TE Bvwg Erkenntnis 2025/11/19 G305 2297211-2

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Veröffentlicht am 19.11.2025
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Entscheidungsdatum

19.11.2025

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3
FPG §55 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G305 2297211-2/6E

Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit unklar, vertreten durch Mag. Vincent TEMECH, Rechtsanwalt in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG samt weiteren Aussprüchen zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit unklar, vertreten durch Mag. Vincent TEMECH, Rechtsanwalt in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG samt weiteren Aussprüchen zu Recht erkannt:

A)       In Stattgabe der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B)       Die Revision ist jeweils gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

Verfahrensgang und Feststellungen:

1. Zum Vorverfahren:

1.1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX in XXXX als Sohn jugoslawischer Staatsangehöriger geboren. Er absolvierte in Österreich die Pflichtschule und war danach von XXXX als Lehrling, später als Arbeiter erwerbstätig. XXXX kam seine Tochter in Wien zur Welt, mit deren Mutter er zwischen XXXX verheiratet war. 1.1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 in römisch 40 als Sohn jugoslawischer Staatsangehöriger geboren. Er absolvierte in Österreich die Pflichtschule und war danach von römisch 40 als Lehrling, später als Arbeiter erwerbstätig. römisch 40 kam seine Tochter in Wien zur Welt, mit deren Mutter er zwischen römisch 40 verheiratet war.

1.2. In den Jahren XXXX wurde er insgesamt sechs Mal wegen diverser Straftaten (Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB, gefährliche Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB, Hausfriedensbruch gemäß § 109 Abs. 1 StGB, Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB, Diebstahl gemäß §§ 15, 127 StGB) mehrheitlich zu Geldstrafen, einmal zu einer bedingt nachgesehenen einmonatigen Freiheitsstrafe und zuletzt zu einer einmonatigen unbedingten Freiheitsstrafe, die er im XXXX verbüßte, verurteilt. 1.2. In den Jahren römisch 40 wurde er insgesamt sechs Mal wegen diverser Straftaten (Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB, gefährliche Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB, Hausfriedensbruch gemäß Paragraph 109, Absatz eins, StGB, Sachbeschädigung gemäß Paragraph 125, StGB, Diebstahl gemäß Paragraphen 15, 127, StGB) mehrheitlich zu Geldstrafen, einmal zu einer bedingt nachgesehenen einmonatigen Freiheitsstrafe und zuletzt zu einer einmonatigen unbedingten Freiheitsstrafe, die er im römisch 40 verbüßte, verurteilt.

1.3. Der BF wurde vom Landesgericht XXXX als Geschworenengericht mit Urteil vom XXXX , GZ XXXX , in der Fassung des Berufungsurteils des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX , GZ XXXX , wegen Mordes (§ 75 StGB) zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, die er in der Folge in verschiedenen Justizanstalten verbüßte. Die Verurteilung begründete das Strafgericht im Kern damit, dass er sein Opfer mit dem Versetzen von mehreren Stichen mit einem Messer, welche auch zur Öffnung der linken Halsschlagader und der linken Drosselblutader geführt hatten, vorsätzlich getötet hatte. Als mildernd wurde die leichte Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers gewertet, als erschwerend dagegen sein schwer getrübtes Vorleben mit zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, der Rückfall innerhalb offener Probezeit und seine dem Rechtsgut Leib und Leben gegenüber gleichgültige und daher besonders gefährliche Einstellung.1.3. Der BF wurde vom Landesgericht römisch 40 als Geschworenengericht mit Urteil vom römisch 40 , GZ römisch 40 , in der Fassung des Berufungsurteils des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wegen Mordes (Paragraph 75, StGB) zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, die er in der Folge in verschiedenen Justizanstalten verbüßte. Die Verurteilung begründete das Strafgericht im Kern damit, dass er sein Opfer mit dem Versetzen von mehreren Stichen mit einem Messer, welche auch zur Öffnung der linken Halsschlagader und der linken Drosselblutader geführt hatten, vorsätzlich getötet hatte. Als mildernd wurde die leichte Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers gewertet, als erschwerend dagegen sein schwer getrübtes Vorleben mit zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, der Rückfall innerhalb offener Probezeit und seine dem Rechtsgut Leib und Leben gegenüber gleichgültige und daher besonders gefährliche Einstellung.

Während der Haft absolvierte er Therapien, schloss eine Lehre zum XXXX ab und arbeitete als Koch und Kellner. Er erhielt regelmäßig Besuch von seiner Mutter und von seinem Bruder, die mittlerweile österreichischen Staatsbürger sind und in XXXX leben. Während der Haft absolvierte er Therapien, schloss eine Lehre zum römisch 40 ab und arbeitete als Koch und Kellner. Er erhielt regelmäßig Besuch von seiner Mutter und von seinem Bruder, die mittlerweile österreichischen Staatsbürger sind und in römisch 40 leben.

1.4. XXXX stellte die Bundespolizeidirektion XXXX ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF, dem zuletzt ein bis XXXX gültiger Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ erteilt worden war, aufgrund seiner familiären Bindungen und des langjährigen Aufenthalts in Österreich ein. 1.4. römisch 40 stellte die Bundespolizeidirektion römisch 40 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF, dem zuletzt ein bis römisch 40 gültiger Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ erteilt worden war, aufgrund seiner familiären Bindungen und des langjährigen Aufenthalts in Österreich ein.

