TE Bvwg Erkenntnis 2025/8/29 L527 2318017-1

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Veröffentlicht am 29.08.2025
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Entscheidungsdatum

29.08.2025

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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TEILERKENNTNIS

L527 2318017-1/7Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut BLUM, LL.M., MAS, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2025, Zahl XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut BLUM, LL.M., MAS, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2025, Zahl römisch 40 :

I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:

A) Soweit in der Beschwerde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, wird sie als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:

A) Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheids richtet, stattgegeben, Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben und der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheids richtet, stattgegeben, Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben und der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, wurde am XXXX 1989 in Österreich geboren und ist seither grundsätzlich hier aufhältig. Ihm wurde zuletzt im Jahr 2021 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erteilt, der bis XXXX 2024 gültig war. Ein Verlängerungsantrag ist bei der zuständigen Behörde anhängig. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, wurde am römisch 40 1989 in Österreich geboren und ist seither grundsätzlich hier aufhältig. Ihm wurde zuletzt im Jahr 2021 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erteilt, der bis römisch 40 2024 gültig war. Ein Verlängerungsantrag ist bei der zuständigen Behörde anhängig.

Als der Beschwerdeführer im Jahr 2023 festgenommen und in Untersuchungshaft genommen wurde, leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde) ein Verfahren ein und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass im Falle einer Verurteilung die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme beabsichtigt sei.

In der Folge verurteilte ein österreichisches Landesgericht den Beschwerdeführer wegen §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 2. Fall StGB, §§ 28a Abs 1 5. und 6. Fall, 28a Abs 4 Z 3 SMG sowie §§ 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall, 27 Abs 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, die der Beschwerdeführer aktuell verbüßt.In der Folge verurteilte ein österreichisches Landesgericht den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, 2. Fall StGB, Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5. und 6. Fall, 28a Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, 27 Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, die der Beschwerdeführer aktuell verbüßt.

Daneben wurde der Beschwerdeführer in Österreich 12 weitere Male strafgerichtlich verurteilt. Die erste Verurteilung datiert aus dem Jahr 2010, die letzte aus dem Jahr 2024.

Am 24.07.2025 vernahm die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung, Rechtsanwaltskanzlei Blum & Blum, ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.08.2025 erließ die Behörde eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I) sowie ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei aus (Spruchpunkt II) und erkannte einer Beschwerde gegen den Bescheid gestützt auf § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V). Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.08.2025 erließ die Behörde eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins) sowie ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch drei), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei aus (Spruchpunkt römisch zwei) und erkannte einer Beschwerde gegen den Bescheid gestützt auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf). Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Blum & Blum, die vorliegende Beschwerde.

Die Beschwerdevorlage langte am 22.08.2025 beim Bundesverwaltungsgericht, Wien, und am 25.08.2025 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, Gerichtsabteilung L527, ein. Am 25.08.2025 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Behörde mit, dass die Beschwerdevorlage unvollständig sei, und forderte sie zur Vorlage von näher bezeichneten Schriftstücken auf. Die nach wie vor unvollständige Beschwerde-/Aktenvorlage steht der Erlassung des vorliegenden Teilerkenntnisses nicht entgegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten]; LIB: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für die Türkei, soweit nicht anders angegeben, damit gemeint die am 18.10.2024 veröffentlichte Version 9.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, wurde am XXXX 1989 in Österreich geboren (AS 117) und ist seither grundsätzlich hier aufhältig (AS 129a ff, 282 ff). Ihm wurde zuletzt im Jahr 2021 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erteilt, der bis XXXX 2024 gültig war. Ein Verlängerungsantrag ist bei der zuständigen Behörde anhängig. (OZ 2)1.1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, wurde am römisch 40 1989 in Österreich geboren (AS 117) und ist seither grundsätzlich hier aufhältig (AS 129a ff, 282 ff). Ihm wurde zuletzt im Jahr 2021 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erteilt, der bis römisch 40 2024 gültig war. Ein Verlängerungsantrag ist bei der zuständigen Behörde anhängig. (OZ 2)

