TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/12 I414 2294465-1

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Veröffentlicht am 12.02.2026
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Entscheidungsdatum

12.02.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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I414 2294465-1/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX ), geb. XXXX , StA. ELFENBEINKÜSTE, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Dr. Anton KARNER und die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle Klagenfurt (BFA-K-ASt Klagenfurt) vom 28.05.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.12.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. ELFENBEINKÜSTE, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Dr. Anton KARNER und die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle Klagenfurt (BFA-K-ASt Klagenfurt) vom 28.05.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.12.2025 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Elfenbeinküste, reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau spätestens am 17.05.2023 in das Bundesgebiet ein und stellten beide am selben Tage einen Antrag auf internationalen Schutz, den der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit begründete, in seinem Herkunftsstaat habe sein Onkel väterlicherseits gewollt, dass er die Frau seines jüngeren Bruders heirate, da dieser verstorben sei. Sein Onkel habe ihm mitgeteilt, dass er nicht den Besitz seines verstorbenen Vaters bekomme, wenn er die Frau seines jüngeren Bruders nicht heirate. Er könne nicht zurück, da sein Onkel bereits aus demselben Grund sein Halbbruder getötet habe. Mit der Regierung habe er keine Probleme.

Ein Eurodac-Abgleich der Fingerabdruckdaten des Beschwerdeführers ergab, dass bezüglich dem Beschwerdeführer am 29.03.2023 in Italien infolge einer Anhaltung eine erkennungsdienstliche Behandlung gespeichert wurde.

Das Bundesamt richtete am 23.05.2023 an Italien zwei auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestützte Aufnahmeersuchen betreffend des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau.Das Bundesamt richtete am 23.05.2023 an Italien zwei auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestützte Aufnahmeersuchen betreffend des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau.

Mit Schreiben vom 25.07.2023 wurde den italienischen Behörden gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO mitgeteilt, dass aufgrund des Zeitablaufes Italien für die Prüfung des Antrages zuständig sei.Mit Schreiben vom 25.07.2023 wurde den italienischen Behörden gemäß Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO mitgeteilt, dass aufgrund des Zeitablaufes Italien für die Prüfung des Antrages zuständig sei.

Anlässlich der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem Bundesamt am 31.07.2023 wurden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Französisch ausführlich zu ihren persönlichen Lebensumständen, der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz und zur Situation in Italien befragt.

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt mit den Bescheiden vom 01.08.2023, zugestellt am 02.08.2023, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm 22 Abs. 7 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt mit den Bescheiden vom 01.08.2023, zugestellt am 02.08.2023, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit 22 Absatz 7, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Mit Schriftsatz vom 11.08.2023 brachten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.02.2024, Zlen. W175 2276620-1/5E und W175 2276619-1/5E, gab das Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerde statt und behob die Bescheide vom 01.08.2023.

Am 24.04.2024 wurde der Beschwerdeführer erneut vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen und führte im Wesentlichen befragt zu seinen Fluchtgründen aus, dass er und seine Frau die Elfenbeinküste verlassen hätten, da sie dort verfolgt worden seien. Auslöser sei ein Mann gewesen, dem der Vater seiner Ehefrau Geld geschuldet habe. Dieser habe erklärt, die Ehefrau als Entschädigung zu beanspruchen, falls die Schulden nicht beglichen werden würden. In der Folge sei das Geschäft des Beschwerdeführers zerstört worden, um Druck auszuüben. Der Mann habe die Ehefrau des Beschwerdeführers schließlich entführen lassen und in einem Lager festgehalten. Der Mann sei in der Region sehr einflussreich und habe bereits mehrere Ehefrauen gehabt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei dort etwa einen Monat festgehalten und sexuell missbraucht worden. Über familiäre Kontakte habe der Beschwerdeführer vom Aufenthaltsort erfahren und gemeinsam mit Freunden eine Befreiung organisiert. In der Nacht habe seine Ehefrau fliehen können. Nach der Flucht hätten sie sich mehrere Tage versteckt. Am dritten Tag seien sie von Jugendlichen, die dem Mann zugeordnet gewesen seien, aufgegriffen worden, wodurch der Beschwerdeführer diesem Mann erstmals begegnet sei. Der Mann habe ihn sodann schlagen lassen und angeordnet, seine Ehefrau wieder in den Raum zurückzubringen, in dem sie festgehalten worden sei. Er selbst sei an einen anderen Ort gebracht worden, wo er geschlagen, ihm die Zähne gebrochen und er vergewaltigt worden sei. Ziel sei gewesen, ihn dazu zu zwingen, auf seine Ehefrau zu verzichten. Die Mutter habe sodann den Mann gebeten den Beschwerdeführer freizulassen, weshalb der Beschwerdeführer gehen habe dürfen. Über seine Mutter habe er erfahren, dass man ihn umbringen werde, falls man ihn nochmals antreffe. Diese Ereignisse hätten sich zwischen Jänner und Februar zugetragen, einen Monat bevor er die Elfenbeinküste verlassen habe. Nachdem er freigekommen sei, sei er nach Tunesien und habe dort mehrere Monate ohne Gehalt gearbeitet, um Geld für die weitere Flucht zu verdienen. Während seiner Abwesenheit sei seine Ehefrau etwa drei Monate im Haus verblieben. Die Mutter des Beschwerdeführers habe auch deren Freilassung organisiert, indem sie mit der zweiten Ehefrau des Mannes kommuniziert habe und diese die Freilassung seiner Ehefrau unterstützt habe. Schließlich habe die Ehefrau des Beschwerdeführers die Elfenbeinküste mit dem Flugzeug verlassen und sei nach Tunesien ausgereist, wo sie mit dem Beschwerdeführer wieder zusammengetroffen sei.

Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde am 24.04.2024 vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen und unter anderem zu ihren Fluchtgründen befragt.

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 28.05.2024 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl sowie hinsichtlich subsidiären Schutzes als unbegründet ab (Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Elfenbeinküste zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde über den Antrag auf internationalen Schutz wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.). Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 28.05.2024 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl sowie hinsichtlich subsidiären Schutzes als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Elfenbeinküste zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde über den Antrag auf internationalen Schutz wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.).

Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 23.06.2024 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und gleichzeitig die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Die Beschwerde und der Verwaltungsakt des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau, deren Antrag auf internationalen Schutz ebenfalls vom Bundesamt als unbegründet abgewiesen wurde, wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.06.2024 vorgelegt und langten am 28.06.2024 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein.

Mit Unzuständigkeitsanzeige vom 01.07.2024 erklärte sich der Leiter der Gerichtsabteilung I414 infolge der Annexität der gegenständlichen Rechtssache zu der Rechtssache seiner Ehefrau, welche einen Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung geltend machte, für unzuständig.

Mit Unzuständigkeitseinrede vom 04.07.2024 erklärte sich die Leiterin der Gerichtsabteilung W275 bezüglich der ihr zugeteilten Rechtssache infolge eines Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung als unzuständig, da der Beschwerdeführer eine Vergewaltigung vorbrachte.

Mit Entscheidung des Präsidenten des Bundeverwaltungsgerichts beschloss dieser, dass die Rechtssache bezüglich des Beschwerdeführers bei der Gerichtsabteilung I414 verbleibt.

Mit Teilerkenntnis des Bundeverwaltungsgerichts vom 10.07.2024, Zl. I414 2294465-8Z, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Am 30.04.2025 wurde die Tochter des Beschwerdeführers geboren und stellten die Eltern als deren gesetzliche Vertreter am 16.05.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt hinsichtlich Asyl als unbegründet abwies (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde der Antrag hinsichtlich subsidiären Schutzes als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde der Tochter des Beschwerdeführers eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Elfenbeinküste zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde ihr eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.). Am 30.04.2025 wurde die Tochter des Beschwerdeführers geboren und stellten die Eltern als deren gesetzliche Vertreter am 16.05.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt hinsichtlich Asyl als unbegründet abwies (Spruchpunkt römisch eins.). Ebenso wurde der Antrag hinsichtlich subsidiären Schutzes als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde der Tochter des Beschwerdeführers eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Elfenbeinküste zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde ihr eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Am 17.12.2025 hielt das Bundesverwaltungsgericht in den Verfahren der Ehefrau und der Tochter des Beschwerdeführers eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der Ehefrau des Beschwerdeführers ab.

Am 19.12.2025 hielt das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung ab und wurde hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert. Als Zeugin wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers befragt.

Mit Stellungnahme vom 07.01.2026 legte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Wesentlichen ergänzend dar, dass die Côte d’Ivoire Herkunfts-, Transit- und Zielland für Menschenhandel sei und insbesondere Frauen und Kinder von Zwangs- und Sexarbeit betroffen seien. Die Strafverfolgung entsprechender Delikte sei aufgrund fehlender finanzieller, personeller und materieller Ressourcen unzureichend. Rückkehrende Personen erhielten keine staatliche Unterstützung, da es weder ein funktionierendes Sozialsystem noch spezielle Aufnahme- oder Reintegrationsprogramme gebe; staatliche Hilfen seien praktisch nicht vorhanden und beschränkten sich auf vereinzelt organisierte Maßnahmen durch NGOs. Rückkehrende seien daher auf familiäre Netzwerke angewiesen, auf die der Beschwerdeführer jedoch nicht zurückgreifen könne, da er keinen Kontakt zu seiner Familie habe. Im Falle einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer in eine ausweglose, unzumutbare und existenzbedrohende Lage geraten, wobei auch ein innerstaatlicher Umzug aus finanziellen Gründen nicht möglich erscheine. Zudem werde ausgeführt, dass Gewalt gegen Kinder, Kinderarbeit sowie Kinderehen trotz gesetzlicher Verbote weit verbreitet seien und staatliche Schutzmechanismen aufgrund begrenzter Ressourcen nicht effektiv griffen. Es bestehe daher die konkrete Gefahr, dass die Tochter des Beschwerdeführers Opfer von Menschenhandel, Kinderarbeit oder Kinderehe werde. Insgesamt werde angenommen, dass dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch Private drohe und eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht bestehe, weshalb die Voraussetzungen für internationalen Schutz, jedenfalls jedoch für subsidiären Schutz, erfüllt seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Elfenbeinküste, Angehöriger der Volksgruppe der Gouro und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er ist verheiratet und hat eine minderjährige Tochter. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen psychischen oder physischen Gesundheitsbeeinträchtigungen und ist erwerbsfähig.

Der Beschwerdeführer wurde in XXXX geboren und lebte Großteils dort sowie in XXXX , in XXXX und XXXX . Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebte in XXXX und pendelte sie immer zwischen XXXX und XXXX . In Tunesien erlangte der Beschwerdeführer einen Schulabschluss. Beruflich war er als Friseur und Unternehmer tätig. Ansonsten verrichtete er noch Jobs als Techniker für Glasfasertechnik. Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 geboren und lebte Großteils dort sowie in römisch 40 , in römisch 40 und römisch 40 . Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebte in römisch 40 und pendelte sie immer zwischen römisch 40 und römisch 40 . In Tunesien erlangte der Beschwerdeführer einen Schulabschluss. Beruflich war er als Friseur und Unternehmer tätig. Ansonsten verrichtete er noch Jobs als Techniker für Glasfasertechnik.

Der Beschwerdeführer weist in seinem Heimatstaat noch familiäre Anbindungen auf. Es leben seine Mutter, seine Geschwister und seine zwei Töchter in der Elfenbeinküste. Überdies lebt eine Tante des Beschwerdeführers mit ihrer Familie in XXXX .Der Beschwerdeführer weist in seinem Heimatstaat noch familiäre Anbindungen auf. Es leben seine Mutter, seine Geschwister und seine zwei Töchter in der Elfenbeinküste. Überdies lebt eine Tante des Beschwerdeführers mit ihrer Familie in römisch 40 .

Circa 2017/2018 verließ der Beschwerdeführer die Elfenbeinküste und reiste über Burkina Faso, den Niger und Algerien nach Tunesien, wo er sich bis 2023 aufhielt. Im Jahr 2023 verließ er gemeinsam mit seiner Ehefrau Tunesien. Zuerst reisten sie für zwei Monate nach Italien, ehe sie nach Österreich weiter gereist sind und dort am 17.05.2023 den Antrag auf internationalen Schutz stellten. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind seither durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Circa 2017 aus 2018, verließ der Beschwerdeführer die Elfenbeinküste und reiste über Burkina Faso, den Niger und Algerien nach Tunesien, wo er sich bis 2023 aufhielt. Im Jahr 2023 verließ er gemeinsam mit seiner Ehefrau Tunesien. Zuerst reisten sie für zwei Monate nach Italien, ehe sie nach Österreich weiter gereist sind und dort am 17.05.2023 den Antrag auf internationalen Schutz stellten. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind seither durchgehend im Bundesgebiet aufhältig.

Vor seiner Ausreise aus Tunesien stellte der Beschwerdeführer insgesamt vier Anträge auf ein Visum, davon zwei Businessvisa für Frankreich und zwei Touristenvisa für Ungarn. Die Anträge für ein Touristenvisum für Ungarn stellte der Beschwerdeführer am 03.07.2019 sowie 03.12.2019 und wurden beide mit Entscheidungen der ungarischen Botschaft in Tunis vom 05.07.2019 und 09.12.2019 abgelehnt. Die Anträge auf Ausstellung eines Businessvisum für Frankreich stellte der Beschwerdeführer am 26.08.2021 und 15.09.2022 und wurden beide Anträge von der französischen Botschaft in Tunis abgelehnt.

In Österreich weist der Beschwerdeführer familiäre Bindungen in Form seiner Ehefrau und der gemeinsamen minderjährigen Tochter auf. Auch die Ehefrau stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Für das minderjährige gemeinsame Kind wurde ebenfalls durch den Beschwerdeführer und seine Ehefrau als gesetzliche Vertreter ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Beide Anträge auf internationalen Schutz wurden vom Bundesamt mit Bescheid als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Bescheide erhob die Rechtsvertretung der Ehefrau und der minderjährigen Tochter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und werden diese Beschwerden mit heutigem Tag vom Bundesverwaltungsgericht, Zlen. W275 2294463-1 und W275 2316970-1, als unbegründet abgewiesen. Abgesehen von seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind verfügt der Beschwerdeführer über keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte.

Der Beschwerdeführer bzw. die Familie (Beschwerdeführer, Ehefrau und gemeinsames Kind) verfügt über mehrere Unterstützungs-/Empfehlungsschreiben, in denen ihre (Beschwerdeführer und Ehefrau) persönlichen Eigenschaften positiv gewürdigt werden und ihre Kompetenzen hervorgehoben werden. Er spricht alltagstaugliches Deutsch, besuchte Deutschkurse und verfügt über ein Zeugnis zur Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A1. Er legte eine Teilnahme zur Integrationsprüfung A2 am 18.12.2025 vor, ob er diese Prüfung positiv abgelegt hat, kann nicht festgestellt werden. Er ist Mitglied in einer Kirche und ging kurzfristig (geringfügigen) Beschäftigungen nach. Eine sonstige tiefgreifende soziale Verfestigung ist nicht gegeben. Er verfügt über die Dauer seines Aufenthaltes entsprechenden Freundeskreis.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist in der Elfbeinküste nicht der Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung durch Private ausgesetzt. Sein Fluchtvorbringen bezüglich der von ihm behaupteten Gefahr einer Verfolgung durch Private ist nicht glaubhaft. Nicht glaubhaft ist, dass er von einem alten Mann, der seine Ehefrau entführt habe, verfolgt wird. Ebenso wenig glaubhaft ist, dass er von seinem Onkel oder einem libanesischen Staatsangehörigen verfolgt wird.

Es besteht auch keine reale Gefahr, dass er im Falle seiner Rückkehr in die Elfenbeinküste einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Elfenbeinküste aus dem COI-CMS (Stand 28.01.2022) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben:

1.       Politische Lage

Die Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire) ist eine Präsidialdemokratie, in der dem Staatspräsidenten große exekutive Machtkompetenzen zufallen. Der Staatsaufbau richtet sich nach dem französischen Muster (AA 23.11.2020). Der Präsident wird direkt für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt und unterliegt nach der Wahl 2020 einer Begrenzung auf zwei Amtszeiten. Der Premierminister ist Regierungschef, wird vom Präsidenten ernannt und ist für die Ernennung des Kabinetts verantwortlich, das vom Präsidenten bestätigt wird (FH 3.3.2021).

Das Zweikammerparlament besteht aus einem 255 Sitze umfassenden Unterhaus, der Nationalversammlung, und einem 99 Sitze umfassenden Senat, der in der Verfassung von 2016 vorgesehen ist und im März 2018 eingesetzt wurde. Die Mitglieder der Nationalversammlung werden direkt für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Von den 99 Sitzen des Senats werden 66 indirekt von der Nationalversammlung und den Mitgliedern verschiedener lokaler Räte gewählt, und 33 Mitglieder werden vom Präsidenten ernannt; alle Mitglieder haben eine fünfjährige Amtszeit (FH 3.3.2021).

