Entscheidungsdatum
10.07.2025Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
,
G310 2308048-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des australischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2025, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und Nebenentscheidungen beschlossen (A) und zu Recht erkannt (B): Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des australischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2025, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und Nebenentscheidungen beschlossen (A) und zu Recht erkannt (B):
A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids wird mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen.A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids wird mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen.
B) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wird dagegen Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.B) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids wird dagegen Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
C) Die Revision ist jeweils gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am XXXX .2024 am Flughafen XXXX wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer (BF) aufgrund der Überschreitung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, weil er zuletzt am XXXX .2020 eingereist und bis zum XXXX 2024 nicht ausgereist war. Er war nicht im Besitz eines gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitels. Eine Sicherheitsleistung von EUR 570,00 wurde eingehoben.Bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am römisch 40 .2024 am Flughafen römisch 40 wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer (BF) aufgrund der Überschreitung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, weil er zuletzt am römisch 40 .2020 eingereist und bis zum römisch 40 2024 nicht ausgereist war. Er war nicht im Besitz eines gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitels. Eine Sicherheitsleistung von EUR 570,00 wurde eingehoben.
Der BF gab vor Ort an, seit Corona in Österreich zu sein, zunächst sei ihm seitens der österreichischen Behörden die Ausreise und in weiterer Folge seitens der australischen Behörden die Einreise verweigert worden. Da er manchmal Angstzustände habe, sei es ihm nicht möglich gewesen, einen Aufenthaltstitel zu besorgen. Da sein alter Reisepass abgelaufen sei, habe er seinen Mut zusammengefasst und sich einen neuen besorgt, welcher am XXXX 2024 ausgestellt wurde. Der BF gab den Polizeibeamten auch seine Kontaktdaten in Australien bekannt. Der BF gab vor Ort an, seit Corona in Österreich zu sein, zunächst sei ihm seitens der österreichischen Behörden die Ausreise und in weiterer Folge seitens der australischen Behörden die Einreise verweigert worden. Da er manchmal Angstzustände habe, sei es ihm nicht möglich gewesen, einen Aufenthaltstitel zu besorgen. Da sein alter Reisepass abgelaufen sei, habe er seinen Mut zusammengefasst und sich einen neuen besorgt, welcher am römisch 40 2024 ausgestellt wurde. Der BF gab den Polizeibeamten auch seine Kontaktdaten in Australien bekannt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete daraufhin ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein. Mit Schreiben vom XXXX .2024 forderte das BFA ihn auf, sich zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu äußern und Fragen zu ihrem Aufenthalt in Österreich sowie zu ihrem Privat- und Familienleben zu beantworten. Dieses wurde ihm noch am Flughafen vor seiner Ausreise von den Polizeibeamten ausgehändigt. Vom BF wurde keine Stellungnahme erstattet.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete daraufhin ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein. Mit Schreiben vom römisch 40 .2024 forderte das BFA ihn auf, sich zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu äußern und Fragen zu ihrem Aufenthalt in Österreich sowie zu ihrem Privat- und Familienleben zu beantworten. Dieses wurde ihm noch am Flughafen vor seiner Ausreise von den Polizeibeamten ausgehändigt. Vom BF wurde keine Stellungnahme erstattet.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 2 FPG (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Australien fest (Spruchpunkt II.), erließ gemäß § 53 Abs 1 und Abs 2 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 Z 1BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.). Dies wurde im Wesentlichen mit der Überschreitung der erlaubten visumfreien Aufenthaltsdauer, dem Verstoß gegen das MeldeG und den Folgen eines illegalen Aufenthalts für die Wirtschaft und die öffentliche Sicherheit begründet. Berücksichtigungswürdige familiäre und private Anknüpfungspunkte hätten nicht festgestellt werden können.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch eins.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Australien fest (Spruchpunkt römisch zwei.), erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein mit fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch drei.) und erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins B, F, A, -, römisch fünf G, die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier.). Dies wurde im Wesentlichen mit der Überschreitung der erlaubten visumfreien Aufenthaltsdauer, dem Verstoß gegen das MeldeG und den Folgen eines illegalen Aufenthalts für die Wirtschaft und die öffentliche Sicherheit begründet. Berücksichtigungswürdige familiäre und private Anknüpfungspunkte hätten nicht festgestellt werden können.