Er besuchte in Österreich mehrere Jahre die Schule (AS 97 ff). Anschließend war er zeitweise erwerbstätig. Im Übrigen bezog er Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe. (AS 49 ff) In Österreich leben seine Eltern und Geschwister. (AS 129a ff, 282 ff)

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich zwischen 2010 und 2020 elf Mal strafgerichtlich zu bedingten Freiheitsstrafen bzw. Geldstrafen verurteilt. Die Verurteilungen erfolgten unter anderem wegen § 83 Abs 1 StGB, Vermögensdelikten und nach dem SMG. (OZ 2)Der Beschwerdeführer wurde in Österreich zwischen 2010 und 2020 elf Mal strafgerichtlich zu bedingten Freiheitsstrafen bzw. Geldstrafen verurteilt. Die Verurteilungen erfolgten unter anderem wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Vermögensdelikten und nach dem SMG. (OZ 2)

Am XXXX 03.2024 verurteilte ein österreichisches Landesgericht den Beschwerdeführer wegen §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 2. Fall StGB, §§ 28a Abs 1 5. und 6. Fall, 28a Abs 4 Z 3 SMG sowie §§ 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall, 27 Abs 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, die der Beschwerdeführer aktuell verbüßt. (OZ 2, 4)Am römisch 40 03.2024 verurteilte ein österreichisches Landesgericht den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, 2. Fall StGB, Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5. und 6. Fall, 28a Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, 27 Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, die der Beschwerdeführer aktuell verbüßt. (OZ 2, 4)

Am XXXX 07.2024 verurteilte ein österreichisches Landesgericht den Beschwerdeführer wegen § 297 Abs 1 2. Satz StGB und § 288 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten. (OZ 2)Am römisch 40 07.2024 verurteilte ein österreichisches Landesgericht den Beschwerdeführer wegen Paragraph 297, Absatz eins, 2. Satz StGB und Paragraph 288, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten. (OZ 2)

1.2. Mit dem angefochtenen (AS 547 ff) Bescheid vom 04.08.2025 erließ die Behörde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 4 FPG (Spruchpunkt I) sowie gestützt auf § 53 Abs 1 in Verbindung mit Abs 3 Z 5 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei aus (Spruchpunkt II) und erkannte einer Beschwerde gegen den Bescheid gestützt auf § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V). Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV). (AS 311 ff)1.2. Mit dem angefochtenen (AS 547 ff) Bescheid vom 04.08.2025 erließ die Behörde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG (Spruchpunkt römisch eins) sowie gestützt auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch drei), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei aus (Spruchpunkt römisch zwei) und erkannte einer Beschwerde gegen den Bescheid gestützt auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf). Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier). (AS 311 ff)

Die Behörde ging weder im Bescheid noch im übrigen Verfahren darauf ein, ob der Beschwerdeführer einen der früheren Aufenthaltsverfestigungstatbestände nach § 9 Abs 4 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 erfülle, und bezog die entsprechenden Wertungen in seine Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG nicht ein. Die Behörde ging weder im Bescheid noch im übrigen Verfahren darauf ein, ob der Beschwerdeführer einen der früheren Aufenthaltsverfestigungstatbestände nach Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 erfülle, und bezog die entsprechenden Wertungen in seine Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG nicht ein.

1.3. Die Beschwerde enthält – neben einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie Durchführung einer Verhandlung – unter anderem Ausführungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, seinem strafrechtlichen Fehlverhalten und dazu, dass die Behörde es verabsäumt habe, in der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs 4 BFA-VG zu berücksichtigen. (AS 547 ff)1.3. Die Beschwerde enthält – neben einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie Durchführung einer Verhandlung – unter anderem Ausführungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, seinem strafrechtlichen Fehlverhalten und dazu, dass die Behörde es verabsäumt habe, in der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG zu berücksichtigen. (AS 547 ff)