1.5. Am XXXX wurde er unter Anordnung der Bewährungshilfe und der Bestimmung einer zehnjährigen Probezeit bedingt aus der Haft entlassen. Gleichzeitig wurden ihm mehrere Weisungen erteilt. Seither wohnt er in einer Unterkunft für bedingt Entlassene in XXXX („ XXXX “) und wird in einer entsprechenden arbeitstherapeutischen Einrichtung („ XXXX “) betreut. Er hat regelmäßig Kontakt zu seiner Bewährungshelferin und absolviert die ihm vom Gericht aufgetragene Psychotherapie. Zu seiner Tochter besteht kein Kontakt; er möchte diesen aber aufnehmen. Seit der Entlassung aus der Freiheitsstrafe geht er keiner Erwerbstätigkeit nach. Zuletzt stand er von XXXX bis XXXX in einem vollversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis.1.5. Am römisch 40 wurde er unter Anordnung der Bewährungshilfe und der Bestimmung einer zehnjährigen Probezeit bedingt aus der Haft entlassen. Gleichzeitig wurden ihm mehrere Weisungen erteilt. Seither wohnt er in einer Unterkunft für bedingt Entlassene in römisch 40 („ römisch 40 “) und wird in einer entsprechenden arbeitstherapeutischen Einrichtung („ römisch 40 “) betreut. Er hat regelmäßig Kontakt zu seiner Bewährungshelferin und absolviert die ihm vom Gericht aufgetragene Psychotherapie. Zu seiner Tochter besteht kein Kontakt; er möchte diesen aber aufnehmen. Seit der Entlassung aus der Freiheitsstrafe geht er keiner Erwerbstätigkeit nach. Zuletzt stand er von römisch 40 bis römisch 40 in einem vollversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis.

1.6. Am XXXX stellte er einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG bei der Niederlassungsbehörde, den er am XXXX auf Antraten der Behörde wieder zurückzog. 1.6. Am römisch 40 stellte er einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG bei der Niederlassungsbehörde, den er am römisch 40 auf Antraten der Behörde wieder zurückzog.

XXXX beantragte er beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Am XXXX wurde er vor dem BFA zu diesem Antrag vernommen. römisch 40 beantragte er beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Am römisch 40 wurde er vor dem BFA zu diesem Antrag vernommen.

1.7. Am XXXX wurde der BF verhaftet und anschließend in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft angehalten. 1.7. Am römisch 40 wurde der BF verhaftet und anschließend in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungshaft angehalten.

1.8. Mit Urteil vom XXXX , verurteilte ihn das Landesgericht XXXX zur GZ: XXXX wegen diverser Vergehen (Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 2 StGB, Nötigung gemäß § 105 Abs. 1 StGB, Diebstahl gemäß § 127 StGB) rechtskräftig zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe, die er bis XXXX in der Justizanstalt XXXX verbüßte.1.8. Mit Urteil vom römisch 40 , verurteilte ihn das Landesgericht römisch 40 zur GZ: römisch 40 wegen diverser Vergehen (Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz 2, StGB, Nötigung gemäß Paragraph 105, Absatz eins, StGB, Diebstahl gemäß Paragraph 127, StGB) rechtskräftig zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe, die er bis römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 verbüßte.

Dieser Verurteilung lag ein Vorfall vom XXXX zugrunde, bei dem er eine Flasche Wodka aus einem Supermarkt gestohlen und anschließend einen Mitarbeiter dieses Supermarktes, der ihn deswegen zur Rede gestellt hatte, verletzt hatte. Dieser Verurteilung lag ein Vorfall vom römisch 40 zugrunde, bei dem er eine Flasche Wodka aus einem Supermarkt gestohlen und anschließend einen Mitarbeiter dieses Supermarktes, der ihn deswegen zur Rede gestellt hatte, verletzt hatte.

1.9. Am XXXX wurde der BF ein weiteres Mal vor dem BFA zu seinem Antrag vom XXXX niederschriftlich dokumentiert einvernommen. 1.9. Am römisch 40 wurde der BF ein weiteres Mal vor dem BFA zu seinem Antrag vom römisch 40 niederschriftlich dokumentiert einvernommen.

Bei seiner niederschriftlich dokumentierten Einvernahme gab der BF an, dass er Staatsangehöriger von Serbien sei, aber kein gültiges Reisedokument habe. Seine Mutter sei in Kroatien, wo sie auch ein Haus habe. Auch er selbst sei eine Zeit in Kroatien gewesen.

1.10. Das BFA leitete daraufhin ein Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments („Heimreisezertifikat“) für den BF ein, das in der Folge mit der Begründung eingestellt wurde, dass er seit der Geburt in Österreich sei.

1.11. Ohne weitere Erhebungen (abgesehen von diversen Registerabfragen) durchgeführt zu haben, wies das BFA den Antrag des BF vom XXXX auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG mit Bescheid vom XXXX ab, erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG sowie ein mit zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien fest, und legte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest. 1.11. Ohne weitere Erhebungen (abgesehen von diversen Registerabfragen) durchgeführt zu haben, wies das BFA den Antrag des BF vom römisch 40 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG mit Bescheid vom römisch 40 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG sowie ein mit zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen ihn, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien fest, und legte gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest.

Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass seine Identität aufgrund des von ihm vorgelegten abgelaufenen jugoslawischen Reisepasses, lautend auf seinen Geburtsnamen XXXX (den er vor der Eheschließung geführt hatte), feststehe. Wegen der strafgerichtlichen Verurteilungen - zuletzt wegen räuberischen Diebstahls - sei die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ausgeschlossen. Aufgrund des Rückfalls kurz nach der bedingten Entlassung könne keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Eine Suchtmitteltherapie und eine medizinische Versorgung des Beschwerdeführers, der in einem Substitutionsprogramm sei, sei auch in Serbien möglich. Es sei ihm angesichts seines Alters, seiner Lebenserfahrung und seiner Schul- und Berufsausbildung möglich, sich dort eine Existenz aufzubauen, zumal er in einer serbischen Familie aufgewachsen und mit den dortigen Gegebenheiten und der serbischen Sprache vertraut sei. Eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot sei trotz seiner sozialen Verbundenheit mit Österreich zu erlassen, weil diese durch sein wiederholtes, schwerwiegendes Fehlverhalten relativiert werde. Dem öffentlichen Interesse an Ordnung und Sicherheit sowie an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens sei mehr Gewicht einzuräume,n als den (eher oberflächlichen) privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass seine Identität aufgrund des von ihm vorgelegten abgelaufenen jugoslawischen Reisepasses, lautend auf seinen Geburtsnamen römisch 40 (den er vor der Eheschließung geführt hatte), feststehe. Wegen der strafgerichtlichen Verurteilungen - zuletzt wegen räuberischen Diebstahls - sei die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ausgeschlossen. Aufgrund des Rückfalls kurz nach der bedingten Entlassung könne keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Eine Suchtmitteltherapie und eine medizinische Versorgung des Beschwerdeführers, der in einem Substitutionsprogramm sei, sei auch in Serbien möglich. Es sei ihm angesichts seines Alters, seiner Lebenserfahrung und seiner Schul- und Berufsausbildung möglich, sich dort eine Existenz aufzubauen, zumal er in einer serbischen Familie aufgewachsen und mit den dortigen Gegebenheiten und der serbischen Sprache vertraut sei. Eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot sei trotz seiner sozialen Verbundenheit mit Österreich zu erlassen, weil diese durch sein wiederholtes, schwerwiegendes Fehlverhalten relativiert werde. Dem öffentlichen Interesse an Ordnung und Sicherheit sowie an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens sei mehr Gewicht einzuräume,n als den (eher oberflächlichen) privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich.

1.12. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 21.08.2024, G314 2297211-1/3E, insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde.1.12. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 21.08.2024, G314 2297211-1/3E, insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde.

Dies wurde im Kern damit begründet, dass das BFA die gegen den BF erlassenen Strafurteile (jedenfalls die beiden letzten Urteile samt Rechtsmittelentscheidungen und polizeilichem Abschlussbericht betreffend die Verurteilung wegen Mordes) nicht beigeschafft und sich nicht mit einer maßgeblichen Gefährdungsminderung auseinandergesetzt hätte. Auch das Vollzugsverhalten sei vom BFA nicht ermittelt worden.

Der Beschluss über die bedingte Entlassung samt den vom Gericht erteilten Weisungen und allfälligen dazu eingeholten Berichten und Gutachten hätte ebenso beigeschafft müssen, wie Informationen über ein von ihm besuchtes Substitutionsprogramm und dessen Fortsetzung in Serbien. Zur Herkunft des BF seien ebenso Ermittlungen unterblieben, um feststellen zu können, aus welchem Herkunftsstaat er komme, zumal die Einstellung eines HRZ-Verfahrens es möglich erscheinen ließe, dass ein Ersatzreisedokument nicht beschafft werden könne. Außerdem werde zu klären sein, ob er sich tatsächlich von Geburt an kontinuierlich in Österreich aufgehalten habe, zumal laut ZMR erst seit XXXX Wohnsitzmeldungen im Inland nachvollziehbar seien und sein Aufenthaltsstatus für die Zeit zwischen XXXX (Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten im Reisepass ersichtlichen Wiedereinreise-Sichtvermerks) und XXXX (Erteilung einer Niederlassungsbewilligung) in den Akten nicht dokumentiert sei. Der Beschluss über die bedingte Entlassung samt den vom Gericht erteilten Weisungen und allfälligen dazu eingeholten Berichten und Gutachten hätte ebenso beigeschafft müssen, wie Informationen über ein von ihm besuchtes Substitutionsprogramm und dessen Fortsetzung in Serbien. Zur Herkunft des BF seien ebenso Ermittlungen unterblieben, um feststellen zu können, aus welchem Herkunftsstaat er komme, zumal die Einstellung eines HRZ-Verfahrens es möglich erscheinen ließe, dass ein Ersatzreisedokument nicht beschafft werden könne. Außerdem werde zu klären sein, ob er sich tatsächlich von Geburt an kontinuierlich in Österreich aufgehalten habe, zumal laut ZMR erst seit römisch 40 Wohnsitzmeldungen im Inland nachvollziehbar seien und sein Aufenthaltsstatus für die Zeit zwischen römisch 40 (Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten im Reisepass ersichtlichen Wiedereinreise-Sichtvermerks) und römisch 40 (Erteilung einer Niederlassungsbewilligung) in den Akten nicht dokumentiert sei.