Am 14.01.2025 erfolgte die Anweisung durch den zuständigen Referenten des BFA, den Bescheid mittels Auslandsrückschein an die vom BF genannte Adresse in Australien zustellen zu lassen.
Gegen den Bescheid richtet sich die am 17.02.2025 beim BFA eingebrachte Beschwerde den Anträgen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, den Bescheid bzw. jedenfalls Spruchpunkt III. ersatzlos zu beheben, allenfalls die Feststellung, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG erteilt werde. Gegen den Bescheid richtet sich die am 17.02.2025 beim BFA eingebrachte Beschwerde den Anträgen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, den Bescheid bzw. jedenfalls Spruchpunkt römisch drei. ersatzlos zu beheben, allenfalls die Feststellung, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG erteilt werde.
Die Beschwerde wurde unter anderem damit begründet, dass sich der BF bis 06.11.2024 bei seiner Lebensgefährtin aufgehalten habe. Aufgrund der Corona-Pandemie sei es ihm nicht möglich gewesen, auszureisen. Er sei Rentner, weswegen sein Lebensunterhalt zu jeder Zeit gesichert gewesen sei. Auch sei er im Stande gewesen, die Geldstrafe in der Höhe von EUR 570,00 zu bezahlen. Es handle sich bei ihm um einen 69 Jahre alten selbsterhaltungsfähigen Pensionisten, welcher definitiv nicht vorgehabt habe, einer illegalen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) samt einer Stellungnahme vor. Ein Zustellnachweis wurde bislang noch nicht vorgelegt.
Feststellungen:
Der BF wurde am XXXX in der australischen Ortschaft XXXX geboren. Er ist australischer Staatsangehöriger und seine Muttersprache ist Englisch. Sein Lebensmittelpunkt liegt in Australien. Der BF bezieht eine Rente und besitzt einen Reisepass, welcher ihm am XXXX .2024 ausgestellt wurde.Der BF wurde am römisch 40 in der australischen Ortschaft römisch 40 geboren. Er ist australischer Staatsangehöriger und seine Muttersprache ist Englisch. Sein Lebensmittelpunkt liegt in Australien. Der BF bezieht eine Rente und besitzt einen Reisepass, welcher ihm am römisch 40 .2024 ausgestellt wurde.
In Österreich lebt seine Lebensgefährtin, wo er sich seit XXXX .2020 bis XXXX .2024 ohne Wohnsitzmeldung aufgehalten hat. Aufgrund seines rechtswidrigen Aufenthalts wurde der BF angezeigt XXXX In Österreich lebt seine Lebensgefährtin, wo er sich seit römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2024 ohne Wohnsitzmeldung aufgehalten hat. Aufgrund seines rechtswidrigen Aufenthalts wurde der BF angezeigt römisch 40
Dem BF wurde nie ein österreichischer Aufenthaltstitel erteilt; er hat dies auch nie beantragt. Er ist auch nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels eines Vertragsstaates. Der BF war in Österreich nie erwerbstätig. Er ist strafgerichtlich unbescholten.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.
Die Feststellungen beruhen vorwiegend auf den Angaben des BF gegenüber den Polizeibeamten am Flughafen XXXX und in der Beschwerde, den Ausführungen der ermittelnden Beamten in der Anzeige vom 06.11.2024 sowie auf Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.Die Feststellungen beruhen vorwiegend auf den Angaben des BF gegenüber den Polizeibeamten am Flughafen römisch 40 und in der Beschwerde, den Ausführungen der ermittelnden Beamten in der Anzeige vom 06.11.2024 sowie auf Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.
Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit der BF gehen aus der Anzeige hervor. Daraus geht auch die Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet hervor, was von ihm in der Beschwerde nicht bestritten wird. Der BF hat auch keine Beweismittel für Ein- oder Ausreisen in das Gebiet der Schengenstaaten vorgelegt, sodass davon auszugehen ist, dass er die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer (höchstens 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen) erheblich überschritten hat (vgl. Art 11 SGK). Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit der BF gehen aus der Anzeige hervor. Daraus geht auch die Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet hervor, was von ihm in der Beschwerde nicht bestritten wird. Der BF hat auch keine Beweismittel für Ein- oder Ausreisen in das Gebiet der Schengenstaaten vorgelegt, sodass davon auszugehen ist, dass er die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer (höchstens 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen) erheblich überschritten hat vergleiche Artikel 11, SGK).