Der ehemalige Premierminister und Präsidentschaftskandidat der Rassemblement des Houphouétistes pour la Démocratie et la Paix (RHDP), Amadou Gon Coulibaly, starb im Juli 2020 unerwartet. Präsident Alassane Ouattara, der zwei fünfjährige Amtszeiten hinter sich hatte, machte seine frühere Entscheidung, nicht zu kandidieren, rückgängig und wurde im August von der RHDP nominiert. Die Partei erklärte, dass Ouattara für zwei weitere Amtszeiten in Frage käme, da die in der Verfassung von 2016 vorgesehene Begrenzung auf zwei Amtszeiten erst nach Ouattaras zweiter Wahl verabschiedet worden war. Einige Kritiker warfen Ouattara vor, die neue Verfassung vorangebracht zu haben, um seine dritte Amtszeit zu ermöglichen. Seine Nominierung stieß auf große Proteste der Oppositionsparteien (FH 3.3.2021).

Die Präsidentschaftswahlen im Oktober 2020 waren weder frei noch fair. Die Opposition boykottierte die Wahlen im Oktober 2020 gänzlich, und viele potenzielle Wähler wurden aufgrund von Sicherheitsbedenken an der Stimmabgabe gehindert. Nach Angaben der Regierung, die die Wahlbeteiligung auf 54 Prozent bezifferte, gewann Ouattara die Wahl mit 94 Prozent der Stimmen. Diese Zahlen wurden von unabhängigen Beobachtern des Electoral Institute for Sustainable Democracy in Africa (EISA) angefochten. Das Institut berichtete, dass nur 54 Prozent der Wahllokale geöffnet waren und nur 41 Prozent der Wählerkarten vor der Abstimmung verteilt wurden. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass das Wählerverzeichnis Probleme hinsichtlich Vollständigkeit aufwies und eine große Zahl verstorbener Personen enthielt, und dass es der Wahlkommission an Transparenz mangelte und sie die Regierungspartei bei der Durchführung der Wahl stark begünstigte (FH 3.3.2021).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.11.2020): Côte d'Ivoire: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/cotedivoire-node/politisches-portraet/209484, Zugriff 27.1.2022

-        FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Côte d'Ivoire,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2046505.html, Zugriff 29.12.2021
- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Côte d'Ivoire, , https://www.ecoi.net/de/dokument/2046505.html, Zugriff 29.12.2021

2.       Sicherheitslage

Die Kriminalität ist vor allem in den nordwestlichen und westlichen Landesteilen (Grenzgebiete zu Liberia, Guinea und Mali) hoch (BMEIA 26.1.2022; vgl. EDA 26.1.2022). Zudem genießen nichtstaatliche bewaffnete Akteure und ehemalige Rebellen vor allem im Norden und Westen des Landes erheblichen Einfluss (FH 3.3.2021).Die Kriminalität ist vor allem in den nordwestlichen und westlichen Landesteilen (Grenzgebiete zu Liberia, Guinea und Mali) hoch (BMEIA 26.1.2022; vergleiche EDA 26.1.2022). Zudem genießen nichtstaatliche bewaffnete Akteure und ehemalige Rebellen vor allem im Norden und Westen des Landes erheblichen Einfluss (FH 3.3.2021).

Die Hauptbedrohung für die Sicherheit ist nicht mehr die politische Instabilität, sondern die Anschläge in den nördlichen Grenzregionen durch militante Islamisten, die hauptsächlich in Mali und Burkina Faso stationiert sind (GW 5.1.2022). Für das gesamte Grenzgebiet zu Burkina Faso und Mali, und insbesondere die Grenzregion im Nordosten des Landes, besteht ein hohes Entführungsrisiko. Angesichts der Entwicklungen im Sahel und insbesondere der Sicherheitslage in Burkina Faso und in Mali besteht auch in der Elfenbeinküste ein latentes Risiko terroristischer Anschläge (AA 26.1.2022). Zum Beispiel wurden im Juni 2021 bei der Explosion eines Sprengsatzes bei Tehini im Grenzgebiet zu Burkina Faso mehrere Sicherheitskräfte getötet oder verletzt. Im März und April 2021 kam es zu Terrorangriffen mit islamistischem Hintergrund auf Sicherheitsposten der in Kafolo an der Grenze zu Burkina Faso. Mehrere Soldaten kamen dabei ums Leben (EDA 26.1.2022; vgl. BMEIA 26.1.2022, AA 26.1.2022). Zudem kam es im April 2021 in der Nähe von Kafolo zu einem Anschlag mit einem improvisierten Sprengsatz auf ein ziviles Kraftfahrzeug. Trotz verstärkter Sicherheitsmaßnahmen durch die Behörden besteht die latente terroristische Bedrohung fort (AA 26.1.2022).Die Hauptbedrohung für die Sicherheit ist nicht mehr die politische Instabilität, sondern die Anschläge in den nördlichen Grenzregionen durch militante Islamisten, die hauptsächlich in Mali und Burkina Faso stationiert sind (GW 5.1.2022). Für das gesamte Grenzgebiet zu Burkina Faso und Mali, und insbesondere die Grenzregion im Nordosten des Landes, besteht ein hohes Entführungsrisiko. Angesichts der Entwicklungen im Sahel und insbesondere der Sicherheitslage in Burkina Faso und in Mali besteht auch in der Elfenbeinküste ein latentes Risiko terroristischer Anschläge (AA 26.1.2022). Zum Beispiel wurden im Juni 2021 bei der Explosion eines Sprengsatzes bei Tehini im Grenzgebiet zu Burkina Faso mehrere Sicherheitskräfte getötet oder verletzt. Im März und April 2021 kam es zu Terrorangriffen mit islamistischem Hintergrund auf Sicherheitsposten der in Kafolo an der Grenze zu Burkina Faso. Mehrere Soldaten kamen dabei ums Leben (EDA 26.1.2022; vergleiche BMEIA 26.1.2022, AA 26.1.2022). Zudem kam es im April 2021 in der Nähe von Kafolo zu einem Anschlag mit einem improvisierten Sprengsatz auf ein ziviles Kraftfahrzeug. Trotz verstärkter Sicherheitsmaßnahmen durch die Behörden besteht die latente terroristische Bedrohung fort (AA 26.1.2022).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Côte d'Ivoire: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/cotedivoiresicherheit/209460, Zugriff 26.1.2022

-        BMEIA - Bundesministerium für europäische und international Angelegenheiten [Österreich] (26.1.2022): Côte d'Ivoire, Reise und Aufenthalt, Gesundheit und Impfungen, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/cote-divoire/, Zugriff 26.1.2022

-        EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (26.1.2022): Côte d’Ivoire, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/cote-d-ivoire/reisehinweise-fuercotedivoire.html#par_textimage_5, Zugriff 26.1.2022

-        FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Côte d'Ivoire,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2046505.html, Zugriff 29.12.2021
- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Côte d'Ivoire, , https://www.ecoi.net/de/dokument/2046505.html, Zugriff 29.12.2021

-        GW - Garda World (5.1.2022): Côte d'Ivoire - Country Report, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/cote-divoire, Zugriff 28.1.2022

3.       Rechtsschutz / Justizwesen

Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, und obwohl die Justiz in gewöhnlichen Strafsachen im Allgemeinen unabhängig ist, respektiert die Regierung die Unabhängigkeit der Justiz häufig nicht (USDOS 30.3.2021). Nach anderen Angaben ist die Justiz nicht unabhängig. Richter sind anfällig für externe Einflussnahme, Korruption und Bestechung sind innerhalb der Justiz nach wie vor endemisch (FH 3.3.2021). Im Jänner 2020 beklagten verschiedene Berufsverbände und Organisationen der Zivilgesellschaft die fortwährende Beeinträchtigung des Justizwesens durch die Exekutive und die Weigerung der Regierung, mehrere Gerichtsentscheidungen umzusetzen. Menschenrechtsorganisationen und politische Parteien behaupteten, die Regierung nutze das Justizsystem, um unterschiedliche Oppositionelle zu marginalisieren (USDOS 30.3.2021). Die Justiz wurde vollständig mobilisiert, um die dritte Amtszeit von Präsident Ouattara zu unterstützen (FH 3.3.2021).

In der Vergangenheit traten die Schwurgerichte (Sondergerichte, die bei Bedarf zur Verhandlung von Strafsachen mit Verbrechen einberufen werden) nur selten zusammen. Im Laufe des Jahres 2020 nahmen die ständigen Strafgerichte, die als Ersatz für die Schwurgerichte eingerichtet worden waren, um den Rückstau an Fällen zu beseitigen, ihre Arbeit auf (USDOS 30.3.2021). Im März 2020 billigte das Parlament Verfassungsänderungen, durch die der Oberste Gerichtshof abgeschafft und drei bestehende Gerichte als letzte Instanz eingesetzt wurden: der Kassationshof (Berufungsgericht), der Staatsrat (Conseil d'Etat) und der Rechnungshof (Cour des Comptes). Diese Gerichte sind für verschiedene Arten von Rechtsangelegenheiten zuständig. Der Cour de Cassation ist das höchste Berufungsgericht für Straf- und Zivilsachen. Der Conseil d'Etat ist das höchste Berufungsgericht für Verwaltungsstreitigkeiten. Der Cour des Comptes ist das oberste Rechnungsprüfungsorgan, das für die Überwachung der öffentlichen Finanzen und Konten zuständig ist. Zusätzlich zu diesen drei Gerichten entscheidet der Conseil Constitutionnel (Verfassungsrat) über die Wählbarkeit von Parlaments- und Präsidentschaftskandidaten, entscheidet über Streitigkeiten bei Wahlen, bestätigt Wahlergebnisse und urteilt über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Verträgen (USDOS 30.3.2021).

Berichten zufolge gewähren die Militärgerichte den Angeklagten nicht die gleichen Rechte wie zivile Strafgerichte. Menschenrechtsorganisationen berichteten, dass es zu keinen Prozessen gegen Zivilisten vor Militärgerichten gekommen ist (USDOS 30.3.2021).

Die Verfassung und das Gesetz sehen das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, aber die Justiz setzte dieses Recht manchmal nicht durch. Obwohl das Gesetz die Unschuldsvermutung und das Recht auf unverzügliche und ausführliche Unterrichtung über die Anklagepunkte vorsieht, wurde dies nicht immer eingehalten. Verurteilte haben Zugang zu Berufungsgerichten, aber höhere Gerichte hoben die Urteile nur selten auf (USDOS 30.3.2021).

Der relative Mangel an ausgebildeten Richtern und Anwälten führte zu einem eingeschränkten Zugang zu wirksamen Gerichtsverfahren, insbesondere außerhalb der Großstädte. Die Regierung nennt eine Zahl von 450 Richtern für eine Bevölkerung von schätzungsweise 27,5 Millionen (USDOS 30.3.2021).

In ländlichen Gebieten wird die Justiz häufig von traditionellen Institutionen auf Dorfebene ausgeübt, die häusliche Streitigkeiten und kleinere Landfragen nach dem Gewohnheitsrecht regeln. Die Streitbeilegung erfolgt durch ausführliche Debatten. Es wurden keine Fälle von körperlicher Bestrafung nach solchen, nach traditionellem Recht geführten Verfahren gemeldet. Das Gesetz sieht ausdrücklich einen sogenannten „großen Vermittler“ vor, der vom Präsidenten ernannt wird und eine Brücke zwischen traditionellen und modernen Methoden der Streitbeilegung schlagen soll (USDOS 30.3.2021).

Quellen:

-        FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Côte d'Ivoire,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2046505.html, Zugriff 29.12.2021
- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Côte d'Ivoire, , https://www.ecoi.net/de/dokument/2046505.html, Zugriff 29.12.2021

-        USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Côte d’Ivoire, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048151.html, Zugriff 30.12.2021

4.       Sicherheitsbehörden

Die Nationale Polizei, die dem Ministerium für Inneres und Sicherheit untersteht, und die Nationale Gendarmerie, die dem Verteidigungsministerium untersteht, sind für die Strafverfolgung im Inland zuständig. Das Koordinationszentrum für operative Entscheidungen, eine gemischte Einheit aus Polizei, Gendarmerie und Armee, unterstützt die Polizei bei der Gewährleistung der Sicherheit in einigen Großstädten. Die Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstellt sind, sind für die Landesverteidigung zuständig (USDOS 30.3.2021). Die Streitkräfte der Elfenbeinküste (Forces Armées de Côte d'Ivoire, FACI; auch bekannt als Republikanische Streitkräfte / Forces républicaines de Côte d'Ivoire, FRCI), bestehen aus dem Heer Armee (Armée de Terre), der Marine (Marine Nationale), der Luftwaffe (Force Aérienne Côte), und den Spezialkräften (Forces Spéciale) (2021) (CIA 18.1.2022). Die dem Ministerium für Sicherheit und Katastrophenschutz unterstellte Direktion für territoriale Überwachung (DTS) ist für die Abwehr interner Bedrohungen zuständig (USDOS 30.3.2021). Nichtstaatliche bewaffnete Akteure und ehemalige Rebellen verfügen über erheblichen Einfluss, insbesondere im Norden und Westen (FH 3.3.2021).

Den zivilen Behörden gelang es zeitweise nicht, die Sicherheitskräfte wirksam zu kontrollieren (USDOS 30.3.2021). Obwohl die Verteidigungs- und Sicherheitskräfte nominell unter ziviler Kontrolle stehen, gibt es nach wie vor erhebliche Probleme mit parallelen Kommando- und Kontrollsystemen innerhalb der FRCI (FH 3.3.2021).

Angehörige der Sicherheitskräfte begingen einige Übergriffe (USDOS 30.3.2021).

Die Militärpolizei und das Militärgericht sind für die Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung mutmaßlicher Übergriffe durch Angehörige der Sicherheitsdienste zuständig. Die Regierung berichtet über gesetzte Schritte, mit denen u.a. Sicherheitsbeamte, die des Missbrauchs beschuldigt werden, strafrechtlich verfolgt werden können. Opfer gemeldeter Übergriffe berichten allerdings, dass Täter nicht bestraft wurden (USDOS 30.3.2021).

Quellen:

-        CIA - Central Intelligence Agency [USA] (18.1.2022): The World Factbook, Côte d'Ivoire, Military and Security, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/cote-divoire/#military-and-security, Zugriff 27.1.2022

-        FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Côte d'Ivoire,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2046505.html, Zugriff 29.12.2021
- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Côte d'Ivoire,, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046505.html, Zugriff 29.12.2021

-        USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Côte d’Ivoire, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048151.html, Zugriff 30.12.2021

5.       Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung und das Gesetz verbieten Folter und unmenschliche Behandlung (USDOS 30.3.2021) und die Regierung verabschiedete Gesetze, die Folter als eigenständiges Verbrechen definierten (HRW 14.1.2020).

Es liegen keine Erkenntnisse vor, wonach Folter durch staatliche Stellen praktiziert wird. Eine widerstreitende Meinung vertritt die NGO Fédération internationale de l’Action des Chrétiens (FIACAT), welche in den Zuständen der Gefängnisse sowie in der teilweise langwierigen Verfahrensdauer eine Form der Misshandlung der Häftlinge und damit der Folter sieht (AA 9.10.2020). Menschenrechtsorganisationen berichten über Misshandlungen von Häftlingen zwischen Festnahme und Einlieferung in das Gefängnis, und dass Gefangene mitunter Gewalt und Missbrauch, einschließlich Schlägen und Erpressung, durch Gefängnisbeamte ausgesetzt sind. Auch die Strafvollzugsbehörden räumen ein, dass es zu Misshandlungen kommen kann, die nicht gemeldet werden, da die Gefangenen Repressalien fürchten (USDOS 30.3.2021).

Straflosigkeit war bei den Sicherheitskräften kein nennenswertes Problem, obwohl Berichten zufolge Angehörige der Sicherheitskräfte vereinzelte Übergriffe begangen haben, ohne bestraft zu werden. Die Regierung setzte die Militärpolizei und das Militärtribunal ein, um Übergriffe zu untersuchen (USDOS 30.3.2021).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.10.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Côte d‘Ivoire (Stand: Juni 2020),
https://www.ecoi.net/en/file/local/2040690/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_C%C3%B4te_d_Ivoire_%28Stand_Juni_2020%29%2C_09.10.2020.pdf, Zugriff 20.1.2022
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.10.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Côte d‘Ivoire (Stand: Juni 2020),, https://www.ecoi.net/en/file/local/2040690/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_C%C3%B4te_d_Ivoire_%28Stand_Juni_2020%29%2C_09.10.2020.pdf, Zugriff 20.1.2022

-        HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Côte d’Ivoire, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022702.html, Zugriff 27.1.2022

-        USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Côte d’Ivoire, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048151.html, Zugriff 30.12.2021

6.       Korruption

Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzt dieses Gesetz nicht wirksam um. Es wird berichtet, dass Beamte sich häufig ungestraft an korrupten Praktiken beteiligen (USDOS 30.3.2021). Korruption und Bestechung sind nach wie vor weit verbreitet und betreffen vor allem die Justiz, die Polizei (FH 3.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021) und das öffentliche Auftragswesen. Geringfügige Bestechung behindert auch den Zugang der Bürger zu öffentlichen Dienstleistungen, von der Erlangung einer Geburtsurkunde bis hin zur Zollabfertigung (FH 3.3.2021).Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzt dieses Gesetz nicht wirksam um. Es wird berichtet, dass Beamte sich häufig ungestraft an korrupten Praktiken beteiligen (USDOS 30.3.2021). Korruption und Bestechung sind nach wie vor weit verbreitet und betreffen vor allem die Justiz, die Polizei (FH 3.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021) und das öffentliche Auftragswesen. Geringfügige Bestechung behindert auch den Zugang der Bürger zu öffentlichen Dienstleistungen, von der Erlangung einer Geburtsurkunde bis hin zur Zollabfertigung (FH 3.3.2021).