Zur Frage, ob der BF die serbokroatische Sprache beherrsche, werde zu klären sein, was die Umgangssprache in seiner Herkunftsfamilie war bzw. ist, zumal in den Beschwerden dazu divergierende Standpunkte eingenommen werden.

Der Akteninhalt biete überdies Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit des BF (Videoüberwachung gemäß § 102b StVG sowie besondere Sicherheitsmaßnahmen gemäß § 103 StVG während der Anhaltung in der Justizanstalt XXXX , Aufenthalte im XXXX während der Anhaltung in der Justizanstalt XXXX , siehe aktenkundige Haftraumgeschichte). Auch dem werde das BFA im fortgesetzten Verfahren konkret nachzugehen haben.Der Akteninhalt biete überdies Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit des BF (Videoüberwachung gemäß Paragraph 102 b, StVG sowie besondere Sicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 103, StVG während der Anhaltung in der Justizanstalt römisch 40 , Aufenthalte im römisch 40 während der Anhaltung in der Justizanstalt römisch 40 , siehe aktenkundige Haftraumgeschichte). Auch dem werde das BFA im fortgesetzten Verfahren konkret nachzugehen haben.

Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass er dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich ein gültiges Reisedokument anschließen müsse (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV) und die Behörde davon nur auf seinen begründeten Antrag hin absehen könne, wenn es zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK notwendig sei oder wenn die Beschaffung des Reisedokuments für den BF nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (§ 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV). Auch dazu hätten geeignete Ermittlungsschritte gefehlt. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass er dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich ein gültiges Reisedokument anschließen müsse (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV) und die Behörde davon nur auf seinen begründeten Antrag hin absehen könne, wenn es zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK notwendig sei oder wenn die Beschaffung des Reisedokuments für den BF nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV). Auch dazu hätten geeignete Ermittlungsschritte gefehlt.

2. Zum gegenständlichen Verfahren:

2.1. Im fortgesetzten Verfahren hat das BFA das Strafurteil aus dem Jahr XXXX (hinsichtlich des vom BF begangenen Mordes) sowie die Rechtsmittelenscheidung, die Anklageschrift und auch den Beschluss für die bedingte Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe samt darin enthaltenen Weisungen beigeschafft.2.1. Im fortgesetzten Verfahren hat das BFA das Strafurteil aus dem Jahr römisch 40 (hinsichtlich des vom BF begangenen Mordes) sowie die Rechtsmittelenscheidung, die Anklageschrift und auch den Beschluss für die bedingte Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe samt darin enthaltenen Weisungen beigeschafft.

Eingehende Ermittlungen aus eigenem heraus, die Staatsangehörigkeit des BF betreffend oder hinsichtlich der im Beschluss des BVwG erwähnten psychischen Zustandes des BF oder zu seiner Suchtmittelabhängigkeit wurden nicht angestellt.

2.2. Mit E-Mail vom XXXX übermittelte der BF durch die oben ausgewiesene Rechtsvertretung den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag nach § 56 AsylG samt Antragsbegründung und Bitte um Terminvergabe für eine persönliche Antragstellung samt Beilagen. In der Antragsbegründung findet sich der Passus, dass ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des § 56 AsylG, in eventu § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG gestellt werde.2.2. Mit E-Mail vom römisch 40 übermittelte der BF durch die oben ausgewiesene Rechtsvertretung den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag nach Paragraph 56, AsylG samt Antragsbegründung und Bitte um Terminvergabe für eine persönliche Antragstellung samt Beilagen. In der Antragsbegründung findet sich der Passus, dass ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Paragraph 56, AsylG, in eventu Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG gestellt werde.

2.3. Am XXXX fand eine erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers statt. Das in der Folge zur Beschaffung eines Heimreisezertifikats eingeleitete Verfahren blieb erfolglos. Die Vorlage von Einberufungsbefehlen, die der BF Anfang der XXXX Jahre von den damaligen jugoslawischen Militärbehörden erhalten hatte, konnte anlassbezogen nicht erfolgen, weshalb eine genaue Zuordnung zu einem Herkunftsstaat nicht möglich war. Es bleibt allein die Angabe des BF im Vorverfahren, wonach er serbischer Staatsangehöriger sei.2.3. Am römisch 40 fand eine erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers statt. Das in der Folge zur Beschaffung eines Heimreisezertifikats eingeleitete Verfahren blieb erfolglos. Die Vorlage von Einberufungsbefehlen, die der BF Anfang der römisch 40 Jahre von den damaligen jugoslawischen Militärbehörden erhalten hatte, konnte anlassbezogen nicht erfolgen, weshalb eine genaue Zuordnung zu einem Herkunftsstaat nicht möglich war. Es bleibt allein die Angabe des BF im Vorverfahren, wonach er serbischer Staatsangehöriger sei.