Englischkenntnisse sind aufgrund der Herkunft plausibel. Anhaltspunkte für Deutschkenntnisse des BF sind nicht aktenkundig.
Die privaten Verhältnisse des BF werden anhand seiner Angaben in der Beschwerde festgestellt.
Dass der BF im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, kann aus dem Fehlen von Sozialversicherungsdaten geschlossen werden.
Im IZR ist weder die Erteilung eines Aufenthaltstitels noch eine entsprechende Antragstellung dokumentiert. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung in einem anderen Mitgliedstaat wird in der Beschwerde nicht behauptet und lässt sich auch den Verwaltungsakten nicht entnehmen.
Im Zentralen Melderegister sind keine Wohnsitzmeldung registriert. Daraus ergeben sich zwanglos Aufenthalte ohne Wohnsitzmeldung bzw. Verstöße gegen das MeldeG während seinem Aufenthalt im Bundesgebiet.
Die Anzeige gegen den BF wegen unrechtmäßigem Aufenthalt und die eingehobene Sicherheitsleistung gehen aus dem Polizeibericht vom 04.01.2025 hervor; eine Entscheidung darüber liegt dem BVwG nicht vor.
Rechtliche Beurteilung
Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach das gegenständliche Verfahren erst nach der Ausreise des BF eingeleitet worden sei, zumal auch der Bescheid mit 04.01.2025 datiert wurde, ist anzumerken, dass dem BF bereit am 06.11.2024 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme persönlich ausgefolgt wurde.
Dem Wortlaut des § 52 Abs 1 Z 2 FPG lässt sich nicht entnehmen, für die Einleitung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bedürfe es eines bestimmten Verfahrensaktes. Insbesondere ist nicht ausdrücklich vorgeschrieben, dass die Verfahrenseinleitung mittels Bescheides zu erfolgen hat oder dass es hierfür - wie nach § 27 Abs. 1 Z 1 AsylG - einer an den Betroffenen gerichteten schriftlichen Verfügung oder - wie nach § 27 Abs 2 AsylG - eines ausdrücklichen Aktenvermerks bedarf. In einer solchen Konstellation bedarf es nach allgemeinen Grundsätzen aber zumindest eines von der Behörde intern eindeutig gesetzten Verwaltungshandelns, aus dem sich klar die Einleitung eines bestimmten Verfahrens ergeben muss (vgl. VwGH 21.6.2007, 2006/07/0096). Die Einleitung eines amtswegigen Verfahrens setzt einen entsprechenden Willensakt voraus, welcher der zuständigen Behörde zuzurechnen ist und seinem Inhalt nach - objektiv betrachtet - darauf abzielt, den Sachverhalt bezüglich der Voraussetzungen für den beabsichtigten Verwaltungsakt (hier die Rückkehrentscheidung) zu klären (vgl. VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0023 bis 0025). Fristwahrend ist freilich auch, wenn die Einleitung des Rückkehrentscheidungsverfahrens schon vor der Ausreise vorgenommen und die Rückkehrentscheidung erst danach erlassen wurde (vgl. VwGH 26.06.2019, Ro 2019/21/0006). Gegenständlich wurde das Verfahren somit rechtzeitig eingeleitet.Dem Wortlaut des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG lässt sich nicht entnehmen, für die Einleitung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bedürfe es eines bestimmten Verfahrensaktes. Insbesondere ist nicht ausdrücklich vorgeschrieben, dass die Verfahrenseinleitung mittels Bescheides zu erfolgen hat oder dass es hierfür - wie nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG - einer an den Betroffenen gerichteten schriftlichen Verfügung oder - wie nach Paragraph 27, Absatz 2, AsylG - eines ausdrücklichen Aktenvermerks bedarf. In einer solchen Konstellation bedarf es nach allgemeinen Grundsätzen aber zumindest eines von der Behörde intern eindeutig gesetzten Verwaltungshandelns, aus dem sich klar die Einleitung eines bestimmten Verfahrens ergeben muss vergleiche VwGH 21.6.2007, 2006/07/0096). Die Einleitung eines amtswegigen Verfahrens setzt einen entsprechenden Willensakt voraus, welcher der zuständigen Behörde zuzurechnen ist und seinem Inhalt nach - objektiv betrachtet - darauf abzielt, den Sachverhalt bezüglich der Voraussetzungen für den beabsichtigten Verwaltungsakt (hier die Rückkehrentscheidung) zu klären vergleiche VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0023 bis 0025). Fristwahrend ist freilich auch, wenn die Einleitung des Rückkehrentscheidungsverfahrens schon vor der Ausreise vorgenommen und die Rückkehrentscheidung erst danach erlassen wurde vergleiche VwGH 26.06.2019, Ro 2019/21/0006). Gegenständlich wurde das Verfahren somit rechtzeitig eingeleitet.