Eine öffentliche Antikorruptionsbehörde, die High Authority for Good Governance (HABG), wurde 2013 eingerichtet, gilt aber als ineffektiv. Das HABG verpflichtet Beamte zur Abgabe von Vermögenserklärungen, doch wird dies nicht ausreichend durchgesetzt. Täter auf allen Ebenen werden nur selten strafrechtlich verfolgt (FH 3.3.2021). Die HABG kann Empfehlungen aussprechen, aber die Staatsanwaltschaft muss entscheiden, ob sie einen Fall aufgreift. Zivilgesellschaftliche Gruppen und Regierungsbeamte berichten, dass die HABG nicht befugt ist, unabhängig zu handeln oder entscheidende Maßnahmen zu ergreifen. Der verfassungsmäßig vorgesehene Oberste Gerichtshof, der Regierungsmitglieder – einschließlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten – wegen Straftaten in Ausübung ihres Amtes verurteilen kann, ist noch nicht eingerichtet worden (USDOS 30.3.2021).

Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2020 von Transparency International belegte die Elfenbeinküste Rang 104 von 180 untersuchten Ländern (TI 1.2021).

Quellen:

-        FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Côte d'Ivoire,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2046505.html, Zugriff 29.12.2021
- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Côte d'Ivoire, , https://www.ecoi.net/de/dokument/2046505.html, Zugriff 29.12.2021

-        TI - Transparency International (1.2021): Corruption Perceptions Index 2020, Côte d'Ivoire, https://images.transparencycdn.org/images/2020_Report_CPI_EN.pdf, Zugriff 12.1.2022

-        USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Côte d’Ivoire, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048151.html, Zugriff 30.12.2021

7.       NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Eine Reihe lokaler und internationaler NGOs können im Allgemeinen frei arbeiten (FH 3.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021) und untersuchen und veröffentlichen ihre Erkenntnisse über Menschenrechtsfälle (USDOS 30.3.2021). Die schlechten Sicherheitsbedingungen - vor allem im Norden und Westen des Landes - stellen jedoch für einige Organisationen eine Einschränkung dar (FH 3.3.2021).Eine Reihe lokaler und internationaler NGOs können im Allgemeinen frei arbeiten (FH 3.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021) und untersuchen und veröffentlichen ihre Erkenntnisse über Menschenrechtsfälle (USDOS 30.3.2021). Die schlechten Sicherheitsbedingungen - vor allem im Norden und Westen des Landes - stellen jedoch für einige Organisationen eine Einschränkung dar (FH 3.3.2021).

Regierungsvertreter treffen sich mit einigen dieser Gruppen. Während die Regierung je nach Thema oder Fall einigermaßen kooperativ ist und auf Ansichten von NGOs eingeht, ist sie bei heikleren Themen defensiv (USDOS 30.3.2021).

Im Jahr 2020 wurden zahlreiche Aktivisten verhaftetet, darunter mehrere bekannte Anführer der Alternative Citoyenne Ivoirienne (ACI). Als Grund dafür wurden mehrere unrechtmäßige Anschuldigungen genannt, von „Untergrabung der öffentlichen Ordnung“ bis hin zur „Untergrabung der nationalen Verteidigung“. Die Verhafteten hatten sich kritisch zur Präsidentschaftskandidatur Ouattaras geäußert (FH 3.3.2021; vgl. AI 7.4.2021).Im Jahr 2020 wurden zahlreiche Aktivisten verhaftetet, darunter mehrere bekannte Anführer der Alternative Citoyenne Ivoirienne (ACI). Als Grund dafür wurden mehrere unrechtmäßige Anschuldigungen genannt, von „Untergrabung der öffentlichen Ordnung“ bis hin zur „Untergrabung der nationalen Verteidigung“. Die Verhafteten hatten sich kritisch zur Präsidentschaftskandidatur Ouattaras geäußert (FH 3.3.2021; vergleiche AI 7.4.2021).

Quellen:

-        AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Côte d'Ivoire 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048661.html, Zugriff 13.1.2022

-        FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Côte d'Ivoire,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2046505.html, Zugriff 29.12.2021
- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Côte d'Ivoire, , https://www.ecoi.net/de/dokument/2046505.html, Zugriff 29.12.2021

-        USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Côte d’Ivoire, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048151.html, Zugriff 30.12.2021

8.       Allgemeine Menschenrechtslage

Es gibt keine Berichte darüber, dass die Regierung willkürliche oder ungesetzliche Tötungen begangen hat (USDOS 30.3.2021).

Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören vorübergehendes Verschwindenlassen durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen durch die Streitkräfte; politisch motivierte Repressalien gegen Personen, die sich außerhalb des Landes aufhalten; politische Gefangene oder Inhaftierte; mangelnde Unabhängigkeit der Justiz; Einschränkungen der Meinungs-, Presse- und Internetfreiheit; Behinderungen des Rechts auf friedliche Versammlung und Vereinigung; Gewaltverbrechen gegen Frauen und Mädchen, welche die Regierung kaum strafrechtlich verfolgt; Gewaltverbrechen gegen Angehörige sexueller Minderheiten. Die Regierung hat über Schritte berichtet, um Beamte der Sicherheits- und anderer Behörden, die des Missbrauchs beschuldigt wurden, strafrechtlich zu verfolgen. Opfer gemeldeter Übergriffe erklären hingegen, dass Täter nicht verfolgt wurden (USDOS 30.3.2021).

Das Ministerium für Justiz und Menschenrechte ist für die Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Regierung zuständig. Im Jänner 2019 wurde die Nationale Menschenrechtskommission in den Nationalen Rat für Menschenrechte umbenannt. Die Änderung sollte dem Rat eigentlich mehr finanzielle und operative Autonomie verschaffen. Die Organisation blieb jedoch weiterhin vollständig von der Finanzierung durch die Regierung und Geber abhängig. Dementsprechend stellen Menschenrechtsorganisationen ihre Unabhängigkeit und Wirksamkeit weiterhin in Frage. Die zivil kontrollierte Sonderermittlungszelle des Ministeriums für Justiz und Menschenrechte ermittelt gegen Personen, die für Menschenrechtsverletzungen während der Krise nach den Wahlen von 2010/11 verantwortlich waren (USDOS 30.3.2021).

Eine Reihe von Gesetzesreformen führte zu Verbesserungen beim Schutz der Menschenrechte. Die Regierung verabschiedete Gesetze, die Folter als eigenständiges Verbrechen definieren. Zudem wurden Maßnahmen gesetzt, um den Rückgriff auf die Untersuchungshaft zu verringern. Einige Bestimmungen der neuen Gesetze können jedoch zur Einschränkung der Versammlungs- und Meinungsfreiheit genutzt werden (HRW 14.1.2020).

Und die Behörden schränkten das Recht auf freie Meinungsäußerung und friedliche Versammlung auch schon ein (AI 7.4.2021). Obwohl sich die Bevölkerung im Allgemeinen frei an politischen Diskussionen und Debatten beteiligen kann, wurden Politik und Regierungsparteien im Umfeld der Wahlen 2020 zu gefährlichen Themen. Einzelpersonen waren Einschüchterungen, Drohungen und physischer Gewalt ausgesetzt. Während und nach den Wahlen griffen Milizen und unbekannte Akteure Anhänger der Opposition an, die sich während des Wahlboykotts versammelt und demonstriert hatten. In Abidjan und mindestens acht weiteren Städten gingen Oppositions- und Regierungsanhänger mit Macheten, Knüppeln und Jagdgewehren auf die Straße. Mehr als 50 Menschen wurden von Mitgliedern der Milizen getötet (FH 3.3.2021). Nach offiziellen Angaben lautete die Bilanz zwischen 10. und 14.8.2020: Fünf Tote, 104 Verletzte und 68 Festnahmen von Personen, die der "Störung der öffentlichen Ordnung, der Anstiftung zum Aufruhr, der Gewalt gegen Beamte und der Zerstörung von Eigentum" beschuldigt wurden (AI 7.4.2021)

Auch Sicherheitskräfte gingen ungestraft mit exzessiver Gewalt gegen friedliche Demonstranten vor (AI 7.4.2021). Zudem haben sie bei Gewalt gegen Oppositionsanhänger nicht eingegriffen. Dies hat Menschen davon abgehalten, ihre politischen Ansichten offen zu äußern (FH 3.3.2021).

Quellen:

-        AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Côte d'Ivoire 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048661.html, Zugriff 13.1.2022

-        FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Côte d'Ivoire,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2046505.html, Zugriff 29.12.2021
- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Côte d'Ivoire, , https://www.ecoi.net/de/dokument/2046505.html, Zugriff 29.12.2021

-        HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Côte d’Ivoire, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022702.html, Zugriff 27.1.2022

-        USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Côte d’Ivoire, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048151.html, Zugriff 30.12.2021

9.       Todesstrafe

Seit der Unabhängigkeit der Elfenbeinküste 1960 wurde die Todesstrafe nicht vollstreckt. Das ivorische Parlament hat 2015 das in Art. 2 Abs. 2 der Verfassung aus dem Jahre 2000 geregelte Verbot von Strafen, die den Entzug des Lebens nach sich ziehen, durch Änderung des materiellen Strafrechts umgesetzt. Durch ein Änderungsgesetz vom 2.3.2015 zum Strafgesetzbuch wurde die Strafandrohung der Todesstrafe für Mord aus dem Strafgesetzbuch gestrichen. Die Verfassung von 2016 erhebt in Art. 3 Abs. 3 die Abschaffung der Todesstrafe nun auch explizit auf Verfassungsrang (AA 9.10.2020).Seit der Unabhängigkeit der Elfenbeinküste 1960 wurde die Todesstrafe nicht vollstreckt. Das ivorische Parlament hat 2015 das in Artikel 2, Absatz 2, der Verfassung aus dem Jahre 2000 geregelte Verbot von Strafen, die den Entzug des Lebens nach sich ziehen, durch Änderung des materiellen Strafrechts umgesetzt. Durch ein Änderungsgesetz vom 2.3.2015 zum Strafgesetzbuch wurde die Strafandrohung der Todesstrafe für Mord aus dem Strafgesetzbuch gestrichen. Die Verfassung von 2016 erhebt in Artikel 3, Absatz 3, die Abschaffung der Todesstrafe nun auch explizit auf Verfassungsrang (AA 9.10.2020).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.10.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Côte d‘Ivoire, https://www.ecoi.net/en/file/local/2040690/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_C%C3%B4te_d_Ivoire_%28Stand_Juni_2020%29%2C_09.10.2020.pdf, Zugriff 29.1.2021

10.      Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und das Gesetz sehen nicht ausdrücklich das Recht auf Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Auswanderung oder Rückkehr vor. Trotzdem respektiert die Regierung diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021).

Die Möglichkeiten zur Bewegungsfreiheit haben sich seit 2011 verbessert. Allerdings gibt es in einigen Gebieten weiterhin irreguläre Kontrollpunkte und Erpressungen, insbesondere im Westen und Norden sowie in der Nähe von Gold- und Diamanten-Fördergebieten. Frauen wird im Allgemeinen gleiche Bewegungsfreiheit gewährt. Allerdings wird diese durch Sicherheitsrisiken und das Risiko sexueller Gewalt in der Praxis behindert (FH 3.3.2021).

Quellen:

-        FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Côte d'Ivoire,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2046505.html, Zugriff 29.12.2021
- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Côte d'Ivoire,, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046505.html, Zugriff 29.12.2021

-        USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Côte d’Ivoire, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048151.html, Zugriff 30.12.2021

11.      Grundversorgung und Wirtschaft

Eine staatliche Gewährleistung der Grundversorgung der Bevölkerung gibt es nicht. Zwar gewährleistet die tropische Landwirtschaft in manchen Gebieten eine ausreichende Versorgung der Menschen auf Subsistenzbasis, aber vor allem in den ländlichen Regionen im Norden und Westen des Landes besteht eine große Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung. Betroffen sind insbesondere von Frauen geführte Haushalte (AA 9.10.2020).

Es existiert kein Sozialversicherungssystem, keine Sozialhilfe und staatliche Hilfen sind praktisch nicht vorhanden. Staatliche Aufnahmeeinrichtungen oder andere Hilfen, die über das hinausgehen, was der restlichen Bevölkerung zur Verfügung steht, gibt es nicht. Bedürftige sind ausschließlich auf die Unterstützung von Familienangehörigen, NGOs, Kirchen oder Privatpersonen angewiesen. Die meisten dieser Anlauflaufstellen sind jedoch nicht in der Lage, regelmäßige Unterstützung zu leisten. Es werden häufig nur einmalige Verteilaktionen in verschiedenen Regionen des Landes organisiert. Auch internationale Organisationen wie das Welternährungsprogramm WFP bieten Hilfeleistungen an. WFP setzt hier den Schwerpunkt auf die Versorgung von Kindern und Frauen durch Lebensmittel und Geldleistungen (AA 9.10.2020).

Die Arbeitslosenquote wird mit 3,5 Prozent, die Inflationsrate mit 2,43 Prozent angegeben (laenderdaten.info o.D.). Im Human Development Index (HDI) der Vereinigten Nationen für 2020 belegt das Land Rang 162 von 189 gelisteten Staaten (HDI o.D.). Dabei erfreut sich die Elfenbeinküste seit 2012 eines dynamischen, robusten und stabilen Wirtschaftswachstums, das sich jedoch 2020 aufgrund der Covid-19-Krise verlangsamt hat. Dennoch hat sich der Wert auf dem Humankapitalindex der Weltbank im Jahr 2020 im Vergleich zu 2019 leicht verbessert. Die Armut ist von 46,3 Prozent im Jahr 2015 auf 39,4 Prozent im Jahr 2020 stark zurückgegangen, aber dieser Rückgang beschränkte sich auf die städtischen Gebiete, da die Armut auf dem Land im gleichen Zeitraum um 2,4 Prozent zunahm (WB 3.5.2021).

Vor der durch die Pandemie ausgelösten globalen Krise, verfügte die Elfenbeinküste über eine der robustesten Volkswirtschaften Afrikas und der Welt und wuchs seit 2012 mit einer durchschnittlichen jährlichen Rate von 8 Prozent. Die globale Gesundheitssituation wirkte sich jedoch negativ auf Haushalte und Unternehmen aus und verlangsamte die Wachstumsrate auf 1,8 Prozent im Jahr 2020. Es wird erwartet, dass die robuste Inlandsnachfrage und stabile Exporte die wirtschaftliche Erholung des Landes im Jahr 2021 vorantreiben werden (WB 3.5.2021). Eine andere Quelle geht davon aus, dass sich die Elfenbeinküste bereits von der durch die Covid-19-Pandemie verursachten Rezession und den damit verbundenen, spürbar negativen Auswirkungen auf das robuste Wirtschaftswachstum erholen konnte. Diese Erholung beruht wiederum auf einer günstigen Produktion und den relativ hohen Preisen für das wichtigste Exportprodukt Kakao (GW 5.1.2022). Die Elfenbeinküste bleibt das wirtschaftliche Zentrum des frankophonen Westafrikas und übt erheblichen Einfluss in der Region aus (WB 3.5.2021).