2.4. Mit E-Mail vom XXXX teilte die Rechtsvertretung des BF der belangten Behörde mit, dass der Antrag vom XXXX ausschließlich hinsichtlich eines Aufenthaltstitels aus „besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ nach § 56 AsylG gestellt werde. Ein Nachweis der Staatsbürgerschaft, wie vom BFA gefordert, sei nicht möglich, da er keine Kenntnisse von einer Staatsbürgerschaft habe. Die Einberufungsbefehle habe er durch die jugoslawische Vertretung erhalten und sei nicht mehr im Besitz dieser.2.4. Mit E-Mail vom römisch 40 teilte die Rechtsvertretung des BF der belangten Behörde mit, dass der Antrag vom römisch 40 ausschließlich hinsichtlich eines Aufenthaltstitels aus „besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ nach Paragraph 56, AsylG gestellt werde. Ein Nachweis der Staatsbürgerschaft, wie vom BFA gefordert, sei nicht möglich, da er keine Kenntnisse von einer Staatsbürgerschaft habe. Die Einberufungsbefehle habe er durch die jugoslawische Vertretung erhalten und sei nicht mehr im Besitz dieser.

2.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX .2025 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom XXXX gemäß § 56 AsylG abgewiesen. Weitere Spruchpunkte enthält der Bescheid nicht, der lediglich damit begründet wird, dass der BF von Bezirks- und Landesgerichten mehrmals verurteilt worden sei und er keine Kenntnisse über eine Staatsbürgerschaft habe. Da er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, erfülle er einen Versagungsgrund des § 60 Abs. 3 Z 2 AsylG und sei eine Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen des § 56 AsylG obsolet.2.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .2025 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom römisch 40 gemäß Paragraph 56, AsylG abgewiesen. Weitere Spruchpunkte enthält der Bescheid nicht, der lediglich damit begründet wird, dass der BF von Bezirks- und Landesgerichten mehrmals verurteilt worden sei und er keine Kenntnisse über eine Staatsbürgerschaft habe. Da er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, erfülle er einen Versagungsgrund des Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG und sei eine Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 56, AsylG obsolet.

2.6. Mit einem weiteren, dem Akt einliegenden, Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen, da der BF seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, da er keine Nachweise über seine Staatsangehörigkeit (von der Behörde in den jeweiligen Bescheiden als Staatsbürgerschaft bezeichnet) vorgelegt habe.2.6. Mit einem weiteren, dem Akt einliegenden, Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen, da der BF seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, da er keine Nachweise über seine Staatsangehörigkeit (von der Behörde in den jeweiligen Bescheiden als Staatsbürgerschaft bezeichnet) vorgelegt habe.

2.7. Gegen den abweisenden Bescheid vom XXXX richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen, dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben werden möge und ihm „der beantragte Aufenthaltstitel aus den Gründen des Artikel 8 EMRK gem. § 56 Abs. 1 AsylG“ zugesprochen werden möge. In eventu möge die Sache zur neuerlichen Erledigung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen werden. Zusammengefasst wurde die Beschwerde damit begründet, dass die Behörde als Begründung lediglich unsubstantiiert ausführt habe, dass er mehrmals von inländischen Gerichten verurteilt worden sei und daher ein Versagungsgrund nach § 60 Abs. 3 Z 2 AsylG vorliege, da er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Es sei richtig, dass der BF mehrfach verurteilt worden sei. Die Tathandlung des Mordes liege jedoch bereits 20 Jahre zurück. Die Haftstrafe von sechs Monaten zu seiner letzten Straftat habe er verbüßt. Aus der milden Strafe und dem nicht erfolgten Widerruf der bedingten Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe sei zu erkennen, dass auch das Strafgerichtdavon ausgehe, dass der BF keine Gefährdung für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle. Dies gehe zudem auch aus der Aussage des verletzten Filialleiters hervor.2.7. Gegen den abweisenden Bescheid vom römisch 40 richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen, dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben werden möge und ihm „der beantragte Aufenthaltstitel aus den Gründen des Artikel 8 EMRK gem. Paragraph 56, Absatz eins, AsylG“ zugesprochen werden möge. In eventu möge die Sache zur neuerlichen Erledigung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen werden. Zusammengefasst wurde die Beschwerde damit begründet, dass die Behörde als Begründung lediglich unsubstantiiert ausführt habe, dass er mehrmals von inländischen Gerichten verurteilt worden sei und daher ein Versagungsgrund nach Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG vorliege, da er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Es sei richtig, dass der BF mehrfach verurteilt worden sei. Die Tathandlung des Mordes liege jedoch bereits 20 Jahre zurück. Die Haftstrafe von sechs Monaten zu seiner letzten Straftat habe er verbüßt. Aus der milden Strafe und dem nicht erfolgten Widerruf der bedingten Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe sei zu erkennen, dass auch das Strafgerichtdavon ausgehe, dass der BF keine Gefährdung für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle. Dies gehe zudem auch aus der Aussage des verletzten Filialleiters hervor.

2.8. Das BFA legte die Beschwerde dem BVwG unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.

2.9. Am XXXX langten ein Sozialbericht, eine Therapieteilnahmebestätigung des BF und eine Stellungnahme von XXXX , jener Einrichtung in welcher der BF wohnhaft ist, beim BVwG ein.2.9. Am römisch 40 langten ein Sozialbericht, eine Therapieteilnahmebestätigung des BF und eine Stellungnahme von römisch 40 , jener Einrichtung in welcher der BF wohnhaft ist, beim BVwG ein.