Auch die vom BF relevierten Formfehler bei der Zustellung erweisen sich als nicht maßgeblich, zumal betreffend die Zustellung Heilung eingetreten ist. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung gemäß § 7 ZustG als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist (vgl. VwGH 21.11.2017, Ro 2015/12/0017). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Frage der Heilung von Mängeln einer im Ausland erfolgten Zustellung grundsätzlich § 7 ZustG maßgeblich, es sei denn, aus einem internationalen Abkommen ergäbe sich ausdrücklich oder von seiner Zwecksetzung her Gegenteiliges (vgl. VwGH 16.08.2022, Ra 2022/02/0147; 20.1.2015, Ro 2014/09/0059; VwGH 28.6.2016, Ra 2016/17/0067; VwGH 16.5.2011, 2009/17/0185, jeweils mwN). Auch die vom BF relevierten Formfehler bei der Zustellung erweisen sich als nicht maßgeblich, zumal betreffend die Zustellung Heilung eingetreten ist. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung gemäß Paragraph 7, ZustG als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist vergleiche VwGH 21.11.2017, Ro 2015/12/0017). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Frage der Heilung von Mängeln einer im Ausland erfolgten Zustellung grundsätzlich Paragraph 7, ZustG maßgeblich, es sei denn, aus einem internationalen Abkommen ergäbe sich ausdrücklich oder von seiner Zwecksetzung her Gegenteiliges vergleiche VwGH 16.08.2022, Ra 2022/02/0147; 20.1.2015, Ro 2014/09/0059; VwGH 28.6.2016, Ra 2016/17/0067; VwGH 16.5.2011, 2009/17/0185, jeweils mwN).
Da es hier kein maßgebliches Rechtshilfeabkommen betreffend Verwaltungsverfahren gibt und auch aus anderen Abkommen nichts Anderes erkennbar ist, ist die Heilung spätestens am 17.02.2025 eingetreten.
Mangels eines Auslandsrückscheins lässt sich das tatsächliche Zustelldatum nicht mehr eruieren, jedoch ist davon auszugehen, dass der Bescheid dem BF zumindest seit dem 17.02.2025 bekannt war, da der Rechtsvertreter des BF an diesem Tag um „Übermittlung des Zustellnachweises vom Bescheid vom 04.01.2025“ ersuchte. Sohin musste dem BF spätestens zu diesem Zeitpunkt der Bescheid zugestellt worden sein, denn ansonsten hätte kein Anlass bestanden einen Rechtsvertreter zu bevollmächtigen, welcher den Rückschein für konkret diesen Bescheid per Mail vom 17.02.2025, 12:16 Uhr anforderte und noch am selben Tag um 14:30 Uhr, ebenfalls per Mail, die Beschwerde samt Überweisungsbestätigung an das BFA übermittelte.
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung unter anderem dann abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Z 1). Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung unter anderem dann abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Ziffer eins,).
Da sich der BF nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, sondern noch vor der Beschwerdeerhebung freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, fehlt ihm in Bezug auf Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) die Beschwerdelegitimation, weil insoweit keine Verletzung in einem subjektiven Recht mehr möglich ist. Es ist nicht sinnvoll, nachträglich die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zumal es nicht mehr notwendig ist, die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung zu bewirken.Da sich der BF nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, sondern noch vor der Beschwerdeerhebung freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, fehlt ihm in Bezug auf Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) die Beschwerdelegitimation, weil insoweit keine Verletzung in einem subjektiven Recht mehr möglich ist. Es ist nicht sinnvoll, nachträglich die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zumal es nicht mehr notwendig ist, die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung zu bewirken.
