in der Höhe von € 7.600, - ist vor dem Hintergrund der Persönlichkeit des DB, seines Geständnisses sowie der Tatumstände schuldangemessen. Generalpräventiv wird klargestellt, dass an das Verhalten von Polizeibeamten und ihre Treuepflicht gegenüber dem Dienstgeber hohe Ansprüche gestellt werden. Die Dienstpflichtverletzung ist – wie der Disziplinaranwalt zutreffend erkannt hat – ihrer Art und Schwere nach als schwerwiegend zu bezeichnen und daher innerhalb des Rahmens des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 zu sanktionieren. Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Disziplinarverfahrens, der glaubwürdigen Einsicht, sowie erkennbaren Reue des Beamten war von einer grundsätzlich positiven Zukunftsprognose auszugehen und der Strafantrag herabzusetzen. Es ist nicht zu erwarten, dass der Beamte neuerlich Dienstpflichten verletzen wird. Die ausgesprochene Strafe in der Höhe von € 7.600, - ist vor dem Hintergrund der Persönlichkeit des DB, seines Geständnisses sowie der Tatumstände schuldangemessen. Generalpräventiv wird klargestellt, dass an das Verhalten von Polizeibeamten und ihre Treuepflicht gegenüber dem Dienstgeber hohe Ansprüche gestellt werden.

Kosten des Verfahrens und Ratengewährung

Die Kosten bestimmen sich nach § 117 Abs. 2 BDG idgF und betragen € 500,-. Die Abstattung der Geldstrafe war aufgrund ihrer Höhe, verbunden mit den wirtschaftlichen und familiären Gegebenheiten des DB mit 30 Monatsraten festzulegen. Die Kosten bestimmen sich nach Paragraph 117, Absatz 2, BDG idgF und betragen € 500,-. Die Abstattung der Geldstrafe war aufgrund ihrer Höhe, verbunden mit den wirtschaftlichen und familiären Gegebenheiten des DB mit 30 Monatsraten festzulegen.

Aufhebung der Suspendierung

Die Suspendierung war gemäß § 112 Abs. 6 BDG aufzuheben.Die Suspendierung war gemäß Paragraph 112, Absatz 6, BDG aufzuheben.

Zum Freispruch

Wie auch die StA zutreffend erkannte, war die – durch zwei Zeugenaussagen gestützte - Rechtfertigung des DB, wonach er die Informationen außerdienstlich erlangt hatte, nicht zu widerlegen. Er war daher gemäß § 118 Abs. 1 Ziffer 2 BDG freizusprechen. Wie auch die StA zutreffend erkannte, war die – durch zwei Zeugenaussagen gestützte - Rechtfertigung des DB, wonach er die Informationen außerdienstlich erlangt hatte, nicht zu widerlegen. Er war daher gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2 BDG freizusprechen.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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