2.10. Am 16.09.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, bei der der BF im Beisein seines Rechtsvertreters als Partei befragt wurde. Ein Behördenvertreter blieb der Verhandlung nach erklärtem Teilnahmeverzicht fern.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus den Abfragen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), im Zentralen Melderegister (ZMR) und im Strafregister. Zudem ergeben sie sich aus dem Vorakt zu G314 2297211-1 und dem Beschluss des BVwG vom 21.08.2024.

Die Geburtsurkunde des BF und sein zuletzt XXXX verlängerter Reisepass, ausgestellt von der jugoslawischen Botschaft in Wien, der auch mehrere Wiedereinreise-Sichtvermerke (zuletzt gültig bis XXXX ) enthält, liegen vor. Seine Erwerbstätigkeit in Österreich ist anhand des Versicherungsdatenauszugs nachvollziehbar, aus dem sich auch ergibt, dass er aktuell nicht (gesetzlich) krankenversichert ist. Dies steht gut mit seinen eigenen Angaben im Einklang, dass er in dem Bewusstsein, keinen Aufenthaltstitel zu haben, keine Arbeit ausüben darf. Die Heiratsurkunde, der Scheidungsbeschluss sowie die Geburtsurkunde seiner Tochter liegen ebenfalls vor. Der BF erklärte vor dem BFA, dass er derzeit keinen Kontakt zu ihr habe, dies deckt sich mit seinen Angaben vor dem BVwG am 16.09.2025.Die Geburtsurkunde des BF und sein zuletzt römisch 40 verlängerter Reisepass, ausgestellt von der jugoslawischen Botschaft in Wien, der auch mehrere Wiedereinreise-Sichtvermerke (zuletzt gültig bis römisch 40 ) enthält, liegen vor. Seine Erwerbstätigkeit in Österreich ist anhand des Versicherungsdatenauszugs nachvollziehbar, aus dem sich auch ergibt, dass er aktuell nicht (gesetzlich) krankenversichert ist. Dies steht gut mit seinen eigenen Angaben im Einklang, dass er in dem Bewusstsein, keinen Aufenthaltstitel zu haben, keine Arbeit ausüben darf. Die Heiratsurkunde, der Scheidungsbeschluss sowie die Geburtsurkunde seiner Tochter liegen ebenfalls vor. Der BF erklärte vor dem BFA, dass er derzeit keinen Kontakt zu ihr habe, dies deckt sich mit seinen Angaben vor dem BVwG am 16.09.2025.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich ergeben sich aus dem Strafregister, Das Strafurteil und das Berufungsurteil aus dem Jahr XXXX liegen dem Verwaltungsakt ein, ebenso der Beschluss für seine bedingte Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe im XXXX . Die Feststellungen zum Strafvollzug basieren auf seinen Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten laut ZMR, dem aktenkundigen Bericht seiner Bewährungshelferin und der vom BFA eingeholten Besucherliste der Justizanstalt XXXX . Außerdem befindet sich in den Verwaltungsakten eine „Haftraumgeschichte“, aus der ersichtlich ist, wo der BF während des Strafvollzugs jeweils konkret untergebracht war. Weitere Ermittlung zum Strafvollzug, insbesondere zum Vollzugsverhalten des BF, und zur bedingten Entlassung, insbesondere zu den vom Gericht erteilten Weisungen, unterließ das BFA trotz Hinweis darauf durch das BVwG mit dem Beschluss vom 21.08.2024, G314 2297211-1/3E. Es gibt keine dem Akt einliegenden Ermittlungsergebnisse die darauf hinweisen, dass das BFA hinsichtlich der psychischen Probleme jedwede Ermittlungen angestellt hätte.Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich ergeben sich aus dem Strafregister, Das Strafurteil und das Berufungsurteil aus dem Jahr römisch 40 liegen dem Verwaltungsakt ein, ebenso der Beschluss für seine bedingte Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe im römisch 40 . Die Feststellungen zum Strafvollzug basieren auf seinen Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten laut ZMR, dem aktenkundigen Bericht seiner Bewährungshelferin und der vom BFA eingeholten Besucherliste der Justizanstalt römisch 40 . Außerdem befindet sich in den Verwaltungsakten eine „Haftraumgeschichte“, aus der ersichtlich ist, wo der BF während des Strafvollzugs jeweils konkret untergebracht war. Weitere Ermittlung zum Strafvollzug, insbesondere zum Vollzugsverhalten des BF, und zur bedingten Entlassung, insbesondere zu den vom Gericht erteilten Weisungen, unterließ das BFA trotz Hinweis darauf durch das BVwG mit dem Beschluss vom 21.08.2024, G314 2297211-1/3E. Es gibt keine dem Akt einliegenden Ermittlungsergebnisse die darauf hinweisen, dass das BFA hinsichtlich der psychischen Probleme jedwede Ermittlungen angestellt hätte.