Da der BF durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht (mehr) beschwert ist, ist die Beschwerde insoweit als unzulässig zurückzuweisen (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 702 ff).
Zu Spruchteil B):
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:
Als Staatsangehöriger Australiens ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Als Staatsangehöriger Australiens ist der BF Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Gemäß § 52 Abs 1 Z 2 FPG ist gegen den BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, weil er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG ist gegen den BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, weil er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
Eine Rückkehrentscheidung, die in sein Privat-oder Familienleben eingreift, ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Eine Rückkehrentscheidung, die in sein Privat-oder Familienleben eingreift, ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).
Da die Lebensgefährtin des BF in Österreich lebt, greift die Rückkehrentscheidung in sein Privat- und Familienleben ein. Daher ist sie gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des BF, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).Da die Lebensgefährtin des BF in Österreich lebt, greift die Rückkehrentscheidung in sein Privat- und Familienleben ein. Daher ist sie gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des BF, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).
Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs laut Art 8 Abs 1 EMRK nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs laut Artikel 8, Absatz eins, EMRK nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist hier gemäß § 9 Abs 2 Z 1 BFA-VG zu berücksichtigen, dass sich der BF fast vier Jahre im Bundesgebiet aufhielt, wobei sein Aufenthalt aufgrund der Überschreitung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer zum Großteil nicht rechtmäßig war. Der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (siehe etwa VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212).Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist hier gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG zu berücksichtigen, dass sich der BF fast vier Jahre im Bundesgebiet aufhielt, wobei sein Aufenthalt aufgrund der Überschreitung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer zum Großteil nicht rechtmäßig war. Der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (siehe etwa VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212).
Es besteht allerdings ein gemäß § 9 Abs 2 Z 2 BFA-VG zu berücksichtigendes Privat- und Familienleben des BF in Österreich, weil seine Lebensgefährtin in Österreich lebt. Dies wird jedoch nach § 9 Abs 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich dadurch relativiert, dass es zu einer Zeit entstand, zu der sich die Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus des BF bewusst waren, zumal er nie über eine über die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer hinausgehende Aufenthaltsgenehmigung in Österreich verfügte und ihm dies zweifellos bekannt war. Konkrete Integrationsbemühungen oder Deutschkenntnisse sind nicht erkennbar.Es besteht allerdings ein gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG zu berücksichtigendes Privat- und Familienleben des BF in Österreich, weil seine Lebensgefährtin in Österreich lebt. Dies wird jedoch nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich dadurch relativiert, dass es zu einer Zeit entstand, zu der sich die Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus des BF bewusst waren, zumal er nie über eine über die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer hinausgehende Aufenthaltsgenehmigung in Österreich verfügte und ihm dies zweifellos bekannt war. Konkrete Integrationsbemühungen oder Deutschkenntnisse sind nicht erkennbar.
Demgegenüber bestehen iSd § 9 Abs 2 Z 5 BFA-VG starke Bindungen des BF an seinen Heimatstaat, wo er sein bisheriges Leben überwiegend verbracht hat. Er ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut und sprachkundig, Es wird ihm daher ohne größere Probleme möglich sein, sich wieder in die australische Gesellschaft zu integrieren und dort – wie vor seinem Aufenthalt in Österreich – durch seine Rente für seinen Lebensunterhalt auszukommen.Demgegenüber bestehen iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG starke Bindungen des BF an seinen Heimatstaat, wo er sein bisheriges Leben überwiegend verbracht hat. Er ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut und sprachkundig, Es wird ihm daher ohne größere Probleme möglich sein, sich wieder in die australische Gesellschaft zu integrieren und dort – wie vor seinem Aufenthalt in Österreich – durch seine Rente für seinen Lebensunterhalt auszukommen.
Die nach § 9 Abs 2 Z 6 BFA-VG maßgebliche strafrechtliche Unbescholtenheit des BF vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Abgesehen von seinem nicht rechtmäßigen Aufenthalt und Verstößen gegen das MeldeG liegen keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung iSd § 9 Abs 2 Z 7 BFA-VG vor. Ebensowenig bestehen den Behörden zurechenbare überlange Verzögerungen iSd § 9 Abs 2 Z 9 BFA-VG.Die nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG maßgebliche strafrechtliche Unbescholtenheit des BF vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Abgesehen von seinem nicht rechtmäßigen Aufenthalt und Verstößen gegen das MeldeG liegen keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 7, BFA-VG vor. Ebensowenig bestehen den Behörden zurechenbare überlange Verzögerungen iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG.