Während 2019 der Bausektor und die öffentlichen Investitionen die wichtigsten Wachstumsmotoren waren, dürften 2021 das verarbeitende Gewerbe, der Dienstleistungssektor und die Exporte den wirtschaftlichen Umschwung unterstützen. Die größte Herausforderung bleibt die Umsetzung einer Reformagenda, die eine nachhaltige wirtschaftliche Erholung und ein inklusiveres Wachstum durch die Förderung des Privatsektors fördert (WB 3.5.2021).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.10.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Côte d‘Ivoire (Stand: Juni 2020),
https://www.ecoi.net/en/file/local/2040690/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_C%C3%B4te_d_Ivoire_%28Stand_Juni_2020%29%2C_09.10.2020.pdf, Zugriff 20.1.2022
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.10.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Côte d‘Ivoire (Stand: Juni 2020),, https://www.ecoi.net/en/file/local/2040690/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_C%C3%B4te_d_Ivoire_%28Stand_Juni_2020%29%2C_09.10.2020.pdf, Zugriff 20.1.2022

-        GW - Garda World (5.1.2022): Côte d'Ivoire - Country Report, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/cote-divoire, Zugriff 28.1.2022

-        laenderdaten.info (ohne Datum): Elfenbeinküste, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Elfenbeinkueste/index.php, Zugriff 28.1.2022

-        WB - Worldbank (3.5.2021): The World Bank in Côte d’Ivoire, https://www.worldbank.org/en/country/cotedivoire/overview#1, Zugriff 26.1.2022

12.      Rückkehr

Das Hauptproblem von rückgeführten Staatsangehörigen ist der Gesichtsverlust, der mit einem gescheiterten Auswanderungsversuch einhergeht. Häufig hat die gesamte Familie für die Ausreise zusammengelegt, weshalb die Scham bei den Betroffenen groß ist, wenn sie es nicht schaffen, im Zielland ihrer Ausreise Fuß zu fassen. Rückgeführte fürchten daher oft die Begegnung mit ihrer Familie. Bei freiwilligen Rückkehrern sieht die Situation oftmals anders aus und eine Reintegration verläuft meist problemlos. Politische oder staatliche Repression bzw. strafrechtliche Verfolgung haben Rückkehrer nicht zu fürchten. Ein soziales Auffangnetz für Rückkehrer gibt es nicht. Unbegleitete Minderjährige, die rückgeführt werden und keine Familie haben, die sie aufnimmt, können bis zu einem Alter von ca. 12 Jahren möglicherweise in einem Heim oder einem SOS-Kinderdorf untergebracht werden. Ein verlässliches System für die Betreuung dieser Personengruppe gibt es aber nicht (AA 9.10.2020).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.10.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Côte d‘Ivoire (Stand: Juni 2020),
https://www.ecoi.net/en/file/local/2040690/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_C%C3%B4te_d_Ivoire_%28Stand_Juni_2020%29%2C_09.10.2020.pdf, Zugriff 20.1.2022
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.10.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Côte d‘Ivoire (Stand: Juni 2020),, https://www.ecoi.net/en/file/local/2040690/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_C%C3%B4te_d_Ivoire_%28Stand_Juni_2020%29%2C_09.10.2020.pdf, Zugriff 20.1.2022

13.      Dokumente

Die Elfenbeinküste verfügt über kein zuverlässiges Urkundenwesen. Die Beschaffung von echten Dokumenten unwahren Inhaltes oder aber von Fälschungen ist problemlos möglich, wobei insbesondere erstere häufig verwendet werden. Auch der Diebstahl von Identitäten, z. B. von verstorbenen Personen, ist an der Tagesordnung. Insbesondere Geburtsurkunden enthalten oft falsche Angaben zu Geburtsdatum oder Abstammung. Ein Geburtenregistereintrag nebst zugehöriger Geburtsurkunde beliebigen Inhaltes kann durch ein Nachbeurkundungsurteil, welches man durch Vorsprache beim Gericht erwirken kann, ganz legal und ordentlich nachbeurkundet werden. Generell gestaltet sich der Zugang zu Fälschungen oder aber zu echten Urkunden unwahren Inhalts recht einfach. In einem Verwaltungsapparat, in welchem Korruption weitverbreitet ist, kann bereits durch die Zahlung geringer Beträge eine Vielfalt an Urkunden erworben werden. Insbesondere im Bereich der Schengenvisaanträge werden oft Fälschungen vorgelegt, die sich ohne Zutun von Behörden erlangen lassen. Gefälscht werden meistens Einladungsschreiben oder Kontoauszüge. Im Bereich der nationalen Visa sind Personenstandsurkunden häufig gefälscht (AA 9.10.2020).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.10.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Côte d‘Ivoire (Stand: Juni 2020),
https://www.ecoi.net/en/file/local/2040690/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_C%C3%B4te_d_Ivoire_%28Stand_Juni_2020%29%2C_09.10.2020.pdf, Zugriff 20.1.2022
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.10.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Côte d‘Ivoire (Stand: Juni 2020),, https://www.ecoi.net/en/file/local/2040690/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_C%C3%B4te_d_Ivoire_%28Stand_Juni_2020%29%2C_09.10.2020.pdf, Zugriff 20.1.2022

Auswärtiges Amt Deutschland, Auszug über den Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Côte d’Ivoire (Stand August):

I. Allgemeine politische Lage römisch eins. Allgemeine politische Lage

Seit der Unabhängigkeit besteht in Côte d’Ivoire ein präsidentielles Regierungssystem mit formeller Gewaltenteilung. Die Kompetenzen der Exekutive sind auf den Präsidenten als Staatsoberhaupt und auf den Premierminister als Regierungschef verteilt. Die gesetzgebende Gewalt liegt bei der Nationalversammlung (Assemblée Nationale) und dem Senat. Die Nationalversammlung wird in allgemeinen Wahlen direkt für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt, ebenso wie der Präsident. Der Senat wird zu zwei Dritteln in indirekten Wahlen gewählt, ein Drittel der Senatorinnen und Senatoren wird durch den Präsidenten bestimmt.

Im März 2020 wurde eine seit längerem angekündigte Verfassungsreform umgesetzt, die v.a. technische Anpassungen der Verfassung von 2016 enthielt. Das Kassationsgericht und der Staatsrat wurden auf das Niveau des Rechnungshofs gehoben und bilden zusammen die höchste juristische Instanz. Der Hohe Gerichtshof (Haute Cour de Justice) ist eine Sondergerichtsbarkeit. Er besteht zu gleichen Teilen aus Abgeordneten der Nationalversammlung (Assemblée Nationale) und des Senats unter Vorsitz des Präsidenten des Kassationsgerichts. Er urteilt über Vergehen, die vom Präsidenten, Vizepräsidenten oder Regierungsmitgliedern in Ausübung ihres Amtes begangen werden. Der Verfassungsrat (Conseil constitutionnel) besteht aus einem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, sechs Beratern und ehemaligen Präsidenten der Republik. Er beaufsichtigt die Wahlen und die Rechtsstaatlichkeit.

Die Unabhängigkeit der Justiz kann – insbesondere in politisch sensiblen Fällen – nicht uneingeschränkt bestätigt werden. Auch wenn die Regierung derartige Vorwürfe bestreitet, scheint die Justiz häufig Weisungen der Politik unterworfen. Hierfür sprechen beispielsweise Haftstrafen wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses durch die Teilnahme an ungenehmigten Demonstrationen. Das Budget der Justiz beträgt 1,3 Prozent des Staatshaushaltes, Korruption ist auch im Justizsektor weiterhin ein großes Problem. Im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International erreichte Côte d’Ivoire 2023 40 von 100 Punkten und konnte sich damit im Vergleich zum Vorjahr um drei Punkte und 18 Plätze verbessern auf Platz 87.

Die Parteienlandschaft stellt sich wie folgt dar:

• Regierungspartei ist die Rassemblement des Houphouétistes pour la Démocratie et la Paix (RHDP) unter Vorsitz von Staatspräsident Alassane Ouattara, Amtsinhaber seit 2011 und Wahlsieger bei der Präsidentschaftswahl am 31.10.2020 mit wirtschaftsliberaler Programmatik. Bis zum 26.01.2019 hieß die Partei Rassemblement des Républicains (RDR).

• Die ebenfalls wirtschaftsliberale Oppositionspartei Parti Démocratique de la Côte d’Ivoire (PDCI) seit Dezember 2023 unter Vorsitz des ehemaligen Vorsitzenden (CEO) der Credit-Suisse-Gruppe Tidjane Thiam. Thiam, ein Großneffe des Staatsgründers Félix Houphouët-Boigny und ehemaliger Minister für Planung (1998/99) folgte damit auf den im August 2023 verstorbenen Ex-Präsidenten Henri Konan Bédié. Bis Mitte 2018 hatte die PDCI als Juniorpartner der RHDP in einer Regierungsallianz fungiert. Als diese Allianz im Streit um einen gemeinsamen Präsidentschaftskandidaten 2020 zerbrach, ging die PDCI geschwächt daraus hervor, zahlreiche PDCI-Politiker wechselten zur RHDP. Bédié setzte sich an die Spitze einer Oppositionsallianz, die versuchte, ein drittes Mandat Ouattaras bei den Wahlen 2020 zu verhindern. Die Strategie ging nicht auf, die PDCI konnte aber bei den Parlamentswahlen 2021 und den Kommunalwahlen 2023 immerhin ihre Rolle als größte Oppositionspartei behalten. Thiam begann unmittelbar nach seiner Wahl mit Mobilisierungskampagnen um die Strukturen der Partei wiederzubeleben und zu erneuern.

• Die Oppositionspartei Parti des Peuples Africains de Côte d'Ivoire (PPA-CI) ging nach der Rückkehr des ehemaligen Präsidenten Laurent Gbagbo nach Côte d’Ivoire 2021 als Abspaltung aus der von ihm gegründeten Front Populaire Ivorien (FPI, Regierungspartei von 2000-2010) hervor. Als Ensemble pour la démocratie et la souveraineté (EDS) trat der Gbagbo-Flügel der FPI bei der Parlamentswahl vom 06.03.2021 teilweise in einem Bündnis mit der PDCI gegen Kandidaten der RHDP an

Gbagbo selbst war vor nunmehr 13 Jahren, nach der bürgerkriegsähnlichen Nachwahlkrise der Jahre 2010/11, zusammen mit seinem Jugendminister Charles Blé Goudé an den internationalen Strafgerichtshof in Den Haag überstellt worden. Am 15.01.2019 wurden beide aus Mangel an Beweisen in erster Instanz vom Vorwurf der Verbrechen gegen die Menschlichkeit freigesprochen, am 31.03.2021 erfolgte der Freispruch auch in zweiter (und damit letzter) Instanz. Am 17.06.2021 kehrte Gbagbo nach Côte d’Ivoire zurück. Seine Präsidentschaftskandidatur für die FPI im August 2020 war von der unabhängigen Wahlkommission (CEI) angenommen, später aber vom Verfassungsrat nicht zugelassen worden. Obwohl ihm weiterhin das passive Wahlrecht aberkannt ist, ließ er sich im März 2024 als Präsidentschaftskandidat der PPA-CI für die Präsidentschaftswahlen 2025 aufstellen.

• Die Oppositionspartei Génération et Peuples solidaires (GPS) von Guillaume Soro, der sich im Ausland befindet (siehe Punkt 1.9), wurde durch ein letztinstanzliches Gerichtsurteil im Juni 2023 formell aufgelöst.

•        • Weitere Oppositionsparteien, hierunter die Union pour la démocratie et la paix en Côte d'Ivoire (UDPCI) unter Vorsitz des ehemaligen Außen- und Bildungsministers Ouattaras, Albert Toikeusse Mabri sowie der Congrès panafricain pour la justice et l'égalité des peuples (COJEP) des Gbagbo-Vertrauten Charles Blé Goudé, spielen eine untergeordnete Rolle, ebenso wie die weiter existierende Front Populaire Ivoirien (FPI) unter dem ehemaligen Premierminister Pascal Affi N‘Guessan

Die nächsten Präsidentschaftswahlen finden 2025 statt. Die Präsidentschaftswahlen vom 31.10.2020 gewann Amtsinhaber Alassane Ouattara, RHDP, bei geringer Wahlbeteiligung (offiziell 53,9 Prozent, vermutlich deutlich darunter) mit 94,27 Prozent der Stimmen, nachdem die Opposition zu einem Wahlboykott aufgerufen hatte. Als Begründung führte die Opposition an, ein drittes Mandat Ouattaras entspräche nicht der Verfassung von 2016. Am Wahltag kam es landesweit zu Sabotageversuchen in Wahlbüros und Gewalt oppositionsnaher Demonstrierender, die von den Sicherheitskräften aber meist im Keim erstickt wurden. Zudem wurde von internationalen Beobachtern in Abidjan systematischer Wahlbetrug zur Erhöhung der Wahlbeteiligung und der abgegebenen Stimmen für Ouattara beobachtet. Mindestens 87 Personen kamen bereits im Vorwahlkampf bei gewalttätigen Zusammenstößen, u. a. zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen, ums Leben.

Das Wahlergebnis wurde von der Opposition nicht anerkannt. Sie rief einen „Nationalen Übergangsrat“ mit dem ehemaligen Präsidenten Bédié, PDCI, an der Spitze aus. Die Regierung sah hierin einen Umsturzversuch, verhaftete Oppositionspolitiker und stellte Bédié unter de-facto-Hausarrest. Dem Aufruf der Opposition zu Massenprotesten folgte die ivorische Bevölkerung aber weitgehend nicht. Auch durch internationalen Druck und Vermittlungsbemühungen gelang es schließlich, einen Dialog zwischen Ouattara und Bédié in Gang zu bringen, der letztlich zur Akzeptanz einer dritten Amtszeit Ouattaras führte.

Die Parlamentswahlen vom 06.03.2021 verliefen nach diesen politischen Spannungen vergleichsweise friedlich, frei, fair und transparent. Die Opposition hatte ihre Boykotttaktik aufgegeben und sich am demokratischen Wettstreit beteiligt, so dass es zu einem sachlichen Wahlkampf kam. Vertreter der Oppositionsparteien nahmen die Möglichkeit wahr, landesweit den Wahlprozess zu überwachen, was die Prävalenz von Betrugsversuchen massiv zu reduzieren half. Die Wahlbeteiligung lag bei 39 Prozent (2016: 34 Prozent). Die RHDP konnte schließlich bei leichten Verlusten ihre parlamentarische Mehrheit mit 137 von 254 Sitzen verteidigen (2016: 167). Dabei war sie die einzige Partei, die einen landesweiten und zumindest teilweise nicht dominant ethnisch bedingten Wahlerfolg feiern konnte. Die gemeinsame Liste der größten Oppositionsparteien PDCI und EDS kam auf 50 Sitze, PDCI allein auf weitere 23 und EDS allein auf 8 zusätzliche Sitze Eine Auseinandersetzung mit den Ergebnissen in 38 Wahlkreisen folgte lediglich durch eine Anfechtung auf dem Rechtsweg und ohne Ausschreitungen.

Aus den im Wesentlichen friedlich verlaufenen Kommunal- und Regionalwahlen in Côte d’Ivoire vom 2. September 2023 ging die Regierungspartei RHDP als klare Siegerin hervor. Sie gewann 123 der 201 Wahlkreise (18 mehr als 2018) sowie 25 der 31 Regionen (sieben mehr als 2018) und konnte damit ihre Dominanz im Vergleich zu den letzten Wahlen 2018 deutlich ausbauen.

Großer Verlierer war die PPA-CI Laurent Gbagbos, die nur noch zwei Kommunen allein regiert. Die PDCI-RDA behauptete sich in einzelnen Hochburgen, verlor aber die Hälfte der Gemeinden und Regionen. Die wenigen örtlichen Listenverbindungen von PPA-CI und PDCI-RDA setzten sich in 10 Gemeinden durch. Einzelne unabhängige Listen konnten örtlich Erfolge erzielen.

In Punkto Sicherheit zeichnet sich über die letzten Jahre ein positiver Trend ab: Die Kommunalwahl 2023 verlief zum größten Teil geordnet und friedlich, nur in einer Region kam es unruhebedingt zu Neuwahlen.

In den bürgerkriegsähnlichen Krisenjahren 1999 bis 2011, zuletzt während der Nachwahlkrise 2010/11, hatten sich sowohl die Truppen Gbagbos (FPI) als auch die Kombattanten des jetzigen Präsidenten (RDR/RHDP) schwerster Verbrechen gegen das Leben, körperliche Unversehrtheit und andere Menschenrechte schuldig gemacht. Trotz gewisser Versöhnungsbemühungen auf beiden Seiten, ist das Verhältnis der verschiedenen politischen Lager auch heute noch durch Misstrauen und einen oft konfrontativen Stil gekennzeichnet.

Mit der Verkündung einer Amnestie für 800 Personen hatte Präsident Ouattara am 06.08.2018 (Nationalfeiertag) ein Zeichen gesetzt. Während Menschenrechtsorganisationen gegen die Amnestie Klage eingelegt hatten, da sie eine vollständige Aufarbeitung der im Zuge der Nachwahlkrise 2011 geschehenen Verbrechen verhindere, kritisieren andere, dass sie durch den Ausschluss von Militärs nicht weit genug gehe.

(Erst) nach dem friedlichen Ablauf der Wahlperiode 2020/21, dem endgültigen Freispruch des ehemaligen Präsidenten Gbagbo durch den IStGH sowie dessen öffentlichem, versöhnlichen Auftritt vor der internationalen Presse, erklärte Präsident Ouattara Anfang April 2021 in einer Kabinettssitzung, Gbagbo könne als freier Mann nach Côte d’Ivoire zurückkehren und alle finanziellen und statusmäßigen Vorteile eines ehemaligen Präsidenten genießen. Diese Signale veranlassten einige FPI-Anhänger Ende April 2021 nach 10 Jahren aus dem Exil im Nachbarland Ghana nach Côte d’Ivoire zurückzukehren, unter ihnen der ehemalige Budgetminister Justin Katinan Koné, der ehemalige Vizepräsident des FPI Damana Pickass sowie die Schwester Gbagbos.

Im Zuge ihrer Entspannungs- und Aussöhnungsbemühungen hat die Regierung seitdem immer wieder Gruppen von Häftlingen begnadigt oder unter Auflagen aus der Haft entlassen.

Ca. 100 Personen, die rund um die Präsidentschaftswahlen 2020 verhaftet worden waren, wurden zeitgleich mit der Rückkehr der FPI-Anhänger im April 2021 unter Auflagen freigelassen. 102 weitere Personen, unter ihnen der ehemalige Kabinettschef von Bédié, Narcisse N’Dri, PDCI, blieben jedoch noch in Haft. Ohne mediale Begleitung wurden seitdem weitere Häftlinge begnadigt oder unter Auflagen freigelassen, darunter auch N’Dri. Im Februar 2024 wurde 51 weitere Personen, darunter ehemalige hochrangige Militärangehörige, begnadigt, die für Verbrechen im Zusammenhang mit der Regierungskrise 2010/11 (s.o.) und auch Korruption zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden waren.