Mehrfach hat er auch in der stattgehabten mündlichen Verhandlung angegeben, dass er nicht wisse, welche Staatsangehörigkeit er besitze. Er habe weder zu Serbien, noch zu Kroatien einen Bezug und beherrsche er die serbokroatische Sprache nicht. Davon konnte der die deutsche Sprache auf muttersprachlichem Niveau sprechende BF das Gericht überzeugen.

Die Feststellungen zur Lebenssituation des BF nach der bedingten Entlassung folgen den hierzu getätigten Feststellungen im Vorverfahren die seither keine verfahrensrelevanten Änderungen erfahren haben und jenen, die der BF vor dem BVwG gemacht hat entsprechen.

Zu seiner letzten Verurteilung liegt trotz Hinweis auf die Notwendigkeit der Beischaffung im fortgesetzten Verfahren keine Urteilsausfertigung vor, lediglich der Beschwerde wurde eine Kopie der Zeugenvernehmung angeschlossen.

Die Einleitung eines Verfahrens zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für den BF sowie dessen Einstellung ist im IZR dokumentiert. In den vorgelegten Akten findet sich dazu auch ein entsprechendes, teilweise handschriftlich ausgefülltes Formblatt. Aus den Seiten 677 ff des Verwaltungsaktes ergibt sich, dass am XXXX eine erkennungsdienstliche Behandlung des BF stattgefunden hat, ein Ergebnis lässt sich jedoch nicht entnehmen, aus der hierauf folgenden Mail-Kommunikation ist ebenso nur erkennbar, dass ein HRZ-Verfahren mit bosnischen Behörden nicht möglich war, da der BF unter anderem mit Staatsangehörigkeit Serbien vermerkt sei, weiterer Ermittlungsschritte sind nicht zu erkennen, findet sich im Akt hierauf folgend doch lediglich die Nachricht der Rechtsvertretung, dass der Antrag lediglich auf einen Titel nach § 56 AsylG bezogen ist und hierauf direkt eine erste Bescheidausfertigung. Die Einleitung eines Verfahrens zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für den BF sowie dessen Einstellung ist im IZR dokumentiert. In den vorgelegten Akten findet sich dazu auch ein entsprechendes, teilweise handschriftlich ausgefülltes Formblatt. Aus den Seiten 677 ff des Verwaltungsaktes ergibt sich, dass am römisch 40 eine erkennungsdienstliche Behandlung des BF stattgefunden hat, ein Ergebnis lässt sich jedoch nicht entnehmen, aus der hierauf folgenden Mail-Kommunikation ist ebenso nur erkennbar, dass ein HRZ-Verfahren mit bosnischen Behörden nicht möglich war, da der BF unter anderem mit Staatsangehörigkeit Serbien vermerkt sei, weiterer Ermittlungsschritte sind nicht zu erkennen, findet sich im Akt hierauf folgend doch lediglich die Nachricht der Rechtsvertretung, dass der Antrag lediglich auf einen Titel nach Paragraph 56, AsylG bezogen ist und hierauf direkt eine erste Bescheidausfertigung.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Die Beschwerde ist zulässig und im Sinne des hilfsweise erhobenen Aufhebungsantrags auch berechtigt.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Bescheidbeschwerden wie die vorliegenden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder dessen Feststellung durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat es gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG dann meritorisch zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat das BFA notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das BVwG demnach den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückverweisen. Dieses ist im fortgesetzten Verfahren dann an die rechtliche Beurteilung, von der das BVwG ausgegangen ist, gebunden. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Bescheidbeschwerden wie die vorliegenden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder dessen Feststellung durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat es gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG dann meritorisch zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat das BFA notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das BVwG demnach den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückverweisen. Dieses ist im fortgesetzten Verfahren dann an die rechtliche Beurteilung, von der das BVwG ausgegangen ist, gebunden.

Das BFA hat konkret Ermittlungen zur Herkunft des BF angestellt und hierauf den verfahrensgegenständlichen abweisenden Bescheid erlassen.

Dieser beschränkt sich jedoch ausschließlich auf den Abweisenden Spruchpunkt I., was darauf schließen lässt, dass ob der gewählten Form der Aufzählung weitere Spruchpunkte anschließen.Dieser beschränkt sich jedoch ausschließlich auf den Abweisenden Spruchpunkt römisch eins., was darauf schließen lässt, dass ob der gewählten Form der Aufzählung weitere Spruchpunkte anschließen.

Im Sinne des abweisenden Bescheides nach § 60 Abs. 3 Z 2 AslyG lässt sich nicht erkennen, was Grundlage für die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt da kein diese Gefährdung erklärendes Persönlichkeitsprofil vorgelegt wurde vor allem, da bereits im Jahr XXXX die Bundespolizeidirektion XXXX ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF aufgrund seiner familiären Bindungen und des langjährigen Aufenthalts in Österreich einstellte, dies nachdem der BF rechtskräftig zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden war.Im Sinne des abweisenden Bescheides nach Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, AslyG lässt sich nicht erkennen, was Grundlage für die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt da kein diese Gefährdung erklärendes Persönlichkeitsprofil vorgelegt wurde vor allem, da bereits im Jahr römisch 40 die Bundespolizeidirektion römisch 40 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF aufgrund seiner familiären Bindungen und des langjährigen Aufenthalts in Österreich einstellte, dies nachdem der BF rechtskräftig zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden war.