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen waren ohne Weiteres auf Grundlage des von der belangten Behörde vorgelegten Akts sowie des Akts des Bundesverwaltungsgerichts zu treffen. Die jeweiligen Aktenbestandteile sind bei den Feststellungen, soweit möglich, unter Nennung der Aktenseiten, Schriftstücke, Geschäftszahlen und Ordnungszahlen angegeben. Einwände, dass die Akten unvollständig oder unrichtig wären, wurden nicht erhoben. Obige Feststellungen zu treffen, war dem Bundesverwaltungsgericht auch ohne die Schriftstücke, deren Vorlage die Behörde bis heute unterlassen hat (vgl. OZ 5, 6 und § 1 Abs 1 BVwG-EVV), möglich. Die Feststellungen waren ohne Weiteres auf Grundlage des von der belangten Behörde vorgelegten Akts sowie des Akts des Bundesverwaltungsgerichts zu treffen. Die jeweiligen Aktenbestandteile sind bei den Feststellungen, soweit möglich, unter Nennung der Aktenseiten, Schriftstücke, Geschäftszahlen und Ordnungszahlen angegeben. Einwände, dass die Akten unvollständig oder unrichtig wären, wurden nicht erhoben. Obige Feststellungen zu treffen, war dem Bundesverwaltungsgericht auch ohne die Schriftstücke, deren Vorlage die Behörde bis heute unterlassen hat vergleiche OZ 5, 6 und Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV), möglich.

Der Sachverhalt ist damit aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu I. A) (teilweise) Zurückweisung der Beschwerde sowie II. A) Behebung von Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheids und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:Zu römisch eins. A) (teilweise) Zurückweisung der Beschwerde sowie römisch zwei. A) Behebung von Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheids und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

3.1. Zur Rechtslage:

3.1.1. Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs 1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese gemäß § 16 Abs 4 BFA-VG durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, ist mit der Durchführung der Rückkehrentscheidung - gegebenenfalls auch über die Wochenfrist nach § 16 Abs 4 und § 18 Abs 5 BFA-VG 2014 hinaus - die gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung abzuwarten. Dies gilt in Fällen von Beschwerden gegen Rückkehrentscheidungen sowohl im asylrechtlichen Kontext als auch außerhalb des asylrechtlichen Kontextes (§ 18 Abs 2 BFA-VG); vgl. VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008, VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/01753.1.1. Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, ist mit der Durchführung der Rückkehrentscheidung - gegebenenfalls auch über die Wochenfrist nach Paragraph 16, Absatz 4 und Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 hinaus - die gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung abzuwarten. Dies gilt in Fällen von Beschwerden gegen Rückkehrentscheidungen sowohl im asylrechtlichen Kontext als auch außerhalb des asylrechtlichen Kontextes (Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG); vergleiche VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008, VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0175

Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Vgl. mWN VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0248.

Für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden darf, ist auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen. Für die Dauer des Freiheitsentzuges, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung allerdings gemäß § 59 Abs 4 FPG aufgeschoben. Vor allem bei der Gefährdungsprognose hat daher das Verwaltungsgericht auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des Fremden aus der Strafhaft abzustellen. Das gilt umso mehr für seine Annahme im Sinne des § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG, dass nach der Entlassung des Fremden aus der Strafhaft seine sofortige Ausreise erforderlich und dass ihm deshalb gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen sei. Vgl. mwN VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113.Für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden darf, ist auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen. Für die Dauer des Freiheitsentzuges, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung allerdings gemäß Paragraph 59, Absatz 4, FPG aufgeschoben. Vor allem bei der Gefährdungsprognose hat daher das Verwaltungsgericht auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des Fremden aus der Strafhaft abzustellen. Das gilt umso mehr für seine Annahme im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, dass nach der Entlassung des Fremden aus der Strafhaft seine sofortige Ausreise erforderlich und dass ihm deshalb gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen sei. Vgl. mwN VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113.

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

Ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs 5 BFA-VG steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (§ 18 Abs 6 BFA-VG).Ein Ablauf der Frist nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Paragraph 18, Absatz 6, BFA-VG).