Côte d’Ivoire hat einen Inlandsnachrichtendienst und eine nationale Polizei, welche dem Innenministerium unterstehen, zudem einen Auslandsnachrichtendienst, welcher dem Präsidialamt untersteht. Marine, Armee und Gendarmerie unterstehen dem Verteidigungsministerium. Bei allen Einrichtungen handelt es sich um eigenständige Behörden mit eigener Leitung.

Die Sicherheit im Land wird vorwiegend durch die nationale Polizei (Police Nationale) gewährleistet, zu der sämtliche Einheiten von Verkehrs- bis Kriminalpolizei gehören, sowie durch die Gendarmerie. Ausbildung und Struktur der Polizei konnten über die letzten Jahre deutlich verbessert werden. So verfügt die Stadt Abidjan dank der fachlichen und finanziellen Unterstützung im Rahmen eines AA-Projekts mittlerweile über ein in der Region einzigartiges, vom „Système Ouest Africain d’Accréditation“ mit Sitz in Abidjan ISO-zertifiziertes, kriminaltechnisches Labor. Korruption bleibt bei allen Sicherheitskräften ein alltägliches Problem. Häufig profitiert nicht nur derjenige, der Bestechungsgelder direkt in Empfang nimmt, sondern auch ihm übergeordnete Stellen.

III. Menschenrechtslage römisch drei. Menschenrechtslage

1. Schutz der Menschenrechte

Die Staatsverfassung vom November 2016 beinhaltet in ihrem ersten Kapitel einen Grundrechtekatalog, welcher die Menschenrechte schützt.

Das Land verfügte bis Anfang 2019 über eine staatliche Menschenrechtskommission (Commission Nationale des Droits de l’Homme), die anschließend durch einen Menschenrechtsrat (Conseil National des Droits de l’Homme, CNDH) ersetzt wurde. Dem Rat wurde der (höchste) A-Status für die Erfüllung der Pariser Kriterien verliehen. Auch wenn er von einzelnen Beobachtern weiterhin als regierungsnah wahrgenommen wird, tritt er in einzelnen Punkten durchaus deutlich regierungskritisch auf und gewinnt zunehmend an Einfluss. Daneben gibt es mehrere Menschrechtsorganisationen, die teilweise einer politischen Richtung nahestehen, teilweise aber auch unabhängig von politischen Interessen agieren. Gesetze, die die Arbeit menschenrechtlicher Organisationen einschränken, übermäßig kontrollieren oder unter Strafvorbehalt stellen, gibt es nicht.

Eine Übersicht der ratifizierten VN-Menschenrechtsabkommen kann auf der Webseite https://indicators.ohchr.org abgerufen werden.

Die wichtiger werdende Rolle des Menschenrechtsrats wird auch durch die Beitritte zu internationalen Konventionen deutlich: Das Fakultativprotokoll zur VN Anti-Folterkonvention (CAT-OP) wurde am 01.03.2023 unterzeichnet. Am 06.06.2023 beschloss der Senat das Zweite Fakultativprotokoll zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe zu ratifizieren, die Unterzeichnung der Konvention zum Schutz vor gewaltsamem Verschwindenlassen von Personen wurde am 13.03.2024 beschlossen.

4. Todesstrafe

Seit der Unabhängigkeit Côte d’Ivoires 1960 wurde die Todesstrafe nicht vollstreckt. Das ivorische Parlament hat 2015 das in Art. 2 Abs. 2 der Verfassung aus dem Jahre 2000 geregelte Verbot von Strafen, die den Entzug des Lebens nach sich ziehen, durch Änderung des materiellen Strafrechts umgesetzt. Durch ein Änderungsgesetz vom 02.03.2015 zum Strafgesetzbuch wurde die Strafandrohung der Todesstrafe für Mord aus dem Strafgesetzbuch gestrichen. Die Verfassung von 2016 verbietet in Art. 2 Abs. 4 die Todesstrafe.Seit der Unabhängigkeit Côte d’Ivoires 1960 wurde die Todesstrafe nicht vollstreckt. Das ivorische Parlament hat 2015 das in Artikel 2, Absatz 2, der Verfassung aus dem Jahre 2000 geregelte Verbot von Strafen, die den Entzug des Lebens nach sich ziehen, durch Änderung des materiellen Strafrechts umgesetzt. Durch ein Änderungsgesetz vom 02.03.2015 zum Strafgesetzbuch wurde die Strafandrohung der Todesstrafe für Mord aus dem Strafgesetzbuch gestrichen. Die Verfassung von 2016 verbietet in Artikel 2, Absatz 4, die Todesstrafe.

IV. Rückkehrfragen römisch vier. Rückkehrfragen

1. Situation für Rückkehrende

1.1 Grundversorgung Côte d’Ivoire ist die wirtschaftliche Lokomotive Westafrikas mit einem Wirtschaftswachstum von 6-7 Prozent /p.a. über die letzten Jahre. Dementsprechend gibt es stetig substantiellen Zuzug aus Nachbarstaaten und der Region sowie Urbanisierung in Richtung Abidjan. Eine staatliche Gewährleistung der Grundversorgung der Bevölkerung gibt es allerdings nicht. Zwar gewährleistet die tropische Landwirtschaft in manchen Gebieten eine ausreichende Versorgung der Menschen auf Subsistenzbasis, aber v. a. in den ländlichen Regionen im Norden und Westen des Landes besteht weiterhin Nahrungsmittelunsicherheit. Betroffen sind insbesondere allein von Frauen geführte Haushalte. Eine eingeschränkte soziale Absicherung wird durch das Arbeitsrecht gewährleistet, das bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses verhältnismäßig großzügige Abfindungen vorsieht. Diese Regeln werden allerdings im weiterhin sehr großen informellen Sektor kaum eingehalten.

Côte d‘Ivoire verfügt über kein Sozialversicherungssystem und staatliche Hilfen sind praktisch nicht vorhanden. Bedürftige sind ausschließlich auf die Unterstützung von NROs, Kirchen, Privatpersonen oder Familienangehörigen angewiesen. Die meisten dieser Anlauflaufstellen sind jedoch nicht in der

Lage, regelmäßige Unterstützung zu leisten. Es werden häufig nur einmalige Verteilaktionen in verschiedenen Regionen des Landes organisiert.

Auch internationale Organisationen wie das Welternährungsprogramm WFP bieten Hilfeleistungen an. WFP setzt hier den Schwerpunkt auf die Versorgung von Kindern und Frauen durch Lebensmittel und Geldleistungen und ist beratend beim Aufbau eines nationalen Programms zur Ausgabe von Schulmahlzeiten beteiligt.

Staatliche Aufnahmeeinrichtungen oder andere Hilfen für Rückkehrende, die über das hinausgehen, was der restlichen Bevölkerung zur Verfügung steht, gibt es nicht.

1.2 Rückkehr- und Reintegrationsprojekte im Herkunftsland

Das Auswärtige Amt förderte von 2017 bis 2022 mit 4,25 Mio. EUR ein Rückkehrer Projekt des United Nations Development Programm (UNDP), wobei sich dieses ausschließlich an während der Krise 2010/11 Geflüchtete und Binnenvertriebene wendete, die in ihre Heimat zurückgeführt und reintegriert werden sollten. Laut UNHCR sind seit dem Ende der Krise 2011 über 280.000 geflüchtete Ivorerinnen und Ivorer freiwillig zurückgekehrt.

Der UNHCR identifizierte schwierigen Zugang zum Wohnungsmarkt sowie zu finanziellen Mitteln als Hautprobleme von Rückkehrern. UNHCR arbeitet mit der Regierung an besseren Reintegrationsmöglichkeiten für zurückkehrende Flüchtlinge.

Nähere Informationen zu Rückkehr- und Reintegrationsprojekten können auf der Webseite www.returningfromgermany.de abgerufen werden.

2. Behandlung von Rückkehrenden

Das Hauptproblem von rückgeführten Staatsangehörigen ist der Gesichtsverlust, der mit einem gescheiterten Auswanderungsversuch einhergeht. Häufig hat die gesamte Familie die Ausreise finanziert und auf Rücküberweisungen gehofft, weshalb die Scham bei den Betroffenen groß ist, wenn sie es nicht schaffen, im Ausland Fuß zu fassen.

Politische oder staatliche Repressionen bzw. strafrechtliche Verfolgung haben Rückkehrende nicht zu fürchten.

3. Abschiebepraxis

Die Rückführungskooperation (Identifizierungen, Passersatzpapierbeschaffung, operative Rückführungen) verläuft derzeit grundsätzlich zufriedenstellend, wenn auch bei vergleichsweise geringen Zahlen von Rückführungen. 2023 fanden 21 Rückführungen nach Côte d’Ivoire statt. Von Januar bis August 2024 wurden 17 Personen nach Côte d’Ivoire zurückgeführt.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor diesem und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel sowie in die zitierten Länderberichte zur Elfenbeinküste. Ebenso wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Einsicht in das erstinstanzliche Verfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie in das Protokoll der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.12.2025 genommen.

Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.

Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 19.12.2025 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung. Zudem wurde in der Beschwerdeverhandlung seine Ehefrau als Zeugin einvernommen.

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Aufgrund der Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes im Original (Reisepass) steht die Identität des Beschwerdeführers fest.

Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Konfession und seinem Familienstand ergeben sich ebenso wie die Feststellungen zu seinen Lebensumständen in der Elfenbeinküste aus den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren.

Im Rahmen des Administrativverfahrens machte der Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme im Analbereich (“Hämorrhoiden”) geltend, weswegen er in ärztlicher Behandlung sei, was er jedoch in der Beschwerdeverhandlung verneinente und angab, dass er nie an Hämorrhoiden gelitten habe. Darüber hinaus ergaben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers keinerlei Anhaltspunkte für das Bestehen sonstiger, physischer oder psychischer Beeinträchtigungen. Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung an, gesund und arbeitsfähig zu sein.

In Zusammenschau seines Gesundheitszustandes mit seinem Alter und seinen Beschäftigungen ergibt sich daraus auch seine Erwerbsfähigkeit.

Die Feststellungen hinsichtlich seiner familiären Anbindungen in seinem Heimatstaat basieren auf seinen sowie den Angaben seiner Ehefrau im Verfahren.

Die Ausreise des Beschwerdeführers aus der Elfenbeinküste, sein Aufenthalt in Tunesien, seine Reiseroute und die Einreise nach Österreich erschließen sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich und dem im Bundesgebiet gestellten Antrag auf internationalen Schutz vom 17.05.2023 basieren auf dem Inhalt des Verwaltungsakts in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem zentralen Melderegister.

Die Feststellung hinsichtlich der gestellten Visa in Frankreich und Ungarn ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen.

Im Verfahren legte der Beschwerdeführer dar, dass er in Österreich und der Europäischen Union – außer seiner Ehefrau und seiner Tochter – keine Verwandten habe. Diese Angaben bestätigte er zuletzt in der mündlichen Verhandlung. Dass seine Ehefrau und seine minderjährige Tochter in Österreich einen Asylantrag gestellt haben, diese vom Bundesamt abgewiesen wurden und dagegen Beschwerden vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben wurden, ergibt sich aus den Angaben der Ehefrau und deren Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass die Beschwerden mit heutigem Tag vom Bundesverwaltungsgericht, Zlen. W275 2294463-1 und W275 2316970-1, als unbegründet abgewiesen wurden, ergibt sich aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zu der minderjährigen Tochter und der Ehefrau.

Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bislang für kurze Zeiträume angemeldeten (geringfügigen) Erwerbstätigkeiten nachging, ist durch eine aktuelle Abfrage des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger ersichtlich. Einem aktuellen GVS-Auszug lässt sich zudem entnehmen, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung bezieht. Die Feststellung über die Empfehlungsschreiben und die daraus ableitbaren positiven Kompetenzen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Unterstützungsschreiben. Dass er alltagstaugliches Deutsch spricht beruht auf dem in der Beschwerdeverhandlung gewonnen persönlichen Eindrucks des Richters. Aus den im Akt einliegenden Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen ergibt sich sein Besuch von Deutschkursen. Die Ablegung der Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A1 ergibt sich aus der im Akt einliegenden Integrationsprüfungsurkunde. Die Negativfeststellung hinsichtlich der positiven Ablegung der Integrationsprüfung A2 am 18.12.2025 beruht auf der mangelnden Vorlage der Prüfungsurkunde. Dass er Mitglied in einer Kirche ist, ergibt sich aus der Stellungnahme vom 07.01.2026. Eine sonstige tiefgreifende soziale Verfestigung wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgebracht. Er verfügt über die Dauer des Aufenthalts entsprechenden Freundeskreis, was sich aus den Unterstützungsschreiben und beigelegten Bilder ergibt.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt.

2.2. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer machte im Laufe des Verfahrens verschiedene Verfolgungsgründe durch Private geltend. In der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er von seinem Onkel verfolgt werde, da der Beschwerdeführer nicht Willens war, die Frau des jüngeren Bruders zu heiraten. In der niederschriftlichen Einvernahme brachte der Beschwerdeführer sodann im Wesentlichen vor, dass er von einem Mann verfolgt werde, der seine Ehefrau entführt und ihn misshandeln und vergewaltigen habe lassen. Zusammengefasst brachte er in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt auf die Frage, ob er alle Fluchtgründe genannt habe, vor, dass die Probleme mit dem alten Mann, die Zerstörung seines Geschäfts und die daraus resultierenden Schulden bei einem libanesischen Staatsangehörigen sowie die schwierige Kindheit seine Fluchtgründe gewesen seien. Im Beschwerdeschriftsatz wurden im Wesentlichen die in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesamt genannten Fluchtgründe des Beschwerdeführers wiederholt, vor allem die Verfolgung durch den Onkel väterlicherseits aufgrund eines Erbschaftsstreits und die Weigerung des Beschwerdeführers die verwitwete Tochter seines Halbbruders zu heiraten. Ebenso die Verfolgung durch den alten Mann, welcher die Ehefrau des Beschwerdeführers gefangen gehalten und vergewaltigt habe sowie den Beschwerdeführer tagelang misshandeln und vergewaltigen habe lassen.

2.2.1. Zum Vorbringen in Bezug auf den "alten Mann" (Plantagenbesitzer):

Gegen die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens spricht vor allem die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtmotiv im Laufe des Verfahrens modifizierte sowie widersprüchlich schilderte, vor allem unter Miteinbeziehung der Angaben seiner Ehefrau in ihrem Verfahren. Zunächst ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe seines Fluchtmotivs einer Bewertung zu unterziehen. Für sich gesehen begründet der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Probleme mit dem alten Mann, insbesondere seine Vergewaltigung durch einen Mann, nicht bereits in der Erstbefragung angab, noch nicht die fehlende Glaubhaftigkeit seines Vorbringens, auch wenn man dem Beschwerdeführer vorwerfen kann, dass er zumindest die Verfolgung durch den alten Mann, der seine Ehefrau gefangen genommen und vergewaltigt habe, in Grundzügen erwähnen hätte können, zumal dies schließlich der entscheidende Grund gewesen sei, weshalb er sein Heimatland verlassen habe müssen. Für den erkennenden Richter ist aufgrund des sensiblen Charakters nachvollziehbar, dass er nicht von seiner Misshandlung oder Vergewaltigung in der Erstbefragung berichtete, jedoch verwundert es, dass er das Fluchtmotiv hinsichtlich des alten Mannes in der Erstbefragung nicht einmal erwähnte. In der Beschwerdeverhandlung gab er auf den Vorhalt des erkennenden Richters dazu an: “[…] Das war nur eine kurze Verhandlung?”.