Der Hinweis auf einen Versagungsgrund nach § 60 Abs. 3 Z 2 AslyG und damit die Abweisung eines solchen Antrages bedeutet zudem, dass hiermit in der Folge die Erlassung einer – hier fehlenden – Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 3 FPG einhergeht, welche wiederum eine Zukunfts- und Gefährlichkeitsprognose zu erhalten hat, auch die weitere Verurteilung des BF im Jahr XXXX berücksichtigend. Ein solcher Spruchpunkt und darauf etwaig aufbauende weitere Spruchpunkte lässt der laut Beschwerde angefochtene Bescheid missen. Diese Entscheidungen können durch das Bundesverwaltungsgericht nicht nachgeholt werden, da der BF in einem solchen Fall bestehender gerichtlicher Rechtsschutzinstanzen, die auf eine behördliche Entscheidung beruhen, beraubt würde.Der Hinweis auf einen Versagungsgrund nach Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, AslyG und damit die Abweisung eines solchen Antrages bedeutet zudem, dass hiermit in der Folge die Erlassung einer – hier fehlenden – Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 3, FPG einhergeht, welche wiederum eine Zukunfts- und Gefährlichkeitsprognose zu erhalten hat, auch die weitere Verurteilung des BF im Jahr römisch 40 berücksichtigend. Ein solcher Spruchpunkt und darauf etwaig aufbauende weitere Spruchpunkte lässt der laut Beschwerde angefochtene Bescheid missen. Diese Entscheidungen können durch das Bundesverwaltungsgericht nicht nachgeholt werden, da der BF in einem solchen Fall bestehender gerichtlicher Rechtsschutzinstanzen, die auf eine behördliche Entscheidung beruhen, beraubt würde.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des das Vorverfahren auslösenden Antrages des BF vom XXXX auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG nicht erurierbar ist, wie das Verfahren durch die belangte Behörde nach der Aufhebung- und Zurückverweisung durch Beschluss des BVwG vom 21.08.2024, G314 2297211-1/3E, weitergeführt wurde. Dem Akt lässt sich nicht entnehmen, ob der BF in Folge dieser Entscheidung durch das BVwG seinen Antrag vom XXXX explizit zurückgezogen hat, richtet sich der nunmehr verfahrenseinleitende Bescheid doch gegen einen Antrag vom XXXX , der einer gänzlich anderen Rechtsgrundlage (aufbauend auf einen rechtmäßigen Aufenthalt) entspringt. Eine ausdrückliche Zurückziehung des Antrages vom XXXX lässt sich nicht erkennen, wurde von der Rechtsvertretung des BF ein zusammen mit dem Antrag vom XXXX gestellter Eventualantrag in der Folge nicht gestellt. Ein Eingehen auf den ursprünglich überhaupt verfahrensauslösenden Antrag vom XXXX findet sich im gesamten Akt nicht.Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des das Vorverfahren auslösenden Antrages des BF vom römisch 40 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG nicht erurierbar ist, wie das Verfahren durch die belangte Behörde nach der Aufhebung- und Zurückverweisung durch Beschluss des BVwG vom 21.08.2024, G314 2297211-1/3E, weitergeführt wurde. Dem Akt lässt sich nicht entnehmen, ob der BF in Folge dieser Entscheidung durch das BVwG seinen Antrag vom römisch 40 explizit zurückgezogen hat, richtet sich der nunmehr verfahrenseinleitende Bescheid doch gegen einen Antrag vom römisch 40 , der einer gänzlich anderen Rechtsgrundlage (aufbauend auf einen rechtmäßigen Aufenthalt) entspringt. Eine ausdrückliche Zurückziehung des Antrages vom römisch 40 lässt sich nicht erkennen, wurde von der Rechtsvertretung des BF ein zusammen mit dem Antrag vom römisch 40 gestellter Eventualantrag in der Folge nicht gestellt. Ein Eingehen auf den ursprünglich überhaupt verfahrensauslösenden Antrag vom römisch 40 findet sich im gesamten Akt nicht.

Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte die Staatsangehörigkeit des BF nicht geklärt werden. Hier hatte er nämlich angegeben, nicht zu wissen, welche Staatsangehörigkeit er besitze. Hinzu kommt, dass der die deutsche Sprache auf muttersprachlichem Niveau beherrschende Beschwerdeführer glaubhaft angegeben hatte, die serbokroatische Sprache nicht zu kennen und auch diesbezüglich glaubhaft war, als er angab, zu keinem der Nachfolgestaaten Jugoslawiens oder zu Menschen dorthin Kontakt zu haben.

Aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid aufzuheben gewesen, wobei der belangten Behörde die allfällige Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Rahmen einer ggf. neuerlichen Entscheidung offensteht.

Die Revision ist mangels einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG, insbesondere wegen der Einzelfallbezogenheit der Entscheidung über die Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (siehe z.B. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/07/0486), nicht zuzulassen.Die Revision ist mangels einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG, insbesondere wegen der Einzelfallbezogenheit der Entscheidung über die Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (siehe z.B. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/07/0486), nicht zuzulassen.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Einreiseverbot Interessenabwägung Kassation mangelnde Beschwer öffentliche Interessen Privat- und Familienleben real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2025:G305.2297211.2.00

Im RIS seit

04.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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