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

3.1.2. In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs 5 Satz 1 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in § 18 Abs 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des § 18 BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 1 BFA-VG wenden. § 18 Abs 5 BFA-VG sei - als lex specialis zu § 13 Abs 5 VwGVG - nur so zu verstehen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 1 BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids des Bundesamts) gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 5 BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 5 BFA-VG sei somit unzulässig. Eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids habe in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen; vgl. auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014. Nunmehr hat der Gesetzgeber entsprechend festgelegt, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter den Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche von Amts wegen zu erfolgen hat; der Beschwerdeführer kann eine Entscheidung (in beide Richtungen) aber nach Ablauf dieser Frist mittels eines Fristsetzungsantrags herbeiführen (vgl. § 18 Abs 5 letzter Satz BFA-VG).3.1.2. In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 18, Absatz 5, Satz 1 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des Paragraph 18, BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG wenden. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG sei - als lex specialis zu Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG - nur so zu verstehen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids des Bundesamts) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG sei somit unzulässig. Eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids habe in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen; vergleiche auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014. Nunmehr hat der Gesetzgeber entsprechend festgelegt, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter den Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche von Amts wegen zu erfolgen hat; der Beschwerdeführer kann eine Entscheidung (in beide Richtungen) aber nach Ablauf dieser Frist mittels eines Fristsetzungsantrags herbeiführen vergleiche Paragraph 18, Absatz 5, letzter Satz BFA-VG).

3.1.3. § 9 Abs 4 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 lautete: 3.1.3. Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 lautete:

„Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder

2.er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.“

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sind ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs 4 BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich, ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs 4 BFA-VG bedürfe. Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs 4 BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen. Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe zu solchen Fällen der Sache nach zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel). Vgl. mwN z. B. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sind ungeachtet des Außerkrafttretens des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG weiter beachtlich, ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG bedürfe. Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen. Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Ziffer 6, 7 und 8 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe zu solchen Fällen der Sache nach zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel). Vgl. mwN z. B. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238.

3.1.4. Ferner kommt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs 7 BFA-VG kann bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis für ihn zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht einen (positiven) persönlichen Eindruck von ihm verschafft. Vgl. mwN z. B.VwGH 21.12.2021, Ra 2021/21/0085, VwGH 22.01.2021 Ra 2020/21/0349, VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236.3.1.4. Ferner kommt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. Von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis für ihn zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht einen (positiven) persönlichen Eindruck von ihm verschafft. Vgl. mwN z. B.VwGH 21.12.2021, Ra 2021/21/0085, VwGH 22.01.2021 Ra 2020/21/0349, VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236.

3.2. Zum gegenständlichen Verfahren:

3.2.1. Der im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und entgegen dem Wortlaut des § 18 Abs 5 BFA-VG (arg. „von Amts wegen“) gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war als unzulässig zurückzuweisen (vgl. auch § 28 Abs 1 in Verbindung mit § 31 Abs 1 VwGVG). (Spruchpunkt I. A))3.2.1. Der im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und entgegen dem Wortlaut des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG (arg. „von Amts wegen“) gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war als unzulässig zurückzuweisen vergleiche auch Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG). (Spruchpunkt römisch eins. A))

3.2.2. Aufgrund des von der Behörde geführten Verfahrens, namentlich auch des angefochtenen Bescheids, des Vorbringens in der gegenständlichen Beschwerde und der erörterten Rechtslage kann das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der zum gegenwärtigen Zeitpunkt durchzuführenden Grobprüfung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass eine Abschiebung – und eine solche wurde mit dem angefochtenen Bescheid für zulässig befunden – eine reale Gefahr einer Verletzung Art 8 EMRK mit sich bringen würde. 3.2.2. Aufgrund des von der Behörde geführten Verfahrens, namentlich auch des angefochtenen Bescheids, des Vorbringens in der gegenständlichen Beschwerde und der erörterten Rechtslage kann das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der zum gegenwärtigen Zeitpunkt durchzuführenden Grobprüfung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass eine Abschiebung – und eine solche wurde mit dem angefochtenen Bescheid für zulässig befunden – eine reale Gefahr einer Verletzung Artikel 8, EMRK mit sich bringen würde.