Gegen die mangelnde Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens sprechen jedoch vor allem die widersprüchlichen Angaben, welche der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens tätigte. So konnte der Beschwerdeführer keine stringenten Angaben hinsichtlich der Gefangenschaft seiner Ehefrau bei dem alten Mann machen. Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass seine Ehefrau insgesamt zweimal von dem alten Mann entführt worden sei. Bei ihrer zweiten Anhaltung habe seine Frau nach seiner Flucht noch circa drei Monate in dem Haus des alten Mannes verbracht. In der Beschwerdeverhandlung gab er sodann widersprüchlich an, er schätze, seine Ehefrau sei circa ein Monat in Gefangenschaft gewesen. Den Vorhalt des erkennenden Richters, dass er in der Einvernahme drei Monate angegeben habe und seine Ehefrau laut ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung circa eine Woche gefangen gehalten worden sei, beantwortete der Beschwerdeführer dahingehend, dass er nicht mehr in der Elfenbeinküste gewesen sei, weshalb er es nicht genau wisse. Diese Begründung vermag nicht zu überzeugen, zumal er in der Einvernahme angab, dass sich der Vorfall mit dem alten Mann zwischen Jänner 2017 und Februar 2017 zugetragen habe, somit ein Monat vor seiner Ausreise. Folgt man nun den Angaben seiner Ehefrau, so wäre sie bei ihrer zweiten Gefangenschaft lediglich für eine Woche von dem besagten Mann festgehalten worden. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass er bereits aus Tunesien ausgereist sei, als seine Frau noch in Gefangenschaft gewesen sei, sind nicht schlüssig. Er beantwortete in der Einvernahme vor dem Bundesamt die Frage des Amtsleiters, dass sich der Vorfall mit ihm und dem alten Mann einen Monat vor seiner Ausreise zugetragen habe. Ebenso konnte er nicht stringent wiedergeben, wann er vergewaltigt worden sei. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab er an, dass es sich zwischen Jänner und Februar 2017 zugetragen habe. In der Beschwerdeverhandlung hingegen gab er März 2017 an. Erst auf Vorhalt des erkennenden Richters, dass er in der Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben habe, der Vorfall mit dem alten Mann habe sich zwischen Jänner und Februar 2017 zugetragen, korrigierte er seine Angabe auf März 2017. Ebenso ist die Dauer der ersten Gefangenschaft seiner Ehefrau in Zusammenschau mit den Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers als widersprüchlich zu betrachten. Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 24.04.2024 an: “[…] Sie war da schon ein Monat in diesem Lager gewesen. […]” Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.12.2025 an: “[…] Ich habe nicht lange mit ihm zusammengelebt. Er hat mich zu sich nach Hause geholt. Ich war eine Woche mit ihm. Dann bin ich davongelaufen und er hat mich noch einmal geholt. Dann war ich noch einmal ca. eine Woche lang dort. […]” Gerade als Ehemann – würde man das Vorbringen für wahr halten – hätte der Beschwerdeführer wissen müssen, wie lange seine Ehefrau in Gefangenschaft war und wie lange sie von ihm getrennt gewesen ist. Zudem war er bei der Befreiung bzw. Flucht aus der Gefangenschaft seiner Ehefrau persönlich anwesend. Das Ende der Gefangenschaft stellt ein klares, einschneidendes Ereignis dar, sodass widersprüchliche Angaben hierzu lebensfremd erscheinen und nicht plausibel erklärt werden können. Ebenso sind die Angaben nicht als geringfügige Abweichungen zu betrachten, zumal eine Dauer von einer Woche oder einem Monat erheblich divergierend ist. In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer dann zwar an, dass seine Ehefrau in der ersten Gefangenschaft für ein oder zwei Wochen gefangen war, er jedoch nicht da gewesen sei. Seinen Angaben im Verfahren ist jedoch nicht entnehmbar, dass er sich während der ersten Gefangenschaft seiner Ehefrau nicht in der Elfenbeinküste befunden hätte. Seine Angaben in der Beschwerdeverhandlung vermögen jedenfalls nicht den Widerspruch zu lösen.

In diesem Zusammenhang darf nicht unerwähnt bleiben, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ebenso widersprüchliche und unscharfe Angaben zu ihrer Gefangenschaft bei dem alten Mann machte. So gab sie an einer Stelle in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 24.04.2024 etwa an, dass der alte Mann 2014/2015 zu ihrem Vater gekommen sei und sie jetzt bei ihm leben müsse. Der alte Mann hätte sie dann zwei Wochen später abgeholt. Ihr Ehemann sei sodann zu dem Haus des alten Mannes gekommen und wollte sie abholen. Sie sei fast ein Monat mit dem alten Mann zusammen gewesen, ehe ihr Ehemann mit ein paar Freunden gekommen sei, um sie abzuholen. Sie sei durch das Fenster geflohen und mit ihrem Mann weggegangen. Sie hätten drei Tage im Busch verbracht und am vierten Tag seien sie dann auf Jugendliche getroffen, die vom alten Mann geschickt worden seien. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei sodann wieder in Gefangenschaft geraten und im Mai 2017 mit der Hilfe der zweiten Frau des alten Mannes frei gekommen. Aus den Angaben der Ehefrau ergeben sich weitere Ungereimtheiten. Nicht nachvollziehbar ist, auch wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers vorgab, traumatisiert zu sein und sich nicht an das genaue Datum erinnern können, dass der alte Mann sie bereits im Jahr 2014/2015 abgeholt habe. Wie aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 24.04.2024 hervorgeht, brachte dieser vor, dass sich die Befreiungsaktion zwischen Jänner und Februar 2017 zugetragen habe. Die Angaben sind jedenfalls nicht in Einklang zu bringen, da die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt noch angab, dass sie ein Monat bei diesem alten Mann gewesen sei (divergierend zu ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung vom 17.12.2025, wo sie angab eine Woche), somit ist es ausgeschlossen, dass die Befreiung der Ehefrau des Beschwerdeführers zwischen Jänner und Februar 2017 stattgefunden haben könnte. Die immer wiederkehrenden widersprüchlichen zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sprechen gegen die Glaubhaftigkeit dieses Fluchtvorbringens. Dies setzt sich auch dahingehend fort, dass der Beschwerdeführer nicht gleichlautend wiedergeben kann, seit wann er verheiratet sei. So gab er in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 24.04.2024 noch an, dass er seit 2013 verheiratet sei. In der Beschwerdeverhandlung wiederum 2016. Ebenso gab er nicht gleichlautend wieder, bis wann er sich in Äquatorialguinea aufgehalten habe. So gab er in der Einvernahme an, dass er sich dort bis 2013 aufgehalten habe und in der Beschwerdeverhandlung gab er widersprüchlich an, dass er sich dort bis 2012 aufgehalten habe. Widersprüchlich sind auch die zeitlichen Angaben hinsichtlich ihres Kennenlernens. Während der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung angab, dass er seine Ehefrau im Jahr 2010 oder 2011 kennengelernt habe, gab diese in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 24.04.2024 an, dass sie ihren Ehemann im Jahr 2013 kennengelernt habe. In diesem Zusammenhang darf nicht unerwähnt bleiben, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ebenso widersprüchliche und unscharfe Angaben zu ihrer Gefangenschaft bei dem alten Mann machte. So gab sie an einer Stelle in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 24.04.2024 etwa an, dass der alte Mann 2014 aus 2015, zu ihrem Vater gekommen sei und sie jetzt bei ihm leben müsse. Der alte Mann hätte sie dann zwei Wochen später abgeholt. Ihr Ehemann sei sodann zu dem Haus des alten Mannes gekommen und wollte sie abholen. Sie sei fast ein Monat mit dem alten Mann zusammen gewesen, ehe ihr Ehemann mit ein paar Freunden gekommen sei, um sie abzuholen. Sie sei durch das Fenster geflohen und mit ihrem Mann weggegangen. Sie hätten drei Tage im Busch verbracht und am vierten Tag seien sie dann auf Jugendliche getroffen, die vom alten Mann geschickt worden seien. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei sodann wieder in Gefangenschaft geraten und im Mai 2017 mit der Hilfe der zweiten Frau des alten Mannes frei gekommen. Aus den Angaben der Ehefrau ergeben sich weitere Ungereimtheiten. Nicht nachvollziehbar ist, auch wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers vorgab, traumatisiert zu sein und sich nicht an das genaue Datum erinnern können, dass der alte Mann sie bereits im Jahr 2014 aus 2015, abgeholt habe. Wie aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 24.04.2024 hervorgeht, brachte dieser vor, dass sich die Befreiungsaktion zwischen Jänner und Februar 2017 zugetragen habe. Die Angaben sind jedenfalls nicht in Einklang zu bringen, da die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt noch angab, dass sie ein Monat bei diesem alten Mann gewesen sei (divergierend zu ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung vom 17.12.2025, wo sie angab eine Woche), somit ist es ausgeschlossen, dass die Befreiung der Ehefrau des Beschwerdeführers zwischen Jänner und Februar 2017 stattgefunden haben könnte. Die immer wiederkehrenden widersprüchlichen zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sprechen gegen die Glaubhaftigkeit dieses Fluchtvorbringens. Dies setzt sich auch dahingehend fort, dass der Beschwerdeführer nicht gleichlautend wiedergeben kann, seit wann er verheiratet sei. So gab er in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 24.04.2024 noch an, dass er seit 2013 verheiratet sei. In der Beschwerdeverhandlung wiederum 2016. Ebenso gab er nicht gleichlautend wieder, bis wann er sich in Äquatorialguinea aufgehalten habe. So gab er in der Einvernahme an, dass er sich dort bis 2013 aufgehalten habe und in der Beschwerdeverhandlung gab er widersprüchlich an, dass er sich dort bis 2012 aufgehalten habe. Widersprüchlich sind auch die zeitlichen Angaben hinsichtlich ihres Kennenlernens. Während der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung angab, dass er seine Ehefrau im Jahr 2010 oder 2011 kennengelernt habe, gab diese in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 24.04.2024 an, dass sie ihren Ehemann im Jahr 2013 kennengelernt habe.

Aufgrund der zahlreichen widersprüchlichen Angaben war dem Fluchtvorbringen die Glaubhaftigkeit zu versagen. Es kann nicht mehr von kleinen und vernachlässigbaren Abweichungen gesprochen werden, vielmehr erwecken die Widersprüche und Ungereimtheiten den Eindruck, als wäre das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers konstruiert, zumal es sich bei den geschilderten Vorkommnissen um einprägsame Erlebnisse handelt und davon ausgegangen werden kann, dass diese zumindest ansatzweise von ihm und seiner Ehefrau gleichbleibend wiedergegeben werden können.

2.2.2. Zum Vorbringen in Bezug auf die Probleme mit seinem Onkel:

In der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes begründete der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen mit der Verfolgung durch seinen Onkel. Dazu gab er im Wesentlichen an, sein Onkel väterlicherseits habe gewollt, dass er die Frau seines jüngeren Bruders heirate, da dieser verstorben sei. Sein Onkel habe ihm mitgeteilt, dass er nicht den Besitz seines verstorbenen Vaters bekomme, wenn er die Frau seines jüngeren Bruders nicht heirate. Er könne nicht zurück, da sein Onkel bereits aus demselben Grund sein Halbbruder getötet habe. Mit der Regierung habe er keine Probleme.

In der Einvernahme vor dem Bundesamt erwähnte der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch seinen Onkel nicht mehr. In der Beschwerde ging er sodann wieder auf die Verfolgung durch seinen Onkel ein. Auf Vorhalt des erkennenden Richters in der Beschwerdeverhandlung, dass er in der Einvernahme die Verfolgung durch seinen Onkel nicht erwähnte habe, beantwortete der Beschwerdeführer wie folgt: “[…] Ich habe alles gesagt. Die zwei Gründe sind drinnen […]”.

Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die behauptete Verfolgung durch seinen Onkel in der Einvernahme vor dem Bundesamt nicht ausdrücklich vorbrachte. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Dolmetscher nach eigenen Angaben einwandfrei verstand. Zudem wurde ihm die Niederschrift der Einvernahme vollständig rückübersetzt, wobei er keine Einwendungen erhob und ausdrücklich erklärte, dass seine Angaben korrekt und vollständig wiedergegeben worden seien. Hinweise auf Verständigungsprobleme oder Missverständnisse liegen daher nicht vor.

Zwar gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung an, von seinem Onkel verfolgt worden zu sein, jedoch ist festzuhalten, dass er diesen Vorwurf in der späteren, ausführlichen Einvernahme vor dem Bundesamt nicht aufrechterhielt bzw. konkretisierte. Gerade dieser Einvernahme kommt aufgrund ihrer Detailtiefe und der gezielten Befragung zu den Fluchtgründen besonderes Gewicht zu. Dass ein derart wesentlicher Aspekt dort nicht mehr erwähnt wurde, obwohl ausreichend Gelegenheit dazu bestand, ist nicht schlüssig.

Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer seinen Onkel in der Einvernahme vor dem Bundesamt sehr wohl thematisierte. Er führte aus, dass er etwa drei Jahre bei diesem gelebt habe und von ihm schlecht behandelt worden sei, insbesondere dahingehend, dass er für den Onkel habe arbeiten müssen, damit dessen Kinder die Schule besuchen konnten. Eine darüber hinausgehende Verfolgung, Bedrohung oder sonstige asylrelevante Übergriffe brachte er jedoch nicht vor. Hätte tatsächlich eine ernsthafte Verfolgung durch den Onkel bestanden, wäre zu erwarten gewesen, dass diese im Zusammenhang mit den ohnehin geschilderten familiären Konflikten klar und deutlich angesprochen worden wäre.

Auch die zeitliche Dimension des Vorbringens spricht gegen dessen Plausibilität. Der Beschwerdeführer gab selbst an, dass die Probleme mit seinem Onkel bereits im Jahr 2000 begonnen hätten. Seine Ausreise erfolgte jedoch erst im Jahr 2017. Ein nachvollziehbarer zeitlicher Konnex zwischen den behaupteten Vorfällen und der Ausreise ist somit nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzulegen, weshalb angebliche Verfolgungshandlungen über einen Zeitraum von rund 17 Jahren hinweg nicht zu einer früheren Flucht geführt haben sollen oder weshalb sich die Situation kurz vor der Ausreise entscheidend verschärft hätte.

Die erst in der Beschwerdeverhandlung auf Vorhalt des erkennenden Richters erfolgte erneute Bezugnahme auf eine Verfolgung durch den Onkel sowie die dazu gegebene Erklärung, er habe „alles gesagt“ und die Gründe seien „drinnen gewesen“, erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht plausibel. Diese Aussage bleibt vage und ist nicht geeignet, das Fehlen eines klaren und konsistenten Vorbringens in der Einvernahme vor dem Bundesamt schlüssig zu erklären.

Insgesamt lässt das wechselnde und in wesentlichen Punkten widersprüchliche Vorbringen den Schluss zu, dass die behauptete Verfolgung durch den Onkel nicht den tatsächlichen Ausreisegrund darstellte, sondern erst im Laufe des Verfahrens – insbesondere im Beschwerdeverfahren – nachgeschoben und ausgeschmückt wurde. Dies spricht gegen die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens.

2.2.3. Zum Vorbringen aufgrund der Zerstörung seines Getränkehandels verfolgt zu werden:

Erstmals in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 24.04.2024 brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Getränkehandel von Mitarbeitern des alten Mannes, der seine Ehefrau entführt und gefangen gehalten sowie den Beschwerdeführer sowohl körperlich als sexuell misshandelt habe, zerstört worden sei. Aufgrund der Zerstörung seines Getränkehandels habe er Schulden bei einem libanesischen Staatsangehörigen, der die Getränke geliefert habe und ihm Geld geliehen hätte. Zugetragen habe sich die Zerstörung seines Getränkehandels im Jahr 2015.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich aus mehreren Gründen als nicht glaubhaft und insgesamt unplausibel.

Zunächst ist festzuhalten, dass es an der erforderlichen zeitlichen Konnexität zwischen dem behaupteten fluchtauslösenden Ereignis und der tatsächlichen Ausreise aus dem Heimatland fehlt. Der Beschwerdeführer brachte vor, sein Getränkehandel sei bereits im Jahr 2015 zerstört worden. Demgegenüber reiste er jedoch erst im Frühjahr 2017 aus seinem Heimatland aus. Ein derart erheblicher zeitlicher Abstand spricht gegen das Vorliegen einer akuten oder andauernden Verfolgungssituation, die eine unmittelbare Flucht erforderlich gemacht hätte. Diese Einschätzung wird durch die eigenen Angaben des Beschwerdeführers weiter gestützt. In der Beschwerdeverhandlung gab er an, dass seine Probleme in der Elfenbeinküste erst im Jahr 2016 oder 2017 begonnen hätten. Auf Vorhalt des erkennenden Richters, weshalb er zuvor lediglich das Jahr 2016 genannt habe, führte der Beschwerdeführer aus, er habe nicht gedacht, dass die Zerstörung seines Getränkehandels ein relevantes Problem darstelle. Diese Erklärung vermag jedoch nicht zu überzeugen, zumal er gleichzeitig vorbringt, dass gerade diese Zerstörung ursächlich für seine Schwierigkeiten gewesen sei.

Hinzu kommt ein inhaltlicher Widerspruch im Zusammenhang mit den behaupteten Tätern. Der Beschwerdeführer führte aus, dass Mitarbeiter eines „alten Mannes“, der seine Ehefrau entführt und ihn selbst körperlich sowie sexuell misshandelt habe, seinen Getränkehandel zerstört hätten. Es bleibt jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb dieselben Personen einerseits schwerste Verbrechen gegen seine Familie begangen haben sollen, während andererseits die Zerstörung des Geschäfts von ihm zunächst nicht als relevantes Problem wahrgenommen worden sein will, zumal gerade dieseleben Personen sein Getränkehandel zerstört haben. Diese Darstellung erscheint widersprüchlich und lebensfremd. Nicht unbeachtet bleiben darf schließlich, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 24.04.2024 angab, das Geschäft ihres Ehemannes sei von dessen Onkel zerstört worden.

