TE Bvwg Erkenntnis 2025/8/1 G311 2316495-1

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Veröffentlicht am 01.08.2025
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Entscheidungsdatum

01.08.2025

Norm

AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G311 2316495-1/3Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX ,
Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten Rechtsanwälte Burger und Rest, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, zu Recht:
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten Rechtsanwälte Burger und Rest, gegen Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, zu Recht:

A)       Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt. A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid des Amtes der XXXX XXXX wurde der Antrag des damals minderjährigen Beschwerdeführers (BF), auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß Aufenthaltsgesetz 1992 abgewiesen. Mit Bescheid des Amtes der römisch 40 römisch 40 wurde der Antrag des damals minderjährigen Beschwerdeführers (BF), auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß Aufenthaltsgesetz 1992 abgewiesen.

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom XXXX abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom römisch 40 abgewiesen.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX wurde der BF gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland XXXX vom XXXX abgewiesen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland römisch 40 vom römisch 40 abgewiesen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom XXXX wurde die Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion des Bundeslande XXXX vom XXXX betreffend die Asylanträge der Mutter des BF, des BF und seines Bruders abgewiesen. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom römisch 40 wurde die Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion des Bundeslande römisch 40 vom römisch 40 betreffend die Asylanträge der Mutter des BF, des BF und seines Bruders abgewiesen.

Laut Auszug aus der Fremden-Informationsdatei des Bundesministeriums für Inneres vom XXXX wurde dem BF vom XXXX bis XXXX eine Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck „privat“ sowie von XXXX bis XXXX eine Niederlassungs war Bewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck erteilt.Laut Auszug aus der Fremden-Informationsdatei des Bundesministeriums für Inneres vom römisch 40 wurde dem BF vom römisch 40 bis römisch 40 eine Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck „privat“ sowie von römisch 40 bis römisch 40 eine Niederlassungs war Bewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck erteilt.

Dem BF wurde am XXXX eine unbefristete Niederlassungsbewilligung ausgestellt. Der BF verfügte von XXXX bis XXXX über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU. Diese wurde am XXXX rückgestuft auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte-plus, diese war bis XXXX befristet, welche bis XXXX verlängert wurde. Diese wurde am XXXX bis XXXX verlängert. Sein diesbezüglicher Antrag vom XXXX wurde zurückgezogen (siehe aktenkundiger IZR-Auszug und Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX , AS 79).Dem BF wurde am römisch 40 eine unbefristete Niederlassungsbewilligung ausgestellt. Der BF verfügte von römisch 40 bis römisch 40 über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU. Diese wurde am römisch 40 rückgestuft auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte-plus, diese war bis römisch 40 befristet, welche bis römisch 40 verlängert wurde. Diese wurde am römisch 40 bis römisch 40 verlängert. Sein diesbezüglicher Antrag vom römisch 40 wurde zurückgezogen (siehe aktenkundiger IZR-Auszug und Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 , AS 79).

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX zur Z. XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde über den BF wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel, des Verbrechen des Suchtgifthandels und des Vergehens der Entziehung von Energie eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon zwölf Monate bedingt, verurteilt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF bis zum XXXX vorschriftswidrig Cannabispflanzen zum Zweck der Suchtgiftgewinnung in einer das 15 -fache übersteigenden Menge mit dem Vorsatz angebaut hat, das dieses in Verkehr gesetzt werde. Er hat mit seinem Mittäter zwei Plantagen betrieben, mehr als 900 Pflanzen zur Blüte gebracht, welche insgesamt 545,44 g THCA und bei 41,57 g Delta 9THC enthielten. Weiters hat der BF Cannabis erzeugt, und zwar 591,1 g netto beinhaltend 53,27 g THCA und und 0,07 g Delta 9 THC. Er hat auch zwischen 2014 und 2017 sich insofern unrechtmäßig bereichert, indem er Anschlussteile von Stromzählern manipulierte und dabei Energie im Wert von Euro 28.000,-- entzog.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 zur Z. römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wurde über den BF wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel, des Verbrechen des Suchtgifthandels und des Vergehens der Entziehung von Energie eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon zwölf Monate bedingt, verurteilt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF bis zum römisch 40 vorschriftswidrig Cannabispflanzen zum Zweck der Suchtgiftgewinnung in einer das 15 -fache übersteigenden Menge mit dem Vorsatz angebaut hat, das dieses in Verkehr gesetzt werde. Er hat mit seinem Mittäter zwei Plantagen betrieben, mehr als 900 Pflanzen zur Blüte gebracht, welche insgesamt 545,44 g THCA und bei 41,57 g Delta 9THC enthielten. Weiters hat der BF Cannabis erzeugt, und zwar 591,1 g netto beinhaltend 53,27 g THCA und und 0,07 g Delta 9 THC. Er hat auch zwischen 2014 und 2017 sich insofern unrechtmäßig bereichert, indem er Anschlussteile von Stromzählern manipulierte und dabei Energie im Wert von Euro 28.000,-- entzog.

Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX zur Z XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beteiligter, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel als Beteiligter zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dem Urteil liegt zugrunde, dass er mit einem Mittäter vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25 -fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich Kokain, Cannabisharz, Cannabiskraut sowie Amphetamine verschiedenen Personen zum Zweck des Weiterverkaufes gegen Entgelt überlassen hat. Er tätigte dabei mehr als 40 Verkäufe, wobei jeweils zwischen 1.000 und 10.000 g Suchtgift verkauft wurde, der Kaufpreis betrug jeweils zwischen Euro 3000,-- und Euro 44 900,--, wobei in einigen wenigen Fällen der Kaufpreis nicht feststellbar war. Er hat weiteren Personen jeweils eine Immobilie zur Verfügung gestellt um Cannabisplantagen zu betreiben und um Suchtgift aufzubewahren, damit es später weiterverkauft werden kann. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 zur Z römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beteiligter, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel als Beteiligter zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dem Urteil liegt zugrunde, dass er mit einem Mittäter vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25 -fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich Kokain, Cannabisharz, Cannabiskraut sowie Amphetamine verschiedenen Personen zum Zweck des Weiterverkaufes gegen Entgelt überlassen hat. Er tätigte dabei mehr als 40 Verkäufe, wobei jeweils zwischen 1.000 und 10.000 g Suchtgift verkauft wurde, der Kaufpreis betrug jeweils zwischen Euro 3000,-- und Euro 44 900,--, wobei in einigen wenigen Fällen der Kaufpreis nicht feststellbar war. Er hat weiteren Personen jeweils eine Immobilie zur Verfügung gestellt um Cannabisplantagen zu betreiben und um Suchtgift aufzubewahren, damit es später weiterverkauft werden kann.

Seine Ex-Frau und sein volljähriger Sohn, der österreichischer Staatsbürger ist, leben in Österreich. Ebenso leben seine Lebensgefährtin und die gemeinsame minderjährige Tochter im Bundesgebiet. Hier halten sich auch die Mutter und die beiden Geschwister des BF auf, sie sind österreichische Staatsangehörige, der Vater des BF verfügt über eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus (siehe Beschwerdevorbringen).

Der BF ging unterschiedlichen Beschäftigungen – unterbrochen durch Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe - im Bundesgebiet bei verschiedenen Arbeitgebern nach, zuletzt von XXXX bis XXXX . Der BF ging unterschiedlichen Beschäftigungen – unterbrochen durch Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe - im Bundesgebiet bei verschiedenen Arbeitgebern nach, zuletzt von römisch 40 bis römisch 40 .

Die Lebensgefährtin des BF wurde vom Bundesamt einvernommen und gab sie an, dass sie immer wieder übers Wochendende in Serbien sei, zuletzt insbesondere aufgrund der schweren Erkrankung ihres Vater, welcher im XXXX verstorben ist. In Serbien würden auch ihre Mutter und ihr Stiefvater leben.Die Lebensgefährtin des BF wurde vom Bundesamt einvernommen und gab sie an, dass sie immer wieder übers Wochendende in Serbien sei, zuletzt insbesondere aufgrund der schweren Erkrankung ihres Vater, welcher im römisch 40 verstorben ist. In Serbien würden auch ihre Mutter und ihr Stiefvater leben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 57 eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (SpruchpunktI.),gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 BFA-VG (Spruchpunkt II.) erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebend Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt V.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, 4 und 5 FPG wurde ein achtjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gemäß Paragraph 57, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (SpruchpunktI.),gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG (Spruchpunkt römisch zwei.) erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebend Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.), eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 4 und 5 FPG wurde ein achtjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend wurde hinsichtlich der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf die strafgerichtlichen Verurteilungen verwiesen. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde führte das Bundesamt aus, dass bereits eine einschlägige Verurteilung vorgelegen sei und der BF das Haftübel verspürte. Dennoch setzte er binnen offener Probezeit weitere Straftaten, deshalb sein ein begründetes Interesse der Allgemeinheit an einer sofortigen Ausreise nach Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung vorliege.

Es wurde fristgerecht eine Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte eingebracht.

II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A): Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchteil A): Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:

Der mit „Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden“ betitelte § 16 BFA-VG lautet:Der mit „Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden“ betitelte Paragraph 16, BFA-VG lautet:

„§ 16. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.„§ 16. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7, zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.

(2) Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der

1.       ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,

2.       ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder

3.       eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird,3. eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wird,

sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.

(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.

(4) Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.(4) Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.

(5) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.(5) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 gilt.

(6) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 2 bis 4 nicht anwendbar.“(6) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz 2 bis 4 nicht anwendbar.“

Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte § 18 BFA-VG lautet:Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte Paragraph 18, BFA-VG lautet:

„§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1.       der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,

2.       schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3.       der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4.       der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5.       das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6.       gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7.       der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1.       die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2.       der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3.       Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(6) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“(7) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“

Der mit „Frist für die freiwillige Ausreise“ betitelte § 55 FPG lautet:Der mit „Frist für die freiwillige Ausreise“ betitelte Paragraph 55, FPG lautet:

„§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.„§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.
§ 37 AVG gilt.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. , Paragraph 37, AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“

Die vom Bundesamt vorgenommene Einschätzung und rechtliche Beurteilung ist zutreffend, der Beschwerde wurde daher zu Recht die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Ergänzend ist zu den Erwägungen des Bundesamtes hinzuzufügen, dass auch die familiären und privaten Bindungen ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnten. Die Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind haben ebenso private Bindungen zum Herkunftsstaat des BF, da Ihre Mutter und der Stiefvater dort wohnen. Bei einer Gesamtbetrachtung ist festzuhalten, dass sofortige Ausreise des BF bei Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision:

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren. Die Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt wurde, ist eine typische Beurteilung des Einzelfalles.Die Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. Die Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt wurde, ist eine typische Beurteilung des Einzelfalles.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2025:G311.2316495.1.00

Im RIS seit

08.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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