Dem insbesondere aus dem Privat- und Familienleben des BF resultierenden Interesse an einem Verbleib in Österreich steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und an einem geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften gegenüber, dem im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Eine Trennung von nahen Angehörigen ist nach der Rechtsprechung des VwGH nicht schon wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts oder wegen des Zustandekommens des Familienlebens während unsicheren Aufenthalts, sondern nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist (vgl. VwGH 31.03.2021, Ra 2020/22/0030). Hat sich ein Fremder bereits mehrere Jahre hindurch unrechtmäßig in Österreich aufgehalten, dann liegt eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung auf der Hand. In einer solchen Konstellation führt auch die Beziehung des BF zu seiner Lebensgefährtin nicht dazu, dass unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme hätte Abstand genommen und akzeptiert werden müssen, dass er mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen. Vielmehr ist es ihm in einem solchen Fall zumutbar, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen (siehe VwGH 18.10.2012, 2011/23/0503).Dem insbesondere aus dem Privat- und Familienleben des BF resultierenden Interesse an einem Verbleib in Österreich steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und an einem geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften gegenüber, dem im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Eine Trennung von nahen Angehörigen ist nach der Rechtsprechung des VwGH nicht schon wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts oder wegen des Zustandekommens des Familienlebens während unsicheren Aufenthalts, sondern nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist vergleiche VwGH 31.03.2021, Ra 2020/22/0030). Hat sich ein Fremder bereits mehrere Jahre hindurch unrechtmäßig in Österreich aufgehalten, dann liegt eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung auf der Hand. In einer solchen Konstellation führt auch die Beziehung des BF zu seiner Lebensgefährtin nicht dazu, dass unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme hätte Abstand genommen und akzeptiert werden müssen, dass er mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen. Vielmehr ist es ihm in einem solchen Fall zumutbar, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen (siehe VwGH 18.10.2012, 2011/23/0503).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass der BF nach Wegfall der Reisbeschränkungen beabsichtigte, die Regelungen über eine geordnete Zuwanderung zu umgehen, weil er nie versucht hat, seinen seit Jahren unrechtmäßigen Aufenthalt zu legalisieren, sondern sich vielmehr bemüht, diesen durch Verstöße gegen das MeldeG zu verschleiern. Daher ist der mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben trotz seiner Unbescholtenheit zulässig.
Der BF kann den Kontakt zu seiner Lebensgefährtin und allfälligen Bezugspersonen in Österreich (und in anderen Mitgliedstaaten) nach der Rückkehr nach Australien bei Besuchen dort oder in anderen Drittstaaten, aber auch durch Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet aufrechterhalten. Angesichts der massiven Überschreitung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer und seines Versuchs, seinen unrechtmäßigen Aufenthalt durch die Unterlassung einer Wohnsitzmeldung zu verschleiern, besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Beendigung seines Inlandsaufenthalts, das seine persönlichen Interessen an einem Verbleib deutlich überwiegt.
Bei der gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmenden Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung gegen das gegenläufige persönliche Interesse des BF am Maßstab des Art 8 EMRK ist das Ergebnis der vom BFA vorgenommenen Interessenabwägung, wonach Ersteres überwiegt, nicht zu beanstanden. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen lassen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. ist damit unbegründet. Bei der gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung gegen das gegenläufige persönliche Interesse des BF am Maßstab des Artikel 8, EMRK ist das Ergebnis der vom BFA vorgenommenen Interessenabwägung, wonach Ersteres überwiegt, nicht zu beanstanden. Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen lassen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. ist damit unbegründet.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids: Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids:
Für die gemäß § 52 Abs 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3). Für die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,).
Die Beschwerde zeigt nicht einmal ansatzweise auf, dass eine dieser Voraussetzungen hier zutreffen könnte. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Australien, das als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 19 Abs 4 BFA-VG gilt, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Die Beschwerde zeigt nicht einmal ansatzweise auf, dass eine dieser Voraussetzungen hier zutreffen könnte. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Australien, das als sicherer Herkunftsstaat gemäß Paragraph 19, Absatz 4, BFA-VG gilt, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden.