Darüber hinaus ist auf die inkonsistenten Angaben zur behaupteten Bedrohung durch einen libanesischen Staatsangehörigen hinzuweisen. In der Einvernahme vor dem Bundesamt brachte der Beschwerdeführer lediglich vor, dass er diesem Geld schulde, da dieser ihm Getränke geliefert und Geld geliehen habe. Eine Verfolgung oder Bedrohung aufgrund dieser Schulden machte er zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht geltend. Auch der Beschwerde ist dahingehend nicht substantiiertes zu entnehmen. Erst in der Beschwerdeverhandlung äußerte er erstmals die Befürchtung, von diesem libanesischen Staatsangehörigen verfolgt zu werden. Diese nachträgliche Steigerung des Vorbringens lässt darauf schließen, dass es sich um eine asylzweckbezogene Anpassung der Darstellung handelt.

Insgesamt ergibt sich aus den dargestellten zeitlichen Unstimmigkeiten, inhaltlichen Widersprüchen sowie nachträglichen Erweiterungen des Vorbringens, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht den Anforderungen an ein glaubhaftes und schlüssiges Fluchtvorbringen entsprechen. Das Vorbringen ist daher als insgesamt unplausibel zu qualifizieren.

Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Anzeige bei den staatlichen Sicherheitsbehörden erstattet hat, weder hinsichtlich der behaupteten Zerstörung seines Getränkehandels noch im Zusammenhang mit der vorgebrachten Entführung seiner Ehefrau sowie der angeblichen Misshandlungen. Dieses Unterlassen erscheint insbesondere vor dem Hintergrund der behaupteten Schwere der Vorfälle nicht nachvollziehbar. Es kann nicht per se davon ausgegangen werden, dass der Herkunftsstaat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren oder strafbare Handlungen zu ahnden. Vielmehr obliegt es dem Beschwerdeführer darzutun, dass er sich erfolglos an die zuständigen Behörden gewandt hat oder ihm ein solcher Schritt unzumutbar gewesen wäre. Derartige Umstände wurden vom Beschwerdeführer jedoch weder substantiiert vorgebracht noch glaubhaft gemacht. Das bloße Unterlassen einer Anzeigenerstattung reicht nicht aus, um eine generelle Schutzverweigerung oder Schutzunfähigkeit des Heimatstaates anzunehmen. Die fehlende Inanspruchnahme staatlichen Schutzes spricht vielmehr gegen das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung und verstärkt die Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens.

In Zusammenschau mit den bereits dargestellten zeitlichen Inkonsistenzen, inneren Widersprüchen sowie der nachträglichen Steigerung des Vorbringens ist das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers daher als nicht schlüssig und insgesamt unplausibel zu beurteilen.

2.2.4. Zu dem beantragten Gutachten, das die Vergewaltigung des Beschwerdeführers belegen sollte:

Im Beschwerdeschriftsatz beantragte der Beschwerdeführer aufgrund der vorhandenen Wunden/Verletzungen/Vernarbungen im Analbereich durch die Foltermethoden bzw. Vergewaltigung die Einholung eines allgemeinchirurgischen sowie eines proktologischen Sachverständigen-Gutachtens. Vom erkennenden Richter wurde dem entsprochen und eine Sachverständige, die den Beschwerdeführer untersucht, bestellt. Bis zum heutigen Tag langte jedoch kein Gutachten ein und ist es aus Sicht der Verfahrensökonomie geboten, auch ohne Vorliegen eines Gutachtens das Verfahren abzuschließen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt die Behauptung existierender Narben keinen zwingenden Rückschluss auf das verursachende Geschehen dieser Narben zu. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers fällt nicht in das Aufgabengebiet eines Sachverständigen, sondern in den Kernbereich der richterlichen Beweiswürdigung. Die Existenz von Narben allein ist nicht geeignet, die Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens zu belegen (vgl. VwGH 22.01.2021, Ra 2020/01/0482). Auch durch ein medizinisches Gutachten kann nicht geklärt werden, im Zuge welcher Ereignisse der Beschwerdeführer die im klinisch-psychologischen Befund bzw. die im gerichtlichen Sachverständigengutachten festgestellte psychische Störung erlitt. Die Beurteilung fällt nicht in das Aufgabengebiet eines Sachverständigen, sondern in den Kernbereich der richterlichen Beweiswürdigung (vgl. VwGH 10.11.2020, Ra 2020/01/0195).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt die Behauptung existierender Narben keinen zwingenden Rückschluss auf das verursachende Geschehen dieser Narben zu. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers fällt nicht in das Aufgabengebiet eines Sachverständigen, sondern in den Kernbereich der richterlichen Beweiswürdigung. Die Existenz von Narben allein ist nicht geeignet, die Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens zu belegen vergleiche VwGH 22.01.2021, Ra 2020/01/0482). Auch durch ein medizinisches Gutachten kann nicht geklärt werden, im Zuge welcher Ereignisse der Beschwerdeführer die im klinisch-psychologischen Befund bzw. die im gerichtlichen Sachverständigengutachten festgestellte psychische Störung erlitt. Die Beurteilung fällt nicht in das Aufgabengebiet eines Sachverständigen, sondern in den Kernbereich der richterlichen Beweiswürdigung vergleiche VwGH 10.11.2020, Ra 2020/01/0195).

Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers sowie die Würdigung, ob ein behauptetes Flucht- oder Verfolgungsgeschehen als glaubhaft anzusehen ist, fällt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in den Aufgabenbereich eines medizinischen Sachverständigen, sondern gehört zum Kernbereich der richterlichen Beweiswürdigung. Ein medizinisches oder chirurgisches Gutachten kann lediglich den objektiven körperlichen Befund feststellen, nicht jedoch die behauptete Ursache oder den zeitlichen und situativen Zusammenhang mit einem konkret geschilderten Geschehen beweiskräftig klären.

Hinzu kommt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers – wie unter Punkt 2.2.1. ausführlich dargelegt – aufgrund zahlreicher inhaltlicher Widersprüche, Unstimmigkeiten und wechselnder Darstellungen bereits insgesamt als nicht glaubhaft zu beurteilen war. Vor diesem Hintergrund konnte selbst ein allenfalls vorliegendes medizinisches Sachverständigengutachten an der fehlenden Glaubhaftigkeit des zugrunde liegenden Vorbringens nichts ändern, da ein Gutachten die innere Stimmigkeit und Plausibilität der Angaben nicht zu ersetzen vermag.

Da somit von einem weiteren Zuwarten auf das beantragte allgemein-chirurgische bzw. proktologische Sachverständigengutachten kein entscheidungswesentlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten war, war es aus Gründen der Verfahrensökonomie geboten, das Verfahren auch ohne dessen Vorliegen abzuschließen. Ein weiteres Abwarten hätte lediglich zu einer Verzögerung des Verfahrens geführt, ohne die Entscheidungsgrundlage in rechtlich relevanter Weise zu verbessern.

2.2.5. Zu den gestellten Anträgen auf Visa für Frankreich und Ungarn in Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen:

Abschließend ist festzuhalten, dass auch das festgestellte Reise- und Aufenthaltsverhalten des Beschwerdeführers gegen das Vorliegen einer „Flucht“ spricht. Der Beschwerdeführer reiste bereits im Jahr 2017 aus seinem Herkunftsstaat aus und hielt sich in der Folge für einen Zeitraum von rund sechs Jahren in Tunesien auf. Während dieses mehrjährigen Aufenthalts stellte er insgesamt vier Anträge auf Erteilung von Visa, und zwar zwei Anträge auf Business-Visa für Frankreich sowie zwei Anträge auf Touristen-Visa für Ungarn, welche allesamt abgelehnt wurden.

Dieses Verhalten ist mit einer behaupteten akuten Flucht vor Verfolgung nicht in Einklang zu bringen. Eine Flucht ist ein unmittelbares, aus einer konkreten Bedrohungssituation heraus erfolgendes Verlassen des Herkunftsstaates. Ein mehrjähriger Aufenthalt in einem Drittstaat, verbunden mit wiederholten Versuchen, über reguläre und geplante Visawege in verschiedene europäische Staaten einzureisen, spricht hingegen für migrations- bzw. aufenthaltsbezogene Motive, nicht jedoch für eine Flucht im Sinne des Asylrechts. Die systematische Stellung mehrerer Visaanträge über einen Zeitraum von Jahren hinweg dokumentiert vielmehr ein zielgerichtetes und wohlüberlegtes Vorgehen zur Erlangung eines legalen Aufenthalts in Europa. Ein solches Vorgehen widerspricht dem Bild eines Verfolgten, der sich aufgrund einer aktuellen und unabwendbaren Gefährdung zur sofortigen Flucht gezwungen sieht und in einem Drittstaat Schutz vor Verfolgung sucht, zumal gegenständlich erkennbar ist, dass migrationsbezogene Motive ausschlaggebend waren.

Dieses Reise- und Antragsverhalten fügt sich nahtlos in das bereits unter den Punkten 2.2.1. bis 2.2.3. dargestellte Gesamtbild eines unglaubhaften Vorbringens ein, das durch zahlreiche Widersprüche, Ungereimtheiten und wechselnde Darstellungen geprägt ist. In seiner Gesamtschau verstärkt dieser Umstand die Zweifel an der Glaubhaftigkeit des behaupteten Fluchtgeschehens und vervollständigt das Bild eines Vorbringens, das nicht den Anforderungen an ein schlüssiges, konsistentes und nachvollziehbares Fluchtvorbringen entspricht.

2.3. Zur Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:

Zusammengefasst ergibt sich somit aus den vorangegangenen Ausführungen, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Gesamten mangels Glaubhaftigkeit keine Asylrelevanz zu begründen vermochte. In der Folge ergibt sich daraus für das Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Lage in der Elfenbeinküste nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung aus asylrelevanten Gründen, sei es ausgehend von staatlichen Organen oder von Dritten, ausgesetzt wäre.

Beim arbeitsfähigen und gesunden Beschwerdeführer sind im Zuge des Verfahrens auch keine besonderen Vulnerabilitäten hervorgekommen, welche es zu berücksichtigen gäbe. Vielmehr bleibt festzuhalten, dass er den Großteil seines Lebens in der Elfenbeinküste verbracht hat, dort aufgewachsen ist und seine Enkulturation erfahren hat. Bereits deshalb kann nicht von einer Entwurzelung des Beschwerdeführers ausgegangen werden, vielmehr von einem Vertrautsein mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der elfenbeinküstischen Kultur. Letztlich besteht kein Zweifel daran, dass sich der Beschwerdeführer in die dortige Gesellschaft problemlos wieder eingliedern wird können und verfügt er nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte.

Der Beschwerdeführer wird seine existenziellen Grundbedürfnisse aus unselbständiger oder selbständiger Arbeit sichern können, insbesondere vor dem Hintergrund seiner schulischen Bildung und seiner Berufserfahrung, insbesondere als Friseur, Unternehmer und Techniker für Glasfasertechnik. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme vom 07.01.2026 vor, dass er bereits seit langer Zeit keinen Kontakt mehr zu seiner Familie im Herkunftsstaat habe. Diese Darstellung steht jedoch nicht im Einklang mit seinen früheren Angaben im Beschwerdeverfahren, wonach er angab, zwar nicht häufig, jedoch zumindest gelegentlich Kontakt zu seiner Mutter zu haben. Der nunmehr behauptete vollständige Kontaktabbruch ist daher widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, wodurch die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens eingeschränkt wird. Bereits aus diesem Grund kann nicht von einem gesicherten Fehlen jeglicher familiärer Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat ausgegangen werden.

Unabhängig davon ergibt sich aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes 2024 zur Situation von Rückkehrenden in die Elfenbeinküste nicht, dass Rückkehrer zwingend auf familiäre Unterstützung angewiesen wären. Zwar wird ausgeführt, dass die Elfenbeinküste über kein umfassendes staatliches Sozialversicherungssystem verfügt und staatliche Hilfen nur eingeschränkt vorhanden sind, jedoch betrifft dies die gesamte Bevölkerung gleichermaßen. Eine besondere Schlechterstellung von Rückkehrenden oder eine zwingende Abhängigkeit von einem familiären Netzwerk zur Sicherung der Existenz lässt sich dem Bericht nicht entnehmen. Der Länderbericht hebt hervor, dass die Elfenbeinküste in den letzten Jahren eine ausgeprägte wirtschaftliche Dynamik aufweist und als wirtschaftliche Lokomotive Westafrikas gilt, mit einem anhaltenden Wirtschaftswachstum von rund sechs bis sieben Prozent pro Jahr. Insbesondere die fortschreitende Urbanisierung und der starke Zuzug in den Großraum XXXX führen zu wirtschaftlicher Aktivität und eröffnen Erwerbsmöglichkeiten, auch im informellen Sektor. Rückkehrende unterliegen dabei denselben wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wie die übrige Bevölkerung. Staatliche Aufnahmeeinrichtungen oder besondere Unterstützungsleistungen ausschließlich für Rückkehrende bestehen zwar nicht, jedoch begründet dieser Umstand für sich genommen keine individuelle Gefährdung. Die beschriebenen strukturellen Defizite betreffen die gesamte Bevölkerung und erreichen nicht die Schwelle einer existenziellen oder lebensbedrohlichen Lage. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass internationale Organisationen wie der UNHCR gemeinsam mit der ivorischen Regierung an verbesserten Reintegrationsmöglichkeiten für zurückkehrende Flüchtlinge arbeiten. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte.Unabhängig davon ergibt sich aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes 2024 zur Situation von Rückkehrenden in die Elfenbeinküste nicht, dass Rückkehrer zwingend auf familiäre Unterstützung angewiesen wären. Zwar wird ausgeführt, dass die Elfenbeinküste über kein umfassendes staatliches Sozialversicherungssystem verfügt und staatliche Hilfen nur eingeschränkt vorhanden sind, jedoch betrifft dies die gesamte Bevölkerung gleichermaßen. Eine besondere Schlechterstellung von Rückkehrenden oder eine zwingende Abhängigkeit von einem familiären Netzwerk zur Sicherung der Existenz lässt sich dem Bericht nicht entnehmen. Der Länderbericht hebt hervor, dass die Elfenbeinküste in den letzten Jahren eine ausgeprägte wirtschaftliche Dynamik aufweist und als wirtschaftliche Lokomotive Westafrikas gilt, mit einem anhaltenden Wirtschaftswachstum von rund sechs bis sieben Prozent pro Jahr. Insbesondere die fortschreitende Urbanisierung und der starke Zuzug in den Großraum römisch 40 führen zu wirtschaftlicher Aktivität und eröffnen Erwerbsmöglichkeiten, auch im informellen Sektor. Rückkehrende unterliegen dabei denselben wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wie die übrige Bevölkerung. Staatliche Aufnahmeeinrichtungen oder besondere Unterstützungsleistungen ausschließlich für Rückkehrende bestehen zwar nicht, jedoch begründet dieser Umstand für sich genommen keine individuelle Gefährdung. Die beschriebenen strukturellen Defizite betreffen die gesamte Bevölkerung und erreichen nicht die Schwelle einer existenziellen oder lebensbedrohlichen Lage. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass internationale Organisationen wie der UNHCR gemeinsam mit der ivorischen Regierung an verbesserten Reintegrationsmöglichkeiten für zurückkehrende Flüchtlinge arbeiten. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte.

Im konkreten Fall ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer über eine schulische Ausbildung sowie über mehrjährige Arbeits- und Berufserfahrung verfügt, unter anderem als Friseur, Unternehmer sowie als Techniker im Bereich der Glasfasertechnik. Er hat bereits vor seiner Ausreise in XXXX gelebt und wäre es ihm möglich auch dort mit seiner Familie ein neues Leben aufzubauen. Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes sowie der bestehenden Erwerbsmöglichkeiten im urbanen Raum, insbesondere in XXXX , ist daher davon auszugehen, dass er grundsätzlich in der Lage ist, durch eigene Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt zu sichern. Zudem kehrt der Beschwerdeführer nicht allein, sondern gemeinsam mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen minderjährigen Tochter in den Herkunftsstaat zurück. Gegen alle Familienmitglieder wurde am heutigen Tag die erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt und der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen. Die Rückkehr im Familienverband stellt einen zusätzlichen stabilisierenden Faktor dar und spricht gegen das Vorliegen einer besonderen Schutzbedürftigkeit.Im konkreten Fall ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer über eine schulische Ausbildung sowie über mehrjährige Arbeits- und Berufserfahrung verfügt, unter anderem als Friseur, Unternehmer sowie als Techniker im Bereich der Glasfasertechnik. Er hat bereits vor seiner Ausreise in römisch 40 gelebt und wäre es ihm möglich auch dort mit seiner Familie ein neues Leben aufzubauen. Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes sowie der bestehenden Erwerbsmöglichkeiten im urbanen Raum, insbesondere in römisch 40 , ist daher davon auszugehen, dass er grundsätzlich in der Lage ist, durch eigene Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt zu sichern. Zudem kehrt der Beschwerdeführer nicht allein, sondern gemeinsam mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen minderjährigen Tochter in den Herkunftsstaat zurück. Gegen alle Familienmitglieder wurde am heutigen Tag die erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt und der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen. Die Rückkehr im Familienverband stellt einen zusätzlichen stabilisierenden Faktor dar und spricht gegen das Vorliegen einer besonderen Schutzbedürftigkeit.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur fehlenden familiären Unterstützung widersprüchlich sind, dass der Länderbericht keine zwingende Abhängigkeit von familiären Netzwerken für Rückkehrende bestätigt und dass die Elfenbeinküste eine anhaltende wirtschaftliche Dynamik aufweist, die insbesondere im Großraum XXXX Erwerbsmöglichkeiten eröffnet. Unter Berücksichtigung der persönlichen Ressourcen des Beschwerdeführers, seiner bereits bestehenden Vertrautheit mit den Lebensbedingungen in der Elfenbeinküste, der Rückkehr im Familienverband sowie der bestehenden Reintegrationsbemühungen durch UNHCR und Regierung kann eine ausweglose oder lebensbedrohliche Situation im Falle der Rückkehr in die Elfenbeinküste nicht angenommen werden.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur fehlenden familiären Unterstützung widersprüchlich sind, dass der Länderbericht keine zwingende Abhängigkeit von familiären Netzwerken für Rückkehrende bestätigt und dass die Elfenbeinküste eine anhaltende wirtschaftliche Dynamik aufweist, die insbesondere im Großraum römisch 40 Erwerbsmöglichkeiten eröffnet. Unter Berücksichtigung der persönlichen Ressourcen des Beschwerdeführers, seiner bereits bestehenden Vertrautheit mit den Lebensbedingungen in der Elfenbeinküste, der Rückkehr im Familienverband sowie der bestehenden Reintegrationsbemühungen durch UNHCR und Regierung kann eine ausweglose oder lebensbedrohliche Situation im Falle der Rückkehr in die Elfenbeinküste nicht angenommen werden.