Der – auch von der Behörde im Bescheid (vgl. AS 321 f) – festgestellte Sachverhalt enthält Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer (zumindest) einen der Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs 4 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 erfüllen könnte. Die Behörde hat sich jedoch weder mit dieser Frage auseinandergesetzt, noch hat sie die Wertungen des § 9 Abs 4 BFA-VG, die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs trotz Außerkrafttretens weiterhin maßgeblich seien, im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG berücksichtigt. Der – auch von der Behörde im Bescheid vergleiche AS 321 f) – festgestellte Sachverhalt enthält Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer (zumindest) einen der Aufenthaltsverfestigungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 erfüllen könnte. Die Behörde hat sich jedoch weder mit dieser Frage auseinandergesetzt, noch hat sie die Wertungen des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG, die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs trotz Außerkrafttretens weiterhin maßgeblich seien, im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG berücksichtigt.

Damit bzw. insofern erweist sich der angefochtene Bescheid als mangelhaft. Es kann daher gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden, dass sich bei einer genaueren Prüfung herausstellt, dass a) die Durchführung einer Verhandlung erforderlich ist (vgl. oben unter 3.1.4.), b) der Beschwerdeführer (zumindest) einen der Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs 4 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 tatsächlich erfüllt und c) die sodann vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass die mit dem Bescheid verfügte aufenthaltsbeendende Maßnahme eine Verletzung von Art 8 EMRK bedeuten würde.Damit bzw. insofern erweist sich der angefochtene Bescheid als mangelhaft. Es kann daher gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden, dass sich bei einer genaueren Prüfung herausstellt, dass a) die Durchführung einer Verhandlung erforderlich ist vergleiche oben unter 3.1.4.), b) der Beschwerdeführer (zumindest) einen der Aufenthaltsverfestigungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 tatsächlich erfüllt und c) die sodann vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass die mit dem Bescheid verfügte aufenthaltsbeendende Maßnahme eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten würde.

Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheids war somit gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG zu beheben und der Beschwerde war gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. (Spruchpunkt II. A))Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheids war somit gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG zu beheben und der Beschwerde war gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. (Spruchpunkt römisch zwei. A))

3.3. Der Vollständigkeit halber weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die vorliegende Entscheidung keinen Abspruch über die (Begründetheit der) Beschwerde, soweit sie sich auch gegen die Spruchpunkte I bis IV des angefochtenen Bescheids richtet, bedeutet und diesen auch in keiner Weise vorwegnimmt. Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 59 Abs 1 letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt V spruchreif war und die Trennung – wegen der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Beschwerdeführer – auch zweckmäßig erscheint. Über die Beschwerde gegen die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids wird das Bundesverwaltungsgericht gesondert entscheiden. 3.3. Der Vollständigkeit halber weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die vorliegende Entscheidung keinen Abspruch über die (Begründetheit der) Beschwerde, soweit sie sich auch gegen die Spruchpunkte römisch eins bis römisch vier des angefochtenen Bescheids richtet, bedeutet und diesen auch in keiner Weise vorwegnimmt. Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt römisch fünf spruchreif war und die Trennung – wegen der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Beschwerdeführer – auch zweckmäßig erscheint. Über die Beschwerde gegen die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids wird das Bundesverwaltungsgericht gesondert entscheiden.

3.4. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall – im Einklang mit Art 6 EMRK und Art 47 GRC (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017) § 24 VwGVG K 10 und E 1) – gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da Spruchpunkt VI des Bescheids aufzuheben war. 3.4. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall – im Einklang mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017) Paragraph 24, VwGVG K 10 und E 1) – gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da Spruchpunkt römisch sechs des Bescheids aufzuheben war.

Vgl. im Übrigen auch § 21 Abs 6a BFA-VG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann.Vgl. im Übrigen auch Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann.

Zu I. B) und II. B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins. B) und römisch zwei. B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von Vornherein klar. Vgl. die zitierten Entscheidungen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von Vornherein klar. Vgl. die zitierten Entscheidungen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Aufenthaltsverfestigung aufschiebende Wirkung EMRK Interessenabwägung reale Gefahr Teilerkenntnis unzulässiger Antrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2025:L527.2318017.1.00

Im RIS seit

02.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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