Daher ist die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung der BF in seinen Herkunftsstaat Australien rechtskonform. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenfalls nicht korrekturbedürftig.Daher ist die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung der BF in seinen Herkunftsstaat Australien rechtskonform. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenfalls nicht korrekturbedürftig.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids: Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 53 Abs 1 und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Einreiseverbot erlassen. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Einreiseverbot erlassen. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Gegen den strafgerichtlich unbescholtenen BF kann gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung ein maximal fünfjähriges Einreiseverbot erlassen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen (das sind die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Schutz der Gesundheit und der Moral oder der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) zuwiderläuft. Gegen den strafgerichtlich unbescholtenen BF kann gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung ein maximal fünfjähriges Einreiseverbot erlassen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen (das sind die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Schutz der Gesundheit und der Moral oder der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) zuwiderläuft.
Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden (vgl VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (siehe VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (siehe VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).
Die Erfüllung eines der in § 53 Abs 2 FPG demonstrativ aufgezählten Tatbestände würde indizieren, dass der weitere Aufenthalt der BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (siehe VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402). Zu diesen Tatbeständen gehören die rechtskräftige Bestrafung wegen bestimmter (schwerwiegender) Verwaltungsübertretungen (§ 53 Abs 2 Z 1, 3, 4 und 5 FPG) oder mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe wegen einer Verwaltungsübertretung (§ 53 Abs 2 Z 2 FPG), die Betretung bei einer Beschäftigung entgegen dem AuslBG (§ 53 Abs 2 Z 7 FPG), das Eingehen einer Aufenthaltsehe oder -partnerschaft (§ 53 Abs 2 Z 8 FPG) oder der Abschluss einer Aufenthaltsadoption (§ 53 Abs 2 Z 9 FPG).Die Erfüllung eines der in Paragraph 53, Absatz 2, FPG demonstrativ aufgezählten Tatbestände würde indizieren, dass der weitere Aufenthalt der BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (siehe VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402). Zu diesen Tatbeständen gehören die rechtskräftige Bestrafung wegen bestimmter (schwerwiegender) Verwaltungsübertretungen (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, 3, 4 und 5 FPG) oder mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe wegen einer Verwaltungsübertretung (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, FPG), die Betretung bei einer Beschäftigung entgegen dem AuslBG (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG), das Eingehen einer Aufenthaltsehe oder -partnerschaft (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG) oder der Abschluss einer Aufenthaltsadoption (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 9, FPG).
Ein unrechtmäßiger Aufenthalt rechtfertigt für sich genommen nicht die Erlassung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Erlassung der Rückkehrentscheidung (siehe VwGH 22.03.2023, Ra 2021/18/0100). Der BF hat zwar die zulässige Aufenthaltsdauer signifikant überschritten, zusätzlich sind ihm Verstöße gegen das MeldeG anzulasten. Jedoch liegt keine rechtskräftige Bestrafung des BF wegen einer Verwaltungsübertretung vor. Wegen eines Verstoßes gegen das MeldeG aufgrund der Unterkunftnahme ohne Wohnsitzmeldung wurde der BF ebenfalls nicht bestraft.