Aus einer Zusammenschau der zitierten Quellen ergibt sich eine Sicherheitslage, die es einer Person wie dem Beschwerdeführer erlaubt, in der Elfenbeinküste relativ unbehelligt zu leben, ohne zwingend damit rechnen zu müssen, Opfer von Verfolgung, willkürlicher Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen zu werden. Abgesehen von seinem unglaubhaften Fluchtvorbringen vermochte der Beschwerdeführer selbst keine außerhalb seiner eigenen Person liegenden Gründe nennen, welche gegen eine Rückkehr bzw. für die reale Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung, unmenschlichen Behandlung, der Todesstrafe bzw. einer wie immer gearteten existentiellen Bedrohung sprechen würden.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN) und erfolgte zuletzt eine Erörterung der aktuellen Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN) und erfolgte zuletzt eine Erörterung der aktuellen Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vergleiche VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN).

Der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung traten diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland weder im Beschwerdeschriftsatz noch zuletzt in der mündlichen Verhandlung bzw. der schriftlichen Stellungnahme substantiiert entgegen.

Das bloße Aufzeigen von spezifischen Problemlagen im Herkunftsstaat vermag die Glaubwürdigkeit der Länderfeststellungen nicht zu erschüttern. Vielmehr sparen die Länderfeststellungen die im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer vorherrschenden Schwierigkeiten und Probleme nicht nur nicht aus, sondern legen diese ebenfalls offen, sodass diese der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abs. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist „Familienangehöriger“ der Elternteil eines minder-jährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist „Familienangehöriger“ der Elternteil eines minder-jährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.

Stellt ein Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Stellt ein Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (§ 34 Abs. 5 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005).

Gegenständlich liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 – auch mit der Ehefrau des Beschwerdeführers bzw. der Mutter der minderjährigen Tochter – vor. Da jedoch keinem Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zukommt, kommt in den vorliegenden Fällen auch eine Zuerkennung von Asyl im Wege des Familienverfahrens nicht in Betracht.Gegenständlich liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 – auch mit der Ehefrau des Beschwerdeführers bzw. der Mutter der minderjährigen Tochter – vor. Da jedoch keinem Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zukommt, kommt in den vorliegenden Fällen auch eine Zuerkennung von Asyl im Wege des Familienverfahrens nicht in Betracht.

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwN).Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwN).

Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II. 2.2. umfassend dargestellt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Er ist in der Elfenbeinküste keiner Verfolgung durch Private ausgesetzt.Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei. 2.2. umfassend dargestellt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Er ist in der Elfenbeinküste keiner Verfolgung durch Private ausgesetzt.

Eine darüberhinausgehende Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.

Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Elfenbeinküste keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Elfenbeinküste keine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mwN). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Fremder bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art. 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes [lit c]) zu erleiden (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mwN). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Fremder bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Artikel 15, der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes [lit c]) zu erleiden vergleiche VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mwN).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen vergleiche VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mwN).

Überdies ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).Überdies ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).

Dem Beschwerdeführer droht in der Elfenbeinküste keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Art. 3 EMRK - was in der Elfenbeinküste aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann - ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in der Elfenbeinküste leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So liegt hinsichtlich des Beschwerdeführers kein stichhaltiger Grund dafür vor anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu erleiden oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein.Dem Beschwerdeführer droht in der Elfenbeinküste keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Artikel 3, EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Artikel 3, EMRK - was in der Elfenbeinküste aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann - ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in der Elfenbeinküste leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So liegt hinsichtlich des Beschwerdeführers kein stichhaltiger Grund dafür vor anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu erleiden oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein.

Nachdem keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welche zur Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Art. 15 der Statusrichtlinie auszuschließen.Nachdem keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welche zur Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Artikel 15, der Statusrichtlinie auszuschließen.

Ein bewaffneter Konflikt besteht in der Elfenbeinküste ebenfalls nicht. Zwar ist die Sicherheitslage nicht mit jener in Österreich vergleichbar, jedoch erreichen die nach den einschlägigen Länderberichten vorgekommenen sicherheitsrelevanten Vorfälle nicht ein derart hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Elfenbeinküste alleine durch seine Anwesenheit im Staatsgebiet und insbesondere in seiner Heimatregion tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. Punkt II.1.3.). Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf den Beschwerdeführer wurden im Verfahren ebenfalls nicht substantiiert vorgebracht und wurde nicht dargelegt, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation in der Elfenbeinküste und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt betroffen wäre. Solche Umstände sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen.Ein bewaffneter Konflikt besteht in der Elfenbeinküste ebenfalls nicht. Zwar ist die Sicherheitslage nicht mit jener in Österreich vergleichbar, jedoch erreichen die nach den einschlägigen Länderberichten vorgekommenen sicherheitsrelevanten Vorfälle nicht ein derart hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Elfenbeinküste alleine durch seine Anwesenheit im Staatsgebiet und insbesondere in seiner Heimatregion tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf den Beschwerdeführer wurden im Verfahren ebenfalls nicht substantiiert vorgebracht und wurde nicht dargelegt, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation in der Elfenbeinküste und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt betroffen wäre. Solche Umstände sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen.

Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage in der Elfenbeinküste (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr in die Elfenbeinküste mit existentiellen Nöten konfrontiert ist.Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage in der Elfenbeinküste (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Artikel 2, oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr in die Elfenbeinküste mit existentiellen Nöten konfrontiert ist.

Es wurden im Verfahren auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle seiner Rückkehr in die Elfenbeinküste die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten (vgl. Punkt II.2.3.). Der Umstand, dass sein Lebensunterhalt in der Elfenbeinküste möglicherweise bescheidener ausfallen mag als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten (vgl. VfGH 24.02.2020, E 3683/2019; zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Es wurden im Verfahren auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle seiner Rückkehr in die Elfenbeinküste die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten vergleiche Punkt römisch zwei.2.3.). Der Umstand, dass sein Lebensunterhalt in der Elfenbeinküste möglicherweise bescheidener ausfallen mag als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten vergleiche VfGH 24.02.2020, E 3683 aus 2019,; zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).

Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Elfenbeinküste nicht automatisch dazu führt, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in seinen durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde.Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Elfenbeinküste nicht automatisch dazu führt, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in seinen durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde.

Da keinem Familienmitglied der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, kommt in den vorliegenden Fällen auch eine Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Wege des Familienverfahrens nicht in Betracht.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer zwar über ein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten. Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass seine Ehefrau sowie seine minderjährige Tochter ebenso von einer Rückkehrentscheidung betroffen sind und deren Anträge auf internationalen Schutz vom Bundesamt abgewiesen wurden und deren Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht von diesem als unbegründet abgewiesen wurden. Zwar besteht ein Familienleben in Österreich, dieses würde jedoch nicht getrennt oder beeinträchtigt, da die Rückkehr in den Herkunftsstaat gemeinsam im Familienverband erfolgt. Eine Trennung der Kernfamilie ist durch die Rückkehrentscheidung daher nicht zu erwarten, vielmehr bleibt das Familienleben auch nach der Rückkehr in die Elfenbeinküste weiter aufrecht. Vor diesem Hintergrund liegt kein Eingriff in das Familienleben vor. Die Rückkehrentscheidung bewirkt keine Auflösung der familiären Lebensgemeinschaft, sondern lediglich eine Verlagerung des gemeinsamen Familienlebens in den Herkunftsstaat, in welchen alle betroffenen Familienmitglieder gemeinsam zurückkehren. Eine Verletzung des Artikel 8 EMRK ist daher nicht ersichtlich, da das bestehende Familienleben nicht aufgeboben, sondern im Rahmen der Rückkehrentscheidung weiterhin ermöglicht wird. Die Maßnahme erweist sich somit auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Familienlebens als verhältnismäßig. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer zwar über ein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten. Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass seine Ehefrau sowie seine minderjährige Tochter ebenso von einer Rückkehrentscheidung betroffen sind und deren Anträge auf internationalen Schutz vom Bundesamt abgewiesen wurden und deren Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht von diesem als unbegründet abgewiesen wurden. Zwar besteht ein Familienleben in Österreich, dieses würde jedoch nicht getrennt oder beeinträchtigt, da die Rückkehr in den Herkunftsstaat gemeinsam im Familienverband erfolgt. Eine Trennung der Kernfamilie ist durch die Rückkehrentscheidung daher nicht zu erwarten, vielmehr bleibt das Familienleben auch nach der Rückkehr in die Elfenbeinküste weiter aufrecht. Vor diesem Hintergrund liegt kein Eingriff in das Familienleben vor. Die Rückkehrentscheidung bewirkt keine Auflösung der familiären Lebensgemeinschaft, sondern lediglich eine Verlagerung des gemeinsamen Familienlebens in den Herkunftsstaat, in welchen alle betroffenen Familienmitglieder gemeinsam zurückkehren. Eine Verletzung des Artikel 8 EMRK ist daher nicht ersichtlich, da das bestehende Familienleben nicht aufgeboben, sondern im Rahmen der Rückkehrentscheidung weiterhin ermöglicht wird. Die Maßnahme erweist sich somit auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Familienlebens als verhältnismäßig.

Zu prüfen wäre somit ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen wäre somit ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) vermag der rund etwa zwei Jahre und acht Monate dauernde Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers sein Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet nicht maßgeblich aufzuwerten.Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) vermag der rund etwa zwei Jahre und acht Monate dauernde Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers sein Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet nicht maßgeblich aufzuwerten.

Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt vergleiche VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).

Fallgegenständlich beruhte der nunmehr etwa zwei Jahre und acht Monate dauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb er während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes auch nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu.Fallgegenständlich beruhte der nunmehr etwa zwei Jahre und acht Monate dauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb er während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes auch nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen vergleiche VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu.

Dessen ungeachtet wurde seitens des Beschwerdeführers gegenständlich jedoch auch gar keine außergewöhnliche Aufenthaltsverfestigung dargetan. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht einzelne Integrationsbemühungen, etwa im Hinblick auf den Besuch von Deutschkursen und die positive Ablegung der Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A1, seiner Mitgliedschaft in einer Kirche, seine Unterstützungsschreiben, in denen seine persönlichen Kompetenzen positiv gewürdigt werden und seine positiven Eigenschaften dargestellt werden, die gewonnen Freunde, die für kurze Zeit nachgegangenen geringfügigen Beschäftigungen nicht verkennt und durchaus würdigt, so wird das Gewicht seiner privaten Interessen letztlich maßgeblich dadurch relativiert, dass sie allesamt über einen Zeitraum entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN). Auch kann seine Integration vor dem Hintergrund seines etwa zwei Jahre und acht Monate dauernden Aufenthaltes im Lichte der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur keineswegs als "außergewöhnlich" bezeichnet werden. Zwar hat er bereits die Integrationsprüfung auf dem Niveau A1 abgelegt und verfügt somit über Deutsch-Grundkenntnisse, jedoch bestreitet er seinen Lebensunterhalt nach wie vor über die staatliche Grundversorgung.Dessen ungeachtet wurde seitens des Beschwerdeführers gegenständlich jedoch auch gar keine außergewöhnliche Aufenthaltsverfestigung dargetan. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht einzelne Integrationsbemühungen, etwa im Hinblick auf den Besuch von Deutschkursen und die positive Ablegung der Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A1, seiner Mitgliedschaft in einer Kirche, seine Unterstützungsschreiben, in denen seine persönlichen Kompetenzen positiv gewürdigt werden und seine positiven Eigenschaften dargestellt werden, die gewonnen Freunde, die für kurze Zeit nachgegangenen geringfügigen Beschäftigungen nicht verkennt und durchaus würdigt, so wird das Gewicht seiner privaten Interessen letztlich maßgeblich dadurch relativiert, dass sie allesamt über einen Zeitraum entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN). Auch kann seine Integration vor dem Hintergrund seines etwa zwei Jahre und acht Monate dauernden Aufenthaltes im Lichte der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur keineswegs als "außergewöhnlich" bezeichnet werden. Zwar hat er bereits die Integrationsprüfung auf dem Niveau A1 abgelegt und verfügt somit über Deutsch-Grundkenntnisse, jedoch bestreitet er seinen Lebensunterhalt nach wie vor über die staatliche Grundversorgung.

Darüber hinaus kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Elfenbeinküste ausgegangen werden, zumal er dort geboren und aufgewachsen ist, den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner beiden Kinder, seiner Mutter und Geschwister hat, hauptsozialisiert wurde und seine Enkulturation erfahren hat. Er spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen seines Heimatlandes weiterhin vertraut. Raum für die Annahme, dass er im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht.Darüber hinaus kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Elfenbeinküste ausgegangen werden, zumal er dort geboren und aufgewachsen ist, den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner beiden Kinder, seiner Mutter und Geschwister hat, hauptsozialisiert wurde und seine Enkulturation erfahren hat. Er spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen seines Heimatlandes weiterhin vertraut. Raum für die Annahme, dass er im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht.

Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stellt keine Stärkung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich dar, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält (vgl. VwGH 26.04.2005, 2005/21/0063, mwN).Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stellt keine Stärkung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich dar, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält vergleiche VwGH 26.04.2005, 2005/21/0063, mwN).

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführ erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrags erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; überdies VfSlg. 19.086/2010, wo der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführ erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrags erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; überdies VfSlg. 19.086 aus 2010,, wo der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).

Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in sein Privat- und Familienleben durch seine Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die vom Bundesamt erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in sein Privat- und Familienleben durch seine Ausreise als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die vom Bundesamt erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.

Die sonstigen Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, mwN) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, mwN) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.

3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Elfenbeinküste zulässig ist.

Diesbezüglich ist darauf zu hinzuweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 26.01.2024, Ra 2023/18/0493).Diesbezüglich ist darauf zu hinzuweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche VwGH 26.01.2024, Ra 2023/18/0493).

Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG entgegen.Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG entgegen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.

3.6. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.6. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):

Mit Teilerkenntnis vom 10.07.2024 zur Zl. I414 2294465-1/8Z wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt, womit über Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides bereits rechtskräftig abgesprochen wurde.Mit Teilerkenntnis vom 10.07.2024 zur Zl. I414 2294465-1/8Z wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt, womit über Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides bereits rechtskräftig abgesprochen wurde.

3.7. Zur Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides): 3.7. Zur Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

Mit Teilerkenntnis vom 10.07.2024 wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt, sodass die Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer gehemmt wurde (vgl. Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anm. 9 zu § 18 BFA-VG).Mit Teilerkenntnis vom 10.07.2024 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt, sodass die Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer gehemmt wurde vergleiche Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anmerkung 9 zu Paragraph 18, BFA-VG).

Erkennt das Bundesamt einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und wird sie vom Bundesverwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG wieder zuerkannt, besteht keine Frist zur freiwilligen Ausreise (vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – wie im vorliegenden Fall – eine solche Frist grundsätzlich besteht. Erkennt das Bundesamt einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und wird sie vom Bundesverwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wieder zuerkannt, besteht keine Frist zur freiwilligen Ausreise vergleiche VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – wie im vorliegenden Fall – eine solche Frist grundsätzlich besteht.

Wird bei einem solchen Verfahrensgang die Rückkehrentscheidung – wie hier geschehen – bestätigt, so hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], K 9 zu § 55 FPG). Wird bei einem solchen Verfahrensgang die Rückkehrentscheidung – wie hier geschehen – bestätigt, so hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], K 9 zu Paragraph 55, FPG).

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.

Der Beschwerdeführer führte weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch im Beschwerdeverfahren besondere Umstände im Hinblick auf einen Regelungsbedarf seiner persönlichen Verhältnisse ins Treffen, die dem Ausspruch einer Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entgegenstünden. Solche sind auch amtswegig nicht hervorgetreten. Es ist daher für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen festzulegen und war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich insbesondere eingehend mit der Thematik der Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich insbesondere eingehend mit der Thematik der Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:I414.2294465.1.00

Im RIS seit

16.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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