Da das Verhalten der BF keinen der Tatbestände des § 53 Abs 2 FPG erfüllt, liegt kein Sachverhalt vor, der die Erlassung eines Einreiseverbots gegen sie erforderlich machen würde. Zwar ist im Hinblick auf den demonstrativen Charakter der in § 53 Abs 2 FPG aufgezählten Tatbestände auch in anderen, hinsichtlich des Unrechtsgehalts ähnlich schwerwiegenden Konstellation, in denen der Aufenthalt einer Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet, ein Einreiseverbot zu verhängen (vgl. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436). Die Unterkunftnahme ohne Wohnsitzmeldung und die Anzeige wegen unrechtmäßigen Aufenthalts, die (noch) nicht zu einer Bestrafung geführt hat, führen nicht zu einer mit den übrigen Tatbeständen des § 53 Abs 2 FPG vergleichbaren Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die die Erlassung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Rückkehrentscheidung notwendig machen würde. Der infolge der deutlichen Überschreitung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer unrechtmäßige Aufenthalt der BF rechtfertigt die Verhängung eines Einreiseverbots nicht, zumal keine qualifizierte Verletzung einer Ausreiseverpflichtung vorliegt (vgl. VwGH 12.12.2023, Ra 2023/14/0370). Da das Verhalten der BF keinen der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, FPG erfüllt, liegt kein Sachverhalt vor, der die Erlassung eines Einreiseverbots gegen sie erforderlich machen würde. Zwar ist im Hinblick auf den demonstrativen Charakter der in Paragraph 53, Absatz 2, FPG aufgezählten Tatbestände auch in anderen, hinsichtlich des Unrechtsgehalts ähnlich schwerwiegenden Konstellation, in denen der Aufenthalt einer Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet, ein Einreiseverbot zu verhängen vergleiche VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436). Die Unterkunftnahme ohne Wohnsitzmeldung und die Anzeige wegen unrechtmäßigen Aufenthalts, die (noch) nicht zu einer Bestrafung geführt hat, führen nicht zu einer mit den übrigen Tatbeständen des Paragraph 53, Absatz 2, FPG vergleichbaren Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die die Erlassung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Rückkehrentscheidung notwendig machen würde. Der infolge der deutlichen Überschreitung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer unrechtmäßige Aufenthalt der BF rechtfertigt die Verhängung eines Einreiseverbots nicht, zumal keine qualifizierte Verletzung einer Ausreiseverpflichtung vorliegt vergleiche VwGH 12.12.2023, Ra 2023/14/0370).
Die Missachtung von melde- und aufenthaltsrechtlichen Normen ist angesichts des weitgehend kooperativen Verhaltens des BF nicht so schwerwiegend, dass die Erlassung eines Einreiseverbots zusätzlich zu Rückkehrentscheidung, die ohnedies 18 Monate ab der Ausreise des BF aufrecht bleibt (vgl. § 12a Abs 6 AsylG), notwendig wäre. Die Missachtung von melde- und aufenthaltsrechtlichen Normen ist angesichts des weitgehend kooperativen Verhaltens des BF nicht so schwerwiegend, dass die Erlassung eines Einreiseverbots zusätzlich zu Rückkehrentscheidung, die ohnedies 18 Monate ab der Ausreise des BF aufrecht bleibt vergleiche Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG), notwendig wäre.
Da der BF nach der Aktenlage straf- und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist und von ihm keine relevante Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit oder anderer öffentlicher Interessen gemäß Art 8 Abs 2 EMRK iSd § 53 Abs 2 FPG ausgeht, ist das gegen ihn erlassene Einreiseverbot in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Da der BF nach der Aktenlage straf- und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist und von ihm keine relevante Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit oder anderer öffentlicher Interessen gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK iSd Paragraph 53, Absatz 2, FPG ausgeht, ist das gegen ihn erlassene Einreiseverbot in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Nach § 21 Abs 7 BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen - trotz Vorliegens eines Antrags - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs 7 BFA-VG bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann allerdings im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des oder der Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm oder ihr einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. zuletzt VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272).Nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen - trotz Vorliegens eines Antrags - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann allerdings im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des oder der Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm oder ihr einen persönlichen Eindruck verschafft vergleiche zuletzt VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272).
Da hier ein eindeutiger Fall vorliegt, der Sachverhalt anhand der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung denkbar ist, können sowohl die beantragte Beschwerdeverhandlung als auch die Einvernahme der Partnerin des BF unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der vom BF vorgebrachten Tatsachen zu seinen privaten und familiären Anknüpfungen in Österreich ausgegangen wird. Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen.Da hier ein eindeutiger Fall vorliegt, der Sachverhalt anhand der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung denkbar ist, können sowohl die beantragte Beschwerdeverhandlung als auch die Einvernahme der Partnerin des BF unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der vom BF vorgebrachten Tatsachen zu seinen privaten und familiären Anknüpfungen in Österreich ausgegangen wird. Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründet, nicht zuzulassen.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall Beschwerdelegimitation Einreiseverbot Fristablauf Rechtsanschauung des VwGH Rechtsanspruch Rückkehrentscheidung Spruchpunktbehebung Teilstattgebung Unionsrecht ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2025:G310.2308048.1.00Im RIS seit
04.05.2026Zuletzt aktualisiert am
04.05.2026